BERICHT über den Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über die Erhebung und den Austausch von Daten im Zusammenhang mit Dienstleistungen im Bereich der kurzfristigen Vermietung von Unterkünften und zur Änderung der Verordnung (EU) 2018/1724
21.9.2023 - (COM(2022)0571 – C9‑0371/2022 – 2022/0358(COD)) - ***I
Ausschuss für Binnenmarkt und Verbraucherschutz
Berichterstatterin: Kim Van Sparrentak
Gemäß Artikel 57 der Geschäftsordnung assoziierter Ausschuss:
Ausschuss für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres
- ENTWURF EINER LEGISLATIVEN ENTSCHLIESSUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS
- BEGRÜNDUNG
- ANHANG: LISTE DER JURISTISCHEN UND NATÜRLICHEN PERSONEN, DIE DER BERICHTERSTATTERIN ZUARBEIT GELEISTET HABEN
- STELLUNGNAHME DES AUSSCHUSSES FÜR VERKEHR UND TOURISMUS
- VERFAHREN DES FEDERFÜHRENDEN AUSSCHUSSES
- NAMENTLICHE SCHLUSSABSTIMMUNG IM FEDERFÜHRENDEN AUSSCHUSS
ENTWURF EINER LEGISLATIVEN ENTSCHLIESSUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS
zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über die Erhebung und den Austausch von Daten im Zusammenhang mit Dienstleistungen im Bereich der kurzfristigen Vermietung von Unterkünften und zur Änderung der Verordnung (EU) 2018/1724
(COM(2022)0571 – C9‑0371/2022 – 2022/0358(COD))
(Ordentliches Gesetzgebungsverfahren: erste Lesung)
Das Europäische Parlament,
– unter Hinweis auf den Vorschlag der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (COM(2022)0571),
– gestützt auf Artikel 294 Absatz 2 und Artikel 114 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, auf deren Grundlage ihm der Vorschlag der Kommission unterbreitet wurde (C9‑0371/2022),
– gestützt auf Artikel 294 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
– unter Hinweis auf die Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses vom 22. Februar 2023[1],
– unter Hinweis auf die Stellungnahme des Ausschusses der Regionen vom 15. März 2023[2],
– gestützt auf Artikel 59 seiner Geschäftsordnung,
– unter Hinweis auf die Stellungnahme des Ausschusses für Verkehr und Tourismus,
– unter Hinweis auf den Bericht des Ausschusses für Binnenmarkt und Verbraucherschutz (A9‑0270/2023),
1. legt den folgenden Standpunkt in erster Lesung fest;
2. fordert die Kommission auf, es erneut zu befassen, falls sie ihren Vorschlag ersetzt, entscheidend ändert oder beabsichtigt, ihn entscheidend zu ändern;
3. beauftragt seine Präsidentin, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den nationalen Parlamenten zu übermitteln.
Änderungsantrag 1
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 1
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(1) Dienstleistungen im Bereich der kurzfristigen Vermietung von Unterkünften werden von Gastgebern seit vielen Jahren als Ergänzung anderer Beherbergungsdienstleistungen wie Hotels, Hostels oder Frühstückspensionen erbracht. Im Zuge des Wachstums der Plattformwirtschaft nimmt der Umfang von Dienstleistungen im Bereich der kurzfristigen Vermietung von Unterkünften EU-weit beträchtlich zu. Während Dienstleistungen im Bereich der kurzfristigen Vermietung von Unterkünften Gästen, Gastgebern und dem gesamten Tourismus-Ökosystem viele Möglichkeiten eröffnen, löste ihr schnelles Wachstum zugleich Bedenken und Probleme aus, insbesondere bei lokalen Gemeinschaften und Behörden. Eine der größten Herausforderungen stellt der Mangel an verlässlichen Informationen über Dienstleistungen im Bereich der kurzfristigen Vermietung von Unterkünften dar, wie die Identität von Gastgebern, der Ort, wo diese Dienstleistungen erbracht werden, und deren Dauer, was es den Behörden erschwert, die Auswirkungen der Dienstleistungen im Bereich der kurzfristigen Vermietung von Unterkünften zu bewerten und angemessene politische Antworten zu entwickeln und durchzusetzen. |
(1) Dienstleistungen im Bereich der kurzfristigen Vermietung von Unterkünften werden von Gastgebern seit vielen Jahren als Ergänzung anderer Beherbergungsdienstleistungen wie Hotels, Hostels oder Frühstückspensionen erbracht. Im Zuge des Wachstums der Plattformwirtschaft nimmt der Umfang von Dienstleistungen im Bereich der kurzfristigen Vermietung von Unterkünften EU-weit beträchtlich zu. Während Dienstleistungen im Bereich der kurzfristigen Vermietung von Unterkünften Gästen, Gastgebern und dem gesamten Tourismus-Ökosystem viele Möglichkeiten eröffnen, löste ihr schnelles Wachstum zugleich Bedenken und Probleme aus, insbesondere bei lokalen Gemeinschaften und Behörden, beispielsweise da es zu einem Rückgang des langfristig zu vermietenden Wohnraums und zu einem Anstieg von Mieten und Immobilienpreisen beitrug. Die vorliegende Verordnung ist schwerpunktmäßig auf eine der größten Herausforderungen ausgerichtet, nämlich den Mangel an verlässlichen Informationen über Dienstleistungen im Bereich der kurzfristigen Vermietung von Unterkünften, darunter die Identität von Gastgebern, der Ort, an dem diese Dienstleistungen erbracht werden, sowie deren Dauer; dieser Mangel erschwert es den Behörden, die Auswirkungen der Dienstleistungen im Bereich der kurzfristigen Vermietung von Unterkünften zu bewerten und angemessene politische Antworten zu entwickeln und durchzusetzen. |
Änderungsantrag 2
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 2
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(2) Die Behörden auf nationaler, regionaler und lokaler Ebene ergreifen zunehmend Maßnahmen, um Informationen von Gastgebern und Online-Plattformen für die kurzfristige Vermietung von Unterkünften zu beschaffen, und führen hierzu Registrierungssysteme und andere Transparenzanforderungen ein, u. a. für Online-Plattformen für die kurzfristige Vermietung von Unterkünften. Die rechtlichen Verpflichtungen hinsichtlich der Generierung und des Austausches von Daten unterscheiden sich jedoch in Bezug auf Umfang und Häufigkeit sowie auf die damit verbundenen Verfahren deutlich innerhalb der Mitgliedstaaten und von einem Mitgliedstaat zum anderen. Die überwiegende Mehrheit der Online-Plattformen, die die Erbringung von Dienstleistungen im Bereich der kurzfristigen Vermietung von Unterkünften vermitteln, bieten ihre Dienste grenzüberschreitend und zwar im gesamten Binnenmarkt an. Aufgrund unterschiedlicher Transparenzanforderungen wird das volle Ausschöpfen des Potenzials von Dienstleistungen im Bereich der kurzfristigen Vermietung von Unterkünften behindert und das reibungslose Funktionieren des Binnenmarkts beeinträchtigt. Um im Rahmen der Bemühungen, ein ausgewogenes Tourismus-Ökosystem innerhalb des Binnenmarkts zu fördern, eine stärkere Harmonisierung von Vorschriften und Anforderungen und eine gerechte, unmissverständliche und transparente Bereitstellung von Dienstleistungen im Bereich der kurzfristigen Vermietung von Unterkünften zu erreichen, sollten einheitliche und gezielte Vorschriften auf Unionsebene festgelegt werden. |
(2) Die Behörden auf nationaler, regionaler und lokaler Ebene ergreifen zunehmend Maßnahmen, um Informationen von Gastgebern und Online-Plattformen für die kurzfristige Vermietung von Unterkünften zu beschaffen, und führen hierzu Registrierungssysteme und andere Transparenzanforderungen ein, u. a. für Online-Plattformen für die kurzfristige Vermietung von Unterkünften. Die rechtlichen Verpflichtungen hinsichtlich der Generierung und des Austausches von Daten unterscheiden sich jedoch in Bezug auf Umfang und Häufigkeit sowie auf die damit verbundenen Verfahren deutlich innerhalb der Mitgliedstaaten und von einem Mitgliedstaat zum anderen. Die überwiegende Mehrheit der Online-Plattformen, die die Erbringung von Dienstleistungen im Bereich der kurzfristigen Vermietung von Unterkünften vermitteln, bieten ihre Dienste grenzüberschreitend und zwar im gesamten Binnenmarkt an. Aufgrund unterschiedlicher Anforderungen in Bezug auf Transparenz und den Austausch von Daten sowie aufgrund von nicht zum gewünschten Ergebnis führenden Anordnungen zur Entfernung illegaler Angebote wird das volle Ausschöpfen des Potenzials von Dienstleistungen im Bereich der kurzfristigen Vermietung von Unterkünften behindert und das reibungslose Funktionieren des Binnenmarkts beeinträchtigt. Um innerhalb des Binnenmarkts ein ausgewogenes Tourismus-Ökosystem und eine gerechte und transparente Bereitstellung von Dienstleistungen im Bereich der kurzfristigen Vermietung von Unterkünften zu erreichen, sollten auf Unionsebene einheitliche und gezielte Vorschriften festgelegt werden. |
Änderungsantrag 3
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 3
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(3) Zu diesem Zweck sollten harmonisierte Vorschriften für die Generierung und den Austausch von Daten zu Dienstleistungen im Bereich der kurzfristigen Vermietung von Unterkünften festgelegt werden, damit der Zugang von Behörden zu Daten über die Erbringung von Dienstleistungen im Bereich der kurzfristigen Vermietung von Unterkünften sowie die Qualität dieser Daten verbessert werden; dies sollte die Behörden wiederum in die Lage versetzen, politische Maßnahmen über diese Dienstleistungen wirksam und verhältnismäßig zu konzipieren und umzusetzen. |
(3) Zu diesem Zweck sollten harmonisierte Vorschriften für die Generierung und den Austausch von Daten zu Dienstleistungen im Bereich der kurzfristigen Vermietung von Unterkünften festgelegt werden, damit der Zugang von Behörden zu Daten über die Erbringung von Dienstleistungen im Bereich der kurzfristigen Vermietung von Unterkünften sowie die Qualität dieser Daten verbessert werden; dies sollte die Behörden wiederum in die Lage versetzen, im Einklang mit dem Unionsrecht und dem nationalen Recht politische Maßnahmen in Bezug auf diese Dienstleistungen wirksam und verhältnismäßig zu konzipieren und umzusetzen. In diesem Zusammenhang müssen die Möglichkeiten für Plattformen erhalten bleiben und gleichzeitig die politischen Ziele, etwa die Verfügbarkeit und Erschwinglichkeit von Wohnraum und der Schutz städtischer Zentren und ländlicher Gebiete, berücksichtigt werden, sodass ein sichereres und nachhaltigeres Tourismus-Ökosystem geschaffen wird. |
Änderungsantrag 4
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 4
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(4) Es sollten Vorschriften festgelegt werden, um die Transparenzanforderungen für die Erbringung von Dienstleistungen im Bereich der kurzfristigen Vermietung von Unterkünften über Online-Plattformen in den Fällen zu harmonisieren, in denen die Mitgliedstaaten beschließen, diese Transparenzanforderungen einzuführen. Dementsprechend sollten harmonisierte Vorschriften für Registrierungssysteme und Anforderungen an die gemeinsame Nutzung von Daten in Bezug auf Online-Plattformen für die kurzfristige Vermietung von Unterkünften vorgesehen werden, falls die Mitgliedstaaten beschließen, solche Systeme oder Anforderungen einzuführen. Im Interesse einer wirksamen Harmonisierung und einer einheitlichen Anwendung der Vorschriften werden die Mitgliedstaaten keine Rechtsvorschriften zum Zugang zu Daten von Online-Plattformen für die kurzfristige Vermietung von Unterkünften außerhalb der in der vorliegenden Verordnung festgelegten konkreten Regelung erlassen können. So wird sichergestellt, dass die Mitgliedstaaten die betreffenden Anträge nicht regulieren, ohne die erforderlichen Registrierungssysteme, Datenbanken und einheitlichen digitalen Zugangsstellen einzurichten und dass ein verhältnismäßiger, datenschutzkonformer und sicherer Datenaustausch durch Online-Plattformen für die kurzfristige Vermietung von Unterkünften innerhalb des Binnenmarkts erleichtert wird. Diese Verordnung berührt nicht die Befugnis der Mitgliedstaaten, Marktzugangsanforderungen im Zusammenhang mit Dienstleistungen im Bereich der kurzfristigen Vermietung von Unterkünften durch Gastgeber aufzustellen und beizubehalten, beispielsweise Gesundheits- und Sicherheitsanforderungen, Mindestqualitätsnormen oder zahlenmäßige Beschränkungen, sofern diese Anforderungen im Einklang mit den Bestimmungen des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union und der Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates25 notwendig und verhältnismäßig sind, um Ziele des Allgemeininteresses zu schützen. Die Verfügbarkeit von verlässlichen Daten auf einheitlicher Grundlage sollte die Mitgliedstaaten beim Erarbeiten von Maßnahmen und Vorschriften im Einklang mit dem Unionsrecht unterstützen. Tatsächlich müssen die Mitgliedstaaten, wie in der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union klargestellt, etwaige Marktzugangsbeschränkungen für Gastgeber auf der Grundlage von Daten und Beweisen rechtfertigen. |
(4) Es sollten Vorschriften festgelegt werden, um die Transparenzanforderungen für die Erbringung von Dienstleistungen im Bereich der kurzfristigen Vermietung von Unterkünften über Online-Plattformen in den Fällen zu harmonisieren, in denen die Mitgliedstaaten beschließen, solche Transparenzanforderungen einzuführen. Dementsprechend sollten harmonisierte Vorschriften für Registrierungssysteme und Anforderungen an die gemeinsame Nutzung von Daten in Bezug auf Online-Plattformen für die kurzfristige Vermietung von Unterkünften vorgesehen werden, falls die Mitgliedstaaten beschließen, solche Systeme oder Anforderungen einzuführen. Im Interesse einer wirksamen Harmonisierung und einer einheitlichen Anwendung der Vorschriften werden die Mitgliedstaaten keine Rechtsvorschriften zum Zugang zu Daten von Online-Plattformen für die kurzfristige Vermietung von Unterkünften außerhalb der in der vorliegenden Verordnung festgelegten konkreten Regelung erlassen können. So wird sichergestellt, dass die Mitgliedstaaten die betreffenden Anträge nicht regulieren, ohne die erforderlichen Registrierungssysteme, Datenbanken und einheitlichen digitalen Zugangsstellen einzurichten und dass ein verhältnismäßiger, datenschutzkonformer und sicherer Datenaustausch durch Online-Plattformen für die kurzfristige Vermietung von Unterkünften innerhalb des Binnenmarkts erleichtert wird. Diese Verordnung berührt nicht die Befugnis der Mitgliedstaaten, Marktzugangsanforderungen im Zusammenhang mit Dienstleistungen im Bereich der kurzfristigen Vermietung von Unterkünften durch Gastgeber aufzustellen und beizubehalten, beispielsweise Gesundheits- und Sicherheitsanforderungen, Mindestqualitätsnormen oder zahlenmäßige Beschränkungen, sofern diese Anforderungen im Einklang mit den Bestimmungen des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union und der Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates25 notwendig und verhältnismäßig sind, um Ziele des Allgemeininteresses zu schützen. In diesem Zusammenhang hat der Gerichtshof der Europäischen Union festgestellt, dass restriktive Maßnahmen in bestimmten Fällen aus zwingenden Gründen des Allgemeininteresses gerechtfertigt sein können und gleichzeitig im Hinblick auf das verfolgte Ziel verhältnismäßig sowie nicht diskriminierend sind. Die Verfügbarkeit von verlässlichen Daten auf einheitlicher Grundlage sollte die Mitgliedstaaten bei der Erarbeitung von Maßnahmen und Vorschriften im Einklang mit dem Unionsrecht unterstützen. Tatsächlich müssen die Mitgliedstaaten, wie in der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union klargestellt, etwaige Marktzugangsbeschränkungen für Gastgeber auf der Grundlage von Daten und Beweisen rechtfertigen. |
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25 Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt (ABl. L 376 vom 27.12.2006, S. 36). |
25 Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt (ABl. L 376 vom 27.12.2006, S. 36). |
Änderungsantrag 5
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 6
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(6) Diese Verordnung sollte für Dienstleistungen gelten, die eine kurzfristige Vermietung von möblierten Unterkünften gegen Entgelt sowohl auf gewerblicher als auch auf nichtgewerblicher Grundlage darstellen. Die kurzfristige Vermietung von Unterkünften kann beispielsweise ein Zimmer im Hauptwohnsitz eines Gastgebers in Anwesenheit des Gastgebers, die Vermietung des Haupt- oder Nebenwohnsitzes eines Gastgebers für eine begrenzte Anzahl an Tagen im Jahr oder eine oder mehrere vom Gastgeber als Investition erworbene Immobilien betreffen, die ganzjährig auf Kurzzeitbasis in der Regel für weniger als ein Jahr vermietet werden. Die Bereitstellung möblierter Unterkünfte für eine dauerhaftere Nutzung, in der Regel für ein Jahr oder länger, sollte nicht als kurzfristige Vermietung betrachtet werden. Dienstleistungen im Bereich der kurzfristigen Vermietung von Unterkünften sind nicht auf die Vermietung zu touristischen oder Freizeitzwecken beschränkt, sondern sollten auch Kurzaufenthalte zu anderen Zwecken, z. B. zu Geschäfts- oder Studienzwecken, einschließen. |
(6) Diese Verordnung sollte für Dienstleistungen gelten, die eine kurzfristige Vermietung von möblierten Unterkünften gegen ein Entgelt, einschließlich jeder Form von Entschädigung, sowohl auf gewerblicher als auch auf nichtgewerblicher Grundlage darstellen und die im nationalen Recht näher definiert sind. Die kurzfristige Vermietung von Unterkünften kann beispielsweise ein Zimmer im Hauptwohnsitz eines Gastgebers in Anwesenheit des Gastgebers, die Vermietung des Haupt- oder Nebenwohnsitzes eines Gastgebers für eine begrenzte Anzahl an Tagen im Jahr oder eine oder mehrere vom Gastgeber als Investition erworbene Immobilien betreffen, die ganzjährig auf Kurzzeitbasis in der Regel für weniger als ein Jahr vermietet werden. Die Bereitstellung möblierter Unterkünfte für eine dauerhaftere Nutzung, in der Regel für ein Jahr oder länger, sollte nicht als kurzfristige Vermietung betrachtet werden. Dienstleistungen im Bereich der kurzfristigen Vermietung von Unterkünften sind nicht auf die Vermietung zu touristischen oder Freizeitzwecken beschränkt, sondern sollten auch Kurzaufenthalte zu anderen Zwecken, z. B. zu Geschäfts- oder Studienzwecken, einschließen. |
Änderungsantrag 6
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 8
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(8) Die in dieser Verordnung festgelegten Vorschriften sollten für Online-Plattformen im Sinne des Artikels 3 Buchstabe i der Verordnung (EU) 2022/2065 des Europäischen Parlaments und des Rates27 gelten, die es Gästen ermöglichen, Fernabsatzverträge mit Gastgebern über die Erbringung von Dienstleistungen der kurzfristigen Vermietung von Unterkünften abzuschließen. Daher sollten Internetseiten, die einen Kontakt zwischen Gastgebern und Gästen vermitteln, ohne eine weitere Rolle beim Abschluss direkter Transaktionen zu spielen, nicht in den Anwendungsbereich dieser Verordnung fallen. Für Online-Plattformen, die die Erbringung von Dienstleistungen im Bereich der kurzfristigen Vermietung von Unterkünften ohne Zahlung (beispielsweise Online-Plattformen für den Wohnungstausch) vermitteln, gelten diese Vorschriften nicht, da diese nur für Dienstleistungen im Bereich der kurzfristigen Vermietung von Unterkünften gelten, die gegen Entgelt erbracht werden. |
(8) Die in dieser Verordnung festgelegten Vorschriften sollten für Online-Plattformen im Sinne des Artikels 3 Buchstabe i der Verordnung (EU) 2022/2065 des Europäischen Parlaments und des Rates27 gelten, die es Gästen ermöglichen, Fernabsatzverträge mit Gastgebern über die Erbringung von Dienstleistungen der kurzfristigen Vermietung von Unterkünften abzuschließen. Daher sollten Internetseiten, die einen Kontakt zwischen Gastgebern und Gästen vermitteln, ohne eine weitere Rolle beim Abschluss direkter Transaktionen zu spielen, nicht in den Anwendungsbereich dieser Verordnung fallen. Für Online-Plattformen, die die Erbringung von Dienstleistungen im Bereich der kurzfristigen Vermietung von Unterkünften ohne Entgelt (beispielsweise Online-Plattformen für den Wohnungstausch) vermitteln, gelten diese Vorschriften nicht. |
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27 Verordnung (EU) 2022/2065 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Oktober 2022 über einen Binnenmarkt für digitale Dienste und zur Änderung der Richtlinie 2000/31/EG (Gesetz über digitale Dienste) (ABl. L 277 vom 27.10.2022, S. 1). |
27 Verordnung (EU) 2022/2065 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Oktober 2022 über einen Binnenmarkt für digitale Dienste und zur Änderung der Richtlinie 2000/31/EG (Gesetz über digitale Dienste) (ABl. L 277 vom 27.10.2022, S. 1). |
Änderungsantrag 7
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 9
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(9) Durch die Registrierungsverfahren werden die zuständigen Behörden in die Lage versetzt, Informationen über Gastgeber und Einheiten im Zusammenhang mit Dienstleistungen im Bereich der kurzfristigen Vermietung von Unterkünften zu erheben. Mit der Registrierungsnummer, die eine eindeutige Kennung der vermieteten Einheit darstellt, sollte sichergestellt werden, dass die von den Plattformen erhobenen und übermittelten Daten den Gastgebern und den Einheiten korrekt zugeordnet werden können. Es sollte den zuständigen Behörden daher möglich sein, Registrierungsverfahren für Gastgeber und deren Einheiten auf nationaler, regionaler oder lokaler Ebene einzuführen oder beizubehalten, sofern sie Daten von Anbietern von Online-Plattformen für die kurzfristige Vermietung von Unterkünften erhalten möchten. |
(9) Durch die Registrierungsverfahren werden die zuständigen Behörden in die Lage versetzt, Informationen über Gastgeber und Einheiten im Zusammenhang mit Dienstleistungen im Bereich der kurzfristigen Vermietung von Unterkünften zu erheben. Mit der Registrierungsnummer, die eine eindeutige Kennung der vermieteten Einheit darstellt, sollte sichergestellt werden, dass die von den Plattformen erhobenen und übermittelten Daten den Gastgebern und den Einheiten korrekt zugeordnet werden können. Es sollte den zuständigen Behörden daher möglich sein, Registrierungsverfahren für Gastgeber und deren Einheiten auf nationaler, regionaler oder lokaler Ebene einzuführen oder beizubehalten, sofern sie Daten von Anbietern von Online-Plattformen für die kurzfristige Vermietung von Unterkünften erhalten möchten. Die im Rahmen der vorliegenden Verordnung festgelegten Registrierungspflichten sollten etwaige andere Informationspflichten nach dem Unionsrecht oder dem nationalen Recht, die sich im Zusammenhang mit Steuern, Volkszählungen und statistischen Erhebungen ergeben, unberührt lassen. |
Änderungsantrag 8
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 10
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(10) Damit die zuständigen Behörden die benötigten Informationen und Daten erhalten, ohne die Online-Plattformen und Gastgeber unverhältnismäßig zu belasten, muss ein gemeinsamer Ansatz für Registrierungsverfahren in den Mitgliedstaaten festgelegt werden, der auf Basisinformationen beschränkt ist, die die Identifizierung der Einheit und des Gastgebers ermöglichen. Zu diesem Zweck sollten die Mitgliedstaaten sicherstellen, dass den Gastgebern und Einheiten nach Vorlage aller relevanten Informationen und Dokumente eine Registrierungsnummer zugeteilt wird. Gastgeber sollten sich mit elektronischen Identifizierungsmitteln im Rahmen eines notifizierten elektronischen Identifizierungssystems gemäß der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates28 identifizieren und authentifizieren können, um diese Registrierungsverfahren abzuschließen. |
(10) Damit die zuständigen Behörden die benötigten Informationen und Daten erhalten, ohne die Online-Plattformen und Gastgeber unverhältnismäßig zu belasten, muss ein gemeinsamer Ansatz für Registrierungsverfahren in den Mitgliedstaaten festgelegt werden, der auf Basisinformationen beschränkt ist, die die eindeutige Identifizierung der Einheit und des Gastgebers ermöglichen. Zu diesem Zweck sollten die Mitgliedstaaten sicherstellen, dass den Gastgebern und Einheiten nach Vorlage aller relevanten Informationen und Dokumente eine Registrierungsnummer zugeteilt wird. Gastgeber sollten sich mit elektronischen Identifizierungsmitteln im Rahmen eines notifizierten elektronischen Identifizierungssystems gemäß der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates28 identifizieren und authentifizieren können, um diese Registrierungsverfahren abzuschließen. Die Registrierung sollte kostenlos sein, und Gastgeber sollten alle erforderlichen Unterlagen digital einreichen können. Es sollte jedoch auch ein Offline-Dienst zur Verfügung stehen, um den Bedürfnissen von Personen mit geringeren digitalen Kenntnissen und einer geringeren digitalen Ausstattung, insbesondere älterer Menschen, zu begegnen. |
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28 Verordnung (EU) Nr. 910/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 2014 über elektronische Identifizierung und Vertrauensdienste für elektronische Transaktionen im Binnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 1999/93/EG (ABl. L 257 vom 28.8.2014, S. 73). |
28 Verordnung (EU) Nr. 910/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 2014 über elektronische Identifizierung und Vertrauensdienste für elektronische Transaktionen im Binnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 1999/93/EG (ABl. L 257 vom 28.8.2014, S. 73). |
Änderungsantrag 9
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 11
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(11) Gastgeber sollten Informationen zu ihrer Person, zu den für die kurzfristige Vermietung angebotenen Einheiten und weitere erforderliche Informationen angeben, damit die zuständigen Behörden die Identität der Gastgeber und ihre Kontaktangaben sowie den Standort, die Art (z. B. Haus, Wohnung, Zimmer) und die Merkmale der Einheit kennen. Diese Informationen werden benötigt, um die Rückverfolgbarkeit von Gastgebern und Einheiten sicherzustellen. Die Beschreibung der Merkmale der Einheit sollte einen Hinweis darauf umfassen, ob die Einheit als Ganzes oder teilweise angeboten wird und ob der Gastgeber die Einheit zu Wohnzwecken als Haupt- oder Nebenwohnsitz oder für andere Zwecke nutzt. Gastgeber sollten auch Informationen zur Höchstzahl der Gäste vorlegen, die in der Einheit beherbergt werden können. |
(11) Gastgeber sollten Informationen zu ihrer Person, zu den für die kurzfristige Vermietung angebotenen Einheiten und weitere erforderliche Informationen angeben, damit die zuständigen Behörden die Identität der Gastgeber und ihre Kontaktangaben sowie die genaue Anschrift der Einheit, die Art (z. B. Haus, Wohnung, Zimmer, Mehrbettzimmer oder andere entsprechende Kategorie) sowie die Merkmale der Einheit kennen. Damit die Einheit eindeutig identifiziert werden kann, sollte der Gastgeber spezifische Informationen bereitstellen müssen, darunter die Wohnungs- und Briefkastennummer sowie die Etage, auf der sich die Einheit befindet. Diese Informationen werden benötigt, um die Rückverfolgbarkeit von Gastgebern und Einheiten sicherzustellen. Die Beschreibung der Merkmale der Einheit sollte einen Hinweis darauf umfassen, ob die Einheit als Ganzes oder teilweise angeboten wird und ob der Gastgeber die Einheit zu Wohnzwecken als Haupt- oder Nebenwohnsitz oder für andere Zwecke nutzt. Gastgeber sollten auch Informationen zur Höchstzahl der Gäste vorlegen, die in der Einheit beherbergt werden können, und dazu beispielsweise die Anzahl der Zimmer und die Anzahl der Schlafplätze in der Einheit spezifizieren. |
Änderungsantrag 10
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 11 a (neu)
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(11a) Die vorliegende Verordnung lässt die Möglichkeit der Mitgliedstaaten unberührt, Marktzugangsanforderungen in Bezug auf die Erbringung von Dienstleistungen im Bereich der kurzfristigen Vermietung von Unterkünften im Einklang mit der Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates einzuführen und aufrechtzuerhalten. In den Bestimmungen dieser Verordnung sollte jedoch klargestellt werden, dass die automatische Vergabe einer Registrierungsnummer die Bewertung der Einhaltung der gegebenenfalls geltenden Marktzugangsanforderungen durch die Gastgeber unberührt lässt. Von den Gastgebern sollte gegebenenfalls auch verlangt werden können, dass sie angeben, ob ihnen eine Genehmigung für die Erbringung von Dienstleistungen im Bereich der kurzfristigen Vermietung von Unterkünften gemäß der Richtlinie 2006/123/EU erteilt wurde. Anforderungen zur Vorlage zusätzlicher Informationen und Unterlagen sollten nicht dazu genutzt werden, die nach der Richtlinie 2006/123/EU geltenden Vorschriften zu umgehen. |
Änderungsantrag 11
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 12
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(12) Es sollte den Mitgliedstaaten möglich sein, weitere Informationen und Unterlagen von den Gastgebern anzufordern, die die Einhaltung von im nationalen Recht festgelegten Anforderungen bescheinigen, wie Gesundheits-, Sicherheits- und Verbraucherschutzanforderungen. Um einen gleichberechtigten Zugang und die Inklusion zu gewährleisten, können die Mitgliedstaaten insbesondere vorschreiben, dass die Gastgeber Informationen über die Zugänglichkeit der Einheiten, die für Dienstleistungen der kurzfristigen Vermietung angeboten werden, für Menschen mit Behinderungen in Bezug auf nationale oder lokale Barrierefreiheitsanforderungen bereitstellen. Alle etwaigen Anforderungen sollten jedoch sowohl mit den Grundsätzen der Nichtdiskriminierung und der Verhältnismäßigkeit im Einklang stehen (d. h., sie müssen geeignet und erforderlich sein, um ein legitimes Regulierungsziel zu erreichen), als auch mit dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union und der Richtlinie 2006/123/EG. Darüber hinaus sollten die Mitgliedstaaten in der Lage sein, Gastgebern, die das Unionsrecht einhalten, Informationspflichten in Bezug auf Fragen aufzuerlegen, die nicht unter diese Verordnung fallen, wie z. B. unbezahlte Aufenthalte, auch wenn Beherbergungsvereinbarungen schutzbedürftige Personen wie Flüchtlinge oder Personen, die vorübergehenden Schutz genießen, betreffen. |
