BERICHT über den Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EU) 2017/852 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Mai 2017 über Quecksilber im Hinblick auf Dentalamalgam und andere mit Quecksilber versetzte Produkte, die Herstellungs-, Einfuhr- und Ausfuhrbeschränkungen unterliegen
11.1.2024 - (COM(2023)0395 – C9‑0309/2023 – 2023/0272(COD)) - ***I
Ausschuss für Umweltfragen, öffentliche Gesundheit und Lebensmittelsicherheit
Berichterstatterin: Marlene Mortler
ENTWURF EINER LEGISLATIVEN ENTSCHLIESSUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS
zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EU) 2017/852 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Mai 2017 über Quecksilber im Hinblick auf Dentalamalgam und andere mit Quecksilber versetzte Produkte, die Herstellungs-, Einfuhr- und Ausfuhrbeschränkungen unterliegen
(COM(2023)0395 – C9‑0309/2023 – 2023/0272(COD))
(Ordentliches Gesetzgebungsverfahren: erste Lesung)
Das Europäische Parlament,
– unter Hinweis auf den Vorschlag der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (COM(2023)0395),
– gestützt auf Artikel 294 Absatz 2 und Artikel 192 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, auf deren Grundlage ihm der Vorschlag der Kommission unterbreitet wurde (C9‑0309/2023),
– gestützt auf Artikel 294 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
– unter Hinweis auf die Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses vom 26. Oktober 2023[1],
– nach Anhörung des Ausschusses der Regionen,
– gestützt auf Artikel 59 seiner Geschäftsordnung,
– unter Hinweis auf den Bericht des Ausschusses für Umweltfragen, öffentliche Gesundheit und Lebensmittelsicherheit (A9-0002/2024),
1. legt den folgenden Standpunkt in erster Lesung fest;
2. fordert die Kommission auf, es erneut zu befassen, falls sie ihren Vorschlag ersetzt, entscheidend ändert oder beabsichtigt, ihn entscheidend zu ändern;
3. beauftragt seine Präsidentin, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den nationalen Parlamenten zu übermitteln.
Änderungsantrag 1
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 1 a (neu)
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(1a) Quecksilber ist eine Chemikalie, die aufgrund ihrer weitläufigen Ausbreitung in der Atmosphäre, ihrer Persistenz, nachdem sie durch anthropogene Aktivitäten in die Umwelt eingetragen wurde, und ihrer Fähigkeit zur Bioakkumulation ein weltweites Umweltproblem darstellt. Quecksilber hat auch erhebliche negative Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit und wird über die Plazenta oder beim Stillen von der Mutter auf das Kind weitergegeben. Die Quecksilberbelastung der Umwelt kann auf anthropogene Aktivitäten zurückgehen, u. a. eine unzureichende Entsorgung von Quecksilberabfällen, Einäscherung oder die unsachgemäße Verwendung der vorgeschriebenen Abscheider in Zahnarztpraxen. |
Änderungsantrag 2
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 4
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(4) In Anbetracht der Verfügbarkeit quecksilberfreier Alternativen ist es angebracht, die Verwendung von Dentalamalgam für die zahnärztliche Behandlung aller Bevölkerungsgruppen zu verbieten, während die Möglichkeit der Verwendung von Dentalamalgam für Patienten mit spezifischen medizinischen Erfordernissen erhalten bleibt. Um zu verhindern, dass Dentalamalgam – das auf dem Binnenmarkt verboten ist – für die Ausfuhr aus der Union hergestellt wird, ist ein Verbot der Herstellung und Ausfuhr von Dentalamalgam erforderlich. Artikel 10 der Verordnung (EU) 2017/852 sollte daher entsprechend geändert werden. |
