A9-0410/2023
Plenarsitzungsdokument
A9-0410/2023
7.12.2023
***I
BERICHT
über den Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über die unionsweite Wirkung bestimmter Entscheidungen über den Fahrberechtigungsverlust
(COM(2023)0128 – C9-0036/2023 – 2023/0055(COD))
Ausschuss für Verkehr und Tourismus
Berichterstatter: Petar Vitanov
PR_COD_1amCom
Erklärung der benutzten Zeichen |
* Anhörungsverfahren *** Zustimmungsverfahren ***I Ordentliches Gesetzgebungsverfahren (erste Lesung) ***II Ordentliches Gesetzgebungsverfahren (zweite Lesung) ***III Ordentliches Gesetzgebungsverfahren (dritte Lesung)
(Die Angabe des Verfahrens beruht auf der im Entwurf eines Rechtsakts vorgeschlagenen Rechtsgrundlage.) |
Änderungsanträge zu einem Entwurf eines Rechtsakts |
Änderungsanträge des Parlaments in Spaltenform
Streichungen werden durch Fett- und Kursivdruck in der linken Spalte gekennzeichnet. Textänderungen werden durch Fett- und Kursivdruck in beiden Spalten gekennzeichnet. Neuer Text wird durch Fett- und Kursivdruck in der rechten Spalte gekennzeichnet.
Aus der ersten und der zweiten Zeile des Kopftextes zu jedem der Änderungsanträge ist der betroffene Abschnitt des zu prüfenden Entwurfs eines Rechtsakts ersichtlich. Wenn sich ein Änderungsantrag auf einen bestehenden Rechtsakt bezieht, der durch den Entwurf eines Rechtsakts geändert werden soll, umfasst der Kopftext auch eine dritte und eine vierte Zeile, in der der bestehende Rechtsakt bzw. die von der Änderung betroffene Bestimmung des bestehenden Rechtsakts angegeben werden.
Änderungsanträge des Parlaments in Form eines konsolidierten Textes
Neue Textteile sind durch Fett- und Kursivdruck gekennzeichnet. Auf Textteile, die entfallen, wird mit dem Symbol ▌hingewiesen oder diese Textteile erscheinen durchgestrichen. Textänderungen werden gekennzeichnet, indem der neue Text in Fett- und Kursivdruck steht und der bisherige Text gelöscht oder durchgestrichen wird.
|
INHALT
Seite
ENTWURF EINER LEGISLATIVEN ENTSCHLIESSUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS
BEGRÜNDUNG
ANLAGE: EINRICHTUNGEN ODER PERSONEN, VON DENEN DER BERICHTERSTATTER BEITRÄGE ERHALTEN HAT
VERFAHREN DES FEDERFÜHRENDEN AUSSCHUSSES
NAMENTLICHE SCHLUSSABSTIMMUNG IM FEDERFÜHRENDEN AUSSCHUSS
ENTWURF EINER LEGISLATIVEN ENTSCHLIESSUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS
zu dem Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über die unionsweite Wirkung bestimmter Entscheidungen über den Fahrberechtigungsverlust
(COM(2023)0128 – C9-0036/2023 – 2023/0055(COD))
(Ordentliches Gesetzgebungsverfahren: erste Lesung)
Das Europäische Parlament,
– unter Hinweis auf den Vorschlag der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (COM(2023)0128),
– gestützt auf Artikel 294 Absatz 2 und Artikel 91 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, auf deren Grundlage ihm der Vorschlag der Kommission unterbreitet wurde (C9-0036/2023),
– gestützt auf Artikel 294 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
– unter Hinweis auf die Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses vom 14. Juni 2023,[1]
– nach Anhörung des Ausschusses der Regionen,
– gestützt auf Artikel 59 seiner Geschäftsordnung,
– unter Hinweis auf den Bericht des Ausschusses für Verkehr und Tourismus (A9‑0410/2023),
1. legt den folgenden Standpunkt in erster Lesung fest;
2. fordert die Kommission auf, es erneut zu befassen, falls sie ihren Vorschlag ersetzt, entscheidend ändert oder beabsichtigt, ihn entscheidend zu ändern;
3. beauftragt seine Präsidentin, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den nationalen Parlamenten zu übermitteln.
Änderungsantrag 1
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 6
|
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(6) Die Durchführung dieser Richtlinie sollte jedoch nicht die Harmonisierung der nationalen Vorschriften über die Begriffsbestimmung und Rechtsnatur von Verkehrsdelikten sowie die wegen ihnen zu verhängenden Sanktionen erforderlich machen. Insbesondere sollte die unionsweite Wirkung von Entscheidungen über den Fahrberechtigungsverlust unabhängig davon gelten, ob die nationalen Maßnahmen im Deliktsmitgliedstaat als verwaltungs- oder als strafrechtlich eingestuft werden. |
(6) Bei der Durchführung dieser Richtlinie sollte jedoch das Subsidiaritätsprinzip geachtet, nicht aber die Harmonisierung der nationalen Vorschriften über die Begriffsbestimmung und Rechtsnatur von Verkehrsdelikten sowie die wegen ihnen zu verhängenden Sanktionen erforderlich werden. Insbesondere sollte die unionsweite Wirkung von Entscheidungen über den Fahrberechtigungsverlust unabhängig davon gelten, ob die nationalen Maßnahmen im Deliktsmitgliedstaat als verwaltungs- oder als strafrechtlich eingestuft werden. Bei der Anwendung einer unionsweiten Entscheidung über den Fahrberechtigungsverlust innerhalb der bestehenden rechtlichen Grenzen der einschlägigen nationalen Vorschriften sollten die Mitgliedstaaten bestrebt sein, ihre Entscheidungen so weit wie möglich aneinander anzugleichen. |
Änderungsantrag 2
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 10
|
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(10) Da Trunkenheit im Straßenverkehr (d. h. das Fahren mit einem Blutalkoholgehalt oberhalb des gesetzlich zulässigen Höchstwerts), Geschwindigkeitsübertretungen (d. h. das Überschreiten der für die betreffende Straße oder den betreffenden Fahrzeugtyp geltenden Geschwindigkeitsbegrenzungen) und das Fahren unter Drogeneinfluss in der Union die häufigsten Ursachen für Straßenverkehrsunfälle mit und ohne Todesfolge darstellen, sollten Fälle, die mit diesen Delikten in Zusammenhang stehen, mit größtmöglicher Sorgfalt behandelt werden. Diese Delikte sollten daher für die Zwecke dieser Richtlinie als „schwere die Straßenverkehrssicherheit gefährdende Verkehrsdelikte“ gelten. Darüber hinaus sollten Straßenverkehrsdelikte, die den Tod oder eine schwere Körperverletzung des Opfers zur Folge haben, aufgrund ihrer Schwere ebenfalls als schwere Delikte gelten. |
(10) Da Trunkenheit im Straßenverkehr, Geschwindigkeitsübertretungen (d. h. das Überschreiten der für die betreffende Straße oder den betreffenden Fahrzeugtyp geltenden Geschwindigkeitsbegrenzungen) und das Fahren unter dem Einfluss von Drogen und psychoaktiven Substanzen in der Union die häufigsten Ursachen für Straßenverkehrsunfälle mit und ohne Todesfolge darstellen, sollten Fälle, die mit diesen Delikten in Zusammenhang stehen, mit größtmöglicher Sorgfalt behandelt werden. Diese Delikte sollten daher für die Zwecke dieser Richtlinie als „schwere die Straßenverkehrssicherheit gefährdende Verkehrsdelikte“ gelten. Darüber hinaus sollten Straßenverkehrsdelikte, die den Tod oder eine schwere Körperverletzung des Opfers zur Folge haben, oder das Fahren ohne gültigen Führerschein aufgrund ihrer Schwere ebenfalls als schwere Delikte gelten. |
Änderungsantrag 3
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 12
|
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(12) Der Mitgliedstaat, der die Entscheidung über den Fahrberechtigungsverlust erlassen hat (im Folgenden „Deliktsmitgliedstaat“) sollte dem Mitgliedstaat, der den Führerschein der betroffenen Person ausgestellt hat (im Folgenden „Ausstellungsmitgliedstaat“), gegen diese Person getroffene Entscheidungen über einen mindestens einmonatigen Fahrberechtigungsverlust mitteilen, damit die erforderlichen Verfahren eingeleitet werden, um eine unionsweite Wirkung des Fahrberechtigungsverlustes zu gewährleisten. Diese Mitteilung sollte unter Verwendung einer Standardbescheinigung übermittelt werden, um einen reibungslosen, zuverlässigen und wirksamen Informationsaustausch zwischen den Mitgliedstaaten sicherzustellen. |
