BERICHT über die Umsetzung der Verordnung (EG) Nr. 1100/2007 mit Maßnahmen zur Wiederauffüllung des Bestands des Europäischen Aals

10.11.2023 - (2023/2030(INI))

Fischereiausschuss
Berichterstatter: Bert-Jan Ruissen


Verfahren : 2023/2030(INI)
Werdegang im Plenum
Entwicklungsstadium in Bezug auf das Dokument :  
A9-0353/2023
Eingereichte Texte :
A9-0353/2023
Angenommene Texte :

BEGRÜNDUNG – ZUSAMMENFASSUNG DER FAKTEN UND ERKENNTNISSE

Hintergrund

Die Verordnung (EG) Nr. 1100/2007 des Rates mit Maßnahmen zur Wiederauffüllung des Bestands des Europäischen Aals wurde 2007 angenommen. Sie beruht auf einem umfassenden und ganzheitlichen Konzept für die Bewirtschaftung des Aalbestands, das die unterschiedlichen Lebensstadien und Wanderrouten des Aals umfasst. Ihr Anwendungsbereich umfasst die Unionsgewässer, die Lagunen des Küstenraums, Flussmündungen und Flüsse sowie die damit verbundenen Binnengewässer der Mitgliedstaaten, die in die Meere münden. Mit der Aalverordnung werden die Mitgliedstaaten seit 2009 verpflichtet, die natürlichen Lebensräume des Europäischen Aals („Aaleinzugsgebiete“) abzugrenzen und Aalbewirtschaftungspläne für diese Lebensräume zu erstellen. Auf diese Weise können die Mitgliedstaaten den besonderen lokalen und nationalen Gegebenheiten Rechnung tragen. Ziel jedes Aalbewirtschaftungsplans ist es, die anthropogene Mortalität zu verringern und so mit hoher Wahrscheinlichkeit die Abwanderung von mindestens 40 % derjenigen Biomasse an Blankaalen ins Meer zuzulassen, die gemäß der bestmöglichen Schätzung ohne Beeinflussung des Bestands durch anthropogene Einflüsse ins Meer abgewandert wäre. Der Aalbewirtschaftungsplan wird erstellt, um dieses Ziel langfristig zu erreichen. Zu den Maßnahmen, die die Mitgliedstaaten ergreifen, können unter anderem die Reduzierung der kommerziellen Fangtätigkeit, die Einschränkung der Sportfischerei, Besatzmaßnahmen, die Einführung struktureller Maßnahmen zur Sicherung der Durchgängigkeit von Flüssen und zur Verbesserung ihrer Lebensräume, die Verbringung von Blankaalen aus Binnengewässern in Gewässer, aus denen sie ungehindert in die Sargassosee abwandern können, Maßnahmen gegen Raubtiere, die befristete Abschaltung von Wasserkraftwerksturbinen und Maßnahmen in Bezug auf Aquakultur gehören. Die Mitgliedstaaten erstatten der Kommission zunächst im Abstand von drei Jahren Bericht; der erste Bericht war spätestens bis 30. Juni 2012 vorzulegen. Nach den ersten drei Berichten für einen Zeitraum von jeweils drei Jahren muss nur noch alle sechs Jahre ein Bericht vorgelegt werden. In den Berichten werden die Überwachung, die Wirksamkeit und die Ergebnisse der Bewirtschaftungspläne behandelt.

 

Standpunkt des Berichterstatters

Der Berichterstatter ist der Ansicht, dass die Aalverordnung zwar ein gutes, ganzheitliches Instrument ist, ihre Umsetzung aber verbessert werden kann. So wurde insbesondere das Problem der Migrationsbarrieren nicht hinreichend angegangen, wohingegen die Fischereitätigkeit deutlich eingeschränkt wurde. Zu diesem Schluss kam auch die Kommission in ihren Bewertungen. In jüngster Zeit konzentrierten sich die politischen Entscheidungsträger auf eine weitere Reduzierung der Aalfischerei. Veranschaulicht wird dies durch den Beschluss des Rates über Fangmöglichkeiten vom Dezember 2022, durch den die Meeres- und Küstenfischerei von Aal mit einer sechsmonatigen Schonzeit eingeschränkt wird. Der Berichterstatter ist der Ansicht, dass dies nicht der richtige Weg für die Wiederauffüllung des Bestands des Aals ist. Die Aalverordnung muss als die zentrale Strategie und das am besten geeignete Instrument für die Aalbewirtschaftung anerkannt werden. Der Berichterstatter spricht mehrere Empfehlungen für eine bessere Umsetzung der Aalverordnung aus, unter anderem eine Verbesserung des Governance-Modells, um Rückmeldungen und Aktualisierungen der Aalbewirtschaftungspläne zu ermöglichen, die Anerkennung der wesentlichen Rolle der Fischer, die Fortführung der Bestandsaufstockung, die Überwindung von Migrationsbarrieren, die intensivere Bekämpfung der illegalen, ungemeldeten und unregulierten Fischerei (IUU), die Förderung wissenschaftlicher Forschung und die Harmonisierung der Datenerfassung.