(4) In Anbetracht der Verfügbarkeit quecksilberfreier Alternativen, der Erschwinglichkeit alternativer Materialien und des derzeitigen Übergangs zu quecksilberfreien Füllungen in vielen Mitgliedstaaten ist es angebracht, die Verwendung von Dentalamalgam für die zahnärztliche Behandlung aller Bevölkerungsgruppen zu verbieten, während die Möglichkeit der Verwendung von Dentalamalgam für Patienten mit spezifischen medizinischen Erfordernissen erhalten bleibt. Die Umstellung auf quecksilberfreie Alternativen bei Zahnfüllungen ist in vielen Mitgliedstaaten bereits weit fortgeschritten, was unterstreicht, dass dieses Verbot als kosteneffiziente Möglichkeit, um einer zusätzlichen Quecksilberbelastung vorzubeugen, durchführbar und notwendig ist. Um zu verhindern, dass Dentalamalgam – das auf dem Binnenmarkt verboten ist – für die Ausfuhr aus der Union hergestellt wird, ist ein Verbot der Herstellung und Ausfuhr von Dentalamalgam erforderlich. Artikel 10 der Verordnung (EU) 2017/852 sollte daher entsprechend geändert werden. |
Änderungsantrag 3
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 4 a (neu)
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(4a) Von Krematorien wird in erheblichem Maße Quecksilber in die Atmosphäre freigesetzt, und selbst bei einem schrittweisen Verzicht auf Dentalamalgam werden Krematorien weiterhin zur Belastung von Luft, Wasser und Boden mit Quecksilber beitragen. Es müssen Informationen zu den in den Mitgliedstaaten umgesetzten Maßnahmen zusammengetragen und Leitlinien für Krematorien erstellt werden, um eine angemessene Vermeidung von Umweltverschmutzung zu erreichen und die Auswirkungen auf die Umwelt und die menschliche Gesundheit zu reduzieren. |
Änderungsantrag 4
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 5
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(5) Nach Artikel 4 Absatz 1 der Richtlinie 2011/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates44 ist es verboten, bestimmte quecksilberhaltige Elektro- und Elektronikgeräte auf dem Binnenmarkt in Verkehr zu bringen und in die Union einzuführen. In Anhang III der genannten Richtlinie sind unter anderem bestimmte quecksilberhaltige Lampen aufgeführt, die bis zu den dort aufgeführten Zeitpunkten von dem genannten Verbot ausgenommen sind. Diese Ausnahmeregelung für nicht lineare Halophosphatlampen lief bereits am 13. April 2016 aus und wird am 24. Februar 2023 bzw. am 24. Februar 2027 für bestimmte Kompaktleuchtstofflampen, lineare Leuchtstofflampen und Hochdrucknatrium(dampf)lampen für allgemeine Beleuchtungszwecke sowie für nicht lineare Tri-Phosphor-Leuchtstofflampen auslaufen. Darüber hinaus sind bestimmte lineare Leuchtstofflampen für allgemeine Beleuchtungszwecke im Beschluss MC-4/3, der auf der vierten Tagung der Konferenz der Vertragsparteien des Minamata-Übereinkommens über Quecksilber vom 21. bis 25. März 2022 angenommen wurde, für ein künftiges Verbot aufgeführt45. Dieser Beschluss wurde von der Union mit dem Beschluss (EU) 2022/549 des Rates46 unterstützt. Da einige dieser Lampen derzeit nicht unter Anhang II Teil A der Verordnung (EU) 2017/852 fallen, sollten sie aus Gründen der Kohärenz darin aufgenommen werden, um ihre Herstellung und Ausfuhr ab den Fristen gemäß Anhang III der Richtlinie 2011/65/EU und den ehrgeizigsten Fristen im Beschluss MC-4/3 zu verbieten. |
