BERICHT über den Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über gemeinsame Vorschriften zur Förderung der Reparatur von Waren und zur Änderung der Verordnung (EU) 2017/2394 und der Richtlinien (EU) 2019/771 und (EU) 2020/1828

30.10.2023 - (COM(2023)0155 – C9‑0117/2023 – 2023/0083(COD)) - ***I

Ausschuss für Binnenmarkt und Verbraucherschutz
Berichterstatter: René Repasi
Verfasserin der Stellungnahme des gemäß Artikel 57 der Geschäftsordnung assoziierten Ausschusses:
Sunčana Glavak, Ausschuss für Umweltfragen, öffentliche Gesundheit und Lebensmittelsicherheit


Verfahren : 2023/0083(COD)
Werdegang im Plenum
Entwicklungsstadium in Bezug auf das Dokument :  
A9-0316/2023

ENTWURF EINER LEGISLATIVEN ENTSCHLIESSUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS

zu dem Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über gemeinsame Vorschriften zur Förderung der Reparatur von Waren und zur Änderung der Verordnung (EU) 2017/2394 und der Richtlinien (EU) 2019/771 und (EU) 2020/1828

(COM(2023)0155 – C9‑0117/2023 – 2023/0083(COD))

(Ordentliches Gesetzgebungsverfahren: erste Lesung)

Das Europäische Parlament,

 unter Hinweis auf den Vorschlag der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (COM(2023)0155),

 gestützt auf Artikel 294 Absatz 2 und Artikel 114 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, auf deren Grundlage ihm der Vorschlag der Kommission unterbreitet wurde (C9‑0117/2023),

 gestützt auf Artikel 294 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

 gestützt auf Artikel 59 seiner Geschäftsordnung,

 unter Hinweis auf die Stellungnahme des Ausschusses für Umweltfragen, öffentliche Gesundheit und Lebensmittelsicherheit,

 unter Hinweis auf den Bericht des Ausschusses für Binnenmarkt und Verbraucherschutz (A9‑0316/2023),

1. legt den folgenden Standpunkt in erster Lesung fest;

2. fordert die Kommission auf, es erneut zu befassen, falls sie ihren Vorschlag ersetzt, entscheidend ändert oder beabsichtigt, ihn entscheidend zu ändern;

3. beauftragt seine Präsidentin, den Standpunkt des Parlaments dem Rat, der Kommission sowie den nationalen Parlamenten zu übermitteln.

 

 

 

Änderungsantrag  1

 

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 1

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(1) Mit der Richtlinie (EU) 2019/771 des Europäischen Parlaments und des Rates12 wird das Ziel verfolgt, das Funktionieren des Binnenmarkts zu verbessern und gleichzeitig ein hohes Verbraucherschutzniveau zu erzielen. Im Zusammenhang mit dem grünen Wandel zielt diese Richtlinie darauf ab, das Funktionieren des Binnenmarkts zu verbessern und gleichzeitig einen nachhaltigeren Verbrauch zu fördern, und ergänzt damit das mit der Richtlinie (EU) 2019/771 verfolgte Ziel.

(1) Mit der Richtlinie (EU) 2019/771 des Europäischen Parlaments und des Rates12 wird das Ziel verfolgt, das Funktionieren des Binnenmarkts zu verbessern und gleichzeitig ein hohes Verbraucherschutzniveau zu erzielen sowie die Wirtschaft stärker kreislauforientiert auszurichten. Im Zusammenhang mit dem grünen Wandel zielt diese Richtlinie darauf ab, das Funktionieren des Binnenmarkts zu verbessern und gleichzeitig einen nachhaltigeren Verbrauch zu fördern, und ergänzt damit das mit der Richtlinie (EU) 2019/771 verfolgte Ziel.

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12 Richtlinie (EU) 2019/771 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2019 über bestimmte vertragsrechtliche Aspekte des Warenkaufs, zur Änderung der Verordnung (EU) 2017/2394 und der Richtlinie 2009/22/EG sowie zur Aufhebung der Richtlinie 1999/44/EG (ABl. L 136 vom 22.5.2019, S. 28).

12 Richtlinie (EU) 2019/771 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2019 über bestimmte vertragsrechtliche Aspekte des Warenkaufs, zur Änderung der Verordnung (EU) 2017/2394 und der Richtlinie 2009/22/EG sowie zur Aufhebung der Richtlinie 1999/44/EG (ABl. L 136 vom 22.5.2019, S. 28).

Änderungsantrag  2

 

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 3

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(3) Um die vorzeitige Entsorgung brauchbarer Waren, die von Verbrauchern gekauft wurden, zu verringern und die Verbraucher dazu anzuregen, ihre Waren länger zu nutzen, müssen Vorschriften für die Reparatur solcher Waren festgelegt werden. Reparaturen sollten zu einem nachhaltigeren Verbrauch führen, da es wahrscheinlich ist, dass auf diesem Weg weniger Abfall durch entsorgte Waren entsteht, die Nachfrage nach Ressourcen, einschließlich Energie, aufgrund der Herstellungsverfahren und des Verkaufs neuer Waren als Ersatz für fehlerhafte Waren sinken wird und auch weniger Treibhausgasemissionen verursacht werden. Diese Richtlinie setzt sich für einen nachhaltigen Verbrauch im Hinblick darauf ein, dass Vorteile für die Umwelt erzielt und gleichzeitig Vorteile für die Verbraucher geschaffen werden, indem Kosten in Verbindung mit kurzfristigen Neuankäufen vermieden werden.

(3) Um die vorzeitige Entsorgung brauchbarer Waren, die von Verbrauchern gekauft wurden, zu verringern und die Verbraucher dazu anzuregen, ihre Waren länger zu nutzen, ist es erforderlich, das Recht der Verbraucher auf Reparatur zu stärken, aufgrund dessen die Verbraucher eine hochwertige und erschwingliche Reparatur bei einem Anbieter ihrer Wahl in Anspruch nehmen können. Reparaturen sollten zu einem nachhaltigen Verbrauch führen, bei dem die Belastbarkeitsgrenzen des Planeten geachtet werden, da es wahrscheinlich ist, dass auf diesem Weg weniger Abfall durch entsorgte Waren entsteht, die Nachfrage nach Ressourcen, einschließlich Energie, aufgrund der Herstellungsverfahren und des Verkaufs neuer Waren als Ersatz für fehlerhafte Waren sinken wird und auch weniger Treibhausgasemissionen verursacht werden. Diese Richtlinie setzt sich für einen nachhaltigen Verbrauch im Hinblick darauf ein, dass Vorteile für die Umwelt erzielt werden, indem ein Produktlebenszyklus gefördert wird, der Wiederverwendung, Reparatur und Überholung umfasst, und gleichzeitig Vorteile für die Verbraucher geschaffen werden, indem Kosten in Verbindung mit kurzfristigen Neuankäufen vermieden werden.

Änderungsantrag  3

 

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 4 a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(4a) Das Verbraucherverhalten beruht auf einer Vielzahl von Aspekten. Bei der Entscheidung zwischen einer Reparatur und dem Kauf eines neuen Produkts spielen Kriterien wie Wirtschaftlichkeit, Haltbarkeit, Verfügbarkeit und Nähe eines Reparaturdienstes sowie die für eine Reparatur benötigte Zeit eine wichtige Rolle. Die Verbraucher könnten auch durch verschiedene Hindernisse davon abgehalten werden, sich für eine Reparatur zu entscheiden, z. B. durch fehlende Informationen über die Reparierbarkeit eines Produkts bei dessen Erwerb, einen mangelnden Zugang zu Ersatzteilen, einen Mangel an Informationen über Reparaturdienste sowie die Kosten einer Reparatur. Gleichermaßen sollten zusätzlich zu den Bestimmungen dieser Richtlinie Sensibilisierungsmaßnahmen zur Förderung einer Kultur des Reparierens, die Verbesserung der Kenntnisse der Verbraucher über die ordnungsgemäße Wartung und Pflege von Produkten und der Kenntnis ihrer bestehenden Rechte, auch im Hinblick auf die gesetzliche Garantie, sowie finanzielle Anreize für Verbraucher, Hersteller und Reparaturbetriebe gefördert und unterstützt werden.

Änderungsantrag  4

 

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 6

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(6) Die Anforderungen an die Reparierbarkeit sollten alle in Rechtsakten der Union festgelegten Anforderungen umfassen, mit denen sichergestellt wird, dass Waren reparierbar sind, einschließlich, aber nicht beschränkt auf Anforderungen gemäß dem Ökodesign-Rahmen, auf den in der Verordnung [über Ökodesign für nachhaltige Produkte] Bezug genommen wird, um eine große Bandbreite an Produkten sowie künftige Entwicklungen in anderen Bereichen des Unionsrechts abzudecken.

(6) Die Anforderungen an die Reparierbarkeit sollten alle in Rechtsakten der Union festgelegten Anforderungen umfassen, mit denen sichergestellt wird, dass Waren reparierbar sind, einschließlich, aber nicht beschränkt auf Anforderungen gemäß dem Ökodesign-Rahmen, auf den in der Verordnung [über Ökodesign für nachhaltige Produkte] Bezug genommen wird, um eine große Bandbreite an Produkten sowie künftige Entwicklungen abzudecken.

Änderungsantrag  5

 

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 7

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(7) Um den Verbrauchern dabei zu helfen, geeignete Reparaturdienstleistungen zu finden und zu wählen, sollten sie Basisinformationen über Reparaturdienstleistungen erhalten. Im Europäischen Formular für Reparaturinformationen sollten die wichtigsten Parameter festgelegt werden, die die Entscheidungen der Verbraucher bei der Erwägung einer Reparatur von fehlerhaften Waren beeinflussen. In dieser Richtlinie sollte ein standardisiertes Musterformat vorgegeben werden. Durch ein standardisiertes Format für die Beschreibung von Reparaturdienstleistungen sollte den Verbrauchern ermöglicht werden, Reparaturdienstleistungen zu bewerten und auf einfache Weise zu vergleichen. Ein solches standardisiertes Format sollte auch die Bereitstellung von Informationen über die Reparaturleistungen erleichtern, insbesondere für Kleinstunternehmen sowie kleine und mittlere Unternehmen, die Reparaturdienstleistungen erbringen. Um zusätzliche Belastungen durch sich überschneidende vorvertragliche Informationspflichten zu vermeiden, sollte davon ausgegangen werden, dass ein Reparaturbetrieb die entsprechenden Informationspflichten der einschlägigen EU-Rechtsakte gegebenenfalls erfüllt hat, wenn das Europäische Formular für Reparaturinformationen korrekt ausgefüllt und dem Verbraucher vorgelegt wurde. Die Informationen im Europäischen Formular für Reparaturinformationen sollten den Verbrauchern in klarer und verständlicher Weise und im Einklang mit den Barrierefreiheitsanforderungen der Richtlinie (EU) 2019/88214 zur Verfügung gestellt werden.

(7) Um den Verbrauchern dabei zu helfen, geeignete Reparaturdienstleistungen zu finden und zu wählen, sollten sie Basisinformationen über Reparaturdienstleistungen erhalten. Im Europäischen Formular für Reparaturinformationen sollten die wichtigsten Parameter festgelegt werden, die die Entscheidungen der Verbraucher bei der Erwägung einer Reparatur von fehlerhaften Waren beeinflussen. In dieser Richtlinie sollte ein standardisiertes Musterformat vorgegeben werden. Durch ein standardisiertes Format für die Beschreibung von Reparaturdienstleistungen sollte den Verbrauchern ermöglicht werden, Reparaturdienstleistungen zu bewerten und auf einfache Weise zu vergleichen. Ein solches standardisiertes Format sollte auch die Bereitstellung von Informationen über die Reparaturleistungen erleichtern, insbesondere für Kleinstunternehmen sowie kleine und mittlere Unternehmen, die Reparaturdienstleistungen erbringen. Die Informationen im Europäischen Formular für Reparaturinformationen sollten den Verbrauchern in klarer und verständlicher Weise und im Einklang mit den Barrierefreiheitsanforderungen der Richtlinie (EU) 2019/88214 zur Verfügung gestellt werden.

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14 Richtlinie (EU) 2019/882 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. April 2019 über die Barrierefreiheitsanforderungen für Produkte und Dienstleistungen (ABl. L 151 vom 7.6.2019, S. 70).

14 Richtlinie (EU) 2019/882 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. April 2019 über die Barrierefreiheitsanforderungen für Produkte und Dienstleistungen (ABl. L 151 vom 7.6.2019, S. 70).

Änderungsantrag  6

 

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 8

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(8) Die freie Entscheidung der Verbraucher, von wem sie ihre Waren reparieren lassen, sollte dadurch erleichtert werden, dass das Europäische Formular für Reparaturinformationen nicht nur vom Hersteller, sondern auch vom Verkäufer der betreffenden Waren oder gegebenenfalls von unabhängigen Reparaturbetrieben angefordert werden kann. Reparaturbetriebe sollten das Europäische Formular für Reparaturinformationen nur dann vorlegen, wenn der Verbraucher das Formular verlangt und der Reparaturbetrieb die Absicht hat, die Reparaturleistung zu erbringen oder zur Reparatur verpflichtet ist. Ein Verbraucher kann auch beschließen, das Europäische Formular für Reparaturinformationen nicht anzufordern und einen Vertrag über die Erbringung von Reparaturdienstleistungen mit einem Reparaturbetrieb aufgrund vorvertraglicher Informationen zu schließen, die auf andere Weise im Einklang mit der Richtlinie 2011/83/EU des Europäischen Parlaments und des Rates15 bereitgestellt wurden.

(8) Die freie Entscheidung der Verbraucher, von wem sie ihre Waren reparieren lassen, sollte dadurch erleichtert werden, dass das Europäische Formular für Reparaturinformationen nicht nur vom Hersteller, sondern auch vom Verkäufer der betreffenden Waren oder gegebenenfalls von unabhängigen Reparaturbetrieben auf freiwilliger Basis vorgelegt werden kann. Reparaturbetriebe sollten das Europäische Formular für Reparaturinformationen nur auf freiwilliger Basis vorlegen. Ein Verbraucher kann auch einen Vertrag über die Erbringung von Reparaturdienstleistungen mit einem Reparaturbetrieb aufgrund vorvertraglicher Informationen schließen, die auf andere Weise im Einklang mit der Richtlinie 2011/83/EU des Europäischen Parlaments und des Rates15 bereitgestellt wurden.

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15 Richtlinie 2011/83/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2011 über die Rechte der Verbraucher, zur Abänderung der Richtlinie 93/13/EWG des Rates und der Richtlinie 1999/44/EG des Europäischen Parlaments und des Rates sowie zur Aufhebung der Richtlinie 85/577/EWG des Rates und der Richtlinie 97/7/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (Text von Bedeutung für den EWR) (ABl. L 304 vom 22.11.2011, S. 64).

15 Richtlinie 2011/83/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2011 über die Rechte der Verbraucher, zur Abänderung der Richtlinie 93/13/EWG des Rates und der Richtlinie 1999/44/EG des Europäischen Parlaments und des Rates sowie zur Aufhebung der Richtlinie 85/577/EWG des Rates und der Richtlinie 97/7/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (Text von Bedeutung für den EWR) (ABl. L 304 vom 22.11.2011, S. 64).

Änderungsantrag  7

 

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 9

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(9) In manchen Fällen entstehen einem Reparaturbetrieb Kosten für die Bereitstellung der reparaturbezogenen und preislichen Informationen im Europäischen Formular für Reparaturinformationen. Beispielsweise kann es sein, dass der Reparaturbetrieb die Waren begutachten muss, um den Mangel oder die Art der erforderlichen Reparatur, einschließlich des Bedarfs an Ersatzteilen, festzustellen und den Reparaturpreis schätzen zu können. In diesen Fällen kann ein Reparaturbetrieb vom Verbraucher die Übernahme der Kosten verlangen, die ihm für die Bereitstellung der Informationen im Europäischen Formular für Reparaturinformationen entstanden sind. Im Einklang mit den vorvertraglichen Informationen und anderen Anforderungen der Richtlinie 2011/83/EU sollte der Reparaturbetrieb den Verbraucher vor dessen Beantragung des Europäischen Formulars für Reparaturinformationen über diese Kosten informieren. Verbraucher können von der Beantragung des Europäischen Formulars für Reparaturinformationen absehen, wenn sie der Ansicht sind, dass die Kosten für den Erhalt dieses Formulars zu hoch sind.

(9) In manchen Fällen entstehen einem Reparaturbetrieb Kosten für die Bereitstellung der reparaturbezogenen und preislichen Informationen im Europäischen Formular für Reparaturinformationen. Diese Kosten sollten nur in solchen Fällen in Rechnung gestellt werden, in denen es sein kann, dass der Reparaturbetrieb die Waren begutachten muss, um den Mangel oder die Art der erforderlichen Reparatur, einschließlich des Bedarfs an Ersatzteilen, festzustellen und den Reparaturpreis schätzen zu können. In diesen Fällen kann ein Reparaturbetrieb vom Verbraucher nur die Übernahme jener Kosten verlangen, die ihm für die Bereitstellung dieser Informationen im Europäischen Formular für Reparaturinformationen entstanden sind. Diese Kosten dürfen in keiner Weise ein Hindernis für den restlichen Reparaturprozess darstellen oder eine abschreckende Wirkung in Bezug auf die Reparatur im Allgemeinen haben. Im Einklang mit den vorvertraglichen Informationen und anderen Anforderungen der Richtlinie 2011/83/EU sollte der Reparaturbetrieb den Verbraucher vor dessen Beantragung des Europäischen Formulars für Reparaturinformationen über diese Kosten informieren. Verbraucher können vom Erhalt des Europäischen Formulars für Reparaturinformationen absehen, wenn sie der Ansicht sind, dass die Kosten für den Erhalt dieses Formulars zu hoch sind.

Änderungsantrag  8

 

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 11

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(11) Durch die Richtlinie (EU) 2019/771 sind Verkäufer zur Reparatur von Waren im Falle einer Vertragswidrigkeit, die zum Zeitpunkt der Lieferung der Waren bestand und innerhalb des Haftungszeitraums offenbar wird, verpflichtet. Gemäß dieser Richtlinie haben die Verbraucher keinen Anspruch auf Reparatur von Mängeln, die nicht unter diese Verpflichtung fallen. Infolgedessen werden zahlreiche fehlerhafte, ansonsten aber brauchbare Waren vorzeitig entsorgt. Um die Verbraucher dazu zu motivieren, ihre Ware in solchen Fällen zu reparieren, sollte diese Richtlinie den Herstellern die Verpflichtung auferlegen, Waren zu reparieren, für die in Rechtsakten der Union festgelegte Anforderungen an die Reparierbarkeit gelten. Diese Verpflichtung zur Reparatur sollte auf Ansuchen des Verbrauchers den Herstellern solcher Waren auferlegt werden, da sich die Anforderungen an die Reparierbarkeit an die Hersteller richten. Diese Verpflichtung sollte in Bezug auf in der Union in Verkehr gebrachte Waren sowohl für innerhalb der Union als auch außerhalb der Union niedergelassene Hersteller gelten.

(11) Durch die Richtlinie (EU) 2019/771 sind Verkäufer zur Reparatur von Waren im Falle einer Vertragswidrigkeit, die zum Zeitpunkt der Lieferung der Waren bestand und innerhalb des Haftungszeitraums offenbar wird, verpflichtet. Gemäß dieser Richtlinie haben die Verbraucher keinen Anspruch auf Reparatur von Mängeln, die nicht unter diese Verpflichtung fallen. Infolgedessen werden zahlreiche fehlerhafte, ansonsten aber brauchbare Waren vorzeitig entsorgt. Um die Verbraucher dazu zu motivieren, ihre Ware in solchen Fällen reparieren zu lassen, sollte diese Richtlinie den Herstellern die Verpflichtung auferlegen, die in Anhang II dieser Richtlinie aufgeführten Waren zu reparieren. Diese Verpflichtung zur Reparatur sollte auf Ansuchen des Verbrauchers den Herstellern solcher Waren auferlegt werden, da sich die Anforderungen an die Reparierbarkeit an die Hersteller richten. Diese Verpflichtung sollte in Bezug auf in der Union in Verkehr gebrachte Waren sowohl für innerhalb der Union als auch außerhalb der Union niedergelassene Hersteller gelten. Die Verpflichtung zur Reparatur sollte jedoch verhältnismäßig sein, und die Verfügbarkeit von Ersatzteilen während der Lebensdauer des Produkts sollte dabei berücksichtigt werden. Ersatzteile sollten zumindest während des in den Rechtsakten der Union festgelegten Zeitraums zur Verfügung gestellt werden. Darüber hinaus sollte die wirtschaftliche Entscheidungsfreiheit der Hersteller, die Herstellung eines Produkts einzustellen, durch diese Richtlinie unberührt bleiben.

Änderungsantrag  9

 

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 12

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(12) Da sich die den Herstellern nach dieser Richtlinie auferlegte Verpflichtung zur Reparatur auf Mängel erstreckt, die nicht auf die Vertragswidrigkeit der Waren zurückzuführen sind, können die Hersteller die Reparatur gegen einen vom Verbraucher zu zahlenden Preis, gegen eine andere Art von Vergütung oder unentgeltlich anbieten. Dass ein Preis verrechnet wird, sollte die Hersteller darin bestärken, nachhaltige Geschäftsmodelle zu entwickeln, die auch die Bereitstellung von Reparaturdienstleistungen umfassen. Bei einem solchen Preis können beispielsweise Arbeitskosten, Kosten für Ersatzteile, Kosten für den Betrieb der Reparaturanlage und eine übliche Gewinnspanne berücksichtigt werden. Der Preis für die Reparatur und die Reparaturbedingungen sollten in einem Vertrag zwischen dem Verbraucher und dem Hersteller vereinbart werden, und der Verbraucher sollte frei entscheiden dürfen, ob dieser Preis und die Bedingungen für ihn annehmbar sind. Dass ein solcher Vertrag erforderlich ist, sowie der Wettbewerbsdruck durch andere Reparaturbetriebe sollte die zur Reparatur verpflichteten Hersteller dazu bringen, die Preise für die Verbraucher annehmbar zu halten. Die Verpflichtung zur Reparatur kann auch unentgeltlich erfüllt werden, wenn der Mangel durch eine gewerbliche Garantie gedeckt ist, z. B. in Bezug auf eine garantierte Haltbarkeit von Waren.

(12) Da sich die den Herstellern nach dieser Richtlinie auferlegte Verpflichtung zur Reparatur auf Mängel erstreckt, die nicht auf die Vertragswidrigkeit der Waren zurückzuführen sind, können die Hersteller die Reparatur gegen einen vom Verbraucher zu zahlenden Preis, gegen eine andere Art von Vergütung oder unentgeltlich anbieten. Dass ein Preis verrechnet wird, sollte die Hersteller darin bestärken, nachhaltige Geschäftsmodelle zu entwickeln, die auch die Bereitstellung von Reparaturdienstleistungen umfassen. Bei einem solchen Preis können beispielsweise Arbeitskosten, Kosten für Ersatzteile, Kosten für den Betrieb der Reparaturanlage und eine übliche Gewinnspanne berücksichtigt werden. In Fällen, in denen diese Kosten vor der Reparatur nicht geschätzt werden können, sollten den Verbrauchern Angaben zu dem zu erwartenden Höchstpreis bereitgestellt werden. Der Preis für die Reparatur und die Reparaturbedingungen sollten in einem Vertrag zwischen dem Verbraucher und dem Hersteller vereinbart werden, und der Verbraucher sollte frei entscheiden dürfen, ob dieser Preis und die Bedingungen für ihn annehmbar sind. Die Notwendigkeit eines solchen Vertrags sowie der Wettbewerbsdruck durch andere Reparaturbetriebe sollten die zur Reparatur verpflichteten Hersteller dazu bringen, die Preise für die Verbraucher annehmbar zu halten. Die Verpflichtung zur Reparatur kann auch unentgeltlich erfüllt werden, wenn der Mangel durch eine gewerbliche Garantie gedeckt ist, z. B. in Bezug auf eine garantierte Haltbarkeit von Waren. Um den Verbrauchern einen Anreiz zu bieten, ihre Ware außerhalb der gesetzlichen Gewährleistungsfrist reparieren zu lassen, kann ein Hersteller für die Dauer der Reparatur eine Ersatzware oder eine überholte Ware als Leihgabe anbieten, die zurückzugeben ist, sobald der Verbraucher die reparierte Ware erhält.

Änderungsantrag  10

 

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 13

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(13) Die Hersteller können ihrer Verpflichtung zur Reparatur auch nachkommen, indem sie Unteraufträge für die Reparatur vergeben, beispielsweise dann, wenn der Hersteller nicht über die nötige Infrastruktur verfügt oder wenn sich ein Reparaturbetrieb näher beim Verbraucher befindet, z. B. wenn der Hersteller außerhalb der Union niedergelassen ist.

(13) Die Hersteller können ihrer Verpflichtung zur Reparatur auch nachkommen, indem sie Unteraufträge für die Reparatur vergeben, beispielsweise dann, wenn der Hersteller nicht über die nötige Infrastruktur verfügt. Um unnötige Versandkosten und Emissionen zu vermeiden, sollte die Reparatur möglichst nahe am Verbraucher durchgeführt werden. Somit kann die Reparatur von einem Reparaturbetrieb vorgenommen werden, der sich näher beim Verbraucher befindet, insbesondere dann, wenn der Hersteller außerhalb der Union niedergelassen ist.

