BERICHT zu Vorschlägen des Europäischen Parlaments zur Änderung der Verträge
7.11.2023 - (2022/2051(INL))
Ausschuss für konstitutionelle Fragen
Berichterstatter: Guy Verhofstadt, Sven Simon, Gabriele Bischoff, Daniel Freund, Helmut Scholz
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- 079-084 (PDF - 124 KB)
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- 085-089 (PDF - 120 KB)
- 085-089 (DOC - 73 KB)
- ENTWURF EINER ENTSCHLIESSUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS
- ANLAGE ZUM ENTSCHLIESSUNGSANTRAG VORSCHLÄGE ZUR ÄNDERUNG DER VERTRÄGE
- BEGRÜNDUNG
- STELLUNGNAHME DES AUSSCHUSSES FÜR AUSWÄRTIGE ANGELEGENHEITEN
- STELLUNGNAHME DES HAUSHALTSAUSSCHUSSES
- SCHREIBEN DES HAUSHALTSKONTROLLAUSSCHUSSES
- STELLUNGNAHME DES AUSSCHUSSES FÜR WIRTSCHAFT UND WÄHRUNG
- SCHREIBEN DES AUSSCHUSSES FÜR BESCHÄFTIGUNG UND SOZIALE ANGELEGENHEITEN
- SCHREIBEN DES AUSSCHUSSES FÜR UMWELTFRAGEN, ÖFFENTLICHE GESUNDHEIT UND LEBENSMITTELSICHERHEIT
- SCHREIBEN DES AUSSCHUSSES FÜR INDUSTRIE, FORSCHUNG UND ENERGIE
- STELLUNGNAHME DES AUSSCHUSSES FÜR LANDWIRTSCHAFT UND LÄNDLICHE ENTWICKLUNG
- STELLUNGNAHME DES AUSSCHUSSES FÜR KULTUR UND BILDUNG
- STELLUNGNAHME DES AUSSCHUSSES FÜR BÜRGERLICHE FREIHEITEN, JUSTIZ UND INNERES
- STANDPUNKT IN FORM VON ÄNDERUNGSANTRÄGEN DES AUSSCHUSSES FÜR DIE RECHTE DER FRAUEN UND DIE GLEICHSTELLUNG DER GESCHLECHTER
- ANGABEN ZUR ANNAHME IM FEDERFÜHRENDEN AUSSCHUSS
- NAMENTLICHE SCHLUSSABSTIMMUNG IM FEDERFÜHRENDEN AUSSCHUSS
ENTWURF EINER ENTSCHLIESSUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS
zu Vorschlägen des Europäischen Parlaments zur Änderung der Verträge
Das Europäische Parlament,
– gestützt auf Artikel 48 des Vertrags über die Europäische Union,
– unter Hinweis auf das Manifest von Ventotene[1],
– unter Hinweis auf die Schuman-Erklärung vom 9. Mai 1950[2],
– unter Hinweis auf seine Entschließung vom 9. Juni 2022 zu der Forderung nach einem Konvent zur Überarbeitung der Verträge[3],
– gestützt auf Artikel 46, Artikel 54 und Artikel 85 Absatz 1 seiner Geschäftsordnung,
– unter Hinweis auf die Stellungnahmen des Ausschusses für auswärtige Angelegenheiten, des Haushaltsausschusses, des Ausschusses für Wirtschaft und Währung, des Ausschusses für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung, des Ausschusses für Kultur und Bildung und des Ausschusses für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres,
– unter Hinweis auf den Standpunkt des Ausschusses für die Rechte der Frauen und die Gleichstellung der Geschlechter in Form von Änderungsanträgen,
– unter Hinweis auf die Schreiben des Haushaltskontrollausschusses, des Ausschusses für Beschäftigung und soziale Angelegenheiten, des Ausschusses für Umweltfragen, öffentliche Gesundheit und Lebensmittelsicherheit und des Ausschusses für Industrie, Forschung und Energie,
– unter Hinweis auf den Bericht des Ausschusses für konstitutionelle Fragen (A9 0000/2023),
A. in der Erwägung, dass die derzeitige Fassung der Verträge am 1. Dezember 2009 in Kraft trat und die Europäische Union seither mit beispiellosen Herausforderungen und zahlreichen Krisen konfrontiert war, insbesondere dem Angriffskrieg Russlands gegen die Ukraine;
B. in der Erwägung, dass Änderungen der Verträge notwendig sind, und zwar nicht als Selbstzweck, sondern im Interesse aller Unionsbürger, da diese Änderungen darauf abzielen, die Union so umzugestalten, dass ihre Handlungsfähigkeit sowie ihre demokratische Legitimität und Rechenschaftspflicht gestärkt werden;
C. in der Erwägung, dass die Union durch eine Änderung der Verträge in die Lage versetzt werden sollte, geopolitische Herausforderungen wirksamer zu bewältigen;
D. in der Erwägung, dass der institutionelle Rahmen der Union und insbesondere ihr Beschlussfassungsverfahren – vor allem im Rat – für eine Union mit 27 Mitgliedstaaten kaum angemessen ist; in der Erwägung, dass die erwarteten künftigen Erweiterungen eine Reform der Verträge unumgänglich machen;
E. in der Erwägung, dass die Konferenz zur Zukunft Europas am 9. Mai 2022 ihre Arbeit abgeschlossen und ihre Schlussfolgerungen vorgestellt hat; in der Erwägung, dass diese Schlussfolgerungen 49 Vorschläge und 326 Maßnahmen enthalten, von denen viele nur umgesetzt werden können, wenn die Verträge geändert werden;
1. bekräftigt seine Forderung nach einer Änderung des Vertrags über die Europäische Union (EUV) und des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV); fordert den Rat auf, die in dieser Entschließung dargelegten und in der Anlage wiedergegebenen Vorschläge umgehend und ohne Beratungen dem Europäischen Rat vorzulegen; fordert den Europäischen Rat auf, so bald wie möglich einen Konvent nach dem ordentlichen Änderungsverfahren gemäß Artikel 48 Absätze 2 bis 5 EUV einzuberufen;
2. stellt fest, dass sich mehrere Länder des westlichen Balkans in verschiedenen Phasen von Beitrittsverhandlungen befinden; begrüßt, dass der Ukraine und der Republik Moldau am 23. Juni 2022 der Status eines Bewerberlandes zuerkannt wurde;
Institutionelle Reformen
3. betont, dass es wichtig ist, die Beschlussfassung in der Union zu reformieren, um ein genaueres Abbild eines Zweikammersystems dadurch zu schaffen, dass das Europäische Parlament weiter gestärkt wird und der Abstimmungsmechanismus im Rat geändert wird;
4. fordert, dass die Handlungsfähigkeit der Union gestärkt wird, indem die Zahl der Bereiche, in denen Maßnahmen im Wege der Beschlussfassung mit qualifizierter Mehrheit (BQM) und im Rahmen des ordentlichen Gesetzgebungsverfahrens beschlossen werden, erheblich erhöht wird;
5. fordert, dass das Parlament das Initiativrecht für Rechtsvorschriften und insbesondere das Recht erhält, Unionsrecht einzuführen, zu ändern oder aufzuheben, und dass es zum Mitgesetzgeber bei der Annahme des mehrjährigen Finanzrahmens wird;
6. fordert, dass die Rollen des Rates und des Parlaments bei der Ernennung und Bestätigung des Präsidenten der Kommission umgekehrt werden, damit die Ergebnisse der Wahl zum Europäischen Parlament genauer widergespiegelt werden; schlägt vor, dem Präsidenten der Kommission die Möglichkeit zu geben, seine Mitglieder auf der Grundlage politischer Präferenzen auszuwählen und gleichzeitig für geografische und demografische Ausgewogenheit zu sorgen; fordert, dass die Europäische Kommission in „Europäische Exekutive“ umbenannt wird;
7. schlägt vor, die Transparenz des Rates der Europäischen Union zu erhöhen, indem er verpflichtet wird, diejenigen seiner Standpunkte zu veröffentlichen, die Teil des normalen Gesetzgebungsverfahrens sind, und eine öffentliche Debatte über die Standpunkte des Rates zu organisieren; schlägt die Schaffung einer Rechtsgrundlage vor, die es den beiden gesetzgebenden Organen ermöglicht, die Transparenz und Integrität ihrer Beschlussfassung zu stärken;
8. fordert, dass der Konvent zusätzlich zu den in dieser Entschließung dargelegten und in der Anlage enthaltenen Vorschlägen die Trennung der Themenbereiche zwischen dem EUV und dem AEUV erörtert, um die Schwierigkeit einer Änderung des Unionsrechts anzugehen; fordert, dass der Konvent prüft, in welchen Politikbereichen die Wirksamkeit der Union durch Unionsstrukturen gesteigert werden könnte;
9. schlägt vor, dass die Zusammensetzung des Europäischen Parlaments in dessen ausschließliche Zuständigkeit fällt;
10. schlägt vor, die Rolle der Sozialpartner bei der Vorbereitung von Initiativen in den Bereichen Sozial-, Beschäftigungs- und Wirtschaftspolitik zu stärken;
11. schlägt die Einführung eines EU-Referendums zu Fragen vor, die für das Handeln und die Politik der Union relevant sind; fordert, dass die Instrumente für die Beteiligung der Bürger am Beschlussfassungsverfahren der EU im Rahmen der repräsentativen Demokratie gestärkt werden;
Zuständigkeiten
12. schlägt vor, festzulegen, dass die Union über die ausschließliche Zuständigkeit für Umwelt und biologische Vielfalt sowie für Verhandlungen auf dem Gebiet des Klimawandels verfügt;
13. schlägt vor, gemeinsame Zuständigkeiten für Fragen der öffentlichen Gesundheit und den Schutz und die Verbesserung der menschlichen Gesundheit, insbesondere bei grenzüberschreitenden Gesundheitsgefahren, den Katastrophenschutz, die Industrie und die Bildung zu schaffen, insbesondere wenn es um länderübergreifende Fragen wie die gegenseitige Anerkennung von Abschlüssen, Stufen, Kompetenzen und Qualifikationen geht;
14. schlägt vor, die geteilten Zuständigkeiten der Union in den Bereichen Energie, auswärtige Angelegenheiten, äußere Sicherheit und Verteidigung, Außengrenzpolitik im Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts sowie grenzüberschreitende Infrastruktur weiterzuentwickeln;
Subsidiarität
15. schlägt vor, die Subsidiaritätsprüfung durch den Europäischen Gerichtshof zu stärken; fordert, dass die Stellungnahmen regionaler Parlamente mit Gesetzgebungsbefugnissen in den begründeten Stellungnahmen der nationalen Parlamente zu Legislativentwürfen berücksichtigt werden; schlägt vor, die Frist für das Verfahren der „gelben Karte“ auf zwölf Wochen zu verlängern;
16. schlägt vor, dass ein Mechanismus der „grünen Karte“ für Legislativvorschläge nationaler oder regionaler Parlamente mit Gesetzgebungsbefugnissen eingeführt wird, um das Unionsrecht besser an die lokalen Bedürfnisse anzupassen;
Rechtsstaatlichkeit
17. schlägt vor, das Verfahren gemäß Artikel 7 EUV im Hinblick auf den Schutz der Rechtsstaatlichkeit zu stärken und zu reformieren, indem die Einstimmigkeit beendet wird und der Gerichtshof zur Schiedsstelle bei Verstößen wird;
18. schlägt vor, die Zuständigkeit für interinstitutionelle Streitigkeiten beim Gerichtshof der Europäischen Union anzusiedeln;
19. schlägt eine präventive Überprüfung der Normen durch den Gerichtshof der Europäischen Union („abstrakte Überprüfung von Normen“) vor, die als Minderheitsrecht im Parlament konzipiert ist; schlägt ferner vor, das Parlament zu ermächtigen, Fälle von Verstößen gegen die Verträge vor den Gerichtshof der Europäischen Union zu bringen;
Außen-, Sicherheits- und Verteidigungspolitik
20. bekräftigt seine Forderung, dass Beschlüsse über Sanktionen, Zwischenschritte im Erweiterungsprozess und andere außenpolitische Entscheidungen im Wege des BQM gefasst werden; betont, dass die Vorschläge eine Ausnahme von diesem Grundsatz für Beschlüsse zur Genehmigung militärischer Missionen oder Operationen mit Exekutivmandat vorsehen;
21. fordert die Einrichtung einer Verteidigungsunion, wobei dies dauerhaft stationierte gemeinsame europäische Militäreinheiten und eine ständige Schnelleingreifkapazität, die der operativen Führung der Union unterstehen, einschließt; schlägt vor, dass die gemeinsame Beschaffung und die Entwicklung von Rüstungsgütern von der Union über einen eigenen Haushalt finanziert werden, wobei dies im Rahmen der parlamentarischen Mitentscheidung und unter parlamentarischer Kontrolle erfolgt, und schlägt vor, die Zuständigkeiten der Europäischen Verteidigungsagentur entsprechend anzupassen; weist darauf hin, dass Klauseln in Bezug auf nationale Traditionen der Neutralität und die Mitgliedschaft in der NATO von diesen Änderungen nicht berührt würden;
22. schlägt vor, dass der Konvent prüft, wie verhindert werden kann, dass Steuerparadiese den Wettbewerb im Binnenmarkt verzerren;
Binnenmarkt, Wirtschaft und Haushalt
23. schlägt vor, über direkte und indirekte Steuern im Wege des ordentlichen Gesetzgebungsverfahrens und der Beschlussfassung mit qualifizierter Mehrheit zu entscheiden; fordert, dass der mehrjährige Finanzrahmen für einen Zeitraum von fünf Jahren festgelegt wird;
24. fordert Maßnahmen, mit denen sichergestellt wird, dass die Mitgliedstaaten in die Verwirklichung der wirtschaftlichen, sozialen, ökologischen und sicherheitspolitischen Ziele der EU investieren; schlägt vor, Artikel 122 AEUV zu streichen und durch eine umformulierte Notstandsklausel in Artikel 222 AEUV zu ersetzen, die eine umfassende parlamentarische Kontrolle vorsieht;
25. besteht darauf, dass die vier Freiheiten des Binnenmarkts von allen Mitgliedstaaten und den Organen der Union gleichermaßen angewandt werden;
Sozialpolitik und Arbeitsmarkt
26. bekräftigt seine Forderung, den Verträgen ein Protokoll über den sozialen Fortschritt beizufügen;
Bildungswesen
27. fordert die Union auf, gemeinsame Ziele und Normen für eine Bildung zu entwickeln, die demokratische Werte und Rechtsstaatlichkeit sowie digitale und wirtschaftliche Kompetenz fördert; fordert die Union ferner auf, die Zusammenarbeit und Kohärenz zwischen den Bildungssystemen zu fördern und dabei die kulturellen Traditionen und die regionale Vielfalt zu wahren;
28. fordert die Union auf, gemeinsame Normen für die berufliche Bildung zu entwickeln, um die Mobilität der Arbeitnehmer zu erhöhen; schlägt vor, dass die Union anstrebt, den Zugang zu kostenloser und allgemeiner Schulbildung, die institutionelle und individuelle akademische Freiheit sowie die Menschenrechte, wie sie in der Charta der Grundrechte der Europäischen Union festgelegt sind, zu schützen und zu fördern;
Handel und Investitionen
29. schlägt vor, die Förderung demokratischer Werte, einer verantwortungsvollen Politikgestaltung, der Menschenrechte und der Nachhaltigkeit sowie ausländische Investitionen, Investitionsschutz und wirtschaftliche Sicherheit in den Bereich der gemeinsamen Handelspolitik einzubeziehen; schlägt vor, dass das Europäische Parlament und der Rat auf Empfehlung der Kommission Handelsverhandlungen aufnehmen; schlägt vor, einen ständigen Mechanismus für die Überprüfung ausländischer Direktinvestitionen einzurichten;
Diskriminierungsverbot
30. schlägt vor, den Schutz durch das Diskriminierungsverbot auf das soziale Geschlecht, die soziale Herkunft, die Sprache, die politische Meinung und die Zugehörigkeit zu einer nationalen Minderheit auszuweiten und für Rechtsvorschriften betreffend Diskriminierungsverbote das ordentliche Gesetzgebungsverfahren einzuführen; schlägt vor, den Begriff „Gleichstellung von Frauen und Männern“ in den Verträgen durchweg durch „Gleichstellung der Geschlechter“ zu ersetzen; betont, dass die Organe der Union und ihre Leitungs- und Beratungsgremien diskriminierungsfrei zusammengesetzt sein müssen und die Gleichstellung der Geschlechter und die Vielfalt der Gesellschaft widerspiegeln müssen;
31. fordert, dass zusätzliche Schutzmaßnahmen für nationale Minderheiten und für Regional- und Minderheitensprachen, die in der Union gesprochen werden, in die Verträge aufgenommen werden;
Klima- und Umweltschutz
32. schlägt vor, die Eindämmung der Erderwärmung und die Erhaltung der biologischen Vielfalt als Ziele der Union aufzunehmen; schlägt vor, den Schutz des Klimas und der biologischen Vielfalt in die Ziele der Union für nachhaltige Entwicklung aufzunehmen; schlägt vor, die Nachhaltigkeit in die Vertragsbestimmungen über die Fischerei aufzunehmen; fordert die Union auf, die natürlichen Lebensgrundlagen und die Tiere im Einklang mit dem Konzept „Eine Gesundheit“ zu schützen und der Gefahr Rechnung zu tragen, dass die Grenzen unseres Planeten überschritten werden; fordert, dass die internationalen Verpflichtungen der Union, die Anstrengungen zur Begrenzung des weltweiten Temperaturanstiegs fortzusetzen, in die Verträge aufgenommen werden;
Energiepolitik
33. fordert die Schaffung einer integrierten europäischen Energieunion; ist der Ansicht, dass das Energiesystem der Union erschwinglich sein und auf Energieeffizienz und Energie aus erneuerbaren Quellen beruhen sowie mit internationalen Übereinkommen zur Eindämmung des Klimawandels in Einklang stehen muss;
Raum der Freiheit, des Rechts und der Sicherheit
34. schlägt vor, dass Europol zusätzliche Befugnisse erhält, die der parlamentarischen Kontrolle unterliegen; schlägt vor, geschlechtsspezifische Gewalt und Umweltkriminalität als Kriminalitätsbereiche aufzunehmen, die die Kriterien nach Artikel 83 Absatz 1 AEUV erfüllen (von der Union festgelegte Straftatbestände); fordert, dass die Arbeitsweise der Europäischen Staatsanwaltschaft dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren unterliegt;
Migration
35. fordert gemeinsame Mindestnormen für den Erwerb der Unionsbürgerschaft durch Drittstaatsangehörige sowie gemeinsame Normen für Visa für einen langfristigen Aufenthalt und Aufenthaltstitel, durch die der Verkauf und Missbrauch von Staatsbürgerschaften und Aufenthaltserlaubnissen verhindert wird;
36. schlägt vor, die gemeinsame Einwanderungspolitik der Union zu stärken, indem geeignete und notwendige Maßnahmen ergriffen werden, um illegale Grenzübertritte zu verhindern, und regt an, dass die Migrationspolitik der Union der wirtschaftlichen und sozialen Stabilität der Mitgliedstaaten, der Verfügbarkeit qualifizierter Arbeitskräfte auf dem Binnenmarkt sowie der effizienten Steuerung der Migration Rechnung trägt, wobei die faire Behandlung von Drittstaatsangehörigen zu beachten ist;
Gesundheit
37. schlägt vor, dass die Union gemeinsame Indikatoren für die Gesundheitssysteme festlegt; schlägt vor, dass die Union insbesondere im Falle von Pandemien Maßnahmen zur frühzeitigen Meldung, Überwachung und Kontrolle schwerwiegender grenzüberschreitender Gesundheitsgefahren ergreift, wobei es den Mitgliedstaaten unbenommen bleibt, verstärkte Schutzmaßnahmen aufrechtzuerhalten oder zu ergreifen, wenn diese zwingend erforderlich sind;
38. fordert die Union auf, Maßnahmen zur Überwachung und Koordinierung des Zugangs zu gemeinsamer Diagnostik, gemeinsamen Informationen und gemeinsamer Versorgung in Bezug auf übertragbare und nicht übertragbare Krankheiten – einschließlich seltener Krankheiten – zu ergreifen;
Wissenschaft und Technik
39. fordert die Union auf, die Freiheit der Lehre und die Freiheit, wissenschaftliche Forschung zu betreiben und zu unterrichten, zu achten und zu fördern;
40. schlägt vor, dass die Union eine gemeinsame Weltraumstrategie erarbeitet und auf einen gemeinsamen Rahmen für Weltraumtätigkeiten hinarbeitet;
Schlussbestimmungen
41. erklärt erneut, dass Vertreter der Sozialpartner der Union, des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses, des Ausschusses der Regionen, der Europäischen Zentralbank, der Zivilgesellschaft der Union und der Bewerberländer als Beobachter zum Konvent eingeladen werden sollten;
42. fordert, dass alle in der Anlage aufgeführten Vorschläge zur Änderung der Verträge im Konvent erörtert werden;
43. nimmt die beigefügten Vorschläge zur Änderung der Verträge an und legt sie gemäß Artikel 48 Absatz 2 EUV dem Rat vor;
44. beauftragt seine Präsidentin, diese Entschließung und die beigefügten Vorschläge zur Änderung der Verträge dem Rat und der Kommission sowie den Parlamenten und Regierungen der Mitgliedstaaten zu übermitteln.
ANLAGE ZUM ENTSCHLIESSUNGSANTRAG VORSCHLÄGE ZUR ÄNDERUNG DER VERTRÄGE
Änderungsantrag 1
Vertrag über die Europäische Union
Einleitung
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Derzeitiger Wortlaut |
Änderungsantrag |
SEINE MAJESTÄT DER KÖNIG DER BELGIER, IHRE MAJESTÄT DIE KÖNIGIN VON DÄNEMARK, DER PRÄSIDENT DER BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND, DER PRÄSIDENT DER GRIECHISCHEN REPUBLIK, SEINE MAJESTÄT DER KÖNIG VON SPANIEN, DER PRÄSIDENT DER FRANZÖSISCHEN REPUBLIK, DER PRÄSIDENT IRLANDS, DER PRÄSIDENT DER ITALIENISCHEN REPUBLIK, SEINE KÖNIGLICHE HOHEIT DER GROSSHERZOG VON LUXEMBURG, IHRE MAJESTÄT DIE KÖNIGIN DER NIEDERLANDE, DER PRÄSIDENT DER PORTUGIESISCHEN REPUBLIK, IHRE MAJESTÄT DIE KÖNIGIN DES VEREINIGTEN KÖNIGREICHS GROSSBRITANNIEN UND NORDIRLAND, |
SEINE MAJESTÄT DER KÖNIG DER BELGIER, DER PRÄSIDENT DER REPUBLIK BULGARIEN, DER PRÄSIDENT DER TSCHECHISCHEN REPUBLIK, IHRE MAJESTÄT DIE KÖNIGIN VON DÄNEMARK, DER PRÄSIDENT DER BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND, DER PRÄSIDENT DER REPUBLIK ESTLAND, DER PRÄSIDENT VON IRLAND, DIE PRÄSIDENTIN DER HELLENISCHEN REPUBLIK, SEINE MAJESTÄT DER KÖNIG VON SPANIEN, DER PRÄSIDENT DER FRANZÖSISCHEN REPUBLIK, DER PRÄSIDENT DER REPUBLIK KROATIEN, DER PRÄSIDENT DER ITALIENISCHEN REPUBLIK, DER PRÄSIDENT DER REPUBLIK ZYPERN, DER PRÄSIDENT DER REPUBLIK LETTLAND, DER PRÄSIDENT DER REPUBLIK LITAUEN, SEINE KÖNIGLICHE HOHEIT DER GROSSHERZOG VON LUXEMBURG, DIE PRÄSIDENTIN VON UNGARN, DER PRÄSIDENT DER REPUBLIK MALTA, SEINE MAJESTÄT DER KÖNIG DER NIEDERLANDE, DER BUNDESPRÄSIDENT DER REPUBLIK ÖSTERREICH, DER PRÄSIDENT DER REPUBLIK POLEN, DER PRÄSIDENT DER PORTUGIESISCHEN REPUBLIK, DER PRÄSIDENT VON RUMÄNIEN, DIE PRÄSIDENTIN DER REPUBLIK SLOWENIEN, DIE PRÄSIDENTIN DER SLOWAKISCHEN REPUBLIK, DER PRÄSIDENT DER REPUBLIK FINNLAND, SEINE MAJESTÄT DER KÖNIG VON SCHWEDEN, |
Änderungsantrag 2
Vertrag über die Europäische Union
Artikel 2
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Derzeitiger Wortlaut |
Geänderter Text |
Die Werte, auf die sich die Union gründet, sind die Achtung der Menschenwürde, Freiheit, Demokratie, Gleichheit, Rechtsstaatlichkeit und die Wahrung der Menschenrechte einschließlich der Rechte der Personen, die Minderheiten angehören. Diese Werte sind allen Mitgliedstaaten in einer Gesellschaft gemeinsam, die sich durch Pluralismus, Nichtdiskriminierung, Toleranz, Gerechtigkeit, Solidarität und die Gleichheit von Frauen und Männern auszeichnet. |
Die Werte, auf die sich die Union gründet, sind die Achtung der Menschenwürde, Freiheit, Demokratie, Gleichheit, Rechtsstaatlichkeit und die Wahrung der Menschenrechte einschließlich der Rechte der Personen, die Minderheiten angehören. Diese Werte sind allen Mitgliedstaaten in einer Gesellschaft gemeinsam, die sich durch Pluralismus, Nichtdiskriminierung, Toleranz, Gerechtigkeit, Solidarität und die Gleichheit der Geschlechter auszeichnet. |
Änderungsantrag 3
Vertrag über die Europäische Union
Artikel 3 – Absatz 2
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Derzeitiger Wortlaut |
Geänderter Text |
(2) Die Union bietet ihren Bürgerinnen und Bürgern einen Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts ohne Binnengrenzen, in dem – in Verbindung mit geeigneten Maßnahmen in Bezug auf die Kontrollen an den Außengrenzen, das Asyl, die Einwanderung sowie die Verhütung und Bekämpfung der Kriminalität – der freie Personenverkehr gewährleistet ist. |
(2) Die Union bietet ihren Bürgerinnen und Bürgern einen Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts ohne Binnengrenzen, in dem – in Verbindung mit gemeinsamen Strategien im Bereich Außengrenzen und geeigneten Maßnahmen in Bezug auf die Kontrollen an den Außengrenzen, das Asyl, die Einwanderung sowie die Verhütung und Bekämpfung der Kriminalität – der freie Personenverkehr gewährleistet ist. |
Änderungsantrag 4
Vertrag über die Europäische Union
Artikel 3 – Absatz 3 – Unterabsatz 1
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Derzeitiger Wortlaut |
Geänderter Text |
Die Union errichtet einen Binnenmarkt. Sie wirkt auf die nachhaltige Entwicklung Europas auf der Grundlage eines ausgewogenen Wirtschaftswachstums und von Preisstabilität, eine in hohem Maße wettbewerbsfähige soziale Marktwirtschaft, die auf Vollbeschäftigung und sozialen Fortschritt abzielt, sowie ein hohes Maß an Umweltschutz und Verbesserung der Umweltqualität hin. Sie fördert den wissenschaftlichen und technischen Fortschritt. |
Die Union errichtet einen Binnenmarkt. Sie wirkt auf die nachhaltige Entwicklung Europas auf der Grundlage eines ausgewogenen Wirtschaftswachstums und von Preisstabilität, einer in hohem Maße wettbewerbsfähigen sozialen Marktwirtschaft, die auf Vollbeschäftigung und sozialen Fortschritt abzielt, und eines hohen Maßes an Umweltschutz und Verbesserung der Umweltqualität sowie der Eindämmung der Erderwärmung und des Schutzes der biologischen Vielfalt im Einklang mit internationalen Abkommen hin. Sie fördert den wissenschaftlichen und technischen Fortschritt. |
Änderungsantrag 5
Vertrag über die Europäische Union
Artikel 3 – Absatz 3 – Unterabsatz 2
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Derzeitiger Wortlaut |
Geänderter Text |
Sie bekämpft soziale Ausgrenzung und Diskriminierungen und fördert soziale Gerechtigkeit und sozialen Schutz, die Gleichstellung von Frauen und Männern, die Solidarität zwischen den Generationen und den Schutz der Rechte des Kindes. |
Sie bekämpft soziale Ausgrenzung und Diskriminierung und fördert soziale Gerechtigkeit und sozialen Schutz, die Gleichstellung der Geschlechter, die Solidarität zwischen den Generationen und den Schutz der Rechte des Kindes. |
Änderungsantrag 6
Vertrag über die Europäische Union
Artikel 3 – Absatz 3 – Unterabsatz 4
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Derzeitiger Wortlaut |
Geänderter Text |
Sie wahrt den Reichtum ihrer kulturellen und sprachlichen Vielfalt und sorgt für den Schutz und die Entwicklung des kulturellen Erbes Europas. |
Sie wahrt und fördert den Reichtum ihrer kulturellen und sprachlichen Vielfalt und sorgt für den Schutz und die Entwicklung des kulturellen Erbes Europas. |
Änderungsantrag 7
Vertrag über die Europäische Union
Artikel 3 – Absatz 4
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Derzeitiger Wortlaut |
Geänderter Text |
(4) Die Union errichtet eine Wirtschafts- und Währungsunion, deren Währung der Euro ist. |
(4) Die Währung der Union ist der Euro. |
Änderungsantrag 8
Vertrag über die Europäische Union
Artikel 3 – Absatz 5 a (neu)
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Derzeitiger Wortlaut |
Geänderter Text |
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(5a) Die Union ist bestrebt, den Zugang zu kostenloser und allgemeiner Schulbildung, die institutionelle und individuelle Freiheit der Lehre sowie die Menschenrechte, wie sie in der Charta der Grundrechte der Europäischen Union festgelegt sind, zu schützen und zu fördern. |
Änderungsantrag 9
Vertrag über die Europäische Union
Artikel 7 – Absatz 1 – Unterabsatz 1
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Derzeitiger Wortlaut |
Geänderter Text |
Auf begründeten Vorschlag eines Drittels der Mitgliedstaaten, des Europäischen Parlaments oder der Europäischen Kommission kann der Rat mit der Mehrheit von vier Fünfteln seiner Mitglieder nach Zustimmung des Europäischen Parlaments feststellen, dass die eindeutige Gefahr einer schwerwiegenden Verletzung der in Artikel 2 genannten Werte durch einen Mitgliedstaat besteht. Der Rat hört, bevor er eine solche Feststellung trifft, den betroffenen Mitgliedstaat und kann Empfehlungen an ihn richten, die er nach demselben Verfahren beschließt. |
Auf begründeten Vorschlag eines Drittels der Mitgliedstaaten, des Europäischen Parlaments oder der Kommission stellt der Rat mit qualifizierter Mehrheit seiner Mitglieder nach Zustimmung des Europäischen Parlaments innerhalb von sechs Monaten nach Eingang eines Vorschlags fest, dass die eindeutige Gefahr einer schwerwiegenden Verletzung der in Artikel 2 genannten Werte durch einen Mitgliedstaat besteht. Der Rat hört, bevor er eine solche Feststellung trifft, den betroffenen Mitgliedstaat und kann Empfehlungen an ihn richten, die er nach demselben Verfahren beschließt. |
Änderungsantrag 10
Vertrag über die Europäische Union
Artikel 7 – Absatz 2
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Derzeitiger Wortlaut |
Geänderter Text |
(2) Auf Vorschlag eines Drittels der Mitgliedstaaten oder der Europäischen Kommission und nach Zustimmung des Europäischen Parlaments kann der Europäische Rat einstimmig feststellen, dass eine schwerwiegende und anhaltende Verletzung der in Artikel 2 genannten Werte durch einen Mitgliedstaat vorliegt, nachdem er den betroffenen Mitgliedstaat zu einer Stellungnahme aufgefordert hat. |
(2) Der Rat kann innerhalb von sechs Monaten nach Eingang eines Vorschlags eines Drittels der Mitgliedstaaten, des Europäischen Parlaments, das mit der Mehrheit seiner Mitglieder beschließt, oder der Kommission mit qualifizierter Mehrheit beim Europäischen Gerichtshof ein Gesuch wegen einer schwerwiegenden und anhaltenden Verletzung der in Artikel 2 genannten Werte durch einen Mitgliedstaat einreichen. |
Änderungsantrag 11
Vertrag über die Europäische Union
Artikel 7 – Absatz 2 – Unterabsatz 1 a (neu)
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Derzeitiger Wortlaut |
Geänderter Text |
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Der Gerichtshof entscheidet über das Gesuch, nachdem er den betreffenden Mitgliedstaat zu einer Stellungnahme aufgefordert hat. |
Änderungsantrag 12
Vertrag über die Europäische Union
Artikel 7 – Absatz 3 – Unterabsatz 1
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Derzeitiger Wortlaut |
Geänderter Text |
Wurde die Feststellung nach Absatz 2 getroffen, so kann der Rat mit qualifizierter Mehrheit beschließen, bestimmte Rechte auszusetzen, die sich aus der Anwendung der Verträge auf den betroffenen Mitgliedstaat herleiten, einschließlich der Stimmrechte des Vertreters der Regierung dieses Mitgliedstaats im Rat. Dabei berücksichtigt er die möglichen Auswirkungen einer solchen Aussetzung auf die Rechte und Pflichten natürlicher und juristischer Personen. |
Wurde die Feststellung nach Absatz 2 getroffen, so beschließt der Rat mit qualifizierter Mehrheit innerhalb von sechs Monaten nach der Feststellungmit qualifizierter Mehrheit, geeignete Maßnahme zu ergreifen. Zu diesen Maßnahmen kann die Aussetzung von Mittelbindungen und Zahlungen aus dem Unionshaushalt oder die Aussetzung bestimmter Rechte gehören, die sich aus der Anwendung der Verträge auf den betroffenen Mitgliedstaat herleiten, einschließlich der Stimmrechte des Vertreters der Regierung dieses Mitgliedstaats im Rat und des Rechts des betroffenen Mitgliedstaats, den Vorsitz im Rat zu führen. Dabei berücksichtigt er die möglichen Auswirkungen einer solchen Aussetzung auf die Rechte und Pflichten natürlicher und juristischer Personen. |
Änderungsantrag 13
Vertrag über die Europäische Union
Artikel 10 – Absatz 3
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Derzeitiger Wortlaut |
Geänderter Text |
(3) Alle Bürgerinnen und Bürger haben das Recht, am demokratischen Leben der Union teilzunehmen. Die Entscheidungen werden so offen und bürgernah wie möglich getroffen. |
(3) Alle Bürgerinnen und Bürger haben das Recht, am demokratischen Leben der Union teilzunehmen. Die Union stellt sicher, dass es Instrumente gibt, die es den Bürgerinnen und Bürgern ermöglichen, dieses Recht auszuüben. |
Änderungsantrag 14
Vertrag über die Europäische Union
Artikel 10 – Absatz 3 a (neu)
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Derzeitiger Wortlaut |
Geänderter Text |
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(3a) Beschlüsse werden so offen und bürgernah wie möglich gefasst. |
Änderungsantrag 15
Vertrag über die Europäische Union
Artikel 10 – Absatz 4
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Derzeitiger Wortlaut |
Geänderter Text |
(4) Politische Parteien auf europäischer Ebene tragen zur Herausbildung eines europäischen politischen Bewusstseins und zum Ausdruck des Willens der Bürgerinnen und Bürger der Union bei. |
(4) Politische Parteien auf europäischer Ebene tragen zur Herausbildung eines europäischen politischen Bewusstseins und zum Ausdruck des Willens der Bürgerinnen und Bürger der Union bei. Europäische politische Parteien können zu diesem Zweck Aktivitäten fördern, unterstützen und finanzieren. |
Änderungsantrag 16
Vertrag über die Europäische Union
Artikel 10 – Absatz 4 a (neu)
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Derzeitiger Wortlaut |
Geänderter Text |
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(4a) Die Sozialpartner werden bei der Vorbereitung von Initiativen in den Bereichen Sozial-, Beschäftigungs- und Wirtschaftspolitik konsultiert. |
Änderungsantrag 17
Vertrag über die Europäische Union
Artikel 11 – Absatz 4 – Unterabsatz 1
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Derzeitiger Wortlaut |
Geänderter Text |
Unionsbürgerinnen und Unionsbürger, deren Anzahl mindestens eine Million betragen und bei denen es sich um Staatsangehörige einer erheblichen Anzahl von Mitgliedstaaten handeln muss, können die Initiative ergreifen und die Europäische Kommission auffordern, im Rahmen ihrer Befugnisse geeignete Vorschläge zu Themen zu unterbreiten, zu denen es nach Ansicht jener Bürgerinnen und Bürger eines Rechtsakts der Union bedarf, um die Verträge umzusetzen. |
Unionsbürgerinnen und Unionsbürger, deren Anzahl mindestens eine Million betragen und bei denen es sich um Staatsangehörige einer erheblichen Anzahl von Mitgliedstaaten handeln muss, können die Initiative ergreifen und die Europäische Kommission auffordern, im Rahmen ihrer Befugnisse geeignete Vorschläge zu Themen zu unterbreiten, zu denen es nach Ansicht jener Bürgerinnen und Bürger eines Rechtsakts der Union bedarf. |
Änderungsantrag 18
Vertrag über die Europäische Union
Artikel 11 – Absatz 4 – Unterabsatz 1 a (neu)
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Derzeitiger Wortlaut |
Geänderter Text |
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1a. Die Kommission oder das Europäische Parlament können auf der Grundlage jeder gültigen Bürgerinitiative einen Rechtsakt vorschlagen. |
Änderungsantrag 19
Vertrag über die Europäische Union
Artikel 11 – Absatz 4 a (neu)
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Derzeitiger Wortlaut |
Geänderter Text |
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(4a) Das Europäische Parlament und der Rat können im Wege des ordentlichen Gesetzgebungsverfahrens Bestimmungen erlassen, durch die ihnen die Beschlussfassung zugesichert und die Einhaltung der Grundsätze nach Artikel 10 und 11 sichergestellt wird. |
Änderungsantrag 20
Vertrag über die Europäische Union
Artikel 11 – Absatz 4 b (neu)
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Derzeitiger Wortlaut |
Geänderter Text |
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(4b) Das Europäische Parlament kann mit der Mehrheit seiner Mitglieder dem Europäischen Rat einen Vorschlag für ein europäisches Referendum unterbreiten. Die Vorschläge für ein europäisches Referendum müssen mit den in Artikel 2 genannten europäischen Werten im Einklang stehen. |
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Fasst der Europäische Rat mit Mehrheit einen Beschluss zugunsten des vorgeschlagenen Referendums, so richtet die Kommission ein Referendum aus. |
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Jedwedes europäische Referendum findet unionsweit am selben Tag statt. Die Zustimmung gilt als erteilt, wenn eine Mehrzahl der Wählerinnen und Wähler auf EU-Ebene und auf nationaler Ebene in einer Mehrzahl der Mitgliedstaaten mit Ja stimmt. |
Änderungsantrag 21
Vertrag über die Europäische Union
Artikel 13 – Absatz 4 a (neu)
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Derzeitiger Wortlaut |
Geänderter Text |
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(4a) Die Organe der Union und ihre Leitungs- und Beratungsgremien sind diskriminierungsfrei zusammengesetzt und spiegeln die Gleichstellung der Geschlechter und die Vielfalt der Gesellschaft wider. |
Änderungsantrag 22
Vertrag über die Europäische Union
Artikel 14 – Absatz 2 – Unterabsatz 1
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Derzeitiger Wortlaut |
Geänderter Text |
Das Europäische Parlament setzt sich aus Vertretern der Unionsbürgerinnen und Unionsbürger zusammen. Ihre Anzahl darf 750 nicht überschreiten, zuzüglich des Präsidenten. Die Bürgerinnen und Bürger sind im Europäischen Parlament degressiv proportional, mindestens jedoch mit sechs Mitgliedern je Mitgliedstaat vertreten. Kein Mitgliedstaat erhält mehr als 96 Sitze. |
Das Europäische Parlament setzt sich aus Vertretern der Unionsbürgerinnen und Unionsbürger zusammen. Ihre Anzahl darf 750 nicht überschreiten, zuzüglich des Präsidenten. |
(Der gestrichene Text wird in Absatz 2 a (neu) eingefügt. Siehe Änderungsantrag 24.) |
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Änderungsantrag 23
Vertrag über die Europäische Union
Artikel 14 – Absatz 2 – Unterabsatz 2
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Derzeitiger Wortlaut |
Geänderter Text |
Der Europäische Rat erlässt einstimmig auf Initiative des Europäischen Parlaments und mit dessen Zustimmung einen Beschluss über die Zusammensetzung des Europäischen Parlaments, in dem die in Unterabsatz 1 genannten Grundsätze gewahrt sind. |
entfällt |
Änderungsantrag 24
Vertrag über die Europäische Union
Artikel 14 – Absatz 2 a (neu)
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Derzeitiger Wortlaut |
Geänderter Text |
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(2a) Die Bürgerinnen und Bürger sind im Europäischen Parlament degressiv proportional, mindestens jedoch mit sechs Mitgliedern je Mitgliedstaat vertreten. Kein Mitgliedstaat erhält mehr als 96 Sitze. |
(Hierbei handelt es sich um eine Verschiebung des zweiten und dritten Satzes von Absatz 2 Unterabsatz 1. Siehe Änderungsantrag 22.) |
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Änderungsantrag 25
Vertrag über die Europäische Union
Artikel 14 – Absatz 2 b (neu)
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Derzeitiger Wortlaut |
Geänderter Text |
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(2b) Das Europäische Parlament legt seine Zusammensetzung mit der Mehrheit seiner Mitglieder unter Beachtung der in den Absätzen 2 und 2a genannten Grundsätze, vorbehaltlich der Zustimmung des Rates, fest. |
Änderungsantrag 26
Vertrag über die Europäische Union
Artikel 15 – Absatz 2
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Derzeitiger Wortlaut |
Geänderter Text |
(2) Der Europäische Rat setzt sich zusammen aus den Staats- und Regierungschefs der Mitgliedstaaten sowie dem Präsidenten des Europäischen Rates und dem Präsidenten der Kommission. Der Hohe Vertreter der Union für Außen- und Sicherheitspolitik nimmt an seinen Arbeiten teil. |
(2) Der Europäische Rat setzt sich zusammen aus den Staats- und Regierungschefs der Mitgliedstaaten sowie dem Präsidenten der Europäischen Union. Der Minister der Union für Außen- und Sicherheitspolitik nimmt an seinen Arbeiten teil. |
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(Diese Änderung betrifft den gesamten Text. Die Annahme dieses Änderungsantrags würde entsprechende Änderungen im gesamten Text erforderlich machen.) |
Änderungsantrag 27
Vertrag über die Europäische Union
Artikel 15 – Absatz 3
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Derzeitiger Wortlaut |
Geänderter Text |
(3) Der Europäische Rat tritt zweimal pro Halbjahr zusammen; er wird von seinem Präsidenten einberufen. Wenn es die Tagesordnung erfordert, können die Mitglieder des Europäischen Rates beschließen, sich jeweils von einem Minister oder – im Fall des Präsidenten der Kommission – von einem Mitglied der Kommission unterstützen zu lassen. Wenn es die Lage erfordert, beruft der Präsident eine außerordentliche Tagung des Europäischen Rates ein.