(12) Der Mitgliedstaat, der die Entscheidung über den Fahrberechtigungsverlust erlassen hat („Deliktsmitgliedstaat“) sollte dem Mitgliedstaat, der den Führerschein der betroffenen Person ausgestellt hat („Ausstellungsmitgliedstaat“), gegen diese Person getroffene Entscheidungen über einen mindestens einmonatigen Fahrberechtigungsverlust mitteilen, damit die erforderlichen Verfahren eingeleitet werden, um eine unionsweite Wirkung des Fahrberechtigungsverlustes sicherzustellen. Diese Mitteilung sollte unter Verwendung einer Standardbescheinigung spätestens zehn Werktage nach Erlass der Entscheidung über die Verhängung des Fahrberechtigungsverlusts übermittelt werden, um einen reibungslosen, zuverlässigen und wirksamen Informationsaustausch zwischen den Mitgliedstaaten sicherzustellen. Die Übermittlung der Bescheinigung und der Austausch sonstiger erforderlicher Informationen zwischen den nationalen Kontaktstellen im Zusammenhang mit der Anwendung dieser Richtlinie sollte über das EU-Führerscheinnetz („RESPER“) erfolgen. |
Änderungsantrag 4
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 13
|
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(13) Die Standardbescheinigung sollte mindestens eine Reihe von Angaben beinhalten, durch welche die ordnungsgemäße Durchführung dieser Richtlinie ermöglicht wird; hierzu zählen Angaben über die Behörde des Deliktsmitgliedstaats, von der die Entscheidung über den Fahrberechtigungsverlust erlassen wurde, das begangene schwere die Straßenverkehrssicherheit gefährdende Verkehrsdelikt, die aufgrund dieses Verkehrsdelikts erlassene Entscheidung über den Fahrberechtigungsverlust, die betroffene Person und die für die Verhängung des Fahrberechtigungsverlustes angewandten Verfahren. Diese Bescheinigung sollte zudem in eine Amtssprache des Ausstellungsmitgliedstaats oder in eine andere vom Ausstellungsmitgliedstaat akzeptierte Sprache übersetzt werden, um eine zügige Verarbeitung durch den Empfänger zu ermöglichen. Indem mit der Standardbescheinigung lediglich diese Informationen bereitgestellt werden, kann die Wirksamkeit gewährleistet werden, ohne die Mitgliedstaaten zu verpflichten, unverhältnismäßig oder unangemessen viele Informationen zu übermitteln. |
(13) Die Standardbescheinigung sollte mindestens eine Reihe von Angaben enthalten, durch die die ordnungsgemäße Durchführung dieser Richtlinie ermöglicht wird; hierzu zählen Angaben über die Behörde des Deliktsmitgliedstaats, von der die Entscheidung über den Fahrberechtigungsverlust erlassen wurde, eine Beschreibung des begangenen schweren die Straßenverkehrssicherheit gefährdenden Verkehrsdelikts, die aufgrund dieses Verkehrsdelikts erlassene Entscheidung über den Fahrberechtigungsverlust, Einzelheiten zur Identifizierung der betroffenen Person und die für die Verhängung des Fahrberechtigungsverlustes angewandten Verfahren. Diese Bescheinigung sollte zudem in eine Amtssprache des Ausstellungsmitgliedstaats oder in eine andere vom Ausstellungsmitgliedstaat akzeptierte Sprache übersetzt werden, damit sie zügig durch den Empfänger verarbeitet werden kann. Indem mit der Standardbescheinigung lediglich diese Informationen bereitgestellt werden, kann die Wirksamkeit sichergestellt werden, ohne die Mitgliedstaaten zu verpflichten, unverhältnismäßig oder unangemessen viele Informationen zu übermitteln. |
Änderungsantrag 5
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 20
|
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(20) Die ordnungsgemäße Umsetzung dieser Richtlinie setzt eine direkte, reibungslose und wirksame Kommunikation zwischen den beteiligten zuständigen nationalen Behörden voraus. Die zuständigen nationalen Behörden der Mitgliedstaaten sollten einander daher bei Bedarf auf geeignetem Wege konsultieren. In bestimmten, genau festgelegten Fällen sollten darüber hinaus der Ausstellungsmitgliedstaat und der Deliktsmitgliedstaat einander wichtige Informationen im Zusammenhang mit der Anwendung dieser Richtlinie unverzüglich übermitteln. Dies sollte für den Erlass von Maßnahmen, mit denen Entscheidungen über den Fahrberechtigungsverlust unionsweite Wirkung verliehen wird, für Entscheidungen über Gründe für eine Ausnahme, für die Beendigung der Vollstreckung von Entscheidungen über den Fahrberechtigungsverlust sowie für Umstände gelten, die sich auf den ursprünglich verhängten Fahrberechtigungsverlust auswirken. |
(20) Die ordnungsgemäße Umsetzung dieser Richtlinie setzt eine direkte, reibungslose und wirksame Kommunikation zwischen den beteiligten zuständigen nationalen Behörden voraus. Die zuständigen nationalen Behörden der Mitgliedstaaten sollten einander daher bei Bedarf konsultieren. In bestimmten, genau festgelegten Fällen sollten darüber hinaus der Ausstellungsmitgliedstaat und der Deliktsmitgliedstaat einander spätestens zehn Werktage nach einem Beschluss über den Erlass von Maßnahmen, mit denen Entscheidungen über den Fahrberechtigungsverlust unionsweite Wirkung verliehen wird, oder nach einer Entscheidung über Gründe für eine Ausnahme oder für die Beendigung der Vollstreckung von Entscheidungen über den Fahrberechtigungsverlust und in Bezug auf Umstände, die sich auf den ursprünglich verhängten Fahrberechtigungsverlust auswirken, wichtige Informationen im Zusammenhang mit der Anwendung dieser Richtlinie übermitteln. |
Änderungsantrag 6
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 21
|
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(21) Nachdem der Ausstellungsmitgliedstaat eine Mitteilung über eine Entscheidung über den Fahrberechtigungsverlust erhalten und dieser Entscheidung unionsweite Wirkung verliehen hat, sollte er die betroffene Person unverzüglich unterrichten, damit diese ihre Grundrechte wie den Anspruch auf rechtliches Gehör und das Recht, die Entscheidungen vor den zuständigen nationalen Gerichten anzufechten, wahrnehmen kann. |
(21) Nachdem der Ausstellungsmitgliedstaat eine Mitteilung über eine Entscheidung über den Fahrberechtigungsverlust erhalten und dieser Entscheidung unionsweite Wirkung verliehen hat, sollte er die betroffene Person spätestens sieben Tage nach Erhalt der Mitteilung unterrichten, damit diese Person ihre Grundrechte wie den Anspruch auf rechtliches Gehör und das Recht, die Entscheidungen vor den zuständigen nationalen Gerichten anzufechten, wahrnehmen kann. |
Änderungsantrag 7
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 25
|
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(25) Um den reibungslosen, zuverlässigen und wirksamen Informationsaustausch zu gewährleisten, sollte jeder Mitgliedstaat für die Zwecke dieser Richtlinie eine nationale Kontaktstelle benennen. Darüber hinaus sollten die Mitgliedstaaten sicherstellen, dass ihre jeweiligen nationalen Kontaktstellen mit den für die Durchsetzung der unter diese Richtlinie fallenden Entscheidungen über den Fahrberechtigungsverlust zuständigen Behörden zusammenarbeiten, insbesondere um zu gewährleisten, dass alle erforderlichen Informationen rechtzeitig ausgetauscht werden. |