Änderungsantrag  11

 

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 14

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(14) Es gelten die Anforderungen, die in gemäß der Verordnung [über Ökodesign für nachhaltige Produkte] erlassenen delegierten Rechtsakten oder in gemäß der Richtlinie 2009/125/EG des Europäischen Parlaments und des Rates16 angenommenen Durchführungsmaßnahmen festgelegt sind und denen zufolge die Hersteller Zugang zu Ersatzteilen, Reparatur- und Wartungsinformationen oder zu Reparatursoftware, Firmware oder ähnlichen Hilfsmitteln gewähren sollten. Diese Anforderungen gewährleisten die technische Durchführbarkeit der Reparatur nicht nur durch den Hersteller, sondern auch durch andere Reparaturbetriebe. Folglich kann der Verbraucher einen Reparaturbetrieb seiner Wahl bestimmen.

(14) Es gelten die Anforderungen, die in gemäß der Verordnung [über Ökodesign für nachhaltige Produkte] erlassenen delegierten Rechtsakten oder in gemäß der Richtlinie 2009/125/EG des Europäischen Parlaments und des Rates16 angenommenen Durchführungsmaßnahmen festgelegt sind und denen zufolge die Hersteller Zugang zu Ersatzteilen, Reparatur- und Wartungsinformationen oder zu Reparatursoftware, Firmware oder ähnlichen Hilfsmitteln gewähren sollten. Diese Anforderungen gewährleisten die technische Durchführbarkeit der Reparatur nicht nur durch den Hersteller, sondern auch durch andere Reparaturbetriebe. Zur Ergänzung dieser Maßnahmen sollte unabhängigen Reparaturbetrieben, Wiederaufbereitungsbetrieben, Überholungsbetrieben und Endverbrauchern der Zugang zu allen Ersatzteilen sowie allen reparaturbezogenen Informationen und Werkzeugen, einschließlich Diagnoseinstrumenten, zu vertretbaren Kosten, in nichtdiskriminierender Weise und für einen Zeitraum, der mindestens der voraussichtlichen Lebensdauer des Produkts entspricht, bereitgestellt werden. Dies dürfte in der Folge den Wettbewerb sicherstellen und den Verbrauchern durch bessere Dienstleistungen und niedrigere Preise zugutekommen, wenn sie den Reparaturbetrieb ihrer Wahl auswählen oder, sofern sie dazu in der Lage sind, sich dazu entschließen, die Reparatur selbst durchzuführen. Die Komplexität und die Sicherheit der Reparatur hängen von der Art des Geräts ab. Wenn vernünftigerweise vorhersehbar ist, dass die Durchführung einer Reparatur durch den Durchschnittsverbraucher zu Sicherheitsrisiken führen könnte oder fortschrittliche Werkzeuge erfordert, sollten die Hersteller den Verbraucher ausdrücklich warnen.

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16 Richtlinie 2009/125/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 zur Schaffung eines Rahmens für die Festlegung von Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung energieverbrauchsrelevanter Produkte (Neufassung) (Text von Bedeutung für den EWR) (ABl. L 285 vom 31.10.2009, S. 10).

16 Richtlinie 2009/125/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 zur Schaffung eines Rahmens für die Festlegung von Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung energieverbrauchsrelevanter Produkte (Neufassung) (Text von Bedeutung für den EWR) (ABl. L 285 vom 31.10.2009, S. 10).

Änderungsantrag  12

 

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 15

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(15) Die Verpflichtung zur Reparatur sollte auch in Fällen gelten, in denen der Hersteller außerhalb der Union niedergelassen ist. Damit sich die Verbraucher an einen in der Union niedergelassenen Wirtschaftsakteur wenden können, der diese Verpflichtung erfüllen kann, sieht diese Richtlinie eine Reihe von alternativen Wirtschaftsakteuren vor, die in solchen Fällen die Pflicht zur Reparatur des Herstellers erfüllen müssen. Dies sollte es Herstellern mit Sitz außerhalb der Union ermöglichen, ihre Verpflichtung zur Reparatur innerhalb der Union zu organisieren und zu erfüllen.

(15) Die Verpflichtung zur Reparatur sollte auch in Fällen gelten, in denen der Hersteller außerhalb der Union niedergelassen ist. Damit sich die Verbraucher an einen in der Union niedergelassenen Wirtschaftsakteur wenden können, der diese Verpflichtung erfüllen kann, sieht diese Richtlinie eine Reihe von alternativen Wirtschaftsakteuren vor, die in solchen Fällen die Pflicht zur Reparatur des Herstellers erfüllen müssen. Aufgrund ihrer Rolle in der Lieferkette, über die die Waren zu den Verbrauchern gelangen, sollten auch Fulfilment-Dienstleister unter diese Richtlinie fallen. Dadurch sollten Situationen verhindert werden, in denen kein Wirtschaftsakteur in der Union niedergelassen ist, der die Verpflichtung zur Reparatur erfüllen könnte. Hersteller, die außerhalb der Union niedergelassen sind, sollten ihre Verpflichtung zur Reparatur innerhalb der Union organisieren und erfüllen.

Änderungsantrag  13

 

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 16

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(16) Um eine übermäßige Belastung der Hersteller zu vermeiden und sicherzustellen, dass sie in der Lage sind, ihrer Verpflichtung zur Reparatur nachzukommen, sollte diese Verpflichtung auf diejenigen Produkte beschränkt werden, für die in Rechtsakten der Union Anforderungen an die Reparierbarkeit festgelegt sind, und zwar in dem Umfang, in dem diese festgelegt sind. Die Anforderungen an die Reparierbarkeit verpflichten die Hersteller nicht dazu, fehlerhafte Waren zu reparieren, sondern sollen sicherstellen, dass Waren reparierbar sind. Solche Anforderungen an die Reparierbarkeit können in einschlägigen Rechtsakten der Union festgelegt werden. Beispiele hierfür sind delegierte Rechtsakte, die gemäß der Verordnung [über Ökodesign für nachhaltige Produkte] erlassen wurden, oder Durchführungsmaßnahmen, die gemäß der Richtlinie 2009/125/EG des Europäischen Parlaments und des Rates17 angenommen wurden und mit denen ein Rahmen zur Verbesserung der ökologischen Nachhaltigkeit von Produkten geschaffen wird. Durch diese Einschränkung der Verpflichtung zur Reparatur wird sichergestellt, dass nur Waren, die aufgrund ihrer Konstruktion reparierbar sind, Gegenstand dieser Verpflichtung sind. Zu den einschlägigen Anforderungen an die Reparierbarkeit gehören Konstruktionsanforderungen, die dafür sorgen, dass die Waren besser zerlegbar sind und eine Reihe von Ersatzteilen für einen Mindestzeitraum verfügbar gemacht werden. Die Verpflichtung zur Reparatur entspricht dem Anwendungsbereich der Anforderungen an die Reparierbarkeit; so können beispielsweise Ökodesign-Anforderungen nur für bestimmte Bauteile der Waren gelten, oder es kann ein bestimmter Zeitraum für die Bereitstellung von Ersatzteilen festgelegt werden. Die in dieser Richtlinie vorgesehene Verpflichtung zur Reparatur, die es dem Verbraucher ermöglicht, die Reparatur in der Phase der Betreuung nach dem Kauf unmittelbar beim Hersteller geltend zu machen, ergänzt die angebotsseitigen Anforderungen an die Reparierbarkeit, die in der Verordnung [über Ökodesign für nachhaltige Produkte] festgelegt sind, und bestärkt die Verbraucher in ihrer Nachfrage nach Reparaturen.

(16) Um eine übermäßige Belastung der Hersteller zu vermeiden und sicherzustellen, dass sie in der Lage sind, ihrer Verpflichtung zur Reparatur nachzukommen, sollte diese Verpflichtung für diejenigen Produkte, für die in Rechtsakten der Union Anforderungen an die Reparierbarkeit festgelegt sind, eingeführt werden, und zwar in dem Umfang, in dem diese festgelegt sind, sowie für andere reparierbare Produkte, einschließlich Fahrräder. Die Anforderungen an die Reparierbarkeit verpflichten die Hersteller nicht dazu, fehlerhafte Waren zu reparieren, sondern sollen sicherstellen, dass Waren reparierbar sind. Solche Anforderungen an die Reparierbarkeit können in einschlägigen Rechtsakten der Union festgelegt werden. Beispiele hierfür sind delegierte Rechtsakte, die gemäß der Verordnung [über Ökodesign für nachhaltige Produkte] erlassen wurden, oder Durchführungsmaßnahmen, die gemäß der Richtlinie 2009/125/EG des Europäischen Parlaments und des Rates17 angenommen wurden und mit denen ein Rahmen zur Verbesserung der ökologischen Nachhaltigkeit von Produkten geschaffen wird. Durch diese Einschränkung der Verpflichtung zur Reparatur wird sichergestellt, dass nur Waren, die aufgrund ihrer Konstruktion reparierbar sind, Gegenstand dieser Verpflichtung sind. Zu den einschlägigen Anforderungen an die Reparierbarkeit gehören Konstruktionsanforderungen, die dafür sorgen, dass die Waren besser zerlegbar sind und eine Reihe von Ersatzteilen für einen Mindestzeitraum verfügbar gemacht werden. Die Verpflichtung zur Reparatur entspricht dem Anwendungsbereich der Anforderungen an die Reparierbarkeit; so können beispielsweise Ökodesign-Anforderungen nur für bestimmte Bauteile der Waren gelten, oder es kann ein bestimmter Zeitraum für die Bereitstellung von Ersatzteilen festgelegt werden. Die in dieser Richtlinie vorgesehene Verpflichtung zur Reparatur, die es dem Verbraucher ermöglicht, die Reparatur in der Phase der Betreuung nach dem Kauf unmittelbar beim Hersteller geltend zu machen, ergänzt die angebotsseitigen Anforderungen an die Reparierbarkeit, die in der Verordnung [über Ökodesign für nachhaltige Produkte] festgelegt sind, und bestärkt die Verbraucher in ihrer Nachfrage nach Reparaturen.

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17 Richtlinie 2009/125/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 zur Schaffung eines Rahmens für die Festlegung von Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung energieverbrauchsrelevanter Produkte (Neufassung).

17 Richtlinie 2009/125/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 zur Schaffung eines Rahmens für die Festlegung von Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung energieverbrauchsrelevanter Produkte (Neufassung).

Änderungsantrag  14

 

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 16 a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(16a) Die Kommission sollte bis [fünf Jahre nach dem Inkrafttreten dieser Richtlinie] eine Bewertung dieser Richtlinie und ihres Beitrags, insbesondere der Artikel 5, 9a und 12, zum reibungslosen Funktionieren des Binnenmarkts, zu einem hohen Verbraucherschutzniveau und zur Verbesserung der ökologischen Nachhaltigkeit von Produkten sowie ihrer Auswirkungen auf Unternehmen, insbesondere Kleinstunternehmen sowie kleine und mittlere Unternehmen, durchführen. Im Hinblick auf Artikel 7 sollte sie die Wirksamkeit von Online-Plattformen für Reparaturen prüfen und bewerten, und zwar auf der Grundlage von Daten aus den einzelnen Mitgliedstaaten, die Informationen über die Anzahl aktiver Reparaturdienstleister, die Verbraucher und die Anzahl der durchgeführten Transaktionen enthalten. Die Kommission sollte einen Bericht über die wichtigsten Ergebnisse erstellen und diesen dem Europäischen Parlament, dem Rat, dem Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und dem Ausschuss der Regionen übermitteln. Die Mitgliedstaaten sollten der Kommission die für die Ausarbeitung dieses Berichts erforderlichen Informationen übermitteln. Gegebenenfalls sollte dem Bericht ein Legislativvorschlag beigefügt werden.

Änderungsantrag  15

 

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 17

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(17) Um Rechtssicherheit zu gewährleisten, führt diese Richtlinie in Anhang II einschlägige Produktgruppen auf, die gemäß den Rechtsakten der Union unter solche Anforderungen an die Reparierbarkeit fallen. Um die Kohärenz mit künftigen Anforderungen an die Reparierbarkeit gemäß Rechtsakten der Union zu gewährleisten, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, gemäß Artikel 290 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union Rechtsakte zu erlassen, um insbesondere neue Produktgruppen in Anhang II aufzunehmen, wenn neue Anforderungen an die Reparierbarkeit angenommen werden. Es ist von besonderer Bedeutung, dass die Kommission im Zuge ihrer Vorbereitungsarbeit angemessene Konsultationen, auch auf der Ebene von Sachverständigen, im Einklang mit den in der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 13. April 2016 über bessere Rechtsetzung18 niedergelegten Grundsätzen durchführt. Um insbesondere für eine gleichberechtigte Beteiligung an der Vorbereitung delegierter Rechtsakte zu sorgen, sollten das Europäische Parlament und der Rat alle Dokumente zur gleichen Zeit wie die Sachverständigen der Mitgliedstaaten erhalten, und ihre Sachverständigen sollten systematisch Zugang zu den Sitzungen der Sachverständigengruppen der Kommission, die mit der Vorbereitung der delegierten Rechtsakte befasst sind, haben.

(17) Um Rechtssicherheit zu gewährleisten, werden in Anhang II dieser Richtlinie einschlägige Produktgruppen, für die die in dieser Richtlinie vorgesehene Verpflichtung zur Reparatur gilt oder die unter Anforderungen an die Reparierbarkeit gemäß Rechtsakten der Union fallen, sowie andere reparierbare Waren, einschließlich Fahrräder, aufgeführt. Um die Kohärenz mit künftigen Marktentwicklungen und legislativen Entwicklungen zu gewährleisten, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, gemäß Artikel 290 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union Rechtsakte zu erlassen, um insbesondere neue Produktgruppen in Anhang II aufzunehmen, beispielsweise wenn neue Anforderungen an die Reparierbarkeit angenommen werden. Bei der Aufnahme neuer Produktgruppen in Anhang II sollte die Kommission eine Folgenabschätzung durchführen, insbesondere dann, wenn die Aufnahme unabhängig von anderen Rechtsakten des Unionsrechts erfolgt. Es ist von besonderer Bedeutung, dass die Kommission im Zuge ihrer Vorbereitungsarbeit angemessene Konsultationen, auch auf der Ebene von Sachverständigen, im Einklang mit den in der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 13. April 2016 über bessere Rechtsetzung18 niedergelegten Grundsätzen durchführt. Um insbesondere für eine gleichberechtigte Beteiligung an der Vorbereitung delegierter Rechtsakte zu sorgen, sollten das Europäische Parlament und der Rat alle Dokumente zur gleichen Zeit wie die Sachverständigen der Mitgliedstaaten erhalten, und ihre Sachverständigen sollten systematisch Zugang zu den Sitzungen der Sachverständigengruppen der Kommission, die mit der Vorbereitung der delegierten Rechtsakte befasst sind, haben.

__________________

__________________

18 Interinstitutionelle Vereinbarung zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat der Europäischen Union und der Europäischen Kommission über bessere Rechtsetzung (ABl. L 213 vom 12.5.2016, S. 1).

18 Interinstitutionelle Vereinbarung zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat der Europäischen Union und der Europäischen Kommission über bessere Rechtsetzung (ABl. L 213 vom 12.5.2016, S. 1).

Änderungsantrag  16

 

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 20

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(20) Damit sich die Verbraucher mehr über die Verfügbarkeit von Reparaturen bewusst sind und dadurch die Wahrscheinlichkeit erhöht wird, dass es zu Reparaturen kommt, sollten die Hersteller die Verbraucher über das Bestehen dieser Verpflichtung informieren. In den Informationen sollten die entsprechenden Waren, die unter diese Verpflichtung fallen, angegeben werden, und es sollte erläutert werden, dass Reparaturen für diese Waren, z. B. durch Unterauftragnehmer, durchgeführt werden und in welchem Umfang dies erfolgt. Diese Informationen sollten dem Verbraucher, ohne dass dieser sie anfordern muss, leicht zugänglich sein und in klarer und verständlicher Weise sowie im Einklang mit den Barrierefreiheitsanforderungen der Richtlinie 2019/882 bereitgestellt werden. Es steht dem Hersteller frei, zu bestimmen, auf welche Weise er die Verbraucher informiert.

(20) Damit sich die Verbraucher mehr über die Verfügbarkeit von Reparaturen bewusst sind und dadurch die Wahrscheinlichkeit erhöht wird, dass es zu Reparaturen kommt, sollten die Hersteller oder die Verkäufer die Verbraucher über das Bestehen dieser Verpflichtung informieren. In den Informationen sollten die entsprechenden Waren, die unter diese Verpflichtung fallen, angegeben werden, und es sollte erläutert werden, dass Reparaturen für diese Waren, z. B. durch Unterauftragnehmer, durchgeführt werden und in welchem Umfang dies erfolgt. Diese Informationen sollten dem Verbraucher, ohne dass dieser sie anfordern muss, leicht zugänglich sein und in klarer und verständlicher Weise sowie im Einklang mit den Barrierefreiheitsanforderungen der Richtlinie 2019/882 bereitgestellt werden. Es steht dem Hersteller oder gegebenenfalls dem Verkäufer frei, zu bestimmen, auf welche Weise er die Verbraucher informiert, z. B. durch gut sichtbare und wahrnehmbare Hinweise an der Verkaufsstelle.

Änderungsantrag  17

 

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 21

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(21) Um Reparaturen zu fördern, sollten die Mitgliedstaaten dafür sorgen, dass für ihr Hoheitsgebiet mindestens eine Online-Plattform vorhanden ist, auf der Verbraucher nach geeigneten Reparaturbetrieben suchen können. Bei dieser Plattform kann es sich um eine bestehende oder privat betriebene Plattform handeln, wenn sie die in dieser Richtlinie festgelegten Bedingungen erfüllt. Diese Plattform sollte benutzerfreundliche und unabhängige Vergleichsinstrumente enthalten, die den Verbrauchern dabei helfen, die Vorzüge verschiedener Reparaturdienstleister zu bewerten und zu vergleichen, und so Anreize für die Verbraucher schaffen, sich anstelle des Kaufs einer neuen Ware für eine Reparatur zu entscheiden. Diese Plattform dient zwar dem Zweck, die Suche nach Reparaturleistungen in Geschäftsbeziehungen zwischen Unternehmen und Verbrauchern zu erleichtern, doch steht es den Mitgliedstaaten frei, den Rahmen auch auf Geschäftsbeziehungen zwischen Unternehmen und auf Reparaturinitiativen auszudehnen, die von der lokalen Gemeinschaft getragen werden.

(21) Um Reparaturen zu fördern, sollten die Mitgliedstaaten dafür sorgen, dass für ihr Hoheitsgebiet mindestens eine Online-Plattform vorhanden ist, auf der Verbraucher nach geeigneten Reparaturbetrieben suchen können. Bei dieser Plattform kann es sich um eine bestehende oder privat betriebene Plattform handeln, wenn sie die in dieser Richtlinie festgelegten Bedingungen erfüllt. Gibt es keine solche Online-Plattform, sollten die Mitgliedstaaten versuchen, in Zusammenarbeit mit den beteiligten Wirtschaftsakteuren eine Online-Plattform einzurichten. Diese Plattform sollte benutzerfreundliche und unabhängige Vergleichsinstrumente enthalten, die den Verbrauchern dabei helfen, die Vorzüge verschiedener Reparaturdienstleister zu bewerten und zu vergleichen, und so Anreize für die Verbraucher schaffen, sich anstelle des Kaufs einer neuen Ware für eine Reparatur zu entscheiden. Diese Plattform dient zwar dem Zweck, die Suche nach Reparaturleistungen in Geschäftsbeziehungen zwischen Unternehmen und Verbrauchern zu erleichtern, doch steht es den Mitgliedstaaten frei, den Rahmen auch auf Geschäftsbeziehungen zwischen Unternehmen und auf Reparaturinitiativen auszudehnen, die von der lokalen Gemeinschaft getragen werden.

Änderungsantrag  18

 

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 25

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(25) Damit die Verbraucher das Europäische Formular für Reparaturinformationen leichter erhalten können, sollten sie das Formular direkt über die Online-Plattform vom Reparaturbetrieb anfordern können. Diese Möglichkeit sollte deutlich sichtbar auf der Online-Plattform angezeigt werden. Um auf die nationalen Online-Reparaturplattformen aufmerksam zu machen und den Zugang dazu in der gesamten Union zu erleichtern, sollten die Mitgliedstaaten ihre Online-Plattformen über einschlägige nationale Webseiten zugänglich machen, die mit dem einheitlichen digitalen Zugangstor verbunden sind, das durch die Verordnung (EU) 2018/1724 des Europäischen Parlaments und des Rates20 eingerichtet wurde. Die Mitgliedstaaten sollten geeignete Schritte unternehmen, um die Verbraucher auf die Online-Plattform aufmerksam zu machen, z. B. sollten sie Hinweise auf die Online-Plattform in nationale Websites mit ähnlicher Thematik aufnehmen oder Kommunikationskampagnen durchführen.

(25) Damit die Verbraucher das Europäische Formular für Reparaturinformationen leichter erhalten können, sollten sie das Formular direkt über die Online-Plattform vom Reparaturbetrieb anfordern können. Diese Möglichkeit sollte deutlich sichtbar auf der Online-Plattform angezeigt werden. Um auf die nationalen Online-Reparaturplattformen aufmerksam zu machen und den Zugang dazu in der gesamten Union zu erleichtern, sollten die Mitgliedstaaten ihre Online-Plattformen über einschlägige nationale Webseiten zugänglich machen, die mit dem einheitlichen digitalen Zugangstor verbunden sind, das durch die Verordnung (EU) 2018/1724 des Europäischen Parlaments und des Rates20 eingerichtet wurde. Die Mitgliedstaaten sollten der Kommission den Link zu bestehenden Online-Plattformen für Reparaturen in ihrem Hoheitsgebiet innerhalb von zwölf Monaten nach dem Inkrafttreten dieser Richtlinie und den Link zu jeder neuen Online-Plattform für Reparaturen innerhalb von 14 Arbeitstagen, nachdem diese eingerichtet wurde, übermitteln. Die Kommission sollte eine öffentliche, leicht zugängliche und maschinenlesbare Datenbank der in den Mitgliedstaaten registrierten Online-Plattformen für Reparaturen führen.

__________________

__________________

20 Verordnung (EU) 2018/1724 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 2. Oktober 2018 über die Einrichtung eines einheitlichen digitalen Zugangstors zu Informationen, Verfahren, Hilfs- und Problemlösungsdiensten und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1024/2012 (ABl. L 295 vom 21.11.2018, S. 1).

20 Verordnung (EU) 2018/1724 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 2. Oktober 2018 über die Einrichtung eines einheitlichen digitalen Zugangstors zu Informationen, Verfahren, Hilfs- und Problemlösungsdiensten und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1024/2012 (ABl. L 295 vom 21.11.2018, S. 1).

Änderungsantrag  19

 

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 25 a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(25a) Die Mitgliedstaaten sollten geeignete Schritte unternehmen, um die Verbraucher auf die Online-Plattform für Reparaturen aufmerksam zu machen, und dementsprechend z. B. Hinweise auf die Online-Plattform in nationale Websites mit ähnlicher Thematik aufnehmen oder Kommunikationskampagnen durchführen. Wirtschaftsakteure oder Online-Plattformen, die den Abschluss von Fernabsatzverträgen zulassen, sollten auch geeignete Schritte unternehmen, um die Verbraucher über die Online-Plattform für Reparaturen zu informieren, und dementsprechend z. B. dem Verbraucher den entsprechenden Link übermitteln oder die Online-Plattform im Geschäft bewerben. Bei den Methoden, mit denen auf die Online-Plattform aufmerksam gemacht wird, müssen Verbraucher mit geringer Lesekompetenz und geringen digitalen Kompetenzen berücksichtigt werden und sie müssen für diese zugänglich sein.


Änderungsantrag  20

 

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 26 a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(26a) Da eine deutliche Mehrheit der Unionsbürgerinnen und -bürger die Reparatur einer Ware dem Kauf eines neuen Produkts vorzieht1a, sollten alle Verbraucher die Möglichkeit haben, ihre Waren außerhalb der gesetzlichen Gewährleistungsfrist reparieren zu lassen. Dies würde nicht nur den ökologischen Wandel, sondern auch die europäischen Unternehmen unterstützen. In diesem Zusammenhang sollten die Mitgliedstaaten finanzielle Anreize zur Förderung von Reparaturen entwickeln. Solche Maßnahmen bestehen in vielen Mitgliedstaaten bereits in Form von nationalen Reparaturfonds oder Reparaturgutscheinen. Um die Mitgliedstaaten bei der Förderung von Reparaturen stärker zu unterstützen, sollte die Kommission in Betracht ziehen, dem Rat eine Änderung der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem vorzuschlagen, um den Anwendungsbereich von deren Anhang III Nummer 19 auf weitere Produktkategorien auszuweiten, und zwar zumindest auf jene, die in Anhang II der vorliegenden Richtlinie genannt sind. Dadurch könnte für eine bessere Kohärenz zwischen den in Anhang II der vorliegenden Richtlinie vorgesehenen Produktkategorien und Anhang III der Richtlinie 2006/112/EG des Rates gesorgt werden. Auf diese Weise könnte es allen Verbrauchern ermöglicht werden, ihre Waren reparieren zu lassen, anstatt Ersatz dafür zu kaufen. Darüber hinaus sollten die Mitgliedstaaten Kleinstunternehmen sowie kleinen und mittleren Unternehmen besondere Aufmerksamkeit widmen, da deren Geschäftstätigkeit ein wesentlicher Bestandteil der Reparaturkette ist. Die Mitgliedstaaten sollten der Kommission über die ergriffenen Maßnahmen Bericht erstatten, und die Kommission sollte die Maßnahmen öffentlich zugänglich machen.