(12) Es sollte den Mitgliedstaaten möglich sein, weitere Informationen und Unterlagen von den Gastgebern anzufordern, die die Einhaltung von im nationalen Recht festgelegten Anforderungen bescheinigen, wie Gesundheits-, Sicherheits- und Verbraucherschutzanforderungen. Um einen gleichberechtigten Zugang und Inklusion zu gewährleisten, können die Mitgliedstaaten insbesondere vorschreiben, dass die Gastgeber Informationen über die Zugänglichkeit der Einheiten, die für Dienstleistungen der kurzfristigen Vermietung angeboten werden, für Menschen mit Behinderungen in Bezug auf nationale oder lokale Barrierefreiheitsanforderungen bereitstellen. Die Mitgliedstaaten sollten Gastgebern die Möglichkeit einräumen können, anzugeben, ob zusätzliche Dienstleistungen gegen Entgelt angeboten werden. Alle etwaigen Anforderungen sollten jedoch sowohl mit den Grundsätzen der Nichtdiskriminierung und der Verhältnismäßigkeit im Einklang stehen (d. h. sie müssen geeignet und erforderlich sein, um ein legitimes Regulierungsziel zu erreichen), als auch mit dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union und der Richtlinie 2006/123/EG. Darüber hinaus sollten die Mitgliedstaaten in der Lage sein, Gastgebern, die das Unionsrecht einhalten, Informationspflichten in Bezug auf Fragen aufzuerlegen, die nicht unter diese Verordnung fallen, wie z. B. unbezahlte Aufenthalte, auch wenn Beherbergungsvereinbarungen schutzbedürftige Personen wie Flüchtlinge oder Personen, die vorübergehenden Schutz genießen, betreffen. |
Änderungsantrag 12
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 13
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(13) Sind die von den Gastgebern im Zuge des Registrierungsverfahrens eingereichten Informationen und Unterlagen – beispielsweise ein Ausweisdokument oder eine Brandschutz- oder Sicherheitsbescheinigung – für einen begrenzten Zeitraum gültig, sollte es den Gastgebern möglich sein, die Informationen oder Unterlagen zu aktualisieren. Versäumt es ein Gastgeber, die aktualisierten Informationen und Unterlagen vorzulegen, sollten die zuständigen Behörden befugt sein, die Gültigkeit der Registrierungsnummer auszusetzen, bis die aktualisierten Informationen oder Unterlagen vorgelegt wurden. Die vom Gastgeber vorgelegten Informationen und Unterlagen sollten für die gesamte Gültigkeitsdauer der Registrierungsnummer und höchstens ein Jahr nach dem Antrag des Gastgebers auf Streichung einer Einheit aus dem Register aufbewahrt werden, damit die zuständigen Behörden alle entsprechenden Kontrollen auch nach der Streichung der Einheit aus dem Register durchführen können. |
(13) Sind die von den Gastgebern im Zuge des Registrierungsverfahrens eingereichten Informationen und Unterlagen – beispielsweise ein Ausweisdokument oder eine Brandschutz- oder Sicherheitsbescheinigung – für einen begrenzten Zeitraum gültig, sollte es den Gastgebern möglich sein, die Informationen oder Unterlagen zu aktualisieren. Versäumt es ein Gastgeber, die aktualisierten Informationen und Unterlagen vorzulegen, sollten die zuständigen Behörden befugt sein, die Gültigkeit der Registrierungsnummer auszusetzen, bis die aktualisierten Informationen oder Unterlagen vorgelegt wurden. Die vom Gastgeber vorgelegten Informationen und Unterlagen sollten für die gesamte Gültigkeitsdauer der Registrierungsnummer und höchstens 18 Monate nach dem Antrag des Gastgebers auf Streichung einer Einheit aus dem Register aufbewahrt werden, damit die zuständigen Behörden alle entsprechenden Kontrollen auch nach der Streichung der Einheit aus dem Register durchführen können. |
Änderungsantrag 13
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 14
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(14) Die von den Gastgebern über das Registrierungsverfahren vorgelegten Informationen und Unterlagen sollten von den zuständigen Behörden erst nach der Ausgabe einer Registrierungsnummer geprüft werden. Es ist geboten, Gastgebern zu ermöglichen, eingereichte Informationen oder Unterlagen, die die zuständige Behörde für unvollständig oder unrichtig erachtet, innerhalb einer angemessenen Frist zu berichtigen. Wenn der Gastgeber die Angaben und Unterlagen nicht innerhalb der angegebenen Frist berichtigt, sollte die zuständige Behörde befugt sein, die Gültigkeit der Registrierungsnummer auszusetzen. Die zuständige Behörde sollte befugt sein, die Gültigkeit der Registrierungsnummer auch in den Fällen auszusetzen, in denen offensichtliche und gravierende Zweifel hinsichtlich der Authentizität und Gültigkeit der von Gastgebern vorgelegten Informationen oder Unterlagen festgestellt werden. In diesen Fällen sollten die zuständigen Behörden die Gastgeber über ihre Absicht, die Gültigkeit der Registrierungsnummer auszusetzen, und die Gründe dafür informieren. Die Gastgeber sollten die Möglichkeit haben, innerhalb einer angemessenen Frist gehört zu werden und gegebenenfalls die bereitgestellten Informationen und Unterlagen zu berichtigen. Wurde die Gültigkeit einer Registrierungsnummer ausgesetzt, sollten die zuständigen Behörden eine Anordnung erteilen können, mit der die Online-Plattformen für die kurzfristige Vermietung von Unterkünften dazu aufgefordert werden, den Zugang zum Angebot für diese Einheit unverzüglich zu sperren oder zu deaktivieren. Eine solche Anordnung sollte alle zur Identifizierung des Angebots erforderlichen Informationen enthalten, einschließlich der URL-Adresse (Uniform Resource Locator, im Folgenden „URL“) des Angebots. |
(14) Die von den Gastgebern über das Registrierungsverfahren vorgelegten Informationen und Unterlagen sollten von den zuständigen Behörden erst nach der Ausgabe einer Registrierungsnummer geprüft werden. Es ist geboten, Gastgebern zu ermöglichen, eingereichte Informationen oder Unterlagen, die eine zuständige Behörde für unvollständig oder unrichtig erachtet, innerhalb einer angemessenen, von den zuständigen Behörden festzulegenden Frist zu berichtigen. Wenn der Gastgeber die Angaben und Unterlagen nicht innerhalb der angegebenen Frist berichtigt, sollte die zuständige Behörde befugt sein, die Gültigkeit der Registrierungsnummer auszusetzen. Die zuständige Behörde sollte befugt sein, die Gültigkeit der Registrierungsnummer auch in den Fällen auszusetzen, in denen offensichtliche und gravierende Zweifel hinsichtlich der Authentizität und Gültigkeit der von Gastgebern vorgelegten Informationen oder Unterlagen festgestellt werden. In diesen Fällen sollten die zuständigen Behörden die Gastgeber über ihre Absicht, die Gültigkeit der Registrierungsnummer auszusetzen, und die Gründe dafür informieren. Bei vorsätzlichem Fehlverhalten oder grober Fahrlässigkeit sollten die zuständigen Behörden auch weitere Maßnahmen ergreifen können, um die Vermarktung einer Einheit zu verhindern. Die Gastgeber sollten die Möglichkeit haben, innerhalb einer angemessenen Frist gehört zu werden und gegebenenfalls die bereitgestellten Informationen und Unterlagen zu berichtigen. Wurde die Gültigkeit einer Registrierungsnummer ausgesetzt, sollten die zuständigen Behörden eine Anordnung erteilen können, mit der die Online-Plattformen für die kurzfristige Vermietung von Unterkünften dazu aufgefordert werden, den Zugang zum Angebot für diese Einheit unverzüglich zu sperren oder zu deaktivieren. Eine solche Anordnung sollte alle zur Identifizierung des Angebots erforderlichen Informationen enthalten, einschließlich der URL-Adresse (Uniform Resource Locator, im Folgenden „URL“) des Angebots. |
Änderungsantrag 14
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 15
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(15) Wenn ein Registrierungsverfahren gilt, sollten die Gastgeber verpflichtet werden, Online-Plattformen für die kurzfristige Vermietung von Unterkünften ihre Registrierungsnummern zur Verfügung zu stellen, sie in jeder einzelnen Einheit aufzuführen und den Gästen die Registrierungsnummer der Einheit zur Verfügung zu stellen. Die Mitgliedstaaten sollten sicherstellen, dass die zuständigen Behörden in Fällen, in denen ein Registrierungsverfahren gilt, Online-Plattformen für die kurzfristige Vermietung von Unterkünften nach nationalem Recht anweisen können, Angebote zu Einheiten zu entfernen, die ohne Registrierungsnummer oder mit einer ungültigen Registrierungsnummer angeboten werden. |
(15) Wenn ein Registrierungsverfahren gilt, sollten die Gastgeber verpflichtet werden, Online-Plattformen für die kurzfristige Vermietung von Unterkünften ihre Registrierungsnummern zur Verfügung zu stellen, sie in jeder einzelnen Einheit aufzuführen und den Gästen die Registrierungsnummer der Einheit zur Verfügung zu stellen. Die Mitgliedstaaten sollten sicherstellen, dass die zuständigen Behörden in Fällen, in denen ein Registrierungsverfahren gilt, Online-Plattformen für die kurzfristige Vermietung von Unterkünften nach nationalem Recht anweisen können, weitere Informationen zu einer bestimmten Einheit bereitzustellen und Angebote zu Einheiten zu entfernen, die ohne Registrierungsnummer oder mit einer ungültigen Registrierungsnummer angeboten werden. |
Änderungsantrag 15
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 16
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(16) In Artikel 31 der Verordnung (EU) 2022/2065 sind bestimmte Sorgfaltspflichten für Betreiber von Online-Plattformen, die Verbrauchern den Abschluss von Fernabsatzverträgen mit Unternehmern ermöglichen, festgelegt. Diese Anforderungen gelten für Online-Plattformen für Dienstleistungen im Bereich der kurzfristigen Vermietung von Unterkünften, die von Gastgebern erbracht werden, die als Unternehmer eingestuft werden. Der Bereich der kurzfristigen Vermietung von Unterkünften ist jedoch dadurch gekennzeichnet, dass es sich bei den Gastgebern häufig um Privatpersonen handelt, die Dienstleistungen im Bereich der kurzfristigen Vermietung von Unterkünften gelegentlich und auf der Grundlage gleichrangiger Partner erbringen, die nicht zwangsweise die Voraussetzungen erfüllen, um nach Unionsrecht als „Unternehmer“ eingestuft zu werden. Im Einklang mit dem Konzept und dem Ziel der „Konformität durch Technikgestaltung“ nach Artikel 31 der Verordnung (EU) 2022/2065 und um den zuständigen Behörden die Prüfung der Einhaltung der geltenden Registrierungspflichten zu ermöglichen, sollten daher im Zusammenhang mit Dienstleistungen im Bereich der kurzfristigen Vermietung von Unterkünften, einschließlich solcher, die von Gastgebern angeboten werden, die nach dem Unionsrecht nicht als Unternehmer gelten, besondere Bedingungen für die Konformität durch Technikgestaltung gelten. Online-Plattformen für die kurzfristige Vermietung von Unterkünften sollten sicherstellen, dass Dienstleistungen nicht angeboten werden, wenn keine Registrierungsnummer vorgelegt wurde, obwohl Gastgeber angeben, dass es eine gültige Registrierungsnummer gibt. Dies sollte weder auf eine Pflicht für Online-Plattformen für die kurzfristige Vermietung von Unterkünften hinauslaufen, die von den Gastgebern angebotenen Dienstleistungen generell zu überwachen, noch zu einer allgemeinen Nachforschungspflicht, die darauf abzielt, die Richtigkeit der Registrierungsnummer vor der Veröffentlichung des Angebots zur kurzfristigen Vermietung zu beurteilen. |
(16) In Artikel 31 der Verordnung (EU) 2022/2065 sind bestimmte Sorgfaltspflichten für Betreiber von Online-Plattformen, die Verbrauchern den Abschluss von Fernabsatzverträgen mit Unternehmern ermöglichen, festgelegt. Diese Anforderungen gelten für Online-Plattformen für Dienstleistungen im Bereich der kurzfristigen Vermietung von Unterkünften, die von Gastgebern erbracht werden, die als Unternehmer eingestuft werden. Der Bereich der kurzfristigen Vermietung von Unterkünften ist jedoch dadurch gekennzeichnet, dass es sich bei den Gastgebern häufig um Privatpersonen handelt, die Dienstleistungen im Bereich der kurzfristigen Vermietung von Unterkünften gelegentlich und auf der Grundlage gleichrangiger Partner erbringen, die nicht zwangsweise die Voraussetzungen erfüllen, um nach Unionsrecht als „Unternehmer“ eingestuft zu werden. Im Einklang mit dem Konzept und dem Ziel der „Konformität durch Technikgestaltung“ nach Artikel 31 der Verordnung (EU) 2022/2065 und um den zuständigen Behörden die Prüfung der Einhaltung der geltenden Registrierungspflichten zu ermöglichen, sollten daher im Zusammenhang mit Dienstleistungen im Bereich der kurzfristigen Vermietung von Unterkünften, einschließlich solcher, die von Gastgebern angeboten werden, die nach dem Unionsrecht nicht als Unternehmer gelten, besondere Bedingungen für die Konformität durch Technikgestaltung gelten. Online-Plattformen für die kurzfristige Vermietung von Unterkünften sollten sicherstellen, dass Dienstleistungen nicht angeboten werden, wenn keine Registrierungsnummer vorgelegt wurde, obwohl Gastgeber angeben, dass es eine gültige Registrierungsnummer gibt. Darüber hinaus sollten Online-Plattformen für die kurzfristige Vermietung von Unterkünften den Anforderungen der Verordnung (EU) 2022/2065 genügen und sich in angemessenem Maße darum bemühen, regelmäßig Stichprobenkontrollen durchzuführen. Dies sollte weder auf eine Pflicht für Online-Plattformen für die kurzfristige Vermietung von Unterkünften hinauslaufen, die von den Gastgebern angebotenen Dienstleistungen generell zu überwachen, noch zu einer allgemeinen Nachforschungspflicht, die darauf abzielt, die Richtigkeit der Registrierungsnummer vor der Veröffentlichung des Angebots zur kurzfristigen Vermietung zu beurteilen. Es sollte vielmehr dazu führen, dass Online-Plattformen für die kurzfristige Vermietung von Unterkünften alle denkbaren Anstrengungen unternehmen, um zu bewerten, ob sich die angebotene Einheit in einem Gebiet befindet, in dem ein Registrierungsverfahren eingerichtet wurde, beispielsweise über die in der vorliegenden Verordnung vorgesehene Liste. |
Änderungsantrag 16
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 18
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(18) Zuständige Behörden, die von Online-Plattformen für die kurzfristige Vermietung von Unterkünften Informationen über die Tätigkeiten von Gastgebern erhalten möchten und über Registrierungssysteme verfügen, sollten in der Lage sein, regelmäßig Tätigkeitsdaten von Online-Plattformen zu erhalten. Die Art der Daten, die erhoben werden dürfen, sollte vollständig harmonisiert sein und Informationen über die Anzahl der Nächte, für die eine registrierte Einheit gemietet wurde, die Anzahl der Gäste, die in der Einheit pro Nacht gewohnt haben, die Registrierungsnummer und die URL-Adresse für das Angebot dieser Einheit umfassen; letztere wird benötigt, um die Identifizierung des Gastgebers und der zur kurzfristigen Vermietung angebotenen Einheit zu erleichtern, wenn die Registrierungsnummer fehlt oder inkorrekt ist. Die Verpflichtung zur Bereitstellung der Tätigkeitsdaten, der Registrierungsnummer und der URL-Adresse für das Angebot dieser Einheit gilt nur für Online-Plattformen, die tatsächlich den Abschluss direkter Transaktionen zwischen Gastgebern und Gästen ermöglicht haben, da nur diese Plattformen in der Lage sind, Daten wie die Anzahl der Nächte, für die eine Einheit gemietet wird, und die Anzahl der Gäste pro Nacht in der Einheit zu erheben. Die Mitgliedstaaten sollten keine Maßnahmen beibehalten oder einführen, mit denen Plattformen dazu aufgefordert werden, Anbieter von Dienstleistungen im Bereich der kurzfristigen Vermietung von Unterkünften und deren Tätigkeiten zu melden, wenn diese Maßnahmen von den in der vorliegenden Verordnung festgelegten abweichen, es sei denn, das Unionsrecht sieht etwas anderes vor. |
(18) Zuständige Behörden, die von Online-Plattformen für die kurzfristige Vermietung von Unterkünften Informationen über die Tätigkeiten von Gastgebern erhalten möchten und über Registrierungssysteme verfügen, sollten in der Lage sein, regelmäßig Tätigkeitsdaten von Online-Plattformen zu erhalten. Die Art der Daten, die erhoben werden dürfen, sollte vollständig harmonisiert sein und Informationen über die Anzahl der Nächte, für die eine registrierte Einheit gemietet wurde, die Anzahl der Gäste, an die die Einheit pro Nacht vermietet wurde, die genaue Anschrift der Einheit, die Registrierungsnummer und die URL-Adresse für das Angebot dieser Einheit umfassen; letztere wird benötigt, um die Identifizierung des Gastgebers und der zur kurzfristigen Vermietung angebotenen Einheit zu ermöglichen, wenn die Registrierungsnummer fehlt oder inkorrekt ist. Die Verpflichtung zur Bereitstellung der Tätigkeitsdaten, der Registrierungsnummer und der URL-Adresse für das Angebot dieser Einheit gilt nur für Online-Plattformen, die tatsächlich den Abschluss direkter Transaktionen zwischen Gastgebern und Gästen ermöglicht haben, da nur diese Plattformen in der Lage sind, Daten wie die Anzahl der Nächte, für die eine Einheit gemietet wird, und die Anzahl der Gäste pro Nacht in der Einheit zu erheben. Die Mitgliedstaaten sollten keine Maßnahmen beibehalten oder einführen, mit denen Plattformen dazu aufgefordert werden, Anbieter von Dienstleistungen im Bereich der kurzfristigen Vermietung von Unterkünften und deren Tätigkeiten zu melden, wenn diese Maßnahmen von den in der vorliegenden Verordnung festgelegten abweichen, es sei denn, das Unionsrecht sieht etwas anderes vor. Unbeschadet des in der Verordnung (EU) 2022/2065 vorgesehenen Haftungsausschlusses sollten Online-Plattformen für die kurzfristige Vermietung von Unterkünften die Vollständigkeit und Richtigkeit der den zuständigen Behörden gemäß der vorliegenden Verordnung übermittelten Datensätze sicherstellen. Dabei sollten sie sich auf die Informationen stützen, die Gastgeber übermitteln, wenn sie über eine betreffende Online-Plattform für die kurzfristige Vermietung von Unterkünften eine Einheit anbieten. |
Änderungsantrag 17
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 19
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(19) Um sicherzustellen, dass die Verarbeitung personenbezogener Daten angemessen, relevant sowie auf das für die Zwecke der Verarbeitung notwendige Maß beschränkt ist, sollten Online-Plattformen für die kurzfristige Vermietung von Unterkünften nicht verpflichtet sein, zusätzliche Informationen über die Identität der Gastgeber und über Einheiten zu melden, da diese Informationen bereits von den zuständigen Behörden im Rahmen der für Gastgeber geltenden Registrierungsverfahren erhoben werden. |
(19) Um im Einklang mit der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates sicherzustellen, dass die Verarbeitung personenbezogener Daten angemessen, relevant sowie auf das für die Zwecke der Verarbeitung notwendige Maß beschränkt ist, sollten Online-Plattformen für die kurzfristige Vermietung von Unterkünften nicht verpflichtet sein, zusätzliche Informationen über die Identität der Gastgeber und über Einheiten zu melden, da diese Informationen bereits von den zuständigen Behörden im Rahmen der für Gastgeber geltenden Registrierungsverfahren erhoben werden. |
Änderungsantrag 18
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 20
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(20) Von Online-Plattformen für die kurzfristige Vermietung von Unterkünften, die im Sinne der Empfehlung 2003/361/EG der Kommission29 als Klein- oder Kleinstunternehmen eingestuft wurden, sollte nicht verlangt werden, Maschine-zu-Maschine-Kommunikationsverfahren für den Datenaustausch zu nutzen, wenn im sie vorangegangenen Quartal im Monatsdurchschnitt nicht die Zahl von mindestens 2500 aktiven Gastgebern in der Union erreicht haben. Indem man diesen Online-Plattformen für die kurzfristige Vermietung von Unterkünften ermöglicht, Daten manuell über die einheitliche digitale Zugangsstelle auszutauschen, werden der Befolgungsaufwand reduziert und ihre finanziellen oder technischen Ressourcen berücksichtigt, während gleichzeitig dafür gesorgt wird, dass die zuständigen Behörden die einschlägigen Daten erhalten. Es wird davon ausgegangen, dass Online-Plattformen für die kurzfristige Vermietung von Unterkünften, die Klein- oder Kleinstunternehmen im Sinne der Empfehlung 2003/361/EG sind und diesen Schwellenwert erreichen oder überschreiten, bereits Systeme eingerichtet haben sollten, die eine Einhaltung der Anforderung der Maschine-zu-Maschine-Übermittlung ermöglichen. |
(20) Online-Plattformen für die kurzfristige Vermietung von Unterkünften, die im Sinne der Empfehlung 2003/361/EG der Kommission29 als Klein- oder Kleinstunternehmen eingestuft wurden, sollten die Möglichkeit haben, Maschine-zu-Maschine-Kommunikationsverfahren für den Datenaustausch nicht zu nutzen, wenn sie im vorangegangenen Quartal im Monatsdurchschnitt nicht die Zahl von mindestens 2500 aktiven Gastgebern in der Union erreicht haben. Indem man diesen Online-Plattformen für die kurzfristige Vermietung von Unterkünften ermöglicht, Daten manuell über die einheitliche digitale Zugangsstelle auszutauschen, werden der Befolgungsaufwand reduziert und ihre finanziellen oder technischen Ressourcen berücksichtigt, während gleichzeitig dafür gesorgt wird, dass die zuständigen Behörden die einschlägigen Daten erhalten. Es wird davon ausgegangen, dass Online-Plattformen für die kurzfristige Vermietung von Unterkünften, die Klein- oder Kleinstunternehmen im Sinne der Empfehlung 2003/361/EG sind und diesen Schwellenwert erreichen oder überschreiten, bereits Systeme eingerichtet haben sollten, die eine Einhaltung der Anforderung der Maschine-zu-Maschine-Übermittlung ermöglichen. |
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29 Empfehlung der Kommission vom 6. Mai 2003 betreffend die Definition der Kleinstunternehmen sowie der kleinen und mittleren Unternehmen (ABl. L 124 vom 20.5.2003, S. 36). |
29 Empfehlung der Kommission vom 6. Mai 2003 betreffend die Definition der Kleinstunternehmen sowie der kleinen und mittleren Unternehmen (ABl. L 124 vom 20.5.2003, S. 36). |
Änderungsantrag 19
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 21
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(21) Online-Plattformen für die kurzfristige Vermietung von Unterkünften sollten verpflichtet sein, den Berichtspflichten in Bezug auf die von ihnen vermittelten Dienstleistungen im Bereich der kurzfristigen Vermietung für Einheiten nachzukommen, die sich in einem Gebiet befinden, in dem ein Registrierungsverfahren eingerichtet wurde, sofern der Mitgliedstaat die einheitliche digitale Zugangsstelle eingerichtet hat. Die Erhebung und der Austausch dieser Informationen sind notwendig, damit die zuständigen Behörden die Einhaltung der für Gastgeber geltenden Registrierungsverfahren überwachen können und die Mitgliedstaaten in die Lage versetzt werden, angemessene und verhältnismäßige Strategien im Bereich der kurzfristigen Vermietung von Unterkünften zu konzipieren und durchzusetzen. |
(21) Online-Plattformen für die kurzfristige Vermietung von Unterkünften sollten verpflichtet sein, den Berichtspflichten in Bezug auf die von ihnen vermittelten Dienstleistungen im Bereich der kurzfristigen Vermietung für Einheiten nachzukommen, die sich in einem Gebiet befinden, in dem ein Registrierungsverfahren eingerichtet wurde, sofern der Mitgliedstaat die einheitliche digitale Zugangsstelle eingerichtet hat. Die Erhebung und der Austausch dieser Informationen sind notwendig, damit die zuständigen Behörden die Einhaltung der für Gastgeber geltenden Registrierungsverfahren überwachen können und die Mitgliedstaaten in die Lage versetzt werden, angemessene und verhältnismäßige Strategien im Bereich der kurzfristigen Vermietung von Unterkünften zu konzipieren und durchzusetzen. Es muss unbedingt sichergestellt werden, dass Online-Plattformen für die kurzfristige Vermietung von Unterkünften ihre Schnittstellen so gestalten, dass die Übermittlung von Informationen erleichtert wird, damit die Gastgeber alle einschlägigen Informationen vor dem Angebot bereitstellen können. Gleichzeitig sollten weiterhin in erster Linie die Gastgeber für die Übereinstimmung ihrer Tätigkeit mit den geltenden Vorschriften verantwortlich sein. |
Änderungsantrag 20
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 24
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(24) Um einheitliche Bedingungen für die Umsetzung der technischen Lösungen zur Unterstützung des Datenaustauschs zu gewährleisten und die Interoperabilität der einheitlichen digitalen Zugangsstellen auf nationaler Ebene zu fördern, sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse übertragen werden, damit diese dann auf dieser Grundlage gegebenenfalls die geltenden Normen und Anforderungen an die Interoperabilität festlegen kann. Diese Befugnisse sollten im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates30 ausgeübt werden. |
(24) Um einheitliche Bedingungen für die Umsetzung der technischen Lösungen zur Unterstützung des Datenaustauschs zu gewährleisten und die Interoperabilität der einheitlichen digitalen Zugangsstellen auf nationaler Ebene zu fördern, sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse übertragen werden, damit diese dann auf dieser Grundlage gegebenenfalls die geltenden Normen und Anforderungen an die Interoperabilität festlegen kann. Diese Befugnisse sollten im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates30 ausgeübt werden. Es ist von besonderer Bedeutung, dass die Kommission im Zuge ihrer Vorbereitungsarbeit angemessene Konsultationen mit allen einschlägigen Interessenträgern durchführt. |
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30 Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren (ABl. L 55 vom 28.2.2011, S. 13). |
30 Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren (ABl. L 55 vom 28.2.2011, S. 13). |
Änderungsantrag 21
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 26
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(26) Im Einklang mit den Anforderungen der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates31 wird für den transparenten Austausch von Tätigkeitsdaten und von Registrierungsnummern ein verhältnismäßiger, begrenzter und berechenbarer Rahmen auf Unionsebene benötigt. Um dies zu erreichen, sollten die Mitgliedstaaten die zuständigen Behörden auf nationaler, regionaler und lokaler Ebene auflisten, die ein Registrierungsverfahren eingeführt haben oder aufrechterhalten, um Tätigkeitsdaten für Einheiten in ihrem Hoheitsgebiet anzufordern. Diese Daten sollten nur zum Zweck der Überwachung der Einhaltung der Registrierungsverfahren oder der Durchführungsbestimmungen für den Zugang zu und die Erbringung von Dienstleistungen im Bereich der kurzfristigen Vermietung von Unterkünften verarbeitet werden. Im letzteren Fall sollte eine solche Verarbeitung nur zulässig sein, wenn die betreffenden Vorschriften diskriminierungsfrei und verhältnismäßig sind und mit dem Unionsrecht, einschließlich der Vorschriften über den freien Dienstleistungsverkehr, die Niederlassungsfreiheit und die Bestimmungen der Richtlinie 2006/123, im Einklang stehen. Zur Einhaltung der Rechtsvorschriften der Union über den Datenschutz sollte in allen Vorschriften über den Zugang zu und die Erbringung von Dienstleistungen im Bereich der kurzfristigen Vermietung von Unterkünften der Zweck der Datenverarbeitung im Einklang mit den Anforderungen der Verordnung 2016/679 festgelegt werden. Tätigkeitsdaten (ohne personenbezogene Daten) sind auch unerlässlich für Behörden, die solche Vorschriften im Rahmen der Bemühungen zur Förderung eines ausgewogenen Tourismus-Ökosystems – einschließlich wirksamer und verhältnismäßiger Vorschriften für den Zugang zu und die Erbringung von Dienstleistungen der kurzfristigen Vermietung von Unterkünften – konzipieren. Eine Aufbewahrungsfrist von höchstens einem Jahr sollte es den zuständigen Behörden ermöglichen, die Einhaltung der für Gastgeber oder die betreffenden vermieteten Einheiten geltenden Vorschriften sicherzustellen und politische Maßnahmen zu erarbeiten. |
(26) Im Einklang mit den Anforderungen der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates31 wird für die Unterrichtung der Gastgeber über die geltenden Vorschriften und Verfahren und für den transparenten Austausch von Tätigkeitsdaten und von Registrierungsnummern ein verhältnismäßiger, begrenzter und berechenbarer Rahmen auf Unionsebene benötigt. Um dies zu erreichen, sollten die Mitgliedstaaten die zuständigen Behörden auf nationaler, regionaler und lokaler Ebene auflisten, die ein Registrierungsverfahren eingeführt haben oder aufrechterhalten, um Tätigkeitsdaten für Einheiten in ihrem Hoheitsgebiet anzufordern. Diese Daten sollten nur zum Zweck der Überwachung der Einhaltung der Registrierungsverfahren oder der Durchführungsbestimmungen für den Zugang zu und die Erbringung von Dienstleistungen im Bereich der kurzfristigen Vermietung von Unterkünften verarbeitet werden. Im letzteren Fall sollte eine solche Verarbeitung nur zulässig sein, wenn die betreffenden Vorschriften diskriminierungsfrei und verhältnismäßig sind und mit dem Unionsrecht, einschließlich der Vorschriften über den freien Dienstleistungsverkehr, die Niederlassungsfreiheit und die Bestimmungen der Richtlinie 2006/123/EG, im Einklang stehen. Zur Einhaltung der Rechtsvorschriften der Union über den Datenschutz sollte in allen Vorschriften über den Zugang zu und die Erbringung von Dienstleistungen im Bereich der kurzfristigen Vermietung von Unterkünften der Zweck der Datenverarbeitung im Einklang mit den Anforderungen der Verordnung (EU) 2016/679 festgelegt werden. Tätigkeitsdaten (ohne personenbezogene Daten) sind auch unerlässlich für Behörden, die solche Vorschriften im Rahmen der Bemühungen zur Förderung eines ausgewogenen Tourismus-Ökosystems – einschließlich wirksamer und verhältnismäßiger Vorschriften für den Zugang zu und die Erbringung von Dienstleistungen der kurzfristigen Vermietung von Unterkünften – konzipieren. Eine Aufbewahrungsfrist von höchstens 18 Monaten sollte es den zuständigen Behörden ermöglichen, die Einhaltung der für Gastgeber oder die betreffenden vermieteten Einheiten geltenden Vorschriften sicherzustellen und politische Maßnahmen zu erarbeiten. |
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31 Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1). |
31 Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1). |
Änderungsantrag 22
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 27
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(27) Aggregierte Datensätze auf der Grundlage der verfügbaren Tätigkeitsdaten wären auch für die Erstellung amtlicher Statistiken von Bedeutung. Diese Daten sollten – zusammen mit Informationen über die Gesamtzahl der Einheiten und die Höchstzahl der Gäste, die die Einheit in jedem geografischen Unterfeld beherbergen kann – monatlich an die nationalen statistischen Ämter und Eurostat übermittelt werden, damit Statistiken im Einklang mit den Anforderungen, die für andere Dienstleister im Beherbergungssektor gemäß der Verordnung (EU) Nr. 692/2011 über die europäische Tourismusstatistik gelten, erstellt werden können. Die Mitgliedstaaten sollten die nationale Einrichtung benennen, die für die Aggregierung der Daten und deren Übermittlung verantwortlich ist. Die zuständigen Behörden sollten die Tätigkeitsdaten – mit Ausnahme jeglicher Daten wie Registrierungsnummern und URL, die die Identifizierung von einzelnen Einheiten oder Gastgebern ermöglichen – mit Einrichtungen und Personen austauschen können, wenn dies für die Durchführung wissenschaftlicher Forschungs- oder Analysetätigkeiten sowie zur Konzeption neuer Geschäftsmodelle und Dienstleistungen erforderlich ist. Unter denselben Bedingungen könnten die Tätigkeitsdaten über sektorspezifische Datenräume zur Verfügung gestellt werden, wenn diese eingerichtet sind. |