(5) Nach Artikel 4 Absatz 1 der Richtlinie 2011/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates44 ist es verboten, bestimmte quecksilberhaltige Elektro- und Elektronikgeräte auf dem Binnenmarkt in Verkehr zu bringen und in die Union einzuführen. In Anhang III der genannten Richtlinie sind unter anderem bestimmte quecksilberhaltige Lampen aufgeführt, die bis zu den dort aufgeführten Zeitpunkten von dem genannten Verbot ausgenommen sind. Diese Ausnahmeregelung lief bereits am 13. April 2016 für nicht lineare Halophosphatlampen, am 24. Februar 2023 für bestimmte Kompaktleuchtstofflampen und am 24. August 2023 für lineare Leuchtstofflampen für allgemeine Beleuchtungszwecke aus. Für nicht lineare Tri-Phosphor-Leuchtstofflampen läuft die Ausnahmeregelung am 24. Februar 2025 aus. Die Ausnahmeregelung für die meisten Hochdrucknatrium(dampf)lampen für allgemeine Beleuchtungszwecke mit verbessertem Farbwiedergabeindex lief am 24. Februar 2023 aus, während für die restlichen sowie für andere Hochdrucknatrium(dampf)lampen für allgemeine Beleuchtungszwecke die Ausnahmeregelung am 24. Februar 2025 ausläuft. Darüber hinaus sind bestimmte lineare Leuchtstofflampen für allgemeine Beleuchtungszwecke im Beschluss MC-4/3, der auf der vierten Tagung der Konferenz der Vertragsparteien des Minamata-Übereinkommens über Quecksilber vom 21. bis 25. März 2022 angenommen wurde, für ein künftiges Verbot aufgeführt45. Dieser Beschluss wurde von der Union mit dem Beschluss (EU) 2022/549 des Rates46 unterstützt. Da es angebracht ist, die Ausfuhr der übrigen quecksilberhaltigen Lampen aus der Union so bald wie möglich zu verbieten, und einige dieser Lampen derzeit nicht unter Anhang II Teil A der Verordnung (EU) 2017/852 fallen, sollten sie aus Gründen der Kohärenz darin aufgenommen werden, um ihre Herstellung und Ausfuhr ab den Fristen gemäß Anhang III der Richtlinie 2011/65/EU und den ehrgeizigsten Fristen im Beschluss MC-4/3 zu verbieten. Darüber hinaus lassen sich erhebliche positive Nebeneffekte erzielen, wenn die Ausfuhr von quecksilberhaltigen Lampen so bald wie möglich schrittweise eingestellt wird, da quecksilberfreie Alternativen energieeffizienter sind und somit Tonnen an CO2-Emissionen eingespart würden. |
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44 Richtlinie 2011/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2011 zur Beschränkung der Verwendung bestimmter gefährlicher Stoffe in Elektro- und Elektronikgeräten (ABl. L 174 vom 1.7.2011). |
44 Richtlinie 2011/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2011 zur Beschränkung der Verwendung bestimmter gefährlicher Stoffe in Elektro- und Elektronikgeräten (ABl. L 174 vom 1.7.2011). |
45 Beschluss (EU) 2022/549 des Rates vom 17. März 2022 über den im Namen der Europäischen Union im Rahmen des zweiten Teils der vierten Tagung der Konferenz der Vertragsparteien des Übereinkommens von Minamata über Quecksilber in Bezug auf die Annahme eines Beschlusses zur Änderung der Anlagen A und B dieses Übereinkommens zu vertretenden Standpunkt (ABl. L 107 vom 6.4.2022, S. 78). |
45 Beschluss (EU) 2022/549 des Rates vom 17. März 2022 über den im Namen der Europäischen Union im Rahmen des zweiten Teils der vierten Tagung der Konferenz der Vertragsparteien des Übereinkommens von Minamata über Quecksilber in Bezug auf die Annahme eines Beschlusses zur Änderung der Anlagen A und B dieses Übereinkommens zu vertretenden Standpunkt (ABl. L 107 vom 6.4.2022, S. 78). |
46 Beschluss (EU) 2022/549 des Rates vom 17. März 2022 über den im Namen der Europäischen Union im Rahmen des zweiten Teils der vierten Tagung der Konferenz der Vertragsparteien des Übereinkommens von Minamata über Quecksilber in Bezug auf die Annahme eines Beschlusses zur Änderung der Anlagen A und B dieses Übereinkommens zu vertretenden Standpunkt. |
