BERICHT über den Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über die Nutzung von Fahrwegkapazität der Eisenbahn im einheitlichen europäischen Eisenbahnraum, zur Änderung der Richtlinie 2012/34/EU und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 913/2010
5.3.2024 - (COM(2023)0443 – C9‑0304/2023 – 2023/0271(COD)) - ***I
Ausschuss für Verkehr und Tourismus
Berichterstatterin: Tilly Metz
PR_COD_1amCom
ENTWURF EINER LEGISLATIVEN ENTSCHLIESSUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS
zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über die Nutzung von Fahrwegkapazität der Eisenbahn im einheitlichen europäischen Eisenbahnraum, zur Änderung der Richtlinie 2012/34/EU und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 913/2010
(COM(2023)0443 – C9‑0304/2023 – 2023/0271(COD))
(Ordentliches Gesetzgebungsverfahren: erste Lesung)
Das Europäische Parlament,
– unter Hinweis auf den Vorschlag der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (COM(2023)0443),
– gestützt auf Artikel 294 Absatz 2 und Artikel 91 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, auf deren Grundlage ihm der Vorschlag der Kommission unterbreitet wurde (C9‑0304/2023),
– gestützt auf Artikel 294 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
– unter Hinweis auf die Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses vom 25.°Oktober 2023[1],
– unter Hinweis auf die Stellungnahme des Ausschusses der Regionen vom […][2],
– gestützt auf Artikel 59 seiner Geschäftsordnung,
– unter Hinweis auf den Bericht des Ausschusses für Verkehr und Tourismus (A9‑0069/2024),
1. legt den folgenden Standpunkt in erster Lesung fest;
2. fordert die Kommission auf, es erneut zu befassen, falls sie ihren Vorschlag ersetzt, entscheidend ändert oder beabsichtigt, ihn entscheidend zu ändern;
3. beauftragt seine Präsidentin, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den nationalen Parlamenten zu übermitteln.
Änderungsantrag 1
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 2
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(2) In der Mitteilung über die Strategie für nachhaltige und intelligente Mobilität15 werden Etappenziele aufgestellt, die den Pfad des Verkehrssystems der Union zu einer nachhaltigen, intelligenten und resilienten Mobilität darstellen. Mit der Strategie wird angestrebt, den Schienengüterverkehr bis 2030 um 50 % zu steigern und bis 2050 zu verdoppeln, den Hochgeschwindigkeitsbahnverkehr bis 2030 zu verdoppeln und bis 2050 zu verdreifachen und beim Linienverkehr unter 500 km bis 2030 in der Union CO2-Neutralität zu verwirklichen. Um diese Ziele zu erreichen, muss der Schienenverkehr im Hinblick auf Erschwinglichkeit und Zuverlässigkeit attraktiver werden, und die Dienstleistungen müssen besser auf die Bedürfnisse der Reisenden und der Güterverkehrskunden abgestimmt werden. |
