BERICHT über den aktuellen Stand der Umsetzung der Gemeinsamen Fischereipolitik und die Zukunftsaussichten

13.11.2023 - (2021/2169(INI))

Fischereiausschuss
Berichterstatter: Gabriel Mato
PR_INI


Verfahren : 2021/2169(INI)
Werdegang im Plenum
Entwicklungsstadium in Bezug auf das Dokument :  
A9-0357/2023
Eingereichte Texte :
A9-0357/2023
Abstimmungen :
Angenommene Texte :

INHALT

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ENTWURF EINER ENTSCHLIESSUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS

BEGRÜNDUNG

ANGABEN ZUR ANNAHME IM FEDERFÜHRENDEN AUSSCHUSS

NAMENTLICHE SCHLUSSABSTIMMUNG IM FEDERFÜHRENDEN AUSSCHUSS

 



ENTWURF EINER ENTSCHLIESSUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS

zum aktuellen Stand der Umsetzung der Gemeinsamen Fischereipolitik und die Zukunftsaussichten

(2021/2169(INI))

Das Europäische Parlament,

 unter Hinweis auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV), insbesondere auf die Artikel 3, 4, 5, 11, 13, 38, 39, 43 und 349,

 unter Hinweis auf die Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 über die Gemeinsame Fischereipolitik (GFP)[1],

 unter Hinweis auf die Richtlinie 2014/89/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 2014 zur Schaffung eines Rahmens für die maritime Raumplanung (Richtlinie über die maritime Raumplanung)[2],

 unter Hinweis auf seine Entschließung vom 22. November 2012 zur Kleinfischerei und handwerklichen Fischerei und zur Reform der Gemeinsamen Fischereipolitik[3],

 unter Hinweis auf seine Entschließung vom 21. Januar 2021 zu dem Thema „Mehr Fische im Meer? Maßnahmen zur Förderung der Wiederaufstockung der Bestände über den höchstmöglichen Dauerertrag hinaus, darunter Bestandsauffüllungsgebiete und geschützte Meeresgebiete“[4],

 unter Hinweis auf seine Entschließung vom 18. Mai 2021 zur Sicherung der Ziele der Anlandeverpflichtung gemäß Artikel 15 der Gemeinsamen Fischereipolitik[5],

 unter Hinweis auf seine Entschließung vom 9. Juni 2021 zu dem Thema „EU-Biodiversitätsstrategie für 2030: Mehr Raum für die Natur in unserem Leben“[6],

 unter Hinweis auf seine Entschließung vom 16. September 2021 zu dem Thema „Fischer für die Zukunft: eine neue Generation von Arbeitskräften für die Fischerei gewinnen und Arbeitsplätze in Küstengemeinschaften schaffen“[7],

 unter Hinweis auf seine Entschließung vom 20. Oktober 2021 zu einer Strategie „Vom Hof auf den Tisch“ für ein faires, gesundes und umweltfreundliches Lebensmittelsystem[8],

 unter Hinweis auf seine Entschließung vom 5. April 2022 zu der Zukunft der Fischerei im Ärmelkanal, in der Nordsee, in der Irischen See und im Atlantischen Ozean angesichts des Austritts des Vereinigten Königreichs aus der EU[9],

 unter Hinweis auf seine Entschließung vom 7. Juni 2022 zu der Umsetzung von Artikel 17 der Verordnung über die Gemeinsame Fischereipolitik[10],

 unter Hinweis auf seine Entschließung vom 19. Januar 2023 zu der Lage der handwerklichen Fischerei in der EU und den Zukunftsaussichten[11],

 unter Hinweis auf die Entschließung des Rates vom 3. November 1976 über bestimmte externe Aspekte der Schaffung einer 200-Meilen-Fischereizone in der Gemeinschaft ab 1. Januar 1977[12] (Haager Entschließung von 1976), insbesondere auf Anhang VII,

 unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 10. Oktober 2007 mit dem Titel „Eine integrierte Meerespolitik für die Europäische Union“ (COM(2007)0575),

 unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 20. Mai 2020 mit dem Titel „EU-Biodiversitätsstrategie für 2030: Mehr Raum für die Natur in unserem Leben“ (COM(2020)0380),

 unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 21. Februar 2023 mit dem Titel „Die gemeinsame Fischereipolitik der Gegenwart und der Zukunft: ein Fischerei- und Ozeanpakt für eine nachhaltige, wissenschaftlich fundierte, innovative und inklusive Bestandsbewirtschaftung“ (COM(2023)0103),

 unter Hinweis auf den Bericht des Wissenschafts-, Technik- und Wirtschaftsausschusses für die Fischerei (STECF) vom 26. September 2019 mit dem Titel „Social data in the EU fisheries sector (STECF 19-03)“ (Sozialdaten in der Fischereibranche der EU (STECF 19-03)),

 unter Hinweis auf den Bericht des STECF vom 10. Dezember 2020 mit dem Titel „Social dimension of the CFP (STECF 20-14)“ (Die soziale Dimension der GFP (STECF 20-14)),

 unter Hinweis auf die im Juli 2021 für den Fischereiausschuss durchgeführte Studie mit dem Titel „Impacts of the COVID-19 pandemic on EU fisheries and aquaculture“ (Auswirkungen der COVID-19-Pandemie auf die Fischerei und Aquakultur in der EU),

 unter Hinweis auf den Bericht des STECF vom 8. Dezember 2021 mit dem Titel „The 2021 Annual Economic Report on the EU Fishing Fleet (STECF 21-08)“ (Jahreswirtschaftsbericht 2021 über die Fischereiflotte der EU (STECF 21-08)),

 unter Hinweis auf das Papier über die maritime Wirtschaft („Maritime Economic Paper“) Nr. 8/2020 vom 9. März 2021 mit dem Titel „The EU fishing fleet 2020: Trends and economic results“ (Die EU-Fischereiflotte 2020: Trends und wirtschaftliche Ergebnisse), das von der Generaldirektion Maritime Angelegenheiten und Fischerei der Kommission erstellt wurde,

 unter Hinweis auf den Bericht der Europäischen Exekutivagentur für Klima, Infrastruktur und Umwelt der Kommission vom 7. Oktober 2022 mit dem Titel „Klimawandel und die Gemeinsame Fischereipolitik“[13],

 unter Hinweis auf den Bericht der Weltbank aus dem Jahr 2017 mit dem Titel „The Sunken Billions Revisited - Progress and Challenges in Global Marine Fisheries“ (Die versunkenen Milliarden neu betrachtet – Fortschritte und Herausforderungen in der globalen Meeresfischerei),

 unter Hinweis auf die Stellungnahme des Consello Galego de Pesca vom 8. Februar 2022 zur Überarbeitung der Gemeinsamen Fischereipolitik,

 gestützt auf Artikel 54 seiner Geschäftsordnung,

 unter Hinweis auf den Bericht des Fischereiausschusses (A9-0357/2023),

A. in der Erwägung, dass dieser Bericht angesichts des Umstands, dass sich das Parlament bereits zu mehreren spezifischen Merkmalen der GFP geäußert hat, auf früheren branchenspezifischen Berichten aufbaut und eine allgemeine politische Bewertung der Funktionsweise der GFP sowie Überlegungen zu den Zukunftsaussichten bietet, wobei der Schwerpunkt vor allem auf der Erhaltung der lebenden Meeresressourcen und der Bestandsbewirtschaftung im Rahmen der GFP liegt;

B. in der Erwägung, dass die GFP gemäß Artikel 39 AEUV in allen ihren Bereichen, besonders bei der Erhaltung der biologischen Meeresschätze, unter anderem einen angemessenen Lebensstandard für die vom Fischfang lebende Bevölkerung und die Versorgung (Ernährungssicherheit) sicherstellen muss; in der Erwägung, dass gemäß Artikel 11 AEUV auch „[d]ie Erfordernisse des Umweltschutzes [...] bei der Festlegung und Durchführung der Unionspolitiken und ‑maßnahmen insbesondere zur Förderung einer nachhaltigen Entwicklung einbezogen werden [müssen]“;

C. in der Erwägung, dass mit der GFP dafür gesorgt wird, „dass Fischerei- und Aquakulturtätigkeiten langfristig umweltverträglich sind und auf eine Art und Weise durchgeführt werden, die mit den Zielen der Erreichung eines wirtschaftlichen, sozialen und beschäftigungspolitischen Nutzens [...] vereinbar ist“; in der Erwägung, dass die GFP auch das Ziel umfasst, zum „Nahrungsmittelangebot“ beizutragen, und dass in der GFP auf die Ziele hingewiesen wird, „bei der Anwendung des ökosystembasierten Ansatzes bei der Bestandsbewirtschaftung“ sicherzustellen, „dass die negativen Auswirkungen der Fischerei auf das Meeresökosystem auf ein Mindestmaß reduziert werden“, „zu einem angemessenen Lebensunterhalt derjenigen, die vom Fischfang abhängen, unter Berücksichtigung der Küstenfischerei und sozioökonomischer Aspekte“ beizutragen und die „Küstenfischerei unter Berücksichtigung der sozioökonomischen Aspekte“ zu fördern;

D. in der Erwägung, dass die Verwirklichung der Erhaltung der befischten Bestände und der Umweltziele der GFP insgesamt nicht ausreichen würde, um zu dem Schluss zu gelangen, dass die GFP ihr Ziel erreicht hat;

E. in der Erwägung, dass es angebracht ist, ein Gleichgewicht zwischen den drei Säulen der Nachhaltigkeit zu wahren und Lücken in der sozialen Dimension der GFP zu schließen;

F. in der Erwägung, dass die GFP ferner dazu beitragen muss, den EU-Markt mit nachhaltigen Lebensmitteln zu versorgen und die Abhängigkeit des EU-Marktes von Lebensmitteleinfuhren zu verringern;

G. in der Erwägung, dass die Ernährungssicherheit eines der Ziele für nachhaltige Entwicklung (SDG) ist; in der Erwägung, dass Fischprotein einen außerordentlichen strategischen Wert hat und für die Ernährungssicherheit von wesentlicher Bedeutung ist; in der Erwägung, dass die Fangfischerei zu den Systemen für die Erzeugung von tierischem Protein mit den geringsten Auswirkungen gehört;

H. in der Erwägung, dass die Kommission das Erfordernis, mehr Lebensmittel aus den Ozeanen zu erzeugen, als strategisches Ziel festgelegt hat; in der Erwägung, dass in einem Bericht der hochrangigen wissenschaftlichen Gruppe aus dem Jahr 2017, die vom damaligen Kommissionsmitglied Karmenu Vella ernannt wurde, empfohlen wird, den Grundsatz einer verantwortungsvollen Vorgehensweise mit Blick auf „Lebensmittel aus dem Ozean“ allgemein in die umfassende politische Agenda der EU und weltweiter Strukturen einfließen zu lassen;

I. in der Erwägung, dass die Fischerei in der EU ein strategisch wichtiger Bereich für die EU ist, zumal er eine beträchtliche Anzahl von direkten und indirekten Arbeitsplätzen in der Fischerei und in den Küstengebieten bietet und dazu beiträgt, die Ernährungssicherheit sicherzustellen und eine nachhaltige Volkswirtschaft aufrechtzuerhalten, indem die Beschäftigung und der Lebensunterhalt der Menschen mit dem Gebiet und der Aufrechterhaltung kultureller Traditionen verknüpft werden;

J. in der Erwägung, dass die Fischerei sowohl auf See als auch an Land Arbeitsplätze schafft; in der Erwägung, dass einige Regionen darauf angewiesen sind, dass Anlandungen vor Ort stattfinden, um die Lebensfähigkeit vieler Unternehmen sicherzustellen und lebhafte Küstenstädte und -gemeinden zu erhalten;

K. in der Erwägung, dass die Erzeuger aquatischer Lebensmittel und die damit verbundenen Wirtschaftszweige für die Gesellschaft und die von ihnen unterstützten Gemeinschaften von entscheidender Bedeutung sind;

L. in der Erwägung, dass die Fischerei einen unverzichtbaren Beitrag zur Ernährungssicherheit in der EU leistet;

M. in der Erwägung, dass die Ziele der Sicherstellung der Nahrungsmittelversorgung aus der Fischerei in der EU und der Gewährleistung eines angemessenen Lebensstandards in dem Entscheidungsprozess stärker berücksichtigt werden sollten;

N. in der Erwägung, dass eine gesunde europäische Fischwirtschaft von wesentlicher Bedeutung ist, wenn es darum geht, bei der Nahrungsmittelversorgung in der EU die Abhängigkeit von Drittländern wie China zu verringern;

O. in der Erwägung, dass die Ozeane in internationalen Verhandlungen unter der Schirmherrschaft der Vereinten Nationen als gemeinsames Gut der Menschheit anerkannt werden müssen;

P. in der Erwägung, dass die EU die Ziele der GFP auf internationaler Ebene fördern und gleiche Wettbewerbsbedingungen schaffen und mit Drittländern und internationalen Organisationen zusammenarbeiten sollte, um die Einhaltung internationaler Normen, einschließlich Maßnahmen zur Bekämpfung der illegalen, ungemeldeten und unregulierten Fischerei, auf der Grundlage der besten verfügbaren wissenschaftlichen Erkenntnisse zu verbessern;

Q. in der Erwägung, dass politische Maßnahmen in Bezug auf die Bewirtschaftung der Fischereiressourcen festgelegt werden müssen, die den kollektiven Zugang zu den Fischereiressourcen aufrechterhalten, sich in erster Linie auf deren biologische Aspekte stützen und auf ein System der gemeinsamen Bewirtschaftung der Fischereiressourcen hinauslaufen, das den spezifischen Bedingungen der Fischereiressourcen und der jeweiligen Meeresgebiete unter wirksamer Beteiligung der in diesem Bereich tätigen Personen Rechnung trägt;

R. in der Erwägung, dass die Kommission in ihrer Mitteilung „Die gemeinsame Fischereipolitik der Gegenwart und der Zukunft: ein Fischerei- und Ozeanpakt für eine nachhaltige, wissenschaftlich fundierte, innovative und inklusive Bestandsbewirtschaftung“ statt einer Überarbeitung der gemeinsamen Fischereipolitik ihre bessere Umsetzung vorschlägt;

S. in der Erwägung, dass das Europäische Parlament und der Rat bei der Annahme aufeinanderfolgender regionaler Mehrjahrespläne ab 2016 beschlossen haben, die Anwendung von MSY-basierten fischereilichen Sterblichkeitsraten nur für die wichtigsten Zielbestände vorzuschreiben; in der Erwägung, dass diese Pläne auch eine gewisse notwendige zusätzliche Flexibilität bei diesen Referenzwerten für die Sterblichkeit vorsehen, insbesondere um den Wechselwirkungen zwischen Beständen und Fischereien (Auswirkungen von limitierenden Arten) Rechnung zu tragen; in der Erwägung, dass der Gesetzgeber darüber hinaus beschlossen hat, die Frist für die Anwendung der MSY-basierten fischereilichen Sterblichkeitsrate im Mehrjahresplan für den westlichen Mittelmeerraum auf das Jahr 2025 zu verschieben;

T. in der Erwägung, dass Wissenschaftler anerkennen, dass es in der Praxis unmöglich ist, den höchstmöglichen Dauerertrag für alle Bestände gleichzeitig zu erreichen;

U. in der Erwägung, dass der Zustand der Fischbestände in den einzelnen EU-Gewässern unterschiedlich ist;

V. in der Erwägung, dass die im Rahmen der GFP angenommenen Maßnahmen zur Bestandsbewirtschaftung Früchte tragen, da die Zahl der Fischbestände, die auf einem nachhaltigen Niveau bewirtschaftet werden, zunimmt, sodass bei vormals überfischten Beständen höhere Erträge erzielt werden können;

W. in der Erwägung, dass die EU die für 2020 festgelegte Frist zur Erreichung des höchstmöglichen Dauerertrags (MSY) für alle Fischbestände nicht eingehalten hat; in der Erwägung, dass jedoch erhebliche Fortschritte bei der Erreichung des MSY-Ziels erzielt wurden, insbesondere im Nordostatlantik und in der Ostsee, wo im Jahr 2020 99 % der Anlandungen, die ausschließlich von der EU bewirtschaftet werden und für die wissenschaftliche Gutachten vorlagen, „nachhaltig bewirtschaftete Bestände“ waren;

