BERICHT über den Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Bekämpfung der Korruption, zur Ersetzung des Rahmenbeschlusses 2003/568/JI des Rates und des Übereinkommens über die Bekämpfung der Bestechung, an der Beamte der Europäischen Gemeinschaften oder der Mitgliedstaaten der Europäischen Union beteiligt sind, sowie zur Änderung der Richtlinie (EU) 2017/1371 des Europäischen Parlaments und des Rates

21.2.2024 - (COM(2023)0234 – C9‑0162/2023 – 2023/0135(COD)) - ***I

Ausschuss für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres
Berichterstatterin: Ramona Strugariu
Verfasserin der Stellungnahme des gemäß Artikel 57 der Geschäftsordnung assoziierten Ausschusses:
Caterina Chinnici, Haushaltskontrollausschuss

ENTWURF EINER LEGISLATIVEN ENTSCHLIESSUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS

zu dem Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Bekämpfung der Korruption, zur Ersetzung des Rahmenbeschlusses 2003/568/JI des Rates und des Übereinkommens über die Bekämpfung der Bestechung, an der Beamte der Europäischen Gemeinschaften oder der Mitgliedstaaten der Europäischen Union beteiligt sind, sowie zur Änderung der Richtlinie (EU) 2017/1371 des Europäischen Parlaments und des Rates

(COM(2023)0234 – C9‑0162/2023 – 2023/0135(COD))

(Ordentliches Gesetzgebungsverfahren: erste Lesung)

Das Europäische Parlament,

 unter Hinweis auf den Vorschlag der Kommission an das Parlament und den Rat (COM(2023)0234),

 gestützt auf Artikel 294 Absatz 2, Artikel 82 Absatz 1 Buchstabe d und Artikel 83 Absatz 1 und 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, auf deren Grundlage ihm der Vorschlag der Kommission unterbreitet wurde (C9-0162/2023),

 gestützt auf Artikel 294 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

 unter Hinweis auf die vom schwedischen Parlament und italienischen Abgeordnetenhaus im Rahmen des Protokolls Nr. 2 über die Anwendung der Grundsätze der Subsidiarität und der Verhältnismäßigkeit vorgelegte begründete Stellungnahme, in der geltend gemacht wird, dass der Entwurf eines Gesetzgebungsakts nicht mit dem Subsidiaritätsprinzip vereinbar ist,

 gestützt auf Artikel 59 seiner Geschäftsordnung,

 unter Hinweis auf den Bericht des Haushaltskontrollausschusses,

 unter Hinweis auf den Bericht des Ausschusses für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres (A9-0048/2024),

1. legt den folgenden Standpunkt in erster Lesung fest;

2. fordert die Kommission auf, es erneut zu befassen, falls sie ihren Vorschlag ersetzt, entscheidend ändert oder beabsichtigt, ihn entscheidend zu ändern;

3. beauftragt seine Präsidentin, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den nationalen Parlamenten zu übermitteln.

 

Änderungsantrag  1

 

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 1 a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(1a) Den Mitgliedstaaten sollten Instrumente und Mittel zur Bekämpfung der schwerwiegendsten Verfehlungen im Bereich der Korruption, die mit Machtmissbrauch auf hoher Ebene einhergehen oder Gesellschaften schweren Schaden zufügen, an die Hand gegeben werden. Um bei der Bekämpfung von Fällen von Korruption auf hoher Ebene in sämtlichen Mitgliedstaaten bessere Ergebnisse zu erzielen, müssen nationale Behörden unbedingt auf konkrete Maßnahmen zurückgreifen können, was die Prävention, die Bekämpfung, die Ermittlung und die Verfolgung von Fällen anbelangt, in die hochrangige Beamte involviert sind oder in denen es um schwere Veruntreuung von öffentlichen Geldern oder Ressourcen geht.

Änderungsantrag  2

 

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 1 b (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(1b) Die Bekämpfung von Korruption ist unerlässlich, um die Qualität der Demokratie zu stärken und die vollständige Verwirklichung der Rechtsstaatlichkeit zu erreichen. Für eine erfolgreiche Korruptionsbekämpfungsstrategie wird als grundlegend erachtet, vorbeugend zu handeln und dem Entstehen von Verhältnissen entgegenzuwirken, die korrupten Praktiken Vorschub leisten.

Änderungsantrag  3

 

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 3

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(3) Der bestehende Rechtsrahmen sollte aktualisiert und gestärkt werden, um eine wirksame Korruptionsbekämpfung in der gesamten Union zu erleichtern. Diese Richtlinie zielt darauf ab, Korruptionsdelikte, die vorsätzlich begangen werden, unter Strafe zu stellen. Vorsatz und Wissen können aus den objektiven Tatumständen geschlossen werden. Da diese Richtlinie Mindestvorschriften enthält, steht es den Mitgliedstaaten frei, strengere strafrechtliche Bestimmungen für Korruptionsdelikte einzuführen oder beizubehalten.

(3) Der bestehende Rechtsrahmen sollte aktualisiert und gestärkt werden, um eine wirksame Korruptionsbekämpfung in der gesamten Union zu erleichtern. Diese Richtlinie zielt darauf ab, Korruptionsdelikte, die vorsätzlich begangen werden, unter Strafe zu stellen. Vorsatz und Wissen können aus den objektiven Tatumständen geschlossen werden. Da diese Richtlinie Mindestvorschriften enthält, steht es den Mitgliedstaaten frei, strengere strafrechtliche Bestimmungen für Korruptionsdelikte einzuführen oder beizubehalten. Nichts in dieser Richtlinie darf als Grund für eine Senkung des Schutzniveaus ausgelegt werden, das bestehende strafrechtliche Bestimmungen für Korruptionsdelikte bereits beinhalten.

Änderungsantrag  4

 

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 4

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(4) Korruption ist eine grenzüberschreitende Erscheinung, von der alle Gesellschaften und Wirtschaftssysteme betroffen sind. Die auf nationaler Ebene oder auf Unionsebene getroffenen Maßnahmen sollten dieser internationalen Dimension Rechnung tragen. Bei den Maßnahmen der Union sollte die Arbeit der Gruppe der Staaten gegen Korruption des Europarats (GRECO), der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD) und des Büros der Vereinten Nationen für Drogen- und Verbrechensbekämpfung (UNODC) berücksichtigt werden.

(4) Korruption ist eine grenzüberschreitende Erscheinung, von der alle Gesellschaften und Wirtschaftssysteme betroffen sind. Die auf nationaler Ebene oder auf Unionsebene getroffenen Maßnahmen sollten dieser internationalen Dimension Rechnung tragen. Verschiedene Erscheinungsformen von Korruption erfordern ein koordiniertes, einheitliches Vorgehen der Mitgliedstaaten, um die eigentlichen Ursachen wirksam zu bekämpfen und die Folgen erfolgreich zu bewältigen. Bei den Maßnahmen der Union sollte die Arbeit der Gruppe der Staaten gegen Korruption des Europarats (GRECO), der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD) und des Büros der Vereinten Nationen für Drogen- und Verbrechensbekämpfung (UNODC) berücksichtigt werden.

Änderungsantrag  5

 

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 5

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(5) Zur Bekämpfung der Korruption sind sowohl präventive als auch repressive Mechanismen erforderlich. Die Mitgliedstaaten werden aufgefordert, im Rahmen der Korruptionsbekämpfung ein breites Spektrum an präventiven, legislativen und kooperativen Maßnahmen zu ergreifen. Während Korruption in erster Linie ein Verbrechen ist und spezifische Korruptionshandlungen im nationalen und internationalen Recht definiert sind, können Integritätsmängel, nicht offengelegte Interessenkonflikte oder schwerwiegende Verstöße gegen ethische Regeln zu korrupten Praktiken führen, wenn ihnen nicht begegnet wird. Die Korruptionsprävention mindert die Notwendigkeit strafrechtlicher Verfolgung und hat weiter reichende Vorteile für die Förderung des Vertrauens der Öffentlichkeit und die Steuerung des Verhaltens von öffentlichen Bediensteten. Wirksame Ansätze zur Korruptionsbekämpfung stützen sich häufig auf Maßnahmen zur Stärkung von Transparenz, Ethik und Integrität sowie auf eine Regulierung in Bereichen wie Interessenkonflikten, Lobbyarbeit und Drehtüreffekten. Öffentliche Stellen sollten sich um höchste Standards in Bezug auf Integrität, Transparenz und Unabhängigkeit bemühen, da dies ein wichtiger Bestandteil der Korruptionsbekämpfung im weiteren Sinne ist.

(5) Zur Bekämpfung der Korruption sind sowohl präventive als auch repressive Mechanismen erforderlich. Die Mitgliedstaaten werden aufgefordert, im Rahmen der Korruptionsbekämpfung ein breites Spektrum an präventiven, legislativen und kooperativen Maßnahmen zu ergreifen. Während Korruption in erster Linie ein Verbrechen ist und spezifische Korruptionshandlungen im nationalen und internationalen Recht definiert sind, können Integritätsmängel, nicht offengelegte Interessenkonflikte oder schwerwiegende Verstöße gegen ethische Regeln zu korrupten Praktiken führen, wenn ihnen nicht begegnet wird. Die Korruptionsprävention mindert die Notwendigkeit strafrechtlicher Verfolgung und hat weiter reichende Vorteile für die Förderung des Vertrauens der Öffentlichkeit und die Steuerung des Verhaltens von öffentlichen Bediensteten. Wirksame Ansätze zur Korruptionsbekämpfung sollten sich in allen Mitgliedstaaten auf Maßnahmen zur Stärkung von Transparenz, Ethik und Integrität sowie auf eine Regulierung in Bereichen stützen, die als korruptionsbegünstigende Faktoren gelten, wie Interessenkonflikte, Lobbyarbeit, Drehtüreffekte, Vergabe öffentlicher Aufträge und Finanzierung politischer Parteien. Öffentliche Stellen sollten sich um höchste Standards in Bezug auf Integrität, Transparenz und Unabhängigkeit bemühen, da dies ein wichtiger Bestandteil der Korruptionsbekämpfung im weiteren Sinne ist. Öffentliche Stellen, deren Bedienstete äußerst qualifiziert und integer sind, sind eine zentrale Säule für effiziente, transparente und effektive Mitgliedstaaten frei von Korruption. Eine derartige Personalausstattung öffentlicher Dienste kann erreicht werden, indem die Transparenz und Effizienz sowie die Verwendung objektiver Kriterien in der Personaleinstellung und Beförderung öffentlicher Bediensteter gefördert werden.

Änderungsantrag  6

 

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 5 a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(5a) Angesichts der bedeutenden finanziellen Interessen, die mit der Vergabe öffentlicher Aufträge als zentraler Schnittstelle zwischen dem öffentlichen und privaten Sektor im Zusammenhang stehen, und der Komplexität der Beschaffungsabläufe ist dieser Bereich per se für Korruption anfällig. In Anerkennung der Tatsache, dass diese Angreifbarkeit zu Ineffizienzen, zu einer Fehlleitung öffentlicher Mittel und zum Vertrauensverlust der Öffentlichkeit in Bezug auf staatliche Stellen führen kann, müssen zur Verbesserung der Transparenz, der Überwachung und der Rechenschaftspflicht bei der Vergabe öffentlicher Aufträge wirksame Maßnahmen ergriffen werden. Dazu gehören die Festlegung klarer Leitlinien, die Förderung digitaler Lösungen für die Rückverfolgung, die Sicherstellung strenger Mechanismen für die Rechnungsprüfung und die Bereitstellung von Plattformen für den Schutz von Hinweisgebern und für die öffentliche Kontrolle. Um die Korruption effizient zu bekämpfen, müssen Mitgliedstaaten die Transparenz in der Vergabe öffentlicher Aufträge verstärken, indem die Beteiligung von Interessenträgern, ein verbesserter Zugang zu Informationen, einschließlich durch e-Vergabe, und eine bessere Übersicht und Kontrolle über die Vergabeprozesse ermöglicht werden.

Änderungsantrag  7

 

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 5 b (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(5b) Die Mitgliedstaaten sollten angemessene Rechtsvorschriften und Verfahren festlegen, welche die Finanzierung politischer Wahlkämpfe und Parteien regeln, wie etwa Parameter für die Grenzen, den Zweck sowie die Zeitspanne der Wahlkampfausgaben, Grenzen für Beiträge, staatliche Subventionen, die Bekanntgabe von Gebern sowie die jährliche Offenlegung von Abschlüssen und Ausgaben.

Änderungsantrag  8

 

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 5 c (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(5c) Korruptionsphänomene sind ein schwerer Schlag für die Demokratie und verletzen ihre Grundprinzipien: Gleichheit, Transparenz, Integrität, Unparteilichkeit, Rechtmäßigkeit und gerechte Vermögensverteilung. Durch Maßnahmen, die jeder Interessensgrundlage entbehren, haben sie schwerwiegende wirtschaftliche Folgen, wie z. B. eine Erhöhung der öffentlichen Ausgaben, und kommen Privatpersonen zugute, schrecken Investoren ab und verzerren die Wettbewerbsregeln.

Änderungsantrag  9

 

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 6

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(6) Die Mitgliedstaaten sollten über Einrichtungen oder Einheiten verfügen, die auf die Korruptionsbekämpfung bzw. die Korruptionsprävention spezialisiert sind. Die Mitgliedstaaten können beschließen, eine Stelle mit einer Kombination aus Präventions- und Strafverfolgungsaufgaben zu betrauen. Um die Handlungsfähigkeit dieser Stellen sicherzustellen, sollten sie eine Reihe von Bedingungen erfüllen; so sollten sie unter anderem über die Unabhängigkeit, die Ressourcen und die Befugnisse verfügen, die für eine ordnungsgemäße Wahrnehmung ihrer Aufgaben erforderlich sind.

(6) Die Mitgliedstaaten sollten über Einrichtungen oder Einheiten verfügen, die auf die Korruptionsbekämpfung und ‑ermittlung bzw. die Korruptionsprävention spezialisiert sind. Die Einsetzung der Verwaltungsbediensteten in den spezialisierten Einrichtungen oder Einheiten sollte anhand eines offenen und transparenten Verfahrens erfolgen und mit dem Grundsatz der Kontrolle durch den Gesetzgeber, einschließlich unterschiedlicher Behörden, in Einklang stehen, um das Vertrauen der Öffentlichkeit in die nationalen Korruptionsbekämpfungsstellen sicherzustellen und potenzielle Interessenkonflikte zu vermeiden. Diesen spezialisierten Einrichtungen bzw. Einheiten ein eindeutiges, gesetzlich verankertes Mandat zu erteilen, ist nicht nur für die Sicherstellung der Nachhaltigkeit von entscheidender Bedeutung, sondern auch für eine verbesserte Sensibilisierung der Öffentlichkeit, was die Befugnisse und Aufgaben der Einrichtungen, Einheiten bzw. Agenturen anbelangt. Die Mitgliedstaaten können beschließen, eine Stelle mit einer Kombination aus Präventions- und Strafverfolgungsaufgaben zu betrauen. Um die Handlungsfähigkeit dieser Stellen sicherzustellen, sollten sie eine Reihe von Bedingungen erfüllen; so sollten sie unter anderem über die Unabhängigkeit, die Ressourcen und die Befugnisse verfügen, die für eine ordnungsgemäße Wahrnehmung ihrer Aufgaben erforderlich sind. Darüber hinaus sollten alle Mitgliedstaaten integrierte Dienste einrichten, die sich speziell mit der Ermittlung und Verfolgung von Korruptionsdelikten befassen. Diese integrierten Dienste sollten von den Mitgliedstaaten mit spezialisiertem Fachpersonal, mit ausreichenden technischen Mitteln sowie mit den nötigen finanziellen Ressourcen ausgestattet werden, um ihre volle Autonomie und ein hohes Maß an Professionalität sicherzustellen.

Änderungsantrag  10

 

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 6 a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(6a) Wenn die Bürger für das Ausmaß, die Merkmale und die Folgen von Korruption sensibilisiert werden sollen, müssen entsprechende Kampagnen entwickelt werden, die in leicht verständlicher Sprache vor alltäglichem unangemessenen Verhalten im Zusammenhang mit Korruption warnen und so dazu beitragen, dass solche Phänomene besser erkannt werden und eine ablehnende Haltung entwickelt wird. Dieser Ansatz ist zudem ganz entscheidend, wenn es darum geht, die Bürger dahingehend zu beeinflussen, dass sie höhere Ansprüche entwickeln, aufmerksamer werden und korruptes Verhalten weniger tolerieren.

Änderungsantrag  11

 

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 9

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(9) Um Straflosigkeit bei Korruptionsdelikten im öffentlichen Sektor zu vermeiden, muss der Anwendungsbereich klar definiert werden. Zunächst sollte der Begriff „öffentlicher Bediensteter“ auch Personen umfassen, die in internationalen Organisationen, einschließlich der Organe, Agenturen und Einrichtungen der Europäischen Union sowie der internationalen Gerichte, tätig sind. Dies sollte unter anderem Personen umfassen, die als Mitglieder von Kollegialorganen handeln, die für die Entscheidung über die Schuld einer beschuldigten Person im Rahmen einer Verhandlung zuständig sind, sowie Personen, die mittels Schiedsvereinbarung angerufen werden, um einen rechtsverbindlichen Schiedsspruch in einem von den Parteien der Schiedsvereinbarung zur Entscheidung vorgelegten Streitfall zu erlassen. Zweitens nehmen viele Rechtsträger oder Personen heutzutage öffentliche Aufgaben wahr, ohne ein offizielles Amt innezuhaben. Daher ist der Begriff „öffentlicher Bediensteter“ so definiert, dass sämtliche ernannten, gewählten, auf Vertragsgrundlage beschäftigten oder ein Amt im Bereich der Verwaltung oder Justiz innehabenden Bediensteten sowie sämtliche Dienste erbringenden Personen erfasst werden, die mit hoheitlichen Befugnissen ausgestattet wurden oder im Zusammenhang mit der Ausübung eines solchen Dienstes der Kontrolle oder Aufsicht öffentlicher Stellen unterliegen, auch wenn sie kein offizielles Amt innehaben. Für die Zwecke dieser Richtlinie sollte die Definition Personen umfassen, die in staatseigenen und staatlich kontrollierten Unternehmen sowie in öffentliche Aufgaben wahrnehmenden Stiftungen zur Verwaltung von Vermögenswerten und privaten Unternehmen sowie bei den von ihnen gegründeten oder unterhaltenen juristischen Personen tätig sind. Ferner sollte jede Person, die ein Amt im Bereich der Gesetzgebung innehat, für die Zwecke dieser Richtlinie als öffentlicher Bediensteter betrachtet werden.

(9) Um Straflosigkeit bei Korruptionsdelikten im öffentlichen Sektor zu vermeiden, muss der Anwendungsbereich klar definiert werden. Zunächst sollte der Begriff „öffentlicher Bediensteter“ auch Personen umfassen, die in internationalen Organisationen, einschließlich der Organe, Agenturen und Einrichtungen der Europäischen Union sowie der internationalen Gerichte, tätig sind. Dies sollte unter anderem Personen umfassen, die als Mitglieder von Kollegialorganen handeln, die für die Entscheidung über die Schuld einer beschuldigten Person im Rahmen einer Verhandlung zuständig sind, sowie Personen, die mittels Schiedsvereinbarung angerufen werden, um einen rechtsverbindlichen Schiedsspruch in einem von den Parteien der Schiedsvereinbarung zur Entscheidung vorgelegten Streitfall zu erlassen. Zweitens nehmen viele Rechtsträger oder Personen heutzutage öffentliche Aufgaben wahr, ohne ein offizielles Amt innezuhaben. Daher ist der Begriff „öffentlicher Bediensteter“ so definiert, dass sämtliche ernannten, gewählten, auf Vertragsgrundlage beschäftigten oder ein Amt im Bereich der Verwaltung oder Justiz innehabenden Bediensteten sowie sämtliche Dienste erbringenden Personen erfasst werden, die mit hoheitlichen Befugnissen ausgestattet wurden oder im Zusammenhang mit der Ausübung eines solchen Dienstes der Kontrolle oder Aufsicht öffentlicher Stellen unterliegen, auch wenn sie kein offizielles Amt innehaben. Diese Richtlinie sollte auch auf alle öffentlichen Bediensteten Anwendung finden, die mit der Ausführung des EU-Haushaltsplans betraut sind. Für die Zwecke dieser Richtlinie sollte die Definition Personen umfassen, die in staatseigenen und staatlich kontrollierten Unternehmen sowie in öffentliche Aufgaben wahrnehmenden Stiftungen zur Verwaltung von Vermögenswerten und privaten Unternehmen sowie bei den von ihnen gegründeten oder unterhaltenen juristischen Personen tätig sind. Ferner sollte jede Person, die ein Amt im Bereich der Gesetzgebung innehat, für die Zwecke dieser Richtlinie als öffentlicher Bediensteter betrachtet werden.

Änderungsantrag  12

 

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 9 a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(9a) Im Hinblick auf die Prävention und Überwindung von Korruption ist die Schaffung spezialisierter Stellen, Einheiten oder Agenturen mit einem eindeutigen, gesetzlich verankerten Mandat nicht nur für die Sicherstellung ihrer Nachhaltigkeit von entscheidender Bedeutung, sondern auch für die Erteilung eines spezifischen Mandats und für eine verbesserte Sensibilisierung der Öffentlichkeit, was die Befugnisse und Aufgaben der Stellen, Einheiten bzw. Agenturen anbelangt. Die Wirksamkeit von auf Korruptionsprävention spezialisierten Stellen, Einheiten bzw. Agenturen hängt insbesondere davon ab, ob sie die Möglichkeit haben, die Vermögenserklärungen von öffentlichen Bediensteten zu verwalten und die Einhaltung der Transparenzvorschriften, die für öffentliche Bedienstete und öffentliche Stellen gelten, sowie der gesetzlichen Bestimmungen und Vorschriften im Zusammenhang mit Interessenkonflikten im öffentlichen und privaten Sektor und mit der Finanzierung politischer Parteien zu überprüfen. Bezüglich der Ermittlung und Verfolgung von Korruptionsdelikten müssen in allen Mitgliedstaaten der EU integrierte Dienste eingerichtet werden, die zudem mit spezialisiertem Fachpersonal, ausreichenden technischen Möglichkeiten und finanziellen Ressourcen ausgestattet werden müssen, damit ihre volle Autonomie und Professionalität garantiert werden können. Bei dem Versuch, die eigenen Rechte und mögliche Rechtsbehelfe zu ermitteln und zu verstehen, ergeben sich für die Opfer von Korruption erhebliche Schwierigkeiten. Daher ist der Einsatz eines unabhängigen Koordinators für die Rechte von Opfern von Korruption auch auf nationaler Ebene unerlässlich, damit sichergestellt werden kann, dass die Rechte der Opfer von unter diese Richtlinie fallenden Straftaten geachtet werden und dass die Opfer für ihren Verlust entschädigt werden.

Änderungsantrag  13

 

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 9 b (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(9b) Staatliche Dienste müssen eine Einschätzung der Korruptions- und Bestechungsrisiken im Zusammenhang mit ihrer Art von Tätigkeit, dem Wesen der von ihnen erbrachten Dienste und dem Kontext, in dem diese Dienste erbracht werden, vornehmen. Dazu müssen sie Präventions- oder Risikomanagementpläne ausarbeiten, in denen Dienste oder Handlungen aufgeführt sind, bei denen sich am ehesten Fälle von Bestechung, Ausnutzung, Veruntreuung von Geldern sowie Amtsmissbrauch zum eigenen Vorteil oder zum Vorteil Dritter ereignen können, sowie Maßnahmen zur Minderung von Risiken und Möglichkeiten des Umgangs mit rechtswidrigen Praktiken. Im Mittelpunkt dieser Maßnahmen stehen mit hohem Risiko behaftete Bereiche wie das Finanz- und das Gesundheitswesen, der digitale Sektor, das Baugewerbe und der Pharmasektor sowie die Vergabe öffentlicher Aufträge.

Änderungsantrag  14

 

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 9 c (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(9c) Mit der Ausarbeitung von Präventions- oder Risikomanagementprogrammen geht der Entwurf von Ethik- oder Verhaltenskodizes einher, in denen kurz und bündig, objektiv und eindeutig beschrieben wird, welches Verhalten von allen Arbeitnehmern erwartet wird. Diese Instrumente müssen einfach, für die angesprochenen Adressaten leicht verständlich und an die Besonderheiten der jeweiligen Tätigkeit angepasst sein. Um dies zu erreichen, wird empfohlen, alle Interessenträger in den Prozess der Ausarbeitung von Präventions- oder Risikomanagementprogrammen einzubeziehen.

Änderungsantrag  15

 

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 9 d (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(9d) Eine zentrale Voraussetzung für die Minderung von Korruptionsrisiken besteht darin, dass in einer öffentlichen Verwaltung Bedienstete mit hohen ethischen Standards beschäftigt sind. Unabhängig von der Art der Aufnahmeprüfungen für den öffentlichen Dienst sollte der Schwerpunkt der Inhalte, die in allen Bereichen der Verwaltung in Fortbildungen vermittelt werden, vor allem auf Redlichkeit und Korruptionsprävention liegen.

Änderungsantrag  16

 

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 9 e (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(9e) Um Korruption zu verhindern, ergreifen die Mitgliedstaaten Bildungsmaßnahmen zur Förderung der öffentlichen Integrität im Schulsystem und im Klassenzimmer. Die Mitgliedstaaten sollten Pädagogen die Möglichkeit bieten, eine spezielle Schulung in Methoden und Strategien zur Korruptionsbekämpfung zu absolvieren, um eine wirksame Durchführung dieser Programme sicherzustellen. Die Mitgliedstaaten sollten die erforderlichen Maßnahmen ergreifen, um Günstlingswirtschaft, Vetternwirtschaft oder Klüngelwirtschaft bei öffentlichen Einstellungsverfahren und bei Verwaltungsverfahren zu verhindern und um sicherzustellen, dass alle Personalverwaltungsprozesse im öffentlichen Dienst auf die Entwicklung eines systematischen Ansatzes abzielen, der sich auf Folgendes stützt: die Ermittlung möglicher Risiken, die Schaffung solider Präventionsmechanismen, die Sicherstellung der Einhaltung der Politik, der Berichterstattung und der Sanktionierung von Fehlverhalten.

Änderungsantrag  17

 

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 14

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(14) Die Behinderung der Justiz ist eine Straftat, die zur Unterstützung der Korruption begangen wird. Es ist daher notwendig, einen Straftatbestand für die Behinderung der Justiz festzulegen, der die Anwendung von körperlicher Gewalt, Drohungen oder Einschüchterung oder die Anstiftung zur Falschaussage umfasst. Auch sollten Handlungen erfasst werden, mit denen eine Aussage oder die Vorlage von Beweismaterial oder Justiz- oder Strafverfolgungsbeamte bei der Ausübung ihrer Dienstpflichten beeinflusst werden sollen. Im Einklang mit dem UNCAC gilt diese Richtlinie nur für die Behinderung der Justiz in Verfahren im Zusammenhang mit Korruptionsdelikten.

(14) Die Behinderung der Justiz ist eine Straftat, die zur Unterstützung der Korruption begangen wird. Es ist daher notwendig, einen Straftatbestand für die Behinderung der Justiz festzulegen, der die Anwendung von körperlicher Gewalt, Drohungen oder Einschüchterung oder die Anstiftung zur Falschaussage umfasst. Auch sollten Handlungen, mit denen eine Aussage oder die Vorlage von Beweismaterial oder Justiz- oder Strafverfolgungsbeamte bei der Ausübung ihrer Dienstpflichten beeinflusst werden sollen, sowie die Zerstörung, Veränderung, Verheimlichung oder Verfälschung von Beweismaterial erfasst werden. Im Einklang mit dem UNCAC gilt diese Richtlinie nur für die Behinderung der Justiz in Verfahren im Zusammenhang mit Korruptionsdelikten.

Änderungsantrag  18

 

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 14 a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(14a) Unerlaubte Methoden der politischen Finanzierung machen Demokratien für eine verwerfliche Finanzierung und ungebührliche Beeinflussung der Politik anfällig. Der Missbrauch von Staatsgeldern, durch den sich Politiker und Parteien ungerechtfertigte Vorteile verschaffen, kann sich im Rahmen von Wahlen als Korruptionsmethode mit entscheidender Wirkung herausstellen, denn auf diese Weise ist es möglich, dass Machtungleichgewichte entstehen oder sich vergrößern, Amtsinhaber unlautere Wahlvorteile erlangen, der ordnungsgemäße Wahlablauf gefährdet wird und das Vertrauen der Öffentlichkeit in die Rechtmäßigkeit des Prozesses und seiner Ergebnisse sinkt. Darüber hinaus kann der private Sektor seinen Einfluss geltend machen und seine Ressourcen verwenden, um auf öffentliche Stellen Druck auszuüben, damit sie zu seinen Gunsten politische Maßnahmen und Rechtsvorschriften beschließen oder anwenden. Andererseits kann die Integrität des privaten Sektors im Sinne unerlaubter Methoden der politischen Finanzierung gefährdet werden, wenn Politiker Unternehmen unter Druck setzen, weil sie von ihnen im Tausch für eine Fortsetzung der Geschäftsbeziehungen mit dem Staat Spenden erwarten, was zu politischer Beeinflussung führen kann. Daher ist es notwendig, einen Straftatbestand für unerlaubte Methoden der politischen Finanzierung festzulegen.