(2) In der Mitteilung über die Strategie für nachhaltige und intelligente Mobilität15 werden Etappenziele aufgestellt, die den Pfad des Verkehrssystems der Union zu einer nachhaltigen, intelligenten und resilienten Mobilität darstellen. Mit der Strategie wird angestrebt, den Schienengüterverkehr bis 2030 um 50 % zu steigern und bis 2050 zu verdoppeln, den Hochgeschwindigkeitsbahnverkehr bis 2030 zu verdoppeln und bis 2050 zu verdreifachen und beim Linienverkehr unter 500 km bis 2030 in der Union CO2-Neutralität zu verwirklichen. Um diese Ziele zu erreichen, muss der Schienenverkehr im Hinblick auf Erschwinglichkeit, Zuverlässigkeit und Zugänglichkeit attraktiver werden, und die Dienstleistungen müssen besser auf die Bedürfnisse der Reisenden und der Güterverkehrskunden abgestimmt werden. |
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15 Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen – Strategie für nachhaltige und intelligente Mobilität: Den Verkehr in Europa auf Zukunftskurs bringen, COM(2020) 789 final vom 9. Dezember 2020. |
15 Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen – Strategie für nachhaltige und intelligente Mobilität: Den Verkehr in Europa auf Zukunftskurs bringen, COM(2020) 789 final vom 9. Dezember 2020. |
Änderungsantrag 2
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 2°a (neu)
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(2a) Mit der vorliegenden Verordnung soll dafür gesorgt werden, dass Eisenbahninfrastruktur stärker genutzt und dadurch der Anteil des Schienenverkehrs gesteigert wird. Mit dieser Verordnung allein können die Dekarbonisierungs- und Verkehrsverlagerungsziele der Union jedoch nicht erreicht werden. Sowohl die Mitgliedstaaten als auch die Kommission sollten weiterhin an zahlreichen anderen Elementen arbeiten, durch die dazu beigetragen werden könnte, sowohl die Schieneninfrastruktur- als auch die Transportkapazität weiter zu erhöhen, wie etwa der Bündelung von Zugtrassen, der Harmonisierung der Fahrgeschwindigkeiten, einem effizienten Fahrgastwechsel, dem Einsatz längerer Züge mit einer erhöhten Achslast, der Einführung eines europaweit harmonisierten ERTMS sowie dem automatischen Zugbetrieb. |
Änderungsantrag 3
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 2 b (neu)
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(2b) Die Verbesserung der Effizienz des Schienenverkehrs zur Stärkung des multimodalen Wettbewerbsaspekts zwischen den verschiedenen Verkehrsträgern ist wichtig für die Erleichterung einer substanziellen Verkehrsverlagerung und die Erreichung der in der Strategie für nachhaltige und intelligente Mobilität festgelegten Ziele. Daher sollten auch weitere Maßnahmen zur Verbesserung der Wettbewerbsfähigkeit des Schienenverkehrs in Betracht gezogen werden, wie z. B. niedrigere Wegeentgelte. Da sowohl im Personen- als auch im Güterverkehr eine erhöhte Nachfrage nach Fahrwegkapazität besteht, werden auch Investitionen zur Umsetzung dieser kapazitätssteigernden Maßnahmen erforderlich sein. |
Änderungsantrag 4
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 2 d (neu)
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(2d) Die Ziele im Hinblick auf die Verlagerung auf die Schiene auf EU-Ebene erfordern nationale Ziele auf der Grundlage konkreter nationaler Pläne, die von den Mitgliedstaaten nach einem von der Basis ausgehenden Ansatz entwickelt werden. |
Begründung
Ohne nationale Pläne, die zusammengefasst sind, um die Gesamtziele der EU zu erreichen, bleiben diese Ziele lediglich Ambitionen ohne realistische konkrete Pläne, die bei Bedarf überwacht und geändert werden können.