X. in der Erwägung, dass sich die EU verpflichtet hat, die Agenda 2030 der Vereinten Nationen umzusetzen, die das Ziel für nachhaltige Entwicklung 14 „Ozeane, Meere und Meeresressourcen im Sinne nachhaltiger Entwicklung erhalten und nachhaltig nutzen“ umfasst;

Y. in der Erwägung, dass die Überprüfung der GFP im Jahr 2013 zu einem tiefgreifenden Paradigmenwechsel in Jahrzehnten der Bestandsbewirtschaftung geführt hat, indem vorgeschrieben wurde, dass alle Fänge, insbesondere Fänge von nicht quotengebundenen Arten oder untermaßigen Fischen, an Bord von Schiffen behalten und angelandet werden müssen; in der Erwägung, dass dieses Instrument, mit dem ein Beitrag zur Verwirklichung des Ziels der schrittweisen Abschaffung der Rückwürfe unbeabsichtigter Fänge in der Fischerei geleistet werden soll, jedoch zu einem eigenen Ziel geworden zu sein scheint;

Z. in der Erwägung, dass die Anlandeverpflichtung viele gemischte Fischereien unrentabel macht, insbesondere weil Fischer geringwertige oder nicht marktfähige Fische an Bord sortieren und lagern müssen, wodurch der Arbeitsaufwand zunimmt und die Ruhezeiten und der Lagerplatz an Bord verringert werden; in der Erwägung, dass die Anlandeverpflichtung auch die Gefahr birgt, dass die rechtmäßigen Fangmöglichkeiten für einige Bestände nicht voll ausgeschöpft werden, da die Fischereifahrzeuge jede Fangtätigkeit einstellen müssen, sobald ihre Quote für einen Bestand (limitierende Art) ausgeschöpft ist;

AA. in der Erwägung, dass das Ausmaß der unbeabsichtigten Fänge in den verschiedenen Fischereien sehr unterschiedlich ist; in der Erwägung, dass die Umsetzung der verschiedenen Flexibilitätsmöglichkeiten gemäß Artikel 15 der GFP-Grundverordnung zu zahlreichen, komplexen, sich ständig verändernden und unkontrollierbaren Ausnahmen von der Anlandeverpflichtung geführt hat;

AB. in der Erwägung, dass die erfolgreichsten Maßnahmen zur Verringerung und Beseitigung von Rückwürfen weltweit durch schrittweise Ansätze umgesetzt wurden, bei denen sich die Politik weiterentwickelt hat, indem aus den Erfahrungen gelernt wurde;

AC. in der Erwägung, dass für eine nachhaltige Fischerei bei gleichzeitig guten Erträgen neue Techniken mit selektivem Fanggerät erforderlich sind;

AD. in der Erwägung, dass die GFP und die Verordnung über technische Maßnahmen Hand in Hand gehen und daher auch eine Evaluierung dieser Verordnung erforderlich ist, um die Zulassung innovativer Fanggeräte zu erleichtern;

AE. in der Erwägung, dass die Zahl der zulässigen Gesamtfangmenge (TAC) an die für die Bewirtschaftung der Fischereien insgesamt erforderlichen TAC angepasst werden sollte; in der Erwägung, dass der ICES darauf hingewiesen hat, dass eine Reihe von TAC aus dem EU-System gestrichen werden könnten, ohne die Bewirtschaftung der Fischereiressourcen insgesamt zu beeinträchtigen[14];

AF. in der Erwägung, dass mit dem Grundsatz der relativen Stabilität, der erstmals in der Grundverordnung der GFP von 1983 aufgestellt und in der Verordnung über zulässige Gesamtfangmengen und Quoten von 1983 in die Praxis umgesetzt wurde, ein Schlüssel für die Zuteilung der zulässigen Gesamtfangmengen pro Mitgliedstaat festgelegt wurde, der auf den Zuteilungsgrundsätzen der historischen Fangmengen (1973-1978) gemäß den Haager Präferenzen von 1976 beruht;

AG. in der Erwägung, dass relative Stabilität für die Berechenbarkeit und Kontinuität der Fischereiflotte in der Europäischen Union von großer Bedeutung ist;

AH. in der Erwägung, dass sich der Brexit auf die Verteilung der Fangrechte in der EU ausgewirkt und sozioökonomische Folgen gehabt hat;

AI. in der Erwägung, dass die EU die Ziele des Übereinkommens von Paris zur Bekämpfung des Klimawandels und zur Verwirklichung der Klimaneutralität bis 2050 erreichen sowie die Verpflichtungen der Internationalen Seeschifffahrtsorganisation (IMO) erfüllen und gleichzeitig Arbeitsplätze und nachhaltiges Wachstum in einer Weise schaffen muss, die die Nahrungsmittelerzeugung, die Nahrungsmittelversorgung und die Ernährungssicherheit nicht gefährdet;

AJ. in der Erwägung, dass die Fischerei zwar nicht die Tätigkeit ist, die die meisten Unfälle verursacht, dass aber von allen Seeschiffen die Fischereifahrzeuge am häufigsten in Unfälle verwickelt sind; in der Erwägung, dass im Jahr 2018 ein Anstieg der Zahl der Vorfälle mit Fischereifahrzeugen um 40 % im Vergleich zum Vorjahr verzeichnet wurde;

AK. in der Erwägung, dass es dennoch eine rückläufige Tendenz gibt, wobei die überwiegende Mehrheit der Vorfälle auf menschliche Faktoren zurückzuführen ist (62,4 %) und Systemversagen/Mängel an der Ausrüstung die zweithäufigste Ursache darstellen (23,2 %); in der Erwägung, dass die drei am häufigsten gemeldeten Faktoren, die zu Unfällen auf Fischereifahrzeugen im Zusammenhang mit menschlichen Handlungen beitragen, mangelndes Sicherheitsbewusstsein, mangelnde Kenntnisse und unangemessene Arbeitsmethoden der Besatzungsmitglieder sind; in der Erwägung, dass all diese Faktoren nicht getrennt von der Rentabilität der Fischerei betrachtet werden können, die sichergestellt werden muss, damit die Fischerei weiter in sichere Arbeitsbedingungen investieren kann;

AL. in der Erwägung, dass in der Fischwirtschaft weltweit jedes Jahr 32 000 Menschen ihr Leben verlieren, ganz zu schweigen von den Tausenden von Unfallopfern; in der Erwägung, dass ferner – worauf auch die Berufsverbände hingewiesen haben – in den letzten Jahren ein besorgniserregender Anstieg der Berufskrankheiten bei denjenigen zu verzeichnen war, die diese mühsame Arbeit verrichten;

AM. in der Erwägung, dass es sich bei der Fischerei um eine beschwerliche Tätigkeit handelt, die mit erheblichen Risiken für die Gesundheit und Sicherheit der in diesem Bereich beschäftigten Personen verbunden ist; in der Erwägung, dass die Internationale Arbeitsorganisation dies in einem Übereinkommen aus dem Jahr 2007 anerkannt hat und die Länder, die das Übereinkommen ratifiziert haben, aufgefordert hat, für die Sicherheit und für menschenwürdige Arbeitsbedingungen der in dieser Branche tätigen Personen zu sorgen; nimmt zur Kenntnis, dass das Wohlergehen der Arbeitnehmer an Bord von Fischereifahrzeugen für die Zukunft der Branche von wesentlicher Bedeutung ist;

AN. in der Erwägung, dass hervorgehoben werden sollte, dass der maritimen Fischerei eine wichtige Rolle bei der Verbesserung des Lebensstandards der vom Fischfang lebenden Bevölkerung zukommt;

AO. in der Erwägung, dass der Europäische Meeres-, Fischerei- und Aquakulturfonds (EMFAF) finanzielle Unterstützung für den Übergang zu einer nachhaltigeren Fischerei bietet, einschließlich der Unterstützung zur Steigerung der Energieeffizienz von Fischereifahrzeugen oder zur Innovation hin zu schonenden Fanggeräten;

AP. in der Erwägung, dass diese Unterstützung jedoch nicht ausreicht; in der Erwägung, dass die Beschränkungen der Fangkapazität sowie die engen Spielräume, über die einige Mitgliedstaaten innerhalb ihrer nationalen Obergrenzen verfügen, keine Verbesserung der Sicherheit und der Arbeits- und Lebensbedingungen an Bord von Fischereifahrzeugen ermöglichen; in der Erwägung, dass neue CO2-freie Antriebssysteme mehr Platz an Bord erfordern als herkömmliche Motoren und Kraftstofftanks;

AQ. in der Erwägung, dass in der GFP-Grundverordnung vorgesehen ist, dass Mehrjahrespläne vorrangig angenommen werden müssen; in der Erwägung, dass dieser Ansatz zweifellos zu einer besseren Bewirtschaftung der Ressourcen und zu einer relativen Sicherheit für die Branche beigetragen hat;

AR. in der Erwägung, dass sich bestimmte Bestände über Meeresgebiete erstrecken, die in den Anwendungsbereich verschiedener regionaler Mehrjahrespläne fallen, weshalb kohärente Maßnahmen für ihr gesamtes Verbreitungsgebiet erforderlich sind;

AS. in der Erwägung, dass die GFP noch nicht vollständig umgesetzt wird und einige ihrer Maßnahmen wie die Einrichtung von Bestandsauffüllungsgebieten nicht genutzt werden;

AT. in der Erwägung, dass die Regionalisierung eine einzigartige Gelegenheit bietet, das Mikromanagement von Brüssel aus zu vermeiden und den Entscheidungsprozess an regionale und lokale Besonderheiten, traditionelle Strukturen (wie „Cofradías“) und bestimmte Tätigkeiten (wie die Fischerei zu Fuß und das Sammeln von Meeresfrüchten) anzupassen;

AU. in der Erwägung, dass eine frühzeitige und wirksame Konsultation und Einbeziehung der betroffenen Branchen für gute, praktikable, faire, gut angenommene und erfolgreiche Rechtsvorschriften sowie für ihre Umsetzung und Einhaltung von grundlegender Bedeutung ist; in der Erwägung, dass in diesem Zusammenhang die Beiräte eine wichtige Rolle spielen und ihre Beratung im Entscheidungsprozess von entscheidender Bedeutung ist;

AV. in der Erwägung, dass Beiräte das Potenzial haben, sich zu zentralen Gremien für eine ergebnisorientierte Verwaltung oder Mitverwaltung zu entwickeln;

AW. in der Erwägung, dass die Kommission zwar regelmäßig Ex-post-Analysen zur wirtschaftlichen Lage der EU-Fischereiflotten veröffentlicht, ihre Initiativen für Strategien oder Rechtsvorschriften im Zusammenhang mit der Bestandsbewirtschaftung jedoch häufig keine angemessene Ex-ante-Bewertung der sozioökonomischen Lage enthalten;

AX. in der Erwägung, dass die Wissenschaft, die Erfahrung der Fischer und die umfassenden Folgenabschätzungen eine objektive Grundlage für die Entscheidungsfindung sicherstellen und die darauf basierenden Entscheidungen solider sind und von den betroffenen Branchen leichter akzeptiert werden;

AY. in der Erwägung, dass Fischerei und Aquakultur relativ kleine Wirtschaftszweige sind, die jedoch aufgrund ihrer sozioökonomischen Rolle und ihrer Rolle im Bereich der Ernährungssicherheit von strategischer Bedeutung sind, wie die COVID-19-Pandemie und die jüngsten internationalen geopolitischen Entwicklungen gezeigt haben;

AZ. in der Erwägung, dass die EU-Biodiversitätsstrategie für 2030 das Ziel enthält, die negativen Auswirkungen von Fischerei- und Entnahmetätigkeiten auf empfindliche Meereslebensräume und -arten, einschließlich des Meeresbodens, zu verringern, um einen guten Umweltzustand zu erreichen;

BA. in der Erwägung, dass in der EU-Biodiversitätsstrategie das Ziel genannt wird, den Beifang von Arten auf ein Niveau zu reduzieren, das die Erholung und Erhaltung der Arten ermöglicht;

BB. in der Erwägung, dass auf dem Binnenmarkt bereits rein pflanzliche Erzeugnisse unter der Handelsbezeichnung „Fisch“ oder den Bezeichnungen verschiedener Fischarten in Verkehr gebracht werden;

BC. in der Erwägung, dass sowohl die Fischer der kleinen und handwerklichen Fischerei als auch der Bereich Meeresfrüchte eine strategische Rolle bei der Verfügbarkeit von Nahrungsmitteln und in zahlreichen Küstenstädten und -gemeinden eine entscheidende sozioökonomische Rolle spielen;

BD. in der Erwägung, dass die kleine Fischerei, einschließlich der handwerklichen Fischerei, besondere Merkmale und Herausforderungen aufweist;

BE. in der Erwägung, dass die GFP und die sich daraus ergebenden Verordnungen möglicherweise nicht angemessen auf die Besonderheiten der kleinen und handwerklichen Fischerei eingehen und in diesen Fällen möglicherweise nicht die geeignete, ausreichende oder notwendige Antwort auf mehrere der Probleme bieten, mit denen sie derzeit konfrontiert sind;

BF. in der Erwägung, dass berufliche maritime Tätigkeiten im Allgemeinen als risikoreich und gefährlich gelten, insbesondere die Fischerei, bei der 85 % der EU-Schiffe Fischereifahrzeuge der kleinen Küstenfischerei (mit einer Gesamtlänge von weniger als 12 m) sind und daher noch größeren Risiken ausgesetzt sind, die durch ungünstige Witterungsverhältnisse und den Einsatz an küstennahen Orten verursacht werden;

BG. in der Erwägung, dass es zudem für Fischereifahrzeuge der kleinen Küstenfischerei schwieriger ist, Schutzräume bereitzustellen und die Arbeitsbedingungen zu verbessern, wobei die Risiken auch mit dem fortgeschrittenen Alter eines erheblichen Teils dieser Flotte zusammenhängen;

BH. in der Erwägung, dass die jüngsten Herausforderungen wie der Brexit, die COVID-19-Pandemie und der Angriffskrieg Russlands gegen die Ukraine vor allem die kleine Fischerei schwer getroffen haben;

BI. in der Erwägung, dass in der EMFAF-Verordnung die „kleine Küstenfischerei“ als Fangtätigkeiten definiert wird, die mit Meeres- und Binnenfischereifahrzeugen mit einer Länge über alles von weniger als 12 Metern und ohne Schleppgerät und auch durch ohne Boot tätige Fischer, einschließlich Muschelfischer, ausgeübt werden; in der Erwägung, dass dies die einzige in den EU-Rechtsvorschriften enthaltene Definition der kleinen Küstenfischerei ist;

BJ. in der Erwägung, dass die definierenden Merkmale der kleinen Fischerei in verschiedenen Mitgliedstaaten und internationalen Foren über die EMFAF-Definition hinausgehen, da eine Reihe zusätzlicher Kriterien angewandt wird, unter anderem in Bezug auf die zulässigen Fanggeräte, die maximale Schiffslänge, die Motorleistung, die maximale Dauer der Fangfahrten, die Entfernung vom Hafen, in der Schiffe fischen dürfen, das Einsatzgebiet, die maximal zulässige Fahrtzeit und die Schiffseigentümer;

BK. in der Erwägung, dass der Rat für die Festlegung der Fangmöglichkeiten zuständig ist, die anschließend den Mitgliedstaaten unter Wahrung des Grundsatzes der relativen Stabilität zugewiesen werden; in der Erwägung, dass die Mitgliedstaaten nach dem Subsidiaritätsprinzip für die Zuteilung der Fangmöglichkeiten auf die verschiedenen Flotten zuständig sind;

BL. in der Erwägung, dass die Mitgliedstaaten gemäß Artikel 17 der GFP bei der Aufteilung der ihnen zugewiesenen Fangmöglichkeiten transparente und objektive Kriterien, die unter anderem ökologischer, sozialer und wirtschaftlicher Natur sein können, anwenden und sich darum bemühen, Anreize für Fischereifahrzeuge zu bieten, die selektives Fanggerät einsetzen oder Fangtechniken nutzen, die die Umwelt weniger beeinträchtigen;

BM. in der Erwägung, dass die Branche in den einzelnen Ländern erhebliche Unterschiede aufweisen kann, weshalb ein einheitlicher Ansatz nicht erstrebenswert ist;