 

__________________

 

1a Siehe den Flash-Eurobarometer-Bericht 388 vom Juni 2014 mit dem Titel „Attitudes of Europeans towards waste management and resource efficiency“ (Haltung der Europäer zu Abfallbewirtschaftung und Ressourceneffizienz).

Änderungsantrag  21

 

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 26 b (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(26b) Es ist notwendig, dass die Mitgliedstaaten Sanktionen für Verstöße gegen diese Richtlinie festlegen und für deren Durchsetzung sorgen. Diese Sanktionen sollten wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein.

Änderungsantrag  22

 

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 27

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(27) Die Kommission sollte es ermöglichen, dass ein freiwilliger europäischer Qualitätsstandard für Reparaturdienstleistungen entwickelt wird, indem sie beispielsweise die freiwillige Zusammenarbeit zwischen Unternehmen, Behörden und anderen Interessenträgern an einem Standard fördert und erleichtert oder indem sie die europäischen Normungsorganisationen um die Standardisierung ersucht. Ein europäischer Standard für Reparaturdienstleistungen könnte das Vertrauen der Verbraucher in Reparaturdienstleistungen in der gesamten Union stärken. Ein solcher Standard könnte Aspekte umfassen, die von Einfluss auf die Entscheidung der Verbraucher für eine Reparatur sind, wie z. B. die Dauer der Reparatur, die Verfügbarkeit vorübergehender Ersatzwaren, Qualitätssicherungen wie eine gewerbliche Reparaturgarantie sowie die Verfügbarkeit von Zusatzleistungen wie Ausbau, Montage und Transport, die von Reparaturbetrieben angeboten werden.

(27) Die Kommission sollte es ermöglichen, dass ein freiwilliger europäischer Qualitätsstandard für Reparaturdienstleistungen entwickelt wird, indem sie beispielsweise die freiwillige Zusammenarbeit zwischen Unternehmen, Behörden und anderen Interessenträgern – wie etwa unabhängigen und kommunalen Reparaturdienstleistern – an einem Standard fördert und erleichtert oder indem sie die europäischen Normungsorganisationen um die Standardisierung ersucht. Ein europäischer Standard für Reparaturdienstleistungen könnte das Vertrauen der Verbraucher in Reparaturdienstleistungen in der gesamten Union stärken. Ein solcher Standard könnte Aspekte umfassen, die von Einfluss auf die Entscheidung der Verbraucher für eine Reparatur sind, wie z. B. die Dauer der Reparatur, die Verfügbarkeit vorübergehender Ersatzwaren, Qualitätssicherungen wie eine gewerbliche Reparaturgarantie sowie die Verfügbarkeit von Zusatzleistungen wie Ausbau, Montage und Transport, die von Reparaturbetrieben angeboten werden.

Änderungsantrag  23

 

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 28

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(28) Um Reparaturen im Rahmen der Haftung des Verkäufers gemäß der Richtlinie (EU) 2019/771 zu fördern, sollten die harmonisierten Bedingungen, unter denen die Wahl zwischen Reparatur oder Ersatz als Abhilfemaßnahme getroffen werden kann, angepasst werden. Es sollte der in der Richtlinie (EU) 2019/771 festgelegte Grundsatz gewahrt werden, wonach die Erwägung, ob dem Verkäufer die gewählte Abhilfe im Vergleich zu der anderen Abhilfemöglichkeit unverhältnismäßig hohe Kosten verursachen würde, als eines der Kriterien für die Bestimmung der anwendbaren Abhilfe herangezogen werden sollte. Der Verbraucher hat weiterhin das Recht, sich für eine Reparatur anstelle eines Ersatzes zu entscheiden, es sei denn, die Reparatur wäre unmöglich oder würde dem Verkäufer im Vergleich zum Ersatz unverhältnismäßige Kosten verursachen. Sind die Kosten für den Ersatz jedoch höher als die Reparaturkosten oder gleich hoch wie diese, sollte der Verkäufer die Waren in jedem Fall reparieren. Folglich ist der Verbraucher nur dann berechtigt, einen Ersatz als Abhilfemaßnahme zu wählen, wenn dieser günstiger ist als eine Reparatur. Die Richtlinie (EU) 2019/771 sollte daher entsprechend geändert werden.

(28) Um Reparaturen im Rahmen der Haftung des Verkäufers gemäß der Richtlinie (EU) 2019/771 zu fördern, sollten die harmonisierten Bedingungen, unter denen die Wahl zwischen Reparatur oder Ersatz als Abhilfemaßnahme getroffen werden kann, angepasst werden. Es sollte der in der Richtlinie (EU) 2019/771 festgelegte Grundsatz gewahrt werden, wonach die Erwägung, ob dem Verkäufer die gewählte Abhilfe im Vergleich zu der anderen Abhilfemöglichkeit unverhältnismäßig hohe Kosten verursachen würde, als eines der Kriterien für die Bestimmung der anwendbaren Abhilfe herangezogen werden sollte. Der Verbraucher hat weiterhin das Recht, sich für eine Reparatur anstelle eines Ersatzes zu entscheiden, es sei denn, die Reparatur wäre faktisch oder rechtlich unmöglich. Sind die Kosten für den Ersatz jedoch höher als die Reparaturkosten oder gleich hoch wie diese, sollte der Verkäufer die Waren in jedem Fall reparieren, es sei denn, die Reparatur würde erhebliche Unannehmlichkeiten für den Verbraucher verursachen. Situationen, in denen die Reparatur erhebliche Unannehmlichkeiten für den Verbraucher verursachen würde, sollten auf der Grundlage des Einzelfalls geprüft werden, wobei die Art der Waren sowie der Zweck, für den der Verbraucher die Waren benötigt, zu berücksichtigen sind. In dieser Hinsicht hat der Gerichtshof der Europäischen Union festgestellt, dass unter erheblichen Unannehmlichkeiten für den Verbraucher eine Belastung zu verstehen sein könnte, die den Durchschnittsverbraucher wahrscheinlich davon abhält, seine Rechte geltend zu machen. In diesem Zusammenhang ist dies insbesondere dann der Fall, wenn der Verbraucher ein berechtigtes Interesse an einer ununterbrochenen Nutzung der Waren hat und eine vorübergehende Ersatzware nicht oder nicht rechtzeitig bereitgestellt werden kann oder den Bedürfnissen des Verbrauchers nicht entspricht, was den Verbraucher davon abhalten würde, die Waren reparieren zu lassen. Von erheblichen Unannehmlichkeiten kann auch dann ausgegangen werden, wenn die Ware bereits Reparaturmaßnahmen unterzogen wurde, um die Normen der Vertragsmäßigkeit zu erfüllen, und die Ware anschließend aufgrund eines nicht vertragsgemäßen Zustands nach kurzer Zeit erneut repariert werden muss, was das Vertrauen in die Reparierbarkeit der Waren beeinträchtigt und den Verbraucher davon abhält, von seinem Recht auf Reparatur Gebrauch zu machen. Ferner sollten in Fällen, in denen mit einer Reparatur nicht der vertragsgemäße Zustand der Ware hergestellt wird, die in der Richtlinie (EU) 2019/771 festgelegten Grundsätze gelten. Dadurch sollte verhindert werden, dass ein Verbraucher eine Ware mehrmals hintereinander wegen desselben Mangels reparieren lassen muss. Die Richtlinie (EU) 2019/771 sollte daher entsprechend geändert werden.

Änderungsantrag  24

 

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 28 a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(28a) Um die Verbraucher zu unterstützen und Anreize für Reparaturen zu schaffen, sollte der Verkäufer dem Verbraucher abhängig von den Besonderheiten der betreffenden Produktkategorie eine Ersatzware als Leihgabe bereitstellen, wenn die Reparatur nicht innerhalb eines angemessenen Zeitraums abgeschlossen wurde. Diese Ersatzware kann auch eine überholte Ware sein; sie sollte dem Verbraucher jedoch vorübergehend kostenlos als Leihgabe zur Verfügung gestellt werden. Zudem sollte der Verkäufer die Reparatur innerhalb eines angemessenen Zeitraums durchführen.

Änderungsantrag  25

 

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 28 b (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(28b) Durch die Richtlinie (EU) 2019/771 sind die Verkäufer zur Reparatur von Waren im Falle einer Vertragswidrigkeit, die zum Zeitpunkt der Lieferung der Waren bestand und sich innerhalb des Haftungszeitraums zeigt, verpflichtet. Um Reparaturen innerhalb des Haftungszeitraums zu fördern, sollten die Verbraucher, sobald sie sich für eine Reparatur als Abhilfe zur Herstellung des vertragsgemäßen Zustands einer Ware entscheiden, Anspruch auf einen verlängerten Haftungszeitraum von zusätzlich einem Jahr ab dem Zeitpunkt haben, zu dem ihnen die reparierte Ware zurückgegeben wird, sofern die Mitgliedstaaten Fristen für den vertragsgemäßen Zustand der ursprünglichen Ware gemäß Artikel 10 Absätze 1, 2 oder 3 der genannten Richtlinie beibehalten oder eingeführt haben. Diese Verlängerung der gesetzlichen Gewährleistungsfrist sollte nur für die erste Reparatur gemäß der Richtlinie (EU) 2019/771 gelten. Die Richtlinie (EU) 2019/771 sollte daher entsprechend geändert werden.

Änderungsantrag  26

 

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 28 c (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(28c) Verbraucher, die sich für eine Reparatur als Abhilfemaßnahme zur Herstellung des vertragsgemäßen Zustands der Waren entscheiden, sollten wählen können, ob die Ware vom Verkäufer oder vom Hersteller in den vertragsgemäßen Zustand versetzt wird. Entscheiden sich die Verbraucher dafür, dass das Produkt vom Hersteller in den vertragsgemäßen Zustand versetzt werden soll, sollte eine unmittelbare Herstellerhaftung für die Reparatur der Produkte entstehen. In einem solchen Fall sollte der Hersteller das Produkt reparieren, um die Vertragswidrigkeit zu beheben. Die Hersteller sollten sich darum bemühen, rasch darzulegen, ob das Produkt ihrer Einschätzung nach repariert werden kann. Ist eine Reparatur nicht möglich, sollte der Hersteller die Lage bewerten und auf eine für den Verbraucher bequeme Weise lösen, beispielsweise indem er Kontakt mit dem ursprünglichen Verkäufer und dem Verbraucher aufnimmt. Um in einem solchen Fall zu vermeiden, dass der Verkäufer aufgrund desselben Mangels dieselbe Reparatur vornimmt, sollte der Verkäufer von seiner Haftung für diesen Mangel entbunden werden, und sobald die Ware vom Hersteller erfolgreich repariert worden ist, sollte die Ware als vertragsgemäß angesehen werden. Alle anderen Verbraucherrechte gemäß der Richtlinie (EU) 2019/771 sollten von dieser Herstellerhaftung im Falle einer Reparatur zur Behebung einer Vertragswidrigkeit unberührt bleiben.

Änderungsantrag  27

 

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 28 d (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(28d) Um den Verbrauchern Anreize für eine Reparatur zu bieten, sollte die gewerbliche Garantie keine Bedingungen enthalten, die die Verbraucher davon abhalten würden, von ihrem Recht auf Reparatur einer Ware, die sich nicht in einem vertragsgemäßen Zustand befindet, Gebrauch zu machen.

Änderungsantrag  28

 

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 30

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(30) Damit die Wirtschaftsakteure Anpassungen vornehmen können, sollten Übergangsbestimmungen für die Anwendung einiger Artikel dieser Richtlinie eingeführt werden. Daher sollten die Verpflichtungen zur Reparatur und zur Bereitstellung entsprechender Informationen über diese Verpflichtung für Verträge über die Erbringung von Reparaturdienstleistungen nach dem [24 Monate nach Inkrafttreten] gelten. Die Änderung der Richtlinie (EU) 2019/771 sollte nur für Kaufverträge gelten, die nach dem [24 Monate nach Inkrafttreten] geschlossen werden, um Rechtssicherheit zu gewährleisten und den Verkäufern ausreichend Zeit zu geben, sich an die geänderten Abhilfen einer Reparatur und eines Ersatzes anzupassen.

(30) Damit die Wirtschaftsakteure Anpassungen vornehmen können, sollten Übergangsbestimmungen für die Anwendung einiger Artikel dieser Richtlinie eingeführt werden. Daher sollten die Verpflichtungen zur Reparatur und zur Bereitstellung entsprechender Informationen über diese Verpflichtung für Verträge über die Erbringung von Reparaturdienstleistungen nach dem [18 Monate nach Inkrafttreten] gelten. Die Änderung der Richtlinie (EU) 2019/771 sollte nur für Kaufverträge gelten, die nach dem [18 Monate nach Inkrafttreten] geschlossen werden, um Rechtssicherheit zu gewährleisten und den Verkäufern ausreichend Zeit zu geben, sich an die geänderten Abhilfen einer Reparatur und eines Ersatzes anzupassen.

Änderungsantrag  29

 

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 1 – Absatz 1

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(1) Mit dieser Richtlinie werden gemeinsame Vorschriften zur Förderung der Reparatur von Waren festgelegt, um zum reibungslosen Funktionieren des Binnenmarkts beizutragen und gleichzeitig ein hohes Verbraucher- und Umweltschutzniveau zu gewährleisten.

(1) Mit dieser Richtlinie werden gemeinsame Vorschriften zur Stärkung des Rechts der Verbraucher auf Reparatur von Waren festgelegt, um zum reibungslosen Funktionieren des Binnenmarkts beizutragen und gleichzeitig ein hohes Verbraucher- und Umweltschutzniveau zu gewährleisten.

Änderungsantrag  30

 

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 2 – Absatz 1 – Nummer 1 a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

1a. „Reparatur“ eine Maßnahme, die durchgeführt wird, um ein fehlerhaftes Produkt oder Abfall in einen Zustand zurückzuversetzen, in dem der vorgesehene Verwendungszweck erfüllt wird;

Änderungsantrag  31

 

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 2 – Absatz 1 – Nummer 2

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

2. „Reparaturbetrieb“ jede natürliche oder juristische Person, die im Zusammenhang mit ihrer gewerblichen, geschäftlichen, handwerklichen oder beruflichen Tätigkeit eine Reparaturdienstleistung erbringt, einschließlich Hersteller und Verkäufer, die Reparaturdienstleistungen erbringen, sowie Reparaturdienstleister, unabhängig davon, ob sie selbständig oder mit diesen Herstellern oder Verkäufern verbunden sind;

2. „Reparaturbetrieb“ jede natürliche oder juristische Person, die im Zusammenhang mit ihrer gewerblichen, geschäftlichen, handwerklichen oder beruflichen Tätigkeit eine Reparaturdienstleistung erbringt, einschließlich Hersteller und Verkäufer, die Reparaturdienstleistungen erbringen, sowie Reparaturdienstleister, unabhängig davon, ob sie unabhängige Reparaturbetriebe, professionelle Reparaturbetriebe oder mit diesen Herstellern oder Verkäufern verbunden sind;

Änderungsantrag  32

 

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 2 – Absatz 1 – Nummer 2 a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

2a. „unabhängiger Wirtschaftsakteur“ eine natürliche oder juristische Person, die weder Bevollmächtigter noch Verkäufer noch Reparaturbetrieb ist, aber direkt oder indirekt an der Reparatur und Wartung von Waren beteiligt ist, einschließlich Reparaturbetriebe, Hersteller oder Händler von Werkstattausrüstung, Werkzeugen oder Ersatzteilen sowie Herausgeber von technischen Informationen, Hilfsdienste, Anbieter von Inspektions- und Prüfdienstleistungen, Einrichtungen der Aus- und Weiterbildung von Mechanikern und Ferndienstleister;

Änderungsantrag  33

 

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 2 – Absatz 1 – Nummer 6 a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

6a. „Fulfilment-Dienstleister“ jede natürliche oder juristische Person, die im Rahmen einer gewerblichen Tätigkeit mindestens zwei der folgenden Dienstleistungen anbietet: Lagerhaltung, Verpackung, Adressierung und Versand eines Produkts, an dem sie kein Eigentumsrecht hat, ausgenommen Postdienste im Sinne von Artikel 2 Nummer 1 der Richtlinie 97/67/EG des Europäischen Parlaments und des Rates1a, Paketzustelldienste im Sinne von Artikel 2 Nummer 2 der Verordnung (EU) 2018/644 des Europäischen Parlaments und des Rates1b und alle sonstigen Postdienste oder Frachtverkehrsdienstleistungen;

 

__________________

 

1a Richtlinie 97/67/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Dezember 1997 über gemeinsame Vorschriften für die Entwicklung des Binnenmarktes der Postdienste der Gemeinschaft und die Verbesserung der Dienstequalität (ABl. L 15 vom 21.1.1998, S. 14).

 

1b Verordnung (EU) 2018/644 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. April 2018 über grenzüberschreitende Paketzustelldienste (ABl. L 112 vom 2.5.2018, S. 19).

Änderungsantrag  34

 

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 4 – Absatz 1

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(1) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass der Reparaturbetrieb einem Verbraucher - bevor dieser durch einen Vertrag über die Erbringung von Reparaturdienstleistungen gebunden ist - auf Anfrage das Europäische Formular für Reparaturinformationen gemäß Anhang I auf einem dauerhaften Datenträger im Sinne von Artikel 2 Nummer 11 der Richtlinie (EU) 2019/771 zur Verfügung stellt.

(1) Reparaturbetriebe können dem Verbraucher das Europäische Formular für Reparaturinformationen gemäß Anhang I dieser Richtlinie auf einem dauerhaften Datenträger im Sinne von Artikel 2 Nummer 11 der Richtlinie (EU) 2019/771 zur Verfügung stellen. In solchen Fällen stellen die Hersteller oder der betreffende Wirtschaftsakteur dem Reparaturbetrieb gemäß Artikel 5 dieser Richtlinie in klarer Weise die Informationen zur Verfügung, die erforderlich sind, um das Europäische Formular für Reparaturinformationen auszufüllen.

Änderungsantrag  35

 

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 4 – Absatz 2

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(2) Reparaturbetriebe, die nicht gemäß Artikel 5 zur Reparatur verpflichtet sind, müssen das Europäische Formular für Reparaturinformationen nicht vorlegen, wenn sie nicht beabsichtigen, die Reparaturleistung zu erbringen.

entfällt

Änderungsantrag  36

 

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 4 – Absatz 3 – Unterabsatz 1

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Der Reparaturbetrieb kann vom Verbraucher die Zahlung der Kosten verlangen, die dem Reparaturbetrieb für die Bereitstellung der im europäischen Formular für Reparaturinformationen enthaltenen Informationen entstehen.

Ist für die Schätzung der Reparaturkosten eine physische Untersuchung, einschließlich einer Prüfung des Produkts vor Ort, erforderlich, so kann der Reparaturbetrieb vom Verbraucher die Übernahme der für eine solche physische Untersuchung anfallenden Kosten verlangen.

Änderungsantrag  37

 

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 4 – Absatz 4 – Buchstabe e

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

e) der Preis oder, falls der Preis vernünftigerweise nicht im voraus berechnet werden kann, die Art und Weise, wie der Preis berechnet wird, und der Höchstpreis für die Reparatur;

e) der zu erwartende Höchstpreis für die Reparatur, einschließlich u. a. der Kosten für Ersatzteile, der Arbeitskosten und der Kosten für Fracht-, Zustellungs- oder Postgebühren, oder, falls entweder der Gesamtpreis oder einer seiner Bestandteile vernünftigerweise nicht im Voraus berechnet werden kann, die Art und Weise, wie der Preis berechnet wird;

Änderungsantrag  38

 

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 4 – Absatz 4 – Buchstabe i a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

ia) weitere Informationen, die vom Reparaturbetrieb freiwillig angegeben werden.

Änderungsantrag  39

 

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 5 – Absatz 1

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(1) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass der Hersteller auf Verlangen eines Verbrauchers Waren, für die Anforderungen an die Reparierbarkeit in den in Anhang II aufgelisteten Rechtsakten der Union und an den Umfang der Reparierbarkeit festgelegt sind, unentgeltlich oder gegen einen bestimmten Preis oder eine andere Art von Gegenleistung repariert. Der Hersteller ist nicht verpflichtet, solche Waren zu reparieren, wenn eine Reparatur unmöglich ist. Der Hersteller kann Reparaturen untervergeben, um seiner Reparaturpflicht nachzukommen.

(1) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass der Hersteller auf Verlangen eines Verbrauchers die in Anhang II aufgeführten Waren repariert, unabhängig davon, ob in Rechtsakten der Union Anforderungen an die Reparierbarkeit dieser Waren festgelegt sind. Der Hersteller ist nicht verpflichtet, solche Waren zu reparieren, wenn eine Reparatur faktisch oder rechtlich unmöglich ist. Der Hersteller darf das Ersuchen des Verbrauchers nicht allein aus wirtschaftlichen Gründen wie den Kosten ablehnen. Der Hersteller kann Reparaturen untervergeben, um seiner Reparaturpflicht nachzukommen. In solchen Fällen stellt der Hersteller dem Reparaturbetrieb alle einschlägigen Informationen zur Verfügung, damit dieser seinen Verpflichtungen nachkommen kann.

Änderungsantrag  40

 

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 5 – Absatz 1 a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(1a) Die Reparatur gemäß Absatz 1 erfolgt unter den folgenden Bedingungen:

 

a) Sie erfolgt entweder unentgeltlich oder gegen Entgelt;

 

b) sie erfolgt innerhalb eines angemessenen Zeitraums ab dem Zeitpunkt, zu dem der Hersteller die Ware physisch in Besitz nimmt, die Ware erhalten hat oder vom Verbraucher Zugang zu der Ware erhalten hat;

 

c) der Hersteller kann dem Verbraucher für die Dauer der Reparatur unentgeltlich oder gegen eine angemessene Gebühr eine Ersatzware als Leihgabe zur Verfügung stellen; und

 

d) in Fällen, in denen die Reparatur faktisch oder rechtlich unmöglich ist, kann der Hersteller dem Verbraucher ein überholtes Produkt zur Verfügung stellen und wird von der Reparaturverpflichtung gemäß diesem Artikel entbunden, wenn der Verbraucher dieses annimmt.

Änderungsantrag  41

 

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 5 – Absatz 2

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(2) Hat der gemäß Absatz 1 zur Reparatur verpflichtete Hersteller seinen Sitz außerhalb der Union, so erfüllt sein Bevollmächtigter in der Union die Verpflichtung des Herstellers. Hat der Hersteller in der Union keinen Bevollmächtigten, so erfüllt der Importeur der betreffenden Ware die Verpflichtung des Herstellers. Gibt es keinen Importeur, so erfüllt der Verteiler der betreffenden Ware die Verpflichtung des Herstellers.

(2) Hat der gemäß Absatz 1 zur Reparatur verpflichtete Hersteller seinen Sitz außerhalb der Union, so benennt er schriftlich einen Bevollmächtigten, um die Einhaltung dieser Richtlinie sicherzustellen. Er sorgt dafür, dass sein Bevollmächtigter über die Ressourcen und das Mandat verfügt, die erforderlich sind, um die in dieser Richtlinie festgelegten Verpflichtungen zu erfüllen.

 

Hat der Hersteller in der Union keinen Bevollmächtigten, so erfüllt der Importeur der betreffenden Ware die Verpflichtung des Herstellers. Gibt es keinen Importeur, so erfüllt der Fulfilment-Dienstleister der betreffenden Ware die Verpflichtung des Herstellers. Gibt es keinen Fulfilment-Dienstleister, so erfüllt der Vertreiber der betreffenden Ware die Verpflichtung des Herstellers.

Änderungsantrag  42

 

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 5 – Absatz 3

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(3) Die Hersteller stellen sicher, dass unabhängige Reparaturbetriebe Zugang zu Ersatzteilen und reparaturbezogenen Informationen und Werkzeugen im Einklang mit den in Anhang II aufgeführten Rechtsakten der Union haben.

(3) In Bezug auf alle in Anhang II dieser Richtlinie aufgeführten Waren stellen die Hersteller sicher, dass unabhängige Reparaturbetriebe, Wiederaufbereitungsbetriebe, Überholungsbetriebe und Endverbraucher Zugang zu allen Ersatzteilen und allen reparaturbezogenen Informationen und Werkzeugen, einschließlich Diagnoseinstrumenten, haben, und zwar zu vertretbaren und nichtdiskriminierenden Kosten und für einen Zeitraum, der mindestens der voraussichtlichen Lebensdauer des Produkts entspricht. Der Zugang zu Diagnoseinstrumenten wird vorbehaltlich der geltenden Vorschriften über den Schutz von Geschäftsgeheimnissen im Sinne des Artikels 2 Nummer 1 der Richtlinie (EU) 2016/943 gewährt.

Änderungsantrag  43

 

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 5 – Absatz 3 a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(3a) Die Hersteller stellen auf ihren Websites alle Informationen im Zusammenhang mit Reparaturen bereit, z. B. die Preise für Reparaturen und die Preise von Ersatzteilen für die in Anhang II aufgeführten Waren.