Änderungsantrag 5
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 5
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(5) Das Management der Fahrwegkapazität und des Verkehrs ist für das reibungslose Funktionieren des Eisenbahnsektors von entscheidender Bedeutung. Der Betrieb von Eisenbahnverkehrsdiensten muss sorgfältig geplant und koordiniert werden, damit Züge, die etwa in Bezug auf Geschwindigkeit und Bremsweg sehr unterschiedlich sind, sicher auf denselben Gleisen fahren können. Ein optimales Kapazitätsmanagement schafft mehr Möglichkeiten für Schienenverkehrsdienste und erhöht deren Zuverlässigkeit. Die Regulierung sollte den Infrastrukturbetreibern ausreichend Flexibilität für ein wirksames Kapazitätsmanagement bieten und gleichzeitig dafür sorgen, dass alle Eisenbahnunternehmen beim Zugang zum Schienennetz diskriminierungsfrei behandelt werden. |
(5) Das Management der Fahrwegkapazität und des Schienenverkehrs ist für das reibungslose Funktionieren des Eisenbahnsektors von entscheidender Bedeutung. Der Betrieb von Eisenbahnverkehrsdiensten muss sorgfältig geplant und koordiniert werden, damit Züge, die etwa in Bezug auf Geschwindigkeit und Bremsweg sehr unterschiedlich sind, sicher auf denselben Gleisen fahren können. Ein optimales Kapazitätsmanagement schafft mehr Möglichkeiten für Schienenverkehrsdienste und erhöht deren Zuverlässigkeit, was für den wachsenden Markt für Nachtzüge sowie für die Bestrebungen, den Güterverkehr auf die Schiene zu verlagern, eine besonders wichtige Voraussetzung ist. Die Regulierung sollte den Infrastrukturbetreibern ausreichend Flexibilität für ein wirksames Kapazitätsmanagement bieten und gleichzeitig dafür sorgen, dass alle Eisenbahnunternehmen beim Zugang zum Schienennetz diskriminierungsfrei behandelt werden. |
Änderungsantrag 6
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 6
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(6) In der Richtlinie 2012/34/EU wird das Recht der Mitgliedstaaten anerkannt, bestimmte Teile des Schienennetzes oder bestimmte Schienenverkehrsdienste von der Anwendung der Vorschriften über die Zuweisung von Fahrwegkapazität der Eisenbahn auszunehmen, soweit das Funktionieren des einheitlichen europäischen Eisenbahnraums durch solche Ausnahmen vom Anwendungsbereich des Unionsrechts nicht beeinträchtigt wird. Diese Ausnahmen sollten weiterhin bestehen, und die Mitgliedstaaten sollten das Recht behalten, solche Ausnahmen in Zukunft auch in Bezug auf diese Verordnung zu beantragen. |
(6) In der Richtlinie 2012/34/EU wird das Recht der Mitgliedstaaten anerkannt, bestimmte Teile des Schienennetzes oder bestimmte Schienenverkehrsdienste von der Anwendung der Vorschriften über die Zuweisung von Fahrwegkapazität der Eisenbahn auszunehmen, soweit das Funktionieren des einheitlichen europäischen Eisenbahnraums durch solche Ausnahmen vom Anwendungsbereich des Unionsrechts nicht beeinträchtigt wird. Diese Ausnahmen sollten – wenn auch streng begrenzt – weiterhin bestehen, und die Mitgliedstaaten sollten das Recht behalten, solche Ausnahmen in Zukunft auch in Bezug auf diese Verordnung zu beantragen. |
Änderungsantrag 7
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 7
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(7) Die Vorschriften und Verfahren für das Management der Fahrwegkapazität der Eisenbahn sollten die Bedürfnisse aller Segmente des Eisenbahnmarktes besser widerspiegeln. Sie sollten insbesondere der Notwendigkeit einer langfristigen Stabilität der verfügbaren Personenverkehrskapazität und einer kurzfristigen Flexibilität für den Güterverkehr Rechnung tragen, um der Marktnachfrage gerecht zu werden. Deshalb sollte der Kapazitätsmanagementprozess nicht länger vorwiegend jährlich ausgerichtet werden, sondern in drei aufeinander folgenden Phasen der strategischen Kapazitätsplanung, der Fahrplanerstellung und Fahrwegkapazitätszuweisung und der Kapazitätsanpassung und -umplanung erfolgen. Die Einführung besser definierter und strukturierter Phasen, die im Rahmen des Kapazitätsmanagements sowohl eine langfristige Planung als auch kurzfristige Anpassungen ermöglichen, würde insbesondere jenen Verkehrsleistungen zugutekommen, deren Vorausplanung schwieriger oder deren Organisation komplexer ist, wozu der Verkehr von Güterzügen und grenzüberschreitenden Personenzügen gehört. |
