BERICHT über den Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über die wirksame Koordinierung der Wirtschaftspolitik und die multilaterale haushaltspolitische Überwachung und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1466/97 des Rates

15.12.2023 - (COM(2023)0240 – C9‑0150/2023 – 2023/0138(COD)) - ***I

Ausschuss für Wirtschaft und Währung
Berichterstatterinnen: Esther de Lange, Margarida Marques
Verfasserin der Stellungnahme des gemäß Artikel 57 der Geschäftsordnung assoziierten Ausschusses:
Gabriele Bischoff. Ausschuss für Beschäftigung und soziale Angelegenheiten


Verfahren : 2023/0138(COD)
Werdegang im Plenum
Entwicklungsstadium in Bezug auf das Dokument :  
A9-0439/2023
Eingereichte Texte :
A9-0439/2023
Aussprachen :
Abstimmungen :
Angenommene Texte :

ENTWURF EINER LEGISLATIVEN ENTSCHLIESSUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS

zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über die wirksame Koordinierung der Wirtschaftspolitik und die multilaterale haushaltspolitische Überwachung und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1466/97 des Rates

(COM(2023)0240 – C9‑0150/2023 – 2023/0138(COD))

(Ordentliches Gesetzgebungsverfahren: erste Lesung)

Das Europäische Parlament,

 unter Hinweis auf den Vorschlag der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (COM(2023)0240),

 gestützt auf Artikel 294 Absatz 2 und Artikel 121 Absatz 6 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, auf deren Grundlage ihm der Vorschlag der Kommission unterbreitet wurde (C9‑0150/2023),

 gestützt auf Artikel 294 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

 unter Hinweis auf die Stellungnahme der Europäischen Zentralbank vom 5. Juli 2023[1],

 unter Hinweis auf die Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses vom 21. September 2023[2],

 unter Hinweis auf die Stellungnahme des Ausschusses der Regionen vom 10. Oktober 2023[3],

 gestützt auf Artikel 59 seiner Geschäftsordnung,

 unter Hinweis auf die Stellungnahme des Ausschusses für Beschäftigung und soziale Angelegenheiten,

 unter Hinweis auf den Bericht des Ausschusses für Wirtschaft und Währung (A9‑0439/2023),

1. legt den folgenden Standpunkt in erster Lesung fest;

2. fordert die Kommission auf, es erneut zu befassen, falls sie ihren Vorschlag ersetzt, entscheidend ändert oder beabsichtigt, ihn entscheidend zu ändern;

3. beauftragt seine Präsidentin, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den nationalen Parlamenten zu übermitteln.

 

Änderungsantrag  1

ABÄNDERUNGEN DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS

am Vorschlag der Kommission

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2023/0138 (COD)

Vorschlag für eine

VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

über die wirksame Koordinierung der Wirtschaftspolitik und die multilaterale haushaltspolitische Überwachung und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1466/97 des Rates

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 121 Absatz 6,

 

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

 

nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

 

nach Stellungnahme der Europäischen Zentralbank (Fußnote),

 

gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren,

 

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die Koordinierung der Wirtschaftspolitik der Mitgliedstaaten in der Union gemäß dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) umfasst die Einhaltung der folgenden Leitprinzipien: stabile Preise, gesunde öffentliche Finanzen und monetäre Rahmenbedingungen sowie eine tragfähige Zahlungsbilanz.

(2) Der Stabilitäts- und Wachstumspakt (SWP), der ursprünglich aus der Verordnung (EG) Nr. 1466/97 des Rates[4], der Verordnung (EG) Nr. 1467/97 des Rates vom 7. Juli 1997[5] und der Entschließung des Europäischen Rates vom 17. Juni 1997 über den Stabilitäts- und Wachstumspakt[6] bestand, beruht auf dem Ziel einer gesunden und tragfähigen öffentlichen Finanzlage als Mittel zur Verbesserung der Voraussetzungen für Preisstabilität und ein solides, nachhaltiges Wachstum, das auf einem stabilen Finanzsystem fußt, was zur Verwirklichung der Ziele der Union für nachhaltiges und inklusives Wachstum, hochwertige Beschäftigung und Wettbewerbsfähigkeit beiträgt.

(3) Der Rahmen für die haushaltspolitische Steuerung, der Gegenstand dieser Verordnung ist, ist Teil des Europäischen Semesters, das auch die Koordinierung und Überwachung der allgemeinen Wirtschafts- und Beschäftigungspolitik und der einschlägigen Sozialpolitik der Mitgliedstaaten gemäß den Artikeln 121 und 148 AEUV umfasst, einschließlich der Europäischen Säule sozialer Rechte und der entsprechenden länderspezifischen Empfehlungen.

(4) Die Einbindung der Sozialpartner, zivilgesellschaftlicher Organisationen und anderer relevanter Interessenträger in das Europäische Semester ist von entscheidender Bedeutung, um die Eigenverantwortung zu stärken und die politischen Entscheidungsprozesse transparent und inklusiv zu gestalten.

(5) Um den zunehmenden Unterschieden bei der Haushaltslage, der öffentlichen Verschuldung und sonstigen Schwachstellen der Mitgliedstaaten besser Rechnung zu tragen, sollte der Rahmen für die wirtschaftspolitische Steuerung der Union angepasst werden. Während sich die entschlossene politische Reaktion auf die COVID-19-Pandemie bei der Abmilderung der wirtschaftlichen und sozialen Folgen der Krise als äußerst wirksam erwiesen hat, führte die Krise auf der anderen Seite zu einem signifikanten Anstieg der Schuldenquoten im öffentlichen und privaten Sektor, was deutlich macht, wie wichtig es ist, die Schuldenquoten schrittweise, stetig und wachstumsfreundlich auf ein dem Vorsichtsgebot entsprechendes Niveau zu senken und makroökonomischen Ungleichgewichten unter gebührender Berücksichtigung beschäftigungs- und sozialpolitischer Ziele entgegenzuwirken. Zugleich sollte der Rahmen für die wirtschaftspolitische Steuerung der Union angepasst werden, damit er dazu beiträgt, die mittel- und langfristigen Herausforderungen der Union zu bewältigen, etwa die Vollziehung eines fairen digitalen und ökologischen Wandels, einschließlich des Europäischen Klimagesetzes[7], die Gewährleistung von Energieversorgungssicherheit und von offener strategischer Autonomie, die Bewältigung des demografischen Wandels, die Stärkung der sozialen und wirtschaftlichen Resilienz sowie die Umsetzung des strategischen Kompasses für Sicherheit und Verteidigung, die allesamt in den kommenden Jahren Reformen und ein anhaltend hohes Investitionsniveau erfordern.

(6) Im Mittelpunkt des Rahmens für die wirtschaftspolitische Steuerung der Union sollten die Schuldentragfähigkeit, Investitionen und Reformen, die gemeinsamen Prioritäten der Union und ein nachhaltiges und inklusives Wachstum sowie Resilienz stehen; dabei sollte zwischen den Mitgliedstaaten differenziert werden, indem den Herausforderungen der einzelnen Länder im Bereich der öffentlichen Verschuldung Rechnung getragen wird und länderspezifische haushaltspolitische Zielpfade zugelassen werden, und die Kohärenz in der Union insgesamt, einschließlich des Euro-Währungsgebiets, sichergestellt werden.

(6a) Die Aufrechterhaltung eines hohen Stands an öffentlichen Investitionen ist erforderlich, um die in dieser Verordnung festgelegten Hauptziele der Reform des Rahmens für die wirtschaftspolitische Steuerung zu erreichen und die derzeitigen und künftigen Prioritäten der Union anzugehen. Dieser Rahmen könnte durch ein auf Unionsebene angesiedeltes gemeinsames Investitionsinstrument gestärkt werden. Die aus der Umsetzung von Instrumenten wie SURE oder NGEU gezogenen Lehren könnten als Inspiration für künftige Instrumente dienen, die auf die Unterstützung des Rahmens für die haushaltspolitische Steuerung abzielen.

(7) Das Verfahren der multilateralen Überwachung nach Artikel 121 Absätze 2, 3 und 4 und Artikel 148 Absatz 4 AEUV sollte dazu dienen, sämtliche Entwicklungen der Wirtschaft und Beschäftigung in jedem Mitgliedstaat und in der Union mithilfe detaillierterer Vorschriften zu überwachen. Dazu gehört auch die Erkennung makroökonomischer Ungleichgewichte sowie die Vermeidung und Korrektur übermäßiger Ungleichgewichte gemäß den Verordnungen (EU) Nr. 1174/2011[8] und (EU) Nr. 1176/2011[9] des Europäischen Parlaments und des Rates. Für die Überwachung dieser Entwicklungen der Wirtschaft und Beschäftigung sollten die Mitgliedstaaten Informationen in Form von mittelfristigen strukturellen finanzpolitischen Plänen vorlegen.

(7a) Gemäß Artikel 148 Absatz 4 AEUV ermittelt die Kommission innerhalb des Rahmens für soziale Konvergenz im gemeinsamen Beschäftigungsbericht Risiken für die Aufwärtskonvergenz für die Mitgliedstaaten und veröffentlicht anschließend „Berichte über die soziale Konvergenz“ für jene Mitgliedstaaten, bei denen sie Risiken für die soziale Aufwärtskonvergenz festgestellt hat. Die länderspezifischen Schlussfolgerungen aus der multilateralen Überwachung sollten in die länderspezifischen Empfehlungen der Kommission einfließen.

(8) Daher sollten detaillierte Vorschriften für Inhalt, Übermittlung, Bewertung und Überwachung der nationalen mittelfristigen strukturellen finanzpolitischen Pläne festgelegt werden, um durch eine mittelfristige Planung die Schuldentragfähigkeit, Investitionen und Reformen, die gemeinsamen Prioritäten der Union und ein nachhaltiges und inklusives Wachstum in den Mitgliedstaaten zu fördern und übermäßige öffentliche Defizite zu verhindern.

(9) Die nationalen mittelfristigen strukturellen finanzpolitischen Pläne sollten die finanzpolitischen und strukturellen Reformen und die Investitionszusagen eines jeden Mitgliedstaats enthalten und den Eckpfeiler des Rahmens für die wirtschaftspolitische Steuerung der Union bilden. Jeder Mitgliedstaat sollte einen mittelfristigen Plan vorlegen, in dem sein Nettoausgabenpfad sowie seine Zusagen in Bezug auf prioritäre öffentliche Investitionen und Reformen dargelegt werden, die zusammen für einen stetigen, schrittweisen Schuldenabbau und ein nachhaltiges und inklusives Wachstum sorgen sollen, wobei eine prozyklische Finanzpolitik zu vermeiden ist; auch sollten die Pläne weitreichendere Reform- und Investitionszusagen, insbesondere zur Förderung des europäischen Grünen Deals, der Europäischen Säule sozialer Rechte, des Politikprogramms 2030 für die digitale Dekade und des Strategischen Kompasses für Sicherheit und Verteidigung enthalten. In den nationalen Plänen sollten auch die Lücken bei den öffentlichen Investitionen bewertet werden, insbesondere hinsichtlich der Erreichung diese gemeinsamen Prioritäten der Union. Während der Laufzeit der Aufbau- und Resilienzfazilität[10] sollten die in den nationalen Aufbau- und Resilienzplänen abgegebenen Zusagen angemessen berücksichtigt werden.

(10) Die Kohäsionsfonds sind ebenfalls auf den Ablauf des Europäischen Semesters abgestimmt. Bei der Aufstellung der nationalen mittelfristigen strukturellen finanzpolitischen Pläne sollten neben der langfristigen Investitionspolitik des Unionshaushalts auch die kohäsionspolitischen Investitionen und Reformen angemessen berücksichtigt werden. Jeder Mitgliedstaat sollte zudem erläutern, wie mit seinem nationalen mittelfristigen strukturellen finanzpolitischen Plan die Kohärenz und gegebenenfalls die Komplementarität mit den Ausgaben für die Programme der Union, die vollständig durch Einnahmen aus den Unionsfonds und die entsprechenden einzelstaatlichen Kofinanzierungen gedeckt sind, sichergestellt wird.

(11) Der Übermittlung des nationalen mittelfristigen strukturellen finanzpolitischen Plans sollte ein fachlicher Dialog mit der Kommission vorausgehen, damit die Einhaltung der Bestimmungen dieser Verordnung und die Gleichbehandlung der Mitgliedstaaten sichergestellt werden können. Der fachliche Dialog sollte zwecks Transparenz und Rechenschaft gegenüber dem Europäischen Parlament ordnungsgemäß dokumentiert werden. Aufgrund einer Empfehlung der Kommission, der eine Stellungnahme des Europäischen Fiskalausschusses zur Unionsdimension und die ursprüngliche Stellungnahme der unabhängigen nationalen finanzpolitischen Institution zum Plan des betreffenden Mitgliedstaats beigefügt sind, sollte der Rat den Nettoausgabenpfad festlegen und die Reform- und Investitionszusagen billigen, gegebenenfalls einschließlich derjenigen, die einer etwaigen Verlängerung des Anpassungszeitraums zugrunde gelegt werden sollen.

(12) Zur Vereinfachung des haushaltspolitischen Rahmens der Union und zur Erhöhung der Transparenz sollte als Grundlage für die Festlegung des haushaltspolitischen Pfads und die jährliche haushaltspolitische Überwachung für jeden Mitgliedstaat ein einziger, auf der Schuldentragfähigkeit beruhender operativer Indikator herangezogen werden. Dieser einzige operative Indikator sollte auf national finanzierten Nettoprimärausgaben beruhen, d. h. Staatsausgaben ohne Zinsausgaben, ohne diskretionäre einnahmenseitige Maßnahmen, ▌ohne Ausgaben für Programme der Union, die vollständig durch Einnahmen aus den Unionsfonds ausgeglichen werden, ohne nationale Ausgaben für die Kofinanzierung von Programmen, die von der Union finanziert werden und durch eine Obergrenze von 0,25 % des BIP gedeckelt sind, ohne konjunkturelle Elemente der Ausgaben für Leistungen bei Arbeitslosigkeit und ohne Kosten im Zusammenhang mit der Aufnahme von Darlehen im Zusammenhang mit den nationalen Plänen im Rahmen der Aufbau- und Resilienzfazilität. Da dieser Indikator nicht von der Wirkung automatischer Stabilisatoren, einschließlich Einnahmen- und Ausgabenschwankungen, die sich der direkten Kontrolle des Staates entziehen, beeinflusst wird, ermöglicht er eine makroökonomische Stabilisierung.

(13) Um die Ausarbeitung der nationalen mittelfristigen strukturellen finanzpolitischen Pläne in die Wege zu leiten, sollte die Kommission den zugrunde liegenden Rahmen für die mittelfristige Projektion des öffentlichen Schuldenstands auf der Grundlage der Methode für die Analyse der Schuldentragfähigkeit und der makroökonomischen Prognosen und Annahmen für jeden Mitgliedstaat vorlegen. Für Mitgliedstaaten, deren öffentlicher Schuldenstand über dem Referenzwert von 60 % des BIP oder deren öffentliches Defizit über dem Referenzwert von 3 % des BIP liegt, sollte ein Referenzpfad vorgegeben werden, um die minimale Haushaltsanpassung festzulegen, mit der der Schuldenstand des Mitgliedstaats auf einen plausibel rückläufigen Pfad gebracht wird, der zu einem nachhaltigen Schuldenabbau führt, oder auf einem dem Vorsichtsgebot entsprechenden Niveau gehalten wird. ▌Mit einer angemessenen Haushaltspolitik sollte dafür gesorgt werden, dass dieser Schuldenabbau nachhaltig ist.

(13a) Für die Erstellung des Referenzpfads sollten die Kommission und der betreffende Mitgliedstaat einen Dialog führen, um die Übereinstimmung des Pfads mit den Bestimmungen dieser Verordnung zu bewerten. Im Rahmen dieses Dialogs kann der Mitgliedstaat beschließen, der Kommission einen Vorschlag für einen Zielpfad vorzulegen. Sind sich die Kommission und der betreffende Mitgliedstaat im Ergebnis des Dialogs nicht einig darüber, ob der Vorschlag für einen Referenzpfad den Bestimmungen dieser Verordnung entspricht, so sollte die Kommission einen Referenzpfad vorlegen, der den in dieser Verordnung festgelegten Anforderungen entspricht.

(14) Zudem sollte der Referenzpfad sicherstellen, dass das öffentliche Defizit unter den Referenzwert von 3 % des Bruttoinlandsprodukts (BIP) gesenkt und darunter gehalten wird. Des Weiteren sollte er sicherstellen, dass sich die öffentliche Schuldenquote während des Anpassungszeitraums stabilisiert und während des Projektionszeitraums in Mitgliedstaaten mit einer Schuldenquote von über 90 % des BIP jährlich um durchschnittlich mindestens einen Prozentpunkt der öffentlichen Schuldenquote und in Mitgliedstaaten mit einer Schuldenquote von 60 % bis 90 % des BIP jährlich um durchschnittlich mindestens einen halben Prozentpunkt gesenkt wird.

(15) Um zu beurteilen, ob gegen Ende der vierjährigen Laufzeit des nationalen mittelfristigen strukturellen finanzpolitischen Plans weitere Anpassungen erforderlich sind, sollte ein neuer Referenzpfad vorgelegt werden, wenn der öffentliche Schuldenstand des Mitgliedstaats nach wie vor über dem Referenzwert von 60 % des BIP oder das öffentliche Defizit über dem Referenzwert von 3 % des BIP liegt.

(16) Vor Übermittlung des nationalen mittelfristigen strukturellen finanzpolitischen Plans sollte jeder Mitgliedstaat die einschlägigen Interessenträger einschließlich der regionalen Gebietskörperschaften konsultieren und das Ergebnis dieser Konsultation dem Plan beifügen. In jedem nationalen mittelfristigen strukturellen finanzpolitischen Plan sollte auch dessen Status im Rahmen der nationalen Verfahren angegeben werden und insbesondere, ob der Plan vom nationalen Parlament ▌gebilligt wurde und ob das nationale Parlament gegebenenfalls die Möglichkeit hatte, die Empfehlung des Rates zum vorhergehenden Plan und ▌andere Empfehlungen oder Beschlüsse des Rates oder eine Verwarnung der Kommission zu erörtern.

(16a) Eine neue Regierung in einem Mitgliedstaat kann der Kommission einen neuen oder überarbeiteten nationalen mittelfristigen strukturellen finanzpolitischen Plan vorlegen. Liegen jedoch objektive Umstände vor, die der Umsetzung des Plans entgegenstehen, so kann ein Mitgliedstaat beantragen, der Kommission spätestens 12 Monate vor Ablauf des laufenden Plans einen überarbeiteten Plan zu übermitteln. Ein neuer oder überarbeiteter nationaler mittelfristiger struktureller finanzpolitischer Plan sollte nur dann darauf abzielen, im ursprünglichen Plan vorgesehene Investitionen rückgängig zu machen oder zu streichen, wenn ihre Streichung nicht zu ungerechtfertigten Mehrkosten für den Mitgliedstaat führt.

(17) Legen die Mitgliedstaaten ihren Referenzpfaden Annahmen zugrunde, die von dem Standardrahmen der Kommission für die mittelfristige Projektion des öffentlichen Schuldenstands und den makroökonomischen Prognosen und Annahmen abweichen, so sollten sie die Unterschiede in dem mit der Kommission geführten Dialog über den Referenzpfad transparent und anhand stichhaltiger wirtschaftlicher Argumente erläutern und hinreichend begründen.

(18) Da den Mitgliedstaaten am Ende ihrer mittelfristigen strukturellen finanzpolitischen Pläne zusätzliche Kosten, etwa infolge der Bevölkerungsalterung oder aufgrund eines ungünstigen Zins-Wachstums-Differenzials, entstehen könnten, sollten sie dafür sorgen, dass der Gesamtsaldo am Ende des Anpassungszeitraums ausreicht, um das Defizit dauerhaft unter dem Referenzwert von 3 % des BIP zu halten.

(19) Damit das Zusammenspiel zwischen dem gemeinsamen Rahmen der Union und den nationalen haushaltspolitischen Rahmen funktioniert, sollte die Kommission ihre Bewertung nur auf die Entwicklung der national finanzierten Nettoprimärausgaben stützen. Den Mitgliedstaaten sollte es möglich sein, ihre nationalen Haushaltsziele an einem anderen Indikator, etwa dem strukturellen Saldo, auszurichten, wenn der jeweilige nationale haushaltspolitische Rahmen dies erfordert.

(21) Um die Umsetzung der mittelfristigen strukturellen finanzpolitischen Pläne sicherzustellen, sollten die Kommission und der Rat die in diesen Plänen im Rahmen des Europäischen Semesters zugesagten Reformen und Investitionen auf der Grundlage der jährlichen Fortschrittsberichte der Mitgliedstaaten und im Einklang mit den Artikeln 121 und 148 AEUV überwachen. Zu diesem Zweck sollten sie mit dem Europäischen Parlament einen Dialog im Rahmen des Europäischen Semesters und mit dem zuständigen Ausschuss des Europäischen Parlaments einen Dialog über die mittelfristigen strukturellen finanzpolitischen Pläne führen. Die Kommission sollte die Elemente berücksichtigen, die sich aus den im Rahmen jener Dialoge geäußerten Ansichten ergeben.

(21a) Das Europäische Parlament sollte auf gebührende Weise regelmäßig und strukturiert in das Europäische Semester einbezogen werden. Der Rat und die Kommission sollten dem Europäischen Parlament regelmäßig über die Anwendung dieser Verordnung Bericht erstatten und die Ergebnisse der gemäß dieser Verordnung durchgeführten multilateralen Überwachung in ihre Berichte aufnehmen. Um bei der Anwendung dieser Verordnung Transparenz und Rechenschaftspflicht sicherzustellen, sollte die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat – erforderlichenfalls unter Einhaltung angemessener Vertraulichkeitsvereinbarungen – gleichzeitig und unter denselben Bedingungen einschlägige Dokumente und Informationen übermitteln, wie etwa die von den Mitgliedstaaten vorgelegten mittelfristigen strukturellen finanzpolitischen Pläne und den vorgeschlagenen Nettoausgabenpfad, die Bewertungen der Schuldentragfähigkeit und einen Überblick über die vorläufigen Ergebnisse der Kommission in Bezug auf die Fortschritte bei der Umsetzung der Pläne.

(22) Um einen eher schrittweisen Schuldenabbau zu ermöglichen, kann der Anpassungszeitraum um höchstens drei Jahre verlängert werden, wenn der betreffende Mitgliedstaat seinem mittelfristigen strukturellen finanzpolitischen Plan ein Paket überprüfbarer und terminierter Reformen und Investitionen zugrunde legt, die im Regelfall zusammen genommen wachstums- und resilienzfördernd sind, tragfähige öffentliche Finanzen fördern und den gemeinsamen Prioritäten der Union, den einschlägigen länderspezifischen Empfehlungen, die im Rahmen des Europäischen Semesters an den Mitgliedstaat gerichtet wurden, sowie den länderspezifischen Investitionsprioritäten Rechnung tragen▌. In hinreichend begründeten Fällen kann es einem Mitgliedstaat gestattet werden, mehrere, aber nicht alle dieser Kriterien in Bezug auf sein Paket von Reformen und Investitionen zu erfüllen, die einer Verlängerung des Anpassungszeitraums zugrunde liegen.

