BERICHT über den Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über den Führerschein, zur Änderung der Richtlinie (EU) 2022/2561 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Verordnung (EU) 2018/1724 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 2006/126/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnung (EU) Nr. 383/2012 der Kommission
20.12.2023 - (COM(2023)0127 – C9‑0035/2023 – 2023/0053(COD)) - ***I
Ausschuss für Verkehr und Tourismus
Berichterstatterin: Karima Delli
ENTWURF EINER LEGISLATIVEN ENTSCHLIESSUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS
zu dem Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über den Führerschein, zur Änderung der Richtlinie (EU) 2022/2561 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Verordnung (EU) 2018/1724 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 2006/126/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnung (EU) Nr. 383/2012 der Kommission
(COM(2023)0127 – C9‑0035/2023 – 2023/0053(COD))
(Ordentliches Gesetzgebungsverfahren: erste Lesung)
Das Europäische Parlament,
– unter Hinweis auf den Vorschlag der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (COM(2023)0127),
– gestützt auf Artikel 294 Absatz 2 und Artikel 91 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, auf deren Grundlage ihm der Vorschlag der Kommission unterbreitet wurde (C9‑0035/2023),
– unter Hinweis auf die Stellungnahme des Rechtsausschusses zu der vorgeschlagenen Rechtsgrundlage,
– unter Hinweis auf die Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses vom 14. Juni 2023[1],
– nach Anhörung des Ausschusses der Regionen,
– gestützt auf Artikel 294 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
– gestützt auf Artikel 59 seiner Geschäftsordnung,
– unter Hinweis auf den Bericht des Ausschusses für Verkehr und Tourismus (A9-0445/2023),
1. legt den folgenden Standpunkt in erster Lesung fest;
2. fordert die Kommission auf, es erneut zu befassen, falls sie ihren Vorschlag ersetzt, entscheidend ändert oder beabsichtigt, ihn entscheidend zu ändern;
3. beauftragt seine Präsidentin, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den nationalen Parlamenten zu übermitteln.
Änderungsantrag 1
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung -1 (neu)
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(-1) Die Union verpflichtet sich ihrer „Vision Null Straßenverkehrstote“ bis 2050, wie in der Strategie für nachhaltige und intelligente Mobilität von 2020 dargelegt. Im Jahr 2017 erklärte der informelle Rat „Verkehr“ in Valletta, dass die anhaltend hohe Zahl von Verkehrstoten und Schwerverletzten im Straßenverkehr ein großes gesellschaftliches Problem darstellt, und gab eine Erklärung ab, in der die Kommission unter anderem aufgefordert wurde, einen verbesserten EU-Politikrahmen für die Straßenverkehrssicherheit und einen Rechtsrahmen für das Jahrzehnt nach 2020 auszuarbeiten, damit weniger tödliche Verkehrsunfälle geschehen und speziell die ungeschützten Verkehrsteilnehmer, die am häufigsten zu Opfern werden, besser geschützt werden. |
Änderungsantrag 2
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung -1 a (neu)
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(-1a) Die bisherigen Bemühungen der Behörden haben zu einer Verringerung der Zahl der Verkehrstoten von 51 400 im Jahr 2001 auf 19 800 im Jahr 2021 geführt. Damit wurde das Ziel der Union, die Zahl der Verkehrstoten von 2001 bis 2020 um 75 % zu senken, verfehlt. Darüber hinaus sind die in den ersten zehn Jahren erzielten Fortschritte bei der Halbierung der Zahl der Verkehrstoten später stagniert. |
Änderungsantrag 3
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 2
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(2) Der derzeitige Rechtsrahmen sollte so aktualisiert werden, dass er der heutigen Zeit gerecht wird und nachhaltig, inklusiv, intelligent und resilient ist. Er sollte der Notwendigkeit Rechnung tragen, dass die Emissionen aus dem Verkehr verringert werden müssen, und auch die Digitalisierung, die demografischen Trends und technologischen Entwicklungen berücksichtigen, die die Grundlage für die Stärkung der Wettbewerbsfähigkeit der europäischen Wirtschaft bilden. Die Verwaltungsverfahren müssen unbedingt vereinfacht und digitalisiert werden, um Hindernisse wie den Verwaltungsaufwand zu beseitigen, die nach wie vor die Freizügigkeit von Fahrzeugführern behindern, die ihren Wohnsitz in einem anderen Mitgliedstaat als dem, der den Führerschein ausgestellt hat, begründen. Ein harmonisierter Rahmen für einen unionsweiten Führerscheinstandard sollte sowohl physische als auch digitale Führerscheine umfassen und deren gegenseitige Anerkennung vorsehen, sofern sie gemäß dieser Richtlinie ordnungsgemäß ausgestellt wurden. |
(2) Der derzeitige Rechtsrahmen sollte so aktualisiert werden, dass er der heutigen Zeit gerecht wird und nachhaltig, inklusiv, intelligent und resilient ist. Er sollte der Notwendigkeit Rechnung tragen, dass die Emissionen und der Energieverbrauch aus dem Verkehr verringert werden müssen, auch durch eine verstärkte Nutzung von alternativ angetriebenen Fahrzeugen, und auch die Digitalisierung, die demografischen Trends und technologischen Entwicklungen berücksichtigen, die die Grundlage für die Stärkung der Wettbewerbsfähigkeit der europäischen Wirtschaft bilden. Die Verwaltungsverfahren müssen unbedingt vereinfacht und digitalisiert werden, um Hindernisse wie den Verwaltungsaufwand zu beseitigen, die nach wie vor die Freizügigkeit von Fahrzeugführern behindern, die ihren Wohnsitz in einem anderen Mitgliedstaat als dem, der den Führerschein ausgestellt hat, begründen. Ein harmonisierter Rahmen für einen unionsweiten Führerscheinstandard sollte sowohl physische als auch digitale Führerscheine aller Klassen umfassen und deren gegenseitige Anerkennung vorsehen, sofern sie gemäß dieser Richtlinie ordnungsgemäß ausgestellt wurden. |
Änderungsantrag 4
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 3 a (neu)
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(3a) Um das „Gemeinschaftsmodell“ weiter zu harmonisieren und zu vollenden, sollte die gegenseitige Anerkennung der von Mitgliedstaaten ausgestellten Führerscheine auf land- oder forstwirtschaftliche Kraftfahrzeuge auf Rädern oder Gleisketten mit mindestens zwei Achsen im Sinne von Artikel 3 Ziffer 8 der Verordnung (EU) Nr. 167/2013 ausgeweitet werden. |
Änderungsantrag 5
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 4
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(4) Es sollte sichergestellt werden, dass die Verarbeitung personenbezogener Daten zur Umsetzung dieser Richtlinie mit dem Datenschutzrahmen der Union, insbesondere der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates53, im Einklang steht. |
(4) Es sollte sichergestellt werden, dass die Verarbeitung personenbezogener Daten zur Umsetzung dieser Richtlinie mit dem Datenschutzrahmen der Union, insbesondere der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates53 und der Richtlinie 2002/58/EG des Europäischen Parlaments und des Rates53a, im Einklang steht. |
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53 Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1). |
53 Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1). |
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53a Richtlinie 2002/58/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Juli 2002 über die Verarbeitung personenbezogener Daten und den Schutz der Privatsphäre in der elektronischen Kommunikation (ABI. L 201 vom 31.7.2002, S. 37). |
Änderungsantrag 6
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 5
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(5) Mit dieser Richtlinie wird – im Einklang mit Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe e und gegebenenfalls Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe g der Verordnung (EU) 2016/679 – eine Rechtsgrundlage für die Speicherung eines obligatorischen Satzes personenbezogener Daten in den physischen Führerscheinen und ihren Mikrochips oder QR-Codes und den digitalen Führerscheinen geschaffen, um ein hohes Maß an Straßenverkehrssicherheit in der gesamten Union zu gewährleisten. Diese Daten sollten auf das Maß beschränkt sein, das erforderlich ist, um die Fahrerlaubnis einer Person nachzuweisen, diese Person zu identifizieren und ihre Fahrerlaubnisse und Identität zu überprüfen. Die Richtlinie sieht auch zusätzliche Garantien vor, um den Schutz personenbezogener Daten, die während des Überprüfungsverfahrens offengelegt werden, zu gewährleisten. |
(5) Mit dieser Richtlinie wird – im Einklang mit Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe e und gegebenenfalls Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe g der Verordnung (EU) 2016/679 – zum Zwecke des Nachweises und der Überprüfung der Fahrerlaubnis und der Identität einer Person eine Rechtsgrundlage für die Speicherung eines obligatorischen Satzes personenbezogener Daten in den physischen Führerscheinen und ihren Mikrochips oder QR-Codes und den digitalen Führerscheinen geschaffen, um ein hohes Maß an Straßenverkehrssicherheit in der gesamten Union zu gewährleisten. Diese Daten sollten auf das Maß beschränkt sein, das erforderlich ist, um die Fahrerlaubnis einer Person nachzuweisen, diese Person zu identifizieren und ihre Fahrerlaubnisse und Identität zu überprüfen. Die Richtlinie sieht auch zusätzliche Garantien vor, um den Schutz personenbezogener Daten, die während des Überprüfungsverfahrens offengelegt werden, zu gewährleisten. |
Änderungsantrag 7
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 6
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(6) Um für Rechtssicherheit zu sorgen und den nahtlosen Übergang zwischen dieser Richtlinie und der Richtlinie 2006/126/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über den Führerschein54 zu gewährleisten, sollten die Mitgliedstaaten zusätzliche personenbezogene Daten auf einem Mikrochip speichern können, sofern dies im nationalen Recht vorgesehen ist und mit der Verordnung (EU) 2016/679 im Einklang steht. Diese Richtlinie dient jedoch nicht als Rechtsgrundlage für die Aufnahme solcher zusätzlichen Daten. |
(6) Um für Rechtssicherheit zu sorgen und den nahtlosen Übergang zwischen dieser Richtlinie und der Richtlinie 2006/126/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über den Führerschein zu gewährleisten, sollten die Mitgliedstaaten zusätzliche personenbezogene Daten auf einem Mikrochip speichern können, sofern dies im nationalen Recht vorgesehen ist und mit der Verordnung (EU) 2016/679 im Einklang steht. In jedem Fall werden die auf diesem Mikrochip gespeicherten Daten nur bis zum Ablauf der Gültigkeitsdauer des Führerscheins gespeichert. Diese Richtlinie dient jedoch nicht als Rechtsgrundlage für die Aufnahme solcher zusätzlichen Daten. |
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54 Richtlinie 2006/126/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 über den Führerschein (ABl. L 403 vom 30.12.2006, S. 18). |
54 Richtlinie 2006/126/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 über den Führerschein (ABl. L 403 vom 30.12.2006, S. 18). |
Änderungsantrag 8
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 8 a (neu)
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(8a) Der digitale Führerschein sollte in Bezug auf die personenbezogenen Daten, die zur Identifizierung und Authentifizierung verwendet werden, ein Höchstmaß an Sicherheit gewährleisten, unabhängig davon, ob diese Daten lokal, in dezentralen Registern oder über cloudgestützte Lösungen gespeichert werden, wobei den unterschiedlichen Risikostufen Rechnung zu tragen ist. Ungeachtet der Notwendigkeit einer starken Nutzerauthentifizierung sollte die Verwendung biometrischer Daten zur Identifizierung und Authentifizierung keine Voraussetzung für die Nutzung des digitalen Führerscheins sein. Biometrische Daten, die für die Authentifizierung einer natürlichen Person im Rahmen der Verordnung (EU) 2016/679 verwendet werden, sollten ohne ausdrückliche Zustimmung des Nutzers nicht in Cloud-basierten Lösungen gespeichert werden. Die Verwendung biometrischer Daten sollte gemäß Artikel 9 auf bestimmte Szenarien beschränkt sein, und sie erfordert organisatorische Maßnahmen und Sicherheitsvorkehrungen, die dem Risiko entsprechen, das eine solche Verarbeitung für die Rechte und Freiheiten natürlicher Personen mit sich bringen kann, und muss im Einklang mit der Verordnung (EU) 2016/679 erfolgen. |
Änderungsantrag 9
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 10
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(10) Der digitale Wandel ist eine der Prioritäten der Union. Im Straßenverkehr wird er dazu beitragen, die verbleibenden administrativen Hindernisse für die Freizügigkeit – z. B. lange Fristen für die Ausstellung des physischen Führerscheins – zu beseitigen. Daher sollte ein gesonderter unionsweiter Standard für die in der Union ausgestellten digitalen Führerscheine festgelegt werden. Um den digitalen Wandel zu erleichtern, sollten ab dem [Datum der Annahme + 4 Jahre] standardmäßig digitale Führerscheine ausgestellt werden, unbeschadet des Rechts des Bewerbers, einen physischen oder gleichzeitig sowohl einen physischen als auch einen digitalen Führerschein zu erwerben. |
(10) Der digitale Wandel ist eine der Prioritäten der Union. Im Straßenverkehr wird er dazu beitragen, die verbleibenden administrativen Hindernisse für die Freizügigkeit – z. B. lange Fristen für die Ausstellung des physischen Führerscheins – zu beseitigen. Daher sollte ein gesonderter unionsweiter Standard für die in der Union ausgestellten digitalen Führerscheine festgelegt werden. Um den digitalen Wandel zu erleichtern, sollten ab dem [Datum der Annahme + 4 Jahre] digitale Führerscheine zusätzlich zu den physischen Führerscheinen ausgestellt werden, unbeschadet des Rechts des Bewerbers, entweder auf einen physischen oder auf einen digitalen Führerschein zu verzichten. Der Bewerber sollte das Recht haben, seinen Führerschein in dem Format zu erwerben, auf das er zunächst verzichtet hatte. Freiwilligkeit sollte nach wie vor die Norm bleiben, wobei sichergestellt werden sollte, dass die Bewerber aus wirtschaftlicher und operativer Sicht gleichberechtigten Zugang zum physischen und digitalen Format erhalten. Daher darf auf keinen Fall von der Entscheidung für einen physischen Führerschein abgeraten werden. Insbesondere sollte der Zugang zu einem physischen Führerschein auch dann erhalten bleiben, wenn Bewerber einen digitalen Führerschein nicht erwerben können oder wollen. Die Mitgliedstaaten sollten dafür sorgen, dass der physische Führerschein unverzüglich und spätestens innerhalb von zwei Wochen ab dem Tag, an dem er angefordert wurde, ausgestellt oder neu ausgestellt wird. |
Änderungsantrag 10
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 11
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(11) Der digitale Führerschein sollte nicht nur die Informationen, die auf dem physischen Führerschein angegeben sind, enthalten, sondern auch Informationen, die es ermöglichen, die Echtheit der Daten zu überprüfen, sowie einen Einmal-Zeiger. Es sollte jedoch gewährleistet sein, dass selbst in solchen Fällen die verfügbar gemachten personenbezogenen Daten auf die Angaben des physischen Führerscheins beschränkt sind und die Informationen zur Überprüfung der Echtheit dieser Daten nicht über das hierfür strikt erforderliche Maß hinausgehen. Diese zusätzlichen Daten sollten andere sein, wenn die Person im Besitz mehrerer digitaler Führerscheine ist; dies ist möglich, sofern diese von demselben Mitgliedstaat ausgestellt werden. |
(11) Der digitale Führerschein sollte nicht nur die Informationen, die auf dem physischen Führerschein angegeben sind, enthalten, sondern auch Informationen, die es ermöglichen, dass die Echtheit der Daten überprüft werden kann, sowie einen Einmal-Zeiger. Es sollte jedoch gewährleistet sein, dass selbst in solchen Fällen die verfügbar gemachten personenbezogenen Daten auf die Angaben des physischen Führerscheins beschränkt sind und die Informationen zur Überprüfung der Echtheit dieser Daten, insbesondere der elektronischen Signatur der ausstellenden Behörde, nicht über das hierfür strikt erforderliche Maß hinausgehen. Diese zusätzlichen Daten sollten andere sein, wenn die Person im Besitz mehrerer digitaler Führerscheine ist; dies ist möglich, sofern diese von demselben Mitgliedstaat ausgestellt werden. |
Änderungsantrag 11
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 12
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(12) Die Strategie für nachhaltige und intelligente Mobilität ist auf das Ziel der EU ausgerichtet, die Nachhaltigkeit von Mobilität und Verkehr deutlich zu verbessern. Zu den Emissionen des Straßenverkehrssektors zählen Treibhausgase, Luftschadstoffe, Lärm sowie Mikroplastik durch Reifen- und Straßenabrieb. Der Fahrstil beeinflusst diese Emissionen und hat möglicherweise negative Auswirkungen auf die Umwelt und die menschliche Gesundheit. Daher sollte die Fahrausbildung die Fahrzeugführer in die Lage versetzen, ihren Anteil an den Emissionen zu verringern, und sie auf das Führen emissionsfreier Fahrzeuge vorbereiten. |
(12) Die Strategie für nachhaltige und intelligente Mobilität ist auf das Ziel der EU ausgerichtet, die Nachhaltigkeit von Mobilität und Verkehr deutlich zu verbessern. Zu den Emissionen des Straßenverkehrssektors zählen Treibhausgase, Luftschadstoffe, Lärm sowie Mikroplastik durch Reifen- und Straßenabrieb. Eine stärkere Präsenz von Fahrzeugen mit alternativem Antrieb ist für den grünen Wandel von maßgeblicher Bedeutung. Die Möglichkeit, dass die neuen Modelle dieser Fahrzeuge, die ein höheres Gewicht aufweisen, unter die Führerscheinklassen B, C oder D fallen würden, sollte in dieser Richtlinie berücksichtigt werden. Der Fahrstil beeinflusst diese Emissionen und hat möglicherweise negative Auswirkungen auf die Umwelt und die menschliche Gesundheit. Daher sollte die Fahrausbildung und Fahrprüfungen die Fahrzeugführer in die Lage versetzen, ihren Anteil an den Emissionen unter anderem durch eine umweltbewusste Fahrweise zu verringern, und sie auf das Führen emissionsfreier oder emissionsarmer Fahrzeuge vorbereiten. |
Änderungsantrag 12
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 13 a (neu)
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(13a) Die nationalen oder regionalen Unterschiede bei der Einteilung von Krankenwagen und den für das Führen dieser Fahrzeuge erforderlichen Führerscheinklassen bergen das Risiko, den grenzüberschreitenden Verkehr oder den Verkehr innerhalb des Mitgliedstaates zu behindern. Krankenwagen sollten daher im Rahmen dieser Richtlinie besonders behandelt werden. Es sollte daher in der gesamten Union gestattet sein, dass Personen zwei Jahre nach der erstmaligen Ausstellung eines Führerscheins der Klasse B Krankenwagen mit einem Führerschein der Klasse B fahren dürfen, sofern die zulässige Gesamtmasse des Krankenwagens 4 250 kg nicht überschreitet. |
Änderungsantrag 13
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 14 a (neu)
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(14a) Individuelle Verkehrsmittel spielen für die Mobilitätsbedürfnisse von Millionen von EU-Bürgern, insbesondere für Bewohner ländlicher Gebiete und für Personen mit eingeschränkter Mobilität, eine wesentliche Rolle. Jedoch stellen die mit einem Führerschein verbundenen Kosten manchmal ein Hindernis dar. Die Mitgliedstaaten sollten den Ausbau einer geeignete Infrastruktur in städtischen, stadtnahen und ländlichen Gebieten, mit der sich die Zahl der Verkehrsunfälle und der Verkehrsstaus verringern lässt, sowie zielgerichtete politische Strategien und Förderprogramme für von Mobilitätsarmut bedrohte Menschen in Erwägung ziehen. |
Änderungsantrag 14
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 15
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(15) Im Einklang mit dem Übereinkommen der Vereinten Nationen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen vom 13. Dezember 2006, dem die EU am 21. Januar 2011 beigetreten ist, sollten spezifische Bestimmungen erlassen werden, um Menschen mit Behinderungen das Führen von Fahrzeugen zu erleichtern. Daher sollte es den Mitgliedstaaten – mit vorheriger Zustimmung der Kommission – gestattet sein, bestimmte Arten von Kraftfahrzeugen von der Anwendung von Artikel 6 auszunehmen. |
(15) Im Einklang mit dem Übereinkommen der Vereinten Nationen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen vom 13. Dezember 2006, dem die EU am 21. Januar 2011 beigetreten ist, sollten spezifische Bestimmungen erlassen werden, um Menschen mit Behinderungen das Führen von Fahrzeugen zu erleichtern. Darüber hinaus müssen Personen mit eingeschränkter Mobilität unabhängig von ihrer Fähigkeit, ein Fahrzeug zu führen, ihre Mobilitätsrechte in Anspruch nehmen können, um Mobilitätsarmut zu verhindern. Die wirksame Umsetzung dieser Mobilitätsrechte könnte die Nutzung angepasster Einzel- oder Sammelfahrzeuge, einschließlich besonderer Merkmale oder Ausrüstung, und geeignete Infrastruktur umfassen, auch in ländlichen Gebieten. Daher sollte es den Mitgliedstaaten – mit vorheriger Zustimmung der Kommission – gestattet sein, bestimmte Arten von Kraftfahrzeugen von der Anwendung von Artikel 6 auszunehmen. |
Änderungsantrag 15
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 16
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(16) Das Mindestalter der Bewerber für die verschiedenen Führerscheinklassen sollte auf Unionsebene festgelegt werden. Allerdings sollte es den Mitgliedstaaten gestattet sein, zur weiteren Verbesserung der Straßenverkehrssicherheit eine höhere Altersgrenze für das Führen von Fahrzeugen bestimmter Klassen vorzusehen. Unter außergewöhnlichen Umständen sollte es den Mitgliedstaaten gestattet sein, niedrigere Altersgrenzen vorzusehen, um innerstaatlichen Gegebenheiten Rechnung zu tragen, insbesondere um das Fahren von Fahrzeugen der Feuerwehr und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung oder auch Pilotprojekte im Zusammenhang mit neuen Fahrzeugtechnologien zu ermöglichen. |
(16) Das Mindestalter der Bewerber für die verschiedenen Führerscheinklassen sollte auf Unionsebene festgelegt werden. Allerdings sollte es den Mitgliedstaaten gestattet sein, zur weiteren Verbesserung der Straßenverkehrssicherheit eine höhere Altersgrenze für das Führen von Fahrzeugen bestimmter Klassen vorzusehen. In Ausnahmefällen sollte es den Mitgliedstaaten gestattet sein, niedrigere Altersgrenzen vorzusehen, um innerstaatlichen Gegebenheiten Rechnung zu tragen, insbesondere um das Fahren von Fahrzeugen der Feuerwehr, des Zivilschutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung oder auch Pilotprojekte im Zusammenhang mit neuen Fahrzeugtechnologien zu ermöglichen. |
Änderungsantrag 16
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 16 a (neu)
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(16a) Die aktive Mobilität, wozu das Gehen und die Nutzung von Fahrrädern oder Elektrofahrrädern und anderen leichten Verkehrsmitteln wie E-Scootern gehören, wird vor dem Hintergrund des grünen Wandels immer beliebter. Die Nutzer der verschiedenen Formen der aktiven Mobilität nehmen immer häufiger die europäischen Straßen in Anspruch, die sie sich mit anderen individuellen Verkehrsmitteln teilen. Junge Nutzer, die zunehmend insbesondere E-Scooter nutzen, verfügen häufig nicht über ausreichende Kenntnisse der geltenden Gesetze, da sie noch keinerlei Führerschein besitzen. Dadurch steigt die Zahl der Unfälle, an denen E-Scooter beteiligt sind und bei denen sowohl Fußgänger als auch Nutzer von E-Scootern vorrangig zu Unfallopfern werden. Angesichts der Herausforderungen beim Thema Straßenverkehrssicherheit sollten Mitgliedstaaten altersgerechtes Training zur Straßenverkehrsordnung und zur Sensibilisierung für Risiken in ihre Schullehrpläne aufnehmen, um die Straßenverkehrssicherheit zu erhöhen. Dies sollte eine umfassende und tiefgehende Kenntnis der Sicherheitsmaßnahmen wie der Verwendung von Sicherheitsgurten und Helmen und insbesondere der sicheren Verkehrsteilnahme von gefährdeten Verkehrsteilnehmern wie Fußgängern, Radfahrern oder Nutzern von E-Scootern, einschließlich ihrer sicheren Interaktion mit Kraftwagen, sicherstellen. Mitgliedstaaten können weitere Maßnahmen für Nutzer von Elektrokleinstfahrzeugen mit dem Ziel einzuführen, die Zahl der Verkehrsunfälle zu verringern, die Verkehrssicherheitsbestimmungen zu verbessern und das Risikobewusstsein zu stärken. |
Änderungsantrag 17
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 16 b (neu)
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(16b) Ein angemessenes Mindestalter für den Erwerb von Führerscheinen der einzelnen Klassen, das sowohl die Unabhängigkeit junger Fahrer bei der Mobilität als auch ihren frühzeitigen Zugang zum beruflichen Fahren ermöglicht, sowie strengere Auflagen für Fahranfänger unter anderem in Bezug auf Alkoholbegrenzungen können die Straßenverkehrssicherheit verbessern. |
Änderungsantrag 18
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 16 c (neu)
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(16c) Die Bewertung der Tauglichkeit eines Fahrers zum sicheren Führen von Fahrzeugen sollte anhand von bestimmten Kriterien durchgeführt werden, wobei insbesondere der Gesundheitszustand des Fahrers berücksichtigt werden sollte. Entscheidungen über die Aufnahme von Beschränkungen in den Führerschein oder die Aussetzung, Entziehung oder Aufhebung des Führerscheins sollten einzelfallbezogen getroffen werden und auf den objektiven Ergebnissen von Untersuchungen und Prüfungen basieren. Eine Diskriminierung von Fahrern mit gültigem Führerschein allein aufgrund ihres Alters darf – gleich welcher Form – nicht hingenommen werden. |
Änderungsantrag 19
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 16 d (neu)
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(16d) Das Recht auf einen Führerschein stellt einen Anspruch auf Freizügigkeit und auf Teilnahme am wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Leben dar, insbesondere in ländlichen und weniger besiedelten Gebieten mit nur grobmaschigem öffentlichem Verkehrsnetz. Vor allem für ältere oder einsame Menschen, für Personen mit eingeschränkter Mobilität oder Menschen mit Behinderungen ist der Individualverkehr ein wichtiges Element, das sie in ihrer Unabhängigkeit unterstützt und ihnen dabei hilft, ein selbstständiges Leben zu führen. Beschränkungen des Rechts auf einen Führerschein sollten auf objektiven Kriterien basieren, die für jeden Einzelfall gesondert festgelegt werden, und sollten keine Gefahr von Diskriminierungen bergen. |
