BERICHT über den Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt

6.7.2023 - (COM(2022)0105 – C9‑0058/2022 – 2022/0066(COD)) - ***I

Ausschuss für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres
Ausschuss für die Rechte der Frauen und die Gleichstellung der Geschlechter 
(Gemeinsames Ausschussverfahren – Artikel 58 der Geschäftsordnung)
Berichterstatterinnen: Frances Fitzgerald, Evin Incir
Verfasserin der Stellungnahme des gemäß Artikel 57 der Geschäftsordnung assoziierten Ausschusses:
Rosa Estaràs Ferragut, Ausschuss für Beschäftigung und soziale Angelegenheiten


Verfahren : 2022/0066(COD)
Werdegang im Plenum
Entwicklungsstadium in Bezug auf das Dokument :  
A9-0234/2023
Eingereichte Texte :
A9-0234/2023
Angenommene Texte :

ENTWURF EINER LEGISLATIVEN ENTSCHLIESSUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS

zu dem Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt

(COM(2022)0105 – C9‑0058/2022 – 2022/0066(COD))

(Ordentliches Gesetzgebungsverfahren: erste Lesung)

Das Europäische Parlament,

 unter Hinweis auf den Vorschlag der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (COM(2022)0105),

 gestützt auf Artikel 294 Absatz 2 und Artikel 82 Absatz 2 und Artikel 83 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, auf deren Grundlage ihm der Vorschlag der Kommission unterbreitet wurde (C9‑0058/2022),

 unter Hinweis auf die Stellungnahme des Rechtsausschusses zu der vorgeschlagenen Rechtsgrundlage,

 gestützt auf Artikel 294 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

 unter Hinweis auf die vom tschechischen Abgeordnetenhaus im Rahmen des Protokolls Nr. 2 über die Anwendung der Grundsätze der Subsidiarität und der Verhältnismäßigkeit vorgelegte begründete Stellungnahme, in der geltend gemacht wird, dass der Entwurf eines Gesetzgebungsakts nicht mit dem Subsidiaritätsprinzip vereinbar ist,

 gestützt auf die Artikel 59 und 40 seiner Geschäftsordnung,

 unter Hinweis auf die gemeinsamen Beratungen des Ausschusses für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres und des Ausschusses für die Rechte der Frauen und die Gleichstellung der Geschlechter gemäß Artikel 58 der Geschäftsordnung,

 unter Hinweis auf die Stellungnahme des Ausschusses für Beschäftigung und soziale Angelegenheiten, des Haushaltsausschusses und des Rechtsausschusses,

 unter Hinweis auf den Bericht des Ausschusses für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres und des Ausschusses für die Rechte der Frauen und die Gleichstellung der Geschlechter (A9-0234/2023),

1. legt den folgenden Standpunkt in erster Lesung fest;

2. fordert die Kommission auf, es erneut zu befassen, falls sie ihren Vorschlag ersetzt, entscheidend ändert oder beabsichtigt, ihn entscheidend zu ändern;

3. beauftragt seine Präsidentin, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den nationalen Parlamenten zu übermitteln.

 

 

Änderungsantrag  1

Vorschlag für eine Richtlinie

Bezugsvermerk 1

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 82 Absatz 2 und Artikel 83 Absatz 1,

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 82 Absatz 2 und Artikel 83 Absätze 1 und 2,

Änderungsantrag  2

 

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 1

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(1) Ziel dieser Richtlinie ist es, einen umfassenden Rahmen für die wirksame Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt in der gesamten Union zu schaffen. Zu diesem Zweck werden darin Maßnahmen in den folgenden Bereichen gestärkt und eingeführt: Festlegung einschlägiger Straftatbestände und Strafen, Schutz der Opfer und Zugang zur Justiz, Unterstützung der Opfer, Verhütung, Koordinierung und Zusammenarbeit.

(1) Ziel dieser Richtlinie ist es, einen umfassenden Rahmen für die wirksame Verhütung und Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt in der gesamten Union zu schaffen. Zu diesem Zweck werden darin Maßnahmen in den folgenden Bereichen gestärkt und eingeführt: Festlegung einschlägiger Straftatbestände und Strafen, Schutz der Opfer und Zugang zur Justiz, Unterstützung und Entschädigung der Opfer, verstärkte Datenerhebung, Verhütung, Koordinierung und Zusammenarbeit.

Änderungsantrag  3

 

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 2

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(2) Die Gleichheit von Frauen und Männern und die Nichtdiskriminierung sind zentrale Werte der Union und Grundrechte, die in Artikel 2 des Vertrags über die Europäische Union und in den Artikeln 21 und 23 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (im Folgenden „Charta der Grundrechte“) verankert sind. Gewalt gegen Frauen und häusliche Gewalt gefährden gerade diese Grundsätze und untergraben das Recht von Frauen und Mädchen auf Gleichberechtigung in allen Lebensbereichen.

(2) Die Gleichheit von Frauen und Männern und die Nichtdiskriminierung sind zentrale Werte der Union und Grundrechte, die in Artikel 2 des Vertrags über die Europäische Union und in den Artikeln 21 und 23 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (im Folgenden „Charta der Grundrechte“) verankert sind. Gewalt gegen Frauen und häusliche Gewalt gefährden gerade diese Grundsätze und untergraben das Recht von Frauen und Mädchen auf Gleichberechtigung in allen Lebensbereichen und verhindern die volle Entfaltung von Frauen, Mädchen und unserer Gesellschaft insgesamt.

Änderungsantrag  4

 

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 3

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(3) Durch Gewalt gegen Frauen und häusliche Gewalt werden Grundrechte wie das Recht auf Menschenwürde, das Recht auf Leben und das Recht auf Unversehrtheit der Person, das Verbot von Folter und unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung, das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens und der Schutz personenbezogener Daten sowie die Rechte des Kindes verletzt, die in der Charta der Grundrechte der Europäischen Union verankert sind.

(3) Gewalt gegen Frauen und häusliche Gewalt stellen einen Verstoß gegen die Grundrechte wie das Recht auf Menschenwürde, das Recht auf Leben und das Recht auf Unversehrtheit der Person, das Verbot von Folter und unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung, das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens, das Recht auf Freiheit und Sicherheit, den Schutz personenbezogener Daten, das Recht auf Nichtdiskriminierung, auch aufgrund des biologischen Geschlechts, sowie die Rechte des Kindes dar, die in der Charta der Grundrechte der Europäischen Union und im Übereinkommen der Vereinten Nationen über die Rechte des Kindes verankert sind.

Änderungsantrag  5

 

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 4

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(4) Diese Richtlinie sollte für Straftaten gelten, die Gewalt gegen Frauen oder häusliche Gewalt darstellen und nach Unionsrecht oder nationalem Recht unter Strafe gestellt sind. Darunter fallen die in dieser Richtlinie festgelegten Straftatbestände, insbesondere Vergewaltigung, die Verstümmelung weiblicher Genitalien, die Weitergabe von intimem oder manipuliertem Material ohne Zustimmung, Cyberstalking, Cybermobbing, Aufstachelung zu Gewalt oder Hass im Internet sowie kriminelles Verhalten, das unter andere Rechtsakte der Union fällt, insbesondere die Richtlinien 2011/36/EU2 und 2011/93/EU3 des Europäischen Parlaments und des Rates, in denen Straftaten im Zusammenhang mit sexueller Ausbeutung von Kindern und dem Menschenhandel zum Zwecke der sexuellen Ausbeutung festgelegt werden. Schließlich fallen auch bestimmte Straftaten nach nationalem Recht unter die Definition von Gewalt gegen Frauen. Dazu gehören Straftaten wie Femizid, sexuelle Belästigung, sexueller Missbrauch, Stalking, Früh- und Zwangsheirat, Zwangsabtreibung, Zwangssterilisation und verschiedene Formen von Cybergewalt, wie sexuelle Belästigung im Internet, Cybermobbing oder der unaufgeforderte Erhalt von sexuell eindeutigem Material. Häusliche Gewalt ist eine Form der Gewalt, die nach nationalem Recht ausdrücklich strafbar sein oder unter Straftaten fallen kann, die innerhalb der Familie oder des Haushalts oder zwischen früheren oder derzeitigen Ehepartnern begangen werden.

(4) Diese Richtlinie sollte für Straftaten gelten, die Gewalt gegen Frauen oder häusliche Gewalt darstellen und nach Unionsrecht oder nationalem Recht unter Strafe gestellt sind. Darunter fallen die in dieser Richtlinie festgelegten Straftatbestände, insbesondere Vergewaltigung, sexuelle Übergriffe, die Verstümmelung weiblicher Genitalien, die Genitalverstümmelung bei intersexuellen Personen, Zwangssterilisation, Zwangsheirat, sexuelle Belästigung in der Arbeitswelt, die Weitergabe von intimem oder manipuliertem Material ohne Zustimmung, Cyberstalking, Cybermobbing, der unaufgeforderte Erhalt von sexuell eindeutigem Material, Aufstachelung zu Gewalt oder Hass im Internet sowie kriminelles Verhalten, das unter andere Rechtsakte der Union fällt, insbesondere die Richtlinien 2011/36/EU36 und 2011/93/EU37 des Europäischen Parlaments und des Rates, in denen Straftaten im Zusammenhang mit sexueller Ausbeutung von Kindern und dem Menschenhandel zum Zwecke der sexuellen Ausbeutung festgelegt werden. Schließlich fallen auch bestimmte Straftaten nach nationalem Recht unter die Definition von Gewalt gegen Frauen. Dazu gehören Straftaten wie Femizid, Gewalt in der Partnerschaft, sexuelle Belästigung, sexueller Missbrauch, Stalking, vorzeitig erzwungene Abtreibung, sexuelle Ausbeutung durch Prostitution anderer, Verhinderung oder Versuch der Verhinderung eines freiwilligen Schwangerschaftsabbruchs und verschiedene Formen von Cybergewalt, wie sexuelle Belästigung im Internet oder Cybermobbing. Häusliche Gewalt ist eine Form der Gewalt, die nach nationalem Recht ausdrücklich strafbar sein oder unter Straftaten fallen kann, die innerhalb der Familie oder des Haushalts oder zwischen früheren oder derzeitigen Ehepartnern oder Partnern begangen werden, unabhängig davon, ob sie gemeinsam wohnen oder nicht. Um jedoch den Rechtsrahmen zur Bekämpfung aller Formen geschlechtsspezifischer Gewalt in vollem Umfang zu vervollständigen, müssen die in Artikel 83 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) aufgeführten Kriminalitätsbereiche unbedingt erweitert werden, damit geschlechtsspezifische Gewalt einbezogen wird.

__________________

__________________

2 Richtlinie 2011/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. April 2011 zur Verhütung und Bekämpfung des Menschenhandels und zum Schutz seiner Opfer (ABl. L 101 vom 15.4.2011, S. 1).

2 Richtlinie 2011/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. April 2011 zur Verhütung und Bekämpfung des Menschenhandels und zum Schutz seiner Opfer (ABl. L 101 vom 15.4.2011, S. 1).

3 Richtlinie 2011/93/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 zur Bekämpfung des sexuellen Missbrauchs und der sexuellen Ausbeutung von Kindern sowie der Kinderpornografie sowie zur Ersetzung des Rahmenbeschlusses 2004/68/JI des Rates (ABl. L 335 vom 17.12.2011, S. 1).

3 Richtlinie 2011/93/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 zur Bekämpfung des sexuellen Missbrauchs und der sexuellen Ausbeutung von Kindern sowie der Kinderpornografie sowie zur Ersetzung des Rahmenbeschlusses 2004/68/JI des Rates (ABl. L 335 vom 17.12.2011, S. 1).

Änderungsantrag  6

 

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 5

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(5) Die Maßnahmen im Rahmen dieser Richtlinie wurden so gestaltet, dass sie den besonderen Bedürfnissen von Frauen und Mädchen Rechnung tragen, da sie von den unter diese Richtlinie fallenden Formen der Gewalt, d. h. der Gewalt gegen Frauen oder der häuslichen Gewalt, unverhältnismäßig stark betroffen sind. Allerdings wird in dieser Richtlinie anerkannt, dass auch andere Personen Opfer dieser Formen von Gewalt werden können und von den darin vorgesehenen Maßnahmen erfasst werden sollten. Daher sollte sich der Begriff „Opfer“ auf alle Personen beziehen, unabhängig von ihrem biologischen oder sozialen Geschlecht.

(5) Die Maßnahmen im Rahmen dieser Richtlinie wurden so gestaltet, dass sie den besonderen Bedürfnissen von Frauen und Mädchen Rechnung tragen, da sie von den unter diese Richtlinie fallenden Formen der Gewalt, d. h. der Gewalt gegen Frauen oder der häuslichen Gewalt, unverhältnismäßig stark, jedoch nicht ausschließlich, betroffen sind. Den Daten von Eurostat aus dem Jahr 2015 zufolge waren neun von zehn Vergewaltigungsopfern und acht von zehn Opfern sexueller Übergriffe in der Union Frauen. 99 % der wegen derartiger Straftaten inhaftierten Personen waren Männer. In dieser Richtlinie wird anerkannt, dass auch andere Personen Opfer dieser Formen von Gewalt werden können und von den darin vorgesehenen Maßnahmen erfasst werden sollten. Daher sollte sich der Begriff „Opfer“ auf alle Personen beziehen, unabhängig von ihrem biologischen oder sozialen Geschlecht.

Änderungsantrag  7

 

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 6

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(6) Kinder, die Zeugen von Gewalt gegen Frauen oder häuslicher Gewalt werden, erleiden aufgrund ihrer besonderen Schutzbedürfnisse einen direkten emotionalen Schaden, der sich auf ihre Entwicklung auswirkt. Aus diesem Grund sollten solche Kinder als Opfer gelten und gezielte Schutzmaßnahmen in Anspruch nehmen können.

(6) Kinder, die Zeugen von Gewalt gegen Frauen oder häuslicher Gewalt werden, erleiden aufgrund ihrer besonderen Schutzbedürfnisse einen direkten emotionalen und psychologischen Schaden, der sich auf ihre Entwicklung auswirkt. Aus diesem Grund sollten solche Kinder als Opfer gelten und gezielte und spezialisierte Schutzmaßnahmen, gezielte und spezialisierte Präventionsmaßnahmen und gezielte und spezialisierte Unterstützungsmaßnahmen in Anspruch nehmen können. Die Mitgliedstaaten sollten insbesondere sicherstellen, dass Kinder eines Elternteils, der infolge von Gewalt gegen Frauen oder häuslicher Gewalt getötet wurde, die Unterstützung erhalten, die sie benötigen, unter anderem durch gezielte Schutzmaßnahmen und Unterstützung, vor allem während einschlägiger Gerichtsverfahren, da sie sich in einer besonders schutzbedürftigen Lage befinden. Gezielte Maßnahmen für Kinder sollten auf einem ganzheitlichen und geschlechtsspezifischen Verständnis der Dynamik der von Missbrauch geprägten Beziehungen beruhen und sicherstellen, dass eine Reviktimisierung des Kindes verhindert wird und die Rechte des Kindes geachtet werden. Das ist besonders wichtig, wenn es um das Sorge- und Umgangsrecht mit Blick auf Kinder geht.

Änderungsantrag  8

 

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 7

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(7) Gewalt gegen Frauen ist ein fortwährender Ausdruck der strukturellen Diskriminierung von Frauen, die aus historisch gewachsenen ungleichen Machtverhältnissen zwischen Frauen und Männern hervorgeht. Sie ist eine Form der geschlechtsspezifischen Gewalt, die in erster Linie von Männern an Frauen und Mädchen verübt wird. Sie hat ihre Wurzeln in gesellschaftlich geprägten Rollen, Verhaltensweisen, Tätigkeiten und Merkmalen, die eine bestimmte Gesellschaft als für Frauen und Männer angemessen ansieht, und die allgemein unter dem Begriff „Geschlecht“ zusammengefasst werden.

(7) Gewalt gegen Frauen gilt als Verletzung der Menschenrechte und als ein schwerwiegendes Problem der öffentlichen Gesundheit und ist ein fortwährender Ausdruck der strukturellen Diskriminierung von Frauen in all ihrer Vielfalt, die aus historisch gewachsenen ungleichen Machtverhältnissen zwischen Frauen und Männern hervorgeht. Sie ist eine Form der geschlechtsspezifischen Gewalt, die in erster Linie von Männern an Frauen und Mädchen verübt wird. Sie hat ihre Wurzeln in gesellschaftlich geprägten Rollen, Verhaltensweisen, Geschlechterstereotypen, Tätigkeiten und Merkmalen, die eine bestimmte Gesellschaft als für Frauen und Männer angemessen ansieht, und die allgemein unter dem Begriff „Geschlecht“ zusammengefasst werden. Sie ist nach wie vor weitverbreitet, betrifft Frauen aller gesellschaftlichen Schichten, unabhängig von Alter, Bildung, Einkommen, sozialer Stellung oder Herkunfts- oder Aufenthaltsland. Sie stellt eines der größten Hindernisse dar, wenn es darum geht, die Gleichstellung der Geschlechter zu verwirklichen.

Änderungsantrag  9

 

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 8

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(8) Häusliche Gewalt ist ein ernstes Problem, das oft im Verborgenen stattfindet. Es kann zu schweren psychischen und physischen Traumata mit schwerwiegenden Folgen führen, da es sich bei dem Täter in der Regel um eine Person handelt, die den Opfern bekannt ist und von der sie erwarten, dass sie ihr vertrauen können. Diese Gewalt kann verschiedene Formen annehmen, darunter körperlicher, sexueller, psychologischer und wirtschaftlicher Art. Häusliche Gewalt kann unabhängig davon auftreten, ob der Täter mit dem Opfer einen gemeinsamen Haushalt führt oder geführt hat.

(8) Häusliche Gewalt ist ein ernstes gesellschaftliches Problem, das aufgrund der sozialen Stigmatisierung oft im Verborgenen stattfindet. Es kann zu schweren psychischen und physischen Traumata mit schwerwiegenden Folgen auf das Privat- und Berufsleben des Opfers führen, da es sich bei dem Täter in der Regel um eine Person handelt, die dem Opfer bekannt ist und von der das Opfer erwartet, dass es ihr vertrauen kann. Diese Gewalt kann verschiedene Formen annehmen, darunter körperlicher, sexueller, psychologischer und wirtschaftlicher Art, und kann in unterschiedlichen Beziehungen auftreten. Häusliche Gewalt umfasst häufig Kontrolle durch Zwang und kann unabhängig davon auftreten, ob der Täter mit dem Opfer einen gemeinsamen Haushalt führt oder geführt hat.

Änderungsantrag  10

 

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 9

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(9) Angesichts der Besonderheiten im Zusammenhang mit diesen Arten von Straftaten ist es erforderlich, ein umfassendes Regelwerk zu schaffen, mit dem das anhaltende Problem der Gewalt gegen Frauen und der häuslichen Gewalt gezielt angegangen und den besonderen Bedürfnissen der Opfer solcher Gewalt Rechnung getragen wird. Die geltenden Bestimmungen auf Unions- und nationaler Ebene haben sich als unzureichend erwiesen, um Gewalt gegen Frauen und häusliche Gewalt wirksam zu bekämpfen und zu verhüten. Insbesondere die Richtlinien 2011/36/EU und 2011/93/EU sind auf spezifische Formen solcher Gewalt ausgerichtet, während in der Richtlinie 2012/29/EU des Europäischen Parlaments und des Rates4 ein allgemeiner Rahmen für Opfer von Straftaten festgelegt ist. Sie bieten zwar einige Schutzmaßnahmen für Opfer von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt, sind aber nicht auf ihre besonderen Bedürfnisse ausgerichtet.

(9) Durch die anhaltende Schwere des Problems der Gewalt gegen Frauen und der häuslichen Gewalt in der Union, die deutlich dadurch zum Ausdruck kommt, dass sich die bestehenden Rechtsakte und ihre Umsetzung als unzureichend erwiesen haben, sind in Verbindung mit den Besonderheiten dieser Straftaten eine unterschiedliche Behandlung der Opfer von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt im Vergleich zu den Opfern anderer Straftaten in der Union und die mit dieser Richtlinie eingeführten spezifischen Maßnahmen in Bezug auf Opfer von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt gerechtfertigt. Angesichts der Besonderheiten im Zusammenhang mit diesen Arten von Straftaten ist es erforderlich, ein umfassendes Regelwerk zu schaffen, mit dem das anhaltende Problem der Gewalt gegen Frauen und der häuslichen Gewalt in einer geschlechtersensiblen und ganzheitlichen Weise angegangen und den besonderen Bedürfnissen der Opfer solcher Gewalt Rechnung getragen wird. Die geltenden Bestimmungen auf Unions- und nationaler Ebene haben sich als unzureichend erwiesen, um Gewalt gegen Frauen und häusliche Gewalt wirksam zu bekämpfen und zu verhüten. Insbesondere die Richtlinien 2011/36/EU und 2011/93/EU sind auf spezifische Formen solcher Gewalt ausgerichtet, während in der Richtlinie 2012/29/EU des Europäischen Parlaments und des Rates4 ein allgemeiner Rahmen für Opfer von Straftaten festgelegt ist. Sie bieten zwar einige Schutzmaßnahmen für Opfer von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt, sind aber nicht auf ihre besonderen Bedürfnisse ausgerichtet.

__________________

__________________

4 Richtlinie 2012/29/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über Mindeststandards für die Rechte, die Unterstützung und den Schutz von Opfern von Straftaten sowie zur Ersetzung des Rahmenbeschlusses 2001/220/JI des Rates (ABl. L 315 vom 14.11.2012, S. 57).

4 Richtlinie 2012/29/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über Mindeststandards für die Rechte, die Unterstützung und den Schutz von Opfern von Straftaten sowie zur Ersetzung des Rahmenbeschlusses 2001/220/JI des Rates (ABl. L 315 vom 14.11.2012, S. 57).

Änderungsantrag  11

 

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 10

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(10) Mit dieser Richtlinie werden die internationalen Verpflichtungen, die die Mitgliedstaaten zur Bekämpfung und Verhütung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt eingegangen sind, gefördert, insbesondere das Übereinkommen der Vereinten Nationen zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau (CEDAW)5 und gegebenenfalls das Übereinkommen des Europarats zur Verhütung und Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt („Übereinkommen von Istanbul“)6 sowie das am 21. Juni 2019 in Genf unterzeichnete Übereinkommen der Internationalen Arbeitsorganisation (IAO) über die Beseitigung von Gewalt und Belästigung in der Arbeitswelt.

(10) Mit dieser Richtlinie werden die internationalen Verpflichtungen, die die Mitgliedstaaten zur Bekämpfung und Verhütung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt eingegangen sind, gefördert, insbesondere das Übereinkommen der Vereinten Nationen zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau (CEDAW)5 und dessen Allgemeine Empfehlung Nr. 35 zur geschlechtsspezifischen Gewalt gegen Frauen, mit der die Allgemeine Empfehlung Nr. 19 aktualisiert wird, das Übereinkommen der Vereinten Nationen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen (VN-BRK) und gegebenenfalls das Übereinkommen des Europarats zur Verhütung und Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt („Übereinkommen von Istanbul“)6 sowie das am 21. Juni 2019 in Genf unterzeichnete Übereinkommen der Internationalen Arbeitsorganisation (IAO) über die Beseitigung von Gewalt und Belästigung in der Arbeitswelt und das Übereinkommen der Internationalen Arbeitsorganisation über die Diskriminierung in Beschäftigung und Beruf und das Übereinkommen der IAO über menschenwürdige Arbeit für Hausangestellte.

__________________

__________________

5 Generalversammlung der Vereinten Nationen, Übereinkommen zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau (CEDAW), 1979.

5 Generalversammlung der Vereinten Nationen, Übereinkommen zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau (CEDAW), 1979.

6 Europarat, Übereinkommen des Europarats zur Verhütung und Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt (Übereinkommen von Istanbul), 2011.

6 Europarat, Übereinkommen des Europarats zur Verhütung und Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt (Übereinkommen von Istanbul), 2011.

Änderungsantrag  12

 

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 11

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(11) Gewalt gegen Frauen und häusliche Gewalt können verschärft werden, wenn sie mit Diskriminierung aufgrund des Geschlechts und anderen nach dem Unionsrecht verbotenen Diskriminierungsmerkmalen einhergehen, darunter Staatsangehörigkeit, Rasse, ethnische oder soziale Herkunft, genetische Merkmale, Sprache, Religion oder Weltanschauung, politische oder sonstige Anschauung, Zugehörigkeit zu einer nationalen Minderheit, Vermögen, Geburt, Behinderung, Alter oder sexuelle Ausrichtung. Die Mitgliedstaaten sollten daher die Opfer, die von solchen sich überschneidenden Formen der Diskriminierung betroffen sind, gebührend berücksichtigen, indem sie spezifische Maßnahmen für Fälle vorsehen, in denen sich überschneidende Formen der Diskriminierung vorliegen. Insbesondere lesbische, bisexuelle, transsexuelle, nichtbinäre, intersexuelle und queere (LGBTIQ) Frauen, Frauen mit Behinderungen und Frauen, die einer ethnischen Minderheit angehören, sind einem erhöhten Risiko ausgesetzt, geschlechtsspezifische Gewalt zu erleben.

(11) Gewalt gegen Frauen und häusliche Gewalt können verschärft werden, wenn sie mit Diskriminierung aufgrund des sozialen oder biologischen Geschlechts und anderen nach dem Unionsrecht verbotenen Diskriminierungsmerkmalen einhergehen und untrennbar miteinander verbunden sind, darunter Staatsangehörigkeit, Rasse, Hautfarbe, ethnische oder soziale Herkunft, Aufenthaltsstatus, genetische Merkmale, Sprache, Religion oder Weltanschauung, politische oder sonstige Anschauung, Zugehörigkeit zu einer nationalen Minderheit, Vermögen, Geburt, Behinderung, Alter oder sexuelle Ausrichtung, Geschlechtsidentität, Ausdruck der Geschlechtlichkeit und Geschlechtsmerkmale. Die Mitgliedstaaten sollten daher die Opfer, die von solchen sich überschneidenden Formen der Diskriminierung betroffen sind, gebührend berücksichtigen, indem sie spezifische Maßnahmen für Fälle vorsehen, in denen sich überschneidende Formen der Diskriminierung vorliegen. Insbesondere lesbische, bisexuelle, transsexuelle, nichtbinäre, intersexuelle und queere (LGBTIQ) Frauen, Frauen mit Behinderungen, Schwangere, Frauen in ländlichen Gebieten und Frauen, die einer ethnischen Minderheit angehören, sind einem erhöhten Risiko ausgesetzt, geschlechtsspezifische und häusliche Gewalt zu erleben. Beispielsweise sollten geschlechtsspezifischen Gewalttaten, mit denen darauf abgezielt wird, die Opfer wegen ihrer sexuellen Ausrichtung, ihres Ausdrucks der Geschlechtlichkeit oder ihrer Geschlechtsidentität zu bestrafen, wie etwa der sogenannten Korrekturvergewaltigung, besondere Aufmerksamkeit gewidmet werden. Darüber hinaus sind Frauen und Mädchen, die Diskriminierung und Gewalt aufgrund einer Kombination aus ihrem biologischen bzw. sozialen Geschlecht und anderen Gründen ausgesetzt sind, unverhältnismäßig stark von Cybergewalt, einschließlich Cybermobbing und Aufstachelung zu Gewalt oder Hass im Internet, betroffen, weshalb diese Straftaten mit der gebotenen Schwere behandelt werden sollten.

Änderungsantrag  13

 

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 12

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(12) Opfer von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt sind einem erhöhten Risiko von Einschüchterung, Vergeltung sowie sekundärer und wiederholter Viktimisierung ausgesetzt. Diesen Risiken und der Notwendigkeit, die Würde und körperliche Unversehrtheit dieser Opfer zu schützen, sollte daher besondere Aufmerksamkeit gewidmet werden.

(12) Opfer von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt sind einem erhöhten Risiko von Einschüchterung, Vergeltung sowie sekundärer und wiederholter Viktimisierung ausgesetzt. Diesen Risiken und der Notwendigkeit, die physische und psychische Würde und Unversehrtheit dieser Opfer in allen Fällen, auch vor, während und nach Strafverfahren, zu schützen und ihr Recht auf Schutz und Unterstützung zu wahren, sollte daher besondere Aufmerksamkeit gewidmet werden, wobei gleichzeitig für Gerechtigkeit zu sorgen ist, indem die Täter zur Rechenschaft gezogen werden. Einem Bericht der Agentur der Europäischen Union für Grundrechte mit dem Titel „Gewalt gegen Frauen: eine EU-weite Erhebung“ zufolge waren 67 % der Opfer sexueller Gewalt zuvor mit dem Täter bekannt oder unterhielten eine Beziehung mit dem Täter, weshalb ein solider Opferschutz erforderlich ist, um weitere Übergriffe zu verhindern.

Änderungsantrag  14

 

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 13

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(13) Vergewaltigung ist eine der schwersten Straftaten gegen die sexuelle Integrität einer Person und ein Verbrechen, das Frauen unverhältnismäßig stark betrifft. Sie ist mit einem Machtungleichgewicht zwischen Täter und Opfer verbunden, das es dem Täter ermöglicht, das Opfer zum Zwecke der persönlichen Befriedigung, der Behauptung der Herrschaft, der Erlangung sozialer Anerkennung oder möglicherweise des finanziellen Gewinns sexuell auszubeuten. In vielen Mitgliedstaaten sind für den Straftatbestand der Vergewaltigung immer noch die Anwendung von Gewalt, Drohungen oder Nötigung erforderlich. Andere Mitgliedstaaten stützen sich ausschließlich auf die Bedingung, dass das Opfer der sexuellen Handlung nicht zugestimmt hat. Nur mit dem letztgenannten Ansatz wird der volle Schutz der sexuellen Integrität der Opfer erreicht. Die Gewährleistung des unionsweit gleichen Schutzes ist daher erforderlich, indem die Tatbestandsmerkmale der Vergewaltigung von Frauen festgelegt werden. .

(13) Vergewaltigung ist eine der schwersten Straftaten gegen die Würde und sexuelle und körperliche Integrität einer Person und ein Verbrechen, das Frauen unverhältnismäßig stark betrifft. Sie ist mit einem Machtungleichgewicht zwischen Täter und Opfer verbunden, das es dem Täter ermöglicht, das Opfer zum Zwecke der persönlichen Befriedigung, der Behauptung der Herrschaft, der Erlangung sozialer Anerkennung, möglicherweise des finanziellen Gewinns oder der Bestrafung durch die sogenannte Korrekturvergewaltigung sexuell auszubeuten. In vielen Mitgliedstaaten sind für den Straftatbestand der Vergewaltigung immer noch die Anwendung von Gewalt, Drohungen oder Nötigung erforderlich. Andere Mitgliedstaaten stützen sich ausschließlich auf die Bedingung, dass das Opfer der sexuellen Handlung nicht zugestimmt hat. Nur mit dem letztgenannten Ansatz wird der volle Schutz der sexuellen Integrität der Opfer erreicht. Die Gewährleistung des unionsweit gleichen Schutzes ist daher erforderlich, indem insbesondere die Tatbestandsmerkmale der Vergewaltigung von Frauen festgelegt werden.

Änderungsantrag  15

 

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 14

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(14) Vergewaltigung sollte ausdrücklich alle Arten der sexuellen Penetration mit einem beliebigen Körperteil oder Gegenstand umfassen. Die fehlende Zustimmung sollte ein zentrales Tatbestandsmerkmal bei der Festlegung des Straftatbestands der Vergewaltigung sein, da häufig keine körperliche Gewalt oder Gewaltanwendung im Spiel ist. Die anfängliche Zustimmung sollte im Einklang mit der sexuellen Autonomie des Opfers jederzeit während der Handlung widerrufen werden können und nicht automatisch die Zustimmung zu künftigen Handlungen bedeuten. Eine sexuelle Penetration ohne Zustimmung sollte auch dann als Vergewaltigung gelten, wenn sie gegen einen Ehepartner oder einen Intimpartner begangen wird.

(14) Vergewaltigung sollte ausdrücklich alle Arten der sexuellen Penetration mit einem beliebigen Körperteil oder Gegenstand umfassen. Die fehlende Zustimmung sollte ein zentrales Tatbestandsmerkmal bei der Festlegung des Straftatbestands der Vergewaltigung sein, da bei der Begehung der Tat häufig keine körperliche Gewalt oder Gewaltanwendung im Spiel ist. Die Zustimmung sollte im Einklang mit der sexuellen Autonomie des Opfers jederzeit während der Handlung widerrufen werden können und nicht automatisch die Zustimmung zu künftigen Handlungen bedeuten. Eine sexuelle Penetration ohne Zustimmung sollte als Vergewaltigung gelten, auch wenn sie gegen einen Ehepartner oder einen Intimpartner begangen wird.

Änderungsantrag  16

 

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 14 a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(14a) Sexuelle Übergriffe sind eine Form der sexuellen Gewalt, von der Frauen unverhältnismäßig stark betroffen sind und die die körperliche Unversehrtheit und die körperliche Autonomie einer Person schwerwiegend verletzen. Die nationalen Rechtsvorschriften über sexuelle Übergriffe sind in den Mitgliedstaaten sehr unterschiedlich, sodass es eindeutig notwendig ist, auf Unionsebene Vorschriften in Bezug auf sexuelle Übergriffe festzulegen. Sexuelle Übergriffe umfassen Handlungen sexueller Art. Zu den Handlungen sexueller Art gehören Handlungen, bei denen körperlicher Kontakt zwischen dem Körper des Täters und den Genitalien des Opfers besteht, sowie Handlungen, bei denen zwischen dem Körper des Opfers und den Genitalien des Täters ein Kontakt besteht.

Änderungsantrag  17

 

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 14 b (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(14b) Die Einwilligung sollte stets frei und freiwillig erteilt werden. Die Einwilligung sollte im Einklang mit der sexuellen Autonomie des Opfers jederzeit während der Handlung widerrufen werden können und nicht automatisch die Einwilligung zu künftigen Handlungen implizieren. Es gibt eine Reihe von Situationen, in denen ein Opfer nicht in der Lage ist, einen freien Willen zu bilden; Straftaten, die in diesen Situationen begangen werden, sollten daher als nicht einvernehmliche Handlungen gelten. Bei der Beurteilung einer bestimmten Situation sollten die persönlichen und äußeren Umstände berücksichtigt werden. In diesem Zusammenhang ist Angst nicht auf die Androhung einer Straftat beschränkt. Die fehlende Einwilligung aufgrund eines Rausches sollte die durch Drogen, Alkohol oder andere berauschende Mittel verursachte Handlungsunfähigkeit umfassen. Besonders prekäre Situationen sind Situationen, in denen das Opfer eindeutig nur begrenzte Möglichkeiten hat, seine körperliche und sexuelle Unversehrtheit zu schützen und einen Übergriff zu verhindern. Eine besonders prekäre Situation könnte auch eine Situation mit besonders starkem Machtungleichgewicht oder schwerwiegender wirtschaftlicher Abhängigkeit umfassen. Beim sogenannten Stealthing wird während der Penetration absichtlich und heimlich jegliches Mittel zur Krankheits- oder Empfängnisverhütung entfernt. Da sich durch das Stealthing die Umstände, unter denen die Einwilligung erteilt wurde, ändern, könnte dies als Vergewaltigung oder sexueller Übergriff angesehen werden.

Änderungsantrag  18

 

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 15

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(15) Bei Straftaten, die den Tatbestand der Vergewaltigung erfüllen, sollten Straftäter, die bereits wegen Straftaten der gleichen Art verurteilt wurden, verpflichtet werden, an Interventionsprogrammen teilzunehmen, um das Risiko von Wiederholungstaten zu mindern.

(15) Straftäter, die wegen Vergewaltigung verurteilt wurden, sollten verpflichtet werden, an evidenzbasierten Interventionsprogrammen teilzunehmen, um das Risiko von Wiederholungstaten zu mindern, für sichere Beziehungen zu sorgen und den Schaden, der durch die Anerkennung ihrer Verantwortung und die Änderung ihrer schädlichen Einstellungen und Verhaltensweisen verursacht wird, umfassend und aufklärend anzugehen. Die zuständigen Behörden sollten die Justizbehörden über die Verfügbarkeit solcher Programme informieren.

Änderungsantrag  19

 

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 15 a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(15a) Zwangsverheiratung ist eine Form der Ausbeutung, die in erster Linie Frauen und Mädchen betrifft und darauf abzielt, Dominanz über sie zu erlangen. Es handelt sich um eine Form der Gewalt, die zu schwerwiegenden Verletzungen der Grundrechte und insbesondere des Rechts von Frauen und Mädchen auf körperliche Unversehrtheit, Freiheit, Autonomie, körperliche und geistige Gesundheit, sexuelle und reproduktive Gesundheit, Bildung und ein Privatleben führt. Armut, Arbeitslosigkeit, Bräuche oder Konflikte sind Faktoren, die einer Zwangsverheiratung Vorschub leisten. Körperliche und sexuelle Gewalt sowie die Androhung von Gewalt sind häufig angewandte Formen der Nötigung, um eine Frau oder ein Mädchen zur Eheschließung zu zwingen. Sobald sie zur Eheschließung gezwungen sind, besteht ein größeres Risiko der sexuellen Ausbeutung und weiterer Gewalt. Häufig gehen Formen der physischen und psychischen Ausbeutung und Gewalt, wie etwa sexuelle Ausbeutung, mit der Zwangsverheiratung einher. Es ist daher notwendig, dass alle Mitgliedstaaten Zwangsverheiratung unter Strafe stellen, die Täter mit angemessenen Strafen belegen und die Annullierung oder Auflösung solcher Ehen ohne übermäßigen administrativen oder finanziellen Aufwand für die Opfer ermöglichen.

Änderungsantrag  20

 

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 16

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(16) Angesichts der nicht wiedergutzumachenden und lebenslangen Schäden, die durch die Verstümmelung der weiblichen Genitalien bei Opfern angerichtet werden, sollte dieser Straftatbestand in den Strafgesetzen ausdrücklich und angemessen behandelt werden. Die Verstümmelung weiblicher Genitalien ist eine ausbeuterische Praxis, die sich auf die Genitalien eines Mädchens oder einer Frau bezieht und durchgeführt wird, um die Herrschaft über Frauen und Mädchen zu erhalten und zu behaupten und um die soziale Kontrolle über die Sexualität von Mädchen und Frauen auszuüben. Sie wird bisweilen im Zusammenhang mit Zwangsheirat von Kindern oder häuslicher Gewalt durchgeführt. Die Verstümmelung weiblicher Genitalien kann eine auf Traditionen beruhende Praxis sein, die einige Gemeinschaften an ihren weiblichen Mitgliedern durchführen. Die Richtlinie sollte sich auf Praktiken erstrecken, die aus nicht medizinischen Gründen durchgeführt werden. Der Begriff „Entfernung“ sollte sich auf die teilweise oder vollständige Entfernung der Klitoris und der großen Schamlippen beziehen. Der Begriff „Infibulation“ sollte den Verschluss der großen Schamlippen umfassen, indem die äußeren Schamlippen teilweise vernäht werden, um die Vaginalöffnung zu verengen. Der Begriff „Durchführung jeder sonstigen Verstümmelung“ sollte sich auf alle anderen körperlichen Veränderungen der weiblichen Genitalien beziehen.

(16) Angesichts der schwerwiegenden und langfristigen physischen und psychischen Folgen, die durch die Verstümmelung der weiblichen Genitalien bei Opfern angerichtet werden, sollte dieser Straftatbestand in den Strafgesetzen ausdrücklich und angemessen behandelt werden. Die Verstümmelung weiblicher Genitalien ist eine ausbeuterische Praxis, die sich auf die Genitalien eines Mädchens oder einer Frau bezieht und durchgeführt wird, um die Herrschaft über Frauen und Mädchen zu erhalten und zu behaupten und um die soziale Kontrolle über die Sexualität von Mädchen und Frauen auszuüben. Sie wird bisweilen im Zusammenhang mit Zwangsheirat von Kindern oder häuslicher Gewalt durchgeführt. Die Verstümmelung weiblicher Genitalien kann eine auf Traditionen beruhende Praxis sein, die einige Gemeinschaften an ihren weiblichen Mitgliedern durchführen. Die Richtlinie sollte sich auf Praktiken erstrecken, die aus nicht medizinischen Gründen durchgeführt werden. Der Begriff „Entfernung“ sollte sich auf die teilweise oder vollständige Entfernung der Klitoris und der großen Schamlippen beziehen. Der Begriff „Infibulation“ sollte den Verschluss der großen Schamlippen umfassen, indem die äußeren Schamlippen teilweise vernäht werden, um die Vaginalöffnung zu verengen. Der Begriff „Durchführung jeder sonstigen Verstümmelung“ sollte sich auf alle anderen körperlichen Veränderungen der weiblichen Genitalien beziehen.

Änderungsantrag  21

 

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 16 a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(16a) Die Zwangssterilisation oder anderweitig unfreiwillige Sterilisation ist eine schädliche und ausbeuterische Praxis, die den Opfern die Fähigkeit nimmt, sich sexuell fortzupflanzen, häufig schwerwiegende Folgen für die physische, psychische und soziale Gesundheit der Betroffenen hat und mit dem Ziel durchgeführt wird, soziale Kontrolle über Frauen und Kinder und ihre Sexualität auszuüben. Damit wird gegen Grundrechte wie etwa das Recht auf Würde, körperliche Unversehrtheit und Privatsphäre verstoßen, das Erfordernis der freien Einwilligung nach vorheriger Aufklärung missachtet, und sie wird als eine Form von Folter und Misshandlung anerkannt. Die Zwangssterilisation oder anderweitig unfreiwillige Sterilisation steht häufig in engem Zusammenhang mit Diskriminierung und stereotypen Vorstellungen darüber, wer schwanger sein und Kinder haben sollte und wer nicht. Roma-Frauen und -Kinder, Frauen und Kinder mit Behinderungen, insbesondere u. a. mit geistigen und psychosozialen Behinderungen, Frauen, die eine geschlechtsangleichende Behandlung wünschen, sowie Frauen und Kinder, die in Einrichtungen leben, sind dem Risiko einer Zwangssterilisation oder einer anderweitig unfreiwilligen Sterilisation in besonderem Maße ausgesetzt. Besonderes Augenmerk sollte auf die in Kenntnis der Sachlage erteilte vorherige Einwilligung der Frau oder des Kindes in die Sterilisation gelegt werden. Die Einwilligung der Frau oder des Kindes sollte nicht durch die Einwilligung eines gesetzlichen Vormunds ersetzt werden. Die in dieser Richtlinie enthaltenen Bestimmungen über Zwangssterilisationen gelten nicht für medizinische Notfalleingriffe oder chirurgische Eingriffe, die z. B. durchgeführt werden, um einer Frau zu helfen und ihr das Leben zu retten.

Änderungsantrag  22

 

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 16 b (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(16b) Genitalverstümmelung bei intersexuellen Personen ist ein medizinisch nicht notwendiger, nicht lebensnotwendiger chirurgischer oder medizinischer Eingriff oder eine medizinisch nicht notwendige, nicht lebensnotwendige chirurgische oder medizinische Behandlung, die an einer Person vorgenommen wird, die mit unterschiedlichen Geschlechtsmerkmalen geboren wurde, mit dem Ziel oder der Wirkung, diese Merkmale dahin gehend zu verändern, dass sie mit denen übereinstimmen, die als typisch weiblich oder männlich gelten. Nicht lebensnotwendige und nicht einvernehmliche Verfahren und Behandlungen, die an intersexuellen Frauen und Kindern durchgeführt werden, beruhen auf der Überzeugung, dass eine binäre Option der Geschlechtsmerkmale die Norm ist und dass jedwede Alternative anormal ist und korrigiert werden muss. Eingriffe oder Behandlungen an den Geschlechtsmerkmalen von Frauen oder Kindern, die mit unterschiedlichen Geschlechtsmerkmalen geboren wurden und nicht in der Lage sind, ihre Einwilligung zu erteilen, sollten nur dann vorgenommen werden, wenn ein eindeutiges und dringendes Erfordernis besteht, ihr Leben zu erhalten oder ernsthafte Schäden an ihrer körperlichen Gesundheit zu verhindern. Nicht lebensnotwendige Verfahren oder Behandlungen, die eine Veränderung der Geschlechtsmerkmale bezwecken oder bewirken, sollten nur mit der in voller Kenntnis der Sachlage erteilten vorherigen Einwilligung einer Frau oder eines Kindes durchgeführt werden, die mit unterschiedlichen Geschlechtsmerkmalen geboren wurden. Genitalverstümmelung bei intersexuellen Personen kann zu lebenslangen körperlichen und psychischen Beeinträchtigungen führen und sollte daher mit der gleichen Schwere behandelt werden wie Genitalverstümmelung bei Frauen. Es ist daher wichtig, intersexuellen Personen und ihren Familien angemessene medizinische und psychologische Unterstützung zu bieten und ihr Recht darauf zu achten, Entscheidungen in voller Kenntnis der Sachlage über ihren eigenen Körper und ihre Gesundheitsversorgung zu treffen.

Änderungsantrag  23

 

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 16 c (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(16c) Sexuelle Belästigung und Belästigung aufgrund des biologischen Geschlechts sind auf nationaler Ebene im Rahmen der Umsetzung der Richtlinien der Union über die Gleichstellung der Geschlechter im Allgemeinen verboten. Die Rechtsakte der Union haben sich jedoch nicht als ausreichend wirksam erwiesen, um diese Phänomene in der Praxis zu bekämpfen, insbesondere was die Sanktionen betrifft. Wenn ein derartiges Verhalten nicht strafrechtlich geahndet wird, kommen die Opfer nicht in den Genuss des gezielten Schutzes, den diese Richtlinie bietet. Gemäß Artikel 83 Absatz 2 AEUV wird die Festlegung von Mindestvorschriften für die Definition von Straftaten ermöglicht, sofern sich die Angleichung der strafrechtlichen Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten als unerlässlich für die wirksame Durchführung der Politik der Union auf einem Gebiet erweist, auf dem Harmonisierungsmaßnahmen erfolgt sind. Durch die Richtlinien 2006/54/EG, 2004/113/EG und 2010/41/EU wurden auf Unionsebene die Vorschriften über sexuelle Belästigung am Arbeitsplatz und sexuelle Belästigung bei der Bereitstellung von und dem Zugang zu Gütern und Dienstleistungen harmonisiert. Vor diesem Hintergrund und angesichts der unwirksamen Umsetzung der politischen Maßnahmen der Union gegen sexuelle Belästigung sind daher zusätzliche Mindestvorschriften in diesem Bereich erforderlich.

Änderungsantrag  24

 

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 17

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(17) Für bestimmte Formen der Cybergewalt müssen Straftatbestände und Strafen auf harmonisierte Weise festgelegt werden. Cybergewalt trifft vor allem Politikerinnen, Journalistinnen und Menschenrechtsverteidigerinnen. Sie kann dazu führen, dass Frauen zum Schweigen gebracht und sie an ihrer gesellschaftlichen Teilhabe unter den gleichen Bedingungen wie Männer behindert werden. Auch in Bildungseinrichtungen wie Schulen und Universitäten sind Frauen und Mädchen unverhältnismäßig stark von Cybergewalt betroffen. Dies wirkt sich nachteilig auf ihre weitere Ausbildung und ihre psychische Gesundheit aus, was in Extremfällen zu Selbstmord führen kann.

(17) Für bestimmte Formen der Cybergewalt müssen Straftatbestände und Strafen auf harmonisierte Weise festgelegt werden. Cybergewalt trifft vor allem Politikerinnen, Journalistinnen, Menschenrechtsverteidigerinnen, Aktivistinnen und Personen, die marginalisierten Gemeinschaften angehören oder die Formen sich überschneidender Diskriminierung ausgesetzt sind. Frauen, die aufgrund ihres Geschlechts oder aus anderen Gründen Diskriminierung oder Gewalt ausgesetzt sind, sind unverhältnismäßig stark von Cybergewalt betroffen. Cybergewalt kann dazu führen, dass Frauen zum Schweigen gebracht und sie an ihrer gesellschaftlichen und beruflichen Teilhabe unter den gleichen Bedingungen wie Männer behindert werden. Der verstärkte Einsatz von Informations- und Kommunikationstechnologien am Arbeitsplatz hat zu einer Zunahme der Cybergewalt gegen Frauen geführt. Infolge dieser zunehmenden Cybergewalt haben der Europäische Wirtschafts- und Sozialausschuss in einer Stellungnahme mit dem Titel „Telearbeit und Geschlechtergleichstellung: Wie kann gewährleistet werden, dass Telearbeit die ungleiche Verteilung unbezahlter Betreuungs- und Hausarbeit zwischen Frauen und Männern nicht verschärft, sondern die Geschlechtergleichstellung fördert?“ sowie die Internationale Arbeitsorganisation festgestellt, dass präventiven und schützenden Maßnahmen im Zusammenhang mit der Arbeit besondere Aufmerksamkeit zu widmen sind. Auch in Bildungseinrichtungen wie Schulen und Universitäten sind Frauen und Mädchen unverhältnismäßig stark von Cybergewalt betroffen. Dies wirkt sich nachteilig auf ihre weitere Ausbildung und ihre psychische Gesundheit aus, was in Extremfällen zu Selbstmord führen kann. Die für die Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen zuständigen Behörden sollten darin geschult werden, Straftaten im Zusammenhang mit Cybergewalt erfolgreich strafrechtlich zu verfolgen, um sicherzustellen, dass derartige Straftaten erfolgreich strafrechtlich verfolgt werden, und um Straflosigkeit zu bekämpfen.

Änderungsantrag  25

 

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 18

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(18) Die Nutzung von Informations- und Kommunikationstechnologien birgt das Risiko einer einfachen, schnellen und weitverbreiteten Verstärkung bestimmter Formen von Cybergewalt, durch die dem Opfer tiefgreifender und langanhaltender Schaden zugefügt oder dieser verschärft werden kann. Das Potenzial für eine solche Verstärkung, die eine Voraussetzung für die Begehung mehrerer in dieser Richtlinie festgelegter Straftaten der Cybergewalt ist, sollte durch das Element der Bereitstellung bestimmter Materialien über Informations- und Kommunikationstechnologien für eine „Vielzahl“ von Endnutzern zum Ausdruck kommen. Der Begriff „Vielzahl“ sollte so verstanden werden, dass er sich auf das Erreichen einer beträchtlichen Anzahl von Endnutzern der betreffenden Technologien bezieht und somit einen bedeutenden Zugang zu diesem Material und dessen potenzielle weitere Verbreitung ermöglicht. Der Begriff sollte unter Berücksichtigung der jeweiligen Umstände ausgelegt und angewandt werden, einschließlich der Technologien, die verwendet werden, um dieses Material zugänglich zu machen, und der Mittel, die diese Technologien zur Verstärkung bieten.

(18) Die Nutzung von Informations- und Kommunikationstechnologien birgt das Risiko einer einfachen, schnellen und weiten Verbreitung bestimmter Formen von Cybergewalt, durch die dem Opfer tiefgreifender und langanhaltender Schaden zugefügt oder dieser verschärft werden kann. Die Verbreitung ist eine Voraussetzung für die Begehung mehrerer in dieser Richtlinie festgelegter Straftaten der Cybergewalt und kommt durch das Element der Bereitstellung bestimmter Materialien für andere Endnutzer über Informations- und Kommunikationstechnologien zum Ausdruck. Der Begriff „andere Endnutzer“ sollte so verstanden werden, dass er sich auf das Erreichen einer Reihe von Endnutzern der betreffenden Technologien bezieht, durch das der Zugang zu diesem Material und dessen potenzielle weitere Verbreitung ermöglicht werden. Der Begriff sollte unter Berücksichtigung der jeweiligen Umstände ausgelegt und angewandt werden, einschließlich der Technologien, die verwendet werden, um dieses Material zugänglich zu machen, und der Mittel, die diese Technologien für die Verbreitung bieten.

Änderungsantrag  26

 

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 19

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(19) Insbesondere aufgrund der Tendenz zur einfachen, schnellen und weiten Verbreitung und Begehung sowie ihres intimen Charakters kann die Zugänglichmachung von intimen Bildern oder Videos und von Material, das sexuelle Handlungen zeigt, ohne Zustimmung an eine Vielzahl von Endnutzern mittels Informations- und Kommunikationstechnologien sehr schädlich für die Opfer sein. Der in dieser Richtlinie vorgesehene Straftatbestand sollte sich auf alle Arten von solchem Material erstrecken, darunter Bilder, Fotos und Videos, einschließlich sexualisierter Bilder, Audio- und Videoclips. Er sollte sich auf Situationen beziehen, in denen das Material einer Vielzahl von Endnutzern mittels Informations- und Kommunikationstechnologien ohne die Zustimmung des Opfers zugänglich gemacht wird, unabhängig davon, ob das Opfer der Erstellung dieses Materials zugestimmt hat oder es an eine bestimmte Person weitergegeben hat. Der Straftatbestand sollte auch die nicht einvernehmliche Herstellung oder Manipulation, z. B. durch Bildbearbeitung, von Material umfassen, das den Anschein erweckt, dass eine andere Person an sexuellen Handlungen beteiligt ist, sofern das Material anschließend einer Vielzahl von Endnutzern mittels Informations- und Kommunikationstechnologien zugänglich gemacht wird, ohne dass die betreffende Person dem zugestimmt hat. Eine solche Herstellung oder Manipulation sollte die Herstellung von „Deepfakes“ umfassen, bei denen das Material einer existierenden Person existierenden Gegenständen, Orten oder anderen Einheiten oder Ereignissen, die sexuelle Handlungen einer anderen Person darstellen, deutlich ähnelt und anderen fälschlicherweise als authentisch oder wahrheitsgemäß erscheinen würde. Im Interesse eines wirksamen Schutzes der Opfer eines solchen Verhaltens sollte auch die Androhung eines solchen Verhaltens abgedeckt sein.

(19) Aufgrund der Tendenz zur einfachen, schnellen und weiten Verbreitung und einfachen, schnellen und umfassenden Begehung sowie ihres intimen Charakters kann die Zugänglichmachung intimen Materials und von Material sexueller Art mittels Informations- und Kommunikationstechnologien an andere Endnutzer ohne Zustimmung sehr schädlich für die Opfer sein. Der in dieser Richtlinie vorgesehene Straftatbestand sollte sich auf alle Arten von solchem Material erstrecken, darunter Bilder, Fotos und Videos, einschließlich sexualisierter Bilder, Audio- und Videoclips. Er sollte sich auf Situationen beziehen, in denen das Material anderen Endnutzern mittels Informations- und Kommunikationstechnologien ohne die Zustimmung des Opfers zugänglich gemacht wird, unabhängig davon, ob das Opfer der Erstellung dieses Materials zugestimmt hat oder es an eine bestimmte Person weitergegeben hat. Der Straftatbestand sollte auch die nicht einvernehmliche Herstellung oder Manipulation, z. B. durch Bildbearbeitung, auch mithilfe künstlicher Intelligenz, von Material umfassen, das dadurch den Anschein erweckt, dass eine andere Person an sexuellen Handlungen beteiligt ist, sofern das Material anschließend Endnutzern mittels Informations- und Kommunikationstechnologien zugänglich gemacht wird, ohne dass die betreffende Person dem zugestimmt hat. Eine solche Herstellung oder Manipulation sollte die Herstellung von „Deepfakes“ umfassen, bei denen intimes Material oder Material sexueller Art eine Person zeigt, die einer existierenden Person deutlich ähnelt, und anderen fälschlicherweise als authentisch oder wahrheitsgemäß erscheinen würde. Im Interesse eines wirksamen Schutzes der Opfer eines solchen Verhaltens sollte auch die Androhung eines solchen Verhaltens abgedeckt sein. Da das „Cyberflashing“ eine häufige Methode ist, um Frauen einzuschüchtern und zum Schweigen zu bringen, sollte der Straftatbestand einer nicht einvernehmlichen Übermittlung von Bildern, Videos oder sonstigen Materialien, die Genitalien zeigen, unter diese Richtlinie fallen.

Änderungsantrag  27

 

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 20

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(20) Cyberstalking ist eine moderne Form der Gewalt, die sich häufig gegen Familienangehörige oder im selben Haushalt lebende Personen richtet, aber auch von früheren Partnern oder Bekannten verübt wird. Üblicherweise wird die Technologie vom Täter missbraucht, um das Zwangs- und Kontrollverhalten, die Manipulation und die Überwachung zu intensivieren und so die Angst des Opfers zu verstärken und es allmählich von Freunden und Familien zu isolieren. Daher sollten Mindestvorschriften für Cyberstalking festgelegt werden. Der Straftatbestand des Cyberstalking sollte die dauerhafte Überwachung des Opfers ohne dessen Zustimmung oder rechtliche Genehmigung mithilfe von Informations- und Kommunikationstechnologien umfassen. Dies kann durch die Verarbeitung der personenbezogenen Daten des Opfers, z. B. durch Identitätsdiebstahl oder das Ausspähen solcher Daten auf den verschiedenen Plattformen der sozialen Medien oder Nachrichtendiensten, ihrer E-Mails oder ihres Telefons, den Diebstahl von Passwörtern oder das Hacken ihrer Geräte, um sich Zugang zu ihren privaten Bereichen zu verschaffen, durch die Installation von Anwendungen zur Geolokalisierung, einschließlich Stalkerware, oder durch den Diebstahl ihrer Geräte geschehen. Ferner sollte Stalking die Überwachung von Opfern ohne deren Zustimmung oder ohne Genehmigung durch technische Geräte, die über das Internet der Dinge verbunden sind, beispielsweise intelligente Haushaltsgeräte, umfassen.

(20) Cyberstalking ist eine moderne Form der Gewalt, die sich häufig gegen Familienangehörige oder im selben Haushalt lebende Personen richtet, aber auch von früheren Partnern oder Bekannten verübt wird. Üblicherweise werden Technologien vom Täter missbraucht, um das Zwangs- und Kontrollverhalten, die Manipulation und die Überwachung zu intensivieren und so die Angst des Opfers zu verstärken und es allmählich von Freunden, Familienangehörigen und dem beruflichen Umfeld zu isolieren. Daher sollten Mindestvorschriften für Cyberstalking festgelegt werden. Der Straftatbestand des Cyberstalking sollte die dauerhafte Überwachung des Opfers ohne dessen Zustimmung oder rechtliche Genehmigung mithilfe von Informations- und Kommunikationstechnologien umfassen. Dies kann durch die Verarbeitung der personenbezogenen Daten des Opfers, z. B. durch Identitätsdiebstahl oder das Ausspähen solcher Daten auf den verschiedenen Plattformen der sozialen Medien oder Nachrichtendiensten, ihrer E-Mails oder ihres Telefons, den Diebstahl von Passwörtern oder das Hacken ihrer Geräte oder die heimliche Implementierung von Software zur Protokollierung von Tastatureingaben, um sich Zugang zu ihren privaten Bereichen zu verschaffen, durch die Installation von Anwendungen zur Geolokalisierung, einschließlich Stalkerware, oder durch den Diebstahl ihrer Geräte geschehen. Ferner sollte Stalking die Überwachung von Opfern ohne deren Zustimmung oder Genehmigung durch technische Geräte, die über das Internet der Dinge verbunden sind, beispielsweise intelligente Haushaltsgeräte, umfassen. Ferner ist das wiederholte Versenden von Drohungen und Beleidigungen in privaten Konversationen eine häufige Form der Gewalt gegen Frauen und sollte daher unter diese Richtlinie fallen.

Änderungsantrag  28

 

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 21

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(21) Es sollten Mindestvorschriften für den Straftatbestand des Cybermobbings festgelegt werden, um der Anstiftung zu einem Angriff mit Dritten oder der Beteiligung an einem solchen gegen eine andere Person gerichteten Angriff, indem bedrohliches oder beleidigendes Material einer Vielzahl von Endnutzern zugänglich gemacht wird, entgegenzuwirken. Solche breit angelegten Angriffe, einschließlich koordinierter Mobbing-Angriffe im Internet, können in Offline-Angriffe übergehen oder erhebliche psychische Schäden verursachen und in Extremfällen zum Selbstmord des Opfers führen. Sie richten sich oft gegen prominente Politikerinnen und Politiker, Journalistinnen und Journalisten oder anderweitig bekannte Personen, aber sie können auch in anderen Zusammenhängen auftreten, zum Beispiel auf dem Universitätsgelände oder in Schulen. Gegen diese Art von Cybergewalt sollte vor allem dann vorgegangen werden, wenn die Angriffe in großem Maßstab stattfinden, beispielsweise in Form von Massenbelästigungen durch eine große Anzahl von Personen.

(21) Es sollten Mindestvorschriften für den Straftatbestand des Cybermobbings festgelegt werden, um der Initiierung eines Angriffs oder der Beteiligung an einem solchen gegen eine andere Person gerichteten Angriff, indem Material mit Bedrohungen und Beleidigungen anderen Endnutzern zugänglich gemacht wird, entgegenzuwirken. Solche breit angelegten Angriffe, einschließlich koordinierter Gruppenangriffe im Internet, können in Offline-Angriffe übergehen oder erhebliche psychische Schäden verursachen und in Extremfällen zum Selbstmord des Opfers führen. Sie richten sich oft gegen prominente Politikerinnen und Politiker, Journalistinnen und Journalisten und Menschenrechtsverteidigerinnen und ‑verteidiger oder anderweitig bekannte Personen, aber sie können auch in anderen Zusammenhängen auftreten, zum Beispiel auf dem Universitätsgelände, an Schulen oder am Arbeitsplatz. Gegen diese Art von Cybergewalt sollte vor allem dann vorgegangen werden, wenn die Angriffe in großem Maßstab stattfinden, beispielsweise in Form von Massenmobbing durch eine große Anzahl von Personen.

Änderungsantrag  29

 

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 22

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(22) Die zunehmende Nutzung des Internets und der sozialen Medien hat in den letzten Jahren zu einem starken Anstieg der öffentlichen Aufstachelung zu Gewalt oder Hass, auch aus Gründen des biologischen oder sozialen Geschlechts, geführt. Der einfache, schnelle und umfangreiche Austausch von Hetze durch das digitale Wort wird durch den Online-Enthemmungseffekt verstärkt, da die mutmaßliche Anonymität im Internet und das Gefühl der Straflosigkeit die Hemmschwelle der Menschen senkt, sich an einer solchen Hetze zu beteiligen. Frauen sind häufig Ziel von sexistischem und frauenfeindlichem Hass im Internet, der sich zu Hasskriminalität in der realen Welt entwickeln kann. Dies muss in einem frühzeitigen Stadium verhindert werden. Die Sprache, die bei dieser Art von Aufstachelung verwendet wird, bezieht sich nicht immer direkt auf das biologische oder soziale Geschlecht der Zielperson(en), aber das voreingenommene Motiv kann aus dem Gesamtinhalt oder Kontext der Aufstachelung abgeleitet werden.

(22) Die weite Verbreitung dominanter Online-Plattformen trägt erheblich zu der zunehmenden Nutzung des Internets und der sozialen Medien bei und hat in den letzten Jahren zu einem starken Anstieg der öffentlichen Aufstachelung zu Gewalt und Hass, auch aus Gründen des biologischen oder sozialen Geschlechts, insbesondere in Kombination mit anderen Gründen, geführt. Der einfache, schnelle und umfangreiche Austausch von Hetze durch das digitale Wort wird durch den Enthemmungseffekt im Internet verstärkt, da die vermutete Anonymität im Internet und das Gefühl der Straflosigkeit die Hemmschwelle der Menschen senkt, sich an einer solchen Hetze zu beteiligen. Gleichzeitig kann die Anonymität jedoch für Überlebende geschlechtsspezifischer Gewalt und weitere gefährdete Personengruppen von wesentlicher Bedeutung sein. Frauen sind häufig Ziel von sexistischem und frauenfeindlichem Hass im Internet, der sich zu Hasskriminalität in der realen Welt entwickeln kann. Auch Kinder und junge Menschen können zur Zielscheibe von Cybergewalt werden, die sich oft auf persönliche Merkmale wie eine Behinderung, die Rasse oder ethnische Herkunft, die sexuelle Ausrichtung, die Geschlechtsidentität, den Geschlechtsausdruck, Geschlechtsmerkmale oder andere Gründe bezieht und die zu sozialer Ausgrenzung, Angst, Veranlassung zur Selbstverletzung und in extremen Situationen zu Selbstmordgedanken, Selbstmordversuchen oder Selbstmord führen kann, wenn nicht gegen sie vorgegangen wird. Dies muss verhindert oder in einem frühzeitigen Stadium wahrgenommen werden. Die Sprache, die bei dieser Art von Aufstachelung verwendet wird, bezieht sich nicht immer direkt auf das biologische oder soziale Geschlecht der Zielperson(en), aber das durch Voreingenommenheit gekennzeichnete Motiv kann aus dem Gesamtinhalt oder Kontext der Aufstachelung abgeleitet werden.

Änderungsantrag  30

 

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 23

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(23) Der Straftatbestand der Aufstachelung zu Gewalt oder Hass im Internet setzt voraus, dass die Aufstachelung nicht in einem rein privaten Kontext, sondern öffentlich durch den Einsatz von Informations- und Kommunikationstechnologien stattfindet. Daher sollte die öffentliche Verbreitung vorausgesetzt werden, was so zu verstehen ist, dass ein bestimmtes Material, das zu Gewalt oder Hass aufstachelt, mittels Informations- und Kommunikationstechnologien einer potenziell unbegrenzten Anzahl von Personen zugänglich gemacht wird, d. h, dass das Material den Nutzern im Allgemeinen leicht zugänglich gemacht wird, ohne dass weitere Maßnahmen seitens der Person, die das Material zur Verfügung gestellt hat, erforderlich sind, unabhängig davon, ob diese Personen tatsächlich auf die in Rede stehenden Informationen zugreifen. Dementsprechend sollte in Fällen, in denen eine Registrierung oder die Aufnahme in eine Nutzergruppe erforderlich ist, um Zugang zu Material zu erlangen, nur dann von einer öffentlichen Verbreitung der Informationen ausgegangen werden, wenn die Nutzer, die auf das Material zugreifen möchten, automatisch registriert oder aufgenommen werden, ohne eine menschliche Entscheidung oder Auswahl, wem Zugang gewährt wird. Bei der Beurteilung der Frage, ob Material als Aufstachelung zu Hass oder Gewalt einzustufen ist, sollten die zuständigen Behörden das in Artikel 11 der Charta der Grundrechte verankerte Grundrecht auf Freiheit der Meinungsäußerung berücksichtigen.

(23) Der Straftatbestand der Aufstachelung zu Gewalt oder Hass im Internet setzt voraus, dass die Aufstachelung nicht in einem rein privaten Kontext, sondern öffentlich durch den Einsatz von Informations- und Kommunikationstechnologien stattfindet. Daher sollte die öffentliche Verbreitung vorausgesetzt werden, was so zu verstehen ist, dass ein bestimmtes Material, das zu Gewalt oder Hass aufstachelt, mittels Informations- und Kommunikationstechnologien einer potenziell unbegrenzten Anzahl von Personen zur Verfügung gestellt wird, d. h, dass das Material den Nutzern im Allgemeinen leicht zugänglich gemacht wird, ohne dass weitere Maßnahmen seitens der Person, die das Material zur Verfügung gestellt hat, erforderlich sind, unabhängig davon, ob diese Personen tatsächlich auf die in Rede stehenden Informationen zugreifen. Dementsprechend sollte in Fällen, in denen eine Registrierung oder die Aufnahme in eine Nutzergruppe erforderlich ist, um Zugang zu Material zu erlangen, nur dann von einer öffentlichen Verbreitung der Informationen ausgegangen werden, wenn die Nutzer, die auf das Material zugreifen möchten, automatisch registriert oder aufgenommen werden, ohne eine Entscheidung oder Auswahl durch Menschen, wem Zugang gewährt wird. Bei der Beurteilung der Frage, ob Material als Aufstachelung zu Hass oder Gewalt einzustufen ist, sollten die zuständigen Behörden das in Artikel 11 der Charta der Grundrechte verankerte Grundrecht auf Freiheit der Meinungsäußerung berücksichtigen. Damit Online-Material als Aufstachelung zu Gewalt oder Hass im Internet einzustufen ist, sollten die Mitgliedstaaten sicherstellen, dass dieses Material von Fall zu Fall auf der Grundlage der Kriterien bewertet wird, die im Aktionsplan von Rabat der Vereinten Nationen über das Verbot des Eintretens für nationalen, rassischen oder religiösen Hass, durch das zu Diskriminierung, Feindseligkeit oder Gewalt aufgestachelt wird, festgelegt sind, wobei insbesondere der soziale und politische Kontext der Botschaft, der Status des Redners, der Inhalt und die Form der Rede, die Absicht sowie die Wahrscheinlichkeit eines Schadens und die Frage, ob ein Schaden droht, zu berücksichtigen sind.

Änderungsantrag  31

 

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 23 a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(23a) Die Mitgliedstaaten sollten sicherstellen, dass die Tatsache, dass eine Straftat mit der Absicht begangen wird, daraus einen Nutzen zu ziehen oder Gewinn zu erzielen, oder dass eine Straftat tatsächlich zu einem Nutzen oder Gewinn geführt hat, zum Beispiel durch Erpressung im Fall von Cybergewalt oder die Erzielung von Einkünften mittels Verstümmelung weiblicher Genitalien oder Zwangssterilisation, als erschwerender Umstand erachtet wird, da der Nutzen oder Gewinn ein Beweis dafür ist, dass die Straftat systematisch und methodisch begangen wurde, wodurch ihre Schwere verdeutlicht wird.

Änderungsantrag  32

 

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 23 b (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(23b) Sogenannte Ehrverbrechen werden begangen, um ein Ziel zu verfolgen, das sich von der unmittelbaren Wirkung der Straftat unterscheidet oder zu ihr hinzukommt. Dieses Ziel kann darin bestehen, die „Familienehre“ wiederherzustellen oder sich den Wunsch zu erfüllen, als die Tradition achtend oder den wahrgenommenen religiösen, kulturellen oder gewohnheitsmäßigen Anforderungen einer bestimmten Gemeinschaft entsprechend angesehen zu werden. Durch diese Straftaten wird ein starker Druck auf das Opfer ausgeübt, durch sie können die Menschenrechte des Opfers verletzt werden und sie haben häufig Auswirkungen auf das gesamte Leben der Person, was die Opfer besonders schutzbedürftig macht.

Änderungsantrag  33

 

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 23 c (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(23c) Eine geschlechtersensible Perspektive bedeutet, dass die Besonderheiten des Lebens sowohl von Frauen als auch von Männern berücksichtigt werden und gleichzeitig das Ziel verfolgt wird, Ungleichheiten zu beseitigen und die Gleichstellung der Geschlechter zu fördern, wodurch auf die geschlechtsspezifische Dimension eingegangen und diese berücksichtigt wird. Die Mitgliedstaaten sollten daher in die Umsetzung dieser Richtlinie und die Bewertung ihrer Umsetzung eine geschlechtersensible Perspektive aufnehmen. Eine geschlechtersensible Perspektive umfasst auch das strukturelle Verständnis der Wurzeln von geschlechtsspezifischer Gewalt, einschließlich Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt als ein systemisches Phänomen und ein Ergebnis der allgegenwärtigen Ungleichheit und Diskriminierung von Frauen, die den Nährboden für die Toleranz gegenüber Gewalt gegen Frauen bilden.

Änderungsantrag  34

 

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 24

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(24) Opfer sollten in der Lage sein, Straftaten im Zusammenhang mit Gewalt gegen Frauen oder häuslicher Gewalt leicht zu melden, ohne sekundär oder wiederholt viktimisiert zu werden. Zu diesem Zweck sollten die Mitgliedstaaten die Möglichkeit bieten, Beschwerden online oder über andere Informations- und Kommunikationstechnologien einzureichen, damit solche Straftaten gemeldet werden. Opfer von Cybergewalt sollten die Möglichkeit haben, im Zusammenhang mit ihrer Meldung stehende Materialien hochzuladen, z. B. Screenshots des mutmaßlichen gewalttätigen Verhaltens.

(24) Opfer sollten in der Lage sein, Straftaten im Zusammenhang mit Gewalt gegen Frauen oder häuslicher Gewalt leicht zu melden und zu beweisen, ohne sekundär oder wiederholt viktimisiert zu werden. Unter gebührender Berücksichtigung der Besonderheiten der unter diese Richtlinie fallenden Straftaten und des eindeutigen Risikos, dass die Opfer ihre Strafanzeige zurückziehen, sollten die Mitgliedstaaten dafür sorgen, dass die zuständigen Behörden alle erforderlichen Maßnahmen ergreifen, um sicherzustellen, dass die Beweise so früh wie möglich umfassend erhoben werden. Den Mitgliedstaaten wird nahegelegt, sich über bewährte Verfahren auszutauschen, wie die Beweissicherung bei Ermittlungen bei solchen Straftaten sichergestellt werden kann, unter anderem indem gegebenenfalls die Videoaufzeichnung der ersten Befragung des Opfers ermöglicht wird. Die zuständigen Behörden sollten stets berücksichtigen, dass es sich bei den unter diese Richtlinie fallenden Straftaten um Gewalt gegen Frauen oder häusliche Gewalt handelt, auch wenn die Opfer diese Straftaten möglicherweise nicht nennen, und sollten daher in Betracht ziehen, diesen Aspekt im Laufe der Ermittlungen zu prüfen. Zu diesem Zweck sollten die Mitgliedstaaten zusätzlich zur Möglichkeit der persönlichen Meldung auch die Möglichkeit bieten, in einem sicheren Umfeld online oder über andere zugängliche Informations- und Kommunikationstechnologien für die Meldung solcher Straftaten Anzeige zu erstatten. Systeme für Anzeigen über das Internet sollten den Sicherheitsstandards entsprechen und die Sicherheit des Opfers nicht gefährden. Die Mitgliedstaaten sollten die Meldung durch die Opfer in ihrer gesamten Vielfalt ermöglichen, unter anderem indem sie für Personen, die in abgelegenen Gebieten leben, einfache und zugängliche Möglichkeiten sicherstellen und Hilfsdienste bereitstellen, um Personen zu unterstützen, die nicht lesen können, in Einrichtungen leben oder eine Behinderung haben, unter anderem durch den Einsatz der Braille-Schrift und von Gebärdensprache. Opfer sollten die Möglichkeit haben, im Zusammenhang mit ihrer Meldung stehende Materialien hochzuladen, z. B. Screenshots des mutmaßlichen gewalttätigen Verhaltens. Die Opfer sollten bei der Meldung von Straftaten und während des Gerichtsverfahrens unentgeltlich und in einer Sprache, bei der vernünftigerweise davon ausgegangen werden kann, dass sie sie verstehen, Prozesskostenhilfe und Rechtsbeistand in Anspruch nehmen können.

Änderungsantrag  35

 

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 25

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(25) Bei häuslicher Gewalt und Gewalt gegen Frauen, insbesondere wenn sie von engen Familienangehörigen oder Intimpartnern verübt wird, können die Opfer durch den Täter so unter Druck gesetzt werden, dass sie sich nicht trauen, sich an die zuständigen Behörden zu wenden, selbst wenn ihr Leben in Gefahr ist. Aus diesem Grund sollten die Mitgliedstaaten sicherstellen, dass ihre Vorschriften über die Vertraulichkeit, die für Angehörige einschlägiger Berufsgruppen, z. B. Angehörige der Gesundheitsberufe, gelten, diesen Personen nicht die Möglichkeit nehmen, eine Meldung an die zuständigen Behörden zu machen, wenn sie hinreichende Gründe für die Annahme haben, dass das Leben des Opfers unmittelbar durch einen schweren körperlichen Schaden bedroht ist. Ebenso werden Fälle von häuslicher Gewalt oder Gewalt gegen Frauen, die sich auf Kinder auswirken, oft nur von Dritten wahrgenommen, die ein regelwidriges Verhalten oder einen körperlichen Schaden des Kindes feststellen. Kinder müssen wirksam vor solchen Formen der Gewalt geschützt werden, und es müssen umgehend angemessene Maßnahmen ergriffen werden. Daher sollten Angehörige einschlägiger Berufsgruppen, die mit Opfern oder potenziellen Opfern im Kindesalter in Kontakt kommen, einschließlich Angehörigen der Gesundheits- und Bildungsberufe, auch nicht an die Vertraulichkeit gebunden sein, wenn sie berechtigten Grund zu der Annahme haben, dass eine schwere, in den Geltungsbereich dieser Richtlinie fallende Gewalttat gegen ein Kind begangen worden ist und weitere schwere Gewalttaten zu erwarten sind. Melden Angehörige dieser Berufsgruppen solche Fälle von Gewalt, sollten die Mitgliedstaaten dafür Sorge tragen, dass sie nicht wegen Verletzung der Vertraulichkeit haftbar gemacht werden.

(25) Bei häuslicher Gewalt und Gewalt gegen Frauen, insbesondere wenn sie von engen Familienangehörigen oder Intimpartnern verübt wird, können die Opfer durch den Täter so unter Druck gesetzt werden, dass sie sich nicht trauen, sich an die zuständigen Behörden zu wenden, selbst wenn ihr Leben in Gefahr ist. Aus diesem Grund sollten die Mitgliedstaaten sicherstellen, dass ihre Vorschriften über die Vertraulichkeit, die für Angehörige einschlägiger Berufsgruppen, z. B. Angehörige der Gesundheitsberufe, gelten, diese Personen nicht daran hindern, es den zuständigen Behörden zu melden, wenn sie berechtigten Grund zu der Annahme haben, dass das Leben des Opfers durch einen physischen Schaden ernsthaft bedroht ist. Eine solche Meldung durch Dritte ist gerechtfertigt, wenn es sich um eine gezielte Maßnahme in Bezug auf Gewalt gegen Frauen und häusliche Gewalt handelt, da derartige Gewalt häufig in engen Beziehungen oder familiären Verhältnissen auftritt und unter Umständen nicht als strafbare Handlung angesehen wird und daher von denjenigen, die sie erleben oder direkt Zeuge wurden, nicht gemeldet wird. Ebenso werden Fälle von häuslicher Gewalt oder Gewalt gegen Frauen, die sich auf Kinder auswirken, oft nur von Dritten wahrgenommen, die ein regelwidriges Verhalten oder einen körperlichen Schaden des Kindes feststellen. Kinder müssen angesichts der lang andauernden nachteiligen Folgen für sie wirksam vor solchen Formen der Gewalt geschützt werden, und es müssen umgehend angemessene Maßnahmen ergriffen werden. Daher sollten auch Angehörige einschlägiger Berufsgruppen, die mit Opfern oder potenziellen Opfern im Kindesalter in Kontakt kommen, einschließlich Angehörigen der Gesundheits- und Bildungsberufe, nicht durch die Vertraulichkeit eingeschränkt sein und sollten tätig werden, wenn sie berechtigten Grund zu der Annahme haben, dass eine in den Geltungsbereich dieser Richtlinie fallende Gewalttat gegen ein Kind begangen worden ist und weitere schwere Gewalttaten zu erwarten sind. Melden Angehörige dieser Berufsgruppen solche Fälle von Gewalt, sollten die Mitgliedstaaten dafür Sorge tragen, dass sie nicht wegen Verletzung der Vertraulichkeit haftbar gemacht werden.

Änderungsantrag  36

 

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 26

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(26) Um die Dunkelziffer in Fällen, in denen das Opfer ein Kind ist, zu verringern, sollten sichere und kindgerechte Meldeverfahren eingeführt werden. Dazu kann die Befragung durch die zuständigen Behörden in einfacher und verständlicher Sprache gehören.

(26) Um die Dunkelziffer in Fällen, in denen das Opfer ein Kind ist, zu verringern, sollten sichere und kindgerechte Meldeverfahren eingeführt werden. Dazu kann die Befragung durch die zuständigen Behörden in einfacher und verständlicher Sprache gehören. Um dem Kindeswohl Rechnung zu tragen, sollten die Mitgliedstaaten sicherstellen, dass Fachkräfte, die auf die Betreuung und Begleitung von Kindern spezialisiert sind, zur Verfügung stehen, um sie bei den Meldeverfahren zu unterstützen.

Änderungsantrag  37

 

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 27

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(27) Verzögerungen bei der Bearbeitung von Beschwerden über Gewalt gegen Frauen und häusliche Gewalt können für die Opfer besondere Risiken bergen, da sie sich möglicherweise nach wie vor in unmittelbarer Gefahr befinden, zumal es sich bei den Tätern oft um enge Familienmitglieder oder Ehepartner handelt. Daher sollten die zuständigen Behörden über ausreichendes Fachwissen und wirksame Ermittlungsinstrumente verfügen, um solche Straftaten zu untersuchen und zu verfolgen.

(27) Verzögerungen bei der Bearbeitung von Anzeigen wegen Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt können für die Opfer besondere Risiken bergen, da sie sich möglicherweise nach wie vor in unmittelbarer Gefahr befinden, zumal es sich bei den Tätern oft um enge Familienmitglieder oder Ehepartner handelt. Daher sollten die für die Ermittlung und Strafverfolgung zuständigen Behörden diese Anzeigen unverzüglich bearbeiten. Wenn das Opfer Anzeige erstattet hat oder beabsichtigt, die Beziehung zu beenden, kann dies eine erhöhte Gefahr für das Opfer bedeuten. Die zuständigen Behörden sollten über ausreichendes Fachwissen und wirksame Ermittlungsinstrumente verfügen, um solche Straftaten unverzüglich zu untersuchen und zu verfolgen, da das Kontinuum der Gewalt bedeutet, dass selbst Straftaten, die als am wenigsten schädlich angesehen werden, als die erste derartige Straftat im Rahmen einer stark zunehmenden Schwere verübt werden können.

Änderungsantrag  38

 

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 28

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(28) Opfer von häuslicher Gewalt und von Gewalt gegen Frauen benötigen in der Regel sofortigen Schutz oder besondere Unterstützung, z. B. im Falle von Gewalt von einem Intimpartner, da die Wiederholungsrate tendenziell hoch ist. Daher sollte beim ersten Kontakt der zuständigen Behörden mit dem Opfer oder sobald der Verdacht besteht, dass eine Person Opfer von Gewalt gegen Frauen oder häuslicher Gewalt ist, eine individuelle Bewertung durchgeführt werden, um den Schutzbedarf des Opfers zu ermitteln. Dies kann bereits geschehen, bevor ein Opfer eine Straftat förmlich gemeldet hat, oder proaktiv, wenn eine dritte Partei die Straftat meldet.

(28) Opfer von häuslicher Gewalt und von Gewalt gegen Frauen benötigen in der Regel sofortigen Schutz und besondere Unterstützung, z. B. im Falle von Gewalt in der Partnerschaft oder sexueller Gewalt, da die Wiederholungsrate tendenziell hoch ist. Daher sollte beim ersten Kontakt der zuständigen Behörden mit dem Opfer oder sobald der Verdacht besteht, dass eine Person Opfer von Gewalt gegen Frauen oder häuslicher Gewalt ist, eine geschlechtersensible individuelle Bewertung durchgeführt werden, um den Bedarf des Opfers an Schutz und medizinischer und spezialisierter Unterstützung zu ermitteln. Dies kann bereits geschehen, bevor ein Opfer eine Straftat förmlich gemeldet hat, oder proaktiv, wenn eine dritte Partei die Straftat meldet.

Änderungsantrag  39

 

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 29

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(29) Bei der Bewertung des Schutz- und Unterstützungsbedarfs des Opfers sollte das Hauptaugenmerk auf der Garantie der Sicherheit des Opfers und der Bereitstellung maßgeschneiderter Unterstützung liegen, wobei unter anderem die individuellen Umstände des Opfers zu berücksichtigen sind. Solche Umstände, die besondere Aufmerksamkeit erfordern, könnten die Schwangerschaft des Opfers oder die Abhängigkeit des Opfers vom Täter oder seine Beziehung zu ihm sein.

(29) Bei der Bewertung des Schutz- und Unterstützungsbedarfs des Opfers sollte das Hauptaugenmerk auf der Garantie der Sicherheit des Opfers und unterhaltsberechtigter Personen, der Wahrung der Rechte und Bedürfnisse des Opfers und der Bereitstellung von maßgeschneidertem Schutz und maßgeschneiderter Unterstützung liegen, wobei unter anderem die individuellen Umstände und die Schutzbedürftigkeit des Opfers zu berücksichtigen sind. Solche Umstände, die besondere Aufmerksamkeit erfordern, könnten die Schwangerschaft des Opfers, seine körperliche und geistige Gesundheit, Behinderungen, Probleme im Zusammenhang mit Drogenmissbrauch, das Vorhandensein von Kindern, das Vorhandensein von Heimtieren, die Abhängigkeit des Opfers vom Täter oder seine Beziehung zum Täter, einschließlich wirtschaftlicher Abhängigkeit oder Abhängigkeit aus Gründen des Aufenthaltsstatus, oder ein gemeinsames Kind mit dem Täter sein.

Änderungsantrag  40

 

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 30

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(30) Um eine umfassende Unterstützung und einen umfassenden Schutz der Opfer zu gewährleisten, sollten alle zuständigen Behörden und einschlägigen Stellen – nicht nur Strafverfolgungs- und Justizbehörden – auf der Grundlage klarer Leitlinien der Mitgliedstaaten in die Bewertung der Risiken für die Opfer und der geeigneten Unterstützungsmaßnahmen einbezogen werden. Diese Leitlinien sollten Faktoren enthalten, die bei der Bewertung des vom Täter oder Verdächtigen ausgehenden Risiko zu berücksichtigen sind. Dazu gehört auch die Überlegung, dass von Verdächtigen, denen geringfügige Straftaten zur Last gelegt werden, genauso viel Gefahr ausgeht wie von Verdächtigen, denen schwerere Straftaten zur Last gelegt werden, insbesondere in Fällen von häuslicher Gewalt und Stalking.

(30) Um eine umfassende, angemessene und koordinierte Unterstützung und einen umfassenden, angemessenen und koordinierten Schutz der Opfer zu gewährleisten, sollten ein standardisierter Ansatz für die Risikobewertung, mit dem ein gemeinsames Verständnis des Risikos im gesamten Verfahren gefördert wird, sowie eine gemeinsame Sprache für die Kommunikation mit Blick auf Risiken gewählt werden. Alle zuständigen Behörden und einschlägigen Stellen – nicht nur Strafverfolgungs- und Justizbehörden – sollten in die Bewertung der Risiken für die Opfer und der geeigneten Unterstützungs- und Schutzmaßnahmen einbezogen werden. Dies sollte auf der Grundlage geschlechtersensibler und kultursensibler Protokolle für die Risikobewertung und klarer Leitlinien erfolgen, die von den Mitgliedstaaten herausgegeben und in Zusammenarbeit mit spezialisierten Hilfsdiensten für Frauen und dem Europäischen Institut für Gleichstellungsfragen ausgearbeitet werden. Diese Leitlinien sollten Faktoren enthalten, die bei der Bewertung des Risikos zu berücksichtigen sind, das sich aus den Besonderheiten der unter diese Richtlinie fallenden Formen von Gewalt, einschließlich des vom Täter oder Verdächtigen ausgehenden Zwangs- und Kontrollverhaltens, ergibt, und in ihnen sollte der Überlegung Rechnung getragen werden, dass von Verdächtigen, denen geringfügige Straftaten oder Erstvergehen zur Last gelegt werden, genauso eine Gefahr ausgeht wie von Verdächtigen, denen schwerere Straftaten oder wiederholte Straftaten zur Last gelegt werden, insbesondere in Fällen von häuslicher Gewalt und Stalking. Spezialisierte Schulungen für Fachkräfte vor Ort zum Einsatz der Risikobewertungsinstrumente sind ebenfalls von grundlegender Bedeutung. Die Risikobewertungen sollten bei wichtigen Meilensteinen im Verfahren überprüft werden, zum Beispiel bei der Einleitung eines Gerichtsverfahrens, bei der Verkündung eines Urteils oder bei Diskussionen über die Änderung der Sorgerechtsregelung.

Änderungsantrag  41

 

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 31

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(31) Aufgrund der Anfälligkeit von Kindern des Opfers für sekundäre und wiederholte Viktimisierung, Einschüchterung und Vergeltungsmaßnahmen sowie aufgrund der Tatsache, dass sie emotionale Schäden erleiden, die ihre Entwicklung beeinträchtigen, sollten sie die gleichen Schutzmaßnahmen erhalten wie das Opfer. Andere Personen, die vom Opfer abhängig sind, wie Erwachsene mit Behinderungen oder ältere abhängige Erwachsene, die das Opfer betreut, können ähnliche emotionale Schäden erleiden und sollten daher die gleichen Schutzmaßnahmen erhalten.

(31) Aufgrund der Anfälligkeit von Kindern des Opfers für sekundäre und wiederholte Viktimisierung, Einschüchterung und Vergeltungsmaßnahmen sowie aufgrund der Tatsache, dass sie emotionale Schäden erleiden, die ihre Entwicklung beeinträchtigen, sollten sie die gleichen Schutzmaßnahmen erhalten wie das Opfer. Andere Personen, die gegenüber dem Opfer unterhaltsberechtigt sind, wie Erwachsene mit Behinderungen oder ältere unterhaltsberechtigte Erwachsene, die das Opfer betreut, können ähnliche emotionale Schäden erleiden und sollten daher die gleichen Schutzmaßnahmen erhalten. Im Zusammenhang mit Gewalt gegen Frauen kann die Misshandlung von Kindern durch Täter dazu genutzt werden, Macht über die Mutter auszuüben und Gewalttaten gegen die Mutter zu verüben, wobei es sich um eine Form der indirekten Gewalt gegen Frauen handelt, die in einigen Mitgliedstaaten als stellvertretende Gewalt bekannt ist. Auch Tiere werden von Tätern häufig als Druckmittel bei der Machtausübung eingesetzt. Daher ist es von entscheidender Bedeutung, dass die Mitgliedstaaten dafür sorgen, dass die zuständigen Behörden in der komplexen Dynamik missbräuchlicher Beziehungen angemessen geschult werden, damit sie in der Lage sind, diese Schutzmaßnahmen zu gewähren, wo und wann immer sie angemessen sind.

Änderungsantrag  42

 

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 32

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(32) Opfer von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt benötigen oft besondere Unterstützung. Damit sie auch tatsächlich Unterstützungsangebote erhalten, sollten die zuständigen Behörden die Opfer an geeignete Hilfsdienste verweisen. Dies sollte insbesondere dann geschehen, wenn eine individuelle Bewertung einen Bedarf an besonderer Unterstützung des Opfers ergeben hat. In diesem Fall sollten Hilfsdienste auch ohne Zustimmung des Opfers in der Lage sein, das Opfer zu erreichen. In Bezug auf die Verarbeitung damit zusammenhängender personenbezogener Daten durch die zuständigen Behörden sollten die Mitgliedstaaten sicherstellen, dass dies gemäß Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe c in Verbindung mit Artikel 6 Absätze 2 und 3 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates7 auf einer Rechtsgrundlage erfolgt. Eine solche Rechtsgrundlage sollte angemessene Garantien für personenbezogene Daten enthalten, wobei der Wesensgehalt des Rechts auf Datenschutz gewahrt bleibt und angemessene und spezifische Maßnahmen zur Wahrung der Grundrechte und Interessen der betroffenen Personen vorgesehen sind. Wenn die zuständigen Behörden personenbezogene Daten von Opfern an Hilfsdienste übermitteln, um die Opfer an diese zu verweisen, sollten sie sicherstellen, dass die übermittelten Daten auf das notwendige Maß beschränkt sind, um die Dienste über die Umstände des Falles zu informieren, damit die Opfer angemessene Unterstützung und angemessenen Schutz erhalten.

(32) Opfer von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt benötigen oft besondere Hilfsdienste von geschulten Fachkräften und medizinische Versorgung. Damit sie auch tatsächlich Unterstützungsangebote erhalten, sollten die zuständigen Behörden die Opfer sofort an geeignete Hilfsdienste, einschließlich medizinischer Dienste, verweisen. Dies sollte insbesondere dann geschehen, wenn eine individuelle Bewertung einen besonderen Bedarf an Unterstützung und medizinischer Versorgung des Opfers ergeben hat. In diesem Fall sollten Hilfsdienste auch ohne Zustimmung des Opfers Kontakt zu dem Opfer aufnehmen können, wobei der Sicherheit des Opfers gebührend Rechnung getragen werden sollte, die Bedürfnisse des Opfers berücksichtigt werden sollten und eine weitere oder sekundäre Viktimisierung verhindert werden sollte. Allerdings ist in dieser Hinsicht gebührende Vorsicht geboten, da ein Opfer in Gefahr geraten könnte, wenn Hilfsdienste ohne die Zustimmung des Opfers Kontakt zu dem Opfer aufnehmen, beispielsweise wenn das Opfer mit einem kontrollierenden Straftäter zusammenlebt. Dies birgt auch die Gefahr, dass die Opfer aus Angst weiter von der Unterstützung isoliert werden. Daher sollten Hilfsdienste ohne die Zustimmung der Opfer nur dann Kontakt zu ihnen aufnehmen, wenn sie dies für die Sicherheit und das Wohlergehen der Opfer für unerlässlich halten. In Bezug auf die Verarbeitung damit zusammenhängender personenbezogener Daten durch die zuständigen Behörden sollten die Mitgliedstaaten sicherstellen, dass dies gemäß Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe c in Verbindung mit Artikel 6 Absätze 2 und 3 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates7 sowie der Richtlinie (EU) 2016/680 auf einer Rechtsgrundlage erfolgt. Eine solche Rechtsgrundlage sollte angemessene Garantien für personenbezogene Daten enthalten, wobei der Wesensgehalt des Rechts auf Datenschutz gewahrt bleibt und angemessene und spezifische Maßnahmen zur Wahrung der Grundrechte und Interessen der betroffenen Personen vorgesehen sind. Wenn die zuständigen Behörden personenbezogene Daten von Opfern an Hilfsdienste und medizinische Dienste übermitteln, um die Opfer an diese zu verweisen, sollten sie sicherstellen, dass die übermittelten Daten auf das notwendige Maß beschränkt sind, um die Dienste über die Umstände des Falles zu informieren, damit die Opfer angemessene medizinische Versorgung, angemessene Unterstützung und angemessenen Schutz erhalten. Es sollte sichergestellt werden, dass nur eine begrenzte Zahl von Personen Zugang zu den Daten hat und dass die Zugriffszeiträume eindeutig festgelegt sind. Die Opfer sollten über die Verfahrensschritte und darüber informiert werden, wie Beweismittel für mögliche künftige Strafverfahren gesichert werden können.

__________________

__________________

7 Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (Text von Bedeutung für den EWR) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1).

7 Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1).

Änderungsantrag  43

 

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 32 a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(32a) Es muss unbedingt sichergestellt werden, dass in den Strafverfolgungsbehörden, Staatsanwaltschaften und Justizbehörden der Mitgliedstaaten Fachpersonal vorhanden ist. Die Einrichtung von spezialisierten Gerichten oder Kammern und die Benennung spezialisierter Staatsanwälte für Gewalt gegen Frauen und häusliche Gewalt sollten als eine Option für die Mitgliedstaaten erachtet werden, um einen geschlechtersensiblen Ansatz für die Bekämpfung dieser Straftaten sicherzustellen. Die Mitgliedstaaten sollten sicherstellen, dass die zuständigen Behörden mit ausreichenden Ressourcen ausgestattet werden, um bei den unter diese Richtlinie fallenden Straftaten zu ermitteln, damit es nicht aufgrund unzureichender Ermittlungen zu einer unwirksamen Strafverfolgung wegen der Straftat kommt und damit Straflosigkeit nicht zunimmt.

Änderungsantrag  44

 

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 33

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(33) Die Mitgliedstaaten sollten die erforderlichen Maßnahmen ergreifen, um die Verfügbarkeit von Eilschutzanordnungen, Kontaktverboten und Schutzanordnungen zu gewährleisten, um für einen wirksamen Schutz der Opfer und ihrer Angehörigen Sorge zu tragen.