(23) Damit ein gerechter und transparenter Prozess gewährleistet ist, sollten die Reform- und Investitionszusagen anhand eines gemeinsamen Unionsrahmens bewertet werden. Während der Laufzeit der Aufbau- und Resilienzfazilität sollten die im Rahmen der nationalen Aufbau- und Resilienzpläne abgegebenen Zusagen gegebenenfalls mit dem Reform- und Investitionspaket zur Verlängerung des Anpassungszeitraums im Einklang stehen. Das Reform- und Investitionspaket, auf dessen Grundlage der Zeitraum für die Haushaltsanpassung verlängert werden soll, sollte in einem angemessenen Verhältnis zu den im jüngsten Debt Sustainability Monitor festgestellten Herausforderungen beim öffentlichen Schuldenstand und den für das mittelfristige Wachstum bestehenden Herausforderungen, zu denen auch die demografischen Herausforderungen gehören, stehen. Es wird erwartet, dass in Mitgliedstaaten, in denen die Herausforderungen beim öffentlichen Schuldenstand mit erheblichen Herausforderungen für das mittelfristige Wachstum einhergehen, mit dem Reform- und Investitionspaket auch Hindernisse für das mittelfristige Wachstum angegangen werden.

(24) Die in den nationalen mittelfristigen strukturellen finanzpolitischen Plänen enthaltenen Reform- und Investitionszusagen sollten aktiv zu den gemeinsamen Prioritäten der Union beitragen. Die Kommission sollte diesem Beitrag bei der Bewertung des von dem Mitgliedstaat vorgeschlagenen Nettoausgabenpfads besondere Aufmerksamkeit widmen. Diese Reform- und Investitionszusagen sollten auch mit den nationalen Strategien vereinbar sein, die der betreffende Mitgliedstaat zur Umsetzung der einschlägigen Prioritäten der Union vorgelegt hat, und –während der Laufzeit der Aufbau- und Resilienzfazilität – mit den Aufbau- und Resilienzplänen sowie mit allen Investitionsinstrumenten der Union, die die gemeinsamen Prioritäten der Union betreffen oder dem gleichen Zweck wie die Aufbau- und Resilienzfazilität dienen, im Einklang stehen.

(25) Werden die überprüfbaren und terminierten Reform- und Investitionszusagen, die einem eher schrittweisen Nettoausgabenpfad zugrunde liegen, nicht innerhalb der gesetzten Frist erfüllt, kann der Rat auf Empfehlung der Kommission empfehlen, eine raschere Anpassung vorzunehmen, d. h. den Verlängerungszeitraum des Nettoausgabenpfads zu verkürzen.

(26) Um für Durchsetzungsmaßnahmen, insbesondere für einen Bericht nach Artikel 126 Absatz 3 AEUV eine Basis zu schaffen, sollte die Kommission für jeden Mitgliedstaat ein Kontrollkonto einrichten, um die in dem Mitgliedstaat festgestellten jährlichen Abweichungen der Nettoausgaben von dem vom Rat vorgegebenen Nettoausgabenpfad zu verfolgen und diese Abweichungen im Zeitverlauf zu summieren. Es sollte gelten, dass ein Mitgliedstaat von seinem Nettoausgabenpfad abweicht, wenn der kumulierte Saldo des Kontrollkontos während des Anpassungszeitraums in den Jahren positiven BIP-Wachstums höher ist als 1 % des BIP. Bei bestimmten strategischen Investitionen, die den gemeinsamen Prioritäten der Union dienen und einen Mehrwert für die Union insgesamt haben, sollte die Kommission den Mitgliedstaaten ausnahmsweise gestatten können, den Referenzwert im Kontrollkonto zu überschreiten, beispielsweise in Ausnahmefällen, in denen die Investitionskosten aufgrund unvorhergesehener Umstände steigen oder während des Anpassungszeitraums zusätzliche strategische Investitionen erforderlich werden. Abweichungen vom Referenzwert können von der Kommission für einen Zeitraum von bis zu fünf Jahren je Antrag gestattet werden.

(26a) Im Wege eines delegierten Rechtsakts sollte ein spezielles Scoreboard erstellt werden, in dem die Fortschritte bei der Umsetzung der mittelfristigen strukturellen finanzpolitischen Pläne der Mitgliedstaaten dargestellt werden. Das Scoreboard sollte bis spätestens Juni 2024 einsatzbereit sein und von der Kommission zweimal jährlich aktualisiert werden.

(27) Die unabhängigen finanzpolitischen Institutionen haben gezeigt, dass sie in der Lage sind, die Haushaltsdisziplin zu fördern und die Zuverlässigkeit der öffentlichen Finanzen der Mitgliedstaaten zu erhöhen. Um die Eigenverantwortung der Mitgliedstaaten zu stärken, sollte die Rolle der unabhängigen finanzpolitischen Institutionen, die traditionell mit der Überwachung der Einhaltung des nationalen Rahmens betraut sind, auf den Rahmen für die wirtschaftspolitische Steuerung der Union ausgeweitet werden.

(27a) Die Kommission sollte einen Europäischen Fiskalausschuss als unabhängige Sachverständigengruppe einsetzen, die bei der wirtschaftspolitischen Koordinierung der Union beratend tätig ist.

(28) In ihrer Stellungnahme zu den nach Artikel 6 der Verordnung (EU) Nr. 473/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates[11] vorgelegten Übersichten über die Haushaltsplanung sollte die Kommission bewerten, ob die Übersichten mit den Nettoausgabenpfaden gemäß der vorliegenden Verordnung vereinbar sind.

(29) Dabei sollte besonders darauf geachtet werden, ob erhebliche Risiken von Abweichungen der Haushaltslage von dem vom Rat festgelegten Nettoausgabenpfad bestehen. Deshalb ist es angezeigt, das Verfahren der multilateralen Überwachung nach Artikel 121 Absätze 3 und 4 AEUV durch ein Frühwarnsystem zu ergänzen, mit dem die Kommission einen Mitgliedstaat gemäß Artikel 121 Absatz 4 AEUV frühzeitig darauf aufmerksam machen kann, dass Maßnahmen zur Korrektur des Haushalts ergriffen werden müssen, die geeignet sind, ein übermäßiges öffentliches Defizit zu verhindern. Darüber hinaus sollte der Rat bei einem anhaltenden Abweichen vom vorgegebenen Haushaltsziel seine Empfehlung verschärfen und veröffentlichen.

(30) Im Fall größerer Schocks, die das Euro-Währungsgebiet oder die Union als Ganzes treffen, ist eine allgemeine Ausweichklausel erforderlich, die zur Abwendung eines schweren Konjunkturabschwungs im Euro-Währungsgebiet oder in der Union insgesamt eine Abweichung vom Nettoausgabenpfad gestattet, sofern dadurch die mittelfristige Tragfähigkeit der öffentlichen Finanzen nicht gefährdet wird.

(31) Es sollte auch eine länderspezifische Ausweichklausel geben, die eine Abweichung vom Nettoausgabenpfad zulässt, sofern dadurch die mittelfristige Tragfähigkeit der öffentlichen Finanzen im Falle außergewöhnlicher Umstände – wie unvorhersehbarer exogener Ereignisse, die nicht hätten verhindert werden können und antizyklische fiskalpolitische Maßnahmen erfordern –, die sich der Kontrolle des Mitgliedstaats entziehen und erhebliche Auswirkungen auf die öffentlichen Finanzen des Mitgliedstaats haben, nicht gefährdet wird. Dabei müssten diese erheblichen Auswirkungen dazu führen, dass der Schock insgesamt über das normale Maß hinausgeht▌. Die Bewertung, ob die Tragfähigkeit der öffentlichen Finanzen im Falle der Anwendung sowohl der allgemeinen als auch der länderspezifischen Ausweichklausel gefährdet ist, sollte auf einer quantitativen und qualitativen Analyse durch die Kommission beruhen. Die Anwendung und Ausweitung einer allgemeinen oder einer länderspezifischen Ausweichklausel wäre von einer Empfehlung des Rates abhängig.

(32) Diese Verordnung bildet zusammen mit der Richtlinie des Rates [XXX zur Änderung der Richtlinie 2011/85/EU] und der Verordnung des Rates [XXX zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1467/97 des Rates] ein Paket. Zusammen schaffen sie einen reformierten Rahmen für die wirtschaftspolitische Steuerung der Union, mit dem der Inhalt des Titels III „Fiskalpolitischer Pakt“ des Vertrags über Stabilität, Koordinierung und Steuerung in der Wirtschafts- und Währungsunion[12] (SKS-Vertrag) im Einklang mit Artikel 16 des Vertrags in das Unionsrecht übernommen wird. Aufbauend auf den Erfahrungen mit der Umsetzung des SKS-Vertrags durch die Mitgliedstaaten wird auch bei diesem Vorschlag für ein Legislativpaket die mittelfristige Ausrichtung des fiskalpolitischen Pakts als Instrument zur Durchsetzung von Haushaltsdisziplin und zur Wachstumsförderung eingesetzt. Das Paket weist eine stärkere länderspezifische Dimension auf, um die Eigenverantwortung der Mitgliedstaaten zu erhöhen, unter anderem durch eine Stärkung der Rolle der unabhängigen finanzpolitischen Institutionen; dies stützt sich im Wesentlichen auf die von der Kommission im Einklang mit Artikel 3 Absatz 2 des SKS-Vertrags vorgeschlagenen gemeinsamen Grundsätze des fiskalpolitischen Pakts[13]. Die Analyse der Ausgaben ohne diskretionäre einnahmenseitige Maßnahmen für die im fiskalpolitischen Pakt vorgeschriebene Gesamtbewertung der Einhaltung der Regelungen ist in dieser Verordnung festgelegt. Wie im fiskalpolitischen Pakt werden auch in dieser Verordnung vorübergehende Abweichungen vom mittelfristigen Plan nur unter außergewöhnlichen Umständen gestattet. Ähnlich wie im fiskalpolitischen Pakt sollten bei erheblichen Abweichungen vom mittelfristigen Plan Maßnahmen ergriffen werden, die in einem festgelegten Zeitraum zu einer Korrektur der Abweichungen führen. Mit dem Paket werden die haushaltspolitische Überwachung und die Durchsetzungsverfahren gestärkt, um der Verpflichtung, gesunde und tragfähige öffentliche Finanzen sowie nachhaltiges und inklusives Wachstum zu fördern, nachzukommen. Bei der Reform des Rahmens für die wirtschaftspolitische Steuerung werden somit die im SKS-Vertrag festgelegten grundlegenden Ziele der Haushaltsdisziplin und der Schuldentragfähigkeit beibehalten.

(33) Damit eine wirksame Durchführung und angemessene Überwachung dieser Verordnung sichergestellt wird, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, gemäß Artikel 290 AEUV Rechtsakte in Bezug auf Folgendes zu erlassen: die Angaben, die in den mittelfristigen strukturellen finanzpolitischen Plänen der Mitgliedstaaten enthalten sein müssen, die Angaben, die in den jährlichen Fortschrittsberichten der Mitgliedstaaten enthalten sein müssen, die Methode für die Schuldentragfähigkeitsanalyse, die Methode für die Plausibilitätsprüfung, durch die festgestellt wird, ob sich die projizierte öffentliche Schuldenquote auf einem rückläufigen Pfad befindet, der zu einem nachhaltigen Schuldenabbau führt, oder auf einem dem Vorsichtsgebot entsprechenden Niveau gehalten wird, die Einrichtung eines Scoreboards und den Bewertungsrahmen für die Reform- und Investitionszusagen, die einer Verlängerung des Zeitraums für die Haushaltsanpassung zugrunde gelegt werden sollen. Es ist von besonderer Bedeutung, dass die Kommission im Zuge ihrer Vorbereitungsarbeit angemessene Konsultationen, auch auf der Ebene von Sachverständigen, durchführt, die mit den Grundsätzen in Einklang stehen, die in der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 13. April 2016 über bessere Rechtsetzung[14] niedergelegt wurden. Um insbesondere für eine gleichberechtigte Beteiligung an der Vorbereitung delegierter Rechtsakte zu sorgen, erhalten das Europäische Parlament und der Rat alle Dokumente zur gleichen Zeit wie die Sachverständigen der Mitgliedstaaten, und ihre Sachverständigen haben systematisch Zugang zu den Sitzungen der Sachverständigengruppen der Kommission, die mit der Vorbereitung der delegierten Rechtsakte befasst sind.

(33a) Spätestens 12 Monate nach Inkrafttreten dieser Verordnung sollte im Wege eines delegierten Rechtsakts eine Methode für die Analyse der Schuldentragfähigkeit angenommen werden. Zu diesem Zweck sollte die Kommission Faktoren ermitteln, die für die Bewertung der Schuldentragfähigkeit relevant sind. Für das erste Jahr, in dem die Mitgliedstaaten aufgefordert sind, ihre mittelfristigen strukturellen finanzpolitischen Pläne vorzulegen, sollte die Grundlage für den zugrunde liegenden Rahmen für die mittelfristige Projektion des öffentlichen Schuldenstands der Debt Sustainability Monitor 2022 sein.

(34) Die multilaterale Überwachung sollte sich auf hochwertige und unabhängige Statistiken stützen, die nach den Grundsätzen der Verordnung (EG) Nr. 223/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates[15] erstellt werden, —

KAPITEL I

GEGENSTAND UND BEGRIFFSBESTIMMUNGEN

Artikel 1

Gegenstand

Mit dieser Verordnung werden Vorschriften festgelegt, die eine wirksame Koordinierung der Wirtschaftspolitik der Mitgliedstaaten gewährleisten und damit zur Verwirklichung der Ziele der Union in Bezug auf nachhaltiges und inklusives Wachstum, hochwertige Beschäftigung und Wettbewerbsfähigkeit beitragen.

Sie legt detaillierte Vorschriften für Inhalt, Übermittlung, Bewertung und Überwachung der nationalen mittelfristigen strukturellen finanzpolitischen Pläne im Rahmen der multilateralen haushaltspolitischen Überwachung durch den Rat und die Kommission unter Einbeziehung des Europäischen Parlaments fest, um durch mittelfristige Planung die Schuldentragfähigkeit, Investitionen und Reformen, die gemeinsamen Prioritäten der Union und ein nachhaltiges und inklusives Wachstum und die Resilienz in den Mitgliedstaaten zu fördern und übermäßigen öffentlichen Defiziten vorzubeugen, wodurch die Kohärenz innerhalb der Union, einschließlich des Euro-Währungsgebiets, sichergestellt wird.

Artikel 2

Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck

1. „länderspezifische Empfehlung“ die jährlichen Leitlinien des Rates an einen Mitgliedstaat zur Wirtschafts-, Haushalts-, Beschäftigungs- und Strukturpolitik gemäß den Artikeln 121 und 148 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV);

2. ‚Nettoausgaben‘ die Staatsausgaben ohne Zinsausgaben, diskretionäre einnahmenseitige Maßnahmen, Ausgaben für Unionsprogramme, die vollständig durch Einnahmen aus den Unionsfonds ausgeglichen werden, nationale Ausgaben für die Kofinanzierung von Programmen, die von der Union finanziert werden und durch eine Obergrenze von 0,25 % des BIP gedeckelt sind, konjunkturelle Elemente der Ausgaben für Leistungen bei Arbeitslosigkeit und ohne Kosten aufgrund der Aufnahme von Darlehen im Zusammenhang mit den nationalen Aufbau- und Resilienzfazilitätsplänen;

3. Referenzpfad“ den infolge eines Vorschlags des betreffenden Mitgliedstaats und infolge des in Artikel 7 Absatz 1a genannten Dialogs von der Kommission vorgegebenen Zielpfad für die Nettoausgaben jedes Mitgliedstaats, dessen öffentlicher Schuldenstand über dem Referenzwert von 60 % des Bruttoinlandsprodukts (BIP) oder dessen öffentliches Defizit über dem Referenzwert von 3 % des BIP liegt▌;

4. „Nettoausgabenpfad“ den vom Rat festgelegten mehrjährigen Zielpfad für die Nettoausgaben eines Mitgliedstaats;

5. „nationaler mittelfristiger struktureller finanzpolitischer Plan“ das Dokument, das die haushaltspolitischen Zusagen und die Reform- und Investitionszusagen eines Mitgliedstaats enthält;

6. „jährlicher Fortschrittsbericht“ das Dokument, in dem ein Mitgliedstaat über die Umsetzung des ▌nationalen mittelfristigen strukturellen finanzpolitischen Plans, einschließlich des Nettoausgabenpfads und der Reform- und Investitionszusagen, berichtet;

7. „Anpassungszeitraum“ den Zeitraum, in dem die Haushaltsanpassung eines Mitgliedstaats erfolgt; der Anpassungszeitraum umfasst mindestens die vierjährige Laufzeit des nationalen mittelfristigen strukturellen finanzpolitischen Plans und eine etwaige Verlängerung;

8. „Kontrollkonto“ eine Aufzeichnung der kumulierten Abweichungen der tatsächlichen Nettoausgaben eines Mitgliedstaats vom Nettoausgabenpfad;

9. „struktureller Saldo“ den konjunkturbereinigten gesamtstaatlichen Haushaltssaldo ohne Berücksichtigung befristeter Maßnahmen;

10. „struktureller Primärsaldo“ den konjunkturbereinigten gesamtstaatlichen Haushaltssaldo ohne Berücksichtigung von befristeten Maßnahmen und Zinsaufwand;

10a. „Projektionszeitraum“ den Anpassungszeitraum plus zehn Jahre.

 

KAPITEL II

EUROPÄISCHES SEMESTER

Artikel 3

Das Europäische Semester

Um eine engere Koordinierung der Wirtschaftspolitik und der einschlägigen sozialpolitischen Maßnahmen sowie eine dauerhafte Konvergenz der wirtschaftlichen und sozialen Leistung der Mitgliedstaaten zu gewährleisten, führen der Rat und die Kommission unter Einbeziehung des Europäischen Parlaments gemäß Artikel 25a die multilaterale Überwachung im Rahmen des Europäischen Semesters im Einklang mit den im AEUV festgelegten Zielen und Anforderungen durch. Die multilaterale Überwachung stützt sich auf hochwertige und unabhängige Statistiken, die nach den Grundsätzen der Verordnung (EG) Nr. 223/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates erstellt werden.

Um das übergeordnete Ziel, für eine engere Koordinierung der Wirtschafts-, Sozial-, Haushalts- und Strukturpolitik zu sorgen, zu erreichen, sowie für die Zwecke einer Gesamtbewertung der Wirtschaftsleistung umfasst das Europäische Semester

a) die Formulierung und die Überwachung der Umsetzung der Grundzüge der Wirtschaftspolitik der Mitgliedstaaten und der Union gemäß Artikel 121 Absatz 2 AEUV, der länderspezifischen Empfehlungen und der Empfehlung zur Wirtschaftspolitik des Euro-Währungsgebiets,

b) die Formulierung und die Überwachung der Umsetzung der von den Mitgliedstaaten nach Artikel 148 Absatz 2 AEUV zu berücksichtigenden beschäftigungspolitischen Leitlinien, der europäischen Säule sozialer Rechte und ihrer Kernziele sowie der einschlägigen länderspezifischen Empfehlungen wie auch des sozialpolitischen Scoreboards und seiner Leit- und Hilfsindikatoren sowie des Rahmens für soziale Konvergenz zur Vermeidung und Ermittlung von Risiken im Bereich soziale Konvergenz,

c) die Übermittlung, Bewertung und Billigung der mittelfristigen strukturellen finanzpolitischen Pläne der Mitgliedstaaten sowie deren Überwachung im Rahmen der jährlichen Fortschrittsberichte,

d) die Überwachung zur Vermeidung und Korrektur makroökonomischer Ungleichgewichte gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1176/2011,

e) andere Verfahren der multilateralen Überwachung, die vom Europäischen Parlament und vom Rat gemäß Artikel 121 Absatz 6 AEUV festgelegt werden.

Artikel 4

Durchführung des Europäischen Semesters:

(1) Wann immer dies in Anbetracht der Bewertung der mittelfristigen strukturellen finanzpolitischen Pläne gemäß dieser Verordnung, der jährlichen Fortschrittsberichte sowie der sozioökonomischen Lage der betreffenden Mitgliedstaaten angezeigt ist, richtet der Rat auf der Grundlage von Empfehlungen der Kommission sowie unter umfassender Nutzung der in den Artikeln 121 und 148 AEUV vorgesehenen Rechtsinstrumente und der einschlägigen sekundärrechtlichen Vorschriften Empfehlungen an die jeweiligen Mitgliedstaaten.

(2) Bei wichtigen Entscheidungen zur Entwicklung ihrer Wirtschafts-, Sozial-, Beschäftigungs-, Struktur- und Haushaltspolitik tragen die Mitgliedstaaten den in Artikel 3 Absatz 2 Buchstaben a und b genannten Grundzügen der Wirtschaftspolitik der Mitgliedstaaten, beschäftigungspolitischen Leitlinien und Empfehlungen gebührend Rechnung. Die entsprechenden Fortschritte werden von der Kommission überwacht.

(3) Kommt ein Mitgliedstaat den an ihn gerichteten Leitlinien nicht nach, so kann dies folgende Maßnahmen nach sich ziehen:

a) weitere länderspezifische Empfehlungen,

b) eine Verwarnung durch die Kommission oder eine Empfehlung des Rates gemäß Artikel 121 Absatz 4 AEUV,

ba) eine Empfehlung des Rates gemäß Artikel 148 Absatz 4 AEUV,

c) Maßnahmen gemäß dieser Verordnung, der Verordnung (EG) Nr. 1467/97 des Rates[16] oder der Verordnung (EU) Nr. 1176/2011.

KAPITEL III

DER TECHNISCHE ZIELPFAD

Artikel 5

Der Referenzpfad

Für jeden Mitgliedstaat, dessen öffentlicher Schuldenstand über dem Referenzwert von 60 % des BIP oder dessen öffentliches Defizit über dem Referenzwert von 3 % des BIP liegt, gibt die Kommission in einem Bericht an das Europäische Parlament und den Rat einen Referenzpfad vor. Bei der Erstellung des Berichts konsultiert die Kommission im Rahmen des Dialogs gemäß Artikel 7 Absatz 1a den betreffenden Mitgliedstaat, gegebenenfalls auch zu seinem vorgeschlagenen Referenzpfad, wobei sie eine faire und gleiche Behandlung aller Mitgliedstaaten sicherstellt.

Der Referenzpfad wird in Höhe der Nettoausgaben festgelegt und beruht auf der Methode der Schuldentragfähigkeitsanalyse gemäß Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe a, die öffentlich zugänglich ist.

Der Referenzpfad erstreckt sich über einen mindestens vierjährigen Anpassungszeitraum, der der Laufzeit des nationalen mittelfristigen strukturellen finanzpolitischen Plans entspricht, sowie auf dessen etwaige Verlängerung um höchstens drei Jahre gemäß Artikel 13▌. Die Kommission veröffentlicht diesen Bericht gemäß Artikel 9.

Artikel 6

Anforderungen an den Referenzpfad

Der Referenzpfad soll dafür sorgen, dass

a) die öffentliche Schuldenquote auf einen plausibel rückläufigen Pfad gebracht bzw. darauf gehalten wird, was zu einem nachhaltigen Schuldenabbau führt, oder auf einem dem Vorsichtsgebot entsprechenden Niveau gehalten wird,

b) das öffentliche Defizit unter den Referenzwert von 3 % des BIP gesenkt und darunter gehalten wird,

c) die Konsolidierungsanstrengungen während der Laufzeit des nationalen mittelfristigen strukturellen finanzpolitischen Plans mindestens proportional zur Gesamtanstrengung während des gesamten Anpassungszeitraums sind,

d) sich die öffentliche Schuldenquote während des Anpassungszeitraums stabilisiert und während des Projektionszeitraums in Mitgliedstaaten mit einer Schuldenquote von über 90 % des BIP jährlich um durchschnittlich mindestens einen Prozentpunkt der öffentlichen Schuldenquote und in Mitgliedstaaten mit einer Schuldenquote von 60 % bis 90 % des BIP jährlich um durchschnittlich mindestens einen halben Prozentpunkt gesenkt wird.

Liegt das öffentliche Defizit eines Mitgliedstaats über 3 % und die öffentliche Schuldenquote unter dem Referenzwert von 60 % des BIP, so gilt Buchstabe d nicht.