(7) Die Vorschriften und Verfahren für das Management der Fahrwegkapazität der Eisenbahn sollten die Bedürfnisse aller Segmente des Eisenbahnmarktes besser berücksichtigen und ihnen auf diskriminierungsfreie Weise nachkommen. Sie sollten insbesondere der Notwendigkeit einer langfristigen Stabilität der verfügbaren Personenverkehrskapazität und einer kurzfristigen Flexibilität für den Güterverkehr Rechnung tragen, um der Marktnachfrage gerecht zu werden. Deshalb sollte der Kapazitätsmanagementprozess nicht länger vorwiegend jährlich ausgerichtet werden, sondern in drei aufeinander folgenden Phasen der strategischen Kapazitätsplanung, der Fahrplanerstellung und Fahrwegkapazitätszuweisung und der Kapazitätsanpassung und -umplanung erfolgen. Die Einführung besser definierter und strukturierter Phasen, die im Rahmen des Kapazitätsmanagements sowohl eine langfristige Planung als auch kurzfristige Anpassungen ermöglichen, würde insbesondere jenen Verkehrsleistungen zugutekommen, deren Vorausplanung schwieriger oder deren Organisation komplexer ist, wozu der Verkehr von Güterzügen und grenzüberschreitenden Personenzügen, einschließlich Nachtzügen, gehört. |
Änderungsantrag 8
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 8
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(8) Ein steigender Anteil des Schienennetzes der Union ist bereits überlastet oder nahezu überlastet und kann weder den Fahrwegkapazitätsbedarf aller Antragsteller decken noch ein weiteres Wachstum des Schienenverkehrsaufkommens bewältigen. Der Ausbau und die Digitalisierung der Eisenbahninfrastruktur im Einklang mit den gemäß der Richtlinie (EU) 2016/797 des Europäischen Parlaments und des Rates aufgestellten technischen Spezifikationen für die Interoperabilität und insbesondere im Einklang mit dem Europäischen Eisenbahnverkehrsleitsystem (ERTMS) dürften mittel- bis langfristig zu einer Erhöhung der verfügbaren Kapazität führen. Dennoch werden die Infrastrukturbetreiber Prioritäten für die Benutzung überlasteter Abschnitte festlegen müssen. Unbeschadet der von den Mitgliedstaaten im Rahmen für die Zuweisung von Fahrwegkapazität festgelegten allgemeinen Prioritätsgrundsätze sollten die Infrastrukturbetreiber Entscheidungen über Prioritäten gestützt auf transparente und harmonisierte Methoden treffen, die klarstellen, wie soziale, wirtschaftliche und ökologische Faktoren berücksichtigt wurden und wie sie ihre Entscheidung beeinflussen. |
(8) Ein steigender Anteil des Schienennetzes der Union ist bereits überlastet oder nahezu überlastet und kann weder den Fahrwegkapazitätsbedarf aller Antragsteller decken noch ein weiteres Wachstum des Schienenverkehrsaufkommens bewältigen. Der Ausbau und die Digitalisierung der Eisenbahninfrastruktur im Einklang mit den gemäß der Richtlinie (EU) 2016/797 des Europäischen Parlaments und des Rates aufgestellten technischen Spezifikationen für die Interoperabilität und insbesondere im Einklang mit dem Europäischen Eisenbahnverkehrsleitsystem (ERTMS) dürften mittel- bis langfristig zu einer Erhöhung der verfügbaren Kapazität führen. Dennoch werden die Infrastrukturbetreiber Prioritäten für die Benutzung überlasteter Abschnitte festlegen müssen. Unbeschadet der von den Mitgliedstaaten im Rahmen für die Zuweisung von Fahrwegkapazität festgelegten allgemeinen Prioritätsgrundsätze sollten die Infrastrukturbetreiber Entscheidungen über Prioritäten gestützt auf transparente und harmonisierte Methoden treffen, die