BERICHT über den Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung zusätzlicher Verfahrensregeln für die Durchsetzung der Verordnung (EU) 2016/679
20.2.2024 - (COM(2023)0348 – C9‑0231/2023 – 2023/0202(COD)) - ***I
Ausschuss für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres
Berichterstatter: Sergey Lagodinsky
- ENTWURF EINER LEGISLATIVEN ENTSCHLIESSUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS
- BEGRÜNDUNG
- ANLAGE: EINRICHTUNGEN ODER PERSONEN, VON DENEN DER BERICHTERSTATTER BEITRÄGE ERHALTEN HAT
- STELLUNGNAHME DES RECHTSAUSSCHUSSES
- VERFAHREN DES FEDERFÜHRENDEN AUSSCHUSSES
- NAMENTLICHE SCHLUSSABSTIMMUNG IM FEDERFÜHRENDEN AUSSCHUSS
ENTWURF EINER LEGISLATIVEN ENTSCHLIESSUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS
zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung zusätzlicher Verfahrensregeln für die Durchsetzung der Verordnung (EU) 2016/679
(COM(2023)0348 – C9‑0231/2023 – 2023/0202(COD))
(Ordentliches Gesetzgebungsverfahren: erste Lesung)
Das Europäische Parlament,
– unter Hinweis auf den Vorschlag der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (COM(2023)0348),
– gestützt auf Artikel 294 Absatz 2 und Artikel 16 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, auf deren Grundlage ihm der Vorschlag der Kommission unterbreitet wurde (C9‑0231/2023),
– gestützt auf Artikel 294 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
– unter Hinweis auf die vom schwedischen Parlament im Rahmen des Protokolls Nr. 2 über die Anwendung der Grundsätze der Subsidiarität und der Verhältnismäßigkeit vorgelegte begründete Stellungnahme, in der geltend gemacht wird, dass der Entwurf eines Gesetzgebungsakts nicht mit dem Subsidiaritätsprinzip vereinbar ist,
– unter Hinweis auf die Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses vom 13. Dezember 2023[1],
– gestützt auf Artikel 59 seiner Geschäftsordnung,
– unter Hinweis auf die Stellungnahme des Rechtsausschusses,
– unter Hinweis auf den Bericht des Ausschusses für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres (A9-0045/2024),
1. legt den folgenden Standpunkt in erster Lesung fest;
2. fordert die Kommission auf, es erneut zu befassen, falls sie ihren Vorschlag ersetzt, entscheidend ändert oder beabsichtigt, ihn entscheidend zu ändern;
3. beauftragt seine Präsidentin, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den nationalen Parlamenten zu übermitteln.
Änderungsantrag 1
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 2
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(2) Um ein reibungsloses und wirksames Funktionieren der Verfahren für die Zusammenarbeit und die Streitbeilegung gemäß den Artikeln 60 und 65 der Verordnung (EU) 2016/679 zu gewährleisten, müssen Regeln für die Durchführung der Verfahren durch die Aufsichtsbehörden in grenzüberschreitenden Fällen und durch den Ausschuss bei der Streitbeilegung, einschließlich der Bearbeitung grenzüberschreitender Beschwerden, festgelegt werden. Aus diesem Grund ist es auch notwendig, Vorschriften für die Wahrnehmung des Anspruchs auf rechtliches Gehör durch die von der Untersuchung betroffenen Parteien festzulegen, bevor die Aufsichtsbehörden und gegebenenfalls der Ausschuss Beschlüsse fassen. |
(2) Um ein reibungsloses und wirksames Funktionieren der Verfahren für die Zusammenarbeit und die Streitbeilegung gemäß den Artikeln 60 und 65 der Verordnung (EU) 2016/679 zu gewährleisten, müssen Regeln für die Durchführung der Verfahren durch die Aufsichtsbehörden in grenzüberschreitenden Fällen und durch den Ausschuss bei der Streitbeilegung, einschließlich der Bearbeitung grenzüberschreitender Beschwerden, festgelegt werden. Aus diesem Grund ist es auch notwendig, Vorschriften für die Wahrnehmung des Anspruchs auf rechtliches Gehör durch die Parteien festzulegen, bevor die Aufsichtsbehörden und gegebenenfalls der Ausschuss Beschlüsse fassen. Mit dieser Verordnung soll somit das in Artikel 41 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (im Folgenden „Charta“) verankerte Recht auf eine gute Verwaltung geschützt werden. Um dieses Ziel zu erreichen, sollten alle Datenschutzbehörden bei der Anwendung der Bestimmungen dieser Verordnung unparteiisch und unabhängig und im Einklang mit dem in Artikel 2 des Vertrags über die Europäische Union verankerten Grundsatz der Rechtsstaatlichkeit handeln. |
Änderungsantrag 2
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 2 a (neu)
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(2a) Diese Verordnung und Kapitel VII der Verordnung (EU) 2016/679 regeln nur bestimmte Elemente des Verfahrens der Zusammenarbeit, wenn Aufsichtsbehörden von mehr als einem Mitgliedstaat an dem Verfahren teilnehmen. Diese Verordnung findet keine Anwendung, wenn eine Partei eine Beschwerde direkt bei einer federführenden Aufsichtsbehörde in einem anderen Mitgliedstaat einlegt. |
Änderungsantrag 3
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 2 b (neu)
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(2b) Das Verfahrensrecht der einzelnen Mitgliedstaaten sollte für die Aufsichtsbehörden gelten, soweit eine Angelegenheit durch diese Verordnung nicht harmonisiert wird. Einige Verfahrenselemente, wie die horizontale Beweislast des Verantwortlichen gemäß Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2016/679, unterliegen bereits dem Unionsrecht. Im Einklang mit dem Vorrang des Unionsrechts sollten Aufsichtsbehörden das nationale Verfahrensrecht nicht anwenden, wenn es im Widerspruch zu der vorliegenden Verordnung und der Verordnung (EU) 2016/679 steht. Die Zusammenarbeit zwischen den Aufsichtsbehörden sollte nicht aufgrund von Unterschieden im nationalen Verfahrensrecht eingeschränkt werden. Die Aufsichtsbehörden machen von sämtlichen Optionen nach geltendem nationalem Recht Gebrauch, um Parteien in einem anderen Mitgliedstaat die Teilnahme an Verfahren zu ermöglichen. Hierzu können die Fernteilnahme per Video, Dolmetscher oder allgemein verfügbare Kommunikationsmittel gehören. |
Änderungsantrag 4
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 3
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(3) Beschwerden stellen eine wesentliche Informationsquelle zur Aufdeckung von Verstößen gegen Datenschutzbestimmungen dar. Klare und effiziente Verfahren für die Bearbeitung von Beschwerden in grenzüberschreitenden Fällen sind erforderlich, da die Beschwerde von einer anderen Aufsichtsbehörde als der, bei der die Beschwerde eingereicht wurde, behandelt werden kann. |
(3) Beschwerden stellen eine wesentliche Informationsquelle zur Aufdeckung von Verstößen gegen Datenschutzbestimmungen dar. Klare und effiziente Verfahren für die Bearbeitung von Beschwerden in grenzüberschreitenden Fällen sind erforderlich, da die Beschwerde von einer anderen Aufsichtsbehörde als der, bei der die Beschwerde eingereicht wurde, behandelt werden kann. Zu diesem Zweck wird die Einrichtung eines wirksamen Mechanismus für die Kommunikation zwischen Aufsichtsbehörden empfohlen, um einen schnellen und sicheren Austausch von für die Beilegung von Beschwerden erforderlichen Informationen im Einklang mit den Datenschutzvorschriften zu ermöglichen. |
Änderungsantrag 5
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 4
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(4) Voraussetzung für die Zulässigkeit einer Beschwerde ist die Angabe bestimmter Informationen. Um den Beschwerdeführern die Übermittlung der erforderlichen Fakten an die Aufsichtsbehörden zu erleichtern, sollte daher ein Beschwerdeformular zur Verfügung gestellt werden. Die Angaben im Formular sollten nur in Fällen einer grenzüberschreitenden Verarbeitung im Sinne der Verordnung (EU) 2016/679 erforderlich sein, obwohl es von den Aufsichtsbehörden auch in Fällen verwendet werden kann, die keine grenzüberschreitende Verarbeitung betreffen. Das Formular kann elektronisch oder auf dem Postweg übermittelt werden. Die Bereitstellung der in diesem Formular aufgeführten Informationen sollte eine Voraussetzung dafür sein, dass eine Beschwerde im Zusammenhang mit einer grenzüberschreitenden Verarbeitung als Beschwerde im Sinne von Artikel 77 der Verordnung (EU) 2016/679 behandelt wird. Für die Zulässigkeit einer Beschwerde sollten keine zusätzlichen Informationen erforderlich sein. Die Aufsichtsbehörden sollten die Möglichkeit haben, die Einreichung von Beschwerden in einem benutzerfreundlichen elektronischen Format und unter Berücksichtigung der Bedürfnisse von Menschen mit Behinderungen zu erleichtern, sofern die vom Beschwerdeführer verlangten Informationen mit den im Formular verlangten Informationen übereinstimmen und keine zusätzlichen Informationen erforderlich sind, um die Beschwerde für zulässig zu erklären. |
(4) Voraussetzung für die Zulässigkeit einer Beschwerde ist die Angabe bestimmter Mindestinformationen über den anhaltenden oder erfolgten mutmaßlichen Verstoß. Das Ende eines Verstoßes sollte kein ausreichender Grund für die Abweisung einer Beschwerde sein. Um den Beschwerdeführern die Übermittlung der erforderlichen Fakten an die Aufsichtsbehörden zu erleichtern, sollte daher eine Beschwerdevorlage zur Verfügung gestellt werden. Die Angaben in der Vorlage sollten nur in Fällen einer grenzüberschreitenden Verarbeitung im Sinne der Verordnung (EU) 2016/679 erforderlich sein, obwohl sie von den Aufsichtsbehörden auch in Fällen verwendet werden kann, die keine grenzüberschreitende Verarbeitung betreffen. Die Informationen können elektronisch oder auf dem Postweg übermittelt werden. Für die Zulässigkeit einer Beschwerde sollten keine zusätzlichen Informationen erforderlich sein. Erfüllt eine Beschwerde nicht die Mindestanforderungen, sollte die Aufsichtsbehörde sie abweisen und den Beschwerdeführer über die fehlenden Informationen unterrichten. Der Beschwerdeführer kann dann erneut eine vollständige Beschwerde einreichen. Zwar sollte der Beschwerdeführer vor dem Einreichen einer Beschwerde nicht verpflichtet sein, mit der von der Untersuchung betroffenen Partei in Kontakt zu treten, doch sollte er, wenn er mit der von der Untersuchung betroffenen Partei in Kontakt war, bevor er die Beschwerde in derselben Angelegenheit einreichte, die Mitteilung über diesen Kontakt einreichen. Die Aufsichtsbehörden sollten die Möglichkeit haben, die Einreichung von Beschwerden in einem benutzerfreundlichen elektronischen Format und unter Berücksichtigung der Bedürfnisse von Menschen mit Behinderungen zu erleichtern. |
Änderungsantrag 6
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 5
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(5) Die Aufsichtsbehörden sind verpflichtet, über Beschwerden innerhalb einer angemessenen Frist zu entscheiden. Was als angemessene Frist anzusehen ist, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab, insbesondere von dessen Kontext, den einzelnen Verfahrensschritten der federführenden Aufsichtsbehörde, dem Verhalten der Parteien während des Verfahrens und der Komplexität des Falles. |
(5) Die Aufsichtsbehörden sind verpflichtet, über Beschwerden innerhalb einer angemessenen Frist zu entscheiden. Was als angemessene Frist anzusehen ist, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab, insbesondere von dessen Kontext, den einzelnen Verfahrensschritten der federführenden Aufsichtsbehörde, dem Verhalten der Parteien während des Verfahrens und der Komplexität des Falles. Artikel 6 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) und die Artikel 41 und 47 der Charta verlangen eine angemessene Gesamtdauer der Verfahren. Da dies gerichtliche Rechtsbehelfe nach Artikel 78 der Verordnung (EU) 2016/679 einschließt, sollten Verfahren vor Aufsichtsbehörden im Regelfall nicht länger als neun Monate dauern, es sei denn, es liegen außergewöhnliche Umstände vor. Die vorliegende Verordnung sieht Verlängerungen von Fristen bei Verzögerungen oder Störungen vor, die sich der Kontrolle der federführenden Aufsichtsbehörde entziehen. Zu diesem Zweck sollten ausreichende Finanzmittel und eine ausreichende personelle Ausstattung sichergestellt werden, um eine rechtzeitige und effiziente Bearbeitung von Fällen sicherzustellen, sodass das Recht auf eine gute Verwaltung nicht beeinträchtigt wird. |
Änderungsantrag 7
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 5 a (neu)
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(5a) Die direkte Interaktion zwischen den Aufsichtsbehörden der Mitgliedstaaten und den Parteien unterliegt dem nationalen Verfahrensrecht, sofern die Verordnung (EU) 2016/679, die vorliegende Verordnung oder das Unionsrecht nicht Vorrang haben. Im Falle einer indirekten Interaktion einer federführenden Aufsichtsbehörde mit einer Partei über eine andere Aufsichtsbehörde sollte für jede direkte Interaktion mit der Partei das Verfahrensrecht dieser anderen Behörde gelten. Gemäß Artikel 56 Absatz 6 der Verordnung (EU) 2016/679 hat ein Beschwerdeführer das Recht, ausschließlich mit der Aufsichtsbehörde zu kommunizieren, bei der die Beschwerde eingereicht wurde. Dies hindert den Beschwerdeführer nicht daran, direkt mit einer anderen Aufsichtsbehörde, einschließlich der federführenden Aufsichtsbehörde, zu kommunizieren, was effizienter sein könnte. |
Änderungsantrag 8
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 5 b (neu)
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(5b) Um sicherzustellen, dass die Mindestanforderungen an faire und effiziente Verfahren in allen grenzüberschreitenden Fällen erfüllt werden, und zwar auch in Mitgliedstaaten, in denen es kein kodifiziertes nationales Verfahrensrecht gibt, werden in der Verordnung unmittelbar anwendbare Vorschriften auf der Grundlage von Artikel 41 der Charta festgelegt. |
Änderungsantrag 9
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 5 c (neu)
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(5c) Es sollte möglich sein, im Einklang mit dem für die Aufsichtsbehörde, mit der die Partei unmittelbar interagiert, geltenden nationalen Verfahrensrecht unbedingt notwendige und verhältnismäßige Beschränkungen in Bezug auf die Offenlegung oder Weiterverwendung gesetzlich geschützter Informationen wie personenbezogener Daten oder von Geschäftsgeheimnissen, die gemäß der Richtlinie (EU) 2016/9431a geschützt sind, anzuwenden. Dazu könnten die internen Beratungen und die Beschlussfassung der Behörde gehören. Es sollten die am wenigsten eingreifenden Maßnahmen wie die Beschränkung der Nutzung von Informationen oder die Schwärzung von Informationen angewandt werden. Die Parteien sollten stets darüber, dass ihnen Informationen vorenthalten wurden, und über die Gründe hierfür informiert werden. |
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1a Richtlinie (EU) 2016/943 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2016 über den Schutz vertraulichen Know-hows und vertraulicher Geschäftsinformationen (Geschäftsgeheimnisse) vor rechtswidrigem Erwerb sowie rechtswidriger Nutzung und Offenlegung (ABl. L 157 vom 15.6.2016, S. 1, ELI: https://eur-lex.europa.eu/eli/dir/2016/943/oj). |
Änderungsantrag 10
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 5 d (neu)
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(5d) Die federführende Aufsichtsbehörde verwaltet den Fall im Einklang mit der vorliegenden Verordnung, der Verordnung (EU) 2016/679 und ihrem nationalen Verfahrensrecht und arbeitet in einem Geist des wechselseitigen Verständnisses und Vertrauens uneingeschränkt mit anderen Aufsichtsbehörden zusammen. Andere Aufsichtsbehörden sollten der federführenden Aufsichtsbehörde alle relevanten Informationen und ihre Ansichten übermitteln. Die federführende Aufsichtsbehörde sollte den Fall effizient und zweckmäßig unter umfassender Berücksichtigung der Standpunkte anderer Aufsichtsbehörden strukturieren. Gleichzeitig sollte das Verfahren in Einklang mit der Verordnung (EU) 2016/679 stehen, insbesondere in Bezug auf die Struktur zur Streitbeilegung in Form einer zentralen Anlaufstelle und die Zuständigkeiten der federführenden Aufsichtsbehörde. |
Änderungsantrag 11
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 5 e (neu)
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(5e) Die Aufsichtsbehörden können auch zusätzliche Verfahren einleiten, z. B. bei systemischen oder wiederholten Verstößen. Dies sollte jedoch nicht zu einem Eingriff in die Rechte der Parteien führen. |
Änderungsantrag 12
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 5 f (neu)
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(5f) Verstöße können die Rechte mehrerer betroffener Personen betreffen, daher müssen Beweismittel aus den Verfahren gegebenenfalls in anderen Verfahren verwendet werden, um ein effizientes Verfahren und eine einheitliche Entscheidungsfindung zu erleichtern. Für eine objektive Bewertung des Umfangs des immateriellen Schadens auf der Grundlage einer durchschnittlichen betroffenen Person kann es für Zivilgerichte hilfreich sein, sich bei der Feststellung eines Anspruchs nach Artikel 82 der Verordnung (EU) 2016/679 auf nachgewiesene Tatsachen und Beweismittel stützen zu können. |
Änderungsantrag 13
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 5 g (neu)
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(5g) Jede Aufsichtsbehörde sollte eine oder mehrere Sprachen festlegen, die sie für eingehende Informationen durch andere Aufsichtsbehörden akzeptiert. Es sollte eine weitere gemeinsame „Sprache der Zusammenarbeit“ festgelegt werden, die alle Aufsichtsbehörden für eingehende oder ausgehende Informationen akzeptieren müssen. Im Falle von gerichtlichen Rechtsbehelfen sollte die Aufsichtsbehörde, gegen die ein gerichtlicher Rechtsbehelf eingelegt wird, verpflichtet sein, alle relevanten Dokumente in die betreffenden zugelassenen Sprachen zu übersetzen. |
Änderungsantrag 14
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 6
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(6) Jede Beschwerde, die von einer Aufsichtsbehörde gemäß Artikel 57 Absatz 1 Buchstabe f der Verordnung (EU) 2016/679 bearbeitet wird, ist mit der gebotenen Sorgfalt zu prüfen, wobei zu berücksichtigen ist, dass jede Ausübung von Befugnissen durch die Aufsichtsbehörde geeignet, erforderlich und verhältnismäßig sein muss, um die Einhaltung der Verordnung (EU) 2016/679 sicherzustellen. Es liegt im Ermessen jeder zuständigen Behörde zu entscheiden, in welchem Umfang einer Beschwerde nachgegangen wird. Bei der Beurteilung der Angemessenheit einer Untersuchung sollten die Aufsichtsbehörden eine für den Beschwerdeführer zufriedenstellende Lösung anstreben, die nicht unbedingt eine erschöpfende Untersuchung aller möglichen rechtlichen und sachlichen Elemente der Beschwerde erfordert, sondern dem Beschwerdeführer eine wirksame und rasche Abhilfe bietet. Bei der Beurteilung des Umfangs der erforderlichen Untersuchungsmaßnahmen könnten die Schwere des mutmaßlichen Verstoßes, sein systematischer oder wiederholter Charakter oder die Tatsache, dass der Beschwerdeführer auch seine Rechte nach Artikel 79 der Verordnung (EU) 2016/679 wahrgenommen hat, berücksichtigt werden. |
(6) Jede Beschwerde, die von einer Aufsichtsbehörde gemäß Artikel 57 Absatz 1 Buchstabe f der Verordnung (EU) 2016/679 bearbeitet wird, ist mit der gebotenen Sorgfalt zu prüfen, wobei zu berücksichtigen ist, dass jede Ausübung von Befugnissen durch die Aufsichtsbehörde wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein muss, um die Einhaltung der Verordnung (EU) 2016/679 sicherzustellen. Bei der Beurteilung der Angemessenheit einer Untersuchung sollten die Aufsichtsbehörden eine für den Beschwerdeführer zufriedenstellende Lösung anstreben, die eine Untersuchung aller relevanten rechtlichen und sachlichen Elemente der Beschwerde erfordert, um sicherzustellen, dass gemeinsam ein Beschluss gefasst und dem Beschwerdeführer zügig eine wirksame Abhilfe geboten werden kann. Unbeschadet der Notwendigkeit, dem Beschwerdeführer innerhalb kurzer Zeit eine zufriedenstellende Lösung zu bieten, sollten die Aufsichtsbehörden Untersuchungen durchführen, die ausreichen, um feststellen zu können, ob eine Beschwerde auf schwerwiegendere oder systemische Verstöße hindeutet. Die Planung des Verfahrens ist wichtig, um für ein schnelles Ergebnis zu sorgen. Die Aufsichtsbehörden sollten sich nicht auf die Rechte nach Artikel 79 der Verordnung (EU) 2016/679 stützen, um die Untersuchung einer Beschwerde einzuschränken. Um die Einhaltung von Artikel 47 der Charta sicherzustellen, sollte die Bearbeitung einer Beschwerde stets zu einem anfechtbaren Beschluss führen. Sofern eine Beschwerde nicht zurückgezogen wird, sollte es nicht möglich sein, Beschwerden ohne einen Beschluss zu den Akten zu legen oder auf eine andere Weise einzustellen, der einer juristischen Überprüfung unterzogen werden kann. |
Änderungsantrag 15
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 7
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(7) Die federführende Aufsichtsbehörde sollte der Aufsichtsbehörde, bei der die Beschwerde eingereicht wurde, die erforderlichen Informationen über den Fortgang der Untersuchung übermitteln, um den Beschwerdeführer auf dem Laufenden zu halten. |
(7) Die federführende Aufsichtsbehörde sollte den Aufsichtsbehörden unverzüglich Fernzugriff auf eine gemeinsame Verfahrensakte gewähren, in der alle einschlägigen Unterlagen des Falls, einschließlich aller internen oder vertraulichen Informationen, sowie eine Übersetzung aller Unterlagen in die Sprache der Zusammenarbeit enthalten sind. Darüber hinaus sollte die federführende Aufsichtsbehörde die anderen Aufsichtsbehörden aktiv über größere Änderungen informieren, die ein sofortiges Handeln oder eine verstärkte Aufmerksamkeit erfordern könnten. Klare und effiziente Verfahren für die Bearbeitung von Beschwerden in grenzüberschreitenden Fällen sind ebenfalls erforderlich, da die Beschwerde von einer anderen Aufsichtsbehörde als der, bei der die Beschwerde eingereicht wurde, behandelt werden kann. |
Änderungsantrag 16
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 8
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(8) Die zuständige Aufsichtsbehörde sollte dem Beschwerdeführer Zugang zu den Dokumenten gewähren, auf deren Grundlage die Aufsichtsbehörde zu der vorläufigen Schlussfolgerung gelangt ist, die Beschwerde ganz oder teilweise abzuweisen. |
(8) Die zuständige Aufsichtsbehörde sollte den Parteien Fernzugriff auf die gemeinsame Verfahrensakte gewähren, wobei sie dieses Zugangsrecht unter bestimmten Umständen einschränken kann. Dieser Zugang sollte die Inanspruchnahme eines wirksamen gerichtlichen Rechtsbehelfs im Einklang mit Artikel 47 der EU-Charta ermöglichen. |
Änderungsantrag 17
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 9
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(9) Um es den Aufsichtsbehörden zu ermöglichen, Verstöße gegen die Verordnung (EU) 2016/679 zügig abzustellen und eine rasche Lösung für die Beschwerdeführer zu finden, sollten sich die Aufsichtsbehörden gegebenenfalls um eine gütliche Einigung über die Beschwerden bemühen. Die Tatsache, dass eine Einzelbeschwerde durch eine gütliche Einigung beigelegt wurde, hindert die zuständige Aufsichtsbehörde nicht daran, ein Verfahren von Amts wegen zu verfolgen, beispielsweise bei systemischen oder wiederholten Verstößen gegen die Verordnung (EU) 2016/679. |
(9) Um es den Aufsichtsbehörden zu ermöglichen, Verstöße gegen die Verordnung (EU) 2016/679 zügig abzustellen und eine rasche Lösung für die Beschwerdeführer zu finden, sollten die Aufsichtsbehörden in der Lage sein, sich gegebenenfalls um eine gütliche Einigung zwischen den Parteien über die Beschwerden zu bemühen. Die Aufsichtsbehörden sollten die Bearbeitung einer Beschwerde nicht von der Teilnahme an einer gütlichen Einigung abhängig machen. Einigungen sollten die Form eines Vertrags zwischen den Parteien nach geltendem Recht annehmen können, sollten jedoch für die Behörden bindend sein. Die Tatsache, dass eine Einzelbeschwerde durch eine gütliche Einigung beigelegt wurde, hindert die zuständige Aufsichtsbehörde nicht daran, ein Verfahren von Amts wegen zu verfolgen, beispielsweise bei systemischen oder wiederholten Verstößen gegen die Verordnung (EU) 2016/679. Eine solche Möglichkeit von Amts wegen sollte jedoch nicht dazu genutzt werden, Entscheidungen über Beschwerden aufzuschieben. |
Änderungsantrag 18
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 10
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(10) Um das wirksame Funktionieren der in Kapitel VII der Verordnung (EU) 2016/679 festgelegten Verfahren der Zusammenarbeit und Kohärenz zu gewährleisten, ist es wichtig, dass grenzüberschreitende Fälle zügig und im Geiste der aufrichtigen und wirksamen Zusammenarbeit, die Artikel 60 der Verordnung (EU) 2016/679 zugrunde liegt, gelöst werden. Die federführende Aufsichtsbehörde sollte ihre Zuständigkeit in enger Zusammenarbeit mit den anderen betroffenen Aufsichtsbehörden ausüben. Ebenso sollten sich die betroffenen Aufsichtsbehörden in einem frühen Stadium aktiv an der Untersuchung beteiligen, um einen Konsens zu erzielen, wobei die in der Verordnung (EU) 2016/679 vorgesehenen Instrumente in vollem Umfang zu nutzen sind. |
(10) Um das wirksame Funktionieren der in Kapitel VII der Verordnung (EU) 2016/679 festgelegten Verfahren der Zusammenarbeit und Kohärenz zu gewährleisten, ist es wichtig, dass grenzüberschreitende Fälle zügig und im Geiste der aufrichtigen und wirksamen Zusammenarbeit, die Artikel 60 der Verordnung (EU) 2016/679 zugrunde liegt, gelöst werden. Die federführende Aufsichtsbehörde sollte ihre Zuständigkeit in enger Zusammenarbeit mit den anderen betroffenen Aufsichtsbehörden ausüben. Ebenso sollten sich die betroffenen Aufsichtsbehörden in einem frühen Stadium aktiv an der Untersuchung beteiligen, um einen Konsens zu erzielen, wobei die in der Verordnung (EU) 2016/679 vorgesehenen Instrumente in vollem Umfang zu nutzen sind. Dies sollte im Einklang mit dem Mechanismus der zentralen Anlaufstelle nach der Verordnung (EU) 2016/679 stehen und gegebenenfalls die nichtdiskriminierende Behandlung von Parteien, die Rechtssicherheit und die Unabhängigkeit beim Erlass von Beschlüssen durch die Aufsichtsbehörden sicherstellen. |
Änderungsantrag 19
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 11
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(11) Für die Aufsichtsbehörden ist es besonders wichtig, möglichst frühzeitig und vor der Mitteilung der Anschuldigungen an die von der Untersuchung betroffenen Parteien und der Annahme des Beschlussentwurfs gemäß Artikel 60 der Verordnung (EU) 2016/679 einen Konsens über die wichtigsten Aspekte der Untersuchung zu erzielen, um die Zahl der Fälle, die zur Streitbeilegung gemäß Artikel 65 der Verordnung (EU) 2016/679 vorgelegt werden, zu verringern und letztlich eine rasche Beilegung grenzüberschreitender Fälle zu gewährleisten. |
(11) Für die Aufsichtsbehörden ist es besonders wichtig, möglichst frühzeitig und vor der Annahme des Beschlussentwurfs gemäß Artikel 60 der Verordnung (EU) 2016/679 einen Konsens über die wichtigsten Aspekte des Falls mittels der Zusammenfassung der wichtigsten Aspekte und Anmerkungen zu dieser Zusammenfassung zu erzielen, um die Zahl der Fälle, die zur Streitbeilegung gemäß Artikel 65 der Verordnung (EU) 2016/679 vorgelegt werden, zu verringern und letztlich eine rasche Beilegung grenzüberschreitender Fälle zu gewährleisten. |
Änderungsantrag 20
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 12
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(12) Die Zusammenarbeit zwischen den Aufsichtsbehörden sollte auf einem offenen Dialog beruhen, der es den betroffenen Aufsichtsbehörden ermöglicht, den Verlauf der Untersuchung durch den Austausch von Erfahrungen und Standpunkten mit der federführenden Aufsichtsbehörde sinnvoll zu beeinflussen, wobei dem Ermessensspielraum der einzelnen Aufsichtsbehörden, einschließlich der Beurteilung, ob es angemessen ist, einen Fall zu untersuchen, und den unterschiedlichen Traditionen der Mitgliedstaaten gebührend Rechnung zu tragen ist. Zu diesem Zweck sollte die federführende Aufsichtsbehörde den betroffenen Aufsichtsbehörden eine Zusammenfassung der wichtigsten Aspekte übermitteln, in der sie ihren vorläufigen Standpunkt zu den wichtigsten Fragen einer Untersuchung darlegt. Die Zusammenfassung sollte zu einem Zeitpunkt vorgelegt werden, der früh genug ist, um eine wirksame Beteiligung der betroffenen Aufsichtsbehörden zu ermöglichen, aber auch zu einem Zeitpunkt, an dem die Standpunkte der federführenden Aufsichtsbehörde zu dem Fall hinreichend ausgereift sind. Die betroffenen Aufsichtsbehörden sollten die Möglichkeit haben, sich zu einem breiten Spektrum von Fragen zu äußern, z. B. zum Umfang der Untersuchung und zur Ermittlung komplexer sachlicher und rechtlicher Bewertungen. Da der Umfang der Untersuchung die von der federführenden Aufsichtsbehörde zu untersuchenden Fragen bestimmt, sollten sich die Aufsichtsbehörden bemühen, so früh wie möglich einen Konsens über den Umfang der Untersuchung zu erzielen. |
(12) Die Zusammenarbeit zwischen den Aufsichtsbehörden sollte auf einem offenen Dialog beruhen, der es den betroffenen Aufsichtsbehörden ermöglicht, den Verlauf der Untersuchung durch den Austausch von Erfahrungen und Standpunkten mit der federführenden Aufsichtsbehörde sinnvoll zu beeinflussen. Die Aufsichtsbehörde, bei der eine Beschwerde eingereicht wurde oder die ein Tätigwerden von Amts wegen fordert, kann der federführenden Aufsichtsbehörde eine Zusammenfassung der wichtigsten Aspekte übermitteln, in der sie ihren vorläufigen Standpunkt zu den wichtigsten Fragen einer Untersuchung darlegt. Die federführende Aufsichtsbehörde sollte die endgültige Zusammenfassung der wichtigsten Aspekte erstellen. Die Zusammenfassung der wichtigsten Aspekte sollte Teil der gemeinsamen Verfahrensakte sein und ein fortlaufendes Dokument sein, das von der federführenden Aufsichtsbehörde im Laufe des Verfahrens aktualisiert wird. Die Zusammenfassung sollte zu einem Zeitpunkt vorgelegt werden, der früh genug ist, um eine wirksame Beteiligung der betroffenen Aufsichtsbehörden zu ermöglichen. Die betroffenen Aufsichtsbehörden sollten die Möglichkeit haben, sich zu jeder Aktualisierung der Zusammenfassung der wichtigsten Aspekte zu äußern. Die Aufsichtsbehörden sollten etwaige Streitigkeiten vor dem Ausschuss vorbringen können. Die Aufsichtsbehörden sollten sich bemühen, so früh wie möglich einen Konsens über den Umfang der Untersuchung zu erzielen. |
Änderungsantrag 21
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 13
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(13) Im Interesse einer wirksamen und umfassenden Zusammenarbeit zwischen allen betroffenen Aufsichtsbehörden und der federführenden Aufsichtsbehörde sollten die Stellungnahmen der betroffenen Aufsichtsbehörden kurzgefasst und so klar und präzise formuliert sein, dass sie für alle Aufsichtsbehörden leicht verständlich sind. Die rechtlichen Argumente sind unter Bezugnahme auf den Teil der Zusammenfassung der wichtigsten Aspekte, auf den sie sich beziehen, zu gruppieren. Die Stellungnahmen der betroffenen Aufsichtsbehörden können durch zusätzliche Dokumente ergänzt werden. Ein bloßer Verweis auf ergänzende Dokumente in der Stellungnahme einer betroffenen Aufsichtsbehörde kann jedoch das Fehlen wesentlicher rechtlicher oder tatsächlicher Argumente, die in der Stellungnahme enthalten sein sollten, nicht ausgleichen. Die wesentlichen rechtlichen und tatsächlichen Umstände, auf die in diesen Dokumenten Bezug genommen wird, sollten zumindest in zusammengefasster, kohärenter und verständlicher Form in der Stellungnahme selbst dargelegt werden. |
(13) Im Interesse einer wirksamen und umfassenden Zusammenarbeit zwischen allen betroffenen Aufsichtsbehörden und der federführenden Aufsichtsbehörde sollten etwaige von den betroffenen Aufsichtsbehörden und den Parteien übermittelte Unterlagen kurzgefasst und so klar und präzise formuliert sein, dass sie für alle Aufsichtsbehörden leicht verständlich sind. Die Aufsichtsbehörden können daher die Länge der Eingaben der Parteien begrenzen. Die rechtlichen Argumente sollten unter Bezugnahme auf den Teil der Zusammenfassung der wichtigsten Aspekte, auf den sie sich beziehen, gruppiert werden. |
Änderungsantrag 22
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 14
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(14) Fälle, die keine strittigen Fragen aufwerfen, erfordern keine ausführliche Diskussion zwischen den Aufsichtsbehörden, um einen Konsens zu erzielen, und könnten daher rascher behandelt werden. Äußert sich keine der betroffenen Aufsichtsbehörden zur Zusammenfassung der wichtigsten Aspekte, sollte die federführende Aufsichtsbehörde innerhalb von neun Monaten die vorläufigen Feststellungen gemäß Artikel 14 übermitteln. |
(14) Fälle, die keine strittigen Fragen aufwerfen (nichtstreitige Fälle), erfordern keine ausführliche Diskussion zwischen den Aufsichtsbehörden, um einen Konsens zu erzielen, und könnten daher rascher behandelt werden. Äußert sich keine der betroffenen Aufsichtsbehörden zur Zusammenfassung der wichtigsten Aspekte, sollte die federführende Aufsichtsbehörde innerhalb von drei Monaten nach Eingang der Beschwerde den Beschlussentwurf übermitteln. |
Änderungsantrag 23
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 15
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(15) Die Aufsichtsbehörden sollten alle erforderlichen Mittel einsetzen, um im Geiste einer aufrichtigen und effizienten Zusammenarbeit einen Konsens zu erzielen. Besteht daher zwischen den betroffenen Aufsichtsbehörden und der federführenden Aufsichtsbehörde Uneinigkeit über den Umfang einer Untersuchung, die aufgrund einer Beschwerde eingeleitet wurde, einschließlich der Bestimmungen der Verordnung (EU) 2016/679, deren Verletzung untersucht wird, oder beziehen sich die Stellungnahmen der betroffenen Aufsichtsbehörden auf eine wesentliche Änderung der komplexen rechtlichen oder technischen Bewertung, sollte die betroffene Behörde die in den Artikeln 61 und 62 der Verordnung (EU) 2016/679 vorgesehenen Instrumente in Anspruch nehmen. |
(15) Die Aufsichtsbehörden sollten alle erforderlichen Mittel in Anspruch nehmen, um im Geiste einer aufrichtigen und effizienten Zusammenarbeit einen Konsens zu erzielen. Besteht daher zwischen den betroffenen Aufsichtsbehörden und der federführenden Aufsichtsbehörde Uneinigkeit über den Umfang oder die verfahrensrechtlichen Fragen eines Falls, sollten die Aufsichtsbehörden die Angelegenheit rasch vor dem Ausschuss vorbringen. Der Ausschuss sollte die erforderlichen Verfahrensentscheidungen treffen. Der Ausschuss und die Aufsichtsbehörden sollten sich bemühen, laufende Verfahren so rasch wie möglich abzuschließen. Die federführende Aufsichtsbehörde oder eine der betroffenen Aufsichtsbehörden sollte auch einen verbindlichen Beschluss des Ausschusses im Dringlichkeitsverfahren beantragen können, ohne dass ein Antrag nach Artikel 61 oder 62 gestellt wurde. |
Änderungsantrag 24
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 16
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(16) Können die Aufsichtsbehörden mit diesen Instrumenten keinen Konsens über den Umfang einer Untersuchung, die aufgrund einer Beschwerde eingeleitet wurde, erzielen, sollte die federführende Aufsichtsbehörde um einen verbindlichen Beschluss des Ausschusses im Dringlichkeitsverfahren gemäß Artikel 66 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2016/679 ersuchen. Zu diesem Zweck sollte das Erfordernis der Dringlichkeit vermutet werden. Die federführende Aufsichtsbehörde sollte aus dem verbindlichen Beschluss des Ausschusses im Dringlichkeitsverfahren die entsprechenden Schlussfolgerungen für die Zwecke der vorläufigen Feststellungen ziehen. Der in einem Dringlichkeitsverfahren gefasste verbindliche Beschluss des Ausschusses kann weder dem Ergebnis der Untersuchung der federführenden Aufsichtsbehörde noch der Wirksamkeit des Anspruchs der von der Untersuchung betroffenen Parteien auf rechtliches Gehör vorgreifen. Insbesondere sollte der Ausschuss den Umfang der Untersuchung nicht von sich aus ausweiten. |
entfällt |
Änderungsantrag 25
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 17
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(17) Damit der Beschwerdeführer sein Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf nach Artikel 78 der Verordnung (EU) 2016/679 wahrnehmen kann, sollte die Aufsichtsbehörde, die eine Beschwerde ganz oder teilweise abweist, dies in Form eines Beschlusses tun, der vor einem nationalen Gericht angefochten werden kann. |
(17) Damit der Beschwerdeführer sein Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf nach Artikel 78 der Verordnung (EU) 2016/679 wahrnehmen kann, sollte die Bearbeitung einer Beschwerde immer zu einem Beschluss führen, der vor einem nationalen Gericht angefochten werden kann. |
Änderungsantrag 26
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 18
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(18) Beschwerdeführer sollten die Möglichkeit haben, ihren Standpunkt darzulegen, bevor ein für sie nachteiliger Beschluss gefasst wird. Wird eine Beschwerde in einem grenzüberschreitenden Fall ganz oder teilweise abgewiesen, sollte der Beschwerdeführer daher die Möglichkeit haben, seinen Standpunkt darzulegen, bevor ein Beschlussentwurf gemäß Artikel 60 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2016/679, ein überarbeiteter Beschlussentwurf gemäß Artikel 60 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2016/679 oder ein verbindlicher Beschluss des Ausschusses gemäß Artikel 65 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2016/679 vorgelegt wird. Der Beschwerdeführer kann Zugang zu der nichtvertraulichen Fassung der Dokumente verlangen, die dem Beschluss über die vollständige oder teilweise Abweisung der Beschwerde zugrunde liegen. |
entfällt |
Änderungsantrag 27
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 19