(Betrifft nicht die deutsche Fassung.) |
Änderungsantrag 23
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 28
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(28) Die Mitgliedstaaten sollten die erforderlichen Informationen bereitstellen, um es den Behörden, den Online-Plattformen für die kurzfristige Vermietung von Unterkünften, den Gastgebern und den Bürgerinnen und Bürgern zu ermöglichen, die Gesetze, Verfahren und Anforderungen im Zusammenhang mit der Erbringung von Dienstleistungen im Bereich der kurzfristigen Vermietung von Unterkünften auf ihrem Hoheitsgebiet zu verstehen. Dazu gehören Registrierungsverfahren sowie alle Anforderungen an den Zugang zu und die Erbringung von Dienstleistungen der kurzfristigen Vermietung von Unterkünften. |
(28) Die Mitgliedstaaten sollten die erforderlichen Informationen auf klare Weise bereitstellen, um es den Behörden, den Online-Plattformen für die kurzfristige Vermietung von Unterkünften, den Gastgebern und den Bürgerinnen und Bürgern zu ermöglichen, die Gesetze, Verfahren und Anforderungen im Zusammenhang mit der Erbringung von Dienstleistungen im Bereich der kurzfristigen Vermietung von Unterkünften auf ihrem Hoheitsgebiet zu verstehen. Dazu gehören Registrierungsverfahren sowie alle Anforderungen an den Zugang zu und die Erbringung von Dienstleistungen der kurzfristigen Vermietung von Unterkünften. Diese Informationen sind auch für eine bessere Durchsetzung der Verordnung durch die Kommission von wesentlicher Bedeutung. |
Änderungsantrag 24
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 29
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(29) Um die Durchführung dieser Verordnung zu erleichtern, sollte jeder Mitgliedstaat eine Behörde benennen, die die Durchführung überwachen und der Kommission alle zwei Jahre Bericht erstatten sollte. |
(29) Um die Durchführung dieser Verordnung zu erleichtern, sollte jeder Mitgliedstaat eine Behörde benennen, die die Durchführung überwachen und der Kommission alle 18 Monate Bericht erstatten sollte. |
Änderungsantrag 25
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 30
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(30) Die Mitgliedstaaten sollten für eine wirksame Durchsetzung dieser Verordnung sorgen. Die mit der Durchsetzung der Verordnung (EU) 2022/2065 betrauten Behörden sollten sicherstellen, dass die in dieser Verordnung festgelegten Verpflichtungen für Anbieter von Online-Plattformen für die kurzfristige Vermietung von Unterkünften hinsichtlich der Gestaltung der Schnittstelle von Online-Plattformen für die kurzfristige Vermietung von Unterkünften betreffend die Registrierungsnummer eines Gastgebers im Sinne dieser Verordnung im Einklang mit den in Kapitel IV der Verordnung (EU) 2022/2065 festgelegten Befugnissen und Verfahren eingehalten werden. Im Einklang mit der Verordnung (EU) 2022/2065 sollte daher der zuständige Koordinator für digitale Dienste oder die Kommission ermächtigt werden, die in Artikel 7 Absatz 1 dieser Verordnung festgelegte Verpflichtung zur Konformität durch Technikgestaltung im Einklang mit der in Kapitel IV der Verordnung (EU) 2022/2065 festgelegten Zuweisung von Zuständigkeiten durchzusetzen. Folglich sollte die Kommission die Befugnis erhalten, direkte Durchsetzungsmaßnahmen nur in Bezug auf sehr große Online-Plattformen, die gemäß der Verordnung (EU) 2022/2065 bestimmt wurden, zu erlassen. |
(30) Die Mitgliedstaaten sollten für eine wirksame Durchsetzung dieser Verordnung sorgen. Die mit der Durchsetzung der Verordnung (EU) 2022/2065 betrauten Behörden sollten sicherstellen, dass die in dieser Verordnung festgelegten Verpflichtungen für Anbieter von Online-Plattformen für die kurzfristige Vermietung von Unterkünften hinsichtlich der Gestaltung der Schnittstelle von Online-Plattformen für die kurzfristige Vermietung von Unterkünften betreffend die Registrierungsnummer eines Gastgebers im Sinne dieser Verordnung im Einklang mit den in Kapitel IV der Verordnung (EU) 2022/2065 festgelegten Befugnissen und Verfahren eingehalten werden. Im Einklang mit der Verordnung (EU) 2022/2065 sollten daher die zuständigen Koordinatoren für digitale Dienste oder die Kommission ermächtigt werden, die in dieser Verordnung festgelegte Verpflichtung zur Konformität durch Technikgestaltung im Einklang mit der in Kapitel IV der Verordnung (EU) 2022/2065 festgelegten Zuweisung von Zuständigkeiten durchzusetzen. Folglich sollte die Kommission die Befugnis erhalten, direkte Durchsetzungsmaßnahmen nur in Bezug auf sehr große Online-Plattformen, die gemäß der Verordnung (EU) 2022/2065 bestimmt wurden, zu erlassen. |
Änderungsantrag 26
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 31
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(31) Die Mitgliedstaaten sollten eine wirksame Durchsetzung dieser Verordnung in Bezug auf die Bestimmungen dieser Verordnung hinsichtlich der Ergebnisse der Stichprobenkontrollen, der Verpflichtung zur Aufnahme eines Verweises auf die von den Mitgliedstaaten bereitzustellenden Informationen über die Vorschriften für die Erbringung von Dienstleistungen der kurzfristigen Vermietung von Unterkünften und der Verpflichtung zur gemeinsamen Nutzung von Daten über Plattformen für die kurzfristige Vermietung gewährleisten. Aufgrund der besonderen Art dieser Verpflichtungen sollte es den Behörden, die von dem Mitgliedstaat der einheitlichen digitalen Zugangsstelle benannt wurden, in dem sich die betreffende Einheit befindet, obliegen, diese Verpflichtungen durchzusetzen. Die Mitgliedstaaten sollten Vorschriften für Sanktionen bei Verstößen gegen die Bestimmungen dieser Verordnung die für Online-Plattformen für die kurzfristige Vermietung von Unterkünften gelten, festlegen und sie sollten sicherstellen, dass die Sanktionen gemäß der Richtlinie 2000/31/EG des Europäischen Parlaments und des Rates32 umgesetzt und mitgeteilt werden. Diese Sanktionen sollten wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein. Die Sanktionen sollten eine wirksame Durchsetzung dieser Verordnung gewährleisten, insbesondere in Bezug auf die Verpflichtungen zur gemeinsamen Nutzung von Daten. |
(31) Die Mitgliedstaaten sollten eine wirksame Durchsetzung dieser Verordnung in Bezug auf die Bestimmungen dieser Verordnung sicherstellen, die die Überprüfung durch die zuständigen Behörden, die Ergebnisse der Stichprobenkontrollen, die Verpflichtung zur Aufnahme eines Verweises auf die von den Mitgliedstaaten bereitzustellenden Informationen über die Vorschriften für die Erbringung von Dienstleistungen im Bereich der kurzfristigen Vermietung von Unterkünften und die Verpflichtungen von Plattformen für die kurzfristige Vermietung zur Datenweitergabe betreffen. Aufgrund der besonderen Art dieser Verpflichtungen sollte es den Behörden, die von dem Mitgliedstaat der einheitlichen digitalen Zugangsstelle benannt wurden, in dem sich die betreffende Einheit befindet, obliegen, diese Verpflichtungen durchzusetzen. Die Mitgliedstaaten sollten Vorschriften für Sanktionen bei Verstößen gegen die Bestimmungen dieser Verordnung die für Online-Plattformen für die kurzfristige Vermietung von Unterkünften gelten, festlegen und sie sollten sicherstellen, dass die Sanktionen gemäß der Richtlinie 2000/31/EG des Europäischen Parlaments und des Rates32 umgesetzt und mitgeteilt werden. Diese Sanktionen sollten wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein. Die Sanktionen sollten eine wirksame Durchsetzung dieser Verordnung gewährleisten, insbesondere in Bezug auf die Verpflichtungen zur Datenweitergabe. |
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32 Richtlinie 2000/31/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2000 über bestimmte rechtliche Aspekte der Dienste der Informationsgesellschaft, insbesondere des elektronischen Geschäftsverkehrs, im Binnenmarkt („Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr“) (ABl. L 178 vom 17.7.2000, S. 1). |
32 Richtlinie 2000/31/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2000 über bestimmte rechtliche Aspekte der Dienste der Informationsgesellschaft, insbesondere des elektronischen Geschäftsverkehrs, im Binnenmarkt („Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr“) (ABl. L 178 vom 17.7.2000, S. 1). |
Änderungsantrag 27
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 34
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(34) Die Kommission sollte die vorliegende Verordnung regelmäßig überprüfen und deren Auswirkungen auf die Erbringung von Dienstleistungen im Bereich der kurzfristigen Vermietung von Unterkünften überwachen, die über entsprechende Online-Plattformen in der Union angeboten werden. Die Bewertung sollte jegliche Auswirkungen auf Anbieter von Online-Plattformen für die kurzfristige Vermietung von Unterkünften und jegliche Auswirkungen auf die verbesserte Verfügbarkeit von Daten über Inhalt und Verhältnismäßigkeit von nationalen, regionalen und lokalen Vorschriften im Zusammenhang mit der Erbringung von Dienstleistungen im Bereich der kurzfristigen Vermietung von Unterkünften umfassen. Um einen umfassenden Überblick über die Entwicklungen in diesem Sektor zu erhalten, sollten im Rahmen der Bewertung die einschlägigen Erfahrungen der Mitgliedstaaten und der betreffenden Interessenträger berücksichtigt werden. |
(34) Die Kommission sollte die vorliegende Verordnung regelmäßig überprüfen und deren Auswirkungen auf die Erbringung von Dienstleistungen im Bereich der kurzfristigen Vermietung von Unterkünften überwachen, die über entsprechende Online-Plattformen in der Union angeboten werden. Die Bewertung sollte jegliche Auswirkungen auf Anbieter von Online-Plattformen für die kurzfristige Vermietung von Unterkünften und auf die Verfügbarkeit und Verwendbarkeit von Daten über die Erbringung von Dienstleistungen im Bereich der kurzfristigen Vermietung von Unterkünften, insbesondere mit Blick auf den Grad der Zugänglichkeit und Verwendbarkeit dieser Daten zu Zwecken der Politikgestaltung und Durchsetzung, sowie auf den Inhalt und die Verhältnismäßigkeit von nationalen, regionalen und lokalen Vorschriften im Zusammenhang mit der Erbringung von Dienstleistungen im Bereich der kurzfristigen Vermietung von Unterkünften umfassen. Um einen umfassenden Überblick über die Entwicklungen in diesem Sektor zu erhalten, sollten im Rahmen der Bewertung die einschlägigen Erfahrungen der Mitgliedstaaten und der betreffenden Interessenträger, auch bezüglich der Wirksamkeit der Mechanismen für die grenzüberschreitende Zusammenarbeit und Durchsetzung, berücksichtigt werden. |
Änderungsantrag 28
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 35
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(35) Damit die Mitgliedstaaten ausreichend Zeit haben, Registrierungsverfahren einzuführen, bestehende Registrierungsverfahren an die Bestimmungen dieser Verordnung anzupassen und einheitliche digitale Eingangsstellen einzurichten, und um Plattformen und Gastgebern die Anpassung an die neuen Anforderungen zu ermöglichen, sollte der Geltungsbeginn dieser Verordnung verschoben werden. |
(35) Damit die Mitgliedstaaten ausreichend Zeit haben, Registrierungsverfahren einzuführen, bestehende Registrierungsverfahren an die Bestimmungen dieser Verordnung anzupassen und einheitliche digitale Eingangsstellen einzurichten, und um Plattformen und Gastgebern die Anpassung an die neuen Anforderungen zu ermöglichen, sollte der Geltungsbeginn dieser Verordnung auf das Datum 18 Monate nach ihrem Inkrafttreten verschoben werden. |
Änderungsantrag 29
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 36
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(36) Da die Ziele dieser Verordnung, konkret das reibungslose Funktionieren des Binnenmarkts in Bezug auf die Dienstleistungen, die durch Online-Plattformen für die kurzfristige Vermietung von Unterkünften erbracht werden, nicht angemessen durch die Mitgliedstaaten und daher besser auf Unionsebene erreicht werden können, kann die Union diese Verordnung im Einklang mit dem Subsidiaritätsprinzip, wie in Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union festgelegt, beschließen. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Verordnung nicht über das für die Verwirklichung dieser Ziele erforderliche Maß hinaus. |
(36) Da die Ziele dieser Verordnung, konkret das reibungslose Funktionieren des Binnenmarkts in Bezug auf die Dienstleistungen im Bereich der kurzfristigen Vermietung von Unterkünften, die durch Online-Plattformen für die kurzfristige Vermietung von Unterkünften erbracht werden, nicht angemessen durch die Mitgliedstaaten und daher besser auf Unionsebene erreicht werden können, kann die Union diese Verordnung im Einklang mit dem Subsidiaritätsprinzip, wie in Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union festgelegt, beschließen. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Verordnung nicht über das für die Verwirklichung dieser Ziele erforderliche Maß hinaus. |
Änderungsantrag 30
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 37
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(37) Das Grundrecht auf den Schutz personenbezogener Daten wird insbesondere durch die Verordnung (EU) 2016/679 geschützt. Diese Verordnung bildet die Grundlage für Vorschriften und Anforderungen an die Verarbeitung von personenbezogenen Daten, einschließlich Datensätzen, die eine Mischung aus personenbezogenen und nicht personenbezogenen Daten umfassen und diese Daten untrennbar verbunden sind. Die Verarbeitung personenbezogener Daten im Rahmen dieser Verordnung muss im Einklang mit der Verordnung (EU) 2016/679 erfolgen. Daher sind die Datenschutzaufsichtsbehörden für die Aufsicht über die Verarbeitung personenbezogener Daten verantwortlich, die im Zusammenhang mit dieser Verordnung erfolgt. |
(37) Das Grundrecht auf den Schutz personenbezogener Daten wird insbesondere durch die Verordnung (EU) 2016/679 geschützt. Diese Verordnung bildet die Grundlage für Vorschriften und Anforderungen an die Verarbeitung von personenbezogenen Daten, einschließlich Datensätzen, die eine Mischung aus personenbezogenen und nicht personenbezogenen Daten umfassen und diese Daten untrennbar verbunden sind. Die Verarbeitung personenbezogener Daten im Rahmen dieser Verordnung muss im Einklang mit der Verordnung (EU) 2016/679 erfolgen. Daher kommt den Datenschutzaufsichtsbehörden bei der Aufsicht über die Verarbeitung personenbezogener Daten, die im Zusammenhang mit dieser Verordnung erfolgt, eine Schlüsselrolle zu. |
Änderungsantrag 31
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 2 – Absatz 2 – Buchstabe b
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(b) nationale, regionale oder lokale Vorschriften zur Regelung der Entwicklung oder der Nutzung von Grund und Boden, der Raumordnung oder von Baunormen; |
(b) nationale, regionale oder lokale Vorschriften zur Regelung der Entwicklung oder der Nutzung von Grund und Boden, der Raumordnung oder von Baunormen, Wohn- und Mietverhältnissen; |
Änderungsantrag 32
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 2 – Absatz 2 – Buchstabe d a (neu)
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(da) Rechtsvorschriften der Union oder der Mitgliedstaaten zur Regelung der Entwicklung, Erstellung und Verbreitung europäischer Statistiken oder nationaler amtlicher Statistiken. |
Änderungsantrag 33
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 3 – Absatz 1 – Nummer 2
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(2) „Gastgeber“ bezeichnet eine natürliche oder juristische Person, die auf gewerblicher oder nicht gewerblicher Basis gegen Entgelt eine Dienstleistung der kurzfristigen Vermietung von Unterkünften über eine Online-Plattform für die kurzfristige Vermietung von Unterkünften erbringt oder zu erbringen beabsichtigt; |
(2) „Gastgeber“ bezeichnet eine natürliche oder juristische Person, die auf gewerblicher oder nicht gewerblicher Basis, regelmäßig oder vorübergehend, direkt oder über einen Vermittler gegen Entgelt eine Dienstleistung im Bereich der kurzfristigen Vermietung von Unterkünften über eine Online-Plattform für die kurzfristige Vermietung von Unterkünften erbringt oder zu erbringen beabsichtigt; |
Änderungsantrag 34
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 3 – Absatz 1 – Nummer 7
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(7) „Registrierungsnummer“ bezeichnet eine vom zuständigen Mitgliedstaat vergebene individuelle Kennung, mit der eine Einheit in diesem Mitgliedstaat identifiziert wird; |
(7) „Registrierungsnummer“ bezeichnet eine von der zuständigen Behörde vergebene individuelle Kennung, mit der eine Einheit in diesem Mitgliedstaat identifiziert wird; |
Änderungsantrag 35
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 3 – Absatz 1 – Nummer 8
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(8) „Registrierungsverfahren“ bezeichnet jedes Verfahren, mit dem Gastgeber den zuständigen Behörden spezifische Informationen und Unterlagen zur Verfügung stellen müssen, bevor sie mit dem Anbieten von Dienstleistungen der kurzfristigen Vermietung von Unterkünften beginnen können; |
(8) „Registrierungsverfahren“ bezeichnet jedes Verfahren, mit dem Gastgeber den zuständigen Behörden spezifische Informationen und Unterlagen zur Verfügung stellen müssen, um automatisch und unverzüglich eine Registrierungsnummer für das Anbieten von Dienstleistungen im Bereich der kurzfristigen Vermietung von Unterkünften zu erhalten; |
Änderungsantrag 36
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 3 – Absatz 1 – Nummer 8 a (neu)
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(8a) „Genehmigungsregelung“ bezeichnet eine Genehmigungsregelung im Sinne von Artikel 4 Nummer 6 der Richtlinie 2006/123/EG; |
Änderungsantrag 37
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 3 – Absatz 1 – Nummer 10
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(10) „zuständige Behörde“ bezeichnet eine nationale, regionale oder lokale Behörde eines Mitgliedstaats, die für die Verwaltung und Durchsetzung von Registrierungsverfahren und/oder für die Erhebung von Daten über Dienstleistungen im Bereich der kurzfristigen Vermietung von Unterkünften zuständig ist; |
(10) „zuständige Behörde“ bezeichnet eine nationale, regionale oder lokale Behörde eines Mitgliedstaats, die für die Verwaltung und Durchsetzung von Registrierungsverfahren, für die Sicherstellung der Einhaltung der geltenden Vorschriften und/oder für die Erhebung von Daten über Dienstleistungen im Bereich der kurzfristigen Vermietung von Unterkünften zuständig ist; |
Änderungsantrag 38
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 3 – Absatz 1 – Nummer 11
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(11) „Tätigkeitsdaten“ bezeichnet die Zahl der Übernachtungen, für die eine Einheit gemietet wird, und die Zahl der Gäste, die in der Einheit pro Nacht gewohnt haben; |
(11) „Tätigkeitsdaten“ bezeichnet die Zahl der Übernachtungen, für die eine Einheit gemietet wird, und die Zahl der Gäste, an die die Einheit pro Nacht vermietet wurde, sowie deren Wohnsitzland, im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 692/2011; |
Änderungsantrag 39
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 4 – Absatz 2 – Buchstabe b
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(b) die Registrierungsverfahren die automatische und unverzügliche Vergabe einer Registrierungsnummer für eine bestimmte Einheit ermöglichen, sobald der Gastgeber die Informationen gemäß Artikel 5 Absatz 1 und gegebenenfalls alle gemäß Artikel 5 Absatz 2 erforderlichen Belege vorlegt; |
(b) die Registrierungsverfahren online und kostenlos bereitgestellt werden und die automatische und unverzügliche Vergabe einer Registrierungsnummer für eine bestimmte Einheit ermöglichen, sobald der Gastgeber die Informationen gemäß Artikel 5 Absatz 1 und gegebenenfalls alle gemäß Artikel 5 Absatz 2 erforderlichen Belege vorlegt; |
Änderungsantrag 40
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 4 – Absatz 4
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
4. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Registrierungsnummern in ein Register aufgenommen werden. Die zuständige Behörde, die die Registrierungsnummer erteilt, ist für die Einrichtung und Pflege des Registers verantwortlich. |
4. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Registrierungsnummern in ein öffentliches, leicht zugängliches Register aufgenommen werden. Die zuständige Behörde, die die Registrierungsnummer erteilt, ist für die Einrichtung und Pflege des Registers verantwortlich. |
Änderungsantrag 41
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 4 – Absatz 4 a (neu)
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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4a. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Gastgeber alle erforderlichen Unterlagen im Rahmen des Registrierungsverfahrens in digitaler Form einreichen können. Die Mitgliedstaaten können den Gastgebern auch weiterhin die Möglichkeit einräumen, alle erforderlichen Unterlagen offline vorzulegen. |
Änderungsantrag 42
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 5 – Absatz 1 – Buchstabe a – Nummer 1
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(1) die Anschrift der Einheit; |
(1) die konkrete Anschrift der Einheit, einschließlich, soweit zutreffend, der Wohnungs- oder Briefkastennummer und der Etage, auf der sich die Einheit befindet, oder sonstiger Arten von Informationen, anhand derer eine genaue Identifizierung möglich ist; |
Änderungsantrag 43
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 5 – Absatz 1 – Buchstabe a – Nummer 4 a (neu)
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(4a) gegebenenfalls eine Angabe, ob der Gastgeber von der jeweils zuständigen Behörde im Rahmen einer Genehmigungsregelung eine Genehmigung für das Anbieten von Dienstleistungen im Bereich der kurzfristigen Vermietung von Unterkünften erhalten hat; |
Änderungsantrag 44
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 5 – Absatz 2
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
2. Die Mitgliedstaaten können verlangen, dass den gemäß Absatz 1 übermittelten Informationen geeignete Belege beigefügt werden. |
2. Die Mitgliedstaaten können verlangen, dass den gemäß Absatz 1 übermittelten Informationen geeignete Belege beigefügt werden, die in digitaler Form vorgelegt werden können. In Bezug auf die in Absatz 1 Buchstabe a Nummer 4a dieses Artikels genannte Angabe können die Mitgliedstaaten eine Kopie der Genehmigung oder einen eindeutigen Verweis darauf verlangen. |
Änderungsantrag 45
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 5 – Absatz 3
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
3. Verlangt ein Mitgliedstaat vom Gastgeber die Vorlage weiterer Informationen und Unterlagen, so berührt die Vorlage dieser Informationen und Unterlagen nicht die Vergabe der Registrierungsnummer gemäß Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe b. |
3. Verlangt ein Mitgliedstaat vom Gastgeber die Vorlage weiterer Informationen und Unterlagen, auch zur Übereinstimmung der gemeldeten Einheit mit den Anforderungen an die Barrierefreiheit für Menschen mit Behinderungen, so berührt die Vorlage dieser Informationen und Unterlagen nicht die Vergabe der Registrierungsnummer gemäß Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe b. Die Mitgliedstaaten können den Gastgebern auch die Möglichkeit einräumen, zusätzlich zu der kurzfristigen Vermietung erbrachte Nebendienstleistungen anzugeben. |
Änderungsantrag 46
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 5 – Absatz 5
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
5. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Informationen oder Unterlagen, die im Rahmen eines Registrierungsverfahrens gemäß Artikel 4 übermittelt werden, in sicherer und vertraulicher Weise und nur für einen Zeitraum aufbewahrt werden, der für die Identifizierung der Einheit erforderlich ist, sowie längstens für ein Jahr, nachdem der Gastgeber über die in Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe f genannte Funktion angegeben hat, dass die Einheit aus dem Register gelöscht werden sollte. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die vom Gastgeber gemäß den Absätzen 1 und 2 bereitgestellten Informationen nur für die Zwecke der Vergabe der Registrierungsnummer und der Einhaltung der geltenden Vorschriften des Mitgliedstaats über den Zugang zu und die Erbringung von Dienstleistungen der kurzfristigen Vermietung von Unterkünften verarbeitet werden. |
5. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Informationen oder Unterlagen, die im Rahmen eines Registrierungsverfahrens gemäß Artikel 4 übermittelt werden, in sicherer und vertraulicher Weise und nur für einen Zeitraum aufbewahrt werden, der für die Identifizierung der Einheit erforderlich ist, sowie längstens für 18 Monate, nachdem der Gastgeber über die in Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe f genannte Funktion angegeben hat, dass die Einheit aus dem Register gelöscht werden sollte. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die vom Gastgeber gemäß den Absätzen 1 und 2 bereitgestellten Informationen nur für die Zwecke der Vergabe der Registrierungsnummer und der Einhaltung der geltenden Vorschriften des Mitgliedstaats über den Zugang zu und die Erbringung von Dienstleistungen der kurzfristigen Vermietung von Unterkünften verarbeitet werden. |
Änderungsantrag 47
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 6 – Absatz 2
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
2. Stellt eine zuständige Behörde nach Überprüfung gemäß Absatz 1 fest, dass die gemäß Artikel 5 Absätze 1 und 2 vorgelegten Informationen oder Unterlagen unvollständig oder fehlerhaft sind, so ist diese zuständige Behörde befugt, den Gastgeber aufzufordern, die über die in Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe d genannte Funktion bereitgestellten Informationen und Unterlagen innerhalb einer von der zuständigen Behörde festzulegenden Frist zu berichtigen. |
2. Stellt eine zuständige Behörde nach Überprüfung gemäß Absatz 1 fest, dass die gemäß Artikel 5 Absätze 1 und 2 vorgelegten Informationen oder Unterlagen unvollständig oder fehlerhaft sind, so ist diese zuständige Behörde befugt, den Gastgeber aufzufordern, die über die in Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe d genannte Funktion bereitgestellten Informationen und Unterlagen innerhalb einer von der zuständigen Behörde festzulegenden angemessenen Frist zu berichtigen. |
Änderungsantrag 48
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 6 – Absatz 4
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
4. Stellt eine zuständige Behörde nach einer Überprüfung gemäß Absatz 1 fest, dass offensichtliche und ernsthafte Zweifel an der Echtheit und Gültigkeit der gemäß Artikel 5 Absätze 1 und 2 übermittelten Informationen oder Unterlagen bestehen, so ist sie befugt, die Gültigkeit der betreffenden Registrierungsnummern auszusetzen und eine Anordnung zu erteilen, mit der Online-Plattformen für die kurzfristige Vermietung von Unterkünften aufgefordert werden, unverzüglich alle Listen im Zusammenhang mit den betreffenden Einheiten zu entfernen oder den Zugang dazu zu sperren. |
4. Stellt eine zuständige Behörde nach einer Überprüfung gemäß Absatz 1 fest, dass offensichtliche und ernsthafte Zweifel an der Echtheit und Gültigkeit der gemäß Artikel 5 Absätze 1 und 2 übermittelten Informationen oder Unterlagen bestehen, so ist sie befugt, die Gültigkeit der betreffenden Registrierungsnummern auszusetzen und eine Anordnung zu erteilen, mit der Online-Plattformen für die kurzfristige Vermietung von Unterkünften aufgefordert werden, weitere Informationen vorzulegen, anhand derer die Echtheit und Gültigkeit der betreffenden Registrierungsnummer überprüft werden können, oder unverzüglich alle Listen im Zusammenhang mit den betreffenden Einheiten zu entfernen oder den Zugang dazu zu sperren. |
Änderungsantrag 49
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 6 – Absatz 5
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
5. Beabsichtigt eine zuständige Behörde, die Gültigkeit von Registrierungsnummern gemäß den Absätzen 3 oder 4 auszusetzen, so teilt sie dies dem Gastgeber unter Angabe der Gründe hierfür schriftlich mit. Der Gastgeber erhält Gelegenheit, innerhalb einer von der zuständigen Behörde festzulegenden angemessenen Frist gehört zu werden und gegebenenfalls die betreffenden Informationen oder Unterlagen zu berichtigen. Bestätigt die zuständige Behörde nach Anhörung des Gastgebers ihre Absicht, die Gültigkeit einer oder mehrerer Registrierungsnummern auszusetzen, so teilt sie diese Entscheidung dem Gastgeber schriftlich mit und fügt eine Kopie der Anordnung nach den Absätzen 3 oder 4 bei. |
5. Setzt eine zuständige Behörde die Registrierungsnummern gemäß den Absätzen 3 oder 4 aus, so teilt sie dies dem Gastgeber unter Angabe der Gründe für die Entscheidung schriftlich mit und übermittelt ihm eine Kopie der gemäß diesem Artikel erteilten Anordnungen. Der Gastgeber erhält Gelegenheit, innerhalb einer von der zuständigen Behörde festzulegenden angemessenen Frist gehört zu werden und gegebenenfalls die betreffenden Informationen oder Unterlagen zu berichtigen. Bestätigt die zuständige Behörde nach Anhörung des Gastgebers ihre Entscheidung, die Gültigkeit einer oder mehrerer Registrierungsnummern auszusetzen, so teilt sie diese Entscheidung dem Gastgeber schriftlich mit und fügt eine Kopie der Anordnung nach den Absätzen 3 oder 4 bei. |
Änderungsantrag 50
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 6 – Absatz 5 a (neu)
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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5a. Stellt eine zuständige Behörde fest, dass es der Gastgeber durch vorsätzliches Fehlverhalten oder grobe Fahrlässigkeit versäumt hat, die gemäß Absatz 2 angeforderten Informationen zu berichtigen, oder falsche oder ungültige Informationen gemäß Absatz 4 vorgelegt hat, so kann die zuständige Behörde geeignete weitere Maßnahmen ergreifen, um die Vermarktung einer Einheit zu verhindern. |