Änderungsantrag 20
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 17
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(17) Es sollte ein Stufensystem eingeführt werden, d. h. der Erwerb des Führerscheins der Klasse B sollte als Voraussetzung dafür gelten, dass der Bewerber zum Erwerb bestimmter anderer Führerscheinklassen zugelassen wird, und es sollten Äquivalenzen zwischen den verschiedenen Führerscheinklassen festgelegt werden. Ein solches System sollte für alle Mitgliedstaaten teilweise verbindlich sein, aber es sollte diesen auch die Möglichkeit bieten, es in ihren jeweiligen Hoheitsgebieten untereinander anzuwenden. Den Mitgliedstaaten sollte es zudem gestattet sein, bestimmte Äquivalenzen festzulegen, die nur für ihr eigenes Hoheitsgebiet gelten. |
(17) Es sollte ein Stufensystem eingeführt werden, d. h. der Erwerb des Führerscheins der Klasse B sollte als Voraussetzung dafür gelten, dass der Bewerber zum Erwerb bestimmter anderer Führerscheinklassen zugelassen wird, und es sollten Äquivalenzen zwischen den verschiedenen Führerscheinklassen festgelegt werden, unter anderem gegebenenfalls eine Mindestdauer in Bezug auf die Fahrpraxis vor der Zulassung. Ein solches System sollte für alle Mitgliedstaaten verbindlich sein, aber es sollte diesen auch die Möglichkeit bieten, es in ihren jeweiligen Hoheitsgebieten untereinander anzuwenden. Den Mitgliedstaaten sollte es zudem gestattet sein, bestimmte Äquivalenzen festzulegen, die nur für ihr eigenes Hoheitsgebiet gelten. |
Änderungsantrag 21
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 19
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(19) Der Nachweis über die Einhaltung der Mindestanforderungen an die körperliche und geistige Tauglichkeit zum Führen von Fahrzeugen zur Personen- oder Güterbeförderung sollte bei Ausstellung des Führerscheins und danach in regelmäßigen Abständen erbracht werden. Durch die regelmäßige Überprüfung der Einhaltung der Mindestanforderungen gemäß den nationalen Vorschriften soll zur Verwirklichung der Freizügigkeit, zur Vermeidung von Wettbewerbsverzerrungen und zur besseren Berücksichtigung der besonderen Verantwortung der Führer solcher Fahrzeuge beigetragen werden. Die Mitgliedstaaten sollten die Möglichkeit haben, ärztliche Untersuchungen vorzuschreiben, um die Einhaltung der Mindestanforderungen an die körperliche und geistige Tauglichkeit zum Führen anderer Kraftfahrzeuge zu gewährleisten. Aus Gründen der Transparenz sollten solche Untersuchungen mit einer Erneuerung des Führerscheins zusammenfallen. |
(19) Der Nachweis über die Einhaltung der Mindestanforderungen an die körperliche und geistige Tauglichkeit zum Führen von Fahrzeugen zur Personen- oder Güterbeförderung sollte bei Ausstellung des Führerscheins und danach in regelmäßigen Abständen erbracht werden. Durch die regelmäßige Überprüfung der Einhaltung der Mindestanforderungen gemäß den nationalen Vorschriften soll zur Verwirklichung der Freizügigkeit, zur Vermeidung von Wettbewerbsverzerrungen und zur besseren Berücksichtigung der besonderen Verantwortung der Führer solcher Fahrzeuge beigetragen werden. Die Mitgliedstaaten sollten ärztliche Untersuchungen vorschreiben, um die Einhaltung der Mindestanforderungen an die körperliche und geistige Tauglichkeit zum Führen anderer Kraftfahrzeuge zu gewährleisten. Aus Gründen der Transparenz sollten solche Untersuchungen mit einer Erneuerung des Führerscheins zusammenfallen. |
Änderungsantrag 22
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 19 a (neu)
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(19a) In jüngster Zeit haben neue medizinische Technologien zur Verbesserung der Straßenverkehrssicherheit beigetragen. Mit diesen Technologien, die auf den Markt gebracht wurden und inzwischen bei Patienten zum Einsatz kommen, wird das mit bestimmten Erkrankungen einhergehende Risiko für die Verkehrssicherheit gemindert oder beseitigt. Dank Überwachungstechnologien wie kontinuierlich messenden Glukosesensoren (CGM) für Menschen mit Diabetes mellitus können Betroffene wirksam und fortlaufend ihre Erkrankung überwachen und so das damit einhergehende Risiko für die Verkehrssicherheit beseitigen. Darüber hinaus werden CGM und andere Technologien derzeit in rasantem Tempo weiterentwickelt und optimiert, womit eine immer bessere Überwachung des Gesundheitszustands sichergestellt und somit die Straßenverkehrssicherheit verbessert wird. |
Änderungsantrag 23
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 19 b (neu)
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(19b) Mit seiner Entschließung vom 23. November 2022 zu dem Thema „Vorbeugung von, Umgang mit und bessere Versorgung bei Diabetes in der EU anlässlich des Weltdiabetestags1a“ hat das Europäische Parlament die Kommission aufgefordert, den einschlägigen Rechtsrahmen für Gesundheit und Sicherheit am Arbeitsplatz und die Rechtsvorschriften im Bereich der Straßenverkehrssicherheit zu überprüfen, um eine weitere Diskriminierung von Menschen mit Diabetes zu vermeiden. |
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1a ABl. C 167 vom 11.5.2023, S. 36. |
Änderungsantrag 24
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 20 a (neu)
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(20a) Auffrischungskurse für erfahrene Fahrzeugführer können zur Erhöhung der Straßenverkehrssicherheit beitragen, indem das Bewusstsein gestärkt wird und die Fahrer angehalten sind, zusätzliche Erfahrung in neuen technologischen Lösungen zu sammeln, wozu beispielsweise fortgeschrittene Fahrerassistenzsysteme oder das teilautomatisierte und automatisierte Fahren gehören. Zu diesem Zweck könnte der Einsatz von Simulatoren den entscheidenden Ausschlag geben, um die Fähigkeiten erfahrener Fahrzeugführer zu verbessern. Darüber hinaus könnten die Fahrer in Fahrsimulatoren mit ungünstigen Bedingungen oder Notfallszenarien konfrontiert werden und so ihre Fähigkeit verbessern, in kritischen Situationen zu reagieren und entsprechende Entscheidungen zu treffen. |
Änderungsantrag 25
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 20 b (neu)
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(20b) Lebenslanges Lernen ist von entscheidender Bedeutung, um die Kenntnisse erfahrener Fahrer auf dem neuesten Stand zu halten, insbesondere im Hinblick auf umweltfreundliches Fahren, die zunehmende Masse der Fahrzeuge, die kontinuierliche technologische Entwicklung von Fahrerassistenzsystemen und anderen automatisierten Geräten sowie alternative Antriebsarten von Fahrzeugen. Die Mitgliedstaaten sollten daher aufgefordert werden, Ausbildungsmodule für erfahrene Fahrzeugführer zu entwickeln. |
Änderungsantrag 26
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 25
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(25) Die Kommission sollte die Befugnis erhalten, einen Beschluss zu erlassen, in dem Drittländer benannt werden, die ein mit der Union vergleichbares Sicherheitsniveau im Straßenverkehr gewährleisten, und den Inhabern von Führerscheinen, die von diesen Ländern ausgestellt wurden, die Möglichkeit zu geben, ihre Führerscheine zu ähnlichen Bedingungen umzutauschen, als wären sie von einem Mitgliedstaat ausgestellt worden. Diese Bedingungen sollten für alle einschlägigen Führerscheinklassen ausführlich und klar definiert sein. |
(25) Die Kommission sollte die Befugnis erhalten, einen Beschluss zu erlassen, in dem Drittländer benannt werden, die ein mit der Union vergleichbares Sicherheitsniveau im Straßenverkehr gewährleisten, und den Inhabern von Führerscheinen, die von diesen Ländern ausgestellt wurden, die Möglichkeit zu geben, ihre Führerscheine zu ähnlichen Bedingungen umzutauschen, als wären sie von einem Mitgliedstaat ausgestellt worden. Die Kommission sollte in dieser Hinsicht die Möglichkeit erhalten zu überprüfen, ob ein Drittland über Fahrschulen für Berufskraftfahrer, Vorschriften für die Ausstellung von Führerscheinen und Prüfverfahren verfügt, die vollständig oder teilweise mit dem Niveau in der Union vergleichbar sind und dazu dienen, am Ende eine mit dem Befähigungsnachweis vergleichbare Bescheinigung auszustellen. Die Inhaber einer solchen Bescheinigung aus einem Drittland können dadurch diese möglicherweise gegen einen europäischen Befähigungsnachweis eintauschen, sofern sie zusätzlichen Unterricht nehmen. Dieser Befähigungsnachweis kann neben dem Führerschein die zweite verpflichtende Voraussetzung für Berufskraftfahrer sein, um für in der Union ansässige Transportunternehmen Verkehrsleistungen erbringen zu dürfen. Diese Bedingungen sollten für alle einschlägigen Führerscheinklassen ausführlich und klar definiert sein. |
Änderungsantrag 27
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 28
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(28) Zur Verbesserung der Straßenverkehrssicherheit sollte für bestimmte Führerscheinklassen eine unionsweite Regelung für begleitetes Fahren eingeführt werden. Nach den Vorschriften einer solchen Regelung sollten die Bewerber die Möglichkeit haben, Führerscheine in den betreffenden Klassen zu erwerben, bevor das erforderliche Mindestalter erreicht ist. Diese Führerscheine sollten jedoch nur in Begleitung eines erfahrenen Fahrzeugführers verwendet werden dürfen. In solchen Fällen sollte es den Mitgliedstaaten aus Gründen der Straßenverkehrssicherheit gestattet sein, in ihrem Hoheitsgebiet strengere Bedingungen und Vorschriften für die von ihnen ausgestellten Führerscheine festzulegen. |
(28) Zur Verbesserung der Straßenverkehrssicherheit sollte für die Führerscheinklassen B, C und C1 eine unionsweite Regelung für begleitetes Fahren eingeführt werden. Nach den Vorschriften einer solchen Regelung sollten die Bewerber die Möglichkeit haben, Führerscheine in den betreffenden Klassen zu erwerben, bevor das erforderliche Mindestalter erreicht ist. Diese Führerscheine sollten jedoch nur in Begleitung eines erfahrenen Fahrzeugführers verwendet werden dürfen. In solchen Fällen sollte es den Mitgliedstaaten aus Gründen der Straßenverkehrssicherheit gestattet sein, in ihrem Hoheitsgebiet strengere Bedingungen und Vorschriften für die von ihnen ausgestellten Führerscheine festzulegen. |
Änderungsantrag 28
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 29
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(29) Die Regelung für das begleitete Fahren sollte unbeschadet ihres Gesamtziels, die Straßenverkehrssicherheit zu verbessern, den Beruf des Lastkraftwagenfahrers für die jüngere Generation zugänglicher und attraktiver machen, um ihre beruflichen Möglichkeiten zu erweitern und einen Beitrag zur Bekämpfung des Mangels an Lastkraftwagenfahrern in der Union zu leisten. Sie sollte sich auf Führerscheine der Klasse C und die dafür erforderlichen Führerscheine der Klasse B erstrecken. |
(29) Die Regelung für das begleitete Fahren sollte unbeschadet ihres Gesamtziels, die Straßenverkehrssicherheit zu verbessern, den Beruf des Lastkraftwagenfahrers für die jüngere Generation zugänglicher und attraktiver machen, um ihre beruflichen Möglichkeiten zu erweitern und einen Beitrag zur Bekämpfung des Mangels an Lastkraftwagenfahrern in der Union zu leisten. Sie sollte sich auf Führerscheine der Klassen C und C1 und die dafür erforderlichen Führerscheine der Klasse B erstrecken. |
Änderungsantrag 29
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 29 a (neu)
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(29a) Die Partnerschaft zwischen Berufsschulen einerseits und Transport- und Logistikunternehmen andererseits sollte durch Anreize, unter anderem durch spezielle Hilfen aus dem EU-Haushalt und gemäß der Richtlinie 2015/413 des Europäischen Parlaments und des Rates1a zweckgebundene Einnahmen, gestärkt werden, um dem Mangel an Berufskraftfahrern in der Union entgegenzuwirken. Diese Partnerschaft sollte angehenden Berufskraftfahrern die Möglichkeit bieten, sich näher mit den Vorteilen und Herausforderungen des Berufsstands zu beschäftigen, ihre Kenntnisse im Betriebswesen und ihre organisatorischen Fähigkeiten zu verbessern sowie Erfahrungen zu sammeln, und zwar unter Verwendung fortschrittlicher Technologien und Methoden. Diese Hilfen können unter anderem die Form einer EU-Kofinanzierung für den Erwerb bestimmter Qualifikationen wie des Befähigungsnachweises oder für die Absolvierung spezieller Schulungen für angehende Fahrer annehmen. |
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1a ABl. L 68 vom 13.3.2015, S. 9. ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2015/413/oj |
Änderungsantrag 30
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 30
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(30) Es sollte sichergestellt werden, dass Fahrzeugführer, die ihren Führerschein in einer bestimmten Klasse seit Kurzem erworben haben, die Straßenverkehrssicherheit nicht aufgrund ihrer Unerfahrenheit gefährden. Für diese Fahranfänger sollte eine Probezeit von zwei Jahren festgelegt werden, während deren sie unionsweit strengeren Vorschriften und Sanktionen unterworfen werden sollten, sofern sie aufgrund von Alkoholeinfluss gegen diese Vorschriften verstoßen. Die Sanktionen für ein solches Verhalten sollten wirksam, verhältnismäßig, abschreckend und nichtdiskriminierend sein, und ihre Schwere sollte so weit wie möglich den mittel- und langfristigen Zielen der Union, nämlich die Zahl der Toten und Schwerverletzten zu halbieren und auf nahezu Null zu bringen, Rechnung tragen. Was sonstige Beschränkungen für Fahranfänger betrifft, so sollte es den Mitgliedstaaten freistehen, zusätzliche Vorschriften in ihrem Hoheitsgebiet anzuwenden. |
(30) Es sollte sichergestellt werden, dass Fahrzeugführer, die ihren Führerschein in einer bestimmten Klasse seit Kurzem erworben haben, die Straßenverkehrssicherheit nicht aufgrund ihrer Unerfahrenheit gefährden. Für diese Fahranfänger sollte eine Probezeit von mindestens zwei Jahren festgelegt werden. Sollte ein Fahranfänger bereits einen gültigen Führerschein für eine andere Klasse besitzen, so sollte die Probezeit lediglich den Zeitraum der potenziell verbleibenden Probezeit des vorhandenen Führerscheins umfassen, mindestens jedoch sechs Monate. Während dieser Probezeit sollten Fahrer unionsweit strengeren Vorschriften und Sanktionen unterworfen werden, sofern sie beispielsweise aufgrund von Alkohol- oder Drogeneinfluss, Geschwindigkeitsübertretungen, der Benutzung nicht zugelassener Fahrzeuge, fehlender Sicherheitsausrüstung oder Fahren ohne gültigen Führerschein gegen diese Vorschriften verstoßen. Strafverfolgungsbehörden müssen gegebenenfalls einen technischen Null-Toleranz-Schwellenwert für effektive Messungen festlegen, der nicht höher als 0,2 g/ml sein sollte, um die unbeabsichtigte Aufnahme von Alkohol zu berücksichtigen. Die Sanktionen für ein solches Verhalten sollten wirksam, verhältnismäßig, abschreckend und nichtdiskriminierend sein, und ihre Schwere sollte so weit wie möglich den mittel- und langfristigen Zielen der Union, nämlich die Zahl der Toten und Schwerverletzten zu halbieren und auf nahezu Null zu bringen, Rechnung tragen. Was sonstige Beschränkungen für Fahranfänger betrifft, so sollte es den Mitgliedstaaten freistehen, zusätzliche Vorschriften in ihrem Hoheitsgebiet anzuwenden. |
Änderungsantrag 31
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 31
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(31) Es sollten Mindestanforderungen für den Zugang zum Beruf des Fahrprüfers sowie Anforderungen an die Ausbildung von Fahrprüfern festlegt werden, damit die Fahrprüfer über bessere Kenntnisse und Fähigkeiten verfügen und zugleich sichergestellt wird, dass Führerscheinbewerber objektiver beurteilt und die Fahrprüfungen einheitlicher gestaltet werden. Der Kommission sollte ferner die Befugnis übertragen werden, delegierte Rechtsakte zu erlassen, um diese Mindestanforderungen erforderlichenfalls an technische, operative oder wissenschaftliche Entwicklungen in diesem Bereich anzupassen. |
(31) Es sollten Mindestanforderungen für den Zugang zum Beruf des Fahrprüfers sowie Anforderungen an die Ausbildung von Fahrprüfern festlegt werden, unter anderem in Form von Kursen zum Thema Gefahrenerkennung, damit die Fahrprüfer über bessere Kenntnisse und Fähigkeiten verfügen und zugleich sichergestellt wird, dass Führerscheinbewerber objektiver beurteilt und die Fahrprüfungen einheitlicher gestaltet werden. Der Kommission sollte ferner die Befugnis übertragen werden, delegierte Rechtsakte zu erlassen, um diese Mindestanforderungen erforderlichenfalls an technische, operative oder wissenschaftliche Entwicklungen in diesem Bereich, einschließlich neuer fortschrittlicher Fahrerassistenzsysteme, anzupassen. |
Änderungsantrag 32
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 32
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(32) Der Begriff des gewöhnlichen Wohnsitzes sollte so definiert werden, dass Probleme gelöst werden können, die sich ergeben, wenn es nicht möglich ist, den gewöhnlichen Wohnsitz auf der Grundlage beruflicher oder familiärer Bindungen festzustellen. Ferner müssen die Bewerber die Möglichkeit haben, die theoretischen oder praktischen Prüfungen in dem Mitgliedstaat, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzen, abzulegen, wenn der Mitgliedstaat, in dem sie ihren ordentlichen Wohnsitz haben, nicht die Möglichkeit bietet, diese Prüfungen in der Amtssprache des Mitgliedstaats, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzen, abzulegen. Für Diplomaten und ihre Familien sollten besondere Regeln festgelegt werden, wenn sie aufgrund ihres Auftrags für einen längeren Zeitraum im Ausland leben müssen. |
(32) Der Begriff des gewöhnlichen Wohnsitzes sollte so definiert werden, dass Probleme gelöst werden können, die sich ergeben, wenn es nicht möglich ist, den gewöhnlichen Wohnsitz auf der Grundlage beruflicher oder familiärer Bindungen festzustellen. Ferner müssen die Bewerber die Möglichkeit haben, die theoretischen oder praktischen Prüfungen in dem Mitgliedstaat, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzen, abzulegen, wenn der Mitgliedstaat, in dem sie ihren ordentlichen Wohnsitz haben, nicht die Möglichkeit bietet, diese Prüfungen in der Amtssprache des Mitgliedstaats, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzen, abzulegen. Für Diplomaten und ihre Familien können besondere Regeln festgelegt werden, wenn sie aufgrund ihres Auftrags für einen längeren Zeitraum im Ausland leben müssen, sofern damit keine zusätzlichen Risiken für die Straßenverkehrssicherheit verbunden sind. |
Änderungsantrag 33
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 35 a (neu)
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(35a) Während der Vorbereitungen auf die Überprüfung dieser Richtlinie sollte die Kommission eine Folgenabschätzung zu möglichen konkreten Maßnahmen für die künftige Verbesserung identifizieren und durchführen, beispielsweise die Einführung eines Strafpunktesystems in allen Mitgliedstaaten und effektive Mechanismen für deren gegenseitige Anerkennung und Interoperabilität für eine verbesserte grenzüberschreitende Durchsetzung. |
Änderungsantrag 34
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 35 b (neu)
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(35b) Ebenso sollten die Mitgliedstaaten Daten über ihre bewährten Verfahren im Hinblick auf Maßnahmen zur Erhöhung der Straßenverkehrssicherheit und Kurse zum Thema Risikobewusstsein, insbesondere für Fahranfänger und im Zusammenhang mit dem lebenslangen Lernen, auf die Anwendung von Hilfsmaßnahmen nach Altersgruppe in Form von Feedback-Interventionen mit Teilnahmebestätigungen und Empfehlungen eines Fahrlehrers, Verkehrspsychologen oder Fahrprüfers sowie auf Maßnahmen zur Erhöhung der Straßenverkehrssicherheit von gefährdeten Verkehrsteilnehmern zur Verfügung stellen. |
Änderungsantrag 35
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 37
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(37) Vor dem Hintergrund der schrittweisen Digitalisierung und Automatisierung, immer strengerer Anforderungen an die Emissionsminderung im Straßenverkehr und des steten technischen Fortschritts bei Kraftfahrzeugen ist es notwendig, alle Fahrzeugführer im Hinblick auf das Wissen über die Straßenverkehrssicherheit und die Nachhaltigkeit auf dem neuesten Stand zu halten. Die Förderung des lebenslangen Lernens kann entscheidend dazu beitragen, die Fähigkeiten erfahrener Fahrzeugführer in Bezug auf die Straßenverkehrssicherheit, neue Technologien, umweltbewusste Fahrweise, die die Kraftstoffeffizienz verbessert und die Emissionen verringert, und Geschwindigkeitskontrolle auf dem neuesten Stand zu halten. |
(37) Vor dem Hintergrund der schrittweisen Digitalisierung und Automatisierung, immer strengerer Anforderungen an die Emissionsminderung im Straßenverkehr und des steten technischen Fortschritts bei Kraftfahrzeugen ist es notwendig, alle Fahrzeugführer im Hinblick auf das Wissen über neue Technologien, die Straßenverkehrssicherheit und die Nachhaltigkeit auf dem neuesten Stand zu halten. Die Mitgliedstaaten sollten Anstrengungen unternehmen, um das lebenslange Lernen von Fahrern zu fördern und Kurse für sicheres Fahren mit Anreizen zu unterstützen, darunter Feedback-Interventionen mit Teilnahmebestätigungen und Empfehlungen eines Fahrlehrers, Verkehrspsychologen oder Fahrprüfers, was zu einer inklusiveren Mobilität beitragen kann. Dies kann entscheidend dazu beitragen, die Fähigkeiten erfahrener Fahrzeugführer in Bezug auf die Straßenverkehrssicherheit, neue Technologien, umweltbewusste Fahrweise, die die Kraftstoffeffizienz verbessert und die Emissionen verringert, und Geschwindigkeitskontrolle auf dem neuesten Stand zu halten. |
Änderungsantrag 36
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 1 – Absatz 1 – Buchstabe d
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
d) bestimmte Aspekte, die Fahranfänger betreffen. |
d) bestimmte Aspekte, die unter anderem Fahranfänger betreffen. |
Änderungsantrag 37
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 1 – Absatz 2
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(2) Diese Richtlinie gilt nicht für Kraftfahrzeuge auf Rädern oder Ketten mit wenigstens zwei Achsen, deren Aufgabe im Wesentlichen in der Zugleistung besteht und die besonders zum Ziehen, Schieben, Tragen oder zur Betätigung bestimmter, in land- oder forstwirtschaftlichen Betrieben verwendeter Geräte, Maschinen oder Anhänger ausgelegt sind und deren Einsatz zur Personen- oder Güterbeförderung oder zum Ziehen von Fahrzeugen zur Personen- oder Güterbeförderung im Straßenverkehr nur einen Nebenzweck erfüllt. |
(2) Unbeschadet des Rechts der Mitgliedstaaten, den von ihnen gemäß Anhang I ausgestellten Führerscheinen eigene Klassen hinzuzufügen, gilt diese Richtlinie nicht für selbstfahrende bewegliche Maschinen, die unter die Richtlinie 2006/42/EG fallen und für die Verrichtung von Arbeiten entworfen oder gebaut wurden, beispielsweise nicht für den Straßenverkehr bestimmte mobile Maschinen und Geräte, wie [in der Verordnung über die Genehmigung und die Marktüberwachung von nicht für den Straßenverkehr bestimmten mobilen Maschinen und Geräten auf öffentlichen Straßen zur Änderung der Verordnung 2023/0090(COD) definiert]. |
Änderungsantrag 38
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 2 – Absatz 1 – Nummer 1
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
1. „Führerschein“ ein elektronisches oder physisches Dokument, mit dem die Erlaubnis zum Führen von Kraftfahrzeugen bescheinigt wird und in dem die Bedingungen angegeben sind, unter denen der Inhaber zum Führen von Kraftfahrzeugen berechtigt ist; |
1. „Führerschein“ ein Dokument, ob in physischer oder digitaler Form oder beides, mit dem die Erlaubnis zum Führen von Kraftfahrzeugen bescheinigt wird und in dem die Bedingungen angegeben sind, unter denen der Inhaber zum Führen von Kraftfahrzeugen berechtigt ist; |
Änderungsantrag 39
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 2 – Absatz 1 – Nummer 11 a (neu)
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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11a. „Krankenwagen“ gemäß „Kriterien für die Klasseneinteilung von Fahrzeugen“, „Fahrzeuge mit besonderer Zweckbestimmung“ in Anhang I Teil A Nummer 5.3 der Verordnung (EU) 2018/858 des Europäischen Parlaments und des Rates1a ein Fahrzeug der Klasse M, das für die Beförderung Kranker oder Verletzter bestimmt und zu diesem Zweck mit besonderer Ausrüstung ausgestattet ist; |
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__________________ |
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1a Verordnung (EU) 2018/858 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2018 über die Genehmigung und die Marktüberwachung von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern sowie von Systemen, Bauteilen und selbstständigen technischen Einheiten für diese Fahrzeuge, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 715/2007 und (EG) Nr. 595/2009 und zur Aufhebung der Richtlinie 2007/46/EG (ABl. L 151 vom 14.6.2018, S. 1). |
Änderungsantrag 40
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 2 – Absatz 1 – Nummer 11 b (neu)
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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11b. „Wohnmobil“ gemäß „Kriterien für die Klasseneinteilung von Fahrzeugen“, „Fahrzeuge mit besonderer Zweckbestimmung“ in Anhang I Teil A Nummer 5.1 der Verordnung (EU) 2018/858 ein Fahrzeug der Klasse M mit einem Wohnbereich, der Sitzgelegenheiten und einen Tisch, getrennte oder durch Umstellung von Sitzen geschaffene Schlafgelegenheiten, Kochgelegenheiten und Einrichtungen zur Unterbringung von Gepäck und sonstigen Gegenständen umfasst, die alle im Wohnbereich fest anzubringen sind; |
Änderungsantrag 41
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 2 – Absatz 1 – Nummer 11 c (neu)
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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11c. „Fahrzeug mit alternativem Antrieb“1a ein Kraftfahrzeug, das ganz oder teilweise mit einem alternativen Energieträger angetrieben wird und gemäß der Verordnung (EU) 2018/858 genehmigt wurde; |
Änderungsantrag 42
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 2 – Absatz 1 – Nummer 11 d (neu)