klarstellen, wie soziale, wirtschaftliche und ökologische Faktoren berücksichtigt wurden und wie sie ihre Entscheidung beeinflussen. Diese sozioökonomischen und ökologischen Kriterien sollten auf anerkannten Methoden und den besten verfügbaren Kenntnissen beruhen. Daher sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, einen delegierten Rechtsakt zur Festlegung der Verfahren, Kriterien und Methoden zu erlassen. Bei der Ausarbeitung dieses delegierten Rechtsakts sollte die Kommission mit dem Europäischen Netzwerk der Infrastrukturbetreiber (ENIM) und der durch die Verordnung (EU) 2016/7961a eingerichteten Eisenbahnagentur der Europäischen Union (ERA) zusammenarbeiten. |
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1a Verordnung (EU) 2016/796 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2016 über die Eisenbahnagentur der Europäischen Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 881/2004 (ABl. L 138 vom 26.5.2016, S. 1). |
Änderungsantrag 9
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 8 a (neu)
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(8a) Die vorhandene Fahrwegkapazität der Eisenbahn reicht nicht aus, um die Ziele der Union im Hinblick auf die Verlagerung auf die Schiene für die Jahre 2030 und 2050 zu erreichen. Tatsächlich schrumpfte das Schienennetz in der Union zwischen 1990 und 2021 um über 12 000 km. Das Erreichen der Verkehrsverlagerungsziele der Union hängt in erster Linie von der Steigerung der Effizienz des Schienenverkehrs und der Erhöhung der Fahrwegkapazität ab, wobei Letzteres Investitionen in die Instandhaltung, die Erneuerung und den Neubau der Schieneninfrastruktur erfordert. Dazu gehören die Mobilisierung nationaler Haushalte, der durch die Verordnung (EU) 2021/1153 des Europäischen Parlaments und des Rates1a geschaffenen Fazilität „Connecting Europe“ und privater Investitionen, um wichtige Verbindungslücken zu schließen und Engpässe zu verringern, sowie das Erreichen einer angemessenen Mittelausstattung für die Instandhaltung. Die Mitgliedstaaten sollten insbesondere eine Verschlechterung der Schieneninfrastruktur verhindern und die Auswirkungen möglicher Kapazitätsbeschränkungen minimieren, indem sie eine angemessene, stabile und rechtzeitige langfristige Finanzierung durch mehrjährige Leistungsvereinbarungen sicherstellen, die zwischen dem Mitgliedstaat und dem Infrastrukturbetreiber für einen Zeitraum von mindestens fünf Jahren geschlossen werden sollten. |
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1a Verordnung (EU) 2021/1153 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. Juli 2021 zur Schaffung der Fazilität „Connecting Europe“ und zur Aufhebung der Verordnungen (EU) Nr. 1316/2013 und (EU) Nr. 283/2014 (ABl. L 249 vom 14.7.2021, S. 38). |
Änderungsantrag 10
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 9
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(9) Durch die strategische Kapazitätsplanung sollte die Auslastung der Eisenbahninfrastruktur verbessert werden, indem die Nachfrage nach Schienenverkehrsdiensten vorausschauend betrachtet und die geplante Entwicklung, Erneuerung und Instandhaltung der Infrastruktur berücksichtigt wird. Dies sollte sicherstellen, dass Fahrwegkapazität in der Art und Weise zugewiesen wird, die den größtmöglichen Nutzen der Schienenverkehrsdienste für die Gesellschaft verspricht. Die Infrastrukturbetreiber sollten sicherstellen, dass die strategische Planung schrittweise immer mehr Details über die verfügbare Kapazität enthält und dass die Zuweisung von Fahrwegkapazität auf ihrer Grundlage erfolgt. |