Änderungsantrag 51
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 6 – Absatz 6 – Buchstabe c
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(c) die Identität des Gastgebers und der für die kurzfristige Vermietung angebotenen Einheit. |
(c) sofern verfügbar, die Identität des Gastgebers und die Registrierungsnummer der für die kurzfristige Vermietung angebotenen Einheit, oder gegebenenfalls sonstige Informationen, die zur Identifizierung des Gastgebers und der Einheit beitragen können. |
Änderungsantrag 52
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 6 – Absatz 10
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
10. Wenn ein Registrierungsverfahren Anwendung findet, stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass die zuständigen Behörden nach nationalem Recht Anbieter von Online-Plattformen für die kurzfristige Vermietung von Unterkünften anweisen können, Angebote im Zusammenhang mit Einheiten zu entfernen, die ohne Registrierungsnummer oder mit einer ungültigen Registrierungsnummer angeboten werden. |
10. Wenn ein Registrierungsverfahren Anwendung findet, stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass die zuständigen Behörden nach nationalem Recht Anbieter von Online-Plattformen für die kurzfristige Vermietung von Unterkünften anweisen können, die angeforderten Informationen vorzulegen und Angebote im Zusammenhang mit Einheiten, die ohne Registrierungsnummer oder mit einer ungültigen Registrierungsnummer angeboten werden oder die Gegenstand eines Missbrauchs einer Registrierungsnummer waren, beispielsweise durch ihre Verwendung für mehrere Angebote, zu entfernen. |
Änderungsantrag 53
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 7 – Absatz 1 – Buchstabe a a (neu)
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(aa) sich nach Erhalt der unter Buchstabe a genannten Informationen und bevor der betreffende Gastgeber ihre Dienste in Anspruch nehmen kann, nach besten Kräften darum bemühen, anhand der gemäß Artikel 13 Absatz 1 Buchstabe a zur Verfügung gestellten Listen zu bewerten, ob die unter Buchstabe a genannten Informationen, für deren Richtigkeit und Zuverlässigkeit die Gastgeber für die Zwecke dieser Verordnung verantwortlich sind, zuverlässig und vollständig sind; |
Änderungsantrag 54
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 7 – Absatz 1 – Buchstabe b
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(b) ihre Online-Schnittstelle so gestalten und organisieren, dass – wenn der Gastgeber erklärt, dass sich die für eine kurzfristige Vermietung angebotene Einheit in einem Gebiet befindet, in dem ein Registrierungsverfahren eingerichtet wurde oder angewandt wird – die Gastgeber es den Nutzern ermöglichen, die Einheit durch eine Registrierungsnummer zu identifizieren, und sicherstellen, dass die Gastgeber eine Registrierungsnummer angegeben haben, bevor sie für diese Einheit das Anbieten von Dienstleistungen der kurzfristigen Vermietung von Unterkünften ermöglichen; |
(b) ihre Online-Schnittstelle so gestalten und organisieren, dass – wenn der Gastgeber erklärt, dass sich die für eine kurzfristige Vermietung angebotene Einheit in einem Gebiet befindet, in dem ein Registrierungsverfahren eingerichtet wurde oder angewandt wird – die Gastgeber es den Nutzern ermöglichen, die Einheit durch eine Registrierungsnummer zu identifizieren, und sicherstellen, dass die Gastgeber eine Registrierungsnummer angegeben haben, bevor sie für diese Einheit das Anbieten von Dienstleistungen der kurzfristigen Vermietung von Unterkünften ermöglichen, und diese Registrierungsnummer deutlich als Teil des Angebots veröffentlichen; |
Änderungsantrag 55
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 7 – Absatz 1 – Buchstabe c
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(c) angemessene Anstrengungen unternehmen, um die Erklärung der Gastgeber über das Vorhandensein oder Nichtvorhandensein eines Registrierungsverfahrens durch Stichprobenkontrollen zu überprüfen, wobei die gemäß Artikel 13 Absatz 1 Buchstabe a zur Verfügung gestellte Liste, und gegebenenfalls die Gültigkeit der vom Gastgeber bereitgestellten Registrierungsnummer, auch durch die Nutzung der Funktionen, die von den einheitlichen digitalen Zugangsstellen gemäß Artikel 10 Absatz 2 Buchstabe b dieser Verordnung angeboten werden, zu berücksichtigen sind, nachdem der Gastgeber das Anbieten von Dienstleistungen der kurzfristigen Vermietung von Unterkünften gestattet hat. |
(c) angemessene Anstrengungen unternehmen, um die Angebote auf der Plattform betreffend das Vorhandensein oder Nichtvorhandensein eines Registrierungsverfahrens durch regelmäßige Stichprobenkontrollen zu überprüfen, wobei die gemäß Artikel 13 Absatz 1 Buchstabe a zur Verfügung gestellte Liste, und gegebenenfalls die Gültigkeit der vom Gastgeber bereitgestellten Registrierungsnummer, auch durch die Nutzung der Funktionen, die von den einheitlichen digitalen Zugangsstellen gemäß Artikel 10 Absatz 2 Buchstabe b dieser Verordnung angeboten werden, zu berücksichtigen sind, nachdem der Gastgeber das Anbieten von Dienstleistungen der kurzfristigen Vermietung von Unterkünften gestattet hat. |
Änderungsantrag 56
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 7 – Absatz 2
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
2. Online-Plattformen für die kurzfristige Vermietung von Unterkünften unterrichten unverzüglich die zuständigen Behörden und die Gastgeber über die Ergebnisse der Stichprobenkontrollen gemäß Absatz 1 Buchstabe c in Bezug auf falsche Angaben von Gastgebern oder ungültige Registrierungsnummern. |
2. Online-Plattformen für die kurzfristige Vermietung von Unterkünften unterrichten unverzüglich die zuständigen Behörden und die Gastgeber über die Ergebnisse der Stichprobenkontrollen gemäß Absatz 1 Buchstabe c in Bezug auf falsche Angaben von Gastgebern, die mehrmalige Verwendung einer einmalig vergebenen Registrierungsnummer oder ungültige Registrierungsnummern. |
Änderungsantrag 57
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 7 – Absatz 3
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
3. Online-Plattformen für die kurzfristige Vermietung von Unterkünften enthalten in einem bestimmten, direkt und leicht zugänglichen Abschnitt der Online-Schnittstelle einen Verweis auf die von den Mitgliedstaaten gemäß Artikel 17 Absatz 1 bereitzustellenden Informationen. |
3. Online-Plattformen für die kurzfristige Vermietung von Unterkünften informieren die Gastgeber unter Berücksichtigung der gemäß Artikel 13 bereitgestellten Listen und der von den Mitgliedstaaten gemäß Artikel 17 Absatz 1 Nummer 1 bereitzustellenden Informationen angemessen über die Anwendbarkeit von Registrierungsverfahren oder Verpflichtungen zur gemeinsamen Nutzung von Daten in einem bestimmten Gebiet. |
Änderungsantrag 58
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 9 – Absatz 1
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
1. Betrifft ein Angebot eine Einheit, die sich in einem Gebiet befindet, das in der in Artikel 13 Absatz 1 Buchstabe b genannten Liste aufgeführt ist, so erheben die Anbieter von Online-Plattformen für die kurzfristige Vermietung von Unterkünften die Tätigkeitsdaten pro Einheit und übermitteln diese monatlich zusammen mit der entsprechenden, vom Gastgeber angegebenen Registrierungsnummer und der URL des Angebots an die einheitliche digitale Zugangsstelle des Mitgliedstaats, in dem sich die Einheit befindet. Diese Übermittlung erfolgt über Maschine-zu-Maschine-Kommunikation. |
1. Betrifft ein Angebot eine Einheit, die sich in einem Gebiet befindet, das in der in Artikel 13 Absatz 1 Buchstabe b genannten Liste aufgeführt ist, so erheben die Anbieter von Online-Plattformen für die kurzfristige Vermietung von Unterkünften die genaue Anschrift der Einheit und die Tätigkeitsdaten pro Einheit und übermitteln diese monatlich zusammen mit der entsprechenden, vom Gastgeber angegebenen Registrierungsnummer und der URL des Angebots an die einheitliche digitale Zugangsstelle des Mitgliedstaats, in dem sich die Einheit befindet. Diese Übermittlung erfolgt über Maschine-zu-Maschine-Kommunikation. |
Änderungsantrag 59
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 9 – Absatz 2
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
2. Abweichend von Absatz 1 übermitteln kleine oder sehr kleine Online-Plattformen für die kurzfristige Vermietung von Unterkünften, die im vorangegangenen Quartal einen monatlichen Durchschnitt von mindestens 2500 aktiven Gastgebern in der Union erreicht haben, die Tätigkeitsdaten pro Einheit, ausgewiesen durch die entsprechende Registrierungsnummer, am Ende des Quartals automatisch oder manuell zusammen mit der URL des Angebots an die einheitliche digitale Zugangsstelle des Mitgliedstaats, in dem sich die Einheit befindet. |
2. Abweichend von Absatz 1 übermitteln kleine oder sehr kleine Online-Plattformen für die kurzfristige Vermietung von Unterkünften, die im vorangegangenen Quartal einen monatlichen Durchschnitt von mindestens 2500 aktiven Gastgebern in der Union erreicht haben, die genaue Anschrift der Einheit, die Tätigkeitsdaten pro Einheit, ausgewiesen durch die entsprechende Registrierungsnummer, am Ende des Quartals automatisch oder manuell zusammen mit der URL des Angebots an die einheitliche digitale Zugangsstelle des Mitgliedstaats, in dem sich die Einheit befindet. |
Änderungsantrag 60
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 9 – Absatz 2 a (neu)
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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2a. Online-Plattformen für die kurzfristige Vermietung von Unterkünften sind für die Vollständigkeit und Richtigkeit der Datensätze, die sie den zuständigen Behörden gemäß diesem Artikel übermitteln, verantwortlich. |
Änderungsantrag 61
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 10 – Absatz 1
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
1. Hat ein Mitgliedstaat ein oder mehrere Registrierungsverfahren gemäß Artikel 8 eingerichtet, richtet er eine einheitliche digitale Zugangsstelle für den Empfang von Tätigkeitsdaten ein, die von Online-Plattformen für die kurzfristige Vermietung von Unterkünften gemäß Artikel 9 übermittelt werden. Der Mitgliedstaat muss festlegen, welche Behörde für den Betrieb der einheitlichen digitalen Zugangsstelle zuständig sein wird. |
1. Hat ein Mitgliedstaat ein oder mehrere Registrierungsverfahren gemäß Artikel 8 eingerichtet, richtet er eine einheitliche digitale Zugangsstelle für den Empfang und die Übersendung von Tätigkeitsdaten, der entsprechenden Registrierungsnummer, der genauen Anschrift der Einheit und der URL der Angebote ein, die von Online-Plattformen für die kurzfristige Vermietung von Unterkünften gemäß Artikel 9 übermittelt werden. Der Mitgliedstaat muss festlegen, welche Behörde für den Betrieb der einheitlichen digitalen Zugangsstelle zuständig sein wird. |
Änderungsantrag 62
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 10 – Absatz 2 – Buchstabe a
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(a) Bereitstellung einer technischen Schnittstelle für Online-Plattformen für die kurzfristige Vermietung von Unterkünften, die sowohl die Maschine-zu-Maschine-Übermittlung als auch die manuelle Übermittlung von Tätigkeitsdaten, der entsprechenden Registrierungsnummer und der URL der Angebote ermöglicht; |
(a) Bereitstellung einer technischen Schnittstelle für Online-Plattformen für die kurzfristige Vermietung von Unterkünften, die sowohl die Maschine-zu-Maschine-Übermittlung als auch die manuelle Übermittlung von Tätigkeitsdaten, der entsprechenden Registrierungsnummer und der URL der Angebote ermöglicht. Die technische Schnittstelle wird im Einklang mit den gemeinsamen Spezifikationen gemäß Absatz 5 des vorliegenden Artikels gestaltet; |
Änderungsantrag 63
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 10 – Absatz 2 – Buchstabe b
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(b) Erleichterung von Stichprobenkontrollen der Gültigkeit der von den Gastgebern übermittelten Registrierungsnummer durch Online-Plattformen für die kurzfristige Vermietung von Unterkünften gemäß Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe c; |
(b) Erleichterung von Stichprobenkontrollen der Gültigkeit der von den Gastgebern übermittelten Registrierungsnummer durch Online-Plattformen für die kurzfristige Vermietung von Unterkünften gemäß Artikel 7 Absatz 1 Buchstaben b und c; |
Änderungsantrag 64
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 10 – Absatz 2 – Buchstabe c
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(c) Verfügbarmachung – für die in Artikel 12 genannten zuständigen Behörden – einer technischen Schnittstelle für den Empfang von Tätigkeitsdaten, der entsprechenden Registrierungsnummer und der URL von Angeboten, die von Online-Plattformen für die kurzfristige Vermietung von Unterkünften übermittelt werden, ausschließlich für die in Artikel 12 Absatz 2 genannten Zwecke für die Einheiten in ihrem Hoheitsgebiet. |
(c) Verfügbarmachung – für die in Artikel 12 genannten zuständigen Behörden – einer technischen Schnittstelle für den Empfang von Tätigkeitsdaten, der entsprechenden Registrierungsnummer, der genauen Anschrift der Einheit und der URL von Angeboten, die von Online-Plattformen für die kurzfristige Vermietung von Unterkünften übermittelt werden, ausschließlich für die in Artikel 12 Absatz 2 genannten Zwecke für die Einheiten in ihrem Hoheitsgebiet; |
Änderungsantrag 65
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 10 – Absatz 2 – Buchstabe c a (neu)
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(ca) Erleichterung des Austauschs der in Artikel 13 genannten Informationen. |
Änderungsantrag 66
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 10 – Absatz 3 – Buchstabe c
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(c) Vertraulichkeit, Integrität und Sicherheit der Verarbeitung der von Online-Plattformen für die kurzfristige Vermietung von Unterkünften gemäß Artikel 9 übermittelten Tätigkeitsdaten und Registrierungsnummern sowie der URL des Angebots. |
(c) Vertraulichkeit, Integrität und Sicherheit der Verarbeitung der von Online-Plattformen für die kurzfristige Vermietung von Unterkünften gemäß Artikel 9 übermittelten Tätigkeitsdaten, Registrierungsnummern, der genauen Anschrift der Einheit sowie der URL des Angebots. |
Änderungsantrag 67
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 10 – Absatz 4
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
4. In der in Absatz 1 genannten einheitlichen digitalen Zugangsstelle werden keine personenbezogene Daten enthaltenden Informationen gespeichert. Es ist lediglich eine automatische, einstweilige und vorübergehende Verarbeitung personenbezogener Daten zu gewährleisten, die unbedingt erforderlich ist, um den in Artikel 12 genannten Behörden Zugang zu den von Online-Plattformen für die kurzfristige Vermietung von Unterkünften bereitgestellten Tätigkeitsdaten, Registrierungsnummern und URL von Angeboten zu ermöglichen. |
4. In der in Absatz 1 genannten einheitlichen digitalen Zugangsstelle werden keine personenbezogene Daten enthaltenden Informationen gespeichert. Es ist lediglich eine automatische, einstweilige und vorübergehende Verarbeitung personenbezogener Daten zu gewährleisten, die unbedingt erforderlich ist, um den in Artikel 12 genannten Behörden Zugang zu den von Online-Plattformen für die kurzfristige Vermietung von Unterkünften bereitgestellten Tätigkeitsdaten, Registrierungsnummern, der genauen Anschrift der Einheit und der URL von Angeboten zu ermöglichen. |
Änderungsantrag 68
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 10 – Absatz 5
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
5. Die Kommission kann Durchführungsrechtsakte zur Festlegung gemeinsamer technischer Spezifikationen und Verfahren erlassen, um die Interoperabilität von Lösungen für die Funktionsweise der nationalen einheitlichen digitalen Zugangsstellen und den nahtlosen Datenaustausch, einschließlich der Struktur der Registrierungsnummern, sicherzustellen. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 16 Absatz 2 genannten Beratungsverfahren erlassen. |
5. Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte zur Festlegung gemeinsamer technischer Spezifikationen und Verfahren, um die Interoperabilität von Lösungen für die Funktionsweise der einheitlichen digitalen Zugangsstellen und den nahtlosen Datenaustausch, einschließlich gemeinsamer Spezifikationen zur Festlegung einer standardisierten Struktur der Registrierungsnummern, zur Entwicklung einer Anwendungsprogrammierschnittstelle für Plattformen, mit denen sie sich verbinden können, um Daten mit den nationalen einheitlichen digitalen Zugangsstellen auszutauschen, und zur Gewährleistung vollständiger Interoperabilität, sicherzustellen. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 16 Absatz 2 genannten Beratungsverfahren erlassen. |
Änderungsantrag 69
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 11 – Absatz 2
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
2. Hiermit wird die Koordinierungsgruppe „Einheitliche digitale Zugangsstellen“ (im Folgenden „Koordinierungsgruppe“) eingesetzt. Sie besteht aus einem nationalen Koordinator aus jedem Mitgliedstaat unter Vorsitz eines Vertreters der Kommission. Die Koordinierungsgruppe gibt sich eine Geschäftsordnung. Die Arbeit der Koordinierungsgruppe wird von der Kommission unterstützt. |
2. Hiermit wird die Koordinierungsgruppe „Einheitliche digitale Zugangsstellen“ (im Folgenden „Koordinierungsgruppe“) eingesetzt. Sie besteht aus einem nationalen Koordinator aus jedem Mitgliedstaat unter Vorsitz eines Vertreters der Kommission. Die Koordinierungsgruppe gibt sich eine Geschäftsordnung. Die Arbeit der Koordinierungsgruppe wird von der Kommission unterstützt. Die Koordinierungsgruppe kann gegebenenfalls einschlägige Interessenträger zu bestimmten Punkten, einschließlich des harmonisierten Formats für die gemeinsame Nutzung von Daten, konsultieren. |
Änderungsantrag 70
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 12 – Absatz 2 – Buchstabe b
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(b) Durchführungsbestimmungen für den Zugang zu und die Erbringung von Dienstleistungen der kurzfristigen Vermietung von Unterkünften, sofern diese Vorschriften nichtdiskriminierend und verhältnismäßig sind und mit dem Unionsrecht im Einklang stehen. |
(b) Durchführungsbestimmungen für den Zugang zu und die Erbringung von Dienstleistungen der kurzfristigen Vermietung von Unterkünften im Einklang mit dem Unionsrecht. |
Änderungsantrag 71
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 12 – Absatz 3 – Einleitung
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
3. Die gemäß Absatz 1 aufgeführten Behörden bewahren die Tätigkeitsdaten auf eine sichere und vertrauliche Weise so lange auf, wie dies für die in Absatz 2 genannten Zwecke erforderlich ist, maximal aber bis zu einem Jahr nach ihrem Eingang. Diese zuständigen Behörden können im Einklang mit den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats Tätigkeitsdaten ohne solche Daten austauschen, mit denen einzelne Einheiten oder Gastgeber identifiziert werden können, einschließlich Registrierungsnummern und URL, insbesondere mit Folgendem: |
3. Die gemäß Absatz 1 aufgeführten Behörden bewahren die Tätigkeitsdaten auf eine sichere und vertrauliche Weise so lange auf, wie dies für die in Absatz 2 genannten Zwecke erforderlich ist, maximal aber bis zu 18 Monate nach ihrem Eingang. Diese zuständigen Behörden können im Einklang mit den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats Tätigkeitsdaten ohne solche Daten, mit denen einzelne Einheiten oder Gastgeber identifiziert werden können, und einschlägige Informationen, die gemäß Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe a übermittelt wurden, austauschen, einschließlich Registrierungsnummern und URL, insbesondere mit Folgendem: |
Änderungsantrag 72
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 12 – Absatz 4
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
4. Die Mitgliedstaaten aggregieren die gemäß Artikel 9 erhaltenen Tätigkeitsdaten und übermitteln sie monatlich den nationalen statistischen Ämtern und Eurostat zur Erstellung von Statistiken gemäß der Verordnung (EG) Nr. 223/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates43. Die Daten werden auf nationaler, regionaler und kommunaler Ebene aggregiert und enthalten Informationen über die Gesamtzahl der Einheiten und die Höchstzahl der Gäste, die die Einheit in jeder geografischen Unterteilung aufnehmen kann. Die Daten werden nach der Art der Einheit gemäß Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe a dieser Verordnung aufgeschlüsselt. Die Mitgliedstaaten benennen die nationale Stelle, die für die Aggregation der Daten und ihre Übermittlung an die nationalen statistischen Ämter und Eurostat zuständig ist. |
4. Die Mitgliedstaaten übermitteln die gemäß Artikel 9 erhaltenen aggregierten Tätigkeitsdaten und übermitteln sie monatlich den nationalen und gegebenenfalls den regionalen statistischen Ämtern und Eurostat zur Erstellung von Statistiken gemäß der Verordnung (EG) Nr. 223/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates43. Die Daten werden auf nationaler, regionaler und kommunaler Ebene aggregiert und enthalten Informationen über die Gesamtzahl der Einheiten und die Höchstzahl der Gäste, die die Einheit in jeder geografischen Unterteilung aufnehmen kann. Die Daten werden nach der Art der Einheit gemäß Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe a dieser Verordnung aufgeschlüsselt und ihre Übermittlung erfolgt im Einklang mit dem Unionsrecht zum Schutz personenbezogener Daten. Die Mitgliedstaaten benennen die nationale Stelle, die für die Aggregation der Daten und ihre Übermittlung an die nationalen oder regionalen statistischen Ämter und Eurostat zuständig ist. |
__________________ |
__________________ |
43 Verordnung (EG) Nr. 223/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2009 über europäische Statistiken und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1101/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Übermittlung von unter die Geheimhaltungspflicht fallenden Informationen an das Statistische Amt der Europäischen Gemeinschaften, der Verordnung (EG) Nr. 322/97 des Rates über die Gemeinschaftsstatistiken und des Beschlusses 89/382/EWG, Euratom des Rates zur Einsetzung eines Ausschusses für das Statistische Programm der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 87 vom 31.3.2009, S. 164). |
43 Verordnung (EG) Nr. 223/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2009 über europäische Statistiken und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1101/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Übermittlung von unter die Geheimhaltungspflicht fallenden Informationen an das Statistische Amt der Europäischen Gemeinschaften, der Verordnung (EG) Nr. 322/97 des Rates über die Gemeinschaftsstatistiken und des Beschlusses 89/382/EWG, Euratom des Rates zur Einsetzung eines Ausschusses für das Statistische Programm der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 87 vom 31.3.2009, S. 164). |
Änderungsantrag 73
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 13 – Absatz 1 – Einleitung
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
1. Die Mitgliedstaaten erstellen folgende Listen und stellen diese kostenlos zur Verfügung: |
1. Die Mitgliedstaaten erstellen und aktualisieren regelmäßig folgende Listen und stellen diese der Öffentlichkeit kostenlos zur Verfügung: |
Änderungsantrag 74
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 13 – Absatz 2
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
2. Die zuständigen Behörden fördern in ihrem jeweiligen Hoheitsgebiet die Sensibilisierung für die Rechte und Pflichten gemäß dieser Verordnung. |
2. Die zuständigen Behörden fördern in ihrem jeweiligen Hoheitsgebiet die Sensibilisierung für die Rechte und Pflichten gemäß dieser Verordnung und stellen die erforderlichen Informationen zur Verfügung, damit Behörden, Online-Plattformen für die kurzfristige Vermietung von Unterkünften und Gastgeber die Vorschriften, Verfahren und Anforderungen dieser Verordnung im Zusammenhang mit der kurzfristigen Vermietung von Unterkünften in ihrem Hoheitsgebiet verstehen können. Die zuständigen Behörden aktualisieren die auf dem einheitlichen digitalen Zugangstor verfügbaren Informationen regelmäßig. |
Änderungsantrag 75
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 14 – Absatz 1
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Jeder Mitgliedstaat benennt eine Behörde, die die Umsetzung der in dieser Verordnung festgelegten Verpflichtungen in ihrem Hoheitsgebiet überwacht und der Kommission alle zwei Jahre darüber Bericht erstattet. |
Jeder Mitgliedstaat benennt eine Behörde, die die Umsetzung der in dieser Verordnung festgelegten Verpflichtungen in ihrem Hoheitsgebiet überwacht und der Kommission alle 18 Monate darüber Bericht erstattet. |
Änderungsantrag 76
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 15 – Absatz 2
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
2. Die vom Mitgliedstaat der betreffenden einheitlichen digitalen Zugangsstelle benannten Behörden sind für die Durchsetzung von Artikel 7 Absätze 2 und 3 sowie Artikel 9 dieser Verordnung zuständig. |
2. Die vom Mitgliedstaat der betreffenden einheitlichen digitalen Zugangsstelle benannten Behörden sind für die Durchsetzung von Artikel 6, Artikel 7 Absätze 2 und 3 sowie Artikel 9 dieser Verordnung zuständig. |
Änderungsantrag 77
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 15 – Absatz 3
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
3. Die Mitgliedstaaten legen Vorschriften über Sanktionen fest, die bei Verstößen von Online-Plattformen für die kurzfristige Vermietung von Unterkünften gegen Artikel 7 Absätze 2 und 3 sowie Artikel 9 zu verhängen sind. Die Mitgliedstaaten gewährleisten, dass diese Maßnahmen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sind. |
3. Die Mitgliedstaaten legen Vorschriften über Sanktionen fest, die bei Verstößen von Online-Plattformen für die kurzfristige Vermietung von Unterkünften gegen Artikel 6 Absatz 10, Artikel 7 Absätze 1, 2 und 3 sowie Artikel 9 zu verhängen sind. Die Mitgliedstaaten gewährleisten, dass diese Maßnahmen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sind. |
Änderungsantrag 78
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 18 – Absatz 1
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
1. Spätestens fünf Jahre nach dem Geltungsbeginn dieser Verordnung bewertet die Kommission diese Verordnung und übermittelt dem Europäischen Parlament, dem Rat und dem Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss einen Bericht über die wichtigsten Ergebnisse. Dieser Bericht stützt sich auf die von den nationalen Aufsichtsbehörden gemäß Artikel 14 vorgelegten Bewertungen. |
1. Spätestens vier Jahre nach dem Geltungsbeginn dieser Verordnung bewertet die Kommission diese Verordnung und übermittelt dem Europäischen Parlament, dem Rat, dem Europäischen Ausschuss der Regionen und dem Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss einen Bericht über die wichtigsten Ergebnisse. Dieser Bericht stützt sich auf die von den nationalen Aufsichtsbehörden gemäß Artikel 14 vorgelegten Bewertungen und die gemäß Artikel 12 Absatz 4 an Eurostat übermittelten Daten. |
Änderungsantrag 79
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 18 – Absatz 2 – Buchstabe b a (neu)
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(ba) der Grad der Erfüllung der in dieser Verordnung festgelegten Verpflichtungen durch die Online-Plattformen für die kurzfristige Vermietung von Unterkünften unter Berücksichtigung der Berichterstattung durch die zuständigen Behörden und |
Änderungsantrag 80
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 18 – Absatz 2 – Buchstabe c
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(c) soweit möglich, die Auswirkungen dieser Verordnung auf den Inhalt und die Verhältnismäßigkeit nationaler Rechts- und Verwaltungsmaßnahmen in Bezug auf den Zugang zu und die Bereitstellung von Dienstleistungen der kurzfristigen Vermietung von Unterkünften, auch wenn diese Dienstleistungen grenzüberschreitend erbracht werden. |
(c) soweit möglich, die Auswirkungen dieser Verordnung auf die Gestaltung, die Durchsetzung und die Verhältnismäßigkeit nationaler Rechts- und Verwaltungsmaßnahmen in Bezug auf den Zugang zu und die Bereitstellung von Dienstleistungen der kurzfristigen Vermietung von Unterkünften. |
Änderungsantrag 81
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 18 – Absatz 2 – Buchstabe c a (neu)
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(ca) die Wirksamkeit der grenzüberschreitenden Durchsetzung und Zusammenarbeit, wenn Dienstleistungen im Bereich der kurzfristigen Vermietung von Unterkünften grenzüberschreitend erbracht werden, und |
Änderungsantrag 82
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 18 – Absatz 2 – Buchstabe c b (neu)
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(cb) die Notwendigkeit, eine zentrale einheitliche digitale Zugangsstelle auf Unionsebene einzurichten, um eine einzigartige Schnittstelle für Plattformen für die kurzfristige Vermietung von Unterkünften zu schaffen und den Austausch von Tätigkeitsdaten zu erleichtern. |
Änderungsantrag 83
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 19 – Absatz 2
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Sie gilt ab dem … [Amt für Veröffentlichungen: Bitte Datum 24 Monate nach Inkrafttreten dieser Verordnung einfügen]. |
Sie gilt ab dem … [Amt für Veröffentlichungen: Bitte Datum 18 Monate nach Inkrafttreten dieser Verordnung einfügen]. |
BEGRÜNDUNG
I. Einführung
Die jüngste Zunahme von Online-Dienstleistungen im Bereich der kurzfristigen Vermietung von Unterkünften hat vielerlei Auswirkungen auf die Gesellschaft: Für die Tourismusentwicklung stellen sich positive Folgen ein, da die Vielfalt der Angebote steigt, während sich die negativen Folgen darin niederschlagen, dass an beliebten touristischen Reisezielen Wohnraum für das Langzeitwohnen verdrängt wird, Immobilienpreise steigen und der Einfluss darauf schwindet, wo das Tourismusgeschehen stattfindet, was in einigen Gebieten Einschränkungen für die Lebensqualität in Form von Lärmbelästigungen oder Schließungen von Lebensmittelgeschäften mit sich bringt.