Für jeden Mitgliedstaat wird ein eigener Referenzpfad festgelegt. ▌

Artikel 7

Das Verfahren des Referenzpfads

(1) Spätestens drei Monate vor dem Zeitpunkt, zu dem die Mitgliedstaaten erstmals ihre mittelfristigen strukturellen finanzpolitischen Pläne vorlegen müssen, und danach entsprechend, legt die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat folgende Informationen vor:

a) den zugrunde liegenden länderspezifischen Rahmen für die mittelfristige Projektion des öffentlichen Schuldenstands auf der Grundlage der Methode der Schuldentragfähigkeitsanalyse und die entsprechenden Ergebnisse,

b) ihre länderspezifischen makroökonomischen Prognosen und Annahmen.

(1a) Spätestens drei Monate vor dem Zeitpunkt, zu dem die Mitgliedstaaten ihre mittelfristigen strukturellen finanzpolitischen Pläne vorlegen müssen, führen die Kommission und der betreffende Mitgliedstaat einen Dialog, dessen Ziel darin besteht, sicherzustellen, dass der Referenzpfad den Artikeln 5 und 6 entspricht. Im Rahmen dieses Dialogs ist es dem betreffenden Mitgliedstaat gestattet, der Kommission unter Berücksichtigung der in Absatz 1 Buchstaben a und b genannten Informationen einen Vorschlag für einen Referenzpfad vorzulegen. Dem Vorschlag für einen Referenzpfad wird eine Stellungnahme der unabhängigen finanzpolitischen Institution des betreffenden Mitgliedstaats beigefügt. Versäumt es die unabhängige finanzpolitische Institution, innerhalb einer angemessenen Frist eine solche Stellungnahme abzugeben, hindert dies den betreffenden Mitgliedstaat jedoch nicht daran, seinen Vorschlag für einen Referenzpfad vorzulegen.

Entscheidet sich der betreffende Mitgliedstaat im Verlauf des Dialogs gemäß Unterabsatz 1 gegen die Vorlage eines Vorschlags für einen Referenzpfad oder tut er dies nicht rechtzeitig oder können sich die Kommission und der betreffende Mitgliedstaat nicht auf einen Referenzpfad einigen, so legt die Kommission einen Referenzpfad vor, der die Anforderungen des Artikels 6 erfüllt.

Die Kommission übermittelt dem Rat und dem Europäischen Parlament die Referenzpfade, einschließlich der von den Mitgliedstaaten vorgeschlagenen Referenzpfade und aller Daten, Annahmen und Berechnungen, die diesen Zielpfaden zugrunde liegen, und zwar in einer reproduzierbaren Weise.

(2) Mitgliedstaaten, deren öffentliches Defizit unter dem Referenzwert von 3 % des BIP und deren öffentlicher Schuldenstand unter dem Referenzwert von 60 % des BIP liegt, stellt die Kommission technische Informationen zu dem strukturellen Primärsaldo zur Verfügung, der erforderlich ist, um sicherzustellen, dass das Gesamtdefizit über einen Zeitraum von zehn Jahren nach Ende des nationalen mittelfristigen strukturellen finanzpolitischen Plans ohne zusätzliche politische Maßnahmen unter dem Referenzwert von 3 % des BIP gehalten wird.

(3) Jeder Mitgliedstaat, der einen öffentlichen Schuldenstand über dem Referenzwert von 60 % des BIP oder ein öffentliches Defizit über dem Referenzwert von 3 % des BIP aufweist, aktualisiert seinen Vorschlag für einen Referenzpfad spätestens zwei Monate vor der Vorlage der nächsten mittelfristigen strukturellen finanzpolitischen Pläne.

Artikel 8

Plausibilitätsprüfung und Bewertung der Schuldentragfähigkeit

Die Kommission prüft anhand einer reproduzierbaren, vorhersehbaren und transparenten Methode auf der Grundlage der folgenden Bedingungen, ob sich die projizierte öffentliche Schuldenquote des betreffenden Mitgliedstaats auf einem rückläufigen Pfad befindet, der bei angemessener Haushaltspolitik zu einem nachhaltigen Schuldenabbau führt, oder auf einem dem Vorsichtsgebot entsprechenden Niveau gehalten wird: 

a) Die öffentliche Schuldenquote sinkt oder wird unter Zugrundelegung der deterministischen Szenarien des Rahmens der Kommission für die mittelfristige Projektion des öffentlichen Schuldenstands auf der Grundlage der Methode der Schuldentragfähigkeitsanalyse auf einem dem Vorsichtsgebot entsprechenden Niveau gehalten.

b) Das Risiko, dass die öffentliche Schuldenquote in den fünf Jahren nach Ablauf des Anpassungszeitraums des nationalen mittelfristigen strukturellen finanzpolitischen Plans nicht sinkt, ist ausreichend gering, wobei dieses Risiko anhand der stochastischen Analyse der Kommission bewertet wird.

Die Kommission unterrichtet das Europäische Parlament und den Rat über ihre Analyse der Plausibilität und der zugrunde liegenden Daten – erforderlichenfalls unter Einhaltung von Vertraulichkeitsvereinbarungen.

Die Kommission erlässt bis zum... [zwölf Monate nach dem Datum des Inkrafttretens dieser Verordnung] gemäß Artikel 33 delegierte Rechtsakte zur Ergänzung dieser Verordnung, in denen sie eine Methode für die Analyse der Schuldentragfähigkeit und der in Absatz 1 genannten Methode für die Plausibilitätsbewertung festlegt. Die delegierten Rechtsakte müssen bei der Offenlegung der Modelle und der Variablenspannen und Annahmen hinreichend detailliert sein, damit die Schuldentragfähigkeitsanalysen reproduziert werden können.

Für die Zwecke des delegierten Rechtsakts zur Schuldentragfähigkeitsanalyse ermittelt die Kommission die relevanten Faktoren für die Bewertung der Schuldentragfähigkeit, wobei insbesondere die künftige Entwicklung des nachhaltigen Wachstums, die Zinssätze, das Inflationsniveau, Liquiditätsrisiken, die Schuldenstruktur, Eventualverbindlichkeiten, die potenziellen Auswirkungen der Reformen und Investitionen, die den umgesetzten nationalen mittelfristigen strukturellen finanzpolitischen Plänen zugrunde liegen, auf das Wachstum sowie Klimarisiken zu berücksichtigen sind.

Für das erste Jahr, in dem die Mitgliedstaaten ihre mittelfristigen strukturellen finanzpolitischen Pläne vorlegen sollen, und solange der in Absatz 3 genannte delegierte Rechtsakt nicht erlassen ist, sollte der zugrundeliegende Rahmen für die mittelfristige Projektion des öffentlichen Schuldenstands auf der jüngsten Aktualisierung des Debt Sustainability Monitor beruhen.

KAPITEL IV

NATIONALE MITTELFRISTIGE STRUKTURELLE FINANZPOLITISCHE PLÄNE

Artikel 9

Übermittlung der nationalen mittelfristigen strukturellen finanzpolitischen Pläne

Jeder Mitgliedstaat übermittelt dem Rat und der Kommission spätestens Ende April nach Inkrafttreten dieser Verordnung einen nationalen mittelfristigen strukturellen finanzpolitischen Plan. Erforderlichenfalls können der betreffende Mitgliedstaat und die Kommission vereinbaren, diese Frist um einen angemessenen Zeitraum zu verlängern. Das Europäische Parlament wird unverzüglich schriftlich über jede Verlängerung und die zugrunde liegenden Gründe unterrichtet.

Jeder Mitgliedstaat legt dem Rat und der Kommission vor Ende April des letzten Jahres, auf das sich der laufende mittelfristige strukturelle finanzpolitische Plan bezieht, einen neuen nationalen mittelfristigen strukturellen finanzpolitischen Plan vor.

Dem mittelfristigen strukturellen finanzpolitischen Plan wird eine Stellungnahme der unabhängigen nationalen finanzpolitischen Institution insbesondere in Bezug auf die Erfüllung der Kriterien gemäß Artikel 15 und die im Referenzpfad zugrunde gelegten Annahmen beigefügt. Versäumt es die unabhängige finanzpolitische Institution, innerhalb einer angemessenen Frist eine solche Stellungnahme abzugeben, hindert dies den betreffenden Mitgliedstaat jedoch nicht daran, den Plan vorzulegen.

Vor der Übermittlung des mittelfristigen strukturellen finanzpolitischen Plans an den Rat und die Kommission richtet jeder Mitgliedstaat einen Mechanismus der strukturierten Zusammenarbeit ein, um Beiträge zu den nationalen mittelfristigen strukturellen finanzpolitischen Plänen von der Zivilgesellschaft, den Sozialpartnern, den regionalen Behörden und anderen einschlägigen Interessenträgern zu erhalten. Die Empfehlungen und Vorschläge, die im Rahmen des Mechanismus der strukturierten Zusammenarbeit übermittelt werden, werden als Anhang in die nationalen mittelfristigen strukturellen finanzpolitischen Pläne aufgenommen.

Jeder Mitgliedstaat erörtert vor der Übermittlung seines nationalen mittelfristigen strukturellen finanzpolitischen Plans an den Rat und die Kommission den Entwurf des nationalen mittelfristigen strukturellen finanzpolitischen Plans mit seinem nationalen Parlament.

Jeder Mitgliedstaat veröffentlicht seinen nationalen mittelfristigen strukturellen finanzpolitischen Plan zusammen mit dem Referenzpfad und allen Daten, Annahmen und Dokumenten im Zusammenhang mit den Verhandlungen, die für den Referenzpfad verwendet wurden, sobald der Plan dem Rat und der Kommission vorgelegt wurde.

Artikel 10

Fachlicher Dialog

Vor der Übermittlung seines nationalen mittelfristigen strukturellen finanzpolitischen Plans führt der betreffende Mitgliedstaat mit der Kommission einen fachlichen Dialog, um sicherzustellen, dass der nationale mittelfristige strukturelle finanzpolitische Plan mit den Artikeln 11, 12, 14 und, sofern relevant, Artikel 13 im Einklang steht. Die Kommission gewährleistet die Gleichbehandlung der Mitgliedstaaten. Um Transparenz und Rechenschaftspflicht sicherzustellen, bewahrt die Kommission die Protokolle und alle dazugehörigen Dokumente, die vor, während und nach jedem fachlichen Dialog erstellt wurden, mindestens bis zum Ende des zweiten vorgesehenen Anpassungszeitraums auf. Nach Übermittlung des nationalen mittelfristigen strukturellen finanzpolitischen Plans an den Rat und die Kommission hat das Europäische Parlament auf Antrag Zugang zu diesen Dokumenten – erforderlichenfalls unter Einhaltung etwaiger Vertraulichkeitsvereinbarungen.

Artikel 11

Inhalt des nationalen mittelfristigen strukturellen finanzpolitischen Plans

(1) Ein nationaler mittelfristiger struktureller finanzpolitischer Plan muss die in Anhang II aufgeführten Angaben enthalten. Er muss insbesondere einen Nettoausgabenpfad, der in Form von nominalen Zielvorgaben festgelegt ist, über einen Zeitraum von mindestens vier Jahren sowie die zugrunde liegenden makroökonomischen Annahmen und die geplanten strukturellen finanzpolitischen Maßnahmen enthalten, um die Einhaltung der Anforderungen des Artikels 12 nachzuweisen.

Artikel 12

Anforderungen an die nationalen mittelfristigen strukturellen finanzpolitischen Pläne

Der nationale mittelfristige strukturelle finanzpolitische Plan muss

a) die primäre strukturelle Haushaltsanpassung gewährleisten, die erforderlich ist, um den öffentlichen Schuldenstand spätestens bis zum Ende des Anpassungszeitraums auf einen plausibel rückläufigen Pfad zu bringen bzw. darauf zu halten, was zu einem nachhaltigen Schuldenabbau führt, oder auf einem dem Vorsichtsgebot entsprechenden Niveau zu halten und das öffentliche Defizit mittelfristig unter den Referenzwert von 3 % des BIP zu senken und darunter zu halten; 

b) erläutern, wie die Durchführung der Investitionen und Reformen sichergestellt wird, mit denen die wichtigsten Herausforderungen angegangen werden, die im Rahmen des Europäischen Semesters in den länderspezifischen Empfehlungen ermittelt wurden, und, falls zutreffend, wie die im Rahmen des Verfahrens bei einem makroökonomischen Ungleichgewicht festgestellten makroökonomischen Ungleichgewichte korrigiert und die Verwarnungen durch die Kommission oder die Empfehlungen des Rates gemäß Artikel 121 Absatz 4 AEUV angegangen werden.

Darüber hinaus wird im nationalen mittelfristigen strukturellen finanzpolitischen Plan erläutert, wie die Kohärenz mit den Grundzügen der Wirtschaftspolitik der Mitgliedstaaten und den beschäftigungspolitischen Leitlinien gemäß Artikel 121 Absatz 2 und Artikel 148 Absatz 2 AEUV gewährleistet wird und gegebenenfalls Risiken im Bereich soziale Konvergenz, die im Rahmen des Europäischen Semesters gemäß Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe b festgestellt wurden, vorgebeugt wird;

ba) erläutern, wie die folgenden gemeinsamen Prioritäten der Union angegangen werden:

i) der europäische Grüne Deal[17], einschließlich des Übergangs zur Klimaneutralität bis 2050[18] und die Umsetzung auf nationaler Ebene mittels der nationalen Energie- und Klimapläne,

ii) die europäische Säule sozialer Rechte[19] einschließlich der zugehörigen Ziele für Beschäftigung, Kompetenzen und Armutsbekämpfung bis 2030,

iii) das Politikprogramm 2030 für die digitale Dekade[20], dem auf nationaler Ebene durch die nationalen strategischen Fahrpläne für die digitale Dekade Rechnung getragen wird,

iv) ein Strategischer Kompass für Sicherheit und Verteidigung – Für eine Europäische Union, die ihre Bürgerinnen und Bürger, Werte und Interessen schützt und zu Weltfrieden und internationaler Sicherheit beiträgt[21];

bb) erläutern, wie die Kohärenz mit den aktualisierten nationalen Energie- und Klimaplänen, dem europäischen Klimagesetz und den nationalen Fahrplänen für die digitale Dekade sichergestellt wird;

bc) eine Bewertung nationaler Lücken bei den öffentlichen Investitionen, einschließlich jener zur Umsetzung der einzelnen gemeinsamen Prioritäten der Union gemäß Buchstabe ba vornehmen;

c) gegebenenfalls erläutern, wie die Umsetzung eines einschlägigen Reform- und Investitionspakets nach Artikel 13 sichergestellt wird, auf dessen Grundlage der Anpassungszeitraum des Mitgliedstaats um höchstens drei Jahre verlängert wurde bzw. werden soll;

d) erläutern, wie die Kohärenz und gegebenenfalls Komplementarität mit dem Aufbau- und Resilienzplan des betreffenden Mitgliedstaats während der Laufzeit der Aufbau- und Resilienzfazilität gemäß der Verordnung (EU) 2021/241 und mit allen Investitionsinstrumenten der Union, die sich mit den gemeinsamen Prioritäten der Union befassen oder demselben Zweck wie die Aufbau- und Resilienzfazilität dienen, sichergestellt wird;

da) erläutern, wie die Kohärenz und gegebenenfalls die Komplementarität mit den Unionsfonds, insbesondere den Kohäsionsfonds, die dem betreffenden Mitgliedstaat zugutekommen, sichergestellt wird.

Artikel 13

Bedingungen für eine Verlängerung des Anpassungszeitraums

(1) Wenn ein Mitgliedstaat ein einschlägiges Reform- und Investitionspaket zusagt, das die Vorgaben von Absatz 2 erfüllt, kann der Anpassungszeitraum um höchstens drei Jahre verlängert werden.

(2) Die Reform- und Investitionszusagen, auf deren Grundlage der Anpassungszeitraum verlängert werden soll, müssen in einem angemessenen Verhältnis zu den Herausforderungen in Bezug auf den öffentlichen Schuldenstand und das mittelfristige Wachstum in dem betreffenden Mitgliedstaat stehen.

Die Reform- und Investitionszusagen müssen im Allgemeinen in ihrer Gesamtheit die folgenden Kriterien erfüllen:

i) wachstums- und resilienzfördernd sein,

ii) die Tragfähigkeit der öffentlichen Finanzen stützen,

iii) die in Artikel 12 Buchstaben ba und bb genannten gemeinsamen Prioritäten der Union verfolgen,

iv) den an den Mitgliedstaat gerichteten einschlägigen länderspezifischen Empfehlungen, gegebenenfalls einschließlich der im Rahmen des Verfahrens bei einem makroökonomischen Ungleichgewicht vorgelegten Empfehlungen, nachkommen.

(3) Jede der Reform- und Investitionszusagen, auf deren Grundlage der Anpassungszeitraum verlängert werden soll, muss hinreichend detailliert, gleichmäßig über den vom Plan abgedeckten Zeitraum verteilt und spätestens bis zum Ende des Anpassungszeitraums erfüllt, terminiert und überprüfbar sein.

(4) Das Paket von Reformen und Investitionen für eine Verlängerung des Anpassungszeitraums muss mit den Verpflichtungen im Einklang stehen, die in dem genehmigten Aufbau- und Resilienzplan des betreffenden Mitgliedstaats während der Laufzeit der Aufbau- und Resilienzfazilität gemäß der Verordnung (EU) 2021/241 und in der Partnerschaftsvereinbarung im mehrjährigen Finanzrahmen enthalten sind.

(5) Ob die Reform- und Investitionszusagen die Vorgaben von Absatz 2 erfüllen und ob jede der Reform- und Investitionszusagen die in Absatz 3 genannten Anforderungen erfüllt, wird anhand des Bewertungsrahmens in Anhang VII geprüft.

Artikel 14

Überarbeiteter nationaler mittelfristiger struktureller finanzpolitischer Plan

(1) Spätestens zwölf Monate vor Ende der laufenden nationalen mittelfristigen strukturellen finanzpolitischen Pläne kann ein Mitgliedstaat beantragen, der Kommission vor Ende des Anpassungszeitraums einen überarbeiteten nationalen mittelfristigen strukturellen finanzpolitischen Plan zu übermitteln, wenn objektive Umstände der Umsetzung des laufenden Plans entgegenstehen ▌. Das Ambitionsniveau der Reformen und Investitionen in dem überarbeiteten Plan darf nicht niedriger sein als das Ambitionsniveau im ursprünglichen Plan.

(1a) Eine neue Regierung in einem Mitgliedstaat kann der Kommission einen neuen oder überarbeiteten nationalen mittelfristigen strukturellen finanzpolitischen Plan unter Berücksichtigung des Ambitionsniveaus des vorherigen Plans vorlegen.

(1b) Einem geänderten nationalen mittelfristigen strukturellen finanzpolitischen Plan wird eine Stellungnahme der nationalen unabhängigen Finanzbehörden des betreffenden Mitgliedstaats beigefügt, in der die objektiven Umstände bewertet werden, die die Durchführung des ursprünglichen Plans verhindern. Versäumt es die unabhängige finanzpolitische Institution, innerhalb einer angemessenen Frist eine solche Stellungnahme abzugeben, so hindert dies den betreffenden Mitgliedstaat jedoch nicht, daran, seinen überarbeiteten nationalen mittelfristigen strukturellen finanzpolitischen Plan vorzulegen.

(2) Vor der Übermittlung eines überarbeiteten nationalen mittelfristigen strukturellen finanzpolitischen Plans wird ein neuer Referenzpfad gemäß Artikel 5 vorgegeben.

(3) Abhängig davon, inwieweit der betreffende Mitgliedstaat in der Vergangenheit empfohlene Haushaltsanpassungen vorgenommen hat, darf der neue Referenzpfad keine Verschiebung der Konsolidierungsanstrengungen auf das Ende des Programmzeitraums zulassen und nicht zu einer geringeren Konsolidierungsanstrengung führen.

(4) Wird ein überarbeiteter nationaler mittelfristiger struktureller finanzpolitischer Plan übermittelt, so finden die Artikel 12 sowie 15 bis 19 Anwendung.

(5) Die Kommission prüft gegebenenfalls insbesondere, ob eine Verlängerung des für den überarbeiteten nationalen mittelfristigen strukturellen finanzpolitischen Plan vorgesehenen Anpassungszeitraums weiterhin gelten soll; dafür berücksichtigt sie die Umsetzung der Reform- und Investitionszusagen, auf deren Grundlage die Verlängerung beim ursprünglichen Plan erfolgte, und etwaige Änderungen in Bezug auf Herausforderungen hinsichtlich des öffentlichen Schuldenstands im Rahmen des überarbeiteten nationalen mittelfristigen finanzpolitischen strukturellen Plans.

Artikel 15

Bewertung der nationalen mittelfristigen strukturellen finanzpolitischen Pläne durch die Kommission

(1) Die Kommission bewertet jeden nationalen mittelfristigen strukturellen finanzpolitischen Plan innerhalb von zwei Monaten nach seiner Übermittlung. Erforderlichenfalls können der betreffende Mitgliedstaat und die Kommission vereinbaren, die Frist für die Bewertung um einen angemessenen Zeitraum von höchstens zwei Monaten zu verlängern.

(2) Zur Bewertung der nationalen mittelfristigen strukturellen finanzpolitischen Pläne der einzelnen Mitgliedstaaten prüft die Kommission,

a) ob der nationale mittelfristige strukturelle finanzpolitische Plan sicherstellt, dass der öffentliche Schuldenstand auf einen plausibel rückläufigen Pfad gebracht bzw. darauf gehalten wird, was zu einem nachhaltigen Schuldenabbau führt, oder auf einem dem Vorsichtsgebot entsprechenden Niveau gehalten wird,

b) ob das öffentliche Defizit während der gesamten Laufzeit des Plans unter dem Referenzwert von 3 % des BIP gehalten wird oder, wenn das Defizit zum Zeitpunkt der Übermittlung des nationalen mittelfristigen strukturellen finanzpolitischen Plans über diesem Referenzwert liegt, spätestens zum Ende des Anpassungszeitraums rasch unter den Referenzwert von 3 % des BIP gesenkt wird,

c) ob das öffentliche Defizit über einen Zeitraum von zehn Jahren ohne weitere haushaltspolitische Maßnahmen unter dem Referenzwert von 3 % des BIP gehalten wird,

d) ob die Konsolidierungsanstrengungen während der Laufzeit des nationalen mittelfristigen strukturellen finanzpolitischen Plans mindestens proportional zur Gesamtanstrengung während des gesamten Anpassungszeitraums sind,

f) ob sich die öffentliche Schuldenquote während des Anpassungszeitraums stabilisiert und während des Projektionszeitraums in Mitgliedstaaten mit einer Schuldenquote von über 90 % des BIP jährlich um durchschnittlich mindestens einen Prozentpunkt der öffentlichen Schuldenquote und in Mitgliedstaaten mit einer Schuldenquote von 60 % bis 90 % des BIP jährlich um durchschnittlich mindestens einen halben Prozentpunkt gesenkt wird.

(3) Die Kommission überprüft für alle Mitgliedstaaten, ob der nationale mittelfristige strukturelle finanzpolitische Plan die in Artikel 12 genannten Anforderungen erfüllt. Ferner prüft die Kommission in Bezug auf den betreffenden Mitgliedstaat,

▌ob die Reform- und Investitionszusagen, auf deren Grundlage der Anpassungszeitraum verlängert wurde bzw. werden soll, die Voraussetzungen nach Artikel 13 erfüllt.

Artikel 16

Billigung des nationalen mittelfristigen strukturellen finanzpolitischen Plans durch den Rat

Der Rat nimmt auf Empfehlung der Kommission in der Regel innerhalb von vier Wochen nach Annahme der Empfehlung der Kommission eine Empfehlung an, in der er den Nettoausgabenpfad des betreffenden Mitgliedstaats festlegt und gegebenenfalls die Reform- und Investitionszusagen billigt, auf deren Grundlage der in dem jeweiligen nationalen mittelfristigen strukturellen finanzpolitischen Plan vorgesehene Anpassungszeitraums verlängert werden soll. Der Empfehlung der Kommission werden eine Stellungnahme des Europäischen Fiskalausschusses zur Unionsdimension und die ursprüngliche Stellungnahme der nationalen unabhängigen finanzpolitischen Institution des betreffenden Mitgliedstaats gemäß Artikel 9 Absatz 3 beigefügt. Versäumen es der Europäische Fiskalausschuss und die nationale unabhängige finanzpolitische Institution, ihre jeweiligen Stellungnahmen abzugeben, hindert dies die Kommission jedoch nicht daran, eine Empfehlung abzugeben.

