BERICHT über die Lage der Grundrechte in der Europäischen Union – Jahresbericht für die Jahre 2022 und 2023

27.11.2023 - (2023/2028(INI))

Ausschuss für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres
Berichterstatterin: Katarina Barley


Verfahren : 2023/2028(INI)
Werdegang im Plenum
Entwicklungsstadium in Bezug auf das Dokument :  
A9-0376/2023
Eingereichte Texte :
A9-0376/2023
Angenommene Texte :

ENTWURF EINER ENTSCHLIESSUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS

zu der Lage der Grundrechte in der Europäischen Union – Jahresbericht für die Jahre 2022 und 2023

(2023/2028(INI))

Das Europäische Parlament,

 gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union (EUV) und den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV),

 unter Hinweis auf die Charta der Grundrechte der Europäischen Union (im Folgenden „die Charta“),

 unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union[1],

 unter Hinweis auf die Verordnung (EU, Euratom) 2020/2092 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2020 über eine allgemeine Konditionalitätsregelung zum Schutz des Haushalts der Union[2] („Konditionalitätsverordnung“),

 unter Hinweis auf die Verordnung (EU) 2021/692 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. April 2021 zur Einrichtung des Programms „Bürgerinnen und Bürger, Gleichstellung, Rechte und Werte“ und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1381/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates sowie der Verordnung (EU) Nr. 390/2014 des Rates[3],

 unter Hinweis auf die Verordnung (EU) 2017/1939 des Rates vom 12. Oktober 2017 zur Durchführung einer Verstärkten Zusammenarbeit zur Errichtung der Europäischen Staatsanwaltschaft (EUStA)[4],

 unter Hinweis auf die Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung)[5],

 unter Hinweis auf die Richtlinie (EU) 2017/1371 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juli 2017 über die strafrechtliche Bekämpfung von gegen die finanziellen Interessen der Union gerichtetem Betrug[6],

 unter Hinweis auf den Rahmenbeschluss 2008/913/JI des Rates vom 28. November 2008 zur strafrechtlichen Bekämpfung bestimmter Formen und Ausdrucksweisen von Rassismus und Fremdenfeindlichkeit[7],

 unter Hinweis auf die Richtlinie 2000/43/EG des Rates vom 29. Juni 2000 zur Anwendung des Gleichbehandlungsgrundsatzes ohne Unterschied der Rasse oder der ethnischen Herkunft[8] und die von der Kommission auf der Grundlage dieser Richtlinie gegen mehrere Mitgliedstaaten eingeleiteten Vertragsverletzungsverfahren, von denen die Kommission eines an den Gerichtshof verwiesen hat,

 unter Hinweis auf die Empfehlung des Rates vom 12. März 2021 zur Gleichstellung, Inklusion und Teilhabe der Roma (2021/C 93/01)[9],

 unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 9. Januar 2023 mit dem Titel „Bewertungsbericht über die nationalen strategischen Rahmen der Mitgliedstaaten für die Roma“ (COM(2023)007),

 unter Hinweis auf die Empfehlung der Kommission (EU) 2021/1534 vom 16. September 2021 zur Gewährleistung des Schutzes, der Sicherheit und der Handlungskompetenz von Journalisten und anderen Medienschaffenden in der Europäischen Union[10],

 unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 9. Dezember 2021 mit dem Titel „Ein inklusiveres und besser schützendes Europa: Erweiterung der Liste der EU-Straftatbestände um Hetze und Hasskriminalität“ (COM(2021)0777),

 unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 5. März 2020 mit dem Titel „Eine Union der Gleichheit: Strategie für die Gleichstellung der Geschlechter 2020-2025“ (COM(2020)0152),

 unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 24. Juni 2020 mit dem Titel „EU-Strategie für die Rechte von Opfern (2020-2025)“ (COM(2020)0258),

 unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 12. November 2020 mit dem Titel „Union der Gleichheit: Strategie für die Gleichstellung von LGBTIQ-Personen 2020–2025“ (COM(2020)0698),

 unter Hinweis auf die Schlussfolgerungen des Rates vom 2. März 2022 zur Bekämpfung von Rassismus und Antisemitismus,

 unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 2. Dezember 2020 mit dem Titel „Strategie für eine verstärkte Anwendung der Grundrechtecharta in der EU“ (COM(2020)0711),

 unter Hinweis auf den Bericht der Kommission vom 6. Dezember 2022 mit dem Titel „Ein vitaler zivilgesellschaftlicher Raum für die Wahrung der Grundrechte in der EU – Jährlicher Bericht über die Anwendung der Charta der Grundrechte der Europäischen Union 2022“ (COM(2022)0716),

 unter Hinweis auf die Empfehlung der Kommission (EU) 2023/681 vom 8. Dezember 2022 zu den Verfahrensrechten von Verdächtigen und Beschuldigten in Untersuchungshaft und zu den materiellen Haftbedingungen[11],

 unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 5. Juli 2023 mit dem Titel „Rechtsstaatlichkeitsbericht 2023 – Die Lage der Rechtsstaatlichkeit in der Europäischen Union“ (COM(2023)0800), die 27 Länderkapitel und die darin enthaltenen Empfehlungen an die Mitgliedstaaten,

 unter Hinweis auf die europäische Säule sozialer Rechte, einschließlich des dritten Grundsatzes zur Chancengleichheit, und die Mitteilung der Kommission vom 4. März 2021 mit dem Titel „Aktionsplan zur europäischen Säule sozialer Rechte“ (COM(2021)0102),

 unter Hinweis auf den Vorschlag der Kommission für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2022 zum Schutz von Personen, die sich öffentlich beteiligen, vor offenkundig unbegründeten oder missbräuchlichen Gerichtsverfahren („strategische Klagen gegen öffentliche Beteiligung“) (COM(2022)0177) („Anti-SLAPP-Richtlinie“) und die darin enthaltene Empfehlung,

 unter Hinweis auf den Vorschlag der Kommission für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2022 zur Schaffung eines gemeinsamen Rahmens für Mediendienste im Binnenmarkt (Europäisches Medienfreiheiheitsgesetz) und zur Änderung der Richtlinie 2010/13/EU (COM(2022)0457) („Medienfreiheitsgesetz“) und die dazugehörige Empfehlung zu internen Garantien für die redaktionelle Unabhängigkeit und die Transparenz der Eigentumsverhältnisse im Mediensektor[12],

 unter Hinweis auf den Vorschlag der Kommission für eine Richtlinie des Rates vom 7. Dezember 2022 über Standards für Gleichstellungsstellen im Bereich der Gleichbehandlung von Personen ungeachtet ihrer ethnischen Herkunft, der Gleichbehandlung von Personen in Beschäftigung und Beruf ungeachtet ihrer Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung, ihres Alters oder ihrer sexuellen Ausrichtung sowie von Frauen und Männern im Bereich der sozialen Sicherheit und im Bereich des Zugangs zu und der Versorgung mit Gütern und Dienstleistungen und zur Streichung von Artikel 13 der Richtlinie 2000/43/EG und Artikel 12 der Richtlinie 2004/113/EG (COM(2022)0689),

 unter Hinweis auf den Vorschlag der Kommission für eine Verordnung des Rates vom 7. Dezember 2022 über die Zuständigkeit und das geltende Recht in Fragen der Elternschaft, die Anerkennung von Entscheidungen und die Anerkennung öffentlicher Zertifikate sowie zur Einführung einer europäischen Elternschaftszertifikats (COM(2022)0695),

 unter Hinweis auf den Vorschlag der Kommission für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. Dezember 2022 über Standards für Gleichstellungsstellen im Bereich der Gleichbehandlung und Chancengleichheit von Frauen und Männern in Arbeits- und Beschäftigungsfragen und zur Streichung von Artikel 20 der Richtlinie 2006/54/EG und Artikel 11 der Richtlinie 2010/41/EU (COM(2022)0688),

 unter Hinweis auf die Berichte der Agentur der Europäischen Union für Grundrechte (FRA), insbesondere der Grundrechteberichte für die Jahre 2022 und 2023, einschließlich der länderspezifischen FRANET-Berichte,

 unter Hinweis auf die Allgemeine Erklärung der Menschenrechte,

 unter Hinweis auf die Instrumente der Vereinten Nationen zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten, einschließlich des Internationalen Pakts über bürgerliche und politische Rechte, des Internationalen Übereinkommens zur Beseitigung jeder Form von Rassendiskriminierung, des Übereinkommens zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau und des Übereinkommens über die Rechte von Menschen mit Behinderungen, die Empfehlungen und Berichte der allgemeinen regelmäßigen Überprüfung der Vereinten Nationen, die Rechtsprechung der Vertragsorgane der Vereinten Nationen und die Sonderverfahren des Menschenrechtsrats,

 unter Hinweis auf die Agenda 2030 der Vereinten Nationen für nachhaltige Entwicklung,

 unter Hinweis auf die Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK) und die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR),

 unter Hinweis auf das Übereinkommen des Europarats zur Verhütung und Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt, das am 11. Mai 2011 in Istanbul zur Unterzeichnung ausgelegt wurde (nachfolgend „Übereinkommen von Istanbul“) und am 28. Juni 2023 von der Europäischen Union ratifiziert wurde,

 unter Hinweis auf die Empfehlungen und Berichte des Büros für demokratische Institutionen und Menschenrechte, des Hohen Kommissars für nationale Minderheiten und anderer Gremien der Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa (OSZE),

 unter Hinweis auf den Bericht des Europarates vom 23. März 2023 mit dem Titel „Human Rights Defenders in the Council of Europe Area in Times of Crises“ (Menschenrechtsverteidiger in den Mitgliedstaaten des Europarates in Krisenzeiten) im Anschluss an den Runden Tisch mit Menschenrechtsverteidigern, der vom Büro des Menschenrechtskommissars des Europarates am 24./25. Oktober 2022 in Dublin organisiert wurde[13],

 unter Hinweis auf das Rahmenübereinkommen des Europarates zum Schutz nationaler Minderheiten und die Europäische Charta der Regional- oder Minderheitensprachen,

 unter Hinweis auf die Europäische Sozialcharta des Europarats,

 unter Hinweis auf die Erklärungen, Empfehlungen und Berichte des Menschenrechtskommissars des Europarates,

 unter Hinweis auf die Empfehlungen und Berichte des Europarates, insbesondere der Venedig-Kommission, der Europäischen Kommission gegen Rassismus und Intoleranz (ECRI), GREVIO und GRECO,

 unter Hinweis auf seine Entschließung vom 13. November 2018 zu Mindestnormen für Minderheiten in der EU[14],

 unter Hinweis auf seine Entschließung vom 15. Januar 2019 zu der Gleichstellung der Geschlechter und der Steuerpolitik in der EU[15],

 unter Hinweis auf seine Entschließung vom 11. November 2021 zur Stärkung der Demokratie, der Medienfreiheit und des Medienpluralismus in der EU in Anbetracht des unrechtmäßigen Rückgriffs auf zivil- und strafrechtliche Verfahren zur Einschüchterung von Journalisten, nichtstaatlichen Organisationen und der Zivilgesellschaft[16],

 unter Hinweis auf seine Entschließung vom 15. Dezember 2021 zu der Bewertung von Präventivmaßnahmen zur Vorbeugung von Korruption, vorschriftswidrigen Ausgaben und der Zweckentfremdung von europäischen und nationalen Mitteln im Falle von Nothilfefonds und krisenbezogenen Ausgabenbereichen[17],

 unter Hinweis auf seine Entschließung vom 17. Februar 2022 mit Empfehlungen an die Kommission zu einem Statut für länderübergreifende Europäische Vereine und Organisationen ohne Erwerbszweck[18],

 unter Hinweis auf seine Entschließung vom 8. März 2022 zum schrumpfenden Handlungsspielraum für die Zivilgesellschaft in der EU[19],

 unter Hinweis auf seine Entschließung vom 10. März 2022 zur Rechtsstaatlichkeit und den Konsequenzen des Urteils des EuGH[20],

 unter Hinweis auf seine Entschließung vom 9. Juni 2022 zur Rechtsstaatlichkeit und zur möglichen Annahme des polnischen nationalen Aufbauplans (ARF)[21],

 unter Hinweis auf seine Entschließung vom 6. Juli 2022 zu der intersektionellen Diskriminierung in der Europäischen Union – der sozioökonomischen Lage von Frauen afrikanischer, nahöstlicher, lateinamerikanischer und asiatischer Abstammung[22],

 unter Hinweis auf seine Entschließung vom 15. September 2022 zu dem Vorschlag für einen Beschluss des Rates gemäß Artikel 7 Absatz 1 des Vertrags über die Europäische Union zur Feststellung der eindeutigen Gefahr einer schwerwiegenden Verletzung der Werte, auf die sich die Union gründet, durch Ungarn[23],

 unter Hinweis auf seine Entschließung vom 5. Oktober 2022 zur Lage von Roma-Gemeinschaften, die in Siedlungen in der EU leben[24],

 unter Hinweis auf seine Entschließung vom 15. Dezember 2022 zum Korruptionsverdacht gegen Katar und zu der umfassenderen Notwendigkeit von Transparenz und Rechenschaftspflicht in den Organen der EU[25],