Änderungsantrag  19

 

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 15

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(15) Korruption speist sich aus dem Antrieb, ungerechtfertigte wirtschaftliche und andere Vorteile zu erlangen. Um den Anreiz für Einzelpersonen und kriminelle Organisationen, neue Straftaten zu begehen, zu mindern und Einzelpersonen davon abzuhalten, in den Erwerb falschen Eigentums einzuwilligen, sollte die Bereicherung durch Korruptionsdelikte unter Strafe gestellt werden. Dies dürfte wiederum die Verschleierung von illegal erworbenem Eigentum erschweren und die Ausbreitung von Korruption sowie den gesellschaftlichen Schaden begrenzen. Transparenz hilft den zuständigen Behörden, eine etwaige unerlaubte Bereicherung aufzudecken. Beispielsweise können die Behörden in Ländern, in denen öffentliche Bedienstete ihre Vermögenswerte in regelmäßigen Abständen angeben müssen, darunter bei Aufnahme und Beendigung ihrer Tätigkeit, beurteilen, ob die gemeldeten Vermögenswerte den angegebenen Einkünften entsprechen.

(15) Korruption speist sich aus dem Antrieb, ungerechtfertigte wirtschaftliche und andere Vorteile zu erlangen. Um den Anreiz für Einzelpersonen und kriminelle Organisationen, neue Straftaten zu begehen, zu mindern und Einzelpersonen davon abzuhalten, in den Erwerb falschen Eigentums einzuwilligen, sollte die Bereicherung durch Korruptionsdelikte unter Strafe gestellt werden. Dies dürfte wiederum die Verschleierung von illegal erworbenem Eigentum erschweren und die Ausbreitung von Korruption sowie den gesellschaftlichen Schaden begrenzen. Transparenz hilft den zuständigen Behörden, eine etwaige unerlaubte Bereicherung aufzudecken. Daher sollte es für öffentliche Bedienstete verpflichtend sein, ihre Vermögenswerte und Interessen in regelmäßigen Abständen anzugeben, darunter bei Aufnahme und Beendigung ihrer Tätigkeit, sodass zuständige Behörden oder unabhängige Stellen beurteilen können, ob die gemeldeten Vermögenswerte den angegebenen Einkünften entsprechen, sowie mögliche Interessenkonflikte oder Drehtüreffekte aufdecken können. Im Interesse der Prävention und Bekämpfung von Korruption und der Förderung von Transparenz und Rechenschaftspflicht im öffentlichen und privaten Sektor sollte die Union die notwendigen Schritte zur Überwachung und Verhinderung von Fällen von illegaler Bereicherung und Vermögenswerten ungeklärter Herkunft ergreifen, indem sie ein vollständiges Register für wirtschaftliches Eigentum erstellt, in das finanzielle und nichtfinanzielle Vermögenswerte aufgenommen werden. Diese Richtlinie ebnet weiteren Maßnahmen zur Prävention und Bekämpfung von Korruption auf Unionsebene den Weg, einschließlich der Schaffung eines EU-Vermögensregisters auf der Grundlage des Registernetzes der Mitgliedstaaten, das eine bessere Prävention, Erkennung und ordnungsgemäße Ermittlung von Korruptionsdelikten ermöglichen würde.

Änderungsantrag  20

 

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 15 a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(15a) Die Mitgliedstaaten sollten Maßnahmen erlassen, um die vorsätzliche Verheimlichung oder die andauernde Einbehaltung von Vermögensgegenständen durch eine Person, die sich der Tatsache bewusst ist, dass diese Vermögensgegenstände aus einer in dieser Richtlinie genannte Straftat stammen, auch wenn diese Person nicht direkt an der Straftat beteiligt war, unter Strafe zu stellen.

Änderungsantrag  21

 

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 15 b (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(15b) Die Mitgliedstaaten sollten verpflichtet werden, Maßnahmen zu ergreifen, anhand derer öffentliche Bedienstete für sämtliche schuldhafte Verletzungen ihrer Dienstverpflichtungen, die zur Verletzung der Rechte oder legitimen Interessen von Individuen oder Organisationen führen, zur Rechenschaft gezogen werden. Derartige Verletzungen, einschließlich der Nichterfüllung oder mangelhaften Erfüllung der Dienstverpflichtungen, sollten unter Strafe gestellt werden.

Änderungsantrag  22

 

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 16

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(16) Der Straftatbestand der Bereicherung baut auf den in der Richtlinie (EU) 2018/1673 des Europäischen Parlaments und des Rates44 festgelegten Vorschriften über den Straftatbestand der Geldwäsche auf. Er soll in den Fällen zur Anwendung kommen, in denen die Justiz der Auffassung ist, dass ein oder mehrere Korruptionsdelikte nicht nachgewiesen werden können. Ebenso wie bei Vortaten zur Geldwäsche gilt hier eine andere Beweislast. Das heißt, dass bei Strafverfahren zum Tatbestand der Bereicherung bei der Prüfung der Frage, ob die Vermögensgegenstände aus einer wie auch immer gearteten kriminellen Beteiligung an einem Korruptionsdelikt stammen und ob die Person davon Kenntnis hatte, die besonderen Umstände des jeweiligen Falls berücksichtigt werden sollten, wie etwa der Umstand, dass der Wert der Vermögensgegenstände nicht im Verhältnis zum rechtmäßigen Einkommen der beschuldigten Person steht und dass die kriminelle Tätigkeit und der Erwerb von Vermögensgegenständen im selben Zeitrahmen stattgefunden haben. Es sollte nicht erforderlich sein, alle Sachverhaltselemente bzw. alle Umstände im Zusammenhang mit dieser kriminellen Beteiligung, darunter auch die Identität des Täters, zu belegen. Wird eine Person wegen einer Straftat im Sinne dieser Richtlinie verurteilt, können die zuständigen Behörden die unrechtmäßig erlangten Vermögensgegenstände auf der Grundlage der Richtlinie 2014/42/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. April 2014 über die Sicherstellung und Einziehung von Tatwerkzeugen und Erträgen aus Straftaten in der Europäischen Union45 wiedererlangen.

(16) Der Straftatbestand der Bereicherung baut auf den in der Richtlinie (EU) 2018/1673 des Europäischen Parlaments und des Rates44 festgelegten Vorschriften über den Straftatbestand der Geldwäsche auf. Er soll in den Fällen zur Anwendung kommen, in denen die Justiz der Auffassung ist, dass ein oder mehrere Korruptionsdelikte nicht nachgewiesen werden können. Ebenso wie bei Vortaten zur Geldwäsche gilt hier eine andere Beweislast. Das heißt, dass bei Strafverfahren zum Tatbestand der Bereicherung bei der Prüfung der Frage, ob die Vermögensgegenstände aus einer wie auch immer gearteten kriminellen Beteiligung an einem Korruptionsdelikt stammen und ob die Person davon Kenntnis hatte, die besonderen Umstände des jeweiligen Falls berücksichtigt werden sollten, wie etwa der Umstand, dass der Wert der Vermögensgegenstände nicht im Verhältnis zum rechtmäßigen Einkommen der beschuldigten Person steht und dass die kriminelle Tätigkeit und der Erwerb von Vermögensgegenständen im selben Zeitrahmen stattgefunden haben. Es sollte nicht erforderlich sein, die Beteiligung des fraglichen Bediensteten oder der fraglichen Person an der Begehung der Straftat nachzuweisen oder alle Sachverhaltselemente bzw. alle Umstände im Zusammenhang mit dieser kriminellen Beteiligung, darunter auch die Identität des Täters, zu belegen. Wird eine Person wegen einer Straftat im Sinne dieser Richtlinie verurteilt, können die zuständigen Behörden die unrechtmäßig erlangten Vermögensgegenstände auf der Grundlage der Richtlinie 2014/42/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. April 2014 über die Sicherstellung und Einziehung von Tatwerkzeugen und Erträgen aus Straftaten in der Europäischen Union45 wiedererlangen.

__________________

__________________

44 Richtlinie (EU) 2018/1673 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2018 über die strafrechtliche Bekämpfung der Geldwäsche (ABl. L 284 vom 12.11.2018, S. 22).

44 Richtlinie (EU) 2018/1673 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2018 über die strafrechtliche Bekämpfung der Geldwäsche (ABl. L 284 vom 12.11.2018, S. 22).

45 Richtlinie 2014/42/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. April 2014 über die Sicherstellung und Einziehung von Tatwerkzeugen und Erträgen aus Straftaten in der Europäischen Union (ABl. L 127 vom 29.4.2014, S. 39).

45 Richtlinie 2014/42/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. April 2014 über die Sicherstellung und Einziehung von Tatwerkzeugen und Erträgen aus Straftaten in der Europäischen Union (ABl. L 127 vom 29.4.2014, S. 39).

Änderungsantrag  23

 

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 20

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(20) Juristische Personen sollten sich ihrer Verantwortung nicht dadurch entziehen können, dass sie Mittelsmänner, einschließlich verbundener juristischer Personen, nutzen, um einem öffentlichen Bediensteten in ihrem Namen ein Bestechungsgeld anzubieten, zu versprechen oder auszuhändigen. Darüber hinaus sollten Geldbußen für juristische Personen unter Berücksichtigung des weltweiten Umsatzes aller mit dem Zuwiderhandelnden verbundenen juristischen Personen, einschließlich Muttergesellschaften, Tochtergesellschaften, verbundener Trusts oder ähnlicher bzw. vergleichbarer juristischer Personen, berechnet werden.

(20) Juristische Personen sollten nicht nur für Handlungen von Führungspersonen in ihrer Organisation haftbar sein und sich ihrer Verantwortung nicht dadurch entziehen können, dass sie Mittelsmänner, einschließlich verbundener juristischer Personen, nutzen, um einem öffentlichen Bediensteten in ihrem Namen ein Bestechungsgeld anzubieten, zu versprechen oder auszuhändigen. Darüber hinaus sollten Geldbußen für juristische Personen verhältnismäßig sein und dem Schweregrad der Straftat entsprechen sowie unter Berücksichtigung des durch die Straftat verursachten Bruttogewinns bzw. Bruttoverlusts oder des weltweiten Umsatzes aller mit dem Zuwiderhandelnden verbundenen juristischen Personen, einschließlich Muttergesellschaften, Tochtergesellschaften, verbundener Trusts oder ähnlicher bzw. vergleichbarer juristischer Personen, berechnet werden. Korruptionsbezogene Delikte werden häufig im Wege außergerichtlicher Lösungen geklärt, die häufig als pragmatische und effiziente Möglichkeit der Regelung von Rechtssachen gelten, die andernfalls einen hohen Zeit- und Ressourcenaufwand für die Ermittlung und Verfolgung erfordern würden, bevor sie vor Gericht kämen. Außergerichtliche Lösungen stellen jedoch auch rechtliche, institutionelle und verfahrensrechtliche Herausforderungen dar und werfen Fragen zur Transparenz, zur abschreckenden Wirkung und zur Entschädigung der Opfer auf. Daher sollten die Mitgliedstaaten auch die erforderlichen Maßnahmen ergreifen, um gerechte, wirksame und transparente Prozesse für außergerichtliche Lösungen zu entwickeln, auf die sich die zuständigen Behörden in Bezug auf alle unter diese Richtlinie fallenden Straftaten mit einer juristischen Person einigen können.

Änderungsantrag  24

 

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 20 a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(20a) In der Korruptionsbekämpfung sollte umgehend Aufmerksamkeit darauf gelegt werden, den Missbrauch von Inhaberaktien und Trusts, die unerlässlich für geheime Finanztätigkeiten sind, anzugehen. Die Mitgliedstaaten erlauben die Verwendung von Inhaberaktien nach wie vor, wodurch Schwarzgeld geheim entgegengenommen, gehalten oder übertragen werden kann. Diese Mechanismen sind noch undurchsichtiger als Steueroasen, wodurch sie in Bezug auf die Korruptionsbekämpfung Grund zu ernsthaften Bedenken geben. Trusts werden außerdem aufgrund ihres Potenzials, undurchsichtige Kapitaltransaktionen durchzuführen sowie die tatsächlichen Empfänger zu verdecken, ausgenutzt. Die missbräuchliche Verwendung von Finanzmitteln erschwert die Herausforderung, die Korruption wirksam nachzuverfolgen und zu bekämpfen. Daher müssen die Mitgliedstaaten zügig robuste Maßnahmen ergreifen. Diese Maßnahmen sollten ein eindeutiges Verbot von Inhaberaktien sowie eine umfassende Strategie, anhand derer die Transparenz von Eigentumsverhältnissen bei Trusts sichergestellt wird, umfassen.

Änderungsantrag  25

 

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 25

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(25) Um das Vertrauen in die Strafverfolgungsbehörden zu stärken und gleichzeitig die Korruptionswahrnehmung in den Mitgliedstaaten zu reduzieren, sollte der nach nationalem Recht bestehende Ermessensspielraum, Personen wegen in dieser Richtlinie genannten Straftaten aus Opportunitätsgründen nicht strafrechtlich zu verfolgen, nach klaren Regeln und Kriterien ausgeübt werden, wobei mittels einer angemessenen internen Konsultation ebenfalls eine Abschreckung von Korruptionsdelikten und die Wirksamkeit des Gerichtsverfahrens gewährleistet werden sollten.

(25) Um das Vertrauen in die Strafverfolgungsbehörden zu stärken und gleichzeitig die Korruptionswahrnehmung in den Mitgliedstaaten zu reduzieren, sollte der nach nationalem Recht bestehende Ermessensspielraum, Personen wegen in dieser Richtlinie genannten Straftaten aus Opportunitätsgründen nicht strafrechtlich zu verfolgen und öffentlichen Bediensteten Freiheit vor Strafverfolgung zu gewähren, nach klaren Regeln und Kriterien ausgeübt werden, wobei unter Berücksichtigung der nach nationalem Recht geltenden Kriterien der Verhältnismäßigkeit eine angemessene interne Konsultation stattfinden und Entscheidungen von der betroffenen Öffentlichkeit geprüft werden sollten. Diese Kriterien und Garantien können zu einer Abschreckung von Korruptionsdelikten und zur Sicherstellung der Wirksamkeit des Gerichtsverfahrens beitragen.

Änderungsantrag  26

 

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 28

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(28) Korruptionsdelikte fallen in eine Kategorie von Straftaten, die nur schwer aufzudecken und aufzuklären sind, da sie meist im Rahmen einer Verabredung zwischen zwei oder mehr Parteien begangen werden und es kein unmittelbares und offensichtliches Opfer gibt, das sich beschweren könnte. Somit bleibt ein erheblicher Teil der Korruptionskriminalität unentdeckt, und die an der Straftat Beteiligten können von den Erträgen aus der Korruption profitieren. Je länger die Aufdeckung eines Korruptionsdelikts dauert, desto schwieriger ist es, Beweise zu erlangen. Daher sollte sichergestellt werden, dass Strafverfolgungsbehörden und Staatsanwälte über geeignete Ermittlungsinstrumente verfügen, um einschlägige Beweise für Korruptionsdelikte zu sammeln, die häufig mehr als einen Mitgliedstaat betreffen. Darüber hinaus sollten die Mitgliedstaaten in enger Abstimmung mit der Agentur der Europäischen Union für die Aus- und Fortbildung auf dem Gebiet der Strafverfolgung (CEPOL) auch ausreichende Schulungen bereitstellen, unter anderem zu dem Einsatz von Ermittlungsinstrumenten für die erfolgreiche Durchführung von Verfahren und zur Ermittlung und Quantifizierung von Korruptionserträgen im Zusammenhang mit deren Sicherstellung und Einziehung. Darüber hinaus erleichtert diese Richtlinie die Erhebung von Informationen und Beweisen, indem für Straftäter, die den Behörden helfen, mildernde Umstände festgelegt werden.

(28) Korruptionsdelikte fallen in eine Kategorie von Straftaten, die nur schwer aufzudecken und aufzuklären sind, da sie meist im Rahmen einer Verabredung zwischen zwei oder mehr Parteien begangen werden und es kein unmittelbares und offensichtliches Opfer gibt, das sich beschweren könnte. Somit bleibt ein erheblicher Teil der Korruptionskriminalität unentdeckt, und die an der Straftat Beteiligten können von den Erträgen aus der Korruption profitieren. Je länger die Aufdeckung eines Korruptionsdelikts dauert, desto schwieriger ist es, Beweise zu erlangen. Daher sollte sichergestellt werden, dass Strafverfolgungsbehörden und Staatsanwälte über geeignete Ermittlungsinstrumente verfügen, um einschlägige Beweise für Korruptionsdelikte zu sammeln, die häufig mehr als einen Mitgliedstaat betreffen. Diese Instrumente sollen zumindest die Instrumente der Richtlinie 2014/41/EU des Parlaments und des Rates1a umfassen, wie etwa verdeckte Ermittlungen, Ermittlungsmaßnahmen mit einer Beweismittelsammlung in Echtzeit, kontinuierlich und über eine gewisse Zeitspanne hinweg, Telekommunikationsüberwachung, Informationen über Bank- und Finanzgeschäfte sowie Bank- und andere Finanzkonten. Darüber hinaus sollten die Mitgliedstaaten in enger Abstimmung mit der Agentur der Europäischen Union für die Aus- und Fortbildung auf dem Gebiet der Strafverfolgung (CEPOL) auch ausreichende Schulungen bereitstellen, unter anderem zu dem Einsatz von Ermittlungsinstrumenten für die erfolgreiche Durchführung von Verfahren und zur Ermittlung und Quantifizierung von Korruptionserträgen im Zusammenhang mit deren Sicherstellung und Einziehung. Darüber hinaus erleichtert diese Richtlinie die Erhebung von Informationen und Beweisen, indem für Straftäter, die den Behörden helfen, mildernde Umstände festgelegt werden.

 

__________________

 

1a Richtlinie 2014/41/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. April 2014 über die Europäische Ermittlungsanordnung in Strafsachen (ABl. L 130 vom 1.5.2014, S. 1).

Änderungsantrag  27

 

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 28 a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(28a) Korruption ist keineswegs eine Straftat ohne Opfer. Die Rechte der Opfer von Korruption sollten genauso geschützt werden wie die Rechte der Opfer anderer Straftaten, unter anderem was das Recht auf Information, Unterstützung und Schutz betrifft. Opfer von Korruption sollten in Gerichtsverfahren vertreten, in Korruptionsermittlungen einbezogen und angemessen entschädigt werden. Dadurch wird sichergestellt, dass die durch Korruption entstandenen Folgen und Schäden für Gesellschaften anerkannt und die Rechte der Personen garantiert werden, die unter Korruption leiden.

Änderungsantrag  28

 

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 29 a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(29a) Die betroffene Öffentlichkeit, einschließlich der betroffenen Gemeinden, sollte Schadenersatz für den durch die Straftaten verursachten Schaden erhalten dürfen. Dazu sollten die Mitgliedstaaten sicherstellen, dass die betroffene Öffentlichkeit im Einklang mit den nationalen Rechtsvorschriften ein angemessenes Recht auf Beteiligung an den unter diese Richtlinie fallenden Verfahren hat, beispielsweise als Zivilpartei. Die betroffene Öffentlichkeit sollte ein Recht auf Beteiligung an den unter diese Richtlinie fallenden Verfahren haben, sofern sie im Falle eines Korruptionsdelikts ein hinreichendes Interesse nachweisen können und nach nationalem Recht einen Anspruch auf Geltendmachung einer Rechtsverletzung haben. Für eine Beteiligung an den unter diese Richtlinie fallenden Verfahren sollte die betroffene Öffentlichkeit, einschließlich der Rechtsträger, die die Rechte der Opfer von Korruption vertreten möchten, Mindestvorgaben erfüllen. Erstens sollten sie keinen Erwerbszweck verfolgen. Zweitens sollte es einen direkten Zusammenhang zwischen den wesentlichen Zielen des Rechtsträgers, der die betroffene Öffentlichkeit vertritt, und der Klage geben, die vor das jeweilige Gericht oder das zuständige Verwaltungsorgan gebracht wird. Drittens sollte der Rechtsträger zum Datum des beim jeweiligen Gericht oder zuständigen Verwaltungsorgan eingereichten Antrags mindestens fünf Jahre etabliert sein. Rechtsträger, die die betroffene Öffentlichkeit vertreten, sollten ferner Informationen, anhand derer sie ihre Einhaltung der Kriterien für eine Beteiligung an den unter diese Richtlinie fallenden Verfahren nachweisen können, sowie Informationen über ihre Finanzierungsquellen, ihre Organisationsstruktur, ihren Satzungszweck und ihre Tätigkeiten in einfacher, leicht verständlicher Sprache mithilfe geeigneter Mittel, insbesondere auf ihrer Website, öffentlich zugänglich machen.

Änderungsantrag  29

 

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 29 b (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(29b) Koordinierte Strategien für die Korruptionsprävention und die Förderung der öffentlichen Integrität auszuarbeiten und einzuführen, hat sich als gemeinsamer Standard herausgestellt, mit dem ein Beitrag zur Entwicklung eines koordinierten, durchgängigen Konzepts zur Bewältigung der Herausforderungen, die mit der Korruption einhergehen, geleistet werden kann. Mit dieser Richtlinie werden alle Mitgliedstaaten aufgefordert, nationale Strategien zur Prävention und Bekämpfung der Korruption einzuführen, zu veröffentlichen und regelmäßig zu überprüfen, damit den Belangen, Besonderheiten und Herausforderungen der Mitgliedstaaten gebührend Rechnung getragen werden kann. Die Strategien sollten in Zusammenarbeit mit allen betroffenen Regierungsebenen entwickelt werden, einschließlich der lokalen Regierungsstellen und der Einrichtungen, von denen die nationalen Strategien konkret umgesetzt werden, sowie in Abstimmung mit der Zivilgesellschaft, mit unabhängigen Sachverständigen, Forschern und anderen Interessenträgern.

Änderungsantrag  30

 

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 30

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(30) Unabhängige Organisationen der Zivilgesellschaft sind für das reibungslose Funktionieren unserer Demokratien von entscheidender Bedeutung und spielen eine Schlüsselrolle bei der Wahrung der gemeinsamen Werte, auf die sich die EU gründet. Sie fungieren als wesentliche Kontrollinstanzen, weisen auf Bedrohungen der Rechtsstaatlichkeit hin, tragen dazu bei, die Machthabenden zur Rechenschaft zu ziehen, und gewährleisten die Achtung der Grundrechte. Die Mitgliedstaaten sollten die Beteiligung der Zivilgesellschaft an Maßnahmen zur Korruptionsbekämpfung fördern.

(30) Unabhängige Organisationen der Zivilgesellschaft sind für das reibungslose Funktionieren unserer Demokratien von entscheidender Bedeutung und spielen eine Schlüsselrolle bei der Wahrung der gemeinsamen Werte, auf die sich die EU gründet. Sie fungieren als wesentliche Kontrollinstanzen, weisen auf Bedrohungen der Rechtsstaatlichkeit hin, tragen dazu bei, die Machthabenden zur Rechenschaft zu ziehen, und gewährleisten die Achtung der Grundrechte. Die Mitgliedstaaten sollten die Beteiligung der Zivilgesellschaft an Maßnahmen zur Korruptionsbekämpfung fördern. Die konsequente Einbeziehung der Zivilgesellschaft in die Korruptionsprävention und -bekämpfung sowie in die Bewusstseinsbildung für das Bestehen, die Ursachen und die Ernsthaftigkeit von Korruption sowie die damit einhergehenden Bedrohungen sollte ein zentrales Element des Ansatzes der Union darstellen.

Änderungsantrag  31

 

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 31

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(31) Medienpluralismus und Medienfreiheit sind zentrale Faktoren für die Rechtsstaatlichkeit, demokratische Rechenschaftspflicht, Gleichheit und die Bekämpfung von Korruption. Unabhängige und pluralistische Medien, insbesondere investigativer Journalismus, spielen eine wichtige Rolle bei der Kontrolle staatlichen Handelns, der Aufdeckung möglicher Fälle von Korruption und Integritätsverletzungen sowie der Sensibilisierung und der Förderung von Integrität. Die Mitgliedstaaten sind verpflichtet, für ein förderliches Umfeld für Journalisten zu sorgen, ihre Sicherheit zu schützen sowie Medienpluralismus und Medienfreiheit gezielt zu fördern. Die Empfehlung der Kommission zum Schutz, zur Sicherheit und zur Handlungskompetenz von Journalisten49 sowie der Vorschlag für eine Richtlinie50 und die Empfehlung der Kommission51 zum Schutz von Personen, die sich öffentlich beteiligen, vor offenkundig unbegründeten oder missbräuchlichen Gerichtsverfahren („strategische Klagen gegen öffentliche Beteiligung“) enthalten wichtige Garantien und Standards, um sicherzustellen, dass Journalisten, Menschenrechtsverteidiger und andere ihre Rolle ungehindert ausüben können.

(31) Medienpluralismus und Medienfreiheit sind zentrale Faktoren für die Rechtsstaatlichkeit, demokratische Rechenschaftspflicht, Gleichheit und die Bekämpfung von Korruption. Unabhängige und pluralistische Medien, insbesondere investigativer Journalismus, spielen eine wichtige Rolle bei der Kontrolle staatlichen Handelns, der Aufdeckung möglicher Fälle von Korruption und Integritätsverletzungen sowie der Sensibilisierung und der Förderung von Integrität. Die Mitgliedstaaten sollten hinsichtlich der Finanzierung der Medien im Wege institutioneller Werbung Transparenz an den Tag legen und verhindern, dass eine Verwaltungsbehörde Medien ihrer Wahl bevorzugt. Die Mitgliedstaaten sind außerdem verpflichtet, für ein förderliches Umfeld für Journalisten zu sorgen, ihre Sicherheit zu schützen sowie Medienpluralismus und Medienfreiheit gezielt zu fördern. Die Empfehlung der Kommission zum Schutz, zur Sicherheit und zur Handlungskompetenz von Journalisten49 sowie die Vorschläge für eine Verordnung zur Schaffung eines gemeinsamen Rahmens für Mediendienste im Binnenmarkt (Europäisches Medienfreiheitsgesetz)49a und für eine Richtlinie50 und die Empfehlung der Kommission51 zum Schutz von Personen, die sich öffentlich beteiligen, vor offenkundig unbegründeten oder missbräuchlichen Gerichtsverfahren („strategische Klagen gegen öffentliche Beteiligung“) enthalten wichtige Garantien und Standards, um sicherzustellen, dass Journalisten, Menschenrechtsverteidiger, Hinweisgeber und andere ihre Rolle ungehindert ausüben können.

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49 Empfehlung der Kommission vom 16. September 2021 zur Gewährleistung des Schutzes, der Sicherheit und der Handlungskompetenz von Journalisten und anderen Medienschaffenden in der Europäischen Union (C(2021) 6650 final).

49 Empfehlung der Kommission vom 16. September 2021 zur Gewährleistung des Schutzes, der Sicherheit und der Handlungskompetenz von Journalisten und anderen Medienschaffenden in der Europäischen Union (C(2021) 6650 final).

 

49a Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Schaffung eines gemeinsamen Rahmens für Mediendienste im Binnenmarkt (Europäisches Medienfreiheitsgesetz) und zur Änderung der Richtlinie 2010/13/EU (COM(2022)0457).

50 Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zum Schutz von Personen, die sich öffentlich beteiligen, vor offenkundig unbegründeten oder missbräuchlichen Gerichtsverfahren („strategische Klagen gegen öffentliche Beteiligung“) (COM(2022) 177 final).

50 Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zum Schutz von Personen, die sich öffentlich beteiligen, vor offenkundig unbegründeten oder missbräuchlichen Gerichtsverfahren („strategische Klagen gegen öffentliche Beteiligung“) (COM(2022) 177 final).

51 Empfehlung der Kommission zum Schutz von Journalisten und Menschenrechtsverteidigern, die sich öffentlich beteiligen, vor offenkundig unbegründeten oder missbräuchlichen Gerichtsverfahren („strategische Klagen gegen öffentliche Beteiligung“) (C(2022) 2428 final).

51 Empfehlung der Kommission zum Schutz von Journalisten und Menschenrechtsverteidigern, die sich öffentlich beteiligen, vor offenkundig unbegründeten oder missbräuchlichen Gerichtsverfahren („strategische Klagen gegen öffentliche Beteiligung“) (C(2022) 2428 final).

Änderungsantrag  32

 

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 33

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(33) Für eine wirksame Korruptionsbekämpfung ist ein effizienter Informationsaustausch zwischen den für die Verhütung, Aufdeckung, Ermittlung oder strafrechtliche Verfolgung von Korruptionsdelikten zuständigen Behörden von entscheidender Bedeutung. Die Mitgliedstaaten sollten sicherstellen, dass die Informationen im Einklang mit dem nationalen Recht und dem Unionsrecht wirksam und rechtzeitig ausgetauscht werden. Diese Richtlinie, mit der gemeinsame Definitionen von Korruptionsdelikten festgelegt werden sollen, sollte für den Informationsaustausch und die Zusammenarbeit zwischen den zuständigen nationalen Behörden gemäß den Richtlinien (EU) XX/202352, (EU) 2019/115353 und (EU) 2016/68154 des Europäischen Parlaments und des Rates, den Verordnungen (EU) 2018/124055, (EU) 2018/186256 und (EU) 603/201357 des Europäischen Parlaments und des Rates und dem Beschluss 2008/633/JI des Rates58 als Referenz dienen.

