BERICHT über den Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie 2012/19/EU über Elektro- und Elektronik-Altgeräte
27.10.2023 - (COM(2023)0063 – C9‑0016/2023 – 2023/0025(COD)) - ***I
Ausschuss für Umweltfragen, öffentliche Gesundheit und Lebensmittelsicherheit
Berichterstatterin: Anna Zalewska
ENTWURF EINER LEGISLATIVEN ENTSCHLIESSUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS
zu dem Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie 2012/19/EU über Elektro- und Elektronik-Altgeräte
(COM(2023)0063 – C9‑0016/2023 – 2023/0025(COD))
(Ordentliches Gesetzgebungsverfahren: erste Lesung)
Das Europäische Parlament,
– unter Hinweis auf den Vorschlag der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (COM(2023)0063),
– gestützt auf Artikel 294 Absatz 2 und Artikel 192 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, auf deren Grundlage ihm der Vorschlag der Kommission unterbreitet wurde (C9‑0016/2023),
– gestützt auf Artikel 294 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
– unter Hinweis auf die Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses vom 22. März 2023[1],
– nach Anhörung des Ausschusses der Regionen,
– gestützt auf Artikel 59 seiner Geschäftsordnung,
– unter Hinweis auf den Bericht des Ausschusses für Umweltfragen, öffentliche Gesundheit und Lebensmittelsicherheit (A9‑0311/2023),
1. legt den folgenden Standpunkt in erster Lesung fest;
2. fordert die Kommission auf, es erneut zu befassen, falls sie ihren Vorschlag ersetzt, entscheidend ändert oder beabsichtigt, ihn entscheidend zu ändern;
3. beauftragt seine Präsidentin, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den nationalen Parlamenten zu übermitteln.
Änderungsantrag 1
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 4 a (neu)
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(4a) Der Gerichtshof ist ferner zu dem Ergebnis gelangt, dass das Unionsrecht dahin auszulegen ist, dass der Umstand, dass ein Mitgliedstaat vor dem Erlass einer Richtlinie der Union eine Regelung erlassen hat, die im Widerspruch zu dieser Richtlinie steht, als solcher keinen Verstoß gegen das Unionsrecht darstellt, da die Erreichung des in der Richtlinie vorgeschriebenen Ziels nicht als ernsthaft beeinträchtigt angesehen werden kann, bevor sie Teil der Unionsrechtsordnung ist. |
Änderungsantrag 2
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 9 a (neu)
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(9a) Um den Grundsatz der Rechtssicherheit bei den künftigen Überarbeitungen der Richtlinie 2012/19/EU zu wahren, ist es wichtig, besonders darauf zu achten, dass keine Bestimmungen aufgenommen werden, die möglicherweise eine ungerechtfertigte Rückwirkung haben könnten. Es ist notwendig, für Klarheit und Berechenbarkeit für die Hersteller von Elektro- und Elektronikgeräten in Bezug auf die Betriebsbedingungen zu sorgen, die zum Zeitpunkt des Inverkehrbringens ihrer Produkte galten. Diese Herangehensweise trägt dazu bei, das Risiko unvorhersehbarer Kosten im Zusammenhang mit der künftigen Entsorgung von Elektro- und Elektronik-Altgeräten zu vermeiden. Darüber hinaus sollte bei diesen Überarbeitungen die Abfallhierarchie gemäß Artikel 4 der Richtlinie 2008/98/EG eingehalten werden. |
Änderungsantrag 3
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 10 a (neu)
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(10a) Eine unsachgemäße Behandlung von ausgedienten Photovoltaikmodulen und Elektro- und Elektronik-Altgeräten aus dem offenen Anwendungsbereich hat erhebliche negative Auswirkungen auf die Gesundheit und die Umwelt. Daher sollten eine ordnungsgemäße Behandlung von Photovoltaikmodulen und die größtmögliche Rückgewinnung von Abfällen aus Photovoltaikmodulen am Ende ihrer Lebensdauer sichergestellt werden. Unbeschadet der sich aus dieser Richtlinie ergebenden erforderlichen Änderungen der finanziellen Verpflichtungen in Bezug auf die Sammlung und Behandlung von Abfall bestehend aus vor dem 13. August 2012 in Verkehr gebrachten Photovoltaikmodulen und allen vor dem 15. August 2018 in Verkehr gebrachten Elektro- und Elektronikgeräten aus dem offenen Anwendungsbereich sollten die Mitgliedstaaten die umweltgerechte Bewirtschaftung entsprechender Elektro- und Elektronik-Altgeräte sicherstellen. Die Mitgliedstaaten können die Hersteller durch ihre individuellen oder kollektiven Systeme der erweiterten Herstellerverantwortung dazu anhalten, die entsprechenden historischen Elektro- und Elektronik-Altgeräte von Photovoltaikmodulen und Elektro- und Elektronikgeräten aus dem offenem Anwendungsbereich ordnungsgemäß zu sammeln und zu behandeln. |