 unter Hinweis auf seine Entschließung vom 7. Juli 2022 zu der Entscheidung des Obersten Gerichtshofs der USA, das Recht auf Abtreibung in den Vereinigten Staaten zu kippen, und zu der Notwendigkeit, das Recht auf Abtreibung zu bewahren und die Gesundheit der Frauen in der EU zu schützen[26],

 unter Hinweis auf seine Entschließung vom 3. Mai 2022 zur Verfolgung von Minderheiten aus Gründen der Weltanschauung oder Religion[27],

 unter Hinweis auf seine Entschließung vom 5. Mai 2022 zu den laufenden Anhörungen gemäß Artikel 7 Absatz 1 EUV zu Polen und Ungarn[28],

 unter Hinweis auf seinen Beschluss (EU) 2023/325 vom 18. Oktober 2022 zur Entlastung für die Ausführung des Haushaltsplans der Europäischen Agentur für die Grenz- und Küstenwache (Frontex) für das Haushaltsjahr 2020[29],

 unter Hinweis auf seine Entschließung vom 20. Oktober 2022 zur Zunahme der Hassverbrechen gegen LGBTIQ+-Personen in Europa angesichts des jüngsten homophoben Mordes in der Slowakei[30],

 unter Hinweis auf seine Entschließung vom 10. November 2022 zu der Rassengerechtigkeit, dem Diskriminierungsverbot und dem Vorgehen gegen Rassismus in der EU[31],

 unter Hinweis auf seine Entschließung vom 13. Dezember 2022 zu dem Thema „Gleiche Rechte für Menschen mit Behinderungen“[32],

 unter Hinweis auf seine Entschließung vom 19. April 2023 zur Bekämpfung von Diskriminierung in der EU – die seit Langem erwartete horizontale Antidiskriminierungsrichtlinie[33],

 unter Hinweis auf seinen Standpunkt vom 10. Mai 2023 zu dem Entwurf eines Beschlusses des Rates über den Abschluss – im Namen der Europäischen Union – des Übereinkommens des Europarates zur Verhütung und Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt in Bezug auf die Institutionen und die öffentliche Verwaltung der Union[34] sowie in Bezug auf Fragen im Zusammenhang mit der justiziellen Zusammenarbeit in Strafsachen, Asyl und Nichtzurückweisung,

 unter Hinweis auf seine Entschließung vom 11. Mai 2023 zur Angemessenheit des vom Datenschutzrahmen zwischen der EU und den USA gebotenen Schutzes[35],

 unter Hinweis auf seinen Bericht und seine Empfehlung vom 22. Mai 2023 über die Untersuchung angeblicher Verstöße und Missstände bei der Anwendung des Unionsrechts im Zusammenhang mit dem Einsatz von Pegasus und gleichwertiger Spionagesoftware,

 unter Hinweis auf seine Entschließung vom 1. Juni 2023 zu den Verstößen gegen die Rechtsstaatlichkeit und die Grundrechte in Ungarn und zu den eingefrorenen EU-Mitteln[36],

 unter Hinweis auf seine Entschließung vom 13. Juli 2023 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten – Jahresbericht für die Jahre 2019-2021[37],

 unter Hinweis auf seine Entschließung vom 4. Oktober 2023 zu Segregation und Diskriminierung von Roma-Kindern im Bildungswesen[38],

 gestützt auf Artikel 54 seiner Geschäftsordnung,

 unter Hinweis auf die Stellungnahme des Ausschusses für konstitutionelle Fragen,

 unter Hinweis auf den Bericht des Ausschusses für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres (A9-0376/2023),

A. in der Erwägung, dass sich die Europäische Union gemäß Artikel 2 EUV und der Charta auf die Werte der Achtung der Menschenwürde, Freiheit, Demokratie, Gleichheit, Rechtsstaatlichkeit und der Menschenrechte, einschließlich der Rechte der Personen, die Minderheiten angehören, gründet und an internationale Menschenrechtsabkommen gebunden ist; in der Erwägung, dass diese Werte von der EU und den Mitgliedstaaten geteilt und in ihrem internen und externen Handeln aufrechterhalten und aktiv gefördert werden sollten; in der Erwägung, dass in den letzten Jahren in einigen Mitgliedstaaten ein besorgniserregender Rückgang der Achtung dieser Werte zu verzeichnen war;

B. in der Erwägung, dass Demokratie, Rechtsstaatlichkeit und Grundrechte einander verstärkende Werte sind, deren etwaige Aushöhlung eine systemische Bedrohung für die Union und die Rechte und Freiheiten aller Menschen in der EU darstellt; in der Erwägung, dass die Achtung der Rechtsstaatlichkeit für die Union als Ganzes und ihre Mitgliedstaaten auf allen Governance-Ebenen verbindlich ist;

C. in der Erwägung, dass freie, unabhängige und transparente Wahlen ein Grundpfeiler der Demokratie sind;

D. in der Erwägung, dass die zunehmende Verbreitung von Desinformationen eine Bedrohung für die demokratische Funktionsweise der Europäischen Union darstellt; in der Erwägung, dass die Verringerung der Manipulation von Informationen eine Angelegenheit von öffentlichem Interesse ist; in der Erwägung, dass Desinformation die Fähigkeit der Bürgerinnen und Bürger der Union und sonstigen Personen mit Wohnsitz in der Union einschränkt, fundierte Entscheidungen zu treffen und frei an demokratischen Prozessen teilzunehmen; in der Erwägung, dass unabhängige und pluralistische Medien ein wirksames Instrument im Kampf gegen Desinformation sind;

E. in der Erwägung, dass die Freiheit, der Pluralismus und die Unabhängigkeit der Medien sowie die Sicherheit von Journalisten wesentliche Bestandteile des Rechts auf freie Meinungsäußerung und auf Information verkörpern und für die demokratische Funktionsweise der EU und ihrer Mitgliedstaaten unentbehrlich sind; in der Erwägung, dass Journalisten und andere Medienakteure in vielen Mitgliedstaaten und im Ausland in den letzten Jahren zunehmend Drohungen, unangemessenem Druck, Einschüchterung, Gewalt und anderen Formen der Beeinträchtigung ihrer Arbeit ausgesetzt sind, insbesondere wenn sie Machtmissbrauch, Korruption, Grundrechtsverletzungen und kriminelle Aktivitäten thematisieren; in der Erwägung, dass SLAPP-Klagen in der gesamten EU nach wie vor ein drängendes Problem darstellen; in der Erwägung, dass die besorgniserregende Situation in Bezug auf Bedrohungen und Angriffe nicht ausschließlich auf Berufsjournalisten und andere traditionelle Medienakteure beschränkt ist; in der Erwägung, dass sich die Definition der Medienakteure aufgrund neuer Medienformen im digitalen Zeitalter erweitert hat und daher auch andere Personen umfasst, die zur öffentlichen Debatte beitragen und journalistische Tätigkeiten ausüben oder öffentliche Überwachungsfunktionen wahrnehmen;

F. in der Erwägung, dass staatliche Stellen in einigen Mitgliedstaaten und Nicht-EU-Ländern Pegasus und andere Spähsoftware zur Überwachung von Journalisten, Politikern, Strafverfolgungsbeamten, Diplomaten, Rechtsanwälten, Geschäftsleuten, Akteuren der Zivilgesellschaft und anderen Akteuren zu politischen und sogar kriminellen Zwecken eingesetzt haben; in der Erwägung, dass solche Praktiken äußerst besorgniserregend sind und durch sie die Gefahr des Missbrauchs von Überwachungstechnologien zur Untergrabung von grundlegenden Menschenrechten, Demokratie und Wahlprozessen deutlich wird;

 

G. in der Erwägung, dass Korruption eine ernsthafte Bedrohung für die Demokratie und die Rechtsstaatlichkeit darstellt; in der Erwägung, dass anhaltende und ernste Bedenken hinsichtlich der Korruptionsbekämpfung in einigen Mitgliedstaaten bestehen; in der Erwägung, dass die Mechanismen zur Korruptionsbekämpfung in mehreren Mitgliedstaaten unzulänglich sind und der unzureichende Schutz von Informanten nach wie vor ein weit verbreitetes Problem darstellt; in der Erwägung, dass die Konditionalitätsverordnung auf den Schutz des Haushalts der Union vor Verstößen gegen die Grundsätze der Rechtsstaatlichkeit abzielt;

H. in der Erwägung, dass Journalisten, Medien und Blogger, Menschenrechtsaktivisten, zivilgesellschaftliche Organisationen (ZGO), Aktivisten, Gewerkschaften, Künstler, Forscher, Whistleblower und Politiker aufgrund ihres Engagements in der Öffentlichkeit zunehmend Drohungen, Schikanen und anderen Formen der Einschüchterung ausgesetzt sind;

I. in der Erwägung, dass die Unabhängigkeit der Justiz – eine wesentliche Voraussetzung für den demokratischen Grundsatz der Gewaltenteilung und die Gewährleistung der Achtung der Grundrechte – ernsthaft gefährdet ist und in einer zunehmenden Zahl von Mitgliedstaaten sogar strukturell untergraben wird;

J. in der Erwägung, dass der Gerichtshof daran erinnert hat[39], dass das in Artikel 12 Absatz 1 der Charta verankerte Recht auf Vereinigungsfreiheit eine der wesentlichen Grundlagen einer demokratischen und pluralistischen Gesellschaft ist, da es den Menschen in der EU die Möglichkeit gibt, in Bereichen von gemeinsamem Interesse kollektiv zu handeln und auf diese Weise zum reibungslosen Funktionieren des öffentlichen Lebens beizutragen; in der Erwägung, dass in einigen Mitgliedstaaten zunehmende Angriffe auf das Versammlungs- und Vereinigungsrecht durch den unverhältnismäßigen Einsatz von Gewalt, einschließlich Prügel, gegen friedliche Demonstranten gemeldet werden;

K. in der Erwägung, dass einige Mitgliedstaaten Beschränkungen bewusst zu dem Zweck eingeführt haben, den zivilgesellschaftlichen Freiraum einzuschränken; in der Erwägung, dass der zivilgesellschaftliche Freiraum in vielen Mitgliedstaaten mit rechtlichen, administrativen und steuerlichen Schikanen, Kriminalisierung und negativer Rhetorik konfrontiert ist, die darauf abzielen, zivilgesellschaftliche Organisationen, Aktivisten und Menschenrechtsverteidiger zu stigmatisieren und zu delegitimieren und sie bei der Ausführung ihrer Arbeit zu behindern;

L. in der Erwägung, dass der Menschenrechtskommissar des Europarates im März 2023 feststellte, dass sich die Lage von Menschenrechtsverteidigern in Europa alarmierend verschlechtert hat und dass die Regierungen zunehmend dazu neigen, ihre Verpflichtungen zur Wahrung der Menschenrechte zu missachten und den Belangen der nationalen Sicherheit und der öffentlichen Sicherheit Vorrang vor den Menschenrechten einräumen; in der Erwägung, dass das Kommissionsmitglied über zunehmende Einschränkungen ihrer Möglichkeiten, frei und sicher zu arbeiten, sowie über verschiedene Formen von Repressalien, einschließlich Schikanierung durch die Justiz, strafrechtlicher Verfolgung, missbräuchlicher Kontrollen und Überwachung, Verleumdungskampagnen, Drohungen und Einschüchterung in den Mitgliedstaaten und Nachbarländern berichtet hat; in der Erwägung, dass das Fehlen wirksamer Untersuchungen von Verstößen staatlicher und nichtstaatlicher Akteure gegen Menschenrechtsverteidiger nach wie vor ein großes Problem darstellt; in der Erwägung, dass dies die Demokratie untergräbt und Teil eines umfassenderen Problems der Polarisierung in der Gesellschaft ist, das durch zunehmende Äußerungen von Hass und Gewalt gegen verschiedene soziale oder Minderheitengruppen gekennzeichnet ist;

M. in der Erwägung, dass mehrere Todesfälle von Migranten und Menschenrechtsverletzungen an den europäischen Grenzen infolge ineffizienter Verwaltung und unverhältnismäßiger Anwendung von Gewalt durch die Behörden verzeichnet wurden; in der Erwägung, dass immer mehr Technologie, einschließlich künstlicher Intelligenz, zur Überwachung von Migranten an den Außen- und Binnengrenzen der EU eingesetzt wird; in der Erwägung, dass die Kriminalisierung von Nichtregierungsorganisationen oder anderen nichtstaatlichen Akteuren, die Such- und Rettungseinsätze auf See durchführen und dabei die einschlägigen Rechtsvorschriften einhalten, einen Verstoß gegen das Völkerrecht[40] darstellt und daher nach EU-Recht nicht zulässig ist; in der Erwägung, dass der Gerichtshof daran erinnert hat, dass Drittstaatsangehörige nur dann inhaftiert werden dürfen, wenn es eine spezifische Rechtsgrundlage für die Einschränkung ihres Rechts auf Freiheit gibt, und nicht, wenn nur ein allgemeines Kriterium vorliegt[41];