 


 

ENTWURF EINER ENTSCHLIESSUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS

zur Umsetzung der Verordnung (EG) Nr. 1100/2007 mit Maßnahmen zur Wiederauffüllung des Bestands des Europäischen Aals

(2023/2030(INI))

Das Europäische Parlament,

 unter Hinweis auf die Verordnung (EG) Nr. 1100/2007 des Rates vom 18. September 2007 mit Maßnahmen zur Wiederauffüllung des Bestands des Europäischen Aals (Aalverordnung)[1],

 gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV), insbesondere auf die Artikel 3, 4, 11, 38, 39 und 43,

 unter Hinweis auf die Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 über die Gemeinsame Fischereipolitik und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1954/2003 und (EG) Nr. 1224/2009 des Rates sowie zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 2371/2002 und (EG) Nr. 639/2004 des Rates und des Beschlusses 2004/585/EG des Rates[2],

 unter Hinweis auf die Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen[3],

 unter Hinweis auf die Richtlinie 2000/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2000 zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Wasserpolitik[4],

 unter Hinweis auf die Richtlinie 2008/56/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juni 2008 zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Meeresumwelt (Meeresstrategie-Rahmenrichtlinie)[5],

 unter Hinweis auf Anhang II des Übereinkommens über den internationalen Handel mit gefährdeten Arten freilebender Tiere und Pflanzen,

 unter Hinweis auf das Übereinkommen zur Erhaltung der wandernden wildlebenden Tierarten,

 unter Hinweis auf die Bewertungen der Aalverordnung durch die Kommission in den Jahren 2014 (COM(2014)0640) und 2020 (SWD(2020)0035),

 unter Hinweis auf den Bewertungsbericht von 2019, mit dem die Kommission Poseidon betraut hat,

 unter Hinweis auf die Empfehlungen des Beirats für die Ostsee vom 4. Mai 2022 zu Bewirtschaftungsmaßnahmen für Aal,

 unter Hinweis auf die Verordnung (EU) 2023/194 des Rates vom 30. Januar 2023 zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten für 2023 für bestimmte Fischbestände in Unionsgewässern sowie für Fischereifahrzeuge der Union in bestimmten Nicht-Unionsgewässern sowie zur Festsetzung solcher Fangmöglichkeiten für 2023 und 2024 für bestimmte Tiefseebestände[6] und die Verordnung (EU) 2023/195 des Rates vom 30. Januar 2023 zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten für bestimmte Fischbestände und Bestandsgruppen im Mittelmeer und im Schwarzen Meer für 2023 und zur Änderung der Verordnung (EU) 2022/110 hinsichtlich der Fangmöglichkeiten für 2022 im Mittelmeer und im Schwarzen Meer[7],

 unter Hinweis auf die Erklärung von Dänemark, Frankreich, Italien, Griechenland, den Niederlanden, Polen, Spanien und Schweden zu Aal in Bezug auf die Verordnung (EU) 2023/194 des Rates,

 unter Hinweis auf seinen Standpunkt vom 16. Mai 2006 zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Rates mit Maßnahmen zur Wiederauffüllung des Bestands des Europäischen Aals[8],

 unter Hinweis auf den vom Internationalen Rat für Meeresforschung (ICES) herausgegebenen Bericht vom 30. Mai 2022 über den Workshop zur technischen Bewertung der 2021 vorzulegenden Fortschrittsberichte der EU-Mitgliedstaaten (WKEMP3),

 unter Hinweis auf das Gutachten des ICES vom 3. November 2022 über Europäischen Aal (Anguilla anguilla) in seinem gesamten natürlichen Verbreitungsgebiet,

 unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 21. Februar 2023 mit dem Titel „EU-Aktionsplan: Schutz und Wiederherstellung von Meeresökosystemen für eine nachhaltige und widerstandsfähige Fischerei“ (COM(2023)0102),

 gestützt auf Artikel 54 seiner Geschäftsordnung sowie auf Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe e und Anlage 3 des Beschlusses der Konferenz der Präsidenten vom 12. Dezember 2002 über das Verfahren für die Genehmigung zur Ausarbeitung von nichtlegislativen Berichten,

 unter Hinweis auf den Bericht des Fischereiausschusses (A9-0353/2023),

A. in der Erwägung, dass die Mitgliedstaaten mit der Aalverordnung verpflichtet werden, nationale Aalbewirtschaftungspläne mit einem einheitlichen Ziel und einem international abgestimmten, alle drei Jahre durchzuführenden Überwachungs- und Bewertungsverfahren auszuarbeiten;