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(19) Es ist erforderlich, die Aufteilung der Zuständigkeiten zwischen der federführenden Aufsichtsbehörde und der Aufsichtsbehörde, bei der die Beschwerde eingereicht wurde, im Falle der Abweisung einer Beschwerde in einem grenzüberschreitenden Fall zu klären. Als Kontaktstelle für den Beschwerdeführer während der Untersuchung sollte die Aufsichtsbehörde, bei der die Beschwerde eingereicht wurde, die Stellungnahme des Beschwerdeführers zu der vorgeschlagenen Abweisung der Beschwerde einholen und für die gesamte Kommunikation mit dem Beschwerdeführer verantwortlich sein. Alle derartigen Mitteilungen sollten an die federführende Aufsichtsbehörde weitergeleitet werden. Da gemäß Artikel 60 Absätze 8 und 9 der Verordnung (EU) 2016/679 die Aufsichtsbehörde, bei der die Beschwerde eingereicht wurde, für den Erlass des endgültigen Beschlusses über die Abweisung der Beschwerde zuständig ist, sollte diese Aufsichtsbehörde auch für die Erstellung des Beschlussentwurfs gemäß Artikel 60 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2016/679 zuständig sein. |
(19) Es ist erforderlich, die Aufteilung der Zuständigkeiten zwischen der federführenden Aufsichtsbehörde und der Aufsichtsbehörde, bei der die Beschwerde eingereicht wurde, im Falle der Abweisung einer Beschwerde in einem grenzüberschreitenden Fall zu klären. Als Kontaktstelle für den Beschwerdeführer während der Untersuchung sollte die Aufsichtsbehörde, bei der die Beschwerde eingereicht wurde, für die gesamte Kommunikation mit dem Beschwerdeführer verantwortlich sein. Alle derartigen Mitteilungen sollten an die federführende Aufsichtsbehörde weitergeleitet werden. Da gemäß Artikel 60 Absätze 8 und 9 der Verordnung (EU) 2016/679 die Aufsichtsbehörde, bei der die Beschwerde eingereicht wurde, für den Erlass des endgültigen Beschlusses über die Abweisung der Beschwerde, der mit nationalem Verfahrensrecht vereinbar sein muss, zuständig ist, sollte diese Aufsichtsbehörde auch von der federführenden Aufsichtsbehörde in die Erstellung des Beschlussentwurfs gemäß Artikel 60 Absatz 3 und des endgültigen Beschlusses nach Artikel 60 Absätze 7 bis 9 der Verordnung (EU) 2016/679 einbezogen werden. |
Änderungsantrag 28
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 21
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(21) Um das Recht auf eine gute Verwaltung und die Verteidigungsrechte, wie sie in der Charta der Grundrechte der Europäischen Union verankert sind, einschließlich des Anspruchs jeder Person auf rechtliches Gehör, bevor eine ihr nachteilige Einzelmaßnahme getroffen wird, wirksam zu schützen, ist es wichtig, klare Regeln für die Wahrnehmung dieses Anspruchs aufzustellen. |
(21) Um das Recht auf eine gute Verwaltung und die Verteidigungsrechte, wie sie in der Charta verankert sind, einschließlich des Anspruchs jeder Person auf rechtliches Gehör, bevor eine ihr nachteilige Einzelmaßnahme getroffen wird, wirksam zu schützen, ist es wichtig, für alle an einem Fall beteiligten Parteien klare Regeln für die Wahrnehmung dieses Anspruchs aufzustellen. Jede Partei hat das Recht, auf den Anspruch auf rechtliches Gehör zu verzichten. |
Änderungsantrag 29
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 22
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(22) Mit den Vorschriften für das Verwaltungsverfahren, das die Aufsichtsbehörden bei der Durchsetzung der Verordnung (EU) 2016/679 anwenden, sollte sichergestellt werden, dass die von der Untersuchung betroffenen Parteien während des gesamten Verfahrens tatsächlich Gelegenheit haben, sich zum Vorliegen und zur Erheblichkeit der von der Aufsichtsbehörde angeführten Tatsachen, Einwände und Umstände zu äußern, damit sie ihre Verteidigungsrechte wahrnehmen können. Die vorläufigen Feststellungen geben den vorläufigen Standpunkt zu dem mutmaßlichen Verstoß gegen die Verordnung (EU) 2016/679 nach Abschluss der Untersuchung wieder. Sie stellen somit eine wesentliche Verfahrensgarantie zur Wahrung des Anspruchs auf rechtliches Gehör dar. Die von der Untersuchung betroffenen Parteien sollten die erforderlichen Dokumente erhalten, damit sie sich wirksam verteidigen und zu den gegen sie erhobenen Anschuldigungen Stellung nehmen können, indem ihnen Zugang zu den Verwaltungsakten gewährt wird. |
(22) Mit den Vorschriften für das Verwaltungsverfahren, das die Aufsichtsbehörden bei der Durchsetzung der Verordnung (EU) 2016/679 anwenden, sollte sichergestellt werden, dass die Parteien während des gesamten Verfahrens tatsächlich das Recht auf rechtliches Gehör sowie die Gelegenheit haben, sich zum Vorliegen und zur Erheblichkeit der von der Aufsichtsbehörde angeführten Tatsachen, Einwände und Umstände zu äußern, damit sie ihre Verteidigungsrechte wahrnehmen können. Die vorläufigen Feststellungen geben den vorläufigen Standpunkt zu dem mutmaßlichen Verstoß gegen die Verordnung (EU) 2016/679 nach Abschluss der Untersuchung wieder. Sie stellen somit eine wesentliche Verfahrensgarantie zur Wahrung des Anspruchs auf rechtliches Gehör dar. Die Parteien sollten alle notwendigen Dokumente erhalten, damit sie wirksam zu den für die Untersuchung relevanten Themen Stellung nehmen können, indem ihnen Zugang zu der gemeinsamen Verwaltungsverfahrensakte gewährt wird. |
Änderungsantrag 30
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 23
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(23) Die vorläufigen Feststellungen bestimmen den Umfang der Untersuchung und damit den Umfang eines künftigen endgültigen Beschlusses (gegebenenfalls auf der Grundlage eines verbindlichen Beschlusses des Ausschusses nach Artikel 65 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2016/679), der an den Verantwortlichen oder den Auftragsverarbeiter gerichtet werden kann. Vorläufige Feststellungen sind so zu formulieren, dass sie zwar knapp, aber hinreichend klar sind, damit die von der Untersuchung betroffenen Parteien die Art des mutmaßlichen Verstoßes gegen die Verordnung (EU) 2016/679 richtig erkennen können. Die Verpflichtung, den von einer Untersuchung betroffenen Parteien alle erforderlichen Informationen zur Verfügung zu stellen, damit sie sich angemessen verteidigen können, ist erfüllt, wenn im endgültigen Beschluss den von der Untersuchung betroffenen Parteien keine anderen als die in den vorläufigen Feststellungen genannten Verstöße zur Last gelegt werden und nur Tatsachen berücksichtigt werden, zu denen sich die von der Untersuchung betroffenen Parteien äußern konnten. Der endgültige Beschluss der federführenden Aufsichtsbehörde muss jedoch nicht notwendigerweise den vorläufigen Feststellungen entsprechen. Die federführende Aufsichtsbehörde sollte die Möglichkeit haben, die Antworten der von der Untersuchung betroffenen Parteien auf die vorläufigen Feststellungen und gegebenenfalls den überarbeiteten Beschlussentwurf nach Artikel 60 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2016/679 sowie den Beschluss nach Artikel 65 Absatz 1 Buchstabe a zur Beilegung der Streitigkeit zwischen den Aufsichtsbehörden in ihrem endgültigen Beschluss zu berücksichtigen. Die federführende Aufsichtsbehörde sollte in der Lage sein, eine eigene Bewertung der von den von der Untersuchung betroffenen Parteien vorgebrachten Tatsachen und rechtlichen Einstufungen vorzunehmen, um entweder die Beschwerdepunkte fallen zu lassen, wenn sie diese für unbegründet hält, oder die Argumente zur Stützung der von ihr aufrechterhaltenen Beschwerdepunkte sowohl in tatsächlicher als auch in rechtlicher Hinsicht zu ergänzen und neu zu formulieren. So kann z. B. die Berücksichtigung des Vorbringens einer Partei, gegen die im Verwaltungsverfahren ermittelt wird, ohne dass ihr Gelegenheit gegeben wurde, vor Erlass des endgültigen Beschlusses Stellung zu nehmen, an sich keine Verletzung der Verteidigungsrechte darstellen. |
(23) Vorläufige Feststellungen sind so zu formulieren, dass sie zwar knapp, aber hinreichend klar sind, damit die Parteien die Art des mutmaßlichen Verstoßes gegen die Verordnung (EU) 2016/679 richtig erkennen können. Die Verpflichtung, den Parteien alle erforderlichen Informationen zur Verfügung zu stellen, damit sie gehört werden können, ist erfüllt, wenn im endgültigen Beschluss nur Tatsachen berücksichtigt werden, zu denen sich die Parteien äußern konnten. Der endgültige Beschluss der federführenden Aufsichtsbehörde muss jedoch nicht notwendigerweise den vorläufigen Feststellungen entsprechen. Die federführende Aufsichtsbehörde sollte die Möglichkeit haben, die Antworten der Parteien auf die vorläufigen Feststellungen und gegebenenfalls den überarbeiteten Beschlussentwurf nach Artikel 60 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2016/679 sowie den Beschluss des Ausschusses zur Beilegung der Streitigkeit zwischen den Aufsichtsbehörden nach Artikel 65 Absatz 1 Buchstabe a der genannten Verordnung in ihrem endgültigen Beschluss zu berücksichtigen. Die federführende Aufsichtsbehörde sollte in der Lage sein, eine eigene Bewertung der von den Parteien vorgebrachten Tatsachen und rechtlichen Einstufungen vorzunehmen, um entweder die Beschwerdepunkte fallen zu lassen, wenn sie diese für unbegründet hält, oder die Argumente zur Stützung der von ihr aufrechterhaltenen Beschwerdepunkte sowohl in tatsächlicher als auch in rechtlicher Hinsicht zu ergänzen und neu zu formulieren. |
Änderungsantrag 31
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 24
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(24) Die von der Untersuchung betroffenen Parteien sollten Anspruch auf rechtliches Gehör haben, bevor ein überarbeiteter Beschlussentwurf nach Artikel 60 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2016/679 vorgelegt wird oder der Ausschuss einen verbindlichen Beschluss nach Artikel 65 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2016/679 erlässt. |
(24) Die Parteien sollten Anspruch auf rechtliches Gehör in den geeigneten Phasen des Verfahrens haben, insbesondere bevor ein überarbeiteter Beschlussentwurf nach Artikel 60 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2016/679 vorgelegt wird oder der Ausschuss einen verbindlichen Beschluss nach Artikel 65 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2016/679 erlässt. |
Änderungsantrag 32
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 25
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(25) Beschwerdeführer sollten die Möglichkeit haben, sich an dem Verfahren zu beteiligen, das von einer Aufsichtsbehörde eingeleitet wurde, um Fragen im Zusammenhang mit einem möglichen Verstoß gegen die Verordnung (EU) 2016/679 zu ermitteln oder zu klären. Der Qualifikation einer betroffenen Person als Beschwerdeführer steht nicht entgegen, dass eine Aufsichtsbehörde in Bezug auf den Gegenstand der Beschwerde bereits eine Untersuchung eingeleitet hat oder sich nach Eingang der Beschwerde im Rahmen einer Untersuchung von Amts wegen mit der Beschwerde befassen wird. Die Untersuchung eines möglichen Verstoßes gegen die Verordnung (EU) 2016/679 seitens eines Verantwortlichen oder Auftragsverarbeiters durch eine Aufsichtsbehörde stellt jedoch kein kontradiktorisches Verfahren zwischen dem Beschwerdeführer und den von der Untersuchung betroffenen Parteien dar. Dabei handelt es sich um ein Verfahren, das eine Aufsichtsbehörde von sich aus oder aufgrund einer Beschwerde in Erfüllung ihrer Aufgaben nach Artikel 57 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/679 einleitet. Die von der Untersuchung betroffenen Parteien und der Beschwerdeführer befinden sich daher nicht in derselben verfahrensrechtlichen Situation, und der Beschwerdeführer kann sich nicht auf den Anspruch auf rechtliches Gehör berufen, wenn die Entscheidung seine Rechtsstellung nicht beeinträchtigt. Die Beteiligung des Beschwerdeführers am Verfahren gegen die von der Untersuchung betroffenen Parteien darf deren Anspruch auf rechtliches Gehör nicht beeinträchtigen. |
(25) Beschwerdeführer sollten die Möglichkeit haben, sich an dem Verfahren zu beteiligen, das von einer Aufsichtsbehörde eingeleitet wurde, um Fragen im Zusammenhang mit einem möglichen Verstoß gegen die Verordnung (EU) 2016/679 zu ermitteln oder zu klären. Der Qualifikation einer betroffenen Person als Beschwerdeführer steht nicht entgegen, dass eine Aufsichtsbehörde in Bezug auf den Gegenstand der Beschwerde bereits eine Untersuchung eingeleitet hat oder sich nach Eingang der Beschwerde im Rahmen einer Untersuchung von Amts wegen mit der Beschwerde befassen wird. |
Änderungsantrag 33
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 25 a (neu)
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(25a) Ungeachtet der Tatsache, dass sich die von der Untersuchung betroffenen Parteien und der Beschwerdeführer nicht in derselben verfahrensrechtlichen Situation befinden, gibt es Umstände, unter denen Beschwerdeführer während einer Untersuchung in der Lage sein können, Argumente und Beweise vorzubringen, die den Fortgang der Untersuchung erleichtern können. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn eine gemeinnützige Einrichtung, Organisation oder Vereinigung im Namen einer betroffenen Person oder von sich aus gemäß Artikel 80 der Verordnung (EU) 2016/679 Beschwerde eingereicht hat. Die Aufsichtsbehörden sollten die Anhörung solcher Beschwerdeführer in allen Phasen der Untersuchung, einschließlich Untersuchungen von Amts wegen, erleichtern und gleichzeitig ihre Unabhängigkeit wahren. |
Änderungsantrag 34
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 26
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(26) Den Beschwerdeführern soll die Möglichkeit eingeräumt wird, zu den vorläufigen Feststellungen schriftlich Stellung zu nehmen. Der Zugang zu Geschäftsgeheimnissen und anderen vertraulichen Informationen der anderen Verfahrensbeteiligten sollte ihnen jedoch verwehrt werden. Ein allgemeines Recht auf Zugang zu Verwaltungsakten sollte den Beschwerdeführern nicht zustehen. |
entfällt |
Änderungsantrag 35
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 27
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(27) Bei der Festsetzung von Fristen für die Stellungnahme der von der Untersuchung betroffenen Parteien und der Beschwerdeführer zu den vorläufigen Feststellungen sollten die Aufsichtsbehörden die Komplexität der in den vorläufigen Feststellungen aufgeworfenen Fragen berücksichtigen, um sicherzustellen, dass die von der Untersuchung betroffenen Parteien und die Beschwerdeführer ausreichend Gelegenheit haben, zu den aufgeworfenen Fragen in angemessener Weise Stellung zu nehmen. |
(27) Bei der Festsetzung von Fristen und der Begrenzung der Länge der Stellungnahmen der Parteien zu den vorläufigen Feststellungen sollten die Aufsichtsbehörden die Komplexität der in den vorläufigen Feststellungen aufgeworfenen Fragen sowie die Möglichkeit der von der Untersuchung betroffenen Parteien und Beschwerdeführer, darauf zu reagieren, berücksichtigen, um sicherzustellen, dass die Parteien ausreichend Gelegenheit haben, zu den aufgeworfenen Fragen in angemessener Weise Stellung zu nehmen. Dies sollte allerdings nicht zu unangemessen langen Verfahren führen. |
Änderungsantrag 36
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 28
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(28) Der Meinungsaustausch vor der Annahme eines Beschlussentwurfs umfasst einen offenen Dialog und einen umfassenden Meinungsaustausch, bei dem sich die Aufsichtsbehörden bestmöglich bemühen sollten, einen Konsens über das weitere Vorgehen bei einer Untersuchung zu erzielen. Umgekehrt sollten Meinungsverschiedenheiten, die in maßgeblichen und begründeten Einsprüchen gemäß Artikel 60 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2016/679 zum Ausdruck kommen, die das Potenzial für eine Streitbeilegung zwischen den Aufsichtsbehörden gemäß Artikel 65 der Verordnung (EU) 2016/679 erhöhen und die Annahme eines endgültigen Beschlusses durch die zuständige Aufsichtsbehörde verzögern, in Ausnahmefällen auftreten, in denen die Aufsichtsbehörden keinen Konsens erzielen können und wenn dies erforderlich ist, um eine einheitliche Auslegung der Verordnung (EU) 2016/679 zu gewährleisten. Von solchen Einsprüchen sollte sparsam Gebrauch gemacht werden, wenn es darum geht, die Verordnung (EU) 2016/679 konsequent durchzusetzen, da jeder Gebrauch von maßgeblichen und begründeten Einsprüchen den Rechtsbehelf für die betroffene Person aufschiebt. Da der Umfang der Untersuchung und die relevanten Tatsachen vor der Übermittlung der vorläufigen Feststellungen festzulegen sind, sollten diese Fragen von den betroffenen Aufsichtsbehörden nicht in maßgeblichen und begründeten Einsprüchen angesprochen werden. Sie können jedoch von den betroffenen Aufsichtsbehörden in ihren Stellungnahmen zu der in Artikel 9 Absatz 3 genannten Zusammenfassung der wichtigsten Aspekte angesprochen werden, bevor die vorläufigen Feststellungen den von der Untersuchung betroffenen Parteien mitgeteilt werden. |
entfällt |
Änderungsantrag 37
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 29
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(29) Im Interesse eines effizienten und umfassenden Abschlusses des Streitbeilegungsverfahrens, bei dem alle Aufsichtsbehörden die Möglichkeit haben sollten, ihren Standpunkt darzulegen, und unter Berücksichtigung der zeitlichen Zwänge während des Streitbeilegungsverfahrens sollten Form und Struktur der maßgeblichen und begründeten Einsprüche bestimmten Anforderungen genügen. Daher sollten maßgebliche und begründete Einsprüche auf eine vorgeschriebene Länge beschränkt sein, die Nichtübereinstimmung mit dem Beschlussentwurf deutlich machen, und hinreichend klar, kohärent und präzise formuliert sein. |
(29) Im Interesse eines effizienten und umfassenden Abschlusses des Streitbeilegungsverfahrens, bei dem alle Aufsichtsbehörden die Möglichkeit haben sollten, ihren Standpunkt darzulegen, und unter Berücksichtigung der zeitlichen Zwänge während des Streitbeilegungsverfahrens sollten Form und Struktur der maßgeblichen und begründeten Einsprüche bestimmten Anforderungen genügen. Daher sollten maßgebliche und begründete Einsprüche die Nichtübereinstimmung mit dem Beschlussentwurf deutlich machen und hinreichend klar, kohärent und präzise formuliert sein. |
Änderungsantrag 38
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 30
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(30) Der Zugang zu Verwaltungsakten ist in der Charta als Teil der Verteidigungsrechte und des Rechts auf eine gute Verwaltung verankert. Den von der Untersuchung betroffenen Parteien sollte Zugang zu den Verwaltungsakten gewährt werden, wenn ihnen die vorläufigen Feststellungen mitgeteilt werden, und es sollte eine Frist für die schriftliche Antwort zu den vorläufigen Feststellungen gesetzt werden. |
(30) Der Zugang zur gemeinsamen Verfahrensakte kann im Geist des in der Charta verankerten Rechts auf eine gute Verwaltung gewährt werden. Den Parteien sollte Zugang zur gemeinsamen Verfahrensakte gewährt werden. Der Zugang der Parteien zur gemeinsamen Verfahrensakte kann auf Antrag einer Partei eingeschränkt werden, um ihre gesetzlich anerkannten Rechte oder die Rechte von anderen zu schützen oder das öffentliche Interesse zu wahren. Diese Beschränkung muss im Licht der entsprechenden anerkannten Rechte von anderen oder dem verfolgten öffentlichen Interesse verhältnismäßig sein. |
Änderungsantrag 39
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 31
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(31) Bei der Gewährung des Zugangs zu den Verwaltungsakten sollten die Aufsichtsbehörden den Schutz von Geschäftsgeheimnissen und anderen vertraulichen Informationen sicherstellen. Die Kategorie „andere vertrauliche Informationen“ umfasst Informationen, die keine Geschäftsgeheimnisse sind, aber insoweit als vertraulich angesehen werden können, als ein Verantwortlicher, ein Auftragsverarbeiter oder eine natürliche Person durch ihre Offenlegung erheblich geschädigt werden können. Die Aufsichtsbehörden sollten von den von der Untersuchung betroffenen Parteien, die Dokumente oder Erklärungen vorlegen oder vorgelegt haben, verlangen können, dass vertrauliche Informationen kenntlich gemacht werden. |
(31) Bei der Gewährung des Zugangs zu der gemeinsamen Verfahrensakte sollten die Aufsichtsbehörden den Schutz von Geschäftsgeheimnissen und anderen gesetzlich geschützten vertraulichen Informationen sowie den Schutz von Informationen im öffentlichen Interesse im Einklang mit dem geltenden nationalen Recht sicherstellen. Die Kategorie „andere vertrauliche Informationen“ umfasst Informationen, die keine Geschäftsgeheimnisse sind, aber insoweit als vertraulich angesehen werden können, als ein Verantwortlicher, ein Auftragsverarbeiter oder eine natürliche oder juristische Person durch ihre Offenlegung erheblich geschädigt werden können. Die Aufsichtsbehörden sollten von den von der Untersuchung betroffenen Parteien, die Dokumente oder Erklärungen vorlegen oder vorgelegt haben, verlangen können, dass vertrauliche Informationen kenntlich gemacht werden und eine nichtvertrauliche Fassung vorgelegt wird. |
Änderungsantrag 40
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 33
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(33) Wenn die federführende Aufsichtsbehörde eine Angelegenheit gemäß Artikel 65 der Verordnung (EU) 2016/679 an den Ausschuss zur Streitbeilegung verweist, sollte sie dem Ausschuss alle erforderlichen Informationen übermitteln, damit dieser die Zulässigkeit der maßgeblichen und begründeten Einsprüche beurteilen und den Beschluss gemäß Artikel 65 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2016/679 erlassen kann. Sobald dem Ausschuss alle erforderlichen Dokumente gemäß Artikel 23 vorliegen, sollte der Vorsitz des Ausschusses die Befassung mit der Angelegenheit gemäß Artikel 65 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2016/679 registrieren. |
(33) Wenn die federführende Aufsichtsbehörde eine Angelegenheit gemäß Artikel 65 der Verordnung (EU) 2016/679 an den Ausschuss zur Streitbeilegung verweist, sollte sie dem Ausschuss alle erforderlichen Informationen übermitteln, damit dieser die Zulässigkeit der maßgeblichen und begründeten Einsprüche beurteilen und den Beschluss gemäß Artikel 65 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2016/679 erlassen kann. Sobald dem Ausschuss alle erforderlichen Dokumente vorliegen, sollte er die Befassung mit der Angelegenheit im Einklang mit Artikel 65 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2016/679 registrieren. |
Änderungsantrag 41
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 34
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(34) Der verbindliche Beschluss des Ausschusses gemäß Artikel 65 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2016/679 sollte sich ausschließlich auf die Angelegenheiten beziehen, die zur Einleitung des Streitbeilegungsverfahrens geführt haben, und so formuliert sein, dass die federführende Aufsichtsbehörde ihren endgültigen Beschluss auf der Grundlage des Beschlusses des Ausschusses und unter Wahrung ihres Ermessens erlassen kann. |
(34) Der verbindliche Beschluss des Ausschusses gemäß Artikel 65 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2016/679 sollte sich ausschließlich auf die Angelegenheiten beziehen, die zur Einleitung des Streitbeilegungsverfahrens geführt haben, und klar und präzise formuliert sein, damit die federführende Aufsichtsbehörde ihren endgültigen Beschluss auf der Grundlage des Beschlusses des Ausschusses erlassen kann. |
Änderungsantrag 42
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 36
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(36) Um das Dringlichkeitsverfahren für Stellungnahmen und verbindliche Beschlüsse des Ausschusses gemäß Artikel 66 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2016/679 zu straffen, ist es erforderlich, Verfahrensregeln festzulegen in Bezug auf den Zeitpunkt, zu dem ein Ersuchen um eine Stellungnahme oder einen verbindlichen Beschluss im Dringlichkeitsverfahren zu stellen ist, die dem Ausschuss vorzulegenden Dokumente, auf die der Ausschuss seinen Beschluss stützen sollte, den Adressaten der Stellungnahme oder des Beschlusses des Ausschusses und die Folgen der Stellungnahme oder des Beschlusses des Ausschusses. |
(36) Um das Dringlichkeitsverfahren für Stellungnahmen und verbindliche Beschlüsse des Ausschusses gemäß Artikel 66 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2016/679 zu straffen, ist es erforderlich, Verfahrensregeln festzulegen in Bezug auf den Zeitpunkt, zu dem ein Ersuchen um eine Stellungnahme oder einen verbindlichen Beschluss im Dringlichkeitsverfahren zu stellen ist, die dem Ausschuss vorzulegenden Dokumente, auf die der Ausschuss seinen Beschluss stützen sollte, den Adressaten der Stellungnahme oder des Beschlusses des Ausschusses und die Folgen der Stellungnahme oder des Beschlusses des Ausschusses. Einstweilige Maßnahmen gemäß Artikel 66 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/679 sollten alle möglichen Maßnahmen umfassen, die in die Befugnisse der Aufsichtsbehörden gemäß Artikel 58 der genannten Verordnung fallen. |
Änderungsantrag 43
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 36 a (neu)
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(36a) Der Ausschuss sollte von den Aufsichtsbehörden alle weiteren Informationen anfordern können, die er für einen verbindlichen Beschluss benötigt. |
Änderungsantrag 44
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 36 b (neu)
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(36b) Der Beschwerdeführer sollte das Recht auf einen gerichtlichen Rechtsbehelf haben, wenn eine Aufsichtsbehörde ihre Befugnisse nicht ausübt oder die nach der Verordnung (EU) 2016/679 erforderlichen Maßnahmen nicht auf andere Weise ergreift. Darüber hinaus sollten die Parteien das Recht haben, bei Untätigkeit oder übermäßig langen Verfahren gegen die federführende Aufsichtsbehörde vorzugehen. Um sicherzustellen, dass keine Durchsetzungslücke besteht, sollten die Verfahrensparteien und Organisationen gemäß Artikel 80 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/679 befugt sein, einen gerichtlichen Rechtsbehelf im öffentlichen Interesse einzulegen, wenn eine Aufsichtsbehörde einem Beschluss des Ausschusses nicht nachkommt und wenn sie der Ansicht sind, dass die Rechte einer betroffenen Person gemäß der Verordnung (EU) 2016/679 im Zuge der Verarbeitung verletzt wurden. |
Änderungsantrag 45
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 38
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(38) Der Europäische Datenschutzbeauftragte und der Europäische Datenschutzausschuss wurden gemäß Artikel 42 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2018/1725 angehört und haben am … eine gemeinsame Stellungnahme abgegeben — |
(38) Der Europäische Datenschutzbeauftragte und der Europäische Datenschutzausschuss wurden gemäß Artikel 42 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2018/1725 angehört und haben am 19. September 2023 eine gemeinsame Stellungnahme abgegeben — |
Änderungsantrag 46
Vorschlag für eine Verordnung
Abschnitt 1 a (neu)
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abschnitt 1a |
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Gegenstand, Anwendungsbereich und Begriffsbestimmungen |
Änderungsantrag 47
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 1 – Überschrift
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Artikel 1 |
Artikel 1 |
Gegenstand |
Gegenstand und Anwendungsbereich |
Änderungsantrag 48
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 1 – Absatz 1
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
In dieser Verordnung werden Verfahrensvorschriften für die Bearbeitung von Beschwerden und die Durchführung von Untersuchungen in beschwerdebasierten Fällen und von Amts wegen durch Aufsichtsbehörden bei der grenzüberschreitenden Durchsetzung der Verordnung (EU) 2016/679 festgelegt. |
In dieser Verordnung werden Verfahrensvorschriften festgelegt für die Bearbeitung von Beschwerden und die Durchführung von Untersuchungen in beschwerdebasierten Fällen und Fällen von Amts wegen durch Aufsichtsbehörden, wenn Aufsichtsbehörden von mehr als einem Mitgliedstaat an dem Fall beteiligt sind, sowie Verfahrensregeln für damit zusammenhängende gerichtliche Rechtsbehelfe. |
Änderungsantrag 49
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 1 – Absatz 1 a (neu)
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Artikel 26b dieser Verordnung gilt auch für Fälle vor einer Aufsichtsbehörde eines einzigen Mitgliedstaats gemäß Artikel 56 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2016/679. |
Änderungsantrag 50
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 2 – Absatz 2 – Nummer 1
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
1. „von der Untersuchung betroffene Parteien“ die Verantwortlichen und/oder Auftragsverarbeiter, die wegen eines mutmaßlichen Verstoßes gegen die Verordnung (EU) 2016/679 im Zusammenhang mit der grenzüberschreitenden Verarbeitung einer Untersuchung unterzogen wurden; |
1. „von der Untersuchung betroffene Partei“ die Verantwortlichen und/oder Auftragsverarbeiter, gegen die sich eine Beschwerde richtet oder die wegen eines mutmaßlichen Verstoßes gegen die Verordnung (EU) 2016/679 einer Untersuchung unterzogen wurden, sowie ihre Vertreter; |
Änderungsantrag 51
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 2 – Absatz 2 – Nummer 1 a (neu)
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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1a. „Beschwerdeführer“ die betroffene Person oder Einrichtung, Organisation oder Vereinigung ohne Gewinnerzielungsabsicht, die eine Beschwerde gemäß Artikel 77 der Verordnung (EU) 2016/679 eingereicht hat und daher als Verfahrenspartei gilt; |
Änderungsantrag 52
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 2 – Absatz 2 – Nummer 1 b (neu)
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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1b. „Partei“ die von der Untersuchung betroffene(n) Partei(en), den/die Beschwerdeführer und jede im Sinne des nationalen Rechts an dem Verfahren beteiligte Drittpartei; |
Änderungsantrag 53
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 2 – Absatz 2 – Nummer 1 c (neu)
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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1c. „nationales Verfahrensrecht“ die Rechts- und Verwaltungsvorschriften des Mitgliedstaats, die das Verfahren vor einer Aufsichtsbehörde regeln; |
Änderungsantrag 54
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 2 – Absatz 2 – Nummer 1 d (neu)
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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1d. „Beschwerdeverfahren“ ein Verfahren zur Entscheidung über eine Beschwerde gemäß Artikel 77 der Verordnung (EU) 2016/679; |
Änderungsantrag 55
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 2 – Absatz 2 – Nummer 1 e (neu)
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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1e. „Verfahren von Amts wegen“ eine Untersuchung der Tätigkeiten einer natürlichen oder juristischen Person, Behörde, Agentur oder sonstigen Einrichtung, die auf Initiative einer Aufsichtsbehörde gemäß Artikel 57 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2016/679 eingeleitet wurde; |
Änderungsantrag 56
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 2 – Absatz 2 – Nummer 1 f (neu)
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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1f. „gemeinsame Verfahrensakte“ eine spezielle elektronische Akte für jeden Fall, der in den Anwendungsbereich dieser Verordnung fällt, die von der federführenden Aufsichtsbehörde verwaltet wird und in der alle relevanten Informationen, insbesondere Unterlagen, Eingaben, Vermerke und sonstige Informationen zu einem Fall, gespeichert und den betroffenen Aufsichtsbehörden und den von der Untersuchung betroffenen Parteien per Fernzugriff zugänglich gemacht werden; |
Änderungsantrag 57
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 2 – Absatz 2 – Nummer 1 g (neu)
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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1g. „Behörde, bei der die Beschwerde eingeht“, die Aufsichtsbehörde , bei der die Beschwerde im Sinne von Artikel 4 Nummer 22 Buchstabe c der Verordnung (EU) 2016/679 eingereicht wurde; |
Änderungsantrag 58
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 2 – Absatz 2 – Nummer 2
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
2. „Zusammenfassung der wichtigsten Aspekte“ die Zusammenfassung, die die federführende Aufsichtsbehörde den betroffenen Aufsichtsbehörden vorzulegen hat und in der die wichtigsten einschlägigen Fakten und die Ansichten der federführenden Aufsichtsbehörde zu dem Fall aufgeführt sind; |
2. „Zusammenfassung der wichtigsten Aspekte“ die Zusammenfassung, die die federführende Aufsichtsbehörde den betroffenen Aufsichtsbehörden vorzulegen hat und in der die wichtigsten einschlägigen sachverhaltsbezogenen und rechtlichen Fragen im Rahmen der vorläufigen Untersuchung sowie die sachverhaltsbezogenen und rechtlichen Ansichten der federführenden Aufsichtsbehörde zu dem Fall aufgeführt sind; |
Änderungsantrag 59
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 2 – Absatz 2 – Nummer 3
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
3. „vorläufige Feststellungen“ das Dokument, das die federführende Aufsichtsbehörde den von der Untersuchung betroffenen Parteien zur Verfügung stellt und in dem die Anschuldigungen, die einschlägigen Fakten, Belege, rechtliche Analysen und gegebenenfalls vorgeschlagene Abhilfemaßnahmen dargelegt sind; |
3. „vorläufige Feststellungen“ das Dokument, das die federführende Aufsichtsbehörde den Parteien zur Verfügung stellt und in dem die Anschuldigungen, die einschlägigen Fakten, Belege, rechtliche Analysen und gegebenenfalls vorgeschlagene Abhilfemaßnahmen dargelegt sind; |
Änderungsantrag 60
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 2 – Absatz 2 – Nummer 4 a (neu)
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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4a. „vertrauliche Fassung eines Dokuments“ die Fassung eines Dokuments, die vertrauliche oder sensible Informationen enthält, die nach dem anwendbaren Unions- oder nationalen Recht und den Datenschutzbestimmungen rechtlich besonders geschützt sein können; |
Änderungsantrag 61
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 2 – Absatz 2 – Nummer 4 b (neu)
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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4b. „nichtvertrauliche Fassung eines Dokuments“ die Fassung eines Dokuments, in der vertrauliche oder sensible Informationen unkenntlich gemacht wurden und die dem Beschwerdeführer zur Verfügung gestellt werden kann, ohne dass gegen Unions- oder nationales Recht oder Datenschutzbestimmungen verstoßen wird. |
Änderungsantrag 62
Vorschlag für eine Verordnung
Abschnitt 1 b (neu) – Überschrift
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abschnitt 1b |
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Verfahrensvorschriften |
Änderungsantrag 63
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 2 a (neu)
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Artikel 2a |
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Anwendbares Verfahrensrecht |
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1. Zusätzlich zu dieser Verordnung und sofern dies nicht im Widerspruch zu dieser Verordnung steht, regelt das vor einer Aufsichtsbehörde anwendbare Verfahrensrecht alle direkten Interaktionen zwischen dieser Aufsichtsbehörde und den Parteien. Diese Verordnung hindert die Mitgliedstaaten nicht daran, Verfahrensfragen zu regeln, die nicht durch die vorliegende Verordnung oder die Verordnung (EU) 2016/679 geregelt sind. |
|
2. Die vorliegende Verordnung und die Verordnung (EU) 2016/679 regeln die Interaktion zwischen Aufsichtsbehörden verschiedener Mitgliedstaaten, die in den Anwendungsbereich dieser Verordnung fallen. |
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3. Beschwerdeführer haben das Recht, ausschließlich mit der Aufsichtsbehörde zu kommunizieren, bei der die Beschwerde gemäß Artikel 77 der Verordnung (EU) 2016/679 eingereicht wurde. |
Änderungsantrag 64
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 2 b (neu)
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Artikel 2b |
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Gemeinsame Verfahrensvorschriften |
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1. Unbeschadet zusätzlicher Rechte nach nationalem Verfahrensrecht haben alle Parteien zumindest das Recht |
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a) auf unparteiische und gerechte Behandlung ihres Falls und auf gleiche Behandlung, auch wenn sie vor verschiedenen Aufsichtsbehörden in verschiedenen Rechtsordnungen stehen („gerechtes Verfahren“); |
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b) auf rechtliches Gehör, bevor ihnen gegenüber eine für sie nachteilige Maßnahme getroffen wird, auch bevor der Beschluss erlassen wird, einer Beschwerde stattzugeben oder sie vollständig oder teilweise abzuweisen („Anspruch auf rechtliches Gehör“); |
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c) auf Einsicht in die gemeinsame Verfahrensakte, mit Ausnahme der internen Beratungen der Aufsichtsbehörde oder der Beratungen der betreffenden Behörden untereinander („Verfahrenstransparenz“). |
|
2. Die federführende Aufsichtsbehörde unterrichtet die Parteien und hört sie in den geeigneten Phasen des Verfahrens an, um ihnen die Möglichkeit zu geben, ihren Standpunkt zu allen Sachverhaltsfeststellungen und rechtlichen Schlussfolgerungen der federführenden Aufsichtsbehörde darzulegen. |
|
3. Die gemeinsame Verfahrensakte enthält alle belastenden und entlastenden Nachweise, auch Dokumente und sonstige Nachweise, die die von der Untersuchung betroffenen Parteien zur Verfügung gestellt haben. |
|
4. Wenn eine Partei um Schutz ihrer gesetzlich anerkannten Rechte oder der Rechte anderer ersucht, wenn es der Wahrung des öffentlichen Interesses dient oder wenn die Betriebs- und Cybersicherheit geschützt werden sollen, kann eine Aufsichtsbehörde die in Absatz 1 Buchstabe c genannten Rechte einschränken. Eine solche Einschränkung muss im Einklang mit dem nationalen Verfahrensrecht stehen, das nach Artikel 2a Absatz 1 auf jede direkte Interaktion zwischen einer Aufsichtsbehörde und der Partei, die nur begrenzte Informationen erhält, anwendbar ist, und im Hinblick auf die jeweiligen anerkannten Rechte anderer oder auf das verfolgte öffentliche Interesse verhältnismäßig sein. Eine Partei, die eine vertrauliche Behandlung beantragt, legt eine vertrauliche Fassung sowie eine nichtvertrauliche Fassung aller Informationen vor. |
|
