BERICHT über den Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung von Vorschriften zur Prävention und Bekämpfung des sexuellen Missbrauchs von Kindern
16.11.2023 - (COM(2022)0209 – C9‑0174/2022 – 2022/0155(COD)) - ***I
Ausschuss für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres
Berichterstatter: Javier ZarzalejosVerfasser der Stellungnahme des gemäß Artikel 57 der Geschäftsordnung assoziierten Ausschusses:
Alex Agius Saliba, Ausschuss für Binnenmarkt und Verbraucherschutz
- ENTWURF EINER LEGISLATIVEN ENTSCHLIESSUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS
- BEGRÜNDUNG
- ANLAGE: AUFLISTUNG DER EINRICHTUNGEN UND PERSONEN, VON DENEN DER BERICHTERSTATTER BEITRÄGE ERHALTEN HAT
- STELLUNGNAHME DES AUSSCHUSSES FÜR BINNENMARKT UND VERBRAUCHERSCHUTZ
- STELLUNGNAHME DES HAUSHALTSAUSSCHUSSES
- STELLUNGNAHME DES AUSSCHUSSES FÜR KULTUR UND BILDUNG
- STELLUNGNAHME DES AUSSCHUSSES FÜR DIE RECHTE DER FRAUEN UND DIE GLEICHSTELLUNG DER GESCHLECHTER
- VERFAHREN DES FEDERFÜHRENDEN AUSSCHUSSES
- NAMENTLICHE SCHLUSSABSTIMMUNG IM FEDERFÜHRENDEN AUSSCHUSS
ENTWURF EINER LEGISLATIVEN ENTSCHLIESSUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS
zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung von Vorschriften zur Prävention und Bekämpfung des sexuellen Missbrauchs von Kindern
(COM(2022)0209 – C9‑0174/2022 – 2022/0155(COD))
(Ordentliches Gesetzgebungsverfahren: erste Lesung)
Das Europäische Parlament,
– unter Hinweis auf den Vorschlag der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (COM(2022)0209),
– gestützt auf Artikel 294 Absatz 2 und Artikel 114 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, auf deren Grundlage ihm der Vorschlag der Kommission unterbreitet wurde (C9‑0174/2022),
– gestützt auf Artikel 294 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
– unter Hinweis auf die vom spanischen Parlament, von der niederländischen Ersten Kammer, vom irischen Parlament, vom französischen Senat und vom tschechischen Abgeordnetenhaus im Rahmen der Protokolle Nr. 1 und 2 vorgelegten begründeten Stellungnahmen,
– unter Hinweis auf die Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses vom 21. September 2022[1],
– gestützt auf Artikel 59 seiner Geschäftsordnung,
– unter Hinweis auf die Stellungnahmen des Ausschusses für Binnenmarkt und Verbraucherschutz, des Haushaltsausschusses, des Ausschusses für Kultur und Bildung und des Ausschusses für die Rechte der Frau und die Gleichstellung der Geschlechter,
– unter Hinweis auf den Bericht des Ausschusses für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres (A9‑0364/2023),
1. legt den folgenden Standpunkt in erster Lesung fest;
2. billigt seine dieser Entschließung beigefügte Erklärung, die gemeinsam mit dem endgültigen Rechtsakt im Amtsblatt der Europäischen Union (Reihe L) veröffentlicht wird;
3. fordert die Kommission auf, es erneut zu befassen, falls sie ihren Vorschlag ersetzt, entscheidend ändert oder beabsichtigt, ihn entscheidend zu ändern;
4. beauftragt seine Präsidentin, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den nationalen Parlamenten zu übermitteln.
Änderungsantrag 1
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 1
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(1) Dienste der Informationsgesellschaft haben für die Kommunikation, die Meinungsäußerung, das Sammeln von Informationen und viele andere Aspekte des heutigen Alltags, auch für Kinder, aber eben auch für Straftäter im Bereich des sexuellen Kindesmissbrauchs enorm an Bedeutung gewonnen. Bei Straftaten dieser Art, die bestimmten Mindestvorschriften auf Unionsebene unterliegen, handelt es sich um sehr schwere Straftaten, die es wirksam zu verhindern und zu bekämpfen gilt, damit die Rechte und das Wohlergehen der Kinder, wie in der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (im Folgenden „Charta“) vorgeschrieben, und die Gesellschaft insgesamt geschützt werden. Die Nutzer solcher in der Union angebotener Dienste sollten darauf vertrauen können, dass diese insbesondere von Kindern sicher genutzt werden können. |
(1) Dienste der Informationsgesellschaft sind für die Kommunikation, die Meinungsäußerung, das Sammeln von Informationen und viele andere Aspekte des heutigen Alltags, auch für Kinder, sehr wichtig geworden. Diese Dienste werden jedoch auch von Straftätern im Bereich des sexuellen Kindesmissbrauchs genutzt. Bei Straftaten dieser Art, die bestimmten Mindestvorschriften auf Unionsebene unterliegen, handelt es sich um sehr schwere Straftaten, die häufig langfristige negative Folgen für die Opfer haben und die es wirksam zu verhindern und zu bekämpfen gilt, damit die Rechte und das Wohlergehen der Kinder, wie in der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (im Folgenden „Charta“) vorgeschrieben, und die Gesellschaft insgesamt geschützt werden. Die Nutzer solcher in der Union angebotener Dienste sollten darauf vertrauen können, dass diese, insbesondere von Kindern, in einer vertrauenswürdigen Online-Umgebung sicher genutzt werden können. |
Änderungsantrag 2
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 2
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(2) Angesichts der zentralen Bedeutung der einschlägigen Dienste der Informationsgesellschaft lassen sich diese Ziele nur erreichen, wenn sichergestellt wird, dass die Anbieter solcher Dienste in der Union verantwortungsvoll handeln und angemessene Maßnahmen ergreifen, um das Risiko des Missbrauchs ihrer Dienste zum Zwecke des sexuellen Kindesmissbrauchs zu minimieren, da diese Anbieter oft als einzige in der Lage sind, diesen Missbrauch zu verhindern und zu bekämpfen. Die ergriffenen Maßnahmen sollten zielgerichtet, sorgfältig ausgewogen und verhältnismäßig sein, damit sich für diejenigen, die die Dienste für rechtmäßige Zwecke nutzen, keine unangemessenen negativen Folgen ergeben, insbesondere für die Ausübung ihrer durch das Unionsrecht – d. h. die in der Charta verankerten und als allgemeine Grundsätze des Unionsrechts anerkannten – geschützten Grundrechte, und damit für die Diensteanbieter keine übermäßige Belastung entsteht. |
(2) Angesichts der zentralen Bedeutung der einschlägigen Dienste der Informationsgesellschaft lassen sich diese Ziele nur erreichen, wenn sichergestellt wird, dass die Anbieter solcher Dienste in der Union verantwortungsvoll handeln und angemessene Maßnahmen ergreifen, um das Risiko, dass ihre Dienste zum Zwecke des sexuellen Kindesmissbrauchs missbraucht werden, zu minimieren, da diese Anbieter oft auf einzigartige Weise in der Lage sind, diesen Missbrauch zu verhindern und zu bekämpfen. Die ergriffenen Maßnahmen sollten wirksam, zielgerichtet, evidenzbasiert, sorgfältig ausgewogen und verhältnismäßig sein sowie kontinuierlich überprüft werden, damit sich für diejenigen, die die Dienste für rechtmäßige Zwecke nutzen, keine unangemessenen negativen Folgen ergeben, insbesondere für die Ausübung ihrer durch das Unionsrecht geschützten – d. h. in der Charta verankerten und als allgemeine Grundsätze des Unionsrechts anerkannten – Grundrechte, und damit für die Diensteanbieter weder direkt noch indirekt eine übermäßige Belastung entsteht. |
Änderungsantrag 3
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 3
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(3) Die Mitgliedstaaten führen zunehmend nationale Rechtsvorschriften zur Prävention und Bekämpfung des sexuellen Kindesmissbrauchs im Internet ein oder ziehen dies in Erwägung und legen damit insbesondere Verpflichtungen für Anbieter einschlägiger Dienste der Informationsgesellschaft fest. Angesichts des von Natur aus grenzüberschreitenden Charakters des Internets und der betreffenden Dienstleistungserbringung haben diese divergierenden nationalen Rechtsvorschriften unmittelbar negative Auswirkungen auf den Binnenmarkt. Zur Erhöhung der Rechtssicherheit, Beseitigung der dadurch entstehenden Hindernisse für die Dienstleistungserbringung und Schaffung gleicher Wettbewerbsbedingungen auf dem Binnenmarkt sollten die erforderlichen harmonisierten Anforderungen auf Unionsebene festgelegt werden. |
(3) Die Mitgliedstaaten führen zunehmend nationale Rechtsvorschriften zur Prävention und Bekämpfung des sexuellen Kindesmissbrauchs im Internet und allgemein zum Schutz von Kindern im Internet ein oder ziehen dies in Erwägung und legen damit insbesondere Verpflichtungen für Anbieter einschlägiger Dienste der Informationsgesellschaft fest. Angesichts des von Natur aus grenzüberschreitenden Charakters des Internets und der betreffenden Dienstleistungserbringung können diese zuweilen divergierenden nationalen Rechtsvorschriften unmittelbar negative Auswirkungen auf den Binnenmarkt haben. Zur Erhöhung der Rechtssicherheit, Beseitigung der dadurch entstehenden Hindernisse für die Dienstleistungserbringung und Sicherstellung gleicher Wettbewerbsbedingungen auf dem Binnenmarkt sollten die erforderlichen harmonisierten Anforderungen auf Unionsebene festgelegt werden. |
Änderungsantrag 4
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 4
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(4) Daher sollte diese Verordnung zum reibungslosen Funktionieren des Binnenmarkts beitragen, indem klare, einheitliche und ausgewogene Vorschriften festgelegt werden, um den sexuellen Missbrauch von Kindern wirksam zu verhindern und zu bekämpfen und gleichzeitig die Grundrechte aller betroffenen Parteien zu achten. Da die betreffenden Dienste und die zu ihrer Erbringung eingesetzten Technologien einem raschen Wandel unterliegen, sollte die Festlegung dieser Vorschriften technologieneutral und zukunftssicher erfolgen, um Innovationen nicht zu behindern. |
(4) Daher sollte diese Verordnung zum reibungslosen Funktionieren des Binnenmarkts beitragen, indem klare, einheitliche, wirksame, verhältnismäßige und sorgfältig ausgewogene Vorschriften festgelegt werden, um den sexuellen Kindesmissbrauch wirksam, gezielt und verhältnismäßig zu verhindern und zu bekämpfen und gleichzeitig die Grundrechte aller betroffenen Parteien zu achten. Da die betreffenden Dienste und die zu ihrer Erbringung eingesetzten Technologien einem raschen Wandel unterliegen, sollte die Festlegung dieser Vorschriften technologieneutral und zukunftssicher erfolgen, um Innovationen und technische Entwicklungen zur Verhinderung und Bekämpfung von sexuellem Kindesmissbrauch im Internet zu fördern. |
Änderungsantrag 5
Kompromissänderungsantrag anstelle der Änderungsanträge 310, 311
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 5
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(5) Damit die Ziele dieser Verordnung erreicht werden, sollte sie sich auf Anbieter von Diensten erstrecken, die zum Zwecke des sexuellen Kindesmissbrauchs im Internet missbraucht werden können. Da der Missbrauch dieser Dienste für diesen Zweck zunimmt, sollten sie öffentlich zugängliche interpersonelle Kommunikationsdienste wie Nachrichtenübermittlungsdienste und webgestützte E-Mail-Dienste umfassen, sofern diese öffentliche zugänglich sind. Da bei Diensten, die den direkten interpersonellen und interaktiven Informationsaustausch lediglich als untergeordnete Nebenfunktion ermöglichen, die untrennbar mit einem anderen Dienst verbunden ist, – z. B. bei Chat- und ähnlichen Funktionen im Rahmen von Spielen, des Bildaustauschs und des Videohostings – ebenso das Risiko eines Missbrauchs besteht, sollten auch sie in den Anwendungsbereich dieser Verordnung fallen. Angesichts der inhärenten Unterschiede zwischen den von dieser Verordnung abgedeckten verschiedenen einschlägigen Diensten der Informationsgesellschaft und den damit verbundenen unterschiedlichen Risiken ihres Missbrauchs für den Zweck des sexuellen Kindesmissbrauchs im Internet und der unterschiedlichen Möglichkeiten der betreffenden Anbieter, einen solchen Missbrauch zu verhindern und zu bekämpfen, sollte bei den Anbietern dieser Dienste auferlegten Verpflichtungen angemessen differenziert werden. |
(5) Damit die Ziele dieser Verordnung erreicht werden, sollte sie sich auf Anbieter von Diensten erstrecken, die zum Zwecke des sexuellen Kindesmissbrauchs im Internet missbraucht werden können. Da der Missbrauch dieser Dienste für diesen Zweck zunimmt, sollten sie öffentlich zugängliche nummernunabhängige interpersonelle Kommunikationsdienste wie Nachrichtenübermittlungsdienste und webgestützte E-Mail-Dienste umfassen, sofern diese öffentlich zugänglich sind. Da bei Diensten, die den direkten interpersonellen und interaktiven Informationsaustausch lediglich als untergeordnete Nebenfunktion ermöglichen, die untrennbar mit einem anderen Dienst verbunden ist – z. B. bei Chat- und ähnlichen Funktionen im Rahmen von Online-Spielen, des Bildaustauschs und des Videohostings –, ebenfalls das Risiko eines Missbrauchs für den Zweck des sexuellen Kindesmissbrauchs im Internet besteht, sollten auch sie in den Anwendungsbereich dieser Verordnung fallen. Angesichts der inhärenten Unterschiede zwischen den von dieser Verordnung abgedeckten verschiedenen einschlägigen Diensten der Informationsgesellschaft und den damit verbundenen unterschiedlichen Risiken ihres Missbrauchs für den Zweck des sexuellen Kindesmissbrauchs im Internet und der unterschiedlichen Möglichkeiten der betreffenden Anbieter, einen solchen Missbrauch zu verhindern und zu bekämpfen, sollte bei den Verpflichtungen, die den Anbietern dieser Dienste auferlegt werden, angemessen differenziert werden, ohne die Standards für den Schutz von Kindern zu senken. |
Änderungsantrag 6
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 6
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(6) Bei sexuellem Kindesmissbrauch im Internet werden häufig Dienste der Informationsgesellschaft missbraucht, die von in Drittstaaten ansässigen Anbietern in der Union erbracht werden. Um die Wirksamkeit der in dieser Verordnung festgelegten Vorschriften sowie faire Wettbewerbsbedingungen im Binnenmarkt zu gewährleisten, sollten diese Vorschriften für alle Anbieter unabhängig von ihrem Niederlassungsort oder Wohnsitz gelten, sofern sie in der Union Dienstleistungen anbieten, belegt durch eine wesentliche Verbindung zur Union. |
(6) Bei sexuellem Kindesmissbrauch im Internet können auch Dienste der Informationsgesellschaft missbraucht werden, die in der Union von in Drittstaaten ansässigen Anbietern erbracht werden. Um die Wirksamkeit der in dieser Verordnung festgelegten Vorschriften sowie faire Wettbewerbsbedingungen im Binnenmarkt zu gewährleisten, sollten diese Vorschriften für alle Anbieter unabhängig von ihrem Niederlassungsort oder Wohnsitz gelten, sofern sie in der Union Dienstleistungen anbieten, belegt durch eine wesentliche Verbindung zur Union. |
Änderungsantrag 7
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 7
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(7) Diese Verordnung sollte unbeschadet der Vorschriften gelten, die sich aus anderen Rechtsakten der Union ergeben, insbesondere aus der Richtlinie 2011/93/EU des Europäischen Parlaments und des Rates38, der Richtlinie 2000/31/EG des Europäischen Parlaments und des Rates39 und der Verordnung (EU) …/… des Europäischen Parlaments und des Rates40 [über einen Binnenmarkt für digitale Dienste (Gesetz über digitale Dienste) und zur Änderung der Richtlinie 2000/31/EG], der Richtlinie 2010/13/EG des Europäischen Parlaments und des Rates41, der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates42 und der Richtlinie 2002/58/EG des Europäischen Parlaments und des Rates43. |
(7) Diese Verordnung sollte unbeschadet der Vorschriften gelten, die sich aus anderen Rechtsakten der Union ergeben, insbesondere aus der Richtlinie 2011/93/EU des Europäischen Parlaments und des Rates38, der Richtlinie 2000/31/EG des Europäischen Parlaments und des Rates39 und der Verordnung (EU) 2022/2065 des Europäischen Parlaments und des Rates40, der Richtlinie 2010/13/EU des Europäischen Parlaments und des Rates41, der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates42 und der Richtlinie 2002/58/EG des Europäischen Parlaments und des Rates43. |
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38 Richtlinie 2011/93/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 zur Bekämpfung des sexuellen Missbrauchs und der sexuellen Ausbeutung von Kindern sowie der Kinderpornografie sowie zur Ersetzung des Rahmenbeschlusses 2004/68/JI des Rates (ABl. L 335 vom 17.12.2011, S. 1). |
38 Richtlinie 2011/93/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 zur Bekämpfung des sexuellen Missbrauchs und der sexuellen Ausbeutung von Kindern sowie der Kinderpornografie sowie zur Ersetzung des Rahmenbeschlusses 2004/68/JI des Rates (ABl. L 335 vom 17.12.2011, S. 1). |
39 Richtlinie 2000/31/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2000 über bestimmte rechtliche Aspekte der Dienste der Informationsgesellschaft, insbesondere des elektronischen Geschäftsverkehrs, im Binnenmarkt („Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr“) (ABl. L 178 vom 17.7.2000, S. 1). |
39 Richtlinie 2000/31/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2000 über bestimmte rechtliche Aspekte der Dienste der Informationsgesellschaft, insbesondere des elektronischen Geschäftsverkehrs, im Binnenmarkt („Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr“) (ABl. L 178 vom 17.7.2000, S. 1). |
40 Verordnung (EU) …/… des Europäischen Parlaments und des Rates über einen Binnenmarkt für digitale Dienste (Gesetz über digitale Dienste) und zur Änderung der Richtlinie 2000/31/EG (ABl. L …). |
40 Verordnung (EU) …/… des Europäischen Parlaments und des Rates über einen Binnenmarkt für digitale Dienste (Gesetz über digitale Dienste) und zur Änderung der Richtlinie 2000/31/EG (ABl. L …). |
41 Richtlinie 2010/13/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. März 2010 zur Koordinierung bestimmter Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Bereitstellung audiovisueller Mediendienste (ABl. L 95 vom 15.4.2010, S. 1). |
41 Richtlinie 2010/13/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. März 2010 zur Koordinierung bestimmter Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Bereitstellung audiovisueller Mediendienste (ABl. L 95 vom 15.4.2010, S. 1). |
42 Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1). |
42 Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1). |
43 Richtlinie 2002/58/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Juli 2002 über die Verarbeitung personenbezogener Daten und den Schutz der Privatsphäre in der elektronischen Kommunikation (Datenschutzrichtlinie für elektronische Kommunikation) (ABl. L 201 vom 31.7.2002, S. 37). |
43 Richtlinie 2002/58/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Juli 2002 über die Verarbeitung personenbezogener Daten und den Schutz der Privatsphäre in der elektronischen Kommunikation (Datenschutzrichtlinie für elektronische Kommunikation) (ABl. L 201 vom 31.7.2002, S. 37). |
Änderungsantrag 8
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 8
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(8) Diese Verordnung sollte als lex specialis in Bezug auf den allgemein anwendbaren Rahmen gemäß der Verordnung (EU) …/… [über einen Binnenmarkt für digitale Dienste (Gesetz über digitale Dienste) und zur Änderung der Richtlinie 2000/31/EG] zur Festlegung harmonisierter Vorschriften für die Bereitstellung bestimmter Dienste der Informationsgesellschaft im Binnenmarkt gelten. Die Vorschriften der Verordnung (EU) …/… [über einen Binnenmarkt für digitale Dienste (Gesetz über digitale Dienste) und zur Änderung der Richtlinie 2000/31/EG] gelten für Fragen, die von dieser Verordnung nicht oder nicht vollständig behandelt werden. |
(8) Diese Verordnung sollte als lex specialis in Bezug auf den allgemein anwendbaren Rahmen gemäß der Verordnung (EU) 2022/2065 gelten, in der harmonisierte Vorschriften für die Erbringung bestimmter Dienste der Informationsgesellschaft im Binnenmarkt festgelegt sind. Die Vorschriften der Verordnung (EU) 2022/2065 gelten für Fragen, die von dieser Verordnung nicht oder nicht vollständig behandelt werden. |
Änderungsantrag 9
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 9 a (neu)
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(9a) Die Verschlüsselung und insbesondere die Ende-zu-Ende-Verschlüsselung ist ein Instrument von zunehmender Bedeutung, wenn es gilt, die Sicherheit und Vertraulichkeit der Kommunikation aller Nutzer, auch von Kindern, sicherzustellen. Jede Einschränkung oder Schwächung der Ende-zu-Ende-Verschlüsselung kann von böswilligen Dritten genutzt und missbraucht werden. Daher sollte keine Bestimmung dieser Verordnung dahin gehend ausgelegt werden, dass die Ende-zu-Ende-Verschlüsselung untersagt, geschwächt oder untergraben wird. Anbieter von Diensten der Informationsgesellschaft sollten unter keinen Umständen daran gehindert werden, ihre Dienste unter Verwendung höchster Verschlüsselungsstandards zu erbringen, da eine solche Verschlüsselung für das Vertrauen in digitale Dienste und für ihre Sicherheit von wesentlicher Bedeutung ist. |
Änderungsantrag 10
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 10
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(10) Aus Gründen der Klarheit und Kohärenz sollten die Begriffsbestimmungen der vorliegenden Verordnung, soweit möglich und angemessen, auf den Begriffsbestimmungen in anderen Rechtsakten der Union wie beispielsweise der Verordnung (EU) …/… [über einen Binnenmarkt für digitale Dienste (Gesetz über digitale Dienste) und zur Änderung der Richtlinie 2000/31/EG] basieren und mit diesen in Einklang stehen. |
(10) Aus Gründen der Klarheit und Kohärenz sollten die Begriffsbestimmungen der vorliegenden Verordnung, soweit möglich und angemessen, auf den einschlägigen Begriffsbestimmungen in anderen Rechtsakten der Union wie beispielsweise der Verordnung (EU) 2022/2065 beruhen und mit diesen in Einklang stehen. |
Änderungsantrag 11
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 11
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(11) Eine wesentliche Verbindung zur Union sollte dann als gegeben gelten, wenn der einschlägige Dienst der Informationsgesellschaft eine Niederlassung in der Union hat, oder – in Ermangelung einer solchen – anhand der Existenz einer erheblichen Zahl von Nutzern in einem oder mehreren Mitgliedstaaten oder der Ausrichtung von Tätigkeiten auf einen oder mehrere Mitgliedstaaten beurteilt werden. Die Ausrichtung von Tätigkeiten auf einen oder mehrere Mitgliedstaaten sollte anhand aller relevanten Umstände, einschließlich Faktoren wie der Verwendung einer in dem betreffenden Mitgliedstaat gebräuchlichen Sprache oder Währung oder der Möglichkeit, Produkte oder Dienstleistungen zu bestellen, oder der Nutzung einer nationalen Domäne oberster Stufe, bestimmt werden. Ferner ließe sich die Ausrichtung von Tätigkeiten auf einen Mitgliedstaat auch aus der Verfügbarkeit einer Software-Anwendung im jeweiligen nationalen App-Store, der Schaltung lokaler Werbung oder von Werbung in der im betreffenden Mitgliedstaat verwendeten Sprache oder dem Management der Kundenbeziehungen, zum Beispiel durch die Bereitstellung eines Kundendienstes in der im betreffenden Mitgliedstaat gebräuchlichen Sprache, ableiten. Das Vorhandensein einer wesentlichen Verbindung sollte auch dann angenommen werden, wenn ein Diensteanbieter seine Tätigkeit nach Artikel 17 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates44 auf einen oder mehrere Mitgliedstaaten ausrichtet. Die bloße technische Zugänglichkeit einer Website in der Union sollte allerdings nicht ausreichen, damit allein aus diesem Grund eine wesentliche Verbindung angenommen wird. |
(11) Eine wesentliche Verbindung zur Union sollte dann als gegeben gelten, wenn der einschlägige Dienst der Informationsgesellschaft eine Niederlassung in der Union hat, oder – in Ermangelung einer solchen – wenn die Zahl der Empfänger des Dienstes in einem oder mehreren Mitgliedstaaten im Verhältnis zur Bevölkerung des Mitgliedstaats oder der Mitgliedstaaten erheblich ist, oder wenn die Tätigkeiten auf einen oder mehrere Mitgliedstaaten ausgerichtet sind. Die Ausrichtung von Tätigkeiten auf einen oder mehrere Mitgliedstaaten sollte anhand aller relevanten Umstände, einschließlich Faktoren wie der Verwendung einer in dem betreffenden Mitgliedstaat gebräuchlichen Sprache oder Währung oder der Möglichkeit, Produkte oder Dienstleistungen zu bestellen, oder der Nutzung einer nationalen Domäne oberster Stufe, bestimmt werden. Ferner ließe sich die Ausrichtung von Tätigkeiten auf einen Mitgliedstaat auch aus der Verfügbarkeit einer Software-Anwendung im jeweiligen nationalen Store für Software-Anwendungen, der Schaltung lokaler Werbung oder von Werbung in der im betreffenden Mitgliedstaat verwendeten Sprache oder dem Management der Kundenbeziehungen, zum Beispiel durch die Bereitstellung eines Kundendienstes in der im betreffenden Mitgliedstaat gebräuchlichen Sprache, ableiten. Das Vorhandensein einer wesentlichen Verbindung sollte auch dann angenommen werden, wenn ein Diensteanbieter seine Tätigkeit, wie in Artikel 17 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates44 beschrieben, auf einen oder mehrere Mitgliedstaaten ausrichtet. Die bloße technische Zugänglichkeit einer Website in der Union sollte allerdings nicht ausreichen, damit allein aus diesem Grund eine wesentliche Verbindung angenommen wird. |