Änderungsantrag 4
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 10 b (neu)
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(10b) Bei der Überarbeitung der Richtlinie 2012/19/EU und der Behebung ihrer Mängel ist unbedingt sicherzustellen, dass die Kosten für die Bewirtschaftung von Elektro- und Elektronik-Altgeräten nicht in unverhältnismäßigem Maße auf die Verbraucher oder Bürger abgewälzt werden. Dies schließt auch die Berücksichtigung des Verursacherprinzips, die Inangriffnahme möglicher Bestimmungen in Bezug auf Sammelziele für Elektro- und Elektronik-Altgeräte und die Einhaltung der Abfallhierarchie gemäß Artikel 4 der Richtlinie 2008/98/EG ein. |
Änderungsantrag 5
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer -1 (neu)
Richtlinie 2012/19/EU
Artikel 2 a (neu)
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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-1. Folgender Artikel 2a wird eingefügt: |
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„Artikel 2a |
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(1) Spätestens bis zum [31. Dezember 2026] bewertet die Kommission die Notwendigkeit einer Überarbeitung dieser Richtlinie und legt gegebenenfalls einen entsprechenden Legislativvorschlag vor, dem eine gründliche sozioökonomische und ökologische Folgenabschätzung beigefügt ist. |
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(2) In der Folgenabschätzung bewertet die Kommission insbesondere Folgendes: |
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a) Bestimmungen, mit denen ausdrücklich sichergestellt wird, dass der Grundsatz der Rechtssicherheit gewahrt wird und dass keine Bestimmung vorhanden ist, die in irgendeinem Mitgliedstaat eine ungerechtfertigte Rückwirkung zur Folge haben könnte, |
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b) Bestimmungen, mit denen die Umsetzung der Abfallhierarchie gemäß Artikel 4 der Richtlinie 2008/98/EG sichergestellt wird, |
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c) Bestimmungen, mit denen im Einklang mit dem Verursacherprinzip sichergestellt wird, dass Bürger und Verbraucher nicht in unverhältnismäßigem Maße mit Kosten belastet werden, |
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d) Bestimmungen, mit denen insbesondere im Hinblick auf angemessene Sammelziele sowie die Verhütung des illegalen Handels mit Elektro- und Elektronik-Altgeräten die vollständige Umsetzung und Durchsetzung dieser Richtlinie sichergestellt wird, |
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e) die Schaffung einer neuen Kategorie „Photovoltaikmodule“ im Rahmen dieser Richtlinie mit dem Ziel, Photovoltaikmodule von der bestehenden Elektro- und Elektronik-Altgerätekategorie 4 („Großgeräte“), wie in den Anhängen III und IV aufgeführt, zu trennen, und die Berechnung der Sammelziele auf der Grundlage der für die Sammlung verfügbaren ausgedienten Photovoltaikmodule auf der Grundlage ihrer voraussichtlichen Lebensdauer und nicht anhand der Menge der in Verkehr gebrachten Produkte, |
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f) die Einrichtung einer Regelung, mit der sichergestellt wird, dass im Falle eines Ausfalls oder einer Liquidation des Herstellers die künftigen Kosten für die Sammlung, Behandlung, Verwertung und umweltgerechte Beseitigung von Abfällen aus Photovoltaikmodulen sowohl aus privaten Haushalten als auch von anderen Nutzern als privaten Haushalten finanziell gedeckt werden.“ |
Änderungsantrag 6
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 2 a (neu)
Richtlinie 2012/19/EU
Artikel 13 – Absatz 1 – Unterabsatz 2
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Derzeitiger Wortlaut |