5. Die nichtvertrauliche Fassung von Dokumenten, die von einer Partei zur Verfügung gestellt wurden, wird von der Aufsichtsbehörde, die eine Feststellung nach Absatz 4 Satz 1 trifft, festgelegt, wobei ausschließlich streng verhältnismäßige Maßnahmen wie die Unkenntlichmachung bestimmter Teile von Dokumenten angewendet werden. |
|
6. Die betroffenen Aufsichtsbehörden haben stets Zugang zur vertraulichen Fassung aller Dokumente und können Einwände gegen Unkenntlichmachungen erheben, die sie für nicht streng verhältnismäßig halten. Die Aufsichtsbehörden nach Absatz 4 Satz 1 unterrichten die Parteien unverzüglich darüber, dass Informationen zurückgehalten werden. Die federführende Aufsichtsbehörde führt Aufzeichnungen über jede Einsicht in die gemeinsame Verfahrensakte. |
|
7. Im Interesse effizienter Verfahren begrenzen die Aufsichtsbehörden die Länge der Eingaben der Parteien auf höchstens 50 Seiten. Die Behörden setzen vertretbare und angemessene Fristen von mindestens drei und höchstens sechs Wochen, es sei denn, außergewöhnliche Umstände erfordern eine angemessene Verlängerung. Die Aufsichtsbehörden sind nicht verpflichtet, nach Ablauf dieser Frist eingegangene schriftliche Stellungnahmen zu berücksichtigen. |
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8. Die federführende Aufsichtsbehörde kann Verfahren nach nationalem Verfahrensrecht verbinden und voneinander trennen, soweit dadurch die Rechte der Parteien nicht beeinträchtigt werden. |
Änderungsantrag 65
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 2 c (neu)
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Artikel 2c |
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Zusammenarbeit der Aufsichtsbehörden |
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1. Die federführende Aufsichtsbehörde strukturiert, koordiniert und verwaltet den Fall auf effiziente und zweckmäßige Weise im Einklang mit der Verordnung (EU) 2016/679, der vorliegenden Verordnung und dem anwendbaren nationalen Verfahrensrecht. |
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2. Jede Aufsichtsbehörde kann erklären, dass sie betroffen ist, indem sie darlegt, inwiefern sie der Begriffsbestimmung einer betroffenen Aufsichtsbehörde gemäß Artikel 4 Nummer 22 der Verordnung (EU) 2016/679 entspricht. Die federführende Aufsichtsbehörde führt für jeden Fall ein Verzeichnis der betroffenen Aufsichtsbehörden in der gemeinsamen Verfahrensakte. |
|
Ist die federführende Aufsichtsbehörde der Auffassung, dass die Begriffsbestimmung einer betroffenen Aufsichtsbehörde nicht erfüllt ist, nachdem eine Aufsichtsbehörde sich für gemäß diesem Absatz betroffen erklärt hat, so unterrichtet sie diese Behörde über ihre Einschätzung. Die Aufsichtsbehörde, die sich für betroffen erklärt hat, zieht entweder ihre Erklärung innerhalb einer Woche nach Erhalt dieser Bewertung zurück oder legt eine begründete Stellungnahme vor, in der sie darlegt, warum sie die Bewertung der federführenden Aufsichtsbehörde für falsch hält. Wenn die abweichenden Bewertungen der federführenden Aufsichtsbehörde und der Aufsichtsbehörde, die sich für betroffen erklärt hat, nicht auf andere Weise geklärt werden können, beantragt die federführende Aufsichtsbehörde eine Entscheidung des Ausschusses gemäß Artikel 26a. |
|
3. Jede betroffene Aufsichtsbehörde, die relevante Informationen zu einem Fall erhält, übermittelt diese unverzüglich der federführenden Aufsichtsbehörde, spätestens jedoch eine Woche nach dem Tag, an dem sie diese Informationen erhalten hat. |
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4. Wenn abweichende Standpunkte nicht überwunden werden können oder eine andere Aufsichtsbehörde nicht tätig wird, machen die Aufsichtsbehörden von den Befugnissen Gebrauch, die in der vorliegenden Verordnung und in Kapitel VII der Verordnung (EU) 2016/679 für die Lösung solcher Situationen vorgesehen sind. |
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5. Alle schriftlichen Unterlagen der Aufsichtsbehörden werden auf elektronischem Wege in präziser, transparenter, verständlicher und leicht zugänglicher Form in einer klaren und einfachen Sprache zur Verfügung gestellt. |
Änderungsantrag 66
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 2 d (neu)
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Artikel 2d |
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Verwendung von Sprachen und Übersetzungen |
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1. Der Ausschuss legt eine Sprache fest, die von allen Aufsichtsbehörden während der Zusammenarbeit zwischen den Aufsichtsbehörden akzeptiert wird („Sprache der Zusammenarbeit“). |
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2. Wenn eine Aufsichtsbehörde relevante Informationen an eine andere Aufsichtsbehörde weitergibt, legt sie eine Übersetzung in die Sprache der Zusammenarbeit oder eine andere von der empfangenden Aufsichtsbehörde akzeptierte Sprache vor. |
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3. Die federführende Aufsichtsbehörde stellt Eingaben in der gemeinsamen Verfahrensakte in der Originalsprache sowie Übersetzungen in die Sprache der Zusammenarbeit zur Verfügung. |
|
4. Bei jeder direkten Interaktion mit den Parteien stellen die Aufsichtsbehörden den Parteien Informationen in der Originalsprache und erforderlichenfalls entweder eine Übersetzung in die Sprache des nationalen Verfahrensrechts oder in eine andere Sprache zur Verfügung, die die Partei versteht oder die sie bei ihrer routinemäßigen externen Kommunikation verwendet. |
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5. Eine Aufsichtsbehörde kann maschinelle Übersetzungen bereitstellen, wenn sie feststellt, dass sich die maschinelle Übersetzung nicht wesentlich vom Original unterscheidet. |
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6. Wird ein gerichtlicher Rechtsbehelf gegen eine Aufsichtsbehörde eingelegt, so stellt die Aufsichtsbehörde die gemeinsame Verfahrensakte und alle sonstigen sachdienlichen Informationen in einer von der Justiz des zuständigen Mitgliedstaats akzeptierten Sprache zur Verfügung. |
Änderungsantrag 67
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 3 – Absatz 1
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(1) Eine Beschwerde auf der Grundlage der Verordnung (EU) 2016/679, die sich auf eine grenzüberschreitende Bearbeitung bezieht, enthält die im Formular im Anhang geforderten Angaben. Für die Zulässigkeit einer Beschwerde sind keine zusätzlichen Informationen erforderlich. |
(1) Eine Beschwerde, die unter die vorliegende Verordnung fällt, enthält die in der Vorlage im Anhang geforderten Angaben. |
|
Für die Zulässigkeit einer Beschwerde sind keine zusätzlichen Informationen erforderlich. Die Informationen können auf jede von der Behörde akzeptierte Weise übermittelt werden, auch ohne Verwendung der Vorlage. |
Änderungsantrag 68
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 3 – Absatz 1 a (neu)
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(1a) Der Beschwerdeführer ist nicht verpflichtet, sich vor Einreichung einer Beschwerde an die von der Untersuchung betroffene Partei zu wenden. Wenn der Beschwerdeführer vor der Einreichung einer Beschwerde in derselben Angelegenheit mit der von der Untersuchung betroffenen Partei in Verbindung stand, so legt er die damit verbundene Kommunikation gemäß dem Anhang vor. |
Änderungsantrag 69
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 3 – Absatz 1 b (neu)
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(1b) Die Aufsichtsbehörde, bei der eine Beschwerde eingereicht wurde, bestätigt innerhalb von zwei Wochen den Eingang und die Zulässigkeit der Beschwerde oder erklärt, wenn eine Beschwerde die Anforderungen nach Absatz 1 nicht erfüllt, die Beschwerde für unzulässig und unterrichtet den Beschwerdeführer über die fehlenden Informationen. |
Änderungsantrag 70
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 3 – Absatz 1 c (neu)
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(1c) Die Aufsichtsbehörde weist der Beschwerde eine Fallnummer zu und teilt diese Informationen dem Beschwerdeführer mit. Dies greift einer Prüfung der Zulässigkeit der Beschwerde nach Absatz 2 Buchstabe c Ziffer i nicht vor. |
Änderungsantrag 71
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 3 – Absatz 2
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(2) Die Aufsichtsbehörde, bei der die Beschwerde eingereicht wurde, stellt fest, ob die Bearbeitung der Beschwerde einen grenzüberschreitenden Bezug hat. |
(2) Die Aufsichtsbehörde, bei der die Beschwerde eingereicht wurde, trifft binnen drei Wochen nach der Anerkennung der Zulässigkeit der Beschwerde gemäß Absatz 1b folgende Feststellungen: |
Änderungsantrag 72
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 3 – Absatz 2 – Buchstabe a (neu)
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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a) Sie legt als vorläufige Schlussfolgerung fest, ob sich die Beschwerde auf eine grenzüberschreitende Verarbeitung der personenbezogenen Daten des Beschwerdeführers bezieht, und berücksichtigt dabei zumindest Folgendes: |
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i) den für die betreffende Verarbeitung Verantwortlichen oder den Auftragsverarbeiter; |
|
ii) die Anzahl der Niederlassungen des für die Verarbeitung Verantwortlichen oder des Auftragsverarbeiters in der EU; |
|
iii) den Ort der Hauptniederlassung; |
|
iv) die Tätigkeiten von Betrieben in mehr als einem Mitgliedstaat; |
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v) erhebliche oder wahrscheinlich erhebliche Auswirkungen auf betroffene Personen in mehr als einem Mitgliedstaat. |
Änderungsantrag 73
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 3 – Absatz 2 – Buchstabe b (neu)
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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b) Sie stellt fest, welche Aufsichtsbehörde die gemäß Artikel 56 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/679 federführende Aufsichtsbehörde sein soll und ob es sich um einen örtlichen Fall im Sinne von Artikel 56 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2016/679 handelt. |
Änderungsantrag 74
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 3 – Absatz 2 – Buchstabe c (neu)
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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c) Sie ergreift eine der folgenden Maßnahmen: |
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i) Sie leitet die Beschwerde an die gemäß Artikel 56 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/679 angenommene federführende Aufsichtsbehörde weiter und unterrichtet den Beschwerdeführer hierüber. Die Beurteilung der Zulässigkeit der Beschwerde durch die Aufsichtsbehörde, bei der die Beschwerde eingereicht wurde, ist für die federführende Aufsichtsbehörde verbindlich; oder |
|
ii) sie bearbeitet die Beschwerde nach Artikel 56 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2016/679. |
Änderungsantrag 75
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 3 – Absatz 2 a (neu)
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(2a) Die federführende Aufsichtsbehörde leitet die Beschwerde umgehend an die von der Untersuchung betroffene Partei weiter und fordert eine Antwort ohne unnötige Verzögerungen, spätestens jedoch drei Wochen ab dem Tag, an dem die von der Untersuchung betroffene Partei von der federführenden Aufsichtsbehörde unterrichtet wurde. In komplexen Fällen sowie wenn die von der Untersuchung betroffene Partei dies beantragt und hinreichend begründet, kann die federführende Aufsichtsbehörde die Beantwortungsfrist um weitere drei Wochen verlängern. |
Änderungsantrag 76
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 3 – Absatz 2 b (neu)
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(2b) Die Parteien oder die angenommene federführende Aufsichtsbehörde erheben innerhalb von drei Wochen, nachdem sie über die gemäß Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe c ergriffene Maßnahme unterrichtet wurden, Einwände gegen die Zuständigkeit der angenommenen federführenden Aufsichtsbehörde oder gegen die Bearbeitung einer Beschwerde gemäß Artikel 56 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2016/679. |
Änderungsantrag 77
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 3 – Absatz 2 c (neu)
|
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
(2c) Wurde ein Einwand gemäß Absatz 2b erhoben, kann die Aufsichtsbehörde, bei der die Beschwerde eingereicht wurde, die Übermittlung der Beschwerde zurückziehen und entweder ihre eigene Zuständigkeit gemäß Artikel 55 oder 56 der Verordnung (EU) 2016/679 wahrnehmen oder die Beschwerde innerhalb von zwei Wochen an eine angenommene federführende Aufsichtsbehörde übermitteln. Wenn keine dieser Maßnahmen ergriffen wurde oder unterschiedliche Bewertungen der beteiligten Aufsichtsbehörden nicht anderweitig geklärt werden können, so ersucht die Aufsichtsbehörde, bei der die Beschwerde eingereicht wurde, den Ausschuss um eine Entscheidung gemäß Artikel 26a. Sie legt dem Ausschuss eine Beschreibung der relevanten Verarbeitungstätigkeiten, der Organisation des Unternehmens und der Ebene, auf der die Beschlüsse gefasst werden, vor. |
Änderungsantrag 78
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 3 – Absatz 3
|
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(3) Die Aufsichtsbehörde, bei der die Beschwerde eingereicht wurde, prüft innerhalb eines Monats, ob die im Formular geforderten Angaben vollständig sind. |
entfällt |
Änderungsantrag 79
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 3 – Absatz 4
|
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(4) Nach Prüfung der Vollständigkeit der im Formular geforderten Angaben leitet die Aufsichtsbehörde, bei der die Beschwerde eingereicht wurde, die Beschwerde an die federführende Aufsichtsbehörde weiter. |
entfällt |
Änderungsantrag 80
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 3 – Absatz 5
|
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(5) Beantragt der Beschwerdeführer bei der Einreichung einer Beschwerde eine vertrauliche Bearbeitung, so legt er auch eine nichtvertrauliche Fassung der Beschwerde vor. |
entfällt |
Änderungsantrag 81
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 3 – Absatz 6
|
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(6) Die Aufsichtsbehörde, bei der eine Beschwerde eingereicht wird, bestätigt innerhalb einer Woche den Eingang der Beschwerde. Diese Bestätigung greift einer Prüfung der Zulässigkeit der Beschwerde nach Absatz 3 nicht vor. |
entfällt |
Änderungsantrag 82
Vorschlag für eine Verordnung
Kapitel II – Überschrift
|
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
KAPITEL II Einreichung und Bearbeitung von Beschwerden |
KAPITEL II Beschwerden und Verfahren von Amts wegen |
(Die Überschrift „Kapitel II“ wird nach Artikel 3 eingefügt und der Titel wird geändert.)
Änderungsantrag 83
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 4 – Überschrift
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Untersuchung von Beschwerden |
Umgang mit Beschwerden |
Änderungsantrag 84
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 4 – Absatz 1 – Einleitung
|
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Bei der Beurteilung, inwieweit eine Beschwerde in jedem Einzelfall untersucht werden sollte, berücksichtigt die Aufsichtsbehörde alle relevanten sowie alle folgenden Umstände: |
(1) Bei der Beurteilung, inwieweit eine Beschwerde in jedem Einzelfall untersucht werden sollte, bemüht sich die federführende Aufsichtsbehörde, Folgendes sicherzustellen: |
Änderungsantrag 85
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 4 – Absatz 1 – Buchstabe a
|
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
a) die Zweckmäßigkeit eines wirksamen und rechtzeitigen Rechtsbehelfs für den Beschwerdeführer; |
a) die Bereitstellung eines wirksamen und rechtzeitigen Rechtsbehelfs für den Beschwerdeführer; |
Änderungsantrag 86
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 4 – Absatz 1 – Buchstabe b
|
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
b) die Schwere des mutmaßlichen Verstoßes; |
b) die Untersuchung der relevanten tatsächlichen und rechtlichen Umstände, die erforderlich sind, um gemeinsam über die Beschwerde zu entscheiden und einen Beschluss gemäß Artikel 60 Absätze 7, 8 und 9 der Verordnung (EU) 2016/679 zu erlassen; |
Änderungsantrag 87
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 4 – Absatz 1 – Buchstabe c
|
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
c) den systemischen oder wiederholten Charakter des mutmaßlichen Verstoßes. |
c) die Untersuchung aller anderen für die wirksame Durchsetzung der Verordnung (EU) 2016/679 erforderlichen Elemente, einschließlich der Ausübung von Befugnissen von Amts wegen gemäß Artikel 58 Absatz 2, Artikel 83 oder Artikel 84 der Verordnung (EU) 2016/679, insbesondere bei systemischen, schwerwiegenden oder wiederholten Verstößen. |
Änderungsantrag 88
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 4 – Absatz°1°a (neu)
|
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
(1a) Die Bearbeitung einer Beschwerde muss stets zu einer rechtsverbindlichen Entscheidung führen, die Gegenstand eines wirksamen Rechtsbehelfs gemäß Artikel 78 der Verordnung (EU) 2016/679 ist. |
Änderungsantrag 89
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 4 – Absatz 1 b (neu)
|
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
(1b) Die federführende Aufsichtsbehörde übermittelt unverzüglich und spätestens neun Monate nach Eingang der Beschwerde einen Beschlussentwurf gemäß Artikel 60 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2016/679. |
|
Diese Frist kann ausnahmsweise verlängert werden um |
|
a) acht Wochen, wenn Stellungnahmen gemäß Artikel 9 Absatz 3 zu einer Zusammenfassung der wichtigsten Aspekte oder zu einer aktualisierten Zusammenfassung der wichtigsten Aspekte übermittelt werden, |
|
b) acht Wochen, wenn die federführende Aufsichtsbehörde beabsichtigt, Geldbußen oder andere Sanktionen zu verhängen, |
|
c) den Zeitraum zwischen einem Verweis nach Artikel 26a Absatz 1 oder 2 und dem Beschluss des Ausschusses, |
|
d) den Zeitraum einer vom Ausschuss gemäß Artikel 26a Absatz 3 zugelassenen Verlängerung. |
|
Jede Verlängerung gemäß den Buchstaben a bis d kann lediglich einmal erfolgen. |
Änderungsantrag 90
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 4 – Absatz 1 c (neu)
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
(1c) Absatz 1b findet keine Anwendung, sobald ein Fall dem Kohärenzverfahren gemäß Artikel 60 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2016/679 unterliegt. |
Änderungsantrag 91
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 5 – Absatz 1
|
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Eine Beschwerde kann durch gütliche Einigung zwischen dem Beschwerdeführer und den von der Untersuchung betroffenen Parteien beigelegt werden. Ist die Aufsichtsbehörde der Auffassung, dass eine gütliche Einigung zur Beilegung der Beschwerde gefunden wurde, so setzt sie den Beschwerdeführer von der vorgeschlagenen Einigung in Kenntnis. Erhebt der Beschwerdeführer innerhalb eines Monats keine Einwände gegen die von der Aufsichtsbehörde vorgeschlagene gütliche Einigung, so gilt die Beschwerde als zurückgezogen. |
(1) Eine Beschwerde kann in jeder Phase des Verfahrens durch gütliche Einigung zwischen dem Beschwerdeführer und der von der Untersuchung betroffenen Partei beigelegt werden. Die Aufsichtsbehörde, bei der die Beschwerde eingeht, oder die federführende Aufsichtsbehörde können dieses auf Freiwilligkeit beruhende Verfahren unterstützen und erleichtern. |
Änderungsantrag 92
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 5 – Absatz 1 a (neu)
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
(1a) Eine gütliche Einigung zwischen dem Beschwerdeführer und der von der Untersuchung betroffenen Partei gilt als erzielt, wenn eine ausdrückliche Einigung besteht. Wird eine gütliche Einigung über die Beschwerde erzielt, so teilen die Parteien der federführenden Aufsichtsbehörde und der Aufsichtsbehörde, bei der die Beschwerde eingereicht wurde, die Einigung innerhalb eines Monats mit. |
Änderungsantrag 93
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 5 – Absatz 1 b (neu)
|
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
(1b) Innerhalb eines Monats nach der Mitteilung der gütlichen Einigung gemäß Absatz 1a wird ein Beschlussentwurf gemäß Artikel 56 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2016/679 vorgelegt, in dem angegeben wird, |
|
a) ob die Voraussetzungen für eine gütliche Einigung gemäß Absatz 1a erfüllt sind und |
|
b) ob eine Untersuchung von Amts wegen gemäß Absatz 1d eingeleitet wird. |
Änderungsantrag 94
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 5 – Absatz 1 c (neu)
|
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
(1c) Legt keine der anderen betroffenen Aufsichtsbehörden innerhalb eines Monats Einspruch gegen den Beschlussentwurf gemäß Absatz 1b ein oder bestätigt der Ausschuss die gütliche Einigung im Rahmen des Verfahrens gemäß Artikel 65 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2016/679, so gilt die Beschwerde als zurückgezogen und die Einigung wird wirksam. |
Änderungsantrag 95
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 5 – Absatz 1 d (neu)
|
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
(1d) Eine gütliche Einigung hindert die federführende Aufsichtsbehörde nicht daran, eine denselben Sachverhalt betreffende Untersuchung von Amts wegen zu verfolgen. Sie kann insbesondere von Amts wegen eine Untersuchung einleiten, wenn |
|
a) es sich bei der von der Untersuchung betroffenen Partei um einen Wiederholungstäter handelt, |
|
b) bei der von der Untersuchung betroffenen Partei zahlreiche andere gütliche Einigungen vorliegen, |
|
c) der allgemeine Gegenstand der Beschwerde eine große Anzahl anderer betroffener Personen als den Beschwerdeführer betrifft, langwierig oder schwerwiegend ist oder |
|
d) die Ausübung der Befugnisse anderweitig erforderlich ist, um sicherzustellen, dass die Verordnung (EU) 2016/679 wirksam, verhältnismäßig und abschreckend durchgesetzt wird. |
Änderungsantrag 96
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 5 a (neu)
|
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
Artikel 5a |
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Antrag auf ein Verfahren von Amts wegen |
|
(1) Wenn eine betroffene Aufsichtsbehörde der Auffassung ist, dass möglicherweise gegen die Verordnung (EU) 2016/679 verstoßen wurde und betroffene Personen im Hoheitsgebiet ihres Mitgliedstaats betroffen sind, so kann sie ein Verfahren von Amts wegen beantragen, indem sie bei der federführenden Aufsichtsbehörde einen schriftlichen Antrag auf eine Ermessensmaßnahme nach Absatz 2 einreicht. Ein solcher Antrag enthält zumindest Folgendes: |
|
a) eine Erklärung, eine betroffene Aufsichtsbehörde zu sein, und |
|
b) eine Zusammenfassung der wichtigsten Aspekte nach Artikel 9. |
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(2) Innerhalb von drei Wochen muss die angenommene federführende Aufsichtsbehörde |
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a) die betroffene Aufsichtsbehörde davon in Kenntnis setzen, dass sie ein Verfahren von Amts wegen eingeleitet hat, |
|
b) der betroffenen Aufsichtsbehörde mitteilen, dass Artikel 56 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2016/679 bei dem Fall Anwendung findet und die federführende Aufsichtsbehörde gemäß Artikel 56 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2016/679 nicht beabsichtigt, sich mit dem entsprechenden Fall selbst zu befassen, oder |
|
c) den Antrag ablehnen, wenn sie den Standpunkt vertritt, dass sie nicht die federführende Aufsichtsbehörde ist oder dem Anschein nach kein Verstoß gegen die Verordnung (EU) 2016/679 vorliegt. |
|
In dem in Buchstabe a dieses Absatzes genannten Fall kann die betroffene Aufsichtsbehörde der federführenden Aufsichtsbehörde einen Beschlussentwurf gemäß Artikel 56 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2016/679 vorlegen. |
|
In den in Buchstabe b und c dieses Absatzes genannten Fällen kann die betroffene Aufsichtsbehörde erneut einen geänderten Antrag auf ein Verfahren von Amts wegen stellen oder eine Entscheidung über die Einleitung des Verfahrens durch den Ausschuss gemäß Artikel 26a Absatz 1 beantragen. |
|
(3) Leitet die federführende Aufsichtsbehörde ein Verfahren von Amts wegen ein, so übermittelt sie unverzüglich, spätestens jedoch neun Monate nach Eingang des Antrags gemäß Absatz 1, einen Beschlussentwurf gemäß Artikel 60 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2016/679. Diese Frist kann ausnahmsweise verlängert werden um |
|
a) acht Wochen, wenn Stellungnahmen gemäß Artikel 9 Absatz 3 zu einer Zusammenfassung der wichtigsten Aspekte oder zu einer aktualisierten Zusammenfassung der wichtigsten Aspekte übermittelt werden, |
|
b) acht Wochen, wenn die federführende Aufsichtsbehörde beabsichtigt, Geldbußen oder andere Sanktionen zu verhängen, |
|
c) den Zeitraum zwischen einem Verweis nach Artikel 26a und dem Beschluss des Ausschusses, |
|
d) den Zeitraum einer vom Ausschuss gemäß Artikel 26a Absatz 3 zugelassenen Verlängerung. |
Änderungsantrag 97
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 6
|
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Artikel 6 |
entfällt |
Übersetzung |
|
(1) Die Aufsichtsbehörde, bei der die Beschwerde eingereicht wurde, ist zuständig für |
|
a) Übersetzungen von Beschwerden und Standpunkten der Beschwerdeführer in die Sprache, die von der federführenden Aufsichtsbehörde für die Zwecke der Untersuchung verwendet wird; |
|
b) Übersetzungen der von der federführenden Aufsichtsbehörde bereitgestellten Dokumente in die Sprache, die für die Kommunikation mit dem Beschwerdeführer verwendet wird, sofern es erforderlich ist, diese Dokumente dem Beschwerdeführer gemäß dieser Verordnung oder der Verordnung (EU) 2016/679 zur Verfügung zu stellen. |
|
(2) In seiner Geschäftsordnung legt der Ausschuss das Verfahren für die Übersetzung von Stellungnahmen oder von maßgeblichen und begründeten Einsprüchen der betroffenen Aufsichtsbehörden in eine andere Sprache als die von der federführenden Aufsichtsbehörde für die Zwecke der Untersuchung verwendeten Sprache fest. |
|
Änderungsantrag 98
Vorschlag für eine Verordnung
Kapitel III – Titel
|
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Zusammenarbeit gemäß Artikel 60 der Verordnung (EU) 2016/679 |
Zusammenarbeit gemäß Artikel 60 der Verordnung (EU) 2016/679 und mit anderen zuständigen Behörden |
Änderungsantrag 99
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 7 –Absatz 2
|
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Die Bestimmungen dieses Kapitels betreffen die Beziehungen zwischen den Aufsichtsbehörden und zielen nicht darauf ab, dem Einzelnen oder den von der Untersuchung betroffenen Parteien Rechte zu verleihen. |
entfällt |
Änderungsantrag 100
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 8 – Absatz 1
|
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(1) Die federführende Aufsichtsbehörde informiert die anderen von der Untersuchung betroffenen Aufsichtsbehörden regelmäßig über den aktuellen Sachstand und übermittelt den anderen betroffenen Aufsichtsbehörden so schnell wie möglich alle zweckdienlichen Informationen, sobald diese verfügbar sind. |
(1) Die federführende Aufsichtsbehörde gewährt den anderen betroffenen Aufsichtsbehörden sofortigen, uneingeschränkten und ständigen Fernzugriff auf die vollständige gemeinsame Verfahrensakte und nimmt alle zweckdienlichen Informationen, insbesondere Unterlagen, Eingaben, Vermerke und sonstige Informationen im Zusammenhang mit dem Fall, innerhalb einer Woche nach deren Erstellung oder Erhalt in die gemeinsame Verfahrensakte auf. |
Änderungsantrag 101
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 8 – Absatz 2 – Einleitung
|
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(2) Zweckdienliche Informationen im Sinne des Artikels 60 Absätze 1 und 3 der Verordnung (EU) 2016/679 umfassen gegebenenfalls: |
(2) Die federführende Aufsichtsbehörde übermittelt den anderen betroffenen Aufsichtsbehörden und, wenn dies für die Streitbeilegung gemäß Artikel 65 der Verordnung (EU) 2016/679 erforderlich ist, dem Ausschuss aktiv zweckdienliche Informationen im Sinne des Artikels 60 Absätze 1 und 3 der genannten Verordnung innerhalb einer Woche nach Erstellung oder Erhalt der Informationen und unterrichtet sie innerhalb dieser Frist von diesen Informationen. Diese Informationen müssen Angaben zu den wichtigsten Verfahrensschritten enthalten, darunter gegebenenfalls: |
Änderungsantrag 102
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 8 – Absatz 2 – Buchstabe a
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
a) Informationen über die Einleitung einer Untersuchung aufgrund eines mutmaßlichen Verstoßes gegen die Verordnung (EU) 2016/679; |
a) Informationen über die Einleitung einer Untersuchung von Amts wegen oder eines Beschwerdeverfahrens; |
Änderungsantrag 103
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 8 – Absatz 2 – Buchstabe e
|
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
e) eine Zusammenfassung der wichtigsten Aspekte einer Untersuchung nach Artikel 9; |
e) die Erstellung oder Aktualisierung der Zusammenfassung der wichtigsten Aspekte einer Untersuchung nach Artikel 9; |
Änderungsantrag 104
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 8 – Absatz 2 – Buchstabe e a (neu)
|
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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ea) etwaige Bemerkungen zu einer Zusammenfassung der wichtigsten Aspekte nach Artikel 9 Absatz 3; |
Änderungsantrag 105
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 8 – Absatz 2 – Buchstabe f
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
f) Informationen über Schritte zur Feststellung eines Verstoßes gegen die Verordnung (EU) 2016/679, bevor vorläufige Feststellungen ausgearbeitet werden; |
f) Informationen über Schritte zur Feststellung eines Verstoßes gegen die Verordnung (EU) 2016/679, bevor vorläufige Feststellungen ausgearbeitet werden und vor der Ausarbeitung des Beschlussentwurfs; |
Änderungsantrag 106
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 8 – Absatz 2 – Buchstabe i
|
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
i) den Standpunkt des Beschwerdeführers zu den vorläufigen Feststellungen; |
i) den Standpunkt des Beschwerdeführers zur nichtvertraulichen Fassung der vorläufigen Feststellungen und gegebenenfalls zu anderen Aspekten der Untersuchung, zu denen der Beschwerdeführer schriftliche Eingaben gemacht hat; |
Änderungsantrag 107
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 8 – Absatz 2 – Buchstabe k a (neu)
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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ka) jeglichen Beschlussentwurf gemäß Artikel 60 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2016/679 oder überarbeiteten Beschlussentwurf gemäß Artikel 60 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2016/679; |
Änderungsantrag 108
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 8 – Absatz 2 – Buchstabe k b (neu)
|
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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kb) alle maßgeblichen und begründeten Einsprüche gemäß Artikel 60 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2016/679; |
Änderungsantrag 109
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 8 – Absatz 2 – Buchstabe k c (neu)
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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kc) alle Rechtsbehelfe, die während eines Verfahrens nach Artikel 60 der Verordnung (EU) 2016/679 oder gegen eine Entscheidung nach Artikel 60 Absätze 7 bis 9 der Verordnung (EU) 2016/679 eingelegt werden. |
Änderungsantrag 110
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 9 – Absatz 1
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(1) Sobald die federführende Aufsichtsbehörde einen vorläufigen Standpunkt zu den wichtigsten Fragen einer Untersuchung erarbeitet hat, erstellt sie eine Zusammenfassung der wichtigsten Aspekte für die Zwecke der Zusammenarbeit nach Artikel 60 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/679. |
(1) Innerhalb von vier Wochen nach Eingang einer Beschwerde oder eines Antrags auf Eröffnung eines Verfahrens von Amts wegen erstellt die federführende Aufsichtsbehörde für die Zwecke der Zusammenarbeit nach Artikel 60 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/679 eine Zusammenfassung der wichtigsten Aspekte, die für die Entscheidung über den Fall wahrscheinlich zu klären sind, und übermittelt diese Zusammenfassung den betroffenen Aufsichtsbehörden. Die Zusammenfassung ist unparteiisch unter Berücksichtigung unterschiedlicher Fakten und Argumente zu erstellen. Wird eine Beschwerde gemäß Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe c Ziffer i an die federführende Aufsichtsbehörde weitergeleitet, so kann die betroffene Aufsichtsbehörde einen Entwurf einer Zusammenfassung der wichtigsten Aspekte übermitteln, der für die federführende Aufsichtsbehörde nicht verbindlich ist. |
Änderungsantrag 111
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 9 – Absatz 2 – Buchstabe a
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
a) die wichtigsten maßgeblichen Fakten; |
a) die maßgeblichen Fakten; |
Änderungsantrag 112
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 9 – Absatz 2 – Buchstabe b
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
b) eine vorläufige Ermittlung des Umfangs der Untersuchung, insbesondere der Bestimmungen der Verordnung (EU) 2016/679, die von dem mutmaßlichen Verstoß, der untersucht werden soll, betroffen sind; |
b) eine vorläufige Ermittlung des Umfangs der Untersuchung, insbesondere der Bestimmungen der Verordnung (EU) 2016/679, die von dem mutmaßlichen Verstoß betroffen sind, und gegebenenfalls die Angabe, ob ein Verstoß gegen sie vorzuliegen scheint; |
Änderungsantrag 113
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 9 – Absatz 2 – Buchstabe c
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
c) eine Ermittlung komplexer rechtlicher und technologischer Bewertungen, die für die vorläufige Ausrichtung ihrer Bewertung relevant sind; |
c) vorläufige sachliche oder rechtliche Bewertungen, bei denen alle relevanten Standpunkte, die bis zur Erstellung der Zusammenfassung von den Parteien abgegeben wurden, und die einschlägige europäische Rechtsprechung sowie die vom Ausschuss herausgegebenen Leitlinien, Empfehlungen und bewährten Verfahren behandelt werden; |
Änderungsantrag 114
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 9 – Absatz 2 a (neu)
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(2a) Die Zusammenfassung der wichtigsten Aspekte wird von der federführenden Aufsichtsbehörde unverzüglich aktualisiert, um allen sachlichen und rechtlichen Änderungen, die sich im Laufe des Verfahrens ergeben, Rechnung zu tragen. |
Änderungsantrag 115
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 9 – Absatz 3
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(3) Die betroffenen Aufsichtsbehörden können zu der Zusammenfassung der wichtigsten Aspekte Stellung nehmen. Diese Stellungnahmen sind innerhalb von vier Wochen nach Erhalt der Zusammenfassung der wichtigsten Aspekte zu übermitteln. |
(3) Die betroffenen Aufsichtsbehörden können zu der Zusammenfassung der wichtigsten Aspekte in sachlicher oder rechtlicher Hinsicht Stellung nehmen. Diese Stellungnahmen sind innerhalb von vier Wochen nach Erhalt der Zusammenfassung der wichtigsten Aspekte oder einer Aktualisierung der Zusammenfassung gemäß Artikel 60 der Verordnung (EU) 2016/679 zu übermitteln. |
Änderungsantrag 116
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 9 – Absatz 4
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(4) Stellungnahmen nach Absatz 3 müssen folgenden Anforderungen genügen: |
entfällt |
a) die verwendete Sprache ist hinreichend klar und enthält genaue Begriffe, die es der federführenden Aufsichtsbehörde und gegebenenfalls den betroffenen Aufsichtsbehörden ermöglichen, ihre Standpunkte vorzubereiten; |
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b) die rechtlichen Argumente sind prägnant darzulegen und unter Bezugnahme auf den Teil der Zusammenfassung der wichtigsten Aspekte, auf den sie sich beziehen, zu gruppieren; |
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c) die Stellungnahme der betreffenden Aufsichtsbehörde kann durch Dokumente untermauert werden, die die Stellungnahme zu bestimmten Punkten ergänzen. |
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Änderungsantrag 117
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 9 – Absatz 5
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(5) Der Ausschuss kann in seiner Geschäftsordnung die maximale Länge der von betroffenen Aufsichtsbehörden zur Zusammenfassung der wichtigsten Punkte vorgelegten Stellungnahmen festlegen. |
entfällt |
Änderungsantrag 118
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 9 – Absatz 6
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(6) Fälle, in denen keine der betroffenen Aufsichtsbehörden Stellungnahmen nach Absatz 3 des vorliegenden Artikels abgegeben hat, gelten als nichtstreitige Fälle. In diesen Fällen werden die in Artikel 14 genannten vorläufigen Feststellungen den von der Untersuchung betroffenen Parteien innerhalb von neun Monaten nach Ablauf der in Absatz 3 des vorliegenden Artikels genannten Frist mitgeteilt. |
(6) Fälle, in denen keine der betroffenen Aufsichtsbehörden Stellungnahmen nach Absatz 3 des vorliegenden Artikels abgegeben hat, die der Zusammenfassung der wichtigsten Aspekte widersprechen oder die sonstige wichtige sachliche oder rechtliche Fragen aufwerfen, gelten als nichtstreitige Fälle. In diesen Fällen beträgt die Frist für die Vorlage eines Beschlussentwurfs gemäß Artikel 4 Absatz 1b drei Monate. |
Änderungsantrag 119
Vorschlag für eine Verordnung
Kapitel III – Abschnitt 2 – Titel
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Vollständige oder teilweise Abweisung von Beschwerden |
Zusammenarbeit mit anderen zuständigen Behörden |
(Die Überschrift „Abschnitt 2“ wird nach Artikel 9 eingefügt und der Titel wird geändert.)