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(3) Der Europäische Rat tritt zweimal pro Halbjahr zusammen; er wird von seinem Präsidenten einberufen. Wenn es die Tagesordnung erfordert, können die Mitglieder des Europäischen Rates beschließen, sich jeweils von einem Minister oder – im Fall des Präsidenten der Europäischen Union – von einem Mitglied der Kommission unterstützen zu lassen. Wenn es die Lage erfordert, beruft der Präsident eine außerordentliche Tagung des Europäischen Rates ein. |
Änderungsantrag 28
Vertrag über die Europäische Union
Artikel 15 – Absatz 5
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Derzeitiger Wortlaut |
Geänderter Text |
(5) Der Europäische Rat wählt seinen Präsidenten mit qualifizierter Mehrheit für eine Amtszeit von zweieinhalb Jahren; der Präsident kann einmal wiedergewählt werden. Im Falle einer Verhinderung oder einer schweren Verfehlung kann der Europäische Rat ihn im Wege des gleichen Verfahrens von seinem Amt entbinden. |
(5) Der Europäische Rat wählt seinen Präsidenten mit qualifizierter Mehrheit. |
Änderungsantrag 29
Vertrag über die Europäische Union
Artikel 15 – Absatz 6
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Derzeitiger Wortlaut |
Geänderter Text |
(6) Der Präsident des Europäischen Rates |
entfällt |
a) führt den Vorsitz bei den Arbeiten des Europäischen Rates und gibt ihnen Impulse, |
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b) sorgt in Zusammenarbeit mit dem Präsidenten der Kommission auf der Grundlage der Arbeiten des Rates „Allgemeine Angelegenheiten“ für die Vorbereitung und Kontinuität der Arbeiten des Europäischen Rates, |
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c) wirkt darauf hin, dass Zusammenhalt und Konsens im Europäischen Rat gefördert werden, |
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d) legt dem Europäischen Parlament im Anschluss an jede Tagung des Europäischen Rates einen Bericht vor. |
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Der Präsident des Europäischen Rates nimmt auf seiner Ebene und in seiner Eigenschaft, unbeschadet der Befugnisse des Hohen Vertreters der Union für Außen- und Sicherheitspolitik, die Außenvertretung der Union in Angelegenheiten der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik wahr. |
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Der Präsident des Europäischen Rates darf kein einzelstaatliches Amt ausüben. |
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Änderungsantrag 30
Vertrag über die Europäische Union
Artikel 16 – Absatz 2
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Derzeitiger Wortlaut |
Geänderter Text |
(2) Der Rat besteht aus je einem Vertreter jedes Mitgliedstaats auf Ministerebene, der befugt ist, für die Regierung des von ihm vertretenen Mitgliedstaats verbindlich zu handeln und das Stimmrecht auszuüben. |
(2) Der Rat besteht aus Vertretern jedes Mitgliedstaats, die befugt sind, für die Regierung des von ihnen vertretenen Mitgliedstaats verbindlich zu handeln und das Stimmrecht auszuüben. |
Änderungsantrag 31
Vertrag über die Europäische Union
Artikel 16 – Absatz 3
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Derzeitiger Wortlaut |
Geänderter Text |
(3) Soweit in den Verträgen nichts anderes festgelegt ist, beschließt der Rat mit qualifizierter Mehrheit. |
(3) Soweit in den Verträgen nichts anderes festgelegt ist, beschließt der Rat mit einfacher Mehrheit. |
Änderungsantrag 32
Vertrag über die Europäische Union
Artikel 16 – Absatz 4 – Unterabsatz 1
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Derzeitiger Wortlaut |
Geänderter Text |
Ab dem 1. November 2014 gilt als qualifizierte Mehrheit eine Mehrheit von mindestens 55 % der Mitglieder des Rates, gebildet aus mindestens 15 Mitgliedern, sofern die von diesen vertretenen Mitgliedstaaten zusammen mindestens 65 % der Bevölkerung der Union ausmachen. |
Als einfache Mehrheit gilt eine Mehrheit der Mitglieder des Rates, sofern diese mindestens 50 % der Bevölkerung der Union ausmachen. |
Änderungsantrag 33
Vertrag über die Europäische Union
Artikel 16 – Absatz 4 – Unterabsatz 2
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Derzeitiger Wortlaut |
Geänderter Text |
Für eine Sperrminorität sind mindestens vier Mitglieder des Rates erforderlich, andernfalls gilt die qualifizierte Mehrheit als erreicht. |
entfällt |
Änderungsantrag 34
Vertrag über die Europäische Union
Artikel 16 – Absatz 4 – Unterabsatz 3
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Derzeitiger Wortlaut |
Geänderter Text |
Die übrigen Modalitäten für die Abstimmung mit qualifizierter Mehrheit sind in Artikel 238 Absatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union festgelegt. |
entfällt |
Änderungsantrag 35
Vertrag über die Europäische Union
Artikel 16 – Absatz 4 a (neu)
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Derzeitiger Wortlaut |
Geänderter Text |
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(4a) Als qualifizierte Mehrheit gilt eine Mehrheit von mindestens zwei Dritteln der Mitglieder des Rates, sofern diese mindestens 50 % der Bevölkerung der Union ausmachen. |
Änderungsantrag 36
Vertrag über die Europäische Union
Artikel 16 – Absatz 4 b (neu)
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Derzeitiger Wortlaut |
Geänderter Text |
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(4b) Als verstärkte qualifizierte Mehrheit gilt eine Mehrheit von mindestens vier Fünfteln der Mitglieder des Rates, sofern diese mindestens 50 % der Bevölkerung der Union ausmachen. |
Änderungsantrag 37
Vertrag über die Europäische Union
Artikel 16 – Absatz 5
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Derzeitiger Wortlaut |
Geänderter Text |
(5) Die Übergangsbestimmungen für die Definition der qualifizierten Mehrheit, die bis zum 31. Oktober 2014 gelten, sowie die Übergangsbestimmungen, die zwischen dem 1. November 2014 und dem 31. März 2017 gelten, sind im Protokoll über die Übergangsbestimmungen festgelegt. |
entfällt |
Änderungsantrag 38
Vertrag über die Europäische Union
Artikel 16 – Absatz 6 – Unterabsatz 1
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Derzeitiger Wortlaut |
Geänderter Text |
Der Rat tagt in verschiedenen Zusammensetzungen; die Liste dieser Zusammensetzungen wird nach Artikel 236 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union angenommen. |
entfällt |
Änderungsantrag 39
Vertrag über die Europäische Union
Artikel 16 – Absatz 6 – Unterabsatz 2
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Derzeitiger Wortlaut |
Geänderter Text |
Als Rat „Allgemeine Angelegenheiten“ sorgt er für die Kohärenz der Arbeiten des Rates in seinen verschiedenen Zusammensetzungen. In Verbindung mit dem Präsidenten des Europäischen Rates und mit der Kommission bereitet er die Tagungen des Europäischen Rates vor und sorgt für das weitere Vorgehen. |
entfällt |
Änderungsantrag 40
Vertrag über die Europäische Union
Artikel 16 – Absatz 6 – Unterabsatz 3
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Derzeitiger Wortlaut |
Geänderter Text |
Als Rat „Auswärtige Angelegenheiten“ gestaltet er das auswärtige Handeln der Union entsprechend den strategischen Vorgaben des Europäischen Rates und sorgt für die Kohärenz des Handelns der Union. |
entfällt |
Änderungsantrag 41
Vertrag über die Europäische Union
Artikel 16 – Absatz 7
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Derzeitiger Wortlaut |
Geänderter Text |
(7) Ein Ausschuss der Ständigen Vertreter der Regierungen der Mitgliedstaaten ist für die Vorbereitung der Arbeiten des Rates verantwortlich. |
entfällt |
Änderungsantrag 42
Vertrag über die Europäische Union
Artikel 16 – Absatz 8
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Derzeitiger Wortlaut |
Geänderter Text |
(8) Der Rat tagt öffentlich, wenn er über Entwürfe zu Gesetzgebungsakten berät und abstimmt. Zu diesem Zweck wird jede Ratstagung in zwei Teile unterteilt, von denen der eine den Beratungen über die Gesetzgebungsakte der Union und der andere den nicht die Gesetzgebung betreffenden Tätigkeiten gewidmet ist. |
(8) Der Rat tagt öffentlich, wenn er über Entwürfe zu Gesetzgebungsakten berät und abstimmt. |
Änderungsantrag 43
Vertrag über die Europäische Union
Artikel 17 – Absatz 1
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Derzeitiger Wortlaut |
Geänderter Text |
(1) Die Kommission fördert die allgemeinen Interessen der Union und ergreift geeignete Initiativen zu diesem Zweck. Sie sorgt für die Anwendung der Verträge sowie der von den Organen kraft der Verträge erlassenen Maßnahmen. Sie überwacht die Anwendung des Unionsrechts unter der Kontrolle des Gerichtshofs der Europäischen Union. Sie führt den Haushaltsplan aus und verwaltet die Programme. Sie übt nach Maßgabe der Verträge Koordinierungs-, Exekutiv- und Verwaltungsfunktionen aus. Außer in der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik und den übrigen in den Verträgen vorgesehenen Fällen nimmt sie die Vertretung der Union nach außen wahr. Sie leitet die jährliche und die mehrjährige Programmplanung der Union mit dem Ziel ein, interinstitutionelle Vereinbarungen zu erreichen. |
(1) Die Exekutive fördert die allgemeinen Interessen der Union und ergreift geeignete Initiativen zu diesem Zweck. Sie sorgt für die Anwendung der Verträge sowie der von den Organen kraft der Verträge erlassenen Maßnahmen. Sie überwacht die Anwendung des Unionsrechts unter der Kontrolle des Gerichtshofs der Europäischen Union. Sie führt den Haushaltsplan aus und verwaltet die Programme. Sie übt nach Maßgabe der Verträge Koordinierungs-, Exekutiv- und Verwaltungsfunktionen aus. Außer in der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik und den übrigen in den Verträgen vorgesehenen Fällen nimmt sie die Vertretung der Union nach außen wahr. Sie leitet die jährliche und die mehrjährige Programmplanung der Union mit dem Ziel ein, interinstitutionelle Vereinbarungen zu erreichen. |
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(Diese Änderung betrifft den gesamten Text. Die Annahme dieses Änderungsantrags würde entsprechende Änderungen im gesamten Text erforderlich machen.) |
Änderungsantrag 44
Vertrag über die Europäische Union
Artikel 17 – Absatz 2
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Derzeitiger Wortlaut |
Geänderter Text |
(2) Soweit in den Verträgen nichts anderes festgelegt ist, darf ein Gesetzgebungsakt der Union nur auf Vorschlag der Kommission erlassen werden. Andere Rechtsakte werden auf der Grundlage eines Kommissionsvorschlags erlassen, wenn dies in den Verträgen vorgesehen ist. |
(2) Soweit in den Verträgen nichts anderes festgelegt ist, darf ein Gesetzgebungsakt der Union auf Vorschlag der Exekutive erlassen werden. Andere Rechtsakte werden auf der Grundlage eines Vorschlags der Exekutive erlassen, wenn dies in den Verträgen vorgesehen ist. |
Änderungsantrag 45
Vertrag über die Europäische Union
Artikel 17 – Absatz 3
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Derzeitiger Wortlaut |
Geänderter Text |
(3) Die Amtszeit der Kommission beträgt fünf Jahre. |
(3) Die Amtszeit der Exekutive beträgt fünf Jahre. |
Die Mitglieder der Kommission werden aufgrund ihrer allgemeinen Befähigung und ihres Einsatzes für Europa unter Persönlichkeiten ausgewählt, die volle Gewähr für ihre Unabhängigkeit bieten. |
Die Mitglieder der Exekutive werden aufgrund ihrer allgemeinen Befähigung und ihres Einsatzes für Europa unter Persönlichkeiten ausgewählt, die volle Gewähr für ihre Unabhängigkeit bieten. |
Die Kommission übt ihre Tätigkeit in voller Unabhängigkeit aus. Die Mitglieder der Kommission dürfen unbeschadet des Artikels 18 Absatz 2 Weisungen von einer Regierung, einem Organ, einer Einrichtung oder jeder anderen Stelle weder einholen noch entgegennehmen. Sie enthalten sich jeder Handlung, die mit ihrem Amt oder der Erfüllung ihrer Aufgaben unvereinbar ist. |
Die Exekutive übt ihre Tätigkeit in voller Unabhängigkeit aus. Die Mitglieder der Exekutive dürfen unbeschadet des Artikels 18 Absatz 2 Weisungen von einer Regierung, einem Organ, einer Einrichtung oder jeder anderen Stelle weder einholen noch entgegennehmen. Sie enthalten sich jeder Handlung, die mit ihrem Amt oder der Erfüllung ihrer Aufgaben unvereinbar ist. |
Änderungsantrag 46
Vertrag über die Europäische Union
Artikel 17 – Absatz 4
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Derzeitiger Wortlaut |
Geänderter Text |
(4) Die Kommission, die zwischen dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des Vertrags von Lissabon und dem 31. Oktober 2014 ernannt wird, besteht einschließlich ihres Präsidenten und des Hohen Vertreters der Union für Außen- und Sicherheitspolitik, der einer der Vizepräsidenten der Kommission ist, aus je einem Staatsangehörigen jedes Mitgliedstaats. |
entfällt |
Änderungsantrag 47
Vertrag über die Europäische Union
Artikel 17 – Absatz 5
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Derzeitiger Wortlaut |
Geänderter Text |
(5) Ab dem 1. November 2014 besteht die Kommission, einschließlich ihres Präsidenten und des Hohen Vertreters der Union für Außen- und Sicherheitspolitik, aus einer Anzahl von Mitgliedern, die zwei Dritteln der Zahl der Mitgliedstaaten entspricht, sofern der Europäische Rat nicht einstimmig eine Änderung dieser Anzahl beschließt. |
(5) Die Exekutive besteht aus höchstens 15 Mitgliedern, einschließlich ihres Präsidenten, des Ministers der Union für Außen- und Sicherheitspolitik und des Ministers der Union für wirtschaftspolitische Steuerung. |
Die Mitglieder der Kommission werden unter den Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten in einem System der strikt gleichberechtigten Rotation zwischen den Mitgliedstaaten so ausgewählt, dass das demografische und geografische Spektrum der Gesamtheit der Mitgliedstaaten zum Ausdruck kommt. Dieses System wird vom Europäischen Rat nach Artikel 244 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union einstimmig festgelegt. |
Die Mitglieder der Exekutive werden unter den Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten so ausgewählt, dass das demografische und geografische Spektrum der Mitgliedstaaten zum Ausdruck kommt. Dieses System wird vom Europäischen Rat nach Artikel 244 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union einstimmig festgelegt. |
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Die Exekutive kann nach Zustimmung des Europäischen Parlaments beigeordnete Minister mit einem spezifischen Ressort oder einer spezifischen Aufgabe ernennen. Dabei sollte die Exekutive das geografische Spektrum der Exekutive gemäß Unterabsatz 2 berücksichtigen. |
Änderungsantrag 48
Vertrag über die Europäische Union
Artikel 17 – Absatz 6
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Derzeitiger Wortlaut |
Geänderter Text |
(6) Der Präsident der Kommission |
(6) Der Präsident der Exekutive |
a) legt die Leitlinien fest, nach denen die Kommission ihre Aufgaben ausübt, |
a) legt die Leitlinien fest, nach denen die Exekutive ihre Aufgaben ausübt, |
b) beschließt über die interne Organisation der Kommission, um die Kohärenz, die Effizienz und das Kollegialitätsprinzip im Rahmen ihrer Tätigkeit sicherzustellen, |
b) beschließt über die interne Organisation der Exekutive, um die Kohärenz, die Effizienz und das Kollegialitätsprinzip im Rahmen ihrer Tätigkeit sicherzustellen, |
c) ernennt, mit Ausnahme des Hohen Vertreters der Union für Außen- und Sicherheitspolitik, die Vizepräsidenten aus dem Kreis der Mitglieder der Kommission. |
c) ernennt, mit Ausnahme des Ministers der Union für Außen- und Sicherheitspolitik und des Ministers der Union für wirtschaftspolitische Steuerung die Vizepräsidenten aus dem Kreis der Mitglieder der Exekutive. |
Ein Mitglied der Kommission legt sein Amt nieder, wenn es vom Präsidenten dazu aufgefordert wird. Der Hohe Vertreter der Union für Außen- und Sicherheitspolitik legt sein Amt nach dem Verfahren des Artikels 18 Absatz 1 nieder, wenn er vom Präsidenten dazu aufgefordert wird. |
Ein Mitglied der Exekutive legt sein Amt nieder, wenn es vom Präsidenten dazu aufgefordert wird. Der Minister der Union für Außen- und Sicherheitspolitik und der Minister der Union für wirtschaftspolitische Steuerung legen ihr Amt nach dem Verfahren des Artikels 18 Absatz 1 nieder, wenn sie vom Präsidenten dazu aufgefordert werden. |
Änderungsantrag 49
Vertrag über die Europäische Union
Artikel 17 – Absatz 7
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Derzeitiger Wortlaut |
Geänderter Text |
(7) Der Europäische Rat schlägt dem Europäischen Parlament nach entsprechenden Konsultationen mit qualifizierter Mehrheit einen Kandidaten für das Amt des Präsidenten der Kommission vor; dabei berücksichtigt er das Ergebnis der Wahlen zum Europäischen Parlament. Das Europäische Parlament wählt diesen Kandidaten mit der Mehrheit seiner Mitglieder. Erhält dieser Kandidat nicht die Mehrheit, so schlägt der Europäische Rat dem Europäischen Parlament innerhalb eines Monats mit qualifizierter Mehrheit einen neuen Kandidaten vor, für dessen Wahl das Europäische Parlament dasselbe Verfahren anwendet. |
(7) Nach den Wahlen zum Europäischen Parlament schlägt das Europäische Parlament mit der Mehrheit seiner Mitglieder dem Europäischen Rat einen Kandidaten für das Amt des Präsidenten der Europäischen Union vor. Der Europäische Rat erteilt seine Zustimmung mit qualifizierter Mehrheit. Erhält der nominierte Kandidat nicht die erforderliche Mehrheit, so nominiert das Europäische Parlament innerhalb eines Monats mit der Mehrheit seiner Mitglieder einen Kandidaten. Der Europäische Rat erteilt seine Zustimmung mit einfacher Mehrheit. |
Der Rat nimmt, im Einvernehmen mit dem gewählten Präsidenten, die Liste der anderen Persönlichkeiten an, die er als Mitglieder der Kommission vorschlägt. Diese werden auf der Grundlage der Vorschläge der Mitgliedstaaten entsprechend den Kriterien nach Absatz 3 Unterabsatz 2 und Absatz 5 Unterabsatz 2 ausgewählt. |
Der designierte Präsident schlägt eine Liste mit Kandidaten für die Ernennung zu Mitgliedern der Exekutive vor. Diese werden nach den in den Absätzen 3 und 5 genannten Kriterien ausgewählt. |
Der Präsident, der Hohe Vertreter der Union für Außen- und Sicherheitspolitik und die übrigen Mitglieder der Kommission stellen sich als Kollegium einem Zustimmungsvotum des Europäischen Parlaments. Auf der Grundlage dieser Zustimmung wird die Kommission vom Europäischen Rat mit qualifizierter Mehrheit ernannt. |
Der Präsident, der Minister der Union für Außen- und Sicherheitspolitik und die übrigen Mitglieder der Exekutive stellen sich als Kollegium einem Zustimmungsvotum des Europäischen Parlaments. Auf der Grundlage dieser Zustimmung wird die Exekutive vom Europäischen Rat mit einfacher Mehrheit ernannt. |
Änderungsantrag 50
Vertrag über die Europäische Union
Artikel 17 – Absatz 8
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Derzeitiger Wortlaut |
Geänderter Text |
(8) Die Kommission ist als Kollegium dem Europäischen Parlament verantwortlich. Das Europäische Parlament kann nach Artikel 234 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union einen Misstrauensantrag gegen die Kommission annehmen. Wird ein solcher Antrag angenommen, so müssen die Mitglieder der Kommission geschlossen ihr Amt niederlegen, und der Hohe Vertreter der Union für Außen- und Sicherheitspolitik muss sein im Rahmen der Kommission ausgeübtes Amt niederlegen. |
(8) Die Exekutive ist dem Europäischen Parlament verantwortlich. Das Europäische Parlament kann nach Artikel 234 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union einen kollektiven Misstrauensantrag gegen die Exekutive oder einen individuellen Misstrauensantrag gegen ein Mitglied der Exekutive annehmen. Wird ein kollektiver Misstrauensantrag angenommen, so müssen die Mitglieder der Exekutive geschlossen ihr Amt niederlegen. Wird ein individueller Misstrauensantrag angenommen, so muss das betreffende Mitglied der Exekutive sein Amt niederlegen. |
Änderungsantrag 51
Vertrag über die Europäische Union
Artikel 19 – Absatz 3 a (neu)
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Derzeitiger Wortlaut |
Geänderter Text |
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(3a) Der Gerichtshof der Europäischen Union überwacht die Einhaltung des Subsidiaritätsprinzips und kann im Wege der Vorabentscheidung darüber entscheiden, ob die Union ihre Befugnisse überschritten hat, und sich mit Klagen befassen, die gemäß Artikel 263 wegen Verstoßes gegen das Subsidiaritätsprinzip erhoben werden. |
Änderungsantrag 52
Vertrag über die Europäische Union
Artikel 21 – Absatz 2 – Buchstabe a
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Derzeitiger Wortlaut |
Geänderter Text |
a) ihre Werte, ihre grundlegenden Interessen, ihre Sicherheit, ihre Unabhängigkeit und ihre Unversehrtheit zu wahren; |
a) ihre Werte, ihre grundlegenden Interessen, ihre Sicherheit, ihre strategische Autonomie, ihre Unabhängigkeit und ihre Unversehrtheit zu wahren; |
Änderungsantrag 53
Vertrag über die Europäische Union
Artikel 24 – Absatz 1 – Unterabsatz 2
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Derzeitiger Wortlaut |
Geänderter Text |
Für die Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik gelten besondere Bestimmungen und Verfahren. Sie wird vom Europäischen Rat und vom Rat einstimmig festgelegt und durchgeführt, soweit in den Verträgen nichts anderes vorgesehen ist. Der Erlass von Gesetzgebungsakten ist ausgeschlossen. Die Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik wird vom Hohen Vertreter der Union für Außen- und Sicherheitspolitik und von den Mitgliedstaaten gemäß den Verträgen durchgeführt. Die spezifische Rolle des Europäischen Parlaments und der Kommission in diesem Bereich ist in den Verträgen festgelegt. Der Gerichtshof der Europäischen Union ist in Bezug auf diese Bestimmungen nicht zuständig; hiervon ausgenommen ist die Kontrolle der Einhaltung des Artikels 40 dieses Vertrags und die Überwachung der Rechtmäßigkeit bestimmter Beschlüsse nach Artikel 275 Absatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union. |
Für die Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik gelten besondere Bestimmungen und Verfahren. Sie wird vom Europäischen Rat und vom Rat mit qualifizierter Mehrheit nach Zustimmung des Europäischen Parlaments festgelegt und durchgeführt. Die Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik wird vom Minister der Union für Außen- und Sicherheitspolitik und von den Mitgliedstaaten gemäß den Verträgen durchgeführt. Die spezifische Rolle des Europäischen Parlaments und der Kommission in diesem Bereich ist in den Verträgen festgelegt. Der Gerichtshof der Europäischen Union ist in Bezug auf diese Bestimmungen nicht zuständig. |
Änderungsantrag 54
Vertrag über die Europäische Union
Artikel 29
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Derzeitiger Wortlaut |
Geänderter Text |
Der Rat erlässt Beschlüsse, in denen der Standpunkt der Union zu einer bestimmten Frage geografischer oder thematischer Art bestimmt wird. Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass ihre einzelstaatliche Politik mit den Standpunkten der Union in Einklang steht. |
Der Rat erlässt Beschlüsse, in denen der Standpunkt der Union zu einer bestimmten Frage geografischer oder thematischer Art bestimmt wird. Sieht ein Beschluss die vollständige oder teilweise Unterbrechung oder Einschränkung der wirtschaftlichen und finanziellen Beziehungen zu einem oder mehreren Drittländern vor, so beschließt der Rat mit qualifizierter Mehrheit. Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass ihre einzelstaatliche Politik mit den Standpunkten der Union in Einklang steht. |
Änderungsantrag 55
Vertrag über die Europäische Union
Artikel 31 – Absatz 1
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Derzeitiger Wortlaut |
Geänderter Text |
(1) Beschlüsse nach diesem Kapitel werden vom Europäischen Rat und vom Rat einstimmig gefasst, soweit in diesem Kapitel nichts anderes festgelegt ist. Der Erlass von Gesetzgebungsakten ist ausgeschlossen. |
(1) Beschlüsse nach diesem Kapitel werden vom Europäischen Rat und vom Rat mit qualifizierter Mehrheit gefasst. Der Erlass von Gesetzgebungsakten ist ausgeschlossen. |
Bei einer Stimmenthaltung kann jedes Ratsmitglied zu seiner Enthaltung eine förmliche Erklärung im Sinne dieses Unterabsatzes abgeben. In diesem Fall ist es nicht verpflichtet, den Beschluss durchzuführen, akzeptiert jedoch, dass der Beschluss für die Union bindend ist. Im Geiste gegenseitiger Solidarität unterlässt der betreffende Mitgliedstaat alles, was dem auf diesem Beschluss beruhenden Vorgehen der Union zuwiderlaufen oder es behindern könnte, und die anderen Mitgliedstaaten respektieren seinen Standpunkt. Vertreten die Mitglieder des Rates, die bei ihrer Stimmenthaltung eine solche Erklärung abgeben, mindestens ein Drittel der Mitgliedstaaten, die mindestens ein Drittel der Unionsbevölkerung ausmachen, so wird der Beschluss nicht erlassen. |
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Änderungsantrag 56
Vertrag über die Europäische Union
Artikel 31 – Absatz 2
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Derzeitiger Wortlaut |
Geänderter Text |
(2) Abweichend von Absatz 1 beschließt der Rat mit qualifizierter Mehrheit, wenn er |
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– auf der Grundlage eines Beschlusses des Europäischen Rates über die strategischen Interessen und Ziele der Union nach Artikel 22 Absatz 1 einen Beschluss erlässt, mit dem eine Aktion oder ein Standpunkt der Union festgelegt wird; |
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– auf einen Vorschlag hin, den ihm der Hohe Vertreter der Union für Außen- und Sicherheitspolitik auf spezielles Ersuchen des Europäischen Rates unterbreitet hat, das auf dessen eigene Initiative oder auf eine Initiative des Hohen Vertreters zurückgeht, einen Beschluss erlässt, mit dem eine Aktion oder ein Standpunkt der Union festgelegt wird; |
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– einen Beschluss zur Durchführung eines Beschlusses, mit dem eine Aktion oder ein Standpunkt der Union festgelegt wird, erlässt, |
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– nach Artikel 33 einen Sonderbeauftragten ernennt. |
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Erklärt ein Mitglied des Rates, dass es aus wesentlichen Gründen der nationalen Politik, die es auch nennen muss, die Absicht hat, einen mit qualifizierter Mehrheit zu fassenden Beschluss abzulehnen, so erfolgt keine Abstimmung. Der Hohe Vertreter bemüht sich in engem Benehmen mit dem betroffenen Mitgliedstaat um eine für diesen Mitgliedstaat annehmbare Lösung. Gelingt dies nicht, so kann der Rat mit qualifizierter Mehrheit veranlassen, dass die Frage im Hinblick auf einen einstimmigen Beschluss an den Europäischen Rat verwiesen wird. |
Ein Mitglied des Rates kann beantragen, dass die Frage aus wesentlichen Gründen der nationalen Politik an den Europäischen Rat verwiesen wird. |
Änderungsantrag 57
Vertrag über die Europäische Union
Artikel 31 – Absatz 3
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Derzeitiger Wortlaut |
Geänderter Text |
(3) Der Europäische Rat kann einstimmig einen Beschluss erlassen, in dem vorgesehen ist, dass der Rat in anderen als den in Absatz 2 genannten Fällen mit qualifizierter Mehrheit beschließt. |
entfällt |
Änderungsantrag 58
Vertrag über die Europäische Union
Artikel 31 – Absatz 4
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Derzeitiger Wortlaut |
Geänderter Text |
(4) Die Absätze 2 und 3 gelten nicht für Beschlüsse mit militärischen oder verteidigungspolitischen Bezügen. |
entfällt |
Änderungsantrag 59
Vertrag über die Europäische Union
Artikel 42 – Absatz 1
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Derzeitiger Wortlaut |
Geänderter Text |
(1) Die Gemeinsame Sicherheits- und Verteidigungspolitik ist integraler Bestandteil der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik. Sie sichert der Union eine auf zivile und militärische Mittel gestützte Operationsfähigkeit. Auf diese kann die Union bei Missionen außerhalb der Union zur Friedenssicherung, Konfliktverhütung und Stärkung der internationalen Sicherheit in Übereinstimmung mit den Grundsätzen der Charta der Vereinten Nationen zurückgreifen. Sie erfüllt diese Aufgaben mit Hilfe der Fähigkeiten, die von den Mitgliedstaaten bereitgestellt werden. |
(1) Die Gemeinsame Sicherheits- und Verteidigungspolitik ist integraler Bestandteil der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik. Sie versetzt die Union in die Lage, die Mitgliedstaaten gegen Bedrohungen zu verteidigen. Sie sichert der Union eine auf zivile und militärische Mittel gestützte Operationsfähigkeit. Auf diese kann die Union bei Missionen außerhalb der Union zur Friedenssicherung, Konfliktverhütung und Stärkung der internationalen Sicherheit in Übereinstimmung mit den Grundsätzen der Charta der Vereinten Nationen zurückgreifen. Die Gemeinsame Sicherheits- und Verteidigungspolitik, einschließlich der Beschaffung und Entwicklung von Rüstungsgütern, wird von der Union aus einem gesonderten Haushalt finanziert, bei dem das Europäische Parlament als Mitgesetzgeber fungiert und ein Kontrollrecht ausübt. |
Änderungsantrag 60
Vertrag über die Europäische Union
Artikel 42 – Absatz 2 – Unterabsatz 1
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Derzeitiger Wortlaut |
Geänderter Text |
Die Gemeinsame Sicherheits- und Verteidigungspolitik umfasst die schrittweise Festlegung einer gemeinsamen Verteidigungspolitik der Union. Diese führt zu einer gemeinsamen Verteidigung, sobald der Europäische Rat dies einstimmig beschlossen hat. Er empfiehlt in diesem Fall den Mitgliedstaaten, einen Beschluss in diesem Sinne im Einklang mit ihren verfassungsrechtlichen Vorschriften zu erlassen. |
Die Gemeinsame Sicherheits- und Verteidigungspolitik umfasst die schrittweise Festlegung einer gemeinsamen Verteidigungspolitik der Union. Diese führt zu einer gemeinsamen Verteidigung, sobald der Europäische Rat dies mit qualifizierter Mehrheit beschlossen hat. Er empfiehlt in diesem Fall den Mitgliedstaaten, einen Beschluss in diesem Sinne im Einklang mit ihren verfassungsrechtlichen Vorschriften zu erlassen. |
Änderungsantrag 61
Vertrag über die Europäische Union
Artikel 42 – Absatz 3
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Derzeitiger Wortlaut |
Geänderter Text |
(3) Die Mitgliedstaaten stellen der Union für die Umsetzung der Gemeinsamen Sicherheits- und Verteidigungspolitik zivile und militärische Fähigkeiten als Beitrag zur Verwirklichung der vom Rat festgelegten Ziele zur Verfügung. Die Mitgliedstaaten, die zusammen multinationale Streitkräfte aufstellen, können diese auch für die Gemeinsame Sicherheits- und Verteidigungspolitik zur Verfügung stellen.
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(3) Die Union richtet eine Verteidigungsunion mit zivilen und militärischen Fähigkeiten zur Umsetzung der Gemeinsamen Sicherheits- und Verteidigungspolitik ein. Diese Verteidigungsunion umfasst dauerhaft stationierte gemeinsame europäische Militäreinheiten, einschließlich einer ständigen Schnelleingreifkapazität, die der operativen Führung der Union unterstehen. Die Mitgliedstaaten können weitere Fähigkeiten bereitstellen. Die Mitgliedstaaten, die zusammen multinationale Streitkräfte aufstellen, können diese auch für die Gemeinsame Sicherheits- und Verteidigungspolitik zur Verfügung stellen. |
Die Mitgliedstaaten verpflichten sich, ihre militärischen Fähigkeiten schrittweise zu verbessern. Die Agentur für die Bereiche Entwicklung der Verteidigungsfähigkeiten, Forschung, Beschaffung und Rüstung (im Folgenden "Europäische Verteidigungsagentur") ermittelt den operativen Bedarf und fördert Maßnahmen zur Bedarfsdeckung, trägt zur Ermittlung von Maßnahmen zur Stärkung der industriellen und technologischen Basis des Verteidigungssektors bei und führt diese Maßnahmen gegebenenfalls durch, beteiligt sich an der Festlegung einer europäischen Politik im Bereich der Fähigkeiten und der Rüstung und unterstützt den Rat bei der Beurteilung der Verbesserung der militärischen Fähigkeiten. |
Die Union und die Mitgliedstaaten verpflichten sich, ihre militärischen Fähigkeiten schrittweise zu verbessern. Die Agentur für die Bereiche Entwicklung der Verteidigungsfähigkeiten, Forschung, Beschaffung und Rüstung (im Folgenden „Europäische Verteidigungsagentur“) ermittelt den operativen Bedarf und setzt Maßnahmen zur Bedarfsdeckung um, beschafft für die Union und ihre Mitgliedstaaten Rüstungsgüter, ergreift Maßnahmen zur Stärkung der industriellen und technologischen Basis des Verteidigungssektors, beteiligt sich an der Festlegung einer europäischen Politik im Bereich der Fähigkeiten und der Rüstung und beurteilt die Verbesserung der militärischen Fähigkeiten. |
Änderungsantrag 62
Vertrag über die Europäische Union
Artikel 42 – Absatz 4
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Derzeitiger Wortlaut |
Geänderter Text |
(4) Beschlüsse zur Gemeinsamen Sicherheits- und Verteidigungspolitik, einschließlich der Beschlüsse über die Einleitung einer Mission nach diesem Artikel, werden vom Rat einstimmig auf Vorschlag des Hohen Vertreters der Union für Außen- und Sicherheitspolitik oder auf Initiative eines Mitgliedstaats erlassen. Der Hohe Vertreter kann gegebenenfalls gemeinsam mit der Kommission den Rückgriff auf einzelstaatliche Mittel sowie auf Instrumente der Union vorschlagen. |
(4) Beschlüsse zur Gemeinsamen Sicherheits- und Verteidigungspolitik werden vom Rat mit qualifizierter Mehrheit auf Vorschlag des Ministers der Union für Außen- und Sicherheitspolitik oder auf Initiative eines Mitgliedstaats und nach Zustimmung des Europäischen Parlaments erlassen. Der Minister der Union für Außen- und Sicherheitspolitik kann gegebenenfalls gemeinsam mit der Kommission den Rückgriff auf einzelstaatliche Mittel sowie auf Instrumente der Union vorschlagen. |
Änderungsantrag 63
Vertrag über die Europäische Union
Artikel 42 – Absatz 4 a – Unterabsatz 1 a (neu)
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Derzeitiger Wortlaut |
Geänderter Text |
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(4a) Die Beschlüsse zur Einleitung von Missionen werden vom Rat mit qualifizierter Mehrheit erlassen. Das Parlament entscheidet mit der Mehrheit seiner Mitglieder. |
Änderungsantrag 64
Vertrag über die Europäische Union
Artikel 42 – Absatz 4 a – Unterabsatz 2 (neu)
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Derzeitiger Wortlaut |
Geänderter Text |
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Unbeschadet des Unterabsatzes 1 kann der Rat nach Zustimmung des Europäischen Parlaments, das mit der Mehrheit seiner Mitglieder beschließt, im Konsens Beschlüsse zur Einrichtung militärischer Missionen oder Operationen mit einem Exekutivmandat erlassen. Wird kein Konsens erzielt, so gilt der Beschluss als erlassen, wenn nicht mindestens vier Mitglieder des Rates Einwände erheben. |
Änderungsantrag 65
Vertrag über die Europäische Union
Artikel 42 – Absatz 7 – Unterabsatz 1
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Derzeitiger Wortlaut |
Geänderter Text |
Im Falle eines bewaffneten Angriffs auf das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats schulden die anderen Mitgliedstaaten ihm alle in ihrer Macht stehende Hilfe und Unterstützung, im Einklang mit Artikel 51 der Charta der Vereinten Nationen. Dies lässt den besonderen Charakter der Sicherheits- und Verteidigungspolitik bestimmter Mitgliedstaaten unberührt. |
Im Falle eines Angriffs eines Mitgliedstaats schulden die Verteidigungsunion und alle Mitgliedstaaten ihm alle in ihrer Macht stehende Hilfe und Unterstützung, im Einklang mit Artikel 51 der Charta der Vereinten Nationen. Ein bewaffneter Angriff auf einen Mitgliedstaat gilt als Angriff auf alle Mitgliedstaaten. Dies lässt den besonderen Charakter der Sicherheits- und Verteidigungspolitik bestimmter Mitgliedstaaten unberührt. |
Änderungsantrag 66
Vertrag über die Europäische Union
Artikel 43 – Absatz 1
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Derzeitiger Wortlaut |
Geänderter Text |
(1) Die in Artikel 42 Absatz 1 vorgesehenen Missionen, bei deren Durchführung die Union auf zivile und militärische Mittel zurückgreifen kann, umfassen gemeinsame Abrüstungsmaßnahmen, humanitäre Aufgaben und Rettungseinsätze, Aufgaben der militärischen Beratung und Unterstützung, Aufgaben der Konfliktverhütung und der Erhaltung des Friedens sowie Kampfeinsätze im Rahmen der Krisenbewältigung einschließlich Frieden schaffender Maßnahmen und Operationen zur Stabilisierung der Lage nach Konflikten. Mit allen diesen Missionen kann zur Bekämpfung des Terrorismus beigetragen werden, unter anderem auch durch die Unterstützung für Drittländer bei der Bekämpfung des Terrorismus in ihrem Hoheitsgebiet. |
(1) Die in Artikel 42 Absatz 1 vorgesehenen Missionen, bei deren Durchführung die Union auf zivile und militärische Mittel zurückgreifen kann, umfassen die Verteidigung gegen hybride Bedrohungen, Kriegsführung, Erpressung mit Energie, Cyberbedrohungen, Desinformationskampagnen und wirtschaftliche Zwangsmaßnahmen durch Drittländer, gemeinsame Abrüstungsmaßnahmen, humanitäre Aufgaben und Rettungseinsätze, Aufgaben der militärischen Beratung und Unterstützung, Aufgaben der Konfliktverhütung und der Erhaltung des Friedens sowie Kampfeinsätze im Rahmen der Krisenbewältigung einschließlich Frieden schaffender Maßnahmen und Operationen zur Stabilisierung der Lage nach Konflikten. Mit allen diesen Missionen kann zur Bekämpfung des Terrorismus beigetragen werden, unter anderem auch durch die Unterstützung für Drittländer bei der Bekämpfung des Terrorismus in ihrem Hoheitsgebiet. |
Änderungsantrag 67
Vertrag über die Europäische Union
Artikel 45 – Absatz 1 – Buchstabe b
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Derzeitiger Wortlaut |
Geänderter Text |
b) auf eine Harmonisierung des operativen Bedarfs sowie die Festlegung effizienter und kompatibler Beschaffungsverfahren hinzuwirken; |
b) Rüstungsgüter für die Verteidigungsunion und im Namen der Union und ihrer Mitgliedstaaten zu beschaffen sowie auf eine Harmonisierung des operativen Bedarfs sowie die Festlegung effizienter und kompatibler Beschaffungsverfahren hinzuwirken; |
Änderungsantrag 68
Vertrag über die Europäische Union
Artikel 45 – Absatz 1 – Buchstabe c
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Derzeitiger Wortlaut |
Geänderter Text |
c) multilaterale Projekte zur Erfüllung der Ziele im Bereich der militärischen Fähigkeiten vorzuschlagen und für die Koordinierung der von den Mitgliedstaaten durchgeführten Programme sowie die Verwaltung spezifischer Kooperationsprogramme zu sorgen; |
c) multilaterale Projekte zur Erfüllung der Ziele im Bereich der militärischen Fähigkeiten vorzuschlagen und zu steuern und für die Koordinierung der von den Mitgliedstaaten durchgeführten Programme sowie die Verwaltung spezifischer Kooperationsprogramme zu sorgen; |
Änderungsantrag 69
Vertrag über die Europäische Union
Artikel 45 – Absatz 2
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Derzeitiger Wortlaut |
Geänderter Text |
(2) Alle Mitgliedstaaten können auf Wunsch an der Arbeit der Europäischen Verteidigungsagentur teilnehmen. Der Rat erlässt mit qualifizierter Mehrheit einen Beschluss, in dem die Rechtsstellung, der Sitz und die Funktionsweise der Agentur festgelegt werden. Dieser Beschluss trägt dem Umfang der effektiven Beteiligung an den Tätigkeiten der Agentur Rechnung. Innerhalb der Agentur werden spezielle Gruppen gebildet, in denen Mitgliedstaaten zusammenkommen, die gemeinsame Projekte durchführen. Die Agentur versieht ihre Aufgaben erforderlichenfalls in Verbindung mit der Kommission. |
(2) Das Europäische Parlament und der Rat erlassen gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren einen Beschluss, in dem die Rechtsstellung, der Sitz und die Funktionsweise der Agentur festgelegt werden. |
Änderungsantrag 70
Vertrag über die Europäische Union
Artikel 46 – Absatz 6
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Derzeitiger Wortlaut |
Geänderter Text |
(6) Mit Ausnahme der Beschlüsse nach den Absätzen 2 bis 5 erlässt der Rat die Beschlüsse und Empfehlungen im Rahmen der Ständigen Strukturierten Zusammenarbeit einstimmig. Für die Zwecke dieses Absatzes bezieht sich die Einstimmigkeit allein auf die Stimmen der Vertreter der an der Zusammenarbeit teilnehmenden Mitgliedstaaten. |
(6) Mit Ausnahme der Beschlüsse nach den Absätzen 2 bis 5 erlässt der Rat die Beschlüsse und Empfehlungen im Rahmen der Ständigen Strukturierten Zusammenarbeit mit qualifizierter Mehrheit. Für die Zwecke dieses Absatzes bezieht sich diese qualifizierte Mehrheit allein auf die Stimmen der Vertreter der an der Zusammenarbeit teilnehmenden Mitgliedstaaten in Übereinstimmung mit deren einschlägigen Verfassungsordnungen. |
Änderungsantrag 71
Vertrag über die Europäische Union
Artikel 48 – Absatz 2
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Derzeitiger Wortlaut |
Geänderter Text |
(2) Die Regierung jedes Mitgliedstaats, das Europäische Parlament oder die Kommission kann dem Rat Entwürfe zur Änderung der Verträge vorlegen. Diese Entwürfe können unter anderem eine Ausdehnung oder Verringerung der der Union in den Verträgen übertragenen Zuständigkeiten zum Ziel haben. Diese Entwürfe werden vom Rat dem Europäischen Rat übermittelt und den nationalen Parlamenten zur Kenntnis gebracht. |
(2) Die Regierung jedes Mitgliedstaats, das Europäische Parlament oder die Kommission kann dem Rat Entwürfe zur Änderung der Verträge vorlegen. Diese Entwürfe können unter anderem eine Ausdehnung oder Verringerung der der Union in den Verträgen übertragenen Zuständigkeiten zum Ziel haben. Diese Entwürfe werden dem Europäischen Rat vom Rat unverzüglich und ohne Beratung vorgelegt und den nationalen Parlamenten zur Kenntnis gebracht. |
Änderungsantrag 72
Vertrag über die Europäische Union
Artikel 48 – Absatz 4 – Unterabsatz 1
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Derzeitiger Wortlaut |
Geänderter Text |
Eine Konferenz der Vertreter der Regierungen der Mitgliedstaaten wird vom Präsidenten des Rates einberufen, um die an den Verträgen vorzunehmenden Änderungen einvernehmlich zu vereinbaren. |
Eine Konferenz der Vertreter der Regierungen der Mitgliedstaaten wird vom Präsidenten des Rates einberufen, um die an den Verträgen vorzunehmenden Änderungen zu vereinbaren. Die Konferenz beschließt mit einer Mehrheit von vier Fünfteln der Regierungen der Mitgliedstaaten. |
Änderungsantrag 73
Vertrag über die Europäische Union
Artikel 48 – Absatz 4 – Unterabsatz 1 a (neu)
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Derzeitiger Wortlaut |
Geänderter Text |
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Die Zustimmung des Europäischen Parlaments zu den Änderungen der Verträge gilt als erteilt, wenn die Mehrheit seiner Mitglieder dafür stimmt. |
Änderungsantrag 74
Vertrag über die Europäische Union
Artikel 48 – Absatz 4 – Unterabsatz 2
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Derzeitiger Wortlaut |
Geänderter Text |
Die Änderungen treten in Kraft, nachdem sie von allen Mitgliedstaaten nach Maßgabe ihrer verfassungsrechtlichen Vorschriften ratifiziert worden sind. |
Die Änderungen treten in Kraft, nachdem sie von vier Fünfteln der Mitgliedstaaten nach Maßgabe ihrer verfassungsrechtlichen Vorschriften ratifiziert worden sind. |
Änderungsantrag 75
Vertrag über die Europäische Union
Artikel 48 – Absatz 5
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Derzeitiger Wortlaut |
Geänderter Text |
(5) Haben nach Ablauf von zwei Jahren nach der Unterzeichnung eines Vertrags zur Änderung der Verträge vier Fünftel der Mitgliedstaaten den genannten Vertrag ratifiziert und sind in einem Mitgliedstaat oder mehreren Mitgliedstaaten Schwierigkeiten bei der Ratifikation aufgetreten, so befasst sich der Europäische Rat mit der Frage. |
(5) Haben nach Ablauf von zwei Jahren nach der Unterzeichnung eines Vertrags zur Änderung der Verträge weniger als vier Fünftel der Mitgliedstaaten den genannten Vertrag ratifiziert, so wird ein europäisches Referendum durchgeführt. |
Änderungsantrag 76
Vertrag über die Europäische Union
Artikel 48 – Absatz 6 – Unterabsatz 2
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Derzeitiger Wortlaut |
Geänderter Text |
Der Europäische Rat kann einen Beschluss zur Änderung aller oder eines Teils der Bestimmungen des Dritten Teils des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union erlassen. Der Europäische Rat beschließt einstimmig nach Anhörung des Europäischen Parlaments und der Kommission sowie, bei institutionellen Änderungen im Währungsbereich, der Europäischen Zentralbank. Dieser Beschluss tritt erst nach Zustimmung der Mitgliedstaaten im Einklang mit ihren jeweiligen verfassungsrechtlichen Vorschriften in Kraft.