(33) Die Mitgliedstaaten sollten die erforderlichen Maßnahmen ergreifen, um die rasche Verfügbarkeit von Eilschutzanordnungen, Kontaktverboten und Schutzanordnungen sowie den Einsatz von Festnahmen und Inhaftierungen sicherzustellen, damit die Opfer und ihnen gegenüber unterhaltsberechtigte Personen wirksam geschützt werden.

Änderungsantrag  45

 

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 34

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(34) Die Mitgliedstaaten sollten dafür sorgen, dass in Situationen einer unmittelbaren Gefahr, z. B., wenn ein Schaden unmittelbar bevorsteht oder bereits eingetreten ist und wahrscheinlich wieder eintreten wird, Eilschutzanordnungen erlassen werden können.

(34) Die Mitgliedstaaten sollten dafür sorgen, dass in Situationen einer unmittelbaren Gefahr, z. B., wenn für die Opfer oder Angehörigen ein Schaden unmittelbar bevorsteht oder bereits eingetreten ist und wahrscheinlich wieder eintreten wird, Eilschutzanordnungen erlassen werden können.

Änderungsantrag  46

 

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 35

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(35) Schutzanordnungen können das Verbot für den Täter oder Verdächtigen umfassen, bestimmte Orte zu betreten, sich dem Opfer oder einem Angehörigen näher als die vorgeschriebene Entfernung zu nähern oder mit ihnen in Kontakt zu treten, einschließlich der Nutzung von Online-Schnittstellen, und gegebenenfalls Schusswaffen oder tödliche Waffen zu besitzen.

(35) Kontakt- und Näherungsverbote und Schutzanordnungen können das Verbot für den Täter oder Verdächtigen umfassen, bestimmte Orte, Plätze oder festgelegte Gebiete zu betreten, wo Opfer oder Angehörige wohnen oder die sie besuchen, sich dem Opfer oder einem Angehörigen näher als die vorgeschriebene Entfernung zu nähern oder mit dem Opfer oder einem Angehörigen in Kontakt zu treten, einschließlich der Nutzung von Online-Schnittstellen, und gegebenenfalls Schusswaffen oder tödliche Waffen zu besitzen. Derartige Verbote und Anordnungen sollten immer dann erlassen werden, wenn dies aufgrund des Risikos für das Opfer ratsam ist, und zwar unabhängig davon, ob das Opfer eine Straftat angezeigt hat.

Änderungsantrag  47

 

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 36

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(36) Um die Wirksamkeit von Eilschutzanordnungen, Kontaktverboten und Schutzanordnungen zu gewährleisten, sollten Verstöße gegen solche Anordnungen mit Strafen geahndet werden. Diese Strafen können strafrechtlicher oder sonstiger Art sein und Gefängnisstrafen, Geldstrafen oder jede andere rechtliche Strafe umfassen, die wirksam, verhältnismäßig und abschreckend ist.

(36) Damit Eilschutzanordnungen, Kontakt- und Näherungsverbote und Schutzanordnungen wirksam sind, sollten Verstöße gegen solche Anordnungen mit Strafen geahndet werden. Diese Strafen können strafrechtlicher oder sonstiger Art sein und Gefängnisstrafen, Geldstrafen oder jede andere rechtliche Strafe umfassen, die wirksam, verhältnismäßig und abschreckend ist. Die Mitgliedstaaten sollten sicherstellen, dass Straftäter in Situationen, in denen Betretungsverbote, Kontakt- und Näherungsverbote und Schutzanordnungen erlassen werden, entsprechend darüber in Kenntnis gesetzt und aufgefordert werden, freiwillig an speziellen Programmen teilzunehmen, mit denen ihr gewalttätiges Verhalten angegangen wird. Es ist äußerst wichtig, dass die Opfer über jeden Verstoß gegen Betretungsverbote, Kontakt- oder Näherungsverbote oder Schutzanordnungen in Kenntnis gesetzt werden. Da Verstöße gegen Betretungsverbote, Kontakt- oder Näherungsverbote oder Schutzanordnungen das Risiko erhöhen und weitere Schutzmaßnahmen erforderlich machen können, sollte nach einem dokumentierten Verstoß unverzüglich eine erneute Bewertung der jeweiligen Verbote bzw. Anordnungen vorgenommen werden.

Änderungsantrag  48

 

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 36 a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(36a) Um die Vollstreckung von Eilschutzanordnungen, Kontakt- und Näherungsverboten und Schutzanordnungen sicherzustellen, sollte auf elektronische Überwachung zurückgegriffen werden. Elektronische Überwachung bietet die Möglichkeit, die Einhaltung von Eilschutzanordnungen, Kontakt- und Näherungsverboten und Schutzanordnungen sicherzustellen, Beweismaterial für Verstöße gegen solche Verbote und Anordnungen zu erfassen und die Überwachung von Straftätern zu verbessern. Die Opfer sollten stets über die Möglichkeiten und Grenzen der elektronischen Überwachung informiert werden.

Änderungsantrag  49

 

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 37

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(37) Die Vorlage von Beweisen für sexuelles Verhalten in der Vergangenheit mit dem Ziel, die Glaubwürdigkeit und die fehlende Zustimmung des Opfers in Fällen sexueller Gewalt, insbesondere bei Vergewaltigungen, in Frage zu stellen, kann dazu führen, dass schädliche Stereotypen über Opfer aufrechterhalten werden und es zu einer sekundären oder wiederholten Viktimisierung kommt. Unbeschadet der Verteidigungsrechte sollten daher Fragen, Untersuchungen und Beweise zu sexuellen Handlungen in der Vergangenheit des Opfers in strafrechtlichen Ermittlungen und Gerichtsverfahren nicht zulässig sein.

(37) Die Vorlage von Beweisen für sexuelles Verhalten in der Vergangenheit, die sexuellen Vorlieben des Opfers und die Kleidung oder das Outfit des Opfers mit dem Ziel, die Glaubwürdigkeit und die fehlende Zustimmung des Opfers in Fällen sexueller Gewalt, insbesondere bei Vergewaltigungen, in Frage zu stellen, kann dazu führen, dass schädliche Stereotypen über Opfer aufrechterhalten werden und es zu einer sekundären oder wiederholten Viktimisierung kommt. Unbeschadet der Verteidigungsrechte sollten daher Fragen, Untersuchungen und Beweise zu sexuellen Handlungen in der Vergangenheit des Opfers in strafrechtlichen Ermittlungen und Gerichtsverfahren nicht zulässig sein. Notizen von Beratern oder Therapeuten sollten nur mit Zustimmung der Person, die mit dem Berater oder Therapeuten gesprochen hat, in Gerichtsverfahren verwendet werden können.

Änderungsantrag  50

 

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 37 a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(37a) Spezialisierte Dienste für Frauen sind unverzichtbar, wenn es darum geht, Opfer von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt zu unterstützen. Sie bieten Dienste an, bei denen geschlechtersensible Methoden zur Unterstützung von Frauen und ihren Kindern, die Gewalt gegen Frauen und häusliche Gewalt erfahren, angewandt werden. Zu diesen Diensten gehören unter anderem Frauenunterstützungszentren, Frauenhäuser, Hotlines, Krisenzentren für Opfer von Vergewaltigungen oder sexueller Gewalt und Dienste zur Primärprävention. Sie werden häufig von nichtstaatlichen von Frauen geführten Organisationen bereitgestellt.

Änderungsantrag  51

 

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 38

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(38) Angesichts der Komplexität und Schwere von Straftaten der Gewalt gegen Frauen und von häuslicher Gewalt sowie angesichts des besonderen Unterstützungsbedarfs der Opfer sollten die Mitgliedstaaten dafür sorgen, dass die benannten Stellen zusätzliche Unterstützung leisten und solche Straftaten verhüten. Angesichts ihres Fachwissens in Fragen der Diskriminierung aufgrund des Geschlechts sind die nationalen Gleichstellungsstellen, die gemäß den Richtlinien 2004/113/EG8, 2006/54/EG9 und 2010/41/EU10 des Europäischen Parlaments und des Rates eingerichtet wurden, gut geeignet, diese Aufgabe zu erfüllen. Diese Stellen sollten darüber hinaus rechtlich befugt sein, im Namen oder zur Unterstützung von Opfern aller Formen von Gewalt gegen Frauen oder häuslicher Gewalt in Gerichtsverfahren zu handeln, einschließlich der Beantragung von Entschädigungen und der Entfernung illegaler Online-Inhalte, sofern die Opfer dem zustimmen. Dies sollte die Möglichkeit umfassen, im Namen oder zur Unterstützung mehrerer Opfer gemeinsam zu handeln. Damit diese Stellen ihre Aufgaben wirksam wahrnehmen können, sollten die Mitgliedstaaten dafür sorgen, dass sie mit ausreichenden Personal- und Finanzmitteln ausgestattet werden.

(38) Angesichts der Komplexität und Schwere von Straftaten im Zusammenhang mit Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt sowie angesichts des besonderen Unterstützungsbedarfs der Opfer sollten die Mitgliedstaaten dafür sorgen, dass die spezialisierten Dienste und benannten nationalen Stellen, Gleichstellungsstellen und weiteren einschlägigen Akteure zusätzliche Unterstützung leisten und solche Straftaten verhüten. Angesichts ihres Fachwissens in Fragen der Diskriminierung aufgrund der Rasse, der ethnischen Herkunft und des Geschlechts könnten die nationalen Gleichstellungsstellen, die gemäß den Richtlinien2000/43/EG, 2004/113/EG8, 2006/54/EG9 und 2010/41/EU10 des Europäischen Parlaments und des Rates eingerichtet wurden, gut geeignet sein, diese Aufgabe zu erfüllen, sofern sie über das entsprechende Fachwissen im Bereich Gewalt gegen Frauen und häusliche Gewalt verfügen. Unter Berücksichtigung der jeweiligen Rechtstraditionen und ‑kulturen der Mitgliedstaaten sollten diese Stellen und weitere einschlägige spezialisierte Akteure in der Lage sein, die Datenerhebung zu unterstützen, und sollten rechtlich befugt sein, im Namen oder zur Unterstützung von Opfern aller Formen von Gewalt gegen Frauen oder häuslicher Gewalt in Gerichtsverfahren zu handeln, einschließlich der Beantragung von Entschädigungen und der Entfernung illegaler Online-Inhalte, sofern die Opfer dem zustimmen. Dies sollte die Möglichkeit umfassen, im Namen oder zur Unterstützung mehrerer Opfer gemeinsam zu handeln. Damit diese Stellen ihre Aufgaben wirksam wahrnehmen können, sollten die Mitgliedstaaten dafür sorgen, dass sie mit ausreichenden Personal- und Finanzmitteln ausgestattet und ordnungsgemäß geschult werden, damit sie mit der Entwicklung neuer Technologien, die im Zusammenhang mit den von in den Anwendungsbereich dieser Richtlinie fallenden Straftaten zum Einsatz kommen, Schritt halten können.

__________________

__________________

8 Richtlinie 2004/113/EG des Rates vom 13. Dezember 2004 zur Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern und Frauen beim Zugang zu und bei der Versorgung mit Gütern und Dienstleistungen (ABl. L 373 vom 21.12.2004, S. 37).

8 Richtlinie 2004/113/EG des Rates vom 13. Dezember 2004 zur Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern und Frauen beim Zugang zu und bei der Versorgung mit Gütern und Dienstleistungen (ABl. L 373 vom 21.12.2004, S. 37).

9 Richtlinie 2006/54/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juli 2006 zur Verwirklichung des Grundsatzes der Chancengleichheit und Gleichbehandlung von Männern und Frauen in Arbeits- und Beschäftigungsfragen (Neufassung) (ABl. L 204 vom 26.7.2006, S. 23).

9 Richtlinie 2006/54/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juli 2006 zur Verwirklichung des Grundsatzes der Chancengleichheit und Gleichbehandlung von Männern und Frauen in Arbeits- und Beschäftigungsfragen (Neufassung) (ABl. L 204 vom 26.7.2006, S. 23).

10 Richtlinie 2010/41/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. Juli 2010 zur Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern und Frauen, die eine selbständige Erwerbstätigkeit ausüben, und zur Aufhebung der Richtlinie 86/613/EWG des Rates (ABl. L 180 vom 15.7.2010, S. 1).

10 Richtlinie 2010/41/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. Juli 2010 zur Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern und Frauen, die eine selbständige Erwerbstätigkeit ausüben, und zur Aufhebung der Richtlinie 86/613/EWG des Rates (ABl. L 180 vom 15.7.2010, S. 1).

Änderungsantrag  52

 

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 39

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(39) Bestimmte Straftaten, die in den Geltungsbereich dieser Richtlinie fallen, bergen ein erhöhtes Risiko einer wiederholten, länger andauernden oder sogar ständigen Viktimisierung. Dieses Risiko besteht insbesondere im Zusammenhang mit Straftaten, bei denen einer Vielzahl von Endnutzern über Informations- und Kommunikationstechnologien Material zugänglich gemacht wird, das das Ergebnis bestimmter Straftaten im Bereich Cybergewalt ist, denn solches Material lässt sich leicht und schnell in großem Umfang verbreiten, und es ist oft schwierig, dieses Material zu entfernen. Dieses Risiko bleibt in der Regel auch nach einer Verurteilung bestehen. Um die Rechte der Opfer dieser Straftaten wirksam zu schützen, sollten die Mitgliedstaaten daher verpflichtet werden, geeignete Maßnahmen zur Entfernung des in Rede stehenden Materials zu ergreifen. In Anbetracht der Tatsache, dass die Entfernung an der Quelle nicht immer durchführbar ist, beispielsweise aufgrund rechtlicher oder praktischer Schwierigkeiten bei der Durchführung oder Vollstreckung einer Anordnung zur Entfernung, sollte es den Mitgliedstaaten auch gestattet sein, Maßnahmen zur Sperrung des Zugangs zu solchem Material vorzusehen.

(39) Bestimmte Straftaten, die in den Geltungsbereich dieser Richtlinie fallen, bergen ein erhöhtes Risiko einer wiederholten, länger andauernden oder sogar ständigen Viktimisierung. Dieses Risiko besteht insbesondere im Zusammenhang mit Straftaten, bei denen anderen Endnutzern über Informations- und Kommunikationstechnologien Material zugänglich gemacht wird, das das Ergebnis bestimmter Straftaten im Bereich Cybergewalt ist, denn solches Material lässt sich leicht und schnell in großem Umfang verbreiten, und es ist oft schwierig, dieses Material zu entfernen. Dieses Risiko bleibt in der Regel auch nach einer Verurteilung bestehen. Um die Rechte der Opfer dieser Straftaten wirksam zu schützen, sollten die Mitgliedstaaten daher verpflichtet werden, geeignete Maßnahmen zur Entfernung des in Rede stehenden Materials zu ergreifen. Da die Entfernung an der Quelle nicht immer durchführbar ist, beispielsweise aufgrund rechtlicher oder praktischer Schwierigkeiten bei der Durchführung oder Vollstreckung einer Anordnung zur Entfernung, sollte es den Mitgliedstaaten auch gestattet sein, Maßnahmen zur Sperrung des Zugangs zu solchem Material vorzusehen.

Änderungsantrag  53

 

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 42

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(42) Die Bestimmungen dieser Richtlinie über Anordnungen und andere Maßnahmen zur Entfernung und Sperrung des Zugangs zu einschlägigem Material sollten die einschlägigen Vorschriften der Verordnung (EU) XXXX/YYYY [vorgeschlagene Verordnung über ein Gesetz über digitale Dienste] unberührt lassen. Insbesondere sind diese Anordnungen mit dem Verbot der allgemeinen Überwachungspflicht oder der Verpflichtung zur aktiven Nachforschung und mit den besonderen Anforderungen der Verordnung in Bezug auf die Anordnung zur Entfernung illegaler Online-Inhalte in Einklang zu bringen.

(42) Die Bestimmungen dieser Richtlinie über Anordnungen und andere Maßnahmen zur Entfernung und Sperrung des Zugangs zu einschlägigem Material sollten die einschlägigen Vorschriften der Verordnung (EU) 2022/2065 unberührt lassen. Insbesondere sind diese Anordnungen mit dem Verbot der allgemeinen Überwachungspflicht oder der Verpflichtung zur aktiven Nachforschung und mit den besonderen Anforderungen der Verordnung in Bezug auf die Anordnung zur Entfernung illegaler Online-Inhalte in Einklang zu bringen.

Änderungsantrag  54

 

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 43

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(43) In Anbetracht der potenziellen Bedeutung des Materials, das Gegenstand von Anordnungen oder anderen Maßnahmen im Rahmen dieser Richtlinie zur Entfernung oder Sperrung des Zugangs zu diesem Material für die Ermittlung oder Verfolgung der einschlägigen Straftaten nach dem Strafrecht sein kann, sollten die erforderlichen Maßnahmen getroffen werden, damit die zuständigen Behörden dieses Material erforderlichenfalls erhalten oder sichern können. Diese Maßnahmen können zum Beispiel darin bestehen, dass die betreffenden Anbieter von Vermittlungsdiensten verpflichtet werden, das Material an diese Behörden zu übermitteln oder für einen begrenzten Zeitraum aufzubewahren, der nicht über das erforderliche Maß hinausgeht. Bei all diesen Maßnahmen sollte die Sicherheit des Materials gewährleistet werden, und die Maßnahmen sollten auf das angemessene Maß beschränkt bleiben sowie den geltenden Vorschriften zum Schutz personenbezogener Daten Rechnung tragen.

(43) In Anbetracht der potenziellen Bedeutung des Materials, das Gegenstand von Anordnungen oder anderen Maßnahmen im Rahmen dieser Richtlinie zur Entfernung oder Sperrung des Zugangs zu diesem Material für die Ermittlung oder Verfolgung der einschlägigen Straftaten nach dem Strafrecht sein kann, sollten die erforderlichen Maßnahmen getroffen werden, damit die zuständigen Behörden dieses Material erforderlichenfalls zum Zweck der Beweisführung erhalten oder sichern können. Diese Maßnahmen können zum Beispiel darin bestehen, dass die betreffenden Anbieter von Vermittlungsdiensten verpflichtet werden, das Material im Rahmen der Untersuchung und zu ihrer Unterstützung an diese Behörden zu übermitteln oder für einen begrenzten Zeitraum aufzubewahren, der nicht über das erforderliche Maß hinausgeht. Bei all diesen Maßnahmen sollte für die Sicherheit des Materials gesorgt werden, und die Maßnahmen sollten auf das angemessene, erforderliche und verhältnismäßige Maß beschränkt bleiben sowie den geltenden Vorschriften zum Schutz personenbezogener Daten Rechnung tragen.

Änderungsantrag  55

 

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 44

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(44) Um eine sekundäre Viktimisierung zu vermeiden, sollten die Opfer die Möglichkeit haben, im Rahmen des Strafverfahrens eine Entschädigung zu erhalten. Die Entschädigung durch den Täter sollte in vollem Umfang erfolgen und nicht durch eine feste Obergrenze begrenzt sein. Sie sollte alle Schäden und Traumata, die die Opfer erlitten haben, sowie die Kosten für die Bewältigung der Schäden abdecken. Dazu gehören unter anderem Therapiekosten, Auswirkungen auf die Arbeitssituation des Opfers, Verdienstausfall, psychologische Schäden und immaterielle Schäden aufgrund der Verletzung der Menschenwürde. Die Höhe der Entschädigung sollte widerspiegeln, dass Opfer häuslicher Gewalt ihr Leben möglicherweise umstellen müssen, um Sicherheit zu erlangen, was einen Wechsel des Arbeitsplatzes, die Suche nach einer neuen Schule für die Kinder oder sogar die Annahme einer neuen Identität zur Folge haben kann.

(44) Um eine sekundäre Viktimisierung zu verhindern, sollten die Opfer die Möglichkeit haben, im Rahmen des Strafverfahrens eine Entschädigung zu erhalten. Die Entschädigung durch den Täter sollte in vollem Umfang erfolgen und nicht durch eine feste Obergrenze begrenzt sein. Sie sollte alle Schäden und Traumata, die die Opfer erlitten haben, sowie die Kosten der Bewältigung der Schäden abdecken. Dazu gehören unter anderem die Kosten im Zusammenhang mit Gesundheitsdienstleistungen, einschließlich der Versorgung in den Bereichen der sexuellen, reproduktiven und psychologischen Gesundheit, Rehabilitation, Therapiekosten, Auswirkungen auf die Arbeitssituation des Opfers, Verdienstausfall, psychologische Schäden und immaterielle Schäden aufgrund der Verletzung der Menschenwürde. Die Höhe der Entschädigung sollte widerspiegeln, dass Opfer von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt ihr Leben möglicherweise umstellen müssen, um Sicherheit zu erlangen, was einen Wechsel des Wohnorts oder des Arbeitsplatzes, die Suche nach einer neuen Schule für die Kinder oder sogar die Annahme einer neuen Identität zur Folge haben kann. Die Entschädigung sollte den Opfern so schnell wie möglich zur Verfügung gestellt werden.

Änderungsantrag  56

 

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 45

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(45) Opfer von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt sollten vor, während und für einen angemessenen Zeitraum nach Abschluss des Strafverfahrens unterstützt werden, beispielsweise wenn noch eine medizinische Behandlung erforderlich ist, um die schweren körperlichen oder psychischen Folgen der Gewalt zu bewältigen, oder wenn die Sicherheit des Opfers insbesondere aufgrund der Aussagen des Opfers in diesem Verfahren gefährdet ist.

(45) Opfer von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt sollten unverzüglich vor, während und für einen angemessenen Zeitraum nach Abschluss des Strafverfahrens unterstützt werden, beispielsweise wenn noch eine medizinische Behandlung erforderlich ist, um die schweren körperlichen oder psychischen Folgen der Gewalt zu bewältigen, oder wenn die Sicherheit des Opfers insbesondere aufgrund der Aussagen des Opfers in diesem Verfahren gefährdet ist. Hilfe und Unterstützung sollten den Opfern unabhängig davon zur Verfügung stehen, ob ein Strafverfahren eröffnet wurde oder nicht.

Änderungsantrag  57

 

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 46

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(46) Spezialisierte Hilfsdienste sollten den Opfern aller Formen von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt, einschließlich sexueller Gewalt, weiblicher Genitalverstümmelung, Zwangsheirat, Zwangsabtreibung und Zwangssterilisation, sexueller Belästigung und verschiedener Formen von Cybergewalt, Unterstützung bieten.

(46) Spezialisierte Hilfsdienste sollten den Opfern aller Formen von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt, einschließlich sexueller Gewalt, sexueller Ausbeutung durch Prostitution anderer, Verstümmelung weiblicher Genitalien und Genitalverstümmelung bei intersexuellen Personen, Zwangsheirat, Zwangsabtreibung und Zwangssterilisation, sexueller Belästigung und verschiedener Formen von Cybergewalt, Unterstützung, Beratung und Information zu jeglichen einschlägigen rechtlichen und praktischen Fragen sowie Überweisungen zu gerichtsmedizinischen Untersuchungen und umfassenden Gesundheitsdienstleistungen bieten.

Änderungsantrag  58

 

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 47

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(47) Durch die spezialisierte Unterstützung sollte den Opfern eine auf ihre speziellen Bedürfnisse zugeschnittene Hilfe geboten werden, und zwar unabhängig von einer amtlichen Beschwerde. Diese Dienste könnten neben den allgemeinen Hilfsdiensten für Opfer – oder als zu diesen gehörig – bereitgestellt werden, die auf bestehende Einrichtungen zurückgreifen können, die eine spezialisierte Unterstützung anbieten. Spezialisierte Unterstützung kann von nationalen Behörden, Opferhilfeorganisationen oder anderen nichtstaatlichen Organisationen geleistet werden. Sie sollten mit ausreichenden Personal- und Finanzmitteln ausgestattet werden, und wenn die Dienste von nichtstaatlichen Organisationen erbracht werden, sollten die Mitgliedstaaten sicherstellen, dass diese angemessene Mittel erhalten.

(47) Durch die spezialisierte Unterstützung sollte den Opfern eine auf ihre speziellen Bedürfnisse zugeschnittene Hilfe, einschließlich medizinischer Versorgung, geboten werden, und zwar unabhängig von einer amtlichen Beschwerde. Diese Dienste sollten neben den allgemeinen Hilfsdiensten für Opfer – oder als zu diesen gehörig – bereitgestellt werden, die auf bestehende Einrichtungen zurückgreifen können, die eine spezialisierte Unterstützung anbieten, insbesondere spezialisierte Hilfsdienste für Frauen. Es sollten Systeme für die Überweisung und die Zusammenarbeit zwischen allgemeinen Hilfsdiensten für Opfer und spezialisierten Hilfsdiensten für Frauen eingerichtet werden. Spezialisierte Unterstützung kann von nationalen, regionalen oder lokalen Behörden, Opferhilfeorganisationen oder anderen nichtstaatlichen Organisationen geleistet werden. Sie sollten mit ausreichenden Personal- und Finanzmitteln ausgestattet werden, und wenn die Dienste von nichtstaatlichen Organisationen erbracht werden, sollten die Mitgliedstaaten sicherstellen, dass diese angemessene Mittel erhalten. Bei der Planung der Organisation spezialisierter Hilfsdienste sollten die Mitgliedstaaten die Strukturen der bestehenden spezialisierten Hilfsdienste, die von nichtstaatlichen Organisationen bereitgestellt werden, und die Synergieeffekte zwischen ihnen sowie die Arten der angebotenen Dienste berücksichtigen, um für eine klare Koordinierung zwischen den Akteuren zu sorgen und so Frauen den Zugang zu diesen Diensten zu erleichtern.

Änderungsantrag  59

 

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 48

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(48) Opfer von häuslicher Gewalt und Gewalt gegen Frauen haben in der Regel einen mehrfachen Schutz- und Unterstützungsbedarf. Um diesen Bedarf wirksam abzudecken, sollten die Mitgliedstaaten diese Dienste in denselben Räumlichkeiten anbieten oder sie sollten über eine einzige Anlaufstelle koordiniert werden. Damit auch Opfer in abgelegenen Gebieten oder Opfer, die solche Anlaufstellen nicht aufsuchen können, erreicht werden, sollten die Mitgliedstaaten einen Online-Zugang zu solchen Diensten vorsehen. Dazu sollte eine einzige Website eingerichtet werden, die auf dem neuesten Stand gehalten wird und auf der alle relevanten Informationen über verfügbare Hilfs- und Schutzdienste und der Zugang zu diesen bereitgestellt werden (einziger Online-Zugang). Diese Website sollte den Anforderungen an die Barrierefreiheit für Menschen mit Behinderungen entsprechen.

(48) Opfer von häuslicher Gewalt und Gewalt gegen Frauen haben in der Regel einen mehrfachen Schutzbedarf, medizinischen Bedarf und Unterstützungsbedarf. Diese Art der Unterstützung wird am besten von Frauenorganisationen geleistet, da sie in unverhältnismäßig hohem Maße von Gewalt gegen Frauen betroffen sind. Die nationalen Behörden sollten spezialisierte Dienste für Frauen unterstützen und anerkennen. Spezialisierte Dienste für Frauen sollten systematisch in behördenübergreifende Koordinierungsprozesse für die Risikobewertung und das Risikomanagement einbezogen werden. Um den mehrfachen Schutzbedarf, medizinischen Bedarf und Unterstützungsbedarf von Opfern häuslicher Gewalt oder von Gewalt gegen Frauen wirksam abzudecken, sollten die Mitgliedstaaten diese Dienste in denselben Räumlichkeiten anbieten oder sie sollten alternativ über eine einzige Anlaufstelle koordiniert werden. Die Mitgliedstaaten sollten für eine ausgewogene geografische Verteilung dieser Dienste sorgen. Damit alle Opfer, auch jene in abgelegenen Gebieten oder jene, die solche Anlaufstellen nicht aufsuchen können, erreicht werden, sollten die Mitgliedstaaten einen Online-Fernzugang zu solchen Diensten vorsehen und hierfür eine Anwendung, eine Website oder eine Telefonnummer einrichten, die täglich rund um die Uhr bedient wird. Dazu sollte unter anderem eine einzige Website eingerichtet werden, die auf dem neuesten Stand gehalten wird und auf der alle relevanten Informationen über verfügbare persönliche und online angebotene Hilfs- und Schutzdienste und der Zugang zu diesen bereitgestellt werden (einziger Online-Zugang). Diese Website sollte den Anforderungen an die Barrierefreiheit für Menschen mit Behinderungen entsprechen, wie sie in Anhang I der Richtlinie (EU) 2019/882 festgelegt sind. Alle Dienste, sowohl die online angebotenen als auch die persönlichen, sollten uneingeschränkt barrierefrei und diskriminierungsfrei sein.

Änderungsantrag  60

 

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 48 a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(48a) Die Mitgliedstaaten sollten in Absprache und Zusammenarbeit unter anderem mit spezialisierten Hilfsdiensten für Frauen, Opferschutzzentren, Angehörigen der Gesundheitsberufe und anderen einschlägigen Akteuren auf der Grundlage von Fakten, deren Fachwissen und bewährten Verfahren und unter Berücksichtigung des Verfahrens für die Durchführung und des Inhalts der speziellen individuellen Bewertung zur Ermittlung des Schutzbedarfs der Opfer und der individuellen Bewertungen des Unterstützungsbedarfs der Opfer im Rahmen dieser Richtlinie Leitlinien und Protokolle für allgemeine Hilfsdienste für Opfer herausgeben, überprüfen und erforderlichenfalls regelmäßig im Hinblick auf ihre praktische Anwendung aktualisieren. Diese Leitlinien und Protokolle sollten Informationen darüber enthalten, wie Opfer in einer trauma- und geschlechtssensiblen sowie kindgerechten Weise behandelt werden können, sodass Geschlechterstereotypen vorgebeugt und eine sekundäre oder wiederholte Viktimisierung verhindert wird.

Änderungsantrag  61

 

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 49

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(49) Spezialisierte Hilfsdienste, darunter Notunterkünfte und Krisenzentren für Opfer von Vergewaltigungen, sollten in Krisen und Notlagen, auch bei Gesundheitskrisen, als unverzichtbar gelten. Diese Dienste sollten in solchen Situationen, in denen häusliche Gewalt und Gewalt gegen Frauen tendenziell zunehmen, weiterhin angeboten werden.

(49) Spezialisierte Hilfsdienste, darunter Notunterkünfte und Krisenzentren für Opfer von Vergewaltigungen, Frauenberatungsstellen, Anlaufstellen für Opfer sexueller Gewalt, spezialisierte Zentren für LGBTIQ-Personen, Hotlines sowie Programme zur Rehabilitation von Gewalttätern und zur klinischen Betreuung von Opfern von Vergewaltigung, sollten in Krisen und Notlagen, auch bei Gesundheitskrisen, als unverzichtbar gelten. Diese Dienste sollten in solchen Situationen, in denen häusliche Gewalt und Gewalt gegen Frauen tendenziell zunehmen, weiterhin angeboten werden.

Änderungsantrag  62

 

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 50

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(50) Der traumatische Charakter sexueller Gewalt, einschließlich Vergewaltigung, erfordert eine besonders einfühlsame Reaktion durch geschultes und spezialisiertes Personal. Opfer dieser Art von Gewalt benötigen eine sofortige medizinische Versorgung und Unterstützung bei der Verarbeitung traumatischer Erlebnisse in Kombination mit sofortigen gerichtsmedizinischen Untersuchungen, um die für die Strafverfolgung erforderlichen Beweise zu sammeln. Krisenzentren für Opfer von Vergewaltigungen oder Anlaufstellen für Opfer von sexueller Gewalt sollten in ausreichender Zahl zur Verfügung stehen und angemessen über das Gebiet eines jeden Mitgliedstaats verteilt sein. Auch die Opfer von Verstümmelung weiblicher Genitalien, bei denen es sich häufig um Mädchen handelt, benötigen in der Regel gezielte Unterstützung. Daher sollten die Mitgliedstaaten dafür sorgen, dass sie diesen Opfern gezielte Unterstützung zur Verfügung stellen.

(50) Der traumatische Charakter sexueller Gewalt, einschließlich Vergewaltigung, erfordert eine geschlechtersensible Reaktion durch geschultes und spezialisiertes Personal. Opfer dieser Art von Gewalt benötigen eine sofortige, umfassende und langfristige medizinische Versorgung, auch eine Versorgung im Bereich der sexuellen und reproduktiven Gesundheit und eine klinische Behandlung der Folgen der Vergewaltigung, einschließlich Notfallverhütung, Post-Expositionsprophylaxe, Behandlung sexuell übertragbarer Krankheiten, Zugang zu einem sicheren und legalen Schwangerschaftsabbruch und Unterstützung bei der Verarbeitung traumatischer Erlebnisse sowie der Möglichkeit einer langfristigen Betreuung, einschließlich entsprechender Beratung. Krisenzentren für Opfer von Vergewaltigungen oder Anlaufstellen für Opfer von sexueller Gewalt sollten sofortige gerichtsmedizinische Untersuchungen anbieten, um die für die Strafverfolgung erforderlichen Beweise zu sammeln, und sollten in ausreichender Zahl rund um die Uhr zur Verfügung stehen und angemessen über das Gebiet eines jeden Mitgliedstaats verteilt sein. Auch die Opfer von Verstümmelung weiblicher Genitalien und von Genitalverstümmelung bei intersexuellen Personen und sonstiger schädlicher Praktiken, bei denen es sich häufig um Mädchen handelt, benötigen in der Regel speziell auf sie zugeschnittene Unterstützung. Daher sollten die Mitgliedstaaten dafür sorgen, dass sie diesen Opfern bedarfsgerechte Unterstützung zur Verfügung stellen, indem sie einen multidisziplinären und opferzentrierten Ansatz verfolgen und gezielte Schulungen für alle einschlägigen Berufsgruppen, die mit einem Opfer oder einer gefährdeten Person in Kontakt kommen können, anbieten. Diese spezialisierte Unterstützung sollte unter Einhaltung der höchsten Standards in Bezug auf Privatsphäre, Intimität und Vertraulichkeit angeboten werden.

Änderungsantrag  63

 

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 50 a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(50a) Die Opfer von Verstümmelung weiblicher Genitalien, bei denen es sich häufig um Mädchen handelt, und die Opfer von Zwangssterilisation benötigen in der Regel gezielte Unterstützung. Daher sollten die Mitgliedstaaten dafür sorgen, dass sie diesen Opfern auf ihre Bedürfnisse zugeschnittene Unterstützung bereitstellen und dass diese spezialisierten Unterstützungsdienste unter Einhaltung der höchsten Standards in Bezug auf Privatsphäre, Intimität und Vertraulichkeit bereitgestellt werden.

Änderungsantrag  64

 

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 50 b (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(50b) Da Cybergewalt viel zu selten gemeldet wird, sollten die Anbieter spezialisierter Unterstützungsdienste für Opfer von Cybergewalt angemessen ausgestattet sein und diese Dienste leicht zugänglich sein. Diese Dienste sollten psychologische Unterstützung, Rechtsberatung und Rechtshilfe umfassen.

Änderungsantrag  65

 

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 50 c (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(50c) Gewalt am Arbeitsplatz und Belästigung in der Arbeitswelt sind inakzeptabel und mit menschenwürdiger Arbeit unvereinbar. Sie wirken sich auf die psychologische, physische und sexuelle Gesundheit der Menschen, ihre Würde, ihr familiäres und soziales Umfeld sowie auf die Qualität öffentlicher und privater Dienstleistungen aus. Insbesondere können sie Menschen, vor allem Frauen, daran hindern, Zugang zum Arbeitsmarkt zu erhalten, dort zu verbleiben und aufzusteigen, und stellen somit eine Gefahr für die Chancengleichheit dar. Ferner wirken sie sich negativ auf die Arbeitsorganisation, die Beziehungen am Arbeitsplatz, das Engagement der Arbeitskräfte, den Ruf des Unternehmens und die Produktivität aus.

Änderungsantrag  66

 

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 51

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(51) Die Belästigung am Arbeitsplatz wird in den Richtlinien 2004/113/EG, 2006/54/EG und 2010/41/EG als Diskriminierung aufgrund des Geschlechts behandelt. In Anbetracht der Tatsache, dass sexuelle Belästigung am Arbeitsplatz sowohl für die Opfer als auch für die Arbeitgeber erhebliche negative Folgen hat, sollten externe Beratungsdienste sowohl den Opfern als auch den Arbeitgebern Ratschläge zur angemessenen Behandlung solcher Fälle am Arbeitsplatz, zu den Rechtsmitteln, die dem Arbeitgeber zur Verfügung stehen, um den Täter vom Arbeitsplatz zu entfernen, und zur Möglichkeit einer frühzeitigen Schlichtung erteilen, sofern das Opfer dies wünscht.

(51) Die Belästigung am Arbeitsplatz wird in den Richtlinien 2004/113/EG, 2006/54/EG und 2010/41/EU als Diskriminierung aufgrund des Geschlechts behandelt. In Anbetracht der Tatsache, dass sexuelle Belästigung in der Arbeitswelt eine Form von Diskriminierung darstellt, die sowohl für die Opfer als auch für die Arbeitgeber erhebliche negative Folgen hat, sollten externe spezialisierte und geschulte Dienste sowohl den Opfern als auch den Arbeitgebern Ratschläge zur angemessenen Verhütung und Behandlung solcher Fälle in der Arbeitswelt, zu den Rechtsmitteln, die dem Arbeitgeber zur Verfügung stehen, um den Täter vom Arbeitsplatz zu entfernen, und zur Möglichkeit einer frühzeitigen Schlichtung erteilen, sofern das Opfer dies wünscht. Sexuelle Belästigung in der Arbeitswelt und Gewalt am Arbeitsplatz sollten im Rahmen des sozialen Dialogs oder durch Rechtsakte wie diese Richtlinie oder mit beiden Mitteln bekämpft werden, wobei alle Arbeitsorte gemäß dem Übereinkommen der Internationalen Arbeitsorganisation über die Beseitigung von Gewalt und Belästigung in der Arbeitswelt zu berücksichtigen sind.

Änderungsantrag  67

 

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 51 a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(51a) Die Sozialpartner können bei der Bekämpfung von sexueller Belästigung in der Arbeitswelt und häuslicher Gewalt durch entsprechende Maßnahmen eine Schlüsselrolle spielen. Da es immer mehr Möglichkeiten gibt, von zu Hause aus zu arbeiten, kann häusliche Gewalt auch am Arbeitsplatz des Opfers ausgeübt werden. Arbeitgeber und Gewerkschaften können ebenfalls dazu beitragen, Fälle häuslicher Gewalt zu ermitteln, Opfer zu unterstützen und die Auswirkungen häuslicher Gewalt auf das Berufsleben anzugehen. Es gibt bereits zahlreiche Beispiele für bewährte Verfahren und Vereinbarungen über Regelungen am Arbeitsplatz, mit denen Opfer häuslicher Gewalt unterstützt werden und es ihnen ermöglicht wird, weiterhin sicher zu arbeiten.

Änderungsantrag  68

 

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 52

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(52) Die Mitgliedstaaten sollten sicherstellen, dass die nationalen Hotlines unter der unionsweit einheitlichen Nummer [116016] betrieben werden und dass diese Nummer als öffentliche, kostenlose und rund um die Uhr erreichbare Nummer weithin bekannt gemacht wird. Die angebotene Unterstützung sollte eine Krisenberatung umfassen und die Opfer sollten an Notunterkünfte, Beratungsstellen oder die Polizei verwiesen werden können.

(52) Die Mitgliedstaaten sollten sicherstellen, dass die nationalen Hotlines für Opfer, die Hilfe suchen, unter der unionsweit einheitlichen Nummer [116016] oder einer anderen bereits bestehenden Nummer erreicht werden können und betrieben werden und dass diese Nummer als öffentliche, kostenlose und rund um die Uhr erreichbare Nummer weithin bekannt gemacht wird. Die angebotene Unterstützung sollte eine Krisenberatung umfassen, die von spezialisierten Hilfsdiensten durchgeführt wird, und die Opfer sollten an Notunterkünfte, spezialisierte Hilfsdienste für Frauen und andere Sozial-, Gesundheits- und Justizdienste verwiesen werden können. Diese Hotlines sollten getrennt von anderen Hotlines für Opfer von Straftaten betrieben werden, und das Personal, das diese Hotlines besetzt, sollte alle nationalen Notrufnummern bereitstellen. Opfer von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt, die bei einer allgemeinen Hotline für Unterstützung anrufen, sollten an die spezialisierte Hotline, die unter der unionsweit einheitlichen Nummer betrieben wird, oder eine andere bestehende Nummer für gezielte Beratung weitergeleitet werden. Die Mitgliedstaaten sollten eine nationale Hotline einrichten, falls eine solche noch nicht zur Verfügung steht.

Änderungsantrag  69

 

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 53

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(53) Notunterkünfte spielen eine wichtige Rolle beim Schutz der Opfer vor Gewalttaten. Über die Bereitstellung eines sicheren Aufenthaltsortes hinaus sollte in den Notunterkünften die notwendige Unterstützung für die mit der Gesundheit der Opfer, ihrer finanziellen Lage und dem Wohl ihrer Kinder zusammenhängenden Probleme geboten werden, um die Opfer letztlich darauf vorzubereiten, ein eigenständiges Leben zu führen.

(53) Notunterkünfte spielen eine wichtige Rolle beim Schutz der Opfer vor Gewalttaten. Über die Bereitstellung eines sicheren Aufenthaltsortes hinaus sollte in den Notunterkünften eine grundlegende Rechtsberatung und die notwendige Unterstützung für die mit der Gesundheit der Opfer, einschließlich ihrer psychischen Gesundheit, ihrer finanziellen Lage und dem Wohl ihrer Kinder zusammenhängenden Probleme geboten werden, um die Opfer letztlich darauf vorzubereiten, ein eigenständiges Leben zu führen. Die Mitgliedstaaten sollten dafür sorgen, dass ausreichend spezialisierte Notunterkünfte für Opfer häuslicher Gewalt zur Verfügung stehen. Die Mitgliedstaaten müssen für eine angemessene geografische Verteilung dieser Notunterkünfte sorgen. Die Notunterkünfte sollten ausschließlich Opfern von Gewalttaten offenstehen, und ihr Standort sollte geheim bleiben, damit die Frauen sicher sind. Es sollte eine Reihe verschiedener Modelle von Notunterkünften zur Verfügung stehen, darunter auch Einrichtungen, die ausschließlich Frauen offenstehen, um den Opfern größtmögliche Flexibilität zu bieten. Die Notunterkünfte sollten den Opfern stets kostenlos zur Verfügung stehen, und es sollte für eine aktive und ständige physische Präsenz von geschultem und spezialisiertem Personal gesorgt werden, das sich um die Opfer kümmert und sie unterstützt. Es sollten Notunterkünfte und sonstige geeignete Formen einer vorläufigen Unterbringung bereitgestellt werden, die den besonderen Bedürfnissen von Opfern mit Behinderungen gerecht werden.

Änderungsantrag  70

 

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 53 a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(53a) Häusliche Gewalt wirkt sich aufgrund von Stress und Angst häufig auf die Arbeit und die Produktivität des Opfers sowie auf die Gesundheit und Sicherheit am Arbeitsplatz aus. Häufig hindern Täter ihre Partner oder ehemaligen Partner am Zugang zu ihrem Arbeitsplatz. Darüber hinaus benötigen die Opfer häufig zusätzliche Abwesenheitszeiten von der Arbeit, um Arzttermine wahrzunehmen, an Gerichtsverfahren teilzunehmen oder soziale Angelegenheiten wie die Suche nach einer neuen Unterkunft zu regeln. Die Mitgliedstaaten sollten daher Maßnahmen ergreifen, um sicherzustellen, dass Arbeitgeber, die über die Umstände eines Opfers informiert wurden, daran gehindert werden, das Opfer in der Zeit unmittelbar nach der Gewalttat und aufgrund der Auswirkungen von Faktoren, die mit der Gewalttat zusammenhängen, zu diskriminieren oder in irgendeiner Weise zu benachteiligen. Um die Opfer bei schwierigen Veränderungen zu unterstützen und ihnen dabei zu helfen, erwerbstätig zu bleiben und so ihre wirtschaftlichen Ressourcen und ihre finanzielle Unabhängigkeit zu wahren, sollte Opfern vielmehr das Recht auf bezahlten Urlaub und flexible Arbeitsbedingungen für einen angemessenen Zeitraum eingeräumt werden.

Änderungsantrag  71

 

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 54

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(54) Damit die negativen Folgen für Opfer im Kindesalter wirksam angegangen werden können, sollten Kinder durch altersgerechte psychologische Beratung und gegebenenfalls pädiatrische Betreuung unterstützt werden, und zwar sobald die zuständigen Behörden hinreichende Gründe für die Annahme haben, dass Kinder Opfer von Gewalt geworden sein könnten, einschließlich Kindern, die Zeugen von Gewalt sind. Bei der Unterstützung von Opfern im Kindesalter sollten die Rechte des Kindes, wie sie in Artikel 24 der Charta der Grundrechte dargelegt sind, im Vordergrund stehen.

(54) Damit die negativen Folgen für Opfer im Kindesalter wirksam angegangen werden können, sollten Kinder durch altersgerechte psychologische Beratung durch geschulte Fachkräfte und gegebenenfalls pädiatrische Betreuung unterstützt werden, und zwar sobald die zuständigen Behörden hinreichende Gründe für die Annahme haben, dass Kinder Opfer von Gewalt geworden sein könnten, einschließlich Kindern, die Zeugen von Gewalt sind. Solche Unterstützungsmaßnahmen sollten nicht die vorherige Zustimmung des Trägers der elterlichen Verantwortung erfordern, wenn diese Person der Täter oder Verdächtige ist, und sie sollten mit den Grundsätzen des Übereinkommens der Vereinten Nationen über die Rechte des Kindes, insbesondere mit den Artikeln 9 und 12, im Einklang stehen. Diese Maßnahmen sollten entsprechend den Bedürfnissen des Opfers langfristig zur Verfügung stehen. Bei der Unterstützung von Opfern im Kindesalter sollten die Rechte des Kindes, wie sie in Artikel 24 der Charta der Grundrechte dargelegt sind, im Vordergrund stehen. Die Zusammenarbeit zwischen den zuständigen Behörden und den Orten, die das Kind häufig besucht, wie zum Beispiel der Schule, sollte sichergestellt werden, sowohl um das Kind zu unterstützen als auch um anderen Kindern und Eltern eine angemessene Unterstützung zu bieten. Fälle des Syndroms der „Eltern-Kind-Entfremdung“ oder ähnlicher Konzepte und Begriffe, mit denen Müttern die Schuld an der „Entfremdung“ der Kinder von ihrem Vater zugeschoben wird, stehen häufig im Zusammenhang mit Fällen von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt, gefährden die Sicherheit des Kindes und führen bei den Opfern zu sekundärer Viktimisierung, zusätzlichem psychischen Stress und Traumata. Indem auf derartige Konzepte Bezug genommen wird, werden die elterlichen Fähigkeiten der Opfer infrage gestellt, die Aussagen der Kinder und die Gewaltrisiken, denen die Kinder ausgesetzt sind, missachtet und die Rechte und die Sicherheit von Müttern und Kindern aufs Spiel gesetzt.

Änderungsantrag  72

 

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 55

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(55) Zum Schutz der Kinder während möglicher Besuche bei einem Straftäter oder Verdächtigen, der Träger der elterlichen Verantwortung für das Kind mit Umgangsrecht ist, sollten die Mitgliedstaaten dafür sorgen, dass überwachte, neutrale Orte, einschließlich Kinderschutz- oder Jugendämter, zur Verfügung stehen, damit solche Besuche dort im besten Interesse des Kindes stattfinden können. Erforderlichenfalls sollten die Besuche im Beisein von Beschäftigten des Kinderschutz- oder Jugendamts stattfinden. Ist eine vorläufige Unterbringung erforderlich, sollten Kinder vorrangig zusammen mit dem Träger der elterlichen Verantwortung untergebracht werden, der nicht der Täter oder Verdächtige ist, z. B. mit der Mutter des Kindes. Das Wohl des Kindes sollte stets berücksichtigt werden.

(55) Zum Schutz der Kinder während möglicher Besuche bei einem Straftäter oder Verdächtigen, der Träger der elterlichen Verantwortung für das Kind mit Umgangsrecht ist, sollten die Mitgliedstaaten dafür sorgen, dass überwachte, neutrale Orte, einschließlich Kinderschutz- oder Jugendämter, zur Verfügung stehen, damit solche Besuche dort im besten Interesse des Kindes stattfinden können. Mit überwachten neutralen Orten für Kontakte mit einem Täter sollte die Sicherheit sowohl des Kindes als auch, sofern dies relevant ist, des Trägers der elterlichen Verantwortung, der keinen Missbrauch begangen hat, sichergestellt werden, und es sollte möglich sein, einen Kontakt zwischen dem Täter oder Verdächtigen und dem nicht gewalttätigen Elternteil oder dessen Angehörigen zu verhindern, wenn diese das Kind zu dem jeweiligen Treffen begleiten. Erforderlichenfalls sollten die Besuche im Beisein von Beschäftigten des Kinderschutz- oder Jugendamts stattfinden. Ist eine vorläufige Unterbringung erforderlich, sollten Kinder vorrangig zusammen mit dem Träger der elterlichen Verantwortung untergebracht werden, der nicht der Täter oder Verdächtige ist, z. B. mit der Mutter des Kindes. Das Wohl des Kindes sollte stets berücksichtigt werden und Vorrang vor einem Antrag des gewalttätigen Elternteils auf gemeinsames Sorgerecht oder Umgangsrecht haben. Die Straftäter sollten an die geeigneten Dienste überwiesen werden, damit ihr gewalttätiges Verhalten gegenüber ihren Familienmitgliedern entsprechend behandelt wird.

Änderungsantrag  73

 

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 55 a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(55a) Die Mitgliedstaaten sollten Maßnahmen ergreifen, um Voreingenommenheit bei der Bestimmung des „Wohls des Kindes“ zu verhindern. Zu einer solchen Voreingenommenheit könnte die Überzeugung gehören, dass es dem Wohl des Kindes dient, den Kontakt zu beiden Elternteilen oder zu Verwandten auf jeden Fall aufrechtzuerhalten, unabhängig von der Gewalt, deren Zeuge das Kind geworden ist, was nachteilige und gefährliche Auswirkungen sowohl für das Kind als auch für den anderen Elternteil hat. Das Recht eines Kindes, den Kontakt zu beiden Elternteilen aufrechtzuerhalten, sollte nötigenfalls eingeschränkt werden.

Änderungsantrag  74

 

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 56

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(56) Opfer mit besonderen Bedürfnissen und Gruppen, die dem Risiko von Gewalt gegen Frauen oder häuslicher Gewalt ausgesetzt sind, wie Frauen mit Behinderungen, Frauen, die vom Aufenthaltsstatus oder einer Aufenthaltsgenehmigung einer anderen Person abhängen, Migrantinnen ohne Ausweispapiere, Frauen, die internationalen Schutz beantragen, Frauen, die vor bewaffneten Konflikten fliehen, Frauen, die von Obdachlosigkeit betroffen sind, Frauen, die einer ethnischen Minderheit angehören, Frauen, die in ländlichen Gebieten leben, Frauen, die in der Prostitution tätig sind, inhaftierte Frauen oder ältere Frauen, sollten besonderen Schutz und besondere Unterstützung erhalten.

(56) Opfer mit besonderen Bedürfnissen und Gruppen, die dem Risiko von Gewalt gegen Frauen oder häuslicher Gewalt ausgesetzt sind und sich überschneidende Formen von Diskriminierung erfahren, wie Frauen mit Behinderungen, Frauen, die in Betreuungseinrichtungen leben, Frauen, die vom Aufenthaltsstatus oder einer Aufenthaltsgenehmigung einer anderen Person abhängen, Migrantinnen ohne Ausweispapiere, Frauen, die internationalen Schutz beantragen, Frauen, die vor bewaffneten Konflikten fliehen, Frauen, die von Obdachlosigkeit betroffen sind, Frauen im Niedriglohnsektor, arbeitslose Frauen, Frauen, die einer ethnischen Minderheit angehören, Opfer sogenannter „Ehrverbrechen“, Frauen, die in ländlichen Gebieten oder weniger wohlhabenden Regionen leben, Frauen, die in der Prostitution tätig sind, sexuelle oder geschlechtliche Minderheiten, suchtkranke Frauen, inhaftierte Frauen, ältere Frauen oder LBTIQ+-Frauen sollten besonderen Schutz, besondere medizinische Versorgung und besondere Unterstützung erhalten. Opfer von Gewalt im Sinne dieser Richtlinie, die internationalen Schutz beantragen, sollten als Antragsteller mit besonderen Bedürfnissen bei der Aufnahme im Sinne der Richtlinie 2013/33/EU des Europäischen Parlaments und des Rates1a betrachtet werden.

 

__________________

 

1a Richtlinie 2013/33/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (ABl. L 180 vom 29.6.2013, S. 96).

Änderungsantrag  75

 

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 57

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(57) Frauen mit Behinderungen erfahren unverhältnismäßig häufig geschlechtsspezifische Gewalt und häusliche Gewalt und haben aufgrund ihrer Behinderung oft Schwierigkeiten beim Zugang zu Schutz- und Unterstützungsmaßnahmen. Daher sollten die Mitgliedstaaten dafür sorgen, dass sie die in dieser Richtlinie festgelegten Rechte in vollem Umfang und gleichberechtigt mit anderen in Anspruch nehmen können, wobei die besondere Schutzbedürftigkeit dieser Opfer und ihre wahrscheinlichen Schwierigkeiten, Hilfe zu erhalten, gebührend zu berücksichtigen sind.

(57) Frauen mit Behinderungen erfahren unverhältnismäßig häufig geschlechtsspezifische Gewalt und häusliche Gewalt und haben aufgrund ihrer Behinderung oft Schwierigkeiten beim Zugang zu Schutz- und Unterstützungsmaßnahmen. Das Verfahren zur Meldung von Gewalt ist aufgrund unangemessener Maßnahmen und Standards, ablehnender Haltungen, physischer Barrieren, spärlicher Information und Kommunikation, mangelnder Dienstleistungen, unzureichender Finanzmittel und fehlender Einbeziehung von Opfern mit Behinderungen in Entscheidungen, die sich unmittelbar auf ihr Leben auswirken, häufig nicht zugänglich. Daher sollten die Mitgliedstaaten ihre Unterstützungsdienste entsprechend anpassen, um dafür zu sorgen, dass diese Menschen die in dieser Richtlinie festgelegten Rechte in vollem Umfang und gleichberechtigt mit anderen in Anspruch nehmen können, wobei die besondere Schutzbedürftigkeit dieser Opfer und ihre wahrscheinlichen Schwierigkeiten, Hilfe zu erhalten, gebührend zu berücksichtigen sind.

Änderungsantrag  76

 

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 57 a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(57a) Maßnahmen zur Verhütung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt sollten auf einem dreigliedrigen Ansatz beruhen, der aus primären, sekundären und tertiären Präventivmaßnahmen besteht. Eine angemessene Koordinierung dieser drei Ansätze sollte sichergestellt werden. Primäre Präventivmaßnahmen sollten darauf abzielen, Gewalt zu verhindern, und Sensibilisierungskampagnen umfassen, um die Öffentlichkeit besser über die unterschiedlichen Erscheinungsformen aller Formen von Gewalt und ihre Folgen zu informieren. Sekundäre Präventivmaßnahmen sollten darauf abzielen, Gewalt frühzeitig aufzudecken und deren Fortschreiten oder Eskalation frühzeitig zu verhindern. Der Schwerpunkt der tertiären Präventivmaßnahmen sollte darauf liegen, Wiederholungstaten und Reviktimisierungen zu verhindern und die Folgen der Gewalt angemessen zu bewältigen. Diese Maßnahmen sollten die Förderung des Eingreifens von Außenstehenden, Frühinterventionszentren und Interventionsprogramme umfassen.

Änderungsantrag  77

 

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 58

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(58) Die Mitgliedstaaten sollten dafür Sorge tragen, dass vorbeugende Maßnahmen, wie Sensibilisierungskampagnen, ergriffen werden, um Gewalt gegen Frauen und häusliche Gewalt zu bekämpfen. Auch im Rahmen der formalen Bildung sollten vorbeugende Maßnahmen ergriffen werden, insbesondere durch eine verstärkte Sexualerziehung und die Förderung sozioemotionaler Kompetenzen, Empathie sowie die Entwicklung gesunder und respektvoller Beziehungen.

(58) Die Mitgliedstaaten sollten dafür Sorge tragen, dass faktengestützte vorbeugende Maßnahmen, wie langfristige Sensibilisierungskampagnen, ergriffen werden, um Gewalt gegen Frauen und häusliche Gewalt durch Veränderungen des sozialen und kulturellen Verhaltens von Frauen und Männern zu bekämpfen. Solche Kampagnen sollten die umfassende Bereitstellung von Informationen über die verschiedenen Erscheinungsformen von Gewalt und über die Auswirkungen dieser Gewalt auf Kinder umfassen und einen menschenrechtszentrierten Ansatz fördern. Auch im Rahmen der formalen und informellen Bildung sollten vorbeugende Maßnahmen ergriffen werden, insbesondere durch eine verstärkte umfassende und altersgerechte Sexual- und Beziehungserziehung und die Förderung von sozioemotionalen Kompetenzen und Empathie sowie die Entwicklung gesunder einvernehmlicher und respektvoller Beziehungen. Besondere Aufmerksamkeit sollte der Ausrichtung solcher Kampagnen auf Orte gewidmet werden, die von Männern frequentiert werden. An solchen Kampagnen sollten einschlägige lokale Akteure beteiligt sein. Präventivmaßnahmen sollten in Zusammenarbeit mit den jeweils betroffenen Gemeinschaften so konzipiert werden, dass eine umfassende Abdeckung der Bedürfnisse der Betroffenen sowie eine sensible, angemessene und nicht stigmatisierende Kommunikation sichergestellt ist.

Änderungsantrag  78

 

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 58 a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(58a) Die Gleichstellung der Geschlechter und die Stärkung der Rolle der Frau sowie Investitionen in eine auf der Gleichstellung der Geschlechter beruhenden Gesellschaft, in der Frauen finanziell und sozial unabhängig sind, sind die besten Präventionsstrategien gegen die verschiedenen Formen von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt. Die Mitgliedstaaten sollten durch Bereitstellung von Zugang zu sozialer Unterstützung sicherstellen, dass Frauen über die erforderlichen Mittel und Möglichkeiten verfügen, um eine von Missbrauch geprägte Beziehung zu verlassen.

Änderungsantrag  79

 

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 59

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(59) Die Mitgliedstaaten sollten Maßnahmen ergreifen, um die Verbreitung schädlicher Geschlechterstereotypen zu verhindern und die Vorstellung von der Minderwertigkeit der Frau oder Rollenzuweisungen für Frauen und Männern zu beseitigen. Dazu könnten auch Maßnahmen gehören, mit denen sichergestellt wird, dass Kultur, Bräuche, Religion, Tradition oder die Ehre nicht als Rechtfertigung für Straftaten gegen Frauen oder häusliche Gewalt oder für eine mildere Behandlung dieser Straftaten angesehen werden. In Anbetracht der Tatsache, dass Kinder von klein auf mit Rollenbildern konfrontiert werden, die ihre Selbstwahrnehmung prägen und ihre akademischen und beruflichen Entscheidungen sowie die Erwartungen an ihre Rolle als Frau und Mann während ihres gesamten Lebens beeinflussen, ist es unerlässlich, sich bereits in der frühkindlichen Betreuung und Bildung mit Geschlechterstereotypen auseinanderzusetzen.

(59) Die Mitgliedstaaten sollten Maßnahmen ergreifen, um die Verbreitung schädlicher Geschlechterstereotypen zu verhindern und die Vorstellung von der Minderwertigkeit der Frau oder Rollenzuweisungen für Frauen und Männern zu beseitigen. Dazu könnten auch Maßnahmen gehören, mit denen sichergestellt wird, dass Kultur, Bräuche, Religion, Tradition oder die Ehre nicht als Rechtfertigung für Straftaten gegen Frauen oder häusliche Gewalt oder für eine mildere Behandlung dieser Straftaten angesehen werden, sondern im Gegenteil als erschwerender Umstand. Da sogenannte „Ehrverbrechen“ in der Union äußerst selten gemeldet werden, ist es wichtig, dass die zuständigen Behörden angemessen geschult werden, damit sie diese Straftaten erkennen und korrekt damit umgehen können. In Anbetracht der Tatsache, dass Kinder von klein auf mit Rollenbildern konfrontiert werden, die ihre Selbstwahrnehmung prägen und ihre akademischen und beruflichen Entscheidungen sowie die Erwartungen an ihre Rolle als Frau und Mann während ihres gesamten Lebens beeinflussen, ist es unerlässlich, sich bereits in der frühkindlichen Betreuung und Bildung mit Geschlechterstereotypen auseinanderzusetzen. Eine übermäßige Exposition gegenüber Pornografie, insoweit als diese zu Geschlechterstereotypen beiträgt und häufig der einzige Bezugspunkt junger Menschen für sexuelle Beziehungen ist, führt zu einem verzerrten und gewalttätigen Bild von Sexualität, insbesondere wenn es keinen Zugang zu umfassender Sexual- und Beziehungserziehung gibt. Die Mitgliedstaaten sollten daher die Auswirkungen von Pornografie auf junge Menschen und das Risiko, dass sie gewalttätiges Verhalten nachahmen könnten, berücksichtigen.

Änderungsantrag  80

 

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 60

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(60) Damit Opfer von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt erkannt werden und angemessene Unterstützung erhalten, sollten die Mitgliedstaaten sicherstellen, dass Angehörige einschlägiger Berufsgruppen, bei denen die Wahrscheinlichkeit besteht, dass sie mit Opfern in Kontakt kommen, geschult werden und gezielte Informationen erhalten. In den Schulungen sollten das Risiko und die Verhütung von Einschüchterung, wiederholter und sekundärer Viktimisierung sowie die Verfügbarkeit von Schutz- und Unterstützungsmaßnahmen für Opfer behandelt werden. Um Fälle von sexueller Belästigung am Arbeitsplatz zu verhindern und angemessen darauf zu reagieren, sollten Personen mit Führungsaufgaben auch geschult werden. In diesen Schulungen sollten auch Bewertungen der sexuellen Belästigung am Arbeitsplatz und der damit verbunden psychosozialen Gefahren für Sicherheit und Gesundheit im Sinne der Richtlinie 89/391/EWG des Europäischen Parlaments und des Rates45 behandelt werden. Die Schulungsmaßnahmen sollten auch das Risiko von Gewalt durch Dritte abdecken. Gewalt durch Dritte bezieht sich auf Gewalt, die das Personal am Arbeitsplatz erleiden kann, die aber nicht von Kollegen verübt wird. Dies schließt Fälle ein, in denen beispielsweise Krankenpflegepersonal von einem Patienten sexuell belästigt wird.

(60) Damit Opfer von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt erkannt werden, Strafanzeige erstatten können und angemessene Unterstützung erhalten, sollten die Mitgliedstaaten sicherstellen, dass Angehörige einschlägiger Berufsgruppen, bei denen die Wahrscheinlichkeit besteht, dass sie mit Opfern in Kontakt kommen, in angemessener und gezielter Weise geschult werden und gezielte Informationen erhalten, um den Zugang der Opfer zur Justiz zu verbessern. Solche Schulungen sollten kostenlos sein – einschließlich des Begleitmaterials – und während der Arbeitszeit stattfinden. In den Schulungen sollten das Risiko und die Verhütung von Einschüchterung, wiederholter und sekundärer Viktimisierung sowie die Verfügbarkeit von Schutzmaßnahmen, medizinischer Versorgung und Unterstützungsmaßnahmen für Opfer behandelt werden. Solche Schulungen sollten insbesondere für Fachkräfte angeboten werden, die mit Frauen in Einrichtungen wie Pflegeheimen, Asylzentren und Gefängnissen arbeiten, sowie für Fachkräfte, die in Notunterkünften arbeiten oder dort ehrenamtlich tätig sind. Besondere Aufmerksamkeit sollte der speziellen Schulung der zuständigen Behörden, die mit Opfern in Kontakt kommen, gewidmet werden, darunter insbesondere Schulungen darüber, wie Einstellungen und Verhaltensweisen entgegengewirkt werden kann, bei denen dem Opfer die Schuld gegeben wird, über die rechtzeitige Überweisung der Opfer an spezialisierte Dienste, einschließlich spezialisierter Dienste für Frauen, und über die Datenverarbeitung, damit die Meldung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt erleichtert wird. Diese Schulungen sollten auch die Gleichstellung der Geschlechter und Diskriminierung, einschließlich intersektioneller Diskriminierung, die Prävention von sekundärer Viktimisierung, Kommunikationsfähigkeiten sowie die Prävention und Identifizierung sexueller Belästigung der am stärksten ausgegrenzten Gruppen abdecken. Diese Schulungen sollten von qualifizierten Ausbildern durchgeführt werden, die in Bezug auf die Dauer der Schulung, die Häufigkeit, die Methoden und die Ergebnisse strenge Qualitätsstandards einhalten, die mit den Zielen dieser Richtlinie übereinstimmen.

__________________

 

45 Richtlinie 89/391/EWG des Rates vom 12. Juni 1989 über die Durchführung von Maßnahmen zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Arbeitnehmer bei der Arbeit (ABl. L 183 vom 29.6.1989, S. 1).

 

Änderungsantrag  81

 

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 60 a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(60a) Um Fälle von sexueller Belästigung in der Arbeitswelt zu verhindern und angemessen darauf zu reagieren und um Fälle von häuslicher Gewalt und deren Folgen zu erkennen und darauf zu reagieren, sollten auch Personen mit Führungsaufgaben und Arbeitsaufsichtsbeamte geschult werden. Diese Schulungen sollten sich auf die Bewertung von sexueller Belästigung am Arbeitsplatz und die damit verbundenen psychosozialen Sicherheits- und Gesundheitsrisiken erstrecken, wie sie in der Richtlinie 89/391/EWG des Europäischen Parlaments und des Rates1a genannt sind, und die dort genannten Bedingungen erfüllen. In diesen Schulungen sollten auch das Risiko von Gewalt durch Dritte und die Tatsache, dass es im Rahmen der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes am Arbeitsplatz Unterstützung für Opfer solcher Gewalt geben sollte, abgedeckt werden. Gewalt durch Dritte bezieht sich auf die Gewalt, die das Personal am Arbeitsplatz von einer anderen Person als einem Kollegen erleiden könnte. Die Mitgliedstaaten sollten sicherstellen, dass die Arbeitgeber in Absprache mit den Arbeitnehmervertretern im Einklang mit der Richtlinie 89/391/EWG umfassende, integrierte und spezielle Strategien zur Eindämmung und Verhinderung von sexueller Belästigung in der Arbeitswelt einführen.

 

__________________

 

1a Richtlinie 89/391/EWG des Rates vom 12. Juni 1989 über die Durchführung von Maßnahmen zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Arbeitnehmer bei der Arbeit (ABl. L 183 vom 29.6.1989, S. 1).

Änderungsantrag  82

 

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 61

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(61) Um einer unzureichenden Meldung der Fälle entgegenzuwirken, sollten die Mitgliedstaaten bei der Ausarbeitung von Schulungen auch mit Strafverfolgungsbehörden zusammenarbeiten, insbesondere in Bezug auf schädliche Geschlechterstereotypen, aber auch bei der Verhütung von Straftaten, da diese in der Regel engen Kontakt zu Gruppen, bei denen das Risiko von Gewalt besteht, und zu Opfern haben.

(61) Um einer unzureichenden Meldung der Fälle entgegenzuwirken und sekundäre Viktimisierung zu verhindern, sollten die Mitgliedstaaten bei der Ausarbeitung von Schulungen auch mit Strafverfolgungsbehörden, Justizbehörden, der Zivilgesellschaft, gemeindenahen Organisationen, dem Europäischen Institut für Gleichstellungsfragen und anderen einschlägigen spezialisierten Akteuren zusammenarbeiten, insbesondere in Bezug auf schädliche Geschlechterstereotypen und falsche Vorstellungen über sexuelle und häusliche Gewalt, aber auch bei der Verhütung von Straftaten, da diese Personen in der Regel engen Kontakt zu Gruppen, bei denen das Risiko von Gewalt besteht, und zu Opfern und Tätern haben. Schulungen von Strafverfolgungsbehörden über den Umgang mit Opfern von geschlechtsspezifischer Gewalt, häuslicher Gewalt oder Cybergewalt sind unerlässlich, um Opfer bei der Erstattung einer Anzeige angemessen zu unterstützen und ihre Situation richtig zu bewerten.

Änderungsantrag  83

 

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 61 a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(61a) Die Mitgliedstaaten sollten zivilgesellschaftliche Frauenorganisationen, einschließlich Organisationen, die mit Frauen arbeiten, die einem erhöhten Risiko ausgesetzt sind, geschlechtsspezifische Gewalt zu erleiden, als Partner bei der Entwicklung und Umsetzung politischer Maßnahmen anerkennen und sie gegebenenfalls in die Arbeit der Regierungsstellen und Ausschüsse einbeziehen, die sich für die Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt einsetzen. Darüber hinaus sollten andere einschlägige Interessengruppen zu relevanten Fragen konsultiert werden, wie etwa die Sozialpartner in Bezug auf sexuelle Belästigung in der Arbeitswelt.

Änderungsantrag  84

 

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 62

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(62) Es sollten Interventionsprogramme entwickelt werden, um (wiederholte) Gewalttaten gegen Frauen oder häusliche Gewalt zu verhindern und das Risiko solcher Gewalt auf ein Mindestmaß zu reduzieren. Ziel dieser Programme sollte sein, Straftätern oder Personen, bei denen das Risiko besteht, dass sie straffällig werden, zu lehren, in zwischenmenschlichen Beziehungen ein gewaltfreies Verhalten anzunehmen und von Gewalt geprägte Verhaltensmuster zu verändern. Im Rahmen der Programme sollten die Täter angehalten werden, Verantwortung für ihr Handeln zu übernehmen und ihre Einstellungen und Überzeugungen gegenüber Frauen zu hinterfragen.

(62) Es sollten Interventionsprogramme entwickelt werden, um (wiederholte) Gewalttaten gegen Frauen oder häusliche Gewalt zu verhindern und das Risiko solcher Gewalt auf ein Mindestmaß zu reduzieren. Diese Programme sollten von geschulten und qualifizierten Fachkräften und in enger Zusammenarbeit mit spezialisierten Hilfsdiensten für Opfer durchgeführt werden. Ziel dieser Programme sollte sein, Straftäter oder Personen, bei denen das Risiko besteht, dass sie straffällig werden, zu lehren, in zwischenmenschlichen Beziehungen ein gewaltfreies Verhalten anzunehmen und von Gewalt geprägte Verhaltensmuster zu verändern. Wenn das Opfer einwilligt, mit dem Täter zu interagieren, oder wenn sich das Opfer mit dessen Zustimmung in unmittelbarer physischer Nähe zum Täter befindet, sollte der Sicherheit des Opfers während solcher Interventionsprogramme besondere Aufmerksamkeit gewidmet werden. Im Rahmen der Programme sollten die Täter angehalten werden, Verantwortung für ihr Handeln zu übernehmen und ihre Einstellungen und Überzeugungen gegenüber Frauen zu hinterfragen. Durch diese Programme sollen die Täter dabei unterstützt werden, ihre Verantwortung zu verstehen und anzuerkennen, ihre negativen Einstellungen und schädigenden Verhaltensweisen zu ändern sowie in zwischenmenschlichen Beziehungen ein nicht gewalttätiges Verhalten anzunehmen.

Änderungsantrag  85

 

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 62 a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(62a) Die Mitgliedstaaten sollten sicherstellen, dass die Interventionsprogramme den Mindeststandards und bewährten Verfahren entsprechen. Interventionsprogramme sollten von geschultem Personal durchgeführt werden, einen geschlechtsspezifischen Ansatz verfolgen, auf die Opfer ausgerichtet sein, eine umfassende Risikobewertung des Täters umfassen, Teil von behördenübergreifenden Netzwerken sein, sich um eine enge Zusammenarbeit mit spezialisierten Unterstützungsdiensten, einschließlich spezialisierter Unterstützungsdienste für Frauen, bemühen und Leitlinien für die Bewertung der Ergebnisse vorgeben. Die Mitgliedstaaten sollten bei der Festlegung gemeinsamer Standards und Leitlinien mit dem Europäischen Institut für Gleichstellungsfragen zusammenarbeiten.

Änderungsantrag  86

 

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 62 b (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(62b) Alle in dieser Richtlinie vorgesehenen Maßnahmen müssen mit einer ausreichenden, planbaren und langfristigen Finanzierung einhergehen. Dies ist besonders wichtig, um sicherzustellen, dass die nationalen Behörden und die Anbieter spezialisierter Unterstützungsdienste, einschließlich nichtstaatlicher spezialisierter Unterstützungsdienste für Frauen, über ausreichende finanzielle, personelle, technische und technologische Ressourcen für die wirksame und umfassende Umsetzung dieser Richtlinie verfügen. Die Mitgliedstaaten sollten spezialisierte Unterstützungsdienste für Frauen als festen Bestandteil der Umsetzung des nationalen Unterstützungssystems für Opfer geschlechtsspezifischer Gewalt einbeziehen.

Änderungsantrag  87

 

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 63

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(63) Um sicherzustellen, dass die Opfer der in dieser Richtlinie genannten Straftaten der Cybergewalt ihr Recht auf Entfernung von illegalem Material im Zusammenhang mit solchen Straftaten wirksam wahrnehmen können, sollten die Mitgliedstaaten die Zusammenarbeit zwischen den Anbietern von Vermittlungsdiensten fördern. Damit solches Material frühzeitig entdeckt und wirksam bekämpft wird und die Opfer dieser Straftaten angemessen unterstützt werden, sollten die Mitgliedstaaten auch die Einführung und Nutzung bestehender Selbstregulierungsmechanismen wie Verhaltenskodizes erleichtern, unter anderem im Hinblick auf die Erkennung systematischer Risiken im Zusammenhang mit derartiger Cybergewalt und die Schulung der betroffenen Beschäftigten der Anbieter, um derartige Gewalt zu verhüten und die Opfer zu unterstützen.

(63) Um sicherzustellen, dass die Opfer der in dieser Richtlinie genannten Straftaten der Cybergewalt ihr Recht auf Entfernung von illegalem Material im Zusammenhang mit solchen Straftaten wirksam wahrnehmen können, sollten die Mitgliedstaaten die Zusammenarbeit zwischen Anbietern von Vermittlungsdiensten, Behörden und Organisationen der Zivilgesellschaft fördern, beispielsweise durch die Einrichtung vertrauenswürdiger Hinweisgeber gemäß der Verordnung (EU) 2022/2065. Damit solches Material frühzeitig entdeckt und wirksam bekämpft wird und die Opfer dieser Straftaten angemessen unterstützt werden, sollten die Mitgliedstaaten auch die Einführung und Nutzung bestehender freiwilliger Selbstregulierungsmechanismen wie Verhaltenskodizes erleichtern, unter anderem im Hinblick auf die Erkennung systematischer Risiken im Zusammenhang mit derartiger Cybergewalt und die Schulung der betroffenen Beschäftigten der Anbieter, um derartige Gewalt zu verhüten und die Opfer zu unterstützen.

Änderungsantrag  88

 

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 63 a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(63a) Die Mitgliedstaaten sollten ihr Engagement für die Verhütung und Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt durch die Ausarbeitung entsprechender nationaler Aktionspläne unter Beweis stellen.

Änderungsantrag  89

 

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 63 b (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(63b) Im Hinblick auf die Entwicklung einer konsolidierten Strategie der Union zur Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt, mit der darauf abgezielt wird, das Engagement und die Anstrengungen der Union und der Mitgliedstaaten zu deren Verhütung und Bekämpfung weiter zu verstärken, sollten die Mitgliedstaaten die Einsetzung und die Aufgaben eines Koordinators für geschlechtsspezifische Gewalt (im Folgenden „Unionskoordinator“) erleichtern. Die Aufgaben des Unionskoordinators sollten beispielsweise die Verbesserung der Koordinierung und Kohärenz, die Vermeidung von Doppelarbeit, sowohl im Verhältnis zwischen den Organen und Stellen der Union als auch zwischen den Mitgliedstaaten und internationalen Akteuren, Beiträge zur Entwicklung bestehender oder neuer Maßnahmen und Strategien der Union, die für die Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt von Belang sind, oder die Berichterstattung an die Organe der Union umfassen.

Änderungsantrag  90

 

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 64

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(64) Politische Maßnahmen zur angemessenen Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt können nur auf der Grundlage umfassender und vergleichbarer aufgeschlüsselter Daten erarbeitet werden. Die Mitgliedstaaten sollten regelmäßig Erhebungen nach der harmonisierten Methodik der Kommission (Eurostat) durchführen, um die Entwicklungen in den Mitgliedstaaten wirksam zu überwachen und die Lücken bei den vergleichbaren Daten zu schließen, und diese Daten an die Kommission (Eurostat) übermitteln.

(64) Politische Maßnahmen zur angemessenen Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt können nur auf der Grundlage umfassender und vergleichbarer aufgeschlüsselter Daten erarbeitet werden. Die Mitgliedstaaten sollten regelmäßig Erhebungen nach der harmonisierten Methodik der Kommission (Eurostat) durchführen, um die Entwicklungen in den Mitgliedstaaten wirksam zu überwachen und die Lücken bei den vergleichbaren Daten zu schließen, und diese Daten an die Kommission (Eurostat) übermitteln. Darüber hinaus sollten qualitative Daten genutzt werden, da damit ein einzigartiger Einblick in die aktuellen Gegebenheiten bei der Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt sowie in die Fortschritte bei der Umsetzung dieser Richtlinie erlangt werden kann. Die Daten sollten zum gleichen Zeitpunkt des Prozesses erhoben werden, um vergleichbare und nachvollziehbare Ergebnisse sicherzustellen. Nichtstaatliche Organisationen, die im Bereich der Verhütung und Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt arbeiten, einschließlich Frauenorganisationen, spezialisierten Frauenhilfsdiensten und anderen spezialisierten Hilfsdiensten, sollten in die Entwicklung der Methoden für die Datenerhebung einbezogen werden.

Änderungsantrag  91

 

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 65

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(65) Die Mitgliedstaaten sollten sicherstellen, dass die erhobenen Daten auf das unbedingt erforderliche Maß beschränkt sind, um die Überwachung der Prävalenz und der Trends von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt zu unterstützen und neue politische Strategien in diesem Bereich zu erarbeiten. Werden die erhobenen Daten weitergegeben, so sollten keine personenbezogenen Daten darunter sein.

(65) Die Mitgliedstaaten sollten sicherstellen, dass die erhobenen Daten auf das unbedingt erforderliche Maß beschränkt sind, um die Überwachung der Prävalenz und der Trends von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt zu unterstützen und neue politische Strategien in diesem Bereich zu erarbeiten. Die Mitgliedstaaten sollten den einschlägigen Einrichtungen wie dem Europäischen Institut für Gleichstellungsfragen und Eurofound relevante Daten und Informationen zur Verfügung stellen, um die Vergleichbarkeit, Bewertung und Analyse dieser Daten auf Unionsebene zu ermöglichen. Die erhobenen Daten sollten den Kontext umfassen, in dem die Straftat begangen wurde, z. B. die Tatsache, dass sie zu Hause, am Arbeitsplatz oder online begangen wurde, sowie Informationen darüber, ob ein Opfer einem erhöhten Risiko ausgesetzt ist, geschlechtsspezifische Gewalt zu erleben, da dies für künftige gezielte politische Maßnahmen von Bedeutung ist. Die Daten sollten auch Informationen darüber umfassen, ob Gewalt gegen Opfer verübt wurde, die von intersektioneller Diskriminierung betroffen sind. Um Anonymität und Vertraulichkeit zu schützen, die wichtigsten Grundsätze des Datenschutzes zu wahren und die Grundrechte zu achten, sollten, wenn die erhobenen Daten weitergegeben werden, keine personenbezogenen Daten darunter sein.

Änderungsantrag  92

 

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 65 a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(65a) Um Entwicklungen zu beobachten und bewährte Verfahren sowie verbesserungsbedürftige Bereiche zu ermitteln, sollten die Daten für statistische Zwecke kontinuierlich erhoben werden. Eurostat und das Europäische Institut für Gleichstellungsfragen sollten regelmäßig Berichte über die Statistiken im Zusammenhang mit der Umsetzung dieser Richtlinie erstellen und sie dem Unionskoordinator, dem Europäischen Parlament und dem Rat übermitteln. Die Kommission sollte sicherstellen, dass genügend Mittel vorgesehen werden, um eine solche Berichterstattung durchzuführen.

Änderungsantrag  93

 

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 71

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(71) Der Europäische Datenschutzbeauftragte wurde gemäß Artikel 42 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2018/1725 angehört und hat am [XX.XX.2022] eine Stellungnahme abgegeben —

(71) Der Europäische Datenschutzbeauftragte wurde gemäß Artikel 42 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2018/1725 angehört und hat am 4. April 2022 seine Anmerkungen abgegeben —

Änderungsantrag  94

 

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 1 – Absatz 1 – Buchstabe c

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

c) Opferschutz und Opferhilfe.

c) die Rechte der Opfer auf Schutz und Unterstützung,

Änderungsantrag  95

 

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 1 – Absatz 1 – Buchstabe c a (neu)

 

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

ca) Verhütung und frühzeitiges Eingreifen.

Änderungsantrag  96

 

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 2 – Absatz 1

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(1) Bei der Durchführung der Maßnahmen nach dieser Richtlinie berücksichtigen die Mitgliedstaaten das erhöhte Gewaltrisiko für Opfer, die aufgrund des biologischen Geschlechts und aus anderen Gründen diskriminiert werden, um ihrem erhöhten Schutz- und Hilfsbedarf nach Artikel 18 Absatz 4, Artikel 27 Absatz 5 und Artikel 37 Absatz 7 gerecht zu werden.

(1) Bei der Durchführung der Maßnahmen nach dieser Richtlinie berücksichtigen die Mitgliedstaaten das erhöhte Gewaltrisiko für Opfer, die aufgrund des biologischen oder sozialen Geschlechts und aus anderen Gründen mit intersektioneller Diskriminierung konfrontiert sind, um ihrem erhöhten Schutz- und Hilfsbedarf nach Artikel 18 Absatz 4, Artikel 27 Absatz 5, Artikel 35 Absatz 1 und Artikel 37 Absatz 7 gerecht zu werden.

Änderungsantrag  97

 

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 2 – Absatz 2

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(2) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass bei der Anwendung dieser Richtlinie dem Risiko von Einschüchterung, Vergeltungsmaßnahmen, sekundärer Viktimisierung und Reviktimisierung sowie der Notwendigkeit, die Würde und die körperliche Unversehrtheit der Opfer zu schützen, besondere Aufmerksamkeit gewidmet wird.

(2) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass bei der Anwendung dieser Richtlinie dem Risiko von Einschüchterung, Vergeltungsmaßnahmen, sekundärer Viktimisierung und Reviktimisierung sowie der Notwendigkeit, die Würde und die Rechte der Opfer zu schützen, was ihre körperliche und geistige Unversehrtheit, Privatsphäre und Sicherheit mit einschließt, besondere Aufmerksamkeit gewidmet wird.

Änderungsantrag  98

 

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 4 – Absatz 1 – Einleitung

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Für die Zwecke dieser Richtlinie bezeichnet der Ausdruck

(Betrifft nicht die deutsche Fassung.)

Änderungsantrag  99

 

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 4 – Absatz 1 – Buchstabe a

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

a) „Gewalt gegen Frauen“ geschlechtsspezifische Gewalt, die gegen eine Frau oder ein Mädchen gerichtet ist, weil sie eine Frau ist bzw. weil es ein Mädchen ist, oder die Frauen oder Mädchen unverhältnismäßig stark betrifft, einschließlich aller Akte solcher Gewalt, die zu körperlichen, sexuellen, psychischen oder wirtschaftlichen Schäden oder Leiden führen oder führen können, einschließlich der Androhung solcher Handlungen, der Nötigung oder der willkürlichen Freiheitsentziehung, sei es im öffentlichen oder privaten Leben;

a) „Gewalt gegen Frauen“ alle Akte geschlechtsspezifischer Gewalt, die gegen eine Frau oder ein Mädchen gerichtet sind, weil sie eine Frau bzw. weil es ein Mädchen ist, oder die Frauen oder Mädchen in all ihrer Vielfalt unverhältnismäßig stark betreffen, einschließlich aller Akte solcher Gewalt, die zu körperlichen, sexuellen, psychischen oder wirtschaftlichen Schäden oder Leiden führen oder führen können, einschließlich der Androhung solcher Handlungen, der Nötigung oder der willkürlichen Freiheitsentziehung, sei es im öffentlichen oder privaten Leben;

Änderungsantrag  100

 

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 4 – Absatz 1 – Buchstabe b

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

b) „häusliche Gewalt“ alle Akte von Gewalt, die innerhalb der Familie oder des Haushalts ungeachtet der biologischen oder rechtlichen familiären Verbindungen oder zwischen früheren oder derzeitigen Eheleuten oder Partnern stattfinden, unabhängig davon, ob Täter und Opfer in einem gemeinsamen Haushalt wohnen oder wohnten, und die zu körperlichen, sexuellen, psychischen oder wirtschaftlichen Schäden oder Leiden führen oder führen können;

b) „häusliche Gewalt“ alle Akte oder Androhungen von Akten physischer, sexueller , psychologischer oder wirtschaftlicher Gewalt, die innerhalb der Familie oder des Haushalts ungeachtet der biologischen oder rechtlichen familiären Verbindungen oder zwischen früheren oder derzeitigen Eheleuten oder Partnern stattfinden, unabhängig davon, ob Täter und Opfer in einem gemeinsamen Haushalt wohnen oder wohnten, und die zu Schäden oder Leiden führen oder führen können;

Änderungsantrag  101

 

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 4 – Absatz 1 – Buchstabe f

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

f) „Anbieter von Vermittlungsdiensten“ Anbieter der in Artikel 2 Buchstabe f der Verordnung (EU) YYYY/XXX des Europäischen Parlaments und des Rates17 [Verordnung über einen Binnenmarkt für digitale Dienste] definierten Dienstleistungen;

f) „Anbieter von Vermittlungsdiensten“ einen Anbieter eines in Artikel 3 Buchstabe g der Verordnung (EU) 2022/2065 des Europäischen Parlaments und des Rates17 definierten Vermittlungsdienstes;

__________________

__________________

17 Verordnung (EU) YYYY/XXX des Europäischen Parlaments und des Rates über einen Binnenmarkt für digitale Dienste (ABl. L ...).

17 Verordnung (EU) 2022/2065 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Oktober 2022 über einen Binnenmarkt für digitale Dienste und zur Änderung der Richtlinie 2000/31/EG (Gesetz über digitale Dienste) (ABl. L 277 vom 27.10.2022, S. 1).

Änderungsantrag  102

 

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 4 – Absatz 1 – Buchstabe g

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

g) „sexuelle Belästigung am Arbeitsplatz“ jede Form von unerwünschtem Verhalten sexueller Natur, das in verbaler, nicht-verbaler oder physischer Form im Laufe von, in Verbindung mit oder resultierend aus Angelegenheiten im Kontext von Beschäftigung, Beruf oder selbständiger Tätigkeit auftritt und das bezweckt oder bewirkt, dass die Würde des Opfers verletzt wird, insbesondere wenn ein von Einschüchterungen, Anfeindungen, Erniedrigungen, Entwürdigungen und Beleidigungen gekennzeichnetes Umfeld geschaffen wird;

g) „sexuelle Belästigung in der Arbeitswelt“ jede Form von unerwünschtem Verhalten sexueller Natur, das in verbaler, nicht-verbaler oder physischer Form im Laufe von, in Verbindung mit oder resultierend aus Angelegenheiten im Kontext von Beschäftigung, Beruf oder selbständiger Tätigkeit, informeller und undokumentierter Arbeit, Arbeitssuche oder Ausbildung, auch in öffentlichen und privaten Arbeitsräumen, an Orten, an denen Arbeitnehmer bezahlt werden, sich ausruhen, eine Pause einlegen oder eine Mahlzeit einnehmen oder Sanitär-, Wasch- oder Umkleideräume benutzen, während arbeitsbezogener Reisen, Schulungen, Veranstaltungen oder sozialer Aktivitäten, durch arbeitsbezogene Kommunikation, einschließlich solcher, die durch Informations- und Kommunikationstechnologien ermöglicht wird, in vom Arbeitgeber bereitgestellten Unterkünften oder beim Pendeln zur und von der Arbeit auftritt und das bezweckt oder bewirkt, dass die Würde des Opfers verletzt wird, insbesondere wenn ein von Einschüchterungen, Anfeindungen, Erniedrigungen, Entwürdigungen und Beleidigungen gekennzeichnetes Umfeld geschaffen wird, wozu auch Situationen zu zählen sind, in denen die Tatsache, dass eine Person ein solches Verhalten ablehnt oder sich ihm unterwirft, ausdrücklich oder stillschweigend als Grundlage für arbeitsplatzbezogene Entscheidungen herangezogen wird;

Änderungsantrag  103

 

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 5 – Absatz 2

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(2) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass unter einer nicht-einvernehmlichen Handlung eine Handlung zu verstehen ist, die gegen den erkennbaren Willen der Frau oder in Fällen vorgenommen wird, in denen die Frau aufgrund ihres körperlichen oder geistigen Zustands nicht in der Lage ist, ihren freien Willen zu äußern, beispielsweise im Zustand der Bewusstlosigkeit, einer Vergiftung, des Schlafs, einer Krankheit, einer Verletzung oder einer Behinderung.

(2) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass unter einer nicht-einvernehmlichen Handlung eine Handlung zu verstehen ist, die ohne die freiwillig erteilte Einwilligung der Frau oder in Fällen vorgenommen wird, in denen die Frau aufgrund ihres körperlichen oder geistigen Zustands nicht in der Lage ist, einen freien Willen zu bilden, und ihre Unfähigkeit, einen freien Willen zu bilden, ausgenutzt wird, beispielsweise im Zustand der Angst, Einschüchterung, Bewusstlosigkeit, des Rauschs, des Schlafs, einer Krankheit, einer Verletzung oder einer Behinderung oder in einer anderen Situation, in der sie besonders verletzlich ist.

Änderungsantrag  104

 

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 5 – Absatz 3

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(3) Die Einwilligung kann während der Handlung jederzeit widerrufen werden. Das Fehlen der Einwilligung kann nicht allein durch das Schweigen der Frau, ihre fehlende verbale oder körperliche Gegenwehr oder ihr früheres sexuelles Verhalten widerlegt werden.

(3) Die Einwilligung kann während der Handlung jederzeit widerrufen werden. Das Fehlen der Einwilligung kann nicht durch das Schweigen der Frau, ihre fehlende verbale oder körperliche Gegenwehr oder ihr früheres sexuelles Verhalten oder eine bestehende oder vergangene Beziehung mit dem Täter, einschließlich Ehe oder einer anderen Form der Partnerschaft, widerlegt werden. Die Einwilligung muss freiwillig als Ergebnis des freien Willens erteilt werden und ist im Kontext der jeweiligen Begleitumstände zu beurteilen.

Änderungsantrag  105

 

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 5 a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

Artikel 5a

 

Sexuelle Nötigung

 

(1) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die nachstehenden vorsätzlichen Handlungen unter Strafe gestellt werden:

 

a) Vornahme einer nicht-einvernehmlichen sexuellen Handlung an einer Frau, die nicht unter Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe a aufgeführt wird;

 

b) Nötigung einer Frau zum Vollzug einer nicht-einvernehmlichen sexuellen Handlung mit einer anderen Person, die nicht unter Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe b aufgeführt wird.

 

(2) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass unter einer nicht-einvernehmlichen Handlung eine Handlung zu verstehen ist, die ohne das freiwillig erteilte Einverständnis der Frau oder in Fällen vorgenommen wird, in denen die Frau aufgrund ihres körperlichen oder geistigen Zustands nicht in der Lage ist, einen freien Willen zu bilden und ihre Unfähigkeit, einen freien Willen zu bilden, ausgenutzt wird, beispielsweise wenn sie sich in einem Zustand der Angst, Einschüchterung, Bewusstlosigkeit, Vergiftung, des Schlafs, einer Krankheit, einer Verletzung, einer Behinderung oder in einer anderweitig besonders schwachen Situation befindet.

 

(3) Die Einwilligung kann während der Handlung jederzeit widerrufen werden. Das Fehlen der Einwilligung kann nicht durch das Schweigen der Frau, ihre fehlende verbale oder körperliche Gegenwehr oder ihr früheres sexuelles Verhalten oder eine bestehende oder vergangene Beziehung mit dem Täter, einschließlich Ehe oder einer anderen Form der Partnerschaft, widerlegt werden. Die Einwilligung muss freiwillig als Ergebnis des freien Willens erteilt werden und ist im Kontext der jeweiligen Begleitumstände zu beurteilen.

Änderungsantrag  106

 

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 6 a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

Artikel 6a

 

Genitalverstümmelung bei intersexuellen Personen

 

(1) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die nachstehenden vorsätzlichen Handlungen unter Strafe gestellt werden:

 

a) die Durchführung eines aus medizinischer Sicht unnötigen chirurgischen oder medizinischen Eingriffs oder einer Hormonbehandlung an den Geschlechtsmerkmalen einer gesunden Frau oder eines gesunden Kindes, die bzw. das mit Varianten von Geschlechtsmerkmalen geboren wurde, ohne dass eine in Kenntnis der Sachlage erteilte vorherige Zustimmung vorliegt und ohne dass die Frau oder das Kind den Eingriff oder die Behandlung versteht, wobei bezweckt oder bewirkt wird, diese Geschlechtsmerkmale zu verändern, um sie den als typisch weiblich oder männlich geltenden Geschlechtsmerkmalen anzugleichen;

 

b) die Nötigung einer gesunden Frau oder eines gesunden Kindes, sich einem unter Buchstabe a aufgeführten Eingriff oder einer entsprechenden Behandlung zu unterziehen.

 

(2) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die vorherige und in Kenntnis der Sachlage erteilte Zustimmung einer Frau oder eines Kindes, sich einem in Absatz 1 genannten Eingriff oder einer in diesem Absatz genannten Behandlung zu unterziehen, nicht durch die Zustimmung eines gesetzlichen Vormunds der Frau oder des Kindes ersetzt werden kann.

Änderungsantrag  107

 

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 6 b (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

Artikel 6b

 

Zwangssterilisation

 

(1) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die nachstehenden vorsätzlichen Handlungen unter Strafe gestellt werden:

 

a) die Durchführung eines chirurgischen Eingriffs, der bezweckt oder bewirkt, dass die Fähigkeit einer Frau oder eines Kindes zur natürlichen Fortpflanzung beendet wird, ohne dass eine in Kenntnis der Sachlage erfolgte vorherige Zustimmung erteilt wurde und ohne dass die Frau oder das Kind den Eingriff versteht, auch wenn er als Voraussetzung für andere medizinische Eingriffe fungiert;

 

b) ein Verhalten, durch das eine Frau oder ein Kind dazu genötigt oder dazu gebracht wird, sich dem unter Buchstabe a aufgeführten chirurgischen Eingriff zu unterziehen.

 

(2) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die vorherige und in Kenntnis der Sachlage erteilte Zustimmung einer Frau oder eines Kindes, sich dem in Absatz 1 Buchstabe a genannten Eingriff zu unterziehen, nicht durch die Zustimmung eines gesetzlichen Vormunds der Frau oder des Kindes ersetzt werden kann.