Änderungsantrag 120
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 10 – Absatz 1 – Einleitung
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(1) Eine betroffene Aufsichtsbehörde richtet ein Ersuchen an die federführende Aufsichtsbehörde nach Artikel 61 der Verordnung (EU) 2016/679 und/oder Artikel 62 der Verordnung (EU) 2016/679, wenn eine betroffene Aufsichtsbehörde nach Stellungnahme der betroffenen Aufsichtsbehörden nach Artikel 9 Absatz 3 mit der Bewertung der federführenden Aufsichtsbehörde nicht einverstanden ist in Bezug auf: |
(1) Eine betroffene Aufsichtsbehörde richtet ein Ersuchen an die federführende Aufsichtsbehörde nach Artikel 61 oder Artikel 62 der Verordnung (EU) 2016/679, wenn eine betroffene Aufsichtsbehörde nach Stellungnahme der betroffenen Aufsichtsbehörden nach Artikel 9 Absatz 3 mit der Bewertung der federführenden Aufsichtsbehörde nicht einverstanden ist in Bezug auf: |
Änderungsantrag 121
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 10 – Absatz 1 – Buchstabe b
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
b) eine vorläufige Ausrichtung in Bezug auf komplexe rechtliche Bewertungen, die von der federführenden Aufsichtsbehörde nach Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe c ermittelt wurden; |
b) vorläufige sachliche oder rechtliche Bewertungen, die von der federführenden Aufsichtsbehörde nach Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe c ermittelt wurden; |
Änderungsantrag 122
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 10 – Absatz 1 – Buchstabe c
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
c) eine vorläufige Ausrichtung in Bezug auf komplexe technologische Bewertungen, die von der federführenden Aufsichtsbehörde nach Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe c ermittelt wurden. |
entfällt |
Änderungsantrag 123
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 10 – Absatz 1 – Buchstabe c a (neu)
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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ca) eine erste Feststellung möglicher Korrekturmaßnahmen gemäß Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe d. |
Änderungsantrag 124
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 10 – Absatz 3
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(3) Die federführende Aufsichtsbehörde arbeitet mit den betroffenen Aufsichtsbehörden auf der Grundlage ihrer Stellungnahmen zur Zusammenfassung der wichtigsten Aspekte und gegebenenfalls als Reaktion auf Ersuchen nach den Artikeln 61 und 62 der Verordnung (EU) 2016/679 zusammen, um zu einem Konsens zu gelangen. Der Konsens dient der federführenden Aufsichtsbehörde als Grundlage für die Weiterführung der Untersuchung und den Entwurf der vorläufigen Feststellungen oder gegebenenfalls für die Bereitstellung ihrer Begründung zu Zwecken des Artikels 11 Absatz 2 für die Aufsichtsbehörde, bei der die Beschwerde eingereicht wurde. |
(3) In Fällen, die nicht unter Artikel 9 Absatz 6 der vorliegenden Verordnung fallen, untersucht die federführende Aufsichtsbehörde Sachverhalte, die für abweichende Standpunkte relevant sind, und arbeitet mit den betroffenen Aufsichtsbehörden auf der Grundlage ihrer Stellungnahmen zur Zusammenfassung der wichtigsten Aspekte und gegebenenfalls als Reaktion auf Ersuchen nach den Artikeln 61 und 62 der Verordnung (EU) 2016/679 nach bestmöglichem Bemühen zusammen, um zu einem Konsens zu gelangen. Der Konsens dient der federführenden Aufsichtsbehörde als Grundlage für die Weiterführung der Untersuchung und den Entwurf der vorläufigen Feststellungen. |
Änderungsantrag 125
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 10 – Absatz 4
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(4) Gibt es bei einer Untersuchung, die aufgrund einer Beschwerde eingeleitet wurde, keinen Konsens zwischen der federführenden Aufsichtsbehörde und einer oder mehreren betroffenen Aufsichtsbehörden bezüglich der in Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe b der vorliegenden Verordnung genannten Angelegenheit, so ersucht die federführende Aufsichtsbehörde den Ausschuss um einen verbindlichen Beschluss im Dringlichkeitsverfahren nach Artikel 66 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2016/679. In diesem Fall wird davon ausgegangen, dass die Bedingungen für das Ersuchen eines verbindlichen Beschlusses im Dringlichkeitsverfahren nach Artikel 66 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2016/679 erfüllt sind. |
(4) Führt das Verfahren nach Absatz 3 des vorliegenden Artikels innerhalb von vier Wochen nach Ablauf der Fristen für Stellungnahmen zu keinem Konsens zwischen der federführenden Aufsichtsbehörde und einer oder mehreren betroffenen Aufsichtsbehörden bezüglich der in Artikel 9 Absatz 2 genannten Angelegenheiten, so ersucht die federführende Aufsichtsbehörde oder eine betroffene Aufsichtsbehörde den Ausschuss um eine Verfahrensentscheidung nach Artikel 26a der vorliegenden Verordnung. |
Änderungsantrag 126
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 10 – Absatz 5 – Einleitung
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(5) Wenn die federführende Aufsichtsbehörde den Ausschuss nach Absatz 4 dieses Artikels um einen verbindlichen Beschluss ersucht, stellt sie Folgendes zur Verfügung: |
(5) Wenn die ersuchende Aufsichtsbehörde den Ausschuss nach Absatz 4 dieses Artikels um eine Verfahrensentscheidung ersucht, stellt sie Folgendes zur Verfügung: |
Änderungsantrag 127
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 10 – Absatz 5 – Buchstabe a
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
a) die in Artikel 9 Absatz 2 Buchstaben a und b genannten Dokumente; |
a) die in Artikel 9 Absatz 2 genannten zweckdienlichen Informationen, einschließlich Aktualisierungen, sobald diese vorgenommen werden; |
Änderungsantrag 128
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 10 – Absatz 5– Buchstabe b
|
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
b) die Stellungnahme der betroffenen Aufsichtsbehörde, die mit der vorläufigen Feststellung des Untersuchungsumfangs durch die federführende Aufsichtsbehörde nicht einverstanden sind. |
b) die Stellungnahmen der betroffenen Aufsichtsbehörden, die mit der vorläufigen Feststellung des Untersuchungsumfangs durch die federführende Aufsichtsbehörde oder der sachlichen oder rechtlichen Bewertung der Elemente der Zusammenfassung der wichtigsten Aspekte gemäß Artikel 9 Absatz 2 nicht einverstanden sind; |
Änderungsantrag 129
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 10 – Absatz 5 – Buchstabe b a (neu)
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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ba) Zugang zur gemeinsamen Verfahrensakte. |
Änderungsantrag 130
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 10 – Absatz 5 a (neu)
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(5a) Der Ausschuss kann die Aufsichtsbehörden auffordern, weitere Dokumente oder Informationen zur Verfügung zu stellen, die er im Einzelfall für angemessen hält. |
Änderungsantrag 131
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 10 – Absatz 6
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(6) Der Ausschuss erlässt auf der Grundlage der Stellungnahmen der betroffenen Aufsichtsbehörden und des Standpunkts der federführenden Aufsichtsbehörde zu diesen Stellungnahmen einen verbindlichen Beschluss im Dringlichkeitsverfahren über den Umfang der Untersuchung. |
(6) Der Ausschuss erlässt gemäß Artikel 26a auf der Grundlage aller eingegangenen Dokumente einen verbindlichen Beschluss im Dringlichkeitsverfahren über die Zusammenfassung der wichtigsten Aspekte oder die Verlängerung der Frist gemäß Absatz 4. |
Änderungsantrag 132
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 10 a (neu)
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Artikel 10a |
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Zusammenarbeit mit anderen zuständigen Behörden |
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Die Aufsichtsbehörden sind bestrebt, nicht-personenbezogene Informationen, die sie im Rahmen der in dieser Verordnung festgelegten Verfahren erhalten haben, an die nationalen Aufsichtsbehörden und die Aufsichtsbehörden der Union weiterzugeben, die für den Datenschutz und andere Bereiche zuständig sind, einschließlich der Aufsichtsbehörden für Wettbewerb, Finanzdienstleistungen, Energie, Telekommunikation, Verbraucherschutz, digitale Dienste oder künstliche Intelligenz, wenn die Informationen für die Aufgaben und Pflichten dieser Behörden, insbesondere für die Einleitung von Verwaltungsverfahren und Ermittlungen zu möglichen Verstößen gegen Rechtsvorschriften, die in ihre Zuständigkeit fallen, als relevant erachtet werden. Die Informationen dürfen nur für den Zweck verwendet werden, für den sie erhoben wurden. Dies schließt jedoch nicht aus, dass die Aufsichtsbehörde auf der Grundlage dieser Informationen andere Verfahren einleitet oder sie zu diesem Zweck an andere Behörden weitergibt. |
Änderungsantrag 133
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 11
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Artikel 11 |
entfällt |
Anhörung des Beschwerdeführers vor der vollständigen oder teilweisen Abweisung einer Beschwerde |
|
(1) Nach dem Verfahren nach Artikel 9 und Artikel 10 teilt die federführende Aufsichtsbehörde der Aufsichtsbehörde, bei der die Beschwerde eingereicht wurde, die Gründe für ihre vorläufige Auffassung mit, dass die Beschwerde ganz oder teilweise abgewiesen werden sollte. |
|
(2) Die Aufsichtsbehörde, bei der die Beschwerde eingereicht wurde, teilt dem Beschwerdeführer die Gründe für die beabsichtigte vollständige oder teilweise Abweisung der Beschwerde mit und setzt ihm eine Frist zur schriftlichen Darlegung seines Standpunkts. Die Frist beträgt mindestens drei Wochen. Die Aufsichtsbehörde, bei der die Beschwerde eingereicht wurde, unterrichtet den Beschwerdeführer über die Folgen des Ausbleibens einer Stellungnahme. |
|
(3) Äußert sich der Beschwerdeführer nicht innerhalb der von der Aufsichtsbehörde, bei der die Beschwerde eingelegt wurde, gesetzten Frist, so gilt die Beschwerde als zurückgezogen. |
|
(4) Der Beschwerdeführer kann Zugang zu der nichtvertraulichen Fassung der Dokumente verlangen, die dem Vorschlag über die Abweisung der Beschwerde zugrunde liegen. |
|
(5) Legt der Beschwerdeführer seinen Standpunkt innerhalb der Frist, die von der Aufsichtsbehörde gesetzt wurde, bei der die Beschwerde eingereicht wurde, und ändert sich nichts an dem vorläufigen Standpunkt, dass die Beschwerde ganz oder teilweise abgewiesen werden sollte, so erstellt die Aufsichtsbehörde, bei der die Beschwerde eingereicht wurde, den Beschlussentwurf nach Artikel 60 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2016/679, der den anderen betroffenen Aufsichtsbehörden von der federführenden Aufsichtsbehörde gemäß Artikel 60 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2016/679 vorgelegt wird. |
|
Änderungsantrag 134
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 12
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Artikel 12 |
entfällt |
Überarbeiteter Entwurf eines Beschlusses über die vollständige oder teilweise Abweisung einer Beschwerde |
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(1) Ist die federführende Aufsichtsbehörde der Auffassung, dass der überarbeitete Beschlussentwurf im Sinne des Artikels 60 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2016/679 Elemente enthält, zu denen der Beschwerdeführer die Möglichkeit haben sollte, seinen Standpunkt darzulegen, so gibt die Aufsichtsbehörde, bei der die Beschwerde eingereicht wurde, dem Beschwerdeführer vor der Vorlage des überarbeiteten Beschlussentwurfs gemäß Artikel 60 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2016/679 Gelegenheit, seinen Standpunkt zu diesen neuen Elementen darzulegen. |
|
(2) Die Aufsichtsbehörde, bei der die Beschwerde eingereicht wurde, setzt dem Beschwerdeführer eine Frist zur Stellungnahme. |
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Änderungsantrag 135
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 13
|
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Artikel 13 |
entfällt |
Beschluss über die vollständige oder teilweise Abweisung einer Beschwerde |
|
Erlässt die Aufsichtsbehörde, bei der die Beschwerde eingereicht wurde, einen Beschluss zur vollständigen oder teilweisen Abweisung einer Beschwerde nach Artikel 60 Absatz 8 der Verordnung (EU) 2016/679, so unterrichtet sie den Beschwerdeführer über den ihm gemäß Artikel 78 der Verordnung (EU) 2016/679 zur Verfügung stehenden gerichtlichen Rechtsbehelf. |
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Änderungsantrag 136
Vorschlag für eine Verordnung
Kapitel III – Abschnitt 3 – Überschrift
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
An Verantwortliche und Auftragsverarbeiter gerichtete Beschlüsse |
An von der Untersuchung betroffene Parteien gerichtete Beschlüsse |
Änderungsantrag 137
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 14 – Überschrift
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Vorläufige Feststellungen und Antwort |
Vorläufige Feststellungen und Anspruch auf rechtliches Gehör |
Änderungsantrag 138
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 14 – Absatz 1
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(1) Beabsichtigt die federführende Aufsichtsbehörde den anderen betroffenen Aufsichtsbehörden einen Beschlussentwurf im Sinne des Artikels 60 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2016/679 bezüglich eines Verstoßes gegen die Verordnung (EU) 2016/679 vorzulegen, so erstellt sie einen Entwurf vorläufiger Feststellungen. |
(1) Beabsichtigt die federführende Aufsichtsbehörde im Anschluss an die Konsultationen und Verfahren gemäß den Artikeln 9 und 10 der vorliegenden Verordnung, den anderen betroffenen Aufsichtsbehörden einen Beschlussentwurf im Sinne des Artikels 60 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2016/679 bezüglich eines Verstoßes gegen die Verordnung (EU) 2016/679 vorzulegen, so erstellt sie einen Entwurf vorläufiger Feststellungen. |
Änderungsantrag 139
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 14 – Absatz 2 – Unterabsatz 1
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Die vorläufigen Feststellungen enthalten umfassende und hinreichend klar dargelegte Anschuldigungen, damit die von der Untersuchung betroffenen Parteien Kenntnis von dem von der federführenden Aufsichtsbehörde untersuchten Verhalten nehmen können. Insbesondere müssen darin alle Fakten und die gesamte rechtliche Würdigung, die den von der Untersuchung betroffenen Parteien zur Last gelegt wird, klar aufgeführt werden, damit die Parteien ihren Standpunkt zu den Fakten und rechtlichen Schlussfolgerungen darlegen können, die die federführende Aufsichtsbehörde im Beschlussentwurf im Sinne des Artikels 60 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2016/679 zu ziehen beabsichtigt, und alle von der federführenden Aufsichtsbehörde herangezogenen Beweise aufgelistet werden. |
Die vorläufigen Feststellungen enthalten umfassende und hinreichend klar dargelegte Anschuldigungen, damit die von der Untersuchung betroffenen Parteien Kenntnis von dem von der federführenden Aufsichtsbehörde untersuchten Verhalten nehmen können. Insbesondere werden darin alle Fakten, einschließlich der Auflistung aller Beweise, und die gesamte rechtliche Würdigung, die den von der Untersuchung betroffenen Parteien zur Last gelegt wird, klar aufgeführt, damit die Parteien angehört werden und ihren Standpunkt zu den Fakten und rechtlichen Schlussfolgerungen darlegen können, die die federführende Aufsichtsbehörde im Beschlussentwurf im Sinne des Artikels 60 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2016/679 zu ziehen beabsichtigt, und alle von der federführenden Aufsichtsbehörde herangezogenen Beweise aufgelistet werden. |
Änderungsantrag 140
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 14 – Absatz 2 – Unterabsatz 2
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Die vorläufigen Feststellungen enthalten Abhilfemaßnahmen, die die federführende Aufsichtsbehörde zu ergreifen beabsichtigt. |
Die vorläufigen Feststellungen enthalten die Abhilfemaßnahmen, die von der federführenden Aufsichtsbehörde in Betracht gezogen werden. |
Änderungsantrag 141
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 14 – Absatz 2 – Unterabsatz 3
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Beabsichtigt die federführende Aufsichtsbehörde, eine Geldbuße zu verhängen, so führt sie in der vorläufigen Beurteilung die relevanten Elemente auf, auf die sie sich bei der Berechnung der Geldbuße stützt. Insbesondere führt die federführende Aufsichtsbehörde die wesentlichen tatsächlichen und rechtlichen Umstände an, die zur Verhängung der Geldbuße führen können, sowie die in Artikel 83 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2016/679 aufgeführten Elemente, einschließlich etwaiger erschwerender oder mildernder Faktoren, die sie berücksichtigen wird. |
Erwägt die federführende Aufsichtsbehörde die Verhängung einer Geldbuße, so führt sie in der vorläufigen Beurteilung die relevanten Elemente auf, auf die sie sich bei der Entscheidung über die Verhängung einer Geldbuße und bei der Berechnung der Geldbuße stützen will. Insbesondere führt die federführende Aufsichtsbehörde die wesentlichen tatsächlichen und rechtlichen Umstände an, die zur Verhängung der Geldbuße führen können, sowie die in Artikel 83 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2016/679 aufgeführten Elemente, einschließlich etwaiger erschwerender oder mildernder Faktoren, die sie berücksichtigen wird. |
Änderungsantrag 142
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 14 – Absatz 3
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(3) Die federführende Aufsichtsbehörde informiert jede der von der Untersuchung betroffenen Parteien über die vorläufigen Feststellungen. |
(3) Die federführende Aufsichtsbehörde informiert jede der von der Untersuchung betroffenen Parteien, die von der Ausübung einer Abhilfebefugnis betroffen sein können, sowie die Aufsichtsbehörde, bei der die Beschwerde eingereicht wurde, und die betroffenen Aufsichtsbehörden über die vorläufigen Feststellungen. Die Aufsichtsbehörde, bei der die Beschwerde eingereicht wurde, teilt dem Beschwerdeführer die vorläufigen Feststellungen mit. |
Änderungsantrag 143
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 14 – Absatz 4
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(4) Bei der Mitteilung der vorläufigen Feststellungen an die von der Untersuchung betroffenen Parteien setzt die federführende Aufsichtsbehörde eine Frist, innerhalb der diese Parteien schriftlich ihren Standpunkt darlegen können. Die federführende Aufsichtsbehörde ist nicht verpflichtet, nach Ablauf dieser Frist eingegangene schriftliche Stellungnahmen zu berücksichtigen. |
entfällt |
Änderungsantrag 144
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 14 – Absatz 5
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(5) Die federführende Aufsichtsbehörde gewährt den von der Untersuchung betroffenen Parteien mit der Übermittlung der vorläufigen Feststellungen im Einklang mit Artikel 20 Zugang zu der Verwaltungsakte. |
entfällt |
Änderungsantrag 145
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 14 – Absatz 6
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(6) Die von der Untersuchung betroffenen Parteien können in ihrer schriftlichen Antwort auf vorläufige Feststellungen alle ihnen bekannten Tatsachen und rechtlichen Argumente darlegen, die für ihre Verteidigung gegen die Anschuldigungen der federführenden Aufsichtsbehörde relevant sind. Als Nachweis für die in ihren Ausführungen vorgetragenen Fakten fügen sie alle zweckdienlichen Dokumente bei. Die federführende Aufsichtsbehörde behandelt in ihrem Beschlussentwurf nur Anschuldigungen, einschließlich der Fakten und der darauf gründenden rechtlichen Bewertung, zu denen sich die von der Untersuchung betroffenen Parteien äußern konnten. |
(6) Die von der Untersuchung betroffenen Parteien können in ihrer schriftlichen Antwort auf vorläufige Feststellungen alle ihnen bekannten Tatsachen und rechtlichen Argumente darlegen, die für ihre Verteidigung gegen die Anschuldigungen der federführenden Aufsichtsbehörde relevant sind. Als Nachweis für die in ihren Ausführungen vorgetragenen Fakten fügen sie alle zweckdienlichen Dokumente bei. Die federführende Aufsichtsbehörde behandelt in ihrem Beschlussentwurf nur Anschuldigungen, einschließlich der Fakten und der darauf gründenden rechtlichen Bewertung, zu denen sich die Parteien äußern konnten. |
Änderungsantrag 146
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 15
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Artikel 15 |
entfällt |
Übermittlung vorläufiger Feststellungen an die Beschwerdeführer |
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(1) Trifft die federführende Aufsichtsbehörde vorläufige Feststellungen in Bezug auf eine Angelegenheit, zu der sie eine Beschwerde erhalten hat, so übermittelt die Aufsichtsbehörde, bei der die Beschwerde eingereicht wurde, dem Beschwerdeführer eine nichtvertrauliche Fassung der vorläufigen Feststellungen und setzt ihm eine Frist zur schriftlichen Darlegung seines Standpunkts. |
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(2) Absatz 1 gilt auch, wenn eine Aufsichtsbehörde gegebenenfalls mehrere Beschwerden gemeinsam bearbeitet, die Beschwerden in mehrere Teile unterteilt oder ihr Ermessen hinsichtlich des in den vorläufigen Feststellungen dargelegten Umfangs der Untersuchung auf andere Weise ausübt. |
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(3) Ist die federführende Aufsichtsbehörde der Auffassung, dass dem Beschwerdeführer Dokumente aus der Verwaltungsakte zur Verfügung zu stellen sind, damit der Beschwerdeführer seinen Standpunkt zu den vorläufigen Feststellungen wirksam darlegen kann, so übermittelt die Aufsichtsbehörde, bei der die Beschwerde eingereicht wurde, dem Beschwerdeführer die nichtvertrauliche Fassung dieser Dokumente, wenn sie die vorläufigen Feststellungen nach Absatz 1 vorlegt. |
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(4) Der Beschwerdeführer erhält die nichtvertrauliche Fassung der vorläufigen Feststellungen nur für die Zwecke der konkreten Untersuchung, für die die vorläufigen Feststellungen getroffen wurden. |
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(5) Vor Erhalt der nichtvertraulichen Fassung der vorläufigen Feststellungen und der nach Absatz 3 vorgelegten Dokumente übermittelt der Beschwerdeführer der federführenden Aufsichtsbehörde eine Vertraulichkeitserklärung, in der er sich verpflichtet, Informationen oder Bewertungen, die in der nichtvertraulichen Fassung der vorläufigen Feststellungen enthalten sind, nicht offenzulegen oder diese Feststellungen für andere Zwecke als die konkrete Untersuchung, in der diese Feststellungen getroffen wurden, zu verwenden. |
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Änderungsantrag 147
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 16 – Überschrift
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Erlass eines endgültigen Beschlusses |
Vorlage von Beschlussentwürfen und überarbeiteten Beschlussentwürfen und Erlass eines endgültigen Beschlusses |
Änderungsantrag 148
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 16 – Absatz 1
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Nach der Übermittlung des Beschlussentwurfs an die betroffenen Aufsichtsbehörden nach Artikel 60 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2016/679 und sofern keine der betroffenen Aufsichtsbehörden innerhalb der in Artikel 60 Absätze 4 und 5 der Verordnung (EU) 2016/679 genannten Fristen Einspruch gegen den Beschlussentwurf erhoben hat, erlässt die federführende Aufsichtsbehörde ihren Beschluss nach Artikel 60 Absatz 7 der Verordnung (EU) 2016/679 und teilt sie der Hauptniederlassung oder einzigen Niederlassung des Verantwortlichen oder des Auftragsverarbeiters mit und setzt die betroffenen Aufsichtsbehörden und den Ausschuss über den betreffenden Beschluss, einschließlich einer Zusammenfassung der maßgeblichen Fakten und Gründe, in Kenntnis. |
Nach der Übermittlung des Beschlussentwurfs an die betroffenen Aufsichtsbehörden nach Artikel 60 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2016/679 und sofern keine der betroffenen Aufsichtsbehörden innerhalb der in Artikel 60 Absätze 4 und 5 der Verordnung (EU) 2016/679 genannten Fristen Einspruch gegen den Beschlussentwurf erhoben hat, erlässt die federführende Aufsichtsbehörde innerhalb von vier Wochen nach Ablauf der in Artikel 60 Absätze 4 und 5 der Verordnung (EU) 2016/679 genannten Fristen ihren Beschluss nach Artikel 60 Absätze 7 und 9 der Verordnung (EU) 2016/679 und teilt ihn der Hauptniederlassung oder einzigen Niederlassung des Verantwortlichen oder des Auftragsverarbeiters mit und setzt die betroffenen Aufsichtsbehörden und den Ausschuss über den betreffenden Beschluss, einschließlich einer Zusammenfassung der maßgeblichen Fakten und Gründe, in Kenntnis. |
Änderungsantrag 149
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 16 – Absatz 1 a (neu)
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(1a) Hat eine betroffene Aufsichtsbehörde innerhalb der in Artikel 60 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2016/679 genannten Frist Einwände gegen den Beschlussentwurf erhoben und beabsichtigt die federführende Aufsichtsbehörde, diesen Einwänden nachzukommen, legt die federführende Aufsichtsbehörde innerhalb von vier Wochen einen überarbeiteten Beschlussentwurf gemäß Artikel 60 Absatz 5 der genannten Verordnung vor. |
Änderungsantrag 150
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 16 – Absatz 1 b (neu)
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(1b) Hat eine betroffene Aufsichtsbehörde innerhalb der in Artikel 60 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2016/679 genannten Frist Einwände gegen den Beschlussentwurf erhoben und folgt die federführende Aufsichtsbehörde den maßgeblichen und begründeten Einsprüchen nicht oder ist sie der Auffassung, dass die Einsprüche nicht maßgeblich oder begründet sind, so leitet die federführende Aufsichtsbehörde die Angelegenheit innerhalb von vier Wochen gemäß Artikel 60 Absatz 4 der genannten Verordnung dem Kohärenzverfahren nach Artikel 63 zu. |
Änderungsantrag 151
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 16 – Absatz 1 c (neu)
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(1c) Unbeschadet zusätzlicher Anforderungen nach nationalem Recht werden jegliche Beschlussentwürfe oder endgültige Beschlüsse gemäß Artikel 60 Absätze 3, 5 oder 7 bis 9 der Verordnung (EU) 2016/679 schriftlich in kurzer, prägnanter, transparenter und verständlicher Form sowie in klarer und einfacher Sprache erlassen. Sie sind unparteiisch abzufassen, wobei etwaige abweichende Beweise und Ansichten der Parteien zu berücksichtigen sind, und müssen mindestens folgende Elemente enthalten: |
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a) den Namen der Aufsichtsbehörde, die den Beschluss erlassen hat; |
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b) das Datum des Erlasses des Beschlusses; |
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c) eine unparteiische Zusammenfassung des maßgeblichen Sachverhalts und dessen Quelle; |
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d) die Rechtsgrundlage für den Beschluss; |
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e) die ergriffenen Abhilfemaßnahmen, die Sanktionen oder sonstige Maßnahmen und |
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f) Informationen über das Recht auf einen wirksamen gerichtlichen Rechtsbehelf gemäß Artikel 78 der Verordnung (EU) 2016/679 und das anwendbare nationale Verfahrensrecht. |
Änderungsantrag 152
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 16 – Absatz 1 d (neu)
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(1d) In einem Fall, in dem der rechtsverbindliche Beschluss von der Aufsichtsbehörde zu erlassen ist, bei der die Beschwerde gemäß Artikel 60 Absatz 8 oder 9 der Verordnung (EU) 2016/679 eingereicht wurde, stellt die federführende Aufsichtsbehörde sicher, dass der Beschluss alle nach dem anwendbaren nationalen Verfahrensrecht der betroffenen Aufsichtsbehörde erforderlichen Elemente enthält. Die betroffene Aufsichtsbehörde, bei der die Beschwerde eingereicht wurde, unterstützt die federführende Aufsichtsbehörde bei der Abfassung des Beschlusses in dieser Weise. |
Änderungsantrag 153
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 16 – Absatz 1 – Buchstabe e (neu)
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(1e) Ein Beschlussentwurf oder ein endgültiger Beschluss darf sich nur auf Tatsachenfeststellungen stützen, die auf der Grundlage von Dokumenten oder anderen Beweismitteln getroffen wurden, zu denen die von der Untersuchung betroffenen Parteien ihren Standpunkt darlegen konnten. |
Änderungsantrag 154
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 16 – Absatz 1 f (neu)
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(1f) Die Informationen, die den Parteien gemäß Artikel 60 Absätze 7 bis 9 der Verordnung (EU) 2016/679 zur Verfügung gestellt werden, umfassen eine Kopie des rechtsverbindlichen Beschlusses sowie Informationen über einen verfügbaren Rechtsbehelf gemäß Artikel 78 der Verordnung (EU) 2016/679. |
Änderungsantrag 155
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 16 – Absatz 1 g (neu)
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(1g) Die Aufsichtsbehörden müssen alle von ihnen erlassenen rechtsverbindlichen Beschlüsse unverzüglich, spätestens jedoch drei Monate nach Erlass, veröffentlichen, es sei denn, die neuen Beschlüsse weichen nicht wesentlich von zuvor veröffentlichten Beschlüssen ab. Im Einklang mit dem geltenden nationalen Recht können die Aufsichtsbehörden die Parteinamen, andere Informationen, die die Identifizierung der Parteien ermöglichen, und andere nach geltendem Recht geschützte Informationen unkenntlich machen. |
Änderungsantrag 156
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 17
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Artikel 17 |
entfällt |
Recht auf Anhörung im Zusammenhang mit dem überarbeiteten Beschlussentwurf |
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(1) Ist die federführende Aufsichtsbehörde der Auffassung, dass der überarbeitete Beschlussentwurf im Sinne des Artikels 60 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2016/679 Elemente enthält, zu denen die von der Untersuchung betroffenen Parteien Gelegenheit haben sollten, ihren Standpunkt darzulegen, so gibt die federführende Aufsichtsbehörde vor der Vorlage des überarbeiteten Beschlussentwurfs nach Artikel 60 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2016/679 den von der Untersuchung betroffenen Parteien die Möglichkeit, ihren Standpunkt zu diesen neuen Elementen darzulegen. |
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(2) Die federführende Aufsichtsbehörde setzt den von der Untersuchung betroffenen Parteien eine Frist zur Darlegung ihrer Standpunkte. |
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Änderungsantrag 157
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 18 – Absatz 1 – Buchstabe a
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
a) sich ausschließlich auf Fakten stützen, die im Beschlussentwurf enthalten sind, und |
a) sich auf Fakten stützen, die im Beschlussentwurf enthalten sind, oder auf Beweise, die gemeinsame Verfahrensakte oder auf zusätzliche Beweismittel, die zusammen mit dem maßgeblichen und begründeten Einspruch vorgelegt werden, |
Änderungsantrag 158
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 18 – Absatz 1 – Buchstabe b
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
b) den Umfang der Anschuldigungen nicht dadurch ändern, dass Punkte vorgebracht werden, die darauf hindeuten, dass zusätzliche Vorwürfe eines Verstoßes gegen die Verordnung (EU) 2016/679 vorliegen, oder der Wesensgehalt der vorgebrachten Anschuldigungen geändert wird. |
b) den Umfang des Falls, wie er in der neuesten Fassung der Zusammenfassung der wichtigsten Aspekte definiert wurde, nicht ändern, und |
Änderungsantrag 159
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 18 – Absatz 1 – Buchstabe b a (neu)
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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ba) die Elemente des Beschlussentwurfs, die geändert werden sollen, eindeutig bestimmen, einschließlich, wenn möglich, des genauen Wortlauts der vorgeschlagenen Änderung oder einer hinreichend genauen Beschreibung der vorgeschlagenen Änderung des Beschlussentwurfs. |
Änderungsantrag 160
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 18 – Absatz 2 – Buchstabe a
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
a) die Länge eines maßgeblichen und begründeten Einspruchs und der Standpunkt der federführenden Aufsichtsbehörde zu einem Einspruch dürfen drei Seiten nicht überschreiten und keine Anhänge enthalten. In Fällen besonders komplexer Rechtsfragen kann die maximale Länge auf sechs Seiten erhöht werden, es sei denn, der Ausschuss akzeptiert besondere Umstände, die eine längere Länge rechtfertigen; |
entfällt |
Änderungsantrag 161
Vorschlag für eine Verordnung
Kapitel IV
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
[...] |
entfällt |
Änderungsantrag 162
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 22 – Überschrift
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Verweisung zur Streitbeilegung nach Artikel 65 der Verordnung (EU) 2016/679 |
Verweisung zur Streitbeilegung nach Artikel 65 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2016/679 |
Änderungsantrag 163
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 22 – Absatz 1
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(1) Geht die federführende Aufsichtsbehörde einem maßgeblichen und begründeten Einspruch nicht nach oder ist sie der Auffassung, dass ein Einspruch nicht maßgeblich oder begründet ist, so leitet sie die Angelegenheit dem Streitbeilegungsmechanismus nach Artikel 65 der Verordnung (EU) 2016/679 zu. |
(1) Geht die federführende Aufsichtsbehörde einem maßgeblichen und begründeten Einspruch nicht nach oder ist sie der Auffassung, dass ein Einspruch nicht maßgeblich oder begründet ist, so leitet sie die Angelegenheit innerhalb von vier Wochen nach Eingang aller maßgeblichen und begründeten Einsprüche oder nach Ablauf der Frist gemäß Artikel 60 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2016/679 dem Streitbeilegungsmechanismus nach Artikel 65 der Verordnung (EU) 2016/679 zu. Maßgebliche und begründete Einsprüche, die nach Ablauf der Frist eingegangen sind, werden nicht berücksichtigt. |
Änderungsantrag 164
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 22 – Absatz 2 – Einleitung
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(2) Wenn die federführende Aufsichtsbehörde die Angelegenheit zur Streitbeilegung verweist, stellt sie dem Ausschuss folgende Dokumente zur Verfügung: |
(2) Wenn die federführende Aufsichtsbehörde die Angelegenheit zur Streitbeilegung verweist, stellt sie dem Ausschuss Folgendes zur Verfügung: |
Änderungsantrag 165
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 22 – Absatz 2 – Buchstabe a a (neu)
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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aa) die Zusammenfassung der wichtigsten Aspekte; |
Änderungsantrag 166
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 22 – Absatz 2 – Buchstabe b
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
b) eine Zusammenfassung der maßgeblichen Fakten; |
b) eine Zusammenfassung der maßgeblichen Fakten, einschließlich der Beschreibung der Verarbeitungstätigkeiten, der Beschreibung der Organisation des Verantwortlichen und des Ortes, an dem die relevanten Entscheidungen über die Zwecke und Mittel der Verarbeitung personenbezogener Daten getroffen werden; |
Änderungsantrag 167
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 22 – Absatz 2 – Buchstabe d
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
d) den schriftlich dargelegten Standpunkt der von der Untersuchung betroffenen Parteien nach den Artikeln 14 und 17; |
d) die schriftlichen Standpunkte der Parteien nach Artikel 14; |
Änderungsantrag 168
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 22 – Absatz 2 – Buchstabe e
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
e) den schriftlich dargelegten Standpunkt der Beschwerdeführer nach den Artikeln 11, 12 und 15; |
entfällt |
Änderungsantrag 169
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 22 – Absatz 2 – Buchstabe f
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
f) die maßgeblichen und begründeten Einsprüche, denen die federführende Aufsichtsbehörde nicht nachgegangen ist; |
f) die maßgeblichen und begründeten Einsprüche, denen die federführende Aufsichtsbehörde nicht nachgegangen ist, und die Einsprüche, die die federführende Aufsichtsbehörde als nicht maßgeblich oder nicht begründet abgelehnt hat; |
Änderungsantrag 170
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 22 – Absatz 2 – Buchstabe g
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
g) die Gründe, aus denen die federführende Aufsichtsbehörde maßgeblichen und begründeten Einsprüchen nicht nachgegangen ist oder die Einsprüche als nicht maßgeblich oder begründet erachtet hat. |
g) die Gründe, aus denen die federführende Aufsichtsbehörde den Einsprüchen nicht nachgegangen ist oder die Einsprüche als nicht maßgeblich oder begründet zurückgewiesen hat; |
Änderungsantrag 171
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 22 – Absatz 2 – Buchstabe g a (neu)
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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ga) Zugang zur gemeinsamen Verfahrensakte. |
Änderungsantrag 172
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 22 – Absatz 3
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(3) Der Ausschuss ermittelt innerhalb von vier Wochen nach Erhalt der in Absatz 2 aufgeführten Dokumente die als maßgeblich und begründet erachteten Einsprüche. |
(3) Der Ausschuss registriert innerhalb von zwei Wochen nach Erhalt aller in Absatz 2 aufgeführten Dokumente die Zuleitung einer Angelegenheit an den Streitbeilegungsmechanismus oder verlangt eine Wiedervorlage unter Einbeziehung sämtlicher fehlender Informationen innerhalb einer Woche. Bei der Registrierung der Zuleitung listet der Ausschuss die Streitigkeiten zwischen den Aufsichtsbehörden auf, die Gegenstand des bei ihm anhängigen Verfahrens sind, gliedert sie und stellt sie unverzüglich allen Aufsichtsbehörden zur Verfügung. |
Änderungsantrag 173
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 22 – Absatz 3 a (neu)
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(3a) Sobald alle in Absatz 2 genannten Informationen eingegangen sind, ist der Vorsitzende des Ausschusses befugt, von der federführenden Aufsichtsbehörde oder den betroffenen Aufsichtsbehörden alle zusätzlichen Informationen, Unterlagen oder Klarstellungen anzufordern, die der Ausschuss benötigt, um einen verbindlichen Beschluss zu allen Angelegenheiten zu fassen, die Gegenstand der maßgeblichen und begründeten Einsprüche sind. Die Behörden übermitteln diese zusätzlichen Informationen spätestens eine Woche nach Eingang des Antrags. |
Änderungsantrag 174
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 22 – Absatz 3 b (neu)
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(3b) Die betroffenen Aufsichtsbehörden können innerhalb von zwei Wochen nach Erhalt der Zuleitung nach Absatz 3 weitere ihnen vorliegende maßgebliche Informationen zu dem Fall übermitteln, die in den Einwänden nicht enthalten waren und unter anderem Tatsachen und Unterlagen im Zusammenhang mit ihrem Einspruch enthalten können. |
Änderungsantrag 175
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 22 – Absatz 3 c (neu)
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(3c) Als „Befassung mit der Angelegenheit“ gemäß Artikel 65 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2016/679 gilt der Zeitpunkt, zu dem alle in Artikel 22 Absatz 2 genannten Dokumente vorliegen und gemäß Artikel 2d übersetzt sind. |
Änderungsantrag 176
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 22 – Absatz 3 d (neu)