(33) Für eine wirksame Korruptionsbekämpfung ist ein effizienter Informationsaustausch zwischen den für die Verhütung, Aufdeckung, Ermittlung oder strafrechtliche Verfolgung von Korruptionsdelikten zuständigen Behörden von entscheidender Bedeutung. Die Mitgliedstaaten sollten sicherstellen, dass die Informationen im Einklang mit dem nationalen Recht und dem Unionsrecht wirksam und rechtzeitig ausgetauscht werden. Diese Richtlinie, mit der gemeinsame Definitionen von Korruptionsdelikten festgelegt werden sollen, sollte für den Informationsaustausch und die Zusammenarbeit zwischen den zuständigen nationalen Behörden gemäß den Richtlinien (EU) XX/202352, (EU) 2019/115353 und (EU) 2016/68154 des Europäischen Parlaments und des Rates, den Verordnungen (EU) 2018/124055, (EU) 2018/186256 und (EU) 603/201357 des Europäischen Parlaments und des Rates und dem Beschluss 2008/633/JI des Rates58 als Referenz dienen. Um die Sicherheit der zwischen den Antikorruptionsfahndungsstellen, ‑einheiten und ‑agenturen ausgetauschten Informationen sicherzustellen, sollte die Nutzung der von Europol gemäß der Verordnung (EU) 2016/794 des Europäischen Parlaments und des Rates58a verwalteten Anwendung für den sicheren Datenaustausch (SIENA) für alle Antikorruptionsfahndungsstellen, ‑einheiten und ‑agenturen gemäß dieser Richtlinie verbindlich sein.

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52 Siehe Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über den Informationsaustausch zwischen Strafverfolgungsbehörden der Mitgliedstaaten und zur Aufhebung des Rahmenbeschlusses 2006/960/JI des Rates (COM(2021) 782 final).

52 Siehe Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über den Informationsaustausch zwischen Strafverfolgungsbehörden der Mitgliedstaaten und zur Aufhebung des Rahmenbeschlusses 2006/960/JI des Rates (COM(2021) 782 final).

53 Richtlinie (EU) 2019/1153 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 zur Festlegung von Vorschriften zur Erleichterung der Nutzung von Finanz- und sonstigen Informationen für die Verhütung, Aufdeckung, Untersuchung oder Verfolgung bestimmter Straftaten und zur Aufhebung des Beschlusses 2000/642/JI des Rates (ABl. L 186 vom 11.7.2019, S. 122).

53 Richtlinie (EU) 2019/1153 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 zur Festlegung von Vorschriften zur Erleichterung der Nutzung von Finanz- und sonstigen Informationen für die Verhütung, Aufdeckung, Untersuchung oder Verfolgung bestimmter Straftaten und zur Aufhebung des Beschlusses 2000/642/JI des Rates (ABl. L 186 vom 11.7.2019, S. 122).

54 Richtlinie (EU) 2016/681 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 über die Verwendung von Fluggastdatensätzen (PNR-Daten) zur Verhütung, Aufdeckung, Ermittlung und Verfolgung von terroristischen Straftaten und schwerer Kriminalität (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 132), Anhang II Nummer 6.

54 Richtlinie (EU) 2016/681 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 über die Verwendung von Fluggastdatensätzen (PNR-Daten) zur Verhütung, Aufdeckung, Ermittlung und Verfolgung von terroristischen Straftaten und schwerer Kriminalität (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 132), Anhang II Nummer 6.

55 Verordnung (EU) 2018/1240 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. September 2018 über ein Europäisches Reiseinformations- und -genehmigungssystem (ETIAS) und zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1077/2011, (EU) Nr. 515/2014, (EU) 2016/399, (EU) 2016/1624 und (EU) 2017/2226 (ABl. L 236 vom 19.9.2018, S. 1), Anhang, Nummer 7.

55 Verordnung (EU) 2018/1240 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. September 2018 über ein Europäisches Reiseinformations- und -genehmigungssystem (ETIAS) und zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1077/2011, (EU) Nr. 515/2014, (EU) 2016/399, (EU) 2016/1624 und (EU) 2017/2226 (ABl. L 236 vom 19.9.2018, S. 1), Anhang, Nummer 7.

56 Verordnung (EU) 2018/1862 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. November 2018 über die Einrichtung, den Betrieb und die Nutzung des Schengener Informationssystems (SIS) im Bereich der polizeilichen Zusammenarbeit und der justiziellen Zusammenarbeit in Strafsachen, zur Änderung und Aufhebung des Beschlusses 2007/533/JI des Rates und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1986/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates und des Beschlusses 2010/261/EU der Kommission (ABl. L 312 vom 7.12.2018, S. 56). Im SIS-II-Beschluss des Rates wird indirekt auf Korruption Bezug genommen, indem sein Anwendungsbereich durch einen Verweis auf den Europäischen Haftbefehl, z. B. in Artikel 8, begrenzt wird.

56 Verordnung (EU) 2018/1862 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. November 2018 über die Einrichtung, den Betrieb und die Nutzung des Schengener Informationssystems (SIS) im Bereich der polizeilichen Zusammenarbeit und der justiziellen Zusammenarbeit in Strafsachen, zur Änderung und Aufhebung des Beschlusses 2007/533/JI des Rates und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1986/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates und des Beschlusses 2010/261/EU der Kommission (ABl. L 312 vom 7.12.2018, S. 56). Im SIS-II-Beschluss des Rates wird indirekt auf Korruption Bezug genommen, indem sein Anwendungsbereich durch einen Verweis auf den Europäischen Haftbefehl, z. B. in Artikel 8, begrenzt wird.

57 Verordnung (EU) Nr. 603/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über die Einrichtung von Eurodac für den Abgleich von Fingerabdruckdaten zum Zwecke der effektiven Anwendung der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist und über der Gefahrenabwehr und Strafverfolgung dienende Anträge der Gefahrenabwehr- und Strafverfolgungsbehörden der Mitgliedstaaten und Europols auf den Abgleich mit Eurodac-Daten sowie zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1077/2011 zur Errichtung einer Europäischen Agentur für das Betriebsmanagement von IT-Großsystemen im Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts (ABl. L 180 vom 29.6.2013, S. 1).

57 Verordnung (EU) Nr. 603/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über die Einrichtung von Eurodac für den Abgleich von Fingerabdruckdaten zum Zwecke der effektiven Anwendung der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist und über der Gefahrenabwehr und Strafverfolgung dienende Anträge der Gefahrenabwehr- und Strafverfolgungsbehörden der Mitgliedstaaten und Europols auf den Abgleich mit Eurodac-Daten sowie zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1077/2011 zur Errichtung einer Europäischen Agentur für das Betriebsmanagement von IT-Großsystemen im Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts (ABl. L 180 vom 29.6.2013, S. 1).

58 Beschluss 2008/633/JI des Rates vom 23. Juni 2008 über den Zugang der benannten Behörden der Mitgliedstaaten und von Europol zum Visa-Informationssystem (VIS) für Datenabfragen zum Zwecke der Verhütung, Aufdeckung und Ermittlung terroristischer und sonstiger schwerwiegender Straftaten (ABl. L 218 vom 13.8.2008, S. 129). Im VIS-Beschluss des Rates zur Strafverfolgung wird indirekt auf Korruption Bezug genommen, indem sein Anwendungsbereich durch einen Verweis auf den Europäischen Haftbefehl in Erwägungsgrund 6 begrenzt wird.

58 Beschluss 2008/633/JI des Rates vom 23. Juni 2008 über den Zugang der benannten Behörden der Mitgliedstaaten und von Europol zum Visa-Informationssystem (VIS) für Datenabfragen zum Zwecke der Verhütung, Aufdeckung und Ermittlung terroristischer und sonstiger schwerwiegender Straftaten (ABl. L 218 vom 13.8.2008, S. 129). Im VIS-Beschluss des Rates zur Strafverfolgung wird indirekt auf Korruption Bezug genommen, indem sein Anwendungsbereich durch einen Verweis auf den Europäischen Haftbefehl in Erwägungsgrund 6 begrenzt wird.

 

58a Verordnung (EU) 2016/794 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2016 über die Agentur der Europäischen Union für die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Strafverfolgung (Europol) und zur Ersetzung und Aufhebung der Beschlüsse 2009/371/JI, 2009/934/JI, 2009/935/JI, 2009/936/JI und 2009/968/JI des Rates (ABl. L 135 vom 24.5.2016, S. 53).

Änderungsantrag  33

 

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 33 a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(33a) Zur Gewährleistung einheitlicher Bedingungen für die Durchführung dieser Richtlinie sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse übertragen werden. Diese Befugnisse sollten gemäß der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates ausgeübt werden.

Änderungsantrag  34

 

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 33 b (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(33b) Opfern von Korruption wird es häufig verwehrt, in gerichtlichen Prozessen vertreten und in Korruptionsermittlungen beraten zu werden sowie Entschädigungen zu fordern. Faktisch werden bei der Durchsetzung von Maßnahmen gegen die internationale Korruption häufig die Beteiligung sowie die Rechte der Opfer vernachlässigt, wodurch eine erhebliche Lücke auftritt, aufgrund derer Opfer häufig unbekannt bleiben. Die Mitgliedstaaten sollten die Rechte der Opfer schützen und sicherstellen, dass ihre Sichtweise geteilt und berücksichtigt wird, ohne dass die Verteidigungsrechte der Täter während Strafverfahren eingeschränkt werden. Die Entschädigung der Opfer ist wesentlich für Gerechtigkeit und die Opfer sollten ermächtigt werden, Rechtsbehelfe einzulegen. Die Mitgliedstaaten sollten daher Maßnahmen ergreifen, die es von Korruption betroffenen Individuen oder Organisationen ermöglichen, Rechtshandlungen gegen die verantwortlichen Parteien zu ergreifen, um eine angemessene Entschädigung zu fordern.

Änderungsantrag  35

 

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 34

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(34) Korruption ist ein bereichsübergreifendes Problem, bei dem sich die Schwachstellen und die Art und Weise, wie sie am sinnvollsten behoben werden können, von Sektor zu Sektor unterscheiden. Die Mitgliedstaaten sollten daher regelmäßig eine Bewertung durchführen, um die am stärksten von Korruption bedrohten Sektoren zu ermitteln, und Risikomanagementpläne zur Bewältigung der Hauptrisiken in den ermittelten Sektoren entwickeln, unter anderem indem sie mindestens einmal jährlich Sensibilisierungsmaßnahmen durchführen, die auf die Besonderheiten der ermittelten Sektoren abgestimmt sind. Mitgliedstaaten, die über breit angelegte nationale Strategien zur Korruptionsbekämpfung verfügen, können sich auch dafür entscheiden, ihre Risikobewertungen und ihre Risikomanagementpläne darin aufzunehmen, solange in regelmäßigen Abständen die Risiken bewertet und die Maßnahmen überprüft werden. So gehören beispielsweise Aufenthaltsregelungen für Investoren zu den Bereichen, in denen ein hohes Korruptionsrisiko besteht,59 und sollten daher in die Bewertungen der am stärksten von Korruption bedrohten Sektoren und die von den Mitgliedstaaten gemäß dieser Richtlinie durchzuführenden Schulungen einbezogen werden.

(34) Korruption ist ein bereichsübergreifendes Problem, bei dem sich die Schwachstellen und die Art und Weise, wie sie am sinnvollsten behoben werden können, von Sektor zu Sektor unterscheiden. Die Mitgliedstaaten sollten daher regelmäßig eine Bewertung durchführen, um die am stärksten von Korruption bedrohten Sektoren zu ermitteln, und Risikomanagementpläne zur Bewältigung der Hauptrisiken in den ermittelten Sektoren entwickeln, unter anderem indem sie mindestens einmal jährlich Sensibilisierungsmaßnahmen durchführen, die auf die Besonderheiten der ermittelten Sektoren abgestimmt sind. Mitgliedstaaten, die über breit angelegte nationale Strategien zur Korruptionsbekämpfung verfügen, können sich auch dafür entscheiden, ihre Risikobewertungen und ihre Risikomanagementpläne darin aufzunehmen, solange in regelmäßigen Abständen die Risiken bewertet und die Maßnahmen überprüft werden. So gehören beispielsweise Aufenthalts- und Staatsbürgerschaftsregelungen für Investoren zu den Bereichen, in denen ein hohes Korruptionsrisiko besteht,59 und sollten daher von den Mitgliedstaaten gänzlich verboten werden.

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59 Bericht der Kommission vom 23. Januar 2019 an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen über Staatsbürgerschaftsregelungen und Aufenthaltsregelungen für Investoren in der Europäischen Union (COM(2019) 12 final).

59 Bericht der Kommission vom 23. Januar 2019 an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen über Staatsbürgerschaftsregelungen und Aufenthaltsregelungen für Investoren in der Europäischen Union (COM(2019) 12 final).

Änderungsantrag  36

 

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 34 a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(34a) Die Kommission sollte die Mitgliedstaaten und ihre Behörden bei der Erfüllung ihrer Verpflichtungen gemäß dieser Richtlinie unterstützen. Die Kommission sollte die Mitgliedstaaten insbesondere bei der Stärkung der Kapazitäten ihrer Institutionen beraten und begleiten, um Ermittlungsstellen sowie die Justiz zu unterstützen, sodass diese besser für die Risiken der Korruption auf nationaler und unionsweiter Ebene gewappnet sind.

Änderungsantrag  37

 

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 34 b (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(34b) Das EU-Netz zur Korruptionsbekämpfung sollte die Fachkenntnisse und Ressourcen der Mitgliedstaaten, der Organe der Union, der Zivilgesellschaft und der Privatwirtschaft einbeziehen, um umfassende Strategien zu entwickeln sowie bewährte Vorgehensweisen in der Korruptionsbekämpfung zu teilen. Es sollte als Plattform für die Zusammenarbeit, die Koordinierung und den Informationsaustausch dienen, einschließlich mit internationalen Organisationen und Einrichtungen, sodass die EU die Korruption wirksamer bekämpfen kann.

Änderungsantrag  38

 

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 34 c (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(34c) Um die koordinierte EU-Aufsicht über die Anstrengungen der Mitgliedstaaten zur Bekämpfung der Korruption sicherzustellen, sollten die Mitgliedstaaten die Arbeit eines EU-Koordinators für Korruptionsbekämpfung erleichtern. Der Koordinator sollte für die Verbesserung der Koordinierung und Kohärenz zwischen den Unionsorganen, den EU-Agenturen und den Mitgliedstaaten zuständig sein und zur wirksamen Anwendung dieser Richtlinie beitragen. Um die Umsetzung der in dem jährlichen Bericht der Kommission über die Rechtsstaatlichkeit aufgeführten länderspezifischen Empfehlungen hinsichtlich der Bekämpfung der Korruption sicherzustellen, sollte der Koordinator einen Bericht über die Maßnahmen vorlegen, die die Mitgliedstaaten ergreifen, um die Empfehlungen aufzugreifen und ihnen nachzukommen. Auf eigene Initiative oder auf Ersuchen der Kommission kann der Koordinator für Korruptionsbekämpfung Stellungnahmen zu einzelstaatlichen Maßnahmen, auch zu den Korruptionsbekämpfungsstrategien der Mitgliedstaaten, erarbeiten, die einen maßgeblichen Einfluss auf die Umsetzung dieser Richtlinie haben können.

Änderungsantrag  39

 

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 34 d (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(34d) Mit dem Ziel einer umfassenden Übersicht über die und Bewertung der Entwicklungen im Zusammenhang mit Korruption und Fragen der systembedingten Korruption in der gesamten EU, wozu auch die Ermittlung von Bereichen gehört, die von der missbräuchlichen Verwendung von EU-Geldern am meisten betroffen sind, sollte die Kommission einen jährlichen Korruptionsbekämpfungsbericht erarbeiten, der konkrete, durchführbare Empfehlungen enthalten sollte, auf deren Grundlage die Mitgliedstaaten ermittelte Mängel beheben können.

Änderungsantrag  40

 

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 35

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(35) Um für die finanziellen Interessen der Union und der Mitgliedstaaten ein gleichwertiges Schutzniveau zu gewährleisten, sollten die Bestimmungen der Richtlinie (EU) 2017/137160 an die Bestimmungen der vorliegenden Richtlinie angeglichen werden. Zu diesem Zweck sollten die Vorschriften, die in Bezug auf Sanktionen, erschwerende und mildernde Umstände und Verjährungsfristen für gegen die finanziellen Interessen der Union gerichtete Straftaten gelten, den in der vorliegenden Richtlinie festgelegten Vorschriften entsprechen.

(35) Um für die finanziellen Interessen der Union und der Mitgliedstaaten ein gleichwertiges Schutzniveau zu gewährleisten, sollten die Bestimmungen der Richtlinie (EU) 2017/137160 an die Normen der vorliegenden Richtlinie angeglichen werden. Zu diesem Zweck sollten die Mitgliedstaaten sicherstellen, dass die in dieser Richtlinie genannten Straftaten auch Delikte darstellen, wenn sie gegen die finanziellen Interessen der Union gerichtet sind. Infolgedessen sollten die in der Richtlinie (EU) 2017/1371 festgelegten Standards für die Bekämpfung von gegen die finanziellen Interessen der Union gerichteter Korruption, insbesondere in Bezug auf die Definition von Straftaten, Sanktionen, Verjährungsfristen, erschwerende und mildernde Umstände und Zuständigkeit, den in der vorliegenden Richtlinie festgelegten Vorschriften entsprechen.

__________________

__________________

60 Richtlinie (EU) 2017/1371 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juli 2017 über die strafrechtliche Bekämpfung von gegen die finanziellen Interessen der Union gerichtetem Betrug (ABl. L 198 vom 28.7.2017, S. 29).

60 Richtlinie (EU) 2017/1371 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juli 2017 über die strafrechtliche Bekämpfung von gegen die finanziellen Interessen der Union gerichtetem Betrug (ABl. L 198 vom 28.7.2017, S. 29).

Änderungsantrag  41

 

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 1 – Absatz 1

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Diese Richtlinie enthält Mindestvorschriften für die Definition von Straftatbeständen und Sanktionen im Bereich der Korruption sowie Maßnahmen für eine bessere Korruptionsprävention und -bekämpfung.

Diese Richtlinie enthält Mindestvorschriften für die Definition von Straftatbeständen und Sanktionen im Bereich der Korruption sowie Maßnahmen für eine Korruptionsprävention und -bekämpfung auf nationaler und unionsweiter Ebene.

Änderungsantrag  42

 

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 2 – Absatz 1 – Nummer 1

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

1. „Korruptionsprävention“ die Aufdeckung und Beseitigung der Ursachen von und der Voraussetzungen für Korruption durch die Entwicklung und Umsetzung eines Systems geeigneter Maßnahmen sowie die Abschreckung vor korruptionsbezogenen Handlungen;

1. „Korruptionsprävention“ die antizipierende Ermittlung, Aufdeckung und Beseitigung der Ursachen von und der Voraussetzungen für Korruption im öffentlichen und privaten Sektor durch die Entwicklung und Umsetzung eines umfassenden Systems geeigneter Maßnahmen und notwendiger Instrumente zur Reduzierung des Korruptionspotenzials sowie zur Abschreckung vor korruptionsbezogenen Handlungen auf nationaler und unionsweiter Ebene;

Änderungsantrag  43

 

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 2 – Absatz 1 – Nummer 2

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

2. „Vermögensgegenstand“ Gelder oder Vermögenswerte aller Art, ob körperlich oder nichtkörperlich, beweglich oder unbeweglich, materiell oder immateriell, und Rechtstitel oder Urkunden in jeder – einschließlich elektronischer oder digitaler – Form, die das Eigentum oder andere Rechte an solchen Vermögenswerten belegen;

2. „Vermögensgegenstand“ Gelder oder Vermögenswerte aller Art, einschließlich Kryptovermögenswerte, ob körperlich oder nichtkörperlich, beweglich oder unbeweglich, finanziell oder nichtfinanziell, materiell oder immateriell, und Rechtstitel oder Urkunden in jeder – einschließlich elektronischer oder digitaler – Form, die das Eigentum oder andere Rechte an solchen Vermögenswerten belegen;

Änderungsantrag  44

 

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 2 – Absatz 1 – Nummer 3 – Buchstabe b

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

b) eine andere Person, der in einem Mitgliedstaat oder einem Drittstaat, für eine internationale Organisation oder für ein internationales Gericht öffentliche Aufgaben übertragen wurden und die diese Aufgaben wahrnimmt;

b) eine andere Person, der in einem Mitgliedstaat oder einem Drittstaat, für eine internationale Organisation oder für ein internationales Gericht öffentliche Aufgaben übertragen wurden oder die diese Aufgaben wahrnimmt oder öffentliche Dienstleistungen erbringt;

Änderungsantrag  45

 

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 2 – Absatz 1 – Nummer 4 – Buchstabe a

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

a) ein Mitglied eines Organs, einer Einrichtung oder einer sonstigen Stelle der Union oder ein den Unionsbeamten gleichgestellter Bediensteter dieser Einrichtungen ist;

a) ein Mitglied eines Organs, einer Einrichtung oder einer sonstigen Stelle der Union oder ein den Unionsbeamten gleichgestellter Bediensteter dieser Einrichtungen ist, soweit das Statut der Beamten und der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Union (im Folgenden „Statut“) gemäß Festlegung in der Verordnung (EWG, Euratom, EGKS) Nr. 259/68 des Rates auf sie keine Anwendung findet;

Änderungsantrag  46

 

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 2 – Absatz 1 – Nummer 5

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

5. „nationaler Beamter“ jede Person, die auf nationaler, regionaler oder lokaler Ebene ein Amt im Bereich der Exekutive, Verwaltung oder Justiz innehat, unabhängig davon, ob die Person ernannt oder gewählt wurde, ob es sich um ein dauerhaftes oder befristetes Beschäftigungsverhältnis handelt, ob es sich um eine vergütete oder nicht vergütete Tätigkeit handelt und unabhängig vom Dienstalter der betreffenden Person. Ferner gilt jede Person, die auf nationaler, regionaler oder lokaler Ebene ein Amt im Bereich der Gesetzgebung innehat, für die Zwecke dieser Richtlinie als nationaler Beamter;

5. „nationaler Beamter“ jede Person, die auf nationaler, regionaler oder lokaler Ebene ein Amt im Bereich der Exekutive, Verwaltung oder Justiz innehat, oder jede Person, der öffentliche Aufgaben übertragen wurden oder die diese Aufgaben wahrnimmt, unabhängig davon, ob die Person ernannt oder gewählt wurde, ob es sich um ein dauerhaftes oder befristetes Beschäftigungsverhältnis handelt, ob es sich um eine vergütete oder nicht vergütete Tätigkeit handelt und unabhängig vom Dienstalter der betreffenden Person, oder jede Person, die mit Aufgaben im öffentlichen Interesse betraut wird oder für einen öffentlichen Dienst verantwortlich ist. Ferner wird jede Person, die auf nationaler, regionaler oder lokaler Ebene ein Amt im Bereich der Gesetzgebung innehat, für die Zwecke dieser Richtlinie mit nationalen Beamten gleichgesetzt;

Änderungsantrag  47

 

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 2 – Absatz 1 – Nummer 6 a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(6a) „Interessenkonflikt“ eine Situation, in der die unparteiische und objektive Wahrnehmung der Aufgaben eines öffentlichen Bediensteten aus familiären Gründen, aus emotionalen Gründen, aus Gründen der politischen oder nationalen Zugehörigkeit, des wirtschaftlichen Interesses oder durch andere direkte oder indirekte persönliche Interessen beeinträchtigt wird;

Änderungsantrag  48

 

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 2 – Absatz 1 – Nummer 7

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

7. „juristische Person“ jedes Rechtssubjekt, das nach dem jeweils geltenden nationalen Recht Rechtspersönlichkeit besitzt, mit Ausnahme von Staaten oder öffentlich-rechtlicher Körperschaften in der Ausübung ihrer Hoheitsrechte und von öffentlich-rechtlichen internationalen Organisationen;

7. „juristische Person“ jedes Rechtssubjekt, das nach dem jeweils geltenden nationalen Recht als Rechtspersönlichkeit besitzend gilt, mit Ausnahme von Staaten oder öffentlich-rechtlicher Körperschaften in der Ausübung ihrer Hoheitsrechte und von öffentlich-rechtlichen internationalen Organisationen;

Änderungsantrag  49

 

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 2 – Absatz 1 – Nummer 8

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

8. „hochrangige Beamte“ Staatsoberhäupter, Chefs von Zentral- und Regionalregierungen, Mitglieder von Zentral- und Regionalregierungen sowie andere politische Mandatsträger, die ein hochrangiges öffentliches Amt innehaben, wie stellvertretende Minister, Staatssekretäre, Leiter und Mitglieder des Kabinetts eines Ministers, hochrangige politische Amtsträger sowie Mitglieder von Parlamentskammern, Mitglieder der höchsten Gerichte wie Verfassungsgerichte und oberste Gerichtshöfe sowie Mitglieder der obersten Rechnungskontrollbehörden.

8. „hochrangige Beamte“ Staatsoberhäupter, Chefs von Zentral- und Regionalregierungen, Mitglieder von Zentral- und Regionalregierungen, Mitglieder der Europäischen Kommission sowie andere politische Mandatsträger, die  wie der Präsident des Europäischen Rates auf Unionsebene oder  wie stellvertretende Minister, Staatssekretäre, Leiter und Mitglieder des Kabinetts eines Ministers, hochrangige politische Amtsträger auf nationaler Ebene ein hochrangiges öffentliches Amt innehaben sowie Mitglieder von Parlamentskammern, Mitglieder des Europäischen Parlaments, Mitglieder der höchsten Gerichte wie Verfassungsgerichte und oberste Gerichtshöfe, Militärbeamte, leitende Angestellte von staatseigenen Gesellschaften, leitende Bedienstete politischer Parteien, deren Mitglieder oder Kandidaten einem Parlament angehören, sowie Mitglieder der obersten Rechnungskontrollbehörden;

Änderungsantrag  50

 

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 2 – Absatz 1 – Nummer 8 a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(8a) „Opfer“ ein Opfer im Sinne des Artikels 2 Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinie 2012/29/EU des Europäischen Parlaments und des Rates und eine juristische Person im Sinne des nationalen Rechts, die als Folge einer Straftat im Anwendungsbereich der Richtlinie einen Schaden erlitten hat;

Änderungsantrag  51

 

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 2 – Absatz 1 – Nummer 8 b (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(8b) „betroffene Öffentlichkeit“ die Personen, die von den in den Anwendungsbereich dieser Richtlinie fallenden Straftaten betroffen sind oder betroffen sein könnten. Im Sinne dieser Begriffsbestimmung haben Nichtregierungsorganisationen, die alle einschlägigen, nach innerstaatlichem Recht geltenden Voraussetzungen erfüllen, ein Interesse.

Änderungsantrag  52

 

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 3 – Absatz 1

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(1) Die Mitgliedstaaten führen geeignete Maßnahmen wie Informations- und Sensibilisierungskampagnen sowie Forschungs- und Bildungsprogramme durch, um die Öffentlichkeit für die Schädlichkeit von Korruption zu sensibilisieren und allgemein die Begehung von Korruptionsdelikten zu verhindern sowie das Korruptionsrisiko zu verringern.

(1) Die Mitgliedstaaten sowie die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union führen geeignete Maßnahmen einschließlich Informations- und Sensibilisierungskampagnen sowie Forschungs- und Bildungsprogramme im Sinne der öffentlichen Integrität durch, um den öffentlichen und den privaten Sektor für die Schädlichkeit und die tatsächlichen Auswirkungen von Korruption, einschließlich auf die öffentlichen Haushalte, zu sensibilisieren und allgemein die Begehung von Korruptionsdelikten zu verhindern sowie das Korruptionsrisiko zu verringern.

Änderungsantrag  53

 

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 3 – Absatz 2

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(2) Die Mitgliedstaaten treffen Maßnahmen zur Gewährleistung eines Höchstmaßes an Transparenz und Rechenschaftspflicht in der öffentlichen Verwaltung und in öffentlichen Entscheidungsprozessen, um Korruption zu verhindern.

(2) Die Mitgliedstaaten sowie die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union treffen im Rahmen ihrer jeweiligen Verwaltungen und öffentlichen Entscheidungsprozesse mittels leistungsorientierter Einstellungs- und Beförderungsverfahren Maßnahmen zur Gewährleistung eines Höchstmaßes an Integrität, Transparenz und Rechenschaftspflicht, um Korruption zu verhindern, indem sichergestellt wird, dass die Bürger entsprechend informiert werden.

Änderungsantrag  54

 

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 3 – Absatz 3

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(3) Die Mitgliedstaaten treffen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass wichtige Präventionsinstrumente wie ein offener Zugang zu Informationen von öffentlichem Interesse und wirksame Vorschriften für die Offenlegung von und den Umgang mit Interessenkonflikten im öffentlichen Sektor, für die Offenlegung und Überprüfung von Vermögenswerten öffentlicher Bediensteter und für die Interaktion zwischen privatem und öffentlichem Sektor vorhanden sind.