Da dieses Phänomen immer mehr an Bedeutung gewinnt, haben bereits etliche Städte und Regionen im Einklang mit der Dienstleistungsrichtlinie aus verschiedenen Gründen den Marktzugang für Dienstleistungen im Bereich der kurzfristigen Vermietung von Unterkünften in Form von auf lokaler Ebene geltenden Vorschriften beschränkt. In diesem Zusammenhang sei darauf hingewiesen, dass vom Gerichtshof in der Rechtssache Cali Apartments (Rechtssachen C-724/18 und C-727/18) ausdrücklich anerkannt wurde, dass die Bekämpfung der Wohnungsnot einen zwingenden Grund des öffentlichen Interesses im Sinne der Dienstleistungsrichtlinie darstellt. Das bedeutet, dass lokale Genehmigungsregelungen gemäß der Dienstleistungsrichtlinie durch diesen Grund gerechtfertigt sind.
Dennoch ist es nahezu unmöglich, die geltenden lokalen Vorschriften zur Bekämpfung dieser Probleme ohne Mitwirkung der Online-Plattformen für die kurzfristige Vermietung von Urlaubsunterkünften durchzusetzen. Die zuständigen Behörden müssen auf die entsprechenden Daten zugreifen können, um die lokalen Vorschriften durchzusetzen, und sind derzeit darauf angewiesen, dass sich die Online-Plattformen für die kurzfristige Vermietung von Unterkünften zur Freigabe dieser Daten bereiterklären.
Folglich begrüßt die Berichterstatterin den Vorschlag der Kommission; Hierbei handelt es sich um eine Forderung, die schon vor langer Zeit vom Parlament in seiner Entschließung zum Zugang zu angemessenem und erschwinglichem Wohnraum für alle erhoben wurde, aber auch von Städtebündnissen, die vom Wachstum des Sektors betroffen sind, und zahlreichen Beteiligten innerhalb des Sektors unterstützt wird. Mit diesem Entwurf eines Berichts sollen jedoch einige Punkte geklärt und den Pflichten der Plattformen zur Sicherstellung der Einhaltung der im Rahmen dieser Verordnung festgelegten Bestimmungen Nachdruck verliehen werden, insbesondere was die Frage der illegalen Angebote anbelangt.
Registrierungsverfahren: Registrierungsverfahren, die in den Mitgliedstaaten eingeführt werden, müssen mit den Anforderungen gemäß dieser Verordnung vereinbar sein und die automatische Ausstellung einer Registrierungsnummer vorsehen, wenngleich dies bei einigen bestehenden Verfahren derzeit ex-ante erfolgt. Zur Verdeutlichung, wie ein solches Registrierungsverfahren mit gegebenenfalls vorhandenen Genehmigungsregelungen verknüpft ist, schlägt die Berichterstatterin Änderungen an den Artikeln 4 und 5 vor. Darüber hinaus empfiehlt sie in Bezug auf Informationen, die von Gastgebern im Rahmen des Registrierungsverfahrens vorzulegen sind, die Liste der Informationen zu erweitern, anhand derer sich eine Einheit exakt identifizieren lässt.
Überprüfung durch die zuständigen Behörden: Nach Auffassung der Berichterstatterin sollten die zuständigen Behörden, um ein Gegengewicht zu der automatischen Ausstellung einer Registrierungsnummer zu schaffen, mehr Befugnisse für Fälle erhalten, in denen fehlerhafte Angaben gemacht werden oder ernsthafte Zweifel an der Gültigkeit einer Registrierungsnummer bestehen. So könnten sie beispielsweise befugt werden, die Gültigkeit einer solchen Nummer zu widerrufen und Online-Plattformen für die kurzfristige Vermietung von Unterkünften auffordern, weitere Informationen vorzulegen und den Zugang zu den illegalen Angeboten zu sperren.
Konformität durch Technikgestaltung: Dieser Punkt ist ausschlaggebend dafür, dass sichergestellt werden kann, dass Gastgeber und Plattformen den Bestimmungen dieser Verordnung genügen. Aufbauend auf den Informationen, die von den Mitgliedstaaten gemäß Artikel 13 bereitgestellt werden, sollten die Plattformen ihre Online-Schnittstelle so konzipieren, dass Gastgeber in Gebieten, in denen ein Registrierungsverfahren gilt, eine Registrierungsnummer vorweisen müssen, statt nur eine Eigenerklärung abzugeben. Darüber hinaus sind für die Aufdeckung illegaler Angebote Stichprobenkontrollen unerlässlich, die in regelmäßigen Abständen wiederholt werden sollten.
Die Berichterstatterin stimmt dem Ansatz der Kommission zu, mit diesem Vorschlag nicht regulieren zu wollen, wie zuständige Behörden im Rahmen der Dienstleistungsrichtlinie lokale Vorschriften erlassen, und bringt diesbezüglich einige Verbesserungsvorschläge vor: Der Erlass solcher Vorschriften durch zuständige Behörden erfolgt im Rahmen der Dienstleistungsrichtlinie und wird insoweit gemeldet. Es sollte verhindert werden, dass in diesem Punkt Verwirrung entsteht.
Bewertung: Die Berichterstatterin stellt einige Veränderungen hinsichtlich der Bewertung vor. So soll der Zeitraum, nach dessen Ablauf bewertet werden soll, wie wirksam mit dieser Verordnung dazu beigetragen werden konnte, dass die zuständigen Behörden die Vorschriften zur Regulierung des Marktzugangs für Dienstleistungen im Bereich der kurzfristigen Vermietung von Unterkünften aufgrund der Qualität und Verfügbarkeit der von den Online-Plattformen übermittelten Daten besser durchsetzen, und wie hoch der Grad der diesbezüglichen Mitwirkung durch die Online-Plattformen ist, von fünf Jahren auf vier Jahre verkürzt werden.
Geltungsbeginn: Um die Anwendung dieses seit langem ausstehenden Vorschlags nicht noch weiter hinauszuzögern, wird der Geltungsbeginn von 24 Monaten auf 18 Monate verkürzt.
ANHANG: LISTE DER JURISTISCHEN UND NATÜRLICHEN PERSONEN, DIE DER BERICHTERSTATTERIN ZUARBEIT GELEISTET HABEN
Die folgende Liste wurde auf rein freiwilliger Grundlage und unter alleiniger Verantwortung der Berichterstatterin erstellt. Die Berichterstatterin erhielt bei der Vorbereitung des [Entwurfs eines Berichts/Berichts bis zu dessen Annahme im Ausschuss] Informationen von folgenden Organisationen oder Personen:
Einrichtung bzw. Person |
Europäische Städteallianz für Kurzzeitvermietungen |
Stadt Amsterdam |
Zita Pels, stellvertretende Bürgermeisterin für Wohnungswesen, Amsterdam |
Stadt Barcelona |
Janet Sanz Cid, stellvertretende Bürgermeisterin für Ökologie, Stadtplanung, Infrastruktur und Mobilität, Barcelona |
Stadt Paris |
Stadt Wien |
Stadt Berlin |
Stadt Prag |
Eurocities |
FEANTSA |
Fondation Abbé Pierre |
Region Balearen |
Inside Airbnb |
Housing Europe |
Internationaler Mieterverband |
HOTREC |
Airbnb |
Expedia |
Innenministerium der Niederlande |
Wirtschaftsministerium der Niederlande |
Trust Tester Solutions |
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STELLUNGNAHME DES AUSSCHUSSES FÜR VERKEHR UND TOURISMUS (20.7.2023)
für den Ausschuss für Binnenmarkt und Verbraucherschutz
zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über die Erhebung und den Austausch von Daten im Zusammenhang mit Dienstleistungen im Bereich der kurzfristigen Vermietung von Unterkünften und zur Änderung der Verordnung (EU) 2018/1724
(COM(2022)0571 – C9‑0371/2022 – 2022/0358(COD))
Verfasserin der Stellungnahme: Josianne Cutajar
KURZE BEGRÜNDUNG
Die Verfasserin der Stellungnahme befürwortet die Ausarbeitung eines harmonisierten Rechtsrahmens, der darauf abzielt, die Transparenz im Bereich der kurzfristigen Vermietung von Unterkünften zu verbessern, was den Behörden dabei helfen wird, die positive Entwicklung der kurzfristigen Vermietung von Unterkünften als Teil eines nachhaltigen Tourismus sicherzustellen. Ein ausgewogener Ansatz für die Erhebung und den Austausch von Daten von Gastgebern und Online-Plattformen für die kurzfristige Vermietung von Unterkünften wird den nationalen, regionalen und lokalen Behörden die Instrumente an die Hand geben, die sie benötigen, um wirksame, evidenzbasierte und verhältnismäßige Maßnahmen zu entwickeln, mit denen die Herausforderungen im Zusammenhang mit der Branche der kurzfristigen Vermietung von Unterkünften bewältigt und die entsprechenden Chancen genutzt werden können.
Der Tourismus ist einer der Wirtschaftszweige, in denen die kollaborative Wirtschaft floriert, da die beiden Bereiche eine Gemeinsamkeit aufweisen: Der Tourismus und auch die kollaborative Wirtschaft stützen sich auf die Verbindung zwischen Menschen, Regionen und Kulturen und sind auf den Austausch von Erfahrungen angewiesen, was sowohl Verbrauchern als auch Unternehmern zugutekommt.
Beim Tourismus und der kurzfristigen Vermietung von Unterkünften handelt es sich jedoch um selektive Tätigkeiten mit Blick auf die beteiligten Personen und Örtlichkeiten, weshalb die Hochkonjunktur von kollaborativen Plattformen die vorhandenen Marktteilnehmer, die sehr oft hohen und strengen Anforderungen für den Marktzugang unterliegen, und die etablierten Verfahren der lokalen Behörden vor Herausforderungen stellt.
Zwar kann die unkontrollierte Ausweitung der kurzfristigen Vermietung von Unterkünften zur Folge haben, dass es zu einer Kommodifizierung von Wohnraum und einer Gentrifizierung der Städte kommt und die lokalen Gemeinschaften die negativen Nebenwirkungen der Tätigkeit zu spüren bekommen, jedoch können mehr Transparenz und eine bessere Durchsetzung der Vorschriften möglicherweise die Förderung eines sicheren, gerechteren und nachhaltigeren Gesamtumfelds bewirken. Dieses Gesamtumfeld würde nicht nur durch gleiche Wettbewerbsbedingungen und die Abmilderung etwaiger negativer Auswirkungen auf die lokale Gemeinschaft definiert, sondern auch durch die Stärkung der Stellung der Eigentümer von Wohnraum und derjenigen, die die von den Eigentümern nachgefragten zahlreichen Hilfsdienstleistungen erbringen, wodurch lokale Unternehmen unterstützt und neue Beschäftigungsmöglichkeiten gefördert werden.
Um den Nutzen der kurzfristigen Vermietung von Unterkünften zu wahren und zu verstärken und gleichzeitig faire Bedingungen für alle Akteure der Tourismusbranche sicherzustellen, unterscheidet die Verfasserin der Stellungnahme zwischen dem Registrierungsverfahren, das benutzerfreundlich und kostenlos sein muss bzw. nur mit einem geringen Kostenaufwand verbunden sein darf, und dem Genehmigungsverfahren sowie etwaigen Anforderungen für den Marktzugang, die die Mitgliedstaaten im Einklang mit dem Unionsrecht möglicherweise vorschreiben.
Um eine solide Kenntnis und ein gutes Verständnis des Unionsrechts und eine einheitliche Anwendung der Leitprinzipien wie des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit und der Nichtdiskriminierung, wie sie in den Rechtsvorschriften der Union und in der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union verankert sind, sicherzustellen, wird daher vorgeschlagen, dass die Kommission mit der Unterstützung und Schulung in diesem Bereich beauftragt wird. Die Kommission wird dann diesbezüglich zu den genannten Konzepten Schulungen anbieten und Materialien zur Verfügung stellen, wobei die Schulungen für die im Rahmen dieser Verordnung eingesetzten nationalen Koordinatoren und für die nationalen, regionalen und lokalen Behörden, die mit der Umsetzung und Durchsetzung der Vorschriften für die Erbringung von Dienstleistungen im Bereich der kurzfristigen Vermietung von Unterkünften betraut sind, zwingend vorgeschrieben sein sollten.
Um die Transparenz innerhalb des Gesamtumfelds der kurzfristigen Vermietung von Unterkünften zu erhöhen und die aktive Beteiligung von Gastgebern zu fördern, die diese Tätigkeit als zusätzliche Einnahmequelle nutzen und dabei ihren Wohnraum, ihre Traditionen und ihre persönliche Erfahrung teilen, wird vorgeschlagen, dass die Kommission mit der Unterstützung der Mitgliedstaaten ein Portal (das europäische Portal für die kurzfristige Vermietung von Unterkünften) unterhält, das als Ausgangspunkt für zentrale Informationen im Zusammenhang mit den nationalen und lokalen Vorschriften über die Erbringung von Dienstleistungen im Bereich der kurzfristigen Vermietung von Unterkünften in den EU-Mitgliedstaaten, die ein Registrierungssystem gemäß dieser Verordnung verwenden, dient. Das europäische Portal für die kurzfristige Vermietung von Unterkünften muss in allen Amtssprachen der Union leicht zugänglich sein und kostenlos bereitgestellt werden.
Darüber hinaus wird vor dem Hintergrund der Ziele der vorliegenden Verordnung auf begrenzte Weise die Kategorie der Daten erweitert, die an die zuständigen Behörden und an Einrichtungen oder Personen weitergegeben werden dürfen, die wissenschaftliche Forschung betreiben und Analysetätigkeiten durchführen.
Da die zuständige Behörde jedes Mitgliedstaats alle zwei Jahre über die Durchführung der Verordnung Bericht erstatten muss, sollte die von der Kommission durchgeführte Bewertung früher erfolgen als ursprünglich vorgeschlagen. Ferner wird eine Änderung aufgenommen, wonach die Geltung der Verpflichtungen, die Online-Plattformen für die kurzfristige Vermietung von Unterkünften und Gastgebern durch diese Verordnung auferlegt werden, drei Monate nach dem Zeitpunkt beginnt, zu dem der betreffende Mitgliedstaat seine einheitlichen digitalen Zugangsstellen im Einklang mit den Bestimmungen dieser Verordnung eingerichtet hat.
ÄNDERUNGSANTRÄGE
Der Ausschuss für Verkehr und Tourismus ersucht den federführenden Ausschuss für Binnenmarkt und Verbraucherschutz, Folgendes zu berücksichtigen:
Änderungsantrag 1
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 1
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(1) Dienstleistungen im Bereich der kurzfristigen Vermietung von Unterkünften werden von Gastgebern seit vielen Jahren als Ergänzung anderer Beherbergungsdienstleistungen wie Hotels, Hostels oder Frühstückspensionen erbracht. Im Zuge des Wachstums der Plattformwirtschaft nimmt der Umfang von Dienstleistungen im Bereich der kurzfristigen Vermietung von Unterkünften EU-weit beträchtlich zu. Während Dienstleistungen im Bereich der kurzfristigen Vermietung von Unterkünften Gästen, Gastgebern und dem gesamten Tourismus-Ökosystem viele Möglichkeiten eröffnen, löste ihr schnelles Wachstum zugleich Bedenken und Probleme aus, insbesondere bei lokalen Gemeinschaften und Behörden. Eine der größten Herausforderungen stellt der Mangel an verlässlichen Informationen über Dienstleistungen im Bereich der kurzfristigen Vermietung von Unterkünften dar, wie die Identität von Gastgebern, der Ort, wo diese Dienstleistungen erbracht werden, und deren Dauer, was es den Behörden erschwert, die Auswirkungen der Dienstleistungen im Bereich der kurzfristigen Vermietung von Unterkünften zu bewerten und angemessene politische Antworten zu entwickeln und durchzusetzen. |
(1) Dienstleistungen im Bereich der kurzfristigen Vermietung von Unterkünften werden von Gastgebern seit vielen Jahren als Ergänzung anderer Beherbergungsdienstleistungen wie Hotels, Hostels oder Frühstückspensionen erbracht. Im Zuge des Wachstums der Plattformwirtschaft nimmt der Umfang von Dienstleistungen im Bereich der kurzfristigen Vermietung von Unterkünften EU-weit beträchtlich zu. Während Dienstleistungen im Bereich der kurzfristigen Vermietung von Unterkünften Gästen, Gastgebern und dem gesamten Tourismus-Ökosystem viele Möglichkeiten eröffnen, löste ihr schnelles Wachstum zugleich Bedenken und Probleme aus, insbesondere bei lokalen Gemeinschaften und Behörden. Eine strengere Regulierung und Überwachung der Mietbedingungen auf lokaler, regionaler, nationaler und europäischer Ebene würde für eine nachhaltige Kontrolle von kurzfristig vermieteten Unterkünften in touristischen Gebieten sorgen, sodass etwaige negative Folgen, insbesondere für schutzbedürftige Haushalte, bewältigt werden1a. Eine der größten Herausforderungen stellt der Mangel an verlässlichen Informationen über Dienstleistungen im Bereich der kurzfristigen Vermietung von Unterkünften dar, wie die Identität von Gastgebern, der Ort, wo diese Dienstleistungen erbracht werden, und deren Dauer, was es den Behörden erschwert, die Auswirkungen der Dienstleistungen im Bereich der kurzfristigen Vermietung von Unterkünften zu bewerten und angemessene politische Antworten zu entwickeln und durchzusetzen. |
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__________________ |
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1a https://ec.europa.eu/eurostat/web/products-eurostat-news/w/DDN-20230404-2?language=de. |
Änderungsantrag 2
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 3
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(3) Zu diesem Zweck sollten harmonisierte Vorschriften für die Generierung und den Austausch von Daten zu Dienstleistungen im Bereich der kurzfristigen Vermietung von Unterkünften festgelegt werden, damit der Zugang von Behörden zu Daten über die Erbringung von Dienstleistungen im Bereich der kurzfristigen Vermietung von Unterkünften sowie die Qualität dieser Daten verbessert werden; dies sollte die Behörden wiederum in die Lage versetzen, politische Maßnahmen über diese Dienstleistungen wirksam und verhältnismäßig zu konzipieren und umzusetzen. |
(3) Zu diesem Zweck sollten harmonisierte Vorschriften für die Generierung und den Austausch von Daten zu Dienstleistungen im Bereich der kurzfristigen Vermietung von Unterkünften festgelegt werden, damit der Zugang von Behörden zu Daten über die Erbringung von Dienstleistungen im Bereich der kurzfristigen Vermietung von Unterkünften sowie die Qualität dieser Daten verbessert werden; dies sollte die Behörden wiederum in die Lage versetzen, im Einklang mit dem nationalen Recht und dem Unionsrecht politische Maßnahmen über diese Dienstleistungen wirksam und verhältnismäßig zu konzipieren und umzusetzen. Dies bedeutet, dass die Möglichkeiten für Plattformen erhalten bleiben und gleichzeitig die politischen Ziele, etwa verfügbarer und erschwinglicher Wohnraum und der Schutz städtischer Zentren und ländlicher Gebiete, berücksichtigt werden müssen, insbesondere wenn die wirtschaftlichen Bedingungen in Europa durch Herausforderungen sowie Chancen für Wachstum gekennzeichnet sind. Die Dienstleistungen im Bereich der kurzfristigen Vermietung von Unterkünften, die über Plattformen erbracht werden, müssen den Standards für nachhaltigen und hochwertigen Tourismus in den Regionen und Städten Europas gerecht werden, die hohe Akzeptanz des Tourismus in Europa stützen und die Lebensqualität der Wohngebiete verbessern. Sie sollten die lokalen Gemeinschaften achten und die Nachhaltigkeit in ökologischer und sozioökonomischer Hinsicht fördern. |
Änderungsantrag 3
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 3 a (neu)
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(3a) Die in dieser Verordnung festgelegten Verpflichtungen zur Weitergabe und Erhebung von Daten müssen zu einer wirksameren Durchsetzung der Vorschriften auf nationaler, regionaler und lokaler Ebene führen, einen fairen Wettbewerb sicherstellen, zu einem sichereren und nachhaltigeren Tourismus-Ökosystem führen und das Niveau des Verbraucherschutzes auf dem EU-Markt verbessern. Infolgedessen dürfte das Vertrauen der Verbraucher in den Bereich der kurzfristigen Vermietung von Unterkünften zunehmen, da die Verbraucher davon ausgehen könnten, dass im Internet ausschließlich legale Angebote zu finden sind und dass die Gastgeber die rechtlichen Auflagen erfüllen und faire Bedingungen bieten. |
Änderungsantrag 4
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 6
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(6) Diese Verordnung sollte für Dienstleistungen gelten, die eine kurzfristige Vermietung von möblierten Unterkünften gegen Entgelt sowohl auf gewerblicher als auch auf nichtgewerblicher Grundlage darstellen. Die kurzfristige Vermietung von Unterkünften kann beispielsweise ein Zimmer im Hauptwohnsitz eines Gastgebers in Anwesenheit des Gastgebers, die Vermietung des Haupt- oder Nebenwohnsitzes eines Gastgebers für eine begrenzte Anzahl an Tagen im Jahr oder eine oder mehrere vom Gastgeber als Investition erworbene Immobilien betreffen, die ganzjährig auf Kurzzeitbasis in der Regel für weniger als ein Jahr vermietet werden. Die Bereitstellung möblierter Unterkünfte für eine dauerhaftere Nutzung, in der Regel für ein Jahr oder länger, sollte nicht als kurzfristige Vermietung betrachtet werden. Dienstleistungen im Bereich der kurzfristigen Vermietung von Unterkünften sind nicht auf die Vermietung zu touristischen oder Freizeitzwecken beschränkt, sondern sollten auch Kurzaufenthalte zu anderen Zwecken, z. B. zu Geschäfts- oder Studienzwecken, einschließen. |
(6) Diese Verordnung sollte für Dienstleistungen gelten, die eine kurzfristige Vermietung von möblierten Unterkünften gegen Entgelt sowohl auf gewerblicher als auch auf nichtgewerblicher Grundlage darstellen. Die kurzfristige Vermietung von Unterkünften kann beispielsweise ein Zimmer im Hauptwohnsitz eines Gastgebers in Anwesenheit des Gastgebers, die Vermietung des Haupt- oder Nebenwohnsitzes eines Gastgebers an Land oder auf dem Wasser für eine begrenzte Anzahl an Tagen im Jahr oder eine oder mehrere vom Gastgeber als Investition erworbene Immobilien betreffen, die ganzjährig auf Kurzzeitbasis in der Regel für weniger als ein Jahr und/oder gemäß den nationalen Recht vermietet werden. Die Bereitstellung möblierter Unterkünfte für eine dauerhaftere Nutzung, in der Regel für ein Jahr oder länger, sollte nicht als kurzfristige Vermietung betrachtet werden. Dienstleistungen im Bereich der kurzfristigen Vermietung von Unterkünften sind nicht auf die Vermietung zu touristischen oder Freizeitzwecken beschränkt, sondern sollten auch Kurzaufenthalte zu anderen Zwecken, z. B. zu Geschäfts- oder Studienzwecken, einschließen. |
Änderungsantrag 5
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 8
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(8) Die in dieser Verordnung festgelegten Vorschriften sollten für Online-Plattformen im Sinne des Artikels 3 Buchstabe i der Verordnung (EU) 2022/2065 des Europäischen Parlaments und des Rates27 gelten, die es Gästen ermöglichen, Fernabsatzverträge mit Gastgebern über die Erbringung von Dienstleistungen der kurzfristigen Vermietung von Unterkünften abzuschließen. Daher sollten Internetseiten, die einen Kontakt zwischen Gastgebern und Gästen vermitteln, ohne eine weitere Rolle beim Abschluss direkter Transaktionen zu spielen, nicht in den Anwendungsbereich dieser Verordnung fallen. Für Online-Plattformen, die die Erbringung von Dienstleistungen im Bereich der kurzfristigen Vermietung von Unterkünften ohne Zahlung (beispielsweise Online-Plattformen für den Wohnungstausch) vermitteln, gelten diese Vorschriften nicht, da diese nur für Dienstleistungen im Bereich der kurzfristigen Vermietung von Unterkünften gelten, die gegen Entgelt erbracht werden. |
(8) Die in dieser Verordnung festgelegten Vorschriften sollten für Online-Plattformen im Sinne des Artikels 3 Buchstabe i der Verordnung (EU) 2022/2065 des Europäischen Parlaments und des Rates27 gelten, die es Gästen ermöglichen, Fernabsatzverträge mit Gastgebern über die Erbringung von Dienstleistungen der kurzfristigen Vermietung von Unterkünften abzuschließen. Die Verordnung sollte auch für Online-Werbeplattformen für die kurzfristige Vermietung von Unterkünften im Sinne des Artikels 3 Buchstabe j der Verordnung (EU) 2022/2065 des Europäischen Parlaments und des Rates gelten, die auf ihrer Plattform Werbung für Dienstleistungen der kurzfristigen Vermietung von Unterkünften anzeigen, ohne eine weitere Rolle beim Abschluss direkter Transaktionen zu spielen. Für Online-Plattformen, die die Erbringung von Dienstleistungen im Bereich der kurzfristigen Vermietung von Unterkünften ohne Zahlung (beispielsweise Online-Plattformen für den Wohnungstausch) vermitteln, gelten diese Vorschriften nicht, da diese nur für Dienstleistungen im Bereich der kurzfristigen Vermietung von Unterkünften gelten, die gegen Entgelt erbracht werden. |
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27 Verordnung (EU) 2022/2065 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Oktober 2022 über einen Binnenmarkt für digitale Dienste und zur Änderung der Richtlinie 2000/31/EG (Gesetz über digitale Dienste) (ABl. L 277 vom 27.10.2022, S. 1). |
27 Verordnung (EU) 2022/2065 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Oktober 2022 über einen Binnenmarkt für digitale Dienste und zur Änderung der Richtlinie 2000/31/EG (Gesetz über digitale Dienste) (ABl. L 277 vom 27.10.2022, S. 1). |
Änderungsantrag 6
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 9
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(9) Durch die Registrierungsverfahren werden die zuständigen Behörden in die Lage versetzt, Informationen über Gastgeber und Einheiten im Zusammenhang mit Dienstleistungen im Bereich der kurzfristigen Vermietung von Unterkünften zu erheben. Mit der Registrierungsnummer, die eine eindeutige Kennung der vermieteten Einheit darstellt, sollte sichergestellt werden, dass die von den Plattformen erhobenen und übermittelten Daten den Gastgebern und den Einheiten korrekt zugeordnet werden können. Es sollte den zuständigen Behörden daher möglich sein, Registrierungsverfahren für Gastgeber und deren Einheiten auf nationaler, regionaler oder lokaler Ebene einzuführen oder beizubehalten, sofern sie Daten von Anbietern von Online-Plattformen für die kurzfristige Vermietung von Unterkünften erhalten möchten. |
(9) Durch die Registrierungsverfahren werden die zuständigen Behörden in die Lage versetzt, Informationen über Gastgeber und Einheiten im Zusammenhang mit Dienstleistungen im Bereich der kurzfristigen Vermietung von Unterkünften zu erheben. Mit der Registrierungsnummer, die eine eindeutige Kennung der vermieteten Einheit darstellt, sollte sichergestellt werden, dass die von den Plattformen erhobenen und übermittelten Daten den Gastgebern und den Einheiten korrekt zugeordnet werden können. Es sollte den zuständigen Behörden daher möglich sein, Registrierungsverfahren für Gastgeber und deren Einheiten auf nationaler, regionaler oder lokaler Ebene einzuführen oder beizubehalten, sofern sie Daten von Anbietern von Online-Plattformen für die kurzfristige Vermietung von Unterkünften erhalten möchten. Diese Verordnung lässt andere Registrierungs- und Informationspflichten nach Unionsrecht und nationalem Recht, darunter u. a. Pflichten in den Bereichen Steuern, Volkszählung und Statistik, unberührt. |
Änderungsantrag 7
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 10
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(10) Damit die zuständigen Behörden die benötigten Informationen und Daten erhalten, ohne die Online-Plattformen und Gastgeber unverhältnismäßig zu belasten, muss ein gemeinsamer Ansatz für Registrierungsverfahren in den Mitgliedstaaten festgelegt werden, der auf Basisinformationen beschränkt ist, die die Identifizierung der Einheit und des Gastgebers ermöglichen. Zu diesem Zweck sollten die Mitgliedstaaten sicherstellen, dass den Gastgebern und Einheiten nach Vorlage aller relevanten Informationen und Dokumente eine Registrierungsnummer zugeteilt wird. Gastgeber sollten sich mit elektronischen Identifizierungsmitteln im Rahmen eines notifizierten elektronischen Identifizierungssystems gemäß der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates28 identifizieren und authentifizieren können, um diese Registrierungsverfahren abzuschließen. |
(10) Damit die zuständigen Behörden die benötigten Informationen und Daten erhalten, ohne die Online-Plattformen und Gastgeber unverhältnismäßig zu belasten, muss ein gemeinsamer Ansatz für Online-Registrierungsverfahren in den Mitgliedstaaten festgelegt werden, der auf Basisinformationen beschränkt ist, die die Identifizierung der Einheit und des Gastgebers ermöglichen. Zu diesem Zweck sollten die Mitgliedstaaten sicherstellen, dass den Gastgebern und Einheiten nach Vorlage aller relevanten Informationen und Dokumente eine Registrierungsnummer zugeteilt wird. Gastgeber sollten sich mit elektronischen Identifizierungsmitteln im Rahmen eines notifizierten elektronischen Identifizierungssystems gemäß der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates28 identifizieren und authentifizieren können, um diese Registrierungsverfahren abzuschließen. Die Registrierung sollte kostenlos oder für den Gastgeber lediglich mit einem geringen Kostenaufwand verbunden sein. Die Gastgeber sollten alle erforderlichen Dokumente digital vorlegen können. Es sollte jedoch auch ein Offline-Dienst für die Vorlage von Dokumenten zur Verfügung gestellt werden, mit dem den Bedürfnissen von Personen, insbesondere älterer Menschen, Rechnung getragen wird, die eine geringere Kompetenz im Digitalbereich aufweisen bzw. die digital weniger gut ausgestattet sind. |