Dient der nationale mittelfristige strukturelle finanzpolitische Plan als Korrekturmaßnahmenplan zur Korrektur übermäßiger makroökonomischer Ungleichgewichte nach Artikel 30, so billigt der Rat in dieser Empfehlung auch die zur Korrektur der Ungleichgewichte erforderlichen Reformen und Investitionen.

Artikel 17

Empfehlung des Rates für einen überarbeiteten nationalen mittelfristigen strukturellen finanzpolitischen Plan

Wenn der Rat der Auffassung ist, dass der Plan die Anforderungen des Artikels 15 Absatz 2 und Absatz 3 Buchstabe a nicht erfüllt, empfiehlt er dem betreffenden Mitgliedstaat auf Empfehlung der Kommission, einen überarbeiteten nationalen mittelfristigen strukturellen finanzpolitischen Plan zu übermitteln.

Artikel 18

Empfehlung des Rates bei Versäumnis des Mitgliedstaates

Der Rat empfiehlt dem betreffenden Mitgliedstaat auf Empfehlung der Kommission, den von der Kommission vorgegebenen Referenzpfad gemäß Artikel 5 Unterabsatz 2 als Nettoausgabenpfad des Mitgliedstaats zu verwenden, wenn

a) der betreffende Mitgliedstaat es versäumt, innerhalb von zwei Monaten nach der Empfehlung des Rates einen überarbeiteten nationalen mittelfristigen strukturellen finanzpolitischen Plan vorzulegen,

b) der Rat der Auffassung ist, dass der überarbeitete nationale mittelfristige strukturelle finanzpolitische Plan die Anforderungen des Artikels 15 Absatz 2 und Absatz 3 Buchstabe a nicht erfüllt, wobei er seinen Standpunkt hinreichend begründet,

c) der Mitgliedstaat es versäumt, zum Ende der Laufzeit des vorangegangenen nationalen mittelfristigen strukturellen finanzpolitischen Plans einen ursprünglichen nationalen mittelfristigen strukturellen finanzpolitischen Plan oder einen neuen Plan vorzulegen.

Artikel 19

Versäumnis eines Mitgliedstaats, seinen Verpflichtungen im Zusammenhang mit einer Verlängerung seines Anpassungszeitraums in zufriedenstellender Weise nachzukommen

Wenn ein Mitgliedstaat, dem eine Verlängerung seines Anpassungszeitraums gewährt wurde, seinen Reform- und Investitionszusagen, die der Verlängerung nach Artikel 13 Absatz 1 zugrunde lagen, nicht in zufriedenstellender Weise nachkommt, muss der Rat in der Regel der Empfehlung der Kommission nachkommen und einen überarbeiteten Nettoausgabenpfad mit einem kürzeren Anpassungszeitraum empfehlen oder andernfalls seinen Standpunkt öffentlich erläutern.

Artikel 19a

Scoreboard für die mittelfristigen strukturellen finanzpolitischen Pläne

(1) Die Kommission erstellt ein Scoreboard für die mittelfristigen strukturellen finanzpolitischen Pläne (im Folgenden „Scoreboard“), in dem die Fortschritte bei der Umsetzung der nationalen mittelfristigen strukturellen finanzpolitischen Pläne der Mitgliedstaaten dargestellt werden, einschließlich insbesondere der Reformen, Investitionen und Prioritäten der Union sowie der Phase im Planzyklus und des Status des tatsächlichen Nettoausgabenpfads. Das Scoreboard umfasst auch eine Darstellung der Informationen über die nationalen Lücken bei den öffentlichen Investitionen, auch im Hinblick auf die Umsetzung der einzelnen gemeinsamen Prioritäten der Union gemäß Artikel 12 Buchstabe ba.

(2) Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 33 einen delegierten Rechtsakt zur Ergänzung dieser Verordnung zu erlassen, in dem sie die detaillierten Elemente des Scoreboards festlegt, damit der Fortschritt der Durchführung der mittelfristigen strukturellen finanzpolitischen Pläne gemäß Absatz 1 erfasst werden kann.

(3) Das Scoreboard muss bis zum [1. Juni] 2024 einsatzbereit sein und wird von der Kommission zweimal jährlich aktualisiert. Das Scoreboard wird auf einer Website oder einem Internetportal veröffentlicht.

KAPITEL V

UMSETZUNG DER NATIONALEN MITTELFRISTIGEN STRUKTURELLEN FINANZPOLITISCHEN PLÄNE

Artikel 20

Fortschrittsbericht

(1) Jeder Mitgliedstaat legt der Kommission alljährlich spätestens zum 30. April einen jährlichen Fortschrittsbericht über die Umsetzung seines nationalen mittelfristigen strukturellen finanzpolitischen Plans vor.

(2) Der jährliche Fortschrittsbericht nach Absatz 1 enthält insbesondere Informationen über die Fortschritte bei der Umsetzung des Nettoausgabenpfads, bei der Umsetzung umfassenderer Reform- und Investitionszusagen im Rahmen des Europäischen Semesters und gegebenenfalls bei der Umsetzung der Reform- und Investitionszusagen, die einer Verlängerung des Anpassungszeitraums zugrunde lagen.

(3) Der jährliche Fortschrittsbericht nach Absatz 1 enthält zudem die in Anhang III aufgeführten Informationen.

(4) Jeder Mitgliedstaat veröffentlicht seinen jährlichen Fortschrittsbericht.

(4a) Die Mitgliedstaaten müssen den Fortschrittsbericht im Einklang mit ihrem nationalen Rechtsrahmen in ihren nationalen Parlamenten und mit der Zivilgesellschaft, den Sozialpartnern und den einschlägigen Interessengruppen erörtern.

Artikel 21

Überwachung durch die Kommission

(1) Die Kommission überwacht die Umsetzung des nationalen mittelfristigen strukturellen finanzpolitischen Plans und insbesondere des Nettoausgabenpfads und der Reformen und Investitionen, die dem Anpassungszeitraum zugrunde liegen.

(2) Die Kommission richtet ein Kontrollkonto ein ▌und verfolgt die kumulativen Abweichungen (nach oben (Soll) oder unten (Haben)) der tatsächlichen Nettoausgaben vom Nettoausgabenpfad.

(2a) Der kumulierte Saldo des Kontrollkontos in einem bestimmten Zeitraum ergibt sich aus der Summe der in diesem Zeitraum verbuchten jährlichen positiven oder negativen Kontobewegungen.

(2b) Es gilt, dass ein Mitgliedstaat von seinem Nettoausgabenpfad abweicht, wenn der kumulierte Saldo des Kontrollkontos während des Anpassungszeitraums in den Jahren positiven BIP-Wachstums höher ist als 1 % des BIP.

(2c) Abweichend von Absatz 2b kann die Kommission, um bestimmten strategischen Investitionen Rechnung zu tragen, mit denen die gemeinsamen Prioritäten der Union angegangen werden und die einen Mehrwert für die Union insgesamt haben, einem Mitgliedstaat ausnahmsweise gestatten, die in Absatz 2b festgelegte Obergrenze während eines festgelegten Zeitraums von höchstens fünf Jahren vorübergehend zu überschreiten, wobei sicherzustellen ist, dass die Abweichung bis zum Ende dieses Zeitraums unter diese Obergrenze fällt.

Artikel 22

Rolle unabhängiger finanzpolitischer Institutionen

(1) Jede unabhängige nationale finanzpolitische Institution im Sinne des Artikels 8 der Richtlinie [...] des Rates[22] [über die nationalen haushaltspolitischen Rahmen] bewertet, ob die in dem Fortschrittsbericht nach Artikel 20 gemeldeten Haushaltsergebnisdaten mit dem Nettoausgabenpfad vereinbar sind, einschließlich nicht quantifizierbarer Ziele. Gegebenenfalls analysiert jede unabhängige nationale finanzpolitische Institution auch die Faktoren, die einer Abweichung vom Nettoausgabenpfad zugrunde liegen.

(1a) Die qualitativen und quantitativen Bewertungen in den Stellungnahmen der in Absatz 1 genannten nationalen unabhängigen finanzpolitischen Institution tragen unterschiedlichen Auffassungen Rechnung und ermöglichen die Offenlegung von Minderheitenpositionen und abweichenden Positionen. Zu diesem Zweck werden die einschlägigen Interessenträger regelmäßig konsultiert.

(1b) Stellungnahmen und Bewertungen, die von den unabhängigen finanzpolitischen Institutionen gemäß dieser Verordnung abgegeben werden, werden veröffentlicht.

Artikel 22 a (neu)

Rolle des Europäische Fiskalausschusses

(1) Die Kommission richtet den Europäischen Fiskalausschuss ein, eine unabhängige Sachverständigengruppe, die bei der wirtschaftspolitischen Koordinierung der Union beratend tätig ist. Die Kommission ist im Europäischen Fiskalausschuss vertreten, hat jedoch kein Stimmrecht.

(2) Der Europäische Fiskalausschuss

a) ist unabhängig und darf keine Weisungen der Mitgliedstaaten, der Unionsorgane oder anderer öffentlicher oder privater Einrichtungen einholen oder entgegennehmen,

b) ist in der Lage, rechtzeitig Stellungnahmen abzugeben und öffentlich zu kommunizieren,

c) sorgt bei der der Zusammensetzung seiner Mitglieder für eine Vielfalt von Ansichten und Hintergründen,

d) ermöglicht die Offenlegung von Minderheitenpositionen und abweichenden Positionen in seinen Stellungnahmen,

e) verfügt über angemessene und stabile Eigenmittel, um sein Mandat, einschließlich jeglicher Art von Analyse im Rahmen seines Mandats, wirksam wahrnehmen zu können,

f) hat angemessenen und zeitnahen Zugang zu allen Informationen der Kommission und der Mitgliedstaaten, die zur Erfüllung seines Auftrags erforderlich sind,

g) konsultiert regelmäßig einschlägige Interessenvertreter.

(3) Der Europäische Fiskalausschuss nimmt die in Artikel 2 des Beschlusses (EU) 2015/1937 der Kommission festgelegten Aufgaben wahr. Darüber hinaus berät er das Europäische Parlament, den Rat, die Kommission und die Eurogruppe.

Artikel 23

Verwarnung durch die Kommission und Empfehlung politischer Maßnahmen durch den Rat

(1) Wenn ein erhebliches Risiko einer Abweichung vom durch das Kontrollkonto überwachten Nettoausgabenpfad oder ein Risiko besteht, dass das öffentliche Defizit den Referenzwert von 3 % des BIP überschreitet, kann die Kommission gemäß Artikel 121 Absatz 4 AEUV eine Verwarnung an den betreffenden Mitgliedstaat richten.

(2) Auf der Grundlage einer Empfehlung der Kommission erlässt der Rat innerhalb eines Monats nach der Verwarnung nach Absatz 1 eine an den betreffenden Mitgliedstaat gerichtete Empfehlung nach Artikel 121 Absatz 4 AEUV mit erforderlichen politischen Maßnahmen.

Artikel 24

Schwerer Konjunkturabschwung im Euro-Währungsgebiet oder in der Union insgesamt

Auf Empfehlung der Kommission kann der Rat eine Empfehlung annehmen, die es den Mitgliedstaaten im Falle eines schweren Konjunkturabschwungs im Euro-Währungsgebiet oder in der Union insgesamt gestattet, von ihrem Nettoausgabenpfad abzuweichen, sofern dadurch gemäß einer quantitativen und qualitativen Analyse der Kommission die mittelfristige Tragfähigkeit der öffentlichen Finanzen nicht gefährdet wird. Der Rat legt für eine solche Abweichung eine zeitliche Begrenzung fest.

Den in Unterabsatz 1 genannten Empfehlungen der Kommission wird eine Stellungnahme des Europäischen Fiskalausschusses beigefügt. Versäumt es der Europäische Fiskalausschuss, innerhalb einer angemessenen Frist eine solche Stellungnahme abzugeben, so hindert dies die Kommission jedoch nicht daran, eine Empfehlung abzugeben.

Solange der schwere Konjunkturabschwung im Euro-Währungsgebiet oder in der Union insgesamt andauert, überwacht die Kommission weiterhin die Schuldentragfähigkeit und sorgt für die Koordinierung der Politik und einen kohärenten Policy-Mix, der dem Euro-Währungsgebiet und der Unionsdimension Rechnung trägt.

Auf Empfehlung der Kommission kann der Rat den Zeitraum verlängern, in dem die Mitgliedstaaten vom Nettoausgabenpfad abweichen dürfen, sofern der schwere Konjunkturabschwung im Euro-Währungsgebiet oder in der Union insgesamt andauert. Der Zeitraum kann mehr als einmal verlängert werden. Jede Verlängerung ist jedoch auf höchstens ein Jahr begrenzt.

Artikel 25

Außergewöhnliche Umstände, die sich der Kontrolle des Mitgliedstaats entziehen und erhebliche Auswirkungen auf die öffentlichen Finanzen des betreffenden Mitgliedstaats haben

Auf Empfehlung der Kommission kann der Rat eine Empfehlung annehmen, die es einem Mitgliedstaat bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände, die sich der Kontrolle des Mitgliedstaats entziehen und erhebliche Auswirkungen auf die öffentlichen Finanzen des betreffenden Mitgliedstaats haben, gestattet, von seinem Nettoausgabenpfad abzuweichen, sofern dadurch gemäß einer quantitativen und qualitativen Analyse der Kommission die mittelfristige Tragfähigkeit der öffentlichen Finanzen nicht gefährdet wird. Der Rat legt für eine solche Abweichung eine zeitliche Begrenzung fest.

Auf Empfehlung der Kommission kann der Rat den Zeitraum verlängern, in dem der Mitgliedstaat vom Nettoausgabenpfad abweichen darf, sofern die außergewöhnlichen Umstände andauern. Der Zeitraum kann mehr als einmal verlängert werden. Jede Verlängerung ist jedoch auf höchstens ein Jahr begrenzt.

KAPITEL VI

DEMOKRATISCHE RECHENSCHAFTSPFLICHT UND TRANSPARENZ

Artikel 25a

Die Rolle des Europäischen Parlaments

(1) Um die Transparenz, die demokratische Rechenschaftspflicht und die Eigenverantwortung für die gefassten Beschlüsse zu erhöhen, wird das Europäische Parlament insbesondere über die in dieser Verordnung genannten Dialoge auf regelmäßige und strukturierte Weise gebührend in das Europäische Semester eingebunden.

(2) Die Kommission übermittelt dem Europäischen Parlament die von den Mitgliedstaaten vorgelegten nationalen mittelfristigen strukturellen finanzpolitischen Pläne. Die Kommission unterrichtet das Europäische Parlament über ihre Gesamtbewertung dieser mittelfristigen strukturellen finanzpolitischen Pläne. Der zuständige Ausschuss des Europäischen Parlaments kann die Kommission und die einschlägigen Interessenträger, einschließlich der Sozialpartner, ersuchen, vor ihm zu erscheinen. Bei diesen Gelegenheiten wird die Kommission ersucht, ihre Bewertung der mittelfristigen strukturellen finanzpolitischen Pläne vorzulegen, und die einschlägigen Interessenträger werden ersucht, dazu Stellung zu nehmen.

(3) Der Rat und die Kommission unterrichten das Europäische Parlament regelmäßig über die Anwendung dieser Verordnung.

(4) Der Rat und die Kommission nehmen die Ergebnisse der nach dieser Verordnung durchgeführten multilateralen Überwachung in ihren Bericht an das Europäische Parlament auf.

(5) Die Euro-Gruppe erstattet dem Europäischen Parlament jährlich über die Ergebnisse ihrer Arbeit zu den spezifischen Zuständigkeiten im Zusammenhang mit der einheitlichen Währung im Bereich der multilateralen Überwachung Bericht.

(6) Die Informationen werden von der Kommission erstellt und dem Rat und allen seinen Vorbereitungsgremien im Rahmen dieser Verordnung oder ihrer Anwendung übermittelt und gleichzeitig und unter denselben Bedingungen umgehend dem Europäischen Parlament zur Verfügung gestellt – erforderlichenfalls unter Einhaltung etwaiger Vertraulichkeitsvereinbarungen. Zu diesen Informationen gehören unter anderem

a) die Bewertung der Schuldentragfähigkeit und ihr methodischer Rahmen,

b) der Referenzpfad,

c) die von den Mitgliedstaaten vorgelegten nationalen mittelfristigen strukturellen finanzpolitischen Pläne und der vorgeschlagene Nettoausgabenpfad,

d) ein Überblick über die vorläufigen Feststellungen der Kommission zu den allgemeinen Fortschritten bei der Umsetzung des nationalen mittelfristigen strukturellen finanzpolitischen Plans, einschließlich des Saldos des Kontrollkontos,

e) ein Überblick über die vorläufigen Feststellungen der Kommission zur zufriedenstellenden Erfüllung der Reform- und Investitionszusagen, die der Verlängerung des Anpassungszeitraums zugrunde liegen,

f) die Bewertung der länderspezifischen Empfehlungen und der Risiken im Bereich soziale Konvergenz sowie die Fortschritte bei der Umsetzung der Grundsätze der europäischen Säule sozialer Rechte,

g) die überarbeiteten nationalen mittelfristigen strukturellen finanzpolitischen Pläne,

h) die Ergebnisse der Missionen in die Mitgliedstaaten gemäß den Artikeln 34 und 35 der vorliegenden Verordnung,

i) die Verwarnung durch die Kommission gemäß Artikel 23,

j) das Risiko der Nichteinhaltung der Nettoausgabenpfade,

k) die quantitative und qualitative Analyse der Kommission, wonach im Falle der Aktivierung der Ausweichklauseln gemäß Artikel 24 und Artikel 25 die mittelfristige Nachhaltigkeit nicht gefährdet wird,

l) sonstige sachdienliche Informationen und Unterlagen, die die Kommission dem zuständigen Ausschuss des Europäischen Parlaments im Zusammenhang mit der Durchführung der Koordinierung der Wirtschaftspolitik und der multilateralen haushaltspolitischen Überwachung bereitstellt.

(7) Die einschlägigen Ergebnisse der Aussprachen in den Vorbereitungsgremien des Rates sind dem zuständigen Ausschuss des Europäischen Parlaments mitzuteilen.

(8) Der zuständige Ausschuss des Europäischen Parlaments kann die Kommission ersuchen, Informationen über den Stand der nationalen mittelfristigen strukturellen finanzpolitischen Pläne im Rahmen der in Artikel 26a genannten Dialoge über den mittelfristigen strukturellen finanzpolitischen Plan vorzulegen.

(9) Die Kommission berücksichtigt in ihren politischen Leitlinien alle Elemente, die sich aus den in den Artikeln 26 und 26a genannten Standpunkten im Rahmen des Europäischen Semesters und des Dialogs über den mittelfristigen strukturellen finanzpolitischen Plan ergeben, einschließlich etwaiger Entschließungen des Europäischen Parlaments.

Artikel 26

Dialog im Rahmen des Europäischen Semesters

Zur Förderung des Dialogs zwischen den Organen der Union, insbesondere dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission, und zur Sicherstellung von Transparenz und Rechenschaftspflicht erscheinen der Präsident/die Präsidentin des Rates, die Kommission und gegebenenfalls der Präsident/die Präsidentin des Europäischen Rates oder der Vorsitzende/die Vorsitzende der Euro-Gruppe auf Einladung vor dem Europäischen Parlament, um die von der Kommission an die Mitgliedstaaten ausgegebenen politischen Leitlinien, die Schlussfolgerungen des Europäischen Rates und die Ergebnisse der im Rahmen dieser Verordnung durchgeführten multilateralen Überwachung zu erörtern. Ein Vertreter des Wirtschafts- und Finanzausschusses, des Ausschusses für Wirtschaftspolitik, des Beschäftigungsausschusses und des Ausschusses für Sozialschutz kann gegebenenfalls im Rahmen des Dialogs im Rahmen des Europäischen Semesters vom Europäischen Parlament eingeladen werden. Maßgebliche Interessengruppen, insbesondere die Sozialpartner, werden im Rahmen des Europäischen Semesters gemäß den Bestimmungen des AEUV und den auf nationaler Ebene bestehenden gesetzlichen und politischen Regelungen gegebenenfalls an den wichtigsten politischen Fragen beteiligt.

Der Präsident/die Präsidentin des Rates und die Kommission gemäß Artikel 121 AEUV sowie gegebenenfalls der Vorsitzende/die Vorsitzende der Euro-Gruppe erstatten dem Europäischen Parlament und dem Europäischen Rat jährlich Bericht über die Ergebnisse der multilateralen Überwachung.

Artikel 26a

Dialog über den mittelfristigen strukturellen finanzpolitischen Plan

(1) Um den Dialog zwischen dem Europäischen Parlament und der Kommission zu verbessern und für mehr Transparenz und Rechenschaftspflicht zu sorgen, erscheint die Kommission nach Aufforderung vor dem zuständigen Ausschuss des Europäischen Parlaments, um Inhalt, Vorlage, Bewertung und Überwachung ihrer mittelfristigen strukturellen finanzpolitischen Pläne im Rahmen der multilateralen Haushaltsüberwachung, einschließlich der in Artikel 25a Absatz 7 aufgeführten Informationen, zu erörtern.

(2) Zur Förderung des Dialogs zwischen den Organen der Union, insbesondere zwischen dem Europäischen Parlament und dem Rat, und zur Sicherstellung eines höheren Maßes an Transparenz und Rechenschaftspflicht kann der zuständige Ausschuss des Europäischen Parlaments den Präsidenten/die Präsidentin des Rates und gegebenenfalls den Präsidenten/die Präsidentin des Europäischen Rates oder den Vorsitzenden/die Vorsitzende der Eurogruppe einladen, mindestens zweimal pro Jahr vor seinem zuständigen Ausschuss zu erscheinen, um die in Absatz 1 genannten Angelegenheiten zu erörtern.

Artikel 27

„Comply or explain“-Prinzip

Vom Rat wird grundsätzlich erwartet, dass er den Empfehlungen und Vorschlägen der Kommission folgt oder andernfalls seinen Standpunkt öffentlich erläutert.

Artikel 28

Wirtschaftlicher Dialog mit einem Mitgliedstaat

Wenn der Rat eine Empfehlung gemäß Artikel 18, Artikel 19 oder Artikel 23 Absatz 2 an einen Mitgliedstaat richtet, kann der zuständige Ausschuss des Europäischen Parlaments einem Mitgliedstaat die Gelegenheit zu einem Gedankenaustausch geben.

 

 

KAPITEL VII

ZUSAMMENWIRKEN MIT DER VERORDNUNG (EU) Nr. 1176/2011

Artikel 30

Zusammenwirken mit dem Verfahren bei einem makroökonomischen Ungleichgewicht

(1) Kommt ein Mitgliedstaat den Reform- und Investitionszusagen nicht nach, die er in seinem mittelfristigen strukturellen finanzpolitischen Plan zur Umsetzung der länderspezifischen Empfehlungen, die für das mit der Verordnung (EU) Nr. 1176/2011 geschaffene Verfahren bei einem makroökonomischen Ungleichgewicht relevant sind, abgegeben hat und gelangt die Kommission gemäß Artikel 7 Absatz 1 der genannten Verordnung zu der Auffassung, dass in dem betreffenden Mitgliedstaat übermäßige Ungleichgewichte bestehen, so kommt das in Artikel 7 Absatz 2 der genannten Verordnung festgelegte Verfahren zur Anwendung.