N. in der Erwägung, dass die Zahl der Todesopfer an den europäischen Seegrenzen im Jahr 2022 im Vergleich zu 2021 leicht zurückgegangen ist, aber immer noch höher ist als in den drei Jahren vor 2021[42]; in der Erwägung, dass die meisten Todesfälle im zentralen Mittelmeerraum und vor den nordafrikanischen Küsten passierten[43];

O. in der Erwägung, dass eine Reihe von Berichterstattungen und Untersuchungen zu Frontex über Fragen im Zusammenhang mit den Grundrechten vom Europäischen Amt für Betrugsbekämpfung (OLAF) und von der Europäischen Bürgerbeauftragten durchgeführt wurden; in der Erwägung, dass der ehemalige Direktor von Frontex im April 2022 von seinem Amt zurücktrat; in der Erwägung, dass alle EU-Agenturen die Grundrechte einhalten und bei Grundrechtsverletzungen zur Rechenschaft gezogen werden müssen;

P. in der Erwägung, dass es seit einigen Jahren organisierte Rückschritte mit Blick auf die Rechte von Frauen und Mädchen gibt; in der Erwägung, dass einige Mitgliedstaaten versucht haben, die sexuelle und reproduktive Gesundheit und die damit verbundenen Rechte weiter zurückzudrängen, z. B. den bestehenden Rechtsschutz für den Zugang von Frauen zu medizinischer Versorgung bei Schwangerschaftsabbrüchen; in der Erwägung, dass in einigen Mitgliedstaaten die Verweigerung eines sicheren und legalen Schwangerschaftsabbruchs in den letzten Jahren zum Tod einer Reihe von Frauen geführt hat; in der Erwägung, dass die Prävalenz geschlechtsspezifischer Gewalt, einschließlich sexueller Gewalt und Vergewaltigung, in der EU nach wie vor hoch ist; in der Erwägung, dass einige Mitgliedstaaten das Übereinkommen des Europarats zur Verhütung und Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt (Übereinkommen von Istanbul) noch immer nicht ratifiziert haben; in der Erwägung, dass Bewegungen gegen die Förderung und Bereitstellung von Sexualaufklärung in der EU zunehmen;

Q. in der Erwägung, dass geschlechtsbezogene Gewalt sowohl eine Ursache als auch eine Folge der strukturellen Ungleichheiten ist, die in geschlechtsspezifischen Stereotypen und Machtasymmetrien, sowohl im privaten, sozialen, öffentlichen als auch im wirtschaftlichen Bereich, verwurzelt sind;

R. in der Erwägung, dass die Erhebungsdaten der FRA zeigen, dass die Prävalenz der Diskriminierung aus Gründen der Rasse, der ethnischen Herkunft oder der religiösen Überzeugung (einschließlich Roma, Muslime, Juden und Menschen afrikanischer Abstammung) sowohl im Zeitverlauf als auch zwischen den verschiedenen Bevölkerungsgruppen, insbesondere bei Personen aus benachteiligten sozioökonomischen Verhältnissen, in den einzelnen Mitgliedstaaten nach wie vor hoch ist; in der Erwägung, dass rassische und ethnische Minderheiten mit systemischem Rassismus, Hasskriminalität und Hetze, mangelndem Zugang zur Justiz und anhaltende sozioökonomische Ungleichheit in Bereichen wie Wohnen, Gesundheitsversorgung, Beschäftigung und Bildung konfrontiert sind, die als wesentliche Hindernisse für die uneingeschränkte Wahrnehmung ihrer Grundrechte und als Haupthindernis für Integration und Gleichstellung anerkannt werden müssen; in der Erwägung, dass Antisemitismus, Antiziganismus, Islamfeindlichkeit und Rassismus anhaltende Formen von Hass und Diskriminierung sind; in der Erwägung, dass Rechtsextremismus eine besondere Bedrohung für von Diskriminierung betroffene Menschen und die Gesellschaft als Ganzes darstellt; in der Erwägung, dass es der FRA zufolge Anzeichen für einen systemischen Rassismus in der EU gibt, auch in der Strafverfolgung; in der Erwägung, dass intersektionelle Diskriminierung bei Strategien und Maßnahmen zur Bekämpfung von Rassismus und Diskriminierung berücksichtigt werden muss;

S. in der Erwägung, dass Menschen mit Behinderungen, die in der Union leben, nach wie vor mit Diskriminierung konfrontiert sind, einschließlich der Verweigerung angemessener Vorkehrungen, Belästigung und mehrfachen und intersektionellen Formen der Diskriminierung in allen Bereichen ihres Lebens, einschließlich sozioökonomischer Benachteiligung, sozialer Isolation, Misshandlung und Gewalt, einschließlich geschlechtsspezifischer Gewalt, Zwangssterilisation und Zwangsabtreibung, mangelnden Zugangs zu kommunalen Dienstleistungen, schlechter Wohnbedingungen, Heimunterbringung, unzureichender Gesundheitsversorgung und Verweigerung der Möglichkeit, einen Beitrag zu leisten und sich aktiv in die Gesellschaft einzubringen;

T. in der Erwägung, dass ein beträchtlicher Anteil der Roma[44] in Europa sowohl in ländlichen als auch in städtischen Gebieten unter äußerst prekären Bedingungen und in sehr schlechten sozialen und wirtschaftlichen Verhältnissen lebt; in der Erwägung, dass den meisten Roma in allen Lebensbereichen ihre grundlegenden Menschenrechte verwehrt werden; in der Erwägung, dass die Unterbringung von Kindern in segregierten Schulen und die diskriminierende Praktik, Kinder aus ethnischen und rassischen Minderheiten in Schulen für Kinder mit geistigen Behinderungen unterzubringen, in manchen Mitgliedstaaten nach wie vor besteht;

U. in der Erwägung, dass der anhaltende Trend der zunehmenden Gewalt gegen und Diskriminierung, Hetze von LGBTIQ+-Personen und von Menschen, die sich für die Rechte von LGBTIQ+-Personen einsetzen, in der gesamten EU fortbestehen; in der Erwägung, dass LGBTIQ+-Personen in mehreren Mitgliedstaaten immer noch diskriminiert und ausgegrenzt werden, was den Sozialschutz, die soziale Sicherheit, den Zugang zur Gesundheitsversorgung, die Bildung, den Rechtsschutz und den Zugang zu und die Versorgung mit Gütern und anderen Dienstleistungen, die der Öffentlichkeit zur Verfügung stehen, einschließlich Wohnraum, betrifft; in der Erwägung, dass die Rechtsprechung des Gerichtshofs zum Schutz der sozialen Rechte und des Privatlebens gleichgeschlechtlicher Paare und der von gleichgeschlechtlichen Eltern geborenen Kinder nicht umgesetzt wird, wie z. B. die Rechtssachen Coman (C-673/16) und Baby Sara (C-490/20); in der Erwägung, dass Operationen und medizinische Behandlungen an intersexuellen Kindern ohne ihre vorherige, persönliche, vollständige und informierte Zustimmung durchgeführt werden; in der Erwägung, dass Intersex-Genitalverstümmelungen lebenslange Folgen wie psychische Traumata und körperliche Beeinträchtigungen verursachen können;

V. in der Erwägung, dass sich die Anzahl der Fälle von Hassverbrechen und Hetze in der EU in den vergangenen Jahren stetig erhöht hat[45], was vor allem auf die wachsende Zahl der Nutzer sozialer Medien und die Verbreitung von Hetze im Internet zurückzuführen ist; in der Erwägung, dass das Geschäftsmodell von Social-Media-Plattformen, das auf gezielter Werbung auf Mikroebene beruht, eine Rolle bei der Verbreitung und Verstärkung von Hetze spielt, die zu Diskriminierung und Gewalt aufrufen; in der Erwägung, dass die Bildungssysteme von entscheidender Bedeutung für die Bereitstellung von digitaler Bildung, Kompetenzen und Fähigkeiten für alle sind, da sie das Verständnis der Nutzer für digitale Technologien, die Überwindung von Ungleichheit, die Verbesserung der digitalen Inklusion und die Stärkung und den Schutz der Einzelnen und ihrer Rechte fördern und gleichzeitig ihre Verantwortlichkeiten skizzieren; in der Erwägung, dass Hetze zu Hassverbrechen führen kann; in der Erwägung, dass nach Angaben der FRA bis zu 90 % der Hassverbrechen und hassmotivierten Angriffe in der EU nicht gemeldet und daher nicht geahndet werden;

W. in der Erwägung, dass Artikel 21 der Charta jede Diskriminierung aus Gründen der Sprache oder der Zugehörigkeit zu einer nationalen Minderheit verbietet; in der Erwägung, dass Artikel 22 der Charta die Achtung der sprachlichen Vielfalt garantiert;

X. in der Erwägung, dass die Europäische Union auf der Förderung sozialer, kultureller und wirtschaftlicher Rechte beruht; in der Erwägung, dass die Zahl der Menschen, die in der EU in Armut leben, nach wie vor hoch ist, wobei mehr als jedes fünfte Kind von Armut bedroht ist und fast jeder vierte europäische Bürger von Armut oder sozialer Ausgrenzung bedroht ist; in der Erwägung, dass der Armutskreislauf andere Formen der Ungleichheit wie den Zugang zu Bildung, erschwinglichem Wohnraum, Gesundheit und Beschäftigung verschärft; in der Erwägung, dass durch die Energiekrise und die Inflation die Zahl der von Unsicherheit, Armut und sozialer Ausgrenzung betroffenen Menschen gestiegen ist; in der Erwägung, dass in Artikel 151 AEUV auf die sozialen Grundrechte, wie sie in der Europäischen Sozialcharta festgelegt sind, verwiesen wird; in der Erwägung, dass die Europäische Säule sozialer Rechte und die Umsetzung ihres Aktionsplans Schlüsselinstrumente für die durchgängige Berücksichtigung sozialer Prioritäten in der gesamten EU-Politik und ein Leitfaden für die tatsächliche Umsetzung ihrer 20 Grundsätze sind;

Y. in der Erwägung, dass der Beitritt der EU zur Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) eine Verpflichtung nach Artikel 6 Absatz 2 EUV darstellt und nach wie vor hohe Priorität hat;

Z. in der Erwägung, dass die Mitgliedstaaten und die EU-Organe und -Einrichtungen, einschließlich des Gerichtshofs, der FRA und der EUStA, alle eine entscheidende Rolle bei der Wahrung der EU-Werte und Sicherstellung der Achtung der Grundrechte zu spielen haben;

AA. in der Erwägung, dass die Europäische Bürgerbeauftragte eine Untersuchung zu den ausgetauschten Textnachrichten und den Telefongesprächen zwischen der Kommissionspräsidentin und dem CEO von Pfizer im Zusammenhang mit der Beschaffung von COVID-19-Impfstoffen durchführte, deren Offenlegung die Kommission anschließend ablehnte; in der Erwägung, dass die Bürgerbeauftragte im Juli 2022 feststellte, dass diese Ablehnung einen Missstand in der Verwaltungstätigkeit darstellte[46];

AB. in der Erwägung, dass sich die Rechtsstaatlichkeit seit mehreren Jahren in mehreren Mitgliedstaaten infolge systematischer Maßnahmen der jeweiligen Regierungen verschlechtert hat, insbesondere in Ungarn und Polen, gegen die Verfahren nach Artikel 7 Absatz 1 EUV laufen; in der Erwägung, dass die Bedenken hinsichtlich der Rechtsstaatlichkeit und der Grundrechte in anderen Mitgliedstaaten rasch zunehmen; in der Erwägung, dass es von entscheidender Bedeutung ist, sicherzustellen, dass die Mitgliedstaaten die Verpflichtungen der OSZE und andere internationale Verpflichtungen und Standards für demokratische Wahlen, einschließlich der Venedig-Kommission, einhalten;

AC. in der Erwägung, dass Armut eine Form der strukturellen und sozialen Ungerechtigkeit ist, die auf geschlechtsspezifischer Ungleichheit, Diskriminierung und ungleichen Chancen beim Zugang zu Gütern und Dienstleistungen beruht und die Verletzung der Grundrechte zur Folge hat; in der Erwägung, dass zur Bekämpfung der Armut ein bereichsübergreifender Ansatz verfolgt und besondere Aufmerksamkeit Personen geschenkt werden muss, die sich in einer prekären Situation befinden, wie Kinder, Frauen, rassifizierte und ethnisierte Gruppen, LGBTIQ+-Personen, Migranten und Asylbewerber, Menschen mit Behinderungen und aus sozioökonomisch benachteiligten Verhältnissen;

AD. in der Erwägung, dass nach dem Bericht über die Luftqualität in Europa 2022 der Europäischen Umweltagentur allein im Jahr 2020 in der Union 238 000 vorzeitige Todesfälle auf die Belastung durch Feinstaub zurückzuführen sind;

Rechtsstaatlichkeit und Zugang zur Justiz

1. verweist auf die Bedeutung freier Medien für die Aufrechterhaltung der Demokratie, für die Rechenschaftspflicht öffentlicher und privater Einrichtungen und für den Zugang der Bürgerinnen und Bürger zu faktenbasierten Informationen; unterstreicht die Bedeutung des Medienpluralismus und der journalistischen Freiheit; verurteilt aufs Schärfste, dass 2022 ein neuer weltweiter Rekord bei der Zahl inhaftierter Journalisten erreicht wurde, und fordert uneingeschränkte Gerechtigkeit im Zusammenhang mit der Ermordung von Investigativjournalisten in der EU;