(25) Um den reibungslosen, zuverlässigen und wirksamen Informationsaustausch über das RESPER sicherzustellen, sollte jeder Mitgliedstaat für die Zwecke dieser Richtlinie eine nationale Kontaktstelle benennen. Darüber hinaus sollten die Mitgliedstaaten sicherstellen, dass ihre jeweiligen nationalen Kontaktstellen mit den für die Durchsetzung der unter diese Richtlinie fallenden Entscheidungen über den Fahrberechtigungsverlust zuständigen Behörden zusammenarbeiten, insbesondere um sicherzustellen, dass alle erforderlichen Informationen rechtzeitig ausgetauscht werden. |
Änderungsantrag 8
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 26 a (neu)
|
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
(26a) Die Kommission sollte im Rahmen ihrer Überprüfung in ihren Bericht über die Umsetzung dieser Richtlinie auch eine Bewertung der Möglichkeit aufnehmen, einen ähnlichen Rechtsrahmen für Strafpunktesysteme zu schaffen, der auch den Austausch von Informationen über Strafpunkte und die Übertragung oder Duplizierung von hinzugerechneten oder abgezogenen Punkten zwischen dem Deliktsmitgliedstaat und dem Ausstellungsmitgliedstaat umfasst. |
Änderungsantrag 9
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 2 – Nummer 3
|
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
3. „Aussetzung“ die vorübergehende Beschränkung der Gültigkeit oder der Anerkennung des Führerscheins oder der Fahrerlaubnis für einen bestimmten Zeitraum oder für einen bestimmten Zeitraum und vorbehaltlich der Erfüllung zusätzlicher Auflagen; |
(Betrifft nicht die deutsche Fassung.) |
Änderungsantrag 10
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 2 – Nummer 6
|
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
6. „Deliktsmitgliedstaat“ den Mitgliedstaat, in dem eine Entscheidung über den Fahrberechtigungsverlust erlassen wurde; |
6. „Deliktsmitgliedstaat“ den Mitgliedstaat, in dessen Hoheitsgebiet das Verkehrsdelikt, das zu einer Entscheidung über den Fahrberechtigungsverlust geführt hat, begangen wurde und in dem diese Entscheidung über den Fahrberechtigungsverlust erlassen wurde; |
Begründung
Anpassung an die Definition des Übereinkommens 98/C 216/01 über den Entzug der Fahrerlaubnis (ABl. C 216 vom 10.7.1998).
Änderungsantrag 11
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 2 – Nummer 10
|
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
10. „betroffene Person“ die natürliche Person, gegen die eine Entscheidung über den Fahrberechtigungsverlust erlassen wird; |
10. „haftbare Person“ die natürliche Person, gegen die eine Entscheidung über den Fahrberechtigungsverlust erlassen wird; |
Begründung
Anpassung an die Richtlinie über den grenzüberschreitenden Informationsaustausch.
Änderungsantrag 12
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 2 – Nummer 11 – Buchstabe d a (neu)
|
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
da) Fahren ohne gültigen Führerschein gemäß der Richtlinie 2006/126/EG; |
Änderungsantrag 13
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 3
|
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass eine Entscheidung über den Fahrberechtigungsverlust, die von einem Mitgliedstaat gegen eine Person erlassen wird, die ihren ordentlichen Wohnsitz nicht in diesem Mitgliedstaat hat und deren Führerschein von einem anderen Mitgliedstaat ausgestellt wurde, im Einklang mit dieser Richtlinie im gesamten Gebiet der Union wirksam ist. |
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass eine Entscheidung über den Fahrberechtigungsverlust, die von einem Mitgliedstaat entweder gegen eine Person, die nicht oder gewöhnlich nicht in diesem Mitgliedstaat oder in einem anderen Mitgliedstaat wohnhaft ist und deren Führerschein von einem anderen Mitgliedstaat ausgestellt wurde, oder gegen eine Person, die nicht im Besitz eines Führerscheins ist, erlassen wird, im Einklang mit dieser Richtlinie im gesamten Gebiet der Union wirksam ist. |
Begründung
In dem Vorschlag für eine Richtlinie wird nicht berücksichtigt, dass Entscheidungen über den Fahrberechtigungsverlust auch gegen Personen, die nicht im Besitz eines Führerscheins sind, erlassen werden können, und daher sollten auch diese Personen – die ein erhöhtes Risiko für die Straßenverkehrssicherheit darstellen – in den unionsweiten Anwendungsbereich fallen.
Änderungsantrag 14
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 4 – Absatz 1
|
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(1) Der Deliktsmitgliedstaat teilt dem Ausstellungsmitgliedstaat Entscheidungen über einen mindestens einmonatigen Fahrberechtigungsverlust mit, die gegen eine Person erlassen wurden, die ihren ordentlichen Wohnsitz nicht im Deliktsmitgliedstaat hat und deren Führerschein vom Ausstellungsmitgliedstaat ausgestellt wurde. |
(1) Der Deliktsmitgliedstaat unterrichtet den Ausstellungsmitgliedstaat spätestens nach zehn Werktagen über jede Entscheidung über einen mindestens einmonatigen Fahrberechtigungsverlust, die gegen eine Person erlassen wurde, die ihren ordentlichen Wohnsitz nicht im Deliktsmitgliedstaat hat und deren Führerschein vom Ausstellungsmitgliedstaat ausgestellt wurde. Der Deliktsmitgliedstaat unterrichtet die betroffene Person auch, wenn sie gewöhnlich nicht im Ausstellungsmitgliedstaat wohnhaft ist. |
Änderungsantrag 15
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 4 – Absatz 3
|
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(3) Die nationale Kontaktstelle des Deliktsmitgliedstaats füllt die Bescheinigung aus, unterzeichnet sie und übermittelt sie direkt an die nationale Kontaktstelle des Ausstellungsmitgliedstaats, der sie an die für die Sicherstellung der unionsweiten Wirkung der Entscheidung über den Fahrberechtigungsverlust zuständige Behörde weiterleitet. Zudem übermittelt die nationale Kontaktstelle des Deliktsmitgliedstaats der nationalen Kontaktstelle des Ausstellungsmitgliedstaats den Führerschein der betroffenen Person, sofern dieser sichergestellt wurde, und das Original der Entscheidung über die Verhängung des Fahrberechtigungsverlustes oder eine beglaubigte Abschrift davon. Der Deliktsmitgliedstaat ist nicht verpflichtet, das Original der Entscheidung oder die beglaubigte Abschrift davon zu übersetzen. |
3. Die nationale Kontaktstelle des Deliktsmitgliedstaats füllt die Bescheinigung aus, unterzeichnet sie und übermittelt sie direkt an die nationale Kontaktstelle des Ausstellungsmitgliedstaats, der sie an die für die Sicherstellung der unionsweiten Wirkung der Entscheidung über den Fahrberechtigungsverlust zuständige Behörde weiterleitet. Zudem übermittelt die nationale Kontaktstelle des Deliktsmitgliedstaats der nationalen Kontaktstelle des Ausstellungsmitgliedstaats den Führerschein der betroffenen Person, sofern dieser sichergestellt wurde, und das Original der Entscheidung über die Verhängung des Fahrberechtigungsverlustes oder eine beglaubigte Abschrift davon. Der Deliktsmitgliedstaat ist nicht verpflichtet, das Original der Entscheidung oder die beglaubigte Abschrift davon zu übersetzen. |
Begründung
Mit der Änderung soll klargestellt werden, dass nicht alle Disqualifikationen dazu führen, dass dem Täter die Lizenz physisch entzogen wird
Änderungsantrag 16
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 5 – Absatz 2 – Buchstabe b
|
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