(2) In diesem Fall legt der Mitgliedstaat, gegen den gemäß Artikel 7 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1176/2011 ein Verfahren bei einem übermäßigen Ungleichgewicht eingeleitet wurde, gemäß Artikel 14 der vorliegenden Verordnung einen überarbeiteten Plan vor. Dieser überarbeitete Plan folgt der gemäß Artikel 7 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1176/2011 angenommenen Ratsempfehlung. Der überarbeitete Plan muss vom Rat gemäß den Artikeln 16 bis 19 der vorliegenden Verordnung gebilligt werden. Der überarbeitete Plan wird gemäß Artikel 15 der vorliegenden Verordnung bewertet.

(3) Wenn ein Mitgliedstaat gemäß Absatz 2 einen überarbeiteten mittelfristigen strukturellen finanzpolitischen Plan vorlegt, gilt dieser als der in Artikel 8 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1176/2011 verlangte Korrekturmaßnahmenplan und muss die spezifischen Politikmaßnahmen, die der betreffende Mitgliedstaat ergriffen hat oder ergreifen will, sowie einen Zeitplan für diese Maßnahmen enthalten.

Entscheidet sich der Rat gegen die Einleitung eines Verfahrens bei einem übermäßigen Ungleichgewicht gemäß Artikel 7 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1176/2011, wenn die Kommission der Auffassung ist, dass der betreffende Mitgliedstaat auf der Grundlage der eingehenden Überprüfung gemäß Artikel 5 der genannten Verordnung von übermäßigen Ungleichgewichten betroffen ist, so erläutert der Rat seinen Standpunkt öffentlich.

In diesem Fall bewertet der Rat den überarbeiteten Plan gemäß Artikel 8 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1176/2011 innerhalb von zwei Monaten nach seiner Vorlage und stützt sich dabei auf eine Bewertung der Kommission. Die Umsetzung des überarbeiteten Plans wird gemäß Artikel 21 der vorliegenden Verordnung und den Artikeln 9 und 10 der Verordnung (EU) Nr. 1176/2011 überwacht und bewertet.

 

KAPITEL VIII

ZUSAMMENWIRKEN MIT DER VERORDNUNG (EU) Nr. 472/2013

Artikel 31

Zusammenwirken mit dem Verfahren der verstärkten Überwachung

Ein nach Artikel 2 der Verordnung (EU) Nr. 472/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates[23] unter verstärkter Überwachung stehender Mitgliedstaat berücksichtigt, wenn er nach Artikel 3 Absatz 1 der genannten Verordnung Maßnahmen ergreift, mit denen die Ursachen bzw. die potenziellen Ursachen der Schwierigkeiten behoben werden sollen, alle nach Artikel 23 der vorliegenden Verordnung an ihn gerichteten Empfehlungen.

Unterliegt ein Mitgliedstaat gemäß Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 472/2013 einem makroökonomischen Anpassungsprogramm und den daran vorgenommenen Änderungen, so muss er weder einen mittelfristigen strukturellen finanzpolitischen Plan nach Artikel 9 der vorliegenden Verordnung noch einen jährlichen Fortschrittsbericht nach Artikel 20 der vorliegenden Verordnung vorlegen.

Verfügt ein Mitgliedstaat über einen aktiven mittelfristigen strukturellen finanzpolitischen Plan und wird dieser Mitgliedstaat Gegenstand eines makroökonomischen Anpassungsprogramms gemäß Artikel 7 der Verordnung (EU) Nr. 472/2013, so wird der mittelfristige strukturelle finanzpolitische Plan bei der Gestaltung des makroökonomischen Anpassungsprogramms berücksichtigt.

KAPITEL IX

BEFUGNISÜBERTRAGUNG

Artikel 32

Änderung der Anhänge

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 33 delegierte Rechtsakte zur Änderung der Anhänge II, III und bis VII zu erlassen, um weiteren Entwicklungen oder Erfordernissen im Hinblick auf die Angaben im nationalen mittelfristigen strukturellen finanzpolitischen Plan (Anhang II) oder in den jährlichen Fortschrittsberichten (Anhang III) ▌oder im Hinblick auf den Bewertungsrahmen (Anhang VII) gebührend Rechnung zu tragen.

Artikel 33

Ausübung der Befugnisübertragung

(1) Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte wird der Kommission unter den in diesem Artikel festgelegten Bedingungen übertragen.

(2) Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß den Artikeln 8 und 19a wird der Kommission für einen Zeitraum von fünf Jahren ab dem Datum des Inkrafttretens dieser Verordnung übertragen. Die Kommission erstellt spätestens neun Monate vor Ablauf des Zeitraums von fünf Jahren einen Bericht über die Befugnisübertragung. Die Befugnisübertragung verlängert sich stillschweigend um Zeiträume gleicher Länge, es sei denn, das Europäische Parlament oder der Rat widersprechen einer solchen Verlängerung spätestens drei Monate vor Ablauf des jeweiligen Zeitraums.

(3) Die Befugnisübertragung gemäß den Artikeln 8 und 19a kann vom Europäischen Parlament oder vom Rat jederzeit widerrufen werden. Der Beschluss über den Widerruf beendet die Übertragung der in diesem Beschluss angegebenen Befugnis. Er wird am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union oder zu einem im Beschluss über den Widerruf angegebenen späteren Zeitpunkt wirksam. Die Gültigkeit von delegierten Rechtsakten, die bereits in Kraft sind, wird von dem Beschluss über den Widerruf nicht berührt.

(4) Vor dem Erlass eines delegierten Rechtsakts führt die Kommission eine öffentliche Konsultation durch und konsultiert ▌die von den einzelnen Mitgliedstaaten benannten Sachverständigen im Einklang mit den in der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 13. April 2016 über bessere Rechtsetzung enthaltenen Grundsätzen und Verfahren.

(5) Sobald die Kommission einen delegierten Rechtsakt erlässt, übermittelt sie ihn gleichzeitig dem Europäischen Parlament und dem Rat.

(6) Ein delegierter Rechtsakt, der gemäß den Artikeln 8 und 19a erlassen wurde, tritt nur in Kraft, wenn weder das Europäische Parlament noch der Rat innerhalb einer Frist von drei Monaten nach Übermittlung dieses Rechtsakts an das Europäische Parlament und den Rat Einwände erhoben haben oder wenn vor Ablauf dieser Frist das Europäische Parlament und der Rat beide der Kommission mitgeteilt haben, dass sie keine Einwände erheben werden. Auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates wird diese Frist um drei Monate verlängert.

 

KAPITEL X

GEMEINSAME BESTIMMUNGEN

Artikel 34

Dialog mit den Mitgliedstaaten

Die Kommission stellt einen ständigen Dialog mit den Mitgliedstaaten im Einklang mit den Zielen dieser Verordnung sicher. Dazu führt die Kommission insbesondere Besuche zur Ermittlung der sozioökonomischen Lage im Mitgliedstaat und zur Feststellung möglicher Risiken oder Probleme im Zusammenhang mit der Umsetzung der Ziele dieser Verordnung durch.

Artikel 35

Kontrollbesuche

(1) In Mitgliedstaaten, an die Empfehlungen nach Artikel 23 gerichtet wurden, führt die Kommission Kontrollbesuche durch. Die Kontrolle erfolgt in der Regel vor Ort.

(2) Handelt es sich bei dem betroffenen Mitgliedstaat um einen Mitgliedstaat, dessen Währung der Euro ist oder der am WKM2 teilnimmt, so kann die Kommission gegebenenfalls Vertreter der Europäischen Zentralbank einladen, an Kontrollbesuchen teilzunehmen.

(3) Zu solchen Kontrollbesuchen kann die Kommission ferner einschlägige Interessenträger mit Sitz in dem betreffenden Mitgliedstaat einladen.

Artikel 36

Überprüfung

(1) Die Kommission legt dem Europäischen Parlament und dem Rat bis zum [31. Dezember 2028] und anschließend alle fünf Jahre einen Bericht über die Anwendung dieser Verordnung vor und fügt diesem gegebenenfalls einen Vorschlag zur Änderung dieser Verordnung bei. Die Kommission veröffentlicht diesen Bericht.

(2) In dem in Absatz 1 genannten Bericht bewertet und prüft die Kommission

a) die Wirksamkeit dieser Verordnung mit Blick darauf, im Einklang mit den einschlägigen Ratsempfehlungen einen rückläufigen Pfad für die öffentlichen Schuldenquoten sicherzustellen oder diese auf einem dem Vorsichtsgebot entsprechenden Stand zu halten, die Tragfähigkeit der Verschuldung sowie ein nachhaltiges und integratives Wachstum in den Mitgliedstaaten zu fördern und das Auftreten übermäßiger öffentlicher Defizite zu verhindern,

aa) die Inanspruchnahme der übertragenen Befugnisse gemäß Artikel 33,

b) die Fortschritte bei der Sicherstellung einer engeren Koordinierung der Wirtschaftspolitik und einer nachhaltigen Konvergenz der Wirtschaftsleistung der Mitgliedstaaten,

ba) die Fortschritte bei der Umsetzung der länderspezifischen Empfehlungen, der gemeinsamen Prioritäten der Union gemäß Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe ba, die Reformen sowie das Gesamtvolumen der Investitionen in der Union,

bb) die fortwährende Zweckdienlichkeit der Mitteilung COM(2015)0361.

(3) Der Bericht wird dem Europäischen Parlament und dem Rat übermittelt.

Artikel 37

Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1466/97

Die Verordnung (EG) Nr. 1466/97 wird aufgehoben.

Artikel 38

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am […]

Im Namen des Europäischen Parlaments Im Namen des Rates

Die Präsidentin Der Präsident

ANHANG I

 

 


 

ANHANG II

 

Angaben, die in den nationalen mittelfristigen strukturellen finanzpolitischen Plänen enthalten sein müssen

Der nationale mittelfristige strukturelle finanzpolitische Plan muss Folgendes enthalten:

a) den in Artikel 11 genannten nationalen Nettoausgabenpfad;

b) den projizierten Pfad für das Wachstum der Staatseinnahmen bei unveränderter Politik;

c) den projizierten Pfad für die öffentliche Schuldenquote;

ca) eine Bewertung nationaler Lücken bei den öffentlichen Investitionen, einschließlich jener zur Umsetzung der einzelnen gemeinsamen Prioritäten der Union gemäß Artikel 12 Buchstabe ba;

d) Angaben zu impliziten Verbindlichkeiten im Zusammenhang mit der Bevölkerungsalterung und zu Eventualverbindlichkeiten, die sich erheblich auf die öffentlichen Haushalte auswirken könnten, einschließlich staatlicher Bürgschaften, notleidender Kredite und Verbindlichkeiten aus den Tätigkeiten öffentlicher Unternehmen, einschließlich ihres Umfangs, sowie zu potenziellen Ausgaben und Verpflichtungen aus Gerichtsverfahren und – soweit wie möglich – wissenschaftsbasierte Angaben zu Eventualverbindlichkeiten in den Bereichen Katastrophen und Klima;

e) die Hauptannahmen bezüglich der erwarteten wirtschaftlichen Entwicklungen und der wichtigsten ökonomischen Variablen, die maßgeblich sind, um sicherzustellen, dass sich der öffentliche Schuldenstand einem dem Vorsichtsgebot entsprechenden Niveau annähert und das öffentliche Defizit unter dem Referenzwert von 3 % des BIP gehalten wird;

f) wenn die unter Buchstabe e genannten Annahmen des Mitgliedstaats von den Annahmen der Kommission abweichen, die diese▌ für den Anpassungszeitraum des nationalen mittelfristigen strukturellen finanzpolitischen Plans▌ unterstellt, und wenn der von dem Mitgliedstaat vorgeschlagene Referenzpfad gegebenenfalls von dem von der Kommission gemäß Artikel 5 vorgelegten Referenzpfad abweicht: gebührende Erläuterungen und Begründungen mit stichhaltigen wirtschaftlichen Argumenten für diese Abweichungen;

g) eine Analyse, wie Veränderungen bei den wichtigsten ökonomischen Annahmen die Haushaltslage und den Schuldenstand des Mitgliedstaats beeinflussen würden;

 

i) die Reform- und Investitionsprioritäten, mit denen die laut den länderspezifischen Empfehlungen größten Herausforderungen angegangen werden sollen, unter Berücksichtigung des Stands der Umsetzung dieser länderspezifischen Empfehlungen und des Fortschritts bei der Schließung der Investitionslücken;

j) ▌Reformen und öffentliche Investitionen, mit denen die einzelnen in Artikel 12 Buchstabe ba genannten gemeinsamen Prioritäten der Union verfolgt werden sollen;

k) falls zutreffend, Angaben zu speziellen terminierten und überprüfbaren Reform- und Investitionszusagen, auf deren Grundlage der Anpassungszeitraum nach Artikel 13 verlängert werden soll, einen Zeitplan für deren Umsetzung sowie stichhaltige wirtschaftliche Argumente, dass diese Reform- und Investitionszusagen unter Berücksichtigung der in Anhang VII genannten Bewertungskriterien die Kriterien des Artikels 13 erfüllen;

l) eine möglichst umfassende Quantifizierung der erwarteten Auswirkungen der unter Buchstabe k genannten Reformen und Investitionen auf die Tragfähigkeit der öffentlichen Finanzen, auf ein nachhaltiges und inklusives Wachstum, auf die Wettbewerbsfähigkeit und auf hochwertige Beschäftigungsbedingungen, gegebenenfalls im Einklang mit den gemeinsamen Methoden;

m) falls möglich, die mittelfristigen Auswirkungen der unter Buchstabe k genannten Reform- und Investitionszusagen auf den Haushalt und ihre potenziellen mittelfristigen Auswirkungen auf das Wachstum und die Resilienz;

n) falls zutreffend, die Reformen und Investitionen, mit denen die im Rahmen des Verfahrens bei einem makroökonomischen Ungleichgewicht festgestellten makroökonomischen Ungleichgewichte korrigiert und die Verwarnungen durch die Kommission oder die Empfehlungen des Rats gemäß Artikel 121 Absatz 4 AEUV angegangen werden sollen;

o) der geplante Gesamtumfang der Reformen und die geplante Gesamthöhe der während der Laufzeit des nationalen mittelfristigen strukturellen finanzpolitischen Plans national finanzierten öffentlichen Investitionen;

p) bei Mitgliedstaaten, deren öffentlicher Schuldenstand eine geringe Herausforderung darstellt, die aufgrund der Bevölkerungsalterung aber vor hohen impliziten Verbindlichkeiten stehen, sollten die Herausforderungen für die Tragfähigkeit der öffentlichen Finanzen beim nationalen Zielpfad für die Nettoausgaben und bei den in den nationalen mittelfristigen strukturellen finanzpolitischen Plänen vorgesehenen Reformen gebührend berücksichtigt werden;

q) Angaben zur Konsultation von Sozialpartnern, Organisationen der Zivilgesellschaft und anderen relevanten Interessenträgern vor Ausarbeitung des Plans sowie eine Zusammenfassung ihrer Beiträge zum Plan und eine Übersicht darüber, wie diese Beiträge in den Plänen berücksichtigt wurden;

qa) Herausforderungen, die in den Berichten über die soziale Konvergenz gemäß dem Rahmen für soziale Konvergenz ermittelt wurden, sowie Umsetzung der europäischen Säule sozialer Rechte.

 


 

ANHANG III

 

Angaben, die in den jährlichen Fortschrittsberichten der Mitgliedstaaten enthalten sein müssen

Die jährlichen Fortschrittsberichte müssen Folgendes enthalten:

a) einen Vergleich zwischen den geplanten Nettoausgaben entsprechend dem vom Rat festgelegten Nettoausgabenpfad und den tatsächlichen Nettoausgaben, wie sie sich aus den Ist-Daten ergeben;

b) einen Vergleich zwischen den Projektionen für die wichtigsten ökonomischen Variablen, die im nationalen mittelfristigen strukturellen finanzpolitischen Plan enthalten sind, und den Ist-Daten für diese Variablen ab Beginn der Laufzeit dieses Plans sowie die Auswirkungen auf die Einhaltung des vom Rat festgelegten Nettoausgabenpfads und die Auswirkungen auf den in diesem Plan enthaltenen projizierten Pfad für die öffentliche Schuldenquote;

c) eine Analyse der Durchführung der diskretionären einnahmenseitigen Maßnahmen im Vorjahr;

d) die Fortschritte, die bei den im nationalen mittelfristigen strukturellen finanzpolitischen Plan gemäß Anhang II Buchstaben i und j sowie gegebenenfalls Buchstaben k und n abgegebenen Reform- und Investitionszusagen erzielt wurden, sowie die für das darauffolgende Jahr geplante Umsetzung dieser Zusagen;

e) Angaben dazu, wie der Mitgliedstaat im folgenden Jahr die länderspezifischen Empfehlungen des Vorjahres sowie gegebenenfalls die Empfehlung zur Wirtschaftspolitik des Euro-Währungsgebiets umsetzen will;

f) während der Laufzeit der Aufbau- und Resilienzfazilität oder jeglicher anderen Investitionsinstrumente der Union, die einem ähnlichen Zweck dienen, Angaben zu den Fortschritten bei der Umsetzung des Aufbau- und Resilienzplans, um der in Artikel 27 der Verordnung (EU) 2021/241 festgelegten halbjährlichen Berichtspflicht im Rahmen des Europäischen Semesters nachzukommen;

g) Angaben zur Entwicklung der im nationalen mittelfristigen strukturellen finanzpolitischen Plan ausgewiesenen und in Anhang II Buchstabe d genannten Eventualverbindlichkeiten und – soweit relevant – der impliziten Verbindlichkeiten im Zusammenhang mit der Bevölkerungsalterung sowie Angaben zu den Eventualverbindlichkeiten und impliziten Verbindlichkeiten im folgenden Jahr;

h) die Hauptannahmen bezüglich der erwarteten wirtschaftlichen Entwicklungen und der wichtigsten ökonomischen Variablen in den folgenden Jahren des Anpassungszeitraums, einschließlich der öffentlichen Schuldenquote;

i) die unter der Annahme einer unveränderten Politik für die folgenden Jahre des Anpassungszeitraums erstellten Projektionen für die öffentlichen Ausgaben und Einnahmen sowie deren Hauptkomponenten, einschließlich der öffentlichen Investitionsausgaben;

j) die geplanten öffentlichen Ausgaben und Einnahmen in Prozent des BIP und deren Hauptkomponenten in den folgenden Jahren des Anpassungszeitraums unter Berücksichtigung des vom Rat festgelegten Nettoausgabenpfads;

k) eine Beschreibung und Quantifizierung der ausgaben- und einnahmenseitigen Maßnahmen, die zur Überbrückung der Lücke zwischen den unter Buchstabe i genannten Ausgaben- und Einnahmenprojektionen unter der Annahme einer unveränderten Politik und den unter Buchstabe j geplanten Ausgaben und Einnahmen zu treffen sind;

l) gegebenenfalls eine Analyse der Entwicklung der makroökonomischen Ungleichgewichte, die im Rahmen des Verfahrens bei einem makroökonomischen Ungleichgewicht festgestellt wurden, und der Auswirkungen der Umsetzung der gemäß Anhang II Buchstabe n im nationalen mittelfristigen strukturellen finanzpolitischen Plan ausgewiesenen einschlägigen Reformen und Investitionen auf diese Ungleichgewichte;

m) Angaben zur Befolgung einer Verwarnung der Kommission oder einer Empfehlung des Rates nach Artikel 121 Absatz 4 AEUV;

ma) eine Bewertung nationaler Lücken bei den öffentlichen Investitionen, einschließlich jener zur Umsetzung der einzelnen gemeinsamen Prioritäten der Union gemäß Artikel 12 Buchstabe ba;

n) Angaben zu Entwicklungen am Arbeitsmarkt, bei Kompetenzen und bei Sozialpolitik und zur Umsetzung von Politikmaßnahmen, die im Einklang mit den Grundsätzen der europäischen Säule sozialer Rechte und den nach Artikel 148 AEUV festgelegten beschäftigungspolitischen Leitlinien die soziale Konvergenz zwischen den Mitgliedstaaten hin zu besseren Arbeits- und Lebensbedingungen fördern; hierzu zählen auch die erwarteten Auswirkungen der Maßnahmen im Hinblick auf Fortschritte bei den nationalen Zielen in den Bereichen Beschäftigung, Kompetenzen und Armutsbekämpfung bis 2030 sowie gegebenenfalls die erwarteten Auswirkungen von Maßnahmen zur Bewältigung der gemäß dem Rahmen für soziale Konvergenz festgestellten Herausforderungen;

o) die in Artikel 22 genannte Bewertung der unabhängigen finanzpolitischen Institutionen.


ANHANG IV

 


 

ANHANG V

 


ANHANG VI

 


ANHANG VII

 

Rahmen für die Bewertung der Reform- und Investitionszusagen, auf deren Grundlage der Anpassungszeitraum verlängert werden soll

1. Anwendungsbereich

Dieser Bewertungsrahmen soll

 der Kommission als Grundlage für die Bewertung dienen, ob die in den nationalen mittelfristigen strukturellen finanzpolitischen Plänen enthaltenen Reform- und Investitionszusagen, auf deren Grundlage der Anpassungszeitraum verlängert werden soll, die in Artikel 13 Absatz 2 festgelegten Kriterien erfüllen; er stellt somit die Grundlage für die Anwendung der in Artikel 13 Absatz 2 genannten Bewertungskriterien dar und soll einen ausgewogenen und transparenten Prozess gewährleisten;

 als Grundlage für die Bewertung dienen, ob die einzelnen Reform- und Investitionszusagen die in Artikel 13 Absatz 3 genannten Bedingungen erfüllen. Damit stellt der Bewertungsrahmen auch die Grundlage für die Anwendung der in Artikel 13 Absatz 3 genannten Bedingungen zu demselben Zweck dar.

2. Bewertungskriterien

Nach Artikel 13 Absatz 2 müssen die in den nationalen mittelfristigen strukturellen finanzpolitischen Plänen enthaltenen Reform- und Investitionszusagen, auf deren Grundlage der Anpassungszeitraum verlängert werden soll, in einem angemessenen Verhältnis zu den im jüngsten Debt Sustainability Monitor oder gemäß der Methode für die Analyse der Schuldentragfähigkeit festgestellten Herausforderungen für den öffentlichen Schuldenstand und den für das mittelfristige Wachstum bestehenden Herausforderungen stehen. Es wird erwartet, dass in Mitgliedstaaten, in denen die Herausforderungen beim öffentlichen Schuldenstand mit erheblichen Herausforderungen für das mittelfristige Wachstum einhergehen, mit dem Reform- und Investitionspaket auch Hindernisse für das mittelfristige Wachstum angegangen werden.

 

Die Reform- und Investitionszusagen müssen in ihrer Gesamtheit die folgenden Kriterien erfüllen:

2.1 Die Reform- und Investitionszusagen sind wachstums- und resilienzfördernd

 Unter Zugrundelegung glaubwürdiger, gut dokumentierter und vorsichtiger Annahmen wird erwartet, dass die Reform- und Investitionszusagen das Wachstumspotenzial der Wirtschaft des betreffenden Mitgliedstaats erheblich und nachhaltig steigern.

2.2 Die Reform- und Investitionszusagen fördern die Tragfähigkeit der öffentlichen Finanzen

 Es wird erwartet, dass die Reform- und Investitionszusagen mittelfristig eine erhebliche strukturelle Verbesserung der öffentlichen Finanzen herbeiführen, indem sie die öffentlichen Ausgaben des betreffenden Mitgliedstaats strukturell senken oder seine öffentlichen Einnahmen strukturell steigern.

2.3 Durch die Reform- und Investitionszusagen werden in Artikel 12 Buchstabe ba genannte gemeinsame Prioritäten der Union verfolgt

 Die Reform- und Investitionszusagen tragen erheblich zur Verfolgung mindestens einer der in Artikel 12 Buchstabe ba genannten gemeinsamen Prioritäten der Union bei.