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28 Verordnung (EU) Nr. 910/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 2014 über elektronische Identifizierung und Vertrauensdienste für elektronische Transaktionen im Binnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 1999/93/EG (ABl. L 257 vom 28.8.2014, S. 73). |
28 Verordnung (EU) Nr. 910/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 2014 über elektronische Identifizierung und Vertrauensdienste für elektronische Transaktionen im Binnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 1999/93/EG (ABl. L 257 vom 28.8.2014, S. 73). |
Änderungsantrag 8
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 11
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(11) Gastgeber sollten Informationen zu ihrer Person, zu den für die kurzfristige Vermietung angebotenen Einheiten und weitere erforderliche Informationen angeben, damit die zuständigen Behörden die Identität der Gastgeber und ihre Kontaktangaben sowie den Standort, die Art (z. B. Haus, Wohnung, Zimmer) und die Merkmale der Einheit kennen. Diese Informationen werden benötigt, um die Rückverfolgbarkeit von Gastgebern und Einheiten sicherzustellen. Die Beschreibung der Merkmale der Einheit sollte einen Hinweis darauf umfassen, ob die Einheit als Ganzes oder teilweise angeboten wird und ob der Gastgeber die Einheit zu Wohnzwecken als Haupt- oder Nebenwohnsitz oder für andere Zwecke nutzt. Gastgeber sollten auch Informationen zur Höchstzahl der Gäste vorlegen, die in der Einheit beherbergt werden können. |
(11) Gastgeber sollten Informationen zu ihrer Person und zu den für die kurzfristige Vermietung angebotenen Einheiten sowie weitere erforderliche Informationen angeben, damit die zuständigen Behörden die Identität der Gastgeber und ihre Kontaktangaben sowie die vollständige Anschrift, darunter falls zutreffend die Wohnungsnummer oder den Grundbucheintrag, die Art (z. B. Haus, Wohnung, Zimmer, geteiltes Zimmer oder relevante Kategorie nach nationalem Recht) und die Merkmale der Einheit kennen. Diese Informationen werden benötigt, um die Rückverfolgbarkeit von Gastgebern und Einheiten sicherzustellen. Gegebenenfalls können die Gastgeber auch verpflichtet werden, anzugeben, ob sie eine Genehmigung für die Erbringung von Dienstleistungen gemäß Artikel 9 der Richtlinie 2006/123/EG erhalten haben, sofern diese Genehmigungspflicht mit dem Unionsrecht vereinbar ist. Informationen über die Rechte der Gastgeber in Bezug auf die Genehmigungsregelung und die verfügbaren Rechtsbehelfe im Falle von Streitigkeiten sollten den Gastgebern, wie in der Richtlinie 2006/123/EG festgelegt, leicht zugänglich sein. Die Beschreibung der Merkmale der Einheit sollte einen Hinweis darauf umfassen, ob die Einheit als Ganzes oder teilweise angeboten wird und ob der Gastgeber die Einheit zu Wohnzwecken als Haupt- oder Nebenwohnsitz oder für andere Zwecke nutzt. Gastgeber sollten auch Informationen zur Höchstzahl der Gäste vorlegen, die in der Einheit beherbergt werden können, sowie die Anzahl der Zimmer und die Anzahl der Betten in der Einheit angeben. |
Änderungsantrag 9
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 11 a (neu)
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(11a) Alle Verpflichtungen in Bezug auf die Erklärung in Bezug auf Genehmigungsregelungen und die Erbringung diesbezüglicher Nachweise gelten nur, soweit solche Marktzugangsregeln in den Mitgliedstaaten bestehen. Keine Bestimmung dieser Verordnung darf im Übrigen als Rechtsgrundlage für Regeln über den Marktzugang ausgelegt werden, der weiterhin durch das geltende Unionsrecht, insbesondere die Dienstleistungsrichtlinie, geregelt wird. |
Änderungsantrag 10
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 12
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(12) Es sollte den Mitgliedstaaten möglich sein, weitere Informationen und Unterlagen von den Gastgebern anzufordern, die die Einhaltung von im nationalen Recht festgelegten Anforderungen bescheinigen, wie Gesundheits-, Sicherheits- und Verbraucherschutzanforderungen. Um einen gleichberechtigten Zugang und die Inklusion zu gewährleisten, können die Mitgliedstaaten insbesondere vorschreiben, dass die Gastgeber Informationen über die Zugänglichkeit der Einheiten, die für Dienstleistungen der kurzfristigen Vermietung angeboten werden, für Menschen mit Behinderungen in Bezug auf nationale oder lokale Barrierefreiheitsanforderungen bereitstellen. Alle etwaigen Anforderungen sollten jedoch sowohl mit den Grundsätzen der Nichtdiskriminierung und der Verhältnismäßigkeit im Einklang stehen (d. h., sie müssen geeignet und erforderlich sein, um ein legitimes Regulierungsziel zu erreichen), als auch mit dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union und der Richtlinie 2006/123/EG. Darüber hinaus sollten die Mitgliedstaaten in der Lage sein, Gastgebern, die das Unionsrecht einhalten, Informationspflichten in Bezug auf Fragen aufzuerlegen, die nicht unter diese Verordnung fallen, wie z. B. unbezahlte Aufenthalte, auch wenn Beherbergungsvereinbarungen schutzbedürftige Personen wie Flüchtlinge oder Personen, die vorübergehenden Schutz genießen, betreffen. |
(12) Es sollte den Mitgliedstaaten möglich sein, weitere Informationen und Unterlagen von den Gastgebern anzufordern, die die Einhaltung von im nationalen Recht festgelegten Anforderungen bescheinigen, wie Gesundheits-, Sicherheits- und Verbraucherschutzanforderungen. Um für einen gleichberechtigten Zugang und Inklusion zu sorgen, sollten die Mitgliedstaaten insbesondere vorschreiben, dass die Gastgeber Informationen über die Zugänglichkeit der Einheiten, die für Dienstleistungen der kurzfristigen Vermietung angeboten werden, für Menschen mit Behinderungen in Bezug auf nationale oder lokale Barrierefreiheitsanforderungen bereitstellen. Alle etwaigen Anforderungen sollten jedoch sowohl mit den Grundsätzen der Nichtdiskriminierung und der Verhältnismäßigkeit im Einklang stehen (d. h., sie müssen geeignet und erforderlich sein, um ein legitimes Regulierungsziel zu erreichen), als auch mit dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union und der Richtlinie 2006/123/EG. Darüber hinaus sollten die Mitgliedstaaten in der Lage sein, Gastgebern, die das Unionsrecht einhalten, Informationspflichten in Bezug auf Fragen aufzuerlegen, die nicht unter diese Verordnung fallen, wie z. B. unbezahlte Aufenthalte, auch wenn Beherbergungsvereinbarungen schutzbedürftige Personen wie Flüchtlinge oder Personen, die vorübergehenden Schutz genießen, betreffen. |
Änderungsantrag 11
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 14
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(14) Die von den Gastgebern über das Registrierungsverfahren vorgelegten Informationen und Unterlagen sollten von den zuständigen Behörden erst nach der Ausgabe einer Registrierungsnummer geprüft werden. Es ist geboten, Gastgebern zu ermöglichen, eingereichte Informationen oder Unterlagen, die die zuständige Behörde für unvollständig oder unrichtig erachtet, innerhalb einer angemessenen Frist zu berichtigen. Wenn der Gastgeber die Angaben und Unterlagen nicht innerhalb der angegebenen Frist berichtigt, sollte die zuständige Behörde befugt sein, die Gültigkeit der Registrierungsnummer auszusetzen. Die zuständige Behörde sollte befugt sein, die Gültigkeit der Registrierungsnummer auch in den Fällen auszusetzen, in denen offensichtliche und gravierende Zweifel hinsichtlich der Authentizität und Gültigkeit der von Gastgebern vorgelegten Informationen oder Unterlagen festgestellt werden. In diesen Fällen sollten die zuständigen Behörden die Gastgeber über ihre Absicht, die Gültigkeit der Registrierungsnummer auszusetzen, und die Gründe dafür informieren. Die Gastgeber sollten die Möglichkeit haben, innerhalb einer angemessenen Frist gehört zu werden und gegebenenfalls die bereitgestellten Informationen und Unterlagen zu berichtigen. Wurde die Gültigkeit einer Registrierungsnummer ausgesetzt, sollten die zuständigen Behörden eine Anordnung erteilen können, mit der die Online-Plattformen für die kurzfristige Vermietung von Unterkünften dazu aufgefordert werden, den Zugang zum Angebot für diese Einheit unverzüglich zu sperren oder zu deaktivieren. Eine solche Anordnung sollte alle zur Identifizierung des Angebots erforderlichen Informationen enthalten, einschließlich der URL-Adresse (Uniform Resource Locator, im Folgenden „URL“) des Angebots. |
(14) Die von den Gastgebern über das Registrierungsverfahren vorgelegten Informationen und Unterlagen sollten von den zuständigen Behörden erst nach der Ausgabe einer Registrierungsnummer geprüft werden. Es ist geboten, Gastgebern zu ermöglichen, eingereichte Informationen oder Unterlagen, die die zuständige Behörde für unvollständig oder unrichtig erachtet, innerhalb einer angemessenen Frist zu berichtigen. Während dieses Zeitraums und auch, wenn der Gastgeber die Angaben nicht innerhalb der gesetzten Frist berichtigt, kann die zuständige Behörde die Registrierungsnummer aussetzen und erforderlichenfalls Maßnahmen ergreifen, um die Vermarktung der Einheit zu verhindern. Die zuständige Behörde sollte befugt sein, die Gültigkeit der Registrierungsnummer auch in den Fällen auszusetzen, in denen offensichtliche und gravierende Zweifel hinsichtlich der Authentizität und Gültigkeit der von Gastgebern vorgelegten Informationen oder Unterlagen festgestellt werden. In diesen Fällen sollten die zuständigen Behörden die Gastgeber über ihre Absicht, die Gültigkeit der Registrierungsnummer auszusetzen, und die Gründe dafür informieren. Die Gastgeber sollten die Möglichkeit haben, innerhalb einer angemessenen Frist gehört zu werden und gegebenenfalls die bereitgestellten Informationen und Unterlagen zu berichtigen. Wurde die Gültigkeit einer Registrierungsnummer ausgesetzt, sollten die zuständigen Behörden eine Anordnung erteilen können, mit der die Online-Plattformen für die kurzfristige Vermietung von Unterkünften dazu aufgefordert werden, den Zugang zum Angebot für diese Einheit unverzüglich zu sperren oder zu deaktivieren. Eine solche Anordnung sollte alle zur Identifizierung des Angebots erforderlichen Informationen enthalten, einschließlich der URL-Adresse (Uniform Resource Locator, im Folgenden „URL“) des Angebots. |
Änderungsantrag 12
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 15
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(15) Wenn ein Registrierungsverfahren gilt, sollten die Gastgeber verpflichtet werden, Online-Plattformen für die kurzfristige Vermietung von Unterkünften ihre Registrierungsnummern zur Verfügung zu stellen, sie in jeder einzelnen Einheit aufzuführen und den Gästen die Registrierungsnummer der Einheit zur Verfügung zu stellen. Die Mitgliedstaaten sollten sicherstellen, dass die zuständigen Behörden in Fällen, in denen ein Registrierungsverfahren gilt, Online-Plattformen für die kurzfristige Vermietung von Unterkünften nach nationalem Recht anweisen können, Angebote zu Einheiten zu entfernen, die ohne Registrierungsnummer oder mit einer ungültigen Registrierungsnummer angeboten werden. |
(15) Wenn ein Registrierungsverfahren gilt, sollten die Gastgeber verpflichtet werden, Online-Plattformen für die kurzfristige Vermietung von Unterkünften ihre Registrierungsnummern zur Verfügung zu stellen, sie in jeder einzelnen Einheit aufzuführen und den Gästen die Registrierungsnummer der Einheit zur Verfügung zu stellen. Die Mitgliedstaaten sollten sicherstellen, dass die zuständigen Behörden in Fällen, in denen ein Registrierungsverfahren gilt, Online-Plattformen für die kurzfristige Vermietung von Unterkünften nach nationalem Recht anweisen können, Angebote zu Einheiten zu entfernen, die ohne Registrierungsnummer oder mit einer ungültigen Registrierungsnummer angeboten werden. In Gebieten, in denen ein Registrierungsverfahren gilt, sollte es Gastgebern nicht gestattet sein, eine Einheit ohne gültige Registrierungsnummer zu vermarkten. Wenn die zuständige Behörde feststellt, dass die Registrierungsnummer fehlt oder ungültig ist oder dass keine Genehmigung vorliegt, kann sie nach Anhörung des Gastgebers die Online-Plattformen für die kurzfristige Vermietung von Unterkünften auffordern, den Zugang zu der Einheit unverzüglich zu sperren. |
Änderungsantrag 13
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 16
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(16) In Artikel 31 der Verordnung (EU) 2022/2065 sind bestimmte Sorgfaltspflichten für Betreiber von Online-Plattformen, die Verbrauchern den Abschluss von Fernabsatzverträgen mit Unternehmern ermöglichen, festgelegt. Diese Anforderungen gelten für Online-Plattformen für Dienstleistungen im Bereich der kurzfristigen Vermietung von Unterkünften, die von Gastgebern erbracht werden, die als Unternehmer eingestuft werden. Der Bereich der kurzfristigen Vermietung von Unterkünften ist jedoch dadurch gekennzeichnet, dass es sich bei den Gastgebern häufig um Privatpersonen handelt, die Dienstleistungen im Bereich der kurzfristigen Vermietung von Unterkünften gelegentlich und auf der Grundlage gleichrangiger Partner erbringen, die nicht zwangsweise die Voraussetzungen erfüllen, um nach Unionsrecht als „Unternehmer“ eingestuft zu werden. Im Einklang mit dem Konzept und dem Ziel der „Konformität durch Technikgestaltung“ nach Artikel 31 der Verordnung (EU) 2022/2065 und um den zuständigen Behörden die Prüfung der Einhaltung der geltenden Registrierungspflichten zu ermöglichen, sollten daher im Zusammenhang mit Dienstleistungen im Bereich der kurzfristigen Vermietung von Unterkünften, einschließlich solcher, die von Gastgebern angeboten werden, die nach dem Unionsrecht nicht als Unternehmer gelten, besondere Bedingungen für die Konformität durch Technikgestaltung gelten. Online-Plattformen für die kurzfristige Vermietung von Unterkünften sollten sicherstellen, dass Dienstleistungen nicht angeboten werden, wenn keine Registrierungsnummer vorgelegt wurde, obwohl Gastgeber angeben, dass es eine gültige Registrierungsnummer gibt. Dies sollte weder auf eine Pflicht für Online-Plattformen für die kurzfristige Vermietung von Unterkünften hinauslaufen, die von den Gastgebern angebotenen Dienstleistungen generell zu überwachen, noch zu einer allgemeinen Nachforschungspflicht, die darauf abzielt, die Richtigkeit der Registrierungsnummer vor der Veröffentlichung des Angebots zur kurzfristigen Vermietung zu beurteilen. |
(16) In Artikel 31 der Verordnung (EU) 2022/2065 sind bestimmte Sorgfaltspflichten für Betreiber von Online-Plattformen, die Verbrauchern den Abschluss von Fernabsatzverträgen mit Unternehmern ermöglichen, festgelegt. Diese Anforderungen gelten für Online-Plattformen für Dienstleistungen im Bereich der kurzfristigen Vermietung von Unterkünften, die von Gastgebern erbracht werden, die als Unternehmer eingestuft werden. Der Bereich der kurzfristigen Vermietung von Unterkünften ist jedoch dadurch gekennzeichnet, dass es sich bei den Gastgebern häufig um Privatpersonen handelt, die Dienstleistungen im Bereich der kurzfristigen Vermietung von Unterkünften gelegentlich und auf der Grundlage gleichrangiger Partner erbringen, die nicht zwangsweise die Voraussetzungen erfüllen, um nach Unionsrecht als „Unternehmer“ eingestuft zu werden. Im Einklang mit dem Konzept und dem Ziel der „Konformität durch Technikgestaltung“ nach Artikel 31 der Verordnung (EU) 2022/2065 und um den zuständigen Behörden die Prüfung der Einhaltung der geltenden Registrierungspflichten zu ermöglichen, sollten daher im Zusammenhang mit Dienstleistungen im Bereich der kurzfristigen Vermietung von Unterkünften, einschließlich solcher, die von Gastgebern angeboten werden, die nach dem Unionsrecht nicht als Unternehmer gelten, besondere Bedingungen für die Konformität durch Technikgestaltung gelten. Sofern keine Ausnahmeregelung von der Registrierungspflicht gilt, sollten Online-Plattformen für die kurzfristige Vermietung von Unterkünften sicherstellen, dass Dienstleistungen nicht angeboten werden, wenn keine Registrierungsnummer vorgelegt wurde, obwohl Gastgeber angeben, dass es eine gültige Registrierungsnummer gibt; sie sollten zudem Stichprobenkontrollen durchführen. Dies sollte weder auf eine Pflicht für Online-Plattformen für die kurzfristige Vermietung von Unterkünften hinauslaufen, die von den Gastgebern angebotenen Dienstleistungen generell zu überwachen, noch zu einer allgemeinen Nachforschungspflicht, die darauf abzielt, die Richtigkeit der Registrierungsnummer vor der Veröffentlichung des Angebots zur kurzfristigen Vermietung zu beurteilen. |
Änderungsantrag 14
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 18
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(18) Zuständige Behörden, die von Online-Plattformen für die kurzfristige Vermietung von Unterkünften Informationen über die Tätigkeiten von Gastgebern erhalten möchten und über Registrierungssysteme verfügen, sollten in der Lage sein, regelmäßig Tätigkeitsdaten von Online-Plattformen zu erhalten. Die Art der Daten, die erhoben werden dürfen, sollte vollständig harmonisiert sein und Informationen über die Anzahl der Nächte, für die eine registrierte Einheit gemietet wurde, die Anzahl der Gäste, die in der Einheit pro Nacht gewohnt haben, die Registrierungsnummer und die URL-Adresse für das Angebot dieser Einheit umfassen; letztere wird benötigt, um die Identifizierung des Gastgebers und der zur kurzfristigen Vermietung angebotenen Einheit zu erleichtern, wenn die Registrierungsnummer fehlt oder inkorrekt ist. Die Verpflichtung zur Bereitstellung der Tätigkeitsdaten, der Registrierungsnummer und der URL-Adresse für das Angebot dieser Einheit gilt nur für Online-Plattformen, die tatsächlich den Abschluss direkter Transaktionen zwischen Gastgebern und Gästen ermöglicht haben, da nur diese Plattformen in der Lage sind, Daten wie die Anzahl der Nächte, für die eine Einheit gemietet wird, und die Anzahl der Gäste pro Nacht in der Einheit zu erheben. Die Mitgliedstaaten sollten keine Maßnahmen beibehalten oder einführen, mit denen Plattformen dazu aufgefordert werden, Anbieter von Dienstleistungen im Bereich der kurzfristigen Vermietung von Unterkünften und deren Tätigkeiten zu melden, wenn diese Maßnahmen von den in der vorliegenden Verordnung festgelegten abweichen, es sei denn, das Unionsrecht sieht etwas anderes vor. |
(18) Zuständige Behörden, die von Online-Plattformen für die kurzfristige Vermietung von Unterkünften Informationen über die Tätigkeiten von Gastgebern erhalten möchten und über Registrierungssysteme verfügen, sollten in der Lage sein, regelmäßig Tätigkeitsdaten von Online-Plattformen zu erhalten. Die Art der Daten, die erhoben werden dürfen, sollte vollständig harmonisiert sein und Informationen über die Anzahl der Nächte, für die eine registrierte Einheit gemietet wurde, die Anzahl der Gäste, für die die Einheit pro Nacht gemietet wurde, die Registrierungsnummer und die URL-Adresse für das Angebot dieser Einheit und die vollständige Andresse der Einheit sowie – wenn die Registrierungsnummer fehlt oder inkorrekt ist – die Identität des Gastgebers im Einklang mit der Datenschutz-Grundverordnung umfassen; dies wird benötigt, um die Identifizierung des Gastgebers und der zur kurzfristigen Vermietung angebotenen Einheit zu erleichtern. Die Verpflichtung zur Bereitstellung der Tätigkeitsdaten, der Registrierungsnummer und der URL-Adresse für das Angebot dieser Einheit gilt nur für Online-Plattformen, die tatsächlich den Abschluss direkter Transaktionen zwischen Gastgebern und Gästen ermöglicht haben, da nur diese Plattformen in der Lage sind, Daten wie die Anzahl der Nächte, für die eine Einheit gemietet wird, und die Anzahl der Gäste, für die die Einheit pro Nacht gemietet wurde, zu erheben. Damit dieselben Informationen von verschiedenen Plattformen nicht mehrfach übermittelt werden, sollte ausschließlich die Plattform, auf der der Vertrag mit dem Gastgeber abgeschlossen wurde, verpflichtet sein, die genannten Informationen bereitzustellen. Die Mitgliedstaaten sollten keine Maßnahmen beibehalten oder einführen, mit denen Plattformen dazu aufgefordert werden, Anbieter von Dienstleistungen im Bereich der kurzfristigen Vermietung von Unterkünften und deren Tätigkeiten zu melden, wenn diese Maßnahmen von den in der vorliegenden Verordnung festgelegten abweichen, es sei denn, das Unionsrecht sieht etwas anderes vor. |
Änderungsantrag 15
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 18 a (neu)
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(18a) Darüber hinaus sollten die Mitgliedstaaten von den Gastgebern verlangen können, dass sie angeben, ob sie im Rahmen ihrer gewerblichen, geschäftlichen oder beruflichen Tätigkeit oder für einen anderweitigen Zweck handeln, und welche Anzahl von Einheiten sie auf dem Markt für die kurzfristige Vermietung von Unterkünften vermieten. Diese Daten können ein besseres Verständnis des Marktes für die kurzfristige Vermietung von Unterkünften begünstigen und sich auch auf die künftige Politikgestaltung auswirken. |
Änderungsantrag 16
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 23 a (neu)
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(23a) Mit dieser Verordnung wird sichergestellt, dass die Gastgeber selbst angeben können, ob sich eine für eine kurzfristige Vermietung angebotene Einheit in einem Gebiet befindet, in dem ein Registrierungsverfahren eingerichtet wurde oder gilt, und, wenn dies der Fall ist, diese Einheit durch eine gültige Registrierungsnummer identifizieren oder erforderlichenfalls angeben können, dass die Einheit von der Registrierung befreit ist. Daher müssen die Plattformen ihre Schnittstellen so gestalten, dass diese Eigenerklärung erleichtert wird und sichergestellt ist, dass die Gastgeber die einschlägigen Informationen bereitgestellt haben, bevor das Angebot freigeschaltet wird. Die Eigenerklärung ist ein wichtiges und verhältnismäßiges Instrument. Mit ihr wird sichergestellt, dass in erster Linie die Gastgeber dafür verantwortlich sind, dass ihre Tätigkeit den lokalen Vorschriften entspricht und dass sie den Plattformen die notwendigen Informationen über ihren Status im Rahmen der einschlägigen Registrierungsverfahren übermitteln, sodass die Plattformen nicht für jeden Gastgeber aufwändige und unverhältnismäßige Ex-ante-Überprüfungsverfahren zur Anwendung bringen müssen. |
Änderungsantrag 17
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 25
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(25) Es sollte für eine Angleichung zwischen den verschiedenen Registern in einem Mitgliedstaat und ihre Interoperabilität mit der einheitlichen digitalen Zugangsstelle gesorgt werden, um semantische und technische Hindernisse für die gemeinsame Nutzung von Daten zu beseitigen und um wirksamere und effizientere Verwaltungsverfahren zu gewährleisten. Die Einrichtungen, die mit der Schaffung einer einheitlichen digitalen Zugangsstelle auf nationaler Ebene befasst sind, und die Kommission sollten die Umsetzung auf nationaler Ebene und die Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten erleichtern. |
(25) Es sollte für eine Angleichung zwischen den verschiedenen Registern in einem Mitgliedstaat und ihre Interoperabilität mit der einheitlichen digitalen Zugangsstelle gesorgt werden, um semantische und technische Hindernisse für die Datenweitergabe zu beseitigen und um für wirksamere und effizientere Verwaltungsverfahren zu sorgen. Die Einrichtungen, die mit der Schaffung einer einheitlichen digitalen Zugangsstelle auf nationaler Ebene befasst sind, und die Kommission sollten die Umsetzung auf nationaler Ebene und die Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten erleichtern. Vor dem Erlass von Durchführungsrechtsakten zur Festlegung gemeinsamer technischer Spezifikationen und Verfahren für Interoperabilität muss die Kommission technische Gespräche mit den Plattformen und den Mitgliedstaaten durchführen. |
Änderungsantrag 18
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 27
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(27) Aggregierte Datensätze auf der Grundlage der verfügbaren Tätigkeitsdaten wären auch für die Erstellung amtlicher Statistiken von Bedeutung. Diese Daten sollten – zusammen mit Informationen über die Gesamtzahl der Einheiten und die Höchstzahl der Gäste, die die Einheit in jedem geografischen Unterfeld beherbergen kann – monatlich an die nationalen statistischen Ämter und Eurostat übermittelt werden, damit Statistiken im Einklang mit den Anforderungen, die für andere Dienstleister im Beherbergungssektor gemäß der Verordnung (EU) Nr. 692/2011 über die europäische Tourismusstatistik gelten, erstellt werden können. Die Mitgliedstaaten sollten die nationale Einrichtung benennen, die für die Aggregierung der Daten und deren Übermittlung verantwortlich ist. Die zuständigen Behörden sollten die Tätigkeitsdaten – mit Ausnahme jeglicher Daten wie Registrierungsnummern und URL, die die Identifizierung von einzelnen Einheiten oder Gastgebern ermöglichen – mit Einrichtungen und Personen austauschen können, wenn dies für die Durchführung wissenschaftlicher Forschungs- oder Analysetätigkeiten sowie zur Konzeption neuer Geschäftsmodelle und Dienstleistungen erforderlich ist. Unter denselben Bedingungen könnten die Tätigkeitsdaten über sektorspezifische Datenräume zur Verfügung gestellt werden, wenn diese eingerichtet sind. |
(27) Tätigkeitsdaten wären auch für die Erstellung amtlicher Statistiken von Bedeutung. Derartige Daten sollten – zusammen mit den durch die Gastgeber gemäß einem Registrierungsverfahren mit der Registrierungsnummer bereitgestellten Informationen – monatlich an die nationalen statistischen Ämter und Eurostat übermittelt werden, damit Statistiken im Einklang mit den Anforderungen, die für andere Dienstleister im Beherbergungssektor gemäß der Verordnung (EU) Nr. 692/2011 über die europäische Tourismusstatistik gelten, erstellt werden können. Die Mitgliedstaaten sollten die nationale Einrichtung benennen, die für die Übermittlung und Pseudonymisierung der Daten zuständig ist. Die zuständigen Behörden sollten die Tätigkeitsdaten – mit Ausnahme jeglicher Daten wie Registrierungsnummern und URL, die die Identifizierung von einzelnen Einheiten oder Gastgebern ermöglichen – mit Einrichtungen und Personen austauschen können, wenn dies für die Durchführung wissenschaftlicher Forschungs- oder Analysetätigkeiten sowie zur Konzeption neuer Geschäftsmodelle und Dienstleistungen erforderlich ist. Unter denselben Bedingungen könnten die Tätigkeitsdaten über sektorspezifische Datenräume zur Verfügung gestellt werden, wenn diese eingerichtet sind. |
Änderungsantrag 19
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 28