BN. in der Erwägung, dass der jüngsten Bewertung der sozialen Dimension der GFP durch den STECF zufolge nur 16 von 23 Küstenmitgliedstaaten auf das Ersuchen der Kommission, sie über die angewandte Zuteilungsmethode zu unterrichten, geantwortet haben; in der Erwägung, dass mehrere dieser Antworten nur einen geringen Nutzen hatten, da sie sich auf allgemeine Beschreibungen der nationalen Fischereiflotte beschränkten oder lediglich die beabsichtigten Zuteilungen hervorhoben, ohne die „transparenten und objektiven“ Kriterien zu erläutern;

BO. in der Erwägung, dass das Parlament bei verschiedenen Gelegenheiten die Kommission und die Mitgliedstaaten aufgefordert hat, gezielte Unterstützungsmaßnahmen für die kleine Küstenfischerei vorzusehen;

BP. in der Erwägung, dass jungen Fischern, die Fischereitätigkeiten aufnehmen, im Rahmen der EMFAF-Verordnung eine finanzielle Unterstützung geboten wird, dass jedoch anschließend keine Garantie für den Erwerb von Fangmöglichkeiten geboten wird;

BQ. in der Erwägung, dass den Erzeugerorganisationen bei der Umsetzung und Verwirklichung der Ziele der GFP und der GMO in den Bereichen Fischerei und Aquakultur eine Schlüsselrolle zukommt;

BR. in der Erwägung, dass andere traditionelle Strukturen wie die Berufsvereinigungen ebenfalls wichtige Akteure in den Lebensmittelsystemen einiger Mitgliedstaaten sind, in denen sie als gemeinnützige Einrichtungen der Sozialwirtschaft tätig sind, die die Fischereibranche und insbesondere die Flotte der kleinen Küstenfischerei und die Muschelfischer vertreten und sowohl Mitverwaltungsaufgaben zugunsten der Seefischerei und der Arbeitnehmer der Fischereibranche als auch unternehmensbezogene Aufgaben, wie die Produktvermarktung und die Erbringung von Beratungs- und Verwaltungsdiensten, wahrnehmen;

BS. in der Erwägung, dass im Rahmen der Wahrnehmung der Fischerei in der Öffentlichkeit nach wie vor negative Stereotype in Bezug auf die Auswirkungen der Fischereitätigkeit auf das Leben im Meer bestehen, und das trotz der Bemühungen, der Erfolge und der anhaltenden Bereitschaft der Branche, die Nachhaltigkeit der Fischerei zu verbessern; in der Erwägung, dass durch diese negative Wahrnehmung die Konsumgewohnheiten bei aquatischen Lebensmitteln und die Attraktivität von Arbeitsplätzen in einer Fischereibranche der EU beeinflusst werden, die auch mit einer enormen Herausforderung beim Generationswechsel konfrontiert ist;

BT. in der Erwägung, dass der Generationswechsel von der Attraktivität der Branche abhängt und dass jüngere Generationen versuchen, in nachhaltigen und rentablen Wirtschaftszweigen zu arbeiten;

BU. in der Erwägung, dass die Fischereitätigkeit allgemein als ein riskanter Beruf gilt, was durch die beschwerliche Arbeit auf Fischereifahrzeugen und die unvorhersehbaren Einkünfte noch verstärkt wird; in der Erwägung, dass dies wesentliche Faktoren für das mangelnde Interesse jüngerer Menschen an diesem Beruf sind, wodurch der Generationswechsel in der Fischereibranche und die Zukunft der Fischerei insgesamt gefährdet werden;

BV. in der Erwägung, dass die Verbesserung der Lebens- und Arbeitsbedingungen und der Sicherheit der Fischer ein übergeordnetes soziales Ziel ist, das von wesentlicher Bedeutung ist, um junge Menschen für die Branche zu gewinnen und den Generationswechsel zu verwirklichen;

BW. in der Erwägung, dass junge Menschen, die sich als Fischer selbstständig machen möchten, auf erhebliche Hindernisse stoßen;

BX. in der Erwägung, dass die Instrumente der GFP, die dazu beitragen können, die Attraktivität der Tätigkeit in der Fischerei und der Aquakultur als Beruf zu erhöhen, unzureichend sind;

BY. in der Erwägung, dass im Rahmen der GFP wichtige gesellschaftliche Anliegen wie etwa der Klimawandel, der Brexit, der europäische Grüne Deal und die Energiekrise nicht erwähnt und auch nicht auf die Auswirkungen der wachsenden Zahl von Meeresschutzgebieten, des Ausbaus von Offshore-Anlagen für erneuerbare Energien und der Energiewende auf die Ernährungssicherheit eingegangen werden;

BZ. in der Erwägung, dass die Mehrheit der Mitgliedstaaten und der Wirtschaftspartner der EU in der Fischwirtschaft dennoch häufig auf die Einkommensunsicherheit in einigen Segmenten der Fischereitätigkeiten hinweist, die ein Faktor für das mangelnde Interesse junger Menschen an der Fischereitätigkeit ist, eine Tendenz, die in den letzten Jahren zugenommen hat und zu zusätzlichen Schwierigkeiten im Hinblick auf die Aufrechterhaltung der Tätigkeiten sowie zu Problemen im Zusammenhang mit dem Verlust von Arbeitsplätzen in Küstenstädten und -gemeinden führt;

CA. in der Erwägung, dass die Mehrheit der Mitgliedstaaten und der Wirtschaftspartner der EU in der Fischwirtschaft dennoch häufig auf das mangelnde Interesse junger Menschen an der Fischereitätigkeit hinweist, ein Umstand, der vor mindestens zwei Jahrzehnten erstmals zur Kenntnis genommen wurde und zusätzliche Schwierigkeiten in dem gesamten Wirtschaftszweig verursacht und die sozialen Probleme in den Küstenstädten und -gemeinden des Kontinents und den Überseegebieten verschärft;

CB. in der Erwägung, dass eine beträchtliche Anzahl von Beschäftigten in der Fischerei Frauen sind, von denen die Mehrheit an Land tätig ist, häufig informell, um Tätigkeiten auf See, insbesondere in der kleinen Fischerei, zu unterstützen; in der Erwägung, dass ungeachtet ihres bedeutenden Beitrags in der Branche die Rolle von Frauen immer noch nicht ausreichend Anerkennung findet;

CC. in der Erwägung, dass die Bekämpfung der illegalen, ungemeldeten und unregulierten Fischerei (IUU-Fischerei) dazu beiträgt, gleiche Wettbewerbsbedingungen für einen fairen Wettbewerb zwischen der EU und bestimmten ausländischen Flotten mit niedrigeren Sozial- und Umweltstandards zu schaffen, die die Wettbewerbsfähigkeit der Erzeuger in der EU beim Verkauf ihrer Erzeugnisse auf dem EU-Markt untergraben könnten; in der Erwägung, dass durch Rechtsvorschriften zur Bekämpfung der IUU-Fischerei allein jedoch nicht für gleiche Wettbewerbsbedingungen gesorgt werden kann;

CD. in der Erwägung, dass die Verteidigung und Förderung des EU-Nachhaltigkeitsmodells durchaus mit der Verteidigung der Branchen in der EU vereinbar ist und mit der Verteidigung der Interessen der Branchen in der EU Hand in Hand gehen sollte;

CE. in der Erwägung, dass gemischte Gesellschaften mit Kapital der EU bei der Verbreitung der Werte und Ziele der Nachhaltigkeit der GFP eine Rolle spielen sowie ein wichtiger Akteur in der Entwicklungszusammenarbeit mit Drittländern sind und zur Verbesserung der Volkswirtschaft, der Arbeitsbedingungen und der Ernährungssicherheit in den Ländern, in denen sie ihren Sitz haben, beitragen;

CF. in der Erwägung, dass die Fischerei in der Kampagne vor dem Volksentscheid von 2016 über den Austritt des Vereinigten Königreichs aus der EU eine herausragende Rolle spielte;

CG. in der Erwägung, dass die Erhöhung der autonomen Zollkontingente für „Loins“ genannte Thunfischfilets der chinesischen Industrie zugutegekommen ist, die keine Rückverfolgbarkeitsinformationen gewährleistet und auf Subventionen angewiesen ist;

CH. in der Erwägung, dass die Gebiete in äußerster Randlage mit besonderen Herausforderungen im Zusammenhang mit ihrer Abgelegenheit, ihrer Topografie, ihren kleinen Märkten und ihrem Klima konfrontiert sind, wie in Artikel 349 AEUV erwähnt; in der Erwägung, dass die Besonderheiten der Fischerei in den Gebieten in äußerster Randlage in der GFP nicht ausreichend berücksichtigt werden;

CI. in der Erwägung, dass die handwerkliche Fischerei in den Gebieten in äußerster Randlage ein wichtiger Wirtschaftsfaktor, eine Quelle der Nahrungsmittelsouveränität und eine traditionelle Tätigkeit ist, die Teil der Kultur dieser Gebiete ist, Arbeitsplätze auf See und in der Verarbeitungsbranche schafft und zur Dynamik der Tourismusindustrie beiträgt, die ein wichtiger Wirtschaftsmotor dieser Gebiete ist;

CJ. in der Erwägung, dass es zur Sicherung des Fortbestands der Fischerei in den Gebieten in äußerster Randlage und im Einklang mit den Grundsätzen der differenzierten Behandlung kleiner Inseln und Gebiete gemäß dem Ziel für nachhaltige Entwicklung 14 möglich sein sollte, auf der Grundlage von Artikel 349 AEUV die Erneuerung der handwerklichen Fischereifahrzeuge der Gebiete in äußerster Randlage zu unterstützen, die ihren gesamten Fang in Häfen in den Gebieten in äußerster Randlage anlanden und zur nachhaltigen lokalen Entwicklung beitragen;

CK. in der Erwägung, dass die Indikatoren zur Feststellung, ob die Fangkapazität mit den verfügbaren Fangmöglichkeiten in Einklang steht, nicht an die Merkmale der lokalen Flotten der Gebiete in äußerster Randlage angepasst sind;

CL. in der Erwägung, dass die besonderen Merkmale und ständigen strukturellen Beschränkungen der Gebiete in äußerster Randlage anerkannt und berücksichtigt werden müssen; betont, dass die Fischerei eine wichtige Rolle für die sozioökonomische Lage, die Beschäftigung und die Förderung des wirtschaftlichen und sozialen Zusammenhalts dieser Gebiete spielt und dass in der nachhaltigen blauen Wirtschaft Potenzial für Beschäftigungswachstum besteht; hebt hervor, dass die Gebiete in äußerster Randlage aufgrund ihrer geografischen Lage eine privilegierte Position bei der Überwachung und Kontrolle der Küsten- und Meeresgebiete einnehmen und für die Bemühungen der EU zur Bekämpfung der IUU-Fischerei genutzt werden sollten;

CM. in der Erwägung, dass der Klimawandel eine große Herausforderung für die Erhaltung der aquatischen Ressourcen und für die künftige Existenzgrundlage der von der Fischerei abhängigen Akteure darstellt;

CN. in der Erwägung, dass Fischer Opfer des Klimawandels sind;

CO. in der Erwägung, dass der Klimawandel beträchtliche unmittelbare Auswirkungen auf die Meeresfauna hat, da ihr Reichtum, ihre Vielfalt, ihre Verbreitung und ihr Migrationsmuster verändert und ihre Ernährung, Entwicklung und Reproduktion sowie die Beziehungen zwischen den Arten beeinflusst werden; in der Erwägung, dass sich diese Änderungen auf die GFP und die Bewirtschaftung der EU-Gewässer auswirken;

CP. in der Erwägung, dass die Widerstandsfähigkeit und der gesunde Zustand der Meeresökosysteme sowohl für die Klimaregulierung als auch für die Erhaltung der Fischbestände entscheidend sind;

CQ. in der Erwägung, dass der Erhalt und die Regenerierung von blauen Kohlenstoffökosystemen für die Widerstandsfähigkeit der Küstenstädte und -gemeinden und der Fischerei von wesentlicher Bedeutung sind;

Allgemeine Ziele der GFP

1. weist darauf hin, dass mit der GFP sichergestellt werden muss, dass Fischerei- und Aquakulturtätigkeiten langfristig umweltverträglich sind und auf eine Art und Weise durchgeführt werden, die mit den Zielen der Verwirklichung eines wirtschaftlichen, sozialen und beschäftigungspolitischen Nutzens und des Beitrags zur Verfügbarkeit von Nahrungsmitteln vereinbar ist; weist ferner darauf hin, dass in Artikel 39 AEUV festgelegt ist, dass die GFP die Versorgung sicherstellen und den Fischerei- und Aquakulturgemeinschaften eine angemessene Lebenshaltung bieten muss;

2. bedauert, dass bei der Durchführung der GFP seit 2014 sozioökonomische Aspekte oder die Verfügbarkeit von Nahrungsmitteln oder der ökosystemorientierte Ansatz, die alle für eine nachhaltige Bewirtschaftung der Bestände erforderlich sind, nicht ausreichend berücksichtigt wurden;

3. ist der Ansicht, dass sich die daraus resultierenden negativen Auswirkungen auf die Fischerei verschärft haben, da neue beispiellose Herausforderungen entstanden sind, die im Jahr 2012, als die GFP konzipiert wurde, nicht vorhersehbar waren, wie etwa der Brexit, die COVID-19-Pandemie und die Energiekrise; hebt die schwerwiegenden Auswirkungen des Angriffskrieges Russlands gegen die Ukraine hervor, der sich unter anderem auf die maritime Sicherheit negativ auswirkt, was dazu geführt hat, dass die Fangtätigkeiten, insbesondere im Schwarzen Meer, aufgrund von Treibminen ausgesetzt wurden und die biologische Vielfalt abgenommen hat, was sich insbesondere in einem beunruhigenden Anstieg der Sterblichkeit von Meeressäugern im Schwarzen Meer zeigt;

4. begrüßt die zügige Verabschiedung von Maßnahmen durch die EU zur Unterstützung und Erleichterung der Branche in schwierigen Zeiten; betont jedoch, dass die kumulativen Auswirkungen dieser Lage zahlreiche Flotten an den Rand des Zusammenbruchs gebracht und die Rentabilität von Tausenden von Unternehmen so weit untergraben haben, dass ihr Fortbestand gefährdet ist, was verheerende Auswirkungen auf die Beschäftigung und den sozialen Zusammenhalt in den Küstengebieten haben könnte;

5. betont, dass die Umsetzung der GFP an die Herausforderung der Bekämpfung des Klimawandels angepasst werden muss, wobei sich die EU verpflichtet hat, bis 2050 klimaneutral zu sein;

6. ist daher der Ansicht, dass die GFP weiterhin umgesetzt und erforderlichenfalls entsprechend reformiert und angepasst werden muss;

7. betont, dass Meeresfrüchte eine Quelle von sehr hochwertigem Protein und ein wichtiger Bestandteil einer gesunden Ernährung sind, die im Allgemeinen einen geringeren CO2-Fußabdruck haben als landbasierte Lebensmittel; weist daher auf den strategischen Wert von Meeresfrüchten im Zusammenhang mit dem europäischen Grünen Deal und als Beitrag zu mehreren SDG wie SDG 2 „Kein Hunger“, SDG 3 „Gesundheit und Wohlergehen“, SDG 12 „Nachhaltiger Konsum und Produktion“, SDG 13 „Maßnahmen zum Klimaschutz“ und SDG 14 „Leben unter Wasser“ hin;

8. ist der Ansicht, dass bei der GFP alle politischen Ziele gleichermaßen geachtet werden müssen; betont, dass ein Gleichgewicht zwischen den drei Säulen der Nachhaltigkeit in der GFP gewahrt werden muss; unterstützt daher die Stärkung, die Beseitigung von Lücken und die Steigerung der Ambitionen in Bezug auf die sozioökonomische Dimension und die Dimension der Ernährungssicherheit im Rahmen der GFP sowie die vollständige Anwendung eines ökosystembasierten Ansatzes und das Erreichen gleicher Wettbewerbsbedingungen in der internationalen Dimension der GFP;