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44 Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2012 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (ABl. L 351 vom 20.12.2012, S. 1). |
44 Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2012 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (ABl. L 351 vom 20.12.2012, S. 1). |
Änderungsantrag 12
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 14
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(14) Zur Minimierung des Risikos, dass ihre Dienste für die Verbreitung von bekanntem oder neuem Material über sexuellen Kindesmissbrauch oder für die Kontaktaufnahme zu Kindern missbraucht werden, sollten Anbieter von Hostingdiensten und Anbieter öffentlich zugänglicher interpersoneller Kommunikationsdienste dieses Risiko für jeden der von ihnen in der Union angebotenen Dienst bewerten. Als Hilfestellung für diese Risikobewertung sollte eine nicht erschöpfende Liste der zu berücksichtigenden Aspekte zur Verfügung gestellt werden. Damit den besonderen Merkmalen der von ihnen angebotenen Dienste Rechnung getragen werden kann, sollten die Anbieter gegebenenfalls zusätzliche Aspekte berücksichtigen dürfen. Da sich die Risiken im Laufe der Zeit in Abhängigkeit von technologischen Entwicklungen und Veränderungen bei der Art des Angebots und der Nutzung der betreffenden Dienste ändern, sollte sichergestellt werden, dass die Risikobewertung regelmäßig und bei Bedarf aus besonderen Gründen aktualisiert wird. |
(14) Zur Minimierung des Risikos, dass ihre Dienste für die Verbreitung von bekannten oder neuen Darstellungen sexuellen Kindesmissbrauchs oder für die Kontaktaufnahme zu Kindern missbraucht werden, sollten Anbieter von Hostingdiensten und Anbieter öffentlich zugänglicher nummernunabhängiger interpersoneller Kommunikationsdienste dieses sich unter anderem aus der Gestaltung, Funktionsweise und Nutzung ihrer in der Union angebotenen Dienste ergebende Risiko bewerten. Diese Risikobewertung sollte konkret zu den von ihnen angebotenen Diensten durchgeführt werden und in einem angemessenen Verhältnis zum Risiko stehen, wobei dessen Schwere und Wahrscheinlichkeit zu berücksichtigen sind. Als Hilfestellung für diese Risikobewertung sollte eine nicht erschöpfende Liste der zu berücksichtigenden Aspekte zur Verfügung gestellt werden. Damit den besonderen Merkmalen der von ihnen angebotenen Dienste uneingeschränkt Rechnung getragen werden kann, sollten die Anbieter gegebenenfalls zusätzliche Aspekte berücksichtigen dürfen. Da sich die Risiken im Laufe der Zeit in Abhängigkeit von – zum Beispiel technologischen –Entwicklungen und von Veränderungen bei der Art des Angebots und der Nutzung der betreffenden Dienste ändern, sollte sichergestellt werden, dass die Risikobewertung regelmäßig und dann, wenn es aus besonderen Gründen erforderlich ist, aktualisiert wird. |
Änderungsantrag 13
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 14 a (neu)
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(14a) Die Verpflichtung zur Durchführung einer Risikobewertung sollte in jedem Fall für sehr große Online-Plattformen und für Anbieter mit einer erheblichen Exposition gegenüber sexuellem Kindesmissbrauch im Internet gelten. Anbieter, bei denen es sich um Klein- und Kleinstunternehmen im Sinne der Empfehlung 2003/361/EG der Kommission handelt, sollten eine vereinfachte Risikobewertung durchführen. Anbieter von Online-Spielen, die im Rahmen ihrer Spiele nummernunabhängige interpersonelle Kommunikationsdienste betreiben, Plattformen, die in erster Linie für die Verbreitung pornografischer Inhalte genutzt werden, und Anbieter von Diensten, die sich direkt an Kinder richten, sollten unabhängig von ihrer Größe oder ihrer erheblichen Exposition gegenüber sexuellem Kindesmissbrauch im Internet eine Risikobewertung durchführen. |
Änderungsantrag 14
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 15
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(15) Einige in den Anwendungsbereich dieser Verordnung fallende Anbieter relevanter Dienste der Informationsgesellschaft können auch verpflichtet sein, in Bezug auf von ihnen gespeicherte und öffentlich verbreitete Informationen eine Risikobewertung gemäß der Verordnung (EU) …/… [über einen Binnenmarkt für digitale Dienste (Gesetz über digitale Dienste) und zur Änderung der Richtlinie 2000/31/EG] durchzuführen. Für die Zwecke dieser Verordnung können sich diese Anbieter auf eine solche Risikobewertung berufen und sie, wie in dieser Verordnung vorgesehen, durch eine spezifischere Bewertung der Risiken der Nutzung ihrer Dienste zum Zwecke des sexuellen Kindesmissbrauchs im Internet ergänzen. |
(15) Einige in den Anwendungsbereich dieser Verordnung fallende Anbieter relevanter Dienste der Informationsgesellschaft können auch verpflichtet sein, in Bezug auf von ihnen gespeicherte und öffentlich verbreitete Informationen eine Risikobewertung gemäß der Verordnung (EU) 2022/2065 durchzuführen. Für die Zwecke der vorliegenden Verordnung und um Kohärenz sicherzustellen und unnötige Belastungen und unnötige Doppelarbeit zu vermeiden, sollten diese Anbieter für die Zwecke der Risikobewertung gemäß dieser Verordnung auf eine solche Risikobewertung zurückgreifen können und sie durch eine spezifischere Bewertung der Risiken der Nutzung ihrer Dienste zum Zwecke des sexuellen Kindesmissbrauchs im Internet, wie sie in dieser Verordnung vorgesehen ist, ergänzen können. |
Änderungsantrag 15
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 16
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(16) Zur wirksamen Prävention und Bekämpfung des sexuellen Kindesmissbrauchs im Internet sollten Anbieter von Hostingdiensten und Anbieter öffentlich zugänglicher interpersoneller Kommunikationsdienste angemessene Maßnahmen ergreifen, um das durch die Risikobewertung ermittelte Risiko des Missbrauchs ihrer Dienste zum Zwecke des sexuellen Kindesmissbrauchs zu minimieren. Anbieter, die nach der Verordnung (EU) …/… [über einen Binnenmarkt für digitale Dienste (Gesetz über digitale Dienste) und zur Änderung der Richtlinie 2000/31/EG] zu Risikominderungsmaßnahmen verpflichtet sind, können prüfen, inwieweit diese zur Einhaltung dieser Verpflichtung ergriffenen Risikominderungsmaßnahmen, die auch gezielte Maßnahmen zum Schutz der Rechte des Kindes einschließlich Instrumente zur Überprüfung des Alters und elterlichen Kontrolle umfassen können, auch dazu dienen können, das in der spezifischen Risikobewertung gemäß dieser Richtlinie ermittelte Risiko anzugehen, und zu prüfen, in welchem Umfang zur Einhaltung dieser Verordnung weitere gezielte Risikominderungsmaßnahmen erforderlich sein könnten. |
(16) Zur wirksamen Prävention und Bekämpfung des sexuellen Kindesmissbrauchs im Internet sollten Anbieter von Hostingdiensten und Anbieter öffentlich zugänglicher nummernunabhängiger interpersoneller Kommunikationsdienste angemessene Maßnahmen ergreifen, um das durch die Risikobewertung ermittelte Risiko, dass ihre Dienste zum Zwecke des sexuellen Kindesmissbrauchs missbraucht werden, zu minimieren. Anbieter, die nach der Verordnung (EU) 2022/2065 verpflichtet sind, Risikominderungsmaßnahmen zu ergreifen, können prüfen, inwieweit die zur Einhaltung dieser Verpflichtung ergriffenen Risikominderungsmaßnahmen, die auch gezielte Maßnahmen zum Schutz der Rechte des Kindes, darunter auch Werkzeuge zur Altersüberprüfung und zur elterlichen Kontrolle umfassen können, auch dazu dienen können, das in der spezifischen Risikobewertung gemäß dieser Verordnung ermittelte Risiko einzudämmen, und in welchem Umfang zur Einhaltung dieser Verordnung weitere gezielte Risikominderungsmaßnahmen erforderlich sein könnten. |
Änderungsantrag 16
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 17
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(17) Zur Ermöglichung von Innovationen und Sicherstellung von Verhältnismäßigkeit und Technologieneutralität sollte keine erschöpfende Liste der obligatorischen Risikominderungsmaßnahmen erstellt werden. Stattdessen sollte den Anbietern ein gewisses Maß an Flexibilität bei der Gestaltung und Umsetzung der Maßnahmen eingeräumt werden, die auf das ermittelte Risiko und die Merkmale der von ihnen erbrachten Dienste sowie auf die Art ihrer Nutzung zugeschnitten sind. Es steht den Anbietern frei, im Einklang mit dem Unionsrecht Maßnahmen zu konzipieren und umzusetzen, die auf ihren bestehenden Verfahren zur Aufdeckung von sexuellem Kindesmissbrauch im Internet in ihren Diensten basieren, und im Rahmen der Risikoberichte ihre Bereitschaft zu bekunden, gegebenenfalls eine Aufdeckungsanordnung im Rahmen dieser Verordnung auszuführen, sofern die zuständige nationale Behörde dies für erforderlich hält. |
(17) Zur Ermöglichung von Innovationen und zur Sicherstellung von Verhältnismäßigkeit und Technologieneutralität sollte keine erschöpfende Liste der obligatorischen Risikominderungsmaßnahmen erstellt werden. Stattdessen sollte den Anbietern ein gewisses Maß an Flexibilität bei der Gestaltung und Umsetzung der Maßnahmen eingeräumt werden, die auf das ermittelte Risiko und die Merkmale der von ihnen erbrachten Dienste sowie auf die Art ihrer Nutzung zugeschnitten sind. Es sollte den Anbietern insbesondere freistehen, im Einklang mit dem Unionsrecht Maßnahmen zu konzipieren und umzusetzen, die auf ihren bestehenden Verfahren zur Aufdeckung und Prävention von sexuellem Kindesmissbrauch im Internet in ihren Diensten beruhen. Risikominderungsmaßnahmen sollten darauf abzielen, dazu beizutragen, dass es gar nicht erst zu sexuellem Kindesmissbrauch kommt, weshalb Aufdeckungsanordnungen ausschließlich in Bezug auf Anbieter erlassen werden sollten, die es versäumt haben, alle angemessenen und verhältnismäßigen Risikominderungsmaßnahmen zu ergreifen, um das festgestellte Risiko einzudämmen. |
Änderungsantrag 17
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 17 a (neu)
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(17a) Führende Online-Plattformen, die in erster Linie für die Verbreitung pornografischer Inhalte genutzt werden, und Anbieter von Online-Spielen, die in den Anwendungsbereich dieser Verordnung fallen, sollten zusätzliche technische und organisatorische Maßnahmen ergreifen, um für die Sicherheit von Kindern durch Technikgestaltung und Voreinstellungen zu sorgen. |
Änderungsantrag 18
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 18
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(18) Um sicherzustellen, dass die Ziele dieser Verordnung erreicht werden, sollte diese Flexibilität davon abhängig gemacht werden, dass das Unionsrecht und insbesondere die Anforderungen dieser Verordnung in Bezug auf Risikominderungsmaßnahmen eingehalten werden. Daher sollten Anbieter von Hostingdiensten und Anbieter öffentlich zugänglicher interpersoneller Kommunikationsdienste bei der Gestaltung und Umsetzung der Risikominderungsmaßnahmen nicht nur deren Wirksamkeit, sondern auch der Vermeidung unangemessener negativer Folgen für andere betroffene Parteien, insbesondere für die Ausübung der Grundrechte der Nutzer, große Bedeutung beimessen. Zur Wahrung der Verhältnismäßigkeit sollten bei der Ermittlung, welche Risikominderungsmaßnahmen in einer bestimmten Situation sinnvollerweise zu ergreifen sind, auch die finanziellen und technologischen Möglichkeiten und die Größe des betreffenden Anbieters berücksichtigt werden. Bei der Auswahl geeigneter Risikominderungsmaßnahmen sollten die Anbieter zumindest die in dieser Verordnung genannten möglichen Maßnahmen sowie gegebenenfalls andere Maßnahmen gebührend berücksichtigen – wie beispielsweise Maßnahmen, die auf bewährten Verfahren der Industrie beruhen, einschließlich solcher, die im Rahmen der Selbstregulierung festgelegt wurden, und Maßnahmen, die in den Leitlinien der Kommission enthalten sind. Wurde nach einer sorgfältigen oder aktualisierten Risikobewertung kein Risiko ermittelt, sollten die Anbieter nicht zum Ergreifen von Risikominderungsmaßnahmen verpflichtet werden. |
(18) Um sicherzustellen, dass die Ziele dieser Verordnung erreicht werden, sollte diese Flexibilität davon abhängig gemacht werden, dass das Unionsrecht und insbesondere die Anforderungen dieser Verordnung in Bezug auf Risikominderungsmaßnahmen eingehalten werden. Daher sollten Anbieter von Hostingdiensten und Anbieter öffentlich zugänglicher nummernunabhängiger interpersoneller Kommunikationsdienste bei der Gestaltung und Umsetzung der Risikominderungsmaßnahmen nicht nur deren Wirksamkeit große Bedeutung beimessen, sondern auch der Vermeidung unangemessener negativer Folgen für andere betroffene Parteien, insbesondere für die Ausübung der Grundrechte der Nutzer oder wenn die Maßnahmen Menschen unverhältnismäßig stark betreffen, die sich überschneidende Diskriminierungen erfahren, unter anderem aufgrund des Geschlechts, der Rasse, der Hautfarbe, der ethnischen oder sozialen Herkunft, der genetischen Merkmale, der Sprache, der Religion oder der Weltanschauung, der politischen oder sonstigen Überzeugung, der Zugehörigkeit zu einer nationalen Minderheit, des Vermögens, der Geburt, einer Behinderung, des Alters, des Geschlechts oder der sexuellen Ausrichtung. Es sollte besonders darauf geachtet werden, die Auswirkungen auf Mädchen zu bewerten, da diese einem größeren Risiko ausgesetzt sind, Opfer von sexuellem Kindesmissbrauch und geschlechtsspezifischer Gewalt zu werden. Zur Wahrung der Verhältnismäßigkeit sollten bei der Ermittlung, welche Risikominderungsmaßnahmen in einer bestimmten Situation sinnvollerweise zu ergreifen sind, auch die anhaltende Wirksamkeit der Maßnahmen sowie die finanziellen und technologischen Möglichkeiten und die Größe des betreffenden Anbieters berücksichtigt werden. Daher sollten Risikominderungsmaßnahmen stets die am wenigsten eingreifende Option sein. Bei der Auswahl geeigneter Risikominderungsmaßnahmen sollten die Anbieter zumindest die in dieser Verordnung genannten möglichen Maßnahmen sowie gegebenenfalls andere Maßnahmen gebührend berücksichtigen – wie beispielsweise Maßnahmen, die auf bewährten Verfahren der Industrie beruhen, einschließlich solcher, die im Rahmen der Selbstregulierung festgelegt wurden, und Maßnahmen, die in den Leitlinien der Kommission enthalten sind. Klare Zielvorgaben, Aufsicht, Überprüfung und Anpassung unter der Leitung der zuständigen Behörden sind erforderlich, um zu verhindern, dass Maßnahmen überflüssig, unverhältnismäßig, unwirksam, kontraproduktiv oder obsolet werden. Wurde nach einer sorgfältigen oder aktualisierten Risikobewertung kein Risiko ermittelt, sollten die Anbieter nicht zum Ergreifen von Risikominderungsmaßnahmen verpflichtet werden. |
Änderungsantrag 19
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 18 a (neu)
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(18a) Die Funktionen der elterlichen Kontrolle sollten darauf beschränkt sein, es ausschließlich Eltern oder Vormunden zu ermöglichen, Kinder daran zu hindern, auf Plattformen oder Dienste zuzugreifen, die für ihr Alter ungeeignet sind oder die einer Altersbeschränkung nach nationalem Recht unterliegen, und dazu beizutragen, dass sie keinen unangemessenen Inhalten ausgesetzt werden. Diese Maßnahmen sollten im Einklang mit der Verordnung (EU) 2016/679 und dem Übereinkommen über die Rechte des Kindes, insbesondere der allgemeinen Bemerkung Nr. 25 (2021) zu den Rechten der Kinder in Bezug auf das digitale Umfeld, stehen, und in ihrem Rahmen sollte die Integrität und Sicherheit des Geräts gewahrt werden, und sie sollten keinen unbefugten Zugang und keine unbefugte Kontrolle durch Dritte ermöglichen. |
Änderungsantrag 20
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 18 b (neu)
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(18b) Die Anbieter sollten einen zugänglichen, altersgerechten, kinderfreundlichen und benutzerfreundlichen Meldemechanismus einrichten und betreiben müssen, der es jedem Nutzer und jeder Einrichtung ermöglicht, die Anbieter auf einen potenziellen sexuellen Kindesmissbrauch im Internet in ihren Diensten, einschließlich selbst erstellten Materials, hinzuweisen oder ihnen diesen anzuzeigen. |
Änderungsantrag 21
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 18 c (neu)
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(18c) Anbieter, die ein Risiko der Nutzung ihrer Dienste zum Zwecke der Kontaktaufnahme zu Kindern festgestellt haben, sollten Maßnahmen zur Altersüberprüfung ergreifen können. Die Einführung technischer Verfahren zur Überprüfung des Alters der Nutzer dürfte eine Verarbeitung personenbezogener Daten mit sich bringen. Eine solche Verarbeitung ist angesichts ihres Zwecks besonders heikel und unterliegt der Verordnung (EU) 2016/679. Bei Systemen zur Altersüberprüfung sollte der Grundsatz der Datensparsamkeit genau eingehalten werden. Darüber hinaus rechtfertigt die in dieser Verordnung vorgesehene Anforderung, ein System zur Altersüberprüfung zum legitimen Zweck des Schutzes Minderjähriger einzurichten, keine allgemeine Verpflichtung, sich vor der Konsultation einer Website, auf der Inhalte angeboten werden, zu identifizieren. Die Tatsache, dass öffentliche Online-Kommunikationsdienste grundsätzlich genutzt werden können, ohne sich selbst identifizieren oder Pseudonyme verwenden zu müssen, trägt zur Freiheit der Information und zum Schutz der Privatsphäre der Nutzer bei. Dies ist ein wesentliches Element bei der Ausübung dieser Freiheiten im Internet. Wie in der Verordnung …/… zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 im Hinblick auf die Schaffung eines Rahmens für eine europäische digitale Identität vorgesehen, sollten Anbieter Systeme verwenden, mit denen das Alter nachgewiesen wird, ohne die Identität des Nutzers offenzulegen. Solche Dienste könnten zum Beispiel auf einer vertrauenswürdigen Drittorganisation beruhen, die einen Mechanismus der doppelten Anonymität umfassen müsste, durch den es zum einen dem vertrauenswürdigen Dritten unmöglich ist, die Website oder Anwendung, die einem Überprüfungsersuchen zugrunde liegt, ausfindig zu machen, und zum anderen die Übermittlung nutzeridentifizierender Daten an die Website oder Anwendung verhindert wird. Die Beweismittel sollten daher in den Händen des Inhabers liegen und auf ein einziges Altersmerkmal beschränkt sein. Die vertrauenswürdige Drittorganisation sollte auch alle Garantien für den Schutz personenbezogener Daten erbringen und insbesondere die betroffene Person in einfacher und an die jeweilige Zielgruppe angepasster Form über die mit der Verarbeitung ihrer Daten verbundenen Risiken und Rechte informieren. |
Änderungsantrag 22
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 19
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(19) Angesichts ihrer Rolle als Vermittler, die den Zugang zu Software-Anwendungen ermöglichen, die für den sexuellen Kindesmissbrauch im Internet missbraucht werden können, sollten Anbieter von Stores für Software-Anwendungen verpflichtet werden, angemessene Maßnahmen zur Bewertung und Minderung dieses Risikos zu ergreifen. Die Anbieter sollten diese Bewertung sorgfältig durchführen, den Umständen entsprechend angemessene Anstrengungen unternehmen und unter anderem die Art und den Umfang des Risikos sowie ihre finanziellen und technologischen Möglichkeiten und ihre Größe berücksichtigen und nach Möglichkeit mit den Anbietern der über die Software-Anwendung angebotenen Dienste zusammenarbeiten. |
(19) Angesichts ihrer Rolle als Vermittler, die den Zugang zu Software-Anwendungen ermöglichen, die für den sexuellen Kindesmissbrauch im Internet missbraucht werden können, sollten Anbieter von Stores für Software-Anwendungen, die als Torwächter gemäß der Verordnung (EU) 2022/1925 gelten, verpflichtet werden, angemessene Maßnahmen zur Bewertung und Minderung dieses Risikos zu ergreifen, wobei insbesondere verhindert werden sollte, dass Kinder Zugang zu Software-Anwendungen erhalten, für die der Anbieter von Software-Anwendungen ausdrücklich mitgeteilt hat, dass er die Nutzung durch Kinder nicht gestattet, oder wenn er ein Modell für die Alterseinstufung eingeführt hat. Die Anbieter sollten diese Bewertung sorgfältig durchführen, den Umständen entsprechend angemessene Anstrengungen unternehmen und unter anderem die Art und den Umfang des Risikos sowie ihre finanziellen und technologischen Möglichkeiten und ihre Größe berücksichtigen und nach Möglichkeit mit den Anbietern der über die Software-Anwendung angebotenen Dienste zusammenarbeiten. |
Änderungsantrag 23
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 20
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(20) Um für eine wirksame Prävention und Bekämpfung des sexuellen Kindesmissbrauchs im Internet zu sorgen, sollten die von den Mitgliedstaaten gemäß dieser Verordnung benannten Koordinierungsbehörden befugt sein, den Erlass von Aufdeckungsanordnungen zu beantragen, wenn die Risikominderungsmaßnahmen als nicht ausreichend für die Minderung des Risikos des Missbrauchs eines bestimmten Dienstes zum Zwecke des sexuellen Kindesmissbrauchs im Internet eingestuft werden. Um einen unzulässigen Eingriff in die Grundrechte zu vermeiden und die Verhältnismäßigkeit zu wahren, sollte diese Befugnis einem sorgfältig ausgewogenen Katalog von Einschränkungen und Schutzvorkehrungen unterliegen. In Anbetracht dessen, dass Material über sexuellen Kindesmissbrauch tendenziell über Hostingdienste und öffentlich zugängliche interpersonelle Kommunikationsdienste verbreitet wird und die Kontaktaufnahme zu Kindern größtenteils über öffentlich zugängliche interpersonelle Kommunikationsdienste erfolgt, sollten Aufdeckungsanordnungen nur gegenüber Anbietern dieser Dienste ausgesprochen werden können. |
(20) Um für eine wirksame Prävention und Bekämpfung des sexuellen Kindesmissbrauchs im Internet zu sorgen, sollten die von den Mitgliedstaaten gemäß dieser Verordnung benannten Koordinierungsbehörden befugt sein, als letztes Mittel den Erlass von Aufdeckungsanordnungen zu beantragen, wenn der Anbieter sich weigert, durch die Einführung von Risikominderungsmaßnahmen für die Minderung des Risikos, dass ein bestimmter Dienst zum Zwecke des sexuellen Kindesmissbrauchs im Internet missbraucht wird, zu kooperieren. Damit es nicht zu einem unzulässigen Eingriff in die Grundrechte kommt und die Verhältnismäßigkeit gewahrt wird, sollte diese Befugnis einem sorgfältig ausgewogenen Katalog von Einschränkungen und Schutzvorkehrungen unterliegen. In Anbetracht dessen, dass Darstellungen sexuellen Kindesmissbrauchs tendenziell über Hostingdienste und öffentlich zugängliche nummernunabhängige interpersonelle Kommunikationsdienste verbreitet werden, sollten Aufdeckungsanordnungen zum Beispiel nur an Anbieter dieser Dienste gerichtet werden können. Eine Aufdeckungsanordnung sollte grundsätzlich an den Diensteanbieter gerichtet werden, der als Verantwortlicher fungiert. Unter bestimmten Umständen kann sich die Feststellung, ob ein Diensteanbieter die Rolle eines Verantwortlichen oder eines Verarbeiters hat, als besonders schwierig erweisen, oder kann es einer laufenden Untersuchung abträglich sein, wenn man sich an den Verantwortlichen wendet. Daher sollte es ausnahmsweise möglich sein, eine Aufdeckungsanordnung direkt an den Diensteanbieter zu richten, der die Daten speichert oder anderweitig verarbeitet. |
Änderungsantrag 24
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 21
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(21) Darüber hinaus sollten Aufdeckungsanordnungen im Rahmen dieser Einschränkungen und Schutzvorkehrungen nur nach einer sorgfältigen und objektiven Bewertung erlassen werden, bei der festgestellt wird, dass ein erhebliches Risiko des Missbrauchs des betreffenden spezifischen Diensts für eine bestimmte unter diese Verordnung fallende Art des sexuellen Kindesmissbrauchs im Internet besteht. Dabei ist auch die Wahrscheinlichkeit zu berücksichtigen, dass der Dienst in nennenswertem Umfang, d. h. über einzelne und relativ seltene Fälle hinaus, für einen solchen Missbrauch genutzt wird. Die Kriterien sollten so unterschiedlich sein, dass den verschiedenen Merkmalen der unterschiedlichen Arten des sexuellen Kindesmissbrauchs im Internet und den unterschiedlichen Merkmalen der für diesen Missbrauch genutzten Dienste sowie dem damit verbundenen unterschiedlichen Grad des Eingreifens der zur Ausführung der Aufdeckungsanordnung zu ergreifenden Maßnahmen Rechnung getragen wird. |