Geänderter Text |
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2a. Artikel 13 Absatz 1 Unterabsatz 2 erhält folgende Fassung: |
Bei historischen Altgeräten, die durch neue gleichwertige Produkte oder durch neue Produkte ersetzt werden, die dieselben Funktionen erfüllen, werden die Kosten von den Herstellern dieser Produkte finanziert, wenn sie diese liefern. Die Mitgliedstaaten können alternativ dazu vorsehen, dass andere Nutzer als private Haushalte ebenfalls teilweise oder vollständig zur Finanzierung herangezogen werden. |
„Bei historischen Elektro- und Elektronik-Altgeräten („historische Altgeräte“), die aus Elektro- und Elektronikgeräten gemäß Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a – mit Ausnahme von Photovoltaikmodulen – resultieren und die durch neue gleichwertige Produkte oder durch neue Produkte ersetzt werden, die dieselben Funktionen erfüllen, werden die Kosten von den Herstellern dieser Produkte finanziert, wenn sie diese liefern. Die Mitgliedstaaten können alternativ dazu vorsehen, dass andere Nutzer als private Haushalte ebenfalls teilweise oder vollständig zur Finanzierung herangezogen werden.“ |
(02012L0019)
Änderungsantrag 7
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 2 b (neu)
Richtlinie 2012/19/EU
Artikel 13 – Absatz 1 – Unterabsatz 3
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Derzeitiger Wortlaut |
Geänderter Text |
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2b. Artikel 13 Absatz 1 Unterabsatz 3 erhält folgende Fassung: |
Bei anderen historischen Altgeräten werden die Kosten von den Nutzern finanziert, sofern es sich nicht um private Haushalte handelt. |
„Bei anderen historischen Altgeräten, die aus Elektro- und Elektronikgeräten gemäß Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a –mit Ausnahme von Photovoltaikmodulen – resultieren, werden die Kosten von den Nutzern finanziert, sofern es sich nicht um private Haushalte handelt.“ |
(02012L0019)
Änderungsantrag 8
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 2 – Absatz 1 – Unterabsatz 1
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Die Mitgliedstaaten setzen die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Kraft, um dieser Richtlinie spätestens am [ein Jahr nach Inkrafttreten] nachzukommen. Sie teilen der Kommission unverzüglich den Wortlaut dieser Vorschriften mit. |
Die Mitgliedstaaten setzen die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Kraft, um dieser Richtlinie spätestens am [18 Monate nach Inkrafttreten] nachzukommen. Sie teilen der Kommission unverzüglich den Wortlaut dieser Vorschriften mit. |
BEGRÜNDUNG
Die Berichterstatterin des Parlaments, Anna Zalewska, will sicherstellen, dass mit der gezielten Überarbeitung der Richtlinie über Elektro- und Elektronik-Altgeräte das Urteil des Gerichtshofs in der Rechtssache C‑181/20 vollständig und sorgfältig in die bestehende Richtlinie über Elektro- und Elektronik-Altgeräte eingearbeitet wird. Daher wurde versucht, den Berichtsentwurf so kurz und bündig wie möglich zu gestalten.
Der Vorschlag der Kommission für eine gezielte Überarbeitung der Richtlinie über Elektro- und Elektronik-Altgeräte zur Umsetzung des Urteils des Gerichtshofs ist im Allgemeinen gut konzipiert, wobei die Bestimmungen der vorliegenden Sache in geeigneter Weise Rechnung tragen. Dementsprechend zielen die Änderungsanträge im Berichtsentwurf im Wesentlichen auf zweierlei ab:
1. Zum einen soll an Stellen, an denen dies sinnvoll erscheint, für mehr Klarheit bei den Änderungen gesorgt werden, da nicht immer direkt deutlich wird, worum es geht, und im Sinne der Einheitlichkeit und Kohärenz sollen Änderungen an anderen Teilen der bestehenden Richtlinie über Elektro- und Elektronik-Altgeräte vorgenommen werden.
2. Zum anderen soll hervorgehoben werden, dass der Grundsatz der Rechtssicherheit gewahrt werden muss, und es werden Bestimmungen eingeführt, durch die künftigen Fällen von ungerechtfertigter Rückwirkung vorgebeugt wird, wobei dies insbesondere die bevorstehende allgemeine Überarbeitung der Richtlinie über Elektro- und Elektronik-Altgeräte betrifft.