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(3d) Das Verbot in Artikel 65 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2016/679, wonach die Aufsichtsbehörden vor Ablauf der in Artikel 65 Absätze 2 und 3 der Verordnung (EU) 2016/679 genannten Fristen keinen Beschluss über die dem Ausschuss vorgelegte Angelegenheit erlassen, gilt auch für die in Absatz 3 dieses Artikels genannten Fristen. |
Änderungsantrag 177
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 23
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Artikel 23 |
entfällt |
Registrierung im Zusammenhang mit einem Beschluss nach Artikel 65 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2016/679 |
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Der Vorsitzende des Ausschusses registriert die Befassung mit der Angelegenheit zur Streitbeilegung nach Artikel 65 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2016/679 spätestens eine Woche, nachdem er folgende Dokumente erhalten hat: |
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a) den Beschlussentwurf oder den überarbeiteten Beschlussentwurf, gegen den maßgebliche und begründete Einsprüche erhoben wurden; |
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b) eine Zusammenfassung der maßgeblichen Fakten; |
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c) den schriftlich dargelegten Standpunkt der von der Untersuchung betroffenen Parteien nach den Artikeln 14 und 17; |
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d) den schriftlich dargelegten Standpunkt der Beschwerdeführer nach den Artikeln 11, 12 bzw. 15; |
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e) die als maßgeblich und begründet erachteten Einsprüche; |
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f) die Gründe, aus denen die federführende Aufsichtsbehörde als maßgeblich und begründet erachteten Einsprüchen nicht nachgekommen ist. |
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Änderungsantrag 178
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 24
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Artikel 24 |
entfällt |
Begründung vor Erlass eines Beschlusses nach Artikel 65 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2016/679 |
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(1) Vor Erlass des verbindlichen Beschlusses nach Artikel 65 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2016/679 übermittelt der Vorsitzende des Ausschusses den von der Untersuchung betroffenen Parteien und/oder – im Falle einer vollständigen oder teilweisen Abweisung einer Beschwerde – dem Beschwerdeführer über die federführende Aufsichtsbehörde eine Begründung, in der er die Gründe erläutert, die der Ausschuss in seinem Beschluss zu erlassen beabsichtigt. Beabsichtigt der Ausschuss, einen verbindlichen Beschluss zu erlassen, mit dem die federführende Aufsichtsbehörde aufgefordert wird, ihren Beschlussentwurf oder den überarbeiteten Beschlussentwurf zu ändern, so entscheidet der Ausschuss, ob dieser Begründung die als maßgeblich und begründet erachteten Einsprüche beizufügen sind, auf deren Grundlage der Ausschuss seinen Beschluss zu erlassen beabsichtigt. |
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(2) Die von der Untersuchung betroffenen Parteien und/oder – im Falle der vollständigen oder teilweisen Abweisung einer Beschwerde – der Beschwerdeführer müssen innerhalb einer Woche ab Eingang der in Absatz 1 genannten Begründung ihren Standpunkt darlegen. |
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(3) Die in Absatz 2 genannte Frist wird um eine Woche verlängert, wenn der Ausschuss die Frist für den Erlass des verbindlichen Beschlusses im Einklang mit Artikel 65 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2016/679 verlängert. |
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(4) Die in Artikel 65 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2016/679 festgelegte Frist für den Erlass des verbindlichen Beschlusses des Ausschusses läuft nicht während der in den Absätzen 2 und 3 genannten Zeiträume. |
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Änderungsantrag 179
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 25
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Artikel 25 |
entfällt |
Verfahren im Zusammenhang mit einem Beschluss nach Artikel 65 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2016/679 |
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(1) Wenn die Aufsichtsbehörde den Ausschuss nach Artikel 65 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2016/679 mit einer Angelegenheit bezüglich der Zuständigkeit für die Hauptniederlassung befasst, so stellt sie dem Ausschuss folgende Dokumente zur Verfügung: |
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a) eine Zusammenfassung der maßgeblichen Fakten; |
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b) die Bewertung dieser Fakten in Bezug auf die Bedingungen des Artikels 56 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/679; |
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c) den Standpunkt des für die Verarbeitung Verantwortlichen oder des Auftragsverarbeiters, dessen Hauptniederlassung Gegenstand der Befassung ist; |
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d) dem jeweiligen Standpunkt anderer von der Befassung betroffener Aufsichtsbehörden; |
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e) alle sonstigen Dokumente oder Informationen, die die vorlegende Aufsichtsbehörde für relevant und erforderlich hält, um eine Lösung in der Angelegenheit herbeizuführen. |
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(2) Der Vorsitzende des Ausschusses registriert die Befassung spätestens eine Woche nach Erhalt der in Absatz 1 genannten Dokumente. |
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Änderungsantrag 180
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 26 – Absatz 1 – Buchstabe c
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
c) den Standpunkt der Aufsichtsbehörde, die die Angelegenheit verweist, oder der Kommission zu der Frage, ob eine Aufsichtsbehörde verpflichtet war, dem Ausschuss den Beschlussentwurf nach Artikel 64 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/679 zu übermitteln, oder ob eine Aufsichtsbehörde einer nach Artikel 64 der Verordnung (EU) 2016/679 abgegebenen Stellungnahme des Ausschusses nicht nachgekommen ist. |
c) den Standpunkt der Aufsichtsbehörde, die die Angelegenheit verweist, oder der Kommission zu der Frage, ob eine Aufsichtsbehörde verpflichtet war, dem Ausschuss den Beschlussentwurf nach Artikel 64 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/679 zu übermitteln, oder ob eine Aufsichtsbehörde einer nach Artikel 64 der Verordnung (EU) 2016/679 abgegebenen Stellungnahme des Ausschusses nicht nachgekommen ist, einschließlich einer Erklärung darüber, welchen Punkten nicht nachgegangen wurde, sowie eines Hinweises auf den entsprechenden Teil des erlassenen Beschlusses. |
Änderungsantrag 181
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 26 – Absatz 1 a (neu)
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(1a) Der Vorsitzende des Ausschusses unterrichtet alle Aufsichtsbehörden über die Befassung des Ausschusses gemäß Absatz 1, damit die Aufsichtsbehörden ihren Standpunkt darlegen können. |
Änderungsantrag 182
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 26 – Absatz 3
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(3) Der Vorsitzende des Ausschusses registriert die Befassung spätestens eine Woche nach Erhalt der in den Absätzen 1 und 2 genannten Unterlagen. |
(3) Der Vorsitzende des Ausschusses registriert die Befassung spätestens eine Woche nach Erhalt sämtlicher in den Absätzen 1 und 2 genannten Unterlagen. |
Änderungsantrag 183
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 26 a (neu)
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Artikel 26a |
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Verfahrensentscheidungen des Ausschusses |
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(1) Gemäß Artikel 66 der Verordnung (EU) 2016/679 kann eine Aufsichtsbehörde den Ausschuss ersuchen, einen im Dringlichkeitsverfahren angenommenen verbindlichen Beschluss in Form einer Verfahrensentscheidung über eine verfahrensrechtliche Streitigkeit zwischen Aufsichtsbehörden in den in dieser Verordnung vorgesehenen Fällen zu treffen. |
|
(2) Ist die federführende Aufsichtsbehörde der Auffassung, dass sie eine Frist gemäß Artikel 4 Absatz 1b oder Artikel 5a Absatz 3 möglicherweise nicht einhalten kann, insbesondere weil außergewöhnlich komplexe Sachverhaltsermittlungen erforderlich sind, beantragt sie beim Ausschuss einen im Dringlichkeitsverfahren angenommenen verbindlichen Beschluss gemäß Absatz 1 über eine Verlängerung der Frist um bis zu neun weitere Monate. Die Aufsichtsbehörde muss nachweisen, dass die beantragte Verlängerung trotz der Einhaltung von Artikel 2c Absatz 1 unvermeidlich ist. |
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(3) Die Anträge gemäß den Absätzen 1 und 2 müssen mindestens Folgendes enthalten: |
|
a) den Sachverhalt, auf den sich die Behörde oder die Partei beruft, sowie alle der Behörde oder der Partei vorliegenden Beweise; |
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b) die rechtlichen Gründe für den Antrag; |
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c) die Feststellung gemäß Absatz 1 oder die Fristverlängerung gemäß Absatz 2, um die die Behörde oder der Beteiligte den Ausschuss ersucht. |
|
(4) Innerhalb von zwei Wochen entscheidet der Ausschuss auf der Grundlage der ihm vorliegenden Informationen über die Angelegenheit oder lehnt den Antrag ab. Die Entscheidungen sind für die Aufsichtsbehörden verbindlich. |
Änderungsantrag 184
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 26 b (neu)
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Artikel 26b |
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Recht auf wirksamen gerichtlichen Rechtsbehelf gegen eine Aufsichtsbehörde |
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(1) Unbeschadet der verfügbaren Rechtsbehelfe nach Artikel 78 der Verordnung (EU) 2016/679 sowie sonstiger verwaltungsrechtlicher oder außergerichtlicher Rechtsbehelfe hat jede Verfahrenspartei das Recht auf wirksamen gerichtlichen Rechtsbehelf: |
|
a) wenn die Aufsichtsbehörde, bei der die Beschwerde eingereicht wurde, ihre Befugnisse nicht nutzt, um sicherzustellen, dass eine andere Aufsichtsbehörde das Verfahren fortsetzt, |
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b) wenn eine federführende Aufsichtsbehörde die in der Verordnung (EU) 2016/679 und in der vorliegenden Verordnung festgelegten Fristen nicht einhält oder |
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c) wenn eine Aufsichtsbehörde einen verbindlichen Beschluss des Ausschusses nicht einhält. |
|
(2) Jede Verfahrenspartei oder eine Einrichtung ohne Gewinnerzielungsabsicht nach Artikel 80 der Verordnung (EU) 2016/679 kann eine Klage gemäß Absatz 1 Buchstabe c erheben, wenn sie der Ansicht ist, dass die Rechte einer betroffenen Person gemäß der Verordnung (EU) 2016/679 infolge der Verarbeitung verletzt wurden. |
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(3) Stellt ein Gericht, das die Überprüfung gemäß Absatz 1 vornimmt, fest, dass eine Aufsichtsbehörde ihren Pflichten nicht nachgekommen ist, ist es befugt, diese Aufsichtsbehörde anzuweisen, die erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen. |
Änderungsantrag 185
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 27 – Absatz 1 – Buchstabe a
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
a) eine Zusammenfassung der maßgeblichen Fakten; |
a) eine Zusammenfassung der maßgeblichen Fakten, einschließlich Beweise für einen Verstoß gegen die Verordnung (EU) 2016/679; |
Änderungsantrag 186
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 27 – Absatz 1 – Buchstabe b
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
b) eine Beschreibung der in ihrem eigenen Hoheitsgebiet erlassenen einstweiligen Maßnahme, ihre Dauer und die Gründe für ihre Annahme, einschließlich der Begründung des dringenden Handlungsbedarfs zum Schutz der Rechte und Freiheiten der betroffenen Personen; |
b) eine Beschreibung der im Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats der um Stellungnahme ersuchenden Aufsichtsbehörde erlassenen einstweiligen Maßnahme, ihre Dauer und die Gründe für ihre Annahme, einschließlich der Begründung des dringenden Handlungsbedarfs zum Schutz der Rechte und Freiheiten der betroffenen Personen; |
Änderungsantrag 187
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 27 – Absatz 1 – Buchstabe c
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
c) eine Begründung für die dringende Notwendigkeit, endgültige Maßnahmen im Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats der ersuchenden Aufsichtsbehörde zu erlassen, einschließlich einer Erläuterung der außergewöhnlichen Umstände, die den Erlass der betreffenden Maßnahmen erforderlich machen. |
c) eine Begründung für die dringende Notwendigkeit endgültiger Maßnahmen, einschließlich einer Erläuterung der außergewöhnlichen Umstände, die den Erlass der betreffenden Maßnahmen erforderlich machen. |
Änderungsantrag 188
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 27 – Absatz 1 – Buchstabe c a (neu)
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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ca) den Standpunkt der federführenden Aufsichtsbehörde, wenn es sich bei der ersuchenden Behörde nicht um die federführende Aufsichtsbehörde handelt. |
Änderungsantrag 189
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 27 –Absatz 2
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(2) Die im Dringlichkeitsverfahren abgegebene Stellungnahme des Ausschusses ist an die Aufsichtsbehörde zu richten, die darum ersucht hat. Sie entspricht einer Stellungnahme im Sinne des Artikels 64 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/679 und ermöglicht es der ersuchenden Behörde, ihre einstweilige Maßnahme im Einklang mit den Verpflichtungen nach Artikel 64 Absatz 7 der Verordnung (EU) 2016/679 aufrechtzuerhalten oder zu ändern. |
(2) Die im Dringlichkeitsverfahren abgegebene Stellungnahme des Ausschusses ist an alle Aufsichtsbehörden zu richten. Sie entspricht einer Stellungnahme im Sinne des Artikels 64 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/679 und ermöglicht es den Behörden, ihre einstweilige Maßnahme im Einklang mit den Verpflichtungen nach Artikel 64 Absatz 7 der Verordnung (EU) 2016/679 aufrechtzuerhalten oder zu ändern. |
Änderungsantrag 190
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 28 – Überschrift
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Beschlüsse im Dringlichkeitsverfahren nach Artikel 66 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2016/679. |
Verbindliche Beschlüsse im Dringlichkeitsverfahren nach Artikel 66 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2016/679. |
Änderungsantrag 191
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 28 – Absatz 1 – Einleitung
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(1) Ein Ersuchen im Dringlichkeitsverfahren um einen Beschluss des Ausschusses nach Artikel 66 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2016/679 muss spätestens drei Wochen vor Ablauf der nach Artikel 61 Absatz 8, Artikel 62 Absatz 7 oder Artikel 66 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/679 erlassenen einstweiligen Maßnahmen gestellt werden und folgende Angaben enthalten: Dieses Ersuchen muss folgende Angaben enthalten: |
(1) Ein Ersuchen im Dringlichkeitsverfahren um einen verbindlichen Beschluss des Ausschusses nach Artikel 66 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2016/679 muss spätestens drei Wochen nach Annahme der nach Artikel 61 Absatz 8, Artikel 62 Absatz 7 oder Artikel 66 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/679 erlassenen einstweiligen Maßnahmen gestellt werden. Dieses Ersuchen muss folgende Angaben enthalten: |
Änderungsantrag 192
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 28 – Absatz 1 – Buchstabe a
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
a) eine Zusammenfassung der maßgeblichen Fakten; |
a) eine Zusammenfassung der maßgeblichen Fakten, einschließlich Beweise für einen Verstoß gegen die Verordnung (EU) 2016/679; |
Änderungsantrag 193
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 28 – Absatz 1 – Buchstabe b
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
b) die im Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats der Aufsichtsbehörde, die den Beschluss beantragt, erlassene vorläufige Maßnahme, ihre Dauer und die Gründe für ihre Annahme, einschließlich der Begründung des dringenden Handlungsbedarfs zum Schutz der Rechte und Freiheiten der betroffenen Personen; |
(Betrifft nicht die deutsche Fassung.) |
Änderungsantrag 194
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 28 – Absatz 1 – Buchstabe c
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
c) Informationen über in ihrem eigenen Hoheitsgebiet ergriffene Untersuchungsmaßnahmen und Antworten der örtlichen Niederlassung der von der Untersuchung betroffenen Parteien oder sonstige Informationen, die sich im Besitz der ersuchenden Aufsichtsbehörde befinden; |
c) Informationen über in ihrem eigenen Hoheitsgebiet ergriffene Untersuchungsmaßnahmen und Antworten der von der Untersuchung betroffenen Parteien oder sonstige Informationen, die sich im Besitz der ersuchenden Aufsichtsbehörde befinden; |
Änderungsantrag 195
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 28 – Absatz 1 – Buchstabe d
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
d) eine Begründung für die dringende Notwendigkeit, endgültige Maßnahmen im Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats der ersuchenden Aufsichtsbehörde zu erlassen, unter Berücksichtigung der außergewöhnlichen Umstände, die den Erlass der endgültigen Maßnahme erforderlich machen, oder ein Nachweis, dass eine Aufsichtsbehörde einem Ersuchen nach Artikel 61 Absatz 3 oder Artikel 62 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2016/679 nicht nachgekommen ist; |
d) eine Begründung für die dringende Notwendigkeit, endgültige Maßnahmen zu erlassen, unter Berücksichtigung des außergewöhnlichen Umstände, die den Erlass der endgültigen Maßnahme erforderlich machen, oder ein Nachweis, dass eine Aufsichtsbehörde die gemäß Artikel 61 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2016/679 angeforderten Informationen nicht übermittelt oder einem Ersuchen gemäß Artikel 61 Absatz 8 oder 62 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2016/679 nicht nachgekommen ist; |
Änderungsantrag 196
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 28 – Absatz 1 – Buchstabe f
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
f) gegebenenfalls die Standpunkte der örtlichen Niederlassung der von der Untersuchung betroffenen Parteien, gegen die einstweilige Maßnahmen nach Artikel 66 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/679 ergriffen wurden. |
f) soweit verfügbar, die Standpunkte der Parteien. Handelt es sich bei der ersuchenden Behörde nicht um die federführende Aufsichtsbehörde, gewährt die ersuchende Behörde den Parteien, gegen die einstweilige Maßnahmen nach Artikel 66 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/679 ergriffen wurden, das Recht auf rechtliches Gehör. |
Änderungsantrag 197
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 28 –Absatz 2
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(2) Der in Absatz 1 genannte Beschluss im Dringlichkeitsverfahren ist an die Aufsichtsbehörde zu richten, die ihn ersucht hat, und ermöglicht es der ersuchenden Behörde, ihre einstweilige Maßnahme aufrechtzuerhalten oder zu ändern. |
(2) Der in Absatz 1 genannte verbindliche Beschluss im Dringlichkeitsverfahren ist an die federführende Aufsichtsbehörde und alle betroffenen Aufsichtsbehörden zu richten und nennt die Aufsichtsbehörden, die angesichts der dringenden Stellungnahme oder des Beschlusses des Ausschusses gemäß Artikel 66 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2016/679 gegebenenfalls endgültige Maßnahmen ergreifen müssen. |
Änderungsantrag 198
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 28 – Absatz 3
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(3) Erlässt der Ausschuss einen verbindlichen Beschluss im Dringlichkeitsverfahren, in dem festgelegt wird, dass endgültige Maßnahmen erlassen werden sollten, so erlässt die Aufsichtsbehörde, an die der Beschluss gerichtet ist, diese Maßnahmen vor Ablauf der nach Artikel 66 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/679 erlassenen einstweiligen Maßnahmen. |
(3) Erlässt der Ausschuss einen verbindlichen Beschluss im Dringlichkeitsverfahren, in dem festgelegt wird, dass endgültige Maßnahmen erlassen werden sollten, so erlässt die Aufsichtsbehörde bzw. erlassen die Aufsichtsbehörden, an die der Beschluss gerichtet ist, diese Maßnahmen vor Ablauf der nach Artikel 66 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/679 erlassenen einstweiligen Maßnahmen. |
Änderungsantrag 199
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 28 – Absatz 4
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(4) Die Aufsichtsbehörde, die das Ersuchen nach Absatz 1 gestellt hat, teilt ihren Beschluss über die endgültigen Maßnahmen der Niederlassung des Verantwortlichen oder Auftragsverarbeiters im Hoheitsgebiet ihres Mitgliedstaats mit und unterrichtet den Ausschuss. Ist die federführende Aufsichtsbehörde nicht die ersuchende Behörde, so unterrichtet die ersuchende Behörde die federführende Aufsichtsbehörde über die endgültige Maßnahme. |
(4) Die für den Erlass endgültiger Maßnahmen zuständige Aufsichtsbehörde teilt ihren Beschluss über die endgültigen Maßnahmen den jeweiligen von der Untersuchung betroffenen Parteien mit und unterrichtet den Ausschuss. Ist die federführende Aufsichtsbehörde nicht die ersuchende Behörde, so unterrichtet die ersuchende Behörde die von der Untersuchung betroffenen Parteien, gegen die die vorläufigen Maßnahmen erlassen wurden, über den Beschluss des Ausschusses und die von der federführenden Aufsichtsbehörde erlassenen endgültigen Maßnahmen. Die Behörde, bei der die Beschwerde eingeht, unterrichtet den Beschwerdeführer über den Beschluss des Ausschusses und die von der federführenden Aufsichtsbehörde erlassenen endgültigen Maßnahmen. |
Änderungsantrag 200
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 28 a (neu)
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Artikel 28a |
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Rechtsbehelfe gegen Verfahrensentscheidungen |
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Rechtsbehelfe gegen Verfahrensentscheidungen einer Aufsichtsbehörde nach nationalem Recht können nur mit dem Rechtsbehelf gegen die endgültige Sachentscheidung verbunden werden. Die Fristen für Rechtsbehelfe gegen Verfahrensentscheidungen nach geltendem nationalem Recht werden um die Dauer des Verfahrens vor der Aufsichtsbehörde verlängert. |
Änderungsantrag 201
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 28 b (neu)
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Artikel 28b |
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Durchsetzungsstatistiken |
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Die Aufsichtsbehörden melden in ihrem Tätigkeitsbericht gemäß Artikel 59 der Verordnung (EU) 2016/679 folgende Zahlen: |
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a) die Anzahl der von der Aufsichtsbehörde von Amts wegen eingeleiteten Untersuchungen; |
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b) die Anzahl der von anderen Aufsichtsbehörden von Amts wegen eingeleiteten Untersuchungen; |
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c) die Anzahl der eingegangenen Beschwerden, einschließlich der Anzahl der Beschwerden, die abgelehnt, zurückgewiesen, zurückgezogen, teilweise bestätigt, in vollem Umfang bestätigt oder auf andere Weise abgeschlossen wurden; |
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d) die Anzahl der rechtsverbindlichen Beschlüsse, gegen die derzeit Rechtsmittelverfahren anhängig sind; |
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e) die Anzahl und durchschnittliche Dauer der bislang eingeleiteten offenen und entschiedenen Verfahren gemäß den Buchstaben a bis d; |
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f) die Anzahl jeder Art von Maßnahmen, die gemäß Artikel 58 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2016/679 oder dem geltenden nationalen Recht ergriffen wurden; |
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g) die Anzahl und Höhe der gemäß den Artikeln 83 und 84 der Verordnung (EU) 2016/679 oder den einschlägigen nationalen Rechtsvorschriften verhängten und eingezogenen Geldbußen und |
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h) den jährlichen Haushaltsplan und die Zahl der Bediensteten, aufgeschlüsselt nach Schulungen, Aufgaben und organisatorischen Einheiten. |
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(2) Die Aufsichtsbehörden veröffentlichen den Tätigkeitsbericht für das vergangene Jahr unverzüglich, spätestens jedoch bis zum 30. Juni. |
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(3) Der Ausschuss macht die Informationen aller Aufsichtsbehörden gemäß Absatz 1 spätestens am 31. Juli eines jeden Jahres für das vorangegangene Jahr öffentlich zugänglich. |
(Artikel 28b ist in Kapitel VII „Allgemeine Bestimmungen und Schlussbestimmungen“ eingefügt)
Änderungsantrag 202
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 29
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Artikel 29 |
entfällt |
Beginn der Fristen und Definition eines Arbeitstages |
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(1) Die von den Aufsichtsbehörden nach der Verordnung (EU) 2016/679 festgelegten Fristen bzw. die darin enthaltenen Fristen werden im Einklang mit der Verordnung (EWG, Euratom) Nr. 1182/71 des Rates17 berechnet. |
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(2) Die Fristen beginnen an dem Arbeitstag, der auf das Ereignis folgt, auf das sich die einschlägige Bestimmung der Verordnung (EU) 2016/679 oder der vorliegenden Verordnung bezieht. |
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__________________ |
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17 Verordnung (EWG, Euratom) Nr. 1182/71 des Rates vom 3. Juni 1971 zur Festlegung der Regeln für die Fristen, Daten und Termine (ABl. L 124 vom 8.6.1971, S. 1). |
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Änderungsantrag 203
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 30 – Absatz 1
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Kapitel III und IV gelten für Untersuchungen, die von Amts wegen nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung eingeleitet werden, sowie für Untersuchungen, die aufgrund einer Beschwerde eingeleitet werden, wenn die Beschwerde nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung eingereicht wird. |
Kapitel I, II und III gelten für Untersuchungen, die von Amts wegen nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung eingeleitet werden, sowie für Untersuchungen, die aufgrund einer Beschwerde eingeleitet werden, wenn die Beschwerde nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung eingereicht wird. |
Änderungsantrag 204
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 30 –Absatz 2
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Kapitel V gilt für alle Fälle, in denen das Streitbeilegungsverfahren nach Artikel 65 der Verordnung (EU) 2016/679 nach Inkrafttreten dieser Verordnung eingeleitet wird. |
Kapitel V und VI gelten für alle Fälle, in denen das Streitbeilegungsverfahren nach Artikel 65 und das Dringlichkeitsverfahren nach Artikel 66 Absätze 2 und 3 der Verordnung (EU) 2016/679 nach Inkrafttreten dieser Verordnung eingeleitet wird. |
Änderungsantrag 205
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 30 – Absatz 2 a (neu)
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Bis zum ... [sechs Monate nach dem Geltungsbeginn dieser Verordnung] stellt die federführende Aufsichtsbehörde den anderen Aufsichtsbehörden auf Anfrage alle in ihrer eigenen Akte enthaltenen Unterlagen auf anderem elektronischem Weg zur Verfügung. |
Änderungsantrag 206
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 30 a (neu)
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Artikel 30a |
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Bewertung und Überprüfung |
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Die Kommission bewertet und überprüft diese Verordnung im Rahmen ihrer Berichte an das Europäische Parlament und den Rat gemäß Artikel 97 der Verordnung (EU) 2016/679. |
Änderungsantrag 207
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 31 – Überschrift
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Inkrafttreten |
Inkrafttreten und Anwendung |
Änderungsantrag 208
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 31 – Absatz 1 a (neu)
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(1a) Sie gilt ab dem ... [ein Jahr nach Inkrafttreten dieser Verordnung]. |
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Artikel 2b Absatz 1 Buchstabe c, Artikel 2b Absatz 3 letzter Satz, Artikel 2c Absatz 2 letzter Satz und Absatz 5, Artikel 2d Absatz 3 und Absatz 6, Artikel 8 Absatz 1 und Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe a gelten jedoch ab dem ... [sechs Monate ab dem Geltungsbeginn dieser Verordnung]. |
Änderungsantrag 209
Vorschlag für eine Verordnung
Anhang I – Teil A – Nummer 1
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
1. Angabe der Person oder Einrichtung, die die Beschwerde einreicht |
1. Angabe der Person oder Einrichtung, die die Beschwerde einreicht |
Ist der Beschwerdeführer eine natürliche Person, so ist er zur Vorlage eines Nachweises seiner Identität1a verpflichtet. |
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Wird die Beschwerde von einer in Artikel 80 der Verordnung (EU) 2016/679 genannten Stelle eingereicht, so ist der Nachweis zu erbringen, dass die Stelle nach dem Recht eines Mitgliedstaats ordnungsgemäß errichtet wurde. |
Wird die Beschwerde von einer in Artikel 80 der Verordnung (EU) 2016/679 genannten Stelle, Organisation oder Vereinigung eingereicht, so ist der Nachweis zu erbringen, dass die Stelle, Organisation bzw. Vereinigung nach dem Recht eines Mitgliedstaats ordnungsgemäß errichtet wurde. |
Wird die Beschwerde auf der Grundlage von Artikel 80 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/679 eingereicht, ist der Nachweis zu erbringen, dass die beschwerdeführende Stelle im Namen einer betroffenen Person handelt. |
Wird die Beschwerde auf der Grundlage von Artikel 80 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/679 eingereicht, ist der Nachweis zu erbringen, dass die beschwerdeführende Stelle, Organisation oder Vereinigung im Namen einer betroffenen Person handelt. |
------- |
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1a Zum Beispiel Reisepass, Führerschein, Personalausweis. |
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Änderungsantrag 210
Vorschlag für eine Verordnung
Anhang I – Teil A – Nummer 2
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
2. Kontaktdaten 1a |
2. Kontaktdaten 1a |
Wenn die Beschwerde elektronisch eingereicht wird, E-Mail-Adresse. |
Name, Adresse und andere verfügbare Kontaktdaten des Beschwerdeführers, einschließlich der E-Mail-Adresse, wenn die Beschwerde elektronisch eingereicht wird. |
Falls die Beschwerde auf dem Postweg eingereicht wird, Postanschrift. |
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Telefonnummer. |
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------------ |
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1a Wird eine Beschwerde von einer in Artikel 80 der Verordnung (EU) 2016/679 genannten Stelle eingereicht, sind alle unter Nummer 2 genannten Informationen vorzulegen. |
1a Wird eine Beschwerde von einer in Artikel 80 der Verordnung (EU) 2016/679 genannten Stelle eingereicht, sind alle unter Nummer 2 genannten Informationen vorzulegen. |
Änderungsantrag 211
Vorschlag für eine Verordnung
Anhang I – Teil A – Nummer 3
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
3. Einrichtung, die Ihre personenbezogenen Daten unter Verstoß gegen die Verordnung (EU) 2016/679 verarbeitet |
3. Einrichtung, die Ihre personenbezogenen Daten unter Verstoß gegen die Verordnung (EU) 2016/679 verarbeitet |
Geben Sie alle Ihnen zur Verfügung stehenden Informationen an, um die Identifizierung der Einrichtung, die Gegenstand Ihrer Beschwerde ist, zu erleichtern. |
Geben Sie alle Ihnen zur Verfügung stehenden Informationen an, um die Identifizierung der Einrichtung, die Gegenstand Ihrer Beschwerde ist, zu erleichtern, einschließlich des Namens, der Adresse und anderer Kontaktdaten dieser Einrichtung. |
BEGRÜNDUNG
Kurze Begründung HintergrundDie Datenschutz-Grundverordnung soll den Schutz der Grundrechte und Grundfreiheiten natürlicher Personen bei der Verarbeitung ihrer Daten harmonisieren und den freien Verkehr personenbezogener Daten zwischen den Mitgliedstaaten sicherstellen. Das Parlament hat in der Vergangenheit seine Besorgnis über „die uneinheitliche und manchmal nicht vorhandene Durchsetzung der DSGVO durch die nationalen Datenschutzaufsichtsbehörden“ zum Ausdruck gebracht. Es betonte, dass langwierige Verfahren negative „Auswirkungen auf die wirksame Durchsetzung und das Vertrauen der Bürger“ haben können, und schlug vor, insbesondere für grenzüberschreitende Beschwerden ein gemeinsames Verwaltungsverfahren „für die Bearbeitung von Beschwerden“ einzuführen, um die Durchsetzung zu stärken.[2] Im vorliegenden Vorschlag der Kommission für eine Verordnung zur Durchsetzung der DSGVO (GDPR-EPR) wird vorgeschlagen, vor allem grenzüberschreitende Fälle zu erleichtern. Er greift auch die Forderungen der nationalen Datenschutzbehörden auf, grenzüberschreitende Verfahren zu klären und zu straffen, wie in der „Wiener Erklärung“[3] des Europäischen Datenschutzausschusses vom April 2022, der „Wunschliste“[4] des EDSA vom Oktober 2022, dem Beitrag des Europäischen Datenschutzbeauftragten (EDSB) vom April 2023[5] und der gemeinsamen Stellungnahme des EDSA und des EDSB zum Kommissionsvorschlag vom September 2023 dargelegt[6].
Standpunkt des Berichterstatters
– Das nationale Verfahrensrecht sollte weiterhin gelten, sofern es nicht im Widerspruch zur Verordnung zur Durchsetzung der DSGVO steht. Dadurch wird sichergestellt, dass detailliertere Vorschriften, wie z. B. über mündliche Verhandlungen, weiterhin gültig sind, während die nationalen prozessualen Mindestvorschriften nicht gesenkt werden.
– Der Bericht konsolidiert und erweitert die Bestimmungen zu den allgemeinen Verfahrensvorschriften in einem neuen Abschnitt 2 in Kapitel I, damit das Recht auf rechtliches Gehör, Übersetzung, Vertraulichkeit und der Grundsatz der loyalen Zusammenarbeit der Behörden immer gelten, nicht nur bei Beschwerden oder zur Streitbeilegung zwischen Behörden.
– Das Recht auf rechtliches Gehör wird in Anlehnung an Artikel 42 Absatz 1 der Charta über eine gute Verwaltung gestrafft und gilt für alle Parteien eines Falles gleichermaßen.
– Es wird eine gemeinsame Fallakte eingeführt, die alle Informationen zu einem Fall enthält und allen Parteien und Aufsichtsbehörden zugänglich gemacht wird. Dadurch wird eine wiederholte Weiterleitung von Unterlagen vermieden und sichergestellt, dass alle Parteien und Behörden über dieselben, aktuellen Informationen verfügen, während interne Beratungen der Behörden und vertrauliche Informationen geschützt bleiben.
– Falls im Laufe einer Untersuchung neue Informationen oder Verstöße aufgedeckt werden, kann der Streitgegenstand weiter ausgelegt werden.
– Gütliche Einigungen werden auf Fälle beschränkt, in denen es um die Rechte der betroffenen Person geht, und bedürfen der ausdrücklichen Zustimmung des Beschwerdeführers, wobei jedoch Untersuchungen von Amts wegen durch eine Aufsichtsbehörde bei Verstößen größeren Ausmaßes gegen die DSGVO nicht verhindert werden.
– Fristen und die jeweiligen Rollen und Pflichten einer federführenden Behörde und anderer Aufsichtsbehörden werden klarer gefasst, insbesondere im Hinblick auf Verfahren zur Ausarbeitung eines Beschlusses, zur Erzielung eines Konsenses oder zur Beilegung von Streitigkeiten, einschließlich verfahrensrechtlicher Feststellungen durch den EDSA.
– Es wird ein Recht auf gerichtlichen Rechtsschutz für den Fall, dass eine zuständige Aufsichtsbehörde nicht tätig wird, eingeführt.
– Die Übergangsfrist von einem Jahr sollte die notwendigen Änderungen des von den Behörden verwendeten Binnenmarkt-Informationssystems und der Geschäftsordnung des Ausschusses sowie mögliche Änderungen der nationalen Gesetze ermöglichen.
ANLAGE: EINRICHTUNGEN ODER PERSONEN, VON DENEN DER BERICHTERSTATTER BEITRÄGE ERHALTEN HAT
Gemäß Anlage I Artikel 8 der Geschäftsordnung erklärt der Berichterstatter, dass er bei der Vorbereitung des Berichts bis zu dessen Annahme im Ausschuss Beiträge von folgenden Einrichtungen oder Personen erhalten hat:
Einrichtung und/oder Person |
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Person (consented to having their name published) |
Entity |
Chiara Manfredi |
Access Now |
Fernando Hortal Foronda |
BEUC |
Claudia Canelles Quaroni |
CCIA |
|
DIGITALEUROPE |
Francesco Bondi |
DOT Europe |
Diego Naranjo |
EDRi |
Enrico Girotto |
FEDMA Federation of European Data and Marketing |
Miglė Alenčikaitė (Blomeyer) |
|
Ines Talavera de la Esperanza |
IAB Europe |
Laura Pliauskaite |
IAPP International Association of Privacy Professionals |
Guillermo Ferrer Hernáez |
Information Technology Industry Council (ITI) |
Dr Johnny Ryan FRHistS |
Irish Council for Civil Liberties |
Max Schrems |
NOYB None of Your Business |
Clara Fecke |
Rakuten |
Die vorstehende Liste wird unter der ausschließlichen Verantwortung des Berichterstatters erstellt.
STELLUNGNAHME DES RECHTSAUSSCHUSSES (30.1.2024)
für den Ausschuss für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres
zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung zusätzlicher Verfahrensregeln für die Durchsetzung der Verordnung (EU) 2016/679
(COM(2023)0348 – C9‑0231/2023 – 2023/0202(COD))
Verfasser der Stellungnahme: Ibán García Del Blanco
KURZE BEGRÜNDUNG
Mit diesem Vorschlag wird die DSGVO im Hinblick auf den Mechanismus der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit im Rahmen des Ansatzes einer „einzigen Anlaufstelle“ geändert. In diesem Zusammenhang schlug die Kommission bestimmte Harmonisierungsmaßnahmen für die Zusammenarbeit zwischen der federführenden Aufsichtsbehörde und den betroffenen Aufsichtsbehörden, die Harmonisierung bestimmter Verfahrensrechte der von der Untersuchung betroffenen Parteien und des Beschwerdeführers, den Streitbeilegungsmechanismus und die Fristen vor.
Der Verfasser der Stellungnahme stimmt dem übergeordneten Ziel zu, bestimmte Aspekte der genannten Themen auf der Grundlage der empirischen Erfahrungen mit der geltenden DSGVO in dieser Hinsicht und auf der Grundlage der Beiträge einer ganzen Reihe von Akteuren, die im Vorschlag der Kommission aufgeführt sind, zu harmonisieren. Er stellt jedoch fest, dass die Kommission keine Folgenabschätzung im Einklang mit den institutionellen Grundsätzen der besseren Rechtsetzung zu diesem so wichtigen Thema vorgenommen hat.
Diese Stellungnahme konzentriert sich auf bestimmte Aspekte, bei denen weitere Verbesserungen erzielt werden könnten, insbesondere die Frage der Rechte der Verfahrensbeteiligten im Hinblick auf Verwaltungsverfahren, wie das Recht auf rechtliches Gehör oder das Recht auf Einsicht in die Verfahrensakte. Ebenso bedarf es einer Klärung der verfahrensrechtlichen Rolle des Beschwerdeführers in der gesamten EU. Darüber hinaus wurden bestimmte Verbesserungen in Bezug auf das Recht auf Akteneinsicht eingeführt, um der Bedeutung eines solchen Zugangs der betroffenen Verfahrensbeteiligten für das Verständnis der Entscheidungen Rechnung zu tragen und um ihnen die Möglichkeit einer wirksamen gerichtlichen Überprüfung zu geben. Mehrere der vom EDSB und dem EDSA angesprochenen Punkte wurden ebenfalls berücksichtigt, wie z. B. die Bewertung des grenzüberschreitenden Charakters von Fällen oder gemeinsame Regeln in der Zulässigkeitsphase der Verfahren. Der Verfasser der Stellungnahme führt darüber hinaus einige Fristen ein, die im ursprünglichen Kommissionsvorschlag fehlen und für die Rechtssicherheit in der gesamten EU wichtig sind.