Änderungsantrag  108

 

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 6 c (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

Artikel 6c

 

Zwangsheirat

 

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die nachstehenden vorsätzlichen Handlungen unter Strafe gestellt werden:

 

a) die Nötigung einer Frau oder eines Kindes, eine Ehe einzugehen;

 

b) die Täuschung einer Frau oder eines Kindes, um sie bzw. es in das Hoheitsgebiet eines anderen Landes als desjenigen, in dem die Frau oder das Kind ihren bzw. seinen Wohnsitz hat, zu locken, mit der Absicht, diese Person zu einer Ehe zu zwingen.

Änderungsantrag  109

 

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 6 d (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

Artikel 6d

 

Sexuelle Belästigung in der Arbeitswelt

 

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass vorsätzliche sexuelle Belästigung in der Arbeitswelt unter Strafe gestellt wird.

Änderungsantrag  110

 

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 7 – Absatz 1 – Buchstabe a

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

a) Herstellung von intimen Bildern, Videos oder anderen Materialien, die sexuelle Handlungen einer anderen Person darstellen und einer Vielzahl von Endnutzern mittels Informations- und Kommunikationstechnologien zugänglich sind, ohne Einwilligung der betreffenden Person;

a) Herstellung von intimen Materialien einer anderen Person, die anderen Endnutzern mittels Informations- und Kommunikationstechnologien zugänglich sind, ohne Einwilligung der betreffenden Person;

Änderungsantrag  111

 

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 7 – Absatz 1 – Buchstabe b

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

b) Herstellung oder Manipulation von Bildern, Videos oder anderen Materialien, die den Anschein erwecken, dass eine andere Person sexuelle Handlungen vornimmt, und deren anschließende Zugänglichmachung für eine Vielzahl von Endnutzern mittels Informations- und Kommunikationstechnologien, ohne Einwilligung der betreffenden Person;

b) Herstellung oder Manipulation von intimen Materialien oder anderen Materialien, um den Anschein zu erwecken, dass eine andere Person sexuelle Handlungen vornimmt, und deren anschließende Zugänglichmachung für andere Endnutzer mittels Informations- und Kommunikationstechnologien, ohne Einwilligung der betreffenden Person;

Änderungsantrag  112

 

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 7 – Absatz 1 – Buchstabe c

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

c) Androhung einer unter den Buchstaben a und b genannten Handlung mit dem Ziel, eine andere Person zu einer bestimmten Handlung zu nötigen oder sie dazu zu bringen, diese zu dulden oder davon abzusehen.

c) Androhung einer unter den Buchstaben a oder b genannten Handlung;

Änderungsantrag  113

 

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 7 – Absatz 1 a (neu)

 

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

Für die Zwecke dieses Artikels umfasst der Begriff „intime Materialien“ Bilder, Fotos und Videoaufzeichnungen privater, persönlicher oder sexueller Natur sowie Nacktaufnahmen.

Änderungsantrag  114

 

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 8 – Absatz 1 – Buchstabe c

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

c) Zugänglichmachen von Material, das personenbezogene Daten einer anderen Person enthält, ohne deren Einwilligung für eine Vielzahl von Endnutzern mittels Informations- und Kommunikationstechnologien, um diese Endnutzer dazu anzustiften, der betreffenden Person einen physischen oder erheblichen psychischen Schaden zuzufügen.

c) Zugänglichmachen von Material, das personenbezogene Daten einer anderen Person enthält oder offenlegt, ohne deren Einwilligung für andere Endnutzer mittels Informations- und Kommunikationstechnologien, um andere dazu anzustiften, dieser Person einen physischen, psychischen oder wirtschaftlichen Schaden zuzufügen.

Änderungsantrag  115

 

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 9 – Absatz 1 – Buchstabe a

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

a) Initiierung eines Angriffs mit Dritten gegen eine andere Person, indem einer Vielzahl von Endnutzern mittels Informations- und Kommunikationstechnologien Material mit Drohungen und Beleidigungen zugänglich gemacht wird, was zur Folge hat, dass der angegriffenen Person erheblicher psychischer Schaden zugefügt wird;

a) Initiierung eines Angriffs gegen eine andere Person, indem anderen Endnutzern mittels Informations- und Kommunikationstechnologien Material mit Drohungen oder Missbrauchsdarstellungen zugänglich gemacht wird, was zur Folge hat, dass der angegriffenen Person psychischer oder wirtschaftlicher Schaden zugefügt wird.

Änderungsantrag  116

 

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 9 – Absatz 1 – Buchstabe b

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

b) Beteiligung mit Dritten an den unter Buchstabe a genannten Angriffen.

b) Beteiligung an den unter Buchstabe a genannten Angriffen.

Änderungsantrag  117

 

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 9 – Absatz 1 – Buchstabe b a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

ba) die unaufgeforderte Zusendung eines Bildes, eines Videos oder sonstigen Materials, auf dem Genitalien abgebildet sind, mittels Informations- und Kommunikationstechnologien an eine Person, was zur Folge hat, dass dieser Person psychischer Schaden zugefügt wird.

Änderungsantrag  118

 

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 10 – Absatz 1

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die vorsätzliche Aufstachelung zu Gewalt oder Hass gegen eine nach biologischem oder sozialem Geschlecht definierte Gruppe von Personen oder gegen ein Mitglied einer solchen Gruppe durch die Verbreitung von diese Aufstachelung enthaltendem Material mittels Informations- und Kommunikationstechnologien, unter Strafe gestellt wird.

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die vorsätzliche Aufstachelung zu Gewalt oder Hass gegen eine nach sexueller Ausrichtung, geschlechtlicher Ausdrucksform, Geschlechtsidentität oder Geschlechtsmerkmalen definierte Gruppe von Personen oder gegen ein Mitglied einer solchen Gruppe durch die Verbreitung von diese Aufstachelung enthaltendem Material mittels Informations- und Kommunikationstechnologien unter Strafe gestellt wird.

Änderungsantrag  119

 

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 11 – Absatz 2

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(2) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass der Versuch der Begehung einer Straftat im Sinne der Artikel 5 und 6 unter Strafe gestellt wird.

(2) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass der Versuch der Begehung einer Straftat im Sinne der Artikel 5, 5a, 6, 6a, 6b und 6c unter Strafe gestellt wird.

Änderungsantrag  120

 

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 12 – Absatz 2 a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(2a) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Straftat nach Artikel 5a mit einer Freiheitsstrafe im Höchstmaß von mindestens drei Jahren bzw. – wenn die Straftat unter erschwerenden Umständen im Sinne des Artikels 13 begangen wurde – von mindestens fünf Jahren geahndet wird.

Änderungsantrag  121

 

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 12 – Absatz 2 b (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(2b) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Straftaten nach Artikel 6d mit einer Freiheitsstrafe im Höchstmaß von mindestens einem Jahr geahndet werden.

Änderungsantrag  122

 

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 12 – Absatz 3

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(3) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass ein Täter, der die Straftat nach Artikel 5 begangen hat und zuvor bereits wegen gleichartiger Straftaten verurteilt wurde, zwingend an einem Interventionsprogramm gemäß Artikel 38 teilnimmt.

(3) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass ein Täter, der die Straftat nach Artikel 5 begangen hat, unverzüglich nach der Verurteilung zwingend an einem Interventionsprogramm gemäß Artikel 38 teilnimmt.

Änderungsantrag  123

 

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 12 – Absatz 4

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(4) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Straftat nach Artikel 6 mit einer Freiheitsstrafe im Höchstmaß von mindestens 5 Jahren bzw. – wenn die Straftat unter erschwerenden Umständen im Sinne des Artikels 13 begangen wurde – mindestens 7 Jahren geahndet wird.

(4) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Straftaten nach den Artikeln 6, 6a, 6b und 6c mit einer Freiheitsstrafe im Höchstmaß von mindestens 5 Jahren bzw. – wenn die Straftat unter erschwerenden Umständen im Sinne des Artikels 13 begangen wurde – mindestens 7 Jahren geahndet werden.

Änderungsantrag  124

 

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 13 – Absatz 1 – Buchstabe b

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

b) Die Straftat wurde gegen eine Person begangen, die durch besondere Umstände wie eine Abhängigkeitssituation oder einen Zustand körperlicher, psychischer, geistiger oder sensorischer Behinderung schutzbedürftig geworden ist oder in einer Einrichtung lebt.

b) Die Straftat wurde gegen eine Person begangen, die durch besondere Umstände wie den Aufenthaltsstatus, eine Schwangerschaft, eine Abhängigkeitssituation oder einen Zustand körperlicher, psychischer, geistiger oder sensorischer Behinderung oder Not oder als Opfer von Menschenhandel oder aufgrund der Tatsache, dass sie in einer Einrichtung, einschließlich Altersheimen, Kinderheimen, Aufnahmezentren, Hafteinrichtungen oder Unterkünften für Asylsuchende, lebt, schutzbedürftig geworden ist.

Änderungsantrag  125

 

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 13 – Absatz 1 – Buchstabe f

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

f) Der Straftat ging ein extremes Maß an Gewalt voraus oder mit der Straftat ging ein extremes Maß an Gewalt einher.

f) Der Straftat ging ein extremes Maß an Gewalt oder besonders unmenschliche, erniedrigende oder demütigende Handlungen voraus oder mit der Straftat ging ein extremes Maß an Gewalt oder besonders unmenschliche, erniedrigende oder demütigende Handlungen einher.

Änderungsantrag  126

 

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 13 – Absatz 1 – Buchstabe i

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

i) Die Straftat führte zum Tod oder Selbstmord des Opfers oder zu schweren körperlichen oder psychischen Schäden bei dem Opfer.

i) Die Straftat führte zum Tod oder Selbstmord des Opfers oder zu schweren körperlichen oder psychischen Schäden bei dem Opfer oder bei seinen Angehörigen.

Änderungsantrag  127

 

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 13 – Absatz 1 – Buchstabe j

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

j) Der Straftäter war zuvor wegen ähnlicher Straftaten verurteilt worden.

(Betrifft nicht die deutsche Fassung.) 

Änderungsantrag  128

 

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 13 – Absatz 1 – Buchstabe o a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

oa) Die Straftat wurde gegen Vertreter des öffentlichen Lebens, Journalisten oder Menschenrechtsverteidiger begangen.

Änderungsantrag  129

 

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 13 – Absatz 1 – Buchstabe o b (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

ob) Durch die Straftat wurde ein Gewinn erzielt, oder es bestand die Absicht, einen Gewinn zu erzielen.

Änderungsantrag  130

 

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 13 – Absatz 1 – Buchstabe o c (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

oc) Die Straftat wurde mit der Absicht begangen, die „Ehre“ einer Person, einer Familie, einer Gemeinschaft oder einer anderen ähnlichen Gruppe zu wahren oder wiederherzustellen.

Änderungsantrag  131

 

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 13 – Absatz 1 – Buchstabe o d (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

od) Das Ziel der Straftat bestand darin, die Opfer wegen ihrer sexuellen Ausrichtung, geschlechtlichen Ausdrucksform, Geschlechtsidentität, Geschlechtsmerkmale, Hautfarbe, Religion, sozialen Herkunft oder politischen Überzeugungen zu bestrafen.

Änderungsantrag  132

 

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 14 – Absatz 2 – Einleitung

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(2) Ein Mitgliedstaat unterrichtet die Kommission, wenn er sich dafür entscheidet, seine Gerichtsbarkeit auf Straftaten im Sinne der Artikel 5 bis 11, die außerhalb seines Hoheitsgebiets begangen wurden, auszuweiten, in den folgenden Fällen:

(2) Die Mitgliedstaaten ergreifen in den folgenden Fällen die erforderlichen Maßnahmen, um ihre Gerichtsbarkeit für Straftaten im Sinne der Artikel 5 und 6, die außerhalb ihres Hoheitsgebiets begangen wurden, zu begründen:

Änderungsantrag  133

 

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 14 – Absatz 2 a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(2a) Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission, wenn sie sich dafür entschieden haben, ihre Gerichtsbarkeit für Straftaten im Sinne des Artikel 5a sowie der Artikel 6a bis 11 zu begründen, die außerhalb ihres Hoheitsgebiets begangen wurden und entweder

 

a)  gegen ihre Staatsangehörigen oder Personen mit gewöhnlichem Aufenthalt in ihrem Hoheitsgebiet begangen werden oder aber

 

b) durch Täter mit gewöhnlichem Aufenthalt in ihrem Hoheitsgebiet.

Änderungsantrag  134

 

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 15 – Absatz 2

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(2) Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um für Straftaten im Sinne des Artikels 5 eine Verjährungsfrist von mindestens 20 Jahren ab dem Zeitpunkt der Begehung der Straftat vorzusehen.

(2) Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um für Straftaten im Sinne der Artikel 5 und 6 eine Verjährungsfrist von mindestens 20 Jahren ab dem Zeitpunkt der Begehung der Straftat vorzusehen.

Änderungsantrag  135

 

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 15 – Absatz 3

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(3) Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um für Straftaten im Sinne des Artikels 6 eine Verjährungsfrist von mindestens 10 Jahren ab dem Zeitpunkt der Begehung der Straftat vorzusehen.

(3) Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um für Straftaten im Sinne der Artikel 5a, 6a, 6b und 6c eine Verjährungsfrist von mindestens 10 Jahren ab dem Zeitpunkt der Begehung der Straftat vorzusehen.

Änderungsantrag  136

 

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 15 – Absatz 4

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(4) Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um für Straftaten im Sinne der Artikel 7 und 9 eine Verjährungsfrist von mindestens 5 Jahren nach Beendigung der Straftat oder nach Kenntnisnahme des Opfers davon vorzusehen.

(4) Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um für Straftaten im Sinne der Artikel 6d, 7 und 9 eine Verjährungsfrist von mindestens 5 Jahren nach Beendigung der Straftat oder nach Kenntnisnahme des Opfers davon vorzusehen.

Änderungsantrag  137

 

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 16 – Absatz 1

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(1) Zusätzlich zu den Rechten der Opfer, die Anzeige nach Artikel 5 der Richtlinie 2012/29/EU erstatten, stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass Opfer Straftaten der Gewalt gegen Frauen oder häuslicher Gewalt bei den zuständigen Behörden auf einfache und zugängliche Weise melden können. Dies schließt die Möglichkeit ein, Straftaten im Internet oder über andere Informations- und Kommunikationstechnologien zu melden, einschließlich der Möglichkeit, Beweise vorzulegen, insbesondere im Zusammenhang mit der Meldung von Straftaten im Bereich der Cybergewalt.

(1) Zusätzlich zu den Rechten der Opfer, die Anzeige nach Artikel 5 der Richtlinie 2012/29/EU erstatten, stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass Opfer Straftaten der Gewalt gegen Frauen oder häuslicher Gewalt bei den zuständigen Behörden auf einfache, sichere und zugängliche Weise und unter Wahrung ihrer Privatsphäre melden können. Dies schließt die Möglichkeit ein, Straftaten im Internet oder über andere zugängliche und sichere Informations- und Kommunikationstechnologien zu melden, einschließlich der Möglichkeit, Beweise vorzulegen, insbesondere im Zusammenhang mit der Meldung von Straftaten im Bereich der Cybergewalt.

Änderungsantrag  138

 

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 16 – Absatz 1 a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(1a) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Opfern bei der Anzeige von Straftaten und während des Gerichtsverfahrens kostenlos und in einer Sprache, die sie verstehen, Prozesskostenhilfe und Rechtsbeistand zur Verfügung stehen.

Änderungsantrag  139

 

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 16 – Absatz 1 b (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(1b) Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die zuständigen Behörden alle erforderlichen Maßnahmen ergreifen, um sicherzustellen, dass ab dem frühestmöglichen Zeitpunkt alle Beweismittel gesichert werden, auch durch geeignete technische Mittel.

Änderungsantrag  140

 

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 16 – Absatz 1 c (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(1c) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Opfer unabhängig davon, ob eine Strafanzeige gestellt wird, an einen spezialisierten Ansprechpartner innerhalb der zuständigen Behörde verwiesen werden.

Änderungsantrag  141

 

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 16 – Absatz 2

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(2) Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um jede Person, die weiß oder einen begründeten Verdacht hat, dass Straftaten der Gewalt gegen Frauen oder häuslicher Gewalt begangen wurden oder dass weitere Gewalttaten zu erwarten sind, zu ermutigen, dies den zuständigen Behörden zu melden.

(2) Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um jede Person, die weiß oder einen begründeten Verdacht hat, dass Straftaten der Gewalt gegen Frauen oder häuslicher Gewalt begangen wurden oder dass weitere Gewalttaten zu erwarten sind, zu ermutigen, dies den zuständigen Behörden zu melden, ohne negative Konsequenzen befürchten zu müssen.

Änderungsantrag  142

 

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 16 – Absatz 3

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(3) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Vertraulichkeitsvorschriften, die nach nationalem Recht für einschlägige Fachkräfte wie etwa Angehörige der Gesundheitsberufe gelten, diese nicht daran hindern, es den zuständigen Behörden zu melden, wenn sie berechtigten Grund zu der Annahme haben, dass eine unmittelbare Gefahr besteht, dass einer Person aufgrund einer unter diese Richtlinie fallenden Straftat ein ernsthafter physischer Schaden zugefügt wird. Handelt es sich bei dem Opfer um ein Kind, können die betreffenden Fachkräfte es den zuständigen Behörden melden, wenn sie berechtigten Grund zu der Annahme haben, dass eine unter diese Richtlinie fallende schwere Gewalttat begangen wurde oder weitere schwere Gewalttaten zu erwarten sind.

(3) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Vertraulichkeitsvorschriften, die nach nationalem Recht für einschlägige Fachkräfte wie etwa Angehörige der Gesundheits- und Bildungsberufe gelten, diese nicht daran hindern, es den zuständigen Behörden zu melden, wenn sie berechtigten Grund zu der Annahme haben, dass eine ernsthafte Gefahr besteht, dass einer Person aufgrund einer unter diese Richtlinie fallenden Straftat ein ernsthafter körperlicher oder seelischer Schaden zugefügt wird. Handelt es sich bei dem Opfer um ein Kind, können die betreffenden Fachkräfte es den zuständigen Behörden melden, wenn sie berechtigten Grund zu der Annahme haben, dass eine unter diese Richtlinie fallende Gewalttat begangen wurde oder weitere Gewalttaten zu erwarten sind.

Änderungsantrag  143

 

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 16 – Absatz 4

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(4) Melden Kinder Straftaten der Gewalt gegen Frauen oder häuslicher Gewalt, so stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass die Meldeverfahren sicher, vertraulich und unter Berücksichtigung von Alter und Reifegrad in kindgerechter Weise und Sprache konzipiert und zugänglich sind. Ist der Träger der elterlichen Verantwortung an der Straftat beteiligt, sollten die Mitgliedstaaten sicherstellen, dass die Meldung nicht von der Zustimmung dieser Person abhängig gemacht wird.

(4) Melden Kinder Straftaten der Gewalt gegen Frauen oder häuslicher Gewalt, so stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass die Meldeverfahren sicher, vertraulich und unter Berücksichtigung von Alter und Reifegrad in kindgerechter Weise und Sprache konzipiert und zugänglich sind. Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass Fachkräfte, die in der Arbeit mit Kindern geschult sind, bei Meldeverfahren behilflich sind, um sicherzustellen, dass dabei dem Wohl des Kindes Rechnung getragen wird. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Meldung nicht von der Zustimmung der Eltern abhängig gemacht wird und dass die zuständigen Behörden nicht verpflichtet sind, einen Träger der elterlichen Verantwortung umgehend über die Meldung zu unterrichten.

Änderungsantrag  144

 

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 16 – Absatz 5

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(5) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die zuständigen Behörden, die mit einem Opfer in Kontakt kommen, das Straftaten von Gewalt gegen Frauen oder häuslicher Gewalt meldet, zumindest bis zum Abschluss der ersten individuellen Begutachtung nach Artikel 18 keine personenbezogenen Daten über den Aufenthaltsstatus des Opfers an die zuständigen Migrationsbehörden übermitteln dürfen.

(5) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die zuständigen Behörden und sonstigen Dienste, die mit einem Opfer in Kontakt kommen, das Straftaten von Gewalt gegen Frauen oder häuslicher Gewalt meldet, keine personenbezogenen Daten über den Aufenthaltsstatus des Opfers an die zuständigen Migrationsbehörden übermitteln dürfen.

Änderungsantrag  145

 

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 17 – Absatz 1

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(1) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die für die Ermittlung und strafrechtliche Verfolgung von Gewalt gegen Frauen oder häuslicher Gewalt zuständigen Personen, Stellen oder Dienste über ausreichendes Fachwissen und wirksame Ermittlungsinstrumente verfügen, um solche Straftaten wirksam untersuchen und verfolgen zu können, insbesondere was die Sammlung, Analyse und Sicherung elektronischer Beweismittel in Fällen von Cybergewalt betrifft.

(1) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die für die Ermittlung und strafrechtliche Verfolgung von Gewalt gegen Frauen oder häuslicher Gewalt zuständigen Personen, Stellen oder Dienste über ausreichendes und spezialisiertes Fachwissen und wirksame Ermittlungsinstrumente verfügen, um solche Straftaten wirksam untersuchen und verfolgen zu können, insbesondere was die Sammlung, Analyse und Sicherung elektronischer Beweismittel in Fällen von Cybergewalt betrifft.

Änderungsantrag  146

 

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 17 – Absatz 2

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(2) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass gemeldete Straftaten der Gewalt gegen Frauen oder häuslicher Gewalt unverzüglich bearbeitet und den zuständigen Behörden zur Strafverfolgung und Ermittlung übermittelt werden.

(2) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass gemeldete Straftaten der Gewalt gegen Frauen oder häuslicher Gewalt unverzüglich bearbeitet und den zuständigen Behörden zum Zweck der Ergreifung von Schutzmaßnahmen und der Ermittlung und Strafverfolgung übermittelt werden.

Änderungsantrag  147

 

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 17 – Absatz 3

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(3) Die zuständigen Behörden erfassen und untersuchen unverzüglich und wirksam Fälle mutmaßlicher Gewalt gegen Frauen oder häuslicher Gewalt und stellen sicher, dass in allen Fällen offiziell Anzeige erstattet wird.

(3) Die zuständigen Behörden erfassen und untersuchen unverzüglich und wirksam Fälle mutmaßlicher Gewalt gegen Frauen oder häuslicher Gewalt und stellen sicher, dass in allen Fällen ein Aktenvermerk erstellt und Beweise gesichert werden, unabhängig davon, ob die Ermittlungen fortgesetzt werden oder nicht.

Änderungsantrag  148

 

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 17 – Absatz 4

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(4) Die zuständigen Behörden verweisen die Opfer unverzüglich an die in den Artikeln 27, 28 und 29 genannten einschlägigen Angehörigen der Gesundheitsberufe oder Hilfsdienste, die sie bei der Beweissicherung unterstützen sollen, insbesondere in Fällen sexueller Gewalt, bei denen das Opfer Anklage erheben und diese Dienste in Anspruch nehmen möchte.

(4) Die zuständigen Behörden verweisen die Opfer unverzüglich an die in den Artikeln 27, 28, 29 und 29a genannten einschlägigen Angehörigen der Gesundheitsberufe oder spezialisierte Hilfsdienste, die sie bei der Beweissicherung unterstützen sollen, insbesondere in Fällen sexueller Gewalt. Die zuständigen Behörden stellen sicher, dass die Opfer so früh wie möglich über die Bedeutung der Beweissicherung informiert werden.

Änderungsantrag  149

 

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 17 – Absatz 5

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(5) Die Ermittlung oder strafrechtliche Verfolgung von Straftaten im Sinne des Artikels 5 hängt nicht von einer Anzeige oder Anklage seitens eines Opfers oder seines Vertreters ab, und das Strafverfahren wird auch dann fortgesetzt, wenn die Anzeige oder Anklage zurückgenommen wurde.

(5) Die Ermittlung oder strafrechtliche Verfolgung von Straftaten im Sinne der Artikel 5, 6 und 6c hängt nicht von einer Anzeige oder Anklage seitens eines Opfers oder seines Vertreters ab, und das Strafverfahren wird auch dann fortgesetzt, wenn die Anzeige oder Anklage zurückgenommen wurde.

Änderungsantrag  150

 

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 18 – Absatz 1

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(1) Im Rahmen der nach Artikel 22 der Richtlinie 2012/29/EU durchzuführenden individuellen Begutachtung stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass in Bezug auf Opfer, die unter diese Richtlinie fallen, die in den Absätzen 2 bis 7 des vorliegenden Artikels genannten zusätzlichen Elemente bewertet werden.

(1) Im Rahmen der nach Artikel 22 der Richtlinie 2012/29/EU durchzuführenden individuellen Begutachtung stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass in Bezug auf Opfer, die unter diese Richtlinie fallen, die in den Absätzen 2 bis 7 des vorliegenden Artikels genannten zusätzlichen Elemente bewertet werden („spezialisierte individuelle Begutachtung“).

Änderungsantrag  151

 

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 18 – Absatz 2

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(2) Diese individuelle Begutachtung wird nach dem ersten Kontakt des Opfers mit den zuständigen Behörden eingeleitet. Die zuständigen Justizbehörden prüfen spätestens bei der Einleitung eines Strafverfahrens, ob eine Begutachtung durchgeführt wurde. Ist dies nicht der Fall, so leisten sie Abhilfe, indem sie so bald wie möglich eine Begutachtung vornehmen.

(2) Die spezialisierte individuelle Begutachtung wird unverzüglich nach dem ersten Kontakt des Opfers mit den zuständigen Behörden eingeleitet und von Fachleuten mit einschlägiger Erfahrung durchgeführt. Die zuständigen Justizbehörden prüfen rechtzeitig und spätestens bei der Einleitung eines Strafverfahrens, ob eine solche Begutachtung durchgeführt wurde. Ist dies nicht der Fall, so leisten sie Abhilfe, indem sie eine spezialisierte individuelle Begutachtung vornehmen.

Änderungsantrag  152

 

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 18 – Absatz 3

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(3) Die individuelle Begutachtung konzentriert sich auf die vom Täter oder Verdächtigen ausgehende Gefahr, wobei unter anderem geprüft wird, ob die Gefahr einer wiederholten Gewaltanwendung oder einer Körperverletzung besteht, ob Waffen verwendet wurden, ob der Täter oder Verdächtige mit dem Opfer zusammenlebt, ob ein Drogen- oder Alkoholmissbrauch auf Seiten des Straftäters oder Verdächtigen vorliegt, ob Kindesmissbrauch stattfand und ob psychische Probleme oder Stalkingverhalten vorliegen.

(3) Die spezialisierte individuelle Begutachtung konzentriert sich auf die vom Täter oder Verdächtigen ausgehende Gefahr, wobei unter anderem geprüft wird, ob die Gefahr einer wiederholten Gewaltanwendung besteht, welchen Grad der Kontrolle der Täter oder Verdächtige über das Opfer ausgeübt hat und dessen Auswirkungen auf die Sicherung der Beweislage, ob die Gefahr einer Körperverletzung oder eines psychischen Schadens besteht, ob möglicherweise Waffen verwendet wurden oder Zugang dazu besteht, ob der Täter oder Verdächtige mit dem Opfer zusammenlebt, ob ein Drogen- oder Alkoholmissbrauch auf Seiten des Straftäters oder Verdächtigen vorliegt, ob Kindesmissbrauch stattfand und ob psychische Probleme, darunter das Risiko von Selbstmord, oder Stalkingverhalten vorliegen.

Änderungsantrag  153

 

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 18 – Absatz 4

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(4) Bei der Begutachtung werden die individuellen Umstände des Opfers berücksichtigt, unter anderem, ob es aufgrund des biologischen Geschlechts und aus anderen Gründen diskriminiert wird und daher einem erhöhten Risiko von Gewalt ausgesetzt ist, sowie die Aussagen des Opfers und seine Bewertung der Situation. Die Begutachtung wird im besten Interesse des Opfers durchgeführt, wobei besonderes Augenmerk auf die Notwendigkeit gelegt wird, eine sekundäre Viktimisierung oder Reviktimisierung zu vermeiden.

(4) Bei der spezialisierten individuellen Begutachtung werden die individuellen Umstände des Opfers berücksichtigt, unter anderem, ob es aufgrund des biologischen oder sozialen Geschlechts und aus anderen Gründen im Sinne von Artikel 35 Absatz 1 diskriminiert wird und daher einem erhöhten Risiko von Gewalt ausgesetzt ist. Zu den Umständen, die besondere Aufmerksamkeit erfordern, gehören eine Schwangerschaft des Opfers, die Abhängigkeit des Opfers vom Täter oder seine Beziehung zu ihm, das Risiko, dass das Opfer zum Täter oder Verdächtigen zurückkehrt, die kürzlich erfolgte Trennung von einem Täter oder Verdächtigen, das mögliche Risiko, dass Kinder und Haustiere dazu benutzt werden, Kontrolle über das Opfer auszuüben, und die Risiken für Opfer mit Behinderungen. Besondere Aufmerksamkeit ist auch den Aussagen des Opfers und seine Bewertung der Situation zu widmen. Die Begutachtung wird im besten Interesse des Opfers durchgeführt, wobei besonderes Augenmerk auf die Notwendigkeit gelegt wird, eine sekundäre Viktimisierung oder Reviktimisierung zu vermeiden.

Änderungsantrag  154

 

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 18 – Absatz 5 – Einleitung

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(5) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass auf der Grundlage der individuellen Begutachtung angemessene Schutzmaßnahmen getroffen werden; dazu gehören:

(5) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass auf der Grundlage der spezialisierten individuellen Begutachtung angemessene Schutzmaßnahmen getroffen werden; dazu gehören:

Änderungsantrag  155

 

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 18 – Absatz 5 – Buchstabe b

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

b) Eilschutzanordnungen, Kontaktverbote oder Schutzanordnungen nach Artikel 21 dieser Richtlinie;

b) Eilschutzanordnungen, Kontaktverbote oder Schutzanordnungen sowie Festnahme und Inhaftierung nach Artikel 21 dieser Richtlinie;

Änderungsantrag  156

 

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 18 – Absatz 6

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(6) Die individuelle Begutachtung erfolgt je nach Verfahrensstadium in Zusammenarbeit mit allen einschlägigen zuständigen Behörden und einschlägigen Hilfsdiensten wie Opferschutzzentren und Frauenhäusern, Sozialdiensten und Angehörigen der Gesundheitsberufe.

(6) Die spezialisierte individuelle Begutachtung erfolgt je nach Verfahrensstadium in Zusammenarbeit mit allen einschlägigen zuständigen Behörden und einschlägigen Hilfsdiensten wie Opferschutzzentren und spezialisierten Diensten für Frauen und Kinder, Notunterkünften, Sozialdiensten, Kinderschutzdiensten oder Jugendämtern, Angehörigen der Gesundheitsberufe, spezialisierten Hilfsdiensten für LGBTIQ-Opfer und anderen einschlägigen Interessenträgern.

Änderungsantrag  157

 

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 18 – Absatz 7

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(7) Die zuständigen Behörden aktualisieren die individuelle Begutachtung in regelmäßigen Abständen, um sicherzustellen, dass die Schutzmaßnahmen der aktuellen Situation des Opfers entsprechen. In diesem Zusammenhang wird auch geprüft, ob Schutzmaßnahmen, insbesondere solche nach Artikel 21, angepasst oder ergriffen werden müssen.

(7) Die zuständigen Behörden aktualisieren die spezialisierte individuelle Begutachtung in regelmäßigen Abständen, einschließlich in wichtigen Stadien des Falles und bei Änderung des Sorgerechts oder des Rechts zum persönlichen Umgang, um sicherzustellen, dass die Schutzmaßnahmen der aktuellen Situation des Opfers entsprechen. Im Rahmen der spezialisierten individuellen Begutachtung wird auch geprüft, ob Schutzmaßnahmen, insbesondere solche nach Artikel 21, angepasst oder ergriffen werden müssen.

Änderungsantrag  158

 

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 18 – Absatz 8

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(8) Bei unterhaltsberechtigten Personen von Opfern wird davon ausgegangen, dass sie besondere Schutzbedürfnisse haben, sodass sie sich nicht der Begutachtung nach den Absätzen 1 bis 6 unterziehen müssen.

(8) Bei unterhaltsberechtigten Personen von Opfern wird davon ausgegangen, dass sie besondere Schutzbedürfnisse haben, sodass sie sich nicht einer spezialisierten individuellen Begutachtung unterziehen müssen.

Änderungsantrag  159

 

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 19 – Absatz 1

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(1) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die zuständigen Behörden unter Berücksichtigung der individuellen Begutachtung nach Artikel 18 den individuellen Hilfsbedarf des Opfers und seiner unterhaltsberechtigten Person nach Kapitel 4 prüfen.

(1) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die zuständigen Behörden unter Berücksichtigung der spezialisierten individuellen Begutachtung den individuellen Hilfsbedarf des Opfers und seiner unterhaltsberechtigten Person nach Kapitel 4 regelmäßig prüfen („individuelle Begutachtung des Hilfsbedarfs des Opfers“).

Änderungsantrag  160

 

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 19 – Absatz 1 a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(1a) Die individuelle Begutachtung des Hilfsbedarfs der Opfer und die Bereitstellung von Hilfsdiensten dürfen nicht davon abhängen, ob das Opfer die Straftat meldet.

Änderungsantrag  161

 

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 19 – Absatz 2

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(2) Artikel 18 Absätze 4 und 7 gelten für die individuelle Begutachtung des Hilfsbedarfs nach Absatz 1 dieses Artikels.

(2) Artikel 18 Absätze 4, 6 und 7 gelten entsprechend für die individuelle Begutachtung des Hilfsbedarfs von Opfern.

Änderungsantrag  162

 

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 20 – Absatz 1

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(1) Wurde bei den Begutachtungen nach den Artikeln 18 und 19 ein spezifischer Hilfs- oder Schutzbedarf festgestellt oder hat das Opfer um Unterstützung ersucht, stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass die Hilfsdienste das Opfer kontaktieren, um ihm Unterstützung anzubieten.

(1) Wurde bei der spezialisierten individuellen Begutachtung und der individuellen Begutachtung des Hilfsbedarfs des Opfers ein spezifischer Schutz- oder Hilfsbedarf festgestellt oder hat das Opfer um Unterstützung ersucht, stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass die Hilfsdienste, darunter spezialisierte Hilfsdienste für Frauen, das Opfer kontaktieren, um ihm unter gebührender Beachtung seiner Sicherheit Unterstützung anzubieten.

Änderungsantrag  163

 

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 20 – Absatz 2

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(2) Die zuständigen Behörden bescheiden Anträge auf Schutz und Hilfe zeitnah und koordiniert.

(2) Die zuständigen Behörden bescheiden Anträge auf Schutz und Hilfe, einschließlich medizinischer Versorgung, unverzüglich und auf koordinierte Weise.

Änderungsantrag  164

 

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 20 – Absatz 3

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(3) Erforderlichenfalls können sie Opfer im Kindesalter, einschließlich Zeugen, ohne vorherige Zustimmung des Trägers der elterlichen Verantwortung an Hilfsdienste vermitteln.

(3) Erforderlichenfalls können Mitgliedstaaten sicherstellen, dass die zuständigen Behörden Opfer im Kindesalter, einschließlich Zeugen, ohne vorherige Zustimmung eines Trägers der elterlichen Verantwortung an spezialisierte Hilfsdienste vermitteln.

Änderungsantrag  165

 

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 21 – Überschrift

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Eilschutzanordnungen, Kontakt- und Näherungsverbote und Schutzanordnungen

Eilschutzanordnungen, Kontakt- und Näherungsverbote und Schutzanordnungen sowie Festnahme und Inhaftierung

Änderungsantrag  166

 

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 21 – Absatz 1

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(1) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die zuständigen Behörden in Situationen, in denen eine unmittelbare Gefahr für die Gesundheit oder Sicherheit des Opfers oder seiner unterhaltsberechtigten Personen besteht, anordnen, dass ein Täter oder Verdächtiger im Kontext der unter diese Richtlinie fallenden Gewalttaten den Wohnsitz des Opfers oder seiner unterhaltsberechtigten Personen für einen ausreichend langen Zeitraum verlassen muss, und dem Täter oder Verdächtigen verbieten, den Wohnsitz oder den Arbeitsplatz des Opfers zu betreten oder auf jegliche Weise Kontakt mit dem Opfer oder seinen unterhaltsberechtigten Personen aufzunehmen. Diese Anordnungen haben unmittelbare Wirkung und sind nicht davon abhängig, ob ein Opfer die Straftat meldet.

(1) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die zuständigen Behörden in Situationen, in denen eine Gefahr für die Gesundheit oder Sicherheit des Opfers oder seiner unterhaltsberechtigten Personen besteht, unverzüglich anordnen, dass ein Täter oder Verdächtiger im Kontext der unter diese Richtlinie fallenden Gewalttaten den Wohnsitz des Opfers oder seiner unterhaltsberechtigten Personen für einen ausreichend langen Zeitraum verlassen muss, und dem Täter oder Verdächtigen verbieten, den Wohnsitz oder den Arbeitsplatz des Opfers zu betreten oder sich diesen in einem bestimmten Umkreis zu nähern oder auf jegliche Weise Kontakt mit dem Opfer oder seinen unterhaltsberechtigten Personen oder seinem Arbeitsplatz aufzunehmen. Diese Anordnungen haben unmittelbare Wirkung und sind nicht davon abhängig, ob ein Opfer die Straftat meldet. Solche Anordnungen können die in den Absätzen 2 und 2a genannten Anordnungen ergänzen.

Änderungsantrag  167

 

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 21 – Absatz 2 a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(2a) Die Mitgliedstaaten sorgen für den Einsatz elektronischer Überwachungsmaßnahmen oder anderer Überwachungsmaßnahmen, um für die Durchsetzung der in den Absätzen 1 und 2 genannten Anordnungen Sorge zu tragen und den Opferschutz zu erhöhen.

Änderungsantrag  168

 

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 21 – Absatz 2 b (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(2b) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die zuständigen Behörden in Situationen, in denen eine unmittelbare Gefahr für das Opfer oder die unterhaltsberechtigten Personen besteht, sowie zum Zwecke der Beweissicherung die unverzügliche Anordnung der Festnahme und Inhaftierung eines Verdächtigen in Betracht ziehen.

Änderungsantrag  169

 

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 21 – Absatz 2 c (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(2c) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Eilschutzanordnungen, Kontakt- und Näherungsverbote und Schutzanordnungen nicht als Ersatz für Festnahmen und Inhaftierungen verwendet werden, wenn die Gefahr wiederholter und schwerer Gewalt gegen das Opfer und unterhaltsberechtigte Personen besteht.

Änderungsantrag  170

 

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 21 – Absatz 2 d (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(2d) Wurde ein Täter in Haft genommen, so stellen die zuständigen Behörden sicher, dass das Opfer über dessen Freilassung unterrichtet wird.

Änderungsantrag  171

 

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 21 – Absatz 4

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(4) Verstöße gegen Eilschutzanordnungen, Kontakt- oder Näherungsverbote oder Schutzanordnungen werden mit wirksamen, verhältnismäßigen und abschreckenden strafrechtlichen oder sonstigen Sanktionen geahndet.

(4) Verstöße gegen Eilschutzanordnungen, Kontakt- oder Näherungsverbote oder Schutzanordnungen werden mit wirksamen, verhältnismäßigen und abschreckenden strafrechtlichen oder sonstigen Sanktionen geahndet. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Opfer über jeden Verstoß gegen solche Anordnungen informiert werden. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die zuständigen Behörden im Falle eines Verstoßes gegen eine solche Anordnung unverzüglich die mögliche Gefahr eines drohenden Schadens bewerten und die erforderlichen Schutzmaßnahmen ergreifen.

Änderungsantrag  172

 

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 21 – Absatz 4 a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(4a) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Täter in Situationen, in denen Eilschutzanordnungen, Kontakt- und Näherungsverbote oder Schutzanordnungen erlassen werden, über spezielle Programme zur Bekämpfung geschlechtsspezifischer Gewalt informiert werden.

Änderungsantrag  173

 

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 23 – Absatz 1 – Einleitung

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Die Mitgliedstaaten geben Leitlinien für die zuständigen Behörden heraus, die in Fälle von Gewalt gegen Frauen oder häuslicher Gewalt betreffenden Strafverfahren tätig sind, darunter Leitlinien für Staatsanwaltschaften und Gerichte. Diese Leitlinien enthalten Hinweise dazu, wie

Die Mitgliedstaaten geben spezielle Leitlinien für die zuständigen Behörden heraus, die in Fälle von Gewalt gegen Frauen oder häuslicher Gewalt betreffenden Strafverfahren und gegebenenfalls Zivilverfahren, wie etwa Sorgerechtsverfahren, tätig sind, darunter Leitlinien für Staatsanwaltschaften und Gerichte. Diese Leitlinien müssen geschlechtersensibel sein und Hinweise dazu enthalten, wie

Änderungsantrag  174

 

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 23 – Absatz 1 – Buchstabe a

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

a) sichergestellt wird, dass alle Formen dieser Gewalt ordnungsgemäß erkannt werden;

a) sichergestellt wird, dass alle Formen dieser Gewalt ordnungsgemäß erkannt werden und die maßgeblichen Beweise, darunter Beweise im Internet, erhoben und aufbewahrt werden;

Änderungsantrag  175

 

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 23 – Absatz 1 – Buchstabe b

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

b) die individuelle Begutachtung nach den Artikeln 18 und 19 durchzuführen ist;

b) die spezialisierte individuelle Begutachtung und die individuelle Begutachtung des Hilfsbedarfs der Opfer durchzuführen ist, einschließlich der Häufigkeit, in der diese Begutachtungen aktualisiert werden müssen;

Änderungsantrag  176

 

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 23 – Absatz 1 – Buchstabe b a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

ba) unverzüglich Eilschutzanordnungen, Kontakt- und Näherungsverbote und Schutzanordnungen, einschließlich solcher mit sofortiger Wirkung, erwirkt werden können;

Änderungsantrag  177

 

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 23 – Absatz 1 – Buchstabe c

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

c) Opfer traumasensibel, geschlechtersensibel und kindgerecht zu behandeln sind;

c) Opfer traumasensibel, geschlechtersensibel, behindertengerecht und kindgerecht zu behandeln sind und wie das Recht des Kindes auf Anhörung und das Kindeswohl sicherzustellen sind;

Änderungsantrag  178

 

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 23 – Absatz 1 – Buchstabe d

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

d) sichergestellt wird, dass Verfahren unter Verhinderung einer sekundären Viktimisierung oder Reviktimisierung durchgeführt werden;

d) sichergestellt wird, dass Opfer respektvoll behandelt werden und das Verfahren so durchgeführt wird, dass eine sekundäre Viktimisierung oder Reviktimisierung verhindert wird;

Änderungsantrag  179

 

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 23 – Absatz 1 – Buchstabe e

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

e) dem erhöhten Schutz- und Hilfsbedarf von Opfern Rechnung zu tragen ist, die aufgrund des biologischen Geschlechts und aus anderen Gründen diskriminiert werden;

e) dem erhöhten Bedarf von Opfern an Schutz, medizinischer Versorgung und Hilfe Rechnung zu tragen ist, die aufgrund des biologischen oder sozialen Geschlechts und aus anderen Gründen, wie in Artikel 35 Absatz 1 aufgeführt, intersektionell diskriminiert werden;

Änderungsantrag  180

 

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 23 – Absatz 1 – Buchstabe f

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

f) Geschlechterstereotypen vermieden werden;

f) Geschlechterstereotypen ermittelt und vermieden werden;

Änderungsantrag  181

 

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 23 – Absatz 1 – Buchstabe g

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

g) Opfer an Hilfsdienste vermittelt werden, damit sichergestellt ist, dass Opfer angemessen behandelt werden und angemessen mit Fällen von Gewalt gegen Frauen oder häuslicher Gewalt umgegangen wird.

g) Opfer an spezialisierte Hilfsdienste, einschließlich medizinischer Dienste vermittelt werden, damit sichergestellt ist, dass Opfer unverzüglich angemessen behandelt werden und angemessen mit Fällen von Gewalt gegen Frauen oder häuslicher Gewalt umgegangen wird;

Änderungsantrag  182

 

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 23 – Absatz 1 – Unterabsatz 1 a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

Die in Absatz 1 genannten Leitlinien werden in regelmäßigen Abständen im Hinblick auf ihre Anwendung in der Praxis in Absprache und Zusammenarbeit mit den spezialisierten Diensten, einschließlich der spezialisierten Hilfsdienste für Frauen, überprüft und aktualisiert.

Änderungsantrag  183

 

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 24 – Überschrift

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Rolle nationaler Stellen und Gleichstellungsstellen

Rolle von nationalen Stellen, Gleichstellungsstellen und anderen relevanten spezialisierten Akteuren

Änderungsantrag  184

 

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 24 – Absatz 1 – Unterabsatz 1 – Einleitung

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Die Mitgliedstaaten benennen und eine oder mehrere Stellen und treffen die erforderlichen Vorkehrungen, damit diese die folgenden Aufgaben wahrnehmen können:

Die Mitgliedstaaten benennen und eine oder mehrere Stellen bzw. andere spezialisierte einschlägige Akteure und treffen die erforderlichen Vorkehrungen, damit diese die folgenden Aufgaben wahrnehmen können:

Änderungsantrag  185

 

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 24 – Absatz 1 – Unterabsatz 1 – Buchstabe b

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

b) Veröffentlichung unabhängiger Berichte und Abgabe von Empfehlungen zu allen Aspekten, die mit diesen Formen der Gewalt zusammenhängen;

b) Veröffentlichung unabhängiger Berichte und Abgabe von Empfehlungen zu allen Aspekten, die mit diesen Formen der Gewalt zusammenhängen, einschließlich Sammlung bestehender bewährter Verfahren;

Änderungsantrag  186

 

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 24 – Absatz 1 – Unterabsatz 1 – Buchstabe c

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

c) Austausch verfügbarer Informationen mit entsprechenden europäischen Stellen wie dem Europäischen Institut für Gleichstellungsfragen.

c) Unterstützung bei der Datenerhebung und Austausch verfügbarer Informationen mit entsprechenden europäischen Stellen wie dem Europäischen Institut für Gleichstellungsfragen;

Änderungsantrag  187

 

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 24 – Absatz 2

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(2) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die in Absatz 1 genannten Stellen im Namen oder zur Unterstützung eines oder mehrerer Opfer von Gewalt gegen Frauen oder häuslicher Gewalt in Gerichtsverfahren tätig werden können, einschließlich der Beantragung einer Entschädigung nach Artikel 26 und der Entfernung von Online-Inhalten nach Artikel 25, wenn das Opfer dem zustimmt.

(2) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die in Absatz 1 genannten Stellen oder anderen spezialisierten einschlägigen Akteure im Namen oder zur Unterstützung eines oder mehrerer Opfer von Gewalt gegen Frauen oder häuslicher Gewalt in Gerichtsverfahren tätig werden können, einschließlich der Beantragung einer Entschädigung nach Artikel 26 und der Entfernung von Online-Inhalten nach Artikel 25, wenn das Opfer dem zustimmt.

Änderungsantrag  188

 

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 25 – Absatz 1

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(1) Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass Material nach Artikel 7 Buchstaben a und b, Artikel 8 Buchstabe c sowie den Artikeln 9 und 10 unverzüglich entfernt wird. Im Rahmen dieser Maßnahmen können die zuständigen Justizbehörden auf Antrag des Opfers verbindliche rechtliche Anordnungen zur Entfernung dieses Materials oder zur Sperrung des Zugangs dazu erlassen, die an die betreffenden Anbieter von Vermittlungsdiensten gerichtet sind.

(1) Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass Material nach Artikel 7 Buchstaben a und b, Artikel 8 Buchstaben a und c sowie den Artikeln 9 und 10, das online öffentlich zugänglich ist, unverzüglich entfernt oder der Zugang dazu gesperrt wird. Im Rahmen dieser Maßnahmen können die zuständigen Justizbehörden auf Antrag des Opfers verbindliche rechtliche Anordnungen zur Entfernung dieses Materials oder zur Sperrung des Zugangs dazu erlassen, die an die betreffenden Anbieter von Vermittlungsdiensten gerichtet sind.

Änderungsantrag  189

 

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 25 – Absatz 2 – Einleitung

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(2) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Anordnungen nach Absatz 1 in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes selbst vor Abschluss eines Strafverfahrens im Zusammenhang mit Straftaten nach Artikel 7 Buchstaben a und b, Artikel 8 Buchstabe c, Artikel 9 oder Artikel 10 erlassen werden können, wenn die befasste Justizbehörde der Auffassung ist, dass

(2) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Anordnungen zur Sperrung des Zugangs zu Material nach Artikel 7 Buchstaben a oder b, Artikel 8 Buchstaben a oder c oder den Artikeln 9 oder 10 in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes selbst vor Abschluss eines Strafverfahrens im Zusammenhang mit Straftaten nach Artikel 7 Buchstaben a und b, Artikel 8 Buchstaben a und c, Artikel 9 oder Artikel 10 erlassen werden können, wenn die befasste Justizbehörde der Auffassung ist, dass

Änderungsantrag  190

 

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 25 – Absatz 2 – Buchstabe a

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

a) ihr hinreichende Nachweise vorliegen, die darauf schließen lassen, dass die Handlung nach Artikel 7 Buchstaben a und b, Artikel 8 Buchstabe c, Artikel 9 oder Artikel 10 in Bezug auf den Antragsteller wahrscheinlich stattgefunden hat und dass es sich bei dem Material, das Gegenstand des Antrags ist, um Material im Sinne der genannten Artikel handelt;

a) ihr hinreichende Nachweise vorliegen, die darauf schließen lassen, dass die Handlung nach Artikel 7 Buchstaben a und b, Artikel 8 Buchstaben a und c, Artikel 9 oder Artikel 10 in Bezug auf den Antragsteller wahrscheinlich stattgefunden hat und dass es sich bei dem Material, das Gegenstand des Antrags ist, um Material im Sinne der genannten Artikel handelt;

Änderungsantrag  191

 

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 25 – Absatz 2 – Buchstabe b

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

b) die Entfernung dieses Materials erforderlich ist, um einen erheblichen Schaden für das Opfer zu verhindern oder zu begrenzen;

b) die Entfernung dieses Materials oder die Sperrung des Zugangs dazu erforderlich ist, um einen erheblichen Schaden für das Opfer zu verhindern oder zu begrenzen;

Änderungsantrag  192

 

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 25 – Absatz 3

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(3) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Anordnungen nach den Absätzen 1 und 2 für einen angemessenen Zeitraum von höchstens einem Jahr gültig sind, wobei dieser Zeitraum auf Antrag des Opfers um einen zusätzlichen angemessenen Zeitraum verlängert werden kann, wenn die befasste Justizbehörde der Auffassung ist, dass die Bedingungen des Absatzes 2 weiterhin erfüllt sind. Die Mitgliedstaaten stellen jedoch sicher, dass in Fällen, in denen ein Strafverfahren im Zusammenhang mit Straftaten nach Artikel 7 Buchstaben a und b, Artikel 8 Buchstabe c, Artikel 9 oder Artikel 10 eingestellt wird, weil letztlich nicht festgestellt werden konnte, dass eine solche Straftat begangen wurde, die Anordnungen aufgehoben werden und der betreffende Anbieter von Vermittlungsdiensten davon in Kenntnis gesetzt wird.

(3) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Anordnungen nach den Absätzen 1 und 2 für einen angemessenen Zeitraum von höchstens einem Jahr gültig sind, wobei dieser Zeitraum auf Antrag des Opfers um einen zusätzlichen angemessenen Zeitraum verlängert werden kann, wenn die befasste Justizbehörde der Auffassung ist, dass die Bedingungen des Absatzes 2 weiterhin erfüllt sind. Die Mitgliedstaaten stellen jedoch sicher, dass in Fällen, in denen ein Strafverfahren im Zusammenhang mit Straftaten nach Artikel 7 Buchstaben a und b, Artikel 8 Buchstabe a und, sofern öffentlich zugängliches Material betroffen ist, Buchstabe c, Artikel 9 oder Artikel 10 eingestellt wird, weil letztlich nicht festgestellt werden konnte, dass eine solche Straftat begangen wurde, die Anordnungen aufgehoben werden und der betreffende Anbieter von Vermittlungsdiensten davon in Kenntnis gesetzt wird. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die in den Absätzen 1 und 2 dieses Artikels genannten Anordnungen auf Dauer Bestand haben, wenn in einem Strafverfahren im Zusammenhang mit Straftaten nach Artikel 7 Buchstaben a oder b, Artikel 8 Buchstaben a oder c, Artikel 9 oder Artikel 10 festgestellt wird, dass eine solche Straftat begangen wurde.

Änderungsantrag  193

 

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 25 – Absatz 4

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(4) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die in den Absätzen 1 und 2 genannten Anordnungen und sonstigen Maßnahmen nach transparenten Verfahren erlassen werden und angemessenen Garantien unterliegen, insbesondere um sicherzustellen, dass diese Anordnungen und anderen Maßnahmen auf das notwendige und verhältnismäßige Maß beschränkt sind und den Rechten und Interessen aller Beteiligten gebührend Rechnung getragen wird.

(4) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die in den Absätzen 1 und 2 genannten Anordnungen und sonstigen Maßnahmen nach transparenten Verfahren erlassen werden und angemessenen Garantien unterliegen, insbesondere um sicherzustellen, dass diese Anordnungen und anderen Maßnahmen auf das notwendige und verhältnismäßige Maß beschränkt sind und den Rechten und Interessen aller Beteiligten, einschließlich ihrer Grundrechte gemäß der Charta der Grundrechte, gebührend Rechnung getragen wird.

Änderungsantrag  194

 

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 25 – Absatz 5

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(5) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Endnutzer der betreffenden Dienste gegebenenfalls von den betreffenden Anbietern von Vermittlungsdiensten über die Gründe für die Entfernung des Materials oder die Sperrung des Zugangs dazu aufgrund der Anordnungen oder anderen Maßnahmen gemäß den Absätzen 1 und 2 unterrichtet werden und dass diese Endnutzer Zugang zu Rechtsbehelfen haben.

(5) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Endnutzer der betreffenden Dienste, die das Material, das Gegenstand einer gerichtlichen Anordnung ist, online verfügbar gemacht haben, gegebenenfalls von den betreffenden Anbietern von Vermittlungsdiensten über die Gründe für die Entfernung des Materials oder die Sperrung des Zugangs dazu aufgrund der Anordnungen oder anderen Maßnahmen gemäß den Absätzen 1 und 2 unterrichtet werden und dass diese Endnutzer Zugang zu Rechtsbehelfen haben.

Änderungsantrag  195

 

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 25 – Absatz 6

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(6) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Entfernung des Materials oder die Sperrung des Zugangs dazu aufgrund der Anordnungen oder anderen Maßnahmen nach den Absätzen 1 und 2 die zuständigen Behörden nicht daran hindert, die für die Ermittlung und strafrechtliche Verfolgung der Straftaten nach Artikel 7 Buchstaben a und b, Artikel 8 Buchstabe c, Artikel 9 oder Artikel 10 erforderlichen Beweise zu erheben oder zu sichern.

(6) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass nach der Anzeige der Straftat unverzüglich Beweismittel beschafft und gesichert werden. Die Mitgliedstaaten ergreifen die notwendigen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass die Entfernung des Materials oder die Sperrung des Zugangs dazu aufgrund der Anordnungen oder anderen Maßnahmen nach den Absätzen 1 und 2 die zuständigen Behörden nicht daran hindert, die für die Ermittlung und strafrechtliche Verfolgung der Straftaten nach Artikel 7 Buchstaben a und b, Artikel 8 Buchstabe a und, sofern öffentlich zugängliches Material betroffen ist, Buchstabe c, Artikel 9 oder Artikel 10 erforderlichen Beweise zu erheben oder zu sichern.

Änderungsantrag  196

 

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 26 – Absatz 1

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(1) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Opfer das Recht haben, von den Straftätern eine vollständige Entschädigung für Schäden zu verlangen, die das Ergebnis jeglicher Form von Gewalt gegen Frauen oder häuslicher Gewalt sind.

(1) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Opfer das Recht haben, von den Straftätern eine vollständige Entschädigung für Schäden zu verlangen, die das Ergebnis jeglicher Form von Gewalt gegen Frauen oder häuslicher Gewalt sind. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Opfer Zugang zu bestehenden Regelungen für die Entschädigung erhalten, falls sich die Täter nicht an das Urteil halten, dem Opfer innerhalb der vereinbarten Frist eine Entschädigung zu zahlen.

Änderungsantrag  197

 

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 26 – Absatz 4

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(4) Der Schaden umfasst die Kosten für Gesundheitsdienstleistungen, Hilfsdienste, Rehabilitation, Einkommensverluste und andere entsprechende Kosten, die infolge der Straftat oder der Bewältigung ihrer Folgen entstanden sind. Die Höhe des zugesprochenen Schadensersatzes dient auch zum Ausgleich des körperlichen und seelischen Schadens sowie des immateriellen Schadens.

(4) Der Schaden umfasst die Kosten für Gesundheitsdienstleistungen im Bereich der sexuellen und reproduktiven Gesundheit, psychologische Gesundheitsdienstleistungen, Hilfsdienste, Rehabilitation, Einkommensverluste und andere entsprechende Kosten, die infolge der Straftat oder der Bewältigung ihrer Folgen entstanden sind. Die Höhe des zugesprochenen Schadensersatzes dient auch zum Ausgleich des körperlichen oder seelischen Schadens, etwa aufgrund einer sekundären Viktimisierung, sowie des immateriellen Schadens.

Änderungsantrag  198

 

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 26 – Absatz 5 – Unterabsatz 1

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(5) Die Verjährungsfrist für das Geltendmachen von Entschädigungsansprüchen beträgt mindestens 5 Jahre ab dem Zeitpunkt, zu dem die Straftat begangen wurde.

(5) Die Verjährungsfrist für einen Entschädigungsanspruch für Straftaten im Sinne der Artikel 5 bis 11 muss mindestens so lang sein wie die entsprechenden Verjährungsfristen für diese Straftaten nach Artikel 15. Die Verjährungsfrist für das Geltendmachen von Entschädigungsansprüchen für Akte von Gewalt gegen Frauen oder häuslicher Gewalt, die nach anderen Instrumenten des Unionsrechts strafbar sind, und für alle anderen nach nationalem Recht strafbaren Akte von Gewalt gegen Frauen oder häuslicher Gewalt beträgt mindestens 5 Jahre ab dem Zeitpunkt, zu dem die Straftat begangen wurde.

Änderungsantrag  199

 

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 26 – Absatz 5 – Unterabsatz 3

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Die Verjährungsfrist für einen Entschädigungsanspruch für Straftaten im Sinne des Artikels 7 beginnt mit der Kenntnis des Opfers von der Straftat.

Die Verjährungsfrist für einen Entschädigungsanspruch für Straftaten im Sinne der Artikel 7 bis 10 beginnt mit der Kenntnis des Opfers von der Straftat.

Änderungsantrag  200

 

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 26 – Absatz 5 – Unterabsatz 3 a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

Die Verjährungsfrist für einen Entschädigungsanspruch für Straftaten im Sinne der Artikel 5 bis 6d beginnt mit dem Zeitpunkt, zu dem die Straftat begangen wurde.

Änderungsantrag  201

 

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 27 – Überschrift

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Spezialisierte Opferhilfe

Allgemeine und spezialisierte Opferhilfe

Änderungsantrag  202

 

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 27 – Absatz 1 – Einleitung

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(1) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass spezialisierte Hilfsdienste im Sinne von Artikel 9 Absatz 3 der Richtlinie 2012/29/EU Opfern von Gewalttaten, die von dieser Richtlinie erfasst sind, zur Verfügung stehen. Die spezialisierten Hilfsdienste bieten Folgendes an:

(1) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Opfern von Gewalttaten, die von dieser Richtlinie erfasst sind, allgemeine und spezialisierte Hilfsdienste im Sinne von Artikel 8 und 9 der Richtlinie 2012/29/EU zur Verfügung stehen und dass die Anbieter dieser Dienste zusammenarbeiten, um sich bei der Erbringung dieser Dienste abzustimmen. Die allgemeinen Hilfsdienste für Opfer bieten zum frühestmöglichen Zeitpunkt Folgendes an:

Änderungsantrag  203

 

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 27 – Absatz 1 – Buchstabe a

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

a) Beratung und Information über alle relevanten rechtlichen oder praktischen Fragen, die sich aus der Straftat ergeben, einschließlich des Zugangs zu Wohnraum, Aus- und Weiterbildung sowie zu Unterstützung beim Verbleib in einer Beschäftigung oder bei der Arbeitssuche;

a) Beratung und Information über alle relevanten rechtlichen, sozialen oder praktischen Fragen, die sich aus der Straftat ergeben, einschließlich des Zugangs zu Gesundheitsversorgung, Wohnraum, Aus- und Weiterbildung, Unterstützung beim Verbleib in einer Beschäftigung oder bei der Arbeitssuche, Kinderbetreuung und zu finanzieller Unterstützung und entsprechenden Leistungen sowie Weiterverweisungen an einschlägige spezialisierte Hilfsdienste, einschließlich einschlägiger Ausstiegsdienste;

Änderungsantrag  204

 

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 27 – Absatz 1 – Buchstabe b

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

b) Weiterverweisung zu medizinisch-forensischen Untersuchungen;

b) Weiterverweisung zu medizinisch-forensischen Untersuchungen, unter anderem zu umfassenden Gesundheitsdiensten, psychologischer Beratung, Krisenzentren für Opfer von Vergewaltigungen, Frauenunterstützungszentren, Frauenhäusern, Beratungsstellen für sexuelle Gewalt und Diensten zur Primärprävention;

Änderungsantrag  205

 

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 27 – Absatz 1 – Buchstabe c

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

c) Unterstützung von Opfern von Cybergewalt, darunter Beratung zu Rechtsmitteln und Rechtsbehelfen, die auf die Entfernung von mit der Straftat zusammenhängenden Online-Inhalten abzielen.

c) Unterstützung von Opfern von Cybergewalt, darunter Informationen zur Sicherstellung von Beweismitteln und Beratung zu Rechtsmitteln und Rechtsbehelfen, die auf die Entfernung von mit der Straftat zusammenhängenden Online-Inhalten abzielen.

Änderungsantrag  206

 

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 27 – Absatz 1 a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(1a) Die spezialisierten Hilfsdienste bieten zum frühestmöglichen Zeitpunkt Folgendes an:

 

a) Beratung und Information über alle relevanten rechtlichen, sozialen oder praktischen Fragen, die sich aus Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt ergeben, einschließlich des Zugangs zu spezialisierten Diensten für Frauen, darunter Frauenunterstützungszentren, Frauenhäuser, Beratungsstellen, Krisenzentren für Opfer von Vergewaltigungen oder sexueller Gewalt, Dienste zur Primärprävention und Ausstiegsdienste, und des Zugangs zu anderen spezialisierten Hilfsdiensten gemäß Artikel 29,

 

b)  kurz- und langfristige psychologische Beratung, Traumahilfe, Rechtsberatung, Dienste in den Bereichen Führsprache und Öffentlichkeitsarbeit sowie spezifische Dienste für Kinder, die Opfer oder Zeugen sind,

 

c) Beratung zur Sicherung gerichtsmedizinischer Beweise bei Vergewaltigung und sexuellen Übergriffen,

 

d) Unterstützung von Opfern von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt durch einen bereichsübergreifenden Ansatz, bei dem Verfahren zur Stärkung der Opfer umgesetzt werden, die in einem sicheren Raum bereitgestellt werden, auf die Bedürfnisse der Opfer zugeschnitten sind und den Einfluss der Opfer auf Entscheidungen und die Schritte zu ihrer Erholung achten.

Änderungsantrag  207

 

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 27 – Absatz 2

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(2) Die in Absatz 1 genannte spezialisierte Unterstützung wird persönlich angeboten und ist leicht zugänglich, auch online oder durch andere geeignete Mittel wie Informations- und Kommunikationstechnologien, und ist auf die Bedürfnisse der Opfer von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt zugeschnitten.

(2) Die in Absatz 1a genannte spezialisierte Unterstützung wird persönlich angeboten und ist leicht zugänglich, auch online oder durch andere geeignete Mittel wie Informations- und Kommunikationstechnologien, steht geografisch ausreichend verteilt und ohne technische Hindernisse zur Verfügung und ist auf die Bedürfnisse der Opfer von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt zugeschnitten. Ziel dieser spezialisierten Unterstützung ist die komplexe Aufgabe, die Opfer ihrem Bedarf entsprechend durch optimale Hilfe und Unterstützung zu stärken. Die spezialisierte Unterstützung erfolgt in einer Sprache, die das Opfer versteht, und in einer für das Opfer altersgerechten Weise.

Änderungsantrag  208

 

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 27 – Absatz 3

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(3) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass für die Erbringung der in Absatz 1 genannten Dienstleistungen, insbesondere der unter Buchstabe c genannten Dienste, ausreichende personelle und finanzielle Ressourcen zur Verfügung stehen, auch dann, wenn diese Dienstleistungen von Nichtregierungsorganisationen erbracht werden.

entfällt

Änderungsantrag  209

 

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 27 – Absatz 4

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(4) Die Mitgliedstaaten stellen den Schutz und die spezialisierten Hilfsdienste bereit, die erforderlich sind, um den vielfältigen Bedürfnissen der Opfer in denselben Räumlichkeiten umfassend gerecht zu werden, oder sorgen dafür, dass diese Dienste über eine zentrale Kontaktstelle oder einen zentralen Online-Zugang koordiniert werden. Ein solches kombiniertes Angebot von Dienstleistungen umfasst mindestens die medizinische und soziale Versorgung aus erster Hand, psychosoziale Unterstützung sowie Rechts- und Polizeidienste.

(4) Die Mitgliedstaaten stellen den Schutz, die medizinischen Hilfsdienste und die spezialisierten Hilfsdienste bereit, die erforderlich sind, um den vielfältigen Bedürfnissen der Opfer von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt in denselben Räumlichkeiten umfassend gerecht zu werden, oder sorgen dafür, dass diese Dienste sowie die durch nichtstaatliche Organisationen erbrachten Dienste durch einen behördenübergreifenden Ansatz sowie über eine zentrale Kontaktstelle oder einen zentralen Online-Zugang koordiniert werden. Für diese Dienste muss es klare Protokolle für die Weiterverweisung geben. Ein solches kombiniertes Angebot von Dienstleistungen umfasst mindestens die medizinische Versorgung aus erster Hand, die Weiterverweisung zur weiteren medizinischen Versorgung, die soziale Versorgung und psychosoziale Unterstützung sowie Rechts- und Polizeidienste. Bei Bedarf werden durch spezialisierte Hilfsdienste die Rehabilitation und die sozioökonomische Integration nach sexueller Ausbeutung erleichtert.

Änderungsantrag  210

 

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 27 – Absatz 5

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(5) Die Mitgliedstaaten veröffentlichen Leitlinien und Protokolle für Angehörige der Gesundheitsberufe und der Sozialdienste zur Ermittlung und angemessenen Unterstützung der Opfer aller Formen von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt, einschließlich der Vermittlung der Opfer an die einschlägigen Hilfsdienste. In diesen Leitlinien und Protokollen wird auch angegeben, wie den besonderen Bedürfnissen von Opfern Rechnung zu tragen ist, die wegen ihrer Diskriminierung aufgrund des Geschlechts und aus anderen Diskriminierungsgründen einem erhöhten Risiko dieser Art von Gewalt ausgesetzt sind.

(5) Die Mitgliedstaaten veröffentlichen Leitlinien und Protokolle für allgemeine Hilfsdienste für Opfer, etwa für Angehörige der Gesundheitsberufe, der Sozialdienste und der Kinderschutzdienste zur Ermittlung und angemessenen Unterstützung der Opfer aller Formen von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt, einschließlich der Vermittlung der Opfer an die einschlägigen medizinischen und spezialisierten Hilfsdienste sowie der Vermeidung einer sekundären Viktimisierung. In diesen Leitlinien und Protokollen wird auch angegeben, wie den besonderen Bedürfnissen von Opfern Rechnung zu tragen ist, die wegen ihrer Diskriminierung aufgrund des biologischen oder sozialen Geschlechts und aus anderen Diskriminierungsgründen einem erhöhten Risiko dieser Art von Gewalt ausgesetzt sind. Diese Leitlinien werden in Zusammenarbeit mit den Anbietern allgemeiner und spezialisierter Hilfsdienste für Opfer auf geschlechterorientierte, traumasensible und kindgerechte Weise erstellt und regelmäßig überprüft.

Änderungsantrag  211

 

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 27 – Absatz 6

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(6) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass spezialisierte Hilfsdienste für Opfer von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt in Krisenzeiten – wie Gesundheitskrisen oder anderen Notlagen – weiterhin voll funktionsfähig bleiben.

(6) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass spezialisierte Hilfsdienste, einschließlich medizinischer Hilfsdienste, für Opfer von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt in Krisenzeiten – wie Gesundheitskrisen oder anderen Notlagen – weiterhin voll funktionsfähig bleiben.

Änderungsantrag  212

 

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 27 – Absatz 7

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(7) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass den Opfern vor dem Strafverfahren, während des Strafverfahrens und für einen angemessenen Zeitraum nach dem Strafverfahren spezialisierte Unterstützungsdienste zur Verfügung stehen.

(7) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass alle allgemeinen und spezialisierten Hilfsdienste für Opfer, einschließlich medizinischer Hilfsdienste, den Opfern unverzüglich und kostenlos zur Verfügung stehen. Der Zugang zu solchen Diensten darf nicht von der Bereitschaft des Opfers abhängen, bei einer zuständigen Behörde Anzeige gegen den Täter zu erstatten. Der Zugang zu diesen Diensten muss vor dem Strafverfahren, während des Strafverfahrens und für einen angemessenen Zeitraum nach dem Strafverfahren zur Verfügung stehen.

Änderungsantrag  213

 

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 28 – Absatz 1

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(1) Die Mitgliedstaaten sorgen für angemessen ausgestattete, leicht zugängliche Krisenzentren für Opfer von Vergewaltigung und sexueller Gewalt, um eine wirksame Unterstützung der Opfer sexueller Gewalt sicherzustellen, darunter auch Hilfe bei der Aufbewahrung und Dokumentation von Beweismitteln. Diese Zentren bieten medizinische und forensische Untersuchungen, Traumahilfe und psychologische Beratung nach der Straftat so lange an, wie dies erforderlich ist. Handelt es sich bei dem Opfer um ein Kind, so werden diese Dienstleistungen in kindgerechter Weise erbracht.

(1) Die Mitgliedstaaten sorgen für angemessen ausgestattete, leicht zugängliche Krisenzentren für Opfer von Vergewaltigung und sexueller Gewalt, um eine wirksame Unterstützung der Opfer sexueller Gewalt sicherzustellen, darunter auch Hilfe bei der Aufbewahrung und Dokumentation von Beweismitteln. Diese Zentren bieten medizinische Versorgung und forensische Untersuchungen, zeitnahe Weiterverweisung zu anderen medizinischen Diensten, auch im Bereich der sexuellen und reproduktiven Gesundheit als Teil der klinischen Betreuung von Opfern von Vergewaltigung, Traumahilfe und psychologische Beratung nach der Straftat so lange an, wie dies erforderlich ist. Handelt es sich bei dem Opfer um ein Kind, so werden diese Dienstleistungen in kindgerechter Weise erbracht. Kinder, die sexuelle Gewalt erfahren haben, dürfen nur eingeschränkt befragt werden. Nur Sachverständige, die für die Befragung von Kindern geschult wurden, dürfen Kinder, die sexuelle Gewalt erfahren haben, befragen.

Änderungsantrag  214

 

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 28 – Absatz 1 a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(1a) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Opfer sexueller Gewalt zeitnah Zugang zu umfassenden Gesundheitsdiensten haben, darunter zu Diensten im Bereich der sexuellen und reproduktiven Gesundheit, Notfallverhütung, Screening und postexpositioneller Prophylaxe für sexuell übertragbare Infektionen sowie sicherer und legaler Abtreibung.

Änderungsantrag  215

 

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 28 – Absatz 2

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(2) Die in Absatz 1 genannten Dienste müssen kostenlos und an jedem Wochentag zugänglich sein. Sie können Teil der in Artikel 27 genannten Dienste sein.

(2) Die in den Absätzen 1 und 1a genannten Dienste müssen kostenlos und an jedem Wochentag zugänglich sein. Sie können Teil der in Artikel 27 genannten Dienste sein.

Änderungsantrag  216

 

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 28 – Absatz 3

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(3) Die Mitgliedstaaten sorgen für eine ausreichende geografische Verteilung und Kapazität dieser Dienste in ihrem gesamten Hoheitsgebiet.

(3) Die Mitgliedstaaten sorgen für eine ausreichende geografische Verteilung und Kapazität dieser Dienste in ihrem gesamten Hoheitsgebiet sowie für die Sicherheit der Opfer und für Vertraulichkeit. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass es pro 200 000 Einwohner mindestens eine Betreuungsstelle für die Opfer von Vergewaltigung oder sexueller Gewalt gibt.

Änderungsantrag  217

 

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 28 – Absatz 4

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(4) Artikel 27 Absätze 3 und 6 gelten für die Unterstützung von Opfern sexueller Gewalt.

(4) Artikel 27 gilt für die Unterstützung von Opfern sexueller Gewalt.

Änderungsantrag  218

 

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 29 – Überschrift

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Spezialisierte Unterstützung für Opfer weiblicher Genitalverstümmelung

Spezialisierte Unterstützung für Opfer von Genitalverstümmelung bei Frauen und intersexuellen Personen

Änderungsantrag  219

 

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 29 – Absatz 1

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(1) Die Mitgliedstaaten gewährleisten eine wirksame, altersgerechte Unterstützung für Opfer von weiblicher Genitalverstümmelung nach Begehung der Straftat und danach so lange wie nötig, unter anderem durch Bereitstellung gynäkologischer, sexualmedizinischer, psychologischer und traumabezogener Hilfe und Beratung, die auf die spezifischen Bedürfnisse dieser Opfer zugeschnitten sind. Dazu gehört auch die Bereitstellung von Informationen über Abteilungen in öffentlichen Krankenhäusern, die chirurgische Eingriffe zur Klitorisrekonstruktion durchführen. Diese Unterstützung kann von den in Artikel 28 genannten Krisenzentren oder anderen speziellen Gesundheitszentren geleistet werden.

(1) Die Mitgliedstaaten sorgen für eine wirksame, altersgerechte und zugängliche Unterstützung für Opfer von Genitalverstümmelung bei Frauen und intersexuellen Personen nach Begehung der Straftat und danach so lange wie nötig, unter anderem durch Bereitstellung gynäkologischer, sexualmedizinischer, psychologischer und traumabezogener Hilfe und Beratung, die auf die spezifischen Bedürfnisse dieser Opfer zugeschnitten sind. Dazu gehört auch die Bereitstellung von Informationen über Abteilungen in öffentlichen Krankenhäusern, die im Falle der Genitalverstümmelung bei Frauen chirurgische Eingriffe zur Genital- und Klitorisrekonstruktion durchführen, sowie der Zugang zu Behandlungen und Medikamenten, die infolge der Genitalverstümmelung bei intersexuellen Personen erforderlich sind. Diese Unterstützung kann von den in Artikel 28 genannten Krisenzentren oder anderen speziellen Gesundheitszentren geleistet werden.

Änderungsantrag  220

 

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 29 – Absatz 2

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(2) Artikel 27 Absätze 3 und 6 und Artikel 28 Absatz 2 gelten für die Unterstützung von Opfern weiblicher Genitalverstümmelung.

(2) Artikel 27 und Artikel 28 Absatz 2 gelten für die Unterstützung von Opfern von Genitalverstümmelung bei Frauen und intersexuellen Personen gemäß Artikel 6 bzw. 6a.

Änderungsantrag  221

 

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 29 a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

Artikel 29a

 

Spezialisierte Unterstützung für Opfer von Zwangssterilisation

 

(1) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Opfer von Zwangssterilisation nach der Begehung der Straftat und so lange wie nötig danach altersgerechte wirksame Unterstützung erhalten, einschließlich gynäkologischer, psychologischer und traumabezogener Hilfe, die auf die spezifischen Bedürfnisse dieser Opfer zugeschnitten ist.

 

(2) Artikel 27 und Artikel 28 Absatz 2 gelten für die Unterstützung der Opfer von Zwangssterilisation gemäß Artikel 6b.

Änderungsantrag  222

 

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 29 b (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

Artikel 29b

 

Spezialisierte Unterstützung für Opfer von Cybergewalt

 

(1) Die Mitgliedstaaten sorgen für angemessen ausgestattete und leicht zugängliche Dienste, um eine wirksame Unterstützung der Opfer von Cybergewalt sicherzustellen, einschließlich psychologischer Unterstützung, Rechtsberatung und Hilfe bei der Erwirkung gerichtlicher Anordnungen zur Entfernung bestimmter Online-Materialien oder Sperrung des Zugangs dazu gemäß Artikel 25, Unterstützung bei der Kommunikation mit den einschlägigen Anbietern von Online-Vermittlungsdiensten und eventuell Hilfe bei der Sicherung und Dokumentation von Beweisen.

 

(2) Artikel 27 gilt für die Unterstützung von Opfern von Cybergewalt.

Änderungsantrag  223

 

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 30 – Überschrift

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Spezialisierte Unterstützung für Opfer sexueller Belästigung am Arbeitsplatz

Spezialisierte Unterstützung zur Bekämpfung von sexueller Belästigung am Arbeitsplatz

Änderungsantrag  224

 

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 30 – Absatz 1

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Opfern und Arbeitgebern in Fällen sexueller Belästigung am Arbeitsplatz externe Beratungsdienste zur Verfügung stehen. Diese Dienste umfassen die Beratung zum angemessenen Umgang mit solchen Fällen am Arbeitsplatz, zu Rechtsbehelfen, die dem Arbeitgeber zur Entfernung des Täters vom Arbeitsplatz zur Verfügung stehen, und zur Möglichkeit einer frühzeitigen Schlichtung, wenn das Opfer dies wünscht.

(1) Die Mitgliedstaaten stellen in Absprache mit den Sozialpartnern Leitlinien für Verfahren zur Bekämpfung von Gewalt und sexueller Belästigung am Arbeitsplatz auf. Diese Leitlinien umfassen Meldeverfahren sowie angemessene und wirksame Rechtsbehelfe. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Unternehmen, Unternehmensgruppen oder Franchiseunternehmen – eventuell im Wege von Kollektivverhandlungen mit Gewerkschaften – Schulungsprogramme und ‑strategien zur Verhütung und Bekämpfung von sexueller Belästigung am Arbeitsplatz, Cybergewalt und Gewalt durch Dritte am Arbeitsplatz einrichten und zugängliche und wirksame Beschwerdemechanismen für Opfer solcher Belästigung oder Gewalt bereitstellen.

Änderungsantrag  225

 

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 30 – Absatz 2 (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(2) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Opfer sexueller Belästigung am Arbeitsplatz kostenlos Zugang zu spezialisierten Hilfsdiensten und sicheren, vertraulichen und wirksamen Beschwerdemechanismen haben, einschließlich externer Beratung und Beratung zur angemessenen Verhütung und Bekämpfung von Gewalt und sexueller Belästigung am Arbeitsplatz. Gewerkschaftsvertreter können die Arbeitnehmer bei einschlägigen Verfahren unterstützen. Die Opfer sexueller Belästigung am Arbeitsplatz sind gemäß der Richtlinie 2000/78/EG1a des Rates vor weiterer Viktimisierung zu schützen. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Identität der Opfer sexueller Belästigung am Arbeitsplatz vertraulich oder unter gebührender Berücksichtigung ihres Rechts auf Anonymität behandelt wird.

 

__________________

 

1a Richtlinie 2000/78/EG des Rates vom 27. November 2000 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf (ABl. L 303 vom 2.12.2000, S. 16).

Änderungsantrag  226

 

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 30 – Absatz 3 (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(3) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass den Arbeitsnehmern im Falle von sexueller Belästigung am Arbeitsplatz externe Beratungsdienste sowie Informationen über die Rechtsbehelfe zur Entfernung des Täters vom Arbeitsplatz und die Möglichkeit einer frühzeitigen Schlichtung – sollte das Opfer eine frühzeitige Schlichtung wünschen – zur Verfügung stehen.

Änderungsantrag  227

 

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 30 – Absatz 4 (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(4) Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass Arbeitnehmer, die von geschlechtsspezifischer oder häuslicher Gewalt betroffen sind, das Recht haben, kurzfristige flexible Arbeitsregelungen zu beantragen. Die Mitgliedstaaten legen die Dauer und die genauen Modalitäten solcher Arbeitsregelungen fest.

Änderungsantrag  228

 

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 30 – Absatz 5 (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(5) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Sozialpartner in der Lage sind, gemeinsam über Maßnahmen am Arbeitsplatz, mit denen alle Formen geschlechtsspezifischer Gewalt am Arbeitsplatz verhütet und bekämpft sowie die Opfer solcher Gewalt ermittelt und unterstützt werden sollen, und insbesondere über die in Artikel 36 Absatz 8 genannten Präventivmaßnahmen und die Schulung und Information von Fachkräften gemäß Artikel 37 zu verhandeln. Die Mitgliedstaaten ergreifen Maßnahmen zur Förderung solcher Kollektivverhandlungen, unter anderem durch Sensibilisierungskampagnen und Schulungen der Sozialpartner und der Arbeitnehmervertreter für Sicherheit und Gesundheitsschutz.

Änderungsantrag  229

 

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 31 – Absatz 1

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(1) Die Mitgliedstaaten richten landesweit kostenlose Telefon-Hotlines ein, um Opfer von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt rund um die Uhr zu beraten. Die Beratung erfolgt vertraulich oder unter gebührender Berücksichtigung der Anonymität. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass diese Dienste auch über andere Informations- und Kommunikationstechnologien, darunter Online-Anwendungen, bereitgestellt werden.

(1) Die Mitgliedstaaten richten mit Unterstützung der spezialisierten Hilfsdienste für Frauen landesweit kostenlose Telefon-Hotlines ein, um Opfer von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt rund um die Uhr zu informieren und zu beraten. Die spezialisierten Hilfsdienste, darunter die spezialisierten Hilfsdienste für Frauen, stellen diese Beratung vertraulich oder unter gebührender Berücksichtigung der Anonymität der Opfer bereit. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass diese Dienste auch über andere sichere und zugängliche Informations- und Kommunikationstechnologien, darunter Online-Anwendungen, bereitgestellt werden.

Änderungsantrag  230

 

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 31 – Absatz 1 a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(1a) Die in Absatz 1 genannten Telefon-Hotlines ersetzen nicht andere auf Gewalt gegen Frauen oder häusliche Gewalt spezialisierte Beratungsstellen in den Mitgliedstaaten, einschließlich derjenigen, die von nichtstaatlichen Organisationen betrieben werden.

Änderungsantrag  231

 

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 31 – Absatz 2

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(2) Die Mitgliedstaaten ergreifen geeignete Maßnahmen, um die Zugänglichkeit der in Absatz 1 genannten Dienste für Endnutzerinnen mit Behinderungen zu gewährleisten; dazu gehört auch die Bereitstellung von Unterstützung in leicht verständlicher Sprache. Diese Dienste müssen im Einklang mit den Barrierefreiheitsanforderungen für elektronische Kommunikationsdienste gemäß Anhang I der Richtlinie (EU) 2019/882 des Europäischen Parlaments und des Rates18 barrierefrei sein.

(2) Die Mitgliedstaaten ergreifen geeignete Maßnahmen, um für die Zugänglichkeit der in Absatz 1 genannten Dienste für Endnutzerinnen mit Behinderungen zu sorgen; dazu gehört auch die Bereitstellung von Unterstützung in leicht verständlicher Sprache. Diese Dienste müssen im Einklang mit den Barrierefreiheitsanforderungen für elektronische Kommunikationsdienste gemäß Anhang I der Richtlinie (EU) 2019/882 des Europäischen Parlaments und des Rates18 barrierefrei sein. Die Mitgliedstaaten stellen auch sicher, dass solche Dienste in einer Sprache bereitgestellt werden, die die Opfer verstehen können, unter anderem durch Telefondolmetschen.

__________________

__________________

18 Richtlinie (EU) 2019/882 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. April 2019 über die Barrierefreiheitsanforderungen für Produkte und Dienstleistungen, ABl. L 151 vom 7.6.2019, S. 70.

18 Richtlinie (EU) 2019/882 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. April 2019 über die Barrierefreiheitsanforderungen für Produkte und Dienstleistungen (ABl. L 151 vom 7.6.2019, S. 70).

Änderungsantrag  232

 

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 31 – Absatz 3

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(3) Artikel 27 Absätze 3 und 6 gelten für die Bereitstellung von Hotlines und Unterstützung durch Informations- und Kommunikationstechnologien im Rahmen dieses Artikels.

(3) Artikel 27 Absatz 6 gilt für die Bereitstellung von Hotlines und Unterstützung durch Informations- und Kommunikationstechnologien im Rahmen dieses Artikels.

Änderungsantrag  233

 

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 31 – Absatz 4

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(4) [Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass der in Absatz 1 genannte Dienst für Opfer von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt auf EU-Ebene unter der harmonisierten Nummer „116 016“ betrieben wird und dass die Endnutzerinnen angemessen über Existenz und Nutzung dieser Nummer informiert werden.]

(4) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass der in Absatz 1 genannte Dienst für Opfer von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt auf EU-Ebene unter der harmonisierten Nummer „116 016“ betrieben wird.

Änderungsantrag  234

 

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 31 – Absatz 4 a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(4a) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Endnutzer angemessen über die Existenz und die Telefonnummer der Hotlines informiert werden, auch durch regelmäßige Sensibilisierungskampagnen.

Änderungsantrag  235

 

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 31 a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

Artikel 31a

 

Unterstützung am Arbeitsplatz für Opfer von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt

 

(1) Die Mitgliedstaaten ergreifen in Abstimmung mit den Sozialpartnern Maßnahmen, durch die sichergestellt wird, dass Arbeitgeber daran gehindert werden, Arbeitnehmer, die Opfer von häuslicher Gewalt oder sexueller Gewalt sind, aufgrund dieser Gewalt zu diskriminieren oder in irgendeiner anderen Art zu benachteiligen.

 

(2) Die Mitgliedstaaten stellen in Abstimmung mit den Sozialpartnern sicher, dass Opfer von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt Anspruch auf bezahlten Urlaub von angemessener Dauer haben, damit sie Hilfsdienste in Anspruch nehmen und an Gerichtsverfahren teilnehmen können. Die Mitgliedstaaten können im Einklang mit dem nationalen Recht oder den nationalen Gepflogenheiten den Anwendungsbereich, die Dauer und die Voraussetzungen für einen solchen Urlaub festlegen.

Änderungsantrag  236

 

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 32 – Absatz 1

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(1) Die Unterkunft und die sonstige geeignete vorläufige Unterbringung gemäß Artikel 9 Absatz 3 Buchstabe a der Richtlinie 2012/29/EU tragen den besonderen Bedürfnissen von Frauen Rechnung, die Opfer häuslicher Gewalt und sexueller Gewalt geworden sind. Sie unterstützen sie bei ihrer Erholung und sorgen für angemessene und geeignete Lebensbedingungen im Hinblick auf eine Rückkehr zu einem eigenständigen Leben.

(1) Die Unterkunft und die sonstige geeignete vorläufige Unterbringung gemäß Artikel 9 Absatz 3 Buchstabe a der Richtlinie 2012/29/EU werden – einschließlich durch die Bereitstellung von Frauenhäusern – ausschließlich zu dem Zweck angeboten, den besonderen Bedürfnissen von Frauen Rechnung zu tragen, die Opfer häuslicher Gewalt, sexueller Gewalt oder sexueller Ausbeutung geworden sind. Sie unterstützen die Opfer bei ihrer Erholung, indem sie für sichere, zugängliche, angemessene und geeignete Lebensbedingungen im Hinblick auf eine Rückkehr zu einem eigenständigen Leben sorgen und notwendige Hilfsdienste, wie zum Beispiel die Weiterverweisung zur weiteren medizinischen Versorgung, anbieten.

Änderungsantrag  237

 

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 32 – Absatz 2

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(2) Die Unterkunft und die sonstige geeignete vorläufige Unterbringung müssen so ausgestattet sein, dass sie den besonderen Bedürfnissen von Kindern, einschließlich minderjähriger Opfer, gerecht werden.

(2) Die Unterkunft und die sonstige geeignete vorläufige Unterbringung müssen so ausgestattet sein, dass sie den besonderen Rechten und Bedürfnissen von Kindern, einschließlich minderjähriger Opfer, gerecht werden.

Änderungsantrag  238

 

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 32 – Absatz 3

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(3) Die Unterkunft und die sonstige geeignete vorläufige Unterbringung stehen den Opfern unabhängig von ihrer Staatsangehörigkeit, Staatsbürgerschaft, ihrem Wohnort oder ihrem Aufenthaltsstatus zur Verfügung.

(3) Die Unterkunft und die sonstige geeignete vorläufige Unterbringung stehen den Opfern und ihnen gegenüber unterhaltsberechtigten Personen unabhängig von ihrer Staatsangehörigkeit, Staatsbürgerschaft, ihrem Wohnort oder ihrem Aufenthaltsstatus zur Verfügung. Spezialisierte Unterkünfte für Frauen werden in jeder Region verfügbar gemacht, wobei eine Familienunterkunft pro 10 000 Einwohner zur Verfügung stehen muss.

Änderungsantrag  239

 

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 32 – Absatz 4

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(4) Artikel 27 Absätze 3 und 6 gelten für die Unterkunft und die sonstige geeignete vorläufige Unterbringung.

(4) Artikel 27 Absatz 6 sowie Artikel 28 Absätze 2 und 3 gelten für die Unterkunft und die sonstige geeignete vorläufige Unterbringung.

Änderungsantrag  240

 

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 33 – Absatz 1

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(1) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Kinder spezifische angemessene Unterstützung erhalten, sobald die zuständigen Behörden berechtigten Grund zur Annahme haben, dass die Kinder möglicherweise Opfer von Gewalt gegen Frauen oder häuslicher Gewalt oder Zeugen dieser Gewalt geworden sind. Die Unterstützung von Kindern muss spezialisiert und altersgerecht sein und dem Wohl des Kindes Rechnung tragen.

(1) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Kinder, so lange wie nötig spezifische angemessene Unterstützung erhalten, sobald die zuständigen Behörden berechtigten Grund zu der Annahme haben, dass die Kinder möglicherweise Opfer von Gewalt gegen Frauen oder häuslicher Gewalt oder Zeugen dieser Gewalt geworden sind. Die Unterstützung von Kindern muss spezialisiert und altersgerecht sein und dem Wohl des Kindes Rechnung tragen.

Änderungsantrag  241

 

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 33 – Absatz 2 a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(2a) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Kinder von Opfern, die aufgrund von Gewalt gegen Frauen oder häuslicher Gewalt getötet wurden, und ihre Angehörigen während der einschlägigen Gerichtsverfahren spezifische geeignete Unterstützung erhalten.

Änderungsantrag  242

 

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 33 – Absatz 3

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(3) Wenn eine vorübergehende Unterbringung erforderlich ist, werden Kinder vorrangig zusammen mit anderen Familienangehörigen untergebracht, insbesondere mit dem nicht gewalttätigen Elternteil in einer dauerhaften oder vorläufigen Unterkunft, die mit Hilfsdiensten ausgestattet ist. Die Unterbringung in einer Notunterkunft stellt das letzte Mittel dar.

(3) Wenn eine vorübergehende Unterbringung erforderlich ist, werden Kinder, nachdem sie angehört wurden, vorrangig zusammen mit anderen Familienangehörigen, insbesondere mit dem nicht gewalttätigen Elternteil, und nicht von ihren Geschwistern getrennt in einer dauerhaften oder vorläufigen Unterkunft untergebracht, die mit Hilfsdiensten ausgestattet und an die besonderen Bedürfnisse der minderjährigen Opfer angepasst ist. Die Unterbringung in einer Notunterkunft stellt das letzte Mittel dar.

Änderungsantrag  243

 

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 33 – Absatz 3 a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(3a) Artikel 27 Absatz 6 sowie Artikel 28 Absätze 2 und 3 gelten für die Unterstützung von minderjährigen Opfern.

Änderungsantrag  244

 

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 34 – Absatz -1 (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(-1) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Gewalttaten bei Gerichtsentscheidungen, die Kinder betreffen, berücksichtigt werden, und dass das Wohl des Kindes bei allen Entscheidungen, die Kinder betreffen, stets vorrangig berücksichtigt wird und Vorrang vor den elterlichen Rechten von Tätern oder Verdächtigen in Fällen von Gewalt gegen Frauen oder häuslicher Gewalt hat. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass der Meinung des Kindes unter Berücksichtigung seines Alters und Reifegrades Rechnung getragen wird. Die Mitgliedstaaten sorgen während des Verfahrens für die Sicherheit der Träger der elterlichen Verantwortung, die keinen Missbrauch begangen haben.

Änderungsantrag  245

 

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 34 – Absatz 1

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Die Mitgliedstaaten schaffen und unterhalten sichere Orte für den sicheren Kontakt zwischen einem Kind und einem Träger elterlicher Verantwortung, der (möglicherweise) Gewalt gegen Frauen oder häusliche Gewalt begangen hat, sofern letzterer ein Umgangsrecht hat. Die Mitgliedstaaten sorgen für die Aufsicht durch geschulte Fachkräfte, soweit dies angemessen ist und dem Wohl des Kindes dient.

Soweit ein Täter oder Verdächtiger in Fällen von Gewalt gegen Frauen oder häuslicher Gewalt ein Umgangsrecht hat, schaffen und unterhalten die Mitgliedstaaten sichere Orte, die den sicheren Kontakt zwischen einem Kind und einem Träger der elterlichen Verantwortung ermöglichen. Die Mitgliedstaaten sorgen für die Aufsicht durch geschulte Fachkräfte, soweit dies angemessen ist und dem Wohl des Kindes dient.

Änderungsantrag  246

 

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 35 – Überschrift

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Gezielte Unterstützung von Opfern mit besonderen Bedürfnissen und gefährdeten Gruppen

Gezielte Unterstützung von Opfern mit sich überschneidenden Bedürfnissen und von gefährdeten Gruppen

Änderungsantrag  247

 

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 35 – Absatz 1

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(1) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Opfern, die einem erhöhten Risiko von Gewalt gegen Frauen oder häuslicher Gewalt ausgesetzt sind, wie Frauen mit Behinderungen, Frauen in ländlichen Gebieten, Frauen mit Aufenthaltsstatus oder Aufenthaltstitel als Familienangehörige, Migrantinnen ohne Ausweispapiere, Frauen, die internationalen Schutz beantragen, Frauen auf der Flucht vor bewaffneten Konflikten, von Obdachlosigkeit betroffene Frauen, Angehörige ethnischer Minderheiten, Sexarbeiterinnen, weibliche Häftlinge oder ältere Frauen, besondere Unterstützung gewährt wird.

(1) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Opfer, die aufgrund intersektioneller Diskriminierung einem erhöhten Risiko von Gewalt gegen Frauen oder häuslicher Gewalt ausgesetzt sind, wie Frauen mit Behinderungen, Frauen in ländlichen Gebieten, Frauen mit Aufenthaltsstatus oder Aufenthaltstitel als Familienangehörige, Migrantinnen ohne Ausweispapiere, Frauen, die internationalen Schutz beantragen, Frauen auf der Flucht vor bewaffneten Konflikten, von Obdachlosigkeit betroffene Frauen, Frauen, die einer ethnischen Minderheit angehören, LBTIQ+-Frauen, Frauen, die in der Prostitution tätig sind, Opfer sogenannter Ehrverbrechen, weibliche Häftlinge sowie suchtkranke, schwangere oder ältere Frauen, besondere Unterstützung erhalten.