9. ist der Ansicht, dass die Ziele einer Fischereipolitik darin bestehen sollten, die Versorgung der Bevölkerung mit Fisch im Rahmen der Sicherstellung der Ernährungssicherheit und -souveränität zu garantieren, die Entwicklung der Küstenstädte und -gemeinden zu fördern, die soziale Anerkennung der mit der Fischerei verbundenen Berufe zu unterstützen und zu fördern sowie Arbeitsplätze zu schaffen und die Lebensbedingungen der Fischer zu verbessern;

10. fordert die Kommission zu diesem Zweck auf, systematisch umfassende Ex-ante- und Ex-post-Folgenabschätzungen, einschließlich sozioökonomischer Analysen, durchzuführen, bevor nach Anhörung aller an der Fischerei beteiligten Interessenträger Strategien oder Rechtsvorschriften vorgeschlagen oder politische Entscheidungen getroffen werden;

11. stellt fest, dass in der GFP-Grundverordnung die ökologischen und sozioökonomischen Ziele und Ernährungssicherheitsziele der Politik hervorgehoben werden, während die Verordnung (EU) 2016/2336 in Bezug auf Tiefseebestände ausschließlich Umweltaspekte behandelt; ist der Ansicht, dass in Zukunft in allen der Grundverordnung nachgeordneten Verordnungen sozioökonomische Aspekte und Aspekte der Ernährungssicherheit in vollem Umfang berücksichtigt werden sollten;

12. fordert die Kommission und den Rat auf, den Stellenwert der Fischerei hinsichtlich ihres Beitrags zur Ernährungssicherheit durch die Bereitstellung hochwertiger Meereserzeugnisse, insbesondere in Krisenlagen wie der COVID-19-Pandemie, sowie ihren Beitrag zur wirtschaftlichen und sozialen Struktur und zum kulturellen, touristischen und gastronomischen Erbe der Küsten- und Inselgemeinschaften in Europa bei der Politikgestaltung stärker zu berücksichtigen;

13. betont die strategische Rolle der Fischer und Aquakulturerzeuger in der Wertschöpfungskette für Lebensmittel und für die Ernährungssicherheit sowie die Rolle der Frauen als Fischerinnen, Kapitäninnen, Netzflickerinnen, Helferinnen an Land und Verpackerinnen usw., und hebt hervor, dass sie anerkannt werden müssen;

14. weist darauf hin, dass alle Meere und der Ozean ein globales Gemeingut sind und dass die Meeresressourcen ein natürliches öffentliches Gut sind, dass die Fischereitätigkeiten und die Bewirtschaftung ein auf diesen Ressourcen basierendes Gut sind und zu unserem gemeinsamen Erbe gehören und dass diese Ressourcen auf der Grundlage zuverlässiger wissenschaftlicher Gutachten so bewirtschaftet werden sollten, dass der größtmögliche langfristige Nutzen für die gesamte Gesellschaft sichergestellt ist;

15. ist der Ansicht, dass der De-minimis-Höchstbetrag für Beihilfen für Verarbeitungsbetriebe von Fischerei- und Aquakulturerzeugnissen an die gleiche Regelung für landwirtschaftliche Verarbeitungsbetriebe angeglichen werden sollte, um für Kohärenz zu sorgen und die Ernährungssicherheit sicherzustellen; begrüßt daher die von der Kommission in diesem Zusammenhang angenommenen Änderungen an der De-minimis-Regelung;

Höchstmöglicher Dauerertrag (MSY)

16. weist darauf hin, dass die GFP sich unter anderem „bei der Nutzung der biologischen Meeresschätze das Ziel [setzt], die Populationen fischereilich genutzter Arten in einem Umfang wiederherzustellen und zu erhalten, der oberhalb des Niveaus liegt, das den [MSY] ermöglicht“ und dass „der Grad der Befischung, der den [MSY] ermöglicht, [...] für alle Bestände bis spätestens 2020“ und bis 2025 für die Bestände, die unter den Bewirtschaftungsplan für Grundfischbestände im westlichen Mittelmeer fallen, erreicht werden muss; hebt jedoch hervor, dass das auf dem MSY-Modell basierende Artenmanagement bei gemischten Fischereien selbst dann nicht angewendet werden kann, wenn diese Fischereien wissenschaftlich gut erforscht und dokumentiert sind;

17. ist der Ansicht, dass die Einführung des MSY als Referenzpunkt für die Bestandsbewirtschaftung eine Triebkraft für die Verbesserung des Gesamtzustands der Fischbestände war; weist darauf hin, dass die Fischereiwirtschaft im Laufe der Jahre der Anwendung der GFP erhebliche Anstrengungen unternommen hat, um den fischereilichen Druck so zu verringern, dass die Gesamtsterblichkeitsrate (F/FMSY) im Nordostatlantik im Jahr 2020 unter 1 gesunken ist;

18. ist der Ansicht, dass es von entscheidender Bedeutung ist, die Arbeiten zum Wiederaufbau und zur Erhaltung der Fischbestände über dem MSY-Niveau fortzusetzen und zu beschleunigen, insbesondere im Mittelmeer, wo der F/FMSY-Wert weiterhin über 1 liegt, und gleichzeitig dafür zu sorgen, dass ein höchstmöglicher nachhaltiger Umfang an Meeresfrüchten erzeugt wird, um Ernährungssicherheit und positive soziale und wirtschaftliche Erträge für Fischer und Küstenstädte und -gemeinden sicherzustellen;

19. ist in diesem Zusammenhang der Ansicht, dass das MSY-Ziel vor dem Hintergrund der praktischen Realität und unter Berücksichtigung der sozioökonomischen Dimension und der Dimensionen der Verhältnismäßigkeit und der Ernährungssicherheit, die im Vertrag und im Verhaltenskodex der Ernährungs- und Landwirtschaftsorganisation (FAO) verankert sind, umgesetzt werden sollte;

20. ist ferner der Ansicht, dass der MSY als Teil eines ökosystembasierten Modells entwickelt werden sollte, das alle Faktoren umfasst, die den Zustand der Bestände beeinflussen, einschließlich der Wechselwirkungen zwischen den Arten, der globalen Erwärmung und der Verschmutzung, um sicherzustellen, dass die Bestandserschöpfung nicht allein der Fischerei zugeschrieben wird;

21. fordert die Kommission auf, im Anschluss an eine umfassende Konsultation der Interessenträger die Möglichkeit der Einführung von Bewirtschaftungszielen für die Fischerei zu prüfen, die sowohl ein optimales Niveau der Fischbestände als auch eine optimale sozioökonomische Leistung der Flotten sicherstellen;

22. fordert in diesem Zusammenhang die Mitgliedstaaten, die Projekte, gegebenenfalls auch andere Arten von Bewirtschaftungsmaßnahmen wie den höchstmöglichen Dauerertrag, auf den Weg bringen wollen, auf, Konsultationen einzuleiten, um festzustellen, wo solche Versuchsprojekte am besten durchgeführt werden könnten;

Anlandeverpflichtung und Verringerung unbeabsichtigter Fänge

23. bekräftigt die in seiner Entschließung vom 18. Mai 2021 zum Ausdruck gebrachten Ansichten zur Anlandeverpflichtung; weist darauf hin, dass einige unbeabsichtigte Fänge oder Beifänge unvermeidlich sind, insbesondere in gemischten Fischereien, da Fische beschädigt oder unverkäuflich sein können, untermaßig oder für den menschlichen Verzehr geeignet sind, aber nicht verkauft werden dürfen, usw; weist ferner darauf hin, dass die Anlandeverpflichtung trotz der laufenden Bemühungen und der Zusammenarbeit aller Interessenträger nicht ordnungsgemäß umgesetzt werden kann, wenn einige Mängel, wie etwa die fehlende Lagerkapazität an Bord oder die fehlenden Sammelanlagen im Hafen sowie die angemessene Inanspruchnahme von Ausnahmeregelungen, nicht verbessert werden; weist darauf hin, dass durch diese Mängel eine ordnungsgemäße Umsetzung beeinträchtigt wird, was zu einer unzureichenden Datenerhebung über die Bestände führt und eine genaue Schätzung der Fänge erschwert, wodurch zuverlässige wissenschaftliche Schätzungen der Fischbestände verhindert werden;

24. hebt hervor, dass die Anlandeverpflichtung kein Ziel an sich, sondern ein Instrument ist, um unbeabsichtigte Fänge zu minimieren; betont in diesem Zusammenhang, dass dank der in den letzten Jahren erzielten größeren Selektivität die unbeabsichtigten Beifänge erheblich zurückgegangen sind; hebt hervor, dass dies das Ergebnis der Bemühungen der Fischer in Zusammenarbeit mit der Wissenschaftsgemeinde ist, wobei mit angewandtem Wissen die Entwicklung selektiverer Fangtechniken und -geräte unterstützt wird; betont daher, dass der Schwerpunkt größerer Anstrengungen auf die Finanzierung der Entwicklung sowie den Einsatz von Fanggeräten gelegt werden muss, was zu Selektivität und einer besseren Datenerhebung beiträgt;

25. weist darauf hin, dass das Parlament die Kommission aufgefordert hat, die Umsetzung der Anlandeverpflichtung zu bewerten, einschließlich einer Bewertung der sozioökonomischen Auswirkungen der Anlandeverpflichtung, die für alle Fischereien, einschließlich der kleinen Fischerei, durchgeführt werden muss;

26. ist ferner der Auffassung, dass

 die derzeitige Anlandeverpflichtung pragmatisch angewandt werden sollte, wobei den Besonderheiten der einzelnen Fischereien Rechnung zu tragen ist; die Erfahrung der Fischer hervorzuheben ist, wenn es darum geht, zu wissen, wann und wo sie fischen und gleichzeitig unbeabsichtigte Fänge verhindern können, und dass ihre Bemühungen um eine bessere Selektivität geschätzt werden sollten;

 der Quotentausch zwischen den Mitgliedstaaten und zwischen den Erzeugerorganisationen durch Quotenpools sowie die technische und raumzeitliche Selektivität gefördert werden sollten;

 der Stellenwert der Beibehaltung der bestehenden Ausnahmen von der Anlandeverpflichtung auf der Grundlage der besten verfügbaren wissenschaftlichen Gutachten anerkannt werden sollte und der Verwaltungsaufwand bei der Umsetzung der Anlandeverpflichtung verringert werden sollte; die Kommission dies bei ihrer Überprüfung berücksichtigen sollte;

 die Anwendung der Anlandeverpflichtung, einschließlich ihres Geltungsbereichs, überprüft werden sollte, um die Probleme im Zusammenhang mit limitierenden Arten und komplexen Ausnahmen zu begrenzen;

 die Anlandeverpflichtung wirksam kontrolliert und durchgesetzt und gleichzeitig attraktiver gestaltet werden sollte, um die Eigenverantwortung der Akteure und damit die Einhaltung der Vorschriften zu verbessern, insbesondere durch Anreize, z. B. durch die Förderung des Einsatzes von KI-basierten Instrumenten zur Verbesserung der Selektivität und der Artenbestimmung, sowie durch angemessene Verbesserungen und Anpassungen an die Häfen in Europa; die Mitgliedstaaten aufgefordert werden sollten, die Möglichkeiten im Rahmen des EMFAF und die Unterstützung zu diesem Zweck in vollem Umfang zu nutzen;

27. besteht darauf, dass das Ziel, unbeabsichtigte Fänge zu minimieren, durch die Anlandeverpflichtung nicht ausreichend verwirklicht werden kann und in erster Linie durch den Einsatz technischer Maßnahmen erreicht und durch eine bessere Dokumentation der Fänge auf der Grundlage der besten verfügbaren wissenschaftlichen Gutachten unterstützt werden sollte; fordert die Kommission auf, andere Alternativen zur Minimierung unbeabsichtigter Fänge zu prüfen und Maßnahmen zur Verbesserung der Anlandeverpflichtung vorzuschlagen, parallel zur weiteren Suche nach anderen Möglichkeiten zur Umsetzung der Anlandeverpflichtung und zur Entwicklung selektiverer Fanggeräte;

Erhaltungsmaßnahmen

Fangmöglichkeiten

28. weist darauf hin, dass TACs und Quoten die direkteste Methode zur Steuerung der fischereilichen Sterblichkeit sind, dass jedoch die TACs für einzelne Bestände in gemischten Fischereien (aufgrund des limitierenden Effekts) problematisch sein können;

29. betont, dass die wissenschaftlichen Gutachten für gemischte Fischereien – auch angesichts der Auswirkungen des Klimawandels auf die Ozeane – verbessert werden müssen und dass bei der Festsetzung der TACs die Zusammensetzung der Fänge und die Verdrängung von Arten aufgrund des Klimawandels berücksichtigt werden müssen;

30. betont, dass das Problem limitierender Arten in der Fischerei mit Quotenregelung dazu führen kann, dass die Fangtätigkeit vor Ende der Saison eingestellt werden muss, was erhebliche wirtschaftliche Folgen für die Fischer haben kann; fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, die derzeitigen Möglichkeiten der GFP wie Quotentausche oder jahres- und artenübergreifende Flexibilität zu nutzen, und betont in diesem Zusammenhang, dass eine gute Quotenregelung ein gewisses Maß an Flexibilität bieten sollte, da Fischer, die zusätzliche Quoten für eine limitierende Art benötigen, und Fischer, die über verbleibende Quoten verfügen, so die Möglichkeit hätten, eine für beide Seiten vorteilhafte Einigung zu erzielen;

31. fordert die Kommission und den Rat auf, die Festsetzung von TACs für längere Zeiträume als ein oder zwei Jahre in Erwägung zu ziehen, insbesondere für die wichtigsten Zielbestände und stets auf der Grundlage der besten verfügbaren wissenschaftlichen Gutachten, um den Fischern mehr Berechenbarkeit und langfristige Sicherheit zu bieten und im Einklang mit dem Grundsatz des höchstmöglichen Dauerertrags; fordert die Kommission und den Rat auf, die besten verfügbaren wissenschaftlichen Gutachten über die Möglichkeit der Aufhebung der TACs für bestimmte Bestände einzuholen und gleichzeitig sicherzustellen, dass der betreffende Bestand kurz- und mittelfristig innerhalb sicherer biologischer Grenzen bleibt;

32. betont, dass die vor vier Jahrzehnten festgelegte relative Stabilität weithin als wesentliches Instrument für die langfristige Berechenbarkeit und Kontinuität bei der Aufteilung der Fischbestände zwischen Ländern anerkannt wird;

Flottenmanagement

33. betont, dass es trotz der auf internationaler Ebene und auf Ebene der EU unternommenen Bemühungen zur Verbesserung der Sicherheitsbedingungen an Bord von Fischereifahrzeugen immer noch Mängel gibt, da die internationalen Übereinkommen, in denen die Regelungen und Systeme zum Schutz von Schiffen und Personen an Bord festgelegt sind, hauptsächlich für größere Schiffe gelten;

34. weist erneut darauf hin, dass die Arbeits- und Lebensbedingungen an Bord nicht getrennt von den Sicherheitsbedingungen betrachtet werden können; ist der Ansicht, dass gute Arbeits- und Lebensbedingungen auf Schiffen und eine geeignete Modernisierung der Schiffe sowie Ruhezeiten für Fischer die Sicherheit verbessern; ist der Ansicht, dass diese Aspekte direkte Auswirkungen auf die Sicherheit an Bord haben, da ein großer Prozentsatz von Unfällen und Zwischenfällen auf Fischereifahrzeugen nach wie vor mit menschlichem Versagen zusammenhängt, sei es aufgrund mangelnder Kenntnisse, mangelnder Ausbildung oder Ermüdung;

35. fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten nachdrücklich auf, für möglichst hohe Sicherheitsstandards an Bord von Schiffen zu sorgen, unabhängig von deren Größe; fordert den Sektor auf, die bestmöglichen Bedingungen für die Sicherheit an Bord zu schaffen;

36. besteht angesichts der derzeitigen Möglichkeiten des EMFAF zur Förderung von Gesundheit, Sicherheit, Arbeitsbedingungen und Energieeffizienz an Bord von Fischereifahrzeugen darauf, dass die derzeitige Verwendung der Bruttoraumzahl als Maßstab für die Messung der Fangkapazität in der EU Verbesserungen in Bezug auf die Energieeffizienz, die Sicherheit und den Komfort an Bord von Schiffen behindern könnte, da durch sie die Möglichkeiten eingeschränkt werden, Schiffe zu ersetzen und zu modernisieren oder den Raum zu vergrößern, auch wenn dadurch die Fangkapazität nicht erhöht wird; betont, dass dies wiederum die Verbesserung der oben genannten Merkmale behindert, durch die letztlich die Beschäftigung, die Entwicklung der Küstengemeinden und die Attraktivität des Sektors, insbesondere für junge Menschen und Frauen, gefördert würden;

