BERICHT über den Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates vom [xxxx] zur Änderung der Richtlinien 2009/65/EU, 2013/36/EU und (EU) 2019/2034 hinsichtlich der Behandlung des Konzentrationsrisikos gegenüber zentralen Gegenparteien und des Ausfallrisikos bei zentral geclearten Derivategeschäften
5.12.2023 - (COM(2022)0698 – C9‑0411/2022 – 2022/0404(COD)) - ***I
Ausschuss für Wirtschaft und Währung
Berichterstatterin: Danuta Maria Hübner
ENTWURF EINER LEGISLATIVEN ENTSCHLIESSUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS
zu dem Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates vom [xxxx] zur Änderung der Richtlinien 2009/65/EU, 2013/36/EU und (EU) 2019/2034 hinsichtlich der Behandlung des Konzentrationsrisikos gegenüber zentralen Gegenparteien und des Ausfallrisikos bei zentral geclearten Derivategeschäften
(COM(2022)0698 – C9‑0411/2022 – 2022/0404(COD))
(Ordentliches Gesetzgebungsverfahren: erste Lesung)
Das Europäische Parlament,
– unter Hinweis auf den Vorschlag der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (COM(2022)0698),
– gestützt auf Artikel 294 Absatz 2 und Artikel 53 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, auf deren Grundlage ihm der Vorschlag der Kommission unterbreitet wurde (C9‑0411/2022),
– gestützt auf Artikel 294 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
– gestützt auf Artikel 59 seiner Geschäftsordnung,
– unter Hinweis auf den Bericht des Ausschusses für Wirtschaft und Währung (A9‑0399/2023),
1. legt den folgenden Standpunkt in erster Lesung fest;
2. fordert die Kommission auf, es erneut zu befassen, falls sie ihren Vorschlag ersetzt, entscheidend ändert oder beabsichtigt, ihn entscheidend zu ändern;
3. beauftragt seine Präsidentin, den Standpunkt des Parlaments dem Rat, der Kommission sowie den nationalen Parlamenten zu übermitteln.
Änderungsantrag 1
ABÄNDERUNGEN DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS[*]
am Vorschlag der Kommission
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Vorschlag für eine
RICHTLINIE DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES
vom [xxxx] zur Änderung der Richtlinien 2009/65/EU, 2013/36/EU und (EU) 2019/2034 hinsichtlich der Behandlung des Konzentrationsrisikos gegenüber zentralen Gegenparteien und des Ausfallrisikos bei zentral geclearten Derivategeschäften
(Text von Bedeutung für den EWR)
DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION –
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 53 Absatz 1,
auf Vorschlag der Europäischen Kommission,
nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,
nach Stellungnahme der Europäischen Zentralbank[1],
gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren[2],
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Um Kohärenz mit der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 und das ordnungsgemäße Funktionieren des Binnenmarktes zu gewährleisten, sollten in der Richtlinie 2009/65/EU einheitliche Regeln für die Behandlung des Ausfallrisikos bei Derivategeschäften von OGAW festgelegt werden, die durch eine gemäß der genannten Verordnung zugelassene oder anerkannte CCP gecleart wurden. In der Richtlinie 2009/65/EU sind Obergrenzen für das Ausfallrisiko nur für OTC-Derivategeschäfte vorgeschrieben, unabhängig davon, ob die Derivate zentral gecleart wurden. Da zentrale Clearingvereinbarungen das mit Derivatekontrakten verbundene Ausfallrisiko mindern, muss bei der Festlegung der geltenden Obergrenzen für das Ausfallrisiko berücksichtigt werden, ob ein Derivat durch eine gemäß dieser Verordnung zugelassene oder anerkannte CCP zentral gecleart wurde, und es müssen gleiche Wettbewerbsbedingungen für börsengehandelte Derivate und OTC-Derivate geschaffen werden. Außerdem ist es zu Regulierungs- und Harmonisierungszwecken erforderlich, die Obergrenzen für das Ausfallrisiko nur dann aufzuheben, wenn die Gegenparteien für die Erbringung von Clearingdienstleistungen für Clearingmitglieder und deren Kunden auf CCPs zurückgreifen, die in einem Mitgliedstaat gemäß der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 zugelassen oder anerkannt sind.