ÄNDERUNGSANTRÄGE
Der Rechtsausschuss ersucht den federführenden Ausschuss für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres, Folgendes zu berücksichtigen:
Änderungsantrag 1
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 2
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(2) Um ein reibungsloses und wirksames Funktionieren der Verfahren für die Zusammenarbeit und die Streitbeilegung gemäß den Artikeln 60 und 65 der Verordnung (EU) 2016/679 zu gewährleisten, müssen Regeln für die Durchführung der Verfahren durch die Aufsichtsbehörden in grenzüberschreitenden Fällen und durch den Ausschuss bei der Streitbeilegung, einschließlich der Bearbeitung grenzüberschreitender Beschwerden, festgelegt werden. Aus diesem Grund ist es auch notwendig, Vorschriften für die Wahrnehmung des Anspruchs auf rechtliches Gehör durch die von der Untersuchung betroffenen Parteien festzulegen, bevor die Aufsichtsbehörden und gegebenenfalls der Ausschuss Beschlüsse fassen. |
(2) In dem Bemühen um eine Modernisierung der EU-Datenschutzvorschriften unter anderem durch deren Straffung im Hinblick auf die europäische Datenstrategie und um ein reibungsloses und wirksames Funktionieren der Verfahren für die Zusammenarbeit und die Streitbeilegung gemäß den Artikeln 60 und 65 der Verordnung (EU) 2016/679 zu gewährleisten, müssen Regeln für die Durchführung der Verfahren durch die Aufsichtsbehörden in grenzüberschreitenden Fällen und durch den Ausschuss bei der Streitbeilegung, einschließlich der Bearbeitung grenzüberschreitender Beschwerden, festgelegt werden. Aus diesem Grund ist es auch notwendig, Vorschriften für die Wahrnehmung des Anspruchs auf rechtliches Gehör durch die von der Untersuchung betroffenen Parteien festzulegen, bevor die Aufsichtsbehörden und gegebenenfalls der Ausschuss Beschlüsse fassen. Mit dieser Verordnung soll somit das in Artikel 41 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (im Folgenden „Charta“) verankerte Recht auf eine gute Verwaltung geschützt werden. Um dieses Ziel zu erreichen, sollten alle Datenschutzbehörden bei der Anwendung der Bestimmungen dieser Verordnung unparteiisch und unabhängig und im Einklang mit dem in Artikel 2 des Vertrags über die Europäische Union verankerten Grundsatz der Rechtsstaatlichkeit handeln. |
Änderungsantrag 2
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 2 a (neu)
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(2a) Diese Verordnung und Kapitel VII der Verordnung (EU) 2016/679 regeln nur bestimmte Elemente des Verfahrens der Zusammenarbeit, wenn Aufsichtsbehörden von mehr als einem Mitgliedstaat an dem Verfahren teilnehmen. Diese Verordnung findet keine Anwendung, wenn eine Partei eine Beschwerde direkt bei einer federführenden Aufsichtsbehörde in einem anderen Mitgliedstaat einlegt. |
Änderungsantrag 3
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 2 b (neu)
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(2b) Die Aufsichtsbehörden machen von sämtlichen Optionen nach geltendem nationalem Recht Gebrauch, um Parteien in einem anderen Mitgliedstaat die Teilnahme an Verfahren zu ermöglichen. Dies können Videokonferenzen oder allgemein verfügbare elektronische Kommunikationsmittel sein. |
Änderungsantrag 4
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 2 c (neu)
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(2c) Das Verfahrensrecht der einzelnen Mitgliedstaaten sollte für die Aufsichtsbehörden gelten, soweit eine Angelegenheit durch diese Verordnung nicht harmonisiert wird. Im Einklang mit dem Vorrang des Unionsrechts sollten Aufsichtsbehörden das nationale Verfahrensrecht nicht anwenden, wenn es im Widerspruch zu dieser Verordnung und der Verordnung (EU) 2016/679 steht. Die Zusammenarbeit zwischen den Aufsichtsbehörden sollte nicht aufgrund von Unterschieden im nationalen Verfahrensrecht eingeschränkt werden. |
Änderungsantrag 5
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 3
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(3) Beschwerden stellen eine wesentliche Informationsquelle zur Aufdeckung von Verstößen gegen Datenschutzbestimmungen dar. Klare und effiziente Verfahren für die Bearbeitung von Beschwerden in grenzüberschreitenden Fällen sind erforderlich, da die Beschwerde von einer anderen Aufsichtsbehörde als der, bei der die Beschwerde eingereicht wurde, behandelt werden kann. |
(3) Beschwerden stellen eine wesentliche Informationsquelle zur Aufdeckung von Verstößen gegen Datenschutzbestimmungen dar. Klare und effiziente Verfahren für die Bearbeitung von Beschwerden in grenzüberschreitenden Fällen sind erforderlich, da die Beschwerde von einer anderen Aufsichtsbehörde als der, bei der die Beschwerde eingereicht wurde, behandelt werden kann. Zu diesem Zweck wird die Einrichtung eines wirksamen Mechanismus für die Kommunikation zwischen Aufsichtsbehörden empfohlen, um einen schnellen und sicheren Austausch von für die Beilegung von Beschwerden erforderlichen Informationen im Einklang mit den Datenschutzvorschriften zu ermöglichen. |
Änderungsantrag 6
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 4
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(4) Voraussetzung für die Zulässigkeit einer Beschwerde ist die Angabe bestimmter Informationen. Um den Beschwerdeführern die Übermittlung der erforderlichen Fakten an die Aufsichtsbehörden zu erleichtern, sollte daher ein Beschwerdeformular zur Verfügung gestellt werden. Die Angaben im Formular sollten nur in Fällen einer grenzüberschreitenden Verarbeitung im Sinne der Verordnung (EU) 2016/679 erforderlich sein, obwohl es von den Aufsichtsbehörden auch in Fällen verwendet werden kann, die keine grenzüberschreitende Verarbeitung betreffen. Das Formular kann elektronisch oder auf dem Postweg übermittelt werden. Die Bereitstellung der in diesem Formular aufgeführten Informationen sollte eine Voraussetzung dafür sein, dass eine Beschwerde im Zusammenhang mit einer grenzüberschreitenden Verarbeitung als Beschwerde im Sinne von Artikel 77 der Verordnung (EU) 2016/679 behandelt wird. Für die Zulässigkeit einer Beschwerde sollten keine zusätzlichen Informationen erforderlich sein. Die Aufsichtsbehörden sollten die Möglichkeit haben, die Einreichung von Beschwerden in einem benutzerfreundlichen elektronischen Format und unter Berücksichtigung der Bedürfnisse von Menschen mit Behinderungen zu erleichtern, sofern die vom Beschwerdeführer verlangten Informationen mit den im Formular verlangten Informationen übereinstimmen und keine zusätzlichen Informationen erforderlich sind, um die Beschwerde für zulässig zu erklären. |
(4) Voraussetzung für die Zulässigkeit einer Beschwerde ist die Angabe bestimmter Informationen über den anhaltenden oder erfolgten mutmaßlichen Verstoß. Um den Beschwerdeführern die Übermittlung der erforderlichen Fakten an die Aufsichtsbehörden zu erleichtern, sollte daher eine Vorlage für ein Beschwerdeformular zur Verfügung gestellt werden. Erfüllt eine Beschwerde nicht die Mindestanforderungen, sollte die Aufsichtsbehörde den Beschwerdeführer auffordern, innerhalb einer angemessenen Frist erneut eine vollständige Beschwerde einzureichen. Für die Zulässigkeit einer Beschwerde sollten keine zusätzlichen Informationen erforderlich sein. Die Beschwerde kann schriftlich, elektronisch oder auf dem Postweg übermittelt werden. Insbesondere sollten Beschwerdeführer nicht verpflichtet werden, für die Einreichung der Beschwerde ein nationales elektronisches ID- oder E-Government-System zu verwenden. Die Aufsichtsbehörden sollten die Möglichkeit haben, die Einreichung von Beschwerden in einem benutzerfreundlichen elektronischen Format und unter Berücksichtigung der Bedürfnisse von Menschen mit Behinderungen zu erleichtern. |
Änderungsantrag 7
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 5
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(5) Die Aufsichtsbehörden sind verpflichtet, über Beschwerden innerhalb einer angemessenen Frist zu entscheiden. Was als angemessene Frist anzusehen ist, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab, insbesondere von dessen Kontext, den einzelnen Verfahrensschritten der federführenden Aufsichtsbehörde, dem Verhalten der Parteien während des Verfahrens und der Komplexität des Falles. |
(5) Die Aufsichtsbehörden sind verpflichtet, über Beschwerden innerhalb einer angemessenen Frist zu entscheiden. Was als angemessene Frist anzusehen ist, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab, insbesondere von dessen Kontext, den einzelnen Verfahrensschritten der federführenden Aufsichtsbehörde, dem Verhalten der Parteien während des Verfahrens und der Komplexität des Falles, einschließlich gerichtlicher Rechtsbehelfe nach Artikel 78 der Verordnung (EU) 2016/679. In dieser Verordnung sind spezifische Fristen für die Festlegung eines vorhersehbaren Verfahrens im Einklang mit dem Erfordernis der Rechtssicherheit als Teil des in Artikel 41 der EU-Charta verankerten Rechts auf eine gute Verwaltung sowie im Einklang mit Artikel 6 EMRK vorgesehen. Verfahren vor Aufsichtsbehörden sollten im Regelfall nicht länger als neun Monate dauern, es sei denn, es liegen außergewöhnliche Umstände vor. Diese Verordnung sieht Verlängerungen von Fristen für Verzögerungen oder Störungen vor, die sich der Kontrolle der federführenden Aufsichtsbehörde entziehen. Zu diesem Zweck sollten ausreichende Finanzmittel und eine ausreichende personelle Ausstattung sichergestellt werden, um eine rechtzeitige und effiziente Bearbeitung von Fällen sicherzustellen, sodass das Recht auf eine gute Verwaltung nicht beeinträchtigt wird. |
Änderungsantrag 8
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 5 a (neu)
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(5a) Die direkte Interaktion zwischen den Aufsichtsbehörden der Mitgliedstaaten und den Parteien unterliegt dem nationalen Verfahrensrecht, sofern die Verordnung (EU) 2016/679, die vorliegende Verordnung oder das Unionsrecht nicht Vorrang haben. Im Falle einer indirekten Interaktion einer federführenden Aufsichtsbehörde mit einer Partei über eine andere Aufsichtsbehörde sollte für jede direkte Interaktion mit der Partei das Verfahrensrecht dieser anderen Behörde gelten. Gemäß Artikel 56 Absatz 6 der Verordnung (EU) 2016/679 hat ein Beschwerdeführer das Recht, ausschließlich mit der Aufsichtsbehörde zu kommunizieren, bei der die Beschwerde eingereicht wurde. Dies hindert den Beschwerdeführer nicht daran, direkt mit einer anderen Aufsichtsbehörde, einschließlich der federführenden Aufsichtsbehörde, zu kommunizieren, was effizienter sein könnte. |
Änderungsantrag 9
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 5 b (neu)
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(5b) Nach Artikel 6 der EMRK und Artikel 47 der Charta müssen faire Verfahren öffentlich sein. Artikel 42 der Charta und die Rechtsvorschriften vieler Mitgliedstaaten sehen das Recht auf Zugang zu öffentlichen Dokumenten und die Transparenz der Maßnahmen der Behörden vor. Es sollte jedoch möglich sein, im Einklang mit dem für die Aufsichtsbehörde, mit der die Partei unmittelbar interagiert, geltenden nationalen Verfahrensrecht unbedingt notwendige und verhältnismäßige Beschränkungen in Bezug auf die Offenlegung oder Weiterverwendung gesetzlich geschützter Informationen wie personenbezogener Daten oder Geschäftsgeheimnisse, die gemäß der Richtlinie (EU) 2016/943 geschützt sind, anzuwenden. Dazu könnten die internen Beratungen und die Beschlussfassung der Behörde gehören. Es sollten die am wenigsten eingreifenden Maßnahmen wie die Beschränkung der Nutzung von Informationen oder die Schwärzung von Informationen angewandt werden. Die Parteien sollten stets darüber informiert werden, dass ihnen Informationen vorenthalten wurden und warum. |
Änderungsantrag 10
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 5 c (neu)
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(5c) Die federführende Aufsichtsbehörde verwaltet den Fall im Einklang mit dieser Verordnung, der Verordnung (EU) 2016/679 und ihrem nationalen Verfahrensrecht und arbeitet uneingeschränkt mit anderen Aufsichtsbehörden zusammen. Andere Aufsichtsbehörden sollten der federführenden Aufsichtsbehörde alle relevanten Informationen und ihre Ansichten übermitteln. Die federführende Aufsichtsbehörde sollte den Fall effizient und zweckmäßig unter umfassender Berücksichtigung der Standpunkte anderer Aufsichtsbehörden strukturieren. |
Änderungsantrag 11
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 6
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(6) Jede Beschwerde, die von einer Aufsichtsbehörde gemäß Artikel 57 Absatz 1 Buchstabe f der Verordnung (EU) 2016/679 bearbeitet wird, ist mit der gebotenen Sorgfalt zu prüfen, wobei zu berücksichtigen ist, dass jede Ausübung von Befugnissen durch die Aufsichtsbehörde geeignet, erforderlich und verhältnismäßig sein muss, um die Einhaltung der Verordnung (EU) 2016/679 sicherzustellen. Es liegt im Ermessen jeder zuständigen Behörde zu entscheiden, in welchem Umfang einer Beschwerde nachgegangen wird. Bei der Beurteilung der Angemessenheit einer Untersuchung sollten die Aufsichtsbehörden eine für den Beschwerdeführer zufriedenstellende Lösung anstreben, die nicht unbedingt eine erschöpfende Untersuchung aller möglichen rechtlichen und sachlichen Elemente der Beschwerde erfordert, sondern dem Beschwerdeführer eine wirksame und rasche Abhilfe bietet. Bei der Beurteilung des Umfangs der erforderlichen Untersuchungsmaßnahmen könnten die Schwere des mutmaßlichen Verstoßes, sein systematischer oder wiederholter Charakter oder die Tatsache, dass der Beschwerdeführer auch seine Rechte nach Artikel 79 der Verordnung (EU) 2016/679 wahrgenommen hat, berücksichtigt werden. |
(6) Jede Beschwerde, die von einer Aufsichtsbehörde gemäß Artikel 57 Absatz 1 Buchstabe f der Verordnung (EU) 2016/679 bearbeitet wird, ist mit der gebotenen Sorgfalt zu prüfen, wobei zu berücksichtigen ist, dass jede Ausübung von Befugnissen durch die Aufsichtsbehörde geeignet, erforderlich und verhältnismäßig sowie wirksam und abschreckend sein muss, um die Einhaltung der Verordnung (EU) 2016/679 sicherzustellen. Bei der Beurteilung der Angemessenheit einer Untersuchung sollten die Aufsichtsbehörden eine für den Beschwerdeführer zufriedenstellende Lösung anstreben, die eine Untersuchung aller relevanten rechtlichen und sachlichen Elemente der Beschwerde erfordert, um sicherzustellen, dass gemeinsam ein Beschluss gefasst und dem Beschwerdeführer zügig eine wirksame und rasche Abhilfe geboten werden kann. Die Planung des Verfahrens ist wichtig, um für ein schnelles Ergebnis zu sorgen. Bei der Beurteilung des Umfangs der erforderlichen Untersuchungsmaßnahmen könnten die Schwere des mutmaßlichen Verstoßes, sein systematischer oder wiederholter Charakter oder der Grund für die Beschwerde berücksichtigt werden. Die Aufsichtsbehörden sollten sich nicht auf die Rechte nach Artikel 79 der Verordnung (EU) 2016/679 stützen, um die Untersuchung einer Beschwerde einzuschränken. Sofern eine Beschwerde nicht zurückgezogen wird, sollte es nicht möglich sein, Beschwerden ohne einen Beschluss zu den Akten zu legen oder auf eine andere Weise einzustellen, der einer juristischen Überprüfung unterzogen werden kann. |
Änderungsantrag 12
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 7
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(7) Die federführende Aufsichtsbehörde sollte der Aufsichtsbehörde, bei der die Beschwerde eingereicht wurde, die erforderlichen Informationen über den Fortgang der Untersuchung übermitteln, um den Beschwerdeführer auf dem Laufenden zu halten. |
(7) Die federführende Aufsichtsbehörde sollte der Aufsichtsbehörde, bei der die Beschwerde eingereicht wurde, regelmäßig und jeweils unverzüglich alle erforderlichen Informationen über den Fortgang der Untersuchung übermitteln, um den Beschwerdeführer auf dem Laufenden zu halten. Klare und effiziente Verfahren für die Bearbeitung von Beschwerden in grenzüberschreitenden Fällen sind ebenfalls erforderlich, da die Beschwerde von einer anderen Aufsichtsbehörde als der, bei der die Beschwerde eingereicht wurde, behandelt werden kann. |
Änderungsantrag 13
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 8
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(8) Die zuständige Aufsichtsbehörde sollte dem Beschwerdeführer Zugang zu den Dokumenten gewähren, auf deren Grundlage die Aufsichtsbehörde zu der vorläufigen Schlussfolgerung gelangt ist, die Beschwerde ganz oder teilweise abzuweisen. |
(8) Die zuständige Aufsichtsbehörde sollte den Parteien Zugang zu den Dokumenten gewähren, auf deren Grundlage die Aufsichtsbehörde zu der vorläufigen Schlussfolgerung gelangt ist, die Beschwerde ganz oder teilweise abzuweisen. Dieser Zugang sollte die Inanspruchnahme eines wirksamen gerichtlichen Rechtsbehelfs im Einklang mit Artikel 47 der EU-Charta ermöglichen. |
Änderungsantrag 14
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 9
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(9) Um es den Aufsichtsbehörden zu ermöglichen, Verstöße gegen die Verordnung (EU) 2016/679 zügig abzustellen und eine rasche Lösung für die Beschwerdeführer zu finden, sollten sich die Aufsichtsbehörden gegebenenfalls um eine gütliche Einigung über die Beschwerden bemühen. Die Tatsache, dass eine Einzelbeschwerde durch eine gütliche Einigung beigelegt wurde, hindert die zuständige Aufsichtsbehörde nicht daran, ein Verfahren von Amts wegen zu verfolgen, beispielsweise bei systemischen oder wiederholten Verstößen gegen die Verordnung (EU) 2016/679. |
(9) Um es den Aufsichtsbehörden zu ermöglichen, Verstöße gegen die Verordnung (EU) 2016/679 zügig abzustellen und eine rasche Lösung für die Beschwerdeführer zu finden, sollten die Aufsichtsbehörden in der Lage sein, sich gegebenenfalls um eine gütliche Einigung zwischen den Parteien über die Beschwerden zu bemühen. Die Einigungen sollten freiwillig sein und in Form eines Vertrags zwischen den Parteien erfolgen können. Die Aufsichtsbehörden sollten die Bearbeitung einer Beschwerde nicht von der Teilnahme an einer gütlichen Einigung abhängig machen. Die Tatsache, dass eine Einzelbeschwerde durch eine gütliche Einigung beigelegt wurde, hindert die zuständige Aufsichtsbehörde nicht daran, ein Verfahren von Amts wegen zu verfolgen, beispielsweise bei systemischen oder wiederholten Verstößen gegen die Verordnung (EU) 2016/679. Eine solche Möglichkeit von Amts wegen sollte jedoch nicht dazu missbraucht werden, Entscheidungen über Beschwerden aufzuschieben. |
Änderungsantrag 15
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 9 a (neu)
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(9a) Die Aufsichtsbehörde ist nicht an die gütliche Einigung gebunden. Sie sollte insbesondere von Amts wegen eine Untersuchung einleiten, wenn es sich bei der von der Untersuchung betroffenen Partei um einen Wiederholungstäter handelt, bei der von der Untersuchung betroffenen Partei zahlreiche andere gütliche Einigungen vorliegen, der allgemeine Gegenstand der Beschwerde eine große Anzahl anderer betroffener Personen als den Beschwerdeführer betrifft oder die Folgen der Verarbeitung, die Gegenstand der Beschwerde ist, langwierig oder schwerwiegend sind. |
Änderungsantrag 16
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 11
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(11) Für die Aufsichtsbehörden ist es besonders wichtig, möglichst frühzeitig und vor der Mitteilung der Anschuldigungen an die von der Untersuchung betroffenen Parteien und der Annahme des Beschlussentwurfs gemäß Artikel 60 der Verordnung (EU) 2016/679 einen Konsens über die wichtigsten Aspekte der Untersuchung zu erzielen, um die Zahl der Fälle, die zur Streitbeilegung gemäß Artikel 65 der Verordnung (EU) 2016/679 vorgelegt werden, zu verringern und letztlich eine rasche Beilegung grenzüberschreitender Fälle zu gewährleisten. |
(11) Für die Aufsichtsbehörden ist es besonders wichtig, möglichst frühzeitig und zumindest vor der Annahme des Beschlussentwurfs gemäß Artikel 60 der Verordnung (EU) 2016/679 einen Konsens über die wichtigsten Aspekte der Angelegenheit zu erzielen, um die Zahl der Fälle, die zur Streitbeilegung gemäß Artikel 65 der Verordnung (EU) 2016/679 vorgelegt werden, zu verringern und letztlich eine rasche Beilegung grenzüberschreitender Fälle zu gewährleisten. |
Änderungsantrag 17
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 13
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(13) Im Interesse einer wirksamen und umfassenden Zusammenarbeit zwischen allen betroffenen Aufsichtsbehörden und der federführenden Aufsichtsbehörde sollten die Stellungnahmen der betroffenen Aufsichtsbehörden kurzgefasst und so klar und präzise formuliert sein, dass sie für alle Aufsichtsbehörden leicht verständlich sind. Die rechtlichen Argumente sind unter Bezugnahme auf den Teil der Zusammenfassung der wichtigsten Aspekte, auf den sie sich beziehen, zu gruppieren. Die Stellungnahmen der betroffenen Aufsichtsbehörden können durch zusätzliche Dokumente ergänzt werden. Ein bloßer Verweis auf ergänzende Dokumente in der Stellungnahme einer betroffenen Aufsichtsbehörde kann jedoch das Fehlen wesentlicher rechtlicher oder tatsächlicher Argumente, die in der Stellungnahme enthalten sein sollten, nicht ausgleichen. Die wesentlichen rechtlichen und tatsächlichen Umstände, auf die in diesen Dokumenten Bezug genommen wird, sollten zumindest in zusammengefasster, kohärenter und verständlicher Form in der Stellungnahme selbst dargelegt werden. |
(13) Im Interesse einer wirksamen und umfassenden Zusammenarbeit zwischen allen betroffenen Aufsichtsbehörden und der federführenden Aufsichtsbehörde sollten die Stellungnahmen der betroffenen Aufsichtsbehörden kurzgefasst und so klar und präzise formuliert sein, dass sie für alle Aufsichtsbehörden leicht verständlich sind. Um sicherzustellen, dass sie kohärent und leicht verständlich sind, sind die rechtlichen Argumente unter Bezugnahme auf den Teil der Zusammenfassung der wichtigsten Aspekte, auf den sie sich beziehen, zu gruppieren. Die Stellungnahmen der betroffenen Aufsichtsbehörden können durch zusätzliche Dokumente ergänzt werden. Die wesentlichen rechtlichen und tatsächlichen Umstände, auf die in diesen Dokumenten Bezug genommen wird, sollten zumindest in zusammengefasster, kohärenter und verständlicher Form in der Stellungnahme selbst dargelegt werden. |
Änderungsantrag 18
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 14
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(14) Fälle, die keine strittigen Fragen aufwerfen, erfordern keine ausführliche Diskussion zwischen den Aufsichtsbehörden, um einen Konsens zu erzielen, und könnten daher rascher behandelt werden. Äußert sich keine der betroffenen Aufsichtsbehörden zur Zusammenfassung der wichtigsten Aspekte, sollte die federführende Aufsichtsbehörde innerhalb von neun Monaten die vorläufigen Feststellungen gemäß Artikel 14 übermitteln. |
(14) Fälle, die keine strittigen Fragen aufwerfen (nichtstreitige Fälle), erfordern keine ausführliche Diskussion zwischen den Aufsichtsbehörden, um einen Konsens zu erzielen, und könnten daher rascher behandelt werden. Äußert sich keine der betroffenen Aufsichtsbehörden zur Zusammenfassung der wichtigsten Aspekte, sollte die federführende Aufsichtsbehörde innerhalb von drei Monaten nach Ablauf der Frist für Stellungnahmen die vorläufigen Feststellungen gemäß Artikel 14 übermitteln. |
Änderungsantrag 19
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 16
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(16) Können die Aufsichtsbehörden mit diesen Instrumenten keinen Konsens über den Umfang einer Untersuchung, die aufgrund einer Beschwerde eingeleitet wurde, erzielen, sollte die federführende Aufsichtsbehörde um einen verbindlichen Beschluss des Ausschusses im Dringlichkeitsverfahren gemäß Artikel 66 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2016/679 ersuchen. Zu diesem Zweck sollte das Erfordernis der Dringlichkeit vermutet werden. Die federführende Aufsichtsbehörde sollte aus dem verbindlichen Beschluss des Ausschusses im Dringlichkeitsverfahren die entsprechenden Schlussfolgerungen für die Zwecke der vorläufigen Feststellungen ziehen. Der in einem Dringlichkeitsverfahren gefasste verbindliche Beschluss des Ausschusses kann weder dem Ergebnis der Untersuchung der federführenden Aufsichtsbehörde noch der Wirksamkeit des Anspruchs der von der Untersuchung betroffenen Parteien auf rechtliches Gehör vorgreifen. Insbesondere sollte der Ausschuss den Umfang der Untersuchung nicht von sich aus ausweiten. |
(16) Können die Aufsichtsbehörden mit diesen Instrumenten keinen Konsens über den Umfang einer Untersuchung, die aufgrund einer Beschwerde eingeleitet wurde, erzielen, sollten die beteiligten Aufsichtsbehörden um einen verbindlichen Beschluss des Ausschusses im Dringlichkeitsverfahren gemäß Artikel 66 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2016/679 ersuchen. Die federführende Aufsichtsbehörde sollte aus dem verbindlichen Beschluss des Ausschusses im Dringlichkeitsverfahren die entsprechenden Schlussfolgerungen für die Zwecke der vorläufigen Feststellungen ziehen. |
Änderungsantrag 20
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 17
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(17) Damit der Beschwerdeführer sein Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf nach Artikel 78 der Verordnung (EU) 2016/679 wahrnehmen kann, sollte die Aufsichtsbehörde, die eine Beschwerde ganz oder teilweise abweist, dies in Form eines Beschlusses tun, der vor einem nationalen Gericht angefochten werden kann. |
(17) Damit der Beschwerdeführer sein Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf nach Artikel 78 der Verordnung (EU) 2016/679 wahrnehmen kann und die Einhaltung von Artikel 47 der Charta sichergestellt ist, sollte die Bearbeitung einer Beschwerde stets zu einem Beschluss führen, der vor einem nationalen Gericht angefochten werden kann. |
Änderungsantrag 21
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 18
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(18) Beschwerdeführer sollten die Möglichkeit haben, ihren Standpunkt darzulegen, bevor ein für sie nachteiliger Beschluss gefasst wird. Wird eine Beschwerde in einem grenzüberschreitenden Fall ganz oder teilweise abgewiesen, sollte der Beschwerdeführer daher die Möglichkeit haben, seinen Standpunkt darzulegen, bevor ein Beschlussentwurf gemäß Artikel 60 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2016/679, ein überarbeiteter Beschlussentwurf gemäß Artikel 60 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2016/679 oder ein verbindlicher Beschluss des Ausschusses gemäß Artikel 65 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2016/679 vorgelegt wird. Der Beschwerdeführer kann Zugang zu der nichtvertraulichen Fassung der Dokumente verlangen, die dem Beschluss über die vollständige oder teilweise Abweisung der Beschwerde zugrunde liegen. |
(18) Beschwerdeführer sollten als Verfahrensbeteiligte die Möglichkeit haben, ihren Standpunkt darzulegen und ihr Recht auf rechtliches Gehör wahrzunehmen, bevor ein für sie nachteiliger Beschluss gefasst wird. Wird eine Beschwerde in einem grenzüberschreitenden Fall ganz oder teilweise abgewiesen, sollte der Beschwerdeführer daher die Möglichkeit haben, seinen Standpunkt darzulegen, und zwar mindestens bevor ein Beschlussentwurf gemäß Artikel 60 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2016/679, ein überarbeiteter Beschlussentwurf gemäß Artikel 60 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2016/679 oder ein verbindlicher Beschluss des Ausschusses gemäß Artikel 65 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2016/679 vorgelegt wird. Der Beschwerdeführer kann Zugang zu den Dokumenten verlangen, die dem Beschluss über die vollständige oder teilweise Abweisung der Beschwerde zugrunde liegen, damit er die Möglichkeit zu einer wirksamen gerichtlichen Überprüfung hat. |
Änderungsantrag 22
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 19
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(19) Es ist erforderlich, die Aufteilung der Zuständigkeiten zwischen der federführenden Aufsichtsbehörde und der Aufsichtsbehörde, bei der die Beschwerde eingereicht wurde, im Falle der Abweisung einer Beschwerde in einem grenzüberschreitenden Fall zu klären. Als Kontaktstelle für den Beschwerdeführer während der Untersuchung sollte die Aufsichtsbehörde, bei der die Beschwerde eingereicht wurde, die Stellungnahme des Beschwerdeführers zu der vorgeschlagenen Abweisung der Beschwerde einholen und für die gesamte Kommunikation mit dem Beschwerdeführer verantwortlich sein. Alle derartigen Mitteilungen sollten an die federführende Aufsichtsbehörde weitergeleitet werden. Da gemäß Artikel 60 Absätze 8 und 9 der Verordnung (EU) 2016/679 die Aufsichtsbehörde, bei der die Beschwerde eingereicht wurde, für den Erlass des endgültigen Beschlusses über die Abweisung der Beschwerde zuständig ist, sollte diese Aufsichtsbehörde auch für die Erstellung des Beschlussentwurfs gemäß Artikel 60 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2016/679 zuständig sein. |
(19) Es ist erforderlich, die Aufteilung der Zuständigkeiten zwischen der federführenden Aufsichtsbehörde und der Aufsichtsbehörde, bei der die Beschwerde eingereicht wurde, im Falle der Abweisung einer Beschwerde in einem grenzüberschreitenden Fall zu klären. Als Kontaktstelle für den Beschwerdeführer während der Untersuchung sollte die Aufsichtsbehörde, bei der die Beschwerde eingereicht wurde, für die gesamte Kommunikation mit dem Beschwerdeführer verantwortlich sein. Alle derartigen Mitteilungen sollten an die federführende Aufsichtsbehörde weitergeleitet werden. Da gemäß Artikel 60 Absätze 8 und 9 der Verordnung (EU) 2016/679 die Aufsichtsbehörde, bei der die Beschwerde eingereicht wurde, für den Erlass des endgültigen Beschlusses über die Abweisung der Beschwerde zuständig ist, sollte diese Aufsichtsbehörde auch von der federführenden Aufsichtsbehörde in die Erstellung des Beschlussentwurfs gemäß Artikel 60 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2016/679 eingebunden werden. |
Begründung
Klarstellung entsprechend Artikel 60 Absätze 3, 8 und 9 DSGVO.
Änderungsantrag 23
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 21
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(21) Um das Recht auf eine gute Verwaltung und die Verteidigungsrechte, wie sie in der Charta der Grundrechte der Europäischen Union verankert sind, einschließlich des Anspruchs jeder Person auf rechtliches Gehör, bevor eine ihr nachteilige Einzelmaßnahme getroffen wird, wirksam zu schützen, ist es wichtig, klare Regeln für die Wahrnehmung dieses Anspruchs aufzustellen. |
(21) Um das Recht auf eine gute Verwaltung und die Verteidigungsrechte, wie sie in der Charta der Grundrechte der Europäischen Union verankert sind, einschließlich des Anspruchs jeder Person auf rechtliches Gehör, bevor eine ihr nachteilige Einzelmaßnahme getroffen wird, wirksam zu schützen, ist es wichtig, klare Regeln für die Wahrnehmung dieses Anspruchs für alle an einem Fall beteiligten Parteien aufzustellen. Jede Partei hat das Recht, auf den Anspruch auf rechtliches Gehör zu verzichten. |
Änderungsantrag 24
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 22
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(22) Mit den Vorschriften für das Verwaltungsverfahren, das die Aufsichtsbehörden bei der Durchsetzung der Verordnung (EU) 2016/679 anwenden, sollte sichergestellt werden, dass die von der Untersuchung betroffenen Parteien während des gesamten Verfahrens tatsächlich Gelegenheit haben, sich zum Vorliegen und zur Erheblichkeit der von der Aufsichtsbehörde angeführten Tatsachen, Einwände und Umstände zu äußern, damit sie ihre Verteidigungsrechte wahrnehmen können. Die vorläufigen Feststellungen geben den vorläufigen Standpunkt zu dem mutmaßlichen Verstoß gegen die Verordnung (EU) 2016/679 nach Abschluss der Untersuchung wieder. Sie stellen somit eine wesentliche Verfahrensgarantie zur Wahrung des Anspruchs auf rechtliches Gehör dar. Die von der Untersuchung betroffenen Parteien sollten die erforderlichen Dokumente erhalten, damit sie sich wirksam verteidigen und zu den gegen sie erhobenen Anschuldigungen Stellung nehmen können, indem ihnen Zugang zu den Verwaltungsakten gewährt wird. |
(22) Mit den Vorschriften für das Verwaltungsverfahren, das die Aufsichtsbehörden bei der Durchsetzung der Verordnung (EU) 2016/679 anwenden, sollte sichergestellt werden, dass die Parteien während des gesamten Verfahrens tatsächlich das Recht auf rechtliches Gehör sowie die Gelegenheit haben, sich zum Vorliegen und zur Erheblichkeit der von der Aufsichtsbehörde angeführten Tatsachen, Einwände und Umstände zu äußern, damit sie ihre Verteidigungsrechte wahrnehmen können. Die vorläufigen Feststellungen geben den vorläufigen Standpunkt zu dem mutmaßlichen Verstoß gegen die Verordnung (EU) 2016/679 nach Abschluss der Untersuchung wieder. Sie stellen somit eine wesentliche Verfahrensgarantie zur Wahrung des Anspruchs auf rechtliches Gehör dar. Die Parteien sollten alle erforderlichen Dokumente erhalten, damit sie ihren Standpunkt wirksam geltend machen und ihn verteidigen und zu den erhobenen Anschuldigungen Stellung nehmen können, indem ihnen Zugang zur Verfahrensakte gewährt wird. Werden der federführenden Aufsichtsbehörde im Laufe der Untersuchung Informationen zur Verfügung gestellt, durch die sich ihre Sicht des Falls wesentlich ändert, sollten die Parteien die Gelegenheit erhalten, darauf zu reagieren, bevor die federführende Aufsichtsbehörde ihren endgültigen Beschluss erlässt. |
Änderungsantrag 25
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 23
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(23) Die vorläufigen Feststellungen bestimmen den Umfang der Untersuchung und damit den Umfang eines künftigen endgültigen Beschlusses (gegebenenfalls auf der Grundlage eines verbindlichen Beschlusses des Ausschusses nach Artikel 65 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2016/679), der an den Verantwortlichen oder den Auftragsverarbeiter gerichtet werden kann. Vorläufige Feststellungen sind so zu formulieren, dass sie zwar knapp, aber hinreichend klar sind, damit die von der Untersuchung betroffenen Parteien die Art des mutmaßlichen Verstoßes gegen die Verordnung (EU) 2016/679 richtig erkennen können. Die Verpflichtung, den von einer Untersuchung betroffenen Parteien alle erforderlichen Informationen zur Verfügung zu stellen, damit sie sich angemessen verteidigen können, ist erfüllt, wenn im endgültigen Beschluss den von der Untersuchung betroffenen Parteien keine anderen als die in den vorläufigen Feststellungen genannten Verstöße zur Last gelegt werden und nur Tatsachen berücksichtigt werden, zu denen sich die von der Untersuchung betroffenen Parteien äußern konnten. Der endgültige Beschluss der federführenden Aufsichtsbehörde muss jedoch nicht notwendigerweise den vorläufigen Feststellungen entsprechen. Die federführende Aufsichtsbehörde sollte die Möglichkeit haben, die Antworten der von der Untersuchung betroffenen Parteien auf die vorläufigen Feststellungen und gegebenenfalls den überarbeiteten Beschlussentwurf nach Artikel 60 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2016/679 sowie den Beschluss nach Artikel 65 Absatz 1 Buchstabe a zur Beilegung der Streitigkeit zwischen den Aufsichtsbehörden in ihrem endgültigen Beschluss zu berücksichtigen. Die federführende Aufsichtsbehörde sollte in der Lage sein, eine eigene Bewertung der von den von der Untersuchung betroffenen Parteien vorgebrachten Tatsachen und rechtlichen Einstufungen vorzunehmen, um entweder die Beschwerdepunkte fallen zu lassen, wenn sie diese für unbegründet hält, oder die Argumente zur Stützung der von ihr aufrechterhaltenen Beschwerdepunkte sowohl in tatsächlicher als auch in rechtlicher Hinsicht zu ergänzen und neu zu formulieren. So kann z. B. die Berücksichtigung des Vorbringens einer Partei, gegen die im Verwaltungsverfahren ermittelt wird, ohne dass ihr Gelegenheit gegeben wurde, vor Erlass des endgültigen Beschlusses Stellung zu nehmen, an sich keine Verletzung der Verteidigungsrechte darstellen. |
(23) Vorläufige Feststellungen sind so zu formulieren, dass sie zwar knapp, aber hinreichend klar sind, damit die Parteien die Art des mutmaßlichen Verstoßes gegen die Verordnung (EU) 2016/679 richtig erkennen können. Die Verpflichtung, den Parteien alle erforderlichen Informationen zur Verfügung zu stellen, damit sie ihr Recht auf rechtliches Gehör ausüben können, ist erfüllt, wenn im endgültigen Beschluss den von der Untersuchung betroffenen Parteien keine anderen als die in den vorläufigen Feststellungen genannten Verstöße zur Last gelegt werden und nur Tatsachen berücksichtigt werden, zu denen sich die Parteien äußern konnten. Der endgültige Beschluss der federführenden Aufsichtsbehörde muss jedoch nicht notwendigerweise den vorläufigen Feststellungen entsprechen. Die federführende Aufsichtsbehörde sollte die Möglichkeit haben, die Antworten der Parteien auf die vorläufigen Feststellungen und gegebenenfalls den überarbeiteten Beschlussentwurf nach Artikel 60 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2016/679 sowie den Beschluss des Ausschusses zur Beilegung der Streitigkeit zwischen den Aufsichtsbehörden nach Artikel 65 Absatz 1 Buchstabe a dieser Verordnung in ihrem endgültigen Beschluss zu berücksichtigen. Die federführende Aufsichtsbehörde sollte in der Lage sein, eine eigene Bewertung der von den Parteien vorgebrachten Tatsachen und rechtlichen Einstufungen vorzunehmen, um entweder die Beschwerdepunkte fallen zu lassen, wenn sie diese für unbegründet hält, oder die Argumente zur Stützung der von ihr aufrechterhaltenen Beschwerdepunkte sowohl in tatsächlicher als auch in rechtlicher Hinsicht zu ergänzen und neu zu formulieren. |
Änderungsantrag 26
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 24
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(24) Die von der Untersuchung betroffenen Parteien sollten Anspruch auf rechtliches Gehör haben, bevor ein überarbeiteter Beschlussentwurf nach Artikel 60 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2016/679 vorgelegt wird oder der Ausschuss einen verbindlichen Beschluss nach Artikel 65 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2016/679 erlässt. |
(24) Die Parteien sollten Anspruch auf rechtliches Gehör haben, bevor ein überarbeiteter Beschlussentwurf nach Artikel 60 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2016/679 vorgelegt wird oder der Ausschuss einen verbindlichen Beschluss nach Artikel 65 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2016/679 erlässt. |
Änderungsantrag 27
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 25
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(25) Beschwerdeführer sollten die Möglichkeit haben, sich an dem Verfahren zu beteiligen, das von einer Aufsichtsbehörde eingeleitet wurde, um Fragen im Zusammenhang mit einem möglichen Verstoß gegen die Verordnung (EU) 2016/679 zu ermitteln oder zu klären. Der Qualifikation einer betroffenen Person als Beschwerdeführer steht nicht entgegen, dass eine Aufsichtsbehörde in Bezug auf den Gegenstand der Beschwerde bereits eine Untersuchung eingeleitet hat oder sich nach Eingang der Beschwerde im Rahmen einer Untersuchung von Amts wegen mit der Beschwerde befassen wird. Die Untersuchung eines möglichen Verstoßes gegen die Verordnung (EU) 2016/679 seitens eines Verantwortlichen oder Auftragsverarbeiters durch eine Aufsichtsbehörde stellt jedoch kein kontradiktorisches Verfahren zwischen dem Beschwerdeführer und den von der Untersuchung betroffenen Parteien dar. Dabei handelt es sich um ein Verfahren, das eine Aufsichtsbehörde von sich aus oder aufgrund einer Beschwerde in Erfüllung ihrer Aufgaben nach Artikel 57 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/679 einleitet. Die von der Untersuchung betroffenen Parteien und der Beschwerdeführer befinden sich daher nicht in derselben verfahrensrechtlichen Situation, und der Beschwerdeführer kann sich nicht auf den Anspruch auf rechtliches Gehör berufen, wenn die Entscheidung seine Rechtsstellung nicht beeinträchtigt. Die Beteiligung des Beschwerdeführers am Verfahren gegen die von der Untersuchung betroffenen Parteien darf deren Anspruch auf rechtliches Gehör nicht beeinträchtigen. |
(25) Beschwerdeführer sollten die Möglichkeit haben, sich an dem Verfahren zu beteiligen, das von einer Aufsichtsbehörde eingeleitet wurde, um Fragen im Zusammenhang mit einem möglichen Verstoß gegen die Verordnung (EU) 2016/679 zu ermitteln oder zu klären. Der Qualifikation einer betroffenen Person als Beschwerdeführer steht nicht entgegen, dass eine Aufsichtsbehörde in Bezug auf den Gegenstand der Beschwerde bereits eine Untersuchung eingeleitet hat oder sich nach Eingang der Beschwerde im Rahmen einer Untersuchung von Amts wegen mit der Beschwerde befassen wird. |
Änderungsantrag 28
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 26
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(26) Den Beschwerdeführern soll die Möglichkeit eingeräumt wird, zu den vorläufigen Feststellungen schriftlich Stellung zu nehmen. Der Zugang zu Geschäftsgeheimnissen und anderen vertraulichen Informationen der anderen Verfahrensbeteiligten sollte ihnen jedoch verwehrt werden. Ein allgemeines Recht auf Zugang zu Verwaltungsakten sollte den Beschwerdeführern nicht zustehen. |
(26) Den Beschwerdeführern soll die Möglichkeit eingeräumt wird, zu den vorläufigen Feststellungen schriftlich Stellung zu nehmen. Der Zugang zu Geschäftsgeheimnissen und anderen vertraulichen Informationen der anderen Verfahrensbeteiligten sollte ihnen jedoch verwehrt werden. Ein allgemeines Recht auf Zugang zu Verfahrensakten sollte den Beschwerdeführern unbeschadet ihres Rechts auf einen wirksamen gerichtlichen Rechtsbehelf im Interesse des Schutzes vertraulicher Informationen und der Integrität des Entscheidungsprozesses nicht zustehen. |
Änderungsantrag 29
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 27
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(27) Bei der Festsetzung von Fristen für die Stellungnahme der von der Untersuchung betroffenen Parteien und der Beschwerdeführer zu den vorläufigen Feststellungen sollten die Aufsichtsbehörden die Komplexität der in den vorläufigen Feststellungen aufgeworfenen Fragen berücksichtigen, um sicherzustellen, dass die von der Untersuchung betroffenen Parteien und die Beschwerdeführer ausreichend Gelegenheit haben, zu den aufgeworfenen Fragen in angemessener Weise Stellung zu nehmen. |
(27) Bei der Festsetzung von Fristen und der Begrenzung der Länge der Stellungnahmen der Parteien zu den vorläufigen Feststellungen sollten die Aufsichtsbehörden die Komplexität der in den vorläufigen Feststellungen aufgeworfenen Fragen sowie die Möglichkeit der von der Untersuchung betroffenen Parteien und Beschwerdeführer, darauf zu reagieren, berücksichtigen, um sicherzustellen, dass die Parteien ausreichend Gelegenheit haben, zu den aufgeworfenen Fragen in angemessener Weise Stellung zu nehmen. Dies sollte allerdings nicht zu unangemessen langen Verfahren führen. |
Änderungsantrag 30
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 28
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(28) Der Meinungsaustausch vor der Annahme eines Beschlussentwurfs umfasst einen offenen Dialog und einen umfassenden Meinungsaustausch, bei dem sich die Aufsichtsbehörden bestmöglich bemühen sollten, einen Konsens über das weitere Vorgehen bei einer Untersuchung zu erzielen. Umgekehrt sollten Meinungsverschiedenheiten, die in maßgeblichen und begründeten Einsprüchen gemäß Artikel 60 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2016/679 zum Ausdruck kommen, die das Potenzial für eine Streitbeilegung zwischen den Aufsichtsbehörden gemäß Artikel 65 der Verordnung (EU) 2016/679 erhöhen und die Annahme eines endgültigen Beschlusses durch die zuständige Aufsichtsbehörde verzögern, in Ausnahmefällen auftreten, in denen die Aufsichtsbehörden keinen Konsens erzielen können und wenn dies erforderlich ist, um eine einheitliche Auslegung der Verordnung (EU) 2016/679 zu gewährleisten. Von solchen Einsprüchen sollte sparsam Gebrauch gemacht werden, wenn es darum geht, die Verordnung (EU) 2016/679 konsequent durchzusetzen, da jeder Gebrauch von maßgeblichen und begründeten Einsprüchen den Rechtsbehelf für die betroffene Person aufschiebt. Da der Umfang der Untersuchung und die relevanten Tatsachen vor der Übermittlung der vorläufigen Feststellungen festzulegen sind, sollten diese Fragen von den betroffenen Aufsichtsbehörden nicht in maßgeblichen und begründeten Einsprüchen angesprochen werden. Sie können jedoch von den betroffenen Aufsichtsbehörden in ihren Stellungnahmen zu der in Artikel 9 Absatz 3 genannten Zusammenfassung der wichtigsten Aspekte angesprochen werden, bevor die vorläufigen Feststellungen den von der Untersuchung betroffenen Parteien mitgeteilt werden. |
(28) Der Meinungsaustausch vor der Annahme eines Beschlussentwurfs umfasst einen offenen Dialog und einen umfassenden Meinungsaustausch, bei dem sich die Aufsichtsbehörden bestmöglich bemühen sollten, einen Konsens über das weitere Vorgehen bei einer Untersuchung zu erzielen. Umgekehrt sollten Meinungsverschiedenheiten, die in maßgeblichen und begründeten Einsprüchen gemäß Artikel 60 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2016/679 zum Ausdruck kommen, die das Potenzial für eine Streitbeilegung zwischen den Aufsichtsbehörden gemäß Artikel 65 der Verordnung (EU) 2016/679 erhöhen und die Annahme eines endgültigen Beschlusses durch die zuständige Aufsichtsbehörde verzögern, in Ausnahmefällen auftreten, in denen die Aufsichtsbehörden keinen Konsens erzielen können und wenn dies erforderlich ist, um eine einheitliche Auslegung der Verordnung (EU) 2016/679 zu gewährleisten. Von solchen Einsprüchen sollte sparsam Gebrauch gemacht werden, wenn es darum geht, die Verordnung (EU) 2016/679 konsequent durchzusetzen, da jeder Gebrauch von maßgeblichen und begründeten Einsprüchen den Rechtsbehelf für die betroffene Person aufschiebt. |
Änderungsantrag 31
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 29
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(29) Im Interesse eines effizienten und umfassenden Abschlusses des Streitbeilegungsverfahrens, bei dem alle Aufsichtsbehörden die Möglichkeit haben sollten, ihren Standpunkt darzulegen, und unter Berücksichtigung der zeitlichen Zwänge während des Streitbeilegungsverfahrens sollten Form und Struktur der maßgeblichen und begründeten Einsprüche bestimmten Anforderungen genügen. Daher sollten maßgebliche und begründete Einsprüche auf eine vorgeschriebene Länge beschränkt sein, die Nichtübereinstimmung mit dem Beschlussentwurf deutlich machen, und hinreichend klar, kohärent und präzise formuliert sein. |
(29) Im Interesse eines effizienten und umfassenden Abschlusses des Streitbeilegungsverfahrens, bei dem alle Aufsichtsbehörden die Möglichkeit haben sollten, ihren Standpunkt darzulegen, und unter Berücksichtigung der zeitlichen Zwänge während des Streitbeilegungsverfahrens sollten Form und Struktur der maßgeblichen und begründeten Einsprüche bestimmten Anforderungen genügen. Daher sollten maßgebliche und begründete Einsprüche unter Berücksichtigung der Komplexität der Fälle und der Relevanz der Beiträge anderer Aufsichtsbehörden auf eine vorgeschriebene Länge beschränkt sein und sie sollten die Nichtübereinstimmung mit dem Beschlussentwurf deutlich machen und hinreichend klar, kohärent und präzise formuliert sein. |
Begründung
Die Länge der schriftlichen Beiträge, die andere Aufsichtsbehörden leisten können, wird (auf eine bestimmte Seitenzahl) begrenzt, wobei die unterschiedliche Komplexität der Fälle außer Acht gelassen wird.