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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11d. „alternative Energieträger“ einen Kraftstoff oder eine Kraftquelle, der/die zumindest teilweise als Ersatz für Erdöl als Energieträger für den Verkehrssektor dient und zur Reduzierung der CO2-Emissionen beitragen und die Umweltverträglichkeit des Verkehrssektors erhöhen kann; dazu zählt Folgendes: |
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a) Strom in allen Arten von Elektrofahrzeugen, |
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b) Wasserstoff, |
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c) Erdgas, einschließlich Biomethan, gasförmig (komprimiertes Erdgas – CNG) und flüssig (Flüssigerdgas – LNG), |
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d) Flüssiggas (LPG), |
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e) mechanische Energie aus bordeigenen Speichern/bordeigenen Quellen, einschließlich Abwärme; |
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f) jeder andere „CO2-neutrale Kraftstoff“, also alle Kraftstoffe im Sinne der Richtlinie (EU) 2018/2001, bei denen davon ausgegangen werden kann, dass die Emissionen des Kraftstoffs bei der Nutzung (eu) netto null betragen, was beispielsweise bedeutet, dass das CO2-Äquivalent des in der chemischen Zusammensetzung des verwendeten Kraftstoffs (eu) enthaltenen Kohlenstoffs biogenen Ursprungs ist und/oder abgeschieden wurde, sodass es nicht als CO2 in die Atmosphäre gelangt ist, oder dass es aus der Umgebungsluft abgeschieden wurde, darunter Folgendes: |
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i) erneuerbare und/oder synthetische Kraftstoffe wie Biokraftstoff, Biogas, Kraftstoff aus Biomasse, erneuerbare flüssige oder gasförmige Kraftstoffe nicht biogenen Ursprungs (RFNBO) oder wiederverwendete kohlenstoffhaltige Kraftstoffe (RCF); |
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ii) andere nicht in der Richtlinie (EU) 2018/2001 aufgeführte Kraftstoffe können unter den Begriff „CO2-neutraler Kraftstoff“ fallen, sofern diese Bedingungen und die Nachhaltigkeitskriterien dieser Richtlinie und der mit ihr verknüpften delegierten Rechtsakte eingehalten werden; und |
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iii) ein Gemisch aus zwei oder mehr CO2-neutralen Kraftstoffen gilt als CO2-neutraler Kraftstoff; |
Änderungsantrag 43
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 2 – Absatz 1 – Nummer 11 e (neu)
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(11e) „Zugmaschine“ eine Zugmaschine im Sinne des Artikels 3 Nummer 8 der Verordnung (EU) Nr. 167/2013; |
Änderungsantrag 44
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 3 – Absatz 4
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(4) Bis zum [Datum der Annahme + 4 Jahre] stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass grundsätzlich nur noch digitale Führerscheine ausgestellt werden. Bis zu diesem Zeitpunkt können die Mitgliedstaaten beschließen, digitale Führerscheine auszustellen. |
(4) Bis zum [Datum der Annahme + 4 Jahre] stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass allen Bewerbern grundsätzlich sowohl ein digitaler als auch ein physischer Führerschein ausgestellt wird. Bis zu diesem Zeitpunkt können die Mitgliedstaaten beschließen, digitale Führerscheine auszustellen. |
Änderungsantrag 45
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 3 – Absatz 5
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(5) Abweichend von Absatz 4 sehen die Mitgliedstaaten vor, dass auf Antrag des Bewerbers ein physischer Führerschein anstelle eines digitalen Führerscheins oder zusammen mit diesem ausgestellt werden kann. |
(5) Abweichend von Absatz 4 sehen die Mitgliedstaaten vor, dass Bewerber das Recht erhalten, auf Antrag auf den physischen oder den digitalen Führerschein zu verzichten. Die Mitgliedstaaten müssen solche Anträge durch Bewerber unterstützen und dürfen diese in keiner Weise beeinflussen. |
Änderungsantrag 46
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 3 – Absatz 5 a (neu)
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(5a) In Abweichung von Absatz 5 müssen Mitgliedstaaten Bewerbern, die auf eines der in Absatz 4 erwähnten Führerscheinformate verzichtet haben, das Recht einräumen, die Ausstellung oder erneute Ausstellung dieses Formats anzufordern. Jede Ausstellung oder erneute Ausstellung eines Formats, auf das zuvor verzichtet wurde, hat unverzüglich und spätestens zwei Wochen nach Beantragung durch den Bewerber zu erfolgen. |
Änderungsantrag 47
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 4 – Absatz 4
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(4) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass alle Führerscheine, die ausgestellt werden oder in Umlauf sind, bis zum 19. Januar 2030 alle Anforderungen dieser Richtlinie erfüllen. |
(4) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass alle Führerscheine, die ausgestellt werden oder in Umlauf sind, bis zum 19. Januar 2033 alle Anforderungen dieser Richtlinie erfüllen. |
Änderungsantrag 48
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 4 – Absatz 5 – Unterabsatz 1
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Die Mitgliedstaaten können beschließen, ein Speichermedium (Mikrochip) als Bestandteil des physischen Führerscheins einzuführen. Beschließt ein Mitgliedstaat, einen Mikrochip als Bestandteil des physischen Führerscheins einzuführen, so kann er ebenfalls beschließen, über die Daten in Anhang I Teil D hinaus weitere Daten auf dem Mikrochip zu speichern, sofern die nationalen Rechtsvorschriften für den Führerschein dies vorsehen. |
Die Mitgliedstaaten können beschließen, ein Speichermedium (Mikrochip) als Bestandteil des physischen Führerscheins einzuführen. Beschließt ein Mitgliedstaat, einen Mikrochip als Bestandteil des physischen Führerscheins einzuführen, so kann er ebenfalls beschließen, über die Daten in Anhang I Teil D hinaus weitere Daten auf dem Mikrochip zu speichern, sofern die nationalen Rechtsvorschriften für den Führerschein dies vorsehen. Der Aufbewahrungszeitraum für die auf dem Mikrochip gespeicherten personenbezogenen Daten sollte sich nach Möglichkeit nach der Gültigkeitsdauer des Führerscheins richten. |
Änderungsantrag 49
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 5 – Absatz 2 – Unterabsatz 2
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Diesen Anwendungen müssen die im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates62 ausgestellten EUid-Brieftaschen (European Digital Identity Wallets) zugrunde liegen. |
Diesen Anwendungen müssen die im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates62 ausgestellten EUid-Brieftaschen (European Digital Identity Wallets) zugrunde liegen und es muss für ein angemessenes Sicherheitsniveau für diese Anwendungen Sorge getragen werden. |
__________________ |
__________________ |
62 Verordnung (EU) Nr. 910/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 2014 über elektronische Identifizierung und Vertrauensdienste für elektronische Transaktionen im Binnenmarkt (ABl. L 257 vom 28.8.2014, S. 73). |
62 Verordnung (EU) Nr. 910/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 2014 über elektronische Identifizierung und Vertrauensdienste für elektronische Transaktionen im Binnenmarkt (ABl. L 257 vom 28.8.2014, S. 73). |
Änderungsantrag 50
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 5 – Absatz 3 – Unterabsatz 2
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die elektronischen Anwendungen nicht mehr als die in Anhang I Teil D genannten Daten enthalten oder bei Verwendung eines Zeigers nicht mehr als diese Daten bereitstellen. |
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die elektronischen Anwendungen nicht mehr als die in Anhang I Teil D genannten Daten enthalten. |
Änderungsantrag 51
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 5 – Absatz 4 – Unterabsatz 2
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die personenbezogenen Daten, die für die Überprüfung der Fahrerlaubnisse des Inhabers des digitalen Führerscheins erforderlich sind, nicht von der Prüfstelle aufbewahrt werden und die den Führerschein ausstellende Behörde die im Wege der Benachrichtigung erhaltenen Informationen nur für die Zwecke der Beantwortung des Prüfersuchens bearbeitet. |
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die personenbezogenen Daten, die für die Überprüfung der Fahrerlaubnisse des Inhabers des digitalen Führerscheins erforderlich sind, nicht von der Prüfstelle aufbewahrt werden und die den Führerschein ausstellende Behörde die im Wege der Benachrichtigung erhaltenen Informationen nur für die Zwecke der Beantwortung des Prüfersuchens bearbeitet. Die Verarbeitung personenbezogener Daten erfolgt im Einklang mit den Verordnungen (EU) 2016/679 und (EU) 2018/1725 und gegebenenfalls der Richtlinie 2002/58/EG, wobei die Grundsätze der „Datenminimierung“, der „Zweckbindung“ und des „Datenschutzes durch Technikgestaltung und durch datenschutzfreundliche Voreinstellungen“, insbesondere in Bezug auf technische Maßnahmen, umgesetzt werden. |
Änderungsantrag 52
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 5 – Absatz 5
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(5) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission die Liste der einschlägigen nationalen Systeme mit, die zur Ausgabe von Daten und Zeigern für digitale Führerscheine zugelassen sind. Die Kommission macht die Liste der einschlägigen nationalen Systeme in elektronisch signierter oder besiegelter und für die automatisierte Verarbeitung geeigneter Form über einen sicheren Kanal öffentlich zugänglich. |
(5) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission die Liste der einschlägigen nationalen Systeme mit, die zur Ausgabe von Daten für digitale Führerscheine zugelassen sind. Die Kommission macht die Liste der einschlägigen nationalen Systeme in elektronisch signierter oder besiegelter und für die automatisierte Verarbeitung geeigneter Form über einen sicheren Kanal öffentlich zugänglich. |
Änderungsantrag 53
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 5 – Absatz 7
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(7) Bis zum [Datum der Annahme + 18 Monate] erlässt die Kommission Durchführungsrechtsakte, um detaillierte Bestimmungen für die Interoperabilität, Sicherheit und Erprobung von digitalen Führerscheinen festzulegen, auch für die Merkmale der Überprüfung und die Schnittstelle mit den nationalen Systemen. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 22 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen. |
(7) Bis zum [Datum der Annahme + 18 Monate] erlässt die Kommission Durchführungsrechtsakte, um detaillierte Bestimmungen für die Interoperabilität, Sicherheit und Erprobung von digitalen Führerscheinen festzulegen, auch für die Merkmale der Überprüfung und die Schnittstelle mit den nationalen Systemen, wobei die notwendigen Vorschriften berücksichtigt werden müssen, die die Anerkennung dieser Führerscheine durch die regelsetzenden Behörden in Drittländern sicherstellen. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 22 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen. |
Änderungsantrag 54
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 5 – Absatz 7 a (neu)
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(7a) Die Kommission unterstützt diesbezüglich die Mitgliedstaaten, die gemeinsam an der weltweiten Nutzung und Anerkennung des europäischen Führerscheins arbeiten sollen, durch eine entsprechende Änderung der Übereinkommen über den Straßenverkehr hin, d. h. des Genfer Abkommens vom 19. September 1949, des Internationalen Abkommens vom 24. April 1926 und des Wiener Abkommens vom 8. November 1968. |
Änderungsantrag 55
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 6 – Absatz 1 – Buchstabe a – Absatz 2 – Spiegelstrich 1
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
– zweirädrige oder dreirädrige Kraftfahrzeuge mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von bis zu 45 km/h (mit Ausnahme solcher Fahrzeuge mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von bis zu 25 km/h); |
– zweirädrige oder dreirädrige Kraftfahrzeuge mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von bis zu 45 km/h und einer maximalen Nennleistung von bis zu 4 kW (mit Ausnahme solcher Fahrzeuge mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von bis zu 25 km/h); |
Änderungsantrag 56
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 6 – Absatz 1 – Buchstabe b – Ziffer i – Spiegelstrich 1
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
– Krafträder mit einem Hubraum von bis zu 125 cm3, einer Leistung von bis zu 11 kW und einem Leistungsgewicht von bis zu 0,1 kW/kg; |
– Krafträder mit einem Hubraum von bis zu 125 cm3, einer maximalen Nennleistung von bis zu 11 kW und einem Leistungsgewicht von bis zu 0,1 kW/kg; |
Änderungsantrag 57
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 6 – Absatz 1 – Buchstabe b – Ziffer i – Spiegelstrich 2
|
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
– dreirädrige Kraftfahrzeuge mit einer Leistung von bis zu 15 kW; |
– dreirädrige Kraftfahrzeuge mit einer maximalen Nennleistung von bis zu 15 kW; |
Änderungsantrag 58
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 6 – Absatz 1 – Buchstabe b – Ziffer ii – Spiegelstrich 1
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
– Krafträder mit einer Leistung von bis zu 35 kW und einem Leistungsgewicht von bis zu 0,2 kW/kg, die nicht von einem Fahrzeug mit einer Leistung von mehr als 70 kW abgeleitet sind; |
– Krafträder mit einer maximalen Nennleistung von bis zu 35 kW und einem Leistungsgewicht von bis zu 0,2 kW/kg, die nicht von einem Fahrzeug mit einer Leistung von mehr als 70 kW abgeleitet sind; |
Änderungsantrag 59
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 6 – Absatz 1 – Buchstabe b – Ziffer iii – Spiegelstrich 2
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
– dreirädrige Kraftfahrzeuge mit einer Leistung von mehr als 15 kW; |
– dreirädrige Kraftfahrzeuge mit einer maximalen Nennleistung von mehr als 15 kW; |
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Unbeschadet der Vorschriften zur Typgenehmigung der betroffenen Fahrzeuge dürfen Kraftfahrzeuge aus den in Buchstabe a und b genannten Klassen einen Anhänger mit einem amtlich zulässigen Gesamtgewicht von höchstens der Hälfte des Gewichts der Leermasse des Zugfahrzeugs mitführen; |
Änderungsantrag 60
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 6 – Absatz 1 – Buchstabe c – Ziffer iii – Spiegelstrich 1
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
– Kraftwagen, die zur Beförderung von nicht mehr als 16 Personen außer dem Fahrzeugführer ausgelegt und gebaut sind und deren Länge bis zu 8 m beträgt. |
– Kraftwagen, die zur Beförderung von mehr als 8 und bis 16 Personen außer dem Fahrzeugführer ausgelegt und gebaut sind und deren Länge bis zu 8 m beträgt. |
Änderungsantrag 61
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 6 – Absatz 1 – Buchstabe c – Ziffer xi a (neu)
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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xia) Klasse T: |
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– alle Zugmaschinen auf Rädern; jeder Klasse von Zugmaschinen auf Rädern gemäß Beschreibung unter den Ziffern xi b (neu) bis xi h (neu) wird je nach ihrer Auslegungsgeschwindigkeit am Ende ein Index „a“ oder „b“ hinzugefügt: |
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– „a“ für Zugmaschinen auf Rädern mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von höchstens 40 km/h; |
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– „b“ für Zugmaschinen auf Rädern mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit über 40 km/h; |
Änderungsantrag 62
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 6 – Absatz 1 – Buchstabe c – Ziffer xi b (neu)
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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xib) Klasse T1: |
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– Zugmaschinen auf Rädern mit einer Spurweite der dem Fahrer am nächsten liegenden Achse von mindestens 1150 mm, einer Leermasse in fahrbereitem Zustand von mehr als 600 kg und einer Bodenfreiheit bis 1000 mm; |
Änderungsantrag 63
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 6 – Absatz 1 – Buchstabe c – Ziffer xi c (neu)
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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xic) Klasse T2: |
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– Zugmaschinen auf Rädern mit einer Mindestspurweite von weniger als 1 150 mm, einer Leermasse in fahrbereitem Zustand von mehr als 600 kg, einer Bodenfreiheit bis 600 mm; wenn der Quotient aus der Höhe des Schwerpunkts der Zugmaschine über dem Boden und der mittleren Mindestspurweite der Achsen mehr als 0,90 beträgt, ist die bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit auf 30 km/h begrenzt; |
Änderungsantrag 64
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 6 – Absatz 1 – Buchstabe c – Ziffer xi d (neu)
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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xid) Klasse T3: |
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– Zugmaschinen auf Rädern mit einer Leermasse in fahrbereitem Zustand bis 600 kg; |
Änderungsantrag 65
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 6 – Absatz 1 – Buchstabe c – Ziffer xi e (neu)
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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xie) Klasse T4: |
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– Zugmaschinen auf Rädern mit besonderer Zweckbestimmung; |
Änderungsantrag 66
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 6 – Absatz 1 – Buchstabe c – Ziffer xi f (neu)
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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xif) Klasse T4.1: |
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– Zugmaschinen, die für den Einsatz in hohen Reihenkulturen, z. B. Rebkulturen, konzipiert sind. Sie verfügen über ein überhöhtes Fahrgestell oder einen überhöhten Fahrgestellteil, mit dem sie parallel zu den Pflanzenreihen über diese hinweg fahren und dabei eine oder mehrere Reihen zwischen ihre Räder nehmen können. Sie sind zur Beförderung oder zum Antrieb von Geräten konzipiert, die vorn, zwischen den Achsen, hinten oder auf einer Plattform angebracht sind. Befindet sich die Zugmaschine in Arbeitsposition, ist die Bodenfreiheit, gemessen in der Vertikalen der Pflanzenreihen, größer als 1000 mm. Beträgt der Quotient aus der Höhe des Schwerpunkts der Zugmaschine über dem Boden (bei normaler Bereifung) und der mittleren Mindestspurweite der Achsen mehr als 0,90, so ist die bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit auf 30 km/h begrenzt; |
Änderungsantrag 67
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 6 – Absatz 1 – Buchstabe c – Ziffer xi g (neu)
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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xig) Klasse T4.2: |
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– Zugmaschinen, die durch ihre großen Abmessungen gekennzeichnet und speziell zur Bearbeitung großer landwirtschaftlicher Flächen bestimmt sind; |
Änderungsantrag 68
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 6 – Absatz 1 – Buchstabe c – Ziffer xi h (neu)
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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xih) Klasse T4.3: |
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– Zugmaschinen mit Vierradantrieb, deren auswechselbare Geräte für den Einsatz in der Land- und Forstwirtschaft bestimmt sind, mit einem Tragrahmen, einer oder mehreren Zapfwellen, einer technisch zulässigen Masse von höchstens 10 t und einem Verhältnis technisch zulässige Masse/maximale Leermasse in fahrbereitem Zustand unter 2,5 sowie mit einem Schwerpunkt (bei normaler Bereifung) von weniger als 850 mm über dem Boden; |
Änderungsantrag 69
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 6 – Absatz 2 – Unterabsatz 1
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Mit vorheriger Zustimmung der Kommission, die die Auswirkungen der vorgeschlagenen Maßnahme auf die Straßenverkehrssicherheit bewertet, können die Mitgliedstaaten bestimmte Arten von Kraftfahrzeugen, einschließlich Sonderfahrzeugen für Menschen mit Behinderungen, von der Anwendung dieses Artikels ausnehmen. |
Mit vorheriger Zustimmung der Kommission, die die Auswirkungen der vorgeschlagenen Maßnahme auf die Straßenverkehrssicherheit bewertet, können die Mitgliedstaaten bestimmte Arten von Kraftfahrzeugen, einschließlich Sonderfahrzeugen für Menschen mit Behinderungen oder Fahrzeuge für den Einsatz im Bauwesen, die unter anderem als nicht für den Straßenverkehr bestimmte mobile Maschinen und Geräte gelten, von der Anwendung dieses Artikels ausnehmen. |
Änderungsantrag 70
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 7 – Absatz 1 – Buchstabe a
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
a) für die Klassen AM, A1 und B1 16 Jahre; |
a) für die Klassen AM, A1, B1 und T 16 Jahre; |
Änderungsantrag 71
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 7 – Absatz 1 – Buchstabe d a (neu)
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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da) unbeschadet der in Artikel 6 Absatz 1 der Richtlinie (EU) 2022/2561 dargelegten Umstände für die Klassen C, CE, D1 und D1E für Berufsfahrer, die den Führerschein national und international nutzen, 18 Jahre, sofern sie über einen Befähigungsnachweis verfügen; |
Änderungsantrag 72
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 7 – Absatz 1 – Buchstabe e a (neu)
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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ea) unbeschadet der in Artikel 6 Absatz 1 der Richtlinie (EU) 2022/2561 dargelegten Umstände für die Klassen D und DE für Berufsfahrer, die den Führerschein national und international nutzen, 21 Jahre, sofern sie über einen Befähigungsnachweis verfügen. |
Änderungsantrag 73
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 7 – Absatz 2 – Buchstabe b
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
b) für die Klasse B1 bis auf 18 Jahre anheben; |
b) für die Klasse B1 bis auf 18 Jahre anheben; |
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Mitgliedstaaten dürfen Kandidaten über 21 Jahren keinen Führerschein für die Klasse B1 für die in Artikel 9 Absatz 4, Unterabsatz 1, Buchstabe c genannten Fahrzeuge und unter den im Absatz genannten Bedingungen ausstellen. |
Änderungsantrag 74
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 7 – Absatz 3 – Buchstabe a
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
a) Kraftfahrzeuge, die von der Feuerwehr und zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung eingesetzt werden; |
a) Kraftfahrzeuge, die von der Feuerwehr, vom Zivilschutz und zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung eingesetzt werden; |
Änderungsantrag 75
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 7 – Absatz 3 – Unterabsatz 1 a (neu)
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Die Mitgliedstaaten können in ihrem Hoheitsgebiet Führerscheine anerkennen, die in anderen Mitgliedstaaten Personen ausgestellt wurden, deren Alter unter dem in diesem Absatz genannten Mindestalter liegt. |
Änderungsantrag 76
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 7 – Absatz 4 – Unterabsatz 1
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Nach den Absätzen 2 und 3 ausgestellte Führerscheine sind nur im Hoheitsgebiet des ausstellenden Mitgliedstaats gültig, bis der Inhaber des Führerscheins das in Absatz 1 genannte Mindestalter erreicht hat. |
Nach Absatz 2 ausgestellte Führerscheine sind nur im Hoheitsgebiet des ausstellenden Mitgliedstaats gültig, bis der Inhaber des Führerscheins das in Absatz 1 genannte Mindestalter erreicht hat. |
Änderungsantrag 77
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 7 – Absatz 5 – Unterabsatz 1
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Abweichend von Absatz 1 Buchstaben d und e gilt für Bewerber, die den Befähigungsnachweis gemäß Artikel 6 der Richtlinie (EU) 2022/2561 besitzen, folgendes Mindestalter für die Ausstellung eines Führerscheins:
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entfällt |
a) für die Klassen C und CE das Mindestalter gemäß Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe a Ziffer i der Richtlinie (EU) 2022/2561; |
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b) für die Klassen D1 und D1E das Mindestalter gemäß Artikel 5 Absatz 3 Buchstabe a Ziffer i der Richtlinie (EU) 2022/2561; |
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c) für die Klassen D und DE das Mindestalter gemäß Artikel 5 Absatz 3 Buchstabe a Ziffer i Unterabsatz 1, Artikel 5 Absatz 3 Buchstabe a Ziffer ii Unterabsatz 1 und Artikel 5 Absatz 3 Buchstaben b der genannten Richtlinie. |
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Änderungsantrag 78
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 8 – Absatz 1 – Unterabsatz 1
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Die Mitgliedstaaten versehen Führerscheine, die einer Person unter einer oder mehreren Bedingungen, unter der oder denen sie zum Führen von Kraftfahrzeugen berechtigt ist, ausgestellt werden, mit einem Vermerk. Zu diesem Zweck verwenden die Mitgliedstaaten die entsprechenden Unionscodes in Anhang I Teil E. Für Bedingungen, die in Anhang I Teil E nicht erfasst sind, können auch nationale Codes verwendet werden. |
Die Mitgliedstaaten versehen Führerscheine, die einer Person unter einer oder mehreren Bedingungen, unter der oder denen sie zum Führen von Kraftfahrzeugen berechtigt ist, ausgestellt werden, mit einem Vermerk. Zu diesem Zweck verwenden die Mitgliedstaaten die entsprechenden Unionscodes in Anhang I Teil E. Für Bedingungen, die in Anhang I Teil E nicht erfasst sind, können auch nationale Codes verwendet werden, und in diesem Fall haben sie dies unverzüglich vor Ablauf der Umsetzungsfrist dieser Richtlinie und im Falle von [späteren] neuen Ergänzungen oder Modifikationen der vorhandenen Codes der Kommission zu melden, zusammen mit Details zu den Codes und den Fällen, in denen diese verwendet werden.