b) eine Beschreibung des schweren die Straßenverkehrssicherheit gefährdenden Verkehrsdelikts und der Sachverhalte, die zum Fahrberechtigungsverlust geführt haben; |
b) eine Beschreibung des schweren die Straßenverkehrssicherheit gefährdenden Verkehrsdelikts, der Sachverhalte und der Gründe, die zum Fahrberechtigungsverlust geführt haben; |
Änderungsantrag 17
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 5 – Absatz 2 – Buchstabe c
|
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
c) Name und Anschrift der betroffenen Person, die Nummer des Führerscheins und gegebenenfalls die Nummern der nationalen Ausweisdokumente der betroffenen Person, sofern verfügbar; |
c) Name und Anschrift der betroffenen Person sowie Nummer ihres Führerscheins und ihrer nationalen Ausweisdokumente, während andere personenbezogene Daten aus dem nationalen Identitätsdokument der Person vertraulich behandelt werden müssen; |
Änderungsantrag 18
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 5 – Absatz 2 – Buchstabe f a (neu)
|
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
fa) das Recht, nach Maßgabe der nationalen Rechtsvorschriften des Deliktsmitgliedstaats bei der Justiz einen Rechtsbehelf gegen die Entscheidung einzulegen. |
Änderungsantrag 19
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 5 – Absatz 5 a (neu)
|
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
(5a) Die nationalen Kontaktstellen des Deliktsmitgliedstaats und des Ausstellungsmitgliedstaats tauschen die gemäß den Artikeln 8, 9, 10, 11, 12, 14 und 15 bereitzustellenden Informationen auch über das RESPER aus. Die Kommission stellt sicher, dass das RESPER mit den erforderlichen Ressourcen ausgestattet ist, damit es diese Aufgabe erfüllen kann. |
Änderungsantrag 20
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 6 – Absatz 2 – Einleitung
|
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(2) Hat die Entscheidung über den Fahrberechtigungsverlust den Entzug der Fahrerlaubnis zum Gegenstand, müssen die vom Ausstellungsmitgliedstaat ergriffenen Maßnahmen den folgenden Bedingungen entsprechen: |
(2) Führt die Entscheidung über den Fahrberechtigungsverlust zum Entzug der Fahrerlaubnis, so ergreift der Ausstellungsmitgliedstaat die folgenden Maßnahmen: |
Begründung
Die Buchstaben a bis c sind keine wirklichen Bedingungen.
Änderungsantrag 21
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 6 – Absatz 2 – Buchstabe b
|
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
b) die betroffene Person kann den Führerschein oder die Fahrerlaubnis gemäß den nationalen Vorschriften des Ausstellungsmitgliedstaats wiedererlangen; |
entfällt |
Begründung
Dieser Buchstabe sollte als neuer Unterabsatz aufgenommen werden, da er nicht in die Liste der vom Ausstellungsmitgliedstaat zu ergreifenden Maßnahmen passt.
Änderungsantrag 22
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 6 – Absatz 2 – Buchstabe c a (neu)
|
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
ca) für den Fall, dass sich das Land des ordentlichen Wohnsitzes im Sinne von Artikel 12 der Richtlinie 2006/126/EG vom Ausstellungsland unterscheidet, wird der Umtausch des Führerscheins des Fahrers erleichtert. |
Begründung
Die Mobilität innerhalb der Union nimmt immer mehr zu, was dazu führt, dass das Wohnsitzland nicht unbedingt immer das Ausstellungsland eines Führerscheins ist. Der Austausch des Führerscheins einer Person sollte daher erleichtert werden, damit er im Fall eines Entzugs schneller und reibungsloser wiedererlangt werden kann.
Änderungsantrag 23
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 6 – Absatz 2 – Unterabsatz 1 a (neu)
|
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
Die betroffene Person kann den Führerschein oder die Fahrerlaubnis gemäß den nationalen Vorschriften des Ausstellungsmitgliedstaats wiedererlangen. |
Änderungsantrag 24
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 6 – Absatz 3 – Einleitung
|
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(3) Hat die Entscheidung über den Fahrberechtigungsverlust eine Aussetzung oder Einschränkung zum Gegenstand, müssen die vom Ausstellungsmitgliedstaat ergriffenen Maßnahmen den folgenden Bedingungen entsprechen: |
(3) Führt die Entscheidung über den Fahrberechtigungsverlust zu einer Aussetzung oder Einschränkung, so ergreift der Ausstellungsmitgliedstaat die folgenden Maßnahmen: |
Änderungsantrag 25
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 6 – Absatz 3 – Buchstabe b
|
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
b) wurden für die vom Deliktsmitgliedstaat verhängte und mitgeteilte Aussetzung oder Einschränkung nicht nur eine bestimmte Frist, sondern auch zusätzliche Auflagen festgelegt, die erfüllt werden müssen, berücksichtigt der Ausstellungsmitgliedstaat ausschließlich die festgelegte Frist; |
b) wurden für die vom Deliktsmitgliedstaat verhängte und mitgeteilte Aussetzung oder Einschränkung nicht nur ein bestimmter Zeitraum, sondern auch zusätzliche Auflagen festgelegt, die erfüllt werden müssen, berücksichtigt der Ausstellungsmitgliedstaat ausschließlich den festgelegten Zeitraum; |
Änderungsantrag 26
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 6 – Absatz 3 a (neu)
|
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
(3a) Der Ausstellungsmitgliedstaat bemüht sich, innerhalb der bestehenden rechtlichen Grenzen der nationalen Vorschriften sicherzustellen, dass die gemäß den Absätzen 2 und 3 ergriffenen Maßnahmen in Bezug auf Entscheidungen über den Fahrberechtigungsverlust so weit wie möglich an die entsprechenden Maßnahmen des Deliktsmitgliedstaats angeglichen werden. |
Änderungsantrag 27
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 7 – Absatz 3
|
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(3) Jedoch betrachtet der Deliktsmitgliedstaat die mit einem gemäß Artikel 4 Absatz 1 mitgeteilten Fahrberechtigungsverlust verbundenen zusätzlichen Auflagen als erfüllt, wenn der Ausstellungsmitgliedstaat positiv festgestellt hat, dass die betroffene Person die im Ausstellungsmitgliedstaat für die Wiedererlangung oder erneute Beantragung der Fahrerlaubnis oder des Führerscheins geltenden Auflagen erfüllt. |
(3) Jedoch betrachtet der Deliktsmitgliedstaat die mit einem gemäß Artikel 4 Absatz 1 mitgeteilten Fahrberechtigungsverlust verbundenen zusätzlichen Auflagen als erfüllt, wenn der Ausstellungsmitgliedstaat tatsächlich festgestellt hat, dass die betroffene Person die im Ausstellungsmitgliedstaat für die Wiedererlangung oder erneute Beantragung der Fahrerlaubnis oder des Führerscheins geltenden Auflagen erfüllt. In diesem Fall ist der Deliktsmitgliedstaat an die positive Bewertung des Ausstellungsmitgliedstaats und ihre Auswirkungen gebunden. Der Deliktsmitgliedstaat darf daher die zusätzlichen Auflagen nicht mehr anwenden. Der Deliktsmitgliedstaat kann jedoch den Beschluss über den Fahrberechtigungsverlust in seinem Hoheitsgebiet bis zum Ende seiner Dauer weiter anwenden. |
Begründung
Klarstellung, mit der sichergestellt werden soll, dass der Deliktsmitgliedstaat in Fällen des Entzugs, in denen der Ausstellungsmitgliedstaat auch einige zusätzliche Auflagen verhängt hat und diese Auflagen schließlich als erfüllt bewertet wurden, den Fahrberechtigungsverlust nur für die ursprünglich festgelegte Dauer anwenden darf, ohne dabei die Erfüllung der zusätzlichen Auflagen zu verlangen.