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(28) Die Mitgliedstaaten sollten die erforderlichen Informationen bereitstellen, um es den Behörden, den Online-Plattformen für die kurzfristige Vermietung von Unterkünften, den Gastgebern und den Bürgerinnen und Bürgern zu ermöglichen, die Gesetze, Verfahren und Anforderungen im Zusammenhang mit der Erbringung von Dienstleistungen im Bereich der kurzfristigen Vermietung von Unterkünften auf ihrem Hoheitsgebiet zu verstehen. Dazu gehören Registrierungsverfahren sowie alle Anforderungen an den Zugang zu und die Erbringung von Dienstleistungen der kurzfristigen Vermietung von Unterkünften. |
(28) Die Mitgliedstaaten sollten die erforderlichen Informationen, darunter Angaben auf nationalen Websites, auf eindeutige Weise bereitstellen, um es den Behörden, den Online-Plattformen für die kurzfristige Vermietung von Unterkünften, den Gastgebern und den Bürgerinnen und Bürgern zu ermöglichen, die Gesetze, Verfahren und Anforderungen im Zusammenhang mit der Erbringung von Dienstleistungen im Bereich der kurzfristigen Vermietung von Unterkünften auf ihrem Hoheitsgebiet zu verstehen. Dazu gehören Registrierungsverfahren sowie alle Anforderungen an den Zugang zu und die Erbringung von Dienstleistungen der kurzfristigen Vermietung von Unterkünften. |
Änderungsantrag 20
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 31
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(31) Die Mitgliedstaaten sollten eine wirksame Durchsetzung dieser Verordnung in Bezug auf die Bestimmungen dieser Verordnung hinsichtlich der Ergebnisse der Stichprobenkontrollen, der Verpflichtung zur Aufnahme eines Verweises auf die von den Mitgliedstaaten bereitzustellenden Informationen über die Vorschriften für die Erbringung von Dienstleistungen der kurzfristigen Vermietung von Unterkünften und der Verpflichtung zur gemeinsamen Nutzung von Daten über Plattformen für die kurzfristige Vermietung gewährleisten. Aufgrund der besonderen Art dieser Verpflichtungen sollte es den Behörden, die von dem Mitgliedstaat der einheitlichen digitalen Zugangsstelle benannt wurden, in dem sich die betreffende Einheit befindet, obliegen, diese Verpflichtungen durchzusetzen. Die Mitgliedstaaten sollten Vorschriften für Sanktionen bei Verstößen gegen die Bestimmungen dieser Verordnung die für Online-Plattformen für die kurzfristige Vermietung von Unterkünften gelten, festlegen und sie sollten sicherstellen, dass die Sanktionen gemäß der Richtlinie 2000/31/EG des Europäischen Parlaments und des Rates32 umgesetzt und mitgeteilt werden. Diese Sanktionen sollten wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein. Die Sanktionen sollten eine wirksame Durchsetzung dieser Verordnung gewährleisten, insbesondere in Bezug auf die Verpflichtungen zur gemeinsamen Nutzung von Daten. |
(31) Die Mitgliedstaaten sollten eine wirksame Durchsetzung dieser Verordnung in Bezug auf die Bestimmungen dieser Verordnung sicherstellen, die die Überprüfung durch die zuständigen Behörden, die Ergebnisse der Stichprobenkontrollen, die Verpflichtung zur Aufnahme eines Verweises auf die von den Mitgliedstaaten bereitzustellenden Informationen über die Vorschriften für die Erbringung von Dienstleistungen im Bereich der kurzfristigen Vermietung von Unterkünften und die Verpflichtungen zur Weitergabe von Daten von Plattformen für die kurzfristige Vermietung von Unterkünften betreffen. Aufgrund der besonderen Art dieser Verpflichtungen sollte es den Behörden, die von dem Mitgliedstaat der einheitlichen digitalen Zugangsstelle benannt wurden, in dem sich die betreffende Einheit befindet, obliegen, diese Verpflichtungen durchzusetzen. Die Mitgliedstaaten sollten Vorschriften für Sanktionen bei Verstößen gegen die Bestimmungen dieser Verordnung die für Online-Plattformen für die kurzfristige Vermietung von Unterkünften gelten, festlegen und sie sollten sicherstellen, dass die Sanktionen gemäß der Richtlinie 2000/31/EG des Europäischen Parlaments und des Rates32 umgesetzt und mitgeteilt werden. Diese Sanktionen sollten wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein. Die Sanktionen sollten eine wirksame Durchsetzung dieser Verordnung gewährleisten, insbesondere in Bezug auf die Verpflichtungen zur Datenweitergabe. Wenn ein Registrierungsverfahren Anwendung findet, erlassen die Mitgliedstaaten Rechtsvorschriften, die die zuständigen Behörden ermächtigen, nach Anhörung des Gastgebers Anbieter von Online-Plattformen für die kurzfristige Vermietung von Unterkünften anzuweisen, Angebote für Einheiten zu löschen, die entweder ohne gültige Registrierungsnummer oder mit einer ungültigen Registrierungsnummer angeboten werden. Ebenso sollten die Mitgliedstaaten, wenn ein Genehmigungsverfahren Anwendung findet, sicherstellen, dass die zuständigen Behörden nach nationalem Recht befugt sind, Anbieter von Online-Plattformen für die kurzfristige Vermietung von Unterkünften zu verpflichten, Angebote im Zusammenhang mit Einheiten zu entfernen, die ohne die erforderliche Genehmigung durch die zuständige Behörde angeboten werden. In beiden Szenarien müssen die zuständigen Behörden Plattformen anweisen können, Informationen bereitzustellen. Die Mitgliedstaaten sollten Vorschriften über die jeweiligen Sanktionen, die bei Verstößen zu verhängen sind, erlassen können. |
__________________ |
__________________ |
32 Richtlinie 2000/31/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2000 über bestimmte rechtliche Aspekte der Dienste der Informationsgesellschaft, insbesondere des elektronischen Geschäftsverkehrs, im Binnenmarkt („Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr“) (ABl. L 178 vom 17.7.2000, S. 1). |
32 Richtlinie 2000/31/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2000 über bestimmte rechtliche Aspekte der Dienste der Informationsgesellschaft, insbesondere des elektronischen Geschäftsverkehrs, im Binnenmarkt („Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr“) (ABl. L 178 vom 17.7.2000, S. 1). |
Änderungsantrag 21
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 34
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(34) Die Kommission sollte die vorliegende Verordnung regelmäßig überprüfen und deren Auswirkungen auf die Erbringung von Dienstleistungen im Bereich der kurzfristigen Vermietung von Unterkünften überwachen, die über entsprechende Online-Plattformen in der Union angeboten werden. Die Bewertung sollte jegliche Auswirkungen auf Anbieter von Online-Plattformen für die kurzfristige Vermietung von Unterkünften und jegliche Auswirkungen auf die verbesserte Verfügbarkeit von Daten über Inhalt und Verhältnismäßigkeit von nationalen, regionalen und lokalen Vorschriften im Zusammenhang mit der Erbringung von Dienstleistungen im Bereich der kurzfristigen Vermietung von Unterkünften umfassen. Um einen umfassenden Überblick über die Entwicklungen in diesem Sektor zu erhalten, sollten im Rahmen der Bewertung die einschlägigen Erfahrungen der Mitgliedstaaten und der betreffenden Interessenträger berücksichtigt werden. |
(34) Die Kommission sollte die vorliegende Verordnung regelmäßig überprüfen und deren Auswirkungen auf die Erbringung von Dienstleistungen im Bereich der kurzfristigen Vermietung von Unterkünften überwachen, die über entsprechende Online-Plattformen in der Union angeboten werden. Die Bewertung sollte jegliche Auswirkungen auf Anbieter von Online-Plattformen für die kurzfristige Vermietung von Unterkünften und jegliche Auswirkungen auf die verbesserte Verfügbarkeit, Nutzbarkeit und Qualität von Daten über Inhalt und Verhältnismäßigkeit von nationalen, regionalen und lokalen Vorschriften im Zusammenhang mit der Erbringung von Dienstleistungen im Bereich der kurzfristigen Vermietung von Unterkünften umfassen. Um einen umfassenden Überblick über die Entwicklungen in diesem Sektor zu erhalten, sollten im Rahmen der Bewertung die einschlägigen Erfahrungen der Mitgliedstaaten und der betreffenden Interessenträger, insbesondere auch bezüglich der Wirksamkeit der Mechanismen für die grenzüberschreitende Zusammenarbeit und Durchsetzung, berücksichtigt werden. |
Änderungsantrag 22
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 34 a (neu)
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(34a) Die nationalen und/oder lokalen Behörden sollten auch regelmäßige Bewertungen und Beurteilungen zu Tätigkeiten im Bereich der kurzfristigen Vermietung von Unterkünften durchführen, unter anderem im Hinblick auf die Auswirkungen auf die lokalen Gemeinschaften, einschließlich der Verfügbarkeit und Erschwinglichkeit von Wohnraum, die Auswirkungen auf lokale Unternehmen und die Auswirkungen auf das lokale Tourismus-Ökosystem und seine Nachhaltigkeit. |
Änderungsantrag 23
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 37
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(37) Das Grundrecht auf den Schutz personenbezogener Daten wird insbesondere durch die Verordnung (EU) 2016/679 geschützt. Diese Verordnung bildet die Grundlage für Vorschriften und Anforderungen an die Verarbeitung von personenbezogenen Daten, einschließlich Datensätzen, die eine Mischung aus personenbezogenen und nicht personenbezogenen Daten umfassen und diese Daten untrennbar verbunden sind. Die Verarbeitung personenbezogener Daten im Rahmen dieser Verordnung muss im Einklang mit der Verordnung (EU) 2016/679 erfolgen. Daher sind die Datenschutzaufsichtsbehörden für die Aufsicht über die Verarbeitung personenbezogener Daten verantwortlich, die im Zusammenhang mit dieser Verordnung erfolgt. |
(37) Das Grundrecht auf den Schutz personenbezogener Daten wird insbesondere durch die Verordnung (EU) 2016/679 geschützt. Diese Verordnung bildet die Grundlage für Vorschriften und Anforderungen an die Verarbeitung von personenbezogenen Daten, einschließlich Datensätzen, die eine Mischung aus personenbezogenen und nicht personenbezogenen Daten umfassen und diese Daten untrennbar verbunden sind. Die Verarbeitung personenbezogener Daten im Rahmen dieser Verordnung muss im Einklang mit der Verordnung (EU) 2016/679 erfolgen. |
Änderungsantrag 24
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 37 a (neu)
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(37a) Um die Ziele dieser Verordnung mit dem Ergebnis einer korrekten Auslegung der erhobenen Daten und einer evidenzbasierten Politikgestaltung zu verwirklichen, wird den Mitgliedstaaten nahegelegt, regelmäßig Konsultationen mit der Kommission und/oder Interessenträgern im Bereich der kurzfristigen Vermietung von Unterkünften abzuhalten. Die Konsultationen können als Mittel genutzt werden, um die Auswirkungen der kurzfristigen Vermietung von Unterkünften auf die jeweilige lokale Gemeinschaft besser zu verstehen, was zu einer klaren Formulierung von Regelungszielen und einer fundierten Entscheidungsfindung im Einklang mit dem Unionsrecht und den Grundsätzen der Union führen wird. |
Änderungsantrag 25
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 37 b (neu)
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(37b) Um die Durchführung dieser Verordnung zu erleichtern, das Bewusstsein für die aus ihr erwachsenden Rechte und Pflichten zu schärfen und die Maßnahmen der nationalen, regionalen und lokalen Behörden in Bezug auf die Erbringung von Dienstleistungen im Bereich der kurzfristigen Vermietung von Unterkünften bekanntzumachen sowie den freien Personen- und Dienstleistungsverkehr zu erleichtern, sollten die Kommission und die Mitgliedstaaten zusammenarbeiten, um das einheitliche digitale Zugangstor mit Blick auf Artikel 17 dieser Verordnung rechtzeitig und effizient zu aktualisieren. Das einheitliche digitale Zugangstor sollte Informationen über Verfahren, die vor Ort durchgeführt werden müssen, damit sich ein Gastgeber registrieren und gegebenenfalls eine Genehmigung beantragen kann, und weitere Marktzugangsbedingungen, die in den Mitgliedstaaten auf nationaler, regionaler oder lokaler Ebene bestehen, sowie die Kontaktdaten der zuständigen lokalen Behörden enthalten. Die Informationen sollten in einem benutzerfreundlichen Format in allen Amtssprachen der Union kostenlos zur Verfügung gestellt werden. |
Änderungsantrag 26
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 37 c (neu)
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(37c) Angesichts der Komplexität der Rechtsvorschriften der Union und Komplexität der Leitprinzipien zum Schutz des freien Personen- und Dienstleistungsverkehrs sowie angesichts des Rechts, über das eigene Privateigentum zu verfügen, sollte die Kommission Leitlinien zur Unterstützung und Referenzmaterialien bereitstellen sowie Schulungen anbieten, die ein umfassendes Verständnis der fairen, verhältnismäßigen und gerechtfertigten Anwendung der Vorschriften auf die Erbringung von Dienstleistungen im Bereich der kurzfristigen Vermietung sicherstellen. In diesem Zusammenhang sollten alle nationalen Koordinatoren und alle nationalen, regionalen und lokalen Behörden, die mit der Regelung, Umsetzung und/oder Durchsetzung der Vorschriften für die Erbringung von Dienstleistung im Bereich der kurzfristigen Vermietung von Unterkünften betraut sind, in den Genuss der genannten Ressourcen kommen. |
Änderungsantrag 27
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 37 d (neu)
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(37d) Die in der vorliegenden Verordnung festgelegten Transparenzanforderungen und die Zunahme der Datenmenge, die sich aus den darin festgelegten Berichtspflichten ergibt, sollten über diese Verordnung hinausgehende positive Auswirkungen haben und ein besseres Verständnis des Marktes für die kurzfristige Vermietung von Unterkünften und die Entwicklung bewährter Verfahren – etwa die Aufnahme eines Leitfadens „Guter Nachbar“ in die Verträge über die kurzfristige Vermietung, in dem u. a. auf die Vorschriften über die lokale Abfallbewirtschaftung und die öffentliche Ordnung, örtliche Feiertage und Traditionen Bezug genommen wird – und den Austausch über diese bewährten Verfahren bewirken. |
Änderungsantrag 28
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 2 – Absatz 1
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
1. Diese Verordnung gilt für Online-Plattformen für die kurzfristige Vermietung von Unterkünften, die Dienstleistungen für Gastgeber anbieten, die ihrerseits Dienstleistungen der kurzfristigen Vermietung von Unterkünften in der Union erbringen, unabhängig vom Ort ihrer Niederlassung. |
1. Diese Verordnung gilt für Online-Plattformen für die kurzfristige Vermietung von Unterkünften, die Dienstleistungen für die Gastgeber anbieten, die ihrerseits Dienstleistungen der kurzfristigen Vermietung von Unterkünften in der Union erbringen, unabhängig vom Ort ihrer Niederlassung, und für Gastgeber im Rahmen ihrer Verpflichtungen. |
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Sie gilt auch für Online-Werbeplattformen für die kurzfristige Vermietung von Unterkünften im Rahmen von Artikel 7 Absatz 1 Buchstaben a und b. |
Änderungsantrag 29
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 2 – Absatz 2 – Buchstabe d a (neu)
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(da) Rechtsvorschriften der Union oder der Mitgliedstaaten zur Regelung der Entwicklung, Erstellung und Verbreitung europäischer Statistiken oder nationaler amtlicher Statistiken. |
Änderungsantrag 30
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 3 – Absatz 1 – Nummer 3
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(3) „aktive Gastgeber“ bezeichnet Gastgeber, die während eines Zeitraums von einem Monat über mindestens eine auf einer Online-Plattform für die kurzfristige Vermietung von Unterkünften gelistete Einheit verfügen; |
(3) „aktive Gastgeber“ bezeichnet Gastgeber, die während eines Zeitraums von einem Monat über mindestens eine auf einer Online-Plattform für die kurzfristige Vermietung von Unterkünften gelistete Einheit verfügen, die während des Bezugszeitraums mindestens einmal gebucht wurde; |
Änderungsantrag 31
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 3 – Absatz 1 – Nummer 6 a (neu)
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(6a) „Online-Werbeplattform für die kurzfristige Vermietung von Unterkünften“ bezeichnet eine Dienstleistung im Sinne des Artikels 3 Buchstaben i und j der Verordnung (EU) 2022/2065, darunter Werbung für Dienstleistungen der kurzfristigen Vermietung von Unterkünften und Online-Suchmaschinen, die Werbung für Dienstleistungen der kurzfristigen Vermietung von Unterkünften anzeigt; |
Änderungsantrag 32
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 3 – Absatz 1 – Nummer 7
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(7) „Registrierungsnummer“ bezeichnet eine vom zuständigen Mitgliedstaat vergebene individuelle Kennung, mit der eine Einheit in diesem Mitgliedstaat identifiziert wird; |
(7) „Registrierungsnummer“ bezeichnet eine von der zuständigen Behörde des entsprechenden Mitgliedstaats vergebene individuelle Kennung, mit der eine Einheit in diesem Mitgliedstaat identifiziert wird; |
Änderungsantrag 33
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 3 – Absatz 1 – Nummer 8 a (neu)
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(8a) „Genehmigungsregelung“ bezeichnet die Genehmigungsregelung im Sinne von Artikel 4 Nummer 6 der Richtlinie 2006/123/EG; |
Änderungsantrag 34
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 3 – Absatz 1 – Nummer 11
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(11) „Tätigkeitsdaten“ bezeichnet die Zahl der Übernachtungen, für die eine Einheit gemietet wird, und die Zahl der Gäste, die in der Einheit pro Nacht gewohnt haben; |
(11) „Tätigkeitsdaten“ bezeichnet die Zahl der Übernachtungen, für die eine Einheit gemietet wird, und die Zahl der Gäste, die pro Nacht gemeldet wurden, sowie deren Wohnsitzland, im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 692/2011; |
Änderungsantrag 35
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 4 – Absatz 2 – Buchstabe a
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(a) die Registrierungsverfahren auf der Grundlage von Erklärungen der Gastgeber erfolgen; |
(a) die Registrierungsverfahren, die verhältnismäßig, diskriminierungsfrei und gerechtfertigt sind, auf der Grundlage von Erklärungen der Gastgeber erfolgen; |
Änderungsantrag 36
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 4 – Absatz 2 – Buchstabe b
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(b) die Registrierungsverfahren die automatische und unverzügliche Vergabe einer Registrierungsnummer für eine bestimmte Einheit ermöglichen, sobald der Gastgeber die Informationen gemäß Artikel 5 Absatz 1 und gegebenenfalls alle gemäß Artikel 5 Absatz 2 erforderlichen Belege vorlegt; |
(b) die Registrierungsverfahren eine automatische und unverzügliche kostenlose oder kostenminimale Vergabe einer Registrierungsnummer über das Internet für eine bestimmte Einheit ermöglichen, sobald der Gastgeber die Informationen gemäß Artikel 5 Absatz 1 und gegebenenfalls alle gemäß Artikel 5 Absatz 2 erforderlichen Belege vorlegt; |
Änderungsantrag 37
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 4 – Absatz 3
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
3. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Gastgeber verlangen können, dass die gemäß Artikel 5 Absätze 1 und 2 bereitgestellten Informationen oder Unterlagen für spätere Registrierungen wiederverwendet werden können. |
3. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Gastgeber verlangen können, dass die gemäß Artikel 5 Absätze 1 und 2 bereitgestellten Informationen oder Unterlagen für spätere Registrierungen wiederverwendet werden können, wenn die späteren Registrierungen innerhalb eines Jahres nach der ersten Übermittlung der Informationen und Unterlagen erfolgen. |
Änderungsantrag 38
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 4 – Absatz 4
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
4. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Registrierungsnummern in ein Register aufgenommen werden. Die zuständige Behörde, die die Registrierungsnummer erteilt, ist für die Einrichtung und Pflege des Registers verantwortlich. |
4. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Registrierungsnummern in ein öffentliches, leicht zugängliches Register aufgenommen werden. Die zuständige Behörde, die die Registrierungsnummer erteilt, ist für die Einrichtung und Pflege des Registers verantwortlich. |
Änderungsantrag 39
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 4 – Absatz 4 a (neu)
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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4a. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Gastgeber alle erforderlichen Dokumente digital einreichen können. Es werden jedoch weiterhin Offline-Dienste für die Vorlage von Dokumenten zur Verfügung gestellt, mit denen den Bedürfnissen von Personen Rechnung getragen wird, die eine geringere Kompetenz im Digitalbereich aufweisen bzw. die digital weniger gut ausgestattet sind. |
Änderungsantrag 40
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 5 – Absatz 1 – Buchstabe a – Nummer 1
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(1) die Anschrift der Einheit; |
(1) die vollständige Anschrift der Einheit; |
Änderungsantrag 41
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 5 – Absatz 1 – Buchstabe a – Nummer 4
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(4) die Höchstzahl der Gäste, die die Einheit aufnehmen kann; |
(4) die Höchstzahl der Gäste, Betten und Zimmer, die die Einheit aufnehmen kann bzw. in eine Einheit passen; |
Änderungsantrag 42
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 5 – Absatz 1 – Buchstabe a – Nummer 4 a (neu)
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(4a) die Angabe, ob die Einheit der Verpflichtung zum Besitz einer Genehmigung für das Angebot von Dienstleistungen im Bereich der kurzfristigen Vermietung von Unterkünften unterliegt, und wenn dies der Fall ist, ob der Gastgeber von den zuständigen Behörden eine solche Genehmigung erhalten hat, sofern diese Genehmigungspflicht zwingend vorgeschrieben und mit dem Unionsrecht vereinbar ist, sowie die Nummer dieser Genehmigung; |
Änderungsantrag 43
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 5 – Absatz 1 a (neu)
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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1a. Darüber hinaus können die Mitgliedstaaten beschließen, von den Gastgebern eine Erklärung dazu zu verlangen, ob sie im Rahmen ihrer gewerblichen, geschäftlichen oder beruflichen Tätigkeit oder für einen anderweitigen Zweck handeln. Sie können auch Informationen darüber verlangen, ob die Einheit zusammen mit zusätzlichen Dienstleistungen gegen Entgelt angeboten wird oder ob die für Dienstleistungen im Bereich der kurzfristigen Vermietung von Unterkünften angebotene(n) Einheit(en) für Personen mit Behinderungen oder eingeschränkter Mobilität zugänglich ist/sind und den nationalen oder lokalen Anforderungen an die Barrierefreiheit entsprechen. |
Änderungsantrag 44
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 5 – Absatz 2
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
2. Die Mitgliedstaaten können verlangen, dass den gemäß Absatz 1 übermittelten Informationen geeignete Belege beigefügt werden. |
2. Die Mitgliedstaaten können verlangen, dass den gemäß Absatz 1 übermittelten Informationen online geeignete Belege beigefügt werden, deren Übermittlung auch offline möglich sein muss. In Bezug auf die in Absatz 1 Buchstabe a Nummer 4a genannten Informationen können die Mitgliedstaaten eine Kopie der Genehmigung oder einen Verweis darauf verlangen, wenn der Gastgeber erklärt, dass die Einheit genehmigungspflichtig ist, oder wenn sich aus den anderen in Absatz 1 aufgeführten Informationen automatisch ergibt, dass eine Genehmigungspflicht besteht. |
Änderungsantrag 45
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 5 – Absatz 3
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
3. Verlangt ein Mitgliedstaat vom Gastgeber die Vorlage weiterer Informationen und Unterlagen, so berührt die Vorlage dieser Informationen und Unterlagen nicht die Vergabe der Registrierungsnummer gemäß Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe b. |
3. Verlangt ein Mitgliedstaat vom Gastgeber die Vorlage weiterer Informationen und Unterlagen, einschließlich Informationen und Unterlagen über die Einhaltung der nationalen, regionalen oder lokalen Vorschriften gemäß Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe a, so muss die Vorlage dieser Informationen und Unterlagen auch online auf digitalem Wege möglich sein und berührt nicht die Vergabe der Registrierungsnummer gemäß Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe b. |
Änderungsantrag 46
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 5 – Absatz 5
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
5. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Informationen oder Unterlagen, die im Rahmen eines Registrierungsverfahrens gemäß Artikel 4 übermittelt werden, in sicherer und vertraulicher Weise und nur für einen Zeitraum aufbewahrt werden, der für die Identifizierung der Einheit erforderlich ist, sowie längstens für ein Jahr, nachdem der Gastgeber über die in Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe f genannte Funktion angegeben hat, dass die Einheit aus dem Register gelöscht werden sollte. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die vom Gastgeber gemäß den Absätzen 1 und 2 bereitgestellten Informationen nur für die Zwecke der Vergabe der Registrierungsnummer und der Einhaltung der geltenden Vorschriften des Mitgliedstaats über den Zugang zu und die Erbringung von Dienstleistungen der kurzfristigen Vermietung von Unterkünften verarbeitet werden. |
5. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Informationen oder Unterlagen, die im Rahmen eines Registrierungsverfahrens gemäß Artikel 4 übermittelt werden, in sicherer und vertraulicher Weise und nur für einen Zeitraum aufbewahrt werden, der für die Identifizierung der Einheit erforderlich ist, sowie in jedem Fall längstens für zwei Jahre, nachdem der Gastgeber über die in Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe f genannte Funktion angegeben hat, dass die Einheit aus dem Register gelöscht werden sollte. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die vom Gastgeber gemäß den Absätzen 1 und 2 bereitgestellten Informationen nur für die Zwecke der Vergabe der Registrierungsnummer und der Einhaltung der geltenden Vorschriften des Mitgliedstaats über den Zugang zu und die Erbringung von Dienstleistungen der kurzfristigen Vermietung von Unterkünften verarbeitet werden. |
Änderungsantrag 47
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 6 – Absatz 1
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
1. Die zuständigen Behörden können nach der Vergabe einer Registrierungsnummer jederzeit die Erklärung und alle von einem Gastgeber gemäß Artikel 5 Absätze 1 und 2 vorgelegten Belege überprüfen. |
1. Die zuständigen Behörden können nach der Vergabe einer Registrierungsnummer jederzeit die Erklärung und alle von einem Gastgeber gemäß Artikel 5 Absätze 1 und 2 vorgelegten Belege überprüfen, einschließlich des Vorliegens von Ausnahmen von der Registrierungspflicht. |
Änderungsantrag 48
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 6 – Absatz 5 a (neu)
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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5a. Die zuständigen Behörden können ein Verfahren zur Untersuchung von Plattformen einleiten, wenn ihnen Anhaltspunkte für Verstöße gegen die geltenden nationalen, regionalen oder lokalen Rechtsvorschriften vorliegen. Die zuständige Behörde ersucht den Gastgeber um die Informationen, die sie für die Feststellung und Analyse der mutmaßlichen Verstöße für geeignet hält. |