2. fordert eine rasche Einigung über die Anti-SLAPP-Richtlinie, die substanziellen und umfassenden Schutz vor missbräuchlichen Klagen bieten sollte; fordert die Mitgliedstaaten auf, die Empfehlung der Kommission zum Schutz von Journalisten und Menschenrechtsverteidigern, die sich an der Öffentlichkeit beteiligen, vor offensichtlich unbegründeten oder missbräuchlichen Gerichtsverfahren umzusetzen, und insbesondere Haftstrafen für Verleumdungsfälle abzuschaffen, Verleumdung zu entkriminalisieren und stattdessen Zivil- oder Verwaltungsverfahren zu begünstigen; fordert die Kommission nachdrücklich auf, sich mit der Ernsthaftigkeit von SLAPP-Klagen, die im Rahmen eines Strafverfahrens eingeleitet werden, zu befassen und einen Vorschlag für Maßnahmen vorzulegen, die sicherstellen, dass Beleidigung, Verleumdung und üble Nachrede, die in den meisten Mitgliedstaaten Straftatbestände darstellen, weder im Rahmen der öffentlichen Strafverfolgung noch auf dem Wege von Privatklagen für SLAPP-Klagen missbraucht werden können; betont, dass SLAPP-Klagen nur eine Methode sind, um Journalisten zum Schweigen zu bringen, und fordert die Kommission auf, nach anderen Praktiken zu recherchieren und einzugreifen; fordert Politiker auf, Drohungen und Angriffe gegen Journalisten öffentlich zu verurteilen;

3. bekräftigt seine Besorgnis über den Verstoß gegen die Grundrechte im Zusammenhang mit dem Einsatz von Pegasus und gleichwertiger Spionagesoftware, die Einzelpersonen und hochrangige Personen wie Journalisten, Blogger, Menschenrechtsaktivisten, Politiker oder andere Akteure ins Visier nimmt; unterstreicht, dass der unrechtmäßige Einsatz von Spähsoftware durch nationale Regierungen direkt und indirekt die Integrität des Entscheidungsprozesses beeinträchtigt und damit die Demokratie in der EU untergräbt, und betont, dass in der Überwachungsindustrie dringend mehr Transparenz und rechtliche Rechenschaftspflicht nötig sind;

4. fordert die Mitgliedstaaten, insbesondere Griechenland, Ungarn, Polen, Spanien und Zypern, auf, ihren jeweiligen Empfehlungen aus seinem Bericht über den Einsatz von Pegasus und ähnlicher Überwachungs- und Spähsoftware Folge zu leisten; verweist auf seine Empfehlungen für die Einhaltung gemeinsamer EU-Standards, da die individuellen Rechte nicht dadurch gefährdet werden dürfen, dass ein ungehinderter Zugang zur Überwachung zugelassen wird;

5. fordert die Mitgliedstaaten nachdrücklich auf, nationale Aktionspläne für die Sicherheit von Journalisten aufzustellen und ein günstiges Umfeld zu schaffen, in dem pluralistische und unabhängige Medien gedeihen und ihre wichtige Aufsichtsfunktion wahrnehmen können, um Regierungen und andere Akteure zur Rechenschaft zu ziehen;

6. verweist darauf, dass der Handel mit und die Verwendung von Spähsoftware streng geregelt werden müssen; betont, dass der Einsatz von Spähsoftware nur in außergewöhnlichen und spezifischen Fällen im Zusammenhang mit Ermittlungen zu einer begrenzten und geschlossenen Liste klar und genau definierter schwerer Straftaten zulässig sein darf, im Einzelfall gerechtfertigt sein muss, mit der Charta und anderen einschlägigen Rechtsvorschriften der Union im Einklang stehen muss und von einer unabhängigen und unparteiischen Justizbehörde mit wirksamen, bekannten und zugänglichen Abhilfemaßnahmen vorab angeordnet werden muss; betont, dass jede Überwachung durch Spähsoftware nachträglich von einer unabhängigen Aufsichtsbehörde überprüft werden muss, die sicherstellen muss, dass jede genehmigte Überwachung im Einklang mit den Grundrechten und den vom EuGH, dem EGMR und der Venedig-Kommission festgelegten Bedingungen durchgeführt wird; besteht darauf, dass Personen, die von Spähsoftware ins Visier genommen wurden, Zugang zu echtem und sinnvollem Rechtsschutz erhalten;

7. betont, dass Korruption mit den Werten der Demokratie und der Rechtsstaatlichkeit unvereinbar ist, da sie die Ungleichheit vertieft und das Vertrauen der Bürgerinnen und Bürger in eine gute Regierungsführung untergräbt; ist zutiefst besorgt über die zunehmende Korruption in mehreren Mitgliedstaaten, insbesondere in Fällen, in denen hochrangige Beamte und Politiker verwickelt sind; verurteilt erneut die mutmaßlichen Korruptionsfälle, in die aktuelle und ehemalige Abgeordnete des Europäischen Parlaments verwickelt sind; betont in diesem Zusammenhang die Annahme der Änderungen seiner Geschäftsordnung, mit denen seine Integrität, Unabhängigkeit und Rechenschaftspflicht gestärkt werden soll; ist besorgt über den unterschiedlichen Stand der Umsetzung des EU-Rahmens für die Korruptionsbekämpfung in den Mitgliedstaaten; fordert, dass Nulltoleranz gegenüber Korruption die Regel sein muss; fordert die Einrichtung eines unabhängigen Ethikgremiums; fordert die Mitgliedstaaten auf, die vollständige Umsetzung der Richtlinie zum Schutz von Informanten sicherzustellen[47];

8. betont, dass die Unabhängigkeit der Justiz und eine wirksame Gewaltenteilung, die je nach Mitgliedstaat und Zeitpunkt unterschiedlich sein können, wesentliche Bestandteile der Rechtsstaatlichkeit sind; hebt hervor, dass in mehreren Mitgliedstaaten nach wie vor ernsthafte Bedenken hinsichtlich der Rechtsstaatlichkeit und der Unabhängigkeit der Justiz bestehen; verurteilt alle Versuche der Regierungen der Mitgliedstaaten, politischen Einfluss oder Kontrolle auf die unabhängige Entscheidungsfindung der Justiz, ob direkt oder durch organisatorische Mittel, auszuüben;

9. unterstützt die Schaffung einer EU-Strategie zur Sicherstellung konkreter und koordinierter Maßnahmen auf EU-Ebene, unter anderem durch die Schaffung eines Schutzmechanismus für Menschenrechtsverteidiger in Europa, der auf den Beispielen der EU-Außenpolitik aufbaut, um Prävention, direkte Hilfe und Rechenschaftspflicht sicherzustellen;

10. unterstützt die Inanspruchnahme der Aufbau- und Resilienzfazilität und die zielübergreifenden grundlegenden Voraussetzungen für das Einfrieren von EU-Geldern, um Korruption und den Rückbau der Rechtsstaatlichkeit in den Mitgliedstaaten zu bekämpfen; hebt hervor, dass im Wege unterschiedlicher Konditionalitätsmaßnahmen beschränkte Mittel nur dann freigegeben werden dürfen, wenn die Hauptvoraussetzungen erfüllt sind; fordert die Mitgliedstaaten nachdrücklich auf, geeignete Maßnahmen zu ergreifen, um die in ihren jeweiligen Aufbau- und Resilienzplänen festgelegten Etappenziele zu erreichen; fordert den Europäischen Rat auf, Maßnahmen zu ergreifen und festzustellen, ob Ungarn schwerwiegende und anhaltende Verstöße gegen die EU-Werte gemäß Artikel 7 Absatz 2 EUV begangen hat; bedauert zutiefst, dass die ungarischen Behörden die LGBTQI+-Gemeinschaft systematisch zum Sündenbock machen; betont, dass der Rat für den Schutz der in Artikel 2 EUV verankerten Werte mitverantwortlich ist und dass ein Versäumnis in dieser Hinsicht lang anhaltende und potenziell schädliche Folgen hätte; besteht darauf, dass die Aufgaben und Zuständigkeiten des Parlaments geachtet werden;

11. bedauert, dass einige Mitgliedstaaten die Notstandsmaßnahmen über das notwendige und verhältnismäßige Maß hinaus verlängern und übereilt Rechtsvorschriften ohne ordnungsgemäße Konsultation erlassen;

12. bekräftigt, dass die Einrichtung eines EU-Mechanismus für Demokratie, Rechtsstaatlichkeit und Grundrechte dringend nötig ist, und fordert die Kommission und den Rat nachdrücklich auf, unverzüglich Verhandlungen mit dem Parlament über diese Vereinbarung aufzunehmen;

13. begrüßt die Einführung von Rundfunkübertragungen und Live-Streaming durch den Gerichtshof im Jahr 2022, um den teilweisen Zugang der Öffentlichkeit zu seiner Rechtsprechungstätigkeit zu erleichtern;

Freiheiten

14. ist zutiefst besorgt über die zunehmenden Bedrohungen der Vereinigungs-, Meinungs- und Versammlungsfreiheit; bekräftigt, dass das Recht auf friedliche Versammlung nur eingeschränkt werden darf, wenn dies gesetzlich vorgesehen und erforderlich und verhältnismäßig ist, um eine von der Union anerkannte dem Gemeinwohl dienende Zielsetzung oder die Rechte und Freiheiten anderer zu schützen; verurteilt das in einigen Fällen gewaltsame und unverhältnismäßige Eingreifen der Strafverfolgungsbehörden bei friedlichen Demonstrationen und verurteilt Fälle von willkürlichen Massenfestnahmen potenzieller Demonstranten; legt den betreffenden nationalen Behörden nahe, für transparente, unparteiische, unabhängige und wirkungsvolle Untersuchungen zu sorgen, wenn die Anwendung unverhältnismäßiger Gewalt vermutet wird oder diesbezügliche Anschuldigungen vorliegen; fordert die Mitgliedstaaten auf, auf alternative Methoden zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung zurückzugreifen, die sich in anderen Mitgliedstaaten bereits bewährt haben;

15. betont, dass Informationen allgemein zugänglich und vielfältig sein müssen, um das Recht auf freie Meinungsäußerung und Informationsfreiheit zu gewährleisten, was für jede Demokratie grundlegend ist; betont, dass die künstlerische Freiheit gewährleistet sein muss; betont, dass Desinformation das Funktionieren demokratischer Gesellschaften, Volkswirtschaften und politischer Systeme stark beeinträchtigen kann; verweist darauf, dass Medien- und Digitalkompetenz in die politische Bildung einbezogen werden müssen, um der Verbreitung von Desinformation entgegenzuwirken; bekräftigt seine Empfehlungen, wirksame Maßnahmen gegen Desinformation durch böswillige ausländische Mächte zu ergreifen, insbesondere im Hinblick auf die bevorstehende Europawahl; unterstreicht, dass eine unabhängige und pluralistische Medienlandschaft sowohl online als auch offline unverzichtbar ist, um Desinformation und Propaganda wirksam zu bekämpfen, und daher gefördert werden muss, auch durch wirksame Maßnahmen gegen Medienkonzentrationen;

16.  betont, dass die nationalen Regulierungsbehörden und/oder -stellen nach dem Unionsrecht funktionell unabhängig von ihrer Regierung sein müssen und keine Anweisungen von anderen Stellen einholen oder entgegennehmen dürfen; stellt fest, dass die politische Unabhängigkeit der Medienregulierung und -aufsicht durch die Mitgliedstaaten und die Kommission, der Schutz der redaktionellen Unabhängigkeit in der gesamten EU, der Schutz von Journalisten vor Überwachung und der Schutz journalistischer Quellen von größter Bedeutung sind; fordert in dieser Hinsicht die Verabschiedung eines starken europäischen Medienfreiheitsgesetzes, um die Unabhängigkeit, Pluralität und Freiheit der Medien in der gesamten EU zu garantieren, das die Transparenz der Eigentumsverhältnisse und der Finanzierung sicherstellt;

17. unterstreicht die entscheidende Rolle, die zivilgesellschaftliche Organisationen bei der Förderung einer aktiven Bürgerschaft, der Grundrechte und der demokratischen Teilhabe in Europa spielen; fordert die Kommission auf, eine Strategie vorzulegen und Mindeststandards für den Schutz von zivilgesellschaftlichen Organisationen in allen Mitgliedstaaten festzulegen, um regulatorische und politische Rahmenbedingungen ohne Abschreckung, Bedrohungen und Angriffe zu fördern und zivilgesellschaftlichen Organisationen einen nachhaltigen und diskriminierungsfreien Zugang zu Ressourcen zu ermöglichen und ihr Engagement im zivilen Dialog und ihre Beteiligung an der Politikgestaltung zu unterstützen; bedauert, dass sich die Situation von Menschenrechtsverteidigern in der EU in den letzten Jahren alarmierend verschlechtert hat; fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten nachdrücklich auf, die notwendigen Maßnahmen zu ergreifen, um sicherzustellen, dass Menschenrechtsverteidiger ungehindert und frei von Unsicherheit arbeiten können;