37. nimmt die Mitteilung der Kommission über die Energiewende im Fischerei- und Aquakultursektor der EU[15] zur Kenntnis, mit der sichergestellt werden soll, dass der Fischereisektor dazu beiträgt, dass die EU bis 2050 klimaneutral wird, und gleichzeitig sichergestellt werden soll, dass die Fischerei in der EU sozial, wirtschaftlich und ökologisch nachhaltig ist; weist darauf hin, dass dieser Übergang mit einer Reihe von Hindernissen konfrontiert ist, wie der derzeitigen Definition und den Grenzen der Fangkapazität; weist erneut darauf hin, dass Wasserstoff-, Ammoniak- oder Elektromotoren im Allgemeinen schwerer und größer sind als gleichwertige Dieselmotoren und dass ihre Installation an Bord daher eine zusätzliche Bruttoraumzahl erfordert und es an angepassten Technologien fehlt, dass sie hohe Kosten verursachen und es an Forschung und Entwicklung mit besonderem Schwerpunkt auf dem Fischerei- und Aquakultursektor mangelt; bedauert, dass in der Mitteilung der Kommission nicht auf diese Hindernisse eingegangen wird;

38. fordert die Kommission auf, Maßnahmen vorzuschlagen, um der Notwendigkeit Rechnung zu tragen, die Dekarbonisierung der Fischereiindustrie zu erleichtern, das Problem der alternden Fischereifahrzeuge zu lösen und die Sicherheit und die Arbeitsbedingungen zu verbessern; ist der Auffassung, dass solche Maßnahmen gegebenenfalls Folgendes umfassen könnten:

 vollständige Ausschöpfung der verfügbaren Bruttoraumzahl im Rahmen der nationalen Kapazitätsobergrenzen,

 Neudefinition der Fangkapazität, z. B. durch Ausklammerung der Tonnage in Verbindung mit „Sozialem und Sicherheit“ aus der Berechnung der Fangkapazität,

 Erhöhung der Fangkapazitätsbegrenzungen in Bezug auf Bruttoraumzahl und Maschinenleistung, ohne dass die Fangkapazität der Schiffe erhöht wird,

39. fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, den Zugang von Fachkräften aus der Industrie zu den EMFAF-Mitteln zu erleichtern;

40. fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten ferner auf, Forschung und Entwicklung zu beschleunigen, die Politik der staatlichen Beihilfen anzupassen und in Synergie mit dem EMFAF angemessene und ausreichende Finanzmittel bereitzustellen, damit der Sektor in der Lage ist, die Dekarbonisierung der EU-Flotte innerhalb des im europäischen Grünen Deal und anderen damit verbundenen Verpflichtungen vorgeschriebenen engen Zeitrahmens zu erreichen;

41. fordert die Kommission ferner auf, den EMFAF im Einklang mit dem auf der 12. Ministerkonferenz (MC12) am 17. Juni 2022 angenommenen WTO-Übereinkommen über Fischereisubventionen zu überprüfen, um CO2-Neutralität zu erreichen; fordert, dass Finanzierungen neuer Schiffe im Rahmen der in den internationalen Fischereiabkommen festgelegten Obergrenzen genehmigt werden;

42. fordert ferner, dass eine Unterstützung für den wirtschaftlichen Übergang entwickelt wird, um die Dekarbonisierung voranzubringen, wobei alle Flottensegmente abgedeckt werden sollten; besteht darauf, dass diese Unterstützung auch verwendet werden sollte, bestehende Schiffe – da die Flotte sehr alt ist – durch effizientere, sicherere und technologisch innovativere Schiffe mit besseren Raumbedingungen zu ersetzen, die dazu beitragen, den Sektor attraktiver zu machen und den Generationswechsel zu fördern;

43. fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, die Mittel aus dem EMFAF zu ergänzen, beispielsweise durch den Fonds für einen gerechten Übergang, RePowerEU und Horizont Europa, um die Dekarbonisierung zu erleichtern und Forschung zu finanzieren, damit ein gerechter ökologischer Wandel gefördert wird, bei dem niemand zurückgelassen wird;

44. fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten nachdrücklich auf, zusammenzuarbeiten, um Forschung zu unterstützen und innovative Fanggeräte und ‑techniken für selektive Fischerei zu ermöglichen, mit denen die CO2-Emissionen und der Kraftstoffverbrauch erheblich gesenkt werden;

Regionale Mehrjahrespläne

45. erkennt die wesentliche Rolle der Mehrjahrespläne als wichtigste Rahmen für ein langfristiges regionales Fischereimanagement auf der Grundlage der besten verfügbaren wissenschaftlichen, technischen und wirtschaftlichen Gutachten an, bedauert jedoch, dass ihr Potenzial nicht voll ausgeschöpft wird;

46. fordert die Kommission auf, die Wirksamkeit der Umsetzung der bestehenden Mehrjahrespläne zu bewerten, um sicherzustellen, dass sie zu den Zielen der GFP beitragen; ist der Ansicht, dass diese Pläne erforderlichenfalls aktualisiert und verbessert werden sollten, damit sie sozioökonomischen Erwägungen und sich verändernden Bedingungen Rechnung tragen;

47. fordert die Kommission auf, in Abstimmung mit anderen Partnern in diesem Bereich – insbesondere Drittländern und einschlägigen regionalen Fischereiorganisationen (RFO) – zu prüfen, ob für die verbleibenden Gewässer der EU, insbesondere im östlichen Mittelmeer und im Schwarzen Meer, ähnlich wie in anderen Meeresbecken Mehrjahrespläne vorgeschlagen werden könnten und wie sie in diesen Meeresbecken bereits bestehende Bewirtschaftungsinstrumente ergänzen und mit ihnen zusammenarbeiten könnten;

48. betont, dass Synergien zwischen den regionalen Mehrjahresplänen und den spezifischen Meerespolitiken für einzelne Meeresbecken sichergestellt werden müssen;

49. hält es für unerlässlich, dass alle lokalen und regionalen Gebietskörperschaften, die für das Fischereimanagement zuständig sind, sowie die Beiräte, die in dieser Hinsicht eine grundlegende Rolle spielen, umfassend in die Festlegung, Entwicklung und Umsetzung von Mehrjahresplänen im Einklang mit der GFP einbezogen werden;

50. betont, dass die Fischerei der Sektor ist, der am stärksten von gesunden, produktiven und widerstandsfähigen Beständen und Meeresökosystemen abhängt, und dass diese Ökosysteme auch von den vielen anderen Nutzungen der Meere und dort stattfindenden Tätigkeiten betroffen sind, wie z. B. Seeverkehr und Tourismus, Stadtentwicklung und Küstenbebauung, Rohstoff- und Energiegewinnung, einschließlich Tiefseebergbau, und dass sie außerdem durch Meeresverschmutzung und den Klimawandel beeinflusst werden; betont daher, dass die Umsetzung des ökosystembasierten Ansatzes auf regionaler, nationaler und europäischer Ebene verbessert werden muss, wobei den Mehrjahresplänen und anderen Managementinstrumenten eine entscheidende Rolle zukommt;

51. betont, dass kohärente Maßnahmen zur Bestandsbewirtschaftung in Bezug auf Bestände erforderlich sind, die sich über Regionen erstrecken, für die mehrere Mehrjahrespläne gelten, sowie Regionen, die nicht unter Mehrjahrespläne fallen;

Steuerung

52. empfiehlt angesichts der strategischen Bedeutung der Fischerei und der Aquakultur als Quelle gesunder, proteinreicher und hochwertiger Lebensmittel nachdrücklich, dass dieser Politik innerhalb der Kommission die zusätzliche strategische Anerkennung beigemessen wird, die sie verdient, und dass die zuständigen Kommissionsdienststellen mit einer angemessenen Zahl von Sachverständigen für Fischerei und Aquakultur ausgestattet werden;

53. fordert, dass es in künftigen Zusammensetzungen des Kollegiums der Kommissionsmitglieder ein Kommissionsmitglied gibt, das ausschließlich für Fischerei, Aquakultur und maritime Angelegenheiten zuständig ist;

54. betont, dass es wichtig ist, dass die Kommission in ihre Jahresberichte gemäß Artikel 50 der GFP hinreichend detaillierte Informationen aufnimmt, damit die Umsetzung der GFP durch die Kommission wirksam überwacht und bewertet werden kann; fordert die Kommission darüber hinaus auf, bei der Überprüfung der GFP Artikel 49 dahingehend zu ändern, dass eine Frist für die Vorlage eines Berichts an das Europäische Parlament und den Rat zehn Jahre nach der Überprüfung und danach alle fünf Jahre gesetzt wird;

55. fordert die Kommission auf, die Mitgliedstaaten bei der Umsetzung und Sicherstellung der Achtung und Einhaltung der Ziele der GFP besser zu unterstützen; betont, dass es wichtig ist, dass die Kommission und die Mitgliedstaaten bei der Bewirtschaftung der Fischereiressourcen für Transparenz sorgen; betont, dass eine transparente Verwaltung von entscheidender Bedeutung ist, um ein hohes Maß an Vertrauen unter den EU-Bürgern sicherzustellen und den guten Ruf des Fischereisektors der EU zu bewahren;

56. legt der Kommission und dem Rat nahe, dem Europäischen Parlament bei den jährlichen Verhandlungen über die Fangmöglichkeiten Beobachterstatus einzuräumen und so eine vollständige politische Vertretung sicherzustellen;

Regionalisierung und Einbeziehung von Interessenträgern

57. betont, wie wichtig es ist, die Regionalisierung in der GFP zu stärken, damit die Regionen und lokalen Behörden stärker in die Ausarbeitung, Entwicklung und Bewertung der nationalen operationellen Programme für die Fischerei und das Fischereimanagement im Allgemeinen einbezogen werden können, während gleichzeitig die bestehenden Möglichkeiten der GFP umfassend genutzt werden;

58. betont, wie wichtig es ist, regionalen Besonderheiten Rechnung zu tragen und gleichzeitig einen harmonisierten Ansatz für das Fischereimanagement in der gesamten EU anzuwenden; fordert die Mitgliedstaaten auf, ihre Zusammenarbeit innerhalb regionaler Gruppen gemeinsam mit den einschlägigen Interessenträgern, den Beiräten und den lokalen und regionalen Gebietskörperschaften gemäß Artikel 18 der GFP-Grundverordnung zu verstärken, um durch gemeinsame Empfehlungen regionale Erhaltungsmaßnahmen zu konzipieren, die besser auf die Besonderheiten jedes einzelnen Meeresbeckens zugeschnitten sind;

59. betont die grundlegende Rolle der Beiräte bei der Stärkung der Zusammenarbeit der Interessenträger und bei der Sicherstellung ihrer angemessenen und fairen Beteiligung am Beschlussfassungsprozess der EU;

60. betont ferner, dass die Beiräte von wesentlicher Bedeutung sind, um der Kommission und den Mitgliedstaaten Erfahrungen und Kenntnisse zur Verfügung zu stellen, Empfehlungen zu Fragen im Zusammenhang mit der Bewirtschaftung der Fischereiressourcen und den sozioökonomischen Aspekten und Erhaltungsaspekten der Fischerei und der Aquakultur abzugeben und die Probleme des Sektors und anderer Interessenträger zu erläutern und so die Rechtsetzung zu unterstützen und zu verbessern;

61. betont, dass die Beiräte auch im Zusammenhang mit der Regionalisierung eine Schlüsselrolle spielen;

62. fordert die Kommission auf, sicherzustellen, dass regionale Interessenträger und Beiräte bei den Verhandlungen und Konsultationen mit Drittländern, insbesondere dem Vereinigten Königreich und Norwegen, eine größere Rolle spielen; weist darauf hin, dass es Aufgabe der Kommission ist, die Verhandlungen mit Drittländern so zu organisieren, dass direkte Interaktionen und ein unmittelbarer Austausch zwischen den Interessenträgern auf beiden Seiten ermöglicht werden;

63. unterstützt die Zusammensetzung der Beiräte, in denen die Vertreter der sozioökonomischen Akteure im Vergleich zu anderen Interessengruppen in der Mehrheit sind;

64. hält es für wichtig, dass sich die Interessenträger aktiv an den Beiräten beteiligen und eine gute Arbeitsatmosphäre herrscht, die sich durch Respekt, die Berücksichtigung der Standpunkte aller Interessengruppen, unparteiische Sekretariate, einen rotierenden Vorsitz und regelmäßige externe und unabhängige Leistungsprüfungen auszeichnet;

65. betont, dass es wichtig ist, die Beiräte in die Arbeit des Europäischen Parlaments einzubeziehen, und schlägt daher einen regelmäßigen Austausch zwischen Vertretern der Beiräte und den einschlägigen Ausschüssen des Europäischen Parlaments vor;

66. bedauert die unzureichende Überwachung und Transparenz der Art und Weise, wie die Empfehlungen der Beiräte bei der Beschlussfassung berücksichtigt werden; fordert die Kommission auf, ein Verfahren auszuarbeiten, um den Beiräten ein besseres Verständnis der Ergebnisse ihrer Empfehlungen zu vermitteln, z. B. die Prüfung eines Jahresberichts und die Aufnahme von Erläuterungen in spezifische Vorschläge der Kommission, wie z. B. in die Erwägungsgründe der einschlägigen Rechtsakte, in denen dargelegt wird, wie den Empfehlungen der Beiräte Rechnung getragen wurde;

67. fordert die Kommission auf, sich systematisch und aktiv an den Sitzungen der Beiräte zu beteiligen und besser über den Wert ihrer Gutachten zu kommunizieren, und fordert die Mitgliedstaaten auf, für eine angemessene Unterstützung der Arbeit der Beiräte zu sorgen;

68. ist der Ansicht, dass es sich bei der gemeinsamen Bewirtschaftung um ein partizipatives Modell der Mitverantwortung handelt, das auf einem Bottom-up-Ansatz beruht, transparent, proaktiv und demokratisch ist und dazu beiträgt, im Rahmen einer Kultur der Verantwortung einen größeren Wissensaustausch für die Bestandsbewirtschaftung zu schaffen, ein Vertrauensnetz aufzubauen, Konflikte abzubauen und Hindernisse für die Umsetzung von Innovationen und notwendigen Maßnahmen im Fischereimanagement sowie bei der Schaffung, Umsetzung und Bewirtschaftung von Meeresschutzgebieten zu überwinden, wo sie sich als äußerst erfolgreich erwiesen hat;

69. begrüßt den in ihrer Mitteilung über die Gemeinsame Fischereipolitik der Gegenwart und der Zukunft unterbreiteten Vorschlag der Kommission, zwischen Frühjahr 2023 und Sommer 2024 ein EU-weites partizipatives Foresight-Projekt zum Thema „Fischer der Zukunft“ durchzuführen, das sich auf Interviews vor Ort stützen soll;

Entscheidungen auf der Grundlage wissenschaftlicher Erkenntnisse und Folgenabschätzungen

70. fordert die Kommission auf, alle ihre politischen und legislativen Initiativen (einschließlich Durchführungsrechtsakten, mit denen Beschränkungen für die Fischerei festgelegt werden) auf die besten verfügbaren wissenschaftlichen, technischen und wirtschaftlichen Gutachten (einschließlich des empirischen Wissens der Fischer), auf Konsultationen und die Beteiligung des Fischereisektors sowie auf vorherige sozioökonomische Folgenabschätzungen unter Einsatz innovativer Instrumente wie der im Rahmen des Projekts CABFishman entwickelten Instrumente, mit denen die Auswirkungen der Fischerei in Küstengebieten analysiert werden, zu stützen;

71. fordert die Mitgliedstaaten auf, ihre personellen und materiellen Ressourcen aufzustocken und für eine entsprechende Ausstattung zu sorgen, damit sie geeignete wissenschaftliche Kampagnen und Projekte durchführen können, um angemessene Kenntnisse über die Arten zu erlangen, die Gegenstand der Erhaltungsmaßnahmen sind;