(21) Darüber hinaus sollten Aufdeckungsanordnungen im Rahmen dieser Einschränkungen und Schutzvorkehrungen nur von einer Justizbehörde und nur nach einer sorgfältigen und objektiven Bewertung erlassen werden, bei der festgestellt wird, dass hinreichende Gründe für den Verdacht einer Verbindung, zumindest einer indirekten, zu einem Missbrauch des betreffenden Dienstes durch einzelne Nutzer oder eine bestimmte Gruppe von Nutzern als solche oder als Abonnenten eines bestimmten Kommunikationskanals für die Zwecke von Darstellungen sexuellen Kindesmissbrauchs vorliegen. Hinreichende Gründe sind solche, die sich aus zuverlässigen und rechtmäßig erlangten Informationen ergeben, die darauf hindeuten, dass einzelne Nutzer oder eine bestimmte Gruppe von Nutzern als solche oder als Abonnenten eines bestimmten Kommunikationskanals eine – auch indirekte oder entfernte – Verbindung zu Darstellungen sexuellen Kindesmissbrauchs haben könnten. Es sollte davon ausgegangen werden, dass eine Verbindung zu Darstellungen sexuellen Kindesmissbrauchs besteht, wenn auf der Grundlage objektiver Beweise ein begründeter Verdacht besteht, dass solche Darstellungen bei der Nutzung eines Dienstes durch einen Nutzer aufgedeckt werden. Wird ein Kanal speziell zum Zweck der Verbreitung von Darstellungen sexuellen Kindesmissbrauchs betrieben, so sollte bei den Abonnenten dieses Kanals von einer Verbindung zu Darstellungen sexuellen Kindesmissbrauchs ausgegangen werden. Verhaltensweisen, die gemäß der Richtlinie 2011/92/EU oder den nationalen Rechtsvorschriften zu ihrer Umsetzung rechtmäßig sind, sollten nicht als hinreichender Grund für einen Verdacht gelten. Für die Durchführung einer solchen Bewertung muss ein funktionierender Dialog zwischen der koordinierenden Behörde und dem Anbieter hergestellt werden. Um dieses Ziel zu verwirklichen, sollte die Koordinierungsbehörde die Möglichkeit haben, zusätzliche Informationen bei dem EU-Zentrum, den zuständigen Datenschutzbehörden oder einer anderen öffentlichen Behörde oder Einrichtung anzufordern. |
Änderungsantrag 25
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 21 a (neu)
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(21a) Die Definition des Begriffs „Darstellungen sexuellen Kindesmissbrauchs“ in Artikel 2 muss unter Berücksichtigung der Richtlinie 2011/93/EU ausgelegt werden. Daher fällt die persönliche Kommunikation zwischen einwilligenden Gleichaltrigen sowie sexuell mündigen Minderjährigen und ihren Partnern nicht in den Anwendungsbereich der Begriffsbestimmung, sofern diese Bilder keinen Missbrauch oder keine Ausbeutung oder Bezahlung oder Vergütung für pornografische Darbietungen bedeuten und die Bilder nicht ohne Einwilligung der Beteiligten verbreitet wurden. Ebenso sollten für medizinische oder wissenschaftliche Zwecke erstellte Bilder, die als solche genau überprüfbar sind, nicht in den Anwendungsbereich der Definition des Begriffs „Darstellungen sexuellen Kindesmissbrauchs“ fallen. |
Änderungsantrag 26
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 22
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(22) Allein die Feststellung eines solchen erheblichen Risikos sollte jedoch für die Rechtfertigung einer Aufdeckungsanordnung nicht ausreichen, da diese in einem solchen Fall unverhältnismäßige negative Folgen für die Rechte und berechtigten Interessen anderer betroffener Parteien und insbesondere für die Ausübung der Grundrechte haben könnte. Daher sollte sichergestellt werden, dass Aufdeckungsanordnungen erst erlassen werden können, nachdem die Koordinierungsbehörden und die zuständige Justizbehörde oder unabhängige Verwaltungsbehörde den betreffenden Einzelfall nicht nur in Bezug auf die Wahrscheinlichkeit und Schwere der potenziellen Folgen des Missbrauchs des Dienstes für die betreffende Art des sexuellen Kindesmissbrauchs im Internet, sondern auch in Bezug auf die Wahrscheinlichkeit und Schwere potenzieller negativer Folgen für andere betroffene Parteien objektiv und sorgfältig geprüft, ermittelt und gewichtet haben. Zur Vermeidung übermäßiger Belastungen sollten bei der Bewertung auch die finanziellen und technologischen Möglichkeiten und die Größe des betreffenden Anbieters berücksichtigt werden. |
(22) Es sollte sichergestellt werden, dass Aufdeckungsanordnungen erst erlassen werden können, nachdem die Koordinierungsbehörden und die zuständige Justizbehörde den betreffenden Einzelfall in Bezug auf die Wahrscheinlichkeit und Schwere potenzieller negativer Folgen für andere betroffene Parteien, einschließlich der Nutzer der Dienste, objektiv und sorgfältig geprüft, ermittelt und gewichtet haben. Zur Vermeidung übermäßiger Belastungen sollten bei der Bewertung auch die finanziellen und technologischen Möglichkeiten und die Größe des betreffenden Anbieters berücksichtigt werden. |
Änderungsantrag 27
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 23
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(23) Um ferner einen unzulässigen Eingriff in die Grundrechte zu vermeiden und die Verhältnismäßigkeit zu wahren, sollte bei der Feststellung, dass diese Anforderungen erfüllt sind und eine Aufdeckungsanordnung zu erlassen ist, dennoch dafür gesorgt werden, dass diese zielgerichtet und spezifiziert ist, damit die negativen Folgen für die betroffenen Parteien nicht über das für die wirksame Bekämpfung des ermittelten erheblichen Risikos unbedingt erforderliche Maß hinausgehen. Dies sollte insbesondere für eine Beschränkung eines identifizierbaren Teils oder Aspekts des Diensts gelten, möglichst ohne die Wirksamkeit der Maßnahme zu beeinträchtigen, wie beispielsweise bestimmte Arten von Kanälen eines öffentlich zugänglichen interpersonellen Kommunikationsdienstes oder bestimmte Nutzer oder Nutzergruppen, soweit diese für den Zweck der Aufdeckung isoliert betrachtet werden können, sowie die Festlegung zusätzlicher zu den in dieser Verordnung bereits ausdrücklich genannten Schutzvorkehrungen, wie etwa unabhängige Prüfungen, die Bereitstellung zusätzlicher Informationen oder den Zugang zu Daten oder eine verstärkte menschliche Aufsicht und Überprüfung sowie die weitere Begrenzung der Geltungsdauer der Aufdeckungsanordnung, die die Koordinierungsbehörde für erforderlich hält. Zur Vermeidung unangemessener oder unverhältnismäßiger Ergebnisse sollten diese Anforderungen nach einer objektiven und sorgfältigen Einzelfallprüfung festgelegt werden. |
(23) Um ferner einen unzulässigen Eingriff in die Grundrechte zu vermeiden und die Verhältnismäßigkeit zu wahren, sollte bei der Feststellung, dass diese Anforderungen erfüllt sind und eine Aufdeckungsanordnung zu erlassen ist, dennoch dafür gesorgt werden, dass diese zeitlich begrenzt ist, damit die negativen Folgen für die betroffenen Parteien nicht über das für die wirksame Bekämpfung des ermittelten erheblichen Risikos unbedingt erforderliche Maß hinausgehen. Dies sollte insbesondere für eine Beschränkung von einzelnen Nutzern oder einer bestimmten Nutzergruppe gelten, entweder als solche oder als Abonnenten eines bestimmten Kommunikationskanals, bei denen hinreichende Gründe für die Annahme bestehen, dass sie – auch indirekt – mit Material über sexuellen Kindesmissbrauch im Sinne des Artikels 2 in Verbindung stehen, sowie die Festlegung zusätzlicher zu den in dieser Verordnung bereits ausdrücklich genannten Schutzvorkehrungen, wie etwa unabhängige Prüfungen, die Bereitstellung zusätzlicher Informationen oder den Zugang zu Daten oder eine verstärkte menschliche Aufsicht und Überprüfung sowie die weitere Begrenzung der Geltungsdauer der Aufdeckungsanordnung, die die Koordinierungsbehörde für erforderlich hält. Zur Vermeidung unangemessener oder unverhältnismäßiger Ergebnisse sollten diese Anforderungen nach einer objektiven und sorgfältigen Einzelfallprüfung festgelegt werden. |
Änderungsantrag 28
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 24
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(24) Die zuständige Justizbehörde oder die zuständige unabhängige Verwaltungsbehörde sollte gegebenenfalls im Einklang mit den von dem betreffenden Mitgliedstaat festgelegten detaillierten Verfahrensvorschriften in der Lage sein, eine fundierte Entscheidung über Anträge auf Erlass von Aufdeckungsanordnungen zu treffen. Dies ist besonders wichtig, um für ein angemessenes Gleichgewicht zwischen den betreffenden Grundrechten und einen kohärenten Ansatz zu sorgen, insbesondere in Bezug auf Aufdeckungsanordnungen betreffend die Kontaktaufnahme zu Kindern. Folglich sollte ein Verfahren eingeführt werden, mit dem die betreffenden Anbieter, das mit dieser Verordnung eingerichtete EU-Zentrum zur Prävention und Bekämpfung des sexuellen Missbrauchs von Kindern (im Folgenden „EU-Zentrum“) und, sofern in dieser Verordnung vorgesehen, die gemäß der Verordnung (EU) 2016/679 benannte zuständige Datenschutzbehörde zu den betreffenden Maßnahmen Stellung nehmen können. Diese Stellungnahme sollte in Anbetracht des wichtigen politischen Ziels und des gebotenen unverzüglichen Handelns zum Schutz der Kinder so bald wie möglich erfolgen. Vor allem die Datenschutzbehörden sollten alles in ihrer Macht Stehende tun, um zu verhindern, dass die in der Verordnung (EU) 2016/679 festgelegte Frist für die Abgabe ihrer Stellungnahmen im Anschluss an eine vorherige Konsultation verlängert wird. Darüber hinaus sollten sie in der Regel in der Lage sein, ihre Stellungnahme gut innerhalb dieser Frist abzugeben, wenn der Europäische Datenschutzausschuss bereits Leitlinien zu den Technologien herausgegeben hat, die ein Anbieter zur Ausführung einer an ihn gemäß dieser Verordnung gerichteten Aufdeckungsanordnung einzuführen und zu betreiben beabsichtigt. |
(24) Die zuständige Justizbehörde sollte gegebenenfalls im Einklang mit den von dem betreffenden Mitgliedstaat festgelegten detaillierten Verfahrensvorschriften in der Lage sein, eine fundierte Entscheidung über Anträge auf Erlass von Aufdeckungsanordnungen zu treffen. Dies ist besonders wichtig, um für ein angemessenes Gleichgewicht zwischen den betreffenden Grundrechten und einen kohärenten Ansatz zu sorgen. Folglich sollte ein Verfahren eingeführt werden, mit dem die betreffenden Anbieter, das mit dieser Verordnung eingerichtete EU-Zentrum zur Prävention und Bekämpfung des sexuellen Missbrauchs von Kindern (im Folgenden „EU-Zentrum“) und, sofern in dieser Verordnung vorgesehen, die gemäß der Verordnung (EU) 2016/679 benannte zuständige Datenschutzbehörde zu den betreffenden Maßnahmen Stellung nehmen können. Diese Stellungnahme sollte in Anbetracht des wichtigen politischen Ziels und des gebotenen unverzüglichen Handelns zum Schutz der Kinder unverzüglich erfolgen. Vor allem die Datenschutzbehörden sollten alles in ihrer Macht Stehende tun, um zu verhindern, dass die in der Verordnung (EU) 2016/679 festgelegte Frist für die Abgabe ihrer Stellungnahmen im Anschluss an eine vorherige Konsultation verlängert wird. Darüber hinaus sollten sie in der Regel in der Lage sein, ihre Stellungnahme gut innerhalb dieser Frist abzugeben, wenn der Europäische Datenschutzausschuss bereits Leitlinien zu den Technologien herausgegeben hat, die ein Anbieter zur Ausführung einer an ihn gemäß dieser Verordnung gerichteten Aufdeckungsanordnung einzuführen und zu betreiben beabsichtigt. |
Änderungsantrag 29
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 25
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(25) Bei neuen Diensten, die in der Union zuvor noch nicht angeboten wurden, liegen in der Regel keine Beweise für deren möglichen Missbrauch in den vergangenen zwölf Monaten vor. Um diesem Umstand Rechnung zu tragen und die Wirksamkeit dieser Verordnung sicherzustellen, sollte die Koordinierungsbehörde in der Lage sein, bei der Prüfung, ob der Erlass einer Aufdeckungsanordnung beantragt werden soll, auf Beweismittel aus vergleichbaren Diensten zurückzugreifen. Ein Dienst sollte als vergleichbar angesehen werden, wenn unter Berücksichtigung aller relevanten Fakten und Umstände, insbesondere seiner Hauptmerkmale und Funktionen, der Art seines Angebots und seiner Nutzung, der Nutzerbasis, der geltenden Geschäftsbedingungen und Risikominderungsmaßnahmen sowie des verbleibenden Gesamtrisikoprofils über ihn ein dem betreffenden Dienst in der Funktionsweise entsprechender Dienst angeboten wird. |
entfällt |
Änderungsantrag 30
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 26
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(26) Die Maßnahmen, die von Anbietern von Hostingdiensten und Anbietern öffentlich zugänglicher interpersoneller Kommunikationsdienste zur Ausführung von an sie gerichteten Aufdeckungsanordnungen ergriffen werden, sollten strikt auf die Maßgaben dieser Verordnung und der nach dieser Verordnung ausgestellten Aufdeckungsanordnungen beschränkt bleiben. Um die Wirksamkeit dieser Maßnahmen zu gewährleisten, maßgeschneiderte Lösungen zu ermöglichen, die Technologieneutralität zu wahren und eine Umgehung der Aufdeckungspflichten zu vermeiden, sollten diese Maßnahmen unabhängig von den Technologien ergriffen werden, die von den betreffenden Anbietern im Zusammenhang mit der Erbringung ihrer Dienste eingesetzt werden. Daher wird den betreffenden Anbietern mit dieser Verordnung die Wahl der zur Erfüllung der Aufdeckungsanordnungen zu betreibenden Technologien überlassen, wobei dies nicht als Anreiz für die Nutzung bzw. Nichtnutzung einer bestimmten Technologie verstanden werden sollte, sofern die Technologien und flankierenden Maßnahmen die Anforderungen dieser Verordnung erfüllen. Dies gilt auch für die Nutzung der Ende-zu-Ende-Verschlüsselung, die ein wichtiges Instrument ist, um die Sicherheit und die Vertraulichkeit der Kommunikation von Nutzern, einschließlich der Kommunikation von Kindern, sicherzustellen. Bei der Ausführung der Aufdeckungsanordnung sollten die Anbieter alle verfügbaren Schutzmaßnahmen ergreifen, um sicherzustellen, dass die von ihnen eingesetzten Technologien weder von ihnen noch von ihren Mitarbeitern zu anderen Zwecken als der Einhaltung dieser Verordnung und auch nicht von Dritten genutzt werden können, damit die Sicherheit und die Vertraulichkeit der Kommunikation der Nutzer nicht untergraben werden. |
(26) Die Maßnahmen, die von Anbietern von Hostingdiensten und Anbietern öffentlich zugänglicher nummernunabhängiger interpersoneller Kommunikationsdienste zur Ausführung von an sie gerichteten Aufdeckungsanordnungen ergriffen werden, sollten strikt auf die Maßgaben dieser Verordnung und der nach dieser Verordnung ausgestellten Aufdeckungsanordnungen beschränkt bleiben. Um die Wirksamkeit dieser Maßnahmen zu gewährleisten, maßgeschneiderte Lösungen zu ermöglichen, die Technologieneutralität zu wahren und eine Umgehung der Aufdeckungspflichten zu vermeiden, sollten diese Maßnahmen unabhängig von den Technologien ergriffen werden, die von den betreffenden Anbietern im Zusammenhang mit der Erbringung ihrer Dienste eingesetzt werden. Daher wird den betreffenden Anbietern mit dieser Verordnung die Wahl der zur Erfüllung der Aufdeckungsanordnungen zu betreibenden Technologien überlassen, wobei dies nicht als Anreiz für die Nutzung bzw. Nichtnutzung einer bestimmten Technologie verstanden werden sollte, sofern die Technologien und flankierenden Maßnahmen die Anforderungen dieser Verordnung erfüllen. Bei der Ausführung der Aufdeckungsanordnung sollten die Anbieter alle verfügbaren Schutzmaßnahmen ergreifen, um sicherzustellen, dass die von ihnen eingesetzten Technologien weder von ihnen noch von ihren Mitarbeitern zu anderen Zwecken als der Einhaltung dieser Verordnung und auch nicht von Dritten genutzt werden können, damit die Sicherheit und die Vertraulichkeit der Kommunikation der Nutzer nicht untergraben werden und gleichzeitig die wirksame Aufdeckung von Material über sexuellen Kindesmissbrauch und die Ausgewogenheit der betreffenden Grundrechte gewährleistet sind. In diesem Zusammenhang sollten die Anbieter für wirksame interne Verfahren und Schutzmaßnahmen sorgen, um eine allgemeine Überwachung zu verhindern. Aufdeckungsanordnungen sollten nicht für Ende-zu-Ende-Verschlüsselung gelten. |
Änderungsantrag 31
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 27
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(27) Um den Anbietern die Einhaltung der Aufdeckungspflichten zu erleichtern, sollte das EU-Zentrum ihnen Erkennungstechnologien zur Verfügung stellen, die sie kostenlos und ausschließlich zum Zwecke der Ausführung der an sie gerichteten Aufdeckungsanordnungen nutzen können. Zu diesen Technologien und zu der Art und Weise, wie sie am besten eingesetzt werden sollten, um die Einhaltung der geltenden Vorschriften des Unionsrechts im Bereich Schutz personenbezogener Daten zu gewährleisten, sollte der Europäische Datenschutzausschuss konsultiert werden. Dessen Empfehlungen sollten vom EU-Zentrum bei der Erstellung der Listen der verfügbaren Technologien und auch von der Kommission bei der Ausarbeitung von Leitlinien für die Anwendung der Aufdeckungspflichten berücksichtigt werden. Sofern die Anforderungen dieser Verordnung erfüllt werden, können die Anbieter die vom EU-Zentrum oder von anderen zur Verfügung gestellten Technologien oder auch selbst entwickelte Technologien betreiben. |
(27) Um den Anbietern die Einhaltung der Aufdeckungspflichten zu erleichtern, sollte das EU-Zentrum ihnen Technologien zur Verfügung stellen, die sie kostenlos und ausschließlich zum Zwecke der Ausführung der an sie gerichteten Aufdeckungsanordnungen nutzen können. Zum Nutzen dieser Technologien und zu der Art und Weise, wie sie am besten eingesetzt werden sollten, um die Einhaltung der geltenden Vorschriften des Unionsrechts im Bereich Schutz personenbezogener Daten zu gewährleisten, muss der Europäische Datenschutzausschuss konsultiert werden. Dessen Empfehlungen sollten vom EU-Zentrum bei der Erstellung der Listen der verfügbaren Technologien und auch von der Kommission bei der Ausarbeitung von Leitlinien für die Anwendung der Aufdeckungspflichten berücksichtigt werden. Sofern die Anforderungen dieser Verordnung und anderer geltender Rechtsvorschriften der Union, wie etwa der Verordnung (EU) 2016/679, erfüllt werden, sollten die Anbieter nicht darauf beschränkt sein, die vom EU-Zentrum oder von anderen zur Verfügung gestellten Technologien zu betreiben, sondern sie sollten immer selbst entwickelte Technologien verwenden dürfen. Diese Technologien sollten hinsichtlich ihrer Leistung und Zuverlässigkeit von unabhängigen Stellen geprüft werden. |
Änderungsantrag 32
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 27 a (neu)
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(27a) Da die Konsultationen der Kommission mit dem EDSA zu mehreren Aspekten dieser Verordnung zu mehr Arbeit für den EDSA führen werden, sollten sein Haushalt und seine Personalausstattung entsprechend angepasst werden. Mit Blick auf die Situation der nationalen Behörden, die ebenso regelmäßig von den Diensteanbietern konsultiert werden, sollte auch deren größerer Verantwortung Rechnung getragen werden. |
Änderungsantrag 33
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 28
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(28) Um die Leistungsfähigkeit der Erkennungstechnologien kontinuierlich zu bewerten und sicherzustellen, dass sie hinreichend zuverlässig sind, sowie um falsch-positive Ergebnisse zu erkennen und dementsprechend fehlerhafte Meldungen an das EU-Zentrum zu vermeiden, sollten die Anbieter für eine menschliche Aufsicht und gegebenenfalls menschliches Eingreifen sorgen, die an die Art der Erkennungstechnologien und die Art des sexuellen Kindesmissbrauchs im Internet angepasst sind. Im Rahmen dieser Aufsicht sollte auch eine regelmäßige Bewertung der Anzahl der von den Technologien generierten falsch-negativen und -positiven Ergebnisse auf der Grundlage einer Analyse anonymisierter repräsentativer Datenstichproben vorgenommen werden. Insbesondere in Bezug auf die Aufdeckung von Kontaktaufnahmen zu Kindern in öffentlich zugänglichen interpersonellen Kommunikationsdiensten sollten die Diensteanbieter für eine regelmäßige, spezifische und detaillierte menschliche Aufsicht und menschliche Überprüfung von Gesprächen sorgen, die den Technologien zufolge eine potenzielle Kontaktaufnahme zu Kindern beinhalten. |
(28) Um die Leistungsfähigkeit der Erkennungstechnologien kontinuierlich zu bewerten und sicherzustellen, dass sie hinreichend genau und zuverlässig sind, sowie um falsch-positive und falsch-negative Ergebnisse zu erkennen und dementsprechend fehlerhafte Meldungen an das EU-Zentrum zu vermeiden, sollten die Anbieter für eine angemessene menschliche Aufsicht und gegebenenfalls menschliches Eingreifen sorgen, die an die Art der Erkennungstechnologien und die Art des sexuellen Kindesmissbrauchs im Internet angepasst sind. Im Rahmen dieser Aufsicht sollte auch eine regelmäßige Bewertung der Anzahl der von den Technologien generierten falsch-negativen und falsch-positiven Ergebnisse auf der Grundlage einer Analyse anonymisierter repräsentativer Datenstichproben vorgenommen werden. Die Anbieter sollten sicherstellen, dass das Personal, das diese Aufgabe wahrnimmt, angemessen geschult wird. |
Änderungsantrag 34
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 29
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(29) Anbieter von Hostingdiensten und Anbieter öffentlich zugänglicher interpersoneller Kommunikationsdienste sind auf einzigartige Weise in der Lage, potenziellen sexuellen Kindesmissbrauch im Internet im Zusammenhang mit ihren Diensten aufzudecken. Die Informationen, die sie bei der Bereitstellung ihrer Dienste erlangen können, sind oft unverzichtbar, um Straftaten des sexuellen Kindesmissbrauchs wirksam zu untersuchen und strafrechtlich zu verfolgen. Daher sollten diese Anbieter verpflichtet werden, potenziellen Kindesmissbrauch im Internet in ihren Diensten zu melden, sobald sie Kenntnis davon erlangen, d. h., wenn hinreichende Gründe für die Annahme bestehen, dass eine bestimmte Handlung sexuellen Kindesmissbrauch im Internet darstellen könnte. Liegen solche hinreichenden Gründe vor, sollten Zweifel am Alter des potenziellen Opfers diese Anbieter nicht an einer entsprechenden Meldung hindern. Im Interesse der Wirksamkeit sollte es unerheblich sein, auf welche Weise sie davon erfahren. Dies könnte zum Beispiel durch die Ausführung von Aufdeckungsanordnungen oder durch Informationen, auf die Nutzer oder Organisationen hinweisen, die im öffentlichen Interesse gegen sexuellen Missbrauch von Kindern vorgehen, oder durch Tätigkeiten, die die Anbieter auf eigene Initiative durchführen, geschehen. Diese Anbieter sollten ein Mindestmaß an Informationen nach Maßgabe dieser Verordnung melden, damit die zuständigen Strafverfolgungsbehörden beurteilen können, ob gegebenenfalls Ermittlungen einzuleiten sind, und sichergestellt wird, dass die Meldungen vor der Übermittlung so vollständig wie möglich sind. |
(29) Anbieter von Hostingdiensten und Anbieter öffentlich zugänglicher nummernunabhängiger interpersoneller Kommunikationsdienste sind auf einzigartige Weise in der Lage, potenziellen sexuellen Kindesmissbrauch im Internet im Zusammenhang mit ihren Diensten aufzudecken. Die Informationen, die sie bei der Bereitstellung ihrer Dienste erlangen können, sind oft unverzichtbar, um Straftaten des sexuellen Kindesmissbrauchs wirksam zu untersuchen und strafrechtlich zu verfolgen. Daher sollten sie, sobald sie tatsächlich Kenntnis von potenziellem Kindesmissbrauch im Internet in ihren Diensten erlangen, zügig handeln, um diese Inhalte zu entfernen oder den Zugang zu ihnen zu sperren, und sie dem EU-Zentrum gemäß dieser Verordnung melden. Bei der Entfernung oder Sperrung des Zugangs sollten die Grundrechte der Nutzer des Dienstes respektiert werden, einschließlich des Rechts auf Meinungs- und Informationsfreiheit. |
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Im Interesse der Wirksamkeit sollte es unerheblich sein, auf welche Weise sie davon erfahren. Die Anbieter können solche tatsächlichen Kenntnisse über potenziellen sexuellen Kindesmissbrauch im Internet in ihren Diensten erlangen, unter anderem durch Ermittlungen aus eigener Initiative, durch die Ausführung von Aufdeckungsanordnungen, durch Meldungen, die von den koordinierenden Behörden stammen, sowie durch Informationen, auf die Nutzer hinweisen bzw. die von Opfern oder Organisationen wie telefonischen Hilfsdiensten, die im öffentlichen Interesse gegen sexuellen Missbrauch von Kindern vorgehen, selbst gemeldet werden. Zu diesem Zweck ist es wichtig, dass Anbieter unabhängig von ihrer Größe verpflichtet sind, Mechanismen einzurichten, die den Hinweis auf sexuellen Kindesmissbrauch im Internet oder die Meldung davon erleichtern. |