18. weist darauf hin, dass gemäß Artikel 6 der Charta jeder Mensch das Recht auf Freiheit und Sicherheit hat, was bedeutet, dass jeder Mensch in der EU vor unrechtmäßiger und willkürlicher Festnahme geschützt werden sollte; fordert die Mitgliedstaaten auf, der Empfehlung der Kommission zu den Verfahrensrechten von Verdächtigen und Beschuldigten zu folgen, um die Haftbedingungen zu verbessern und so ein höheres Maß an Schutz für das Recht auf Freiheit und Sicherheit sicherzustellen;

19. verurteilt die Zunahme von religions- oder glaubensmotivierter Diskriminierung und rassistischer Vorfälle in der EU; fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, in dieser Hinsicht entschlossene Maßnahmen zu ergreifen, auch auf internationaler Ebene; erinnert daran, dass nach Artikel 10 der Charta jeder Mensch das Recht auf Gedanken-, Gewissens- und Religionsfreiheit hat; bedauert, dass Straftaten im Zusammenhang mit Diskriminierung, Rassismus und Fremdenfeindlichkeit den Behörden häufig nicht gemeldet werden, was zu einer De-facto-Straflosigkeit führt; bedauert, dass nicht alle Mitgliedstaaten den Rahmenbeschluss zur strafrechtlichen Bekämpfung bestimmter Formen und Ausdrücke von Rassismus und Fremdenfeindlichkeit vollständig umgesetzt haben;

20. ist besorgt über die zunehmende Zahl von Vorfällen polizeilicher Gewalt gegen die Roma-Bevölkerung; fordert die Mitgliedstaaten auf, diese Vorfälle rigoros zu untersuchen, um sicherzustellen, dass es keine Straffreiheit für die Einführung und/oder Umsetzung repressiver, gewalttätiger Maßnahmen gegen einzelne Roma oder Roma-Gemeinschaften gibt; fordert die Mitgliedstaaten ferner auf, gegen voreingenommene polizeiliche Aufzeichnungen, Berichte, strafrechtliche Verfolgungen und Gerichtsurteile sowie gegen den unzureichenden Zugang von Roma zur Justiz vorzugehen;

21. weist darauf hin, dass infolge der Datafizierung des täglichen Lebens und der Datenskandale das Recht auf Schutz personenbezogener Daten von zunehmender Bedeutung ist; bekräftigt seine Besorgnis über die uneinheitliche Anwendung der Datenschutz-Grundverordnung; unterstützt die Initiativen zur Stärkung des Gesetzgebungsverfahrens für einen EU-Rechtsrahmen für künstliche Intelligenz, der strenge Garantien für die Grundrechte vorsieht;

22. verurteilt die weitverbreitete Verletzung der Grundrechte und den Einsatz unverhältnismäßiger Gewalt an den EU-Grenzen der Union gegen Migranten und Flüchtlinge aufs Schärfste, wie etwa willkürliche Inhaftierung, unmenschliche Lebensbedingungen und fehlender Zugang zu medizinischer Versorgung, unrechtmäßige Rückführung und gewaltsame Pushbacks; ist sehr besorgt darüber, dass die Mitgliedstaaten den Einsatz von Push-backs in ihrem nationalen Recht kodifizieren; verurteilt alle Gesetze in den Mitgliedstaaten, die den wirksamen Schutz der Menschenrechte von Flüchtlingen, Asylbewerbern und Migranten an Land und auf See untergraben, sowie die Kriminalisierung von humanitärem Hilfspersonal und Aktivisten; weist darauf hin, dass fast ein Drittel der Asylbewerber Kinder sind, und bekräftigt, dass die Inhaftierung von Kindern bei der Einwanderung nicht zulässig sein sollte;

23. fordert die EU und die Mitgliedstaaten auf, dafür zu sorgen, dass wirksame Überwachungsmechanismen eingerichtet werden, um die Einhaltung der Grundrechte an den Außengrenzen sicherzustellen, die auch die Überwachung der Grenzüberwachungsmaßnahmen umfassen sollten; fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten ferner auf, dafür zu sorgen, dass die Personen, deren Daten in den Datenbanken der groß angelegten Informationssysteme der EU gespeichert sind, über ihre Rechte informiert werden und Zugang zu den verfügbaren Rechtsmitteln haben;

24. bedauert zutiefst die zahlreichen Todesfälle von Flüchtlingen und Migranten auf See, die häufig Opfer von Menschenhandel sind und ohne Rücksicht auf ihre Sicherheit einer unmenschlichen und erniedrigenden Behandlung ausgesetzt sind; bekräftigt die völkerrechtliche Verpflichtung zur Hilfeleistung für Menschen in Seenot, ruft dringend zu ständigen koordinierten Such- und Rettungsaktionen mit zügigen Ausschiffungen auf und fordert die Mitgliedstaaten auf, alle möglichen Maßnahmen zu ergreifen, um das Leben von Menschen in Gefahr auf See zu retten; fordert, dass das Recht auf Asyl für alle auf See geretteten Menschen respektiert wird, indem die individuellen Umstände von Fall zu Fall geprüft werden;

25. stellt fest, dass mehrere Mitgliedstaaten die nationale Sicherheit als einen bestimmenden Faktor für die Innenpolitik, z. B. im Bereich der Migration, nutzen; betont, dass alle Maßnahmen, die auf der Grundlage der nationalen Sicherheit getroffen werden, notwendig und verhältnismäßig sein müssen und die durch die Charta garantierten Rechte nicht beeinträchtigen dürfen; erinnert daran, dass Artikel 19 der Charta Schutz im Falle von Abschiebung, Ausweisung oder Auslieferung vorsieht, indem er Kollektivausweisungen verbietet und daher eine individuelle Bewertung verlangt und die Ablehnung von Anträgen auf internationalen Schutz allein aufgrund einer bestimmten Staatsangehörigkeit verbietet;

26. begrüßt die Aktivierung der EU-Richtlinie über vorübergehenden Schutz[48] nach dem Krieg in der Ukraine, die darauf abzielt, Flüchtlingen und Asylbewerbern jeglicher Herkunft Zugang zu Schutz zu gewähren; erinnert daran, dass beim Zugang zu Unterkünften, Beschäftigung, Bildung, Gesundheitsversorgung und Sozialleistungen im Rahmen der Richtlinie über vorübergehenden Schutz ein geschlechtsspezifischer Ansatz berücksichtigt werden muss; bedauert die ungleiche Behandlung, die Rassendiskriminierung und die Gewalt, denen Nicht-Ukrainer, die vor dem Konflikt fliehen, ausgesetzt sind, insbesondere People of Color und LGBTIQ+-Personen; bedauert die Doppelmoral gegenüber Migranten und Flüchtlingen in der EU und fordert, diese Situation zu beenden;

27. begrüßt die Empfehlung des Ministerkomitees des Europarats zum Schutz der Rechte von Migrantinnen, Flüchtlingen und asylsuchenden Frauen und Mädchen, in der die Mitgliedstaaten aufgefordert werden, Maßnahmen zu ergreifen, um die Diskriminierung dieser Frauen zu verhindern, u. a. durch die Förderung des Zugangs zu Beschäftigung, sexueller und reproduktiver Gesundheitsfürsorge und die Erleichterung des Zugangs zu Dienstleistungen und zur Justiz für Opfer von geschlechtsspezifischer Gewalt[49];

28. nimmt mit Besorgnis die große Zahl staatenloser Personen in der EU zur Kenntnis, insbesondere Kinder, die staatenlos geboren werden; fordert die Kommission auf, eine umfassende Strategie und einen Aktionsplan zur Bekämpfung der Staatenlosigkeit in der EU zu entwickeln, und die Betroffenen vor Abschiebung zu schützen; fordert die Mitgliedstaaten auf, staatenlose Menschen ordnungsgemäß zu identifizieren, anzuerkennen und zu schützen und den besonderen Schutzbedürfnissen staatenloser Menschen Rechnung zu tragen;

Gleichheit und Würde

29. fordert die Kommission auf, dafür zu sorgen, dass das Recht auf Nichtdiskriminierung und Gleichbehandlung in der gesamten EU geachtet wird; bedauert, dass der Vorschlag für eine horizontale Antidiskriminierungsrichtlinie seit 2008 Jahren im Rat blockiert wird; ist der Ansicht, dass jede Aktualisierung dieses Vorschlags durch die Kommission auf dem Standpunkt des Parlaments aufbauen, sich mit intersektioneller Diskriminierung befassen und Diskriminierung aus jeglicher Kombination von in der Charta aufgeführten Gründen ausdrücklich verbieten muss; bedauert, dass der Rat diese Forderungen ignoriert hat, und fordert den Rat auf, sie in sein Mandat aufzunehmen und alle geeigneten Maßnahmen zur Bekämpfung von Diskriminierung in der EU zu ergreifen;

30. fordert die Kommission auf, die Umsetzung der nationalen Aktionspläne der Mitgliedstaaten gegen Rassismus und den EU-Aktionsplan zur Bekämpfung des Rassismus zu überwachen und angemessene Folgemaßnahmen sicherzustellen; fordert die Kommission darüber hinaus nachdrücklich auf, die Bekämpfung von Rassismus und Diskriminierung in allen Politikbereichen der EU durchgängig zu berücksichtigen; fordert die kommenden Ratsvorsitze auf, ernsthaft die Einrichtung einer Ratsformation zur Gleichstellung von Frauen und Männern in Erwägung zu ziehen;

31. fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, Rassendiskriminierung in allen Bereichen der Gesellschaft, mit besonderem Schwerpunkt auf dem Bildungswesen und der Vermeidung von Segregation in Schule, durch wirksame Rechtsvorschriften und politische Maßnahmen sowohl in den Mitgliedstaaten als auch in den Beitrittsländern zu bekämpfen;

32. weist im Zusammenhang mit der Digitalisierung erneut darauf hin, dass diskriminierenden Vorurteilen, die in neue Technologien Eingang finden, besondere Aufmerksamkeit gewidmet werden muss, und dass von den Entwicklern und Betreibern verlangt werden muss, öffentlich zugängliche Informationen darüber bereitzustellen, wie diese Systeme trainiert werden; fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, Maßnahmen zu ergreifen, um zu verhindern, dass neue Technologien, darunter auch künstliche Intelligenz, Diskriminierungen, bestehende Ungleichheiten und Armut verstärken; fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, dafür zu sorgen, dass Systeme der künstlichen Intelligenz von den Grundsätzen der Transparenz, der Nachvollziehbarkeit, der Fairness und der Rechenschaftspflicht geleitet werden und dass Folgenabschätzungen in Bezug auf die Grundrechte durchgeführt werden; fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten ferner auf, das Geschlechter- und Diversitätsgefälle in der Informations- und Kommunikationstechnologie (IKT) und den Bereichen Mathematik, Informatik, Naturwissenschaften und Technik (MINT) anzugehen, insbesondere bei der Entwicklung neuer Technologien und insbesondere in Entscheidungspositionen;

33. verweist darauf, wie wichtig es ist, dass Kinder, die nationalen Minderheiten angehören, Zugang zu spezielle Schulen haben, die Unterricht in ihrer Sprache anbieten; fordert dazu auf, Vertreter von Minderheiten in Entscheidungsprozesse, die sich auf ihre Bildungssysteme auswirken, einzubeziehen;

34. weist darauf hin, dass geschlechtsspezifische Gewalt in allen Mitgliedstaaten der EU weit verbreitet ist; verurteilt aufs Schärfste die raschen Rückschritte bei Frauenrechten und LGBTIQ+-Rechten in mehreren Mitgliedstaaten; verurteilt aufs Schärfste die Verweigerung des Zugangs zu sicheren und legalen Schwangerschaftsabbrüchen, da dies eine Form der geschlechtsspezifischen Gewalt darstellt; hebt hervor, dass der EGMR entschieden hat, dass restriktive Abtreibungsgesetze und deren mangelnde Umsetzung das Recht der Frau auf körperliche Autonomie und Integrität verletzen; bekräftigt seine Verurteilung des polnischen Gesetzes, das ein nahezu vollständiges Verbot des Schwangerschaftsabbruchs vorsieht; verweist darauf, dass Bürgerinnen und Bürger, die anderen helfen, Zugang zu Abtreibungen zu erhalten, wenn diese nicht frei und legal verfügbar sind, nicht verfolgt werden sollten; bekräftigt seine Forderung, das Recht auf Abtreibung in die Charta aufzunehmen;

35. begrüßt den Vorschlag der Kommission für eine Richtlinie zur Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt und fordert einen raschen Abschluss der Verhandlungen und die Aufnahme geschlechtsspezifischer Gewalt in die Liste der EU-Straftatbestände; hebt hervor, dass eine solche Richtlinie die im Übereinkommen von Istanbul festgelegten Verpflichtungen als Mindeststandard garantieren und darauf abzielen sollte, diese Standards zu stärken, um das Schutzniveau zu erhöhen; begrüßt die Ratifizierung des Übereinkommens von Istanbul durch die EU, das am 1. Oktober 2023 in Kraft trat; fordert die übrigen Mitgliedstaaten auf, das Übereinkommen rasch zu ratifizieren, um Frauen vor Gewalt zu schützen;