72. fordert, dass selektivere und weniger schädliche Fangtechniken für die EU-Fischereiflotten aus dem EMFAF wirksam gefördert werden und dass insbesondere die Fischer unterstützt werden, die – auf der Grundlage wissenschaftlicher Folgenabschätzungen zur Verwendung der spezifischen Fangtechniken – am stärksten von Beschränkungen betroffen sind; fordert die Kommission auf, das wissenschaftliche Konzept der ökologischen Fischerei („pêchécologie“), das darauf abzielt, Bestandserhaltungsmaßnahmen und die nachhaltige Nutzung lebender Ressourcen in den Meeren miteinander in Einklang zu bringen, zu fördern;

73. ist der Ansicht, dass die Beiräte die Möglichkeit erhalten sollten, zu den Ersuchen der Kommission um Gutachten des Internationalen Rates für Meeresforschung (ICES) und des Wissenschafts-, Technik- und Wirtschaftsausschusses für die Fischerei (STECF) beizutragen, um eine engere Zusammenarbeit zwischen Wissenschaftlern und Interessenträgern zu fördern;

74. fordert die Kommission auf, das Europäische Parlament systematisch über diese Ersuchen zu unterrichten, insbesondere darüber, wie sie zu den Zielen der GFP beitragen;

Integration der Fischerei in einen breiteren politischen Kontext

75. betont, dass sichergestellt werden muss, dass Fischerei und Aquakultur im Vergleich zu anderen Sektoren bei der Politikgestaltung und der Raumplanung einen fairen Platz erhalten; weist erneut darauf hin, dass durch die Richtlinie über die maritime Raumplanung[16] ein besseres Gleichgewicht zwischen den verschiedenen Wirtschaftstätigkeiten im Zusammenhang mit der blauen Wirtschaft hergestellt werden muss, um Konflikte zu verringern und zu vermeiden und Synergien, insbesondere mit Infrastrukturen für erneuerbare Meeresenergie[17], zu fördern; weist darauf hin, dass dies eine breite und inklusive Beteiligung der interessierten Akteure erfordert;

76. weist darauf hin, dass im Einklang mit dem AEUV die Erfordernisse des Umweltschutzes in die GFP integriert werden müssen, um eine nachhaltige Entwicklung zu fördern;

77. betont, dass das Fischereimanagement nicht als isolierter Politikbereich betrachtet werden darf, und fordert die Kommission auf, die GFP im Rahmen von Synergien zwischen allen politischen Maßnahmen der EU im Zusammenhang mit der Hydrosphäre und unter Berücksichtigung aller Herausforderungen im Zusammenhang mit den europäischen Meeresräumen umzusetzen;

78. betont, dass die GFP vor allem mit den EU-Umweltvorschriften im Einklang stehen muss, insbesondere mit dem Ziel, einen guten Umweltzustand gemäß der Meeresstrategie-Rahmenrichtlinie[18] zu erreichen, und dass bei ihrer Umsetzung die drei Säulen der Nachhaltigkeit gleichermaßen geachtet werden müssen;

79. betont, dass die GFP in anderen Politikbereichen und Strategien der EU ausreichend berücksichtigt werden und mit diesen im Einklang stehen muss;

80. stellt fest, dass bei der Umsetzung von Maßnahmen zur Verbesserung der Bedingungen für die Meeresumwelt ein ganzheitlicher Ansatz erforderlich ist, der eine angemessene Unterstützung des Fischerei- und Aquakultursektors sicherstellt;

81. weist darauf hin, dass gemäß Artikel 13 AEUV die EU und ihre Mitgliedstaaten bei der Festlegung und Durchführung der Fischereipolitik der EU den Erfordernissen des Wohls der Tiere in vollem Umfang Rechnung tragen und dabei die Rechts- und Verwaltungsvorschriften und die Gepflogenheiten der Mitgliedstaaten beachten sollten;

82. fordert die Kommission auf, das wissenschaftlich fundierte Wissen über das Wohl von Nutztieren weiter auszubauen und diese Forschung bei künftigen politischen Entwicklungen in der Aquakultur zu berücksichtigen; betont, dass bei allen künftigen politischen Entwicklungen auch die praktische Durchführbarkeit beim Aquakulturmanagement berücksichtigt werden sollte, die wirtschaftliche und operative Belastung der Betreiber und ihrer Tätigkeiten nicht erhöht werden sollte und auch die Notwendigkeit berücksichtigt werden sollte, für gleiche Wettbewerbsbedingungen auf internationaler Ebene zu sorgen;

83. ist der Auffassung, dass das Inverkehrbringen rein pflanzlicher Erzeugnisse unter der Handelsbezeichnung „Fisch“ oder der Bezeichnung von Fischarten beim Kauf zu einer gewissen Verwirrung bei den Verbrauchern führen kann; bekräftigt, dass die Handelsbezeichnung „Fisch“ oder die Bezeichnungen von Fischarten im Binnenmarkt Fischerei- und Aquakulturerzeugnissen tierischen Ursprungs vorbehalten sein sollten;

84. fordert die Kommission auf, den Begriff des „stark von der Fischerei abhängigen Gebiets“ zu überprüfen, zu aktualisieren und ihm einen Regelungsgehalt zuzuweisen, damit diese Anerkennung eine differenzierte Behandlung zur Erhaltung der Fischerei in diesen Gebieten durch eine bevorzugte Aufteilung der Fangquoten ermöglicht; befürwortet die Auffassung, dass die definierenden Elemente eines aktualisierten Begriffs des „stark von der Fischerei abhängigen Gebiets“ die Erzeugung von hochwertigem tierischem Eiweiß, den Beitrag zur Ernährungssicherheit oder die Sicherstellung eines hohen Mehrwerts für Fänge und andere Meereserzeugnisse sowie die soziale Bedeutung der Tätigkeit umfassen sollten;

Kleine Fischerei

85. stellt fest, dass die kleine Fischerei in einigen Aspekten der GFP möglicherweise nicht angemessen berücksichtigt wird und dass ihre wichtige sozioökonomische Rolle in vielen Küstengemeinden und ihre strategische Rolle bei der Verfügbarkeit von Nahrungsmitteln gesichert werden müssen;

86. ist der Ansicht, dass die GFP der Vielfalt, den Besonderheiten und den Problemen der kleinen Fischerei und der Muschelzucht ausreichend Rechnung tragen sollte;

87. macht auf die Notwendigkeit einer stärkeren Einbeziehung und Beteiligung von Fachkräften der kleinen Fischerei an der Fischereiwirtschaft und an der Definition und Umsetzung der Fischereipolitik sowie an Beiräten aufmerksam;

88. ist der Ansicht, dass eine Überprüfung der GFP eine gemeinsame, umfassende und angemessene Definition der kleinen Fischerei, der handwerklichen Fischerei und der Küstenfischerei umfassen sollte; betont, dass eine solche Begriffsbestimmung pragmatisch, messbar und klar sein sollte; betont ferner, dass diese Definition auf einer angemessenen Bewertung beruhen sollte, bei der die besonderen Merkmale und Kriterien des Segments der kleinen Fischerei berücksichtigt werden, anstatt sich ausschließlich auf die Länge der Schiffe zu konzentrieren, um zu einer Definition der kleinen Fischerei zu gelangen, die der Realität des Segments besser entspricht;

89. fordert die Kommission auf, gemeinsam mit den Beiräten eine harmonisierte Definition vorzuschlagen, die in eine Überarbeitung der GFP-Grundverordnung aufgenommen werden sollte, damit sie gegebenenfalls alle Fischereivorschriften der EU abdeckt; ist der Ansicht, dass keine der oben skizzierten Änderungen Auswirkungen auf die Durchführung des EMFAF für den laufenden Haushaltszeitraum haben sollte;

Zuteilung der Quoten

90. betont, dass die Mitgliedstaaten gemäß Artikel 17 bei der Zuteilung der ihrer Flotte zur Verfügung stehenden Fangmöglichkeiten transparente und objektive Kriterien, darunter auch ökologische, soziale und wirtschaftliche Kriterien, anwenden müssen; betont, dass es Sache der Mitgliedstaaten ist, die Kriterien für die Zuteilung von Fangmöglichkeiten festzulegen;

91. begrüßt, dass die derzeitigen Zuteilungsmethoden, die weitgehend auf historischen Rechten beruhen, ein gewisses Maß an wirtschaftlicher Stabilität im Fischereisektor ermöglichen, was eine Voraussetzung sein kann, die es Betreibern ermöglicht, innovativ zu sein und nachhaltigere Techniken einzuführen;

92. betont, dass ein leicht zugängliches System von Fangmöglichkeiten zusammen mit transparenten Kriterien für die Zuteilung und Transparenz bei seiner praktischen Anwendung eine bessere Kontrolle, gleiche Wettbewerbsbedingungen, Chancengleichheit für alle interessierten Parteien und mehr Berechenbarkeit, Stabilität und Rechtssicherheit für Fischer ermöglichen;

93. bedauert die mangelnde Transparenz in Bezug auf die Aufteilung der Fangmöglichkeiten in bestimmten Mitgliedstaaten und fordert, dass die Kriterien im Einklang mit den geltenden Datenschutzvorschriften veröffentlicht werden;

94. ist der Ansicht, dass die Zuteilungsmethoden auf der Grundlage der besten verfügbaren wissenschaftlichen Erkenntnisse unter Einbeziehung der Fischereigemeinden, der regionalen Behörden und anderer einschlägiger Interessenträger entwickelt und angewandt werden sollten, um sicherzustellen, dass alle Flottensegmente, Erzeugerorganisationen und Arbeitnehmerorganisationen gerecht vertreten sind, und dass sie Garantien wie Kündigungsfristen enthalten sollten, damit sich die Fischer darauf einstellen können, falls die Mitgliedstaaten beschließen, ihre Zuteilungsmethode zu ändern;

95. fordert den Rat nachdrücklich auf, bei der Aufteilung der Fangmöglichkeiten den Besonderheiten und Bedürfnissen jedes Flottensegments, einschließlich des Segments der kleinen Fischerei, Rechnung zu tragen;

96. erinnert an die Rolle von Artikel 17 der GFP als Instrument zur Schaffung von Anreizen für schonende und kleine Fischerei und weist darauf hin, dass es den Mitgliedstaaten obliegt, die von ihr gebotenen Möglichkeiten wie Anreize für den Einsatz selektiverer Fanggeräte oder den Einsatz von Fangtechniken mit geringerem Energieverbrauch oder geringeren Auswirkungen auf den Lebensraum zu nutzen;

97. stellt fest, dass die Kommission Gespräche zwischen den Mitgliedstaaten und den Interessenträgern im Hinblick auf die Ausarbeitung eines Leitfadens für die Zuteilung der Fangmöglichkeiten einleiten wird, um die Transparenz zu verbessern, nachhaltige Fangmethoden in der gesamten EU zu fördern und die kleine Fischerei und die Küstenfischerei zu unterstützen;

Erzeugerorganisationen und Berufsvereinigungen

98. unterstreicht die Rolle der Erzeugerorganisationen bei der Förderung der Nachhaltigkeit, beim Beitrag zur Verfügbarkeit von Nahrungsmitteln und bei der Förderung von Wachstum und Beschäftigung im Fischerei- und Aquakultursektor, unter anderem durch:

 die Verwaltung und Durchführung kollektiver Maßnahmen,

 die Verknüpfung von Erzeugern, Erstkäufern und Verbrauchern in der Lieferkette,

 die Vermarktung rentabler und nachhaltiger Fischereierzeugnisse an die Verbraucher durch Teilnahme an Zertifizierungssystemen,

 die Förderung der Einhaltung der Fischereivorschriften, wobei Rückverfolgbarkeit unterstützt wird und Transparenz und Datenqualität in Fangmeldungen verbessert werden, um die IUU-Fischerei zu bekämpfen,

 die Aufteilung und Verwaltung der Fangquoten in einigen Mitgliedstaaten;

99. weist ferner darauf hin, dass in vielen Mitgliedstaaten nur relativ wenige Kleinfischer Mitglied einer Erzeugerorganisation sind und noch weniger Kleinfischer eine eigene Erzeugerorganisation haben, sodass sie diesen Kanal für den Zugang zu den Fangquoten nur begrenzt nutzen können; fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten daher auf, die Gründung von Erzeugerorganisationen für und durch Kleinfischer zu erleichtern und zu unterstützen;

100. betont, dass Fischerverbände wie Berufsvereinigungen, die die Hauptziele einer Erzeugerorganisation im Rahmen der gemeinsamen Marktorganisation[19] verfolgen, gleichberechtigt mit den derzeit anerkannten Erzeugerorganisationen finanzielle Unterstützung erhalten sollten; besteht in diesem Zusammenhang darauf, dass die betroffenen Mitgliedstaaten, die Kommission und die Berufsvereinigungen gemeinsam einschlägige Optionen und Lösungen prüfen sollten;

Generationswechsel und Rolle von Frauen

101. stellt fest, dass die Standards der GFP zu den höchsten weltweit gehören und einen wichtigen Beitrag zur ökologischen, wirtschaftlichen und sozialen Nachhaltigkeit leisten und dass die in den letzten Jahrzehnten erzielten Fortschritte – auch wenn es noch viel Raum für Verbesserungen gibt – aufzeigen, was getan werden kann, um einerseits zur Nachhaltigkeit der Fischbestände und der Lebensräume und andererseits zur Erhöhung des Einkommens der Fischer und Schiffseigner beizutragen; betont, dass die Förderung hoher Standards in Bezug auf die ökologische, wirtschaftliche und soziale Nachhaltigkeit der Fischereiwirtschaft neben anderen Faktoren der Schlüssel ist, um eine neue Generation von Fischern anzuziehen und um für langfristige wirtschaftliche Stabilität in der Branche zu sorgen;

102. stellt fest, dass der Schutz der Umwelt für die Menschen in Europa, insbesondere für die jüngeren Generationen, zunehmend von Belang ist; betont, wie wichtig ein nachhaltiges Fischereimanagement ist, um junge Fischer zu gewinnen; fordert in diesem Zusammenhang die Förderung der schonenden Fischerei;

103. fordert die Kommission ferner auf, dafür zu sorgen, dass ein Teil der Finanzbeiträge im Rahmen des Übereinkommens über nachhaltige Fischerei wenn möglich auch für die die bessere Integration von jungen Menschen und Frauen im Fischerei- und Aquakultursektor, für die Wiederherstellung der Meeresumgebung und für die Verbesserung des Wissens über den Zustand des Klimas und der Meeresumwelt zugewiesen wird;

104. hebt hervor, dass es notwendig ist, junge Menschen nicht nur für die Fischereitätigkeiten auf See, sondern auch für das Management von Fischereiunternehmen und die Aquakultur zu gewinnen, um so den Generationswechsel im gesamten Sektor der aquatischen Lebensmittel sicherzustellen;

105. betont, dass der Generationswechsel wichtig ist, um den demografischen Herausforderungen, mit denen insbesondere Küstenregionen und umliegende ländliche Gebiete konfrontiert sind, zu begegnen, und dass er zur Erhaltung ihres kulturellen Erbes beitragen wird;

106. begrüßt, dass mit dem EMFAF für den Zeitraum 2021-2027 jungen Fischern Hilfe und Unterstützung beim ersten Erwerb eines Fischereifahrzeugs oder eines Fischereiunternehmens geboten wird; fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten in diesem Zusammenhang auf, den Generationswechsel zu fördern, indem Menschen unterstützt werden, die eine Tätigkeit im Fischereisektor aufnehmen wollen, und Hindernisse beseitigt werden, wie etwa die hohen Kosten der Unternehmensgründung, Einkommensinstabilität, Ungleichheit zwischen den Geschlechtern und mangelnde berufliche Stabilität;

107. fordert die Kommission auf, in Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten neue Maßnahmen zu ergreifen, und fordert die Branche auf, Maßnahmen zu ergreifen, die die Inklusion junger Menschen und Frauen auf allen Ebenen des Sektors voranbringen und den Generationswechsel besser fördern, insbesondere indem alle Arbeitsplätze in der Wertschöpfungskette im Bereich Fischerei und Aquakultur attraktiver, sicherer und besser bezahlt werden;