B. in der Erwägung, dass 19 Mitgliedstaaten Aalbewirtschaftungspläne für fast 90 Aalbewirtschaftungseinheiten angenommen haben, die rund 1880 Maßnahmen umfassen; in der Erwägung, dass sechs Mitgliedstaaten (Zypern, Malta, Österreich, Rumänien, die Slowakei und Ungarn) von der Ausarbeitung eines Aalbewirtschaftungsplans ausgenommen sind; in der Erwägung, dass Slowenien und Bulgarien (für die Flusssysteme außerhalb des Schwarzen Meeres) ihre Aalbewirtschaftungspläne nicht ausgearbeitet haben; in der Erwägung, dass Kroatien seinen Aalbewirtschaftungsplan derzeit ausarbeitet;

C. in der Erwägung, dass bislang nur ein Mitgliedstaat seinen Aalbewirtschaftungsplan geändert hat; in der Erwägung, dass die Mitgliedstaaten jedoch auf der Grundlage ihrer jeweiligen nationalen Verwaltungstraditionen auf unterschiedliche Weise Maßnahmen ergreifen und ihre Aalbewirtschaftungspläne umsetzen; in der Erwägung, dass bei der Umsetzung von Maßnahmen und erforderlichenfalls bei der Aktualisierung der Aalbewirtschaftungspläne weiterer Handlungsbedarf besteht;

D. in der Erwägung, dass es derzeit nur einen von der EU anerkannten länderübergreifenden Plan gibt, der sich auf das Einzugsgebiet des Flusses Minho (Spanien und Portugal) bezieht; in der Erwägung, dass Angaben des ICES von 2022 zufolge zwar anerkannt wird, dass eine Zusammenarbeit zwischen Mitgliedstaaten und Drittstaaten im Rahmen anderer Mechanismen besteht, es aber immer noch Wasserkörper gibt, denen eine bessere Abstimmung bei der Umsetzung von Bewirtschaftungsmaßnahmen zugutekäme;

E. in der Erwägung, dass die verteilte Kontrolle unter zentraler Koordinierung ein Merkmal der Aalverordnung ist; in der Erwägung, dass die Bewirtschaftung der Aalbestände für ein pauschales Konzept zu komplex ist; in der Erwägung, dass den Mitgliedstaaten mit der Aalverordnung Flexibilität zur Anpassung ihrer nationalen Aalbewirtschaftungspläne an die örtlichen Gegebenheiten und nationalen Prioritäten eingeräumt wird, um eine Wiederauffüllung des Bestands zu ermöglichen;

F. in der Erwägung, dass es auf EU-Ebene keine speziell auf den Aal ausgerichtete Plattform für die Weitergabe von Informationen, den Austausch zwischen Interessenträgern und die Weiterverfolgung von Rückmeldungen gibt;

G. in der Erwägung, dass die Berichterstattung durch die Mitgliedstaaten häufig unvollständig und nicht standardisiert war; in der Erwägung, dass dem Poseidon-Bericht 2019 zufolge im Jahr 2012 18 von 19 Mitgliedstaaten Bericht erstattet haben, im Jahr 2015 14 von 19 Mitgliedstaaten und im Jahr 2018 15 von 19 Mitgliedstaaten; in der Erwägung, dass Angaben des ICES aus dem Jahr 2022 zufolge im Jahr 2021 nur 13 von 19 Mitgliedstaaten Bericht erstattet haben;

H. in der Erwägung, dass die Kommission die allgemeine Umsetzung der Aalverordnung und der nationalen Aalbewirtschaftungspläne im Jahr 2014 bewertet hat und zu dem Schluss kam, dass die Umsetzung der Aalbewirtschaftungspläne zu Einschränkungen der Fischerei geführt hat, während Bewirtschaftungsmaßnahmen im Zusammenhang mit nicht fischereibezogenen anthropogenen Mortalitätsfaktoren, von denen die meisten von den Mitgliedstaaten nur teilweise umgesetzt wurden, mehr Aufmerksamkeit gewidmet werden sollte;

I. in der Erwägung, dass die Kommission im Jahr 2020 bewertet hat, ob die Aalverordnung ihren Zweck erfüllt, und zu dem Schluss kam, dass sie relevant und zweckmäßig ist, wobei sie hinzufügte, dass bei der Umsetzung der Verordnung mehr Einsatz erforderlich ist und ein stärkerer Schwerpunkt auf nicht fischereibezogene Maßnahmen gelegt werden muss;