Änderungsantrag 28
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 8 – Absatz 1 – Buchstabe d
|
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
d) nach dem Recht des Ausstellungsmitgliedstaats Vorrechte oder Immunitäten bestehen, die der Vollstreckung der Entscheidung über den Fahrberechtigungsverlust entgegenstehen; |
entfällt |
Änderungsantrag 29
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 8 – Absatz 2 – Buchstabe b
|
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
b) der Fahrberechtigungsverlust wurde ausschließlich wegen einer Geschwindigkeitsübertretung verhängt, und die im Deliktsmitgliedstaat geltenden Geschwindigkeitsbegrenzungen wurden um weniger als 50 km/h überschritten; |
b) der Fahrberechtigungsverlust wurde ausschließlich wegen einer Geschwindigkeitsübertretung verhängt, und die im Deliktsmitgliedstaat geltenden Geschwindigkeitsbegrenzungen wurden, sofern die Geschwindigkeitsbegrenzung auf der Straße der Geschwindigkeitsübertretung klar gekennzeichnet war, im Fall von Straßen innerhalb von Wohngebieten um weniger als 30 km/h und im Fall von Straßen außerhalb von Wohngebieten um weniger als 50 km/h überschritten; |
Änderungsantrag 30
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 8 – Absatz 3 – Unterabsatz 1
|
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Beabsichtigt der Ausstellungsmitgliedstaat, in einem bestimmten Fall von einem Grund für eine Ausnahme nach Absatz 1 oder 2 Gebrauch zu machen, setzt er den Deliktsmitgliedstaat unverzüglich darüber in Kenntnis und ersucht gegebenenfalls um die für die Prüfung der Frage, ob einer der darin aufgeführten Gründe für eine Ausnahme vorliegt, erforderlichen Informationen. Der Deliktsmitgliedstaat stellt die erbetenen Informationen unverzüglich bereit und kann zusätzliche Informationen oder Bemerkungen zur Verfügung stellen, die er für relevant erachtet. |
Beabsichtigt der Ausstellungsmitgliedstaat, in einem bestimmten Fall von einem Grund für eine Ausnahme nach Absatz 1 oder 2 Gebrauch zu machen, so setzt er den Deliktsmitgliedstaat spätestens zehn Werktage nach einem diesbezüglichen Beschluss davon in Kenntnis und ersucht gegebenenfalls um die für die Prüfung der Frage, ob einer der darin aufgeführten Gründe für eine Ausnahme vorliegt, erforderlichen Informationen. Der Deliktsmitgliedstaat stellt die erbetenen Informationen spätestens zehn Werktage nach dem Ersuchen bereit und kann zusätzliche Informationen oder Bemerkungen zur Verfügung stellen, die er für relevant erachtet. |
Änderungsantrag 31
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 9 – Absatz 1
|
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(1) Der Ausstellungsmitgliedstaat ergreift unverzüglich und unbeschadet des Absatzes 3 spätestens 15 Tage nach Erhalt der Bescheinigung gemäß Artikel 5 Absatz 1 die in Artikel 6 Absatz 1 genannten Maßnahmen oder erlässt die Entscheidung über das Vorliegen eines Grundes für eine Ausnahme gemäß Artikel 8. |
(1) Der Ausstellungsmitgliedstaat ergreift unverzüglich und unbeschadet des Absatzes 3 spätestens 15 Werktage nach Erhalt der Bescheinigung gemäß Artikel 5 Absatz 1 die in Artikel 6 Absatz 1 genannten Maßnahmen oder erlässt die Entscheidung über das Vorliegen eines Grundes für eine Ausnahme gemäß Artikel 8. |
Änderungsantrag 32
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 9 – Absatz 2
|
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(2) Die nationale Kontaktstelle des Ausstellungsmitgliedstaats setzt die nationale Kontaktstelle des Deliktsmitgliedstaats über RESPER unverzüglich über die nach Artikel 6 Absatz 1 ergriffenen Maßnahmen oder die Entscheidung über das Vorliegen eines Grundes für eine Ausnahme gemäß Artikel 8 in Kenntnis. |
(2) Die nationale Kontaktstelle des Ausstellungsmitgliedstaats setzt die nationale Kontaktstelle des Deliktsmitgliedstaats über das RESPER spätestens zehn Werktage nach Erlass der nach Artikel 6 Absatz 1 ergriffenen Maßnahmen oder der Entscheidung über das Vorliegen eines Grundes für eine Ausnahme gemäß Artikel 8 hiervon in Kenntnis. |
Änderungsantrag 33
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 9 – Absatz 3 – Unterabsatz 1
|
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Ist es in einem bestimmten Fall nicht möglich, die in Absatz 1 festgelegte Frist zu wahren, setzt die nationale Kontaktstelle des Ausstellungsmitgliedstaats die nationale Kontaktstelle des Deliktsmitgliedstaats unverzüglich in beliebiger Form darüber in Kenntnis und gibt dabei die Gründe an, aus denen die Frist nicht eingehalten werden konnte. |
Ist es in einem bestimmten Fall nicht möglich, die in Absatz 1 festgelegte Frist zu wahren, so setzt die nationale Kontaktstelle des Ausstellungsmitgliedstaats die nationale Kontaktstelle des Deliktsmitgliedstaats spätestens zehn Werktage nach Ablauf dieser Frist über das RESPER davon in Kenntnis und gibt dabei die Gründe an, aus denen die Frist nicht eingehalten werden konnte. |
Änderungsantrag 34
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 10
|
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Gegebenenfalls konsultieren die Mitgliedstaaten einander auf geeignetem Wege und unverzüglich, um die wirksame Anwendung dieser Richtlinie zu gewährleisten. |
Erforderlichenfalls konsultieren die Mitgliedstaaten einander rechtzeitig, um die wirksame Anwendung dieser Richtlinie sicherzustellen. |
Änderungsantrag 35
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 11 – Einleitung
|
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Die nationale Kontaktstelle des Ausstellungsmitgliedstaats unterrichtet die nationale Kontaktstelle des Deliktsmitgliedstaats unverzüglich |
Die nationale Kontaktstelle des Ausstellungsmitgliedstaats unterrichtet die nationale Kontaktstelle des Deliktsmitgliedstaats spätestens zehn Werktage nach dem Erlass |
Änderungsantrag 36
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 12 – Einleitung
|
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Die nationale Kontaktstelle des Deliktsmitgliedstaats unterrichtet die nationale Kontaktstelle des Ausstellungsmitgliedstaats unverzüglich |
Die nationale Kontaktstelle des Deliktsmitgliedstaats unterrichtet die nationale Kontaktstelle des Ausstellungsmitgliedstaats spätestens zehn Werktage nach dem Erlass |
Änderungsantrag 37
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 12 – Buchstabe a
|
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
a) über Umstände, die sich auf die Entscheidung über den Fahrberechtigungsverlust auswirken; |
a) über Umstände, die sich auf die Entscheidung über den Fahrberechtigungsverlust auswirken, einschließlich aller relevanten Informationen über die Erfüllung etwaiger zusätzlicher, bereits im Deliktsmitgliedstaat verhängter Auflagen im Zusammenhang mit einem Fahrberechtigungsverlust; |
Begründung
Dies steht im Zusammenhang mit Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe c, wonach der Ausstellungsmitgliedstaat diese Informationen berücksichtigen sollte. Da nirgendwo angegeben ist, woher die Informationen stammen sollen, wird diese Ergänzung zu Artikel 12 in Bezug auf Informationen, die vom Deliktsmitgliedstaat, sofern sie vorliegen, bereitzustellen sind, vorgenommen.
Änderungsantrag 38
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 13 – Absatz 1
|
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(1) Sowohl nach dem Erhalt der Mitteilung gemäß Artikel 4 Absatz 1 als auch nach dem Erlass von Maßnahmen gemäß Artikel 6 Absatz 1 unterrichtet der Ausstellungsmitgliedstaat jeweils die betroffene Person unverzüglich im Einklang mit den in seinem nationalen Recht vorgesehenen Verfahren. |
(1) Sowohl nach dem Erhalt der Mitteilung gemäß Artikel 4 Absatz 1 als auch nach dem Erlass von Maßnahmen gemäß Artikel 6 Absatz 1 unterrichtet der Ausstellungsmitgliedstaat jeweils die betroffene Person spätestens sieben Werktage nach dem Erhalt der Mitteilung gemäß Artikel 4 Absatz 1 oder dem Erlass von Maßnahmen gemäß Artikel 6 Absatz 1 im Einklang mit den in seinem nationalen Recht vorgesehenen Verfahren. |
Änderungsantrag 39
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 13 – Absatz 2 – Buchstabe a – Ziffer i
|
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
i) die Namen der für die Durchsetzung des Fahrberechtigungsverlustes zuständigen Behörden sowohl des Ausstellungsmitgliedstaats als auch des Deliktsmitgliedstaats und |
i) die Namen, Anschriften, Telefonnummern, Internetpräsenzen und E-Mail-Adressen der für die Durchsetzung des Fahrberechtigungsverlustes zuständigen Behörden sowohl des Ausstellungsmitgliedstaats als auch des Deliktsmitgliedstaats und |
Änderungsantrag 40
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 15 – Absatz 2
|
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(2) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass ihre jeweiligen nationalen Kontaktstellen mit den für die Durchsetzung von aufgrund der Begehung schwerer die Straßenverkehrssicherheit gefährdender Verkehrsdelikte erlassenen Entscheidungen über den Fahrberechtigungsverlust zuständigen Behörden zusammenarbeiten, insbesondere um zu gewährleisten, dass alle erforderlichen Informationen rechtzeitig ausgetauscht und die in Artikel 9 festgelegten Fristen eingehalten werden. |
(2) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass ihre jeweiligen nationalen Kontaktstellen mit den für die Durchsetzung von aufgrund der Begehung schwerer die Straßenverkehrssicherheit gefährdender Verkehrsdelikte erlassenen Entscheidungen über den Fahrberechtigungsverlust zuständigen Behörden zusammenarbeiten, insbesondere um sicherzustellen, dass alle erforderlichen Informationen rechtzeitig ausgetauscht und die in dieser Richtlinie festgelegten Fristen eingehalten werden. |
Änderungsantrag 41
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 15 – Absatz 3
|
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(3) Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission über die für die Zwecke dieser Richtlinie benannten nationalen Kontaktstellen. Die Kommission macht die nach diesem Artikel erhaltenen Angaben auf ihrer Website allen Mitgliedstaaten zugänglich. |
(3) Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission über die für die Zwecke dieser Richtlinie benannten nationalen Kontaktstellen. Die Kommission macht die nach diesem Artikel erhaltenen Angaben über das RESPER und über das CBE-Portal, sobald es freigeschaltet ist, zugänglich. Bis zu diesem Zeitpunkt macht die Kommission diese Informationen auf ihrer Website zugänglich. |
Änderungsantrag 42
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 16 – Absatz 1 – Buchstabe a a (neu)
|
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
aa) die Zahl der Mitteilungen an die betroffenen Personen; |
Änderungsantrag 43
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 16 – Absatz 1 – Buchstabe c
|
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
c) die für die Übermittlung von Informationen über die Entscheidung über das Vorliegen eines Grundes für eine Ausnahme benötigte Zeit; |
c) die Zeit, die für die Übermittlung von Informationen über jede Entscheidung über das Vorliegen eines Grundes für eine Ausnahme benötigt wurde; |
Änderungsantrag 44
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 16 – Absatz 1 – Buchstabe c a (neu)
|
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
ca) die Zahl der Fälle, in denen eine Verzögerung begründet werden musste; |
Änderungsantrag 45
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 16 – Absatz 1 a (neu)
|
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
Bis zum … [ein Jahr nach dem Tag des Inkrafttretens dieser Richtlinie] übermitteln die Mitgliedstaaten der Kommission aktuelle Informationen über die geltenden Vorschriften über die Sanktionen, die im Rahmen ihrer Rechtsordnung wegen schwerer die Straßenverkehrssicherheit gefährdender Verkehrsdelikte verhängt werden. Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission innerhalb von drei Monaten über jede wesentliche Änderung dieser Sanktionen, indem sie ihr eine Aktualisierung der von ihnen zuvor übermittelten Informationen bereitstellen. Bis zum … [18 Monate nach dem Tag des Inkrafttretens dieser Richtlinie] veröffentlicht die Kommission eine Übersicht über die gemäß diesem Absatz erhaltenen Informationen auf dem gemäß Artikel 8 der Richtlinie (EU) 2015/413 eingerichteten Portal für den grenzüberschreitenden Austausch von Informationen über die Straßenverkehrssicherheit gefährdende Verkehrsdelikte („CBE-Portal“) in allen Amtssprachen der Europäischen Union. Im Fall einer größeren Änderung des in einem Mitgliedstaat bestehenden Systems aktualisiert die Kommission die Übersicht innerhalb von drei Monaten nach Erhalt der Informationen. |
Änderungsantrag 46
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 19 – Absatz 1 – Unterabsatz 1
|
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Die Mitgliedstaaten setzen die Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Kraft, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie bis zum [TT.MM.JJJJ] nachzukommen. Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission unverzüglich den Wortlaut dieser Vorschriften mit. |
Die Mitgliedstaaten setzen die Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Kraft, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie bis zum … [ein Jahr nach dem Tag des Inkrafttretens dieser Richtlinie] nachzukommen. Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission unverzüglich den Wortlaut dieser Vorschriften mit. |
Begründung
Die Umsetzungsfrist muss präzisiert werden.
Änderungsantrag 47
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 19 – Absatz 2
|
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(2) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission bis zum [TT.MM.JJJJ] den Wortlaut der wichtigsten nationalen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen. |
(2) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission bis zum … [Tag des Inkrafttretens dieser Richtlinie + 15 Monate] den Wortlaut der wichtigsten nationalen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen. |
Änderungsantrag 48
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 20 – Überschrift
|
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Bericht über die Anwendung |
Überprüfung |
Änderungsantrag 49
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 20 – Absatz 1
|
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Bis zum [5 Jahre nach dem Inkrafttreten] und danach jeweils alle fünf Jahre legt die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht über die Durchführung dieser Richtlinie und ihre Auswirkungen auf die Straßenverkehrssicherheit vor. Dem Bericht werden gegebenenfalls Vorschläge zur Änderung dieser Richtlinie beigefügt. |
Bis zum … [fünf Jahre nach dem Tag des Inkrafttretens dieser Richtlinie] und danach jeweils alle fünf Jahre legt die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht über die Durchführung dieser Richtlinie und ihre Auswirkungen auf die Straßenverkehrssicherheit vor. Der Bericht enthält Statistiken der Mitgliedstaaten über die Anwendung des in dieser Richtlinie festgelegten Mechanismus, und in dem Bericht werden Engpässe und Bereiche mit Verbesserungspotenzial aufgeführt. Dem Bericht wird erforderlichenfalls ein Gesetzgebungsvorschlag zur Änderung dieser Richtlinie beigefügt. |
Änderungsantrag 50
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 21 – Überschrift
|
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Inkrafttreten und Anwendung |
Inkrafttreten |
Begründung
Das Wort „Anwendung“ in der Überschrift des Artikels ist nicht erforderlich, da es keine besonderen Bestimmungen gibt, die einen abweichenden Anwendungsbeginn erfordern.
BEGRÜNDUNG
Hintergrund des Vorschlags
In den vergangenen zwei Jahrzehnten standen die Verbesserung der Straßenverkehrssicherheit und die Verringerung der Zahl der Verkehrstoten im Mittelpunkt der Verkehrspolitik der Union. Tatsächlich war ein stetiger Rückgang der Zahl der Verkehrstoten von 51 400 im Jahr 2001 auf 19 800 im Jahr 2021 zu verzeichnen, womit das Ziel der Union, deren Zahl zwischen 2001 und 2020 um 75 % zu verringern, jedoch verfehlt wurde. In den vergangenen Jahren war eine Verlangsamung des Rückgangs der Zahl der Todesopfer zu erkennen.
In diesem Zusammenhang haben die Verkehrsminister der Union 2017 in Valletta eine Ministererklärung abgegeben, in der die Kommission aufgefordert wurde, die weitere Stärkung des Rechtsrahmens der Union für die Straßenverkehrssicherheit zu prüfen, insbesondere im Hinblick auf die gegenseitige Anerkennung von Entscheidungen über den Fahrberechtigungsverlust gebietsfremder Fahrer. Begeht ein Fahrer gegenwärtig beispielsweise außerhalb des Mitgliedstaats, in dem sein Führerschein ausgestellt wurde (üblicherweise der Wohnsitzmitgliedstaat) ein Verkehrsdelikt und wird sein Führerschein in der Folge für sechs Monate ausgesetzt, so ist diese Aussetzung meist nur im Deliktsmitgliedstaat gültig. Der betroffenen Person stünde es weiterhin frei, in allen anderen Mitgliedstaaten der Union zu fahren, auch in dem Mitgliedstaat, in dem sie gewöhnlich lebt.
Mit diesem Vorschlag über die unionsweite Wirkung von Entscheidungen über den Fahrberechtigungsverlust, der derzeit geprüft wird [COM(2023)0128], soll dieser Situation der Straflosigkeit gebietsfremder Fahrer daher ein Ende gesetzt werden. Er ist Teil eines größeren Pakets zur Straßenverkehrssicherheit, das im März 2023 vorgelegt wurde und drei miteinander verknüpfte Rechtsvorschriften enthält. Das Paket umfasst zwei weitere Vorschläge, zum Führerschein [Aktualisierung der Richtlinie 2006/126/EG] und zum grenzüberschreitenden Austausch von Informationen über die Straßenverkehrssicherheit gefährdende Verkehrsdelikte [Aktualisierung der Richtlinie (EU) 2015/413].
Mit der Richtlinie 2006/126/EG über den Führerschein, insbesondere Artikel 11 Absatz 4, wurde versucht, Schritte zur Regelung unionsweiter Entscheidungen über den Fahrberechtigungsverlust zu unternehmen, doch wird ihr Wortlaut als nicht klar genug erachtet, und sie war nicht so wirksam wie erhofft.
Inhalt des Vorschlags
Das übergeordnete Ziel des Vorschlags besteht darin, die Straßenverkehrssicherheit zu erhöhen, indem die Fälle der Straflosigkeit bei rücksichtslosem Fahren im Ausland eingedämmt werden. Dies geschieht durch die Schaffung eines Rahmens für die unionsweite Wirkung jeder Entscheidung über den Entzug, die Aussetzung oder die Einschränkung des Führerscheins eines Fahrers, der außerhalb des Mitgliedstaats, in dem sein Führerschein ausgestellt wurde, eine schweres Verkehrsdelikt begangen hat. Es wird ein System für die Zusammenarbeit und den Informationsaustausch zwischen dem Mitgliedstaat, in dem ein Verkehrsdelikt begangen wurde (Deliktsmitgliedstaat), und dem Mitgliedstaat, der den Führerschein ausgestellt hat (Ausstellungsmitgliedstaat), eingeführt. Es werden konkrete Verfahren und Verpflichtungen für die beiden beteiligten Länder festgelegt.
Der Anwendungsbereich des Vorschlags erstreckt sich nur auf die Straßenverkehrsdelikte, die gemäß der Richtlinie über den grenzüberschreitenden Austausch von Informationen am stärksten zu Unfällen und Todesfällen beitragen, nämlich Geschwindigkeitsübertretung, Trunkenheit im Straßenverkehr, Fahren unter Drogeneinfluss und die Straßenverkehrssicherheit gefährdende Verkehrsdelikte, die eine schwere Körperverletzung oder den Tod einer Person zur Folge haben.
Standpunkt des Berichterstatters
Das gesamte Paket zur Straßenverkehrssicherheit und insbesondere der vorliegende Vorschlag, der ein völlig neues Element mit einem großen Abschreckungspotenzial für leichtfertiges Fahren darstellt, ist nachdrücklich zu begrüßen. Trotz der unterschiedlichen Vorschriften und des unterschiedlichen Umfangs der Sanktionen in den einzelnen Mitgliedstaaten ist es an der Zeit für einen unionsweiten Ansatz zur Bekämpfung schwerwiegender grenzüberschreitender Verkehrsdelikte, insbesondere angesichts der zunehmenden grenzüberschreitenden Mobilität von Bürgern und eines größeren Tourismusaufkommens.
Insgesamt werden in dem Vorschlag der richtige Ansatz, der richtige Umfang und die richtige Tiefe der Maßnahmen festgelegt, um die beabsichtigte Wirkung – Verringerung der Zahl der schwerwiegenderen Verkehrsunfälle – zu erzielen.
Letztlich hängt ihr Erfolg von der richtigen Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten und dem reibungslosen und rechtzeitigen Informationsfluss zwischen den Mitgliedstaaten ab. Zu diesem Zweck sollten die Fristen für wichtige Phasen des Verfahrens zur unionsweiten Wirkung bestimmter Entscheidungen über den Fahrberechtigungsverlust verbessert werden. Diese Fristen fehlen im Vorschlag weitgehend, was die Frage aufwirft, wie lange ein solches Verfahren insgesamt dauern könnte. Daher wurden die meisten Fristen des Vorschlags präzisiert (und auf 7 Werktage festgelegt), damit die einzelnen Phasen angemessen durchgeführt werden können und so das gesamte Verfahren tatsächlich wirksam wird. Dies ist von besonderer Bedeutung für Unionsbürger, die als Verkehrssünder auffällig werden und deren Rechte (z. B. in Bezug auf das Fahren) schwer beeinträchtigt werden könnten, wenn ein Verfahren allein aufgrund langwieriger Verwaltungsverfahren unnötig lange dauert.
Zweifellos unterscheidet sich, wie bereits erwähnt, das Strafrecht in Bezug auf Verkehrsdelikte in den einzelnen Mitgliedstaaten. Der Vorschlag zielt jedoch darauf ab, eine unionsweite Wirkung von Entscheidungen über den Fahrberechtigungsverlust, die von einem Mitgliedstaat ausgesprochen werden und in den anderen Mitgliedstaaten anwendbar sind, zu erzielen, wobei im Rahmen der bestehenden Beschränkungen ein gewisses Maß an Synchronisierung angestrebt werden sollte. Den Mitgliedstaaten wird daher nahegelegt, die Dauer von Fahrberechtigungsverlusten, die vom Ausstellungsmitgliedstaat festgelegte unionsweite Dauer und die vom Deliktsmitgliedstaat angegebene „ursprüngliche“ Dauer so weit wie möglich aneinander anzugleichen (wenn beispielsweise der Deliktsmitgliedstaat einen Fahrberechtigungsverlust von 15 Monaten erlässt und dasselbe Delikt im Ausstellungsmitgliedstaat mit einem Verlust der Fahrberechtigung zwischen 9 und 12 Monaten geahndet wird, sollte der Ausstellungsmitgliedstaat innerhalb seines Handlungsspielraums eine Dauer von mindestens 12 Monaten festlegen, um der ursprünglichen Entscheidung so gut wie möglich zu entsprechen, ohne natürlich gegen seine eigenen Vorschriften zu verstoßen).
Eine weitere geringfügige Anpassung in diesem Vorschlag betrifft die Gründe für eine Ausnahme im Zusammenhang mit dem Fahrberechtigungsverlust aufgrund von Geschwindigkeitsüberschreitungen. Dabei wird vorgeschlagen, dass der Ausstellungsmitgliedstaat bei Verstößen gegen Geschwindigkeitsübertretungen von weniger als 50 km/h über die zulässige Geschwindigkeit hinaus eine Ausnahmeregelung anwenden kann. Bei einer Geschwindigkeitsbegrenzung auf 30 km/h in Städten (was in immer mehr Städten zu beobachten ist) ist diese Ausnahmeregelung jedoch nicht gerechtfertigt, weshalb zumindest eine grobe Differenzierung der Geschwindigkeitsbegrenzungen – zwischen innerorts und außerorts – vorgenommen werden, wenn festgelegt wird, welche Geschwindigkeiten „zulässig“ sind, um für eine Ausnahmeregelung in Betracht zu kommen.
Schließlich müssen auch die richtigen Instrumente geschaffen werden – die grundlegende Verbesserung und Anpassung eines bestehenden Systems für den Austausch von Mitteilungen zwischen den Mitgliedstaaten – das EU-Führerscheinnetz („RESPER“). Das RESPER soll das zentrale Element dieses Vorschlags sein, weshalb es das einzige Instrument für den gesamten Informationsaustausch zwischen den Mitgliedstaaten sein sollte, auch angesichts der in diesem Bericht dargelegten verkürzten Fristen.
ANLAGE: EINRICHTUNGEN ODER PERSONEN, VON DENEN DER BERICHTERSTATTER BEITRÄGE ERHALTEN HAT
Gemäß Anlage I Artikel 8 der Geschäftsordnung erklärt der Berichterstatter, dass er bei der Vorbereitung des Berichts bis zu dessen Annahme im Ausschuss Beiträge von folgenden Einrichtungen oder Personen erhalten hat:
Organisationen und/oder Personen |
Europäischer Rat für Verkehrssicherheit |
Bundesverband Güterkraftverkehr Logistik und Entsorgung (BGL) e.V. |
Internationale Straßentransport-Union (IRU) |
– |
Die vorstehende Liste wird unter der ausschließlichen Verantwortung des Berichterstatters erstellt. |
VERFAHREN DES FEDERFÜHRENDEN AUSSCHUSSES
Titel |
Unionsweite Wirkung bestimmter Entscheidungen über den Fahrberechtigungsverlust |
||
Bezugsdokumente – Verfahrensnummer |
COM(2023)0128 – C9-0036/2023 – 2023/0055(COD) |
||
Datum der Übermittlung an das EP |
1.3.2023 |
||
Federführender Ausschuss Datum der Bekanntgabe im Plenum |
TRAN |
||
Mitberatende Ausschüsse Datum der Bekanntgabe im Plenum |
JURI |
LIBE |
|
Nicht abgegebene Stellungnahmen Datum des Beschlusses |
JURI |
LIBE |
|
Berichterstatter Datum der Benennung |
Petar Vitanov |
||
Prüfung im Ausschuss |
27.6.2023 |
18.9.2023 |
26.10.2023 |
Datum der Annahme |
29.11.2023 |
||
Ergebnis der Schlussabstimmung |
+ : 37 - : 5 0 : 0 |
||
Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Mitglieder |
Andris Ameriks, José Ramón Bauzá Díaz, Izaskun Bilbao Barandica, Karolin Braunsberger-Reinhold, Ciarán Cuffe, Jakop G. Dalunde, Mario Furore, Isabel García Muñoz, Jens Gieseke, Elsi Katainen, Elena Kountoura, Bogusław Liberadzki, Peter Lundgren, Benoît Lutgen, Marian-Jean Marinescu, Tilly Metz, Cláudia Monteiro de Aguiar, Jan-Christoph Oetjen, Tomasz Piotr Poręba, Bergur Løkke Rasmussen, Dominique Riquet, Thomas Rudner, Massimiliano Salini, Vera Tax, István Ujhelyi, Achille Variati, Henna Virkkunen, Petar Vitanov, Roberts Zīle |
||
Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellvertreter |
Pablo Arias Echeverría, Ignazio Corrao, Andor Deli, Angel Dzhambazki, Roman Haider, Ljudmila Novak, Marianne Vind |
||
Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellvertreter (Art. 209 Abs. 7) |
Hildegard Bentele, Theresa Bielowski, Vasile Blaga, Janina Ochojska, Francesca Peppucci, Catharina Rinzema |
NAMENTLICHE SCHLUSSABSTIMMUNG IM FEDERFÜHRENDEN AUSSCHUSS
37 |
+ |
NI |
Deli Andor, Furore Mario |
PPE |
Arias Echeverría Pablo, Bentele Hildegard, Blaga Vasile, Braunsberger-Reinhold Karolin, Gieseke Jens, Lutgen Benoît, Marinescu Marian-Jean, Monteiro de Aguiar Cláudia, Novak Ljudmila, Ochojska Janina, Peppucci Francesca, Salini Massimiliano, Virkkunen Henna |
Renew |
Bauzá Díaz José Ramón, Bilbao Barandica Izaskun, Katainen Elsi, Oetjen Jan-Christoph, Rasmussen Bergur Løkke, Rinzema Catharina, Riquet Dominique |
S&D |
Ameriks Andris, Bielowski Theresa, García Muñoz Isabel, Liberadzki Boguslaw, Rudner Thomas, Tax Vera, Ujhelyi István, Variati Achille, Vind Marianne, Vitanov Petar |
The Left |
Kountoura Elena |
Verts/ALE |
Corrao Ignazio, Cuffe Ciarán, Dalunde Jakop G., Metz Tilly |
5 |
– |
ECR |
Dzhambazki Angel, Lundgren Peter, Poreba Tomasz Piotr, Zile Roberts |
ID |
Haider Roman |
0 |
0 |
Erklärung der benutzten Zeichen:
+ : dafür
– : dagegen
0 : Enthaltung
- [1] ABl. C 293 vom 18.8.2023, S. 133.