Änderungsantrag  248

 

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 35 – Absatz 3

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(3) Die Hilfsdienste stehen Drittstaatsangehörigen zur Verfügung, die Opfer von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt geworden sind, einschließlich Personen, die internationalen Schutz beantragen, Personen ohne gültige Ausweispapiere und inhaftierte Personen, gegen die ein Rückführungsverfahren eingeleitet wurde. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Opfer, die dies beantragen, getrennt von Personen des anderen Geschlechts in Hafteinrichtungen für Drittstaatsangehörige, gegen die ein Rückführungsverfahren läuft, oder in Aufnahmezentren für Personen, die internationalen Schutz beantragen, untergebracht werden können.

(3) Die Hilfsdienste stehen Drittstaatsangehörigen zur Verfügung, die Opfer von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt geworden sind, einschließlich Personen, die internationalen Schutz beantragen, Personen ohne gültige Ausweispapiere und inhaftierte Personen, gegen die ein Rückführungsverfahren eingeleitet wurde. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Opfer, die dies beantragen, in speziell für Frauen und Kinder vorgesehenen Bereichen von Hafteinrichtungen für Drittstaatsangehörige, gegen die ein Rückführungsverfahren läuft, oder in Aufnahmezentren für Personen, die internationalen Schutz beantragen, separat untergebracht werden können.

Änderungsantrag  249

 

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 35 – Absatz 4

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(4) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Personen dem zuständigen Personal Fälle von Gewalt gegen Frauen oder häuslicher Gewalt in Aufnahme- und Hafteinrichtungen melden können und dass Protokolle vorhanden sind, um diese Meldungen im Einklang mit den Anforderungen der Artikel 18, 19 und 20 angemessen und rasch nachzuverfolgen.

(4) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Personen dem zuständigen Personal Fälle von Gewalt gegen Frauen oder häuslicher Gewalt in Anstalten und Aufnahme- und Hafteinrichtungen melden können und dass Protokolle vorhanden sind, um diesen Meldungen im Einklang mit den Anforderungen der Artikel 18, 19 und 20 angemessen und rasch nachzugehen.

Änderungsantrag  250

 

Vorschlag für eine Richtlinie

Kapitel 5 – Überschrift

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

PRÄVENTION

PRÄVENTION UND FRÜHINTERVENTION

Änderungsantrag  251

 

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 36 – Absatz 1

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(1) Die Mitgliedstaaten ergreifen angemessene Maßnahmen zur Verhütung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt.

(1) Die Mitgliedstaaten ergreifen angemessene Maßnahmen zur Verhütung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt, indem sie einen umfassenden mehrschichtigen Ansatz verfolgen.

Änderungsantrag  252

 

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 36 – Absatz 2

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(2) Zu den Präventivmaßnahmen zählen Sensibilisierungskampagnen, Forschungs- und Bildungsprogramme, die gegebenenfalls in Zusammenarbeit mit einschlägigen Organisationen der Zivilgesellschaft, Sozialpartnern, betroffenen Gemeinschaften und anderen Interessenträgern entwickelt werden.

(2) Zu den Präventivmaßnahmen zählen Sensibilisierungskampagnen, die darauf abzielen, das Verständnis der breiten Öffentlichkeit von den verschiedenen Arten von Gewalt zu steigern, und zwar durch Forschungs- und Bildungsprogramme, einschließlich altersgerechter und umfassender Sexualerziehung und Frühinterventionsprogramme, die gegebenenfalls in Zusammenarbeit mit einschlägigen Organisationen der Zivilgesellschaft, spezialisierten Diensten, Sozialpartnern, betroffenen Gemeinschaften, lokalen und regionalen Gebietskörperschaften oder Behörden und anderen Interessenträgern entwickelt werden.

Änderungsantrag  253

 

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 36 – Absatz 3

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(3) Die Mitgliedstaaten stellen der breiten Öffentlichkeit Informationen über Präventivmaßnahmen, Opferrechte, den Zugang zur Justiz und zu einem Rechtsbeistand sowie die verfügbaren Schutz- und Unterstützungsmaßnahmen zur Verfügung.

(3) Die Mitgliedstaaten stellen der breiten Öffentlichkeit über verschiedene Informations- und Kommunikationstechnologien, in den einschlägigen Sprachen und in verschiedenen Formaten, einschließlich Formaten, die für Menschen mit Behinderungen zugänglich sind, Informationen über Präventivmaßnahmen, Opferrechte, den Zugang zur Justiz und zu einem Rechtsbeistand sowie die verfügbaren Schutz- und Unterstützungsmaßnahmen, einschließlich medizinischer Behandlungen, auf leicht zugängliche Weise zur Verfügung.

Änderungsantrag  254

 

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 36 – Absatz 4

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(4) Gezielte Maßnahmen richten sich an gefährdete Gruppen, darunter je nach Alter und Reifegrad Kinder sowie Menschen mit Behinderungen, wobei Sprachbarrieren und unterschiedliche Alphabetisierungs- und Kompetenzniveaus zu berücksichtigen sind. Informationen für Kinder sind kindgerecht zu formulieren.

(4) Gezielte Maßnahmen richten sich an Gruppen, bei denen aufgrund intersektioneller Diskriminierung ein erhöhtes Risiko vorliegt, Opfer von Gewalt gegen Frauen oder häuslicher Gewalt zu werden, wie diejenigen, die in Artikel 35 Absatz 1 genannt werden, darunter je nach Alter und Reifegrad Kinder sowie Menschen mit Behinderungen, wobei Sprachbarrieren und unterschiedliche Alphabetisierungs- und Kompetenzniveaus zu berücksichtigen sind. Informationen für Kinder sind kindgerecht zu formulieren.

Änderungsantrag  255

 

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 36 – Absatz 5

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(5) Präventivmaßnahmen zielen insbesondere darauf ab, schädliche Geschlechterstereotypen zu bekämpfen, die Gleichstellung von Frauen und Männern zu fördern und alle, auch Männer und Jungen, zu ermutigen, als positive Vorbilder zu fungieren und so entsprechende Verhaltensänderungen in der gesamten Gesellschaft im Einklang mit den Zielen dieser Richtlinie zu unterstützen.

(5) Präventivmaßnahmen zielen insbesondere darauf ab, Frauen und Mädchen durch eine stärkere Sensibilisierung für das Konzept der Einwilligung zu stärken, schädliche Geschlechterstereotypen, insbesondere unter Männern und Jungen, zu bekämpfen, die Gleichstellung der Geschlechter zu fördern, die gegenseitige Achtung zu fördern, das Recht auf persönliche Integrität zu fördern, alle, einschließlich Männer und Jungen, zu ermutigen, als positive Vorbilder zu fungieren und so entsprechende Verhaltensänderungen in der gesamten Gesellschaft im Einklang mit den Zielen dieser Richtlinie zu unterstützen, und das Bewusstsein für das spezifische Eskalationsmuster zu schärfen, dem Gewalt gegen Frauen und häusliche Gewalt folgen.

Änderungsantrag  256

 

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 36 – Absatz 5 a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(5a) Mit Präventivmaßnahmen sollen Menschen davon abgehalten werden, andere Menschen sexuell auszubeuten, und es soll die Zahl der Opfer verringert werden.

Änderungsantrag  257

 

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 36 – Absatz 6

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(6) Durch Präventivmaßnahmen soll die Sensibilität gegenüber der schädlichen Praxis der weiblichen Genitalverstümmelung entwickelt und/oder erhöht werden.

(6) Durch Präventivmaßnahmen soll das Bewusstsein für die schädliche Praxis der Genitalverstümmelung bei weiblichen und intersexuellen Personen, Zwangsehen und Zwangssterilisation entwickelt oder geschärft werden.

Änderungsantrag  258

 

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 36 – Absatz 7

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(7) Die Präventivmaßnahmen sollen sich auch speziell gegen Cybergewalt richten. Insbesondere stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass Bildungsmaßnahmen die Entwicklung digitaler Kompetenzen umfassen, einschließlich einer kritischen Auseinandersetzung mit der digitalen Welt, damit die Nutzerinnen und Nutzer Fälle von Cybergewalt erkennen und bekämpfen, Unterstützung suchen und diese Gewalt verhindern können. Die Mitgliedstaaten fördern die multidisziplinäre Zusammenarbeit und die Zusammenarbeit mit Interessenträgern, darunter auch Anbietern von Vermittlungsdiensten und zuständigen Behörden, um Maßnahmen zur Bekämpfung von Cybergewalt zu entwickeln und umzusetzen.

(7) Die Präventivmaßnahmen sollen sich auch speziell gegen Cybergewalt richten. Insbesondere stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass Bildungsmaßnahmen die Entwicklung digitaler Kompetenzen umfassen, einschließlich einer kritischen Auseinandersetzung mit der digitalen Welt und des kritischen Denkens, damit die Nutzerinnen und Nutzer Fälle von Cybergewalt erkennen und bekämpfen, ihre verschiedenen Formen erkennen, Unterstützung suchen und diese Gewalt verhindern können. Die Mitgliedstaaten fördern die multidisziplinäre Zusammenarbeit und die Zusammenarbeit mit Interessenträgern, darunter auch Anbietern von Vermittlungsdiensten und zuständigen Behörden, um Maßnahmen zur Bekämpfung von Cybergewalt zu entwickeln und umzusetzen.

Änderungsantrag  259

 

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 36 – Absatz 8

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(8) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass das Phänomen der sexuellen Belästigung am Arbeitsplatz in den einschlägigen nationalen Strategien bekämpft wird. In diesen nationalen Strategien werden gezielte Maßnahmen nach Absatz 2 für Sektoren festgelegt, in denen die Beschäftigten am stärksten exponiert sind.

(8) Die Mitgliedstaaten stellen in Absprache mit den Sozialpartnern sicher, dass das Phänomen der sexuellen Belästigung in der Arbeitswelt in den einschlägigen nationalen Strategien bekämpft wird. In diesen nationalen Strategien werden gezielte Maßnahmen nach Absatz 2 für Sektoren festgelegt, in denen die Beschäftigten am stärksten exponiert sind. Die Mitgliedstaaten sorgen in ihren gemäß der Richtlinie 89/391/EWG angenommenen Regelungen zu Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz dafür, dass Arbeitgeber das Potenzial für Gewalt und sexuelle Belästigung am Arbeitsplatz berücksichtigen. Arbeitnehmer haben das Recht auf Unterstützung durch eine Gewerkschaft und durch den jeweiligen Beauftragten für Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz.

Änderungsantrag  260

 

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 37 – Absatz 1

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(1) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Fachkräfte, die wahrscheinlich mit Opfern in Kontakt kommen, darunter Strafverfolgungsbeamte, Gerichtsbedienstete, Richter und Staatsanwälte, Rechtsanwälte, Anbieter von Opferhilfe- und Wiedergutmachungsdiensten, Angehörige der Gesundheitsberufe und von Sozialdiensten sowie Bildungs- und sonstiges einschlägiges Personal, sowohl allgemeine als auch spezialisierte Schulungen und gezielte Informationen erhalten, die auf ihre Kontakte mit den Opfern abgestimmt sind, damit sie Fälle von Gewalt gegen Frauen oder häuslicher Gewalt erkennen, verhindern und bekämpfen und Opfer in einer trauma- und geschlechtssensiblen sowie kindgerechten Weise behandeln können.

(1) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Fachkräfte, die wahrscheinlich mit Opfern und Tätern in Kontakt kommen, darunter Strafverfolgungsbehörden, Gerichtsmediziner, Gerichtsbedienstete, Richter und Staatsanwälte, Rechtsanwälte, Anbieter von Opferhilfsdiensten, einschließlich spezialisierter Dienste, Fachkräfte, die in Programmen für Täter arbeiten, Anbieter von Wiedergutmachungsdiensten, Angehörige der Gesundheitsberufe und von Sozialdiensten sowie Bildungs- und sonstiges einschlägiges Personal, sowohl allgemeine als auch spezialisierte Schulungen und gezielte Informationen erhalten, die auf ihre Kontakte mit den Opfern und Tätern abgestimmt sind, damit sie Fälle von Gewalt gegen Frauen oder häuslicher Gewalt erkennen, verhindern und bekämpfen, Fällen der Reviktimisierung vorbeugen und Opfer in einer trauma-, geschlechts-, behinderungs- und sprachsensiblen sowie kindgerechten Weise behandeln können.

Änderungsantrag  261

 

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 37 – Absatz 2

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(2) Einschlägige Angehörige der Gesundheitsberufe, darunter Kinderärzte und Hebammen, erhalten gezielte Schulungen, um die physischen, psychischen und sexuellen Folgen der weiblichen Genitalverstümmelung in kultursensibler Weise zu erkennen und zu bekämpfen.

(2) Einschlägige Angehörige der Gesundheitsberufe, darunter Kinderärzte, Gynäkologen, Entbindungsärzte, Geburtshelfer und psychologisches Betreuungspersonal erhalten gezielte Schulungen, um die physischen, psychischen und sexuellen Folgen der Genitalverstümmelung von weiblichen und intersexuellen Personen, Zwangssterilisation, sogenannter Ehrverbrechen und sonstiger schädlicher Praktiken in kultursensibler Weise zu erkennen und zu bekämpfen.

Änderungsantrag  262

 

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 37 – Absatz 3

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(3) Personen mit Aufsichtsfunktionen am Arbeitsplatz – sowohl im öffentlichen als auch im privaten Sektor – werden darin geschult, wie sexuelle Belästigung am Arbeitsplatz erkannt, verhindert und bekämpft werden kann, auch in Bezug auf Bewertungen im Zusammenhang mit Risiken für Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz, um die Opfer zu unterstützen und angemessen zu reagieren. Diese Personen und Arbeitgeber erhalten gezielte Informationen über die Auswirkungen von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt auf die Beschäftigung und die Gefahr von Gewalt durch Dritte.

(3) Personen mit Aufsichtsfunktionen am Arbeitsplatz, einschließlich Vertretern für Gesundheit und Sicherheit und Arbeitsaufsichtsbeamter – sowohl im öffentlichen als auch im privaten Sektor – werden entsprechend den gemäß der Richtlinie 89/391/EWG angebotenen Unterweisungen darin geschult, sexuelle Belästigung in der Arbeitswelt zu erkennen, zu verhindern und zu bekämpfen, auch in Bezug auf Bewertungen im Zusammenhang mit Risiken für Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz, um die Opfer zu unterstützen und angemessen zu reagieren. Diese Personen und Arbeitgeber erhalten Informationen über die Auswirkungen von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt auf die Beschäftigung und die Gefahr von Gewalt durch Dritte sowie darüber, wie die Opfer von häuslicher Gewalt am Arbeitsplatz unterstützt werden können.

Änderungsantrag  263

 

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 37 – Absatz 4

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(4) Die in den Absätzen 1 und 2 genannten Schulungsmaßnahmen umfassen auch Fortbildungsmaßnahmen zur koordinierten behördenübergreifenden Zusammenarbeit, um bei Fällen von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt einen umfassenden und geeigneten Umgang mit Weiterverweisungen zu ermöglichen.

(4) Die in den Absätzen 1 und 2 genannten Schulungsmaßnahmen umfassen auch Fortbildungsmaßnahmen zur koordinierten behördenübergreifenden und multidisziplinären Zusammenarbeit, um bei Fällen von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt einen umfassenden und geeigneten Umgang mit Weiterverweisungen zu ermöglichen.

Änderungsantrag  264

 

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 37 – Absatz 6

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(6) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Behörden, die für die Entgegennahme von Anzeigen von Straftaten seitens der Opfer zuständig sind, angemessen geschult sind, um die Meldung solcher Straftaten zu erleichtern und zu unterstützen.

(6) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Behörden, die für die Entgegennahme von Anzeigen von Straftaten seitens der Opfer zuständig sind, angemessen geschult sind, um die Meldung solcher Straftaten zu erleichtern und zu unterstützen und die speziellen Bedürfnisse der Opfer zu berücksichtigen.

Änderungsantrag  265

 

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 37 – Absatz 7

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(7) Die in den Absätzen 1 und 2 genannten Schulungsmaßnahmen finden regelmäßig und verpflichtend statt, auch in Bezug auf Cybergewalt, und sie berücksichtigen die Besonderheiten von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt. Diese Schulungsmaßnahmen umfassen Schulungen dazu, wie die besonderen Schutz- und Hilfsbedürfnisse von Opfern, die einem erhöhten Risiko von Gewalt ausgesetzt sind, weil sie Diskriminierung aufgrund des Geschlechts und aus anderen Diskriminierungsgründen ausgesetzt sind, ermittelt und berücksichtigt werden können.

(7) Die in den Absätzen 1, 2 und 3 genannten Schulungsmaßnahmen finden regelmäßig und verpflichtend statt, auch in Bezug auf Cybergewalt, und sie berücksichtigen die Besonderheiten von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt. Diese Schulungsmaßnahmen umfassen Schulungen dazu, wie die besonderen Schutz- und Hilfsbedürfnisse von Opfern, die einem erhöhten Risiko von Gewalt ausgesetzt sind, weil sie Diskriminierung aufgrund des sozialen oder biologischen Geschlechts und aus anderen Gründen gemäß Artikel 35 Absatz 1 ausgesetzt sind, ermittelt und berücksichtigt werden können.

Änderungsantrag  266

 

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 37 – Absatz 7 a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(7a) Die Mitgliedstaaten richten Verfahren ein, um sicherzustellen, dass die Ergebnisse und die praktische Anwendung der Schulungen gemäß diesem Artikel regelmäßig und unabhängig überwacht und bewertet werden.

Änderungsantrag  267

 

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 38 – Absatz 1

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(1) Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass gezielte und wirksame Interventionsprogramme eingerichtet werden, um das Risiko von Gewalt gegen Frauen oder häuslicher Gewalt oder Wiederholungsdelikten zu verhindern und zu minimieren.

(1) Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass in Abstimmung mit spezialisierten Unterstützungsdiensten gezielte und wirksame Interventionsprogramme eingerichtet werden, um das Risiko von Gewalt gegen Frauen oder häuslicher Gewalt oder Wiederholungsdelikten zu verhindern und zu minimieren.

Änderungsantrag  268

 

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 39 – Absatz 3

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(3) Diese Stelle koordiniert die in Artikel 44 genannte Datensammlung und analysiert und verbreitet ihre Ergebnisse.

(3) Diese Stelle koordiniert die in Artikel 44 genannte Datensammlung, analysiert und verbreitet ihre Ergebnisse und unterbreitet Empfehlungen und Vorschläge zur Verbesserung der Indikatoren und Informationen sowie der Datenerfassungssysteme.

Änderungsantrag  269

 

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 39 a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

Artikel 39a

 

Nationale Aktionspläne für die Beseitigung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt

 

(1) Bis zum ... [zwei Jahre nach Inkrafttreten dieser Richtlinie] erstellen die Mitgliedstaaten in Absprache mit und unter Beteiligung spezialisierter Hilfsdienste und des Unionskoordinators nationale Aktionspläne zur Bekämpfung geschlechtsspezifischer Gewalt (im Folgenden „nationale Aktionspläne“).

 

(2) Die nationalen Aktionspläne enthalten Folgendes:

 

a) Prioritäten und Maßnahmen mit Blick auf die Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt;

 

b) Ziele und Überwachungsmechanismen für die unter Buchstabe a genannten Prioritäten und Maßnahmen;

 

c) die für die Verwirklichung der Prioritäten und Maßnahmen gemäß Buchstabe a erforderlichen Ressourcen und die Art und Weise ihrer Zuweisung.

 

(3) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die nationalen Aktionspläne alle fünf Jahre überprüft und aktualisiert werden.

Änderungsantrag  270

 

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 40 – Überschrift

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Behördenübergreifende Koordinierung und Zusammenarbeit

Behördenübergreifende und multidisziplinäre Koordinierung und Zusammenarbeit

Änderungsantrag  271

 

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 40 – Absatz 1

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(1) Die Mitgliedstaaten richten geeignete Mechanismen ein, um eine wirksame Koordinierung und Zusammenarbeit auf nationaler Ebene zwischen den zuständigen Behörden, Agenturen und Einrichtungen, einschließlich lokaler und regionaler Behörden, Strafverfolgungsbehörden, der Justiz, Staatsanwälten, Unterstützungsdiensten sowie Nichtregierungsorganisationen, sozialen Diensten wie Kinderschutz- oder Wohlfahrtsbehörden, Bildungs- und Gesundheitsdienstleistern, Sozialpartnern unbeschadet ihrer Autonomie sowie anderen einschlägigen Organisationen und Einrichtungen sicherzustellen.

(1) Die Mitgliedstaaten richten geeignete Mechanismen ein, um eine wirksame, strukturierte und regelmäßige Koordinierung und Zusammenarbeit auf nationaler Ebene zwischen den zuständigen Behörden, Agenturen und Einrichtungen, einschließlich lokaler und regionaler Behörden, Arbeitsaufsichtsbehörden, Strafverfolgungsbehörden, der Justiz, Staatsanwälten, Unterstützungsdiensten sowie Nichtregierungsorganisationen, insbesondere spezialisierten Hilfsdiensten, sozialen Diensten wie Kinderschutz- oder Wohlfahrtsbehörden, Bildungs- und Gesundheitsdienstleistern, Sozialpartnern unbeschadet ihrer Autonomie sowie anderen einschlägigen Organisationen und Einrichtungen sicherzustellen.

Änderungsantrag  272

 

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 40 – Absatz 2

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(2) Diese Mechanismen betreffen insbesondere die individuellen Begutachtungen nach den Artikeln 18 und 19 und die Bereitstellung von Schutz- und Unterstützungsmaßnahmen nach Artikel 21 und Kapitel 4, die Leitlinien für Strafverfolgungs- und Justizbehörden nach Artikel 23 und die Schulungen für Fachkräfte nach Artikel 37.

(2) Diese Mechanismen betreffen alle in dieser Richtlinie aufgeführten Bereiche, insbesondere die individuellen Begutachtungen nach den Artikeln 18 und 19 und die Bereitstellung von Schutz- und Unterstützungsmaßnahmen nach Artikel 21 und Kapitel 4, die Leitlinien für Strafverfolgungs- und Justizbehörden nach Artikel 23 und die Schulungen für Fachkräfte nach Artikel 37.

Änderungsantrag  273

 

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 41 – Absatz 1

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

In Zusammenarbeit und Abstimmung mit Organisationen der Zivilgesellschaft, darunter Nichtregierungsorganisationen, die mit Opfern von Gewalt gegen Frauen oder häuslicher Gewalt arbeiten, bieten die Mitgliedstaaten insbesondere Unterstützung für die Opfer, führen Initiativen zur Politikgestaltung, Informations- und Sensibilisierungskampagnen, Forschungs- und Bildungsprogramme und Schulungen durch und überwachen und bewerten die Auswirkungen von Maßnahmen der Opferhilfe und des Opferschutzes.

Die Mitgliedstaaten richten dauerhafte Strukturen für die Konsultation von und Partnerschaft mit einschlägigen Organisationen der Zivilgesellschaft ein, darunter Nichtregierungsorganisationen, die mit Opfern von Gewalt gegen Frauen oder häuslicher Gewalt arbeiten, und zivilgesellschaftliche Frauenorganisationen, insbesondere, um den Opfern und den Personen, die im Rahmen der Rehabilitierung von Tätern arbeiten, geeignete Unterstützung bereitzustellen, Initiativen zur Politikgestaltung, Informations- und Sensibilisierungskampagnen sowie Forschungs- und Bildungsprogramme zu Schulungszwecken zu gestalten und umzusetzen und um die Auswirkungen von Maßnahmen der Opferhilfe und des Opferschutzes – auch durch Datenerhebungen – zu überwachen.

Änderungsantrag  274

 

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 42 – Absatz 1

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Die Mitgliedstaaten erleichtern den Anbietern von Vermittlungsdiensten das Ergreifen von Selbstregulierungsmaßnahmen im Zusammenhang mit dieser Richtlinie, um insbesondere die internen Mechanismen zum Vorgehen gegen die in Artikel 25 Absatz 1 genannten Online-Inhalte zu stärken und die Schulung ihrer jeweiligen Beschäftigten im Hinblick auf die Verhütung der darin genannten Straftaten sowie auf die Hilfeleistung und Unterstützung für die Opfer zu verbessern.

Die Mitgliedstaaten erleichtern den Anbietern von Vermittlungsdiensten das Ergreifen von Selbstregulierungsmaßnahmen im Zusammenhang mit dieser Richtlinie, um insbesondere die internen Mechanismen zum Vorgehen gegen die in Artikel 25 Absatz 1 genannten Online-Inhalte zu stärken. Die Mitgliedstaaten fördern technische Lösungen, um das in Artikel 25 genannte Material zu ermitteln, zu melden und zu entfernen und die Schulung ihrer jeweiligen Beschäftigten im Hinblick auf die Verhütung der darin genannten Straftaten sowie auf die Hilfeleistung und Unterstützung für die Opfer zu verbessern.

Änderungsantrag  275

 

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 43 – Überschrift

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Zusammenarbeit auf Unionsebene

Zusammenarbeit auf Unionsebene und der Unionskoordinator

Änderungsantrag  276

 

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 43 – Absatz 1 – Einleitung

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Die Mitgliedstaaten treffen geeignete Maßnahmen, um die gegenseitige Zusammenarbeit zu erleichtern und damit die Umsetzung dieser Richtlinie zu verbessern. Mit dieser Zusammenarbeit werden mindestens folgende Ziele verfolgt:

(1) Die Mitgliedstaaten treffen geeignete Maßnahmen, um die gegenseitige Zusammenarbeit sowie die Zusammenarbeit mit den Organen, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union zu erleichtern und damit die Umsetzung dieser Richtlinie zu verbessern. Mit dieser Zusammenarbeit werden mindestens folgende Ziele verfolgt:

Änderungsantrag  277

 

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 43 – Absatz 1 – Buchstabe a

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

a) Austausch bewährter Verfahren und gegenseitige Konsultation in Einzelfällen, auch über Eurojust und das Europäische Justizielle Netz für Strafsachen;

a) regelmäßiger und organisierter Austausch bewährter Verfahren und gegenseitige Konsultation in Einzelfällen, auch über Eurojust und das Europäische Justizielle Netz für Strafsachen;

Änderungsantrag  278

 

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 43 – Absatz 1 – Buchstabe b

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

b) Austausch von Informationen und bewährten Verfahren mit den einschlägigen Agenturen der Union;

b) Austausch von Informationen und bewährten Verfahren mit den einschlägigen Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union, wie dem Unionskoordinator und dem Europäischen Institut für Gleichstellungsfragen, und Zusammenarbeit mit ihnen bei der Festlegung gemeinsamer Standards und Leitlinien;

Änderungsantrag  279

 

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 43 – Absatz 1 – Buchstabe c

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

c) Unterstützung von Unionsnetzen, die sich unmittelbar mit Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt befassen.

c) Unterstützung von Unionsnetzen, Dachverbänden und unionsweiten nichtstaatlichen Organisationen, die sich unmittelbar mit Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt befassen.

Änderungsantrag  280

 

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 43 – Absatz 2 a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(2a) Um zur Erfüllung der in dieser Richtlinie festgelegten Aufgaben beizutragen und Gewalt gegen Frauen und häusliche Gewalt zu bekämpfen, erleichtern die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Aufgaben eines Koordinators der Union für die Bekämpfung geschlechtsspezifischer Gewalt (im Folgenden „Unionskoordinator“). Der Unionskoordinator ist dafür verantwortlich, die Koordinierung und Kohärenz der von den Organen, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union, den Mitgliedstaaten und internationalen Akteuren ergriffenen Maßnahmen zur Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt zu verbessern und die Durchführung und Umsetzung der Unionspolitik zur Bekämpfung geschlechtsspezifischer Gewalt zu entwickeln und zu überwachen. Insbesondere übermitteln die Mitgliedstaaten dem Unionskoordinator die in Artikel 39a Absatz 2 aufgeführten Informationen und die in Artikel 44 vorgesehenen Daten. Auf der Grundlage dieser Informationen und Daten leistet der Unionskoordinator alle zwei Jahre einen Beitrag zur Berichterstattung der Kommission im Rahmen dieser Richtlinie über die bei der Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen erzielten Fortschritte.

Änderungsantrag  281

 

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 44 – Absatz 1

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(1) Die Mitgliedstaaten verfügen über ein System für die Erhebung, Entwicklung, Erstellung und Verbreitung von Statistiken über Gewalt gegen Frauen und häusliche Gewalt, einschließlich der in den Artikeln 5 bis 10 genannten Formen von Gewalt.

(1) Die Mitgliedstaaten verfügen über ein System für die regelmäßige Erhebung, Entwicklung, Erstellung und Verbreitung von Statistiken über Gewalt gegen Frauen und häusliche Gewalt, einschließlich der in den Artikeln 5 bis 10 genannten Formen von Gewalt, durch qualitative und quantitative Daten.

Änderungsantrag  282

 

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 44 – Absatz 2 – Einleitung

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(2) Die Statistiken umfassen aufgeschlüsselt nach Geschlecht, Alter des Opfers und des Täters, Beziehung zwischen dem Opfer und dem Täter und Art der Straftat folgende Daten:

(2) Die Statistiken umfassen aufgeschlüsselt nach dem biologischen oder sozialen Geschlecht, dem Alter des Opfers und des Täters, der Beziehung zwischen dem Opfer und dem Täter, der Art der Straftat, dem eventuellen Vorliegen einer Behinderung des Opfers und dem Kontext, in dem die Straftat begangen wurde, folgende vergleichbare Daten:

Änderungsantrag  283

 

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 44 – Absatz 2 – Buchstabe b

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

b) die jährliche Zahl der Opfer, der gemeldeten Straftaten, der Personen, die wegen solcher Formen von Gewalt strafrechtlich verfolgt und verurteilt wurden, anhand von Daten der nationalen Verwaltungen.

b) die jährliche Zahl der Opfer, der den Strafverfolgungsbehörden gemeldeten Straftaten, der Personen, die wegen solcher Formen von Gewalt strafrechtlich verfolgt und verurteilt wurden, der verhängten Strafen nach der Art der Straftat, der abgewiesenen oder zurückgezogenen Klagen sowie die Gründe für die Einstellung von Untersuchungen, anhand von Daten der nationalen Verwaltungen;

Änderungsantrag  284

 

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 44 – Absatz 2 – Buchstabe b a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

ba) die Motive, Arten und Folgen von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt;

Änderungsantrag  285

 

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 44 – Absatz 2 – Buchstabe b b (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

bb) die Zahl der Opfer, die aufgrund von Gewalt gegen Frauen oder häuslicher Gewalt getötet wurden, und ob sie zuvor Anzeige erstattet hatten;

Änderungsantrag  286

 

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 44 – Absatz 2 – Buchstabe b c (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

bc) die Zahl der Unterkünfte und Plätze für Familien pro Mitgliedstaat;

Änderungsantrag  287

 

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 44 – Absatz 2 – Buchstabe b d (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

bd) die Verfügbarkeit von Hilfsdiensten für Opfer und die Anzahl der Opfer, die Hilfsdienste in Anspruch nehmen oder auf diese Dienste warten;

Änderungsantrag  288

 

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 44 – Absatz 2 – Buchstabe b e (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

be) die Anzahl der bei nationalen Hotlines eingegangenen Anrufe.

Änderungsantrag  289

 

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 44 – Absatz 4

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(4) Um die Vergleichbarkeit der Verwaltungsdaten in der gesamten Union zu gewährleisten, erheben die Mitgliedstaaten Verwaltungsdaten auf der Grundlage gemeinsamer Untergliederungen, die in Zusammenarbeit mit dem Europäischen Institut für Gleichstellungsfragen nach der von diesem gemäß Absatz 5 entwickelten Methode ausgearbeitet wurden. Sie übermitteln diese Daten jährlich an das Europäische Institut für Gleichstellungsfragen. Die übermittelten Daten dürfen keine personenbezogenen Daten enthalten.

(4) Um die Vergleichbarkeit und Einheitlichkeit der Verwaltungsdaten in der gesamten Union sicherzustellen, erheben die Mitgliedstaaten die in Absatz 2 genannten Verwaltungsdaten auf der Grundlage gemeinsamer Untergliederungen, die in Zusammenarbeit mit dem Europäischen Institut für Gleichstellungsfragen nach der von diesem gemäß Absatz 5 entwickelten Methode ausgearbeitet wurden, und stellen sicher, dass diese Daten in einem maschinenlesbaren Format verfügbar sind. Sie übermitteln diese Daten jährlich an das Europäische Institut für Gleichstellungsfragen. Das Europäische Institut für Gleichstellungsfragen veröffentlicht regelmäßig einen Bericht auf der Grundlage der von den Mitgliedstaaten übermittelten statistischen Daten. Die übermittelten Daten dürfen keine personenbezogenen Daten enthalten.

Änderungsantrag  290

 

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 44 – Absatz 6

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(6) Die Mitgliedstaaten machen die erhobenen Statistiken der Öffentlichkeit zugänglich. Diese Statistiken dürfen keine personenbezogenen Daten enthalten.

(6) Die Mitgliedstaaten stellen die erhobenen Statistiken der Öffentlichkeit in einer einfach zugänglichen Weise zur Verfügung. Diese Statistiken dürfen keine personenbezogenen Daten enthalten.

Änderungsantrag  291

 

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 44 – Absatz 7

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(7) Die Mitgliedstaaten unterstützen die Forschung zu Ursachen, Auswirkungen, Inzidenz und Verurteilungsraten im Zusammenhang mit den unter diese Richtlinie fallenden Formen von Gewalt.

(7) Die Mitgliedstaaten unterstützen die Forschung zu Ursachen, Auswirkungen, Inzidenz und Verurteilungsraten, einschließlich intersektioneller Diskriminierung, im Zusammenhang mit den unter diese Richtlinie fallenden Formen von Gewalt, wobei sie auf die Erfahrungen der Opfer und der Täter zurückgreifen und eng mit den relevanten zuständigen Behörden und spezialisierten Hilfsdiensten zusammenarbeiten. Diese Forschung soll es ermöglichen, ein etwaiges Versagen der ergriffenen Schutzmaßnahmen zu erkennen und die Präventivmaßnahmen zu verbessern und weiterzuentwickeln.

Änderungsantrag  292

 

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 44 – Absatz 7 a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(7a) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die in Absatz 2 genannten Daten unabhängig von anderen Datenerhebungspflichten nach dem Völkerrecht und dem Unionsrecht erhoben werden.

Änderungsantrag  293

 

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 44 a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

Artikel 44a

 

Mittel

 

Die Mitgliedstaaten stellen ausreichende, vorhersehbare und nachhaltige Mittel, einschließlich finanzieller und personeller Ressourcen, für die Durchführung aller in dieser Richtlinie festgelegten Maßnahmen bereit. Die Finanzmittel werden staatlichen Stellen und Agenturen sowie anderen einschlägigen Akteuren wie nichtstaatlichen Organisationen, einschließlich spezialisierter Hilfsdienste für Frauen, die die in dieser Richtlinie festgelegten Maßnahmen durchführen, zur Verfügung gestellt.

Änderungsantrag  294

 

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 45

Richtlinie 2011/93/EU

Artikel 3 – Absatz 9

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(9) Für die Zwecke von Absatz 8 stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass unter einer nicht-einvernehmlichen Handlung eine Handlung zu verstehen ist, die gegen den erkennbaren Willen des Kindes oder in Fällen vorgenommen wird, in denen das Kind aufgrund der in Absatz 5 genannten Umstände, einschließlich seines körperlichen oder geistigen Zustands, beispielsweise der Bewusstlosigkeit, einer Vergiftung, des Schlafs, einer Krankheit oder einer Verletzung, nicht in der Lage ist, seinen freien Willen zu äußern.

(9) Für die Zwecke von Absatz 8 stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass unter einer nicht-einvernehmlichen Handlung eine Handlung zu verstehen ist, die ohne die freiwillig erteilte Einwilligung des Kindes oder in Fällen vorgenommen wird, in denen das Kind aufgrund der in Absatz 5 genannten Umstände, einschließlich seines körperlichen oder geistigen Zustands, beispielsweise im Zustand der Angst, Einschüchterung, Bewusstlosigkeit, des Rauschs, des Schlafs, einer Krankheit oder einer Verletzung, einer Behinderung oder in einer anderen Situation, in der es besonders verletzlich ist, nicht in der Lage ist, einen freien Willen zu bilden.

Die Einwilligung kann während der Handlung jederzeit widerrufen werden. Das Fehlen der Einwilligung kann nicht allein durch das Schweigen des Kindes, seine fehlende verbale oder körperliche Gegenwehr oder sein früheres sexuelles Verhalten widerlegt werden.

Die Einwilligung kann während der Handlung jederzeit widerrufen werden. Das Fehlen der Einwilligung kann nicht durch das Schweigen des Kindes, seine fehlende verbale oder körperliche Gegenwehr oder sein früheres sexuelles Verhalten oder eine bestehende oder vergangene Beziehung mit dem Täter widerlegt werden. Die Einwilligung ist im Kontext der Begleitumstände zu beurteilen.

Änderungsantrag  295

 

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 47 – Absatz 1

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(1) Berichterstattung Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission bis spätestens [sieben Jahre nach Inkrafttreten dieser Richtlinie] alle sachdienlichen Informationen über die Anwendung dieser Richtlinie, die die Kommission benötigt, um einen Bericht über deren Anwendung zu erstellen.

(1) Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission bis spätestens [fünf Jahre nach Inkrafttreten dieser Richtlinie] und danach alle fünf Jahre alle sachdienlichen Informationen über die Anwendung dieser Richtlinie, die die Kommission benötigt, um einen Bericht über deren Anwendung zu erstellen.

Änderungsantrag  296

 

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 47 – Absatz 2

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(2) Auf der Grundlage der von den Mitgliedstaaten gemäß Absatz 1 übermittelten Informationen legt die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht vor, in dem sie die Anwendung dieser Richtlinie überprüft.

(2) Auf der Grundlage der von den Mitgliedstaaten gemäß Absatz 1 übermittelten Informationen legt die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat regelmäßig und in Übereinstimmung mit den Berichterstattungsverpflichtungen der Mitgliedstaaten gemäß dieser Richtlinie einen Bericht vor, in dem sie die Anwendung dieser Richtlinie überprüft.

Änderungsantrag  297

 

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 49 – Absatz 1

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Diese Richtlinie ist nicht dahingehend auszulegen, dass damit die Rechte und Verfahrensgarantien, die nach dem Recht eines Mitgliedstaats mit einem höheren Schutzniveau garantiert sind, verringert, einschränkt oder beeinträchtigt werden. Die Mitgliedstaaten müssen dieses zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der vorliegenden Richtlinie garantierte höhere Schutzniveau nicht senken.

Diese Richtlinie ist nicht dahingehend auszulegen, dass damit die Rechte und Verfahrensgarantien, die im Rahmen der für Mitgliedstaaten verbindlichen internationalen Instrumente und nach dem Recht eines Mitgliedstaats, das ein höheres Schutzniveau vorsieht, verringert, einschränkt oder beeinträchtigt werden. Die Mitgliedstaaten müssen dieses zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der vorliegenden Richtlinie garantierte höhere Schutzniveau nicht senken.


BEGRÜNDUNG

Am 8. März 2022, dem Internationalen Frauentag 2022, legte die Europäische Kommission einen lang erwarteten Vorschlag für eine Richtlinie zur Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt vor (2022/0066(COD)). Der Vorschlag stützt sich auf Artikel 82 Absatz 2 und Artikel 83 Absatz 1 AEUV und hat zum Ziel, Gewalt gegen Frauen und häusliche Gewalt in der gesamten EU wirksam zu bekämpfen.

 

Die Richtlinie ist eine sehr willkommene Antwort auf eine langjährige Forderung des Europäischen Parlaments. Das Parlament hat bereits seit 2009 Entschließungen angenommen, mit denen es eine Richtlinie zur Verhütung und Bekämpfung aller Formen von Gewalt gegen Frauen und Mädchen in der Union forderte. Bislang gibt es in der Union kein verbindliches Instrument, das speziell auf den Schutz von Frauen und Mädchen vor Gewalt ausgerichtet ist. Gewalt gegen Frauen und Mädchen ist in der Union ein weit verbreitetes Phänomen. Jede dritte Frau hat bereits körperliche oder sexuelle Gewalt erlebt. Etwa 50 Frauen verlieren jede Woche ihr Leben durch häusliche Gewalt, 75 % der berufstätigen Frauen haben sexuelle Belästigung[1] erlebt, und Schätzungen zufolge hat jede zweite junge Frau geschlechtsspezifische Cybergewalt erfahren[2]. In ihrer Bewertung zur Kriminalisierung von geschlechtsspezifischer Gewalt gegen Frauen in den europäischen Staaten, einschließlich IKT-gestützter Gewalt, kommt die Kommission zu dem Schluss, dass geschlechtsspezifische Gewalt gegen Frauen dringend auf europäischer Ebene bekämpft werden muss. Diese abscheulichen Verbrechen dürfen in unserer Union nicht mehr stattfinden.

 

Geschlechtsspezifische Gewalt gilt als Verstoß gegen die Menschenrechte und ist eine extreme Form der geschlechtsspezifischen strukturellen Diskriminierung. Sie kann viele Formen annehmen, einschließlich psychologischer, physischer, sexueller, wirtschaftlicher und digitaler Gewalt, Belästigung und mehr. In den letzten Jahren ist geschlechtsspezifische Cybergewalt aufgekommen, die möglicherweise durch die COVID‑19‑Pandemie noch verschärft wurde, zumal sich das soziale Leben der Menschen im Zuge der Pandemie zunehmend ins Internet verlagert hat.[3] Es war jedoch bei allen Arten von geschlechtsspezifischer Gewalt eine Zunahme zu verzeichnen, da Frauen und Mädchen während des COVID‑19‑Lockdowns gezwungen waren, mit den Tätern zu Hause zu bleiben. Millionen von Frauen in der Union leben in ständiger Angst vor dem nächsten Schlag. Dem müssen wir ein Ende setzen.

 

Die Ko-Berichterstatterinnen begrüßen den historischen Vorschlag der Kommission, Gewalt gegen Frauen und häusliche Gewalt endlich umfassend auf einer gemeinsamen europäischen Ebene zu bekämpfen. Sie sind jedoch der Ansicht, dass der Vorschlag noch weiter gestärkt werden muss, damit er den Bedürfnissen von Frauen und Mädchen gerecht werden kann und Europa zu einem sichereren Ort wird. Sie haben daher eine Reihe von Vorschlägen unterbreitet.

 

Erstens betonen die Ko-Berichterstatterinnen, dass die Verbrechensverhütung von entscheidender Bedeutung und der Schlüssel zur Beseitigung des Risikos dieser Verbrechen ist, obwohl durch die EU-Verträge nur begrenzte Handlungsmöglichkeiten in diesem Bereich geboten werden. Es ist jedoch wichtig, die Menschen von einem frühen Alter an für das Thema zu sensibilisieren, da die Gewalt von Männern gegen Frauen oft mit der Gewalt von Jungen gegen Mädchen beginnt. Die Sensibilisierung muss auch Gespräche über schädliche Geschlechterstereotypen und eine umfassende und altersgemäße Sexualerziehung umfassen. Darüber hinaus sollten einschlägige Fachkräfte, beispielsweise im Bereich der Strafverfolgung und der Justiz, sowie Angehörige der Gesundheitsberufe und pädagogisches Personal geschult und informiert werden, um die Besonderheiten geschlechtsspezifischer Straftaten zu verstehen und zu lernen, wie man potenzielle Fälle erkennt und wie man angemessen handelt, wenn es zu solchen Fällen kommt. Darüber hinaus muss die Koordinierung und Zusammenarbeit zwischen den relevanten Akteuren auf der zentralen, regionalen und lokalen Ebene verstärkt werden, vor allem, wenn es um die Anzeige von Straftaten gegen Frauen und häusliche Gewalt geht.

 

Zweitens müssen im Fall der Begehung von Straftaten die rechtlichen Verfahren auf die Bedürfnisse der Frauen ausgerichtet sein und dürfen nicht zu zusätzlichen Übergriffen führen. Irrelevante private Fragen an das Opfer dürfen im Gerichtssaal niemals zugelassen werden, das Wissen der Justiz über die Besonderheiten dieser Straftaten muss deutlich verbessert werden, und die Frauen müssen vom ersten Moment an, in dem sie eine Straftat anzeigen, ernst genommen werden.

 

Drittens kann die Union nicht länger hinnehmen, dass nur ein Bruchteil aller angezeigten Straftaten zu einer rechtskräftigen Verurteilung führt. Die lange bestehende und weit verbreitete Straffreiheit für Täter von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt muss ein Ende haben. Die Ko-Berichterstatterinnen schlagen daher verstärkte Maßnahmen vor, um die Sicherheit der Opfer während des Prozesses sicherzustellen, wobei sie betonen, dass Betretungsverbote, Näherungs- und Kontaktverbote und Schutzanordnungen sowie Festnahmen und Inhaftierungen eingesetzt werden müssen, um für die Sicherheit von Frauen zu sorgen und die Beweise zu sichern. So soll auch verhindert werden, dass der Täter die Frau verfolgt, damit sie ihre Aussage zurückzieht, und es soll der Frau der Schutz geboten werden, auf den sie rechtlich Anspruch hat. Außerdem müssen die Behörden der Mitgliedstaaten mehr Anstrengungen unternehmen, um die Beweise sowohl online als auch offline so früh wie möglich zu sichern, und es sollte eine elektronische Überwachung, wie zum Beispiel Fußfesseln, eingesetzt werden, um sicherzustellen, dass Betretungsverbote, Näherungs- und Kontaktverbote und Schutzanordnungen beachtet und weiterverfolgt werden können.

 

Viertens wird in Bezug auf die materiellen Bestimmungen zu den im Vorschlag enthaltenen Straftaten vorgeschlagen, die Definition von Vergewaltigung so zu erweitern, dass sie nicht nur die Penetration umfasst, sondern auch jede andere nicht-einvernehmliche sexuelle Handlung, die angesichts der Schwere der Handlung mit der Penetration vergleichbar ist, da durch diese Handlungen dem Opfer ebenso Schaden zugefügt wird. Die Ko-Berichterstatterinnen möchten auch die Definition des Begriffs „Einwilligung“ erweitern und betonen, dass bei der Bewertung alle Begleitumstände berücksichtigt werden müssen und auch Situationen einbezogen werden müssen, in denen eine Frau, beispielsweise aufgrund von Angst, Einschüchterung, Bewusstlosigkeit, Rausch, Schlaf, Krankheit, Körperverletzung, Behinderung oder in einer anderweitig besonders prekären Situation, keine freie und echte Entscheidung treffen kann oder nicht in der Lage ist, ihre Einwilligung zu verweigern oder zu widerrufen, ohne dass ihr dadurch ein Nachteil entsteht. Es wird ferner ein eigener Artikel für fahrlässige Vergewaltigung in Verbindung mit fehlender Einwilligung vorgeschlagen, in dem auch Situationen eingeschlossen sind, in denen der Täter in Bezug auf das Fehlen der Einwilligung grob fahrlässig gehandelt hat.

 

Außerdem wird die Zwangssterilisation als neuer Straftatbestand hinzugefügt, da es sich dabei um eine schädliche und ausbeuterische Praxis handelt, die durchgeführt wird, um die Herrschaft über Frauen und Mädchen zu erhalten und zu behaupten und um die soziale Kontrolle über die Sexualität von Mädchen und Frauen auszuüben. Nicht zuletzt fügen die Ko-Berichterstatterinnen die Straftatbestände der sexuellen Ausbeutung durch Prostitution anderer und des Kaufs sexueller Handlungen hinzu, da durch diese Straftatbestände Frauen in ohnehin schon prekären Situationen eindeutig ausgebeutet werden; sie merken auch an, dass es sich hierbei um eine grobe Verletzung des Rechts einer Person auf körperliche Unversehrtheit handelt und impliziert wird, dass sowohl eine Person als auch ihre Einwilligung zu sexuellen Handlungen für eine bestimmte Summe gekauft werden können. Aus demselben Grund sollte der Begriff „Sexarbeiterin“ in dem Vorschlag durch den international vereinbarten Begriff „Frauen in der Prostitution“ ersetzt werden, da eine Tätigkeit, bei der eine Person ausgebeutet wird, von der EU nicht als „Arbeit“ anerkannt werden kann und darf.

 

Um der anhaltenden Belästigung von Frauen im Internet Einhalt zu gebieten und Frauen vor der zunehmenden Cybergewalt und -belästigung zu schützen, schlagen die Ko-Berichterstatterinnen vor, den Anwendungsbereich des Vorschlags auf Cyberstraftaten auszuweiten, um mehr Situationen zu erfassen. Da sich Cybergewalt außerdem besonders gegen Persönlichkeiten des öffentlichen Lebens wie Politikerinnen, Journalistinnen und Menschenrechtsverteidigerinnen richtet, sollte die Liste der erschwerenden Umstände auch Situationen umfassen, in denen die Straftat gegen eine Vertreterin des öffentlichen Lebens, eine Journalistin oder eine Menschenrechtsverteidigerin begangen wurde, da diese Angriffe eine klare Bedrohung für die Demokratie in der Union darstellen. Was die Liste der erschwerenden Umstände betrifft, so sollte Gewalt gegen Frauen, bei der die Absicht der Straftat darin bestand, die sogenannte „Ehre“ einer Person, Familie oder Gemeinschaft zu bewahren oder wiederherzustellen, ebenfalls als erschwerender Umstand betrachtet werden, und diese Straftaten bedürfen eindeutig einer erhöhten Aufmerksamkeit innerhalb der Union, um sie zu bekämpfen.

 

Schließlich möchten die Ko-Berichterstatterinnen betonen, wie wichtig es ist, Kinder, die Zeugen von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt geworden sind, stets als Opfer anzuerkennen, und sie schlagen spezifische Verbesserungen vor, um sicherzustellen, dass das Kindeswohl angemessen berücksichtigt wird. Dazu gehört, dass die Rechte von Kindern in Unterkünften gewährleistet werden und die Mitgliedstaaten verpflichtet werden, dafür zu sorgen, dass das Kindeswohl Vorrang vor dem Umgangsrecht des Täters hat.


 

STELLUNGNAHME DES RECHTSAUSSCHUSSES ZUR RECHTSGRUNDLAGE (27.6.2023)

Herrn Juan Fernando LÓPEZ AGUILAR,

Vorsitzender

Ausschuss für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres

BRÜSSEL

 

Herrn Robert BIEDROŃ

Vorsitzender

Ausschuss für die Rechte der Frauen und die Gleichstellung der Geschlechter

BRÜSSEL

Betrifft: Stellungnahme zur Rechtsgrundlage des Vorschlags für eine Richtlinie zur Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und von häuslicher Gewalt (COM(2022)0105 – C9‑0058/2022 – 2022/0066(COD))

Sehr geehrte Vorsitzende,

Mit Schreiben vom 3. Mai 2023[4] ersuchten der Vorsitzende des Ausschusses für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres (LIBE) und der Vorsitzende des Ausschusses für die Rechte der Frau und die Gleichstellung der Geschlechter (FEMM) den Rechtsausschuss (JURI) gemäß Artikel 40 Absatz 2 der Geschäftsordnung um eine Stellungnahme zur Angemessenheit der Hinzufügung von Artikel 83 Absatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) als Rechtsgrundlage für den Vorschlag für eine Richtlinie zur Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt (2022/0066(COD))[5] (im Folgenden „vorgeschlagene Richtlinie“).

 

Der Rechtsausschuss hat den genannten Gegenstand in seiner Sitzung vom 27. Juni 2023 geprüft.

I – Hintergrund

Die Ausschüsse LIBE und FEMM arbeiten gemäß Artikel 58 der Geschäftsordnung gemeinsam an der vorgeschlagenen Richtlinie.

 

Der Vorschlag der Kommission stützte sich auf Artikel 82 Absatz 2 und Artikel 83 Absatz 1 AEUV.

 

Die Ko-Berichterstatter haben vorgeschlagen, Artikel 83 Absatz 2 AEUV als zusätzliche Rechtsgrundlage für die vorgeschlagene Richtlinie in Bezug auf eine neue Bestimmung zu Straftaten im Zusammenhang mit sexueller Belästigung in der Arbeitswelt aufzunehmen, die sie in die vorgeschlagene Richtlinie aufnehmen möchten. Die Schattenberichterstatter sowie die Koordinatoren der Ausschüsse FEMM und LIBE sind übereingekommen, den JURI-Ausschuss um eine Stellungnahme zur Angemessenheit der vorgeschlagenen neuen Rechtsgrundlage gemäß Artikel 40 der Geschäftsordnung zu ersuchen.

II – Einschlägige Vertragsartikel

In Kapitel 4 („Justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen“) von Titel V des Dritten Teils des AEUV heißt es u. a. (Hervorhebung hinzugefügt):

 

Artikel 82

(ex-Artikel 31 EUV)

 

(1)  Die justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen in der Union beruht auf dem Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung gerichtlicher Urteile und Entscheidungen und umfasst die Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten in den in Absatz 2 und in Artikel 83 genannten Bereichen.

 

Das Europäische Parlament und der Rat erlassen gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren Maßnahmen, um

 

(a)  Regeln und Verfahren festzulegen, mit denen die Anerkennung aller Arten von Urteilen und gerichtlichen Entscheidungen in der gesamten Union sichergestellt wird;

 

(b) Kompetenzkonflikte zwischen den Mitgliedstaaten zu verhindern und beizulegen;

 

(c)  die Weiterbildung von Richtern und Staatsanwälten sowie Justizbediensteten zu fördern;

 

(d)  die Zusammenarbeit zwischen den Justizbehörden oder entsprechenden Behörden der Mitgliedstaaten im Rahmen der Strafverfolgung sowie des Vollzugs und der Vollstreckung von Entscheidungen zu erleichtern.

 

(2)  Soweit dies zur Erleichterung der gegenseitigen Anerkennung gerichtlicher Urteile und Entscheidungen und der polizeilichen und justiziellen Zusammenarbeit in Strafsachen mit grenzüberschreitender Dimension erforderlich ist, können das Europäische Parlament und der Rat gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren durch Richtlinien Mindestvorschriften festlegen. Bei diesen Mindestvorschriften werden die Unterschiede zwischen den Rechtsordnungen und -traditionen der Mitgliedstaaten berücksichtigt.

 

Die Vorschriften betreffen Folgendes:

 

a)  die Zulässigkeit von Beweismitteln auf gegenseitiger Basis zwischen den Mitgliedstaaten;

 

b)  die Rechte des Einzelnen im Strafverfahren;

 

c)  die Rechte der Opfer von Straftaten;

 

d)  sonstige spezifische Aspekte des Strafverfahrens, die zuvor vom Rat durch Beschluss bestimmt worden sind; dieser Beschluss wird vom Rat einstimmig nach Zustimmung des Europäischen Parlaments erlassen.

 

Der Erlass von Mindestvorschriften nach diesem Absatz hindert die Mitgliedstaaten nicht daran, ein höheres Schutzniveau für den Einzelnen beizubehalten oder einzuführen.

 

(3)  Ist ein Mitglied des Rates der Auffassung, dass ein Entwurf einer Richtlinie nach Absatz 2 grundlegende Aspekte seiner Strafrechtsordnung berühren würde, so kann es beantragen, dass der Europäische Rat befasst wird. In diesem Fall wird das ordentliche Gesetzgebungsverfahren ausgesetzt. Nach einer Aussprache verweist der Europäische Rat im Falle eines Einvernehmens den Entwurf binnen vier Monaten nach Aussetzung des Verfahrens an den Rat zurück, wodurch die Aussetzung des ordentlichen Gesetzgebungsverfahrens beendet wird.

 

Sofern kein Einvernehmen erzielt wird, mindestens neun Mitgliedstaaten aber eine Verstärkte Zusammenarbeit auf der Grundlage des betreffenden Entwurfs einer Richtlinie begründen möchten, teilen diese Mitgliedstaaten dies binnen derselben Frist dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission mit. In diesem Fall gilt die Ermächtigung zu einer Verstärkten Zusammenarbeit nach Artikel 20 Absatz 2 des Vertrags über die Europäische Union und Artikel 329 Absatz 1 dieses Vertrags als erteilt, und die Bestimmungen über die Verstärkte Zusammenarbeit finden Anwendung.

 

 

Artikel 83

(ex-Artikel 31 EUV)

 

(1)  Das Europäische Parlament und der Rat können gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren durch Richtlinien Mindestvorschriften zur Festlegung von Straftatbeständen und Strafen in Bereichen besonders schwerer Kriminalität festlegen, die aufgrund der Art oder der Auswirkungen der Straftaten oder aufgrund einer besonderen Notwendigkeit, sie auf einer gemeinsamen Grundlage zu bekämpfen, eine grenzüberschreitende Dimension haben.

 

Derartige Kriminalitätsbereiche sind: Terrorismus, Menschenhandel und sexuelle Ausbeutung von Frauen und Kindern, illegaler Drogenhandel, illegaler Waffenhandel, Geldwäsche, Korruption, Fälschung von Zahlungsmitteln, Computerkriminalität und organisierte Kriminalität.

 

Je nach Entwicklung der Kriminalität kann der Rat einen Beschluss erlassen, in dem andere Kriminalitätsbereiche bestimmt werden, die die Kriterien dieses Absatzes erfüllen. Er beschließt einstimmig nach Zustimmung des Europäischen Parlaments.“

 

(2)  Erweist sich die Angleichung der strafrechtlichen Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten als unerlässlich für die wirksame Durchführung der Politik der Union auf einem Gebiet, auf dem Harmonisierungsmaßnahmen erfolgt sind, so können durch Richtlinien Mindestvorschriften für die Festlegung von Straftaten und Strafen auf dem betreffenden Gebiet festgelegt werden. Diese Richtlinien werden unbeschadet des Artikels 76 gemäß dem gleichen ordentlichen oder besonderen Gesetzgebungsverfahren wie die betreffenden Harmonisierungsmaßnahmen erlassen.

 

(3)  Ist ein Mitglied des Rates der Auffassung, dass der Entwurf einer Richtlinie nach den Absätzen 1 oder 2 grundlegende Aspekte seiner Strafrechtsordnung berühren würde, so kann es beantragen, dass der Europäische Rat befasst wird. In diesem Fall wird das ordentliche Gesetzgebungsverfahren ausgesetzt. Nach einer Aussprache verweist der Europäische Rat im Falle eines Einvernehmens den Entwurf binnen vier Monaten nach Aussetzung des Verfahrens an den Rat zurück, wodurch die Aussetzung des ordentlichen Gesetzgebungsverfahrens beendet wird.

 

 Sofern kein Einvernehmen erzielt wird, mindestens neun Mitgliedstaaten aber eine Verstärkte Zusammenarbeit auf der Grundlage des betreffenden Entwurfs einer Richtlinie begründen möchten, teilen diese Mitgliedstaaten dies binnen derselben Frist dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission mit. In diesem Fall gilt die Ermächtigung zu einer Verstärkten Zusammenarbeit nach Artikel 20 Absatz 2 des Vertrags über die Europäische Union und Artikel 329 Absatz 1 dieses Vertrags als erteilt, und die Bestimmungen über die Verstärkte Zusammenarbeit finden Anwendung.

 

 

III – Rechtsprechung des EuGH zur Wahl der Rechtsgrundlage

Der Gerichtshof betrachtet die Frage der angemessenen Rechtsgrundlage traditionell als Angelegenheit von verfassungsmäßiger Bedeutung zur Wahrung des Grundsatzes der begrenzten Einzelermächtigung (Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union) und zur Festlegung der Art und des Umfangs der Zuständigkeiten der Union[6].

 

Nach ständiger Rechtsprechung hängt die Rechtsgrundlage eines Rechtsakts der Union nicht davon ab, welches nach der Überzeugung eines Organs das angestrebte Ziel ist, sondern muss anhand objektiver, gerichtlich nachprüfbarer Kriterien bestimmt werden, zu denen insbesondere das Ziel und der Inhalt des Rechtsakts gehören[7].

 

Ergibt die Prüfung eines Rechtsakts, dass er zwei Zielsetzungen hat oder zwei Komponenten umfasst, und lässt sich eine von ihnen als die hauptsächliche oder überwiegende ausmachen, während die andere nur nebensächliche Bedeutung hat, so ist der Rechtsakt nur auf eine Rechtsgrundlage zu stützen, und zwar auf die, die die hauptsächliche oder überwiegende Zielsetzung oder Komponente erfordert[8]. Nur ausnahmsweise – wenn feststeht, dass der Rechtsakt gleichzeitig mehrere Ziele verfolgt, die untrennbar miteinander verbunden sind, ohne dass das eine gegenüber den anderen nur zweitrangig und mittelbar ist – kann ein solcher Rechtsakt auf die verschiedenen einschlägigen Rechtsgrundlagen gestützt werden[9]. Dies wäre jedoch nur möglich, wenn die für die jeweiligen Rechtsgrundlagen vorgesehenen Verfahren nicht unvereinbar sind und die Rechte des Europäischen Parlaments nicht beeinträchtigt werden[10].

IV – Ziel und Inhalt der vorgeschlagenen Richtlinie

Mit der vorgeschlagenen Richtlinie soll Gewalt gegen Frauen und häusliche Gewalt in der Union wirksam bekämpft werden. Sie umfasst verschiedene Bereiche: die Kriminalisierung und Ahndung einschlägiger Straftaten, Opferschutz und Zugang zur Justiz, Opferhilfe, Verhütung, Koordinierung und Zusammenarbeit.

 

In der vorgeschlagenen Richtlinie werden drei verschiedene Mittel eingesetzt, um ihr Ziel zu erreichen: (1) wirksamere Gestaltung der bestehenden Rechtsinstrumente der Union, die für die Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt relevant sind, (2) Aufwärtskonvergenz und Schließung der Lücken in den Bereichen Schutz, Zugang zur Justiz, Unterstützung, Verhütung sowie Koordinierung und Zusammenarbeit, und (3) Angleichung des Unionsrechts an einschlägige internationale Normen. Darüber hinaus trägt der Vorschlag den jüngsten Phänomenen der Cybergewalt gegen Frauen Rechnung.

 

Derzeit gibt es keinen spezifischen Rechtsakt der Union, mit dem Gewalt gegen Frauen und häusliche Gewalt umfassend angegangen werden; die Richtlinie wäre der erste Rechtsakt dieser Art. Mit den vorgeschlagenen Maßnahmen im Bereich der Straftaten und der Opferrechte werden Mindestvorschriften vorgesehen, die die Mitgliedstaaten in die Lage versetzen würden, strengere Normen festzulegen, und ihnen die Flexibilität gewähren würden, länderspezifische Gegebenheiten zu berücksichtigen. Der Richtlinienvorschlag sieht unter anderem vor, bestimmte Formen von Gewalt, die Frauen unverhältnismäßig stark betreffen, die auf nationaler Ebene nicht ausreichend angegangen werden und die auf der Grundlage der bestehenden Rechtsgrundlagen in den Zuständigkeitsbereich der Union fallen, unter Strafe zu stellen.

 

Vor diesem Hintergrund des ursprünglichen Vorschlags schlagen die Ausschüsse LIBE und FEMM vor, einen neuen Artikel 6d aufzunehmen, mit dem sexuelle Belästigung am Arbeitsplatz unter Strafe gestellt würde: „Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die absichtliche Vornahme schwerwiegender unerwünschter Handlungen sexueller Art am Arbeitsplatz oder im Zusammenhang mit dem Zugang zu einer Beschäftigung, einer selbstständigen Erwerbstätigkeit, einer Berufsbildung oder einem beruflichen Aufstieg, die bezwecken oder bewirken, dass die Würde einer anderen Person verletzt wird, unter Strafe gestellt wird.

 

Dies scheint sich an den sogenannten „Richtlinien zur Gleichstellung der Geschlechter“ (Richtlinie 2004/113/EG[11] und Richtlinie 2006/54/EG[12]) zu orientieren. Diese Richtlinien definieren sexuelle Belästigung in ähnlicher Weise wie die vom LIBE- und FEMM-Ausschuss vorgeschlagene Definition und verbieten sie als Diskriminierung.

 

Die Kommission schlug nicht vor, sexuelle Belästigung am Arbeitsplatz unter Strafe zu stellen, da sie in Erwägungsgrund 4 der Auffassung war, dass die vorgeschlagene Richtlinie „für kriminelle Handlungen gelten sollte, die Gewalt gegen Frauen oder häuslicher Gewalt gleichkommen und nach Unionsrecht oder nationalem Recht unter Strafe gestellt werden. Dazu gehören die in dieser Richtlinie [...] definierten Straftaten und strafbare Handlungen, die unter andere Instrumente der Union fallen [...]. Schließlich fallen auch bestimmte Straftaten nach nationalem Recht unter die Definition von Gewalt gegen Frauen. Dazu gehören Straftaten wie [...] sexuelle Belästigung [...]“. In Punkt 2 der Begründung des Richtlinienvorschlags unter „Rechtsgrundlage“ wird die Wahl von Artikel 83 Absatz 1 AEUV als Rechtsgrundlage wie folgt erläutert: „Der Begriff „sexuelle Ausbeutung“ in Artikel 83 Absatz 1 AEUV kann als jeder tatsächliche oder versuchte Missbrauch der Situation der Schutzbedürftigkeit, des Macht- oder des Vertrauensverhältnisses verstanden werden, einschließlich, aber nicht beschränkt auf finanzielle, soziale oder politische Vorteile aus einer sexuellen Handlung mit einer anderen Person. Das ausbeuterische Element kann sich dabei auf die Erlangung von Macht oder Herrschaft über eine andere Person zum Zwecke der sexuellen Befriedigung, des finanziellen Gewinns und/oder des Aufstiegs beziehen.

V – Analyse

Im Wesentlichen stellt sich die Frage, ob die Hinzufügung des neuen Artikels 6d eine zusätzliche Rechtsgrundlage für die vorgeschlagene Richtlinie erfordert oder ob dieser i) bereits durch Artikel 83 Absatz 1 AEUV abgedeckt ist und ii) nicht nur von untergeordneter Bedeutung ist.

Der Anwendungsbereich der beiden Rechtsgrundlagen in Artikel 83 Absätze 1 und 2 AEUV ist offensichtlich unterschiedlich. Absatz 1 dient als Grundlage für strafrechtliche Maßnahmen in den in Absatz 2 ausdrücklich aufgezählten Bereichen, die u. a. die sexuelle Ausbeutung von Frauen umfassen.

 

Artikel 83 Absatz 2 ermöglicht es dagegen, andere Arten von Straftaten unter Strafe zu stellen und zu ahnden, um eine effiziente Umsetzung der harmonisierten Politik der Union, auch im Wege des Strafrechts, sicherzustellen.

 

Folglich scheint Artikel 83 Absatz 1 AEUV die geeignete Rechtsgrundlage für strafrechtliche Maßnahmen zu sein, die Straftaten betreffen, die in seinen ausdrücklichen Anwendungsbereich fallen. Bei diesen Maßnahmen braucht daher nicht geprüft zu werden, ob die Voraussetzungen des Artikels 83 Absatz 2 erfüllt sind.

 

Sexuelle Belästigung in der Arbeitswelt, die im vorgeschlagenen Artikel 6d in Verbindung mit der Definition in Artikel 4 Buchstabe g des Richtlinienvorschlags aufgegriffen wird, ist „jede Form von unerwünschtem Verhalten sexueller Natur, das in verbaler, nicht-verbaler oder physischer Form im Laufe von, in Verbindung mit oder resultierend aus Angelegenheiten im Kontext von Beschäftigung, Beruf oder selbstständiger Tätigkeit auftritt und das bezweckt oder bewirkt, dass die Würde des Opfers verletzt wird, insbesondere wenn ein von Einschüchterungen, Anfeindungen, Erniedrigungen, Entwürdigungen und Beleidigungen gekennzeichnetes Umfeld geschaffen wird“. Damit die Handlung unter Strafe gestellt werden kann, muss sie sexueller Art sein.

Daraus folgt, dass das in Artikel 6d vom LIBE- und FEMM-Ausschuss vorgeschlagene Verhalten der Definition der sexuellen Ausbeutung im Kommissionsvorschlag entspricht, d. h. „jeder tatsächliche oder versuchte Missbrauch der Situation der Schutzbedürftigkeit, des Macht- oder des Vertrauensverhältnisses, einschließlich, aber nicht beschränkt auf finanzielle, soziale oder politische Vorteile aus einer sexuellen Handlung mit einer anderen Person“.

Das Verhalten in Artikel 6b würde somit in den Anwendungsbereich von Artikel 83 Absatz 1 AEUV fallen, eine der Rechtsgrundlagen, die die Kommission bereits für die vorgeschlagene Richtlinie gewählt hat.

Aus dem Vorstehenden ergibt sich, dass Artikel 83 Absatz 2 AEUV nicht als Rechtsgrundlage hinzugefügt werden sollte und dass die Prüfung der zweiten Frage, ob die Komponente im Hinblick auf die hauptsächliche und überwiegende Zielsetzung nur nebensächlich ist, nicht geklärt werden muss.

VI – Schlussfolgerungen und Empfehlung

Der Rechtsausschuss hat daher in seiner Sitzung vom 27. Juni 2023 mit 14 Stimmen bei vier Gegenstimmen und keiner Enthaltung[13] beschlossen, dem Ausschuss für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres und dem Ausschuss für die Rechte der Frau und die Gleichstellung der Geschlechter zu empfehlen, Artikel 83 Absatz 2 AEUV nicht als Rechtsgrundlage für die vorgeschlagene Richtlinie aufzunehmen.

Mit freundlichen Grüßen,

Adrián Vázquez Lázara

 


 

STELLUNGNAHME DES AUSSCHUSSES FÜR BESCHÄFTIGUNG UND SOZIALE ANGELEGENHEITEN (5.5.2023)

für den Ausschuss für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres und den Ausschuss für die Rechte der Frauen und die Gleichstellung der Geschlechter

zu dem Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt

(COM(2022)0105 – C9‑0058/2022 – 2022/0066(COD))

Verfasserin der Stellungnahme(*): Rosa Estaràs Ferragut

(*) Assoziierter Ausschuss – Artikel 57 der Geschäftsordnung

 

ÄNDERUNGSANTRÄGE

Der Ausschuss für Beschäftigung und soziale Angelegenheiten ersucht die federführenden Ausschüsse, den Ausschuss für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres und den Ausschuss für die Rechte der Frauen und die Gleichstellung der Geschlechter, folgende Änderungsanträge zu berücksichtigen:

 

Änderungsantrag  1

Vorschlag für eine Richtlinie

Überschrift 1

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Vorschlag für eine

Vorschlag für eine

RICHTLINIE DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

RICHTLINIE DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

zur Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt

zur Bekämpfung von geschlechtsspezifischer und häuslicher Gewalt

Änderungsantrag  2

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 1

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(1) Ziel dieser Richtlinie ist es, einen umfassenden Rahmen für die wirksame Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt in der gesamten Union zu schaffen. Zu diesem Zweck werden darin Maßnahmen in den folgenden Bereichen gestärkt und eingeführt: Festlegung einschlägiger Straftatbestände und Strafen, Schutz der Opfer und Zugang zur Justiz, Unterstützung der Opfer, Verhütung, Koordinierung und Zusammenarbeit.

(1) Ziel dieser Richtlinie ist es, einen umfassenden Rahmen für die wirksame Bekämpfung von geschlechtsspezifischer und häuslicher Gewalt in der gesamten Union zu schaffen. Zu diesem Zweck werden darin Maßnahmen in den folgenden Bereichen gestärkt und eingeführt: Festlegung einschlägiger Straftatbestände und Strafen, Schutz der Opfer und Zugang zur Justiz, Unterstützung der Opfer, Verhütung, Koordinierung und Zusammenarbeit.

Änderungsantrag  3

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 1 a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(1a) Die Mitgliedstaaten sollten das Übereinkommen der Internationalen Arbeitsorganisation (IAO) vom 21. Juni 2019 über die Beseitigung von Gewalt und Belästigung in der Arbeitswelt (Nr. 190) und die IAO-Empfehlung vom 21. Juni 2019 betreffend Gewalt und Belästigung (Nr. 206) unverzüglich ratifizieren und die erforderlichen rechtlichen und politischen Maßnahmen erlassen, um Gewalt und Belästigung auf dem Arbeitsmarkt zu verbieten, zu verhindern und zu bekämpfen.

Änderungsantrag  4

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 1 b (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(1b) Die Mitgliedstaaten sollten dazu beitragen, geschlechtsspezifische Cybergewalt und Hetze im Internet am Arbeitsplatz zu bekämpfen.

Änderungsantrag  5

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 2

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(2) Die Gleichheit von Frauen und Männern und die Nichtdiskriminierung sind zentrale Werte der Union und Grundrechte, die in Artikel 2 des Vertrags über die Europäische Union und in den Artikeln 21 und 23 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (im Folgenden „Charta der Grundrechte“) verankert sind. Gewalt gegen Frauen und häusliche Gewalt gefährden gerade diese Grundsätze und untergraben das Recht von Frauen und Mädchen auf Gleichberechtigung in allen Lebensbereichen.

(2) Die Gleichheit von Frauen und Männern und die Nichtdiskriminierung sind zentrale Werte der Union und Grundrechte, die in Artikel 2 des Vertrags über die Europäische Union und in den Artikeln 21 und 23 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (im Folgenden „Charta der Grundrechte“) verankert sind. Geschlechtsspezifische und häusliche Gewalt gefährden gerade diese Grundsätze und untergraben das Recht auf Gleichberechtigung in allen Lebensbereichen.

Änderungsantrag  6

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 3

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(3) Durch Gewalt gegen Frauen und häusliche Gewalt werden Grundrechte wie das Recht auf Menschenwürde, das Recht auf Leben und das Recht auf Unversehrtheit der Person, das Verbot von Folter und unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung, das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens und der Schutz personenbezogener Daten sowie die Rechte des Kindes verletzt, die in der Charta der Grundrechte der Europäischen Union verankert sind.

(3) Durch geschlechtsspezifische und häusliche Gewalt werden Grundrechte wie das Recht auf Menschenwürde, das Recht auf Leben und das Recht auf Unversehrtheit der Person, das Verbot von Folter und unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung, das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens und der Schutz personenbezogener Daten sowie die Rechte des Kindes verletzt, die in der Charta der Grundrechte der Europäischen Union verankert sind.

Änderungsantrag  7

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 4

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(4) Diese Richtlinie sollte für Straftaten gelten, die Gewalt gegen Frauen oder häusliche Gewalt darstellen und nach Unionsrecht oder nationalem Recht unter Strafe gestellt sind. Darunter fallen die in dieser Richtlinie festgelegten Straftatbestände, insbesondere Vergewaltigung, die Verstümmelung weiblicher Genitalien, die Weitergabe von intimem oder manipuliertem Material ohne Zustimmung, Cyberstalking, Cybermobbing, Aufstachelung zu Gewalt oder Hass im Internet sowie kriminelles Verhalten, das unter andere Rechtsakte der Union fällt, insbesondere die Richtlinien 2011/36/EU36 und 2011/93/EU37 des Europäischen Parlaments und des Rates, in denen Straftaten im Zusammenhang mit sexueller Ausbeutung von Kindern und dem Menschenhandel zum Zwecke der sexuellen Ausbeutung festgelegt werden. Schließlich fallen auch bestimmte Straftaten nach nationalem Recht unter die Definition von Gewalt gegen Frauen. Dazu gehören Straftaten wie Femizid, sexuelle Belästigung, sexueller Missbrauch, Stalking, Früh- und Zwangsheirat, Zwangsabtreibung, Zwangssterilisation und verschiedene Formen von Cybergewalt, wie sexuelle Belästigung im Internet, Cybermobbing oder der unaufgeforderte Erhalt von sexuell eindeutigem Material. Häusliche Gewalt ist eine Form der Gewalt, die nach nationalem Recht ausdrücklich strafbar sein oder unter Straftaten fallen kann, die innerhalb der Familie oder des Haushalts oder zwischen früheren oder derzeitigen Ehepartnern begangen werden.

(4) Diese Richtlinie sollte für Straftaten gelten, die geschlechtsspezifische oder häusliche Gewalt darstellen und nach Unionsrecht oder nationalem Recht unter Strafe gestellt sind. Darunter fallen die in dieser Richtlinie festgelegten Straftatbestände, insbesondere Vergewaltigung, die Verstümmelung weiblicher Genitalien, Zwangssterilisation, die Weitergabe von intimem oder manipuliertem Material ohne Zustimmung, Cyberstalking, Cybermobbing, Aufstachelung zu Gewalt oder Hass im Internet sowie kriminelles Verhalten, das unter andere Rechtsakte der Union fällt, insbesondere die Richtlinien 2011/36/EU36 und 2011/93/EU37 des Europäischen Parlaments und des Rates, in denen Straftaten im Zusammenhang mit sexueller Ausbeutung von Kindern und dem Menschenhandel zum Zwecke der sexuellen Ausbeutung festgelegt werden. Schließlich fallen auch bestimmte Straftaten nach nationalem Recht unter die Definition von geschlechtsspezifischer Gewalt. Dazu gehören Straftaten wie Femizid, sexuelle Belästigung, sexueller Missbrauch, Stalking, Früh- und Zwangsheirat, Zwangsabtreibung, Zwangssterilisation und verschiedene Formen von Cybergewalt, wie sexuelle Belästigung im Internet, Cybermobbing oder der unaufgeforderte Erhalt von sexuell eindeutigem Material. Häusliche Gewalt ist eine Form der Gewalt, die nach nationalem Recht ausdrücklich strafbar sein oder unter Straftaten fallen kann, die innerhalb der Familie oder des Haushalts oder zwischen früheren oder derzeitigen Ehepartnern oder Partnern begangen werden.

_________________

_________________

36 Richtlinie 2011/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. April 2011 zur Verhütung und Bekämpfung des Menschenhandels und zum Schutz seiner Opfer (ABl. L 101 vom 15.4.2011, S. 1).

36 Richtlinie 2011/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. April 2011 zur Verhütung und Bekämpfung des Menschenhandels und zum Schutz seiner Opfer (ABl. L 101 vom 15.4.2011, S. 1).

37 Richtlinie 2011/93/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 zur Bekämpfung des sexuellen Missbrauchs und der sexuellen Ausbeutung von Kindern sowie der Kinderpornografie sowie zur Ersetzung des Rahmenbeschlusses 2004/68/JI des Rates (ABl. L 335 vom 17.12.2011, S. 1).

37 Richtlinie 2011/93/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 zur Bekämpfung des sexuellen Missbrauchs und der sexuellen Ausbeutung von Kindern sowie der Kinderpornografie sowie zur Ersetzung des Rahmenbeschlusses 2004/68/JI des Rates (ABl. L 335 vom 17.12.2011, S. 1).

Änderungsantrag  8

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 5

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(5) Die Maßnahmen im Rahmen dieser Richtlinie wurden so gestaltet, dass sie den besonderen Bedürfnissen von Frauen und Mädchen Rechnung tragen, da sie von den unter diese Richtlinie fallenden Formen der Gewalt, d. h. der Gewalt gegen Frauen oder der häuslichen Gewalt, unverhältnismäßig stark betroffen sind. Allerdings wird in dieser Richtlinie anerkannt, dass auch andere Personen Opfer dieser Formen von Gewalt werden können und von den darin vorgesehenen Maßnahmen erfasst werden sollten. Daher sollte sich der Begriff „Opfer“ auf alle Personen beziehen, unabhängig von ihrem biologischen oder sozialen Geschlecht.

(5) Die Maßnahmen im Rahmen dieser Richtlinie wurden so gestaltet, dass sie unter anderem den besonderen Bedürfnissen von Frauen und Mädchen Rechnung tragen, da sie von den unter diese Richtlinie fallenden Formen der Gewalt, d. h. der geschlechtsspezifischen und häuslichen Gewalt, unverhältnismäßig stark betroffen sind. Allerdings wird in dieser Richtlinie anerkannt, dass auch andere Personen als Frauen Opfer dieser Formen von Gewalt werden können und ohne jegliche Diskriminierung von den darin vorgesehenen Maßnahmen erfasst werden sollten. Daher sollte sich der Begriff „Opfer“ auf alle Personen beziehen, unabhängig von ihrem biologischen oder sozialen Geschlecht.

Änderungsantrag  9

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 6

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(6) Kinder, die Zeugen von Gewalt gegen Frauen oder häuslicher Gewalt werden, erleiden aufgrund ihrer besonderen Schutzbedürfnisse einen direkten emotionalen Schaden, der sich auf ihre Entwicklung auswirkt. Aus diesem Grund sollten solche Kinder als Opfer gelten und gezielte Schutzmaßnahmen in Anspruch nehmen können.

(6) Kinder, die Zeugen von geschlechtsspezifischer oder häuslicher Gewalt werden, erleiden aufgrund ihrer besonderen Schutzbedürfnisse einen direkten emotionalen Schaden, der sich auf ihre Entwicklung auswirkt. Aus diesem Grund sollten solche Kinder als Opfer gelten und gezielte Schutzmaßnahmen in Anspruch nehmen können.

Änderungsantrag  10

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 7

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(7) Gewalt gegen Frauen ist ein fortwährender Ausdruck der strukturellen Diskriminierung von Frauen, die aus historisch gewachsenen ungleichen Machtverhältnissen zwischen Frauen und Männern hervorgeht. Sie ist eine Form der geschlechtsspezifischen Gewalt, die in erster Linie von Männern an Frauen und Mädchen verübt wird. Sie hat ihre Wurzeln in gesellschaftlich geprägten Rollen, Verhaltensweisen, Tätigkeiten und Merkmalen, die eine bestimmte Gesellschaft als für Frauen und Männer angemessen ansieht, und die allgemein unter dem Begriff „Geschlecht“ zusammengefasst werden.

(7) Geschlechtsspezifische Gewalt ist unter anderem ein fortwährender Ausdruck der strukturellen Diskriminierung von Frauen in all ihrer Vielfalt, die eine Folge von Frauenfeindlichkeit und der historisch gewachsenen ungleichen Machtverhältnisse zwischen Frauen und Männern ist. Sie ist eine Form der geschlechtsspezifischen Gewalt, die in erster Linie von Männern an Frauen und Mädchen verübt wird. Sie hat ihre Wurzeln in gesellschaftlich geprägten Rollen, Verhaltensweisen, Tätigkeiten und Merkmalen, die eine bestimmte Gesellschaft als für Frauen und Männer angemessen ansieht, und die allgemein unter dem Begriff „Geschlecht“ zusammengefasst werden.

Änderungsantrag  11

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 8

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(8) Häusliche Gewalt ist ein ernstes Problem, das oft im Verborgenen stattfindet. Es kann zu schweren psychischen und physischen Traumata mit schwerwiegenden Folgen führen, da es sich bei dem Täter in der Regel um eine Person handelt, die den Opfern bekannt ist und von der sie erwarten, dass sie ihr vertrauen können. Diese Gewalt kann verschiedene Formen annehmen, darunter körperlicher, sexueller, psychologischer und wirtschaftlicher Art. Häusliche Gewalt kann unabhängig davon auftreten, ob der Täter mit dem Opfer einen gemeinsamen Haushalt führt oder geführt hat.

(8) Häusliche Gewalt ist ein ernstes soziales Problem, das aufgrund der gesellschaftlichen Stigmatisierung oft im Verborgenen stattfindet. Sie kann zu schweren psychischen und physischen Traumata mit schwerwiegenden Auswirkungen auf das Privat- und Berufsleben des Opfers führen, da es sich bei dem Täter in der Regel um eine Person handelt, die dem Opfer bekannt ist und von der das Opfer erwartet, dass es ihr vertrauen kann. Diese Gewalt kann verschiedene Formen annehmen, darunter körperlicher, sexueller, psychologischer und wirtschaftlicher Art. Häusliche Gewalt kann unabhängig davon auftreten, ob der Täter mit dem Opfer einen gemeinsamen Haushalt führt oder geführt hat.

Änderungsantrag  12

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 9

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(9) Angesichts der Besonderheiten im Zusammenhang mit diesen Arten von Straftaten ist es erforderlich, ein umfassendes Regelwerk zu schaffen, mit dem das anhaltende Problem der Gewalt gegen Frauen und der häuslichen Gewalt gezielt angegangen und den besonderen Bedürfnissen der Opfer solcher Gewalt Rechnung getragen wird. Die geltenden Bestimmungen auf Unions- und nationaler Ebene haben sich als unzureichend erwiesen, um Gewalt gegen Frauen und häusliche Gewalt wirksam zu bekämpfen und zu verhüten. Insbesondere die Richtlinien 2011/36/EU und 2011/93/EU sind auf spezifische Formen solcher Gewalt ausgerichtet, während in der Richtlinie 2012/29/EU des Europäischen Parlaments und des Rates38 ein allgemeiner Rahmen für Opfer von Straftaten festgelegt ist. Sie bieten zwar einige Schutzmaßnahmen für Opfer von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt, sind aber nicht auf ihre besonderen Bedürfnisse ausgerichtet.

(9) Angesichts der Besonderheiten im Zusammenhang mit diesen Arten von Straftaten ist es erforderlich, ein umfassendes Regelwerk zu schaffen, mit dem das anhaltende Problem der geschlechtsspezifischen und häuslichen Gewalt gezielt angegangen und den besonderen Bedürfnissen der Opfer solcher Gewalt auf intersektionelle und geschlechtssensible Weise Rechnung getragen wird. Die geltenden Bestimmungen auf Unions- und nationaler Ebene haben sich als unzureichend erwiesen, um geschlechtsspezifische und häusliche Gewalt wirksam zu bekämpfen und zu verhüten. Insbesondere die Richtlinien 2011/36/EU und 2011/93/EU sind auf spezifische Formen solcher Gewalt ausgerichtet, während in der Richtlinie 2012/29/EU des Europäischen Parlaments und des Rates38 ein allgemeiner Rahmen für Opfer von Straftaten festgelegt ist. Sie bieten zwar einige Schutzmaßnahmen für Opfer von geschlechtsspezifischer und häuslicher Gewalt, sind aber nicht auf ihre besonderen Bedürfnisse ausgerichtet.

_________________

_________________

38 Richtlinie 2012/29/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über Mindeststandards für die Rechte, die Unterstützung und den Schutz von Opfern von Straftaten sowie zur Ersetzung des Rahmenbeschlusses 2001/220/JI des Rates (ABl. L 315 vom 14.11.2012, S. 57).

38 Richtlinie 2012/29/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über Mindeststandards für die Rechte, die Unterstützung und den Schutz von Opfern von Straftaten sowie zur Ersetzung des Rahmenbeschlusses 2001/220/JI des Rates (ABl. L 315 vom 14.11.2012, S. 57).

Änderungsantrag  13

 

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 10

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(10) Mit dieser Richtlinie werden die internationalen Verpflichtungen, die die Mitgliedstaaten zur Bekämpfung und Verhütung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt eingegangen sind, gefördert, insbesondere das Übereinkommen der Vereinten Nationen zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau (CEDAW)39 und gegebenenfalls das Übereinkommen des Europarats zur Verhütung und Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt („Übereinkommen von Istanbul“)40 sowie das am 21. Juni 2019 in Genf unterzeichnete Übereinkommen der Internationalen Arbeitsorganisation (IAO) über die Beseitigung von Gewalt und Belästigung in der Arbeitswelt.

(10) Mit dieser Richtlinie werden die internationalen Verpflichtungen, die die Mitgliedstaaten zur Bekämpfung und Verhütung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt eingegangen sind, gefördert, insbesondere das Übereinkommen der Vereinten Nationen zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau (CEDAW)39, das Übereinkommen der Vereinten Nationen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen (VN-BRK), das Übereinkommen des Europarats zur Verhütung und Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt („Übereinkommen von Istanbul“)40, das Übereinkommen der Internationalen Arbeitsorganisation von 2019 über Gewalt und Belästigung (Nr. 190), das Übereinkommen der Internationalen Arbeitsorganisation von 1958 über die Diskriminierung in Beschäftigung und Beruf (Nr. 111) und das Übereinkommen der Internationalen Arbeitsorganisation von 2012 über menschenwürdige Arbeit für Hausangestellte (Nr. 189).

__________________

__________________

39 Generalversammlung der Vereinten Nationen, Übereinkommen zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau (CEDAW), 1979.

39 Generalversammlung der Vereinten Nationen, Übereinkommen zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau (CEDAW), 1979.

40 Europarat, Übereinkommen des Europarats zur Verhütung und Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt (Übereinkommen von Istanbul), 2011.

40 Europarat, Übereinkommen des Europarats zur Verhütung und Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt (Übereinkommen von Istanbul), 2011.

Änderungsantrag  14

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 11

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(11) Gewalt gegen Frauen und häusliche Gewalt können verschärft werden, wenn sie mit Diskriminierung aufgrund des Geschlechts und anderen nach dem Unionsrecht verbotenen Diskriminierungsmerkmalen einhergehen, darunter Staatsangehörigkeit, Rasse, ethnische oder soziale Herkunft, genetische Merkmale, Sprache, Religion oder Weltanschauung, politische oder sonstige Anschauung, Zugehörigkeit zu einer nationalen Minderheit, Vermögen, Geburt, Behinderung, Alter oder sexuelle Ausrichtung. Die Mitgliedstaaten sollten daher die Opfer, die von solchen sich überschneidenden Formen der Diskriminierung betroffen sind, gebührend berücksichtigen, indem sie spezifische Maßnahmen für Fälle vorsehen, in denen sich überschneidende Formen der Diskriminierung vorliegen. Insbesondere lesbische, bisexuelle, transsexuelle, nichtbinäre, intersexuelle und queere (LGBTIQ) Frauen, Frauen mit Behinderungen und Frauen, die einer ethnischen Minderheit angehören, sind einem erhöhten Risiko ausgesetzt, geschlechtsspezifische Gewalt zu erleben.

(11) Geschlechtsspezifische Gewalt und häusliche Gewalt können verschärft werden, wenn sie mit Diskriminierung aufgrund des Geschlechts und anderen nach dem Unionsrecht verbotenen Diskriminierungsmerkmalen einhergehen, darunter Staatsangehörigkeit, Rasse, Hautfarbe, ethnische oder soziale Herkunft, genetische Merkmale, Sprache, Religion oder Weltanschauung, politische oder sonstige Anschauung, Zugehörigkeit zu einer nationalen Minderheit, Vermögen, Geburt, Behinderung, Alter, sexuelle Ausrichtung, Geschlechtsidentität, Ausdruck der Geschlechtlichkeit und Geschlechtsmerkmale. Die Mitgliedstaaten sollten daher die Opfer, die von solchen sich überschneidenden Formen der Diskriminierung und der Gewalt betroffen sind, gebührend berücksichtigen, indem sie spezifische Maßnahmen für Fälle vorsehen, in denen sich überschneidende Formen der Diskriminierung vorliegen. Insbesondere lesbische, bisexuelle, transsexuelle, nichtbinäre, intersexuelle und queere (LGBTIQ) Personen, Menschen mit Behinderungen und Personen, die einer ethnischen Minderheit angehören, sind einem erhöhten Risiko ausgesetzt, geschlechtsspezifische und häusliche Gewalt zu erleben. Unter anderem sollte geschlechtsspezifischen Gewalttaten wie der sogenannten Korrekturvergewaltigung, mit denen die Opfer für ihre sexuelle Ausrichtung, den Ausdruck ihrer Geschlechtlichkeit, ihre Geschlechtsidentität oder ihre Geschlechtsmerkmale bestraft werden sollen, besondere Aufmerksamkeit gewidmet werden.

Änderungsantrag  15

 

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 12

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(12) Opfer von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt sind einem erhöhten Risiko von Einschüchterung, Vergeltung sowie sekundärer und wiederholter Viktimisierung ausgesetzt. Diesen Risiken und der Notwendigkeit, die Würde und körperliche Unversehrtheit dieser Opfer zu schützen, sollte daher besondere Aufmerksamkeit gewidmet werden.

(12) Opfer von geschlechtsspezifischer Gewalt und häuslicher Gewalt sind einem erhöhten Risiko von Einschüchterung, Vergeltung sowie sekundärer und wiederholter Viktimisierung ausgesetzt. Diesen Risiken und der Notwendigkeit, die Würde sowie die körperliche und psychische Unversehrtheit dieser Opfer zu schützen, sollte daher besondere Aufmerksamkeit gewidmet werden. Spezialisierte Unterstützungsdienste sollten bei Treffen mit den Opfern dafür sorgen, dass diese eine menschenwürdige Behandlung erfahren, und eine erneute Traumatisierung vermeiden.

Änderungsantrag  16

 

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 13

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(13) Vergewaltigung ist eine der schwersten Straftaten gegen die sexuelle Integrität einer Person und ein Verbrechen, das Frauen unverhältnismäßig stark betrifft. Sie ist mit einem Machtungleichgewicht zwischen Täter und Opfer verbunden, das es dem Täter ermöglicht, das Opfer zum Zwecke der persönlichen Befriedigung, der Behauptung der Herrschaft, der Erlangung sozialer Anerkennung oder möglicherweise des finanziellen Gewinns sexuell auszubeuten. In vielen Mitgliedstaaten sind für den Straftatbestand der Vergewaltigung immer noch die Anwendung von Gewalt, Drohungen oder Nötigung erforderlich. Andere Mitgliedstaaten stützen sich ausschließlich auf die Bedingung, dass das Opfer der sexuellen Handlung nicht zugestimmt hat. Nur mit dem letztgenannten Ansatz wird der volle Schutz der sexuellen Integrität der Opfer erreicht. Die Gewährleistung des unionsweit gleichen Schutzes ist daher erforderlich, indem die Tatbestandsmerkmale der Vergewaltigung von Frauen festgelegt werden.

(13) Vergewaltigung ist eine der schwersten Straftaten gegen die sexuelle Integrität einer Person und ein Verbrechen, das Frauen und Mädchen unverhältnismäßig stark betrifft. Sie ist mit einem Machtungleichgewicht zwischen Täter und Opfer verbunden, das es dem Täter ermöglicht, das Opfer zum Zwecke der persönlichen Befriedigung, der Behauptung der Herrschaft, der Erlangung sozialer Anerkennung oder möglicherweise des finanziellen Gewinns sexuell auszubeuten. In vielen Mitgliedstaaten sind für den Straftatbestand der Vergewaltigung immer noch die Anwendung von Gewalt, Drohungen oder Nötigung erforderlich. Andere Mitgliedstaaten stützen sich ausschließlich auf die Bedingung, dass das Opfer der sexuellen Handlung nicht zugestimmt hat. Nur mit dem letztgenannten Ansatz wird der volle Schutz der sexuellen Integrität der Opfer erreicht. Die Gewährleistung des unionsweit gleichen Schutzes ist daher erforderlich, indem die Tatbestandsmerkmale der Vergewaltigung von Frauen festgelegt werden.

Änderungsantrag  17

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 16 a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(16a) Zwangssterilisation und durch Nötigung herbeigeführte Sterilisation ist eine schädliche und ausbeuterische Praxis, durch die den Opfern die Fähigkeit genommen wird, sich geschlechtlich fortzupflanzen, und die durchgeführt wird, um soziale Kontrolle über die Opfer auszuüben. Sie beruht auf eugenischen Hypothesen zum Wert des Lebens der betroffenen Personen und auf Stereotypen hinsichtlich ihrer Fähigkeiten, Eltern zu sein. Frauen und Mädchen, die ethnischen Minderheiten angehören – insbesondere Roma –, Frauen und Mädchen aus schwierigen sozioökonomischen Verhältnissen und Frauen und Mädchen mit Behinderungen – insbesondere wenn sie unter geistigen und psychosozialen Behinderungen leiden oder in Einrichtungen leben – sind einem besonders hohen Risiko solcher Eingriffe ausgesetzt. Um diese weitverbreiteten und immer wieder auftretenden Praktiken in der Union, die Diskriminierung, Stereotype, Gewalt und die Kontrolle über den Körper einer anderen Person verstetigen, zu bekämpfen, sollte Zwangssterilisation im Strafrecht gesondert und angemessen angegangen werden.