(2) Um zu den Zielen der Kapitalmarktunion beizutragen, ist es für die effiziente Inanspruchnahme von CCPs erforderlich, bestimmte Hindernisse für die Nutzung des zentralen Clearings in der Richtlinie 2009/65/EU zu beseitigen und Klarstellungen in den Richtlinien 2013/36/EU und (EU) 2019/2034 vorzunehmen. Die übermäßige Abhängigkeit des Finanzsystems der Union von systemrelevanten Drittlands-CCPs (Tier-2-CCPs) könnte Bedenken hinsichtlich der Finanzstabilität aufwerfen, die in angemessener Weise angegangen werden müssen. Um in der Union Finanzstabilität zu gewährleisten und das potenzielle Risiko einer Ansteckung des gesamten Finanzsystems der Union angemessen zu mindern, sollten daher geeignete Maßnahmen ergriffen werden, um die Ermittlung, Steuerung und Überwachung des Konzentrationsrisikos, das aus Risikopositionen gegenüber CCPs erwächst, zu fördern. In diesem Zusammenhang sollten die Richtlinien 2013/36/EU und (EU) 2019/2034 geändert werden, um Institute und Wertpapierfirmen zu ermutigen, die notwendigen Schritte zur Anpassung ihrer Geschäftsmodelle zu unternehmen, um Kohärenz mit den durch die Überarbeitung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 eingeführten neuen Clearinganforderungen zu gewährleisten und ihre Verfahren der Risikosteuerung unter Berücksichtigung der Art, des Umfangs und der Komplexität ihrer Tätigkeiten am Markt insgesamt zu verbessern. Die Richtlinien 2013/36/EU und (EU) 2019/2034 sollten auch geändert werden, um die Rolle der zuständigen Behörden bei der Bewältigung von Risiken einer übermäßigen Konzentration zu präzisieren, die sich aus den Risikopositionen der ihrer Aufsicht unterliegenden Kreditinstitute und Wertpapierfirmen gegenüber CCPs, insbesondere Drittlands-CCPs, ergeben könnten, die für die Union oder mindestens einen ihrer Mitgliedstaaten von wesentlicher Systemrelevanz sind und Dienstleistungen anbieten, die von der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde (ESMA) als von wesentlicher Systemrelevanz eingestuft wurden. Darüber hinaus sollten die zuständigen Behörden im Rahmen der Säule 2 besser mit zusätzlichen, detaillierteren Instrumenten und Befugnissen ausgestattet werden, damit sie auf der Grundlage der Schlussfolgerungen aus ihren aufsichtlichen Bewertungen geeignete und entschlossene Maßnahmen ergreifen können.
(2a) Die zuständigen Behörden sollten befugt sein, die Pläne, die Kreditinstitute und Wertpapierfirmen ausarbeiten müssen, unter Berücksichtigung der Methode für die Kalibrierung des Erfordernisses eines aktiven Kontos zu überprüfen. Um diese Pläne angemessen überprüfen zu können, sollten die zuständigen Behörden über Detailinformationen zum Umfang der Clearingdienstleistungen verfügen, die als von wesentlicher Systemrelevanz eingestuft wurden und von finanziellen und nichtfinanziellen Gegenparteien, die der Clearingpflicht nach Artikel 7a Absatz 5 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 unterliegen, auf den aktiven Konten bei Unions-CCPs geführt werden müssen.
(3) Die Richtlinien 2009/65/EU, 2013/36/EU und (EU) 2019/2034 sollten daher entsprechend geändert werden.
(4) Da die Ziele der vorliegenden Richtlinie, nämlich die Sicherstellung, dass Kreditinstitute, Wertpapierfirmen und die für sie zuständigen Behörden das Konzentrationsrisiko, das aus Risikopositionen gegenüber Tier-2-CCPs erwächst, die Dienstleistungen anbieten, die von wesentlicher Systemrelevanz sind, angemessen überwachen und mindern, und die Abschaffung der Obergrenzen für das Ausfallrisiko bei Derivategeschäften, die durch eine gemäß der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 zugelassene oder anerkannte CCP zentral gecleart werden, von den Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden können, sondern vielmehr wegen des Umfangs und der Wirkungen der Maßnahme auf Unionsebene besser zu verwirklichen sind, kann die Union im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union verankerten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Richtlinie nicht über das für die Verwirklichung dieser Ziele erforderliche Maß hinaus –
HABEN FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:
Artikel 1
Änderung der Richtlinie 2009/65/EG
Die Richtlinie 2009/65/EG wird wie folgt geändert:
1. In Artikel 2 Absatz 1 wird folgender Buchstabe u angefügt:
„u) „zentrale Gegenpartei“ oder „CCP“ eine CCP im Sinne von Artikel 2 Nummer 1 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates*2.
___________
*2 Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 über OTC-Derivate, zentrale Gegenparteien und Transaktionsregister (ABl. L 201 vom 27.7.2012, S. 1).“
2. Artikel 52 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Unterabsatz 2 erhält der Einleitungssatz folgende Fassung:
„Die Risikoposition gegenüber einer Gegenpartei des OGAW bei Derivategeschäften, die nicht durch eine gemäß Artikel 14 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 zugelassene oder gemäß Artikel 25 der genannten Verordnung anerkannte CCP zentral gecleart werden, darf jeweils folgende Sätze nicht überschreiten:“
b) Absatz 2 erhält folgende Fassung:
i) Unterabsatz 1 erhält folgende Fassung:
„Die Mitgliedstaaten können die in Absatz 1 Unterabsatz 1 genannte Anlagegrenze von 5 % auf höchstens 10 % anheben. Machen sie von dieser Möglichkeit Gebrauch, so darf jedoch der Gesamtwert der Wertpapiere und Geldmarktinstrumente der Emittenten, bei denen der OGAW jeweils mehr als 5 % seines Sondervermögens anlegt, 40 % des Wertes seines Sondervermögens nicht überschreiten. Diese Begrenzung findet keine Anwendung auf Einlagen oder auf Derivategeschäfte, die mit Finanzinstituten getätigt werden, welche einer Aufsicht unterliegen.“
ii) Unterabsatz 2 Buchstabe c erhält folgende Fassung:
„c) von dieser Einrichtung erworbene Derivate, die nicht durch eine gemäß Artikel 14 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 zugelassene oder gemäß Artikel 25 der genannten Verordnung anerkannte CCP zentral gecleart werden.“
Artikel 2
Änderung der Richtlinie 2013/36/EU
Die Richtlinie 2013/36/EU wird wie folgt geändert:
1. Artikel 74 Absatz 1 [Buchstabe b] erhält folgende Fassung:
„[b)] wirksame Verfahren zur Ermittlung, Steuerung, Überwachung und Meldung der Risiken, denen sie kurz-, mittel- und langfristig ausgesetzt sind oder sein könnten, einschließlich Umwelt-, Sozial- und Unternehmensführungsrisiken sowie des Konzentrationsrisikos, das aus Risikopositionen gegenüber zentralen Gegenparteien erwächst, unter Berücksichtigung der in Artikel 7a der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates*1 festgelegten Bedingungen;“
___________
*1 Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 über OTC-Derivate, zentrale Gegenparteien und Transaktionsregister (ABl. L 201 vom 27.7.2012, S. 1).“
2. In Artikel 76 Absatz 2 wird folgender Unterabsatz angefügt:
„Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass das Leitungsorgan konkrete Pläne und quantifizierbare Ziele im Einklang mit den gemäß Artikel 7a der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 festgelegten Anteilen ausarbeitet, um das Konzentrationsrisiko zu überwachen und zu bewältigen, das aus Risikopositionen gegenüber zentralen Gegenparteien erwächst, die Dienstleistungen anbieten, die für die Union oder mindestens einen ihrer Mitgliedstaaten von wesentlicher Systemrelevanz sind.“
3. In Artikel 81 wird folgender Absatz angefügt:
„Die zuständigen Behörden bewerten und überwachen die Entwicklungen der Praxis der Institute in Bezug auf die Steuerung ihres Konzentrationsrisikos, das aus Risikopositionen gegenüber zentralen Gegenparteien erwächst, einschließlich der gemäß Artikel 76 Absatz 2 dieser Richtlinie ausgearbeiteten Pläne, sowie die Fortschritte bei der Anpassung der Geschäftsmodelle der Institute an die einschlägigen politischen Ziele der Union, wobei sie den Anforderungen gemäß Artikel 7a der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 Rechnung tragen.“
4. In Artikel 100 wird folgender Absatz [5] angefügt:
„[(5)] Die EBA arbeitet gemäß Artikel 16 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010, in Abstimmung mit der ESMA gemäß Artikel 16 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010, Leitlinien aus, um eine kohärente Methode für die Berücksichtigung des Konzentrationsrisikos, das aus Risikopositionen gegenüber zentralen Gegenparteien erwächst, bei aufsichtlichen Stresstests sicherzustellen.“
5. Artikel 104 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) Der Einleitungssatz erhält folgende Fassung:
„Für die Zwecke von Artikel 97, Artikel 98 Absatz 1 Buchstabe b, Artikel 98 Absätze 4, 5 und 9, Artikel 101 Absatz 4 und Artikel 102 dieser Richtlinie sowie der Anwendung der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 sind die zuständigen Behörden mindestens befugt,“
b) Es wird folgender Buchstabe [n] angefügt:
„[n)] von Instituten zu verlangen, ihre Risikopositionen gegenüber einer zentralen Gegenpartei zu verringern oder Risikopositionen über ihre Clearingkonten gemäß Artikel 7a der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 neu zuzuweisen, wenn die zuständige Behörde der Auffassung ist, dass das Risiko einer übermäßigen Konzentration gegenüber dieser zentralen Gegenpartei besteht.“
Artikel 3
Änderung der Richtlinie (EU) 2019/2034
Die Richtlinie (EU) 2019/2034 wird wie folgt geändert:
1. Artikel 26 Absatz 1 Buchstabe b erhält folgende Fassung:
„b) wirksame Verfahren zur Ermittlung, Steuerung, Überwachung und Meldung der Risiken, denen die Wertpapierfirmen tatsächlich oder potenziell ausgesetzt sind, oder der Risiken, die sie für andere tatsächlich oder potenziell darstellen, einschließlich des Konzentrationsrisikos, das aus Risikopositionen gegenüber zentralen Gegenparteien erwächst, unter Berücksichtigung der in Artikel 7a der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 genannten Bedingungen.“
2) Artikel 29 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) Folgender Buchstabe e wird angefügt:
„e) wesentliche Ursachen und Auswirkungen des Konzentrationsrisikos, das aus Risikopositionen gegenüber zentralen Gegenparteien erwächst, sowie alle wesentlichen Auswirkungen auf die Eigenmittel.“
b) Folgender Unterabsatz wird angefügt:
„Für die Zwecke von Unterabsatz 1 Buchstabe e stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass das Leitungsorgan konkrete Pläne und quantifizierbare Ziele im Einklang mit den gemäß Artikel 7a der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 festgelegten Anteilen ausarbeitet, um das Konzentrationsrisiko zu überwachen und zu bewältigen, das aus Risikopositionen gegenüber zentralen Gegenparteien erwächst, die Dienstleistungen anbieten, die für die Union oder mindestens einen ihrer Mitgliedstaaten von wesentlicher Systemrelevanz sind.“
3) In Artikel 36 Absatz 1 wird folgender Unterabsatz angefügt:
„Für die Zwecke von Unterabsatz 1 Buchstabe a bewerten und überwachen die zuständigen Behörden die Entwicklungen der Praxis der Wertpapierfirmen in Bezug auf die Steuerung ihres Konzentrationsrisikos, das aus Risikopositionen gegenüber zentralen Gegenparteien erwächst, einschließlich der gemäß Artikel 29 Absatz 1 Buchstabe e dieser Richtlinie ausgearbeiteten Pläne, sowie die Fortschritte bei der Anpassung der Geschäftsmodelle der Wertpapierfirmen an die einschlägigen politischen Ziele der Union, wobei sie den Anforderungen gemäß Artikel 7a der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 Rechnung tragen.“
4) Artikel 39 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
a) Der Einleitungssatz erhält folgende Fassung:
„Für die Zwecke von Artikel 29 Buchstabe e, Artikel 36, Artikel 37 Absatz 3 und Artikel 39 dieser Richtlinie sowie der Anwendung der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 sind die zuständigen Behörden mindestens befugt,“
b) Der folgende Buchstabe n wird angefügt:
„n) von Instituten zu verlangen, ihre Risikopositionen gegenüber einer zentralen Gegenpartei zu verringern oder Risikopositionen über ihre Clearingkonten gemäß Artikel 7a der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 neu zuzuweisen, wenn die zuständige Behörde der Auffassung ist, dass das Risiko einer übermäßigen Konzentration gegenüber dieser zentralen Gegenpartei besteht.“
Artikel 4
Umsetzung
(1) Die Mitgliedstaaten setzen die Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Kraft, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie spätestens ab dem … [Amt für Veröffentlichungen: Bitte Datum einfügen = 12 Monate nach dem Inkrafttreten der Verordnung zur Überarbeitung der EMIR] nachzukommen. Sie teilen der Kommission unverzüglich den Wortlaut dieser Vorschriften mit.
Bei Erlass dieser Vorschriften nehmen die Mitgliedstaaten in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten dieser Bezugnahme.
(2) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten nationalen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.
Artikel 5
Inkrafttreten
Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Artikel 6
Adressaten
Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.
Geschehen zu Brüssel am […]
Für die Kommission
Die Präsidentin
Ursula von der Leyen
ANLAGE: EINRICHTUNGEN ODER PERSONEN, VON DENEN DIE BERICHTERSTATTERIN BEITRÄGE ERHALTEN HAT
Gemäß Anlage I Artikel 8 der Geschäftsordnung erklärt die Berichterstatterin, dass sie bei der Vorbereitung des Berichts bis zu dessen Annahme im Ausschuss Beiträge von folgenden Einrichtungen oder Personen erhalten hat:
Einrichtung und/oder Person |
ABN AMRO Clearing Bank |
Alternative Investment Management Association (AIMA) |
Association Française Des Marchés Financiers (AMAFI) |
Assonime, the Association of Italian Joint-Stock Companies |
Bank of America |
Banque de France |
Blackrock |
BNP Paribas |
BNY Mellon |
Bundesverband deutscher Banken (BdB) |
BVI Bundesverband Investment und. Asset Management |
Cboe Clear Europe |
Citigroup |
Commodity Markets Council Europe (CMCE) |
Crédit Agricole |
Depository Trust and Clearing Corporation (DTCC) |
Deutsche Bank AG |
Deutsche Börse AG |
Deutsches Aktieninstitut |
DG FISMA |
Euronext Clearing |
European Association of Central Counterparty Clearing Houses (EACH) |
European Association of Corporate Treasurers (EACT) |
European Banking Federation (EBF) |
European Central Bank (ECB) |
European Economic and Social Committee (EESC) |
European Federation of Energy Traders (EFET) |
European Fund and Asset Management Association (EFAMA) |
European Securities and Markets Authority (ESMA) |
European Systemic Risk Board (ESRB) |
FIA European Principal Traders Association |
FleishmanHillard |
French Tresor |
FTI Consulting |
Goldman Sachs |
Hanbury Strategy |
HM Treasury |
Intercontinental Exchange (ICE) |
International Swaps and Derivatives Association (ISDA) |
Intesa Sanpaolo |
Joint Energy Associations Group (JEAG) |
JPMorgan Chase & Co |
KDPW CCP Spółka Akcyjna |
Kreab |
LCH |
LCH SA |
NASDAQ |
Nordic Securities Association |
Permanent Representation of Belgium |
Permanent Representation of France |
Permanent Representation of Germany |
Permanent Representation of Spain |
Permanent Representation of the Netherlands |
Société Générale |
UK Mission to the European Union |
UniCredit |
Die vorstehende Liste wird unter der ausschließlichen Verantwortung der Berichterstatterin erstellt.
VERFAHREN DES FEDERFÜHRENDEN AUSSCHUSSES
Titel |
Änderung der Richtlinien 2009/65/EU, 2013/36/EU und (EU) 2019/2034 hinsichtlich der Behandlung des Konzentrationsrisikos gegenüber zentralen Gegenparteien und des Ausfallrisikos bei zentral geclearten Derivategeschäften |
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Bezugsdokumente – Verfahrensnummer |
COM(2022)0698 – C9-0411/2022 – 2022/0404(COD) |
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Datum der Übermittlung an das EP |
8.12.2022 |
|
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Federführender Ausschuss Datum der Bekanntgabe im Plenum |
ECON 1.2.2023 |
|
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|
Mitberatende Ausschüsse Datum der Bekanntgabe im Plenum |
JURI 1.2.2023 |
|
|
|
Nicht abgegebene Stellungnahme(n) Datum des Beschlusses |
JURI 31.1.2023 |
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Berichterstatter(in/innen) Datum der Benennung |
Danuta Maria Hübner 25.1.2023 |
|
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Prüfung im Ausschuss |
5.6.2023 |
28.6.2023 |
30.8.2023 |
|
Datum der Annahme |
28.11.2023 |
|
|
|
Ergebnis der Schlussabstimmung |
+: –: 0: |
47 3 3 |
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Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Mitglieder |
Rasmus Andresen, Anna-Michelle Asimakopoulou, Gunnar Beck, Marek Belka, Isabel Benjumea Benjumea, Stefan Berger, Engin Eroglu, Markus Ferber, Jonás Fernández, Frances Fitzgerald, José Manuel García-Margallo y Marfil, Claude Gruffat, José Gusmão, Enikő Győri, Eero Heinäluoma, Danuta Maria Hübner, Stasys Jakeliūnas, France Jamet, Othmar Karas, Billy Kelleher, Ondřej Kovařík, Georgios Kyrtsos, Aurore Lalucq, Philippe Lamberts, Pedro Marques, Denis Nesci, Luděk Niedermayer, Lefteris Nikolaou-Alavanos, Kira Marie Peter-Hansen, Eva Maria Poptcheva, Antonio Maria Rinaldi, Dorien Rookmaker, Alfred Sant, Joachim Schuster, Ralf Seekatz, Pedro Silva Pereira, Paul Tang, Irene Tinagli, Inese Vaidere, Johan Van Overtveldt, Roberts Zīle |
|||
Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellvertreter |
Ivars Ijabs, Janusz Lewandowski, Andżelika Anna Możdżanowska, Erik Poulsen, René Repasi |
|||
Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellv. (Art. 209 Abs. 7) |
Barry Andrews, Alessandra Basso, Theresa Bielowski, Carlos Coelho, Francisco Guerreiro, Fabienne Keller, Liudas Mažylis |
|||
Datum der Einreichung |
5.12.2023 |
NAMENTLICHE SCHLUSSABSTIMMUNG IM FEDERFÜHRENDEN AUSSCHUSS
47 |
+ |
ECR |
Andżelika Anna Możdżanowska, Dorien Rookmaker, Johan Van Overtveldt, Roberts Zīle |
ID |
France Jamet |
NI |
Enikő Győri |
PPE |
Anna-Michelle Asimakopoulou, Isabel Benjumea Benjumea, Stefan Berger, Carlos Coelho, Markus Ferber, Frances Fitzgerald, José Manuel García-Margallo y Marfil, Danuta Maria Hübner, Othmar Karas, Janusz Lewandowski, Liudas Mažylis, Luděk Niedermayer, Ralf Seekatz, Inese Vaidere |
Renew |
Barry Andrews, Engin Eroglu, Ivars Ijabs, Billy Kelleher, Fabienne Keller, Ondřej Kovařík, Georgios Kyrtsos, Eva Maria Poptcheva, Erik Poulsen |
S&D |
Marek Belka, Theresa Bielowski, Jonás Fernández, Eero Heinäluoma, Aurore Lalucq, Pedro Marques, René Repasi, Alfred Sant, Joachim Schuster, Pedro Silva Pereira, Paul Tang, Irene Tinagli |
Verts/ALE |
Rasmus Andresen, Claude Gruffat, Francisco Guerreiro, Stasys Jakeliūnas, Philippe Lamberts, Kira Marie Peter-Hansen |
3 |
- |
ID |
Gunnar Beck |
NI |
Lefteris Nikolaou-Alavanos |
The Left |
José Gusmão |
3 |
0 |
ECR |
Denis Nesci |
ID |
Alessandra Basso, Antonio Maria Rinaldi |
Erklärung der benutzten Zeichen:
+ : dafür
- : dagegen
0 : Enthaltung