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Diese Berichte sollten ein Mindestmaß an Informationen nach Maßgabe dieser Verordnung enthalten, und die Anbieter sollten die Qualität der übermittelten Informationen sicherstellen, damit das EU-Zentrum seine Bewertung vornehmen kann und sich die zuständigen Strafverfolgungsbehörden auf die Berichte konzentrieren können, die am ehesten zur Rettung eines Kindes, zur Festnahme eines Täters oder zu beidem führen. |
Änderungsantrag 35
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 30
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(30) Um sicherzustellen, dass Online-Material über sexuellen Kindesmissbrauch nach seiner Aufdeckung so schnell wie möglich entfernt wird, sollten die Koordinierungsbehörden am Niederlassungsort befugt sein, bei den zuständigen Justizbehörden oder unabhängigen Verwaltungsbehörden eine an die Anbieter von Hostingdiensten gerichtete Entfernungsanordnung zu beantragen. verhütDa die Entfernung oder Sperrung des Zugangs das Recht der Nutzer, die das betreffende Material zur Verfügung gestellt haben, beeinträchtigen kann, sollten sie von den Anbietern über die Gründe für die Entfernung informiert werden, damit sie von ihrem Recht auf Einlegung eines Rechtsbehelfs Gebrauch machen können, wobei Ausnahmen gelten, um die Verhütung, Aufdeckung, Ermittlung und Verfolgung von Straftaten des sexuellen Kindesmissbrauchs nicht zu beeinträchtigen. |
(30) Um sicherzustellen, dass Online-Material über sexuellen Kindesmissbrauch nach seiner Aufdeckung so schnell wie möglich entfernt wird, und um dessen Verbreitung zu stoppen oder einzuschränken, sollten die Koordinierungsbehörden am Niederlassungsort befugt sein, bei den zuständigen Justizbehörden eine an die Anbieter von Hostingdiensten gerichtete Entfernungsanordnung zu beantragen. Da die Entfernung oder Sperrung des Zugangs das Recht der Nutzer, die das betreffende Material zur Verfügung gestellt haben, beeinträchtigen kann, sollten sie von den Anbietern unverzüglich über die Gründe für die Entfernung informiert werden, damit sie von ihrem Recht auf Einlegung eines Rechtsbehelfs Gebrauch machen können, wobei zeitlich beschränkte Ausnahmen gelten, um die Prävention, Aufdeckung, Ermittlung und Verfolgung von Straftaten des sexuellen Kindesmissbrauchs nicht zu beeinträchtigen. Entfernungsanordnungen sollten grundsätzlich an den Diensteanbieter gerichtet werden, der als Verantwortlicher fungiert. Unter bestimmten Umständen kann sich die Feststellung, ob ein Diensteanbieter die Rolle eines Verantwortlichen oder eines Verarbeiters hat, als besonders schwierig erweisen, oder könnte es einer laufenden Untersuchung abträglich sein, wenn man sich an den Verantwortlichen wendet. Daher sollte es ausnahmsweise möglich sein, eine Entfernungsanordnung direkt an den Diensteanbieter zu richten, der die Daten speichert oder anderweitig verarbeitet. |
Änderungsantrag 36
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 31
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(31) Die Vorschriften dieser Verordnung sollten nicht so verstanden werden, dass sie die Anforderungen an Entfernungsanordnungen gemäß der Verordnung (EU) …/… [über einen Binnenmarkt für digitale Dienste (Gesetz über digitale Dienste) und zur Änderung der Richtlinie 2000/31/EG] berühren. |
(31) Die Vorschriften dieser Verordnung sollten nicht so verstanden werden, dass sie die Anforderungen an Entfernungsanordnungen gemäß der Verordnung (EU) 2022/2065 berühren. |
Änderungsantrag 37
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 34
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(34) Da der Erwerb, Besitz, bewusste Zugriff auf und die Weitergabe von Material über sexuellen Kindesmissbrauch Straftaten im Sinne der Richtlinie 2011/93/EU darstellen, müssen Anbieter einschlägiger Dienste der Informationsgesellschaft, wenn sie an solchen Tätigkeiten beteiligt sind, sofern ihre Tätigkeiten strikt auf das beschränkt bleiben, was zur Erfüllung ihrer Verpflichtungen aus dieser Verordnung erforderlich ist, und in gutem Glauben handeln, von der strafrechtlichen Haftung ausgenommen werden. |
(34) Da der Erwerb, Besitz, bewusste Zugriff auf und die Weitergabe von Material über sexuellen Kindesmissbrauch Straftaten im Sinne der Richtlinie 2011/93/EU darstellen, müssen Anbieter einschlägiger Dienste der Informationsgesellschaft, wenn sie an solchen Tätigkeiten beteiligt sind, auch wenn sie auf eigene Initiative freiwillige Maßnahmen oder andere Maßnahmen ergreifen, sofern ihre Tätigkeiten strikt auf das beschränkt bleiben, was zur Erfüllung ihrer Verpflichtungen nach dem Unionsrecht, einschließlich dieser Verordnung, erforderlich ist, und sie in gutem Glauben und mit der nötigen Sorgfalt handeln, von der strafrechtlichen Haftung ausgenommen werden. |
Änderungsantrag 38
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 35
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(35) Die Verbreitung von Material über sexuellen Kindesmissbrauch ist eine Straftat, die die Rechte der dargestellten Opfer beeinträchtigt. Daher sollten Opfer das Recht haben, auf Verlangen vom EU-Zentrum, aber über die Koordinierungsbehörden einschlägige Informationen zu erhalten, wenn Anbieter von Hostingdiensten oder Anbieter öffentlich zugänglicher interpersoneller Kommunikationsdienste gemäß dieser Verordnung bekanntes Material über sexuellen Kindesmissbrauch, auf dem sie zu sehen sind, melden. |
(35) Jegliche Verbreitung von Material über sexuellen Kindesmissbrauch, einschließlich der nicht einvernehmlichen Verbreitung von selbst erzeugtem Material, ist eine Straftat, die die Rechte der dargestellten Opfer beeinträchtigt, bei denen es sich vorwiegend um Mädchen handelt. Die wiederholte Verbreitung von Material über sexuellen Kindesmissbrauch stellt eine Form der Reviktimisierung dar, die sich langfristig negativ auf das Opfer auswirken kann, und kann in Fällen von sogenanntem „hoch gehandeltem“ Material ein extremes Ausmaß annehmen. Daher sollten Opfer oder ihre Eltern bzw. ihr Vormund oder die rechtlichen Vertreter, die in ihrem Namen handeln, das Recht haben, auf Verlangen vom EU-Zentrum, aber über die Koordinierungsbehörden einschlägige Informationen zu erhalten, wenn Anbieter von Hostingdiensten oder Anbieter öffentlich zugänglicher nummernunabhängiger interpersoneller Kommunikationsdienste gemäß dieser Verordnung bekanntes Material über sexuellen Kindesmissbrauch, auf dem sie zu sehen sind, melden. Bei der Bearbeitung solcher Anfragen aus Fällen von hoch gehandeltem Material über sexuellen Kindesmissbrauch sollten das EU-Zentrum und die Koordinierungsbehörden besonders darauf achten, den Schutz der betroffenen Opfer sicherzustellen. Zu diesem Zweck muss das Personal, das mit solchen Fällen befasst ist, im Hinblick auf den Umgang mit Opfern schweren Missbrauchs speziell geschult werden. |
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Diese Informationen sollten innerhalb eines angemessenen Zeitraums in der vom Opfer angegebenen Sprache in vertraulicher, altersgerechter, zugänglicher, verständlicher und geschlechtersensibler Weise bereitgestellt und auf die besondere Schutzbedürftigkeit der Opfer, wie etwa ihre Behinderung, zugeschnitten sein. Zusätzlich sollten auch Informationen über die Rechte von Opfern sowie über Unterstützungs- und Hilfeleistungen für Opfer bereitgestellt werden. |
Änderungsantrag 39
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 36
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(36) Angesichts der Auswirkungen auf die Rechte der in solchem bekanntem Material über sexuellen Kindesmissbrauch dargestellten Opfer und der Tatsache, dass Anbieter von Hostingdiensten diese Auswirkungen üblicherweise dadurch begrenzen können, dass sie dafür sorgen, dass das Material in ihren Diensten nicht mehr verfügbar ist, sollten diese Anbieter Opfer, die die Entfernung oder Sperrung des betreffenden Materials beantragen, unterstützen. Dabei sollte diese Unterstützung auf das Maß beschränkt bleiben, das unter den gegebenen Umständen nach vernünftigem Ermessen verlangt werden kann, wobei Faktoren wie Inhalt und Umfang des Ersuchens, die notwendigen Schritte zum Auffinden des betreffenden bekannten Materials über sexuellen Kindesmissbrauch und die dem Anbieter zur Verfügung stehenden Mittel zu berücksichtigen sind. Die Unterstützung könnte beispielsweise in Hilfe beim Auffinden des Materials, bei der Durchführung von Kontrollen und der Entfernung des Materials bzw. der Sperrung des Zugangs dazu bestehen. Da die Durchführung der für eine solche Entfernung oder Sperrung erforderlichen Tätigkeiten schmerzhaft oder sogar traumatisch und komplex sein kann, sollten die Opfer auch das Recht auf entsprechende Unterstützung vonseiten des EU-Zentrums über die Koordinierungsbehörden haben. |
(36) Angesichts der Auswirkungen auf die Rechte der in solchem bekanntem Material über sexuellen Kindesmissbrauch dargestellten Opfer und der Tatsache, dass Anbieter von Hostingdiensten diese Auswirkungen üblicherweise dadurch begrenzen können, dass sie dafür sorgen, dass das Material in ihren Diensten nicht mehr verfügbar ist, sollten diese Anbieter Opfer oder deren Eltern bzw. Vormund oder deren rechtliche Vertreter, die die Entfernung oder Sperrung des betreffenden Materials beantragen, zeitnah unterstützen, um die Auswirkungen, die solche Taten auf die physische und mentale Gesundheit der Opfer haben, zu minimieren. Dabei sollte diese Unterstützung auf das Maß beschränkt bleiben, das unter den gegebenen Umständen nach vernünftigem Ermessen verlangt werden kann, wobei Faktoren wie Inhalt und Umfang des Ersuchens, die notwendigen Schritte zum Auffinden des betreffenden bekannten Materials über sexuellen Kindesmissbrauch und die dem Anbieter zur Verfügung stehenden Mittel zu berücksichtigen sind. Die Unterstützung könnte beispielsweise in Hilfe beim Auffinden des Materials, bei der Durchführung von Kontrollen und der Entfernung des Materials bzw. der Sperrung des Zugangs dazu bestehen. Da die Durchführung der für eine solche Entfernung oder Sperrung erforderlichen Tätigkeiten schmerzhaft oder sogar traumatisch und komplex sein kann, sollten die Opfer auch das Recht auf entsprechende Unterstützung und angemessenen Beistand durch spezifisch geschultes Personal des EU-Zentrums über die Koordinierungsbehörden haben. |
Änderungsantrag 40
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 37
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(37) Damit diese Opferhilfe effizient geleistet werden kann, sollte es den Opfern gestattet sein, die am besten erreichbare Koordinierungsbehörde zu kontaktieren und in Anspruch zu nehmen, über die sämtliche Kommunikation zwischen den Opfern und dem EU-Zentrum laufen sollte. |
(37) Damit diese Opferhilfe effizient geleistet werden kann, sollten Opfer über das Vorhandensein solcher Leistungen gut unterrichtet sein und es sollte den Opfern gestattet sein, die am besten erreichbare Koordinierungsbehörde zu kontaktieren und in Anspruch zu nehmen, über die sämtliche Kommunikation zwischen den Opfern und dem EU-Zentrum laufen sollte. |
Änderungsantrag 41
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 38 a (neu)
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(38a) Aus dem Unionshaushalt sollten zusätzliche Mittel bereitgestellt werden, um für ein hohes Maß an Unterstützung und Schutz für die Opfer zu sorgen, unter anderem durch ausreichende Mittel in eigens dafür vorgesehenen Finanzierungsprogrammen und durch die Förderung innovativer Lösungen zur Verbesserung der Qualität und Zugänglichkeit der benötigten Dienstleistungen. Die einschlägigen Programme des nächsten mehrjährigen Finanzrahmens sollten ausreichende finanzielle und personelle Ressourcen umfassen, damit ausreichende Finanzmittel für einen angemessenen Beitrag der Union zur ordnungsgemäßen Umsetzung sichergestellt sind. |
Änderungsantrag 42
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 40
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(40) Um die reibungslose und wirksame Kommunikation auf elektronischem Wege, gegebenenfalls auch durch Bestätigung des Empfangs solcher Mitteilungen, im Zusammenhang mit unter diese Verordnung fallenden Angelegenheiten zu gewährleisten, sollten Anbieter einschlägiger Dienste der Informationsgesellschaft verpflichtet werden, eine zentrale Kontaktstelle zu benennen und einschlägige Informationen zu dieser zu veröffentlichen, einschließlich der für diese Kommunikation zu verwendenden Sprachen. Im Gegensatz zum Rechtsvertreter des Anbieters sollte die Kontaktstelle operativen Zwecken dienen und nicht unbedingt einen physischen Standort benötigen. Es sollten geeignete Bedingungen in Bezug auf die festzulegenden Kommunikationssprachen festgelegt werden, damit eine reibungslose Kommunikation nicht unverhältnismäßig schwierig ist. Bei Anbietern, die im Einklang mit der Verordnung (EU) …/… [über einen Binnenmarkt für digitale Dienste (Gesetz über digitale Dienste) und zur Änderung der Richtlinie 2000/31/EG] zur Einrichtung einer Compliance-Funktion und zur Benennung von Compliance-Beauftragten verpflichtet sind, kann einer dieser Compliance-Beauftragten gemäß dieser Verordnung als Kontaktstelle benannt werden, um die kohärente Umsetzung der sich aus beiden Rahmenwerken ergebenden Verpflichtungen zu erleichtern. |
(40) Um die reibungslose und wirksame Kommunikation auf elektronischem Wege, gegebenenfalls auch durch Bestätigung des Empfangs solcher Mitteilungen, im Zusammenhang mit unter diese Verordnung fallenden Angelegenheiten zu gewährleisten, sollten Anbieter einschlägiger Dienste der Informationsgesellschaft verpflichtet werden, eine zentrale Kontaktstelle zu benennen und einschlägige Informationen zu dieser zu veröffentlichen, einschließlich der für diese Kommunikation zu verwendenden Sprachen. Im Gegensatz zum Rechtsvertreter des Anbieters sollte die Kontaktstelle operativen Zwecken dienen und nicht unbedingt einen physischen Standort benötigen. Es sollten geeignete Bedingungen in Bezug auf die festzulegenden Kommunikationssprachen festgelegt werden, damit eine reibungslose Kommunikation nicht unverhältnismäßig schwierig ist. Bei Anbietern, die im Einklang mit der Verordnung (EU) 2022/2065 zur Einrichtung einer Compliance-Funktion und zur Benennung von Compliance-Beauftragten verpflichtet sind, kann einer dieser Compliance-Beauftragten gemäß dieser Verordnung als Kontaktstelle benannt werden, um die kohärente Umsetzung der sich aus beiden Rahmenwerken ergebenden Verpflichtungen zu erleichtern. |
Änderungsantrag 43
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 42
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(42) Vorbehaltlich der Wahl des Anbieters einschlägiger Dienste der Informationsgesellschaft und der Notwendigkeit, die maßgeblichen rechtlichen Anforderungen zu erfüllen, sollten diese Anbieter gegebenenfalls eine zentrale Kontaktstelle und einen einzigen Rechtsvertreter für die Zwecke der Verordnung (EU) …/… [über einen Binnenmarkt für digitale Dienste (Gesetz über digitale Dienste) und zur Änderung der Richtlinie 2000/31/EG] und dieser Verordnung benennen können. |
(42) Vorbehaltlich der Wahl des Anbieters einschlägiger Dienste der Informationsgesellschaft und der Notwendigkeit, die maßgeblichen rechtlichen Anforderungen zu erfüllen, sollten diese Anbieter gegebenenfalls eine zentrale Kontaktstelle und einen einzigen Rechtsvertreter für die Zwecke der Verordnung (EU) 2022/2065 und dieser Verordnung benennen können. |
Änderungsantrag 44
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 44
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(44) Um Klarheit zu schaffen und eine wirksame, effiziente und einheitliche Koordinierung und Zusammenarbeit sowohl auf nationaler als auch auf Unionsebene zu ermöglichen, sollte ein Mitgliedstaat, der mehr als eine zuständige Behörde für die Anwendung und Durchsetzung dieser Verordnung benennt, eine federführende Behörde als Koordinierungsbehörde benennen, während die benannte Behörde automatisch als Koordinierungsbehörde betrachtet werden sollte, wenn ein Mitgliedstaat nur eine Behörde benennt. Aus diesen Gründen sollte die Koordinierungsbehörde unbeschadet der Durchsetzungsbefugnisse anderer nationaler Behörden in allen Fragen im Zusammenhang mit der Anwendung dieser Verordnung als einzige Kontaktstelle fungieren. |
(44) Um Klarheit zu schaffen und eine wirksame, effiziente und einheitliche Koordinierung und Zusammenarbeit sowohl auf nationaler als auch auf Unionsebene zu ermöglichen, sollte ein Mitgliedstaat, der mehr als eine zuständige Behörde für die Anwendung und Durchsetzung dieser Verordnung benennt, eine federführende Behörde als Koordinierungsbehörde benennen, während die benannte Behörde automatisch als Koordinierungsbehörde betrachtet werden sollte, wenn ein Mitgliedstaat nur eine Behörde benennt. Aus diesen Gründen sollte die Koordinierungsbehörde unbeschadet der Durchsetzungsbefugnisse anderer nationaler Behörden in allen Fragen im Zusammenhang mit der Anwendung dieser Verordnung, auch in Fragen zur Prävention und Bekämpfung des sexuellen Kindesmissbrauchs und zur Opferhilfe, als einzige Kontaktstelle fungieren. |
Änderungsantrag 45
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 47
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(47) Die Koordinierungsbehörde und andere zuständige Behörden spielen eine entscheidende Rolle bei der Gewährleistung der Wirksamkeit der Rechte und Pflichten aus dieser Verordnung und bei der Verwirklichung ihrer Ziele. Daher muss sichergestellt werden, dass diese Behörden nicht nur über die erforderlichen Untersuchungs- und Durchsetzungsbefugnisse, sondern auch über die notwendigen finanziellen, personellen, technischen und sonstigen Ressourcen verfügen, um ihre Aufgaben im Rahmen dieser Verordnung angemessen erfüllen zu können. Insbesondere angesichts der Vielfalt der Anbieter einschlägiger Dienste der Informationsgesellschaft und der Tatsache, dass diese bei der Bereitstellung ihrer Dienste fortgeschrittene Technologien nutzen, ist es von entscheidender Bedeutung, dass die Koordinierungsbehörde und andere zuständige Behörden über das notwendige Personal einschließlich Experten mit Fachkenntnissen verfügen. Die Ressourcen der Koordinierungsbehörden sollten unter Berücksichtigung der Größe, der Komplexität und der potenziellen gesellschaftlichen Auswirkungen der der rechtlichen Zuständigkeit des benennenden Mitgliedstaats unterliegenden Anbieter einschlägiger Dienste der Informationsgesellschaft sowie unter Berücksichtigung der unionsweiten Reichweite ihrer Dienste festgelegt werden. |
(47) Die Koordinierungsbehörde und andere zuständige Behörden spielen eine entscheidende Rolle bei der Gewährleistung der Wirksamkeit der Rechte und Pflichten aus dieser Verordnung und bei der Verwirklichung ihrer Ziele. Daher muss sichergestellt werden, dass diese Behörden nicht nur über die erforderlichen Untersuchungs- und Durchsetzungsbefugnisse, sondern auch über alle notwendigen Ressourcen, einschließlich ausreichender finanzieller, personeller, technischer und sonstiger Ressourcen, verfügen, um ihre Aufgaben im Rahmen dieser Verordnung angemessen erfüllen zu können. Insbesondere angesichts der Vielfalt der Anbieter einschlägiger Dienste der Informationsgesellschaft und der Tatsache, dass diese bei der Bereitstellung ihrer Dienste fortgeschrittene Technologien nutzen, ist es von entscheidender Bedeutung, dass die Koordinierungsbehörde und andere zuständige Behörden über das notwendige Personal einschließlich Experten mit Fachkenntnissen verfügen. Die Ressourcen der Koordinierungsbehörden sollten unter Berücksichtigung der Größe, der Komplexität und der potenziellen gesellschaftlichen Auswirkungen der der rechtlichen Zuständigkeit des benennenden Mitgliedstaats unterliegenden Anbieter einschlägiger Dienste der Informationsgesellschaft sowie unter Berücksichtigung der unionsweiten Reichweite ihrer Dienste festgelegt werden. |
Änderungsantrag 46
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 48
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(48) Da die Wirksamkeit der auferlegten Verpflichtungen gewährleistet werden muss, sollten die Koordinierungsbehörden Durchsetzungsbefugnisse erhalten, um gegen Zuwiderhandlungen gegen diese Verordnung vorzugehen. Diese Befugnisse sollten die Befugnis umfassen, den Zugang der Nutzer des von der Zuwiderhandlung betroffenen Dienstes oder – nur wenn dies technisch nicht möglich ist – der Online-Schnittstelle des Anbieters, auf der die Zuwiderhandlung erfolgt, vorübergehend einzuschränken. Angesichts des umfassenden Eingriffs in die Rechte der Diensteanbieter, der mit einer solchen Befugnis verbunden ist, sollte Letztere nur ausgeübt werden, wenn bestimmte Bedingungen erfüllt sind. Zu diesen Bedingungen sollte die Bedingung gehören, dass die Zuwiderhandlung zu einer regelmäßigen und strukturellen Erleichterung von Straftaten des sexuellen Kindesmissbrauchs führt, die so zu verstehen ist, dass sie sich auf eine Situation bezieht, in der alle verfügbaren Beweise darauf schließen lassen, dass eine solche Erleichterung in großem Umfang und über einen längeren Zeitraum erfolgt ist. |
(48) Da die Wirksamkeit der auferlegten Verpflichtungen gewährleistet werden muss, sollten die Koordinierungsbehörden Durchsetzungsbefugnisse erhalten, um gegen Zuwiderhandlungen gegen diese Verordnung vorzugehen. Diese Befugnisse sollten die Befugnis umfassen, die zuständige Justizbehörde des Mitgliedstaats, der sie benannt hat, zu ersuchen, den Zugang der Nutzer des von der Zuwiderhandlung betroffenen Dienstes oder – nur wenn dies technisch nicht möglich ist – der Online-Schnittstelle des Anbieters, auf der die Zuwiderhandlung erfolgt, vorübergehend einzuschränken. Angesichts des umfassenden Eingriffs in die Rechte der Nutzer und der Diensteanbieter, der mit einer solchen Befugnis verbunden ist, sollte Letztere nur ausgeübt werden, wenn bestimmte Bedingungen erfüllt sind. Zu diesen Bedingungen sollte die Bedingung gehören, dass die Zuwiderhandlung zu einer regelmäßigen und strukturellen Erleichterung von Straftaten des sexuellen Kindesmissbrauchs führt, die so zu verstehen ist, dass sie sich auf eine Situation bezieht, in der alle verfügbaren Beweise darauf schließen lassen, dass eine solche Erleichterung in großem Umfang und über einen längeren Zeitraum erfolgt ist. |
Änderungsantrag 47
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 49
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(49) Um zu überprüfen, ob die Vorschriften dieser Verordnung, insbesondere die Vorschriften über Risikominderungsmaßnahmen und die Vollstreckung von auf ihrer Grundlage erlassenen Aufdeckungsanordnungen, Entfernungsanordnungen oder Sperranordnungen, in der Praxis tatsächlich eingehalten werden, sollte jede Koordinierungsbehörde in der Lage sein, unter Verwendung der vom EU-Zentrum bereitgestellten einschlägigen Indikatoren Durchsuchungen durchzuführen, um die Verbreitung von bekanntem oder neuem Material über sexuellen Kindesmissbrauch durch öffentlich zugängliches Material in den Hostingdiensten der betreffenden Anbieter aufzudecken. |
(Betrifft nicht die deutsche Fassung.) |
Änderungsantrag 48
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 50
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(50) Um sicherzustellen, dass Anbieter von Hostingdiensten von dem Missbrauch ihrer Dienste Kenntnis erlangen und ihnen die Möglichkeit zu geben, unverzüglich auf freiwilliger Basis Maßnahmen zur Entfernung oder Sperrung des Zugangs zu ergreifen, sollten die Koordinierungsbehörden am Niederlassungsort die Anbieter auf freiwilliger Basis über die Existenz von bekanntem Material über sexuellen Kindesmissbrauch in ihren Diensten benachrichtigen und die Entfernung des Materials oder die Sperrung des Zugangs dazu verlangen können, wobei die Anbieter das Material selbst freiwillig prüfen können. Solche Meldetätigkeiten sollten klar von den Befugnissen der Koordinierungsbehörden gemäß dieser Verordnung getrennt werden, den Erlass von Entfernungsanordnungen zu beantragen, mit denen die betreffenden Anbieter rechtlich verpflichtet werden, das betreffende Material innerhalb einer bestimmten Frist zu entfernen oder den Zugang dazu zu sperren. |