Änderungsantrag 49
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 6 – Absatz 6 – Buchstabe c
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(c) die Identität des Gastgebers und der für die kurzfristige Vermietung angebotenen Einheit. |
(c) die Identität des Gastgebers und die Registriernummer der für die kurzfristige Vermietung angebotenen Einheit. |
Änderungsantrag 50
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 6 – Absatz 8
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
8. Die zuständige Behörde unterrichtet die Gastgeber über die Rechtsbehelfe, die im Zusammenhang mit den gemäß den Absätzen 2 bis 5 und 7 ergriffenen Maßnahmen zur Verfügung stehen. |
8. Die zuständige Behörde unterrichtet die Gastgeber über die Rechtsbehelfe, die im Zusammenhang mit den gemäß den Absätzen 2, 5, 7 und 10a (neu) ergriffenen Maßnahmen zur Verfügung stehen. |
Änderungsantrag 51
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 6 – Absatz 8 a (neu)
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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8a. Die zuständigen Behörden sind befugt, die von den Online-Plattformen bereitgestellten Informationen über Gastgeber, die geltend machen, dass ihr Angebot vom Registrierungsverfahren gemäß Artikel 7 Absatz 1 Buchstaben b und d ausgenommen ist, gegenzuprüfen. Im weiteren Verfahren mit den betreffenden Gastgebern können sie bei Bedarf auch auf die in den Artikel 6 Absätze 2 bis 9 genannten Befugnisse zurückgreifen. |
Änderungsantrag 52
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 6 – Absatz 10 a (neu)
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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10a. Wenn ein Genehmigungsverfahren Anwendung findet, stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass die zuständigen Behörden nach nationalem Recht Anbieter von Online-Plattformen für die kurzfristige Vermietung von Unterkünften auffordern können, Informationen im Zusammenhang mit Einheiten vorzulegen, die ohne Genehmigung angeboten werden, und entsprechende Angebote zu entfernen. |
Änderungsantrag 53
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 7 – Absatz 1 – Buchstabe b
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(b) ihre Online-Schnittstelle so gestalten und organisieren, dass – wenn der Gastgeber erklärt, dass sich die für eine kurzfristige Vermietung angebotene Einheit in einem Gebiet befindet, in dem ein Registrierungsverfahren eingerichtet wurde oder angewandt wird – die Gastgeber es den Nutzern ermöglichen, die Einheit durch eine Registrierungsnummer zu identifizieren, und sicherstellen, dass die Gastgeber eine Registrierungsnummer angegeben haben, bevor sie für diese Einheit das Anbieten von Dienstleistungen der kurzfristigen Vermietung von Unterkünften ermöglichen; |
(b) ihre Online-Schnittstelle so gestalten und organisieren, dass – wenn der Gastgeber erklärt, dass sich die für eine kurzfristige Vermietung angebotene Einheit in einem Gebiet befindet, in dem ein Registrierungsverfahren eingerichtet wurde oder angewandt wird – die Gastgeber die Möglichkeit haben, entweder i) den Nutzern zu ermöglichen, die Einheit durch eine Registrierungsnummer zu identifizieren, wobei die Online-Plattformen für die kurzfristige Vermietung von Unterkünften sicherstellen, dass die Gastgeber eine Registrierungsnummer angegeben haben, bevor sie für diese Einheit das Anbieten von Dienstleistungen der kurzfristigen Vermietung von Unterkünften ermöglichen, oder ii) eine Eigenerklärung darüber abzugeben, dass die von ihnen angebotene Einheit von dem Registrierungsverfahren ausgenommen ist, das in dem Gebiet, in dem sie sich befindet, gilt. |
Änderungsantrag 54
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 7 – Absatz 1 – Buchstabe c
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|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(c) angemessene Anstrengungen unternehmen, um die Erklärung der Gastgeber über das Vorhandensein oder Nichtvorhandensein eines Registrierungsverfahrens durch Stichprobenkontrollen zu überprüfen, wobei die gemäß Artikel 13 Absatz 1 Buchstabe a zur Verfügung gestellte Liste, und gegebenenfalls die Gültigkeit der vom Gastgeber bereitgestellten Registrierungsnummer, auch durch die Nutzung der Funktionen, die von den einheitlichen digitalen Zugangsstellen gemäß Artikel 10 Absatz 2 Buchstabe b dieser Verordnung angeboten werden, zu berücksichtigen sind, nachdem der Gastgeber das Anbieten von Dienstleistungen der kurzfristigen Vermietung von Unterkünften gestattet hat. |
(c) angemessene Anstrengungen unternehmen, insbesondere in Gebieten, in denen Verstöße gegen diese Verordnung festgestellt wurden, um die Erklärung der Gastgeber über das Vorhandensein oder Nichtvorhandensein eines Registrierungsverfahrens durch Stichprobenkontrollen zu überprüfen, wobei die gemäß Artikel 13 Absatz 1 Buchstabe a zur Verfügung gestellte Liste, und gegebenenfalls die vom Gastgeber bereitgestellten Registrierungsnummer, auch durch die Nutzung der Funktionen, die von den einheitlichen digitalen Zugangsstellen gemäß Artikel 10 Absatz 2 Buchstabe b dieser Verordnung angeboten werden, zu berücksichtigen sind, nachdem der Gastgeber das Anbieten von Dienstleistungen der kurzfristigen Vermietung von Unterkünften gestattet hat. |
Änderungsantrag 55
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 7 – Absatz 1 – Buchstabe c a (neu)
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|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
(ca) den Gastgebern mitteilen, dass die Vermietung bestimmter Arten von Einheiten, wie Sozialwohnungen, auf Online-Plattformen für die kurzfristige Vermietung von Unterkünften gegen die örtlichen Mietgesetze verstoßen könnte. |
Änderungsantrag 56
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 7 – Absatz 1 – Unterabsatz 1 (neu)
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|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
Online-Werbeplattformen für die kurzfristige Vermietung von Unterkünften unterliegen den unter den Buchstaben a und b dieses Absatzes festgelegten Verpflichtungen. |
Änderungsantrag 57
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 7 – Absatz 3
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
3. Online-Plattformen für die kurzfristige Vermietung von Unterkünften enthalten in einem bestimmten, direkt und leicht zugänglichen Abschnitt der Online-Schnittstelle einen Verweis auf die von den Mitgliedstaaten gemäß Artikel 17 Absatz 1 bereitzustellenden Informationen. |
3. Online-Plattformen für die kurzfristige Vermietung von Unterkünften enthalten in einem bestimmten, direkt und leicht zugänglichen Abschnitt der Online-Schnittstelle einen Verweis auf die von den Mitgliedstaaten gemäß Artikel 17 Absatz 1 bereitzustellenden Informationen sowie einen Link zu dem einheitlichen digitalen Zugangstor. Sie sollten auch adäquate Anstrengungen unternehmen, um die Gastgeber regelmäßig und angemessen über die Anwendbarkeit von Registrierungsverfahren, Verpflichtungen zur Datenweitergabe oder Genehmigungsregelungen in einem bestimmten Bereich zu informieren und auf den neuesten Stand zu bringen. |
Änderungsantrag 58
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 7 a (neu)
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Artikel 7a |
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Konformität durch Technikgestaltung für Online-Werbeplattformen für die kurzfristige Vermietung von Unterkünften |
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Enthält eine Online-Werbeplattform für die kurzfristige Vermietung von Unterkünften eine Anzeige für die kurzfristige Vermietung von Unterkünften, so muss sie |
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(a) ihre Online-Schnittstelle so strukturieren und organisieren, dass Gastgeber, die für die kurzfristige Vermietung von Unterkünften auf der Plattform werben möchten, selbst angeben müssen, ob die angebotene Einheit einem etablierten oder anwendbaren Registrierungsverfahren in dem Gebiet unterliegt; |
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(b) für den Fall, dass die Einheit einem Registrierungsverfahren nach eigener Erklärung des Gastgebers unterliegt, ihre Schnittstelle so gestalten, dass i) der Gastgeber die Einheit anhand einer Registrierungsnummer identifizieren und sicherstellen kann, dass die Nummer angegeben wird, bevor das Angebot dieser Einheit zur kurzfristigen Vermietung zugelassen wird, oder ii) der Gastgeber erklären kann, dass die Einheit in dem Gebiet, in dem sie gelegen ist, vom Registrierungsverfahren ausgenommen ist; |
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(c) unter Berücksichtigung der in Artikel 13 Absatz 1 Buchstabe a vorgesehenen Liste Stichprobenkontrollen der Angaben des Gastgebers über das Bestehen eines Registrierungsverfahrens durchführen und, falls ein Registrierungsverfahren besteht, die Gültigkeit der vom Gastgeber angegebenen Registrierungsnummer überprüfen; diese Überprüfung kann unter Verwendung der Funktionen der in Artikel 10 Absatz 2 Buchstabe b genannten einheitlichen digitalen Zugangsstellen erfolgen, nachdem der Gastgeber die Erlaubnis erhalten hat, die kurzfristige Vermietung von Unterkünften anzubieten; |
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(d) für den Fall, dass die Online-Plattform Werbung von einer Online-Plattform für die kurzfristige Vermietung von Unterkünften, die nicht als Host fungiert, ihre Schnittstelle so gestalten, dass die Nutzer die Einheit anhand einer Registrierungsnummer identifizieren können, sofern sie von der Online-Plattform für die kurzfristige Vermietung von Unterkünften bereitgestellt wird; |
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(e) in dem Fall, dass der Gastgeber erklärt, dass die Einheit von dem geltenden Registrierungsverfahren ausgenommen ist, auf Anfrage der jeweils zuständigen Behörde die vom Gastgeber bereitgestellten Informationen zur Verfügung stellen, damit die Behörde deren Richtigkeit überprüfen kann. Dies geschieht, nachdem der Gastgeber die Erlaubnis erhalten hat, die kurzfristige Vermietung von Unterkünften anzubieten. |
Änderungsantrag 59
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 9 – Absatz 2 a (neu)
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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2a. Stellt eine zuständige Behörde nach einer Überprüfung fest, dass Zweifel an der Richtigkeit und Vollständigkeit der übermittelten Daten bestehen, so ist sie befugt, von den Online-Plattformen die Berichtigung des Datensatzes innerhalb einer angemessenen, von der zuständigen Behörde festzulegenden Frist zu verlangen. |
Änderungsantrag 60
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 10 – Absatz 5
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
5. Die Kommission kann Durchführungsrechtsakte zur Festlegung gemeinsamer technischer Spezifikationen und Verfahren erlassen, um die Interoperabilität von Lösungen für die Funktionsweise der nationalen einheitlichen digitalen Zugangsstellen und den nahtlosen Datenaustausch, einschließlich der Struktur der Registrierungsnummern, sicherzustellen. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 16 Absatz 2 genannten Beratungsverfahren erlassen. |
5. Die Kommission erlässt erforderlichenfalls Durchführungsrechtsakte zur Festlegung gemeinsamer technischer Spezifikationen und Verfahren, um die Interoperabilität von Lösungen für die Funktionsweise der nationalen einheitlichen digitalen Zugangsstellen und den nahtlosen Datenaustausch, einschließlich der Struktur der Registrierungsnummern und der vollständigen Anschriften der Einheiten, sicherzustellen. Die Registrierungsnummern sollten in allen Mitgliedstaaten auf der gleichen Struktur und den gleichen Normen beruhen. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 16 Absatz 2 genannten Beratungsverfahren erlassen. Darüber hinaus organisiert die Kommission Schulungen und technische Gespräche mit den Mitgliedstaaten gegebenenfalls unter Einbeziehung anderer relevanter Interessenträger, darunter Plattformen, um das ordnungsgemäße Funktionieren der einheitlichen digitalen Zugangsstellen und den Austausch über bewährte Verfahren, einschließlich zu einer Anwendungsprogrammierschnittstelle, sicherzustellen. |
Änderungsantrag 61
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 11 – Absatz 2
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
2. Hiermit wird die Koordinierungsgruppe „Einheitliche digitale Zugangsstellen“ (im Folgenden „Koordinierungsgruppe“) eingesetzt. Sie besteht aus einem nationalen Koordinator aus jedem Mitgliedstaat unter Vorsitz eines Vertreters der Kommission. Die Koordinierungsgruppe gibt sich eine Geschäftsordnung. Die Arbeit der Koordinierungsgruppe wird von der Kommission unterstützt. |
2. Hiermit wird die Koordinierungsgruppe „Einheitliche digitale Zugangsstellen“ (im Folgenden „Koordinierungsgruppe“) eingesetzt. Sie besteht aus einem nationalen Koordinator aus jedem Mitgliedstaat unter Vorsitz eines Vertreters der Kommission. Die Koordinierungsgruppe gibt sich eine Geschäftsordnung. Die Arbeit der Koordinierungsgruppe wird von der Kommission unterstützt. Gegebenenfalls kann die Koordinierungsgruppe „Einheitliche digitale Zugangsstellen“ beschließen, einschlägige Interessenträger im Bereich der kurzfristigen Vermietung zu bestimmten Punkten zu konsultieren, u. a. zu den harmonisierten Formaten für den Datenaustausch. |
Änderungsantrag 62
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 11 – Absatz 3 – Buchstabe b
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(b) Unterstützung der Kommission bei der Förderung der Nutzung von Interoperabilitätslösungen für das Funktionieren einheitlicher digitaler Zugangsstellen und den automatisierten Datenaustausch; |
(b) Unterstützung der Kommission bei der Förderung der Nutzung von Interoperabilitätslösungen und automatischer Kontrollen für das Funktionieren einheitlicher digitaler Zugangsstellen und den automatisierten Datenaustausch; |
Änderungsantrag 63
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 12 – Absatz 3 – Einleitung
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
3. Die gemäß Absatz 1 aufgeführten Behörden bewahren die Tätigkeitsdaten auf eine sichere und vertrauliche Weise so lange auf, wie dies für die in Absatz 2 genannten Zwecke erforderlich ist, maximal aber bis zu einem Jahr nach ihrem Eingang. Diese zuständigen Behörden können im Einklang mit den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats Tätigkeitsdaten ohne solche Daten austauschen, mit denen einzelne Einheiten oder Gastgeber identifiziert werden können, einschließlich Registrierungsnummern und URL, insbesondere mit Folgendem: |
3. Die gemäß Absatz 1 aufgeführten Behörden bewahren die Tätigkeitsdaten auf eine sichere und vertrauliche Weise so lange auf, wie dies für die in Absatz 2 genannten Zwecke erforderlich ist, maximal aber bis zu zwei Jahren nach ihrem Eingang. Diese zuständigen Behörden können im Einklang mit den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats Tätigkeitsdaten ohne solche Daten austauschen, mit denen einzelne Einheiten oder Gastgeber identifiziert werden können, einschließlich Registrierungsnummern und URL, insbesondere mit Folgendem: |
Änderungsantrag 64
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 12 – Absatz 4
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
4. Die Mitgliedstaaten aggregieren die gemäß Artikel 9 erhaltenen Tätigkeitsdaten und übermitteln sie monatlich den nationalen statistischen Ämtern und Eurostat zur Erstellung von Statistiken gemäß der Verordnung (EG) Nr. 223/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates43. Die Daten werden auf nationaler, regionaler und kommunaler Ebene aggregiert und enthalten Informationen über die Gesamtzahl der Einheiten und die Höchstzahl der Gäste, die die Einheit in jeder geografischen Unterteilung aufnehmen kann. Die Daten werden nach der Art der Einheit gemäß Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe a dieser Verordnung aufgeschlüsselt. Die Mitgliedstaaten benennen die nationale Stelle, die für die Aggregation der Daten und ihre Übermittlung an die nationalen statistischen Ämter und Eurostat zuständig ist. |
4. Die Mitgliedstaaten aggregieren die gemäß Artikel 9 erhaltenen Tätigkeitsdaten und übermitteln sie monatlich den nationalen und, wo relevant, den regionalen statistischen Ämtern und Eurostat zur Erstellung von Statistiken gemäß der Verordnung (EG) Nr. 223/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates43. Die Daten werden auf nationaler, regionaler und kommunaler Ebene aggregiert und enthalten Informationen über die Gesamtzahl der Einheiten und die Höchstzahl der Gäste, die die Einheit in jeder geografischen Unterteilung aufnehmen kann. Die Daten werden nach der Art der Einheit gemäß Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe a dieser Verordnung aufgeschlüsselt. Die Daten sollten den europäischen, nationalen, lokalen und regionalen Behörden im Einklang mit der Verordnung (EU) 2016/679 zur Verfügung gestellt werden, um die Politikgestaltung zu unterstützen und die Planung, Umsetzung und Durchsetzung lokaler Vorschriften zu fördern. Die Mitgliedstaaten benennen die nationale Stelle, die für die Aggregation der Daten und ihre Übermittlung an die nationalen statistischen Ämter und Eurostat zuständig ist. Der Zugang der nationalen oder regionalen statistischen Ämter zu den genannten Daten muss angemessenen Datenschutzgarantien unterliegen. |
__________________ |
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43 Verordnung (EG) Nr. 223/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2009 über europäische Statistiken und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1101/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Übermittlung von unter die Geheimhaltungspflicht fallenden Informationen an das Statistische Amt der Europäischen Gemeinschaften, der Verordnung (EG) Nr. 322/97 des Rates über die Gemeinschaftsstatistiken und des Beschlusses 89/382/EWG, Euratom des Rates zur Einsetzung eines Ausschusses für das Statistische Programm der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 87 vom 31.3.2009, S. 164). |
43 Verordnung (EG) Nr. 223/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2009 über europäische Statistiken und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1101/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Übermittlung von unter die Geheimhaltungspflicht fallenden Informationen an das Statistische Amt der Europäischen Gemeinschaften, der Verordnung (EG) Nr. 322/97 des Rates über die Gemeinschaftsstatistiken und des Beschlusses 89/382/EWG, Euratom des Rates zur Einsetzung eines Ausschusses für das Statistische Programm der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 87 vom 31.3.2009, S. 164). |
Änderungsantrag 65
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 13 – Absatz 1 – Buchstabe b a (neu)
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(ba) eine Liste der Gebiete, in denen in ihrem Hoheitsgebiet ein Genehmigungsverfahren gilt; |
Änderungsantrag 66
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 13 – Absatz 1 a (neu)
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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1a. Die Mitgliedstaaten aktualisieren regelmäßig die in Absatz 1 dieses Artikels vorgesehenen Listen. |
Änderungsantrag 67
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 13 – Absatz 2
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
2. Die zuständigen Behörden fördern in ihrem jeweiligen Hoheitsgebiet die Sensibilisierung für die Rechte und Pflichten gemäß dieser Verordnung. |
2. Die zuständigen Behörden fördern in ihrem jeweiligen Hoheitsgebiet die Sensibilisierung für die Rechte und Pflichten gemäß dieser Verordnung und stellen die erforderlichen Informationen zur Verfügung, damit Behörden, Online-Plattformen für die kurzfristige Vermietung von Unterkünften, Gastgeber, Verbraucher und Touristen, Bürger und andere Interessenträger die Rechtsvorschriften, Verfahren und Anforderungen im Zusammenhang mit der kurzfristigen Vermietung von Unterkünften in ihrem Hoheitsgebiet verstehen können, unter anderem mit Blick auf die Vermietung von Sozialwohnungen oder auf andere lokale Mietgesetze und -vorschriften. Dies sollte auch durch eine regelmäßige Aktualisierung der auf dem einheitlichen digitalen Zugangstor verfügbaren Informationen erfolgen. |
Änderungsantrag 68
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 13 a (neu)
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Artikel 13a |
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Analyse und Auswertung von Daten |
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Zur Verwirklichung der Ziele dieser Verordnung, die zu einer faktengestützten Politikgestaltung führen, können die Mitgliedstaaten regelmäßig Konsultationen mit der Kommission und/oder einschlägigen Interessenträgern abhalten. Diese Konsultationsverfahren können unter anderem Folgendes betreffen: |
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(a) die Auswertung von Daten und das Verständnis der aktuellen Trends bei der Ausweitung der kurzfristigen Vermietung von Unterkünften und der sozialen, wirtschaftlichen und ökologischen Auswirkungen auf die lokalen Gemeinschaften; |
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(b) die Auslegung der Rechtsvorschriften der Union und der Mitgliedstaaten in Bezug auf die kurzfristige Vermietung, insbesondere im Hinblick auf die im europäischen Recht verankerten Grundsätze; |
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(c) die Auswirkungen der Rechtsvorschriften der Union und der Mitgliedstaaten auf die einschlägigen Interessenträger. |
Änderungsantrag 69
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 13 b (neu)
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Artikel 13b |
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Leitlinien und Unterstützung |
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Um für eine faire, verhältnismäßige und angemessene Anwendung der Vorschriften zu sorgen, bietet die Kommission Unterstützung, Referenz- und Schulungsmaterialien, Leitlinien und Schulungen an, die darauf abzielen, bei allen zuständigen nationalen und lokalen Behörden ein umfassendes Verständnis zum Unionsrecht, insbesondere im Hinblick auf die Dienstleistungsrichtlinie, das für die Bereitstellung von Online-Dienstleistungen für die kurzfristige Vermietung gilt, sicherzustellen. Die Leitlinien müssen eine Zusammenstellung der geltenden Rechtsvorschriften sowie Praxisbeispiele für unzulässige Vorgehensweisen und bewährte Verfahren umfassen. |
Änderungsantrag 70
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 15 – Absatz 3
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
3. Die Mitgliedstaaten legen Vorschriften über Sanktionen fest, die bei Verstößen von Online-Plattformen für die kurzfristige Vermietung von Unterkünften gegen Artikel 7 Absätze 2 und 3 sowie Artikel 9 zu verhängen sind. Die Mitgliedstaaten gewährleisten, dass diese Maßnahmen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sind. |
3. Die Mitgliedstaaten legen Vorschriften über Sanktionen fest, die bei Verstößen durch Online-Plattformen für die kurzfristige Vermietung von Unterkünften und durch Gastgeber gegen Artikel 7 Absätze 2 und 3 sowie Artikel 9 bzw. gegen die Artikel 5 und 6 zu verhängen sind. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass diese Maßnahmen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sind. |
Änderungsantrag 71
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 17 – Absatz 1 – Nummer 2 a (neu)
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(2a) Alle relevanten Informationen und Einzelheiten zu den Verfahren, die lokal durchgeführt werden müssen, damit sich ein Gastgeber registrieren und gegebenenfalls eine Genehmigung beantragen kann, sowie andere Marktzugangsbedingungen, die in den Mitgliedstaaten auf nationaler, regionaler oder lokaler Ebene gelten, werden mit Blick auf die Absätze 1 und 2 dieses Artikels auf dem einheitlichen digitalen Zugangstor in einem benutzerfreundlichen und leicht zugänglichen Format in allen Amtssprachen der Union kostenlos zur Verfügung gestellt. |
Änderungsantrag 72
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 18 – Absatz 1
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
1. Spätestens fünf Jahre nach dem Geltungsbeginn dieser Verordnung bewertet die Kommission diese Verordnung und übermittelt dem Europäischen Parlament, dem Rat und dem Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss einen Bericht über die wichtigsten Ergebnisse. Dieser Bericht stützt sich auf die von den nationalen Aufsichtsbehörden gemäß Artikel 14 vorgelegten Bewertungen. |
1. Spätestens vier Jahre nach dem Geltungsbeginn dieser Verordnung bewertet die Kommission diese Verordnung und übermittelt dem Europäischen Parlament, dem Rat, dem Europäischen Ausschuss der Regionen und dem Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss einen Bericht über die wichtigsten Ergebnisse. Dieser Bericht stützt sich auf die von den nationalen Aufsichtsbehörden gemäß Artikel 14 vorgelegten Bewertungen und die gemäß Artikel 12 Absatz 4 an Eurostat übermittelten Daten. |
Änderungsantrag 73
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 18 – Absatz 2 – Buchstabe c
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(c) soweit möglich, die Auswirkungen dieser Verordnung auf den Inhalt und die Verhältnismäßigkeit nationaler Rechts- und Verwaltungsmaßnahmen in Bezug auf den Zugang zu und die Bereitstellung von Dienstleistungen der kurzfristigen Vermietung von Unterkünften, auch wenn diese Dienstleistungen grenzüberschreitend erbracht werden. |
(c) soweit möglich, die Auswirkungen dieser Verordnung auf den Inhalt und die Verhältnismäßigkeit nationaler Rechts- und Verwaltungsmaßnahmen in Bezug auf den Zugang zu und die Bereitstellung von Dienstleistungen der kurzfristigen Vermietung von Unterkünften, auch wenn diese Dienstleistungen grenzüberschreitend erbracht werden, und die Wirksamkeit der Mechanismen für die grenzüberschreitende Zusammenarbeit und Durchsetzung. |
Änderungsantrag 74
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 18 – Absatz 2 – Buchstabe c a (neu)
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(ca) die Auswirkungen auf die lokalen und regionalen Gebietskörperschaften und ihre Fähigkeit, politische Maßnahmen auf der Grundlage der von den Plattformen mit den zuständigen Behörden ausgetauschten Daten zu konzipieren; |
Änderungsantrag 75
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 19 – Absatz 2
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Sie gilt ab dem … [Amt für Veröffentlichungen: Bitte Datum 24 Monate nach Inkrafttreten dieser Verordnung einfügen]. |
Sie gilt ab dem … [Amt für Veröffentlichungen: Bitte Datum 18 Monate nach Inkrafttreten dieser Verordnung einfügen], wobei die Verpflichtungen aus dieser Verordnung für Online-Plattformen für die kurzfristige Vermietung von Unterkünften und Gastgeber [sechs] Monate nach dem Geltungsbeginn Anwendung finden. |
VERFAHREN DES MITBERATENDEN AUSSCHUSSES
Titel |
Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über die Erhebung und den Austausch von Daten im Zusammenhang mit Dienstleistungen im Bereich der kurzfristigen Vermietung von Unterkünften und zur Änderung der Verordnung (EU) 2018/1724 |
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