Änderungsantrag  44

 

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 5 – Absatz 3 b (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(3b) Die Hersteller dürfen die Reparatur nicht durch vertragliche Mittel oder Hardware- bzw. Softwaretechniken behindern. Die Hersteller dürfen die Verwendung von Originalersatzteilen, gebrauchten Ersatzteilen, kompatiblen Ersatzteilen oder Ersatzteilen, die mittels 3D-Druck hergestellt wurden, durch unabhängige Reparaturbetriebe nicht behindern, wenn diese den Anforderungen des nationalen Rechts bzw. des Unionsrechts entsprechen.

Änderungsantrag  45

 

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 5 – Absatz 3 c (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(3c) Die Hersteller dürfen Dienstleistungen oder Reparaturen im Zusammenhang mit Geräten, die außerhalb ihrer zugelassenen Dienste oder Vertriebsnetze gekauft oder zuvor repariert wurden, nicht verweigern.

Änderungsantrag  46

 

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 5 – Absatz 4

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(4) Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 15 delegierte Rechtsakte zur Änderung von Anhang II zu erlassen, indem die Liste der Rechtsakte der Union, in denen die Anforderungen an die Reparierbarkeit festgelegt sind, im Lichte der legislativen Entwicklungen aktualisiert wird.

(4) Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 15 delegierte Rechtsakte zur Änderung von Anhang II zu erlassen, indem im Lichte der legislativen Entwicklungen oder der Marktentwicklungen neue reparierbare Waren in die Liste aufgenommen werden.

Änderungsantrag  47

 

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 6 – Absatz 1

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Hersteller die Verbraucher über ihre Verpflichtung zur Reparatur gemäß Artikel 5 informieren und Informationen über die Reparaturdienstleistungen in leicht zugänglicher, klarer und verständlicher Weise bereitstellen, beispielsweise über die in Artikel 7 genannte Online-Plattform.

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Hersteller oder Verkäufer die Verbraucher über ihre Verpflichtung zur Reparatur gemäß Artikel 5 informieren und Informationen über die Reparaturdienstleistungen unentgeltlich, in leicht zugänglicher, klarer und verständlicher Weise bereitstellen, beispielsweise über die in Artikel 7 genannte Online-Plattform, ihre betreffenden Websites oder den Verkaufsort.

Änderungsantrag  48

 

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 7 – Absatz 1 – Einleitung

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(1) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass für ihr Hoheitsgebiet mindestens eine Online-Plattform besteht, die es Verbrauchern ermöglicht, Reparaturbetriebe zu finden. Diese Plattform soll folgende Anforderungen erfüllen:

(1) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass für ihr Hoheitsgebiet mindestens eine Online-Plattform besteht. Die Mitgliedstaaten fördern insbesondere private Initiativen zur Einrichtung derartiger Online-Plattformen. Diese Online-Plattformen ermöglichen es den Verbrauchern, Reparaturbetriebe, einschließlich von der Gemeinschaft getragener Reparaturinitiativen und Reparaturcafés, leicht zu finden, und erfüllen folgende Anforderungen:

Änderungsantrag  49

 

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 7 – Absatz 1 – Buchstabe a

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

a) vorhandene Suchfunktionen in Bezug auf Waren, den Standort der Reparaturdiensteistungen, die Reparaturbedingungen - einschließlich der Dauer der Reparatur, der Verfügbarkeit vorübergehender Ersatzwaren und des Ortes der Übergabe der Waren zur Reparatur -, die Verfügbarkeit und die Bedingungen von Zusatzleistungen, darunter Entfernung, Montage und Transport, die von Reparaturbetrieben angeboten werden, sowie geltende europäische oder nationale Qualitätsstandards;

a) vorhandene Suchfunktionen in Bezug auf Waren, den Standort der Reparaturdienstleistungen, einschließlich einer kartengestützten Funktion, die Möglichkeiten für grenzüberschreitende Dienstleistungen, die Reparaturbedingungen einschließlich der Dauer der Reparatur, der Verfügbarkeit vorübergehender Ersatzwaren und des Ortes der Übergabe der Waren zur Reparatur , die Verfügbarkeit und die Bedingungen von Zusatzleistungen, darunter Entfernung, Montage und Transport, die von Reparaturbetrieben angeboten werden, sowie geltende europäische oder nationale Qualitätsstandards;

Änderungsantrag  50

 

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 7 – Absatz 1 – Buchstabe c a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

ca) Information der Verbraucher über finanzielle und steuerliche Anreize zur Senkung von Reparaturkosten;

Änderungsantrag  51

 

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 7 – Absatz 1 – Buchstabe d a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

da) Möglichkeit für die Verbraucher, eine Überprüfung oder Bewertung bezüglich der Qualität der Arbeit von Reparaturbetrieben vorzunehmen;

Änderungsantrag  52

 

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 7 – Absatz 1 – Unterabsatz 1 a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

Gibt es im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats mindestens eine in Privateigentum befindliche Plattform, die die in Unterabsatz 1 genannten Anforderungen erfüllt, so gilt die in diesem Unterabsatz genannte Verpflichtung als von dem betreffenden Mitgliedstaat erfüllt.

Änderungsantrag  53

 

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 7 – Absatz 3

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(3) Die Registrierung auf der Online-Plattform für Reparaturbetriebe sowie für Verkäufer von überholten Waren und für Käufer fehlerhafter Waren zur Überholung ist freiwillig. Die Mitgliedstaaten bestimmen über den Zugang zu der Plattform im Einklang mit dem Unionsrecht. Die Nutzung der Online-Plattform ist für die Verbraucher kostenlos.

(3) Die Registrierung auf der Online-Plattform ist für Reparaturbetriebe und von der lokalen Gemeinschaft getragene Reparaturinitiativen wie Reparaturcafés, für Verkäufer von überholten Waren und für Käufer fehlerhafter Waren zur Überholung freiwillig. Die Mitgliedstaaten bestimmen über den Zugang zu der Plattform im Einklang mit dem Unionsrecht. Die Nutzung der Online-Plattform ist für die Verbraucher kostenlos.

Änderungsantrag  54

 

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 7 – Absatz 3 a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(3a) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Online-Plattformen zugänglich und die bereitgestellten Informationen aktuell und verbraucherfreundlich dargestellt sind.

Änderungsantrag  55

 

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 7 – Absatz 3 b (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(3b) Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission den Link zu bestehenden Online-Plattformen für Reparaturen in ihrem Hoheitsgebiet bis ... [zwölf Monate nach dem Inkrafttreten dieser Richtlinie] und den Link zu jeder neuen Online-Plattform für Reparaturen innerhalb von 14 Arbeitstagen, nachdem diese eingerichtet wurde. Die Kommission führt eine öffentlich verfügbare, leicht zugängliche und maschinenlesbare Datenbank der in den Mitgliedstaaten registrierten Online-Plattformen für Reparaturen.

Änderungsantrag  56

 

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 7 – Absatz 3 c (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(3c) Die Mitgliedstaaten und die Kommission ergreifen geeignete Maßnahmen, um Verbraucher, einschlägige Wirtschaftsakteure und Verkäufer über die Verfügbarkeit der gemäß Absatz 1 dieses Artikels eingerichteten Online-Plattformen zu informieren, und sorgen dafür, dass sie für Verbraucher leicht zugänglich sind.

Änderungsantrag  57

 

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 7 – Absatz 3 d (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(3d) Der betreffende Wirtschaftsakteur oder eine Online-Plattform, die Verbrauchern den Abschluss von Fernabsatzverträgen ermöglicht, sollte den Verbrauchern Informationen über die Verfügbarkeit der gemäß Absatz 1 dieses Artikels eingerichteten Online-Plattformen in ihrem Hoheitsgebiet zur Verfügung stellen.

Änderungsantrag  58

 

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 7 a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

Artikel 7a

 

Maßnahmen für Kleinstunternehmen, kleine und mittlere Unternehmen (KMU)

 

(1) Die Mitgliedstaaten ergreifen geeignete Maßnahmen, um Kleinstunternehmen, kleine und mittlere Unternehmen im Sinne der Empfehlung 2003/361/EG der Kommission bei der Erfüllung der Anforderungen und Pflichten dieser Richtlinie zu unterstützen. Diese Maßnahmen müssen mindestens Folgendes umfassen:

 

a) Leitlinien oder ähnliche Maßnahmen zur Sensibilisierung für die Art und Weise, wie die in der vorliegenden Richtlinie dargelegten Anforderungen und Pflichten erfüllt werden können;

 

b) maßgeschneiderte Schulungen für Unternehmer und ihr Personal.

Änderungsantrag  59

 

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 9 a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

Artikel 9a

 

Maßnahmen der Mitgliedstaaten zur Förderung von Reparaturen

 

(1) Die Mitgliedstaaten ergreifen geeignete Maßnahmen, um Reparaturen zu fördern.

 

(2) Bei den in Absatz 1 genannten Maßnahmen kann es sich beispielsweise um Reparaturgutscheine, nationale Reparaturfonds oder andere Maßnahmen und Anreize handeln.

 

(3) Die Mitgliedstaaten erstatten der Kommission über die gemäß Absatz 1 ergriffenen Maßnahmen Bericht. Die Kommission macht diese Maßnahmen bis zum ... [12 Monate nach dem Datum der Umsetzung dieser Richtlinie] öffentlich zugänglich. Die Mitgliedstaaten erstatten der Kommission bis zum ... [12 Monate nach dem Datum der Umsetzung dieser Richtlinie] über die geltenden Maßnahmen Bericht.

 

(4) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die in den Verträgen verankerten Grundfreiheiten der Dienstleistungs-und Niederlassungsfreiheit für Anbieter von Reparaturdienstleistungen gelten, auch im Einklang mit der Richtlinie (EU) 2018/958, soweit anwendbar. Darüber hinaus sehen die Mitgliedstaaten von der Einführung ungerechtfertigter Qualifikationsanforderungen an fachliche Reparaturdienstleistungen in ihren nationalen Rechtsvorschriften sowie von der Durchführung von Kontrollen, Inspektionen oder Untersuchungen ab, die im Hinblick auf diese Grundfreiheiten ungerechtfertigt sind.

 

(5) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass der Reparaturdienstleister für Vertragswidrigkeiten in Bezug auf die reparierten Teile, Aspekte oder Merkmale der Ware haftet, die zum Zeitpunkt des Erhalts der reparierten Ware durch den Verbraucher bestehen und die innerhalb von zwölf Monaten nach diesem Zeitpunkt offenbar werden.

 

(6) Die Mitgliedstaaten verbieten Praktiken, durch die die Verbraucher daran gehindert werden, von ihrem Recht auf Reparatur Gebrauch zu machen, einschließlich, aber nicht beschränkt auf Folgendes:

 

a) Verbot von Praktiken zur Verleitung der Verbraucher zu der Annahme, dass ihre Ware nicht repariert werden kann, weil sie zuvor von einem unabhängigen Reparaturbetrieb, einem nichtgewerblichen Reparaturbetrieb oder von einem Endnutzer repariert wurde oder die Reparatur zu einem Sicherheitsrisiko führen könnte;

 

b) Verbot von vertraglichen Mitteln oder Hardware- bzw. Softwaretechniken, die Reparaturen verhindern oder einschränken könnten, und Verbot der Weigerung, eine Ware zu reparieren, die zuvor von einem unabhängigen Reparaturbetrieb, einem nichtgewerblichen Reparaturbetrieb oder einem Endnutzer repariert wurde.

Änderungsantrag  60

 

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 10 – Absatz 2 – Unterabsatz 1 a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass gewerbliche Haltbarkeitsgarantien, die zusätzlich zu der gesetzlichen Gewährleistung der Vertragsmäßigkeit gemäß der Richtlinie (EU) 2019/771 verkauft werden, während der Haltbarkeit stets das Recht auf Reparatur des Produkts umfassen. Bei der Werbung für gewerbliche Garantien stellen die Hersteller sicher, dass eine klare und präzise Zusammenfassung der Bedingungen der gewerblichen Garantie bereitgestellt wird, damit die Verbraucher ihre Rechte in vollem Umfang kennen und nicht irregeführt werden.

Änderungsantrag  61

 

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 11 – Absatz 1 a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(1a) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass bei der Verhängung von Sanktionen folgende nicht erschöpfende und beispielhafte Kriterien, sofern zutreffend, berücksichtigt werden:

 

a) Art, Schwere, Umfang und Dauer des Verstoßes,

 

b) finanzielle Leistungsfähigkeit und Größe des betreffenden Unternehmens,

 

c) Maßnahmen des Verkäufers zur Minderung oder Beseitigung des Schadens, der Verbrauchern entstanden ist,

 

d) frühere Verstöße des Verkäufers oder Herstellers,

 

e) vom Verkäufer oder Hersteller aufgrund des Verstoßes erlangte finanzielle Vorteile oder vermiedene Verluste, wenn dazu entsprechende Daten verfügbar sind,

 

f) Sanktionen, die gegen den Verkäufer oder Hersteller für denselben Verstoß in anderen Mitgliedstaaten in grenzüberschreitenden Fällen verhängt wurden, sofern Informationen über solche Sanktionen im Rahmen des gemäß der Verordnung (EU) 2017/2394 des Europäischen Parlaments und des Rates eingerichteten Mechanismus verfügbar sind,

 

g) sonstige erschwerende oder mildernde Umstände im jeweiligen Fall.

Änderungsantrag  62

 

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 11 – Absatz 1 b (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(1b) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass im Rahmen der Verhängung von Sanktionen nach Artikel 21 der Verordnung (EU) 2017/2394 entweder Geldbußen im Verwaltungsverfahren verhängt oder gerichtliche Verfahren zur Verhängung von Geldbußen eingeleitet werden können oder beides möglich ist, wobei sich der Höchstbetrag solcher Geldbußen auf mindestens 4 % des Jahresumsatzes des Verkäufers oder Herstellers in dem betreffenden Mitgliedstaat bzw. den betreffenden Mitgliedstaaten beläuft.

Änderungsantrag  63

 

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 11 – Absatz 1 c (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(1c) Für den Fall, dass eine Geldbuße gemäß Absatz 1b zu verhängen ist, jedoch keine Informationen über den Jahresumsatz des Verkäufers oder Herstellers vorliegen, führen die Mitgliedstaaten die Möglichkeit der Verhängung von Geldbußen mit einem Höchstbetrag von mindestens 2 Mio. EUR ein.

Änderungsantrag  64

 

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 11 – Absatz 2

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(2) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission diese Vorschriften und Maßnahmen bis 24 Monate nach Inkrafttreten der in Absatz 1 angeführten Maßnahmen mit und melden ihr unverzüglich alle diesbezüglichen Änderungen.

(2) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission diese Vorschriften und Maßnahmen bis 18 Monate nach Inkrafttreten der in Absatz 1 angeführten Maßnahmen mit und melden ihr unverzüglich alle diesbezüglichen Änderungen.

Änderungsantrag  65

 

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 12 – Absatz 1 – Nummer -1 (neu)

Richtlinie (EU) 2019/771

Artikel 7 – Absatz 1 – Buchstabe d

 

Derzeitiger Wortlaut

Geänderter Text

 

Die Richtlinie (EU) 2019/771 wird wie folgt geändert:

 

-1. Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe d erhält folgende Fassung:

d) hinsichtlich ihrer Menge, Qualität und sonstigen Merkmale — einschließlich ihrer Haltbarkeit, Funktionalität, Kompatibilität und Sicherheit — dem entsprechen, was bei Waren der gleichen Art üblich ist und was der Verbraucher in Anbetracht der Art der Waren und unter Berücksichtigung öffentlicher Erklärungen, die von dem Verkäufer oder im Auftrag des Verkäufers oder einer anderen Person in vorhergehenden Gliedern der Vertragskette einschließlich des Herstellers, insbesondere in der Werbung oder auf dem Etikett, abgegeben wurden, vernünftigerweise erwarten kann.

d) hinsichtlich ihrer Menge, Qualität und sonstigen Merkmale — einschließlich ihrer Haltbarkeit, Reparierbarkeit, Funktionalität, Kompatibilität und Sicherheit — dem entsprechen, was bei Waren der gleichen Art üblich ist und was der Verbraucher in Anbetracht der Art der Waren und unter Berücksichtigung öffentlicher Erklärungen, die von dem Verkäufer oder im Auftrag des Verkäufers oder einer anderen Person in vorhergehenden Gliedern der Vertragskette einschließlich des Herstellers, insbesondere in der Werbung oder auf dem Etikett, abgegeben wurden, vernünftigerweise erwarten kann.

Der einleitende Teil des einzigen Absatzes von Artikel 12 wird hier geändert, um die Änderungsanträge 65 bis 72 abzudecken.

Änderungsantrag  66

 

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 12 – Absatz 1 – Nummer 1 – Buchstabe a (neu)

Richtlinie (EU) 2019/771

Artikel 13 – Absatz 2 – Unterabsatz 2 (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

1. Artikel 13 wird wie folgt geändert:

In Artikel 13 Absatz 2 der Richtlinie (EU) 2019/771 wird folgender Satz angefügt:

a) In Absatz 2 wird folgender Unterabsatz angefügt:

„Abweichend von ersten Satz dieses Absatzes hat der Verkäufer, wenn die Kosten für die Ersatzlieferung mindestens den Nachbesserungskosten entsprechen, die Nachbesserung der Waren vorzunehmen, um den vertragsgemäßen Zustand der Waren herzustellen.“

„Abweichend von Unterabsatz 1 hat der Verkäufer, wenn die Kosten für die Ersatzlieferung mindestens den Nachbesserungskosten entsprechen, die Nachbesserung der Waren vorzunehmen, um den vertragsgemäßen Zustand der Waren herzustellen, es sei denn, die Nachbesserung ist faktisch oder rechtlich unmöglich oder würde erhebliche Unannehmlichkeiten für den Verbraucher verursachen.“

Änderungsantrag  67

 

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 12 – Absatz 1– Nummer 1 – Buchstabe b (neu)

Richtlinie (EU) 2019/771

Artikel 13 – Absatz 3 a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

b) Folgender Absatz wird eingefügt:

 

„(3a) Wählt der Verbraucher Nachbesserung als Abhilfe, um den vertragsgemäßen Zustand der Waren herzustellen, kann der Verbraucher auch direkt den Hersteller auffordern, den vertragsgemäßen Zustand der Waren herzustellen. Kommt der Hersteller dieser Aufforderung nach, gilt der Verkäufer von seiner Haftung gemäß Artikel 10 als entbunden.“

Änderungsantrag  68

 

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 12 – Absatz 1 – Nummer 1– Buchstabe c (neu)

Richtlinie (EU) 2019/771

Artikel 13 – Absatz 4 a (neu)

 

Derzeitiger Wortlaut

Geänderter Text

 

c) Folgender Absatz wird eingefügt:

 

„(4a) Wurde der vertragsgemäße Zustand einer Ware gemäß Absatz 2 dieses Artikels durch Nachbesserung hergestellt, so haftet der Verkäufer oder der Hersteller für jede Vertragswidrigkeit, die zu dem Zeitpunkt besteht, zu dem der Verbraucher die nachgebesserten Waren erhält, und die sich innerhalb von einem Jahr nach diesem Zeitpunkt zeigt, sofern die Mitgliedstaaten Fristen für den vertragsgemäßen Zustand der ursprünglichen Ware gemäß Artikel 10 Absätze 1, 2 oder 3 beibehalten oder eingeführt haben. Dies gilt nicht, wenn der Verkäufer die Waren im Einklang mit Artikel 10 bereits erfolgreich nachgebessert hat. Unbeschadet des Artikels 7 Absatz 3 gilt dieser Absatz auch für Waren mit digitalen Elementen. Dieser Absatz lässt andere Fristen gemäß Artikel 10 und weitere Forderungen des Verbrauchers unberührt.“

Änderungsantrag  69

 

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 12 – Absatz 1– Nummer 1 a (neu) – Buchstabe a (neu)

Richtlinie (EU) 2019/771

Artikel 14 – Absatz 1

 

Derzeitiger Wortlaut

Geänderter Text

 

1a. Artikel 14 wird wie folgt geändert:

 

a) Absatz 1 erhält folgende Fassung:

(1) Eine Nachbesserung oder die Ersatzlieferung wird wie folgt vorgenommen:

(1) Eine Nachbesserung wird wie folgt vorgenommen:

a) unentgeltlich,

a) unentgeltlich,

b) innerhalb einer angemessenen Frist ab dem Zeitpunkt, zu dem der Verbraucher den Verkäufer über die Vertragswidrigkeit unterrichtet hat,  und

b) innerhalb einer angemessenen Frist ab dem Zeitpunkt, zu dem der Verbraucher den Verkäufer über die Nachbesserung unterrichtet hat,

c) ohne erhebliche Unannehmlichkeiten für den Verbraucher, wobei die Art der Waren sowie der Zweck, für den der Verbraucher die Waren benötigt, zu berücksichtigen sind.

c) ohne erhebliche Unannehmlichkeiten für den Verbraucher, wobei die Art der Waren sowie der Zweck, für den der Verbraucher die Waren benötigt, zu berücksichtigen sind, sowie

 

ca) abhängig von den Besonderheiten der jeweiligen Produktkategorie, insbesondere ihrer ständigen Verfügbarkeit für den Verbraucher, unter der Bedingung, dass der Verkäufer dem Verbraucher unentgeltlich eine Ersatzware zur Verfügung stellt, einschließlich der Leihgabe einer überholten Ware, wenn die Nachbesserung nicht in der unter Buchstabe b genannten Frist abgeschlossen werden kann.“

Änderungsantrag  70

 

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 12 – Absatz 1– Nummer 1 a (neu) – Buchstabe b (neu)

Richtlinie (EU) 2019/771

Artikel 14 – Absatz 1 a (neu)

 

Derzeitiger Wortlaut

Geänderter Text

 

b)  Folgender Absatz wird eingefügt:

 

„(1a) Ersatzlieferungen werden wie folgt vorgenommen:

 

a) unentgeltlich,

 

b) innerhalb einer angemessenen Frist ab dem Zeitpunkt, zu dem der Verbraucher den Verkäufer über die Vertragswidrigkeit unterrichtet hat,

 

c) ohne erhebliche Unannehmlichkeiten für den Verbraucher, wobei die Art der Waren sowie der Zweck, für den der Verbraucher die Waren benötigt, zu berücksichtigen sind,

 

d) auf expliziten Wunsch des Verbrauchers durch Anbieten einer überholten Ware.“

Änderungsantrag  71

 

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 12 – Absatz 1 – Nummer 1 a (neu) – Buchstabe c (neu)

Richtlinie (EU) 2019/771

Artikel 14 – Absatz 4 a (neu)

 

Derzeitiger Wortlaut

Geänderter Text

 

c) Folgender Absatz wird eingefügt:

 

„(4a) Entscheidet der Verbraucher gemäß Artikel 13 Absatz 3a, dass der Hersteller den vertragsgemäßen Zustand der Waren durch Nachbesserung herzustellen hat, so ist der Hersteller für die Zwecke dieses Artikels als Verkäufer zu betrachten.“

Änderungsantrag  72

 

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 12 – Absatz 1 – Nummer 1 b (neu)

Richtlinie (EU) 2019/771

Artikel 17 – Absatz 1 a (neu)

 

Derzeitiger Wortlaut

Geänderter Text

 

1b. In Artikel 17 wird folgender Absatz eingefügt:

 

„(1a) Die gewerbliche Garantie berührt nicht das Recht des Verbrauchers, sich gemäß Artikel 13 Absatz 3a für eine Nachbesserung einer nicht vertragsgemäßen Ware durch den Hersteller zu entscheiden. Bestimmungen der gewerblichen Garantie, die den Verbraucher von der Ausübung seiner Rechte gemäß Artikel 13 Absatz 3a abhalten, gelten als nichtig.“

Änderungsantrag  73

 

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 14 a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

Artikel 14a

 

Bewertungsbericht

 

(1) Die Kommission führt bis [fünf Jahre nach dem Inkrafttreten dieser Richtlinie] eine Bewertung dieser Richtlinie und ihres Beitrags, insbesondere der Artikel 5, 9a und 12, zum reibungslosen Funktionieren des Binnenmarkts, zu einem hohen Verbraucherschutzniveau und zur Verbesserung der ökologischen Nachhaltigkeit von Produkten sowie ihrer Auswirkungen auf Unternehmen, insbesondere Kleinstunternehmen sowie kleine und mittlere Unternehmen, durch.

 

Im Hinblick auf Artikel 7 prüft und bewertet sie die Wirksamkeit von Online-Plattformen für Reparaturen auf der Grundlage von Daten aus den einzelnen Mitgliedstaaten, die Informationen über die Anzahl aktiver Reparaturdienstleister, die Verbraucher und die Anzahl der durchgeführten Transaktionen enthalten.

 

(2) Die Kommission erstellt einen Bericht über die wichtigsten Ergebnisse und übermittelt diesen dem Europäischen Parlament, dem Rat, dem Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und dem Ausschuss der Regionen. Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission die für die Ausarbeitung dieses Berichts erforderlichen Informationen.

 

(3) Dem Bericht wird gegebenenfalls ein Legislativvorschlag beigefügt.

Änderungsantrag  74

 

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 16 – Absatz 1

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(1) Artikel 5 Absätze 1 und 2 sowie Artikel 6 dieser Richtlinie gelten nicht für Verträge über die Erbringung von Reparaturdienstleistungen, die vor dem [24 Monate nach Inkrafttreten] geschlossen wurden.

(1) Artikel 5 Absätze 1 und 2 sowie Artikel 6 dieser Richtlinie gelten nicht für Verträge über die Erbringung von Reparaturdienstleistungen, die vor dem [18 Monate nach Inkrafttreten] geschlossen wurden.