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Änderungsantrag 79
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 9 – Absatz 2 – Buchstabe a a (neu)
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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aa) für die Klasse B, BE, C, C1E, CE, D, D1E oder DE ausgestellte Führerscheine gelten auch für Fahrzeugkombinationen der Klasse T; |
Änderungsantrag 80
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 9 – Absatz 2 – Buchstabe c a (neu)
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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ca) für die Klasse CE und DE ausgestellte Führerscheine gelten auch für die Klasse C bzw. D; |
Änderungsantrag 81
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 9 – Absatz 2 – Buchstabe d a (neu)
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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da) für die Klasse C1E und D1E ausgestellte Führerscheine gelten auch für die Klasse C1 bzw. D1; |
Änderungsantrag 82
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 9 – Absatz 2 – Buchstabe h
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
h) für die Klasse B ausgestellte Führerscheine gelten zwei Jahre nach ihrer erstmaligen Ausstellung für Fahrzeuge mit alternativem Antrieb gemäß Artikel 2 der Richtlinie 96/53/EG des Rates63 mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 3 500 kg, jedoch nicht mehr als 4 250 kg, ohne Anhänger. |
h) für die Klasse B ausgestellte Führerscheine gelten zwei Jahre nach ihrer erstmaligen Ausstellung für Fahrzeuge mit alternativem Antrieb gemäß Artikel 2 Absatz 11c dieser Richtlinie für die Klassen M und N, wie in Verordnung EU 2018/858 festgelegt, die für die Nutzung auf öffentlichen Straßen bestimmt sind, einschließlich derer, die in einer oder in mehreren Stufen konzipiert und gefertigt wurden, und zwar mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 3 500 kg, jedoch nicht mehr als 4 250 kg, ohne Anhänger, sowie für die Personenbeförderung mit einer Sitzplatzkapazität von höchstens acht Sitzen außer dem Fahrzeugführer. Hinter diesen Kraftwagen darf ein Anhänger bzw. Sattelanhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse des Gespanns von höchstens 5 000 kg mitgeführt werden; |
__________________ |
__________________ |
63 Richtlinie 96/53/EG des Rates vom 25. Juli 1996 zur Festlegung der höchstzulässigen Abmessungen für bestimmte Straßenfahrzeuge im innerstaatlichen und grenzüberschreitenden Verkehr in der Gemeinschaft sowie zur Festlegung der höchstzulässigen Gewichte im grenzüberschreitenden Verkehr (ABl. L 235 vom 17.9.1996, S. 59). |
63 Richtlinie 96/53/EG des Rates vom 25. Juli 1996 zur Festlegung der höchstzulässigen Abmessungen für bestimmte Straßenfahrzeuge im innerstaatlichen und grenzüberschreitenden Verkehr in der Gemeinschaft sowie zur Festlegung der höchstzulässigen Gewichte im grenzüberschreitenden Verkehr (ABl. L 235 vom 17.9.1996, S. 59). |
Änderungsantrag 83
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 9 – Absatz 2 – Buchstabe h a (neu)
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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ha) für die Klasse B ausgestellte Führerscheine gelten zwei Jahre nach ihrer erstmaligen Ausstellung für Krankenwagen im Sinne von Artikel 2 [Absatz 11a] und für andere Sonderfahrzeuge sowie Wohnmobile im Sinne von Artikel 2 [Absatz 11b] dieser Richtlinie, sofern diese Fahrzeuge 4 250 kg nicht überschreiten; |
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In den periodischen Berichten an das Europäische Parlament und den Rat gemäß Artikel 20 dieser Richtlinie überprüft die Kommission die Auswirkungen von technologischen Fortschritten im Bereich der Notfallmedizinausstattung und/oder der Nutzung von alternativen Kraftstoffen auf die Gesamtmasse von Krankenwagen. Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 21 delegierte Rechtsakte zur Änderung dieser Richtlinie zu erlassen, um das zulässige Höchstgewicht von Krankenwagen basierend auf den abschließenden Erklärungen dieser periodischen Berichte zu aktualisieren. |
|
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 21 delegierte Rechtsakte zur Änderung dieser Richtlinie zu erlassen, um das zulässige Höchstgewicht der in Unterabsatz 1 dieses Buchstaben genannten Fahrzeuge zu aktualisieren und den Auswirkungen der technologischen Neuerungen und der Entwicklung alternativer Energieträger für Krankenwagen Rechnung zu tragen; |
Änderungsantrag 84
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 9 – Absatz 2 – Buchstabe h b (neu)
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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hb) für die Klasse BE ausgestellte Führerscheine gelten zwei Jahre nach ihrer erstmaligen Ausstellung für Fahrzeuge mit alternativem Antrieb gemäß Artikel 2 Absatz 11c dieser Richtlinie für die Klassen M und N, wie in Verordnung EU 2018/858 festgelegt, die für die Nutzung auf öffentlichen Straßen bestimmt sind, einschließlich derer, die in einer oder in mehreren Stufen konzipiert und gefertigt wurden, und zwar mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 3 500 kg, jedoch nicht mehr als 4 250 kg, ohne Anhänger. Hinter diesen Kraftwagen darf ein Anhänger bzw. Sattelanhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse des Anhängers oder Sattelanhängers von höchstens 3 500 kg mitgeführt werden; |
Änderungsantrag 85
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 9 – Absatz 2 – Buchstabe h c (neu)
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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hc) für die Klasse C1 ausgestellte Führerscheine gelten drei Jahre nach ihrer erstmaligen Ausstellung für Fahrzeuge mit alternativem Antrieb gemäß Artikel 2 [Absatz 11c] dieser Richtlinie mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 7 500 kg, jedoch nicht mehr als 8 250 kg, ohne Anhänger, die in einer oder in mehreren Stufen für die Beförderung von höchstens acht Personen zusätzlich zum Fahrzeugführer konzipiert und gefertigt sein können. Hinter diesen Kraftwagen darf ein Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von höchstens 750 kg mitgeführt werden; |
Änderungsantrag 86
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 9 – Absatz 2 – Buchstabe h d (neu)
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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hd) für die Klasse C1E ausgestellte Führerscheine gelten drei Jahre nach ihrer erstmaligen Ausstellung für Fahrzeuge mit alternativem Antrieb gemäß Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe h c sowie deren Anhänger bzw. Sattelanhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 750 kg, sofern die zulässige Gesamtmasse der Fahrzeugkombination 12 750 kg nicht überschreitet; |
Änderungsantrag 87
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 9 – Absatz 2 – Buchstabe h e (neu)
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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he) dem Inhaber eines für die Klasse T (für das Führen von Zugfahrzeugen mit Anhängern) ausgestellten Führerscheins können die Mitgliedstaaten zwei Jahre nach der erstmaligen Ausstellung dieses Führerscheins einen Führerschein der Klasse BE ausstellen. Fahrzeugführer, die unter diese Regelung fallen, müssen zwar keine zusätzliche theoretische Prüfung ablegen, jedoch ihre Fähigkeiten und Verhaltensweisen im Rahmen einer Fahrprüfung entsprechend den für die Führerscheinklasse BE geltenden Prüfungsbedingungen nachweisen; |
Änderungsantrag 88
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 9 – Absatz 2 – Buchstabe h f (neu)
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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hf) für die Klasse D1 ausgestellte Führerscheine gelten drei Jahre nach ihrer erstmaligen Ausstellung für Fahrzeuge, die zur Beförderung von nicht mehr als 22 Personen außer dem Fahrzeugführer ausgelegt und gebaut sind und deren Länge bis zu 8 m beträgt. |
Änderungsantrag 89
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 9 – Absatz 2 – Unterabsatz 1 a (neu)
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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In ihrem zweiten der in Artikel 20 dieser Richtlinie vorgesehenen Durchführungsbericht an das Europäische Parlament und den Rat beurteilt die Kommission die Auswirkungen der Entwicklung und Einführung von Fahrzeugen mit alternativem Antrieb und/oder die Anwendung der [Buchstaben h bis hd dieses Artikels] auf die Straßenverkehrssicherheit. Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 21 delegierte Rechtsakte zur Änderung dieser Richtlinie zu erlassen, um die Massenschwellwerte von Fahrzeugen mit alternativem Antrieb zu aktualisieren. |
Änderungsantrag 90
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 9 – Absatz 4 – Unterabsatz 1 – Buchstabe c
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
c) von Fahrzeugen der Klasse B mit einer zulässigen Gesamtmasse von 2 500 kg und einer physisch auf 45 km/h begrenzten Höchstgeschwindigkeit durch Inhaber eines Führerscheins der Klasse B1, die das 21. Lebensjahr vollendet haben. |
c) von Fahrzeugen der Klasse B mit einer zulässigen Gesamtmasse von höchstens 2 500 kg und einer technisch auf 45 km/h begrenzten Höchstgeschwindigkeit durch Inhaber eines Führerscheins der Klasse B1, die das 21. Lebensjahr vollendet haben. |
Änderungsantrag 91
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 9 – Absatz 4 a (neu)
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(4a) Die Mitgliedstaaten sind berechtigt, in ihrem Gebiet Inhabern eines Führerscheins der Klasse C das Führen von Fahrzeugen der Klasse D bzw.D1 zu gestatten, sofern im Fahrzeug keine anderen Personen befördert werden und der Fahrer die technische Überwachung gemäß der Richtlinie 2014/45/EU durchführt oder Werkstattmechaniker ist, der eine Testfahrt durchführt, nachdem das Fahrzeug repariert wurde oder zu Wartungs- oder Prüfungszwecken, und zwar jeweils im Umkreis von 5 km um die Werkstatt. Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission über alle nach diesem Absatz erteilten Fahrerlaubnisse. |
Änderungsantrag 92
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 10 – Absatz 1 – Buchstabe b – Absatz 1
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
für die Klasse AM haben sie lediglich eine theoretische Prüfung bestanden. Die Mitgliedstaaten können die Ausstellung eines Führerscheins dieser Klasse vom Bestehen einer Prüfung der Fähigkeiten und Verhaltensweisen und von einer ärztlichen Untersuchung abhängig machen. |
für die Klasse AM: |
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i) sie haben eine theoretische Prüfung und eine Prüfung der Fähigkeiten und Verhaltensweisen bestanden, |
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ii) sie haben sich einer ärztlichen Untersuchung unterzogen. |
Änderungsantrag 93
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 10 – Absatz 1 – Buchstabe b a (neu)
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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ba) Für die Klasse A1: |
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i) die Bewerber haben eine theoretische Prüfung und eine Prüfung der Fähigkeiten und Verhaltensweisen bestanden, |
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ii) die Bewerber haben sich einer ärztlichen Untersuchung zu unterziehen. |
Änderungsantrag 94
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 10 – Absatz 1 a (neu)
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(1a) Die Mitgliedstaaten erlassen die erforderlichen Vorschriften, um sicherzustellen, dass Personen mit Behinderungen, deren Prüfung in einem an ihre Behinderung angepassten Fahrzeug durchgeführt wird, von der Ausführung von Übungen befreit sind, die mit ihrer Behinderung unvereinbar sind. |
Begründung
Das Übereinkommen der Vereinten Nationen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen verpflichtet die Mitgliedstaaten, alle entsprechenden legislativen, administrativen und sonstigen Maßnahmen zu ergreifen, um bestehende Gesetze, Vorschriften, Gepflogenheiten und Praktiken, die zur Diskriminierung von Menschen mit Behinderungen führen, zu ändern oder abzuschaffen. Diese Bestimmung ist gezielt allgemein gehalten, um nicht alle möglichen Beeinträchtigungen auflisten zu müssen und es stattdessen dem Ermessen – und der Pflicht – des Prüfers zu überlassen, die anwendbaren Befreiungen in Bezug auf die Beeinträchtigung des Bewerbers im Einzelfall zu bestimmen.
Änderungsantrag 95
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 10 – Absatz 2 – Unterabsatz 1 – Einleitung
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Die von den Mitgliedstaaten ausgestellten Führerscheine haben die folgende Gültigkeitsdauer: |
Die von den Mitgliedstaaten ausgestellten Führerscheine haben mindestens die folgende Gültigkeitsdauer: |
Änderungsantrag 96
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 10 – Absatz 2 – Unterabsatz 1 – Buchstabe a
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
a) für die Klassen AM, A1, A2, A, B, B1 und BE 15 Jahre; |
a) für die Klassen AM, A1, A2, A, B, B1, BE und T 15 Jahre; |
Änderungsantrag 97
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 10 – Absatz 2 – Unterabsatz 6
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Die Mitgliedstaaten müssen die in Unterabsatz 1 festgelegte Gültigkeitsdauer von Führerscheinen, deren Inhaber ihren Wohnsitz in ihrem Hoheitsgebiet und das Alter von 70 Jahren erreicht haben, auf bis zu fünf Jahre begrenzen, um häufigere ärztliche Kontrollen oder sonstige besondere Maßnahmen wie Auffrischungskurse vorschreiben zu können. Eine derartige Verringerung der Gültigkeitsdauer wird nur bei der Erneuerung eines Führerscheins angewendet. |
entfällt |
Änderungsantrag 98
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 10 – Absatz 6 – Unterabsatz 1
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Statt der in Nummer 3 des Anhangs III genannten Selbsteinschätzung können die Mitgliedstaaten die Ausstellung oder Erneuerung von Führerscheinen der Klassen AM, A, A1, A2, B, B1 und BE von einer Prüfung der Mindestanforderungen an die körperliche und geistige Tauglichkeit für das Führen dieser Fahrzeuge gemäß diesem Anhang abhängig machen. In diesem Fall erstreckt sich die ärztliche Untersuchung auf alle in Anhang III aufgeführten medizinisch bedingten Gründe für Fahruntüchtigkeit. |
Zusätzlich zu der in Nummer 3 des Anhangs III genannten Selbsteinschätzung machen die Mitgliedstaaten die Ausstellung oder Erneuerung von Führerscheinen der Klassen AM, A, A1, A2, B, B1 und BE von einer Prüfung der Mindestanforderungen an die körperliche und geistige Tauglichkeit für das Führen dieser Fahrzeuge gemäß diesem Anhang mittels eines mit Gründen versehenen ärztlichen Gutachtens einer ärztlichen Stelle, deren Zuständigkeit in Anbetracht der Komplexität eines oder mehrerer der in Anhang III aufgeführten möglichen Gründe für Fahruntüchtigkeit des Fahrers sachdienlich ist, abhängig. In diesem Fall erstreckt sich die ärztliche Untersuchung auf alle in Anhang III aufgeführten medizinisch bedingten Gründe für Fahruntüchtigkeit. Die Mitgliedstaaten sollten festlegen, welche ärztliche Behörde für diese Prüfung zuständig ist und wie sie durchzuführen ist. |
Änderungsantrag 99
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 10 – Absatz 6 – Unterabsatz 2
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Die Kommission erlässt bis zum [Datum der Annahme + 18 Monate] Durchführungsrechtsakte, in denen der Inhalt der Selbsteinschätzung gemäß Anhang III Nummer 3 festgelegt und alle in diesem Anhang aufgeführten medizinisch bedingten Gründe für Fahrunfähigkeit abgedeckt werden. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 22 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen. |
entfällt |
Änderungsantrag 100
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 10 – Absatz 6 a (neu)
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(6a) Die Mitgliedstaaten erarbeiten erkenntnisgestützte Leitlinien für Allgemein- und Hausärzte zur besseren Ermittlung von Personen, die beim Führen eines Fahrzeugs eine Gefahr darstellen können, und arbeiten mit den Fahrerlaubnisbehörden zusammen. |
Änderungsantrag 101
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 10 – Absatz 6 b (neu)
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(6b) Die Mitgliedstaaten entwickeln nationale Sensibilisierungskampagnen, mit deren Hilfe das Bewusstsein der breiten Öffentlichkeit für die körperlichen bzw. geistigen Signale geschärft werden soll, die dazu führen können, dass eine Person beim Führen eines Fahrzeugs eine Gefahr darstellt. |
Änderungsantrag 102
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 10 – Absatz 7 – Unterabsatz 1
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Jede Person kann nur Inhaber eines einzigen physischen Führerscheins sein. Eine Person kann jedoch Inhaber mehrerer digitaler Führerscheine sein, sofern diese vom selben Mitgliedstaat ausgestellt wurden. |
Jede Person kann nur Inhaber eines einzigen Führerscheins sein. Eine Person kann einen digitalen Führerschein jedoch auf mehreren Geräten speichern. |
Änderungsantrag 103
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 10 – Absatz 8 a (neu)
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(8a) Auf der Grundlage von Expertenempfehlungen entwickelt die Europäische Kommission eine Online-Fortbildung für Allgemeinärzte, in deren Rahmen die Kompetenz erworben werden kann, alle Aspekte der Fahrtauglichkeit eines Bewerbers zu bewerten. |
Begründung
Derzeit müssen Berufskraftfahrer häufig mehrere Ärzte aufsuchen, um ihre Fahrtauglichkeit bewerten zu lassen. Mit einer Online-Fortbildung würde die Möglichkeit geschaffen, dass Allgemeinärzte als eine einzige Anlaufstelle fungieren.
Änderungsantrag 104
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 11 – Absatz 3
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(3) Der umtauschende Mitgliedstaat leitet den abgegebenen Führerschein an die zuständige Stelle des Mitgliedstaats, der ihn ausgestellt hat, zurück und gibt die Gründe dafür an. |
(3) Der Mitgliedstaat, der einen physischen Führerschein umtauscht, leitet den abgegebenen Führerschein an die zuständige Stelle des Mitgliedstaats, der ihn ausgestellt hat, zurück und gibt die Gründe dafür an. Der umtauschende Mitgliedstaat unterrichtet die Behörden des Mitgliedstaates, der ihn ausgestellt hat, und gibt die Gründe für den Umtausch an. Der Mitgliedstaat, der den Führerschein ursprünglich ausgestellt hat, hat dafür Sorge zu tragen, dass der vorherige digitale Führerschein nicht mehr eingesehen werden kann. Für Kommunikationszwecke nutzen die Mitgliedstaaten das in Artikel 19 Absatz 1 genannte EU-Führerscheinnetz. |
Änderungsantrag 105
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 11 a (neu)
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Artikel 11a |
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Vorläufiger Führerschein |
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(1) Während der Ersetzung, der Erneuerung oder des Umtauschs eines Führerscheins stellt der Mitgliedstaat, der den Ersatz, die Erneuerung oder den Umtausch vornimmt, einen vorläufigen Führerschein in Form einer Bescheinigung aus, selbst wenn es sich um denselben Mitgliedstaat handelt, der den vorherigen Führerschein ausgestellt hat. Der Kommission wird die Befugnis übertragen, bis 31. Dezember 2025 gemäß Artikel 21 delegierte Rechtsakte zu erlassen, um diese Richtlinie durch eine standardisierte Form einer solchen Bescheinigung zu ergänzen. Beim Erlass dieser delegierten Rechtsakte berücksichtigt die Kommission das Risiko einer Fälschung dieser Formulare. |
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(2) Die von einem Mitgliedstaat nach diesem Artikel ausgestellte Bescheinigung gilt für einen Zeitraum von höchstens einem Monat. Die Bescheinigung muss von den Mitgliedstaaten gegenseitig anerkannt werden. Nimmt die Ersetzung, die Erneuerung oder der Umtausch des Führerscheins länger in Anspruch, können die Mitgliedstaaten diese Bescheinigung zweimal um jeweils nicht mehr als einen Monat verlängern. Die Bescheinigung verliert automatisch ihre Gültigkeit, sobald der Inhaber in Besitz eines physischen oder digitalen Führerscheins gemäß Artikel 3 ist. |
Änderungsantrag 106
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 12 – Absatz 6 – Unterabsatz 2
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Zur Bestimmung eines solchen Drittlands kann die Kommission in Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten den Straßenverkehrsrahmen des Drittlands bewerten. Die Mitgliedstaaten haben sechs Monate Zeit, um zu dem in dem betreffenden Drittland geltenden Straßenverkehrsrahmen Stellung zu nehmen. Die Kommission nimmt die Bewertung vor, sobald sie die Stellungnahmen aller Mitgliedstaaten erhalten hat oder wenn die Frist für die Übermittlung der Stellungnahmen abgelaufen ist, je nachdem, welcher Zeitpunkt der spätere ist. |
Zur Bestimmung eines solchen Drittlands kann die Kommission in Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten den Straßenverkehrsrahmen des Drittlands bewerten. Die Mitgliedstaaten haben sechs Monate Zeit, um zu dem in dem betreffenden Drittland geltenden Straßenverkehrsrahmen Stellung zu nehmen. Die Kommission nimmt die Bewertung vor, sobald sie die Stellungnahmen aller Mitgliedstaaten erhalten hat oder wenn die Frist für die Übermittlung der Stellungnahmen abgelaufen ist, je nachdem, welcher Zeitpunkt der frühere ist. |
Änderungsantrag 107
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 12 – Absatz 6 – Unterabsatz 3 – Buchstabe f a (neu)
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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fa) das von dem Drittland angewandte System für den Umtausch von EU-Führerscheinen. |
Änderungsantrag 108
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 12 – Absatz 8 a (neu)
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(8a) Ein von einem Drittland gemäß Absatz 2 ausgestellter Befähigungsnachweis oder gleichwertiger Nachweis kann durch einen von einem Mitgliedstaat ausgestellten neuen Befähigungsnachweis ersetzt werden, sofern der Inhaber in diesem Mitgliedstaat eine zusätzliche Schulung von bis zu 35 Stunden abschließt. Diese zusätzliche Schulung muss in der vom [Kandidaten] am besten beherrschten EU-Sprache absolviert werden. Erforderlichenfalls muss eine angemessene Sprachunterstützung im Einklang mit den Bestimmungen der Richtlinie (EU) 2022/2561 über die Grundqualifikation und Weiterbildung der Fahrer bestimmter Straßenfahrzeuge für den Güter- oder Personenkraftverkehr bereitgestellt werden, damit ein hohes Maß an Befähigung und Straßenverkehrssicherheit sichergestellt wird. |
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Um festzustellen, ob ein Drittland über Regeln verfügt, die vollständig oder teilweise mit den EU-Regeln vergleichbar sind und ein Maß an Straßenverkehrssicherheit garantieren, das vollständig oder teilweise mit dem in der Union vergleichbar ist, wird der Kommission die Befugnis übertragen, bis [zwei Jahre nach Inkrafttreten dieser Richtlinie zur Änderung] delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 21 zu erlassen, die diese Richtlinie ergänzen, indem sie die Bedingungen für und die anzuwendenden Kriterien und Methoden darlegen, um die Vorschriften eines Drittlandes für die berufsbezogene Schulung von Fahrzeugführern oder für die Verfahren zur Ausstellung von Bescheinigungen oder zur Prüfung, oder beides, zu beurteilen. |
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Auf Grundlage dieser [delegierten Rechtsakte/Beurteilungsbedingungen, -kriterien und -methoden] und in Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten in Einklang mit dem in Absatz 6 dargelegten Verfahren erlässt die Kommission Durchführungsrechtsakte zur Absteckung ihrer Entscheidung, dass ein bestimmtes Drittland über Vorschriften für die berufsbezogene Schulung von Fahrzeugführern und/oder für die Verfahren zur Ausstellung von Bescheinigungen oder zur Prüfung verfügt, die vollständig oder teilweise mit den entsprechenden Vorschriften der Union vergleichbar sind und die ein Maß an Straßenverkehrssicherheit garantieren, das vollständig oder teilweise mit dem in der Union vergleichbar ist. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem in Artikel 22 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen. |
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___________________ |
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1a Richtlinie (EU) 2022/2561 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Dezember 2022 über die Grundqualifikation und Weiterbildung der Fahrer bestimmter Kraftfahrzeuge für den Güter- oder Personenkraftverkehr (ABl. L 330 vom 23.12.2022, S. 46.). |
Änderungsantrag 109
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 12 – Absatz 9
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(9) Die Kommission veröffentlicht im Amtsblatt der Europäischen Union und auf ihrer Website eine Liste der Drittländer, für die ein Durchführungsbeschluss nach Absatz 7 angenommen wurde, und veröffentlicht entsprechend auch alle gemäß Absatz 9 vorgenommenen einschlägigen Änderungen. |
(9) Die Kommission veröffentlicht im Amtsblatt der Europäischen Union und auf ihrer Website eine Liste der Drittländer, für die ein Durchführungsbeschluss nach Absatz 7 und 8a angenommen wurde, und veröffentlicht entsprechend auch alle gemäß Absatz 8 vorgenommenen einschlägigen Änderungen. |
Änderungsantrag 110
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 13 – Absatz 3 – Unterabsatz 2 a (neu)