(3) Die Mitgliedstaaten treffen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass wichtige Präventionsinstrumente vorhanden sind, wie:

Änderungsantrag  55

 

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 3 – Absatz 3 – Buchstabe a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

a) eine Strategie und ein Aktionsplan zur Bekämpfung der Korruption, die unter Beteiligung der zuständigen Behörden, einschließlich der in Artikel 4 genannten einschlägigen spezialisierten Stellen, sowie der Zivilgesellschaft formuliert wurden;

Änderungsantrag  56

 

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 3 – Absatz 3 – Buchstabe b (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

b) ein offener Zugang zu Informationen von öffentlichem Interesse;

Änderungsantrag  57

 

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 3 – Absatz 3 – Buchstabe c (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

c) wirksame Vorschriften für die Offenlegung von und den Umgang mit Interessenkonflikten im öffentlichen Sektor, einschließlich der Ad-hoc-Offenlegung neuer Interessenkonflikte, wenn diese auftreten, sowie der Festlegung von Sanktionen bei Nichtmeldung von wesentlichen Vermögenswerten oder Interessen;

Änderungsantrag  58

 

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 3 – Absatz 3 – Buchstabe d (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

d) wirksame Vorschriften für die regelmäßige und risikobasierte Offenlegung und Überprüfung von Vermögenswerten öffentlicher Bediensteter sowie die Festlegung von Sanktionen bei Nichtmeldung von wesentlichen Vermögenswerten oder Interessen;

Änderungsantrag  59

 

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 3 – Absatz 3 – Buchstabe e (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

e) wirksame Vorschriften für die Interaktion zwischen privatem und öffentlichem Sektor, einschließlich der Regulierung von Interessenvertretung und Drehtüreffekten, darunter:

 

– Erarbeitung eines Verhaltenskodex für öffentliche Bedienstete, der unter anderem Regelungen für ihre Interaktion mit Interessenvertretung betreibenden natürlichen oder privatrechtlichen juristischen Personen umfasst;

 

– Festlegung, welche Informationen über die Interaktion zwischen öffentlichen Bediensteten und Interessenvertretung betreibenden natürlichen oder privatrechtlichen juristischen Personen mindestens veröffentlicht werden müssen, einschließlich der proaktiven Veröffentlichung von Lobbying-Sitzungen;

 

– Einrichtung eines öffentlichen legislativen Fußabdrucks;

 

– Festlegung von Verpflichtungsregelungen für alle Personen oder privaten Einrichtungen, einschließlich Verbänden, die Interessenvertretung betreiben, Firmenmitgliedschaften offenzulegen und sich in ein Transparenz-Register eintragen zu lassen, dessen Informationen über ein zentrales Portal öffentlich und leicht zugänglich sind; und

 

– Regulierung des Wechsels öffentlicher Bediensteter von einem öffentlichen Amt zu einem Posten im gleichen Tätigkeitsfeld im privaten Sektor sowie Durchsetzung von Beschränkungen, die die Beschäftigung im Anschluss an ein Mandat betreffen;

Änderungsantrag  60

 

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 3 – Absatz 3 – Buchstabe f (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

f) Beseitigung von Umständen, die durch administrative Hürden und durch eine hohe Komplexität von Rechtsvorschriften gekennzeichnet sind und dadurch zeitnahe Entscheidungen über Bürgeranfragen verhindern sowie den Zugang der Bürger zu Informationen und Entscheidungsprozessen an bestimmte Voraussetzungen knüpfen;

Änderungsantrag  61

 

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 3 – Absatz 3 – Buchstabe g (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

g) wirksame Maßnahmen zur Unterbindung von Staatsbürgerschaftsregelungen für Investoren und Aufenthaltsregelungen für Investoren.

Änderungsantrag  62

 

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 3 – Absatz 3 a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(3a) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die gemäß Absatz 3 Buchstaben b, c, d, und e zu veröffentlichenden Informationen über elektronische Systeme verfügbar sind und in der gesamten Union in maschinenlesbarer Form zur Verfügung stehen. Der Zugang zu diesen Informationen ist gemäß dem anwendbaren nationalen Recht und unter uneingeschränkter Wahrung der im Unionsrecht verankerten Grundrechte zur Verfügung zu stellen.

Änderungsantrag  63

 

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 3 – Absatz 3 b (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(3b) Die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union ergreifen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass wichtige Präventionsinstrumente, darunter mindestens die in den Absätzen 3 und 3a dieses Artikels aufgeführten Präventionsinstrumente, in ihren jeweiligen Verwaltungen vorhanden sind.

Änderungsantrag  64

 

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 3 – Absatz 3 c (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(3c) Die Mitgliedstaaten ergreifen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass die Finanzierung von Kandidaturen für ein öffentliches Wahlamt sowie von politischen Parteien dank jährlicher Berichterstattungsmechanismen transparent gestaltet wird, etwa durch wirksame Regelungen für die Berichterstattung, Buchprüfung und Offenlegung der Finanzen politischer Parteien sowie durch gleiche Pflichten für die Sammlung und Veröffentlichung aller Daten zu Einnahmen, Verbindlichkeiten und Ausgaben von am Wahlkampf beteiligten Personen.

Änderungsantrag  65

 

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 3 – Absatz 4 – Einleitung

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

4. Die Mitgliedstaaten ergreifen umfassende und zeitgemäße Maßnahmen zur Korruptionsprävention sowohl im öffentlichen als auch im privaten Sektor, die den spezifischen Risiken des betreffenden Tätigkeitsbereichs Rechnung tragen. Diese Maßnahmen umfassen mindestens Maßnahmen zur Stärkung der Integrität von und zur Verhinderung von Korruptionsmöglichkeiten für

4. Die Mitgliedstaaten ergreifen umfassende und regelmäßig zu überprüfende Maßnahmen zur Korruptionsprävention sowohl im öffentlichen als auch im privaten Sektor, die auf die spezifischen Risiken des betreffenden Tätigkeitsbereichs zugeschnitten sind. Diese Maßnahmen schließen zumindest übliche mit hohem Risiko behaftete Bereiche ein und umfassen mindestens Maßnahmen zur Ermittlung und Bekämpfung der organisierten Kriminalität oder anderer schwerer Straftaten sowie zur Stärkung der Integrität, Transparenz und Rechenschaftspflicht von und zur Verhinderung von Korruptionsmöglichkeiten für

Änderungsantrag  66

 

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 3 – Absatz 4 – Buchstabe a

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

a) hochrangige Beamte;

a) hochrangige Beamte, einschließlich Maßnahmen betreffend die Verhaltensregeln, die während und nach der Ausübung der öffentlichen Funktion zu befolgen sind;

Änderungsantrag  67

 

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 3 – Absatz 4 – Buchstabe b

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

b) Mitglieder der Strafverfolgungs- und Justizbehörden, einschließlich Maßnahmen betreffend die Ernennung und das Verhalten dieser Personen sowie Maßnahmen zur Gewährleistung eines angemessenen Entgelts und von Entgeltgerechtigkeit.

b) Mitglieder der Strafverfolgungs- und Justizbehörden sowie geheimdienstlicher Behörden, einschließlich Maßnahmen betreffend die leistungsorientierte Ernennung, die Beförderung und die Entlassung sowie das Verhalten dieser Personen sowie Maßnahmen zur Gewährleistung eines angemessenen Entgelts und von Entgeltgerechtigkeit.

Änderungsantrag  68

 

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 3 – Absatz 4 a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(4a) Die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union ergreifen umfassende und zeitgemäße Maßnahmen, die der Prävention der Korruption von Amtsträgern der Union dienen und den besonderen Risiken der Tätigkeitsbereiche der jeweiligen Verwaltungen Rechnung tragen. Diese Maßnahmen umfassen mindestens Maßnahmen zur Stärkung der Integrität, Transparenz und Rechenschaftspflicht und zur Verhinderung von Korruptionsmöglichkeiten für hochrangige Amtsträger der Union, einschließlich Maßnahmen betreffend ihre Ernennung und die Verhaltensregeln, die während und nach der Ausübung der öffentlichen Funktion zu befolgen sind.

Änderungsantrag  69

 

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 3 – Absatz 4 b (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(4b) Die Mitgliedstaaten treffen Maßnahmen, um einen starken öffentlichen Dienst zu schaffen, der auf Unabhängigkeit, Integrität, Transparenz und Rechenschaftspflicht beruht, und stellen gleichzeitig sicher, dass die nationalen Beamten angemessen entlohnt, entsprechend informiert, geschult und unterstützt werden, um sowohl den höheren beruflichen Standards als auch den Aufgaben bei der Wahrnehmung ihres Mandats gerecht zu werden, und dass diese für Interessenkonflikte sowie die Risiken von Korruption und Finanz- und Wirtschaftskriminalität sensibilisiert werden.

Änderungsantrag  70

 

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 3 – Absatz 5 – Unterabsatz 1

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Die Mitgliedstaaten führen regelmäßig eine Bewertung zur Ermittlung der Sektoren mit dem höchsten Korruptionsrisiko durch.

Die Mitgliedstaaten sowie die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union führen jährlich eine Bewertung zur Ermittlung der Sektoren mit dem höchsten Korruptionsrisiko durch. Bei dieser Bewertung berücksichtigen die Mitgliedstaaten insbesondere den jährlichen Bericht der Kommission über die Rechtsstaatlichkeit sowie den in Artikel 26a dieser Richtlinie genannten EU-Korruptionsbekämpfungsbericht.

Änderungsantrag  71

 

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 3 – Absatz 5 – Unterabsatz 2 – Einleitung

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Im Anschluss an diese Bewertung treffen die Mitgliedstaaten folgende Maßnahmen:

Im Anschluss an diese Bewertung treffen die Mitgliedstaaten sowie die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union im Rahmen ihrer jeweiligen Zuständigkeiten und ihres jeweiligen Mandats folgende Maßnahmen:

Änderungsantrag  72

 

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 3 – Absatz 5 – Unterabsatz 2 – Buchstabe b

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

b) sie entwickeln Pläne zur Bewältigung der Hauptrisiken in den ermittelten Sektoren.

b) sie entwickeln Pläne zur Korruptionsbekämpfung, einschließlich Mechanismen zur Durchführung und Überwachung, um die Hauptrisiken in den ermittelten Sektoren zu bewältigen; In diesen Plänen werden Trends bei den unter diese Richtlinie fallenden Korruptionsdelikten sowie Maßnahmen zur Minderung von Risiken und Möglichkeiten des Umgangs mit rechtswidrigen Praktiken aufgezeigt;

Änderungsantrag  73

 

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 3 – Absatz 3 – Unterabsatz 2 – Buchstabe b a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

ba) sie kontrollieren, ob in den als Sektoren mit dem höchsten Korruptionsrisiko ermittelten Bereichen die Maßnahmen, die in den in Buchstabe b des vorliegenden Absatzes genannten Plänen aufgeführt sind, angemessen durchgesetzt und die in Absatz 3 genannten wichtigen Präventionsinstrumente wirksam angewendet werden;

Änderungsantrag  74

 

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 3 – Absatz 5 – Unterabsatz 2 – Buchstabe b b (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

bb) sie stellen sicher, dass die Ergebnisse der Bewertungen veröffentlicht werden.

Änderungsantrag  75

 

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 3 – Absatz 5 a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(5a) Die Mitgliedstaaten ergreifen angemessene Maßnahmen, um die Transparenz und Rechenschaftspflicht in der Verwaltung öffentlicher Finanzen zu fördern. Die Mitgliedstaaten ergreifen insbesondere die erforderlichen Maßnahmen, um angemessene Systeme für die Vergabe öffentlicher Aufträge zu schaffen, die auf Transparenz, Wettbewerb und objektiven Kriterien für die Entscheidungsfindung basieren. Die Mitgliedstaaten veröffentlichen Informationen in offenen Dateiformaten, einschließlich, aber nicht beschränkt auf, öffentliche Haushalte und Ausgaben, Vergabe öffentlicher Aufträge, Wahlaufzeichnungen, Genehmigungen und Konzessionen sowie staatliche Subventionen.

Änderungsantrag  76

 

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 3 – Absatz 6

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(6) Die Mitgliedstaaten treffen gegebenenfalls Maßnahmen, um die Beteiligung der Zivilgesellschaft, von Nichtregierungsorganisationen und von lokalen Organisationen an Antikorruptionsmaßnahmen zu fördern.

(6) Die Mitgliedstaaten sowie die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union beziehen aktiv und regelmäßig die Zivilgesellschaft, Nichtregierungsorganisationen, lokale Organisationen und akademische Kreise in die Entwicklung, Überwachung und Bewertung von Rechtsvorschriften und politischen Strategien zur Korruptionsbekämpfung ein. Die Mitgliedstaaten schaffen günstige Ausgangsbedingungen, sodass sich die Zivilgesellschaft an Antikorruptionsmaßnahmen beteiligen und wirksam für diese engagieren kann. Darüber hinaus fördern die Mitgliedstaaten die verfügbaren Meldemechanismen und machen die Rechte in Bezug auf den Schutz von Personen bekannt, die Verstöße gegen das EU-Recht melden.

Änderungsantrag  77

 

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 3 – Absatz 6 a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(6a) Die Mitgliedstaaten ergreifen Maßnahmen, um der Korruption im privaten Sektor vorzubeugen, indem Verhaltensnormen entwickelt werden und die Buchführungs- und Rechnungsprüfungsnormen sowie interne Kontrollsysteme und die Transparenz verbessert werden, wobei die externe Rechnungsprüfung vor allem in Bereichen mit hohem Risiko berücksichtigt und die Zusammenarbeit mit den Strafverfolgungsbehörden gefördert wird.

Änderungsantrag  78

 

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 4 – Absatz 1

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(1) Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass eine oder mehrere auf Korruptionsprävention spezialisierte Stellen oder Organisationseinheiten vorhanden ist bzw. sind.

(1) Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass eine oder mehrere auf Korruptionsprävention spezialisierte Stellen oder Organisationseinheiten vorhanden ist bzw. sind.

 

Zu den Aufgaben dieser Stellen oder Organisationseinheiten gehört Folgendes:

 

a)  Verwaltung der Vermögenserklärungen von öffentlichen Bediensteten;

 

b)  Kontrolle der Einhaltung der Transparenzvorschriften, die für öffentliche Bedienstete und öffentliche Stellen sowie für die Finanzierung politischer Parteien gelten, sowie Durchsetzung von Sanktionen bei Verletzung dieser Bestimmungen und Vorschriften;

 

c)  Kontrolle der Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen und Vorschriften im Zusammenhang mit Interessenkonflikten im öffentlichen und privaten Sektor sowie Durchsetzung von Sanktionen bei Verletzung dieser Bestimmungen und Vorschriften;

 

d)  Erteilung von Verwarnungen im Zusammenhang mit Korruptionsrisiken;

 

e)  Zusammenarbeit mit auf Korruptionsbekämpfung spezialisierten zuständigen Behörden, Stellen oder Organisationseinheiten.

Änderungsantrag  79

 

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 4 – Absatz 2

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(2) Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass eine oder mehrere auf Korruptionsbekämpfung spezialisierte Stellen oder Organisationseinheiten vorhanden ist bzw. sind.

(2) Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass eine oder mehrere auf Korruptionsbekämpfung und -ermittlung spezialisierte Stellen oder Organisationseinheiten vorhanden ist bzw. sind. Zu den Aufgaben dieser Stellen gehören die Aufdeckung, Ermittlung und Verfolgung der in dieser Richtlinie genannten Straftaten, unter anderem durch Zusammentragung von Beweisen und die behördenübergreifende Zusammenarbeit, sowie die Durchsetzung von Sanktionen.

Änderungsantrag  80

 

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 4 – Absatz 2 a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(2a) Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass eine Organisationseinheit, die auf die Ermittlung, Meldung, Vertretung und Koordinierung von Opfern von Korruption spezialisiert ist, vorhanden ist.

Änderungsantrag  81

 

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 4 – Absatz 3 – Einleitung

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(3) Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass die in den Absätzen 1 und 2 genannten Stellen oder Organisationseinheiten

(3) Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass die in den Absätzen 1, 2 und 2a genannten Stellen oder Organisationseinheiten

Änderungsantrag  82

 

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 4 – Absatz 3 – Buchstabe a

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

a) von der Regierung funktional unabhängig sind und über ausreichendes qualifiziertes Personal, die finanziellen, technischen und technologischen Ressourcen sowie die Befugnisse und Instrumente verfügen, die für eine ordnungsgemäße Wahrnehmung ihrer Aufgaben erforderlich sind;

a) von der Regierung unabhängig sind und selbstständig Entscheidungen über Einzelfälle treffen können, ihre Funktionen frei von unzulässiger politischer Einflussnahme ausüben und stets über ausreichend qualifiziertes Personal, auch auf operativer Ebene, die finanziellen, technischen und technologischen Ressourcen sowie die Befugnisse und Instrumente verfügen, die für eine effektive und ordnungsgemäße Wahrnehmung ihrer Aufgaben erforderlich sind;

Änderungsantrag  83

 

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 4 – Absatz 3 – Buchstabe a a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

aa) ein exekutives Mitglied bzw. exekutive Mitglieder für die Geschäftsführung haben, das/die bei der Erfüllung seiner/ihrer Aufgaben und der Ausübung seiner/ihrer Befugnisse gemäß dieser Verordnung keiner direkten oder indirekten Beeinflussung von außen unterliegt/unterliegen und weder um Weisung ersucht/ersuchen noch Weisungen entgegennimmt/entgegennehmen und sein/ihr Amt über einen angemessenen und ausreichenden Zeitraum ausübt/ausüben, sodass die politische Unabhängigkeit gegeben ist; das exekutive Mitglied bzw. die exekutiven Mitglieder wird/werden durch ein transparentes, offenes und nichtdiskriminierendes Verfahren entsprechend dem Grundsatz der legislativen Kontrolle ernannt; die Auswahlkriterien sind vorhersehbar und mindestens ein Jahr vor der geplanten Ernennung bekannt;

Änderungsantrag  84

 

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 4 – Absatz 3 – Buchstabe c a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

ca) Jahresberichte über ihre Tätigkeiten und Ergebnisse bereitstellen, diese Berichte den einschlägigen exekutiven und legislativen Organen vorlegen und auf ihren Websites veröffentlichen;

Änderungsantrag  85

 

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 4 – Absatz 3 – Buchstabe c b (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

cb) jährlich Daten zu Korruptionsfällen bereitstellen und aktualisieren, einschließlich Verurteilungen, Schäden und eingezogener Vermögenswerte;

Änderungsantrag  86

 

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 4 – Absatz 3 – Buchstabe c c (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

cc) Beschwerden in Bezug auf Verstöße gegen die Vorschriften zur Korruptionsprävention, einschließlich der Vorschriften, die im Rahmen der in Artikel 3 Absatz 3 genannten wichtigen Präventionsinstrumente erlassen wurden, erhalten und verarbeiten;

Änderungsantrag  87

 

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 4 – Absatz 3 – Buchstabe c d (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(cd) während der Entwicklung und Abfassung einer nationalen Strategie zur Korruptionsbekämpfung gemäß Artikel 3 Absatz 3 Buchstabe a konsultiert werden;

Änderungsantrag  88

 

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 4 – Absatz 3 – Buchstabe d

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

d) nach transparenten, gesetzlich festgelegten Verfahren arbeiten und Entscheidungen treffen, die Integrität und Rechenschaftspflicht gewährleisten.

d) nach transparenten Verfahren, die gesetzlich festgelegt werden und der internen Aufsicht sowie Mechanismen zur Erfüllung der Rechenschaftspflicht unterliegen, arbeiten und Entscheidungen treffen;

Änderungsantrag  89

 

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 4 – Absatz 3 – Buchstabe d a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

da) sich mit ihren Maßnahmen gegenseitig ergänzen, um ihre Effizienz zu steigern.

Änderungsantrag  90

 

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 4 – Absatz 3 a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(3a) Die in Absatz 1 genannten Stellen und Einheiten arbeiten mit den entsprechenden Einheiten in anderen Mitgliedstaaten zusammen.

Änderungsantrag  91

 

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 5 – Absatz 1

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass die für die Aufdeckung, Ermittlung, Verfolgung und Ahndung der in dieser Richtlinie genannten Straftaten zuständigen nationalen Behörden dauerhaft über ausreichendes qualifiziertes Personal und die finanziellen, technischen und technologischen Ressourcen verfügen, die für die wirksame Wahrnehmung ihrer Aufgaben im Zusammenhang mit der Durchführung dieser Richtlinie erforderlich sind.

Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass die für die Aufdeckung, Ermittlung, Verfolgung und Ahndung der in dieser Richtlinie genannten Straftaten und für die in dieser Richtlinie vorgesehenen Präventivmaßnahmen zuständigen nationalen Behörden konsequent und proaktiv dauerhaft über ausreichendes qualifiziertes Personal und die finanziellen, technischen und technologischen Ressourcen verfügen, die für die wirksame Wahrnehmung ihrer Aufgaben im Zusammenhang mit der Durchführung dieser Richtlinie erforderlich sind.

Änderungsantrag  92

 

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 6 – Absatz 1

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(1) Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass angemessene Ressourcen für die Schulung ihrer nationalen Beamten zur Verfügung stehen und diese Schulungen durchgeführt werden, damit die Betreffenden in der Lage sind, verschiedene Formen von Korruption und Korruptionsrisiken, mit denen sie bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben gegebenenfalls konfrontiert sind, zu erkennen und rechtzeitig und angemessen auf verdächtige Handlungen zu reagieren.

(1) Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass angemessene Ressourcen für die Schulung ihrer nationalen Beamten zur Verfügung stehen und diese Schulungen in regelmäßigen Abständen durchgeführt werden, damit die Betreffenden in der Lage sind, verschiedene Formen von Korruption und Korruptionsrisiken, mit denen sie bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben gegebenenfalls konfrontiert sind, zu verhindern und zu erkennen und rechtzeitig und angemessen auf verdächtige Handlungen zu reagieren.

Änderungsantrag  93

 

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 6 – Absatz 1 a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(1a) Die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union treffen die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass angemessene Ressourcen für die Schulung von Amtsträgern der Union zur Verfügung stehen und diese Schulungen durchgeführt werden, damit die Betreffenden in der Lage sind, verschiedene Formen von Korruption und Korruptionsrisiken, mit denen sie bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben gegebenenfalls konfrontiert sind, zu erkennen und rechtzeitig und angemessen auf verdächtige Handlungen zu reagieren.

Änderungsantrag  94

 

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 6 – Absatz 2

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(2) Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass für die Mitglieder der Strafverfolgungs- und Justizbehörden sowie für die Bediensteten der Behörden, die mit strafrechtlichen Ermittlungen und Verfahren im Zusammenhang mit den in den Anwendungsbereich dieser Richtlinie fallenden Straftaten betraut sind, angemessene Ressourcen für spezielle Schulungen zur Korruptionsbekämpfung zur Verfügung stehen und diese Schulungen in regelmäßigen Abständen durchgeführt werden.

(2) Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass angemessene Ressourcen und spezielle Schulungen zur Korruptionsbekämpfung zur Verfügung stehen. Diese Schulungen werden für die Mitglieder der Strafverfolgungs- und Justizbehörden sowie für die Bediensteten der Behörden, die mit straf- und verwaltungsrechtlichen Ermittlungen und Verfahren im Zusammenhang mit den in den Anwendungsbereich dieser Richtlinie fallenden Straftaten betraut sind, in regelmäßigen Abständen durchgeführt.

Änderungsantrag  95

 

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 7 – Absatz 1 – Buchstabe a

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

a) Handlungen, bei denen jemand unmittelbar oder über einen Mittelsmann einem öffentlichen Bediensteten einen Vorteil jedweder Art für ihn selbst oder für einen Dritten als Gegenleistung dafür verspricht, anbietet oder gewährt, dass der Bedienstete eine Diensthandlung oder eine Handlung bei der Ausübung seines Dienstes vornimmt oder unterlässt (Bestechung);

a) Handlungen, bei denen jemand unmittelbar oder über einen Mittelsmann einem öffentlichen Bediensteten einen ungerechtfertigten Vorteil jedweder Art für ihn selbst oder für einen Dritten als Gegenleistung dafür verspricht, anbietet, gewährt oder entschädigt, dass der Bedienstete eine Handlung bei der Ausübung seines Dienstes vornimmt oder unterlässt (Bestechung);

Änderungsantrag  96

 

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 7 – Absatz 1– Buchstabe b

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

b) Handlungen, bei denen ein öffentlicher Bediensteter unmittelbar oder über einen Mittelsmann für sich selbst oder für einen Dritten einen Vorteil jedweder Art als Gegenleistung dafür fordert, annimmt oder sich versprechen lässt, dass er eine Diensthandlung oder eine Handlung bei der Ausübung seines Dienstes vornimmt oder unterlässt (Bestechlichkeit).

b) Handlungen, bei denen ein öffentlicher Bediensteter unmittelbar oder über einen Mittelsmann für sich selbst oder für einen Dritten einen Vorteil jedweder Art als Gegenleistung dafür fordert, annimmt, sich versprechen lässt, dass er eine Handlung bei der Ausübung seines Dienstes vornimmt oder unterlässt, oder ein Angebot eines solchen Vorteils fordert bzw. annimmt (Bestechlichkeit).

Änderungsantrag  97

 

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 8 – Absatz 1– Buchstabe b

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

b) Handlungen, bei denen jemand, der in einem Unternehmen im privaten Sektor in leitender oder sonstiger Stellung tätig ist, unmittelbar oder über einen Mittelsmann für sich selbst oder für einen Dritten einen ungerechtfertigten Vorteil jedweder Art als Gegenleistung dafür fordert, annimmt oder sich versprechen lässt, dass er unter Verletzung seiner Pflichten eine Handlung vornimmt oder unterlässt (Bestechlichkeit).

b) Handlungen, bei denen jemand, der in einem Unternehmen im privaten Sektor in leitender oder sonstiger Stellung tätig ist, unmittelbar oder über einen Mittelsmann für sich selbst oder für einen Dritten einen ungerechtfertigten Vorteil jedweder Art als Gegenleistung dafür fordert, annimmt oder sich versprechen lässt, dass er unter Verletzung seiner Pflichten eine Handlung vornimmt oder unterlässt, oder ein Angebot eines solchen Vorteils fordert bzw. annimmt (Bestechlichkeit).

Änderungsantrag  98

 

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 10 – Absatz 1 – Buchstabe a

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

a) Handlungen, bei denen jemand unmittelbar oder über einen Mittelsmann einer Person oder einem Dritten einen ungerechtfertigten Vorteil jedweder Art als Gegenleistung dafür verspricht, anbietet oder gewährt, dass die betreffende Person ihren tatsächlichen oder vermeintlichen Einfluss ausübt, um von einem öffentlichen Bediensteten einen ungerechtfertigten Vorteil zu erlangen;

a) Handlungen, bei denen jemand unmittelbar oder über einen Mittelsmann einer Person oder einem Dritten einen ungerechtfertigten Vorteil jedweder Art als Gegenleistung dafür verspricht, anbietet oder gewährt, dass die betreffende Person ihren tatsächlichen oder vermeintlichen Einfluss ausübt, um von einem öffentlichen Bediensteten auf eine Weise einen ungerechtfertigten Vorteil zu erlangen, auch durch Ausübung oder Unterlassung einer Diensthandlung seitens des öffentlichen Bediensteten;

Änderungsantrag  99

 

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 10 – Absatz 1– Buchstabe b

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

b) Handlungen, bei denen jemand unmittelbar oder über einen Mittelsmann einen ungerechtfertigten Vorteil jedweder Art für sich oder einen Dritten als Gegenleistung dafür fordert, annimmt oder sich versprechen lässt, dass er seinen tatsächlichen oder vermeintlichen Einfluss ausübt, um von einem öffentlichen Bediensteten einen ungerechtfertigten Vorteil zu erlangen.

b) Handlungen, bei denen jemand unmittelbar oder über einen Mittelsmann einen ungerechtfertigten Vorteil jedweder Art für sich oder einen Dritten als Gegenleistung dafür fordert, annimmt oder sich versprechen lässt, dass er seinen tatsächlichen oder vermeintlichen Einfluss ausübt, um von einem öffentlichen Bediensteten auf eine Weise einen ungerechtfertigten Vorteil zu erlangen, oder ein Angebot eines solchen Vorteils fordert bzw. annimmt, auch durch Ausübung oder Unterlassung einer Diensthandlung seitens des öffentlichen Bediensteten.

Änderungsantrag  100

 

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 11 – Absatz 1 – Nummer 1

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(1) Handlungen, die ein öffentlicher Bediensteter in Ausübung seines Dienstes rechtswidrig durchführt oder unterlässt, um sich selbst oder einem Dritten einen ungerechtfertigten Vorteil zu verschaffen;

(1) Handlungen, die ein öffentlicher Bediensteter in Ausübung seines Dienstes rechtswidrig durchführt oder unterlässt, um sich selbst oder einem Dritten einen ungerechtfertigten Vorteil jedweder Art zu verschaffen;

Änderungsantrag  101

 

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 11 – Absatz 1 – Nummer 2

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(2) Handlungen, die eine Person, die für ein Unternehmen im privaten Sektor in leitender oder sonstiger Stellung tätig ist, im Rahmen von wirtschaftlichen, finanziellen, geschäftlichen oder gewerblichen Tätigkeiten, unter Verletzung ihrer Pflichten durchführt oder unterlässt, um sich selbst oder einem Dritten einen ungerechtfertigten Vorteil zu verschaffen.