(50) Um sicherzustellen, dass Anbieter von Hostingdiensten von dem Missbrauch ihrer Dienste Kenntnis erlangen und ihnen die Möglichkeit zu geben, unverzüglich auf freiwilliger Basis Maßnahmen zur Entfernung oder Sperrung des Zugangs zu ergreifen, sollten die Koordinierungsbehörden am Niederlassungsort die Anbieter über die Existenz von bekanntem Material über sexuellen Kindesmissbrauch in ihren Diensten benachrichtigen und die Entfernung des Materials oder die Sperrung des Zugangs dazu verlangen können. Solche Meldetätigkeiten sollten klar von den Befugnissen der Koordinierungsbehörden gemäß dieser Verordnung getrennt werden, bei den zuständigen Justizbehörden des Mitgliedstaats, der sie benannt hat, den Erlass von Entfernungsanordnungen zu beantragen. |
Änderungsantrag 49
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 53
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(53) Die Mitgliedstaaten sollten sicherstellen, dass Verstöße gegen die Verpflichtungen aus dieser Verordnung auf wirksame, verhältnismäßige und abschreckende Weise sanktioniert werden können, wobei Aspekte wie die Art, Schwere, Häufigkeit und Dauer des Verstoßes, das verfolgte öffentliche Interesse, Umfang und Art der ausgeübten Tätigkeiten sowie die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des betreffenden Anbieters einschlägiger Dienste der Informationsgesellschaft zu berücksichtigen sind. |
(53) Die Mitgliedstaaten sollten sicherstellen, dass bei Verstößen gegen die Verpflichtungen aus dieser Verordnung Sanktionen, die verwaltungsrechtlicher oder strafrechtlicher Art sein können, sowie gegebenenfalls Leitlinien für die Festsetzung von Geldbußen verhängt werden, die wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sind, wobei Aspekte wie die Art, Schwere, Häufigkeit und Dauer des Verstoßes, das verfolgte öffentliche Interesse, Umfang und Art der ausgeübten Tätigkeiten sowie die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des betreffenden Anbieters einschlägiger Dienste der Informationsgesellschaft zu berücksichtigen sind. Gegen Anbieter einschlägiger Dienste der Informationsgesellschaft sollten besonders strenge Sanktionen verhängt werden, wenn diese betroffenen Diensteanbieter systematisch oder anhaltend gegen die Verpflichtungen aus dieser Verordnung verstoßen. Die Mitgliedstaaten sollten sicherstellen, dass diese Sanktionen nicht dazu verleiten, zu viel zu melden oder Material zu entfernen, bei dem es sich nicht um Material über sexuellen Kindesmissbrauch handelt. |
Änderungsantrag 50
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 55
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(55) Für das ordnungsgemäße Funktionieren des mit dieser Verordnung eingeführten Systems zur obligatorischen Aufdeckung und Sperrung von Material über sexuellen Kindesmissbrauch im Internet ist es von entscheidender Bedeutung, dass das EU-Zentrum über die Koordinierungsbehörden Material, das als Material über sexuellen Kindesmissbrauch identifiziert wurde, oder Transkriptionen von Gesprächen erhält, bei denen eine Kontaktaufnahme zu Kindern festgestellt wurde, wie es möglicherweise im Zuge strafrechtlicher Ermittlungen gefunden wurde, damit das Material bzw. die Gespräche dem EU-Zentrum als genaue und zuverlässige Grundlage für die Erstellung von Indikatoren für einen solchen Missbrauch dienen können. Um zu diesem Ergebnis zu gelangen, sollte die Identifizierung nach einer sorgfältigen Prüfung im Rahmen eines Verfahrens erfolgen, das ein faires und objektives Ergebnis gewährleistet, und entweder von den Koordinierungsbehörden selbst oder von einem Gericht oder einer anderen unabhängigen Verwaltungsbehörde, bei der es sich nicht um die Koordinierungsbehörde handelt, durchgeführt werden. Auch wenn die rasche Beurteilung, Identifizierung und Übermittlung von solchem Material auch in anderen Zusammenhängen wichtig ist, ist dies bei neuem Material über sexuellen Kindesmissbrauch und der Kontaktaufnahme zu Kindern, die im Rahmen dieser Verordnung gemeldet werden, von entscheidender Bedeutung, da dieses Material zur Feststellung eines andauernden oder unmittelbar bevorstehenden Missbrauchs und zur Rettung der Opfer führen kann. Daher sollten im Zusammenhang mit einer solchen Meldung spezifische Fristen festgelegt werden. |
(55) Für das ordnungsgemäße Funktionieren des mit dieser Verordnung eingeführten Systems zur obligatorischen Aufdeckung und Sperrung von Material über sexuellen Kindesmissbrauch im Internet ist es von entscheidender Bedeutung, dass das EU-Zentrum über die Koordinierungsbehörden Material, das als Material über sexuellen Kindesmissbrauch identifiziert wurde, oder Transkriptionen von Gesprächen erhält, bei denen eine Kontaktaufnahme zu Kindern festgestellt wurde, wie es möglicherweise im Zuge strafrechtlicher Ermittlungen gefunden wurde, damit das Material bzw. die Gespräche dem EU-Zentrum als genaue und zuverlässige Grundlage für die Erstellung von Indikatoren für einen solchen Missbrauch dienen können. Um zu diesem Ergebnis zu gelangen, sollte die Identifizierung nach einer sorgfältigen Prüfung im Rahmen eines Verfahrens erfolgen, das ein faires und objektives Ergebnis gewährleistet, und entweder von den Koordinierungsbehörden selbst oder von einem Gericht oder einer anderen unabhängigen Verwaltungsbehörde, bei der es sich nicht um die Koordinierungsbehörde handelt und die von einer Justizbehörde validiert werden muss, durchgeführt werden. Auch wenn die rasche Beurteilung, Identifizierung und Übermittlung von solchem Material auch in anderen Zusammenhängen wichtig ist, ist dies bei neuem Material über sexuellen Kindesmissbrauch und der Kontaktaufnahme zu Kindern, die im Rahmen dieser Verordnung gemeldet werden, von entscheidender Bedeutung, da dieses Material zur Feststellung eines andauernden oder unmittelbar bevorstehenden Missbrauchs und zur Rettung der Opfer führen kann. Daher sollten im Zusammenhang mit einer solchen Meldung spezifische Fristen festgelegt werden. |
Änderungsantrag 51
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 58
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(58) Um insbesondere die Zusammenarbeit zu erleichtern, die für das ordnungsgemäße Funktionieren der durch diese Verordnung geschaffenen Mechanismen erforderlich ist, sollte das EU-Zentrum die erforderlichen Informationsaustauschsysteme einrichten und pflegen. Bei der Einrichtung und Pflege dieser Systeme sollte das EU-Zentrum mit der Agentur der Europäischen Union für die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Strafverfolgung (im Folgenden „Europol“) und den nationalen Behörden zusammenarbeiten, um gegebenenfalls auf bestehenden Systemen und bewährten Verfahren aufzubauen. |
(58) Um insbesondere die Zusammenarbeit zu erleichtern, die für das ordnungsgemäße Funktionieren der durch diese Verordnung geschaffenen Mechanismen erforderlich ist, sollte das EU-Zentrum die erforderlichen sicheren Informationsaustauschsysteme, unter anderem die von eu-LISA gemäß der Verordnung (EU) 2023/9691a bereitgestellte Software, sobald verfügbar, einrichten und pflegen. Bei der Einrichtung und Pflege dieser Systeme sollte das EU-Zentrum mit der Agentur der Europäischen Union für die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Strafverfolgung (im Folgenden „Europol“) und den nationalen Behörden zusammenarbeiten, um gegebenenfalls auf bestehenden Systemen und bewährten Verfahren aufzubauen. |
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1a Verordnung (EU) 2023/969 zur Einrichtung einer Plattform für die Zusammenarbeit gemeinsamer Ermittlungsgruppen und zur Änderung der Verordnung (EU) 2018/1726. |
Änderungsantrag 52
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 59
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(59) Um die Durchführung dieser Verordnung zu unterstützen und zur Verwirklichung ihrer Ziele beizutragen, sollte das EU-Zentrum als zentraler Vermittler fungieren und eine Reihe spezifischer Aufgaben wahrnehmen. Die Wahrnehmung dieser Aufgaben erfordert starke Garantien in Bezug auf die Unabhängigkeit, insbesondere seitens der Strafverfolgungsbehörden, sowie eine Verwaltungsstruktur, mit der die wirksame, effiziente und kohärente Erfüllung seiner verschiedenen Aufgaben gewährleistet ist, und eine Rechtspersönlichkeit, damit es wirksam mit allen relevanten Interessenträgern interagieren kann. Es sollte daher als dezentrale Agentur der Union eingerichtet werden. |
(59) Um die Durchführung dieser Verordnung zu unterstützen und zur Verwirklichung ihrer Ziele beizutragen, sollte das EU-Zentrum als zentraler Vermittler fungieren und eine Reihe spezifischer Aufgaben wahrnehmen. Die Wahrnehmung dieser Aufgaben erfordert starke Garantien in Bezug auf die Unabhängigkeit, insbesondere seitens der Strafverfolgungsbehörden, eine Verwaltungsstruktur, mit der die wirksame, effiziente und kohärente Erfüllung seiner verschiedenen Aufgaben gewährleistet ist, eine Rechtspersönlichkeit, damit es wirksam mit allen relevanten Interessenträgern interagieren kann, und einen eigenständigen Haushaltsplan. Es sollte daher als dezentrale Agentur der Union eingerichtet werden und mit den erforderlichen personellen und finanziellen Ressourcen ausgestattet werden, um die Ziele, Aufgaben und Zuständigkeiten zu erfüllen, die ihm im Rahmen dieser Verordnung zugewiesen werden, einschließlich der Ausgaben für die Bereitstellung von Technologien und der Kosten im Zusammenhang mit der Analyse von Datenstichproben für Kleinstunternehmen, kleine und mittlere Unternehmen. Es sollte hauptsächlich aus einem Beitrag aus dem Gesamthaushaltsplan der Union finanziert werden, wobei die erforderlichen Mittel ausschließlich aus nicht ausgeschöpften Spielräumen innerhalb der entsprechenden Rubrik des mehrjährigen Finanzrahmens und/oder aus der Inanspruchnahme der einschlägigen besonderen Instrumente stammen. Damit die Agentur flexibel auf personelle Bedürfnisse reagieren kann, ist es insbesondere angebracht, dass sie bei der Einstellung von Vertragsbediensteten selbstständig handelt. |
Änderungsantrag 53
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 59 a (neu)
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(59a) Angesichts der wichtigen Rolle des EU-Zentrums bei der Durchführung der Verordnung und da die Übergangsverordnung am 3. August 2024 abläuft, sollte das EU-Zentrum seine Tätigkeiten so bald wie möglich aufnehmen. Die Kommission sollte angemessene Ressourcen für die rasche Einrichtung und Inbetriebnahme des EU-Zentrums bereitstellen und angemessene Unterstützung leisten, unter anderem durch die Entsendung von Personal, damit das EU-Zentrum rechtzeitig, spätestens jedoch drei Jahre nach Annahme dieser Verordnung, seinen normalen Betrieb aufnehmen kann. |
Änderungsantrag 54
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 59 b (neu)
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(59b) Die Bestimmung des Sitzes des EU-Zentrums sollte in einem Sitzabkommen zwischen dem EU-Zentrum und dem Gastmitgliedstaat festgelegt werden. Im Sitzabkommen sollten die Bedingungen für die Einrichtung des Sitzes und die Vorteile, die der Mitgliedstaat dem EU-Zentrum und seinem Personal gewährt, festgelegt werden. Im Einklang mit Punkt 9 der Gemeinsamen Erklärung vom 19. Juli 2012 zu den Sitzen der dezentralen Agenturen sollte das EU-Zentrum rechtzeitig vor Beginn seiner operativen Phase ein Sitzabkommen mit dem Mitgliedstaat, in dem der Sitz eingerichtet werden soll, schließen. In Anbetracht der Rechtsprechung des Gerichtshofs sollte die Wahl des Sitzes im Rahmen des ordentlichen Gesetzgebungsverfahrens erfolgen und den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien entsprechen. |
Änderungsantrag 55
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 59 c (neu)
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(59c) Das Verfahren zur Festlegung des Sitzes des EU-Zentrums sollte aus folgenden Schritten bestehen: (i) Im Rahmen des Mandats des Parlaments für die interinstitutionellen Verhandlungen werden Kriterien für die Auswahl der Stadt festgelegt, in der der Sitz eingerichtet werden soll; (ii) das Parlament handelt diese Kriterien mit dem Rat aus; (iii) solche Kriterien bilden die Grundlage für eine interinstitutionelle Aufforderung zur Einreichung von Bewerbungen, die gemeinsam vom Parlament und vom Rat durchgeführt wird; (iv) die Kandidaten werden zu gemeinsamen Anhörungen des Parlaments und des Rates eingeladen; (v) das Verhandlungsteam des Parlaments stellt eine Auswahlliste mit Kandidaten auf; (vi) diese Auswahlliste und jene des Rates bilden die Grundlage für die Verhandlungen zwischen dem Parlament und dem Rat; (vii) die beiden Mitgesetzgeber einigen sich auf die Stadt, in der der Sitz eingerichtet werden soll; (viii) das Ergebnis der interinstitutionellen Verhandlungen wird im Plenum gebilligt. |
Änderungsantrag 56
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 60
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(60) Im Interesse der Rechtssicherheit und Wirksamkeit sollten die Aufgaben des EU-Zentrums klar und umfassend aufgeführt werden. Um die ordnungsgemäße Durchführung dieser Verordnung sicherzustellen, sollten sich diese Aufgaben insbesondere auf die Erleichterung der Aufdeckungs-, Melde- und Sperrpflichten für die Anbieter von Hostingdiensten, Anbieter von öffentlich zugänglichen interpersonellen Kommunikationsdiensten und Anbieter von Internetzugangsdiensten beziehen. Aus demselben Grund sollte das EU-Zentrum jedoch auch mit bestimmten anderen Aufgaben betraut werden, insbesondere im Zusammenhang mit der Umsetzung der Risikobewertungs- und Risikominderungspflichten der Anbieter einschlägiger Dienste der Informationsgesellschaft, der Entfernung von Material über sexuellen Kindesmissbrauch oder der Sperrung des Zugangs dazu durch Anbieter von Hostingdiensten, der Unterstützung der Koordinierungsbehörden sowie der Generierung und Weitergabe von Wissen und Fachkenntnissen im Bereich sexueller Kindesmissbrauch im Internet. |
(60) Im Interesse der Rechtssicherheit und Wirksamkeit sollten die Aufgaben des EU-Zentrums klar und umfassend aufgeführt werden. Um die ordnungsgemäße Durchführung dieser Verordnung sicherzustellen, sollten sich diese Aufgaben insbesondere auf die Erleichterung der Aufdeckungs-, Melde- und Sperrpflichten für die Anbieter von Hostingdiensten, Anbieter von öffentlich zugänglichen nummernunabhängigen interpersonellen Kommunikationsdiensten und Anbieter von Internetzugangsdiensten beziehen. Das EU-Zentrum sollte jedoch auch mit bestimmten anderen Aufgaben betraut werden, insbesondere im Zusammenhang mit der Umsetzung der Risikobewertungs- und Risikominderungspflichten der Anbieter einschlägiger Dienste der Informationsgesellschaft, der Entfernung von Material über sexuellen Kindesmissbrauch oder der Sperrung des Zugangs dazu durch Anbieter von Hostingdiensten und der Unterstützung der Koordinierungsbehörden, sowie proaktiv und aus eigener Initiative Durchsuchungen von öffentlich zugänglichen Inhalten von Hostingdiensten im Zusammenhang mit bekannten Darstellungen sexuellen Kindesmissbrauchs durchführen. Das EU-Zentrum sollte die Generierung und die Weitergabe von Wissen, bewährten Verfahren und Fachkenntnissen im Bereich sexueller Kindesmissbrauch im Internet erleichtern und die Entwicklung von Sensibilisierungs- und Präventionskampagnen, Bildungs- und Interventionsprogrammen, -instrumenten und -materialien unterstützen, um die digitalen Kompetenzen zu verbessern, und gleichzeitig eine Perspektive in Bezug auf die Rechte des Kindes berücksichtigen und einen geschlechtersensiblen und altersgerechten Ansatz sicherstellen. Das EU-Zentrum sollte angemessene Unterstützungs- und Hilfeleistungen für Opfer fördern und sicherstellen. |
Änderungsantrag 57
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 61
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(61) Das EU-Zentrum sollte zuverlässige Informationen darüber bereitstellen, welche Tätigkeiten nach vernünftigem Ermessen als sexueller Kindesmissbrauch im Internet angesehen werden können, um deren Aufdeckung und Sperrung im Einklang mit dieser Verordnung zu ermöglichen. Angesichts der Art des Materials über sexuellen Kindesmissbrauch müssen diese zuverlässigen Informationen bereitgestellt werden, ohne das Material selbst weiterzugeben. Daher sollte das EU-Zentrum auf der Grundlage des identifizierten Materials über sexuellen Kindesmissbrauch und der Kontaktaufnahme zu Kindern, die ihm gemäß den einschlägigen Bestimmungen dieser Verordnung durch die Koordinierungsbehörden übermittelt bzw. mitgeteilt wurden, genaue und zuverlässige Indikatoren erstellen. Anhand dieser Indikatoren sollte es möglich sein, dass die Verbreitung dieses (bekannten) oder anderen (neuen) Materials über sexuellen Kindesmissbrauch bzw. die Kontaktaufnahme zu Kindern von Technologien erkannt wird. |
(61) Das EU-Zentrum sollte zuverlässige Informationen darüber bereitstellen, welche Tätigkeiten nach vernünftigem Ermessen als sexueller Kindesmissbrauch im Internet angesehen werden können, um deren Aufdeckung und Sperrung im Einklang mit dieser Verordnung zu ermöglichen. Angesichts der Art des Materials über sexuellen Kindesmissbrauch müssen diese zuverlässigen Informationen bereitgestellt werden, ohne das Material selbst weiterzugeben. Daher sollte das EU-Zentrum auf der Grundlage des identifizierten Materials über sexuellen Kindesmissbrauch und der Kontaktaufnahme zu Kindern, die ihm gemäß den einschlägigen Bestimmungen dieser Verordnung durch die Koordinierungsbehörden übermittelt bzw. mitgeteilt wurden, genaue und zuverlässige Hashes und Indikatoren erstellen. Anhand dieser Indikatoren sollte es möglich sein, dass die Verbreitung dieses (bekannten) oder anderen (neuen) Materials über sexuellen Kindesmissbrauch bzw. die Kontaktaufnahme zu Kindern von Technologien erkannt wird. |
Änderungsantrag 58
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 62
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(62) Damit das mit dieser Verordnung eingerichtete System ordnungsgemäß funktioniert, sollte es Aufgabe des EU-Zentrums sein, für jede dieser drei Arten des sexuellen Kindesmissbrauchs im Internet Datenbanken zu erstellen und diese zu pflegen und zu betreiben. Aus Gründen der Rechenschaftspflicht und um erforderlichenfalls Korrekturen zu ermöglichen, sollte das EU-Zentrum Aufzeichnungen über die Einreichungen und das für die Erstellung der Indikatoren verwendete Verfahren führen. |
(62) Damit das mit dieser Verordnung eingerichtete System ordnungsgemäß funktioniert, sollte es Aufgabe des EU-Zentrums sein, für bekanntes Material über sexuellen Kindesmissbrauch und neues Material über sexuellen Kindesmissbrauch und in Bezug auf die Kontaktaufnahme zu Kindern Datenbanken zu erstellen und diese zu pflegen, zeitnah zu aktualisieren und zu betreiben. Aus Gründen der Rechenschaftspflicht und um erforderlichenfalls Korrekturen zu ermöglichen, sollte das EU-Zentrum Aufzeichnungen über die Einreichungen und das für die Erstellung der Indikatoren verwendete Verfahren führen. |
Änderungsantrag 59
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 63
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(63) Um für Rückverfolgbarkeit des Meldeverfahrens und aller daraus resultierenden Folgemaßnahmen zu sorgen und Rückmeldungen zu Meldungen der Anbieter von Hostingdiensten und Anbieter öffentlich zugänglicher interpersoneller Kommunikationsdienste, Statistiken über Meldungen sowie eine zuverlässige und rasche Verwaltung und Bearbeitung der Meldungen zu ermöglichen, sollte das EU-Zentrum eine spezielle Datenbank für diese Meldungen einrichten. Diese Datenbank sollte zur Erfüllung der genannten Zwecke auch einschlägige Informationen zu diesen Meldungen enthalten, beispielsweise die Indikatoren, die für das Material stehen, und zusätzliche Kennzeichnungen, mit denen beispielsweise darauf hingewiesen werden kann, dass ein gemeldetes Bild oder Video Teil einer Serie von Bildern und Videos ist, die dasselbe Opfer bzw. dieselben Opfer zeigen. |
(63) Um für die Rückverfolgbarkeit des Meldeverfahrens und aller daraus resultierenden Folgemaßnahmen zu sorgen und Rückmeldungen zu Meldungen der Anbieter von Hostingdiensten und Anbieter öffentlich zugänglicher nummernunabhängiger interpersoneller Kommunikationsdienste, Statistiken über Meldungen sowie eine zuverlässige und rasche Verwaltung und Bearbeitung der Meldungen zu ermöglichen, sollte das EU-Zentrum eine spezielle Datenbank für diese Meldungen einrichten. Diese Datenbank sollte zur Erfüllung der genannten Zwecke auch einschlägige Informationen zu diesen Meldungen enthalten, beispielsweise die Indikatoren, die für die Darstellungen stehen, und zusätzliche Kennzeichnungen, mit denen beispielsweise darauf hingewiesen werden kann, dass ein gemeldetes Bild oder Video Teil einer Serie von Bildern und Videos ist, die dasselbe Opfer bzw. dieselben Opfer zeigen. |
Änderungsantrag 60
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 64
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(64) Angesichts der Sensibilität der betreffenden Daten und um Fehler sowie möglichen Missbrauch zu vermeiden, müssen strenge Regeln für den Zugang zu diesen Datenbanken mit Indikatoren bzw. mit Meldungen zu den darin enthaltenen Daten und für deren Sicherheit festgelegt werden. So sollten die betreffenden Daten insbesondere nicht länger als unbedingt erforderlich gespeichert werden. Aus den genannten Gründen sollte der Zugang zu der Datenbank mit Indikatoren nur den Parteien und für die in dieser Verordnung genannten Zwecke gestattet sein, vorbehaltlich der Kontrollen durch das EU-Zentrum, und sowohl zeitlich als auch in seinem Umfang auf das für diese Zwecke unbedingt erforderliche Maß beschränkt sein. |
(64) Angesichts der Sensibilität der betreffenden Daten und um Fehler sowie möglichen Missbrauch zu verhindern, müssen strenge Regeln für den Zugang zu diesen Datenbanken mit Indikatoren bzw. mit Meldungen, für die darin enthaltenen Daten und für deren Sicherheit festgelegt werden. Insbesondere sollten die betreffenden Daten nicht länger als unbedingt erforderlich gespeichert werden. Aus den genannten Gründen sollte der Zugang zu der Datenbank mit Indikatoren ausschließlich auf Antrag und nur den Parteien und für die in dieser Verordnung genannten Zwecke gewährt werden, vorbehaltlich der Kontrollen durch das EU-Zentrum, und sowohl zeitlich als auch in seinem Umfang auf das für diese Zwecke unbedingt erforderliche Maß beschränkt sein. |
Änderungsantrag 61
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 65
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(65) Um eine fehlerhafte Meldung von sexuellem Kindesmissbrauch im Internet gemäß dieser Verordnung zu vermeiden und es den Strafverfolgungsbehörden zu ermöglichen, sich auf ihre wesentlichen Untersuchungsaufgaben zu konzentrieren, sollten die Meldungen über das EU-Zentrum weitergeleitet werden. Das EU-Zentrum sollte diese Meldungen bewerten, um Meldungen zu ermitteln, die offensichtlich unbegründet sind, d. h. bei denen ohne eine inhaltliche, rechtliche oder faktische Analyse klar ersichtlich ist, dass es sich bei den gemeldeten Tätigkeiten nicht um einen sexuellen Kindesmissbrauch im Internet handelt. Ist eine Meldung offensichtlich unbegründet, sollte das EU-Zentrum dem meldenden Anbieter von Hostingdiensten oder Anbieter öffentlich zugänglicher interpersoneller Kommunikationsdienste Rückmeldung geben, damit er Verbesserungen bei seinen Technologien und Verfahren vornehmen und andere geeignete Schritte – wie das Wiedereinstellen von fälschlicherweise entferntem Material – unternehmen kann. Da jede Meldung ein wichtiges Mittel sein könnte, um die betreffenden Straftaten des sexuellen Kindesmissbrauchs zu untersuchen und strafrechtlich zu verfolgen und das Missbrauchsopfer zu retten, sollten die Meldungen so schnell wie möglich bearbeitet werden. |