Änderungsantrag  18

 

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 17

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(17) Für bestimmte Formen der Cybergewalt müssen Straftatbestände und Strafen auf harmonisierte Weise festgelegt werden. Cybergewalt trifft vor allem Politikerinnen, Journalistinnen und Menschenrechtsverteidigerinnen. Sie kann dazu führen, dass Frauen zum Schweigen gebracht und sie an ihrer gesellschaftlichen Teilhabe unter den gleichen Bedingungen wie Männer behindert werden. Auch in Bildungseinrichtungen wie Schulen und Universitäten sind Frauen und Mädchen unverhältnismäßig stark von Cybergewalt betroffen. Dies wirkt sich nachteilig auf ihre weitere Ausbildung und ihre psychische Gesundheit aus, was in Extremfällen zu Selbstmord führen kann.

(17) Für bestimmte Formen der Cybergewalt müssen Straftatbestände und Strafen auf harmonisierte Weise festgelegt werden. Cybergewalt trifft vor allem Frauen im beruflichen Umfeld und im öffentlichen Leben, insbesondere Politikerinnen, Journalistinnen und Menschenrechtsverteidigerinnen und Personen, die ausgegrenzten Gemeinschaften angehören. Sie kann dazu führen, dass Frauen zum Schweigen gebracht und an ihrer gesellschaftlichen und beruflichen Teilhabe unter den gleichen Bedingungen wie Männer gehindert werden. Auch in Bildungseinrichtungen wie Schulen und Universitäten sind Frauen und Mädchen unverhältnismäßig stark von Cybergewalt betroffen. Dies wirkt sich nachteilig auf ihre weitere Ausbildung, ihre Karriereaussichten und ihre psychische Gesundheit aus, was in Extremfällen zu Selbstmord führen kann. Der verstärkte Einsatz von Informations- und Kommunikationstechnologien am Arbeitsplatz hat zu einer Zunahme der Cybergewalt gegen Frauen geführt, weshalb besonderes Augenmerk auf Präventions- und Schutzmaßnahmen im Arbeitsumfeld gerichtet werden muss1a. Frauen und Mädchen, die Diskriminierung und Gewalt auf der Grundlage einer Kombination aus ihrem Geschlecht und anderen Faktoren ausgesetzt sind, sind besonders häufig von Cybergewalt einschließlich Cybermobbing und der Aufstachelung zu Gewalt oder Hass im Internet betroffen.

 

__________________

 

1a Stellungnahme des EWSA zum Thema „Telearbeit und Geschlechtergleichstellung“ (2021/C 220/02) https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/PDF/?uri=CELEX:52020AE5159&rid=4; IAO, Gewalt und Belästigung am Arbeitsplatz https://www.ilo.org/global/docs/WCMS_839676/lang--en/index.htm

Änderungsantrag  19

 

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 19

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(19) Insbesondere aufgrund der Tendenz zur einfachen, schnellen und weiten Verbreitung und Begehung sowie ihres intimen Charakters kann die Zugänglichmachung von intimen Bildern oder Videos und von Material, das sexuelle Handlungen zeigt, ohne Zustimmung an eine Vielzahl von Endnutzern mittels Informations- und Kommunikationstechnologien sehr schädlich für die Opfer sein. Der in dieser Richtlinie vorgesehene Straftatbestand sollte sich auf alle Arten von solchem Material erstrecken, darunter Bilder, Fotos und Videos, einschließlich sexualisierter Bilder, Audio- und Videoclips. Er sollte sich auf Situationen beziehen, in denen das Material einer Vielzahl von Endnutzern mittels Informations- und Kommunikationstechnologien ohne die Zustimmung des Opfers zugänglich gemacht wird, unabhängig davon, ob das Opfer der Erstellung dieses Materials zugestimmt hat oder es an eine bestimmte Person weitergegeben hat. Der Straftatbestand sollte auch die nicht einvernehmliche Herstellung oder Manipulation, z. B. durch Bildbearbeitung, von Material umfassen, das den Anschein erweckt, dass eine andere Person an sexuellen Handlungen beteiligt ist, sofern das Material anschließend einer Vielzahl von Endnutzern mittels Informations- und Kommunikationstechnologien zugänglich gemacht wird, ohne dass die betreffende Person dem zugestimmt hat. Eine solche Herstellung oder Manipulation sollte die Herstellung von „Deepfakes“ umfassen, bei denen das Material einer existierenden Person existierenden Gegenständen, Orten oder anderen Einheiten oder Ereignissen, die sexuelle Handlungen einer anderen Person darstellen, deutlich ähnelt und anderen fälschlicherweise als authentisch oder wahrheitsgemäß erscheinen würde. Im Interesse eines wirksamen Schutzes der Opfer eines solchen Verhaltens sollte auch die Androhung eines solchen Verhaltens abgedeckt sein.

(19) Insbesondere aufgrund der Tendenz zur einfachen, schnellen und weiten Verbreitung und Begehung sowie ihres intimen Charakters kann die Zugänglichmachung von intimen Bildern oder Videos und Material, das sexuelle Handlungen zeigt, ohne Zustimmung an andere Endnutzer mittels Informations- und Kommunikationstechnologien äußerst schädlich für die Opfer sein. Der in dieser Richtlinie vorgesehene Straftatbestand sollte sich auf alle Arten von solchem Material erstrecken, darunter Bilder, Fotos und Videos, einschließlich sexualisierter Bilder, Audio- und Videoclips. Er sollte sich auf Situationen beziehen, in denen das Material anderen Endnutzern mittels Informations- und Kommunikationstechnologien ohne die Zustimmung des Opfers zugänglich gemacht wird, unabhängig davon, ob das Opfer der Erstellung dieses Materials zugestimmt hat oder es an eine bestimmte Person weitergegeben hat. Der Straftatbestand sollte auch die nicht einvernehmliche Herstellung oder Manipulation, z. B. durch Bildbearbeitung, auch mithilfe künstlicher Intelligenz, von Material umfassen, das den Anschein erweckt, dass eine andere Person an sexuellen Handlungen beteiligt ist, sofern das Material anschließend anderen Endnutzern mittels Informations- und Kommunikationstechnologien zugänglich gemacht wird, ohne dass die betreffende Person dem zugestimmt hat. Eine solche Herstellung oder Manipulation sollte die Herstellung von „Deepfakes“ umfassen, bei denen das Material einer existierenden Person existierenden Gegenständen, Orten oder anderen Einheiten oder Ereignissen, die sexuelle Handlungen einer anderen Person darstellen, deutlich ähnelt und anderen fälschlicherweise als authentisch oder wahrheitsgemäß erscheinen würde. Im Interesse eines wirksamen Schutzes der Opfer eines solchen Verhaltens sollte auch die Androhung eines solchen Verhaltens abgedeckt sein.

Änderungsantrag  20

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 20

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(20) Cyberstalking ist eine moderne Form der Gewalt, die sich häufig gegen Familienangehörige oder im selben Haushalt lebende Personen richtet, aber auch von früheren Partnern oder Bekannten verübt wird. Üblicherweise wird die Technologie vom Täter missbraucht, um das Zwangs- und Kontrollverhalten, die Manipulation und die Überwachung zu intensivieren und so die Angst des Opfers zu verstärken und es allmählich von Freunden und Familien zu isolieren. Daher sollten Mindestvorschriften für Cyberstalking festgelegt werden. Der Straftatbestand des Cyberstalking sollte die dauerhafte Überwachung des Opfers ohne dessen Zustimmung oder rechtliche Genehmigung mithilfe von Informations- und Kommunikationstechnologien umfassen. Dies kann durch die Verarbeitung der personenbezogenen Daten des Opfers, z. B. durch Identitätsdiebstahl oder das Ausspähen solcher Daten auf den verschiedenen Plattformen der sozialen Medien oder Nachrichtendiensten, ihrer E-Mails oder ihres Telefons, den Diebstahl von Passwörtern oder das Hacken ihrer Geräte, um sich Zugang zu ihren privaten Bereichen zu verschaffen, durch die Installation von Anwendungen zur Geolokalisierung, einschließlich Stalkerware, oder durch den Diebstahl ihrer Geräte geschehen. Ferner sollte Stalking die Überwachung von Opfern ohne deren Zustimmung oder ohne Genehmigung durch technische Geräte, die über das Internet der Dinge verbunden sind, beispielsweise intelligente Haushaltsgeräte, umfassen.

(20) Cyberstalking ist eine moderne Form der Gewalt, die sich häufig gegen Familienangehörige oder im selben Haushalt lebende Personen richtet, aber auch von früheren Partnern oder Bekannten verübt wird. Üblicherweise wird die Technologie vom Täter missbraucht, um das Zwangs- und Kontrollverhalten, die Manipulation und die Überwachung zu intensivieren und so die Angst des Opfers zu verstärken und es allmählich von Freunden, Familien und beruflichem Umfeld zu isolieren. Daher sollten Mindestvorschriften für Cyberstalking festgelegt werden. Der Straftatbestand des Cyberstalking sollte die dauerhafte Überwachung des Opfers ohne dessen Zustimmung oder rechtliche Genehmigung mithilfe von Informations- und Kommunikationstechnologien umfassen. Dies kann durch die Verarbeitung der personenbezogenen Daten des Opfers, z. B. durch Identitätsdiebstahl oder das Ausspähen solcher Daten auf den verschiedenen Plattformen der sozialen Medien oder Nachrichtendiensten, ihrer E-Mails oder ihres Telefons, den Diebstahl von Passwörtern oder das Hacken ihrer Geräte, um sich Zugang zu ihren privaten Bereichen zu verschaffen, durch die Installation von Anwendungen zur Geolokalisierung, einschließlich Stalkerware, oder durch den Diebstahl ihrer Geräte geschehen. Ferner sollte Stalking die Überwachung von Opfern ohne deren Zustimmung oder ohne Genehmigung durch technische Geräte, die über das Internet der Dinge verbunden sind, beispielsweise intelligente Haushaltsgeräte, umfassen.

Änderungsantrag  21

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 21

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(21) Es sollten Mindestvorschriften für den Straftatbestand des Cybermobbings festgelegt werden, um der Anstiftung zu einem Angriff mit Dritten oder der Beteiligung an einem solchen gegen eine andere Person gerichteten Angriff, indem bedrohliches oder beleidigendes Material einer Vielzahl von Endnutzern zugänglich gemacht wird, entgegenzuwirken. Solche breit angelegten Angriffe, einschließlich koordinierter Mobbing-Angriffe im Internet, können in Offline-Angriffe übergehen oder erhebliche psychische Schäden verursachen und in Extremfällen zum Selbstmord des Opfers führen. Sie richten sich oft gegen prominente Politikerinnen und Politiker, Journalistinnen und Journalisten oder anderweitig bekannte Personen, aber sie können auch in anderen Zusammenhängen auftreten, zum Beispiel auf dem Universitätsgelände oder in Schulen. Gegen diese Art von Cybergewalt sollte vor allem dann vorgegangen werden, wenn die Angriffe in großem Maßstab stattfinden, beispielsweise in Form von Massenbelästigungen durch eine große Anzahl von Personen.

(21) Es sollten Mindestvorschriften für den Straftatbestand des Cybermobbings festgelegt werden, um der Anstiftung zu einem Angriff mit Dritten oder der Beteiligung an einem solchen gegen eine andere Person gerichteten Angriff, indem bedrohliches oder beleidigendes Material anderen Endnutzern zugänglich gemacht wird, entgegenzuwirken. Solche breit angelegten Angriffe, einschließlich koordinierter Mobbing-Angriffe im Internet, können in Offline-Angriffe übergehen oder erhebliche psychische Schäden verursachen und in Extremfällen zum Selbstmord des Opfers führen. Sie richten sich oft gegen prominente Politikerinnen und Politiker, Journalistinnen und Journalisten oder anderweitig bekannte Personen, aber sie können auch in anderen Zusammenhängen auftreten, zum Beispiel auf dem Universitätsgelände oder in Schulen. Gegen diese Art von Cybergewalt sollte vor allem dann vorgegangen werden, wenn die Angriffe in großem Maßstab stattfinden, beispielsweise in Form von Massenbelästigungen durch eine große Anzahl von Personen.

Änderungsantrag  22

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 22

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(22) Die zunehmende Nutzung des Internets und der sozialen Medien hat in den letzten Jahren zu einem starken Anstieg der öffentlichen Aufstachelung zu Gewalt oder Hass, auch aus Gründen des biologischen oder sozialen Geschlechts, geführt. Der einfache, schnelle und umfangreiche Austausch von Hetze durch das digitale Wort wird durch den Online-Enthemmungseffekt verstärkt, da die mutmaßliche Anonymität im Internet und das Gefühl der Straflosigkeit die Hemmschwelle der Menschen senkt, sich an einer solchen Hetze zu beteiligen. Frauen sind häufig Ziel von sexistischem und frauenfeindlichem Hass im Internet, der sich zu Hasskriminalität in der realen Welt entwickeln kann. Dies muss in einem frühzeitigen Stadium verhindert werden. Die Sprache, die bei dieser Art von Aufstachelung verwendet wird, bezieht sich nicht immer direkt auf das biologische oder soziale Geschlecht der Zielperson(en), aber das voreingenommene Motiv kann aus dem Gesamtinhalt oder Kontext der Aufstachelung abgeleitet werden.

(22) Die zunehmende Nutzung des Internets und der sozialen Medien hat in den letzten Jahren zu einem starken Anstieg der öffentlichen Aufstachelung zu Gewalt oder Hass, auch aus Gründen des biologischen oder sozialen Geschlechts, geführt. Der einfache, schnelle und umfangreiche Austausch von Hetze durch das digitale Wort wird durch den Online-Enthemmungseffekt verstärkt, da die mutmaßliche Anonymität im Internet und das Gefühl der Straflosigkeit die Hemmschwelle der Menschen senkt, sich an einer solchen Hetze zu beteiligen. Häufig handelt es sich bei den Tätern, die im Internet zu solchen Taten aufstacheln, um Personen des öffentlichen Lebens, die aufgrund einer mutmaßlichen Straflosigkeit zu Gewalttaten außerhalb des Internets ermutigen und solche Gewalttaten legitimieren. Frauen sind häufig Ziel von sexistischem und frauenfeindlichem Hass im Internet, der sich zu Hasskriminalität in der realen Welt entwickeln kann. Auch Kinder und junge Menschen können aufgrund von persönlichen Merkmalen wie Behinderung, Rasse oder ethnischer Herkunft, sexueller Orientierung, Geschlechtsidentität, Geschlechtsausdruck, Geschlechtsmerkmalen oder anderen Gründen zur Zielscheibe einer solchen Aufstachelung (Cyberkriminalität) werden, die zu sozialer Ausgrenzung, Angst, Veranlassung zur Selbstverletzung und in extremen Situationen zu Selbstmordgedanken, Selbstmordversuchen oder tatsächlichem Selbstmord führen kann, wenn nicht gegen sie vorgegangen wird. Es ist von wesentlicher Bedeutung, dass eine solche Aufstachelung zu Gewalt oder Cybergewalt in einem frühzeitigen Stadium verhindert wird. Die Sprache, die bei dieser Art von Aufstachelung verwendet wird, bezieht sich nicht immer direkt auf das biologische oder soziale Geschlecht der Zielpersonen, aber das voreingenommene Motiv kann aus dem Gesamtinhalt oder Kontext der Aufstachelung abgeleitet werden.

Änderungsantrag  23

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 24

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(24) Opfer sollten in der Lage sein, Straftaten im Zusammenhang mit Gewalt gegen Frauen oder häuslicher Gewalt leicht zu melden, ohne sekundär oder wiederholt viktimisiert zu werden. Zu diesem Zweck sollten die Mitgliedstaaten die Möglichkeit bieten, Beschwerden online oder über andere Informations- und Kommunikationstechnologien einzureichen, damit solche Straftaten gemeldet werden. Opfer von Cybergewalt sollten die Möglichkeit haben, im Zusammenhang mit ihrer Meldung stehende Materialien hochzuladen, z. B. Screenshots des mutmaßlichen gewalttätigen Verhaltens.

(24) Opfer sollten in der Lage sein, Straftaten im Zusammenhang mit geschlechtsspezifischer oder häuslicher Gewalt leicht zu melden, ohne sekundär oder wiederholt viktimisiert zu werden. Zu diesem Zweck sollten die Mitgliedstaaten die Möglichkeit bieten, Beschwerden online oder über andere Informations- und Kommunikationstechnologien einzureichen, damit solche Straftaten gemeldet werden. Opfer von Cybergewalt sollten die Möglichkeit haben, im Zusammenhang mit ihrer Meldung stehende Materialien hochzuladen, z. B. Screenshots des mutmaßlichen gewalttätigen Verhaltens. Beschwerdemechanismen sollten für Opfer ohne digitale Kenntnisse, für Opfer, die in abgelegenen oder ländlichen Gebieten leben und nur schwer Zugang zu digitalen Werkzeugen und zum Internet haben, sowie für Menschen mit Behinderungen zugänglich sein.

Änderungsantrag  24

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 25

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(25) Bei häuslicher Gewalt und Gewalt gegen Frauen, insbesondere wenn sie von engen Familienangehörigen oder Intimpartnern verübt wird, können die Opfer durch den Täter so unter Druck gesetzt werden, dass sie sich nicht trauen, sich an die zuständigen Behörden zu wenden, selbst wenn ihr Leben in Gefahr ist. Aus diesem Grund sollten die Mitgliedstaaten sicherstellen, dass ihre Vorschriften über die Vertraulichkeit, die für Angehörige einschlägiger Berufsgruppen, z. B. Angehörige der Gesundheitsberufe, gelten, diesen Personen nicht die Möglichkeit nehmen, eine Meldung an die zuständigen Behörden zu machen, wenn sie hinreichende Gründe für die Annahme haben, dass das Leben des Opfers unmittelbar durch einen schweren körperlichen Schaden bedroht ist. Ebenso werden Fälle von häuslicher Gewalt oder Gewalt gegen Frauen, die sich auf Kinder auswirken, oft nur von Dritten wahrgenommen, die ein regelwidriges Verhalten oder einen körperlichen Schaden des Kindes feststellen. Kinder müssen wirksam vor solchen Formen der Gewalt geschützt werden, und es müssen umgehend angemessene Maßnahmen ergriffen werden. Daher sollten Angehörige einschlägiger Berufsgruppen, die mit Opfern oder potenziellen Opfern im Kindesalter in Kontakt kommen, einschließlich Angehörigen der Gesundheits- und Bildungsberufe, auch nicht an die Vertraulichkeit gebunden sein, wenn sie berechtigten Grund zu der Annahme haben, dass eine schwere, in den Geltungsbereich dieser Richtlinie fallende Gewalttat gegen ein Kind begangen worden ist und weitere schwere Gewalttaten zu erwarten sind. Melden Angehörige dieser Berufsgruppen solche Fälle von Gewalt, sollten die Mitgliedstaaten dafür Sorge tragen, dass sie nicht wegen Verletzung der Vertraulichkeit haftbar gemacht werden.

(25) Bei häuslicher und geschlechtsspezifischer Gewalt, insbesondere wenn sie von engen Familienangehörigen oder Intimpartnern verübt wird, können die Opfer durch den Täter so unter Druck gesetzt werden, dass sie sich nicht trauen, sich an die zuständigen Behörden zu wenden, selbst wenn ihr Leben in Gefahr ist. Aus diesem Grund sollten die Mitgliedstaaten sicherstellen, dass ihre Vorschriften über die Vertraulichkeit, die für Angehörige einschlägiger Berufsgruppen, z. B. Angehörige der Gesundheitsberufe, gelten, diesen Personen nicht die Möglichkeit nehmen, eine Meldung an die zuständigen Behörden zu machen, wenn sie hinreichende Gründe für die Annahme haben, dass das Leben des Opfers unmittelbar durch einen schweren körperlichen Schaden bedroht ist. Ebenso werden Fälle von häuslicher oder geschlechtsspezifischer Gewalt, die sich auf Kinder auswirken, oft nur von Dritten wahrgenommen, die ein regelwidriges Verhalten oder einen körperlichen Schaden des Kindes feststellen. Kinder müssen wirksam vor solchen Formen der Gewalt geschützt werden, und es müssen umgehend angemessene Maßnahmen ergriffen werden. Daher sollten Angehörige einschlägiger Berufsgruppen, die mit Opfern oder potenziellen Opfern im Kindesalter in Kontakt kommen, einschließlich Angehörigen der Gesundheits- und Bildungsberufe, auch nicht an die Vertraulichkeit gebunden sein, wenn sie berechtigten Grund zu der Annahme haben, dass eine schwere, in den Geltungsbereich dieser Richtlinie fallende Gewalttat gegen ein Kind begangen worden ist und weitere schwere Gewalttaten zu erwarten sind. Melden Angehörige dieser Berufsgruppen solche Fälle von Gewalt, sollten die Mitgliedstaaten dafür Sorge tragen, dass sie nicht wegen Verletzung der Vertraulichkeit haftbar gemacht werden.

Änderungsantrag  25

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 26

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(26) Um die Dunkelziffer in Fällen, in denen das Opfer ein Kind ist, zu verringern, sollten sichere und kindgerechte Meldeverfahren eingeführt werden. Dazu kann die Befragung durch die zuständigen Behörden in einfacher und verständlicher Sprache gehören.

(26) Um die Dunkelziffer in Fällen, in denen das Opfer ein Kind ist, zu verringern, sollten sichere und kindgerechte Meldeverfahren eingeführt werden. Dazu kann die Befragung durch die zuständigen Behörden in einfacher und verständlicher Sprache und in einem sorgfältig ausgewählten Umfeld gehören. Die Mitgliedstaaten sollten sicherstellen, dass Fachkräfte, die mit Opfern im Kindesalter oder potenziellen Opfern im Kindesalter in Kontakt kommen, ausreichend geschult werden.

Änderungsantrag  26

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 27

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(27) Verzögerungen bei der Bearbeitung von Beschwerden über Gewalt gegen Frauen und häusliche Gewalt können für die Opfer besondere Risiken bergen, da sie sich möglicherweise nach wie vor in unmittelbarer Gefahr befinden, zumal es sich bei den Tätern oft um enge Familienmitglieder oder Ehepartner handelt. Daher sollten die zuständigen Behörden über ausreichendes Fachwissen und wirksame Ermittlungsinstrumente verfügen, um solche Straftaten zu untersuchen und zu verfolgen.

(27) Verzögerungen bei der Bearbeitung von Beschwerden über geschlechtsspezifische Gewalt und häusliche Gewalt können für die Opfer besondere Risiken bergen, da sie sich möglicherweise nach wie vor in unmittelbarer Gefahr befinden, zumal es sich bei den Tätern oft um enge Familienmitglieder oder Ehepartner handelt. Durch derartige Verzögerungen werden die Opfer dem Risiko physischer, sexueller, psychologischer oder auch wirtschaftlicher Beeinträchtigungen oder entsprechenden Leiden ausgesetzt. Daher sollten die zuständigen Behörden über ausreichendes Fachwissen und wirksame Ermittlungsinstrumente verfügen, um solche Straftaten zu untersuchen und zu verfolgen. Die Opfer sollten das Recht haben, bei der Inanspruchnahme von Urlaub als Folge von geschlechtsspezifischer Gewalt und sexueller Belästigung keinen unangemessenen Folgen ausgesetzt zu sein, etwa der Kündigung des Beschäftigungsverhältnisses.

Änderungsantrag  27

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 28

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(28) Opfer von häuslicher Gewalt und von Gewalt gegen Frauen benötigen in der Regel sofortigen Schutz oder besondere Unterstützung, z. B. im Falle von Gewalt von einem Intimpartner, da die Wiederholungsrate tendenziell hoch ist. Daher sollte beim ersten Kontakt der zuständigen Behörden mit dem Opfer oder sobald der Verdacht besteht, dass eine Person Opfer von Gewalt gegen Frauen oder häuslicher Gewalt ist, eine individuelle Bewertung durchgeführt werden, um den Schutzbedarf des Opfers zu ermitteln. Dies kann bereits geschehen, bevor ein Opfer eine Straftat förmlich gemeldet hat, oder proaktiv, wenn eine dritte Partei die Straftat meldet.

(28) Opfer von häuslicher Gewalt und von geschlechtsspezifischer Gewalt benötigen in der Regel sofortigen Schutz oder besondere Unterstützung, z. B. im Falle von Gewalt von einem Intimpartner, da die Wiederholungsrate tendenziell hoch ist. Daher sollte beim ersten Kontakt der zuständigen Behörden mit dem Opfer oder sobald der Verdacht besteht, dass eine Person Opfer von geschlechtsspezifischer oder häuslicher Gewalt ist, eine individuelle Bewertung durchgeführt werden, um den Schutzbedarf des Opfers zu ermitteln. Dies kann bereits geschehen, bevor ein Opfer eine Straftat förmlich gemeldet hat, oder proaktiv, wenn eine dritte Partei die Straftat meldet.

Änderungsantrag  28

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 29

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(29) Bei der Bewertung des Schutz- und Unterstützungsbedarfs des Opfers sollte das Hauptaugenmerk auf der Garantie der Sicherheit des Opfers und der Bereitstellung maßgeschneiderter Unterstützung liegen, wobei unter anderem die individuellen Umstände des Opfers zu berücksichtigen sind. Solche Umstände, die besondere Aufmerksamkeit erfordern, könnten die Schwangerschaft des Opfers oder die Abhängigkeit des Opfers vom Täter oder seine Beziehung zu ihm sein.

(29) Bei der Bewertung des Schutz- und Unterstützungsbedarfs des Opfers sollte das Hauptaugenmerk auf der Garantie der Sicherheit des Opfers und der Bereitstellung maßgeschneiderter Unterstützung liegen, wobei unter anderem die individuellen Umstände, die besonderen Bedürfnisse und die Vulnerabilität des Opfers zu berücksichtigen sind. Solche Umstände, die besondere Aufmerksamkeit erfordern, könnten die Schwangerschaft des Opfers, die kürzlich erfolgte Geburt eines Kindes, ein Zusammenleben von Opfer und Täter oder die Abhängigkeit des Opfers vom Täter oder seine Beziehung zu ihm sein.

Änderungsantrag  29

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 32

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(32) Opfer von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt benötigen oft besondere Unterstützung. Damit sie auch tatsächlich Unterstützungsangebote erhalten, sollten die zuständigen Behörden die Opfer an geeignete Hilfsdienste verweisen. Dies sollte insbesondere dann geschehen, wenn eine individuelle Bewertung einen Bedarf an besonderer Unterstützung des Opfers ergeben hat. In diesem Fall sollten Hilfsdienste auch ohne Zustimmung des Opfers in der Lage sein, das Opfer zu erreichen. In Bezug auf die Verarbeitung damit zusammenhängender personenbezogener Daten durch die zuständigen Behörden sollten die Mitgliedstaaten sicherstellen, dass dies gemäß Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe c in Verbindung mit Artikel 6 Absätze 2 und 3 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates41 auf einer Rechtsgrundlage erfolgt. Eine solche Rechtsgrundlage sollte angemessene Garantien für personenbezogene Daten enthalten, wobei der Wesensgehalt des Rechts auf Datenschutz gewahrt bleibt und angemessene und spezifische Maßnahmen zur Wahrung der Grundrechte und Interessen der betroffenen Personen vorgesehen sind. Wenn die zuständigen Behörden personenbezogene Daten von Opfern an Hilfsdienste übermitteln, um die Opfer an diese zu verweisen, sollten sie sicherstellen, dass die übermittelten Daten auf das notwendige Maß beschränkt sind, um die Dienste über die Umstände des Falles zu informieren, damit die Opfer angemessene Unterstützung und angemessenen Schutz erhalten.

(32) Opfer von geschlechtsspezifischer und häuslicher Gewalt benötigen oft besondere Unterstützung. Damit sie auch tatsächlich Unterstützungsangebote erhalten, sollten die zuständigen Behörden die Opfer an geeignete spezialisierte Hilfsdienste verweisen. Dies sollte insbesondere dann geschehen, wenn eine individuelle Bewertung einen Bedarf an besonderer Unterstützung des Opfers ergeben hat. In diesem Fall sollten Hilfsdienste auch ohne Zustimmung des Opfers in der Lage sein, das Opfer zu erreichen. In Bezug auf die Verarbeitung damit zusammenhängender personenbezogener Daten durch die zuständigen Behörden sollten die Mitgliedstaaten sicherstellen, dass dies gemäß Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe c in Verbindung mit Artikel 6 Absätze 2 und 3 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates41 auf einer Rechtsgrundlage erfolgt. Eine solche Rechtsgrundlage sollte angemessene Garantien für personenbezogene Daten enthalten, wobei der Wesensgehalt des Rechts auf Datenschutz gewahrt bleibt und angemessene und spezifische Maßnahmen zur Wahrung der Grundrechte und Interessen der betroffenen Personen vorgesehen sind. Wenn die zuständigen Behörden personenbezogene Daten von Opfern an Hilfsdienste übermitteln, um die Opfer an diese zu verweisen, sollten sie sicherstellen, dass die übermittelten Daten auf das notwendige Maß beschränkt sind, um die Dienste über die Umstände des Falles zu informieren, damit die Opfer angemessene Unterstützung und angemessenen Schutz erhalten.

_________________

_________________

41 Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (Text von Bedeutung für den EWR) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1).

41 Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (Text von Bedeutung für den EWR) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1).

Änderungsantrag  30

 

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 33

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(33) Die Mitgliedstaaten sollten die erforderlichen Maßnahmen ergreifen, um die Verfügbarkeit von Eilschutzanordnungen, Kontaktverboten und Schutzanordnungen zu gewährleisten, um für einen wirksamen Schutz der Opfer und ihrer Angehörigen Sorge zu tragen.

(33) Die Mitgliedstaaten sollten die erforderlichen Maßnahmen ergreifen, um die Verfügbarkeit von Eilschutzanordnungen, Kontaktverboten und Schutzanordnungen zu gewährleisten, um für einen wirksamen Schutz der Opfer und ihrer Angehörigen Sorge zu tragen, insbesondere in Bezug auf den Wohnsitz und den Arbeitsplatz des Opfers. Die Mitgliedstaaten sollten sicherstellen, dass die Dauer und Durchsetzung der Schutzanordnungen ausreichend und wirksam sind, wobei die Zeit zu berücksichtigen ist, die benötigt wird, um Zugang zu Verwaltungs- oder Gerichtsverfahren zu erhalten, um eine Straftat anzuzeigen oder um langfristigen Schutz zu beantragen.

Änderungsantrag  31

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 38

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(38) Angesichts der Komplexität und Schwere von Straftaten der Gewalt gegen Frauen und von häuslicher Gewalt sowie angesichts des besonderen Unterstützungsbedarfs der Opfer sollten die Mitgliedstaaten dafür sorgen, dass die benannten Stellen zusätzliche Unterstützung leisten und solche Straftaten verhüten. Angesichts ihres Fachwissens in Fragen der Diskriminierung aufgrund des Geschlechts sind die nationalen Gleichstellungsstellen, die gemäß den Richtlinien 2004/113/EG42, 2006/54/EG43 und 2010/41/EU44 des Europäischen Parlaments und des Rates eingerichtet wurden, gut geeignet, diese Aufgabe zu erfüllen. Diese Stellen sollten darüber hinaus rechtlich befugt sein, im Namen oder zur Unterstützung von Opfern aller Formen von Gewalt gegen Frauen oder häuslicher Gewalt in Gerichtsverfahren zu handeln, einschließlich der Beantragung von Entschädigungen und der Entfernung illegaler Online-Inhalte, sofern die Opfer dem zustimmen. Dies sollte die Möglichkeit umfassen, im Namen oder zur Unterstützung mehrerer Opfer gemeinsam zu handeln. Damit diese Stellen ihre Aufgaben wirksam wahrnehmen können, sollten die Mitgliedstaaten dafür sorgen, dass sie mit ausreichenden Personal- und Finanzmitteln ausgestattet werden.

(38) Angesichts der Komplexität und Schwere von Straftaten in Form von geschlechtsspezifischer und häuslicher Gewalt sowie angesichts des besonderen Unterstützungsbedarfs der Opfer sollten die Mitgliedstaaten dafür sorgen, dass die benannten Stellen zusätzliche Unterstützung leisten und solche Straftaten verhüten. Angesichts ihres Fachwissens in Fragen der Diskriminierung aufgrund des biologische oder sozialen Geschlechts sind die nationalen Gleichstellungsstellen, die gemäß den Richtlinien 2004/113/EG42, 2006/54/EG43 und 2010/41/EU44 des Europäischen Parlaments und des Rates eingerichtet wurden, gut geeignet, diese Aufgabe zu erfüllen. Diese Stellen sollten darüber hinaus rechtlich befugt sein, im Namen oder zur Unterstützung von Opfern aller Formen der geschlechtsspezifischen oder häuslichen Gewalt in Gerichtsverfahren zu handeln, einschließlich der Beantragung von Entschädigungen und der Entfernung illegaler Online-Inhalte, sofern die Opfer dem zustimmen. Dies sollte die Möglichkeit umfassen, im Namen oder zur Unterstützung mehrerer Opfer gemeinsam zu handeln. Damit diese Stellen ihre Aufgaben wirksam wahrnehmen können, sollten die Mitgliedstaaten dafür sorgen, dass sie mit ausreichenden Personal- und Finanzmitteln ausgestattet werden.

_________________

_________________

42 Richtlinie 2004/113/EG des Rates vom 13. Dezember 2004 zur Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern und Frauen beim Zugang zu und bei der Versorgung mit Gütern und Dienstleistungen (ABl. L 373 vom 21.12.2004, S. 37).

42 Richtlinie 2004/113/EG des Rates vom 13. Dezember 2004 zur Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern und Frauen beim Zugang zu und bei der Versorgung mit Gütern und Dienstleistungen (ABl. L 373 vom 21.12.2004, S. 37).

43 Richtlinie 2006/54/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juli 2006 zur Verwirklichung des Grundsatzes der Chancengleichheit und Gleichbehandlung von Männern und Frauen in Arbeits- und Beschäftigungsfragen (Neufassung) (ABl. L 204 vom 26.7.2006, S. 23).

43 Richtlinie 2006/54/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juli 2006 zur Verwirklichung des Grundsatzes der Chancengleichheit und Gleichbehandlung von Männern und Frauen in Arbeits- und Beschäftigungsfragen (Neufassung) (ABl. L 204 vom 26.7.2006, S. 23).

44 Richtlinie 2010/41/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. Juli 2010 zur Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern und Frauen, die eine selbständige Erwerbstätigkeit ausüben, und zur Aufhebung der Richtlinie 86/613/EWG des Rates (ABl. L 180 vom 15.7.2010, S. 1).

44 Richtlinie 2010/41/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. Juli 2010 zur Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern und Frauen, die eine selbständige Erwerbstätigkeit ausüben, und zur Aufhebung der Richtlinie 86/613/EWG des Rates (ABl. L 180 vom 15.7.2010, S. 1).

Änderungsantrag  32

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 39

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(39) Bestimmte Straftaten, die in den Geltungsbereich dieser Richtlinie fallen, bergen ein erhöhtes Risiko einer wiederholten, länger andauernden oder sogar ständigen Viktimisierung. Dieses Risiko besteht insbesondere im Zusammenhang mit Straftaten, bei denen einer Vielzahl von Endnutzern über Informations- und Kommunikationstechnologien Material zugänglich gemacht wird, das das Ergebnis bestimmter Straftaten im Bereich Cybergewalt ist, denn solches Material lässt sich leicht und schnell in großem Umfang verbreiten, und es ist oft schwierig, dieses Material zu entfernen. Dieses Risiko bleibt in der Regel auch nach einer Verurteilung bestehen. Um die Rechte der Opfer dieser Straftaten wirksam zu schützen, sollten die Mitgliedstaaten daher verpflichtet werden, geeignete Maßnahmen zur Entfernung des in Rede stehenden Materials zu ergreifen. In Anbetracht der Tatsache, dass die Entfernung an der Quelle nicht immer durchführbar ist, beispielsweise aufgrund rechtlicher oder praktischer Schwierigkeiten bei der Durchführung oder Vollstreckung einer Anordnung zur Entfernung, sollte es den Mitgliedstaaten auch gestattet sein, Maßnahmen zur Sperrung des Zugangs zu solchem Material vorzusehen.

(39) Bestimmte Straftaten, die in den Geltungsbereich dieser Richtlinie fallen, bergen ein erhöhtes Risiko einer wiederholten, länger andauernden oder sogar ständigen Viktimisierung. Dieses Risiko besteht insbesondere im Zusammenhang mit Straftaten, bei denen anderen Endnutzern über Informations- und Kommunikationstechnologien Material zugänglich gemacht wird, das das Ergebnis bestimmter Straftaten im Bereich Cybergewalt ist, denn solches Material lässt sich leicht und schnell in großem Umfang verbreiten, und es ist oft schwierig, dieses Material zu entfernen. Dieses Risiko bleibt in der Regel auch nach einer Verurteilung bestehen. Um die Rechte der Opfer dieser Straftaten wirksam zu schützen, sollten die Mitgliedstaaten daher verpflichtet werden, geeignete Maßnahmen zur Entfernung des in Rede stehenden Materials zu ergreifen. In Anbetracht der Tatsache, dass die Entfernung an der Quelle nicht immer durchführbar ist, beispielsweise aufgrund rechtlicher oder praktischer Schwierigkeiten bei der Durchführung oder Vollstreckung einer Anordnung zur Entfernung, sollte es den Mitgliedstaaten auch gestattet sein, Maßnahmen zur Sperrung des Zugangs zu solchem Material vorzusehen.

Änderungsantrag  33

 

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 44

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(44) Um eine sekundäre Viktimisierung zu vermeiden, sollten die Opfer die Möglichkeit haben, im Rahmen des Strafverfahrens eine Entschädigung zu erhalten. Die Entschädigung durch den Täter sollte in vollem Umfang erfolgen und nicht durch eine feste Obergrenze begrenzt sein. Sie sollte alle Schäden und Traumata, die die Opfer erlitten haben, sowie die Kosten für die Bewältigung der Schäden abdecken. Dazu gehören unter anderem Therapiekosten, Auswirkungen auf die Arbeitssituation des Opfers, Verdienstausfall, psychologische Schäden und immaterielle Schäden aufgrund der Verletzung der Menschenwürde. Die Höhe der Entschädigung sollte widerspiegeln, dass Opfer häuslicher Gewalt ihr Leben möglicherweise umstellen müssen, um Sicherheit zu erlangen, was einen Wechsel des Arbeitsplatzes, die Suche nach einer neuen Schule für die Kinder oder sogar die Annahme einer neuen Identität zur Folge haben kann.

(44) Um eine sekundäre Viktimisierung zu vermeiden, sollten die Opfer die Möglichkeit haben, im Rahmen des Strafverfahrens eine Entschädigung zu erhalten. Die Entschädigung durch den Täter sollte in vollem Umfang erfolgen und nicht durch eine feste Obergrenze begrenzt sein. Sie sollte alle Schäden und Traumata, die die Opfer erlitten haben, sowie die Kosten für die Bewältigung der Schäden abdecken. Dazu gehören unter anderem Therapiekosten, Auswirkungen auf die Arbeitssituation des Opfers, Verdienstausfall, psychologische Schäden und immaterielle Schäden aufgrund der Verletzung der Menschenwürde. Die Höhe der Entschädigung sollte den Umstand widerspiegeln, dass Opfer von häuslicher Gewalt oder von Aufstachelung zu Gewalt oder Hass im Internet ihr Leben möglicherweise umstellen müssen, um Sicherheit zu erlangen, was einen Verlust oder Wechsel des Arbeitsplatzes, die Suche nach einer neuen Schule für die Kinder oder sogar die Annahme einer neuen Identität zur Folge haben kann.

Änderungsantrag  34

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 45

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(45) Opfer von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt sollten vor, während und für einen angemessenen Zeitraum nach Abschluss des Strafverfahrens unterstützt werden, beispielsweise wenn noch eine medizinische Behandlung erforderlich ist, um die schweren körperlichen oder psychischen Folgen der Gewalt zu bewältigen, oder wenn die Sicherheit des Opfers insbesondere aufgrund der Aussagen des Opfers in diesem Verfahren gefährdet ist.

(45) Opfer von geschlechtsspezifischer und häuslicher Gewalt sollten vor, während und für einen angemessenen Zeitraum nach Abschluss des Strafverfahrens unterstützt werden, beispielsweise wenn noch eine medizinische Behandlung erforderlich ist, um die schweren körperlichen oder psychischen Folgen der Gewalt zu bewältigen, oder wenn die Sicherheit des Opfers insbesondere aufgrund der Aussagen des Opfers in diesem Verfahren gefährdet ist.

Änderungsantrag  35

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 46

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(46) Spezialisierte Hilfsdienste sollten den Opfern aller Formen von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt, einschließlich sexueller Gewalt, weiblicher Genitalverstümmelung, Zwangsheirat, Zwangsabtreibung und Zwangssterilisation, sexueller Belästigung und verschiedener Formen von Cybergewalt, Unterstützung bieten.

(46) Spezialisierte Hilfsdienste sollten den Opfern aller Formen von geschlechtsspezifischer und häuslicher Gewalt, einschließlich sexueller Gewalt, weiblicher Genitalverstümmelung, Zwangsheirat, Zwangsabtreibung und Zwangssterilisation, sexueller Belästigung und verschiedener Formen von Cybergewalt, Unterstützung bieten.

Änderungsantrag  36

 

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 47

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(47) Durch die spezialisierte Unterstützung sollte den Opfern eine auf ihre speziellen Bedürfnisse zugeschnittene Hilfe geboten werden, und zwar unabhängig von einer amtlichen Beschwerde. Diese Dienste könnten neben den allgemeinen Hilfsdiensten für Opfer – oder als zu diesen gehörig – bereitgestellt werden, die auf bestehende Einrichtungen zurückgreifen können, die eine spezialisierte Unterstützung anbieten. Spezialisierte Unterstützung kann von nationalen Behörden, Opferhilfeorganisationen oder anderen nichtstaatlichen Organisationen geleistet werden. Sie sollten mit ausreichenden Personal- und Finanzmitteln ausgestattet werden, und wenn die Dienste von nichtstaatlichen Organisationen erbracht werden, sollten die Mitgliedstaaten sicherstellen, dass diese angemessene Mittel erhalten.

(47) Durch die spezialisierte Unterstützung sollte den Opfern und ihren Angehörigen eine auf ihre speziellen Bedürfnisse zugeschnittene Hilfe geboten werden, und zwar unabhängig von einer amtlichen Beschwerde. Diese Dienste könnten neben den allgemeinen Hilfsdiensten für Opfer – oder als zu diesen gehörig – bereitgestellt werden, die auf bestehende Einrichtungen zurückgreifen können, die eine spezialisierte Unterstützung anbieten. Spezialisierte Unterstützung kann von nationalen Behörden, Opferhilfeorganisationen oder anderen nichtstaatlichen Organisationen geleistet werden. Zu diesen Diensten gehören unter anderem Frauenunterstützungsdienste, Frauenhäuser, Beratungsstellen, Beratungsstellen für Vergewaltigung oder sexuelle Gewalt sowie Dienste zur Primärprävention. Spezialisierte Hilfsdienste sollten mit ausreichenden Personal- und Finanzmitteln ausgestattet werden, und wenn die Dienste von nichtstaatlichen Organisationen erbracht werden, sollten die Mitgliedstaaten sicherstellen, dass diese angemessene Mittel erhalten.

Änderungsantrag  37

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 48

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(48) Opfer von häuslicher Gewalt und Gewalt gegen Frauen haben in der Regel einen mehrfachen Schutz- und Unterstützungsbedarf. Um diesen Bedarf wirksam abzudecken, sollten die Mitgliedstaaten diese Dienste in denselben Räumlichkeiten anbieten oder sie sollten über eine einzige Anlaufstelle koordiniert werden. Damit auch Opfer in abgelegenen Gebieten oder Opfer, die solche Anlaufstellen nicht aufsuchen können, erreicht werden, sollten die Mitgliedstaaten einen Online-Zugang zu solchen Diensten vorsehen. Dazu sollte eine einzige Website eingerichtet werden, die auf dem neuesten Stand gehalten wird und auf der alle relevanten Informationen über verfügbare Hilfs- und Schutzdienste und der Zugang zu diesen bereitgestellt werden (einziger Online-Zugang). Diese Website sollte den Anforderungen an die Barrierefreiheit für Menschen mit Behinderungen entsprechen.

(48) Opfer von häuslicher und geschlechtsspezifischer Gewalt haben in der Regel einen mehrfachen Schutz- und Unterstützungsbedarf. Um diesen Bedarf wirksam abzudecken, sollten die Mitgliedstaaten diese Dienste in denselben Räumlichkeiten anbieten oder sie sollten über eine einzige Anlaufstelle koordiniert werden. Damit auch Opfer in abgelegenen Gebieten oder Opfer, die solche Anlaufstellen nicht aufsuchen können, erreicht werden, sollten die Mitgliedstaaten einen Online-Zugang zu solchen Diensten vorsehen. Dazu sollte eine einzige Website eingerichtet werden, die auf dem neuesten Stand gehalten wird und auf der alle relevanten Informationen über verfügbare Hilfs- und Schutzdienste und der Zugang zu diesen bereitgestellt werden (einziger Online-Zugang). Diese Website sollte den Anforderungen an die Barrierefreiheit für Menschen mit Behinderungen entsprechen.

Änderungsantrag  38

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 49

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(49) Spezialisierte Hilfsdienste, darunter Notunterkünfte und Krisenzentren für Opfer von Vergewaltigungen, sollten in Krisen und Notlagen, auch bei Gesundheitskrisen, als unverzichtbar gelten. Diese Dienste sollten in solchen Situationen, in denen häusliche Gewalt und Gewalt gegen Frauen tendenziell zunehmen, weiterhin angeboten werden.

(49) Spezialisierte Hilfsdienste, darunter Notunterkünfte und Krisenzentren für Opfer von Vergewaltigungen, sollten in Krisen und Notlagen, auch bei Gesundheitskrisen, als unverzichtbar gelten. Diese Dienste sollten in solchen Situationen, in denen häusliche und geschlechtsspezifische Gewalt tendenziell zunehmen, weiterhin angeboten werden.

Änderungsantrag  39

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 50

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(50) Der traumatische Charakter sexueller Gewalt, einschließlich Vergewaltigung, erfordert eine besonders einfühlsame Reaktion durch geschultes und spezialisiertes Personal. Opfer dieser Art von Gewalt benötigen eine sofortige medizinische Versorgung und Unterstützung bei der Verarbeitung traumatischer Erlebnisse in Kombination mit sofortigen gerichtsmedizinischen Untersuchungen, um die für die Strafverfolgung erforderlichen Beweise zu sammeln. Krisenzentren für Opfer von Vergewaltigungen oder Anlaufstellen für Opfer von sexueller Gewalt sollten in ausreichender Zahl zur Verfügung stehen und angemessen über das Gebiet eines jeden Mitgliedstaats verteilt sein. Auch die Opfer von Verstümmelung weiblicher Genitalien, bei denen es sich häufig um Mädchen handelt, benötigen in der Regel gezielte Unterstützung. Daher sollten die Mitgliedstaaten dafür sorgen, dass sie diesen Opfern gezielte Unterstützung zur Verfügung stellen.

(50) Der traumatische Charakter sexueller Gewalt, einschließlich Vergewaltigung, erfordert eine besonders geschlechtersensible Reaktion durch geschultes und spezialisiertes Personal. Opfer dieser Art von Gewalt benötigen eine sofortige medizinische Versorgung und Unterstützung bei der Verarbeitung traumatischer Erlebnisse in Kombination mit sofortigen gerichtsmedizinischen Untersuchungen, um die für die Strafverfolgung erforderlichen Beweise zu sammeln. Krisenzentren für Opfer von Vergewaltigungen oder Anlaufstellen für Opfer von sexueller Gewalt sollten in ausreichender Zahl zur Verfügung stehen und angemessen über das Gebiet eines jeden Mitgliedstaats verteilt sein. Auch die Opfer von Verstümmelung weiblicher Genitalien, bei denen es sich häufig um Mädchen handelt, benötigen in der Regel gezielte Unterstützung. Daher sollten die Mitgliedstaaten dafür sorgen, dass sie diesen Opfern gezielte Unterstützung zur Verfügung stellen.

Änderungsantrag  40

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 50 a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(50a) Gewalt und Belästigung in der Arbeitswelt sind inakzeptabel und mit menschenwürdiger Arbeit unvereinbar. Sie wirken sich auf die psychologische, physische und sexuelle Gesundheit des Menschen, seine Würde, sein familiäres und soziales Umfeld sowie auf die Qualität der öffentlichen und privaten Dienstleistungen aus. Insbesondere können sie Personen, vor allem Frauen, daran hindern, Zugang zum Arbeitsmarkt zu erhalten, dort zu verbleiben und aufzusteigen, und stellen somit eine Gefahr für die Chancengleichheit dar. Ferner wirken sie sich negativ auf die Arbeitsorganisation, die Beziehungen am Arbeitsplatz, das Engagement der Arbeitnehmer, den Ruf des Unternehmens und die Produktivität aus.

Änderungsantrag  41

 

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 51

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(51) Die Belästigung am Arbeitsplatz wird in den Richtlinien 2004/113/EG, 2006/54/EG und 2010/41/EG als Diskriminierung aufgrund des Geschlechts behandelt. In Anbetracht der Tatsache, dass sexuelle Belästigung am Arbeitsplatz sowohl für die Opfer als auch für die Arbeitgeber erhebliche negative Folgen hat, sollten externe Beratungsdienste sowohl den Opfern als auch den Arbeitgebern Ratschläge zur angemessenen Behandlung solcher Fälle am Arbeitsplatz, zu den Rechtsmitteln, die dem Arbeitgeber zur Verfügung stehen, um den Täter vom Arbeitsplatz zu entfernen, und zur Möglichkeit einer frühzeitigen Schlichtung erteilen, sofern das Opfer dies wünscht.

(51) Die Belästigung in der Arbeitswelt wird in den Richtlinien 2004/113/EG, 2006/54/EG und 2010/41/EG als Diskriminierung aufgrund des Geschlechts behandelt. Das ILO-Übereinkommen Nr. 190 gilt für Gewalt und Belästigung in der Arbeitswelt, die während, im Zusammenhang mit oder infolge der Arbeit auftreten. Gemäß Artikel 3 des Übereinkommens, gilt dieses für den Arbeitsplatz, einschließlich Orten, an denen Arbeitnehmer bezahlt werden, eine Pause einlegen oder sanitäre Einrichtungen benutzen, während arbeitsbezogener Reisen, arbeitsbezogene Kommunikation, den Weg zur und von der Arbeit und den Aufenthalt in vom Arbeitgeber bereitgestellten Unterkünften. Mit dem Übereinkommen wird der Tatsache Rechnung getragen, dass Gewalt während der Arbeit auch außerhalb des traditionellen Arbeitsplatzes stattfinden kann und dass häusliche Gewalt auch auf den Arbeitsplatz übergreifen kann.

Änderungsantrag  42

 

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 51 a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(51a) In Anbetracht des Umstands, dass geschlechtsspezifische Gewalt und Belästigung, insbesondere Belästigung in der Arbeitswelt, für alle Personen in der Arbeitswelt erhebliche negative Folgen haben – mit Auswirkungen insbesondere auf die Teilhabe von Frauen am Arbeitsmarkt, die Beziehungen am Arbeitsplatz, erhöhte Fehlzeiten, Langzeitkrankenstände und die Produktivität –, sollten externe spezialisierte Beratungsdienste sowohl Arbeitnehmern als auch Arbeitgebern Beratung zur angemessenen Prävention und Inangriffnahme solcher Fälle in der Arbeitswelt, auch im Rahmen des sozialen Dialogs, und zu den Opfern zur Verfügung stehenden Rechtsmitteln – wozu auch die Möglichkeiten und Rechtsmittel gehören, die Arbeitgeber haben, um Täter vom Arbeitsplatz zu entfernen und die Möglichkeit einer frühzeitigen Schlichtung zu bieten, sofern das Opfer dies wünscht – erteilen. Die entsprechende Beratung sollte fachlich geeignet, geschlechtersensibel, kostenlos und vertraulich sein. Die Sozialpartner spielen bei der Vorbeugung, Erkennung und Bekämpfung von geschlechtsspezifischer Gewalt in der Arbeitswelt und bei der Unterstützung der Opfer eine entscheidende Rolle. Um Arbeitnehmer zu schützen und der Angst vor Viktimisierung im Falle von Gewalt am Arbeitsplatz entgegenzuwirken, sollten diese die Möglichkeit haben, sich von einer Gewerkschaft oder einem anderen Arbeitnehmervertreter vertreten zu lassen.

Änderungsantrag  43

 

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 51 b (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(51b) Frauen, die in der öffentlichen Sphäre tätig sind, etwa Politikerinnen, Journalistinnen, Menschenrechtsverteidigerinnen sowie in der Zivilgesellschaft und anderen Bereichen des öffentlichen Lebens engagierte Personen, sind häufig Opfer gezielter Gewalt und Belästigung, was mit dem Risiko einhergeht, dass sie zum Schweigen gebracht werden und ihre gesellschaftliche Teilhabe behindert wird, womit der Grundsatz der Demokratie untergraben wird1a. Häufig werden weibliche Abgeordnete zum Ziel, die sich für die Bekämpfung der Ungleichheit zwischen den Geschlechtern und geschlechtsspezifischer Gewalt einsetzen.

 

__________________

 

1a Siehe z. B. eine von der Interparlamentarischen Union in Auftrag gegebene Studie: http://www.assembly.coe.int/LifeRay/EGA/WomenFFViolence/2018/20181016-WomenParliamentIssues-EN.pdf

Änderungsantrag  44

 

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 51 c (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(51c) Neben den schwerwiegenden Folgen und Traumata für die Opfer auf persönlicher Ebene kann sich häusliche Gewalt auch auf Beschäftigung, Produktivität sowie Gesundheit und Sicherheit auswirken. Im Rahmen anderer Maßnahmen können die Sozialpartner eine zentrale Rolle spielen und dazu beitragen, die Auswirkungen geschlechtsspezifischer Gewalt und Belästigung in der Arbeitswelt zu erkennen, darauf zu reagieren und ihnen zu begegnen. Um die Opfer bei schwierigen Veränderungen zu unterstützen und ihnen dabei zu helfen, erwerbstätig zu bleiben und so ihre wirtschaftlichen Ressourcen und ihre finanzielle Unabhängigkeit zu wahren, sollten die Mitgliedstaaten Arbeitnehmern das Recht auf bezahlten Urlaub von angemessener Dauer einräumen.

Änderungsantrag  45

 

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 51 d (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(51d) Um Arbeitnehmer, die Opfer von geschlechtsspezifischer Gewalt und Belästigung sowie von häuslicher Gewalt geworden sind, dabei zu unterstützen, erwerbstätig zu bleiben, sollten die Mitgliedstaaten sicherstellen, dass diese Arbeitnehmer das Recht haben, kurzfristige flexible Arbeitsregelungen zu beantragen, um ihren Arbeitsrhythmus anzupassen, unter anderem, soweit möglich, durch die Nutzung von Telearbeit oder die Verlegung des Arbeitsortes, flexible Arbeitszeiten oder eine Reduzierung der Arbeitszeit. Die Dauer und andere Aspekte solcher flexiblen Arbeitsregelungen sollten von den Mitgliedstaaten festgelegt werden.

Änderungsantrag  46

 

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 51 e (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(51e) Arbeitnehmer, die Opfer von Gewalt geworden sind, sollten am Arbeitsplatz Unterstützung und Rechtsberatung erhalten können, wobei der Größe des Arbeitgebers gebührend Rechnung zu tragen ist. Da häusliche Gewalt den Arbeitsalltag oder die Sicherheit am Arbeitsplatz beeinträchtigen und zu Gewalt, Belästigung, Stalking und körperlicher Aggression am Arbeitsplatz führen kann, kann die Arbeit durch den Schutz vor Gewalt und Missbrauch ebenfalls ein präventiver und schützender Faktor für das Leben der Opfer und ein sicherer Ort sein, an dem sie Hilfe suchen können. Arbeitsplätze können entscheidend dazu beitragen, das Bewusstsein für geschlechtsspezifische Gewalt zu schärfen, sie zu erkennen und die Opfer zu unterstützen.

Änderungsantrag  47

 

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 51 f (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(51f) Die Mitgliedstaaten sollten sicherstellen, dass Arbeitgeber in Absprache mit Arbeitnehmervertretern, insbesondere Gewerkschaften, und entsprechend ihren Zuständigkeiten geeignete Maßnahmen ergreifen, um Fälle von Gewalt und Belästigung in der Arbeitswelt, einschließlich Cybergewalt, zu verhindern und zu bekämpfen sowie Gewalt zu erkennen und die Opfer angemessen zu unterstützen. Opfer sollten Zugang zu Rechtsmitteln und Informationen sowie auf Anfrage das Recht auf Unterstützung durch Arbeitnehmervertreter, einschließlich Gewerkschaften, haben.

Änderungsantrag  48

 

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 51 g (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(51g) Die Sozialpartner können eine zentrale Rolle bei der Bekämpfung von Belästigung in der Arbeitswelt und von häuslicher Gewalt spielen, indem sie entsprechende Maßnahmen ergreifen. Da es immer mehr Möglichkeiten gibt, von zu Hause aus zu arbeiten, kann häusliche Gewalt auch am Arbeitsplatz des Opfers ausgeübt werden. Arbeitgeber und Gewerkschaften können auch dazu beitragen, Fälle häuslicher Gewalt zu ermitteln, Opfer zu unterstützen und die Auswirkungen häuslicher Gewalt auf das Berufsleben anzugehen. Es gibt bereits zahlreiche Beispiele für bewährte Verfahren und Vereinbarungen über Regelungen am Arbeitsplatz, mit denen Opfer häuslicher Gewalt unterstützt werden und es ihnen ermöglicht wird, weiterhin sicher zu arbeiten.

Änderungsantrag  49

 

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 51 h (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(51h) Die Mitgliedstaaten sollten Sorge dafür tragen, dass die Sozialpartner kollektiv betriebliche Maßnahmen aushandeln können, um Belästigung und Cybergewalt in der Arbeitswelt zu verhindern und zu bekämpfen sowie häusliche Gewalt zu erkennen und die Opfer zu unterstützen. Die Mitgliedstaaten sollten Maßnahmen ergreifen, um die kollektive Aushandlung betrieblicher Verfahren in Bezug auf die Prävention und Bekämpfung von Fällen von Belästigung, Cybergewalt und häuslicher Gewalt zu fördern, unter anderem durch Sensibilisierungskampagnen für und die Schulung von Arbeitgebern, Arbeitnehmern sowie Arbeitnehmervertretern, darunter Gewerkschaften und Arbeitnehmervertreter für Sicherheit und Gesundheitsschutz.

Änderungsantrag  50

 

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 51 i (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(51i) Die Mitgliedstaaten sollten das Funktionieren der Arbeitsaufsichtsbehörden mit den erforderlichen Mitteln, Ressourcen und Schulungen und dem erforderlichen Personal verbessern, um wirksame, verhältnismäßige und diskriminierungsfreie Kontrollen und Inspektionen vor Ort, einschließlich routinemäßiger und unangekündigter Besuche, sicherzustellen, um Fälle von geschlechtsspezifischer Gewalt, sexueller Belästigung und Cybergewalt in der Arbeitswelt oder häuslicher Gewalt aufzudecken und den Schutz von Arbeitnehmern zu stärken. Die Mitgliedstaaten sollten ferner sicherstellen, dass Organisationen, die Arbeitnehmer vertreten, insbesondere Gewerkschaften, Zugang zum Arbeitsplatz und – mit Zustimmung der jeweiligen Arbeitnehmer – zu deren Daten haben.

Änderungsantrag  51

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 52

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(52) Die Mitgliedstaaten sollten sicherstellen, dass die nationalen Hotlines unter der unionsweit einheitlichen Nummer [116016] betrieben werden und dass diese Nummer als öffentliche, kostenlose und rund um die Uhr erreichbare Nummer weithin bekannt gemacht wird. Die angebotene Unterstützung sollte eine Krisenberatung umfassen und die Opfer sollten an Notunterkünfte, Beratungsstellen oder die Polizei verwiesen werden können.

(52) Die Mitgliedstaaten sollten sicherstellen, dass die nationalen Hotlines unter der unionsweit einheitlichen Nummer [116016] betrieben werden und dass diese Nummer als öffentliche, kostenlose und rund um die Uhr erreichbare Nummer weithin bekannt gemacht wird. Die angebotene Unterstützung sollte für Menschen mit Behinderungen zugänglich sein und eine Krisenberatung umfassen und die Opfer sollten an Notunterkünfte, Beratungsstellen oder die Polizei verwiesen werden können.

Änderungsantrag  52

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 53

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(53) Notunterkünfte spielen eine wichtige Rolle beim Schutz der Opfer vor Gewalttaten. Über die Bereitstellung eines sicheren Aufenthaltsortes hinaus sollte in den Notunterkünften die notwendige Unterstützung für die mit der Gesundheit der Opfer, ihrer finanziellen Lage und dem Wohl ihrer Kinder zusammenhängenden Probleme geboten werden, um die Opfer letztlich darauf vorzubereiten, ein eigenständiges Leben zu führen.

(53) Notunterkünfte spielen eine wichtige Rolle beim Schutz der Opfer vor Gewalttaten. Über die Bereitstellung eines sicheren Aufenthaltsortes hinaus sollte in den Notunterkünften die notwendige Unterstützung für die mit der Gesundheit der Opfer, ihrer finanziellen Lage und Beschäftigungssituation und dem Wohl ihrer Kinder zusammenhängenden Probleme geboten werden, um die Opfer letztlich darauf vorzubereiten, ein eigenständiges Leben zu führen. Notunterkünfte und sonstige geeignete Formen einer vorläufigen Unterbringung sollten bereitgestellt werden, um den besonderen Bedürfnissen von Opfern mit Behinderungen gerecht zu werden.

Änderungsantrag  53

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 56

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(56) Opfer mit besonderen Bedürfnissen und Gruppen, die dem Risiko von Gewalt gegen Frauen oder häuslicher Gewalt ausgesetzt sind, wie Frauen mit Behinderungen, Frauen, die vom Aufenthaltsstatus oder einer Aufenthaltsgenehmigung einer anderen Person abhängen, Migrantinnen ohne Ausweispapiere, Frauen, die internationalen Schutz beantragen, Frauen, die vor bewaffneten Konflikten fliehen, Frauen, die von Obdachlosigkeit betroffen sind, Frauen, die einer ethnischen Minderheit angehören, Frauen, die in ländlichen Gebieten leben, Frauen, die in der Prostitution tätig sind, inhaftierte Frauen oder ältere Frauen, sollten besonderen Schutz und besondere Unterstützung erhalten.

(56) Opfer mit besonderen Bedürfnissen und Gruppen, die dem Risiko von geschlechtsspezifischer oder häuslicher Gewalt ausgesetzt sind, wie Menschen mit Behinderungen, Personen, die vom Aufenthaltsstatus oder einer Aufenthaltsgenehmigung einer anderen Person abhängen, Migranten ohne Ausweispapiere, Personen, die internationalen Schutz beantragen, Frauen, die vor bewaffneten Konflikten fliehen, Personen, die von Obdachlosigkeit betroffen sind, Personen, die einer ethnischen Minderheit angehören, LGBTIQ+-Personen, Schwangere und junge Mütter, Personen, die in ländlichen Gebieten leben, Personen, die in Einrichtungen leben, Personen, die in der Prostitution tätig sind, inhaftierte Personen, ältere Menschen, Minderjährige oder Opfer sogenannter „Ehrverbrechen“, sollten besonderen Schutz und besondere Unterstützung erhalten.

Änderungsantrag  54

 

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 57

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(57) Frauen mit Behinderungen erfahren unverhältnismäßig häufig geschlechtsspezifische Gewalt und häusliche Gewalt und haben aufgrund ihrer Behinderung oft Schwierigkeiten beim Zugang zu Schutz- und Unterstützungsmaßnahmen. Daher sollten die Mitgliedstaaten dafür sorgen, dass sie die in dieser Richtlinie festgelegten Rechte in vollem Umfang und gleichberechtigt mit anderen in Anspruch nehmen können, wobei die besondere Schutzbedürftigkeit dieser Opfer und ihre wahrscheinlichen Schwierigkeiten, Hilfe zu erhalten, gebührend zu berücksichtigen sind.

(57) Frauen und Mädchen mit Behinderungen, einschließlich Opfer von Zwangssterilisationen, erfahren sowohl zuhause als auch außerhalb ihres Zuhauses unverhältnismäßig häufig sämtliche Formen geschlechtsspezifischer Gewalt und häuslicher Gewalt. Aufgrund des Mangels an barrierefreien Schutz- und Unterstützungsmaßnahmen haben Opfer mit Behinderungen oft Schwierigkeiten, für sich selbst einzustehen, angehört zu werden und dafür zu sorgen, dass ihnen geglaubt wird, und Zugang zu solchen Schutz- und Unterstützungsmaßnahmen zu erhalten. Das Verfahren zur Meldung von Gewalt ist aufgrund unangemessener Maßnahmen und Standards, ablehnender Haltungen, physischer Barrieren, spärlicher Information und Kommunikation, mangelnder Dienstleistungen, unzureichender Finanzmittel und fehlender Einbeziehung von Opfern mit Behinderungen in Entscheidungen, die sich unmittelbar auf ihr Leben auswirken, häufig nicht zugänglich. Daher sollten die Mitgliedstaaten ihre Unterstützungsdienste entsprechend anpassen, einschlägigen Akteuren angemessene Schulungen anbieten und dafür sorgen, dass Opfer mit Behinderungen die in dieser Richtlinie festgelegten Rechte in vollem Umfang und gleichberechtigt mit anderen in Anspruch nehmen können, wobei die besondere Schutzbedürftigkeit dieser Opfer und ihre wahrscheinlichen Schwierigkeiten, Hilfe suchen oder erhalten zu können, gebührend zu berücksichtigen sind.

Änderungsantrag  55

 

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 58

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(58) Die Mitgliedstaaten sollten dafür Sorge tragen, dass vorbeugende Maßnahmen, wie Sensibilisierungskampagnen, ergriffen werden, um Gewalt gegen Frauen und häusliche Gewalt zu bekämpfen. Auch im Rahmen der formalen Bildung sollten vorbeugende Maßnahmen ergriffen werden, insbesondere durch eine verstärkte Sexualerziehung und die Förderung sozioemotionaler Kompetenzen, Empathie sowie die Entwicklung gesunder und respektvoller Beziehungen.

(58) Die Mitgliedstaaten sollten dafür Sorge tragen, dass vorbeugende Maßnahmen, wie Sensibilisierungskampagnen, ergriffen werden, um geschlechtsspezifische Gewalt zu bekämpfen. Besondere Aufmerksamkeit muss bei Sensibilisierungskampagnen Frauen gelten, die aufgrund einer Kombination aus ihrem Geschlecht und anderen Gründen Diskriminierung und Gewalt erfahren, sowie Opfern, die einem erhöhten Risiko häuslicher Gewalt und damit verbundener Stigmatisierung ausgesetzt sind, und es sollten alle Personen, einschließlich der Opfer selbst, über die Anzeichen von Gewalt und Missbrauch aufgeklärt werden. Auch im Rahmen der formalen Bildung sollten vorbeugende Maßnahmen ergriffen werden, insbesondere durch eine verstärkte umfassende und inklusive Sexualerziehung und die Förderung sozioemotionaler Kompetenzen, Empathie sowie die Entwicklung gesunder und respektvoller Beziehungen, wobei ein besonderer Schwerpunkt auf Jungen und junge Männer gelegt werden sollte.

Änderungsantrag  56

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 59

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(59) Die Mitgliedstaaten sollten Maßnahmen ergreifen, um die Verbreitung schädlicher Geschlechterstereotypen zu verhindern und die Vorstellung von der Minderwertigkeit der Frau oder Rollenzuweisungen für Frauen und Männern zu beseitigen. Dazu könnten auch Maßnahmen gehören, mit denen sichergestellt wird, dass Kultur, Bräuche, Religion, Tradition oder die Ehre nicht als Rechtfertigung für Straftaten gegen Frauen oder häusliche Gewalt oder für eine mildere Behandlung dieser Straftaten angesehen werden. In Anbetracht der Tatsache, dass Kinder von klein auf mit Rollenbildern konfrontiert werden, die ihre Selbstwahrnehmung prägen und ihre akademischen und beruflichen Entscheidungen sowie die Erwartungen an ihre Rolle als Frau und Mann während ihres gesamten Lebens beeinflussen, ist es unerlässlich, sich bereits in der frühkindlichen Betreuung und Bildung mit Geschlechterstereotypen auseinanderzusetzen.

(59) Die Mitgliedstaaten sollten Maßnahmen ergreifen, um die Verbreitung bestehender schädlicher Geschlechterstereotypen zu verhindern und solche Stereotype abzubauen und die Vorstellung von der Minderwertigkeit der Frau oder Rollenzuweisungen für Frauen und Männern zu beseitigen. Dazu könnten auch Maßnahmen gehören, mit denen sichergestellt wird, dass Kultur, Bräuche, Religion, Tradition oder die Ehre niemals als Rechtfertigung für Straftaten der geschlechtsspezifischen Gewalt oder der häuslichen Gewalt oder für eine mildere Behandlung dieser Straftaten angesehen oder verwendet werden können. In Anbetracht der Tatsache, dass Kinder von klein auf mit Rollenbildern konfrontiert werden, die ihre Selbstwahrnehmung prägen und ihre akademischen und beruflichen Entscheidungen sowie die Erwartungen an ihre Rolle als Frau und Mann während ihres gesamten Lebens beeinflussen, ist es unerlässlich, sich bereits in der frühkindlichen Betreuung und Bildung mit Geschlechterstereotypen und mit der Achtung der ausdrücklichen Einwilligung und der körperlichen Autonomie auseinanderzusetzen. Am Arbeitsplatz können Schulungs- und Sensibilisierungsprogramme eine entscheidende Rolle bei der Bekämpfung von Stereotypen und der Veränderung der Kultur innerhalb und außerhalb des Arbeitsplatzes spielen. Die Mitgliedstaaten sollten auch Maßnahmen ergreifen, um geschlechtsspezifische Gewalt und Belästigung am Arbeitsplatz aufgrund von Schwangerschaft oder neuer Elternschaft zu verhindern.

Änderungsantrag  57

 

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 60

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(60) Damit Opfer von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt erkannt werden und angemessene Unterstützung erhalten, sollten die Mitgliedstaaten sicherstellen, dass Angehörige einschlägiger Berufsgruppen, bei denen die Wahrscheinlichkeit besteht, dass sie mit Opfern in Kontakt kommen, geschult werden und gezielte Informationen erhalten. In den Schulungen sollten das Risiko und die Verhütung von Einschüchterung, wiederholter und sekundärer Viktimisierung sowie die Verfügbarkeit von Schutz- und Unterstützungsmaßnahmen für Opfer behandelt werden. Um Fälle von sexueller Belästigung am Arbeitsplatz zu verhindern und angemessen darauf zu reagieren, sollten Personen mit Führungsaufgaben auch geschult werden. In diesen Schulungen sollten auch Bewertungen der sexuellen Belästigung am Arbeitsplatz und der damit verbunden psychosozialen Gefahren für Sicherheit und Gesundheit im Sinne der Richtlinie 89/391/EWG des Europäischen Parlaments und des Rates45 behandelt werden. Die Schulungsmaßnahmen sollten auch das Risiko von Gewalt durch Dritte abdecken. Gewalt durch Dritte bezieht sich auf Gewalt, die das Personal am Arbeitsplatz erleiden kann, die aber nicht von Kollegen verübt wird. Dies schließt Fälle ein, in denen beispielsweise Krankenpflegepersonal von einem Patienten sexuell belästigt wird.

(60) Damit Opfer von geschlechtsspezifischer Gewalt und häuslicher Gewalt erkannt werden und angemessene Unterstützung erhalten, sollten die Mitgliedstaaten sicherstellen, dass Angehörige einschlägiger Berufsgruppen im öffentlichen, privaten und zivilgesellschaftlichen Bereich, einschließlich der Sozialpartner, bei denen die Wahrscheinlichkeit besteht, dass sie mit Opfern in Kontakt kommen, regelmäßig und verbindlich geschult werden und gezielte Informationen erhalten, wobei insbesondere den Bedürfnissen von Opfern mit Behinderungen Rechnung zu tragen ist. In den Schulungen, die geschlechtersensibel und behindertengerecht sein sollten, sollten das Risiko und die Verhütung von Einschüchterung, wiederholter und sekundärer Viktimisierung sowie die Verfügbarkeit von Schutz- und Unterstützungsmaßnahmen für Opfer behandelt werden. Sie sollten auch die Prävention und Erkennung von Gewalt, Cybergewalt und Belästigung in der Arbeitswelt sowie die Ermittlung der schutzbedürftigsten und am stärksten benachteiligten Gruppen umfassen, denen bei einer Meldung oft weniger Glauben geschenkt wird, wie Migranten, LGBTIQ+-Personen oder Menschen mit Behinderungen. Um Fälle von sexueller Belästigung und Cybergewalt in der Arbeitswelt zu verhindern und angemessen darauf zu reagieren und um Fälle häuslicher Gewalt und die Folgen für Arbeitnehmer zu erkennen und darauf zu reagieren, sollten auch Personen mit Führungsaufgaben und Arbeitnehmervertreter geschult werden. In diesen Schulungen sollten auch Bewertungen der sexuellen Belästigung, der Cybergewalt und der häuslichen Gewalt in der Arbeitswelt und der damit verbunden psychosozialen Gefahren für Sicherheit und Gesundheit im Sinne der Richtlinie 89/391/EWG des Europäischen Parlaments und des Rates45 behandelt werden. Die Schulungsmaßnahmen sollten auch das Risiko von Gewalt durch Dritte abdecken. Gewalt durch Dritte bezieht sich auf Gewalt, die das Personal am Arbeitsplatz erleiden kann, die aber nicht von Kollegen verübt wird. Dies schließt Fälle ein, in denen beispielsweise Krankenpflegepersonal von einem Patienten sexuell belästigt wird.

__________________

__________________

45 Richtlinie 89/391/EWG des Rates vom 12. Juni 1989 über die Durchführung von Maßnahmen zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Arbeitnehmer bei der Arbeit (ABl. L 183 vom 29.6.1989, S. 1).

45 Richtlinie 89/391/EWG des Rates vom 12. Juni 1989 über die Durchführung von Maßnahmen zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Arbeitnehmer bei der Arbeit (ABl. L 183 vom 29.6.1989, S. 1).

Änderungsantrag  58

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 60 a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(60a) Um Gewalt und Belästigung am Arbeitsplatz vorzubeugen, sollten die Arbeitgeber entsprechend ihrem Tätigkeitsbereich eine Kultur des gegenseitigen Respekts und der Würde sicherstellen, indem sie unter anderem in Absprache mit den Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern und ihren Vertretern eine inklusive und geschlechtersensible Arbeitsplatzstrategie in Bezug auf geschlechtsspezifische Gewalt und Belästigung annehmen und umsetzen, eine Vertrauensperson benennen, sicherstellen, dass Opfer von geschlechtsspezifischer Gewalt und Belästigung vor nachteiliger Behandlung und nachteiligen Folgen am Arbeitsplatz geschützt sind, das Thema der geschlechtsspezifischen Gewalt und der Belästigung auf Managementebene berücksichtigen und eine Bewertung der Risiken für Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz vornehmen sowie eine regelmäßige Information und Schulung aller Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer und ihrer Vertreter über die ermittelten Gefahren und Risiken von Gewalt und Belästigung anbieten.

Änderungsantrag  59

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 60 b (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(60b) Mit dieser Richtlinie sollte sichergestellt werden, dass die Präventions- und Schutzmaßnahmen zur Bekämpfung von Gewalt, Diskriminierung und Belästigung am Arbeitsplatz, einschließlich Gewalt und Belästigung durch Dritte, etwa durch Kunden, Klienten, Besucher bzw. Patienten, anwendbar und nicht auf Fälle beschränkt sind, die auf Diskriminierung zurückgehen. Die Mitgliedstaaten sollten in Absprache mit den Sozialpartnern wirksame Schutzmaßnahmen vorsehen.

Änderungsantrag  60

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 61

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(61) Um einer unzureichenden Meldung der Fälle entgegenzuwirken, sollten die Mitgliedstaaten bei der Ausarbeitung von Schulungen auch mit Strafverfolgungsbehörden zusammenarbeiten, insbesondere in Bezug auf schädliche Geschlechterstereotypen, aber auch bei der Verhütung von Straftaten, da diese in der Regel engen Kontakt zu Gruppen, bei denen das Risiko von Gewalt besteht, und zu Opfern haben.

(61) Um einer unzureichenden Meldung der Fälle entgegenzuwirken, sollten die Mitgliedstaaten bei der Ausarbeitung von Schulungen auch mit Strafverfolgungsbehörden zusammenarbeiten, insbesondere in Bezug auf schädliche Geschlechterstereotypen und Vorurteile, einschließlich Mehrfachdiskriminierung, aber auch bei der Verhütung von Straftaten, da diese in der Regel engen Kontakt zu Gruppen, bei denen das Risiko von Gewalt besteht, und zu Opfern haben. Die Mitgliedstaaten sollten zivilgesellschaftliche Frauenorganisationen, einschließlich Organisationen, die mit Frauen arbeiten, die einem erhöhten Risiko ausgesetzt sind, geschlechtsspezifische Gewalt zu erleiden, als Partner bei der Entwicklung und Umsetzung politischer Maßnahmen anerkennen und sie gegebenenfalls in die Arbeit der Regierungsstellen und Ausschüsse einbeziehen, die sich für die Bekämpfung geschlechtsspezifischer Gewalt und häuslicher Gewalt einsetzen. Darüber hinaus sollten andere einschlägige Interessengruppen zu relevanten Fragen konsultiert werden, wie etwa die Sozialpartner in Bezug auf geschlechtsspezifische Gewalt und sexuelle Belästigung am Arbeitsplatz.

Änderungsantrag  61

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 62

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(62) Es sollten Interventionsprogramme entwickelt werden, um (wiederholte) Gewalttaten gegen Frauen oder häusliche Gewalt zu verhindern und das Risiko solcher Gewalt auf ein Mindestmaß zu reduzieren.  Ziel dieser Programme sollte sein, Straftätern oder Personen, bei denen das Risiko besteht, dass sie straffällig werden, zu lehren, in zwischenmenschlichen Beziehungen ein gewaltfreies Verhalten anzunehmen und von Gewalt geprägte Verhaltensmuster zu verändern. Im Rahmen der Programme sollten die Täter angehalten werden, Verantwortung für ihr Handeln zu übernehmen und ihre Einstellungen und Überzeugungen gegenüber Frauen zu hinterfragen.

(62) Es sollten Programme für frühzeitige Intervention entwickelt werden, um das Risiko von Straftaten der geschlechtsspezifischen Gewalt oder der häuslichen Gewalt, einschließlich des Risikos einer Wiederholung solcher Straftaten, zu verhindern und zu reduzieren. Ziel dieser Programme sollte sein, Straftätern oder Personen, bei denen das Risiko besteht, dass sie straffällig werden, zu lehren, in zwischenmenschlichen Beziehungen ein gewaltfreies Verhalten anzunehmen und von Gewalt geprägte Verhaltensmuster zu verändern. Im Rahmen der Programme sollten die Täter angehalten werden, Verantwortung für ihr Handeln zu übernehmen und ihre Einstellungen und Überzeugungen gegenüber den Opfern zu hinterfragen.

Änderungsantrag  62

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 64

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(64) Politische Maßnahmen zur angemessenen Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt können nur auf der Grundlage umfassender und vergleichbarer aufgeschlüsselter Daten erarbeitet werden. Die Mitgliedstaaten sollten regelmäßig Erhebungen nach der harmonisierten Methodik der Kommission (Eurostat) durchführen, um die Entwicklungen in den Mitgliedstaaten wirksam zu überwachen und die Lücken bei den vergleichbaren Daten zu schließen, und diese Daten an die Kommission (Eurostat) übermitteln.

(64) Politische Maßnahmen zur angemessenen Bekämpfung von geschlechtsspezifischer Gewalt und häuslicher Gewalt können nur auf der Grundlage umfassender und vergleichbarer aufgeschlüsselter Daten erarbeitet werden. Die Mitgliedstaaten sollten regelmäßig Erhebungen nach der harmonisierten Methodik der Kommission (Eurostat) durchführen, um die Entwicklungen in den Mitgliedstaaten wirksam zu überwachen und die Lücken bei den vergleichbaren Daten zu schließen, und diese Daten an die Kommission (Eurostat) übermitteln.

Änderungsantrag  63

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 65

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(65) Die Mitgliedstaaten sollten sicherstellen, dass die erhobenen Daten auf das unbedingt erforderliche Maß beschränkt sind, um die Überwachung der Prävalenz und der Trends von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt zu unterstützen und neue politische Strategien in diesem Bereich zu erarbeiten. Werden die erhobenen Daten weitergegeben, so sollten keine personenbezogenen Daten darunter sein.

(65) Die Mitgliedstaaten sollten sicherstellen, dass die erhobenen Daten auf das unbedingt erforderliche Maß beschränkt sind, um die Überwachung der Prävalenz und der Trends von geschlechtsspezifischer Gewalt und häuslicher Gewalt zu unterstützen und neue politische Strategien in diesem Bereich zu erarbeiten. Die erhobenen Daten sollten den Kontext umfassen, in dem die Straftat begangen wurde, z. B. zu Hause, am Arbeitsplatz oder online, sowie Informationen darüber, ob ein Opfer einem erhöhten Risiko ausgesetzt ist, geschlechtsspezifische Gewalt zu erleben, da diese Informationen für künftige gezielte politische Maßnahmen von Bedeutung sein könnten. Aus den Daten sollte auch hervorgehen, ob Gewalt gegen Opfer verübt wurde, die von sich überschneidenden Formen von Diskriminierung betroffen sind. Werden die erhobenen Daten weitergegeben, so sollten keine personenbezogenen Daten darunter sein.

Änderungsantrag  64

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 68

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(68) Da das Ziel dieser Richtlinie, nämlich die Verhütung und Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt in der gesamten Union auf der Grundlage gemeinsamer Mindestvorschriften, von den Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden kann, sondern vielmehr wegen des Umfangs und der Wirkungen der in Betracht gezogenen Maßnahmen auf Unionsebene besser zu verwirklichen ist, kann die Union im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union verankerten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Richtlinie nicht über das zur Erreichung dieses Ziels erforderliche Maß hinaus.

(68) Da das Ziel dieser Richtlinie, nämlich die Verhütung und Bekämpfung von geschlechtsspezifischer Gewalt und häuslicher Gewalt in der gesamten Union auf der Grundlage gemeinsamer Mindestvorschriften, von den Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden kann, sondern vielmehr wegen des Umfangs und der Wirkungen der in Betracht gezogenen Maßnahmen auf Unionsebene besser zu verwirklichen ist, kann die Union im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union verankerten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Richtlinie nicht über das zur Erreichung dieses Ziels erforderliche Maß hinaus.

Änderungsantrag  65

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 1 – Absatz 1 – Einleitung

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

In dieser Richtlinie sind Vorschriften zur Verhütung und Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt festgelegt. Sie enthält Mindestvorschriften in Bezug auf

In dieser Richtlinie sind Vorschriften zur Verhütung und Bekämpfung von geschlechtsspezifischer Gewalt und häuslicher Gewalt festgelegt. Sie enthält Mindestvorschriften in Bezug auf

Änderungsantrag  66

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 1 – Absatz 1 – Buchstabe b

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

b) die Rechte der Opfer aller Formen von Gewalt gegen Frauen oder häuslicher Gewalt vor, während oder nach Strafverfahren,

b) die Rechte der Opfer aller Formen von geschlechtsspezifischer Gewalt oder häuslicher Gewalt vor, während und nach Strafverfahren,

Änderungsantrag  67

 

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 1 – Absatz 1 – Buchstabe c

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

c) Opferschutz und Opferhilfe.

c) Maßnahmen zum Schutz und zur Unterstützung der Opfer;

Änderungsantrag  68

 

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 1 – Absatz 1 – Buchstabe c a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

ca) die Aufstellung und Entwicklung von Präventionsmaßnahmen.

Änderungsantrag  69

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 2 – Absatz 1

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(1) Bei der Durchführung der Maßnahmen nach dieser Richtlinie berücksichtigen die Mitgliedstaaten das erhöhte Gewaltrisiko für Opfer, die aufgrund des biologischen Geschlechts und aus anderen Gründen diskriminiert werden, um ihrem erhöhten Schutz- und Hilfsbedarf nach Artikel 18 Absatz 4, Artikel 27 Absatz 5 und Artikel 37 Absatz 7 gerecht zu werden.

(1) Bei der Durchführung der Maßnahmen nach dieser Richtlinie berücksichtigen die Mitgliedstaaten das erhöhte Gewaltrisiko für Opfer, die aufgrund des biologischen Geschlechts, des sozialen Geschlechts und aus anderen Gründen diskriminiert werden, sowie für andere Opfer mit erhöhtem Risiko im Hinblick auf häusliche Gewalt, um ihrem erhöhten Schutz- und Hilfsbedarf nach Artikel 18 Absatz 4, Artikel 27 Absatz 5, Artikel 35 Absatz 1 und Artikel 37 Absatz 7 gerecht zu werden.

Änderungsantrag  70

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 3 – Absatz 1 – Buchstabe b

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

b) Akte von Gewalt gegen Frauen oder häuslicher Gewalt, die durch andere Instrumente des Unionsrechts unter Strafe gestellt werden;

b) Akte von geschlechtsspezifischer Gewalt oder häuslicher Gewalt, die durch andere Instrumente des Unionsrechts unter Strafe gestellt werden;

Änderungsantrag  71

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 3 – Absatz 1 – Buchstabe c

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

c) sonstige nach nationalem Recht strafbare Akte von Gewalt gegen Frauen oder häuslicher Gewalt.

c) sonstige nach nationalem Recht strafbare Akte von geschlechtsspezifischer Gewalt oder häuslicher Gewalt.

Änderungsantrag  72

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 4 – Absatz 1 – Buchstabe a a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

aa) „geschlechtsbezogene Gewalt“ Gewalt oder die Androhung von Gewalt, die sich gegen eine Person aufgrund ihres Geschlechts, ihrer Geschlechtsidentität, ihres Geschlechtsausdrucks oder ihrer Geschlechtsmerkmale richtet;

Änderungsantrag  73

 

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 4 – Absatz 1 – Buchstabe b

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

b) „häusliche Gewalt“ alle Akte von Gewalt, die innerhalb der Familie oder des Haushalts ungeachtet der biologischen oder rechtlichen familiären Verbindungen oder zwischen früheren oder derzeitigen Eheleuten oder Partnern stattfinden, unabhängig davon, ob Täter und Opfer in einem gemeinsamen Haushalt wohnen oder wohnten, und die zu körperlichen, sexuellen, psychischen oder wirtschaftlichen Schäden oder Leiden führen oder führen können;

b) „häusliche Gewalt“ alle Akte von Gewalt, die innerhalb der Familie oder des Haushalts ungeachtet der biologischen oder rechtlichen familiären Verbindungen oder zwischen früheren oder derzeitigen Eheleuten oder Partnern stattfinden, unabhängig davon, ob Täter und Opfer in einem gemeinsamen Haushalt wohnen oder wohnten, und die zu körperlichen, sexuellen, psychischen oder wirtschaftlichen Schäden oder Leiden führen oder führen können, einschließlich Handlungen innerhalb der Familie oder des Haushalts, die eine Person daran hindern, in den Arbeitsmarkt einzutreten oder dort zu bleiben;

Änderungsantrag  74

 

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 4 – Absatz 1 – Buchstabe f a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

fa) „Arbeitswelt“ das Geschehen während der Ausübung der Arbeit, in Verbindung mit der Arbeit oder sich aus der Arbeit ergebend, und zwar am Arbeitsplatz, einschließlich öffentlicher und privater Räume, sofern sie ein Arbeitsplatz sind; an Orten, an denen Arbeitnehmer bezahlt werden, Ruhepausen verbringen, Essen zu sich nehmen oder Sanitär-, Wasch- und Umkleideeinrichtungen nutzen; bei Dienstausflügen, Reisen, Schulungen, Veranstaltungen oder sozialen Aktivitäten; durch arbeitsbezogene Kommunikation, einschließlich der durch Informations- und Kommunikationstechnologien ermöglichten Kommunikation; in von Arbeitgebern bereitgestellten Unterkünften; und auf dem Weg zur und von der Arbeit;

Änderungsantrag  75

 

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 4 – Absatz 1 – Buchstabe g

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

g) „sexuelle Belästigung am Arbeitsplatz“ jede Form von unerwünschtem Verhalten sexueller Natur, das in verbaler, nicht-verbaler oder physischer Form im Laufe von, in Verbindung mit oder resultierend aus Angelegenheiten im Kontext von Beschäftigung, Beruf oder selbständiger Tätigkeit auftritt und das bezweckt oder bewirkt, dass die Würde des Opfers verletzt wird, insbesondere wenn ein von Einschüchterungen, Anfeindungen, Erniedrigungen, Entwürdigungen und Beleidigungen gekennzeichnetes Umfeld geschaffen wird;

g) „Belästigung in der Arbeitswelt“ jede Form von Gewalt, Belästigung oder andere Formen psychischer oder psychischer Gewalt, die sich gegen Personen aufgrund ihres biologischen oder sozialen Geschlechts richtet, wovon Frauen unverhältnismäßig stark betroffen sind, einschließlich sexueller Belästigung, worunter jedes unerwünschte Verhalten sexueller Natur fällt, das in verbaler, nicht-verbaler oder physischer Form im Laufe von, in Verbindung mit oder resultierend aus Angelegenheiten im Kontext von Arbeitssuche, Ausbildung, auch Praktika und Berufsausbildung, Beschäftigung, Beruf oder selbständiger Tätigkeit, einschließlich informeller Arbeit, sowohl im öffentlichen als auch im privaten Sektor auftritt und bezweckt oder bewirkt, dass die Würde des Opfers verletzt wird, insbesondere wenn ein von Einschüchterungen, Anfeindungen, Erniedrigungen, Entwürdigungen und Beleidigungen gekennzeichnetes Umfeld geschaffen wird, auch wenn die Verweigerung oder Unterwerfung einer Person in Bezug auf ein solches Verhalten ausdrücklich oder stillschweigend als Grundlage für arbeitsbezogene Entscheidungen herangezogen wird;

Änderungsantrag  76

 

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 5 – Absatz 2

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(2) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass unter einer nicht-einvernehmlichen Handlung eine Handlung zu verstehen ist, die gegen den erkennbaren Willen der Frau oder in Fällen vorgenommen wird, in denen die Frau aufgrund ihres körperlichen oder geistigen Zustands nicht in der Lage ist, ihren freien Willen zu äußern, beispielsweise im Zustand der Bewusstlosigkeit, einer Vergiftung, des Schlafs, einer Krankheit, einer Verletzung oder einer Behinderung.

(2) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass unter einer nicht-einvernehmlichen Handlung eine Handlung zu verstehen ist, die gegen den erkennbaren Willen der Person oder in Fällen vorgenommen wird, in denen die Person aufgrund ihres körperlichen oder geistigen Zustands nicht in der Lage ist, ihren freien Willen zu äußern, beispielsweise im Zustand der Bewusstlosigkeit, einer Vergiftung, des Schlafs, einer Krankheit, einer Verletzung oder einer Behinderung, wodurch ihre Unfähigkeit, ihren freien Willen zu äußern, ausgenutzt wird. Eine Handlung gilt dann als einvernehmlich, wenn sie auf einer freiwilligen Zustimmung als Folge der Ausübung des freien Willens der betroffenen Person beruht.

Änderungsantrag  77

 

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 5 – Absatz 3

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(3) Die Einwilligung kann während der Handlung jederzeit widerrufen werden. Das Fehlen der Einwilligung kann nicht allein durch das Schweigen der Frau, ihre fehlende verbale oder körperliche Gegenwehr oder ihr früheres sexuelles Verhalten widerlegt werden.

(3) Die Einwilligung ist für jede einzelne Handlung erforderlich und kann während der Handlung jederzeit widerrufen werden. Das Fehlen der Einwilligung kann nicht allein durch das Schweigen der Person, ihre fehlende verbale oder körperliche Gegenwehr, ihr früheres sexuelles Verhalten oder eine bestehende oder vergangene Beziehung mit dem Täter widerlegt werden.

Änderungsantrag  78

 

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 6 a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

Artikel 6a

 

Zwangssterilisation

 

(1) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die vorsätzliche Durchführung eines chirurgischen Eingriffs, der die Beendigung der natürlichen Fortpflanzungsfähigkeit einer Person bezweckt oder bewirkt, ohne die freiwillige und in Kenntnis der Sachlage erteilte vorherige Zustimmung der Person oder ohne ihr Verständnis des Verfahrens als Straftat geahndet wird.

 

(2) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die vorherige und in Kenntnis der Sachlage erteilte Einwilligung der Person, sich dem in Absatz 1 genannten Eingriff zu unterziehen, nicht durch die Einwilligung eines Elternteils, eines gesetzlichen Vormunds oder durch eine gerichtliche Entscheidung ersetzt werden kann.

Änderungsantrag  79

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 7 – Absatz 1 – Buchstabe a

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

a) Herstellung von intimen Bildern, Videos oder anderen Materialien, die sexuelle Handlungen einer anderen Person darstellen und einer Vielzahl von Endnutzern mittels Informations- und Kommunikationstechnologien zugänglich sind, ohne Einwilligung der betreffenden Person;

a) Herstellung von intimen Bildern, Videos oder anderen Materialien, darunter solche, die sexuelle Handlungen einer anderen Person darstellen, und anderen Endnutzern mittels Informations- und Kommunikationstechnologien zugänglich sind, ohne Einwilligung der betreffenden Person;

Änderungsantrag  80

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 7 – Absatz 1 – Buchstabe b

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

b) Herstellung oder Manipulation von Bildern, Videos oder anderen Materialien, die den Anschein erwecken, dass eine andere Person sexuelle Handlungen vornimmt, und deren anschließende Zugänglichmachung für eine Vielzahl von Endnutzern mittels Informations- und Kommunikationstechnologien, ohne Einwilligung der betreffenden Person;

b) Herstellung oder Manipulation von Bildern, Videos oder anderen Materialien, die den Anschein erwecken, dass eine andere Person sexuelle Handlungen vornimmt, und deren anschließende Zugänglichmachung für andere Endnutzer mittels Informations- und Kommunikationstechnologien, ohne Einwilligung der betreffenden Person;

Änderungsantrag  81

 

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 8 – Absatz 1 – Buchstabe a

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

a) dauerhafte Bedrohung oder Einschüchterung einer anderen Person mittels Informations- und Kommunikationstechnologien, was dazu führt, dass die betreffende Person um die eigene Sicherheit oder um die Sicherheit unterhaltsberechtigter Personen fürchtet;

a) dauerhafte Bedrohung, Nötigung oder Einschüchterung einer anderen Person mittels Informations- und Kommunikationstechnologien, was dazu führt, dass die betreffende Person um die eigene Sicherheit oder um die Sicherheit anderer, etwa unterhaltsberechtigter Personen, Verwandter oder Partner, insbesondere in ihrem häuslichen Umfeld, fürchtet;

Änderungsantrag  82

 

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 8 – Absatz 1 – Buchstabe b

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

b) ständige Überwachung einer anderen Person ohne deren Einwilligung oder rechtliche Genehmigung mittels Informations- und Kommunikationstechnologien mit dem Ziel, die Bewegungen und Tätigkeiten dieser Person zu verfolgen oder zu überwachen;

b) ständige Überwachung einer anderen Person ohne deren Einwilligung oder rechtliche Genehmigung mittels Informations- und Kommunikationstechnologien mit dem Ziel, die Bewegungen und Tätigkeiten dieser Person zu verfolgen oder zu überwachen, auch im Rahmen der Arbeitswelt;

Änderungsantrag  83

 

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 8 – Absatz 1 – Buchstabe c

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

c) Zugänglichmachen von Material, das personenbezogene Daten einer anderen Person enthält, ohne deren Einwilligung für eine Vielzahl von Endnutzern mittels Informations- und Kommunikationstechnologien, um diese Endnutzer dazu anzustiften, der betreffenden Person einen physischen oder erheblichen psychischen Schaden zuzufügen.

c) Zugänglichmachen von personenbezogenen Daten einer anderen Person ohne deren Einwilligung für andere Endnutzer mittels Informations- und Kommunikationstechnologien, um diese Endnutzer dazu anzustiften, der betreffenden Person einen physischen, sexuellen, psychischen oder wirtschaftlichen Schaden zuzufügen oder ihr damit zu drohen.