36. betont, dass Personen mit Behinderungen, insbesondere Frauen mit Behinderungen, aufgrund ihrer Behinderung, ihres Geschlechts, ihrer rassischen oder ethnischen Zugehörigkeit, ihres Alters, ihrer Religion oder Weltanschauung, ihrer sexuellen Ausrichtung, ihres Migrationsstatus oder ihres sozioökonomischen Hintergrunds nach wie vor mehrfacher und intersektioneller Diskriminierung ausgesetzt sind; betont, dass Frauen und Mädchen mit Behinderungen in besonderem Maße von geschlechtsspezifischer Gewalt, einschließlich körperlicher, sexueller, psychischer und wirtschaftlicher Gewalt, betroffen sind; fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, dafür zu sorgen, dass Mechanismen zur Meldung von Gewalt gegen Menschen mit Behinderungen sowie Unterstützungsleistungen für die Opfer eingerichtet und zugänglich gemacht werden;

37. betont, dass die Rechte des Kindes universell sind und jedes Kind ohne Diskriminierung die gleichen Rechte genießen sollte, wie etwa das Recht auf Anerkennung der Elternschaft, auch für gleichgeschlechtliche Paare; begrüßt den Vorschlag der Kommission für eine Verordnung über die Zuständigkeit, das geltende Recht, die Anerkennung von Entscheidungen und die Anerkennung öffentlicher Zertifikate in Fragen der Elternschaft sowie über die Einführung eines europäischen Elternschaftszertifikats, um die Rechte aller Kinder zu schützen, indem sichergestellt wird, dass ihre in einem Mitgliedstaat bestehenden elterlichen Bindungen, darunter insbesondere auch gleichgeschlechtliche Eltern, in allen EU-Mitgliedstaaten anerkannt werden;

38. fordert die Mitgliedstaaten auf, die Zwangssterilisation als Straftatbestand unter Strafe zu stellen; bekräftigt seinen Standpunkt, dass die Zwangssterilisation als Straftatbestand gemäß Artikel 83 Absatz 1 AEUV in die Richtlinie zur Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt aufgenommen werden sollte;

39. weist darauf hin, dass Hassverbrechen und Hetze, die durch Rassismus, Fremdenfeindlichkeit, religiöse Intoleranz oder durch Feindseligkeit bzw. Vorurteile aufgrund einer Behinderung, der sexuellen Ausrichtung, der Geschlechtsidentität, des Ausdrucks der Geschlechtlichkeit und der Geschlechtsmerkmale motiviert sind, extreme Beispiele von Diskriminierung sind; stellt fest, dass die Mitgliedstaaten die Pflicht haben, Hasskriminalität zu bekämpfen und zu untersuchen, die Täter zu bestrafen und Präventivmaßnahmen zu ergreifen; unterstreicht die Notwendigkeit der angemessenen Erfassung von Hassverbrechen durch die Strafverfolgungsbehörden, um die Art und Häufigkeit des Phänomens und seine Auswirkungen auf die Opfer besser zu verstehen und seine Ursachen zu bekämpfen;

40. begrüßt die Initiative der Kommission, die Liste der EU-Straftatbestände in Artikel 83 Absatz 1 AEUV um Hassverbrechen und Hetze zu erweitern, und unterstreicht die Notwendigkeit, eine robuste strafrechtliche Reaktion der EU auf Hetze und Hassverbrechen sicherzustellen; bedauert zutiefst, dass sich die Annahme der Initiative verzögert hat, und fordert den Rat erneut auf, sich um einen Konsens zu bemühen;

41. verweist darauf, dass die EU-Rechtsvorschriften zur Bekämpfung von Hetze und Hassverbrechen die Menschenwürde universell schützen und Hass und Intoleranz unabhängig von ihren Motiven bekämpfen müssen, wobei der Schwerpunkt auf Zielpersonen, Zielgruppen und Zielgemeinschaften liegen muss; verurteilt nachdrücklich jegliche Form von Hetze und Verleumdungskampagnen in den öffentlichen Medien gegen Journalisten, Politiker, öffentliche Bedienstete, Aktivisten und andere Akteure;

42. fordert die Kommission auf, die Umsetzung der Maßnahmen, die in den verschiedenen Gleichstellungsstrategien enthalten sind, wie der EU-Strategie für die Gleichstellung von LGBTIQ+ 2020–2025, der EU-Strategie für die Gleichstellung von Frauen und Männern 2020–2025, der Strategie für die Gleichstellung und Eingliederung der Roma sowie dem EU-Aktionsplan gegen Rassismus 2020-2025, wirksam zu überwachen; fordert die Mitgliedstaaten nachdrücklich auf, zügig nationale Aktionspläne gegen Rassismus auszuarbeiten und umzusetzen;

43. begrüßt, dass die Kommission erstmals einen einzelnen Verstoß gegen Artikel 2 EUV angeführt hat, als sie ihre Klage gegen Ungarn wegen des „Kinderschutzgesetzes“, das andere Ziele verschleierte, beim Gerichtshof eingereicht hat;

Soziale, wirtschaftliche und umweltpolitische Rechte

44. erkennt an, dass Armut eine andere Form der Diskriminierung ist, die die Verletzung der Grundrechte und ungleiche Chancen beim Zugang zu Gütern und Dienstleistungen zur Folge hat; hebt die besondere Gefährdung von Kindern und die Auswirkungen von Armut auf sie sowie ihre physische und psychische Entwicklung hervor; fordert die Kommission, den Rat und die Mitgliedstaaten auf, Maßnahmen zur Verringerung der Armut und der sozialen Ausgrenzung zu entwickeln und dabei einen bereichsübergreifenden Ansatz zu verfolgen und Personen in prekären Situationen besondere Aufmerksamkeit zu schenken; begrüßt die Verabschiedung der Europäischen Garantie für Kinder, ist jedoch der Ansicht, dass weitere Anstrengungen erforderlich sind, insbesondere im Bereich des Sozialschutzes; fordert die Mitgliedstaaten auf, einen gleichberechtigten Zugang und gleiche Chancen für eine qualitativ hochwertige Bildung und Beschäftigung sicherzustellen, da diese eine entscheidende Rolle bei der Verringerung der Ungleichheit und der Überwindung der Armut spielen;

45. ist tief besorgt über die Zunahme von Armut, Ungleichheit und sozialer Ausgrenzung in der EU; fordert die Mitgliedstaaten auf, „Menstruationsarmut“ zu bekämpfen und die Mehrwertsteuer auf Körperpflegeprodukte abzuschaffen; betont, dass die langfristigen wirtschaftlichen Folgen der COVID-19-Pandemie sowie der Anstieg der Lebensmittel- und Energiepreise die Rechte von Menschen, die mit geringem Einkommen oder in Armut leben, schwer beeinträchtigt haben, einschließlich des Rechts auf einen angemessenen Lebensstandard, auf Nahrung, auf Gesundheit, auf Wohnung und auf soziale Sicherheit; fordert die Kommission und den Rat auf, eine makroökonomische Politik zu entwickeln, die sich nicht nur am Wirtschaftswachstum, sondern auch an Sozialstandards orientiert, und erinnert an die Bedeutung von Sozialstandards im Europäischen Semester;

46. begrüßt die Empfehlung des Rates vom 30. Januar 2023 für ein angemessenes Mindesteinkommen[50] zur Gewährleistung einer aktiven Inklusion als einen Fortschritt bei der Umsetzung von Grundsatz 14 der Europäischen Säule sozialer Rechte; bedauert jedoch das Fehlen konkreter Maßnahmen zur Überwindung der strukturellen Diskriminierungen gegenüber schutzbedürftigen Gruppen; fordert die Mitgliedstaaten auf, Daten zum Mindesteinkommen zu erheben, die nach diesen Gruppen aufgeschlüsselt sind;

47. betont, dass die Digitalisierung ein bereichsübergreifender Prozess ist, der sich auf den Zugang zu sämtlichen Diensten, insbesondere die Gesundheitsversorgung, und die Ausübung der Grundrechte auswirkt; unterstreicht, dass die digitale Armut in der EU im Hinblick auf den Zugang zu grundlegenden Dienstleistungen und Grundrechten überwacht und bewertet werden sollte, auch für ältere Menschen, Menschen in abgelegenen Gebieten, Menschen, die in Obdachlosigkeit leben, und Roma; erinnert an die Verpflichtung der Mitgliedstaaten gemäß dem Übereinkommen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen, dafür zu sorgen, dass Menschen mit Behinderungen uneingeschränkten Zugang zur Gesellschaft haben; erinnert daran, dass Technologiesucht ein Problem der öffentlichen Gesundheit darstellt, das insbesondere Minderjährige und ihre körperliche und geistige Unversehrtheit beeinträchtigt;

48. stellt fest, dass Wohnraum keine Ware, sondern eine Notwendigkeit ist, und eine Voraussetzung für die uneingeschränkte Teilhabe an der Gesellschaft ist; fordert die Mitgliedstaaten auf, die Investitionen in den sozialen und erschwinglichen Wohnungsbau zu erhöhen, um die Überbelastung durch Wohnkosten, insbesondere für benachteiligte und schutzbedürftige Gruppen, zu beseitigen und einen Wettbewerb zwischen diesen Gruppen zu vermeiden;

49. begrüßt, dass das universelle Recht auf Zugang zu einer gesunden und nachhaltigen Umwelt vom Menschenrechtsrat der Vereinten Nationen am 8. Oktober 2021 anerkannt wurde; betont, dass Umweltschäden und die fehlende Bereitstellung von Informationen durch einige öffentliche Behörden über ernsthafte Umweltrisiken, denen die Menschen ausgesetzt sind, schwere gesundheitsschädliche Folgen für die Menschen haben können; erinnert daran, dass die EU-Luftqualitätsnormen bis 2030 vollständig an die aktuellen Leitlinien der Weltgesundheitsorganisation angepasst werden müssen;

Institutionelle Garantien für die Grundrechte

50. begrüßt die Fortschritte, die seit der Wiederaufnahme der Verhandlungen mit Blick auf den Beitritt der EU zur EMRK im Juni 2020 erzielt wurden, und die vorläufige Einigung über den Entwurf der überarbeiteten Beitrittsurkunden, die im März 2023 erzielt wurde; fordert die Kommission und den Rat auf, die noch offene Frage zum Stand der EU-Rechtsakte im Bereich der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik so rasch wie möglich zu klären, um den Beitrittsprozess abzuschließen;

51. unterstützt die Arbeit der FRA im Bereich der Analyse dieser Daten, um Diskriminierung zu dokumentieren, und begrüßt weitere Entwicklungen in diesem Bereich; begrüßt die Vorschläge der Kommission für zwei Richtlinien über Standards für Gleichstellungsstellen, mit denen die Umsetzung und Durchsetzung der Antidiskriminierungsvorschriften der EU sichergestellt werden soll; fordert die nationalen Stellen, die mit der FRA zusammenarbeiten, auf, unparteiische Daten zu liefern; fordert die FRA auf, zusätzliche Quellen zu konsultieren, wenn ernsthafte Bedenken hinsichtlich der Qualität der Daten bestehen;

52. betont, wie wichtig es ist, die Zusammenarbeit zwischen den Organen der EU, den Mitgliedstaaten, dem OLAF und der EUStA zu unterstützen und zu stärken; zu diesem Zweck sollte die Kommission einen Bericht vorlegen und die Möglichkeit und die Modalitäten prüfen, das Mandat der EUStA gemäß Artikel 86 AEUV auf schwere Umweltstraftaten auszuweiten, die den Interessen der Union schaden oder die kohärente Anwendung der EU-Umweltpolitik beeinträchtigen;

53. fordert, die FRA als unabhängige Menschenrechtsbehörde einzurichten, ähnlich wie nationale Menschenrechtsinstitutionen und im Einklang mit den Pariser Grundsätzen der UN-Generalversammlung von 1993, um die Politik und die Praktiken der Institutionen, Einrichtungen, Ämter und Agenturen der Union sowie der Mitgliedstaaten bei der Umsetzung des Unionsrechts zu schützen und zu fördern; ist der Ansicht, dass dies eine Rechtsgrundlage in den Verträgen für die Errichtung einer EU-Behörde für Grundrechte erfordert, in der ihre Unabhängigkeit verankert und das ordentliche Gesetzgebungsverfahren für die Annahme und Änderung ihres Mandats eingeführt wird; fordert, dass diese neue Behörde das Recht erhält, wegen Verstoßes gegen die Charta Klage gemäß Artikel 263 AEUV zu erheben; fordert, die Befugnis zur Bearbeitung von Beschwerden und die obligatorische Anhörung der FRA durch die Kommission bei der Ausarbeitung von Gesetzgebungsvorschlägen oder Empfehlungen, die sich auf die Grundrechte auswirken, in ihr Mandat aufzunehmen;