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Ein Mitgliedstaat muss einen Führerschein aussetzen, sofern die ärztliche Untersuchung zur Bestätigung der Gültigkeit gemäß Artikel 10 ergibt, dass die körperlichen und geistigen Anforderungen in Bezug auf die in Anhang III aufgeführten medizinischen Fahruntüchtigkeitsgründe vorübergehend nicht erfüllt sind. |
Änderungsantrag 111
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 14 – Absatz 1
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(1) Abweichend von Artikel 7 Absatz 1 Buchstaben b und d stellen die Mitgliedstaaten Bewerbern, die das 17. Lebensjahr vollendet haben, im Einklang mit Artikel 10 Absatz 1 Führerscheine für die Klassen B und C aus, in denen der Unionscode 98.02 gemäß Anhang I Teil E vermerkt ist. |
(1) Abweichend von Artikel 7 Absatz 1 Buchstaben b und d stellen die Mitgliedstaaten Bewerbern, die das 17. Lebensjahr vollendet haben, im Einklang mit Artikel 10 Absatz 1 Führerscheine für die Klassen B, C und C1 aus, in denen der Unionscode 98.02 gemäß Anhang I Teil E vermerkt ist. |
Änderungsantrag 112
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 14 – Absatz 2 – Einleitung
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(2) Inhaber eines Führerscheins mit dem Unionscode 98.02, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, dürfen nur dann Fahrzeuge führen, wenn sie von einer Person begleitet werden, die folgende Bedingungen erfüllt: |
(2) Inhaber eines Führerscheins mit dem Unionscode 98.02, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, dürfen nur dann Fahrzeuge führen, wenn sie von einer Person auf dem Beifahrersitz begleitet werden, die während des Fahrens Unterstützung leisten kann. Die Begleitperson muss die Vorschriften über das Fahren unter Alkohol- oder Drogeneinfluss oder in einem aus anderen Gründen nicht fahrtüchtigen Zustand einhalten und folgende Bedingungen erfüllen: |
Änderungsantrag 113
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 14 – Absatz 2 – Buchstabe b
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
b) sie ist Inhaber eines vor mehr als fünf Jahren ausgestellten Führerscheins der entsprechenden Klasse; |
b) sie ist Inhaber eines vor mehr als fünf Jahren ausgestellten EU-Führerscheins der entsprechenden Klasse; |
Änderungsantrag 114
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 14 – Absatz 2 – Buchstabe e
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
e) sie verfügt im Falle eines Fahrzeugs der Klasse C über die Qualifikation und Ausbildung gemäß der Richtlinie (EU) 2022/2561. |
e) sie verfügt im Falle eines Fahrzeugs der Klassen C und C1 über die Qualifikation und Ausbildung gemäß der Richtlinie (EU) 2022/2561. |
Änderungsantrag 115
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 14 – Absatz 2 – Buchstabe e a (neu)
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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ea) sie hat im Falle von Fahrzeugen der Klassen C und C1 im Rahmen ihrer regelmäßigen Weiterbildung zum Befähigungsnachweis eine siebenstündige Schulung absolviert, um die erforderlichen beruflichen und pädagogischen Fähigkeiten zu erwerben. |
Änderungsantrag 116
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 14 – Absatz 2 – Unterabsatz 2 (neu)
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Die Mitgliedstaaten können beschließen, die Dauer der Schulung auf 14 Stunden zu erhöhen. |
Änderungsantrag 117
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 14 – Absatz 3 a (neu)
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(3a) Das begleitete Fahren schränkt die bestehenden Möglichkeiten der Mitgliedstaaten, das Mindestalter für die Klasse B zu senken, wie in Artikel 7 Absatz 2 dieser Richtlinie dargelegt, und entsprechende Bedingungen auf nationaler Ebene anzuwenden, nicht ein. |
Änderungsantrag 118
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 14 – Absatz 4 a (neu)
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(4a) Die Mitgliedstaaten können das in Absatz 1 festgelegte Alter für Personen mit ordentlichem Wohnsitz in ihrem Hoheitsgebiet herabsetzen, um Pilotprojekte durchzuführen und Daten zur Wirkung des begleiteten Fahrens in einem früheren Alter im Rahmen der Fahrausbildung von Bewerbern zu sammeln, bis diese 3 500 km absolviert haben. Sollte ein Mitgliedstaat diese Option nutzen wollen, reicht er einen begründeten Antrag bei der Kommission ein. Die Kommission prüft diesen Antrag im Rahmen eines Dialogs mit dem jeweiligen Mitgliedstaat und trifft innerhalb von drei Monaten eine Entscheidung. Die Kommission kann den Antrag durch Übermittlung einer begründeten Stellungnahme genehmigen oder ablehnen oder ihn unter weiteren Bedingungen genehmigen, um für die die Straßenverkehrssicherheit Sorge zu tragen. Die Absätze 2, 3 und 4 bleiben auch anwendbar, wenn die Kommission eine Ausnahmeregelung gewährt. Die Mitgliedstaaten überwachen die Ergebnisse der genehmigten Pilotprojekte und melden sie der Kommission. Die Kommission prüft die Anträge und – sofern verfügbar – die Ergebnisse der genehmigten Pilotprojekte in ihren regelmäßigen Überprüfungen. |
Änderungsantrag 119
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 15 – Absatz 1
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(1) Der Inhaber eines erstmals ausgestellten Führerscheins einer bestimmten Klasse gilt als Fahranfänger und unterliegt einer Probezeit von mindestens zwei Jahren. |
(1) Der Inhaber eines erstmals ausgestellten Führerscheins einer bestimmten Klasse gilt als Fahranfänger und unterliegt einer Probezeit von mindestens zwei Jahren. Die Mitgliedstaaten legen Regeln zur Länge des Zeitraums und zu Sanktionen für Fahranfänger fest. |
Änderungsantrag 120
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 15 – Absatz 2
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(2) Die Mitgliedstaaten legen Sanktionen für Fahranfänger fest, die mit einem Blutalkoholspiegel von mehr als 0,0 g/ml fahren, und treffen alle erforderlichen Maßnahmen, um deren Durchsetzung sicherzustellen. Diese Sanktionen müssen wirksam, verhältnismäßig, abschreckend und nicht diskriminierend sein. |
(2) Die Mitgliedstaaten legen Sanktionen für Fahranfänger fest, die mit einem Blutalkoholspiegel von mehr als 0,2g/ml oder unter dem Einfluss von psychotropen Stoffen oder Betäubungsmitteln fahren. Die Strafverfolgungsbehörden der Mitgliedstaaten legen einen technischen Null-Toleranz-Schwellenwert auf Grundlage der niedrigsten Bestimmungsgrenze fest, der die passive oder unbeabsichtigte Aufnahme berücksichtigt, und treffen alle erforderlichen Maßnahmen, um deren Durchsetzung sicherzustellen. Diese Sanktionen müssen wirksam, verhältnismäßig, abschreckend und nicht diskriminierend sein und können den Entzug der Fahrerlaubnis umfassen. |
Änderungsantrag 121
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 15 – Absatz 2 a (neu)
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(2a) Die Mitgliedstaaten legen strengere Vorschriften zu Sanktionen für Fahranfänger fest, die beispielsweise keine Sicherheitsausrüstung benutzen oder ohne gültigen Führerschein fahren, und treffen alle erforderlichen Maßnahmen, um deren Durchsetzung sicherzustellen. Diese Sanktionen müssen wirksam, verhältnismäßig, abschreckend und nicht diskriminierend sein. |
Änderungsantrag 122
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 15 – Absatz 3
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(3) Die Mitgliedstaaten können in ihrem Hoheitsgebiet zusätzliche Vorschriften für Fahranfänger während der Probezeit festlegen, um die Straßenverkehrssicherheit zu verbessern. Sie unterrichten die Kommission hiervon. |
(3) Die Mitgliedstaaten können in ihrem Hoheitsgebiet zusätzliche Vorschriften für Fahranfänger während der Probezeit festlegen, um die Straßenverkehrssicherheit zu verbessern. Sie unterrichten die Kommission hiervon. Mit diesen Regeln darf das Fahren in der Nacht nicht eingeschränkt werden. |
Änderungsantrag 123
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 15 – Absatz 5 a (neu)
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(5a) Bei Fahrern, die während der Probezeit für eine zuvor ausgestellte Führerscheinklasse eine neue Klasse erwerben, kann die Probezeit für die neue Klasse auf der Grundlage der bereits absolvierten Probezeit, die nicht kürzer als sechs Monate sein darf, verkürzt werden. Diese Reduzierung ist nicht anwendbar, wenn der vorhandene Führerschein ausschließlich für die Klasse AM ausgestellt wurde. |
Änderungsantrag 124
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 15 – Absatz 5 b (neu)
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(5b) Den Mitgliedstaaten wird nahegelegt, altersgerechte Schulungen zu Vorschriften über die Straßenverkehrssicherheit und Schulungen zur Sensibilisierung für Verkehrsrisiken in ihre Grund- und Sekundarschullehrpläne aufzunehmen. Die Mitgliedstaaten können die gemäß der [Richtlinie (EU) 2015/413 des Europäischen Parlaments und des Rates1a] zweckgebundenen Einnahmen zur finanziellen Unterstützung solcher Initiativen verwenden. Die Kommission kann die in [Artikel 8a derselben Richtlinie] genannten Mittel auch zur finanziellen Unterstützung solcher Initiativen verwenden. |
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_____________________ |
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1a Richtlinie (EU) 2015/413 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2015 zur Erleichterung des grenzüberschreitenden Austauschs von Informationen über die Straßenverkehrssicherheit gefährdende Verkehrsdelikte (ABl. L 68 vom 13.3.2015, S. 9). |
Änderungsantrag 125
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 16 – Absatz 1 – Unterabsatz 2
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Die Fahrprüfer, die ihren Beruf bereits vor dem 19. Januar 2013 ausüben, sind nur den Bestimmungen über die Qualitätssicherung und die regelmäßigen Weiterbildungsmaßnahmen zu unterwerfen. |
Die Fahrprüfer, die ihren Beruf bereits vor dem Inkrafttreten dieser Richtlinie ausüben, sind nur den Bestimmungen über die Qualitätssicherung und die regelmäßigen Weiterbildungsmaßnahmen zu unterwerfen. |
Änderungsantrag 126
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 17 – Absatz 1 – Unterabsatz 1
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Für die Zwecke dieser Richtlinie gilt als ordentlicher Wohnsitz der Ort, an dem sich ein Führerscheininhaber wegen persönlicher und beruflicher Bindungen oder – bei Personen ohne berufliche Bindungen – wegen persönlicher Bindungen, die enge Beziehungen zwischen dem Führerscheininhaber und dem Wohnort erkennen lassen, gewöhnlich, d. h. während mindestens 185 Tagen im Kalenderjahr, aufhält. |
Für die Zwecke dieser Richtlinie gilt als ordentlicher Wohnsitz der Ort, an dem sich ein Führerscheininhaber wegen persönlicher oder beruflicher Bindungen und – bei Personen ohne berufliche Bindungen – wegen persönlicher Bindungen, die enge Beziehungen zwischen dem Führerscheininhaber und dem Wohnort erkennen lassen, gewöhnlich, d. h. während mindestens 185 Tagen im Kalenderjahr, aufhält. |
Änderungsantrag 127
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 17 – Absatz 4
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(4) Abweichend von Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe e und für den besonderen Zweck der erstmaligen Ausstellung eines Führerscheins der Klasse B kann ein Bewerber, der seinen ordentlichen Wohnsitz in einem anderen Mitgliedstaat als dem, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt, begründet hat, seinen Führerschein von letzterem Mitgliedstaat ausstellen lassen, wenn der Mitgliedstaat des ordentlichen Wohnsitzes nicht die Möglichkeit vorsieht, die theoretischen oder praktischen Prüfungen in einer der Amtssprachen des Mitgliedstaats, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt, oder mithilfe eines Dolmetschers abzulegen. |
(4) Abweichend von Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe e und für den besonderen Zweck der erstmaligen Ausstellung eines Führerscheins kann ein Bewerber, der seinen ordentlichen Wohnsitz in einem anderen Mitgliedstaat als dem, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt, begründet hat, seinen Führerschein von letzterem Mitgliedstaat ausstellen lassen, wenn der Mitgliedstaat des ordentlichen Wohnsitzes nicht die Möglichkeit vorsieht, die theoretischen oder praktischen Prüfungen in einer der EU-Amtssprachen des Mitgliedstaats, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt, oder mithilfe eines Dolmetschers abzulegen. |
Änderungsantrag 128
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 18 – Absatz 1
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(1) Die Mitgliedstaaten wenden die mit dem Beschluss (EU) 2016/1945 der Kommission64 festgelegten Äquivalenzen zwischen vor dem 19. Januar 2013 erworbenen Fahrberechtigungen und den in Artikel 6 der vorliegenden Richtlinie festgelegten Führerscheinklassen an. |
(1) Die Mitgliedstaaten wenden die mit dem Beschluss (EU) 2016/1945 der Kommission64 festgelegten Äquivalenzen zwischen vor dem Inkrafttreten dieser Richtlinie erworbenen Fahrberechtigungen und den in Artikel 6 der vorliegenden Richtlinie festgelegten Führerscheinklassen an. |
__________________ |
__________________ |
14 Beschluss (EU) 2016/1945 der Kommission vom 14. Oktober 2016 über Äquivalenzen zwischen Führerscheinklassen (ABl. L 302 vom 9.11.2016, S. 62). |
14 Beschluss (EU) 2016/1945 der Kommission vom 14. Oktober 2016 über Äquivalenzen zwischen Führerscheinklassen (ABl. L 302 vom 9.11.2016, S. 62). |
Änderungsantrag 129
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 18 – Absatz 2
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(2) Eine vor dem 19. Januar 2013 erteilte Fahrberechtigung darf aufgrund der Bestimmungen dieser Richtlinie weder entzogen noch in irgendeiner Weise eingeschränkt werden. |
(2) Eine vor dem Inkrafttreten dieser Richtlinie erteilte Fahrberechtigung darf aufgrund der Bestimmungen dieser Richtlinie weder entzogen noch in irgendeiner Weise eingeschränkt werden. |
Änderungsantrag 130
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 19 – Absatz 2 – Buchstabe e
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
c) Straftaten gemäß [VERWEIS AUF PRÜM II] zu verhüten und aufzudecken sowie diesbezüglich zu ermitteln; |
c) mit dem Straßenverkehr zusammenhängende Straftaten gemäß [VERWEIS AUF PRÜM II] zu verhüten und aufzudecken sowie diesbezüglich zu ermitteln, sofern alle darin für diesen Zweck angegebenen Bedingungen erfüllt sind und unter Einhaltung der Grundsätze der Zweckbindung, der Notwendigkeit und der Verhältnismäßigkeit; |
Änderungsantrag 131
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 20 – Absatz 1
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission jährlich über die Anzahl der ausgestellten, erneuerten, ersetzten, entzogenen und umgetauschten Führerscheine für jede Klasse, einschließlich Daten über die Ausstellung und Verwendung von digitalen Führerscheinen. |
Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission jährlich über die Anzahl der ausgestellten, erneuerten, ersetzten, entzogenen und umgetauschten Führerscheine für jede Klasse, einschließlich Daten über die Ausstellung und Verwendung von digitalen Führerscheinen. Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission ferner innerhalb von drei Monaten, wenn die von ihnen erlassenen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie nachzukommen, so geändert werden, dass sie die Anwendung dieser Richtlinie berühren. |
Änderungsantrag 132
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 20 – Absatz 1 a (neu)
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Ebenso müssen die Mitgliedstaaten Daten über ihre bewährten Verfahren im Hinblick auf Maßnahmen zur Erhöhung der Straßenverkehrssicherheit und Kurse zum Thema Risikobewusstsein, insbesondere für Fahranfänger und im Zusammenhang mit dem lebenslangen Lernen, auf Arten von Untersuchungen der gesundheitlichen Tauglichkeit nach Altersgruppe, auf die Anwendung von Hilfsmaßnahmen nach Altersgruppe in Form von Feedback-Interventionen mit Teilnahmebestätigungen und Empfehlungen eines Fahrlehrers, Verkehrspsychologen oder Fahrprüfers sowie auf Maßnahmen zur Erhöhung der Straßenverkehrssicherheit von gefährdeten Verkehrsteilnehmern, darunter Maßnahmen zur Regelung der Mikromobilität, zur Verfügung stellen. |
Änderungsantrag 133
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 20 – Absatz 1 b (neu)
|
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
Die Mitgliedstaaten melden der Kommission jährlich Statistiken über Verkehrsunfälle der einzelnen Führerscheinklassen, die von Fahranfängern im Rahmen des begleiteten Fahrens gemäß Artikel 14 verursacht wurden. Die Kommission wird aufgefordert, alle drei Jahre in einem Bericht die Unfälle von Fahrern, die ihren Führerschein im Rahmen des begleiteten Fahrens erworben haben, mit denen anderer Fahrer zu vergleichen. Der Bericht muss Daten für die einzelnen Führerscheinklassen berücksichtigen. Die Kommission veröffentlicht den Bericht, unter anderem im Portal für den grenzüberschreitenden Austausch von Informationen, wie in der [Richtlinie über den grenzüberschreitenden Austausch von Informationen] festgelegt. |
Änderungsantrag 134
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 21 – Absatz 2
|
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(2) Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 4 Absatz 8, Artikel 5 Absatz 6, Artikel 8 Absatz 2, Artikel 10 Absatz 8 und Artikel 16 Absatz 2 wird der Kommission für einen Zeitraum von fünf Jahren ab [Datum des Inkrafttretens der Richtlinie] übertragen. Die Kommission erstellt spätestens neun Monate vor Ablauf des Zeitraums von fünf Jahren einen Bericht über die Befugnisübertragung. Die Befugnisübertragung verlängert sich stillschweigend um Zeiträume gleicher Länge, es sei denn, das Europäische Parlament oder der Rat widersprechen einer solchen Verlängerung spätestens drei Monate vor Ablauf des jeweiligen Zeitraums. |
(2) Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 4 Absatz 8, Artikel 5 Absatz 6, Artikel 8 Absatz 2, Artikel 9 Absatz 2 (neu), Artikel 10 Absatz 8, Artikel 11 Buchstabe a (neu), Artikel 12 Absatz 8a (neu) und Artikel 16 Absatz 2, Artikel 16a Absatz 2 (neu) wird der Kommission für einen Zeitraum von fünf Jahren ab [Datum des Inkrafttretens der Richtlinie] übertragen. Die Kommission erstellt spätestens neun Monate vor Ablauf des Zeitraums von fünf Jahren einen Bericht über die Befugnisübertragung. Die Befugnisübertragung verlängert sich stillschweigend um Zeiträume gleicher Länge, es sei denn, das Europäische Parlament oder der Rat widersprechen einer solchen Verlängerung spätestens drei Monate vor Ablauf des jeweiligen Zeitraums. |
Änderungsantrag 135
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 23 – Absatz 1
Richtlinie (EU) 2022/2561
Artikel 5 – Absatz 2 – Buchstabe c
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
c) ab 17 Jahren: von Fahrzeugen der Führerscheinklasse C, sofern er den Befähigungsnachweis gemäß Artikel 6 Absatz 1 besitzt und die Bedingungen gemäß Artikel 14 Absatz 2 der Richtlinie [VERWEIS AUF DIE VORLIEGENDE RICHTLINIE] erfüllt. |
c) b 17 Jahren: von Fahrzeugen der Führerscheinklassen C und C1, sofern er den Befähigungsnachweis gemäß Artikel 6 Absatz 1 besitzt und die Bedingungen gemäß Artikel 14 Absatz 2 der Richtlinie [VERWEIS AUF DIE VORLIEGENDE RICHTLINIE] erfüllt. |
Änderungsantrag 136
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 23 – Absatz 1 a (neu)
Richtlinie (EU) 2022/2561
Artikel 5 – Absatz 3 – Buchstabe a
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Derzeitiger Wortlaut |
Geänderter Text |
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Artikel 5 Absatz 3 Buchstabe a erhält folgende Fassung: |
a) ab 21 Jahren: |
„a) ab 21 Jahren: |
i) von Fahrzeugen der Führerscheinklassen D und D + E für die Personenbeförderung im Linienverkehr im Umkreis von bis zu 50 km, sowie von Fahrzeugen der Führerscheinklassen D1 und D1 + E, sofern er den Befähigungsnachweis gemäß Artikel 6 Absatz 2 besitzt. |
i) von Fahrzeugen der Führerscheinklassen D und D + E sowie von Fahrzeugen der Führerscheinklassen D1 und D1 + E, sofern er den Befähigungsnachweis gemäß Artikel 6 Absatz 2 besitzt. |
Jeder Mitgliedstaat kann einem Fahrer das Führen von Fahrzeugen einer dieser Führerscheinklassen auf seinem Hoheitsgebiet ab dem Alter von 18 Jahren gestatten, sofern er den Befähigungsnachweis gemäß Artikel 6 Absatz 1 besitzt; |
Jeder Mitgliedstaat kann einem Fahrer das Führen von Fahrzeugen einer dieser Führerscheinklassen auf seinem Hoheitsgebiet ab dem Alter von 18 Jahren gestatten, sofern er den Befähigungsnachweis gemäß Artikel 6 Absatz 1 besitzt. |
ii) von Fahrzeugen der Führerscheinklassen D und D + E, sofern er den Befähigungsnachweis gemäß Artikel 6 Absatz 1 besitzt. |
ii) entfällt |
Jeder Mitgliedstaat kann einem Fahrer das Führen von Fahrzeugen einer dieser Führerscheinklassen auf seinem Hoheitsgebiet ab dem Alter von 20 Jahren gestatten, sofern er den Befähigungsnachweis gemäß Artikel 6 Absatz 1 besitzt. Das Alter darf auf 18 Jahre herabgesetzt werden, wenn der Fahrer diese Fahrzeuge ohne Fahrgäste führt; |
Jeder Mitgliedstaat kann das Mindestalter für die Führerscheinklassen D und DE für Berufsfahrer von Bussen und Reisebussen wie folgt senken:
|
|
– auf 19 Jahre auf seinem Hoheitsgebiet, sofern der Fahrer eine vollständige Berufsausbildung absolviert hat und den Befähigungsnachweis gemäß Artikel 6 Absatz 1 der Richtlinie (EU) 2022/2561 besitzt; |
|
– auf 18 Jahre auf seinem Hoheitsgebiet, sofern der Fahrer eine vollständige Berufsausbildung absolviert hat und den Befähigungsnachweis gemäß Artikel 6 Absatz 1 der Richtlinie (EU) 2022/2561 besitzt und diese Fahrzeuge ohne Fahrgäste führt. |
Änderungsantrag 137
Vorschlag für eine Richtlinie
Anhang I – Teil A1 – Nummer 2 – Seite 2
|
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Seite 2 |
Seite 2 |
|
Bitte eine neue Zeile mit einem Code T und dem Piktogramm einer Zugmaschine in Spalte 9 einfügen. |
Änderungsantrag 138
Vorschlag für eine Richtlinie
Anhang I – Teil B1 – Nummer 4 – Nummer 3 – Absatz 2 – Buchstabe e
|
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
e) DG 8: biometrische Daten (zur Iris) des Führerscheininhabers; |
e) entfällt |
Änderungsantrag 139
Vorschlag für eine Richtlinie
Anhang II – Teil I – Buchstabe A – Nummer 2 – Absatz 1 – Buchstabe b – Spiegelstrich 2 a (neu)
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|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
– Auswirkungen auf das Risiko einer Ablenkung aufgrund der Nutzung von Mobiltelefonen oder anderen elektronischen Geräten während des Fahrens und Auswirkungen auf die Sicherheit; |
Änderungsantrag 140
Vorschlag für eine Richtlinie
Anhang II – Teil I – Buchstabe A – Nummer 2 – Absatz 1 – Buchstabe c – Spiegelstrich 1
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
– wichtigste Grundsätze im Zusammenhang mit der Einhaltung des Sicherheitsabstands zu anderen Fahrzeugen, dem Bremsweg und der Bodenhaftung des Fahrzeugs bei verschiedenen Witterungs- und Fahrbahnverhältnissen; |
– wichtigste Grundsätze im Zusammenhang mit der Einhaltung des Sicherheitsabstands zu anderen Fahrzeugen, dem Bremsweg und der Bodenhaftung des Fahrzeugs bei verschiedenen Witterungs- und Fahrbahnverhältnissen, darunter insbesondere bei Schnee und Glätte; |
Änderungsantrag 141
Vorschlag für eine Richtlinie
Anhang II – Teil I – Buchstabe A – Nummer 2 – Absatz 1 – Buchstabe d – Spiegelstrich 1
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
– spezifische Risikofaktoren im Zusammenhang mit der mangelnden Erfahrung anderer Verkehrsteilnehmer, insbesondere gefährdeter Verkehrsteilnehmer, die im Verkehr weniger geschützt sind als die Nutzer von Kraftfahrzeugen wie Pkw, Bussen und Lastkraftwagen und die den Kollisionskräften unmittelbar ausgesetzt sind. Zu dieser Kategorie gehören Fußgänger, Radfahrer, Nutzer von zweirädrigen Kraftfahrzeugen, Nutzer von persönlichen Mobilitätshilfen sowie Menschen mit Behinderungen oder eingeschränkter Mobilität und Orientierung. |
– spezifische Risikofaktoren im Zusammenhang mit der mangelnden Erfahrung anderer Verkehrsteilnehmer, insbesondere gefährdeter Verkehrsteilnehmer, die im Verkehr weniger geschützt sind als die Nutzer von Kraftfahrzeugen wie Pkw, Bussen und Lastkraftwagen und die den Kollisionskräften unmittelbar ausgesetzt sind. Zu dieser Kategorie gehören Kinder, Fußgänger, Radfahrer, Nutzer von zweirädrigen Kraftfahrzeugen, Nutzer von persönlichen Mobilitätshilfen sowie Menschen mit Behinderungen oder eingeschränkter Mobilität und Orientierung. |
Änderungsantrag 142
Vorschlag für eine Richtlinie
Anhang II – Teil I – Buchstabe A – Nummer 2 – Absatz 1 – Buchstabe d – Spiegelstrich 2
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|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
– Gefahren aufgrund des Verkehrs verschiedener Arten von Fahrzeugen, deren Fahreigenschaften und der unterschiedlichen Sicht der Fahrzeugführer, einschließlich Fahrzeugen mit fortschrittlichen Fahrassistenzsystemen und anderen automatisierten Merkmalen; |
– Gefahren aufgrund des Verkehrs und der Interaktion verschiedener Arten von Fahrzeugen und deren Fahreigenschaften aufgrund unterschiedlicher Dimensionen und Fahrdynamiken und der unterschiedlichen Sicht der Fahrzeugführer; |
Änderungsantrag 143
Vorschlag für eine Richtlinie
Anhang II – Teil I – Buchstabe A – Nummer 2 – Absatz 1 – Buchstabe d – Spiegelstrich 2 a (neu)
|
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
– tote Winkel und Änderungen im Gefälle; |
Änderungsantrag 144
Vorschlag für eine Richtlinie
Anhang II – Teil I – Buchstabe A – Nummer 2 – Absatz 1 – Buchstabe d – Spiegelstrich 2 b (neu)