Änderungsantrag  84

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 9 – Absatz 1 – Buchstabe a

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

a) Initiierung eines Angriffs mit Dritten gegen eine andere Person, indem einer Vielzahl von Endnutzern mittels Informations- und Kommunikationstechnologien Material mit Drohungen und Beleidigungen zugänglich gemacht wird, was zur Folge hat, dass der angegriffenen Person erheblicher psychischer Schaden zugefügt wird;

a) Initiierung eines öffentlichen Angriffs oder eines Angriffs mit Dritten gegen eine andere Person, indem anderen Endnutzern mittels Informations- und Kommunikationstechnologien Material mit Drohungen und Beleidigungen zugänglich gemacht wird, was zur Folge hat, dass der angegriffenen Person psychischer und wirtschaftlicher Schaden zugefügt wird, auch im Rahmen der Arbeitswelt;

Änderungsantrag  85

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 10 – Absatz 1

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die vorsätzliche Aufstachelung zu Gewalt oder Hass gegen eine nach biologischem oder sozialem Geschlecht definierte Gruppe von Personen oder gegen ein Mitglied einer solchen Gruppe durch die Verbreitung von diese Aufstachelung enthaltendem Material mittels Informations- und Kommunikationstechnologien, unter Strafe gestellt wird.

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die vorsätzliche Aufstachelung zu Gewalt oder Hass gegen eine nach biologischem oder sozialem Geschlecht definierte Gruppe von Personen oder gegen ein Mitglied einer solchen Gruppe oder gegen andere nach dem Unionsrecht geschützte Gruppen gemäß Artikel 2 durch die Verbreitung von diese Aufstachelung zu Gewalt oder Hass enthaltendem Material mittels Informations- und Kommunikationstechnologien, unter Strafe gestellt wird.

Änderungsantrag  86

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 12 – Absatz 4

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(4) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Straftat nach Artikel 6 mit einer Freiheitsstrafe im Höchstmaß von mindestens 5 Jahren bzw. – wenn die Straftat unter erschwerenden Umständen im Sinne des Artikels 13 begangen wurde – mindestens 7 Jahren geahndet wird.

(4) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Straftaten nach den Artikeln 6 und 6a mit einer Freiheitsstrafe im Höchstmaß von mindestens 5 Jahren bzw. – wenn die Straftat unter erschwerenden Umständen im Sinne des Artikels 13 begangen wurde – mindestens 7 Jahren geahndet werden.

Änderungsantrag  87

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 13 – Absatz 1 – Buchstabe a

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

a) Die Straftat oder eine andere Straftat der Gewalt gegen Frauen oder häuslicher Gewalt wurde wiederholt begangen.

a) Die Straftat oder eine andere Straftat der geschlechtsspezifischen Gewalt oder der häuslichen Gewalt wurde wiederholt begangen.

Änderungsantrag  88

 

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 13 – Absatz 1 – Buchstabe b

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

b) Die Straftat wurde gegen eine Person begangen, die durch besondere Umstände wie eine Abhängigkeitssituation oder einen Zustand körperlicher, psychischer, geistiger oder sensorischer Behinderung schutzbedürftig geworden ist oder in einer Einrichtung lebt.

b) Die Straftat wurde gegen eine Person begangen, die durch besondere Umstände wie den Aufenthaltsstatus, das Alter, eine Abhängigkeitssituation - einschließlich finanzieller Abhängigkeit und prekärer Arbeitsvereinbarungen - oder einen Zustand körperlicher, psychischer, geistiger oder sensorischer Behinderung oder aufgrund von Notlagen schutzbedürftig geworden ist oder in einer Einrichtung lebt.

Änderungsantrag  89

 

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 13 – Absatz 1 – Buchstabe b a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

ba) Die Straftat wurde gegen eine Frau begangen, die eine Funktion im politischen oder öffentlichen Leben ausübt;

Änderungsantrag  90

 

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 13 – Absatz 1 – Buchstabe d

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

d) Die Straftat wurde in Gegenwart eines Kindes begangen.

d) Die Straftat wurde in Gegenwart eines Kindes oder einer anderen unterhaltsberechtigten oder schutzbedürftigen Person begangen.

Änderungsantrag  91

 

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 13 – Absatz 1 – Buchstabe m

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

m) Die Straftat wurde unter Missbrauch einer anerkannten Stellung des Vertrauens, der Autorität oder des Einflusses begangen.

m) Die Straftat wurde unter Missbrauch einer anerkannten Stellung des Vertrauens, einer Hierarchie, der Autorität oder des Einflusses, z. B. im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses, begangen.

Änderungsantrag  92

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 15 – Absatz 3

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(3) Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um für Straftaten im Sinne des Artikels 6 eine Verjährungsfrist von mindestens 10 Jahren ab dem Zeitpunkt der Begehung der Straftat vorzusehen.

(3) Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um für Straftaten im Sinne der Artikel 6 und 6a eine Verjährungsfrist von mindestens 10 Jahren ab dem Zeitpunkt der Begehung der Straftat vorzusehen.

Änderungsantrag  93

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 16 – Überschrift

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Meldung von Gewalt gegen Frauen oder häuslicher Gewalt

Meldung von geschlechtsspezifischer oder häuslicher Gewalt

Änderungsantrag  94

 

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 16 – Absatz 1

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(1) Zusätzlich zu den Rechten der Opfer, die Anzeige nach Artikel 5 der Richtlinie 2012/29/EU erstatten, stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass Opfer Straftaten der Gewalt gegen Frauen oder häuslicher Gewalt bei den zuständigen Behörden auf einfache und zugängliche Weise melden können. Dies schließt die Möglichkeit ein, Straftaten im Internet oder über andere Informations- und Kommunikationstechnologien zu melden, einschließlich der Möglichkeit, Beweise vorzulegen, insbesondere im Zusammenhang mit der Meldung von Straftaten im Bereich der Cybergewalt.

(1) Zusätzlich zu den Rechten der Opfer, die Anzeige nach Artikel 5 der Richtlinie 2012/29/EU erstatten, stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass Opfer, einschließlich Personen mit Behinderungen oder in Einrichtungen untergebrachte Personen, Straftaten der geschlechtsspezifischen oder häuslichen Gewalt bei den zuständigen Behörden auf einfache und zugängliche Weise melden können, auch durch die Verwendung der Brailleschrift und der Zeichensprache. Dies schließt die Möglichkeit ein, Straftaten im Internet oder über andere zugängliche Informations- und Kommunikationstechnologien zu melden, einschließlich der Möglichkeit, Beweise vorzulegen, insbesondere im Zusammenhang mit der Meldung von Straftaten im Bereich der Cybergewalt. Beschwerdemechanismen müssen auch für Opfer ohne digitale Kenntnisse, für Opfer, die in abgelegenen oder ländlichen Gebieten leben und nur schwer Zugang zu digitalen Tools und zum Internet haben, sowie für Menschen mit Behinderungen zugänglich sein.

Änderungsantrag  95

 

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 16 – Absatz 2

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(2) Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um jede Person, die weiß oder einen begründeten Verdacht hat, dass Straftaten der Gewalt gegen Frauen oder häuslicher Gewalt begangen wurden oder dass weitere Gewalttaten zu erwarten sind, zu ermutigen, dies den zuständigen Behörden zu melden.

(2) Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um jede Person, die weiß oder einen begründeten Verdacht hat, dass Straftaten der geschlechtsspezifischen Gewalt oder der häuslichen Gewalt begangen wurden oder dass weitere Gewalttaten zu erwarten sind, zu ermutigen, dies den zuständigen Behörden zu melden, ohne Repressalien oder negative Konsequenzen befürchten zu müssen.

Änderungsantrag  96

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 16 – Absatz 4

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(4) Melden Kinder Straftaten der Gewalt gegen Frauen oder häuslicher Gewalt, so stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass die Meldeverfahren sicher, vertraulich und unter Berücksichtigung von Alter und Reifegrad in kindgerechter Weise und Sprache konzipiert und zugänglich sind. Ist der Träger der elterlichen Verantwortung an der Straftat beteiligt, sollten die Mitgliedstaaten sicherstellen, dass die Meldung nicht von der Zustimmung dieser Person abhängig gemacht wird.

(4) Melden Kinder Straftaten der geschlechtsspezifischen Gewalt oder der häuslichen Gewalt, so stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass die Meldeverfahren sicher, vertraulich und unter Berücksichtigung von Alter und Reifegrad in kindgerechter Weise und Sprache konzipiert und zugänglich sind. Ist der Träger der elterlichen Verantwortung an der Straftat beteiligt, sollten die Mitgliedstaaten sicherstellen, dass die Meldung nicht von der Zustimmung dieser Person abhängig gemacht wird.

Änderungsantrag  97

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 16 – Absatz 5

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(5) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die zuständigen Behörden, die mit einem Opfer in Kontakt kommen, das Straftaten von Gewalt gegen Frauen oder häuslicher Gewalt meldet, zumindest bis zum Abschluss der ersten individuellen Begutachtung nach Artikel 18 keine personenbezogenen Daten über den Aufenthaltsstatus des Opfers an die zuständigen Migrationsbehörden übermitteln dürfen.

(5) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die zuständigen Behörden, die mit einem Opfer in Kontakt kommen, das Straftaten von geschlechtsspezifischer Gewalt oder häuslicher Gewalt meldet, zumindest bis zum Abschluss der ersten individuellen Begutachtung nach Artikel 18 keine personenbezogenen Daten über den Aufenthaltsstatus des Opfers an die zuständigen Migrationsbehörden übermitteln dürfen.

Änderungsantrag  98

 

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 16 – Absatz 5 a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(5a) Die Mitgliedstaaten sorgen für wirksame Mechanismen zur Meldung und Verfahren zur Weiterverfolgung und Untersuchung von Fällen von Gewalt und Belästigung in der Arbeitswelt. Die Mitgliedstaaten und Arbeitgeber ergreifen die erforderlichen Maßnahmen, um den Schutz vor Viktimisierung oder negativen Folgen für Beschwerdeführer, Opfer, Zeugen und Hinweisgeber zu gewährleisten und den Schutz der Privatsphäre dieser Personen sowie die Vertraulichkeit sicherzustellen, wobei sie dafür sorgen, dass die einschlägigen Anforderungen an die Privatsphäre und die Vertraulichkeit nicht missbraucht werden.

 

Die Mitgliedstaaten und Arbeitgeber stellen sicher, dass die Bereitstellung von Beweismitteln keine Belastung für die Opfer darstellt oder zu einer weiteren Viktimisierung beiträgt.

Änderungsantrag  99

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 17 – Absatz 1

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(1) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die für die Ermittlung und strafrechtliche Verfolgung von Gewalt gegen Frauen oder häuslicher Gewalt zuständigen Personen, Stellen oder Dienste über ausreichendes Fachwissen und wirksame Ermittlungsinstrumente verfügen, um solche Straftaten wirksam untersuchen und verfolgen zu können, insbesondere was die Sammlung, Analyse und Sicherung elektronischer Beweismittel in Fällen von Cybergewalt betrifft.

(1) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die für die Ermittlung und strafrechtliche Verfolgung von geschlechtsspezifischer Gewalt oder häuslicher Gewalt zuständigen Personen, Stellen oder Dienste über ausreichendes Fachwissen, ausreichende Kapazitäten und wirksame Ermittlungsinstrumente verfügen, um solche Straftaten wirksam untersuchen und verfolgen zu können, insbesondere was die Sammlung, Analyse und Sicherung elektronischer Beweismittel in Fällen von Cybergewalt betrifft.

Änderungsantrag  100

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 17 – Absatz 2

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(2) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass gemeldete Straftaten der Gewalt gegen Frauen oder häuslicher Gewalt unverzüglich bearbeitet und den zuständigen Behörden zur Strafverfolgung und Ermittlung übermittelt werden.

(2) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass gemeldete Straftaten der geschlechtsspezifischen Gewalt oder der häuslichen Gewalt unverzüglich bearbeitet und den zuständigen Behörden zur Strafverfolgung und Ermittlung übermittelt werden.

Änderungsantrag  101

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 17 – Absatz 3

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(3) Die zuständigen Behörden erfassen und untersuchen unverzüglich und wirksam Fälle mutmaßlicher Gewalt gegen Frauen oder häuslicher Gewalt und stellen sicher, dass in allen Fällen offiziell Anzeige erstattet wird.

(3) Die zuständigen Behörden erfassen und untersuchen unverzüglich und wirksam Fälle mutmaßlicher geschlechtsspezifischer Gewalt oder häuslicher Gewalt und stellen sicher, dass in allen Fällen offiziell Anzeige erstattet wird.

Änderungsantrag  102

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 18 – Absatz 4

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(4) Bei der Begutachtung werden die individuellen Umstände des Opfers berücksichtigt, unter anderem, ob es aufgrund des biologischen Geschlechts und aus anderen Gründen diskriminiert wird und daher einem erhöhten Risiko von Gewalt ausgesetzt ist, sowie die Aussagen des Opfers und seine Bewertung der Situation. Die Begutachtung wird im besten Interesse des Opfers durchgeführt, wobei besonderes Augenmerk auf die Notwendigkeit gelegt wird, eine sekundäre Viktimisierung oder Reviktimisierung zu vermeiden.

(4) Bei der Begutachtung werden die individuellen Umstände des Opfers berücksichtigt, unter anderem, ob es aufgrund des biologischen oder sozialen Geschlechts und aus anderen Gründen diskriminiert wird und daher einem erhöhten Risiko von Gewalt ausgesetzt ist, sowie die Aussagen des Opfers und seine Bewertung der Situation. Die Begutachtung wird im besten Interesse des Opfers durchgeführt, wobei besonderes Augenmerk auf die Notwendigkeit gelegt wird, eine sekundäre Viktimisierung oder Reviktimisierung zu vermeiden.

Änderungsantrag  103

 

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 18 – Absatz 6

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(6) Die individuelle Begutachtung erfolgt je nach Verfahrensstadium in Zusammenarbeit mit allen einschlägigen zuständigen Behörden und einschlägigen Hilfsdiensten wie Opferschutzzentren und Frauenhäusern, Sozialdiensten und Angehörigen der Gesundheitsberufe.

(6) Die individuelle Begutachtung erfolgt je nach Verfahrensstadium in Zusammenarbeit mit allen einschlägigen zuständigen Behörden und einschlägigen Hilfsdiensten wie Organisationen der Zivilgesellschaft, Opferschutzzentren und Frauenhäusern, Sozialdiensten und Angehörigen der Gesundheitsberufe sowie mit den Sozialpartnern, wenn die Erfahrungen des Opfers im Zusammenhang mit der Arbeitswelt stehen.

Änderungsantrag  104

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 18 – Absatz 7

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(7) Die zuständigen Behörden aktualisieren die individuelle Begutachtung in regelmäßigen Abständen, um sicherzustellen, dass die Schutzmaßnahmen der aktuellen Situation des Opfers entsprechen. In diesem Zusammenhang wird auch geprüft, ob Schutzmaßnahmen, insbesondere solche nach Artikel 21, angepasst oder ergriffen werden müssen.

(7) Die zuständigen Behörden aktualisieren die individuelle Begutachtung in regelmäßigen Abständen, um sicherzustellen, dass die Schutzmaßnahmen der aktuellen Situation und den Bedürfnissen des Opfers wirksam und ausreichend Rechnung tragen. In diesem Zusammenhang wird auch geprüft, ob Schutzmaßnahmen, insbesondere solche nach Artikel 21, angepasst oder ergriffen werden müssen.

Änderungsantrag  105

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 20 – Absatz 1

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(1) Wurde bei den Begutachtungen nach den Artikeln 18 und 19 ein spezifischer Hilfs- oder Schutzbedarf festgestellt oder hat das Opfer um Unterstützung ersucht, stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass die Hilfsdienste das Opfer kontaktieren, um ihm Unterstützung anzubieten.

(1) Wurde bei den Begutachtungen nach den Artikeln 18 und 19 ein spezifischer Hilfs- oder Schutzbedarf festgestellt oder hat das Opfer um Unterstützung ersucht, stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass spezialisierte Hilfsdienste das Opfer kontaktieren, um ihm Unterstützung anzubieten.

Änderungsantrag  106

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 21 – Absatz 1

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(1) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die zuständigen Behörden in Situationen, in denen eine unmittelbare Gefahr für die Gesundheit oder Sicherheit des Opfers oder seiner unterhaltsberechtigten Personen besteht, anordnen, dass ein Täter oder Verdächtiger im Kontext der unter diese Richtlinie fallenden Gewalttaten den Wohnsitz des Opfers oder seiner unterhaltsberechtigten Personen für einen ausreichend langen Zeitraum verlassen muss, und dem Täter oder Verdächtigen verbieten, den Wohnsitz oder den Arbeitsplatz des Opfers zu betreten oder auf jegliche Weise Kontakt mit dem Opfer oder seinen unterhaltsberechtigten Personen aufzunehmen. Diese Anordnungen haben unmittelbare Wirkung und sind nicht davon abhängig, ob ein Opfer die Straftat meldet.

(1) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die zuständigen Behörden in Situationen, in denen eine unmittelbare Gefahr für die Gesundheit oder Sicherheit des Opfers oder seiner unterhaltsberechtigten Personen besteht, anordnen, dass ein Täter oder Verdächtiger im Kontext der unter diese Richtlinie fallenden Gewalttaten den Wohnsitz des Opfers oder seiner unterhaltsberechtigten Personen für einen ausreichend langen Zeitraum verlassen muss, und dem Täter oder Verdächtigen verbieten, den Wohnsitz oder den Arbeitsplatz des Opfers zu betreten oder zu kontaktieren oder auf jegliche Weise Kontakt mit dem Opfer oder seinen unterhaltsberechtigten Personen aufzunehmen. Diese Anordnungen haben unmittelbare Wirkung und sind nicht davon abhängig, ob ein Opfer die Straftat meldet.

Änderungsantrag  107

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 23 – Absatz 1 – Einleitung

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Die Mitgliedstaaten geben Leitlinien für die zuständigen Behörden heraus, die in Fälle von Gewalt gegen Frauen oder häuslicher Gewalt betreffenden Strafverfahren tätig sind, darunter Leitlinien für Staatsanwaltschaften und Gerichte. Diese Leitlinien enthalten Hinweise dazu, wie

Die Mitgliedstaaten geben Leitlinien für die zuständigen Behörden heraus, die in Fälle von geschlechtsspezifischer Gewalt oder häuslicher Gewalt betreffenden Strafverfahren tätig sind, darunter Leitlinien für Staatsanwaltschaften und Gerichte. Diese Leitlinien enthalten Hinweise dazu, wie

Änderungsantrag  108

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 23 – Absatz 1 – Buchstabe a a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

aa) bei allen Aktionen und Maßnahmen ein geschlechtergerechter und intersektionaler Ansatz angewandt werden kann;

Änderungsantrag  109

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 23 – Absatz 1 – Buchstabe c

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

c) Opfer traumasensibel, geschlechtersensibel und kindgerecht zu behandeln sind;

c) Opfer traumasensibel, behindertengerecht, sprachgerecht, geschlechtersensibel und kindgerecht zu behandeln sind;

Änderungsantrag  110

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 23 – Absatz 1 – Buchstabe e

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

e) dem erhöhten Schutz- und Hilfsbedarf von Opfern Rechnung zu tragen ist, die aufgrund des biologischen Geschlechts und aus anderen Gründen diskriminiert werden;

e) dem erhöhten Schutz- und Hilfsbedarf von Opfern Rechnung zu tragen ist, die aufgrund des biologischen oder sozialen Geschlechts und aus anderen Gründen diskriminiert werden;

Änderungsantrag  111

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 23 – Absatz 1 – Buchstabe f

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

f) Geschlechterstereotypen vermieden werden;

f) Geschlechterstereotypen und unbewusste Vorurteile vermieden werden;

Änderungsantrag  112

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 23 – Absatz 1 – Buchstabe g

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

g) Opfer an Hilfsdienste vermittelt werden, damit sichergestellt ist, dass Opfer angemessen behandelt werden und angemessen mit Fällen von Gewalt gegen Frauen oder häuslicher Gewalt umgegangen wird.

g) Opfer an geeignete, zeitnah verfügbare und barrierefrei zugängliche Hilfsdienste vermittelt werden, damit sichergestellt ist, dass Opfern die richtige Behandlung zuteilwird und angemessen mit Fällen von geschlechtsspezifischer Gewalt oder häuslicher Gewalt umgegangen wird.

Änderungsantrag  113

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 24 – Absatz 1 – Unterabsatz 1 – Buchstabe a

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

a) unabhängige Unterstützung und Beratung von Opfern von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt;

a) unabhängige Unterstützung und Beratung von Opfern von geschlechtsspezifischer und häuslicher Gewalt und von Zeugen;

Änderungsantrag  114

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 24 – Absatz 2

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(2) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die in Absatz 1 genannten Stellen im Namen oder zur Unterstützung eines oder mehrerer Opfer von Gewalt gegen Frauen oder häuslicher Gewalt in Gerichtsverfahren tätig werden können, einschließlich der Beantragung einer Entschädigung nach Artikel 26 und der Entfernung von Online-Inhalten nach Artikel 25, wenn das Opfer dem zustimmt.

(2) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die in Absatz 1 genannten Stellen im Namen oder zur Unterstützung eines oder mehrerer Opfer von geschlechtsspezifischer oder häuslicher Gewalt in Gerichtsverfahren tätig werden können, einschließlich der Beantragung einer Entschädigung nach Artikel 26 und der Entfernung von Online-Inhalten nach Artikel 25, wenn das Opfer dem zustimmt.

Änderungsantrag  115

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 26 – Absatz 1

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(1) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Opfer das Recht haben, von den Straftätern eine vollständige Entschädigung für Schäden zu verlangen, die das Ergebnis jeglicher Form von Gewalt gegen Frauen oder häuslicher Gewalt sind.

(1) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Opfer das Recht haben, von den Straftätern eine vollständige Entschädigung für Schäden zu verlangen, die das Ergebnis jeglicher Form von geschlechtsspezifischer oder häuslicher Gewalt sind.

Änderungsantrag  116

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 26 – Absatz 4

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(4) Der Schaden umfasst die Kosten für Gesundheitsdienstleistungen, Hilfsdienste, Rehabilitation, Einkommensverluste und andere entsprechende Kosten, die infolge der Straftat oder der Bewältigung ihrer Folgen entstanden sind. Die Höhe des zugesprochenen Schadensersatzes dient auch zum Ausgleich des körperlichen und seelischen Schadens sowie des immateriellen Schadens.

(4) Der Schaden umfasst die Kosten für Gesundheitsdienstleistungen, Hilfsdienste, Rehabilitation, den Verlust von Einkommen, beschäftigungsabhängigen Leistungen und Chancen und andere Kosten, die infolge der Straftat oder der Bewältigung ihrer Folgen entstanden sind. Die Höhe des zugesprochenen Schadensersatzes dient auch zum Ausgleich des körperlichen und seelischen Schadens sowie des immateriellen Schadens.

Änderungsantrag  117

 

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 27 – Absatz 1 – Einleitung

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(1) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass spezialisierte Hilfsdienste im Sinne von Artikel 9 Absatz 3 der Richtlinie 2012/29/EU Opfern von Gewalttaten, die von dieser Richtlinie erfasst sind, zur Verfügung stehen. Die spezialisierten Hilfsdienste bieten Folgendes an:

(1) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Opfern von Gewalttaten, die von dieser Richtlinie erfasst sind, kostenlose und vertrauliche spezialisierte Hilfsdienste im Sinne von Artikel 8 Absatz 3 und Artikel 9 Absatz 3 der Richtlinie 2012/29/EU zur Verfügung stehen. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die zur Verfügung gestellten spezialisierten Hilfsdienste auch für Menschen mit Behinderungen geeignet sind. Die spezialisierten Hilfsdienste bieten Folgendes an:

Änderungsantrag  118

 

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 27 – Absatz 1 – Buchstabe a

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

a) Beratung und Information über alle relevanten rechtlichen oder praktischen Fragen, die sich aus der Straftat ergeben, einschließlich des Zugangs zu Wohnraum, Aus- und Weiterbildung sowie zu Unterstützung beim Verbleib in einer Beschäftigung oder bei der Arbeitssuche;

a) Hilfe, Information und Beratung bei allen relevanten rechtlichen oder praktischen Fragen, die sich aus der Straftat ergeben, einschließlich des Zugangs zu angemessenem und erschwinglichem Wohnraum, Aus- und Weiterbildung sowie zu Unterstützung beim Verbleib in einer hochwertigen Beschäftigung oder bei der Suche nach einer hochwertigen Arbeitsstelle;

Änderungsantrag  119

 

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 27 – Absatz 2

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(2) Die in Absatz 1 genannte spezialisierte Unterstützung wird persönlich angeboten und ist leicht zugänglich, auch online oder durch andere geeignete Mittel wie Informations- und Kommunikationstechnologien, und ist auf die Bedürfnisse der Opfer von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt zugeschnitten.

(2) Die in Absatz 1 genannte spezialisierte Unterstützung wird persönlich angeboten und ist leicht zugänglich, auch online oder durch andere geeignete Mittel wie Informations- und Kommunikationstechnologien, und ist auf die Bedürfnisse der Opfer von geschlechtsspezifischer Gewalt und häuslicher Gewalt – darunter Menschen aus benachteiligten Verhältnissen oder mit unterschiedlichem Hintergrund, wie Migranten oder Menschen mit Behinderungen und Menschen, die in Einrichtungen leben – zugeschnitten.

Änderungsantrag  120

 

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 27 – Absatz 3

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(3) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass für die Erbringung der in Absatz 1 genannten Dienstleistungen, insbesondere der unter Buchstabe c genannten Dienste, ausreichende personelle und finanzielle Ressourcen zur Verfügung stehen, auch dann, wenn diese Dienstleistungen von Nichtregierungsorganisationen erbracht werden.

(3) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass für die Erbringung der in Absatz 1 genannten Dienstleistungen, insbesondere der unter den Buchstaben a und c genannten Dienste, ausreichende personelle und finanzielle Ressourcen zur Verfügung stehen, auch dann, wenn diese Dienstleistungen von nichtstaatlichen Organisationen erbracht werden, beispielweise von Frauenorganisationen, Wohltätigkeitsorganisationen, sowie anderen Organisationen, die Prozesskostenhilfe, Gesundheitsversorgung und Sozialschutz anbieten.

Änderungsantrag  121

 

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 27 – Absatz 4

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(4) Die Mitgliedstaaten stellen den Schutz und die spezialisierten Hilfsdienste bereit, die erforderlich sind, um den vielfältigen Bedürfnissen der Opfer in denselben Räumlichkeiten umfassend gerecht zu werden, oder sorgen dafür, dass diese Dienste über eine zentrale Kontaktstelle oder einen zentralen Online-Zugang koordiniert werden. Ein solches kombiniertes Angebot von Dienstleistungen umfasst mindestens die medizinische und soziale Versorgung aus erster Hand, psychosoziale Unterstützung sowie Rechts- und Polizeidienste.

(4) Die Mitgliedstaaten stellen den Schutz und die spezialisierten Hilfsdienste bereit, die erforderlich sind, um den vielfältigen Bedürfnissen der Opfer in denselben Räumlichkeiten umfassend gerecht zu werden, oder sorgen dafür, dass diese Dienste über eine zentrale Kontaktstelle oder einen zentralen Online-Zugang koordiniert werden. Ein solches kombiniertes Angebot von Dienstleistungen umfasst mindestens die medizinische und soziale Versorgung aus erster Hand, psychosoziale Unterstützung sowie Rechts- und Polizeidienste und ist für Opfer mit Behinderungen und mit Migrationshintergrund verfügbar und barrierefrei zugänglich.

Änderungsantrag  122

 

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 27 – Absatz 5

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(5) Die Mitgliedstaaten veröffentlichen Leitlinien und Protokolle für Angehörige der Gesundheitsberufe und der Sozialdienste zur Ermittlung und angemessenen Unterstützung der Opfer aller Formen von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt, einschließlich der Vermittlung der Opfer an die einschlägigen Hilfsdienste. In diesen Leitlinien und Protokollen wird auch angegeben, wie den besonderen Bedürfnissen von Opfern Rechnung zu tragen ist, die wegen ihrer Diskriminierung aufgrund des Geschlechts und aus anderen Diskriminierungsgründen einem erhöhten Risiko dieser Art von Gewalt ausgesetzt sind.

(5) Die Mitgliedstaaten veröffentlichen Leitlinien und Protokolle für Angehörige der Gesundheitsberufe und der Sozialdienste, die Sozialpartner, Arbeitsaufsichtsbehörden und andere Stellen, die für die Überwachung und Durchsetzung des Arbeits- und Sozialrechts zuständig sind, zur Ermittlung und angemessenen Unterstützung der Opfer aller Formen von geschlechtsspezifischer und häuslicher Gewalt, einschließlich der Vermittlung der Opfer an die einschlägigen Hilfsdienste. In diesen Leitlinien und Protokollen wird auch angegeben, wie den besonderen Bedürfnissen von Opfern Rechnung zu tragen ist, die wegen ihrer Diskriminierung aufgrund des biologischen oder sozialen Geschlechts und aus anderen Diskriminierungsgründen einem erhöhten Risiko dieser Art von Gewalt ausgesetzt sind.

Änderungsantrag  123

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 27 – Absatz 6

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(6) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass spezialisierte Hilfsdienste für Opfer von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt in Krisenzeiten – wie Gesundheitskrisen oder anderen Notlagen – weiterhin voll funktionsfähig bleiben.

(6) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass spezialisierte Hilfsdienste für Opfer von geschlechtsspezifischer und häuslicher Gewalt in Krisenzeiten – wie Gesundheitskrisen oder anderen Notlagen – weiterhin voll funktionsfähig bleiben.

Änderungsantrag  124

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 28 – Absatz 1

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(1) Die Mitgliedstaaten sorgen für angemessen ausgestattete, leicht zugängliche Krisenzentren für Opfer von Vergewaltigung und sexueller Gewalt, um eine wirksame Unterstützung der Opfer sexueller Gewalt sicherzustellen, darunter auch Hilfe bei der Aufbewahrung und Dokumentation von Beweismitteln. Diese Zentren bieten medizinische und forensische Untersuchungen, Traumahilfe und psychologische Beratung nach der Straftat so lange an, wie dies erforderlich ist. Handelt es sich bei dem Opfer um ein Kind, so werden diese Dienstleistungen in kindgerechter Weise erbracht.

(1) Die Mitgliedstaaten sorgen für angemessen ausgestattete, leicht zugängliche Krisenzentren für Opfer von Vergewaltigung und sexueller Gewalt, um eine wirksame Unterstützung der Opfer sexueller Gewalt sicherzustellen, darunter auch Hilfe bei der Aufbewahrung und Dokumentation von Beweismitteln. Diese Zentren werden damit beauftragt, festzustellen, ob das Motiv für die sexuelle Gewalt mit dem biologischen Geschlecht, dem sozialen Geschlecht oder anderen persönlichen Merkmalen des Opfers in Zusammenhang stand. Diese Zentren bieten medizinische und forensische Untersuchungen, Traumahilfe und psychologische Beratung nach der Straftat so lange an, wie dies erforderlich ist. Handelt es sich bei dem Opfer um ein Kind, so werden diese Dienstleistungen in kindgerechter Weise erbracht.

Änderungsantrag  125

 

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 29 a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

Artikel 29a

 

Spezialisierte Unterstützung für Opfer von Zwangssterilisation

 

(1) Die Mitgliedstaaten sorgen gemäß dem nationalen Recht und den nationalen Gepflogenheiten unter Berücksichtigung etwaiger Behinderungen der Opfer für eine wirksame und zugängliche Unterstützung der Opfer von Zwangssterilisation nach der Straftat, und zwar so lange, wie dies erforderlich ist, unter anderem durch Bereitstellung gynäkologischer, psychologischer und traumabezogener Hilfe und Beratung, die auf die spezifischen Bedürfnisse dieser Opfer zugeschnitten sind.

 

(2) Artikel 27 Absätze 3 und 6 und Artikel 28 Absatz 2 gelten entsprechend für die Unterstützung der Opfer von Zwangssterilisation.

Änderungsantrag  126

 

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 30 – Überschrift

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Spezialisierte Unterstützung für Opfer sexueller Belästigung am Arbeitsplatz

Spezialisierte Unterstützung für Opfer von Gewalt und Belästigung, darunter von Cybergewalt und Gewalt durch Dritte in der Arbeitswelt, sowie von häuslicher Gewalt

Änderungsantrag  127

 

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 30 – Absatz 1

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Opfern und Arbeitgebern in Fällen sexueller Belästigung am Arbeitsplatz externe Beratungsdienste zur Verfügung stehen. Diese Dienste umfassen die Beratung zum angemessenen Umgang mit solchen Fällen am Arbeitsplatz, zu Rechtsbehelfen, die dem Arbeitgeber zur Entfernung des Täters vom Arbeitsplatz zur Verfügung stehen, und zur Möglichkeit einer frühzeitigen Schlichtung, wenn das Opfer dies wünscht.

(1) Die Mitgliedstaaten ergreifen in Absprache mit den Sozialpartnern Maßnahmen, um sicherzustellen, dass Opfern – ob es sich nun um Arbeitnehmer oder Arbeitgeber handelt – in Fällen von Gewalt und Belästigung in der Arbeitswelt externe spezialisierte und vertrauliche Beratungsdienste und juristische Dienste zur Verfügung stehen. Diese Dienste sind kostenlos, zumindest für Opfer, die nicht über ausreichende Mittel verfügen. Diese Dienste umfassen die Beratung zum angemessenen Umgang mit solchen Fällen am Arbeitsplatz und zu Rechtsbehelfen, die dem Arbeitgeber zur Entfernung des Täters vom Arbeitsplatz zur Verfügung stehen, und sehen die Möglichkeit einer frühzeitigen Schlichtung vor, wenn das Opfer dies wünscht.

 

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass diese Dienste und Unterstützungsleistungen online und offline angeboten werden, damit sie für alle zugänglich sind, auch für ältere Menschen und Menschen mit Behinderungen, damit niemand zurückgelassen wird.

 

(2) Arbeitnehmer haben das Recht auf Unterstützung und Vertretung durch ihre Gewerkschaft sowie auf Zugang zu Informationen über verfügbare Rechtsbehelfe und auf Zugang zu solchen Rechtsbehelfen. Die Gewerkschaftsvertreter müssen in der Lage sein, Arbeitnehmer in allen einschlägigen Verfahren zu unterstützen.

 

(3) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Arbeitgeber verpflichtet sind, ihre Arbeitnehmer zu Beginn ihres Vertrags über die bestehenden Strategien, Schulungen und Verfahren zur Bekämpfung von Belästigung zu informieren, beispielsweise über die Rechte von Arbeitnehmern, die Opfer von Gewalt in der Arbeitswelt sind, auch was den Zugang zu externen Beratungsdiensten gemäß Absatz 1 betrifft.

 

Die Mitgliedstaaten stellen ferner sicher, dass Opfer geschlechtsspezifischer Gewalt am Arbeitsplatz nicht benachteiligt werden und keine Konsequenzen zu befürchten haben. Sie stellen insbesondere sicher, dass Arbeitnehmer nicht unmittelbar oder mittelbar aufgrund der Ausübung ihrer Rechte gemäß dieser Richtlinie diskriminiert werden, wenn sie einen entsprechenden Anspruch geltend gemacht haben oder nachweislich Opfer von geschlechtsspezifischer Gewalt geworden sind.

Änderungsantrag  128

 

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 30 a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

Artikel 30a

 

Bezahlter Urlaub

 

(1) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Opfer von geschlechtsspezifischer Gewalt, häuslicher Gewalt, Belästigung in der Arbeitswelt, einschließlich sexueller Belästigung, Cybergewalt und Gewalt durch Dritte Anspruch auf bezahlten Urlaub haben. Die Mitgliedstaaten können gemäß dem nationalen Recht oder den nationalen Gepflogenheiten den Anwendungsbereich, die Dauer und die Voraussetzungen für einen solchen Urlaub festlegen.

 

(2) Die Mitgliedstaaten ergreifen Maßnahmen zur Unterstützung von Opfern, die als Selbstständige tätig sind und ihre Tätigkeit aus Sicherheitsgründen oder zur Wahrnehmung ihrer Rechte als Opfer aufgeben müssen.

Änderungsantrag  129

 

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 30 b (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

Artikel 30b

 

Flexible Arbeitsregelungen

 

Die Mitgliedstaaten ergreifen die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass Arbeitnehmer, die von geschlechtsspezifischer Gewalt oder von häuslicher Gewalt betroffen sind, das Recht haben, kurzfristige flexible Arbeitsregelungen zu beantragen, deren Dauer und Modalitäten von den Mitgliedstaaten festgelegt werden.

Änderungsantrag  130

 

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 30 c (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

Artikel 30c

 

Kollektivverhandlungen in Bezug auf die Verhütung und Bekämpfung geschlechtsspezifischer Gewalt

 

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Sozialpartner in der Lage sind, gemeinsam über Maßnahmen am Arbeitsplatz zu verhandeln, um alle Formen geschlechtsspezifischer Gewalt in der Arbeitswelt zu verhüten und zu bekämpfen und die Opfer solcher Gewalt zu ermitteln und zu unterstützen, insbesondere in Bezug auf die in den Artikeln 36, 36a und 37 genannten Aspekte. Die Mitgliedstaaten ergreifen Maßnahmen zur Förderung solcher Kollektivverhandlungen, unter anderem durch Sensibilisierungskampagnen und Schulungen der Sozialpartner und der Arbeitnehmervertreter für Sicherheit und Gesundheitsschutz.

Änderungsantrag  131

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 31 – Absatz 1

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(1) Die Mitgliedstaaten richten landesweit kostenlose Telefon-Hotlines ein, um Opfer von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt rund um die Uhr zu beraten. Die Beratung erfolgt vertraulich oder unter gebührender Berücksichtigung der Anonymität. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass diese Dienste auch über andere Informations- und Kommunikationstechnologien, darunter Online-Anwendungen, bereitgestellt werden.

(1) Die Mitgliedstaaten richten landesweit kostenlose Telefon-Hotlines ein, um Opfer von geschlechtsspezifischer Gewalt und häuslicher Gewalt rund um die Uhr zu beraten. Die Beratung erfolgt vertraulich oder unter gebührender Berücksichtigung der Anonymität. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass diese Dienste auch über andere Informations- und Kommunikationstechnologien, darunter Online-Anwendungen, bereitgestellt werden.

Änderungsantrag  132

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 31 – Absatz 4

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(4) [Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass der in Absatz 1 genannte Dienst für Opfer von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt auf EU-Ebene unter der harmonisierten Nummer „116 016“ betrieben wird und dass die Endnutzerinnen angemessen über Existenz und Nutzung dieser Nummer informiert werden.]

(4) [Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass der in Absatz 1 genannte Dienst für Opfer von geschlechtsspezifischer Gewalt und häuslicher Gewalt auf Ebene der Union unter der harmonisierten Nummer „116 016“ betrieben wird und dass die Endnutzerinnen angemessen über Existenz und Nutzung dieser Nummer informiert werden.]

Änderungsantrag  133

 

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 32 – Absatz 2

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(2) Die Unterkunft und die sonstige geeignete vorläufige Unterbringung müssen so ausgestattet sein, dass sie den besonderen Bedürfnissen von Kindern, einschließlich minderjähriger Opfer, gerecht werden.

(2) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Unterkunft und eine sonstige geeignete vorläufige Unterbringung zur Verfügung gestellt werden und dass diese zugänglich sind und so ausgestattet werden, dass sie den besonderen Bedürfnissen von Kindern, einschließlich minderjähriger Opfer, Opfer mit Behinderungen oder mit unterschiedlichem sprachlichen und kulturellen Hintergrund, sowie den besonderen Bedürfnissen von Alleinerziehenden gerecht werden. Die Mitgliedstaaten berücksichtigen Sprachbarrieren und bieten gegebenenfalls Dienste an, die in mehr Sprachen als in der Amtssprache des betreffenden Mitgliedsstaats zugänglich sind.

Änderungsantrag  134

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 33 – Absatz 1

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(1) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Kinder spezifische angemessene Unterstützung erhalten, sobald die zuständigen Behörden berechtigten Grund zur Annahme haben, dass die Kinder möglicherweise Opfer von Gewalt gegen Frauen oder häuslicher Gewalt oder Zeugen dieser Gewalt geworden sind. Die Unterstützung von Kindern muss spezialisiert und altersgerecht sein und dem Wohl des Kindes Rechnung tragen.

(1) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Kinder spezifische angemessene Unterstützung erhalten, sobald die zuständigen Behörden berechtigten Grund zur Annahme haben, dass die Kinder möglicherweise Opfer von geschlechtsspezifischer Gewalt oder häuslicher Gewalt oder Zeugen dieser Gewalt geworden sind. Die Unterstützung von Kindern muss spezialisiert und altersgerecht sein und dem Wohl des Kindes Rechnung tragen.

Änderungsantrag  135

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 34 – Absatz 1

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Die Mitgliedstaaten schaffen und unterhalten sichere Orte für den sicheren Kontakt zwischen einem Kind und einem Träger elterlicher Verantwortung, der (möglicherweise) Gewalt gegen Frauen oder häusliche Gewalt begangen hat, sofern letzterer ein Umgangsrecht hat. Die Mitgliedstaaten sorgen für die Aufsicht durch geschulte Fachkräfte, soweit dies angemessen ist und dem Wohl des Kindes dient.

Die Mitgliedstaaten schaffen und unterhalten sichere Orte für den sicheren Kontakt zwischen einem Kind und einem Träger elterlicher Verantwortung, der (möglicherweise) geschlechtsspezifische Gewalt oder häusliche Gewalt begangen hat, sofern letzterer ein Umgangsrecht hat. Die Mitgliedstaaten sorgen für die Aufsicht durch geschulte Fachkräfte, soweit dies angemessen ist und dem Wohl des Kindes dient.

Änderungsantrag  136

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 35 – Absatz 1

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(1) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Opfern, die einem erhöhten Risiko von Gewalt gegen Frauen oder häuslicher Gewalt ausgesetzt sind, wie Frauen mit Behinderungen, Frauen in ländlichen Gebieten, Frauen mit Aufenthaltsstatus oder Aufenthaltstitel als Familienangehörige, Migrantinnen ohne Ausweispapiere, Frauen, die internationalen Schutz beantragen, Frauen auf der Flucht vor bewaffneten Konflikten, von Obdachlosigkeit betroffene Frauen, Angehörige ethnischer Minderheiten, Sexarbeiterinnen, weibliche Häftlinge oder ältere Frauen, besondere Unterstützung gewährt wird.

(1) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Opfern, die einem erhöhten Risiko von geschlechtsspezifischer Gewalt oder häuslicher Gewalt ausgesetzt sind, wie Frauen mit Behinderungen, Frauen in ländlichen Gebieten, Frauen mit Aufenthaltsstatus oder Aufenthaltstitel als Familienangehörige, Migrantinnen ohne Ausweispapiere, Frauen, die internationalen Schutz beantragen, Frauen auf der Flucht vor bewaffneten Konflikten, von Obdachlosigkeit betroffene Frauen, Angehörige ethnischer Minderheiten, LBTIQ+-Frauen, Schwangere und Mütter von Neugeborenen, Sexarbeiterinnen, weibliche Häftlinge, ältere Frauen oder LGBTIQ-Frauen und andere LGBTIQ-Personen, die geschlechtsspezifischer Gewalt ausgesetzt sind, besondere Unterstützung gewährt wird.

Änderungsantrag  137

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 35 – Absatz 2

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(2) Die Hilfsdienste nach den Artikeln 27 bis 32 müssen über ausreichende Kapazitäten verfügen, um Opfern mit Behinderungen unter Berücksichtigung ihrer besonderen Bedürfnisse – einschließlich persönlicher Assistenz – gerecht zu werden.

(2) Die Hilfsdienste nach den Artikeln 27 bis 32 müssen über ausreichende Kapazitäten, einschließlich Fachpersonal, verfügen, um Opfern mit Behinderungen unter Berücksichtigung ihrer besonderen Bedürfnisse – einschließlich persönlicher Assistenz – gerecht zu werden.

Änderungsantrag  138

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 35 – Absatz 3

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(3) Die Hilfsdienste stehen Drittstaatsangehörigen zur Verfügung, die Opfer von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt geworden sind, einschließlich Personen, die internationalen Schutz beantragen, Personen ohne gültige Ausweispapiere und inhaftierte Personen, gegen die ein Rückführungsverfahren eingeleitet wurde. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Opfer, die dies beantragen, getrennt von Personen des anderen Geschlechts in Hafteinrichtungen für Drittstaatsangehörige, gegen die ein Rückführungsverfahren läuft, oder in Aufnahmezentren für Personen, die internationalen Schutz beantragen, untergebracht werden können.

(3) Die Hilfsdienste stehen Drittstaatsangehörigen zur Verfügung, die Opfer von geschlechtsspezifischer Gewalt und häuslicher Gewalt geworden sind, einschließlich Personen, die internationalen Schutz beantragen, Personen ohne gültige Ausweispapiere und inhaftierte Personen, gegen die ein Rückführungsverfahren eingeleitet wurde. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Opfer, die dies beantragen, getrennt von Personen des anderen Geschlechts in Hafteinrichtungen für Drittstaatsangehörige, gegen die ein Rückführungsverfahren läuft, oder in Aufnahmezentren für Personen, die internationalen Schutz beantragen, untergebracht werden können.

Änderungsantrag  139

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 35 – Absatz 4

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(4) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Personen dem zuständigen Personal Fälle von Gewalt gegen Frauen oder häuslicher Gewalt in Aufnahme- und Hafteinrichtungen melden können und dass Protokolle vorhanden sind, um diese Meldungen im Einklang mit den Anforderungen der Artikel 18, 19 und 20 angemessen und rasch nachzuverfolgen.

(4) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Personen dem zuständigen Personal Fälle von geschlechtsspezifischer Gewalt oder häuslicher Gewalt in Aufnahme- und Hafteinrichtungen melden können und dass Protokolle vorhanden sind, um diese Meldungen im Einklang mit den Anforderungen der Artikel 18, 19 und 20 angemessen und rasch nachzuverfolgen.

Änderungsantrag  140

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 36 – Absatz 1

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(1) Die Mitgliedstaaten ergreifen angemessene Maßnahmen zur Verhütung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt.

(1) Die Mitgliedstaaten ergreifen angemessene Maßnahmen zur Verhütung von geschlechtsspezifischer Gewalt und häuslicher Gewalt.

Änderungsantrag  141

 

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 36 – Absatz 2

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(2) Zu den Präventivmaßnahmen zählen Sensibilisierungskampagnen, Forschungs- und Bildungsprogramme, die gegebenenfalls in Zusammenarbeit mit einschlägigen Organisationen der Zivilgesellschaft, Sozialpartnern, betroffenen Gemeinschaften und anderen Interessenträgern entwickelt werden.

(2) Zu den Präventivmaßnahmen zählen Sensibilisierungskampagnen, insbesondere Kampagnen, die darauf abzielen, gegen das Stigma vorzugehen, das häuslicher und geschlechtsspezifischer Gewalt anhaftet, die Opfer über verfügbare Unterstützungsmöglichkeiten zu informieren und Menschen darüber aufzuklären, wie Anzeichen von Gewalt erkannt und die Opfer sicher unterstützt werden können, Forschungs- und Bildungsprogramme, die gegebenenfalls in Zusammenarbeit mit einschlägigen Organisationen der Zivilgesellschaft, den Sozialpartnern, betroffenen Gemeinschaften und anderen Interessenträgern entwickelt werden.

Änderungsantrag  142

 

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 36 – Absatz 3

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(3) Die Mitgliedstaaten stellen der breiten Öffentlichkeit Informationen über Präventivmaßnahmen, Opferrechte, den Zugang zur Justiz und zu einem Rechtsbeistand sowie die verfügbaren Schutz- und Unterstützungsmaßnahmen zur Verfügung.

(3) Die Mitgliedstaaten stellen der breiten Öffentlichkeit unter Berücksichtigung von kulturellen Barrieren und Sprachbarrieren und in einer Form, die für Menschen mit Behinderungen zugänglich ist, Informationen über Präventivmaßnahmen, Opferrechte, den Zugang zur Justiz und zu einem Rechtsbeistand sowie die verfügbaren Schutz- und Unterstützungsmaßnahmen zur Verfügung.

Änderungsantrag  143

 

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 36 – Absatz 4

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(4) Gezielte Maßnahmen richten sich an gefährdete Gruppen, darunter je nach Alter und Reifegrad Kinder sowie Menschen mit Behinderungen, wobei Sprachbarrieren und unterschiedliche Alphabetisierungs- und Kompetenzniveaus zu berücksichtigen sind. Informationen für Kinder sind kindgerecht zu formulieren.

(4) Gezielte Maßnahmen richten sich an gefährdete Gruppen, darunter je nach Alter und Reifegrad Kinder, ältere Menschen, Menschen mit Behinderungen und Menschen, die sonstigen schutzbedürftigen oder benachteiligten Gruppen angehören, wobei Sprachbarrieren und kulturelle Barrieren sowie unterschiedliche Alphabetisierungs- und Kompetenzniveaus zu berücksichtigen sind. Informationen für Kinder sind kindgerecht zu formulieren.

Änderungsantrag  144

 

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 36 – Absatz 5

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(5) Präventivmaßnahmen zielen insbesondere darauf ab, schädliche Geschlechterstereotypen zu bekämpfen, die Gleichstellung von Frauen und Männern zu fördern und alle, auch Männer und Jungen, zu ermutigen, als positive Vorbilder zu fungieren und so entsprechende Verhaltensänderungen in der gesamten Gesellschaft im Einklang mit den Zielen dieser Richtlinie zu unterstützen.

(5) Präventivmaßnahmen zielen insbesondere darauf ab, schädliche Geschlechterstereotypen zu bekämpfen und abzubauen, die Gleichstellung von Frauen und Männern sowie die Achtung der Einwilligung zu fördern und alle Menschen, auch Männer und Jungen, zu ermutigen, als positive Vorbilder bei der Bekämpfung von geschlechtsspezifischer Gewalt und häuslicher Gewalt zu fungieren und so entsprechende Verhaltensänderungen in der gesamten Gesellschaft im Einklang mit den Zielen dieser Richtlinie zu unterstützen.

Änderungsantrag  145

 

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 36 – Absatz 6

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(6) Durch Präventivmaßnahmen soll die Sensibilität gegenüber der schädlichen Praxis der weiblichen Genitalverstümmelung entwickelt und/oder erhöht werden.

(6) Durch Präventivmaßnahmen soll die Sensibilität gegenüber der schädlichen Praxis der weiblichen Genitalverstümmelung und der Zwangssterilisation entwickelt und erhöht werden.

Änderungsantrag  146

 

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 36 – Absatz 8

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(8) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass das Phänomen der sexuellen Belästigung am Arbeitsplatz in den einschlägigen nationalen Strategien bekämpft wird. In diesen nationalen Strategien werden gezielte Maßnahmen nach Absatz 2 für Sektoren festgelegt, in denen die Beschäftigten am stärksten exponiert sind.

(8) Die Mitgliedstaaten stellen in Absprache mit den Sozialpartnern sicher, dass Gewalt in der Arbeitswelt sowie häusliche Gewalt definiert, verboten und in den einschlägigen nationalen Rechtsvorschriften und Strategien bekämpft werden. In diesen nationalen Strategien werden gezielte Maßnahmen nach Absatz 2 für Sektoren festgelegt, in denen die Beschäftigten am stärksten exponiert sind. Die Sozialpartner und die Arbeitsaufsichtsbehörden in den Mitgliedstaaten werden ebenfalls an der Umsetzung dieser Maßnahmen am Arbeitsplatz beteiligt.

Änderungsantrag  147

 

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 36 a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

Artikel 36a

 

Spezifische Präventivmaßnahmen in der Arbeitswelt

 

(1)  Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Arbeitgeber geeignete Maßnahmen ergreifen, die ihrem Zuständigkeitsbereich entsprechen, um geschlechtsspezifische Gewalt und Belästigung in der Arbeitswelt zu verhindern, und zwar insbesondere um

 

a)  in Absprache mit den Arbeitnehmern und ihren Vertretern eine integrative und geschlechtsspezifische Arbeitsplatzstrategie in Bezug auf geschlechtsspezifische Gewalt und gegen Belästigung festzulegen und umzusetzen;

 

b) eine Vertrauensperson zu benennen, die den Opfern von geschlechtsspezifischer Gewalt und Belästigung Unterstützung und informelle Beratung bietet, unabhängig davon, ob sie von einem Kollegen oder einem Dritten begangen wurde;

 

c) geschlechtsspezifische Gewalt und Belästigung und die damit verbundenen psychosozialen Risiken beim Management und bei der Risikobewertung von Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz zu berücksichtigen.

 

(2) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Arbeitgeber in Zusammenarbeit mit den Vertretern von Gewerkschaften und Arbeitnehmern geeignete Maßnahmen ergreifen, um ein sicheres Arbeitsumfeld zu schaffen und die Opfer von geschlechtsspezifischer Gewalt zu unterstützen. Arbeitnehmer haben das Recht auf Unterstützung durch eine Gewerkschaft sowie durch den jeweiligen Beauftragten für Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz.

Änderungsantrag  148

 

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 37 – Absatz 1

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(1) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Fachkräfte, die wahrscheinlich mit Opfern in Kontakt kommen, darunter Strafverfolgungsbeamte, Gerichtsbedienstete, Richter und Staatsanwälte, Rechtsanwälte, Anbieter von Opferhilfe- und Wiedergutmachungsdiensten, Angehörige der Gesundheitsberufe und von Sozialdiensten sowie Bildungs- und sonstiges einschlägiges Personal, sowohl allgemeine als auch spezialisierte Schulungen und gezielte Informationen erhalten, die auf ihre Kontakte mit den Opfern abgestimmt sind, damit sie Fälle von Gewalt gegen Frauen oder häuslicher Gewalt erkennen, verhindern und bekämpfen und Opfer in einer trauma- und geschlechtssensiblen sowie kindgerechten Weise behandeln können.

(1) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Fachkräfte, die wahrscheinlich mit Opfern in Kontakt kommen, darunter Strafverfolgungsbeamte, Gerichtsbedienstete, Richter und Staatsanwälte, Rechtsanwälte, Anbieter von Diensten der Opferhilfe – auch in Organisationen der Zivilgesellschaft – und der Wiedergutmachung, Angehörige der Gesundheitsberufe und von Sozialdiensten sowie Bildungs- und sonstiges einschlägiges Personal – zu dem auch Sozialpartner, Arbeitnehmervertreter für Sicherheit und Gesundheitsschutz sowie Arbeitsaufsichtsbeamte gehören –, sowohl allgemeine als auch spezialisierte Schulungen und gezielte Informationen erhalten, die auf ihre Kontakte mit den Opfern abgestimmt sind, damit sie Fälle von geschlechtsspezifischer Gewalt oder häuslicher Gewalt erkennen, verhindern und bekämpfen, weitere Gewalt oder eine Reviktimisierung verhindern und Opfer in einer trauma- und geschlechtssensiblen, behinderten- sowie kindgerechten Weise unter Berücksichtigung kultureller und sprachlicher Barrieren behandeln können.

Änderungsantrag  149

 

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 37 – Absatz 2

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(2) Einschlägige Angehörige der Gesundheitsberufe, darunter Kinderärzte und Hebammen, erhalten gezielte Schulungen, um die physischen, psychischen und sexuellen Folgen der weiblichen Genitalverstümmelung in kultursensibler Weise zu erkennen und zu bekämpfen.

(2) Einschlägige Angehörige der Gesundheitsberufe, darunter Kinderärzte und Hebammen, erhalten gezielte Schulungen, um die physischen, psychischen und sexuellen Folgen der weiblichen Genitalverstümmelung und der Zwangssterilisation in kultursensibler Weise zu erkennen und zu bekämpfen.

Änderungsantrag  150

 

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 37 – Absatz 3

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(3) Personen mit Aufsichtsfunktionen am Arbeitsplatz sowohl im öffentlichen als auch im privaten Sektor – werden darin geschult, wie sexuelle Belästigung am Arbeitsplatz erkannt, verhindert und bekämpft werden kann, auch in Bezug auf Bewertungen im Zusammenhang mit Risiken für Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz, um die Opfer zu unterstützen und angemessen zu reagieren. Diese Personen und Arbeitgeber erhalten gezielte Informationen über die Auswirkungen von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt auf die Beschäftigung und die Gefahr von Gewalt durch Dritte.

(3) Personen mit Aufsichtsfunktionen am Arbeitsplatz sowie Arbeitnehmervertreter, insbesondere Vertreter von Gewerkschaften und Arbeitnehmervertreter für Sicherheit und Gesundheitsschutz, sowohl im öffentlichen als auch im privaten Sektor, werden gegebenenfalls in einer zugänglichen Form in Zusammenarbeit mit Vertretern von Gewerkschaften und Arbeitnehmervertretern für Sicherheit und Gesundheitsschutz – speziell darin geschult, wie sexuelle Belästigung erkannt, verhindert und bekämpft werden kann, auch in Bezug auf geschlechtergerechte Bewertungen im Zusammenhang mit Risiken für Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz, vor allem wenn Gefahren und Risiken von Gewalt und Belästigung durch Dritte in der Arbeitswelt und Risiken häuslicher Gewalt festzustellen sind, und in Bezug auf ihre Meldepflichten, um die Opfer und Zeugen zu unterstützen und angemessen zu reagieren, insbesondere im Hinblick auf geeignete spezialisierte Unterstützungsdienste, an die die Opfer weiterverwiesen werden können, und die in dieser Richtlinie festgelegten Rechte sowie Schutzmaßnahmen, auch was die Rechte und Pflichten der Arbeitnehmer betrifft. Diese Personen und Arbeitgeber erhalten gezielte Informationen über die Auswirkungen von Gewalt und häuslicher Gewalt auf die Beschäftigung und die Gefahr von Gewalt durch Dritte. Sie werden auch darin geschult, wie Fälle häuslicher Gewalt erkannt und die Opfer unterstützt werden können und wie sichergestellt werden kann, dass die Opfer weiterhin in einem sicheren Umfeld arbeiten können. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Arbeitgeber allen Arbeitnehmern regelmäßig und kostenlos Schulungen anbieten, insbesondere wenn sie eine neue Arbeit aufnehmen.

Änderungsantrag  151

 

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 37 – Absatz 4

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(4) Die in den Absätzen 1 und 2 genannten Schulungsmaßnahmen umfassen auch Fortbildungsmaßnahmen zur koordinierten behördenübergreifenden Zusammenarbeit, um bei Fällen von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt einen umfassenden und geeigneten Umgang mit Weiterverweisungen zu ermöglichen.

(4) Die in den Absätzen 1, 2 und 3 genannten Schulungsmaßnahmen umfassen auch Fortbildungsmaßnahmen zur koordinierten behördenübergreifenden Zusammenarbeit, um bei Fällen von geschlechtsspezifischer Gewalt und häuslicher Gewalt einen umfassenden und geeigneten Umgang mit Weiterverweisungen zu ermöglichen.

Änderungsantrag  152

 

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 37 – Absatz 6

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(6) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Behörden, die für die Entgegennahme von Anzeigen von Straftaten seitens der Opfer zuständig sind, angemessen geschult sind, um die Meldung solcher Straftaten zu erleichtern und zu unterstützen.

(6) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Behörden, die für die Entgegennahme von Anzeigen von Straftaten seitens der Opfer zuständig sind, angemessen geschult sind, um die Meldung solcher Straftaten zu erleichtern und zu unterstützen, auch wenn diese Meldungen von Opfern aus schutzbedürftigen und benachteiligten Gruppen erstattet werden, insbesondere wenn es um Menschen mit Behinderungen geht.

Änderungsantrag  153

 

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 37 – Absatz 7

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(7) Die in den Absätzen 1 und 2 genannten Schulungsmaßnahmen finden regelmäßig und verpflichtend statt, auch in Bezug auf Cybergewalt, und sie berücksichtigen die Besonderheiten von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt. Diese Schulungsmaßnahmen umfassen Schulungen dazu, wie die besonderen Schutz- und Hilfsbedürfnisse von Opfern, die einem erhöhten Risiko von Gewalt ausgesetzt sind, weil sie Diskriminierung aufgrund des Geschlechts und aus anderen Diskriminierungsgründen ausgesetzt sind, ermittelt und berücksichtigt werden können.

(7) Die in den Absätzen 1, 2, 3 und 6 genannten Schulungsmaßnahmen finden regelmäßig und verpflichtend statt, auch in Bezug auf Cybergewalt, und sie berücksichtigen die Besonderheiten von geschlechtsspezifischer Gewalt und häuslicher Gewalt. Diese Schulungsmaßnahmen umfassen Schulungen dazu, wie die besonderen Schutz- und Hilfsbedürfnisse von Opfern, die einem erhöhten Risiko von Gewalt ausgesetzt sind, weil sie Diskriminierung aufgrund des biologischen oder sozialen Geschlechts und aus anderen Diskriminierungsgründen ausgesetzt sind, ermittelt und berücksichtigt werden können.

Änderungsantrag  154

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 38 – Überschrift

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Interventionsprogramme

Frühinterventionsprogramme

Änderungsantrag  155

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 38 – Absatz 1

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(1) Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass gezielte und wirksame Interventionsprogramme eingerichtet werden, um das Risiko von Gewalt gegen Frauen oder häuslicher Gewalt oder Wiederholungsdelikten zu verhindern und zu minimieren.

(1) Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass gezielte und wirksame Interventionsprogramme eingerichtet werden, um das Risiko von geschlechtsspezifischer Gewalt oder häuslicher Gewalt oder Wiederholungsdelikten zu verhindern und zu minimieren.

Änderungsantrag  156

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 38 – Absatz 2

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(2) Die Interventionsprogramme stehen auch Personen offen, die befürchten, dass sie einen Akt der Gewalt gegen Frauen oder häusliche Gewalt begehen könnten.

(2) Die Interventionsprogramme stehen auch Personen offen, die befürchten, dass sie einen Akt der geschlechtsspezifischen Gewalt oder häuslichen Gewalt begehen könnten.

Änderungsantrag  157

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 39 – Absatz 1

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(1) Die Mitgliedstaaten nehmen landesweite wirksame, umfassende und koordinierte politische Strategien an, die einschlägige Maßnahmen zur Verhütung und Bekämpfung aller Formen von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt umfassen, und setzen diese um.

(1) Die Mitgliedstaaten nehmen landesweite wirksame, umfassende und koordinierte politische Strategien an, die einschlägige Maßnahmen zur Verhütung und Bekämpfung aller Formen von geschlechtsspezifischer Gewalt und häuslicher Gewalt umfassen, und setzen diese um.

Änderungsantrag  158

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 40 – Absatz 1

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(1) Die Mitgliedstaaten richten geeignete Mechanismen ein, um eine wirksame Koordinierung und Zusammenarbeit auf nationaler Ebene zwischen den zuständigen Behörden, Agenturen und Einrichtungen, einschließlich lokaler und regionaler Behörden, Strafverfolgungsbehörden, der Justiz, Staatsanwälten, Unterstützungsdiensten sowie Nichtregierungsorganisationen, sozialen Diensten wie Kinderschutz- oder Wohlfahrtsbehörden, Bildungs- und Gesundheitsdienstleistern, Sozialpartnern unbeschadet ihrer Autonomie sowie anderen einschlägigen Organisationen und Einrichtungen sicherzustellen.

(1) Die Mitgliedstaaten richten geeignete Mechanismen ein, um eine wirksame Koordinierung und Zusammenarbeit auf nationaler Ebene zwischen den zuständigen Behörden, Agenturen und Einrichtungen, einschließlich lokaler und regionaler Behörden, Strafverfolgungsbehörden, der Justiz, Staatsanwälten, Arbeitsaufsichtsbehörden, Unterstützungsdiensten sowie Nichtregierungsorganisationen, sozialen Diensten wie Kinderschutz- oder Wohlfahrtsbehörden, Bildungs- und Gesundheitsdienstleistern, den Sozialpartnern unbeschadet ihrer Autonomie sowie anderen einschlägigen Organisationen und Einrichtungen sicherzustellen.

Änderungsantrag  159

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 41 – Absatz 1

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

In Zusammenarbeit und Abstimmung mit Organisationen der Zivilgesellschaft, darunter Nichtregierungsorganisationen, die mit Opfern von Gewalt gegen Frauen oder häuslicher Gewalt arbeiten, bieten die Mitgliedstaaten insbesondere Unterstützung für die Opfer, führen Initiativen zur Politikgestaltung, Informations- und Sensibilisierungskampagnen, Forschungs- und Bildungsprogramme und Schulungen durch und überwachen und bewerten die Auswirkungen von Maßnahmen der Opferhilfe und des Opferschutzes.

In Zusammenarbeit und Abstimmung mit Organisationen der Zivilgesellschaft, darunter Nichtregierungsorganisationen, die mit Opfern von geschlechtsspezifischer Gewalt oder häuslicher Gewalt arbeiten, oder spezialisierten Nichtregierungsorganisationen, die mit schutzbedürftigen Frauen und Opfern, in deren Umfeld ein erhöhtes Gewaltrisiko besteht, arbeiten, sowie den Sozialpartnern bieten die Mitgliedstaaten insbesondere Unterstützung für die Opfer, führen Initiativen zur Politikgestaltung, Informations- und Sensibilisierungskampagnen, Forschungs- und Bildungsprogramme und Schulungen durch und überwachen und bewerten die Auswirkungen von Maßnahmen der Opferhilfe und des Opferschutzes.

Änderungsantrag  160

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 43 – Absatz 1 – Buchstabe c

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

c) Unterstützung von Unionsnetzen, die sich unmittelbar mit Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt befassen.

c) Unterstützung von Unionsnetzen, die sich unmittelbar mit geschlechtsspezifischer Gewalt und häuslicher Gewalt befassen.

Änderungsantrag  161

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 44 – Absatz 1

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(1) Die Mitgliedstaaten verfügen über ein System für die Erhebung, Entwicklung, Erstellung und Verbreitung von Statistiken über Gewalt gegen Frauen und häusliche Gewalt, einschließlich der in den Artikeln 5 bis 10 genannten Formen von Gewalt.

(1) Die Mitgliedstaaten verfügen über ein System für die Erhebung, Entwicklung, Erstellung und Verbreitung von Statistiken über geschlechtsspezifische Gewalt und häusliche Gewalt, einschließlich der in den Artikeln 5 bis 10 genannten Formen von Gewalt.

Änderungsantrag  162

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 44 – Absatz 2 – Einleitung

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(2) Die Statistiken umfassen aufgeschlüsselt nach Geschlecht, Alter des Opfers und des Täters, Beziehung zwischen dem Opfer und dem Täter und Art der Straftat folgende Daten:

(2) Die Statistiken umfassen aufgeschlüsselt nach Geschlecht, Behinderung, dem Alter des Opfers und des Täters, der Beziehung zwischen dem Opfer und dem Täter, der Art der Straftat und dem Ort der Straftat folgende Daten:

Änderungsantrag  163

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 44 – Absatz 2 – Buchstabe a

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

a) die Zahl der Opfer, die in den letzten 12 Monaten, in den letzten 5 Jahren und im Laufe ihres Lebens von Gewalt gegen Frauen oder häuslicher Gewalt betroffen waren;

a) die Zahl der Opfer, die in den letzten 12 Monaten, in den letzten 5 Jahren und im Laufe ihres Lebens von geschlechtsspezifischer Gewalt oder häuslicher Gewalt betroffen waren;

Änderungsantrag  164

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 44 – Absatz 2 – Buchstabe b a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

ba) die Zahl der Opfer, die Gewalt erfahren haben, aufgeschlüsselt nach dem Grund oder der Vielzahl von Gründen, der/die der Anlass für die Straftat war bzw. waren.

Änderungsantrag  165

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 44 – Absatz 3 – Unterabsatz 2 a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

Die Mitgliedstaaten konsultieren die Sozialpartner bei der Datenerhebung, insbesondere im Fall von geschlechtsspezifischer Gewalt und sexueller Belästigung am Arbeitsplatz.


VERFAHREN DES MITBERATENDEN AUSSCHUSSES

Titel

Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt

Bezugsdokumente – Verfahrensnummer

COM(2022)0105 – C9-0058/2022 – 2022/0066(COD)

Federführende Ausschüsse

 Datum der Bekanntgabe im Plenum

LIBE

23.3.2022

FEMM

23.3.2022

 

 

Stellungnahme von

 Datum der Bekanntgabe im Plenum

EMPL

23.3.2022

Assoziierte Ausschüsse - datum der bekanntgabe im plenum

7.7.2022

Verfasser(in) der Stellungnahme

 Datum der Benennung

Rosa Estaràs Ferragut

8.9.2022

Artikel 58 – Gemeinsames Ausschuss¬verfahren

 Datum der Bekanntgabe im Plenum

 

 

7.7.2022

Prüfung im Ausschuss

24.1.2023

 

 

 

Datum der Annahme

26.4.2023

 

 

 

Ergebnis der Schlussabstimmung

+:

–:

0:

34

7

3

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Mitglieder

João Albuquerque, Atidzhe Alieva-Veli, Marc Angel, Dominique Bilde, Jordi Cañas, David Casa, Leila Chaibi, Ilan De Basso, Margarita de la Pisa Carrión, Jarosław Duda, Estrella Durá Ferrandis, Rosa Estaràs Ferragut, Cindy Franssen, Chiara Gemma, Helmut Geuking, Alicia Homs Ginel, Agnes Jongerius, Irena Joveva, Radan Kanev, Ádám Kósa, Katrin Langensiepen, Elena Lizzi, Jörg Meuthen, Max Orville, Kira Marie Peter-Hansen, Dragoş Pîslaru, Dennis Radtke, Guido Reil, Daniela Rondinelli, Mounir Satouri, Monica Semedo, Nikolaj Villumsen, Marianne Vind, Maria Walsh, Tomáš Zdechovský

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellvertreter

Gheorghe Falcă, José Gusmão, Lívia Járóka, Véronique Trillet-Lenoir, Anna Zalewska

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellv. (Art. 209 Abs. 7)

Marina Mesure, Vera Tax, Thomas Waitz, Lara Wolters

 


NAMENTLICHE SCHLUSSABSTIMMUNG IM MITBERATENDEN AUSSCHUSS

34

+

PPE

David Casa, Jarosław Duda, Rosa Estaràs Ferragut, Gheorghe Falcă, Cindy Franssen, Helmut Geuking, Radan Kanev, Dennis Radtke, Maria Walsh

Renew

Atidzhe Alieva-Veli, Jordi Cañas, Irena Joveva, Max Orville, Dragoş Pîslaru, Monica Semedo, Véronique Trillet-Lenoir

S&D

João Albuquerque, Marc Angel, Ilan De Basso, Estrella Durá Ferrandis, Alicia Homs Ginel, Agnes Jongerius, Daniela Rondinelli, Vera Tax, Marianne Vind, Lara Wolters

The Left

Leila Chaibi, José Gusmão, Marina Mesure, Nikolaj Villumsen

Verts/ALE

Katrin Langensiepen, Kira Marie Peter-Hansen, Mounir Satouri, Thomas Waitz

 

7

-

ECR

Margarita de la Pisa Carrión, Anna Zalewska

ID

Elena Lizzi, Guido Reil

NI

Lívia Járóka, Ádám Kósa, Jörg Meuthen

 

3

0

ECR

Chiara Gemma

ID

Dominique Bilde

PPE

Tomáš Zdechovský

 

Erklärung der benutzten Zeichen:

+ : dafür

- : dagegen

0 : Enthaltung

 

 

 

 

 


STELLUNGNAHME DES HAUSHALTSAUSSCHUSSES (2.3.2023)

für den Ausschuss für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres und den Ausschuss für die Rechte der Frauen und die Gleichstellung der Geschlechter

zu dem Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt

(COM(2022)0105 – C9‑0058/2022 – 2022/0066(COD))

Verfasserin der Stellungnahme: Alexandra Geese

 

 

KURZE BEGRÜNDUNG

Das Europäische Institut für Gleichstellungsfragen schätzt die Kosten, die durch geschlechtsspezifische Gewalt gegen Frauen in der EU verursacht werden, für das Jahr 2019 auf 290 Mrd. EUR[14]. Dazu gehören beispielsweise die Kosten für entgangene Wirtschaftsleistung aufgrund geschlechtsspezifischer Gewalt sowie die Kosten für Gesundheitsdienste, die Straf- und Ziviljustiz und Sozialfürsorge und persönliche Kosten. Aus diesem Grund ist die Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt von maßgeblicher Bedeutung für die Haushalte der EU und ihrer Mitgliedstaaten. Die vorliegende Stellungnahme des Haushaltsausschusses konzentriert sich insbesondere auf die Finanzierung der Opferhilfe und der einschlägigen EU-Agenturen sowie auf die Berichterstattung und Datenerhebung.

 

Die Berichterstatterin begrüßt den Vorschlag der Kommission, der darauf abzielt, die derzeitigen Rechtsinstrumente der EU zur Bekämpfung geschlechtsspezifischer Gewalt zu verbessern, die Rechte der Opfer (Schutz, Zugang zur Justiz, Unterstützung, Prävention, Koordinierung und Zusammenarbeit) zu stärken und das EU-Recht an internationale Standards (z. B. das Übereinkommen von Istanbul) anzugleichen.

 

Um eigens eine Unterstützung für Opfer aller Formen geschlechtsspezifischer Gewalt sicherzustellen, schlägt die Berichterstatterin vor, dass alle Dienste mindestens den Mindeststandards für Unterstützungsdienste entsprechen sollten, die sich aus internationalen Verpflichtungen und insbesondere aus dem Übereinkommen von Istanbul ergeben (einschließlich Mindeststandards für Unterkünfte, Beratung, Betreuungsstellen für die Opfer von Vergewaltigung und sexueller Gewalt sowie Notrufstellen). Nationale Behörden sowie staatliche und nichtstaatliche Organisationen, die unterschiedliche Zielgruppen haben und mit der Region und den Kommunen verbunden sind, sollten diese Dienste anbieten. Ein dezentrales Unterstützungssystem mit einem breiten Spektrum an Unterstützungsdiensten kann gezielter und wirksamer auf die individuellen Bedürfnisse der Opfer eingehen. Angesichts der Zunahme von Cybergewalt schlägt die Berichterstatterin eigens für die Bekämpfung von Cybergewalt außerdem zusätzliche Maßnahmen im Bereich der Opferhilfe vor, die insbesondere von nichtstaatlichen Organisationen bereitzustellen wären.

 

Um diese Maßnahmen zu unterstützen, sollte die EU ausreichende Finanzmittel und entsprechendes Personal für Programme in den Bereichen Opferhilfe und Prävention sowie im nächsten mehrjährigen Finanzrahmen eigens Haushaltsmittel für die Umsetzung der Richtlinie bereitstellen.

 

Um für die bestmögliche Opferhilfe und die Verhütung geschlechtsspezifischer Gewalt zu sorgen, ist es wichtig, die einschlägigen Daten zu erheben, damit die Nachfrage nach und das Angebot an Maßnahmen in den Bereichen Opferhilfe und Prävention genau ermittelt werden können. Auf der Grundlage dieser Daten sollten die EU und die Mitgliedstaaten die Finanzmittel für Opferhilfe und Verhütung geschlechtsspezifischer Gewalt in ihren künftigen Etats festlegen. Daher sollten die Mitgliedstaaten ausführliche Daten in Bezug auf geschlechtsspezifische Gewalt und entsprechende Unterstützungsmaßnahmen erheben. Die Kommission (Eurostat und das Europäische Institut für Gleichstellungsfragen) sollte die Erhebung von Daten in den Mitgliedstaaten in einem standardisierten und maschinenlesbaren Format auf der Grundlage der von der Kommission veröffentlichten Leitlinien koordinieren.

 

Schließlich schlägt die Berichterstatterin vor, dass die einschlägigen Agenturen und Dienststellen (das Europäische Institut für Gleichstellungsfragen und Eurostat) mit dem erforderlichen Personal und den entsprechenden Finanzmitteln ausgestattet werden, damit sie diese zusätzlichen Aufgaben und Zuständigkeiten wahrnehmen können.

ÄNDERUNGSANTRÄGE

Der Haushaltsausschuss ersucht den Ausschuss für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres und den Ausschuss für die Rechte der Frauen und die Gleichstellung der Geschlechter als federführende Ausschüsse, Folgendes zu berücksichtigen:

Änderungsantrag  1

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 11

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(11) Gewalt gegen Frauen und häusliche Gewalt können verschärft werden, wenn sie mit Diskriminierung aufgrund des Geschlechts und anderen nach dem Unionsrecht verbotenen Diskriminierungsmerkmalen einhergehen, darunter Staatsangehörigkeit, Rasse, ethnische oder soziale Herkunft, genetische Merkmale, Sprache, Religion oder Weltanschauung, politische oder sonstige Anschauung, Zugehörigkeit zu einer nationalen Minderheit, Vermögen, Geburt, Behinderung, Alter oder sexuelle Ausrichtung. Die Mitgliedstaaten sollten daher die Opfer, die von solchen sich überschneidenden Formen der Diskriminierung betroffen sind, gebührend berücksichtigen, indem sie spezifische Maßnahmen für Fälle vorsehen, in denen sich überschneidende Formen der Diskriminierung vorliegen. Insbesondere lesbische, bisexuelle, transsexuelle, nichtbinäre, intersexuelle und queere (LGBTIQ) Frauen, Frauen mit Behinderungen und Frauen, die einer ethnischen Minderheit angehören, sind einem erhöhten Risiko ausgesetzt, geschlechtsspezifische Gewalt zu erleben.

(11) Gewalt gegen Frauen und häusliche Gewalt können verschärft werden, wenn sie mit Diskriminierung aufgrund des Geschlechts und anderen nach dem Unionsrecht verbotenen Diskriminierungsmerkmalen einhergehen, darunter Staatsangehörigkeit, Rasse, Hautfarbe, ethnische oder soziale Herkunft, genetische Merkmale, Sprache, Religion oder Weltanschauung, politische oder sonstige Anschauung, Zugehörigkeit zu einer nationalen Minderheit, Vermögen, Geburt, Behinderung, Alter oder sexuelle Ausrichtung. Die Mitgliedstaaten sollten daher die Opfer, die von solchen sich überschneidenden Formen der Diskriminierung betroffen sind, gebührend berücksichtigen, indem sie spezifische Maßnahmen für Fälle vorsehen, in denen sich überschneidende Formen der Diskriminierung vorliegen. Insbesondere lesbische, bisexuelle, transsexuelle, nichtbinäre, intersexuelle und queere (LBTIQ) Frauen, Frauen mit Behinderungen und Frauen, die einer ethnischen Minderheit angehören, sind einem erhöhten Risiko ausgesetzt, geschlechtsspezifische Gewalt zu erleben.

Änderungsantrag  2

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 17

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(17) Für bestimmte Formen der Cybergewalt müssen Straftatbestände und Strafen auf harmonisierte Weise festgelegt werden. Cybergewalt trifft vor allem Politikerinnen, Journalistinnen und Menschenrechtsverteidigerinnen. Sie kann dazu führen, dass Frauen zum Schweigen gebracht und sie an ihrer gesellschaftlichen Teilhabe unter den gleichen Bedingungen wie Männer behindert werden. Auch in Bildungseinrichtungen wie Schulen und Universitäten sind Frauen und Mädchen unverhältnismäßig stark von Cybergewalt betroffen. Dies wirkt sich nachteilig auf ihre weitere Ausbildung und ihre psychische Gesundheit aus, was in Extremfällen zu Selbstmord führen kann.

(17) Für bestimmte Formen der Cybergewalt müssen Straftatbestände und Strafen auf harmonisierte Weise festgelegt werden. Cybergewalt trifft vor allem Politikerinnen, Journalistinnen und Menschenrechtsverteidigerinnen. Sie kann dazu führen, dass Frauen zum Schweigen gebracht und sie an ihrer gesellschaftlichen Teilhabe unter den gleichen Bedingungen wie Männer behindert werden. Auch in Bildungseinrichtungen wie Schulen und Universitäten sind Frauen und Mädchen unverhältnismäßig stark von Cybergewalt betroffen. Dies wirkt sich nachteilig auf ihre weitere Ausbildung und ihre psychische Gesundheit aus, was zu einem erhöhten Auftreten von Depressionen und Angststörungen und in Extremfällen zu Selbstmord führen kann.

Änderungsantrag  3

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 19

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(19) Insbesondere aufgrund der Tendenz zur einfachen, schnellen und weiten Verbreitung und Begehung sowie ihres intimen Charakters kann die Zugänglichmachung von intimen Bildern oder Videos und von Material, das sexuelle Handlungen zeigt, ohne Zustimmung an eine Vielzahl von Endnutzern mittels Informations- und Kommunikationstechnologien sehr schädlich für die Opfer sein. Der in dieser Richtlinie vorgesehene Straftatbestand sollte sich auf alle Arten von solchem Material erstrecken, darunter Bilder, Fotos und Videos, einschließlich sexualisierter Bilder, Audio- und Videoclips. Er sollte sich auf Situationen beziehen, in denen das Material einer Vielzahl von Endnutzern mittels Informations- und Kommunikationstechnologien ohne die Zustimmung des Opfers zugänglich gemacht wird, unabhängig davon, ob das Opfer der Erstellung dieses Materials zugestimmt hat oder es an eine bestimmte Person weitergegeben hat. Der Straftatbestand sollte auch die nicht einvernehmliche Herstellung oder Manipulation, z. B. durch Bildbearbeitung, von Material umfassen, das den Anschein erweckt, dass eine andere Person an sexuellen Handlungen beteiligt ist, sofern das Material anschließend einer Vielzahl von Endnutzern mittels Informations- und Kommunikationstechnologien zugänglich gemacht wird, ohne dass die betreffende Person dem zugestimmt hat. Eine solche Herstellung oder Manipulation sollte die Herstellung von „Deepfakes“ umfassen, bei denen das Material einer existierenden Person existierenden Gegenständen, Orten oder anderen Einheiten oder Ereignissen, die sexuelle Handlungen einer anderen Person darstellen, deutlich ähnelt und anderen fälschlicherweise als authentisch oder wahrheitsgemäß erscheinen würde. Im Interesse eines wirksamen Schutzes der Opfer eines solchen Verhaltens sollte auch die Androhung eines solchen Verhaltens abgedeckt sein.

(19) Insbesondere aufgrund der Tendenz zur einfachen, schnellen und weiten Verbreitung und zur einfachen, schnellen und umfassenden Begehung sowie ihres intimen Charakters kann die  Zugänglichmachung von intimen Bildern oder Videos und von Material, das sexuelle Handlungen zeigt, ohne Zustimmung an eine Vielzahl von Endnutzern mittels Informations- und Kommunikationstechnologien sehr schädlich für die Opfer sein. Der in dieser Richtlinie vorgesehene Straftatbestand sollte sich auf alle Arten von solchem Material erstrecken, darunter Bilder, Fotos und Videos, unter anderem sexualisierte Bilder, Audio- und Videoclips. Er sollte sich auf Situationen beziehen, in denen das Material einer Vielzahl von Endnutzern mittels Informations- und Kommunikationstechnologien ohne die Zustimmung des Opfers zugänglich gemacht wird, unabhängig davon, ob das Opfer der Erstellung dieses Materials zugestimmt hat oder es an eine bestimmte Person weitergegeben hat. Der Straftatbestand sollte auch die nicht einvernehmliche Herstellung oder Manipulation, z. B. durch Bildbearbeitung, von Material umfassen, das dadurch den Anschein erweckt, dass eine andere Person an sexuellen Handlungen beteiligt ist, sofern das Material anschließend einer Vielzahl von Endnutzern mittels Informations- und Kommunikationstechnologien zugänglich gemacht wird, ohne dass die betreffende Person dem zugestimmt hat. Eine solche Herstellung oder Manipulation sollte die Herstellung von „Deepfakes“ umfassen, bei denen das Material einer existierenden Person, existierenden Gegenständen, Orten oder anderen Einheiten oder Ereignissen, die sexuelle Handlungen einer anderen Person darstellen, deutlich ähnelt und anderen fälschlicherweise als authentisch oder wahrheitsgemäß erscheinen würde. Im Interesse eines wirksamen Schutzes der Opfer eines solchen Verhaltens sollte auch die Androhung eines solchen Verhaltens abgedeckt sein.

Änderungsantrag  4

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 21

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(21) Es sollten Mindestvorschriften für den Straftatbestand des Cybermobbings festgelegt werden, um der Anstiftung zu einem Angriff mit Dritten oder der Beteiligung an einem solchen gegen eine andere Person gerichteten Angriff, indem bedrohliches oder beleidigendes Material einer Vielzahl von Endnutzern zugänglich gemacht wird, entgegenzuwirken. Solche breit angelegten Angriffe, einschließlich koordinierter Mobbing-Angriffe im Internet, können in Offline-Angriffe übergehen oder erhebliche psychische Schäden verursachen und in Extremfällen zum Selbstmord des Opfers führen. Sie richten sich oft gegen prominente Politikerinnen und Politiker, Journalistinnen und Journalisten oder anderweitig bekannte Personen, aber sie können auch in anderen Zusammenhängen auftreten, zum Beispiel auf dem Universitätsgelände oder in Schulen. Gegen diese Art von Cybergewalt sollte vor allem dann vorgegangen werden, wenn die Angriffe in großem Maßstab stattfinden, beispielsweise in Form von Massenbelästigungen durch eine große Anzahl von Personen.

(21) Es sollten Mindestvorschriften für den Straftatbestand des Cybermobbings festgelegt werden, um der Anstiftung zu einem Angriff mit Dritten oder der Beteiligung an einem solchen gegen eine andere Person gerichteten Angriff, indem bedrohliches oder beleidigendes Material einer Vielzahl von Endnutzern zugänglich gemacht wird, entgegenzuwirken. Solche breit angelegten Angriffe, einschließlich koordinierter Gruppenangriffe im Internet, können in Offline-Angriffe übergehen oder erhebliche psychische Schäden verursachen und in Extremfällen zum Selbstmord des Opfers führen. Sie richten sich oft gegen prominente Politikerinnen und Politiker, Journalistinnen und Journalisten und Menschenrechtsverteidigerinnen und Menschenrechtsverteidiger oder anderweitig bekannte Personen, aber sie können auch in anderen Zusammenhängen auftreten, zum Beispiel auf dem Universitätsgelände oder in Schulen. Gegen diese Art von Cybergewalt sollte vor allem dann vorgegangen werden, wenn die Angriffe in großem Maßstab stattfinden, beispielsweise in Form von Massenmobbing durch eine große Anzahl von Personen.

Änderungsantrag  5

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 30

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(30) Um eine umfassende Unterstützung und einen umfassenden Schutz der Opfer zu gewährleisten, sollten alle zuständigen Behörden und einschlägigen Stellen – nicht nur Strafverfolgungs- und Justizbehörden – auf der Grundlage klarer Leitlinien der Mitgliedstaaten in die Bewertung der Risiken für die Opfer und der geeigneten Unterstützungsmaßnahmen einbezogen werden. Diese Leitlinien sollten Faktoren enthalten, die bei der Bewertung des vom Täter oder Verdächtigen ausgehenden Risiko zu berücksichtigen sind. Dazu gehört auch die Überlegung, dass von Verdächtigen, denen geringfügige Straftaten zur Last gelegt werden, genauso viel Gefahr ausgeht wie von Verdächtigen, denen schwerere Straftaten zur Last gelegt werden, insbesondere in Fällen von häuslicher Gewalt und Stalking.

(30) Um eine umfassende Unterstützung und einen umfassenden Schutz der Opfer zu gewährleisten, sollten alle zuständigen Behörden und einschlägigen Stellen – nicht nur Strafverfolgungs- und Justizbehörden – in Abstimmung mit den einschlägigen Organisationen der Zivilgesellschaft auf der Grundlage klarer Leitlinien der Mitgliedstaaten in die Bewertung der Risiken für die Opfer und der geeigneten Unterstützungsmaßnahmen einbezogen werden. Diese Leitlinien sollten Faktoren enthalten, die bei der Bewertung des vom Täter oder Verdächtigen ausgehenden Risikos zu berücksichtigen sind. Dazu gehört auch die Überlegung, dass von Verdächtigen, denen geringfügige Straftaten zur Last gelegt werden, genauso viel Gefahr ausgeht wie von Verdächtigen, denen schwerere Straftaten zur Last gelegt werden, insbesondere in Fällen von häuslicher Gewalt und Stalking.

Änderungsantrag  6

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 46

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(46) Spezialisierte Hilfsdienste sollten den Opfern aller Formen von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt, einschließlich sexueller Gewalt, weiblicher Genitalverstümmelung, Zwangsheirat, Zwangsabtreibung und Zwangssterilisation, sexueller Belästigung und verschiedener Formen von Cybergewalt, Unterstützung bieten.

(46) Spezialisierte Hilfsdienste sollten den Opfern aller Formen von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt, einschließlich sexueller Gewalt, Verstümmelung weiblicher Genitalien, Zwangsheirat, Zwangsabtreibung und Zwangssterilisation, sexueller Belästigung und Cybergewalt, Unterstützung bieten. Die Dienste sollten den Mindeststandards für Unterstützungsdienste gemäß dem Übereinkommen von Istanbul entsprechen, insbesondere in Bezug auf Unterkünfte, Beratung, Betreuungsstellen für die Opfer von Vergewaltigung und sexueller Gewalt sowie Notrufstellen.

Änderungsantrag  7

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 47

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(47) Durch die spezialisierte Unterstützung sollte den Opfern eine auf ihre speziellen Bedürfnisse zugeschnittene Hilfe geboten werden, und zwar unabhängig von einer amtlichen Beschwerde. Diese Dienste könnten neben den allgemeinen Hilfsdiensten für Opfer – oder als zu diesen gehörig – bereitgestellt werden, die auf bestehende Einrichtungen zurückgreifen können, die eine spezialisierte Unterstützung anbieten. Spezialisierte Unterstützung kann von nationalen Behörden, Opferhilfeorganisationen oder anderen nichtstaatlichen Organisationen geleistet werden. Sie sollten mit ausreichenden Personal- und Finanzmitteln ausgestattet werden, und wenn die Dienste von nichtstaatlichen Organisationen erbracht werden, sollten die Mitgliedstaaten sicherstellen, dass diese angemessene Mittel erhalten.

(47) Durch die spezialisierte Unterstützung sollte den Opfern eine auf ihre speziellen Bedürfnisse zugeschnittene Hilfe geboten werden, und zwar unabhängig von einer offiziellen Anzeige. Diese Dienste könnten neben den allgemeinen Hilfsdiensten für Opfer – oder als zu diesen gehörig – bereitgestellt werden, die auf bestehende Einrichtungen zurückgreifen können, die eine spezialisierte Unterstützung anbieten. Spezialisierte Unterstützung kann von nationalen Behörden, Opferhilfeorganisationen oder anderen nichtstaatlichen Organisationen geleistet werden. Sie sollten mit ausreichenden personellen und finanziellen Ressourcen ausgestattet werden, und wenn die Dienste von nichtstaatlichen Organisationen erbracht werden, sollten die Mitgliedstaaten und die EU dafür verantwortlich sein, sicherzustellen, dass diese beispielsweise durch das Programm „Rechte und Werte“ und dessen Aktionsbereich Daphne angemessene Mittel erhalten, wobei die EU zusätzliche Mittel bereitstellt, wenn dies erforderlich ist. Die Mitgliedstaaten sollten dafür sorgen, dass alle Opfer, die schutzbedürftigen Gruppen oder Gemeinschaften angehören, Unterstützung erhalten, die auf ihre Bedürfnisse zugeschnitten ist, wobei ein besonderes Augenmerk auf die sprachlichen Bedürfnisse und die potenziellen Erfahrungen bestimmter Gemeinschaften in Bezug auf frühere oder derzeitige Diskriminierung zu legen ist. Die Unterstützung sollte in Form von Offline- und Online-Diensten entsprechend den besonderen Bedürfnissen bereitgestellt werden.

Änderungsantrag  8

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 47 a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(47a) Es ist hervorzuheben, dass die Mitgliedstaaten die Verantwortung für die Sicherstellung ausreichender personeller und finanzieller Ressourcen tragen, um Opfern von Gewalttaten, die von dieser Richtlinie erfasst sind, spezialisierte Hilfsdienste zur Verfügung zu stellen; hervorzuheben sind ferner die Synergieeffekte mit bestehenden EU-Vorschriften auf diesem Gebiet und insbesondere die im Rahmen des Aktionsbereichs Daphne geleistete Arbeit für die Verhütung und Bekämpfung geschlechtsspezifischer Gewalt mithilfe von Haushaltsmitteln der EU.

Änderungsantrag  9

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 47 b (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(47b) Aus dem EU-Haushalt sollten zusätzliche Mittel bereitgestellt werden, um für ein hohes Maß an Schutz für Opfer von Gewalt zu sorgen, unter anderem durch ausreichende Mittel für eigens dafür vorgesehene Finanzierungsprogramme, beispielsweise für das Programm „Rechte und Werte“ und dessen Aktionsbereich Daphne, und durch die Förderung innovativer Lösungen zur Verbesserung der Qualität und Zugänglichkeit der benötigten Dienste; das einschlägige Programm bzw. die einschlägigen Programme des nächsten mehrjährigen Finanzrahmens sollten ausreichende finanzielle und personelle Ressourcen umfassen, damit ausreichende Finanzmittel für einen angemessenen Beitrag der EU zur ordnungsgemäßen Umsetzung insbesondere von Maßnahmen in den Bereichen Prävention und Opferhilfe sichergestellt sind; bei kohäsionspolitischen Programme sollte im Rahmen der nationalen Programmplanung Projekten, die zur Erreichung der Ziele der Richtlinie beitragen, besondere Aufmerksamkeit gewidmet werden, indem die zu diesem Zweck getätigten Investitionen der Mitgliedstaaten ergänzt werden.

Änderungsantrag  10

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 60

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(60) Damit Opfer von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt erkannt werden und angemessene Unterstützung erhalten, sollten die Mitgliedstaaten sicherstellen, dass Angehörige einschlägiger Berufsgruppen, bei denen die Wahrscheinlichkeit besteht, dass sie mit Opfern in Kontakt kommen, geschult werden und gezielte Informationen erhalten. In den Schulungen sollten das Risiko und die Verhütung von Einschüchterung, wiederholter und sekundärer Viktimisierung sowie die Verfügbarkeit von Schutz- und Unterstützungsmaßnahmen für Opfer behandelt werden. Um Fälle von sexueller Belästigung am Arbeitsplatz zu verhindern und angemessen darauf zu reagieren, sollten Personen mit Führungsaufgaben auch geschult werden. In diesen Schulungen sollten auch Bewertungen der sexuellen Belästigung am Arbeitsplatz und der damit verbunden psychosozialen Gefahren für Sicherheit und Gesundheit im Sinne der Richtlinie 89/391/EWG des Europäischen Parlaments und des Rates45 behandelt werden. Die Schulungsmaßnahmen sollten auch das Risiko von Gewalt durch Dritte abdecken. Gewalt durch Dritte bezieht sich auf Gewalt, die das Personal am Arbeitsplatz erleiden kann, die aber nicht von Kollegen verübt wird. Dies schließt Fälle ein, in denen beispielsweise Krankenpflegepersonal von einem Patienten sexuell belästigt wird.