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Der Europäische Rat kann einen Beschluss zur Änderung aller oder eines Teils der Bestimmungen des Dritten Teils des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union erlassen. Der Europäische Rat beschließt einstimmig nach Zustimmung des Europäischen Parlaments und nach Anhörung der Kommission sowie, bei institutionellen Änderungen im Währungsbereich, der Europäischen Zentralbank. Dieser Beschluss tritt nach der Ratifizierung durch vier Fünftel der Mitgliedstaaten im Einklang mit ihren jeweiligen verfassungsrechtlichen Vorschriften in Kraft. |
Änderungsantrag 77
Vertrag über die Europäische Union
Artikel 48 – Absatz 7 – Unterabsatz 4
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Derzeitiger Wortlaut |
Geänderter Text |
Der Europäische Rat erlässt die Beschlüsse nach den Unterabsätzen 1 oder 2 einstimmig nach Zustimmung des Europäischen Parlaments, das mit der Mehrheit seiner Mitglieder beschließt. |
Der Europäische Rat erlässt diese Beschlüsse mit qualifizierter Mehrheit nach Zustimmung des Europäischen Parlaments, das mit der Mehrheit seiner Mitglieder beschließt. |
Änderungsantrag 78
Vertrag über die Europäische Union
Artikel 49 – Absatz 2
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Derzeitiger Wortlaut |
Geänderter Text |
Die Aufnahmebedingungen und die durch eine Aufnahme erforderlich werdenden Anpassungen der Verträge, auf denen die Union beruht, werden durch ein Abkommen zwischen den Mitgliedstaaten und dem antragstellenden Staat geregelt. Das Abkommen bedarf der Ratifikation durch alle Vertragsstaaten gemäß ihren verfassungsrechtlichen Vorschriften. |
Die Aufnahmebedingungen und die durch eine Aufnahme erforderlich werdenden Anpassungen der Verträge, auf denen die Union beruht, werden durch ein Abkommen zwischen den Mitgliedstaaten und dem antragstellenden Staat geregelt. Das Abkommen bedarf der Ratifikation durch alle Vertragsstaaten gemäß ihren verfassungsrechtlichen Vorschriften. Die Mitgliedstaaten müssen die in Artikel 2 genannten Werte auch nach ihrem Beitritt zur Union achten. |
Änderungsantrag 79
Vertrag über die Europäische Union
Artikel 52 – Absatz 1
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Derzeitiger Wortlaut |
Geänderter Text |
(1) Die Verträge gelten für das Königreich Belgien, die Republik Bulgarien, die Tschechische Republik, das Königreich Dänemark, die Bundesrepublik Deutschland, die Republik Estland, Irland, die Hellenische Republik, das Königreich Spanien, die Französische Republik, die Italienische Republik, die Republik Zypern, die Republik Lettland, die Republik Litauen, das Großherzogtum Luxemburg, die Republik Ungarn, die Republik Malta, das Königreich der Niederlande, die Republik Österreich, die Republik Polen, die Portugiesische Republik, Rumänien, die Republik Slowenien, die Slowakische Republik, die Republik Finnland, das Königreich Schweden und das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland. |
(1) Die Verträge gelten für das Königreich Belgien, die Republik Bulgarien, die Tschechische Republik, das Königreich Dänemark, die Bundesrepublik Deutschland, die Republik Estland, Irland, die Hellenische Republik, das Königreich Spanien, die Französische Republik, die Republik Kroatien, die Italienische Republik, die Republik Zypern, die Republik Lettland, die Republik Litauen, das Großherzogtum Luxemburg, Ungarn, die Republik Malta, das Königreich der Niederlande, die Republik Österreich, die Republik Polen, die Portugiesische Republik, Rumänien, die Republik Slowenien, die Slowakische Republik, die Republik Finnland und das Königreich Schweden. |
Änderungsantrag 80
Vertrag über die Europäische Union
Artikel 54 – Absatz 2
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Derzeitiger Wortlaut |
Geänderter Text |
(2) Dieser Vertrag tritt am 1. Januar 1993 in Kraft, sofern alle Ratifikationsurkunden hinterlegt worden sind, oder andernfalls am ersten Tag des auf die Hinterlegung der letzten Ratifikationsurkunde folgenden Monats. |
(2) Dieser Vertrag tritt am ersten Tag des Monats in Kraft, der auf die Hinterlegung der Ratifikationsurkunde durch die Regierungen von vier Fünfteln der Mitgliedstaaten oder die offizielle Bestätigung der Ergebnisse eines Europäischen Referendums durch die Kommission, in dem die erforderliche Mehrheit erzielt wurde, folgt. |
Änderungsantrag 81
Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union
Einleitung
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Derzeitiger Wortlaut |
Geänderter Text |
SEINE MAJESTÄT DER KÖNIG DER BELGIER, DER PRÄSIDENT DER BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND, DER PRÄSIDENT DER FRANZÖSISCHEN REPUBLIK, DER PRÄSIDENT DER ITALIENISCHEN REPUBLIK, IHRE KÖNIGLICHE HOHEIT DIE GROSSHERZOGIN VON LUXEMBURG, IHRE MAJESTÄT DIE KÖNIGIN DER NIEDERLANDE, |
SEINE MAJESTÄT DER KÖNIG DER BELGIER, DER PRÄSIDENT DER REPUBLIK BULGARIEN, DER PRÄSIDENT DER TSCHECHISCHEN REPUBLIK, IHRE MAJESTÄT DIE KÖNIGIN VON DÄNEMARK, DER PRÄSIDENT DER BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND, DER PRÄSIDENT DER REPUBLIK ESTLAND, DER PRÄSIDENT VON IRLAND, DIE PRÄSIDENTIN DER HELLENISCHEN REPUBLIK, SEINE MAJESTÄT DER KÖNIG VON SPANIEN, DER PRÄSIDENT DER FRANZÖSISCHEN REPUBLIK, DER PRÄSIDENT DER REPUBLIK KROATIEN, DER PRÄSIDENT DER ITALIENISCHEN REPUBLIK, DER PRÄSIDENT DER REPUBLIK ZYPERN, DER PRÄSIDENT DER REPUBLIK LETTLAND, DER PRÄSIDENT DER REPUBLIK LITAUEN, SEINE KÖNIGLICHE HOHEIT DER GROSSHERZOG VON LUXEMBURG, DIE PRÄSIDENTIN VON UNGARN, DER PRÄSIDENT DER REPUBLIK MALTA, SEINE MAJESTÄT DER KÖNIG DER NIEDERLANDE, DER BUNDESPRÄSIDENT DER REPUBLIK ÖSTERREICH, DER PRÄSIDENT DER REPUBLIK POLEN, DER PRÄSIDENT DER PORTUGIESISCHEN REPUBLIK, DER PRÄSIDENT VON RUMÄNIEN, DIE PRÄSIDENTIN DER REPUBLIK SLOWENIEN, DIE PRÄSIDENTIN DER SLOWAKISCHEN REPUBLIK, DER PRÄSIDENT DER REPUBLIK FINNLAND, SEINE MAJESTÄT DER KÖNIG VON SCHWEDEN, |
Änderungsantrag 82
Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union
Artikel 3 – Absatz 1 – Buchstabe e a (neu)
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Derzeitiger Wortlaut |
Geänderter Text |
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ea) Umwelt und biologische Vielfalt. |
Änderungsantrag 83
Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union
Artikel 3 – Absatz 2
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Derzeitiger Wortlaut |
Geänderter Text |
(2) Die Union hat ferner die ausschließliche Zuständigkeit für den Abschluss internationaler Übereinkünfte, wenn der Abschluss einer solchen Übereinkunft in einem Gesetzgebungsakt der Union vorgesehen ist, wenn er notwendig ist, damit sie ihre interne Zuständigkeit ausüben kann, oder soweit er gemeinsame Regeln beeinträchtigen oder deren Tragweite verändern könnte. |
(2) Die Union hat ferner die ausschließliche Zuständigkeit für den Abschluss internationaler Übereinkünfte, einschließlich im Kontext von Verhandlungen auf globaler Ebene zum Klimawandel, wenn der Abschluss einer solchen Übereinkunft in einem Gesetzgebungsakt der Union vorgesehen ist, wenn er notwendig ist, damit sie ihre interne Zuständigkeit ausüben kann, oder soweit er gemeinsame Regeln beeinträchtigen oder deren Tragweite verändern könnte. |
Änderungsantrag 84
Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union
Artikel 4 – Absatz 2 – Buchstabe e
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Derzeitiger Wortlaut |
Geänderter Text |
e) Umwelt, |
e) Anliegen im Bereich der öffentlichen Gesundheit, insbesondere der Schutz und die Verbesserung der menschlichen Gesundheit, vor allem im Hinblick auf grenzüberschreitende Gesundheitsgefahren, einschließlich der reproduktiven Gesundheit und des „Eine Gesundheit“-Konzepts, |
Änderungsantrag 85
Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union
Artikel 4 – Absatz 2 – Buchstabe g
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Derzeitiger Wortlaut |
Geänderter Text |
g) Verkehr, |
g) Verkehr, einschließlich grenzüberschreitender Infrastruktur, |
Änderungsantrag 86
Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union
Artikel 4 – Absatz 2 – Buchstabe j
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Derzeitiger Wortlaut |
Geänderter Text |
j) Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts, |
j) den Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts sowie die Politik im Bereich der Außengrenzen, |
Änderungsantrag 87
Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union
Artikel 4 – Absatz 2 – Buchstabe k
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Derzeitiger Wortlaut |
Geänderter Text |
k) gemeinsame Sicherheitsanliegen im Bereich der öffentlichen Gesundheit hinsichtlich der in diesem Vertrag genannten Aspekte. |
k) auswärtige Angelegenheiten, äußere Sicherheit und Verteidigung, |
Änderungsantrag 88
Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union
Artikel 4 – Absatz 2 – Buchstabe k a (neu)
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Derzeitiger Wortlaut |
Geänderter Text |
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ka) Katastrophenschutz, |
Änderungsantrag 89
Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union
Artikel 4 – Absatz 2 – Buchstabe k b (neu)
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Derzeitiger Wortlaut |
Geänderter Text |
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kb) Industrie, |
Änderungsantrag 90
Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union
Artikel 4 – Absatz 2 – Buchstabe k c (neu)
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Derzeitiger Wortlaut |
Geänderter Text |
|
kc) allgemeine Bildung, insbesondere wenn es um länderübergreifende Fragen wie die gegenseitige Anerkennung von Abschlüssen, Noten, Fähigkeiten und Qualifikationen geht. |
Änderungsantrag 91
Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union
Artikel 6 – Buchstabe a
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Derzeitiger Wortlaut |
Geänderter Text |
a) Schutz und Verbesserung der menschlichen Gesundheit, |
entfällt |
Änderungsantrag 92
Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union
Artikel 6 – Buchstabe e
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Derzeitiger Wortlaut |
Geänderter Text |
e) allgemeine und berufliche Bildung, Jugend und Sport, |
e) berufliche Bildung, Jugend und Sport, |
Änderungsantrag 93
Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union
Artikel 6 – Buchstabe f
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Derzeitiger Wortlaut |
Geänderter Text |
f) Katastrophenschutz, |
entfällt |
Änderungsantrag 94
Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union
Artikel 8
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Derzeitiger Wortlaut |
Geänderter Text |
Bei allen ihren Tätigkeiten wirkt die Union darauf hin, Ungleichheiten zu beseitigen und die Gleichstellung von Männern und Frauen zu fördern. |
Bei allen ihren Tätigkeiten wirkt die Union darauf hin, Ungleichheiten zu beseitigen und die Gleichstellung der Geschlechter zu fördern. |
Änderungsantrag 95
Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union
Artikel 9
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Derzeitiger Wortlaut |
Geänderter Text |
Bei der Festlegung und Durchführung ihrer Politik und ihrer Maßnahmen trägt die Union den Erfordernissen im Zusammenhang mit der Förderung eines hohen Beschäftigungsniveaus, mit der Gewährleistung eines angemessenen sozialen Schutzes, mit der Bekämpfung der sozialen Ausgrenzung sowie mit einem hohen Niveau der allgemeinen und beruflichen Bildung und des Gesundheitsschutzes Rechnung. |
Bei der Festlegung und Durchführung ihrer Politik und ihrer Maßnahmen stellt die Union sicher, dass der soziale Fortschritt in einem Sozialprotokoll festgeschrieben wird. |
|
Die Union trägt den Erfordernissen im Zusammenhang mit der Förderung eines hohen Beschäftigungsniveaus, mit der Sicherstellung eines angemessenen sozialen Schutzes, mit der Bekämpfung der sozialen Ausgrenzung, mit einem hohen Niveau der allgemeinen und beruflichen Bildung und des Schutzes der menschlichen Gesundheit sowie mit der wirksamen Ausübung der demokratischen kollektiven Rechte von Gewerkschaften Rechnung. |
(Ein Teil des Artikels 9 wird im Änderungsantrag des Parlaments Teil von Absatz 2.) |
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Änderungsantrag 96
Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union
Artikel 10
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Derzeitiger Wortlaut |
Geänderter Text |
Bei der Festlegung und Durchführung ihrer Politik und ihrer Maßnahmen zielt die Union darauf ab, Diskriminierungen aus Gründen des Geschlechts, der Rasse, der ethnischen Herkunft, der Religion oder der Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Ausrichtung zu bekämpfen. |
Bei der Festlegung und Durchführung ihrer Politik und ihrer Maßnahmen zielt die Union darauf ab, Diskriminierungen aus Gründen des biologischen oder sozialen Geschlechts, der Rasse, der ethnischen oder sozialen Herkunft, der Sprache, der Religion oder Weltanschauung, der politischen Überzeugung, der Zugehörigkeit zu einer nationalen Minderheit, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Orientierung zu bekämpfen. |
Änderungsantrag 97
Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union
Artikel 11
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Derzeitiger Wortlaut |
Geänderter Text |
Die Erfordernisse des Umweltschutzes müssen bei der Festlegung und Durchführung der Unionspolitiken und -maßnahmen insbesondere zur Förderung einer nachhaltigen Entwicklung einbezogen werden. |
Die Erfordernisse des Schutzes der Umwelt, des Klimas und der biologischen Vielfalt müssen bei der Festlegung und Durchführung der Unionspolitiken und -maßnahmen insbesondere zur Förderung einer nachhaltigen Entwicklung einbezogen werden. |
Änderungsantrag 98
Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union
Artikel 15 – Absatz 3 – Unterabsatz 5
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Derzeitiger Wortlaut |
Geänderter Text |
Das Europäische Parlament und der Rat sorgen dafür, dass die Dokumente, die die Gesetzgebungsverfahren betreffen, nach Maßgabe der in Unterabsatz 2 genannten Verordnungen öffentlich zugänglich gemacht werden. |
Das Europäische Parlament und der Rat sorgen dafür, dass die Dokumente, die die Gesetzgebungsverfahren betreffen, einschließlich der Standpunkte ihrer Mitglieder sowie der Vorschläge und Änderungsanträge in Bezug auf Rechtstexte, die Bestandteil eines ordentlichen Gesetzgebungsverfahrens sind, nach Maßgabe der in Unterabsatz 2 genannten Verordnungen öffentlich zugänglich gemacht werden. |
Änderungsantrag 99
Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union
Artikel 19 – Absatz 1
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Derzeitiger Wortlaut |
Geänderter Text |
(1) Unbeschadet der sonstigen Bestimmungen der Verträge kann der Rat im Rahmen der durch die Verträge auf die Union übertragenen Zuständigkeiten gemäß einem besonderen Gesetzgebungsverfahren und nach Zustimmung des Europäischen Parlaments einstimmig geeignete Vorkehrungen treffen, um Diskriminierungen aus Gründen des Geschlechts, der Rasse, der ethnischen Herkunft, der Religion oder der Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Ausrichtung zu bekämpfen. |
(1) Unbeschadet der sonstigen Bestimmungen der Verträge können das Europäische Parlament und der Rat im Rahmen der durch die Verträge auf die Union übertragenen Zuständigkeiten gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren geeignete Vorkehrungen treffen, um Diskriminierungen aus Gründen des biologischen oder sozialen Geschlechts, der Rasse, der ethnischen oder sozialen Herkunft, der Sprache, der Religion oder der Weltanschauung, der politischen Überzeugung, der Zugehörigkeit zu einer nationalen Minderheit, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Orientierung zu bekämpfen. |
Änderungsantrag 100
Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union
Artikel 19 – Absatz 2
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Derzeitiger Wortlaut |
Geänderter Text |
(2) Abweichend von Absatz 1 können das Europäische Parlament und der Rat gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren die Grundprinzipien für Fördermaßnahmen der Union unter Ausschluss jeglicher Harmonisierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten zur Unterstützung der Maßnahmen festlegen, die die Mitgliedstaaten treffen, um zur Verwirklichung der in Absatz 1 genannten Ziele beizutragen. |
entfällt |
Änderungsantrag 101
Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union
Artikel 20 – Absatz 2 a (neu)
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Derzeitiger Wortlaut |
Geänderter Text |
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(2a) Das Europäische Parlament und der Rat können gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren gemeinsame Bestimmungen über die Verhinderung des Verkaufs von Pässen oder sonstiger Missbräuche beim Erwerb und Verlust der Unionsbürgerschaft durch Drittstaatsangehörige erlassen, um die Bedingungen für den Erwerb dieser Staatsangehörigkeit anzugleichen. |
Änderungsantrag 102
Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union
Artikel 22 – Absatz 1
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Derzeitiger Wortlaut |
Geänderter Text |
(1) Jeder Unionsbürger mit Wohnsitz in einem Mitgliedstaat, dessen Staatsangehörigkeit er nicht besitzt, hat in dem Mitgliedstaat, in dem er seinen Wohnsitz hat, das aktive und passive Wahlrecht bei Kommunalwahlen, wobei für ihn dieselben Bedingungen gelten wie für die Angehörigen des betreffenden Mitgliedstaats. Dieses Recht wird vorbehaltlich der Einzelheiten ausgeübt, die vom Rat einstimmig gemäß einem besonderen Gesetzgebungsverfahren und nach Anhörung des Europäischen Parlaments festgelegt werden; in diesen können Ausnahmeregelungen vorgesehen werden, wenn dies aufgrund besonderer Probleme eines Mitgliedstaats gerechtfertigt ist. |
(1) Jeder Unionsbürger mit Wohnsitz in einem Mitgliedstaat, dessen Staatsangehörigkeit er nicht besitzt, hat in dem Mitgliedstaat, in dem er seinen Wohnsitz hat, das aktive und passive Wahlrecht bei Kommunalwahlen, wobei für ihn dieselben Bedingungen gelten wie für die Angehörigen des betreffenden Mitgliedstaats. Dieses Recht wird vorbehaltlich der Einzelheiten ausgeübt, die vom Europäischen Parlament und vom Rat und gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren festgelegt werden. In diesen können Ausnahmeregelungen vorgesehen werden, wenn dies aufgrund besonderer Probleme eines Mitgliedstaats gerechtfertigt ist. |
Änderungsantrag 103
Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union
Artikel 22 – Absatz 2
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Derzeitiger Wortlaut |
Geänderter Text |
(2) Unbeschadet des Artikels 223 Absatz 1 und der Bestimmungen zu dessen Durchführung besitzt jeder Unionsbürger mit Wohnsitz in einem Mitgliedstaat, dessen Staatsangehörigkeit er nicht besitzt, in dem Mitgliedstaat, in dem er seinen Wohnsitz hat, das aktive und passive Wahlrecht bei den Wahlen zum Europäischen Parlament, wobei für ihn dieselben Bedingungen gelten wie für die Angehörigen des betreffenden Mitgliedstaats. Dieses Recht wird vorbehaltlich der Einzelheiten ausgeübt, die vom Rat einstimmig gemäß einem besonderen Gesetzgebungsverfahren und nach Anhörung des Europäischen Parlaments festgelegt werden; in diesen können Ausnahmeregelungen vorgesehen werden, wenn dies aufgrund besonderer Probleme eines Mitgliedstaats gerechtfertigt ist. |
(2) Unbeschadet des Artikels 223 Absatz 1 und der Bestimmungen zu dessen Durchführung besitzt jeder Unionsbürger mit Wohnsitz in einem Mitgliedstaat, dessen Staatsangehörigkeit er nicht besitzt, in dem Mitgliedstaat, in dem er seinen Wohnsitz hat, das aktive und passive Wahlrecht bei den Wahlen zum Europäischen Parlament, wobei für ihn dieselben Bedingungen gelten wie für die Angehörigen des betreffenden Mitgliedstaats. Dieses Recht wird vorbehaltlich der Einzelheiten ausgeübt, die vom Europäischen Parlament und vom Rat und gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren festgelegt werden. |
Änderungsantrag 104
Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union
Artikel 23 – Absatz 2
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Derzeitiger Wortlaut |
Geänderter Text |
Der Rat kann gemäß einem besonderen Gesetzgebungsverfahren und nach Anhörung des Europäischen Parlaments Richtlinien zur Festlegung der notwendigen Koordinierungs- und Kooperationsmaßnahmen zur Erleichterung dieses Schutzes erlassen. |
Das Europäische Parlament und der Rat können gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren Richtlinien zur Festlegung der notwendigen Koordinierungs- und Kooperationsmaßnahmen zur Erleichterung dieses Schutzes erlassen. |
Änderungsantrag 105
Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union
Artikel 24 – Absatz 1
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Derzeitiger Wortlaut |
Geänderter Text |
Die Bestimmungen über die Verfahren und Bedingungen, die für eine Bürgerinitiative im Sinne des Artikels 11 des Vertrags über die Europäische Union gelten, einschließlich der Mindestzahl der Mitgliedstaaten, aus denen die Bürgerinnen und Bürger, die diese Initiative ergreifen, kommen müssen, werden vom Europäischen Parlament und vom Rat gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren durch Verordnungen festgelegt. |
Die Bestimmungen über die Verfahren und Bedingungen, die für eine Bürgerinitiative im Sinne des Artikels 11 Absatz 4 des Vertrags über die Europäische Union gelten, einschließlich der Mindestzahl der Mitgliedstaaten, aus denen die Bürgerinnen und Bürger, die diese Initiative ergreifen, kommen müssen, sowie für ein Europäisches Referendum im Sinne des Artikels 11 Absatz 4b des Vertrags über die Europäische Union, werden vom Europäischen Parlament und vom Rat gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren durch Verordnungen festgelegt. |
Änderungsantrag 106
Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union
Artikel 24 a (neu)
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Derzeitiger Wortlaut |
Geänderter Text |
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Artikel 24a |
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Die Union schützt im Einklang mit der Europäischen Charta der Regional- oder Minderheitensprachen und des Rahmenübereinkommens zum Schutz nationaler Minderheiten Personen, die Minderheiten angehören. Das Europäische Parlament und der Rat erlassen gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren Bestimmungen, die die Ausübung der Rechte von Personen, die Minderheiten angehören, vereinfachen. Die Union tritt der Europäischen Charta der Regional- oder Minderheitensprachen und dem Rahmenübereinkommen zum Schutz nationaler Minderheiten bei. |
Änderungsantrag 107
Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union
Artikel 26 – Absatz 2
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Derzeitiger Wortlaut |
Geänderter Text |
(2) Der Binnenmarkt umfasst einen Raum ohne Binnengrenzen, in dem der freie Verkehr von Waren, Personen, Dienstleistungen und Kapital gemäß den Bestimmungen der Verträge gewährleistet ist. |
(2) Der Binnenmarkt umfasst einen Raum ohne Binnengrenzen, in dem der freie Verkehr von Personen, Waren, Dienstleistungen und Kapital in allen Mitgliedstaaten und durch die Organe der Union gemäß den Bestimmungen der Verträge gewährleistet ist. |
Änderungsantrag 108
Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union
Artikel 43 – Absatz 3
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Derzeitiger Wortlaut |
Geänderter Text |
(3) Der Rat erlässt auf Vorschlag der Kommission die Maßnahmen zur Festsetzung der Preise, der Abschöpfungen, der Beihilfen und der mengenmäßigen Beschränkungen sowie zur Festsetzung und Aufteilung der Fangmöglichkeiten in der Fischerei. |
(3) Der Rat erlässt auf Vorschlag der Kommission die Maßnahmen zur Festsetzung der Preise, der Abschöpfungen, der Beihilfen und der mengenmäßigen Beschränkungen sowie zur Festsetzung und Aufteilung der nachhaltigen Fangmöglichkeiten in der Fischerei. |
Änderungsantrag 109
Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union
Artikel 64 – Absatz 3
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Derzeitiger Wortlaut |
Geänderter Text |
(3) Abweichend von Absatz 2 kann nur der Rat gemäß einem besonderen Gesetzgebungsverfahren und nach Anhörung des Europäischen Parlaments Maßnahmen einstimmig beschließen, die im Rahmen des Unionsrechts für die Liberalisierung des Kapitalverkehrs mit Drittländern einen Rückschritt darstellen. |
(3) Abweichend von Absatz 2 kann nur der Rat gemäß einem besonderen Gesetzgebungsverfahren und nach Anhörung des Europäischen Parlaments Maßnahmen mit qualifizierter Mehrheit beschließen, die im Rahmen des Unionsrechts für die Liberalisierung des Kapitalverkehrs mit Drittländern einen Rückschritt darstellen. |
Änderungsantrag 110
Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union
Artikel 67 – Absatz 2
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Derzeitiger Wortlaut |
Geänderter Text |
(2) Sie stellt sicher, dass Personen an den Binnengrenzen nicht kontrolliert werden, und entwickelt eine gemeinsame Politik in den Bereichen Asyl, Einwanderung und Kontrollen an den Außengrenzen, die sich auf die Solidarität der Mitgliedstaaten gründet und gegenüber Drittstaatsangehörigen angemessen ist. Für die Zwecke dieses Titels werden Staatenlose den Drittstaatsangehörigen gleichgestellt. |
(2) Sie stellt sicher, dass Personen an den Binnengrenzen nicht kontrolliert werden, und entwickelt eine gemeinsame Politik in den Bereichen Grenzen, Asyl und Einwanderung, die sich auf die Solidarität der Mitgliedstaaten gründet und gegenüber Drittstaatsangehörigen angemessen ist. Für die Zwecke dieses Titels werden Staatenlose den Drittstaatsangehörigen gleichgestellt. |
Änderungsantrag 111
Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union
Artikel 70
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Derzeitiger Wortlaut |
Geänderter Text |
Unbeschadet der Artikel 258, 259 und 260 kann der Rat auf Vorschlag der Kommission Maßnahmen erlassen, mit denen Einzelheiten festgelegt werden, nach denen die Mitgliedstaaten in Zusammenarbeit mit der Kommission eine objektive und unparteiische Bewertung der Durchführung der unter diesen Titel fallenden Unionspolitik durch die Behörden der Mitgliedstaaten vornehmen, insbesondere um die umfassende Anwendung des Grundsatzes der gegenseitigen Anerkennung zu fördern. Das Europäische Parlament und die nationalen Parlamente werden vom Inhalt und den Ergebnissen dieser Bewertung unterrichtet. |
Unbeschadet der Artikel 258, 259 und 260 können das Europäische Parlament und der Rat gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren auf Vorschlag der Kommission Maßnahmen erlassen, mit denen Einzelheiten festgelegt werden, nach denen die Mitgliedstaaten in Zusammenarbeit mit der Kommission eine objektive und unparteiische Bewertung der Durchführung der unter diesen Titel fallenden Unionspolitik durch die Behörden der Mitgliedstaaten vornehmen, insbesondere um die umfassende Anwendung des Grundsatzes der gegenseitigen Anerkennung zu fördern. Die nationalen Parlamente werden vom Inhalt und den Ergebnissen dieser Bewertung unterrichtet. |
Änderungsantrag 112
Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union
Artikel 77 – Absatz 2 – Buchstabe d a (neu)
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Derzeitiger Wortlaut |
Geänderter Text |
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da) alle Maßnahmen, die zur Sicherstellung der wirksamen Überwachung, Sicherung und effektiven Kontrolle der Außengrenzen der Union sowie zur wirksamen Rückführung von Personen ohne Aufenthaltsrecht in der Union erforderlich und verhältnismäßig sind; |
Änderungsantrag 113
Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union
Artikel 77 – Absatz 3
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Derzeitiger Wortlaut |
Geänderter Text |
(3) Erscheint zur Erleichterung der Ausübung des in Artikel 20 Absatz 2 Buchstabe a genannten Rechts ein Tätigwerden der Union erforderlich, so kann der Rat gemäß einem besonderen Gesetzgebungsverfahren Bestimmungen betreffend Pässe, Personalausweise, Aufenthaltstitel oder diesen gleichgestellte Dokumente erlassen, sofern die Verträge hierfür anderweitig keine Befugnisse vorsehen. Der Rat beschließt einstimmig nach Anhörung des Europäischen Parlaments. |
(3) Erscheint zur Erleichterung der Ausübung des in Artikel 20 Absatz 2 Buchstabe a genannten Rechts ein Tätigwerden der Union erforderlich, so können das Europäische Parlament und der Rat gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren Bestimmungen betreffend Pässe, Personalausweise, Aufenthaltstitel oder diesen gleichgestellte Dokumente erlassen, sofern die Verträge hierfür anderweitig keine Befugnisse vorsehen. |
Änderungsantrag 114
Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union
Artikel 78 – Absatz 3
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Derzeitiger Wortlaut |
Geänderter Text |
(3) Befinden sich ein oder mehrere Mitgliedstaaten aufgrund eines plötzlichen Zustroms von Drittstaatsangehörigen in einer Notlage, so kann der Rat auf Vorschlag der Kommission vorläufige Maßnahmen zugunsten der betreffenden Mitgliedstaaten erlassen. Er beschließt nach Anhörung des Europäischen Parlaments. |
(3) Befinden sich ein oder mehrere Mitgliedstaaten aufgrund eines plötzlichen Zustroms von Drittstaatsangehörigen in einer Notlage, so kann der Rat auf Vorschlag der Kommission vorläufige Maßnahmen zugunsten der betreffenden Mitgliedstaaten erlassen. Er beschließt auf Initiative oder nach Anhörung des Europäischen Parlaments. |
Änderungsantrag 115
Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union
Artikel 79 – Absatz 1
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Derzeitiger Wortlaut |
Geänderter Text |
(1) Die Union entwickelt eine gemeinsame Einwanderungspolitik, die in allen Phasen eine wirksame Steuerung der Migrationsströme, eine angemessene Behandlung von Drittstaatsangehörigen, die sich rechtmäßig in einem Mitgliedstaat aufhalten, sowie die Verhütung und verstärkte Bekämpfung von illegaler Einwanderung und Menschenhandel gewährleisten soll. |
(1) Die Union entwickelt eine gemeinsame Einwanderungspolitik, die der wirtschaftlichen und sozialen Stabilität der Mitgliedstaaten Rechnung trägt und in allen Phasen die Verfügbarkeit von qualifizierten Arbeitskräften auf dem Binnenmarkt zur Unterstützung der Wirtschaftssituation in den Mitgliedstaaten sowie eine wirksame Steuerung der Migrationsströme, eine angemessene Behandlung von Drittstaatsangehörigen, die sich rechtmäßig in einem Mitgliedstaat aufhalten, sowie die Verhütung und verstärkte Bekämpfung von illegaler Einwanderung und Menschenhandel gewährleisten soll. |
Änderungsantrag 116
Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union
Artikel 79 – Absatz 2 – Buchstabe a
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Derzeitiger Wortlaut |
Geänderter Text |
a) Einreise- und Aufenthaltsvoraussetzungen sowie Normen für die Erteilung von Visa und Aufenthaltstiteln für einen langfristigen Aufenthalt, einschließlich solcher zur Familienzusammenführung, durch die Mitgliedstaaten; |
a) Mindestvoraussetzungen für die Einreise, den Aufenthalt und den Erwerb der Unionsbürgerschaft sowie Mindestnormen für die Erteilung von Visa und Aufenthaltstiteln für einen langfristigen Aufenthalt, einschließlich solcher zur Familienzusammenführung, durch die Mitgliedstaaten; |
Änderungsantrag 117
Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union
Artikel 81 – Absatz 3 – Unterabsatz 1
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Derzeitiger Wortlaut |
Geänderter Text |
Abweichend von Absatz 2 werden Maßnahmen zum Familienrecht mit grenzüberschreitendem Bezug vom Rat gemäß einem besonderen Gesetzgebungsverfahren festgelegt. Dieser beschließt einstimmig nach Anhörung des Europäischen Parlaments. |
Abweichend von Absatz 2 werden Maßnahmen zum Familienrecht mit grenzüberschreitendem Bezug vom Europäischen Parlament und vom Rat gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren erlassen. |
Änderungsantrag 118
Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union
Artikel 81 – Absatz 3 – Unterabsatz 2
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Derzeitiger Wortlaut |
Geänderter Text |
Der Rat kann auf Vorschlag der Kommission einen Beschluss erlassen, durch den die Aspekte des Familienrechts mit grenzüberschreitendem Bezug bestimmt werden, die Gegenstand von Rechtsakten sein können, die gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren erlassen werden. Der Rat beschließt einstimmig nach Anhörung des Europäischen Parlaments. |
Das Europäische Parlament und der Rat können gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren auf Vorschlag der Kommission einen Beschluss erlassen, durch den die Aspekte des Familienrechts mit grenzüberschreitendem Bezug bestimmt werden, die Gegenstand von Rechtsakten sein können, die gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren erlassen werden. |
Änderungsantrag 119
Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union
Artikel 81 – Absatz 3 – Unterabsatz 3
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Derzeitiger Wortlaut |
Geänderter Text |
Der in Unterabsatz 2 genannte Vorschlag wird den nationalen Parlamenten übermittelt. Wird dieser Vorschlag innerhalb von sechs Monaten nach der Übermittlung von einem nationalen Parlament abgelehnt, so wird der Beschluss nicht erlassen. Wird der Vorschlag nicht abgelehnt, so kann der Rat den Beschluss erlassen. |
entfällt |
Änderungsantrag 120
Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union
Artikel 83 – Absatz 1 – Unterabsatz 2
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Derzeitiger Wortlaut |
Geänderter Text |
Derartige Kriminalitätsbereiche sind: Terrorismus, Menschenhandel und sexuelle Ausbeutung von Frauen und Kindern, illegaler Drogenhandel, illegaler Waffenhandel, Geldwäsche, Korruption, Fälschung von Zahlungsmitteln, Computerkriminalität und organisierte Kriminalität. |
Derartige Kriminalitätsbereiche sind: Terrorismus, Menschenhandel und sexuelle Ausbeutung von Frauen und Kindern, geschlechtsspezifische Gewalt, Umweltkriminalität, illegaler Drogenhandel, illegaler Waffenhandel, Geldwäsche, Korruption, Fälschung von Zahlungsmitteln, Computerkriminalität und organisierte Kriminalität. |
Änderungsantrag 121
Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union
Artikel 83 – Absatz 1 – Unterabsatz 3
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Derzeitiger Wortlaut |
Geänderter Text |
Je nach Entwicklung der Kriminalität kann der Rat einen Beschluss erlassen, in dem andere Kriminalitätsbereiche bestimmt werden, die die Kriterien dieses Absatzes erfüllen. Er beschließt einstimmig nach Zustimmung des Europäischen Parlaments. |
Je nach Entwicklung der Kriminalität können das Europäische Parlament mit der Mehrheit seiner Mitglieder und der Rat mit verstärkter qualifizierter Mehrheit gemäß Artikel 16 Absatz 4b des Vertrags über die Europäische Union andere Kriminalitätsbereiche bestimmen, die die Kriterien dieses Absatzes erfüllen. |
Änderungsantrag 122
Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union
Artikel 86 – Absatz 1
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Derzeitiger Wortlaut |
Geänderter Text |
(1) Zur Bekämpfung von Straftaten zum Nachteil der finanziellen Interessen der Union kann der Rat gemäß einem besonderen Gesetzgebungsverfahren durch Verordnungen ausgehend von Eurojust eine Europäische Staatsanwaltschaft einsetzen. Der Rat beschließt einstimmig nach Zustimmung des Europäischen Parlaments. |
(1) Die ausgehend von Eurojust eingesetzte Europäische Staatsanwaltschaft bekämpft Straftaten zum Nachteil der finanziellen Interessen der Union. Das Europäische Parlament und der Rat legen gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren durch Verordnungen Regeln zu ihrer Arbeitsweise fest. |
Sofern keine Einstimmigkeit besteht, kann eine Gruppe von mindestens neun Mitgliedstaaten beantragen, dass der Europäische Rat mit dem Entwurf einer Verordnung befasst wird. In diesem Fall wird das Verfahren im Rat ausgesetzt. Nach einer Aussprache verweist der Europäische Rat im Falle eines Einvernehmens den Entwurf binnen vier Monaten nach Aussetzung des Verfahrens an den Rat zur Annahme zurück. |
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Sofern kein Einvernehmen erzielt wird, mindestens neun Mitgliedstaaten aber eine Verstärkte Zusammenarbeit auf der Grundlage des betreffenden Entwurfs einer Verordnung begründen möchten, teilen diese Mitgliedstaaten dies binnen derselben Frist dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission mit. In diesem Fall gilt die Ermächtigung zu einer Verstärkten Zusammenarbeit nach Artikel 20 Absatz 2 des Vertrags über die Europäische Union und Artikel 329 Absatz 1 dieses Vertrags als erteilt, und die Bestimmungen über die Verstärkte Zusammenarbeit finden Anwendung. |
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Änderungsantrag 123
Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union
Artikel 86 – Absatz 4
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Derzeitiger Wortlaut |
Geänderter Text |
(4) Der Europäische Rat kann gleichzeitig mit der Annahme der Verordnung oder im Anschluss daran einen Beschluss zur Änderung des Absatzes 1 mit dem Ziel einer Ausdehnung der Befugnisse der Europäischen Staatsanwaltschaft auf die Bekämpfung der schweren Kriminalität mit grenzüberschreitender Dimension und zur entsprechenden Änderung des Absatzes 2 hinsichtlich Personen, die als Täter oder Teilnehmer schwere, mehr als einen Mitgliedstaat betreffende Straftaten begangen haben, erlassen. Der Europäische Rat beschließt einstimmig nach Zustimmung des Europäischen Parlaments und nach Anhörung der Kommission. |
(4) Das Europäische Parlament und der Rat können gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren gleichzeitig mit der Annahme der Verordnung oder im Anschluss daran einen Beschluss zur Änderung des Absatzes 1 mit dem Ziel einer Ausdehnung der Befugnisse der Europäischen Staatsanwaltschaft auf die Bekämpfung der schweren Kriminalität mit grenzüberschreitender Dimension und zur entsprechenden Änderung des Absatzes 2 hinsichtlich Personen, die als Täter oder Teilnehmer schwere, mehr als einen Mitgliedstaat betreffende Straftaten begangen haben, erlassen. |
Änderungsantrag 124
Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union
Artikel 87 – Absatz 3 – Unterabsatz 1
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Derzeitiger Wortlaut |
Geänderter Text |
Der Rat kann gemäß einem besonderen Gesetzgebungsverfahren Maßnahmen erlassen, die die operative Zusammenarbeit zwischen den in diesem Artikel genannten Behörden betreffen. Der Rat beschließt einstimmig nach Anhörung des Europäischen Parlaments. |
Das Europäische Parlament und der Rat können gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren Maßnahmen erlassen, die die operative Zusammenarbeit zwischen den in diesem Artikel genannten Behörden betreffen. |
Änderungsantrag 125
Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union
Artikel 87 – Absatz 3 – Unterabsatz 2
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Derzeitiger Wortlaut |
Geänderter Text |
Sofern keine Einstimmigkeit besteht, kann eine Gruppe von mindestens neun Mitgliedstaaten beantragen, dass der Europäische Rat mit dem Entwurf von Maßnahmen befasst wird. In diesem Fall wird das Verfahren im Rat ausgesetzt. Nach einer Aussprache verweist der Europäische Rat im Falle eines Einvernehmens den Entwurf binnen vier Monaten nach Aussetzung des Verfahrens an den Rat zur Annahme zurück. |
Eine Gruppe von mindestens neun Mitgliedstaaten kann beantragen, dass der Europäische Rat mit dem Entwurf von Maßnahmen befasst wird. In diesem Fall wird das Verfahren im Rat ausgesetzt. Nach einer Aussprache verweist der Europäische Rat im Falle eines Einvernehmens den Entwurf binnen vier Monaten nach Aussetzung des Verfahrens an den Rat zur Annahme zurück. |
Änderungsantrag 126
Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union
Artikel 88 – Absatz 1
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Derzeitiger Wortlaut |
Geänderter Text |
(1) Europol hat den Auftrag, die Tätigkeit der Polizeibehörden und der anderen Strafverfolgungsbehörden der Mitgliedstaaten sowie deren gegenseitige Zusammenarbeit bei der Verhütung und Bekämpfung der zwei oder mehr Mitgliedstaaten betreffenden schweren Kriminalität, des Terrorismus und der Kriminalitätsformen, die ein gemeinsames Interesse verletzen, das Gegenstand einer Politik der Union ist, zu unterstützen und zu verstärken. |
(1) Europol ist unter der parlamentarischen Kontrolle befugt, operative Maßnahmen durchzuführen. Europol unterstützt die Tätigkeit der Polizeibehörden der Mitgliedstaaten bei der Verhütung und Bekämpfung der zwei oder mehr Mitgliedstaaten betreffenden schweren Kriminalität, des Terrorismus und der Kriminalitätsformen, die ein gemeinsames Interesse verletzen, das Gegenstand einer Politik der Union ist. |
Änderungsantrag 127
Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union
Artikel 88 – Absatz 2 – Unterabsatz 1 – Buchstabe b
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Derzeitiger Wortlaut |
Geänderter Text |
b) Koordinierung, Organisation und Durchführung von Ermittlungen und von operativen Maßnahmen, die gemeinsam mit den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten oder im Rahmen gemeinsamer Ermittlungsgruppen durchgeführt werden, gegebenenfalls in Verbindung mit Eurojust. |
b) Koordinierung, Organisation und Durchführung von Ermittlungen und operativen Maßnahmen. |
Änderungsantrag 128
Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union
Artikel 88 – Absatz 3
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Derzeitiger Wortlaut |
Geänderter Text |
(3) Europol darf operative Maßnahmen nur in Verbindung und in Absprache mit den Behörden des Mitgliedstaats oder der Mitgliedstaaten ergreifen, deren Hoheitsgebiet betroffen ist. Die Anwendung von Zwangsmaßnahmen bleibt ausschließlich den zuständigen einzelstaatlichen Behörden vorbehalten. |
entfällt |
Änderungsantrag 129
Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union
Artikel 108 – Absatz 1
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Derzeitiger Wortlaut |
Geänderter Text |
(1) Die Kommission überprüft fortlaufend in Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten die in diesen bestehenden Beihilferegelungen. Sie schlägt ihnen die zweckdienlichen Maßnahmen vor, welche die fortschreitende Entwicklung und das Funktionieren des Binnenmarkts erfordern. |
(1) Die Kommission überprüft fortlaufend in Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten die in diesen bestehenden Beihilferegelungen und achtet dabei die Ziele der EU gemäß Artikel 3 des Vertrags über die Europäische Union. Sie schlägt ihnen die zweckdienlichen Maßnahmen vor, welche die fortschreitende Entwicklung, die Verwirklichung dieser Ziele und das Funktionieren des Binnenmarkts erfordern. |
Änderungsantrag 130
Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union
Artikel 113
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Derzeitiger Wortlaut |
Geänderter Text |
Der Rat erlässt gemäß einem besonderen Gesetzgebungsverfahren und nach Anhörung des Europäischen Parlaments und des Wirtschafts- und Sozialausschusses einstimmig die Bestimmungen zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften über die Umsatzsteuern, die Verbrauchsabgaben und sonstige indirekte Steuern, soweit diese Harmonisierung für die Errichtung und das Funktionieren des Binnenmarkts und die Vermeidung von Wettbewerbsverzerrungen notwendig ist. |
Das Europäische Parlament und der Rat erlassen mit verstärkter qualifizierter Mehrheit gemäß Artikel 16 Absatz 4b des Vertrags über die Europäische Union und nach Anhörung des Wirtschafts- und Sozialausschusses die Bestimmungen zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften über die direkten und indirekten Steuern, einschließlich der Umsatzsteuern und Verbrauchsabgaben und der sonstigen direkten und indirekten Steuern. |
Änderungsantrag 131
Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union
Artikel 115
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Derzeitiger Wortlaut |
Geänderter Text |
Unbeschadet des Artikels 114 erlässt der Rat gemäß einem besonderen Gesetzgebungsverfahren einstimmig und nach Anhörung des Europäischen Parlaments und des Wirtschafts- und Sozialausschusses Richtlinien für die Angleichung derjenigen Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten, die sich unmittelbar auf die Errichtung oder das Funktionieren des Binnenmarkts auswirken. |
Unbeschadet des Artikels 114 erlassen das Europäische Parlament und der Rat gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren und nach Anhörung des Wirtschafts- und Sozialausschusses Richtlinien für die Angleichung derjenigen Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten, die sich unmittelbar auf die Errichtung oder das Funktionieren des Binnenmarkts auswirken. |
Änderungsantrag 132
Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union
Artikel 119 – Absatz 1
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Derzeitiger Wortlaut |
Geänderter Text |
(1) Die Tätigkeit der Mitgliedstaaten und der Union im Sinne des Artikels 3 des Vertrags über die Europäische Union umfasst nach Maßgabe der Verträge die Einführung einer Wirtschaftspolitik, die auf einer engen Koordinierung der Wirtschaftspolitik der Mitgliedstaaten, dem Binnenmarkt und der Festlegung gemeinsamer Ziele beruht und dem Grundsatz einer offenen Marktwirtschaft mit freiem Wettbewerb verpflichtet ist. |
(1) Die Tätigkeit der Mitgliedstaaten und der EU im Sinne des Artikels 3 des Vertrags über die Europäische Union umfasst nach Maßgabe der Verträge die Einführung einer Wirtschaftspolitik, die auf einer engen Koordinierung der Wirtschaftspolitik der Mitgliedstaaten, dem Binnenmarkt und der Festlegung gemeinsamer Ziele beruht und dem Grundsatz einer offenen Marktwirtschaft mit freiem Wettbewerb verpflichtet ist, wodurch Vollbeschäftigung und sozialer Fortschritt erreicht werden sollen. |
Änderungsantrag 133
Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union
Artikel 121 – Absatz 2 – Unterabsatz 1
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Derzeitiger Wortlaut |
Geänderter Text |
Der Rat erstellt auf Empfehlung der Kommission einen Entwurf für die Grundzüge der Wirtschaftspolitik der Mitgliedstaaten und der Union und erstattet dem Europäischen Rat hierüber Bericht. |
Das Europäische Parlament und der Rat erstellen gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren auf Empfehlung der Kommission und nach Anhörung der Sozialpartner einen Entwurf für die Grundzüge der Wirtschaftspolitik der Mitgliedstaaten und der Union und erstatten dem Europäischen Rat hierüber Bericht. |
Änderungsantrag 134
Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union
Artikel 121 – Absatz 2 – Unterabsatz 3
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Derzeitiger Wortlaut |
Geänderter Text |
Auf der Grundlage dieser Schlussfolgerung verabschiedet der Rat eine Empfehlung, in der diese Grundzüge dargelegt werden. Der Rat unterrichtet das Europäische Parlament über seine Empfehlung. |
Auf der Grundlage dieser Schlussfolgerung verabschieden das Europäische Parlament und der Rat eine Empfehlung, in der diese Grundzüge dargelegt werden. |
Änderungsantrag 135
Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union
Artikel 121 – Absatz 3 – Unterabsatz 1
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Derzeitiger Wortlaut |
Geänderter Text |
Um eine engere Koordinierung der Wirtschaftspolitik und eine dauerhafte Konvergenz der Wirtschaftsleistungen der Mitgliedstaaten zu gewährleisten, überwacht der Rat anhand von Berichten der Kommission die wirtschaftliche Entwicklung in jedem Mitgliedstaat und in der Union sowie die Vereinbarkeit der Wirtschaftspolitik mit den in Absatz 2 genannten Grundzügen und nimmt in regelmäßigen Abständen eine Gesamtbewertung vor. |
Um eine engere Koordinierung der Wirtschaftspolitik und eine dauerhafte Konvergenz der Wirtschaftsleistungen der Mitgliedstaaten zu gewährleisten, überwachen das Europäische Parlament und der Rat anhand von Berichten der Kommission und nach Anhörung der Sozialpartner die wirtschaftliche Entwicklung in jedem Mitgliedstaat und in der EU sowie die Vereinbarkeit der Wirtschaftspolitik mit den in Absatz 2 genannten Grundzügen und nehmen in regelmäßigen Abständen eine Gesamtbewertung vor. |
Änderungsantrag 136
Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union
Artikel 121 – Absatz 4 – Unterabsatz 1
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Derzeitiger Wortlaut |
Geänderter Text |
Wird im Rahmen des Verfahrens nach Absatz 3 festgestellt, dass die Wirtschaftspolitik eines Mitgliedstaats nicht mit den in Absatz 2 genannten Grundzügen vereinbar ist oder das ordnungsgemäße Funktionieren der Wirtschafts- und Währungsunion zu gefährden droht, so kann die Kommission eine Verwarnung an den betreffenden Mitgliedstaat richten. Der Rat kann auf Empfehlung der Kommission die erforderlichen Empfehlungen an den betreffenden Mitgliedstaat richten. Der Rat kann auf Vorschlag der Kommission beschließen, seine Empfehlungen zu veröffentlichen. |
Wird im Rahmen des Verfahrens nach Absatz 3 festgestellt, dass die Wirtschaftspolitik eines Mitgliedstaats nicht mit den in Absatz 2 genannten Grundzügen vereinbar ist oder das ordnungsgemäße Funktionieren der Wirtschafts- und Währungsunion zu gefährden droht, so kann die Kommission eine Verwarnung an den betreffenden Mitgliedstaat richten. Der Rat kann auf Empfehlung der Kommission die erforderlichen Empfehlungen an den betreffenden Mitgliedstaat richten. Das Europäische Parlament und der Rat können auf Vorschlag der Kommission beschließen, die Empfehlungen des Rates zu veröffentlichen. |
Änderungsantrag 137
Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union
Artikel 122 – Absatz 1
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Derzeitiger Wortlaut |
Geänderter Text |
(1) Der Rat kann auf Vorschlag der Kommission unbeschadet der sonstigen in den Verträgen vorgesehenen Verfahren im Geiste der Solidarität zwischen den Mitgliedstaaten über die der Wirtschaftslage angemessenen Maßnahmen beschließen, insbesondere falls gravierende Schwierigkeiten in der Versorgung mit bestimmten Waren, vor allem im Energiebereich, auftreten. |
entfällt |
Änderungsantrag 138
Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union
Artikel 122 – Absatz 2
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Derzeitiger Wortlaut |
Geänderter Text |
(2) Ist ein Mitgliedstaat aufgrund von Naturkatastrophen oder außergewöhnlichen Ereignissen, die sich seiner Kontrolle entziehen, von Schwierigkeiten betroffen oder von gravierenden Schwierigkeiten ernstlich bedroht, so kann der Rat auf Vorschlag der Kommission beschließen, dem betreffenden Mitgliedstaat unter bestimmten Bedingungen einen finanziellen Beistand der Union zu gewähren. Der Präsident des Rates unterrichtet das Europäische Parlament über den Beschluss. |
entfällt |
Änderungsantrag 139
Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union
Artikel 126 – Absatz 1 a (neu)
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Derzeitiger Wortlaut |
Geänderter Text |
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(1a) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die notwendigen Investitionen getätigt werden, um die europäischen wirtschaftlichen, sozialen, umwelt- und sicherheitspolitischen Ziele zu erreichen. |
Änderungsantrag 140
Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union
Artikel 126 – Absatz 14 – Unterabsatz 2
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Derzeitiger Wortlaut |
Geänderter Text |
Der Rat verabschiedet gemäß einem besonderen Gesetzgebungsverfahren einstimmig und nach Anhörung des Europäischen Parlaments sowie der Europäischen Zentralbank die geeigneten Bestimmungen, die sodann das genannte Protokoll ablösen. |
Das Europäische Parlament und der Rat verabschieden gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren und nach Anhörung der Europäischen Zentralbank die geeigneten Bestimmungen, die sodann das genannte Protokoll ablösen. |
Änderungsantrag 141
Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union
Artikel 126 – Absatz 14 – Unterabsatz 3
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Derzeitiger Wortlaut |
Geänderter Text |
Der Rat beschließt vorbehaltlich der sonstigen Bestimmungen dieses Absatzes auf Vorschlag der Kommission und nach Anhörung des Europäischen Parlaments nähere Einzelheiten und Begriffsbestimmungen für die Durchführung des genannten Protokolls. |
Das Europäische Parlament und der Rat beschließen gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren vorbehaltlich der sonstigen Bestimmungen dieses Absatzes auf Vorschlag der Kommission nähere Einzelheiten und Begriffsbestimmungen für die Durchführung des genannten Protokolls. |
Änderungsantrag 142
Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union
Artikel 148 – Absatz 1
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Derzeitiger Wortlaut |
Geänderter Text |
(1) Anhand eines gemeinsamen Jahresberichts des Rates und der Kommission prüft der Europäische Rat jährlich die Beschäftigungslage in der Union und nimmt hierzu Schlussfolgerungen an. |
(1) Anhand eines Jahresberichts der Kommission, der Angaben aus den in Absatz 3 genannten Berichten enthält, prüfen das Europäische Parlament und der Europäische Rat jährlich die Beschäftigungslage in der EU und nehmen hierzu Schlussfolgerungen an. |
Änderungsantrag 143
Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union
Artikel 148 – Absatz 2
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Derzeitiger Wortlaut |
Geänderter Text |
(2) Anhand der Schlussfolgerungen des Europäischen Rates legt der Rat auf Vorschlag der Kommission und nach Anhörung des Europäischen Parlaments, des Wirtschafts- und Sozialausschusses, des Ausschusses der Regionen und des in Artikel 150 genannten Beschäftigungsausschusses jährlich Leitlinien fest, welche die Mitgliedstaaten in ihrer Beschäftigungspolitik berücksichtigen. Diese Leitlinien müssen mit den nach Artikel 121 Absatz 2 verabschiedeten Grundzügen in Einklang stehen. |
(2) Anhand der Schlussfolgerungen des Europäischen Parlaments und des Europäischen Rates legen das Europäische Parlament und der Rat auf Vorschlag der Kommission und nach Anhörung des Wirtschafts- und Sozialausschusses, des Ausschusses der Regionen und des in Artikel 150 genannten Beschäftigungsausschusses jährlich Leitlinien fest, welche die Mitgliedstaaten in ihrer Beschäftigungspolitik berücksichtigen. Diese Leitlinien ergänzen die nach Artikel 121 Absatz 2 verabschiedeten Grundzüge und zielen darauf ab, die Umsetzung der Grundsätze und Rechte sicherzustellen, die in der vom Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission im Jahr 2017 auf dem Gipfel in Göteborg proklamierten Europäischen Säule sozialer Rechte enthalten sind. |
Änderungsantrag 144
Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union
Artikel 148 – Absatz 3
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Derzeitiger Wortlaut |
Geänderter Text |
(3) Jeder Mitgliedstaat übermittelt dem Rat und der Kommission jährlich einen Bericht über die wichtigsten Maßnahmen, die er zur Durchführung seiner Beschäftigungspolitik im Lichte der beschäftigungspolitischen Leitlinien nach Absatz 2 getroffen hat. |
(3) Jeder Mitgliedstaat übermittelt der Kommission jährlich einen Bericht über die wichtigsten Maßnahmen, die er zur Durchführung seiner Beschäftigungspolitik im Lichte der beschäftigungspolitischen Leitlinien nach Absatz 2 getroffen hat. |