54. verweist auf die Bedeutung der einschlägigen Rechtsprechung des Gerichtshofs, die die Achtung der Grundrechte gewährleistet und die Rechtsstaatlichkeit weiter definiert; ist besorgt über die anhaltende Weigerung einiger Mitgliedstaaten, nationale Urteile sowie Urteile des EuGH und des EGMR umzusetzen, was zur Aushöhlung der Rechtsstaatlichkeit beiträgt; betont, dass die unterbliebene Umsetzung von Urteilen dazu führen kann, dass bei Verstößen gegen die Menschenrechte keine Abhilfe erfolgt; hebt hervor, dass der Vorrang des Unionsrechts das Fundament der Rechtsordnung der EU bildet; fordert die Kommission auf, im Falle der Nichtanwendung dieses Grundsatzes für angemessene Folgemaßnahmen zu sorgen;

55. unterstreicht die Rolle der nationalen und lokalen Verwaltungen sowie der Parlamente und der Strafverfolgungsbehörden der Mitgliedstaaten bei der Förderung und dem Schutz der Rechte aus der Charta;

56. Nimmt die Beobachtung der FRA zur Kenntnis, dass es den Mitgliedstaaten offenbar an einem strukturierten Engagement für die Umsetzung der Strategie der Kommission für eine verstärkte Anwendung der Charta mangelt, beispielsweise an der Festlegung klarer Ziele, Meilensteine und Zeitpläne; fordert die Mitgliedstaaten auf, die Strategie uneingeschränkt umzusetzen;

57. erinnert daran, dass das Recht auf Teilnahme am demokratischen Leben und die Verpflichtung, dafür zu sorgen, dass Entscheidungen so offen und bürgernah wie möglich getroffen werden, durch die Verträge und insbesondere Artikel 10 EUV geschützt sind; fordert die EU-Institutionen und die Mitgliedstaaten auf, für ausreichende Zeit zur öffentliche Konsultation und für Transparenz zu sorgen und öffentliche Dokumente proaktiv zu veröffentlichen;

°

° °

58. beauftragt seine Präsidentin, diese Entschließung dem Rat und der Kommission zu übermitteln.


BEGRÜNDUNG

Die Achtung der Menschenwürde, der Freiheit, der Demokratie, der Gleichheit, der Rechtsstaatlichkeit und der Menschenrechte sind die Grundwerte der Europäischen Union, die in Artikel 2 EUV und der Grundrechtecharta festgelegt sind. Sowohl die Organe der EU als auch die Mitgliedstaaten haben die Verpflichtung, diese Werte zu achten und aktiv zu fördern. Die Berichterstatterin ist der Ansicht, dass in den vergangenen Jahren ein besorgniserregender Rückgang der Achtung der Grundrechte in der gesamten Europäischen Union verzeichnet wurde und dass der Konsens über gemeinsame europäische Werte zu bröckeln droht.

2022 und 2023 war die Union mit neuen unvorhergesehenen Herausforderungen konfrontiert. Zu den negativen Auswirkungen der COVID-19-Pandemie, die es nach wie vor zu bewältigen gilt, ist der Zustrom von Millionen Menschen hinzugekommen, die infolge des russischen Angriffskrieges gegen die Ukraine gezwungen waren, ihre Heimat zu verlassen. Folglich sollte der Bericht Grundrechtsfragen, die sich aufgrund dieser Umstände ergeben, angemessen widerspiegeln, und zwar unter anderem: die Nutzung von Notstandsgesetzen und ihre Auswirkungen auf den Raum für Organisationen der Zivilgesellschaft, ii) die Rolle freier Medien für das Funktionieren demokratischer Systeme, iii) der Schutz sozialer Rechte und iv) der Schutz der Grundrechte für Flüchtlinge und Migranten.

Ansatz der Berichterstatterin

Ziel der Berichterstatterin ist es, einen umfassenden Bericht auszuarbeiten, der die wichtigsten Entwicklungen in den betreffenden Jahren widerspiegelt.

Der Bericht sollte in erster Linie die allgemeinen Tendenzen in Bezug auf die Lage der Grundrechte in der Europäischen Union in den Jahren 2022 und 2023 widerspiegeln. Allerdings sollte der Bericht auch systemische Probleme in einzelnen Mitgliedstaaten abdecken, sofern ein diesbezügliches Verfahren auf europäischer Ebene anhängig ist, darunter Verfahren nach Artikel 7 EUV, Vertragsverletzungsverfahren und Urteile des EuGH und des EGMR.

Struktur

Um alle relevanten Elemente abzudecken, ist der Entwurf des Berichts an den Hauptgruppen der Grundrechte ausgerichtet, die sich weitgehend auf die Kapitel der Charta der Grundrechte stützen. Anstatt sich ausschließlich auf einige Prioritäten oder spezifische Gruppen zu konzentrieren und in Anbetracht der Beschränkung von Initiativberichten auf maximal vier Seiten soll der Bericht eine allgemeine Übersicht bieten, innerhalb derer alle Grundrechtsfragen kategorisiert werden können. In der Phase der Änderungsanträge kann und wird er angereichert werden.

Die Hauptkategorien sind:

Rechtsstaatlichkeit und Zugang zur Justiz

Dieses Kapitel behandelt unter anderem die Rolle freier Medien, die Nutzung von Notstandsgesetzen, parlamentarische Rechte, die Unabhängigkeit der Justiz, die Auswirkungen von Korruption und Rechtsstaatsverfahren auf europäischer Ebene.

Freiheiten

 

Dieses Kapitel umfasst unter anderem kollektive Freiheiten, etwa das Versammlungsrecht und das Vereinigungsrecht, sowie individuelle Freiheiten, beispielsweise das Recht auf Freiheit und Sicherheit, auf Gedankenfreiheit, auf Schutz personenbezogener Daten, auf freie Meinungsäußerung und Information und das Recht auf Asyl.

Gleichheit und Würde

Dieses Kapitel umfasst unter anderem das Recht, nicht aufgrund des Geschlechts, der ethnischen oder sozialen Herkunft, der genetischen Merkmale, der Sprache, der Religion oder der Weltanschauung, der politischen oder sonstigen Anschauung, der Zugehörigkeit zu einer nationalen Minderheit, des Vermögens, der Geburt, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Ausrichtung diskriminiert zu werden. Ferner wird darin das Recht auf Achtung der körperlichen und geistigen Unversehrtheit des Menschen, insbesondere in Bezug auf Hetze und Hassverbrechen, behandelt.

Soziale, wirtschaftliche und umweltpolitische Rechte

Dieses Kapitel behandelt unter anderem Armut als Form der Diskriminierung, soziale Ungleichheiten, digitale Armut, Wohnen, Zugang zu Bildung, Zugang zu Beschäftigung, das Recht auf Kollektivverhandlungen und das Recht auf Zugang zu einer gesunden und nachhaltigen Umwelt.

Institutionelle Garantien für die Grundrechte

Dieses Kapitel umfasst unter anderem die Rolle von Organen und Einrichtungen wie dem Europarat und dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte, dem Europäischen Gerichtshof, der Agentur der Europäischen Union für Grundrechte, der Europäischen Staatsanwaltschaft, sowie von nationalen Gerichten und nationalen Gleichstellungsstellen.

 



ANLAGE: EINRICHTUNGEN ODER PERSONEN, VON DENEN DIE BERICHTERSTATTERIN BEITRÄGE ERHALTEN HAT

Gemäß Anlage I Artikel 8 der Geschäftsordnung erklärt die Berichterstatterin], dass sie bei der Vorbereitung des Berichts bis zu dessen Annahme im Ausschuss Beiträge von folgenden Einrichtungen oder Personen erhalten hat:

Einrichtung und/oder Person

Amnesty International, European Institutions Office

Committee to Protect Journalists

European Anti-Poverty Network

European Civic Forum

ILGA-Europe

 

Die vorstehende Liste wird unter der ausschließlichen Verantwortung der Berichterstatterin erstellt..


STELLUNGNAHME DES AUSSCHUSSES FÜR KONSTITUTIONELLE FRAGEN (20.9.2023)

für den Ausschuss für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres

zur Lage der Grundrechte in der Europäischen Union 2022 und 2023

(2023/2028(INI))

Verfasser der Stellungnahme: François Alfonsi

 


VORSCHLÄGE

Der Ausschuss für konstitutionelle Fragen ersucht den federführenden Ausschuss für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres, folgende Vorschläge in seinen Entschließungsantrag zu übernehmen:

1. begrüßt die Fortschritte, die bei den Verhandlungen über den Beitritt der EU zur Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) gemäß dem Vertrag von Lissabon erzielt wurden, und die kürzlich erzielte vorläufige Einigung über den Entwurf der überarbeiteten Beitrittsinstrumente; fordert, dass der Beitritt so schnell wie möglich vollzogen wird, um den Schutz der Menschenrechte in Europa zu festigen und kohärenter zu gestalten, indem alle europäischen Institutionen der Autorität der EMRK unterstellt werden und Einzelpersonen die Möglichkeit erhalten, unmittelbar vor dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte Klage gegen die Union zu erheben; fordert darüber hinaus, dass die EU dem Rahmenübereinkommen zum Schutz nationaler Minderheiten und der Europäische Charta der Regional- oder Minderheitensprachen beitritt;

2. fordert, dass der Beitritt der EU und ihrer Mitgliedstaaten zu den Übereinkommen des Europarats, wie dem Europäischen Übereinkommen zur Verhütung von Folter und unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe, der Lanzarote-Konvention, dem Strafrechtsübereinkommen über Korruption und dem Zivilrechtsübereinkommen über Korruption sowie der Europäischen Sozialcharta und dem Übereinkommen von Istanbul abgeschlossen wird; fordert die Organe der EU und der Mitgliedstaaten auf, eine umfassende und konstruktive Zusammenarbeit mit dem Europarat zu fördern, um ihre Verantwortung für die Wahrung Grundrechte zu stärken;

3. betont die Bedeutung des Übereinkommens von Istanbul für den Schutz der Grundrechte von Frauen und die Bekämpfung von Gewalt und häuslicher Gewalt und fordert die sechs Mitgliedstaaten, die es noch nicht ratifiziert haben, auf, dies unverzüglich zu tun;

4. fordert, dass die Schlüsselrolle der Agentur der Europäischen Union für Grundrechte (FRA) gestärkt wird, unter anderem durch eine Erweiterung ihrer Aufgaben und Befugnisse, um die Grundrechte in der gesamten EU weiter zu fördern und zu schützen;

5. betont die Rolle der Mitgliedstaaten auf allen Ebenen, insbesondere auf der Ebene der nationalen und regionalen Parlamente, der nationalen und lokalen Verwaltungen und der Strafverfolgungsbehörden, wenn es darum geht, die uneingeschränkte Anwendung der Charta der Grundrechte (die Charta) bei der Umsetzung des EU-Rechts sicherzustellen; weist darauf hin, dass der FRA ausreichende Kapazitäten und Ressourcen zur Verfügung gestellt werden müssen, um die ihr gemäß ihrem erneuerten Mandat übertragenen Aufgaben wahrnehmen zu können;

6. fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, die Akteure der Zivilgesellschaft zu informieren und sie stärker in die Umsetzung der Charta einzubeziehen; weist darauf hin, dass laut dem FRA-Grundrechtebericht 2022 nach wie vor Raum für Verbesserungen beim Schutz und bei der Förderung der Grundrechte auf der lokalen Ebene besteht; weist erneut darauf hin, dass sichergestellt werden muss, dass die in der Charta verankerten Rechte und Grundsätze in allen Phasen des Gesetzgebungsverfahrens der EU korrekt berücksichtigt werden, und dass die Umsetzung aller darin verankerten Rechte auf allen Regierungs- und Verwaltungsebenen überwacht werden muss; betont, dass die EU auch der Aufklärung und der Sensibilisierung ihrer Bürgerinnen und Bürger in Bezug auf ihre Grundrechte Vorrang einräumen muss, um sicherzustellen, dass sie gut informiert und befähigt sind, diese Rechte wahrzunehmen;

7. nimmt Kenntnis von dem Bericht des Europarats vom 6. Oktober 2022 mit dem Titel „Freedom of political speech: an imperative for democracy“ (Politische Meinungsfreiheit: ein Gebot der Demokratie); betont, dass das Recht auf freie Meinungsäußerung in der EU nicht durch die Interessen, den verfassungsrechtlichen Rahmen oder die politischen Entscheidungen eines Mitgliedstaats eingeschränkt werden darf; betont die Bedeutung des Medienpluralismus und das Recht auf freie Meinungsäußerung; betont die Notwendigkeit, die Unparteilichkeit und tatsächliche Unabhängigkeit der nationalen Regulierungsbehörden von den Regierungen sicherzustellen; verurteilt aufs Schärfste die ungerechtfertigte und unverhältnismäßige Einmischung dieser Behörden in journalistische Äußerungen und redaktionelle Entscheidungen in einigen Mitgliedstaaten; begrüßt in diesem Zusammenhang den Vorschlag für ein europäisches Medienfreiheitsgesetz und fordert dessen rasche Annahme;