(65) Um eine fehlerhafte Meldung von sexuellem Kindesmissbrauch im Internet gemäß dieser Verordnung zu verhindern und es den Strafverfolgungsbehörden zu ermöglichen, sich auf ihre wesentlichen Untersuchungsaufgaben zu konzentrieren, sollten die Meldungen über das EU-Zentrum weitergeleitet werden und zügig eingehend bewertet werden, damit eine Entscheidung über die strafrechtliche Relevanz der gemeldeten Darstellungen so früh wie möglich getroffen wird und um die Speicherung irrelevanter Daten so weit wie möglich zu begrenzen. Meldungen sollten als unbegründet gelten, wenn klar ersichtlich ist, dass es sich bei den gemeldeten Tätigkeiten nicht um einen sexuellen Kindesmissbrauch im Internet handelt. In diesen Fällen sollte das EU-Zentrum dem meldenden Anbieter von Hostingdiensten oder Anbieter öffentlich zugänglicher nummernunabhängiger interpersoneller Kommunikationsdienste Rückmeldung geben, damit er Verbesserungen bei seinen Technologien und Verfahren vornehmen und andere geeignete Schritte – wie das Wiedereinstellen von fälschlicherweise entferntem Material – unternehmen kann. Ist das EU-Zentrum der Auffassung, dass eine Meldung nicht unbegründet ist, sollte es die Meldung an die zuständige Strafverfolgungsbehörde bzw. die zuständigen Strafverfolgungsbehörden des Mitgliedstaats weiterleiten, der wahrscheinlich für die Untersuchung oder strafrechtliche Verfolgung des potenziellen sexuellen Kindesmissbrauchs, auf den sich die Meldung bezieht, zuständig ist, bzw. an Europol, wenn es nicht möglich ist, die zuständige Strafverfolgungsbehörde bzw. die zuständigen Strafverfolgungsbehörden mit hinreichender Sicherheit zu ermitteln. Selbst in Fällen, in denen die zuständige nationale Strafverfolgungsbehörde ermittelt wurde, sollte das EU-Zentrum alle nicht unbegründeten Meldungen im Einklang mit dem Unionsrecht an Europol weiterleiten. Da die Einstufung dessen, was eine rechtlich verfolgbare Meldung ist, aufgrund unterschiedlicher nationaler Gesetzgebungen von Mitgliedstaat zu Mitgliedstaat unterschiedlich sein kann, könnte jede Meldung als wichtiges Mittel dienen, um die betreffenden Straftaten im Zusammenhang mit sexuellem Kindesmissbrauch zu untersuchen und strafrechtlich zu verfolgen und das Missbrauchsopfer zu retten. |
Änderungsantrag 62
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 66
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(66) Um zur wirksamen Anwendung dieser Verordnung und zum Schutz der Rechte der Opfer beizutragen, sollte das EU-Zentrum in der Lage sein, Opfer auf Verlangen zu unterstützen und den zuständigen Behörden anhand der entsprechenden Indikatoren bei der Durchsuchung von Hostingdiensten auf die Verbreitung von bekanntem, öffentlich zugänglichem Material über sexuellen Kindesmissbrauch zu helfen. Ermittelt das EU-Zentrum nach einer solchen Suche entsprechendes Material, sollte es auch in der Lage sein, vom Anbieter des betreffenden Hostingdiensts die Entfernung des einschlägigen Materials bzw. die Sperrung des Zugangs dazu zu verlangen, da der Anbieter möglicherweise keine Kenntnis davon hat und auf freiwilliger Basis zur Entfernung bzw. Sperrung bereit ist. |
(66) Um zur wirksamen Anwendung dieser Verordnung und zum Schutz der Rechte der Opfer beizutragen, sollte das EU-Zentrum die Möglichkeit haben, auf Antrag Opfer zu unterstützen und den zuständigen Behörden behilflich zu sein, indem es anhand der entsprechenden Indikatoren die Hostingdienste nach der Verbreitung von öffentlich zugänglichen bekannten Darstellungen sexuellen Kindesmissbrauchs durchsucht. Ermittelt das EU-Zentrum nach einer solchen Suche entsprechende Darstellungen, sollte es vom Anbieter des betreffenden Hostingdiensts auch die schnellstmögliche Entfernung der einschlägigen Darstellungen bzw. die schnellstmögliche Sperrung des Zugangs dazu verlangen können, da der Anbieter möglicherweise keine Kenntnis davon hat und möglicherweise auf freiwilliger Basis zur Entfernung bzw. Sperrung bereit ist. Das EU-Zentrum sollte auf eigene Initiative öffentlich zugängliche Inhalte gezielt auf bekannte Darstellungen sexuellen Kindesmissbrauchs prüfen können und öffentlich zugängliche URL-Adressen („Uniform Ressource Locators“) aufrufen können. |
Änderungsantrag 63
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 67
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(67) Angesichts der zentralen Position des EU-Zentrums, die sich aus der Wahrnehmung seiner Hauptaufgaben im Rahmen dieser Verordnung ergibt, und der Informationen und Fachkenntnisse, die es in Verbindung damit sammeln kann, sollte es auch zur Verwirklichung der Ziele dieser Verordnung beitragen, indem es als Drehscheibe für Wissen, Fachkenntnisse und Forschungsarbeiten im Bereich Verhütung und Bekämpfung des sexuellen Kindesmissbrauchs im Internet fungiert. In diesem Zusammenhang sollte das EU-Zentrum mit einschlägigen Interessenträgern innerhalb und außerhalb der Union zusammenarbeiten und es den Mitgliedstaaten ermöglichen, von dem gesammelten Wissen und Fachwissen, einschließlich bewährter Verfahren und Erkenntnisse, zu profitieren. |
(67) Angesichts der zentralen Position des EU-Zentrums, die sich aus der Wahrnehmung seiner Hauptaufgaben im Rahmen dieser Verordnung ergibt, und der Informationen und Fachkenntnisse, die es in Verbindung damit sammeln kann, sollte es auch zur Verwirklichung der Ziele dieser Verordnung beitragen, indem es als Drehscheibe für Wissen, bewährte Verfahren, Fachkenntnisse und Forschungsarbeiten im Bereich Prävention und Bekämpfung des sexuellen Kindesmissbrauchs im Internet fungiert. In diesem Zusammenhang sollte das EU-Zentrum mit einschlägigen Interessenträgern innerhalb und außerhalb der Union zusammenarbeiten und es den Mitgliedstaaten ermöglichen, von dem gesammelten Wissen und den gesammelten Fachkenntnissen, einschließlich bewährter Verfahren und Erkenntnisse, zu profitieren. Stellt das EU-Zentrum Anbietern von Hostingdiensten und Anbietern nummernunabhängiger Kommunikationsdienste Technologien zur Verfügung, damit sie sie installieren und betreiben, um Aufdeckungsanordnungen auszuführen, so sollte es auch einschlägige Informationen wie die detaillierten Lizenzbedingungen, einschließlich Lizenzgebühren, unter denen das EU-Zentrum befugt ist oder die Erlaubnis erhalten hat, solche Technologien zur Verfügung zu stellen, öffentlich zugänglich machen. Diese Informationen sollten alle Einzelheiten der Beschaffung dieser Technologien sowie gegebenenfalls deren Entwicklung im Laufe der Zeit abdecken. |
Änderungsantrag 64
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 68
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(68) Für die Erfüllung der Aufgaben des EU-Zentrums im Rahmen dieser Verordnung ist die Verarbeitung und Speicherung bestimmter personenbezogener Daten erforderlich. Um einen angemessenen Schutz dieser personenbezogenen Daten zu gewährleisten, sollte das EU-Zentrum personenbezogene Daten nur verarbeiten und speichern, wenn dies für die in dieser Verordnung genannten Zwecke unbedingt erforderlich ist. Dies sollte auf sichere Weise geschehen, und es sollten nur Daten gespeichert werden, die für die Erfüllung der entsprechenden Aufgaben unbedingt erforderlich sind. |
(68) Für die Erfüllung der Aufgaben des EU-Zentrums im Rahmen dieser Verordnung ist die Verarbeitung und Speicherung bestimmter personenbezogener Daten erforderlich. Um einen angemessenen Schutz dieser personenbezogenen Daten zu gewährleisten, sollte das EU-Zentrum personenbezogene Daten nur verarbeiten und speichern, wenn dies für die in dieser Verordnung genannten Zwecke unbedingt erforderlich ist. Dies sollte auf sichere Weise und unter Aufsicht geschehen, und es sollten nur Daten gespeichert werden, die für die Erfüllung der entsprechenden Aufgaben unbedingt erforderlich sind. |
Änderungsantrag 65
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 69
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(69) Damit das EU-Zentrum seine Aufgaben wirksam und effizient wahrnehmen kann, sollte es eng mit den Koordinierungsbehörden, Europol und einschlägigen Partnerorganisationen wie dem US-amerikanischen Nationalen Zentrum für vermisste und ausgebeutete Kinder oder dem internationalen Verband der Internet-Meldestellen für Material über sexuellen Kindesmissbrauch (im Folgenden „INHOPE“) innerhalb der durch diese Verordnung und andere Rechtsinstrumente zur Regelung ihrer jeweiligen Tätigkeiten gesetzten Grenzen zusammenarbeiten. Um eine solche Zusammenarbeit zu erleichtern, sollten die erforderlichen Vorkehrungen getroffen werden; so sollten unter anderem Kontaktpersonen durch die Koordinierungsbehörden benannt und Vereinbarungen mit Europol und gegebenenfalls einer oder mehreren einschlägigen Partnerorganisationen abgeschlossen werden. |
(69) Damit das EU-Zentrum seine Aufgaben wirksam und effizient wahrnehmen kann, sollte es eng mit den Koordinierungsbehörden, Europol und einschlägigen Partnerorganisationen wie dem US-amerikanischen Nationalen Zentrum für vermisste und ausgebeutete Kinder oder dem Netz der Meldestellen für die Meldung von Darstellungen sexuellen Kindesmissbrauchs des internationalen Verbands der Internet-Meldestellen (im Folgenden „INHOPE“) innerhalb der durch diese Verordnung und andere Rechtsinstrumente zur Regelung ihrer jeweiligen Tätigkeiten gesetzten Grenzen zusammenarbeiten. Um eine solche Zusammenarbeit zu erleichtern, sollten die erforderlichen Vorkehrungen getroffen werden; so sollten unter anderem Kontaktpersonen durch die Koordinierungsbehörden benannt und öffentlich zugängliche Vereinbarungen mit Europol und gegebenenfalls einer oder mehreren einschlägigen Partnerorganisationen abgeschlossen werden. |
Änderungsantrag 66
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 70
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(70) Durch die langjährige Unterstützung der Union für INHOPE und die in ihm vertretenen Meldestellen wird anerkannt, dass Meldestellen bei der Bekämpfung des sexuellen Kindesmissbrauchs im Internet an erster Stelle stehen. Das EU-Zentrum sollte das Netz der Meldestellen nutzen und diese darin bestärken, mit den Koordinierungsbehörden, Anbietern einschlägiger Dienste der Informationsgesellschaft und Strafverfolgungsbehörden der Mitgliedstaaten wirksam zusammenzuarbeiten. Die Fachkenntnisse und Erfahrungen der Meldestellen sind eine wertvolle Informationsquelle für die frühzeitige Erkennung gemeinsamer Bedrohungen und Lösungen sowie für regionale und nationale Unterschiede innerhalb der Union. |
(70) Meldestellen kommt eine sehr wichtige Rolle bei der Bekämpfung des sexuellen Kindesmissbrauchs im Internet zu, insbesondere im Hinblick auf die Meldung, Aufdeckung und rasche Entfernung von Darstellungen sexuellen Kindesmissbrauchs. Ferner sind telefonische Hilfsdienste für die Unterstützung bedürftiger Kinder von wesentlicher Bedeutung. Durch die langjährige Unterstützung der Union für INHOPE und die in ihm vertretenen Meldestellen wird anerkannt, dass Meldestellen bei der Bekämpfung des sexuellen Kindesmissbrauchs im Internet an vorderster Front stehen. Das EU-Zentrum sollte das Netz der Meldestellen nutzen und diese darin bestärken, mit den Koordinierungsbehörden, Anbietern einschlägiger Dienste der Informationsgesellschaft und Strafverfolgungsbehörden der Mitgliedstaaten wirksam zusammenzuarbeiten und sich wirksam mit ihnen abzustimmen. Die Fachkenntnisse und Erfahrungen der Meldestellen sind eine wertvolle Informationsquelle für die frühzeitige Erkennung gemeinsamer Bedrohungen und Lösungen sowie für regionale und nationale Unterschiede innerhalb der Union. |
Änderungsantrag 67
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 72
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(72) Da das EU-Zentrum intensiv mit Europol zusammenarbeiten muss, sollte sich sein Hauptsitz in unmittelbarer Nähe des Sitzes von Europol in Den Haag (Niederlande) befinden. Da die vom EU-Zentrum an Europol übermittelten Meldungen streng vertraulich sind und die technischen Anforderungen – beispielsweise in Bezug auf sichere Datenverbindungen – äußerst hoch sind, profitieren beide Behörden von einem gemeinsamen Standort. Außerdem wäre das EU-Zentrum zwar eine unabhängige Einrichtung, könnte sich aber dennoch auf die Unterstützungsdienste von Europol verlassen, insbesondere in den Bereichen Personalmanagement, Informationstechnologie (IT) einschließlich Cybersicherheit, Gebäude und Kommunikation. Die gemeinsame Nutzung dieser Unterstützungsdienste ist kosteneffizienter und sorgt für professionelleres Arbeiten, als wenn es aufgrund der kompletten Neueinrichtung zu Doppelarbeit kommt. |
entfällt |
Änderungsantrag 68
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 74
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(74) Da zur Erfüllung der Aufgaben des EU-Zentrums und insbesondere zur Erstellung einer Liste von Technologien, die für die Aufdeckung verwendet werden können, technische Fachkenntnisse benötigt werden, sollte es über einen Technologieausschuss aus Experten verfügen, der eine beratende Funktion wahrnimmt. Der Technologieausschuss kann insbesondere Fachkenntnisse bereitstellen, um die Arbeit des EU-Zentrums im Rahmen seines Mandats in Fragen im Zusammenhang mit der Aufdeckung von sexuellem Kindesmissbrauch im Internet zu unterstützen und ihm dabei zu helfen, in Bezug auf Erkennungstechnologien hohe technische Standards und Schutzmaßnahmen einzuhalten. |
(74) Da zur Erfüllung der Aufgaben des EU-Zentrums und insbesondere zur Erstellung einer Liste von Technologien, die für die Aufdeckung verwendet werden können, technische Fachkenntnisse benötigt werden, sollte es über einen Technologieausschuss aus Experten verfügen, der eine beratende Funktion wahrnimmt. Der Technologieausschuss kann insbesondere Fachkenntnisse bereitstellen, um die Arbeit des EU-Zentrums im Rahmen seines Mandats in Fragen im Zusammenhang mit der Aufdeckung und Prävention von sexuellem Kindesmissbrauch im Internet zu unterstützen und ihm dabei zu helfen, in Bezug auf Erkennungstechnologien hohe technische Standards, Datenschutzanforderungen und Schutzmaßnahmen einzuhalten. |
Änderungsantrag 69
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 74 a (neu)
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(74a) Eine der Säulen dieser Verordnung ist die Unterstützung und Betreuung von Opfern und Überlebenden von sexuellem Kindesmissbrauch. Um die individuellen Bedürfnisse der Opfer besser zu verstehen und auf diese Bedürfnisse besser einzugehen, ist es von entscheidender Bedeutung, ein Forum zu schaffen, in dem die Opferorganisationen Gehör finden und das EU-Zentrum von ihren Erfahrungen, ihren Fachkenntnissen und ihrem Wissen lernen kann. Dem Opferrechte- und Überlebendenbeirat sollte eine zentrale Rolle bei der Beratung des EU-Zentrums bei seiner Herangehensweise an alle opferbezogenen Fragen zukommen. Seine Mitglieder sollten hauptsächlich aus dem Kreis der Opfer oder ihrer Eltern, Vormunde oder gesetzlichen Vertreter sowie aus Vertretern von Organisationen, die im öffentlichen Interesse gegen sexuellen Kindesmissbrauch vorgehen und für die Rechte von Opfern und Überlebenden eintreten, ernannt werden, könnten aber auch Mitglieder anderer Organisationen umfassen, darunter Organisation, die für die Rechte von Kindern eintreten, die schutzbedürftigen Gruppen angehören, und Organisationen, die für die Rechte des Kindes eintreten, wozu auch die digitalen Rechte von Kindern gehören. |
Änderungsantrag 70
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 75
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(75) Im Interesse der Transparenz und Rechenschaftspflicht und um eine Bewertung und erforderlichenfalls Anpassungen zu ermöglichen, sollten Anbieter von Hostingdiensten, Anbieter von öffentlich zugänglichen interpersonellen Kommunikationsdiensten und Anbieter von Internetzugangsdiensten, die Koordinierungsbehörden und das EU-Zentrum verpflichtet sein, Informationen auf der Grundlage anonymisierter nicht personenbezogener Daten zu erheben, aufzuzeichnen und zu analysieren und Jahresberichte über ihre Tätigkeiten im Rahmen dieser Verordnung zu veröffentlichen. Die Koordinierungsbehörden sollten bei der Sammlung dieser Informationen mit Europol, den Strafverfolgungsbehörden und anderen einschlägigen nationalen Behörden des Mitgliedstaats zusammenarbeiten, der die betreffende Koordinierungsbehörde benannt hat. |
(75) Im Interesse der Transparenz und Rechenschaftspflicht und um eine Bewertung und erforderlichenfalls Anpassungen zu ermöglichen, sollten Anbieter von Hostingdiensten, Anbieter von öffentlich zugänglichen nummernunabhängigen interpersonellen Kommunikationsdiensten und Anbieter von Internetzugangsdiensten, die Koordinierungsbehörden und das EU-Zentrum verpflichtet sein, nach Geschlecht und Alter aufgeschlüsselte Daten und Informationen auf der Grundlage anonymisierter nicht personenbezogener Daten zu erheben, aufzuzeichnen und zu analysieren und Jahresberichte über ihre Tätigkeiten im Rahmen dieser Verordnung in maschinenlesbarem Format zu veröffentlichen. Die Koordinierungsbehörden sollten bei der Sammlung dieser Informationen mit Europol, den Strafverfolgungsbehörden und anderen einschlägigen nationalen Behörden des Mitgliedstaats zusammenarbeiten, der die betreffende Koordinierungsbehörde benannt hat. |
Änderungsantrag 71
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 78
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(78) In der Verordnung (EU) 2021/1232 des Europäischen Parlaments und des Rates45 ist eine vorübergehende Lösung für die Verwendung von Technologien durch bestimmte Anbieter öffentlich zugänglicher interpersoneller Kommunikationsdienste zwecks Bekämpfung des sexuellen Kindesmissbrauchs im Internet vorgesehen, bis ein langfristiger Rechtsrahmen ausgearbeitet und angenommen wird. Mit der vorliegenden Verordnung wird dieser langfristige Rechtsrahmen geschaffen. Die Verordnung (EU) 2021/1232 sollte daher aufgehoben werden. |
(78) In der Verordnung (EU) 2021/1232 des Europäischen Parlaments und des Rates45 ist eine vorübergehende Lösung für die freiwillige Verwendung von Technologien durch bestimmte Anbieter öffentlich zugänglicher interpersoneller Kommunikationsdienste zwecks Bekämpfung des sexuellen Kindesmissbrauchs im Internet vorgesehen. Die vorliegende Verordnung, durch die ein klarer und einheitlicher langfristiger Rechtsrahmen und eine verbindliche Regelung für bestimmte Anbieter festgelegt wird, sollte den befristeten und freiwilligen Rechtsrahmen ersetzen. Bis zum Zeitpunkt der tatsächlichen Anwendung dieser Verordnung und um sicherzustellen, dass sexueller Kindesmissbrauch im Internet ohne Unterbrechung wirksam und rechtmäßig bekämpft werden kann und ein reibungsloser Übergang zwischen der freiwilligen und der verbindlichen Regelung stattfindet, sollte die Verordnung (EU) 2021/1232 jedoch für einen begrenzten Zeitraum von neun Monaten nach Inkrafttreten der vorliegenden Verordnung gelten. |
__________________ |
__________________ |
45 Verordnung (EU) 2021/1232 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juli 2021 über eine vorübergehende Ausnahme von bestimmten Vorschriften der Richtlinie 2002/58/EG hinsichtlich der Verwendung von Technologien durch Anbieter nummernunabhängiger interpersoneller Kommunikationsdienste zur Verarbeitung personenbezogener und anderer Daten zwecks Bekämpfung des sexuellen Missbrauchs von Kindern im Internet (ABl. L 274 vom 30.7.2021, S. 41). |
45 Verordnung (EU) 2021/1232 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juli 2021 über eine vorübergehende Ausnahme von bestimmten Vorschriften der Richtlinie 2002/58/EG hinsichtlich der Verwendung von Technologien durch Anbieter nummernunabhängiger interpersoneller Kommunikationsdienste zur Verarbeitung personenbezogener und anderer Daten zwecks Bekämpfung des sexuellen Missbrauchs von Kindern im Internet (ABl. L 274 vom 30.7.2021, S. 41). |
Änderungsantrag 72
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 82
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(82) Damit alle betroffenen Parteien ausreichend Zeit haben, um die für die Einhaltung dieser Verordnung erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, sollte der Zeitraum zwischen ihrem Inkrafttreten und ihrer Anwendung angemessen sein. |
(82) Damit alle betroffenen Parteien ausreichend Zeit haben, um die für die Einhaltung dieser Verordnung erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, und insbesondere damit das EU-Zentrum eingerichtet werden kann, sollten Vorkehrungen dafür getroffen werden, dass der Zeitraum zwischen ihrem Inkrafttreten und ihrer Anwendung angemessen ist. |
Änderungsantrag 73
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 84
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(84) Der Europäische Datenschutzbeauftragte und der Europäische Datenschutzausschuss wurden gemäß Artikel 42 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates48 angehört und haben am […] ihre Stellungnahme abgegeben — |
(84) Der Europäische Datenschutzbeauftragte und der Europäische Datenschutzausschuss wurden gemäß Artikel 42 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates48 angehört und haben am 28. Juli 2022 ihre gemeinsame Stellungnahme abgegeben — |
__________________ |
__________________ |
48 Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2018 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 und des Beschlusses Nr. 1247/2002/EG (ABl. L 295 vom 21.11.2018, S. 39). |
48 Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2018 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 und des Beschlusses Nr. 1247/2002/EG (ABl. L 295 vom 21.11.2018, S. 39). |
Änderungsantrag 74
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 1 – Absatz 1 – Unterabsatz 1
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
In dieser Verordnung werden einheitliche Vorschriften festgelegt, um im Binnenmarkt gegen den Missbrauch einschlägiger Dienste der Informationsgesellschaft für den sexuellen Kindesmissbrauch im Internet vorzugehen. |
In dieser Verordnung werden einheitliche Vorschriften festgelegt, um gegen den Missbrauch einschlägiger Dienste der Informationsgesellschaft für den sexuellen Kindesmissbrauch im Internet vorzugehen, zum reibungslosen Funktionieren des Binnenmarkts beizutragen und ein sicheres, berechenbares und vertrauenswürdiges Online-Umfeld zu schaffen, das Innovationen begünstigt und in dem die in der Charta verankerten Grundrechte wirksam geschützt werden. |
Änderungsantrag 75
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 1 – Absatz 1 – Unterabsatz 2 – Buchstabe b
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
b) Verpflichtungen für Anbieter von Hostingdiensten und Anbieter interpersoneller Kommunikationsdienste, sexuellen Kindesmissbrauch im Internet aufzudecken und zu melden; |
b) Verpflichtungen für Anbieter von Hostingdiensten und Anbieter nummernunabhängiger interpersoneller Kommunikationsdienste, sexuellen Kindesmissbrauch im Internet aufzudecken und zu melden; |
Änderungsantrag 76
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 1 – Absatz 1 – Unterabsatz 2 – Buchstabe d a (neu)
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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da) Verpflichtungen für Anbieter von Online-Spielen sowie |
Änderungsantrag 77
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 1 – Absatz 1 – Unterabsatz 2 – Buchstabe e
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
e) Vorschriften über die Durchführung und Durchsetzung dieser Verordnung, auch in Bezug auf die Benennung und Arbeitsweise der zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten, das gemäß Artikel 40 eingerichtete EU-Zentrum für die Verhütung und Bekämpfung sexuellen Kindesmissbrauchs (im Folgenden „EU-Zentrum“) sowie die Zusammenarbeit und Transparenz. |
e) Vorschriften über die Durchführung und Durchsetzung dieser Verordnung, auch in Bezug auf die Benennung und Arbeitsweise der zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten; |
Änderungsantrag 78
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 1 – Absatz 1 – Unterabsatz 2 – Buchstabe e a (neu)
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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ea) Vorschriften über die Einrichtung, Arbeitsweise, Zusammenarbeit, Transparenz und die Befugnisse des gemäß Artikel 40 eingerichteten EU-Zentrums für die Prävention und Bekämpfung sexuellen Kindesmissbrauchs (im Folgenden „EU-Zentrum“); |
Änderungsantrag 79
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 1 – Absatz 2 a (neu)
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(2a) Diese Verordnung gilt nicht für Audiokommunikation. |
Änderungsantrag 80
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 1 – Absatz 3 – Buchstabe b
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
b) Richtlinie 2000/31/EG und Verordnung (EU) …/… [über einen Binnenmarkt für digitale Dienste (Gesetz über digitale Dienste) und zur Änderung der Richtlinie 2000/31/EG]; |
b) Richtlinie 2000/31/EG und Verordnung (EU) 2022/2065 über einen Binnenmarkt für digitale Dienste (Gesetz über digitale Dienste) und zur Änderung der Richtlinie 2000/31/EG; |
Änderungsantrag 81
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 1 – Absatz 3 – Buchstabe d a (neu)