(2) Handlungen, die eine Person, die für ein Unternehmen im privaten Sektor in leitender oder sonstiger Stellung tätig ist, im Rahmen von wirtschaftlichen, finanziellen, geschäftlichen oder gewerblichen Tätigkeiten rechtswidrig oder unter Verletzung ihrer Pflichten durchführt oder unterlässt, um sich selbst oder einem Dritten einen ungerechtfertigten Vorteil jedweder Art zu verschaffen.

Änderungsantrag  102

 

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 12 – Absatz 1 – Nummer 1

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(1) die unmittelbare oder über einen Mittelsmann erfolgende Anwendung von körperlicher Gewalt, Drohungen oder Einschüchterung oder das Versprechen, Anbieten oder Gewähren eines Vorteils, um in einem Verfahren im Zusammenhang mit einer der in den Artikeln 7 bis 11 sowie 13 und 14 genannten Straftaten eine Falschaussage herbeizuführen oder eine Aussage oder die Vorlage von Beweismaterial zu beeinflussen;

(1) die unmittelbare oder über einen Mittelsmann erfolgende Einflussnahme, Anwendung von körperlicher Gewalt, Drohungen oder Einschüchterung oder das Versprechen, Anbieten oder Gewähren eines Vorteils, um in einem Verfahren im Zusammenhang mit in dieser Richtlinie genannten Straftaten eine Falschaussage herbeizuführen, eine Aussage oder die Vorlage von Beweismaterial zu beeinflussen, oder die Beeinflussung, Bedrängung oder Nötigung von Zeugen, Sachverständigen oder sonstigen Beteiligten mit dem Ziel, sie von einer Beteiligung sowie von der Kommunikation und Kooperation mit den Justizbehörden abzuhalten;

Änderungsantrag  103

 

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 12 – Absatz 1 – Nummer 2

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(2) die unmittelbare oder über einen Mittelsmann erfolgende Anwendung von körperlicher Gewalt, Drohungen oder Einschüchterung, um im Zusammenhang mit einer der in den Artikeln 7 bis 11 sowie 13 und 14 genannten Straftaten eine Person, die ein Amt im Bereich der Justiz innehat, oder ein Mitglied einer Strafverfolgungsbehörde an der Ausübung seiner Dienstpflichten zu hindern.

(2) die unmittelbare oder über einen Mittelsmann erfolgende Anwendung von körperlicher Gewalt, Drohungen oder Einschüchterung, um im Zusammenhang mit in dieser Richtlinie genannten Straftaten eine Person, die ein Amt im Bereich der Justiz innehat, oder ein Mitglied einer Strafverfolgungsbehörde an der Ausübung seiner Dienstpflichten zu hindern;

Änderungsantrag  104

 

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 12 – Absatz 1 – Nummer 2 a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(2a) die Zerstörung, Änderung, Verheimlichung oder Verfälschung von Beweismitteln, einschließlich elektronischen Beweismitteln, mit der Absicht, in ein Verfahren im Zusammenhang mit einer in dieser Richtlinie genannten Straftaten einzugreifen.

Änderungsantrag  105

 

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 12 a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

Artikel 12a

 

Unerlaubte Methoden der politischen Finanzierung

 

Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass die folgenden Handlungen unter Strafe gestellt werden, wenn sie vorsätzlich begangen wurden:

 

(1)  Handlungen, bei denen jemand unmittelbar oder über einen Mittelsmann einer Person, die eine präsidiale, politische oder administrative Führungsposition oder eine Position als Bürovorstand innerhalb politischer Parteien innehat oder die in ein Parlaments- oder Regierungsamt auf regionaler, nationaler, europäischer oder internationaler Ebene gewählt wurde, oder einer Organisation, die sich aktiv für eine bestimmte politische Partei ausspricht, unter Verstoß gegen geltendes Recht im Bereich der politischen Finanzierung oder gegen geltende Transparenzvorschriften finanzielle Zuwendungen in beträchtlicher Höhe verspricht, anbietet oder leistet;

 

(2)  Handlungen, bei denen eine Person, die eine präsidiale, politische oder administrative Führungsposition oder eine Position als Bürovorstand innerhalb politischer Parteien innehat oder die in ein Parlaments- oder Regierungsamt auf regionaler, nationaler, europäischer oder internationaler Ebene gewählt wurde, oder eine Organisation, die sich aktiv für eine bestimmte politische Partei ausspricht, unter Verstoß gegen geltendes Recht im Bereich der politischen Finanzierung oder gegen geltende Transparenzvorschriften unmittelbar oder über einen Mittelsmann finanzielle Zuwendungen in beträchtlicher Höhe fordert oder annimmt.

Änderungsantrag  106

 

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 13 – Absatz 1

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass der vorsätzliche Erwerb, der vorsätzliche Besitz oder die vorsätzliche Verwendung eines Vermögensgegenstandes durch einen öffentlichen Bediensteten, der davon Kenntnis hat, dass der betreffende Vermögensgegenstand aus einer der in den Artikeln 7 bis 12 und 14 genannten Straftaten stammt, unter Strafe gestellt wird, unabhängig davon, ob der betreffende Bedienstete an der Begehung der Straftat beteiligt war.

Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass der vorsätzliche Erwerb, der vorsätzliche Besitz oder die vorsätzliche Verwendung eines Vermögensgegenstandes durch einen öffentlichen Bediensteten unter Strafe gestellt wird, wenn der Vermögensgegenstand in einem erheblichen Missverhältnis zum rechtmäßigen Einkommen des öffentlichen Bediensteten steht und durch dieses Einkommen nicht gerechtfertigt werden kann und wenn dieser Vermögensgegenstand aus der Begehung einer in dieser Richtlinie genannten Straftat stammt.

Änderungsantrag  107

 

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 13 – Absatz 1 a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

Bei der Feststellung, ob der betreffende Vermögensgegenstand aus einer kriminellen Beteiligung an der Begehung einer in dieser Richtlinie genannten Straftat stammt, sind alle Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen, einschließlich der konkreten Tatsachen und verfügbaren Beweismittel.

Änderungsantrag  108

 

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 13 a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

Artikel 13a

 

Verheimlichung

 

Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass die Verheimlichung eines Vermögensgegenstandes durch eine Person, die Kenntnis davon hat, dass dieser Vermögensgegenstand aus einer der in dieser Richtlinie genannten Straftaten stammt, auch wenn diese Person nicht an der Begehung dieser Straftaten beteiligt war, unter Strafe gestellt wird.

Änderungsantrag  109

 

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 13 b (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

Artikel 13b

 

Fehlverhalten in einem öffentlichen Amt

 

Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass die schuldhafte Verletzung einer Dienstverpflichtung durch einen öffentlichen Bediensteten, der seine Pflichten nicht oder nur mangelhaft wahrnimmt, wenn dies zu erheblichem Schaden oder einer erheblichen Verletzung der Rechte natürlicher oder juristischer Personen führt, unter Strafe gestellt wird.

Änderungsantrag  110

 

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 14 – Absatz 1

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(1) Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass die Anstiftung zu einer der in den Artikeln 7 bis 13 genannten Straftaten unter Strafe gestellt wird.

(1) Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass die Anstiftung zu einer der in den Artikeln 7 bis 13a genannten Straftaten unter Strafe gestellt wird.

Änderungsantrag  111

 

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 14 – Absatz 2

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(2) Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass die Beihilfe zu einer der in den Artikeln 7 bis 13 genannten Straftaten unter Strafe gestellt wird.

(2) Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass die Beihilfe zu einer der in den Artikeln 7 bis 13a genannten Straftaten unter Strafe gestellt wird.

Änderungsantrag  112

 

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 15 – Absatz 2 – Buchstabe a

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

a) die Straftaten nach den Artikeln 7 und 12 mit einer Freiheitsstrafe im Höchstmaß von mindestens sechs Jahren geahndet werden,

a) die Straftaten nach den Artikeln 7, 12 und 12a mit einer Freiheitsstrafe im Höchstmaß von mindestens sieben Jahren geahndet werden und die Straftaten nach Artikel 7, die begangen worden sind, um eine rechtmäßige Handlung herbeizuführen, mit einer Freiheitsstrafe im Höchstmaß von mindestens fünf Jahren geahndet werden,

Änderungsantrag  113

 

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 15 – Absatz 2 – Buchstabe b

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

b) die Straftaten nach den Artikeln 8 bis 11 mit einer Freiheitsstrafe im Höchstmaß von mindestens fünf Jahren geahndet werden und

b) die Straftaten nach den Artikeln 8 bis 11 mit einer Freiheitsstrafe im Höchstmaß von mindestens sechs Jahren geahndet werden

Änderungsantrag  114

 

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 15 – Absatz 2 – Buchstabe c

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

c) die Straftat nach Artikel 13 mit einer Freiheitsstrafe im Höchstmaß von mindestens vier Jahren geahndet wird.

c) die Straftaten nach den Artikeln 13 und 13a mit einer Freiheitsstrafe im Höchstmaß von mindestens fünf Jahren geahndet werden; und

Änderungsantrag  115

 

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 15 – Absatz 2 – Buchstabe c a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

ca) die Straftat nach Artikel 13b mit einer Freiheitsstrafe im Höchstmaß von mindestens drei Jahren geahndet wird.

Änderungsantrag  116

 

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 15 – Absatz 3

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(3) Beinhaltet eine Straftat nach Artikel 9 einen Schaden von weniger als 10 000 EUR oder einen Vorteil von weniger als 10 000 EUR, so können die Mitgliedstaaten andere als strafrechtliche Sanktionen vorsehen.

entfällt

Änderungsantrag  117

 

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 15 – Absatz 3 a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(3a) Unbeschadet der Absätze 1 und 2 dieses Artikels treffen die Mitgliedstaaten die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass gegen eine natürliche Person, die wegen der Begehung einer der in den Artikeln 7 bis 14 genannten Straftaten verurteilt wurde, durch eine zuständige Behörde Sanktionen oder Maßnahmen verhängt werden, die nicht zwangsläufig strafrechtlicher Natur sind, u. a.:

 

a)  die Abberufung oder Suspendierung von einem öffentlichen Amt oder die Versetzung auf eine andere Stelle;

 

b)  der Ausschluss von:

 

i)  der Ausübung eines öffentlichen Amtes;

 

ii)  der Wahrnehmung einer öffentlichen Aufgabe;

 

c)  der Ausschluss vom Zugang zu öffentlicher Finanzierung, einschließlich Ausschreibungsverfahren, Beihilfen und Genehmigungen.

Änderungsantrag  118

 

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 15 – Absatz 4 – Buchstabe a

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

a) Geldbußen;

a) Geldbußen, die in einem angemessenen Verhältnis zum Schweregrad und zur Dauer der Straftat und des verursachten Schadens sowie zu den finanziellen Vorteilen stehen, die sich aus der Begehung der Straftat ergeben haben;

Änderungsantrag  119

 

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 15 – Absatz 4 – Buchstabe b

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

b) die Abberufung oder Suspendierung von einem öffentlichen Amt oder die Versetzung auf eine andere Stelle;

entfällt

Änderungsantrag  120

 

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 15 – Absatz 4 – Buchstabe c – Ziffer i

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

i) der Ausübung eines öffentlichen Amtes;

entfällt

Änderungsantrag  121

 

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 15 – Absatz 4 – Buchstabe c – Ziffer ii

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

ii) der Wahrnehmung einer öffentlichen Aufgabe;

entfällt

Änderungsantrag  122

 

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 15 – Absatz 4 – Buchstabe c – Ziffer iii a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

iiia) der Bekleidung einer Führungsposition innerhalb einer juristischen Person, die der ähnelt, innerhalb derer die Straftat begangen wurde;

Änderungsantrag  123

 

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 15 – Absatz 4 – Buchstabe d

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

d) der Entzug des passiven Wahlrechts in einem angemessenen Verhältnis zur Schwere der begangenen Straftat; und

d) der Entzug des passiven Wahlrechts in einem angemessenen Verhältnis zur Schwere der begangenen Straftat für mindestens zwei aufeinanderfolgende Mandate oder für mindestens zehn Jahre für hochrangige Beamte; und

Änderungsantrag  124

 

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 15 – Absatz 4 – Buchstabe f

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(f) der Ausschluss vom Zugang zu öffentlicher Finanzierung, darunter auch Ausschreibungsverfahren, Beihilfen und Genehmigungen.

entfällt

Änderungsantrag  125

 

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 15 – Absatz 4 a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(4a) Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, damit Gerichte und andere zuständige Behörden in ihren Erwägungen zu einer möglichen Strafaussetzung, einer frühzeitigen Freisetzung oder einer Haftentlassung unter Auflagen den Schweregrad der betreffenden Straftat berücksichtigen können.

Änderungsantrag  126

 

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 15 – Absatz 4 b (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(4b) Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um Begnadigungen oder Amnestien von Personen, die für eine der in den Artikeln 7 bis 14 genannten Straftaten verantwortlich gemacht wurden, zu unterbinden.

Änderungsantrag  127

 

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 16 – Absatz 1 – Einleitung

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(1) Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass eine juristische Person für eine Straftat nach den Artikeln 7 bis 14 verantwortlich gemacht werden kann, die zu ihren Gunsten von einer natürlichen Person begangen wurde, die entweder allein oder als Teil eines Organs der juristischen Person gehandelt hat und die eine Führungsposition innerhalb der juristischen Person innehat aufgrund

(1) Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass eine juristische Person auch dann für die in den Artikeln 7 bis 14 genannten Straftaten verantwortlich gemacht werden kann, wenn diese Straftaten zu ihren Gunsten von einer natürlichen Person begangen wurden, die in gleich welcher Funktion im Dienste oder im Auftrag der juristischen Person Leistungen erbringt.

Änderungsantrag  128

 

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 16 – Absatz 1 – Buchstabe a

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

a) der Befugnis zur Vertretung der juristischen Person,

entfällt

Änderungsantrag  129

 

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 16 – Absatz 1– Buchstabe b

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

b) der Befugnis, Entscheidungen im Namen der juristischen Person zu treffen oder

entfällt

Änderungsantrag  130

 

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 16 – Absatz 1 – Buchstabe c

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

c) der Kontrollbefugnis innerhalb der juristischen Person.

entfällt

Änderungsantrag  131

 

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 16 – Absatz 2

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(2) Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass eine juristische Person verantwortlich gemacht werden kann, wenn mangelnde Überwachung oder Kontrolle durch eine der in Absatz 1 genannten Personen die Begehung einer Straftat nach den Artikeln 7 bis 14, unter anderem durch eine ihr unterstellte Person, zugunsten der juristischen Person ermöglicht hat.

(2) Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass eine juristische Person verantwortlich gemacht werden kann, wenn mangelnde wirksame Überwachung oder Kontrolle durch eine der in Absatz 1 genannten Personen die Begehung einer Straftat nach den Artikeln 7 bis 14, unter anderem durch eine ihr unterstellte Person, zugunsten der juristischen Person ermöglicht hat.

Änderungsantrag  132

 

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 17 – Absatz 1

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(1) Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass gegen im Sinne von Artikel 16 für Straftaten verantwortliche juristische Personen wirksame, verhältnismäßige und abschreckende Sanktionen verhängt werden.

(1) Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass gegen im Sinne von Artikel 16 für Straftaten verantwortliche juristische Personen wirksame, verhältnismäßige und abschreckende Sanktionen verhängt werden. Die Höhe der Sanktionen muss dem Schweregrad und der Dauer der Straftat sowie dem verursachten Schaden entsprechen.

Änderungsantrag  133

 

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 17 – Absatz 2 – Buchstabe a

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

a) Geldstrafen oder Geldbußen, deren Höchstmaß mindestens % des weltweiten Gesamtumsatzes der juristischen Person, einschließlich verbundener Unternehmen, im Geschäftsjahr vor der Entscheidung zur Verhängung der Geldstrafe beträgt;

a) Geldstrafen oder Geldbußen, die verhältnismäßig sind und dem Schweregrad der Straftat entsprechen. Das Höchstmaß dieser Geldbußen beträgt mindestens 10 % des weltweiten Gesamtumsatzes der juristischen Person, einschließlich verbundener Unternehmen, im Geschäftsjahr vor der Entscheidung zur Verhängung der Geldstrafe;

Änderungsantrag  134

 

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 17 – Absatz 2 – Buchstabe i a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

ia) die nationale oder unionsweite Veröffentlichung der gesamten oder eines Teils der gerichtlichen Entscheidung über die Verurteilung oder die angewandten Sanktionen oder Maßnahmen, auch durch Befassung der zuständigen Unionsorgane.

Änderungsantrag  135

 

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 17 – Absatz 2 a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(2a) Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um wirksame und transparente Prozesse für außergerichtliche Lösungen zu entwickeln, auf die sich die zuständigen Behörden in Bezug auf alle in den Artikeln 7 bis 14 genannten Straftaten mit einer juristischen Person einigen können.

Änderungsantrag  136

 

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 18 – Absatz 1 – Buchstabe a

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

a) Der Täter ist ein hochrangiger Beamter.

a) In die Straftat ist ein öffentlicher Bediensteter involviert, der ein hochrangiger Beamter ist.

Änderungsantrag  137

 

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 18 – Absatz 1– Buchstabe b

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

b) Der Täter wurde in der Vergangenheit wegen einer in den Artikeln 7 bis 14 genannten Straftat verurteilt.

b) Der Täter bzw. bei juristischen Personen seine Muttergesellschaften oder Tochtergesellschaften wurde bzw. wurden in der Vergangenheit wegen einer in den Artikeln 7 bis 14 genannten Straftat in einem Mitgliedstaat oder wegen einer gleichwertigen Straftat in einem Drittland verurteilt.

Änderungsantrag  138

 

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 18 – Absatz 1 – Buchstabe e

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

e) Der Täter nimmt Ermittlungs-, Strafverfolgungs- oder Ahndungsaufgaben wahr.

e) Der Täter nimmt Ermittlungs-, Strafverfolgungs-, Streitbeilegungs- oder Ahndungsaufgaben wahr.

Änderungsantrag  139

 

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 18 – Absatz 1 – Buchstabe g a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

ga) Der Täter hat die prekäre Lage einer an der Begehung der Straftat beteiligten Person ausgenutzt.

Änderungsantrag  140

 

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 18 – Absatz 1 – Buchstabe g b (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

gb) Der Täter hat bei der Verübung der Straftat öffentliche Bedienstete raffiniert getäuscht oder instrumentalisiert.

Änderungsantrag  141

 

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 1 – Absatz 1 – Buchstabe g c (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

gc) Der Täter hat den Strafverfolgungsbehörden die rechtlich erforderliche Unterstützung verweigert.

Änderungsantrag  142

 

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 18 – Absatz 1 – Buchstabe g d (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(gd) Im Falle juristischer Personen wurde die Straftat von einer Person begangen, die eine Führungsposition innerhalb der betreffenden juristischen Person innehat.

Änderungsantrag  143

 

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 18 – Absatz 2– Buchstabe b

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

b) Bei dem Täter handelt es sich um eine juristische Person, und er hat vor oder nach der Begehung der Straftat wirksame Programme für interne Kontrollen, Ethiksensibilisierungsprogramme und Compliance-Programme durchgeführt, um Korruption zu verhindern. und

b) Bei dem Täter handelt es sich um eine juristische Person, und er hat vor der Begehung der Straftat wirksame Programme für interne Kontrollen, Präventionsinstrumente, Ethiksensibilisierungsprogramme und Compliance-Programme durchgeführt, um Korruption zu verhindern, und

Änderungsantrag  144

 

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 19 – Absatz 1

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass die Vorrechte oder Befreiungen von der Ermittlung und Strafverfolgung, die nationalen Beamten für in dieser Richtlinie genannte Straftaten gewährt werden, durch ein objektives, unparteiisches, wirksames und transparentes Verfahren aufgehoben werden können, das im Voraus auf der Grundlage klarer Kriterien gesetzlich festgelegt und innerhalb eines angemessenen Zeitrahmens abgeschlossen wird.

Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass die Vorrechte oder Befreiungen von der Ermittlung und Strafverfolgung, die nationalen Beamten für in dieser Richtlinie genannte Straftaten gewährt werden,

Änderungsantrag  145

 

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 19 – Absatz 1 – Buchstabe a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

a) auf Handlungen im Rahmen der Ausübung der Dienstverpflichtungen beschränkt werden;

Änderungsantrag  146

 

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 19 – Absatz 1 – Buchstabe b (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

b) nur für Handlungen Anwendung finden, die während der Amtszeit oder Dienstzeit des öffentlichen Bediensteten vorgenommen wurden.

Änderungsantrag  147

 

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 19 – Absatz 1 a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass die Vorrechte oder Befreiungen von der Ermittlung und Strafverfolgung, die nationalen Beamten für in dieser Richtlinie genannte Straftaten gewährt werden,

 

a)  auf eigene Initiative des nationalen Beamten aufgehoben werden,

 

b)  durch ein objektives, unparteiisches, wirksames und transparentes Verfahren aufgehoben werden, das im Voraus auf Grundlage klarer Kriterien gesetzlich festgelegt und innerhalb eines angemessenen Zeitrahmens abgeschlossen wird.

Änderungsantrag  148

 

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 19 – Absatz 1 b (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

Die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union stellen sicher, dass sie Entscheidungen über die Aufhebung von Befreiungen im Zusammenhang mit Straftaten nach dieser Richtlinie durch ein objektives, unparteiisches, wirksames und transparentes Verfahren treffen, das auf klaren Kriterien basiert und innerhalb eines angemessenen Zeitrahmens abgeschlossen wird.

Änderungsantrag  149

 

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 19 – Absatz 1 c (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass bei den in dieser Richtlinie genannten Straftaten keine Vorrechte, persönlichen Befreiungen oder anderweitigen rechtlichen Regelungen bestehen, die nationale Beamte vor der Ermittlung und Strafverfolgung hinsichtlich Vermögensgegenständen schützen, die mittels juristischer Personen oder Rechtsvereinbarungen, die als Instrumente für die private Vermögensverwaltung dienen, gehalten werden.

Änderungsantrag  150

 

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 21 – Absatz 2 – Buchstabe c

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

c) acht Jahre ab der Begehung der Straftat für die in den Artikeln 13 und 14 genannten Straftaten.

c) acht Jahre ab der Begehung der Straftat für die in den Artikeln 12a und 13 bis 14 genannten Straftaten.

Änderungsantrag  151

 

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 21 – Absatz 3 – Einleitung

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(3) Abweichend von Absatz 2 können die Mitgliedstaaten eine kürzere Verjährungsfrist festlegen, sofern die Frist im Falle bestimmter Handlungen unterbrochen oder ausgesetzt werden kann und die geltenden Vorschriften über die Aussetzungs- und Verjährungsfristen die Wirksamkeit des Gerichtsverfahrens und die abschreckende Anwendung von Sanktionen nicht beeinträchtigen. Diese Frist darf nicht kürzer sein als

(3) Abweichend von Absatz 2 können die Mitgliedstaaten eine kürzere Verjährungsfrist festlegen, sofern die Frist im Falle bestimmter Verfahrenshandlungen oder gerichtlicher Entscheidungen unterbrochen oder ausgesetzt werden kann und die geltenden Vorschriften über die Aussetzungs- und Verjährungsfristen die Wirksamkeit des Gerichtsverfahrens und die abschreckende Anwendung von Sanktionen nicht beeinträchtigen. Diese Frist darf nicht kürzer sein als

Änderungsantrag  152

 

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 21 – Absatz 3 – Buchstabe c

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

c) fünf Jahre für die in den Artikeln 13 und 14 genannten Straftaten.

c) fünf Jahre für die in den Artikeln 12a bis 14 genannten Straftaten.

Änderungsantrag  153

 

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 21 – Absatz 4 – Buchstabe c

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

c) acht Jahre ab dem Tag der rechtskräftigen Verurteilung für eine der in den Artikeln 13 und 14 genannten Straftaten.

c) acht Jahre ab dem Tag der rechtskräftigen Verurteilung für eine der in den Artikeln 12a bis 14 genannten Straftaten.

Änderungsantrag  154

 

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 21 – Absatz 5 – Buchstabe c

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

c) fünf Jahre ab dem Tag der rechtskräftigen Verurteilung für eine der in den Artikeln 13 und 14 genannten Straftaten.

c) fünf Jahre ab dem Tag der rechtskräftigen Verurteilung für eine der in den Artikeln 12a bis 14 genannten Straftaten.

Änderungsantrag  155

 

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 22 – Absatz 1

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(1) Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass die Richtlinie (EU) 2019/1937 auf die Meldung von in den Artikeln 7 bis 14 genannten Straftaten und den Schutz von Personen, die solche Straftaten melden, Anwendung findet.

(1) Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass die Richtlinie (EU) 2019/1937 auf die Meldung von in den Artikeln 7 bis 14 genannten Straftaten und den Schutz von Personen, die solche Straftaten melden, einschließlich investigativer Journalisten, Anwendung findet.

Änderungsantrag  156

 

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 22 – Absatz 2 a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(2a) Die Mitgliedstaaten richten angemessene Berichterstattungsmechanismen ein, die es Personen ermöglichen, unter diese Richtlinie fallende Straftaten anonym zu melden.

Änderungsantrag  157

 

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 23 – Absatz 1

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass den für die Ermittlung oder strafrechtliche Verfolgung der in dieser Richtlinie genannten Straftaten zuständigen Personen, Stellen oder Diensten wirksame Ermittlungsinstrumente zur Verfügung stehen, wie sie zur Bekämpfung organisierter Kriminalität oder anderer schwerer Straftaten verwendet werden.

Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass den für die Ermittlung oder strafrechtliche Verfolgung der in dieser Richtlinie genannten Straftaten zuständigen Personen, Stellen oder Diensten wirksame Ermittlungsinstrumente zur Verfügung stehen, wie sie zur Bekämpfung organisierter Kriminalität oder anderer schwerer Straftaten verwendet werden, einschließlich jener in der Richtlinie 2014/41/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. April 2014 über die Europäische Ermittlungsanordnung in Strafsachen.

Änderungsantrag  158

 

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 23 – Absatz 1 a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass ihre zuständigen Behörden im Einklang mit der Richtlinie [OP: Bitte die Nummer der Richtlinie, die in dem Dokument PE-CONS 3/4 (2022/0167(COD)) enthalten ist, in den Text einfügen und die Nummer, den Namen, das Datum und die Amtsblattfundstelle dieser Richtlinie über die Abschöpfung und Einziehung von Vermögenswerten (COM(2022)0245) in die Fußnote einfügen] die Erträge aus der Begehung einer der in der vorliegenden Richtlinie aufgeführten Straftaten oder aus einem Beitrag zu deren Begehung gegebenenfalls sicherstellen oder einziehen.

Änderungsantrag  159

 

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 23 – Absatz 1 b (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

Angesichts des sich wandelnden Charakters der Korruption und der vermehrten Nutzung digitaler Plattformen stellen die Mitgliedstaaten die Verfügbarkeit von digitalen Ermittlungsmöglichkeiten und ‑instrumenten sicher.

Änderungsantrag  160

 

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 23 a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

Artikel 23a

 

Informationsaustausch

 

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass alle in Artikel 4 genannten spezialisierten Stellen oder Einheiten direkten Zugang zu SIENA haben und das SIENA-System für den Informationsaustausch in grenzüberschreitenden Ermittlungen nutzen.

Änderungsantrag  161

 

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 23 b (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

Artikel 23b

 

Rechte der Opfer und Schadenausgleich

 

(1)  Die Mitgliedstaaten schützen die Opfer und ermöglichen ihnen, ihre Ansichten und Anliegen vorzubringen, damit diese im Zuge der Strafverfahren gegen die Täter zu gegebener Zeit und unbeschadet der Verteidigungsrechte berücksichtigt werden können.

 

(2)  Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass die Rechte der Opfer gemäß der Richtlinie 2012/29/EU auch für Korruptionsopfer zur Anwendung kommen und dass Korruptionsopfer:

 

a)  identifiziert und so früh wie möglich über ihren Status als Korruptionsopfer informiert werden,

 

b)  unbeschadet des Artikels 11 Absatz 5 der Richtlinie 2012/29/EU das Recht auf eine Überprüfung von Entscheidungen, keine Strafverfolgung aufzunehmen oder eine außergerichtliche Lösung anzustreben, haben,

 

c)  einen Befriedigungsanspruch haben, d. h. unter anderem Anspruch auf Anerkennung der Rechtsverletzung, auf einen Ausdruck des Bedauerns, auf eine formelle Entschuldigung oder eine andere angemessene Handlung,

 

d)  das Recht auf eine Garantie der Nicht-Wiederholung haben und

 

e)  gegebenenfalls Anspruch auf eine Verfügung haben.

 

(3)  Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass Einrichtungen oder Personen, die infolge einer Korruptionshandlung Schaden erlitten haben, das Recht haben, ein gerichtliches Verfahren gegen jene einzuleiten, die für den Schaden verantwortlich sind, um eine ausreichende und angemessene Entschädigung zu erhalten.

Änderungsantrag  162

 

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 23 c (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

Artikel 23c

 

Nationale Strategien

 

Zur Sicherstellung eines kohärenten Ansatzes zur Prävention und Bekämpfung von Korruption erlassen und veröffentlichen die Mitgliedstaaten eine nationale Strategie zur Korruptionsprävention und -bekämpfung, die sie regelmäßig überprüfen und in der sie Ziele und Prioritäten sowie entsprechende Maßnahmen und erforderliche Ressourcen festlegen. In dieser nationalen Strategie, die nach Beratung mit der Zivilgesellschaft, den in Artikel 4 genannten spezialisierten Stellen oder Einheiten, mit unabhängigen Sachverständigen, Forschern und anderen Interessenträgern entwickelt wird, werden die Erfordernisse, Besonderheiten und Herausforderungen der Mitgliedstaaten berücksichtigt.