J. in der Erwägung, dass der Aal derzeit als vom Aussterben bedrohte Art in der Roten Liste der Weltnaturschutzunion IUCN aufgeführt ist; in der Erwägung, dass sich die Zunahme des Glas- und Gelbaalbestands in den letzten zehn Jahren stabilisiert hat und sich verbessert; in der Erwägung, dass weithin anerkannt ist, dass die Erholung des Europäischen Aals angesichts der langen Lebensdauer der Art viele Jahrzehnte dauern wird;

Die Aalverordnung als das am besten geeignete, ganzheitliche Instrument

1. fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, die Aalverordnung als zentrale Strategie für die Bewirtschaftung und Wiederauffüllung des Aalbestands wieder in vollem Umfang zu nutzen und dabei für ein ganzheitliches und kohärentes Konzept zu sorgen, was auch die uneingeschränkte Umsetzung von Maßnahmen in anderen einschlägigen Bereichen als der Fischerei einschließt; weist erneut darauf hin, dass die Aalverordnung bei der von der Kommission im Jahr 2020 durchgeführten Bewertung für zweckmäßig befunden wurde; ist jedoch der Ansicht, dass es einer besseren Umsetzung der Aalverordnung und zusätzlicher, verstärkter Maßnahmen der Mitgliedstaaten bedarf, um eine umfassende Durchsetzung der Verordnung sicherzustellen;

2. bekräftigt, dass mit der Aalverordnung eine Erholung des Aalbestands zur Erreichung von 40 % im Vergleich zu den ursprünglichen Bedingungen angestrebt wird, wobei das Hauptziel darin besteht, die Mortalität zu verringern, um die Erholung der Art zu ermöglichen; erachtet es als wesentlich, den Schwerpunkt auf das kurzfristig erreichbare Mortalitätsziel zu legen, um das langfristige Biomasseziel zu erreichen; hebt hervor, dass es schwierig sein kann, die „ursprünglichen Bedingungen“ zu bestimmen; weist darauf hin, dass das 40 %-Ziel aufgrund des Verlusts von Lebensräumen, der angegangen werden muss, wahrscheinlich nicht erreicht werden kann, jedoch standardmäßig für die Ableitung des Ziels zur Senkung der Mortalität herangezogen wird;

3. weist darauf hin, dass aus Daten hervorgeht, dass dem Rückgang der Bestandszunahme bei Glas- und Gelbaal seit der Annahme der Aalverordnung Einhalt geboten wurde, was darauf hindeutet, dass die Aalverordnung vorläufig einige positive Ergebnisse zeigt, sich der Bestand jedoch aus historischer Sicht weiter auf einem niedrigen Niveau befindet; stellt fest, dass dies darauf hinweist, dass die Erholung ein langfristiger Prozess sein wird, der sich über mehrere Jahrzehnte erstreckt, was bedeutet, dass es fortgesetzter Überwachung und Maßnahmen bedarf;

4. betont, dass die Bewirtschaftung des Aalbestands für ein einseitig auf Meeresgebiete ausgerichtetes Konzept zu komplex ist; betont, dass wichtige Faktoren wie Migrationsbarrieren, die Qualität der Lebensräume und illegale Fang- und Handelstätigkeiten nicht angemessen berücksichtigt werden, wenn das Konzept für die Bewirtschaftung allein auf der Kontrolle der jährlichen Fangmöglichkeiten beruht; betont, dass die Aalverordnung ganzheitlich und umfassend ist und sowohl die Meeres- als auch die Süßwasserlebensphase des Aals abdeckt, wobei fischereibezogene und nicht fischereibezogene Auswirkungen berücksichtigt werden; weist außerdem darauf hin, dass die nicht fischereibezogenen Auswirkungen größer sein könnten als die fischereibezogenen Auswirkungen und auf der Grundlage eines Ökosystemansatzes umfassend berücksichtigt werden sollten; ist besorgt darüber, dass der nicht fischereibezogenen anthropogenen Mortalität bislang viel zu wenig Aufmerksamkeit gewidmet wurde;

5. ist der Ansicht, dass Maßnahmen, die außerhalb des Kontexts der Aalverordnung ergriffen werden, die Kohärenz der angenommenen Strategie untergraben könnten; bedauert daher, dass mit der Verordnung (EU) 2023/194 des Rates vom 30. Januar 2023 zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten für 2023 für bestimmte Fischbestände in Unionsgewässern sowie für Fischereifahrzeuge der Union in bestimmten Nicht-Unionsgewässern sowie zur Festsetzung solcher Fangmöglichkeiten für 2023 und 2024 für bestimmte Tiefseebestände ein nicht ganzheitlich ausgerichtetes Konzept verfolgt wird, indem die Aalfischerei durch eine sechsmonatige Schonzeit eingeschränkt wird, ohne dass umfassende Maßnahmen in anderen Politikbereichen sowie angemessene Ausgleichsmaßnahmen in Betracht gezogen werden;