108. betont, wie wichtig es ist, für angemessene Informationen und Schulungen, insbesondere für junge Menschen, zu sorgen, um den Wissensaustausch insbesondere in Bezug auf den Beitrag der Fischerei zu Nachhaltigkeitsfragen sicherzustellen; ist der Ansicht, dass dies wichtig ist, um sowohl ihre persönliche Situation zu verbessern, indem zur Verbesserung ihrer Einkommen beigetragen wird, als auch den Zusammenhalt ihrer lokalen Gemeinschaften, insbesondere in den am stärksten isolierten Küstenregionen mit geringeren Beschäftigungsmöglichkeiten;

109. hebt hervor, dass bei dem Generationswechsel die Ziele des europäischen Grünen Deals und das Erfordernis, den digitalen Wandel auch in der nachhaltigen blauen Wirtschaft sicherzustellen, berücksichtigt werden müssen; vertritt jedoch die Ansicht, dass der Generationswechsel nicht zu einem Konflikt zwischen den Generationen führen darf und Fischer aller Altersgruppen einbeziehen sollte, um für ein Gleichgewicht beim grünen und digitalen Wandel zu sorgen und sicherzustellen, dass der Erfahrungsschatz nicht verloren geht; fordert ferner, dass die Mobilität und die Beschäftigungsmöglichkeiten in der gesamten EU dadurch verbessert werden, dass Schwierigkeiten oder Einschränkungen in Bezug auf die Anerkennung der Kompetenzen und der Ausbildung von Fischern beseitigt werden;

110. würdigt die wichtige Rolle von Frauen für die logistische und administrative Unterstützung der Fischereifahrzeuge sowie für die Vermarktung und Verarbeitung von Fisch; betont jedoch, dass diese Rolle oft übersehen wird oder kaum sichtbar ist, insbesondere als Fischer oder Schiffskapitäne sowie bei ihrer Rolle in der Wissenschaft;

111. fordert die Kommission daher auf, Initiativen auf den Weg zu bringen, um die Arbeit von Frauen in der Fischerei anzuerkennen und ihre Rolle sichtbarer zu machen, und zwar, indem sowohl ihre Einbeziehung in die verschiedenen Bereiche gefördert wird als auch eine bessere Vertretung von Frauen in allen repräsentativen Organisationen und Einrichtungen unterstützt wird sowie sichergestellt wird, dass Angehörige beider Geschlechter gleich bezahlt werden;

112. weist erneut darauf hin, dass in der Gleichstellungsstrategie für den Zeitraum 2020-2025 zwingend vorgesehen ist, dass mit den einschlägigen EU-Fonds wie dem EMFAF Maßnahmen zur Förderung der Vereinbarkeit von Berufs- und Privatleben und der Erwerbsbeteiligung von Frauen unterstützt und Investitionen in Betreuungseinrichtungen gefördert werden und dass weibliches Unternehmertum vorangebracht und gegen die Geschlechtertrennung vorgegangen wird;

113. fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, sich darum zu bemühen, dass alle im Rahmen der GFP durchgeführten Programme und Maßnahmen, die darauf abzielen, junge Menschen für den Fischereisektor zu gewinnen, zur Verwirklichung der Gleichstellung der Geschlechter beitragen;

Externe Dimension der GFP und Meerespolitik

114. fordert die Kommission auf, mehr in die Förderung der GFP als politisches Modell für die Meerespolitik zu investieren, indem sie von der Stellung der EU in regionalen Fischereiorganisationen, bei Freihandelsabkommen und partnerschaftlichen Abkommen über nachhaltige Fischerei sowie allgemeiner in internationalen Foren Gebrauch macht; betont, dass dies von entscheidender Bedeutung sein wird, um einen fairen Wettbewerb für die Betreiber aus der EU sicherzustellen und die Interessen des EU-Fischerei- und -Aquakultursektors auf weltweiter Ebene zu verteidigen;

115. fordert die Kommission auf, die Verteilung der finanziellen Beiträge der EU zu überwachen und sicherzustellen, dass diese dem Fischerei- und Aquakultursektor zugewiesen werden;

116. fordert, dass die Rolle der regionalen Fischereiorganisationen gestärkt wird, und fordert die Kommission auf, einen allgemeinen Rahmen für die Verhandlungsmandate für die Beteiligung an diesen Organisationen vorzuschlagen; fordert die Kommission ferner auf, dafür zu sorgen, dass das Parlament in den frühesten Phasen der Ausarbeitung von Maßnahmen und Empfehlungen für die Annahme innerhalb der regionalen Fischereiorganisationen in einer Weise einbezogen wird, die die Verhandlungsposition der EU nicht untergräbt;

117. ist der Ansicht, dass es kein Meeresgebiet und keine relevanten Fischereiressourcen geben sollte, die nicht von den einschlägigen regionalen Fischereiorganisationen erfasst werden; fordert die Kommission auf, in internationalen Foren die Gründung neuer regionalen Fischereiorganisationen, wo erforderlich, sowie die Anpassung bestehender Organisationen zu fördern, um den Schutz der Fischbestände und die nachhaltige Bewirtschaftung der Fischereiressourcen zu verbessern und die nachhaltigen Tätigkeiten der Flotten, die in diesen Gebieten tätig sind, zu verteidigen;

118. weist darauf hin, dass partnerschaftliche Abkommen über nachhaltige Fischerei mit Drittstaaten sowohl der EU als auch den Partnerländern zugutekommen; hebt hervor, dass neuere partnerschaftliche Abkommen über nachhaltige Fischerei Menschenrechtsklauseln enthalten und die Bedürfnisse der Bevölkerung vor Ort berücksichtigen;

119. hält es für dringend notwendig, dass die Kommission im Rahmen der externen Dimension der GFP alle Aspekte des Völkerrechts strikt einhält;

120. fordert die Kommission auf, dafür zu sorgen, dass die Ziele der GFP vollständig in den Standpunkt der EU in allen internationalen Umweltforen wie dem Übereinkommen über die biologische Vielfalt (CBD) oder dem Übereinkommen über den internationalen Handel mit gefährdeten Arten freilebender Tiere und Pflanzen (CITES) integriert werden, in denen Fragen im Zusammenhang mit biologischen Meeresschätzen erörtert werden;

Einfuhren und Handel sowie illegale, unregulierte und nicht gemeldete Fischerei

121. ist der Ansicht, dass eingeführte aquatische Lebensmittel strengen Überwachungs- und Zertifizierungsverfahren unterliegen müssen, um sicherzustellen, dass sie aus nachhaltiger Fischerei stammen, sowie hohen Gesundheits-, Umwelt- und Sozialstandards unterliegen müssen, die genauso streng sind wie für EU-Erzeugnisse; ist der Ansicht, dass dies durch spezifische Klauseln in den neuen von der EU ausgehandelten Handelsabkommen vorgeschrieben werden sollte;

122. weist darauf hin, dass das System der Rückverfolgbarkeit von frischen, gefrorenen und verarbeiteten aquatischen Lebensmitteln, die in die Union eingeführt werden, darunter „Loins“ genannte Thunfischfilets, die im Rahmen der Regelung der autonomen Zollkontingente eingeführt werden, unerlässlich ist, um den Erwartungen der Verbraucher gerecht zu werden, indem Informationen bereitgestellt werden, die darauf abzielen, die Lebensmittelsicherheit zu verbessern, Kontrollen von Einfuhren aus Drittländern zu ermöglichen und die IUU-Fischerei zu bekämpfen; fordert einen stärker harmonisierten Ansatz in der EU in Bezug auf die Umsetzung von EU-Rechtsvorschriften im Zusammenhang mit IUU-Fischerei;

123. weist darauf hin, dass die Union der größte und attraktivste Einfuhrmarkt für Meeres-und Aquakulturerzeugnisse ist; fordert, dass diese Machtstellung im Handel genutzt wird, um die Interessen der EU-Verbraucher bei der Förderung hoher Standards und des EU-Sektors zu schützen, zu verhindern, dass ihre Partner Abkommen oder Zusagen nicht einhalten, und auf internationaler Ebene gleiche Wettbewerbsbedingungen zu fördern, insbesondere was soziale, wirtschaftliche und Umweltstandards anbelangt;

124. begrüßt, dass das Handels- und Kooperationsabkommen zwischen der EU und dem Vereinigten Königreich eine direkte Verbindung zwischen Handels- und Fischereibestimmungen enthält; fordert die Kommission und den Rat auf, dafür zu sorgen, dass die Fischereiverhandlungen mit dem Vereinigten Königreich sowie mit anderen Anrainerstaaten im Nordostatlantik ebenfalls mit den Fragen des Handels und des Zugangs zum EU-Binnenmarkt verknüpft werden;

125. betont, wie wichtig die Null-Toleranz-Politik der EU in Bezug auf IUU-Fischerei ist, da dieses Phänomen auf internationaler Ebene nach wie vor auftritt und von mangelnder Transparenz in Bezug auf illegale Fischereitätigkeiten bis hin zu moderner Sklaverei reicht, wie im Falle einiger chinesischer Schiffe, und bedauert, dass nicht zugelassene Meereserzeugnisse weiterhin auf einer Reihe von EU-Märkten verkauft werden;

126. weist darauf hin, dass die Kommission und die Mitgliedstaaten ihre Anstrengungen zur Bekämpfung der IUU-Fischerei verdoppeln müssen und sicherstellen müssen, dass durch den Konsum von Meereserzeugnissen in der EU nicht zur IUU-Fischerei beigetragen wird;

127. fordert die Kommission auf, die Rolle der EFCA bei der Bekämpfung der IUU-Fischerei zu stärken;

128. fordert, dass in alle Freihandelsabkommen mit Drittländern ein Abschnitt über die Bekämpfung der IUU-Fischerei aufgenommen wird;

Gebiete in äußerster Randlage

129. ist der Ansicht, dass bei einigen Aspekten der GFP den spezifischen Bedürfnissen der Gebiete in äußerster Randlage nicht ausreichend Rechnung getragen wird; fordert die Kommission und die betroffenen Mitgliedstaaten auf, diese Situation auf der Grundlage von Artikel 349 AEUV und durch einen regionalisierten Ansatz, wie er in der GFP verankert ist, anzugehen und erforderlichenfalls die erforderlichen Anpassungen vorzunehmen;

130. hebt die besonderen Merkmale des Fischerei- und Aquakultursektors in den Gebieten in äußerster Randlage hervor; fordert die Kommission auf, ein Programm mit Optionen speziell in Bezug auf auf Abgelegenheit und Insellage zurückzuführende Probleme (POSEI) für Fischerei und Aquakultur vorzuschlagen, ähnlich dem für die Landwirtschaft;

131. betont, dass die Unterstützung der EU und der Mitgliedstaaten für die Erneuerung der Flotten der handwerklichen Fischerei für diese Regionen von entscheidender Bedeutung ist; fordert die Kommission insbesondere auf, ihre Leitlinien für die Analyse des Gleichgewichts zwischen Fangkapazität und Fangmöglichkeiten (COM(2014)0545) an die Besonderheiten der Gebiete in äußerster Randlage anzupassen;

132. betont, dass es wichtig ist, solide Studien durchzuführen, um die biologischen Meeresressourcen in allen Gewässern der Union und insbesondere in den Gebieten in äußerster Randlage zu bewerten;

133. besteht darauf, dass selektive Fangmethoden wie verankerte Fischsammelgeräte, die von Flotten der handwerklichen Fischerei in den Gebieten in äußerster Randlage eingesetzt werden, unterstützt werden müssen, sofern solche Geräte zu nachhaltiger und selektiver Fischerei beitragen;

134. betont, dass die notwendigen Ressourcen bereitgestellt werden müssen, um die wissenschaftlichen Erkenntnisse über die ausschließlichen Wirtschaftszonen der Gebiete in äußerster Randlage zu verbessern;

Klimawandel und andere Herausforderungen für die Zukunft

135. betont, dass die Eindämmung des Klimawandels und die Anpassung an den Klimawandel große Herausforderungen sind, die von der derzeitigen GFP nicht hinreichend in Angriff genommen werden;

136. betont, dass die Bemühungen der Fischereibranche um eine bessere Nachhaltigkeit der Bestände und darum, diese in einem guten Zustand zu halten, wenn ein solcher erreicht ist, nutzlos sind, wenn der Klimawandel nicht bekämpft wird;

137. betont nachdrücklich, dass sich die wissenschaftliche Forschung vermehrt auf den Zusammenhang zwischen durch den Klimawandel bedingten Umweltveränderungen und Fischbeständen konzentrieren muss, damit nicht nur die Fischereibranche für den Rückgang der Bestände verantwortlich gemacht wird;

138. betont, dass die Fischer und der übrige Teil der Kette der maritimen Wirtschaft nicht Verursacher, sondern Opfer des Klimawandels sind;

139. ist der Ansicht, dass die Aquakulturbranche in der Lage ist, beständig einen Beitrag zu Ökosystemleistungen für die Gesellschaft zu leisten, und dass die Teichaquakultur sowie die Algen- und Muschelzucht zur Dekarbonisierung der Wirtschaft in der EU und zur Eindämmung des Klimawandels beitragen können; betont jedoch, dass die Kohlenstoffbindung durch die Algen- und Muschelzucht je nach Erzeugungsverfahren und Verwendungszweck zum Zeitpunkt der Ernte des Erzeugnisses begrenzt ist; fordert die Mitgliedstaaten auf, gegebenenfalls effiziente kurze Lieferketten zu fördern, um so einen Beitrag zur Bekämpfung des Klimawandels zu leisten;

140. weist darauf hin, dass bestimmte Aquakulturmethoden wie die Muschel- oder Austernzucht und die Teichpolykultur im Kontext der EU-Klimaschutzbestimmungen erfolgreiche Modelle für künftige Emissionsgutschriftssysteme sein können; fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, diese Art des grünen Wirtschaftens zu unterstützen;

141. fordert die Mitgliedstaaten auf, auch künftig zur Förderung der Algenzucht beizutragen und die Verwendung und Weiterentwicklung von Algen als Lebens- und Futtermittel zu erleichtern; hebt hervor, dass es in der Algenzucht noch ungenutztes Potenzial für die Schaffung neuer Arbeitsplätze und die Bereitstellung von Ökosystemleistungen und umweltfreundlicheren Lebens- und Futtermitteln gibt;

142. fordert die Kommission auf, bei der Überarbeitung der Gemeinsamen Fischereipolitik zu berücksichtigen, dass sich die Merkmale der Ozeane (Temperatur, Dichte, Salzgehalt, Sauerstoffsättigung usw.) in den letzten zehn Jahren verändert haben;

143. betont die Notwendigkeit widerstandsfähigerer Ökosysteme durch miteinander verbundene und wirksam bewirtschaftete Meeresschutzgebiete als Grundlage für widerstandsfähige und profitable Wirtschaftszweige in der Fischerei;

144. hebt hervor, dass Resilienz gegenüber dem Klimawandel in der Fischerei durch diversifizierte Fanggebiete und Zielarten erreicht wird;

145. fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, die personellen und finanziellen Ressourcen für die Fischereiwissenschaft im Zusammenhang mit dem Klimawandel und der Dekarbonisierung der Flotte aufzustocken und die Auswirkungen des Klimawandels auf den Zustand und die Umwelt der Fischerei zu analysieren;

146. fordert Innovationen bei der Überwachung der Auswirkungen des Klimawandels auf die Bestände, und zwar im Rahmen einer engen Zusammenarbeit zwischen der Wissenschaft und Interessenträgern, damit die Reaktionsfähigkeit erhöht wird und abgestimmte Managementtools entwickelt werden;

147. fordert die Kommission auf, Instrumente für die vom Klimawandel betroffenen Sektoren zu konzipieren und hinreichende Finanzmittel hierfür bereitzustellen;

148. fordert die Kommission auf, zur Förderung der Kreislaufwirtschaft in der Fischerei europäische Programme aufzulegen, damit Fischer, die dazu in der Lage sind, in Zeiten, in denen keine Fischereimöglichkeiten bestehen, Abfälle auf See einsammeln und auf diese Weise die Rentabilität ihrer Tätigkeit verbessern können;

149. fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, alle Bestimmungen der GFP, die noch nicht umgesetzt wurden, in Angriff zu nehmen und weiterzuverfolgen;