Änderungsantrag  163

 

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 23 d (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

Artikel 23d

 

Recht der betroffenen Öffentlichkeit auf Verfahrensbeteiligung

 

(1)  Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass die betroffene Öffentlichkeit die entsprechenden Rechte auf Beteiligung an den unter diese Richtlinie fallenden Verfahren hat, beispielsweise als Nebenkläger, sofern sie im Falle eines Korruptionsdelikts ein hinreichendes Interesse nachweisen kann und nach nationalem Recht einen Anspruch auf Geltendmachung einer Rechtsverletzung hat.

 

(2)  Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass sich Mitglieder der betroffenen Öffentlichkeit an den unter diese Richtlinie fallenden Verfahren beteiligen können, auch durch Klageerhebung vor Gericht oder vor zuständigen Verwaltungsorganen.

 

(3)  Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass die in Absatz 2 genannten Mitglieder der betroffenen Öffentlichkeit das Recht haben, eine Strafverfolgungsentscheidung in Hinsicht auf Folgendes zu überprüfen:

 

a)  die Einleitung oder Nichteinleitung der Ermittlungs- oder Strafverfolgungsverfahren;

 

b)  die Aussetzung der Ermittlungs- oder Strafverfolgungsverfahren;

 

c)  die Einstellung der Ermittlungs- oder Strafverfolgungsverfahren.

 

(4)  Das innerstaatliche Recht regelt die Festlegung des Anwendungsbereichs und der Bedingungen für die in Absatz 3 genannten gerichtlichen Kontrolle und sieht Schutzmaßnahmen für böswillige Beschwerden vor.

Änderungsantrag  164

 

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 23 e (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

Artikel 23e

 

Suspendierung oder vorübergehende Versetzung eines öffentlichen Bediensteten

 

Die Mitgliedstaaten richten Verfahren ein, anhand derer ein öffentlicher Bediensteter, der einer der in dieser Richtlinie genannten Straftaten beschuldigt wird, sofern angemessen unter Berücksichtigung des Prinzips der Unschuldsvermutung von der zuständigen Behörde entlassen, suspendiert oder neu zugewiesen werden kann.

Änderungsantrag  165

 

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 23 f (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

Artikel 23f

 

Ermessensausübung

 

Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass eine nach innerstaatlichem Recht bestehende Ermessensfreiheit hinsichtlich der Strafverfolgung von Personen wegen in dieser Richtlinie genannten Straftaten mit der angemessenen internen Konsultation ausgeübt wird, wobei der Notwendigkeit der Abschreckung von diesen Straftaten gebührend Rechnung zu tragen ist.

Änderungsantrag  166

 

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 24 – Absatz 1

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Unbeschadet der Vorschriften über die grenzüberschreitende Zusammenarbeit und die Rechtshilfe in Strafsachen arbeiten die Behörden der Mitgliedstaaten, Europol, Eurojust, die Europäische Staatsanwaltschaft, das Europäische Amt für Betrugsbekämpfung (OLAF) und die Kommission im Rahmen ihrer jeweiligen Zuständigkeiten bei der Bekämpfung von in dieser Richtlinie genannten Straftaten zusammen. Zu diesem Zweck leisten Europol, Eurojust, die Europäische Staatsanwaltschaft, das Europäische Amt für Betrugsbekämpfung (OLAF) und die Kommission im Einklang mit ihrem jeweiligen Mandat gegebenenfalls technische und operative Unterstützung, um die Koordinierung der Ermittlungen und Strafverfolgungsmaßnahmen durch die zuständigen Behörden zu erleichtern.

(1)  Unbeschadet der Vorschriften über die grenzüberschreitende Zusammenarbeit und die Rechtshilfe in Strafsachen arbeiten die Behörden der Mitgliedstaaten, einschließlich der in Artikel 4 genannten spezialisierten Stellen oder Einheiten, Europol, Eurojust, die Europäische Staatsanwaltschaft, das Europäische Amt für Betrugsbekämpfung (OLAF) und die Kommission im Rahmen ihrer jeweiligen Zuständigkeiten bei der Bekämpfung von in dieser Richtlinie genannten Straftaten zusammen.

 

(2)  Zu diesem Zweck leisten Europol, Eurojust, das Europäische Amt für Betrugsbekämpfung (OLAF) und die Kommission im Einklang mit ihrem jeweiligen Mandat technische und operative Unterstützung, um die Koordinierung der Ermittlungen und Strafverfolgungsmaßnahmen durch die zuständigen Behörden, einschließlich der Europäischen Staatsanwaltschaft, zu erleichtern.

Änderungsantrag  167

 

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 24 – Absatz 3 (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(3)  Europol, Eurojust, die EUStA, das OLAF und die Kommission unterrichten das Europäische Parlament und den Rat in einem eigenen Abschnitt ihrer Jahresberichte über die Ergebnisse der nach dieser Bestimmung eingerichteten Zusammenarbeit unbeschadet ihrer Verpflichtung zur Verschwiegenheit und Geheimhaltung in Bezug auf Einzelfälle und personenbezogene Daten.

Änderungsantrag  168

 

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 24 a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

Artikel 24a

 

Plattform zur Prävention und Bekämpfung von Korruption

 

(1)  Unter Federführung der Kommission wird eine Plattform zur Prävention und Bekämpfung von Korruption (die „Plattform“) eingerichtet. Die Plattform setzt sich aus Vertretern der in Artikel 4 genannten spezialisierten Stellen oder Einheiten und dem in Artikel 25a genannten EU-Koordinator für Korruptionsbekämpfung zusammen und wird von einem Vertreter der Kommission geleitet. Die Plattform wird in regelmäßigen Abständen einberufen.

 

(2)  Die Plattform hat folgende Funktionen:

 

a)  Beratung der Kommission hinsichtlich der Umsetzung der in dieser Richtlinie genannten Maßnahmen, Förderung der Ermittlung und des Austauschs bewährter Verfahren für die Prävention und Bekämpfung von Korruption;

 

b)  Förderung des Informationsaustauschs und der operativen Zusammenarbeit zwischen den in Artikel 4 genannten spezialisierten Stellen in Bezug auf die Umsetzung dieser Richtlinie;

 

c)  Austausch bewährter Verfahren, um die Zusammenarbeit mit Drittländern zu verbessern.

 

(3)  Vertreter von Europol, Eurojust, der Europäischen Staatsanwaltschaft und dem Europäischen Amt für Betrugsbekämpfung (OLAF) und erforderlichenfalls der Behörde zur Bekämpfung der Geldwäsche (AMLA) können zu den Sitzungen der Plattform eingeladen werden, auch mit dem Ziel, die in Artikel 24 erwähnte Zusammenarbeit zu erleichtern.

Änderungsantrag  169

 

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 25 – Absatz 3 – Einleitung

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(3) Die Kommission tut über das EU-Netz zur Korruptionsbekämpfung insbesondere Folgendes:

(3) Zusammen mit dem EU-Koordinator für Korruptionsbekämpfung tut die Kommission über das EU-Netz zur Korruptionsbekämpfung insbesondere Folgendes:

Änderungsantrag  170

 

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 25 – Absatz 3 – Buchstabe a

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

a) Sie erleichtert die Zusammenarbeit und den Austausch bewährter Verfahren zwischen Angehörigen der einschlägigen Berufsgruppen, Sachverständigen, Forschern und anderen Interessenträgern aus den Mitgliedstaaten;

a) Sie erleichtert die Zusammenarbeit und den Austausch bewährter Verfahren zwischen Angehörigen der einschlägigen Berufsgruppen, der Zivilgesellschaft, unabhängigen Sachverständigen, Forschern und anderen Interessenträgern aus den Mitgliedstaaten;

Änderungsantrag  171

 

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 25 – Absatz 4 a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(4a) Die Kommission unterrichtet die Mitgliedstaaten über die Finanzmittel, die auf Unionsebene für die Förderung und Erleichterung der internationalen Zusammenarbeit der Mitgliedstaaten im Bereich der Korruptionsbekämpfung, einschließlich der Koordinierung der Ermittlungen und Strafverfolgungsmaßnahmen, und für die Unterstützung der Zusammenarbeit zwischen ihren zuständigen Behörden und Drittländern in Form von Programmen und Projekten zur technischen Unterstützung zur Verfügung stehen.

Änderungsantrag  172

 

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 25 a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

Artikel 25a

 

Koordinierung der Unionsstrategie zur Korruptionsbekämpfung

 

(1)  Um zu einer koordinierten und konsolidierten Strategie der Union zur Korruptionsbekämpfung beizutragen, unterstützen die Mitgliedstaaten einen EU-Koordinator für Korruptionsbekämpfung („Koordinator“) bei seinen Aufgaben. Insbesondere übermitteln die Mitgliedstaaten dem Koordinator auf entsprechende Aufforderung die in Artikel 26 dieser Richtlinie genannten Informationen.

 

(2)  Der Koordinator unterstützt die Kommission bei der Förderung der effizienten und kohärenten Anwendung dieser Richtlinie und der Überwachung der Durchführung ihrer Artikel 3 und 4.

 

(3)  Der Koordinator berät die Kommission erforderlichenfalls zur Umsetzung der in den jährlichen Berichten der Kommission über die Rechtsstaatlichkeit enthaltenen länderspezifischen Empfehlungen im Zusammenhang mit der Korruptionsbekämpfung oder zu nationalen Maßnahmen, die unter Umständen einen maßgeblichen Einfluss auf die Umsetzung dieser Empfehlungen haben.

Änderungsantrag  173

 

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 26 – Überschrift

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Datenerhebung und Statistiken

Datenerhebung, Statistiken und Berichterstattung

Änderungsantrag  174

 

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 26 – Absatz 1

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(1) Die Mitgliedstaaten erheben statistische Daten über die in den Artikeln 7 bis 14 dieser Richtlinie genannten Straftaten.

(1) Die Mitgliedstaaten erheben nach Straftaten aufgeschlüsselte statistische Daten über die einzelnen in den Artikeln 7 bis 14 dieser Richtlinie genannten Straftaten.

Änderungsantrag  175

 

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 26 – Absatz 2 – Buchstabe a a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

aa) die Zahl der gemeldeten und untersuchten Fälle, in die hochrangige Beamte involviert sind;

Änderungsantrag  176

 

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 26 – Absatz 2– Buchstabe b

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

b) die Zahl der untersuchten Fälle;

b) die Zahl der untersuchten Fälle, einschließlich derer mit grenzüberschreitender Zusammenarbeit;

Änderungsantrag  177

 

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 26 – Absatz 2 – Buchstabe d

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

d) die durchschnittliche Dauer der strafrechtlichen Ermittlungen;

d) die durchschnittliche und maximale Dauer der strafrechtlichen Ermittlungen;

Änderungsantrag  178

 

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 26 – Absatz 2 – Buchstabe e

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

e) die durchschnittliche Dauer der Gerichtsverfahren in erstinstanzlichen, zweitinstanzlichen und Kassationsverfahren;

e) die durchschnittliche und maximale Dauer der Gerichtsverfahren in erstinstanzlichen, zweitinstanzlichen und Kassationsverfahren.

Änderungsantrag  179

 

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 26 – Absatz 2 – Buchstabe f

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

f) die Zahl der Verurteilungen;

f) die Zahl der Verurteilungen, einschließlich für Straftaten, die von einem öffentlichen Bediensteten begangen wurden;

Änderungsantrag  180

 

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 26 – Absatz 2 – Buchstabe f a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

fa) die Zahl der Sicherstellungs- und Einziehungsentscheidungen sowie ihren geschätzten Wert;

Änderungsantrag  181

 

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 26 – Absatz 2 – Buchstabe j a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

ja) die Zahl und Art der außergerichtlichen Lösungen;

Änderungsantrag  182

 

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 26 – Absatz 2 – Buchstabe k

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

k) die Zahl der Begnadigungen unter Angabe der Zahl der begnadigten öffentlichen Bediensteten und hochrangigen Beamten.

(Betrifft nicht die deutsche Fassung.) 

Änderungsantrag  183

 

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 26 – Absatz 3

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(3) Die Mitgliedstaaten veröffentlichen jährlich bis zum 1. Juni die in Absatz 2 genannten statistischen Daten für das Vorjahr in einem maschinenlesbaren und aufgeschlüsselten Format und setzen die Kommission davon in Kenntnis.

(3) Die Mitgliedstaaten veranlassen jährlich bis zum 1. Juni Folgendes:

 

a)  die Veröffentlichung der in Absatz 2 genannten statistischen Daten für das Vorjahr in einem aufgeschlüsselten und maschinenlesbaren, offenen, zugänglichen, auffindbaren und weiterverwendbaren Format im Sinne der Richtlinie (EU) 2019/1024 des Europäischen Parlaments und des Rates1a, gemeinsam mit den dazugehörigen Metadaten;

 

b)  die Erstellung einer quantitativen und qualitativen Bewertung anhand der in Absatz 2 genannten statistischen Daten für das Vorjahr;

 

c)  die Übermittlung der in den Buchstaben a und b genannten Daten und Bewertungen an die Kommission und den EU-Koordinator für Korruptionsbekämpfung.

 

__________

 

1a Richtlinie (EU) 2019/1024 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 über offene Daten und die Weiterverwendung von Informationen des öffentlichen Sektors (Neufassung) (ABl. L 172 vom 26.6.2019, S. 56); ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2019/1024/oj).

Änderungsantrag  184

 

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 26 – Absatz 3 a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(3a) Die Kommission erlässt innerhalb eines Jahres ab dem Inkrafttreten dieser Richtlinie einen Durchführungsrechtsakt mit Instrumenten und Prozessen zur Erleichterung der in Absatz 3 vorgesehenen Berichterstattung, darunter Standardformate für die einzelnen Arten der gemeldeten Daten, um so sicherzustellen, dass die Daten nützlich und objektiv sind. Dieser Durchführungsrechtsakt wird gemäß dem in Artikel 30a Absatz 2 der vorliegenden Richtlinie genannten Prüfverfahren erlassen.

Änderungsantrag  185

 

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 26 – Absatz 3 b (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(3b) Die Kommission nimmt bis zum 31. Dezember eines jeden Jahres eine vergleichende Analyse zu den statistischen Daten sowie zu den quantitativen und qualitativen Bewertungen vor, die von den Mitgliedstaaten gemäß Absatz 3 gemeldet werden. Die vergleichende Analyse wird in Zusammenarbeit mit Mitgliedern des EU-Netzes zur Korruptionsbekämpfung durchgeführt. Im Rahmen dieser Analyse werden Unzulänglichkeiten bei der Datenerhebung ermittelt, woraufhin den Mitgliedstaaten Unterstützung bei der Behebung angeboten wird.

Änderungsantrag  186

 

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 26 a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

Artikel 26a

 

EU-Korruptionsbekämpfungsbericht

 

(1)  Von der Kommission werden bis zum 1. April eines jeden Jahres die Ergebnisse der in Artikel 26 vorgesehenen vergleichenden Analyse in Form eines jährlichen EU-Korruptionsbekämpfungsberichts veröffentlicht. Dieser Korruptionsbekämpfungsbericht enthält:

 

a)  eine umfassende länderspezifische Bewertung der Bemühungen der einzelnen Mitgliedstaaten im Bereich der Korruptionsbekämpfung und die jeweils erzielten Ergebnisse in wichtigen privaten und öffentlichen Sektoren für das Vorjahr;

 

b)  einen umfassenden Überblick über die öffentlichen und privaten Sektoren, die in den einzelnen Mitgliedstaaten von der missbräuchlichen Verwendung von EU-Geldern am meisten betroffen sind;

 

c)  die Ermittlung der Trends in den Mitgliedstaaten im Bereich der Korruption sowie eine ausführliche Beschreibung der systemimmanenten Korruptionsprobleme auf Unionsebene für das Vorjahr;

 

d)  sektorspezifische Empfehlungen für die einzelnen Mitgliedstaaten, die unter Berücksichtigung des Schweregrads und der Auswirkungen der korruptionsbedingten Probleme formuliert und auf das Ausmaß der potenziellen Folgen für die politischen Strategien der Union in vielen Bereichen abgestimmt werden.

 

(2)  Innerhalb von drei Monaten ab Veröffentlichung des Korruptionsbekämpfungsberichts übermitteln die Mitgliedstaaten der Kommission ihre schriftlichen Antworten, in denen sie Maßnahmen und Folgemaßnahmen benennen, die sie zur Behebung der ermittelten länder- und sektorspezifischen Unzulänglichkeiten planen. Die Kommission prüft und veröffentlicht die von den Mitgliedstaaten vorgelegten Antworten umgehend.

Änderungsantrag  187

 

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 28 – Absatz 1 – Nummer 2

Richtlinie (EU) 2017/1371

Artikel 4 – Absatz 2

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(2) In Artikel 4 Absatz 2 werden die Wörter „vorsätzliche Bestechlichkeit und vorsätzliche Bestechung“, „Bestechlichkeit“ und „Bestechung“ durch „vorsätzliche Bestechlichkeit und vorsätzliche Bestechung im öffentlichen Sektor“, „Bestechlichkeit im öffentlichen Sektor“ bzw. „Bestechung im öffentlichen Sektor“ ersetzt.

(2) Artikel 4 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

 

„(2)  Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass die folgenden Handlungen unter Strafe gestellt werden, wenn sie vorsätzlich begangen wurden:

 

a)  Handlungen, bei denen jemand unmittelbar oder über einen Mittelsmann einem öffentlichen Bediensteten einen ungerechtfertigten Vorteil jedweder Art für diesen selbst oder für einen Dritten als Gegenleistung dafür verspricht, anbietet, gewährt oder entschädigt, dass der Bedienstete eine Handlung bei der Ausübung seines Dienstes auf eine Weise vornimmt oder unterlässt, dass dadurch die finanziellen Interessen der Union geschädigt werden oder wahrscheinlich geschädigt werden (Bestechung);

 

b)  Handlungen, bei denen ein öffentlicher Bediensteter unmittelbar oder über einen Mittelsmann für sich selbst oder für einen Dritten einen ungerechtfertigten Vorteil jedweder Art als Gegenleistung dafür fordert, annimmt, sich versprechen lässt oder ein derartiges Angebot annimmt, dass er eine Handlung bei der Ausübung seines Dienstes auf eine Weise vornimmt oder unterlässt, dass dadurch die finanziellen Interessen der Union geschädigt werden oder wahrscheinlich geschädigt werden (Bestechlichkeit).

 

Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass davon ausgegangen wird, dass jedwede oder von einem ‚EU-Bediensteten‘ vorgenommene Handlung der Bestechlichkeit das Ziel hat, Ressourcen von der rechtmäßigen Ausübung des öffentlichen Amtes dieser Personen abzuzweigen, und dass dies eine Schädigung der finanziellen Interessen der Union impliziert.“

Änderungsantrag  188

 

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 28 – Absatz 1 – Nummer 2 a (neu)

Richtlinie (EU) 2017/1371

Artikel 4 – Absatz 2 a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(2a) In Artikel 4 wird folgender Absatz 2a eingefügt:

 

„(2 a)  Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass folgende Handlungen unter Strafe gestellt werden, wenn sie vorsätzlich und im Rahmen von wirtschaftlichen, finanziellen, geschäftlichen oder gewerblichen Tätigkeiten begangen wurden:

 

a)  Handlungen, bei denen jemand unmittelbar oder über einen Mittelsmann einer Person, die für ein Unternehmen im privaten Sektor in leitender oder sonstiger Stellung tätig ist, einen ungerechtfertigten Vorteil jedweder Art für diese Person selbst oder für einen Dritten als Gegenleistung dafür verspricht, anbietet, gewährt oder entschädigt, dass diese Person unter Verletzung ihrer Pflichten eine Handlung auf eine Weise vornimmt oder unterlässt, dass dadurch die finanziellen Interessen der Union geschädigt werden oder wahrscheinlich geschädigt werden (Bestechung);

 

b)  Handlungen, bei denen jemand, der in einem Unternehmen im privaten Sektor in leitender oder sonstiger Stellung tätig ist, unmittelbar oder über einen Mittelsmann für sich selbst oder für einen Dritten einen ungerechtfertigten Vorteil jedweder Art als Gegenleistung dafür fordert, annimmt oder sich versprechen lässt, dass er unter Verletzung seiner Pflichten eine Handlung auf eine Weise vornimmt oder unterlässt oder ein Angebot eines solchen Vorteils fordert bzw. annimmt, dass dadurch die finanziellen Interessen der Union geschädigt werden oder wahrscheinlich geschädigt werden (Bestechlichkeit).“

Änderungsantrag  189

 

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 28 – Absatz 1 – Nummer 2 b (neu)

Richtlinie (EU) 2017/1371

Artikel 4 – Absatz 3

 

Derzeitiger Wortlaut

Geänderter Text

 

(2b) Artikel 4 Absatz 3 erhält folgende Fassung:

(3) Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass die vorsätzliche missbräuchliche Verwendung eine Straftat darstellt.

(3)  Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass die folgenden Handlungen unter Strafe gestellt werden, wenn sie vorsätzlich begangen wurden:

Im Sinne dieser Richtlinie bezeichnet der Ausdruck „missbräuchliche Verwendung“ die Handlung eines unmittelbar oder mittelbar mit der Verwaltung von Mitteln oder Vermögenswerten betrauten öffentlichen Bediensteten, auf jedwede Weise Mittel entgegen ihrer Zweckbestimmung zu binden oder auszuzahlen oder sonstige Vermögenswerte entgegen ihrer Zweckbestimmung zuzuweisen oder zu verwenden, wodurch die finanziellen Interessen der Union geschädigt werden.

a)  Handlungen, bei denen ein öffentlicher Bediensteter einen Vermögensgegenstand, mit dessen Verwaltung er unmittelbar oder mittelbar betraut ist, auf eine Weise zweckwidrig bindet, auszahlt, sich zueignet oder nutzt, dass dadurch die finanziellen Interessen der Union geschädigt werden oder wahrscheinlich geschädigt werden;

 

b)  Handlungen, bei denen eine Person, die für ein Unternehmen im privaten Sektor in leitender oder sonstiger Stellung tätig ist, einen Vermögensgegenstand, mit dessen Verwaltung sie mittelbar oder unmittelbar betraut ist, auf eine Weise zweckwidrig bindet, auszahlt, sich zueignet oder nutzt, dass dadurch die finanziellen Interessen der Union geschädigt werden oder wahrscheinlich geschädigt werden.“

Änderungsantrag  190

 

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 28 – Absatz 1 – Nummer 2 c (neu)

Richtlinie (EU) 2017/1371

Artikel 4 – Absatz 3 a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(2c) In Artikel 4 wird folgender Absatz eingefügt:

 

„(3a)  Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass die folgenden Handlungen unter Strafe gestellt werden, wenn sie vorsätzlich begangen wurden:

 

a)  Handlungen, bei denen jemand unmittelbar oder über einen Mittelsmann einer Person oder einem Dritten einen ungerechtfertigten Vorteil jedweder Art als Gegenleistung dafür verspricht, anbietet oder gewährt, dass die betreffende Person ihren tatsächlichen oder vermeintlichen Einfluss ausübt, um von einem öffentlichen Bediensteten auf eine Weise einen ungerechtfertigten Vorteil zu erlangen, dass dadurch die finanziellen Interessen der Union geschädigt werden oder wahrscheinlich geschädigt werden;

 

b)  Handlungen, bei denen jemand unmittelbar oder über einen Mittelsmann einen ungerechtfertigten Vorteil jedweder Art für sich oder einen Dritten als Gegenleistung dafür fordert, annimmt oder sich versprechen lässt, dass er seinen tatsächlichen oder vermeintlichen Einfluss ausübt, um von einem öffentlichen Bediensteten auf eine Weise einen ungerechtfertigten Vorteil zu erlangen, dass dadurch die finanziellen Interessen der Union geschädigt werden oder wahrscheinlich geschädigt werden.

 

Für die Strafbarkeit der in Buchstaben a und b genannten Handlungen ist es unerheblich, ob der Einfluss ausgeübt wird bzw. ob der vermeintliche Einfluss zu den angestrebten Ergebnissen führt oder nicht.

Änderungsantrag  191

 

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 28 – Absatz 1 – Nummer 2 c (neu)

Richtlinie (EU) 2017/1371

Artikel 4 – Absatz 3 b (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

„(3b)  Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass die folgenden Handlungen unter Strafe gestellt werden, wenn sie vorsätzlich begangen wurden:

 

a)  Handlungen, die ein öffentlicher Bediensteter in Ausübung seines Dienstes rechtswidrig durchführt oder unterlässt, um sich selbst oder einem Dritten auf eine Weise einen ungerechtfertigten Vorteil zu verschaffen, dass dadurch die finanziellen Interessen der Union geschädigt werden oder wahrscheinlich geschädigt werden;

 

b)  Handlungen, die eine Person, die für ein Unternehmen im privaten Sektor in leitender oder sonstiger Stellung tätig ist, im Rahmen von wirtschaftlichen, finanziellen, geschäftlichen oder gewerblichen Tätigkeiten, rechtswidrig oder unter Verletzung ihrer Pflichten durchführt oder unterlässt, um sich selbst oder einem Dritten auf eine Weise einen ungerechtfertigten Vorteil zu verschaffen, dass dadurch die finanziellen Interessen der Union geschädigt werden oder wahrscheinlich geschädigt werden;

Änderungsantrag  192

 

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 28 – Absatz 1 – Nummer 2 c (neu)

Richtlinie (EU) 2017/1371

Artikel 4 – Absatz 3 c (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

„(3c)  Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass die folgenden Handlungen unter Strafe gestellt werden, wenn sie vorsätzlich begangen wurden:

 

a)  die unmittelbare oder über einen Mittelsmann erfolgende Einflussnahme, Anwendung von körperlicher Gewalt, Drohungen oder Einschüchterung oder das Versprechen, Anbieten oder Gewähren eines Vorteils, um in einem Verfahren im Zusammenhang mit einer in dieser Richtlinie genannten Straftat eine Falschaussage herbeizuführen oder eine Aussage oder die Vorlage von Beweismaterial zu beeinflussen, oder die Beeinflussung, Bedrängung oder Nötigung von Zeugen, Sachverständigen oder sonstigen Beteiligten mit dem Ziel, sie von einer Beteiligung sowie von der Kommunikation und Kooperation mit den Justizbehörden abzuhalten;

 

b)  die unmittelbare oder über einen Mittelsmann erfolgende Anwendung von körperlicher Gewalt, Drohungen oder Einschüchterung, um im Zusammenhang mit einer in dieser Richtlinie genannten Straftat eine Person, die ein Amt im Bereich der Justiz innehat, oder ein Mitglied einer Strafverfolgungsbehörde an der Ausübung seiner Dienstpflichten zu hindern;

 

c)  die Zerstörung, Änderung, Verheimlichung oder Verfälschung von Beweismitteln, einschließlich elektronischen Beweismitteln, mit der Absicht, in ein Verfahren im Zusammenhang mit der Begehung einer in dieser Richtlinie genannten Straftat einzugreifen.“

Änderungsantrag  193

 

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 28 – Absatz 1 – Nummer 2 c (neu)

Richtlinie (EU) 2017/1371

Artikel 4 – Absatz 3 d (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

„(3d)  Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass der vorsätzliche Erwerb, der vorsätzliche Besitz oder die vorsätzliche Verwendung eines Vermögensgegenstandes durch einen öffentlichen Bediensteten unter Strafe gestellt wird, wenn der Vermögensgegenstand in einem erheblichen Missverhältnis zum rechtmäßigen Einkommen des öffentlichen Bediensteten steht und durch dieses Einkommen nicht gerechtfertigt werden kann und wenn dieser Vermögensgegenstand aus der Begehung einer in dieser Richtlinie genannten Straftat stammt.

 

Bei der Feststellung, ob der betreffende Vermögensgegenstand aus einer kriminellen Beteiligung an der Begehung einer in dieser Richtlinie genannten Straftat stammt, sind alle Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen, einschließlich der konkreten Tatsachen und verfügbaren Beweismittel.“

Änderungsantrag  194

 

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 28 – Absatz 1 – Nummer 2 c (neu)

Richtlinie (EU) 2017/1371

Artikel 4 – Absatz 3 e (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

„(3e)  Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass die Verheimlichung eines Vermögensgegenstandes durch eine Person, die Kenntnis davon hat, dass dieser Vermögensgegenstand aus einer der in dieser Richtlinie genannten Straftaten stammt, auch wenn diese Person nicht an der Begehung dieser Straftaten beteiligt war, unter Strafe gestellt wird.“

Änderungsantrag  195

 

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 28 – Absatz 1 – Nummer 2 c (neu)

Richtlinie (EU) 2017/1371

Artikel 4 – Absatz 3 f (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

„(3f)  Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass die schuldhafte Verletzung einer Dienstverpflichtung durch einen öffentlichen Bediensteten, der seine Pflichten nicht oder nur mangelhaft wahrnimmt, wenn dies zu erheblichem Schaden oder einer erheblichen Verletzung der Rechte natürlicher oder juristischer Personen führt, unter Strafe gestellt wird.“

Änderungsantrag  196

 

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 28 – Absatz 1 – Nummer 2 d (neu)

Richtlinie (EU) 2017/1371

Artikel 5 – Absatz 2

 

Derzeitiger Wortlaut

Geänderter Text

 

(2d) Artikel 5 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

(2) Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass der Versuch der Begehung einer Straftat im Sinne des Artikels 3 und des Artikels 4 Absatz 3 als Straftat geahndet werden kann.