(60) Damit Opfer von geschlechtsspezifischer und häuslicher Gewalt sowie von Cybergewalt erkannt werden und angemessene Unterstützung erhalten, sollten die Mitgliedstaaten sicherstellen, dass Angehörige einschlägiger Berufsgruppen, bei denen die Wahrscheinlichkeit besteht, dass sie mit Opfern in Kontakt kommen, einschließlich Strafverfolgungsbehörden, geschult werden und gezielte Informationen erhalten. Die angemessene Schulung der Strafverfolgungsbehörden, die die Anzeigen der Opfer bearbeiten, ist von entscheidender Bedeutung, da sie möglicherweise die ersten Behörden sind, an die sich die Opfer wenden. In den Schulungen sollten die Dynamik und die Auswirkungen der Viktimisierung infolge sexueller Übergriffe, das Risiko und die Verhütung von Einschüchterung, wiederholter und sekundärer Viktimisierung sowie die Verfügbarkeit von Schutz- und Unterstützungsmaßnahmen für Opfer unter Berücksichtigung der Risiken der besonderen Situation des einzelnen Opfers behandelt werden. Die Schulungen sollten sich auch mit der Frage befassen, wie eine geschlechtersensible und respektvolle Befragung erfolgen kann, die nicht zu einer erneuten Viktimisierung führt, und wie ein Opfer, das Anzeige erstatten möchte, unterstützt werden kann. Um Fälle von sexueller Belästigung am Arbeitsplatz zu verhindern und angemessen darauf zu reagieren, sollten auch Personen mit Führungsaufgaben geschult werden. In diesen Schulungen sollten auch Bewertungen der sexuellen Belästigung am Arbeitsplatz und der damit verbunden psychosozialen Gefahren für Sicherheit und Gesundheit im Sinne der Richtlinie 89/391/EWG des Europäischen Parlaments und des Rates45 behandelt werden. Die Schulungsmaßnahmen sollten auch das Risiko von Gewalt durch Dritte abdecken. Gewalt durch Dritte bezieht sich auf Gewalt, die das Personal am Arbeitsplatz erleiden kann, die aber nicht von Kollegen verübt wird. Dies schließt Fälle ein, in denen beispielsweise Krankenpflegepersonal von einem Patienten sexuell belästigt wird. Die Schulungen sollten in Zusammenarbeit mit Opferorganisationen, Sachverständigen, Bildungseinrichtungen, der Zivilgesellschaft und weiteren einschlägigen Interessenträgern ausgearbeitet werden.

_________________

__________________

45 Richtlinie 89/391/EWG des Rates vom 12. Juni 1989 über die Durchführung von Maßnahmen zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Arbeitnehmer bei der Arbeit (ABl. L 183 vom 29.6.1989, S. 1).

45 Richtlinie 89/391/EWG des Rates vom 12. Juni 1989 über die Durchführung von Maßnahmen zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Arbeitnehmer bei der Arbeit (ABl. L 183 vom 29.6.1989, S. 1).

Änderungsantrag  11

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 61

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(61) Um einer unzureichenden Meldung der Fälle entgegenzuwirken, sollten die Mitgliedstaaten bei der Ausarbeitung von Schulungen auch mit Strafverfolgungsbehörden zusammenarbeiten, insbesondere in Bezug auf schädliche Geschlechterstereotypen, aber auch bei der Verhütung von Straftaten, da diese in der Regel engen Kontakt zu Gruppen, bei denen das Risiko von Gewalt besteht, und zu Opfern haben.

(61) Um einer unzureichenden Meldung der Fälle entgegenzuwirken und die Ursachen dafür besser zu verstehen, sollten die Mitgliedstaaten bei der Ausarbeitung von Schulungen auch mit Strafverfolgungsbehörden zusammenarbeiten, insbesondere in Bezug auf schädliche Geschlechterstereotype, die Unterstützung bei der Erstattung von Anzeige und die Bewertung des Risikos der Situation des Opfers, aber auch bei der Verhütung von Straftaten, da diese in der Regel engen Kontakt zu Gruppen, bei denen das Risiko von Gewalt besteht, und zu Opfern haben.

Änderungsantrag  12

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 63

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(63) Um sicherzustellen, dass die Opfer der in dieser Richtlinie genannten Straftaten der Cybergewalt ihr Recht auf Entfernung von illegalem Material im Zusammenhang mit solchen Straftaten wirksam wahrnehmen können, sollten die Mitgliedstaaten die Zusammenarbeit zwischen den Anbietern von Vermittlungsdiensten fördern. Damit solches Material frühzeitig entdeckt und wirksam bekämpft wird und die Opfer dieser Straftaten angemessen unterstützt werden, sollten die Mitgliedstaaten auch die Einführung und Nutzung bestehender Selbstregulierungsmechanismen wie Verhaltenskodizes erleichtern, unter anderem im Hinblick auf die Erkennung systematischer Risiken im Zusammenhang mit derartiger Cybergewalt und die Schulung der betroffenen Beschäftigten der Anbieter, um derartige Gewalt zu verhüten und die Opfer zu unterstützen.

(63) Um sicherzustellen, dass die Opfer der in dieser Richtlinie genannten Straftaten der Cybergewalt ihr Recht auf Entfernung von illegalem Material im Zusammenhang mit solchen Straftaten wirksam wahrnehmen können, sollten die Mitgliedstaaten die Zusammenarbeit zwischen Anbietern von Vermittlungsdiensten sowie zwischen Behörden und Organisationen der Zivilgesellschaft fördern, beispielsweise durch die Einrichtung vertrauenswürdiger Hinweisgeber gemäß Artikel 22 der Verordnung (EU) 2022/2065 des Europäischen Parlaments und des Rates1a. Damit solches Material frühzeitig entdeckt und wirksam bekämpft wird und die Opfer dieser Straftaten angemessen unterstützt werden, sollten die Mitgliedstaaten auch die Einführung und Nutzung bestehender freiwilliger Selbstregulierungsmechanismen wie Verhaltenskodizes erleichtern, unter anderem im Hinblick auf die Erkennung systematischer Risiken im Zusammenhang mit derartiger Cybergewalt und die Schulung und psychologische Betreuung der Beschäftigten der Anbieter , die von der Verhütung derartiger Gewalt und der Unterstützung der Opfer betroffen sind. Für jede Unterstützung, die die Kommission und insbesondere die zuständigen Agenturen den Mitgliedstaaten in diesem Zusammenhang leisten, sollten angemessene Ressourcen bereitgestellt werden.

 

_________________

 

1a Verordnung (EU) 2022/2065 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Oktober 2022 über einen Binnenmarkt für digitale Dienste und zur Änderung der Richtlinie 2000/31/EG (Gesetz über digitale Dienste) (ABl. L 277 vom 27.10.2022, S. 1).

Änderungsantrag  13

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 63 a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(63a) Die Mitgliedstaaten sollten auch die Zusammenarbeit zwischen Anbietern von Vermittlungsdiensten sowie Behörden und Organisationen der Zivilgesellschaft fördern, um sicherzustellen, dass Opfer von Cybergewalt angemessen unterstützt und betreut werden. Da Cybergewalt nicht nur die Androhung von Gewalt, sondern auch Eingriffe in ein Gerät umfasst, um intime Daten zu erhalten, zu stehlen, offenzulegen oder zu manipulieren, personenbezogene Daten zu übertragen („Doxing“) oder eine Person zu stalken, sollte die Unterstützung und Betreuung Schulungen, technische Hilfe und Ressourcen umfassen, damit man Hardware überprüfen und dadurch zum Zweck des Stalkings installierte Software oder Anwendungen erkennen sowie Opfer bei der sicheren Nutzung der Technologie und Technologieunternehmen dabei beraten kann, welche Arten von Anwendungen als „Stalkerware“ einzustufen sind.

Änderungsantrag  14

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 64

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(64) Politische Maßnahmen zur angemessenen Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt können nur auf der Grundlage umfassender und vergleichbarer aufgeschlüsselter Daten erarbeitet werden. Die Mitgliedstaaten sollten regelmäßig Erhebungen nach der harmonisierten Methodik der Kommission (Eurostat) durchführen, um die Entwicklungen in den Mitgliedstaaten wirksam zu überwachen und die Lücken bei den vergleichbaren Daten zu schließen, und diese Daten an die Kommission (Eurostat) übermitteln.

(64) Politische Maßnahmen zur angemessenen Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt können nur auf der Grundlage umfassender und vergleichbarer aufgeschlüsselter Daten erarbeitet werden. Die Mitgliedstaaten sollten regelmäßig Erhebungen nach der harmonisierten Methodik der Kommission (Eurostat) durchführen, um die Entwicklungen in den Mitgliedstaaten wirksam zu überwachen und die Lücken bei den vergleichbaren Daten zu schließen, und diese Daten an die Kommission (Eurostat) und das Europäische Institut für Gleichstellungsfragen übermitteln. Für die Zwecke der Analyse der aufgeschlüsselten Daten sollte sowohl der Haushalt von Eurostat als auch der des Europäischen Instituts für Gleichstellungsfragen angemessen ausgestattet werden.

Änderungsantrag  15

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 64 a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(64a) Die einschlägigen Agenturen, insbesondere das Europäische Institut für Gleichstellungsfragen, sollten mit den personellen und finanziellen Ressourcen ausgestattet werden, die zur Erfüllung der Ziele, Aufgaben und Zuständigkeiten, die im Rahmen dieser Richtlinie für sie vorgesehen sind, erforderlich sind. Diese Ressourcen sollten aus dem Gesamthaushaltsplan der EU finanziert werden, wobei die erforderlichen Mittel ausschließlich aus nicht zugewiesenen Spielräumen innerhalb der jeweiligen Rubrik des mehrjährigen Finanzrahmens stammen und/oder durch die Inanspruchnahme der entsprechenden besonderen Instrumente bereitgestellt werden sollten und dem Programm „Rechte und Werte“ keine Finanzmittel entzogen werden sollten, die im Rahmen des derzeitigen mehrjährigen Finanzrahmens für politische Zwecke zugewiesen wurden.

Änderungsantrag  16

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 1 – Absatz 1 – Einleitung

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

In dieser Richtlinie sind Vorschriften zur Verhütung und Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt festgelegt. Sie enthält Mindestvorschriften in Bezug auf

In dieser Richtlinie sind Vorschriften zur Verhütung und Bekämpfung von geschlechtsspezifischer Gewalt, häuslicher Gewalt und Cybergewalt festgelegt. Sie enthält Mindestvorschriften in Bezug auf

Änderungsantrag  17

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 1 – Absatz 1 – Buchstabe b

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

b) die Rechte der Opfer aller Formen von Gewalt gegen Frauen oder häuslicher Gewalt vor, während oder nach Strafverfahren,

b) die Rechte der Opfer aller Formen von geschlechtsspezifischer Gewalt, häuslicher Gewalt oder Cybergewalt vor, während oder nach Strafverfahren,

Änderungsantrag  18

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 4 – Absatz 1 – Buchstabe a

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

a) „Gewalt gegen Frauen“ geschlechtsspezifische Gewalt, die gegen eine Frau oder ein Mädchen gerichtet ist, weil sie eine Frau ist bzw. weil es ein Mädchen ist, oder die Frauen oder Mädchen unverhältnismäßig stark betrifft, einschließlich aller Akte solcher Gewalt, die zu körperlichen, sexuellen, psychischen oder wirtschaftlichen Schäden oder Leiden führen oder führen können, einschließlich der Androhung solcher Handlungen, der Nötigung oder der willkürlichen Freiheitsentziehung, sei es im öffentlichen oder privaten Leben;

a) „geschlechtsspezifische Gewalt“ Gewalt, die gegen eine Person aufgrund ihres Geschlechts gerichtet ist, einschließlich der Gewalt, die gegen eine Frau oder ein Mädchen gerichtet ist, weil sie eine Frau ist bzw. weil es ein Mädchen ist, und die Frauen oder Mädchen unverhältnismäßig stark betrifft, einschließlich aller Akte solcher Gewalt, die zu körperlichen, sexuellen, psychischen oder wirtschaftlichen Schäden oder Leiden führen oder führen können, einschließlich der Androhung solcher Handlungen, der Nötigung oder der willkürlichen Freiheitsentziehung, sei es im öffentlichen oder privaten Leben;

Änderungsantrag  19

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 27 – Absatz 1 – Einleitung

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(1) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass spezialisierte Hilfsdienste im Sinne von Artikel 9 Absatz 3 der Richtlinie 2012/29/EU Opfern von Gewalttaten, die von dieser Richtlinie erfasst sind, zur Verfügung stehen. Die spezialisierten Hilfsdienste bieten Folgendes an:

(1) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass spezialisierte Unterstützungsdienste im Sinne von Artikel 9 Absatz 3 der Richtlinie 2012/29/EU geografisch angemessen verteilt sind und Opfern von Gewalttaten, die von dieser Richtlinie erfasst sind, kostenlos zur Verfügung stehen. Die spezialisierten Unterstützungsdienste bieten zum frühestmöglichen Zeitpunkt Folgendes an:

Änderungsantrag  20

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 27 – Absatz 1 – Buchstabe a

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

a) Beratung und Information über alle relevanten rechtlichen oder praktischen Fragen, die sich aus der Straftat ergeben, einschließlich des Zugangs zu Wohnraum, Aus- und Weiterbildung sowie zu Unterstützung beim Verbleib in einer Beschäftigung oder bei der Arbeitssuche;

a) Beratung, Information und Unterstützung in Bezug auf alle relevanten rechtlichen oder praktischen Fragen, die sich aus der Straftat ergeben, einschließlich des Zugangs zu Unterkünften, Wohnraum, Bildung, Kinderbetreuung, finanziellen Rechten, Aus- und Weiterbildung sowie zu Unterstützung beim Verbleib in einer Beschäftigung oder bei der Arbeitssuche;

Änderungsantrag  21

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 27 – Absatz 1 – Buchstabe b

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

b) Weiterverweisung zu medizinisch-forensischen Untersuchungen;

b) Weiterverweisung zu medizinischer Versorgung, Betreuungsstellen für Opfer von Vergewaltigungen und sexueller Gewalt und forensischen Untersuchungen;

Änderungsantrag  22

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 27 – Absatz 1 – Buchstabe c

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

c) Unterstützung von Opfern von Cybergewalt, darunter Beratung zu Rechtsmitteln und Rechtsbehelfen, die auf die Entfernung von mit der Straftat zusammenhängenden Online-Inhalten abzielen.

c) Unterstützung von Opfern von Cybergewalt, darunter Beratung zu Rechtsmitteln und Rechtsbehelfen, die auf die Entfernung von mit der Straftat zusammenhängenden Online-Inhalten abzielen, psychologische Beratung sowie Ratschläge und Informationen, wie man sich weiterhin aktiv im Internet bewegen kann, und Weiterverweisung zu öffentlichen oder privaten IT-Spezialisten;

Änderungsantrag  23

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 27 – Absatz 1 – Buchstabe c a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

ca) Prüfungen von IT-Hardware, um bei beeinträchtigter Hardware in Bezug auf Schadsoftware, einschließlich Stalkerware, Abhilfe zu schaffen;

Änderungsantrag  24

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 27 – Absatz 2

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(2) Die in Absatz 1 genannte spezialisierte Unterstützung wird persönlich angeboten und ist leicht zugänglich, auch online oder durch andere geeignete Mittel wie Informations- und Kommunikationstechnologien, und ist auf die Bedürfnisse der Opfer von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt zugeschnitten.

(2) Die in Absatz 1 genannte spezialisierte Unterstützung wird persönlich angeboten und ist allen Opfern online oder durch andere geeignete Mittel wie Informations- und Kommunikationstechnologien leicht zugänglich und auf die Bedürfnisse der Opfer von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt zugeschnitten. Die Unterstützung wird, wenn möglich, in den Sprachen von sprachlichen Minderheiten, Sprachräumen und Sprachgemeinschaften in den einzelnen Mitgliedstaaten gewährt.

Änderungsantrag  25

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 27 – Absatz 3

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(3) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass für die Erbringung der in Absatz 1 genannten Dienstleistungen, insbesondere der unter Buchstabe c genannten Dienste, ausreichende personelle und finanzielle Ressourcen zur Verfügung stehen, auch dann, wenn diese Dienstleistungen von Nichtregierungsorganisationen erbracht werden.

(3) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass für die Erbringung der in Absatz 1 genannten Dienstleistungen, insbesondere der unter Buchstabe c und ca genannten Dienstleistungen, ausreichende personelle und finanzielle Ressourcen zur Verfügung stehen, auch dann, wenn diese Dienstleistungen von nichtstaatlichen Organisationen erbracht werden.

Änderungsantrag  26

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 27 – Absatz 4

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(4) Die Mitgliedstaaten stellen den Schutz und die spezialisierten Hilfsdienste bereit, die erforderlich sind, um den vielfältigen Bedürfnissen der Opfer in denselben Räumlichkeiten umfassend gerecht zu werden, oder sorgen dafür, dass diese Dienste über eine zentrale Kontaktstelle oder einen zentralen Online-Zugang koordiniert werden. Ein solches kombiniertes Angebot von Dienstleistungen umfasst mindestens die medizinische und soziale Versorgung aus erster Hand, psychosoziale Unterstützung sowie Rechts- und Polizeidienste.

(4) Die Mitgliedstaaten stellen den Schutz und die spezialisierten Hilfsdienste bereit, die erforderlich sind, um den vielfältigen Bedürfnissen der Opfer in denselben Räumlichkeiten umfassend gerecht zu werden, oder sorgen dafür, dass diese Dienste über eine zentrale Kontaktstelle oder einen zentralen Online-Zugang zu diesen Diensten koordiniert werden. Ein solches kombiniertes Angebot von Dienstleistungen umfasst mindestens die  erste medizinische Versorgung, die Weiterverweisung zur weiteren medizinischen Versorgung, soziale Versorgung, psychosoziale und technische Unterstützung  sowie Rechts- und Polizeidienste.

Änderungsantrag  27

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 27 – Absatz 5

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(5) Die Mitgliedstaaten veröffentlichen Leitlinien und Protokolle für Angehörige der Gesundheitsberufe und der Sozialdienste zur Ermittlung und angemessenen Unterstützung der Opfer aller Formen von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt, einschließlich der Vermittlung der Opfer an die einschlägigen Hilfsdienste. In diesen Leitlinien und Protokollen wird auch angegeben, wie den besonderen Bedürfnissen von Opfern Rechnung zu tragen ist, die wegen ihrer Diskriminierung aufgrund des Geschlechts und aus anderen Diskriminierungsgründen einem erhöhten Risiko dieser Art von Gewalt ausgesetzt sind.

(5) Die Mitgliedstaaten veröffentlichen Leitlinien und Protokolle für Angehörige der Gesundheitsberufe und der Sozialdienste zur Ermittlung und Bereitstellung der angemessenen medizinischen Versorgung und Unterstützung für Opfer aller Formen von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt, einschließlich der Vermittlung der Opfer an die einschlägigen Hilfsdienste. In diesen Leitlinien und Protokollen wird auch angegeben, wie den besonderen Bedürfnissen von Opfern Rechnung zu tragen ist, die wegen ihrer Diskriminierung aufgrund des Geschlechts und aus anderen Diskriminierungsgründen einem erhöhten Risiko dieser Art von Gewalt ausgesetzt sind.

Änderungsantrag  28

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 27 – Absatz 6

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(6) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass spezialisierte Hilfsdienste für Opfer von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt in Krisenzeiten – wie Gesundheitskrisen oder anderen Notlagen – weiterhin voll funktionsfähig bleiben.

(6) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass spezialisierte medizinische Dienste und Unterstützungsdienste für Opfer von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt in Krisenzeiten – wie Gesundheitskrisen oder anderen Notlagen – weiterhin voll funktionsfähig bleiben.

Änderungsantrag  29

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 27 – Absatz 6 a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(6a) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass es pro 200 000 Einwohner mindestens eine Betreuungsstelle für die Opfer von Vergewaltigung oder sexueller Gewalt gibt. Diese Stellen müssen geografisch so verteilt sein, dass alle Gebiete abgedeckt sind.

Änderungsantrag  30

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 27 – Absatz 7

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(7) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass den Opfern vor dem Strafverfahren, während des Strafverfahrens und für einen angemessenen Zeitraum nach dem Strafverfahren spezialisierte Unterstützungsdienste zur Verfügung stehen.

(7) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass den Opfern vor dem Strafverfahren, während des Strafverfahrens und für einen angemessenen Zeitraum nach dem Strafverfahren unverzüglich spezialisierte Unterstützungsdienste zur Verfügung stehen. Der Zugang zu diesen Diensten hängt nicht davon ab, ob das Opfer förmlich Anzeige erstattet.

Änderungsantrag  31

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 28 – Absatz 1

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(1) Die Mitgliedstaaten sorgen für angemessen ausgestattete, leicht zugängliche Krisenzentren für Opfer von Vergewaltigung und sexueller Gewalt, um eine wirksame Unterstützung der Opfer sexueller Gewalt sicherzustellen, darunter auch Hilfe bei der Aufbewahrung und Dokumentation von Beweismitteln. Diese Zentren bieten medizinische und forensische Untersuchungen, Traumahilfe und psychologische Beratung nach der Straftat so lange an, wie dies erforderlich ist. Handelt es sich bei dem Opfer um ein Kind, so werden diese Dienstleistungen in kindgerechter Weise erbracht.

(1) Die Mitgliedstaaten sorgen für angemessen ausgestattete, leicht zugängliche Betreuungsstellen für Opfer von Vergewaltigung und sexueller Gewalt, um eine wirksame Unterstützung der Opfer sexueller Gewalt sicherzustellen, darunter auch Hilfe bei der Aufbewahrung und Dokumentation von Beweismitteln. Diese Stellen bieten eine medizinische Grundversorgung und forensische Untersuchungen, die rechtzeitige Weiterverweisung zur weiteren medizinischen Versorgung, Traumahilfe und psychologische Beratung nach der Straftat so lange an, wie dies erforderlich ist. Handelt es sich bei dem Opfer um ein Kind, so werden diese Dienstleistungen in kindgerechter Weise erbracht.

Änderungsantrag  32

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 28 – Absatz 1 a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(1a) Unbeschadet der Rolle der strafrechtlichen Verfolgung gemäß Artikel 17 Absatz 5 sorgen die Mitgliedstaaten dafür, dass die Erhebung und Dokumentation von Beweismitteln nicht automatisch zu einer förmlichen Anzeige führen und dass die Opfer zu einem späteren Zeitpunkt frei entscheiden können, ob sie offiziell Anzeige erstatten möchten.

Änderungsantrag  33

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 28 – Absatz 3

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(3) Die Mitgliedstaaten sorgen für eine ausreichende geografische Verteilung und Kapazität dieser Dienste in ihrem gesamten Hoheitsgebiet.

(3) Die Mitgliedstaaten sorgen für eine ausreichende geografische Verteilung und Kapazität dieser Dienste in ihrem gesamten Hoheitsgebiet, wobei sie für die größtmögliche Sicherheit und Vertraulichkeit für die Opfer sorgen.

Änderungsantrag  34

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 31 – Absatz 1

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(1) Die Mitgliedstaaten richten landesweit kostenlose Telefon-Hotlines ein, um Opfer von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt rund um die Uhr zu beraten. Die Beratung erfolgt vertraulich oder unter gebührender Berücksichtigung der Anonymität. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass diese Dienste auch über andere Informations- und Kommunikationstechnologien, darunter Online-Anwendungen, bereitgestellt werden.

(1) Die Mitgliedstaaten richten landesweit kostenlose Notrufstellen mit einer hinreichenden Kapazität zur Entgegennahme aller eingehenden Anrufe ein, um Opfer von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt rund um die Uhr sachkundig zu beraten, wobei die Beratung vertraulich oder unter gebührender Berücksichtigung der Anonymität erfolgt. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass diese Dienste auch über andere Informations- und Kommunikationstechnologien, darunter Online-Anwendungen, bereitgestellt werden.

Änderungsantrag  35

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 32 – Absatz 4 a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(4a) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass es pro 10 000  Einwohner mindestens eine Familienunterkunft gibt.

Änderungsantrag  36

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 33 – Absatz -1 (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(-1) Die Mitgliedstaaten handeln im Interesse des Kindeswohls.

Änderungsantrag  37

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 36 – Absatz 2

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(2) Zu den Präventivmaßnahmen zählen Sensibilisierungskampagnen, Forschungs- und Bildungsprogramme, die gegebenenfalls in Zusammenarbeit mit einschlägigen Organisationen der Zivilgesellschaft, Sozialpartnern, betroffenen Gemeinschaften und anderen Interessenträgern entwickelt werden.

(2) Zu den Präventivmaßnahmen zählen Sensibilisierungskampagnen, Forschungs- und Bildungsprogramme, wobei die strukturellen Ursachen der Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt berücksichtigt werden. Diese Maßnahmen werden gegebenenfalls in Zusammenarbeit mit einschlägigen Organisationen der Zivilgesellschaft, Sozialpartnern, betroffenen Gemeinschaften und anderen Interessenträgern entwickelt.

Änderungsantrag  38

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 36 – Absatz 8

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(8) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass das Phänomen der sexuellen Belästigung am Arbeitsplatz in den einschlägigen nationalen Strategien bekämpft wird. In diesen nationalen Strategien werden gezielte Maßnahmen nach Absatz 2 für Sektoren festgelegt, in denen die Beschäftigten am stärksten exponiert sind.

(8) Die Mitgliedstaaten stellen in Absprache mit den Sozialpartnern sicher, dass das Phänomen der sexuellen Belästigung am Arbeitsplatz in den einschlägigen nationalen Strategien bekämpft wird. In diesen nationalen Strategien werden gezielte Maßnahmen nach Absatz 2 für Sektoren festgelegt, in denen die Beschäftigten am stärksten exponiert sind.

Änderungsantrag  39

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 37 – Absatz 1

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(1) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Fachkräfte, die wahrscheinlich mit Opfern in Kontakt kommen, darunter Strafverfolgungsbeamte, Gerichtsbedienstete, Richter und Staatsanwälte, Rechtsanwälte, Anbieter von Opferhilfe- und Wiedergutmachungsdiensten, Angehörige der Gesundheitsberufe und von Sozialdiensten sowie Bildungs- und sonstiges einschlägiges Personal, sowohl allgemeine als auch spezialisierte Schulungen und gezielte Informationen erhalten, die auf ihre Kontakte mit den Opfern abgestimmt sind, damit sie Fälle von Gewalt gegen Frauen oder häuslicher Gewalt erkennen, verhindern und bekämpfen und Opfer in einer trauma- und geschlechtssensiblen sowie kindgerechten Weise behandeln können.

(1) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Fachkräfte, die wahrscheinlich mit Opfern und Tätern in Kontakt kommen, darunter Strafverfolgungsbeamte, Gerichtsbedienstete, Richter und Staatsanwälte, Rechtsanwälte, Anbieter von Opferhilfe- und Wiedergutmachungsdiensten, Angehörige der Gesundheitsberufe und von Sozialdiensten sowie Bildungs- und sonstiges einschlägiges Personal, sowohl allgemeine als auch spezialisierte Schulungen und gezielte Informationen erhalten, die auf ihre Kontakte mit den Opfern und Tätern abgestimmt sind, damit sie Fälle von Gewalt gegen Frauen oder häuslicher Gewalt erkennen, verhindern und bekämpfen und Opfer in einer trauma- und geschlechtssensiblen sowie kindgerechten Weise behandeln können.

Änderungsantrag  40

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 37 – Absatz 6

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(6) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Behörden, die für die Entgegennahme von Anzeigen von Straftaten seitens der Opfer zuständig sind, angemessen geschult sind, um die Meldung solcher Straftaten zu erleichtern und zu unterstützen.

(6) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Behörden, die für die Entgegennahme von Anzeigen von Straftaten seitens der Opfer zuständig sind, angemessen geschult sind, um die Meldung solcher Straftaten zu erleichtern und zu unterstützen, wobei die unterschiedlichen Bedürfnisse der Opfer zu berücksichtigen sind.

Änderungsantrag  41

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 37 – Absatz 8 a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(8a) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die in diesem Artikel genannten Schulungen in Zusammenarbeit mit Opferorganisationen und Organisationen der Zivilgesellschaft ausgearbeitet werden, damit den Bedürfnissen der Opfer Rechnung getragen wird und der strukturelle und endemischen Charakter geschlechtsspezifischer Gewalt erläutert wird.

Änderungsantrag  42

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 39 – Absatz 3

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(3) Diese Stelle koordiniert die in Artikel 44 genannte Datensammlung und analysiert und verbreitet ihre Ergebnisse.

(3) Diese Stelle koordiniert die in Artikel 44 genannte Datenerhebung in einem standardisierten und maschinenlesbaren Format auf der Grundlage der von der Kommission spätestens … [sechs Monate nach Inkrafttreten dieser Richtlinie] veröffentlichten Leitlinien und analysiert und verbreitet ihre Ergebnisse.

Änderungsantrag  43

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 41 – Absatz 1

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

In Zusammenarbeit und Abstimmung mit Organisationen der Zivilgesellschaft, darunter Nichtregierungsorganisationen, die mit Opfern von Gewalt gegen Frauen oder häuslicher Gewalt arbeiten, bieten die Mitgliedstaaten insbesondere Unterstützung für die Opfer, führen Initiativen zur Politikgestaltung, Informations- und Sensibilisierungskampagnen, Forschungs- und Bildungsprogramme und Schulungen durch und überwachen und bewerten die Auswirkungen von Maßnahmen der Opferhilfe und des Opferschutzes.

In Zusammenarbeit und Abstimmung mit einschlägigen Organisationen der Zivilgesellschaft, darunter nichtstaatliche Organisationen, die mit Opfern von Gewalt gegen Frauen oder häuslicher Gewalt arbeiten, bieten die Mitgliedstaaten insbesondere Unterstützung für die Opfer, konzipieren  Initiativen zur Politikgestaltung und setzen diese um, führen Informations- und Sensibilisierungskampagnen, Forschungs- und Bildungsprogramme und Schulungen durch und überwachen und bewerten die Auswirkungen von Maßnahmen der Opferhilfe und des Opferschutzes.

Änderungsantrag  44

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 43 – Absatz 1 – Buchstabe b

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

b) Austausch von Informationen und bewährten Verfahren mit den einschlägigen Agenturen der Union;

b) Austausch von Informationen und bewährten Verfahren mit den einschlägigen Agenturen der EU, insbesondere mit dem Europäischen Institut für Gleichstellungsfragen und dem Europol-Zentrum zur Bekämpfung der Cyberkriminalität, um die Mitgliedstaaten zu unterstützen;

Änderungsantrag  45

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 44 – Absatz 2 – Einleitung

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(2) Die Statistiken umfassen aufgeschlüsselt nach Geschlecht, Alter des Opfers und des Täters, Beziehung zwischen dem Opfer und dem Täter und Art der Straftat folgende Daten:

(2) Die Statistiken umfassen aufgeschlüsselt nach sozialem Geschlecht, Alter des Opfers und des Täters, Beziehung zwischen dem Opfer und dem Täter und Art der Straftat folgende Daten:

Änderungsantrag  46

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 44 – Absatz 2 – Buchstabe b

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

b) die jährliche Zahl der Opfer, der gemeldeten Straftaten, der Personen, die wegen solcher Formen von Gewalt strafrechtlich verfolgt und verurteilt wurden, anhand von Daten der nationalen Verwaltungen.

b) die jährliche Zahl der Opfer, der gemeldeten Straftaten, der Personen, die wegen solcher Formen von Gewalt strafrechtlich verfolgt und verurteilt wurden, der verhängten Strafen, anhand von Daten der nationalen Verwaltungen;

Änderungsantrag  47

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 44 – Absatz 2 – Buchstabe b a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

ba) die theoretischen Kapazitäten an Hilfsdiensten für Opfer und die Zahl der Opfer, die diese in Anspruch nehmen;

Änderungsantrag  48

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 44 – Absatz 2 – Buchstabe b b (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

bb) die jährliche Zahl der Frauen auf der allgemeinen Warteliste für die Unterstützungsdienste (Unterbringung und Beratung);

Änderungsantrag  49

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 44 – Absatz 2 – Buchstabe b c (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

bc) die Zahl der bei den Unterstützungsdiensten (Unterbringung und Beratung) abgelehnten Frauen (jährliche Berichterstattung);

Änderungsantrag  50

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 44 – Absatz 2 – Buchstabe b d (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

bd) die Zahl der Unterkünfte und Plätze für Familien pro Mitgliedstaat (jährliche Berichterstattung);

Änderungsantrag  51

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 44 – Absatz 2 – Buchstabe b e (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

be) die Kosten pro Unterkunft für jeden Mitgliedstaat (jährliche Berichterstattung).

Änderungsantrag  52

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 44 – Absatz 4

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(4) Um die Vergleichbarkeit der Verwaltungsdaten in der gesamten Union zu gewährleisten, erheben die Mitgliedstaaten Verwaltungsdaten auf der Grundlage gemeinsamer Untergliederungen, die in Zusammenarbeit mit dem Europäischen Institut für Gleichstellungsfragen nach der von diesem gemäß Absatz 5 entwickelten Methode ausgearbeitet wurden. Sie übermitteln diese Daten jährlich an das Europäische Institut für Gleichstellungsfragen. Die übermittelten Daten dürfen keine personenbezogenen Daten enthalten.

(4) Um die Vergleichbarkeit der Verwaltungsdaten in der gesamten EU zu gewährleisten, erheben die Mitgliedstaaten Verwaltungsdaten auf der Grundlage gemeinsamer Untergliederungen, die in Zusammenarbeit mit Eurostat gemäß den in Artikel 39 Absatz 3 genannten Leitlinien und mit dem Europäischen Institut für Gleichstellungsfragen nach der von diesem gemäß Absatz 5 entwickelten Methode ausgearbeitet wurden. Sie übermitteln diese Daten jährlich an Eurostat und an das Europäische Institut für Gleichstellungsfragen. Die übermittelten Daten dürfen keine personenbezogenen Daten enthalten.

Änderungsantrag  53

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 44 – Absatz 5

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(5) Das Europäische Institut für Gleichstellungsfragen unterstützt die Mitgliedstaaten bei der in Absatz 2 Buchstabe b genannten Datenerhebung, unter anderem durch die Festlegung gemeinsamer Standards für die Zählung, Zählungsregeln, gemeinsame Untergliederungen, Berichtsformate und die Klassifizierung von Straftaten.

(5) Eurostat unterstützt in enger Zusammenarbeit mit dem Europäischen Institut für Gleichstellungsfragen die Mitgliedstaaten bei der in Absatz 2 genannten Datenerhebung, unter anderem durch die Festlegung gemeinsamer Standards für die Zählung, Zählungsregeln, gemeinsame Untergliederungen, Berichtsformate und die Klassifizierung von Straftaten.

Änderungsantrag  54

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 44 – Absatz 6

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(6) Die Mitgliedstaaten machen die erhobenen Statistiken der Öffentlichkeit zugänglich. Diese Statistiken dürfen keine personenbezogenen Daten enthalten.

(6) Die Mitgliedstaaten machen die erhobenen Statistiken der Öffentlichkeit zugänglich. Diese Statistiken dürfen keine personenbezogenen Daten enthalten. Eurostat und das Europäische Institut für Gleichstellungsfragen erstellen alle zwei Jahre einen Bericht über die Statistiken bezüglich der Durchführung dieser Richtlinie und übermitteln ihn dem Europäischen Parlament und dem Rat.

Änderungsantrag  55

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 44 a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

Artikel 44a

 

Finanzierung und Überwachung der in dieser Richtlinie festgelegten Maßnahmen und Ziele

 

(1) Die einschlägigen Einrichtungen und sonstigen Stellen der EU, insbesondere das Europäische Institut für Gleichstellungsfragen, werden mit den personellen und finanziellen Ressourcen ausgestattet, die für die Erfüllung der im Rahmen dieser Richtlinie für sie vorgesehenen Ziele, Aufgaben und Zuständigkeiten erforderlich sind, wobei die dazu benötigten Finanzmittel durch einen Beitrag aus dem Gesamthaushaltsplan der EU bereitgestellt werden.

 

(2) Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass ausreichende öffentliche Finanzmittel für die erlassenen Maßnahmen bereitgestellt werden, damit sie wirksam umgesetzt werden.

Änderungsantrag  56

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 47 – Absatz 1

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(1) Berichterstattung Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission bis spätestens [sieben Jahre nach Inkrafttreten dieser Richtlinie] alle sachdienlichen Informationen über die Anwendung dieser Richtlinie, die die Kommission benötigt, um einen Bericht über deren Anwendung zu erstellen.

(1) Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission bis spätestens [fünf Jahre nach Inkrafttreten dieser Richtlinie] alle sachdienlichen Informationen über die Anwendung dieser Richtlinie, die die Kommission benötigt, um einen Bericht über deren Anwendung zu erstellen.


VERFAHREN DES MITBERATENDEN AUSSCHUSSES

Titel

Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt

Bezugsdokumente – Verfahrensnummer

COM(2022)0105 – C9-0058/2022 – 2022/0066(COD)

Federführende Ausschüsse

 Datum der Bekanntgabe im Plenum

LIBE

23.3.2022

FEMM

23.3.2022

 

 

Stellungnahme von

 Datum der Bekanntgabe im Plenum

BUDG

23.3.2022

Verfasser(in) der Stellungnahme

 Datum der Benennung

Alexandra Geese

27.4.2022

Artikel 58 – Gemeinsames Ausschuss¬verfahren

 Datum der Bekanntgabe im Plenum

 

 

7.7.2022

Prüfung im Ausschuss

12.1.2023

 

 

 

Datum der Annahme

2.3.2023

 

 

 

Ergebnis der Schlussabstimmung

+:

–:

0:

30

0

3

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Mitglieder

Rasmus Andresen, Pietro Bartolo, Olivier Chastel, Pascal Durand, José Manuel Fernandes, Eider Gardiazabal Rubial, Alexandra Geese, Vlad Gheorghe, Valentino Grant, Francisco Guerreiro, Valérie Hayer, Eero Heinäluoma, Hervé Juvin, Moritz Körner, Camilla Laureti, Janusz Lewandowski, Margarida Marques, Siegfried Mureşan, Victor Negrescu, Andrey Novakov, Dimitrios Papadimoulis, Karlo Ressler, Bogdan Rzońca, Eleni Stavrou, Nicolae Ştefănuță, Nils Torvalds, Nils Ušakovs, Rainer Wieland

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellvertreter

Rosa D’Amato, Jan Olbrycht, Younous Omarjee

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellv. (Art. 209 Abs. 7)

Christian Doleschal, Marlene Mortler

 


NAMENTLICHE SCHLUSSABSTIMMUNG IM MITBERATENDEN AUSSCHUSS

30

+

PPE

Christian Doleschal, José Manuel Fernandes, Janusz Lewandowski, Marlene Mortler, Siegfried Mureşan, Andrey Novakov, Jan Olbrycht, Karlo Ressler, Eleni Stavrou, Rainer Wieland

Renew

Olivier Chastel, Vlad Gheorghe, Valérie Hayer, Moritz Körner, Nicolae Ştefănuță, Nils Torvalds

S&D

Pietro Bartolo, Pascal Durand, Eider Gardiazabal Rubial, Eero Heinäluoma, Camilla Laureti, Margarida Marques, Victor Negrescu, Nils Ušakovs

The Left

Younous Omarjee, Dimitrios Papadimoulis

Verts/ALE

Rasmus Andresen, Rosa D'Amato, Alexandra Geese, Francisco Guerreiro

 

0

-

 

 

 

3

0

ECR

Bogdan Rzońca

ID

Valentino Grant

NI

Hervé Juvin

 

Erklärung der benutzten Zeichen:

+ : dafür

- : dagegen

0 : Enthaltung

 

 


STELLUNGNAHME DES RECHTSAUSSCHUSSES (28.3.2023)

für den Ausschuss für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres und den Ausschuss für die Rechte der Frauen und die Gleichstellung der Geschlechter

zum Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt

(COM(2022)0105 – C9‑0058/2022 – 2022/0066(COD))

Verfasserin der Stellungnahme: Aubry Manon

 

 

KURZE BEGRÜNDUNG

Gewalt gegen Frauen und häusliche Gewalt sind Menschenrechtsverletzungen und schwerwiegende Formen der Diskriminierung. Gewalt gegen Frauen und häusliche Gewalt sind unionsweit verbreitet: Schätzungsweise jede dritte Frau in der EU hat bereits physische oder sexuelle Gewalt erlitten. Die Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt ist notwendig, um die Grundwerte der Europäischen Union und die in der Charta der Grundrechte der Europäischen Union verankerten Grundrechte zu schützen.

 

Bei der Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt ist es von wesentlicher Bedeutung, dass die Rechte der Opfer vor und während Gerichtsverfahren geschützt werden.

 

Vor diesem Hintergrund ist in dem Vorschlag der Europäischen Kommission – dem ersten Vorschlag für eine EU-Richtlinie zur Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt überhaupt – ein breites Spektrum wichtiger Maßnahmen zur Bekämpfung von Gewalt in allen Phasen – von der Prävention bis zur Strafverfolgung – vorgesehen.

 

Dennoch könnte der Vorschlag der Kommission in einigen Punkten verbessert werden, um den Anwendungsbereich der Richtlinie auszuweiten.

 

Vorgeschlagen werden u. a. Verbesserungen in Bezug auf:

 die Aufnahme geschlechtsspezifischer Gewalt in die in Artikel 83 Absatz 1 AEUV enthaltene Liste von Kriminalitätsbereichen;

 die Tatsache, dass die Mitgliedstaaten ausreichende Mittel für die Einrichtung von ausreichend Notunterkünften in den Mitgliedstaaten – einschließlich Frauenhäusern für den Schutz und das Wohl von Opfern und Kindern – bereitstellen müssen;

 Aus- und Fortbildungsmaßnahmen für Polizei- und Strafverfolgungsbeamte im Bereich der geschlechtersensiblen Prävention von und Reaktion auf Gewalt, um eine sekundäre Viktimisierung zu verhindern;

 spezialisierte und öffentlich finanzierte Unterstützungsdienste für die Opfer, wie Gesundheitsdienste, soziale Dienste, Polizei und Justiz sowie finanzielle Unterstützung;

 Online-Dienste und Telefon-Hotlines für Opfer, die rund um die Uhr (24/7) zugänglich und erreichbar sind.
 

ÄNDERUNGSANTRÄGE

Der Rechtsausschuss ersucht den Ausschuss für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres und den Ausschuss für die Rechte der Frauen und die Gleichstellung der Geschlechter als federführende Ausschüsse, folgende Änderungsanträge zu berücksichtigen:

Änderungsantrag  1

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 1 a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

unter Hinweis auf Artikel 24 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union sowie auf Artikel 12 des Übereinkommens der Vereinten Nationen über die Rechte des Kindes aus dem Jahr 19891a,

 

_________________

 

1a Übereinkommen über die Rechte des Kindes, Vereinte Nationen, 1989.

Änderungsantrag  2

 

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 4

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(4) Diese Richtlinie sollte für Straftaten gelten, die Gewalt gegen Frauen oder häusliche Gewalt darstellen und nach Unionsrecht oder nationalem Recht unter Strafe gestellt sind. Darunter fallen die in dieser Richtlinie festgelegten Straftatbestände, insbesondere Vergewaltigung, die Verstümmelung weiblicher Genitalien, die Weitergabe von intimem oder manipuliertem Material ohne Zustimmung, Cyberstalking, Cybermobbing, Aufstachelung zu Gewalt oder Hass im Internet sowie kriminelles Verhalten, das unter andere Rechtsakte der Union fällt, insbesondere die Richtlinien 2011/36/EU36 und 2011/93/EU37 des Europäischen Parlaments und des Rates, in denen Straftaten im Zusammenhang mit sexueller Ausbeutung von Kindern und dem Menschenhandel zum Zwecke der sexuellen Ausbeutung festgelegt werden. Schließlich fallen auch bestimmte Straftaten nach nationalem Recht unter die Definition von Gewalt gegen Frauen. Dazu gehören Straftaten wie Femizid, sexuelle Belästigung, sexueller Missbrauch, Stalking, Früh- und Zwangsheirat, Zwangsabtreibung, Zwangssterilisation und verschiedene Formen von Cybergewalt, wie sexuelle Belästigung im Internet, Cybermobbing oder der unaufgeforderte Erhalt von sexuell eindeutigem Material. Häusliche Gewalt ist eine Form der Gewalt, die nach nationalem Recht ausdrücklich strafbar sein oder unter Straftaten fallen kann, die innerhalb der Familie oder des Haushalts oder zwischen früheren oder derzeitigen Ehepartnern begangen werden.

(4) Diese Richtlinie sollte für Straftaten gelten, die Gewalt gegen Frauen oder häusliche Gewalt darstellen und nach Unionsrecht oder nationalem Recht unter Strafe gestellt sind. Darunter fallen die in dieser Richtlinie festgelegten Straftatbestände, insbesondere Vergewaltigung, die Verstümmelung weiblicher Genitalien, die Weitergabe von intimem oder manipuliertem Material ohne Zustimmung, Cyberstalking, Cybermobbing, Online-Fälschungen, Erpressung und Drohungen, Kinderpornografie, Aufstachelung zu Gewalt oder Hass im Internet sowie kriminelles Verhalten, das unter andere Rechtsakte der Union fällt, insbesondere die Richtlinien 2011/36/EU36 und 2011/93/EU37 des Europäischen Parlaments und des Rates, in denen Straftaten im Zusammenhang mit sexueller Ausbeutung von Kindern und dem Menschenhandel zum Zwecke der sexuellen Ausbeutung festgelegt werden. Schließlich fallen auch bestimmte Straftaten nach nationalem Recht unter die Definition von Gewalt gegen Frauen. Dazu gehören Straftaten wie Femizid, sexuelle Belästigung, sexueller Missbrauch, Stalking, Früh- und Zwangsheirat, Zwangsabtreibung, Zwangssterilisation und verschiedene Formen von Cybergewalt, wie sexuelle Belästigung im Internet, Cybermobbing oder der unaufgeforderte Erhalt von sexuell eindeutigem Material. Häusliche Gewalt ist eine Form der Gewalt, die nach nationalem Recht ausdrücklich strafbar sein oder unter Straftaten fallen kann, die innerhalb der Familie oder des Haushalts oder zwischen früheren oder derzeitigen Ehepartnern oder Partnern begangen werden, unabhängig davon, ob der Täter mit dem Opfer einen gemeinsamen Haushalt führt bzw. geführt hat oder nicht.

__________________

__________________

36 Richtlinie 2011/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. April 2011 zur Verhütung und Bekämpfung des Menschenhandels und zum Schutz seiner Opfer (ABl. L 101 vom 15.4.2011, S. 1).

36 Richtlinie 2011/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. April 2011 zur Verhütung und Bekämpfung des Menschenhandels und zum Schutz seiner Opfer (ABl. L 101 vom 15.4.2011, S. 1).

37 Richtlinie 2011/93/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 zur Bekämpfung des sexuellen Missbrauchs und der sexuellen Ausbeutung von Kindern sowie der Kinderpornografie sowie zur Ersetzung des Rahmenbeschlusses 2004/68/JI des Rates (ABl. L 335 vom 17.12.2011, S. 1).

37 Richtlinie 2011/93/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 zur Bekämpfung des sexuellen Missbrauchs und der sexuellen Ausbeutung von Kindern sowie der Kinderpornografie sowie zur Ersetzung des Rahmenbeschlusses 2004/68/JI des Rates (ABl. L 335 vom 17.12.2011, S. 1).

Änderungsantrag  3

 

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 4 a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(4a) Um den europäischen Standpunkt zur Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und geschlechtsspezifischer Gewalt zu stärken, muss die Union geschlechtsspezifische Gewalt in die in Artikel 83 Absatz 1 AEUV enthaltene Liste von EU-Kriminalitätsbereichen aufnehmen.

Änderungsantrag  4

 

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 6

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(6) Kinder, die Zeugen von Gewalt gegen Frauen oder häuslicher Gewalt werden, erleiden aufgrund ihrer besonderen Schutzbedürfnisse einen direkten emotionalen Schaden, der sich auf ihre Entwicklung auswirkt. Aus diesem Grund sollten solche Kinder als Opfer gelten und gezielte Schutzmaßnahmen in Anspruch nehmen können.

(6) Kinder, die Zeugen von Gewalt gegen Frauen oder häuslicher Gewalt werden, erleiden aufgrund ihrer besonderen Schutzbedürfnisse einen direkten emotionalen Schaden, der sich auf ihre Entwicklung auswirkt. Zeuge von Gewalt zu werden, d. h. jegliche Form der Misshandlung durch physische, verbale, psychische, sexuelle und wirtschaftliche Gewalt gegen Bezugspersonen oder andere auf emotionaler Ebene wichtige Personen mitzuerleben, hat schwerwiegende Folgen für die psychische und emotionale Entwicklung des Kindes und kann Traumata hervorrufen, die sich mitunter dauerhaft auf die Fähigkeit zur sozialen Interaktion in der Kindheit und im Erwachsenenalter auswirken. Aus diesem Grund sollten solche Kinder als Opfer gelten und gezielte Schutzmaßnahmen in Anspruch nehmen können. Es ist von wesentlicher Bedeutung dieser Art der Gewalt im Zusammenhang mit Trennungen und der Regelung des Sorgerechts gebührende Aufmerksamkeit zu widmen und das Kindeswohl zu berücksichtigen, insbesondere um in Trennungsfällen über das Sorgerecht und Besuchsrecht zu entscheiden.

Änderungsantrag  5

 

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 7

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(7) Gewalt gegen Frauen ist ein fortwährender Ausdruck der strukturellen Diskriminierung von Frauen, die aus historisch gewachsenen ungleichen Machtverhältnissen zwischen Frauen und Männern hervorgeht. Sie ist eine Form der geschlechtsspezifischen Gewalt, die in erster Linie von Männern an Frauen und Mädchen verübt wird. Sie hat ihre Wurzeln in gesellschaftlich geprägten Rollen, Verhaltensweisen, Tätigkeiten und Merkmalen, die eine bestimmte Gesellschaft als für Frauen und Männer angemessen ansieht, und die allgemein unter dem Begriff „Geschlecht“ zusammengefasst werden.

(7) Gewalt gegen Frauen ist ein fortwährender Ausdruck der strukturellen Diskriminierung von Frauen in all ihrer Vielfalt, die aus historisch gewachsenen ungleichen Machtverhältnissen zwischen Frauen und Männern hervorgeht. Sie ist eine Form der geschlechtsspezifischen Gewalt, die in erster Linie von Männern an Frauen und Mädchen verübt wird. Sie hat ihre Wurzeln in gesellschaftlich geprägten Rollen, Verhaltensweisen, Tätigkeiten und Merkmalen, die eine bestimmte Gesellschaft als für Frauen und Männer angemessen ansieht, und die allgemein unter dem Begriff „Geschlecht“ zusammengefasst werden.

Änderungsantrag  6

 

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 8

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(8) Häusliche Gewalt ist ein ernstes Problem, das oft im Verborgenen stattfindet. Es kann zu schweren psychischen und physischen Traumata mit schwerwiegenden Folgen führen, da es sich bei dem Täter in der Regel um eine Person handelt, die den Opfern bekannt ist und von der sie erwarten, dass sie ihr vertrauen können. Diese Gewalt kann verschiedene Formen annehmen, darunter körperlicher, sexueller, psychologischer und wirtschaftlicher Art. Häusliche Gewalt kann unabhängig davon auftreten, ob der Täter mit dem Opfer einen gemeinsamen Haushalt führt oder geführt hat.

(8) Häusliche Gewalt ist ein ernstes Problem, das oft im Verborgenen stattfindet. Es kann zu schweren psychischen und physischen Traumata mit schwerwiegenden Folgen führen, da es sich bei dem Täter in der Regel um eine Person handelt, die den Opfern bekannt ist und von der sie erwarten, dass sie ihr vertrauen können. Diese Gewalt kann verschiedene Formen annehmen, darunter körperlicher, sexueller, psychologischer und wirtschaftlicher Art. Darüber hinaus haben Studien gezeigt, dass diese Art von Gewalt einem bestimmten Eskalationsmuster folgt, das im schlimmsten Fall zur Ermordung der Frauen führen kann. Wenn diese Stufen anerkannt werden und frühzeitig eingegriffen wird, können schwerere Gewalt und Morde verhindert werden. Häusliche Gewalt kann unabhängig davon auftreten, ob der Täter mit dem Opfer einen gemeinsamen Haushalt führt oder geführt hat.

Änderungsantrag  7

 

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 9

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(9) Angesichts der Besonderheiten im Zusammenhang mit diesen Arten von Straftaten ist es erforderlich, ein umfassendes Regelwerk zu schaffen, mit dem das anhaltende Problem der Gewalt gegen Frauen und der häuslichen Gewalt gezielt angegangen und den besonderen Bedürfnissen der Opfer solcher Gewalt Rechnung getragen wird. Die geltenden Bestimmungen auf Unions- und nationaler Ebene haben sich als unzureichend erwiesen, um Gewalt gegen Frauen und häusliche Gewalt wirksam zu bekämpfen und zu verhüten. Insbesondere die Richtlinien 2011/36/EU und 2011/93/EU sind auf spezifische Formen solcher Gewalt ausgerichtet, während in der Richtlinie 2012/29/EU des Europäischen Parlaments und des Rates38 ein allgemeiner Rahmen für Opfer von Straftaten festgelegt ist. Sie bieten zwar einige Schutzmaßnahmen für Opfer von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt, sind aber nicht auf ihre besonderen Bedürfnisse ausgerichtet.

(9) Opfer sind nach wie vor häufig nicht in der Lage, ihre Rechte in vollem Umfang wahrzunehmen, und der Zugang zu Hilfsdiensten ist für Frauen, die Gewalt erfahren, unerlässlich. Für Opfer ist es oft schwierig, Gerechtigkeit zu erlangen, da es ihnen an Informationen, hinreichender Unterstützung und hinreichendem Schutz fehlt und es oft zu einer sekundären Viktimisierung kommt, wenn sie Entschädigungsansprüche geltend machen. Angesichts der Besonderheiten im Zusammenhang mit diesen Arten von Straftaten ist es erforderlich, ein umfassendes Regelwerk zu schaffen, mit dem das anhaltende Problem der Gewalt gegen Frauen und der häuslichen Gewalt, einschließlich Cybergewalt, gezielt angegangen und den besonderen Bedürfnissen der Opfer solcher Gewalt Rechnung getragen wird. Die geltenden Bestimmungen auf Unions- und nationaler Ebene haben sich als unzureichend erwiesen, um Gewalt gegen Frauen und häusliche Gewalt wirksam zu bekämpfen und zu verhüten. Insbesondere die Richtlinien 2011/36/EU und 2011/93/EU sind auf spezifische Formen solcher Gewalt ausgerichtet, während in der Richtlinie 2012/29/EU38 des Europäischen Parlaments und des Rates ein allgemeiner Rahmen für Opfer von Straftaten festgelegt ist. Sie bieten zwar einige Schutzmaßnahmen für Opfer von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt, sind aber nicht auf ihre besonderen Bedürfnisse ausgerichtet.

__________________

__________________

38 Richtlinie 2012/29/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über Mindeststandards für die Rechte, die Unterstützung und den Schutz von Opfern von Straftaten sowie zur Ersetzung des Rahmenbeschlusses 2001/220/JI des Rates (ABl. L 315 vom 14.11.2012, S. 57).

38 Richtlinie 2012/29/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über Mindeststandards für die Rechte, die Unterstützung und den Schutz von Opfern von Straftaten sowie zur Ersetzung des Rahmenbeschlusses 2001/220/JI des Rates (ABl. L 315 vom 14.11.2012, S. 57).

Änderungsantrag  8

 

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 10

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(10) Mit dieser Richtlinie werden die internationalen Verpflichtungen, die die Mitgliedstaaten zur Bekämpfung und Verhütung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt eingegangen sind, gefördert, insbesondere das Übereinkommen der Vereinten Nationen zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau (CEDAW)39 und gegebenenfalls das Übereinkommen des Europarats zur Verhütung und Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt („Übereinkommen von Istanbul“)40 sowie das am 21. Juni 2019 in Genf unterzeichnete Übereinkommen der Internationalen Arbeitsorganisation (IAO) über die Beseitigung von Gewalt und Belästigung in der Arbeitswelt.

(10) Mit dieser Richtlinie werden die internationalen Verpflichtungen, die die Mitgliedstaaten zur Bekämpfung und Verhütung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt eingegangen sind, gefördert, insbesondere das Übereinkommen der Vereinten Nationen zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau (CEDAW)39, das Übereinkommen der Vereinten Nationen über die Rechte des Kindes, das Übereinkommen der Vereinten Nationen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen (VN-BRK)39a und gegebenenfalls das Übereinkommen des Europarats zur Verhütung und Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt („Übereinkommen von Istanbul“)40 sowie das am 21. Juni 2019 in Genf unterzeichnete Übereinkommen der Internationalen Arbeitsorganisation (IAO) über die Beseitigung von Gewalt und Belästigung in der Arbeitswelt. Sie sollte durch eine vollständige Ratifizierung und Umsetzung des Übereinkommens von Istanbul und des IAO-Übereinkommens Nr. 190 über die Beseitigung von Gewalt und Belästigung in der Arbeitswelt durch die Mitgliedstaaten ergänzt werden.

__________________

__________________

39 Generalversammlung der Vereinten Nationen, Übereinkommen zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau (CEDAW), 1979.

39 Generalversammlung der Vereinten Nationen, Übereinkommen zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau (CEDAW), 1979.

 

39a Übereinkommen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen (VN-BRK), Vereinte Nationen, 2006.

40 Europarat, Übereinkommen des Europarats zur Verhütung und Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt (Übereinkommen von Istanbul), 2011.

40 Übereinkommen des Europarats zur Verhütung und Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt (Übereinkommen von Istanbul), 2011.

Änderungsantrag  9

 

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 11

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(11) Gewalt gegen Frauen und häusliche Gewalt können verschärft werden, wenn sie mit Diskriminierung aufgrund des Geschlechts und anderen nach dem Unionsrecht verbotenen Diskriminierungsmerkmalen einhergehen, darunter Staatsangehörigkeit, Rasse, ethnische oder soziale Herkunft, genetische Merkmale, Sprache, Religion oder Weltanschauung, politische oder sonstige Anschauung, Zugehörigkeit zu einer nationalen Minderheit, Vermögen, Geburt, Behinderung, Alter oder sexuelle Ausrichtung. Die Mitgliedstaaten sollten daher die Opfer, die von solchen sich überschneidenden Formen der Diskriminierung betroffen sind, gebührend berücksichtigen, indem sie spezifische Maßnahmen für Fälle vorsehen, in denen sich überschneidende Formen der Diskriminierung vorliegen. Insbesondere lesbische, bisexuelle, transsexuelle, nichtbinäre, intersexuelle und queere (LGBTIQ) Frauen, Frauen mit Behinderungen und Frauen, die einer ethnischen Minderheit angehören, sind einem erhöhten Risiko ausgesetzt, geschlechtsspezifische Gewalt zu erleben.

(11) Gewalt gegen Frauen und häusliche Gewalt können verschärft werden, wenn sie mit Diskriminierung aufgrund des Geschlechts und anderen nach dem Unionsrecht verbotenen Diskriminierungsmerkmalen einhergehen, darunter Staatsangehörigkeit, Rasse, ethnische oder soziale Herkunft, genetische Merkmale, Sprache, Religion oder Weltanschauung, politische oder sonstige Anschauung, Zugehörigkeit zu einer nationalen Minderheit, Vermögen, Geburt, Behinderung, Alter, sexuelle Ausrichtung, Geschlechtsidentität, Ausdruck der Geschlechtlichkeit und Geschlechtsmerkmale. Die Mitgliedstaaten sollten daher die Opfer, die von solchen sich überschneidenden Formen der Diskriminierung betroffen sind, gebührend berücksichtigen, indem sie spezifische Maßnahmen für Fälle vorsehen, in denen sich überschneidende Formen der Diskriminierung vorliegen. Insbesondere lesbische, bisexuelle, transsexuelle, nichtbinäre, intersexuelle und queere (LGBTIQ) Frauen, Frauen mit Behinderungen und Frauen, die einer ethnischen Minderheit angehören, sind einem erhöhten Risiko ausgesetzt, geschlechtsspezifische Gewalt zu erleben.

Änderungsantrag  10

 

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 11 a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(11a) Besonderes Augenmerk sollte auf schutzbedürftige Gruppen, darunter Kinder, Frauen und ältere Menschen, gelegt werden. Die überwiegende Mehrheit der schutzbedürftigen Personen sind Frauen, die aufgrund ihrer prekären wirtschaftlichen, sozialen oder verwaltungsrechtliche Lage, ihrer Isolation, ihres Wohnorts oder ihres Lebens in einem ländlichen Gebiet, ihrer Behinderung, ihrer Obdachlosigkeit oder ihrer Geschlechtsidentität einem höheren Gewaltrisiko ausgesetzt sind.

Änderungsantrag  11

 

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 24

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(24) Opfer sollten in der Lage sein, Straftaten im Zusammenhang mit Gewalt gegen Frauen oder häuslicher Gewalt leicht zu melden, ohne sekundär oder wiederholt viktimisiert zu werden. Zu diesem Zweck sollten die Mitgliedstaaten die Möglichkeit bieten, Beschwerden online oder über andere Informations- und Kommunikationstechnologien einzureichen, damit solche Straftaten gemeldet werden. Opfer von Cybergewalt sollten die Möglichkeit haben, im Zusammenhang mit ihrer Meldung stehende Materialien hochzuladen, z. B. Screenshots des mutmaßlichen gewalttätigen Verhaltens.

(24) Opfer sollten in der Lage sein, Straftaten im Zusammenhang mit Gewalt gegen Frauen oder häuslicher Gewalt leicht zu melden, ohne sekundär oder wiederholt viktimisiert zu werden. Zu diesem Zweck sollten die Mitgliedstaaten die Möglichkeit bieten, Beschwerden nicht nur persönlich, sondern auch online oder über andere Informations- und Kommunikationstechnologien einzureichen, damit solche Straftaten gemeldet werden. Opfer von Cybergewalt sollten die Möglichkeit haben, im Zusammenhang mit ihrer Meldung stehende Materialien hochzuladen, z. B. Screenshots des mutmaßlichen gewalttätigen Verhaltens.

Änderungsantrag  12

 

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 25

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(25) Bei häuslicher Gewalt und Gewalt gegen Frauen, insbesondere wenn sie von engen Familienangehörigen oder Intimpartnern verübt wird, können die Opfer durch den Täter so unter Druck gesetzt werden, dass sie sich nicht trauen, sich an die zuständigen Behörden zu wenden, selbst wenn ihr Leben in Gefahr ist. Aus diesem Grund sollten die Mitgliedstaaten sicherstellen, dass ihre Vorschriften über die Vertraulichkeit, die für Angehörige einschlägiger Berufsgruppen, z. B. Angehörige der Gesundheitsberufe, gelten, diesen Personen nicht die Möglichkeit nehmen, eine Meldung an die zuständigen Behörden zu machen, wenn sie hinreichende Gründe für die Annahme haben, dass das Leben des Opfers unmittelbar durch einen schweren körperlichen Schaden bedroht ist. Ebenso werden Fälle von häuslicher Gewalt oder Gewalt gegen Frauen, die sich auf Kinder auswirken, oft nur von Dritten wahrgenommen, die ein regelwidriges Verhalten oder einen körperlichen Schaden des Kindes feststellen. Kinder müssen wirksam vor solchen Formen der Gewalt geschützt werden, und es müssen umgehend angemessene Maßnahmen ergriffen werden. Daher sollten Angehörige einschlägiger Berufsgruppen, die mit Opfern oder potenziellen Opfern im Kindesalter in Kontakt kommen, einschließlich Angehörigen der Gesundheits- und Bildungsberufe, auch nicht an die Vertraulichkeit gebunden sein, wenn sie berechtigten Grund zu der Annahme haben, dass eine schwere, in den Geltungsbereich dieser Richtlinie fallende Gewalttat gegen ein Kind begangen worden ist und weitere schwere Gewalttaten zu erwarten sind. Melden Angehörige dieser Berufsgruppen solche Fälle von Gewalt, sollten die Mitgliedstaaten dafür Sorge tragen, dass sie nicht wegen Verletzung der Vertraulichkeit haftbar gemacht werden.

(25) Bei häuslicher Gewalt und Gewalt gegen Frauen, insbesondere wenn sie von engen Familienangehörigen oder Intimpartnern verübt wird, können die Opfer durch den Täter so unter Druck gesetzt werden, dass sie sich nicht trauen, sich an die zuständigen Behörden zu wenden, selbst wenn ihr Leben in Gefahr ist. Aus diesem Grund sollten die Mitgliedstaaten sicherstellen, dass ihre Vorschriften über die Vertraulichkeit, die für Angehörige einschlägiger Berufsgruppen, z. B. Angehörige der Gesundheitsberufe, gelten, diesen Personen nicht die Möglichkeit nehmen, eine Meldung an die zuständigen Behörden zu machen, wenn sie hinreichende Gründe für die Annahme haben, dass das Leben des Opfers unmittelbar durch einen schweren körperlichen Schaden bedroht ist. Ebenso werden Fälle von häuslicher Gewalt oder Gewalt gegen Frauen, die sich auf Kinder auswirken, oft nur von Dritten wahrgenommen, die ein regelwidriges Verhalten oder einen körperlichen Schaden des Kindes feststellen. Kinder müssen wirksam vor solchen Formen der Gewalt geschützt werden, und es müssen umgehend angemessene Maßnahmen ergriffen werden. Daher sollten Angehörige einschlägiger Berufsgruppen, die mit Opfern oder potenziellen Opfern im Kindesalter in Kontakt kommen, einschließlich Angehörigen der Gesundheits- und Bildungsberufe, auch nicht an die Vertraulichkeit gebunden sein, wenn sie berechtigten Grund zu der Annahme haben, dass eine schwere, in den Geltungsbereich dieser Richtlinie fallende Gewalttat gegen ein Kind begangen worden ist und weitere schwere Gewalttaten zu erwarten sind. Melden Angehörige dieser Berufsgruppen solche Fälle von Gewalt, sollten die Mitgliedstaaten sicherstellen, dass eine geschlechtsspezifische und kindgerechte Risikobewertung und ein entsprechendes Risikomanagement durchgeführt werden und dass unverzüglich maßgeschneiderte Sicherheits-, Schutz- und Unterstützungsmaßnahmen ergriffen werden. Die Mitgliedstaaten sollten dafür Sorge tragen, dass Angehörige dieser Berufsgruppen, die solche Fälle melden, nicht wegen Verletzung der Vertraulichkeit haftbar gemacht werden, und zugleich dafür sorgen, dass die Privatsphäre des Opfers gewahrt wird und sie vor möglichen Vergeltungsmaßnahmen geschützt werden.

Änderungsantrag  13

 

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 26

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(26) Um die Dunkelziffer in Fällen, in denen das Opfer ein Kind ist, zu verringern, sollten sichere und kindgerechte Meldeverfahren eingeführt werden. Dazu kann die Befragung durch die zuständigen Behörden in einfacher und verständlicher Sprache gehören.

(26) Um die Dunkelziffer in Fällen, in denen das Opfer ein Kind ist, zu verringern, sollten sichere und kindgerechte Meldeverfahren eingeführt werden. Dazu kann die Befragung durch die zuständigen Behörden in einfacher und verständlicher Sprache gehören. Die Teilnahme an Gerichtsverfahren sollte in einem angenehmen Umfeld erfolgen, um eine zusätzliche Traumatisierung oder Belastung des Kindes zu verhindern und die psychischen und emotionalen Auswirkungen derartiger Umstände möglichst gering zu halten, und sie sollte sprachlich und inhaltlich auf eine Weise erfolgen, die im Hinblick auf das Alter, die Reife und die Sprachkenntnisse des Kindes angemessen ist.

Änderungsantrag  14

 

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 27

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(27) Verzögerungen bei der Bearbeitung von Beschwerden über Gewalt gegen Frauen und häusliche Gewalt können für die Opfer besondere Risiken bergen, da sie sich möglicherweise nach wie vor in unmittelbarer Gefahr befinden, zumal es sich bei den Tätern oft um enge Familienmitglieder oder Ehepartner handelt. Daher sollten die zuständigen Behörden über ausreichendes Fachwissen und wirksame Ermittlungsinstrumente verfügen, um solche Straftaten zu untersuchen und zu verfolgen.

(27) Verzögerungen bei der Bearbeitung von Beschwerden über Gewalt gegen Frauen und häusliche Gewalt können für die Opfer besondere Risiken bergen, da sie sich möglicherweise nach wie vor in unmittelbarer Gefahr befinden, zumal es sich bei den Tätern oft um enge Familienmitglieder, Ehepartner oder Partner handelt. Daher sollten die zuständigen Behörden über ausreichendes Fachwissen und wirksame Ermittlungsinstrumente verfügen, um solche Straftaten zu untersuchen und zu verfolgen.

Änderungsantrag  15

 

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 27 a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(27a) In vielen Fällen muss die enge Verbindung zwischen strafrechtlichen, zivilrechtlichen und anderen gerichtlichen Verfahren anerkannt werden, um die Reaktionen der Justiz und anderer rechtlicher Instanzen auf Gewalt gegenüber Kindern und in Paarbeziehungen aufeinander abzustimmen. Die Mitgliedstaaten sollten Maßnahmen ergreifen, um Zivil- und Strafsachen, an denen eine einzelne Familie und Kinder beteiligt sind, miteinander zu verknüpfen, um Diskrepanzen zwischen Gerichtsentscheidungen und anderen rechtlichen Beschlüssen, die Kindern schaden könnten, zu verhindern. Das Wohl des Kindes sollte bei allen Entscheidungen, die Kinder betreffen, immer im Vordergrund stehen.

Änderungsantrag  16

 

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 28

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(28) Opfer von häuslicher Gewalt und von Gewalt gegen Frauen benötigen in der Regel sofortigen Schutz oder besondere Unterstützung, z. B. im Falle von Gewalt von einem Intimpartner, da die Wiederholungsrate tendenziell hoch ist. Daher sollte beim ersten Kontakt der zuständigen Behörden mit dem Opfer oder sobald der Verdacht besteht, dass eine Person Opfer von Gewalt gegen Frauen oder häuslicher Gewalt ist, eine individuelle Bewertung durchgeführt werden, um den Schutzbedarf des Opfers zu ermitteln. Dies kann bereits geschehen, bevor ein Opfer eine Straftat förmlich gemeldet hat, oder proaktiv, wenn eine dritte Partei die Straftat meldet.

(28) Opfer von häuslicher Gewalt und von Gewalt gegen Frauen benötigen in der Regel sofortigen Schutz oder besondere Unterstützung, z. B. im Falle von Gewalt von einem Intimpartner, da die Wiederholungsrate tendenziell hoch ist. Daher sollte beim ersten Kontakt der zuständigen Behörden mit dem Opfer oder sobald der Verdacht besteht, dass eine Person Opfer von Gewalt gegen Frauen oder häuslicher Gewalt ist, eine individuelle Bewertung durchgeführt werden, um den Schutzbedarf des Opfers zu ermitteln. Dies kann bereits geschehen, bevor ein Opfer eine Straftat förmlich gemeldet hat, oder proaktiv, wenn eine dritte Partei die Straftat meldet. Die Mitgliedstaaten sollten dafür sorgen, dass die jeweilige zuständige Behörde über ausreichende personelle und finanzielle Ressourcen verfügt, um individuelle Bewertungen durchzuführen, unter anderem durch die Zusammenarbeit mit anderen Einrichtungen und Hilfsdiensten (Gesundheitsdienste, Sozialdienste usw.). Unter keinen Umständen sollten Frauen gezwungen werden, gegen ihren Willen mit einer Behörde oder sonstigen Einrichtung zusammenzuarbeiten, oder zu einem Verfahren gedrängt werden. Handelt es sich bei dem Opfer von Gewalt um ein Kind, sollten Schutz und Unterstützung auch für nicht gewalttätige Elternteile oder Sorgeberechtigte gelten.

Änderungsantrag  17

 

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 29

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(29) Bei der Bewertung des Schutz- und Unterstützungsbedarfs des Opfers sollte das Hauptaugenmerk auf der Garantie der Sicherheit des Opfers und der Bereitstellung maßgeschneiderter Unterstützung liegen, wobei unter anderem die individuellen Umstände des Opfers zu berücksichtigen sind. Solche Umstände, die besondere Aufmerksamkeit erfordern, könnten die Schwangerschaft des Opfers oder die Abhängigkeit des Opfers vom Täter oder seine Beziehung zu ihm sein.

(29) Bei der Bewertung des Schutz- und Unterstützungsbedarfs des Opfers sollte das Hauptaugenmerk auf der Garantie der Sicherheit des Opfers und der Bereitstellung maßgeschneiderter Unterstützung liegen, wobei unter anderem die individuellen Umstände des Opfers zu berücksichtigen sind. Solche Umstände, die besondere Aufmerksamkeit erfordern, könnten die Schwangerschaft des Opfers, die Behinderungen des Opfers oder die wirtschaftliche, familiäre oder sonstige Abhängigkeit des Opfers vom Täter oder seine Beziehung zu ihm sein.

Änderungsantrag  18

 

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 45

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(45) Opfer von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt sollten vor, während und für einen angemessenen Zeitraum nach Abschluss des Strafverfahrens unterstützt werden, beispielsweise wenn noch eine medizinische Behandlung erforderlich ist, um die schweren körperlichen oder psychischen Folgen der Gewalt zu bewältigen, oder wenn die Sicherheit des Opfers insbesondere aufgrund der Aussagen des Opfers in diesem Verfahren gefährdet ist.

(45) Maßgeschneiderte und hochwertige Unterstützung für Opfer von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt sollten vor, während und so lange wie nötig nach Beendigung der Gewalttat, des Strafverfahrens und der einschlägigen Zivilverfahren verfügbar sein und bereitgestellt werden, beispielsweise wenn noch eine medizinische Behandlung erforderlich ist, um die schweren körperlichen oder psychischen Folgen der Gewalt zu bewältigen, oder wenn die Sicherheit des Opfers insbesondere aufgrund der Aussagen des Opfers in diesem Verfahren gefährdet ist. Diese Unterstützung sollte unentgeltlich und mit der Möglichkeit gewährt werden, die Kosten vom Täter erstatten zu lassen.

Änderungsantrag  19

 

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 47

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(47) Durch die spezialisierte Unterstützung sollte den Opfern eine auf ihre speziellen Bedürfnisse zugeschnittene Hilfe geboten werden, und zwar unabhängig von einer amtlichen Beschwerde. Diese Dienste könnten neben den allgemeinen Hilfsdiensten für Opfer – oder als zu diesen gehörig – bereitgestellt werden, die auf bestehende Einrichtungen zurückgreifen können, die eine spezialisierte Unterstützung anbieten. Spezialisierte Unterstützung kann von nationalen Behörden, Opferhilfeorganisationen oder anderen nichtstaatlichen Organisationen geleistet werden. Sie sollten mit ausreichenden Personal- und Finanzmitteln ausgestattet werden, und wenn die Dienste von nichtstaatlichen Organisationen erbracht werden, sollten die Mitgliedstaaten sicherstellen, dass diese angemessene Mittel erhalten.

(47) Durch die spezialisierte Unterstützung sollte den Opfern eine hochwertige, unentgeltliche und auf ihre speziellen Bedürfnisse zugeschnittene Hilfe geboten werden, und zwar unabhängig von einer amtlichen Beschwerde. Diese Dienste könnten neben den allgemeinen Hilfsdiensten für Opfer oder als integraler Bestandteil dieser allgemeinen Hilfsdienste – wie Gesundheitsdienste, Polizei und Justiz, Wohnraumversorgung und soziale Dienste –, die auf bestehende Einrichtungen zurückgreifen können, die eine spezialisierte Unterstützung anbieten, bereitgestellt werden. Spezialisierte Unterstützung kann von nationalen Behörden, Opferhilfeorganisationen oder anderen nichtstaatlichen Organisationen geleistet werden. Sie sollten mit ausreichenden Personal- und Finanzmitteln ausgestattet werden, und wenn die Dienste von nichtstaatlichen Organisationen erbracht werden, sollten die Mitgliedstaaten sicherstellen, dass diese angemessene Mittel erhalten.

Änderungsantrag  20

 

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 48

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(48) Opfer von häuslicher Gewalt und Gewalt gegen Frauen haben in der Regel einen mehrfachen Schutz- und Unterstützungsbedarf. Um diesen Bedarf wirksam abzudecken, sollten die Mitgliedstaaten diese Dienste in denselben Räumlichkeiten anbieten oder sie sollten über eine einzige Anlaufstelle koordiniert werden. Damit auch Opfer in abgelegenen Gebieten oder Opfer, die solche Anlaufstellen nicht aufsuchen können, erreicht werden, sollten die Mitgliedstaaten einen Online-Zugang zu solchen Diensten vorsehen. Dazu sollte eine einzige Website eingerichtet werden, die auf dem neuesten Stand gehalten wird und auf der alle relevanten Informationen über verfügbare Hilfs- und Schutzdienste und der Zugang zu diesen bereitgestellt werden (einziger Online-Zugang). Diese Website sollte den Anforderungen an die Barrierefreiheit für Menschen mit Behinderungen entsprechen.

(48) Opfer von häuslicher Gewalt und Gewalt gegen Frauen haben in der Regel einen mehrfachen Schutz- und Unterstützungsbedarf. Um diesen Bedarf wirksam abzudecken, sollten die Mitgliedstaaten diese Dienste in denselben Räumlichkeiten anbieten oder sie sollten über eine einzige Anlaufstelle koordiniert werden. Damit auch Opfer in abgelegenen Gebieten oder Opfer, die solche Anlaufstellen nicht aufsuchen können, erreicht werden, sollten die Mitgliedstaaten einen Online-Zugang zu solchen Diensten vorsehen, über den die Dienste rund um die Uhr (24/7) erreichbar sind. Dazu sollte eine einzige Website eingerichtet werden, die auf dem neuesten Stand gehalten wird und auf der alle relevanten Informationen über verfügbare Hilfs- und Schutzdienste und der Zugang zu diesen bereitgestellt werden (einziger Online-Zugang). Diese Website sollte den Anforderungen an die Barrierefreiheit für Menschen mit Behinderungen entsprechen.

Änderungsantrag  21

 

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 50

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(50) Der traumatische Charakter sexueller Gewalt, einschließlich Vergewaltigung, erfordert eine besonders einfühlsame Reaktion durch geschultes und spezialisiertes Personal. Opfer dieser Art von Gewalt benötigen eine sofortige medizinische Versorgung und Unterstützung bei der Verarbeitung traumatischer Erlebnisse in Kombination mit sofortigen gerichtsmedizinischen Untersuchungen, um die für die Strafverfolgung erforderlichen Beweise zu sammeln. Krisenzentren für Opfer von Vergewaltigungen oder Anlaufstellen für Opfer von sexueller Gewalt sollten in ausreichender Zahl zur Verfügung stehen und angemessen über das Gebiet eines jeden Mitgliedstaats verteilt sein. Auch die Opfer von Verstümmelung weiblicher Genitalien, bei denen es sich häufig um Mädchen handelt, benötigen in der Regel gezielte Unterstützung. Daher sollten die Mitgliedstaaten dafür sorgen, dass sie diesen Opfern gezielte Unterstützung zur Verfügung stellen.

(50) Der traumatische Charakter sexueller Gewalt, einschließlich Vergewaltigung, erfordert eine besonders einfühlsame Reaktion durch geschultes und spezialisiertes Personal. Opfer dieser Art von Gewalt benötigen eine sofortige medizinische Versorgung, gegebenenfalls Dienste von Gynäkologen und Geburtshelfern, und Unterstützung bei der Verarbeitung traumatischer Erlebnisse in Kombination mit sofortigen gerichtsmedizinischen Untersuchungen, um die für die Strafverfolgung erforderlichen Beweise zu sammeln. Krisenzentren für Opfer von Vergewaltigungen oder Anlaufstellen für Opfer von sexueller Gewalt sollten in ausreichender Zahl zur Verfügung stehen und angemessen über das Gebiet eines jeden Mitgliedstaats verteilt sein. Auch die Opfer von Verstümmelung weiblicher Genitalien, bei denen es sich häufig um Mädchen handelt, sowie intersexuelle Opfer von Verstümmelung ihrer Genitalien benötigen in der Regel gezielte Unterstützung. Daher sollten die Mitgliedstaaten dafür sorgen, dass sie diesen Opfern gezielte Unterstützung zur Verfügung stellen.

Änderungsantrag  22

 

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 52

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(52) Die Mitgliedstaaten sollten sicherstellen, dass die nationalen Hotlines unter der unionsweit einheitlichen Nummer [116016] betrieben werden und dass diese Nummer als öffentliche, kostenlose und rund um die Uhr erreichbare Nummer weithin bekannt gemacht wird. Die angebotene Unterstützung sollte eine Krisenberatung umfassen und die Opfer sollten an Notunterkünfte, Beratungsstellen oder die Polizei verwiesen werden können.

(52) Die Mitgliedstaaten sollten sicherstellen, dass die nationalen Hotlines als öffentliche, kostenlose und rund um die Uhr (24/7) erreichbare Nummer weithin bekannt gemacht werden. Die angebotene Unterstützung sollte eine Krisenberatung umfassen und die Opfer sollten an Notunterkünfte, Beratungsstellen oder die Polizei verwiesen werden können.

Änderungsantrag  23

 

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 53

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(53) Notunterkünfte spielen eine wichtige Rolle beim Schutz der Opfer vor Gewalttaten. Über die Bereitstellung eines sicheren Aufenthaltsortes hinaus sollte in den Notunterkünften die notwendige Unterstützung für die mit der Gesundheit der Opfer, ihrer finanziellen Lage und dem Wohl ihrer Kinder zusammenhängenden Probleme geboten werden, um die Opfer letztlich darauf vorzubereiten, ein eigenständiges Leben zu führen.

(53) Notunterkünfte spielen eine wichtige Rolle beim Schutz der Opfer vor Gewalttaten. Über die Bereitstellung eines sicheren Aufenthaltsortes hinaus sollte in den Notunterkünften die notwendige Unterstützung für die mit der Gesundheit der Opfer, ihrer finanziellen Lage und dem Wohl ihrer Kinder zusammenhängenden Probleme geboten werden, um die Opfer letztlich darauf vorzubereiten, ein eigenständiges Leben zu führen. Frauenhäuser spielen eine wichtige Rolle beim Schutz der Opfer vor Gewalttaten. Über die Bereitstellung eines sicheren Aufenthaltsortes hinaus sollte in den Notunterkünften die notwendige Unterstützung für Frauen und Kinder mittels gemeinschaftlicher, pädagogischer, finanzieller, gesundheitlicher und rechtlicher Unterstützung geboten werden, um die Opfer letztlich darauf vorzubereiten, ein eigenständiges Leben zu führen. Die Mitgliedstaaten sollten die Anzahl der Notunterkünfte, insbesondere in ländlichen und gefährdeten Gebieten, erhöhen, um sicherzustellen, dass angemessene, leicht zugängliche Notunterkünfte in ausreichender Anzahl zur Verfügung stehen. Notunterkünfte müssen für Opfer bei Bedarf einfach und unmittelbar zugänglich sein, sodass sich Opfer direkt an die Notunterkunft wenden können. Die Mitgliedstaaten sollten dafür sorgen, dass ausreichende Mittel bereitgestellt werden, um die notwendige Anzahl von Notunterkünften in ihrem Hoheitsgebiet einzurichten.

Änderungsantrag  24

 

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 54

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(54) Damit die negativen Folgen für Opfer im Kindesalter wirksam angegangen werden können, sollten Kinder durch altersgerechte psychologische Beratung und gegebenenfalls pädiatrische Betreuung unterstützt werden, und zwar sobald die zuständigen Behörden hinreichende Gründe für die Annahme haben, dass Kinder Opfer von Gewalt geworden sein könnten, einschließlich Kindern, die Zeugen von Gewalt sind. Bei der Unterstützung von Opfern im Kindesalter sollten die Rechte des Kindes, wie sie in Artikel 24 der Charta der Grundrechte dargelegt sind, im Vordergrund stehen.

(54) Das Aufwachsen in einem gewalttätigen häuslichen Umfeld hat äußerst negative Auswirkungen auf die körperliche, emotionale und soziale Entwicklung des Kindes und sein späteres Verhalten als erwachsener Mensch. Wenn Kinder Gewalt ausgesetzt sind, sei es durch Misshandlung und/oder als Zeugen von Gewalt in Paarbeziehungen, ist ein Risikofaktor gegeben, im Erwachsenenalter erneut Opfer von Gewalt oder selbst gewalttätig zu werden, problematisches Verhalten zu zeigen oder physische oder psychische Gesundheitsprobleme zu entwickeln. Damit die negativen Folgen für Opfer im Kindesalter wirksam angegangen werden können, sollten Kinder durch altersgerechte psychologische Beratung und gegebenenfalls pädiatrische Betreuung unterstützt werden, und zwar sobald die zuständigen Behörden hinreichende Gründe für die Annahme haben, dass Kinder Opfer von Gewalt geworden sein könnten, einschließlich Kindern, die Zeugen von Gewalt sind. Bei der Unterstützung von Opfern im Kindesalter sollten die Rechte des Kindes, wie sie in Artikel 24 der Charta der Grundrechte dargelegt sind, im Vordergrund stehen. Die Zusammenarbeit zwischen den zuständigen Behörden und den Orten, die das Kind häufig besucht, wie zum Beispiel der Schule, sollte sichergestellt werden, sowohl um das Kind zu unterstützen als auch um anderen Kindern und Eltern eine angemessene Unterstützung zu bieten.

Änderungsantrag  25

 

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 55

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(55) Zum Schutz der Kinder während möglicher Besuche bei einem Straftäter oder Verdächtigen, der Träger der elterlichen Verantwortung für das Kind mit Umgangsrecht ist, sollten die Mitgliedstaaten dafür sorgen, dass überwachte, neutrale Orte, einschließlich Kinderschutz- oder Jugendämter, zur Verfügung stehen, damit solche Besuche dort im besten Interesse des Kindes stattfinden können. Erforderlichenfalls sollten die Besuche im Beisein von Beschäftigten des Kinderschutz- oder Jugendamts stattfinden. Ist eine vorläufige Unterbringung erforderlich, sollten Kinder vorrangig zusammen mit dem Träger der elterlichen Verantwortung untergebracht werden, der nicht der Täter oder Verdächtige ist, z. B. mit der Mutter des Kindes. Das Wohl des Kindes sollte stets berücksichtigt werden.

(55) Zum Schutz der Kinder während möglicher Besuche bei einem Straftäter oder Verdächtigen, der Träger der elterlichen Verantwortung für das Kind mit Umgangsrecht ist, sollten die Mitgliedstaaten vor den Besuchen stets prüfen, ob es dem Wohl des Kindes dient, dieses Umgangsrecht zu wahren. Im Falle einer positiven Prüfung sollten die Mitgliedstaaten dafür sorgen, dass überwachte, neutrale Orte, einschließlich Kinderschutz- oder Jugendämter, zur Verfügung stehen, damit solche Besuche dort im besten Interesse des Kindes stattfinden können. Erforderlichenfalls sollten die Besuche im Beisein von entsprechend geschulten Beschäftigten des Kinderschutz- oder Jugendamts stattfinden, die in der Lage sind, das Kind über die Situation zu informieren und sie in einer kindgerechten Sprache zu beruhigen. Ist eine vorläufige Unterbringung erforderlich, sollten Kinder vorrangig angehört und zusammen mit dem Träger der elterlichen Verantwortung untergebracht werden, der nicht der Täter oder Verdächtige ist, z. B. mit der Mutter des Kindes. Das Wohl des Kindes und, soweit möglich, seine Wünsche sollten stets berücksichtigt werden.

Änderungsantrag  26

 

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 56

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(56) Opfer mit besonderen Bedürfnissen und Gruppen, die dem Risiko von Gewalt gegen Frauen oder häuslicher Gewalt ausgesetzt sind, wie Frauen mit Behinderungen, Frauen, die vom Aufenthaltsstatus oder einer Aufenthaltsgenehmigung einer anderen Person abhängen, Migrantinnen ohne Ausweispapiere, Frauen, die internationalen Schutz beantragen, Frauen, die vor bewaffneten Konflikten fliehen, Frauen, die von Obdachlosigkeit betroffen sind, Frauen, die einer ethnischen Minderheit angehören, Frauen, die in ländlichen Gebieten leben, Frauen, die in der Prostitution tätig sind, inhaftierte Frauen oder ältere Frauen, sollten besonderen Schutz und besondere Unterstützung erhalten.

(56) Opfer mit besonderen Bedürfnissen und Gruppen, die dem Risiko von Gewalt gegen Frauen oder häuslicher Gewalt ausgesetzt sind, wie Frauen mit Behinderungen, Frauen, die vom Aufenthaltsstatus oder einer Aufenthaltsgenehmigung einer anderen Person abhängen, Migrantinnen ohne Ausweispapiere, Frauen, die internationalen Schutz beantragen, Frauen, die vor bewaffneten Konflikten fliehen, Frauen, die von Obdachlosigkeit betroffen sind, Frauen, die einer ethnischen Minderheit angehören, Frauen, die in ländlichen Gebieten leben, Frauen, die in der Prostitution tätig sind, inhaftierte Frauen, ältere Frauen oder LBTIQ-Frauen sowie andere LGBTIQ-Personen, die geschlechtsspezifischer Gewalt ausgesetzt sind, sollten besonderen Schutz und besondere Unterstützung erhalten.

Änderungsantrag  27

 

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 57 a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(57a) Präventionsstrategien und ‑maßnahmen sollten darauf abzielen, geschlechtsspezifische Ungleichheiten zu beseitigen, sexistische Bräuche und Traditionen abzuschaffen, Vorurteile und sexistische Stereotype abzubauen und geschlechtsspezifische Gewalt, einschließlich sexueller Gewalt und Gewalt in der Partnerschaft, zu verhindern. Solche Strategien sollten darauf abzielen, durch Aufklärung, Sensibilisierung und Information die ermittelten Faktoren und Risiken, insbesondere für schutzbedürftige Personen, abzubauen und Änderungen in der Einstellung und in den Verhaltensweisen zu fördern.

Änderungsantrag  28

 

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 58

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(58) Die Mitgliedstaaten sollten dafür Sorge tragen, dass vorbeugende Maßnahmen, wie Sensibilisierungskampagnen, ergriffen werden, um Gewalt gegen Frauen und häusliche Gewalt zu bekämpfen. Auch im Rahmen der formalen Bildung sollten vorbeugende Maßnahmen ergriffen werden, insbesondere durch eine verstärkte Sexualerziehung und die Förderung sozioemotionaler Kompetenzen, Empathie sowie die Entwicklung gesunder und respektvoller Beziehungen.

(58) Die Mitgliedstaaten sollten dafür Sorge tragen, dass vorbeugende Maßnahmen, wie langfristige Sensibilisierungskampagnen zur Förderung des prosozialen Verhaltens, ergriffen werden, um Gewalt gegen Frauen und häusliche Gewalt zu bekämpfen. Auch im Rahmen der formalen Bildung sollten vorbeugende Maßnahmen ergriffen werden, und zwar durch eine angemessene Schulung der Lehrkräfte und anderer in diesem Bereich relevanter Personen sowie durch mehrjährige Initiativen und Tätigkeiten zur aktiven Einbeziehung der Schülerinnen und Schüler, insbesondere durch die Förderung der Gleichstellung der Geschlechter und eine verstärkte Sexualerziehung und die Förderung von sozioemotionalen Kompetenzen und Empathie sowie die Entwicklung gesunder und respektvoller Beziehungen. Vorbeugende Maßnahmen sollten die Menschenrechte und die Gleichstellung der Geschlechter zur Grundlage haben und auf dem ökologischen Gewaltmodell und empirischen Nachweisen für ihre Wirksamkeit beruhen. Sie sollten von qualifizierten Fachkräften, die auf dem Gebiet der Prävention geschult worden sind, durchgeführt werden. Die Mitgliedstaaten sind aufgefordert, Bildungsprogramme, die sich im Hinblick auf die Verhütung von Gewalt gegen Frauen und von häuslicher Gewalt als wirksam oder vielversprechend erwiesen haben, anzupassen, einschließlich Schulprogramme zur Verhütung von sexuellem Missbrauch von Kindern oder von Dating-Gewalt, Programme im Zusammenhang mit dem Eingreifen durch Außenstehende und gemeindenahe Programme zur Veränderung geschlechtsspezifischer Normen.

Änderungsantrag  29

 

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 60

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(60) Damit Opfer von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt erkannt werden und angemessene Unterstützung erhalten, sollten die Mitgliedstaaten sicherstellen, dass Angehörige einschlägiger Berufsgruppen, bei denen die Wahrscheinlichkeit besteht, dass sie mit Opfern in Kontakt kommen, geschult werden und gezielte Informationen erhalten. In den Schulungen sollten das Risiko und die Verhütung von Einschüchterung, wiederholter und sekundärer Viktimisierung sowie die Verfügbarkeit von Schutz- und Unterstützungsmaßnahmen für Opfer behandelt werden. Um Fälle von sexueller Belästigung am Arbeitsplatz zu verhindern und angemessen darauf zu reagieren, sollten Personen mit Führungsaufgaben auch geschult werden. In diesen Schulungen sollten auch Bewertungen der sexuellen Belästigung am Arbeitsplatz und der damit verbunden psychosozialen Gefahren für Sicherheit und Gesundheit im Sinne der Richtlinie 89/391/EWG des Europäischen Parlaments und des Rates45 behandelt werden. Die Schulungsmaßnahmen sollten auch das Risiko von Gewalt durch Dritte abdecken. Gewalt durch Dritte bezieht sich auf Gewalt, die das Personal am Arbeitsplatz erleiden kann, die aber nicht von Kollegen verübt wird. Dies schließt Fälle ein, in denen beispielsweise Krankenpflegepersonal von einem Patienten sexuell belästigt wird.

(60) Damit Opfer von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt erkannt werden und angemessene Unterstützung erhalten, sollten die Mitgliedstaaten sicherstellen, dass Angehörige einschlägiger Berufsgruppen, bei denen die Wahrscheinlichkeit besteht, dass sie mit Opfern in Kontakt kommen – insbesondere Richter, Rechtsanwälte, Mitarbeiter von Strafverfolgungsbehörden, Sozialarbeiter und medizinische Fachkräfte, Einsatzkräfte an vorderster Front und ehrenamtliche Einsatzkräfte, Lehrkräfte und Kinderbetreuungsfachkräfte – geschult werden und gezielte Informationen erhalten. In den Schulungen sollten unter anderem Module für interdisziplinäre Sitzungen, die Bewertung von Risikofaktoren und die Verhütung von Einschüchterung, wiederholter und sekundärer Viktimisierung sowie die Verfügbarkeit von Schutz- und Unterstützungsmaßnahmen für Opfer behandelt werden. Eine klare Geschlechterperspektive sollte systemweit in sämtliche Protokolle, Leitlinien und Verfahren aufgenommen werden. Um Fälle von sexueller Belästigung am Arbeitsplatz zu verhindern, sollten insbesondere auch Personen in Führungsfunktionen und Personen mit Führungsaufgaben geschult werden. In diesen Schulungen sollten auch Bewertungen der sexuellen Belästigung am Arbeitsplatz und der damit verbundenen psychosozialen Gefahren für Sicherheit und Gesundheit im Sinne der Richtlinie 89/391/EWG des Europäischen Parlaments und des Rates45 behandelt werden. Die Schulungsmaßnahmen sollten auch das Risiko von Gewalt durch Dritte abdecken. Gewalt durch Dritte bezieht sich auf Gewalt, die das Personal am Arbeitsplatz erleiden kann, die aber nicht von Kollegen verübt wird. Dies schließt Fälle ein, in denen beispielsweise Krankenpflegepersonal von einem Patienten sexuell belästigt wird.