Änderungsantrag  75

 

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 16 – Absatz 2

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(2) Artikel 12 dieser Richtlinie gilt nicht für Kaufverträge, die vor dem [24 Monate nach Inkrafttreten] geschlossen wurden.

(2) Artikel 12 dieser Richtlinie gilt nicht für Kaufverträge, die vor dem [18 Monate nach Inkrafttreten] geschlossen wurden.

Änderungsantrag  76

 

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 17 – Absatz 1 – Unterabsatz 1

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Die Mitgliedstaaten erlassen die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, um dieser Richtlinie binnen [24 Monaten nach ihrem Inkrafttreten] nachzukommen. Sie setzen die Kommission unverzüglich davon in Kenntnis.

Die Mitgliedstaaten erlassen die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, um dieser Richtlinie binnen [18 Monaten nach ihrem Inkrafttreten] nachzukommen. Sie setzen die Kommission unverzüglich davon in Kenntnis.

Änderungsantrag  77

 

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 17 – Absatz 1 – Unterabsatz 3

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Die Mitgliedstaaten wenden diese Vorschriften ab dem [24 Monate nach Inkrafttreten] an.

Die Mitgliedstaaten wenden diese Vorschriften ab dem [18 Monate nach Inkrafttreten] an.

Änderungsantrag  78

 

Vorschlag für eine Richtlinie

Anhang I – Teil 2 – Tabelle – Zeile 4

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Preis für die Reparatur bzw., falls dieser nicht ermittelt werden kann, die anwendbare Berechnungsmethode und die Preisobergrenze für die Reparatur

Geschätzter Höchstpreis für die Reparatur bzw., falls dieser nicht ermittelt werden kann, die anwendbare Berechnungsmethode

Änderungsantrag  79

 

Vorschlag für eine Richtlinie

Anhang I – Teil 2 – Tabelle – Zeile 10 a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

Gegebenenfalls weitere Informationen, die vom Reparaturbetrieb freiwillig angegeben werden

Änderungsantrag  80

 

Vorschlag für eine Richtlinie

Anhang II – Überschrift

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

LISTE DER RECHTSAKTE DER UNION MIT ANFORDERUNGEN AN DIE REPARIERBARKEIT

LISTE DER RECHTSAKTE DER UNION MIT ANFORDERUNGEN AN DIE REPARIERBARKEIT UND LISTE DER REPARIERBAREN WAREN

Änderungsantrag  81

 

Vorschlag für eine Richtlinie

Anhang II – Nummer 9

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

9. [Mobiltelefone, Schnurlostelefone und Tablets gemäß der Verordnung (EU)…/… der Kommission29]

9. Mobiltelefone, Schnurlostelefone und Tablets gemäß der Verordnung (EU)…/… der Kommission29

__________________

__________________

29

29

Änderungsantrag  82

 

Vorschlag für eine Richtlinie

Anhang II – Nummer 9 a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

9a. Fahrräder

 


 

BEGRÜNDUNG

Vorschlag zum Recht auf Reparatur

Mit dem Vorschlag der Kommission über gemeinsame Vorschriften zur Förderung der Reparatur von Waren wird das Ziel verfolgt, die Reparatur fehlerhafter Produkte attraktiver zu machen, damit mehr Verbrauchsgüter repariert und nicht weggeworfen werden. Mehrere Studien und Umfragen ergaben, dass die Verbraucher der Reparatur von Waren positiv gegenüberstehen. Daher sollen diese Tendenzen im Verhalten der Verbraucher und Unternehmen unterstützt und das sogenannte Recht auf Reparatur gefördert werden. Der Bericht folgt dem Vorschlag der Kommission dahin gehend, dass die Beteiligung der Verbraucher am ökologischen Wandel hin zu einer nachhaltigen und kreislauforientierten Wirtschaft ermöglicht werden soll. In diesem Zusammenhang wird die Auffassung vertreten, dass der Bericht die Legislativvorschläge zu Ökodesign-Anforderungen für nachhaltige Produkte und zur Stärkung der Verbraucher für den ökologischen Wandel ergänzt.

Anreize für Reparaturen im Rahmen der gesetzlichen Garantie

Mit dem Bericht sollen zentrale Elemente des Vorschlags präzisiert und höhergesteckte Ziele angestrebt werden. Die Reparatur fehlerhafter Produkte sollte durch die Rechtsvorschriften zum Verbraucherschutz gefördert werden. Daher soll die Attraktivität von Reparaturen im Rahmen der gesetzlichen Garantiefrist gemäß der Richtlinie über den Warenkauf verbessert werden, indem die Ware rechtzeitig repariert wird und – falls die Reparatur unnötig lange dauert – den Verbrauchern ein Ersatzprodukt als Leihgabe bereitgestellt wird. Um die Attraktivität von Reparaturen weiter zu erhöhen, sollte die Dauer der gesetzlichen Garantie für reparierte Waren verlängert werden. Dabei geht es nicht nur um die Nachhaltigkeit, sondern auch um Rechtsklarheit. Daher wird vorgeschlagen, die Dauer der gesetzlichen Garantie als einmalige Maßnahme um zwölf weitere Monate zu verlängern, sobald das Produkt durch eine Reparatur wieder in einen vertragsgemäßen Zustand versetzt wurde. Da den Verbrauchern bei der Reparatur ihrer Waren der Zeitaspekt sehr wichtig ist, sollten die Verbraucher in Bezug auf die Reparatur fehlerhafter Produkte die Hersteller direkt kontaktieren können. Die Erfüllung der Reparaturanforderung durch den Hersteller entbindet den Verkäufer von seiner vertragsgemäßen Haftung gegenüber dem Verbraucher gemäß der Richtlinie über den Warenkauf, ohne dass ein gesondertes Rechtsverhältnis zwischen dem Verbraucher und dem Hersteller entsteht.

Schaffung eines Reparaturmarkts

In Bezug auf Produkte, deren Mangel hinsichtlich der Frist und des Geltungsbereichs nicht unter die gesetzliche Garantie im Rahmen der Richtlinie über den Warenkauf fällt, soll das Recht der Verbraucher auf Reparatur gestärkt werden. Das Recht auf Reparatur sollte keine Ergänzung zu Produktvorschriften wie der Ökodesign-Verordnung darstellen. Es zielt nicht darauf ab, ein Marktversagen zu beheben, und der Anwendungsbereich des Rechts sollte daher grundsätzlich nicht auf Produktkategorien beschränkt sein, bei denen die Marktdynamik nicht zu ordnungsgemäß reparierbaren Produkten geführt hat. Das Recht auf Reparatur wird jedoch praktisch bedeutungslos, wenn sich Hersteller von Produkten, für die es im Unionsrecht noch keine rechtlichen Anforderungen an die Reparierbarkeit gibt, erfolgreich auf die faktische oder rechtliche Unmöglichkeit berufen können. Daher wird der von der Kommission vorgeschlagene Ansatz der Positivliste unterstützt, wonach Produkte, die dem Recht auf Reparatur unterliegen, in einem Anhang ausdrücklich erwähnt werden. Nach sorgfältiger Prüfung sollte im Rahmen dieses Berichts jedoch der Anwendungsbereich auf eine Kategorie von Produkten ausgeweitet werden, die reparierbar sind und bei denen keine Anforderungen an die Reparierbarkeit bestehen. Das heißt, Hersteller und unabhängige Werkstätten müssen dem Recht der Verbraucher auf Reparatur – in diesem Fall bei Fahrrädern – nachkommen, ohne dass spezifische Produktvorschriften bestehen. Darüber hinaus wird mehr Wettbewerbsfähigkeit in der Phase der Betreuung nach dem Kauf gefordert. Nicht nur sollten die Hersteller allen Endnutzern Ersatzteile und Informationen für die Reparatur zur Verfügung stellen, sondern sie sollten auch unangemessene und diskriminierende Preise für Ersatzteile verhindern. Dadurch wird der unabhängige Reparaturmarkt gestärkt, und die Verbraucher erhalten die Möglichkeit, sich neben den Herstellern für andere Reparaturdienstleister zu entscheiden. Zusammen mit den im Kommissionsvorschlag genannten ergänzenden Instrumenten wie der Online-Plattform und dem Formular für Reparaturinformationen, die freiwillig sein sollten, um zusätzliche Belastungen für Unternehmen zu vermeiden, können auch unabhängige Werkstätten mit traditionellen Herstellern konkurrieren. Schließlich und um Reparaturen für alle Bürger erschwinglich zu machen, werden die Mitgliedstaaten im Bericht aufgefordert, Maßnahmen wie Reparaturgutscheine oder Steuersenkungen für Reparaturdienstleistungen einzuführen, um die Nachfrage nach Reparaturdienstleistungen zu steigern und die Reparaturwirtschaft anzukurbeln. Die Möglichkeit für Verbraucher, ihre Produkte reparieren zu lassen, und die Schaffung eines angemessenen Reparaturmarkts tragen letztendlich zur Schaffung einer kreislauforientierten und klimaneutralen Wirtschaft bei.


 

ANHANG: AUFLISTUNG DER EINRICHTUNGEN UND PERSONEN, VON DENEN DER BERICHTERSTATTER BEITRÄGE ERHALTEN HAT

 

Die folgende Liste wurde auf rein freiwilliger Grundlage und unter alleiniger Verantwortung des Berichterstatters erstellt. Der Berichterstatter hat bei der Vorbereitung des Berichts Informationen von folgenden Einrichtungen und Personen erhalten:

 

 

 

Einrichtung bzw. Person

Toy Industries of Europe (TIE)

Deutscher Verband der Spielwarenindustrie e.V.

Digital Europe

Bitkom

Samsung

Europäisches Umweltbüro (EUB)

Runder Tisch Reparatur

Europäischer Verbraucherverband (BEUC)

Verbraucherzentrale Bundesverband e.V. (Vzbv)

Backmarket

Handelsverband Deutschland (HDE)

Rewe

Schwarz Gruppe

Vangerow GmbH

Xiamoi

HP

Sony Entertainment

Künftige Sitzungen werden über das Profil der Mitglieder auf der Website des Europäischen Parlaments abrufbar sein.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 


STELLUNGNAHME DES AUSSCHUSSES FÜR UMWELTFRAGEN, ÖFFENTLICHE GESUNDHEIT UND LEBENSMITTELSICHERHEIT (12.10.2023)

für den Ausschuss für Binnenmarkt und Verbraucherschutz

Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über gemeinsame Vorschriften zur Förderung der Reparatur von Waren und zur Änderung der Verordnung (EU) 2017/2394 und der Richtlinien (EU) 2019/771 und (EU) 2020/1828

(COM(2023)0155 – C9‑0117/2023 – 2023/0083(COD))

Verfasserin der Stellungnahme: Sunčana Glavak

 

KURZE BEGRÜNDUNG

Recht auf Reparatur

Im Einklang mit dem europäischen Grünen Deal und dem darin verankerten Ziel eines nachhaltigen Verbrauchs und den Ergebnissen der Konferenz zur Zukunft Europas soll der Vorschlag der Kommission für gemeinsame Vorschriften zur Förderung der Reparatur von Waren die Reparatur von Verbrauchsgütern ankurbeln.

Die Verfasserin konzentriert sich in ihrem Entwurf einer Stellungnahme auf jene Teile des Kommissionsvorschlags, bei denen der Umweltausschuss geteilte Zuständigkeit hat.

Die Verfasserin unterstützt die Initiative für das Recht auf Reparatur und betont, dass die Reparatur von Waren für die Verbraucher einfacher, bequemer und kostengünstiger sein muss, während gleichzeitig Abfälle verringert werden und die Reparaturbranche gefördert wird. In dem Entwurf einer Stellungnahme wird besonders auf die Unternehmer-Verbraucher-Dimension in Bezug auf Reparaturen gemäß diesem Vorschlag und den engen Zusammenhang mit dem Legislativvorschlag zu Ökodesign-Anforderungen für nachhaltige Produkte, über den im Juli-Plenum abgestimmt wurde, eingegangen. Diese solide Grundlage soll Reparaturen künftig erleichtern, indem beispielsweise spezifische Maßnahmen zur vorzeitigen Obsoleszenz und ein Reparaturindex im Rahmen von delegierten Rechtsakten für jedes einzelne Produkt eingeführt werden.

Die Verfasserin möchte das Recht auf Reparatur außerhalb des Rahmens der gesetzlichen Garantie für Verbraucher und Reparaturbetriebe weiter stärken, insbesondere im Hinblick auf die Verfügbarkeit von Ersatzteilen und die Preistransparenz, die ein wichtiger Faktor im Reparaturprozess sind. Für beide Seiten sollte ein Nutzen entstehen: Reparaturbetriebe sollten dabei unterstützt werden, über angemessene Ressourcen für die höhere Nachfrage nach Reparaturen zu verfügen. Verbraucher sollten klare Informationen, insbesondere über das Formular für Reparaturinformationen, und mehr Möglichkeiten für Reparaturen erhalten. Mehr Reparaturmöglichkeiten sollten die Verbraucher dazu veranlassen, ihre Einstellung zu Reparaturen und damit ihr Verhalten zu ändern.

Die Verfasserin fordert ferner, überholte Waren als alternative Lösung zu fördern, wenn eine Reparatur nicht möglich ist. Ergänzend zu den von der Kommission vorgeschlagenen Bestimmungen wird die Förderung einer Kultur der Reparatur durch Sensibilisierungskampagnen ein wichtiger Schritt auf dem Weg zur Verwirklichung der Ziele dieser Richtlinie sein und letztlich einen positiven Nebeneffekt haben, der über den Anwendungsbereich dieser Richtlinie hinausgeht. Darüber hinaus könnten weitere Anreize wie potenzielle finanzielle Anreize für Verbraucher und Reparaturbetriebe, die die Nachfrage nach Reparaturdienstleistungen erhöhen und die Reparatur zu einer attraktiven Lösung für die Verbraucher machen, einen zusätzlichen Impuls bieten, um die Verbraucher zur Reparatur ihrer Waren und Reparaturbetriebe zur Ausweitung ihrer Angebote zu ermutigen. Die Online-Plattform und das Formular für Reparaturinformationen sind Lösungen, die Reparaturbetrieben und Verbrauchern gleichermaßen zugutekommen sollten. Das Formular für Reparaturinformationen bietet den Verbrauchern Zugang zu allen relevanten Informationen und die Möglichkeit, verschiedene Reparaturangebote zu vergleichen, wobei die Wettbewerbsfähigkeit der Reparaturbetriebe gewahrt bleibt, was zu einem gut entwickelten Reparaturmarkt und einem gesunden Wettbewerb auf der Grundlage von Preisen und Qualität führen sollte. Die Verfasserin weist darauf hin, dass Online-Plattformen sowohl für Verbraucher als auch für Reparaturbetriebe kostenlos und benutzerfreundlich sein müssen. Darüber hinaus schlägt die Verfasserin ein zentrales Internetportal vor, das in jedem Mitgliedstaat eingerichtet werden und Zugang zur nationalen Online-Plattform bieten sollte. Dieses Portal sollte als zentrale Anlaufstelle fungieren, bei der Verbraucher neben Links zu allen Arten von Reparaturbetrieben auch Links zu Verbraucherinformationen und gesetzlichen Verbraucherrechten finden. Außerdem sind starke und gezielte Sensibilisierungskampagnen entscheidend, damit die Verbraucher mit einem solchen Portal und einer solchen Online-Plattform vertraut werden.

Im Mittelpunkt dieses Entwurfs einer Stellungnahme steht die Schaffung eines funktionierenden Rahmens für Verbraucher zur Förderung ihres Rechts auf Reparatur, zusammen mit der Unterstützung der Wirtschaft und der KMU bei gleichzeitiger Weiterentwicklung des Reparaturmarktes, was die Union dem Ziel der Klimaneutralität einen Schritt näher bringt.

ÄNDERUNGSANTRÄGE

Der Ausschuss für Umweltfragen, öffentliche Gesundheit und Lebensmittelsicherheit ersucht den federführenden Ausschuss für Binnenmarkt und Verbraucherschutz, folgende Änderungsanträge zu berücksichtigen:

Änderungsantrag  1

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 1

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(1) Mit der Richtlinie (EU) 2019/771 des Europäischen Parlaments und des Rates12 wird das Ziel verfolgt, das Funktionieren des Binnenmarkts zu verbessern und gleichzeitig ein hohes Verbraucherschutzniveau zu erzielen. Im Zusammenhang mit dem grünen Wandel zielt diese Richtlinie darauf ab, das Funktionieren des Binnenmarkts zu verbessern und gleichzeitig einen nachhaltigeren Verbrauch zu fördern, und ergänzt damit das mit der Richtlinie (EU) 2019/771 verfolgte Ziel.

(1) Mit der Richtlinie (EU) 2019/771 des Europäischen Parlaments und des Rates12 wird das Ziel verfolgt, das Funktionieren des Binnenmarkts zu verbessern und gleichzeitig ein hohes Verbraucherschutzniveau zu erzielen sowie die Wirtschaft stärker kreislauforientiert auszurichten. Im Zusammenhang mit dem grünen Wandel zielt diese Richtlinie darauf ab, das Funktionieren des Binnenmarkts zu verbessern und gleichzeitig einen nachhaltigeren Verbrauch zu fördern, und ergänzt damit das mit der Richtlinie (EU) 2019/771 verfolgte Ziel.

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_________________

12 Richtlinie (EU) 2019/771 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2019 über bestimmte vertragsrechtliche Aspekte des Warenkaufs, zur Änderung der Verordnung (EU) 2017/2394 und der Richtlinie 2009/22/EG sowie zur Aufhebung der Richtlinie 1999/44/EG (ABl. L 136 vom 22.5.2019, S. 28).

12 Richtlinie (EU) 2019/771 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2019 über bestimmte vertragsrechtliche Aspekte des Warenkaufs, zur Änderung der Verordnung (EU) 2017/2394 und der Richtlinie 2009/22/EG sowie zur Aufhebung der Richtlinie 1999/44/EG (ABl. L 136 vom 22.5.2019, S. 28).

Änderungsantrag  2

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 2

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(2) Um diese Ziele zu erreichen und insbesondere die grenzüberschreitende Erbringung von Dienstleistungen und den Wettbewerb zwischen Reparaturbetrieben für von Verbrauchern gekaufte Waren im Binnenmarkt zu erleichtern, ist es erforderlich, einheitliche Vorschriften zur Förderung der Reparatur von Waren, die von Verbrauchern gekauft wurden, im Rahmen der Haftung des Verkäufers gemäß der Richtlinie (EU) 2019/771 und außerhalb dieses Rahmens festzulegen. Die Mitgliedstaaten haben bereits Vorschriften zur Förderung der Reparatur und Wiederverwendung von Waren, die von Verbrauchern gekauft wurden, außerhalb des Rahmens der Haftung des Verkäufers gemäß der Richtlinie (EU) 2019/771 eingeführt oder erwägen die Einführung solcher Vorschriften. Unterschiedliche verbindliche nationale Vorschriften in diesem Bereich stellen tatsächliche oder mögliche Hindernisse für das Funktionieren des Binnenmarkts dar und wirken sich nachteilig auf den grenzüberschreitenden Geschäftsverkehr von Wirtschaftsakteuren, die auf diesem Markt tätig sind, aus. Diese Akteure müssen ihre Dienstleistungen möglicherweise an die unterschiedlichen verbindlichen nationalen Vorschriften anpassen, wobei ihnen zusätzliche Transaktionskosten entstehen können, um die erforderliche Rechtsberatung zu den rechtlichen Anforderungen des Mitgliedstaats einzuholen, in dem der Verbraucher seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, wenn diese gemäß der Verordnung (EG) Nr. 593/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates13 anwendbar sind, und um ihre Verträge über die Erbringung von Reparaturdienstleistungen entsprechend anzupassen. Davon werden insbesondere kleine und mittlere Unternehmen betroffen sein, die einen Großteil der im Reparatursektor vertretenen Unternehmen ausmachen. Die rechtliche Fragmentierung kann sich auch negativ auf das Vertrauen der Verbraucher in grenzüberschreitende Reparaturen auswirken, da Unsicherheiten in Bezug auf Faktoren bestehen, die für die Entscheidung über die Reparatur von Waren von Bedeutung sind.

(2) Um diese Ziele zu erreichen und insbesondere die grenzüberschreitende Erbringung von Dienstleistungen und fairem Wettbewerb zwischen Reparaturbetrieben für von Verbrauchern gekaufte Waren im Binnenmarkt zu erleichtern sowie sicherzustellen, dass die Union das in der Verordnung (EU) 2021/1119 des Europäischen Parlaments und des Rates12a festgelegte Ziel der Klimaneutralität bis spätestens 2050 verwirklicht, ist es erforderlich, einheitliche Vorschriften zur Förderung der Reparatur von Waren, die von Verbrauchern gekauft wurden, im Rahmen der Haftung des Verkäufers gemäß der Richtlinie (EU) 2019/771 und außerhalb dieses Rahmens festzulegen. Die Mitgliedstaaten haben bereits Vorschriften zur Förderung der Reparatur und Wiederverwendung von Waren, die von Verbrauchern gekauft wurden, außerhalb des Rahmens der Haftung des Verkäufers gemäß der Richtlinie (EU) 2019/771 eingeführt oder erwägen die Einführung solcher Vorschriften. Unterschiedliche verbindliche nationale Vorschriften in diesem Bereich stellen tatsächliche oder mögliche Hindernisse für das Funktionieren des Binnenmarkts dar und wirken sich nachteilig auf den grenzüberschreitenden Geschäftsverkehr von Wirtschaftsakteuren, die auf diesem Markt tätig sind, aus. Diese Akteure müssen ihre Dienstleistungen möglicherweise an die unterschiedlichen verbindlichen nationalen Vorschriften anpassen, wobei ihnen zusätzliche Transaktionskosten entstehen können, um die erforderliche Rechtsberatung zu den rechtlichen Anforderungen des Mitgliedstaats einzuholen, in dem der Verbraucher seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, wenn diese gemäß der Verordnung (EG) Nr. 593/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates13 anwendbar sind, und um ihre Verträge über die Erbringung von Reparaturdienstleistungen entsprechend anzupassen. Davon werden insbesondere kleine und mittlere Unternehmen betroffen sein, die einen Großteil der im Reparatursektor vertretenen Unternehmen ausmachen. Die rechtliche Fragmentierung kann sich auch negativ auf das Vertrauen der Verbraucher in grenzüberschreitende Reparaturen auswirken, da Unsicherheiten in Bezug auf Faktoren bestehen, die für die Entscheidung über die Reparatur von Waren von Bedeutung sind.

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12a Verordnung (EU) 2021/1119 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Juni 2021 zur Schaffung des Rahmens für die Verwirklichung der Klimaneutralität und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 401/2009 und (EU) 2018/1999 („Europäisches Klimagesetz“) (ABl. L 243 vom 9.7.2021, S. 1).

13 Verordnung (EG) Nr. 593/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juni 2008 über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht (Rom I) (ABl. L 177 vom 4.7.2008, S. 6).

13 Verordnung (EG) Nr. 593/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juni 2008 über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht (Rom I) (ABl. L 177 vom 4.7.2008, S. 6).

Änderungsantrag  3

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 3

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(3) Um die vorzeitige Entsorgung brauchbarer Waren, die von Verbrauchern gekauft wurden, zu verringern und die Verbraucher dazu anzuregen, ihre Waren länger zu nutzen, müssen Vorschriften für die Reparatur solcher Waren festgelegt werden. Reparaturen sollten zu einem nachhaltigeren Verbrauch führen, da es wahrscheinlich ist, dass auf diesem Weg weniger Abfall durch entsorgte Waren entsteht, die Nachfrage nach Ressourcen, einschließlich Energie, aufgrund der Herstellungsverfahren und des Verkaufs neuer Waren als Ersatz für fehlerhafte Waren sinken wird und auch weniger Treibhausgasemissionen verursacht werden. Diese Richtlinie setzt sich für einen nachhaltigen Verbrauch im Hinblick darauf ein, dass Vorteile für die Umwelt erzielt und gleichzeitig Vorteile für die Verbraucher geschaffen werden, indem Kosten in Verbindung mit kurzfristigen Neuankäufen vermieden werden.

(3) Um die vorzeitige Entsorgung brauchbarer Waren, die von Verbrauchern gekauft wurden, zu verringern und die Verbraucher dazu anzuregen, ihre Waren länger zu nutzen, müssen Vorschriften für die Reparatur solcher Waren sowie Verpflichtungen für die betreffenden Hersteller zur Reparatur solcher Waren und zur Vereinfachung des Prozesses der Reparatur von Waren für die Verbraucher festgelegt werden. Reparaturen sollten zu einem nachhaltigeren Verbrauch führen, da es wahrscheinlich ist, dass auf diesem Weg weniger Abfall durch entsorgte Waren entsteht, die Verbreitung giftiger Stoffe und kritischer Rohstoffe durch entsorgte Waren reduziert wird, die Nachfrage nach Ressourcen, einschließlich Energie, aufgrund der Herstellungsverfahren und des Verkaufs neuer Waren als Ersatz für fehlerhafte Waren sinken wird und auch weniger Treibhausgasemissionen verursacht werden. Diese Richtlinie setzt sich für einen nachhaltigen Verbrauch im Hinblick darauf ein, dass Vorteile für die Umwelt erzielt werden, indem ein Produktlebenszyklus gefördert wird, der Wiederverwendung, Reparatur, Überholung und Recycling umfasst, und gleichzeitig Vorteile für die Verbraucher geschaffen werden, indem Kosten in Verbindung mit kurzfristigen Neuankäufen vermieden werden.