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|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
– ordnungsgemäße und rechtzeitige Verwendung von Fahrtrichtungsanzeigern; |
Änderungsantrag 145
Vorschlag für eine Richtlinie
Anhang II – Teil I – Buchstabe A – Nummer 2 – Absatz 1 – Buchstabe e – Spiegelstrich 2 a (neu)
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|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
– Vorschriften für das Verhalten im Falle eines sich nähernden Einsatzfahrzeugs sowie für das Verhalten an der Unfallstelle; |
Änderungsantrag 146
Vorschlag für eine Richtlinie
Anhang II – Teil I – Buchstabe A – Nummer 2 – Absatz 1 – Buchstabe e – Spiegelstrich 4
|
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
– Kenntnisse über Sicherheitsaspekte im Zusammenhang mit Fahrzeugen mit alternativem Antrieb; |
– Kenntnisse über Sicherheitsaspekte im Zusammenhang mit Fahrzeugen mit alternativem Antrieb und/oder mit Akkus, insbesondere der Gefahr einer spontanen Explosion/eines Großfeuers oder einer chemischen Reaktion bei einem Unfall oder einer Störung; |
Änderungsantrag 147
Vorschlag für eine Richtlinie
Anhang II – Teil I – Buchstabe A – Nummer 2 – Absatz 1 – Buchstabe f
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(f) Vorsichtsmaßnahmen beim Verlassen des Fahrzeugs; |
(f) Vorsichtsmaßnahmen beim Verlassen des Fahrzeugs, einschließlich der Sicherstellung, dass das Öffnen der Fahrzeugtür sicher ist und es zu keiner Gefahr für andere Verkehrsteilnehmer wie Fußgänger, Radfahrer und Fahrer von Mikromobilitätsfahrzeugen kommt; |
Änderungsantrag 148
Vorschlag für eine Richtlinie
Anhang II – Teil I – Buchstabe A – Nummer 2 – Absatz 1 – Buchstabe i
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(i) Umweltaspekte der Fahrzeugnutzung und entsprechende Vorschriften, auch in Bezug auf Elektrofahrzeuge: angemessene Verwendung von Vorrichtungen für Schallzeichenanlagen, maßvoller Kraftstoff-/Energieverbrauch, Begrenzung der Emissionen (Treibhausgasemissionen, Luftschadstoffe, Lärm und Mikroplastik durch Reifen- und Straßenabnutzung usw.). |
(i) Umweltaspekte der Fahrzeugnutzung und entsprechende Vorschriften, auch in Bezug auf Elektrofahrzeuge: angemessene Verwendung von Vorrichtungen für Schallzeichenanlagen, maßvoller Kraftstoff-/Energieverbrauch, Begrenzung der Emissionen (Treibhausgasemissionen, Luftschadstoffe, Lärm und Mikroplastik durch Reifen-, Bremsen- und Straßenabnutzung usw.). |
Änderungsantrag 149
Vorschlag für eine Richtlinie
Anhang II – Teil I – Buchstabe A – Nummer 2 – Absatz 1 – Buchstabe i a (neu)
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(ia) Erste-Hilfe-Grundkenntnisse und Fähigkeit, Erste-Hilfe-Ausrüstung zu nutzen und Erste Hilfe zu leisten, einschließlich Herz-Lungen-Reanimation; |
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Die Mitgliedstaaten können alternativ festlegen, dass ein zuvor abgeschlossener, zertifizierter praktischer Erste-Hilfe-Kurs, der die Herz-Lungen-Reanimation umfassen muss, zur Befreiung vom Erste-Hilfe-Inhalt der Theorieprüfung berechtigt; |
Änderungsantrag 150
Vorschlag für eine Richtlinie
Anhang II – Teil I – Buchstabe A – Nummer 2 – Absatz 1 – Buchstabe i b (neu)
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(ib) sichere Interaktion mit fortschrittlichen Fahrerassistenzfunktionen und anderen Automatisierungsfunktionen, einschließlich der damit zusammenhängenden Vorteile, Beschränkungen und Risiken; |
Änderungsantrag 151
Vorschlag für eine Richtlinie
Anhang II – Teil I – Buchstabe A – Nummer 2 – Absatz 1 – Buchstabe i c (neu)
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(ic) grundlegender Rechtsrahmen für Zufahrtsbeschränkungen in Städten, einschließlich Niedrigemissionszonen; |
Änderungsantrag 152
Vorschlag für eine Richtlinie
Anhang II – Teil I – Buchstabe A – Nummer 4 – Einleitung
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
4. Besondere Bestimmungen für die Klassen C, CE, C1, C1E, D, DE, D1 und D1E |
4. Besondere Bestimmungen für die Klassen C, CE, C1, C1E, D, DE, D1, D1E und T |
Änderungsantrag 153
Vorschlag für eine Richtlinie
Anhang II – Teil I – Buchstabe A – Nummer 4 – Nummer 1 – Buchstabe d
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(d) Verhalten bei Unfällen; Kenntnis der nach Unfällen und ähnlichen Ereignissen zu treffenden Maßnahmen, einschließlich Notfallmaßnahmen wie Evakuierung von Fahrgästen, sowie Grundkenntnisse in erster Hilfe; |
(d) Verhalten bei Unfällen; Kenntnis der nach Unfällen und ähnlichen Ereignissen zu treffenden Maßnahmen, einschließlich Notfallmaßnahmen wie Evakuierung von Fahrgästen, sowie Grundkenntnisse in erster Hilfe, einschließlich Herz-Lungen-Reanimation; |
Änderungsantrag 154
Vorschlag für eine Richtlinie
Anhang II – Teil I – Buchstabe A – Nummer 4 – Nummer 1 – Buchstabe f a (neu)
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(fa) Zweck und Einsatz von Getriebebremsen/Auspuff und Bremsen; |
Änderungsantrag 155
Vorschlag für eine Richtlinie
Anhang II – Teil I – Buchstabe A – Nummer 4 – Nummer 1 – Buchstabe g
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(g) Behinderung der Sicht des Fahrzeugführers aufgrund der Bauart des Fahrzeugs; |
(g) Behinderung der Sicht des Fahrzeugführers aufgrund der Bauart des Fahrzeugs, insbesondere in Bezug auf Fußgänger an der Vorderseite des Fahrzeugs und Radfahrer an der Seite und Vorderseite des Fahrzeugs; |
Änderungsantrag 156
Vorschlag für eine Richtlinie
Anhang II – Teil I – Buchstabe A – Nummer 4 – Absatz 1 – Buchstabe h a (neu)
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(ha) defensive und umweltbewusste Fahrweise: Abstand zum vorausfahrenden Fahrzeug; Überholen in Kurven, Spurwechsel, Vorrangregeln, Geschwindigkeitsbegrenzungen; |
Änderungsantrag 157
Vorschlag für eine Richtlinie
Anhang II – Teil I – Buchstabe A – Nummer 4 – Absatz 1 – Buchstabe i
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(i) Sicherheitsfaktoren im Zusammenhang mit der Beladung des Fahrzeugs: Kontrolle des Ladeguts (Verstauen und Verzurren), Beherrschen von Schwierigkeiten mit verschiedenen Arten von Ladegut (z. B. flüssiges Ladegut, hängendes Ladegut usw.), Be- und Entladen von Gütern und dafür erforderliche Verwendung von Ladevorrichtungen (nur bei den Klassen C, CE, C1 und C1E); |
(i) Sicherheitsfaktoren im Zusammenhang mit der Beladung des Fahrzeugs: Kontrolle des Ladeguts (Verstauen und Verzurren), Beherrschen von Schwierigkeiten mit verschiedenen Arten von Ladegut (z. B. flüssiges Ladegut, hängendes Ladegut usw.), Be- und Entladen von Gütern und dafür erforderliche Verwendung von Ladevorrichtungen (nur bei den Klassen C, CE, C1, C1E und T) |
Änderungsantrag 158
Vorschlag für eine Richtlinie
Anhang II – Teil I – Buchstabe A – Nummer 4 – Nummer 1 – Buchstabe i a (neu)
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(ia) Sicherheitsmaßnahmen, -verfahren und -protokolle in Bezug auf sichere Parkflächen; |
Änderungsantrag 159
Vorschlag für eine Richtlinie
Anhang II – Teil I – Buchstabe A – Nummer 4 – Nummer 1 – Buchstabe j
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(j) Kenntnis der Verantwortung des Fahrzeugführers bei der Personenbeförderung; Komfort und Sicherheit der Passagiere; Beförderung von Kindern; notwendige Kontrolle vor dem Abfahren; alle Bustypen müssen Teil der theoretischen Prüfung sein (öffentliche Busse und Reisebusse, Busse mit speziellen Abmessungen usw.) (nur bei den Klassen D, DE, D1 und D1E). |
(j) Kenntnis der Verantwortung des Fahrzeugführers bei der Personenbeförderung; Komfort und Sicherheit der Passagiere, insbesondere von Menschen mit Behinderungen und eingeschränkter Mobilität, sowie angemessene Reaktion bei geschlechtsspezifischer Belästigung und Gewalt; Beförderung von Kindern; notwendige Kontrolle vor dem Abfahren; alle Bustypen müssen Teil der theoretischen Prüfung sein (öffentliche Busse und Reisebusse, Busse mit speziellen Abmessungen usw.) (nur bei den Klassen D, DE, D1 und D1E). |
Änderungsantrag 160
Vorschlag für eine Richtlinie
Anhang II – Teil I – Buchstabe B – Nummer 5 – Nummer 1 – Buchstabe c – Absatz 1
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Der Unionscode, der auf einem Führerschein der Klassen A1, A2, A, B1, B und BE, der aufgrund einer Prüfung der Fähigkeiten und Verhaltensweisen auf einem Fahrzeug mit Automatikgetriebe ausgestellt wurde, vermerkt ist, wird gestrichen, wenn der Inhaber eine spezielle Prüfung der Fähigkeiten und Verhaltensweisen besteht oder eine spezielle Schulung absolviert. |
Der Unionscode, der auf einem Führerschein der Klassen A1, A2, A, B1, B und BE, der aufgrund einer Prüfung der Fähigkeiten und Verhaltensweisen auf einem Fahrzeug mit Automatikgetriebe ausgestellt wurde, vermerkt ist, wird nicht auferlegt oder wird gestrichen, wenn der Inhaber eine spezielle Prüfung der Fähigkeiten und Verhaltensweisen besteht oder eine spezielle Schulung absolviert, die vor oder nach der Prüfung der Fähigkeiten und Verhaltensweisen auf einem Fahrzeug mit Automatikgetriebe erfolgen kann. |
Änderungsantrag 161
Vorschlag für eine Richtlinie
Anhang II – Teil I – Buchstabe B – Nummer 5 – Nummer 1 – Buchstabe c – Absatz 2 – Ziffer i
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
i) die spezielle Schulung zu genehmigen und zu überwachen; oder |
i) die spezielle Schulung zu genehmigen und zu überwachen, auch als Teil der allgemeinen Fahrzeugführerschulung; oder |
Änderungsantrag 162
Vorschlag für eine Richtlinie
Anhang II – Teil I – Buchstabe B – Nummer 5 – Nummer 1 – Buchstabe d – Absatz 1
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Besondere Bestimmungen für Fahrzeuge der Klassen BE, C, CE, C1, C1E, D, DE, D1 und D1E |
Besondere Bestimmungen für Fahrzeuge der Klassen BE, C, CE, C1, C1E, D, DE, D1, D1E und T |
Änderungsantrag 163
Vorschlag für eine Richtlinie
Anhang II – Teil I – Buchstabe B – Nummer 5 – Nummer 2 – Buchstabe g – Absatz 1
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Fahrzeuge der Klasse C mit einer zulässigen Gesamtmasse von mindestens 12 000 kg, einer Länge von mindestens 8 m und einer Breite von mindestens 2,40 m, die eine Geschwindigkeit von mindestens 80 km/h erreichen; ausgestattet mit einem Antiblockiersystem und einem Kontrollgerät, wie es in der Verordnung (EU) Nr. 165/2014 beschrieben ist; der Frachtraum besteht aus einem geschlossenen Körper, der mindestens so breit und hoch wie die Führerkabine ist; das Fahrzeug ist mit einer tatsächlichen Gesamtmasse von mindestens 10 000 kg zu verwenden; |
Fahrzeuge der Klasse C mit einer zulässigen Gesamtmasse von mindestens 12 000 kg, einer Länge von mindestens 8 m und einer Breite von mindestens 2,40 m, die eine Geschwindigkeit von mindestens 80 km/h erreichen; ausgestattet mit einem Antiblockiersystem und einem Kontrollgerät, wie es in der Verordnung (EU) Nr. 165/2014 beschrieben ist; das Fahrzeug ist mit einer tatsächlichen Gesamtmasse von mindestens 10 000 kg zu verwenden; |
Änderungsantrag 164
Vorschlag für eine Richtlinie
Anhang II – Teil I – Buchstabe B – Nummer 5 – Nummer 2 – Buchstabe h – Absatz 1
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Sattelkraftfahrzeuge oder Kombinationen aus einem Prüfungsfahrzeug der Klasse C und einem Anhänger mit einer Länge von mindestens 7,5 m; das Sattelkraftfahrzeug oder die Kombination muss eine zulässige Gesamtmasse von mindestens 20 000 kg, eine Länge von mindestens 14 m und eine Breite von mindestens 2,40 m aufweisen, eine Geschwindigkeit von mindestens 80 km/h erreichen sowie mit einem Antiblockiersystem und mit einem Kontrollgerät, wie es in der Verordnung (EU) Nr. 165/2014 beschrieben ist, ausgestattet sein; der Frachtraum besteht aus einem geschlossenen Körper, der mindestens so breit und hoch wie die Führerkabine ist; das Sattelkraftfahrzeug oder die Kombination ist mit einer tatsächlichen Gesamtmasse von mindestens 15 000 kg zu verwenden; |
Sattelkraftfahrzeuge oder Kombinationen aus einem Prüfungsfahrzeug der Klasse C und einem Anhänger mit einer Länge von mindestens 7,5 m; das Sattelkraftfahrzeug oder die Kombination muss eine zulässige Gesamtmasse von mindestens 20 000 kg, eine Länge von mindestens 14 m und eine Breite von mindestens 2,40 m aufweisen, eine Geschwindigkeit von mindestens 80 km/h erreichen sowie mit einem Antiblockiersystem, einem fünften Rad, einem Getriebe mit mindestens acht Vorwärtsgängen und mit einem Kontrollgerät, wie es in der Verordnung (EU) Nr. 165/2014 beschrieben ist, ausgestattet sein; das Sattelkraftfahrzeug oder die Kombination ist mit einer tatsächlichen Gesamtmasse von mindestens 15 000 kg zu verwenden; |
Änderungsantrag 165
Vorschlag für eine Richtlinie
Anhang II – Teil I – Buchstabe B – Nummer 5 – Nummer 2 – Buchstabe i – Absatz 1
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Fahrzeuge der Klasse C1 mit einer zulässigen Gesamtmasse von mindestens 4000 kg und einer Länge von mindestens 5 m, die eine Geschwindigkeit von mindestens 80 km/h erreichen; ausgestattet mit einem Antiblockiersystem und einem Kontrollgerät, wie es in der Verordnung (EU) Nr. 165/2014 beschrieben ist; der Frachtraum besteht aus einem geschlossenen Körper, der mindestens so breit und hoch wie die Führerkabine ist; |
Fahrzeuge der Klasse C1 mit einer zulässigen Gesamtmasse von mindestens 4000 kg und einer Länge von mindestens 5 m, die eine Geschwindigkeit von mindestens 80 km/h erreichen; ausgestattet mit einem Antiblockiersystem und einem Kontrollgerät, wie es in der Verordnung (EU) Nr. 165/2014 beschrieben ist; |
Änderungsantrag 166
Vorschlag für eine Richtlinie
Anhang II – Teil I – Buchstabe B – Nummer 5 – Nummer 2 – Buchstabe j – Absatz 1
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Kombinationen aus einem Prüfungsfahrzeug der Unterklasse C1 und einem Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von mindestens 1250 kg. Die Fahrzeugkombination muss eine Länge von mindestens 8 m aufweisen und eine Geschwindigkeit von mindestens 80 km/h erreichen; der Frachtraum des Anhängers besteht aus einem geschlossenen Körper, der mindestens genauso breit und hoch wie die Führerkabine ist; der geschlossene Körper des Anhängers kann geringfügig weniger breit sein, sofern sichergestellt ist, dass die Sicht nach hinten nur über die Außenrückspiegel des Zugfahrzeugs möglich ist; der Anhänger ist mit einer tatsächlichen Gesamtmasse von mindestens 800 kg zu verwenden; |
Kombinationen aus einem Prüfungsfahrzeug der Unterklasse C1 und einem Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von mindestens 1250 kg. Die Fahrzeugkombination muss eine Länge von mindestens 8 m aufweisen und eine Geschwindigkeit von mindestens 80 km/h erreichen; der Anhänger ist mit einer tatsächlichen Gesamtmasse von mindestens 800 kg zu verwenden; |
Änderungsantrag 167
Vorschlag für eine Richtlinie
Anhang II – Teil I – Buchstabe B – Nummer 5 – Nummer 2 – Buchstabe l – Absatz 1
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Kombinationen aus einem Prüfungsfahrzeug der Klasse D und einem Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von mindestens 1250 kg und eine Breite von mindestens 2,40 m, die eine Geschwindigkeit von mindestens 80 km/h erreichen; der Frachtraum des Anhängers besteht aus einem geschlossenen Körper, der mindestens 2 m breit und 2 m hoch ist; der Anhänger ist mit einer tatsächlichen Gesamtmasse von mindestens 800 kg zu verwenden; |
Kombinationen aus einem Prüfungsfahrzeug der Klasse D und einem Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von mindestens 1250 kg und eine Breite von mindestens 2,40 m, die eine Geschwindigkeit von mindestens 80 km/h erreichen; der Anhänger ist mit einer tatsächlichen Gesamtmasse von mindestens 800 kg zu verwenden; |
Änderungsantrag 168
Vorschlag für eine Richtlinie
Anhang II – Teil I – Buchstabe B – Nummer 5 – Nummer 2 – Buchstabe n a (neu)
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(na) Klasse T |
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Fahrzeugkombinationen, bestehend aus einer Zugmaschine der Klasse T und einem Anhänger: |
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(a) die bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit der Zugmaschine beträgt mehr als 40 km/h, |
|
(b) die Höchstgeschwindigkeit der Fahrzeugkombination beträgt mehr als 40 km/h, |
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(c) Zweileitungsbremssystem, |
|
(d) Anhänger mit mindestens einem geschlossenem Ladebereich (Fahrgestell ohne geschlossenen Boden nicht zulässig), |
|
(e) Länge des Anhängers bei Verwendung eines Starrdeichselanhängers mindestens 4,5 m und |
|
(f) Länge der Fahrzeugkombination mindestens 7,5 m. |
Änderungsantrag 169
Vorschlag für eine Richtlinie
Anhang II – Teil I – Buchstabe B – Nummer 6 – Nummer 3 – Absatz 1 – Buchstabe e
|
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(e) Richtung wechseln: nach links und nach rechts abbiegen oder die Fahrbahn wechseln; |
(e) Richtung wechseln: nach links und nach rechts abbiegen die Fahrbahn wechseln oder wenden; |
Änderungsantrag 170
Vorschlag für eine Richtlinie
Anhang II – Teil I – Buchstabe B – Nummer 6 – Nummer 3 – Absatz 1 – Buchstabe g
|
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(g) Überholen/Vorbeifahren: Überholen anderer Fahrzeuge (soweit möglich); an Hindernissen (z. B. parkenden Fahrzeugen) vorbeifahren; (ggf.) von anderen Fahrzeugen überholt werden; |
(g) Überholen/Vorbeifahren: Überholen anderer Fahrzeuge, einschließlich Radfahrern, Fahrern von Mikromobilitätsfahrzeugen, Fußgängern; an Hindernissen (z. B. parkenden Fahrzeugen) vorbeifahren; (ggf.) von anderen Fahrzeugen überholt werden; |
Änderungsantrag 171
Vorschlag für eine Richtlinie
Anhang II – Teil I – Buchstabe B – Nummer 6 – Nummer 3 – Absatz 1 – Buchstabe h
|
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(h) spezielle Teile der Straße (soweit verfügbar): Kreisverkehr; Eisenbahnübergänge; Straßenbahn-/Bushaltestelle; Fußgängerübergänge; auf langen Steigungen aufwärts-/abwärtsfahren; Tunnel; |
(h) spezielle Teile der Straße (soweit verfügbar): Kreisverkehr; Eisenbahnübergänge, Fahrstreifen für den Fahrradverkehr; Straßenbahn-/Bushaltestelle; Fußgängerübergänge; auf langen Steigungen aufwärts-/abwärtsfahren; Tunnel; |
Änderungsantrag 172
Vorschlag für eine Richtlinie
Anhang II – Teil I – Buchstabe B – Nummer 6 – Nummer 3 – Absatz 1 – Buchstabe h a (neu)
|
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
(ha) Interaktion mit anderen Fahrzeugen, einschließlich des Vorhersehens toter Winkel und des angemessenen Einsatzes von Fahrtrichtungsanzeigern; |
Änderungsantrag 173
Vorschlag für eine Richtlinie
Anhang II – Teil I – Buchstabe B – Nummer 6 – Nummer 3 – Absatz 1 – Buchstabe j
|
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(j) beim Verlassen des Fahrzeugs die erforderlichen Vorsichtsmaßnahmen treffen. |
(j) beim Verlassen des Fahrzeugs die erforderlichen Vorsichtsmaßnahmen treffen, insbesondere in Bezug auf Radfahrer. |
Änderungsantrag 174
Vorschlag für eine Richtlinie
Anhang II – Teil I – Buchstabe B – Nummer 7 – Nummer 4 – Absatz 1 – Buchstabe g
|
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(g) Überholen/Vorbeifahren: Überholen anderer Fahrzeuge (soweit möglich); an Hindernissen (z. B. parkenden Fahrzeugen) vorbeifahren; (ggf.) von anderen Fahrzeugen überholt werden; |
(g) Überholen/Vorbeifahren: Überholen anderer Verkehrsteilnehmer, einschließlich Radfahrer (soweit möglich); an Hindernissen (z. B. parkenden Fahrzeugen) vorbeifahren; (ggf.) von anderen Fahrzeugen überholt werden; |
Änderungsantrag 175
Vorschlag für eine Richtlinie
Anhang II – Teil I – Buchstabe B – Nummer 7 – Nummer 4 – Absatz 1 – Buchstabe g a (neu)
|
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
(ga) unabhängiges Fahren zu einem bestimmten Zielort ohne spezifische Abbiegeanweisungen; |
Änderungsantrag 176
Vorschlag für eine Richtlinie
Anhang II – Teil I – Buchstabe B – Nummer 7 – Nummer 4 – Absatz 1 – Buchstabe h
|
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(h) spezielle Teile der Straße (soweit verfügbar): Kreisverkehr; Eisenbahnübergänge; Straßenbahn-/Bushaltestelle; Fußgängerübergänge; auf langen Steigungen aufwärts-/abwärtsfahren; Tunnel; |
(h) spezielle Teile der Straße (soweit verfügbar): Kreisverkehr; mit einem großen Fahrzeug in einen Kreisverkehr einfahren; Rechts- und Linksverkehr; Eisenbahnübergänge; Straßenbahn-/Bushaltestelle; Fußgängerübergänge; Fahrstreifen für den Fahrradverkehr; auf langen Steigungen aufwärts-/abwärtsfahren; Änderungen im Gefälle; Tunnel; |
Änderungsantrag 177
Vorschlag für eine Richtlinie
Anhang II – Teil I – Buchstabe B – Nummer 7 – Nummer 4 – Absatz 1 – Buchstabe h a (neu)
|
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
(ha) Interaktion mit anderen Verkehrsteilnehmern, einschließlich des Vorhersehens toter Winkel und des angemessenen Einsatzes von Fahrtrichtungsanzeigern; |
Änderungsantrag 178
Vorschlag für eine Richtlinie
Anhang II – Teil I – Buchstabe B – Nummer 7 – Nummer 4 – Absatz 1 – Buchstabe i
|
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(i) beim Verlassen des Fahrzeugs die erforderlichen Vorsichtsmaßnahmen treffen; |
(i) Einsteigen ins Fahrzeug und Verlassen des Fahrzeugs, einschließlich der Sicherstellung, dass das Öffnen der Fahrzeugtür sicher ist und es zu keiner Gefahr für andere Verkehrsteilnehmer wie Fußgänger, Radfahrer und Fahrer von Mikromobilitätsfahrzeugen kommt, mit besonderem Augenmerk auf dem Öffnen der Tür mit der Hand, die am weitesten entfernt ist; |
Änderungsantrag 179
Vorschlag für eine Richtlinie
Anhang II – Teil I – Buchstabe B – Nummer 7 – Nummer 4 – Absatz 1 – Buchstabe j
|
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(j) Reaktion auf und Voraussehen von Gefahrensituationen mithilfe von Simulatoren. |
(j) Reaktion auf und Voraussehen von Gefahrensituationen, unter anderem mithilfe von Simulatoren. |
Änderungsantrag 180
Vorschlag für eine Richtlinie
Anhang II – Teil I – Buchstabe B – Nummer 8 – Einleitung
|
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
8. Prüfung der Fähigkeiten und Verhaltensweisen für die Klassen C, CE, C1, C1E, D, DE, D1 und D1E |
8. Prüfung der Fähigkeiten und Verhaltensweisen für die Klassen C, CE, C1, C1E, D, DE, D1, D1E und T |
Änderungsantrag 181
Vorschlag für eine Richtlinie
Anhang II – Teil I – Buchstabe B – Nummer 8 – Nummer 1 – Absatz 1 – Buchstabe f
|
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(f) Sicherheitsfaktoren in Bezug auf die Fahrzeugbeladung überprüfen: Fahrzeugkarosserie, Blechabdeckung, Frachttüren, Ladevorrichtung (wenn vorhanden), Verriegelung der Kabine (wenn vorhanden), Art der Beladung, Sicherung der Ladung (nur für die Klassen C, CE, C1 und C1E); |
(f) Sicherheitsfaktoren in Bezug auf die Fahrzeugbeladung überprüfen: Fahrzeugkarosserie, Blechabdeckung, Frachttüren, Ladevorrichtung (wenn vorhanden), Verriegelung der Kabine (wenn vorhanden), Art der Beladung, Sicherung der Ladung (nur für die Klassen C, CE, C1, C1E und T); |
Änderungsantrag 182
Vorschlag für eine Richtlinie
Anhang II – Teil I – Buchstabe B – Nummer 8 – Nummer 1 – Absatz 1 – Buchstabe g
|
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(g) den Kupplungsmechanismus, die Bremsen und die elektrischen Verbindungen überprüfen (nur für die Klassen CE, C1E, DE und D1E); |
(g) den Kupplungsmechanismus, die Bremsen und die elektrischen Verbindungen überprüfen (nur für die Klassen CE, C1E, DE, D1E und T); |
Änderungsantrag 183
Vorschlag für eine Richtlinie
Anhang II – Teil I – Buchstabe B – Nummer 8 – Nummer 2 – Buchstabe a
|
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(a) den Anhänger oder den Sattelaufleger an das Zugfahrzeug ankuppeln und von diesem abkuppeln; zu Beginn dieser Übung müssen das Zugfahrzeug und der Anhänger oder Aufleger nebeneinanderstehen (d. h. nicht in einer Linie) (nur für die Klassen CE, C1E, DE und D1E); |
(a) den Anhänger oder den Sattelaufleger an das Zugfahrzeug ankuppeln und von diesem abkuppeln; zu Beginn dieser Übung müssen das Zugfahrzeug und der Anhänger oder Aufleger nebeneinanderstehen (d. h. nicht in einer Linie) (nur für die Klassen CE, C1E, DE, D1E und T); |
Änderungsantrag 184
Vorschlag für eine Richtlinie
Anhang II – Teil I – Buchstabe B – Nummer 8 – Nummer 2 – Buchstabe a a (neu)
|
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
(aa) die verschiedenen Kupplungsmechanismen zwischen Anhängern und Lastkraftwagen, auch die Sattelkupplung für Sattelkraftfahrzeuge (für Sattelanhänger) und die Bolzenkupplung für Deichselanhänger (Solofahrzeuge), sowie die Standardarbeitsanweisungen und -protokolle für das Ankuppeln von Anhängern an und das Abkuppeln von Anhängern von Lastkraftwagen unter Verwendung dieser Kupplungsmechanismen; |
Änderungsantrag 185
Vorschlag für eine Richtlinie
Anhang II – Teil I – Buchstabe B – Nummer 8 – Nummer 2 – Buchstabe c
|
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(c) zum Be- oder Entladen sicher an einer Laderampe/-plattform oder einer ähnlichen Einrichtung parken (nur für die Klassen C, CE, C1 und C1E); |
(c) zum Be- oder Entladen sicher an einer Laderampe/-plattform oder einer ähnlichen Einrichtung parken (nur für die Klassen C, CE, C1, C1E und T); |
Änderungsantrag 186
Vorschlag für eine Richtlinie
Anhang II – Teil I – Buchstabe B – Nummer 8 – Nummer 3 – Absatz 1 – Buchstabe e
|
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(e) Richtung wechseln: nach links und nach rechts abbiegen oder die Fahrbahn wechseln; |
(e) Richtung wechseln: nach links und nach rechts abbiegen oder die Fahrbahn wechseln oder wenden; |
Änderungsantrag 187
Vorschlag für eine Richtlinie
Anhang II – Teil I – Buchstabe B – Nummer 8 – Nummer 3 – Absatz 1 – Buchstabe e a (neu)
|
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
(ea) tote Winkel berücksichtigen; |
Änderungsantrag 188