(2)  Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass eine versuchte Straftat im Sinne des Artikels 3 und des Artikels 4 Absätze 3, 3b, 3c und 3d als Straftat geahndet werden kann.“

Änderungsantrag  197

 

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 28 – Absatz 1 – Nummer 3

Richtlinie (EU) 2017/1371

Artikel 7 – Absatz 3

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

3. Artikel 7 Absatz 3 erhält folgende Fassung:

3. Artikel 7 Absatz 3 erhält folgende Fassung:

„(3)  Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass Straftaten im Sinne des Artikels 3 und des Artikels 4 Absätze 1 und 2 mit einer Freiheitsstrafe im Höchstmaß von mindestens sechs Jahren geahndet werden können, wenn sie einen erheblichen Schaden oder Vorteil beinhalten.

„(3)  Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass Straftaten im Sinne des Artikels 3 und des Artikels 4 Absätze 1, 2 und 3c mit einer Freiheitsstrafe im Höchstmaß von mindestens sieben Jahren geahndet werden können; die in Artikel 4 Absatz 2 genannten Straftaten, die begangen worden sind, um eine rechtmäßige Handlung herbeizuführen, werden mit einer Freiheitsstrafe im Höchstmaß von mindestens fünf Jahren geahndet.

Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass die in Artikel 4 Absatz 3 genannte Straftat mit einer Freiheitsstrafe im Höchstmaß von mindestens fünf Jahren geahndet werden kann, wenn sie einen erheblichen Schaden oder Vorteil beinhaltet.

Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass die in Artikel 4 Absätze 2a, 3, 3a und 3b genannten Straftaten mit einer Freiheitsstrafe im Höchstmaß von mindestens sechs Jahren geahndet werden können;

Als erheblich gilt der Schaden oder Vorteil aus einer Straftat im Sinne von Artikel 3 Absatz 2 Buchstaben a, b oder c und im Sinne von Artikel 4, wenn der Schaden oder Vorteil mehr als 100 000 EUR beträgt.

Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass eine Straftat nach Artikel 4 Absätze 3d und 3e mit einer Freiheitsstrafe im Höchstmaß von mindestens fünf Jahren geahndet werden kann.

Der Schaden oder Vorteil aus einer Straftat im Sinne von Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe d gilt vorbehaltlich des Artikels 2 Absatz 2 stets als erheblich.“

Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass eine Straftat nach Artikel 4 Absatz 3f mit einer Freiheitsstrafe im Höchstmaß von mindestens drei Jahren geahndet werden kann.“

Änderungsantrag  198

 

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 28 – Absatz 1 – Nummer 4

Richtlinie (EU) 2017/1371

Artikel 7 – Absatz 4

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

4. Artikel 7 Absatz 4 erhält folgende Fassung:

4. Artikel 7 Absatz 4 wird gestrichen.

„(4)  Beinhaltet eine Straftat im Sinne von Artikel 3 Absatz 2 Buchstaben a, b oder c oder im Sinne von Artikel 4 Absätze 1 und 3 einen Schaden von weniger als 10 000 EUR oder einen Vorteil von weniger als   10 000 EUR, so können die Mitgliedstaaten andere als strafrechtliche Sanktionen vorsehen.“

 

Änderungsantrag  199

 

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 28 – Absatz 1 – Nummer 7 a (neu)

Richtlinie (EU) 2017/1371

Artikel 11 – Absatz 1 – Buchstabe b

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(7a) In Artikel 11 Absatz 1 wird am Ende von Buchstabe b Folgendes angefügt: „oder der gewöhnliche Aufenthalt des Straftäters in seinem Hoheitsgebiet liegt“.

Änderungsantrag  200

 

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 28 – Absatz 1 – Nummer 7 b (neu)

Richtlinie (EU) 2017/1371

Artikel 11 – Absatz 1 – Buchstabe c (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(7b) In Artikel 11 Absatz 1 wird folgender Buchstabe c angefügt:

 

„c)  die Straftat zugunsten einer in seinem Hoheitsgebiet niedergelassenen juristischen Person begangen wird“.

Änderungsantrag  201

 

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 28 – Absatz 1 – Nummer 7 c (neu)

Richtlinie (EU) 2017/1371

Artikel 11 – Absatz 3

 

Derzeitiger Wortlaut

Geänderter Text

 

(7c) Artikel 11 Absatz 3 erhält folgende Fassung: „

(3) Ein Mitgliedstaat unterrichtet die Kommission, wenn er sich dafür entscheidet, seine Gerichtsbarkeit für Straftaten im Sinne der Artikel 3, 4 oder 5, die außerhalb seines Hoheitsgebiets begangen wurden, zu begründen, in den folgenden Fällen:

(3) Ein Mitgliedstaat unterrichtet die Kommission, wenn er sich dafür entscheidet, seine Gerichtsbarkeit für Straftaten im Sinne der Artikel 3, 4 oder 5, die außerhalb seines Hoheitsgebiets begangen wurden, zu begründen, wenn es sich bei dem Täter um einen seiner Beamten bei der Ausübung seiner Dienstpflichten handelt.“

a) der gewöhnliche Aufenthalt des Straftäters liegt in seinem Hoheitsgebiet,

 

b) die Straftat wird zugunsten einer in seinem Hoheitsgebiet ansässigen juristischen Person begangen, oder

 

c) es handelt sich bei dem Täter um einen seiner Beamten bei der Ausübung seiner Dienstpflichten.

 

Änderungsantrag  202

 

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 28 – Absatz 1 – Nummer 8

Richtlinie (EU) 2017/1371

Artikel 12 – Absatz 2 – Buchstabe a

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(a) fünfzehn Jahre ab der Begehung der Straftat für die in Artikel 3 und Artikel 4 Absätze 1 und 2 genannten Straftaten;

(a) fünfzehn Jahre ab der Begehung der Straftat für die in Artikel 3 und Artikel 4 Absätze 1, 2 und 3c genannten Straftaten;

Änderungsantrag  203

 

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 28 – Absatz 1 – Nummer 8

Richtlinie (EU) 2017/1371

Artikel 12 – Absatz 2 – Buchstabe b

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(b) zehn Jahre ab der Begehung der Straftat für die in Artikel 4 Absatz 3 genannte Straftat.

(b) zehn Jahre ab der Begehung der Straftat für die in Artikel 4 Absätze 2a, 3, 3a und 3b genannten Straftaten;

Änderungsantrag  204

 

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 28 – Absatz 1 – Nummer 8

Richtlinie (EU) 2017/1371

Artikel 12 – Absatz 2 – Buchstabe b a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

ba) acht Jahre ab der Begehung der Straftat für die in Artikel 4 Absätze 3d, 3e und 3f sowie Artikel 5 genannten Straftaten.

Änderungsantrag  205

 

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 28 – Absatz 1 – Nummer 8

Richtlinie (EU) 2017/1371

Artikel 12 – Absatz 3 – Einleitung

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(3) Abweichend von Absatz 2 können die Mitgliedstaaten eine kürzere Verjährungsfrist festlegen, sofern die Frist im Falle bestimmter Handlungen unterbrochen oder ausgesetzt werden kann und die geltenden Vorschriften über die Aussetzungs- und Verjährungsfristen die Wirksamkeit des Gerichtsverfahrens und die abschreckende Anwendung von Sanktionen nicht beeinträchtigen. Diese Frist darf nicht kürzer sein als

(3) Abweichend von Absatz 2 können die Mitgliedstaaten eine kürzere Verjährungsfrist festlegen, sofern die Frist im Falle bestimmter Verfahrenshandlungen oder gerichtlicher Entscheidungen unterbrochen oder ausgesetzt werden kann und die geltenden Vorschriften über die Aussetzungs- und Verjährungsfristen die Wirksamkeit des Gerichtsverfahrens und die abschreckende Anwendung von Sanktionen nicht beeinträchtigen. Diese Frist darf nicht kürzer sein als

Änderungsantrag  206

 

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 28 – Absatz 1 – Nummer 8

Richtlinie (EU) 2017/1371

Artikel 12 – Absatz 3 – Buchstabe a

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

a) zehn Jahre für die in Artikel 3 und Artikel 4 Absätze 1 und 2 genannten Straftaten;

a) zehn Jahre für die in Artikel 3 und Artikel 4 Absätze 1, 2 und 3c genannten Straftaten;

Änderungsantrag  207

 

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 28 – Absatz 1 – Nummer 8

Richtlinie (EU) 2017/1371

Artikel 12 – Absatz 3 – Buchstabe b

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

b) acht Jahre für die in Artikel 4 Absatz 3 genannte Straftat.

b) acht Jahre für die in Artikel 4 Absätze 2b, 3, 3a und 3b genannte Straftat;

Änderungsantrag  208

 

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 28 – Absatz 1 – Nummer 8

Richtlinie (EU) 2017/1371

Artikel 12 – Absatz 3 – Buchstabe b a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

ba) fünf Jahre für die in Artikel 4 Absätze 3d, 3e und 3f sowie Artikel 5 genannten Straftaten.

Änderungsantrag  209

 

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 28 – Absatz 1 – Nummer 8

Richtlinie (EU) 2017/1371

Artikel 12 – Absatz 4 – Buchstabe a

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

a) fünfzehn Jahre ab dem Tag der rechtskräftigen Verurteilung für eine der in Artikel 3 und Artikel 4 Absätze 1 und 2 genannten Straftaten;

a) fünfzehn Jahre ab dem Tag der rechtskräftigen Verurteilung für eine der in Artikel 3 und Artikel 4 Absätze 1, 2 und 3c genannten Straftaten;

Änderungsantrag  210

 

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 28 – Absatz 1 – Nummer 8

Richtlinie (EU) 2017/1371

Artikel 12 – Absatz 4 – Buchstabe b

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

b) zehn Jahre ab dem Tag der rechtskräftigen Verurteilung für die in Artikel 4 Absatz 3 genannte Straftat.

b) zehn Jahre ab dem Tag der rechtskräftigen Verurteilung für die in Artikel 4 Absätze 2a, 3, 3a und 3b genannte Straftat;

Änderungsantrag  211

 

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 28 – Absatz 1 – Nummer 8

Richtlinie (EU) 2017/1371

Artikel 12 – Absatz 4 – Buchstabe b a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

ba) acht Jahre ab dem Tag der rechtskräftigen Verurteilung für eine der in Artikel 4 Absätze 3d, 3e und 3f sowie Artikel 5 genannten Straftaten.

Änderungsantrag  212

 

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 28 – Absatz 1 – Nummer 8

Richtlinie (EU) 2017/1371

Artikel 28 – Absatz 5 – Buchstabe a

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

a) zehn Jahre ab dem Tag der rechtskräftigen Verurteilung für eine der in Artikel 3 und Artikel 4 Absätze 1 und 2 genannten Straftaten;

a) zehn Jahre ab dem Tag der rechtskräftigen Verurteilung für eine der in Artikel 3 und Artikel 4 Absätze 1, 2 und 3c genannten Straftaten;

Änderungsantrag  213

 

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 28 – Absatz 1 – Nummer 8

Richtlinie (EU) 2017/1371

Artikel 28 – Absatz 5 – Buchstabe b

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

b) acht Jahre ab dem Tag der rechtskräftigen Verurteilung für die in Artikel 4 Absatz 3 genannte Straftat.

b) acht Jahre ab dem Tag der rechtskräftigen Verurteilung für die in Artikel 4 Absätze 2a, 3, 3a und 3b genannte Straftat;

Änderungsantrag  214

 

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 28 – Absatz 1 – Nummer 8

Richtlinie (EU) 2017/1371

Artikel 28 – Absatz 5 – Buchstabe b a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

ba) acht Jahre ab der Begehung der Straftat für die in Artikel 4 Absätze 3d, 3e und 3f sowie Artikel 5 genannten Straftaten.

Änderungsantrag  215

 

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 28 – Absatz 1 – Nummer 8 a (neu)

Richtlinie (EU) 2017/1371

Artikel 12 a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(8a) Folgender Artikel 12a wird eingefügt:

 

„Artikel 12a

 

Vorrechte oder Befreiung von der Ermittlung und strafrechtlichen Verfolgung von Korruptionsdelikten

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Bestimmungen aus Artikel 19 der Richtlinie (EU) XXX zur Korruptionsbekämpfung auf die in dieser Richtlinie genannten Straftaten anwendbar sind.“

Änderungsantrag  216

 

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 28 – Absatz 1 – Nummer 8 b (neu)

Richtlinie (EU) 2017/1371

Artikel 12 b (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(8b) Es wird folgender Artikel 12b eingefügt:

 

„Artikel 12b

 

Schutz von Personen, die Straftaten melden oder Ermittlungen unterstützen

 

Zusätzlich zu den in der Richtlinie (EU) 2019/1937 genannten Maßnahmen stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass Personen, die in dieser Richtlinie genannte Straftaten melden und Beweise vorlegen oder anderweitig an der Ermittlung, strafrechtlichen Verfolgung oder Ahndung dieser Straftaten mitwirken, im Rahmen von Strafverfahren den notwendigen Schutz sowie die notwendige Unterstützung und Hilfe erhalten.“

Änderungsantrag  217

 

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 30 – Absatz 2

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(2) Alle zwei Jahre ab dem [12 Monate nach der Frist für die Umsetzung dieser Richtlinie] übermitteln die Mitgliedstaaten der Kommission innerhalb von drei Monaten einen Bericht, der eine Zusammenfassung hinsichtlich der Umsetzung der Artikel 3 bis 6 und der diesbezüglich getroffenen Maßnahmen enthält.

(2) Alle zwei Jahre ab dem [12 Monate nach der Frist für die Umsetzung dieser Richtlinie] übermitteln die Mitgliedstaaten der Kommission innerhalb von drei Monaten einen umfassenden Bericht, der eine Zusammenfassung hinsichtlich der Umsetzung dieser Richtlinie und der diesbezüglich getroffenen Maßnahmen enthält.

Änderungsantrag  218

 

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 30 – Absatz 2 a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(2a) Die Kommission analysiert die Einreichungen der Mitgliedstaaten nach Absatz 2 und nimmt ihr Fazit über das Ausmaß der Durchführung dieser Richtlinie durch die Mitgliedstaaten in den jährlichen Korruptionsbekämpfungsbericht auf.

Änderungsantrag  219

 

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 30 – Absatz 3

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(3) Die Kommission übermittelt dem Europäischen Parlament und dem Rat bis zum [48 Monate nach der Frist für die Umsetzung dieser Richtlinie] einen Bericht, in dem sie den Mehrwert dieser Richtlinie für die Bekämpfung der Korruption bewertet. Ferner wird in dem Bericht auf die Auswirkungen dieser Richtlinie auf die Grundrechte und -freiheiten eingegangen. Auf der Grundlage dieser Bewertung beschließt die Kommission erforderlichenfalls über geeignete Folgemaßnahmen.

(3) Nach Beratung mit dem EU-Koordinator für Korruptionsbekämpfung übermittelt die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat bis zum [48 Monate nach der Frist für die Umsetzung dieser Richtlinie] einen Bericht, in dem sie den Mehrwert dieser Richtlinie für die Bekämpfung der Korruption bewertet. Ferner wird in dem Bericht auf die Auswirkungen dieser Richtlinie auf die Grundrechte und -freiheiten eingegangen. Auf der Grundlage dieser Bewertung beschließt die Kommission erforderlichenfalls über geeignete Folgemaßnahmen.

Änderungsantrag  220

 

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 30 a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

Artikel 30a

 

Ausschussverfahren

 

1.  Die Kommission wird von einem Ausschuss unterstützt. Dieser Ausschuss ist ein Ausschuss im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.

 

2.  Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.

 


BEGRÜNDUNG

Korruption ist eine der größten gegenwärtigen Bedrohungen für die ordnungsgemäße Funktion nationaler Einrichtungen und der EU-Organe. Korruption untergräbt das Fundament der Demokratie sowie das Vertrauen in öffentliche Institutionen und nimmt den Bürgern die Möglichkeiten und Dienstleistungen, die sie verdient haben. Jährlich fließen erhebliche finanzielle Mittel aus öffentlichen Haushalten in die Taschen der Korruptionstäter. Dadurch gehen wertvolle Ressourcen verloren, die andernfalls in die Bildung, das Gesundheitssystem und die Infrastruktur investiert werden könnten. Die Korruption schädigt nicht nur die Wirtschaft, sondern schwächt auch das gesellschaftliche Gefüge.

 

Wenn Europa frei von Korruption sein soll, muss anerkannt werden, dass sie an vielen Fronten bekämpft werden muss. Korruption muss auf allen Ebenen bekämpft werden, von kleinen Geldsummen bis hin zu Großkorruptionsfällen. Reformen des Rechtsrahmens, robuste Durchsetzungsmechanismus und die Kultivierung einer Kultur der Ethik und der Rechenschaftspflicht sind erforderlich. Außerdem müssen Hinweisgeber, die – oft unter großem persönlichem Risiko – eine zentrale Rolle in der Aufdeckung von Korruption spielen, befähigt werden. Nur durch die gemeinsame Anstrengung von Mitgliedstaaten, Institutionen, Zivilgesellschaft und Privatwirtschaft können bedeutende Fortschritte im Kampf gegen Korruption erzielt werden.

 

Korruptionsstraftaten sind bekanntermaßen schwierig zu untersuchen und aufzudecken, da sie häufig von sehr raffinierten Gruppen aus Individuen begangen werden, die geübt darin sind, die Regelungslücken im System auszunutzen. Daher ist es erforderlich, das Sekundärrecht der EU zu aktualisieren, das auf die Schaffung von Mindeststandards in der Korruptionsbekämpfung abzielt, in erster Linie, aber nicht ausschließlich, durch das Strafrecht.

 

Der vorliegende Vorschlag bietet eine robuste Aktualisierung der Definitionen für Straftaten, die im Unionsrecht bereits definiert wurden, einschließlich Bestechung im öffentlichen und privaten Sektor, und fügt auch neue Straftaten hinzu, die für eine wirksamere Korruptionsbekämpfung benötigt werden. Es wird außerdem begrüßt, dass dieser Vorschlag das Unionsrecht in Einklang mit dem Übereinkommen der Vereinten Nationen gegen Korruption bringt. Der Entwurf eines Berichts steht im Einklang mit dem Hauptziel des Vorschlages, einen umfassenden und einheitlichen Rahmen für die Korruptionsbekämpfung zu schaffen, um sicherzustellen, dass die Anstrengungen in der Korruptionsbekämpfung innerhalb der EU kohärent und wirksam sind. Der Entwurf eines Berichts baut auf dem Vorschlag auf, die Definitionen von Straftaten genauer festzulegen und zwei weitere Straftaten hinzuzufügen, nämlich die Verheimlichung von Vermögensgegenständen, die aus Korruption stammen, sowie das Fehlverhalten in einem öffentlichen Amt. Korrupte Gruppierungen üben häufig Tätigkeiten aus oder stützen sich auf Aktivitäten, die in den Geltungsbereich dieser zwei neu definierten Straftaten fallen, und es ist genauso wichtig, diese Straftaten zu verfolgen und zu ahnden.

 

Abgesehen von der Definition der Straftaten werden mit diesem Vorschlag auch neue Regelungen zu Sanktionen und verfahrensrechtlichen Schutzvorschriften eingeführt, anhand derer Wege zur Umgehung der Strafverfolgung von Korruption ausgemerzt werden sollen. In dem Entwurf eines Berichts werden einige der Mindesthaftstrafen erhöht, um sie in Einklang mit der Schwere des betreffenden Verhaltens zu bringen.

 

Mit dem Bericht werden zusätzliche Bestimmungen zum Schutz der Opfer von Korruption eingeführt und sichergestellt, dass die Täter sich den Folgen ihrer kriminellen Tätigkeiten nicht entziehen können, indem sie sich hinter juristischen Personen oder anderen Rechtsformen verstecken. Gewisse Änderungen am Text der Kommission werden vorgeschlagen, um ein Gleichgewicht zwischen der Notwendigkeit herzustellen, Korruptionsdelikte effektiv zu ermitteln und zu verfolgen, und der Notwendigkeit, die Grundrechte aller involvierten Personen zu achten.

 

Die Kommission hat zu Recht festgestellt, dass Korruption nicht nur über das Strafrecht bekämpft werden kann, und Maßnahmen zur Korruptionsprävention vorgeschlagen. Prävention ist häufig die kosteneffizienteste Möglichkeit zur Bekämpfung von Korruption und die Steigerung dieses Aspekts sollte im Mittelpunkt des Konzepts der EU liegen. Mit diesem Entwurf eines Berichts werden daher diese Bestimmungen gestärkt, um die Verpflichtungen der Mitgliedstaaten in diesem Bereich klar und eindeutig zu formulieren. Es ist wichtig, Phänomene, die häufig korruptionsbezogen sind, zu überwachen, wie etwa Drehtüreffekte zwischen dem öffentlichen und privaten Sektor, mögliche Interessenkonflikte und unerklärte Vermögenswerte von öffentlichen Bediensteten.  Der Korruption kann am besten vorgebeugt werden, wenn bedeutende Informationen sowohl der Öffentlichkeit als auch einschlägigen Behörden einfach zugänglich gemacht werden, da dies eine effektive Analyse ermöglicht. Die angemessene Regulierung von Lobbyingaktivitäten sowie klare und transparente Regelungen für die Finanzierung politischer Parteien und für Wahlkampffinanzierung ist ebenfalls wesentlich.

 

In dem Vorschlag wird bereits die wichtige Rolle anerkannt, die der Zivilgesellschaft bei der Überwachung zukommt (Hinweise auf Bedrohungen der Rechtsstaatlichkeit geben, Behörden zur Rechenschaft ziehen sowie sicherstellen, dass Grundrechte respektiert werden), und es wird gefordert, dass die Mitgliedstaaten ihre Rolle bei der Korruptionsbekämpfung stärken. Mit dem Entwurf eines Berichts wird die Rolle der Zivilgesellschaft bei der Prävention und Bekämpfung der Korruption gestärkt, indem Organisationen, die diesem Phänomen entgegenwirken, das Recht darauf erhalten, Entscheidungen für oder gegen die Eröffnung von Ermittlungsverfahren zu prüfen, und indem der Zivilgesellschaft ermöglicht wird, die Rechte der Opfer von Korruption zu verteidigen. 

Schließlich wird mit dem Kommissionsvorschlag richtigerweise auf die enge Verbindung zwischen der Gesetzgebung gegen Korruption und der Richtlinie (EU) 2017/1371 über den Schutz der finanziellen Interessen reagiert. Da die Korruptionsstraftäter häufig kriminell an Betrug gegen die finanziellen Interessen der Union beteiligt sind, ist es wichtig, diese beiden Rechtsakte aneinander anzugleichen, nicht nur hinsichtlich ihrer Definitionen, sondern auch bezüglich der verfahrensrechtlichen Instrumente, die darin zur Anwendung kommen. In diesem Entwurf eines Berichts werden zusätzliche Bestimmungen vorgeschlagen, um eine reibungslose Durchführung der beiden Rechtsakte sicherzustellen, und er befasst sich auch mit der Zuständigkeit der Europäischen Staatsanwaltschaft.


 

ANLAGE: EINRICHTUNGEN ODER PERSONEN, VON DENEN DIE BERICHTERSTATTERIN BEITRÄGE ERHALTEN HAT

Gemäß Anlage I Artikel 8 der Geschäftsordnung erklärt die Berichterstatterin, dass sie bei der Vorbereitung des Berichts bis zu dessen Annahme im Ausschuss Beiträge von folgenden Einrichtungen oder Personen erhalten hat:

Einrichtung und/oder Person

1. Transparency International Liaison Office to the European Union

2. European Union Agency for Law Enforcement Cooperation (Europol)

3. European Public Prosecutor’s Office

 

Die vorstehende Liste wird unter der ausschließlichen Verantwortung der Berichterstatterin erstellt.

 

 


STELLUNGNAHME DES HAUSHALTSAUSSCHUSSES (8.11.2023)

für den Ausschuss für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres

zu dem Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Bekämpfung der Korruption, zur Ersetzung des Rahmenbeschlusses 2003/568/JI des Rates und des Übereinkommens über die Bekämpfung der Bestechung, an der Beamte der Europäischen Gemeinschaften oder der Mitgliedstaaten der Europäischen Union beteiligt sind, sowie zur Änderung der Richtlinie (EU) 2017/1371 des Europäischen Parlaments und des Rates

(COM(2023)0234 – C9‑0162/2023 – 2023/0135(COD))

Verfasserin der Stellungnahme: (*): Caterina Chinnici

(*) Assoziierter Ausschuss – Artikel 57 der Geschäftsordnung
 

 

 

ÄNDERUNGSANTRÄGE

 

Der Haushaltskontrollausschuss ersucht den federführenden Ausschuss für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres, Folgendes zu berücksichtigen:

Änderungsantrag  1

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 2 – Absatz 1 – Nummer 1

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

1. „Korruptionsprävention“ die Aufdeckung und Beseitigung der Ursachen von und der Voraussetzungen für Korruption durch die Entwicklung und Umsetzung eines Systems geeigneter Maßnahmen sowie die Abschreckung vor korruptionsbezogenen Handlungen;

1. „Korruptionsprävention“ die Aufdeckung und Beseitigung der Ursachen von und der Voraussetzungen für Korruption durch die Entwicklung und Umsetzung eines Systems geeigneter Maßnahmen und notwendiger Instrumente sowie die Abschreckung vor korruptionsbezogenen Handlungen;

Änderungsantrag  2

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 2 – Absatz 1 – Nummer 1 a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

1a. „Finanz- und Wirtschaftskriminalität“ rechtswidrige Handlungen, die von einer Einzelperson oder einer Gruppe von Einzelpersonen, sei es aus der Zivilgesellschaft oder von Personen, die politisch oder administrativ verantwortlich sind, begangen werden, um wirtschaftliche oder berufliche Gewinne oder politischen Einfluss zu erzielen, und umfasst unter anderem Korruption, Veruntreuung, Betrug, Nötigung, Absprachen, Obstruktion, Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung, auch wenn solche Straftaten die finanziellen Interessen der Union beeinträchtigen;

Änderungsantrag  3

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 2 – Absatz 1 – Nummer 1 b (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

1b. „Vetternwirtschaft“ oder „Klüngelwirtschaft“ die Praxis, bei der ein öffentlicher Bediensteter Familienmitglieder, Freunde oder Verbündete bevorzugt behandelt, indem Zugang zu öffentlichen Ämtern oder Diensten beschränkt wird oder Finanzmittel unter der Kontrolle des Bediensteten nur aufgrund persönlicher oder politischer Verbindungen verteilt werden;

Änderungsantrag  4

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 2 – Absatz 1 – Nummer 2

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

2. „Vermögensgegenstand“ Gelder oder Vermögenswerte aller Art, ob körperlich oder nichtkörperlich, beweglich oder unbeweglich, materiell oder immateriell, und Rechtstitel oder Urkunden in jeder – einschließlich elektronischer oder digitaler – Form, die das Eigentum oder andere Rechte an solchen Vermögenswerten belegen;

2. „Vermögensgegenstand“ Gelder oder Vermögenswerte aller Art, einschließlich Kryptowerte, ob körperlich oder nichtkörperlich, beweglich oder unbeweglich, materiell oder immateriell, und Rechtstitel oder Urkunden in jeder – einschließlich elektronischer oder digitaler – Form, die das Eigentum oder andere Rechte an solchen Vermögenswerten belegen;

Änderungsantrag  5

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 2 – Absatz 1 – Nummer 3 – Buchstabe b a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

ba) jede andere Person, die mit der Ausführung des EU-Haushaltsplans betraut ist und diesbezüglich eine öffentliche Aufgabe wahrnimmt.

Änderungsantrag  6

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 2 – Absatz 1 – Nummer 5

 

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

5. „nationaler Beamter“ jede Person, die auf nationaler, regionaler oder lokaler Ebene ein Amt im Bereich der Exekutive, Verwaltung oder Justiz innehat, unabhängig davon, ob die Person ernannt oder gewählt wurde, ob es sich um ein dauerhaftes oder befristetes Beschäftigungsverhältnis handelt, ob es sich um eine vergütete oder nicht vergütete Tätigkeit handelt und unabhängig vom Dienstalter der betreffenden Person. Ferner gilt jede Person, die auf nationaler, regionaler oder lokaler Ebene ein Amt im Bereich der Gesetzgebung innehat, für die Zwecke dieser Richtlinie als nationaler Beamter;

5. „nationaler Beamter“ jede Person, die auf nationaler, regionaler oder lokaler Ebene ein Amt im Bereich der Exekutive, Verwaltung oder Justiz innehat, unabhängig davon, ob die Person ernannt oder gewählt wurde, ob es sich um ein dauerhaftes oder befristetes Beschäftigungsverhältnis handelt, ob es sich um eine vergütete oder nicht vergütete Tätigkeit handelt und unabhängig vom Dienstalter der betreffenden Person, oder jede Person, die mit Aufgaben im öffentlichen Interesse betraut wird oder für einen öffentlichen Dienst verantwortlich ist. Ferner gilt jede Person, die auf nationaler, regionaler oder lokaler Ebene ein Amt im Bereich der Gesetzgebung innehat, für die Zwecke dieser Richtlinie als nationaler Beamter;

Änderungsantrag  7

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 2 – Absatz 1 – Nummer 6 a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

6a. „Interessenkonflikt“ eine Situation, in der die unparteiische und objektive Wahrnehmung der in diesem Artikel genannten Aufgaben einer Person aus familiären Gründen, aus emotionalen Gründen, aus Gründen der politischen oder nationalen Zugehörigkeit, des wirtschaftlichen Interesses oder durch andere direkte oder indirekte persönliche Interessen beeinträchtigt wird.