Änderungsantrag  4

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 6 a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(6a) Zahlreiche Hindernisse halten Verbraucher davon ab, sich für eine Reparatur zu entscheiden, insbesondere fehlende Informationen über die Reparierbarkeit eines Produkts bei dessen Erwerb, ein Mangel an Informationen über Reparaturdienste, an Zugang zu Ersatzteilen und an Interoperabilität sowie ähnliche technische Hindernisse, wobei jedoch an erster Stelle die noch immer zu hohen Reparaturkosten stehen. Mit der vorliegenden Richtlinie sollte daher sichergestellt werden, dass die Verbraucher ihr Recht auf Reparatur wirksam wahrnehmen können.

Änderungsantrag  5

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung°6°b°(neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(6b) Das Ziel dieser Richtlinie wird durch die allgemeinen Bestimmungen der Richtlinie [hinsichtlich der Stärkung der Verbraucher für den ökologischen Wandel] unterstützt, indem sichergestellt wird, dass Hersteller und Vertreiber die Verbraucher nicht zu der Annahme verleiten, dass die Ausübung ihres Rechts auf Reparatur bei einem Anbieter ihrer Wahl mit Sicherheitsrisiken oder technischen Risiken verbunden ist.

Änderungsantrag  6

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 7

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(7) Um den Verbrauchern dabei zu helfen, geeignete Reparaturdienstleistungen zu finden und zu wählen, sollten sie Basisinformationen über Reparaturdienstleistungen erhalten. Im Europäischen Formular für Reparaturinformationen sollten die wichtigsten Parameter festgelegt werden, die die Entscheidungen der Verbraucher bei der Erwägung einer Reparatur von fehlerhaften Waren beeinflussen. In dieser Richtlinie sollte ein standardisiertes Musterformat vorgegeben werden. Durch ein standardisiertes Format für die Beschreibung von Reparaturdienstleistungen sollte den Verbrauchern ermöglicht werden, Reparaturdienstleistungen zu bewerten und auf einfache Weise zu vergleichen. Ein solches standardisiertes Format sollte auch die Bereitstellung von Informationen über die Reparaturleistungen erleichtern, insbesondere für Kleinstunternehmen sowie kleine und mittlere Unternehmen, die Reparaturdienstleistungen erbringen. Um zusätzliche Belastungen durch sich überschneidende vorvertragliche Informationspflichten zu vermeiden, sollte davon ausgegangen werden, dass ein Reparaturbetrieb die entsprechenden Informationspflichten der einschlägigen EU-Rechtsakte gegebenenfalls erfüllt hat, wenn das Europäische Formular für Reparaturinformationen korrekt ausgefüllt und dem Verbraucher vorgelegt wurde. Die Informationen im Europäischen Formular für Reparaturinformationen sollten den Verbrauchern in klarer und verständlicher Weise und im Einklang mit den Barrierefreiheitsanforderungen der Richtlinie (EU) 2019/88214 zur Verfügung gestellt werden.

(7) Um den Verbrauchern dabei zu helfen, geeignete, rasche und erschwingliche Reparaturdienstleistungen zu finden und zu wählen, sollten sie Basisinformationen über Reparaturdienstleistungen erhalten. Im Europäischen Formular für Reparaturinformationen sollten die wichtigsten Parameter festgelegt werden, die die Entscheidungen der Verbraucher bei der Erwägung einer Reparatur von fehlerhaften Waren beeinflussen. In dieser Richtlinie sollte ein standardisiertes Musterformat vorgegeben werden. Durch ein standardisiertes Format für die Beschreibung von Reparaturdienstleistungen sollte den Verbrauchern ermöglicht werden, Reparaturdienstleistungen zu bewerten und auf einfache Weise zu vergleichen. Ein solches standardisiertes Format sollte auch die Bereitstellung von Informationen über unabhängige und professionelle Reparaturleistungen erleichtern, insbesondere für Kleinstunternehmen sowie kleine und mittlere Unternehmen, die Reparaturdienstleistungen erbringen. Um zusätzliche Belastungen durch sich überschneidende vorvertragliche Informationspflichten zu vermeiden, sollte davon ausgegangen werden, dass ein Reparaturbetrieb die entsprechenden Informationspflichten der einschlägigen EU-Rechtsakte gegebenenfalls erfüllt hat, wenn das Europäische Formular für Reparaturinformationen korrekt ausgefüllt und dem Verbraucher vorgelegt wurde. Die Informationen im Europäischen Formular für Reparaturinformationen sollten den Verbrauchern in klarer und verständlicher Weise und im Einklang mit den Barrierefreiheitsanforderungen der Richtlinie (EU) 2019/88214 zur Verfügung gestellt werden.

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14 Richtlinie (EU) 2019/882 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. April 2019 über die Barrierefreiheitsanforderungen für Produkte und Dienstleistungen (ABl. L 151 vom 7.6.2019, S. 70).

14 Richtlinie (EU) 2019/882 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. April 2019 über die Barrierefreiheitsanforderungen für Produkte und Dienstleistungen (ABl. L 151 vom 7.6.2019, S. 70).

Änderungsantrag  7

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 8

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(8) Die freie Entscheidung der Verbraucher, von wem sie ihre Waren reparieren lassen, sollte dadurch erleichtert werden, dass das Europäische Formular für Reparaturinformationen nicht nur vom Hersteller, sondern auch vom Verkäufer der betreffenden Waren oder gegebenenfalls von unabhängigen Reparaturbetrieben angefordert werden kann. Reparaturbetriebe sollten das Europäische Formular für Reparaturinformationen nur dann vorlegen, wenn der Verbraucher das Formular verlangt und der Reparaturbetrieb die Absicht hat, die Reparaturleistung zu erbringen oder zur Reparatur verpflichtet ist. Ein Verbraucher kann auch beschließen, das Europäische Formular für Reparaturinformationen nicht anzufordern und einen Vertrag über die Erbringung von Reparaturdienstleistungen mit einem Reparaturbetrieb aufgrund vorvertraglicher Informationen zu schließen, die auf andere Weise im Einklang mit der Richtlinie 2011/83/EU des Europäischen Parlaments und des Rates15 bereitgestellt wurden.

(8) Die freie Entscheidung der Verbraucher, von wem sie ihre Waren reparieren lassen, sollte dadurch erleichtert werden, dass das Europäische Formular für Reparaturinformationen nicht nur vom Hersteller, sondern auch vom Verkäufer der betreffenden Waren oder gegebenenfalls von unabhängigen und professionellen Reparaturbetrieben angefordert werden kann. Reparaturbetriebe sollten das Europäische Formular für Reparaturinformationen nur dann vorlegen, wenn der Verbraucher das Formular verlangt und der Reparaturbetrieb die Absicht hat, die Reparaturleistung zu erbringen oder zur Reparatur verpflichtet ist. Die Verbraucher sollten auf das Recht zur Anforderung des Europäischen Formulars für Reparaturinformationen aufmerksam gemacht werden, auch über Informationskampagnen. Ein Verbraucher kann auch beschließen, das Europäische Formular für Reparaturinformationen nicht anzufordern und einen Vertrag über die Erbringung von Reparaturdienstleistungen mit einem Reparaturbetrieb aufgrund vorvertraglicher Informationen zu schließen, die auf andere Weise im Einklang mit der Richtlinie 2011/83/EU des Europäischen Parlaments und des Rates15 bereitgestellt wurden.

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15 Richtlinie 2011/83/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2011 über die Rechte der Verbraucher, zur Abänderung der Richtlinie 93/13/EWG des Rates und der Richtlinie 1999/44/EG des Europäischen Parlaments und des Rates sowie zur Aufhebung der Richtlinie 85/577/EWG des Rates und der Richtlinie 97/7/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (Text von Bedeutung für den EWR) (ABl. L 304 vom 22.11.2011, S. 64).

15 Richtlinie 2011/83/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2011 über die Rechte der Verbraucher, zur Abänderung der Richtlinie 93/13/EWG des Rates und der Richtlinie 1999/44/EG des Europäischen Parlaments und des Rates sowie zur Aufhebung der Richtlinie 85/577/EWG des Rates und der Richtlinie 97/7/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (Text von Bedeutung für den EWR) (ABl. L 304 vom 22.11.2011, S. 64).

Änderungsantrag  8

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 9

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(9) In manchen Fällen entstehen einem Reparaturbetrieb Kosten für die Bereitstellung der reparaturbezogenen und preislichen Informationen im Europäischen Formular für Reparaturinformationen. Beispielsweise kann es sein, dass der Reparaturbetrieb die Waren begutachten muss, um den Mangel oder die Art der erforderlichen Reparatur, einschließlich des Bedarfs an Ersatzteilen, festzustellen und den Reparaturpreis schätzen zu können. In diesen Fällen kann ein Reparaturbetrieb vom Verbraucher die Übernahme der Kosten verlangen, die ihm für die Bereitstellung der Informationen im Europäischen Formular für Reparaturinformationen entstanden sind. Im Einklang mit den vorvertraglichen Informationen und anderen Anforderungen der Richtlinie 2011/83/EU sollte der Reparaturbetrieb den Verbraucher vor dessen Beantragung des Europäischen Formulars für Reparaturinformationen über diese Kosten informieren. Verbraucher können von der Beantragung des Europäischen Formulars für Reparaturinformationen absehen, wenn sie der Ansicht sind, dass die Kosten für den Erhalt dieses Formulars zu hoch sind.

(9) In manchen Fällen entstehen einem Reparaturbetrieb Kosten für die Bereitstellung der reparaturbezogenen und preislichen Informationen im Europäischen Formular für Reparaturinformationen. Die Übernahme dieser Kosten sollte nur in Fällen verlangt werden, in denen der Reparaturbetrieb die Waren begutachten muss, um den Mangel oder die Art der erforderlichen Reparatur, einschließlich des Bedarfs an Ersatzteilen, festzustellen und den Reparaturpreis schätzen zu können. In diesen Fällen kann ein Reparaturbetrieb vom Verbraucher die Übernahme der Kosten verlangen, die ihm für die Bereitstellung der Informationen im Europäischen Formular für Reparaturinformationen entstanden sind. Diese Kosten sollten vom Endpreis der Reparatur abgezogen werden können, mit Ausnahme der Hersteller, die gemäß Artikel 5 dieser Richtlinie zur Reparatur verpflichtet sind, wobei diese Hersteller das Europäische Formblatt für Reparaturinformationen stets kostenlos zur Verfügung stellen sollten, wenn sie darum ersucht werden. Im Einklang mit den vorvertraglichen Informationen und anderen Anforderungen der Richtlinie 2011/83/EU sollte der Reparaturbetrieb den Verbraucher vor dessen Beantragung des Europäischen Formulars für Reparaturinformationen über diese Kosten informieren. Verbraucher können von der Beantragung des Europäischen Formulars für Reparaturinformationen absehen, wenn sie der Ansicht sind, dass die Kosten für den Erhalt dieses Formulars zu hoch sind.

Änderungsantrag  9

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 10

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(10) Reparaturbetriebe sollten die Reparaturbedingungen, einschließlich des Reparaturpreises, die sie im Europäischen Formular für Reparaturinformationen angeben, für einen bestimmten Zeitraum nicht ändern. Dadurch wird sichergestellt, dass den Verbrauchern ausreichend Zeit für den Vergleich verschiedener Reparaturangebote eingeräumt wird. Um die Vertragsfreiheit für Reparaturbetriebe, die nicht Hersteller von Waren sind, für die eine Verpflichtung zur Reparatur besteht, so weit wie möglich zu wahren, sodass sie entscheiden können, ob sie überhaupt einen Vertrag über die Erbringung von Reparaturdienstleistungen abschließen möchten, sollte es den Reparaturbetrieben freigestellt bleiben, einen solchen Vertrag nicht abzuschließen, auch in Fällen, in denen sie das Europäische Formular für Reparaturinformationen vorgelegt haben. Wird ein Vertrag über die Erbringung von Reparaturdienstleistungen auf der Grundlage des Europäischen Formulars für Reparaturinformationen geschlossen, so sollten die in diesem Formular enthaltenen Informationen über die Reparaturbedingungen und den Preis Bestandteil des Vertrags über die Erbringung von Reparaturdienstleistungen sein und somit die Verpflichtungen des Reparaturbetriebs aus diesem Vertrag festlegen. Die Nichteinhaltung dieser vertraglichen Verpflichtungen wird durch das anwendbare nationale Recht geregelt.

(10) Reparaturbetriebe sollten die Reparaturbedingungen, einschließlich des Reparaturpreises, die sie im Europäischen Formular für Reparaturinformationen angeben, ab dem Tag, an dem der Verbraucher das Formular erhält, mindestens 30 Kalendertage lang nicht ändern. Dadurch wird sichergestellt, dass den Verbrauchern ausreichend Zeit für den Vergleich verschiedener Reparaturangebote eingeräumt wird. Um die Vertragsfreiheit für Reparaturbetriebe, die nicht Hersteller von Waren sind, für die eine Verpflichtung zur Reparatur besteht, so weit wie möglich zu wahren, sodass sie entscheiden können, ob sie überhaupt einen Vertrag über die Erbringung von Reparaturdienstleistungen abschließen möchten, sollte es den Reparaturbetrieben freigestellt bleiben, einen solchen Vertrag nicht abzuschließen, auch in Fällen, in denen sie das Europäische Formular für Reparaturinformationen vorgelegt haben. Wird ein Vertrag über die Erbringung von Reparaturdienstleistungen auf der Grundlage des Europäischen Formulars für Reparaturinformationen geschlossen, so sollten die in diesem Formular enthaltenen Informationen über die Reparaturbedingungen und den Preis Bestandteil des Vertrags über die Erbringung von Reparaturdienstleistungen sein und somit die Verpflichtungen des Reparaturbetriebs aus diesem Vertrag festlegen. Die Nichteinhaltung dieser vertraglichen Verpflichtungen wird durch das anwendbare nationale Recht geregelt.

Änderungsantrag  10

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 12

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(12) Da sich die den Herstellern nach dieser Richtlinie auferlegte Verpflichtung zur Reparatur auf Mängel erstreckt, die nicht auf die Vertragswidrigkeit der Waren zurückzuführen sind, können die Hersteller die Reparatur gegen einen vom Verbraucher zu zahlenden Preis, gegen eine andere Art von Vergütung oder unentgeltlich anbieten. Dass ein Preis verrechnet wird, sollte die Hersteller darin bestärken, nachhaltige Geschäftsmodelle zu entwickeln, die auch die Bereitstellung von Reparaturdienstleistungen umfassen. Bei einem solchen Preis können beispielsweise Arbeitskosten, Kosten für Ersatzteile, Kosten für den Betrieb der Reparaturanlage und eine übliche Gewinnspanne berücksichtigt werden. Der Preis für die Reparatur und die Reparaturbedingungen sollten in einem Vertrag zwischen dem Verbraucher und dem Hersteller vereinbart werden, und der Verbraucher sollte frei entscheiden dürfen, ob dieser Preis und die Bedingungen für ihn annehmbar sind. Dass ein solcher Vertrag erforderlich ist, sowie der Wettbewerbsdruck durch andere Reparaturbetriebe sollte die zur Reparatur verpflichteten Hersteller dazu bringen, die Preise für die Verbraucher annehmbar zu halten. Die Verpflichtung zur Reparatur kann auch unentgeltlich erfüllt werden, wenn der Mangel durch eine gewerbliche Garantie gedeckt ist, z. B. in Bezug auf eine garantierte Haltbarkeit von Waren.

(12) Da sich die den Herstellern nach dieser Richtlinie auferlegte Verpflichtung zur Reparatur auf Mängel erstreckt, die nicht auf die Vertragswidrigkeit der Waren zurückzuführen sind, können die Hersteller die Reparatur gegen einen vom Verbraucher zu zahlenden angemessenen und diskriminierungsfreien Preis, gegen eine andere Art von Vergütung oder unentgeltlich anbieten. Dass ein angemessener und diskriminierungsfreier Preis verrechnet wird, sollte die Hersteller darin bestärken, nachhaltige Geschäftsmodelle zu entwickeln, die auch die Bereitstellung von Reparaturdienstleistungen umfassen, und die Verbraucher darin bestärken, sich um eine Reparatur zu bemühen. Bei einem solchen Preis können beispielsweise Arbeitskosten, Kosten für Ersatzteile, Kosten für Versand und Lieferung, Kosten für den Betrieb der Reparaturanlage und eine übliche Gewinnspanne berücksichtigt werden. Der Preis für die Reparatur und die Reparaturbedingungen sollten in einem Vertrag zwischen dem Verbraucher und dem Hersteller vereinbart werden, und der Verbraucher sollte frei entscheiden dürfen, ob dieser Preis und die Bedingungen für ihn annehmbar sind. Dass ein solcher Vertrag erforderlich ist, sowie der Wettbewerbsdruck durch andere Reparaturbetriebe sollte die zur Reparatur verpflichteten Hersteller dazu bringen, die Preise für die Verbraucher annehmbar zu halten. Die Verpflichtung zur Reparatur kann auch unentgeltlich erfüllt werden, wenn der Mangel durch eine gewerbliche Garantie gedeckt ist, z. B. in Bezug auf eine garantierte Haltbarkeit von Waren. Um den Verbrauchern Anreize zu bieten, ihr Produkt außerhalb der gesetzlichen Garantie reparieren zu lassen, kann ein Hersteller für die Dauer der Reparatur eine Ersatzware oder überholte Ware bereitstellen, die zurückgegeben werden soll, sobald der Verbraucher seine reparierte Ware erhält.

Änderungsantrag  11

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 12 a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(12a) Um einen nachhaltigen Produktlebenszyklus sicherzustellen, könnten Hersteller und Verkäufer, auch in Zusammenarbeit mit den nationalen Behörden, die Möglichkeit haben, für Produkte, die nicht mehr repariert werden können, Prämien zum Ende der Lebensdauer anzubieten, um dem Verbraucher einen Anreiz zu bieten, ein Produkt mit einer besseren Umweltleistung zu erwerben.

Änderungsantrag  12

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 14

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(14) Es gelten die Anforderungen, die in gemäß der Verordnung [über Ökodesign für nachhaltige Produkte] erlassenen delegierten Rechtsakten oder in gemäß der Richtlinie 2009/125/EG des Europäischen Parlaments und des Rates16 angenommenen Durchführungsmaßnahmen festgelegt sind und denen zufolge die Hersteller Zugang zu Ersatzteilen, Reparatur- und Wartungsinformationen oder zu Reparatursoftware, Firmware oder ähnlichen Hilfsmitteln gewähren sollten. Diese Anforderungen gewährleisten die technische Durchführbarkeit der Reparatur nicht nur durch den Hersteller, sondern auch durch andere Reparaturbetriebe. Folglich kann der Verbraucher einen Reparaturbetrieb seiner Wahl bestimmen.

(14) Es gelten die Anforderungen, die in gemäß der Verordnung [über Ökodesign für nachhaltige Produkte] erlassenen delegierten Rechtsakten oder in gemäß der Richtlinie 2009/125/EG des Europäischen Parlaments und des Rates16 angenommenen Durchführungsmaßnahmen festgelegt sind. Gemäß diesen Anforderungen sollten die Hersteller Reparaturbetrieben und Verbrauchern Zugang zu Ersatzteilen und Werkzeugen, einschließlich Originalersatzteilen, Reparatur- und Wartungsinformationen oder zu Reparatursoftware, Firmware oder ähnlichen Hilfsmitteln zu angemessenen und diskriminierungsfreien Preisen gewähren, wobei dem Schutz von sensiblen Informationen und Geschäftsgeheimnissen Rechnung zu tragen ist. Diese Anforderungen gewährleisten die technische Durchführbarkeit der Reparatur nicht nur durch den Hersteller, sondern auch durch andere Reparaturbetriebe. Folglich kann der Verbraucher einen Reparaturbetrieb seiner Wahl bestimmen, wodurch der Wettbewerb sichergestellt wird und die Verbraucher bei der Auswahl des Reparaturbetriebs profitieren, da bessere Dienstleistungen und niedrigere Preise angeboten werden. In diesem Zusammenhang sollte mit der vorliegenden Richtlinie darauf hingewirkt werden, dass alle Akteure der Reparaturbranche, Zugang zu Ersatzteilen zu einem angemessenen und diskriminierungsfreien Preis sowie zu Reparatur- und Wartungsinformationen und zu Diagnoseinstrumenten, die zur Durchführung von Reparaturen benötigt werden, wobei es sich um Hardware oder Software handeln kann, erhalten.

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16 Richtlinie 2009/125/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 zur Schaffung eines Rahmens für die Festlegung von Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung energieverbrauchsrelevanter Produkte (Neufassung) (Text von Bedeutung für den EWR) (ABl. L 285 vom 31.10.2009, S. 10).

16 Richtlinie 2009/125/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 zur Schaffung eines Rahmens für die Festlegung von Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung energieverbrauchsrelevanter Produkte (Neufassung) (Text von Bedeutung für den EWR) (ABl. L 285 vom 31.10.2009, S. 10).

Änderungsantrag  13

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 16

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(16) Um eine übermäßige Belastung der Hersteller zu vermeiden und sicherzustellen, dass sie in der Lage sind, ihrer Verpflichtung zur Reparatur nachzukommen, sollte diese Verpflichtung auf diejenigen Produkte beschränkt werden, für die in Rechtsakten der Union Anforderungen an die Reparierbarkeit festgelegt sind, und zwar in dem Umfang, in dem diese festgelegt sind. Die Anforderungen an die Reparierbarkeit verpflichten die Hersteller nicht dazu, fehlerhafte Waren zu reparieren, sondern sollen sicherstellen, dass Waren reparierbar sind. Solche Anforderungen an die Reparierbarkeit können in einschlägigen Rechtsakten der Union festgelegt werden. Beispiele hierfür sind delegierte Rechtsakte, die gemäß der Verordnung [über Ökodesign für nachhaltige Produkte] erlassen wurden, oder Durchführungsmaßnahmen, die gemäß der Richtlinie 2009/125/EG des Europäischen Parlaments und des Rates17 angenommen wurden und mit denen ein Rahmen zur Verbesserung der ökologischen Nachhaltigkeit von Produkten geschaffen wird. Durch diese Einschränkung der Verpflichtung zur Reparatur wird sichergestellt, dass nur Waren, die aufgrund ihrer Konstruktion reparierbar sind, Gegenstand dieser Verpflichtung sind. Zu den einschlägigen Anforderungen an die Reparierbarkeit gehören Konstruktionsanforderungen, die dafür sorgen, dass die Waren besser zerlegbar sind und eine Reihe von Ersatzteilen für einen Mindestzeitraum verfügbar gemacht werden. Die Verpflichtung zur Reparatur entspricht dem Anwendungsbereich der Anforderungen an die Reparierbarkeit; so können beispielsweise Ökodesign-Anforderungen nur für bestimmte Bauteile der Waren gelten, oder es kann ein bestimmter Zeitraum für die Bereitstellung von Ersatzteilen festgelegt werden. Die in dieser Richtlinie vorgesehene Verpflichtung zur Reparatur, die es dem Verbraucher ermöglicht, die Reparatur in der Phase der Betreuung nach dem Kauf unmittelbar beim Hersteller geltend zu machen, ergänzt die angebotsseitigen Anforderungen an die Reparierbarkeit, die in der Verordnung [über Ökodesign für nachhaltige Produkte] festgelegt sind, und bestärkt die Verbraucher in ihrer Nachfrage nach Reparaturen.

(16) Um eine übermäßige Belastung der Hersteller zu vermeiden und sicherzustellen, dass sie in der Lage sind, ihrer Verpflichtung zur Reparatur nachzukommen, sollte diese Verpflichtung auf diejenigen Produkte beschränkt werden, für die in Rechtsakten der Union Anforderungen an die Reparierbarkeit festgelegt sind, und zwar in dem Umfang, in dem diese festgelegt sind. Solche Anforderungen an die Reparierbarkeit können in einschlägigen Rechtsakten der Union festgelegt werden. Beispiele hierfür sind delegierte Rechtsakte, die gemäß der Verordnung [über Ökodesign für nachhaltige Produkte] erlassen wurden, oder Durchführungsmaßnahmen, die gemäß der Richtlinie 2009/125/EG des Europäischen Parlaments und des Rates17 angenommen wurden und mit denen ein Rahmen zur Verbesserung der ökologischen Nachhaltigkeit von Produkten geschaffen wird. Zu den einschlägigen Anforderungen an die Reparierbarkeit gehören Konstruktionsanforderungen, die dafür sorgen, dass die Waren besser zerlegbar sind und eine Reihe von Ersatzteilen für einen Mindestzeitraum verfügbar gemacht werden. Die Verpflichtung zur Reparatur entspricht dem Anwendungsbereich der Anforderungen an die Reparierbarkeit; so können beispielsweise Ökodesign-Anforderungen nur für bestimmte Bauteile der Waren gelten, oder es kann ein bestimmter Zeitraum für die Bereitstellung von Ersatzteilen festgelegt werden. Die in dieser Richtlinie vorgesehene Verpflichtung zur Reparatur, die es dem Verbraucher ermöglicht, die Reparatur in der Phase der Betreuung nach dem Kauf unmittelbar beim Hersteller geltend zu machen, ergänzt die angebotsseitigen Anforderungen an die Reparierbarkeit, die in der Verordnung [über Ökodesign für nachhaltige Produkte] festgelegt sind, und bestärkt die Verbraucher in ihrer Nachfrage nach Reparaturen.