2.4  Die Reform- und Investitionszusagen tragen in ihrer Gesamtheit zur Umsetzung der einschlägigen länderspezifischen Empfehlungen und – falls zutreffend – der im Rahmen des Verfahrens bei einem makroökonomischen Ungleichgewicht abgegebenen Empfehlungen bei

 Es wird erwartet, dass durch die Reform- und Investitionszusagen in ihrer Gesamtheit, auf deren Grundlage der Anpassungszeitraum verlängert werden soll, die in den einschlägigen länderspezifischen Empfehlungen und gegebenenfalls den Empfehlungen im Rahmen des Verfahrens bei einem makroökonomischen Ungleichgewicht ermittelten Herausforderungen angegangen werden und dabei – falls relevant – dem Umfang und der Größe der Herausforderungen des jeweiligen Landes und den im Rahmen der Aufbau- und Resilienzpläne abgegebenen Zusagen Rechnung getragen wird.

2.5 Die Reform- und Investitionszusagen stellen sicher, dass die national finanzierten öffentlichen Investitionen während der Laufzeit des nationalen mittelfristigen strukturellen finanzpolitischen Plans insgesamt höher sind als das mittelfristige Niveau dieser Investitionen vor der Laufzeit des Plans

 Die national finanzierten öffentlichen Investitionen während der Laufzeit des Plans sind höher ▌als das mittelfristige Niveau vor der Laufzeit des Plans.

Ferner sollte jede der von den Mitgliedstaaten abgegebenen Reform- und Investitionszusagen, auf deren Grundlage der Anpassungszeitraum verlängert werden soll, hinreichend detailliert sein, sich in angemessenem Maße über die gesamte Laufzeit des Plans bis spätestens zum Ende des Anpassungszeitraums erstrecken und terminiert und überprüfbar sein.

 Die Reform- und Investitionszusagen sind klar beschrieben, und die einzelnen Elemente jeder Reform und Investition sind detailliert dargelegt, sodass die Kommission ihre Bewertung nach den Nummern 2.1 bis 2.5 auch in Bezug auf Umsetzung und Überwachung vornehmen kann.

 Die Reformen werden innerhalb der Laufzeit des Plans umgesetzt.

 Die Investitionen werden spätestens bis zum Ende des Anpassungszeitraums getätigt.

 Der nationale mittelfristige strukturelle finanzpolitische Plan enthält klare und realistische, relevante und robuste Indikatoren, anhand deren die Fortschritte bei der wirksamen Umsetzung der Reform- und Investitionszusagen überprüft werden können.

 

 


STELLUNGNAHME DES AUSSCHUSSES FÜR BESCHÄFTIGUNG UND SOZIALE ANGELEGENHEITEN (30.10.2023)

für den Ausschuss für Wirtschaft und Währung

zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über die wirksame Koordinierung der Wirtschaftspolitik und die multilaterale haushaltspolitische Überwachung und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1466/97 des Rates

(COM(2023)0240 – C9‑0150/2023 – 2023/0138(COD))

Verfasserin der Stellungnahme (*): Gabriele Bischoff

(*) Assoziierter Ausschuss – Artikel 57 der Geschäftsordnung

 

 

 

 

 

ÄNDERUNGSANTRÄGE

Der Ausschuss für Beschäftigung und soziale Angelegenheiten ersucht den federführenden Ausschuss für Wirtschaft und Währung, Folgendes zu berücksichtigen:

Änderungsantrag 1

 

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 2

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(2) Der Stabilitäts- und Wachstumspakt (SWP), der ursprünglich aus der Verordnung (EG) Nr. 1466/97 des Rates19, der Verordnung (EG) Nr. 1467/97 des Rates vom 7. Juli 199720 und der Entschließung des Europäischen Rates vom 17. Juni 1997 über den Stabilitäts- und Wachstumspakt21 bestand, beruht auf dem Ziel einer gesunden und tragfähigen öffentlichen Finanzlage als Mittel zur Verbesserung der Voraussetzungen für Preisstabilität und ein solides, nachhaltiges Wachstum, das auf einem stabilen Finanzsystem fußt, was zur Verwirklichung der Ziele der Union für nachhaltiges und inklusives Wachstum und Beschäftigung beiträgt.

(2) Der Stabilitäts- und Wachstumspakt (SWP), der ursprünglich aus der Verordnung (EG) Nr. 1466/97 des Rates19, der Verordnung (EG) Nr. 1467/97 des Rates vom 7. Juli 199720 und der Entschließung des Europäischen Rates vom 17. Juni 1997 über den Stabilitäts- und Wachstumspakt21 bestand, beruht auf dem Ziel einer gesunden und tragfähigen öffentlichen Finanzlage als Mittel zur Verbesserung der Voraussetzungen für Preisstabilität und ein solides, nachhaltiges Wachstum, das der Schaffung von Arbeitsplätzen förderlich ist und das auf einem stabilen Finanzsystem fußt, was zur Verwirklichung der Ziele der Union für nachhaltiges und inklusives Wachstum beiträgt, das auf Vollbeschäftigung und sozialen Fortschritt abzielt.

__________________

__________________

19 Verordnung (EG) Nr. 1466/97 des Rates vom 7. Juli 1997 über den Ausbau der haushaltspolitischen Überwachung und der Überwachung und Koordinierung der Wirtschaftspolitiken (ABl. L 209 vom 2.8.1997, S. 1).

19 Verordnung (EG) Nr. 1466/97 des Rates vom 7. Juli 1997 über den Ausbau der haushaltspolitischen Überwachung und der Überwachung und Koordinierung der Wirtschaftspolitiken (ABl. L 209 vom 2.8.1997, S. 1).

20 Verordnung (EG) Nr. 1467/97 des Rates vom 7. Juli 1997 über die Beschleunigung und Klärung des Verfahrens bei einem übermäßigen Defizit (ABl. L 209 vom 2.8.1997, S. 6).

20 Verordnung (EG) Nr. 1467/97 des Rates vom 7. Juli 1997 über die Beschleunigung und Klärung des Verfahrens bei einem übermäßigen Defizit (ABl. L 209 vom 2.8.1997, S. 6).

21 Entschließung des Europäischen Rates über den Stabilitäts- und Wachstumspakt, Amsterdam, 17. Juni 1997 (ABl. C 236 vom 2.8.1997, S. 1).

21 Entschließung des Europäischen Rates über den Stabilitäts- und Wachstumspakt, Amsterdam, 17. Juni 1997 (ABl. C 236 vom 2.8.1997, S. 1).

Änderungsantrag  2

 

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 5

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(5) Um den zunehmenden Unterschieden bei der Haushaltslage, der öffentlichen Verschuldung und sonstigen Schwachstellen der Mitgliedstaaten besser Rechnung zu tragen, sollte der Rahmen für die wirtschaftspolitische Steuerung der Union angepasst werden. Während sich die entschlossene politische Reaktion auf die COVID-19-Pandemie bei der Abmilderung der wirtschaftlichen und sozialen Folgen der Krise als äußerst wirksam erwiesen hat, führte die Krise auf der anderen Seite zu einem signifikanten Anstieg der Schuldenquoten im öffentlichen und privaten Sektor, was deutlich macht, wie wichtig es ist, die Schuldenquoten schrittweise, stetig und wachstumsfreundlich auf ein dem Vorsichtsgebot entsprechendes Niveau zu senken und makroökonomischen Ungleichgewichten unter gebührender Berücksichtigung beschäftigungs- und sozialpolitischer Ziele entgegenzuwirken. Zugleich sollte der Rahmen für die wirtschaftspolitische Steuerung der Union angepasst werden, damit er dazu beiträgt, die mittel- und langfristigen Herausforderungen der Union zu bewältigen, etwa die Vollziehung eines digitalen und fairen ökologischen Wandels, einschließlich des Europäischen Klimagesetzes22, die Gewährleistung von Energieversorgungssicherheit und von offener strategischer Autonomie, die Bewältigung des demografischen Wandels, die Stärkung der sozialen und wirtschaftlichen Resilienz sowie die Umsetzung des strategischen Kompasses für Sicherheit und Verteidigung, die allesamt in den kommenden Jahren Reformen und ein anhaltend hohes Investitionsniveau erfordern.

(5) Um den zunehmenden Unterschieden bei der Haushaltslage, der öffentlichen Verschuldung und sonstigen Schwachstellen der Mitgliedstaaten besser Rechnung zu tragen, sollte der Rahmen für die wirtschaftspolitische Steuerung der Union angepasst werden. Während sich die entschlossene politische Reaktion auf die COVID-19-Pandemie bei der Abmilderung der wirtschaftlichen und sozialen Folgen der Krise als äußerst wirksam erwiesen hat, führte die Krise auf der anderen Seite zu einem signifikanten Anstieg der Schuldenquoten im öffentlichen und privaten Sektor, was deutlich macht, wie wichtig es ist, die Schuldenquoten schrittweise, stetig, wachstumsfreundlich und auf inklusive Weise auf ein dem Vorsichtsgebot entsprechendes Niveau zu senken und unter gebührender Berücksichtigung hochwertiger Beschäftigung und sozialpolitischer Ziele makroökonomischen Ungleichgewichten entgegenzuwirken sowie soziale Aufwärtskonvergenz zu unterstützen. Zugleich sollte der Rahmen für die wirtschaftspolitische Steuerung der Union angepasst werden, damit er dazu beiträgt, die mittel- und langfristigen Herausforderungen der Union zu bewältigen, etwa die Vollziehung eines digitalen und fairen ökologischen Wandels, einschließlich des Europäischen Klimagesetzes22 und der Umsetzung der europäischen Säule sozialer Rechte, die Gewährleistung von Energieversorgungssicherheit und von offener strategischer Autonomie, die Bewältigung des demografischen Wandels, die Stärkung der sozialen und wirtschaftlichen Resilienz, unter anderem durch die Stärkung sozialer Investitionen, sowie die Umsetzung des strategischen Kompasses für Sicherheit und Verteidigung, die allesamt in den kommenden Jahren Reformen und ein anhaltend hohes Investitionsniveau erfordern.

__________________

__________________

22 Nach dem Europäischen Klimagesetz, das ein unionsweites Ziel der Klimaneutralität bis 2050 vorschreibt, sind die Organe der Union und die Mitgliedstaaten verpflichtet, Fortschritte bei der Verbesserung der Anpassungsfähigkeit zu erzielen, was erhebliche öffentliche Investitionen erfordern wird, um die negativen sozioökonomischen Auswirkungen des Klimawandels auf die Union und ihre Mitgliedstaaten, einschließlich negativer Auswirkungen auf das Wachstum und die Tragfähigkeit der öffentlichen Finanzen, abzufedern.

22 Nach dem Europäischen Klimagesetz, das ein unionsweites Ziel der Klimaneutralität bis 2050 vorschreibt, sind die Organe der Union und die Mitgliedstaaten verpflichtet, Fortschritte bei der Verbesserung der Anpassungsfähigkeit zu erzielen, was erhebliche öffentliche Investitionen erfordern wird, um die negativen sozioökonomischen Auswirkungen des Klimawandels auf die Union und ihre Mitgliedstaaten, einschließlich negativer Auswirkungen auf das Wachstum und die Tragfähigkeit der öffentlichen Finanzen, abzufedern.

Änderungsantrag  3

 

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 7

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(7) Das Verfahren der multilateralen Überwachung nach Artikel 121 Absätze 2, 3 und 4 und Artikel 148 Absatz 4 AEUV sollte dazu dienen, sämtliche Entwicklungen der Wirtschaft und Beschäftigung in jedem Mitgliedstaat und in der Union mithilfe detaillierterer Vorschriften zu überwachen. Dazu gehört auch die Erkennung makroökonomischer Ungleichgewichte sowie die Vermeidung und Korrektur übermäßiger Ungleichgewichte gemäß den Verordnungen (EU) Nr. 1174/201123 und (EU) Nr. 1176/201124 des Europäischen Parlaments und des Rates. Für die Überwachung dieser Entwicklungen der Wirtschaft und Beschäftigung sollten die Mitgliedstaaten Informationen in Form von mittelfristigen strukturellen finanzpolitischen Plänen vorlegen.

(7) Das Verfahren der multilateralen Überwachung nach Artikel 121 Absätze 2, 3 und 4 und Artikel 148 Absatz 4 AEUV sollte dazu dienen, sämtliche Entwicklungen in den Bereichen Wirtschaft, Beschäftigung und Soziales in jedem Mitgliedstaat und in der Union mithilfe detaillierterer Vorschriften zu überwachen, die mit den Kernzielen der europäischen Säule sozialer Rechte, einschließlich der Fortschritte bei der Verwirklichung der nationalen Ziele, und ihren wichtigsten und sekundären Indikatoren verknüpft sind. Dazu gehört auch die Erkennung makroökonomischer Ungleichgewichte sowie die Vermeidung und Korrektur übermäßiger Ungleichgewichte gemäß den Verordnungen (EU) Nr. 1174/201123 und (EU) Nr. 1176/201124 des Europäischen Parlaments und des Rates. Für die Überwachung dieser Entwicklungen in den Bereichen Wirtschaft, Beschäftigung und soziale Konvergenz sollten die Mitgliedstaaten Informationen in Form von mittelfristigen strukturellen finanzpolitischen Plänen vorlegen.

__________________

__________________

23 Verordnung (EU) Nr. 1174/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. November 2011 über Durchsetzungsmaßnahmen zur Korrektur übermäßiger makroökonomischer Ungleichgewichte im Euro-Währungsgebiet (ABl. L 306 vom 23.11.2011, S. 8).

23 Verordnung (EU) Nr. 1174/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. November 2011 über Durchsetzungsmaßnahmen zur Korrektur übermäßiger makroökonomischer Ungleichgewichte im Euro-Währungsgebiet (ABl. L 306 vom 23.11.2011, S. 8).

24 Verordnung (EU) Nr. 1176/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. November 2011 über die Vermeidung und Korrektur makroökonomischer Ungleichgewichte (ABl. L 306 vom 23.11.2011, S. 25).

24 Verordnung (EU) Nr. 1176/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. November 2011 über die Vermeidung und Korrektur makroökonomischer Ungleichgewichte (ABl. L 306 vom 23.11.2011, S. 25).

Änderungsantrag  4

 

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 7 a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(7a) Zur Förderung sozialer Aufwärtskonvergenz wird das Verfahren der multilateralen Überwachung nach Artikel 148 Absatz 4 AEUV durch ein Frühwarnsystem innerhalb des Europäischen Semesters (Rahmen für soziale Konvergenz) ergänzt. Innerhalb des Rahmens für soziale Konvergenz ermittelt die Kommission – gemäß Artikel 148 AEUV – im gemeinsamen Beschäftigungsbericht auf der Grundlage der Leitindikatoren des sozialpolitischen Scoreboards zunächst die Risiken für die Aufwärtskonvergenz der Mitgliedstaaten. In der zweiten Phase ermittelt die Kommission die Mitgliedstaaten, die einer weiteren Prüfung bedürfen, und veröffentlicht die „Berichte zur sozialen Konvergenz“ für die Mitgliedstaaten, bei denen ein Risiko für die Aufwärtskonvergenz festgestellt wurde. Die länderspezifischen Schlussfolgerungen der multilateralen Überwachungstätigkeiten innerhalb des neuen Rahmens sollten in die Überlegungen der Kommission zu Vorschlägen für länderspezifische Empfehlungen einfließen.

Änderungsantrag  5

 

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 8

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(8) Daher sollten detaillierte Vorschriften für Inhalt, Übermittlung, Bewertung und Überwachung der nationalen mittelfristigen strukturellen finanzpolitischen Pläne festgelegt werden, um durch eine mittelfristige Planung die Schuldentragfähigkeit und ein nachhaltiges und inklusives Wachstum in den Mitgliedstaaten zu fördern und übermäßige öffentliche Defizite zu verhindern.

(8) Daher sollten detaillierte Vorschriften für Inhalt, Übermittlung, Bewertung und Überwachung der nationalen mittelfristigen strukturellen finanzpolitischen Pläne festgelegt werden, um durch eine mittelfristige Planung die Schuldentragfähigkeit, ein nachhaltiges und inklusives Wachstum und soziale Aufwärtskonvergenz in den Mitgliedstaaten zu fördern und übermäßige öffentliche Defizite zu verhindern.

Änderungsantrag  6

 

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 9

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(9) Die nationalen mittelfristigen strukturellen finanzpolitischen Pläne sollten die finanzpolitischen und strukturellen Reformen und die Investitionszusagen eines jeden Mitgliedstaats enthalten und den Eckpfeiler des Rahmens für die wirtschaftspolitische Steuerung der Union bilden. Jeder Mitgliedstaat sollte einen mittelfristigen Plan vorlegen, in dem sein haushaltspolitischer Zielpfad sowie seine Zusagen in Bezug auf prioritäre öffentliche Investitionen und Reformen dargelegt werden, die zusammen für einen stetigen, schrittweisen Schuldenabbau und ein nachhaltiges und inklusives Wachstum sorgen sollen, wobei eine prozyklische Finanzpolitik zu vermeiden ist; auch sollten die Pläne weitreichendere Reform- und Investitionszusagen, insbesondere zur Förderung des ökologischen und digitalen Wandels sowie der sozialen und wirtschaftlichen Resilienz und zur Umsetzung der europäischen Säule sozialer Rechte enthalten. Während der Laufzeit der Aufbau- und Resilienzfazilität25 sollten die in den nationalen Aufbau- und Resilienzplänen abgegebenen Zusagen angemessen berücksichtigt werden.

(9) Die nationalen mittelfristigen strukturellen finanzpolitischen Pläne sollten die finanzpolitischen und strukturellen Reformen und die Investitionszusagen eines jeden Mitgliedstaats enthalten und den Eckpfeiler des Rahmens für die wirtschafts- und sozialpolitische Steuerung der Union bilden. Jeder Mitgliedstaat sollte einen mittelfristigen Plan vorlegen, in dem sein haushaltspolitischer Zielpfad sowie seine Zusagen in Bezug auf prioritäre öffentliche Investitionen und Reformen dargelegt werden, die zusammen für einen stetigen, schrittweisen Schuldenabbau und ein nachhaltiges und inklusives Wachstum sorgen sollen, wobei eine prozyklische Finanzpolitik zu vermeiden ist; auch sollten die Pläne weitreichendere Reform- und Investitionszusagen, insbesondere zur Förderung des ökologischen und digitalen Wandels sowie der sozialen und wirtschaftlichen Resilienz und zur Umsetzung der europäischen Säule sozialer Rechte enthalten, einschließlich der zugehörigen Ziele für Beschäftigung, Kompetenzen und Armutsbekämpfung bis 20301a. Während der Laufzeit der Aufbau- und Resilienzfazilität25 sollten die in den nationalen Aufbau- und Resilienzplänen abgegebenen Zusagen angemessen berücksichtigt werden.

__________________

__________________

 

25a Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen „Aktionsplan zur europäischen Säule sozialer Rechte“ vom 4. März 2021 (COM(2021)0102).

25 Verordnung (EU) 2021/241 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Februar 2021 zur Einrichtung der Aufbau- und Resilienzfazilität (ABl. L 57 vom 18.2.2021, S. 17).

25 Verordnung (EU) 2021/241 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Februar 2021 zur Einrichtung der Aufbau- und Resilienzfazilität (ABl. L 57 vom 18.2.2021, S. 17).

Änderungsantrag  7

 

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 10

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(10) Die Kohäsionsfonds sind ebenfalls auf den Ablauf des Europäischen Semesters abgestimmt. Bei der Aufstellung der nationalen mittelfristigen strukturellen finanzpolitischen Pläne sollten neben der langfristigen Investitionspolitik des Unionshaushalts auch die kohäsionspolitischen Investitionen und Reformen angemessen berücksichtigt werden. Jeder Mitgliedstaat sollte zudem erläutern, wie mit seinem nationalen mittelfristigen strukturellen finanzpolitischen Plan die Kohärenz mit den Ausgaben für die Programme der Union, die vollständig durch Einnahmen aus den Unionsfonds und die entsprechenden einzelstaatlichen Kofinanzierungen gedeckt sind, sichergestellt wird.

(10) Die Kohäsionsfonds sind ebenfalls auf den Ablauf des Europäischen Semesters abgestimmt. Bei der Aufstellung der nationalen mittelfristigen strukturellen finanzpolitischen Pläne sollten neben der langfristigen Investitionspolitik des Unionshaushalts zur Stärkung des wirtschaftlichen, sozialen und territorialen Zusammenhalts auch die kohäsionspolitischen Investitionen und Reformen angemessen berücksichtigt werden. Jeder Mitgliedstaat sollte zudem erläutern, wie mit seinem nationalen mittelfristigen strukturellen finanzpolitischen Plan die Kohärenz mit den Ausgaben für die Programme der Union, die vollständig durch Einnahmen aus den Unionsfonds und die entsprechenden einzelstaatlichen Kofinanzierungen gedeckt sind, sichergestellt wird.

Änderungsantrag  8

 

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 13

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(13) Um den Mitgliedstaaten für die Aufstellung ihrer mittelfristigen strukturellen finanzpolitischen Pläne eine Leitlinie an die Hand zu geben, sollte die Kommission einen technischen Zielpfad auf der Grundlage der minimalen Haushaltsanpassung vorlegen, mit der der Schuldenstand des Mitgliedstaats auf einen plausibel rückläufigen Pfad gebracht oder auf einem dem Vorsichtsgebot entsprechenden Niveau gehalten wird. Er sollte auch sicherstellen, dass die öffentliche Schuldenquote am Ende des Planungszeitraums unter das Niveau des Jahres vor Beginn des technischen Zielpfads sinkt. Mit einer angemessenen Haushaltspolitik sollte dafür gesorgt werden, dass dieser Schuldenabbau nachhaltig ist.

(13) Um den Mitgliedstaaten für die Aufstellung ihrer mittelfristigen strukturellen finanzpolitischen Pläne eine Leitlinie an die Hand zu geben, sollte die Kommission einen technischen Zielpfad auf der Grundlage der minimalen Haushaltsanpassung vorlegen, mit der der Schuldenstand des Mitgliedstaats auf einen plausibel rückläufigen Pfad gebracht oder auf einem dem Vorsichtsgebot entsprechenden Niveau gehalten wird, wobei auch dem Investitionsbedarf der Mitgliedstaaten zur Verwirklichung der gemeinsamen Prioritäten der Union Rechnung zu tragen ist. Er sollte auch sicherstellen, dass die öffentliche Schuldenquote am Ende des Planungszeitraums unter das Niveau des Jahres vor Beginn des technischen Zielpfads sinkt.

Änderungsantrag  9

 

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 22

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(22) Um einen eher schrittweisen Schuldenabbau zu ermöglichen, kann der Anpassungszeitraum um höchstens drei Jahre verlängert werden, wenn der betreffende Mitgliedstaat seinem mittelfristigen strukturellen finanzpolitischen Plan ein Paket überprüfbarer und terminierter Reformen und Investitionen zugrunde legt, die zusammen genommen wachstumsfördernd sind, tragfähige öffentliche Finanzen fördern und den gemeinsamen Prioritäten der Union, den einschlägigen länderspezifischen Empfehlungen, die im Rahmen des Europäischen Semesters an den Mitgliedstaat gerichtet wurden, sowie den länderspezifischen Investitionsprioritäten Rechnung tragen, ohne im Anpassungszeitraum zu Kürzungen bei anderen national finanzierten öffentlichen Investitionen zu führen, damit die gesamtwirtschaftliche Wirkung der Investitionen sichergestellt und eine Verdrängung anderer Investitionsprioritäten vermieden wird.