Governance und Rückmeldungen

6. stellt fest, dass in der Aalverordnung kein Rückmeldungsmechanismus vorgesehen ist, mit dem Folgemaßnahmen und regelmäßige Aktualisierungen der Strategien durch die Mitgliedstaaten sichergestellt werden; hebt hervor, dass die ICES-Gutachten von 2012, 2018 und 2021, in denen die nationale Umsetzung der Aalverordnung bewertet wurde, nicht in ausreichendem Maße in die Praxis umgesetzt wurden;

7. fordert daher die Einrichtung einer speziell auf den Aal ausgerichteten Sachverständigengruppe, wobei eine umfassende und ausgewogene Vertretung aller einschlägigen Interessenträger sicherzustellen ist, mit Vertretern der Mitgliedstaaten und des Fischereisektors, von Freizeitfischern, der Wasserwirtschaft, von Wasserkraftunternehmen, Organisationen der Zivilgesellschaft und anderen einschlägigen Akteuren; schlägt vor, dass die Hauptaufgabe dieses Gremiums darin bestehen sollte, die Kommission bei der Umsetzung der Aalverordnung zu beraten, den Mitgliedstaaten Rückmeldungen zu ihren Aalbewirtschaftungsplänen zu geben, Informationen zwischen den verschiedenen Parteien auszutauschen und die Fortschritte bei der Umsetzung auf nationaler Ebene und auf EU-Ebene zu bewerten;

8. nimmt in diesem Zusammenhang die Absicht der Kommission zur Kenntnis, entsprechend der Ankündigung in ihrem Aktionsplan für Meeresökosysteme eine gemeinsame Sondergruppe einzusetzen, um Sachverständige für Fischerei und Infrastruktur aus den nationalen Ministerien zusammenzubringen; fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, bei der Einsetzung dieser Sachverständigengruppe die genannten Vorschläge zu berücksichtigen, um ein umfassendes Konzept mit verschiedenen politischen Maßnahmen für die Aalbewirtschaftung und -erhaltung sicherzustellen;

9. betont, dass seit der Annahme der Aalverordnung nur ein Mitgliedstaat seinen Aalbewirtschaftungsplan geändert hat; fordert die Mitgliedstaaten nachdrücklich auf, ihre Aalbewirtschaftungspläne auf der Grundlage der besten verfügbaren wissenschaftlichen Erkenntnisse und Empfehlungen regelmäßig zu aktualisieren; fordert die Mitgliedstaaten auf, in ihren aktualisierten Aalbewirtschaftungsplänen konkrete Ziele und Zwischenfristen festzulegen; betont, dass die Wiederauffüllung des Bestands des Aals ein langfristiger Prozess ist, der kontinuierliche Anstrengungen erfordert, und dass ein einmalig erstellter Bewirtschaftungsplan nicht ausreichen wird;

10. hebt hervor, dass es bei der Umsetzung der Aalverordnung Verzögerungen gibt und die gemeldeten Daten unvollständig sind; bedauert, dass die Zahl der Mitgliedstaaten, die der Berichterstattungspflicht gemäß Artikel 9 Absatz 1 der Aalverordnung nachkommen, im Laufe der Jahre zurückgegangen ist; weist die Mitgliedstaaten darauf hin, dass es wichtig ist, ihrer diesbezüglichen Pflicht nachzukommen; betont, dass es von entscheidender Bedeutung ist, möglichst viele Informationen und Daten zu sammeln, um möglichst aktuelle wissenschaftliche Empfehlungen sicherzustellen, damit die am besten geeigneten Bewirtschaftungsmaßnahmen beschlossen, umgesetzt und bewertet werden können; betont, dass ein Mangel an Daten die Mitgliedstaaten nicht daran hindert, tätig zu werden;