Änderungsantrag 145
Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union
Artikel 148 – Absatz 4
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Derzeitiger Wortlaut |
Geänderter Text |
(4) Anhand der in Absatz 3 genannten Berichte und nach Stellungnahme des Beschäftigungsausschusses unterzieht der Rat die Durchführung der Beschäftigungspolitik der Mitgliedstaaten im Lichte der beschäftigungspolitischen Leitlinien jährlich einer Prüfung. Der Rat kann dabei auf Empfehlung der Kommission Empfehlungen an die Mitgliedstaaten richten, wenn er dies aufgrund der Ergebnisse dieser Prüfung für angebracht hält. |
(4) Anhand der in Absatz 3 genannten Berichte unterziehen das Europäische Parlament und der Rat die Durchführung der Beschäftigungspolitik der Mitgliedstaaten im Lichte der beschäftigungspolitischen Leitlinien jährlich einer Prüfung. Das Europäische Parlament und der Rat können dabei auf Empfehlung der Kommission Empfehlungen an die Mitgliedstaaten richten, wenn sie dies aufgrund der Ergebnisse dieser Prüfung für angebracht halten. |
Änderungsantrag 146
Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union
Artikel 148 – Absatz 5
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Derzeitiger Wortlaut |
Geänderter Text |
(5) Auf der Grundlage der Ergebnisse der genannten Prüfung erstellen der Rat und die Kommission einen gemeinsamen Jahresbericht für den Europäischen Rat über die Beschäftigungslage in der Union und über die Umsetzung der beschäftigungspolitischen Leitlinien. |
(5) Auf der Grundlage der Ergebnisse der genannten Prüfung erstellt die Kommission einen Jahresbericht für das Europäische Parlament und den Europäischen Rat über die Beschäftigungslage in der EU und über die Umsetzung der beschäftigungspolitischen Leitlinien. |
Änderungsantrag 147
Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union
Artikel 151 – Absatz 1
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Derzeitiger Wortlaut |
Geänderter Text |
Die Union und die Mitgliedstaaten verfolgen eingedenk der sozialen Grundrechte, wie sie in der am 18. Oktober 1961 in Turin unterzeichneten Europäischen Sozialcharta und in der Gemeinschaftscharta der sozialen Grundrechte der Arbeitnehmer von 1989 festgelegt sind, folgende Ziele: die Förderung der Beschäftigung, die Verbesserung der Lebens- und Arbeitsbedingungen, um dadurch auf dem Wege des Fortschritts ihre Angleichung zu ermöglichen, einen angemessenen sozialen Schutz, den sozialen Dialog, die Entwicklung des Arbeitskräftepotenzials im Hinblick auf ein dauerhaft hohes Beschäftigungsniveau und die Bekämpfung von Ausgrenzungen. |
Die EU und die Mitgliedstaaten verfolgen eingedenk der sozialen Grundrechte, wie sie in der am 3. Mai 1996 in Straßburg unterzeichneten revidierten Europäischen Sozialcharta, in der Gemeinschaftscharta der sozialen Grundrechte der Arbeitnehmer von 1989, in der europäischen Säule sozialer Rechte und in der Charta der Grundrechte der Europäischen Union festgelegt sind, folgende Ziele: die Förderung der Beschäftigung, die Verbesserung der Lebens- und Arbeitsbedingungen, um dadurch auf dem Wege des Fortschritts ihre Angleichung zu ermöglichen, einen angemessenen sozialen Schutz, den sozialen Dialog, die Entwicklung des Arbeitskräftepotenzials im Hinblick auf ein dauerhaft hohes Beschäftigungsniveau und die Bekämpfung von Ausgrenzungen. |
Änderungsantrag 148
Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union
Artikel 151 – Absatz 1 a (neu)
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Derzeitiger Wortlaut |
Geänderter Text |
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Besondere Bestimmungen über die Festlegung und Umsetzung des sozialen Fortschritts und das Verhältnis zwischen den sozialen Grundrechten und anderen Politikbereichen der EU werden in einem Protokoll über den sozialen Fortschritt in der Europäischen Union festgelegt, das den Verträgen beigefügt ist. |
Änderungsantrag 149
Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union
Artikel 153 – Absatz 1 – Buchstabe b a (neu)
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Derzeitiger Wortlaut |
Geänderter Text |
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ba) gerechter Übergang und Antizipation des Wandels; |
Änderungsantrag 150
Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union
Artikel 153 – Absatz 1 – Buchstabe e
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Derzeitiger Wortlaut |
Geänderter Text |
e) Unterrichtung und Anhörung der Arbeitnehmer, |
e) Unterrichtung, Anhörung und Mitwirkung der Arbeitnehmer, |
Änderungsantrag 151
Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union
Artikel 153 – Absatz 1 – Buchstabe i
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Derzeitiger Wortlaut |
Geänderter Text |
i) Chancengleichheit von Männern und Frauen auf dem Arbeitsmarkt und Gleichbehandlung am Arbeitsplatz, |
i) Förderung der Gleichstellung der Geschlechter in Bezug auf die Chancengleichheit auf dem Arbeitsmarkt und die Gleichbehandlung am Arbeitsplatz, |
Änderungsantrag 152
Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union
Artikel 153 – Absatz 1 – Buchstabe j
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Derzeitiger Wortlaut |
Geänderter Text |
j) Bekämpfung der sozialen Ausgrenzung, |
j) Bekämpfung der Armut und sozialen Ausgrenzung sowie Unterstützung des sozialen Wohnungsbaus, |
Änderungsantrag 153
Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union
Artikel 153 – Absatz 2 – Unterabsatz 1 – Buchstabe b
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Derzeitiger Wortlaut |
Geänderter Text |
b) in den in Absatz 1 Buchstaben a bis i genannten Bereichen unter Berücksichtigung der in den einzelnen Mitgliedstaaten bestehenden Bedingungen und technischen Regelungen durch Richtlinien Mindestvorschriften erlassen, die schrittweise anzuwenden sind. Diese Richtlinien sollen keine verwaltungsmäßigen, finanziellen oder rechtlichen Auflagen vorschreiben, die der Gründung und Entwicklung von kleinen und mittleren Unternehmen entgegenstehen. |
b) in den in Absatz 1 Buchstaben a bis k genannten Bereichen unter Berücksichtigung der in den einzelnen Mitgliedstaaten bestehenden Bedingungen und technischen Regelungen durch Richtlinien Mindestvorschriften erlassen, die schrittweise anzuwenden sind. Diese Richtlinien sollen keine verwaltungsmäßigen, finanziellen oder rechtlichen Auflagen vorschreiben, die der Gründung und Entwicklung von kleinen und mittleren Unternehmen entgegenstehen. |
Änderungsantrag 154
Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union
Artikel 153 – Absatz 2 – Unterabsatz 3
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Derzeitiger Wortlaut |
Geänderter Text |
In den in Absatz 1 Buchstaben c, d, f und g genannten Bereichen beschließt der Rat einstimmig gemäß einem besonderen Gesetzgebungsverfahren nach Anhörung des Europäischen Parlaments und der genannten Ausschüsse. |
entfällt |
Änderungsantrag 155
Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union
Artikel 153 – Absatz 2 – Unterabsatz 4
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Derzeitiger Wortlaut |
Geänderter Text |
Der Rat kann einstimmig auf Vorschlag der Kommission nach Anhörung des Europäischen Parlaments beschließen, dass das ordentliche Gesetzgebungsverfahren auf Absatz 1 Buchstaben d, f und g angewandt wird. |
entfällt |
Änderungsantrag 156
Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union
Artikel 153 – Absatz 4 – Spiegelstrich 1 a (neu)
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Derzeitiger Wortlaut |
Geänderter Text |
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– darf nicht als Rechtfertigung für eine Absenkung des den Arbeitnehmern in den Mitgliedstaaten bereits gewährten Schutzniveaus dienen; |
Änderungsantrag 157
Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union
Artikel 157 – Absatz 1
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Derzeitiger Wortlaut |
Geänderter Text |
(1) Jeder Mitgliedstaat stellt die Anwendung des Grundsatzes des gleichen Entgelts für Männer und Frauen bei gleicher oder gleichwertiger Arbeit sicher. |
(1) Jeder Mitgliedstaat stellt die Anwendung des Grundsatzes des gleichen Entgelts für alle Arbeitskräfte ungeachtet ihres Geschlechts bei gleicher oder gleichwertiger Arbeit sicher. |
Änderungsantrag 158
Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union
Artikel 157 – Absatz 2 – Unterabsatz 2 – Einleitung
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Derzeitiger Wortlaut |
Geänderter Text |
Gleichheit des Arbeitsentgelts ohne Diskriminierung aufgrund des Geschlechts bedeutet, |
Gleichheit des Arbeitsentgelts ohne Diskriminierung aufgrund des sozialen Geschlechts bedeutet, |
Änderungsantrag 159
Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union
Artikel 157 – Absatz 3
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Derzeitiger Wortlaut |
Geänderter Text |
(3) Das Europäische Parlament und der Rat beschließen gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren und nach Anhörung des Wirtschafts- und Sozialausschusses Maßnahmen zur Gewährleistung der Anwendung des Grundsatzes der Chancengleichheit und der Gleichbehandlung von Männern und Frauen in Arbeits- und Beschäftigungsfragen, einschließlich des Grundsatzes des gleichen Entgelts bei gleicher oder gleichwertiger Arbeit. |
(3) Das Europäische Parlament und der Rat beschließen gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren und nach Anhörung des Wirtschafts- und Sozialausschusses Maßnahmen zur Gewährleistung der Anwendung der Grundsätze der Chancengleichheit und der Gleichstellung der Geschlechter in Arbeits- und Beschäftigungsfragen, einschließlich des Grundsatzes des gleichen Entgelts bei gleicher oder gleichwertiger Arbeit. |
Änderungsantrag 160
Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union
Artikel 157 – Absatz 4
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Derzeitiger Wortlaut |
Geänderter Text |
(4) Im Hinblick auf die effektive Gewährleistung der vollen Gleichstellung von Männern und Frauen im Arbeitsleben hindert der Grundsatz der Gleichbehandlung die Mitgliedstaaten nicht daran, zur Erleichterung der Berufstätigkeit des unterrepräsentierten Geschlechts oder zur Verhinderung bzw. zum Ausgleich von Benachteiligungen in der beruflichen Laufbahn spezifische Vergünstigungen beizubehalten oder zu beschließen. |
(4) Im Hinblick auf die effektive Gewährleistung der vollen Gleichstellung der Geschlechter im Arbeitsleben hindert der Grundsatz der Gleichbehandlung die Mitgliedstaaten nicht daran, zur Erleichterung der Berufstätigkeit der unterrepräsentierten Geschlechter in all ihrer Vielfalt oder zur Verhinderung bzw. zum Ausgleich von Benachteiligungen in der beruflichen Laufbahn spezifische Vergünstigungen beizubehalten oder zu beschließen. |
Änderungsantrag 161
Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union
Artikel 165 – Absatz 2 – Spiegelstrich 1 (neu)
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Derzeitiger Wortlaut |
Geänderter Text |
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– Entwicklung gemeinsamer Ziele und Standards für eine Bildung, mit der demokratische Werte und Rechtsstaatlichkeit sowie digitale Kompetenz und Wirtschaftskenntnisse gefördert werden, |
Änderungsantrag 162
Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union
Artikel 165 – Absatz 2 – Spiegelstrich 3
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Derzeitiger Wortlaut |
Geänderter Text |
– Förderung der Zusammenarbeit zwischen den Bildungseinrichtungen; |
– Förderung der Zusammenarbeit und der Kohärenz zwischen den Bildungssystemen bei gleichzeitiger Wahrung kultureller Traditionen und regionaler Vielfalt; |
Änderungsantrag 163
Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union
Artikel 166 – Absatz 1
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Derzeitiger Wortlaut |
Geänderter Text |
(1) Die Union führt eine Politik der beruflichen Bildung, welche die Maßnahmen der Mitgliedstaaten unter strikter Beachtung der Verantwortung der Mitgliedstaaten für Inhalt und Gestaltung der beruflichen Bildung unterstützt und ergänzt. |
(1) Die Union und die Mitgliedstaaten führen nach Anhörung der Sozialpartner Maßnahmen zur Verbesserung der Politik der beruflichen Bildung durch, die den unterschiedlichen Formen der einzelstaatlichen Praxis Rechnung tragen. |
Änderungsantrag 164
Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union
Artikel 166 – Absatz 2 – Spiegelstrich 2
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Derzeitiger Wortlaut |
Geänderter Text |
– Verbesserung der beruflichen Erstausbildung und Weiterbildung zur Erleichterung der beruflichen Eingliederung und Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt; |
– Entwicklung gemeinsamer Standards für die berufliche Bildung und Verbesserung der beruflichen Erstausbildung und Weiterbildung, zur Erleichterung der beruflichen Eingliederung und Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt und zur Erhöhung der Mobilität der Arbeitskräfte in der EU; |
Änderungsantrag 165
Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union
Artikel 168 – Absatz 1– Unterabsatz 2
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Derzeitiger Wortlaut |
Geänderter Text |
Die Tätigkeit der Union ergänzt die Politik der Mitgliedstaaten und ist auf die Verbesserung der Gesundheit der Bevölkerung, die Verhütung von Humankrankheiten und die Beseitigung von Ursachen für die Gefährdung der körperlichen und geistigen Gesundheit gerichtet. Sie umfasst die Bekämpfung der weit verbreiteten schweren Krankheiten, wobei die Erforschung der Ursachen, der Übertragung und der Verhütung dieser Krankheiten sowie Gesundheitsinformation und -erziehung gefördert werden; außerdem umfasst sie die Beobachtung, frühzeitige Meldung und Bekämpfung schwerwiegender grenzüberschreitender Gesundheitsgefahren. |
Die Tätigkeit der Union ergänzt die Politik der Mitgliedstaaten und ist auf die Verbesserung der Gesundheit der Bevölkerung, die Verhütung von Humankrankheiten und die Beseitigung von Ursachen für die Gefährdung der körperlichen und geistigen Gesundheit gerichtet. Sie umfasst die Bekämpfung der weit verbreiteten schweren Krankheiten, wobei die Erforschung der Ursachen, der Übertragung und der Verhütung dieser Krankheiten sowie Gesundheitsaufklärung und -erziehung gefördert werden; außerdem umfasst sie die Beobachtung, frühzeitige Meldung und Bekämpfung schwerwiegender grenzüberschreitender Gesundheitsgefahren gemäß einem integrierten und einheitlichen Ansatz mit dem Ziel, die Gesundheit von Mensch, Tier und Umwelt ins Gleichgewicht zu bringen und zu optimieren. |
Änderungsantrag 166
Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union
Artikel 168 – Absatz 4 – Buchstabe b
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Derzeitiger Wortlaut |
Geänderter Text |
b) Maßnahmen in den Bereichen Veterinärwesen und Pflanzenschutz, die unmittelbar den Schutz der Gesundheit der Bevölkerung zum Ziel haben; |
b) Maßnahmen in den Bereichen Veterinärwesen, Tierwohl und Pflanzenschutz, die unmittelbar den Schutz der Gesundheit der Bevölkerung zum Ziel haben; |
Änderungsantrag 167
Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union
Artikel 168 – Absatz 4 – Buchstabe c a (neu)
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Derzeitiger Wortlaut |
Geänderter Text |
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ca) Maßnahmen zur Festlegung gemeinsamer Indikatoren für den universellen und gleichberechtigten Zugang zu erschwinglichen und hochwertigen Gesundheitsdiensten, einschließlich der reproduktiven Gesundheit; |
Änderungsantrag 168
Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union
Artikel 168 – Absatz 4 – Buchstabe c b (neu)
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Derzeitiger Wortlaut |
Geänderter Text |
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cb) Maßnahmen zur frühzeitigen Meldung, zur Überwachung und zur Kontrolle schwerwiegender grenzüberschreitender Gesundheitsgefahren, insbesondere im Fall von Pandemien. Durch diese Maßnahmen dürfen Mitgliedstaaten nicht daran gehindert werden, weitergehende Schutzmaßnahmen beizubehalten oder einzuführen, falls solche Schutzmaßnahmen unerlässlich sind; |
Änderungsantrag 169
Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union
Artikel 168 – Absatz 4 – Buchstabe c c (neu)
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Derzeitiger Wortlaut |
Geänderter Text |
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cc) Maßnahmen zur Überwachung und Koordinierung des Zugangs zu allgemeinen Diagnosen, Informationen und der Behandlung übertragbarer und nicht übertragbarer Krankheiten, einschließlich seltener Krankheiten. |
Änderungsantrag 170
Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union
Artikel 179 – Absatz 1
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Derzeitiger Wortlaut |
Geänderter Text |
(1) Die Union hat zum Ziel, ihre wissenschaftlichen und technologischen Grundlagen dadurch zu stärken, dass ein europäischer Raum der Forschung geschaffen wird, in dem Freizügigkeit für Forscher herrscht und wissenschaftliche Erkenntnisse und Technologien frei ausgetauscht werden, die Entwicklung ihrer Wettbewerbsfähigkeit einschließlich der ihrer Industrie zu fördern sowie alle Forschungsmaßnahmen zu unterstützen, die aufgrund anderer Kapitel der Verträge für erforderlich gehalten werden. |
(1) Die EU hat zum Ziel, ihre wissenschaftlichen und technologischen Grundlagen dadurch zu stärken, dass ein europäischer Raum der Forschung geschaffen wird, in dem Freizügigkeit für Forscher herrscht und wissenschaftliche Erkenntnisse und Technologien frei ausgetauscht werden, die Entwicklung ihrer Wettbewerbsfähigkeit einschließlich der ihrer Industrie zu fördern sowie alle Forschungsmaßnahmen zu unterstützen, die aufgrund anderer Kapitel der Verträge für erforderlich gehalten werden, und dabei die akademische Freiheit und die Freiheit der wissenschaftlichen Forschung und Lehre zu achten und zu fördern. |
Änderungsantrag 171
Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union
Artikel 189 – Absatz 1
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Derzeitiger Wortlaut |
Geänderter Text |
(1) Zur Förderung des wissenschaftlichen und technischen Fortschritts, der Wettbewerbsfähigkeit der Industrie und der Durchführung ihrer Politik arbeitet die Union eine europäische Raumfahrtpolitik aus. Sie kann zu diesem Zweck gemeinsame Initiativen fördern, die Forschung und technologische Entwicklung unterstützen und die Anstrengungen zur Erforschung und Nutzung des Weltraums koordinieren. |
(1) Zur Förderung des wissenschaftlichen und technischen Fortschritts, der Wettbewerbsfähigkeit der Industrie und der Durchführung ihrer Politik arbeitet die EU eine gemeinsame europäische Raumfahrtpolitik und -strategie aus. Sie kann zu diesem Zweck gemeinsame Initiativen fördern, die Forschung und technologische Entwicklung unterstützen und die Anstrengungen zur Erforschung und Nutzung des Weltraums koordinieren. |
Änderungsantrag 172
Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union
Artikel 189 – Absatz 2
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Derzeitiger Wortlaut |
Geänderter Text |
(2) Als Beitrag zur Erreichung der Ziele des Absatzes 1 werden vom Europäischen Parlament und vom Rat unter Ausschluss jeglicher Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren die notwendigen Maßnahmen erlassen, was in Form eines europäischen Raumfahrtprogramms geschehen kann. |
(2) Als Beitrag zur Erreichung der Ziele des Absatzes 1 werden vom Europäischen Parlament und vom Rat gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren die notwendigen Maßnahmen erlassen, was in Form eines europäischen Raumfahrtprogramms geschehen kann, indem man auf einen gemeinsamen Rahmen für Weltraumtätigkeiten hinarbeitet und bestehende internationale Verträge ratifiziert. |
Änderungsantrag 173
Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union
Artikel 191 – Absatz -1 (neu)
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Derzeitiger Wortlaut |
Geänderter Text |
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(-1) Unter Berücksichtigung ihrer Verantwortung gegenüber künftigen Generationen schützt die Europäische Union gemäß den Verträgen die natürlichen Grundlagen des Lebens und der Tiere durch das EU-Recht, einschließlich durch Maßnahmen der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung. |
Änderungsantrag 174
Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union
Artikel 191 – Absatz 1 – Spiegelstrich 4
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Derzeitiger Wortlaut |
Geänderter Text |
– Förderung von Maßnahmen auf internationaler Ebene zur Bewältigung regionaler oder globaler Umweltprobleme und insbesondere zur Bekämpfung des Klimawandels. |
Förderung von Maßnahmen auf Unions- und internationaler Ebene zur Bewältigung regionaler oder globaler Umweltprobleme und insbesondere zur Bekämpfung des Klimawandels, zum Schutz der Artenvielfalt und zur Erfüllung der internationalen Verpflichtungen der EU. |
Änderungsantrag 175
Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union
Artikel 191 – Absatz 2 – Unterabsatz 1
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Derzeitiger Wortlaut |
Geänderter Text |
Die Umweltpolitik der Union zielt unter Berücksichtigung der unterschiedlichen Gegebenheiten in den einzelnen Regionen der Union auf ein hohes Schutzniveau ab. Sie beruht auf den Grundsätzen der Vorsorge und Vorbeugung, auf dem Grundsatz, Umweltbeeinträchtigungen mit Vorrang an ihrem Ursprung zu bekämpfen, sowie auf dem Verursacherprinzip. |
Die Umweltpolitik der Union zielt unter Berücksichtigung der unterschiedlichen Gegebenheiten in den einzelnen Regionen der Union auf ein hohes Schutzniveau ab. Sie beruht auf dem Konzept „Eine Gesundheit“, den Grundsätzen der Vorsorge und Vorbeugung, auf dem Grundsatz, Umweltbeeinträchtigungen mit Vorrang an ihrem Ursprung zu bekämpfen, sowie auf dem Verursacherprinzip. |
Änderungsantrag 176
Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union
Artikel 191 – Absatz 3 – Spiegelstrich 2 a (neu)
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Derzeitiger Wortlaut |
Geänderter Text |
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– die Gefahr, dass die Belastbarkeitsgrenzen unseres Planeten unter Anwendung des Vorsorgeprinzips überschritten werden, |
Änderungsantrag 177
Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union
Artikel 191 a (neu)
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Derzeitiger Wortlaut |
Geänderter Text |
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Artikel 191a |
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(1) Die EU unternimmt gemäß ihren internationalen Verpflichtungen Anstrengungen zur Begrenzung des weltweiten Temperaturanstiegs und hält sich an das Ziel, die EU-weiten Emissionen und den Abbau von Treibhausgasen auszugleichen, um negative Emissionen zu erreichen. |
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(2) Im Zusammenhang mit der Annahme von Entwürfen von Maßnahmen oder Legislativvorschlägen, einschließlich Haushaltsvorschlägen, bemüht sich die Kommission, diese Entwürfe von Maßnahmen und Vorschlägen an die in Absatz 1 genannten Ziele anzupassen. Im Falle der Nichteinhaltung legt die Kommission im Rahmen der Folgenabschätzung, die dem entsprechenden Vorschlag beigefügt ist, die Gründe für diese Nichtanpassung dar. |
Änderungsantrag 178
Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union
Artikel 192 – Absatz 2
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Derzeitiger Wortlaut |
Geänderter Text |
(2) Abweichend von dem Beschlussverfahren des Absatzes 1 und unbeschadet des Artikels 114 erlässt der Rat gemäß einem besonderen Gesetzgebungsverfahren nach Anhörung des Europäischen Parlaments, des Wirtschafts- und Sozialausschusses sowie des Ausschusses der Regionen einstimmig |
entfällt |
a) Vorschriften überwiegend steuerlicher Art; |
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b) Maßnahmen, die |
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– die Raumordnung berühren, |
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– die mengenmäßige Bewirtschaftung der Wasserressourcen berühren oder die Verfügbarkeit dieser Ressourcen mittelbar oder unmittelbar betreffen, |
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– die Bodennutzung mit Ausnahme der Abfallbewirtschaftung berühren; |
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c) Maßnahmen, welche die Wahl eines Mitgliedstaats zwischen verschiedenen Energiequellen und die allgemeine Struktur seiner Energieversorgung erheblich berühren. |
|
Der Rat kann auf Vorschlag der Kommission und nach Anhörung des Europäischen Parlaments, des Wirtschafts- und Sozialausschusses und des Ausschusses der Regionen einstimmig festlegen, dass für die in Unterabsatz 1 genannten Bereiche das ordentliche Gesetzgebungsverfahren gilt. |
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Änderungsantrag 179
Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union
Artikel 192 – Absatz 3
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Derzeitiger Wortlaut |
Geänderter Text |
(3) Das Europäische Parlament und der Rat beschließen gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren und nach Anhörung des Wirtschafts- und Sozialausschusses sowie des Ausschusses der Regionen allgemeine Aktionsprogramme, in denen die vorrangigen Ziele festgelegt werden. |
entfällt |
Die zur Durchführung dieser Programme erforderlichen Maßnahmen werden, je nach Fall, nach dem in Absatz 1 beziehungsweise Absatz 2 vorgesehenen Verfahren erlassen. |
|
Änderungsantrag 180
Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union
Artikel 194 – Absatz 1 – Einleitung
|
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Derzeitiger Wortlaut |
Geänderter Text |
(1) Die Energiepolitik der Union verfolgt im Geiste der Solidarität zwischen den Mitgliedstaaten im Rahmen der Verwirklichung oder des Funktionierens des Binnenmarkts und unter Berücksichtigung der Notwendigkeit der Erhaltung und Verbesserung der Umwelt folgende Ziele: |
(1) Die gemeinsame Energiepolitik der Union verfolgt im Geiste der Solidarität zwischen den Mitgliedstaaten im Rahmen der Verwirklichung oder des Funktionierens des Binnenmarkts und unter Berücksichtigung der Notwendigkeit der Erhaltung und Verbesserung der Umwelt folgende Ziele: |
Änderungsantrag 181
Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union
Artikel 194 – Absatz 1 – Buchstabe b
|
|
Derzeitiger Wortlaut |
Geänderter Text |
b) Gewährleistung der Energieversorgungssicherheit in der Union; |
b) Gewährleistung der Sicherheit und Erschwinglichkeit der Energieversorgung für alle in der Union; |
Änderungsantrag 182
Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union
Artikel 194 – Absatz 1 – Buchstabe c
|
|
Derzeitiger Wortlaut |
Geänderter Text |
c) Förderung der Energieeffizienz und von Energieeinsparungen sowie Entwicklung neuer und erneuerbarer Energiequellen; und |
c) Sicherstellung der Energieeffizienz und von Energieeinsparungen sowie Entwicklung neuer und erneuerbarer Energiequellen, um ein Energiesystem zu schaffen, das auf Energieeffizienz und erneuerbaren Energien beruht; und |
Änderungsantrag 183
Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union
Artikel 194 – Absatz 1 – Buchstabe d
|
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Derzeitiger Wortlaut |
Geänderter Text |
d) Förderung der Interkonnektion der Energienetze. |
d) Sicherstellung der Interkonnektion der Energienetze; |
Änderungsantrag 184
Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union
Artikel 194 – Absatz 1 – Buchstabe d a (neu)
|
|
Derzeitiger Wortlaut |
Geänderter Text |
|
da) auf die Eindämmung des Klimawandels abzielende Gestaltung des gesamten Energiesystems im Einklang mit internationalen Übereinkünften. |
Änderungsantrag 185
Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union
Artikel 194 – Absatz 2– Unterabsatz 2
|
|
Derzeitiger Wortlaut |
Geänderter Text |
Diese Maßnahmen berühren unbeschadet des Artikels 192 Absatz 2 Buchstabe c nicht das Recht eines Mitgliedstaats, die Bedingungen für die Nutzung seiner Energieressourcen, seine Wahl zwischen verschiedenen Energiequellen und die allgemeine Struktur seiner Energieversorgung zu bestimmen. |
entfällt |
Änderungsantrag 186
Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union
Artikel 194 – Absatz 3
|
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Derzeitiger Wortlaut |
Geänderter Text |
(3) Abweichend von Absatz 2 erlässt der Rat die darin genannten Maßnahmen gemäß einem besonderen Gesetzgebungsverfahren einstimmig nach Anhörung des Europäischen Parlaments, wenn sie überwiegend steuerlicher Art sind. |
entfällt |
Änderungsantrag 187
Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union
Artikel 206
|
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Derzeitiger Wortlaut |
Geänderter Text |
Durch die Schaffung einer Zollunion nach den Artikeln 28 bis 32 trägt die Union im gemeinsamen Interesse zur harmonischen Entwicklung des Welthandels, zur schrittweisen Beseitigung der Beschränkungen im internationalen Handelsverkehr und bei den ausländischen Direktinvestitionen sowie zum Abbau der Zollschranken und anderer Schranken bei. |
Durch die Schaffung einer Zollunion nach den Artikeln 28 bis 32 trägt die Union im gemeinsamen Interesse zur harmonischen Entwicklung des regelbasierten und multilateralen Welthandels, zur schrittweisen Beseitigung der Beschränkungen im internationalen Handelsverkehr und bei den ausländischen Direktinvestitionen sowie zum Abbau der Zollschranken und anderer Schranken bei und fördert dabei insbesondere die demokratischen Werte, die verantwortungsvolle Staatsführung, die Menschenrechte und die Nachhaltigkeit in der gemeinsamen Handelspolitik. |
Änderungsantrag 188
Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union
Artikel 207 – Absatz 1
|
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Derzeitiger Wortlaut |
Geänderter Text |
(1) Die gemeinsame Handelspolitik wird nach einheitlichen Grundsätzen gestaltet; dies gilt insbesondere für die Änderung von Zollsätzen, für den Abschluss von Zoll- und Handelsabkommen, die den Handel mit Waren und Dienstleistungen betreffen, und für die Handelsaspekte des geistigen Eigentums, die ausländischen Direktinvestitionen, die Vereinheitlichung der Liberalisierungsmaßnahmen, die Ausfuhrpolitik sowie die handelspolitischen Schutzmaßnahmen, zum Beispiel im Fall von Dumping und Subventionen. Die gemeinsame Handelspolitik wird im Rahmen der Grundsätze und Ziele des auswärtigen Handelns der Union gestaltet. |
(1) Die gemeinsame Handelspolitik wird nach einheitlichen Grundsätzen gestaltet; dies gilt insbesondere für die Änderung von Zollsätzen, für den Abschluss von Zoll- und Handelsabkommen, die den Handel mit Waren und Dienstleistungen betreffen, und für die Handelsaspekte des geistigen Eigentums, ausländische Investitionen, einschließlich des Investitionsschutzes, die wirtschaftliche Sicherheit, Vereinheitlichung der Liberalisierungsmaßnahmen, die Ausfuhrpolitik sowie die handelspolitischen Schutzmaßnahmen, zum Beispiel im Fall von Dumping und Subventionen. Die gemeinsame Handelspolitik wird im Rahmen der Grundsätze und Ziele des auswärtigen Handelns der Union sowie ihres Ziels der Klimaneutralität gestaltet. |
Änderungsantrag 189
Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union
Artikel 207 – Absatz 3– Unterabsatz 2
|
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Derzeitiger Wortlaut |
Geänderter Text |
Die Kommission legt dem Rat Empfehlungen vor; dieser ermächtigt die Kommission zur Aufnahme der erforderlichen Verhandlungen. Der Rat und die Kommission haben dafür Sorge zu tragen, dass die ausgehandelten Abkommen mit der internen Politik und den internen Vorschriften der Union vereinbar sind. |
Das Europäische Parlament und der Rat ermächtigen die Kommission auf Empfehlung der Kommission zur Aufnahme der erforderlichen Verhandlungen. Die Kommission hat dafür Sorge zu tragen, dass die ausgehandelten Abkommen mit der internen Politik und den internen Vorschriften der Union vereinbar sind. |
Änderungsantrag 190
Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union
Artikel 207 – Absatz 3– Unterabsatz 3
|
|
Derzeitiger Wortlaut |
Geänderter Text |
Die Kommission führt diese Verhandlungen im Benehmen mit einem zu ihrer Unterstützung vom Rat bestellten Sonderausschuss und nach Maßgabe der Richtlinien, die ihr der Rat erteilen kann. Die Kommission erstattet dem Sonderausschuss sowie dem Europäischen Parlament regelmäßig Bericht über den Stand der Verhandlungen. |
Die Kommission führt diese Verhandlungen im Benehmen mit einem zuständigen Ausschuss des Europäischen Parlaments und einem zu ihrer Unterstützung vom Rat bestellten Sonderausschuss und nach Maßgabe der Richtlinien, die ihr der Rat erteilen kann. Die Kommission erstattet dem zuständigen Ausschuss des Europäischen Parlaments und dem vom Rat bestellten Sonderausschuss regelmäßig Bericht über den Stand der Verhandlungen. |
Änderungsantrag 191
Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union
Artikel 207 – Absatz 3 – Unterabsatz 3 a (neu)
|
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Derzeitiger Wortlaut |
Geänderter Text |
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Abweichend von Artikel 218 Absatz 5 können das Europäische Parlament und der Rat einen Beschluss zur Genehmigung der vorläufigen Anwendung einer Übereinkunft vor deren Inkrafttreten erlassen. |
Änderungsantrag 192
Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union
Artikel 207 – Absatz 4– Unterabsatz 1
|
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Derzeitiger Wortlaut |
Geänderter Text |
Über die Aushandlung und den Abschluss der in Absatz 3 genannten Abkommen beschließt der Rat mit qualifizierter Mehrheit. |
Über die Aushandlung und den Abschluss der in Absatz 3 genannten Abkommen beschließt der Rat mit einfacher Mehrheit. |
Änderungsantrag 193
Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union
Artikel 207 – Absatz 4– Unterabsatz 2
|
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Derzeitiger Wortlaut |
Geänderter Text |
Über die Aushandlung und den Abschluss eines Abkommens über den Dienstleistungsverkehr, über Handelsaspekte des geistigen Eigentums oder über ausländische Direktinvestitionen beschließt der Rat einstimmig, wenn das betreffende Abkommen Bestimmungen enthält, bei denen für die Annahme interner Vorschriften Einstimmigkeit erforderlich ist. |
Über die Aushandlung und den Abschluss eines Abkommens über den Dienstleistungsverkehr, über Handelsaspekte des geistigen Eigentums oder über ausländische Direktinvestitionen beschließt der Rat mit qualifizierter Mehrheit. |
Änderungsantrag 194
Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union
Artikel 207 – Absatz 4 – Unterabsatz 3 – Einleitung
|
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Derzeitiger Wortlaut |
Geänderter Text |
Der Rat beschließt ebenfalls einstimmig über die Aushandlung und den Abschluss von Abkommen in den folgenden Bereichen: |
Der Rat beschließt ebenfalls mit qualifizierter Mehrheit über die Aushandlung und den Abschluss von Abkommen in den folgenden Bereichen: |
Änderungsantrag 195
Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union
Artikel 207 – Absatz 5 a (neu)
|
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Derzeitiger Wortlaut |
Geänderter Text |
|
(5a) Es wird ein ständiger Mechanismus zur Überwachung und Prüfung ausländischer Direktinvestitionen in der Union eingerichtet. Dieser Mechanismus kann zum Schutz der europäischen Interessen genutzt werden. |
Änderungsantrag 196
Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union
Artikel 218 – Absatz 2
|
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Derzeitiger Wortlaut |
Geänderter Text |
(2) Der Rat erteilt eine Ermächtigung zur Aufnahme von Verhandlungen, legt Verhandlungsrichtlinien fest, genehmigt die Unterzeichnung und schließt die Übereinkünfte. |
(2) Der Rat erteilt nach Zustimmung des Europäischen Parlaments eine Ermächtigung zur Aufnahme von Verhandlungen, legt Verhandlungsrichtlinien fest, genehmigt die Unterzeichnung und schließt die Übereinkünfte. |
Änderungsantrag 197
Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union
Artikel 218 – Absatz 2 a (neu)
|
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Derzeitiger Wortlaut |
Geänderter Text |
|
(2a) Abweichend von Absatz 2 ist bei Übereinkünften, die in den Anwendungsbereich des Artikels 207 fallen, die Aufnahme von Verhandlungen von der Genehmigung durch das Europäische Parlament und den Rat abhängig. |
Änderungsantrag 198
Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union
Artikel 218 – Absatz 6 – Unterabsatz 2 – Einleitung
|
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Derzeitiger Wortlaut |
Geänderter Text |
Mit Ausnahme der Übereinkünfte, die ausschließlich die Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik betreffen, erlässt der Rat den Beschluss über den Abschluss der Übereinkunft |
Mit Ausnahme der Übereinkünfte, die ausschließlich die Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik betreffen, erlässt der Rat den Beschluss über den Abschluss der Übereinkunft nach Zustimmung des Europäischen Parlaments. |
Änderungsantrag 199
Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union
Artikel 218 – Absatz 6 – Unterabsatz 2 – Buchstabe a
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Derzeitiger Wortlaut |
Geänderter Text |
a) nach Zustimmung des Europäischen Parlaments in folgenden Fällen: |
entfällt |
i) Assoziierungsabkommen; |
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ii) Übereinkunft über den Beitritt der Union zur Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten; |
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iii) Übereinkünfte, die durch die Einführung von Zusammenarbeitsverfahren einen besonderen institutionellen Rahmen schaffen; |
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iv) Übereinkünfte mit erheblichen finanziellen Folgen für die Union; |
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v) Übereinkünfte in Bereichen, für die entweder das ordentliche Gesetzgebungsverfahren oder, wenn die Zustimmung des Europäischen Parlaments erforderlich ist, das besondere Gesetzgebungsverfahren gilt. |
|
Das Europäische Parlament und der Rat können in dringenden Fällen eine Frist für die Zustimmung vereinbaren. |
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Änderungsantrag 200
Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union
Artikel 218 – Absatz 6 – Unterabsatz 2 – Buchstabe b
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Derzeitiger Wortlaut |
Geänderter Text |
b) nach Anhörung des Europäischen Parlaments in den übrigen Fällen. Das Europäische Parlament gibt seine Stellungnahme innerhalb einer Frist ab, die der Rat entsprechend der Dringlichkeit festlegen kann. Ergeht innerhalb dieser Frist keine Stellungnahme, so kann der Rat einen Beschluss fassen. |
entfällt |
Änderungsantrag 201
Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union
Artikel 218 – Absatz 7
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Derzeitiger Wortlaut |
Geänderter Text |
(7) Abweichend von den Absätzen 5, 6 und 9 kann der Rat den Verhandlungsführer bei Abschluss einer Übereinkunft ermächtigen, im Namen der Union Änderungen der Übereinkunft zu billigen, wenn die Übereinkunft vorsieht, dass diese Änderungen im Wege eines vereinfachten Verfahrens oder durch ein durch die Übereinkunft eingesetztes Gremium anzunehmen sind. Der Rat kann diese Ermächtigung gegebenenfalls mit besonderen Bedingungen verbinden. |
(7) Abweichend von den Absätzen 5, 6 und 9 können das Europäische Parlament und der Rat den Verhandlungsführer bei Abschluss einer Übereinkunft ermächtigen, im Namen der Union Änderungen der Übereinkunft zu billigen, wenn die Übereinkunft vorsieht, dass diese Änderungen im Wege eines vereinfachten Verfahrens oder durch ein durch die Übereinkunft eingesetztes Gremium anzunehmen sind. Der Rat kann diese Ermächtigung gegebenenfalls mit besonderen Bedingungen verbinden. |
Änderungsantrag 202
Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union
Artikel 218 – Absatz 9
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Derzeitiger Wortlaut |
Geänderter Text |
(9) Der Rat erlässt auf Vorschlag der Kommission oder des Hohen Vertreters der Union für Außen- und Sicherheitspolitik einen Beschluss über die Aussetzung der Anwendung einer Übereinkunft und zur Festlegung der Standpunkte, die im Namen der Union in einem durch eine Übereinkunft eingesetzten Gremium zu vertreten sind, sofern dieses Gremium rechtswirksame Akte, mit Ausnahme von Rechtsakten zur Ergänzung oder Änderung des institutionellen Rahmens der betreffenden Übereinkunft, zu erlassen hat. |
(9) Der Rat erlässt auf Vorschlag der Kommission oder des Hohen Vertreters der Union für Außen- und Sicherheitspolitik und nach Zustimmung des Europäischen Parlaments einen Beschluss über die Aussetzung der Anwendung einer Übereinkunft und zur Festlegung der Standpunkte, die im Namen der Union in einem durch eine Übereinkunft eingesetzten Gremium zu vertreten sind, sofern dieses Gremium rechtswirksame Akte, mit Ausnahme von Rechtsakten zur Ergänzung oder Änderung des institutionellen Rahmens der betreffenden Übereinkunft, zu erlassen hat. |
Änderungsantrag 203
Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union
Artikel 218 – Absatz 10
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Derzeitiger Wortlaut |
Geänderter Text |
(10) Das Europäische Parlament wird in allen Phasen des Verfahrens unverzüglich und umfassend unterrichtet. |
(10) Das Europäische Parlament wird in allen Phasen des Verfahrens unverzüglich und umfassend unterrichtet, insbesondere über die Aufnahme und den Fortgang der Verhandlungen, die Unterzeichnung und Durchführung der Übereinkünften sowie die Aussetzung der in den Übereinkünften festgelegten Verpflichtungen. |
Änderungsantrag 204
Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union
Artikel 222 – Absatz -1 (neu)
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Derzeitiger Wortlaut |
Geänderter Text |
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(-1) Im Fall eines Notstands, den die Europäische Union oder einen oder mehrere Mitgliedstaaten betrifft, können das Europäische Parlament und der Rat der Kommission außerordentliche Befugnisse übertragen, einschließlich solcher, die es ihr ermöglichen, alle erforderlichen Instrumente zu mobilisieren. Damit der Notstand ausgerufen werden kann, beschließt das Europäische Parlament mit der Mehrheit seiner Mitglieder und der Rat mit qualifizierter Mehrheit auf Vorschlag des Europäischen Parlaments oder der Kommission. |
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In diesem Beschluss, mit dem der Notstand ausgerufen wird und der Kommission außerordentliche Befugnisse übertragen werden, werden der Umfang dieser Befugnisse, die detaillierten Regelungen für die politische Steuerung und der Zeitraum, in dem sie gelten, festgelegt. |
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Das Europäische Parlament oder der Rat können den Beschluss jederzeit mit einfacher Mehrheit widerrufen. |
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Der Rat und das Parlament können den Beschluss nach dem Verfahren des Unterabsatzes 1 jederzeit überprüfen oder verlängern. |
Damit wird Artikel 122 AEUV gestrichen. |
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Änderungsantrag 205
Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union
Artikel 223 – Absatz 1
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Derzeitiger Wortlaut |
Geänderter Text |
(1) Das Europäische Parlament erstellt einen Entwurf der erforderlichen Bestimmungen für die allgemeine unmittelbare Wahl seiner Mitglieder nach einem einheitlichen Verfahren in allen Mitgliedstaaten oder im Einklang mit den allen Mitgliedstaaten gemeinsamen Grundsätzen. |
(1) Das Europäische Parlament erstellt einen Vorschlag für eine Verordnung über die erforderlichen Bestimmungen für die allgemeine unmittelbare Wahl seiner Mitglieder nach einem einheitlichen Verfahren in allen Mitgliedstaaten oder im Einklang mit den allen Mitgliedstaaten gemeinsamen Grundsätzen. Der Rat kann diesen Vorschlag nach einem besonderen Gesetzgebungsverfahren mit qualifizierter Mehrheit ablehnen. |
Der Rat erlässt die erforderlichen Bestimmungen einstimmig gemäß einem besonderen Gesetzgebungsverfahren und nach Zustimmung des Europäischen Parlaments, die mit der Mehrheit seiner Mitglieder erteilt wird. Diese Bestimmungen treten nach Zustimmung der Mitgliedstaaten im Einklang mit ihren jeweiligen verfassungsrechtlichen Vorschriften in Kraft. |
Das Europäische Parlament erlässt die erforderlichen Bestimmungen mit der Mehrheit seiner Mitglieder gemäß einem besonderen Gesetzgebungsverfahren und nach Zustimmung des Rates, der mit qualifizierter Mehrheit beschließt. |
Änderungsantrag 206
Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union
Artikel 223 – Absatz 2
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Derzeitiger Wortlaut |
Geänderter Text |
(2) Das Europäische Parlament legt aus eigener Initiative gemäß einem besonderen Gesetzgebungsverfahren durch Verordnungen nach Anhörung der Kommission und mit Zustimmung des Rates die Regelungen und allgemeinen Bedingungen für die Wahrnehmung der Aufgaben seiner Mitglieder fest. Alle Vorschriften und Bedingungen, die die Steuerregelung für die Mitglieder oder ehemaligen Mitglieder betreffen, sind vom Rat einstimmig festzulegen. |
(2) Das Europäische Parlament legt aus eigener Initiative gemäß einem besonderen Gesetzgebungsverfahren durch Verordnungen nach Anhörung der Kommission und mit Zustimmung des Rates die Regelungen und allgemeinen Bedingungen für die Wahrnehmung der Aufgaben seiner Mitglieder fest. |
Änderungsantrag 207
Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union
Artikel 225
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Derzeitiger Wortlaut |
Geänderter Text |
Das Europäische Parlament kann mit der Mehrheit seiner Mitglieder die Kommission auffordern, geeignete Vorschläge zu Fragen zu unterbreiten, die nach seiner Auffassung die Ausarbeitung eines Unionsakts zur Durchführung der Verträge erfordern. Legt die Kommission keinen Vorschlag vor, so teilt sie dem Europäischen Parlament die Gründe dafür mit. |
Das Europäische Parlament kann gemäß Artikel 294 und mit der Mehrheit seiner Mitglieder Vorschläge zu Angelegenheiten annehmen, auf die das ordentliche Gesetzgebungsverfahren Anwendung findet. Zuvor teilt es der Europäischen Kommission seine Absichten mit. |
Änderungsantrag 208
Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union
Artikel 226 – Absatz 1
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Derzeitiger Wortlaut |
Geänderter Text |
Das Europäische Parlament kann bei der Erfüllung seiner Aufgaben auf Antrag eines Viertels seiner Mitglieder die Einsetzung eines nichtständigen Untersuchungsausschusses beschließen, der unbeschadet der Befugnisse, die anderen Organen oder Einrichtungen durch die Verträge übertragen sind, behauptete Verstöße gegen das Unionsrecht oder Missstände bei der Anwendung desselben prüft; dies gilt nicht, wenn ein Gericht mit den behaupteten Sachverhalten befasst ist, solange das Gerichtsverfahren nicht abgeschlossen ist. |
Das Europäische Parlament beschließt bei der Erfüllung seiner Aufgaben auf Antrag eines Drittels seiner Mitglieder die Einsetzung eines nichtständigen Untersuchungsausschusses, der unbeschadet der Befugnisse, die anderen Organen oder Einrichtungen durch die Verträge übertragen sind, behauptete Verstöße gegen das Unionsrecht oder Missstände bei der Anwendung desselben prüft; dies gilt nicht, wenn ein Gericht mit den behaupteten Sachverhalten befasst ist, solange das Gerichtsverfahren nicht abgeschlossen ist. Der Untersuchungsausschuss kann Zeugen vorladen, die anlässlich einer Anhörung vor ihm erscheinen, wenn er dies zur Erfüllung seiner Aufgaben für erforderlich hält. |
Änderungsantrag 209
Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union
Artikel 226 – Absatz 3
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Derzeitiger Wortlaut |
Geänderter Text |
Die Einzelheiten der Ausübung des Untersuchungsrechts werden vom Europäischen Parlament festgelegt, das aus eigener Initiative gemäß einem besonderen Gesetzgebungsverfahren durch Verordnungen nach Zustimmung des Rates und der Kommission beschließt. |
Die Einzelheiten der Ausübung des Untersuchungsrechts werden vom Europäischen Parlament und vom Rat, der mit qualifizierter Mehrheit beschließt, auf Vorschlag des Europäischen Parlaments und nach Anhörung der Kommission festgelegt. |
Änderungsantrag 210
Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union
Artikel 234 – Absatz 1
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Derzeitiger Wortlaut |
Geänderter Text |
Wird wegen der Tätigkeit der Kommission ein Misstrauensantrag eingebracht, so darf das Europäische Parlament nicht vor Ablauf von drei Tagen nach seiner Einbringung und nur in offener Abstimmung darüber entscheiden. |
Wird wegen der Tätigkeit der Exekutive ein kollektiver Misstrauensantrag oder wegen der Tätigkeit eines Mitglieds der Exekutive ein individueller Misstrauensantrag eingebracht, so darf das Europäische Parlament nicht vor Ablauf von drei Tagen nach seiner Einbringung und nur in offener Abstimmung darüber entscheiden. |
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(Der Änderungsantrag für die Worte „Kommission“ und „Kommissar“ gilt für den gesamten Text. Die Annahme dieses Änderungsantrags führt demnach zu entsprechenden Änderungen im gesamten Text.) |
Änderungsantrag 211
Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union
Artikel 234 – Absatz 2
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Derzeitiger Wortlaut |
Geänderter Text |
Wird der Misstrauensantrag mit der Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen und mit der Mehrheit der Mitglieder des Europäischen Parlaments angenommen, so legen die Mitglieder der Kommission geschlossen ihr Amt nieder, und der Hohe Vertreter der Union für Außen- und Sicherheitspolitik legt sein im Rahmen der Kommission ausgeübtes Amt nieder. Sie bleiben im Amt und führen die laufenden Geschäfte bis zu ihrer Ersetzung nach Artikel 17 des Vertrags über die Europäische Union weiter. In diesem Fall endet die Amtszeit der zu ihrer Ersetzung ernannten Mitglieder der Kommission zu dem Zeitpunkt, zu dem die Amtszeit der Mitglieder der Kommission, die ihr Amt geschlossen niederlegen mussten, geendet hätte. |
Wird der kollektive Misstrauensantrag mit der Mehrheit der Mitglieder des Europäischen Parlaments angenommen, so legen die Mitglieder der Exekutive geschlossen ihr Amt nieder, und der Minister der Union für Außen- und Sicherheitspolitik sowie der Minister der Union für wirtschaftspolitische Steuerung legen ihr im Rahmen der Exekutive ausgeübtes Amt nieder. Sie bleiben im Amt und führen die laufenden Geschäfte bis zu ihrer Ersetzung nach Artikel 17 des Vertrags über die Europäische Union weiter. In diesem Fall endet die Amtszeit der zu ihrer Ersetzung ernannten Mitglieder der Exekutive zu dem Zeitpunkt, zu dem die Amtszeit der Mitglieder der Exekutive, die ihr Amt geschlossen niederlegen mussten, geendet hätte. |
|
(Diese Änderung betrifft den gesamten Text. Die Annahme dieses Änderungsantrags würde entsprechende Änderungen im gesamten Text erforderlich machen.) |
Änderungsantrag 212
Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union
Artikel 234 – Absatz 2 a (neu)
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Derzeitiger Wortlaut |
Geänderter Text |
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Wird ein individueller Misstrauensantrag mit der Mehrheit der Mitglieder des Europäischen Parlaments angenommen, so tritt das betreffende Mitglied der Exekutive unverzüglich zurück. |
Änderungsantrag 213
Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union
Artikel 238
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Derzeitiger Wortlaut |
Geänderter Text |
[…] |
entfällt |
Änderungsantrag 214
Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union
Artikel 245 – Absatz 2
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Derzeitiger Wortlaut |
Geänderter Text |
Die Mitglieder der Kommission dürfen während ihrer Amtszeit keine andere entgeltliche oder unentgeltliche Berufstätigkeit ausüben. Bei der Aufnahme ihrer Tätigkeit übernehmen sie die feierliche Verpflichtung, während der Ausübung und nach Ablauf ihrer Amtstätigkeit die sich aus ihrem Amt ergebenden Pflichten zu erfüllen, insbesondere die Pflicht, bei der Annahme gewisser Tätigkeiten oder Vorteile nach Ablauf dieser Tätigkeit ehrenhaft und zurückhaltend zu sein. Werden diese Pflichten verletzt, so kann der Gerichtshof auf Antrag des Rates, der mit einfacher Mehrheit beschließt, oder der Kommission das Mitglied je nach Lage des Falles gemäß Artikel 247 seines Amtes entheben oder ihm seine Ruhegehaltsansprüche oder andere an ihrer Stelle gewährte Vergünstigungen aberkennen. |
Die Mitglieder der Kommission dürfen während ihrer Amtszeit keine andere entgeltliche oder unentgeltliche Berufstätigkeit ausüben. Bei der Aufnahme ihrer Tätigkeit übernehmen sie die feierliche Verpflichtung, während der Ausübung und nach Ablauf ihrer Amtstätigkeit die sich aus ihrem Amt ergebenden Pflichten zu erfüllen, insbesondere die Pflicht, bei der Annahme gewisser Tätigkeiten oder Vorteile nach Ablauf dieser Tätigkeit ehrenhaft und zurückhaltend zu sein. Werden diese Pflichten verletzt, so kann der Gerichtshof auf Antrag des Europäischen Parlaments, des Rates, der mit einfacher Mehrheit beschließt, oder der Kommission das Mitglied je nach Lage des Falles gemäß Artikel 247 seines Amtes entheben oder ihm seine Ruhegehaltsansprüche oder andere an ihrer Stelle gewährte Vergünstigungen aberkennen. |
Änderungsantrag 215
Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union
Artikel 246 – Absatz 3
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Derzeitiger Wortlaut |
Geänderter Text |
Der Rat kann auf Vorschlag des Präsidenten der Kommission einstimmig beschließen, dass ein ausscheidendes Mitglied der Kommission für die verbleibende Amtszeit nicht ersetzt werden muss, insbesondere wenn es sich um eine kurze Zeitspanne handelt. |
Der Rat kann auf Vorschlag des Präsidenten der Kommission mit qualifizierter Mehrheit beschließen, dass ein ausscheidendes Mitglied der Kommission für die verbleibende Amtszeit nicht ersetzt werden muss, insbesondere wenn es sich um eine kurze Zeitspanne handelt. |
Änderungsantrag 216
Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union
Artikel 247
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Derzeitiger Wortlaut |
Geänderter Text |
Jedes Mitglied der Kommission, das die Voraussetzungen für die Ausübung seines Amtes nicht mehr erfüllt oder eine schwere Verfehlung begangen hat, kann auf Antrag des Rates, der mit einfacher Mehrheit beschließt, oder der Kommission durch den Gerichtshof seines Amtes enthoben werden. |
Jedes Mitglied der Kommission, das die Voraussetzungen für die Ausübung seines Amtes nicht mehr erfüllt oder eine schwere Verfehlung begangen hat, kann auf Antrag des Europäischen Parlaments, des Rates, der mit einfacher Mehrheit beschließt, oder der Kommission durch den Gerichtshof seines Amtes enthoben werden. |
Änderungsantrag 217
Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union
Artikel 258 – Absatz 1
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Derzeitiger Wortlaut |
Geänderter Text |
Hat nach Auffassung der Kommission ein Mitgliedstaat gegen eine Verpflichtung aus den Verträgen verstoßen, so gibt sie eine mit Gründen versehene Stellungnahme hierzu ab; sie hat dem Staat zuvor Gelegenheit zur Äußerung zu geben.