Vorschlag für eine Richtlinie
Anhang II – Teil I – Buchstabe B – Nummer 8 – Nummer 3 – Absatz 1 – Buchstabe g
|
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(g) Überholen/Vorbeifahren: Überholen anderer Fahrzeuge (soweit möglich); an Hindernissen (z. B. parkenden Fahrzeugen) vorbeifahren; (ggf.) von anderen Fahrzeugen überholt werden; |
(g) Überholen/Vorbeifahren: Überholen anderer Verkehrsteilnehmer, einschließlich Radfahrer und Fußgänger (soweit möglich); an Hindernissen (z. B. parkenden Fahrzeugen) vorbeifahren; (ggf.) von anderen Fahrzeugen überholt werden; |
Änderungsantrag 189
Vorschlag für eine Richtlinie
Anhang II – Teil I – Buchstabe B – Nummer 8 – Nummer 3 – Absatz 1 – Buchstabe h
|
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(h) spezielle Teile der Straße (soweit verfügbar): Kreisverkehr; Eisenbahnübergänge; Straßenbahn-/Bushaltestelle; Fußgängerübergänge; auf langen Steigungen aufwärts-/abwärtsfahren; Tunnel; |
(h) spezielle Teile der Straße: in einen Kreisverkehr mit einem großen Fahrzeug einfahren; Rechts- und Linksverkehr; Eisenbahnübergänge; Straßenbahn-/Bushaltestelle; Fußgängerübergänge, Fahrstreifen für den Fahrradverkehr; auf langen Steigungen aufwärts-/abwärtsfahren; Tunnel; |
Änderungsantrag 190
Vorschlag für eine Richtlinie
Anhang II – Teil I – Buchstabe B – Nummer 8 – Nummer 3 – Absatz 1 – Buchstabe i
|
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(i) beim Verlassen des Fahrzeugs die erforderlichen Vorsichtsmaßnahmen treffen. |
(i) Einsteigen ins Fahrzeug und Verlassen des Fahrzeugs, einschließlich der Sicherstellung, dass das Öffnen der Fahrzeugtür sicher ist und es zu keiner Gefahr für andere Verkehrsteilnehmer wie Fußgänger, Radfahrer und Fahrer von Mikromobilitätsfahrzeugen kommt; |
Änderungsantrag 191
Vorschlag für eine Richtlinie
Anhang II – Teil I – Buchstabe B – Nummer 8 – Nummer 3 – Absatz 1 – Buchstabe i a (neu)
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|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
(ia) die Vorsichtsmaßnahmen, die beim sicheren Einsteigen und Aussteigen aus einem Fahrzeug zu treffen sind. |
Änderungsantrag 192
Vorschlag für eine Richtlinie
Anhang II – Teil I – Buchstabe B – Nummer 8 – Nummer 4 – Buchstabe a
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(a) Nachweis einer Fahrweise, durch die die Sicherheit gewährleistet und Kraftstoff-/Energieverbrauch und Emissionen beim Beschleunigen, Verlangsamen, auf ansteigender und abfallender Straße verringert werden; |
(a) Nachweis einer Fahrweise, durch die die Sicherheit gewährleistet und Kraftstoff-/Energieverbrauch und Emissionen beim Beschleunigen, Verlangsamen, auf ansteigender und abfallender Straße verringert werden, Abstand halten zum vorausfahrenden Fahrzeug; Überholen in Kurven, Spurwechsel, Vorrangregeln, Geschwindigkeitsbegrenzungen; |
Änderungsantrag 193
Vorschlag für eine Richtlinie
Anhang II – Teil I – Buchstabe B – Nummer 8 – Nummer 4 – Buchstabe b
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(b) Reaktion auf und Voraussehen von Gefahrensituationen mithilfe von Simulatoren. |
(b) Reaktion auf und Voraussehen von Gefahrensituationen, unter anderem mithilfe von Simulatoren. |
Änderungsantrag 194
Vorschlag für eine Richtlinie
Anhang II – Teil I – Buchstabe B – Nummer 9 – Nummer 1 – Absatz 2
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Die Fahrprüfer müssen so ausgebildet werden, dass sie korrekt beurteilen können, ob der Bewerber in der Lage ist, ein Fahrzeug sicher zu führen. Die Arbeit der Fahrprüfer muss von einer durch den Mitgliedstaat zugelassenen Stelle kontrolliert und überwacht werden, um eine korrekte und konsequente Fehlerbewertung gemäß den Kriterien dieses Anhangs zu gewährleisten. |
Die Fahrprüfer müssen so ausgebildet werden, dass sie korrekt beurteilen können, ob der Bewerber in der Lage ist, ein Fahrzeug sicher zu führen. Die Arbeit der Fahrprüfer muss von einer unabhängigen, durch den Mitgliedstaat zugelassenen Stelle kontrolliert und überwacht werden, um eine korrekte und konsequente Fehlerbewertung gemäß den Kriterien dieses Anhangs zu gewährleisten. |
Änderungsantrag 195
Vorschlag für eine Richtlinie
Anhang II – Teil I – Buchstabe B – Nummer 9 – Nummer 3 – Buchstabe a
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(a) Gebrauch der Bedienvorrichtungen des Fahrzeuges: richtige Verwendung der Sicherheitsgurte, der Rückspiegel, der Kopfstützen, des Sitzes, der Scheinwerfer und Leuchten und der sonstigen Ausrüstungsgegenstände des Fahrzeugs, der Kupplung, der Gangschaltung, des Gaspedals, der Bremssysteme (auch eines dritten Bremssystems, wenn vorhanden), der Lenkung; das Fahrzeug unter verschiedenen Umständen und bei unterschiedlichen Geschwindigkeiten beherrschen; die Gleichmäßigkeit der Fahrweise wahren, die Eigenschaften, das Gewicht und die Abmessungen des Fahrzeugs berücksichtigen, das Gewicht und die Art der Ladung berücksichtigen (nur für die Klassen BE, C, CE, C1, C1E, DE und D1E); den Komfort der Fahrgäste berücksichtigen (nur für die Klassen D, DE, D1 und D1E) (kein schnelles Beschleunigen, ruhiges Fahren und kein scharfes Bremsen); |
(a) Gebrauch der Bedienvorrichtungen des Fahrzeuges: richtige Verwendung der Sicherheitsgurte, moderner Sicherheits- und Fahrhilfen, der Rückspiegel, der Kopfstützen, des Sitzes, der Scheinwerfer und Leuchten und der sonstigen Ausrüstungsgegenstände des Fahrzeugs, der Kupplung, der Gangschaltung, des Gaspedals, der Bremssysteme (auch eines dritten Bremssystems, wenn vorhanden), der Lenkung; das Fahrzeug unter verschiedenen Umständen und bei unterschiedlichen Geschwindigkeiten beherrschen; die Gleichmäßigkeit der Fahrweise wahren, die Eigenschaften, das Gewicht und die Abmessungen des Fahrzeugs berücksichtigen, das Gewicht und die Art der Ladung berücksichtigen (nur für die Klassen BE, C, CE, C1, C1E, DE, D1E und T); den Komfort der Fahrgäste berücksichtigen (nur für die Klassen D, DE, D1 und D1E) (kein schnelles Beschleunigen, ruhiges Fahren und kein scharfes Bremsen); |
Änderungsantrag 196
Vorschlag für eine Richtlinie
Anhang II – Teil I – Buchstabe B – Nummer 9 – Nummer 3 – Buchstabe b
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(b) sparsames, sicheres und energieeffizientes Fahren, unter Berücksichtigung der Drehzahl, des Gangwechsels, der Verzögerung und der Beschleunigung (nur für die Klassen B, BE, C, CE, C1, C1E, D, DE, D1 und D1E); |
(b) sparsames, sicheres und energieeffizientes Fahren, unter Berücksichtigung der Drehzahl, des Gangwechsels, der Verzögerung und der Beschleunigung, und Nutzung der eingebauten Fahrhilfen und/oder Sicherheitsvorkehrungen im Auto (nur für die Klassen B, BE, C, CE, C1, C1E, D, DE, D1 und D1E); |
Änderungsantrag 197
Vorschlag für eine Richtlinie
Anhang II – Teil I – Buchstabe B – Nummer 9 – Nummer 3 – Buchstabe c
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(c) Einhaltung der Aufmerksamkeitsregeln: Rundblick, richtige Benutzung der Spiegel, Sicht auf kurze, lange und mittlere Entfernungen; |
(c) Einhaltung der Aufmerksamkeitsregeln: Rundblick, richtige Benutzung der Spiegel und neuer Technologien, Sicht auf kurze, lange und mittlere Entfernungen; |
Änderungsantrag 198
Vorschlag für eine Richtlinie
Anhang II – Teil I – Buchstabe B – Nummer 9 – Nummer 3 – Buchstabe j
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(j) kontrolliertes Bremsen und Anhalten: rechtzeitiges Verlangsamen, den Umständen angepasstes Bremsen oder Anhalten; vorausschauendes Fahren; Verwendung der verschiedenen Bremssysteme (nur für die Klassen C, CE, D und DE); andere Systeme zur Geschwindigkeitsreduktion verwenden (nur für die Klassen C, CE, D und DE). |
(j) kontrolliertes Bremsen und Anhalten: rechtzeitiges Verlangsamen, den Umständen angepasstes Bremsen oder Anhalten; vorausschauendes Fahren; Verwendung der verschiedenen Bremssysteme (nur für die Klassen C, CE, D und DE); andere Systeme zur Geschwindigkeitsreduktion, darunter bordeigene Technologien, verwenden (nur für die Klassen C, CE, D und DE). |
Änderungsantrag 199
Vorschlag für eine Richtlinie
Anhang II – Teil II – Absatz 1 – Spiegelstrich 5
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
– alle Faktoren, die das Fahrverhalten beeinträchtigen (z. B. Alkohol, Ermüdung, Sehschwächen usw.), zu berücksichtigen, damit er stets im Vollbesitz der für das sichere Führen des Fahrzeugs erforderlichen Fähigkeiten ist; |
– alle Faktoren, die das Fahrverhalten beeinträchtigen (z. B. Alkohol, Ermüdung, Sehschwächen, Verwendung elektronischer Geräte usw.), zu berücksichtigen, damit er stets im Vollbesitz der für das sichere Führen des Fahrzeugs erforderlichen Fähigkeiten ist; |
Änderungsantrag 200
Vorschlag für eine Richtlinie
Anhang II – Teil II – Absatz 1 – Spiegelstrich 7
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
– über ausreichende Kenntnisse über Risikofaktoren im Zusammenhang mit Mikromobilitätsmitteln zu verfügen; |
– über ausreichende Kenntnisse über Risikofaktoren im Zusammenhang mit Radfahrern, Fußgängern und Fahrern von Mikromobilitätsmitteln zu verfügen; |
Änderungsantrag 201
Vorschlag für eine Richtlinie
Anhang II – Teil II – Absatz 2
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Die Mitgliedstaaten können angemessene Maßnahmen treffen, um sicherzustellen, dass Fahrer, die die unter den Nummern 1 bis 9 beschriebenen Kenntnisse, Fähigkeiten und Verhaltensweisen nicht mehr aufweisen, diese Kenntnisse und Fähigkeiten wiedererlangen können, sodass sie sich weiterhin in einer Weise verhalten, die für das Führen eines Kraftfahrzeugs erforderlich ist. |
Die Mitgliedstaaten werden aufgefordert, angemessene Maßnahmen anzunehmen und zu treffen, um sicherzustellen, dass Fahrer, die die unter den Nummern 1 bis 9 beschriebenen Kenntnisse, Fähigkeiten und Verhaltensweisen nicht mehr aufweisen, diese Kenntnisse und Fähigkeiten wiedererlangen können, sodass sie sich weiterhin in einer Weise verhalten, die für das Führen eines Kraftfahrzeugs erforderlich ist. Die Mitgliedstaaten können die gemäß der Richtlinie (EU) 2015/413 zweckgebundenen Einnahmen zur finanziellen Unterstützung solcher Initiativen verwenden. |
Änderungsantrag 202
Vorschlag für eine Richtlinie
Anhang III – Absatz 1 – Nummer 1
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(1) Gruppe 1: Führer von Fahrzeugen der Klassen A, A1, A2, AM, B, B1 und BE; |
(1) Gruppe 1: Führer von Fahrzeugen der Klassen A, A1, A2, AM, B, B1, BE und T; |
Änderungsantrag 203
Vorschlag für eine Richtlinie
Anhang III – Absatz 1 – Nummer 3
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(3) Die nationalen Rechtsvorschriften können Bestimmungen enthalten, wonach auf Führer von Fahrzeugen der Klasse B, die ihren Führerschein für berufliche Zwecke verwenden (Taxis, Krankenwagen usw.), die in diesem Anhang enthaltenen Bestimmungen für Fahrzeugführer der Gruppe 2 angewandt werden. |
(3) Die nationalen Rechtsvorschriften müssen Bestimmungen enthalten, wonach auf Führer von Fahrzeugen der Klasse B, die ihren Führerschein für berufliche Zwecke verwenden (Taxis, Krankenwagen usw.), die in diesem Anhang enthaltenen Bestimmungen für Fahrzeugführer der Gruppe 2 angewandt werden. |
Änderungsantrag 204
Vorschlag für eine Richtlinie
Anhang III – Absatz 3 – Absatz 1
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Die Bewerber müssen eine Selbsteinschätzung ihrer körperlichen und geistigen Tauglichkeit für das Führen eines Kraftfahrzeugs abgeben. |
entfällt |
Änderungsantrag 205
Vorschlag für eine Richtlinie
Anhang III – Absatz 3 – Absatz 2
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Bewerber müssen ärztlich untersucht werden, wenn sich aus der Selbsteinschätzung ihrer körperlichen und geistigen Tauglichkeit im Verlauf des vorgeschriebenen Verfahrens oder der Prüfungen zur Erlangung eines Führerscheins ergibt, dass bei ihnen wahrscheinlich ein oder mehrere der in diesem Anhang aufgeführten medizinisch bedingten Gründe für Fahruntüchtigkeit vorliegen. |
Bewerber müssen im Verlauf des vorgeschriebenen Verfahrens oder der Prüfungen zur Erlangung eines Führerscheins ärztlich untersucht werden, einschließlich einer geeigneten Untersuchung ihres Sehvermögens gemäß Nummer 6, und erhalten ein begründetes ärztliches Gutachten von einer ärztlichen Stelle, die über einschlägige Kompetenzen angesichts der Komplexität der kombinierten Ziele dieses Anhangs verfügt. |
Änderungsantrag 206
Vorschlag für eine Richtlinie
Anhang III – Nummer 3 a (neu)
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(3a) Die Mitgliedstaaten können strengere Standards und Regeln als die in diesem Anhang für die Ausstellung oder anschließende Verlängerung von Führerscheinen genannten festlegen. |
Änderungsantrag 207
Vorschlag für eine Richtlinie
Anhang III – Nummer 4 – Absatz 1
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Vor der erstmaligen Ausstellung eines Führerscheins müssen die Bewerber ärztlich untersucht werden; in der Folgezeit müssen die Inhaber eines Führerscheins gemäß den nationalen Vorschriften im Mitgliedstaat des ordentlichen Wohnsitzes bei jeder Erneuerung ihres Führerscheins ärztlich untersucht werden. |
Vor der erstmaligen Ausstellung eines Führerscheins müssen die Bewerber ärztlich auf ihre körperliche und mentale Eignung zum Führen eines Kraftfahrzeugs untersucht werden; in der Folgezeit müssen die Inhaber eines Führerscheins gemäß den nationalen Vorschriften im Mitgliedstaat des ordentlichen Wohnsitzes bei jeder Erneuerung ihres Führerscheins ärztlich untersucht werden. Die ärztliche Untersuchung kann von einem Allgemeinmediziner durchgeführt werden, sofern dieser die Online-Schulung gemäß Artikel 10 Absatz 8a absolviert hat. |
Änderungsantrag 208
Vorschlag für eine Richtlinie
Anhang III – Nummer 4 a (neu)
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(4a) Inhaber eines Führerscheins unterliegen bei der Erneuerung ihres Führerscheins demselben Verfahren. |
Änderungsantrag 209
Vorschlag für eine Richtlinie
Anhang III – Nummer 6 – Absatz 1
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Alle Bewerber um einen Führerschein müssen sich einer angemessenen Untersuchung unterziehen, um sicherzustellen, dass sie eine für das sichere Führen von Kraftfahrzeugen ausreichende Sehschärfe und ein ebensolches Gesichtsfeld haben. In Zweifelsfällen sollte der Bewerber von einer zuständigen ärztlichen Stelle untersucht werden. Bewerber von einer zuständigen ärztlichen Stelle untersucht werden. Bei dieser Untersuchung ist unter anderem auf Sehschärfe, Gesichtsfeld, Dämmerungssehen, Blend- und Kontrastempfindlichkeit, Diplopie sowie andere Störungen der Sehfunktion zu achten, die ein sicheres Fahren infrage stellen können. |
Alle Bewerber um einen Führerschein oder eine Verlängerung des Führerscheins müssen sich einer angemessenen Untersuchung unterziehen, um sicherzustellen, dass sie eine für das sichere Führen von Kraftfahrzeugen ausreichende Sehschärfe, die anhand einer anerkannten Sehprobentafel festzustellen ist, und ein ebensolches Gesichtsfeld haben. In Zweifelsfällen sollte der Bewerber von einer zuständigen ärztlichen Stelle oder einem nach nationalem Recht zugelassenen qualifizierten Augenspezialisten untersucht werden. Bewerber von einer zuständigen ärztlichen Stelle untersucht werden. Bei dieser Untersuchung ist unter anderem auf Sehschärfe, Gesichtsfeld, Dämmerungssehen, Blend- und Kontrastempfindlichkeit, Diplopie sowie andere Störungen der Sehfunktion zu achten, die ein sicheres Fahren infrage stellen können. |
Änderungsantrag 210
Vorschlag für eine Richtlinie
Anhang III – Nummer 6 – Absatz 2
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Für Fahrzeugführer der Gruppe 1 darf die Ausstellung des Führerscheins „in einzelnen Ausnahmefällen“ in Betracht gezogen werden, wenn die Anforderungen an das Gesichtsfeld oder die Sehschärfe zwar nicht erfüllt sind, aber Grund zur Annahme besteht, dass die Ausstellung eines Führerscheins für den Bewerber die Straßenverkehrssicherheit nicht beeinträchtigen würde; in diesen Fällen muss der Fahrzeugführer einer Untersuchung durch eine zuständige ärztliche Stelle unterzogen werden, um sicherzustellen, dass keine andere Störung von Sehfunktionen wie Blend- und Kontrastempfindlichkeit oder Dämmerungssehen vorliegt. Daneben muss der Fahrzeugführer oder Bewerber eine praktische Prüfung durch eine zuständige Stelle erfolgreich absolvieren. |
Für Fahrzeugführer der Gruppe 1 darf die Ausstellung des Führerscheins „in einzelnen Ausnahmefällen“ in Betracht gezogen werden, wenn die Anforderungen an das Gesichtsfeld oder die Sehschärfe zwar nicht erfüllt sind, aber Grund zur Annahme besteht, dass die Ausstellung eines Führerscheins für den Bewerber die Straßenverkehrssicherheit nicht beeinträchtigen würde; in diesen Fällen muss der Fahrzeugführer einer Untersuchung durch eine zuständige ärztliche Stelle oder einen nach nationalem Recht zugelassenen qualifizierten Augenspezialisten unterzogen werden, um sicherzustellen, dass keine andere Störung von Sehfunktionen wie Blend- und Kontrastempfindlichkeit oder Dämmerungssehen vorliegt. Daneben muss der Fahrzeugführer oder Bewerber eine praktische Prüfung durch eine zuständige Stelle erfolgreich absolvieren. |
Änderungsantrag 211
Vorschlag für eine Richtlinie
Anhang III – Nummer 6 – Absatz 3 – Nummer 1 – Absatz 1
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Alle Bewerber um die Ausstellung oder Erneuerung eines Führerscheins müssen, erforderlichenfalls mithilfe von Korrekturgläsern, beim beidäugigen Sehen eine Gesamtsehschärfe von mindestens 0,5 haben. |
Alle Bewerber um die Ausstellung oder Erneuerung eines Führerscheins müssen, erforderlichenfalls mithilfe von Korrekturgläsern, beim beidäugigen Sehen eine Gesamtsehschärfe von mindestens 0,5 (ausgedrückt in einer Dezimalzahl) haben. |
Änderungsantrag 212
Vorschlag für eine Richtlinie
Anhang III – Nummer 6 – Absatz 3 – Nummer 2
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(2) Alle Bewerber um die Ausstellung oder Erneuerung eines Führerscheins, die unter dem völligen funktionalen Verlust des Sehvermögens eines Auges leiden oder (z. B. bei Diplopie) nur ein Auge benutzen, müssen, erforderlichenfalls mithilfe von Korrekturgläsern, eine Sehschärfe von mindestens 0,5 haben. Die zuständige ärztliche Stelle muss bescheinigen, dass diese Einäugigkeit ausreichend lange bestanden hat, um dem Betreffenden eine Anpassung zu ermöglichen, und dass das Gesichtsfeld des betreffenden Auges den in Nummer 6.1 genannten Anforderungen genügt. |
(2) Alle Bewerber um die Ausstellung oder Erneuerung eines Führerscheins, die unter dem völligen funktionalen Verlust des Sehvermögens eines Auges leiden oder (z. B. bei Diplopie) nur ein Auge benutzen, müssen, erforderlichenfalls mithilfe von Korrekturgläsern, eine Sehschärfe von mindestens 0,5 (ausgedrückt in einer Dezimalzahl) haben. Die zuständige ärztliche Stelle muss bescheinigen, dass diese Einäugigkeit ausreichend lange bestanden hat, um dem Betreffenden eine Anpassung zu ermöglichen, und dass das Gesichtsfeld des betreffenden Auges den in Nummer 6.1 genannten Anforderungen genügt. |
Änderungsantrag 213
Vorschlag für eine Richtlinie
Anhang III – Nummer 6 – Absatz 3 – Nummer 3
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(3) Bei in jüngerer Zeit eingetretener Diplopie und nach dem Verlust des Sehvermögens auf einem Auge muss ein geeigneter Anpassungszeitraum (z. B. sechs Monate) eingehalten werden, während dessen das Führen von Fahrzeugen nicht erlaubt ist. Danach ist das Führen von Fahrzeugen nur mit einem befürwortenden Gutachten von Sachverständigen für das Sehvermögen und das Führen von Kraftfahrzeugen erlaubt. |
(3) Bei in jüngerer Zeit eingetretener Diplopie und nach dem Verlust des Sehvermögens auf einem Auge muss ein geeigneter Anpassungszeitraum (z. B. sechs Monate) eingehalten werden, während dessen das Führen von Fahrzeugen nicht erlaubt ist. Danach ist das Führen von Fahrzeugen nur mit einem befürwortenden Gutachten von Sachverständigen für das Sehvermögen und das Führen von Kraftfahrzeugen erlaubt. Die regelsetzende Behörde kann vorübergehende Einschränkungen in Bezug auf die Gültigkeitsdauer sowie gegebenenfalls in Bezug auf nächtliche Fahrten vorschreiben. |
Änderungsantrag 214
Vorschlag für eine Richtlinie
Anhang III – Nummer 6 – Absatz 4 – Nummer 4 – Absatz 1
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Alle Bewerber um die Ausstellung oder Erneuerung eines Führerscheins müssen beidäugig sehen und dabei, erforderlichenfalls mit Korrekturgläsern, eine Sehschärfe von mindestens 0,8 auf dem besseren Auge und von mindestens 0,1 auf dem schlechteren Auge haben. Werden diese Werte mit Korrekturgläsern erreicht, so muss das Mindestsehvermögen (0,8 und 0,1) mittels einer Brille, deren Gläserstärke nicht über plus acht Dioptrien liegt, oder mittels Kontaktlinsen erreicht werden. Die Korrektur muss gut verträglich sein. |
Alle Bewerber um die Ausstellung oder Erneuerung eines Führerscheins müssen beidäugig sehen und dabei, erforderlichenfalls mit Korrekturgläsern, eine Sehschärfe von mindestens 0,8 (ausgedrückt in einer Dezimalzahl) auf dem besseren Auge undvon mindestens 0,1 (ausgedrückt in einer Dezimalzahl) auf dem schlechteren Auge haben. Werden diese Werte mit Korrekturgläsern erreicht, so muss das Mindestsehvermögen (0,8 und 0,1) mittels einer Brille, deren Gläserstärke nicht über plus acht Dioptrien liegt, oder mittels Kontaktlinsen erreicht werden. Die Korrektur muss gut verträglich sein. Die ärztliche Untersuchung kann von einem Allgemeinmediziner durchgeführt werden, der eine Online-Schulung gemäß Artikel 10 Absatz 8a absolviert hat. |
Änderungsantrag 215
Vorschlag für eine Richtlinie
Anhang III – Nummer 6 – Absatz 4 – Nummer 4 – Absatz 3
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Bewerbern oder Fahrzeugführern mit einer Störung der Kontrastempfindlichkeit oder Diplopie darf ein Führerschein weder ausgestellt noch darf ihr Führerschein erneuert werden. |
Bewerbern oder Fahrzeugführern, die eine erhebliche Beeinträchtigung des Dämmerungssehens oder der Kontrastempfindlichkeit, ein unzureichendes Sehvermögens bei Blendung mit einer unzulänglichen Erholungszeit auch des besser sehenden Auges oder eine Diplopie aufweisen, darf ein Führerschein weder ausgestellt noch erneuert werden. |
Änderungsantrag 216
Vorschlag für eine Richtlinie
Anhang III – Nummer 6 – Absatz 4 – Nummer 4 – Absatz 4
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Nach einem erheblichen Verlust des Sehvermögens auf einem Auge muss ein geeigneter Anpassungszeitraum (z. B. sechs Monate) eingehalten werden, während dessen dem Betreffenden das Führen von Fahrzeugen nicht erlaubt ist. Danach ist das Führen von Fahrzeugen nur mit einem befürwortenden Gutachten von Sachverständigen für das Sehvermögen und das Führen von Kraftfahrzeugen erlaubt. |
Nach einem erheblichen Verlust des Sehvermögens auf einem Auge muss ein geeigneter Anpassungszeitraum (z. B. sechs Monate) eingehalten werden, während dessen dem Betreffenden das Führen von Fahrzeugen nicht erlaubt ist. Danach ist das Führen von Fahrzeugen nur mit einem befürwortenden Gutachten von Sachverständigen für das Sehvermögen und das Führen von Kraftfahrzeugen erlaubt. Die zuständige ärztliche Stelle kann die Erlaubnis zum Führen von Fahrzeugen mit etwaigen Anordnungen oder Einschränkungen erteilen. |
Änderungsantrag 217
Vorschlag für eine Richtlinie
Anhang III – Nummer 10 – Absatz 3 – Nummer 2
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(2) Ein Bewerber oder Fahrzeugführer mit Diabetes, der mit Medikamenten behandelt wird, die zu Hypoglykämie führen können, muss nachweisen, dass er das Risiko einer Hypoglykämie versteht und die Erkrankung angemessen unter Kontrolle hat. |
(2) Ein Bewerber oder Fahrzeugführer mit Diabetes, der mit Medikamenten behandelt wird, die zu Hypoglykämie führen können, muss nachweisen, dass er das Risiko einer Hypoglykämie versteht und die Erkrankung angemessen unter Kontrolle hat, einschließlich durch ein System zur kontinuierlichen Überwachung, sofern von der zuständigen ärztlichen Stelle als notwendig erachtet. |
Änderungsantrag 218
Vorschlag für eine Richtlinie
Anhang III – Nummer 10 – Absatz 7 – Nummer 3 – Absatz 2
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Außerdem wird der Führerschein in diesen Fällen nur mit Zustimmung einer zuständigen ärztlichen Stelle und unter der Voraussetzung einer regelmäßigen ärztlichen Kontrolle ausgestellt, wobei der Abstand zwischen den Untersuchungen drei Jahre nicht überschreiten darf. |
Außerdem wird der Führerschein in diesen Fällen nur mit Zustimmung einer zuständigen ärztlichen Stelle und unter der Voraussetzung einer regelmäßigen ärztlichen Kontrolle durch einen Spezialisten ausgestellt oder erneuert, wobei der Abstand zwischen den Untersuchungen drei Jahre nicht überschreiten darf. |
Änderungsantrag 219
Vorschlag für eine Richtlinie
Anhang III – Nummer 11 – Absatz 2 – Nummer 1 – Absatz 1
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Bewerbern oder Fahrzeugführern mit einer schweren Erkrankung des Nervensystems darf ein Führerschein nur dann ausgestellt oder es darf ihr Führerschein nur dann erneuert werden, wenn der Antrag durch das Gutachten einer zuständigen ärztlichen Stelle befürwortet wird. |
Bewerbern oder Fahrzeugführern mit einer schweren Erkrankung des Nervensystems darf ein Führerschein nur dann ausgestellt oder es darf ihr Führerschein nur dann erneuert werden, wenn der Antrag durch das Gutachten einer zuständigen ärztlichen Stelle, ausgestellt durch einen Spezialisten oder das zuständige Gesundheitsamt, befürwortet wird. |
Änderungsantrag 220
Vorschlag für eine Richtlinie
Anhang III – Nummer 11 – Absatz 2 – Nummer 1 – Absatz 2
