BERICHT über den Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über den automatisierten Datenaustausch für die polizeiliche Zusammenarbeit („Prüm II“) und zur Änderung der Beschlüsse 2008/615/JI und 2008/616/JI des Rates sowie der Verordnungen (EU) 2018/1726, 2019/817 und 2019/818 des Europäischen Parlaments und des Rates

26.5.2023 - (COM(2021)0784(COR1) – C9‑0455/2021 – 2021/0410(COD)) - ***I

Ausschuss für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres
Berichterstatter: Paulo Rangel


Verfahren : 2021/0410(COD)
Werdegang im Plenum
Entwicklungsstadium in Bezug auf das Dokument :  
A9-0200/2023
Eingereichte Texte :
A9-0200/2023
Abstimmungen :
Angenommene Texte :

ENTWURF EINER LEGISLATIVEN ENTSCHLIESSUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS

zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über den automatisierten Datenaustausch für die polizeiliche Zusammenarbeit („Prüm II“) und zur Änderung der Beschlüsse 2008/615/JI und 2008/616/JI des Rates sowie der Verordnungen (EU) 2018/1726, (EU) 2019/817 und (EU) 2019/818 des Europäischen Parlaments und des Rates

(COM(2021)0784(COR1) – C9‑0455/2021 – 2021/0410(COD))

(Ordentliches Gesetzgebungsverfahren: erste Lesung)

Das Europäische Parlament,

 unter Hinweis auf den Vorschlag der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (COM(2021)0784(COR1)),

 gestützt auf Artikel 294 Absatz 2, Artikel 16 Absatz 2, Artikel 87 Absatz 2 Buchstabe a und Artikel 88 Absatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, auf deren Grundlage ihm der Vorschlag der Kommission unterbreitet wurde (C9‑0455/2021),

 gestützt auf Artikel 294 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

 gestützt auf Artikel 59 seiner Geschäftsordnung,

 unter Hinweis auf den Bericht des Ausschusses für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres (A9-0200/2023),

1. legt den folgenden Standpunkt in erster Lesung fest;

2. fordert die Kommission auf, es erneut zu befassen, falls sie ihren Vorschlag ersetzt, entscheidend ändert oder beabsichtigt, ihn entscheidend zu ändern;

3. beauftragt seine Präsidentin, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den nationalen Parlamenten zu übermitteln.

 

Änderungsantrag  1

 

Vorschlag für eine Verordnung

Bezugsvermerk 4

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses28,

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses28,

__________________

__________________

28 ABl. C … vom …, S. ….

28 ABl. C 323 vom 26.8.2022, S. 69.

Änderungsantrag  2

 

Vorschlag für eine Verordnung

Bezugsvermerk 5

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

nach Stellungnahme des Ausschusses der Regionen29,

entfällt

__________________

 

29 ABl. C … vom …, S. ….

 

Änderungsantrag  3

 

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 1

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(1) Die Union verfolgt das Ziel, ihren Bürgerinnen und Bürgern einen Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts ohne Binnengrenzen zu bieten, in dem der freie Personenverkehr gewährleistet ist. Dieses Ziel sollte unter anderem mittels geeigneter Maßnahmen zur Verhütung und Bekämpfung von Kriminalität, einschließlich der organisierten Kriminalität und des Terrorismus, erreicht werden.

(1) Die Union verfolgt das Ziel, ihren Bürgerinnen und Bürgern einen Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts ohne Binnengrenzen zu bieten, in dem der freie Personenverkehr gewährleistet ist. Dieses Ziel sollte unter anderem mittels geeigneter Maßnahmen zur Verhütung und Bekämpfung von Kriminalität und anderen Bedrohungen der öffentlichen Sicherheit, einschließlich der organisierten Kriminalität und des Terrorismus, im Einklang mit der EU-Strategie für eine Sicherheitsunion erreicht werden.

Änderungsantrag  4

 

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 2

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(2) Dieses Ziel setzt voraus, dass die Strafverfolgungsbehörden Daten effizient und zeitnah austauschen, um Kriminalität wirksam zu bekämpfen.

(2) Dieses Ziel setzt voraus, dass die Strafverfolgungsbehörden Daten effizient und zeitnah austauschen, um Straftaten wirksam zu verhüten, aufzudecken und zu untersuchen.

Änderungsantrag  5

 

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 3

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(3) Ziel dieser Verordnung ist es daher, den Austausch kriminalpolizeilicher Informationen zwischen den Strafverfolgungsbehörden der Mitgliedstaaten, aber auch mit der durch die Verordnung (EU) 2016/794 des Europäischen Parlaments und des Rates30 errichteten Agentur der Europäischen Union für die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Strafverfolgung (Europol) als Plattform der Union für kriminalpolizeiliche Informationen zu verbessern, zu straffen und zu erleichtern.

(3) Ziel dieser Verordnung ist es daher, den Austausch von kriminalpolizeilichen Informationen und Fahrzeugregisterdaten zwischen den zuständigen Strafverfolgungsbehörden der Mitgliedstaaten zum Zwecke der Verhütung, Aufdeckung und Untersuchung von Straftaten, aber auch mit der durch die Verordnung (EU) 2016/794 des Europäischen Parlaments und des Rates30 errichteten Agentur der Europäischen Union für die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Strafverfolgung (Europol)  unter uneingeschränkter Wahrung der Grundrechte und der Datenschutzbestimmungen zu verbessern, zu straffen und zu erleichtern.

__________________

__________________

30 Verordnung (EU) 2016/794 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2016 über die Agentur der Europäischen Union für die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Strafverfolgung (Europol) und zur Ersetzung und Aufhebung der Beschlüsse 2009/371/JI, 2009/934/JI, 2009/935/JI, 2009/936/JI und 2009/968/JI des Rates (ABl. L 135 vom 24.5.2016, S. 53).

30 Verordnung (EU) 2016/794 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2016 über die Agentur der Europäischen Union für die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Strafverfolgung (Europol) und zur Ersetzung und Aufhebung der Beschlüsse 2009/371/JI, 2009/934/JI, 2009/935/JI, 2009/936/JI und 2009/968/JI des Rates (ABl. L 135 vom 24.5.2016, S. 53).

Änderungsantrag  6

 

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 4

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(4) Die Beschlüsse 2008/615/JI31 und 2008/616/JI32 des Rates zur Festlegung von Vorschriften für den Informationsaustausch zwischen den für die Verhütung und Untersuchung von Straftaten zuständigen Behörden durch die automatisierte Übermittlung von DNA-Profilen, daktyloskopischen Daten und bestimmten Fahrzeugregisterdaten haben sich für die Bekämpfung des Terrorismus und der grenzüberschreitenden Kriminalität als wichtig erwiesen.

(4) Die Beschlüsse 2008/615/JI31 und 2008/616/JI32 des Rates zur Festlegung von Vorschriften für den Informationsaustausch zwischen den für die Verhütung und Untersuchung von Straftaten zuständigen Behörden durch die automatisierte Übermittlung von DNA-Profilen, daktyloskopischen Daten und bestimmten Fahrzeugregisterdaten haben sich für die Bekämpfung des Terrorismus und der grenzüberschreitenden Kriminalität als wichtig erwiesen, wodurch die innere Sicherheit der Union und die Sicherheit ihrer Bürgerinnen und Bürger geschützt werden.

__________________

__________________

31 Beschluss 2008/615/JI des Rates vom 23. Juni 2008 zur Vertiefung der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit, insbesondere zur Bekämpfung des Terrorismus und der grenzüberschreitenden Kriminalität (ABl. L 210 vom 6.8.2008, S. 1).

31 Beschluss 2008/615/JI des Rates vom 23. Juni 2008 zur Vertiefung der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit, insbesondere zur Bekämpfung des Terrorismus und der grenzüberschreitenden Kriminalität (ABl. L 210 vom 6.8.2008, S. 1).

32 Beschluss 2008/616/JI des Rates vom 23. Juni 2008 zur Durchführung des Beschlusses 2008/615/JI zur Vertiefung der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit, insbesondere zur Bekämpfung des Terrorismus und der grenzüberschreitenden Kriminalität (ABl. L 210 vom 6.8.2008, S. 12).

32 Beschluss 2008/616/JI des Rates vom 23. Juni 2008 zur Durchführung des Beschlusses 2008/615/JI zur Vertiefung der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit, insbesondere zur Bekämpfung des Terrorismus und der grenzüberschreitenden Kriminalität (ABl. L 210 vom 6.8.2008, S. 12).

Änderungsantrag  7

 

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 5

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(5) In dieser Verordnung sollten die Bedingungen und Verfahren für die automatisierte Übermittlung von DNA-Profilen, daktyloskopischen Daten, Fahrzeugregisterdaten, Gesichtsbildern und Kriminalakten festgelegt werden. Dies sollte die Verarbeitung dieser Daten im Schengener Informationssystem (SIS), den Austausch damit verbundener Zusatzinformationen über die SIRENE-Büros sowie die Rechte von Personen, deren Daten in diesem System verarbeitet werden, unberührt lassen.

(5) In dieser Verordnung sollten die Bedingungen und Verfahren für den automatisierten Abruf und Austausch von DNA-Profilen, daktyloskopischen Daten und bestimmten Fahrzeugregisterdaten, Gesichtsbildern und Kriminalakten im Rahmen strafrechtlicher Ermittlungen festgelegt werden. Dies sollte die Verarbeitung dieser Daten im Schengener Informationssystem (SIS), den Austausch damit verbundener Zusatzinformationen über die SIRENE-Büros gemäß der Verordnung (EU) 2018/1862 des Europäischen Parlaments und des Rates1a sowie die Rechte von Personen, deren Daten verarbeitet werden, unberührt lassen.

 

__________________

 

1a Verordnung (EU) 2018/1862 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. November 2018 über die Einrichtung, den Betrieb und die Nutzung des Schengener Informationssystems (SIS) im Bereich der polizeilichen Zusammenarbeit und der justiziellen Zusammenarbeit in Strafsachen, zur Änderung und Aufhebung des Beschlusses 2007/533/JI des Rates und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1986/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates und des Beschlusses 2010/261/EU der Kommission (ABl. L 312 vom 7.12.2018, S. 56).

Änderungsantrag  8

 

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 6

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(6) Die Verarbeitung und der Austausch personenbezogener Daten für die Zwecke dieser Verordnung sollten nicht zu einer Diskriminierung von Personen aus egal welchen Gründen führen. Die Menschenwürde und die Integrität sowie andere Grundrechte der Betroffenen, darunter auch das Recht auf Achtung der Privatsphäre und auf Schutz personenbezogener Daten, sollten im Einklang mit der Charta der Grundrechte der Europäischen Union uneingeschränkt gewahrt werden.

(6) Jede Verarbeitung personenbezogener Daten und der Austausch personenbezogener Daten für die Zwecke dieser Verordnung sollten im Einklang mit Kapitel 6 dieser Verordnung und gegebenenfalls mit der Richtlinie (EU) 2016/680 des Europäischen Parlaments und des Rates1a, der Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates1b oder der Verordnung (EU) 2016/794 erfolgen. Die Verarbeitung und der Austausch personenbezogener Daten für die Zwecke dieser Verordnung sollten nicht zu einer Diskriminierung von Personen aus egal welchen Gründen führen. Die Menschenwürde und die Integrität sowie andere Grundrechte der Betroffenen, darunter auch das Recht auf Achtung der Privatsphäre und auf Schutz personenbezogener Daten, sollten im Einklang mit der Charta der Grundrechte der Europäischen Union uneingeschränkt gewahrt werden.

 

__________________

 

1a Richtlinie (EU) 2016/680 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die zuständigen Behörden zum Zwecke der Verhütung, Ermittlung, Aufdeckung oder Verfolgung von Straftaten oder der Strafvollstreckung sowie zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung des Rahmenbeschlusses 2008/977/JI des Rates (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 89).

 

1b Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2018 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 und des Beschlusses Nr. 1247/2002/EG (ABl. L 295 vom 21.11.2018, S. 39).

Änderungsantrag  9

 

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 7

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(7) Da diese Verordnung den automatisierten Abruf oder Abgleich von DNA-Profilen, daktyloskopischen Daten, Fahrzeugregisterdaten, Gesichtsbildern und Kriminalakten vorsieht, besteht ihr Zweck auch darin, die Suche nach vermissten Personen und nicht identifizierten menschlichen Überresten zu ermöglichen. Dies sollte die Eingabe von SIS-Ausschreibungen von vermissten Personen und den Austausch von Zusatzinformationen zu solchen Ausschreibungen gemäß der Verordnung (EU) 2018/1862 des Europäischen Parlaments und des Rates33 unberührt lassen.

(7) Da diese Verordnung den automatisierten Abruf oder Abgleich von DNA-Profilen, daktyloskopischen Daten, bestimmten Fahrzeugregisterdaten, Gesichtsbildern und Kriminalakten vorsieht, besteht ihr Zweck auch darin, die Suche nach vermissten Personen und die Identifizierung nicht identifizierter menschlicher Überreste im Rahmen strafrechtlicher Ermittlungen zu ermöglichen. Dies sollte die Eingabe von SIS-Ausschreibungen von vermissten Personen und den Austausch von Zusatzinformationen zu solchen Ausschreibungen gemäß der Verordnung (EU) 2018/1862 des Europäischen Parlaments und des Rates33 unberührt lassen.

__________________

__________________

33 Verordnung (EU) 2018/1862 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. November 2018 über die Einrichtung, den Betrieb und die Nutzung des Schengener Informationssystems (SIS) im Bereich der polizeilichen Zusammenarbeit und der justiziellen Zusammenarbeit in Strafsachen, zur Änderung und Aufhebung des Beschlusses 2007/533/JI des Rates und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1986/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates und des Beschlusses 2010/261/EU der Kommission (ABl. L 312 vom 7.12.2018, S. 56).

33 Verordnung (EU) 2018/1862 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. November 2018 über die Einrichtung, den Betrieb und die Nutzung des Schengener Informationssystems (SIS) im Bereich der polizeilichen Zusammenarbeit und der justiziellen Zusammenarbeit in Strafsachen, zur Änderung und Aufhebung des Beschlusses 2007/533/JI des Rates und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1986/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates und des Beschlusses 2010/261/EU der Kommission (ABl. L 312 vom 7.12.2018, S. 56).

Änderungsantrag  10

 

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 8

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(8) Die Richtlinie (EU) .../... [über den Informationsaustausch zwischen Strafverfolgungsbehörden der Mitgliedstaaten] bietet einen kohärenten Rechtsrahmen der Union, der dafür sorgt, dass die Strafverfolgungsbehörden einen gleichwertigen Zugang zu Informationen anderer Mitgliedstaaten haben, wenn sie diese zur Bekämpfung von Kriminalität und Terrorismus benötigen. Zur Verbesserung des Informationsaustauschs formalisiert und präzisiert die genannte Richtlinie die Verfahren für den Informationsaustausch zwischen den Mitgliedstaaten, insbesondere zu Ermittlungszwecken, einschließlich der Rolle der „zentralen Kontaktstelle“ für diesen Austausch, und für die umfassende Nutzung des Informationsaustauschkanals SIENA von Europol. Jeder über die Bestimmungen dieser Verordnung hinausgehende Informationsaustausch sollte durch die Richtlinie (EU) .../... [über den Informationsaustausch zwischen Strafverfolgungsbehörden der Mitgliedstaaten] geregelt werden.

(8) Die Richtlinie (EU) .../... [über den Informationsaustausch zwischen Strafverfolgungsbehörden der Mitgliedstaaten] bietet einen kohärenten Rechtsrahmen der Union, der dafür sorgt, dass die zuständigen Strafverfolgungsbehörden einen gleichwertigen Zugang zu Informationen anderer Mitgliedstaaten haben, wenn sie diese zur Bekämpfung von Kriminalität und Terrorismus benötigen. Zur Verbesserung des Informationsaustauschs formalisiert und präzisiert die genannte Richtlinie die Vorschriften und Verfahren für den Informationsaustausch zwischen den zuständigen Strafverfolgungsbehörden, insbesondere zu Ermittlungszwecken, einschließlich der Rolle der „zentralen Kontaktstelle“ für diesen Austausch, und für die umfassende Nutzung des Informationsaustauschkanals SIENA von Europol. Jeder über die Bestimmungen dieser Verordnung hinausgehende Informationsaustausch zwischen den zuständigen Strafverfolgungsbehörden wird durch die Richtlinie (EU) .../... [über den Informationsaustausch zwischen Strafverfolgungsbehörden der Mitgliedstaaten] geregelt.

Änderungsantrag  11

 

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 8 a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(8a) Die Mitgliedstaaten sollten je nach ihren nationalen Organisationsstrukturen eine oder mehrere nationale Kontaktstellen für den Austausch im Rahmen dieser Verordnung benennen. Um diesen Austausch zu straffen, sollten die Mitgliedstaaten jedoch versuchen, möglichst nur eine nationale Kontaktstelle einzurichten.

Änderungsantrag  12

 

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 9

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(9) Für den automatisierten Abruf von Fahrzeugregisterdaten sollten die Mitgliedstaaten das Europäische Fahrzeug- und Führerschein-Informationssystem (EUCARIS) nutzen, das durch den Vertrag über ein Europäisches Fahrzeug- und Führerschein-Informationssystem (EUCARIS) für diesen Zweck eingerichtet wurde. Das EUCARIS sollte alle teilnehmenden Mitgliedstaaten in einem Netz miteinander verbinden. Für die Herstellung der Kommunikation ist keine zentrale Komponente erforderlich, da jeder Mitgliedstaat direkt mit den anderen angeschlossenen Mitgliedstaaten kommuniziert.

(9) Für den automatisierten Abruf von bestimmten Fahrzeugregisterdaten sollten die Mitgliedstaaten und Europol das Europäische Fahrzeug- und Führerschein-Informationssystem (EUCARIS) nutzen, das durch den Vertrag über ein Europäisches Fahrzeug- und Führerschein-Informationssystem (EUCARIS) für diesen Zweck eingerichtet wurde und alle teilnehmenden Mitgliedstaaten in einem Netz miteinander verbindet. Für die Herstellung der Kommunikation ist keine zentrale Komponente erforderlich, da jeder Mitgliedstaat direkt mit den anderen angeschlossenen Mitgliedstaaten kommuniziert und Europol direkt mit den verbundenen Datenbanken kommuniziert. Der automatisierte Abruf und Austausch von Führerscheindaten ist vom Anwendungsbereich dieser Verordnung ausgenommen.

Änderungsantrag  13

 

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 10

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(10) Die Identifizierung von Straftätern ist für eine erfolgreiche strafrechtliche Ermittlung und Strafverfolgung von entscheidender Bedeutung. Der automatisierte Abruf von Gesichtsbildern von Verdächtigen und verurteilten Straftätern sollte zusätzliche Informationen für die erfolgreiche Identifizierung von Straftätern und Bekämpfung von Kriminalität liefern.

(10) Die Identifizierung von Straftätern ist für eine erfolgreiche strafrechtliche Ermittlung und Strafverfolgung von entscheidender Bedeutung. Der automatisierte Abruf von nach nationalem Recht erfassten Gesichtsbildern von Personen, die wegen einer Straftat verurteilt wurden oder die der Begehung einer Straftat verdächtigt werden, sollte zusätzliche Informationen für die erfolgreiche Identifizierung von Straftätern und Bekämpfung von Kriminalität liefern. Angesichts der Sensibilität der betreffenden Daten sollte es nur möglich sein, automatisierte Abrufe für die Zwecke der Verhütung, Aufdeckung oder Untersuchung einer Straftat vorzunehmen. Darüber hinaus sollte eine von Menschen vorgenommene Überprüfung der Kandidatenliste durch zwei forensische Experten sichergestellt werden, um festzustellen, ob eine bestätigte Übereinstimmung vorliegt.

Änderungsantrag  14

 

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 11

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(11) Der automatisierte Abruf oder Abgleich biometrischer Daten (DNA-Profile, daktyloskopische Daten und Gesichtsbilder) zwischen für die Verhütung, Aufdeckung und Untersuchung von Straftaten zuständigen Behörden gemäß dieser Verordnung sollte nur Daten betreffen, die in für die Verhütung, Aufdeckung und Untersuchung von Straftaten eingerichteten Datenbanken enthalten sind.

(11) Der automatisierte Abruf oder Abgleich biometrischer Daten zwischen für die Verhütung, Aufdeckung und Untersuchung von Straftaten zuständigen Behörden gemäß dieser Verordnung sollte nur Daten betreffen, die in für die Verhütung, Aufdeckung und Untersuchung von Straftaten gemäß dieser Verordnung eingerichteten Datenbanken der Union oder der Mitgliedstaaten enthalten sind.

Änderungsantrag  15

 

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 12

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(12) Die Beteiligung am Austausch von Kriminalakten sollte freiwillig bleiben. Wenn sich Mitgliedstaaten für eine Teilnahme entscheiden, sollte es ihnen gemäß dem Grundsatz der Gegenseitigkeit nicht möglich sein, die Datenbanken anderer Mitgliedstaaten abzufragen, wenn sie ihre eigenen Daten nicht ebenso für Abfragen anderer Mitgliedstaaten zur Verfügung stellen.

(12) Die Beteiligung am automatisierten Abruf und Austausch von Kriminalaktennachweisen sollte freiwillig bleiben. Wenn sich Mitgliedstaaten für eine Teilnahme entscheiden, sollte es ihnen gemäß dem Grundsatz der Gegenseitigkeit nicht möglich sein, die Datenbanken anderer Mitgliedstaaten abzufragen, wenn sie ihre eigenen Daten nicht ebenso für Abfragen anderer Mitgliedstaaten zur Verfügung stellen. Angesichts der Sensibilität der betreffenden Daten sollte der Austausch von Kriminalaktennachweisen im Rahmen dieser Verordnung nur die Daten von Personen betreffen, die wegen einer schweren Straftat verurteilt wurden oder einer solchen Straftat verdächtigt werden. Darüber hinaus sollte es nur möglich sein, automatisierte Abrufe für die Zwecke der Untersuchung einer Straftat vorzunehmen.

Änderungsantrag  16

 

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 12 a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(12a) Die Mitgliedstaaten sollten sicherstellen, dass die in ihren nationalen Kriminalaktennachweisen enthaltenen Daten korrekt, vollständig und aktuell sind, und Schutzmaßnahmen, insbesondere in Bezug auf Pseudonymisierung, zum Schutz abgefragter personenbezogener Daten ergreifen.

Änderungsantrag  17

 

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 12 b (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(12b) Der Austausch von Kriminalaktennachweisen nach dieser Verordnung berührt nicht den Austausch von Strafregisterinformationen im Rahmen des bestehenden Europäischen Strafregisterinformationssystems (ECRIS).

Änderungsantrag  18

 

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 13

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(13) In den letzten Jahren hat Europol eine große Menge biometrischer Daten von mutmaßlichen und verurteilten Terroristen und anderen Straftätern aus mehreren Drittländern erhalten. Die Aufnahme von bei Europol gespeicherten Daten aus Drittländern in den Prüm-Rahmen und somit die Bereitstellung dieser Daten für Strafverfolgungsbehörden ist für eine bessere Verhütung und Untersuchung von Straftaten erforderlich. Zudem trägt sie dazu bei, Synergien zwischen verschiedenen Strafverfolgungsinstrumenten zu schaffen.

(13) In den letzten Jahren hat Europol von mehreren Behörden aus Drittländern gemäß der Verordnung (EU) 2016/794 eine große Menge biometrischer Daten von Verdächtigen und Personen, die wegen Terrorismus und Straftaten verurteilt wurden, erhalten, insbesondere Gefechtsfeldinformationen aus Kriegsgebieten. Diese Daten konnten häufig nicht in vollem Umfang genutzt werden, da sie den zuständigen Strafverfolgungsbehörden der Mitgliedstaaten nicht immer zur Verfügung stehen. Die Aufnahme von bei Europol gespeicherten Daten aus Drittländern in den Prüm-Rahmen und somit die Bereitstellung dieser Daten für die zuständigen Strafverfolgungsbehörden entsprechend der Rolle Europols als zentrale Plattform der Union für kriminalpolizeiliche Informationen ist für eine bessere Verhütung und Untersuchung von schweren Straftaten erforderlich. Zudem trägt sie dazu bei, Synergien zwischen verschiedenen Strafverfolgungsinstrumenten zu schaffen, und stellt sicher, dass die Daten möglichst effizient genutzt werden.

Änderungsantrag  19

 

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 14

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(14) Europol sollte die Datenbanken der Mitgliedstaaten gemäß dem Prüm-Rahmen anhand von Daten aus Drittländern abfragen können, um grenzüberschreitende Verbindungen zwischen Strafsachen herzustellen. Die Tatsache, dass neben anderen Europol zur Verfügung stehenden Datenbanken auch die Prüm-Daten genutzt werden können, dürfte eine vollständigere und fundiertere Analyse der strafrechtlichen Ermittlungen ermöglichen und Europol in die Lage versetzen, die Strafverfolgungsbehörden der Mitgliedstaaten besser zu unterstützen. Bei Übereinstimmungen zwischen den für die Abfrage verwendeten Daten und in den Datenbanken der Mitgliedstaaten gespeicherten Daten können die Mitgliedstaaten Europol die zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderlichen Informationen zur Verfügung stellen.

(14) Europol sollte die Datenbanken der Mitgliedstaaten gemäß dem Prüm-Rahmen anhand von von Drittlandsbehörden erhaltenen Daten unter vollständiger Einhaltung der in der Verordnung (EU) 2016/794 vorgesehenen Vorschriften und Bedingungen abfragen können, um grenzüberschreitende Verbindungen zwischen Strafsachen herzustellen, für die Europol zuständig ist. Die Tatsache, dass neben anderen Europol zur Verfügung stehenden Datenbanken auch die Prüm-Daten genutzt werden können, dürfte eine vollständigere und fundiertere Analyse ermöglichen, sodass Europol die zuständigen Strafverfolgungsbehörden der Mitgliedstaaten bei der Durchführung strafrechtlicher Ermittlungen besser unterstützen kann. Bei bestätigten Übereinstimmungen zwischen den für die Abfrage verwendeten Daten und in den Datenbanken der Mitgliedstaaten gespeicherten Daten können die Mitgliedstaaten Europol die zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderlichen Informationen zur Verfügung stellen.

Änderungsantrag  20

 

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 15

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(15) Die Beschlüsse 2008/615/JI und 2008/616/JI des Rates sehen ein Netz bilateraler Verbindungen zwischen den nationalen Datenbanken der Mitgliedstaaten vor. Infolge dieser technischen Architektur sollte jeder Mitgliedstaat mindestens 26 Verbindungen, also eine Verbindung zu jedem Mitgliedstaat, je Datenkategorie herstellen. Der Router und das mit dieser Verordnung eingerichtete Europäische Kriminalaktennachweissystem (EPRIS) sollten die technische Architektur des Prüm-Rahmens vereinfachen und als Verbindungspunkte zwischen allen Mitgliedstaaten dienen. Der Router sollte eine einzige Verbindung je Mitgliedstaat in Bezug auf biometrische Daten und das EPRIS eine einzige Verbindung je Mitgliedstaat in Bezug auf Kriminalakten vorschreiben.

(15) Die Beschlüsse 2008/615/JI und 2008/616/JI des Rates sehen ein Netz bilateraler Verbindungen zwischen den nationalen Datenbanken der Mitgliedstaaten vor. Infolge dieser technischen Architektur musste jeder Mitgliedstaat mindestens 26 Verbindungen, also eine Verbindung zu jedem am automatisierten Austausch teilnehmenden Mitgliedstaat, je Datenkategorie herstellen. Der Router und das mit dieser Verordnung eingerichtete Europäische Kriminalaktennachweissystem (EPRIS) vereinfachen die technische Architektur des Prüm-Rahmens und dienen als Verbindungspunkte zwischen allen Mitgliedstaaten. Der Router sollte eine einzige Verbindung je Mitgliedstaat in Bezug auf biometrische Daten und das EPRIS eine einzige Verbindung je teilnehmenden Mitgliedstaat in Bezug auf Kriminalakten vorschreiben.

Änderungsantrag  21

 

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 16

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(16) Der Router sollte mit dem durch Artikel 6 der Verordnung (EU) 2019/817 des Europäischen Parlaments und des Rates34 und Artikel 6 der Verordnung (EU) 2019/818 des Europäischen Parlaments und des Rates35 eingerichteten Europäischen Suchportal verbunden sein, damit die Behörden der Mitgliedstaaten und Europol zu Gefahrenabwehr- und Strafverfolgungszwecken Abfragen in nationalen Datenbanken gemäß der vorliegenden Verordnung gleichzeitig mit Abfragen in dem mit Artikel 17 der Verordnung (EU) 2019/817 und Artikel 17 der Verordnung (EU) 2019/818 eingerichteten gemeinsamen Speicher für Identitätsdaten durchführen können.

(16) Der Router sollte mit dem durch Artikel 6 der Verordnung (EU) 2019/817 des Europäischen Parlaments und des Rates34 und Artikel 6 der Verordnung (EU) 2019/818 des Europäischen Parlaments und des Rates35 eingerichteten Europäischen Suchportal verbunden sein, damit die zuständigen Strafverfolgungsbehörden der Mitgliedstaaten und Europol zu Gefahrenabwehr- und Strafverfolgungszwecken im Einklang mit der Verordnung (EU) 2019/817 und der Verordnung (EU) 2019/818 Abfragen in nationalen Datenbanken gemäß der vorliegenden Verordnung gleichzeitig mit Abfragen in dem mit Artikel 17 der Verordnung (EU) 2019/817 und Artikel 17 der Verordnung (EU) 2019/818 eingerichteten gemeinsamen Speicher für Identitätsdaten durchführen können. Daher sollten die beiden Verordnungen entsprechend geändert werden. Die Verordnung (EU) 2019/818 sollte darüber hinaus geändert werden, damit Berichte und Statistiken des Routers im zentralen Speicher für Berichte und Statistiken gespeichert werden können.

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34 Verordnung (EU) 2019/817 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2019 zur Errichtung eines Rahmens für die Interoperabilität zwischen EU-Informationssystemen in den Bereichen Grenzen und Visa und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 767/2008, (EU) 2016/399, (EU) 2017/2226, (EU) 2018/1240, (EU) 2018/1726 und (EU) 2018/1861 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Entscheidung 2004/512/EG des Rates und des Beschlusses 2008/633/JI des Rates (ABl. L 135 vom 22.5.2019, S. 27).

34 Verordnung (EU) 2019/817 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2019 zur Errichtung eines Rahmens für die Interoperabilität zwischen EU-Informationssystemen in den Bereichen Grenzen und Visa und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 767/2008, (EU) 2016/399, (EU) 2017/2226, (EU) 2018/1240, (EU) 2018/1726 und (EU) 2018/1861 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Entscheidung 2004/512/EG des Rates und des Beschlusses 2008/633/JI des Rates (ABl. L 135 vom 22.5.2019, S. 27).

35 Verordnung (EU) 2019/818 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2019 zur Errichtung eines Rahmens für die Interoperabilität zwischen EU-Informationssystemen (polizeiliche und justizielle Zusammenarbeit, Asyl und Migration) und zur Änderung der Verordnungen (EU) 2018/1726, (EU) 2018/1862 und (EU) 2019/816 (ABl. L 135 vom 22.5.2019, S. 85).

35 Verordnung (EU) 2019/818 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2019 zur Errichtung eines Rahmens für die Interoperabilität zwischen EU-Informationssystemen (polizeiliche und justizielle Zusammenarbeit, Asyl und Migration) und zur Änderung der Verordnungen (EU) 2018/1726, (EU) 2018/1862 und (EU) 2019/816 (ABl. L 135 vom 22.5.2019, S. 85).

Änderungsantrag  22

 

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 17

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(17) Bei einer Übereinstimmung zwischen den für die Abfrage oder den Abgleich verwendeten Daten und den in der nationalen Datenbank des ersuchten Mitgliedstaats bzw. der ersuchten Mitgliedstaaten gespeicherten Daten sollte der ersuchte Mitgliedstaat nach Bestätigung dieser Übereinstimmung durch den ersuchenden Mitgliedstaat innerhalb von 24 Stunden einen begrenzten Satz von Kerndaten über den Router übermitteln. Diese Frist würde einen schnellen Informationsaustausch zwischen den Behörden der Mitgliedstaaten gewährleisten. Die Mitgliedstaaten sollten die Kontrolle über die Freigabe dieses begrenzten Satzes von Kerndaten behalten. Bei den wichtigsten Etappen des Prozesses, unter anderem bei der Entscheidung, personenbezogene Daten an den ersuchenden Mitgliedstaat weiterzugeben, sollte ein gewisses Maß an menschlichem Eingreifen beibehalten werden, um sicherzustellen, dass es keinen automatisierten Austausch von Kerndaten gibt.

(17) Bei einer Übereinstimmung zwischen den für die Abfrage verwendeten Daten und den in der nationalen Datenbank des ersuchten Mitgliedstaats bzw. der ersuchten Mitgliedstaaten gespeicherten Daten sollte der ersuchte Mitgliedstaat nach von einem Menschen vorgenommener Bestätigung dieser Übereinstimmung durch qualifiziertes Personal des ersuchenden Mitgliedstaats innerhalb von 24 Stunden einen begrenzten Satz von Kerndaten, soweit diese Kerndaten verfügbar sind, über den Router übermitteln. Wenn der ersuchte Mitgliedstaat vor der Übermittlung der Kerndaten eine richterliche Genehmigung einholen muss, sollte die 24-Stunden-Frist nicht gelten; stattdessen sollte der Mitgliedstaat sicherstellen, dass die Kerndaten innerhalb von 72 Stunden übermittelt werden. Diese Frist gewährleistet einen schnellen Informationsaustausch zwischen den zuständigen Strafverfolgungsbehörden der Mitgliedstaaten. Die Mitgliedstaaten sollten die Kontrolle über die Freigabe dieses begrenzten Satzes von Kerndaten behalten. Unter außergewöhnlichen Umständen könnte es objektiv gerechtfertigt sein, dass die Mitgliedstaaten die Weitergabe des Kerndatensatzes ablehnen. Eine solche Ablehnung und eine entsprechende Begründung sollten dem ersuchenden Mitgliedstaat innerhalb der in dieser Verordnung festgelegten Fristen unverzüglich mitgeteilt werden. Bei den wichtigsten Etappen des Prozesses sollte ein menschliches Eingreifen beibehalten werden, u. a. bei der Entscheidung über die Einleitung eines Abfrageersuchens, bei der Entscheidung über die Bestätigung einer Übereinstimmung, bei der Entscheidung über die Einleitung eines Ersuchens um Übermittlung von Kerndaten nach der Bestätigung der Übereinstimmung und bei der Entscheidung, personenbezogene Daten an den ersuchenden Mitgliedstaat weiterzugeben, um sicherzustellen, dass es keinen automatischen Austausch von Kerndaten gibt.

Änderungsantrag  23

 

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 18

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(18) Jeder Austausch zwischen den Behörden der Mitgliedstaaten oder mit Europol in allen Phasen der in dieser Verordnung beschriebenen Verfahren, der in dieser Verordnung nicht ausdrücklich beschrieben wird, sollte über SIENA erfolgen, um sicherzustellen, dass alle Mitgliedstaaten einen gemeinsamen, sicheren und zuverlässigen Kommunikationskanal nutzen.

entfällt

Änderungsantrag  24

 

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 19

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(19) Bei der Entwicklung des Routers und des EPRIS sollte das universelle Nachrichtenformat (Universal Message Format, im Folgenden „UMF“) verwendet werden. Bei jedem automatisierten Datenaustausch gemäß dieser Verordnung sollte der UMF-Standard verwendet werden. Die Behörden der Mitgliedstaaten und Europol werden dazu angehalten, den UMF-Standard auch für jeden weiteren gegenseitigen Datenaustausch im Zusammenhang mit dem Prüm-II-Rahmen zu verwenden. Der UMF-Standard sollte als Standard für den strukturierten grenzübergreifenden Informationsaustausch zwischen Informationssystemen, Behörden oder Organisationen im Bereich Justiz und Inneres dienen.

(19) Bei der Entwicklung des Routers und des EPRIS sollte das universelle Nachrichtenformat (Universal Message Format, im Folgenden „UMF“) verwendet werden. Bei jedem automatisierten Datenaustausch gemäß dieser Verordnung sollte der UMF-Standard verwendet werden. Die zuständigen Strafverfolgungsbehörden der Mitgliedstaaten und Europol werden dazu angehalten, den UMF-Standard auch für jeden weiteren gegenseitigen Datenaustausch im Zusammenhang mit dem Prüm-II-Rahmen zu verwenden. Der UMF-Standard sollte als Standard für den strukturierten grenzübergreifenden Informationsaustausch zwischen Informationssystemen, Behörden oder Organisationen im Bereich Justiz und Inneres dienen.

Änderungsantrag  25

 

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 21

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(21) Bestimmte Aspekte des Prüm-II-Rahmens können aufgrund ihres technischen Charakters, ihrer Detailliertheit und der Tatsache, dass sie häufigen Änderungen unterliegen, durch diese Verordnung nicht erschöpfend geregelt werden. Zu diesen Aspekten gehören beispielsweise technische Vorkehrungen und Spezifikationen für den automatisierten Abruf, die Standards für den Datenaustausch und die auszutauschenden Datenelemente. Zur Gewährleistung einheitlicher Bedingungen für die Durchführung dieser Verordnung sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse übertragen werden. Diese Befugnisse sollten im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates36 ausgeübt werden.

(21) Bestimmte Aspekte des Prüm-II-Rahmens können aufgrund ihres technischen Charakters, ihrer Detailliertheit und der Tatsache, dass sie häufigen Änderungen unterliegen, durch diese Verordnung nicht erschöpfend geregelt werden. Zu diesen Aspekten gehören beispielsweise technische Vorkehrungen und Spezifikationen für den automatisierten Abruf, die Standards für den Datenaustausch, einschließlich Mindestqualitätsstandards, und die auszutauschenden Datenelemente. Zur Gewährleistung einheitlicher Bedingungen für die Durchführung dieser Verordnung sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse übertragen werden. Diese Befugnisse sollten im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates36 ausgeübt werden.

__________________

__________________

36 Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren (ABl. L 55 vom 28.2.2011, S. 13).

36 Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren (ABl. L 55 vom 28.2.2011, S. 13).

Änderungsantrag  26

 

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 21 a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(21a) Die Datenqualität ist im Rahmen des automatisierten Abgleichs eine wesentliche Voraussetzung, um die Wirksamkeit dieser Verordnung sicherzustellen und die Gefahr falscher Übereinstimmungen zu verringern. Angemessene Standards für die im Rahmen dieser Verordnung ausgetauschten Daten sollten auf Unionsebene im Wege von Durchführungsrechtsakten festgelegt werden.

Änderungsantrag  27

 

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 21 b (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(21b) Angesichts des Umfangs und der Sensibilität der für die Zwecke dieser Verordnung ausgetauschten personenbezogenen Daten und der unterschiedlichen nationalen Vorschriften für die Speicherung von Informationen über natürliche Personen in nationalen Datenbanken ist es wichtig sicherzustellen, dass die für den automatisierten Abruf von DNA-Profilen, daktyloskopischen Daten, Gesichtsbildern, Kriminalakten und bestimmten Fahrzeugregisterdaten verwendeten Datenbanken im Einklang mit dem nationalen Recht und gegebenenfalls der Richtlinie (EU) 2016/680, der Verordnung (EU) 2018/1725 und der Verordnung (EU) 2016/794 eingerichtet werden. Bevor die Mitgliedstaaten ihre nationalen Datenbanken mit dem Router, dem EPRIS oder EUCARIS verbinden, sollten sie daher eine Datenschutz-Folgenabschätzung gemäß der Richtlinie (EU) 2016/680 durchführen und die in jener Richtlinie genannte Aufsichtsbehörde konsultieren, um sicherzustellen, dass die Daten in den nationalen Datenbanken im Einklang mit dem geltenden Recht gespeichert wurden.

Änderungsantrag  28

 

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 21 c (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(21c) Die Mitgliedstaaten und Europol sollten dafür Sorge tragen, dass die im Rahmen dieser Verordnung ausgetauschten Daten korrekt und aktuell sind. Die Mitgliedstaaten und Europol sollten in Übereinstimmung mit den Grundsätzen des Datenschutzes sicherstellen, dass fehlerhafte, ungenaue oder veraltete Daten gegebenenfalls berichtigt oder gelöscht werden und Berichtigungen oder Löschungen unverzüglich allen Empfängern mitgeteilt werden.

Änderungsantrag  29

 

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 21 d (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(21d) Eine umfassende Überwachung der Umsetzung dieser Verordnung ist äußerst wichtig. Insbesondere sollten für die Einhaltung der Bestimmungen über die Verarbeitung personenbezogener Daten wirksame Garantien vorgesehen und eine regelmäßige Überwachung und Prüfungen durch für die Datenverarbeitung Verantwortliche, Aufsichtsbehörden und den Europäischen Datenschutzbeauftragten gewährleistet werden. Es sollten Bestimmungen bestehen, die eine regelmäßige Prüfung der Zulässigkeit von Abfragen ermöglichen, und die Rechtmäßigkeit der Datenverarbeitung solle ebenfalls gegeben sein. Die Mitgliedstaaten und Europol sollten angemessene personelle, technische und finanzielle Mittel für diese Zwecke sicherstellen.

Änderungsantrag  30

 

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 21 e (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(21e) Die Aufsichtsbehörden und der Europäische Datenschutzbeauftragte sollten im Rahmen ihrer Zuständigkeiten eine koordinierte Aufsicht über die Anwendung dieser Verordnung gewährleisten, insbesondere wenn sie größere Diskrepanzen zwischen den Verfahren der Mitgliedstaaten, potenziell unrechtmäßige Übermittlungen oder potenzielle politisch motivierte Ersuchen feststellen.

Änderungsantrag  31

 

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 21 f (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(21f) Bei der Umsetzung dieser Verordnung ist es von entscheidender Bedeutung, dass die Mitgliedstaaten und Europol die Entwicklungen der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs zur Nutzung biometrischer Datenbanken zur Kenntnis nehmen.

Änderungsantrag  32

 

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 21 g (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(21g) Die Mitgliedstaaten und Drittstaaten, denen der Zugang zum Prüm-II-Rahmen gewährt wird, sollten Vollmitglieder des Europarats mit uneingeschränktem Vertretungsrecht im Europarat und Unterzeichner der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten sein und somit der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte unterliegen.

Änderungsantrag  33

 

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 21 h (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(21h) Zwei Jahre nach Inbetriebnahme des Routers und des EPRIS und danach alle vier Jahre sollte die Europäische Kommission einen Bewertungsbericht erstellen, der eine Bewertung der Anwendung dieser Verordnung durch die Mitgliedstaaten und Europol und insbesondere betreffend die Einhaltung der einschlägigen Datenschutzgarantien durch die Mitgliedstaaten umfasst, wobei jedem Mitgliedstaat, der einem Verfahren nach Artikel 7 des Vertrags über die Europäische Union unterliegt, gebührende Aufmerksamkeit zu widmen ist. Der Bericht sollte auch eine Prüfung der im Hinblick auf die Ziele dieser Verordnung erzielten Ergebnisse und der Auswirkungen auf die Grundrechte enthalten, wobei auch die Auswirkungen, die Leistung, die Wirksamkeit, die Effizienz, die Sicherheit und die Arbeitsverfahren bewertet werden.

Änderungsantrag  34

 

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 23

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(23) Da der Router von der mit der Verordnung (EU) 2018/1726 des Europäischen Parlaments und des Rates37 errichteten Europäischen Agentur für das Betriebsmanagement von IT-Großsystemen im Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts (eu-LISA) entwickelt und verwaltet werden sollte, muss die Verordnung (EU) 2018/1726 so geändert werden, dass diese Aufgaben zu den Aufgaben von eu-LISA hinzugefügt werden. Damit der Router an das Europäische Suchportal angeschlossen werden kann, um gleichzeitige Suchabfragen des Routers und des gemeinsamen Speichers für Identitätsdaten zu ermöglichen, muss die Verordnung (EU) 2019/817 geändert werden. Damit der Router an das Europäische Suchportal angeschlossen werden kann, um gleichzeitige Suchabfragen des Routers und des gemeinsamen Speichers für Identitätsdaten zu ermöglichen, und damit Berichte und Statistiken des Routers im zentralen Speicher für Berichte und Statistiken gespeichert werden können, muss die Verordnung (EU) 2019/818 geändert werden. Daher sollten die betreffenden Verordnungen entsprechend geändert werden.

(23) Da der Router von der mit der Verordnung (EU) 2018/1726 des Europäischen Parlaments und des Rates37 errichteten Europäischen Agentur für das Betriebsmanagement von IT-Großsystemen im Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts (eu-LISA) entwickelt und verwaltet werden sollte, muss die Verordnung (EU) 2018/1726 so geändert werden, dass diese Aufgaben zu den Aufgaben von eu-LISA hinzugefügt werden.

__________________

__________________

37 Verordnung (EU) 2018/1726 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. November 2018 über die Agentur der Europäischen Union für das Betriebsmanagement von IT-Großsystemen im Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts (eu-LISA), zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1987/2006 und des Beschlusses 2007/533/JI des Rates sowie zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1077/2011 (ABl. L 295 vom 21.11.2018, S. 99).

37 Verordnung (EU) 2018/1726 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. November 2018 über die Agentur der Europäischen Union für das Betriebsmanagement von IT-Großsystemen im Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts (eu-LISA), zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1987/2006 und des Beschlusses 2007/533/JI des Rates sowie zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1077/2011 (ABl. L 295 vom 21.11.2018, S. 99).

Änderungsantrag  35

 

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 23 a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(23a) Da die Ziele dieser Verordnung, nämlich die grenzüberschreitende polizeiliche Zusammenarbeit zu verstärken und den zuständigen Strafverfolgungsbehörden der Mitgliedstaaten die Suche nach vermissten Personen und die Identifizierung nicht identifizierter menschlicher Überreste zu ermöglichen, von den Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden können, sondern vielmehr wegen des Umfangs und der Wirkungen der Maßnahme auf Unionsebene besser zu verwirklichen sind, kann die Union im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union verankerten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Verordnung nicht über das für die Verwirklichung dieser Ziele erforderliche Maß hinaus.

Änderungsantrag  36

 

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 26

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(26) Der Europäische Datenschutzbeauftragte wurde gemäß Artikel 42 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates38 angehört und hat am [XX] eine Stellungnahme abgegeben39 —

(26) Der Europäische Datenschutzbeauftragte wurde gemäß Artikel 42 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates38 angehört und hat am 2. März 2022 eine Stellungnahme abgegeben39 —

__________________

__________________

38 Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2018 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 und des Beschlusses Nr. 1247/2002/EG (ABl. L 295 vom 21.11.2018, S. 39).

38 Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2018 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 und des Beschlusses Nr. 1247/2002/EG (ABl. L 295 vom 21.11.2018, S. 39).

39 [ABl. C …].

39 ABl. C 225 vom 9.6.2022, S. 6.

Änderungsantrag  37

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 1 – Absatz 1

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Mit dieser Verordnung wird ein Rahmen für den Informationsaustausch zwischen den für die Verhütung, Aufdeckung und Untersuchung von Straftaten zuständigen Behörden geschaffen (Prüm II).

Mit dieser Verordnung wird ein Rahmen für den Informationsaustausch zwischen den zuständigen Strafverfolgungsbehörden der Mitgliedstaaten geschaffen (Prüm II).

Änderungsantrag  38

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 1 – Absatz 2

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

In dieser Verordnung werden die Bedingungen und Verfahren für den automatisierten Abruf von DNA-Profilen, daktyloskopischen Daten, Gesichtsbildern, Kriminalakten und bestimmten Fahrzeugregisterdaten sowie die Vorschriften für den Austausch von Kerndaten nach einer Übereinstimmung festgelegt.

In dieser Verordnung werden die Bedingungen und Verfahren für den automatisierten Abruf von DNA-Profilen, daktyloskopischen Daten, Gesichtsbildern, Kriminalakten und bestimmten Fahrzeugregisterdaten sowie die Vorschriften für den Austausch von Kerndaten nach einer bestätigten Übereinstimmung festgelegt.

Änderungsantrag  39

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 2 – Absatz 1

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Das Ziel von Prüm II besteht darin, die grenzüberschreitende Zusammenarbeit in Angelegenheiten, die unter Teil III Titel V Kapitel 5 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union fallen, zu intensivieren, insbesondere den Informationsaustausch zwischen den für die Verhütung, Aufdeckung und Untersuchung von Straftaten zuständigen Behörden.

Das Ziel von Prüm II besteht darin, die grenzüberschreitende Zusammenarbeit in Angelegenheiten, die unter Teil III Titel V Kapitel 5 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union fallen, zu intensivieren, insbesondere durch die Erleichterung des Informationsaustauschs zwischen den zuständigen Strafverfolgungsbehörden der Mitgliedstaaten, unter uneingeschränkter Achtung der Grundrechte natürlicher Personen, einschließlich des Rechts auf Achtung des Privatlebens, und des Schutzes personenbezogener Daten im Einklang mit der Charta der Grundrechte der Europäischen Union.

Änderungsantrag  40

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 2 – Absatz 2

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Des Weiteren soll Prüm II die Suche nach vermissten Personen und nicht identifizierten menschlichen Überresten durch die für die Verhütung, Aufdeckung und Untersuchung von Straftaten zuständigen Behörden ermöglichen.

Des Weiteren soll Prüm II die Suche nach vermissten Personen und die Identifizierung von nicht identifizierten menschlichen Überresten durch die zuständigen Strafverfolgungsbehörden der Mitgliedstaaten im Rahmen strafrechtlicher Ermittlungen ermöglichen, sofern diese Behörden nach nationalem Recht befugt sind, derartige Suchmaßnahmen durchzuführen und eine derartige Identifizierung vorzunehmen.

Änderungsantrag  41

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 3 – Absatz 1

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Diese Verordnung findet Anwendung auf die nationalen Datenbanken, die für die automatisierte Übermittlung der Kategorien von DNA-Profilen, daktyloskopischen Daten, Gesichtsbildern, Kriminalakten und bestimmten Fahrzeugregisterdaten verwendet werden.

Diese Verordnung findet Anwendung auf die Datenbanken, die im Einklang mit dem nationalen Recht und gegebenenfalls mit der Richtlinie (EU) 2016/680, der Verordnung (EU) 2018/1725 oder der Verordnung (EU) 2016/794 eingerichtet und für die automatisierte Übermittlung der Kategorien von DNA-Profilen, daktyloskopischen Daten, Gesichtsbildern, Kriminalakten und bestimmten Fahrzeugregisterdaten verwendet werden.

Änderungsantrag  42

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 4 – Absatz 1 – Nummer 1

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

1. „Loci“ die spezielle Molekularstruktur an den verschiedenen DNA-Orten;

1. „Loci“ DNA-Orte, die Identifikationsmerkmale einer analysierten menschlichen DNA-Probe enthalten;

Änderungsantrag  43

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 4 – Absatz 1 – Nummer 2

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

2. „DNA-Profil“ einen Buchstaben- beziehungsweise Zahlencode, der eine Reihe von Identifikationsmerkmalen des nicht codierenden Teils einer analysierten menschlichen DNA-Probe, der speziellen Molekularstruktur an den verschiedenen DNA-Orten, abbildet;

2. „DNA-Profil“ einen Buchstaben- beziehungsweise Zahlencode, der eine Reihe von Loci oder die spezielle Molekularstruktur an den verschiedenen Loci abbildet;

Änderungsantrag  44

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 4 – Absatz 1 – Nummer 3

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

3. „nicht codierender Teil der DNA“ die Chromosomenbereiche, die keine genetische Information, d. h. keine Hinweise auf funktionale Eigenschaften eines Organismus, enthalten;

entfällt

Änderungsantrag  45

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 4 – Absatz 1 – Nummer 5

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

5. „DNA-Personenprofil“ das DNA-Profil einer identifizierten Person;

5. „identifiziertes DNA-Personenprofil“ das DNA-Profil einer identifizierten Person;

Änderungsantrag  46

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 4 – Absatz 1 – Nummer 8 a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

8a. „nicht identifizierte daktyloskopische Daten“ daktyloskopische Daten einer noch nicht identifizierten Person, die aus Spuren im Zuge der Ermittlung einer Straftat gewonnen wurden;

Änderungsantrag  47

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 4 – Absatz 1 – Nummer 10 a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

10a. „Gesichtsbild-Fundstellendatensatz“ ein Gesichtsbild und dessen Kennung gemäß Artikel 23;

Änderungsantrag  48

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 4 – Absatz 1 – Nummer 10 b (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

10b. „nicht identifiziertes Gesichtsbild“ ein im Zuge der Ermittlung einer Straftat erhobenes Gesichtsbild einer noch nicht identifizierten Person;

Änderungsantrag  49

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 4 – Absatz 1 – Nummer 11 a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

11a. „alphanumerische Daten“ Daten in Form von Buchstaben, Ziffern, Sonderzeichen, Leerzeichen und Satzzeichen;

Änderungsantrag  50

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 4 – Absatz 1 – Nummer 12

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

12. „Übereinstimmung“ eine Übereinstimmung als Ergebnis eines automatischen Abgleichs zwischen zuvor oder zeitgleich in einem Informationssystem oder in einer Datenbank erfassten personenbezogenen Daten;

12. „Übereinstimmung“ eine Übereinstimmung als Ergebnis eines automatischen Abgleichs zwischen personenbezogenen Daten im Besitz des ersuchenden Mitgliedstaats und personenbezogenen Daten, die in einer Datenbank des ersuchten Mitgliedstaats erfasst sind;

Änderungsantrag  51

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 4 – Absatz 1 – Nummer 15

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

15. „ersuchter Mitgliedstaat“ den Mitgliedstaat, in dessen Datenbanken der ersuchende Mitgliedstaat die Abfrage über Prüm II durchführt;

(Betrifft nicht die deutsche Fassung.) 

Änderungsantrag  52

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 4 – Absatz 1 – Nummer 16

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

16. „Kriminalakten“ alle Informationen, die im nationalen Register oder nationalen Registern zur Erfassung von Daten der zuständigen Behörden für die Verhütung, Aufdeckung und Untersuchung von Straftaten verfügbar sind;

16. „Kriminalakten“ biografische Informationen über Personen, die wegen einer schweren Straftat verurteilt wurden oder einer solchen Straftat verdächtigt werden, die in den für die Verhütung, Aufdeckung und Untersuchung von Straftaten eingerichteten nationalen Datenbanken verfügbar sind;

Änderungsantrag  53

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 4 – Absatz 1 – Nummer 17

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

17. „Pseudonymisierung“ die Verarbeitung personenbezogener Daten in einer Weise, dass die personenbezogenen Daten ohne Hinzuziehung zusätzlicher Informationen nicht mehr einer spezifischen betroffenen Person zugeordnet werden können, sofern diese zusätzlichen Informationen gesondert aufbewahrt werden und technischen und organisatorischen Maßnahmen unterliegen, die gewährleisten, dass die personenbezogenen Daten nicht einer identifizierten oder identifizierbaren natürlichen Person zugewiesen werden;

17. „Pseudonymisierung“ Pseudonymisierung im Sinne von Artikel 3 Nummer 5 der Richtlinie (EU) 2016/680;

Änderungsantrag  54

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 4 – Absatz 1 – Nummer 17 a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

17a. „Verdächtige“ Personen im Sinne von Artikel 6 Buchstabe a der Richtlinie (EU) 2016/680;

Änderungsantrag  55

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 4 – Absatz 1 – Nummer 17 b (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

17b. „schwere Straftat“ eine Straftat im Sinne von Artikel 2 Absatz 2 des Rahmenbeschlusses 2002/584/JI des Rates1a oder Artikel 3 der Verordnung (EU) 2016/794, die im ersuchenden Mitgliedstaat mit einer Freiheitsstrafe oder einer freiheitsentziehenden Maßregel der Sicherung im Höchstmaß von mindestens drei Jahren bedroht ist;

 

__________________

 

1a Rahmenbeschluss 2002/584/JI des Rates vom 13. Juni 2002 über den Europäischen Haftbefehl und die Übergabeverfahren zwischen den Mitgliedstaaten (ABl. L 190 vom 18.7.2002, S. 1).

Änderungsantrag  56

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 4 – Absatz 1 – Nummer 17 c (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

17c. „Opfer einer schweren oder terroristischen Straftat“ eine Person, die durch eine Straftat beeinträchtigt wird, die einer der in Artikel 2 Absatz 2 des Rahmenbeschlusses 2002/584/JI genannten Straftaten entspricht oder gleichwertig ist, wenn diese Straftat nach nationalem Recht mit einer Freiheitsstrafe oder freiheitsentziehenden Maßregel der Sicherung im Höchstmaß von mindestens drei Jahren oder einer Straftat nach nationalem Recht, die einer der in der Richtlinie (EU) 2017/541 des Europäischen Parlaments und des Rates1a genannten Straftaten entspricht oder gleichwertig ist, bedroht ist;

 

__________________

 

1a Richtlinie (EU) 2017/541 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2017 zur Terrorismusbekämpfung und zur Ersetzung des Rahmenbeschlusses 2002/475/JI des Rates und zur Änderung des Beschlusses 2005/671/JI des Rates (ABl. L 88 vom 31.3.2017, S. 6).

Änderungsantrag  57

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 4 – Absatz 1 – Nummer 17 d (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

17d- „personenbezogene Daten“ personenbezogene Daten im Sinne des Artikels 3 Nummer 1 der Richtlinie (EU) 2016/680;

Änderungsantrag  58

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 4 – Absatz 1 – Nummer 17 e (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

17e. „benannte Behörden“ die benannten Behörden im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Nummer 26 der Verordnung (EU) 2017/2226 des Europäischen Parlaments und des Rates1a, Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe e des Beschlusses 2008/633/JI des Rates1b oder Artikel 3 Absatz 1 Nummer 21 der Verordnung (EU) 2018/1240 des Europäischen Parlaments und des Rates1c;

 

__________________

 

1a Verordnung (EU) 2017/2226 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. November 2017 über ein Einreise-/Ausreisesystem (EES) zur Erfassung der Ein- und Ausreisedaten sowie der Einreiseverweigerungsdaten von Drittstaatsangehörigen an den Außengrenzen der Mitgliedstaaten und zur Festlegung der Bedingungen für den Zugang zum EES zu Gefahrenabwehr- und Strafverfolgungszwecken und zur Änderung des Übereinkommens zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen sowie der Verordnungen (EG) Nr. 767/2008 und (EU) Nr. 1077/2011 (ABl. L 327 vom 9.12.2017, S. 20).

 

1b Beschluss 2008/633/JI des Rates vom 23. Juni 2008 über den Zugang der benannten Behörden der Mitgliedstaaten und von Europol zum Visa-Informationssystem (VIS) für Datenabfragen zum Zwecke der Verhütung, Aufdeckung und Ermittlung terroristischer und sonstiger schwerwiegender Straftaten (ABl. L 218 vom 13.8.2008, S. 129).

 

1c Verordnung (EU) 2018/1240 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. September 2018 über die Einrichtung eines Europäischen Reiseinformations- und -genehmigungssystems (ETIAS) und zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1077/2011, (EU) Nr. 515/2014, (EU) 2016/399, (EU) 2016/1624 und (EU) 2017/2226 (ABl. L 236 vom 19.9.2018, S. 1).

Änderungsantrag  59

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 4 – Absatz 1 – Nummer 18

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

18. „Europol-Daten“ alle personenbezogenen Daten, die von Europol gemäß der Verordnung (EU) 2016/794 verarbeitet werden;

18. „Europol-Daten“ alle operativen personenbezogenen Daten, die von Europol gemäß der Verordnung (EU) 2016/794 verarbeitet werden;

Änderungsantrag  60

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 4 – Absatz 1 – Nummer 18 a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

18a. „zuständige Strafverfolgungsbehörde“ jede Polizei-, Zoll- oder sonstige Behörde eines Mitgliedstaats, die nach nationalem Recht befugt ist, öffentliche Gewalt auszuüben und Zwangsmaßnahmen zum Zwecke der Verhütung, Aufdeckung oder Untersuchung von Straftaten zu ergreifen;

Änderungsantrag  61

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 4 – Absatz 1 – Nummer 20

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

20. „SIENA“ die von Europol verwaltete Netzanwendung für sicheren Datenaustausch, die den Informationsaustausch zwischen den Mitgliedstaaten und Europol erleichtern soll;

20. „SIENA“ die von Europol gemäß der Verordnung (EU) 2016/794 verwaltete Netzanwendung für sicheren Datenaustausch, die den Austausch erleichtern und die sichere Übermittlung operativer und strategischer kriminalitätsbezogener Informationen zwischen den Mitgliedstaaten und Europol sicherstellen soll;

Änderungsantrag  62

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 4 – Absatz 1 – Nummer 21

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

21. „erheblicher Vorfall“ jeden Vorfall mit Ausnahme derjenigen, die begrenzte Auswirkungen haben und in Bezug auf die Methode oder Technologie wahrscheinlich bereits wohlbekannt sind;

21. „erheblicher Vorfall“ ein erheblicher Vorfall im Sinne von Artikel 3 Nummer 7 der Verordnung (EU) .../... des Europäischen Parlaments und des Rates1a[2022/0085(COD)];

 

__________________

 

1a Verordnung (EU) .../... des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung von Maßnahmen für ein hohes gemeinsames Cybersicherheitsniveau in den Organen, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union (ABl...).

Änderungsantrag  63

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 4 – Absatz 1 – Nummer 22

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

22. „erhebliche Cyberbedrohung“ eine Cyberbedrohung mit der Absicht, der Möglichkeit und der Fähigkeit, einen erheblichen Vorfall zu verursachen;

22. „erhebliche Cyberbedrohung“ eine erhebliche Cyberbedrohung im Sinne von Artikel 3 Nummer 11 der Verordnung (EU) .../... [2022/0085(COD)];

Änderungsantrag  64

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 4 – Absatz 1 – Nummer 23

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

23. „erhebliche Schwachstelle“ eine Schwachstelle, die wahrscheinlich zu einem erheblichen Vorfall führen wird, wenn sie genutzt wird;

23. „erhebliche Schwachstelle“ eine erhebliche Schwachstelle im Sinne von Artikel 3 Nummer 13 der Verordnung (EU) .../... [2022/0085(COD)];

Änderungsantrag  65

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 5 – Überschrift

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Einrichtung von nationalen DNA-Analyse-Dateien

Einrichtung von nationalen DNA-Datenbanken

Änderungsantrag  66

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 5 – Absatz 1 – Unterabsatz 1

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(1) Die Mitgliedstaaten errichten und führen nationale DNA-Analyse-Dateien zum Zwecke der Verfolgung von Straftaten.

(1) Die Mitgliedstaaten errichten und führen nationale DNA-Datenbanken zum Zwecke der Verfolgung von Straftaten.

Änderungsantrag  67

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 5 – Absatz 1 – Unterabsatz 2

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Die Verarbeitung der in diesen Dateien gespeicherten Daten aufgrund dieser Verordnung erfolgt gemäß dieser Verordnung unter Beachtung des für die Verarbeitung dieser Daten geltenden nationalen Rechts der Mitgliedstaaten.

Die Verarbeitung der in diesen Datenbanken gespeicherten Daten aufgrund dieser Verordnung erfolgt gemäß dieser Verordnung und unter Beachtung des für die Verarbeitung dieser Daten geltenden nationalen Rechts der Mitgliedstaaten.

Änderungsantrag  68

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 5 – Absatz 2 – Unterabsatz 1

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(2) Die Mitgliedstaaten gewährleisten, dass DNA-Fundstellendatensätze aus dem Bestand der in Absatz 1 genannten nationalen DNA-Analyse-Dateien verfügbar sind.

(2) Die Mitgliedstaaten gewährleisten, dass DNA-Fundstellendatensätze aus ihren in Absatz 1 genannten nationalen DNA-Datenbanken für die Zwecke des automatisierten Abrufs durch andere Mitgliedstaaten gemäß dieser Verordnung verfügbar sind.

Änderungsantrag  69

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 5 – Absatz 2 – Unterabsatz 2

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

DNA-Fundstellendatensätze dürfen keine Daten enthalten, aufgrund deren eine Person unmittelbar identifiziert werden kann.

DNA-Fundstellendatensätze dürfen keine zusätzlichen Daten enthalten, aufgrund deren eine Person unmittelbar identifiziert werden kann.

Änderungsantrag  70

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 5 – Absatz 2 – Unterabsatz 3

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

DNA-Fundstellendatensätze, die keiner Person zugeordnet werden können (nicht identifizierte DNA-Profile),  müssen als solche erkennbar sein.

Nicht identifizierte DNA-Profile müssen als solche erkennbar sein.

Änderungsantrag  71

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 5 – Absatz 2 a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

Die Kommission erlässt einen Durchführungsrechtsakt zur Festlegung der Identifizierungsmerkmale eines auszutauschenden DNA-Profils und der Mindestanforderungen für eine Übereinstimmung, wobei internationale und europäische Standards berücksichtigt werden. Der betreffende Durchführungsrechtsakt wird nach dem in Artikel 75 Absatz 2 genannten Verfahren erlassen.

Änderungsantrag  72

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 6 – Absatz 1 – Unterabsatz 1

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Die Mitgliedstaaten gestatten den in Artikel 29 genannten nationalen Kontaktstellen und Europol den Zugriff auf die DNA-Fundstellendatensätze in ihren DNA-Analyse-Dateien, um zum Zwecke der Untersuchung von Straftaten automatisierte Abrufe mittels eines Abgleichs von DNA-Profilen durchzuführen.

Die Mitgliedstaaten gestatten den nationalen Kontaktstellen der anderen Mitgliedstaaten und Europol zur Untersuchung von Straftaten den Zugriff auf die DNA-Fundstellendatensätze ihrer zu diesen Zwecken eingerichteten nationalen DNA-Datenbanken, um automatisierte Abrufe der DNA-Profile in diesen Datenbanken durchzuführen und diese DNA-Profile mit ihren DNA-Profilen abzugleichen.

Änderungsantrag  73

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 6 – Absatz 1 – Unterabsatz 2

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Die Abrufe dürfen nur im Einzelfall und nur nach Maßgabe des nationalen Rechts des ersuchenden Mitgliedstaats erfolgen.

Abrufe werden nur im Einzelfall durchgeführt, wenn sie verhältnismäßig und zur Untersuchung einer Straftat erforderlich sind und nach Maßgabe des nationalen Rechts des ersuchenden Mitgliedstaats erfolgen.

Änderungsantrag  74

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 6 – Absatz 2 – Unterabsatz 1

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Wird im Zuge eines automatisierten Abrufs eine Übereinstimmung eines übermittelten DNA-Profils mit DNA-Profilen festgestellt, die in der Datei des ersuchten Mitgliedstaats gespeichert sind, so erhält die nationale Kontaktstelle des ersuchenden Mitgliedstaats auf automatisierte Weise die DNA-Fundstellendatensätze, mit denen Übereinstimmung festgestellt worden ist.

Wird im Zuge eines automatisierten Abrufs eine Übereinstimmung eines übermittelten DNA-Profils mit DNA-Profilen festgestellt, die in der Datenbank bzw. den Datenbanken des ersuchten Mitgliedstaats gespeichert sind, so erhält die nationale Kontaktstelle des ersuchenden Mitgliedstaats auf automatisierte Weise die DNA-Fundstellendatensätze, mit denen Übereinstimmung festgestellt worden ist.

Änderungsantrag  75

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 6 – Absatz 2 – Unterabsatz 2

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Liegt keine Übereinstimmung vor, so wird dies dem ersuchenden Mitgliedstaat automatisch mitgeteilt.

entfällt

Änderungsantrag  76

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 6 – Absatz 3

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(3) Die nationale Kontaktstelle des ersuchenden Mitgliedstaats bestätigt eine Übereinstimmung von DNA-Profildaten mit DNA-Fundstellendatensätzen des ersuchten Mitgliedstaats nach der automatisierten Übermittlung der für die Bestätigung einer Übereinstimmung erforderlichen DNA-Fundstellendatensätze.

(3) Die nationale Kontaktstelle des ersuchenden Mitgliedstaats stellt sicher, dass eine von Menschen vorgenommene Überprüfung durch zwei forensische Sachverständige durchgeführt wird, damit diese eine Übereinstimmung von DNA-Profildaten mit DNA-Fundstellendatensätzen des ersuchten Mitgliedstaats nach der automatisierten Übermittlung der für die Bestätigung einer Übereinstimmung erforderlichen DNA-Fundstellendatensätze bestätigen.

Änderungsantrag  77

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 7 – Absatz 1

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(1) Die Mitgliedstaaten können über ihre nationalen Kontaktstellen die DNA-Profile ihrer nicht identifizierten DNA-Profile zur Untersuchung von Straftaten mit allen DNA-Profilen aus anderen nationalen DNA-Analyse-Dateien abgleichen. Die Übermittlung und der Abgleich der Profile erfolgen automatisiert.

(1) Die Mitgliedstaaten können über ihre nationalen Kontaktstellen die DNA-Profile ihrer nicht identifizierten DNA-Profile zur Untersuchung von Straftaten mit allen DNA-Profilen aus anderen nationalen DNA-Datenbanken abgleichen. Die Übermittlung und der Abgleich der Profile erfolgen automatisiert.

Änderungsantrag  78

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 7 – Absatz 2

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(2) Stellt ein ersuchter Mitgliedstaat in Folge eines Abgleichs gemäß Absatz 1 fest, dass übermittelte DNA-Profile mit denjenigen in seiner DNA-Analyse-Datei übereinstimmen, so übermittelt er der nationalen Kontaktstelle des ersuchenden Mitgliedstaats unverzüglich die DNA-Fundstellendatensätze, mit denen eine Übereinstimmung festgestellt worden ist.

(2) Stellt ein ersuchter Mitgliedstaat in Folge eines Abgleichs gemäß Absatz 1 fest, dass übermittelte DNA-Profile mit denjenigen in seiner DNA-Datenbank übereinstimmen, so übermittelt er der nationalen Kontaktstelle des ersuchenden Mitgliedstaats unverzüglich die DNA-Fundstellendatensätze, mit denen eine Übereinstimmung festgestellt worden ist.

Änderungsantrag  79

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 7 – Absatz 3

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(3) Die Bestätigung einer Übereinstimmung von DNA-Profilen mit DNA-Fundstellendatensätzen des ersuchten Mitgliedstaats erfolgt durch die nationale Kontaktstelle des ersuchenden Mitgliedstaats nach der automatisierten Übermittlung der DNA-Fundstellendatensätze, die für die Bestätigung einer Übereinstimmung erforderlich sind.

(3) Eine von Menschen vorgenommene Überprüfung durch zwei forensische Sachverständige wird zur Bestätigung einer Übereinstimmung von DNA-Profilen mit DNA-Fundstellendatensätzen des ersuchten Mitgliedstaats durch die nationale Kontaktstelle des ersuchenden Mitgliedstaats nach der automatisierten Übermittlung der DNA-Fundstellendatensätze, die für die Bestätigung einer Übereinstimmung erforderlich sind, durchgeführt.

Änderungsantrag  80

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 8 – Absatz 1

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Artikel 8

entfällt

Berichterstattung über DNA-Analyse-Dateien

 

Jeder Mitgliedstaat unterrichtet die Kommission und eu-LISA gemäß Artikel 73 über die nationalen DNA-Analyse-Dateien, auf die die Artikel 5 bis 7 Anwendung finden.

 

Änderungsantrag  81

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 9 – Absatz 1 – Buchstabe a

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

a) einer Kennung, die es den Mitgliedstaaten im Fall einer Übereinstimmung ermöglicht, weitere Daten und sonstige Informationen in ihren Datenbanken gemäß Artikel 5 abzurufen, um sie einem, mehreren oder allen anderen Mitgliedstaaten gemäß den Artikeln 47 und 48 zu übermitteln;

a) einer Kennung, die es den Mitgliedstaaten im Fall einer Übereinstimmung ermöglicht, weitere Daten und sonstige Informationen in ihren Datenbanken gemäß Artikel 5 abzurufen, um sie einem, mehreren oder allen anderen Mitgliedstaaten gemäß Artikel 47 oder Europol gemäß Artikel 50 Absatz 6 zu übermitteln;

Änderungsantrag  82

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 9 – Absatz 1 – Buchstabe a a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

aa) einer Kennung, die es Europol im Fall einer Übereinstimmung ermöglicht, weitere Daten und sonstige Informationen im Sinne des Artikels 49 Absatz 1 dieser Verordnung  abzurufen, um sie einem, mehreren oder allen anderen Mitgliedstaaten gemäß der Verordnung (EU) 2016/794 zu übermitteln;

Änderungsantrag  83

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 9 – Absatz 1 – Buchstabe c

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

c) einem Code, der den Typ des DNA-Profils anzeigt (DNA-Personenprofile oder nicht identifizierte DNA-Profile).

c) einem Code, der den Typ des DNA-Profils anzeigt (identifizierte DNA-Personenprofile oder nicht identifizierte DNA-Profile).

Änderungsantrag  84

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 10 – Absatz 1

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(1) Es werden geeignete Maßnahmen zur Gewährleistung der Vertraulichkeit und Integrität der an andere Mitgliedstaaten weitergeleiteten DNA-Fundstellendatensätze, einschließlich ihrer Verschlüsselung, getroffen.

(1) Die Mitgliedstaaten und gegebenenfalls Europol treffen alle geeigneten Maßnahmen zur Gewährleistung der Vertraulichkeit und Integrität der an andere Mitgliedstaaten oder Europol weitergeleiteten DNA-Fundstellendatensätze, einschließlich ihrer Verschlüsselung.

Änderungsantrag  85

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 10 – Absatz 2

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(2) Die Mitgliedstaaten treffen die notwendigen Maßnahmen, um die Integrität der den anderen Mitgliedstaaten zur Verfügung gestellten oder zum Abgleich übermittelten DNA-Profile zu garantieren und um zu gewährleisten, dass diese Maßnahmen den einschlägigen internationalen Standards für den Austausch von DNA-Daten entsprechen.

(2) Die Mitgliedstaaten und Europol treffen die notwendigen Maßnahmen, um die Integrität und Mindestqualitätsstandards der den anderen Mitgliedstaaten zur Verfügung gestellten oder zum Abgleich übermittelten DNA-Profile zu garantieren und um zu gewährleisten, dass diese Maßnahmen den einschlägigen europäischen oder internationalen Standards für den Austausch von DNA-Daten entsprechen.

Änderungsantrag  86

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 10 – Absatz 3

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(3) Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte zur Festlegung der einschlägigen internationalen Standards, die die Mitgliedstaaten für den Austausch von DNA-Fundstellendatensätzen verwenden müssen. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem in Artikel 75 Absatz 2 genannten Verfahren erlassen.

(3) Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte zur Festlegung der einschlägigen europäischen oder internationalen Standards, die die Mitgliedstaaten und Europol für den Austausch von DNA-Fundstellendatensätzen verwenden müssen, einschließlich der Mindestqualitätsstandards für DNA-Profile. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem in Artikel 75 Absatz 2 genannten Verfahren erlassen.

Änderungsantrag  87

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 11 – Absatz 1 – Buchstabe d

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

d) die Typen der übermittelten DNA-Profile (nicht identifizierte DNA-Profile oder DNA-Personenprofile).

d) die Typen der übermittelten DNA-Profile (nicht identifizierte DNA-Profile oder identifizierte DNA-Profile).

Änderungsantrag  88

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 11 – Absatz 2 – Buchstabe f

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

f) den Typ der übermittelten DNA-Profile (nicht identifizierte DNA-Profile oder DNA-Personenprofile);

f) den Typ der übermittelten DNA-Profile (nicht identifizierte DNA-Profile oder identifizierte DNA-Profile);

Änderungsantrag  89

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 11 – Absatz 3

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(3) Die automatisierte Information über das Vorliegen einer Übereinstimmung erfolgt nur, wenn der automatisierte Abruf oder Abgleich eine Übereinstimmung eines Minimums an Loci ergeben hat. Zur Festlegung dieses Minimums an Loci erlässt die Kommission Durchführungsrechtsakte nach dem in Artikel 75 Absatz 2 genannten Verfahren.

(3) Die automatisierte Information über das Vorliegen einer Übereinstimmung erfolgt nur, wenn der automatisierte Abruf oder Abgleich eine Übereinstimmung eines Minimums an Loci ergeben hat. Die Kommission erlässt nach Anhörung des Europäischen Datenschutzausschusses gemäß Artikel 42 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2018/1725 Durchführungsrechtsakte zur Festlegung dieses Minimums an Loci nach dem in Artikel 75 Absatz 2 der vorliegenden Verordnung genannten Verfahren.

Änderungsantrag  90

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 11 – Absatz 5

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(5) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Ersuchen mit den gemäß Artikel 8 abgegebenen Erklärungen übereinstimmen. Diese Erklärungen sind in dem Handbuch gemäß Artikel 78 wiederzugeben.

(5) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Ersuchen mit den Unterrichtungen gemäß Artikel 72 Absatz 2a übereinstimmen. Diese Unterrichtungen sind in dem Handbuch gemäß Artikel 77 wiederzugeben.

Änderungsantrag  91

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 12 – Absatz 1

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(1) Die Mitgliedstaaten gewährleisten, dass daktyloskopische Fundstellendatensätze aus dem Bestand der nationalen automatisierten daktyloskopischen Identifizierungssysteme, die zur Verhütung, Aufdeckung und Untersuchung von Straftaten errichtet wurden, verfügbar sind.

(1) Die Mitgliedstaaten gewährleisten, dass daktyloskopische Fundstellendatensätze aus ihrer/ihren zur Verhütung, Aufdeckung und Untersuchung von Straftaten eingerichteten nationalen Datenbank/en verfügbar sind.

Änderungsantrag  92

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 12 – Absatz 2

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(2) Daktyloskopische Fundstellendatensätze dürfen keine Daten enthalten, aufgrund deren eine Person unmittelbar identifiziert werden kann.

(2) Daktyloskopische Fundstellendatensätze dürfen keine zusätzlichen Daten enthalten, aufgrund deren eine Person unmittelbar identifiziert werden kann.

Änderungsantrag  93

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 12 – Absatz 3

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(3) Daktyloskopische Fundstellendatensätze, die keiner Person zugeordnet werden können (nicht identifizierte daktyloskopische Daten),  müssen als solche erkennbar sein.

(3) Nicht identifizierte daktyloskopische Daten müssen als solche erkennbar sein.

Änderungsantrag  94

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 13 – Absatz 1 – Unterabsatz 1

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Die Mitgliedstaaten gestatten den nationalen Kontaktstellen der anderen Mitgliedstaaten und Europol zur Verhütung, Aufdeckung und Untersuchung von Straftaten den Zugriff auf die daktyloskopischen Fundstellendatensätze ihrer zu diesen Zwecken eingerichteten automatisierten daktyloskopischen Identifizierungssysteme, um automatisierte Abrufe mittels eines Abgleichs von daktyloskopischen Fundstellendatensätzen durchzuführen.

Die Mitgliedstaaten gestatten den nationalen Kontaktstellen der anderen Mitgliedstaaten und Europol zur Verhütung, Aufdeckung und Untersuchung von Straftaten den Zugriff auf die daktyloskopischen Fundstellendatensätze ihrer zu diesen Zwecken eingerichteten nationalen Datenbanken, um automatisierte Abrufe mittels eines Abgleichs von daktyloskopischen Fundstellendatensätzen durchzuführen.

Änderungsantrag  95

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 13 – Absatz 1 – Unterabsatz 2

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Die Abrufe dürfen nur im Einzelfall und nur nach Maßgabe des nationalen Rechts des ersuchenden Mitgliedstaats erfolgen.

Abrufe werden nur im Einzelfall durchgeführt, wenn sie verhältnismäßig und für die Zwecke der Verhütung, Aufdeckung oder Untersuchung einer Straftat erforderlich sind und nach Maßgabe des nationalen Rechts des ersuchenden Mitgliedstaats erfolgen.

Änderungsantrag  96

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 13 – Absatz 2

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(2) Die nationale Kontaktstelle des ersuchenden Mitgliedstaats bestätigt die Übereinstimmung von daktyloskopischen Daten mit daktyloskopischen Fundstellendatensätzen des ersuchten Mitgliedstaats nach der automatisierten Übermittlung der für die Bestätigung einer Übereinstimmung erforderlichen daktyloskopischen Fundstellendatensätze.

(2) Die nationale Kontaktstelle des ersuchenden Mitgliedstaats stellt sicher, dass eine von Menschen vorgenommene Überprüfung durch zwei forensische Sachverständige durchgeführt wird, damit diese eine Übereinstimmung von daktyloskopischen Daten mit daktyloskopischen Fundstellendatensätzen des ersuchten Mitgliedstaats nach der automatisierten Übermittlung der für die Bestätigung einer Übereinstimmung erforderlichen daktyloskopischen Fundstellendatensätze bestätigen.

Änderungsantrag  97

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 14 – Absatz 1 – Buchstabe a

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

a) einer Kennung, die es den Mitgliedstaaten im Fall einer Übereinstimmung ermöglicht, weitere Daten und sonstige Informationen in ihren Datenbanken gemäß Artikel 12 abzurufen, um sie einem, mehreren oder allen anderen Mitgliedstaaten gemäß den Artikeln 47 und 48 zu übermitteln;

a) einer Kennung, die es den Mitgliedstaaten im Fall einer Übereinstimmung ermöglicht, weitere Daten und sonstige Informationen in ihren Datenbanken gemäß Artikel 12 abzurufen, um sie einem, mehreren oder allen anderen Mitgliedstaaten gemäß Artikel 47 oder Europol gemäß Artikel 50 Absatz 6 mitzuteilen;

Änderungsantrag  98

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 14 – Absatz 1 – Buchstabe a a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

aa) einer Kennung, die es Europol im Fall einer Übereinstimmung ermöglicht, weitere Daten und sonstige Informationen im Sinne des Artikels 49 Absatz 1 dieser Verordnung  abzurufen, um sie einem, mehreren oder allen anderen Mitgliedstaaten gemäß der Verordnung (EU) 2016/794 zu übermitteln;

Änderungsantrag  99

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 15 – Absatz 1

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(1) Die Digitalisierung der daktyloskopischen Daten und ihre Übermittlung an die anderen Mitgliedstaaten erfolgen in einem einheitlichen Datenformat. Zur Festlegung des einheitlichen Datenformats erlässt die Kommission Durchführungsrechtsakte nach dem in Artikel 75 Absatz 2 genannten Verfahren.