Änderungsantrag 32
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 30
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(30) Der Zugang zu Verwaltungsakten ist in der Charta als Teil der Verteidigungsrechte und des Rechts auf eine gute Verwaltung verankert. Den von der Untersuchung betroffenen Parteien sollte Zugang zu den Verwaltungsakten gewährt werden, wenn ihnen die vorläufigen Feststellungen mitgeteilt werden, und es sollte eine Frist für die schriftliche Antwort zu den vorläufigen Feststellungen gesetzt werden. |
(30) Der Zugang zu Verfahrensakten ist in der Charta als Teil der Verteidigungsrechte, eines wirksamen Rechtsbehelfs und des Rechts auf eine gute Verwaltung verankert. Den von der Untersuchung betroffenen Parteien sollte spätestens Zugang zu den Verfahrensakten gewährt werden, wenn ihnen die vorläufigen Feststellungen mitgeteilt werden, und es sollte eine Frist für die schriftliche Antwort zu den vorläufigen Feststellungen gesetzt werden. |
Änderungsantrag 33
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 31
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(31) Bei der Gewährung des Zugangs zu den Verwaltungsakten sollten die Aufsichtsbehörden den Schutz von Geschäftsgeheimnissen und anderen vertraulichen Informationen sicherstellen. Die Kategorie „andere vertrauliche Informationen“ umfasst Informationen, die keine Geschäftsgeheimnisse sind, aber insoweit als vertraulich angesehen werden können, als ein Verantwortlicher, ein Auftragsverarbeiter oder eine natürliche Person durch ihre Offenlegung erheblich geschädigt werden können. Die Aufsichtsbehörden sollten von den von der Untersuchung betroffenen Parteien, die Dokumente oder Erklärungen vorlegen oder vorgelegt haben, verlangen können, dass vertrauliche Informationen kenntlich gemacht werden. |
(31) Bei der Gewährung des Zugangs zu den Verfahrensakten sollten die Aufsichtsbehörden den Schutz von Geschäftsgeheimnissen und anderen gesetzlich geschützten vertraulichen Informationen sicherstellen. Die Kategorie „andere vertrauliche Informationen“ umfasst Informationen, die keine Geschäftsgeheimnisse sind, aber insoweit als vertraulich angesehen werden können, als ein Verantwortlicher, ein Auftragsverarbeiter oder eine natürliche oder juristische Person durch ihre Offenlegung erheblich geschädigt werden können. Die Aufsichtsbehörden sollten von den von der Untersuchung betroffenen Parteien, die Dokumente oder Erklärungen vorlegen oder vorgelegt haben, verlangen können, dass vertrauliche Informationen kenntlich gemacht werden. |
Änderungsantrag 34
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 34
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(34) Der verbindliche Beschluss des Ausschusses gemäß Artikel 65 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2016/679 sollte sich ausschließlich auf die Angelegenheiten beziehen, die zur Einleitung des Streitbeilegungsverfahrens geführt haben, und so formuliert sein, dass die federführende Aufsichtsbehörde ihren endgültigen Beschluss auf der Grundlage des Beschlusses des Ausschusses und unter Wahrung ihres Ermessens erlassen kann. |
(34) Der verbindliche Beschluss des Ausschusses gemäß Artikel 65 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2016/679 sollte sich ausschließlich auf die Angelegenheiten beziehen, die zur Einleitung des Streitbeilegungsverfahrens geführt haben, und klar und präzise formuliert sein, damit die federführende Aufsichtsbehörde ihren endgültigen Beschluss auf der Grundlage des Beschlusses des Ausschusses erlassen kann. |
Änderungsantrag 35
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 37 a (neu)
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(37a) Um das reibungslose und wirksame Funktionieren des Kooperations- und Streitbeilegungsmechanismus in grenzüberschreitenden Fällen zu verbessern, sollten dem Europäischen Datenschutzausschuss und dem Europäischen Datenschutzbeauftragten zunehmend Zuständigkeiten und eine wichtigere Rolle bei der Koordinierung übertragen werden, um die Zusammenarbeit mit den Aufsichtsbehörden zu fördern. |
Änderungsantrag 36
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 1 – Überschrift
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Gegenstand |
Gegenstand und Anwendungsbereich |
Änderungsantrag 37
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 1– Absatz 1
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
In dieser Verordnung werden Verfahrensvorschriften für die Bearbeitung von Beschwerden und die Durchführung von Untersuchungen in beschwerdebasierten Fällen und von Amts wegen durch Aufsichtsbehörden bei der grenzüberschreitenden Durchsetzung der Verordnung (EU) 2016/679 festgelegt. |
(1) In dieser Verordnung werden Verfahrensvorschriften für die Bearbeitung von Beschwerden und die Durchführung von Untersuchungen in beschwerdebasierten Fällen und von Amts wegen durch Aufsichtsbehörden im Zusammenhang mit der grenzüberschreitenden Verarbeitung im Sinne der Verordnung (EU) 2016/679 festgelegt. |
Änderungsantrag 38
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 1 – Absatz 1 a (neu)
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(1a) Diese Verordnung gilt für Fälle gemäß der Verordnung (EU) 2016/679 im Zusammenhang mit einer solchen grenzüberschreitenden Verarbeitung, wenn Aufsichtsbehörden von mehr als einem Mitgliedstaat an dem Fall beteiligt sind, sowie für damit zusammenhängende gerichtliche Rechtsbehelfe. |
|
Diese Verordnung hindert die Mitgliedstaaten nicht daran, Verfahrensfragen zu regeln, die nicht durch diese Verordnung oder die Verordnung (EU) 2016/679 geregelt sind. |
Änderungsantrag 39
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 2 – Absatz 2 – Nummer 1
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
1. „von der Untersuchung betroffene Parteien“ die Verantwortlichen und/oder Auftragsverarbeiter, die wegen eines mutmaßlichen Verstoßes gegen die Verordnung (EU) 2016/679 im Zusammenhang mit der grenzüberschreitenden Verarbeitung einer Untersuchung unterzogen wurden; |
1. „von der Untersuchung betroffene Parteien“ die Verantwortlichen und/oder Auftragsverarbeiter, die wegen eines mutmaßlichen Verstoßes gegen die Verordnung (EU) 2016/679 im Zusammenhang mit der grenzüberschreitenden Verarbeitung einer Untersuchung unterzogen wurden, sowie ihre Vertreter; |
Änderungsantrag 40
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 2 – Absatz 2 – Nummer 1 a (neu)
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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1a. „Beschwerdeführer“ die betroffene Person oder Einrichtung, Organisation oder Vereinigung ohne Gewinnerzielungsabsicht, die eine Beschwerde gemäß Artikel 77 der Verordnung (EU) 2016/679 eingereicht hat und daher als Verfahrenspartei gilt; |
Änderungsantrag 41
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 2 – Absatz 2 – Nummer 2 a (neu)
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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2a. „Partei“ die von der Untersuchung betroffene(n) Partei(en), den/die Beschwerdeführer und jeden Dritten in dem Fall im Sinne des nationalen Rechts; |
Änderungsantrag 42
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 2 – Absatz 2 – Nummer 4 a (neu)
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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4a. Mit einer „vertraulichen Fassung der Dokumente“ sind Dokumente gemeint, die vertrauliche oder sensible Informationen enthalten, die nach den anwendbaren Gesetzen und Datenschutzbestimmungen rechtlich besonders geschützt sein können. |
Änderungsantrag 43
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 2 – Absatz 2 – Nummer 4 b (neu)
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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4b. Mit einer „vertraulichen Fassung der Dokumente“ ist eine Fassung der Dokumente gemeint, in der vertrauliche oder sensible Informationen geschwärzt wurden und die dem Beschwerdeführer zur Verfügung gestellt werden kann, ohne dass Gesetze oder Datenschutzbestimmungen umgangen werden. |
Änderungsantrag 44
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 2°a (neu)
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Artikel 2a |
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Gemeinsame Mindeststandards des Verfahrens |
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(1) Unbeschadet zusätzlicher Rechte nach nationalem Recht hat jede Verfahrenspartei zumindest das Recht |
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a) auf unparteiische und gerechte Behandlung ihres Falls und auf gleiche Behandlung, auch bei verschiedenen Rechtsordnungen („gerechtes Verfahren und Waffengleichheit“); |
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b) auf rechtliches Gehör, bevor ihr gegenüber eine für sie nachteilige Maßnahme getroffen wird, auch bevor der Beschluss über die vollständige oder teilweise Ablehnung oder Abweisung einer Beschwerde erlassen wird („Anspruch auf rechtliches Gehör“); |
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c) auf Einsicht in die Verfahrensakte („Verfahrenstransparenz“). |
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(2) Die in Absatz 1 genannten Rechte werden gemäß der vorliegenden Verordnung, der Verordnung (EU) 2016/679 und gegebenenfalls dem nationalen Recht angewandt. |
Änderungsantrag 45
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 3 – Absatz 1
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(1) Eine Beschwerde auf der Grundlage der Verordnung (EU) 2016/679, die sich auf eine grenzüberschreitende Bearbeitung bezieht, enthält die im Formular im Anhang geforderten Angaben. Für die Zulässigkeit einer Beschwerde sind keine zusätzlichen Informationen erforderlich. |
(1) Eine Beschwerde, die sich auf die grenzüberschreitende Zusammenarbeit und Kohärenz gemäß Artikel 60 der Verordnung (EU) 2016/679 bezieht, enthält mindestens folgende Angaben: |
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a) Name, Anschrift und sonstige verfügbare Kontaktdaten des Beschwerdeführers; |
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b) sofern bekannt, Name, Anschrift und sonstige Kontaktdaten der von der Untersuchung betroffenen Partei; |
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c) den Sachverhalt und alle dem Beschwerdeführer vorliegenden Beweise; |
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d) die Maßnahmen, deren Ergreifung der Beschwerdeführer von der Aufsichtsbehörde verlangt. |
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Für die Zulässigkeit einer Beschwerde sind keine zusätzlichen Informationen erforderlich. |
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Die Beschwerde kann schriftlich, elektronisch oder auf dem Postweg übermittelt werden. |
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Zur Vereinfachung des Beschwerdeverfahrens ist im Anhang ein Musterformular beigefügt. |
Änderungsantrag 46
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 3 – Absatz 1 a (neu)
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(1a) Der Beschwerdeführer ist nicht verpflichtet, sich vor Einreichung einer Beschwerde an die von der Untersuchung betroffene Partei zu wenden, damit die Beschwerde zulässig ist. |
Änderungsantrag 47
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 3 – Absatz 1 b (neu)
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(1b) Die Aufsichtsbehörde, bei der eine Beschwerde eingereicht wird, bestätigt innerhalb einer Woche den Eingang der Beschwerde. Diese Bestätigung greift einer Prüfung der Zulässigkeit der Beschwerde nach Absatz 3 nicht vor. |
Änderungsantrag 48
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 3 – Absatz 2
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(2) Die Aufsichtsbehörde, bei der die Beschwerde eingereicht wurde, stellt fest, ob die Bearbeitung der Beschwerde einen grenzüberschreitenden Bezug hat. |
(2) Die Aufsichtsbehörde, bei der die Beschwerde eingereicht wurde, stellt fest, ob die Bearbeitung der Beschwerde einen grenzüberschreitenden Bezug hat. |
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Hierbei ist mindestens Folgendes zu berücksichtigen: |
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– der für die betreffende Verarbeitung Verantwortliche oder Auftragsverarbeiter; |
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– die Anzahl der Niederlassungen des für die Verarbeitung Verantwortlichen oder des Auftragsverarbeiters in der EU; |
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– der Ort der Hauptniederlassung; |
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– die Tätigkeiten von Betrieben in mehr als einem Mitgliedstaat; |
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– erhebliche oder wahrscheinlich erhebliche Auswirkungen auf betroffene Personen in mehr als einem Mitgliedstaat. |
Änderungsantrag 49
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 3 – Absatz 3
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(3) Die Aufsichtsbehörde, bei der die Beschwerde eingereicht wurde, prüft innerhalb eines Monats, ob die im Formular geforderten Angaben vollständig sind. |
(3) Die Aufsichtsbehörde, bei der die Beschwerde eingereicht wurde, entscheidet über die Zulässigkeit der Beschwerde, einschließlich der Vollständigkeit der geforderten Angaben, und übermittelt sie der federführenden Aufsichtsbehörde innerhalb von drei Wochen nach Eingang der Beschwerde. |
Änderungsantrag 50
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 3 – Absatz 4
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(4) Nach Prüfung der Vollständigkeit der im Formular geforderten Angaben leitet die Aufsichtsbehörde, bei der die Beschwerde eingereicht wurde, die Beschwerde an die federführende Aufsichtsbehörde weiter. |
entfällt |
Änderungsantrag 51
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 3 – Absatz 5
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(5) Beantragt der Beschwerdeführer bei der Einreichung einer Beschwerde eine vertrauliche Bearbeitung, so legt er auch eine nichtvertrauliche Fassung der Beschwerde vor. |
(5) Beantragt der Beschwerdeführer bei der Einreichung einer Beschwerde eine vertrauliche Bearbeitung, so legt er neben der vertraulichen Fassung auch eine nichtvertrauliche Fassung der Beschwerde vor. Diese darf von der Aufsichtsbehörde nur offengelegt werden, wenn dies für die von der Untersuchung betroffenen Parteien für die wirksame Wahrnehmung ihrer Verteidigungsrechte erforderlich ist. |
Änderungsantrag 52
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 3 – Absatz 6
|
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(6) Die Aufsichtsbehörde, bei der eine Beschwerde eingereicht wird, bestätigt innerhalb einer Woche den Eingang der Beschwerde. Diese Bestätigung greift einer Prüfung der Zulässigkeit der Beschwerde nach Absatz 3 nicht vor. |
entfällt |
Änderungsantrag 53
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 4 – Absatz 1 – Einleitung
|
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Bei der Beurteilung, inwieweit eine Beschwerde in jedem Einzelfall untersucht werden sollte, berücksichtigt die Aufsichtsbehörde alle relevanten sowie alle folgenden Umstände: |
Bei der Beurteilung, inwieweit eine Beschwerde in jedem Einzelfall untersucht werden sollte, berücksichtigt die federführende Aufsichtsbehörde alle relevanten sowie alle folgenden Umstände: |
Änderungsantrag 54
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 4 – Absatz 1 – Buchstabe a
|
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
a) die Zweckmäßigkeit eines wirksamen und rechtzeitigen Rechtsbehelfs für den Beschwerdeführer; |
a) die Bereitstellung eines wirksamen und rechtzeitigen Rechtsbehelfs für den Beschwerdeführer, auch unter Berücksichtigung dessen, was für den Beschwerdeführer auf dem Spiel steht; |
Änderungsantrag 55
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 4 – Absatz 1 – Buchstabe c a (neu)
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
ca) die Nutzung der von den von der Untersuchung betroffenen Parteien bereitgestellten internen Beschwerdemechanismen durch den Beschwerdeführer. |
Änderungsantrag 56
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel°4 – Absatz°1°a (neu)
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(1a) Die Bearbeitung einer Beschwerde muss stets zu einer rechtsverbindlichen Entscheidung führen, die Gegenstand eines wirksamen Rechtsbehelfs gemäß Artikel 78 der Verordnung (EU) 2016/679 ist. |
Änderungsantrag 57
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 5
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Eine Beschwerde kann durch gütliche Einigung zwischen dem Beschwerdeführer und den von der Untersuchung betroffenen Parteien beigelegt werden. Ist die Aufsichtsbehörde der Auffassung, dass eine gütliche Einigung zur Beilegung der Beschwerde gefunden wurde, so setzt sie den Beschwerdeführer von der vorgeschlagenen Einigung in Kenntnis. Erhebt der Beschwerdeführer innerhalb eines Monats keine Einwände gegen die von der Aufsichtsbehörde vorgeschlagene gütliche Einigung, so gilt die Beschwerde als zurückgezogen. |
(1) Eine Beschwerde kann in jeder Phase der Untersuchung durch gütliche Einigung zwischen dem Beschwerdeführer und den von der Untersuchung betroffenen Parteien beigelegt werden. Die Aufsichtsbehörde kann gütliche Einigungen erforderlichenfalls unterstützen und erleichtern. Gütliche Einigungen können nicht durch Zahlungen an den Beschwerdeführer herbeigeführt werden. Eine Beilegung der Streitigkeit durch eine gütliche Einigung erfolgt unbeschadet der Geltendmachung von Schadenersatz durch den Beschwerdeführer gemäß Artikel 82 der Verordnung (EU) 2016/679. |
|
(1a) Eine gütliche Einigung zwischen dem Beschwerdeführer und der von der Untersuchung betroffenen Partei gilt als erzielt, wenn eine ausdrückliche Einigung besteht. |
|
(1b) Die Aufsichtsbehörde, bei der eine Beschwerde eingereicht wurde, kann eine solche gütliche Einigung in der Phase der Vorbereitung in die Wege leiten; die federführende Aufsichtsbehörde kann diese einleiten, sobald ihr eine Beschwerde übermittelt wurde. Die Aufsichtsbehörde kann gütliche Einigungen erforderlichenfalls unterstützen und erleichtern. |
|
(1c) Wird eine gütliche Einigung zur Beilegung der Beschwerde gefunden, so setzen die Parteien die Aufsichtsbehörde von der Einigung in Kenntnis und gilt die Beschwerde als zurückgezogen. |
|
(1d) Wurde die gütliche Einigung von der federführenden Aufsichtsbehörde erzielt, findet Artikel 60 Absätze 3 und 4 der Verordnung 2016/679 Anwendung. |
|
(1e) Die Aufsichtsbehörden sind im Hinblick auf eine weitere Untersuchung von Amts wegen nicht an die gütliche Einigung gebunden. |
Änderungsantrag 58
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 5 a (neu)
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Artikel 5a |
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Antrag auf ein Verfahren von Amts wegen |
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(1) Die federführende Aufsichtsbehörde kann jederzeit ein Verfahren von Amts wegen einleiten. |
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(2) Wenn eine betroffene Aufsichtsbehörde der Auffassung ist, dass möglicherweise gegen die Verordnung (EU) 2016/679 verstoßen wurde, so kann sie ein Verfahren von Amts wegen beantragen, indem sie bei der federführenden Aufsichtsbehörde einen schriftlichen Antrag einreicht. Ein solcher Antrag enthält zumindest Folgendes: |
|
a) eine Erklärung, eine betroffene Aufsichtsbehörde zu sein; |
|
b) alle Beweise für den Verstoß; |
|
c) eine Zusammenfassung der wichtigsten Aspekte nach Artikel 9. |
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(3) Innerhalb von drei Wochen muss die angenommene federführende Aufsichtsbehörde |
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a) die betroffene Aufsichtsbehörde davon in Kenntnis setzen, dass sie ein Verfahren von Amts wegen eingeleitet hat; |
|
b) der betroffenen Aufsichtsbehörde mitteilen, dass Artikel 56 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2016/679 bei dem Fall Anwendung findet und dass die federführende Aufsichtsbehörde gemäß Artikel 56 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2016/679 nicht beabsichtigt, sich mit dem entsprechenden Fall selbst zu befassen; oder |
|
c) den Antrag ablehnen, wenn sie der Auffassung ist, dass sie nicht die federführende Aufsichtsbehörde ist oder dass kein Verstoß gegen die Verordnung (EU) 2016/679 vorliegt. |
|
In dem in Buchstabe a dieses Absatzes genannten Fall kann die betroffene Aufsichtsbehörde der federführenden Aufsichtsbehörde einen Beschlussentwurf gemäß Artikel 56 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2016/679 vorlegen. |
|
In dem in Buchstabe c dieses Absatzes genannten Fall kann die betroffene Aufsichtsbehörde erneut einen geänderten Antrag auf ein Verfahren von Amts wegen stellen oder eine Entscheidung über die Einleitung des Verfahrens durch den Ausschuss beantragen. |
Änderungsantrag 59
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 6 – Absatz 1 – Buchstabe a
|
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
a) Übersetzungen von Beschwerden und Standpunkten der Beschwerdeführer in die Sprache, die von der federführenden Aufsichtsbehörde für die Zwecke der Untersuchung verwendet wird; |
a) Übersetzungen von Beschwerden und Standpunkten der Beschwerdeführer in die Sprache, die von der federführenden Aufsichtsbehörde für die Zwecke der Untersuchung verwendet wird, oder in die zwischen den betroffenen Aufsichtsbehörden vereinbarte Arbeitssprache, die für die Zwecke der Untersuchung verwendet wird; |
Änderungsantrag 60
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 6 – Absatz 1 – Buchstabe b
|
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
b) Übersetzungen der von der federführenden Aufsichtsbehörde bereitgestellten Dokumente in die Sprache, die für die Kommunikation mit dem Beschwerdeführer verwendet wird, sofern es erforderlich ist, diese Dokumente dem Beschwerdeführer gemäß dieser Verordnung oder der Verordnung (EU) 2016/679 zur Verfügung zu stellen. |
b) Übersetzungen der von der federführenden Aufsichtsbehörde bereitgestellten Dokumente in die Sprache, die für die Kommunikation mit dem Beschwerdeführer verwendet oder vereinbart wird, sofern es erforderlich ist, diese Dokumente dem Beschwerdeführer gemäß dieser Verordnung oder der Verordnung (EU) 2016/679 zur Verfügung zu stellen. |
Änderungsantrag 61
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 6 – Absatz 1 a (neu)
|
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(1a) Eine Aufsichtsbehörde kann maschinelle Übersetzungen und inoffizielle Übersetzungen bereitstellen. |
Änderungsantrag 62
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 8 – Absatz 1
|
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(1) Die federführende Aufsichtsbehörde informiert die anderen von der Untersuchung betroffenen Aufsichtsbehörden regelmäßig über den aktuellen Sachstand und übermittelt den anderen betroffenen Aufsichtsbehörden so schnell wie möglich alle zweckdienlichen Informationen, sobald diese verfügbar sind. |
(1) Die federführende Aufsichtsbehörde informiert die anderen von der Untersuchung betroffenen Aufsichtsbehörden regelmäßig über den aktuellen Sachstand und übermittelt den anderen betroffenen Aufsichtsbehörden unverzüglich und spätestens innerhalb einer Woche alle zweckdienlichen Informationen, sobald diese verfügbar sind. |
Änderungsantrag 63
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 9 – Absatz 1
|
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(1) Sobald die federführende Aufsichtsbehörde einen vorläufigen Standpunkt zu den wichtigsten Fragen einer Untersuchung erarbeitet hat, erstellt sie eine Zusammenfassung der wichtigsten Aspekte für die Zwecke der Zusammenarbeit nach Artikel 60 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/679. |
(1) Sobald die federführende Aufsichtsbehörde einen vorläufigen Standpunkt zu den wichtigsten Fragen einer Untersuchung erarbeitet hat, erstellt sie so schnell wie möglich und spätestens innerhalb von neun Monaten eine Zusammenfassung der wichtigsten Aspekte für die Zwecke der Zusammenarbeit nach Artikel 60 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/679. |
Änderungsantrag 64
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 9 – Absatz 2 – Buchstabe a a (neu)
|
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
aa) die Antwort der von der Untersuchung betroffenen Parteien; |
Änderungsantrag 65
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 9 – Absatz 2 – Buchstabe d a (neu)
|
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
da) eine Übersicht über die Antworten aller von der Untersuchung betroffenen Parteien und die Stellungnahmen des Beschwerdeführers zu den vorläufigen Feststellungen; |
Änderungsantrag 66
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 9 – Absatz 3
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(3) Die betroffenen Aufsichtsbehörden können zu der Zusammenfassung der wichtigsten Aspekte Stellung nehmen. Diese Stellungnahmen sind innerhalb von vier Wochen nach Erhalt der Zusammenfassung der wichtigsten Aspekte zu übermitteln. |
(3) Die betroffenen Aufsichtsbehörden können zu der Zusammenfassung der wichtigsten Aspekte Stellung nehmen. Diese Stellungnahmen sind innerhalb von vier Wochen nach Erhalt der Zusammenfassung der wichtigsten Aspekte gemäß Artikel 60 der Verordnung (EU) 2016/679 zu übermitteln. |
Änderungsantrag 67
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 9 – Absatz 5
|
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(5) Der Ausschuss kann in seiner Geschäftsordnung die maximale Länge der von betroffenen Aufsichtsbehörden zur Zusammenfassung der wichtigsten Punkte vorgelegten Stellungnahmen festlegen. |
entfällt |
Änderungsantrag 68
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 9 – Absatz 6
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(6) Fälle, in denen keine der betroffenen Aufsichtsbehörden Stellungnahmen nach Absatz 3 des vorliegenden Artikels abgegeben hat, gelten als nichtstreitige Fälle. In diesen Fällen werden die in Artikel 14 genannten vorläufigen Feststellungen den von der Untersuchung betroffenen Parteien innerhalb von neun Monaten nach Ablauf der in Absatz 3 des vorliegenden Artikels genannten Frist mitgeteilt. |
(6) In nichtstreitigen Fällen werden die in Artikel 14 genannten vorläufigen Feststellungen den Parteien innerhalb von drei Monaten nach Ablauf der in Absatz 3 des vorliegenden Artikels genannten Frist mitgeteilt. |
Änderungsantrag 69
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 10 – Absatz 1 – Buchstabe c a (neu)
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
ca) mögliche Korrekturmaßnahmen. |
Änderungsantrag 70
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 10 – Absatz 4
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(4) Gibt es bei einer Untersuchung, die aufgrund einer Beschwerde eingeleitet wurde, keinen Konsens zwischen der federführenden Aufsichtsbehörde und einer oder mehreren betroffenen Aufsichtsbehörden bezüglich der in Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe b der vorliegenden Verordnung genannten Angelegenheit, so ersucht die federführende Aufsichtsbehörde den Ausschuss um einen verbindlichen Beschluss im Dringlichkeitsverfahren nach Artikel 66 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2016/679. In diesem Fall wird davon ausgegangen, dass die Bedingungen für das Ersuchen eines verbindlichen Beschlusses im Dringlichkeitsverfahren nach Artikel 66 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2016/679 erfüllt sind. |
(4) Gibt es bei einer Untersuchung keinen Konsens zwischen der federführenden Aufsichtsbehörde und einer oder mehreren betroffenen Aufsichtsbehörden bezüglich der in Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe b der vorliegenden Verordnung genannten Angelegenheiten, so können die federführende Aufsichtsbehörde oder die betroffenen Aufsichtsbehörden den Ausschuss um einen verbindlichen Beschluss im Dringlichkeitsverfahren nach Artikel 66 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2016/679 ersuchen. |
Änderungsantrag 71
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 10 – Absatz 5 – Buchstabe a
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
a) die in Artikel 9 Absatz 2 Buchstaben a und b genannten Dokumente; |
a) die in Artikel 9 Absatz 2 genannten einschlägigen Informationen; |
Änderungsantrag 72
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 10 – Absatz 5 – Buchstabe b a (neu)
|
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
ba) sonstige Dokumente oder Informationen, die der Europäische Datenschutzausschuss im Einzelfall für angemessen hält. |
Änderungsantrag 73
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 10 – Absatz 6
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(6) Der Ausschuss erlässt auf der Grundlage der Stellungnahmen der betroffenen Aufsichtsbehörden und des Standpunkts der federführenden Aufsichtsbehörde zu diesen Stellungnahmen einen verbindlichen Beschluss im Dringlichkeitsverfahren über den Umfang der Untersuchung. |
(6) Der Ausschuss erlässt auf der Grundlage der Stellungnahmen der betroffenen Aufsichtsbehörden und des Standpunkts der federführenden Aufsichtsbehörde zu diesen Stellungnahmen einen verbindlichen Beschluss im Dringlichkeitsverfahren ausschließlich über den Umfang der Untersuchung. |
Änderungsantrag 74
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 11 – Absatz 4
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(4) Der Beschwerdeführer kann Zugang zu der nichtvertraulichen Fassung der Dokumente verlangen, die dem Vorschlag über die Abweisung der Beschwerde zugrunde liegen. |
(4) Der Beschwerdeführer kann unter sinngemäßer Anwendung von Kapitel IV dieser Verordnung Zugang zu den Dokumenten verlangen, die dem Vorschlag über die Abweisung der Beschwerde zugrunde liegen. |
Änderungsantrag 75
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 11 – Absatz 5
|
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(5) Legt der Beschwerdeführer seinen Standpunkt innerhalb der Frist, die von der Aufsichtsbehörde gesetzt wurde, bei der die Beschwerde eingereicht wurde, und ändert sich nichts an dem vorläufigen Standpunkt, dass die Beschwerde ganz oder teilweise abgewiesen werden sollte, so erstellt die Aufsichtsbehörde, bei der die Beschwerde eingereicht wurde, den Beschlussentwurf nach Artikel 60 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2016/679, der den anderen betroffenen Aufsichtsbehörden von der federführenden Aufsichtsbehörde gemäß Artikel 60 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2016/679 vorgelegt wird. |
(5) Legt der Beschwerdeführer seinen Standpunkt innerhalb der Frist dar, die von der Aufsichtsbehörde gesetzt wurde, bei der die Beschwerde eingereicht wurde, und ändert sich nichts an dem vorläufigen Standpunkt, dass die Beschwerde nach Artikel 60 Absatz 8 beziehungsweise Artikel 60 Absatz 9 der Verordnung (EU) 2016/679 ganz oder teilweise abgewiesen werden sollte, so erstellt die Aufsichtsbehörde, bei der die Beschwerde eingereicht wurde, den Beschlussentwurf nach Artikel 60 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2016/679, der den anderen betroffenen Aufsichtsbehörden von der federführenden Aufsichtsbehörde gemäß Artikel 60 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2016/679 vorgelegt wird. |
Änderungsantrag 76
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 12 – Absatz 1
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(1) Ist die federführende Aufsichtsbehörde der Auffassung, dass der überarbeitete Beschlussentwurf im Sinne des Artikels 60 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2016/679 Elemente enthält, zu denen der Beschwerdeführer die Möglichkeit haben sollte, seinen Standpunkt darzulegen, so gibt die Aufsichtsbehörde, bei der die Beschwerde eingereicht wurde, dem Beschwerdeführer vor der Vorlage des überarbeiteten Beschlussentwurfs gemäß Artikel 60 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2016/679 Gelegenheit, seinen Standpunkt zu diesen neuen Elementen darzulegen. |
(1) Enthält der überarbeitete Beschlussentwurf im Sinne des Artikels 60 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2016/679 Elemente, zu denen der Beschwerdeführer die Möglichkeit haben sollte, seinen Standpunkt darzulegen, so gibt die Aufsichtsbehörde, bei der die Beschwerde eingereicht wurde, dem Beschwerdeführer vor der Vorlage des überarbeiteten Beschlussentwurfs gemäß Artikel 60 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2016/679 Gelegenheit, seinen Standpunkt zu diesen neuen Elementen darzulegen. Die Frist sollte mindestens zwei Wochen betragen. |
Begründung
Es sollte klar sein, dass die Erwägung, dass ein Beschwerdeführer erneut angehört werden sollte, keine Willkür ist, sondern bei wesentlichen Änderungen des Entwurfs erfolgen sollte. Gleichzeitig sollte es eine Mindestfrist für eine Antwort geben, wie sie in Artikel 11 Absatz 2 des Verordnungsvorschlags vorgesehen ist. Die Frist wurde analog zu Artikel 60 Absatz 5 DSGVO auf zwei Wochen festgesetzt. Absatz 2 wurde mit Absatz 1 zusammengefasst.