__________________

__________________

45 Richtlinie 89/391/EWG des Rates vom 12. Juni 1989 über die Durchführung von Maßnahmen zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Arbeitnehmer bei der Arbeit (ABl. L 183 vom 29.6.1989, S. 1).

45 Richtlinie 89/391/EWG des Rates vom 12. Juni 1989 über die Durchführung von Maßnahmen zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Arbeitnehmer bei der Arbeit (ABl. L 183 vom 29.6.1989, S. 1).

Änderungsantrag  30

 

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 60 a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(60a) Um eine sekundäre Viktimisierung zu verhindern, sollten die Mitgliedstaaten Justiz- und Strafverfolgungsbeamten, die mit Straf- und Zivilverfahren befasst sind, eine Erstausbildung und Fortbildung zur Verhütung von und zum Umgang mit geschlechtsspezifischer Gewalt anbieten. Insbesondere bei Schulungsmaßnahmen für Behörden sollte der Schwerpunkt auf schädliche Geschlechterstereotype, geschlechtsspezifische Gewalt und ihre Mechanismen, einschließlich Manipulation, Kontrolle, psychischer Gewalt und Kontrolle durch Zwang, sowie Übergriffe, Wiederholungstaten und die Bedeutung von Gewalt gegen Frauen für die Rechte des Kindes gelegt werden. Den Beamten sollten die erforderlichen Werkzeuge bereitgestellt werden, damit sie die Lage anhand zuverlässiger Risikobewertungsinstrumente beurteilen können.

Änderungsantrag  31

 

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 61

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(61) Um einer unzureichenden Meldung der Fälle entgegenzuwirken, sollten die Mitgliedstaaten bei der Ausarbeitung von Schulungen auch mit Strafverfolgungsbehörden zusammenarbeiten, insbesondere in Bezug auf schädliche Geschlechterstereotypen, aber auch bei der Verhütung von Straftaten, da diese in der Regel engen Kontakt zu Gruppen, bei denen das Risiko von Gewalt besteht, und zu Opfern haben.

(61) Um der Zurückhaltung von Frauen bei der Meldung der Fälle und folglich dem Problem der unzureichenden Meldung der Fälle entgegenzuwirken, sollten die Mitgliedstaaten bei der Ausarbeitung von Schulungen auch mit Strafverfolgungsbehörden zusammenarbeiten, insbesondere in Bezug auf schädliche Geschlechterstereotype und Vorurteile, einschließlich Mehrfachdiskriminierung, aber auch bei der Verhütung von Straftaten, da diese in der Regel engen Kontakt zu Gruppen, bei denen das Risiko von Gewalt besteht, und zu Opfern haben, und sie sollten bei den Strafverfolgungsbehörden und den Beratungsstellen geeignete Stellen für die ordnungsgemäße Entgegennahme von Zeugenaussagen von Frauen vorsehen, die Gewalttaten melden. Die Mitgliedstaaten sollten sicherstellen, dass solche Schulungsprogramme angemessen finanziert werden.

Änderungsantrag  32

 

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 62

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(62) Es sollten Interventionsprogramme entwickelt werden, um (wiederholte) Gewalttaten gegen Frauen oder häusliche Gewalt zu verhindern und das Risiko solcher Gewalt auf ein Mindestmaß zu reduzieren. Ziel dieser Programme sollte sein, Straftätern oder Personen, bei denen das Risiko besteht, dass sie straffällig werden, zu lehren, in zwischenmenschlichen Beziehungen ein gewaltfreies Verhalten anzunehmen und von Gewalt geprägte Verhaltensmuster zu verändern. Im Rahmen der Programme sollten die Täter angehalten werden, Verantwortung für ihr Handeln zu übernehmen und ihre Einstellungen und Überzeugungen gegenüber Frauen zu hinterfragen.

(62) Es sollten Interventionsprogramme entwickelt werden, um (wiederholte) Gewalttaten gegen Frauen oder häusliche Gewalt zu verhindern und das Risiko solcher Gewalt auf ein Mindestmaß zu reduzieren. Ziel dieser Programme sollte sein, Straftätern oder Personen, bei denen das Risiko besteht, dass sie straffällig werden, insbesondere wenn Minderjährige betroffen sind, zu lehren, in zwischenmenschlichen Beziehungen ein gewaltfreies Verhalten, bei dem jeder Person mit Respekt begegnet wird, anzunehmen und von Gewalt geprägte Verhaltensmuster zu verändern. Im Rahmen der Programme sollten die Täter angehalten werden, Verantwortung für ihr Handeln zu übernehmen und ihre Einstellungen und Überzeugungen gegenüber Frauen zu hinterfragen.

Änderungsantrag  33

 

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 65

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(65) Die Mitgliedstaaten sollten sicherstellen, dass die erhobenen Daten auf das unbedingt erforderliche Maß beschränkt sind, um die Überwachung der Prävalenz und der Trends von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt zu unterstützen und neue politische Strategien in diesem Bereich zu erarbeiten. Werden die erhobenen Daten weitergegeben, so sollten keine personenbezogenen Daten darunter sein.

(65) Im Hinblick auf die Beseitigung geschlechtsspezifischer Gewalt ist es erforderlich, sich auf kohärente und vergleichbare Verwaltungsdaten zu stützen, die auf einem soliden und koordinierten Rahmen für die Datenerhebung beruhen. Die Mitgliedstaaten sollten sicherstellen, dass die erhobenen Daten auf das unbedingt erforderliche Maß beschränkt sind, um die Überwachung der Prävalenz und der Trends von Gewalt gegen Frauen, einschließlich sozial und wirtschaftlich benachteiligter Gruppen, Frauen mit Behinderungen und Minderjähriger, sowie von häuslicher Gewalt zu unterstützen und neue politische Strategien in diesem Bereich zu erarbeiten. Werden die erhobenen Daten weitergegeben, so sollten keine personenbezogenen Daten darunter sein.

Änderungsantrag  34

 

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 2 – Absatz 1

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(1) Bei der Durchführung der Maßnahmen nach dieser Richtlinie berücksichtigen die Mitgliedstaaten das erhöhte Gewaltrisiko für Opfer, die aufgrund des biologischen Geschlechts und aus anderen Gründen diskriminiert werden, um ihrem erhöhten Schutz- und Hilfsbedarf nach Artikel 18 Absatz 4, Artikel 27 Absatz 5 und Artikel 37 Absatz 7 gerecht zu werden.

(1) Bei der Durchführung der Maßnahmen nach dieser Richtlinie berücksichtigen die Mitgliedstaaten das erhöhte Gewaltrisiko für Opfer, die aufgrund des biologischen oder sozialen Geschlechts und aus anderen Gründen diskriminiert werden, um ihrem erhöhten Schutz- und Hilfsbedarf nach Artikel 18 Absatz 4, Artikel 27 Absatz 5 und Artikel 37 Absatz 7 gerecht zu werden.

Änderungsantrag  35

 

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 2 – Absatz 1 a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(1a) Die Mitgliedstaaten sollten sicherstellen, dass bei der Umsetzung dieser Richtlinie schutzbedürftigen Personen, von denen die überwiegende Mehrheit Frauen und Kinder sind, besondere Aufmerksamkeit gewidmet wird.

Änderungsantrag  36

 

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 2 – Absatz 2

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(2) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass bei der Anwendung dieser Richtlinie dem Risiko von Einschüchterung, Vergeltungsmaßnahmen, sekundärer Viktimisierung und Reviktimisierung sowie der Notwendigkeit, die Würde und die körperliche Unversehrtheit der Opfer zu schützen, besondere Aufmerksamkeit gewidmet wird.

(2) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass bei der Anwendung dieser Richtlinie dem Risiko von Einschüchterung, Vergeltungsmaßnahmen, sekundärer Viktimisierung und Reviktimisierung sowie der Notwendigkeit, die Würde und die körperliche und psychische Unversehrtheit der Opfer zu schützen, besondere Aufmerksamkeit gewidmet wird.

Änderungsantrag  37

 

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 3 – Absatz 1 a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

Diese Richtlinie sollte bei Entscheidungen über die elterliche Verantwortung und das Sorgerecht sowie ihre Anwendung in Fällen häuslicher Gewalt berücksichtigt werden, wobei für die Sicherheit des Opfers und der Kinder zu sorgen ist.

Änderungsantrag  38

 

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 3 – Absatz 1 b (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

Diese Richtlinie sollte im öffentlichen und privaten Sektor im Hinblick auf die Gewaltprävention sowie den Umgang mit und die Bestrafung von Tätern geschlechtsspezifischer und sexueller Gewalt am Arbeitsplatz berücksichtigt werden.

Änderungsantrag  39

 

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 4 – Absatz 1 – Buchstabe b a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

ba) „soziales Geschlecht“ die gesellschaftlich geprägten Rollen, Verhaltensweisen, Tätigkeiten und Merkmale, die eine bestimmte Gesellschaft als für Männer und Frauen angemessen ansieht;

Änderungsantrag  40

 

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 4 – Absatz 1 – Buchstabe c

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

c) „Opfer“ jede Person, unabhängig vom biologischen oder sozialen Geschlecht, sofern nicht anders angegeben, die einen Schaden erlitten hat, der unmittelbar durch unter diese Richtlinie fallende Gewaltakte verursacht wurde, einschließlich Kinder, die Zeugen dieser Gewalt werden;

c) „Opfer“ jede Person, unabhängig vom biologischen oder sozialen Geschlecht und vom Alter, sofern nicht anders angegeben, die einen Schaden erlitten hat, der unmittelbar durch unter diese Richtlinie fallende Gewaltakte verursacht wurde, einschließlich Kinder, die Zeugen dieser Gewalt werden;

Änderungsantrag  41

 

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 4 – Absatz 1 – Buchstabe j

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

j) „unterhaltsberechtigte Person“ ein Kind des Opfers oder eine andere Person als den Täter oder Verdächtigen, die im selben Haushalt wie das Opfer lebt und die vom Opfer betreut und unterstützt wird.

j) „unterhaltsberechtigte Person“ ein Kind des Opfers oder eine andere Person als den Täter oder Verdächtigen, die zeitweise oder ständig im selben Haushalt wie das Opfer lebt und die vom Opfer betreut und unterstützt wird;

Änderungsantrag  42

 

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 4 – Absatz 1 – Buchstabe j a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

ja) „Zeuge von Gewalt zu werden“ die Situation, dass ein Kind eine der unter den Buchstaben a und b genannten Formen des Missbrauchs in Form von Gewalt gegen Bezugspersonen, Angehörige oder andere wichtige Personen im Haushalt miterlebt;

Änderungsantrag  43

 

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 4 – Absatz 1 – Buchstabe j b (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

jb) „elterliche Verantwortung“ die gesamten Rechte und Pflichten betreffend die Person oder das Vermögen eines Kindes, die einer natürlichen oder juristischen Person durch Gerichtsentscheidung oder kraft Gesetzes oder durch eine rechtlich bindende Vereinbarung übertragen wurden, einschließlich des Sorge- und Umgangsrechts;

Änderungsantrag  44

 

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 4 – Absatz 1 – Buchstabe j c (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

jc) „Präventionsstrategien und ‑maßnahmen“ alle Maßnahmen und Einstellungen, die darauf abzielen, Ungleichheiten zwischen Frauen und Männern und ihre schädlichen Folgen für ihre Kinder zu beseitigen;

Änderungsantrag  45

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 5 – Absatz 2

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(2) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass unter einer nicht-einvernehmlichen Handlung eine Handlung zu verstehen ist, die gegen den erkennbaren Willen der Frau oder in Fällen vorgenommen wird, in denen die Frau aufgrund ihres körperlichen oder geistigen Zustands nicht in der Lage ist, ihren freien Willen zu äußern, beispielsweise im Zustand der Bewusstlosigkeit, einer Vergiftung, des Schlafs, einer Krankheit, einer Verletzung oder einer Behinderung.

(2) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass unter einer nicht-einvernehmlichen Handlung eine Handlung zu verstehen ist, die ohne die freiwillig erteilte Einwilligung der Frau, unter Nötigung oder in Fällen vorgenommen wird, in denen die Frau aufgrund ihres körperlichen oder geistigen Zustands nicht in der Lage ist, ihren freien Willen zu äußern, beispielsweise im Zustand der Bewusstlosigkeit, unter Einfluss von Alkohol oder Drogen, im Zustand des Schlafs oder aufgrund einer Krankheit, einer Verletzung oder einer Behinderung oder der Wehrlosigkeit, wodurch ihre Unfähigkeit, ihren freien Willen zu äußern, ausgenutzt wird.

Änderungsantrag  46

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 5 – Absatz 2

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(2) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass unter einer nicht-einvernehmlichen Handlung eine Handlung zu verstehen ist, die gegen den erkennbaren Willen der Frau oder in Fällen vorgenommen wird, in denen die Frau aufgrund ihres körperlichen oder geistigen Zustands nicht in der Lage ist, ihren freien Willen zu äußern, beispielsweise im Zustand der Bewusstlosigkeit, einer Vergiftung, des Schlafs, einer Krankheit, einer Verletzung oder einer Behinderung.

(2) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass unter einer nicht-einvernehmlichen Handlung eine Handlung zu verstehen ist, die ohne die freiwillig erteilte ausdrückliche Einwilligung der Frau oder in Fällen vorgenommen wird, in denen die Frau aufgrund ihres körperlichen oder geistigen Zustands nicht in der Lage ist, ihren freien Willen zu äußern, beispielsweise im Zustand der Bewusstlosigkeit, unter Einfluss von Alkohol oder Drogen, im Zustand des Schlafs oder aufgrund einer Krankheit, einer Verletzung oder einer Behinderung, wodurch ihre Unfähigkeit, ihren freien Willen zu äußern, ausgenutzt wird.

Änderungsantrag  47

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 13 – Absatz 1 – Buchstabe b

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

b) Die Straftat wurde gegen eine Person begangen, die durch besondere Umstände wie eine Abhängigkeitssituation oder einen Zustand körperlicher, psychischer, geistiger oder sensorischer Behinderung schutzbedürftig geworden ist oder in einer Einrichtung lebt.

b) Die Straftat wurde gegen eine Person begangen, die durch besondere Umstände wie eine Schwangerschaft, eine Abhängigkeitssituation oder einen Zustand körperlicher, psychischer, geistiger oder sensorischer Behinderung schutzbedürftig geworden ist oder in einer Einrichtung lebt.

Änderungsantrag  48

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 13 – Absatz 1 – Buchstabe l a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

la) Die Straftat wurde gegen ein Opfer begangen, das sich in der Obhut, unter dem Schutz oder der Aufsicht des Täters befand oder das sich bei dem Täter im Unterricht oder in Behandlung befand.

Änderungsantrag  49

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 13 – Absatz 1 – Buchstabe m

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

m) Die Straftat wurde unter Missbrauch einer anerkannten Stellung des Vertrauens, der Autorität oder des Einflusses begangen.

m) Die Straftat wurde unter Missbrauch einer anerkannten Stellung des Vertrauens, der Autorität oder des Einflusses begangen, zum Beispiel von einem Vormund.

Änderungsantrag  50

 

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 16 – Absatz 1

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(1) Zusätzlich zu den Rechten der Opfer, die Anzeige nach Artikel 5 der Richtlinie 2012/29/EU erstatten, stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass Opfer Straftaten der Gewalt gegen Frauen oder häuslicher Gewalt bei den zuständigen Behörden auf einfache und zugängliche Weise melden können. Dies schließt die Möglichkeit ein, Straftaten im Internet oder über andere Informations- und Kommunikationstechnologien zu melden, einschließlich der Möglichkeit, Beweise vorzulegen, insbesondere im Zusammenhang mit der Meldung von Straftaten im Bereich der Cybergewalt.

(1) Zusätzlich zu den Rechten der Opfer, die Anzeige nach Artikel 5 der Richtlinie 2012/29/EU erstatten, stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass Opfer Straftaten der Gewalt gegen Frauen oder häuslicher Gewalt bei den zuständigen Behörden auf einfache und zugängliche Weise an eigens dafür vorgesehenen, sicheren Orten melden können. Dies schließt die Möglichkeit ein, Straftaten über eine kostenlose Telefon-Hotline sowie im Internet oder über andere zugängliche Informations- und Kommunikationstechnologien zu melden, einschließlich der Möglichkeit, Beweise vorzulegen, insbesondere im Zusammenhang mit der Meldung von Straftaten im Bereich der Cybergewalt. Sie treffen die erforderlichen Maßnahmen, um für eine angemessene Aufnahme der Opfer zu sorgen, und stellen jeder zuständigen Behörde Kontaktpersonen für Fälle von Gewalt, darunter mindestens eine Frau, zur Verfügung.

Änderungsantrag  51

 

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 16 – Absatz 2

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(2) Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um jede Person, die weiß oder einen begründeten Verdacht hat, dass Straftaten der Gewalt gegen Frauen oder häuslicher Gewalt begangen wurden oder dass weitere Gewalttaten zu erwarten sind, zu ermutigen, dies den zuständigen Behörden zu melden.

(2) Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um jede Person, die weiß oder einen begründeten Verdacht hat, dass Straftaten der Gewalt gegen Frauen oder häuslicher Gewalt begangen wurden oder dass weitere Gewalttaten zu erwarten sind, zu ermutigen, dies den zuständigen Behörden vertraulich zu melden. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass das Opfer zeitnah über solche Meldungen Dritter informiert wird und dass eine geschlechtsspezifische und kindgerechte Risikobewertung sowie ein entsprechendes Risikomanagement und eine entsprechende Sicherheitsplanung durchgeführt und umgesetzt werden, bevor aktive Maßnahmen gegen den Täter ergriffen werden, um die Sicherheit der Frau und ihrer Kinder zu gewährleisten, es sei denn, die Dringlichkeit der Situation erfordert ein anderes Vorgehen.

Änderungsantrag  52

 

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 16 – Absatz 3

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(3) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Vertraulichkeitsvorschriften, die nach nationalem Recht für einschlägige Fachkräfte wie etwa Angehörige der Gesundheitsberufe gelten, diese nicht daran hindern, es den zuständigen Behörden zu melden, wenn sie berechtigten Grund zu der Annahme haben, dass eine unmittelbare Gefahr besteht, dass einer Person aufgrund einer unter diese Richtlinie fallenden Straftat ein ernsthafter physischer Schaden zugefügt wird. Handelt es sich bei dem Opfer um ein Kind, können die betreffenden Fachkräfte es den zuständigen Behörden melden, wenn sie berechtigten Grund zu der Annahme haben, dass eine unter diese Richtlinie fallende schwere Gewalttat begangen wurde oder weitere schwere Gewalttaten zu erwarten sind.

(3) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Vertraulichkeitsvorschriften, die nach nationalem Recht für einschlägige Fachkräfte wie etwa Angehörige der Gesundheitsberufe gelten, diese nicht daran hindern, es den zuständigen Behörden zu melden, wenn sie berechtigten Grund zu der Annahme haben, dass eine unmittelbare Gefahr besteht, dass einer Person aufgrund einer unter diese Richtlinie fallenden Straftat ein ernsthafter physischer Schaden zugefügt wird. Insbesondere wenn es sich bei dem Opfer um ein Kind handelt, melden die betreffenden Fachkräfte es den zuständigen Behörden rechtzeitig, wenn sie berechtigten Grund zu der Annahme haben, dass eine unter diese Richtlinie fallende Gewalttat begangen wurde oder weitere Gewalttaten zu erwarten sind. Wenn die zuständigen Behörden eine solche Meldung erhalten, stellen sie sicher, dass die Privatsphäre des Opfers gewahrt bleibt und dass es vor möglichen Vergeltungsmaßnahmen geschützt wird.

Änderungsantrag  53

 

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 16 – Absatz 4

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(4) Melden Kinder Straftaten der Gewalt gegen Frauen oder häuslicher Gewalt, so stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass die Meldeverfahren sicher, vertraulich und unter Berücksichtigung von Alter und Reifegrad in kindgerechter Weise und Sprache konzipiert und zugänglich sind. Ist der Träger der elterlichen Verantwortung an der Straftat beteiligt, sollten die Mitgliedstaaten sicherstellen, dass die Meldung nicht von der Zustimmung dieser Person abhängig gemacht wird.

(4) Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um Minderjährige zu ermutigen, sich an die Behörden zu wenden, und den Ablauf zu vereinfachen. Melden Kinder Straftaten der Gewalt gegen Frauen oder häuslicher Gewalt, so stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass die Meldeverfahren sicher, vertraulich und unter Berücksichtigung von Alter und Reifegrad in kindgerechter Weise und Sprache konzipiert und zugänglich sind. Ist der Träger der elterlichen Verantwortung an der Straftat beteiligt, sollten die Mitgliedstaaten sicherstellen, dass die Meldung nicht von der Zustimmung dieser Person abhängig gemacht wird.

Änderungsantrag  54

 

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 16 – Absatz 4 a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(4a) Wenn Frauen mit Behinderungen, einschließlich solcher, die in Einrichtungen leben, Gewaltstraftaten melden, stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass die Meldeverfahren sicher, vertraulich und zugänglich sind, auch mittels Braille-Schrift und Gebärdensprache. Dies kann auch die Möglichkeit umfassen, Straftaten in Krankenhäusern oder einschlägigen Einrichtungen zu melden. Ist der Vormund an der Straftat beteiligt, stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass für die Meldung nicht die Zustimmung dieser Person erforderlich ist.

Änderungsantrag  55

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 16 – Absatz 5

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(5) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die zuständigen Behörden, die mit einem Opfer in Kontakt kommen, das Straftaten von Gewalt gegen Frauen oder häuslicher Gewalt meldet, zumindest bis zum Abschluss der ersten individuellen Begutachtung nach Artikel 18 keine personenbezogenen Daten über den Aufenthaltsstatus des Opfers an die zuständigen Migrationsbehörden übermitteln dürfen.

(5) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die zuständigen Behörden, die mit einem Opfer in Kontakt kommen, das Straftaten von Gewalt gegen Frauen, häuslicher Gewalt oder Cybergewalt meldet, keine personenbezogenen Daten über den Aufenthaltsstatus des Opfers an die zuständigen Migrationsbehörden übermitteln dürfen. Handelt es sich bei einem Opfer um einen Migranten bzw. eine Migrantin oder um einen Flüchtling, so muss die Fachkraft eine Möglichkeit haben, auf sichere und zugängliche Weise eine Meldung bei den zuständigen Behörden zu machen, und sicherstellen, dass ausreichende Schutzmaßnahmen und ein Zugang zur Justiz bestehen.

Änderungsantrag  56

 

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 17 – Absatz 1

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(1) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die für die Ermittlung und strafrechtliche Verfolgung von Gewalt gegen Frauen oder häuslicher Gewalt zuständigen Personen, Stellen oder Dienste über ausreichendes Fachwissen und wirksame Ermittlungsinstrumente verfügen, um solche Straftaten wirksam untersuchen und verfolgen zu können, insbesondere was die Sammlung, Analyse und Sicherung elektronischer Beweismittel in Fällen von Cybergewalt betrifft.

(1) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die für die Ermittlung und strafrechtliche Verfolgung von Gewalt gegen Frauen oder häuslicher Gewalt zuständigen Personen, Stellen oder Dienste über ausreichende personelle und finanzielle Mittel, ausreichendes Fachwissen und wirksame Ermittlungsinstrumente verfügen, um solche Straftaten wirksam untersuchen und verfolgen zu können, insbesondere was die Sammlung, Analyse und Sicherung elektronischer Beweismittel in Fällen von Cybergewalt betrifft.

Änderungsantrag  57

 

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 17 – Absatz 4

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(4) Die zuständigen Behörden verweisen die Opfer unverzüglich an die in den Artikeln 27, 28 und 29 genannten einschlägigen Angehörigen der Gesundheitsberufe oder Hilfsdienste, die sie bei der Beweissicherung unterstützen sollen, insbesondere in Fällen sexueller Gewalt, bei denen das Opfer Anklage erheben und diese Dienste in Anspruch nehmen möchte.

(4) Die zuständigen Behörden verweisen die Opfer unverzüglich an die in den Artikeln 27, 28 und 29 genannten einschlägigen Gesundheitsdienste und Fachkräfte, auch im Hinblick auf eine geeignete Versorgung im Bereich der psychologischen und mentalen Gesundheit, oder an Hilfsdienste, die sie bei der Beweissicherung unterstützen sollen, insbesondere in Fällen sexueller Gewalt, bei denen das Opfer Strafanzeige erstatten und solche Dienste in Anspruch nehmen möchte. Fachkräfte, die mit solchen Fällen befasst sind, müssen gezielt geschult werden, damit sie mit allen Formen von Gewalt und ihren Mechanismen umgehen können, wobei der Schwerpunkt vorrangig auf den Bedürfnissen und Anliegen der Opfer liegen muss.

Änderungsantrag  58

 

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 18 – Absatz 2

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(2) Diese individuelle Begutachtung wird nach dem ersten Kontakt des Opfers mit den zuständigen Behörden eingeleitet. Die zuständigen Justizbehörden prüfen spätestens bei der Einleitung eines Strafverfahrens, ob eine Begutachtung durchgeführt wurde. Ist dies nicht der Fall, so leisten sie Abhilfe, indem sie so bald wie möglich eine Begutachtung vornehmen.

(2) Diese individuelle Begutachtung wird nach dem ersten Kontakt des Opfers mit den zuständigen Behörden eingeleitet, auch um die Sicherheit und den Schutz der Opfer zu gewährleisten. Die zuständigen Justizbehörden prüfen spätestens bei der Einleitung eines Strafverfahrens, ob eine Begutachtung durchgeführt wurde. Ist dies nicht der Fall, so leisten sie Abhilfe, indem sie so bald wie möglich eine Begutachtung vornehmen.

Änderungsantrag  59

 

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 18 – Absatz 3

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(3) Die individuelle Begutachtung konzentriert sich auf die vom Täter oder Verdächtigen ausgehende Gefahr, wobei unter anderem geprüft wird, ob die Gefahr einer wiederholten Gewaltanwendung oder einer Körperverletzung besteht, ob Waffen verwendet wurden, ob der Täter oder Verdächtige mit dem Opfer zusammenlebt, ob ein Drogen- oder Alkoholmissbrauch auf Seiten des Straftäters oder Verdächtigen vorliegt, ob Kindesmissbrauch stattfand und ob psychische Probleme oder Stalkingverhalten vorliegen.

(3) Die individuelle Begutachtung konzentriert sich auf die vom Täter oder Verdächtigen ausgehende Gefahr, wobei unter anderem geprüft wird, ob die Gefahr einer wiederholten Gewaltanwendung besteht, ob es wahrscheinlich ist, dass das Opfer zu dem Täter oder Verdächtigen zurückkehrt, welchen Grad der Kontrolle der Täter oder Verdächtige über das Opfer ausgeübt hat und dessen Auswirkungen auf die Beweislage, ob die Gefahr einer Körperverletzung besteht, ob Waffen verwendet wurden, ob der Täter oder Verdächtige mit dem Opfer zusammenlebt, ob Kinder beteiligt sind, ob das Opfer oder der Verdächtige wirtschaftlich abhängig ist, ob ein Drogen- oder Alkoholmissbrauch auf Seiten des Straftäters oder Verdächtigen vorliegt, ob Kindesmissbrauch stattfand und ob psychische Probleme oder Stalkingverhalten vorliegen.

Änderungsantrag  60

 

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 18 – Absatz 4

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(4) Bei der Begutachtung werden die individuellen Umstände des Opfers berücksichtigt, unter anderem, ob es aufgrund des biologischen Geschlechts und aus anderen Gründen diskriminiert wird und daher einem erhöhten Risiko von Gewalt ausgesetzt ist, sowie die Aussagen des Opfers und seine Bewertung der Situation. Die Begutachtung wird im besten Interesse des Opfers durchgeführt, wobei besonderes Augenmerk auf die Notwendigkeit gelegt wird, eine sekundäre Viktimisierung oder Reviktimisierung zu vermeiden.

(4) Bei der Begutachtung werden die individuellen Umstände des Opfers berücksichtigt, unter anderem, ob es aufgrund des Geschlechts, des Alters, einer Behinderung oder aus anderen Gründen diskriminiert wird und daher einem erhöhten Risiko von Gewalt ausgesetzt ist, sowie die Aussagen des Opfers und seine Bewertung der Situation. Die Begutachtung wird im besten Interesse des Opfers durchgeführt, wobei besonderes Augenmerk auf die Notwendigkeit gelegt wird, eine sekundäre Viktimisierung oder Reviktimisierung zu vermeiden.

Änderungsantrag  61

 

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 18 – Absatz 6

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(6) Die individuelle Begutachtung erfolgt je nach Verfahrensstadium in Zusammenarbeit mit allen einschlägigen zuständigen Behörden und einschlägigen Hilfsdiensten wie Opferschutzzentren und Frauenhäusern, Sozialdiensten und Angehörigen der Gesundheitsberufe.

(6) Die individuelle Begutachtung erfolgt je nach Verfahrensstadium in Zusammenarbeit mit allen einschlägigen zuständigen Behörden und einschlägigen Hilfsdiensten wie Opferschutzeinrichtungen, zivilgesellschaftlichen Organisationen, auch wenn solche Dienste von nichtstaatlichen Organisationen erbracht werden, und Wohlfahrtsdiensten für Frauen und Kinder, Notunterkünften, Sozialdiensten und Angehörigen der Gesundheitsberufe. Dem Opfer muss psychophysische Unterstützung gewährt werden, insbesondere während und nach der Befragung, wobei den emotionalen Spannungen im Zusammenhang mit den Umständen Rechnung zu tragen und darauf zu achten ist, Risikofaktoren vorzubeugen, die zu weiteren Gewalttaten führen könnten.

Änderungsantrag  62

 

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 20 – Absatz 3

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(3) Erforderlichenfalls können sie Opfer im Kindesalter, einschließlich Zeugen, ohne vorherige Zustimmung des Trägers der elterlichen Verantwortung an Hilfsdienste vermitteln.

(3) Sofern es das Kindeswohl erfordert, können sie Opfer im Kindesalter, darunter auch Zeugen, ohne vorherige Zustimmung des Trägers der elterlichen Verantwortung an geeignete Hilfsdienste vermitteln.

Änderungsantrag  63

 

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 21 – Absatz 1

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(1) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die zuständigen Behörden in Situationen, in denen eine unmittelbare Gefahr für die Gesundheit oder Sicherheit des Opfers oder seiner unterhaltsberechtigten Personen besteht, anordnen, dass ein Täter oder Verdächtiger im Kontext der unter diese Richtlinie fallenden Gewalttaten den Wohnsitz des Opfers oder seiner unterhaltsberechtigten Personen für einen ausreichend langen Zeitraum verlassen muss, und dem Täter oder Verdächtigen verbieten, den Wohnsitz oder den Arbeitsplatz des Opfers zu betreten oder auf irgendeine Weise Kontakt mit dem Opfer oder seinen unterhaltsberechtigten Personen aufzunehmen. Diese Anordnungen haben unmittelbare Wirkung und sind nicht davon abhängig, ob ein Opfer die Straftat meldet.

(1) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die zuständigen Behörden in Situationen, in denen eine unmittelbare Gefahr für die Gesundheit oder Sicherheit des Opfers oder seiner unterhaltsberechtigten Personen besteht, anordnen, dass ein Täter oder Verdächtiger im Kontext der unter diese Richtlinie fallenden Gewalttaten den Wohnsitz des Opfers oder seiner unterhaltsberechtigten Personen für einen ausreichend langen Zeitraum verlassen muss, und dem Täter oder Verdächtigen verbieten, den Wohnsitz oder den Arbeitsplatz des Opfers zu betreten, sich in dessen Nähe aufzuhalten oder auf irgendeine Weise Kontakt mit dem Opfer oder seinen unterhaltsberechtigten Personen aufzunehmen. Diese Anordnungen haben unmittelbare Wirkung und sind nicht davon abhängig, ob ein Opfer die Straftat meldet. Die zuständigen Behörden stellen ferner sicher, dass die Opfer über telefonische Warnmeldungen, Notrufdienste oder sonstige vergleichbare Mechanismen, die kostenlos und an sieben Tagen die Woche rund um die Uhr zur Verfügung stehen, sofort Kontakt zur Polizei aufnehmen oder Zugang zu dieser erhalten können.

Änderungsantrag  64

 

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 21 – Absatz 1 a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(1a) Die Mitgliedstaaten ergreifen Maßnahmen, um den Einsatz einer elektronischen Überwachung einzuführen, damit die Durchsetzung solcher Anordnungen sichergestellt werden kann.

Änderungsantrag  65

 

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 21 – Absatz 1 b (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(1b) In Situationen häuslicher Gewalt, die von einem derzeitigen oder ehemaligen Ehegatten oder Partner ausgeht, oder in Situationen von Gewalt gegen Kinder stellen die zuständigen Behörden sicher, dass der Herausnahme und Sicherheit der Frauen und ihrer Kinder Vorrang eingeräumt und dies erleichtert wird.

Änderungsantrag  66

 

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 21 – Absatz 2

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(2) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die zuständigen Behörden Kontakt- und Näherungsverbote oder Schutzanordnungen erlassen können, um Opfern oder ihren unterhaltsberechtigten Personen langfristigen Schutz vor unter diese Richtlinie fallenden Gewalttaten zu gewähren, unter anderem indem sie bestimmte gefährliche Verhaltensweisen des Täters oder Verdächtigen verbieten oder einschränken.

(2) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die zuständigen Behörden Kontakt- und Näherungsverbote oder Schutzanordnungen erlassen können, um Opfern oder ihren unterhaltsberechtigten Personen einen tatsächlichen und wirksamen langfristigen Schutz vor unter diese Richtlinie fallenden Gewalttaten zu gewähren, unter anderem indem sie bestimmte gefährliche Verhaltensweisen des Täters oder Verdächtigen verbieten oder einschränken.

Änderungsantrag  67

 

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 21 – Absatz 3 a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(3a) Wenn ein Kind Opfer von Gewalt wird oder Gefahr läuft, unmittelbar oder als Zeuge Opfer eines Täters oder Verdächtigen zu werden, der Träger der elterlichen Verantwortung mit Umgangsrecht ist, stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass der Herausnahme und Sicherheit der Frauen und ihrer Kinder Vorrang eingeräumt und dies erleichtert wird.

Änderungsantrag  68

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 22 – Absatz 1

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Unbeschadet der Verteidigungsrechte stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass bei strafrechtlichen Ermittlungen und Gerichtsverfahren Fragen, Nachforschungen und Beweise in Bezug auf das frühere sexuelle Verhalten des Opfers oder andere damit zusammenhängende Aspekte des Privatlebens des Opfers nicht zulässig sind.

Unbeschadet der Verteidigungsrechte stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass bei strafrechtlichen Ermittlungen und Gerichtsverfahren das Recht des Opfers auf Privatsphäre und insbesondere auf Unversehrtheit geschützt wird und dass Fragen, Nachforschungen und Beweise in Bezug auf das frühere oder gegenwärtige sexuelle Verhalten des Opfers oder andere damit zusammenhängende Aspekte des Privatlebens des Opfers nicht zulässig sind.

Änderungsantrag  69

 

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 23 – Absatz 1 – Einleitung

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Die Mitgliedstaaten geben Leitlinien für die zuständigen Behörden heraus, die in Fälle von Gewalt gegen Frauen oder häuslicher Gewalt betreffenden Strafverfahren tätig sind, darunter Leitlinien für Staatsanwaltschaften und Gerichte. Diese Leitlinien enthalten Hinweise dazu, wie

Die Mitgliedstaaten geben Leitlinien für die zuständigen Organe - darunter auch Leitlinien für Staatsanwaltschaften und Gerichte - heraus, die in Strafverfahren und gegebenenfalls in Zivilverfahren - etwa in Bezug auf zivilrechtliche Haftung, Scheidung, Beendigung einer eingetragenen Lebenspartnerschaft oder Sorgerechtsverfahren - tätig sind, die mit Fällen von Gewalt gegen Frauen oder häuslicher Gewalt in Zusammenhang stehen, auch im Hinblick auf Kinder, die Zeugen solcher Gewalttaten wurden. Diese Leitlinien werden in enger Zusammenarbeit mit spezialisierten Diensten und Organisationen der Zivilgesellschaft entwickelt, die sich mit Frauen- und Kinderrechten befassen, und sie enthalten Hinweise dazu, wie

Änderungsantrag  70

 

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 23 – Absatz 1 – Buchstabe c

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

c) Opfer traumasensibel, geschlechtersensibel und kindgerecht zu behandeln sind;

c) Opfer traumasensibel, behindertengerecht, geschlechtersensibel und kindgerecht zu behandeln sind, wobei das Recht des Kindes auf rechtliches Gehör und das Kindeswohl stets zu wahren sind;

Änderungsantrag  71

 

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 24 – Absatz 1 – Unterabsatz 1 – Buchstabe a

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

a) unabhängige Unterstützung und Beratung von Opfern von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt;

a) kostenlose und unabhängige Unterstützung und Beratung von Opfern von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt;

Änderungsantrag  72

 

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 24 – Absatz 1 – Unterabsatz 1 – Buchstabe b

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

b) Veröffentlichung unabhängiger Berichte und Abgabe von Empfehlungen zu allen Aspekten, die mit diesen Formen der Gewalt zusammenhängen;

b) Veröffentlichung unabhängiger Berichte und Abgabe von Empfehlungen zu allen Aspekten, die mit diesen Formen der Gewalt zusammenhängen, einschließlich Ermittlung bestehender bewährter Verfahren;

Änderungsantrag  73

 

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 26 – Absatz 1

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(1) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Opfer das Recht haben, von den Straftätern eine vollständige Entschädigung für Schäden zu verlangen, die das Ergebnis jeglicher Form von Gewalt gegen Frauen oder häuslicher Gewalt sind.

(1) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Opfer das Recht haben, von den Straftätern eine vollständige Entschädigung für Schäden zu verlangen, die das Ergebnis jeglicher Form von Gewalt gegen Frauen oder häuslicher Gewalt sind, einschließlich Kinder, die Zeugen solcher Gewalt wurden.

Änderungsantrag  74

 

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 26 a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

Artikel 26a

 

Auswirkungen geschlechtsspezifischer Gewalt in zivilrechtlichen Verfahren

 

(1) Den Mitgliedstaaten wird nahegelegt, dafür zu sorgen, dass die Verurteilung einer Person wegen einer strafbaren Handlung, die Gewalt gegen Frauen oder häusliche Gewalt darstellt und nach Unionsrecht oder nationalem Recht unter Strafe gestellt ist, in einschlägigen Zivilverfahren (wie etwa in Bezug auf eine zivilrechtliche Haftung, Scheidung, Beendigung einer eingetragenen Lebenspartnerschaft oder in einem Sorgerechtsverfahren) als unwiderlegbares Beweismittel angesehen wird.

 

(2) Den Mitgliedstaaten wird nahegelegt, dafür zu sorgen, dass Fälle von geschlechtsspezifischer Gewalt zu einer automatischen Abänderung früherer Entscheidungen im Zusammenhang mit der elterlichen Verantwortung, dem Sorgerecht und dem Umgangsrecht führen und in künftigen Verfahren berücksichtigt werden.

 

Wurde ein Kind Opfer von Gewalt oder läuft Gefahr, unmittelbar oder als Zeuge Opfer eines Täters oder Verdächtigen zu werden, der Träger der elterlichen Verantwortung mit Umgangsrecht ist, stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass dieses Umgangsrecht unverzüglich ausgesetzt oder beendet wird. Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass bei allen Entscheidungen, die Kinder betreffen, stets das Kindeswohl im Mittelpunkt steht.

Änderungsantrag  75

 

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 26 b (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

Artikel 26b

 

Prozesskostenhilfe

 

(1) Sobald Anzeige erstattet wurde und während der gesamten Dauer der einschlägigen Verfahren ergreifen die Mitgliedstaaten die notwendigen Maßnahmen, um für alle Opfer einen wirksamen Zugang zur Justiz und zu rechtlichen Informationen sicherzustellen.

 

(2) Die Mitgliedstaaten stellen im Einklang mit der Richtlinie (EU) 2012/29 sicher, dass im Falle einer Anzeigeerstattung oder der Einleitung eines Verfahrens in ihrem Hoheitsgebiet, unabhängig vom Wohnort des Opfers Prozesskostenhilfe und Unterstützungsmaßnahmen gewährt werden.

 

(3) Die Höhe der für die Wahrung der Rechte des Opfers gewährten Hilfe sollte, soweit möglich, die Höhe der für die Verteidigung des Täters oder des Verdächtigen gewährten Hilfe nicht unterschreiten.

Änderungsantrag  76

 

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 27 – Absatz 1 – Einleitung

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(1) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass spezialisierte Hilfsdienste im Sinne von Artikel 9 Absatz 3 der Richtlinie 2012/29/EU Opfern von Gewalttaten, die von dieser Richtlinie erfasst sind, zur Verfügung stehen. Die spezialisierten Hilfsdienste bieten Folgendes an:

(1) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Opfern von unter diese Richtlinie fallenden Gewalttaten spezialisierte Hilfsdienste im Sinne von Artikel 9 Absatz 3 der Richtlinie 2012/29/EU kostenlos zur Verfügung gestellt werden. Im Rahmen der spezialisierten Hilfsdienste wird Folgendes angeboten:

Änderungsantrag  77

 

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 27 – Absatz 1 – Buchstabe a

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

a) Beratung und Information über alle relevanten rechtlichen oder praktischen Fragen, die sich aus der Straftat ergeben, einschließlich des Zugangs zu Wohnraum, Aus- und Weiterbildung sowie zu Unterstützung beim Verbleib in einer Beschäftigung oder bei der Arbeitssuche;

a) Beratung und Information über alle relevanten rechtlichen oder praktischen Fragen, die sich aus der Straftat ergeben, einschließlich des Zugangs zu angemessenem und zugänglichem Wohnraum, Aus- und Weiterbildung sowie zu Unterstützung beim Verbleib in einer Beschäftigung oder bei der Arbeitssuche;

Änderungsantrag  78

 

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 27 – Absatz 1 – Buchstabe b

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

b) Weiterverweisung zu medizinisch-forensischen Untersuchungen;

b) Weiterverweisung zu medizinisch-psychologischen Fachdiensten und medizinisch-forensischen Untersuchungen;

Änderungsantrag  79

 

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 27 – Absatz 1 – Buchstabe c

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

c) Unterstützung von Opfern von Cybergewalt, darunter Beratung zu Rechtsmitteln und Rechtsbehelfen, die auf die Entfernung von mit der Straftat zusammenhängenden Online-Inhalten abzielen.

c) Unterstützung von Opfern von Cybergewalt, darunter Beratung zu gerichtlichen Rechtsbehelfen und sonstigen Abhilfemaßnahmen, die auf die Entfernung von mit der Straftat zusammenhängenden Online-Inhalten abzielen.

Änderungsantrag  80

 

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 27 – Absatz 1 – Buchstabe c a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

ca) zusätzliche besondere Unterstützung, die notwendig ist, wenn ein Kind Zeuge solcher Gewalt geworden ist;

Änderungsantrag  81

 

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 27 – Absatz 3

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(3) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass für die Erbringung der in Absatz 1 genannten Dienstleistungen, insbesondere der unter Buchstabe c genannten Dienste, ausreichende personelle und finanzielle Ressourcen zur Verfügung stehen, auch dann, wenn diese Dienstleistungen von Nichtregierungsorganisationen erbracht werden.

(3) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass für die Erbringung der in Absatz 1 genannten Dienstleistungen, insbesondere der unter Buchstabe b und c genannten Dienste, ausreichende personelle und finanzielle Ressourcen zur Verfügung stehen, auch dann, wenn diese Dienstleistungen von Nichtregierungsorganisationen erbracht werden.

Änderungsantrag  82

 

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 27 – Absatz 5

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(5) Die Mitgliedstaaten veröffentlichen Leitlinien und Protokolle für Angehörige der Gesundheitsberufe und der Sozialdienste zur Ermittlung und angemessenen Unterstützung der Opfer aller Formen von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt, einschließlich der Vermittlung der Opfer an die einschlägigen Hilfsdienste. In diesen Leitlinien und Protokollen wird auch angegeben, wie den besonderen Bedürfnissen von Opfern Rechnung zu tragen ist, die wegen ihrer Diskriminierung aufgrund des Geschlechts und aus anderen Diskriminierungsgründen einem erhöhten Risiko dieser Art von Gewalt ausgesetzt sind.

(5) Die Mitgliedstaaten veröffentlichen auf der Grundlage von auf Unionsebene ermittelten bewährten Verfahren Leitlinien und Protokolle für freiwillige und professionelle Mitarbeiter der Gesundheitsberufe und der Sozialdienste zur Ermittlung und angemessenen Unterstützung der Opfer aller Formen von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt, einschließlich der Vermittlung der Opfer an die einschlägigen Hilfsdienste. In diesen Leitlinien und Protokollen wird auch angegeben, wie den besonderen Bedürfnissen von Opfern Rechnung zu tragen ist, die wegen ihrer Diskriminierung aufgrund des Geschlechts und aus anderen Diskriminierungsgründen einem erhöhten Risiko dieser Art von Gewalt ausgesetzt sind. Betroffene Personen und Gemeinschaften müssen direkt oder über ihre Vertreter und sie vertretende Organisationen auf substanzielle Weise in die Ausarbeitung dieser Leitlinien und Protokolle einbezogen werden.

Änderungsantrag  83

 

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 27 – Absatz 7

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(7) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass den Opfern vor dem Strafverfahren, während des Strafverfahrens und für einen angemessenen Zeitraum nach dem Strafverfahren spezialisierte Unterstützungsdienste zur Verfügung stehen.

(7) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass den Opfern vor, während und so lange wie erforderlich nach der Begehung der Gewalttat spezialisierte Unterstützungsdienste für Strafverfahren und einschlägige Zivilverfahren kostenlos zur Verfügung gestellt werden.

Änderungsantrag  84

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 28 – Absatz 1

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(1) Die Mitgliedstaaten sorgen für angemessen ausgestattete, leicht zugängliche Krisenzentren für Opfer von Vergewaltigung und sexueller Gewalt, um eine wirksame Unterstützung der Opfer sexueller Gewalt sicherzustellen, darunter auch Hilfe bei der Aufbewahrung und Dokumentation von Beweismitteln. Diese Zentren bieten medizinische und forensische Untersuchungen, Traumahilfe und psychologische Beratung nach der Straftat so lange an, wie dies erforderlich ist. Handelt es sich bei dem Opfer um ein Kind, so werden diese Dienstleistungen in kindgerechter Weise erbracht.

(1) Die Mitgliedstaaten sorgen für angemessen ausgestattete, leicht zugängliche Krisenzentren für Opfer von Vergewaltigung und sexueller Gewalt, um eine wirksame Unterstützung der Opfer sexueller Gewalt sicherzustellen, darunter auch Hilfe bei der Aufbewahrung und Dokumentation von Beweismitteln. Diese Zentren sollten über eine angemessene personelle und finanzielle Ausstattung verfügen und medizinische und forensische Untersuchungen, Traumahilfe und psychologische Beratung nach der Straftat so lange anbieten, wie dies erforderlich ist. Handelt es sich bei dem Opfer um ein Kind, so sind diese Dienstleistungen in kindgerechter Weise zu erbringen.

Änderungsantrag  85

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 28 – Absatz 2

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(2) Die in Absatz 1 genannten Dienste müssen kostenlos und an jedem Wochentag zugänglich sein. Sie können Teil der in Artikel 27 genannten Dienste sein.

(2) Die in Absatz 1 genannten Dienste müssen kostenlos und an jedem Wochentag rund um die Uhr zugänglich sein. Sie können Teil der in Artikel 27 genannten Dienste sein.

Änderungsantrag  86

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 28 – Absatz 4

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(4) Artikel 27 Absätze 3 und 6 gelten für die Unterstützung von Opfern sexueller Gewalt.

(4) Auf die Unterstützung von Opfern sexueller Gewalt findet Artikel 27 Absätze 3, 6 und 7 Anwendung.

Änderungsantrag  87

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 29 – Absatz 2

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(2) Artikel 27 Absätze 3 und 6 und Artikel 28 Absatz 2 gelten für die Unterstützung von Opfern weiblicher Genitalverstümmelung.

(2) In Fällen der Verstümmelung weiblicher Genitalien finden auf die Unterstützung der Opfer Artikel 27 Absätze 3, 6 und 7 und Artikel 28 Absatz 2 Anwendung.

Änderungsantrag  88

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 29 – Absatz 3

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(3) Die Mitgliedstaaten sorgen für eine ausreichende geografische Verteilung und Kapazität dieser Dienste in ihrem gesamten Hoheitsgebiet.

(3) Die Mitgliedstaaten sorgen für eine ausreichende geografische Verteilung und Kapazität dieser Dienste in ihrem gesamten Hoheitsgebiet, wobei besonderes Augenmerk darauf zu legen ist, dass Frauen in ländlichen und abgelegenen Gebieten auf sichere und vertrauliche Weise Zugang zu diesen Diensten erhalten können.

Änderungsantrag  89

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 30 – Absatz 1

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Opfern und Arbeitgebern in Fällen sexueller Belästigung am Arbeitsplatz externe Beratungsdienste zur Verfügung stehen. Diese Dienste umfassen die Beratung zum angemessenen Umgang mit solchen Fällen am Arbeitsplatz, zu Rechtsbehelfen, die dem Arbeitgeber zur Entfernung des Täters vom Arbeitsplatz zur Verfügung stehen, und zur Möglichkeit einer frühzeitigen Schlichtung, wenn das Opfer dies wünscht.

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass in Fällen sexueller Belästigung am Arbeitsplatz den Opfern und den Arbeitgebern unabhängige externe Beratungsdienste zur Verfügung stehen. Diese Dienste müssen die Beratung zum angemessenen Umgang mit solchen Fällen am Arbeitsplatz, zu den Rechtsbehelfen, die dem Arbeitgeber im Hinblick auf eine Entfernung des Täters vom Arbeitsplatz zur Verfügung stehen, und zur Möglichkeit einer frühzeitigen Schlichtung, wenn das Opfer dies wünscht, umfassen.

Änderungsantrag  90

 

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 31 – Absatz 1

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(1) Die Mitgliedstaaten richten landesweit kostenlose Telefon-Hotlines ein, um Opfer von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt rund um die Uhr zu beraten. Die Beratung erfolgt vertraulich oder unter gebührender Berücksichtigung der Anonymität. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass diese Dienste auch über andere Informations- und Kommunikationstechnologien, darunter Online-Anwendungen, bereitgestellt werden.

(1) Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass auf nationaler Ebene spezielle Telefon-Hotlines eingerichtet werden, und stellen alle Ressourcen dafür zur Verfügung oder unterstützen den Ausbau bestehender nationaler Hotlines, sofern es sich um Mitgliedstaaten handelt, in denen solche Hotlines bereits vorhanden sind, um Opfern von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt Beratung, Unterstützung und Informationen anzubieten. Die Hotlines müssen rund um die Uhr kostenlos erreichbar und mit einer ausreichenden Zahl von Beratungsfachkräften besetzt sein. Die Beratung und die bereitgestellten Informationen müssen sich auf alle Formen von Gewalt gegen Frauen, einschließlich häuslicher Gewalt, sowie auf Kinder, die Zeugen solcher Gewalt geworden sind, erstrecken. Solche Hotlines und Dienste müssen von spezialisierten Diensten oder mit deren Unterstützung betrieben werden und können die Opfer an die benötigten medizinischen, rechtlichen und sicherheitsrelevanten Dienste weiterverweisen. Die Beratung muss vertraulich oder unter gebührender Berücksichtigung der Anonymität erbracht werden. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass diese Dienste auch über andere Informations- und Kommunikationstechnologien, darunter Online-Anwendungen, bereitgestellt werden.

Änderungsantrag  91

 

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 31 – Absatz 2

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(2) Die Mitgliedstaaten ergreifen geeignete Maßnahmen, um die Zugänglichkeit der in Absatz 1 genannten Dienste für Endnutzerinnen mit Behinderungen zu gewährleisten; dazu gehört auch die Bereitstellung von Unterstützung in leicht verständlicher Sprache. Diese Dienste müssen im Einklang mit den Barrierefreiheitsanforderungen für elektronische Kommunikationsdienste gemäß Anhang I der Richtlinie (EU) 2019/882 des Europäischen Parlaments und des Rates52 barrierefrei sein.

(2) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Personen, die für Hotlines und andere Hilfedienste arbeiten, darin geschult werden, auf die Opfer einzugehen, wobei ein intersektionaler Ansatz zu berücksichtigen ist. Die Mitgliedstaaten ergreifen geeignete Maßnahmen, um die Zugänglichkeit der in Absatz 1 genannten Dienste für Endnutzer mit Behinderungen, für Kinder sowie für Frauen, die der Amtssprache(n) des betreffenden Mitgliedstaats nicht mächtig sind, zu gewährleisten; dazu gehört auch die Bereitstellung von Unterstützung in leicht verständlicher Sprache und eine Verdolmetschung. Diese Dienste müssen im Einklang mit den Barrierefreiheitsanforderungen für elektronische Kommunikationsdienste gemäß Anhang I der Richtlinie (EU) 2019/882 des Europäischen Parlaments und des Rates52 barrierefrei sein.

__________________

__________________

52 Richtlinie (EU) 2019/882 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. April 2019 über die Barrierefreiheitsanforderungen für Produkte und Dienstleistungen, ABl. L 151 vom 7.6.2019, S. 70.

52 Richtlinie (EU) 2019/882 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. April 2019 über die Barrierefreiheitsanforderungen für Produkte und Dienstleistungen, ABl. L 151 vom 7.6.2019, S. 70.

Änderungsantrag  92

 

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 31 – Absatz 3 a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(3a) Die Mitgliedstaaten stellen eine dauerhafte finanzielle Unterstützung für bestehende nationale Hotlines sicher, ohne sie gegeneinander in Konkurrenz treten zu lassen und ohne dass die europäische Nummer bestehende Nummern ersetzt. In Mitgliedstaaten, in denen es keine nationalen Hotlines gibt, muss eine europäische Nummer eingerichtet werden; in Mitgliedstaaten, in denen potenzielle Opfer von einer zusätzlichen Nummer profitieren würden, kann eine solche Nummer eingerichtet werden. Sie sollte sich klar von anderen bestehenden Nummern für andere Straftaten und allgemeine Unterstützungsdienste unterscheiden.

Änderungsantrag  93

 

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 31 – Absatz 3 b (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(3b) Um eine gute Kontinuität des Dienstes sicherzustellen, sehen die Mitgliedstaaten die Möglichkeit vor, bestehende nationale Nummern beizubehalten, die Weiterleitung von Anrufen aus anderen europäischen Ländern zu bestehenden Nummern zu veranlassen oder die harmonisierte europäische Nummer ohne Ausschreibung direkt an Organisationen zu vergeben, die auf nationaler Ebene bereits für Telefonberatungsdienste zuständig sind.

Änderungsantrag  94

 

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 31 – Absatz 4

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(4) [Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass der in Absatz 1 genannte Dienst für Opfer von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt auf EU-Ebene unter der harmonisierten Nummer „116 016“ betrieben wird und dass die Endnutzerinnen angemessen über Existenz und Nutzung dieser Nummer informiert werden.]

entfällt

Änderungsantrag  95

 

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 32 – Absatz 1

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(1) Die Unterkunft und die sonstige geeignete vorläufige Unterbringung gemäß Artikel 9 Absatz 3 Buchstabe a der Richtlinie 2012/29/EU tragen den besonderen Bedürfnissen von Frauen Rechnung, die Opfer häuslicher Gewalt und sexueller Gewalt geworden sind. Sie unterstützen sie bei ihrer Erholung und sorgen für angemessene und geeignete Lebensbedingungen im Hinblick auf eine Rückkehr zu einem eigenständigen Leben.

(1) Die Unterkunft und die sonstige geeignete vorläufige Unterbringung gemäß Artikel 9 Absatz 3 Buchstabe a der Richtlinie 2012/29/EU müssen den besonderen Bedürfnissen von Frauen, die Opfer häuslicher Gewalt und sexueller Gewalt geworden sind, darunter auch Frauen mit Behinderungen, sowie den besonderen Bedürfnissen von Kindern, die Zeugen dieser Art von Gewalt geworden sind, Rechnung tragen. Den Opfern muss ein vorrangiger Zugang zu besonderen Notunterkünften für Frauen und/oder nach Geschlechtern getrennten Unterkünften gewährt werden, die über geschultes Fachpersonal verfügen müssen. Sie unterstützen sie bei ihrer Erholung und sorgen für sichere, angemessene und geeignete Lebensbedingungen im Hinblick auf eine Rückkehr zu einem eigenständigen und emanzipierten Leben. Die Notunterkünfte müssen in der Lage sein, die Opfer an alle einschlägigen Dienste etwa in den Bereichen medizinische Versorgung oder Rechtsbeistand zu vermitteln. Sie sind so einzurichten, dass Kinder bei demjenigen Träger der elterlichen Verantwortung bleiben können, der weder Täter einer Gewalttat noch einer Gewalttat verdächtig ist.

Änderungsantrag  96

 

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 32 – Absatz 3

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(3) Die Unterkunft und die sonstige geeignete vorläufige Unterbringung stehen den Opfern unabhängig von ihrer Staatsangehörigkeit, Staatsbürgerschaft, ihrem Wohnort oder ihrem Aufenthaltsstatus zur Verfügung.

(3) Die Unterkunft und die sonstige geeignete vorläufige Unterbringung müssen den Opfern und ihren Angehörigen unabhängig von ihrer Staatsangehörigkeit, Staatsbürgerschaft, ihrem Wohnort oder ihrem Aufenthaltsstatus zur Verfügung stehen.

Änderungsantrag  97

 

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 32 – Absatz 4 a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(4a) Die Mitgliedstaaten stellen der zuständigen Behörde direkte finanzielle Unterstützung zur Verfügung, um sicherzustellen, dass den Opfern bei Bedarf ausreichende, zugängliche, sichere und notwendige Unterkünfte zur Verfügung stehen. Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass eine unabhängige Stelle eine Bewertung der Umsetzung der oben genannten Bestimmungen vornimmt, wobei besonderes Augenmerk auf die personellen und finanziellen Ressourcen zu legen ist, die von öffentlichen Betreibern bereitgestellt werden.

Änderungsantrag  98

 

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 33 – Absatz 1

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(1) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Kinder spezifische angemessene Unterstützung erhalten, sobald die zuständigen Behörden berechtigten Grund zur Annahme haben, dass die Kinder möglicherweise Opfer von Gewalt gegen Frauen oder häuslicher Gewalt oder Zeugen dieser Gewalt geworden sind. Die Unterstützung von Kindern muss spezialisiert und altersgerecht sein und dem Wohl des Kindes Rechnung tragen.

(1) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Kinder spezifische angemessene Unterstützung erhalten, sobald die zuständigen Behörden berechtigten Grund zur Annahme haben, dass die Kinder möglicherweise Opfer von Gewalt gegen Frauen oder häuslicher Gewalt oder Zeugen dieser Gewalt geworden sind. Die angemessene Unterstützung von Kindern muss spezialisiert und altersgerecht sein, dem Wohl des Kindes Rechnung tragen und alle anderen relevanten spezifischen Bedürfnisse berücksichtigen, unter anderem sprachliche Fähigkeiten, Behinderungen und andere relevante intersektionale Aspekte.

Änderungsantrag  99

 

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 33 – Absatz 2

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(2) Opfer im Kindesalter erhalten eine altersgerechte medizinische Versorgung, emotionale, psychosoziale, psychologische und pädagogische Unterstützung sowie jede andere geeignete Unterstützung, die insbesondere auf Situationen häuslicher Gewalt zugeschnitten ist.

(2) Opfer im Kindesalter müssen unabhängig davon, ob sie Zeugen oder Opfer einer Gewalthandlung sind, eine altersgerechte medizinische Versorgung, emotionale, psychosoziale, psychologische und pädagogische Unterstützung sowie jede andere geeignete Unterstützung erhalten, die auf ihre besonderen individuellen Bedürfnisse, insbesondere auf Situationen häuslicher Gewalt, zugeschnitten ist.

Änderungsantrag  100

 

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 33 – Absatz 3

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(3) Wenn eine vorübergehende Unterbringung erforderlich ist, werden Kinder vorrangig zusammen mit anderen Familienangehörigen untergebracht, insbesondere mit dem nicht gewalttätigen Elternteil in einer dauerhaften oder vorläufigen Unterkunft, die mit Hilfsdiensten ausgestattet ist. Die Unterbringung in einer Notunterkunft stellt das letzte Mittel dar.

(3) Opfer im Kindesalter müssen vorrangig zusammen mit dem nicht gewalttätigen Elternteil an einem sicheren Ort untergebracht werden. Wenn eine vorübergehende Unterbringung erforderlich ist, müssen Kinder vorrangig zusammen bei anderen Familienangehörigen untergebracht werden, insbesondere bei dem nicht gewalttätigen Elternteil, einem Sorgeberechtigten oder, falls nicht vorhanden, bei einem nahen Verwandten oder in einer dauerhaften oder vorläufigen Unterkunft, die mit Hilfsdiensten ausgestattet ist. In solchen Fällen dürfen Geschwister nicht voneinander getrennt werden. Kinder müssen entsprechend ihrem Alter, ihrem Reifegrad und ihren sprachlichen Fähigkeiten zu einer solchen Unterbringung angehört werden und ihr Wille muss nach Möglichkeit berücksichtigt werden. Im Interesse der Opfer und des Kindes ist ein Verbleib in der Familie als Lösung in Erwägung zu ziehen; die Unterbringung in einer Notunterkunft darf nur als letztes Mittel in Betracht gezogen werden.

Änderungsantrag  101

 

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 33 – Absatz 3 a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(3a) Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass das Wohl des Kindes bei allen Entscheidungen, die Kinder betreffen, stets vorrangig berücksichtigt wird, insbesondere wenn es darum geht, das Sorgerecht und das Besuchsrecht in Trennungsfällen, bei denen Gewalt eine Rolle spielt, festzulegen.

Änderungsantrag  102

 

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 34 – Absatz 1

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Die Mitgliedstaaten schaffen und unterhalten sichere Orte für den sicheren Kontakt zwischen einem Kind und einem Träger elterlicher Verantwortung, der (möglicherweise) Gewalt gegen Frauen oder häusliche Gewalt begangen hat, sofern letzterer ein Umgangsrecht hat. Die Mitgliedstaaten sorgen für die Aufsicht durch geschulte Fachkräfte, soweit dies angemessen ist und dem Wohl des Kindes dient.

Unbeschadet des Artikels 26a und nur im Falle einer positiven Bewertung im Hinblick auf das Wohl des betreffenden Kindes schaffen und unterhalten die Mitgliedstaaten sichere, kindgerechte Orte für den sicheren Kontakt zwischen einem Kind und einem Träger elterlicher Verantwortung, der (möglicherweise) Gewalt gegen Frauen oder häusliche Gewalt begangen hat, sofern letzterer in der Lage ist, sein Umgangsrecht wahrzunehmen; dieses Umgangsrecht kann durch die Entscheidung eines Gerichts oder einer anderen zuständigen Behörde im Interesse des Kindes eingeschränkt oder angepasst werden, auch im Wege einer einstweiligen Maßnahme. Die Mitgliedstaaten sorgen für die Aufsicht durch geschulte Fachkräfte, soweit dies angemessen ist und dem Wohl des Kindes dient. Die Mitgliedstaaten können gemäß ihren nationalen Rechtsvorschriften Systeme entwickeln, die es Dritten und Vereinigungen ermöglichen, sich um die Kinder zu kümmern und die Gefährdung von Opfern zu verringern, wenn dem ehemaligen Partner eines Opfers ein Recht auf Besuch oder Unterbringung oder ein geteiltes Sorgerecht zugesprochen wurde.

Änderungsantrag  103

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 35 – Absatz 1

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(1) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Opfern, die einem erhöhten Risiko von Gewalt gegen Frauen oder häuslicher Gewalt ausgesetzt sind, wie Frauen mit Behinderungen, Frauen in ländlichen Gebieten, Frauen mit Aufenthaltsstatus oder Aufenthaltstitel als Familienangehörige, Migrantinnen ohne Ausweispapiere, Frauen, die internationalen Schutz beantragen, Frauen auf der Flucht vor bewaffneten Konflikten, von Obdachlosigkeit betroffene Frauen, Angehörige ethnischer Minderheiten, Sexarbeiterinnen, weibliche Häftlinge oder ältere Frauen, besondere Unterstützung gewährt wird.

(1) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Opfern, die einem erhöhten Risiko von Gewalt gegen Frauen oder häuslicher Gewalt ausgesetzt sind, wie Frauen mit Behinderungen, Frauen in ländlichen Gebieten, Frauen mit Aufenthaltsstatus oder Aufenthaltstitel als Familienangehörige, Migrantinnen ohne Ausweispapiere, Frauen, die internationalen Schutz beantragen, Frauen auf der Flucht vor bewaffneten Konflikten, von Obdachlosigkeit betroffene Frauen, Angehörige ethnischer Minderheiten, Sexarbeiterinnen, weibliche Häftlinge, ältere Frauen, LGBTIQ-Frauen und andere LGBTIQ-Personen, die geschlechtsbezogener Gewalt ausgesetzt sind, besondere Unterstützung gewährt wird.

Änderungsantrag  104

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 35 – Absatz 1

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(1) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Opfern, die einem erhöhten Risiko von Gewalt gegen Frauen oder häuslicher Gewalt ausgesetzt sind, wie Frauen mit Behinderungen, Frauen in ländlichen Gebieten, Frauen mit Aufenthaltsstatus oder Aufenthaltstitel als Familienangehörige, Migrantinnen ohne Ausweispapiere, Frauen, die internationalen Schutz beantragen, Frauen auf der Flucht vor bewaffneten Konflikten, von Obdachlosigkeit betroffene Frauen, Angehörige ethnischer Minderheiten, Sexarbeiterinnen, weibliche Häftlinge oder ältere Frauen, besondere Unterstützung gewährt wird.

(1) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Opfern, die einem erhöhten Risiko von Gewalt gegen Frauen oder häuslicher Gewalt ausgesetzt sind, wie Frauen mit Behinderungen, Frauen in ländlichen Gebieten, Frauen mit Aufenthaltsstatus oder Aufenthaltstitel als Familienangehörige, Migrantinnen ohne Ausweispapiere, Frauen, die internationalen Schutz beantragen, Frauen auf der Flucht vor bewaffneten Konflikten, von Obdachlosigkeit betroffene Frauen, Angehörige ethnischer Minderheiten, Sexarbeiterinnen, weibliche Häftlinge, ältere Frauen oder LGBTIQ-Frauen und andere LGBTIQ-Personen, die geschlechtsbezogener Gewalt ausgesetzt sind, besondere Unterstützung gewährt wird.

Änderungsantrag  105

 

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 36 – Absatz 1

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(1) Die Mitgliedstaaten ergreifen angemessene Maßnahmen zur Verhütung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt.

(1) Die Mitgliedstaaten ergreifen geeignete Maßnahmen zur Prävention und Beseitigung sämtlicher Arten von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt. Präventionsstrategien und -maßnahmen umfassen primäre, sekundäre und tertiäre Maßnahmen. Bei der Primärprävention geht es darum, die Gefährdung zu mindern, bevor Gewalt auftritt, bei der Sekundärprävention geht es darum, Gewalt zu erkennen und einzuschreiten, um sie so früh wie möglich zu unterbrechen, und bei der Tertiärprävention geht es um langfristige Maßnahmen zur Verringerung der negativen Folgen von Gewalt und zur Verhütung von Wiederholungstaten. Die Mitgliedstaaten koordinieren, finanzieren und bewerten die drei Ansätze in Organisationen der Zivilgesellschaft, auch wenn diese Dienste von nichtstaatlichen Organisationen erbracht werden.

Änderungsantrag  106

 

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 36 – Absatz 2

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(2) Zu den Präventivmaßnahmen zählen Sensibilisierungskampagnen, Forschungs- und Bildungsprogramme, die gegebenenfalls in Zusammenarbeit mit einschlägigen Organisationen der Zivilgesellschaft, Sozialpartnern, betroffenen Gemeinschaften und anderen Interessenträgern entwickelt werden.

(2) Zu den Präventivmaßnahmen gehören langfristige Sensibilisierungskampagnen für alle Altersgruppen zum Abbau von Geschlechterstereotypen, Verhaltensweisen, bei denen die Gleichstellung und Würde der Geschlechter uneingeschränkt geachtet werden, die Ausbildung von Lehrkräften und anderen relevanten Personen, die Erforschung der Risikofaktoren, die Gewalt gegen Frauen, einschließlich häuslicher Gewalt, begünstigen, sowie Schutzmechanismen und Programmevaluierungs- und Bildungsprogramme. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass alle interessierten Akteure, darunter auch einschlägige Organisationen der Zivilgesellschaft, die Sozialpartner sowie betroffene Gemeinschaften wie etwa Jugendverbände und -organisationen effektiv einbezogen werden und mit ihnen zusammenarbeiten. Diese Präventivmaßnahmen sollten evidenzbasiert sein, einen menschenrechtsbezogenen und das gesamte Leben abdeckenden Ansatz verfolgen, auf der Gleichstellung der Geschlechter beruhen und von auf dem Gebiet der Prävention geschulten Fachkräften umgesetzt werden.

Änderungsantrag  107

 

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 36 – Absatz 3

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(3) Die Mitgliedstaaten stellen der breiten Öffentlichkeit Informationen über Präventivmaßnahmen, Opferrechte, den Zugang zur Justiz und zu einem Rechtsbeistand sowie die verfügbaren Schutz- und Unterstützungsmaßnahmen zur Verfügung.

(3) Die Mitgliedstaaten stellen der breiten Öffentlichkeit Informationen über Präventivmaßnahmen, Opferrechte, den Zugang zur Justiz und zu einem Rechtsbeistand sowie die verfügbaren Schutz- und Unterstützungsmaßnahmen zur Verfügung, und zwar in verschiedenen, für Menschen mit Behinderungen zugänglichen Formaten, über verschiedene Medien und unter Verwendung einer zielgruppengerechten Sprache und der jeweiligen Sprachregister.

Änderungsantrag  108

 

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 36 – Absatz 4

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(4) Gezielte Maßnahmen richten sich an gefährdete Gruppen, darunter je nach Alter und Reifegrad Kinder sowie Menschen mit Behinderungen, wobei Sprachbarrieren und unterschiedliche Alphabetisierungs- und Kompetenzniveaus zu berücksichtigen sind. Informationen für Kinder sind kindgerecht zu formulieren.

(4) Gezielte Maßnahmen richten sich an gefährdete Gruppen, darunter je nach Alter, Reifegrad und sprachlichen Fähigkeiten Kinder sowie Menschen mit Behinderungen, wobei Sprachbarrieren und unterschiedliche Alphabetisierungs- und Kompetenzniveaus zu berücksichtigen sind. Informationen für Kinder sind kindgerecht zu formulieren.

Änderungsantrag  109

 

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 36 – Absatz 4 a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(4a) Die Mitgliedstaaten ergreifen geeignete Maßnahmen, um Anreize dafür zu setzen, dass die Sexualkunde und die Unterrichtung zu Themen wie Gefühlsleben, reproduktive Gesundheit, darunter auch die Förderung der Gleichstellung der Geschlechter und der Nichtdiskriminierung, im gesamten Schulsystem gefördert werden. Die Mitgliedstaaten setzen sich auch dafür ein, dass die Themen Gleichstellung der Geschlechter und Nichtdiskriminierung einen zentralen Platz in der Bildung einnehmen.

Änderungsantrag  110

 

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 36 – Absatz 5

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(5) Präventivmaßnahmen zielen insbesondere darauf ab, schädliche Geschlechterstereotypen zu bekämpfen, die Gleichstellung von Frauen und Männern zu fördern und alle, auch Männer und Jungen, zu ermutigen, als positive Vorbilder zu fungieren und so entsprechende Verhaltensänderungen in der gesamten Gesellschaft im Einklang mit den Zielen dieser Richtlinie zu unterstützen.

(5) Die Präventivmaßnahmen müssen insbesondere darauf abzielen, das Bewusstsein für das Konzept der Einwilligung zu steigern, Frauen und Mädchen zu mehr Handlungsfähigkeit und Emanzipation in ihrer ganzen Vielfalt zu verhelfen, negative Geschlechterstereotypen zu bekämpfen, die Gleichstellung der Geschlechter zu fördern und alle, auch Männer und Jungen, zu ermutigen, als positive Vorbilder zu fungieren und so entsprechende Verhaltensänderungen in der gesamten Gesellschaft im Einklang mit den Zielen dieser Richtlinie zu unterstützen. Die Präventivmaßnahmen müssen auch darauf abzielen, so weit wie möglich alle wirtschaftlichen Hindernisse zu beseitigen, die Frauen dazu veranlassen könnten, die von ihnen erlittene Gewalt nicht anzuzeigen.

Änderungsantrag  111

 

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 36 – Absatz 7

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(7) Die Präventivmaßnahmen sollen sich auch speziell gegen Cybergewalt richten. Insbesondere stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass Bildungsmaßnahmen die Entwicklung digitaler Kompetenzen umfassen, einschließlich einer kritischen Auseinandersetzung mit der digitalen Welt, damit die Nutzerinnen und Nutzer Fälle von Cybergewalt erkennen und bekämpfen, Unterstützung suchen und diese Gewalt verhindern können. Die Mitgliedstaaten fördern die multidisziplinäre Zusammenarbeit und die Zusammenarbeit mit Interessenträgern, darunter auch Anbietern von Vermittlungsdiensten und zuständigen Behörden, um Maßnahmen zur Bekämpfung von Cybergewalt zu entwickeln und umzusetzen.

(7) Die Präventivmaßnahmen müssen sich auch speziell gegen Cybergewalt richten. Insbesondere stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass Bildungsmaßnahmen auch Informationen über die Begehung von Straftaten und über die zur Verfügung stehenden strafrechtlichen Sanktionen sowie die Entwicklung digitaler Kompetenzen umfassen, einschließlich einer kritischen Auseinandersetzung mit der digitalen Welt, damit die Nutzerinnen und Nutzer Fälle von Cybergewalt erkennen und bekämpfen, Unterstützung suchen und diese Gewalt verhindern können. Die Mitgliedstaaten fördern die multidisziplinäre Zusammenarbeit und die Zusammenarbeit mit Interessenträgern, darunter auch Anbietern von Vermittlungsdiensten und zuständigen Behörden, um Maßnahmen zur Bekämpfung von Cybergewalt zu entwickeln und umzusetzen.

Änderungsantrag  112

 

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 36 – Absatz 8

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(8) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass das Phänomen der sexuellen Belästigung am Arbeitsplatz in den einschlägigen nationalen Strategien bekämpft wird. In diesen nationalen Strategien werden gezielte Maßnahmen nach Absatz 2 für Sektoren festgelegt, in denen die Beschäftigten am stärksten exponiert sind.

(8) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass das Phänomen der sexuellen Belästigung am Arbeitsplatz in den einschlägigen nationalen Strategien sowie in unternehmensinternen Strategien bekämpft wird. In diesen nationalen Strategien werden gezielte Maßnahmen nach Absatz 2 für Sektoren festgelegt, in denen die Beschäftigten am stärksten exponiert sind. In die Ausarbeitung der einschlägigen nationalen Rechtsvorschriften, Strategien und Schulungen müssen spezialisierte Unterstützungsdienste einbezogen werden, und zwar auch dann, wenn solche Dienste von nichtstaatlichen Organisationen erbracht werden.

Änderungsantrag  113

 

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 37 – Absatz 1

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(1) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Fachkräfte, die wahrscheinlich mit Opfern in Kontakt kommen, darunter Strafverfolgungsbeamte, Gerichtsbedienstete, Richter und Staatsanwälte, Rechtsanwälte, Anbieter von Opferhilfe- und Wiedergutmachungsdiensten, Angehörige der Gesundheitsberufe und von Sozialdiensten sowie Bildungs- und sonstiges einschlägiges Personal, sowohl allgemeine als auch spezialisierte Schulungen und gezielte Informationen erhalten, die auf ihre Kontakte mit den Opfern abgestimmt sind, damit sie Fälle von Gewalt gegen Frauen oder häuslicher Gewalt erkennen, verhindern und bekämpfen und Opfer in einer trauma- und geschlechtssensiblen sowie kindgerechten Weise behandeln können.

(1) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Fachkräfte, die wahrscheinlich mit Opfern in Kontakt kommen, darunter Strafverfolgungsbeamte, Gerichtsbedienstete, Richter und Staatsanwälte, Rechtsanwälte, Anbieter von Opferhilfe- und Wiedergutmachungsdiensten, Angehörige der Kinderbetreuungs- und Gesundheitsberufe und von Sozialdiensten sowie Bildungs- und sonstiges einschlägiges Personal, eine Erstausbildung und Weiterbildung sowie sowohl allgemeine als auch spezialisierte Schulungen und gezielte Informationen erhalten, die auf ihre Kontakte mit den Opfern abgestimmt sind, damit sie Fälle von Gewalt gegen Frauen oder häuslicher Gewalt erkennen, verhindern und bekämpfen und Opfer in einer trauma- und geschlechtssensiblen sowie behinderten- und kindgerechten Weise behandeln können. Diese Schulungen müssen in Zusammenarbeit mit spezialisierten Diensten und Organisationen der Zivilgesellschaft, einschließlich nichtstaatlicher Organisationen, die im Bereich der Rechte von Frauen und Kindern tätig sind, entwickelt und organisiert werden.

Änderungsantrag  114

 

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 37 – Absatz 2

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(2) Einschlägige Angehörige der Gesundheitsberufe, darunter Kinderärzte und Hebammen, erhalten gezielte Schulungen, um die physischen, psychischen und sexuellen Folgen der weiblichen Genitalverstümmelung in kultursensibler Weise zu erkennen und zu bekämpfen.

(2) Einschlägige Angehörige der Gesundheitsberufe, darunter Kinderärzte und Hebammen, erhalten gezielte Schulungen, um die physischen, psychischen und sexuellen Folgen der Genitalverstümmelung bei Frauen und intersexuellen Personen und anderer schädlicher Praktiken in kultursensibler Weise zu erkennen und zu bekämpfen.

Änderungsantrag  115

 

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 37 – Absatz 6

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(6) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Behörden, die für die Entgegennahme von Anzeigen von Straftaten seitens der Opfer zuständig sind, angemessen geschult sind, um die Meldung solcher Straftaten zu erleichtern und zu unterstützen.

(6) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Behörden, die für die Entgegennahme von Anzeigen von Straftaten seitens der Opfer zuständig sind, angemessen geschult sind, um die Meldung solcher Straftaten zu erleichtern und zu unterstützen, insbesondere im Falle von Kindern, die Zeugen von Gewalt geworden sind, und von Frauen mit Behinderungen.

Änderungsantrag  116

 

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 37 – Absatz 7

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(7) Die in den Absätzen 1 und 2 genannten Schulungsmaßnahmen finden regelmäßig und verpflichtend statt, auch in Bezug auf Cybergewalt, und sie berücksichtigen die Besonderheiten von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt. Diese Schulungsmaßnahmen umfassen Schulungen dazu, wie die besonderen Schutz- und Hilfsbedürfnisse von Opfern, die einem erhöhten Risiko von Gewalt ausgesetzt sind, weil sie Diskriminierung aufgrund des Geschlechts und aus anderen Diskriminierungsgründen ausgesetzt sind, ermittelt und berücksichtigt werden können.

(7) Die in den Absätzen 1 und 2 genannten Schulungsmaßnahmen finden regelmäßig und verpflichtend statt, auch in Bezug auf Cybergewalt, und sie berücksichtigen die Besonderheiten von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt. Diese Schulungsmaßnahmen schärfen das Bewusstsein für das Schema der stufenweisen Eskalation der Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt, die im schlimmsten Fall dazu führen kann, dass Frauen getötet werden. Sie umfassen Schulungen dazu, wie die besonderen Schutz- und Hilfsbedürfnisse von Opfern, die einem erhöhten Risiko von Gewalt ausgesetzt sind, weil sie Diskriminierung aufgrund des Geschlechts und aus anderen Diskriminierungsgründen ausgesetzt sind, ermittelt und berücksichtigt werden können und wie das Schema der stufenweisen Eskalation erkannt und dagegen vorgegangen werden kann.

Änderungsantrag  117

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 41 – Absatz 1

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

In Zusammenarbeit und Abstimmung mit Organisationen der Zivilgesellschaft, darunter Nichtregierungsorganisationen, die mit Opfern von Gewalt gegen Frauen oder häuslicher Gewalt arbeiten, bieten die Mitgliedstaaten insbesondere Unterstützung für die Opfer, führen Initiativen zur Politikgestaltung, Informations- und Sensibilisierungskampagnen, Forschungs- und Bildungsprogramme und Schulungen durch und überwachen und bewerten die Auswirkungen von Maßnahmen der Opferhilfe und des Opferschutzes.

In Zusammenarbeit und Abstimmung mit Organisationen der Zivilgesellschaft, darunter Nichtregierungsorganisationen, die mit Opfern von Gewalt gegen Frauen oder häuslicher Gewalt arbeiten, Organisationen, die mit schutzbedürftigen Personen oder Personen, die einem erhöhten Risiko ausgesetzt sind, Opfer häuslicher Gewalt zu werden, arbeiten und Organisationen, die sich auf bestimmte Gemeinschaften stützen, bieten die Mitgliedstaaten insbesondere Unterstützung für die Opfer, führen Initiativen zur Politikgestaltung, Informations- und Sensibilisierungskampagnen, Forschungs- und Bildungsprogramme und Schulungen durch und überwachen und bewerten die Auswirkungen von Maßnahmen der Opferhilfe und des Opferschutzes.

Änderungsantrag  118

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 41 – Absatz 1

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

In Zusammenarbeit und Abstimmung mit Organisationen der Zivilgesellschaft, darunter Nichtregierungsorganisationen, die mit Opfern von Gewalt gegen Frauen oder häuslicher Gewalt arbeiten, bieten die Mitgliedstaaten insbesondere Unterstützung für die Opfer, führen Initiativen zur Politikgestaltung, Informations- und Sensibilisierungskampagnen, Forschungs- und Bildungsprogramme und Schulungen durch und überwachen und bewerten die Auswirkungen von Maßnahmen der Opferhilfe und des Opferschutzes.

In Zusammenarbeit und Abstimmung mit Organisationen der Zivilgesellschaft, darunter nichtstaatliche Organisationen, die mit Opfern von Gewalt gegen Frauen oder häuslicher Gewalt zusammenarbeiten, darunter Kinder, die Zeugen solcher Gewalt geworden sind, bieten die Mitgliedstaaten insbesondere Unterstützung für die Opfer, führen Initiativen zur Politikgestaltung, Informations- und Sensibilisierungskampagnen, Forschungs- und Bildungsprogramme und Schulungen durch und überwachen und bewerten die Auswirkungen von Maßnahmen der Opferhilfe und des Opferschutzes.

Änderungsantrag  119

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 42 – Absatz 1

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Die Mitgliedstaaten erleichtern den Anbietern von Vermittlungsdiensten das Ergreifen von Selbstregulierungsmaßnahmen im Zusammenhang mit dieser Richtlinie, um insbesondere die internen Mechanismen zum Vorgehen gegen die in Artikel 25 Absatz 1 genannten Online-Inhalte zu stärken und die Schulung ihrer jeweiligen Beschäftigten im Hinblick auf die Verhütung der darin genannten Straftaten sowie auf die Hilfeleistung und Unterstützung für die Opfer zu verbessern.

Die Mitgliedstaaten erleichtern den Anbietern von Vermittlungsdiensten das Ergreifen von Selbstregulierungsmaßnahmen im Zusammenhang mit dieser Richtlinie, um insbesondere die internen Mechanismen zum Vorgehen gegen die in Artikel 25 Absatz 1 genannten illegalen Online-Inhalte und zu deren zeitnaher Entfernung zu stärken und die Schulung ihrer jeweiligen Beschäftigten im Hinblick auf die Verhütung der darin genannten Straftaten sowie auf die Hilfeleistung und Unterstützung für die Opfer zu verbessern.

Änderungsantrag  120

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 43 – Absatz 1 – Buchstabe a

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

a) Austausch bewährter Verfahren und gegenseitige Konsultation in Einzelfällen, auch über Eurojust und das Europäische Justizielle Netz für Strafsachen;

a) Austausch bewährter Verfahren, auch für Präventivmaßnahmen gemäß Artikel 36, insbesondere Bildungsprogramme, und gegenseitige Konsultation in Einzelfällen, auch über Eurojust und das Europäische Justizielle Netz für Strafsachen;

Änderungsantrag  121

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 43 – Absatz 1 – Buchstabe c

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

c) Unterstützung von Unionsnetzen, die sich unmittelbar mit Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt befassen.

c) Unterstützung von Unionsnetzen, die sich unmittelbar mit Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt befassen, darunter Kinder, die Zeugen solcher Gewalt geworden sind.

Änderungsantrag  122

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 44 – Absatz 1

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(1) Die Mitgliedstaaten verfügen über ein System für die Erhebung, Entwicklung, Erstellung und Verbreitung von Statistiken über Gewalt gegen Frauen und häusliche Gewalt, einschließlich der in den Artikeln 5 bis 10 genannten Formen von Gewalt.

(1) Die Mitgliedstaaten verfügen über ein System für die Erhebung, Entwicklung, Erstellung und Verbreitung von Statistiken über Gewalt gegen Frauen und häusliche Gewalt, einschließlich der in den Artikeln 5 bis 10 genannten Formen von Gewalt, sowie Kinder, die Zeugen solcher Gewalt geworden sind.

Änderungsantrag  123

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 44 – Absatz 2 – Einleitung

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(2) Die Statistiken umfassen aufgeschlüsselt nach Geschlecht, Alter des Opfers und des Täters, Beziehung zwischen dem Opfer und dem Täter und Art der Straftat folgende Daten:

(2) Die Statistiken umfassen aufgeschlüsselt nach Geschlecht, Alter, Zugehörigkeit zu einer schutzbedürftigen Gruppe und Behinderung des Opfers und des Täters, Beziehung zwischen dem Opfer und dem Täter und Art der Straftat folgende Daten:

Änderungsantrag  124

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 46 – Absatz 1

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Mit dieser Richtlinie werden Mindestvorschriften festgelegt. Die Mitgliedstaaten können Bestimmungen mit höheren Standards einführen oder beibehalten, einschließlich solcher, die ein höheres Maß an Schutz und Unterstützung für die Opfer vorsehen.

Mit dieser Richtlinie werden Mindestvorschriften festgelegt. Die Mitgliedstaaten können Bestimmungen und Verfahrensgarantien mit höheren Standards einführen oder beibehalten, einschließlich solcher, die ein höheres Maß an Schutz und Unterstützung für die Opfer vorsehen.

 

 

 


VERFAHREN DES MITBERATENDEN AUSSCHUSSES

Titel

Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt

Bezugsdokumente – Verfahrensnummer

COM(2022)0105 – C9-0058/2022 – 2022/0066(COD)

Federführende Ausschüsse

 Datum der Bekanntgabe im Plenum

LIBE

23.3.2022

FEMM

23.3.2022

 

 

Stellungnahme von

 Datum der Bekanntgabe im Plenum

JURI

7.4.2022

Verfasser(in) der Stellungnahme

 Datum der Benennung

Manon Aubry

13.7.2022

Artikel 58 – Gemeinsames Ausschussverfahren

 Datum der Bekanntgabe im Plenum

 

 

7.7.2022

Prüfung im Ausschuss

26.10.2022

9.1.2023

28.2.2023

 

Datum der Annahme

21.3.2023

 

 

 

Ergebnis der Schlussabstimmung

+:

–:

0:

18

0

3

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Mitglieder

Pascal Arimont, Manon Aubry, Ilana Cicurel, Virginie Joron, Sergey Lagodinsky, Gilles Lebreton, Maria-Manuel Leitão-Marques, Karen Melchior, Raffaele Stancanelli, Marie Toussaint, Adrián Vázquez Lázara, Axel Voss, Marion Walsmann, Tiemo Wölken, Lara Wolters

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellvertreter

Daniel Buda, Pascal Durand, Antonius Manders, Emil Radev, René Repasi

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellv. (Art. 209 Abs. 7)

Frances Fitzgerald, Fabienne Keller

 


 

NAMENTLICHE SCHLUSSABSTIMMUNG IM MITBERATENDEN AUSSCHUSS

18

+

PPE

Pascal Arimont, Daniel Buda, Frances Fitzgerald, Antonius Manders, Emil Radev, Axel Voss, Marion Walsmann

Renew

Ilana Cicurel, Fabienne Keller, Adrián Vázquez Lázara

S&D

Pascal Durand, Maria-Manuel Leitão-Marques, René Repasi, Tiemo Wölken, Lara Wolters

The Left

Manon Aubry

Verts/ALE

Sergey Lagodinsky, Marie Toussaint

 

0

-

 

 

 

3

0

ECR

Raffaele Stancanelli

ID

Virginie Joron, Gilles Lebreton

 

Erklärung der benutzten Zeichen:

+ : dafür

- : dagegen

0 : Enthaltung

 

 

 

 


 

VERFAHREN DES FEDERFÜHRENDEN AUSSCHUSSES

Titel

Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt

Bezugsdokumente – Verfahrensnummer

COM(2022)0105 – C9-0058/2022 – 2022/0066(COD)

Datum der Übermittlung an das EP

9.3.2022

 

 

 

Federführende Ausschüsse

 Datum der Bekanntgabe im Plenum

LIBE

23.3.2022

FEMM

23.3.2022

 

 

Mitberatende Ausschüsse

 Datum der Bekanntgabe im Plenum

BUDG

23.3.2022

EMPL

23.3.2022

IMCO

23.3.2022

JURI

7.4.2022

Nicht abgegebene Stellungnahme(n)

 Datum des Beschlusses

IMCO

20.4.2022

 

 

 

Assoziierte Ausschüsse

 Datum der Bekanntgabe im Plenum

EMPL

7.7.2022

 

 

 

Berichterstatter(in/innen)

 Datum der Benennung

Evin Incir

9.8.2022

Frances Fitzgerald

9.8.2022

 

 

Artikel 58 – Gemeinsames Ausschussverfahren

 Datum der Bekanntgabe im Plenum

 

 

7.7.2022

Anfechtung der Rechtsgrundlage

 Datum der Stellungnahme JURI

JURI

27.6.2023

 

 

 

Prüfung im Ausschuss

12.1.2023

28.2.2023

 

 

Datum der Annahme

28.6.2023

 

 

 

Ergebnis der Schlussabstimmung

+:

–:

0:

71

5

7

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Mitglieder

Isabella Adinolfi, Konstantinos Arvanitis, Malik Azmani, Pietro Bartolo, Robert Biedroń, Theresa Bielowski, Vladimír Bilčík, Malin Björk, Vasile Blaga, Vilija Blinkevičiūtė, Ioan-Rareş Bogdan, Patrick Breyer, Saskia Bricmont, Annika Bruna, Jorge Buxadé Villalba, Damien Carême, Patricia Chagnon, Clare Daly, Margarita de la Pisa Carrión, Gwendoline Delbos-Corfield, Anna Júlia Donáth, Lena Düpont, Lucia Ďuriš Nicholsonová, Cornelia Ernst, Rosa Estaràs Ferragut, Laura Ferrara, Nicolaus Fest, Frances Fitzgerald, Lina Gálvez Muñoz, Maria Grapini, Sylvie Guillaume, Andrzej Halicki, Evin Incir, Sophia in ‘t Veld, Assita Kanko, Fabienne Keller, Łukasz Kohut, Moritz Körner, Alice Kuhnke, Jeroen Lenaers, Juan Fernando López Aguilar, Elżbieta Katarzyna Łukacijewska, Lukas Mandl, Erik Marquardt, Radka Maxová, Karen Melchior, Nuno Melo, Javier Moreno Sánchez, Andżelika Anna Możdżanowska, Johan Nissinen, Maria Noichl, Maite Pagazaurtundúa, Pina Picierno, Emil Radev, Samira Rafaela, Paulo Rangel, Evelyn Regner, Diana Riba i Giner, Eugenia Rodríguez Palop, María Soraya Rodríguez Ramos, Maria Veronica Rossi, Christine Schneider, Birgit Sippel, Sylwia Spurek, Tineke Strik, Ramona Strugariu, Annalisa Tardino, Yana Toom, Elena Yoncheva

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellvertreter

Nathalie Colin-Oesterlé, Loucas Fourlas, Romeo Franz, Heléne Fritzon, Beata Kempa, Jaak Madison, Bergur Løkke Rasmussen, Thijs Reuten, Eleni Stavrou, Irène Tolleret, Loránt Vincze

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellv. (Art. 209 Abs. 7)

Martin Hojsík, Sven Mikser, Marco Zullo

Datum der Einreichung

6.7.2023

 


NAMENTLICHE SCHLUSSABSTIMMUNG IM FEDERFÜHRENDEN AUSSCHUSS

71

+

ECR

Assita Kanko

NI

Laura Ferrara

PPE

Isabella Adinolfi, Vladimír Bilčík, Vasile Blaga, Ioan-Rareş Bogdan, Nathalie Colin-Oesterlé, Lena Düpont, Rosa Estaràs Ferragut, Frances Fitzgerald, Loucas Fourlas, Andrzej Halicki, Jeroen Lenaers, Elżbieta Katarzyna Łukacijewska, Lukas Mandl, Nuno Melo, Emil Radev, Paulo Rangel, Christine Schneider, Eleni Stavrou, Loránt Vincze

Renew

Malik Azmani, Anna Júlia Donáth, Lucia Ďuriš Nicholsonová, Martin Hojsík, Sophia in 't Veld, Fabienne Keller, Moritz Körner, Karen Melchior, Maite Pagazaurtundúa, Samira Rafaela, Bergur Løkke Rasmussen, María Soraya Rodríguez Ramos, Ramona Strugariu, Irène Tolleret, Yana Toom, Marco Zullo

S&D

Pietro Bartolo, Robert Biedroń, Theresa Bielowski, Vilija Blinkevičiūtė, Heléne Fritzon, Lina Gálvez Muñoz, Maria Grapini, Sylvie Guillaume, Evin Incir, Łukasz Kohut, Juan Fernando López Aguilar, Radka Maxová, Sven Mikser, Javier Moreno Sánchez, Maria Noichl, Pina Picierno, Evelyn Regner, Thijs Reuten, Birgit Sippel, Elena Yoncheva

The Left

Konstantinos Arvanitis, Malin Björk, Clare Daly, Cornelia Ernst, Eugenia Rodríguez Palop

Verts/ALE

Saskia Bricmont, Damien Carême, Gwendoline Delbos-Corfield, Romeo Franz, Alice Kuhnke, Erik Marquardt, Diana Riba i Giner, Sylwia Spurek, Tineke Strik

 

5

-

ECR

Beata Kempa

ID

Nicolaus Fest, Jaak Madison, Annalisa Tardino

Verts/ALE

Patrick Breyer

 

7

0

ECR

Jorge Buxadé Villalba, Andżelika Anna Możdżanowska, Johan Nissinen, Margarita de la Pisa Carrión

ID

Annika Bruna, Patricia Chagnon, Maria Veronica Rossi

 

 

Erklärung der benutzten Zeichen:

+ : dafür

- : dagegen

0 : Enthaltung

 

 

 

 

Letzte Aktualisierung: 26. Juli 2023
Rechtlicher Hinweis - Datenschutzbestimmungen