(1) Die Digitalisierung der daktyloskopischen Daten und ihre Übermittlung an die anderen Mitgliedstaaten oder Europol erfolgen in einem einheitlichen Datenformat. Zur Festlegung des einheitlichen Datenformats erlässt die Kommission Durchführungsrechtsakte nach dem in Artikel 75 Absatz 2 genannten Verfahren.

Änderungsantrag  100

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 15 – Absatz 2

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(2) Jeder Mitgliedstaat stellt sicher, dass die von ihm übermittelten daktyloskopischen Daten für einen Abgleich anhand der automatisierten Fingerabdruck-Identifizierungssysteme von ausreichender Qualität sind.

(2) Jeder Mitgliedstaat und Europol stellen sicher, dass die von ihnen übermittelten daktyloskopischen Daten von ausreichender Qualität für einen automatisierten Abgleich sind.

Änderungsantrag  101

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 15 – Absatz 3

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(3) Die Mitgliedstaaten treffen geeignete Maßnahmen zur Gewährleistung der Vertraulichkeit und Integrität der an andere Mitgliedstaaten übermittelten daktyloskopischen Daten, einschließlich ihrer Verschlüsselung.

(3) Die Mitgliedstaaten und Europol treffen alle geeigneten Maßnahmen zur Gewährleistung der Vertraulichkeit und Integrität der an andere Mitgliedstaaten übermittelten daktyloskopischen Daten, einschließlich ihrer Verschlüsselung.

Änderungsantrag  102

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 15 – Absatz 4

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(4) Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte zur Festlegung der einschlägigen bestehenden Standards, die die Mitgliedstaaten für den Austausch von daktyloskopischen Daten verwenden müssen. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem in Artikel 75 Absatz 2 genannten Verfahren erlassen.

(4) Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte zur Festlegung der einschlägigen bestehenden europäischen oder internationalen Standards, die die Mitgliedstaaten für den Austausch von daktyloskopischen Daten verwenden müssen, einschließlich der Mindestqualitätsstandards für den automatisierten Abgleich daktyloskopischer Daten. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem in Artikel 75 Absatz 2 genannten Verfahren erlassen.

Änderungsantrag  103

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 16 – Absatz 1 – Unterabsatz 1

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Jeder Mitgliedstaat gewährleistet, dass seine Abrufersuchen nicht die Abrufkapazitäten überschreiten, die der jeweilige ersuchte Mitgliedstaat angegeben hat.

Die Mitgliedstaaten und Europol gewährleisten, dass ihre Abrufersuchen nicht die Abrufkapazitäten überschreiten, die der jeweilige ersuchte Mitgliedstaat angegeben hat.

Änderungsantrag  104

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 16 – Absatz 1 – Unterabsatz 2

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission und eu-LISA gemäß Artikel 79 Absätze 8 und 10 über ihre maximalen täglichen Abrufkapazitäten für daktyloskopische Daten identifizierter Personen und für daktyloskopische Daten von noch nicht identifizierten Personen.

Die Mitgliedstaaten unterrichten die anderen Mitgliedstaaten, Europol, die Kommission und eu-LISA über ihre maximalen täglichen Abrufkapazitäten für daktyloskopische Daten identifizierter Personen und für daktyloskopische Daten von noch nicht identifizierten Personen. Die Mitgliedstaaten können diese maximalen Abrufkapazitäten erhöhen. Erhöht ein Mitgliedstaat diese maximalen Abrufkapazitäten, so teilt er den anderen Mitgliedstaaten, Europol, der Kommission und eu-LISA die neuen maximalen Abrufkapazitäten mit.

Änderungsantrag  105

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 18 – Absatz 1 – Buchstabe a

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

a) Eigentümer- oder Halterdaten;

(Betrifft nicht die deutsche Fassung.) 

Änderungsantrag  106

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 18 – Absatz 3 a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(3a) Die in Absatz 1 Buchstaben a und b des vorliegenden Artikels genannten Daten dürfen nicht über die Datenelemente hinausgehen, die in dem gemäß Artikel 19 Absatz 3 erlassenen Durchführungsrechtsakt festgelegt sind.

Änderungsantrag  107

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 19 – Absatz 3

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(3) Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte zur Festlegung der Datenelemente der auszutauschenden Fahrzeugregisterdaten. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem in Artikel 75 Absatz 2 genannten Verfahren erlassen.

(3) Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte zur Festlegung der Datenelemente der Fahrzeugregisterdaten, die ausgetauscht werden können. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem in Artikel 75 Absatz 2 genannten Verfahren erlassen.

Änderungsantrag  108

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 20 – Absatz 1 – Unterabsatz 1

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Jeder Mitgliedstaat protokolliert die Abfragen, die die zum Austausch von Fahrzeugregisterdaten ordnungsgemäß ermächtigten Bediensteten seiner Behörden durchführen, sowie die Abfrageersuchen von anderen Mitgliedstaaten. Europol protokolliert die Abfragen seiner ordnungsgemäß ermächtigten Bediensteten.

Jeder Mitgliedstaat protokolliert die Abfragen, die die zum Austausch von Fahrzeugregisterdaten ordnungsgemäß ermächtigten Bediensteten seiner zuständigen Strafverfolgungsbehörden durchführen, sowie die Abfrageersuchen von anderen Mitgliedstaaten. Europol protokolliert die Abfragen seiner ordnungsgemäß ermächtigten Bediensteten.

Änderungsantrag  109

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 20 – Absatz 2 – Unterabsatz 2

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Diese Protokolle sind durch geeignete Maßnahmen gegen unbefugten Zugriff zu schützen und ein Jahr nach ihrer Erstellung zu löschen. Werden sie jedoch für ein bereits eingeleitetes Kontrollverfahren benötigt, werden sie gelöscht, sobald sie nicht mehr für das Kontrollverfahren benötigt werden.

Diese Protokolle sind durch alle geeigneten Maßnahmen gegen unbefugten Zugriff zu schützen und drei Jahre nach ihrer Erstellung zu löschen. Werden sie jedoch für ein bereits eingeleitetes Kontrollverfahren benötigt, werden sie gelöscht, sobald sie nicht mehr für das Kontrollverfahren benötigt werden.

Änderungsantrag  110

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 21 – Absatz 1 – Unterabsatz 1

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Die Mitgliedstaaten gewährleisten, dass Gesichtsbilder aus ihren zur Verhütung, Aufdeckung und Untersuchung von Straftaten errichteten nationalen Datenbanken verfügbar sind. Diese Daten umfassen nur Gesichtsbilder und die Kennung gemäß Artikel 23 sowie die Angabe, ob die Gesichtsbilder einer Person zugeordnet werden oder nicht.

Die Mitgliedstaaten gewährleisten, dass nach ihrem nationalen Recht erfasste Gesichtsbilder von Personen, die wegen einer Straftat verurteilt wurden oder bei denen ein Verdacht auf eine Straftat besteht, aus ihren zur Verhütung, Aufdeckung und Untersuchung von Straftaten errichteten nationalen Datenbanken verfügbar sind. Diese Daten umfassen nur Gesichtsbilder und die Kennung gemäß Artikel 23 sowie die Angabe, ob die Gesichtsbilder einer Person zugeordnet werden oder nicht.

Änderungsantrag  111

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 21 – Absatz 1 – Unterabsatz 2

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Die Mitgliedstaaten dürfen in diesem Zusammenhang keine Daten zur Verfügung stellen, aufgrund deren eine Person unmittelbar identifiziert werden kann.

Die Mitgliedstaaten dürfen in diesem Zusammenhang keine zusätzlichen Daten zur Verfügung stellen, aufgrund deren eine Person unmittelbar identifiziert werden kann.

Änderungsantrag  112

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 21 – Absatz 2

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(2) Gesichtsbilder, die keiner Person zugeordnet werden können (nicht identifizierte Gesichtsbilder),  müssen als solche erkennbar sein.

(2) Nicht identifizierte Gesichtsbilder müssen als solche erkennbar sein.

Änderungsantrag  113

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 22 – Absatz 1 – Unterabsatz 1

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(1) Die Mitgliedstaaten gestatten den nationalen Kontaktstellen anderer Mitgliedstaaten und Europol zur Verhütung, Aufdeckung und Untersuchung von Straftaten den Zugriff auf in ihren nationalen Datenbanken gespeicherte Gesichtsbilder, um automatisierte Abrufe durchzuführen.

(1) Die Mitgliedstaaten gestatten den nationalen Kontaktstellen anderer Mitgliedstaaten und Europol zur Verhütung, Aufdeckung und Untersuchung von Straftaten den Zugriff auf die in ihren in Artikel 21 Absatz 1 genannten nationalen Datenbanken gespeicherten Gesichtsbilder, um automatisierte Abrufe durchzuführen.

Änderungsantrag  114

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 22 – Absatz 1 – Unterabsatz 2

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Die Abrufe dürfen nur im Einzelfall und nur nach Maßgabe des nationalen Rechts des ersuchenden Mitgliedstaats erfolgen.

Abrufe werden nur im Einzelfall durchgeführt, wenn sie verhältnismäßig und für den Zweck der Verhütung, Aufdeckung oder Untersuchung einer schweren Straftat erforderlich sind und nach Maßgabe des nationalen Rechts des ersuchenden Mitgliedstaats erfolgen. Abrufe zum Zweck der Erstellung von Profilen sind untersagt.

Änderungsantrag  115

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 22 – Absatz 2

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(2) Der ersuchende Mitgliedstaat erhält eine Liste mit Übereinstimmungen in Bezug auf wahrscheinliche Kandidaten. Der betreffende Mitgliedstaat überprüft die Liste, um festzustellen, ob eine bestätigte Übereinstimmung vorliegt.

(2) Der ersuchende Mitgliedstaat erhält eine Liste mit Übereinstimmungen in Bezug auf wahrscheinliche Kandidaten. Der betreffende Mitgliedstaat stellt sicher, dass die Liste von zwei forensischen Sachverständigen überprüft wird, um festzustellen, ob eine bestätigte Übereinstimmung vorliegt.

Änderungsantrag  116

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 22 – Absatz 3

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(3) Es wird ein Mindestqualitätsstandard festgelegt, um den Abruf und Abgleich von Gesichtsbildern zu ermöglichen. Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte zur Festlegung dieses Mindestqualitätsstandards. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem in Artikel 76 Absatz 2 genannten Verfahren erlassen.

entfällt

Änderungsantrag  117

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 23 – Absatz 1 – Buchstabe a

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

a) einer Kennung, die es den Mitgliedstaaten im Fall einer Übereinstimmung ermöglicht, weitere Daten und sonstige Informationen in ihren Datenbanken gemäß Artikel 21 abzurufen, um sie einem, mehreren oder allen anderen Mitgliedstaaten gemäß den Artikeln 47 und 48 zu übermitteln;

a) einer Kennung, die es den Mitgliedstaaten im Fall einer Übereinstimmung ermöglicht, weitere Daten und sonstige Informationen in ihren Datenbanken gemäß Artikel 21 abzurufen, um sie einem, mehreren oder allen anderen Mitgliedstaaten gemäß Artikel 47 oder Europol gemäß Artikel 50 Absatz 6 zu übermitteln;

Änderungsantrag  118

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 23 a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

Artikel 23a

 

Grundsätze des Austauschs von Gesichtsbildern

 

(1) Jeder Mitgliedstaat und Europol stellen sicher, dass die Gesichtsbilder in ihren Datenbanken von ausreichender Qualität für den Zweck der vorliegenden Verordnung sind, insbesondere für einen automatisierten Abgleich.

 

(2) Die Mitgliedstaaten ergreifen geeignete Maßnahmen, um die Vertraulichkeit und Integrität von Gesichtsbildern, die an andere Mitgliedstaaten übermittelt werden, und von Gesichtsbildern, die an Europol übermittelt werden, zu gewährleisten, einschließlich der Verschlüsselung solcher Gesichtsbilder.

 

(3) Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte zur Festlegung der einschlägigen europäischen oder internationalen Standards, die die Mitgliedstaaten für den Austausch von Gesichtsbildern verwenden müssen, einschließlich der Mindestqualitätsstandards für den automatisierten Abgleich von Gesichtsbildern. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem in Artikel 75 Absatz 2 genannten Verfahren erlassen.

Änderungsantrag  119

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 25 – Überschrift

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Kriminalakten

Nationale Kriminalaktennachweise

 

Änderungsantrag  120

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 25 – Absatz 1 – Einleitung

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(1) Die Mitgliedstaaten können beschließen, sich am automatisierten Austausch von Kriminalakten zu beteiligen. Die Mitgliedstaaten, die sich am automatisierten Austausch von Kriminalakten beteiligen, gewährleisten, dass biografische Daten von Verdächtigen und Straftätern aus ihren nationalen Kriminalaktennachweisen, die für die Untersuchung von Straftaten errichtet wurden, verfügbar sind. Der betreffende Datensatz enthält, sofern verfügbar, die folgenden Daten:

(1) Die Mitgliedstaaten können beschließen, sich am automatisierten Austausch von Kriminalaktennachweisen zu beteiligen. Für die Zwecke dieses Austauschs stellen die teilnehmenden Mitgliedstaaten sicher, dass nationale Kriminalaktennachweise, die Datensätze mit biografischen Daten von Personen enthalten, die wegen einer schweren Straftat verurteilt wurden oder im Verdacht stehen, eine solche Straftat begangen zu haben, aus ihren nationalen Datenbanken, die für die Untersuchung von Straftaten eingerichtet wurden, zur Verfügung stehen. Diese Datensätze enthalten gegebenenfalls und sofern verfügbar, ausschließlich die folgenden Daten:

Änderungsantrag  121

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 25 – Absatz 1 – Buchstabe c

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

c) Aliasname(n);

c) Aliasname(n) und zuvor verwendete(r) Name(n);

Änderungsantrag  122

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 25 – Absatz 1 a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(1a) Die Mitgliedstaaten stellen im Einklang mit Artikel 7 Absatz 2 der Richtlinie (EU) 2016/680 sicher, dass die in den nationalen Kriminalaktennachweissystemen enthaltenen Daten im Sinne von Absatz 1 dieses Artikels richtig, vollständig und auf dem neuesten Stand sind.

Änderungsantrag  123

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 26 – Überschrift

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Automatisierter Abruf von Kriminalakten

Automatisierter Abruf von Kriminalaktennachweisen

 

Änderungsantrag  124

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 26 – Absatz 1 – Unterabsatz 1

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(1) Die Mitgliedstaaten gestatten den nationalen Kontaktstellen anderer Mitgliedstaaten und Europol zur Untersuchung von Straftaten den Zugriff auf Daten aus ihren nationalen Kriminalaktennachweisen, um automatisierte Abrufe durchzuführen.

(1) Die am automatisierten Austausch von Kriminalaktennachweisen teilnehmenden Mitgliedstaaten gestatten den nationalen Kontaktstellen anderer an einem solchen Austausch teilnehmender Mitgliedstaaten und Europol zur Untersuchung von Straftaten den Zugriff auf Daten aus ihren nationalen Kriminalaktennachweisen, um automatisierte Abrufe durchzuführen.

Änderungsantrag  125

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 26 – Absatz 1 – Unterabsatz 2

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Die Abrufe dürfen nur im Einzelfall und nur nach Maßgabe des nationalen Rechts des ersuchenden Mitgliedstaats erfolgen.

Abrufe werden nur im Einzelfall durchgeführt, wenn sie verhältnismäßig und zur Untersuchung einer schweren Straftat erforderlich sind und nach Maßgabe des nationalen Rechts des ersuchenden Mitgliedstaats erfolgen.

Änderungsantrag  126

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 26 – Absatz 2

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(2) Der ersuchende Mitgliedstaat erhält die Liste der Übereinstimmungen mit einer Angabe der Qualität der Übereinstimmungen.

entfällt

Ferner wird dem ersuchenden Mitgliedstaat der Mitgliedstaat mitgeteilt, dessen Datenbank Daten enthält, die die Übereinstimmung ergeben haben.

 

Änderungsantrag  127

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 27 – Absatz 1 – Buchstabe a

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

a) einer Kennung, die es den Mitgliedstaaten im Fall einer Übereinstimmung ermöglicht, personenbezogene Daten und sonstige Informationen in ihren Nachweisen gemäß Artikel 25 abzurufen, um sie einem, mehreren oder allen anderen Mitgliedstaaten gemäß den Artikeln 47 und 48 zu übermitteln;

a) einer Kennung, die es den Mitgliedstaaten im Fall einer Übereinstimmung ermöglicht, personenbezogene Daten und sonstige Informationen in ihren nationalen Kriminalaktennachweisen gemäß Artikel 25 abzurufen, um sie einem, mehreren oder allen anderen Mitgliedstaaten gemäß Artikel 44 zu übermitteln;

Änderungsantrag  128

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 28 – Überschrift

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Regeln für Ersuchen und Rückmeldungen in Bezug auf Kriminalakten

Regeln für Ersuchen und Rückmeldungen in Bezug auf Kriminalaktennachweisen

 

Änderungsantrag  129

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 28 – Absatz 1 – Einleitung

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(1) Ein Ersuchen um einen automatisierten Abruf enthält ausschließlich die folgenden Informationen:

(1) Ein Ersuchen um einen automatisierten Abruf von Kriminalaktennachweisen enthält ausschließlich die folgenden Informationen:

Änderungsantrag  130

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 28 – Absatz 1 – Buchstabe c

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

c) die Kriminalakten und ihre Kennungen gemäß Artikel 27.

c) die Daten nach Artikel 25 Absatz 1, sofern verfügbar, und pseudonymisiert gemäß Artikel 25 Absatz 2.

Änderungsantrag  131

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 28 – Absatz 2 – Buchstabe a

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

a) Angabe, ob eine oder mehrere Übereinstimmungen oder keine Übereinstimmungen vorliegen;

a) Angabe der Zahl der Übereinstimmungen;

Änderungsantrag  132

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 29 – Absatz 1

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Jeder Mitgliedstaat benennt eine nationale Kontaktstelle.

Jeder Mitgliedstaat benennt mindestens eine nationale Kontaktstelle.

Änderungsantrag  133

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 29 – Absatz 2 a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(2a) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass ihre nationalen Kontaktstellen mit angemessenen personellen, technischen und finanziellen Ressourcen, einschließlich qualifiziertem Personal, ausgestattet werden, damit sie ihre Aufgaben im Rahmen dieser Verordnung angemessen, wirksam und rasch wahrnehmen können.

Änderungsantrag  134

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 30 – Absatz 1

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte zur Festlegung der technischen Ausgestaltung der Verfahren gemäß den Artikeln 6, 7, 13, 18, 22 und 26. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem in Artikel 75 Absatz 2 genannten Verfahren erlassen.

Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte zur Festlegung der technischen Ausgestaltung der Verfahren durch die Mitgliedstaaten in Bezug auf die Artikel 6, 7, 13, 18, 22 und 26. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem in Artikel 75 Absatz 2 genannten Verfahren erlassen.

Änderungsantrag  135

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 31 – Absatz 1

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Die Mitgliedstaaten und Europol beachten bei allen Ersuchen und Rückmeldungen im Zusammenhang mit Abrufen und Abgleichen von DNA-Profilen, daktyloskopischen Daten, Fahrzeugregisterdaten, Gesichtsbildern und Kriminalakten gemeinsame technische Spezifikationen. Zur Festlegung dieser technischen Spezifikationen erlässt die Kommission Durchführungsrechtsakte nach dem in Artikel 75 Absatz 2 genannten Verfahren.

entfällt

Änderungsantrag  136

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 32 – Absatz 2 – Unterabsatz 1

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Die nationalen Kontaktstellen informieren einander, die Kommission, Europol und eu-LISA unverzüglich über etwaige technische Störungen, die eine Nichtverfügbarkeit des automatisierten Datenaustauschs verursacht haben.

(Betrifft nicht die deutsche Fassung.)

Änderungsantrag  137

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 32 – Absatz 2 – Unterabsatz 2

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Die nationalen Kontaktstellen vereinbaren für die Zwischenzeit einen alternativen Informationsaustausch gemäß dem geltenden Unionsrecht und den geltenden nationalen Rechtsvorschriften.

Die nationalen Kontaktstellen vereinbaren für die Zwischenzeit einen alternativen Informationsaustausch gemäß dem geltenden Unionsrecht und den geltenden nationalen Rechtsvorschriften, wenn der automatisierte Datenaustausch nicht verfügbar ist.

Änderungsantrag  138

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 32 – Absatz 3

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(3) Die nationalen Kontaktstellen stellen den automatisierten Datenaustausch unverzüglich wieder her.

(3) Ist der automatisierte Datenaustausch nicht verfügbar, stellen die nationalen Kontaktstellen sicher, dass dieser unverzüglich wiederhergestellt wird.

Änderungsantrag  139

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 33 – Absatz 1 – Unterabsatz 1

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(1) Jeder Mitgliedstaat bewahrt eine Begründung der von seinen zuständigen Behörden durchgeführten Abfragen auf.

(1) Jeder Mitgliedstaat bewahrt eine Begründung der von seinen zuständigen Strafverfolgungsbehörden durchgeführten Abfragen auf.

Änderungsantrag  140

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 33 – Absatz 2 – Buchstabe a

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

a) Zweck der Abfrage, einschließlich einer Bezugnahme auf den konkreten Fall oder die konkrete Untersuchung;

a) Zweck der Abfrage, einschließlich einer Bezugnahme auf den konkreten Fall oder die konkrete Untersuchung und gegebenenfalls die Straftat;

Änderungsantrag  141

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 33 – Absatz 2 – Buchstabe b

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

b) Angabe, ob die Abfrage einen Verdächtigen oder einen Straftäter betrifft;

b) Angabe, ob die Abfrage einen Verdächtigen oder eine wegen einer Straftat verurteilte Person, ein Opfer einer schweren oder terroristischen Straftat, eine vermisste Person oder nicht identifizierte menschliche Überreste betrifft;

Änderungsantrag  142

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 33 – Absatz 2 – Buchstabe c

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

c) Angabe, ob die Abfrage darauf abzielt, eine unbekannte Person zu identifizieren oder mehr Daten zu einer bekannten Person zu erhalten.

c) Angabe, ob die Abfrage darauf abzielt, eine Person zu identifizieren oder mehr Daten zu einer bekannten Person zu erhalten.

Änderungsantrag  143

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 33 – Absatz 3 – Unterabsatz 1

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Die in Absatz 2 genannten Begründungen dürfen nur zur datenschutzrechtlichen Kontrolle, einschließlich der Prüfung der Zulässigkeit einer Abfrage und der Rechtmäßigkeit der Datenverarbeitung sowie zur Sicherstellung der Datensicherheit und -integrität verwendet werden.

Die in Absatz 2 genannten Begründungen dürfen nur zu Zwecken der Kontrolle der Grundrechte und zur datenschutzrechtlichen Kontrolle, einschließlich der Prüfung der Zulässigkeit einer Abfrage und der Rechtmäßigkeit der Datenverarbeitung sowie zur Sicherstellung der Datensicherheit und -integrität verwendet werden.

Änderungsantrag  144

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 33 – Absatz 3 – Unterabsatz 2

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Die Begründungen sind durch geeignete Maßnahmen gegen unbefugten Zugriff zu schützen und ein Jahr nach ihrer Erstellung zu löschen. Werden sie jedoch für ein bereits eingeleitetes Kontrollverfahren benötigt, werden sie gelöscht, sobald sie nicht mehr für das Kontrollverfahren benötigt werden.

Die Begründungen sind durch geeignete Maßnahmen gegen unbefugten Zugriff zu schützen und drei Jahre nach ihrer Erstellung zu löschen. Werden sie jedoch für ein bereits eingeleitetes Kontrollverfahren benötigt, werden sie gelöscht, sobald sie nicht mehr für das Kontrollverfahren benötigt werden.

Änderungsantrag  145

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 33 – Absatz 4

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(4) Zum Zwecke der datenschutzrechtlichen Kontrolle einschließlich der Prüfung der Zulässigkeit einer Abfrage und der Rechtmäßigkeit der Datenverarbeitung haben die für die Verarbeitung Verantwortlichen Zugang zu diesen Begründungen für die Eigenkontrolle gemäß Artikel 56.

(4) Zum Zwecke der Kontrolle der Grundrechte und der datenschutzrechtlichen Kontrolle einschließlich der Prüfung der Zulässigkeit einer Abfrage und der Rechtmäßigkeit der Datenverarbeitung haben die für die Verarbeitung Verantwortlichen uneingeschränkten Zugang zu diesen Begründungen für die Eigenkontrolle gemäß Artikel 56.

Änderungsantrag  146

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 34 – Absatz 1

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(1) Bei der Entwicklung des in Artikel 35 genannten Routers und des EPRIS wird das universelle Nachrichtenformat (Universal Message Format, UMF) verwendet.

(1) Soweit anwendbar, wird das in Artikel 38 der Verordnung (EU) 2019/818 genannte universelle Nachrichtenformat (Universal Message Format, UMF) bei der Entwicklung des in Artikel 35 dieser Verordnung genannten Routers und des EPRIS verwendet

Änderungsantrag  147

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 35 – Absatz 1

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(1) Es wird ein Router eingerichtet, um die Herstellung von Verbindungen zwischen den Mitgliedstaaten und zu Europol zum Zwecke der Abfrage mit, des Abrufs von und der Bewertung (Scoring) von biometrischen Daten gemäß dieser Verordnung zu erleichtern.

(1) Es wird ein Router eingerichtet, um die Herstellung von Verbindungen zwischen den Mitgliedstaaten und zwischen den Mitgliedstaaten und Europol zum Zwecke der Abfrage mit, des Abrufs von und der Bewertung (Scoring) von biometrischen Daten und des Abrufs alphanumerischer Daten gemäß dieser Verordnung zu erleichtern.

Änderungsantrag  148

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 35 – Absatz 2 – Buchstabe a

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

a) einer zentralen Infrastruktur, einschließlich einer Suchfunktion, die die gleichzeitige Abfrage der in den Artikeln 5, 12 und 21 genannten Datenbanken der Mitgliedstaaten sowie der Europol-Daten ermöglicht;

a) einer zentralen Infrastruktur, einschließlich einer Suchfunktion, die die gleichzeitige Abfrage der in den Artikeln 5, 12 und 21 genannten Datenbanken der Mitgliedstaaten und der Europol-Daten ermöglicht;

Änderungsantrag  149

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 35 – Absatz 2 – Buchstabe b

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

b) einem sicheren Kommunikationskanal zwischen der zentralen Infrastruktur und denjenigen Mitgliedstaaten und Agenturen der Union, die berechtigt sind, den Router zu nutzen;

b) einem sicheren Kommunikationskanal zwischen der zentralen Infrastruktur und den zuständigen Strafverfolgungsbehörden der Mitgliedstaaten, die befugt sind, den Router gemäß Artikel 36 zu nutzen, und Europol;

Änderungsantrag  150

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 36 – Absatz 1

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Die Nutzung des Routers ist den Behörden der Mitgliedstaaten, die Zugang zum Austausch von DNA-Profilen, daktyloskopischen Daten und Gesichtsbildern haben, und Europol gemäß der vorliegenden Verordnung und der Verordnung (EU) 2016/794 vorbehalten.

Die Nutzung des Routers ist den zuständigen Strafverfolgungsbehörden der Mitgliedstaaten, die gemäß der vorliegenden Verordnung zum Zugang zu und zum Austausch von DNA-Profilen, daktyloskopischen Daten und Gesichtsbildern befugt sind, und Europol gemäß dieser Verordnung und der Verordnung (EU) 2016/794 vorbehalten, wenn sie nachweislich einen solchen Zugang benötigen. Die Mitgliedstaaten und Europol stellen sicher, dass ihre ermächtigten Bediensteten einschlägige Schulungen abgeschlossen haben, unter anderem in den Bereichen Datenschutz, Vertraulichkeit, Erkennung von Verzerrungen sowie genaue Überprüfung der Übereinstimmungen in der betreffenden Datenkategorie.

Änderungsantrag  151

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 37 – Absatz 1

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(1) Die Nutzer des Routers gemäß Artikel 36 ersuchen um eine Abfrage, indem sie dem Router biometrische Daten übermitteln. Der Router versendet das Abfrageersuchen an die Datenbanken der Mitgliedstaaten und die Europol-Daten gleichzeitig mit den vom Nutzer übermittelten Daten und nach Maßgabe der jeweiligen Zugriffsrechte.

(1) Die zuständigen Strafverfolgungsbehörden, die gemäß Artikel 36 befugt sind, den Router zu nutzen, ersuchen um eine Abfrage, indem sie dem Router biometrische Daten übermitteln. Der Router versendet das Abfrageersuchen an die Datenbanken der ersuchten Mitgliedstaaten und die Europol-Daten gleichzeitig mit den vom Nutzer übermittelten Daten nach Maßgabe der jeweiligen Zugriffsrechte.

Änderungsantrag  152

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 37 – Absatz 2

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(2) Nach Eingang des vom Router übermittelten Abfrageersuchens leiten jeder ersuchte Mitgliedstaat und Europol unverzüglich eine automatisierte Abfrage ihrer Datenbanken ein.

(2) Nach Erhalt eines vom Router übermittelten Abfrageersuchens leiten jeder ersuchte Mitgliedstaat und Europol unverzüglich eine automatisierte Abfrage ihrer Datenbanken ein.

Änderungsantrag  153

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 37 – Absatz 3

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(3) Sämtliche Übereinstimmungen infolge der Abfrage der Datenbanken des jeweiligen Mitgliedstaats und der Europol-Daten werden automatisch an den Router zurückgesendet.

(3) Sämtliche Kandidaten infolge der Abfragen im Sinne des Absatzes 2 werden automatisch an den Router zurückgesendet. Der ersuchende Mitgliedstaat wird automatisch benachrichtigt, wenn keine Übereinstimmung vorliegt.

Änderungsantrag  154

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 37 – Absatz 4

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(4) Der Router bringt die Antworten in eine Rangfolge entsprechend der Bewertung (Score) der Übereinstimmung zwischen den für die Abfrage verwendeten biometrischen Daten und den in den Datenbanken der Mitgliedstaaten und den Europol-Daten gespeicherten biometrischen Daten.

(4) Der Router bringt die Antworten in eine Rangfolge entsprechend der Bewertung (Score) der Übereinstimmung zwischen den für die Abfrage verwendeten biometrischen Daten und den von den Datenbanken der ersuchten Mitgliedstaaten bereitgestellten biometrischen Daten und den Europol-Daten.

Änderungsantrag  155

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 37 – Absatz 5

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(5) Die Liste der übereinstimmenden biometrischen Daten und ihrer Bewertungen (Scores) werden vom Router an den Nutzer des Routers zurückgesandt.

(5) Der Router sendet die Liste der übereinstimmenden biometrischen Daten und ihrer Bewertungen (Scores) an den Nutzer des Routers zurück. Diese Liste ist auf die Höchstzahl der Kandidaten beschränkt, die in dem gemäß Absatz 6 erlassenen Durchführungsrechtsakt festgelegt ist.

Änderungsantrag  156

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 37 – Absatz 6

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(6) Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte zur Festlegung des technischen Verfahrens für die Abfrage der Datenbanken der Mitgliedstaaten und der Europol-Daten durch den Router, des Formats der Antworten des Routers und der technischen Vorschriften für die Bewertung der Übereinstimmung zwischen biometrischen Daten. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem in Artikel 75 Absatz 2 genannten Verfahren erlassen.

(6) Die Kommission erlässt nach Anhörung des Europäischen Datenschutzausschusses gemäß Artikel 42 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2018/1725 Durchführungsrechtsakte zur Festlegung des technischen Verfahrens für die Abfrage der Datenbanken der Mitgliedstaaten und der Europol-Daten durch den Router, des Formats der Antworten des Routers, der technischen Vorschriften für die Bewertung der Übereinstimmung zwischen biometrischen Daten und den einschlägigen Schwellenwerten sowie der Höchstzahl von Kandidaten, die pro Suche zurückgesandt werden können, um die Genauigkeit zu gewährleisten, das Risiko einer falschen Identifizierung zu minimieren und Diskriminierung zu verhindern. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem in Artikel 75 Absatz 2 genannten Verfahren erlassen.

Änderungsantrag  157

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 38 – Absatz 1

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Der ersuchte Mitgliedstaat prüft die Qualität der übermittelten Daten mittels eines vollständig automatisierten Verfahrens.

Der ersuchte Mitgliedstaat prüft die Qualität der übermittelten Daten mittels eines automatisierten Verfahrens.

Änderungsantrag  158

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 38 – Absatz 2

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Sind die Daten für einen automatisierten Abgleich ungeeignet, informiert der ersuchte Mitgliedstaat den ersuchenden Mitgliedstaat über den Router unverzüglich hierüber.

Der ersuchte Mitgliedstaat unterrichtet den ersuchenden Mitgliedstaat unverzüglich über den Router, wenn die Daten für einen automatisierten Abgleich ungeeignet sind.

Änderungsantrag  159

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 39 – Absatz 1

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(1) Die Nutzer des Routers gemäß Artikel 36 können nach Maßgabe ihrer Zugangsrechte eine Abfrage der Datenbanken der Mitgliedstaaten und der Europol-Daten gleichzeitig mit einer Abfrage des gemeinsamen Speichers für Identitätsdaten durchführen, wenn die einschlägigen Bedingungen des Unionsrechts erfüllt sind. Zu diesem Zweck führt der Router eine Abfrage des gemeinsamen Speichers für Identitätsdaten über das Europäische Suchportal durch.

(1) Sind die benannten Behörden gemäß Artikel 36 zur Nutzung des Routers befugt, können sie eine Abfrage der Datenbanken der Mitgliedstaaten und der Europol-Daten gleichzeitig mit einer Abfrage des gemeinsamen Speichers für Identitätsdaten durchführen, sofern die einschlägigen Bedingungen des Unionsrechts erfüllt sind und die Abfrage nach Maßgabe ihrer Zugangsrechte durchgeführt wird. Zu diesem Zweck führt der Router eine Abfrage des gemeinsamen Speichers für Identitätsdaten über das Europäische Suchportal durch.

Änderungsantrag  160

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 39 – Absatz 2 – Unterabsatz 2

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Nur benannte Behörden im Sinne des Artikels 4 Nummer 20 der Verordnung (EU) 2019/817 und des Artikels 4 Nummer 20 der Verordnung (EU) 2019/818 können diese gleichzeitigen Abfragen vornehmen.

entfällt

Änderungsantrag  161

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 39 – Absatz 2 – Unterabsatz 3

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Gleichzeitige Abfragen der Datenbanken der Mitgliedstaaten, der Europol-Daten und des gemeinsamen Speichers für Identitätsdaten dürfen nur in Fällen vorgenommen werden, in denen wahrscheinlich Daten über einen Verdächtigen, einen Täter oder ein Opfer einer terroristischen oder sonstigen schweren Straftat im Sinne des Artikels 4 Nummern 21 und 22 der Verordnung (EU) 2019/817 bzw. des Artikels 4 Nummern 21 und 22 der Verordnung (EU) 2019/818 im gemeinsamen Speicher für Identitätsdaten gespeichert sind.

Gleichzeitige Abfragen der Datenbanken der Mitgliedstaaten, der Europol-Daten und des gemeinsamen Speichers für Identitätsdaten dürfen nur vorgenommen werden, wenn berechtigter Grund zu der Annahme besteht, dass Daten über einen Verdächtigen, einen Täter oder ein Opfer einer terroristischen oder sonstigen schweren Straftat im Sinne des Artikels 4 Nummern 21 und 22 der Verordnung (EU) 2019/817 bzw. des Artikels 4 Nummern 21 und 22 der Verordnung (EU) 2019/818 im gemeinsamen Speicher für Identitätsdaten gespeichert sind.

Änderungsantrag  162

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 40 – Überschrift

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Protokollierung

Protokollierung aller Datenverarbeitungsvorgänge im Router

 

Änderungsantrag  163

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 40 – Absatz 2 – Unterabsatz 1

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Jeder Mitgliedstaat protokolliert die Abfragen, die seine zuständigen Behörden und die zur Nutzung des Routers ordnungsgemäß ermächtigten Bediensteten dieser Behörden durchführen, sowie die Abfrageersuchen von anderen Mitgliedstaaten.

Jeder Mitgliedstaat protokolliert die Abfragen, die die zur Nutzung des Routers ordnungsgemäß ermächtigten Bediensteten seiner zuständigen Strafverfolgungsbehörden durchführen, sowie die Abfrageersuchen von anderen Mitgliedstaaten.

Änderungsantrag  164

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 40 – Absatz 3 – Unterabsatz 2

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Diese Protokolle sind durch geeignete Maßnahmen gegen unbefugten Zugriff zu schützen und ein Jahr nach ihrer Erstellung zu löschen. Werden sie jedoch für ein bereits eingeleitetes Kontrollverfahren benötigt, werden sie gelöscht, sobald sie nicht mehr für das Kontrollverfahren benötigt werden.

Diese Protokolle sind durch geeignete Maßnahmen gegen unbefugten Zugriff zu schützen und drei Jahre nach ihrer Erstellung zu löschen. Werden sie jedoch für ein bereits eingeleitetes Kontrollverfahren benötigt, werden sie gelöscht, sobald sie nicht mehr für das Kontrollverfahren benötigt werden.

Änderungsantrag  165

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 41 – Absatz 1

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(1) Wenn es wegen eines Ausfalls des Routers technisch nicht möglich ist, den Router für die Abfrage einer oder mehrerer nationaler Datenbanken oder der Europol-Daten zu nutzen, werden die Nutzer des Routers von eu-LISA automatisch entsprechend benachrichtigt. eu-LISA ergreift unverzüglich Maßnahmen zur Behebung der technischen Unmöglichkeit der Nutzung des Routers.

(1) Wenn es wegen eines Ausfalls des Routers technisch nicht möglich ist, den Router für die Abfrage einer oder mehrerer nationaler Datenbanken oder der Europol-Daten zu nutzen, werden die in Artikel 36 genannten zuständigen Strafverfolgungsbehörden und Europol von eu-LISA automatisch entsprechend benachrichtigt. eu-LISA ergreift unverzüglich Maßnahmen zur Behebung der technischen Unmöglichkeit der Nutzung des Routers.

Änderungsantrag  166

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 41 – Absatz 2

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(2) Wenn es wegen eines Ausfalls der nationalen Infrastruktur eines Mitgliedstaats technisch nicht möglich ist, den Router für die Abfrage einer oder mehrerer nationaler Datenbanken oder der Europol-Daten zu nutzen, benachrichtigt der betroffene Mitgliedstaat die anderen Mitgliedstaaten, eu-LISA und die Kommission automatisch. Die Mitgliedstaaten ergreifen unverzüglich Maßnahmen zur Behebung der technischen Unmöglichkeit der Nutzung des Routers.

(2) Wenn es wegen eines Ausfalls der nationalen Infrastruktur eines Mitgliedstaats technisch nicht möglich ist, den Router für die Abfrage einer oder mehrerer nationaler Datenbanken oder der Europol-Daten zu nutzen, benachrichtigt der betroffene Mitgliedstaat die anderen Mitgliedstaaten, Europol, eu-LISA und die Kommission automatisch. Der betroffene Mitgliedstaat ergreift unverzüglich geeignete Maßnahmen zur Behebung der technischen Unmöglichkeit der Nutzung des Routers.

Änderungsantrag  167

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 41 – Absatz 3

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(3) Wenn es wegen eines Ausfalls der Infrastruktur von Europol technisch nicht möglich ist, den Router für die Abfrage einer oder mehrerer nationaler Datenbanken oder der Europol-Daten zu nutzen, benachrichtigt Europol die Mitgliedstaaten, eu-LISA und die Kommission automatisch. Europol ergreift unverzüglich Maßnahmen zur Behebung der technischen Unmöglichkeit der Nutzung des Routers.

(3) Wenn es wegen eines Ausfalls der Infrastruktur von Europol technisch nicht möglich ist, den Router für die Abfrage der Europol-Daten zu nutzen, benachrichtigt Europol die Mitgliedstaaten, eu-LISA und die Kommission automatisch. Europol ergreift unverzüglich geeignete Maßnahmen zur Behebung der technischen Unmöglichkeit der Nutzung des Routers.

Änderungsantrag  168

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 42 – Absatz 1

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(1) Für den automatisierten Abruf von Kriminalakten nach Artikel 26 verwenden die Mitgliedstaaten und Europol das Europäische Kriminalaktennachweissystem (EPRIS).

(1) Für den automatisierten Abruf nationaler Kriminalaktennachweise nach Artikel 26 verwenden die Mitgliedstaaten und Europol das Europäische Kriminalaktennachweissystem (EPRIS).

Änderungsantrag  169

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 43 – Absatz 1 – Einleitung

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(1) Für den über das EPRIS erfolgenden Abruf von Kriminalakten werden die folgenden Datensätze verwendet:

(1) Für den über das EPRIS erfolgenden Abruf von nationalen Kriminalaktennachweisen werden mindestens zwei der folgenden Datensätze verwendet:

Änderungsantrag  170

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 43 – Absatz 2 – Buchstabe a

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

a) Aliasname(n);

a) Aliasname(n) und zuvor verwendete(r) Name(n);

Änderungsantrag  171

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 44 – Absatz 1 – Unterabsatz 2

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Das EPRIS versendet das Abfrageersuchen an die Datenbanken der Mitgliedstaaten mit den vom ersuchenden Mitgliedstaat übermittelten Daten und gemäß dieser Verordnung.

Das EPRIS versendet das Abfrageersuchen an die nationalen Kriminalaktennachweise der Mitgliedstaaten mit den vom ersuchenden Mitgliedstaat oder von Europol übermittelten Daten und gemäß dieser Verordnung.

Änderungsantrag  172

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 44 – Absatz 3

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(3) Sämtliche bei einer Abfrage in der Datenbank des jeweiligen Mitgliedstaats erzielte Übereinstimmungen werden automatisch an das EPRIS zurückgesendet.

(3) Sämtliche bei einer Abfrage in den nationalen Kriminalaktennachweisen des jeweiligen ersuchten Mitgliedstaats erzielte Übereinstimmungen werden automatisch an das EPRIS zurückgesendet.

Änderungsantrag  173

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 44 – Absatz 4

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(4) Die Liste der Übereinstimmungen wird vom EPRIS an den ersuchenden Mitgliedstaat zurückgesandt. In der Liste der Übereinstimmungen werden die Qualität der Übereinstimmung sowie der Mitgliedstaat angegeben, dessen Datenbank Daten enthält, die zu der Übereinstimmung geführt haben.

(4) Die Liste der Übereinstimmungen wird vom EPRIS an den ersuchenden Mitgliedstaat sowie an Europol zurückgesandt. In der Liste der Übereinstimmungen werden die Qualität der Übereinstimmung sowie der Mitgliedstaat oder Staat angegeben, dessen Datenbank oder Datenbanken Daten enthält/enthalten, die zu der Übereinstimmung/den Übereinstimmungen geführt haben.

Änderungsantrag  174

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 44 – Absatz 6 – Unterabsatz 2

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Nach der Bestätigung übermitteln die ersuchten Mitgliedstaaten die in Artikel 43 genannten Daten, sofern diese verfügbar sind. Dieser Informationsaustausch erfolgt über SIENA.

Nach der Bestätigung übermitteln die ersuchten Mitgliedstaaten die in Artikel 43 genannten Daten, sofern diese verfügbar sind. Dieser Datenaustausch erfolgt über SIENA.

Änderungsantrag  175

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 45 – Absatz 2

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(2) Jeder Mitgliedstaat protokolliert die Abfrageersuchen seiner zuständigen Behörden und der ordnungsgemäß zur Nutzung des EPRIS ermächtigten Bediensteten dieser Behörden. Europol protokolliert die Abfrageersuchen seiner ordnungsgemäß ermächtigten Bediensteten.

(2) Jeder teilnehmende Mitgliedstaat protokolliert die Abfrageersuchen der ordnungsgemäß zur Nutzung des EPRIS ermächtigten Bediensteten seiner zuständigen Strafverfolgungsbehörden. Europol protokolliert die Abfrageersuchen seiner ordnungsgemäß ermächtigten Bediensteten.

Änderungsantrag  176

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 45 – Absatz 3 – Unterabsatz 2

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Diese Protokolle sind durch geeignete Maßnahmen gegen unbefugten Zugriff zu schützen und ein Jahr nach ihrer Erstellung zu löschen.

Diese Protokolle sind durch geeignete Maßnahmen gegen unbefugten Zugriff zu schützen und drei Jahre nach ihrer Erstellung zu löschen.

Änderungsantrag  177

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 46 – Absatz 1

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(1) Ist die Verwendung des EPRIS zur Abfrage einer oder mehrerer nationaler Datenbanken aufgrund eines Ausfalls der Infrastruktur von Europol technisch nicht möglich, so werden die Mitgliedstaaten von Europol automatisch benachrichtigt. Europol ergreift unverzüglich Maßnahmen zur Behebung der technischen Unmöglichkeit der Verwendung des EPRIS.

(1) Ist die Verwendung des EPRIS zur Abfrage einer oder mehrerer nationaler Kriminalaktennachweise aufgrund eines Ausfalls der Infrastruktur von Europol technisch nicht möglich, so werden die Mitgliedstaaten von Europol automatisch benachrichtigt. Europol ergreift zeitnah Maßnahmen zur Behebung der technischen Unmöglichkeit der Verwendung des EPRIS.

Änderungsantrag  178

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 46 – Absatz 2

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(2) Wenn es wegen eines Ausfalls der nationalen Infrastruktur eines Mitgliedstaats technisch nicht möglich ist, das EPRIS für die Abfrage einer oder mehrerer nationaler Datenbanken zu nutzen, benachrichtigt der betroffene Mitgliedstaat automatisch Europol und die Kommission. Die Mitgliedstaaten ergreifen unverzüglich Maßnahmen zur Behebung der technischen Unmöglichkeit der Verwendung des EPRIS.

(2) Wenn es wegen eines Ausfalls der nationalen Infrastruktur eines Mitgliedstaats technisch nicht möglich ist, das EPRIS für die Abfrage einer oder mehrerer nationaler Datenbanken zu nutzen, benachrichtigt der betroffene Mitgliedstaat automatisch Europol und die Kommission. Die Mitgliedstaaten ergreifen zeitnah Maßnahmen zur Behebung der technischen Unmöglichkeit der Verwendung des EPRIS.

Änderungsantrag  179

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 47 – Absatz 1 – Einleitung

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Ergibt sich bei den Verfahren nach den Artikeln 6, 7, 13 oder 22 eine Übereinstimmung zwischen den für die Abfrage oder den Abgleich verwendeten Daten und den in der Datenbank des ersuchten Mitgliedstaats bzw. der ersuchten Mitgliedstaaten gespeicherten Daten, so übermittelt der ersuchte Mitgliedstaat nach Bestätigung dieser Übereinstimmung durch den ersuchenden Mitgliedstaat innerhalb von 24 Stunden einen Satz von Kerndaten über den Router. Dieser Kerndatensatz enthält, sofern verfügbar, die folgenden Daten:

Ergibt sich bei den Verfahren nach den Artikeln 6, 7, 13 oder 22 eine Übereinstimmung zwischen den für die Abfrage oder den Abgleich verwendeten Daten und den in der Datenbank des ersuchten Mitgliedstaats bzw. der ersuchten Mitgliedstaaten gespeicherten Daten, so übermittelt der ersuchte Mitgliedstaat nach manueller Bestätigung dieser Übereinstimmung durch qualifiziertes Personal innerhalb von 24 Stunden einen Satz von Kerndaten über den Router. Ist nach nationalem Recht eine richterliche Genehmigung erforderlich, ist der Satz von Kerndaten innerhalb von 72 Stunden zurückzusenden.

Änderungsantrag  180

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 47 – Absatz 1 – Buchstabe a

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

a) Vorname(n);

entfällt

Änderungsantrag  181

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 47 – Absatz 1 – Buchstabe b

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

b) Familienname(n);

entfällt

Änderungsantrag  182

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 47 – Absatz 1 – Buchstabe c

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

c) Geburtsdatum;

entfällt

Änderungsantrag  183

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 47 – Absatz 1 – Buchstabe d

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

d) Staatsangehörigkeit(en);

entfällt

Änderungsantrag  184

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 47 – Absatz 1 – Buchstabe e

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

e) Geburtsort und -land;

entfällt

Änderungsantrag  185

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 47 – Absatz 1 – Buchstabe f

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

f) Geschlecht.

entfällt

Änderungsantrag  186

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 47 – Absatz 1 a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

Betrifft die bestätigte Übereinstimmung identifizierte Daten einer Person, so enthält dieser Kerndatensatz gemäß Absatz 1, sofern verfügbar, folgende Daten:

 

a) Vorname(n);

 

b) Familienname(n);

 

c) Aliasname(n) und zuvor verwendete(r) Name(n);

 

d) Geburtsdatum;

 

e) Staatsangehörigkeit(en);

 

f) Geburtsort und -land;

 

g) Geschlecht;

 

h) Datum und Ort der Erfassung der biometrischen Daten;

 

i) die Straftat, für die die biometrischen Daten erhoben wurden;

 

j) das Aktenzeichen der Strafsache;

 

k) die für die Strafsache zuständige Strafverfolgungsbehörde.

Änderungsantrag  187

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 47 – Absatz 1 b (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text