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Hat nach Auffassung der Kommission ein Mitgliedstaat gegen eine Verpflichtung aus den Verträgen verstoßen, so gibt sie innerhalb von zwölf Monaten eine mit Gründen versehene Stellungnahme hierzu ab; sie hat dem Staat zuvor Gelegenheit zur Äußerung zu geben. |
Änderungsantrag 218
Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union
Artikel 258 – Absatz 2
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Derzeitiger Wortlaut |
Geänderter Text |
Kommt der Staat dieser Stellungnahme innerhalb der von der Kommission gesetzten Frist nicht nach, so kann die Kommission den Gerichtshof der Europäischen Union anrufen. |
Kommt der Staat dieser Stellungnahme innerhalb der Frist von zwölf Monaten nicht nach, so kann die Kommission den Gerichtshof der Europäischen Union anrufen. |
Änderungsantrag 219
Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union
Artikel 259 – Absatz 1
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Derzeitiger Wortlaut |
Geänderter Text |
Jeder Mitgliedstaat kann den Gerichtshof der Europäischen Union anrufen, wenn er der Auffassung ist, dass ein anderer Mitgliedstaat gegen eine Verpflichtung aus den Verträgen verstoßen hat. |
Das Europäische Parlament oder jeder Mitgliedstaat kann den Gerichtshof der Europäischen Union anrufen, wenn es bzw. er der Auffassung ist, dass ein Mitgliedstaat gegen eine Verpflichtung aus den Verträgen verstoßen hat. |
Änderungsantrag 220
Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union
Artikel 259 – Absatz 2
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Derzeitiger Wortlaut |
Geänderter Text |
Bevor ein Mitgliedstaat wegen einer angeblichen Verletzung der Verpflichtungen aus den Verträgen gegen einen anderen Staat Klage erhebt, muss er die Kommission damit befassen. |
Bevor das Europäische Parlament oder ein Mitgliedstaat wegen einer angeblichen Verletzung der Verpflichtungen aus den Verträgen gegen einen Staat Klage erhebt, muss es bzw. er die Kommission damit befassen. |
Änderungsantrag 221
Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union
Artikel 259 – Absatz 3
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Derzeitiger Wortlaut |
Geänderter Text |
Die Kommission erlässt eine mit Gründen versehene Stellungnahme; sie gibt den beteiligten Staaten zuvor Gelegenheit zu schriftlicher und mündlicher Äußerung in einem kontradiktorischen Verfahren. |
Die Kommission erlässt eine mit Gründen versehene Stellungnahme; sie gibt den beteiligten Staaten und gegebenenfalls dem Europäischen Parlament zuvor Gelegenheit zu schriftlicher und mündlicher Äußerung in einem kontradiktorischen Verfahren. |
Änderungsantrag 222
Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union
Artikel 260 – Absatz 2– Unterabsatz 1
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Derzeitiger Wortlaut |
Geänderter Text |
Hat der betreffende Mitgliedstaat die Maßnahmen, die sich aus dem Urteil des Gerichtshofs ergeben, nach Auffassung der Kommission nicht getroffen, so kann die Kommission den Gerichtshof anrufen, nachdem sie diesem Staat zuvor Gelegenheit zur Äußerung gegeben hat. Hierbei benennt sie die Höhe des von dem betreffenden Mitgliedstaat zu zahlenden Pauschalbetrags oder Zwangsgelds, die sie den Umständen nach für angemessen hält. |
Hat der betreffende Mitgliedstaat die Maßnahmen, die sich aus dem Urteil des Gerichtshofs ergeben, nach Auffassung der Kommission nicht getroffen, so ruft die Kommission spätestens zwölf Monate nach Verkündung des Urteils den Gerichtshof an, nachdem sie diesem Staat zuvor Gelegenheit zur Äußerung gegeben hat. Hierbei benennt sie die Höhe des von dem betreffenden Mitgliedstaat zu zahlenden Pauschalbetrags oder Zwangsgelds, die sie den Umständen nach für angemessen hält. |
Änderungsantrag 223
Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union
Artikel 262
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Derzeitiger Wortlaut |
Geänderter Text |
Unbeschadet der sonstigen Bestimmungen der Verträge kann der Rat gemäß einem besonderen Gesetzgebungsverfahren nach Anhörung des Europäischen Parlaments einstimmig Bestimmungen erlassen, mit denen dem Gerichtshof der Europäischen Union in dem vom Rat festgelegten Umfang die Zuständigkeit übertragen wird, über Rechtsstreitigkeiten im Zusammenhang mit der Anwendung von aufgrund der Verträge erlassenen Rechtsakten, mit denen europäische Rechtstitel für das geistige Eigentum geschaffen werden, zu entscheiden. Diese Bestimmungen treten nach Zustimmung der Mitgliedstaaten im Einklang mit ihren jeweiligen verfassungsrechtlichen Vorschriften in Kraft. |
Unbeschadet der sonstigen Bestimmungen der Verträge kann der Rat gemäß einem besonderen Gesetzgebungsverfahren nach Zustimmung des Europäischen Parlaments mit qualifizierter Mehrheit Bestimmungen erlassen, mit denen dem Gerichtshof der Europäischen Union in dem vom Rat festgelegten Umfang die Zuständigkeit übertragen wird, über Rechtsstreitigkeiten im Zusammenhang mit der Anwendung von aufgrund der Verträge erlassenen Rechtsakten, mit denen europäische Rechtstitel für das geistige Eigentum geschaffen werden, zu entscheiden. Diese Bestimmungen treten nach Zustimmung der Mitgliedstaaten im Einklang mit ihren jeweiligen verfassungsrechtlichen Vorschriften in Kraft. |
Änderungsantrag 224
Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union
Artikel 263 – Absatz 2
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Derzeitiger Wortlaut |
Geänderter Text |
Zu diesem Zweck ist der Gerichtshof der Europäischen Union für Klagen zuständig, die ein Mitgliedstaat, das Europäische Parlament, der Rat oder die Kommission wegen Unzuständigkeit, Verletzung wesentlicher Formvorschriften, Verletzung der Verträge oder einer bei seiner Durchführung anzuwendenden Rechtsnorm oder wegen Ermessensmissbrauchs erhebt. |
Zu diesem Zweck ist der Gerichtshof der Europäischen Union für Klagen zuständig, die ein Mitgliedstaat, das Europäische Parlament, der Rat oder die Kommission wegen Unzuständigkeit, Verletzung wesentlicher Formvorschriften, Verletzung der Verträge oder einer bei ihrer Durchführung anzuwendenden Rechtsnorm, insbesondere in Bezug auf das Subsidiaritätsprinzip, oder wegen Ermessensmissbrauchs erhebt. |
Änderungsantrag 225
Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union
Artikel 263 – Absatz 4
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Derzeitiger Wortlaut |
Geänderter Text |
Jede natürliche oder juristische Person kann unter den Bedingungen nach den Absätzen 1 und 2 gegen die an sie gerichteten oder sie unmittelbar und individuell betreffenden Handlungen sowie gegen Rechtsakte mit Verordnungscharakter, die sie unmittelbar betreffen und keine Durchführungsmaßnahmen nach sich ziehen, Klage erheben. |
Jede natürliche oder juristische Person kann unter den Bedingungen nach den Absätzen 1 und 2 gegen die an sie gerichteten oder sie unmittelbar betreffenden Handlungen sowie gegen Rechtsakte mit Verordnungscharakter, die sie unmittelbar betreffen und keine Durchführungsmaßnahmen nach sich ziehen, Klage erheben. |
Änderungsantrag 226
Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union
Artikel 275 – Absatz 1
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Derzeitiger Wortlaut |
Geänderter Text |
Der Gerichtshof der Europäischen Union ist nicht zuständig für die Bestimmungen hinsichtlich der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik und für die auf der Grundlage dieser Bestimmungen erlassenen Rechtsakte. |
Der Gerichtshof der Europäischen Union ist zuständig für die Bestimmungen hinsichtlich der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik, einschließlich der auf der Grundlage dieser Bestimmungen erlassenen Rechtsakte. |
Änderungsantrag 227
Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union
Artikel 275 – Absatz 2
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Derzeitiger Wortlaut |
Geänderter Text |
Der Gerichtshof ist jedoch zuständig für die Kontrolle der Einhaltung von Artikel 40 des Vertrags über die Europäische Union und für die unter den Voraussetzungen des Artikels 263 Absatz 4 dieses Vertrags erhobenen Klagen im Zusammenhang mit der Überwachung der Rechtmäßigkeit von Beschlüssen über restriktive Maßnahmen gegenüber natürlichen oder juristischen Personen, die der Rat auf der Grundlage von Titel V Kapitel 2 des Vertrags über die Europäische Union erlassen hat. |
entfällt |
Änderungsantrag 228
Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union
Artikel 285 – Absatz 2
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Derzeitiger Wortlaut |
Geänderter Text |
Der Rechnungshof besteht aus einem Staatsangehörigen je Mitgliedstaat. Seine Mitglieder üben ihre Aufgaben in voller Unabhängigkeit zum allgemeinen Wohl der Union aus. |
Der Rechnungshof besteht aus einer Anzahl von Mitgliedern, die, einschließlich seines Präsidenten, zwei Dritteln der Zahl der Mitgliedstaaten entspricht. Seine Mitglieder üben ihre Aufgaben in voller Unabhängigkeit zum allgemeinen Wohl der Union aus. |
Änderungsantrag 229
Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union
Artikel 285 – Absatz 2 a (neu)
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Derzeitiger Wortlaut |
Geänderter Text |
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Die Mitglieder des Rechnungshofs werden unter den Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten in einem System der strikt gleichberechtigten Rotation zwischen den Mitgliedstaaten so ausgewählt, dass das demografische und geografische Spektrum der Gesamtheit der Mitgliedstaaten zum Ausdruck kommt. Dieses System wird im Einklang mit Artikel 244 vom Europäischen Rat mit qualifizierter Mehrheit festgelegt. |
Änderungsantrag 230
Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union
Artikel 286 – Absatz 2 – Unterabsatz 1
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Derzeitiger Wortlaut |
Geänderter Text |
Die Mitglieder des Rechnungshofs werden auf sechs Jahre ernannt. Der Rat nimmt die gemäß den Vorschlägen der einzelnen Mitgliedstaaten erstellte Liste der Mitglieder nach Anhörung des Europäischen Parlaments an. Die Wiederernennung der Mitglieder des Rechnungshofs ist zulässig. |
Die Mitglieder des Rechnungshofs werden auf sechs Jahre ernannt. Der Rat nimmt die gemäß den Vorschlägen der einzelnen Mitgliedstaaten erstellte Liste der Mitglieder nach Zustimmung des Europäischen Parlaments an. Die Wiederernennung der Mitglieder des Rechnungshofs ist zulässig. |
Änderungsantrag 231
Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union
Artikel 294 – Absatz 2
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Derzeitiger Wortlaut |
Geänderter Text |
(2) Die Kommission unterbreitet dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Vorschlag. |
(2) Die Kommission unterbreitet dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Vorschlag. Findet Artikel 225 Anwendung, so legt das Europäische Parlament seinen Vorschlag dem Rat vor. Die Kommission wird darüber unterrichtet. |
Änderungsantrag 232
Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union
Artikel 294 – Absatz 3
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Derzeitiger Wortlaut |
Geänderter Text |
(3) Das Europäische Parlament legt seinen Standpunkt in erster Lesung fest und übermittelt ihn dem Rat. |
(3) Das Europäische Parlament legt seinen Standpunkt in erster Lesung fest und übermittelt ihn dem Rat. Findet Artikel 225 Anwendung, gilt der Vorschlag des Parlaments als Standpunkt in erster Lesung. |
Änderungsantrag 233
Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union
Artikel 294 – Absatz 4
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Derzeitiger Wortlaut |
Geänderter Text |
(4) Billigt der Rat den Standpunkt des Europäischen Parlaments, so ist der betreffende Rechtsakt in der Fassung des Standpunkts des Europäischen Parlaments erlassen. |
(4) Billigt der Rat den Standpunkt des Europäischen Parlaments oder hat er innerhalb eines Jahres keinen Beschluss gefasst, so ist der betreffende Rechtsakt in der Fassung des Standpunkts des Europäischen Parlaments erlassen. |
Änderungsantrag 234
Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union
Artikel 294 – Absatz 7 – Buchstabe b
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Derzeitiger Wortlaut |
Geänderter Text |
b) den Standpunkt des Rates in erster Lesung mit der Mehrheit seiner Mitglieder abgelehnt, so gilt der vorgeschlagene Rechtsakt als nicht erlassen; |
b) den Standpunkt des Rates in erster Lesung mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen abgelehnt, so gilt der vorgeschlagene Rechtsakt als nicht erlassen; |
Änderungsantrag 235
Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union
Artikel 294 – Absatz 15 – Unterabsatz 1
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Derzeitiger Wortlaut |
Geänderter Text |
Wird in den in den Verträgen vorgesehenen Fällen ein Gesetzgebungsakt auf Initiative einer Gruppe von Mitgliedstaaten, auf Empfehlung der Europäischen Zentralbank oder auf Antrag des Gerichtshofs im ordentlichen Gesetzgebungsverfahren erlassen, so finden Absatz 2, Absatz 6 Satz 2 und Absatz 9 keine Anwendung. |
Wird in den in den Verträgen vorgesehenen Fällen ein Gesetzgebungsakt auf Initiative einer Gruppe von Mitgliedstaaten, auf eine europäische Bürgerinitiative hin, auf Empfehlung der Europäischen Zentralbank oder auf Antrag des Gerichtshofs im ordentlichen Gesetzgebungsverfahren erlassen, so finden Absatz 2, Absatz 6 Satz 2 und Absatz 9 keine Anwendung. |
Änderungsantrag 236
Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union
Sechster Teil – Titel I – Kapitel 2 a (neu) – Überschrift
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Derzeitiger Wortlaut |
Geänderter Text |
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KAPITEL 2a |
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DIE ANWENDUNG DER GRUNDSÄTZE DER SUBSIDIARITÄT UND DER VERHÄLTNISMÄSSIGKEIT |
(Protokoll (Nr. 2) über die Anwendung der Grundsätze der Subsidiarität und der Verhältnismäßigkeit ist in den Sechsten Teil Titel I Kapitel 2a (neu) AEUV aufzunehmen. Dieses neue Kapitel umfasst die Artikel 299a bis 299j (neu).) |
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Änderungsantrag 237
Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union
Artikel 299 a (neu)
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Derzeitiger Wortlaut |
Geänderter Text |
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Artikel 299a |
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Jedes Organ trägt stets für die Einhaltung der in Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union niedergelegten Grundsätze der Subsidiarität und der Verhältnismäßigkeit Sorge. |
(Mit diesem Änderungsantrag wird der Wortlaut des Artikels 1 des Protokolls (Nr. 2) über die Anwendung der Grundsätze der Subsidiarität und der Verhältnismäßigkeit übernommen.) |
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Änderungsantrag 238
Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union
Artikel 299 b (neu)
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Derzeitiger Wortlaut |
Geänderter Text |
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Artikel 299b |
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Die Kommission führt umfangreiche Anhörungen durch, bevor sie einen Gesetzgebungsakt vorschlägt. Dabei ist gegebenenfalls der regionalen und lokalen Bedeutung der in Betracht gezogenen Maßnahmen Rechnung zu tragen. In außergewöhnlich dringenden Fällen führt die Kommission keine Konsultationen durch. Sie begründet dies in ihrem Vorschlag. |
(Mit diesem Änderungsantrag wird der Wortlaut des Artikels 2 des Protokolls (Nr. 2) über die Anwendung der Grundsätze der Subsidiarität und der Verhältnismäßigkeit übernommen.) |
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Änderungsantrag 239
Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union
Artikel 299 c (neu)
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Derzeitiger Wortlaut |
Geänderter Text |
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Artikel 299c |
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Im Sinne dieses Protokolls bezeichnet "Entwurf eines Gesetzgebungsakts" die Vorschläge der Kommission, die Initiativen einer Gruppe von Mitgliedstaaten, die Initiativen des Europäischen Parlaments, die Anträge des Gerichtshofs, die Empfehlungen der Europäischen Zentralbank und die Anträge der Europäischen Investitionsbank, die den Erlass eines Gesetzgebungsakts zum Ziel haben. |
(Mit diesem Änderungsantrag wird der Wortlaut des Artikels 3 des Protokolls (Nr. 2) über die Anwendung der Grundsätze der Subsidiarität und der Verhältnismäßigkeit übernommen.) |
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Änderungsantrag 240
Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union
Artikel 299 d (neu)
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Derzeitiger Wortlaut |
Geänderter Text |
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Artikel 299d |
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Die Kommission leitet ihre Entwürfe für Gesetzgebungsakte und ihre geänderten Entwürfe den nationalen Parlamenten und den regionalen Parlamenten mit Gesetzgebungsbefugnissen und dem Unionsgesetzgeber gleichzeitig zu. |
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Das Europäische Parlament leitet seine Entwürfe von Gesetzgebungsakten sowie seine geänderten Entwürfe den nationalen Parlamenten und den regionalen Parlamenten mit Gesetzgebungsbefugnissen zu. |
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Der Rat leitet die von einer Gruppe von Mitgliedstaaten, vom Gerichtshof, von der Europäischen Zentralbank oder von der Europäischen Investitionsbank vorgelegten Entwürfe von Gesetzgebungsakten sowie die geänderten Entwürfe den nationalen Parlamenten und den regionalen Parlamenten mit Gesetzgebungsbefugnissen zu. |
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Sobald das Europäische Parlament seine legislativen Entschließungen angenommen und der Rat seine Standpunkte festgelegt hat, leiten sie diese den nationalen Parlamenten und den regionalen Parlamenten mit Gesetzgebungsbefugnissen zu. |
(Dieser Änderungsantrag beruht auf dem Wortlaut des Artikels 4 des Protokolls (Nr. 2) über die Anwendung der Grundsätze der Subsidiarität und der Verhältnismäßigkeit und ergänzt diesen.) |
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Änderungsantrag 241
Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union
Artikel 299 e (neu)
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Derzeitiger Wortlaut |
Geänderter Text |
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Artikel 299e |
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Die Entwürfe von Gesetzgebungsakten werden im Hinblick auf die Grundsätze der Subsidiarität und der Verhältnismäßigkeit begründet. |
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Jeder Entwurf eines Gesetzgebungsakts sollte einen Vermerk mit detaillierten Angaben enthalten, die es ermöglichen zu beurteilen, ob die Grundsätze der Subsidiarität und der Verhältnismäßigkeit eingehalten wurden. Dieser Vermerk sollte Angaben zu den voraussichtlichen finanziellen Auswirkungen sowie im Fall einer Richtlinie zu den Auswirkungen auf die von den Mitgliedstaaten zu erlassenden Rechtsvorschriften, einschließlich gegebenenfalls der regionalen Rechtsvorschriften, enthalten. |
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Die Feststellung, dass ein Ziel der Union besser auf Unionsebene erreicht werden kann, beruht auf qualitativen und, soweit möglich, quantitativen Kriterien. Die Entwürfe von Gesetzgebungsakten berücksichtigen dabei, dass die finanzielle Belastung und der Verwaltungsaufwand der Union, der nationalen Regierungen, der regionalen und lokalen Behörden, der Wirtschaftsteilnehmer und der Bürgerinnen und Bürger so gering wie möglich gehalten werden und in einem angemessenen Verhältnis zu dem angestrebten Ziel stehen müssen. |
(Mit diesem Änderungsantrag wird der Wortlaut des Artikels 5 des Protokolls (Nr. 2) über die Anwendung der Grundsätze der Subsidiarität und der Verhältnismäßigkeit übernommen.) |
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Änderungsantrag 242
Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union
Artikel 299 f (neu)
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Derzeitiger Wortlaut |
Geänderter Text |
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Artikel 299f |
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Die nationalen Parlamente oder die Kammern eines dieser Parlamente können binnen zwölf Wochen nach dem Zeitpunkt der Übermittlung eines Entwurfs eines Gesetzgebungsakts in den Amtssprachen der Union in einer begründeten Stellungnahme an die Präsidenten des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission darlegen, weshalb der Entwurf ihres Erachtens nicht mit dem Subsidiaritätsprinzip vereinbar ist. Die nationalen Parlamente oder die Kammern eines dieser Parlamente nehmen die Stellungnahme regionaler Parlamente mit Gesetzgebungsbefugnissen in ihre begründete Stellungnahme auf, wenn regionale ausschließliche Zuständigkeiten betroffen sein könnten. Die Kommission sollte innerhalb von zwölf Wochen antworten. |
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Wird der Entwurf eines Gesetzgebungsakts von einer Gruppe von Mitgliedstaaten vorgelegt, so übermittelt der Präsident des Rates die Stellungnahme den Regierungen dieser Mitgliedstaaten. |
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Wird der Entwurf eines Gesetzgebungsakts vom Gerichtshof, von der Europäischen Zentralbank oder von der Europäischen Investitionsbank vorgelegt, so übermittelt der Präsident des Rates die Stellungnahme dem betreffenden Organ oder der betreffenden Einrichtung. |
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Die Kommission sollte begründete Stellungnahmen nationaler Parlamente und regionaler Parlamente mit Gesetzgebungsbefugnissen in ihren Jahresberichten über die Grundsätze der Subsidiarität und der Verhältnismäßigkeit berücksichtigen. Die Kommission sollte dem Rat und dem Parlament während des Gesetzgebungsverfahrens auch Informationen über Einwände zur Verfügung stellen, wenn die nationalen Parlamente eine erhebliche Anzahl begründeter Stellungnahmen zu einem bestimmten Gesetzesentwurf abgeben. |
(Dieser Änderungsantrag beruht auf Artikel 6 des Protokolls (Nr. 2) über die Anwendung der Grundsätze der Subsidiarität und der Verhältnismäßigkeit und ändert und ergänzt diesen.) |
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Änderungsantrag 243
Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union
Artikel 299 g (neu)
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Derzeitiger Wortlaut |
Geänderter Text |
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Artikel 299g |
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Die nationalen Parlamente oder die Kammern eines dieser Parlamente können das Europäische Parlament oder die Kommission auffordern, geeignete Vorschläge zu Fragen zu unterbreiten, die nach ihrer Auffassung die Ausarbeitung eines Unionsakts zur Durchführung der Verträge erfordern. |
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Erhält ein Organ eine Aufforderung gemäß Absatz 1, legt es aber innerhalb von sechs Monaten keinen Vorschlag vor, so unterrichtet dieses Organ das nationale Parlament, den Ausschuss der Regionen und gegebenenfalls das Europäische Parlament über die Gründe dafür. |
(Mit diesem Änderungsantrag wird ein neuer Artikel in das vormalige Protokoll Nr. 2 eingefügt.) |
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Änderungsantrag 244
Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union
Artikel 299 h (neu)
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Derzeitiger Wortlaut |
Geänderter Text |
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Artikel 299h |
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(1) Das Europäische Parlament, der Rat und die Kommission sowie gegebenenfalls die Gruppe von Mitgliedstaaten, der Gerichtshof, die Europäische Zentralbank oder die Europäische Investitionsbank, sofern der Entwurf eines Gesetzgebungsakts von ihnen vorgelegt wurde, berücksichtigen die begründeten Stellungnahmen der nationalen Parlamente oder einer der Kammern eines dieser Parlamente. |
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Jedes nationale Parlament hat zwei Stimmen, die entsprechend dem einzelstaatlichen parlamentarischen System verteilt werden. In einem Zweikammersystem hat jede der beiden Kammern eine Stimme. |
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(2) Erreicht die Anzahl begründeter Stellungnahmen, wonach der Entwurf eines Gesetzgebungsakts nicht mit dem Subsidiaritätsprinzip im Einklang steht, mindestens ein Drittel der Gesamtzahl der den nationalen Parlamenten nach Absatz 1 Unterabsatz 2 zugewiesenen Stimmen, so muss der Entwurf überprüft werden. Die Schwelle beträgt ein Viertel der Stimmen, wenn es sich um den Entwurf eines Gesetzgebungsakts auf der Grundlage des Artikels 76 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union betreffend den Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts handelt. |
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Nach Abschluss der Überprüfung kann die Kommission oder gegebenenfalls die Gruppe von Mitgliedstaaten, das Europäische Parlament, der Gerichtshof, die Europäische Zentralbank oder die Europäische Investitionsbank, sofern der Entwurf eines Gesetzgebungsakts von ihr beziehungsweise ihm vorgelegt wurde, beschließen, an dem Entwurf festzuhalten, ihn zu ändern oder ihn zurückzuziehen. Dieser Beschluss muss begründet werden. |
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(3) Außerdem gilt im Rahmen des ordentlichen Gesetzgebungsverfahrens Folgendes: Erreicht die Anzahl begründeter Stellungnahmen, wonach der Vorschlag für einen Gesetzgebungsakt nicht mit dem Subsidiaritätsprinzip im Einklang steht, mindestens die einfache Mehrheit der Gesamtzahl der den nationalen Parlamenten nach Absatz 1 Unterabsatz 2 zugewiesenen Stimmen, so muss der Vorschlag überprüft werden. Nach Abschluss dieser Überprüfung kann die Kommission beschließen, an dem Vorschlag festzuhalten, ihn zu ändern oder ihn zurückzuziehen. |
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Beschließt die Kommission, an dem Vorschlag festzuhalten, so hat sie in einer begründeten Stellungnahme darzulegen, weshalb der Vorschlag ihres Erachtens mit dem Subsidiaritätsprinzip im Einklang steht. Die begründete Stellungnahme der Kommission wird zusammen mit den begründeten Stellungnahmen der nationalen Parlamente dem Unionsgesetzgeber vorgelegt, damit dieser sie im Rahmen des Verfahrens berücksichtigt: |
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a) Vor Abschluss der ersten Lesung prüft der Gesetzgeber (das Europäische Parlament und der Rat), ob der Gesetzgebungsvorschlag mit dem Subsidiaritätsprinzip im Einklang steht; hierbei berücksichtigt er insbesondere die angeführten Begründungen, die von einer Mehrheit der nationalen Parlamente unterstützt werden, sowie die begründete Stellungnahme der Kommission. |
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b) Ist der Gesetzgeber mit der Mehrheit von 55 % der Mitglieder des Rates oder einer Mehrheit der abgegebenen Stimmen im Europäischen Parlament der Ansicht, dass der Vorschlag nicht mit dem Subsidiaritätsprinzip im Einklang steht, wird der Gesetzgebungsvorschlag nicht weiter geprüft. |
(Mit diesem Änderungsantrag wird der Wortlaut des Artikels 7 des Protokolls (Nr. 2) über die Anwendung der Grundsätze der Subsidiarität und der Verhältnismäßigkeit übernommen.) |
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Änderungsantrag 245
Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union.
Artikel 299 i (neu)
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Derzeitiger Wortlaut |
Geänderter Text |
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Artikel 299i |
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Der Gerichtshof der Europäischen Union ist für Klagen wegen Verstoßes eines Gesetzgebungsakts gegen das Subsidiaritätsprinzip zuständig, die nach Maßgabe des Artikels 263 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union von einem Mitgliedstaat erhoben oder entsprechend der jeweiligen innerstaatlichen Rechtsordnung von einem Mitgliedstaat im Namen seines nationalen Parlaments oder einer Kammer dieses Parlaments übermittelt werden. |
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Nach Maßgabe des genannten Artikels können entsprechende Klagen in Bezug auf Gesetzgebungsakte, für deren Erlass die Anhörung des Ausschusses der Regionen nach dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union vorgeschrieben ist, auch vom Ausschuss der Regionen erhoben werden. |
(Mit diesem Änderungsantrag wird der Wortlaut des Artikels 8 des Protokolls (Nr. 2) über die Anwendung der Grundsätze der Subsidiarität und der Verhältnismäßigkeit übernommen.) |
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Änderungsantrag 246
Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union.
Artikel 299 j (neu)
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Derzeitiger Wortlaut |
Geänderter Text |
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Artikel 299j |
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Die Kommission legt dem Europäischen Rat, dem Europäischen Parlament, dem Rat, den nationalen Parlamenten und den regionalen Parlamenten mit Gesetzgebungsbefugnissen jährlich einen Bericht über die Anwendung von Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union vor. Dieser Jahresbericht wird auch dem Wirtschafts- und Sozialausschuss und dem Ausschuss der Regionen zugeleitet. |
(Dieser Änderungsantrag beruht auf dem Wortlaut des Artikels 9 des Protokolls (Nr. 2) über die Anwendung der Grundsätze der Subsidiarität und der Verhältnismäßigkeit und ergänzt diesen.) |
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Änderungsantrag 247
Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union
Artikel 311 – Absatz 3
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Derzeitiger Wortlaut |
Geänderter Text |
Der Rat erlässt gemäß einem besonderen Gesetzgebungsverfahren einstimmig und nach Anhörung des Europäischen Parlaments einen Beschluss, mit dem die Bestimmungen über das System der Eigenmittel der Union festgelegt werden. Darin können neue Kategorien von Eigenmitteln eingeführt oder bestehende Kategorien abgeschafft werden. Dieser Beschluss tritt erst nach Zustimmung der Mitgliedstaaten im Einklang mit ihren jeweiligen verfassungsrechtlichen Vorschriften in Kraft. |
Das Europäische Parlament und der Rat erlassen gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren einen Beschluss, mit dem die Bestimmungen über das System der Eigenmittel der Union festgelegt werden. Darin können neue Kategorien von Eigenmitteln eingeführt oder bestehende Kategorien abgeschafft werden. |
Änderungsantrag 248
Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union
Artikel 311 – Absatz 4
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Derzeitiger Wortlaut |
Geänderter Text |
Der Rat legt gemäß einem besonderen Gesetzgebungsverfahren durch Verordnungen Durchführungsmaßnahmen zu dem System der Eigenmittel der Union fest, sofern dies in dem nach Absatz 3 erlassenen Beschluss vorgesehen ist. Der Rat beschließt nach Zustimmung des Europäischen Parlaments. |
Das Europäische Parlament und der Rat legen gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren durch Verordnungen Durchführungsmaßnahmen zu dem System der Eigenmittel der Union fest, sofern dies in dem nach Absatz 3 erlassenen Beschluss vorgesehen ist. |
Änderungsantrag 249
Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union
Artikel 312 – Absatz 1 – Unterabsatz 2
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Derzeitiger Wortlaut |
Geänderter Text |
Er wird für einen Zeitraum von mindestens fünf Jahren aufgestellt. |
Er wird für einen Zeitraum von fünf Jahren aufgestellt. |
Änderungsantrag 250
Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union
Artikel 312 – Absatz 2 – Unterabsatz 1
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Derzeitiger Wortlaut |
Geänderter Text |
Der Rat erlässt gemäß einem besonderen Gesetzgebungsverfahren eine Verordnung zur Festlegung des mehrjährigen Finanzrahmens. Er beschließt einstimmig nach Zustimmung des Europäischen Parlaments, die mit der Mehrheit seiner Mitglieder erteilt wird. |
Das Europäische Parlament und der Rat erlassen gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren eine Verordnung zur Festlegung des mehrjährigen Finanzrahmens. |
Änderungsantrag 251
Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union
Artikel 312 – Absatz 2 – Unterabsatz 2
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Derzeitiger Wortlaut |
Geänderter Text |
Der Europäische Rat kann einstimmig einen Beschluss fassen, wonach der Rat mit qualifizierter Mehrheit beschließen kann, wenn er die in Unterabsatz 1 genannte Verordnung erlässt. |
entfällt |
Änderungsantrag 252
Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union
Artikel 319 – Absatz 1
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Derzeitiger Wortlaut |
Geänderter Text |
(1) Auf Empfehlung des Rates erteilt das Europäische Parlament der Kommission Entlastung zur Ausführung des Haushaltsplans. Zu diesem Zweck prüft es nach dem Rat die Rechnung, die Übersicht und den Evaluierungsbericht nach Artikel 318 sowie den Jahresbericht des Rechnungshofs zusammen mit den Antworten der kontrollierten Organe auf dessen Bemerkungen, die in Artikel 287 Absatz 1 Unterabsatz 2 genannte Zuverlässigkeitserklärung und die einschlägigen Sonderberichte des Rechnungshofs. |
(1) Auf Empfehlung des Rates erteilt das Europäische Parlament der Kommission Entlastung zur Ausführung des Haushaltsplans. Soweit erforderlich, erteilt es im Einklang mit den gemäß Artikel 322 festzulegenden Bedingungen auch anderen Organen, Einrichtungen und sonstigen Stellen Entlastung zur Ausführung ihrer Einzelpläne bzw. ihrer Haushaltspläne. Zu diesem Zweck prüft es nach dem Rat die Rechnung, die Übersicht und den Evaluierungsbericht nach Artikel 318 sowie den Jahresbericht des Rechnungshofs zusammen mit den Antworten der kontrollierten Organe auf dessen Bemerkungen, die in Artikel 287 Absatz 1 Unterabsatz 2 genannte Zuverlässigkeitserklärung und die einschlägigen Sonderberichte des Rechnungshofs. |
Änderungsantrag 253
Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union
Artikel 329 – Absatz 2 – Unterabsatz 2
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Derzeitiger Wortlaut |
Geänderter Text |
Die Ermächtigung zur Einleitung einer Verstärkten Zusammenarbeit wird mit einem Beschluss des Rates erteilt, der einstimmig beschließt. |
Die Ermächtigung zur Einleitung einer Verstärkten Zusammenarbeit wird mit einem Beschluss des Rates erteilt, der mit qualifizierter Mehrheit beschließt, mit Ausnahme von Beschlüssen über Missionen oder Operationen mit einem Exekutivmandat nach Artikel 42 Absatz 4a Unterabsatz 2. |
Änderungsantrag 254
Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union
Artikel 330 – Absatz 2
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Derzeitiger Wortlaut |
Geänderter Text |
Die Einstimmigkeit bezieht sich allein auf die Stimmen der Vertreter der an der Verstärkten Zusammenarbeit beteiligten Mitgliedstaaten. |
entfällt |
Änderungsantrag 255
Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union
Artikel 330 – Absatz 3
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Derzeitiger Wortlaut |
Geänderter Text |
Die qualifizierte Mehrheit bestimmt sich nach Artikel 238 Absatz 3. |
entfällt |
Änderungsantrag 256
Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union
Artikel 333
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Derzeitiger Wortlaut |
Geänderter Text |
Artikel 333 |
entfällt |
(1) Wenn nach einer Bestimmung der Verträge, die im Rahmen einer Verstärkten Zusammenarbeit angewendet werden könnte, der Rat einstimmig beschließen muss, kann der Rat nach Artikel 330 einstimmig einen Beschluss dahin gehend erlassen, dass er mit qualifizierter Mehrheit beschließt. |
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(2) Wenn nach einer Bestimmung der Verträge, die im Rahmen einer Verstärkten Zusammenarbeit angewendet werden könnte, Rechtsakte vom Rat gemäß einem besonderen Gesetzgebungsverfahren erlassen werden müssen, kann der Rat nach Artikel 330 einstimmig einen Beschluss dahin gehend erlassen, dass er gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren beschließt. Der Rat beschließt nach Anhörung des Europäischen Parlaments. |
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(3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für Beschlüsse mit militärischen oder verteidigungspolitischen Bezügen. |
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Änderungsantrag 257
Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union
Artikel 342
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Derzeitiger Wortlaut |
Geänderter Text |
Die Regelung der Sprachenfrage für die Organe der Union wird unbeschadet der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union vom Rat einstimmig durch Verordnungen getroffen. |
Die Regelung der Sprachenfrage für die Organe der Union wird unbeschadet der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union vom Rat nach Zustimmung des Europäischen Parlaments einstimmig durch Verordnungen getroffen. |
Änderungsantrag 258
Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union
Artikel 346 – Absatz 1 – Buchstabe b
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Derzeitiger Wortlaut |
Geänderter Text |
b) jeder Mitgliedstaat kann die Maßnahmen ergreifen, die seines Erachtens für die Wahrung seiner wesentlichen Sicherheitsinteressen erforderlich sind, soweit sie die Erzeugung von Waffen, Munition und Kriegsmaterial oder den Handel damit betreffen; diese Maßnahmen dürfen auf dem Binnenmarkt die Wettbewerbsbedingungen hinsichtlich der nicht eigens für militärische Zwecke bestimmten Waren nicht beeinträchtigen. |
b) jeder Mitgliedstaat unterrichtet die Kommission über Maßnahmen, die seines Erachtens für die Wahrung seiner wesentlichen Sicherheitsinteressen erforderlich sind, soweit sie die Erzeugung von Waffen, Munition und Kriegsmaterial oder den Handel damit betreffen; diese Maßnahmen dürfen auf dem Binnenmarkt die Wettbewerbsbedingungen hinsichtlich der nicht eigens für militärische Zwecke bestimmten Waren nicht beeinträchtigen. |
Änderungsantrag 259
Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union
Artikel 346 – Absatz 2
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Derzeitiger Wortlaut |
Geänderter Text |
(2) Der Rat kann die von ihm am 15. April 1958 festgelegte Liste der Waren, auf die Absatz 1 Buchstabe b Anwendung findet, einstimmig auf Vorschlag der Kommission ändern. |
(2) Das Europäische Parlament und der Rat können die vom Rat am 15. April 1958 festgelegte Liste der Waren, auf die Absatz 1 Buchstabe b Anwendung findet, gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren auf Vorschlag der Kommission ändern. |
Änderungsantrag 260
Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union
Artikel 352 – Absatz 1
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Derzeitiger Wortlaut |
Geänderter Text |
(1) Erscheint ein Tätigwerden der Union im Rahmen der in den Verträgen festgelegten Politikbereiche erforderlich, um eines der Ziele der Verträge zu verwirklichen, und sind in den Verträgen die hierfür erforderlichen Befugnisse nicht vorgesehen, so erlässt der Rat einstimmig auf Vorschlag der Kommission und nach Zustimmung des Europäischen Parlaments die geeigneten Vorschriften. Werden diese Vorschriften vom Rat gemäß einem besonderen Gesetzgebungsverfahren erlassen, so beschließt er ebenfalls einstimmig auf Vorschlag der Kommission und nach Zustimmung des Europäischen Parlaments. |
(1) Erscheint ein Tätigwerden der Union im Rahmen der in den Verträgen festgelegten Politikbereiche erforderlich, um eines der Ziele der Verträge zu verwirklichen, und sind in den Verträgen die hierfür erforderlichen Befugnisse nicht vorgesehen, so erlässt der Rat mit qualifizierter Mehrheit auf Vorschlag der Kommission und nach Zustimmung des Europäischen Parlaments die geeigneten Vorschriften. Werden diese Vorschriften vom Rat gemäß einem besonderen Gesetzgebungsverfahren erlassen, so beschließt er ebenfalls mit qualifizierter Mehrheit auf Vorschlag der Kommission und nach Zustimmung des Europäischen Parlaments. |
Änderungsantrag 261
Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union
Artikel 352 – Absatz 4
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Derzeitiger Wortlaut |
Geänderter Text |
(4) Dieser Artikel kann nicht als Grundlage für die Verwirklichung von Zielen der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik dienen, und Rechtsakte, die nach diesem Artikel erlassen werden, müssen innerhalb der in Artikel 40 Absatz 2 des Vertrags über die Europäische Union festgelegten Grenzen bleiben. |
entfällt |
Änderungsantrag 262
Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union.
Artikel 353
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Derzeitiger Wortlaut |
Geänderter Text |
Artikel 48 Absatz 7 des Vertrags über die Europäische Union findet keine Anwendung auf die folgenden Artikel: |
entfällt |
– Artikel 311 Absätze 3 und 4, |
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– Artikel 312 Absatz 2 Unterabsatz 1, |
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– Artikel 352 und |
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– Artikel 354. |
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Änderungsantrag 263
Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union.
Artikel 354 – Absatz 1
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Derzeitiger Wortlaut |
Geänderter Text |
Für die Zwecke des Artikels 7 des Vertrags über die Europäische Union über die Aussetzung bestimmter mit der Zugehörigkeit zur Union verbundener Rechte ist das Mitglied des Europäischen Rates oder des Rates, das den betroffenen Mitgliedstaat vertritt, nicht stimmberechtigt und der betreffende Mitgliedstaat wird bei der Berechnung des Drittels oder der vier Fünftel der Mitgliedstaaten nach den Absätzen 1 und 2 des genannten Artikels nicht berücksichtigt. Die Stimmenthaltung von anwesenden oder vertretenen Mitgliedern steht dem Erlass von Beschlüssen nach Absatz 2 des genannten Artikels nicht entgegen. |
Für die Zwecke des Artikels 7 des Vertrags über die Europäische Union über die Aussetzung bestimmter mit der Zugehörigkeit zur Union verbundener Rechte ist das Mitglied des Europäischen Rates oder des Rates, das den betroffenen Mitgliedstaat vertritt, nicht stimmberechtigt und der betreffende Mitgliedstaat wird bei der Berechnung des Drittels oder der qualifizierten Mehrheit der Mitgliedstaaten nach den Absätzen 1 und 2 des genannten Artikels nicht berücksichtigt. Die Stimmenthaltung von anwesenden oder vertretenen Mitgliedern steht dem Erlass von Beschlüssen nach Absatz 2 des genannten Artikels nicht entgegen. |
Änderungsantrag 264
Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union.
Artikel 354 – Absatz 2
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Derzeitiger Wortlaut |
Geänderter Text |
Für den Erlass von Beschlüssen nach Artikel 7 Absätze 3 und 4 des Vertrags über die Europäische Union bestimmt sich die qualifizierte Mehrheit nach Artikel 238 Absatz 3 Buchstabe b dieses Vertrags. |
Für den Erlass von Beschlüssen nach Artikel 7 Absätze 1 bis 4 des Vertrags über die Europäische Union bestimmt sich die qualifizierte Mehrheit nach Artikel 16 Absatz 4a des Vertrags über die Europäische Union. |
Änderungsantrag 265
Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union.
Artikel 355 – Absatz 2 – Unterabsatz 2
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Derzeitiger Wortlaut |
Geänderter Text |
Die Verträge finden keine Anwendung auf die überseeischen Länder und Hoheitsgebiete, die besondere Beziehungen zum Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland unterhalten und die in dem genannten Anhang nicht aufgeführt sind. |
entfällt |
Änderungsantrag 266
Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union.
Artikel 355 – Absatz 5 – Buchstabe b
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Derzeitiger Wortlaut |
Geänderter Text |
b) Die Verträge finden auf die Hoheitszonen des Vereinigten Königreichs auf Zypern, Akrotiri und Dhekelia, nur insoweit Anwendung, als dies erforderlich ist, um die Anwendung der Regelungen des Protokolls über die Hoheitszonen des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland in Zypern, das der Akte über die Bedingungen des Beitritts der Tschechischen Republik, der Republik Estland, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, der Republik Ungarn, der Republik Malta, der Republik Polen, der Republik Slowenien und der Slowakischen Republik zur Europäischen Union beigefügt ist, nach Maßgabe jenes Protokolls sicherzustellen. |
entfällt |
Änderungsantrag 267
Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union.
Artikel 355 – Absatz 5 – Buchstabe c
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Derzeitiger Wortlaut |
Geänderter Text |
c) Die Verträge finden auf die Kanalinseln und die Insel Man nur insoweit Anwendung, als dies erforderlich ist, um die Anwendung der Regelung sicherzustellen, die in dem am 22. Januar 1972 unterzeichneten Vertrag über den Beitritt neuer Mitgliedstaaten zur Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und zur Europäischen Atomgemeinschaft für diese Inseln vorgesehen ist. |
entfällt |
BEGRÜNDUNG
Dem vorliegenden Bericht liegt die Entschließung des Europäischen Parlaments vom 9. Juni 2022 zu der Forderung nach einem Konvent zur Überarbeitung der Verträge zugrunde. In dem Bericht wird die Forderung des Parlaments nach einer Änderung der Verträge bekräftigt und der Rat wird aufgefordert, die Vorschläge des Parlaments umgehend und ohne Beratungen dem Europäischen Rat vorzulegen. Außerdem wird der Europäische Rat aufgefordert, so bald wie möglich einen Konvent nach dem ordentlichen Änderungsverfahren gemäß Artikel 48 Absätze 2 bis 5 des Vertrags über die Europäische Union (EUV) einzuberufen.
Die geltenden Verträge sind am 1. Dezember 2009 in Kraft getreten. Seitdem war die Europäische Union mit beispiellosen Herausforderungen und zahlreichen Krisen konfrontiert, insbesondere dem Angriffskrieg Russlands gegen die Ukraine. Die Vorschläge in diesem Bericht zielen darauf ab, die Union so umzugestalten, dass ihre Handlungsfähigkeit verbessert und ihre demokratische Legitimität und Rechenschaftspflicht gestärkt werden.
Am 9. Mai 2022 hat die Konferenz zur Zukunft Europas ihre Arbeit abgeschlossen und ihre Schlussfolgerungen vorgestellt, die 49 Vorschläge und 326 Maßnahmen umfassen. Das Europäische Parlament begrüßte die Schlussfolgerungen und stellte fest, dass mehrere Vorschläge der Konferenz Änderungen der Verträge erfordern.
Das Europäische Parlament, der Rat und die Kommission haben sich verpflichtet, im Rahmen ihrer jeweiligen Zuständigkeiten und im Einklang mit den Verträgen wirksame Folgemaßnahmen zu den Schlussfolgerungen der Konferenz zu ergreifen.
Ohne Anspruch auf Vollständigkeit und mit Schwerpunkt auf den Schlussfolgerungen der Konferenz zur Zukunft Europas, die institutionelle Reformen erfordern, sind nachstehend die Vorschläge der Konferenz aufgeführt, die in den Vorschlägen zur Änderung des Vertrags über die Europäische Union (EUV), des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) und des Protokolls (Nr. 2) über die Anwendung der Grundsätze der Subsidiarität und der Verhältnismäßigkeit berücksichtigt wurden:
Die Vorschläge 39.1, 21.1 für die GASP, 6.7 für die Umwelt u. a. zur Überprüfung der Beschlussfassungs- und Abstimmungsregeln (insbesondere die Ersetzung der einstimmigen Beschlussfassung durch Beschlussfassung mit qualifizierter Mehrheit) wurden in den Vorschlägen zur Änderung der Artikel 7, 16, 24, 29, 31, 42, 46 und 48 EUV sowie in den Vorschlägen zur Änderung der Artikel 19, 22, 23, 64, 70, 77, 81, 83, 86, 87, 88, 113, 115, 121, 126, 153, 192, 194, 207, 218, 222, 223, 226, 234, 238, 245, 246, 247, 262, 286, 294, 311, 312, 329, 330, 333, 342, 346, 352, 353 und 354 AEUV berücksichtigt.
Vorschlag 25 der Konferenz zur Zukunft Europas über Rechtsstaatlichkeit, demokratische Werte und europäische Identität, Vorschlag 13.6 zur Gleichstellung der Geschlechter und Vorschlag 48.2 zur Sprachenvielfalt wurden in den Vorschlägen zur Änderung der Artikel 2, 3, 7, 13 und 49 EUV sowie der Artikel 8, 10, 19, 24a (neu), 157, 179 und 354 AEUV berücksichtigt.
Die Vorschläge 36, 37, 38.2, 38.3, 38.4, 46.1 und 47.2 der Konferenz zur Zukunft Europas über die Stärkung der Rechte und der Teilhabe der Bürger, der Information und der Jugend (einschließlich eines EU-weiten Referendums) wurden bei den Vorschlägen zur Änderung der Artikel 10, 11, 48, 54 EUV sowie der Artikel 4, 20, 22, 24, 26, 79, 263 und 294 AEUV berücksichtigt.
Die Vorschläge 38.3 und 38.4 der Konferenz zur Zukunft Europas über die Stärkung der Beziehungen zwischen den Bürgern und ihren gewählten Vertretern, insbesondere in Bezug auf mehr Mitsprache bei der Wahl des Präsidenten bzw. der Präsidentin, die Änderung des EU-Wahlrechts, die Gewährung eines Initiativrechts für das Parlament und die Ermächtigung des Parlaments, über den Haushalt zu entscheiden, da dies auch das Recht der Parlamente auf nationaler Ebene ist, wurden im Vorschlag zur Änderung von Artikel 17 EUV sowie in den Vorschlägen zur Änderung der Artikel 78, 223, 225, 226, 234, 247, 259, 285, 286, 294, 311 und 312 AEUV berücksichtigt.
Die Vorschläge 39.2 und 22.1 der Konferenz zur Zukunft Europas betreffend die Transparenz der Beschlussfassung der EU wurden in den Vorschlägen zur Änderung der Artikel 10, 11 und 16 EUV sowie des Artikels 15 AEUV berücksichtigt.
Die Vorschläge 38.4, 39.2, 39.5, 39.6, 40.3 und 40.5 sowie 11.3, 13 und 36.8 der Konferenz zur Zukunft Europas, in denen ein inklusiverer Beschlussfassungsprozess gefordert wird, mit dem unter anderem die Rolle der Sozialpartner gestärkt wird, wurden in den Vorschlägen zur Änderung der Artikel 10 und 11 EUV sowie der Artikel 9, 121, 151, 153, 166 und 299a (neu) ff. AEUV berücksichtigt.
Der Vorschlag 39.3 der Konferenz zur Zukunft Europas, wonach eine Namensänderung der EU-Organe in Erwägung gezogen werden sollte, damit für die Bürger klarer aus den Namen hervorgeht, welche Aufgaben und welche Rolle im Beschlussfassungsprozess der EU die Organe haben, wurde insbesondere im Vorschlag zur Änderung von Artikel 17 EUV berücksichtigt. Diese Änderungen sollten für die gesamten Verträge gelten. Diese Änderungen sollten für die gesamten Verträge gelten.
Die Vorschläge 2, 3, 4, 6.7, 8.3, 11, 12, 13, 14, 18, 23, 24, 41, 42, 43 und 46.1 zur Stärkung der Zuständigkeiten, der Rolle und des Handelns der EU in den Bereichen Klimawandel, Umwelt, biologische Vielfalt, Gesundheit, Katastrophenschutz, Industrie, Bildung, Energie, auswärtige Angelegenheiten, äußere Sicherheit und Verteidigung, Politik in Bezug auf die Außengrenzen in einem Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts, Migration, grenzüberschreitende Infrastruktur, Binnenmarkt, Wirtschaft, Sozialpolitik und Arbeitsmarkt, Handel und Investitionen sowie Wissenschaft und Technologie wurden in den Vorschlägen zur Änderung der Artikel 3, 21, 29, 42, 43, 45 und 46 EUV sowie der Artikel 3, 4, 9, 11, 43, 67, 77, 79, 83, 88, 108, 113, 119, 126, 148, 151, 151a (neu), 153, 165, 168, 179, 189, 191, 194, 206, 207, 218, 222, 258, 259, 260, 263, 275 und 352 AEUV berücksichtigt.
Die Vorschläge 40.1 und 40.2 der Konferenz zur Zukunft Europas über aktive Subsidiarität und zur Rolle der nationalen Parlamente wurden in den Vorschlägen zur Änderung von Artikel 19 EUV und Artikel 263 AEUV sowie in den Vorschlägen zur Stärkung des Protokolls Nr. 2 über die Anwendung der Grundsätze der Subsidiarität und der Verhältnismäßigkeit und zu dessen Einbeziehung in den AEUV (Artikel 299a (neu) ff.) berücksichtigt.
Standpunkt des Ko-Berichterstatters Helmut Scholz zum Thema Außen-, Sicherheits- und Verteidigungspolitik
Der Ko-Berichterstatter Helmut Scholz nimmt die Vorschläge der Konferenz zur Zukunft Europas in Bezug auf die Gründung einer EU-Verteidigungsunion und die Beschlussfassung mit qualifizierter Mehrheit in der GASP zur Kenntnis, äußert jedoch Vorbehalte gegen die Änderungsanträge, die in den Ziffern 20 und 21 der Entschließung behandelt werden. Er ist der Ansicht, dass eine EU-Verteidigungsunion auf einem umfassenden, mehrschichtigen und nichtmilitärischen Sicherheitskonzept aufbauen muss, das auf Einstimmigkeit aller EU-Mitgliedstaaten beruht und eine umfassende parlamentarische Kontrolle sowohl auf Ebene der Union als auch auf Ebene der Mitgliedstaaten erfordert. Ko-Berichterstatter Helmut Scholz beabsichtigt, im Rahmen des geforderten Konvents Vorschläge für eine überarbeitete GASP und GSVP vorzulegen. Er hebt insbesondere die Verantwortung der Union hervor, im Einklang mit dem Völkerrecht zu Frieden und Sicherheit in der Welt beizutragen, das aktive Engagement für die Abrüstung, insbesondere von Kernwaffen und anderen Massenvernichtungswaffen, zu fördern und dem Vertrag der Vereinten Nationen über das Verbot von Kernwaffen beizutreten. Die Umstrukturierung der militärischen Kapazitäten der EU-Mitgliedstaaten in EU-weite Strukturen sollte seiner Ansicht nach auf dem Grundsatz der strukturellen Nichtangriffsfähigkeit beruhen. Da die meisten Mitgliedstaaten auch Mitglieder der NATO seien, müsse jede Vertragsänderung eine Doppelung militärischer Kapazitäten und Ausgaben ausschließen. Eine Vertragsänderung muss daher mit Schritten hin zu einer Entkopplung von der NATO einhergehen.
STELLUNGNAHME DES AUSSCHUSSES FÜR AUSWÄRTIGE ANGELEGENHEITEN (2.12.2022)
für den Ausschuss für konstitutionelle Fragen
zu den Vorschlägen des Europäischen Parlaments zur Änderung der Verträge
Verfasserin der Stellungnahme: Hilde Vautmans
(Initiative gemäß Artikel 47 der Geschäftsordnung)
VORSCHLÄGE
Der Ausschuss für auswärtige Angelegenheiten ersucht den federführenden Ausschuss für konstitutionelle Fragen, folgende Vorschläge in seinen Entschließungsantrag zu übernehmen:
A. in der Erwägung, dass die Konferenz zur Zukunft Europas eine konkrete, erfolgreiche Übung in partizipativer Demokratie war und als beispielloses Forum für Diskussionen zwischen Bürgerinnen und Bürgern und Politikern gedient hat und zu konkreten Vorschlägen geführt hat, die von den Entscheidungsträgern der Union geprüft und ernsthaft in Betracht gezogen werden müssen, auch wenn sie Vertragsänderungen erforderlich machen; in der Erwägung, dass es wichtig ist, alle möglichen Vertragsänderungen sorgfältig zu prüfen und alle ihre potenziellen Vorteile einer anderen, effizienteren Nutzung der derzeitigen Vertragsmerkmale, einschließlich einer besseren Umsetzung auf politischer Ebene oder Haushaltsebene, gegenüberzustellen;
B. in der Erwägung, dass sich durch den grundlosen, ungerechtfertigten und unrechtmäßigen Angriff Russlands auf die Ukraine, der am 24. Februar 2022 begann, die geopolitische Volatilität und instabile Sicherheitslage in Europa in einem seit dem Ende des Zweiten Weltkriegs nicht mehr dagewesenen Ausmaß verstärkt hat und unterstrichen wird, dass die Union ihre außen-, sicherheits- und verteidigungspolitischen Strategien vollkommen überdenken und der Verbesserung ihrer Wirksamkeit und ihrer Handlungsfähigkeit zum Schutz unserer Werte und Interessen Vorrang einräumen muss;
C. in der Erwägung, dass das Bürgerforum 4 „Die EU in der Welt/Migration“ mehrere spezifische Empfehlungen im Bereich der auswärtigen Angelegenheiten und des auswärtigen Handels der Union abgegeben hat und dass zahlreiche Empfehlungen von Bürgerforen daher langjährige Forderungen des Europäischen Parlaments bekräftigen;
D. in der Erwägung, dass gemäß den Schlussfolgerungen der Konferenz zur Zukunft Europas eine stärkere Union in den Bereichen Sicherheit und Verteidigung zum Frieden in Europa und in der Welt beitragen und europäische Werte wie Rechtsstaatlichkeit, Demokratie, Menschenrechte und Gleichstellung der Geschlechter unterstützen wird und dass dies durch die Förderung einer gemeinsamen strategischen Kultur erreicht werden kann;
E in der Erwägung, dass die Befolgung dieser Empfehlungen dazu führen könnte, dass die Union zu einem stärkeren, zuverlässigeren, einflussreicheren und sichtbareren globalen Akteur wird, die Beschlussfassung effizienter wird und das Europäische Parlament als einziges demokratisch gewähltes Organ der Union über bessere Kontrollrechte im Bereich der Außenpolitik verfügt;
F. in der Erwägung, dass es auch Möglichkeiten gibt, die Rolle der Union bei auswärtigen Angelegenheiten ohne Vertragsänderungen zu stärken; in der Erwägung, dass der tschechische Ratsvorsitz den Mitgliedstaaten im Juli 2022 ein Schreiben mit einer Liste bestimmter Politikbereiche übermittelt hat, bei denen zur Beschlussfassung mit qualifizierter Mehrheit (BQM) über besondere Überleitungsklauseln übergegangen werden könnte; in der Erwägung, dass der Ratsvorsitz in diesem Zusammenhang elf konkrete Bereiche der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik (GASP) sowie auch der Gemeinsamen Sicherheits- und Verteidigungspolitik (GSVP) im Zusammenhang mit den Artikeln 24, 27, 28, 29, 37, 39, 41, 42 und 44 des Vertrags über die Europäische Union (EUV) genannt hat;
G. in der Erwägung, dass die Einlegung eines Vetos durch einen Mitgliedstaat bei der Aufnahme von Beitrittsverhandlungen mit einem Bewerberland aufgrund ungelöster bilateraler und regionaler Streitigkeiten im Zusammenhang mit historischen Ereignissen, Selbstidentifizierung und kulturellen oder sprachlichen Rechten den Beitrittsprozess der Bewerberländer blockieren oder verzögern kann und dass die Einlegung eines Vetos durch Mitgliedstaaten zu ihrem eigenen Vorteil dem Geist der Verträge zuwiderläuft;
H. in der Erwägung, dass das Potenzial einer schnellen, effizienten und effektiven Außen-, Sicherheits- und Verteidigungspolitik gemäß dem Vertrag von Lissabon im vergangenen Jahrzehnt aufgrund des fehlenden politischen Willens der Mitgliedstaaten nur in sehr geringem Umfang genutzt wurde; in der Erwägung, dass es aufgrund des sich verändernden Sicherheitsumfelds in Europa höchste Zeit ist, alle im EUV vorgesehenen Instrumente, insbesondere im Hinblick auf die GSVP, zu nutzen; in der Erwägung, dass im Vertrag von Lissabon Merkmale wie ein militärischer Anschubfonds gemäß Artikel 41 Absatz 3b, die Möglichkeit der Bildung einer kleinen Gruppe mit ehrgeizigeren sicherheits- und verteidigungspolitischen Zielen gemäß Artikel 44 oder die Festlegung einer echten europäischen Politik im Bereich der Fähigkeiten und der Rüstung gemäß Artikel 42 Absatz 3 vorgesehen sind, die seit Dezember 2009 bestehen;
I. in der Erwägung, dass von Cyber-, hybriden und anderen asymmetrischen Bedrohungen, einschließlich Desinformationskampagnen, und von der böswilligen Nutzung immer komplexerer neuer und disruptiver Technologien eine zunehmende Herausforderung ausgeht; in der Erwägung, dass durch ausländische Einflussnahme, Manipulation von Information und Desinformation die grundlegende Freiheit der Meinungsäußerung und die Informationsfreiheit missbraucht und diese Freiheiten, Werte, demokratischen Verfahren, politischen Prozesse sowie die Sicherheit der Staaten und der Bürger und die Fähigkeit, mit Ausnahmesituationen zurechtzukommen, bedroht werden; in der Erwägung, dass Russland vor und während seines Angriffskrieges gegen die Ukraine, den Russland am 24. Februar 2022 begonnen hat, sowohl in den traditionellen Medien als auch auf den Plattformen der sozialen Medien Falschinformationen von beispielloser Heimtücke und in beispiellosem Ausmaß verbreitet hat und weiterhin verbreitet, um seine Bürger im eigenen Land und die internationale Gemeinschaft zu täuschen, was beweist, dass selbst Informationen als Waffen eingesetzt werden können;
J. in der Erwägung, dass Überleitungsklauseln unmittelbar genutzt werden könnten, um in bestimmten Politikbereichen von der Einstimmigkeit zur BQM überzugehen; in der Erwägung, dass die derzeitige Bedrohung der europäischen Sicherheit eine sofortige Anpassung einiger Arbeitsverfahren erfordert;
1. fordert, dass die wichtigsten Empfehlungen der Bürgerinnen und Bürger im Bereich der Außen- und Sicherheitspolitik, insbesondere die Notwendigkeit, durch BQM, vor allem in besonderen Politikbereichen wie den Menschenrechten, anstelle von Einstimmigkeit zu einer effizienteren Beschlussfassung überzugehen, und die Notwendigkeit, die Methoden der Union zur Verhängung von Sanktionen zu verbessern, bei einer umfassenden Vertragsänderung oder alternativ über die Nutzung der Überleitungsklauseln berücksichtigt werden;
2. betont, dass durch den Übergang zur BQM sichergestellt werden könnte, dass die Union, statt mit dem kleinsten gemeinsamen Nenner zu arbeiten, rascher und bewusster handelt, und die Union zudem vor Druck von Drittstaaten und „Teile-und-herrsche“-Taktiken geschützt werden könnte; hebt hervor, dass dies dazu beitragen könnte, die Union zu einer glaubwürdigeren und entscheidenderen geopolitischen Macht zu machen, die ihre Grundprinzipien und Werte in den Mittelpunkt ihres Handelns stellt, die Wirksamkeit ihres auswärtigen Handelns zu erhöhen und damit auch den Einfluss der Mitgliedstaaten in einer instabilen, sich rasch verändernden und zunehmend multipolaren Welt zu verstärken; weist darauf hin, dass Artikel 31 Absatz 2 EUV, mit dem sichergestellt werden soll, dass keinem Mitgliedstaat eine Entscheidung in Fragen, die für seine nationalen Interessen von wesentlicher Bedeutung sind, auferlegt werden kann, wenn die Beschlussfassung mit qualifizierter Mehrheit bei der GASP angewandt wird, weiter gelten würde;
3. weist darauf hin, dass Artikel 48 Absatz 7 und Artikel 31 Absatz 3 EUV Überleitungsklauseln enthalten, die den Übergang von Einstimmigkeit zu BQM im Bereich der GASP ohne militärische Bezüge ermöglichen können; fordert einen Übergang zur BQM bei allen Beschlüssen im Bereich der GASP, wobei mit den vorrangigen Bereichen binnen eines Jahres begonnen werden soll, insbesondere bei Beschlüssen über Sanktionen, Menschenrechte und in Bereichen, die für den Beitrittsprozess von Belang sind, wie bei der Entscheidung über den Beginn des Verhandlungsprozesses sowie die Öffnung und Schließung einzelner Verhandlungscluster und -kapitel, um die Fähigkeit der Union zu verbessern, zügig wirksame Entscheidungen zu treffen;
4. bedauert, dass die Überleitungsklauseln mangels politischen Willens und entgegen berechtigten Erwartungen nie angewandt wurden; fordert die Mitgliedstaaten auf, den politischen Willen zu zeigen, beim Prozess der Integration der Union voranzuschreiten, die Praxis der gegenseitigen Vetos zu überwinden und sich unverzüglich für die Aktivierung der Überleitungsklauseln bereit zu zeigen;
5. fordert die Mitgliedstaaten nachdrücklich auf, unverzüglich oder noch während des tschechischen Ratsvorsitzes eine Einigung über die Anwendung der Überleitungsklausel zur Einführung der BQM bei bestimmten außenpolitischen Maßnahmen und GSVP-Maßnahmen zu erzielen, insbesondere bei Sanktionen und Menschenrechten; verweist auf die im Fragebogen des Ratsvorsitzes genannten Möglichkeiten; ist der Ansicht, dass die derzeitige Sicherheitslage in Europa ein rasches Handeln und die Anpassung der Beschlussfassungsverfahren bei der GASP erfordert, wie dies im EUV gegenwärtig vorgesehen ist;
6. ist der Ansicht, dass die Union für den Fall, dass sich eine umfassende Überarbeitung der Verträge aufgrund des Vetos einiger Mitgliedstaaten als unmöglich erweist, insbesondere was die Annahme der BQM in der Außenpolitik betrifft, die Möglichkeit in Betracht ziehen sollte, andere Formen der verstärkten Zusammenarbeit zwischen denjenigen Mitgliedstaaten zu prüfen, die bereit sind, durch eine striktere und verbindliche Abstimmung ihres außenpolitischen Handelns den Integrationsprozess voranzutreiben;
7. fordert die Mitgliedstaaten zur Änderung von Artikel 42 EUV auf, die den Übergang zu einer verstärkten BQM ermöglicht, bei der für Beschlüsse mit militärischen Bezügen die Zustimmung von 72 % der Ratsmitglieder, die mindestens 65 % der Unionsbevölkerung vertreten, erforderlich ist, mit Ausnahme von Beschlüssen über militärische Missionen oder Operationen mit einem Exekutivmandat im Rahmen der GASP, für die weiterhin Einstimmigkeit erforderlich sein muss;
8. betont, dass die institutionelle Komplexität der Union, insbesondere bei ihrer Vertretung nach außen, die im Hinblick auf die Zuständigkeiten der einzelnen institutionellen Akteure unklar ist, verringert werden muss; ist der Ansicht, dass diese fehlende Klarheit zu einer gewissen Redundanz beim auswärtigen Handeln der Union führen oder unter den Partnern und/oder Gesprächspartnern der Union weltweit bei ihren Beziehungen zur Union Verwirrung stiften kann; schlägt in diesem Zusammenhang vor, die Funktion des Präsidenten des Europäischen Rates mit der des Präsidenten der Europäischen Kommission zu vereinen und einen einzigen Vorsitz der Union zu schaffen, um die Sichtbarkeit, Wirksamkeit und Konsistenz des außenpolitischen Handelns der Union zu verbessern; fordert, die entsprechenden Vertragsbestimmungen in dieser Hinsicht expliziter zu gestalten und den Europäischen Auswärtigen Dienst (EAD) in die Strukturen der Kommission einzubinden;
9. fordert, bei Entscheidungen über die Entsendung militärischer und ziviler Sicherheitsmissionen in Drittstaaten eine Funktion für das Europäische Parlament vorzusehen; hält es für sinnvoll, vor dem entsprechenden Beschluss des Rates eine Debatte im Plenum abzuhalten und eine Entschließung des Plenums zu verabschieden, mit der diese Operation einschließlich ihrer Ziele, Mittel und Dauer politisch genehmigt würde;
10. betont, dass die Rolle des Vizepräsidenten der Kommission/Hohen Vertreters der Union für Außen- und Sicherheitspolitik beim Erreichen von Kompromissen zwischen den Mitgliedstaaten gestärkt werden muss werden muss, um sicherzustellen, dass die Union mit einer Stimme spricht, wie von den Unionsbürgerinnen und ‑bürgern auf der Konferenz zur Zukunft Europas gefordert; weist darauf hin, dass dies durch die Ernennung des Vizepräsidenten/Hohen Vertreters zum Kommissionsmitglied mit Zuständigkeit für auswärtige Angelegenheiten erfolgen könnte und indem er zum wichtigsten externen Vertreter der Union in internationalen Foren ernannt würde; fordert den Vizepräsidenten/Hohen Vertreter und den EAD auf, Vorschläge dazu vorzulegen, wie die Kohärenz und Konsistenz zwischen nationalen außenpolitischen Maßnahmen der Mitgliedstaaten und auf Unionsebene vereinbarten Standpunkten im Einklang mit den Bestimmungen von Artikel 24 Absatz 3 EUV erreicht werden kann;
11. weist darauf hin, dass das auswärtige Handeln der Union durch eigene und dauerhafte Instrumente und Mittel der Union in diesem Bereich gestärkt werden muss, damit die Union ein vollwertiger und glaubwürdiger globaler Akteur sein kann; fordert eine eigenständige Diplomatie der Union mit Diplomaten der Union, die in einer europäischen Diplomatenakademie ausgebildet werden, deren Grundlage das diesbezügliche Pilotprojekt des Europäischen Parlaments ist und die durch eine gemeinsame diplomatische Kultur aus Sicht der Union bestimmt wird; fordert den Ausbau der internationalen kulturellen Beziehungen der Union durch die Entwicklung eines Instruments der Union, mit dem ein kulturelles Erscheinungsbild der Union weltweit vermittelt werden kann;
12. hält es für notwendig, umgehend eine politische Strategie der Solidarität und Maßnahmen für die operationelle Umsetzung im Hinblick auf die in Artikel 42 Absatz 7 EUV und in Artikel 222 des Vertrags über die Arbeitsweise der Union (AEUV) niedergelegte Beistandsklausel zu entwickeln und die Bedrohungen, die in Artikel 43 Absatz 1 EUV definiert sind, um die Bekämpfung von hybriden Bedrohungen, Kriegen, Erpressung mit Energie, Cyberbedrohungen, Desinformationskampagnen und wirtschaftlichen Zwangsmaßnahmen durch Drittländer zu erweitern;
13. fordert die Mitgliedstaaten auf, neue Zuständigkeiten und eine Rechtsgrundlage zur Bekämpfung von Desinformation und böswilliger Propaganda aus dem Ausland vorzusehen; fordert die Union auf, eine Führungsrolle bei der Debatte zu den rechtlichen Auswirkungen von ausländischer Einflussnahme zu übernehmen, die Festlegung gemeinsamer internationaler Definitionen zu fördern und einen internationalen Rahmen für die Reaktion auf Einflussnahme zu entwickeln; betont, dass eine weltweite, multilaterale Zusammenarbeit zwischen gleich gesinnten Ländern gebraucht wird, um bewährte Verfahren auszutauschen und gemeinsame Antworten auf globale, aber auch gemeinsame innenpolitische Herausforderungen, einschließlich kollektiver Sanktionen, des Schutzes der Menschenrechte und demokratischer Standards, zu ermitteln;
14. fordert, dass die Rolle der Delegationen der Union bei der Umsetzung der Außenpolitik gestärkt wird; fordert eine Verstärkung der Fähigkeiten, Mittel und Personalausstattung des EAD, auch durch die Aktualisierung des Beschlusses des Rates 2010/427/EU[4], damit der EAD den Zielen und Interessen der Union weltweit besser dienen kann;
15. erachtet es als äußerst wichtig, die Beschlussfassung und Kontrollrechte des Europäischen Parlaments im Bereich der Außenpolitik zu stärken, insbesondere durch die Stärkung der Umsetzung von Artikel 36 EUV über die Konsultation des Europäischen Parlaments zu den wichtigsten Aspekten und strategischen Entscheidungen im Bereich der GASP und der GSVP und seine Konsultation zu allen wesentlichen außenpolitischen Entscheidungen; fordert, dass Artikel 218 AEUV dahin gehend geändert wird, dass für die Eröffnung von Verhandlungen und die Annahme von Verhandlungsrichtlinien die Genehmigung des Europäischen Parlaments sowie für alle internationalen Übereinkünfte und vor der Beschlussfassung über die vorläufige Anwendung internationaler Übereinkünfte die Zustimmung des Europäischen Parlaments erforderlich ist; fordert die Änderung von Artikel 218 Absatz 2 AEUV, indem vorgesehen wird, dass das Europäische Parlament und der Rat gemeinsam dafür zuständig sind, eine Ermächtigung zur Aufnahme von Verhandlungen zu erteilen, Verhandlungsrichtlinien festzulegen, die Unterzeichnung zu genehmigen und die Übereinkünfte zu schließen; erinnert an den erwiesenen Wert der parlamentarischen Diplomatie; schlägt daher vor, in Artikel 218 Absatz 9 AEUV Bestimmungen über die mit dem Rat gleichberechtigte Beteiligung des Europäischen Parlaments an der Umsetzung internationaler Übereinkünfte aufzunehmen; fordert eine stärkere Einbeziehung des Europäischen Parlaments in das Konzept „Team Europa“;
16. weist darauf hin, dass die Union ein wirksamer diplomatischer und sicherheitspolitischer Akteur werden wird, der sich auf ein entschlossenes Handeln stützt, und dass sie ihre strategische Souveränität nur über konkrete Maßnahmen, Haushaltsmittel und Verpflichtungen, die im Strategischen Kompass aufgeführt sind, stärken wird; fordert eine präzise, allumfassende Definition des Konzepts der „offenen strategischen Souveränität“, die alle Bereiche umfasst, für die es gelten kann, und die Aufnahme dieses Grundsatzes in die Liste der Ziele in Artikel 21 und Artikel 22 Absatz 2 EUV, die durch die Außen- und Sicherheitspolitik der Union erreicht werden sollen;
17. begrüßt den Vorschlag der Kommission für eine Verordnung, die eine gemeinsame Beschaffung von Verteidigungsgütern ermöglicht (EDIRPA); weist darauf hin, dass mit Artikel 42 Absatz 3 EUV die Grundlagen für eine europäische Politik im Bereich der Fähigkeiten und der Rüstung gelegt werden, zu der unter anderem eine gemeinsame Beschaffung gehören sollte; fordert die Aufnahme von Bestimmungen in die Artikel 42 und 46 EUV, die diese Möglichkeit konsolidieren und andere sicherheitsbezogene Ausgaben aus dem Haushalt der Union sowie die Einrichtung gemeinsamer dauerhaft stationierter multinationaler militärischer Einheiten, einschließlich Kommandostrukturen, ermöglichen; fordert die Ausweitung der Möglichkeiten einer Finanzierung gemeinsamer Rüstungsausgaben aus dem Unionshaushalt, um eine ordnungsgemäße Haushaltskontrolle durch das Parlament zu ermöglichen; betont die Notwendigkeit einer engen Zusammenarbeit und Abstimmung mit der NATO, um eine Redundanz von Strukturen und Aufgaben zu vermeiden;
18. fordert eine Überprüfung von Artikel 346 AEUV, um die Möglichkeiten des Militärstabs der Europäischen Union zu begrenzen, von den Bestimmungen der Richtlinie 2009/81/EG des Europäischen Parlaments und des Rates[5] abzuweichen, und eine weitere Zersplitterung des Binnenmarktes zu verhindern und die Pflicht zur Begründung dieser Abweichungen vorzusehen, die von der Kommission zu bewerten und dem Europäischen Parlament mitzuteilen sind;
19. betont, dass aufgrund von Bedrohungen der europäischen Sicherheit unverzüglich eine ganzheitliche europäische Politik im Bereich der Fähigkeiten geschaffen werden sollte; fordert die Mitgliedstaaten mit Nachdruck auf, Teile ihrer steigenden nationalen Verteidigungshaushalte auf Unionsebene zusammenzulegen und umgehend eine weitere haushaltsexterne Finanzfazilität einzurichten, die den gesamten Lebenszyklus militärischer Fähigkeiten auf Unionsebene erfassen würde, von der gemeinsamen Forschung und Entwicklung über die gemeinsame Beschaffung bis hin zu gemeinsamer Wartung, Ausbildung und Versorgungssicherheit, entsprechend der Empfehlung vom Europäischen Parlament vom 8. Juni 2022 an den Rat und den Vizepräsidenten der Kommission/Hohen Vertreter der Union für Außen- und Sicherheitspolitik zur Außen-, Sicherheits- und Verteidigungspolitik der EU nach dem Angriffskrieg Russlands gegen die Ukraine[6];
20. fordert die Mitgliedstaaten auf, egoistische Gesinnungen zu überwinden und sich angemessen für die Stärkung der technologischen und industriellen Basis der europäischen Verteidigung durch eine sinnvolle Beteiligung am Rahmen der Union für die gemeinsame Entwicklung von Verteidigungsfähigkeiten einzusetzen;
21. fordert die Umwandlung der Ständigen Strukturierten Zusammenarbeit (SSZ) in eine gemeinsame Politik der Union mit einer Opt-out-Option, wodurch es dem Europäischen Parlament ermöglicht wird, eine echte Haushaltskontrolle auszuüben;
22. fordert die Einrichtung neuer und wirksamer Formate für die Zusammenarbeit und Beschlussfassung, wie beispielsweise ein Europäischer Sicherheitsrat, der sich aus den Außenministern der Mitgliedstaaten zusammensetzt und dafür zuständig sein könnte, in Notlagen rasch zu reagieren, um einen integrierten Ansatz für Konflikte und Krisen zu entwickeln; fordert die förmliche Bildung eines Rates der Verteidigungsminister der Union; ist der Ansicht, dass diese neuen Formate insbesondere in einer zunehmend instabilen Welt und nach dem rechtswidrigen Krieg Russlands in der Ukraine, der sich erheblich auf die Sicherheit Europas ausgewirkt hat, notwendig sind; fordert ferner die Einsetzung eines vollwertigen Ausschusses für Sicherheit und Verteidigung und eines Menschenrechtsausschusses im Europäischen Parlament;
23. fordert, einen eigenen und ständigen Sitz der Union in allen multilateralen Foren, einschließlich im Sicherheitsrat der Vereinten Nationen, anzustreben, wodurch die Rolle der Union als Akteur und ihre Kohärenz und Glaubwürdigkeit in der Welt gestärkt würden;
24. fordert den Rat auf, eine spezifische Ad-hoc-Arbeitsgruppe einzusetzen, um über mögliche Vertragsänderungen nachzudenken, damit ein Konvent einberufen werden kann, der sich aus Vertretern der nationalen Parlamente, der Staats- und Regierungschefs der Mitgliedstaaten, des Europäischen Parlaments und der Kommission zusammensetzt.
ANGABEN ZUR ANNAHME IM MITBERATENDEN AUSSCHUSS
Datum der Annahme |
30.11.2022 |
|
|
|
Ergebnis der Schlussabstimmung |
+: –: 0: |
47 9 2 |
||
Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Mitglieder |
Alexander Alexandrov Yordanov, Petras Auštrevičius, Traian Băsescu, Reinhard Bütikofer, Fabio Massimo Castaldo, Susanna Ceccardi, Włodzimierz Cimoszewicz, Anna Fotyga, Giorgos Georgiou, Sunčana Glavak, Raphaël Glucksmann, Klemen Grošelj, Dietmar Köster, Andrius Kubilius, Ilhan Kyuchyuk, David Lega, Miriam Lexmann, Nathalie Loiseau, Leopoldo López Gil, Antonio López-Istúriz White, Pedro Marques, David McAllister, Vangelis Meimarakis, Sven Mikser, Francisco José Millán Mon, Javier Nart, Matjaž Nemec, Tonino Picula, Giuliano Pisapia, Thijs Reuten, Nacho Sánchez Amor, Isabel Santos, Jacek Saryusz-Wolski, Mounir Satouri, Andreas Schieder, Radosław Sikorski, Jordi Solé, Dragoş Tudorache, Hilde Vautmans, Viola von Cramon-Taubadel, Thomas Waitz, Isabel Wiseler-Lima |
|||
Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellvertreter |
Attila Ara-Kovács, Loucas Fourlas, Christophe Grudler, Georgios Kyrtsos, Katrin Langensiepen, Alessandra Moretti, Juozas Olekas, Paulo Rangel, Tom Vandenkendelaere, Mick Wallace |
|||
Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellv. (Art. 209 Abs. 7) |
Clare Daly, Margarita de la Pisa Carrión, Nicolaus Fest, Gilles Lebreton, Costas Mavrides, Luisa Regimenti |
|||
NAMENTLICHE SCHLUSSABSTIMMUNG IM MITBERATENDEN AUSSCHUSS
47 |
+ |
NI |
Fabio Massimo Castaldo |
PPE |
Alexander Alexandrov Yordanov, Traian Băsescu, Loucas Fourlas, Sunčana Glavak, Andrius Kubilius, David Lega, Leopoldo López Gil, Antonio López-Istúriz White, David McAllister, Vangelis Meimarakis, Francisco José Millán Mon, Luisa Regimenti, Radosław Sikorski, Tom Vandenkendelaere, Isabel Wiseler-Lima |
RENEW |
Petras Auštrevičius, Klemen Grošelj, Christophe Grudler, Georgios Kyrtsos, Ilhan Kyuchyuk, Nathalie Loiseau, Javier Nart, Dragoş Tudorache, Hilde Vautmans |
S&D |
Attila Ara-Kovács, Włodzimierz Cimoszewicz, Raphaël Glucksmann, Dietmar Köster, Pedro Marques, Costas Mavrides, Sven Mikser, Alessandra Moretti, Matjaž Nemec, Juozas Olekas, Tonino Picula, Giuliano Pisapia, Thijs Reuten, Nacho Sánchez Amor, Isabel Santos, Andreas Schieder |
VERTS/ALE |
Reinhard Bütikofer, Katrin Langensiepen, Mounir Satouri, Jordi Solé, Viola von Cramon-Taubadel, Thomas Waitz |
9 |
- |
ECR |
Anna Fotyga, Jacek Saryusz-Wolski, Margarita de la Pisa Carrión |
ID |
Susanna Ceccardi, Nicolaus Fest, Gilles Lebreton |
THE LEFT |
Clare Daly, Giorgos Georgiou, Mick Wallace |
2 |
0 |
PPE |
Miriam Lexmann, Paulo Rangel |
Erklärung der benutzten Zeichen:
+ : dafür
- : dagegen
0 : Enthaltung
STELLUNGNAHME DES HAUSHALTSAUSSCHUSSES (13.2.2023)
für den Ausschuss für konstitutionelle Fragen
zu den Vorschlägen des Europäischen Parlaments zur Änderung der Verträge
Verfasser der Stellungnahme: Nils Ušakovs
(Initiative gemäß Artikel 47 der Geschäftsordnung)
VORSCHLÄGE
Der Haushaltsausschuss ersucht den federführenden Ausschuss für konstitutionelle Fragen,
– in seinen Entschließungsantrag folgende Vorschläge zu übernehmen:
1. betont, dass die Herausforderungen und sozioökonomischen Folgen der jüngsten Ereignisse, einschließlich der COVID-19-Krise, des russischen Angriffskriegs gegen die Ukraine, der steigenden Inflation, die sich auf die Lebenshaltungskosten und die Kaufkraft des Haushalts auswirkt, und der beispiellosen Energiekrise, die Fähigkeit der Union eingeschränkt haben, sich mit den erforderlichen Mitteln auszustatten, um ihre Ziele zu erreichen und ihre Politik umzusetzen;
2. erinnert daran, dass das Parlament im Anschluss an die Schlussfolgerungen der Konferenz über die Zukunft Europas vom 9. Mai 2022 dem Rat bereits Vorschläge zur Änderung der Verträge gemäß dem in Artikel 48 EUV vorgesehenen ordentlichen Änderungsverfahren unterbreitet hat, unter anderem um dem Parlament uneingeschränkte Mitentscheidungsrechte in Bezug auf den Unionshaushalt sowie das Recht auf Gesetzesinitiativen zu verleihen; weist darauf hin, dass die drei Organe zugesagt haben, die Schlussfolgerungen der Konferenz wirksam weiterzuverfolgen;
3. fordert daher, dass der AEUV überarbeitet wird, insbesondere sein Titel II, um sicherzustellen, dass die Union in der Lage ist, ihre Ziele und Verpflichtungen, auch im Rahmen der europäischen Säule sozialer Rechte und des europäischen Grünen Deals, zu erfüllen und flexibel, wirksam und zeitnah auf Herausforderungen zu reagieren, und um eine bessere demokratische Rechenschaftspflicht und Transparenz in Bezug auf den Unionshaushalt zu erreichen, insbesondere durch die Förderung der Gemeinschaftsmethode und die Stärkung der Rolle und der Befugnisse des Parlaments in allen Aspekten der Haushaltsbeschlüsse und der Haushaltskontrolle, sowohl bei den Ausgaben als auch bei den Einnahmen;
4. fordert, dass die Möglichkeiten im Rahmen des AEUV bis zur Überarbeitung der Verträge vollumfänglich ausgeschöpft werden, um die Beschlussfassung des Rates zu verbessern und sicherzustellen, dass die Union in der Lage ist, effizienter und transparenter auf Herausforderungen zu reagieren, wobei zugleich eine größere demokratische Rechenschaftspflicht in Bezug auf den Unionshaushalt erreicht wird; fordert den Europäischen Rat in diesem Zusammenhang auf, die Übergangsklausel nach Artikel 312 Absatz 2 AEUV zu aktivieren, um die Annahme der Verordnung zur Festlegung des mehrjährigen Finanzrahmens mit qualifizierter Mehrheit zu ermöglichen;
– in die Anlage zu seinem Entschließungsantrag folgende Empfehlungen aufzunehmen:
5. Artikel 122 AEUV wird dahin gehend geändert, dass befristete Maßnahmen zur Bewältigung einer schwerwiegender oder außergewöhnlichen Wirtschaftslage unbeschadet anderer in den Verträgen vorgesehener Verfahren vom Europäischen Parlament und vom Rat nach dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren erlassen werden;
6. die Bestimmungen über die Einnahmen werden geändert, um eine Vielzahl von Finanzierungsquellen, auch durch gemeinsame Mittelaufnahme, zu ermöglichen; ein neuer Artikel 122a wird eingefügt, der die Schaffung eines dauerhaften Sonderinstruments ermöglicht, das über die Obergrenzen des mehrjährigen Finanzrahmens für den Unionshaushalt hinausgeht, damit dieser besser angepasst werden und Krisen und ihren sozialen und wirtschaftlichen Auswirkungen rasch begegnet werden kann; der Beschluss über die Festlegung und einschlägige Durchführungsmaßnahmen werden vom Europäischen Parlament und vom Rat gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren erlassen;
7. Artikel 311 AEUV wird dahin gehend geändert, dass der Beschluss zur Festlegung der Bestimmungen über das System der Eigenmittel der Union und die Durchführungsbestimmungen zu diesem System vom Europäischen Parlament und vom Rat gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren erlassen werden;
8. Artikel 312 Absatz 2 AEUV wird dahin gehend geändert, dass die Verordnung zur Festlegung des mehrjährigen Finanzrahmens vom Europäischen Parlament und vom Rat gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren erlassen wird;
9. in Artikel 312 AEUV wird ein neuer Absatz 2a eingefügt, um festzulegen, dass jeder mehrjährige Finanzrahmen als horizontale Grundsätze die Ziele des Klimaschutzes und des Schutzes der biologischen Vielfalt, der sozialen Konvergenz und der Gleichstellung der Geschlechter umfasst; spezifische Ausgabenziele werden für Ausgaben festgelegt, die zum Klimaschutz, zur Eindämmung und Umkehrung des Rückgangs der biologischen Vielfalt, zur Förderung der sozialen Aufwärtskonvergenz und der Gleichstellung der Geschlechter sowie zu Rechten und Chancengleichheit für alle beitragen;
10. Artikel 312 Absatz 3 AEUV wird geändert, um klarzustellen, dass die Mittel für Verpflichtungen nur dann in Ausgabenkategorien aufgenommen werden und somit jährlichen Obergrenzen unterliegen, wenn sie sich auf die Politikbereiche der Union oder die entsprechenden Verwaltungsausgaben beziehen, während andere Finanzmittel, die es der Union ermöglichen, ihren rechtlichen Verpflichtungen gegenüber Dritten nachzukommen, einschließlich der Rückzahlung fälliger Zinsen, weder in die Kategorien aufgenommen werden noch Obergrenzen unterliegen;
11. Artikel 322 Absatz 2 AEUV wird dahin gehend geändert, dass die Methoden und das Verfahren, nach denen die im Rahmen der Regelung über die Eigenmittel der Union bereitgestellten Haushaltseinnahmen der Kommission zur Verfügung gestellt werden und die erforderlichenfalls anzuwendenden Maßnahmen zur Bereitstellung der erforderlichen Kassenmittel vom Europäischen Parlament und vom Rat gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren erlassen werden.
ANGABEN ZUR ANNAHME IM MITBERATENDEN AUSSCHUSS
Datum der Annahme |
9.2.2023 |
|
|
|
Ergebnis der Schlussabstimmung |
+: –: 0: |
31 4 1 |
||
Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Mitglieder |
Rasmus Andresen, Pietro Bartolo, Olivier Chastel, Andor Deli, Pascal Durand, José Manuel Fernandes, Matteo Gazzini, Alexandra Geese, Vlad Gheorghe, Francisco Guerreiro, Valérie Hayer, Niclas Herbst, Hervé Juvin, Moritz Körner, Pierre Larrouturou, Camilla Laureti, Janusz Lewandowski, Margarida Marques, Siegfried Mureşan, Dimitrios Papadimoulis, Bogdan Rzońca, Eleni Stavrou, Nils Ušakovs, Rainer Wieland |
|||
Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellvertreter |
Anna-Michelle Asimakopoulou, Fabienne Keller, Petros Kokkalis, Jan Olbrycht, Eva Maria Poptcheva, Monika Vana |
|||
Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellv. (Art. 209 Abs. 7) |
Asim Ademov, Alexander Bernhuber, Jonás Fernández, Eider Gardiazabal Rubial, Alicia Homs Ginel, Ivan Štefanec |
|||
NAMENTLICHE SCHLUSSABSTIMMUNG IM MITBERATENDEN AUSSCHUSS
31 |
+ |
PPE |
Asim Ademov, Anna-Michelle Asimakopoulou, Alexander Bernhuber, José Manuel Fernandes, Niclas Herbst, Janusz Lewandowski, Siegfried Mureşan, Jan Olbrycht, Eleni Stavrou, Ivan Štefanec, Rainer Wieland |
Renew |
Olivier Chastel, Vlad Gheorghe, Valérie Hayer, Fabienne Keller, Eva Maria Poptcheva |
S&D |
Pietro Bartolo, Pascal Durand, Jonás Fernández, Eider Gardiazabal Rubial, Alicia Homs Ginel, Pierre Larrouturou, Camilla Laureti, Margarida Marques, Nils Ušakovs |
The Left |
Petros Kokkalis, Dimitrios Papadimoulis |
Verts/ALE |
Rasmus Andresen, Alexandra Geese, Francisco Guerreiro, Monika Vana |
4 |
- |
ECR |
Bogdan Rzońca |
ID |
Matteo Gazzini |
NI |
Andor Deli, Hervé Juvin |
1 |
0 |
Renew |
Moritz Körner |
Erläuterungen:
+ : dafür
- : dagegen
0 : Enthaltung
SCHREIBEN DES HAUSHALTSKONTROLLAUSSCHUSSES (31.1.2023)
Salvatore De Meo
Vorsitz
Ausschuss für konstitutionelle Fragen
BRÜSSEL
Betrifft: Stellungnahme zu den Vorschlägen des Europäischen Parlaments zur Änderung der Verträge (2022/2051(INL))
Sehr geehrter Herr Vorsitzender,
im Namen des Ausschusses für Haushaltskontrolle (CONT) übersende ich Ihnen hiermit den Beitrag des Ausschusses für Haushaltskontrolle zur Datei „Vorschläge des Europäischen Parlaments zur Änderung der Verträge 2022/2051(INL)“.
Die derzeitigen Vertragsbestimmungen über die Entlastung sind veraltet und müssten dringend überarbeitet werden. Insbesondere die Vertragsbestimmung, wonach das Europäische Parlament der Kommission Entlastung erteilt (Art. 319 AEUV), spiegelt nicht die feststehende Tatsache wider, dass das Parlament allen anderen Institutionen, die nach der Haushaltsordnung ebenfalls für ihre eigenen Verwaltungshaushalte verantwortlich sind, Entlastung auf individueller Grundlage erteilt.
Heute haben fast alle anderen Institutionen diesen wichtigen Grundsatz akzeptiert, aber der Rat hält immer noch an einer sehr engen Auslegung des Vertrags fest und weigert sich seit vielen Jahren, beim Entlastungsverfahren mit dem Parlament zusammenzuarbeiten. Dies ist der Grund, warum das Parlament dem Europäischen Rat und dem Rat seit mehr als zehn Jahren die Erteilung der Entlastung verweigert.
Eine diesbezügliche Klärung und Modernisierung des Vertrags würde den langjährigen Streit mit dem Rat ein für alle Mal beenden. Ich füge eine konkrete Formulierung bei, die wir gemeinsam mit unserem Juristischen Dienst erarbeitet haben. Mit der Hinzufügung zum bestehenden Text soll klargestellt werden, dass das Parlament allen anderen Organen, Einrichtungen und sonstigen Stellen in geeigneter Weise und im Einklang mit der Haushaltsordnung Entlastung erteilt. Damit soll auch sichergestellt werden, dass der Text zukunftsfähig ist und jeder möglicherweise eintretenden institutionellen Entwicklung Rechnung tragen kann. Ich möchte Sie bitten, diesen Text bei der Ausformulierung der „Vorschläge des Europäischen Parlaments zur Änderung der Verträge“ zu berücksichtigen.
Mit freundlichen Grüßen,
Monika Hohlmeier
Anl.: Konkreter Vorschlag des Ausschusses für Haushaltskontrolle (CONT) zur Änderung von Artikel 319 AEUV
Konkreter Vorschlag des Ausschusses für Haushaltskontrolle (CONT)
zur Änderung von Artikel 319 AEUV
Artikel 319
(ex-Artikel 276 EGV)
1. Auf Empfehlung des Rates erteilt das Europäische Parlament der Kommission Entlastung zur Ausführung des Haushaltsplans. Soweit erforderlich, erteilt es im Einklang mit den in Artikel 322 festzulegenden Bedingungen auch anderen Organen, Einrichtungen und sonstigen Stellen Entlastung zur Ausführung ihrer Einzelpläne bzw. ihrer Haushaltspläne. Zu diesem Zweck prüft es nach dem Rat die Rechnung, die Übersicht und den Evaluierungsbericht nach Artikel 318 sowie den Jahresbericht des Rechnungshofs zusammen mit den Antworten der kontrollierten Organe auf dessen Bemerkungen, die in Artikel 287 Absatz 1 Unterabsatz 2 genannte Zuverlässigkeitserklärung und die einschlägigen Sonderberichte des Rechnungshofs.
2. Das Europäische Parlament kann vor der Entlastung der Kommission sowie auch zu anderen Zwecken im Zusammenhang mit der Ausübung ihrer Haushaltsbefugnisse die Kommission auffordern, Auskunft über die Vornahme der Ausgaben oder die Arbeitsweise der Finanzkontrollsysteme zu erteilen. Die Kommission legt dem Europäischen Parlament auf dessen Ersuchen alle notwendigen Informationen vor.
3. Die Kommission trifft alle zweckdienlichen Maßnahmen, um den Bemerkungen in den Entlastungsbeschlüssen und anderen Bemerkungen des Europäischen Parlaments zur Vornahme der Ausgaben sowie den Erläuterungen, die den Entlastungsempfehlungen des Rates beigefügt sind, nachzukommen.
Auf Ersuchen des Europäischen Parlaments oder des Rates erstattet die Kommission Bericht über die Maßnahmen, die aufgrund dieser Bemerkungen und Erläuterungen getroffen wurden, insbesondere über die Weisungen, die den für die Ausführung des Haushaltsplans zuständigen Dienststellen erteilt worden sind. Diese Berichte sind auch dem Rechnungshof zuzuleiten.
STELLUNGNAHME DES AUSSCHUSSES FÜR WIRTSCHAFT UND WÄHRUNG (2.2.2023)
für den Ausschuss für konstitutionelle Fragen
zu den Vorschlägen des Europäischen Parlaments zur Änderung der Verträge
Verfasserin der Stellungnahme: Margarida Marques
(Initiative gemäß Artikel 47 der Geschäftsordnung)
VORSCHLÄGE
Der Ausschuss für Wirtschaft und Währung ersucht den federführenden Ausschuss für konstitutionelle Fragen,
– folgende Vorschläge in seinen Entschließungsantrag zu übernehmen:
1. begrüßt den Abschlussbericht über die Konferenz zur Zukunft Europas, der 49 Vorschläge[7] enthält und den Präsidenten der drei Organe am 9. Mai 2022 vorgelegt wurde; stellt fest, dass sich mehrere Vorschläge auf die Wirtschaft beziehen, und betont, dass einige Empfehlungen auch im Rahmen der geltenden Verträge weiterverfolgt werden könnten; stellt fest, dass Vertragsänderungen erforderlich wären, um einige Empfehlungen vollständig umzusetzen;
2. weist darauf hin, dass das Parlament dem Rat am 9. Juni 2022 im Rahmen des ordentlichen Änderungsverfahrens gemäß Artikel 48 EUV Vorschläge zur Änderung der Verträge unterbreitet hat[8];
3. besteht darauf, dass bei der Wirtschaftspolitik der Union für mehr demokratische Legitimität, Rechenschaftspflicht und Kontrolle gesorgt wird; fordert, dass der Rahmen, die Einrichtungen und die Instrumente der wirtschaftspolitischen Steuerung der EU nach der Gemeinschaftsmethode gestaltet werden; ist der Ansicht, dass das Parlament als zentraler Akteur auftreten sollte, um für eine wirksame Kontrolle zu sorgen; ist der Ansicht, dass jede Erweiterung der Zuständigkeiten der Union im Bereich der Wirtschafts- und Währungspolitik mit einer entsprechenden Ausweitung der Rechte und Zuständigkeiten des Parlaments einhergehen muss; fordert, dass dem Parlament bei jeder Vertragsänderung mehr Gleichberechtigung und demokratische Kontrolle in diesen Politikbereichen zugesprochen wird; fordert eine umfassendere Beteiligung von institutionellen Interessenträgern und Interessenträgern aus dem sozioökonomischen Bereich an der Festlegung der wirtschaftspolitischen Prioritäten, um die Eigenverantwortung für künftige Reformen zu stärken;
4. verweist auf die im Vertrag festgelegten Ziele der Union wie die Schaffung einer Wirtschafts- und Währungsunion sowie die Verwirklichung einer nachhaltigen Entwicklung auf der Grundlage eines nachhaltigen und ausgewogenen Wirtschaftswachstums und von Preisstabilität sowie einer in hohem Maße wettbewerbsfähigen Marktwirtschaft mit Vollbeschäftigung und sozialem Fortschritt; betont, dass alle Rechtsvorschriften mit der Verwirklichung dieser Ziele im Einklang stehen sollten; ist der Ansicht, dass die Widerstandsfähigkeit der Wirtschaft in der EU und die strategische Autonomie der Union als allgemeine Mittel zur Verwirklichung der Ziele der Verträge hinzugefügt werden sollten;
5. hebt hervor, dass die wirtschaftlichen Auswirkungen der COVID-19-Pandemie und des Kriegs in der Ukraine die Grenzen des derzeitigen haushaltspolitischen Rahmens der EU noch deutlicher gemacht haben, und begrüßt die Initiative der Kommission, ihn zu reformieren;
6. unterstützt einen Rahmen für die wirtschaftspolitische Steuerung, mit dem die Wettbewerbsfähigkeit und Widerstandsfähigkeit der Wirtschaft in der EU gestärkt wird, um für Stabilität, Vollbeschäftigung, die langfristige Tragfähigkeit der öffentlichen Finanzen, Transparenz, strategische und nachhaltige Investitionen zur Verwirklichung des grünen und des digitalen Wandels und der strategischen Autonomie der EU, demokratische Rechenschaftspflicht und Eigenverantwortung sowie fiskalpolitische Maßnahmen wie in wirtschaftlich guten Zeiten aufgebaute Haushaltspuffer und zum Vorgehen gegen Schocks geeignete Instrumente zu sorgen; stellt fest, dass in den Diskussionen der Konferenz zur Zukunft Europas die Forderung nach einer eingehenden Überprüfung der wirtschaftspolitischen Steuerung der EU und des Europäischen Semesters hervorgehoben wurde; weist darauf hin, dass das Parlament einer dringenden Reform der Architektur der wirtschaftspolitischen Steuerung der Union zugestimmt hat, einschließlich einfacherer und klarerer Haushaltsregeln und eines Rahmens, durch den das langfristige nachhaltige Wirtschaftswachstum besser gefördert wird;
7. betont, wie wichtig das Europäische Semester als wichtigstes Instrument für die Koordinierung der europäischen Wirtschaftspolitik ist, und fordert in diesem Zusammenhang eine stärkere Einbeziehung des Parlaments, um eine faire und gleichberechtigte Zusammenarbeit zwischen den gesetzgebenden Organen sicherzustellen;
8. stellt fest, dass die nationale Haushaltspolitik zwar nach wie vor eine souveräne Angelegenheit ist, sie jedoch auf die wichtigsten Ziele des Rahmens für die wirtschaftspolitische Steuerung abgestimmt werden muss, was eine Koordinierung auf europäischer Ebene voraussetzt;
9. betont, wie wichtig der Rahmen der EU für die wirtschaftspolitische Steuerung ist, damit die Regierungen öffentliche Investitionen fördern und die Schuldentragfähigkeit sicherstellen können; weist darauf hin, dass die Union dank gemeinsamer Vorschriften und gemeinsamer Instrumente auf europäischer Ebene besser mit der COVID-19-Krise umgehen konnte; fordert die weitere Prüfung von Instrumenten, die es der Union und den Mitgliedstaaten ermöglichen, günstige Bedingungen für Investitionen in gemeinsame strategische Prioritäten auf Unionsebene zu schaffen;
10. stellt fest, dass die Zahlenwerte im Protokoll Nr. 12 zu den Verträgen weiterhin auf Durchschnittswerten der Wirtschaftsindikatoren aus den späten 1990er-Jahren beruhen; weist darauf hin, dass die Mitgliedstaaten seit der Einführung des Europäischen Semesters im Jahr 2011 mehr als 170 Mal gegen die Maastricht-Kriterien verstoßen haben; fordert eine gründliche Bewertung der Maastricht-Kriterien, wobei die Erfahrungen, die in den letzten beiden Jahrzehnten der einheitlichen Währung gesammelt wurden, sowie die Lehren aus den vorangegangenen und aktuellen Krisen wie der Finanz- und Staatsschuldenkrise der frühen 2010er-Jahre, der COVID-19-Pandemie und dem Krieg in der Ukraine genutzt werden sollten;
11. fordert, dass die wirtschaftspolitische Steuerung unter Berücksichtigung der Lehren aus der Reaktion der EU auf wirtschaftliche Schocks durch Lösungen wie die Verfahren in Bezug auf das Instrument „NextGenerationEU“ und seine Leitungsstruktur sowie in Bezug auf das SURE-Instrument überprüft wird; stellt fest, dass sich herausgestellt hat, dass Artikel 126 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union nur eingeschränkt an externe Schocks angepasst werden kann; betont, dass der Rahmen für die makroökonomische Steuerung aktualisiert werden muss, damit er widerstandsfähiger wird und die Mitgliedstaaten und das Parlament in die Lage versetzt werden, neue einschlägige Regeln zu entwerfen, um die Tragfähigkeit ihrer Wirtschaftsmodelle und wichtigsten Investitionen auf der Grundlage robuster haushaltspolitischer Maßnahmen und tragfähiger Schuldenstände sicherzustellen und um die Verwirklichung des grünen und des digitalen Wandels zu ermöglichen, wobei niemand zurückgelassen werden darf;
12. betont, dass die Schwäche der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik zur Schaffung des Amtes des Hohen Vertreters der Union für Außen- und Sicherheitspolitik (HR/VP) geführt hat; betont, dass eine in hohem Maße koordinierte Wirtschaftspolitik auf Unionsebene erfordern würde, dass es einen Vertreter der Union für die wirtschaftspolitische Steuerung gibt, der der Kommission, dem Rat „Wirtschaft und Finanzen“ und der Euro-Gruppe angehört;
13. stellt fest, dass Artikel 122 AEUV zuletzt zur Bewältigung der wirtschaftlichen Auswirkungen des Krieges in der Ukraine auf die Energiepreise angewendet wurde; erkennt an, dass eine rasche Beschlussfassung erforderlich ist, wenn unvorhersehbare externe Schocks eintreten; bedauert jedoch die mangelnde Einbeziehung des Parlaments und der Menschen, die es vertritt; fordert eine Überarbeitung von Artikel 122 AEUV, um für eine gerechtere demokratische Vertretung zu sorgen, unter anderem durch die gleichberechtigte Beteiligung des Parlaments;
14. fordert nachdrücklich, dass der Rahmen für die Rechenschaftspflicht der EZB gegenüber dem Parlament verbessert wird, um die Rolle des Parlaments als Kontrollorgan zu stärken; besteht darauf, dass der verpflichtende währungspolitische Dialog mit dem Parlament formalisiert wird;
15. besteht darauf, dass der Euro derzeit die einheitliche Währung des Euro-Währungsgebiets ist, aber als Währung der Union betrachtet werden muss; ist der Ansicht, dass die EZB die internationale Rolle des Euro verteidigen, bewahren und verbessern muss; vertritt die Auffassung, dass die Erweiterung des Euro auf alle 27 Mitgliedstaaten ein dauerhaftes Ziel sein muss, das mit einem realistischen, verhältnismäßigen und verantwortungsvollen Zeitplan erreicht werden soll, um die Stabilität und Wettbewerbsfähigkeit des Euro-Währungsgebiets zu wahren; nimmt zur Kenntnis, dass in den geltenden Verträgen kein besonderer Zeitplan für den Beitritt zum Euro-Währungsgebiet festgelegt ist, sondern es den Mitgliedstaaten überlassen bleibt, eigene Strategien für die Erfüllung der Voraussetzungen für die Einführung des Euro auszuarbeiten;
16. erkennt an, dass die Steuerpolitik gemäß den geltenden Verträgen der Einstimmigkeit unterliegt; hebt hervor, dass es in den letzten Jahrzehnten zahlreiche Hindernisse für grundlegende Steuerinitiativen der EU gab;
17. betont, dass die steuerpolitischen Strategien in einigen Bereichen, etwa bei der Mehrwertsteuer und Verbrauchsteuern, bereits stark integriert sind; stellt fest, dass einige steuerpolitische Strategien der EU die Umsetzung internationaler Verhandlungen umfassen, bei denen die Union und die Mitgliedstaaten eine Führungsrolle übernehmen; begrüßt die Vorschläge des Plenums der Konferenz zur Zukunft Europas vom 9. Mai 2022, insbesondere den 16. Vorschlag zur Fiskal- und Steuerpolitik, dessen Ziel eine stärkere Harmonisierung und Koordinierung der Steuerpolitik in den Mitgliedstaaten, die Einführung einer gemeinsamen Körperschaftsteuer-Bemessungsgrundlage und die Stärkung der Aufsicht über die Inanspruchnahme und Verwendung von Unionsmitteln ist;
18. betont, dass die Mitgliedstaaten langfristig den Mehrwert des Übergangs zur Beschlussfassung mit qualifizierter Mehrheit im Einklang mit den Empfehlungen der Konferenz zur Zukunft Europas in Betracht ziehen sollten; fordert die Kommission in diesem Zusammenhang auf, die Gespräche über die Anwendung der Beschlussfassung mit qualifizierter Mehrheit in einigen Steuerangelegenheiten als Folgemaßnahme zu ihrer Mitteilung von 2019 zu diesem Thema und als Reaktion auf die Ergebnisse der Konferenz zur Zukunft Europas im Rahmen eines stufenweisen Konzepts wieder aufzunehmen;
19. betont, dass einzelstaatliche Vetos in Steuerangelegenheiten von einigen Mitgliedstaaten missbraucht wurden, um Zugeständnisse in anderen Politikbereichen zu erwirken; betont, dass das Bestehen dieser Vetos die Gefahr birgt, dass schädliche Steuerpraktiken und soziale Ungerechtigkeiten fortbestehen, die die Union daran hindern, wirksam zu funktionieren, gleiche Wettbewerbsbedingungen zu fördern und die Interessen ihrer Bürger und KMU zu schützen;
20. hebt die neuen Herausforderungen für die Wettbewerbspolitik (Artikel 101 bis 109 AEUV) der Union hervor, die eine Abstimmung der Leitlinien und Vermerke mit den in den Verträgen verankerten Zielen rechtfertigen und im Hinblick auf den Grünen Deal, die europäische Säule sozialer Rechte und die strategische Autonomie der Union in Schlüsselbereichen wie Industrie-, Verteidigungs-, Digital- und Handelspolitik zu gleichen Wettbewerbsbedingungen beitragen; fordert eine stärkere Einbeziehung des Parlaments in die Überprüfung der Leitlinien für die Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen und staatlichen Beihilfen;
21. betont, dass ein fairer Wettbewerb zwischen Unternehmen Vorteile bringen kann, und zwar auch für die Verbraucher; betont, dass sich KMU positiv auf Wirtschaft und Gesellschaft auswirken und dass für sie gleiche Wettbewerbsbedingungen herrschen müssen; betont, dass die Wettbewerbspolitik der Union den besonderen Bedürfnissen von KMU Rechnung tragen sollte; fordert die Kommission auf, darüber zu beraten, wie dieses Ziel am besten erreicht werden kann;
22. ist der Ansicht, dass das Parlament als Beobachter stärker in die Tätigkeiten der Arbeitsgruppen und Sachverständigengruppen auf internationaler Ebene wie des Internationalen Wettbewerbsnetzes, der Welthandelsorganisation und der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD) einbezogen werden sollte;
23. bekräftigt, dass die Union ihr mangelndes wirtschaftspolitisches Gewicht auf internationaler Ebene beheben muss, das unter anderem auf die mangelnde Kohärenz ihrer Vertretung in internationalen Organisationen zurückzuführen ist, was durch die Umsetzung von Maßnahmen verbessert werden könnte, mit denen auf internationaler Ebene eine einheitliche Vertretung der EU und des Euro-Währungsgebiets in allen Dimensionen und Politikbereichen sichergestellt wird;
24. fordert, dass die geltenden Verträge in der Zwischenzeit in vollem Umfang genutzt werden.
ANGABEN ZUR ANNAHME IM MITBERATENDEN AUSSCHUSS
Datum der Annahme |
31.1.2023 |
|
|
|
Ergebnis der Schlussabstimmung |
+: –: 0: |
35 13 6 |
||
Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Mitglieder |
Rasmus Andresen, Anna-Michelle Asimakopoulou, Gunnar Beck, Marek Belka, Isabel Benjumea Benjumea, Stefan Berger, Gilles Boyer, Markus Ferber, Jonás Fernández, Giuseppe Ferrandino, Frances Fitzgerald, Claude Gruffat, José Gusmão, Enikő Győri, Eero Heinäluoma, Michiel Hoogeveen, Danuta Maria Hübner, Stasys Jakeliūnas, France Jamet, Ondřej Kovařík, Georgios Kyrtsos, Aušra Maldeikienė, Csaba Molnár, Siegfried Mureşan, Caroline Nagtegaal, Luděk Niedermayer, Lefteris Nikolaou-Alavanos, Piernicola Pedicini, Kira Marie Peter-Hansen, Sirpa Pietikäinen, Eva Maria Poptcheva, Evelyn Regner, Antonio Maria Rinaldi, Dorien Rookmaker, Alfred Sant, Joachim Schuster, Ralf Seekatz, Pedro Silva Pereira, Paul Tang, Irene Tinagli, Inese Vaidere, Marco Zanni |
|||
Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellvertreter |
Nicola Beer, Damien Carême, Margarida Marques, Eva Maydell, Andżelika Anna Możdżanowska, Mikuláš Peksa, Jessica Polfjärd, Erik Poulsen, Mick Wallace |
|||
Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellv. (Art. 209 Abs. 7) |
Andreas Glück, Camilla Laureti, Leopoldo López Gil |
|||
NAMENTLICHE SCHLUSSABSTIMMUNG IM MITBERATENDEN AUSSCHUSS
35 |
+ |
PPE |
Anna-Michelle Asimakopoulou, Stefan Berger, Markus Ferber, Danuta Maria Hübner, Leopoldo López Gil, Aušra Maldeikienė, Eva Maydell, Siegfried Mureşan, Luděk Niedermayer, Sirpa Pietikäinen, Ralf Seekatz, Inese Vaidere |
Renew |
Gilles Boyer, Giuseppe Ferrandino, Georgios Kyrtsos, Eva Maria Poptcheva |
S&D |
Marek Belka, Jonás Fernández, Eero Heinäluoma, Camilla Laureti, Margarida Marques, Csaba Molnár, Evelyn Regner, Joachim Schuster, Pedro Silva Pereira, Paul Tang, Irene Tinagli |
The Left |
José Gusmão |
Verts/ALE |
Rasmus Andresen, Damien Carême, Claude Gruffat, Stasys Jakeliūnas, Piernicola Pedicini, Mikuláš Peksa, Kira Marie Peter-Hansen |
13 |
- |
ECR |
Michiel Hoogeveen, Andżelika Anna Możdżanowska, Dorien Rookmaker |
ID |
Gunnar Beck, France Jamet |
NI |
Enikő Győri, Lefteris Nikolaou-Alavanos |
PPE |
Frances Fitzgerald, Jessica Polfjärd |
Renew |
Ondřej Kovařík, Caroline Nagtegaal, Erik Poulsen |
The Left |
Mick Wallace |
6 |
0 |
ID |
Antonio Maria Rinaldi, Marco Zanni |
PPE |
Isabel Benjumea Benjumea |
Renew |
Nicola Beer, Andreas Glück |
S&D |
Alfred Sant |
Erläuterungen:
+ : dafür
- : dagegen
0 : Enthaltung
SCHREIBEN DES AUSSCHUSSES FÜR BESCHÄFTIGUNG UND SOZIALE ANGELEGENHEITEN (02.12.2022)
Herrn
Salvatore De Meo
Vorsitzender
Ausschuss für konstitutionelle Fragen
BRÜSSEL
Betrifft: Stellungnahme zu den Vorschlägen des Europäischen Parlaments zur Änderung der Verträge (2022/2051(INL))
Sehr geehrter Herr Vorsitzender,
der Ausschuss für Beschäftigung und soziale Angelegenheiten wurde im Rahmen des genannten Verfahrens ersucht, Ihrem Ausschuss eine Stellungnahme vorzulegen. Der Ausschuss beschloss in seiner Sitzung vom 12. Juli 2022, diese Stellungnahme in Form eines Schreibens zu übermitteln.
Der Ausschuss für Beschäftigung und soziale Angelegenheiten hat die Angelegenheit in seiner Sitzung vom 30. November 2022 geprüft. In dieser Sitzung hat er beschlossen, den Ausschuss für konstitutionelle Fragen als federführenden Ausschuss zu ersuchen, die nachstehend aufgeführten Vorschläge in seinen Entschließungsantrag zu übernehmen.
Mit freundlichen Grüßen
Dragoş Pîslaru
VORSCHLÄGE
1. Zur Verwirklichung einer sozialen EU und angesichts der Lehren aus den jüngsten Krisen, darunter die Pandemie und der Einmarsch Russlands in die Ukraine, ihrer Auswirkungen auf die Wirtschafts- und Wohlfahrts-/Sozialsysteme in der EU sowie der Herausforderungen, die wir bewältigen müssen, um im Zuge des grünen und des digitalen Wandels ein Höchstmaß an Sozialschutz sicherzustellen, muss für eine nachhaltige, gerechte und integrative EU gesorgt werden, in der die sozialen Rechte in gleichem Maße geschützt und gesichert werden wie die wirtschaftlichen Freiheiten, indem unter anderem der geltende Steuerungsrahmen überarbeitet und eine Erneuerung des europäischen Gesellschaftsvertrags in Erwägung gezogen wird. In den Schlussfolgerungen der Arbeitsgruppen der Konferenz zur Zukunft Europas wurde betont, dass in der EU ein Übergang zu einem Modell des nachhaltigen, inklusiven und widerstandsfähigen Wachstums benötigt wird[9] und dabei insbesondere die kleinen und mittleren Unternehmen und Check-ups der Wettbewerbsfähigkeit berücksichtigt und zukunftsorientierte Investitionen mit Schwerpunkt auf einem gerechten, ökologischen und digitalen Wandel gefördert werden müssen[10].
Wie bereits in früheren Entschließungen des Europäischen Parlaments dargelegt, sollten folgende Instrumente genutzt werden:
– Aufnahme der europäischen Säule sozialer Rechte in die Verträge und vollständige Umsetzung dieser Säule sowie der Ziele von Porto[11],
– Aufnahme des sozialen Fortschritts in Artikel 9 AEUV[12] in Verbindung mit der Aufnahme eines Protokolls über den sozialen Fortschritt in die Verträge[13],
– Verabschiedung eines Pakts für nachhaltige Entwicklung und sozialen Fortschritt, der eine Verpflichtung zu sozialen und nachhaltigen Zielen innerhalb eines Steuerungsrahmens für ein soziales und nachhaltiges Europa enthält6.
2. Darüber hinaus sollte die EU von der einstimmigen Beschlussfassung abrücken und sich dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren zuwenden, um die Entscheidungsfindung zu stärken und der EU in Bereichen, in denen sich dies bisher aufgrund der einschlägigen Beschlussfassungsbestimmungen der Verträge als schwierig bzw. unmöglich erwiesen hat, und insbesondere in Bereichen, die in den Zuständigkeitsbereich des EMPL-Ausschusses fallen, Handlungsfähigkeit zu ermöglichen, wobei die Rolle der Sozialpartner in vollem Umfang gewahrt und eine Regressionsverbotsklausel sichergestellt werden sollte7.
Wie bereits in früheren Entschließungen des Europäischen Parlaments dargelegt, sollten folgende Instrumente genutzt werden:
– Sicherstellung, dass mehr sozialpolitische Bereiche dem Entscheidungsprozess mit qualifizierter Mehrheit unterliegen, insbesondere das Diskriminierungsverbot, der soziale Schutz der Arbeitnehmer (außer in grenzüberschreitenden Fällen), die Bekämpfung der sozialen Ausgrenzung, der Schutz der Arbeitnehmer bei Beendigung ihres Arbeitsvertrags, die Vertretung und kollektive Wahrnehmung der Interessen der Arbeitnehmer und Arbeitgeber sowie die Beschäftigungsbedingungen von Drittstaatsangehörigen, die sich rechtmäßig in der EU aufhalten[14], was auch durch die Anwendung von Überleitungsklauseln erreicht werden kann[15],
– mit dem Rat gleichberechtigte Mitwirkung des Europäischen Parlaments an der Festlegung der integrierten Leitlinien für Wachstum und Beschäftigung zur Stärkung der demokratischen Beschlussfassung[16],
– Anwendung der Gemeinschaftsmethode auf den Prozess des Europäischen Semesters, der Gegenstand einer Vereinbarung zwischen dem Rat und dem Europäischen Parlament wird[17].
3. Um eine Beschleunigung der sozialen Aufwärtskonvergenz sicherzustellen, sollten die EU-Mittel ordnungsgemäß zugewiesen und die EU-Mittel sowie die aufgrund der jüngsten Krisen entwickelten Finanzinstrumente angemessen genutzt werden. Im nächsten mehrjährigen Finanzrahmen sollte ein spezieller Krisenreaktionsmechanismus geschaffen werden, der in Notsituationen und im Falle künftiger Krisen aktiviert wird. Die Finanzierung der Beschäftigungs- und Sozialpolitik sollte nicht zulasten anderer langfristiger Investitionsstrategien gehen, einschließlich der Kohäsionspolitik, die in den jüngsten Krisen eine äußerst wichtige Rolle gespielt hat.
Ohne die Geschlechterperspektive aus den Augen zu verlieren, muss unbedingt sichergestellt werden, dass die EU-Mittel allen benachteiligten Gruppen zugutekommen, insbesondere Menschen mit Behinderungen, Migranten, ethnischen Minderheiten (einschließlich Roma), Kindern, Jugendlichen, die weder arbeiten noch eine Schule besuchen oder eine Ausbildung absolvieren, Obdachlosen, Alleinerziehenden und älteren Menschen.
Wie bereits in früheren Entschließungen des Europäischen Parlaments dargelegt, sollten folgende Instrumente genutzt werden:
– Überarbeitung der wirtschaftspolitischen Steuerung, um sicherzustellen, dass soziale Gerechtigkeit mit wirtschaftlicher Wettbewerbsfähigkeit Hand in Hand geht und dass das Wohlergehen der Menschen das Ziel der Wirtschaftspolitik ist[18],
– Überwachung der Mittelverwendung, einschließlich der demokratischen Kontrolle durch das Parlament[19],
– Dringlichkeitsklauseln und Flexibilität[20],
– Stabilisierung verstärkter EU-Investitionen zur Förderung der Aufwärtskonvergenz im Bereich der Sozialpolitik[21],
– ein befristetes europäisches Paket zur Erhöhung der sozialen Resilienz[22], mit dem verschiedene Maßnahmen und Mittel zur Stärkung der Wohlfahrts- und Sozialschutzsysteme in der EU koordiniert werden und in dem unter anderem vorgesehen ist, das SURE fortzusetzen und zu refinanzieren, solange die sozioökonomischen Folgen des Einmarschs Russlands in die Ukraine weiterhin negative Auswirkungen auf den Arbeitsmarkt haben, und eine soziale Rettungsfazilität mit verstärkter öffentlicher Unterstützung für bestehende Instrumente einzurichten, die sich an die Ärmsten unserer Gesellschaft richten[23].
SCHREIBEN DES AUSSCHUSSES FÜR UMWELTFRAGEN, ÖFFENTLICHE GESUNDHEIT UND LEBENSMITTELSICHERHEIT (24.01.2023)
Salvatore De Meo
Vorsitzender
Ausschuss für konstitutionelle Fragen
BRÜSSEL
Betrifft: Stellungnahme zu den Vorschlägen des Europäischen Parlaments zur Änderung der Verträge(2022/2051(INL))
Sehr geehrter Herr Vorsitzender,
die Koordinatoren des Ausschusses für Umweltfragen, öffentliche Gesundheit und Lebensmittelsicherheit (ENVI) haben am 4. Juli 2022 beschlossen, dass der ENVI-Ausschuss eine Stellungnahme zu den Vorschlägen des Europäischen Parlaments zur Änderung der Verträge (2022/2051(INL)) in Form eines Schreibens abgeben wird. Daher möchte ich Ihnen sowohl als Vorsitzender des ENVI-Ausschusses als auch als Verfasser dieser Stellungnahme den Beitrag des ENVI-Ausschusses in Form von Entschließungsziffern, der vom ENVI-Ausschuss in seiner Sitzung[24] vom 24. Januar 2023 angenommen wurde und um dessen Berücksichtigung durch Ihren Ausschuss ich ersuche, übermitteln:
1. verweist auf seine Entschließung vom 4. Mai 2022 zu den Folgemaßnahmen zu der Konferenz zur Zukunft Europas (2022/2648(RSP)), in der es heißt, dass die EU mit Instrumenten ausgestattet werden sollte, die es ihr ermöglichen, auf wichtige länderübergreifende Herausforderungen u. a. in den Bereichen Gesundheit, Klimawandel und Umwelt zu reagieren;
2. hebt hervor, dass Vertragsänderungen auf dem Erfordernis, innerhalb der Belastbarkeitsgrenzen unseres Planeten gut zu leben, das sich in Artikel 191 Absatz 3 widerspiegeln sollte, fußen sollten und zur Verwirklichung der Ziele der Vereinten Nationen für nachhaltige Entwicklung beitragen sollten;
3. betont, dass das Konzept „Eine Gesundheit“, das Regressionsverbot und der Grundsatz der „Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen“ neben dem Verursacherprinzip, dem Grundsatz, Umweltbeeinträchtigungen mit Vorrang an ihrem Ursprung zu bekämpfen, und den Grundsätzen der Vorsorge und Vorbeugung, die bereits in den Verträgen verankert sind, von zentraler Bedeutung sein sollten;
4. hebt des Weiteren hervor, dass unter Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe d „Forstwirtschaft“ und unter Buchstabe e „biologische Vielfalt, Wiederherstellung und Schutz von Ökosystemen, insbesondere solcher Ökosysteme, die das größte Potenzial zur Abscheidung und Speicherung von CO2 haben, Klimaneutralität und Anpassung an den Klimawandel“ als Bereiche mit geteilter Zuständigkeit aufgenommen werden sollten;
5. schlägt vor, dass Artikel 11 AEUV Folgendermaßen lauten sollte: „Die Erfordernisse des Umwelt- und Klimaschutzes müssen bei der Festlegung und Durchführung der Unionspolitiken und -maßnahmen insbesondere zur Förderung einer nachhaltigen Entwicklung einbezogen werden.“;
6. betont, dass der AEUV einen neuen Artikel zur Klimaneutralität erhalten sollte, in dem das Ziel festgeschrieben wird, den Anstieg der weltweiten Durchschnittstemperatur auf 1,5 °C über dem vorindustriellen Niveau zu begrenzen;
7. hebt hervor, dass der AEUV u. a. dazu beitragen sollte, den ökologischen Wandel zu beschleunigen, insbesondere durch mehr Investitionen in Energie aus erneuerbaren Quellen, um die Abhängigkeit von Energielieferungen aus Drittländern zu verringern, sowie durch die Verbesserung von Qualität und Vernetzung, um die Sicherheit zu erhöhen und den Übergang zu erneuerbaren Energieträgern zu ermöglichen;
8. betont, dass unter Artikel 168 Absatz 4 AEUV folgende Änderungen vorgenommen werden sollten:
– unter Buchstabe b sollte Folgendes hinzugefügt werden: „Maßnahmen in den Bereichen Veterinärwesen, Tierwohl [...] und mit dem Konzept ‚Eine Gesundheit‘ vereinbar sind;“;
– Folgender Buchstabe d sollte hinzugefügt werden: „Maßnahmen zur Festlegung gemeinsamer Indikatoren und Mindestqualitätsstandards für die Gesundheitssysteme der Union zur Sicherstellung eines universellen und gleichberechtigten Zugangs zu erschwinglichen und hochwertigen öffentlichen Gesundheitsdiensten;“;
– Folgender Buchstabe e sollte hinzugefügt werden: „Maßnahmen zur frühzeitigen Meldung, zur Überwachung und zur Kontrolle schwerwiegender grenzüberschreitender Gesundheitsgefahren, insbesondere im Fall von Pandemien.“; zudem sollte folgende Klarstellung hinzugefügt werden: „Durch diese Maßnahmen dürfen Mitgliedstaaten nicht daran gehindert werden, weitergehende Schutzmaßnahmen beizubehalten oder einzuführen, falls solche Schutzmaßnahmen unerlässlich sind;“;
– Folgender Buchstabe f sollte hinzugefügt werden: „Maßnahmen zur Überwachung und Koordinierung des Zugangs zu Diagnosen, Informationen und Behandlungen im Bereich seltener Krankheiten;“;
9. hebt hervor, dass in Artikel 168 Absatz 5 AEUV nach „ Maßnahmen, die unmittelbar den Schutz der Gesundheit der Bevölkerung vor Tabakkonsum und Alkoholmissbrauch zum Ziel haben“ „und den neuesten wissenschaftlichen Erkenntnissen entsprechen“ eingefügt werden sollte;
10. betont, dass Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe k folgendermaßen umformuliert werden sollte, um auf der Grundlage des Konzepts „Eine Gesundheit“ den Gesundheitsbereich als Bereich mit geteilter Zuständigkeit zwischen der EU und den EU-Mitgliedstaaten aufzunehmen: „öffentliche Gesundheit, einschließlich grenzüberschreitender Gesundheitsgefahren, sowie der Schutz und die Verbesserung der menschlichen Gesundheit, einschließlich der sexuellen und reproduktiven Gesundheit und der damit verbundenen Rechte;“. Zudem sollte ein neuer Buchstabe angefügt werden, um „Maßnahmen zur Festlegung von Mindeststandards für die Gesundheitssysteme der Union“ ebenfalls in die Bereiche mit geteilter Zuständigkeit der EU und der Mitgliedstaaten aufzunehmen;
11. fordert die Abschaffung der Abweichung vom ordentlichen Gesetzgebungsverfahren gemäß Artikel 192 Absatz 2 insbesondere für Maßnahmen in Bezug auf die Bewirtschaftung von Wasserressourcen und in Bezug auf die Bodennutzung gemäß Buchstabe b sowie für Maßnahmen in Bezug auf Energiequellen und die allgemeine Struktur der Energieversorgung gemäß Buchstabe c.
12. ist der Ansicht, dass eine Europäische Umweltcharta als Teil des Übereinkommens erörtert werden muss.
Mit freundlichen Grüßen
Pascal Canfin
SCHREIBEN DES AUSSCHUSSES FÜR INDUSTRIE, FORSCHUNG UND ENERGIE (24.1.2023)
Herrn
Salvatore De Meo
Vorsitzender
Ausschuss für konstitutionelle Fragen
BRÜSSEL
Betrifft: Stellungnahme zu den Vorschlägen des Europäischen Parlaments zur Änderung der Verträge(2022/2051(INL))
Sehr geehrter Herr Vorsitzender,
im Rahmen des genannten Verfahrens wurde der Ausschuss für Industrie, Forschung und Energie beauftragt, Ihrem Ausschuss eine Stellungnahme vorzulegen. Die Koordinatoren des ITRE-Ausschusses beschlossen in ihrer Sitzung vom 17. Mai 2022, diese Stellungnahme in Form eines Schreibens zu übermitteln.
Der Ausschuss für Industrie, Forschung und Energie hat den Gegenstand in seiner Sitzung vom 24. Januar 2023 geprüft. In dieser Sitzung hat er beschlossen, den Ausschuss für konstitutionelle Fragen als federführenden Ausschuss zu ersuchen, die nachstehend aufgeführten Vorschläge in seinen Entschließungsantrag zu übernehmen.
Mit freundlichen Grüßen
Cristian‑Silviu Buşoi
VORSCHLÄGE
Der Ausschuss für Industrie, Forschung und Energie ersucht den federführenden Ausschuss für konstitutionelle Fragen, folgende Vorschläge in seinen Entschließungsantrag zu übernehmen:
1. begrüßt die Empfehlungen der Konferenz zur Zukunft Europas und erkennt die beeindruckende Arbeitsleistung an, die von den Konferenzteilnehmern erbracht wurde; vertritt die Auffassung, dass die meisten Empfehlungen, die in den Zuständigkeitsbereich des Ausschusses für Industrie, Forschung und Energie fallen, auf der Grundlage der derzeitigen Verträge umgesetzt werden könnten; ist allerdings der Auffassung, dass die Chance einer Vertragsreform genutzt werden sollte, um einige gezielte Verbesserungen vorzunehmen;
2. fordert die generelle Anwendung des ordentlichen Gesetzgebungsverfahrens in allen Rechtsvorschriften der Union, sodass Artikel 182 Absatz 4 [spezifische Forschungsprogramme] und Artikel 188 Absatz 1 [Gründung gemeinsamer Unternehmen] entsprechend geändert werden müssen; ebenso müssen die Zustimmungs- und Anhörungsverfahren im Protokoll Nr. 37 über die finanziellen Folgen des Ablaufs des EGKS-Vertrags und über den Forschungsfonds für Kohle und Stahl in das ordentliche Gesetzgebungsverfahren überführt werden;
3. fordert, Artikel 194 wie folgt zu ändern:
Artikel 194
(1) Eine gemeinsame Energiepolitik der Union verfolgt im Geiste der Solidarität zwischen den Mitgliedstaaten im Rahmen der Verwirklichung oder des Funktionierens des Binnenmarkts und unter Berücksichtigung der Notwendigkeit der Erhaltung und Verbesserung der Umwelt und des Klimas folgende Ziele:
a) Sicherstellung des Funktionierens des Energiemarkts;
b) Gewährleistung der von Sicherheit, Erschwinglichkeit sowie einer sicheren, sauberen, nachhaltigen und ununterbrochenen Energieversorgung in der Union;
c) Förderung Gewährleistung von Energieeffizienz, einschließlich des Grundsatzes „Energieeffizienz an erster Stelle“, Förderung der privaten und öffentlichen Finanzierung von Energieeffizienz und von Energieeinsparungen sowie Entwicklung und umfassende Nutzung neuer und erneuerbarer Energiequellen, um eine energieeffiziente und auf erneuerbaren Energien basierende Wirtschaft zu erreichen, und
d) Förderung Gewährleistung der Interkonnektion der Energienetze.
(2) Unbeschadet der Anwendung anderer Bestimmungen der Verträge erlassen das Europäische Parlament und der Rat gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren die Maßnahmen, die erforderlich sind, um die Ziele nach Absatz 1 zu verwirklichen. Der Erlass dieser Maßnahmen erfolgt nach Anhörung des Wirtschafts- und Sozialausschusses und des Ausschusses der Regionen.
Diese Maßnahmen haben unbeschadet des Artikels 192 Absatz 2 Buchstabe c keine wesentlichen Auswirkungen auf das Recht eines Mitgliedstaats, die Bedingungen für die Nutzung seiner Energieressourcen, seine Wahl zwischen verschiedenen Energiequellen und die allgemeine Struktur seiner Energieversorgung zu bestimmen.
(3) Abweichend von Absatz 2 erlässt der Rat die darin genannten Maßnahmen gemäß einem besonderen Gesetzgebungsverfahren einstimmig nach Anhörung des Europäischen Parlaments, wenn sie überwiegend steuerlicher Art sind.
4. fordert, den Schutz und die Achtung der akademischen Freiheit, einschließlich der institutionellen Autonomie, eindeutig in den Verträgen zu verankern, wodurch ihr rechtlicher Schutz in der gesamten Union gestärkt würde, und schlägt vor, Artikel 179 Absatz 1 AEUV wie folgt zu ändern:
Die Union hat zum Ziel, ihre wissenschaftlichen und technologischen Grundlagen dadurch zu stärken, dass ein europäischer Raum der Forschung geschaffen wird, in dem Freizügigkeit für Forscher herrscht und wissenschaftliche Erkenntnisse und Technologien frei ausgetauscht werden, die Entwicklung ihrer Wettbewerbsfähigkeit einschließlich der ihrer Industrie zu fördern sowie alle Forschungsmaßnahmen zu unterstützen, die aufgrund anderer Kapitel der Verträge für erforderlich gehalten werden. Sie achtet und fördert die akademische Freiheit und die Freiheit der uneingeschränkten Forschung als individuelles und institutionelles Recht.
5. fordert den Europäischen Rat auf, einen Beschluss zur Prüfung der vorgeschlagenen Änderungen zu fassen, und fordert den Präsidenten des Europäischen Rates auf, einen Konvent einzuberufen, der sich aus Vertretern der nationalen Parlamente, der Staats- oder Regierungschefs der Mitgliedstaaten, des Europäischen Parlaments und der Kommission zusammensetzt.
STELLUNGNAHME DES AUSSCHUSSES FÜR LANDWIRTSCHAFT UND LÄNDLICHE ENTWICKLUNG (1.2.2023)
für den Ausschuss für konstitutionelle Fragen
zu den Vorschlägen des Europäischen Parlaments zur Änderung der Verträge
Verfasserin der Stellungnahme: Norbert Lins
(Initiative gemäß Artikel 47 der Geschäftsordnung)
VORSCHLÄGE
Der Ausschuss für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung ersucht den federführenden Ausschuss für konstitutionelle Fragen, folgende Vorschläge in seinen Entschließungsantrag zu übernehmen:
A. in der Erwägung, dass die Gemeinsame Agrarpolitik (GAP) als entscheidendes Element für die Entwicklung der landwirtschaftlichen Tätigkeit von strategischer und grundlegender Bedeutung für die Entwicklung der landwirtschaftlichen Produktion und des ländlichen Raums der Union ist; in der Erwägung, dass die GAP der älteste Politikbereich der Union ist und für das europäische Aufbauwerk einen hohen Stellenwert hatte und nach wie vor hat; in der Erwägung, dass die GAP als Element des territorialen Zusammenhalts sozioökonomisch wichtig und von überaus großer Bedeutung für die Verhinderung der Landflucht ist; in der Erwägung, dass die GAP von einem Rechtsrahmen umgeben ist, der weiterentwickelt und an die verschiedenen wirtschaftlichen, sozialen und ökologischen Herausforderungen angepasst wird, die sich seit ihrer Einführung ergeben haben; in der Erwägung, dass die GAP über die Zeitläufte hinweg auch eine wichtige Funktion bei der Unterstützung des Agrar- und Lebensmittelsystems der Union und bei der Wahrung der Ernährungssicherheit und der Sicherung einer nachhaltigen Lebensmittelversorgung innehat;
B. in der Erwägung, dass die Ziele der GAP in den vergangenen sechs Jahrzehnten relevant geblieben sind und heute wichtiger denn je sind, zumal Faktoren wie der Klimawandel, die COVID-19-Pandemie, steigende Betriebsmittelpreise und der Krieg in der Ukraine die Landwirtschaft in der Union und weltweit stark beeinträchtigen, wodurch es schwieriger wird, auch künftig die Ernährungssicherheit zu wahren und Lebensmittel erschwinglich zu halten; in der Erwägung, dass die derzeitigen Ziele im Vertrag so formuliert sind, dass Reformen der GAP stets möglich waren;
C. in der Erwägung, dass die Konferenz politische Vorschläge und Maßnahmen unterbreitet hat, in denen der in der Landwirtschaft vollzogene Wandel zum Ausdruck kommt und an denen einige der Herausforderungen der Landwirtschaft deutlich werden;
1. vertritt die Auffassung, dass die derzeitigen Ziele der GAP, auf die im Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) Bezug genommen wird, keiner Anpassung bedürfen und noch immer angemessen und in Anbetracht der Auswirkungen des anhaltenden Krieges in der Ukraine auf die Wirtschaftszweige Lebensmittel und Energie und die Wirtschaft der Union als Ganzes wichtiger denn je sind; ist der Ansicht, dass der Aufnahme neuer Ziele und Maßnahmen im Zuge der einzelnen Reformen der Agrarpolitik im Einklang mit den drei Aspekten der Nachhaltigkeit – der ökologischen, wirtschaftlichen und sozialen Nachhaltigkeit – nie etwas entgegenstand;
2. schlägt vor, dass die Artikel 13, 38, 39, 40, 41, 42, 43 und 44 AEUV sowie die in diesen Artikeln enthaltenen Bestimmungen unverändert bleiben.
ANGABEN ZUR ANNAHME IM MITBERATENDEN AUSSCHUSS
Datum der Annahme |
31.1.2023 |
|
|
|
Ergebnis der Schlussabstimmung |
+: –: 0: |
28 18 1 |
||
Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Mitglieder |
Mazaly Aguilar, Clara Aguilera, Atidzhe Alieva-Veli, Álvaro Amaro, Benoît Biteau, Daniel Buda, Isabel Carvalhais, Asger Christensen, Ivan David, Paolo De Castro, Jérémy Decerle, Salvatore De Meo, Herbert Dorfmann, Luke Ming Flanagan, Paola Ghidoni, Dino Giarrusso, Francisco Guerreiro, Martin Häusling, Martin Hlaváček, Krzysztof Jurgiel, Gilles Lebreton, Norbert Lins, Chris MacManus, Colm Markey, Marlene Mortler, Ulrike Müller, Maria Noichl, Juozas Olekas, Bronis Ropė, Bert-Jan Ruissen, Anne Sander, Simone Schmiedtbauer, Veronika Vrecionová, Juan Ignacio Zoido Álvarez |
|||
Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellvertreter |
Asim Ademov, Franc Bogovič, Marie Dauchy, Jan Huitema, Tilly Metz, Alin Mituța, Tom Vandenkendelaere |
|||
Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellv. (Art. 209 Abs. 7) |
Pietro Bartolo, Estrella Durá Ferrandis, Manu Pineda, Antonio Maria Rinaldi, Sándor Rónai, Nacho Sánchez Amor |
|||
NAMENTLICHE SCHLUSSABSTIMMUNG IM MITBERATENDEN AUSSCHUSS
28 |
+ |
ECR |
Mazaly Aguilar, Bert-Jan Ruissen, Veronika Vrecionová |
ID |
Marie Dauchy, Paola Ghidoni, Gilles Lebreton, Antonio Maria Rinaldi |
PPE |
Asim Ademov, Álvaro Amaro, Franc Bogovič, Daniel Buda, Salvatore De Meo, Herbert Dorfmann, Norbert Lins, Colm Markey, Marlene Mortler, Anne Sander, Simone Schmiedtbauer, Tom Vandenkendelaere, Juan Ignacio Zoido Álvarez |
Renew |
Atidzhe Alieva-Veli, Asger Christensen, Jérémy Decerle, Martin Hlaváček, Jan Huitema, Alin Mituța, Ulrike Müller |
S&D |
Juozas Olekas |
18 |
– |
ECR |
Krzysztof Jurgiel |
ID |
Ivan David |
NI |
Dino Giarrusso |
S&D |
Clara Aguilera, Pietro Bartolo, Isabel Carvalhais, Paolo De Castro, Estrella Durá Ferrandis, Maria Noichl, Sándor Rónai, Nacho Sánchez Amor |
The Left |
Luke Ming Flanagan, Manu Pineda |
Verts/ALE |
Benoît Biteau, Francisco Guerreiro, Martin Häusling, Tilly Metz, Bronis Ropė |
1 |
0 |
The Left |
Chris MacManus |
Erklärung der benutzten Zeichen:
+ : dafür
– : dagegen
0 : Enthaltung
STELLUNGNAHME DES AUSSCHUSSES FÜR KULTUR UND BILDUNG (5.10.2022)
für den Ausschuss für konstitutionelle Fragen
mit Anregungen zu den Vorschlägen des Europäischen Parlaments zur Änderung der Verträge
Verfasser der Stellungnahme: Laurence Farreng
(Initiative gemäß Artikel 47 der Geschäftsordnung)
VORSCHLÄGE
Der Ausschuss für Kultur und Bildung ersucht den federführenden Ausschuss für konstitutionelle Fragen,
– folgende Vorschläge in seinen Entschließungsantrag zu übernehmen:
1. unterstützt die Vorschläge des Plenums der Konferenz zur Zukunft Europas vom 9. Mai 2022, insbesondere die Vorschläge 6, 9, 13, 15, 17, 22, 25, 26, 27, 28, 29, 31, 32, 33, 37, 46, 47, 48 und 49, da darin gefordert wird, die Politik in den Bereichen Kultur, Bildung, Jugend und Solidarität, audiovisuelle Medien und Sport zu fördern und dabei deren grundlegende Bedeutung für die Stärkung des Zusammengehörigkeitsgefühls in der Union, insbesondere bei der Jugend, hervorgehoben wird;
2. fordert, dass die Artikel 4 und 6 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen (AEUV) so geändert werden, dass geteilte Zuständigkeiten im Bildungsbereich – mit den entsprechenden Änderungen in Artikel 165 und 166 AEUV – zumindest im Bereich der politischen Bildung eingeführt werden, und betont, dass die Ausübung dieser Zuständigkeit durch die Union nicht dazu führen darf, dass die Mitgliedstaaten an der Ausübung ihrer Zuständigkeit gehindert werden;
3. weist in diesem Zusammenhang darauf hin, dass unbeschadet der nationalen und regionalen Zuständigkeiten gemeinsame Mindestnormen im Bildungsbereich festgelegt werden sollten, hauptsächlich bei den Themen politische Bildung einschließlich der Werte der Union und der Geschichte Europas, digitale Kompetenzen, Medien- und Informationskompetenz, Sprachenlernen, Umwelterziehung, persönliche Kompetenzen, Wirtschaftskompetenz und Bildung in den MINKT-Fächern (Mathematik, Informatik, Naturwissenschaft, Künste und Technik);
4. betont, dass viele der von der Konferenz gebilligten Vorschläge auf die Stärkung der europäischen Identität und der Unionsbürgerschaft abzielen und nicht unbedingt Vertragsänderungen erfordern; fordert eine Vertiefung der bestehenden Instrumente und Ziele in den Bereichen Kultur, Bildung, Jugend, audiovisuelle Medien und Sport; unterstreicht in diesem Zusammenhang den der Kultur innewohnenden Wert sowie ihre grundlegende Funktion für die Stärkung des Zusammengehörigkeitsgefühls, des tatkräftigen bürgerschaftlichen Engagements und der gemeinsamen Werte, und hebt hervor, dass eine engere Zusammenarbeit in Kulturangelegenheiten und die Schaffung eines Bewusstseins für die Kultur und Geschichte Europas von zentraler Bedeutung für die Verwirklichung einer immer engeren Europäischen Union sind;
5. hält die Empfehlungen der Teilnehmerinnen und Teilnehmer der Konferenz für entscheidend, um die demokratische Legitimität des europäischen Aufbauwerks zu stärken, die Unterstützung der Bürgerinnen und Bürger für die gemeinsamen Ziele und Werte der Union aufrechtzuerhalten und die Vielfalt und den kulturellen Reichtum der Union zu stärken, damit die Verbundenheit mit der Union und eine stärker inklusionsgeprägte Union gefördert werden;
6. fordert, dass der Schutz und die Achtung der Freiheit der Kunst und der Wissenschaft einschließlich der institutionellen Autonomie sowie das Recht auf freie Meinungsäußerung und die Freiheit der Medien eindeutig in den Verträgen verankert werden, wodurch ihr rechtlicher Schutz in der gesamten Union gestärkt würde.
ANGABEN ZUR ANNAHME IM MITBERATENDEN AUSSCHUSS
Datum der Annahme |
3.10.2022 |
|
|
|
Ergebnis der Schlussabstimmung |
+: –: 0: |
19 3 4 |
||
Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Mitglieder |
Asim Ademov, Andrea Bocskor, Gianantonio Da Re, Laurence Farreng, Tomasz Frankowski, Romeo Franz, Catherine Griset, Sylvie Guillaume, Hannes Heide, Irena Joveva, Petra Kammerevert, Niyazi Kizilyürek, Predrag Fred Matić, Niklas Nienaß, Peter Pollák, Diana Riba i Giner, Monica Semedo, Andrey Slabakov, Massimiliano Smeriglio, Michaela Šojdrová, Sabine Verheyen, Maria Walsh, Milan Zver |
|||
Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellvertreter |
Loucas Fourlas, Martina Michels, Salima Yenbou |
|||
NAMENTLICHE SCHLUSSABSTIMMUNG IM MITBERATENDEN AUSSCHUSS
19 |
+ |
PPE |
Asim Ademov, Loucas Fourlas, Tomasz Frankowski, Peter Pollák, Michaela Šojdrová, Sabine Verheyen, Maria Walsh, Milan Zver |
RENEW |
Laurence Farreng, Irena Joveva, Monica Semedo, Salima Yenbou |
S&D |
Sylvie Guillaume, Hannes Heide, Petra Kammerevert, Predrag Fred Matić, Massimiliano Smeriglio |
THE LEFT |
Niyazi Kizilyürek, Martina Michels |
3 |
– |
ECR |
Andrey Slabakov |
ID |
Catherine Griset |
NI |
Andrea Bocskor |
4 |
0 |
ID |
Gianantonio Da Re |
VERTS/ALE |
Romeo Franz, Niklas Nienaß, Diana Riba i Giner |
Erklärung der benutzten Zeichen:
+ : dafür
– : dagegen
0 : Enthaltung
STELLUNGNAHME DES AUSSCHUSSES FÜR BÜRGERLICHE FREIHEITEN, JUSTIZ UND INNERES (10.2.2023)
für den Ausschuss für konstitutionelle Fragen
zu den Vorschlägen des Europäischen Parlaments zur Änderung der Verträge
Verfasser der Stellungnahme: Juan Fernando López Aguilar
(Initiative gemäß Artikel 47 der Geschäftsordnung)
VORSCHLÄGE
Der Ausschuss für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres ersucht den federführenden Ausschuss für konstitutionelle Fragen, folgende Vorschläge in seinen Entschließungsantrag zu übernehmen:
Bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres: horizontale Erwägungen
1. befürwortet die Vorschläge des Plenums der Konferenz zur Zukunft Europas (im Folgenden „Konferenz“) vom 9. Mai 2022 in Bezug auf bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres[25]; bekräftigt seine Unterstützung für eine angemessene Weiterverfolgung der Konferenz mit dem Ziel, die Schlussfolgerungen der Konferenz und die Erwartungen der Bürgerinnen und Bürger umzusetzen; fordert die Union auf, Rechtsstaatlichkeit und Demokratie systematischer zu wahren, den Schutz der Grundrechte sicherzustellen und die Achtung sämtlicher in Artikel 2 EUV verankerten Werte sowohl beim Beitritt neuer Mitglieder als auch kontinuierlich in allen Politikbereichen der Union und in den Mitgliedstaaten zu prüfen; weist darauf hin, dass die vollständige Umsetzung vieler der von der Konferenz vorgeschlagenen Maßnahmen keine Vertragsänderungen, sondern legislative Änderungen und/oder eine bessere Umsetzung bestehender Rechtsvorschriften erfordern würde;
2. weist darauf hin, dass die Annahme mehrerer Legislativvorschläge im Bereich Freiheit, Sicherheit und Recht trotz des dringenden Handlungsbedarfs langsam vonstattengeht oder sogar blockiert wird; fordert die Kommission auf, auf den verschiedenen Studien des Wissenschaftlichen Dienstes des Europäischen Parlaments aufzubauen, in denen die Kosten des Nichttätigwerdens auf europäischer Ebene in diesen Bereichen untersucht werden[26]; fordert, dass die Einstimmigkeitserfordernisse für die Annahme von Rechtsvorschriften in diesen Bereichen in den Verträgen, einschließlich für die Anwendung von Passerelle-Klauseln, durch Verfahren der Mehrheitsabstimmung und die systematische Anwendung des ordentlichen Gesetzgebungsverfahrens ersetzt werden, um die Handlungsfähigkeit der Union zu verbessern; ist der Ansicht, dass angesichts der besonderen Sensibilität dieser Fragen bei jeder Änderung dieser Abstimmungserfordernisse im Rat ein ausgewogenes Verhältnis der Stimmengewichtung sichergestellt werden sollte, damit die Interessen kleinerer Länder geschützt sind;
3. ist der Ansicht, dass bei jeder Änderung der Aufteilung der Zuständigkeiten zwischen der Union und den Mitgliedstaaten im Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts die in Titel I EUV, insbesondere in Artikel 2, Artikel 4 Absatz 2, Artikel 4 Absatz 3, Artikel 5 und Artikel 6 verankerten Grundsätze in vollem Umfang gewahrt werden sollten;
4. betont, dass der Europäische Rat Artikel 68 AEUV als De-facto-Initiativrecht im Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts anwendet; betont, dass die Annahme mehrjähriger operationeller Programme in diesem Bereich durch den Europäischen Rat ohne Verpflichtung zur Anhörung des Parlaments oder der Kommission angesichts der besonders schwerwiegenden Auswirkungen dieser politischen Maßnahmen auf die Grundrechte der Bürgerinnen und Bürger überprüft werden sollte; fordert, dass das Parlament und der Rat diese Zuständigkeit gleichberechtigt erhalten;
Schutz der Demokratie, der Rechtsstaatlichkeit und der Grundrechte
5. weist darauf hin, dass das wichtigste politische Instrument der Union zur Bewältigung und Umkehr von systemischen Bedrohungen und Verletzungen der Rechtsstaatlichkeit in den Mitgliedstaaten, Artikel 7 EUV, bislang unwirksam war, da sich die Lage der Rechtsstaatlichkeit seit der Einleitung des Verfahrens in Bezug auf Polen und Ungarn weiter verschlechtert hat[27]; hält es daher für erforderlich, Artikel 7 EUV wie folgt zu reformieren: Änderung der Schwellen für die Abstimmung im Rat gemäß Artikel 7 Absatz 1 EUV von Vierfünftelmehrheit auf Beschlussfassung mit qualifizierter Mehrheit und Abschaffung der Anforderung der Einstimmigkeit in Artikel 7 Absatz 2 EUV; Anforderung an den Rat, einen Vertreter des Organs, das den begründeten Vorschlag vorgelegt hat, einzuladen und diesen vorzustellen, das Organ, das Artikel 7 Absatz 1 EUV auslöst[28], während des gesamten Verfahrens unverzüglich und vollständig zu informieren, für jedes betroffene Land mindestens zwei Anhörungen pro Halbjahr in regelmäßiger, strukturierter und offener Form zu organisieren, länderspezifische Empfehlungen auszuarbeiten und ihre Umsetzung gemäß Artikel 7 Absatz 1 EUV zu bewerten; Einbeziehung des Parlaments und der Kommission in die Ausarbeitung der Modalitäten für die Anhörungen nach Artikel 7 Absatz 1 EUV[29]; Einführung der Möglichkeit für das Parlament, Artikel 7 Absatz 2 EUV auszulösen; Hinweis, dass die Mitgliedstaaten, die Kommission und das Parlament erwägen, Artikel 7 Absatz 2 EUV auszulösen, wenn das Verfahren nach Artikel 7 Absatz 1 EUV länger als fünf Jahre dauert; Präzisierung der sich aus der Anwendung der Verträge ergebenden Rechte, die nach Artikel 7 Absatz 3 EUV ausgesetzt werden können, einschließlich des Rechts, den Ratsvorsitz zu führen; Aufforderung an die Agentur der Europäischen Union für Grundrechte (im Folgenden „FRA“), ihren Beitrag zu den Anhörungen nach Artikel 7 Absatz 1 zu leisten;
6. stellt fest, dass die Kommission keine Initiative ergriffen oder wirksame Maßnahmen, einschließlich Vertragsverletzungsverfahren, eingeleitet hat, um gegen Verstöße oder die Nichtanwendung des Unionsrechts im Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts vorzugehen, obwohl sich die Lage in mehreren Mitgliedstaaten nachweislich verschlechtert hat; stellt fest, dass die wiederholten Forderungen des Parlaments nach Maßnahmen unbeachtet geblieben sind; hält es daher für erforderlich, die Mittel des Parlaments zur Kontrolle der Tätigkeiten der Kommission in Bezug auf die Überwachung und Durchsetzung des Unionsrechts zu stärken;
7. stellt fest, dass die Verträge derzeit keine Rechtsgrundlage für die Einführung von Rechtsvorschriften zur Verteidigung und Förderung der in Artikel 2 EUV verankerten gemeinsamen Werte enthalten und dass dieser Mangel die Union bei der Schaffung geeigneter und wirksamer Mechanismen zur Abwehr nationaler Bedrohungen und Verletzungen der gemeinsamen Werte erheblich beeinträchtigt; ist der Auffassung, dass es für den Schutz aller von wesentlicher Bedeutung ist, dass die Union in der Lage ist, jedem demokratischen Rückschritt in den Mitgliedstaaten wirksam entgegenzuwirken; fordert die Aufnahme einer Bestimmung, die es der Union ermöglichen würde, mittels des ordentlichen Gesetzgebungsverfahrens neue Mechanismen für die strukturelle Überwachung und Bewertung der Entwicklungen in Bezug auf die Werte gemäß Artikel 2 EUV in jedem Mitgliedstaat sowie deren Durchsetzung einzuführen; ist der Ansicht, dass diese Mechanismen jährliche Berichte umfassen sollten, in denen bewertet wird, ob es in jedem einzelnen Mitgliedstaat Mängel, die Gefahr einer schwerwiegenden Verletzung oder eine tatsächliche Verletzung der Werte gemäß Artikel 2 EUV gab, sowie länderspezifische Empfehlungen mit Umsetzungsfristen, Zielvorgaben und konkreten zu ergreifenden Maßnahmen sowie Benchmarks zur Messung der Fortschritte sowie Angaben dazu, wie diese mit den einschlägigen Durchsetzungsmaßnahmen verknüpft werden können; ist der Ansicht, dass diese Bestimmung die Einrichtung weiterer Durchsetzungsmechanismen ermöglichen sollte, einschließlich angemessener finanzieller Maßnahmen, die vom Rat mit qualifizierter Mehrheit zu ergreifen sind, wie etwa die Aussetzung von Mittelbindungen und Zahlungen, auch in Fällen, in denen kein unmittelbarer Zusammenhang mit der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung der Union oder dem Schutz der finanziellen Interessen der Union besteht; hebt hervor, dass die Einrichtung eines solchen Mechanismus dazu beitragen wird, das gegenseitige Vertrauen zwischen den Mitgliedstaaten zu stärken und damit das Funktionieren des Grundsatzes der gegenseitigen Anerkennung zu verbessern;
8. fordert, dass die Charta der Grundrechte als zweites Kapitel in den Vertrag über die Europäische Union aufgenommen wird, damit die Grundrechte und Grundfreiheiten in den Gründungsverträgen stärker hervorgehoben werden; fordert, dass eine horizontale Bestimmung zu den Grundrechten in die Verträge aufgenommen wird, die mit den Artikeln 8, 9 und 10 AEUV vergleichbar ist, damit die horizontale Verpflichtung der Union, in alle Politikbereiche auf allen Ebenen und in allen Phasen ausdrücklich eine Grundrechtsperspektive aufzunehmen, durchgehend berücksichtigt wird, sodass die Mitgesetzgeber ebenso wie alle Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union und die Mitgliedstaaten verpflichtet werden, bei der Umsetzung des Unionsrechts die Grundrechte der EU zu achten und ihre Anwendung bei allen ihren Tätigkeiten zu fördern; hält es darüber hinaus für notwendig, die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union zu verpflichten, Mechanismen zur Überwachung der Grundrechte und damit zusammenhängende Evaluierungsklauseln mit klaren Benchmarks und Zielvorgaben insbesondere dann aufzunehmen, wenn Rechtsvorschriften in grundrechtsrelevanten Politikbereichen, einschließlich des Raums der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts, erlassen werden (verstärkte durchgängige Berücksichtigung der Grundrechte);
9. weist darauf hin, dass die auf der Konferenz zum Ausdruck gebrachten Erwartungen der Bürgerinnen und Bürger über die enge Auslegung von Artikel 51 Absatz 1 der Charta der Grundrechte hinausgehen, dem zufolge die Charta für die Mitgliedstaaten nur bei der Durchführung des Rechts der Union gilt, und dass das Ziel darin bestehen sollte, die Grundrechte so wirksam wie möglich zu gestalten; fordert daher eine Ausweitung des Anwendungsbereichs der Charta der Grundrechte der Europäischen Union in Bezug auf die Mitgliedstaaten; ist der Ansicht, dass Artikel 51 Absatz 1 der Charta zu diesem Zweck dahingehend überarbeitet werden sollte, dass festgelegt wird, dass die in der Charta anerkannten Rechte die Menschen immer dann schützen sollten, wenn die Mitgliedstaaten im Rahmen einer ausschließlichen oder geteilten Zuständigkeit der Union handeln, auch wenn die Union eine solche Zuständigkeit noch nicht ausgeübt hat[30];
10. fordert die Ausarbeitung eines Unionsbürgerschaftsstatuts, der bürgerspezifische Rechte und Freiheiten vorsieht, die die europäischen Werte und Rechte für die Bürgerinnen und Bürger der Union greifbarer machen;
11. weist darauf hin, dass die Unionsbürgerschaft auf der Grundlage der Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats gewährt wird, wodurch der Zugang zu den damit verbundenen Rechten für eine beträchtliche Zahl von Nicht-EU-Bürgerinnen und ‑Bürgern, die in der EU leben, beispielsweise Drittstaatsangehörige mit der Rechtsstellung eines langfristig Aufenthaltsberechtigten in der EU, eingeschränkt wird; fordert eine Überarbeitung von Artikel 20 AEUV durch die Aufnahme eines neuen Artikels 20 Absatz 2a, der besagt, dass der Genuss der in Artikel 20 Absatz 2 genannten Rechte unbeschadet der Zuständigkeit der Mitgliedstaaten für die Verleihung der Staatsbürgerschaft auf Drittstaatsangehörige ausgeweitet werden sollte, die im Hoheitsgebiet der EU ansässig sind, einschließlich Drittstaatsangehörigen mit der Rechtsstellung eines langfristig Aufenthaltsberechtigten in der EU; fordert, dass in den Verträgen Staatsbürgerschaftsregelungen verboten werden, bei denen die nationale Staatsbürgerschaft zusammen mit der Unionsbürgerschaft Drittstaatsangehörigen im Austausch gegen primär finanzielle Erwägungen angeboten wird;
12. stellt fest, dass einige Mitgliedstaaten ihren in anderen Mitgliedstaaten wohnhaften Bürgern nicht das Wahlrecht bei nationalen Wahlen gewähren; ist der Auffassung, dass es im Widerspruch zu den demokratischen Werten Europas steht, dass diesen EU-Bürgerinnen und ‑Bürgern infolgedessen für die Ausübung ihres Grundrechts auf Freizügigkeit nach EU-Recht ihr Wahlrecht entzogen wird; fordert, dass in den Verträgen der Grundsatz verankert wird, dass alle EU-Bürgerinnen und ‑Bürger das Wahlrecht bei lokalen, regionalen, nationalen und Europawahlen haben;
13. fordert, dass die FRA als unabhängige Menschenrechtsbehörde eingerichtet wird, ähnlich den nationalen Menschenrechtsinstitutionen und im Einklang mit den Pariser Grundsätzen der Generalversammlung der Vereinten Nationen von 1993, um die Charta der Grundrechte der Europäischen Union in allen Politikbereichen und Praktiken der Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union und der Mitgliedstaaten bei der Umsetzung des Unionsrechts zu schützen und zu fördern; ist der Ansicht, dass dies eine Rechtsgrundlage in den Verträgen für die Errichtung einer Behörde der Europäischen Union für Grundrechte erfordert, in der ihre Unabhängigkeit verankert und das ordentliche Gesetzgebungsverfahren für die Annahme und Änderung ihres Mandats eingeführt wird; fordert, dass diese neue Behörde das Recht erhält, wegen Verstoßes gegen die Charta Klage gemäß Artikel 263 AEUV zu erheben; fordert, dass ihr Mandat erweitert wird, einschließlich der Befugnis, Beschwerden zu bearbeiten, und die Kommission verpflichtet wird, die FRA bei der Ausarbeitung von Vorschlägen für Rechtsakte oder Empfehlungen, die Auswirkungen auf die Grundrechte haben, zu konsultieren;
14. hält es für notwendig, dem Europäischen Datenschutzbeauftragten die Befugnis zu erteilen, gemäß Artikel 263 AEUV Klage wegen Verstoßes gegen das Recht auf Datenschutz zu erheben;
15. fordert, dass in den AEUV eine neue geteilte Zuständigkeit der Union aufgenommen wird, um einen wirksamen Rechtsrahmen gegen Desinformation zu schaffen;
16. bedauert zutiefst, dass horizontale EU-Rechtsvorschriften zur Umsetzung des Grundsatzes der Gleichbehandlung ungeachtet der Religion oder der Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Ausrichtung seit dem Vorschlag der Kommission von 2008 aufgrund der Blockade auf Ratsebene immer noch nicht angenommen wurden, obwohl das Parlament dies wiederholt gefordert hat; ist daher der Ansicht, dass Maßnahmen der EU zur Bekämpfung von Diskriminierungen auf der Grundlage von Artikel 19 AEUV gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren ergriffen werden müssen, damit für ein einheitliches minimales Schutzniveau in der Union für diskriminierte Menschen gesorgt ist; fordert, dass Artikel 19 AEUV auch die Gründe Geschlecht, Geschlechtsidentität, Ausdruck der Geschlechtlichkeit oder Geschlechtsmerkmale, soziale Herkunft, genetische Merkmale, Sprache, politische oder sonstige Anschauungen, Zugehörigkeit zu einer nationalen Minderheit, Eigentum und Geburt sowie die intersektionelle Diskriminierung abdeckt;
17. fordert, in Artikel 8 AEUV einen Verweis auf geschlechtsspezifische Ungleichheit aufzunehmen und die Union zu verpflichten, in ihren verschiedenen Politikbereichen darauf hinzuwirken, dass alle Arten geschlechtsspezifischer Gewalt bekämpft werden, unter anderem durch Ergreifung aller erforderlichen Maßnahmen zur Verhütung und Bestrafung dieser kriminellen Handlungen und zur Unterstützung und zum Schutz der Opfer;
18. fordert, dass in Artikel 10 AEUV die Gründe Geschlecht, Geschlechtsidentität, Ausdruck der Geschlechtlichkeit oder Geschlechtsmerkmale sowie alle anderen in Artikel 21 Absatz 1 der Charta genannten Gründe, nämlich Hautfarbe, genetische Merkmale, Sprache, politische oder sonstige Anschauung, Zugehörigkeit zu einer nationalen Minderheit, Vermögen und Geburt, aufgenommen werden, um Diskriminierung bei der Festlegung und Durchführung ihrer Politik und ihrer Maßnahmen zu bekämpfen;
19. fordert, in Artikel 21 Absatz 1 der Charta Geschlecht, Geschlechtsidentität, Ausdruck der Geschlechtlichkeit sowie Geschlechtsmerkmale aufzunehmen, um auch die Diskriminierung aus diesen Gründen ausdrücklich zu verbieten;
20. betont, dass die Rechte von Personen, die Minderheiten angehören, gemäß Artikel 2 EUV ausdrücklich zu den verfassungsrechtlichen Grundsätzen der Union gehören; fordert Maßnahmen, einschließlich EU-Rechtsvorschriften, zum Schutz von Personen, die Minderheiten angehören, und zum Schutz der Kulturen und Sprachen der traditionellen nationalen und sprachlichen Minderheiten (Änderungsantrag 26 der PPE); fordert außerdem, dass die Union der Europäischen Charta der Regional- oder Minderheitensprachen und dem Rahmenübereinkommen zum Schutz nationaler Minderheiten beitritt;
21. hält es für notwendig, das Recht auf Zugang zu sexueller und reproduktiver Gesundheit und die damit verbundenen Rechte in der gesamten Union zu sicherstellen; fordert, das Recht jedes Menschen auf körperliche Autonomie, auf freien und informierten Zugang ohne Diskriminierung zu sexueller und reproduktiver Gesundheit und den damit verbundenen Rechten sowie zu allen entsprechenden Gesundheitsdienstleistungen einschließlich sicherer und legaler Abtreibungen in einem neuen Artikel in die Charta der Grundrechte aufzunehmen; fordert, Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe k AEUV durch „gemeinsame Sicherheitsanliegen im Bereich der öffentlichen Gesundheit und den Schutz der menschlichen Gesundheit, einschließlich der sexuellen und reproduktiven Gesundheit und der damit verbundenen Rechte“ zu ersetzen;
22. fordert die Aufnahme des Klimaziels in Artikel 37 der Charta der Grundrechte;
23. fordert, dass Maßnahmen zum Familienrecht mit grenzüberschreitendem Bezug nach dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren erlassen werden;
Politik im Bereich Grenzkontrollen, Asyl und Einwanderung
24. bekräftigt die Ziele und allgemeinen Grundsätze, auf denen die gemeinsame Politik in den Bereichen Grenzen, Asyl und Einwanderung in den Verträgen beruht, wie die Freizügigkeit ohne Kontrollen an den Binnengrenzen und effizientes gemeinsames Grenzmanagement gemäß Artikel 67, Artikel 77 und Artikel 79 Absatz 2 Buchstabe b AEUV, die Nichtzurückweisung gemäß Artikel 78 Absatz 1 AEUV, die gerechte Behandlung von Drittstaatsangehörigen, die Bekämpfung von irregulärer Migration und Menschenhandel oder der Grundsatz der Solidarität und der gerechten Aufteilung der Verantwortlichkeiten zwischen den Mitgliedstaaten gemäß Artikel 80 AEUV, die als ergänzende Rechtsgrundlagen für Rechtsvorschriften im Rahmen dieses Vertragskapitels herangezogen werden sollten;
25. ist der Ansicht, dass diese eine solide Grundlage darstellen, um auf die Forderungen der Bürgerinnen und Bürger zu reagieren, die auf der Konferenz[31] zum Ausdruck gebracht wurden und zu denen die Stärkung der Rolle der EU in den Bereichen legale Migration, Asyl, Bekämpfung der irregulären Migration und des Menschenhandels, ordnungsgemäßes Management der Außengrenzen der Europäischen Union unter Achtung der Grundrechte sowie die Reform des gemeinsamen europäischen Asylsystems und die einheitliche Anwendung gemeinsamer Vorschriften über die Aufnahme von Migranten in allen Mitgliedstaaten und die Verbesserung der Integrationspolitik in allen Mitgliedstaaten gehören;
26. betont jedoch, dass die Maßnahmen auf EU-Ebene hauptsächlich aufgrund des institutionellen Ungleichgewichts zwischen den Mitgesetzgebern nach wie vor unvollständig sind; empfiehlt daher, dass das ordentliche Gesetzgebungsverfahren für alle Politikbereiche der Union im Zusammenhang mit Grenzkontrollen, Asyl und Einwanderung gilt, einschließlich für die Bewertung der Umsetzung dieser Politik (Artikel 70 AEUV); fordert, dass mehr Zuständigkeiten zwischen der EU und den Mitgliedstaaten geteilt werden, um die in Titel V Kapitel II AEUV festgelegten Ziele unter vollständiger Achtung der Grundsätze der Subsidiarität und der Verhältnismäßigkeit zu verfolgen, einschließlich Integrationsmaßnahmen, die derzeit ausgeschlossen sind, obwohl die Integration und Inklusion von Drittstaatsangehörigen grundlegend für die erfolgreiche Entwicklung gemeinsamer Regeln hinsichtlich deren Ankunft und Aufenthalt in der EU und ein zentraler Bestandteil der Umsetzung des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems ist;
Justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen und polizeiliche Zusammenarbeit
27. ist der Auffassung, dass horizontale Legislativmaßnahmen zur Einführung von Grundsätzen, nach denen Mindeststandards im EU-Strafrecht festlegt werden, das gegenseitige Vertrauen zwischen den Mitgliedstaaten stärken und somit zu einer effizienteren justiziellen Zusammenarbeit unter Wahrung des Subsidiaritätsprinzips führen würden; fordert die Einführung einer Zuständigkeit der Union in Artikel 82 AEUV zur Festlegung von Mindeststandards für Untersuchungshaft und vorläufige Festnahme sowie von Mindeststandards für die Zulässigkeit von Beweismitteln, unter voller Achtung des Rechts auf ein faires Verfahren im Strafprozess; fordert, dass die Verträge geändert werden, um die Rechtsprechung des EuGH zur Beschränkung der gegenseitigen Anerkennung von Urteilen und gerichtlichen Entscheidungen eines Mitgliedstaats in Ausnahmesituationen, in denen das Justizsystem dieses Mitgliedstaats systemische oder allgemeine Mängel aufweist, zu kodifizieren;
28. fordert eine stärkere Einbeziehung des Parlaments im Rahmen des besonderen Gesetzgebungsverfahrens nach Artikel 83 Absatz 1 AEUV im Zusammenhang mit der Ermittlung neuer Bereiche besonders schwerer Verbrechen mit grenzüberschreitender Dimension; fordert, Umweltdelikte, Hassverbrechen und Hassreden sowie geschlechtsspezifische Gewalt in die Liste der Straftaten mit europäischer Dimension aufzunehmen.
ANGABEN ZUR ANNAHME IM MITBERATENDEN AUSSCHUSS
Datum der Annahme |
6.2.2023 |
|
|
|
Ergebnis der Schlussabstimmung |
+: –: 0: |
35 18 0 |
||
Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Mitglieder |
Konstantinos Arvanitis, Katarina Barley, Theresa Bielowski, Karolin Braunsberger-Reinhold, Patrick Breyer, Annika Bruna, Lena Düpont, Lucia Ďuriš Nicholsonová, Cornelia Ernst, Maria Grapini, Evin Incir, Sophia in ‘t Veld, Patryk Jaki, Fabienne Keller, Łukasz Kohut, Moritz Körner, Alice Kuhnke, Jeroen Lenaers, Juan Fernando López Aguilar, Lukas Mandl, Erik Marquardt, Javier Moreno Sánchez, Maite Pagazaurtundúa, Paulo Rangel, Diana Riba i Giner, Isabel Santos, Tineke Strik, Ramona Strugariu, Milan Uhrík, Tom Vandendriessche, Elena Yoncheva, Javier Zarzalejos |
|||
Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellvertreter |
Susanna Ceccardi, Gwendoline Delbos-Corfield, José Gusmão, Dietmar Köster, Alessandra Mussolini, Matjaž Nemec, Janina Ochojska, Anne-Sophie Pelletier, Thijs Reuten, Axel Voss |
|||
Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellv. (Art. 209 Abs. 7) |
Aurélia Beigneux, Milan Brglez, Katalin Cseh, Marie Dauchy, Paolo De Castro, José Manuel Fernandes, Tomasz Frankowski, Vlad Gheorghe, Martin Hojsík, Max Orville, Mounir Satouri |
|||
NAMENTLICHE SCHLUSSABSTIMMUNG IM MITBERATENDEN AUSSCHUSS
35 |
+ |
S&D |
Katarina Barley, Milan Brglez, Paolo De Castro, Maria Grapini, Evin Incir, Łukasz Kohut, Dietmar Köster, Juan Fernando López Aguilar, Javier Moreno Sánchez, Theresa Bielowski, Matjaž Nemec, Thijs Reuten, Isabel Santos, Elena Yoncheva |
Renew |
Katalin Cseh, Lucia Ďuriš Nicholsonová, Vlad Gheorghe, Martin Hojsík, Sophia in 't Veld, Fabienne Keller, Moritz Körner, Max Orville, Maite Pagazaurtundúa, Ramona Strugariu |
Verts/ALE |
Patrick Breyer, Gwendoline Delbos-Corfield, Alice Kuhnke, Erik Marquardt, Diana Riba i Giner, Mounir Satouri, Tineke Strik |
The Left |
Konstantinos Arvanitis, Cornelia Ernst, Anne-Sophie Pelletier, Miguel Urbán Crespo |
18 |
- |
PPE |
Karolin Braunsberger-Reinhold, Lena Düpont, José Manuel Fernandes, Tomasz Frankowski, Jeroen Lenaers, Lukas Mandl, Alessandra Mussolini, Janina Ochojska, Paulo Rangel, Axel Voss, Javier Zarzalejos |
ID |
Aurélia Beigneux, Annika Bruna, Susanna Ceccardi, Marie Dauchy, Tom Vandendriessche |
ECR |
Patryk Jaki |
NI |
Milan Uhrík |
0 |
0 |
|
|
Erklärung der benutzten Zeichen:
+ : dafür
- : dagegen
0 : Enthaltung
STANDPUNKT IN FORM VON ÄNDERUNGSANTRÄGEN DES AUSSCHUSSES FÜR DIE RECHTE DER FRAUEN UND DIE GLEICHSTELLUNG DER GESCHLECHTER (6.12.2022)
für den Ausschuss für konstitutionelle Fragen
zu den Vorschlägen des Europäischen Parlaments zur Änderung der Verträge
Für den Ausschuss für die Rechte der Frauen und die Gleichstellung der Geschlechter: Lina Gálvez Muñoz (Verfasserin)
ÄNDERUNGSANTRÄGE
Der Ausschuss für die Rechte der Frauen und die Gleichstellung der Geschlechter legt dem federführenden Ausschuss für konstitutionelle Fragen folgende Änderungsanträge vor:
Änderungsantrag 1
Entschließungsantrag
Erwägung A a (neu)
|
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Entschließungsantrag |
Geänderter Text |
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Aa. in der Erwägung, dass die Union die Rechte der Frauen und die Errungenschaften der Gleichstellung der Geschlechter gegen verschiedene Versuche schützen muss, diese Rechte zu untergraben, wie dies in einigen Mitgliedstaaten und weltweit zu beobachten ist, indem sie diese Rechte im gesamten Rechtsrahmen der Union verankern, indem sie unter anderem die EU-Verträge und die Charta der Grundrechte der Europäischen Union (im Folgenden „Charta“) so ändert, dass der uneingeschränkte Zugang zu den Grundrechten für alle gewährleistet wird und die Rechte der Frau in der gesamten Union verankert werden, wobei sich der Schwerpunkt unter anderem auf freien und informierten diskriminierungsfreien Zugang zu sexueller und reproduktiver Gesundheit und den damit verbundenen Rechten richtet sowie allen damit zusammenhängenden Gesundheitsdienstleistungen, einschließlich sicherer und legaler Abtreibung, der uneingeschränkten Teilhabe von Frauen am Arbeitsmarkt durch wirksame Garantien in Bezug auf Mutterschaftsurlaub, gleichberechtigten Urlaub für Eltern, bezahlten und nicht übertragbaren Elternurlaub, flexible Arbeitszeiten und Möglichkeiten der Telearbeit, Kinderbetreuungseinrichtungen vor Ort, Betreuungsdienste und gleiches Entgelt für gleichwertige Arbeit im Einklang mit den Grundsätzen 2 und 3 der europäischen Säule sozialer Rechte; |
Änderungsantrag 2
Entschließungsantrag
Erwägung B a (neu)
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Entschließungsantrag |
Geänderter Text |
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Ba. in der Erwägung, dass ein „Recht auf Gesundheit“ geschaffen werden sollte, indem allen Europäern der gleichberechtigte und universelle Zugang zu einer erschwinglichen, präventiven, kurativen und hochwertigen Gesundheitsversorgung garantiert wird; in der Erwägung, dass die Widerstandsfähigkeit und Qualität unserer Gesundheitssysteme gestärkt und eine europäische Gesundheitsunion geschaffen werden sollte; in der Erwägung, dass der Schutz und die Verbesserung der menschlichen Gesundheit, einschließlich der sexuellen und reproduktiven Gesundheit und der damit verbundenen Rechte, in die geteilte Zuständigkeit der Union und der Mitgliedstaaten aufgenommen werden sollten; |
Änderungsantrag 3
Entschließungsantrag
Erwägung C a (neu)
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Entschließungsantrag |
Geänderter Text |
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Ca. in der Erwägung, dass die Bekämpfung von geschlechtsspezifischer Gewalt eine Hauptpriorität der EU-Strategie für die Gleichstellung der Geschlechter und des auswärtigen Handelns der Union ist; in der Erwägung, dass die Entwicklungen im Bereich der Kriminalität erfordern, dass geschlechtsspezifische Gewalt nun in die Liste der Bereiche besonders schwerer Kriminalität mit grenzüberschreitender Dimension gemäß Artikel 83 Absatz 1 AEUV aufgenommen wird, damit das Europäische Parlament und der Rat Mindestvorschriften zur Festlegung von Straftatbeständen und Sanktionen gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren erlassen können; |
Änderungsantrag 4
Entschließungsantrag
Erwägung D a (neu)
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Entschließungsantrag |
Geänderter Text |
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Da. in der Erwägung, dass in der Charta die wichtigsten Grundrechte und -freiheiten der in der Union lebenden Menschen verankert sind; in der Erwägung, dass es sich bei den sexuellen und reproduktiven Rechten, die auch das Recht auf sichere und legale Abtreibung umfassen, um grundlegende Rechte handelt, die im Rahmen der internationalen und europäischen Menschenrechtsnormen als Menschenrechte geschützt sind und durch das Primärrecht der Union sichergestellt und gestärkt werden müssen; in der Erwägung, dass das Recht auf Abtreibung in die Charta aufgenommen werden sollte, indem es als eine zwischen der Union und den Mitgliedstaaten geteilte Zuständigkeit in Artikel 35 der Charta aufgenommen wird, der den Schutz und die Verbesserung der Gesundheitsrechte garantiert, und dass dem Rat ein Vorschlag zur entsprechenden Änderung der Charta vorgelegt werden sollte, da dieses Recht unmittelbare Auswirkungen auf die wirksame Ausübung der in der Charta anerkannten Rechte wie Menschenwürde, persönliche Autonomie, Gleichheit und körperliche Unversehrtheit hat; |
Änderungsantrag 5
Entschließungsantrag
Erwägung E a (neu)
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Entschließungsantrag |
Geänderter Text |
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Ea. in der Erwägung, dass Gender Mainstreaming und die durchgängige Berücksichtigung des Gleichstellungsaspekts bei der Haushaltsplanung weltweit anerkannte Strategien und Instrumente zur Verwirklichung der Gleichstellung der Geschlechter sind, um sicherzustellen, dass bei der Gestaltung, Umsetzung und Bewertung aller Rechtsvorschriften, Strategien, Programme und Maßnahmen in jedem Politikzyklus eine geschlechtsspezifische Perspektive berücksichtigt wird; in der Erwägung, dass die Umsetzung des Gender Mainstreaming und der Berücksichtigung des Gleichstellungsaspekts bei der Haushaltsplanung in allen Politikbereichen und Institutionen auf Unionsebene und auf nationaler Ebene noch fragmentiert ist; in der Erwägung, dass das Gender Mainstreaming als bereichsübergreifender Grundsatz in der Charta verankert werden sollte; |
Änderungsantrag 6
Entschließungsantrag
Erwägung F a (neu)
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Entschließungsantrag |
Geänderter Text |
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Fa. in der Erwägung, dass durch die Steuer- und Haushaltspolitik der Union und der Mitgliedstaaten die bestehenden geschlechtsspezifischen Unterschiede, einschließlich des geschlechtsspezifischen Lohngefälles, nicht weiter verstärkt werden sollten oder Frauen nicht davon abgehalten werden sollten, in den Arbeitsmarkt einzutreten, dort zu bleiben und auch wieder in den Arbeitsmarkt zurückzukehren; in der Erwägung, dass die Konferenz die Überarbeitung der Verträge nutzen sollte, um die Gleichstellung der Geschlechter in die wirtschafts- und sozialpolitische Steuerung einzubeziehen, um Armut, soziale Ausgrenzung und Diskriminierung zu verringern und die Gleichstellung der Geschlechter gemäß Artikel 3 Absatz 3 AEUV zu fördern; in der Erwägung, dass die Ungleichheiten vor allem Frauen in ihrer ganzen Vielfalt betreffen und sich in der Union von Tag zu Tag verschärfen; in der Erwägung, dass die Artikel 110 bis 113 AEUV über Steuervorschriften und Teil 6 Titel II AEUV über Finanzvorschriften im Einklang mit dem in Artikel 8 AEUV und Artikel 23 der Charta verankerten zentralen Grundsatz der Geschlechtergleichstellung angewandt werden sollten, wobei das übergreifende Ziel der Verträge darin besteht, die vollständige Beseitigung der geschlechtsspezifischen Diskriminierung in allen Politikbereichen zu erreichen; |
Änderungsantrag 7
Entschließungsantrag
Erwägung G a (neu)
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Entschließungsantrag |
Geänderter Text |
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Ga. in der Erwägung, dass die vollständige Umsetzung der Bestimmungen der Verträge und der Charta über die Gleichstellung und die Bekämpfung von Diskriminierung in allen Bereichen impliziert, dass gleichstellungsrelevante Daten, einschließlich nach biologischem Geschlecht, sozialem Geschlecht, Rasse und ethnischer Herkunft, sexueller Ausrichtung und Identität aufgeschlüsselter Daten, den Gesetzgebern und politischen Entscheidungsträgern zur Verfügung stehen, um alle Arten und Dimensionen von Diskriminierung, einschließlich sich überschneidender und institutioneller Diskriminierung, zu verstehen, aufzudecken und zu bekämpfen; in der Erwägung, dass die Kommission und die Mitgliedstaaten die notwendigen Schritte zur Erhebung zuverlässiger und vergleichbarer Daten unternehmen sollten, die es ermöglichen würden, die EU-Strategie für die Gleichstellung der Geschlechter unter uneingeschränkter Achtung der Grundsätze und Standards der Union in den Bereichen Datenschutz und Grundrechte voranzubringen; |
Änderungsantrag 8
Entschließungsantrag
Erwägung H a (neu)
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Entschließungsantrag |
Geänderter Text |
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Ha. in der Erwägung, dass durch die Konferenz zur Zukunft Europas bestätigt wurde, dass die Bürger die Präsenz und den Beitrag von Frauen in Führungspositionen und in jeder Art von Beruf schätzen; in der Erwägung, dass die Organe der Union und die damit verbundenen Einrichtungen dies in vollem Umfang berücksichtigen und mit gutem Beispiel vorangehen sollten, indem sie ein ausgewogenes Geschlechterverhältnis anstreben, Vielfalt sicherstellen und Geschlechterparität in ihrer eigenen Zusammensetzung anstreben; |
Änderungsantrag 9
Entschließungsantrag
Erwägung I a (neu)
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Entschließungsantrag |
Geänderter Text |
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Ia. in der Erwägung, dass die Konferenz zur Zukunft Europas das Interesse der Bürgerinnen und Bürger und ihre Unterstützung für die Gleichstellung der Geschlechter durch die Förderung des Unternehmertums von Frauen und eines frauenfreundlichen Geschäftsumfelds sowie von Frauen in MINT-Fächern bestätigt hat; |
Änderungsantrag 10
Entschließungsantrag
Ziffer 1 – Buchstabe a (neu)
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Entschließungsantrag |
Geänderter Text |
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1. Der Vertrag über die Europäische Union (EUV) wird wie folgt geändert: |
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a) In Artikel 2 erhält Satz 2 folgende Fassung: |
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„Diese Werte sind allen Mitgliedstaaten in einer Gesellschaft gemeinsam, die sich durch Pluralismus, Nichtdiskriminierung, Toleranz, Gerechtigkeit, Solidarität und die Gleichstellung der Geschlechter auszeichnet.“ |
Änderungsantrag 11
Entschließungsantrag
Ziffer 1 – Buchstabe b (neu)
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Entschließungsantrag |
Geänderter Text |
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1. Der EUV wird wie folgt geändert: |
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b) Artikel 3 Absatz 3 Unterabsatz 2 erhält folgende Fassung: |
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„Sie bekämpft soziale Ausgrenzung und Diskriminierung und fördert soziale Gerechtigkeit und sozialen Schutz, die Gleichstellung der Geschlechter, die Solidarität zwischen den Generationen und den Schutz der Rechte des Kindes. Die oben genannten Ziele werden durch das Konzept einer gerechten wirtschaftspolitischen Steuerung mit sozialer Prägung mit dem Ziel abgesteckt, Ungleichheiten abzubauen und die Gleichstellung der Geschlechter zu erreichen. Die Verwirklichung der Gleichstellung der Geschlechter erfordert, dass der Grundsatz der durchgängigen Berücksichtigung der Gleichstellung der Geschlechter als bereichsübergreifender Grundsatz bei der Festlegung und Umsetzung des Sekundärrechts der Union angewendet wird.“ |
Änderungsantrag 12
Entschließungsantrag
Ziffer 1 Buchstabe c (neu)
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Entschließungsantrag |
Geänderter Text |
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1. Der EUV wird wie folgt geändert: |
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c) In Artikel 13 wird folgender Absatz angefügt: |
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„5. Bei der Zusammensetzung der Organe der Union sowie der von diesen Organen geschaffenen Leitungs- und Beratungsgremien ist auf ein ausgewogenes Geschlechterverhältnis abzuzielen, Vielfalt zu gewährleisten und Geschlechterparität anzustreben.“ |
Änderungsantrag 13
Entschließungsantrag
Ziffer 1 – Buchstabe d (neu)
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Entschließungsantrag |
Geänderter Text |
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1. Der EUV wird wie folgt geändert: |
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d) Artikel 21 Absatz 1 Unterabsatz 1 erhält folgende Fassung: |
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„1. Die Union lässt sich bei ihrem Handeln auf internationaler Ebene von den Grundsätzen leiten, die für ihre eigene Entstehung, Entwicklung und Erweiterung maßgebend waren und denen sie auch weltweit zu stärkerer Geltung verhelfen will: Demokratie, Rechtsstaatlichkeit, die universelle Gültigkeit und Unteilbarkeit der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Achtung der Menschenwürde, die Grundsätze der Gleichheit, darunter die Gleichstellung der Geschlechter, und der Solidarität sowie Achtung der Grundsätze der Charta der Vereinten Nationen und des Völkerrechts.“ |
Änderungsantrag 14
Entschließungsantrag
Ziffer 2 – Buchstabe a (neu)
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Entschließungsantrag |
Geänderter Text |
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2. Der Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) wird wie folgt geändert: |
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a) Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe k erhält folgende Fassung: |
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„k) „gemeinsame Sicherheitsanliegen im Bereich der öffentlichen Gesundheit, Schutz und Verbesserung der menschlichen Gesundheit und des menschlichen Wohlbefindens, einschließlich des universellen und uneingeschränkten Zugangs zu sexueller und reproduktiver Gesundheit und den damit verbundenen Rechten, insbesondere, aber nicht ausschließlich, für Frauen und Mädchen.“ |
Änderungsantrag 15
Entschließungsantrag
Ziffer 2 – Buchstabe b (neu)
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Entschließungsantrag |
Geänderter Text |
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2. Der AEUV wird wie folgt geändert: |
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b) Artikel 8 erhält folgende Fassung: |
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„Artikel 8 |
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Bei allen ihren Tätigkeiten wirkt die Union darauf hin, Ungleichheiten und Diskriminierung zu beseitigen, die Vielfalt zu erhöhen und die Gleichstellung der Geschlechter zu fördern, indem sie die den Grundsatz der Gleichstellung der Geschlechter durchgängig in allen Politikbereichen und bei der Haushaltsplanung berücksichtigt und dabei einen bereichsübergreifenden Ansatz verfolgt.“ |
Änderungsantrag 16
Entschließungsantrag
Ziffer 2 – Buchstabe c (neu)
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Entschließungsantrag |
Geänderter Text |
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2. Der AEUV wird wie folgt geändert: |
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c) Artikel 10 erhält folgende Fassung: |
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„Artikel 10 |
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Bei der Festlegung und Durchführung ihrer Politik und ihrer Maßnahmen zielt die Union darauf ab, Diskriminierung aus Gründen des biologischen Geschlechts, des sozialen Geschlechts, der Geschlechtsidentität, des Ausdrucks der Geschlechtlichkeit, der sexuellen Ausrichtung, der Geschlechtsmerkmale, der Rasse, der Hautfarbe, der ethnischen oder sozialen Herkunft, der genetischen Merkmale, der Sprache, der Religion oder der Weltanschauung, der politischen oder sonstigen Anschauung, der Zugehörigkeit zu einer nationalen Minderheit, des Vermögens, der Geburt, einer Behinderung oder des Alters sowie sich überschneidende Diskriminierung zu verhindern und bekämpfen;“ |
Änderungsantrag 17
Entschließungsantrag
Ziffer 2 – Buchstabe d (neu)
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Entschließungsantrag |
Geänderter Text |
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2. Der AEUV wird wie folgt geändert: |
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d) Artikel 19 Absatz 1 erhält folgende Fassung: |
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„1. Das Europäische Parlament und der Rat können gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren geeignete Vorkehrungen treffen, um Diskriminierung aus Gründen des biologischen Geschlechts, des sozialen Geschlechts, der Geschlechtsidentität und des Ausdrucks der Geschlechtlichkeit, der Geschlechtsmerkmale, der sexuellen Ausrichtung, der Rasse, der Hautfarbe, der ethnischen oder sozialen Herkunft, der genetischen Merkmale, der Sprache, der Religion oder der Weltanschauung, der politischen oder sonstigen Anschauung, der Zugehörigkeit zu einer nationalen Minderheit, des Vermögens, der Geburt, einer Behinderung oder des Alters zu verhindern und zu bekämpfen.“ |
Änderungsantrag 18
Entschließungsantrag
Ziffer 2 – Buchstabe e (neu)
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Entschließungsantrag |
Geänderter Text |
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2. Der AEUV wird wie folgt geändert: |
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e) Artikel 83 Absatz 1 erhält folgende Fassung: |
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„1. „Das Europäische Parlament und der Rat können gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren durch Richtlinien Mindestvorschriften zur Festlegung von Straftatbeständen und Strafen in Bereichen besonders schwerer Kriminalität festlegen, die aufgrund der Art oder der Auswirkungen der Straftaten oder aufgrund einer besonderen Notwendigkeit, sie auf einer gemeinsamen Grundlage zu bekämpfen, eine grenzüberschreitende Dimension haben. |
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Derartige Kriminalitätsbereiche sind: Terrorismus, Menschenhandel und sexuelle Ausbeutung von Frauen und Kindern, geschlechtsspezifische Gewalt, illegaler Drogenhandel, illegaler Waffenhandel, Geldwäsche, Korruption, Fälschung von Zahlungsmitteln, Computerkriminalität, Gewalt im Internet und organisierte Kriminalität. |
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Auf der Grundlage der Entwicklungen im Bereich der Kriminalität können das Europäische Parlament und der Rat gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren andere Kriminalitätsbereiche ermitteln, die die in diesem Absatz genannten Kriterien erfüllen.“ |
Änderungsantrag 19
Entschließungsantrag
Ziffer 2 – Buchstabe f (neu)
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Entschließungsantrag |
Geänderter Text |
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2. Der AEUV wird wie folgt geändert: |
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f) Artikel 153 Absatz 1 Buchstabe i erhält folgende Fassung: |
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„i) Förderung der Gleichstellung der Geschlechter in Bezug auf die Chancengleichheit auf dem Arbeitsmarkt und die Gleichbehandlung am Arbeitsplatz,“ |
Änderungsantrag 20
Entschließungsantrag
Ziffer 2 – Buchstabe g (neu)
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Entschließungsantrag |
Geänderter Text |
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2. Der AEUV wird wie folgt geändert: |
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g) Artikel 157 erhält folgende Fassung: |
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i) Absatz 1 erhält folgende Fassung: |
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„1. Jeder Mitgliedstaat stellt die Anwendung des Grundsatzes des gleichen Entgelts bei gleicher oder gleichwertiger Arbeit für alle Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer auf diskriminierungsfreie Weise bei gleichzeitiger Förderung der Gleichstellung der Geschlechter sicher.“ |
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ii) In Absatz 2 Unterabsatz 2 Satz 2 erhält der einleitende Satz folgende Fassung: |
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„Gleichheit des Entgelts für alle Arbeitnehmerinnen und Arbeitsnehmer in nichtdiskriminierender Weise zur Förderung der Gleichstellung der Geschlechter bedeutet:“; |
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iii) Absatz 3 erhält folgende Fassung: |
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„3. Das Europäische Parlament und der Rat beschließen gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren und nach Anhörung des Wirtschafts- und Sozialausschusses Maßnahmen zur Gewährleistung der Anwendung des Grundsatzes der Chancengleichheit und zur Förderung der Gleichstellung der Geschlechter in Arbeits- und Beschäftigungsfragen, einschließlich des Grundsatzes des gleichen Entgelts bei gleicher oder gleichwertiger Arbeit.“; |
|
iv) Absatz 4 erhält folgende Fassung: |
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„4. Im Hinblick auf die effektive Gewährleistung der vollen Gleichstellung der Geschlechter im Arbeitsleben hindert der Grundsatz der Gleichbehandlung die Mitgliedstaaten nicht daran, zur Verhinderung, Beseitigung bzw. zum Ausgleich von Diskriminierung, Ungleichheiten oder Benachteiligungen im Arbeitsleben spezifische Vergünstigungen für Frauen in all ihrer Vielfalt beizubehalten oder zu beschließen.“ |
Änderungsantrag 21
Entschließungsantrag
Ziffer 2 – Buchstabe h (neu)
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Entschließungsantrag |
Geänderter Text |
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2. Der AEUV wird wie folgt geändert: |
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h) Artikel 165 wird wie folgt geändert: |
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i) Absatz 2 siebter Gedankenstrich erhält folgende Fassung: |
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„– Entwicklung der europäischen Dimension des Sports durch Förderung der Fairness und der Offenheit von Sportwettkämpfen und der Zusammenarbeit zwischen den für den Sport verantwortlichen Organisationen sowie durch den Schutz der körperlichen und seelischen Unversehrtheit der Sportler aller Geschlechter, insbesondere der jüngsten unter ihnen.“ |
Änderungsantrag 22
Entschließungsantrag
Ziffer 2 – Buchstabe i (neu)
|
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Entschließungsantrag |
Geänderter Text |
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i) Die Erklärung zu Artikel 8 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (Nr. 19) erhält folgende Fassung: |
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„Die Konferenz kommt überein, dass die Union bei ihren allgemeinen Bemühungen, geschlechtsspezifische Ungleichheiten und Diskriminierung zu beseitigen, in den verschiedenen Politikbereichen auf die Verhütung und die Bekämpfung jeder Art von geschlechtsspezifischer Gewalt, einschließlich häuslicher Gewalt, hinwirken wird. Die Mitgliedstaaten ergreifen alle erforderlichen Maßnahmen, um solche strafbaren Handlungen zu verhindern und zu ahnden sowie Unterstützung, Schutz und Wiedergutmachung für alle Opfer unter Berücksichtigung eines geschlechtsspezifischen Verständnisses von Gewalt zu leisten.“ |
Änderungsantrag 23
Entschließungsantrag
Ziffer 3 – Buchstabe a (neu)
|
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Entschließungsantrag |
Geänderter Text |
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3. Die Charta der Grundrechte der Europäischen Union („die Charta“) wird wie folgt geändert: |
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a) Die Überschrift des Artikels 3 erhält folgende Fassung: |
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„Recht auf Unversehrtheit und körperliche Autonomie“ |
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b) In Artikel 3 wird folgender Absatz angefügt: |
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„3. Jeder Mensch hat das Recht auf körperliche Autonomie, auf freien, informierten, umfassenden und allgemeinen Zugang zu sexueller und reproduktiver Gesundheit und den damit verbundenen Rechten sowie zu allen damit zusammenhängenden Gesundheitsdienstleistungen ohne Diskriminierung, einschließlich sicherer und legaler Abtreibung.“ |
Änderungsantrag 24
Entschließungsantrag
Ziffer 3 – Buchstabe b (neu)
|
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Entschließungsantrag |
Geänderter Text |
|
3. Die Charta wird wie folgt geändert: |
|
b) Artikel 21 Absatz 1 erhält folgende Fassung: |
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„1. Diskriminierung insbesondere wegen des biologischen oder sozialen Geschlechts, der Geschlechtsidentität und des Ausdrucks der Geschlechtlichkeit, der Geschlechtsmerkmale, der sexuellen Ausrichtung, der Rasse, der Hautfarbe, der ethnischen oder sozialen Herkunft, der genetischen Merkmale, der Sprache, der Religion oder der Weltanschauung, der politischen oder sonstigen Anschauung, der Zugehörigkeit zu einer nationalen Minderheit, des Vermögens, der Geburt, einer Behinderung, des Alters oder sich überschneidenden Formen der Diskriminierung ist verboten.“ |
Änderungsantrag 25
Entschließungsantrag
Ziffer 3 – Buchstabe c (neu)
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Entschließungsantrag |
Geänderter Text |
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3. Die Charta wird wie folgt geändert: |
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c) Artikel 23 erhält folgende Fassung: |
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„Artikel 23 |
|
Gleichstellung der Geschlechter |
|
Die Gleichstellung der Geschlechter ist in allen Bereichen, sowie in jedem gesellschaftlichen Umfeld sicherzustellen. |
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Das Gender Mainstreaming wird als bereichsübergreifender Grundsatz bei der Festlegung und Umsetzung des Sekundärrechts der Union angewandt und steht der Beibehaltung oder Annahme von Maßnahmen, die spezifische Vorteile für Frauen in all ihrer Vielfalt vorsehen, nicht entgegen.“ |
Änderungsantrag 26
Entschließungsantrag
Ziffer 3 – Buchstabe d (neu)
|
|
Entschließungsantrag |
Geänderter Text |
|
3. Die Charta wird wie folgt geändert: |
|
d) Folgender Artikel wird eingefügt: |
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„Artikel 23a |
|
Recht auf Zugang zur sexuellen und reproduktiven Gesundheit und zu den damit verbundenen Rechten |
|
Jeder Mensch hat das Recht auf körperliche Autonomie, auf freien, informierten, umfassenden und allgemeinen Zugang zu sexueller und reproduktiver Gesundheit und den damit verbundenen Rechten sowie zu allen damit zusammenhängenden Gesundheitsdienstleistungen ohne Diskriminierung, einschließlich sicherer und legaler Abtreibung.“ |
Änderungsantrag 27
Entschließungsantrag
Ziffer 3 – Buchstabe e (neu)
|
|
Entschließungsantrag |
Geänderter Text |
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3. Die Charta wird wie folgt geändert: |
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e) Artikel 33 Absatz 2 erhält folgende Fassung: |
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„2. Um Familien-, Privat- und Berufsleben miteinander in Einklang bringen zu können und die gleichberechtigte Aufteilung der Betreuungspflichten zwischen Männern und Frauen zu fördern, damit die geschlechtsspezifischen Unterschiede bei Entlohnung und Arbeitsentgelt beseitigt werden, hat jeder Mensch das Recht auf Schutz vor Entlassung aus einem mit der Mutterschaft, Vaterschaft oder Betreuung zusammenhängenden Grund sowie den Anspruch auf gleichberechtigt bezahlte Mutterschafts-, Vaterschafts- und Betreuungsurlaube und andere flexible Arbeitsregelungen.“ |
Änderungsantrag 28
Entschließungsantrag
Ziffer 3 – Buchstabe f (neu)
|
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Entschließungsantrag |
Geänderter Text |
|
3. Die Charta wird wie folgt geändert: |
|
f) Artikel 35 erhält folgende Fassung: |
|
„Artikel 35 |
|
Gesundheit, Wohlbefinden und Pflege |
|
Unter Gesundheit wird ein Zustand vollständigen körperlichen, geistigen, emotionalen und sozialen Wohlbefindens und nicht nur das Freisein von Krankheit oder Gebrechen verstanden. |
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Jeder Mensch hat das Recht auf hochwertige, zugängliche, verfügbare und erschwingliche Versorgung, das Recht auf Gesundheitsvorsorge und das Recht auf medizinische Betreuung. Es wird ein hohes Gesundheitsschutzniveau sichergestellt, auch im Bereich der sexuellen und reproduktiven Gesundheit und der damit verbundenen Rechte.“ |
Änderungsantrag 29
Entschließungsantrag
Ziffer 3 – Buchstabe g (neu)
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Entschließungsantrag |
Geänderter Text |
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3. Die Charta wird wie folgt geändert: |
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g) Artikel 51 Absatz 1 erhält folgende Fassung: |
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„1. Diese Charta gilt für die Organe und Einrichtungen der Union unter Wahrung des Subsidiaritätsprinzips und für die Mitgliedstaaten. Dementsprechend achten sie die Rechte, halten sie sich an die Grundsätze und fördern sie deren Anwendung entsprechend ihren jeweiligen Zuständigkeiten.“ |
ANGABEN ZUR ANNAHME IM FEDERFÜHRENDEN AUSSCHUSS
Datum der Annahme |
25.10.2023 |
|
|
|
Ergebnis der Schlussabstimmung |
+: –: 0: |
20 6 0 |
||
Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Mitglieder |
Gabriele Bischoff, Damian Boeselager, Włodzimierz Cimoszewicz, Ana Collado Jiménez, Gwendoline Delbos-Corfield, Daniel Freund, Brice Hortefeux, Giuliano Pisapia, Paulo Rangel, Antonio Maria Rinaldi, Domènec Ruiz Devesa, Jacek Saryusz-Wolski, Helmut Scholz, Pedro Silva Pereira, Sven Simon, Guy Verhofstadt, Loránt Vincze, Rainer Wieland |
|||
Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellvertreter |
Gilles Boyer, Christian Doleschal, Cyrus Engerer, Alin Mituța, Maite Pagazaurtundúa |
|||
Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellv. (Art. 209 Abs. 7) |
Andor Deli, Petros Kokkalis, Kosma Złotowski |
|||
NAMENTLICHE SCHLUSSABSTIMMUNG IM FEDERFÜHRENDEN AUSSCHUSS
20 |
+ |
EPP |
Collado Jiménez Ana, Doleschal Christian, Simon Sven, Vincze Lórant, Wieland Rainer |
S&D |
Bischoff Gabriele, Cimoszewicz Włodzimierz, Engerer Cyrus, Pisapia Giuliano, Ruiz Devesa Domènec, Silva Pereira Pedro |
Renew |
Boyer Gilles, Mituţa Alin, Pagazaurtundúa Maite, Verhofstadt Guy |
Verts/ALE |
Boeselager Damian, Delbos-Corfield Gwendoline, Freund Daniel |
The Left |
Kokkalis Petros, Scholz Helmut |
6 |
- |
EPP |
Hortefeux Brice, Rangel Paulo |
ECR |
Saryusz-Wolski Jacek, Złotowski Kosma |
ID |
Rinaldi Antonio Maria |
NI |
Deli Andor |
0 |
0 |
|
|
|
Berichtigung der Stimmabgabe und des Stimmverhaltens |
+ |
|
- |
|
0 |
Vincze Lórant |
Erklärung der benutzten Zeichen:
+ : dafür
- : dagegen
0 : Enthaltung
- [1]Manifest von Ventotene (Juni 1941)
- [2] Erklärung von Robert Schuman (Paris, 9. Mai 1950)
- [3] ABl. C 493 vom 27.12.2022, S. 130.
- [4] Beschluss 2010/427/EU des Rates vom 26. Juli 2010 über die Organisation und die Arbeitsweise des Europäischen Auswärtigen Dienstes (Abl. L 201 vom 3.8.2010, S. 30).
- [5] Richtlinie 2009/81/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe bestimmter Bau-, Liefer- und Dienstleistungsaufträge in den Bereichen Verteidigung und Sicherheit und zur Änderung der Richtlinien 2004/17/EG und 2004/18/EG (Abl. L 216 vom 20.8.2009, S. 76).
- [6] Angenommene Texte, P9_TA(2022)0235.
- [7] Konferenz zur Zukunft Europas – Bericht über das endgültige Ergebnis, Mai 2022.
- [8] Entschließung des Europäischen Parlaments vom 9. Juni 2022 zu der Forderung nach einem Konvent zur Überarbeitung der Verträge (2022/2705(RSP)).
- [9] Entschließung des Europäischen Parlaments vom 4. Mai 2022 zu den Folgemaßnahmen zu der Konferenz zur Zukunft Europas (2022/2648(RSP)), Ziffer 13.
- [10] Entschließung des Europäischen Parlaments vom 9. Juni 2022 zu der Forderung nach einem Konvent zur Überarbeitung der Verträge (2022/2705(RSP)), Ziffer 5.
- [11] Entschließung des Europäischen Parlaments vom 17. Dezember 2020 zu einem starken sozialen Europa für gerechte Übergänge (2020/2084(INI)), Ziffer 6.
- [12] Entschließung des Europäischen Parlaments vom 9. Juni 2022 zu der Forderung nach einem Konvent zur Überarbeitung der Verträge (2022/2705(RSP)), Ziffer 5.
- [13] Entschließung des Europäischen Parlaments vom 17. Dezember 2020 zu einem starken sozialen Europa für gerechte Übergänge (2020/2084(INI)), Ziffer 6.
- [14] Ebenda, Ziffer 6.
- [15] Entschließung des Europäischen Parlaments vom 13. Februar 2019 zum Stand der Debatte über die Zukunft Europas (2018/2094(INI)), Ziffer 7.
- [16] Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 18. Oktober 2022 zu dem Vorschlag für einen Beschluss des Rates zu Leitlinien für beschäftigungspolitische Maßnahmen der Mitgliedstaaten (COM(2022)0241 – C9‑0199/2022 – 2022/0165(NLE)), Ziffer 3, und Entschließung des Europäischen Parlaments vom 17. Dezember 2020 zu einem starken sozialen Europa für gerechte Übergänge (2020/2084(INI)), Ziffer 6.
- [17] Entschließung des Europäischen Parlaments vom 17. Dezember 2020 zu einem starken sozialen Europa für gerechte Übergänge (2020/2084(INI)), Ziffern 6 und 19.
- [18] Entschließung des Europäischen Parlaments vom 17. Dezember 2020 zu einem starken sozialen Europa für gerechte Übergänge (2020/2084(INI)), Ziffern 6 und 19.
- [19] Entschließung des Europäischen Parlaments vom 17. Dezember 2020 zum Mehrjährigen Finanzrahmen 2021–2027, der interinstitutionellen Vereinbarung, dem EU-Aufbauinstrument und der Verordnung über die Rechtsstaatlichkeit (2020/2923(RSP)), Ziffer 8.
- [20] Entschließung des Europäischen Parlaments vom 19. Mai 2022 zu den Auswirkungen des russischen Krieges in der Ukraine auf die Gesellschaft und die Wirtschaft in der EU – Stärkung der Handlungsfähigkeit der EU (2022/2653(RSP)), Ziffern 34 und 35.
- [21] Ebenda, Ziffer 12.
- [22] Ebenda, Ziffer 24.
- [23] Entschließung des Europäischen Parlaments vom 19. Mai 2022 zu den Auswirkungen des russischen Krieges in der Ukraine auf die Gesellschaft und die Wirtschaft in der EU – Stärkung der Handlungsfähigkeit der EU (2022/2653(RSP)), Ziffer 24.
- [24] Bei der Schlussabstimmung waren anwesend: xxxxx
- [25] Insbesondere die folgenden Vorschläge: 22, 25, 26, 27, 28, 29, 31, 34, 36, 37, 38, 39, 40, 41, 42, 43, 44 und 45.
- [26] Für einen Überblick siehe https://www.europarl.europa.eu/RegData/etudes/BRIE/2019/631730/EPRS_BRI(2019)631730_EN.pdf.
- [27] Entschließung des Europäischen Parlaments vom 16. Januar 2020 zu den laufenden Anhörungen gemäß Artikel 7 Absatz 1 EUV zu Polen und Ungarn (2020/2513(RSP)); Entschließung des Europäischen Parlaments vom 5. Mai 2022 zu den laufenden Anhörungen gemäß Artikel 7 Absatz 1 EUV zu Polen und Ungarn (2022/2647(RSP)).
- [28] Entschließung des Europäischen Parlaments vom 16. Januar 2020 zu den laufenden Anhörungen gemäß Artikel 7 Absatz 1 EUV zu Polen und Ungarn (2020/2513(RSP)).
- [29] Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 7. Oktober 2020 zu der Einrichtung eines EU-Mechanismus für Demokratie, Rechtsstaatlichkeit und Grundrechte (2020/2072(INI).
- [30] Angesichts des Gutachtens von GA Sharpston vom 30. September 2010 in der Rechtssache C‑34/09, Zambrano.
- [31] Empfehlungen Nr. 41 bis 45, siehe https://www.europarl.europa.eu/resources/library/media/20220509RES29121/20220509RES29121.pdf.