Änderungsantrag 77
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 12 –Absatz 2
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(2) Die Aufsichtsbehörde, bei der die Beschwerde eingereicht wurde, setzt dem Beschwerdeführer eine Frist zur Stellungnahme. |
entfällt |
Änderungsantrag 78
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 14 – Überschrift
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Vorläufige Feststellungen und Antwort |
Vorläufige Feststellung und Recht auf rechtliches Gehör der von der Untersuchung betroffenen Parteien |
Änderungsantrag 79
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 14 – Absatz 2 – Unterabsatz 1
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Die vorläufigen Feststellungen enthalten umfassende und hinreichend klar dargelegte Anschuldigungen, damit die von der Untersuchung betroffenen Parteien Kenntnis von dem von der federführenden Aufsichtsbehörde untersuchten Verhalten nehmen können. Insbesondere müssen darin alle Fakten und die gesamte rechtliche Würdigung, die den von der Untersuchung betroffenen Parteien zur Last gelegt wird, klar aufgeführt werden, damit die Parteien ihren Standpunkt zu den Fakten und rechtlichen Schlussfolgerungen darlegen können, die die federführende Aufsichtsbehörde im Beschlussentwurf im Sinne des Artikels 60 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2016/679 zu ziehen beabsichtigt, und alle von der federführenden Aufsichtsbehörde herangezogenen Beweise aufgelistet werden. |
Die vorläufigen Feststellungen enthalten umfassende und hinreichend klar dargelegte Anschuldigungen, damit die von der Untersuchung betroffenen Parteien Kenntnis von dem von der federführenden Aufsichtsbehörde untersuchten Verhalten nehmen können. Insbesondere müssen darin alle Fakten und die gesamte rechtliche Würdigung, die den von der Untersuchung betroffenen Parteien zur Last gelegt wird, klar aufgeführt werden, damit die Parteien gehört werden und ihren Standpunkt zu den Fakten und rechtlichen Schlussfolgerungen darlegen können, die die federführende Aufsichtsbehörde im Beschlussentwurf im Sinne des Artikels 60 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2016/679 zu ziehen beabsichtigt, und alle von der federführenden Aufsichtsbehörde herangezogenen Beweise aufgelistet werden. |
Änderungsantrag 80
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 14 – Absatz 4
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(4) Bei der Mitteilung der vorläufigen Feststellungen an die von der Untersuchung betroffenen Parteien setzt die federführende Aufsichtsbehörde eine Frist, innerhalb der diese Parteien schriftlich ihren Standpunkt darlegen können. Die federführende Aufsichtsbehörde ist nicht verpflichtet, nach Ablauf dieser Frist eingegangene schriftliche Stellungnahmen zu berücksichtigen. |
(4) Bei der Mitteilung der vorläufigen Feststellungen an die von der Untersuchung betroffenen Parteien setzt die federführende Aufsichtsbehörde eine Frist, innerhalb der diese Parteien schriftlich ihren Standpunkt darlegen können. Diese Frist muss angemessen und verhältnismäßig sein, die Ergebnisse der Untersuchungen berücksichtigen und mindestens drei Wochen betragen. Die federführende Aufsichtsbehörde kann nach Ablauf dieser Frist zusätzliche schriftliche Stellungnahmen der von der Untersuchung betroffenen Parteien entgegennehmen, ist aber nicht verpflichtet, diese zu berücksichtigen. |
Änderungsantrag 81
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 14 – Absatz 5
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(5) Die federführende Aufsichtsbehörde gewährt den von der Untersuchung betroffenen Parteien mit der Übermittlung der vorläufigen Feststellungen im Einklang mit Artikel 20 Zugang zu der Verwaltungsakte. |
(5) Die federführende Aufsichtsbehörde gewährt den von der Untersuchung betroffenen Parteien mit der Übermittlung der vorläufigen Feststellungen im Einklang mit Kapitel IV Zugang zu der Verfahrensakte. |
Änderungsantrag 82
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 15 – Absatz 1
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(1) Trifft die federführende Aufsichtsbehörde vorläufige Feststellungen in Bezug auf eine Angelegenheit, zu der sie eine Beschwerde erhalten hat, so übermittelt die Aufsichtsbehörde, bei der die Beschwerde eingereicht wurde, dem Beschwerdeführer eine nichtvertrauliche Fassung der vorläufigen Feststellungen und setzt ihm eine Frist zur schriftlichen Darlegung seines Standpunkts. |
(1) Trifft die federführende Aufsichtsbehörde vorläufige Feststellungen in Bezug auf eine Angelegenheit, zu der sie eine Beschwerde erhalten hat, so übermittelt die Aufsichtsbehörde, bei der die Beschwerde eingereicht wurde, dem Beschwerdeführer innerhalb von 30 Tagen nach Erhalt der vorläufigen Feststellungen eine nichtvertrauliche Fassung der vorläufigen Feststellungen und setzt ihm eine Frist zur schriftlichen Darlegung seines Standpunkts. Diese Frist muss so lang sein, dass den Beschwerdeführern ausreichend Zeit für ihre Antwort bleibt, und mindestens drei Wochen betragen. |
Änderungsantrag 83
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 15 – Absatz 3
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(3) Ist die federführende Aufsichtsbehörde der Auffassung, dass dem Beschwerdeführer Dokumente aus der Verwaltungsakte zur Verfügung zu stellen sind, damit der Beschwerdeführer seinen Standpunkt zu den vorläufigen Feststellungen wirksam darlegen kann, so übermittelt die Aufsichtsbehörde, bei der die Beschwerde eingereicht wurde, dem Beschwerdeführer die nichtvertrauliche Fassung dieser Dokumente, wenn sie die vorläufigen Feststellungen nach Absatz 1 vorlegt. |
(3) Ist die federführende Aufsichtsbehörde der Auffassung, dass dem Beschwerdeführer Dokumente aus der Verfahrensakte zur Verfügung zu stellen sind, damit der Beschwerdeführer seinen Standpunkt zu den vorläufigen Feststellungen wirksam darlegen kann, so übermittelt die Aufsichtsbehörde, bei der die Beschwerde eingereicht wurde, dem Beschwerdeführer die nichtvertrauliche Fassung dieser Dokumente, wenn sie die vorläufigen Feststellungen nach Absatz 1 vorlegt, unbeschadet des Rechts auf einen wirksamen Rechtsbehelf. |
Änderungsantrag 84
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 15 – Absatz 4
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(4) Der Beschwerdeführer erhält die nichtvertrauliche Fassung der vorläufigen Feststellungen nur für die Zwecke der konkreten Untersuchung, für die die vorläufigen Feststellungen getroffen wurden. |
(4) Der Beschwerdeführer erhält die nichtvertrauliche Fassung der vorläufigen Feststellungen für die Zwecke der Untersuchung der jeweiligen Beschwerde, für die die vorläufigen Feststellungen getroffen wurden. Die nichtvertrauliche Fassung wird zur Verfügung gestellt, um die Teilnahme des Beschwerdeführers am Untersuchungsverfahren zu erleichtern und ihm die angemessene Darlegung seiner Stellungnahme und Argumente im Rahmen der Untersuchung zu ermöglichen. |
Änderungsantrag 85
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 15 – Absatz 5
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(5) Vor Erhalt der nichtvertraulichen Fassung der vorläufigen Feststellungen und der nach Absatz 3 vorgelegten Dokumente übermittelt der Beschwerdeführer der federführenden Aufsichtsbehörde eine Vertraulichkeitserklärung, in der er sich verpflichtet, Informationen oder Bewertungen, die in der nichtvertraulichen Fassung der vorläufigen Feststellungen enthalten sind, nicht offenzulegen oder diese Feststellungen für andere Zwecke als die konkrete Untersuchung, in der diese Feststellungen getroffen wurden, zu verwenden. |
(5) Vor Bereitstellung der nichtvertraulichen Fassung der vorläufigen Feststellungen und der nach Absatz 3 vorgelegten Dokumente verlangt die federführende Aufsichtsbehörde, bei der die Beschwerde eingereicht wurde, vom Beschwerdeführer die Unterzeichnung einer Vertraulichkeitserklärung, in der er sich verpflichtet, Informationen oder Bewertungen, die in der nichtvertraulichen Fassung der vorläufigen Feststellungen enthalten sind, nicht offenzulegen oder diese Feststellungen für andere Zwecke als Stellungnahmen zu der konkreten Untersuchung, in der diese Feststellungen getroffen wurden, zu verwenden. Die rechtlichen Konsequenzen einer Verweigerung der Unterzeichnung oder Einhaltung der Vertraulichkeitserklärung sind darzulegen. |
Änderungsantrag 86
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 16 – Absatz 1
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Nach der Übermittlung des Beschlussentwurfs an die betroffenen Aufsichtsbehörden nach Artikel 60 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2016/679 und sofern keine der betroffenen Aufsichtsbehörden innerhalb der in Artikel 60 Absätze 4 und 5 der Verordnung (EU) 2016/679 genannten Fristen Einspruch gegen den Beschlussentwurf erhoben hat, erlässt die federführende Aufsichtsbehörde ihren Beschluss nach Artikel 60 Absatz 7 der Verordnung (EU) 2016/679 und teilt sie der Hauptniederlassung oder einzigen Niederlassung des Verantwortlichen oder des Auftragsverarbeiters mit und setzt die betroffenen Aufsichtsbehörden und den Ausschuss über den betreffenden Beschluss, einschließlich einer Zusammenfassung der maßgeblichen Fakten und Gründe, in Kenntnis. |
Nach der Übermittlung des Beschlussentwurfs an die betroffenen Aufsichtsbehörden nach Artikel 60 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2016/679 und sofern keine der betroffenen Aufsichtsbehörden innerhalb der in Artikel 60 Absätze 4 und 5 der Verordnung (EU) 2016/679 genannten Fristen Einspruch gegen den Beschlussentwurf erhoben hat, erlässt die federführende Aufsichtsbehörde innerhalb von vier Wochen ihren Beschluss nach Artikel 60 Absatz 7 und Artikel 60 Absatz 9 der Verordnung (EU) 2016/679 und teilt sie der Hauptniederlassung oder einzigen Niederlassung des Verantwortlichen oder des Auftragsverarbeiters mit und setzt die betroffenen Aufsichtsbehörden und den Ausschuss über den betreffenden Beschluss, einschließlich einer Zusammenfassung der maßgeblichen Fakten und Gründe, in Kenntnis. |
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In diesem Fall stellt die Aufsichtsbehörde dem Verantwortlichen oder dem Auftragsverarbeiter auch Informationen über einen verfügbaren gerichtlichen Rechtsbehelf gemäß Artikel 78 der Verordnung (EU) 2016/679 zur Verfügung. |
Begründung
Klare Frist für die Anwendung von Artikel 60 Absatz 7 DSGVO, sobald alle Verfahren für mit Gründen versehene Stellungnahmen oder Kohärenzverfahren abgeschlossen sind. Siehe auch gemeinsame Stellungnahme 1/2023 des EDSB und EDSA.
Änderungsantrag 87
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 17 – Absatz 1
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(1) Ist die federführende Aufsichtsbehörde der Auffassung, dass der überarbeitete Beschlussentwurf im Sinne des Artikels 60 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2016/679 Elemente enthält, zu denen die von der Untersuchung betroffenen Parteien Gelegenheit haben sollten, ihren Standpunkt darzulegen, so gibt die federführende Aufsichtsbehörde vor der Vorlage des überarbeiteten Beschlussentwurfs nach Artikel 60 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2016/679 den von der Untersuchung betroffenen Parteien die Möglichkeit, ihren Standpunkt zu diesen neuen Elementen darzulegen. |
(1) Enthält der überarbeitete Beschlussentwurf im Sinne des Artikels 60 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2016/679 Elemente, zu denen die von der Untersuchung betroffenen Parteien Gelegenheit haben sollten, ihren Standpunkt darzulegen, so gibt die federführende Aufsichtsbehörde vor der Vorlage des überarbeiteten Beschlussentwurfs nach Artikel 60 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2016/679 den von der Untersuchung betroffenen Parteien die Möglichkeit, von ihrem Anspruch auf rechtliches Gehör Gebrauch zu machen und ihren Standpunkt zu diesen neuen Elementen darzulegen. |
Änderungsantrag 88
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 17 –Absatz 2
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(2) Die federführende Aufsichtsbehörde setzt den von der Untersuchung betroffenen Parteien eine Frist zur Darlegung ihrer Standpunkte. |
(2) Die federführende Aufsichtsbehörde setzt den von der Untersuchung betroffenen Parteien eine Frist zur Darlegung ihrer Standpunkte. Diese Frist muss angemessen und verhältnismäßig sein, die Ergebnisse der Untersuchungen berücksichtigen und mindestens zwei Wochen betragen. |
Änderungsantrag 89
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 18 – Absatz 2 – Buchstabe a
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
a) die Länge eines maßgeblichen und begründeten Einspruchs und der Standpunkt der federführenden Aufsichtsbehörde zu einem Einspruch dürfen drei Seiten nicht überschreiten und keine Anhänge enthalten. In Fällen besonders komplexer Rechtsfragen kann die maximale Länge auf sechs Seiten erhöht werden, es sei denn, der Ausschuss akzeptiert besondere Umstände, die eine längere Länge rechtfertigen; |
a) der begründete Einspruch sollte in präziser, transparenter, verständlicher und leicht zugänglicher Form in einer klaren und deutlichen Sprache bereitgestellt werden. |
Begründung
Die Bestimmung ist zu formalistisch und trägt der Vielfalt möglicher Fälle nicht Rechnung. Die Pflicht besteht darin, präzise Dokumente vorlegen zu können, jedoch nicht beschränkt auf eine bestimmte Seitenzahl.
Änderungsantrag 90
Vorschlag für eine Verordnung
Kapitel IV – Titel
|
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Zugang zur Verwaltungsakte und Behandlung vertraulicher Informationen |
Zugang zur Verfahrensakte und Behandlung vertraulicher Informationen |
Änderungsantrag 91
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 19 – Überschrift
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Inhalt der Verwaltungsakte |
Inhalt der Verfahrensakte |
Änderungsantrag 92
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 19 – Absatz 1
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(1) Die Verwaltungsakte in einer Untersuchung zu einem mutmaßlichen Verstoß gegen die Verordnung (EU) 2016/679 umfasst alle Dokumente, die von der federführenden Aufsichtsbehörde während der Untersuchung erlangt, erstellt und/oder zusammengestellt wurden. |
(1) Die Verfahrensakte in einer Untersuchung zu einem mutmaßlichen Verstoß gegen die Verordnung (EU) 2016/679 umfasst alle Dokumente, die von der federführenden Aufsichtsbehörde während der Untersuchung erlangt, erstellt und/oder zusammengestellt wurden. |
Änderungsantrag 93
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 19 –Absatz 2
|
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(2) Im Rahmen der Untersuchung eines mutmaßlichen Verstoßes gegen die Verordnung (EU) 2016/679 kann die federführende Aufsichtsbehörde Dokumente der Partei zurückgeben, von der sie diese erhalten hat, wenn diese Dokumente nach einer eingehenderen Prüfung in keinem Zusammenhang mit dem Gegenstand der Untersuchung stehen. Nach der Rückgabe sind diese Dokumente nicht mehr Teil der Verwaltungsakte. |
(2) Im Rahmen der Untersuchung eines mutmaßlichen Verstoßes gegen die Verordnung (EU) 2016/679 gibt die federführende Aufsichtsbehörde Dokumente der Partei zurück, von der sie diese erhalten hat, wenn diese Dokumente nach einer eingehenderen Prüfung in keinem Zusammenhang mit dem Gegenstand der Untersuchung stehen. Nach der Rückgabe sind diese Dokumente nicht mehr Teil der Verfahrensakte. |
Änderungsantrag 94
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 19 – Absatz 3
|
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(3) Das Recht auf Zugang zu der Verwaltungsakte erstreckt sich nicht auf den Schriftverkehr und den Meinungsaustausch zwischen der federführenden Aufsichtsbehörde und den betroffenen Aufsichtsbehörden. Bei den Informationen, die zwischen den Aufsichtsbehörden zum Zwecke der Untersuchung eines Einzelfalls ausgetauscht werden, handelt es sich um interne Dokumente und sind den von der Untersuchung betroffenen Parteien oder dem Beschwerdeführer nicht zugänglich. |
entfällt |
Änderungsantrag 95
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 20 – Überschrift
|
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Zugang zur Verwaltungsakte und Verwendung von Dokumenten |
Zugang zur Verfahrensakte und Verwendung von Dokumenten |
Änderungsantrag 96
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 20 – Absatz 1
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(1) Die federführende Aufsichtsbehörde gewährt den von der Untersuchung betroffenen Parteien Zugang zur Verwaltungsakte, damit sie ihr Recht auf rechtliches Gehör wahrnehmen können. Der Zugang zur Verwaltungsakte wird gewährt, nachdem die federführende Aufsichtsbehörde den von der Untersuchung betroffenen Parteien die vorläufigen Feststellungen mitgeteilt hat. |
(1) Die federführende Aufsichtsbehörde gewährt den Parteien Zugang zur Verfahrensakte, damit sie ihr Recht auf rechtliches Gehör und einen wirksamen Rechtsbehelf wahrnehmen können. Der Zugang zur Verfahrensakte wird spätestens gewährt, nachdem die federführende Aufsichtsbehörde den Parteien die vorläufigen Feststellungen mitgeteilt hat. |
Änderungsantrag 97
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 20 –Absatz 2
|
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(2) Die Verwaltungsakte enthält alle belastenden und entlastenden Dokumente, einschließlich Tatsachen und Dokumente, die den von der Untersuchung betroffenen Parteien bekannt sind. |
(2) Die Verfahrensakte enthält alle belastenden und entlastenden Dokumente, einschließlich Tatsachen und Dokumente, die die von der Untersuchung betroffenen Parteien betreffen. |
Änderungsantrag 98
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 20 – Absatz 3
|
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(3) Die Schlussfolgerungen der federführenden Aufsichtsbehörde im Beschlussentwurf nach Artikel 60 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2016/679 und der endgültige Beschluss nach Artikel 60 Absatz 7 der Verordnung (EU) 2016/679 können sich nur auf Dokumente stützen, die in den vorläufigen Feststellungen genannt wurden oder zu denen die von der Untersuchung betroffenen Parteien ihren Standpunkt darlegen konnten. |
(3) Die Schlussfolgerungen der federführenden Aufsichtsbehörde im Beschlussentwurf nach Artikel 60 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2016/679 und der endgültige Beschluss nach Artikel 60 Absatz 7 der Verordnung (EU) 2016/679 können sich nur auf Dokumente stützen, die in den vorläufigen Feststellungen genannt wurden oder zu denen die Parteien ihren Standpunkt darlegen konnten. |
Änderungsantrag 99
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 20 – Absatz 4
|
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(4) Dokumente, die durch Zugang zu der Verwaltungsakte nach Maßgabe dieses Artikels erlangt wurden, dürfen nur für die Zwecke von Gerichts- oder Verwaltungsverfahren zur Anwendung der Verordnung (EU) 2016/679 in dem Einzelfall verwendet werden, für den diese Dokumente bereitgestellt wurden. |
(4) Dokumente, die durch Zugang zu der Verfahrensakte nach Maßgabe dieses Artikels erlangt wurden, dürfen nur für die Zwecke von Gerichts- oder Verwaltungsverfahren zur Anwendung der Verordnung (EU) 2016/679 in dem Einzelfall verwendet werden, für den diese Dokumente den Parteien bereitgestellt wurden. |
Änderungsantrag 100
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 21 –Absatz 2
|
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(2) Informationen, die von einer Aufsichtsbehörde in grenzüberschreitenden Fällen nach der Verordnung (EU) 2016/679 erhoben oder eingeholt werden, einschließlich aller Dokumente, die solche Informationen enthalten, sind – solange das Verfahren noch läuft – von Anträgen auf Zugang nach den Rechtsvorschriften über den Zugang der Öffentlichkeit zu amtlichen Dokumenten ausgeschlossen. |
(2) Im Einklang mit den geltenden nationalen Rechtsvorschriften und EU-Rechtsvorschriften über den Zugang zu Dokumenten können Informationen, die von einer Aufsichtsbehörde in grenzüberschreitenden Fällen nach der Verordnung (EU) 2016/679 erhoben oder eingeholt werden, einschließlich aller Dokumente, die solche Informationen enthalten, – solange das Verfahren noch läuft – von Anträgen auf Zugang nach den Rechtsvorschriften über den Zugang der Öffentlichkeit zu amtlichen Dokumenten ausgeschlossen werden. Dies gilt auch für Geschäftsgeheimnisse und andere vertrauliche Informationen. |
Änderungsantrag 101
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 21 – Absatz 3
|
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(3) Bei der Mitteilung der vorläufigen Feststellungen an die von der Untersuchung betroffenen Parteien und bei der Gewährung des Zugang zu der Verwaltungsakte auf der Grundlage von Artikel 20 stellt die federführende Aufsichtsbehörde sicher, dass die von der Untersuchung betroffenen Parteien, denen Zugang zu Informationen gewährt wird, die Geschäftsgeheimnisse oder sonstige vertrauliche Informationen enthalten, diese Informationen unter weitestgehender Wahrung ihrer Vertraulichkeit behandeln und dass diese Informationen nicht zum Nachteil des Auskunftgebers verwendet werden. Je nach dem Grad der Vertraulichkeit der Informationen trifft die federführende Aufsichtsbehörde geeignete Vorkehrungen, damit die Verteidigungsrechte der von der Untersuchung betroffenen Parteien unter gebührender Berücksichtigung der Vertraulichkeit der Informationen ihre volle Wirkung entfalten können. |
(3) Bei der Mitteilung der vorläufigen Feststellungen an die Parteien und bei der Gewährung des Zugangs zu der Verfahrensakte auf der Grundlage von Artikel 20 stellt die federführende Aufsichtsbehörde sicher, dass die Parteien, denen Zugang zu Informationen gewährt wird, die Geschäftsgeheimnisse oder sonstige vertrauliche Informationen enthalten, diese Informationen unter weitestgehender Wahrung ihrer Vertraulichkeit behandeln und dass diese Informationen nicht zum Nachteil des Auskunftgebers verwendet werden. Je nach dem Grad der Vertraulichkeit der Informationen trifft die federführende Aufsichtsbehörde geeignete Vorkehrungen, damit die Rechte der Parteien unter gebührender Berücksichtigung der Vertraulichkeit der Informationen ihre volle Wirkung entfalten können. Die abschließende Beurteilung, ob Informationen vertraulich sind, liegt bei der federführenden Aufsichtsbehörde. |
Änderungsantrag 102
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 21 – Absatz 6 – Einleitung
|
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(6) Die federführende Aufsichtsbehörde kann den von der Untersuchung betroffenen Parteien und allen anderen Parteien, die eine vertrauliche Behandlung beantragen, eine Frist setzen, um |
(6) Die federführende Aufsichtsbehörde kann den von der Untersuchung betroffenen Parteien und allen anderen Parteien, die eine vertrauliche Behandlung beantragen, eine angemessene und verhältnismäßige Frist setzen, um |
Änderungsantrag 103
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 22 – Überschrift
|
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Verweisung zur Streitbeilegung nach Artikel 65 der Verordnung (EU) 2016/679 |
Verweisung zur Streitbeilegung nach Artikel 65 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2016/679 |
Änderungsantrag 104
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 22 – Absatz 1
|
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(1) Geht die federführende Aufsichtsbehörde einem maßgeblichen und begründeten Einspruch nicht nach oder ist sie der Auffassung, dass ein Einspruch nicht maßgeblich oder begründet ist, so leitet sie die Angelegenheit dem Streitbeilegungsmechanismus nach Artikel 65 der Verordnung (EU) 2016/679 zu. |
(1) Geht die federführende Aufsichtsbehörde einem maßgeblichen und begründeten Einspruch nicht nach oder ist sie der Auffassung, dass ein Einspruch nicht maßgeblich oder begründet ist, so leitet sie die Angelegenheit innerhalb von vier Wochen nach Eingang aller maßgeblichen und begründeten Einsprüche dem Streitbeilegungsmechanismus nach Artikel 65 der Verordnung (EU) 2016/679 zu. |
Änderungsantrag 105
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 22 – Absatz 2 – Buchstabe a a (neu)
|
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
aa) die Zusammenfassung der wichtigsten Aspekte; |
Änderungsantrag 106
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 22 – Absatz 2 – Buchstabe b
|
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
b) eine Zusammenfassung der maßgeblichen Fakten; |
b) eine Zusammenfassung der maßgeblichen Fakten, einschließlich der Beschreibung der Verarbeitungstätigkeiten, der Beschreibung der Organisation des Unternehmens und der Beschreibung der Ebene, auf der die Beschlüsse gefasst werden; |
Änderungsantrag 107
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 22 – Absatz 2 – Buchstabe f
|
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
f) die maßgeblichen und begründeten Einsprüche, denen die federführende Aufsichtsbehörde nicht nachgegangen ist; |
f) die maßgeblichen und begründeten Einsprüche, denen die federführende Aufsichtsbehörde nicht nachgegangen ist, und die Einsprüche, die die führende Aufsichtsbehörde als nicht maßgeblich oder nicht begründet abgelehnt hat; |
Änderungsantrag 108
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 22 – Absatz 2 – Buchstabe g
|
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
g) die Gründe, aus denen die federführende Aufsichtsbehörde maßgeblichen und begründeten Einsprüchen nicht nachgegangen ist oder die Einsprüche als nicht maßgeblich oder begründet erachtet hat. |
g) die Gründe, aus denen die federführende Aufsichtsbehörde Einsprüchen nicht nachgegangen ist oder die Einsprüche als nicht maßgeblich oder begründet erachtet hat. |
Änderungsantrag 109
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 22 – Absatz 2 – Buchstabe g a (neu)
|
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
ga) Zugang zur gemeinsamen Verfahrensakte. |
Änderungsantrag 110
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 22 – Absatz 3
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|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(3) Der Ausschuss ermittelt innerhalb von vier Wochen nach Erhalt der in Absatz 2 aufgeführten Dokumente die als maßgeblich und begründet erachteten Einsprüche. |
(3) Der Ausschuss registriert innerhalb von zwei Wochen nach Erhalt der in Absatz 2 aufgeführten Dokumente die Zuleitung einer Angelegenheit an den Streitbeilegungsmechanismus oder verlangt eine Wiedervorlage unter Einbeziehung sämtlicher fehlender Informationen innerhalb einer Woche. Bei der Registrierung listet der Ausschuss den Aufsichtsbehörden die Streitigkeiten auf, die Gegenstand des bei ihm anhängigen Verfahrens sind, gliedert sie und stellt sie ihnen unverzüglich zur Verfügung. |
Änderungsantrag 111
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 22 – Absatz 3 a (neu)
|
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
(3a) Die betroffenen Aufsichtsbehörden können innerhalb von zwei Wochen nach Erhalt der Dokumente nach Absatz 3 ihnen vorliegende maßgebliche Informationen zu dem Fall übermitteln, die ihrem Einspruch zugrundeliegende Tatsachen und Unterlagen enthalten können, aber nicht auf diese beschränkt sein müssen. |
Änderungsantrag 112
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 22 – Absatz 3 b (neu)
|
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
(3b) Als „Befassung mit der Angelegenheit“ gemäß Artikel 65 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2016/679 gilt der Zeitpunkt, zu dem alle in Artikel 2 Absatz 2 genannten Dokumente vorliegen und übersetzt sind. |
Änderungsantrag 113
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 22 – Absatz 3 c (neu)
|
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
(3c) Das Verbot in Artikel 65 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2016/679, wonach die Aufsichtsbehörden vor Ablauf der in Artikel 65 Absatz 2 und Artikel 65 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2016/679 genannten Fristen keinen Beschluss über die dem Ausschuss vorgelegte Angelegenheit annehmen, gilt auch für die in Absatz 3 dieses Artikels genannten Fristen. |
Änderungsantrag 114
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 23 – Absatz 1 a (neu)
|
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
Als „Befassung mit der Angelegenheit“ gemäß Artikel 65 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2016/679 gilt der Zeitpunkt, zu dem alle in Artikel 22 Absatz 2 und Artikel 23 genannten Dokumente vorliegen und übersetzt sind. |
Begründung
Ersuchen des EDSA und des EDSB, Stellungnahme 1/2023.
Änderungsantrag 115
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 26 – Absatz 1 – Buchstabe a a (neu)
|
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
aa) den schriftlich dargelegten Standpunkt der von der Untersuchung betroffenen Parteien und der Beschwerdeführer; |
Änderungsantrag 116
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 28 – Absatz 1 – Buchstabe f
|
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
f) gegebenenfalls die Standpunkte der örtlichen Niederlassung der von der Untersuchung betroffenen Parteien, gegen die einstweilige Maßnahmen nach Artikel 66 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/679 ergriffen wurden. |
f) die Standpunkte der örtlichen Niederlassung der von der Untersuchung betroffenen Parteien, gegen die einstweilige Maßnahmen nach Artikel 66 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/679 ergriffen wurden. |
Änderungsantrag 117
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 28 – Absatz 3 a (neu)
|
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
(3a) Wenn der Ausschuss einen verbindlichen Beschluss im Dringlichkeitsverfahren erlässt, in dem festgelegt wird, dass endgültige Maßnahmen erlassen werden sollten, verlangt der Ausschuss die Durchführung einer gemeinsamen Bewertung durch mindestens fünf Experten des Unterstützungspools aus Experten des EDSA. Diese gemeinsame Bewertung wird zusammen mit dem verbindlichen Beschluss im Dringlichkeitsverfahren veröffentlicht. |
Änderungsantrag 118
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 29 –Absatz 2
|
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(2) Die Fristen beginnen an dem Arbeitstag, der auf das Ereignis folgt, auf das sich die einschlägige Bestimmung der Verordnung (EU) 2016/679 oder der vorliegenden Verordnung bezieht. |
entfällt |
Begründung
Da die Verordnung Nr. 1182/71 in vollem Umfang Anwendung findet, ist ein solcher zusätzlicher Text nicht erforderlich.
Änderungsantrag 119
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 30 a (neu)
|
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
Artikel 30a |
|
Bewertung und Überprüfung |
|
Die Kommission bewertet und überprüft diese Verordnung im Rahmen ihrer Berichte an das Europäische Parlament und den Rat gemäß Artikel 97 der Verordnung (EU) 2016/679. |
Änderungsantrag 120
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 31 – Überschrift
|
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Inkrafttreten |
Inkrafttreten und Anwendung |
Änderungsantrag 121
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 31 – Absatz 1 a (neu)
|
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
Sie gilt ab dem ... [ein Jahr nach Inkrafttreten dieser Verordnung]. |
Begründung
EDSA, Absatz 192 – Übergangszeit für notwendige Anpassungen im EDSA-Sekretariat und Instrumente (IMI), nationale Datenschutzbehörden und eventuell nationale Gesetze.
Änderungsantrag 122
Vorschlag für eine Verordnung
Anhang I – Überschrift
|
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
Teil A - 3. Einrichtung, die Ihre personenbezogenen Daten unter Verstoß gegen die Verordnung (EU) 2016/679 verarbeitet. Geben Sie alle Ihnen zur Verfügung stehenden Informationen an, um die Identifizierung der Einrichtung, die Gegenstand Ihrer Beschwerde ist, zu erleichtern. Bitte geben Sie an, ob Sie sich vor Einreichung Ihrer Beschwerde an die Einrichtung gewandt haben, und beschreiben Sie das Ergebnis dieser Bemühungen. Wenn möglich, fügen Sie bitte den einschlägigen Schriftwechsel zwischen Ihnen und der Einrichtung bei. Streichen Sie entsprechend den zweiten Absatz in Teil B. |
Änderungsantrag 123
Vorschlag für eine Verordnung
Anhang V – Teil A – Nummer 1 – Absatz 1
|
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Ist der Beschwerdeführer eine natürliche Person, so ist er zur Vorlage eines Nachweises seiner Identität2 verpflichtet. |
entfällt |
__________________ |
|
2 Zum Beispiel Reisepass, Führerschein, Personalausweis. |
|
Begründung
Streichungsvorschlag aus der gemeinsamen Stellungnahme 1/2023 des EDSB/EDSA.
Änderungsantrag 124
Vorschlag für eine Verordnung
Anhang V – Teil A – Nummer 2 – Absatz 3
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Telefonnummer |
entfällt |
Begründung
Streichungsvorschlag aus der gemeinsamen Stellungnahme 1/2023 des EDSB/EDSA.
Änderungsantrag 125
Vorschlag für eine Verordnung
Anhang – Teil B – Nummer 4 a (neu)
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Telefonnummer |
Begründung
Ergänzungsvorschlag (unter „Ergänzende Informationen“) aus der gemeinsamen Stellungnahme 1/2023 des EDSB und des EDSB.
ANLAGE: LISTE DER EINRICHTUNGEN UND PERSONEN, VON DENEN DER VERFASSER DER STELLUNGNAHME BEITRÄGE ERHALTEN HAT
Der Verfasser der Stellungnahme erklärt unter seiner ausschließlichen Verantwortung, dass er keine Beiträge von Einrichtungen oder Personen erhalten hat, die gemäß Anlage I Artikel 8 der Geschäftsordnung in dieser Anlage aufgeführt werden müssen.
VERFAHREN DES MITBERATENDEN AUSSCHUSSES
Titel |
Festlegung zusätzlicher Verfahrensregeln für die Durchsetzung der Verordnung (EU) 2016/679 |
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Bezugsdokumente – Verfahrensnummer |
COM(2023)0348 – C9-0231/2023 – 2023/0202(COD) |
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Federführender Ausschuss Datum der Bekanntgabe im Plenum |
LIBE 13.7.2023 |
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Stellungnahme von Datum der Bekanntgabe im Plenum |
JURI 13.7.2023 |
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Verfasser(in) der Stellungnahme Datum der Benennung |
Ibán García Del Blanco 16.11.2023 |
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Prüfung im Ausschuss |
11.12.2023 |
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Datum der Annahme |
24.1.2024 |
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Ergebnis der Schlussabstimmung |
+: –: 0: |
14 9 0 |
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Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Mitglieder |
Pascal Arimont, Gunnar Beck, Jorge Buxadé Villalba, Ilana Cicurel, Ibán García Del Blanco, Virginie Joron, Sergey Lagodinsky, Gilles Lebreton, Sabrina Pignedoli, Jiří Pospíšil, Franco Roberti, Raffaele Stancanelli, Adrián Vázquez Lázara, Axel Voss, Marion Walsmann, Tiemo Wölken |
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Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellvertreter |
Pascal Durand, Angelika Niebler, Nacho Sánchez Amor, Jana Toom |
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Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellv. (Art. 209 Abs. 7) |
Benoît Biteau, Christian Ehler, Witold Pahl |
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NAMENTLICHE SCHLUSSABSTIMMUNG IM MITBERATENDEN AUSSCHUSS
14 |
+ |
ID |
Gunnar Beck, Virginie Joron, Gilles Lebreton |
NI |
Sabrina Pignedoli |
Renew |
Ilana Cicurel, Jana Toom, Adrián Vázquez Lázara |
S&D |
Pascal Durand, Ibán García Del Blanco, Franco Roberti, Nacho Sánchez Amor, Tiemo Wölken |
Verts/ALE |
Benoît Biteau, Sergey Lagodinsky |
9 |
- |
ECR |
Jorge Buxadé Villalba, Raffaele Stancanelli |
PPE |
Pascal Arimont, Christian Ehler, Angelika Niebler, Witold Pahl, Jiří Pospíšil, Axel Voss, Marion Walsmann |
0 |
0 |
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Erklärung der benutzten Zeichen:
+ : dafür
- : dagegen
0 : Enthaltung
VERFAHREN DES FEDERFÜHRENDEN AUSSCHUSSES
Titel |
Festlegung zusätzlicher Verfahrensregeln für die Durchsetzung der Verordnung (EU) 2016/679 |
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Bezugsdokumente – Verfahrensnummer |
COM(2023)0348 – C9-0231/2023 – 2023/0202(COD) |
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Datum der Übermittlung an das EP |
4.7.2023 |
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Federführender Ausschuss Datum der Bekanntgabe im Plenum |
LIBE 13.7.2023 |
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Mitberatende Ausschüsse Datum der Bekanntgabe im Plenum |
EMPL 13.7.2023 |
ITRE 13.7.2023 |
IMCO 13.7.2023 |
JURI 13.7.2023 |
Nicht abgegebene Stellungnahme(n) Datum des Beschlusses |
EMPL 18.7.2023 |
ITRE 19.7.2023 |
IMCO 18.7.2023 |
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Berichterstatter(in/innen) Datum der Benennung |
Sergey Lagodinsky 18.7.2023 |
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Prüfung im Ausschuss |
18.7.2023 |
28.11.2023 |
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Datum der Annahme |
15.2.2024 |
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Ergebnis der Schlussabstimmung |
+: –: 0: |
32 24 4 |
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Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Mitglieder |
Magdalena Adamowicz, Abir Al-Sahlani, Katarina Barley, Pietro Bartolo, Malin Björk, Karolin Braunsberger-Reinhold, Patrick Breyer, Saskia Bricmont, Patricia Chagnon, Clare Daly, Lena Düpont, Cornelia Ernst, Maria Grapini, Evin Incir, Sophia in ‘t Veld, Assita Kanko, Alice Kuhnke, Jeroen Lenaers, Juan Fernando López Aguilar, Lukas Mandl, Erik Marquardt, Javier Moreno Sánchez, Maite Pagazaurtundúa, Emil Radev, Diana Riba i Giner, Tineke Strik, Ramona Strugariu, Jana Toom, Milan Uhrík, Tom Vandendriessche |
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Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellvertreter |
Beata Kempa, Dietmar Köster, Sergey Lagodinsky, Peter Pollák, Cristian Terheş, Róża Thun und Hohenstein, Axel Voss |
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Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellv. (Art. 209 Abs. 7) |
Alexander Alexandrov Yordanov, Catherine Amalric, Pablo Arias Echeverría, François-Xavier Bellamy, Milan Brglez, Katalin Cseh, Frances Fitzgerald, Ibán García Del Blanco, Isabel García Muñoz, Eider Gardiazabal Rubial, Catherine Griset, Jan Huitema, Stelios Kympouropoulos, Marian-Jean Marinescu, Radka Maxová, Jozef Mihál, Sven Mikser, Andrey Novakov, Witold Pahl, Evelyn Regner, Maria Veronica Rossi, Eleni Stavrou, Rainer Wieland |
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Datum der Einreichung |
20.2.2024 |
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NAMENTLICHE SCHLUSSABSTIMMUNG IM FEDERFÜHRENDEN AUSSCHUSS
32 |
+ |
Renew |
Abir Al-Sahlani, Catherine Amalric, Katalin Cseh, Jan Huitema, Sophia in 't Veld, Jozef Mihál, Maite Pagazaurtundúa, Ramona Strugariu, Róża Thun und Hohenstein, Jana Toom |
S&D |
Katarina Barley, Pietro Bartolo, Milan Brglez, Ibán García Del Blanco, Isabel García Muñoz, Eider Gardiazabal Rubial, Dietmar Köster, Juan Fernando López Aguilar, Radka Maxová, Sven Mikser, Javier Moreno Sánchez, Evelyn Regner |
The Left |
Malin Björk, Clare Daly, Cornelia Ernst |
Verts/ALE |
Patrick Breyer, Saskia Bricmont, Alice Kuhnke, Sergey Lagodinsky, Erik Marquardt, Diana Riba i Giner, Tineke Strik |
24 |
- |
ECR |
Assita Kanko, Beata Kempa, Cristian Terheş |
ID |
Patricia Chagnon, Catherine Griset |
NI |
Milan Uhrík |
PPE |
Magdalena Adamowicz, Alexander Alexandrov Yordanov, Pablo Arias Echeverría, François-Xavier Bellamy, Karolin Braunsberger-Reinhold, Lena Düpont, Frances Fitzgerald, Stelios Kympouropoulos, Jeroen Lenaers, Lukas Mandl, Marian-Jean Marinescu, Andrey Novakov, Witold Pahl, Peter Pollák, Emil Radev, Eleni Stavrou, Axel Voss, Rainer Wieland |
4 |
0 |
ID |
Maria Veronica Rossi, Tom Vandendriessche |
S&D |
Maria Grapini, Evin Incir |
Erklärung der benutzten Zeichen:
+ : dafür
- : dagegen
0 : Enthaltung
- [1]ABl. C …, S. … (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).
- [2] https://www.europarl.europa.eu/doceo/document/TA-9-2021-0111_DE.html
- [3] https://edpb.europa.eu/system/files/2022-04/edpb_statement_20220428_on_enforcement_cooperation_en.pdf
- [4] https://edpb.europa.eu/system/files/2022-10/edpb_letter_out2022-0069_to_the_eu_commission_on_procedural_aspects_en_0.pdf
- [5] https://edps.europa.eu/system/files/2023-04/23-04-25_edps-contribution-procedural-rules-gdpr-enforcement_en.pdf
-
[6] https://edpb.europa.eu/system/files/2023-09/edpb_edps_jointopinion_202301_proceduralrules_ec_en.pdf