(22) Um einen eher schrittweisen Schuldenabbau zu ermöglichen, kann der Anpassungszeitraum um höchstens drei Jahre verlängert werden, wenn der betreffende Mitgliedstaat seinem mittelfristigen strukturellen finanzpolitischen Plan ein Paket überprüfbarer und terminierter Reformen und Investitionen zugrunde legt, die zusammen genommen nachhaltiges und inklusives Wachstum, soziale Aufwärtskonvergenz und tragfähige öffentliche Finanzen fördern und den gemeinsamen Prioritäten der Union, den einschlägigen länderspezifischen Empfehlungen, die im Rahmen des Europäischen Semesters an den Mitgliedstaat gerichtet wurden, sowie den länderspezifischen Investitionsprioritäten Rechnung tragen, ohne im Anpassungszeitraum zu Kürzungen bei anderen national finanzierten öffentlichen Investitionen, einschließlich sozialer Investition, zu führen, damit die gesamtwirtschaftliche Wirkung der Investitionen sichergestellt und eine Verdrängung anderer Investitionsprioritäten vermieden wird.

Änderungsantrag 10

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 1 – Absatz 1

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Mit dieser Verordnung werden Vorschriften festgelegt, die eine wirksame Koordinierung der Wirtschaftspolitik der Mitgliedstaaten gewährleisten und damit zur Verwirklichung der Ziele der Union in Bezug auf Wachstum und Beschäftigung beitragen.

Mit dieser Verordnung werden Vorschriften festgelegt, die eine wirksame Koordinierung der Wirtschaftspolitik der Mitgliedstaaten gewährleisten und damit zur Verwirklichung der Ziele der Union in Bezug auf nachhaltiges und inklusives Wachstum und hochwertige Beschäftigung beitragen.

Änderungsantrag  11

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 1 – Absatz 2

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Sie legt detaillierte Vorschriften für Inhalt, Übermittlung, Bewertung und Überwachung der nationalen mittelfristigen strukturellen finanzpolitischen Pläne im Rahmen der multilateralen haushaltspolitischen Überwachung durch den Rat und die Kommission fest, um durch mittelfristige Planung die Schuldentragfähigkeit und ein nachhaltiges und inklusives Wachstum in den Mitgliedstaaten zu fördern und übermäßigen öffentlichen Defiziten vorzubeugen.

Sie legt detaillierte Vorschriften für Inhalt, Übermittlung, Bewertung und Überwachung der nationalen mittelfristigen strukturellen finanzpolitischen Pläne im Rahmen der multilateralen haushaltspolitischen Überwachung durch den Rat und die Kommission fest, um durch mittelfristige Planung die Schuldentragfähigkeit, ein nachhaltiges und inklusives Wachstum und soziale Aufwärtskonvergenz in den Mitgliedstaaten zu fördern und übermäßigen öffentlichen Defiziten vorzubeugen und gleichzeitig die gezielten wirtschaftlichen und sozialen Investitionen im Einklang mit den gemeinsamen Prioritäten der Union sicherzustellen.

Änderungsantrag  12

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 3 – Absatz 1

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Um eine engere Koordinierung der Wirtschaftspolitik und eine dauerhafte Konvergenz der wirtschaftlichen und sozialen Leistung der Mitgliedstaaten zu gewährleisten, führen der Rat und die Kommission die multilaterale Überwachung im Rahmen des Europäischen Semesters im Einklang mit den im AEUV festgelegten Zielen und Anforderungen durch. Die multilaterale Überwachung stützt sich auf hochwertige und unabhängige Statistiken, die nach den Grundsätzen der Verordnung (EG) Nr. 223/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates erstellt werden.

Um eine engere Koordinierung der Wirtschafts- und Beschäftigungspolitik und eine Aufwärtskonvergenz der wirtschaftlichen und sozialen Leistung der Mitgliedstaaten im Einklang mit den gemeinsamen Prioritäten der Union zu gewährleisten, führen der Rat und die Kommission die multilaterale Überwachung im Rahmen des Europäischen Semesters im Einklang mit den im AEUV festgelegten Zielen und Anforderungen durch. Die multilaterale Überwachung stützt sich auf hochwertige und unabhängige Statistiken, die nach den Grundsätzen der Verordnung (EG) Nr. 223/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates erstellt werden.

Änderungsantrag  13

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 3 – Absatz 2 – Buchstabe b

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

b) die Formulierung und die Überwachung der Umsetzung der von den Mitgliedstaaten nach Artikel 148 Absatz 2 AEUV zu berücksichtigenden beschäftigungspolitischen Leitlinien einschließlich der europäischen Säule sozialer Rechte sowie der einschlägigen länderspezifischen Empfehlungen,

b) die Formulierung und die Überwachung der Umsetzung der von den Mitgliedstaaten nach Artikel 148 Absatz 2 AEUV zu berücksichtigenden beschäftigungspolitischen Leitlinien, der europäischen Säule sozialer Rechte und ihrer Kernziele sowie der einschlägigen länderspezifischen Empfehlungen wie auch des sozialpolitischen Scoreboards und seiner Leit- und Hilfsindikatoren sowie des Rahmens für soziale Konvergenz zur Vermeidung und Ermittlung von Risiken im Bereich soziale Konvergenz.

Änderungsantrag  14

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 4 – Absatz 1

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(1) Sofern dies in Anbetracht der Bewertung der mittelfristigen strukturellen finanzpolitischen Pläne gemäß dieser Verordnung, der jährlichen Fortschrittsberichte sowie der sozioökonomischen Lage der betreffenden Mitgliedstaaten angezeigt ist, richtet der Rat auf der Grundlage von Empfehlungen der Kommission sowie unter umfassender Nutzung der in den Artikeln 121 und 148 AEUV vorgesehenen Rechtsinstrumente und der einschlägigen sekundärrechtlichen Vorschriften Empfehlungen an die jeweiligen Mitgliedstaaten.

(1) Sofern dies in Anbetracht der Bewertung der mittelfristigen strukturellen finanzpolitischen Pläne gemäß dieser Verordnung, der jährlichen Fortschrittsberichte sowie der sozioökonomischen Lage der betreffenden Mitgliedstaaten angezeigt ist, richtet der Rat auf der Grundlage von Empfehlungen der Kommission sowie unter umfassender Nutzung der europäischen Säule sozialer Rechte und der in den Artikeln 121 und 148 AEUV vorgesehenen Rechtsinstrumente und der einschlägigen sekundärrechtlichen Vorschriften Empfehlungen an die jeweiligen Mitgliedstaaten.

Änderungsantrag  15

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 4 – Absatz 3 – Buchstabe b a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

ba) eine Empfehlung des Rates auf der Grundlage eines Vorschlags der Kommission gemäß Artikel 148 Absatz 4 AEUV oder die Berücksichtigung der Ergebnisse des Rahmens für soziale Konvergenz;

Änderungsantrag 16

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 7 – Absatz 1 – Buchstabe b

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

b) ihre makroökonomischen Prognosen und Annahmen,

b) ihre makroökonomischen Prognosen und Annahmen, ihre Prognosen und Annahmen zu sozialen Risiken,

Änderungsantrag  17

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 11 – Absatz 1 – Unterabsatz 2

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Der nationale mittelfristige strukturelle finanzpolitische Plan muss auch eine Beschreibung der Maßnahmen des betreffenden Mitgliedstaats zur Umsetzung der länderspezifischen Empfehlungen und gegebenenfalls der relevanten Empfehlungen des Verfahrens bei einem makroökonomischen Ungleichgewicht enthalten sowie gegebenenfalls eine Beschreibung der Maßnahmen, die der Mitgliedstaat auf Verwarnungen vonseiten der Kommission oder Empfehlungen des Rates nach Artikel 121 Absatz 4 AEUV hin ergreift.

Der nationale mittelfristige strukturelle finanzpolitische Plan muss auch eine Beschreibung der Maßnahmen des betreffenden Mitgliedstaats zur Umsetzung der länderspezifischen Empfehlungen und gegebenenfalls der relevanten Empfehlungen des Verfahrens bei einem makroökonomischen Ungleichgewicht sowie der in den Berichten zur sozialen Konvergenz innerhalb des Rahmens für soziale Konvergenz ermittelten Herausforderungen enthalten und gegebenenfalls eine Beschreibung der Maßnahmen, die der Mitgliedstaat auf Verwarnungen vonseiten der Kommission oder Empfehlungen des Rates nach Artikel 121 Absatz 4 AEUV und Artikel 148 Absatz 4 AEUV hin ergreift.

Änderungsantrag  18

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 12 – Absatz 1 – Buchstabe b

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

b) erläutern, wie die Durchführung der Investitionen und Reformen sichergestellt wird, mit denen die wichtigsten Herausforderungen angegangen werden, die im Rahmen des Europäischen Semesters in den länderspezifischen Empfehlungen ermittelt wurden, wie die gegebenenfalls im Rahmen des Verfahrens bei einem makroökonomischen Ungleichgewicht festgestellten makroökonomischen Ungleichgewichte korrigiert werden, wie die in Anhang VI dieser Verordnung genannten gemeinsamen Prioritäten der Union, einschließlich des europäischen Grünen Deals, der europäischen Säule sozialer Rechte und der digitalen Dekade, angegangen werden und inwieweit der Plan gleichzeitig mit den aktualisierten nationalen Energie- und Klimaplänen und den nationalen Fahrplänen für die digitale Dekade in Einklang steht;

b) die nationalen Lücken bei öffentlichen Investitionen bewerten, um die gemeinsamen Prioritäten zu erreichen; auf dieser Grundlage sorgt er dafür, dass die geplante Haushaltsanpassung die nötigen sozialen Investitionen zur Umsetzung der Grundsätze der europäischen Säule sozialer Rechte ermöglicht. Zudem erläutert er, wie die Durchführung der Investitionen und Reformen sichergestellt wird, mit denen die wichtigsten Herausforderungen angegangen werden, die im Rahmen des Europäischen Semesters in den länderspezifischen Empfehlungen ermittelt wurden, wie die gegebenenfalls im Rahmen des Verfahrens bei einem makroökonomischen Ungleichgewicht festgestellten makroökonomischen Ungleichgewichte korrigiert werden, wie die innerhalb des Rahmens für soziale Konvergenz festgestellten Risiken in Bezug auf soziale Konvergenz gegebenenfalls korrigiert werden, wie die in Anhang VI dieser Verordnung genannten gemeinsamen Prioritäten der Union, einschließlich des europäischen Grünen Deals, der europäischen Säule sozialer Rechte, darunter auch der zugehörigen Ziele für Beschäftigung, Ausbildung und Armutsbekämpfung, und der digitalen Dekade, angegangen werden und inwieweit der Plan gleichzeitig mit den aktualisierten nationalen Energie- und Klimaplänen und den nationalen Fahrplänen für die digitale Dekade in Einklang steht. Zudem erläutert er, wie er zur Durchführung der Grundzüge der Wirtschaftspolitik der Mitgliedstaaten und der beschäftigungspolitischen Leitlinien gemäß Artikel 121 Absatz 2 und Artikel 148 Absatz 2 AEUV beiträgt;

Änderungsantrag  19

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 12 – Absatz 1 – Buchstabe d a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

da) erläutern, wie das im Einklang mit dem nationalen Rechtsrahmen durchgeführte Verfahren zur Konsultation von lokalen und regionalen Gebietskörperschaften, Sozialpartnern, Organisationen der Zivilgesellschaft und anderen einschlägigen Interessenträgern abläuft, und darlegen, wie die Beiträge der Interessenträger in den Plan und den Umsetzungsprozess einfließen; und

Änderungsantrag  20

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 13 – Absatz 2 – Unterabsatz 2 – Ziffer iv

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

iv) den an den Mitgliedstaat gerichteten einschlägigen länderspezifischen Empfehlungen, gegebenenfalls einschließlich der im Rahmen des Verfahrens bei einem makroökonomischen Ungleichgewicht vorgelegten Empfehlungen, nachkommen,

iv) den gemäß Artikel 121 Absatz 4 und Artikel 148 Absatz 4 AEUV an den Mitgliedstaat gerichteten einschlägigen länderspezifischen Empfehlungen, gegebenenfalls einschließlich der im Rahmen des Verfahrens bei einem makroökonomischen Ungleichgewicht sowie innerhalb des Rahmens für soziale Konvergenz vorgelegten Empfehlungen, nachkommen,

Änderungsantrag  21

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 16 – Absatz 1

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Der Rat nimmt auf Empfehlung der Kommission in der Regel innerhalb von vier Wochen nach Annahme der Empfehlung der Kommission eine Empfehlung an, in der er den Nettoausgabenpfad des betreffenden Mitgliedstaats festlegt und gegebenenfalls die Reform- und Investitionszusagen billigt, auf deren Grundlage der in dem jeweiligen nationalen mittelfristigen strukturellen finanzpolitischen Plan vorgesehene Anpassungszeitraums verlängert werden soll.

Der Rat nimmt auf Empfehlung der Kommission und nach Konsultation der gemäß Artikel 26 ermittelten einschlägigen beratenden Ausschüsse in der Regel zwischen sechs und zehn Wochen nach Annahme der Empfehlung der Kommission eine Empfehlung an, in der er den Nettoausgabenpfad des betreffenden Mitgliedstaats festlegt und gegebenenfalls die Reform- und Investitionszusagen billigt, auf deren Grundlage der in dem jeweiligen nationalen mittelfristigen strukturellen finanzpolitischen Plan vorgesehene Anpassungszeitraums verlängert werden soll.

Änderungsantrag  22

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 17 – Absatz 1

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Wenn der Rat der Auffassung ist, dass der Plan die Anforderungen des Artikels 15 Absatz 2 und Absatz 3 Buchstabe a nicht erfüllt, empfiehlt er dem betreffenden Mitgliedstaat auf Empfehlung der Kommission, einen überarbeiteten nationalen mittelfristigen strukturellen finanzpolitischen Plan zu übermitteln.

Wenn der Rat der Auffassung ist, dass der Plan die Anforderungen des Artikels 15 Absatz 2 und Absatz 3 Buchstaben a und b nicht erfüllt, empfiehlt er dem betreffenden Mitgliedstaat auf Empfehlung der Kommission und nach Konsultation der gemäß Artikel 26 ermittelten einschlägigen beratenden Ausschüsse, einen überarbeiteten nationalen mittelfristigen strukturellen finanzpolitischen Plan zu übermitteln.

Änderungsantrag  23

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 20 – Absatz 2

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(2) Der jährliche Fortschrittsbericht nach Absatz 1 enthält insbesondere Informationen über die Fortschritte bei der Umsetzung des Nettoausgabenpfads, bei der Umsetzung umfassenderer Reform- und Investitionszusagen im Rahmen des Europäischen Semesters und gegebenenfalls bei der Umsetzung der Reform- und Investitionszusagen, die einer Verlängerung des Anpassungszeitraums zugrunde lagen.

(2) Der jährliche Fortschrittsbericht nach Absatz 1 enthält insbesondere Informationen über die Fortschritte bei der Umsetzung des Nettoausgabenpfads, bei der Umsetzung umfassenderer Reform- und Investitionszusagen im Rahmen des Europäischen Semesters, einschließlich der Fortschritte im Hinblick auf die Ziele der Union und der Mitgliedstaaten in Bezug auf Beschäftigung, Ausbildung und Armutsbekämpfung bis 2030 sowie der in Anhang VI genannten gemeinsamen Prioritäten der Union, und gegebenenfalls bei der Umsetzung der Reform- und Investitionszusagen, die einer Verlängerung des Anpassungszeitraums zugrunde lagen.

Änderungsantrag  24

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 22 – Absatz 1

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Jede unabhängige nationale finanzpolitische Institution im Sinne des Artikels 8 der Richtlinie [...] des Rates32 [über die nationalen haushaltspolitischen Rahmen] bewertet, ob die in dem Fortschrittsbericht nach Artikel 20 gemeldeten Haushaltsergebnisdaten mit dem Nettoausgabenpfad vereinbar sind. Gegebenenfalls analysiert jede unabhängige nationale finanzpolitische Institution auch die Faktoren, die einer Abweichung vom Nettoausgabenpfad zugrunde liegen.

Jede unabhängige nationale finanzpolitische Institution im Sinne des Artikels 8 der Richtlinie [...] des Rates32 [über die nationalen haushaltspolitischen Rahmen]

 

a)  bewertet, ob die in dem Fortschrittsbericht nach Artikel 20 dieser Verordnung gemeldeten Haushaltsergebnisdaten mit dem Nettoausgabenpfad vereinbar sind;

 

b)  analysiert gegebenenfalls auch die Faktoren, die einer Abweichung vom Nettoausgabenpfad zugrunde liegen;

 

c)  legt eine Bewertung der sozialen Auswirkungen von Entscheidungen zur haushaltspolitischen Anpassung vor.

__________________

__________________

32 Richtlinie [...] des Rates vom [...] [zur Änderung der Richtlinie 2011/85/EU des Rates über die Anforderungen an die haushaltspolitischen Rahmen der Mitgliedstaaten] (ABl. L ... vom ..., S. ...).

32 Richtlinie [...] des Rates vom [...] [zur Änderung der Richtlinie 2011/85/EU des Rates über die Anforderungen an die haushaltspolitischen Rahmen der Mitgliedstaaten] (ABl. L ... vom ..., S. ...).

Änderungsantrag  25

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 26 – Absatz 1

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Um die Transparenz der getroffenen Entscheidungen und die Eigenverantwortung und Rechenschaftspflicht für diese zu erhöhen, wird das Europäische Parlament insbesondere über einen wirtschaftlichen Dialog gebührend in das Europäische Semester eingebunden. Der Wirtschafts- und Finanzausschuss, der Ausschuss für Wirtschaftspolitik, der Beschäftigungsausschuss und der Ausschuss für Sozialschutz werden gegebenenfalls im Rahmen des Europäischen Semesters gehört. Maßgebliche Interessengruppen, insbesondere die Sozialpartner, werden im Rahmen des Europäischen Semesters gemäß den Bestimmungen des AEUV und den auf nationaler Ebene bestehenden gesetzlichen und politischen Regelungen gegebenenfalls an den wichtigsten politischen Fragen beteiligt

Um die Transparenz der getroffenen Entscheidungen und die Eigenverantwortung und Rechenschaftspflicht für diese zu erhöhen, wird das Europäische Parlament insbesondere über einen wirtschafts- und beschäftigungspolitischen Dialog sowie im Hinblick auf die Festlegung makroökonomischer und sozialpolitischer Prioritäten gebührend in das Europäische Semester eingebunden. Der Wirtschafts- und Finanzausschuss, der Ausschuss für Wirtschaftspolitik, der Beschäftigungsausschuss und der Ausschuss für Sozialschutz werden gegebenenfalls im Rahmen des Europäischen Semesters gehört. Der Europäische Wirtschafts- und Sozialausschuss und der Ausschuss der Regionen werden gegebenenfalls im Rahmen des Europäischen Semesters ebenfalls angehört. Maßgebliche Interessengruppen, insbesondere die Sozialpartner und Organisationen der Zivilgesellschaft, werden im Rahmen des Europäischen Semesters gemäß den Bestimmungen des AEUV und den auf nationaler Ebene bestehenden gesetzlichen und politischen Regelungen gegebenenfalls an den wichtigsten politischen Fragen beteiligt

Änderungsantrag  26

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 26 – Absatz 2

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Zur Förderung des Dialogs zwischen den Organen der Union, insbesondere dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission, und zur Gewährleistung von Transparenz und Rechenschaftspflicht kann das Europäische Parlament den Präsidenten/die Präsidentin des Rates, der Kommission und gegebenenfalls den Präsidenten/die Präsidentin des Europäischen Rates oder den Vorsitzenden/die Vorsitzende der Eurogruppe einladen, im Parlament die von der Kommission an die Mitgliedstaaten ausgegebenen politischen Leitlinien, die Schlussfolgerungen des Europäischen Rates und die Ergebnisse der im Rahmen dieser Verordnung durchgeführten multilateralen Überwachung zu erörtern.

Zur Förderung des Dialogs zwischen den Organen der Union, insbesondere dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission, und zur Gewährleistung von Transparenz und Rechenschaftspflicht kann das Europäische Parlament den Präsidenten/die Präsidentin des Rates, der Kommission und gegebenenfalls den Präsidenten/die Präsidentin des Europäischen Rates oder den Vorsitzenden/die Vorsitzende der Eurogruppe einladen, im Parlament die von der Kommission an die Mitgliedstaaten ausgegebenen politischen Leitlinien, die Schlussfolgerungen des Europäischen Rates und die Ergebnisse der im Rahmen dieser Verordnung durchgeführten multilateralen Überwachung, einschließlich der gemäß Artikel 121 Absatz 4 und 148 AEUV eingerichteten Frühwarnsysteme, zu erörtern.

Änderungsantrag  27

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 26 – Absatz 3 a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

Die zuständigen Ausschüsse des Europäischen Parlaments können die Kommission ersuchen, folgende Fragen zu erörtern:

 

a) die Bewertung der mittelfristigen Projektion des öffentlichen Schuldenstands durch die Kommission, der nationalen mittelfristigen strukturellen finanzpolitischen Pläne sowie der Analyse der Schuldentragfähigkeit;

 

b)  die Bewertung der Angaben, die in den jährlichen Fortschrittsberichten der Mitgliedstaaten enthalten sind;

 

c) die Bewertung der Reform- und Investitionszusagen, auf deren Grundlage der Anpassungszeitraum verlängert werden soll;

 

d) die Bewertung der länderspezifischen Empfehlungen und der Risiken im Bereich soziale Konvergenz sowie die Fortschritte bei der Umsetzung der Grundsätze der europäischen Säule sozialer Rechte.

Änderungsantrag  28

 

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang II – Absatz 1 – Buchstabe d

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

d) Angaben zu impliziten Verbindlichkeiten im Zusammenhang mit der Bevölkerungsalterung und zu Eventualverbindlichkeiten, die sich erheblich auf die öffentlichen Haushalte auswirken könnten, einschließlich staatlicher Bürgschaften, notleidender Kredite und Verbindlichkeiten aus den Tätigkeiten öffentlicher Unternehmen, einschließlich ihres Umfangs, sowie zu potenziellen Ausgaben und Verpflichtungen aus Gerichtsverfahren und – soweit wie möglich – zu Eventualverbindlichkeiten in den Bereichen Katastrophen und Klima.

d) Angaben zu impliziten Verbindlichkeiten und zu Eventualverbindlichkeiten, die sich erheblich auf die öffentlichen Haushalte auswirken könnten, einschließlich staatlicher Bürgschaften, notleidender Kredite und Verbindlichkeiten aus den Tätigkeiten öffentlicher Unternehmen, einschließlich ihres Umfangs, sowie zu potenziellen Ausgaben und Verpflichtungen aus Gerichtsverfahren und – soweit wie möglich – zu Eventualverbindlichkeiten in den Bereichen Katastrophen und Klima.

Änderungsantrag  29

 

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang II – Absatz 1 – Buchstabe f

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

f) Wenn die unter Buchstabe e genannten Annahmen des Mitgliedstaats von den Annahmen der Kommission abweichen, die diese unter der Prämisse, dass keine weiteren Haushaltsmaßnahmen getroffen werden, für den Anpassungszeitraum des nationalen mittelfristigen strukturellen finanzpolitischen Plans und den darauffolgenden Zehnjahreszeitraum unterstellt: gebührende Erläuterungen und Begründungen mit stichhaltigen wirtschaftlichen Argumenten für diese Abweichungen.

f) Wenn die unter Buchstabe e genannten Annahmen des Mitgliedstaats von den Annahmen der Kommission abweichen, die diese unter der Prämisse, dass keine weiteren Haushaltsmaßnahmen getroffen werden, für den Anpassungszeitraum des nationalen mittelfristigen strukturellen finanzpolitischen Plans und den darauffolgenden Zehnjahreszeitraum unterstellt: gebührende Erläuterungen und Begründungen mit stichhaltigen wirtschaftlichen und sozialen Argumenten für diese Abweichungen.