46 Beschluss (EU) 2022/549 des Rates vom 17. März 2022 über den im Namen der Europäischen Union im Rahmen des zweiten Teils der vierten Tagung der Konferenz der Vertragsparteien des Übereinkommens von Minamata über Quecksilber in Bezug auf die Annahme eines Beschlusses zur Änderung der Anlagen A und B dieses Übereinkommens zu vertretenden Standpunkt. |
Änderungsantrag 5
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 5 a (neu)
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(5a) In Anbetracht der schädlichen Auswirkungen von Quecksilber und Quecksilberverbindungen auf die menschliche Gesundheit und die Umwelt sollten Exposition und Emissionen so weit wie möglich weiter reduziert werden. Aus aktuellen Berichten geht hervor, dass europäische Unternehmen Quecksilberverbindungen herstellen und exportieren, die für nicht zugelassene Zwecke, insbesondere in Kosmetika, verwendet werden. Daher sollte die Kommission über die Durchführung und Durchsetzung des Übereinkommens von Minamata Bericht erstatten, insbesondere im Hinblick auf die Verwendung von Quecksilber und Quecksilberverbindungen in Kosmetika und auf die Herstellung, Einfuhr und Ausfuhr von Quecksilber und Quecksilberverbindungen für nicht zugelassene Verwendungszwecke. Die Kommission sollte die verbleibenden Verwendungszwecke von Quecksilber, z. B. bei der Porosimetrie, in Leuchttürmen und in Impfstoffen, sowie die Notwendigkeit einer Änderung der Liste der großen Abfallquellen weiter bewerten und gegebenenfalls Maßnahmen zur schrittweisen Aufgabe dieser Verwendungszwecke und zur Regelung der Herstellung, Einfuhr und Ausfuhr zu diesen Verwendungszwecken vorschlagen. |
Änderungsantrag 6
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 5 b (neu)
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(5b) Aufgrund fehlender angemessener Sammelsysteme für mit Quecksilber versetzte Produkte in nicht elektronischen und elektronischen Abfällen entstehen in Deponien und Müllverbrennungsanlagen noch immer sekundäre Quecksilberemissionen, weswegen solche Produkte getrennt und auf umweltverträgliche Weise gesammelt werden müssen. |
Änderungsantrag 7
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 1 – Buchstabe a
Verordnung (EU) 2017/852
Artikel 10 – Absatz 2a
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(2a) Ab dem 1. Januar 2025 darf Dentalamalgam nicht mehr für die zahnärztliche Behandlung der Bevölkerung verwendet werden, es sei denn, der Zahnarzt erachtet eine solche Behandlung wegen der spezifischen medizinischen Erfordernisse bei dem jeweiligen Patienten als zwingend notwendig. |
(2a) Ab dem 1. Januar 2025 darf Dentalamalgam nicht mehr für die zahnärztliche Behandlung der Bevölkerung verwendet werden, es sei denn, der Zahnarzt erachtet eine solche Behandlung wegen der hinreichend begründeten spezifischen medizinischen Erfordernisse bei dem jeweiligen Patienten als zwingend notwendig. |
Änderungsantrag 8
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 1 a (neu)
Verordnung (EU) 2017/852
Artikel 11 – Absatz 1 a (neu)
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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1a. In Artikel 11 wird folgender Absatz angefügt: |
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„Mit Quecksilber versetzte Produkte, die noch in Umlauf sind und die nicht mehr verwendet werden können, sind als Abfall zu betrachten und getrennt und in umweltverträglicher Weise zu sammeln.“ |
Änderungsantrag 9
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 1 b (neu)
Verordnung (EU) 2017/852
Artikel 18 – Absatz 3 a (neu)