Vor dem Erlass der geltenden Richtlinie über Elektro- und Elektronik-Altgeräte, d. h. der Richtlinie 2012/19/EU vom 4. Juli 2012, waren die Vorschriften über die umweltgerechte Entsorgung von Elektro- und Elektronik-Altgeräten von der allgemeinen Abfallrichtlinie, d. h. der Richtlinie 2008/98/EG, abgedeckt. Die Rolle, die die Richtlinie 2008/98/EG in diesem Zusammenhang spielt, wird in Erwägung 4 erläutert. Aus diesem Grund wäre eine Klarstellung in einer neuen, vorangestellten Erwägung wichtig, in der die Abfallrichtlinie und insbesondere ihre Artikel 8 und 14 eingeführt werden, die die erweiterte Herstellerverantwortung sowie die Kosten betreffen.
In Bezug auf die Änderungen an Artikel 12 der Richtlinie über Elektro- und Elektronik-Altgeräte wurde entschieden, die von der Kommission vorgeschlagenen Änderungen beizubehalten und keine weiteren Änderungen an Artikel 12 vorzunehmen. Der Vorschlag der Kommission ist klar, und die nach dem Urteil des Gerichtshofs erforderlichen Änderungen wurden in geeigneter Weise angebracht. Der Vorschlag folgt der gleichen Logik wie das Urteil des Gerichtshofs bei der Bewertung von Artikel 13, wodurch eine vollständige Umsetzung des Urteils sichergestellt wird.
Die übrigen beiden Unterabsätze von Artikel 13 (Artikel 13 Absatz 1) sollten aus Gründen der Kohärenz ebenfalls geändert werden. In dem Änderungsantrag wird entsprechend präzisiert, dass sich die Übernahme der Kosten für historische Elektro- und Elektronik-Altgeräte konkret auf Elektro- und Elektronik-Altgeräte gemäß Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a mit Ausnahme von Photovoltaikmodulen bezieht.
Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a der geltenden Richtlinie über Elektro- und Elektronik-Altgeräte bezieht sich auf Elektro- und Elektronikgeräte des Zeitraums 13. August 2012 bis 14. August 2018, was den gegenständlichen Übergangszeitraum darstellt. Die Art der Elektro- und Elektronikgeräte wird in den Anhängen I und II der geltenden Richtlinie über Elektro- und Elektronik-Altgeräte näher erläutert.
In der Tat waren Photovoltaikmodule die einzigen neuen Elektro- und Elektronikgeräte, die zwischen 2002 und 2012 neu in den Anwendungsbereich der aktuellen Richtlinie über Elektro- und Elektronik-Altgeräte, die am 13. August 2012 in Kraft trat, aufgenommen wurden. Vergleicht man die ursprünglichen Anwendungsbereiche beider Richtlinien – d. h. Anhang IB der ursprünglichen/früheren Richtlinie über Elektro- und Elektronik-Altgeräte von 2002 und Anhang II der geltenden Richtlinie über Elektro- und Elektronik-Altgeräte –, stellt man fest, dass Photovoltaikmodule die einzige Gerätekategorie sind, die von 2002 bis 2012 neu auf der Liste erschien.
In der bestehenden Richtlinie über Elektro- und Elektronik-Altgeräte und insbesondere in Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe b ist festgelegt, dass die Kategorie Elektro- und Elektronikgeräte aus dem „offenen Anwendungsbereich“ (mit bestimmten Ausnahmen) ab dem 15. August 2018 für alle Elektro- und Elektronikgeräte gelten sollte. Daher galt die Richtlinie über Elektro- und Elektronik-Altgeräte seit dem 15. August 2018 nicht mehr nur für in Anhang II aufgeführte Elektro- und Elektronikgeräte, sondern für alle Elektro- und Elektronikgeräte als eine allumfassende Kategorie, wobei dies auch für Photovoltaikmodule galt, für die der Stichtag des „Inverkehrbringens nach dem 13. August 2005“ zugrunde gelegt wurde. Mit dem Vorschlag der Kommission wurde diese Rückwirkung in angemessener Weise korrigiert, und im Sinne der Kohärenz wurden in diesem Änderungsantrag in Artikel 13 weitere Präzisierungen vorgenommen.