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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da) Richtlinie (EU) 2022/2555 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Dezember 2022 über Maßnahmen für ein hohes gemeinsames Cybersicherheitsniveau in der Union, zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 und der Richtlinie (EU) 2018/1972 sowie zur Aufhebung der Richtlinie (EU) 2016/1148 (NIS-2-Richtlinie) sowie |
Änderungsantrag 82
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 1 – Absatz 3 – Buchstabe d b (neu)
|
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
db) Verordnung (EU) …/… zur Festlegung harmonisierter Vorschriften für künstliche Intelligenz (Gesetz über künstliche Intelligenz); |
Änderungsantrag 83
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 1 – Absatz 3 a (neu)
|
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
(3a) Keine Bestimmung dieser Verordnung darf dahin gehend ausgelegt werden, dass die Ende-zu-Ende-Verschlüsselung untersagt, geschwächt oder untergraben wird. Insbesondere darf es Anbietern nicht untersagt werden, Dienste mit Ende-zu-Ende Verschlüsselung anzubieten. |
Änderungsantrag 84
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 1 – Absatz 3 b (neu)
|
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
(3b) Durch keine Bestimmung dieser Verordnung darf das Verbot der allgemeinen Überwachung gemäß dem Unionsrecht untergraben oder eine generelle Verpflichtung zur Vorratsspeicherung von Daten eingeführt werden, und keine Bestimmung dieser Verordnung darf in diesem Sinne ausgelegt werden. |
Änderungsantrag 85
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 1 – Absatz 4
|
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(4) Mit dieser Verordnung wird die Ausübung der in Artikel 5 Absätze 1 und 3 und Artikel 6 Absatz 1 der Richtlinie 2002/58/EG vorgesehenen Rechte und Pflichten beschränkt, soweit dies für die Ausführung der gemäß Kapitel 1 Abschnitt 2 dieser Verordnung erlassenen Aufdeckungsanordnungen erforderlich ist. |
(4) Mit dieser Verordnung wird die Ausübung der in Artikel 5 Absätze 1 und 3 und Artikel 6 Absatz 1 der Richtlinie 2002/58/EG vorgesehenen Rechte und Pflichten allein zu dem Zweck beschränkt, dass einschlägige Dienste der Informationsgesellschaft spezielle Technologien für die Verarbeitung personenbezogener und sonstiger Daten – im unbedingt erforderlichen Umfang – einsetzen können, um für die Ausführung der gemäß Kapitel 1 Abschnitt 2 dieser Verordnung erlassenen Aufdeckungsanordnungen Darstellungen sexuellen Kindesmissbrauchs im Internet aufzudecken und zu melden sowie diese Darstellungen von ihren Diensten zu entfernen. |
Änderungsantrag 86
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 2 – Absatz 1 – Buchstabe a
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
a) „Hostingdienst“ einen Dienst der Informationsgesellschaft im Sinne des Artikels 2 Buchstabe f dritter Gedankenstrich der Verordnung (EU) …/… [über einen Binnenmarkt für digitale Dienste (Gesetz über digitale Dienste) und zur Änderung der Richtlinie 2000/31/EG]; |
a) „Hostingdienst“ einen Dienst der Informationsgesellschaft im Sinne des Artikels 3 Buchstabe g dritter Gedankenstrich der Verordnung (EU) 2022/2065; |
Änderungsantrag 87
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 2 – Absatz 1 – Buchstabe b a (neu)
|
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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ba) „nummernunabhängiger interpersoneller Kommunikationsdienst“ einen interpersonellen Kommunikationsdienst im Sinne des Artikels 2 Nummer 7 der Richtlinie (EU) 2018/1972; |
Änderungsantrag 88
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 2 – Absatz 1 – Buchstabe b b (neu)
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
bb) „nummernunabhängiger interpersoneller Kommunikationsdienst innerhalb von Spielen“ jeden Dienst im Sinne des Artikels 2 Nummer 7 der Richtlinie (EU) 2018/1972, der Teil eines Spiels ist; |
Änderungsantrag 89
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 2 – Absatz 1 – Buchstabe c
|
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
c) „Software-Anwendung“ ein digitales Produkt oder eine digitale Dienstleistung im Sinne des Artikels 2 Nummer 13 der Verordnung (EU) …/… [über bestreitbare und faire Märkte im digitalen Sektor (Gesetz über digitale Märkte)]; |
c) „Software-Anwendung“ ein digitales Produkt oder eine digitale Dienstleistung im Sinne des Artikels 2 Nummer 15 der Verordnung (EU) 2022/1925; |
Änderungsantrag 90
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 2 – Absatz 1 – Buchstabe d
|
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
d) „Store für Software-Anwendungen“ einen Dienst im Sinne des Artikels 2 Nummer 12 der Verordnung (EU) …/… [über bestreitbare und faire Märkte im digitalen Sektor (Gesetz über digitale Märkte)]; |
d) „Store für Software-Anwendungen“ einen Dienst im Sinne des Artikels 2 Nummer 14 der Verordnung (EU) 2022/1925; |
Änderungsantrag 91
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 2 – Absatz 1 – Buchstabe f – Ziffer ii
|
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
ii) einen interpersonellen Kommunikationsdienst; |
ii) einen nummernunabhängigen interpersonellen Kommunikationsdienst; |
Änderungsantrag 92
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 2 – Absatz 1 – Buchstabe f – Ziffer iv a (neu)
|
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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iva) einen nummernunabhängigen interpersonellen Kommunikationsdienst im Rahmen von Online-Spielen; |
Änderungsantrag 93
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 2 – Absatz 1 – Buchstabe g
|
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
g) „in der Union Dienstleistungen anbieten“ das Anbieten von Diensten in der Union im Sinne des Artikels 2 Buchstabe d der Verordnung (EU) …/… [über einen Binnenmarkt für digitale Dienste (Gesetz über digitale Dienste) und zur Änderung der Richtlinie 2000/31/EG]; |
g) „in der Union Dienstleistungen anbieten“ das Anbieten von Diensten in der Union im Sinne des Artikels 3 Buchstabe d der Verordnung (EU) 2022/2065; |
Änderungsantrag 94
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 2 – Absatz 1 – Buchstabe j
|
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
j) „minderjähriger Nutzer“ eine natürliche Person unter 17 Jahren, die einen einschlägigen Dienst der Informationsgesellschaft nutzt; |
entfällt |
Änderungsantrag 95
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 2 – Absatz 1 – Buchstabe m
|
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
m) „bekannte Darstellungen sexuellen Kindesmissbrauchs“ potenzielle Darstellungen sexuellen Kindesmissbrauchs, die mithilfe der Indikatoren in der Datenbank mit Indikatoren gemäß Artikel 44 Absatz 1 Buchstabe a aufgedeckt werden; |
m) „bekannte Darstellungen sexuellen Kindesmissbrauchs“ Darstellungen sexuellen Kindesmissbrauchs, die mithilfe der Indikatoren in der Datenbank mit Indikatoren gemäß Artikel 44 Absatz 1 Buchstabe a aufgedeckt werden; |
Änderungsantrag 96
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 2 – Absatz 1 – Buchstabe q a (neu)
|
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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qa) „Opfer“ eine Person, die unter 18 Jahren Opfer von Straftaten im Zusammenhang mit sexuellem Kindesmissbrauch geworden ist und/oder deren Darstellungen sexuellen Kindesmissbrauchs in der Union gehostet oder verbreitet werden; |
Änderungsantrag 97
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 2 – Absatz 1 – Buchstabe r
|
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
r) „Empfehlungssystem“ das System im Sinne des Artikels 2 Buchstabe o der Verordnung (EU) …/… [über einen Binnenmarkt für digitale Dienste (Gesetz über digitale Dienste) und zur Änderung der Richtlinie 2000/31/EG]; |
r) „Empfehlungssystem“ das System im Sinne des Artikels 2 Buchstabe o der Verordnung (EU) 2022/2065; |
Änderungsantrag 98
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 2 – Absatz 1 – Buchstabe s
|
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
s) „Inhaltsdaten“ Daten im Sinne des Artikels 2 Nummer 10 der Verordnung (EU) … [über Europäische Herausgabeanordnungen und Sicherungsanordnungen für elektronische Beweismittel in Strafsachen (…/… Verordnung über elektronische Beweismittel]; |
s) „Inhaltsdaten“ Texte, Videos und Bilder; |
Änderungsantrag 99
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 2 – Absatz 1 – Buchstabe t
|
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
t) „Moderation von Inhalten“ die Tätigkeiten im Sinne des Artikels 2 Buchstabe p der Verordnung (EU) …/… [über einen Binnenmarkt für digitale Dienste (Gesetz über digitale Dienste) und zur Änderung der Richtlinie 2000/31/EG]; |
t) „Moderation von Inhalten“ die Tätigkeiten im Sinne des Artikels 2 Buchstabe t der Verordnung (EU) 2022/2065; |
Änderungsantrag 100
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 2 – Absatz 1 – Buchstabe v
|
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
v) „allgemeine Geschäftsbedingungen“ die Bestimmungen und Bedingungen im Sinne des Artikels 2 Buchstabe q der Verordnung (EU) …/… [über einen Binnenmarkt für digitale Dienste (Gesetz über digitale Dienste) und zur Änderung der Richtlinie 2000/31/EG]; |
v) „allgemeine Geschäftsbedingungen“ allgemeine Geschäftsbedingungen im Sinne des Artikels 2 Buchstabe u der Verordnung (EU) 2022/2065; |
Änderungsantrag 101
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 2 – Absatz 1 – Buchstabe w a (neu)
|
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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wa) „Meldestelle“ eine von dem Mitgliedstaat ihrer Niederlassung offiziell anerkannte Organisation, die zusätzlich zu den von den Strafverfolgungsbehörden eingerichteten Meldewegen einen Mechanismus zur Entgegennahme anonymer Beschwerden von Opfern und der Öffentlichkeit über mutmaßlichen sexuellen Kindesmissbrauch im Internet bereitstellt; |
Änderungsantrag 102
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 2 – Absatz 1 – Buchstabe w b (neu)
|
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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wb) „telefonischer Hilfsdienst“ eine Organisation, die Dienste für hilfsbedürftige Kinder bereitstellt und von dem Mitgliedstaat ihrer Niederlassung offiziell anerkannt ist; |
Änderungsantrag 103
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 3 – Absatz 1
|
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(1) Anbieter von Hostingdiensten und Anbieter interpersoneller Kommunikationsdienste ermitteln, analysieren und bewerten für jeden von ihnen angebotenen Dienst das Risiko seiner Nutzung zum Zwecke des sexuellen Kindesmissbrauchs im Internet. |
(1) Anbieter von Hostingdiensten und Anbieter nummernunabhängiger interpersoneller Kommunikationsdienste ermitteln, analysieren und bewerten für jeden von ihnen angebotenen Dienst das sich unter anderem aus der Gestaltung, Funktionsweise und Nutzung ihrer Dienste ergebende erhebliche Risiko seiner Nutzung zum Zwecke des sexuellen Kindesmissbrauchs im Internet. Diese Risikobewertung muss konkret zu den von ihnen angebotenen Diensten durchgeführt werden und in einem angemessenen Verhältnis zum Risiko stehen, wobei dessen Schwere und Wahrscheinlichkeit zu berücksichtigen sind. Zu diesem Zweck können Anbieter, die zur Durchführung einer Risikobewertung gemäß der Verordnung (EU) 2022/2065 verpflichtet sind, auf diese Risikobewertung zurückgreifen und sie durch eine spezifischere Bewertung der Risiken, dass ihre Dienste zum Zwecke des sexuellen Kindesmissbrauchs im Internet genutzt werden, ergänzen. |
Änderungsantrag 104
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 3 – Absatz 1 a (neu)
|
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(1a) Anbieter ohne erhebliche Exposition gegenüber sexuellem Kindesmissbrauch im Internet, bei denen es sich nicht um sehr große Online-Plattformen gemäß Artikel 33 der Verordnung (EU) 2022/2065 handelt, sind von den Verpflichtungen gemäß dem vorliegenden Artikel und Artikel 4 ausgenommen. |
|
Bei einem Anbieter von Hostingdiensten oder einem Anbieter nummernunabhängiger interpersoneller Kommunikationsdienste liegt eine erhebliche Exposition gegenüber sexuellem Kindesmissbrauch im Internet vor und er unterliegt daher der Verpflichtung, eine Risikobewertung gemäß diesem Artikel durchzuführen: |
|
a) wenn er in den vergangenen 12 Monaten zwei Entfernungsanordnungen erhalten hat, |
|
b) ab dem Zeitpunkt, zu dem der Anbieter Kenntnis von Informationen erhält, die auf einen potenziellen sexuellen Kindesmissbrauch im Internet in seinen Diensten hindeuten, und dies gemäß Artikel 12 dem EU-Zentrum meldet, oder |
|
c) ab dem Zeitpunkt, zu dem der Anbieter von der zuständigen nationalen Behörde oder dem EU-Zentrum über die Existenz einer bzw. mehrerer bestimmter bekannter Darstellungen sexuellen Kindesmissbrauchs in seinen Diensten gemäß Artikel 49 benachrichtigt wird. |
Änderungsantrag 105
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 3 – Absatz 2 – Buchstabe b – Einleitung
|
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
b) die Existenz und Umsetzung einer Strategie sowie die Verfügbarkeit von Funktionen zur Bewältigung des in Absatz 1 genannten Risikos, unter anderem durch: |
b) die Existenz und Umsetzung einer Strategie durch den Anbieter sowie die Verfügbarkeit und Wirksamkeit von Funktionen und Protokollen zur Prävention und Bewältigung des in Absatz 1 genannten Risikos, unter anderem durch: |
Änderungsantrag 106
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 3 – Absatz 2 – Buchstabe b – Spiegelstrich 2
|
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
– Maßnahmen zur Durchsetzung dieser Verbote und Beschränkungen; |
– Maßnahmen zur Durchsetzung dieser Verbote und Beschränkungen sowie den Umfang der personellen und finanziellen Ressourcen für die Bekämpfung von Darstellungen sexuellen Kindesmissbrauchs; |
Änderungsantrag 107
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 3 – Absatz 2 – Buchstabe b – Spiegelstrich 2 a (neu)
|
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
– Informations- und Sensibilisierungskampagnen zur Aufklärung und Warnung der Nutzer vor dem Risiko des sexuellen Kindesmissbrauchs im Internet; |
Änderungsantrag 108
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 3 – Absatz 2 – Buchstabe b – Spiegelstrich 3 a (neu)
|
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
– Funktionen, die eine sinnvolle und verhältnismäßige altersgerecht elterliche Kontrolle ermöglichen; |
Änderungsantrag 109
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 3 – Absatz 2 – Buchstabe b – Spiegelstrich 3 b (neu)
|
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
– Funktionen gemäß Artikel 12 Absatz 3, die es den Nutzern ermöglichen, gegenüber dem Anbieter auf potenziellen sexuellen Kindesmissbrauch im Internet hinzuweisen oder diesen dem Anbieter anzuzeigen; |
Änderungsantrag 110
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 3 – Absatz 2 – Buchstabe b – Spiegelstrich 3 c (neu)
|
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
– die Fähigkeit des Anbieters, diese Meldungen und Anzeigen entsprechend dem neuesten Stand der Technik sinnvoll und zügig zu bearbeiten; |
Änderungsantrag 111
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 3 – Absatz 2 – Buchstabe b – Spiegelstrich 3 d (neu)
|
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
– Systeme und Mechanismen, durch die kinder- und benutzerfreundliche Ressourcen bereitgestellt werden, um sicherzustellen, dass Kinder schnell Hilfe suchen können, einschließlich Informationen darüber, wie sie nationale Meldestellen, telefonische Hilfsdienste oder nationale Strafverfolgungsbehörden kontaktieren können; |
Änderungsantrag 112
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 3 – Absatz 2 – Buchstabe b – Spiegelstrich 3 e (neu)
|
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
– Funktionen zur Aufdeckung verdächtiger Verbindungen, einschließlich solcher aus dem Darknet. |
Änderungsantrag 113
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 3 – Absatz 2 – Buchstabe b – Spiegelstrich 4
|
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
– Funktionen, die es den Nutzern ermöglichen, dem Anbieter mithilfe leicht zugänglicher und altersgerechter Instrumente sexuellen Kindesmissbrauch im Internet zu melden; |
entfällt |
Änderungsantrag 114
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 3 – Absatz 2 – Buchstabe d
|
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
d) die Art und Weise der Konzeption und des Betriebs des Dienstes, einschließlich des Geschäftsmodells, der Unternehmensführung und der einschlägigen Systeme und Prozesse, sowie die damit verbundenen Auswirkungen auf dieses Risiko; |
d) die Art und Weise der Konzeption und des Betriebs des Dienstes, einschließlich der Konzeption ihrer Empfehlungssysteme und einschlägiger algorithmischer Systeme, des Geschäftsmodells, der Unternehmensführung, der Art der Zielgruppe und der einschlägigen Systeme und Prozesse, sowie die damit verbundenen Auswirkungen auf dieses Risiko; |
Änderungsantrag 115
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 3 – Absatz 2 – Buchstabe e – Ziffer i
|
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
i) den Umfang, in dem der Dienst von Kindern genutzt wird bzw. voraussichtlich genutzt werden wird; |
i) den Umfang, in dem der Dienst von Kindern genutzt wird bzw. voraussichtlich genutzt werden wird, und den Umfang, in dem der Dienst direkt auf Kinder abzielt; |
Änderungsantrag 116
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 3 – Absatz 2 – Buchstabe e – Ziffer ii
|
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
ii) wenn der Dienst von Kindern genutzt wird, die verschiedenen Altersgruppen der minderjährigen Nutzer und das Risiko der Kontaktaufnahme zu Kindern in Bezug auf diese Altersgruppen; |
ii) wenn der Dienst von Kindern genutzt wird bzw. voraussichtlich genutzt werden wird oder direkt auf Kinder abzielt, die verschiedenen Altersgruppen oder voraussichtlichen Altersgruppen der Kinder und das Risiko der Kontaktaufnahme zu Kindern in Bezug auf diese Altersgruppen; |
Änderungsantrag 117
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 3 – Absatz 2 – Buchstabe e – Ziffer iii – Spiegelstrich 1
|
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
– der Möglichkeit für Nutzer, andere Nutzer zu suchen und, insbesondere der Möglichkeit für erwachsene Nutzer, minderjährige Nutzer zu suchen; |
– der Möglichkeit für Nutzer, andere Nutzer zu suchen, auch über Suchmaschinen außerhalb des Dienstes, und insbesondere der Möglichkeit für erwachsene Nutzer, Kinder zu suchen; |
Änderungsantrag 118
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 3 – Absatz 2 – Buchstabe e – Ziffer iii – Spiegelstrich 2
|
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
– der Möglichkeit für Nutzer, direkten Kontakt zu anderen Nutzern herzustellen, insbesondere durch private Mitteilungen; |
– der Möglichkeit für Nutzer, unerbeten mit anderen Nutzern, einschließlich Kindern, direkt in Kontakt zu treten, insbesondere durch private Mitteilungen; |
Änderungsantrag 119
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 3 – Absatz 2 – Buchstabe e – Ziffer iii – Spiegelstrich 3
|
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
– der Möglichkeit für Nutzer, Bilder oder Videos mit anderen Nutzern auszutauschen, insbesondere durch private Mitteilungen. |
– der Möglichkeit für Nutzer, Inhalte unerbeten mit anderen Nutzern auszutauschen, insbesondere durch private Mitteilungen; |
Änderungsantrag 120
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 3 – Absatz 2 – Buchstabe e – Ziffer iii – Spiegelstrich 3 a (neu)
|
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
– der Möglichkeit der Nutzer, in ihrem Benutzernamen personenbezogene Daten anzugeben. |
Änderungsantrag 121
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 3 – Absatz 2 – Buchstabe e a (neu)
|
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
ea) die Tatsache, dass der Anbieter bei der Durchführung einer Risikobewertung andere, dem neuesten Stand der Technik entsprechende Funktionen zur Bekämpfung des sexuellen Kindesmissbrauchs berücksichtigen darf. |
Änderungsantrag 122
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 3 – Absatz 3 – Unterabsatz 1
|
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Zur Unterstützung der Risikobewertung kann der Anbieter das EU-Zentrum ersuchen, eine Analyse repräsentativer, anonymisierter Datenstichproben durchzuführen, um einen potenziellen sexuellen Kindesmissbrauch im Internet festzustellen. |
Zur Unterstützung der Risikobewertung kann der Anbieter das EU-Zentrum ersuchen, eine Analyse der Methode der Risikobewertung und gegebenenfalls auch einen Test an anonymisierten Datenstichproben, die dem EU-Zentrum zur Verfügung gestellt werden, durchzuführen. |
Änderungsantrag 123
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 3 – Absatz 3 – Unterabsatz 1 a (neu)
|
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
Zur Unterstützung der Risikobewertung kann der Anbieter das EU-Zentrum ersuchen, eine Analyse der Methode der Risikobewertung und gegebenenfalls auch einen Test an anonymisierten Datenstichproben, die dem EU-Zentrum zur Verfügung gestellt werden, durchzuführen. |
|
Weder das in Unterabsatz 1 genannte Ersuchen noch die Analyse, die das EU-Zentrum daraufhin durchführen kann, entbinden den Anbieter von seiner Verpflichtung zur Durchführung der Risikobewertung im Einklang mit den Absätzen 1 und 2 dieses Artikels und zur Einhaltung sonstiger in dieser Verordnung festgelegter Verpflichtungen. |
Änderungsantrag 124
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 3 – Absatz 3 – Unterabsatz 2
|
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Die Kosten, die dem EU-Zentrum für die Durchführung dieser Analyse entstehen, sind vom ersuchenden Anbieter zu tragen. Handelt es sich bei dem Anbieter jedoch um ein Kleinstunternehmen oder ein kleines oder mittleres Unternehmen, werden die Kosten vom EU-Zentrum getragen, sofern das Ersuchen nach vernünftigem Ermessen zur Unterstützung der Risikobewertung erforderlich ist. |
Die Kosten, die dem EU-Zentrum für die Unterstützung der Risikobewertung entstehen, sind vom ersuchenden Anbieter zu tragen. Handelt es sich bei dem Anbieter jedoch um ein Kleinstunternehmen oder ein kleines oder mittleres Unternehmen, kann das EU-Zentrum die Kosten übernehmen. Das EU-Zentrum kann das Ersuchen ablehnen, wenn es nach vernünftigem Ermessen zur Unterstützung der Risikobewertung nicht erforderlich ist oder nicht mit den verfügbaren Haushaltsmitteln vereinbar ist. Das EU-Zentrum stellt die Unterstützung zeitnah bereit. |
Änderungsantrag 125
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 3 – Absatz 5
|
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(5) Bei der Risikobewertung wird auch das potenzielle Restrisiko bewertet, dass der Dienst nach Ergreifen der Risikominderungsmaßnahmen gemäß Artikel 4 zum Zwecke des sexuellen Kindesmissbrauchs im Internet genutzt wird. |
entfällt |
Änderungsantrag 126
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 3 – Absatz 6
|
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(6) Die Kommission kann in Zusammenarbeit mit den Koordinierungsbehörden und dem EU-Zentrum und nach Durchführung einer öffentlichen Konsultation Leitlinien für die Anwendung der Absätze 1 bis 5 herausgeben, wobei sie insbesondere den einschlägigen technologischen Entwicklungen und der Art und Weise, in der die unter diese Bestimmungen fallenden Dienste angeboten und genutzt werden, gebührend Rechnung trägt. |
(6) Die Kommission kann in Zusammenarbeit mit den Koordinierungsbehörden und dem EU-Zentrum nach Konsultation des Europäischen Datenschutzausschusses und nach Durchführung einer öffentlichen Konsultation Leitlinien für die Anwendung der Absätze 1 bis 5 herausgeben, wobei sie insbesondere den einschlägigen technologischen Entwicklungen und der Art und Weise, in der die unter diese Bestimmungen fallenden Dienste angeboten und genutzt werden, gebührend Rechnung trägt. |
Änderungsantrag 127
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 3 – Absatz 6 a (neu)
|
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
(6a) Anbieter, bei denen es sich um kleine Unternehmen und Kleinstunternehmen im Sinne der Empfehlung 2003/361/EG der Kommission handelt, führen bis zum [Datum des Beginns der Anwendung dieser Verordnung + sechs Monate] oder, im Fall von Anbietern, die den Dienst bis zum [Datum des Beginns der Anwendung dieser Verordnung] in der Union nicht angeboten haben, bis sechs Monate nach Beginn ihres Angebots in der Union eine vereinfachte Risikobewertung durch. |
|
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 86 delegierte Rechtsakte zu erlassen, um kleine Unternehmen und Kleinstunternehmen bei der Durchführung der vereinfachten Risikobewertung praktische Unterstützung zu leisten. |
Änderungsantrag 128
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 3 – Absatz 6 b (neu)
|
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
(6b) Anbieter von Online-Spielen, die im Rahmen ihrer Spiele nummernunabhängige interpersonelle Kommunikationsdienste betreiben, Plattformen, die in erster Linie für die Verbreitung pornografischer Inhalte genutzt werden, und Anbieter von Diensten, die sich direkt an Kinder richten, führen unabhängig von ihrer Größe oder ihrer erheblichen Exposition gegenüber sexuellem Kindesmissbrauch im Internet eine Risikobewertung gemäß Artikel 3 Absätze 1 bis 4 durch. |
Änderungsantrag 129
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 4 – Absatz 1 – Einleitung
|
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(1) Anbieter von Hostingdiensten und Anbieter interpersoneller Kommunikationsdienste ergreifen angemessene Risikominderungsmaßnahmen, die auf das gemäß Artikel 3 ermittelte Risiko zugeschnitten sind, um eben dieses Risiko zu minimieren. Diese Maßnahmen beinhalten einige oder alle nachfolgend genannten Maßnahmen: |
(1) Anbieter von Hostingdiensten und Anbieter nummernunabhängiger interpersoneller Kommunikationsdienste ergreifen angemessene, verhältnismäßige, gezielte und wirksame Risikominderungsmaßnahmen, die auf ihre konkreten Dienste und auf das gemäß Artikel 3 ermittelte Risiko zugeschnitten sind. Der Anbieter entscheidet selbst über die zu wählenden Risikominderungsmaßnahmen. Diese Maßnahmen beinhalten einige oder alle nachfolgend genannten Maßnahmen: |
Änderungsantrag 130
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 4 – Absatz 1 – Buchstabe a
|
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
a) Anpassung der Systeme des Anbieters zur Moderation von Inhalten oder seiner Empfehlungssysteme, seiner Entscheidungsprozesse, des Betriebs oder der Funktionen des Dienstes oder der Inhalte oder der Durchsetzung seiner allgemeinen Geschäftsbedingungen durch geeignete technische und operative Maßnahmen und Personalausstattung; |
a) Prüfung und Anpassung der Systeme des Anbieters zur Moderation von Inhalten oder seiner Empfehlungssysteme, seiner Entscheidungsprozesse, des Betriebs oder der Funktionen des Dienstes oder der Inhalte oder der Durchsetzung seiner allgemeinen Geschäftsbedingungen, einschließlich der Geschwindigkeit, Qualität und Wirksamkeit der Bearbeitung von Hinweisen und Meldungen zu mutmaßlichem sexuellem Kindesmissbrauch im Internet und gegebenenfalls der zügigen Entfernung der Darstellungen sexuellen Kindesmissbrauchs, durch geeignete technische und operative Maßnahmen, die dem Stand der Technik entsprechen, und Personalausstattung; |
Änderungsantrag 131
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 4 – Absatz 1 – Buchstabe a a (neu)
|
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
aa) Anpassung der Gestaltung, der Merkmale und der Funktionen ihrer Dienste, um für ein Höchstmaß an Privatsphäre, Sicherheit und Schutz durch Technikgestaltung und Voreinstellungen zu sorgen. |
|
Insbesondere wenn sich der Dienst direkt an Kinder richtet, müssen die Anbieter alle folgenden Risikominderungsmaßnahmen ergreifen, es sei denn, sie sind bei dem betreffenden Dienst technisch nicht möglich: |
|
i) standardmäßige Einschränkung der Möglichkeit der Nutzer, unaufgefordert direkten Kontakt zu anderen Nutzern aufzunehmen – insbesondere durch private Nachrichten –, indem der Nutzer zu einer Bestätigung aufgefordert wird, bevor ein unbekannter Nutzer Kontakt aufnehmen kann und seine Nachrichten angezeigt werden; |
|
ii) standardmäßige Einschränkung der Möglichkeit der Nutzer, Inhalte unaufgefordert direkt mit anderen Nutzern zu teilen, insbesondere durch private Nachrichten; |
|
iii) standardmäßige Einschränkung – mittels musterbasierter Suche – der Möglichkeit der Nutzer, persönliche Kontaktdaten wie Telefonnummern, Privatadressen und E-Mail-Adressen direkt mit anderen Nutzern zu teilen; |
|
iv) Bereitstellung sinnvoller, verhältnismäßiger, altersgerechter und auf die Geräte der Nutzer gestützte Instrumente zur elterlichen Kontrolle, die es Eltern oder Vormunden ermöglichen, die betreffenden Kinder unter Wahrung der Grundrechte und der Vertraulichkeit der Kommunikation der Kinder in angemessener Weise zu kontrollieren; |
|
v) Ermutigung von Kindern, vor der Registrierung bei dem Dienst mit ihren Eltern darüber zu sprechen, wie der Dienst funktioniert und welche Instrumente zur elterlichen Kontrolle verfügbar sind; vi) Bereitstellung leicht zugänglicher Mechanismen, mit denen Nutzer andere Nutzer blockieren oder stummschalten können; |
|
vii) Moderation von öffentlich zugänglichen Chats und bestimmten Kanälen, bei denen ein hohes Risiko für sexuellen Kindesmissbrauch im Internet besteht, auf der Grundlage von Stichprobenkontrollen durch Menschen; |
|
viii) standardmäßige Einschränkung der Möglichkeit der Nutzer, Screenshots oder Aufnahmen innerhalb des Dienstes zu erstellen; |
|
ix) optionale oder standardmäßige Nutzung von Funktionen ausschließlich auf dem Gerät unter uneingeschränkter Kontrolle durch den Nutzer, wobei der Nutzer vor der Anzeige oder Weitergabe bestimmter Inhalte, z. B. von Nacktbildern, um Bestätigung gebeten wird und Hinweise erhält; |
|
x) Nutzung von Funktionen ausschließlich auf dem Gerät unter uneingeschränkter Kontrolle durch den Nutzer, wobei Nutzern, die Gefahr laufen, eine Straftat zu begehen oder Opfer zu werden, Warn- und Hinweismeldungen angezeigt werden; |
|
xi) standardmäßig die Möglichkeit einer Einstellung, dass Profile in sozialen Netzwerken nicht öffentlich sichtbar sind. |
|
Dienste, die sich nicht direkt an Kinder unter 13 Jahren richten und die unter diesem Buchstaben beschriebenen Maßnahmen ergreifen, können es den Nutzern ermöglichen, diese Maßnahmen individuell rückgängig zu machen. |
Änderungsantrag 132
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 4 – Absatz 1 – Buchstabe c
|
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
c) im Einklang mit dem Wettbewerbsrecht Beginn oder Anpassung der Zusammenarbeit mit anderen Anbietern von Hostingdiensten oder Anbietern interpersoneller Kommunikationsdienste, Behörden, Organisationen der Zivilgesellschaft oder gegebenenfalls Einrichtungen, denen der Status vertrauenswürdiger Hinweisgeber gemäß Artikel 19 der Verordnung (EU) …/… [über einen Binnenmarkt für digitale Dienste (Gesetz über digitale Dienste) und zur Änderung der Richtlinie 2000/31/EG] zuerkannt wurde. |
c) im Einklang mit dem Wettbewerbsrecht Beginn oder Anpassung der Zusammenarbeit mit anderen Anbietern einschlägiger Dienste der Informationsgesellschaft, Behörden, Meldestellen, telefonischen Hilfsdiensten, Organisationen der Zivilgesellschaft oder gegebenenfalls Einrichtungen, denen der Status vertrauenswürdiger Hinweisgeber gemäß Artikel 22 der Verordnung (EU) 2022/2065 zuerkannt wurde; |
Änderungsantrag 133
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 4 – Absatz 1 – Buchstabe c a (neu)
|
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
ca) Bereitstellung von Informationen und Erinnerungen für Nutzer und Nichtnutzer, wie z. B. Eltern, zu den Risiken, die die Nutzung ihrer Dienste birgt, der Art des Dienstes und der Funktionen, die angeboten werden, sowie dazu, worin sexueller Kindesmissbrauch im Internet besteht und wie Täter sich typischerweise verhalten; |
Änderungsantrag 134
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 4 – Absatz 1 – Buchstabe c b (neu)
|
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
cb) Bereitstellung der Möglichkeit für die Nutzer, im Einklang mit Artikel 12 den Anbieter auf einen potenziellen sexuellen Kindesmissbrauch im Internet hinzuweisen oder ihm diesen zu melden; |
Änderungsantrag 135
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 4 – Absatz 1 – Buchstabe c c (neu)
|
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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cc) Verstärkung von Sensibilisierungsmaßnahmen und Anpassung ihrer Online-Schnittstelle, um benutzer- und kinderfreundliche Informationen über das Risiko von sexuellem Kindesmissbrauch im Internet in ihren Diensten bereitzustellen; |
Änderungsantrag 136
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 4 – Absatz 1 – Buchstabe c d (neu)
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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cd) Angabe deutlich sichtbarer und identifizierbarer Informationen über das Mindestalter für die Nutzung des Dienstes; |
Änderungsantrag 137
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 4 – Absatz 1 – Buchstabe c e (neu)
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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ce) Einrichtung von Mechanismen, um die Nutzer auf mögliche Verstöße ihrerseits gegen diese Verordnung aufmerksam zu machen. |
Änderungsantrag 138
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 4 – Absatz 2 – Einleitung
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(2) Die Risikominderungsmaßnahmen |
(2) Die Risikominderungsmaßnahmen müssen alle folgenden Anforderungen erfüllen: |
Änderungsantrag 139
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 4 – Absatz 2 – Buchstabe a
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
a) tragen wirksam zur Minderung des ermittelten Risikos bei; |
a) Sie tragen wirksam und in verhältnismäßiger Weise zur Minderung des ermittelten Risikos bei, wobei die Merkmale des erbrachten Dienstes und die Art und Weise, in der dieser Dienst genutzt wird, zu berücksichtigen sind. |
Änderungsantrag 140
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 4 – Absatz 2 – Buchstabe b
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
b) sind zielgerichtet, stehen im Verhältnis zu diesem Risiko und tragen insbesondere der Schwere des Risikos sowie den finanziellen und technologischen Möglichkeiten des Anbieters und der Zahl der Nutzer Rechnung; |
b) Sie sind zielgerichtet und stehen im Verhältnis zu diesem Risiko, der Finanzkraft und den technologischen und operativen Möglichkeiten des Anbieters und der Zahl der Nutzer sowie der Menge der von ihnen bereitgestellten Inhalte. |
Änderungsantrag 141
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 4 – Absatz 2 – Buchstabe c
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
c) werden sorgfältig und nichtdiskriminierend angewandt, wobei unter allen Umständen ihren potenziellen Folgen für die Ausübung der Grundrechte aller betroffenen Parteien gebührend Rechnung zu tragen ist; |
c) Sie werden sorgfältig und nichtdiskriminierend angewandt, wobei unter allen Umständen ihren potenziellen Folgen für die Ausübung der Grundrechte aller betroffenen Parteien gebührend Rechnung zu tragen ist. |
Änderungsantrag 142
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 4 – Absatz 2 – Buchstabe d
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
d) werden bei jeder Durchführung oder Aktualisierung der Risikobewertung gemäß Artikel 3 Absatz 4 innerhalb von drei Monaten ab dem darin genannten Datum eingeführt, überprüft, eingestellt oder erweitert. |
d) Sie werden bei jeder Durchführung oder Aktualisierung der Risikobewertung gemäß Artikel 3 Absatz 4 so bald wie möglich, in jedem Fall aber innerhalb von drei Monaten ab dem darin genannten Datum eingeführt, im Hinblick auf ihre Wirksamkeit überprüft, auf den neuesten Stand der Technik gebracht, eingestellt oder erweitert. |
Änderungsantrag 143
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 4 – Absatz 2 – Buchstabe d a (neu)
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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da) Der Grundsatz des Datenschutzes durch Technikgestaltung und datenschutzfreundliche Voreinstellungen und der Grundsatz der Datenminimierung werden geachtet. |
Änderungsantrag 144
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 4 – Absatz 2 – Buchstabe d b (neu)
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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db) Die Möglichkeit, einen Dienst anonym zu nutzen, wird nicht eingeschränkt. |
Änderungsantrag 145
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 4 – Absatz 3
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(3) Anbieter interpersoneller Kommunikationsdienste, die auf der Grundlage der gemäß Artikel 3 durchgeführten oder aktualisierten Risikobewertung ein Risiko ermittelt haben, dass ihre Dienste für den Zweck der Kontaktaufnahme zu Kindern genutzt werden, ergreifen die erforderlichen Maßnahmen zur Altersüberprüfung und -beurteilung, um minderjährige Nutzer ihrer Dienste zuverlässig zu identifizieren, sodass Risikominderungsmaßnahmen ergriffen werden können. |
(3) Anbieter interpersoneller Kommunikationsdienste, die auf der Grundlage der gemäß Artikel 3 durchgeführten oder aktualisierten Risikobewertung ein Risiko ermittelt haben, dass ihre Dienste für den Zweck der Kontaktaufnahme zu Kindern genutzt werden, können die erforderlichen verhältnismäßigen Maßnahmen zur Altersüberprüfung ergreifen, um Kinder in ihren Diensten zuverlässig zu identifizieren, sodass Risikominderungsmaßnahmen ergriffen werden können. |
Änderungsantrag 146
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 4 – Absatz 3 a (neu)
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(3a) Führen Anbieter Systeme zur Altersüberprüfung ein, so müssen die folgenden Kriterien erfüllt sein: |
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a) Die Privatsphäre der Nutzer wird geschützt, und die zu Zwecken der Altersüberprüfung erhobenen Daten werden nicht zu anderen Zwecken offengelegt oder verarbeitet. |
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b) Für die Altersüberprüfung werden keine anderen Daten als das Alter des Nutzers erhoben. |
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c) Nach Abschluss der Altersüberprüfung werden keine damit im Zusammenhang stehenden personenbezogenen Daten aufbewahrt. |
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d) Die Systeme stehen in einem angemessenen Verhältnis zu den Risiken, die von dem potenziell zu Zwecken des sexuellen Kindesmissbrauchs verwendbaren Produkt oder Dienst ausgehen. |
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e) Es sind angemessene Abhilfemaßnahmen und Einspruchsmechanismen für Nutzer vorgesehen, deren Alter falsch bestimmt wird. |
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f) Eine selektive Offenlegung von Attributen ist möglich. |
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g) Es kommt ein Zero-Knowledge-Protokoll zum Einsatz. |
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h) Den Nutzern wird die Nutzung anonymer Konten ermöglicht. |
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i) Die Identifizierung jedes Nutzers eines Dienstes ist nicht erforderlich. |
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j) Nach Abschluss der Altersüberprüfung werden keine damit im Zusammenhang stehenden personenbezogenen Daten aufbewahrt. |
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k) Die Verarbeitung biometrischer Daten ist nicht erforderlich. |
Änderungsantrag 147
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 4 – Absatz 4
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(4) Anbieter von Hostingdiensten und Anbieter interpersoneller Kommunikationsdienste nehmen in ihren allgemeinen Geschäftsbedingungen eine klare Beschreibung der von ihnen ergriffenen Risikominderungsmaßnahmen vor. Diese Beschreibung darf keine Informationen enthalten, die die Wirksamkeit der Risikominderungsmaßnahmen beeinträchtigen könnten. |
(4) Anbieter von Hostingdiensten und Anbieter nummernunabhängiger interpersoneller Kommunikationsdienste nehmen in ihren allgemeinen Geschäftsbedingungen eine klare Beschreibung der von ihnen ergriffenen Risikominderungsmaßnahmen vor. Diese Beschreibung darf keine Informationen enthalten, die die Wirksamkeit der Risikominderungsmaßnahmen beeinträchtigen könnten. |
Änderungsantrag 148
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 4 – Absatz 5
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(5) Die Kommission kann in Zusammenarbeit mit den Koordinierungsbehörden und dem EU-Zentrum nach Durchführung einer öffentlichen Konsultation Leitlinien für die Anwendung der Absätze 1, 2, 3 und 4 herausgeben, wobei sie insbesondere den einschlägigen technologischen Entwicklungen und der Art und Weise, in der die unter diese Bestimmungen fallenden Dienste angeboten und genutzt werden, gebührend Rechnung trägt. |
(5) Die Kommission kann in Zusammenarbeit mit den Koordinierungsbehörden und dem EU-Zentrum nach Konsultation des Europäischen Datenschutzausschusses und nach Durchführung einer öffentlichen Konsultation Leitlinien für die Anwendung der Absätze 1, 2, 3 und 4 herausgeben, wobei sie insbesondere den einschlägigen technologischen Entwicklungen und der Art und Weise, in der die unter diese Bestimmungen fallenden Dienste angeboten und genutzt werden, gebührend Rechnung trägt. |
Änderungsantrag 149
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 4 – Absatz 5 a (neu)
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(5a) Die Kommission gibt in Zusammenarbeit mit den Koordinierungsbehörden und dem EU-Zentrum nach Konsultation des Europäischen Datenschutzausschusses bis zum … [12 Monate nach Inkrafttreten dieser Verordnung] Leitlinien dazu heraus, wie Anbieter in Anwendung von Absatz 3a Maßnahmen zur Altersüberprüfung oder -beurteilung auf der Grundlage einer selektiven Offenlegung von Attributen und eines Zero-Knowledge-Protokolls durchführen können. |
Änderungsantrag 150
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 4 a (neu)
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Artikel 4a |
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Risikominderungsmaßnahmen für Plattformen, die in erster Linie für die Verbreitung pornografischer Inhalte genutzt werden |
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Wird eine Online-Plattform in erster Linie für die Verbreitung pornografischer Inhalte genutzt, so trifft die Plattform die erforderlichen technischen und organisatorischen Maßnahmen, um Folgendes sicherzustellen: |
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a) Funktionen gemäß Artikel 12 Absatz 3, die es den Nutzern ermöglichen, auf einen potenziellen sexuellen Kindesmissbrauch im Internet hinzuweisen oder diesen zu melden; |
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b) eine angemessene professionelle Moderation der Inhalte durch Menschen, damit Meldungen potenzieller Darstellungen sexuellen Kindesmissbrauchs zügig nachgegangen werden kann; |
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c) automatische Mechanismen und Elemente zur Gestaltung der Schnittstelle, um die Nutzer über die in ihrer Region verfügbaren externen Ressourcen für die Prävention von sexuellem Kindesmissbrauch, die Beratung durch spezialisierte telefonische Hilfsdienste, die Unterstützung von Opfern und die Bereitstellung von Aufklärungsmaterial durch Meldestellen und Kinderschutzorganisationen zu informieren; |
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d) die automatische Erkennung von Suchvorgängen nach Darstellungen sexuellen Kindesmissbrauchs, Warn- und Hinweismeldungen für Nutzer, die solche Suchvorgänge durchführen, und einen Hinweis auf den Suchvorgang und den Nutzer für die Moderation durch Menschen; |
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e) Funktionen, die eine Altersüberprüfung ermöglichen und die Kriterien des Artikels 4a (neu) dieser Verordnung erfüllen. |
Änderungsantrag 151
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 4 b (neu)
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Artikel 4b |
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Risikominderungsmaßnahmen für nummernunabhängige interpersonelle Kommunikationsdienste innerhalb von Spielen |
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Anbieter von Online-Spielen, die innerhalb ihrer Spiele einen nummernunabhängigen interpersonellen Kommunikationsdienst betreiben, müssen zusätzlich zu den in den Artikeln 3 und 4 genannten Anforderungen alle folgenden Risikominderungsmaßnahmen ergreifen: |
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(1) Verhinderung unaufgeforderter Kontaktaufnahmen durch Nutzer zu anderen Nutzern; |
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(2) Bereitstellung von Funktionen gemäß Artikel 12 Absatz 3, die es den Nutzern ermöglichen, auf einen potenziellen sexuellen Kindesmissbrauch im Internet hinzuweisen oder diesen zu melden; |
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(3) Bereitstellung von technischen Maßnahmen und Instrumenten, die es den Nutzern ermöglichen, ihre Privatsphäre, Sichtbarkeit, Erreichbarkeit und Sicherheit selbst zu verwalten, und bei denen die Privatsphäre- und Sicherheitseinstellungen standardmäßig auf der höchsten Stufe eingestellt sind; |
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(4) Bereitstellung von Instrumenten in deutlich sichtbarer Weise auf ihrer Plattform, anhand derer sich Nutzer oder ihr Vormund oder ihr gesetzlicher Vertreter und potenzielle Opfer an den lokalen telefonischen Hilfsdienst wenden können. |
Änderungsantrag 152
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 5 – Absatz 1 – Einleitung
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(1) Anbieter von Hostingdiensten und Anbieter interpersoneller Kommunikationsdienste übermitteln der Koordinierungsbehörde am Niederlassungsort innerhalb von drei Monaten ab dem in Artikel 3 Absatz 4 genannten Datum einen Bericht mit folgenden Informationen: |
(1) Anbieter von Hostingdiensten und Anbieter nummernunabhängiger interpersoneller Kommunikationsdienste übermitteln der Koordinierungsbehörde am Niederlassungsort innerhalb von drei Monaten ab dem in Artikel 3 Absatz 4 genannten Datum einen Bericht mit folgenden Informationen: |
Änderungsantrag 153
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 5 – Absatz 1 – Buchstabe a
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
a) dem Verfahren und den Ergebnissen der gemäß Artikel 3 durchgeführten oder aktualisierten Risikobewertung, einschließlich der Bewertung eines potenziellen Restrisikos gemäß Artikel 3 Absatz 5; |
a) dem Verfahren und den Ergebnissen der gemäß Artikel 3 durchgeführten oder aktualisierten Risikobewertung; |
Änderungsantrag 154
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 5 – Absatz 3 – Unterabsatz 1
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Falls für diese Bewertung erforderlich, kann diese Koordinierungsbehörde innerhalb einer von ihr festgelegten angemessenen Frist vom Anbieter zusätzliche Informationen verlangen. Diese Frist beträgt höchstens zwei Wochen. |
Falls für diese Bewertung erforderlich, kann diese Koordinierungsbehörde |
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a) mit dem Anbieter die Konsultationen durchführen, die sie für erforderlich hält, um festzustellen, ob die Anforderungen der Artikel 3 und 4 erfüllt sind; |
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b) innerhalb einer von ihr festgelegten angemessenen Frist, die höchstens zwei Wochen beträgt, vom Anbieter zusätzliche Informationen und Klarstellungen verlangen; |
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c) das EU-Zentrum, die zuständigen Datenschutzbehörden, eine andere nationale Behörde oder einschlägige Sachverständige oder Einrichtungen auffordern, die erforderlichen zusätzlichen Informationen bereitzustellen. |
Änderungsantrag 155
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 5 – Absatz 3 – Unterabsatz 2
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Die in Unterabsatz 1 genannte Frist ruht, bis diese zusätzlichen Informationen vorliegen. |
entfällt |
Änderungsantrag 156
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 5 – Absatz 4
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(4) Unbeschadet der Artikel 7 und 27 bis 29 fordert die Koordinierungsbehörde den Anbieter bei Nichterfüllung der Anforderungen der Artikel 3 und 4 auf, die Risikobewertung innerhalb einer von ihr festgelegten angemessenen Frist erneut durchzuführen oder zu aktualisieren oder die Risikominderungsmaßnahmen zu überprüfen, einzustellen oder zu erweitern bzw. sie einzuführen. Diese Frist beträgt höchstens einen Monat. |