Freizeitfischerei

150. betont, dass die Erhebung von Daten aus Freizeitfängen dringend und unbedingt verbessert werden muss; fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten nachdrücklich auf, in die europäische Rahmenregelung für die Datenerhebung[20] (Verordnung (EU) 2017/1004) neben den in den mehrjährigen Bewirtschaftungsplänen enthaltenen und der Anlandepflicht unterliegenden Arten alle Arten aufzunehmen, für die TACs und Quoten gelten;

151. betont, dass Daten benötigt werden, um die Auswirkungen der Freizeitfischerei in der EU auf das Meeresökosystem und die biologischen Meeresschätze in EU-Gewässern zu bewerten, einschließlich Daten über Beifänge, insbesondere von Arten, die nach EU-Recht oder internationalem Recht geschützt sind, Daten über die Auswirkungen der Freizeitfischerei auf marine Lebensräume, einschließlich empfindlicher Meeresgebiete, und Daten über die Auswirkungen der Fischerei auf Nahrungsnetze;

152. betont, dass die Freizeitfischerei erhebliche Auswirkungen auf die Fischbestände haben könnte; begrüßt die Fortschritte bei der Überarbeitung der Fischereikontrollverordnung, und fordert die Mitgliedstaaten auf, sicherzustellen, dass die Freizeitfischerei so betrieben wird, dass sie mit den Zielen der GFP vereinbar ist;

Aquakultur

153. weist auf die große Bedeutung der Aquakultur hin, wenn es gilt, auf lange Sicht Ernährungssicherheit zu gewährleisten und zur Deckung der weltweit wachsenden Nachfrage nach Lebensmitteln aus dem Wasser beizutragen, sowie auf ihren Beitrag zur Schaffung von Wachstum und Beschäftigung für Unionsbürger, zur besseren Bewahrung von Ökosystemen und biologischer Vielfalt und als Teil eines stärker kreislaufgeprägten Ressourcenmanagements;

154. hebt hervor, dass gezüchtete Fische und Meeresfrüchte als Proteinquelle für Lebensmittel einen kleineren CO2-Fußabdruck aufweisen und weniger natürliche Ressourcen verbrauchen als terrestrische Viehzucht und ihnen eine wichtige Rolle beim Aufbau eines nachhaltigen Ernährungssystems zukommt;

155. weist auf die Rolle der strategischen Leitlinien und der mehrjährigen nationalen Strategiepläne beim Aufbau einer nachhaltigen und resilienten Aquakultur hin;

156. bedauert, dass die europäische Aquakultur seit 2014 stagniert und begrenzte Fortschritte bei der Verringerung des Verwaltungsaufwands und der Integration der Aquakultur in die maritime, Küsten- und Binnenraumplanung erzielt wurden;

157. hebt hervor, dass die Aquakultur in Europa weit davon entfernt ist, ihre volle Kapazität auszuschöpfen, und dass die Abhängigkeit der EU von Einfuhren sehr hoch ist, da annähernd 75 % der in der EU insgesamt verzehrten Fische und Meeresfrüchte aus Drittstaaten importiert werden;

158. fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, das Wachstum der Aquakultur mit geringen Umweltauswirkungen zu fördern, was nicht nur Meeresweichtiere und Algen, sondern auch die Zucht von Süßwasser- und Meeresflossenfischen umfasst, anstatt das Wachstum der Aquakultur mit niedrigem Trophiegrad zu fördern; hebt insbesondere die große Bedeutung der Erzeugung von Flossenfisch für das Angebot auf dem EU-Markt hervor, da hier ein großer Anteil (94 % im Jahr 2021) eingeführt wird;

159. weist darauf hin, dass große Erzeugerstaaten, die nicht der EU angehören, das Wachstum ihrer Branche für gezüchtete Flossenfische nach wie vor massiv fördern, wobei die EU ihr größter Ausfuhrmarkt ist;

160. fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, die Umsetzung der überarbeiteten strategischen Leitlinien und der mehrjährigen nationalen Pläne aktiv zu unterstützen und ihre langfristige Nachhaltigkeit zu fördern und hierbei das Augenmerk nicht nur auf die ökologische Nachhaltigkeit zu richten, sondern auch auf die wirtschaftliche und soziale Nachhaltigkeit der EU-Aquakultur;

161. bedauert, dass die derzeitige Handelspolitik der EU keine gleichen Wettbewerbsbedingungen für Erzeuger aus der EU und aus Drittstaaten sicherstellt, die es der Aquakulturbranche erlauben, tragfähige wirtschaftliche Ergebnisse zu erzielen und gleichzeitig zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung der Regionen in der EU beizutragen;

162. weist auf die große Bedeutung der Aquakultur hin, wenn es gilt, auf lange Sicht Ernährungssicherheit zu gewährleisten und zur Deckung der weltweit wachsenden Nachfrage nach Lebensmitteln aus dem Wasser beizutragen, sowie auf ihren Beitrag zur Schaffung von Wachstum und Beschäftigung für Unionsbürger, zur besseren Bewahrung von Ökosystemen und biologischer Vielfalt und als Teil eines stärker kreislaufgeprägten Ressourcenmanagements; bedauert, dass die europäische Aquakultur seit 2014 stagniert und begrenzte Fortschritte bei der Verringerung des Verwaltungsaufwands und der Integration der Aquakultur in die maritime, Küsten- und Binnenraumplanung erzielt wurden; betont, dass die europäische Aquakultur weit davon entfernt ist, ihre volle Kapazität zu erreichen, und dass 75 % der in der EU konsumierten Meeresfrüchte in Einrichtungen außerhalb der EU angebaut bzw. gezüchtet werden; fordert die Kommission auf, die Umsetzung der überarbeiteten strategischen Leitlinien und nationalen Pläne aktiv zu unterstützen und ihre langfristige ökologische, wirtschaftliche und soziale Nachhaltigkeit zu fördern;

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163. beauftragt seine Präsidentin, diese Entschließung dem Rat und der Kommission sowie den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten zu übermitteln.



 

BEGRÜNDUNG

2009 veröffentlichte die Kommission ein Grünbuch mit einer Vision, wie die gemeinsame Fischereipolitik (GFP) in Zukunft aussehen sollte. Damit wurde die Debatte über eine Reform eingeleitet, die 2013 angenommen wurde.

Die derzeitige Kommission soll dem Europäischen Parlament und dem Rat bis zum 31. Dezember 2022 einen Bericht über die Funktionsweise der GFP vorlegen. Sie sollte die gemeinsame Fischereipolitik bis 2022 evaluieren, um zu ermitteln, wie Probleme wie soziale Dimension, Anpassung an den Klimawandel und saubere Ozeane angegangen werden können, die von der derzeitigen Politik nicht ausreichend abgedeckt werden, und über ihre künftige Entwicklung nachzudenken.

Mit dem vorliegenden Entwurf eines Berichts wird das Ziel verfolgt, politische Leitlinien für künftige Überprüfungen der GFP vorzugeben. Auch wenn er nicht alle Antworten liefert, werden darin einige Fragen zur Umsetzung der derzeitigen GFP aufgeworfen, zu der Frage, ob die derzeitigen Ziele und Instrumente der GFP nach wie vor relevant sind, um aktuelle und künftige Herausforderungen zu bewältigen, und ob bestimmte Aspekte reformiert, überprüft, angepasst oder verbessert werden sollten.

Die Kommission hat die Politik stets angemessen kritisch gesehen, und dies war der wichtigste Motor für den politischen Wandel. Die Kommission sollte sich weiterhin für eine Verbesserung der Politik einsetzen, wann immer dies erforderlich ist.

Aufgrund der Beschränkungen in Bezug auf die Länge des Berichts war es nicht möglich, jeden einzelnen Aspekt der GFP, der unter die GFP-Grundverordnung (EU) 1380/2013 fällt, zu behandeln. Es musste eine Auswahl getroffen werden.

Der Schwerpunkt des Berichts liegt daher in erster Linie auf der Erhaltung der Fischbestände und dem Fischereimanagement, wobei er auch auf spezifischen Berichten aufbaut, die in den letzten Jahren bereits zu Themen wie dem höchstmöglichen Dauerertrag, der Anlandeverpflichtung, der Umsetzung von Artikel 17 der GFP oder dem Thema „Fischer für die Zukunft“ angenommen wurden. Auf technische Maßnahmen wird jedoch angesichts des recht kürzlich eingeführten neuen Rechtsrahmens nicht näher eingegangen.

Der Bericht betrifft weder die Aquakultur (die gerade Gegenstand einer spezifischen Entschließung des Europäischen Parlaments war) noch die Vermarktung und Verarbeitung von Fischerei- und Aquakulturerzeugnissen (die unter eine parallel zur Grundverordnung erlassene spezifische Verordnung fallen). Er befasst sich auch nicht mit anderen Schlüsselaspekten wie der strukturellen Säule der GFP (unter der EMMF-Verordnung), der Kontrolle (derzeit Gegenstand interinstitutioneller Verhandlungen) oder den Auswirkungen des Brexits auf die Fischerei der EU im Nordostatlantik (ebenfalls Gegenstand einer kürzlich verabschiedeten Entschließung).

Standpunkt des Berichterstatters

Ohne auf konkrete Maßnahmen einzugehen, die überprüft werden müssen, lässt sich sagen, dass die künftige GFP einen Paradigmenwechsel von starren und unrealistischen Zielen hin zu pragmatischen und erreichbaren Zielen vollziehen muss.

Im Laufe des letzten Jahrzehnts (2010-2020) wurde ein radikaler Wandel von einem völligen Fehlen klar definierter Ziele für das Fischereimanagement hin zu starren „politischen“ Zielen vollzogen, die 2013 (Jahr der letzten GFP-Reform) übereilt in dem Bewusstsein festgelegt wurden, dass niemand zu diesem Zeitpunkt alle Antworten auf die Fragen zu ihren Auswirkungen und ihrer praktischen Umsetzung hatte und dass die Erfahrung zeigen sollte, ob sie Ergebnisse erzielen konnten oder nicht. Das Problem besteht darin, dass bis heute nicht nur die 2013 vereinbarten Ziele nicht innerhalb der gesetzten Fristen erreicht werden, sondern auch festgestellt wird, dass einige unmöglich erreicht werden können und andere nur schwer in die Praxis umgesetzt werden können.

Wissenschaftler sind sich bewusst, dass es praktisch unmöglich ist, alle Fischbestände in einem Meeresökosystem mit dem höchstmöglichen Dauerertrag (MSY) zu nutzen, was wir als Ziel für 2020 festgelegt haben. Insbesondere in einer Fischerei, in der verschiedene Arten gefangen werden, können nicht alle Bestände gleichzeitig auf MSY-Niveau befischt werden. Auch das Ziel, die Verpflichtung zur Anlandung aller Fänge bis 2019 umzusetzen, klingt als Konzept zwar einfach, bereitet aber nach wie vor enorme Schwierigkeiten. Das MSY-Konzept sollte unter Berücksichtigung der praktischen Realität sowie der sozioökonomischen Dimension und der Dimensionen der Verhältnismäßigkeit und der Ernährungssicherheit umgesetzt werden.

Dies führt zu Misstrauen der Fischer gegenüber Politikern, weil die ergriffenen Maßnahmen untauglich sind und keine solide wissenschaftliche Grundlage haben, sowie zu Misstrauen der Gesellschaft, die der Ansicht ist, dass die EU die Vereinbarungen nicht eingehalten hat, aber auch zu Empörung gegenüber den Fischern, die als nicht gesetzestreu angesehen werden.

Die Glaubwürdigkeit der EU wird infrage gestellt. Es bedarf realistischer und erreichbarer Ziele. Die Fischer müssen dabei einbezogen werden. In der künftigen GFP muss das Image des noblen und schwierigen Metiers der Fischer, insbesondere der Fischer in der EU, die den Verbrauchern gesunde, hochwertige und nachhaltige Lebensmittel bieten, wiederhergestellt und gefördert werden.

Die derzeitigen Ziele der GFP sind zu stark auf Umweltbelange ausgerichtet. Auch wenn niemand bezweifelt, dass gesunde Fischbestände und der Schutz der biologischen Vielfalt eine unabdingbare Voraussetzung für einen wirtschaftlich rentablen Fischereisektor sind, sollte man nicht aus den Augen verlieren, dass das Ziel der GFP nicht nur darin besteht, über mehr reichhaltige oder weniger überfischte Fischereiressourcen zu verfügen, sondern auch – oder in erster Linie – darin, ein Höchstmaß an nachhaltiger Erzeugung von Meeresfrüchten zu erreichen, um Ernährungssicherheit und positive soziale und wirtschaftliche Erträge für Fischer und Küstengemeinden sicherzustellen. Daher müssen die Fischerei- und die Umweltpolitik aufeinander abgestimmt werden, wobei aber die Umweltziele keinen Vorrang vor denen der GFP haben dürfen.

Gute Regierungsführung, frühzeitige Konsultation und wirksame Einbeziehung der Interessenträger in den Entscheidungsprozess sind Grundvoraussetzungen für eine erfolgreiche Politik.

In diesem Zusammenhang ist die Sicherstellung gleicher Wettbewerbsbedingungen mit bestimmten ausländischen Flotten mit niedrigen Sozial- und Umweltstandards, die in denselben Gebieten wie EU-Akteure fischen und ihre Erzeugnisse auf dem EU-Markt vermarkten, von grundlegender Bedeutung für die Wettbewerbsfähigkeit der Flotten und Aquakulturerzeuger aus der EU.

Gleichzeitig müssen wir dafür sorgen, dass die EU im Rahmen ihrer Maßnahmen zur Meerespolitik die Interessen ihrer Fischereisektoren auf globaler Ebene verteidigt. Die Verteidigung und Förderung des EU-Nachhaltigkeitsmodells ist absolut vereinbar mit der Verteidigung der Interessen der EU-Sektoren und sollte damit Hand in Hand gehen.

Der Fischerei- und Aquakultursektor der EU und die gesamte Wertschöpfungskette von Meeresfrüchten sind strategische Akteure für ihre gesellschaftliche Rolle bei der Bereitstellung hochwertiger gesunder Lebensmittel für die Verbraucher. Sie müssen den Platz erhalten, den sie verdienen, und ganz allgemein weit oben auf die politische Agenda der EU gesetzt werden.

Die Gebiete in äußerster Randlage schließlich haben besondere Einschränkungen und besondere Bedürfnisse, wie in Artikel 349 AEUV anerkannt wird. Die GFP sollte diesen besonderen Merkmalen und Bedürfnissen Rechnung tragen und daran angepasst werden.

ANGABEN ZUR ANNAHME IM FEDERFÜHRENDEN AUSSCHUSS

Datum der Annahme

24.10.2023

 

 

 

Ergebnis der Schlussabstimmung

+:

–:

0:

16

4

1

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Mitglieder

Clara Aguilera, François-Xavier Bellamy, Izaskun Bilbao Barandica, Isabel Carvalhais, Rosanna Conte, Francisco Guerreiro, Anja Haga, Ladislav Ilčić, France Jamet, Pierre Karleskind, Colm Markey, Predrag Fred Matić, Caroline Roose, Bert-Jan Ruissen, Marc Tarabella

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellvertreter

Maria da Graça Carvalho, Martin Hlaváček, Ska Keller, Gabriel Mato

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellv. (Art. 209 Abs. 7)

Camilla Laureti, Maria-Manuel Leitão-Marques


NAMENTLICHE SCHLUSSABSTIMMUNG IM FEDERFÜHRENDEN AUSSCHUSS

16

+

ECR

Ladislav Ilčić, Bert-Jan Ruissen

NI

Marc Tarabella

PPE

François-Xavier Bellamy, Maria da Graça Carvalho, Anja Haga, Colm Markey, Gabriel Mato

Renew

Izaskun Bilbao Barandica, Martin Hlaváček, Pierre Karleskind

S&D

Clara Aguilera, Isabel Carvalhais, Camilla Laureti, Maria-Manuel Leitão-Marques, Predrag Fred Matić

 

4

-

ID

Rosanna Conte

Verts/ALE

Francisco Guerreiro, Ska Keller, Caroline Roose

 

1

0

ID

France Jamet

 

Erklärung der benutzten Zeichen:

+ : dafür

- : dagegen

0 : Enthaltung

 

Letzte Aktualisierung: 29. November 2023
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