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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1b. In Artikel 18 wird folgender Absatz angefügt: |
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„(3a) Bis zum 31. Juni 2024 und danach alle zwei Jahre legen die Mitgliedstaaten der Kommission einen Bericht über geplante und durchgeführte Maßnahmen zur Verringerung der Quecksilberemissionen und -freisetzungen aus Krematorien vor. |
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Die Kommission macht die Daten zu den von den Mitgliedstaaten gemeldeten Maßnahmen gemäß Unterabsatz 1 öffentlich zugänglich.“ |
Änderungsantrag 10
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 1 c (neu)
Verordnung (EU) 2017/852
Artikel 19 – Absatz 1 a (neu)
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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1c. In Artikel 19 wird folgender Absatz eingefügt: |
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„(1a) Bis zum 31. Dezember 2025 legt die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat auf der Grundlage der Berichterstattung gemäß Artikel 18 Absatz 3a einen Bericht über die Verringerung der Quecksilberemissionen und -freisetzungen aus Krematorien vor und erstellt gegebenenfalls Leitlinien für Technologien zur Emissionsverringerung zur Begrenzung und Senkung von Quecksilberemissionen und -freisetzungen aus Krematorien, wobei sie bestehende Leitlinien berücksichtigt.“ |
Änderungsantrag 11
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 1 d (neu)
Verordnung (EU) 2017/852
Artikel 19 – Absatz 2 a (neu)
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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1d. In Artikel 19 wird folgender Absatz eingefügt: |
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„(2a) Bis zum 30. Juni 2026 legt die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht vor, in dem sie bewertet, ob es durchführbar ist, die Ausnahmeregelungen gemäß Artikel 10 für die Verwendung von Dentalamalgam spätestens 2030 aufzuheben. In diesem Bericht werden auch die Auswirkungen auf die Gesundheit von Patienten im Allgemeinen und von Patienten, die auf Amalgamfüllungen angewiesen sind, dargelegt. |
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Die Kommission schlägt gegebenenfalls zusammen mit ihrem in Unterabsatz 1 genannten Bericht Maßnahmen vor. |
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Spätestens bis zum 31. Dezember 2026 legt die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht vor über |
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a) die Durchführung und Durchsetzung des Übereinkommens, einschließlich der schrittweisen Einstellung der Verwendung von Quecksilber in Kosmetika bis 2025, durch die Vertragsparteien des Übereinkommens und über die Beschränkung und Beendigung der Herstellung, Einfuhr und Ausfuhr von Quecksilberverbindungen für illegale Praktiken innerhalb der Union und weltweit; |
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b) die Notwendigkeit, die verbleibenden Verwendungszwecke von Quecksilber, z. B. in Leuchttürmen und bei der Porosimetrie, schrittweise aufzugeben; |
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c) die Notwendigkeit, die Liste der Quellen von Quecksilberabfällen, auf die in Artikel 11 Bezug genommen wird, zu erweitern. |
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Zusammen mit ihrem Bericht gemäß Unterabsatz 3 schlägt die Kommission gegebenenfalls Maßnahmen vor, etwa eine Überarbeitung der Verordnung (EU) Nr. 649/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates1a und Beschränkungen der Ausfuhr von Quecksilberamidchlorid (HgNH2Cl). |