Änderungsantrag  30

 

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang II – Absatz 1 – Buchstabe g

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

g) Eine Analyse, wie Veränderungen bei den wichtigsten ökonomischen Annahmen die Haushaltslage und den Schuldenstand des Mitgliedstaats beeinflussen würden.

g) Eine Analyse, wie Veränderungen bei den wichtigsten ökonomischen und sozialen Annahmen die Haushaltslage und den Schuldenstand des Mitgliedstaats sowie die Verwirklichung der nationalen Ziele beeinflussen würden, die mit den Kernzielen der europäischen Säule sozialer Rechte und ihren wichtigsten sekundären Indikatoren und den gemeinsamen Prioritäten der Union verknüpft sind.

Änderungsantrag  31

 

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang II – Absatz 1 – Buchstabe h

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

h) Falls zutreffend, eine gebührende (d. h. relevante stichhaltige und überprüfbare wirtschaftliche Argumente enthaltende) Darlegung der Gründe, warum von dem von der Kommission vorgegebenen technischen Zielpfad abgewichen wird.

h) Falls zutreffend, eine gebührende (d. h. relevante stichhaltige und überprüfbare wirtschaftliche und soziale Argumente enthaltende) Darlegung der Gründe, warum von dem von der Kommission vorgegebenen technischen Zielpfad abgewichen wird.

Änderungsantrag  32

 

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang II – Absatz 1 – Buchstabe j

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

j) Die Gesamtausgaben für öffentliche Investitionen sowie die Ausgaben für Reformen und öffentliche Investitionen, mit denen die in Anhang VI genannten gemeinsamen Prioritäten der Union verfolgt werden sollen.

j) Die Gesamtausgaben für öffentliche Investitionen sowie die Ausgaben für Reformen und öffentliche Investitionen, mit denen alle in Anhang VI genannten gemeinsamen Prioritäten der Union verfolgt werden sollen.

Änderungsantrag  33

 

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang II – Absatz 1 – Buchstabe k

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

k) Falls zutreffend, Angaben zu speziellen terminierten und überprüfbaren Reform- und Investitionszusagen, auf deren Grundlage der Anpassungszeitraum nach Artikel 13 verlängert werden soll, einen Zeitplan für deren Umsetzung sowie stichhaltige wirtschaftliche Argumente, dass diese Reform- und Investitionszusagen unter Berücksichtigung der in Anhang VII genannten Bewertungskriterien die Kriterien des Artikels 13 erfüllen.

k) Falls zutreffend, Angaben zu speziellen terminierten und überprüfbaren Reform- und Investitionszusagen, auf deren Grundlage der Anpassungszeitraum nach Artikel 13 verlängert werden soll, einen Zeitplan für deren Umsetzung sowie stichhaltige wirtschaftliche und soziale Argumente, dass diese Reform- und Investitionszusagen unter Berücksichtigung der in Anhang VII genannten Bewertungskriterien die Kriterien des Artikels 13 erfüllen.

Änderungsantrag  34

 

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang II – Absatz 1 – Buchstabe l

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

l) Eine möglichst umfassende Quantifizierung der erwarteten Auswirkungen der unter Buchstabe k genannten Reformen und Investitionen auf die Tragfähigkeit der öffentlichen Finanzen und auf Wachstum und Beschäftigung, gegebenenfalls im Einklang mit den gemeinsamen Methoden.

l) Eine möglichst umfassende Quantifizierung der erwarteten Auswirkungen der unter Buchstabe k genannten Reformen und Investitionen auf die Tragfähigkeit der öffentlichen Finanzen, auf nachhaltiges und inklusives Wachstum und Wettbewerbsfähigkeit,hochwertige Beschäftigung sowie soziale Aufwärtskonvergenz, gegebenenfalls im Einklang mit den gemeinsamen Methoden.

Änderungsantrag  35

 

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang II – Absatz 1 – Buchstabe n a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

na) Gegebenenfalls Reformen und Investitionen zur Korrektur der innerhalb des Rahmens für soziale Konvergenz festgestellten Risiken im Bereich soziale Konvergenz.

Änderungsantrag  36

 

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang II – Absatz 1 – Buchstabe p

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

p) Bei Mitgliedstaaten, deren öffentlicher Schuldenstand eine geringe Herausforderung darstellt, die aufgrund der Bevölkerungsalterung aber vor hohen impliziten Verbindlichkeiten stehen, sollten die Herausforderungen für die Tragfähigkeit der öffentlichen Finanzen beim nationalen Zielpfad für die Nettoausgaben und bei den in den nationalen mittelfristigen strukturellen finanzpolitischen Plänen vorgesehenen Reformen gebührend berücksichtigt werden.

p) Bei Mitgliedstaaten, deren öffentlicher Schuldenstand eine geringe Herausforderung darstellt, die aber vor hohen impliziten Verbindlichkeiten stehen, sollten die Herausforderungen für die Tragfähigkeit der öffentlichen Finanzen sowie die Risiken im Bereich soziale Divergenz, wie sie im Rahmen der jüngsten Überwachung festgestellt wurden, beim nationalen Zielpfad für die Nettoausgaben und bei den in den nationalen mittelfristigen strukturellen finanzpolitischen Plänen vorgesehenen Reformen gebührend berücksichtigt werden.

Änderungsantrag  37

 

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang II – Absatz 1 – Buchstabe q

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

q) Angaben zur Konsultation von Sozialpartnern, Organisationen der Zivilgesellschaft und anderen relevanten Interessenträgern vor Ausarbeitung des Plans.

q) Angaben zur wirksamen Konsultation von Sozialpartnern, Organisationen der Zivilgesellschaft und anderen relevanten Interessenträgern vor Ausarbeitung des Plans.

Änderungsantrag  38

 

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang III – Absatz 1 – Buchstabe b

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

b) Einen Vergleich zwischen den Projektionen für die wichtigsten ökonomischen Variablen, die im nationalen mittelfristigen strukturellen finanzpolitischen Plan enthalten sind, und den Ist-Daten für diese Variablen ab Beginn der Laufzeit dieses Plans sowie die Auswirkungen auf die Einhaltung des vom Rat festgelegten Nettoausgabenpfads und die Auswirkungen auf den in diesem Plan enthaltenen projizierten Pfad für die öffentliche Schuldenquote.

b) Einen Vergleich zwischen den Projektionen für die wichtigsten ökonomischen und sozialen Variablen, die im nationalen mittelfristigen strukturellen finanzpolitischen Plan enthalten sind, und den Ist-Daten für diese Variablen ab Beginn der Laufzeit dieses Plans sowie die Auswirkungen auf die Einhaltung des vom Rat festgelegten Nettoausgabenpfads und die Auswirkungen auf den in diesem Plan enthaltenen projizierten Pfad für die öffentliche Schuldenquote sowie die Einhaltung der Verwirklichung der nationalen Ziele in Verbindung mit den Kernzielen der europäischen Säule sozialer Rechte.

Änderungsantrag  39

 

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang III – Absatz 1 – Buchstabe h

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

h) Die Hauptannahmen bezüglich der erwarteten wirtschaftlichen Entwicklungen und der wichtigsten ökonomischen Variablen in den folgenden Jahren des Anpassungszeitraums, einschließlich der öffentlichen Schuldenquote.

h) Die Hauptannahmen bezüglich der erwarteten wirtschaftlichen und sozialen Entwicklungen und der wichtigsten ökonomischen und sozialen Variablen in den folgenden Jahren des Anpassungszeitraums, einschließlich der öffentlichen Schuldenquote.

Änderungsantrag  40

 

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang III – Absatz 1 – Buchstabe l

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

l) Gegebenenfalls eine Analyse der Entwicklung der makroökonomischen Ungleichgewichte, die im Rahmen des Verfahrens bei einem makroökonomischen Ungleichgewicht festgestellt wurden, und der Auswirkungen der Umsetzung der gemäß Anhang II Buchstabe n im nationalen mittelfristigen strukturellen finanzpolitischen Plan ausgewiesenen einschlägigen Reformen und Investitionen auf diese Ungleichgewichte.

l) Gegebenenfalls eine Analyse der Entwicklung der makroökonomischen Ungleichgewichte, die im Rahmen des Verfahrens bei einem makroökonomischen Ungleichgewicht festgestellt wurden, sowie der innerhalb des Rahmens für soziale Konvergenz festgestellten Risiken in Bezug auf soziale Konvergenz und der Auswirkungen der Umsetzung der gemäß Anhang II Buchstaben n und o im nationalen mittelfristigen strukturellen finanzpolitischen Plan ausgewiesenen einschlägigen Reformen und Investitionen auf diese Ungleichgewichte.

Änderungsantrag  41

 

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang III – Absatz 1 – Buchstabe n

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

n) Angaben zu Entwicklungen am Arbeitsmarkt, bei Kompetenzen und bei Sozialpolitik und zur Umsetzung von Politikmaßnahmen, die im Einklang mit den Grundsätzen der europäischen Säule sozialer Rechte und den nach Artikel 148 AEUV festgelegten beschäftigungspolitischen Leitlinien die soziale Konvergenz zwischen den Mitgliedstaaten hin zu besseren Arbeits- und Lebensbedingungen fördern. Hierzu zählen auch die erwarteten Auswirkungen der Maßnahmen im Hinblick auf Fortschritte bei den nationalen Zielen in den Bereichen Beschäftigung, Kompetenzen und Armutsbekämpfung bis 2030.

n) Angaben zu Entwicklungen am Arbeitsmarkt, bei Kompetenzen und bei Sozialpolitik und zur Umsetzung von Politikmaßnahmen, die im Einklang mit den Grundsätzen der europäischen Säule sozialer Rechte und den nach Artikel 148 AEUV festgelegten beschäftigungspolitischen Leitlinien sowie dem Rahmen für soziale Konvergenz die soziale Konvergenz zwischen den Mitgliedstaaten hin zu besseren Arbeits- und Lebensbedingungen fördern. Hierzu zählen auch die erwarteten Auswirkungen der Maßnahmen im Hinblick auf Fortschritte bei den nationalen Zielen in den Bereichen Beschäftigung, Kompetenzen und Armutsbekämpfung bis 2030 und gegebenenfalls die erwarteten Auswirkungen von Maßnahmen zur Korrektur der innerhalb des Rahmens für soziale Konvergenz festgestellten Risiken in Bezug auf soziale Konvergenz.

Änderungsantrag  42

 

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang III – Absatz 1 – Buchstabe o a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

oa) Angaben zur Konsultation von Sozialpartnern, Organisationen der Zivilgesellschaft und anderen relevanten Interessenträgern vor Ausarbeitung des Berichts.

Änderungsantrag  43

 

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang VII – Nummer 2 – Absatz 2 – Nummer 2.1 – Einleitung

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

2.1 Die Reform- und Investitionszusagen sind wachstumsfördernd

2.1 Die Reform- und Investitionszusagen fördern ein nachhaltiges Wachstum Die Reform- und Investitionszusagen dürften zu ausreichenden Fortschritten bei der Verwirklichung der nationalen Ziele führen, die mit den Kernzielen der europäischen Säule sozialer Rechte und ihren wichtigsten und sekundären Indikatoren verknüpft sind;

Änderungsantrag  44

 

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang I – Nummer 2 – Absatz 2 – Nummer 2.2 a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

2.2a Die Reform- und Investitionszusagen fördern soziale Aufwärtskonvergenz;

Änderungsantrag  45

 

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang VII – Nummer 2 – Absatz 2 – Nummer 2.4 – Einleitung

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

2.4 Die Reform- und Investitionszusagen tragen in ihrer Gesamtheit zur Umsetzung der einschlägigen länderspezifischen Empfehlungen und – falls zutreffend – der im Rahmen des Verfahrens bei einem makroökonomischen Ungleichgewicht abgegebenen Empfehlungen bei

2.4 Die Reform- und Investitionszusagen tragen in ihrer Gesamtheit zur Umsetzung der einschlägigen länderspezifischen Empfehlungen gemäß Artikel 121 Absatz 4 und Artikel 148 Absatz 4 AEUV und – falls zutreffend – der im Rahmen des Verfahrens bei einem makroökonomischen Ungleichgewicht abgegebenen Empfehlungen bei

Änderungsantrag  46

 

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang VII – Nummer 2 – Absatz 2 – Nummer 2.4 – Spiegelstrich 1

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 Es wird erwartet, dass durch die Reform- und Investitionszusagen in ihrer Gesamtheit, auf deren Grundlage der Anpassungszeitraum verlängert werden soll, die in den einschlägigen länderspezifischen Empfehlungen und gegebenenfalls den Empfehlungen im Rahmen des Verfahrens bei einem makroökonomischen Ungleichgewicht ermittelten Herausforderungen angegangen werden und dabei – falls relevant – dem Umfang und der Größe der Herausforderungen des jeweiligen Landes und den im Rahmen der Aufbau- und Resilienzpläne abgegebenen Zusagen Rechnung getragen wird.

 Es wird erwartet, dass durch die Reform- und Investitionszusagen in ihrer Gesamtheit, auf deren Grundlage der Anpassungszeitraum verlängert werden soll, die in den einschlägigen länderspezifischen Empfehlungen und gegebenenfalls den Empfehlungen im Rahmen des Verfahrens bei einem makroökonomischen Ungleichgewicht und den gemäß Artikel 148 Absatz 4 AEUV abgegebenen Empfehlungen ermittelten Herausforderungen angegangen werden und dabei – falls relevant – dem Umfang und der Größe der Herausforderungen des jeweiligen Landes und den im Rahmen der Aufbau- und Resilienzpläne abgegebenen Zusagen Rechnung getragen wird.


VERFAHREN DES MITBERATENDEN AUSSCHUSSES

Titel

Wirksame Koordinierung der Wirtschaftspolitik und multilaterale haushaltspolitische Überwachung und Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1466/97 des Rates

Bezugsdokumente

COM(2023)0240 – C9-0150/2023 – 2023/0138(COD)

Federführender Ausschuss

 Datum der Bekanntgabe im Plenum

ECON

12.6.2023

 

 

 

Stellungnahme von

 Datum der Bekanntgabe im Plenum

EMPL

12.6.2023

Assoziierte Ausschüsse - Datum der Bekanntgabe im Plenum

14.9.2023

Verfasserin der Stellungnahme

 Datum der Benennung

Gabriele Bischoff

29.6.2023

Prüfung im Ausschuss

2.10.2023

 

 

 

Datum der Annahme

25.10.2023

 

 

 

Ergebnis der Schlussabstimmung

+:

–:

0:

29

4

10

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Mitglieder

João Albuquerque, Marc Angel, Dominique Bilde, Gabriele Bischoff, Milan Brglez, Jordi Cañas, David Casa, Ilan De Basso, Margarita de la Pisa Carrión, Özlem Demirel, Klára Dobrev, Jarosław Duda, Estrella Durá Ferrandis, Lucia Ďuriš Nicholsonová, Loucas Fourlas, Cindy Franssen, Chiara Gemma, Helmut Geuking, Elisabetta Gualmini, Alicia Homs Ginel, Agnes Jongerius, Stelios Kympouropoulos, Katrin Langensiepen, Miriam Lexmann, Elena Lizzi, Sara Matthieu, Max Orville, Kira Marie Peter-Hansen, Dragoş Pîslaru, Elżbieta Rafalska, Daniela Rondinelli, Pirkko Ruohonen-Lerner, Monica Semedo, Romana Tomc, Nikolaj Villumsen, Marianne Vind, Maria Walsh, Tomáš Zdechovský

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellvertreter

Alexander Alexandrov Yordanov, Aurore Lalucq, Eugenia Rodríguez Palop

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellv. (Art. 209 Abs. 7)

Sirpa Pietikäinen, Caroline Roose

 


NAMENTLICHE SCHLUSSABSTIMMUNG IM MITBERATENDEN AUSSCHUSS

29

+

PPE

David Casa, Loucas Fourlas, Cindy Franssen, Stelios Kympouropoulos, Sirpa Pietikäinen, Maria Walsh

Renew

Jordi Cañas, Lucia Ďuriš Nicholsonová, Max Orville, Dragoş Pîslaru, Monica Semedo

S&D

João Albuquerque, Marc Angel, Gabriele Bischoff, Milan Brglez, Klára Dobrev, Estrella Durá Ferrandis, Elisabetta Gualmini, Alicia Homs Ginel, Agnes Jongerius, Aurore Lalucq, Daniela Rondinelli, Marianne Vind

The Left

Eugenia Rodríguez Palop, Nikolaj Villumsen

Verts/ALE

Katrin Langensiepen, Sara Matthieu, Kira Marie Peter-Hansen, Caroline Roose

 

4

-

ECR

Margarita de la Pisa Carrión, Elżbieta Rafalska, Pirkko Ruohonen-Lerner

ID

Dominique Bilde

 

10

0

ECR

Chiara Gemma

ID

Elena Lizzi

PPE

Alexander Alexandrov Yordanov, Jarosław Duda, Helmut Geuking, Miriam Lexmann, Romana Tomc, Tomáš Zdechovský

S&D

Ilan De Basso

The Left

Änderungsantrag 27

 

Erklärung der benutzten Zeichen:

+ : dafür

- : dagegen

0 : Enthaltung

 

 

 

 


 

 

ANLAGE: EINRICHTUNGEN ODER PERSONEN, VON DENEN DIE BERICHTERSTATTERINNEN BEITRÄGE ERHALTEN HABEN

Gemäß Anlage I Artikel 8 der Geschäftsordnung erklären die Berichterstatterinnen Esther de Lange und Margarida Marques, dass sie bei der Vorbereitung des Berichts bis zu dessen Annahme im Ausschuss Beiträge von folgenden Einrichtungen oder Personen erhalten haben:

Tabelle 1: Bei Esther de Lange eingegangene Beiträge.

 

Einrichtung und/oder Person

European Trade Union Confederation

European Environmental Bureau 

Finance Watch

Social Platform

Business Europe

Sustainable Finance Lab

European Commission

European Central Bank

Dutch Ministry of Finance / Permanent Representation to the EU

German Ministry of Finance / Permanent Representation to the EU

Spanish Ministry of Finance / Permanent Representation to the EU

Portuguese Ministry of Finance / Permanent Representation to the EU

Danish Ministry of Finance / Permanent Representation to the EU

French Ministry of Finance / Permanent Representation to the EU

European Fiscal Board

Slovakian Ministry of Finance / Permanent Representation to the EU

Representation of Flanders to the EU

European Economic and Social Committee

Belgian Ministry of Finance / Permanent Representation to the EU

 

 

Tabelle 2: Bei Margarida Marques eingegangene Beiträge.

 

Einrichtung und/oder Person

EU PRES SPAIN

EU PRES BELGIUM

European Commission

Council of the European Union

PERM REP ES / Finance Ministry

PERM REP BE / Finance Ministry

PERM REP FR / Finance Ministry

PERM REP SK /Finance Ministry

PERM REP PT / Finance Ministry

PERM REP NL / Finance Ministry

PERM REP DE / Finance Ministry

Bruegel

Dezernat Zukunft

European Fiscal Board

Conselho de Finanças Publicas (PT Independent Financial Institution)

Foundation for European Progressive Studies

CEPS Think Tank

European Trade Union Confederation

Solidar

Finance Watch

Climate Action Network

German Council on Foreign Relations

Friedrich-Ebert Foundation

 

 

 

Die vorstehenden Listen werden unter der ausschließlichen Verantwortung der Berichterstatterinnen erstellt.


VERFAHREN DES FEDERFÜHRENDEN AUSSCHUSSES

Titel

Wirksame Koordinierung der Wirtschaftspolitik und multilaterale haushaltspolitische Überwachung und Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1466/97 des Rates

Bezugsdokumente – Verfahrensnummer

COM(2023)0240 – C9-0150/2023 – 2023/0138(COD)

Datum der Übermittlung an das EP

27.4.2023

 

 

 

Federführender Ausschuss

 Datum der Bekanntgabe im Plenum

ECON

12.6.2023

 

 

 

Mitberatende Ausschüsse

 Datum der Bekanntgabe im Plenum

EMPL

12.6.2023

 

 

 

Assoziierte Ausschüsse

 Datum der Bekanntgabe im Plenum

EMPL

14.9.2023

 

 

 

Berichterstatter(in/innen)

 Datum der Benennung

Esther de Lange

30.5.2023

Margarida Marques

30.5.2023

 

 

Prüfung im Ausschuss

7.11.2023

 

 

 

Datum der Annahme

11.12.2023

 

 

 

Ergebnis der Schlussabstimmung

+:

–:

0:

34

22

3

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Mitglieder

Rasmus Andresen, Anna-Michelle Asimakopoulou, Manon Aubry, Isabel Benjumea Benjumea, Stefan Berger, Gilles Boyer, Engin Eroglu, Markus Ferber, Jonás Fernández, Giuseppe Ferrandino, Frances Fitzgerald, José Manuel García-Margallo y Marfil, José Gusmão, Eero Heinäluoma, Michiel Hoogeveen, Danuta Maria Hübner, Billy Kelleher, Georgios Kyrtsos, Aurore Lalucq, Philippe Lamberts, Aušra Maldeikienė, Pedro Marques, Csaba Molnár, Siegfried Mureşan, Caroline Nagtegaal, Denis Nesci, Luděk Niedermayer, Lefteris Nikolaou-Alavanos, Piernicola Pedicini, Kira Marie Peter-Hansen, Sirpa Pietikäinen, Eva Maria Poptcheva, Antonio Maria Rinaldi, Dorien Rookmaker, Joachim Schuster, Ralf Seekatz, Marco Zanni

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellvertreter

Fabio Massimo Castaldo, Esther de Lange, Valérie Hayer, Eugen Jurzyca, Chris MacManus, Margarida Marques, Erik Poulsen, Bogdan Rzońca, Eleni Stavrou

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellv. (Art. 209 Abs. 7)

João Albuquerque, François Alfonsi, Theresa Bielowski, Sara Cerdas, Marie Dauchy, Andor Deli, Daniel Freund, Łukasz Kohut, Jeroen Lenaers, Lydie Massard, Maria Veronica Rossi, Vera Tax, Carlos Zorrinho

Datum der Einreichung

15.12.2023

 


NAMENTLICHE SCHLUSSABSTIMMUNG IM FEDERFÜHRENDEN AUSSCHUSS

34

+

ECR

Bogdan Rzońca

PPE

Anna-Michelle Asimakopoulou, Isabel Benjumea Benjumea, Stefan Berger, Markus Ferber, Frances Fitzgerald, José Manuel García-Margallo y Marfil, Danuta Maria Hübner, Esther de Lange, Jeroen Lenaers, Aušra Maldeikienė, Siegfried Mureşan, Luděk Niedermayer, Sirpa Pietikäinen, Ralf Seekatz, Eleni Stavrou

Renew

Gilles Boyer, Giuseppe Ferrandino, Valérie Hayer, Billy Kelleher, Georgios Kyrtsos, Caroline Nagtegaal, Eva Maria Poptcheva

S&D

João Albuquerque, Theresa Bielowski, Sara Cerdas, Jonás Fernández, Eero Heinäluoma, Łukasz Kohut, Margarida Marques, Pedro Marques, Csaba Molnár, Vera Tax, Carlos Zorrinho

 

22

-

ECR

Michiel Hoogeveen, Eugen Jurzyca, Denis Nesci, Dorien Rookmaker

ID

Marie Dauchy, Antonio Maria Rinaldi, Maria Veronica Rossi, Marco Zanni

NI

Fabio Massimo Castaldo, Lefteris Nikolaou-Alavanos

Renew

Engin Eroglu

S&D

Aurore Lalucq

The Left

Manon Aubry, José Gusmão, Chris MacManus

Verts/ALE

François Alfonsi, Rasmus Andresen, Daniel Freund, Philippe Lamberts, Lydie Massard, Piernicola Pedicini, Kira Marie Peter-Hansen

 

3

0

NI

Andor Deli

Renew

Erik Poulsen

S&D

Joachim Schuster

 

Erklärung der benutzten Zeichen:

+ : dafür

- : dagegen

0 : Enthaltung

 

 

 

 

 

Letzte Aktualisierung: 15. Januar 2024
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