Unabhängig von dieser gezielten Überarbeitung, die der konkreten Umsetzung des Urteils des Gerichtshofs dient, wird in den kommenden Jahren eine allgemeine Aktualisierung der Richtlinie über Elektro- und Elektronik-Altgeräte erwartet. Mit Ausnahme des Problems der Rückwirkung, um das es hier geht, gilt die Richtlinie über Elektro- und Elektronik-Altgeräte, die seit 2002 in Kraft ist, als stimmig und gut funktionierend. Insbesondere im Hinblick auf den Grundsatz der Rechtssicherheit wäre es daher sinnvoll, einen genaueren Zeitrahmen für die Überarbeitung vorzusehen, die kurz nach der Umsetzung der gezielten Überarbeitung der Richtlinie über Elektro- und Elektronik-Altgeräte zur Umsetzung des Urteils des Gerichtshofs erfolgen sollte.
In diesem Bericht wird vorläufig der Termin Ende 2025 vorgeschlagen, da dies mit dem Zeitraum vereinbar wäre, der für die Umsetzung durch die Mitgliedstaaten gemäß Artikel 2 Absatz 1 erforderlich wäre. Die Umsetzungsfrist, die den Mitgliedstaaten zur Umsetzung der gezielten Überarbeitung der Richtlinie in nationales Recht und in allen Verwaltungsverfahren gewährt wird, muss praktisch umsetzbar sein. Daher wird vorgeschlagen, die Umsetzungsfrist für die Mitgliedstaaten vorläufig von einem Jahr auf zwei Jahre zu verlängern. Dies ist erforderlich, um die vollständige Umsetzung der gezielten Änderung der Richtlinie über Elektro- und Elektronik-Altgeräte sicherzustellen und mögliche Rückwirkungen abzustellen.
In der Aktualisierung muss betont werden, dass unbedingt für Berechenbarkeit und Klarheit gesorgt werden muss, damit künftige Fälle von ungerechtfertigter Rückwirkung vermieden werden. Darüber hinaus muss betont werden, dass das Urteil des Gerichtshofs von der Großen Kammer stammt, was signalisiert, dass diesem Thema bei der künftigen Rechtsetzungspraxis der EU hohe Bedeutung zukommt. Darüber hinaus wurde der zentrale Aspekt der Vermeidung der Verlagerung von Belastungen und Kosten auf die Bürger und Verbraucher, der für die Berichterstatterin eine absolute Priorität darstellt, ausdrücklich in die Änderungsanträge zur Einführung dieser Bestimmungen aufgenommen.
Die im Kommissionsvorschlag enthaltenen Verweise auf die Artikel 14 und 15, die sich auf die europäische Norm EN 50419:2022 beziehen, wurden im Berichtsentwurf nicht weiter geändert.
Zum Zeitpunkt der Abfassung des Berichtsentwurfs hielt die Berichterstatterin keine weiteren Änderungen am Vorschlag der Kommission für erforderlich.