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1a Verordnung (EU) Nr. 649/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 über die Aus- und Einfuhr gefährlicher Chemikalien (ABl. L 201 vom 27.7.2012, S. 60).“ |
Änderungsantrag 12
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 1 e (neu)
Verordnung (EU) 2017/852
Artikel 19 – Absatz 3
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Derzeitiger Wortlaut |
Geänderter Text |
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1d. Artikel 19 Absatz 3 erhält folgende Fassung: |
(3) Die Kommission fügt, falls zweckmäßig, ihren in den Absätzen 1 und 2 genannten Berichten einen Gesetzgebungsvorschlag bei. |
„(3) Die Kommission fügt, falls zweckmäßig, ihren in diesem Artikel genannten Berichten einen Gesetzgebungsvorschlag bei.“ |
(02017R0852)
Änderungsantrag 13
Vorschlag für eine Verordnung
Anhang – Absatz 1 – Nummer 2
Verordnung (EU) 2017/852
Anhang II – Teil A – Eintrag 4a
Vorschlag der Kommission |
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„4a. Tri-Phosphor-Lampen für allgemeine Beleuchtungszwecke, die nicht unter Eintrag 4 Buchstabe a fallen. |
31.12.2027 |
Geänderter Text |
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„4a. Tri-Phosphor-Lampen für allgemeine Beleuchtungszwecke, die nicht unter Eintrag 4 Buchstabe a fallen. |
31.12.2025 |
Änderungsantrag 14
Vorschlag für eine Verordnung
Anhang – Absatz 1 – Nummer 2
Verordnung (EU) 2017/852
Anhang II – Teil A – Eintrag 4c
Vorschlag der Kommission |
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4c. Nichtlineare Tri-Phosphor-Lampen. |
31.12.2027 |
Geänderter Text |
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4c. Nichtlineare Tri-Phosphor-Lampen. |
31.12.2025 |
Änderungsantrag 15
Vorschlag für eine Verordnung
Anhang – Absatz 1 – Nummer 3
Verordnung (EU) 2017/852
Anhang II – Teil A – Eintrag 5a
Vorschlag der Kommission |
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„5a. Hochdruck-Quecksilbernatrium(dampf)lampen (HPS) für allgemeine Beleuchtungszwecke. |
31.12.2025 |
Geänderter Text |
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„5a. Hochdruck-Quecksilbernatrium(dampf)lampen (HPS) für allgemeine Beleuchtungszwecke mit
a) P ≤ 105 W über 16 mg Hg, b) 105 W < P ≤ 155 W über 20 mg Hg, c) P > 155 W über 25 mg Hg. |
31.12.2025 |
ANLAGE: AUFLISTUNG VON ORGANISATIONEN UND PERSONEN, VON DENEN DIE BERICHTERSTATTERIN INFORMATIONEN ERHALTEN HAT
Gemäß Anlage I Artikel 8 der Geschäftsordnung erklärt die Berichterstatterin, dass sie bei der Vorbereitung des Berichts bis zu dessen Annahme im Ausschuss Beiträge von folgenden Einrichtungen oder Personen erhalten hat:
Einrichtung und/oder Person |
Bundeszahnärztekammer |
European Network for Environmental Medicine |
VERFAHREN DES FEDERFÜHRENDEN AUSSCHUSSES
Titel |
Änderung der Verordnung (EU) 2017/852 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Mai 2017 über Quecksilber im Hinblick auf Dentalamalgam und andere mit Quecksilber versetzte Produkte, die Herstellungs-, Einfuhr- und Ausfuhrbeschränkungen unterliegen |
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Bezugsdokumente – Verfahrensnummer |
COM(2023)0395 – C9-0309/2023 – 2023/0272(COD) |
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Datum der Übermittlung an das EP |
14.7.2023 |
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Federführender Ausschuss Datum der Bekanntgabe im Plenum |
ENVI 11.9.2023 |
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Berichterstatter(in/innen) Datum der Benennung |
Marlene Mortler 23.8.2023 |