Maßnahmen im Bereich der Aalfischerei

11. hebt die wichtige Rolle der Aalfischerei in der Gesellschaft, insbesondere in lokalen Gemeinschaften, hervor, da die Aalfischerei sowohl eine sozioökonomische Tätigkeit als auch eine jahrhundertealte Kulturtradition darstellt; stellt fest, dass die Aalfischerei im letzten Jahrzehnt erheblich zurückgegangen ist; fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, die bestehenden Beschränkungen der Fischerei zu überwachen und erforderlichenfalls Maßnahmen vorzuschlagen, um die Nachhaltigkeit der Aalfischerei zu verbessern; betont, dass gewerblichen Fischern sowie Freizeitfischern eine wichtige Rolle bei der Erhebung von Daten und als Hüter und „Augen und Ohren“ unserer Meere und Flüsse zukommt, was bei der Bekämpfung der illegalen, ungemeldeten und unregulierten Fischerei von Vorteil ist; weist darauf hin, dass die Aalfischerei eine handwerkliche Tätigkeit im kleinen Umfang darstellt und oft in ländlichen und abgelegenen Gebieten ausgeübt wird, in denen gewerblichen Fischern und Freizeitfischern eine wichtige wirtschaftliche, ökologische und soziale Rolle zukommt;

12. bringt seine Hoffnung zum Ausdruck, dass dort, wo weitere Beschränkungen der Fischerei als erforderlich erachtet werden könnten, diese auf ganzheitliche Weise im Rahmen der nationalen Aalbewirtschaftungspläne und nicht in Form von Ad-hoc-Beschlüssen des Rates umgesetzt werden, wobei sie auf den besten wissenschaftlichen Gutachten und vorherigen sozioökonomischen Folgenabschätzungen beruhen und mit einer angemessenen Entschädigung und Unterstützung der Fischer im Einklang mit den einschlägigen Bestimmungen des Europäischen Meeres-, Fischerei- und Aquakulturfonds (EMFAF) einhergehen müssen; fordert die Mitgliedstaaten daher nachdrücklich auf, ihre Aalbewirtschaftungspläne aktiver zu nutzen und zu aktualisieren, um Ad-hoc-Beschlüsse des Rates zu vermeiden;

13. bekräftigt, dass Besatzmaßnahmen zu den in Artikel 2 Absatz 8 der Aalverordnung aufgeführten Wiederauffüllungsmaßnahmen gehören; ist der Ansicht, dass Besatzmaßnahmen kurz- und mittelfristig notwendig sind, bis das Problem der Migrationsbarrieren angemessen gelöst ist; fordert die Mitgliedstaaten in dieser Hinsicht auf, die Besatzmaßnahmen fortzusetzen, auch mit Unterstützung aus dem EMFAF; betont, dass der Beitrag der Besatzmaßnahmen zur Bestandserholung auf internationaler Ebene zwar nicht eindeutig ermittelt werden kann, sie aber positive Auswirkungen auf lokaler und regionaler Ebene, insbesondere auf die biologische Vielfalt unter den Fischen, haben können; weist darauf hin, dass die Besatzmaßnahmen angesichts der zunehmenden Dürre, die Probleme in Flüssen in ganz Europa verursacht, eine Möglichkeit sind, die Risiken für die Erholung des Bestands zu streuen und zu begrenzen; weist ferner darauf hin, dass die Fangmengen für Besatzmaßnahmen relativ gering sind (2-3 % aller Glasaale); betont, dass legale Glasaalfänge für den europäischen Aquakultursektor von entscheidender Bedeutung sind, und erkennt die wichtige Rolle der Aquakultur bei Besatzmaßnahmen an;

14. fordert die Mitgliedstaaten in Anbetracht dessen, dass es erforderlich ist, die Fischerei auf einem verantwortungsvollen Niveau zu halten, auf, so weit wie möglich und im Einklang mit den besten verfügbaren wissenschaftlichen Empfehlungen die am besten geeigneten Fangzeiten festzulegen, die sich je nach Land und Region unterscheiden können, wobei die Fangzeiten in benachbarten Mitgliedstaaten zu berücksichtigen sind;

Nicht fischereibezogene und migrationsbezogene Maßnahmen

15. betont, dass bei Faktoren außerhalb der Fischerei, die sich auf die Aalsterblichkeit auswirken, mehr getan werden muss; hebt hervor, dass infrastrukturelle Hindernisse zu den schädlichsten Faktoren gehören, die Aalsterblichkeit zur Folge haben; stellt fest, dass dieses Problem von den Mitgliedstaaten nicht ausreichend angegangen wurde, wie aus den Bewertungen der Kommission im Jahr 2014 und erneut im Jahr 2020 hervorgeht;

16. fordert die Mitgliedstaaten auf, dringend veraltete Staudämme und andere Hindernisse zu beseitigen oder Lösungen, mit denen die Migration von Arten ermöglicht wird, zu entwickeln, um Migrationsrouten sicherzustellen, wie dies bereits in der Biodiversitätsstrategie und im europäischen Grünen Deal dargelegt wurde;

17. hebt hervor, dass es auf dem Markt fischfreundliche Alternativen gibt, mit denen Wasserpumpen und Wasserkraftwerke für Fische passierbar sind; fordert die Mitgliedstaaten auf, die Sicherheit und das Wohlergehen von Fischen zu einer verbindlichen Anforderung für neue Anlagen zu machen sowie für alte Anlagen, wenn diese ersetzt werden; fordert, dass in Betracht gezogen wird, diese Anforderung auf EU-Ebene verbindlich vorzuschreiben; weist darauf hin, dass eine gemeinsame Methodik erforderlich sein könnte, um zu bestimmen und zu bescheinigen, wann Pumpen als fischfreundlich gelten, und dass die Schaffung dieser Infrastruktur durch eine solche Methodik erleichtert werden könnte; betont, dass die nationalen Normen in mehreren Mitgliedstaaten als Beispiel dienen könnten;

18. fordert die Mitgliedstaaten auf, Projekte im Bereich des Fangs und der Verbringung sowie der assistierten Migration als vorübergehende Lösung für die Blankaalabwanderung fortzusetzen, falls strukturelle Lösungen kurzfristig nicht möglich sind;

19. betont, dass Migrationsmaßnahmen koordiniert und länderübergreifend umgesetzt werden sollten, um andere vor- oder nachgelagerte Hindernisse entlang derselben Migrationsroute zu überwinden, auch unter Berücksichtigung der Hauptmigrationszeiträume;

20. fordert die Mitgliedstaaten auf, andere anthropogene Mortalitätsfaktoren wie Verschmutzung und Parasiten sowie Prädatoren eingehend zu untersuchen und Maßnahmen dagegen zu ergreifen; fordert die Mitgliedstaaten nachdrücklich auf, Lücken und Verzögerungen bei den Umweltvorschriften anzugehen und über angemessene Bewirtschaftungspläne für andere Arten, die sich auf den Aalbestand auswirken, wie in einigen Gebieten Kormorane, zu verfügen; hebt hervor, dass es wichtig ist, über Quarantäneregeln auf hohem Niveau für Glasaale zu verfügen, um die Ausbreitung von Parasiten bei der Bestandsaufstockung zu verhindern;

21. erkennt die Bedeutung von Organisationen der Zivilgesellschaft und von Einzelpersonen an, die Freizeitfischerei betreiben, einschließlich der Beteiligung an Erhaltungsprojekten; stellt fest, dass diese Tätigkeiten einen wichtigen Beitrag zum sozialen Zusammenhalt lokaler und ländlicher Gemeinschaften leisten;

Maßnahmen gegen illegalen Handel und Wilderei

22. betont, dass IUU-Fischerei und illegaler Handel nach wie vor ein erhebliches Problem sind; würdigt die derzeitigen Erfolge der Strafverfolgungs- und Zollbehörden und betont, wie wichtig es ist, weiteren illegalen Handel zu verhindern; betont, dass die Umsetzung der Aalverordnung stärker kontrolliert und überwacht werden muss;

23. fordert eine bessere Abstimmung unter den Zoll-, Polizei-, Fischereiaufsichts- und Umweltbehörden sowie den wissenschaftlichen Gremien in und zwischen den Mitgliedstaaten sowie mit Drittstaaten und einen Datenaustausch; fordert die Mitgliedstaaten auf, weiterhin in das Fachwissen und die Kapazitäten der Strafverfolgungsbehörden zu investieren;

24. betont, dass eine verbesserte Transparenz und Rückverfolgbarkeit von gefangenen Glasaalen ein wichtiges Mittel zur Bekämpfung von IUU-Praktiken sind und dass Zertifizierungssysteme, die auf unabhängigen Überprüfungen und international vereinbarten Standards beruhen, ein wichtiges Instrument sind, um die Rechtmäßigkeit der Fänge sicherzustellen; fügt in diesem Zusammenhang hinzu, dass der Beitrag von Programmen wie der Sustainable Eel Group vielversprechend erscheint; fordert die Mitgliedstaaten auf, ihre Aufstockungspläne zu veröffentlichen, damit illegale Handelsströme mit Glasaalen besser erkannt und bekämpft werden können;

25. fordert die Mitgliedstaaten auf, wirklich abschreckende Sanktionen zu verhängen; fordert eine Harmonisierung der Geldstrafen zwischen den Mitgliedstaaten; fordert die Mitgliedstaaten daher auf, die kürzlich vom Europäischen Parlament in erster Lesung angenommene Fischereikontrollverordnung[9] rasch umzusetzen und dafür zu sorgen, dass die Verpflichtungen, die sich aus dem Übereinkommen über den internationalen Handel mit gefährdeten Arten freilebender Tiere und Pflanzen ergeben, vollständig erfüllt werden;