Änderungsantrag  8

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 3 – Absatz 1

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(1) Die Mitgliedstaaten führen geeignete Maßnahmen wie Informations- und Sensibilisierungskampagnen sowie Forschungs- und Bildungsprogramme durch, um die Öffentlichkeit für die Schädlichkeit von Korruption zu sensibilisieren und allgemein die Begehung von Korruptionsdelikten zu verhindern sowie das Korruptionsrisiko zu verringern.

(1) Die Mitgliedstaaten führen geeignete Maßnahmen wie Informations- und Sensibilisierungskampagnen sowie Forschungs- und Bildungsprogramme durch, um die Öffentlichkeit für die Schädlichkeit und die tatsächlichen Auswirkungen von Korruption auf die öffentlichen Haushalte zu sensibilisieren und das Risiko und allgemein die Begehung von Korruptionsdelikten zu verringern. 

Änderungsantrag  9

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 3 – Absatz 1 a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(1a) Die Mitgliedstaaten ergreifen Bildungsmaßnahmen zur Förderung der öffentlichen Integrität im Schulsystem und im Klassenzimmer, um Korruption zu verhindern.

 

Die Mitgliedstaaten bieten Pädagogen die Möglichkeit, eine spezielle Schulung in Methoden und Strategien zur Korruptionsbekämpfung zu absolvieren, um eine wirksame Durchführung dieser Programme sicherzustellen.

Änderungsantrag  10

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 3 – Absatz 1 b (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(1b) Die Mitgliedstaaten ergreifen die erforderlichen Maßnahmen, um Günstlingswirtschaft, Vetternwirtschaft oder Klüngelwirtschaft bei öffentlichen Einstellungsverfahren und bei Verwaltungsverfahren zu verhindern und um sicherzustellen, dass alle Personalverwaltungsprozesse im öffentlichen Dienst auf die Entwicklung eines systematischen Ansatzes abzielen, der sich auf Folgendes stützt: die Ermittlung möglicher Risiken, die Schaffung solider Präventionsmechanismen, die Sicherstellung der Einhaltung der Politik, der Berichterstattung und der Sanktionierung von Fehlverhalten.

Änderungsantrag  11

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 3 – Absatz 2

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(2) Die Mitgliedstaaten treffen Maßnahmen zur Gewährleistung eines Höchstmaßes an Transparenz und Rechenschaftspflicht in der öffentlichen Verwaltung und in öffentlichen Entscheidungsprozessen, um Korruption zu verhindern.

(2) Die Mitgliedstaaten treffen Maßnahmen zur Gewährleistung eines Höchstmaßes an Integrität, Transparenz und Rechenschaftspflicht in der öffentlichen Verwaltung und in öffentlichen Entscheidungsprozessen, indem sichergestellt wird, dass die Bürger entsprechend informiert werden, um Korruption zu verhindern, insbesondere durch die Ausarbeitung nationaler Strategien zur Korruptionsbekämpfung in Absprache mit den in Artikel 4 genannten einschlägigen spezialisierten Stellen.

Änderungsantrag  12

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 3 – Absatz 2 a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(2a) Die Mitgliedstaaten sorgen für ein Höchstmaß an Transparenz bei der Vergabe öffentlicher Aufträge, indem sie offene, wettbewerbsorientierte Ausschreibungsverfahren mit klaren, standardisierten und für alle Beteiligten zugänglichen Vergabevorschriften einführen. Die Verfahren der Vergabe öffentlicher Aufträge sollten über elektronische Vergabesysteme abgewickelt werden, wodurch die Prozesse transparenter und nachvollziehbarer werden. Die Mitgliedstaaten ergreifen Maßnahmen, um alle Informationen online zu veröffentlichen, seien es Auftragsbekanntmachungen, Vergaben öffentlicher Aufträge oder Einzelheiten zu vergebenen öffentlichen Aufträgen. Die Mitgliedstaaten überprüfen regelmäßig die Aktivitäten im Rahmen der Vergabe öffentlicher Aufträge, um Unregelmäßigkeiten und Fehlverhalten aufzudecken, die auf Betrug und Korruption hindeuten könnten.

Änderungsantrag  13

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 3 – Absatz 2 b (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(2a) Die Mitgliedstaaten treffen Maßnahmen, um einen starken öffentlichen Dienst zu schaffen, der auf Unabhängigkeit, Integrität, Transparenz und Rechenschaftspflicht beruht, und stellen gleichzeitig sicher, dass die nationalen Beamten angemessen entlohnt, entsprechend informiert, geschult und unterstützt werden, um sowohl den höheren beruflichen Standards als auch den Aufgaben bei der Wahrnehmung ihres Mandats gerecht zu werden, und dass diese für Interessenkonflikte sowie die Risiken von Korruption und Finanz- und Wirtschaftskriminalität sensibilisiert werden.

 

Darüber hinaus sorgen die Mitgliedstaaten dafür, dass alle Bediensteten, Gutachter und Auftragnehmer im Bereich der Vergabe öffentlicher Aufträge spezifische Schulungen zur Korruptionsbekämpfung erhalten.

Änderungsantrag  14

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 3 – Absatz 3 a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(3a) Die Mitgliedstaaten ergreifen die erforderlichen Maßnahmen, um alle unter diesen Artikel fallenden Aspekte der Korruptionsprävention zu digitalisieren und um sicherzustellen, dass einschlägige Informationen, insbesondere über Strategien und Rechtsrahmen zur Korruptionsbekämpfung, mittels einer digital zugänglichen Veröffentlichung über interoperable Datenbanken verbreitet werden, die jenen Einzelpersonen und Einrichtungen offenstehen, die mit ihrer Tätigkeit in korrupte Machenschaften verwickelt sein könnten.

 

Die Mitgliedstaaten ergreifen ferner die erforderlichen Maßnahmen, um dafür zu sorgen, dass Informationen von öffentlichem Interesse öffentlich zugänglich sind, und zwar mittels einer digital zugänglichen Veröffentlichung über interoperable Datenbanken, bei der die Daten zeitnah in einem standardisierten, maschinenlesbaren Format zur Verfügung gestellt werden und ein Massen-Download möglich ist.

 

Mit den Datenbanken soll ein einheitlicheres und interoperableres Informationssystem auf Unionsebene geschaffen werden, das den Vergleich, den Abgleich und die Aggregation der Daten ermöglicht. Die über den digitalen Kanal zugänglichen Informationen müssen rechtmäßig verwendet werden können.

Änderungsantrag  15

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 3 – Absatz 3 b (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(3b) Die Mitgliedstaaten erlassen wirksame Regeln, die gegebenenfalls die Interaktionen zwischen dem privaten und dem öffentlichen Sektor regeln, unter anderem Regulierung von Drehtürgeschäften und Interessenvertretung, Durchsetzung von Wartezeiten, während derer ehemalige öffentliche Bedienstete keine Tätigkeiten ausüben dürfen, bei denen ihre früheren Positionen oder Beziehungen ausgenützt werden könnten, Regulierung der Lobby-Aktivitäten aller Organisationen, die Interessen vertreten, durch die obligatorische Eintragung in das Transparenz-Register.

Änderungsantrag  16

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 3 – Absatz 4 – Einleitung

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(4) Die Mitgliedstaaten ergreifen umfassende und zeitgemäße Maßnahmen zur Korruptionsprävention sowohl im öffentlichen als auch im privaten Sektor, die den spezifischen Risiken des betreffenden Tätigkeitsbereichs Rechnung tragen. Diese Maßnahmen umfassen mindestens Maßnahmen zur Stärkung der Integrität von und zur Verhinderung von Korruptionsmöglichkeiten für

(4) Die Mitgliedstaaten ergreifen umfassende und zeitgemäße Maßnahmen zur Korruptionsprävention sowohl im öffentlichen als auch im privaten Sektor, die den spezifischen Risiken des betreffenden Tätigkeitsbereichs Rechnung tragen. Diese Maßnahmen umfassen mindestens Maßnahmen zur Ermittlung und Bekämpfung der organisierten Kriminalität oder anderer schwerer Straftaten sowie zur Stärkung der Integrität von und zur Verhinderung von Korruptionsmöglichkeiten für

Änderungsantrag  17

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 3 – Absatz 4 – Buchstabe b

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

b) Mitglieder der Strafverfolgungs- und Justizbehörden, einschließlich Maßnahmen betreffend die Ernennung und das Verhalten dieser Personen sowie Maßnahmen zur Gewährleistung eines angemessenen Entgelts und von Entgeltgerechtigkeit.

b) Mitglieder der Strafverfolgungs- und Justizbehörden sowie geheimdienstlicher Behörden, einschließlich Maßnahmen betreffend die Ernennung und das Verhalten dieser Personen sowie Maßnahmen zur Gewährleistung eines angemessenen Entgelts und von Entgeltgerechtigkeit.

Änderungsantrag  18

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 3 – Absatz 5 a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(5a) In jedem Fall und unabhängig von der Höhe des Risikos erlassen oder aktualisieren die Mitgliedstaaten ein Mindestpaket von Maßnahmen, die Folgendes umfassen:

 

i) eine Regelung für Geschenke und Einladungen,

 

ii) wirksame Vorschriften für die Offenlegung von und den Umgang mit Interessenkonflikten im öffentlichen Sektor, einschließlich des Verfahrens für öffentliche Bedienstete, wegen Interessenkonflikts zurückzutreten, und Sanktionen, bei Nichtmeldung dieser Situationen;

 

iii) wirksame Vorschriften für die Offenlegung und Überprüfung von Vermögenswerten, Einkünften und finanziellen Interessen öffentlicher Bediensteter sowie Festlegung von Sanktionen bei Nichtmeldung wesentlicher Vermögenswerte oder Interessen und

 

iv) ein leicht zugängliches und der Öffentlichkeit angemessen bekannt gemachtes System zur Meldung von Korruption.

 

Das Meldesystem kann mit einer umfassenderen Strategie in Bezug auf Hinweisgeber verknüpft sein, oder es können klare interne und externe Meldekanäle eingerichtet werden, die die Vertraulichkeit für Hinweisgeber sowohl im öffentlichen als auch im privaten Sektor sicherstellen können, auch um die finanziellen Interessen der EU zu schützen.

 

Bei der Bewertung des Korruptionsrisikos gemäß diesem Absatz soll es sich um den kontinuierlichen und systematischen Prozess zur Ermittlung, Analyse, Bewertung, Priorisierung, Kontrolle und Überwachung von Situationen handeln, die zu Korruption führen können. Bei dieser Bewertung berücksichtigen die Mitgliedstaaten insbesondere den jährlichen Bericht der Kommission über die Rechtsstaatlichkeit.

 

Änderungsantrag  19

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 3 – Absatz 6

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(6) Die Mitgliedstaaten treffen gegebenenfalls Maßnahmen, um die Beteiligung der Zivilgesellschaft, von Nichtregierungsorganisationen und von lokalen Organisationen an Antikorruptionsmaßnahmen zu fördern.

(6) Die Mitgliedstaaten treffen Maßnahmen, um die Beteiligung der Zivilgesellschaft sowie von nicht staatlichen und lokalen Organisationen an Antikorruptionsmaßnahmen zu fördern, indem sie die verfügbaren Meldemechanismen fördern und die Rechte in Bezug auf den Schutz von Personen, die Verstöße gegen das EU-Recht melden, bekannt machen.

Änderungsantrag  20

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 3 – Absatz 6 a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(6a) Die Mitgliedstaaten wenden Gesetze an, die Hinweisgeber, die Korruption oder Missstände melden, schützen, ihre Sicherheit sicherstellen und Vergeltungsmaßnahmen verhindern, und richten vertrauliche Meldesysteme ein, die es Zeugen oder Opfern von Korruption ermöglichen, Informationen über sichere Kanäle weiterzugeben.

Änderungsantrag  21

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 3 – Absatz 6 b (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(6b) Die Mitgliedstaaten sollten alle erforderlichen Maßnahmen ergreifen, um den Medienpluralismus und die Medienfreiheit zu fördern und einen günstigen Rahmen für Journalisten sicherzustellen.

Änderungsantrag  22

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 7 – Absatz 1 – Buchstabe a

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

a) Handlungen, bei denen jemand unmittelbar oder über einen Mittelsmann einem öffentlichen Bediensteten einen Vorteil jedweder Art für ihn selbst oder für einen Dritten als Gegenleistung dafür verspricht, anbietet oder gewährt, dass der Bedienstete eine Diensthandlung oder eine Handlung bei der Ausübung seines Dienstes vornimmt oder unterlässt (Bestechung);

a) Handlungen, bei denen jemand unmittelbar oder über einen Mittelsmann einem öffentlichen Bediensteten einen Vorteil jedweder Art für ihn selbst oder für einen Dritten als Gegenleistung dafür verspricht, anbietet oder gewährt, dass der Bedienstete eine Diensthandlung oder eine Handlung bei der Ausübung seines Dienstes vornimmt oder unterlässt oder in Überschreitung seiner Befugnisse handelt (Bestechung);

Änderungsantrag  23

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 7 – Absatz 1 – Buchstabe b

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

b) Handlungen, bei denen ein öffentlicher Bediensteter unmittelbar oder über einen Mittelsmann für sich selbst oder für einen Dritten einen Vorteil jedweder Art als Gegenleistung dafür fordert, annimmt oder sich versprechen lässt, dass er eine Diensthandlung oder eine Handlung bei der Ausübung seines Dienstes vornimmt oder unterlässt (Bestechlichkeit).

b) Handlungen, bei denen ein öffentlicher Bediensteter unmittelbar oder über einen Mittelsmann für sich selbst oder für einen Dritten einen Vorteil jedweder Art als Gegenleistung dafür fordert, annimmt oder sich versprechen lässt, dass er eine Diensthandlung oder eine Handlung bei der Ausübung seines Dienstes vornimmt oder unterlässt oder in Überschreitung seiner Befugnisse handelt (Bestechlichkeit).

Änderungsantrag  24

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 15 – Absatz 4 – Buchstabe f a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

fa) Wird ein nationaler Beamter wegen einer Straftat im Sinne dieser Richtlinie verurteilt, so zieht die Verurteilung durch die nationalen Justizbehörden eine umfassende Überprüfung des gesamten Vermögens dieses Beamten sowie seiner engen Verwandten und nahestehenden Partner nach sich. Diese Überprüfung umfasst alle finanziellen Vermögenswerte, beweglichen und unbeweglichen Güter, um festzustellen, ob das Vermögen des Beamten, seiner Verwandten oder Partner dem von diesen Personen offiziell angegebenen Einkommen entspricht. Besteht eine erhebliche Diskrepanz zwischen den gemeldeten Einkünften und dem tatsächlichen Vermögen des nationalen Beamten oder der ihm nahestehenden Personen, leiten die zuständigen nationalen Behörden eine gesonderte Untersuchung der Angelegenheit ein. Ergibt diese gesonderte Untersuchung, dass es sich bei den fraglichen Vermögenswerten um ungeklärten Besitz oder um Einnahmen aus illegalen Tätigkeiten handelt, sollten diese Vermögenswerte von den nationalen Behörden beschlagnahmt und eingezogen werden.

Änderungsantrag  25

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 24 – Absatz 1

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Unbeschadet der Vorschriften über die grenzüberschreitende Zusammenarbeit und die Rechtshilfe in Strafsachen arbeiten die Behörden der Mitgliedstaaten, Europol, Eurojust, die Europäische Staatsanwaltschaft, das Europäische Amt für Betrugsbekämpfung (OLAF) und die Kommission im Rahmen ihrer jeweiligen Zuständigkeiten bei der Bekämpfung von in dieser Richtlinie genannten Straftaten zusammen. Zu diesem Zweck leisten Europol, Eurojust, die Europäische Staatsanwaltschaft, das Europäische Amt für Betrugsbekämpfung (OLAF) und die Kommission im Einklang mit ihrem jeweiligen Mandat gegebenenfalls technische und operative Unterstützung, um die Koordinierung der Ermittlungen und Strafverfolgungsmaßnahmen durch die zuständigen Behörden zu erleichtern.

Unbeschadet der Vorschriften über die grenzüberschreitende Zusammenarbeit und die Rechtshilfe in Strafsachen arbeiten die Behörden der Mitgliedstaaten, einschließlich der in Artikel 4 genannten spezialisierten Stellen, Europol, Eurojust, die Europäische Staatsanwaltschaft, das Europäische Amt für Betrugsbekämpfung (OLAF) und die Kommission im Rahmen ihrer jeweiligen Zuständigkeiten bei der Bekämpfung von in dieser Richtlinie genannten Straftaten zusammen.

 

Änderungsantrag  26

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 24 – Absatz 1 a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

Zu diesem Zweck leisten Europol, Eurojust, die Europäische Staatsanwaltschaft, das Europäische Amt für Betrugsbekämpfung (OLAF) und die Kommission im Einklang mit ihrem jeweiligen Mandat technische und operative Unterstützung, um die Koordinierung der Ermittlungen und der Strafverfolgungsmaßnahmen durch die zuständigen Behörden zu erleichtern.

Änderungsantrag  27

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 24 – Absatz 1 b (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

Zu diesem Zweck ist eine wirksame Datenerhebung und ein wirksamer Datenaustausch zwischen allen beteiligten Behörden sicherzustellen, einschließlich der zügigen Bearbeitung von Zugangsersuchen durch die Ermittlungsbehörden eines Mitgliedstaats.

Änderungsantrag  28

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 24 – Absatz 1 c (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

Die in diesem Artikel genannten Einrichtungen stellen sicher, dass Doppelarbeit vermieden wird.

Änderungsantrag  29

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 24 – Absatz 1 d (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

Die Arbeitsvereinbarungen, die im Rahmen von Kapitel X der Verordnung (EU) 2017/1939 des Rates vom 12. Oktober 2017 zur Durchführung einer Verstärkten Zusammenarbeit zur Errichtung der Europäischen Staatsanwaltschaft (EUStA) festgelegt wurden, werden gegebenenfalls entsprechend geändert.

Änderungsantrag  30

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 24 – Absatz 1 e (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

Europol, Eurojust, die EUStA, das OLAF und die Kommission unterrichten das Europäische Parlament und den Rat in einem eigenen Abschnitt ihrer Jahresberichte über die Ergebnisse der nach dieser Bestimmung eingerichteten Zusammenarbeit unbeschadet ihrer Verpflichtung zur Verschwiegenheit und Geheimhaltung in Bezug auf Einzelfälle und personenbezogene Daten.

Änderungsantrag  31

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 24 – Absatz 1 f (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

Die in Absatz 1 genannten Stellen werden alle erforderlichen Anstrengungen unternehmen, um gemeinsame Maßnahmen durchzuführen und einen Beitrag zur Gestaltung und Durchführung der sektoralen Politik und Ausgabenprogramme der EU sowie zum auswärtigen Handeln und zum Erweiterungsprozess zu leisten, um eine gemeinsame Kultur der Korruptionsbekämpfung auf der Grundlage eines unionsweiten Konzeptes aufzubauen.

 

 

 


 

ANLAGE: AUFLISTUNG DER EINRICHTUNGEN UND PERSONEN, VON DENEN DIE VERFASSERIN DER STELLUNGNAHME BEITRÄGE ERHALTEN

 

 

Die folgende Liste wird unter der ausschließlichen Verantwortung der Verfasserin der Stellungnahme erstellt. Die Verfasserin der Stellungnahme hat bei der Vorbereitung der Stellungnahme bis zur deren Annahme im Ausschuss Informationen von folgenden Einrichtungen oder Personen erhalten:

 

 

 

Einrichtung und/oder Person

Die Berichterstatterin erklärt, dass sie von keiner Einrichtung oder Person Beiträge erhalten hat.

 

 

 


VERFAHREN DES MITBERATENDEN AUSSCHUSSES

Titel

Bekämpfung der Korruption, Ersetzung des Rahmenbeschlusses 2003/568/JI des Rates und des Übereinkommens über die Bekämpfung der Bestechung, an der Beamte der Europäischen Gemeinschaften oder der Mitgliedstaaten der Europäischen Union beteiligt sind, sowie Änderung der Richtlinie (EU) 2017/1371 des Europäischen Parlaments und des Rates

Bezugsdokumente – Verfahrensnummer

COM(2023)0234 – C9-0162/2023 – 2023/0135(COD)

Federführender Ausschuss

 Datum der Bekanntgabe im Plenum

LIBE

1.6.2023

 

 

 

Stellungnahme von

 Datum der Bekanntgabe im Plenum

CONT

1.6.2023

Assoziierte Ausschüsse - Datum der Bekanntgabe im Plenum

14.9.2023

Verfasser(in) der Stellungnahme

 Datum der Benennung

Caterina Chinnici

18.7.2023

Prüfung im Ausschuss

12.10.2023

 

 

 

Datum der Annahme

7.11.2023

 

 

 

Ergebnis der Schlussabstimmung

+:

–:

0:

23

0

1

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Mitglieder

Matteo Adinolfi, Gilles Boyer, Joachim Stanisław Brudziński, Olivier Chastel, Caterina Chinnici, Ilana Cicurel, Carlos Coelho, Beatrice Covassi, Corina Crețu, Ryszard Czarnecki, Luke Ming Flanagan, Daniel Freund, Isabel García Muñoz, Monika Hohlmeier, Jean-François Jalkh, Mislav Kolakušić, Joachim Kuhs, Alin Mituța, Victor Negrescu, Jan Olbrycht, Younous Omarjee, Markus Pieper, Michèle Rivasi, Sándor Rónai, Petri Sarvamaa, Nico Semsrott, Eleni Stavrou, Cristian Terheş, Angelika Winzig, Lara Wolters

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellvertreter

Jorge Buxadé Villalba, Katalin Cseh, Arnaud Danjean, Bas Eickhout, Eider Gardiazabal Rubial, Maria Grapini, Hannes Heide, Niclas Herbst, Sophia in ‘t Veld, David Lega, Jeroen Lenaers, Bogusław Liberadzki, Marian-Jean Marinescu, Andrey Novakov, Mikuláš Peksa, Tsvetelina Penkova, Sabrina Pignedoli, Wolfram Pirchner, Elżbieta Rafalska, Antonio Maria Rinaldi, Pirkko Ruohonen-Lerner, Ramona Strugariu, Viola von Cramon-Taubadel, Michal Wiezik, Juan Ignacio Zoido Álvarez

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellv. (Art. 209 Abs. 7)

Dominique Bilde, José Manuel Fernandes, Seán Kelly

 


NAMENTLICHE SCHLUSSABSTIMMUNG IM MITBERATENDEN AUSSCHUSS

23

+

ECR

Pirkko Ruohonen‑Lerner

ID

Joachim Kuhs

PPE

Carlos Coelho, José Manuel Fernandes, Seán Kelly, Marian‑Jean Marinescu, Jan Olbrycht, Markus Pieper, Eleni Stavrou, Angelika Winzig

Renew

Gilles Boyer, Olivier Chastel, Ilana Cicurel, Alin Mituța

S&D

Beatrice Covassi, Isabel García Muñoz, Maria Grapini, Hannes Heide, Tsvetelina Penkova, Sándor Rónai

The Left

Luke Ming Flanagan

Verts/ALE

Daniel Freund, Mikuláš Peksa

 

0

-

 

 

 

1

0

ID

Dominique Bilde

 

Erklärung der benutzten Zeichen:

+ : dafür

- : dagegen

0 : Enthaltung

 

 


VERFAHREN DES FEDERFÜHRENDEN AUSSCHUSSES

Titel

Bekämpfung der Korruption, Ersetzung des Rahmenbeschlusses 2003/568/JI des Rates und des Übereinkommens über die Bekämpfung der Bestechung, an der Beamte der Europäischen Gemeinschaften oder der Mitgliedstaaten der Europäischen Union beteiligt sind, sowie Änderung der Richtlinie (EU) 2017/1371 des Europäischen Parlaments und des Rates

Bezugsdokumente – Verfahrensnummer

COM(2023)0234 – C9-0162/2023 – 2023/0135(COD)

Datum der Übermittlung an das EP

3.5.2023

 

 

 

Federführender Ausschuss

 Datum der Bekanntgabe im Plenum

LIBE

1.6.2023

 

 

 

Mitberatende Ausschüsse

 Datum der Bekanntgabe im Plenum

CONT

1.6.2023

JURI

1.6.2023

 

 

Nicht abgegebene Stellungnahme(n)

 Datum des Beschlusses

JURI

26.6.2023

 

 

 

Assoziierte Ausschüsse

 Datum der Bekanntgabe im Plenum

CONT

14.9.2023

 

 

 

Berichterstatter(in/innen)

 Datum der Benennung

Ramona Strugariu

6.7.2023

 

 

 

Prüfung im Ausschuss

25.10.2023

 

 

 

Datum der Annahme

31.1.2024

 

 

 

Ergebnis der Schlussabstimmung

+:

–:

0:

63

2

2

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Mitglieder

Katarina Barley, Pietro Bartolo, Theresa Bielowski, Vladimír Bilčík, Karolin Braunsberger-Reinhold, Patrick Breyer, Saskia Bricmont, Annika Bruna, Jorge Buxadé Villalba, Damien Carême, Patricia Chagnon, Clare Daly, Lena Düpont, Lucia Ďuriš Nicholsonová, Cornelia Ernst, Nicolaus Fest, Sylvie Guillaume, Andrzej Halicki, Sophia in ‘t Veld, Marina Kaljurand, Assita Kanko, Moritz Körner, Jeroen Lenaers, Juan Fernando López Aguilar, Nuno Melo, Nadine Morano, Javier Moreno Sánchez, Maite Pagazaurtundúa, Paulo Rangel, Karlo Ressler, Diana Riba i Giner, Birgit Sippel, Martin Sonneborn, Tineke Strik, Ramona Strugariu, Annalisa Tardino, Tomas Tobé, Elena Yoncheva

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellvertreter

Delara Burkhardt, Susanna Ceccardi, Gwendoline Delbos-Corfield, Daniel Freund, José Gusmão, Beata Kempa, Jaak Madison, Philippe Olivier, Anne-Sophie Pelletier, Paul Tang, Róża Thun und Hohenstein, Loránt Vincze, Petar Vitanov, Juan Ignacio Zoido Álvarez

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellv. (Art. 209 Abs. 7)

Isabel Benjumea Benjumea, Ana Collado Jiménez, Margarita de la Pisa Carrión, Emmanouil Fragkos, José Manuel García-Margallo y Marfil, Vlad Gheorghe, Svenja Hahn, Petra Kammerevert, Miapetra Kumpula-Natri, Georgios Kyrtsos, Antonio López-Istúriz White, Francisco José Millán Mon, Alin Mituța, Dolors Montserrat, Hermann Tertsch

Datum der Einreichung

21.2.2024

 


NAMENTLICHE SCHLUSSABSTIMMUNG IM FEDERFÜHRENDEN AUSSCHUSS

63

+

ECR

Jorge Buxadé Villalba, Emmanouil Fragkos, Assita Kanko, Beata Kempa, Margarita de la Pisa Carrión, Hermann Tertsch

ID

Annika Bruna, Patricia Chagnon, Jaak Madison, Philippe Olivier

NI

Martin Sonneborn

PPE

Isabel Benjumea Benjumea, Vladimír Bilčík, Karolin Braunsberger-Reinhold, Ana Collado Jiménez, Lena Düpont, José Manuel García-Margallo y Marfil, Andrzej Halicki, Jeroen Lenaers, Antonio López-Istúriz White, Nuno Melo, Francisco José Millán Mon, Dolors Montserrat, Nadine Morano, Paulo Rangel, Karlo Ressler, Tomas Tobé, Loránt Vincze, Juan Ignacio Zoido Álvarez

Renew

Lucia Ďuriš Nicholsonová, Vlad Gheorghe, Svenja Hahn, Sophia in 't Veld, Moritz Körner, Georgios Kyrtsos, Alin Mituța, Maite Pagazaurtundúa, Ramona Strugariu, Róża Thun und Hohenstein

S&D

Katarina Barley, Pietro Bartolo, Theresa Bielowski, Delara Burkhardt, Sylvie Guillaume, Marina Kaljurand, Petra Kammerevert, Miapetra Kumpula-Natri, Juan Fernando López Aguilar, Javier Moreno Sánchez, Birgit Sippel, Paul Tang, Petar Vitanov, Elena Yoncheva

The Left

Cornelia Ernst, José Gusmão, Anne-Sophie Pelletier

Verts/ALE

Patrick Breyer, Saskia Bricmont, Damien Carême, Gwendoline Delbos-Corfield, Daniel Freund, Diana Riba i Giner, Tineke Strik

 

2

-

ID

Susanna Ceccardi, Annalisa Tardino

 

2

0

ID

Nicolaus Fest

The Left

Clare Daly

 

Erklärung der benutzten Zeichen:

+ : dafür

- : dagegen

0 : Enthaltung

 

 

 

 

 

 

Letzte Aktualisierung: 11. März 2024
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