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Prüfung im Ausschuss |
20.11.2023 |
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Datum der Annahme |
11.1.2024 |
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Ergebnis der Schlussabstimmung |
+: –: 0: |
70 3 7 |
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Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Mitglieder |
Catherine Amalric, Mathilde Androuët, Maria Arena, Traian Băsescu, Aurélia Beigneux, Hildegard Bentele, Delara Burkhardt, Pascal Canfin, Nathalie Colin-Oesterlé, Corina Crețu, Maria Angela Danzì, Esther de Lange, Bas Eickhout, Cyrus Engerer, Malte Gallée, Gianna Gancia, Teuvo Hakkarainen, Anja Hazekamp, Martin Hojsík, Pär Holmgren, Jan Huitema, Petros Kokkalis, Ewa Kopacz, Peter Liese, Javi López, César Luena, Elżbieta Katarzyna Łukacijewska, Marian-Jean Marinescu, Lydie Massard, Marina Mesure, Tilly Metz, Silvia Modig, Ville Niinistö, Ljudmila Novak, Grace O’Sullivan, Nikos Papandreou, Jutta Paulus, Jessica Polfjärd, Sándor Rónai, Maria Veronica Rossi, Laurence Sailliet, Silvia Sardone, Ivan Vilibor Sinčić, Maria Spyraki, Nils Torvalds, Edina Tóth, Alexandr Vondra, Emma Wiesner |
|||
Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellvertreter |
João Albuquerque, Catherine Chabaud, Christophe Clergeau, Estrella Durá Ferrandis, Jens Gieseke, Nicolás González Casares, Radan Kanev, Ska Keller, Danilo Oscar Lancini, Marisa Matias, Max Orville, Robert Roos, Susana Solís Pérez, Róża Thun und Hohenstein, Nikolaj Villumsen |
|||
Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellv. (Art. 209 Abs. 7) |
Mazaly Aguilar, Tom Berendsen, Lars Patrick Berg, Marie Dauchy, Andrius Kubilius, Karen Melchior, Andżelika Anna Możdżanowska, Andrey Novakov, Maite Pagazaurtundúa, Markus Pieper, René Repasi, Raffaele Stancanelli, François Thiollet, Johan Van Overtveldt, Lucia Vuolo, Bernhard Zimniok, Carlos Zorrinho |
|||
Datum der Einreichung |
12.1.2024 |
NAMENTLICHE SCHLUSSABSTIMMUNG IM FEDERFÜHRENDEN AUSSCHUSS
70 |
+ |
ECR |
Mazaly Aguilar, Andżelika Anna Możdżanowska, Robert Roos |
ID |
Gianna Gancia, Danilo Oscar Lancini, Maria Veronica Rossi, Silvia Sardone |
NI |
Maria Angela Danzì, Edina Tóth |
PPE |
Traian Băsescu, Hildegard Bentele, Tom Berendsen, Nathalie Colin-Oesterlé, Jens Gieseke, Radan Kanev, Ewa Kopacz, Andrius Kubilius, Esther de Lange, Peter Liese, Elżbieta Katarzyna Łukacijewska, Marian-Jean Marinescu, Ljudmila Novak, Andrey Novakov, Markus Pieper, Jessica Polfjärd, Laurence Sailliet, Maria Spyraki, Lucia Vuolo |
Renew |
Catherine Amalric, Pascal Canfin, Catherine Chabaud, Martin Hojsík, Jan Huitema, Karen Melchior, Max Orville, Maite Pagazaurtundúa, Susana Solís Pérez, Róża Thun und Hohenstein, Nils Torvalds, Emma Wiesner |
S&D |
João Albuquerque, Maria Arena, Delara Burkhardt, Christophe Clergeau, Corina Crețu, Estrella Durá Ferrandis, Cyrus Engerer, Nicolás González Casares, Javi López, César Luena, Nikos Papandreou, René Repasi, Sándor Rónai, Carlos Zorrinho |
The Left |
Anja Hazekamp, Petros Kokkalis, Marisa Matias, Marina Mesure, Silvia Modig, Nikolaj Villumsen |
Verts/ALE |
Bas Eickhout, Malte Gallée, Pär Holmgren, Ska Keller, Lydie Massard, Tilly Metz, Ville Niinistö, Grace O'Sullivan, Jutta Paulus, François Thiollet |
3 |
- |
ID |
Mathilde Androuët, Aurélia Beigneux, Marie Dauchy |
7 |
0 |
ECR |
Lars Patrick Berg, Teuvo Hakkarainen, Raffaele Stancanelli, Johan Van Overtveldt, Alexandr Vondra |
ID |
Bernhard Zimniok |
NI |
Ivan Vilibor Sinčić |
Erklärung der benutzten Zeichen:
+ : dafür
- : dagegen
0 : Enthaltung
- [1] Noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht.