BERICHT über den Vorschlag für eine Richtlinie des Rates zur Änderung der Richtlinie 2006/112/EG in Bezug auf die Mehrwertsteuervorschriften für das digitale Zeitalter
31.10.2023 - (COM(2022)0701 – C9‑0021/2023 – 2022/0407(CNS)) - *
Ausschuss für Wirtschaft und Währung
Berichterstatter: Olivier Chastel
ENTWURF EINER LEGISLATIVEN ENTSCHLIESSUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS
zu dem Vorschlag für eine Richtlinie des Rates zur Änderung der Richtlinie 2006/112/EG in Bezug auf die Mehrwertsteuervorschriften für das digitale Zeitalter
(COM(2022)0701 – C9‑0021/2023 – 2022/0407(CNS))
(Besonderes Gesetzgebungsverfahren – Anhörung)
Das Europäische Parlament,
– unter Hinweis auf den Vorschlag der Kommission an den Rat (COM(2022)0701),
– gestützt auf Artikel 113 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, gemäß dem es vom Rat angehört wurde (C9‑0021/2023),
– gestützt auf Artikel 82 seiner Geschäftsordnung,
– unter Hinweis auf den Bericht des Ausschusses für Wirtschaft und Währung (A9‑0327/2023),
1. billigt den Vorschlag der Kommission in der geänderten Fassung;
2. fordert die Kommission auf, ihren Vorschlag gemäß Artikel 293 Absatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union entsprechend zu ändern;
3. fordert den Rat auf, es zu unterrichten, falls er beabsichtigt, von dem vom Parlament gebilligten Text abzuweichen;
4. fordert den Rat auf, es erneut anzuhören, falls er beabsichtigt, den Vorschlag der Kommission entscheidend zu ändern;
5. beauftragt seine Präsidentin, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den nationalen Parlamenten zu übermitteln.
Änderungsantrag 1
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 1 a (neu)
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(1a) Mit dem Paket „Mehrwertsteuer im digitalen Zeitalter“, zu dem diese Richtlinie gehört, soll der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gewahrt werden zwischen einerseits dem Ziel der Betrugsbekämpfung und andererseits den Schwierigkeiten, die sich bei der Anwendung der vorgeschlagenen Vorschriften für Unternehmen, insbesondere für KMU und Kleinstunternehmen, im Unternehmensalltag und auch für die nationalen Behörden ergeben könnten. Die neuen Mehrwertsteuerpflichten, die sich aus der Reform ergeben, sollten für alle Beteiligten einfach, klar, zweckmäßig und ausgewogen sein, damit sie in der Praxis für Unternehmen und Verwaltungsbehörden funktionieren. |
Änderungsantrag 2
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 1 b (neu)
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(1b) Das Paket „Mehrwertsteuer im digitalen Zeitalter“ zielt darauf ab, die uneingeschränkte Achtung der Grundrechte auf Privatsphäre und Schutz personenbezogener Daten sowie die Anwendbarkeit der Verordnungen (EU) 2016/6791a und (EU) 2018/17251b des Europäischen Parlaments und des Rates auf die Verarbeitung personenbezogener Daten sicherzustellen. Die erhobenen Informationen sollten nur zum Zweck der Betrugsbekämpfung durch die zuständigen Steuerbehörden verarbeitet werden können. |
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1a Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1). |
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1b Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2018 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 und des Beschlusses Nr. 1247/2002/EG (ABl. L 295 vom 21.11.2018, S. 39). |
Änderungsantrag 3
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 1 c (neu)
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(1c) Die Kommission sollte sicherstellen, dass die Rechte der Steuerzahler geachtet werden, da die Steuerbehörden Zugang zu riesigen Datenmengen haben werden, auch aus algorithmengestützten Datenanalysesystemen. Bei der Nutzung neuer Technologien sollten die Werte der Union, die Menschenrechte und das Primärrecht beachtet werden. |
Änderungsantrag 4
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 1 d (neu)
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(1d) Bei der Erhebung personenbezogener Daten von Einzelpersonen sollte unter keinen Umständen das Recht auf Privatsphäre des Einzelnen verletzt werden. Andernfalls käme die Erhebung einer unrechtmäßigen Überwachung gleich. Durch Informationen, die in Rechnungen enthalten sind, könnten vertrauliche Informationen über bestimmte natürliche Personen enthüllt werden, beispielsweise Angaben zu erworbenen Waren (einschließlich intimer Produkte), Reisemodalitäten oder juristischen Dienstleistungen. |
Änderungsantrag 5
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 2
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(2) Die Mehrwertsteuermeldepflichten sollten angepasst werden, um den mit der Plattformwirtschaft verbundenen Herausforderungen Rechnung zu tragen und die Notwendigkeit einer mehrfachen Mehrwertsteuerregistrierung in der Union zu verringern. |
(2) Die Mehrwertsteuermeldepflichten sollten angepasst werden, um den mit der Plattformwirtschaft verbundenen Herausforderungen Rechnung zu tragen, die Notwendigkeit einer mehrfachen Mehrwertsteuerregistrierung in der Union zu verringern und die Befolgungskosten für die Steuerzahler, nämlich KMU, erheblich zu senken, damit gleiche Wettbewerbsbedingungen herrschen und dafür gesorgt ist, dass der Binnenmarkt reibungslos funktioniert. |
Änderungsantrag 6
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 3
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(3) Die als „Mehrwertsteuerlücke“ bezeichneten Einnahmenverluste bei der Mehrwertsteuer beliefen sich in der Union 2020 auf schätzungsweise 93 Mrd. EUR61; davon war ein beträchtlicher Teil (schätzungsweise 40-60 Mrd. EUR63) auf Betrug und insbesondere den innergemeinschaftlichen Missing-Trader-Betrug62 zurückzuführen. Im Abschlussbericht der Konferenz zur Zukunft Europas haben die Bürgerinnen und Bürger die Harmonisierung und Koordinierung der Steuerpolitik zwischen den EU-Mitgliedstaaten gefordert, um Steuerhinterziehung und -umgehung zu verhindern, und sich für die Förderung der Zusammenarbeit zwischen den EU-Mitgliedstaaten ausgesprochen, um sicherzustellen, dass alle Unternehmen in der EU ihren gerechten Anteil an Steuern zahlen. Die Initiative „Mehrwertsteuer im digitalen Zeitalter“ steht mit diesen Zielen im Einklang. |
(3) Die als „Mehrwertsteuerlücke“ bezeichneten Einnahmenverluste bei der Mehrwertsteuer beliefen sich in der Union 2020 auf schätzungsweise 93 Mrd. EUR61; davon war ein beträchtlicher Teil (schätzungsweise 40-60 Mrd. EUR63) auf Betrug und insbesondere den innergemeinschaftlichen Missing-Trader-Betrug62 zurückzuführen. Die derzeitige Mehrwertsteuerlücke zeigt, wie wichtig es ist, durch die ordnungsgemäße Umsetzung effizienter Mechanismen für den Informationsaustausch und die Bereitstellung angemessener Mittel für diesen Austausch, einschließlich personeller, finanzieller, technischer und technologischer Mittel, den grenzüberschreitenden Mehrwertsteuerbetrug und den Karussellbetrug zu bekämpfen. Außerdem schwankt der Umfang der Mehrwertsteuerlücke von Mitgliedstaat zu Mitgliedstaat erheblich, weshalb es wichtig ist, die Zusammenarbeit und Koordinierung auf Ebene der Union zu verbessern. |
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61 Die Mehrwertsteuerlücke ist die Gesamtdifferenz zwischen den erwarteten Mehrwertsteuereinnahmen auf der Grundlage von Mehrwertsteuervorschriften und ergänzenden Bestimmungen und dem tatsächlich erhobenen Betrag: https://ec.europa.eu/taxation_customs/business/vat/vat-gap_de |
61 Die Mehrwertsteuerlücke ist die Gesamtdifferenz zwischen den erwarteten Mehrwertsteuereinnahmen auf der Grundlage von Mehrwertsteuervorschriften und ergänzenden Bestimmungen und dem tatsächlich erhobenen Betrag: https://ec.europa.eu/taxation_customs/business/vat/vat-gap_de |
63 Europäischer Rechnungshof: https://www.eca.europa.eu/Lists/ECADocuments/SR15_24/SR_VAT_FRAUD_DE.pdf |
63 Europäischer Rechnungshof: https://www.eca.europa.eu/Lists/ECADocuments/SR15_24/SR_VAT_FRAUD_DE.pdf |
Änderungsantrag 7
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 3 a (neu)
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(3a) Die Mehrwertsteuerlücke verstärkt den Vertrauensmangel zwischen den Steuerbehörden der Union und ist wesentlich mehr als nur innergemeinschaftlicher Missing-Trader-Betrug (MTIC). Der beste Weg zur Bekämpfung von MTIC-Betrug, einschließlich Karussellbetrug, wäre die Aufhebung der Mehrwertsteuerbefreiung für die innergemeinschaftliche Bereitstellung von Waren und Erbringung von Dienstleistungen, da diese Art von Betrug hauptsächlich auf eine Unterbrechung der bruchstückhaften Erhebung der Mehrwertsteuer zurückzuführen ist. Um die Bekämpfung von Mehrwertsteuerbetrug besser einzugrenzen, sollte die Kommission weitere Untersuchungen darüber anstellen, wie mit der Umsetzung dieser Richtlinie die Grundlage für die Aufhebung der Mehrwertsteuerbefreiung für die innergemeinschaftliche Bereitstellung von Waren und Erbringung von Dienstleistungen (d. h. das „endgültige Mehrwertsteuersystem“) geschaffen werden könnte. |
Änderungsantrag 8
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 3 b (neu)
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(3b) Die Erhebung von Daten für die internationale Handelsstatistik (Intrastat) im Zusammenhang mit innergemeinschaftlichen Umsätzen ist ein wichtiges Instrument für die Steuerverwaltungen der Mitgliedstaaten bei der Bekämpfung des Mehrwertsteuerbetrugs und sollte beibehalten werden. |
Änderungsantrag 9
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 3 c (neu)
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(3c) Durch die Mehrwertsteuerbefreiung für die innergemeinschaftliche Bereitstellung von Waren und Erbringung von Dienstleistungen könnte die Betrugswahrscheinlichkeit steigen, insbesondere auf der Ebene des Einzelhandels. |
Änderungsantrag 10
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 4
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(4) Um die Steuererhebung bei grenzüberschreitenden Umsätzen zu verbessern und die bestehende Fragmentierung, die sich aus den unterschiedlichen Meldesystemen in den Mitgliedstaaten ergibt, zu beenden, sollten Unionsvorschriften für die digitalen Meldepflichten festgelegt werden. Mittels entsprechender Vorschriften sollten die Steuerverwaltungen Informationen auf Umsatzbasis erhalten, um einen Datenabgleich zu ermöglichen, die Kontrollmöglichkeiten der Steuerverwaltungen zu erhöhen sowie eine abschreckende Wirkung in Bezug auf Verstöße zu erzielen und gleichzeitig die Befolgungskosten für Unternehmen, die in verschiedenen Mitgliedstaaten tätig sind, zu senken und Hindernisse im Binnenmarkt zu beseitigen. |
(4) Um die Steuererhebung bei grenzüberschreitenden Umsätzen zu verbessern und die bestehende Fragmentierung, die sich aus den unterschiedlichen Meldesystemen in den Mitgliedstaaten ergibt und zu einer erheblichen Belastung der Unternehmen und ineffizienten grenzüberschreitenden Kontrollen führt, zu beenden, sollten Unionsvorschriften für die digitalen Meldepflichten festgelegt werden. Mittels entsprechender Vorschriften sollten die Steuerverwaltungen Informationen auf Umsatzbasis erhalten, um einen Datenabgleich zu ermöglichen, die Kontrollmöglichkeiten der Steuerverwaltungen zu erhöhen sowie eine abschreckende Wirkung in Bezug auf Verstöße zu erzielen und gleichzeitig die Befolgungskosten für Unternehmen, die in verschiedenen Mitgliedstaaten tätig sind, zu senken und Hindernisse im Binnenmarkt zu beseitigen. |
Änderungsantrag 11
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 4 a (neu)
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(4a) Mehrwertsteuerbetrug steht oft mit organisiertem Verbrechen in Verbindung, und sehr wenige dieser organisierten Netze können für grenzüberschreitenden Mehrwertsteuerbetrug in Milliardenhöhe verantwortlich sein, was nicht nur die Steuereinnahmen der Mitgliedstaaten beeinträchtigt, sondern sich auch abträglich auf die Eigenmittel der Union auswirkt. Daher sind die Mitgliedstaaten gemeinsam für den Schutz der Mehrwertsteuereinnahmen aller Mitgliedstaaten verantwortlich. |
Änderungsantrag 12
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 4 b (neu)
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(4b) Die Kommission wird dafür sorgen, dass im Rahmen der digitalen Meldepflichten die Erfahrungen berücksichtigt werden, die in bestimmten Mitgliedstaaten gesammelt wurden, die bereits in digitale Rechnungsstellung und Meldung investiert haben, sodass die in diesen Mitgliedstaaten getätigten Investitionen nicht verloren gehen und alle Interessenträger Nutzen daraus ziehen können. |
Änderungsantrag 13
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 4 c (neu)
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(4c) Die digitalen Meldepflichten, die darauf abzielen, den Steuerbehörden Informationen auf Transaktionsbasis zur Verfügung zu stellen, sollten im Einklang mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit fair, umsetzbar und ausgewogen sein. Die Zuverlässigkeit technologischer Lösungen für die Aufdeckung von Betrug sollte zu mehr Rechtssicherheit für die Steuerzahler führen. |
Änderungsantrag 14
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 5
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(5) Um die Automatisierung des Meldeverfahrens sowohl für Steuerpflichtige als auch für die Steuerverwaltungen zu erleichtern, sollten die den Steuerverwaltungen zu meldenden Umsätze elektronisch dokumentiert werden. Die elektronische Rechnungsstellung sollte künftig Standard sein. Dennoch sollte es den Mitgliedstaaten möglich sein, andere Mittel der Rechnungsstellung für inländische Lieferungen oder Dienstleistungen zu gestatten. Für die Ausstellung elektronischer Rechnungen durch den Lieferer/Dienstleistungserbringer und ihre Übermittlung an den Erwerber/Dienstleistungsempfänger sollte keine vorherige Genehmigung oder Überprüfung durch die Steuerverwaltung vorgeschrieben werden. |
(5) Um die Automatisierung des Meldeverfahrens sowohl für Steuerpflichtige als auch für die Steuerverwaltungen zu erleichtern, sollten die den Steuerverwaltungen zu meldenden Umsätze elektronisch dokumentiert werden. Die elektronische Rechnungsstellung könnte künftig Standard sein. Dennoch sollte es den Mitgliedstaaten möglich sein, andere Mittel der Rechnungsstellung für inländische Lieferungen oder Dienstleistungen zu gestatten. Für die Ausstellung elektronischer Rechnungen durch den Lieferer/Dienstleistungserbringer und ihre Übermittlung an den Erwerber/Dienstleistungsempfänger sollte ab dem 1. Januar 2028 keine vorherige Genehmigung oder Überprüfung durch die Steuerverwaltung vorgeschrieben werden. |
Änderungsantrag 15
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 6
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(6) Die Bestimmung des Begriffs „elektronische Rechnung“ sollte im Einklang mit der in der Richtlinie 2014/55/EU des Europäischen Parlaments und des Rates64 verwendeten Definition erfolgen, um im Bereich der Mehrwertsteuermeldung für eine Standardisierung zu sorgen. |
(6) Nach Ablauf des Übergangszeitraums sollte die Bestimmung des Begriffs „elektronische Rechnung“ im Einklang mit der in der Richtlinie 2014/55/EU des Europäischen Parlaments und des Rates64 verwendeten Definition erfolgen, um im Bereich der Mehrwertsteuermeldung für eine Standardisierung zu sorgen. Allerdings sollte es Unternehmen, insbesondere Kleinstunternehmen und kleinen Unternehmen im Sinne der Richtlinie 2013/34/EU64a, sowie gemeinnützigen Einrichtungen weiterhin freistehen, im Einklang mit Artikel 217 der Richtlinie 2006/112/EG andere Normen zu übernehmen. |
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64 Richtlinie 2014/55/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 über die elektronische Rechnungsstellung bei öffentlichen Aufträgen (ABl. L 133 vom 6.5.2014, S. 1). |
64 Richtlinie 2014/55/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 über die elektronische Rechnungsstellung bei öffentlichen Aufträgen (ABl. L 133 vom 6.5.2014, S. 1). |
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64a Richtlinie 2013/34/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über den Jahresabschluss, den konsolidierten Abschluss und damit verbundene Berichte von Unternehmen bestimmter Rechtsformen und zur Änderung der Richtlinie 2006/43/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinien 78/660/EWG und 83/349/EWG des Rates (ABl. L 182 vom 29.6.2013, S. 19). |
Änderungsantrag 16
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 6 a (neu)
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(6a) Um den Unternehmen und den Steuerverwaltungen zu helfen, sollte der Inhalt der europäischen Norm für die elektronische Rechnungsstellung zugänglich, einfach und klar sein, insbesondere indem alle relevanten Informationen zu dieser Norm auf der Website der Kommission veröffentlicht werden. Da die in der Richtlinie 2014/55/EU genannte europäische Norm für die elektronische Rechnungsstellung an einen „Business-to-Government“-Kontext (B2G) angepasst ist, sollte ihre Weiterentwicklung so geplant werden, dass den Bedürfnissen von „Business-to-Business“ (B2B) Rechnung getragen wird. |
Änderungsantrag 17
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 7
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(7) Damit die Mehrwertsteuermeldung effizient umgesetzt werden kann, müssen die Informationen unverzüglich bei der Steuerverwaltung eingehen. Daher sollte die Frist für die Ausstellung einer Rechnung für grenzüberschreitende Umsätze auf zwei Arbeitstage nach Eintreten des Steuertatbestands festgesetzt werden. |
(7) Damit die Mehrwertsteuermeldung effizient umgesetzt werden kann, müssen die Informationen unverzüglich bei der Steuerverwaltung eingehen. Daher sollte die Frist für die Ausstellung einer Rechnung für grenzüberschreitende Umsätze auf acht Arbeitstage nach Eintreten des Steuertatbestands festgesetzt werden. Die Verjährungsfristen für die Verfolgung von Mehrwertsteuerbetrug sollten entsprechend angepasst werden. |
Änderungsantrag 18
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 9
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(9) Die Einführung der elektronischen Rechnungsstellung als Standardmethode für die Dokumentation von Umsätzen für Mehrwertsteuerzwecke wäre nicht möglich, wenn die Verwendung elektronischer Rechnungen von der Zustimmung durch den Empfänger abhängig bleibt. Daher sollte eine solche Zustimmung für die Ausstellung elektronischer Rechnungen nicht mehr erforderlich sein. |
(9) Die Einführung der elektronischen Rechnungsstellung als Standardmethode für die Dokumentation von Umsätzen für Mehrwertsteuerzwecke wäre nicht möglich, wenn die Verwendung elektronischer Rechnungen von der Zustimmung durch den Empfänger abhängig bleibt. Daher sollte diese Zustimmung durch den Empfänger ab dem 1. Januar 2028 nicht mehr erforderlich sein. |
Änderungsantrag 19
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 10 a (neu)
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(10a) Mit zusammenfassenden Rechnungen lassen sich Zeit und Kosten sparen und der mit der Rechnungsstellung verbundene Verwaltungsaufwand verringern. Darüber hinaus wird durch sie die Möglichkeit von Fehlern verringert und dank einer vereinfachten Buchführung die Arbeit für Lieferer und Kunden vereinfacht. Sie könnten jedoch auch zu Betrugszwecken missbraucht werden. Daher sollten zusammenfassende Rechnungen nur für Umsätze zwischen Unternehmen beibehalten werden und nur einen begrenzten Zeitraum umfassen. |
Änderungsantrag 20
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 12
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(12) Um den Steuerpflichtigen die Übermittlung der Rechnungsdaten zu erleichtern, sollten die Mitgliedstaaten ihnen die für diese Übermittlung erforderlichen Mittel zur Verfügung stellen, sodass die Daten direkt vom Steuerpflichtigen oder von einem Dritten für Rechnung dieses Steuerpflichtigen übermittelt werden können. |
(12) Der zunehmende Fluss an Informationen, die täglich ausgetauscht werden, erfordert eine leistungsfähige Computersoftware, die in der Lage ist, die Informationen lückenlos und sicher an die nationalen Verwaltungen zu übermitteln. Um den Steuerpflichtigen die Übermittlung der Rechnungsdaten zu erleichtern, sollten die Mitgliedstaaten ihnen und insbesondere Kleinstunternehmen und kleinen Unternehmen im Sinne der Richtlinie 2013/34/EU sowie gemeinnützigen Einrichtungen die für diese Übermittlung erforderlichen Mittel zur Verfügung stellen, sodass die Daten direkt vom Steuerpflichtigen oder von einem Dritten für Rechnung dieses Steuerpflichtigen übermittelt werden können. |
Änderungsantrag 21
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 13
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(13) Während die im Rahmen der digitalen Meldepflichten für innergemeinschaftliche Umsätze zu übermittelnden Informationen denen entsprechen sollten, die in den zusammenfassenden Meldungen übermittelt wurden, ist es notwendig, von den Steuerpflichtigen die Vorlage zusätzlicher Daten, einschließlich Bankverbindungen und Zahlungsbeträgen, zu verlangen, damit die Steuerverwaltungen nicht nur die Waren-, sondern auch die Finanzströme verfolgen können. |
(13) Während die im Rahmen der digitalen Meldepflichten für innergemeinschaftliche Umsätze zu übermittelnden Informationen denen entsprechen sollten, die in den zusammenfassenden Meldungen übermittelt wurden, ist es notwendig, von den Steuerpflichtigen die Vorlage zusätzlicher Daten, einschließlich Bankverbindungen und Zahlungsbeträgen, zu verlangen, damit die Steuerverwaltungen nicht nur die Waren-, sondern auch die Finanzströme verfolgen und entsprechende Informationen über diese Ströme erhalten können. |
Änderungsantrag 22
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 14
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(14) Es sollte vermieden werden, unnötigen Verwaltungsaufwand für in mehreren Mitgliedstaaten tätige Steuerpflichtige zu verursachen. Daher sollte es solchen Steuerpflichtigen möglich sein, ihren Steuerverwaltungen die erforderlichen Informationen unter Verwendung der im Durchführungsbeschluss (EU) 2017/1870 der Kommission65 festgelegten europäischen Norm zur Verfügung zu stellen, mit der der Auftrag nach Artikel 3 Absatz 1 der Richtlinie 2014/55/EU erfüllt wird, eine europäische Norm für das semantische Datenmodell für die Kernelemente einer elektronischen Rechnung zu schaffen. Die Mitgliedstaaten sollten zusätzliche Methoden für die Meldung der Daten vorsehen können, die von bestimmten Steuerpflichtigen einfacher zu befolgen sein könnten. |
(14) Es sollte vermieden werden, unnötigen Verwaltungsaufwand für in mehreren Mitgliedstaaten tätige Steuerpflichtige zu verursachen. Daher sollte es solchen Steuerpflichtigen möglich sein, ihren Steuerverwaltungen die erforderlichen Informationen unter Verwendung der im Durchführungsbeschluss (EU) 2017/1870 der Kommission65 festgelegten europäischen Norm zur Verfügung zu stellen, mit der der Auftrag nach Artikel 3 Absatz 1 der Richtlinie 2014/55/EU erfüllt wird, eine europäische Norm für das semantische Datenmodell für die Kernelemente einer elektronischen Rechnung zu schaffen. Die Mitgliedstaaten sollten andere Methoden für die Meldung der Daten vorsehen können, die von bestimmten Steuerpflichtigen einfacher zu befolgen sein und bewirken könnten, dass unnötiger Aufwand verringert wird. |
_________________ |
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65 Durchführungsbeschluss (EU) 2017/1870 der Kommission vom 16. Oktober 2017 über die Veröffentlichung der Fundstelle der europäischen Norm für die elektronische Rechnungsstellung und die Liste von Syntaxen gemäß der Richtlinie 2014/55/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 266 vom 17.10.2017, S. 19). |
65 Durchführungsbeschluss (EU) 2017/1870 der Kommission vom 16. Oktober 2017 über die Veröffentlichung der Fundstelle der europäischen Norm für die elektronische Rechnungsstellung und die Liste von Syntaxen gemäß der Richtlinie 2014/55/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 266 vom 17.10.2017, S. 19). |
Änderungsantrag 23
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 15
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(15) Um die erforderliche Harmonisierung bei der Meldung von Daten über innergemeinschaftliche Umsätze zu erreichen, sollten in allen Mitgliedstaaten die gleichen Informationen gemeldet werden müssen, ohne dass die Mitgliedstaaten die Möglichkeit haben, zusätzliche Daten anzufordern. |
(15) Um die erforderliche Harmonisierung bei der Meldung von Daten über innergemeinschaftliche Umsätze zu erreichen, sollten in allen Mitgliedstaaten die gleichen Informationen gemeldet werden müssen, ohne dass die Mitgliedstaaten die Möglichkeit haben, zusätzliche Daten anzufordern. Durch die Erhebung dieser Daten sollte es möglich sein, über bessere Statistiken über das Ausmaß des Mehrwertsteuerbetrugs zu verfügen, und vermutlich auch, diesen Betrug einzudämmen. |
Änderungsantrag 24
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 16 a (neu)
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(16a) Durch die Digitalisierung werden Unternehmen zunehmend anfällig für Cyberkriminalität und Hackerangriffe. Soweit dies möglich ist, sollten die Kommission und die einzelnen Mitgliedstaaten sicherstellen, dass die Daten bei ihrer Übermittlung auf Umsatzbasis und bei ihrer Speicherung durch die Steuerbehörden vor Cyberangriffen und Angriffen durch Hacker oder Zapper geschützt sind. |
Änderungsantrag 25
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 16 b (neu)
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(16b) Die Vorschriften über die elektronische Rechnungsstellung und die digitalen Meldepflichten gelten nicht für Beschaffungen im Verteidigungsbereich, die gemäß den Artikeln 143 und 151 der Richtlinie 2006/112/EG ausgenommen sind. |
Änderungsantrag 26
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 16 c (neu)
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(16c) Um für die Sicherheit der übermittelten Daten zu sorgen, sollte parallel zu einem Verfahren für die Verarbeitung der Daten eine erschöpfende Liste der Behörden aufgestellt werden, die befugt sind, die Daten zu prüfen. Die EUStA, OLAF und Europol sollten in dieser Liste aufgeführt werden. |
Änderungsantrag 27
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 17
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(17) Einige Mitgliedstaaten haben unterschiedliche Meldepflichten für Umsätze in ihrem Hoheitsgebiet eingeführt, was zu einem erheblichen Verwaltungsaufwand für Steuerpflichtige führt, die in mehreren Mitgliedstaaten tätig sind, da sie ihre Buchführungssysteme anpassen müssen, um diese Anforderungen zu erfüllen. Um die sich aus solchen Abweichungen ergebenden Kosten zu vermeiden, sollten die in den Mitgliedstaaten eingeführten Systeme zur Meldung von Lieferungen von Gegenständen oder Dienstleistungen gegen Entgelt zwischen Steuerpflichtigen in ihrem Gebiet dieselben Merkmale wie das System für innergemeinschaftliche Umsätze aufweisen. Die Mitgliedstaaten sollten die für die Übermittlung der Informationen erforderlichen elektronischen Mittel vorsehen, und wie bei innergemeinschaftlichen Umsätzen sollte es dem Steuerpflichtigen möglich sein, die Daten im Einklang mit der im Durchführungsbeschluss (EU) 2017/1870 festgelegten europäischen Norm zu übermitteln, wobei der betreffende Mitgliedstaat auch zusätzliche Mittel für die Übermittlung der Daten vorsehen kann. Die Daten sollten entweder direkt vom Steuerpflichtigen oder von einem Dritten für Rechnung des Steuerpflichtigen übermittelt werden können. |
(17) Im Einklang mit Artikel 273 der Richtlinie 2006/112/EG haben einige Mitgliedstaaten unterschiedliche Meldepflichten für Umsätze in ihrem Hoheitsgebiet eingeführt. Diese abweichenden Meldepflichten beeinträchtigen das Funktionieren des Binnenmarktes. Um die sich aus der Fragmentierung des Rechtsrahmens ergebenden Kosten zu vermeiden, könnten die in den Mitgliedstaaten eingeführten Systeme zur Meldung der Lieferung von Waren bzw. der Erbringung von Dienstleistungen gegen Entgelt zwischen Steuerpflichtigen in ihrem Gebiet dieselben Merkmale wie das System für innergemeinschaftliche Umsätze aufweisen. Die Mitgliedstaaten sollten die für die Übermittlung der Informationen erforderlichen elektronischen Mittel vorsehen, und wie bei innergemeinschaftlichen Umsätzen sollte es dem Steuerpflichtigen möglich sein, die Daten im Einklang mit der im Durchführungsbeschluss (EU) 2017/1870 festgelegten europäischen Norm zu übermitteln, es sei denn, der betreffende Mitgliedstaat sieht andere, ebenso wirksame Mittel für die Übermittlung der Daten vor. Die Daten sollten entweder direkt vom Steuerpflichtigen oder von einem Dritten für Rechnung des Steuerpflichtigen übermittelt werden können. |
Änderungsantrag 28
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 18
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(18) Die Mitgliedstaaten sollten nicht verpflichtet sein, eine digitale Meldepflicht für gegen Entgelt bewirkte Lieferungen von Gegenständen oder Dienstleistungen zwischen Steuerpflichtigen in ihrem Gebiet einzuführen. Sollten sie jedoch eine solche Pflicht in der Zukunft einführen, so sollten sie sie an die digitalen Meldepflichten für innergemeinschaftliche Umsätze anpassen. Mitgliedstaaten, die bereits über ein Meldesystem für solche Umsätze verfügen, sollten diese Systeme anpassen, um sicherzustellen, dass die Daten im Einklang mit den digitalen Meldepflichten für innergemeinschaftliche Umsätze gemeldet werden. |
(18) Die Mitgliedstaaten sollten nicht verpflichtet sein, eine digitale Meldepflicht für gegen Entgelt bewirkte Lieferungen von Gegenständen oder Dienstleistungen zwischen Steuerpflichtigen in ihrem Gebiet einzuführen. Auch nach Ablauf des Übergangszeitraums werden die Mitgliedstaaten nach wie vor die Möglichkeit haben, andere Normen einzuführen, selbst wenn sie elektronische Rechnungen auf der Grundlage der europäischen Norm akzeptieren müssen. |
Änderungsantrag 29
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 18 a (neu)
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(18a) Bei der Erhebung personenbezogener Daten von Einzelpersonen sollte unter keinen Umständen ihr Recht auf Privatsphäre verletzt werden. |
Änderungsantrag 30
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 19
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(19) Zur Bewertung der Wirksamkeit der digitalen Meldepflichten sollte die Kommission einen entsprechenden Bericht erstellen, in dem die Auswirkungen der digitalen Meldepflichten auf die Verringerung der Mehrwertsteuerlücke sowie auf die Umsetzungs- und Befolgungskosten für Steuerpflichtige und Steuerverwaltungen analysiert werden, um zu überprüfen, ob die Ziele des Systems erreicht wurden oder ob weitere Anpassungen erforderlich sind. |
(19) Zur Bewertung der Wirksamkeit der innergemeinschaftlichen digitalen Meldepflichten sollte die Kommission einen entsprechenden Bericht erstellen, in dem die Auswirkungen der innergemeinschaftlichen digitalen Meldepflichten auf die Verringerung der Mehrwertsteuerlücke sowie auf die Umsetzungs- und Befolgungskosten für Steuerpflichtige und Steuerverwaltungen analysiert werden, um zu überprüfen, ob die Ziele des Systems erreicht wurden oder ob weitere Anpassungen oder eine Ausweitung auf Inlandsumsätze erforderlich sind. Darüber hinaus sollte die Kommission eine unabhängige Studie in Auftrag geben, die eine umfassende Analyse des Missing-Trader-Betrugs, einer besonderen Kategorie des Mehrwertsteuerbetrugs, und insbesondere der Wirksamkeit der digitalen Meldepflichten bei der Bekämpfung dieses Betrugs enthält. Die Kommission sollte auch eine unabhängige Studie in Auftrag geben, um die Vor- und Nachteile einer verbindlichen Einführung der einzigen Anlaufstelle für die Einfuhr (IOSS) gründlich zu bewerten. |
Änderungsantrag 31
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 20
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(20) Die Mitgliedstaaten sollten weiterhin andere Maßnahmen ergreifen können, um eine korrekte Erhebung der Mehrwertsteuer sicherzustellen und Steuerhinterziehung zu verhindern. Es sollte ihnen jedoch nicht möglich sein, zusätzliche Meldepflichten für Umsätze einzuführen, die unter die digitalen Meldepflichten fallen. |
(20) Die Mitgliedstaaten sollten weiterhin andere Maßnahmen ergreifen können, um eine korrekte Erhebung der Mehrwertsteuer sicherzustellen und Steuerhinterziehung zu verhindern. |
Änderungsantrag 32
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 20 a (neu)
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(20a) Um das rechtliche Risiko zu verringern, dem Unternehmen, insbesondere KMU und Kleinstunternehmen, aufgrund der Komplexität der Mehrwertsteuersätze in der Union ausgesetzt sind, könnten die Datenbanken der Kommission zu einem dem aktuellen Stand der Technik entsprechenden Instrument ausgebaut werden, das für Unternehmen leicht zugänglich ist und Informationen nahezu in Echtzeit über die Mehrwertsteuersätze in der Union und Antworten auf Steueranfragen liefert. |
Änderungsantrag 33
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 22
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(22) Die Plattformwirtschaft hat auch zu einer ungerechtfertigten Wettbewerbsverzerrung zwischen Lieferungen und Dienstleistungen, die über Online-Plattformen bewirkt werden und nicht der Mehrwertsteuer unterliegen, und durch die traditionelle Wirtschaft bewirkte Lieferungen und Dienstleistungen, die mehrwertsteuerpflichtig sind, geführt. Besonders ausgeprägt ist die Verzerrung in den beiden größten Sektoren der Plattformwirtschaft (hinter dem elektronischen Handel), d. h. in den Bereichen Kurzzeitvermietung von Unterkünften und Personenbeförderung. |
(22) Es besteht die Gefahr der Wettbewerbsverzerrung zwischen Lieferungen und Dienstleistungen, die über Online-Plattformen bewirkt werden und nicht der Mehrwertsteuer unterliegen, und durch die traditionelle Wirtschaft bewirkte Lieferungen und Dienstleistungen, die mehrwertsteuerpflichtig sind. |
Änderungsantrag 34
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 23
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(23) Daher müssen Vorschriften festgelegt werden, um die Wettbewerbsverzerrungen in den Bereichen Kurzzeitvermietung von Unterkünften und Personenbeförderung zu beseitigen, indem die Rolle geändert wird, die Plattformen bei der Erhebung der Mehrwertsteuer zukommt (d. h. sie werden zum „fiktiven Dienstleistungserbringer“). Im Rahmen dieses Modells sollten Plattformen verpflichtet sein, Mehrwertsteuer in Rechnung zu stellen, wenn diese geschuldet wird, der zugrunde liegende Dienstleistungserbringer sie aber nicht ausweist, weil es sich beispielsweise um eine natürliche Person oder um einen Steuerpflichtigen handelt, der die Sonderregelung für Kleinunternehmen in Anspruch nimmt. |
(23) Daher müssen klare, ausgewogene und verhältnismäßige Vorschriften festgelegt werden, um potenzielle Wettbewerbsverzerrungen in den Bereichen Kurzzeitvermietung von Unterkünften und Personenbeförderung zu beseitigen, indem das Modell des fiktiven Dienstleistungserbringers eingeführt wird. Im Rahmen dieses Modells sind Plattformen verpflichtet, Mehrwertsteuer in Rechnung zu stellen und in Fällen, in denen der Lieferer/Dienstleistungserbringer keine Mehrwertsteuer erhebt, sie auf die zugrunde liegende Lieferung/Dienstleistung abzuführen; außerdem können für sie Meldepflichten gelten. Der Grundsatz der Mehrwertsteuerneutralität ist zwar zentraler Bestandteil des Mehrwertsteuersystems und sollte so weit wie möglich angewandt werden, doch erfordern die Merkmale der Bereiche Kurzzeitvermietung von Unterkünften und Personenbeförderung einen gezielten Ansatz über das Modell des fiktiven Dienstleistungserbringers. |
Änderungsantrag 35
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 23 a (neu)
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(23a) Da die Einführung eines Modells des fiktiven Dienstleistungserbringers für kleine Plattformen mit zusätzlichen Kosten verbunden ist, sollten Anreize geschaffen werden, um sie dazu anzuhalten, den Anforderungen so schnell wie möglich nachzukommen, damit sichergestellt ist, dass auf diesen Märkten gleiche Wettbewerbsbedingungen herrschen und die Bedingungen einen fairen Wettbewerb ermöglichen. |
Änderungsantrag 36
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 23 b (neu)
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(23b) Die Regelung des fiktiven Dienstleistungserbringers sollte nicht für Plattformen gelten, bei denen es sich um kleine und mittlere Unternehmen im Sinne der Richtlinie 2013/34/EU handelt, d. h. für kleine Anbieter von Kurzzeitunterkünften (Gastgeber oder mehrwertsteuerbefreite Unternehmen), die zu einem nachhaltigen Tourismus in der Union beitragen und Reisen an weniger frequentierte Orte fördern. Darüber hinaus sollten mit der Regelung des fiktiven Dienstleistungserbringers gleiche Wettbewerbsbedingungen sichergestellt und kein Wettbewerbsvorteil für große Plattformen geboten werden, die besser in der Lage sind, zusätzliche Kosten zu tragen. |
Änderungsantrag 37
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 24
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(24) Die Mitgliedstaaten legen den Ort der Erbringung der Unterstützungsdienstleistung, die von den Plattformen an Nichtsteuerpflichtige erbracht wird, unterschiedlich aus. Daher ist es notwendig, diese Vorschrift zu präzisieren. |
(24) Die Mitgliedstaaten legen den Ort der Erbringung der Unterstützungsdienstleistung, die von den Plattformen an Nichtsteuerpflichtige erbracht wird, unterschiedlich aus. Es ist notwendig, diese Vorschrift zu präzisieren, damit durch die Nutzung einer Unterstützungsplattform in keiner Weise ein Wettbewerbsvorteil für einen Anbieter geschaffen wird. Aus Gründen der Klarheit und der Rechtssicherheit ist es darüber hinaus notwendig, eine einheitliche Definition des Begriffs „Plattformvermittler“ festzulegen. |
Änderungsantrag 38
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 31 a (neu)
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(31a) Die Umsetzung der verschiedenen Regelungen für eine einzige Anlaufstelle in der Union (UOSS) in den Mitgliedstaaten erfordert, dass den Unternehmen ausreichende technische Spezifikationen zur Verfügung gestellt werden, um sicherzustellen, dass sich die Erklärungen der einzigen Anlaufstelle (OSS) nicht von Land zu Land unterscheiden, und dass die Unternehmen auch die Möglichkeit haben, eine Datei herunterzuladen, um eine OSS-Erklärung abzugeben. |
Änderungsantrag 39
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 31 b (neu)
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(31b) Um die Abwicklung des Tagesgeschäfts zu vereinfachen, könnte die Kommission in Erwägung ziehen, die derzeit drei Registrierungen (einzige Anlaufstelle für die Einfuhr (IOSS), einzige Anlaufstelle in der Union (UOSS) und einzige Nicht-EU-Anlaufstelle (non-UOSS)) zu konsolidieren, sodass alle Lieferungen/Dienstleistungen (d. h. eingeführte Waren, Dienstleistungen und Inlandsverkäufe) über ein einziges Portal angemeldet werden können. |
Änderungsantrag 40
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 32
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(32) Unter anderem wurde mit der Richtlinie (EU) 2017/2455 der Anwendungsbereich der Miniregelung für eine einzige Anlaufstelle ausgeweitet, um eine umfassendere einzige Anlaufstelle zu schaffen, die alle an Nichtsteuerpflichtige in der Union erbrachten grenzüberschreitenden Dienstleistungen und alle innergemeinschaftlichen Fernverkäufe von Gegenständen abdeckt. In Ausnahmefällen können elektronische Schnittstellen wie Marktplätze und Plattformen, die als fiktive Lieferer für bestimmte Lieferungen von Gegenständen innerhalb der Union gelten, auch bestimmte inländische Lieferungen von Gegenständen im Rahmen der EU-Regelung des OSS anmelden. Um das Ziel einer einzigen Mehrwertsteuerregistrierung in der Union zu unterstützen, sollte der Anwendungsbereich der EU-Regelung des OSS auf andere Lieferungen von Gegenständen, einschließlich inländischer B2C-Lieferungen von Gegenständen in der Union durch Steuerpflichtige, die im Mitgliedstaat des Verbrauchs nicht für Mehrwertsteuerzwecke erfasst sind, ausgeweitet werden, um sicherzustellen, dass Unternehmen sich nicht in jedem Mitgliedstaat, in dem solche Lieferungen von Gegenständen an Verbraucher stattfinden, für Mehrwertsteuerzwecke registrieren lassen müssen. Darüber hinaus sollte der Anwendungsbereich der EU-Regelung des OSS auf alle inländischen Lieferungen von Gegenständen, die der Differenzbesteuerung unterliegen, ausgeweitet werden, wenn diese Gegenstände von einem Steuerpflichtigen (steuerpflichtiger Wiederverkäufer) geliefert werden, der nicht in dem Mitgliedstaat erfasst ist, in dem solche Lieferungen von Gegenständen erfolgen. Durch diese Änderung könnten steuerpflichtige Wiederverkäufer die OSS-Vereinfachungen in Anspruch nehmen, und gleichzeitig könnte die für diese Lieferungen geschuldete Mehrwertsteuer in einem Mitgliedstaat der Identifizierung im Rahmen der erweiterten EU-Regelung gemeldet und entrichtet werden. |
(32) Unter anderem wurde mit der Richtlinie (EU) 2017/2455 der Anwendungsbereich der Miniregelung für eine einzige Anlaufstelle ausgeweitet, um eine umfassendere einzige Anlaufstelle zu schaffen, die alle an Nichtsteuerpflichtige in der Union erbrachten grenzüberschreitenden Dienstleistungen und alle innergemeinschaftlichen Fernverkäufe von Gegenständen abdeckt. In Ausnahmefällen können elektronische Schnittstellen wie Marktplätze und Plattformen, die als fiktive Lieferer für bestimmte Lieferungen von Gegenständen innerhalb der Union gelten, auch bestimmte inländische Lieferungen von Gegenständen im Rahmen der EU-Regelung des OSS anmelden. Um das Ziel einer einzigen Mehrwertsteuerregistrierung in der Union zu unterstützen, sollte der Anwendungsbereich der EU-Regelung des OSS auf andere Lieferungen von Gegenständen, einschließlich inländischer B2C-Lieferungen von Gegenständen in der Union durch Steuerpflichtige, die im Mitgliedstaat des Verbrauchs nicht für Mehrwertsteuerzwecke erfasst sind, ausgeweitet werden, um sicherzustellen, dass Unternehmen sich nicht in jedem Mitgliedstaat, in dem solche Lieferungen von Gegenständen an Verbraucher stattfinden, für Mehrwertsteuerzwecke registrieren lassen müssen. Darüber hinaus sollte der Anwendungsbereich der EU-Regelung des OSS auf alle inländischen Lieferungen von Gegenständen, die der Differenzbesteuerung unterliegen, ausgeweitet werden, wenn diese Gegenstände von einem Steuerpflichtigen (steuerpflichtiger Wiederverkäufer) geliefert werden, der nicht in dem Mitgliedstaat erfasst ist, in dem solche Lieferungen von Gegenständen erfolgen. Durch diese Änderung könnten steuerpflichtige Wiederverkäufer die OSS-Vereinfachungen in Anspruch nehmen, und gleichzeitig könnte die für diese Lieferungen geschuldete Mehrwertsteuer in einem Mitgliedstaat der Identifizierung im Rahmen der erweiterten EU-Regelung gemeldet und entrichtet werden. Jegliche Ausweitung der EU-Regelung des OSS auf Lieferungen von Gegenständen oder Erbringung von Dienstleistungen von einer steuerpflichtigen Person an eine andere steuerpflichtige Person sollte jedoch vermieden werden. Die Freiheit für Steuerpflichtige mit festen Niederlassungen in verschiedenen Mitgliedstaaten, den Mitgliedstaat der Identifizierung für Zwecke des OSS zu wählen, trägt zu einem wachstumsfreundlichen Binnenmarkt bei. |
Änderungsantrag 41
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 33
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(33) Die Mehrwertsteuer wird in der Regel vom Lieferer der Gegenstände oder vom Dienstleistungserbringer in Rechnung gestellt und abgerechnet. Unter bestimmten Umständen können die Mitgliedstaaten jedoch vorsehen, dass im Rahmen der Umkehrung der Steuerschuldnerschaft der Empfänger und nicht der Lieferer die geschuldete Mehrwertsteuer entrichten muss. Um das Ziel einer einzigen Mehrwertsteuerregistrierung in der Union weiter zu unterstützen, sollten Vorschriften für die verbindliche Anwendung der Umkehrung der Steuerschuldnerschaft durch die Mitgliedstaaten in Fällen festgelegt werden, in denen ein Lieferer/Dienstleistungserbringer nicht für Mehrwertsteuerzwecke in dem Mitgliedstaat ansässig ist, in dem die Mehrwertsteuer geschuldet wird. Ein Lieferer/Dienstleistungserbringer, der Lieferungen von Gegenständen oder Dienstleistungen an eine Person bewirkt bzw. erbringt, die in dem Mitgliedstaat für Mehrwertsteuerzwecke registriert ist, in dem die Lieferung/Erbringung steuerpflichtig ist, sollte berechtigt sein, die Umkehrung der Steuerschuldnerschaft anzuwenden. Zu Kontrollzwecken sollten solche Lieferungen/Dienstleistungen in der zusammenfassenden Meldung angegeben werden. |
(33) Die Mehrwertsteuer wird in der Regel vom Lieferer der Gegenstände oder vom Dienstleistungserbringer in Rechnung gestellt und abgerechnet. Unter bestimmten Umständen können die Mitgliedstaaten jedoch vorsehen, dass im Rahmen der Umkehrung der Steuerschuldnerschaft der Empfänger und nicht der Lieferer die geschuldete Mehrwertsteuer entrichten muss. Um das Ziel einer einzigen Mehrwertsteuerregistrierung in der Union weiter zu unterstützen, sollten Vorschriften für die verbindliche Anwendung der Umkehrung der Steuerschuldnerschaft durch die Mitgliedstaaten in Fällen festgelegt werden, in denen ein Lieferer/Dienstleistungserbringer nicht für Mehrwertsteuerzwecke in dem Mitgliedstaat ansässig ist, in dem die Mehrwertsteuer geschuldet wird. Zu Kontrollzwecken sollten solche Lieferungen/Dienstleistungen in der zusammenfassenden Meldung angegeben werden. |
Änderungsantrag 42
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 35 a (neu)
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(35a) Der Betrieb von IOSS sollte transparent und sicher erfolgen. Ein einheitliches Konzept zwischen den IOSS einerseits und der Zollgesetzgebung und -praxis andererseits würde dabei helfen, Widersprüchen, Fehlern und Doppelbesteuerung ein Ende zu setzen. |
Änderungsantrag 43
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 36
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(36) Um für einheitliche Bedingungen der Umsetzung der Richtlinie 2006/112/EG zu sorgen, sollten der Kommission entsprechende Befugnisse übertragen werden, damit die ordnungsgemäße Verwendung und Überprüfung der IOSS-Mehrwertsteuer-Identifikationsnummern für die Zwecke der in der genannten Richtlinie vorgesehenen Steuerbefreiung besser gewährleistet werden kann. Diese Befugnis sollte es der Kommission ermöglichen, einen Durchführungsrechtsakt zur Einführung von Sondermaßnahmen zur Verhinderung bestimmter Formen der Steuerhinterziehung oder -umgehung zu erlassen. Zu diesen Sondermaßnahmen gehört unter anderem die Verknüpfung der eindeutigen Sendungsnummer mit der IOSS-Mehrwertsteuer-Identifikationsnummer. Diese Befugnisse sollten im Einklang mit dem Prüfverfahren gemäß Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates71 ausgeübt werden, und der zuständige Ausschuss sollte der mit Artikel 58 der Verordnung (EU) Nr. 904/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates72 eingesetzte Ausschuss sein. |
(36) Um für einheitliche Bedingungen der Umsetzung der Richtlinie 2006/112/EG zu sorgen, sollten der Kommission entsprechende Befugnisse übertragen werden, damit die ordnungsgemäße Verwendung und Überprüfung der IOSS-Mehrwertsteuer-Identifikationsnummern für die Zwecke der in der genannten Richtlinie vorgesehenen Steuerbefreiung besser gewährleistet werden kann. Diese Befugnis sollte es der Kommission ermöglichen, einen Durchführungsrechtsakt zur Einführung von Sondermaßnahmen zur Verhinderung bestimmter Formen der Steuerhinterziehung oder -umgehung zu erlassen. Zu diesen Sondermaßnahmen gehört unter anderem die Verknüpfung der eindeutigen Sendungsnummer mit der IOSS-Mehrwertsteuer-Identifikationsnummer. Diese Befugnisse sollten im Einklang mit dem Prüfverfahren gemäß Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates71 ausgeübt werden, und der zuständige Ausschuss sollte der mit Artikel 58 der Verordnung (EU) Nr. 904/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates72 eingesetzte Ausschuss sein. Bei der Ausübung ihrer Befugnisse sollte die Kommission dem Recht des Steuerpflichtigen auf Vertraulichkeit Rechnung tragen. Jeder Entwurf eines Durchführungsrechtsakts ist dem Europäischen Parlament zur Kenntnisnahme zu übermitteln, damit es seine Rechte ausüben kann. |
__________________ |
__________________ |
71 Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren (ABl. L 55 vom 28.2.2011, S. 13). |
71 Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren (ABl. L 55 vom 28.2.2011, S. 13). |
72 Verordnung (EU) Nr. 904/2010 des Rates vom 7. Oktober 2010 über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden und die Betrugsbekämpfung auf dem Gebiet der Mehrwertsteuer (ABl. L 268 vom 12.10.2010, S. 1). |
72 Verordnung (EU) Nr. 904/2010 des Rates vom 7. Oktober 2010 über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden und die Betrugsbekämpfung auf dem Gebiet der Mehrwertsteuer (ABl. L 268 vom 12.10.2010, S. 1). |
Änderungsantrag 44
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 38
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(38) Die Richtlinie 2006/112/EG sieht eine vereinfachte mehrwertsteuerliche Behandlung von Gegenständen vor, die im Rahmen von Konsignationslagerregelungen verbracht werden, sofern bestimmte Bedingungen erfüllt sind. Da die OSS-Vereinfachungsregelung für unternehmensinterne Verbringungen von Gegenständen umfassend ist und grenzüberschreitende Beförderungen von Waren einschließt, für die derzeit Konsignationslagerregelungen gemäß Artikel 17a der genannten Richtlinie gelten, ist es erforderlich, diese Regelungen schrittweise abzuschaffen, indem in der Richtlinie 2006/112/EG ein Enddatum vor der vollständigen Aufhebung der Bestimmungen über Konsignationslager vorgesehen wird. Daher sollte der 31. Dezember 2024 als Enddatum festgelegt werden, nach dem keine neuen Konsignationslagerregelungen mehr angewandt werden können. Für Konsignationslagerregelungen, die am oder vor dem 31. Dezember 2024 beginnen, sollten die einschlägigen Bedingungen, einschließlich der 12-Monats-Frist für die Übertragung des Eigentums an diesen Gegenständen auf den vorgesehenen Käufer, weiterhin gelten. Parallel zur Aufnahme dieses neuen Enddatums sollte ein neuer Absatz in die Bestimmungen über Konsignationslagerregelungen eingefügt werden, um sicherzustellen, dass diese Regelungen am 31. Dezember 2025 außer Kraft treten, da sie nach diesem Datum nicht mehr erforderlich sind. |
(38) Die Richtlinie 2006/112/EG sieht eine vereinfachte mehrwertsteuerliche Behandlung von Gegenständen vor, die im Rahmen von Konsignationslagerregelungen verbracht werden, sofern bestimmte Bedingungen erfüllt sind. Da die OSS-Vereinfachungsregelung für unternehmensinterne Verbringungen von Gegenständen umfassend ist und grenzüberschreitende Beförderungen von Waren einschließt, für die derzeit Konsignationslagerregelungen gemäß Artikel 17a der genannten Richtlinie gelten, ist es erforderlich, diese Regelungen schrittweise abzuschaffen, indem in der Richtlinie 2006/112/EG ein Enddatum vor der vollständigen Aufhebung der Bestimmungen über Konsignationslager vorgesehen wird. Daher sollte der 31. Dezember 2025 als Enddatum festgelegt werden, nach dem keine neuen Konsignationslagerregelungen mehr angewandt werden können. Für Konsignationslagerregelungen, die am oder vor dem 31. Dezember 2025 beginnen, sollten die einschlägigen Bedingungen, einschließlich der 12-Monats-Frist für die Übertragung des Eigentums an diesen Gegenständen auf den vorgesehenen Käufer, weiterhin gelten. Parallel zur Aufnahme dieses neuen Enddatums sollte ein neuer Absatz in die Bestimmungen über Konsignationslagerregelungen eingefügt werden, um sicherzustellen, dass diese Regelungen am 31. Dezember 2026 außer Kraft treten, da sie nach diesem Datum nicht mehr erforderlich sind. |
Änderungsantrag 45
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 39
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(39) Die Differenzbesteuerung ermöglicht es steuerpflichtigen Wiederverkäufern, Mehrwertsteuer auf die Differenz zwischen dem Verkaufspreis und dem Einkaufspreis von Gegenständen zu entrichten, die unter die Regelung fallen, nämlich Gebrauchtgegenstände, Kunstgegenstände, Sammlungsstücke und Antiquitäten. Um sicherzustellen, dass die Besteuerung dieser spezifischen Lieferungen in dem Mitgliedstaat erfolgt, in dem der Erwerber ansässig ist oder seinen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthaltsort hat, sollte die Richtlinie 2006/112/EG geändert werden, um eine neue Vorschrift über den Ort der Lieferung einzuführen. Darüber hinaus sollte die Richtlinie 2006/112/EG dahin gehend geändert werden, dass Lieferungen von der Differenzbesteuerung unterliegenden Gegenständen ausdrücklich von der obligatorischen Anwendung der Umkehrung der Steuerschuldnerschaft ausgenommen werden. Um jedoch das Ziel einer einzigen Mehrwertsteuerregistrierung in der Union zu unterstützen und den Befolgungsaufwand so gering wie möglich zu halten, können sich steuerpflichtige Wiederverkäufer, die im Rahmen der Differenzbesteuerung tätig sind, dafür entscheiden, sich für die EU-Regelung des OSS registrieren zu lassen, um die Mehrwertsteuer, die für bestimmte Lieferungen von der Differenzbesteuerung unterliegenden Gegenständen geschuldet wird, über dieses System zu melden und zu entrichten, ohne sich in mehreren Mitgliedstaaten registrieren zu müssen. |
(39) Die Differenzbesteuerung ermöglicht es steuerpflichtigen Wiederverkäufern, Mehrwertsteuer auf die Differenz zwischen dem Verkaufspreis und dem Einkaufspreis von Gegenständen zu entrichten, die unter die Regelung fallen, nämlich Gebrauchtgegenstände, einschließlich Investitionsgütern wie Gebäude, Maschinen, Werkzeuge und Geräte, sowie Kunstgegenstände, Sammlungsstücke und Antiquitäten. Um sicherzustellen, dass die Besteuerung dieser spezifischen Lieferungen in dem Mitgliedstaat erfolgt, in dem der Erwerber ansässig ist oder seinen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthaltsort hat, sollte die Richtlinie 2006/112/EG geändert werden, um eine neue Vorschrift über den Ort der Lieferung einzuführen. Darüber hinaus sollte die Richtlinie 2006/112/EG dahin gehend geändert werden, dass Lieferungen von der Differenzbesteuerung unterliegenden Gegenständen ausdrücklich von der obligatorischen Anwendung der Umkehrung der Steuerschuldnerschaft ausgenommen werden. Um jedoch das Ziel einer einzigen Mehrwertsteuerregistrierung in der Union zu unterstützen und den Befolgungsaufwand so gering wie möglich zu halten, können sich steuerpflichtige Wiederverkäufer, die im Rahmen der Differenzbesteuerung tätig sind, dafür entscheiden, sich für die EU-Regelung des OSS registrieren zu lassen, um die Mehrwertsteuer, die für bestimmte Lieferungen von der Differenzbesteuerung unterliegenden Gegenständen geschuldet wird, über dieses System zu melden und zu entrichten, ohne sich in mehreren Mitgliedstaaten registrieren zu müssen. |
Änderungsantrag 46
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 39 a (neu)
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(39a) In Anbetracht der Bedeutung nachhaltiger Verfahren muss sichergestellt werden, dass die Methode zur Berechnung der Mehrwertsteuer auf die Gewinnspanne beim Verkauf von Gebraucht- und Sammlergegenständen einfach und klar ist. Die Union sollte prüfen, ob andere Berechnungsmethoden (z. B. eine durchschnittliche Mehrwertsteuerspanne, die vom Verkäufer angegeben wird oder sich nach der Kategorie der Gegenstände richtet) erforderlich sind, um die Anwendung und die Funktionsweise der Regelung für die Mehrwertsteuerspanne bei Gebrauchtgegenständen zu verbessern. |
Änderungsantrag 47
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 39 b (neu)
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(39b) Einige Mitgliedstaaten sehen keine allgemeine Mehrwertsteuerbefreiung für Sachspenden vor, obwohl eine solche Befreiung nach der geltenden Mehrwertsteuerrichtlinie möglich ist, was dazu führt, dass Unternehmen Konsumgüter, insbesondere Rücksendungen, vernichten, anstatt sie für wohltätige Zwecke zu spenden. Die Kommission sollte Leitlinien für die Mitgliedstaaten herausgeben, in denen klargestellt wird, dass Mehrwertsteuerbefreiungen für Sachspenden mit dem geltenden Mehrwertsteuerrecht der Union vereinbar sind. |
Änderungsantrag 48
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 41 a (neu)
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(41a) Die gleichzeitige Umsetzung der digitalen Meldepflichten auf den Märkten aller Mitgliedstaaten im Jahr 2028 wird eine große Herausforderung darstellen. Durch eine schrittweise Umsetzung der digitalen Meldepflichten würde sichergestellt, dass für die Anpassung der gesamten Software der Unternehmen qualifiziertes Personal in ausreichender Zahl zur Verfügung steht. Die Kommission sollte den Unternehmen vor der Umsetzung dieser Richtlinie praktische Lösungen zur Verringerung der Umsetzungskosten vorschlagen. |
Änderungsantrag 49
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 41 b (neu)
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(41b) Das Paket „Mehrwertsteuer im digitalen Zeitalter“ sollte ab dem 1. Januar 2025 schrittweise eingeführt werden. |
Änderungsantrag 50
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 41 c (neu)
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(41c) Der Europäische Datenschutzbeauftragte wurde gemäß Artikel 42 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2018/17251a angehört und hat am 3. März 2023 eine Stellungnahme1b abgegeben. |
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________________ |
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1a Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2018 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 und des Beschlusses Nr. 1247/2002/EG (ABl. L 295 vom 21.11.2018, S. 39). |
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1b ABl. C 113 vom 28.3.2023, S. 26. |
Änderungsantrag 51
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 41 d (neu)
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(41d) Die Ausweitung der Cloud-Computing-Dienste als Folge der digitalen Meldepflichten könnte zu einem Anstieg der Treibhausgasemissionen führen. Die Kommission sollte Maßnahmen ergreifen und Anreize schaffen, um die „Ökologisierung“ des digitalen Sektors sicherzustellen, z. B. durch die Zentralisierung von Datenzentren zur Optimierung ihrer Funktionsweise, durch die Unterstützung von Unternehmen bei der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen anstelle fossiler Brennstoffe zur Energieversorgung ihrer Datenzentren und durch den Einsatz künstlicher Intelligenz zur Verringerung ihrer Umweltbelastung. |
Änderungsantrag 52
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 41 e (neu)
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(41e) Diese Richtlinie umfasst mehrere Änderungen dazu, wie Mehrwertsteuereinnahmen angemeldet werden müssen. Sie könnte erhebliche Auswirkungen auf die Art der Arbeit der Mitarbeiter der Steuerverwaltungen haben. Daher sollten die Steuerbehörden dafür Sorge tragen, dass ihre Mitarbeiter vor dem Inkrafttreten dieser Richtlinie Zugang zu den erforderlichen Schulungen haben. |
Änderungsantrag 53
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 1 – Überschrift
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Änderungen der Richtlinie 2006/112/EG mit Wirkung vom 1. Januar 2024 |
Änderungen der Richtlinie 2006/112/EG mit Wirkung vom 1. Januar 2025 |
Änderungsantrag 54
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 6
Richtlinie 2006/112/EG
Artikel 217
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Artikel 217 |
Artikel 217 |
Im Sinne dieser Richtlinie bezeichnet der Ausdruck ‚elektronische Rechnung‘ eine Rechnung, die die nach dieser Richtlinie erforderlichen Angaben enthält und in einem strukturierten elektronischen Format ausgestellt, übermittelt und empfangen wird, das ihre automatische und elektronische Verarbeitung ermöglicht. |
Im Sinne dieses Kapitels bezeichnet der Ausdruck ‚elektronische Rechnung‘ eine Rechnung, die die nach dieser Richtlinie erforderlichen Angaben enthält und in einem elektronischen Format ausgestellt, übermittelt und empfangen wird. |
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Für die Zwecke von Titel XI Kapitel 6, Abschnitte 1 und 2 bezeichnet der Ausdruck ‚elektronische Rechnung‘ eine Rechnung, die die nach dieser Richtlinie erforderlichen Angaben enthält und in einem strukturierten elektronischen Format ausgestellt, übermittelt und empfangen wird, das ihre automatische und elektronische Verarbeitung ermöglicht. |
Änderungsantrag 55
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 7
Richtlinie 2006/112/EG
Artikel 218 – Absatz 1
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(1) Für die Zwecke dieser Richtlinie erkennen die Mitgliedstaaten als Rechnung alle auf Papier oder elektronisch vorliegenden Dokumente oder Mitteilungen an, die den Anforderungen dieses Kapitels genügen. |
(1) Für die Zwecke dieser Richtlinie erkennen die Mitgliedstaaten als Rechnung alle auf Papier, in digitaler Form oder elektronisch vorliegenden Dokumente oder Mitteilungen an, die den Anforderungen dieses Kapitels genügen. |
Änderungsantrag 56
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 7
Richtlinie 2006/112/EG
Artikel 218 – Absatz 2
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(2) Die Mitgliedstaaten können die Ausstellung elektronischer Rechnungen vorschreiben. Mitgliedstaaten, die die Ausstellung elektronischer Rechnungen vorschreiben, lassen die Ausstellung elektronischer Rechnungen zu, die der europäischen Norm für die elektronische Rechnungsstellung und der Liste von Syntaxen gemäß der Richtlinie 2014/55/EU des Europäischen Parlaments und des Rates* entsprechen. Die Ausstellung elektronischer Rechnungen durch Steuerpflichtige und ihre Übermittlung unterliegen – unbeschadet der gemäß Artikel 395 genehmigten Sondermaßnahmen, die bereits vor Inkrafttreten dieser Richtlinie umgesetzt wurden – keiner vorherigen Genehmigung oder Überprüfung durch die Steuerbehörden. |
(2) Die Mitgliedstaaten können die Ausstellung elektronischer Rechnungen vorschreiben. Mitgliedstaaten, die die Ausstellung elektronischer Rechnungen vorschreiben, lassen die Ausstellung elektronischer Rechnungen zu, die der europäischen Norm für die elektronische Rechnungsstellung und der Liste von Syntaxen gemäß der Richtlinie 2014/55/EU des Europäischen Parlaments und des Rates* entsprechen. Die Mitgliedstaaten können im Einklang mit Artikel 217 dieser Richtlinie auch die Ausstellung elektronischer Rechnungen in einem anderen Format gestatten, sofern sie auch die Verwendung der europäischen Norm gestatten. Für Inlandsumsätze können die Mitgliedstaaten vorschreiben, dass in ihrem Gebiet ansässige Steuerpflichtige für die Lieferung von Waren oder die Erbringung von Dienstleistungen in ihrem Gebiet elektronische Rechnungen ausstellen müssen. |
__________________ |
__________________ |
* Richtlinie 2014/55/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 über die elektronische Rechnungsstellung bei öffentlichen Aufträgen (ABl. L 133 vom 6.5.2014, S. 1). |
* Richtlinie 2014/55/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 über die elektronische Rechnungsstellung bei öffentlichen Aufträgen (ABl. L 133 vom 6.5.2014, S. 1). |
Änderungsantrag 57
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 7
Richtlinie 2006/112/EG
Artikel 218 – Absatz 2 a (neu)
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(2a) Die in Absatz 2 dieses Artikels genannte europäische Norm für die elektronische Rechnungsstellung wird auf der Website der Kommission veröffentlicht. |
Änderungsantrag 58
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 7
Richtlinie 2006/112/EG
Artikel 218 – Absatz 2 b (neu)
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(2b) Kleinstunternehmen und kleine Unternehmen im Sinne der Richtlinie 2013/34/EU und gemeinnützige Einrichtungen können auch andere Normen, die in dem jeweiligen Mitgliedstaat anerkannt sind und Geltung haben, als die in der Richtlinie 2014/55/EU vorgesehene Norm verwenden, sofern diese Normen mit Artikel 217 der Richtlinie 2006/112/EG vereinbar sind. |
Änderungsantrag 59
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 9
Richtlinie 2006/112/EG
Artikel 232
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
9. Artikel 232 wird gestrichen. |
9. Artikel 232 erhält folgende Fassung: |
Änderungsantrag 60
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 9
Richtlinie 2006/112/EG
Artikel 232
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Derzeitiger Wortlaut |
Geänderter Text |
Artikel 232 |
Artikel 232 |
Der Rechnungsempfänger muss der Verwendung der elektronischen Rechnung zustimmen. |
(1) Bis zum 31. Dezember 2027 setzt die Verwendung einer elektronischen Rechnung die Zustimmung des Rechnungsempfängers beim Erwerb von Waren gemäß Artikel 20 und bei der Erbringung einer Dienstleistung voraus, die in einem anderen Mitgliedstaat als dem, in dem der Lieferer oder Dienstleistungserbringer ansässig ist, steuerpflichtig ist. |
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Ab dem 1. Januar 2028 setzt die Verwendung einer elektronischen Rechnung nicht mehr die Zustimmung des Rechnungsempfängers beim Erwerb von Waren gemäß Artikel 20 und bei der Erbringung einer Dienstleistung voraus, die in einem anderen Mitgliedstaat als dem, in dem der Lieferer oder Dienstleistungserbringer ansässig ist, steuerpflichtig ist. |
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(2) Was den Erwerb und die Lieferung sonstiger Waren und die Erbringung sonstiger Dienstleistungen, auf die in Absatz 1 nicht Bezug genommen wird, anbelangt, können die Mitgliedstaaten vorsehen, dass bei der elektronischen Rechnungsstellung durch in ihrem Gebiet ansässige Steuerpflichtige nicht die Zustimmung des in ihrem Gebiet ansässigen Rechnungsempfängers erforderlich ist. |
Änderungsantrag 61
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 2 – Überschrift
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Änderungen der Richtlinie 2006/112/EG mit Wirkung vom 1. Januar 2024 |
Änderungen der Richtlinie 2006/112/EG mit Wirkung vom 1. Januar 2026 |
Änderungsantrag 62
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 2 – Absatz 1 – Nummer 2 – Buchstabe a
Richtlinie 2006/112/EG
Artikel 14a – Absatz 2
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(2) Steuerpflichtige, die die Lieferung von Gegenständen innerhalb der Gemeinschaft durch einen Steuerpflichtigen durch die Nutzung einer elektronischen Schnittstelle, beispielsweise eines Marktplatzes, einer Plattform, eines Portals oder dergleichen, unterstützen, werden behandelt, als ob sie diese Gegenstände selbst erhalten und geliefert hätten. |
(2) Steuerpflichtige, die die Lieferung von Waren innerhalb der Gemeinschaft durch einen Steuerpflichtigen durch die Nutzung einer elektronischen Schnittstelle, beispielsweise eines Marktplatzes, einer Plattform, eines Portals oder dergleichen, unterstützen, werden behandelt, als ob sie diese Waren selbst erhalten und geliefert hätten. Der mutmaßliche Leistungserbringer kann sich auf Treu und Glauben berufen und nicht haftbar gemacht werden, wenn der zugrunde liegende Lieferer vorsätzlich nicht erklärt, dass er kein Steuerpflichtiger ist. |
Änderungsantrag 63
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 2 – Absatz 1 – Nummer 2 – Buchstabe b
Richtlinie 2006/112/EG
Artikel 14a – Absatz 3
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(3) Steuerpflichtige, die die Verbringung gemäß Artikel 17 Absatz 1 von Gegenständen, die keine Investitionsgüter im Sinne der von dem Mitgliedstaat, in den die Gegenstände versandt oder befördert werden, gemäß Artikel 189 Buchstabe a festgelegten Definition sind, oder von Gegenständen, die in dem Mitgliedstaat nicht zum vollen Vorsteuerabzug berechtigen, in einen anderen Mitgliedstaat durch einen Steuerpflichtigen durch die Nutzung einer elektronischen Schnittstelle, beispielsweise eines Marktplatzes, einer Plattform, eines Portals oder dergleichen, unterstützen, werden behandelt, als hätten sie diese Gegenstände selbst erhalten und geliefert. |
(3) Steuerpflichtige, die die Verbringung von Waren in einen anderen Mitgliedstaat gemäß Artikel 17 Absatz 1 durch einen Steuerpflichtigen durch die Nutzung einer elektronischen Schnittstelle, beispielsweise eines Marktplatzes, einer Plattform, eines Portals oder dergleichen, unterstützen, werden behandelt, als hätten sie diese Waren selbst erhalten und geliefert. Der mutmaßliche Leistungserbringer kann sich auf Treu und Glauben berufen und nicht haftbar gemacht werden, wenn der zugrunde liegende Lieferer vorsätzlich nicht erklärt, dass er kein Steuerpflichtiger ist. |
Änderungsantrag 64
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 2 – Absatz 1 – Nummer 2 – Buchstabe b
Richtlinie 2006/112/EG
Artikel 14a – Absatz 4 a (neu)
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(4a) Die Mitgliedstaaten erstellen spezielle Leitlinien für die in Artikel 28a dieser Richtlinie aufgeführten Personen, die sich dafür entscheiden, sich als Steuerpflichtige registrieren zu lassen, nachdem die Regelung des fiktiven Leistungserbringers in den Bereichen Beherbergung und Personenbeförderung in der Plattformwirtschaft eingeführt wurde, und stellen diese Leitlinien zur Verfügung. |
Änderungsantrag 65
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 2 – Absatz 1 – Nummer 2 – Buchstabe b
Richtlinie 2006/112/EG
Artikel 14a – Absatz 4 b (neu)
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(4b) Die Kommission gibt nach dem 31. Dezember 2027 eine unabhängige Studie in Auftrag, um zu bewerten, ob die Vorschriften in Bezug auf „fiktive Lieferer/Dienstleistungserbringer“ wirksam waren, und um gegebenenfalls neue Sektoren zu ermitteln, in denen einer ähnlichen Situation herrscht, sowie die Vor- und Nachteile einer verbindlichen Einführung der IOSS-Regelung zu bewerten. Sie übermittelt diese Studie dem Europäischen Parlament und dem Rat. |
Änderungsantrag 66
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 2 – Absatz 1 – Nummer 3
Richtlinie 2006/112/EG
Artikel 28a – Absatz 1 – Einleitung
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Unbeschadet von Artikel 28 werden Steuerpflichtige, die die Kurzzeitvermietung von Unterkünften nach Artikel 135 Absatz 3 oder die Erbringung von Dienstleistungen der Personenbeförderung durch die Nutzung einer elektronischen Schnittstelle, beispielsweise einer Plattform, eines Portals oder dergleichen, unterstützen, so behandelt, als hätten sie diese Dienstleistungen selbst erhalten und erbracht, wenn es sich bei dem Erbringer dieser Dienstleistungen um eine der folgenden Personen handelt: |
Unbeschadet von Artikel 28 werden Steuerpflichtige, die die Kurzzeitvermietung von Unterkünften nach Artikel 135 Absatz 3 oder die Erbringung von Dienstleistungen der Personenbeförderung auf der Straße innerhalb der Union durch die Nutzung einer elektronischen Schnittstelle, beispielsweise einer Plattform, eines Portals oder dergleichen, unterstützen, so behandelt, als hätten sie diese Dienstleistungen selbst erhalten und erbracht, wenn es sich bei dem Erbringer dieser Dienstleistungen um eine der folgenden Personen handelt: |
Änderungsantrag 67
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 2 – Absatz 1 – Nummer 3
Richtlinie 2006/112/EG
Artikel 28a – Absatz 1 – Buchstabe f
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
f) eine steuerpflichtige Person, die die Sonderregelung für Kleinunternehmen in Anspruch nimmt. |
entfällt |
Änderungsantrag 68
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 2 – Absatz 1 – Nummer 3
Richtlinie 2006/112/EG
Artikel 28a – Absatz 1 a (neu)
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Die Regelung für fiktive Dienstleistungserbringer gemäß Absatz 1 gilt nicht für Plattformen, bei denen es sich um kleine Unternehmen im Sinne der Richtlinie 2013/34/EU1a handelt. |
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Darüber hinaus gilt Absatz 1 nicht für Dienstleistungen der Personenbeförderung oder für die Kurzzeitvermietung von Unterkünften durch die Nutzung einer elektronischen Schnittstelle, wenn von einer in Absatz 1 beschriebenen Person nicht durch die Nutzung einer elektronischen Schnittstelle erbrachte Dienstleistungen der Personenbeförderung oder Kurzzeitvermietung von Unterkünften nicht der Mehrwertsteuer unterliegen würden. |
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______________________________ |
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1aRichtlinie 2013/34/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über den Jahresabschluss, den konsolidierten Abschluss und damit verbundene Berichte von Unternehmen bestimmter Rechtsformen und zur Änderung der Richtlinie 2006/43/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinien 78/660/EWG und 83/349/EWG des Rates (ABl. L 182 vom 29.6.2013, S. 19). |
Änderungsantrag 69
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 2 – Absatz 1 – Nummer 4
Richtlinie 2006/112/EG
Artikel 35
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
4. Artikel 35 wird gestrichen. |
4. Artikel 35 erhält folgende Fassung: |
Änderungsantrag 70
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 2 – Absatz 1 – Nummer 4
Richtlinie 2006/112/EG
Artikel 35
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Derzeitiger Wortlaut |
Geänderter Text |
Artikel 35 |
Artikel 35 |
Artikel 33 gilt nicht für die Lieferung von Gebrauchtgegenständen, Kunstgegenständen, Sammlungsstücken und Antiquitäten im Sinne des Artikels 311 Absatz 1 Nummern 1 bis 4 sowie für die Lieferung von Gebrauchtfahrzeugen im Sinne des Artikels 327 Absatz 3, die der Mehrwertsteuer gemäß den Sonderregelungen für diese Bereiche unterliegen. |
Artikel 33 gilt nicht für die Lieferung von Gebrauchtgegenständen im Sinne des Artikels 311 Absatz 1 Nummer 1 sowie für die Lieferung von Gebrauchtfahrzeugen im Sinne des Artikels 327 Absatz 3, die der Mehrwertsteuer gemäß den Sonderregelungen für diese Bereiche unterliegen. |
Änderungsantrag 71
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 2 – Absatz 1 – Nummer 6
Richtlinie 2006/112/EG
Artikel 46a
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
6. Folgender Artikel 46a wird eingefügt: |
entfällt |
„Artikel 46a |
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Als Ort der Erbringung einer an eine nichtsteuerpflichtige Person über eine Plattform, ein Portal oder Ähnliches erbrachte Unterstützungsdienstleistung gilt der Ort, an dem der zugrundeliegende Umsatz im Einklang mit dieser Richtlinie bewirkt wird.“ |
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Änderungsantrag 72
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 2 – Absatz 1 – Nummer 7
Richtlinie 2006/112/EG
Artikel 135 – Absatz 3
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(3) Die ununterbrochene Vermietung von Unterkünften für höchstens 45 Tage mit oder ohne Erbringung anderer Nebendienstleistungen gilt als Tätigkeit mit ähnlicher Zielsetzung wie das Hotelgewerbe. |
(3) Folgende Tätigkeiten gelten als Tätigkeiten mit ähnlicher Zielsetzung wie das Hotelgewerbe: |
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a) Die ununterbrochene Vermietung von Unterkünften für höchstens 31 Nächte mit oder ohne Erbringung anderer Nebendienstleistungen; |
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b) die Erbringung von drei oder mehr Nebendienstleistungen während der Vermietung einer Unterkunft. |
Änderungsantrag 73
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 2 – Absatz 1 – Nummer 10
Richtlinie 2006/112/EG
Artikel 143 – Absatz 1a – Unterabsatz 1
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Für die Zwecke der Steuerbefreiung nach Absatz 1 Buchstabe ca erlässt die Kommission einen Durchführungsrechtsakt zur Einführung von Sondermaßnahmen, um bestimmte Formen der Steuerhinterziehung oder -vermeidung zu verhindern, indem unter anderem die eindeutige Sendungsnummer mit der entsprechenden in Artikel 369q genannten Mehrwertsteuer-Identifikationsnummer verknüpft wird. |
Für die Zwecke der Steuerbefreiung nach Absatz 1 Buchstabe ca erlässt die Kommission einen Durchführungsrechtsakt zur Einführung von Sondermaßnahmen, um bestimmte Formen der Steuerhinterziehung oder -vermeidung zu verhindern, indem unter anderem die eindeutige Sendungsnummer mit der entsprechenden in Artikel 369q genannten Mehrwertsteuer-Identifikationsnummer verknüpft wird. Sie unterrichtet das Europäische Parlament, die EUStA, das OLAF und Europol darüber. |
Änderungsantrag 74
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 2 – Absatz 1 – Nummer 12
Richtlinie 2006/112/EC
Artikel 194 – Absatz 1
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(1) Wird die steuerpflichtige Lieferung von Gegenständen bzw. die steuerpflichtige Erbringung von Dienstleistungen von einem Steuerpflichtigen bewirkt, der nicht in dem Mitgliedstaat ansässig ist, in dem die Mehrwertsteuer geschuldet wird, so gestatten es die Mitgliedstaaten unbeschadet der Artikel 195 und 196, dass die steuerpflichtige Person, für die die Lieferung bzw. die Dienstleistung bestimmt ist, die Steuer schuldet, wenn diese Person bereits in dem Mitgliedstaat eine Mehrwertsteuer-Identifikationsnummer hat. |
(1) Wird die steuerpflichtige Lieferung von Waren bzw. die steuerpflichtige Erbringung von Dienstleistungen von einem Steuerpflichtigen bewirkt, der nicht für Mehrwertsteuerzwecke in dem Mitgliedstaat erfasst ist, in dem die Mehrwertsteuer geschuldet wird, so schuldet unbeschadet der Artikel 195 und 196 die steuerpflichtige Person, für die die Lieferung bzw. die Dienstleistung bestimmt ist, die Steuer, wenn diese Person in dem Mitgliedstaat bereits für Mehrwertsteuerzwecke erfasst ist. |
Änderungsantrag 75
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 2 – Absatz 1 – Nummer 12
Richtlinie 2006/112/EG
Artikel 194 – Absatz 1 a (neu)
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(1a) Unbeschadet von Absatz 1 haben nicht ansässige Unternehmen die Möglichkeit, sich registrieren zu lassen und die lokale Mehrwertsteuer abzurechnen, wenn sie sich hierfür entscheiden. |
Änderungsantrag 76
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 2 – Absatz 1 – Nummer 12
Richtlinie 2006/112/EG
Artikel 194 – Absatz 2 a (neu)
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(2a) Die Kommission führt bis zum 31. Dezember 2028 eine Bewertung der Wirksamkeit dieses Artikels und seines Mehrwerts für die Bekämpfung des Mehrwertsteuerbetrugs, insbesondere des Missing-Trader-Betrugs, durch und informiert das Parlament und den Rat ordnungsgemäß über die Ergebnisse dieser Bewertung. |
Änderungsantrag 77
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 2 – Absatz 1 – Nummer 14 – Buchstabe a
Richtlinie 2006/112/EG
Artikel 242a – Absatz 1a
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(1a) Unterstützt ein Steuerpflichtiger die Kurzzeitvermietung von Unterkünften oder die Erbringung von Dienstleistungen der Personenbeförderung durch die Nutzung einer elektronischen Schnittstelle, beispielsweise einer Plattform, eines Portals oder dergleichen, und wird dieser Steuerpflichtige nicht entsprechend Artikel 28a behandelt, als hätte er diese Dienstleistungen selbst erhalten und erbracht, so ist der Steuerpflichtige, der die Erbringung der Dienstleistung unterstützt, verpflichtet, Aufzeichnungen über diese Dienstleistungen zu führen. |
(1a) Unterstützt ein Steuerpflichtiger die Kurzzeitvermietung von Unterkünften oder die Erbringung von Dienstleistungen der Personenbeförderung auf der Straße innerhalb der Union durch die Nutzung einer elektronischen Schnittstelle, beispielsweise einer Plattform, eines Portals oder dergleichen, und wird dieser Steuerpflichtige nicht entsprechend Artikel 28a behandelt, als hätte er diese Dienstleistungen selbst erhalten und erbracht, so ist der Steuerpflichtige, der die Erbringung der Dienstleistung unterstützt, verpflichtet, Aufzeichnungen über diese Dienstleistungen zu führen. |
Änderungsantrag 78
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 2 – Absatz 1 – Nummer 14 – Buchstabe b
Richtlinie 2006/112/EG
Artikel 242a – Absatz 2 – Unterabsatz 2
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Diese Aufzeichnungen sind vom Ende des Jahres an, in dem der Umsatz bewirkt wurde, zehn Jahre lang aufzubewahren. |
Diese Aufzeichnungen sind vom Ende des Jahres an, in dem der Umsatz bewirkt wurde, vom jeweiligen Steuerpflichtigen sieben Jahre lang aufzubewahren. |
Begründung
Klarstellung des Texts
Änderungsantrag 79
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 2 – Absatz 1 – Nummer 27
Richtlinie 2006/112/EG
Artikel 369xa – Absatz 1 – Nummer 1
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
1. „unternehmensinterne Verbringung von Gegenständen“ ist die Verbringung von Gegenständen in einen anderen Mitgliedstaat gemäß Artikel 17 Absatz 1, einschließlich die Verbringung gemäß Artikel 14a Absatz 3, und umfasst nicht die Verbringung von Investitionsgütern im Sinne der von dem Mitgliedstaat, in den die Gegenstände versandt oder befördert werden, gemäß Artikel 189 Buchstabe a festgelegten Definition oder von Gegenständen, die in dem Mitgliedstaat nicht zum vollen Vorsteuerabzug berechtigen; |
1. „unternehmensinterne Verbringung von Gegenständen“ ist die Verbringung von Gegenständen in einen anderen Mitgliedstaat gemäß Artikel 17 Absatz 1, einschließlich die Verbringung gemäß Artikel 14a Absatz 3; |
Änderungsantrag 80
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 2 – Absatz 1 – Nummer 27
Richtlinie 2006/112/EG
Artikel 369xe – Absatz 1 – Buchstabe b
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
b) wenn aus anderen Gründen davon ausgegangen werden kann, dass die dieser Sonderregelung unterliegenden steuerbaren Tätigkeiten des Steuerpflichtigen beendet sind; |
entfällt |
Änderungsantrag 81
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 2 – Absatz 1 – Nummer 27
Richtlinie 2006/112/EG
Artikel 369xh – Absatz 1 – Unterabsatz 1
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Die Beträge in der Mehrwertsteuererklärung sind in Euro anzugeben. |
Die Beträge in der Mehrwertsteuererklärung sind in EUR oder, im Falle von Mitgliedstaaten, die den Euro nicht eingeführt haben, in ihrer Landeswährung anzugeben. |
Änderungsantrag 82
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 3 – Überschrift
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Änderungen der Richtlinie 2006/112/EG mit Wirkung vom 1. Januar 2026 |
Änderungen der Richtlinie 2006/112/EG mit Wirkung vom 1. Januar 2027 |
Änderungsantrag 83
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 4 – Absatz 1 – Nummer 2
Richtlinie 2006/112/EG
Artikel 138 – Absatz 1a
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
2. Artikel 138 Absatz 1a erhält folgende Fassung: |
entfällt |
(1a) Die Befreiung gemäß Absatz 1 gilt nicht, wenn der Lieferer der Verpflichtung zur Übermittlung der Daten über innergemeinschaftliche Umsätze nach den Artikeln 262 und 263 nicht nachgekommen ist oder die übermittelten Daten nicht die gemäß Artikel 264 erforderlichen korrekten Angaben zur Lieferung enthalten, es sei denn, der Lieferer kann sein Versäumnis zur Zufriedenheit der zuständigen Behörden ordnungsgemäß begründen. |
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Änderungsantrag 84
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 4 – Absatz 1 – Nummer 3
Richtlinie 2006/112/EG
Artikel 218
|
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Artikel 218 |
Artikel 218 |
Für die Zwecke dieser Richtlinie werden Rechnungen in einem strukturierten elektronischen Format ausgestellt. Die Mitgliedstaaten können jedoch für Umsätze, die nicht den Meldepflichten nach Titel XI Kapitel 6 unterliegen, Dokumente auf Papier oder in anderer Form als Rechnung anerkennen. Die Mitgliedstaaten lassen die Ausstellung elektronischer Rechnungen zu, die der europäischen Norm für die elektronische Rechnungsstellung und der Liste von Syntaxen gemäß der Richtlinie 2014/55/EU des Europäischen Parlaments und des Rates entsprechen. Die Ausstellung elektronischer Rechnungen durch die Steuerpflichtigen und ihre Übermittlung unterliegen keiner vorherigen Genehmigung oder Überprüfung durch die Steuerbehörden. |
Für die Zwecke dieser Richtlinie werden Rechnungen in einem strukturierten elektronischen Format ausgestellt. Bei Umsätzen, die nicht den Meldepflichten nach Titel XI Kapitel 6 unterliegen, können die Mitgliedstaaten die Ausstellung von Rechnungen in Form von Dokumenten auf Papier oder in anderen Formaten ab dem 1. Januar 2028 untersagen. Die Mitgliedstaaten lassen die Ausstellung elektronischer Rechnungen zu, die der europäischen Norm für die elektronische Rechnungsstellung und der Liste von Syntaxen gemäß der Richtlinie 2014/55/EU des Europäischen Parlaments und des Rates entsprechen. Die Mitgliedstaaten können im Einklang mit Artikel 217 auch die Ausstellung elektronischer Rechnungen in einem anderen Format zulassen. |
Änderungsantrag 85
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 4 – Absatz 1 – Nummer 4
Richtlinie 2006/112/EG
Artikel 222 – Absatz 1
|
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Für Gegenstände, die unter den Voraussetzungen des Artikels 138 geliefert werden, oder für Gegenstände oder Dienstleistungen, für die nach Artikel 194 und Artikel 196 der Erwerber bzw. Dienstleistungsempfänger die Steuer schuldet, wird spätestens zwei Tage nach Eintreten des Steuertatbestands eine Rechnung ausgestellt. |
Für Waren, die unter den Voraussetzungen des Artikels 138 geliefert werden, oder für Waren oder Dienstleistungen, für die nach Artikel 194 und Artikel 196 der Erwerber bzw. Dienstleistungsempfänger die Steuer schuldet, wird spätestens acht Tage nach Eintreten des Steuertatbestands eine Rechnung ausgestellt. |
Änderungsantrag 86
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 4 – Absatz 1 – Nummer 4
Richtlinie 2006/112/EG
Artikel 222 – Absatz 1 a (neu)
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Praktische Lösungen zur Verringerung der Durchführungskosten werden den Unternehmen von der Kommission bis zum ... [Datum des Inkrafttretens dieser Richtlinie] vorgeschlagen. |
Änderungsantrag 87
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 4 – Absatz 1 – Nummer 4
Richtlinie 2006/112/EG
Artikel 222 – Absatz 1 b (neu)
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Diese Artikel gilt nicht für Beschaffungen zu Verteidigungszwecken, die nach den Artikeln 143 und 151 von der Steuer befreit sind. |
Änderungsantrag 88
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 4 – Absatz 1 – Nummer 5
Richtlinie 2006/112/EG
Artikel 223
|
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
5. Artikel 223 wird gestrichen. |
entfällt |
Änderungsantrag 89
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 4 – Absatz 1 – Nummer 6
Richtlinie 2006/112/EG
Artikel 226 – Absatz 1 – Nummer 16
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
16. im Falle einer Rechnungsberichtigung: die unter Nummer 2 genannte fortlaufende Nummer der berichtigten Rechnung; |
16. im Falle einer Rechnungsberichtigung: die unter Nummer 2 genannte fortlaufende Nummer der berichtigten Rechnung oder gemäß Nummer 2 die Seriennummer der berichtigten Rechnung oder die Nummer oder eine ähnliche Kennung der Vereinbarung, aus der sich die Berichtigung ergibt; |
Änderungsantrag 90
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 4 – Absatz 1 – Nummer 6
Richtlinie 2006/112/EG
Artikel 226 – Absatz 1 – Nummer 17
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
17. die IBAN-Nummer des Bankkontos des Lieferers bzw. Dienstleistungserbringers, auf das die Zahlung zur Begleichung der Rechnung gutgeschrieben wird. Ist die IBAN-Nummer nicht verfügbar: jede sonstige Kennung, mit der das Bankkonto, auf das die Zahlung zur Begleichung der Rechnung gutgeschrieben wird, eindeutig identifiziert wird; |
entfällt |
Änderungsantrag 91
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 4 – Absatz 1 – Nummer 6
Richtlinie 2006/112/EG
Artikel 226 – Absatz 1 – Nummer 18
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
18. Datum, an dem die Zahlung für die Lieferung von Gegenständen oder die Erbringung von Dienstleistungen fällig ist, oder, wenn Teilzahlungen vereinbart wurden, Datum und Höhe jeder Zahlung. |
entfällt |
Änderungsantrag 92
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 4 – Absatz 1 – Nummer 6
Richtlinie 2006/112/EG
Artikel 226 – Absatz 1 – Nummer 18 a (neu)
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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18a. die Kernelemente einer elektronischen Rechnung gemäß Artikel 6 der Richtlinie 2014/55/EG, mit Ausnahme der Buchstaben a, b, i und k, die im Hinblick auf die Mehrwertsteuerlogik nicht erforderlich sind. |
Änderungsantrag 93
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 4 – Absatz 1 – Nummer 9 – Buchstabe a
Richtlinie 2006/112/EG
Artikel 262 – Absatz 1 – Einleitung
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Jeder Steuerpflichtige mit Mehrwertsteuer-Identifikationsnummer übermittelt dem Mitgliedstaat, in dem er ansässig oder für Mehrwertsteuerzwecke erfasst ist, die folgenden Daten über jede Lieferung und Verbringung von Gegenständen gemäß Artikel 138, jeden innergemeinschaftlichen Erwerb von Gegenständen gemäß Artikel 20 und jede erbrachte Dienstleistung, die in einem anderen Mitgliedstaat als dem Mitgliedstaat der Ansässigkeit des Lieferers bzw. des Dienstleistungserbringers steuerpflichtig ist: |
Jeder Steuerpflichtige mit Mehrwertsteuer-Identifikationsnummer übermittelt dem Mitgliedstaat, in dem er ansässig oder für Mehrwertsteuerzwecke erfasst ist, unverzüglich die folgenden Daten über jede Lieferung und Verbringung von Waren gemäß Artikel 138, jeden innergemeinschaftlichen Erwerb von Waren gemäß Artikel 20 und jede erbrachte Dienstleistung, die in einem anderen Mitgliedstaat als dem Mitgliedstaat der Ansässigkeit des Lieferers bzw. des Dienstleistungserbringers steuerpflichtig ist: |
Änderungsantrag 94
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 4 – Absatz 1 – Nummer 10
Richtlinie 2006/112/EG
Artikel 263 – Absatz 1 – Unterabsatz 1
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Die in Artikel 262 Absatz 1 genannten Daten werden für jeden einzelnen vom Steuerpflichtigen bewirkten Umsatz spätestens zwei Werktage nach Ausstellung der Rechnung oder, wenn der Steuerpflichtige seiner Pflicht zur Ausstellung einer Rechnung nicht nachkommt, zwei Tage nach dem Datum, an dem die Rechnung auszustellen war, übermittelt. Die Daten werden vom Steuerpflichtigen oder von einem Dritten für Rechnung des Steuerpflichtigen übermittelt. Die Mitgliedstaten stellen die elektronischen Mittel für die Übermittlung dieser Daten bereit. |
Die in Artikel 262 Absatz 1 genannten Daten werden für jeden einzelnen vom Steuerpflichtigen bewirkten Umsatz spätestens drei Werktage nach dem Datum der Buchung in der Buchführung des Steuerpflichtigen oder, wenn der Steuerpflichtige seiner Pflicht zur Ausstellung einer Rechnung nicht nachkommt, zwei Tage nach dem Datum, an dem die Rechnung auszustellen war, übermittelt. Die Daten werden vom Steuerpflichtigen oder von einem Dritten für Rechnung des Steuerpflichtigen übermittelt. Die Mitgliedstaten stellen die elektronischen Mittel für die Übermittlung dieser Daten bereit. |
Änderungsantrag 95
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 4 – Absatz 1 – Nummer 10
Richtlinie 2006/112/EG
Artikel 263 – Absatz 1 – Unterabsatz 3
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Die Mitgliedstaaten können die Übermittlung von Daten elektronischer Rechnungen unter Verwendung anderer Datenformate zulassen, welche die Interoperabilität mit der europäischen Norm für die elektronische Rechnungsstellung gewährleisten. |
Die Mitgliedstaaten können die unentgeltliche Übermittlung von Daten elektronischer Rechnungen unter Verwendung anderer Datenformate zulassen, mit denen die Interoperabilität mit der europäischen Norm für die elektronische Rechnungsstellung sichergestellt wird. |
Änderungsantrag 96
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 4 – Absatz 1 – Nummer 10
Richtlinie 2006/112/EG
Artikel 263 – Absatz 2 a (neu)
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(2a) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für Beschaffungen zu Verteidigungszwecken, die nach den Artikeln 143 und 151 von der Steuer befreit sind. |
Änderungsantrag 97
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 4 – Absatz 1 – Nummer 17
Richtlinie 2006/112/EG
Artikel 271a – Absatz 1
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(1) Die Mitgliedstaaten können vorschreiben, dass Steuerpflichtige mit einer Mehrwertsteuer-Identifikationsnummer in ihrem Gebiet ihren Steuerbehörden auf elektronischem Weg Daten über Lieferungen von Gegenständen bzw. Dienstleistungen, die sie für andere Steuerpflichtige in ihrem Gebiet bewirkt bzw. erbracht haben, übermitteln. |
(1) Die Mitgliedstaaten können vorschreiben, dass Steuerpflichtige mit einer Mehrwertsteuer-Identifikationsnummer in ihrem Gebiet ihren Steuerbehörden auf elektronischem Weg Daten über Lieferungen von Waren bzw. Dienstleistungen, die sie für andere Steuerpflichtige in ihrem Gebiet gegen Entgelt bewirkt bzw. erbracht haben, sowie Daten über Lieferungen von Waren bzw. Dienstleistungen, die andere Steuerpflichtige für sie gegen Entgelt bewirkt bzw. erbracht haben, übermitteln. |
Änderungsantrag 98
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 4 – Absatz 1 – Nummer 17
Artikel 2006/112/EC
Artikel 271a – Absatz 2
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(2) Die Mitgliedstaaten können vorschreiben, dass Steuerpflichtige mit einer Mehrwertsteuer-Identifikationsnummer in ihrem Gebiet ihren Steuerbehörden auf elektronischem Weg Daten über andere steuerpflichtige Umsätze als die in Absatz 1 dieses Artikels und in Artikel 262 genannten Umsätze übermitteln. |
entfällt |
Änderungsantrag 99
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 4 – Absatz 1 – Nummer 17
Richtlinie 2006/112/EG
Artikel 271b – Absatz 1
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Schreibt ein Mitgliedstaat die Übermittlung von Daten gemäß Artikel 271a vor, so übermittelt der Steuerpflichtige oder ein Dritter für Rechnung des Steuerpflichtigen die Daten auf Umsatzbasis spätestens zwei Arbeitstage nach Ausstellung der Rechnung, oder, wenn der Steuerpflichtige seiner Pflicht zur Ausstellung einer Rechnung nicht nachkommt, spätestens zwei Arbeitstage nach dem Zeitpunkt, an dem die Rechnung auszustellen war. Die Mitgliedstaaten lassen die Übermittlung von Daten elektronischer Rechnungen zu, die der europäischen Norm für die elektronische Rechnungsstellung und der Liste von Syntaxen gemäß der Richtlinie 2014/55/EU entsprechen. |
Schreibt ein Mitgliedstaat die Übermittlung von Daten gemäß Artikel 271a vor, so übermittelt der Steuerpflichtige oder ein Dritter für Rechnung des Steuerpflichtigen die Daten auf Umsatzbasis spätestens fünf Arbeitstage nach dem Datum der Buchung in der Buchführung des Steuerpflichtigen, oder, wenn der Steuerpflichtige seiner Pflicht zur Ausstellung einer Rechnung nicht nachkommt, spätestens zwei Arbeitstage nach dem Zeitpunkt, an dem die Rechnung auszustellen war. Die Mitgliedstaaten lassen die Übermittlung von Daten elektronischer Rechnungen zu, die der in der Richtlinie 2014/55/EU genannten europäischen Norm für die elektronische Rechnungsstellung entsprechen, die semantische und syntaktische Standards, aber keine Übertragungsmodi umfasst. |
Änderungsantrag 100
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 4 – Absatz 1 – Nummer 17
Richtlinie 2006/112/EG
Artikel 271b – Absatz 2 a (neu)
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Im Falle von Geschäften zwischen Unternehmen und Verbrauchern und Geschäften mit Wirtschaftsakteuren außerhalb der EU können Mitgliedstaaten die Übermittlung von Daten zulassen, die nicht unbedingt aus elektronischen Rechnungen stammen müssen, für die andere Datenformate verwendet wurden. |
Änderungsantrag 101
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 4 – Absatz 1 – Nummer 17
Richtlinie 2006/112/EG
Artikel 271c – Absatz 1
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Bis spätestens 31. März 2033 legt die Kommission dem Rat auf der Grundlage der von den Mitgliedstaaten bereitgestellten Informationen einen Bericht über das Funktionieren der innerstaatlichen Meldepflichten nach diesem Abschnitt vor. Die Kommission bewertet in diesem Bericht die Notwendigkeit weiterer Harmonisierungsmaßnahmen und unterbreitet, falls erforderlich, entsprechende Vorschläge. |
Bis spätestens 31. März 2034 legt die Kommission dem Rat auf der Grundlage der von den Mitgliedstaaten bereitgestellten Informationen einen Bericht über das Funktionieren der innerstaatlichen Meldepflichten nach diesem Abschnitt vor. |
Änderungsantrag 102
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 4 – Absatz 1 – Nummer 18
Richtlinie 2006/112/EG
Artikel 273 – Absatz 1
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Die Mitgliedstaaten können vorbehaltlich der Gleichbehandlung der von Steuerpflichtigen bewirkten Inlandsumsätze und innergemeinschaftlichen Umsätze weitere Pflichten vorsehen, die sie für erforderlich erachten, um eine genaue Erhebung der Steuer sicherzustellen und um Steuerhinterziehung zu vermeiden, sofern diese Pflichten im Handelsverkehr zwischen den Mitgliedstaaten nicht zu Formalitäten beim Grenzübertritt führen. |
Die Mitgliedstaaten können vorbehaltlich der Grundsätze der Verhältnismäßigkeit und der Gleichbehandlung der von Steuerpflichtigen bewirkten Inlandsumsätze und innergemeinschaftlichen Umsätze weitere Pflichten vorsehen, die sie für erforderlich erachten, um eine genaue Erhebung der Steuer sicherzustellen und um Steuerhinterziehung zu vermeiden, sofern diese Pflichten im Handelsverkehr zwischen den Mitgliedstaaten nicht zu Formalitäten beim Grenzübertritt führen. |
Änderungsantrag 103
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 5 – Absatz 1 – Unterabsatz 1
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Die Mitgliedstaaten erlassen und veröffentlichen bis zum 31. Dezember 2023 die Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die erforderlich sind, um Artikel 1 dieser Richtlinie nachzukommen. Sie setzen die Kommission unverzüglich davon in Kenntnis. |
Die Mitgliedstaaten erlassen und veröffentlichen bis zum 31. Dezember 2024 die Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die erforderlich sind, um Artikel 1 dieser Richtlinie nachzukommen. Sie setzen die Kommission unverzüglich davon in Kenntnis. |
Änderungsantrag 104
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 5 – Absatz 1 – Unterabsatz 2
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Sie wenden diese Rechtsvorschriften ab dem 1. Januar 2024 an. |
Sie wenden diese Rechtsvorschriften ab dem 1. Januar 2025 auf Unternehmen mit mehr als 250 Beschäftigten und ab dem 1. Januar 2026 auf alle anderen Unternehmen an. |
Änderungsantrag 105
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 5 – Absatz 2 – Unterabsatz 1
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Die Mitgliedstaaten erlassen und veröffentlichen bis zum 31. Dezember 2024 die Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die erforderlich sind, um Artikel 2 dieser Richtlinie nachzukommen. |
Die Mitgliedstaaten erlassen und veröffentlichen bis zum 31. Dezember 2025 die Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die erforderlich sind, um Artikel 2 dieser Richtlinie nachzukommen. |
Änderungsantrag 106
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 5 – Absatz 2 – Unterabsatz 2
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Sie wenden diese Rechtsvorschriften ab dem 1. Januar 2025 an. |
Sie wenden diese Rechtsvorschriften ab dem 1. Januar 2026 an. |
Änderungsantrag 107
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 5 – Absatz 3 – Unterabsatz 1
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Die Mitgliedstaaten erlassen und veröffentlichen bis zum 31. Dezember 2025 die Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die erforderlich sind, um Artikel 3 dieser Richtlinie nachzukommen. |
Die Mitgliedstaaten erlassen und veröffentlichen bis zum 31. Dezember 2026 die Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die erforderlich sind, um Artikel 3 dieser Richtlinie nachzukommen. |
Änderungsantrag 108
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 5 – Absatz 3 – Unterabsatz 2
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Sie wenden diese Rechtsvorschriften ab dem 1. Januar 2026 an. |
Sie wenden diese Rechtsvorschriften ab dem 1. Januar 2027 an. |
Änderungsantrag 109
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 5 a (neu)
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Artikel 5a |
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Überprüfungsklausel |
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(1) Bis zum 31. Dezember 2024 wird die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht über die einzige Anlaufstelle für die Mehrwertsteuer vorlegen. Der Bericht umfasst insbesondere |
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a) eine Analyse der Wirksamkeit der einzigen Anlaufstelle für die Mehrwertsteuer und eine Benennung der vorhandenen Mängel; |
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b) eine Prüfung, ob es sinnvoll wäre, die Zuständigkeit der einzigen Anlaufstelle für die Mehrwertsteuer auf die restlichen Bereiche von Geschäften zwischen Unternehmen und Verbrauchern auszuweiten, die zu diesem Zeitpunkt noch nicht von der einzigen Anlaufstelle abgedeckt werden; |
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c) eine Prüfung, ob es sinnvoll wäre, die einzige Anlaufstelle auch auf Geschäfte zwischen Unternehmen auszuweiten; |
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d) eine Prüfung, in welchen Bereichen die Verfahren für kleine und mittlere Unternehmen weiter vereinfacht werden könnten, was zur Förderung der Binnenmarktintegration beitragen würde. |
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Falls zweckmäßig, ist dem Bericht ein Gesetzgebungsvorschlag beizufügen. |
BEGRÜNDUNG
Die Kommission hat am 8. Dezember 2022 ein Paket neuer Maßnahmen zur Aktualisierung der Mehrwertsteuerrichtlinie (2006/112/EG), der Durchführungsverordnung (EU) 282/2011 des Rates und der Verordnung des Rates über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden (EU 904/2010) vorgeschlagen, um sie an neue digitale Geschäftsmodelle anzupassen und die vollständige Nutzung der durch die Digitalisierung erzeugten Daten zu ermöglichen.
Diese vorgeschlagene Richtlinie und die vorgeschlagenen Verordnungen sollen nach und nach zwischen Januar 2024 und Januar 2028 in Kraft treten. Der Berichterstatter ist der Ansicht, dass diese Fristen angesichts der Verzögerungen im Gesetzgebungsverfahren insgesamt um mindestens ein Jahr verschoben werden sollten.
Mit diesen Maßnahmen verbindet die Kommission die Hoffnung, die Mehrwertsteuerlücke zu verringern, den Mehrwertsteuerbetrug besser zu bekämpfen, das reibungslose Funktionieren des Binnenmarktes sicherzustellen und Wettbewerbsverzerrungen zu beseitigen.
In diesem Zusammenhang soll die Notwendigkeit betont werden, den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zwischen dem Ziel der Betrugsbekämpfung und den Schwierigkeiten, die sich bei der Anwendung der vorgeschlagenen Vorschriften in der Praxis der Unternehmen ergeben könnten, zu wahren. Die Betrugsbekämpfung darf nicht zu Lasten der Mehrheit der Unternehmen gehen, die transparent und in gutem Glauben arbeiten.
Ebenso muss im Zusammenhang mit dem digitalen Paket sichergestellt werden, dass die Grundrechte auf Privatsphäre und der Schutz personenbezogener Daten gewahrt werden. Daher darf die Übermittlung von Teildaten von der zuständigen Verwaltungsbehörde nur im Rahmen der Bekämpfung des Mehrwertsteuerbetrugs verwendet werden. Es dürfen dabei keine Geschäftsgeheimnisse verletzt werden und es darf nicht gegen den Schutz personenbezogener Daten verstoßen werden.
Mit dem Übergang zur digitalen Echtzeit-Meldung auf der Grundlage der elektronischen Rechnungsstellung werden den Unternehmen, die innereuropäische Umsätze tätigen, im Namen der Betrugsbekämpfung strengere Bedingungen für alle Lieferungen von Waren und Erbringungen von Dienstleistungen zwischen Unternehmen auferlegt.
Im Bericht werden die zusätzlichen Belastungen herausgestellt, die die Einführung dieses Systems für die Unternehmen mit sich bringen wird. Es wird darauf hingewiesen, dass es in der Folgenabschätzung heißt, dass die Unternehmen die Kosten für den zusätzlichen Verwaltungsaufwand tragen werden, der sich aus der Einführung der digitalen Echtzeitmeldung ergibt. Diese Belastung werde für Kleinst- und Kleinunternehmen höher sein. Daher wird die Ansicht vertreten, dass diese Maßnahmen von Anreizen für Unternehmen begleitet werden sollten, mit denen sich die optimale Umsetzung des Mehrwertsteuersystems im digitalen Zeitalter fördern lässt.
Der Berichterstatter ist außerdem der Ansicht, dass die Frist von zwei Arbeitstagen für die Ausstellung und Meldung von Rechnungen für Unternehmen, insbesondere KMU, nicht realistisch ist und auf zehn Arbeitstage verlängert werden sollte. Auch die Streichung der Option, zusammenfassende Rechnungen auszustellen, steht im Widerspruch zu den Grundsätzen der Flexibilität und Einfachheit, die für diesen Vorschlag maßgeblich sind.
Der Berichterstatter betont, dass die Vorschläge einfach, effizient und für alle Beteiligten, insbesondere für KMU, Kleinstunternehmen und gemeinnützige Einrichtungen, ausgewogen sein müssen.
Was die Aktualisierung der Mehrwertsteuer-Vorschriften für Plattformen zur Personenbeförderung und zur kurzfristigen Unterbringung betrifft, die durch das Aufkommen neuer Geschäftsmodelle gerechtfertigt ist, wird daran erinnert, dass diese neuen Maßnahmen klar, nichtdiskriminierend und neutral sein müssen. Die Haftung des „mutmaßlichen Lieferers/Leistungserbringers“ anstelle des „zugrunde liegenden Leistungserbringers“ könnte den Endpreis für den Verbraucher erhöhen.
Schließlich wird in dem Bericht die Ansicht vertreten, dass die einzige Mehrwertsteuerregistrierung zu den Verbesserungen gehört, die von den Unternehmen in der EU und insbesondere KMU, denen die Vereinfachung der innergemeinschaftlichen Meldeverfahren ein wirkliches Bedürfnis ist, am meisten geschätzt werden. Für Besorgnis sorgt jedoch die Befürchtung, dass die obligatorische Umkehrung der Steuerschuldnerschaft zu einem Anstieg des Mehrwertsteuerbetrugs führen wird. Deshalb wird vorgeschlagen, eine unabhängige Studie über den Rückgang des Mehrwertsteuerbetrugs bei der Besteuerung innergemeinschaftlicher Lieferungen von Waren bzw. Erbringungen von Dienstleistungen durchzuführen.
Darüber hinaus könnte die Einbeziehung von Gebrauchtgegenständen in das UOSS-System problematisch sein, da es für einen Marktplatz nicht möglich ist, die von einem Drittverkäufer erzielte Gewinnspanne zu ermitteln.
VERFAHREN DES FEDERFÜHRENDEN AUSSCHUSSES
Titel |
Änderung der Richtlinie 2006/112/EG in Bezug auf die Mehrwertsteuervorschriften für das digitale Zeitalter |
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Bezugsdokumente – Verfahrensnummer |
COM(2022)0701 – C9-0021/2023 – 2022/0407(CNS) |
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Datum der Anhörung des EP |
10.2.2023 |
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Federführender Ausschuss Datum der Bekanntgabe im Plenum |
ECON 13.2.2023 |
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Berichterstatter(in/innen) Datum der Benennung |
Olivier Chastel 25.1.2023 |
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Prüfung im Ausschuss |
25.5.2023 |
18.7.2023 |
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Datum der Annahme |
24.10.2023 |
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Ergebnis der Schlussabstimmung |
+: –: 0: |
47 0 5 |
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Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Mitglieder |
Rasmus Andresen, Anna-Michelle Asimakopoulou, Marek Belka, Isabel Benjumea Benjumea, Stefan Berger, Gilles Boyer, Markus Ferber, Jonás Fernández, Giuseppe Ferrandino, Frances Fitzgerald, José Manuel García-Margallo y Marfil, Claude Gruffat, José Gusmão, Eero Heinäluoma, Danuta Maria Hübner, Stasys Jakeliūnas, Othmar Karas, Billy Kelleher, Ondřej Kovařík, Georgios Kyrtsos, Aurore Lalucq, Philippe Lamberts, Aušra Maldeikienė, Pedro Marques, Siegfried Mureşan, Caroline Nagtegaal, Denis Nesci, Dimitrios Papadimoulis, Piernicola Pedicini, Lídia Pereira, Kira Marie Peter-Hansen, Eva Maria Poptcheva, Evelyn Regner, Antonio Maria Rinaldi, Dorien Rookmaker, Alfred Sant, Joachim Schuster, Ralf Seekatz, Paul Tang, Irene Tinagli, Inese Vaidere, Johan Van Overtveldt, Stéphanie Yon-Courtin |
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Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellvertreter |
Damien Carême, Eider Gardiazabal Rubial, Martin Hlaváček, Chris MacManus, Margarida Marques, Laurence Sailliet |
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Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellv. (Art. 209 Abs. 7) |
Theresa Bielowski, Anna Bonfrisco, Elena Lizzi |
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Datum der Einreichung |
31.10.2023 |
NAMENTLICHE SCHLUSSABSTIMMUNG IM FEDERFÜHRENDEN AUSSCHUSS
47 |
+ |
ECR |
Denis Nesci, Dorien Rookmaker, Johan Van Overtveldt |
ID |
Anna Bonfrisco, Elena Lizzi, Antonio Maria Rinaldi |
PPE |
Anna-Michelle Asimakopoulou, Isabel Benjumea Benjumea, Stefan Berger, Markus Ferber, Frances Fitzgerald, José Manuel García-Margallo y Marfil, Danuta Maria Hübner, Othmar Karas, Aušra Maldeikienė, Siegfried Mureşan, Lídia Pereira, Laurence Sailliet, Ralf Seekatz, Inese Vaidere |
Renew |
Gilles Boyer, Giuseppe Ferrandino, Billy Kelleher, Georgios Kyrtsos, Caroline Nagtegaal, Eva Maria Poptcheva, Stéphanie Yon-Courtin |
S&D |
Marek Belka, Theresa Bielowski, Jonás Fernández, Eider Gardiazabal Rubial, Eero Heinäluoma, Aurore Lalucq, Margarida Marques, Pedro Marques, Evelyn Regner, Alfred Sant, Joachim Schuster, Paul Tang, Irene Tinagli |
Verts/ALE |
Rasmus Andresen, Damien Carême, Claude Gruffat, Stasys Jakeliūnas, Philippe Lamberts, Piernicola Pedicini, Kira Marie Peter-Hansen |
0 |
- |
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5 |
0 |
Renew |
Martin Hlaváček, Ondřej Kovařík |
The Left |
José Gusmão, Chris MacManus, Dimitrios Papadimoulis |
Erklärung der benutzten Zeichen:
+ : dafür
- : dagegen
0 : Enthaltung