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Störungen des Nervensystems, die auf Erkrankungen oder Operationen des zentralen oder peripheren Nervensystems zurückzuführen sind, sich in motorischen oder sensorischen Einschränkungen äußern und das Gleichgewicht und die Koordinierung stören, sind aufgrund der Funktions- und Entwicklungsmöglichkeiten zu beurteilen. Bei Gefahr einer Verschlechterung kann die Ausstellung oder Erneuerung des Führerscheins in diesen Fällen von regelmäßigen Untersuchungen abhängig gemacht werden. |
Störungen des Nervensystems, die auf Entwicklungsstörungen, Erkrankungen, medizinische Behandlungen oder Operationen des zentralen oder peripheren Nervensystems zurückzuführen sind, sich in kognitiven, verhaltensbezogenen, motorischen oder sensorischen Einschränkungen äußern und die Leistung/Funktion, das Gleichgewicht und die Koordinierung stören, sind aufgrund der Funktionsmöglichkeiten zu beurteilen. Die Risiken des Fortschreitens einer Beeinträchtigung und die Einhaltung der Behandlungserfordernisse müssen berücksichtigt werden. Bei Gefahr einer Verschlechterung kann die Ausstellung oder Erneuerung des Führerscheins in diesen Fällen von regelmäßigen Untersuchungen abhängig gemacht werden. |
Änderungsantrag 221
Vorschlag für eine Richtlinie
Anhang III – Nummer 12 – Absatz 5 – Nummer 5
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(5) Epilepsie: Fahrzeugführer oder Bewerber können nach einem anfallsfreien Jahr als zum Führen von Fahrzeugen geeignet erklärt werden. |
(5) Epilepsie: Fahrzeugführer oder Bewerber können nach einem anfallsfreien Jahr, was durch einen Neurologen zu dokumentieren und zu attestieren ist, als zum Führen von Fahrzeugen geeignet erklärt werden. |
Änderungsantrag 222
Vorschlag für eine Richtlinie
Anhang III – Nummer 12 – Absatz 6 – Nummer 11 – Absatz 1
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Provozierter epileptischer Anfall: Bewerber, die einen provozierten epileptischen Anfall aufgrund einer erkennbaren Ursache erlitten haben, deren Auftreten am Steuer unwahrscheinlich ist, können auf der Grundlage eines neurologischen Gutachtens individuell als zum Führen von Fahrzeugen geeignet erklärt werden. Nach der akuten Episode muss ein EEG erstellt und eine neurologische Bewertung vorgenommen werden. |
Provozierter epileptischer Anfall: Bewerber, die einen provozierten epileptischen Anfall aufgrund einer erkennbaren Ursache erlitten haben, deren Auftreten am Steuer unwahrscheinlich ist, können auf der Grundlage eines neurologischen Gutachtens individuell als zum Führen von Fahrzeugen für den privaten Gebrauch, nicht aber für die Beförderung Dritter geeignet erklärt werden. Nach der akuten Episode muss ein EEG erstellt und eine neurologische Bewertung vorgenommen werden. |
Änderungsantrag 223
Vorschlag für eine Richtlinie
Anhang III – Nummer 12 – Absatz 6 – Nummer 12
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(12) Erster oder einmaliger nicht provozierter Anfall: Bewerber, die erstmals einen nicht provozierten epileptischen Anfall erlitten haben, können auf der Grundlage einer ordnungsgemäßen neurologischen Bewertung nach fünf anfallsfreien Jahren ohne Einnahme von Antiepileptika als zum Führen eines Fahrzeugs geeignet erklärt werden. Die nationalen Behörden können Fahrzeugführern mit anerkannt guten Prognoseindikatoren bereits vorher das Führen von Fahrzeugen erlauben. |
(12) Erster oder einmaliger nicht provozierter Anfall: Bewerber, die erstmals einen nicht provozierten epileptischen Anfall erlitten haben, können auf der Grundlage einer ordnungsgemäßen neurologischen Bewertung nach fünf anfallsfreien Jahren ohne Einnahme von Antiepileptika als zum Führen eines Fahrzeugs geeignet erklärt werden. |
Änderungsantrag 224
Vorschlag für eine Richtlinie
Anhang III – Nummer 13 – Absatz 2 – Nummer 1 – Buchstabe a
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(a) angeborenen oder infolge von Krankheiten, Verletzungen oder neurochirurgischen Eingriffen erworbenen schweren geistigen Einschränkungen, |
(a) angeborenen oder infolge von Krankheiten, Verletzungen oder neurochirurgischen Eingriffen erworbenen schweren geistigen, kognitiven oder verhaltensbezogenen Einschränkungen, |
Änderungsantrag 225
Vorschlag für eine Richtlinie
Anhang III – Nummer 13 – Absatz 2 – Nummer 1 – Buchstabe b
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(b) schwerwiegender Intelligenzminderung, |
(b) entfällt |
Änderungsantrag 226
Vorschlag für eine Richtlinie
Anhang III – Nummer 13 – Absatz 2 – Nummer 1 – Buchstabe c
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(c) schwerwiegenden Verhaltensauffälligkeiten, durch Alterungsprozesse bedingten Verhaltensauffälligkeiten oder Persönlichkeitsstörungen, die zu schwerwiegenden Störungen des Urteilsvermögens, des Verhaltens und der Anpassung führen, |
(c) Persönlichkeitsstörungen, die zu schwerwiegenden Störungen des Urteilsvermögens, des Verhaltens und der Anpassung führen, |
Änderungsantrag 227
Vorschlag für eine Richtlinie
Anhang III – Nummer 13 – Absatz 3 – Nummer 2
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(2) Die zuständige ärztliche Stelle muss die zusätzlichen Risiken und Gefahren gebührend berücksichtigen, die mit dem Führen von Fahrzeugen dieser Gruppe verbunden sind. |
(2) Die zuständige ärztliche Stelle muss die zusätzlichen Risiken und Gefahren gebührend berücksichtigen, die mit dem Führen von Fahrzeugen dieser Gruppe verbunden sind. Die zuständige ärztliche Stelle kann vorübergehende Einschränkungen in Bezug auf die Gültigkeitsdauer sowie gegebenenfalls in Bezug auf die Fahrt vorschreiben. |
Änderungsantrag 228
Vorschlag für eine Richtlinie
Anhang III – Nummer 14 – Absatz 2 – Nummer 1 – Absatz 1
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Bewerbern oder Fahrzeugführern, die alkoholabhängig sind oder das Führen eines Fahrzeugs und Alkoholgenuss nicht trennen können, darf ein Führerschein weder ausgestellt noch darf ihr Führerschein erneuert werden, wenn keine geeigneten Beschränkungen durch den Einsatz von Technologien zum Ausgleich der Abhängigkeit (z. B. durch die verpflichtende Verwendung einer alkoholempfindlichen Wegfahrsperre) angewendet werden. |
Bewerbern oder Fahrzeugführern, die Alkoholkonsumstörungen haben oder das Führen eines Fahrzeugs und Alkoholgenuss nicht trennen können, darf ein Führerschein weder ausgestellt noch darf ihr Führerschein erneuert werden, wenn keine geeigneten Beschränkungen durch ihre Teilnahme an Rehabilitationsprogrammen, einschließlich Überwachung und ärztlicher Aufsicht, und den Einsatz von Technologien zum Ausgleich der Abhängigkeit (einschließlich durch die verpflichtende Verwendung einer alkoholempfindlichen Wegfahrsperre) angewendet werden. |
Änderungsantrag 229
Vorschlag für eine Richtlinie
Anhang III – Nummer 14 – Absatz 2 – Nummer 1 – Absatz 2
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Bewerbern oder Fahrzeugführern, die alkoholabhängig waren, kann nach einem nachgewiesenen Zeitraum der Abstinenz vorbehaltlich des Gutachtens einer zuständigen ärztlichen Stelle und einer regelmäßigen ärztlichen Kontrolle ohne weitere Beschränkungen ein Führerschein ausgestellt oder es kann ihr Führerschein erneuert werden. |
Bewerbern oder Fahrzeugführern, die alkoholabhängig waren, kann nach einem nachgewiesenen Zeitraum der Abstinenz vorbehaltlich des positiven Gutachtens einer zuständigen ärztlichen Stelle und einer regelmäßigen ärztlichen Kontrolle durch das zuständige Gesundheitsamt ohne weitere Beschränkungen ein Führerschein ausgestellt oder es kann ihr Führerschein erneuert werden. |
Änderungsantrag 230
Vorschlag für eine Richtlinie
Anhang III – Nummer 14 – Absatz 3 – Nummer 2 a (neu)
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(2a) Die zuständige ärztliche Stelle kann Einschränkungen in Bezug auf die Gültigkeitsdauer sowie gegebenenfalls in Bezug auf die Fahrt vorschreiben. |
Änderungsantrag 231
Vorschlag für eine Richtlinie
Anhang III – Nummer 15 – Absatz 2 – Nummer 1 – Absatz 1
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Bewerbern oder Fahrzeugführern, die von psychotropen Stoffen abhängig sind oder, auch ohne abhängig zu sein, von solchen Stoffen regelmäßig übermäßig Gebrauch machen, darf ein Führerschein unabhängig von der beantragten Führerscheinklasse weder ausgestellt noch darf ihr Führerschein erneuert werden. |
Bewerbern oder Fahrzeugführern, die von psychotropen Stoffen oder Betäubungsmitteln Gebrauch machen, darf ein Führerschein unabhängig von der beantragten Führerscheinklasse weder ausgestellt noch darf ihr Führerschein erneuert werden. |
Änderungsantrag 232
Vorschlag für eine Richtlinie
Anhang III – Nummer 15 – Absatz 2 – Nummer 2 – Absatz 1
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Bewerbern oder Fahrzeugführern, die regelmäßig psychotrope Stoffe in irgendeiner Form einnehmen, darf, wenn die aufgenommene Menge so groß ist, dass die Fahrtüchtigkeit nachteilig beeinflusst wird, ein Führerschein weder ausgestellt noch darf ihr Führerschein erneuert werden. Dies gilt auch für alle anderen Arzneimittel oder Kombinationen von Arzneimitteln, die die Fahrtüchtigkeit beeinträchtigen. |
Bewerbern oder Fahrzeugführern, die psychotrope Stoffe missbrauchen oder regelmäßig einnehmen, darf, wenn die aufgenommene Menge so groß ist, dass die Fahrtüchtigkeit beeinflusst wird, ein Führerschein weder ausgestellt noch darf ihr Führerschein erneuert werden. Dies gilt auch für alle anderen Arzneimittel oder Kombinationen von Arzneimitteln, die die Fahrtüchtigkeit beeinträchtigen. |
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Die zuständige ärztliche Stelle kann Einschränkungen in Bezug auf die Gültigkeitsdauer sowie gegebenenfalls in Bezug auf die Fahrt vorschreiben. |
Änderungsantrag 233
Vorschlag für eine Richtlinie
Anhang III – Nummer 15 – Absatz 2 – Nummer 3
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(3) Die zuständige ärztliche Stelle muss die zusätzlichen Risiken und Gefahren gebührend berücksichtigen, die mit dem Führen von Fahrzeugen dieser Gruppe verbunden sind. |
(3) Die zuständige ärztliche Stelle muss die mit dem Führen von Fahrzeugen dieser Gruppe verbundenen zusätzlichen Risiken und Gefahren gebührend berücksichtigen und kann Einschränkungen in Bezug auf die Gültigkeitsdauer sowie gegebenenfalls in Bezug auf die Fahrt vorschreiben. |
Änderungsantrag 234
Vorschlag für eine Richtlinie
Anhang IV – Teil 1 – Nummer 3 – Buchstabe g a (neu)
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(ga) Verständnis und Berücksichtigung gefährdeter und nicht motorisierter Verkehrsteilnehmer. |
Änderungsantrag 235
Vorschlag für eine Richtlinie
Anhang IV – Teil 4 – Nummer 1 – Buchstabe e
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(e) Die Fahrprüfungstätigkeit muss von einer von dem betreffenden Mitgliedstaat ermächtigten Stelle beobachtet und überwacht werden, um die korrekte und einheitliche Anwendung der Bewertung zu gewährleisten. |
(e) Die Fahrprüfungstätigkeit muss von einer unabhängigen, von dem betreffenden Mitgliedstaat ermächtigten Stelle beobachtet und überwacht werden, um die korrekte und einheitliche Anwendung der Bewertung zu gewährleisten. |
Änderungsantrag 236
Vorschlag für eine Richtlinie
Anhang IV – Teil 4 – Nummer 2 – Buchstabe a – Ziffer i – Spiegelstrich 1
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
– die erforderlichen Kenntnisse und die Prüfungsfähigkeiten zu erhalten und aufzufrischen, |
– die erforderlichen Kenntnisse und die Prüfungs- und Kommunikationsfähigkeiten zu erhalten und aufzufrischen, |
Änderungsantrag 237
Vorschlag für eine Richtlinie
Anhang IV – Teil 5 – Nummer 1
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(1) Die Mitgliedstaaten können es Personen, die unmittelbar vor dem Inkrafttreten der Bestimmungen der Richtlinie 2006/126/EG zur Abnahme von Fahrprüfungen zugelassen waren, gestatten, weiterhin Fahrprüfungen abzunehmen, auch wenn sie nicht gemäß den allgemeinen Bedingungen der Nummer 2 oder dem Verfahren für die Grundqualifikation der Nummer 3 zugelassen worden sind. |
(1) Die Mitgliedstaaten können es Personen, die unmittelbar vor dem Inkrafttreten dieser Richtlinie zur Abnahme von Fahrprüfungen zugelassen waren, gestatten, weiterhin Fahrprüfungen abzunehmen, auch wenn sie nicht gemäß den allgemeinen Bedingungen der Nummer 2 oder dem Verfahren für die Grundqualifikation der Nummer 3 zugelassen worden sind. |
BEGRÜNDUNG
Kontext des Vorschlags
Die Straßenverkehrssicherheit gehört seit etwa 20 Jahren zu den wichtigsten verkehrspolitischen Bereichen des Unionsrechts. Insbesondere dank der von den Behörden in diesem Zeitraum unternommenen Anstrengungen ist die Zahl der Verkehrstoten in der EU deutlich gesunken, und zwar von 51 400 im Jahr 2001 auf 19 800 im Jahr 2021. Diese Statistiken erscheinen zwar positiv, doch die Ergebnisse liegen weit unter dem ursprünglichen Ziel, die Zahl der Todesfälle im Zeitraum von 2001 bis 2020 um 75 % zu senken.
Darüber hinaus hat sich die rückläufige Entwicklung bei der Zahl der Verkehrstoten in der EU anschließend etwas abgeflacht, und im Jahr 2021 stieg die Zahl der Verkehrstoten gegenüber dem Vorjahr sogar um 6 % an, wobei jedoch die COVID-19-Pandemie berücksichtigt werden muss.
Ausgehend von den Statistiken der letzten Jahre bedarf es daher einer neuen Initiative zur Straßenverkehrssicherheit.
Im Jahr 2017 nahmen die Verkehrsminister der EU in Valletta die Zahlen der Toten und Schwerverletzten zur Kenntnis, die mit den langfristigen Zielen der EU nicht vereinbar sind. Das informelle Treffen führte daher zur Unterzeichnung einer Erklärung, die insbesondere eine Forderung an die Kommission enthielt, für das Jahrzehnt 2020-2030 politische Maßnahmen zu ergreifen. Dies soll dazu beitragen, die Zahl der Verkehrstoten zu verringern und die Verkehrsteilnehmer, insbesondere die am stärksten gefährdeten (Radfahrer und Fußgänger), von denen besonders viele auf den Straßen ums Leben kommen, besser zu schützen.
In ihrer Strategie für nachhaltige und intelligente Mobilität aus dem Jahr 2020 erinnerte die Kommission an das Ziel, die Zahl der Verkehrstoten bis 2050 auf null zu senken (Vision Null) und kündigte an, einen Vorschlag zur Überarbeitung der Führerscheinrichtlinie vorzulegen. Im Oktober 2021 nahm das Europäische Parlament eine Entschließung zur Straßenverkehrssicherheit im Zeitraum 2021 bis 2030 an, in der es die Kommission aufforderte, die Straßenverkehrssicherheit stärker zu fördern, insbesondere durch höhere Standards bei der Fahrzeugführerschulung.
Der Vorschlag für eine dritte Überarbeitung der Richtlinie 2006/126/EG über den Führerschein (COM(2023)0127) ist Teil des im März 2023 veröffentlichten Pakets zur Straßenverkehrssicherheit, das drei miteinander verknüpfte Rechtsakte umfasst. Die beiden anderen Vorschläge betreffen die unionsweite Wirkung bestimmter Entscheidungen über den Fahrbefähigungsverlust (COM(2023)0128) und den grenzüberschreitenden Austausch von Informationen über die Straßenverkehrssicherheit gefährdende Verkehrsdelikte (Änderung der Richtlinie (EU) 2015/413).
Inhalt des Vorschlags
In dem Vorschlag werden die Ziele der derzeit geltenden Richtlinie aufgegriffen, nämlich die Verbesserung der Straßenverkehrssicherheit und die Erleichterung des freien Verkehrs, während gleichzeitig dem Bedarf an größerer Nachhaltigkeit und dem digitalen Wandel im Straßenverkehr Rechnung getragen wird.
Die Kommission möchte die Fähigkeiten und Kenntnisse der Fahrer verbessern, indem sie die Vorschriften über die Schulung, Prüfung und Probezeit der betreffenden Personen, insbesondere in Bezug auf neue Technologien, ändert.
In dem Vorschlag wird auch auf gefährliche Verhaltensweisen im Straßenverkehr, insbesondere bei Fahranfängern, eingegangen.
Auch die körperliche und geistige Tauglichkeit von Fahrern sollen sichergestellt werden, indem die medizinischen Verfahren in der gesamten EU verbessert werden.
Darüber hinaus werden mit dem Vorschlag Hindernisse angegangen, mit denen Führerscheinbewerber oder -inhaber konfrontiert sein können, insbesondere Schwierigkeiten bei Fahrprüfungen aufgrund mangelnder Sprachkenntnisse oder fehlendes Fortbestehen bestimmter Rechte bei einem Wohnsitzwechsel in der EU.
Schließlich soll mit dem Vorschlag auch ein Beitrag zur Verwirklichung der Klimaziele der EU geleistet werden.
Standpunkt der Berichterstatterin
Da die EU die „Vision Null“ bis 2050 verwirklichen soll und diesbezüglich hinterherhinkt, müssen in den kommenden Jahren entschlossene und verbindliche Maßnahmen ergriffen werden, um Verkehrsunfälle zu verhindern.
Die Straßenverkehrssicherheit ist eine große Herausforderung für alle, auch für junge Menschen. Daher sollten die Mitgliedstaaten Schulungen zur Straßenverkehrssicherheit und zu Mobilitätsalternativen für Schüler der Sekundarstufe anbieten. Auch der Aspekt der Erschwinglichkeit des Führerscheins muss behandelt werden.
Die Berichterstatterin möchte in der gesamten Union ein Punktesystem für den Führerschein einführen. Die Einrichtung eines solchen Mechanismus könnte in Verbindung mit wirksamen Kontrollmaßnahmen zu einer erheblichen Verringerung der Zahl der Verkehrsunfälle und Verkehrstoten führen. Die meisten EU-Länder haben ein solches System bereits auf nationaler Ebene eingeführt, und die Berichterstatterin hält es für durchaus gerechtfertigt, diese Art von System auf alle Mitgliedstaaten auszuweiten.
Die Geschwindigkeit ist ein wichtiger Faktor im Zusammenhang mit Verkehrsunfällen und Verkehrstoten. Tatsächlich wurde bei 30 % der Unfälle die zulässige Geschwindigkeit überschritten. Aus diesem Grund schlägt die Berichterstatterin vor, die zulässige Höchstgeschwindigkeit abhängig von der erworbenen Führerscheinklasse zu begrenzen, da mit dieser Klasse zusammenhängt, ob die Fahrzeuge den Gefahren des Straßenverkehrs mehr oder weniger stark ausgesetzt sind.
Besonders schwere Personenkraftwagen (SUV) sind außerdem anfälliger für Zusammenstöße als leichte Personenkraftwagen. Da in der EU immer größere und schwerere Fahrzeuge in Verkehr gebracht werden, ist der Führerschein der Klasse B für diese Fahrzeuge nicht mehr geeignet. Die Berichterstatterin möchte daher eine neue Führerscheinklasse (B+) für Fahrzeuge mit einem Gewicht von über 1,8 Tonnen einführen, die nach zwei Jahren Probezeit mit einem Führerschein der Klasse B und erst ab 21 Jahren erworben werden könnte.
Der Führerschein der Klasse B würde es ermöglichen, einen Personenkraftwagen mit einem Höchstgewicht von 1,8 Tonnen zu führen. Für den Fall, dass berufliche Gründe oder besondere Verwendungszwecke vorliegen (etwa bei Rettungsfahrzeugen), würden jedoch Ausnahmeregelungen vorgesehen.
Darüber hinaus geht aus europäischen und nationalen Statistiken deutlich hervor, dass junge Menschen besonders häufig in Straßenverkehrsunfälle verwickelt sind. Die Berichterstatterin ist daher der Ansicht, dass die im derzeitigen Text und im Vorschlag vorgesehene Flexibilität, die es den Mitgliedstaaten ermöglicht, das Mindestalter für bestimmte Führerscheinklassen zu senken, gestrichen werden sollte. Obwohl das begleitete Fahren in der gesamten Union gefördert werden sollte, spricht sich die Berichterstatterin aufgrund der Kohärenz mit der Frage, in welchem Alter der Führerschein erworben werden kann, gegen die vorgeschlagenen Bestimmungen über das begleitete Fahren aus.
Sie schlägt ferner vor, das Mindestalter für den Erwerb eines Führerscheins der Klasse A1 anzuheben.
Die Gültigkeitsdauer von höchstens zehn Jahren für nichtgewerbliche Führerscheine sollte ihrer Ansicht nach beibehalten werden. Da gegen Verkehrsunfälle bei Fahranfängern vorgegangen werden muss, sollte die Gültigkeitsdauer von deren Führerscheinen auf höchstens zwei Jahre verkürzt werden, bis sie an einer Auffrischungssitzung zu unterschiedlichen Verhaltensweisen am Steuer teilnehmen.
Außerdem muss die Gültigkeitsdauer ab dem Alter von 60 Jahren verkürzt werden, um sicherzustellen, dass die Fahrer voll fahrtauglich sind.
Auch die geistige und körperliche Gesundheit sind für das Fahren von entscheidender Bedeutung. Daher lehnt die Berichterstatterin die von der Kommission vorgeschlagene Selbstbewertung der Fahrtauglichkeit ab. Jede Person, die einen Führerschein macht oder erneuert, muss einer ärztlichen Untersuchung unterzogen werden.
In Bezug auf Fahranfänger fordert die Berichterstatterin konkrete Maßnahmen zur Geschwindigkeitsbegrenzung und legt den Mitgliedstaaten nahe, strengere Vorschriften für diese, z. B. für nächtliche Fahrten, oder Sanktionen, die auf Strafpunkten oder dem Verlust von Punkten beruhen, festzulegen.
Die Berichterstatterin befürwortet auch die Schaffung eines harmonisierten Rahmens für Fahrlehrer in der gesamten EU sowie für die Schulung der Führerscheinbewerber.
Außerdem schlägt sie vor, besonderes Augenmerk auf die Sicherheit schutzbedürftiger Verkehrsteilnehmer und auf umweltfreundliches Fahren zu legen. Zuletzt spricht sie sich für ausreichend lange Prüfungen aus, damit die Kompetenzen der Bewerber angemessen beurteilt werden können.
ANLAGE: EINRICHTUNGEN ODER PERSONEN, VON DENEN DIE BERICHTERSTATTERIN BEITRÄGE ERHALTEN HAT
Gemäß Anlage I Artikel 8 der Geschäftsordnung erklärt die Berichterstatterin, dass sie bei der Vorbereitung des Berichts bis zu dessen Annahme im Ausschuss Beiträge von folgenden Einrichtungen oder Personen erhalten hat:
Einrichtung und/oder Person |
European Cyclists’ Federation |
Polis |
European Transport Safety Council (ETSC) |
Fédération internationale de l’automobile |
European Disability Forum |
EFA-EU European Driving Schools Association |
International Road Transport Union |
Samaritan International |
UITP – International Association of Public Transport |
AGE Platform Europe |
European Union of General Practitioners |
European Transport Workers’ Federation |
European Council of Optometry and Optics |
epicenter.works – Plattform Grundrechtspolitik |
European Transport Safety Council |
Car Rental Coalition |
Die vorstehende Liste wird unter der ausschließlichen Verantwortung der Berichterstatterin erstellt.
VERFAHREN DES FEDERFÜHRENDEN AUSSCHUSSES
Titel |
Führerscheine, zur Änderung der Richtlinie (EU) 2022/2561 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Verordnung (EU) 2018/1724 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 2006/126/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnung (EU) Nr. 383/2012 der Kommission |
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Bezugsdokumente – Verfahrensnummer |
COM(2023)0127 – C9-0035/2023 – 2023/0053(COD) |
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Datum der Übermittlung an das EP |
1.3.2023 |
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Federführender Ausschuss Datum der Bekanntgabe im Plenum |
TRAN 17.4.2023 |
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Mitberatende Ausschüsse Datum der Bekanntgabe im Plenum |
IMCO 17.4.2023 |
LIBE 17.4.2023 |
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Nicht abgegebene Stellungnahmen Datum des Beschlusses |
IMCO 28.3.2023 |
LIBE 27.4.2023 |
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Berichterstatter Datum der Benennung |
Karima Delli 3.5.2023 |
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Prüfung im Ausschuss |
27.6.2023 |
18.9.2023 |
26.10.2023 |
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Datum der Annahme |
7.12.2023 |
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Ergebnis der Schlussabstimmung |
+: –: 0: |
22 21 2 |
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Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Mitglieder |
José Ramón Bauzá Díaz, Izaskun Bilbao Barandica, Karolin Braunsberger-Reinhold, Marco Campomenosi, Jakop G. Dalunde, Karima Delli, Mario Furore, Isabel García Muñoz, Jens Gieseke, Elena Kountoura, Bogusław Liberadzki, Peter Lundgren, Elżbieta Katarzyna Łukacijewska, Tilly Metz, Cláudia Monteiro de Aguiar, Caroline Nagtegaal, Tomasz Piotr Poręba, Bergur Løkke Rasmussen, Dominique Riquet, Thomas Rudner, Vera Tax, Barbara Thaler, István Ujhelyi, Achille Variati, Petar Vitanov, Elissavet Vozemberg-Vrionidi, Lucia Vuolo, Kosma Złotowski |
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Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellvertreter |
Tom Berendsen, Sara Cerdas, Leila Chaibi, Maria Grapini, Ondřej Kovařík, Ljudmila Novak, Dorien Rookmaker, Nicolae Ştefănuță, Kathleen Van Brempt |
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Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellvertreter gemäß Artikel 209 Absatz 7 |
Pascal Arimont, Andreas Glück, Katrin Langensiepen, Andżelika Anna Możdżanowska, Wolfram Pirchner, Antonio Maria Rinaldi, Eugen Tomac, Tom Vandenkendelaere |
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Datum der Einreichung |
20.12.2023 |
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SCHLUSSABSTIMMUNG IN NAMENTLICHER ABSTIMMUNG IM FEDERFÜHRENDEN AUSSCHUSS
22 |
+ |
ID |
Marco Campomenosi, Antonio Maria Rinaldi |
Erneuerung |
José Ramón Bauzá Díaz, Izaskun Bilbao Barandica, Caroline Nagtegaal, Bergur Løkke Rasmussen, Dominique Riquet |
S&D |
Sara Cerdas, Isabel García Muñoz, Maria Grapini, Vera Tax, István Ujhelyi, Kathleen Van Brempt, Achille Variati, Petar Vitanov |
The Left |
Leila Chaibi, Elena Kountoura |
Verts/ALE |
Jakop G. Dalunde, Karima Delli, Katrin Langensiepen, Tilly Metz, Nicolae Ştefănuță |
21 |
- |
ECR |
Peter Lundgren, Andżelika Anna Możdżanowska, Tomasz Piotr Poręba, Dorien Rookmaker, Kosma Złotowski |
PSA |
Pascal Arimont, Tom Berendsen, Karolin Braunsberger-Reinhold, Jens Gieseke, Elżbieta Katarzyna Łukacijewska, Cláudia Monteiro de Aguiar, Ljudmila Novak, Wolfram Pirchner, Barbara Thaler, Eugen Tomac, Tom Vandenkendelaere, Elissavet Vozemberg-Vrionidi, Lucia Vuolo |
Erneuerung |
Andreas Glück, Ondřej Kovařík |
S&D |
Thomas Rudner |
2 |
0 |
NI |
Mario Furore |
S&D |
Bogusław Liberadzki |
Erklärung der benutzten Zeichen:
+ : dafür
– : dagegen
0 : Enthaltung
- [1] Noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht.