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17 Richtlinie 2009/125/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 zur Schaffung eines Rahmens für die Festlegung von Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung energieverbrauchsrelevanter Produkte (Neufassung).

17 Richtlinie 2009/125/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 zur Schaffung eines Rahmens für die Festlegung von Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung energieverbrauchsrelevanter Produkte (Neufassung).

Änderungsantrag  14

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 18

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(18) Während mit dieser Richtlinie dem Hersteller die Verpflichtung zur Reparatur auferlegt wird, erleichtert sie es außerdem dem Verbraucher, andere Reparaturbetriebe für die Reparaturdienstleistungen auszuwählen. Diese Wahl sollte insbesondere dadurch erleichtert werden, dass das Europäische Formular für Reparaturinformationen nicht nur vom Hersteller, sondern auch von anderen Reparaturbetrieben wie dem Verkäufer oder unabhängigen Reparaturbetrieben bzw. durch eine Suche auf der Online-Reparaturplattform angefordert werden kann. Da vorgesehen ist, dass die Verbraucher für die Reparatur bezahlen, werden sie vermutlich die Möglichkeiten für eine Reparatur vergleichen, um die für ihre Bedürfnisse am besten geeigneten Reparaturdienstleistungen auszuwählen. Es ist daher wahrscheinlich, dass sie sich an unabhängige Reparaturbetriebe in ihrer Nähe oder an den Verkäufer wenden, bevor sie den Hersteller kontaktieren, der beispielsweise weiter entfernt ansässig sein kann und bei dem der Preis aufgrund der Transportkosten höher sein könnte.

(18) Mit dieser Richtlinie wird dem Hersteller zwar eine Verpflichtung zur Reparatur auferlegt, es dem Verbraucher aber zugleich erleichtert, andere Reparaturbetriebe, darunter auch unabhängige und professionelle, für die Reparaturdienstleistungen auszuwählen. Diese Wahl sollte insbesondere durch Maßnahmen erleichtert werden, mit denen ein fairen Wettbewerb in der Reparaturbranche sichergestellt wird, wie z. B. die Sicherstellung des Zugangs zu Ersatzteilen zu vertretbaren Kosten für alle Akteure der Branche, aber auch dadurch, dass die Verbraucher in die Lage versetzt werden, das Europäische Formular für Reparaturinformationen nicht nur vom Hersteller, sondern auch von anderen Reparaturbetrieben wie dem Verkäufer oder unabhängigen und professionellen Reparaturbetrieben bzw. durch eine Suche auf der Online-Reparaturplattform anzufordern. Da vorgesehen ist, dass die Verbraucher für die Reparatur bezahlen, werden sie vermutlich die Möglichkeiten für eine Reparatur vergleichen, um die für ihre Bedürfnisse am besten geeigneten Reparaturdienstleistungen auszuwählen. Es ist daher wahrscheinlich, dass sie sich an unabhängige und professionelle Reparaturbetriebe in ihrer Nähe oder an den Verkäufer wenden, bevor sie den Hersteller kontaktieren, der beispielsweise weiter entfernt ansässig sein kann und bei dem der Preis aufgrund der Transportkosten höher sein könnte.

Änderungsantrag  15

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 21

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(21) Um Reparaturen zu fördern, sollten die Mitgliedstaaten dafür sorgen, dass für ihr Hoheitsgebiet mindestens eine Online-Plattform vorhanden ist, auf der Verbraucher nach geeigneten Reparaturbetrieben suchen können. Bei dieser Plattform kann es sich um eine bestehende oder privat betriebene Plattform handeln, wenn sie die in dieser Richtlinie festgelegten Bedingungen erfüllt. Diese Plattform sollte benutzerfreundliche und unabhängige Vergleichsinstrumente enthalten, die den Verbrauchern dabei helfen, die Vorzüge verschiedener Reparaturdienstleister zu bewerten und zu vergleichen, und so Anreize für die Verbraucher schaffen, sich anstelle des Kaufs einer neuen Ware für eine Reparatur zu entscheiden. Diese Plattform dient zwar dem Zweck, die Suche nach Reparaturleistungen in Geschäftsbeziehungen zwischen Unternehmen und Verbrauchern zu erleichtern, doch steht es den Mitgliedstaaten frei, den Rahmen auch auf Geschäftsbeziehungen zwischen Unternehmen und auf Reparaturinitiativen auszudehnen, die von der lokalen Gemeinschaft getragen werden.

(21) Um Reparaturen zu fördern, sollten die Mitgliedstaaten dafür sorgen, dass für ihr Hoheitsgebiet mindestens eine Online-Plattform vorhanden ist, auf der Verbraucher nach geeigneten Reparaturbetrieben sowie, falls vorhanden, nach gemeinschaftlichen Reparaturinitiativen wie zum Beispiel Reparatur-Cafés, suchen können. Bei dieser Plattform kann es sich um eine bestehende oder privat betriebene Plattform handeln, wenn sie die in dieser Richtlinie festgelegten Bedingungen erfüllt. Diese Plattform sollte benutzerfreundliche und unabhängige Vergleichsinstrumente enthalten, die den Verbrauchern dabei helfen, die Vorzüge verschiedener Reparaturdienstleister, sowie gemeinschaftliche Reparaturinitiativen, zu bewerten und zu vergleichen, und so Anreize für die Verbraucher schaffen, sich anstelle des Kaufs einer neuen Ware für eine Reparatur zu entscheiden. Diese Plattform dient zwar dem Zweck, die Suche nach Reparaturleistungen in Geschäftsbeziehungen zwischen Unternehmen und Verbrauchern zu erleichtern, doch steht es den Mitgliedstaaten frei, den Rahmen auch auf Geschäftsbeziehungen zwischen Unternehmen auszudehnen.

Änderungsantrag  16

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 23

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(23) Die Mitgliedstaaten sollten sicherstellen, dass die Verbraucher leicht Zugriff auf die Online-Plattform haben, damit sie geeignete Reparaturdienstleistungen für ihre fehlerhaften Waren finden können. Die Online-Plattform sollte auch für schutzbedürftige Verbraucher, einschließlich Menschen mit Behinderungen, im Einklang mit den geltenden Rechtsvorschriften der Union über Barrierefreiheit zugänglich sein.

(23) Die Mitgliedstaaten sollten sicherstellen, dass die Verbraucher leicht und kostenfrei Zugriff auf die Online-Plattform haben, damit sie geeignete Reparaturdienstleistungen für ihre fehlerhaften Waren finden können. Die Online-Plattform sollte auch für schutzbedürftige Verbraucher, einschließlich Menschen mit Behinderungen, im Einklang mit den geltenden Rechtsvorschriften der Union über Barrierefreiheit zugänglich sein.

Änderungsantrag  17

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 24

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(24) Die Suchfunktion auf der Grundlage von Produkten kann sich auf die Produktart oder -marke beziehen. Da den Reparaturbetrieben die genauen Mängel nicht bekannt sind, bevor ein Reparaturantrag gestellt wird, reicht es aus, dass sie auf der Online-Plattform allgemeine Informationen über die wichtigsten Reparaturdienstleistungen bereitstellen, damit die Verbraucher entscheiden können, ob sie die betreffende Ware reparieren wollen; dazu zählen insbesondere die durchschnittliche Dauer der Reparatur, die Verfügbarkeit vorübergehender Ersatzwaren, der Ort für die Übergabe der Waren durch die Verbraucher sowie die Verfügbarkeit von Zusatzleistungen. Reparaturbetriebe sollten dazu angeregt werden, ihre Informationen auf der Online-Plattform regelmäßig zu aktualisieren. Für ein stärkeres Vertrauen der Verbraucher in die Reparaturleistungen, die über die Online-Plattform verfügbar sind, sollten Reparaturbetriebe nachweisen können, dass sie bestimmte Reparaturstandards einhalten.

(24) Die Suchfunktion auf der Grundlage von Produkten kann sich auf die Produktart oder -marke beziehen. Da den Reparaturbetrieben die genauen Mängel nicht bekannt sind, bevor ein Reparaturantrag gestellt wird, reicht es aus, dass sie auf der Online-Plattform allgemeine Informationen über die wichtigsten Reparaturdienstleistungen bereitstellen, damit die Verbraucher entscheiden können, ob sie die betreffende Ware reparieren lassen wollen; dazu zählen insbesondere die durchschnittliche Dauer der Reparatur, die Verfügbarkeit vorübergehender Ersatzwaren, der Ort oder die Mittel für die Übergabe der Waren durch die Verbraucher sowie die Verfügbarkeit von Zusatzleistungen. Reparaturbetriebe sollten dazu angeregt werden, ihre Informationen auf der Online-Plattform regelmäßig zu aktualisieren. Für ein stärkeres Vertrauen der Verbraucher in die Reparaturleistungen, die über die Online-Plattform verfügbar sind, sollten Reparaturbetriebe nachweisen können, dass sie bestimmte Reparaturstandards einhalten, und Verbraucher die Möglichkeit haben, die Reparaturleistung zu bewerten.

Änderungsantrag  18

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 24 a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(24a) Jeder Mitgliedstaat sollte ein zentrales Internetportal einrichten, das als zentrale, verbraucherfreundliche Anlaufstelle fungiert und wodurch kostenlosen Zugang zu den nationalen Online-Plattformen und Informationen über Reparaturen, einschließlich der Rechte der Verbraucher, angeboten wird. Ein einfacher Zugang zur Online-Plattform ist ausschlaggebend, um die Einstellung zur Reparatur in der Union zu verändern. Außerdem sollten die Mitgliedstaaten und die Kommission sicherstellen, dass gezielte Sensibilisierungskampagnen organisiert werden, die zwingend notwendig dafür sind, dass die Verbraucher mit einem solchen Portal und einer solchen Online-Plattform vertraut werden. So weit wie möglich sollten die Mitgliedstaaten den besonderen Bedürfnissen von Menschen mit Behinderungen Rechnung tragen.

Änderungsantrag  19

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 26

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(26) Um den nachhaltigen Verbrauch von Waren in Situationen zu fördern, die nicht in die Haftung des Verkäufers fallen, sollte die Online-Plattform, als Alternative zur Reparatur oder zum Kauf neuer Waren, auch überholte Waren fördern. Zu diesem Zweck sollte die Online-Plattform eine Funktion enthalten, die es Verbrauchern ermöglicht, Verkäufer von Waren, die überholt wurden, bzw. Unternehmen, die fehlerhafte Waren zum Zwecke der Überholung kaufen, zu finden, wobei vor allem eine Suchfunktion nach Produktkategorien ermöglicht werden sollte. Verkäufer von überholten Waren oder Käufer fehlerhafter Waren zum Zwecke der Überholung sollten auf der Grundlage derselben Grundsätze und technischen Spezifikationen, die für den Zweck der Reparatur gelten, Zugang zur Plattform haben.

(26) Um den nachhaltigen Verbrauch von Waren in Situationen zu fördern, die nicht in die Haftung des Verkäufers fallen, sollte die Online-Plattform, als Alternative zur Reparatur oder zum Kauf neuer Waren, auch überholte Waren fördern. Zu diesem Zweck sollte die Online-Plattform eine Funktion enthalten, die es Verbrauchern ermöglicht, Verkäufer von Waren, die überholt wurden, bzw. Unternehmen, die fehlerhafte Waren zum Zwecke der Überholung kaufen, zu finden, wobei vor allem eine Suchfunktion nach Produktkategorien ermöglicht werden sollte. Verkäufer von überholten Waren oder Käufer fehlerhafter Waren zum Zwecke der Überholung sollten auf der Grundlage derselben Grundsätze und technischen Spezifikationen, die für den Zweck der Reparatur gelten, Zugang zur Plattform haben. Der Zugang zur Online-Plattform sollte nicht dafür genutzt werden, neue Waren zu bewerben oder zu verkaufen.

Änderungsantrag  20

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 26 a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(26a) Es wurde festgestellt, dass die Kosten von Reparaturen das Haupthindernis darstellen, durch das Verbraucher daran gehindert werden, neben der Haftung des Verkäufers gemäß der Richtlinie (EU) 2019/771 von dieser Option Gebrauch zu machen. Um diesem Problem zu begegnen, können die Mitgliedstaaten geeignete Maßnahmen ergreifen, um finanzielle und steuerliche Anreize zu schaffen, die es den Verbrauchern ermöglichen, einen Teil der Reparaturkosten zurückzuerhalten und sie somit Reparaturen zu einer attraktiveren Option zu machen. Diese Anreizmaßnahmen könnten durch niedrigere Mehrwertsteuersätze, Reparaturgutscheine oder geringere Steuern auf Dienstleistungen und Arbeit erfolgen, um die Kunden noch mehr dazu zu bewegen, sich für eine Reparatur der Ware zu entscheiden, anstatt sie zu ersetzen. Darüber hinaus sollten die Mitgliedstaaten Kleinstunternehmen sowie kleinen und mittleren Unternehmen besondere Aufmerksamkeit widmen, da deren Geschäftstätigkeit ein wesentlicher Bestandteil der Reparaturkette ist.

Änderungsantrag  21

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 33 a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(33a) Die Förderung der Reparierbarkeit auf Unionsebene erfordert ein intelligentes Bündel von Maßnahmen. Diese Richtlinie kann von anderen Initiativen zur Bekämpfung des Fachkräftemangels flankiert werden, um sicherzustellen, dass in Zukunft Reparaturdienste innerhalb der Union erbracht werden können, was auch im Zusammenhang mit der Bildung der Unionsbürgerinnen und -bürger berücksichtigt werden sollte, insbesondere im Hinblick auf die Bedeutung der beruflichen Bildung.

Änderungsantrag  22

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 33 b (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(33b) Das Verbraucherverhalten wird von einer Vielzahl von Aspekten beeinflusst. Bei der Wahl zwischen Reparatur und Neukauf sind Kriterien wie wirtschaftliche Effizienz, Haltbarkeit, Nähe von Reparaturdienstleistern und Zeitaufwand entscheidend. Zusätzlich zu den Bestimmungen dieser Richtlinie könnten Sensibilisierungsmaßnahmen für eine Kultur der Reparatur, zur Verbesserung der Kenntnisse der Verbraucher über die Wartung und Pflege von Produkten und zur Verbesserung der Kenntnisse der Verbraucher über ihre Rechte in Bezug auf gesetzliche Garantien verstärkt werden, um die Nachfrage nach Reparaturleistungen zu erhöhen.

Änderungsantrag  23

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 1 –Absatz 1

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(1) Mit dieser Richtlinie werden gemeinsame Vorschriften zur Förderung der Reparatur von Waren festgelegt, um zum reibungslosen Funktionieren des Binnenmarkts beizutragen und gleichzeitig ein hohes Verbraucher- und Umweltschutzniveau zu gewährleisten.

(1) Mit dieser Richtlinie werden gemeinsame Vorschriften zur Förderung und Stärkung des Rechts auf Reparatur von Waren und der Barrierefreiheit der Reparaturbranche festgelegt, um zum reibungslosen Funktionieren des Binnenmarkts beizutragen und gleichzeitig ein hohes Verbraucher- und Umweltschutzniveau sowie eine verbesserte Kreislaufwirtschaft zu gewährleisten.

Änderungsantrag  24

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 2 – Absatz 1 – Nummer 2

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

2. „Reparaturbetrieb“ jede natürliche oder juristische Person, die im Zusammenhang mit ihrer gewerblichen, geschäftlichen, handwerklichen oder beruflichen Tätigkeit eine Reparaturdienstleistung erbringt, einschließlich Hersteller und Verkäufer, die Reparaturdienstleistungen erbringen, sowie Reparaturdienstleister, unabhängig davon, ob sie selbständig oder mit diesen Herstellern oder Verkäufern verbunden sind;

2. „Reparaturbetrieb“ jede natürliche oder juristische Person, die im Zusammenhang mit ihrer gewerblichen, geschäftlichen, handwerklichen oder beruflichen Tätigkeit eine Reparaturdienstleistung erbringt, einschließlich Hersteller und Verkäufer, die Reparaturdienstleistungen erbringen, sowie Reparaturdienstleister, unabhängig davon, ob sie selbständige Reparaturbetriebe, professionelle Reparaturbetriebe oder mit diesen Herstellern oder Verkäufern verbunden sind;

Änderungsantrag  25

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 2 – Absatz 1 – Nummer 7 a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

7a. „Online-Marktplatz“ einen Online-Marktplatz im Sinne von Artikel 2 Nummer 55 der Verordnung [über Ökodesign für nachhaltige Produkte];

Änderungsantrag  26

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 4 – Absatz 2 a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(2a) Hersteller, die nach Artikel 5 der Reparaturpflicht unterliegen, müssen das Europäische Formular für Reparaturinformationen so bald wie möglich dem Verbraucher zur Verfügung stellen, spätestens jedoch 14 Kalendertage nach Aufforderung durch den Verbraucher. Auf solche Hersteller findet Absatz 3 keine Anwendung, und das Europäische Formular für Reparaturinformationen muss dem Verbraucher kostenlos zur Verfügung gestellt werden.

Änderungsantrag  27

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 4 – Absatz 3 – Unterabsatz 1

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Der Reparaturbetrieb kann vom Verbraucher die Zahlung der Kosten verlangen, die dem Reparaturbetrieb für die Bereitstellung der im europäischen Formular für Reparaturinformationen enthaltenen Informationen entstehen.

In Fällen, in denen eine physische Inspektion des zu reparierenden Produkts erforderlich ist, kann der Reparaturbetrieb vom Verbraucher die Zahlung der notwendigen, angemessenen und diskriminierungsfreien Kosten verlangen, die dem Reparaturbetrieb für die Bereitstellung der im Europäischen Formular für Reparaturinformationen vorgesehenen Informationen entstehen. Diese Kosten können vom Gesamtbetrag der Reparaturleistung abgezogen werden.

Änderungsantrag  28

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 4 – Absatz 4 – Buchstabe e

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

e) der Preis oder, falls der Preis vernünftigerweise nicht im voraus berechnet werden kann, die Art und Weise, wie der Preis berechnet wird, und der Höchstpreis für die Reparatur;

e) der Preis, soweit möglich aufgeschlüsselt nach den jeweiligen Kosten einschließlich, aber nicht beschränkt auf Arbeitskosten, Kosten für jedes benötigte oder möglicherweise benötigte Ersatzteil, unabhängig davon, ob es original, kompatibel oder gebraucht ist, und Lieferkosten oder, falls der Preis vernünftigerweise nicht im Voraus berechnet werden kann, die Art und Weise, wie der Preis berechnet wird, der veranschlagte Preis, und der Höchstpreis für die Reparatur;

Änderungsantrag  29

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 4 – Absatz 4 – Buchstabe f

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

f) die voraussichtliche Dauer der Reparatur;

f) die voraussichtliche Dauer der Reparatur und gegebenenfalls die geschätzte Lieferzeit der Ware;

Änderungsantrag  30

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 4 – Absatz 4 – Buchstabe g

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

g) die Verfügbarkeit vorübergehender Ersatzwaren während der Reparatur und gegebenenfalls die Kosten des vorübergehenden Ersatzes für den Verbraucher;

g) die Verfügbarkeit vorübergehender Ersatzwaren, einschließlich überholter Ware, während der Reparatur und gegebenenfalls die Kosten des vorübergehenden Ersatzes für den Verbraucher sowie Informationen darüber, wie Ersatzwaren angefordert und in Empfang genommen werden können;

Änderungsantrag  31

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 4 – Absatz 4 – Buchstabe h

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

h) der Ort, an dem der Verbraucher die Waren zur Reparatur übergibt,

h) der Ort, an dem der Verbraucher die Waren zur Reparatur übergibt oder, gegebenenfalls, wie die Waren zur Reparatur an den Reparaturbetrieb verbracht werden sollen, und gegebenenfalls die Kosten der Versendung für den Verbraucher;

Änderungsantrag  32

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 4 – Absatz 5

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(5) Der Reparaturbetrieb darf die im Europäischen Formular für Reparaturinformationen angegebenen Bedingungen für die Reparatur während eines Zeitraums von 30 Kalendertagen ab dem Tag, an dem das Formular einem Verbraucher ausgehändigt wurde, nicht ändern, es sei denn, der Betrieb und der Verbraucher haben etwas anderes vereinbart. Wird ein Vertrag über die Erbringung von Reparaturdienstleistungen innerhalb der 30-Tage-Frist geschlossen, so sind die im Europäischen Formular für Reparaturinformationen festgelegten Bedingungen für die Reparatur Bestandteil dieses Vertrags.

(5) Der Reparaturbetrieb darf die im Europäischen Formular für Reparaturinformationen angegebenen Bedingungen für die Reparatur während eines Zeitraums von mindestens 30 Kalendertagen ab dem Tag, an dem das Formular einem Verbraucher ausgehändigt wurde, nicht ändern. Aus dem Europäischen Formular für Reparaturinformationen muss hervorgehen, für wie viele Kalendertage die Bedingungen gelten. Wird innerhalb der genannten Frist ein Vertrag über die Erbringung von Reparaturdienstleistungen geschlossen, so sind die im Europäischen Formular für Reparaturinformationen festgelegten Bedingungen für die Reparatur Bestandteil dieses Vertrags.

Änderungsantrag  33

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 5 – Absatz 1

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(1) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass der Hersteller auf Verlangen eines Verbrauchers Waren, für die Anforderungen an die Reparierbarkeit in den in Anhang II aufgelisteten Rechtsakten der Union und an den Umfang der Reparierbarkeit festgelegt sind, unentgeltlich oder gegen einen bestimmten Preis oder eine andere Art von Gegenleistung repariert. Der Hersteller ist nicht verpflichtet, solche Waren zu reparieren, wenn eine Reparatur unmöglich ist. Der Hersteller kann Reparaturen untervergeben, um seiner Reparaturpflicht nachzukommen.

(1) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass der Hersteller auf Verlangen eines Verbrauchers Waren, für die Anforderungen an die Reparierbarkeit in den in Anhang II aufgelisteten Rechtsakten der Union und an den Umfang der Reparierbarkeit festgelegt sind, unentgeltlich oder gegen einen angemessenen und diskriminierungsfreien Preis oder eine andere Art von Gegenleistung repariert. Der Hersteller kann dem Verbraucher für die Dauer der Reparatur eine Ersatzware, einschließlich überholter Ware, anbieten. Der Hersteller kann Reparaturen untervergeben, um seiner Reparaturpflicht nachzukommen.

Änderungsantrag  34

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 5– Absatz 1 a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(1a) Der Hersteller:

 

 

a)  darf die Reparatur eines Geräts nicht nur mit der Begründung verweigern, dass es zuvor von einem unabhängigen oder professionellen Reparaturbetrieb repariert wurde, oder wenn eine frühere Reparatur unter Verwendung von kompatiblen Ersatzteilen erfolgt ist, bei denen es sich jedoch nicht um Originalteile handelte, und er darf keine vertraglichen oder hardware- oder softwarebedingten Beschränkungen für die Reparatur seiner Waren durch unabhängige Reparaturbetriebe einführen;

 

b) ist nicht verpflichtet, solche Waren zu reparieren, wenn eine Reparatur faktisch oder rechtlich unmöglich ist.

Änderungsantrag  35

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel°5 – Absatz°2

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(2) Hat der gemäß Absatz 1 zur Reparatur verpflichtete Hersteller seinen Sitz außerhalb der Union, so erfüllt sein Bevollmächtigter in der Union die Verpflichtung des Herstellers. Hat der Hersteller in der Union keinen Bevollmächtigten, so erfüllt der Importeur der betreffenden Ware die Verpflichtung des Herstellers. Gibt es keinen Importeur, so erfüllt der Verteiler der betreffenden Ware die Verpflichtung des Herstellers.

(2) Hat der gemäß Absatz 1 zur Reparatur verpflichtete Hersteller seinen Sitz außerhalb der Union, so erfüllt sein Bevollmächtigter in der Union die Verpflichtung des Herstellers. Hat der Hersteller in der Union keinen Bevollmächtigten, so erfüllt der Importeur der betreffenden Ware die Verpflichtung des Herstellers. Gibt es keinen Importeur, so erfüllt der Verteiler der betreffenden Ware die Verpflichtung des Herstellers. Gibt es keinen Verteiler, so übernimmt der Einzelhändler oder der Online-Marktplatz, über den Verbraucher Fernabsatzverträge abschließen können, die Verpflichtung des Herstellers. Der Wirtschaftsakteur, der der Verpflichtung zur Reparatur nachkommt, führt die Reparatur in der Union oder, falls eine Reparatur außerhalb der Union durchgeführt werden muss, so durch, dass sich die Wartezeit für die reparierte Ware nicht verlängert und sich die Kosten für den Verbraucher nicht erhöhen, auch mit Blick auf Dauer und Kosten des Versands.

Änderungsantrag  36

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 5 – Absatz 3

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(3) Die Hersteller stellen sicher, dass unabhängige Reparaturbetriebe Zugang zu Ersatzteilen und reparaturbezogenen Informationen und Werkzeugen im Einklang mit den in Anhang II aufgeführten Rechtsakten der Union haben.

(3) Die Hersteller stellen zumindest für die erwartete Lebensdauer des Produkts sicher, dass unabhängige und professionelle Reparaturbetriebe, Überholungsbetriebe sowie gegebenenfalls Endnutzer zu angemessenen und diskriminierungsfreien Preisen Zugang zu Ersatzteilen, einschließlich Originalersatzteilen oder Teilen aus zerlegten, nicht reparierbaren Produkten gemäß den Rechtsakten der Union über Reparatur, und reparaturbezogenen Informationen, Anleitungen und Werkzeugen, darunter, gegebenenfalls, Diagnoseinstrumenten und Zugang zu Daten im Einklang mit den in Anhang II aufgeführten Rechtsakten der Union und unbeschadet des Schutzes von sensiblen Informationen und Geschäftsgeheimnissen gemäß der Richtlinie (EU) 2016/943 des Europäischen Parlaments und des Rates1a haben.

 

_________________

 

1a Richtlinie (EU) 2016/943 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2016 über den Schutz vertraulichen Know-hows und vertraulicher Geschäftsinformationen (Geschäftsgeheimnisse) vor rechtswidrigem Erwerb sowie rechtswidriger Nutzung und Offenlegung (ABl. L 157 vom 15.6.2016, S. 1).

Änderungsantrag  37

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 5– Absatz 3 a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(3a) Die Hersteller stellen auf ihren Websites Informationen im Zusammenhang mit Reparaturen bereit, z. B. Schätzungen der Preise für Reparaturen und die Preise von Ersatzteilen im Einklang mit den in Anhang II aufgeführten Rechtsakten der Union. Die Kommission bewertet im Rahmen ihres Bewertungsverfahrens gemäß [Artikel 8a] die Preisbewertung von Reparaturen.

Änderungsantrag  38

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 5 – Absatz 3 b (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(3b) Wenn Ersatzteile nicht mehr zur Verfügung gestellt werden, stellt der Hersteller, außer im Fall von KMU, auf begründete Aufforderung, in der der spezifische Verwendungszweck der Informationen dargelegt wird, und unter Berücksichtigung der Notwendigkeit, die Produktsicherheit sicherzustellen, gegebenenfalls die erforderlichen Informationen und Anleitungen für den 3D-Druck von Ersatzteilen in elektronischer Form zur Verfügung, unbeschadet des Schutzes sensibler Informationen und Geschäftsgeheimnisse gemäß der Richtlinie (EU) 2016/943.

Änderungsantrag  39

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 5 – Absatz 4

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(4) Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 15 delegierte Rechtsakte zur Änderung von Anhang II zu erlassen, indem die Liste der Rechtsakte der Union, in denen die Anforderungen an die Reparierbarkeit festgelegt sind, im Lichte der legislativen Entwicklungen aktualisiert wird.

(4) Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 15 delegierte Rechtsakte zur Änderung von Anhang II zu erlassen, indem die Liste der Rechtsakte der Union, in denen die Anforderungen an die Reparierbarkeit festgelegt sind, im Lichte der legislativen Entwicklungen aktualisiert wird. Fällt eine neue Ware unter die in der Union geltende rechtliche Anforderung der Reparierbarkeit, so erlässt die Kommission innerhalb eines Jahres einen solchen delegierten Rechtsakt.

Änderungsantrag  40

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 5 a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

Artikel 5a

 

Recht der Verbraucher auf Reparatur

 

(1) Die Verbraucher müssen die Möglichkeit haben, eine qualitativ hochwertige und erschwingliche Reparatur bei einem Anbieter ihrer Wahl in Anspruch zu nehmen.

 

(2) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Verbraucher auf Reparaturdienstleistungen des Herstellers oder zugelassener Reparaturbetriebe und unabhängiger Reparaturbetriebe zugreifen können, um eine fehlerhafte Ware wieder in einen Zustand zu versetzen, in dem sie ihren Verwendungszweck erfüllt, und mit dem letztendlichen Ziel, ihre Lebensdauer zu verlängern.

 

(3) Die Mitgliedstaaten sorgen für einen fairen Wettbewerb im Reparatursektor, indem sie sicherstellen, dass alle im Reparatursektor tätigen Akteure zu angemessenen Preisen einen diskriminierungsfreien Zugang zu Ersatzteilen, gegebenenfalls Diagnoseinstrumenten sowie zu Reparatur- und Wartungsinformationen erhalten.

 

(4) Die Mitgliedstaaten ergreifen geeignete Maßnahmen, um Praktiken von Herstellern zu verbieten, durch die die Verbraucher daran gehindert werden, von ihrem Recht auf Reparatur Gebrauch zu machen.

Änderungsantrag  41

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 6 – Absatz 1

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Hersteller die Verbraucher über ihre Verpflichtung zur Reparatur gemäß Artikel 5 informieren und Informationen über die Reparaturdienstleistungen in leicht zugänglicher, klarer und verständlicher Weise bereitstellen, beispielsweise über die in Artikel 7 genannte Online-Plattform.

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Hersteller die Verbraucher über ihre Verpflichtung zur Reparatur gemäß Artikel 5 informieren und Informationen über die Reparaturdienstleistungen in leicht zugänglicher, klarer und verständlicher Weise bereitstellen, und zwar über die in Artikel 7 genannte Online-Plattform, ihre Website oder den Verkaufsort.

Änderungsantrag  42

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 6– Absatz 1 a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(1a) Die Informationen über die Verpflichtungen sind auch in einem digitalen Produktpass zu finden, der Informationen und die Herkunft der Teile sowie Leitlinien für die Reparatur enthält. Soweit möglich, enthält der digitale Produktpass Leitlinien für die Eigenreparatur sowie Informationen über die benötigten Ersatzteile und Werkzeuge, wobei die Sicherheit und das für Reparatur erforderliche Know-how zu berücksichtigen sind. In den Leitlinien müssen klar die Fälle angegeben werden, in denen von einer Eigenreparatur abgeraten wird.

Änderungsantrag  43

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 6 – Absatz 1 b (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(1b) Die Mitgliedstaaten arbeiten Sensibilisierungskampagnen aus, um die Verbraucher über ihre Rechte gemäß der Richtlinie 2019/771 sowie über das Recht auf Reparatur, einschließlich der in dieser Richtlinie festgelegten Pflichten der Hersteller, zu informieren.

Änderungsantrag  44

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 7 – Absatz 1 – Einleitung

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(1) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass für ihr Hoheitsgebiet mindestens eine Online-Plattform besteht, die es Verbrauchern ermöglicht, Reparaturbetriebe zu finden. Diese Plattform soll folgende Anforderungen erfüllen:

(1) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass für ihr Hoheitsgebiet mindestens eine Online-Plattform besteht, die es Verbrauchern ermöglicht, Reparaturbetriebe und von der Gemeinschaft getragene Reparaturinitiativen wie Reparaturcafés zu finden. Diese Plattform soll folgende Anforderungen erfüllen:

Änderungsantrag  45

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 7 – Absatz 1 – Buchstabe a

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

a) vorhandene Suchfunktionen in Bezug auf Waren, den Standort der Reparaturdienstleistungen, die Reparaturbedingungen - einschließlich der Dauer der Reparatur, der Verfügbarkeit vorübergehender Ersatzwaren und des Ortes der Übergabe der Waren zur Reparatur -, die Verfügbarkeit und die Bedingungen von Zusatzleistungen, darunter Entfernung, Montage und Transport, die von Reparaturbetrieben angeboten werden, sowie geltende europäische oder nationale Qualitätsstandards;

a) vorhandene Suchfunktionen in Bezug auf Waren, den Standort der Reparaturdienstleistungen, einschließlich einer kartenbasierten Funktion, die Reparaturbedingungen – einschließlich der Dauer der Reparatur, der Verfügbarkeit vorübergehender Ersatzwaren und des Ortes der Übergabe der Waren zur Reparatur bzw. der entsprechenden Mittel –, die Verfügbarkeit und die Bedingungen von Zusatzleistungen, darunter Entfernung, Montage und Transport, die von Reparaturbetrieben angeboten werden, sowie geltende europäische oder nationale Qualitätsstandards;

Änderungsantrag  46

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 7 – Absatz 1 – Buchstabe d a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

da) Möglichkeit für Verbraucher, Reparaturbetriebe zu bewerten und zu kommentieren;

Änderungsantrag  47

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 7 – Absatz 1 – Buchstabe f a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

fa) benutzerfreundlich und intuitiv für die Verbraucher, insbesondere für ältere Personen;

Änderungsantrag  48

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 7 – Absatz 1 – Buchstabe f b (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

fb) leicht zugängliche und aktuelle Informationen.

Änderungsantrag  49

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel°7 – Absatz°2

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(2) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Online-Plattform auch eine Suchfunktion nach Produktkategorien umfasst, um Verkäufer von überholte Waren und Käufer von fehlerhaften Waren zur Überholung zu finden.

(2) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Online-Plattform auch eine Suchfunktion nach Produktkategorien umfasst, um Verkäufer von überholte Waren und Käufer von fehlerhaften Waren zur Überholung zu finden. Reparaturbetriebe, die auch neue Waren verkaufen, dürfen diese nicht über die Online-Plattform bewerben.

Änderungsantrag  50

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 7 – Absatz 3

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(3) Die Registrierung auf der Online-Plattform für Reparaturbetriebe sowie für Verkäufer von überholten Waren und für Käufer fehlerhafter Waren zur Überholung ist freiwillig. Die Mitgliedstaaten bestimmen über den Zugang zu der Plattform im Einklang mit dem Unionsrecht. Die Nutzung der Online-Plattform ist für die Verbraucher kostenlos.

(3) Die Registrierung auf der Online-Plattform für Reparaturbetriebe sowie für Verkäufer von überholten Waren und für Käufer fehlerhafter Waren zur Überholung ist freiwillig. Die Mitgliedstaaten bestimmen über den Zugang zu der Plattform im Einklang mit dem Unionsrecht. Die Nutzung der Online-Plattform ist für die Verbraucher und Reparaturbetriebe kostenlos.

Änderungsantrag  51

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 7 – Absatz 3 a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(3a) Die Mitgliedstaaten sind nicht verpflichtet, eine neue Plattform einzurichten, wenn es bereits eine nationale Plattform gibt, die die in diesem Artikel genannten Bedingungen erfüllt.

Änderungsantrag  52

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 7 – Absatz 3 b (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

3b. Die Mitgliedstaaten richten ein maschinenlesbares nationales Internetportal ein, über das die Öffentlichkeit kostenlos auf die gemäß Absatz 1 eingerichtete Online-Plattform bzw. Plattformen zugreifen kann. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass das Portal verbraucherfreundlich ist und Informationen über reparaturbezogene Informationen der Union und der Mitgliedstaaten bietet. Diese Informationen umfassen einen Überblick über die gesetzlichen Rechte der Verbraucher in Bezug auf die Reparatur eines Produkts und die Kontaktdaten der für die Bearbeitung von Verbraucherbeschwerden zuständigen alternativen Streitbeilegungsstellen sowie gegebenenfalls Informationen über finanzielle und steuerliche Anreize zur Senkung von Reparaturkosten;

Änderungsantrag  53

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 7 – Absatz 3 c (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(3c) Die Mitgliedstaaten, lokalen und regionalen Behörden und die Kommission ergreifen geeignete Maßnahmen, um sicherzustellen, dass die Verbraucher die von der Online-Plattform und dem Internetportal angebotenen Dienste kennen und darüber informiert sind, unter anderem durch gezielte und umfassende Sensibilisierungskampagnen, auch am Verkaufsort.

Änderungsantrag  54

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 7 – Absatz 3 d (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(3d) Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission bis ... [zwölf Monate nach dem Inkrafttreten dieser Richtlinie] den Link zu den bestehenden Online-Plattformen und dem Portal für Reparaturen in ihrem Hoheitsgebiet und den Link jeder neuen Online-Plattform für Reparaturen innerhalb eines Monats, nachdem diese eingerichtet wurde. Die Kommission führt eine öffentlich verfügbare, leicht zugängliche und maschinenlesbare Datenbank der in den Mitgliedstaaten registrierten Online-Plattformen für Reparaturen.

Änderungsantrag  55

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 7 a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

Artikel 7a

 

Anreize für Reparaturen

 

(1)  Die Mitgliedstaaten ergreifen geeignete Maßnahmen zur Förderung erschwinglicher Reparaturen für Verbraucher. Diese Maßnahmen können unter anderem steuerliche und finanzielle Anreize umfassen, um eine Reparatur für die Verbraucher attraktiver zu machen.

 

(2)  Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass geeignete Maßnahmen ergriffen werden, um Kleinstunternehmen sowie kleinen und mittleren Unternehmen im Sinne der Empfehlung 2003/362/EG der Kommission bei der Erfüllung der Anforderungen dieser Richtlinie zu unterstützen.

 

(3)  Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass geeignete Maßnahmen zur Unterstützung der Reparaturschulung in der Union ergriffen werden, um dem Fachkräftemangel entgegenzuwirken und sicherzustellen, dass in Zukunft Reparaturleistungen in der Union erbracht werden können.

 

(4)  Die Mitgliedstaaten erstatten der Kommission über ihre bewährten Verfahren in Bezug auf die gemäß Absatz 1 ergriffenen Maßnahmen Bericht. Die Kommission macht diese Berichte der Öffentlichkeit zugänglich.

 

(5)  Bis zum [3 Jahre nach Inkrafttreten] überprüft und bewertet die Kommission die Wirksamkeit der von den Mitgliedstaaten getroffenen Maßnahmen zur Förderung von Reparaturen in ihrem Hoheitsgebiet.

Änderungsantrag  56

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 8 a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

Artikel 8a

 

Evaluierung

 

Die Kommission führt bis zum [4 Jahre nach dem Inkrafttreten dieser Richtlinie] eine Bewertung dieser Richtlinie und insbesondere ihrer Auswirkungen auf das reibungslose Funktionieren des Binnenmarktes, des Verbraucherschutzniveaus, ihrer Auswirkungen auf Unternehmen, einschließlich Kleinstunternehmen sowie kleine und mittlere Unternehmen, und der Verbesserung des nachhaltigen Gebrauchs von Produkten durch. Die Kommission erstellt einen Bericht über die wichtigsten Ergebnisse und übermittelt diesen dem Europäischen Parlament, dem Rat, dem Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und dem Ausschuss der Regionen. Der Bericht wird erforderlichenfalls zusammen mit einem Gesetzgebungsvorschlag und einer Folgenabschätzung vorgelegt.

Änderungsantrag  57

Vorschlag für eine Richtlinie

Anhang I – Tabelle 2 – Zeile 4

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Preis für die Reparatur bzw., falls dieser nicht ermittelt werden kann, die anwendbare Berechnungsmethode und die Preisobergrenze für die Reparatur

Gesamtpreis für die Reparatur und, soweit möglich, eine Aufstellung der aufgeschlüsselten Kosten für alle Kosten bzw., falls dieser nicht ermittelt werden kann, die anwendbare Berechnungsmethode, der geschätzte Preis und die Preisobergrenze für die Reparatur

[Gesamtbetrag bzw., falls dies nicht möglich ist, die Berechnungsmethode und die Obergrenze für die Reparaturleistung in EUR/Landeswährung]

[Gesamtbetrag und, soweit möglich, die Kosten für die einzelnen Kosten (einschließlich, aber nicht beschränkt auf Arbeitskosten, Kosten für jedes (möglicherweise) benötigte Ersatzteil und Lieferkosten) bzw., falls dies nicht möglich ist, die Berechnungsmethode, der geschätzte Preis und die Obergrenze für die Reparaturleistung in EUR/Landeswährung]

Änderungsantrag  58

Vorschlag für eine Richtlinie

Anhang I – Tabelle 2 – Zeile 8

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Ort der Reparatur

Ort für die Übergabe zur Reparatur bzw. die entsprechenden Mittel

[Ort, an dem die Reparatur von dem Reparaturbetrieb ausgeführt wird, z. B. am Wohnsitz des Verbrauchers, am Standort des Reparaturbetriebs oder an einem anderen Ort]

[Ort, an dem der Verbraucher die Ware zur Reparatur abgibt bzw. die entsprechenden Mittel, z. B. am Wohnsitz des Verbrauchers oder am Standort des Reparaturbetriebs oder die Art der Versendung der Ware an den Reparaturbetrieb]

 


ANNEX: LIST OF ENTITIES OR PERSONS
FROM WHOM THE RAPPORTEUR HAS RECEIVED INPUT

The following list is drawn up on a purely voluntary basis under the exclusive responsibility of the rapporteur. The rapporteur has received input from the following entities or persons in the preparation of the draft report:

Entity and/or person

APPLiA - Home Appliance Europe

Back Market

BEUC (The European Consumer Organisation)

BUSINESSEUROPE

DIGITALEUROPE

EUREFAS - the European refurbishment association

The Right to Repair Europe

SMEunited

 

 

 


VERFAHREN DES MITBERATENDEN AUSSCHUSSES

Titel

Gemeinsame Vorschriften zur Förderung der Reparatur von Waren und Änderung der Verordnung (EU) 2017/2394 und der Richtlinien (EU) 2019/771 und (EU) 2020/1828

Bezugsdokumente – Verfahrensnummer

COM(2023)0155 – C9-0117/2023 – 2023/0083(COD)

Federführender Ausschuss

 Datum der Bekanntgabe im Plenum

IMCO

17.4.2023

 

 

 

Stellungnahme von

 Datum der Bekanntgabe im Plenum

ENVI

17.4.2023

Assoziierte Ausschüsse – Datum der Bekanntgabe im Plenum

12.7.2023

Verfasserin der Stellungnahme

 Datum der Benennung

Sunčana Glavak

21.6.2023

Prüfung im Ausschuss

4.9.2023

 

 

 

Datum der Annahme

12.10.2023

 

 

 

Ergebnis der Schlussabstimmung

+:

–:

0:

81

1

0

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Mitglieder

Catherine Amalric, Maria Arena, Margrete Auken, Marek Paweł Balt, Traian Băsescu, Aurélia Beigneux, Alexander Bernhuber, Malin Björk, Delara Burkhardt, Pascal Canfin, Mohammed Chahim, Maria Angela Danzì, Esther de Lange, Christian Doleschal, Pietro Fiocchi, Heléne Fritzon, Catherine Griset, Teuvo Hakkarainen, Martin Hojsík, Jan Huitema, Petros Kokkalis, Ewa Kopacz, Joanna Kopcińska, Peter Liese, Sylvia Limmer, César Luena, Marian-Jean Marinescu, Tilly Metz, Dolors Montserrat, Alessandra Moretti, Ville Niinistö, Ljudmila Novak, Nikos Papandreou, Jutta Paulus, Francesca Peppucci, Stanislav Polčák, Jessica Polfjärd, Erik Poulsen, Frédérique Ries, Sándor Rónai, Maria Veronica Rossi, Silvia Sardone, Christine Schneider, Ivan Vilibor Sinčić, Nils Torvalds, Edina Tóth, Alexandr Vondra, Mick Wallace, Emma Wiesner, Michal Wiezik, Tiemo Wölken

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellvertreter

Matteo Adinolfi, João Albuquerque, Mercedes Bresso, Milan Brglez, Catherine Chabaud, Dacian Cioloş, Christophe Clergeau, Estrella Durá Ferrandis, Jens Gieseke, Romana Jerković, Radan Kanev, Ska Keller, Norbert Lins, Sara Matthieu, Manuela Ripa, Christel Schaldemose, Susana Solís Pérez, Grzegorz Tobiszowski, Nikolaj Villumsen

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellv. (Art. 209 Abs. 7)

Rasmus Andresen, Pascal Arimont, Konstantinos Arvanitis, Alessandra Basso, Ana Collado Jiménez, Niclas Herbst, Ladislav Ilčić, Virginie Joron, Alice Kuhnke, Elżbieta Rafalska, Tineke Strik, Lucia Vuolo

 


NAMENTLICHE SCHLUSSABSTIMMUNG IM MITBERATENDEN AUSSCHUSS

81

+

ECR

Pietro Fiocchi, Teuvo Hakkarainen, Ladislav Ilčić, Joanna Kopcińska, Elżbieta Rafalska, Grzegorz Tobiszowski, Alexandr Vondra

ID

Matteo Adinolfi, Alessandra Basso, Aurélia Beigneux, Catherine Griset, Virginie Joron, Maria Veronica Rossi, Silvia Sardone

NI

Maria Angela Danzì, Ivan Vilibor Sinčić, Edina Tóth

PPE

Pascal Arimont, Traian Băsescu, Alexander Bernhuber, Ana Collado Jiménez, Christian Doleschal, Jens Gieseke, Niclas Herbst, Radan Kanev, Ewa Kopacz, Esther de Lange, Peter Liese, Norbert Lins, Marian-Jean Marinescu, Dolors Montserrat, Ljudmila Novak, Francesca Peppucci, Stanislav Polčák, Jessica Polfjärd, Christine Schneider, Lucia Vuolo

Renew

Catherine Amalric, Pascal Canfin, Catherine Chabaud, Dacian Cioloş, Martin Hojsík, Jan Huitema, Erik Poulsen, Frédérique Ries, Susana Solís Pérez, Nils Torvalds, Emma Wiesner, Michal Wiezik

S&D

João Albuquerque, Maria Arena, Marek Paweł Balt, Mercedes Bresso, Milan Brglez, Delara Burkhardt, Mohammed Chahim, Christophe Clergeau, Estrella Durá Ferrandis, Heléne Fritzon, Romana Jerković, César Luena, Alessandra Moretti, Nikos Papandreou, Sándor Rónai, Christel Schaldemose, Tiemo Wölken

The Left

Konstantinos Arvanitis, Malin Björk, Petros Kokkalis, Nikolaj Villumsen, Mick Wallace

Verts/ALE

Rasmus Andresen, Margrete Auken, Ska Keller, Alice Kuhnke, Sara Matthieu, Tilly Metz, Ville Niinistö, Jutta Paulus, Manuela Ripa, sTineke Strik

 

1

-

ID

Änderungsantrag 12

 

0

0

 

 

 

Erklärung der benutzten Zeichen:

+ : dafür

- : dagegen

0 : Enthaltung

 

 

 


 

 

VERFAHREN DES FEDERFÜHRENDEN AUSSCHUSSES

Titel

Gemeinsame Vorschriften zur Förderung der Reparatur von Waren und Änderung der Verordnung (EU) 2017/2394 sowie der Richtlinien (EU) 2019/771 und (EU) 2020/1828

Bezugsdokumente – Verfahrensnummer

COM(2023)0155 – C9-0117/2023 – 2023/0083(COD)

Datum der Übermittlung an das EP

23.3.2023

 

 

 

Federführender Ausschuss

 Datum der Bekanntgabe im Plenum

IMCO

17.4.2023

 

 

 

Mitberatende Ausschüsse

 Datum der Bekanntgabe im Plenum

ENVI

17.4.2023

JURI

17.4.2023

 

 

Nicht abgegebene Stellungnahme(n)

 Datum des Beschlusses

JURI

26.6.2023

 

 

 

Assoziierte Ausschüsse

 Datum der Bekanntgabe im Plenum

ENVI

12.7.2023

 

 

 

Berichterstatter(in/innen)

 Datum der Benennung

René Repasi

18.4.2023

 

 

 

Prüfung im Ausschuss

27.3.2023

18.7.2023

9.10.2023

 

Datum der Annahme

25.10.2023

 

 

 

Ergebnis der Schlussabstimmung

+:

–:

0:

38

2

0

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Mitglieder

Alex Agius Saliba, Andrus Ansip, Pablo Arias Echeverría, Laura Ballarín Cereza, Alessandra Basso, Brando Benifei, Adam Bielan, Biljana Borzan, Vlad-Marius Botoş, Anna Cavazzini, Dita Charanzová, Deirdre Clune, Maria Grapini, Svenja Hahn, Eugen Jurzyca, Arba Kokalari, Marcel Kolaja, Kateřina Konečná, Andrey Kovatchev, Maria-Manuel Leitão-Marques, Antonius Manders, Leszek Miller, Anne-Sophie Pelletier, Miroslav Radačovský, René Repasi, Christel Schaldemose, Andreas Schwab, Tomislav Sokol, Ivan Štefanec, Róża Thun und Hohenstein, Tom Vandenkendelaere, Kim Van Sparrentak, Marion Walsmann

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellvertreter

Geoffroy Didier, Malte Gallée, Claude Gruffat, Catharina Rinzema, Dominik Tarczyński, Stéphanie Yon-Courtin

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellv. (Art. 209 Abs. 7)

Eric Minardi

Datum der Einreichung

30.10.2023

 


NAMENTLICHE SCHLUSSABSTIMMUNG IM FEDERFÜHRENDEN AUSSCHUSS

38

+

ECR

Adam Bielan, Dominik Tarczyński

ID

Alessandra Basso, Eric Minardi

NI

Miroslav Radačovský

PPE

Pablo Arias Echeverría, Deirdre Clune, Geoffroy Didier, Arba Kokalari, Andrey Kovatchev, Antonius Manders, Andreas Schwab, Tomislav Sokol, Ivan Štefanec, Tom Vandenkendelaere, Marion Walsmann

Renew

Andrus Ansip, Vlad-Marius Botoş, Dita Charanzová, Catharina Rinzema, Róża Thun und Hohenstein, Stéphanie Yon-Courtin

S&D

Alex Agius Saliba, Laura Ballarín Cereza, Brando Benifei, Biljana Borzan, Maria Grapini, Maria-Manuel Leitão-Marques, Leszek Miller, René Repasi, Christel Schaldemose

The Left

Kateřina Konečná, Anne-Sophie Pelletier

Verts/ALE

Anna Cavazzini, Malte Gallée, Claude Gruffat, Marcel Kolaja, Kim Van Sparrentak

 

2

-

ECR

Eugen Jurzyca

Renew

Svenja Hahn

 

0

0

 

 

 

Erklärung der benutzten Zeichen:

+ : dafür

- : dagegen

0 : Enthaltung

 

 

 

 

 

Letzte Aktualisierung: 16. November 2023
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