8. nimmt den Bericht des Europarats vom Juni 2022 mit dem Titel „Pegasus spyware and its impacts on human rights“ (Spähsoftware Pegasus und ihre Auswirkungen auf die Menschenrechte) zur Kenntnis; ist zutiefst besorgt über dessen Schlussfolgerung, dass die Spähsoftware Pegasus negative Auswirkungen auf die Menschenrechte und Grundfreiheiten hat oder haben könnte, einschließlich auf die Menschenwürde, die Versammlungsfreiheit, die Religionsfreiheit und sogar die körperlichen und psychischen Unversehrtheit des Einzelnen; fordert die Mitgliedstaaten auf, die Verwendung der Pegasus Spähsoftware unmittelbar einzustellen;

9. nimmt die Stellungnahmen, Berichte und Studien der Venedig-Kommission zur Kenntnis; fordert, dass sie eingehalten und angemessen weiterverfolgt werden;

10. nimmt die Berichte des BDIMR der OSZE über Wahlbeobachtungen in den Teilnehmerstaaten der EU zur Kenntnis;

11. bedauert, dass die Grundrechte und der Aufenthaltsstatus von Bürgern der EU und des Vereinigten Königreichs durch den Austritt des Vereinigten Königreichs aus der EU stark beeinträchtigt wurden; betont, dass das Protokoll zu Irland/Nordirland eine Voraussetzung für ein reibungsloses Verhältnis zwischen der EU und dem Vereinigten Königreich ist; fordert die Regierung des Vereinigten Königreichs und alle Mitgliedstaaten auf, den uneingeschränkten Schutz der Rechte der Bürgerinnen und Bürger der EU und des Vereinigten Königreichs gemäß dem Austrittsabkommen zwischen der EU und dem Vereinigten Königreich, dem Handels- und Kooperationsabkommen und dem Windsor-Rahmen sowie dem Karfreitagsabkommen zu garantieren;

12. ist der Auffassung, dass der Angriffskrieg Russlands gegen die Ukraine die Europäische Union in eine neue Situation versetzt, nämlich die einer voraussichtlichen Erweiterung um die Ukraine, die Republik Moldau, Georgien und die Länder des westlichen Balkans, wobei die Kopenhagener Kriterien als wichtigste Grundlage gelten, insbesondere die Stabilität der Institutionen, die die Demokratie, die Rechtsstaatlichkeit, die Menschenrechte sowie die Achtung und den Schutz von Minderheiten garantieren;

13. fordert die Mitgliedstaaten auf, alle Personen, die Zuflucht vor dem Angriffskrieg Russlands suchen, im Einklang mit den geltenden internationalen Rechtsvorschriften und Abkommen mit Menschlichkeit und Solidarität zu behandeln; fordert in diesem Zusammenhang die vollständige Umsetzung von Artikel 2 des Vertrags über die Europäische Union (EUV), insbesondere im Hinblick auf die Achtung der Menschenrechte, auch bei den laufenden Verhandlungen über das neue Migrations- und Asylpaket;

14. begrüßt die Annahme des europäischen Rechtsstaatlichkeitsmechanismus durch die Kommission und folglich die jährliche Veröffentlichung des Berichts über die Rechtsstaatlichkeit seit 2020; verurteilt die schweren Verstöße gegen die Grundsätze der Rechtsstaatlichkeit in einigen Mitgliedstaaten aufs Schärfste, die den Grundrechten und -freiheiten schaden; bringt seine tiefe Besorgnis insbesondere über Entscheidungen zum Ausdruck, die den Vorrang des EU-Rechts infrage stellen, und fordert die Kommission auf, mit aller Entschiedenheit und unter Einsatz aller verfügbaren Instrumente gegen anhaltende Angriffe auf die Rechtsstaatlichkeit oder einen der in Artikel 2 EUV verankerten Werte in bestimmten Mitgliedstaaten vorzugehen; begrüßt den von der Kommission erstellten Bericht über die Rechtsstaatlichkeit 2023 und insbesondere die an die Mitgliedstaaten gerichteten spezifischen Empfehlungen zu nationalen Justizsystemen, Rahmen für die Korruptionsbekämpfung, Medienfreiheit und -pluralismus sowie zu institutionellen Fragen im Zusammenhang mit der Gewaltenteilung; bekräftigt seine Unterstützung für die vollständige Umsetzung der Konditionalitätsverordnung und seine Forderung nach einer interinstitutionellen Vereinbarung über einen neuen Mechanismus für Demokratie, Rechtsstaatlichkeit und Grundrechte; betont, dass bei der nächsten Überarbeitung der Verträge Artikel 7 EUV überarbeitet und gestärkt werden muss, um seine Anwendbarkeit und Wirksamkeit sicherzustellen;

15. schlägt vor, dass die Achtung der Rechtsstaatlichkeit nicht nur eine Voraussetzung für den Beitritt neuer Mitgliedstaaten, sondern eine verbindliche und durchsetzbare Verpflichtung aller Mitgliedstaaten sein sollte, die während ihrer gesamten EU-Mitgliedschaft überwacht werden muss[51];

16. fordert die Einrichtung jährlicher Konferenzen zur Rechtsstaatlichkeit im Anschluss an den Bericht der Kommission über die Rechtsstaatlichkeit mit Delegationen aus allen Mitgliedstaaten, an denen nach dem Zufallsprinzip ausgewählte Bürgerinnen und Bürger, Parlamentarierinnen und Parlamentarier, lokale Behörden, Sozialpartner und Vertreter der Zivilgesellschaft auf der Grundlage des Vorschlags der Konferenz über die Zukunft Europas beteiligt sind;

17. bedauert die jüngsten Skandale, die das Ansehen der EU beschädigt haben, wie der Korruptionsskandal Katargate und staatliche Spionage unter Einsatz von Pegasus, die auch die Mitglieder des Europäischen Parlaments betraf; fordert, dass alle Auswirkungen dieser Skandale gründlich aufgearbeitet werden, mit dem Ziel, den Ruf und die Glaubwürdigkeit des Parlaments vollständig wiederherzustellen, um das Vertrauen der Bürger in die europäischen Institutionen zu erhalten;

18. begrüßt in diesem Zusammenhang die Annahme der Änderungen der Geschäftsordnung des Europäischen Parlaments, mit denen seine Integrität, Unabhängigkeit und Rechenschaftspflicht gestärkt werden soll;

19. begrüßt die Arbeit des Untersuchungsausschusses (PEGA), der im Europäischen Parlament eingesetzt wurde, um die bestehenden nationalen Gesetze zur Regelung der Überwachung zu untersuchen und festzustellen, ob Spähsoftware für politische Zwecke beispielsweise gegen Journalisten, Politiker oder Rechtsanwälte eingesetzt wurde; betont, dass der unrechtmäßige Einsatz von Spähsoftware durch nationale Regierungen die europäische Demokratie und die Entscheidungsprozesse in Europa untergräbt; fordert größere Transparenz in den Mitgliedstaaten in Bezug auf die Überwachungsgesetze, um die Entstehung eines neuen Skandals Im Bereich der Massenüberwachung zu verhindern;

20. ist entsetzt über die Ergebnisse des Berichts des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung über die operativen Tätigkeiten von Frontex in Griechenland und die eklatante Missachtung des Lebens von Migranten und die aktive Verletzung ihrer Menschenrechte durch die Agentur;

21. fordert von den EU-Organen eine proaktive Politik des Zugangs zu Dokumenten, der Integrität und der Transparenz, um sicherzustellen, dass die Bürgerinnen und Bürger ihr Recht auf Kontrolle der Arbeit und der Tätigkeiten der EU-Organe wirksam ausüben können;

22. hebt im Einklang mit Artikel 19 EUV, Artikel 67 Absatz 4 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union und Artikel 47 der Charta wird hervor, dass eine unabhängige Justiz der Eckpfeiler der Rechtsstaatlichkeit und des Rechts auf wirksamen Rechtsschutz ist; empfiehlt eine Abkehr von dem derzeitigen Ansatz, Rechtsstaatlichkeitsfälle in einzelnen Ländern auf Ad-hoc-Basis anzugehen, und fordert die Entwicklung von Kriterien und kontextbezogenen Bewertungen, die den Mitgliedstaaten als Orientierungshilfe dienen, um mögliche Fragen der Rechtsstaatlichkeit zu erkennen und geregelt und vergleichend anzugehen;

23. betont, dass die Rechtsstaatlichkeit untrennbar mit der Achtung der Demokratie und der Grundrechte verbunden ist und dass diese drei Grundsätze daher gemeinsam überwacht werden müssen;


ANGABEN ZUR ANNAHME IM MITBERATENDEN AUSSCHUSS

Datum der Annahme

20.9.2023

 

 

 

Ergebnis der Schlussabstimmung

+:

–:

0:

21

3

0

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Mitglieder

Włodzimierz Cimoszewicz, Ana Collado Jiménez, Gwendoline Delbos-Corfield, Salvatore De Meo, Daniel Freund, Charles Goerens, Sandro Gozi, Zdzisław Krasnodębski, Jaak Madison, Victor Negrescu, Max Orville, Paulo Rangel, Domènec Ruiz Devesa, Jacek Saryusz-Wolski, Helmut Scholz, Pedro Silva Pereira, Loránt Vincze, Rainer Wieland

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellvertreter

François Alfonsi, Vladimír Bilčík, Mercedes Bresso, Pascal Durand, Alin Mituța

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellv. (Art. 209 Abs. 7)

Sara Skyttedal

 


NAMENTLICHE SCHLUSSABSTIMMUNG IM MITBERATENDEN AUSSCHUSS

21

+

PPE

Vladimír Bilčík, Ana Collado Jiménez, Salvatore De Meo, Paulo Rangel, Sara Skyttedal, Loránt Vincze, Rainer Wieland

Renew

Charles Goerens, Sandro Gozi, Alin Mituța, Max Orville

S&D

Mercedes Bresso, Włodzimierz Cimoszewicz, Pascal Durand, Victor Negrescu, Domènec Ruiz Devesa, Pedro Silva Pereira

The Left

Helmut Scholz

Verts/ALE

François Alfonsi, Gwendoline Delbos-Corfield, Daniel Freund

 

3

-

ECR

Zdzisław Krasnodębski, Jacek Saryusz-Wolski

ID

Jaak Madison

 

0

0

 

 

 

Erklärung der benutzten Zeichen:

+ : dafür

- : dagegen

0 : Enthaltung

 


ANGABEN ZUR ANNAHME IM FEDERFÜHRENDEN AUSSCHUSS

Datum der Annahme

13.11.2023

 

 

 

Ergebnis der Schlussabstimmung

+:

–:

0:

35

6

1

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Mitglieder

Abir Al-Sahlani, Malik Azmani, Pietro Bartolo, Vasile Blaga, Karolin Braunsberger-Reinhold, Patrick Breyer, Saskia Bricmont, Damien Carême, Lucia Ďuriš Nicholsonová, Cornelia Ernst, Maria Grapini, Sylvie Guillaume, Evin Incir, Sophia in ‘t Veld, Jeroen Lenaers, Juan Fernando López Aguilar, Erik Marquardt, Birgit Sippel, Sara Skyttedal, Annalisa Tardino, Milan Uhrík, Tom Vandendriessche, Elena Yoncheva

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellvertreter

Nathalie Loiseau, Jan-Christoph Oetjen, Anne-Sophie Pelletier, Dragoş Tudorache, Maria Walsh

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellv. (Art. 209 Abs. 7)

Petras Auštrevičius, Katalin Cseh, Ciarán Cuffe, Marie Dauchy, Estrella Durá Ferrandis, Cyrus Engerer, Malte Gallée, Niclas Herbst, Martin Hojsík, France Jamet, Bernd Lange, Jutta Paulus, Laurence Sailliet, Ivan Štefanec

 


 

NAMENTLICHE SCHLUSSABSTIMMUNG IM FEDERFÜHRENDEN AUSSCHUSS

35

+

PPE

Vasile Blaga, Karolin Braunsberger-Reinhold, Niclas Herbst, Jeroen Lenaers, Ivan Štefanec, Maria Walsh

Renew

Abir Al-Sahlani, Petras Auštrevičius, Malik Azmani, Katalin Cseh, Lucia Ďuriš Nicholsonová, Martin Hojsík, Sophia in 't Veld, Nathalie Loiseau, Jan-Christoph Oetjen, Dragoş Tudorache

S&D

Pietro Bartolo, Estrella Durá Ferrandis, Cyrus Engerer, Maria Grapini, Sylvie Guillaume, Evin Incir, Bernd Lange, Juan Fernando López Aguilar, Birgit Sippel, Elena Yoncheva

The Left

Cornelia Ernst, Anne-Sophie Pelletier

Verts/ALE

Patrick Breyer, Saskia Bricmont, Damien Carême, Ciarán Cuffe, Malte Gallée, Erik Marquardt, Jutta Paulus

 

6

-

ID

Marie Dauchy, France Jamet, Annalisa Tardino, Tom Vandendriessche

NI

Milan Uhrík

PPE

Laurence Sailliet

 

1

0

PPE

Sara Skyttedal

 

Erklärung der benutzten Zeichen:

+ : dafür

- : dagegen

0 : Enthaltung

 

 

Letzte Aktualisierung: 16. Januar 2024
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