VERFAHREN DES FEDERFÜHRENDEN AUSSCHUSSES
Titel |
Änderung der Richtlinie 2012/19/EU über Elektro- und Elektronik-Altgeräte |
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Bezugsdokumente – Verfahrensnummer |
COM(2023)0063 – C9-0016/2023 – 2023/0025(COD) |
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Datum der Übermittlung an das EP |
7.2.2023 |
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Federführender Ausschuss Datum der Bekanntgabe im Plenum |
ENVI 13.2.2023 |
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Berichterstatter(in/innen) Datum der Benennung |
Anna Zalewska 11.4.2023 |
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Prüfung im Ausschuss |
18.7.2023 |
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Datum der Annahme |
24.10.2023 |
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Ergebnis der Schlussabstimmung |
+: –: 0: |
82 0 2 |
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Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Mitglieder |
João Albuquerque, Catherine Amalric, Mathilde Androuët, Maria Arena, Traian Băsescu, Alexander Bernhuber, Malin Björk, Michael Bloss, Delara Burkhardt, Pascal Canfin, Sara Cerdas, Mohammed Chahim, Nathalie Colin-Oesterlé, Maria Angela Danzì, Esther de Lange, Christian Doleschal, Bas Eickhout, Cyrus Engerer, Pietro Fiocchi, Heléne Fritzon, Malte Gallée, Gianna Gancia, Andreas Glueck, Teuvo Hakkarainen, Anja Hazekamp, Martin Hojsík, Pär Holmgren, Jan Huitema, Karin Karlsbro, Petros Kokkalis, Ewa Kopacz, Joanna Kopcińska, Peter Liese, Sylvia Limmer, Javi López, César Luena, Marian-Jean Marinescu, Lydie Massard, Liudas Mažylis, Marina Mesure, Dolors Montserrat, Alessandra Moretti, Ljudmila Novak, Grace O’Sullivan, Nikos Papandreou, Jutta Paulus, Francesca Peppucci, Stanislav Polčák, Jessica Polfjärd, Erik Poulsen, Frédérique Ries, Silvia Sardone, Christine Schneider, Ivan Vilibor Sinčić, Maria Spyraki, Nils Torvalds, Edina Tóth, Achille Variati, Alexandr Vondra, Mick Wallace, Pernille Weiss, Emma Wiesner, Michal Wiezik, Tiemo Wölken, Anna Zalewska |
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Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellvertreter |
Mercedes Bresso, Christophe Clergeau, Jens Gieseke, Martin Häusling, Stelios Kympouropoulos, Massimiliano Salini, Christel Schaldemose, Annalisa Tardino, Róża Thun und Hohenstein, Grzegorz Tobiszowski, Marie Toussaint, Nikolaj Villumsen, Sarah Wiener |
|||
Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellv. (Art. 209 Abs. 7) |
Marie Dauchy, Carlo Fidanza, Georg Mayer, Maria Noichl, Philippe Olivier, Rob Rooken |
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Datum der Einreichung |
27.10.2023 |
NAMENTLICHE SCHLUSSABSTIMMUNG IM FEDERFÜHRENDEN AUSSCHUSS
82 |
+ |
ECR |
Carlo Fidanza, Pietro Fiocchi, Joanna Kopcińska, Grzegorz Tobiszowski, Alexandr Vondra, Anna Zalewska |
ID |
Mathilde Androuët, Marie Dauchy, Gianna Gancia, Sylvia Limmer, Georg Mayer, Philippe Olivier, Silvia Sardone, Annalisa Tardino |
NI |
Maria Angela Danzì, Ivan Vilibor Sinčić, Edina Tóth |
PPE |
Traian Băsescu, Alexander Bernhuber, Nathalie Colin-Oesterlé, Christian Doleschal, Jens Gieseke, Ewa Kopacz, Stelios Kympouropoulos, Esther de Lange, Peter Liese, Marian-Jean Marinescu, Liudas Mažylis, Dolors Montserrat, Ljudmila Novak, Francesca Peppucci, Stanislav Polčák, Jessica Polfjärd, Massimiliano Salini, Christine Schneider, Maria Spyraki, Pernille Weiss |
Renew |
Catherine Amalric, Pascal Canfin, Andreas Glueck, Martin Hojsík, Jan Huitema, Karin Karlsbro, Erik Poulsen, Frédérique Ries, Róża Thun und Hohenstein, Nils Torvalds, Emma Wiesner, Michal Wiezik |
S&D |
João Albuquerque, Maria Arena, Mercedes Bresso, Delara Burkhardt, Sara Cerdas, Mohammed Chahim, Christophe Clergeau, Cyrus Engerer, Heléne Fritzon, Javi López, César Luena, Alessandra Moretti, Maria Noichl, Nikos Papandreou, Christel Schaldemose, Achille Variati, Tiemo Wölken |
The Left |
Malin Björk, Anja Hazekamp, Petros Kokkalis, Marina Mesure, Nikolaj Villumsen, Mick Wallace |
Verts/ALE |
Michael Bloss, Bas Eickhout, Malte Gallée, Martin Häusling, Pär Holmgren, Lydie Massard, Grace O'Sullivan, Jutta Paulus, Marie Toussaint, Sarah Wiener |
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2 |
0 |
ECR |
Teuvo Hakkarainen, Rob Rooken |
Erklärung der benutzten Zeichen:
+ : dafür
- : dagegen
0 : Enthaltung
- [1] ABl. C 184 vom 25.5.2023, S. 102.