Wissenschaftliche Forschung und Harmonisierung der Datenerhebung

26. weist darauf hin, dass über den Lebenszyklus des Aals vieles nicht bekannt ist, einschließlich seines Laichprozesses und der genauen Gründe für den Rückgang seines Bestands; fordert daher mehr wissenschaftliche Forschung zum Zustand des Bestands und den Gründen für seinen Rückgang mit ausreichenden Finanzmitteln und personellen Ressourcen; schlägt vor, dass auch Schadstoffe und die Auswirkungen des Klimawandels untersucht werden sollten, z. B. im Golfstrom von der und zur Sargassosee;

27. weist darauf hin, dass es eine Diskrepanz zwischen der Umsetzung der Aalverordnung und dem jährlichen ICES-Gutachten zu den Fangmöglichkeiten gibt, da Letzteres auf der Entwicklung des Glas- und Gelbaalbestands und nicht auf der Abwanderung von Blankaal (Ziel von 40 %) beruht; fordert, dass dies harmonisiert wird; betont, dass die Daten über die Bestandszunahme, die Abwanderung und die Mortalität verbessert werden müssen, auch auf internationaler Ebene;

28. fordert den ICES auf, bei seiner Bewertung der Aalbewirtschaftungspläne auch deren Beitrag zu den übergeordneten Zielen der gemeinsamen Fischereipolitik zu bewerten;

29. lobt den ICES dafür, dass er an der Entwicklung eines vollständigen Bestandsmodells arbeitet, um Entwicklungen zu analysieren und vorhersagen zu können;

30. betont, dass die Erhebung, Überwachung und Meldung von Daten harmonisiert und standardisiert werden sollten, um die Vergleichbarkeit der Daten sicherzustellen; empfiehlt, dass gewerbliche Fischer und Freizeitfischer, soweit angemessen, in die Erhebung und Analyse von Daten einbezogen werden;

Grenzüberschreitende Dimension

31. fordert die Mitgliedstaaten auf, gegebenenfalls mehr grenzüberschreitende Aalbewirtschaftungspläne aufzustellen; betont, dass es wichtig ist, dass diese Arbeit der Mitgliedstaaten von der Kommission unterstützt und erleichtert wird;

32. nimmt die Maßnahmen zur Kenntnis, die von der Allgemeinen Kommission für die Fischerei im Mittelmeer (GFCM) ergriffen wurden, um die Aalbewirtschaftung und -erforschung im Mittelmeer zu verbessern; fordert die Kommission, die betreffenden Mitgliedstaaten und andere Vertragsparteien auf, im Rahmen der GFCM auf einen ambitionierten, realistischen und wissenschaftlich fundierten Aalbewirtschaftungsplan hinzuarbeiten; betont, dass dieser mehrjährige Bewirtschaftungsplan mit der Aalverordnung vereinbar sein sollte;

°

° °

33. beauftragt seine Präsidentin, diese Entschließung dem Rat und der Kommission zu übermitteln.


ANGABEN ZUR ANNAHME IM FEDERFÜHRENDEN AUSSCHUSS

Datum der Annahme

24.10.2023

 

 

 

Ergebnis der Schlussabstimmung

+:

–:

0:

17

0

4

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Mitglieder

Clara Aguilera, François-Xavier Bellamy, Izaskun Bilbao Barandica, Isabel Carvalhais, Maria da Graça Carvalho, Rosanna Conte, Francisco Guerreiro, Anja Haga, Ladislav Ilčić, France Jamet, Pierre Karleskind, Predrag Fred Matić, Caroline Roose, Bert-Jan Ruissen, Marc Tarabella

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellvertreter

Ska Keller, Colm Markey, Gabriel Mato

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellv. (Art. 209 Abs. 7)

Martin Hlaváček, Camilla Laureti, Erik Poulsen

 


NAMENTLICHE SCHLUSSABSTIMMUNG IM FEDERFÜHRENDEN AUSSCHUSS

17

+

ECR

Ladislav Ilčić, Bert-Jan Ruissen

ID

Rosanna Conte

NI

Marc Tarabella

PPE

François-Xavier Bellamy, Maria da Graça Carvalho, Anja Haga, Colm Markey, Gabriel Mato

Renew

Izaskun Bilbao Barandica, Martin Hlaváček, Pierre Karleskind, Erik Poulsen

S&D

Clara Aguilera, Isabel Carvalhais, Camilla Laureti, Predrag Fred Matić

 

0

-

 

 

 

4

0

ID

France Jamet

Verts/ALE

Francisco Guerreiro, Ska Keller, Caroline Roose

 

Erklärung der benutzten Zeichen:

+ : dafür

- : dagegen

0 : Enthaltung

 

 

Letzte Aktualisierung: 17. November 2023
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