(9) Durch die strategische Kapazitätsplanung sollte die Auslastung der Eisenbahninfrastruktur verbessert werden, indem die Nachfrage nach Schienenverkehrsdiensten vorausschauend betrachtet und die geplante Entwicklung, Erneuerung und Instandhaltung der Infrastruktur berücksichtigt wird. Dies sollte sicherstellen, dass Fahrwegkapazität in der Art und Weise zugewiesen wird, die den größtmöglichen Nutzen der Schienenverkehrsdienste für die Gesellschaft verspricht, wobei sozioökonomischen und umweltbezogenen Auswirkungen Rechnung zu tragen ist. Die Infrastrukturbetreiber sollten sicherstellen, dass die strategische Planung schrittweise immer mehr Details über die verfügbare Kapazität enthält und dass die Zuweisung von Fahrwegkapazität auf ihrer Grundlage erfolgt. Die Antragsteller, die Europäische Plattform für den Eisenbahnverkehr (ERP), die Kunden von Eisenbahnverkehrsdiensten und ihre Verbände sowie die Behörden der Union und der Mitgliedstaaten sollten während der strategischen Planung konsultiert werden und die Möglichkeit haben, Beiträge zu der Studie zur Analyse der erwarteten Verkehrsmarktentwicklungen gemäß Artikel 15 zu leisten und unabhängige Kommentare zu den Ergebnissen abzugeben. |
Änderungsantrag 11
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 11
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(11) Bei der Zuweisung von Fahrwegkapazität sollten sich die Infrastrukturbetreiber an die strategischen Kapazitätsangebotspläne halten und gleichzeitig sicherstellen, dass Fahrwegkapazität auf gerechte und nichtdiskriminierende Weise entsprechend der Marktnachfrage zugewiesen wird. Dabei können einige Anträge auf Fahrwegkapazität abgelehnt werden, und der Kapazitätsangebotsplan muss regelmäßig aktualisiert werden, um der tatsächlichen Nachfrage Rechnung zu tragen. |
(11) Bei der Zuweisung von Fahrwegkapazität sollten sich die Infrastrukturbetreiber an die strategischen Kapazitätsangebotspläne halten und gleichzeitig sicherstellen, dass Fahrwegkapazität auf gerechte und nichtdiskriminierende Weise entsprechend der Marktnachfrage zugewiesen wird. Dabei können einige Anträge auf Fahrwegkapazität mit alternativen Kapazitäten bedient oder, wenn keine andere Möglichkeit besteht, abgelehnt werden, und der Kapazitätsangebotsplan muss regelmäßig aktualisiert werden, um der tatsächlichen Nachfrage Rechnung zu tragen. |
Änderungsantrag 12
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 11 a (neu)
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(11a) Auf mehreren nationalen Eisenbahnmärkten ist der Infrastrukturbetreiber Teil einer vertikal integrierten Holdinggesellschaft mit einem oder mehreren Personen- und Güterverkehrsunternehmen. Bei der Zuweisung von Kapazitäten an diese Eisenbahnunternehmen ist es für das reibungslose Funktionieren des Marktes von größter Bedeutung, dass die Fahrwegkapazität auf faire, angemessene und diskriminierungsfreie Weise zugewiesen wird. Insbesondere sollten sensible Informationen, die im Rahmen des Verfahrens der Kapazitätszuweisung an den Infrastrukturbetreiber weitergegeben werden, als vertrauliche Informationen betrachtet werden. |
Änderungsantrag 13
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 12
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(12) In den verschiedenen Segmenten des Eisenbahnmarktes ist es in unterschiedlichem Maße möglich, den Fahrwegkapazitätsbedarf vorherzusehen. So sind einige Schienengüterverkehrsunternehmen möglicherweise nicht in der Lage, ihren Kapazitätsbedarf so rechtzeitig zu bestimmen, dass er in den Netzfahrplan aufgenommen werden kann, d. h. in den Jahresplan der Zug- und Fahrzeugbewegungen, und er passt möglicherweise auch nicht in die jährliche Planung. Deshalb sollten die Infrastrukturbetreiber in der Lage sein, Kapazität in ausreichender Qualität und Quantität auch für solche Schienenverkehrsdienste anzubieten, die eine instabile Nachfrage aufweisen, relativ kurzfristig organisiert werden, mehr als eine einzelne Zugfahrt umfassen und wiederholt für einen Zeitraum durchgeführt werden können, der nicht mit der Dauer der Netzfahrplanperiode übereinstimmt. |
(12) In den verschiedenen Segmenten des Eisenbahnmarktes ist es in unterschiedlichem Maße möglich, den Fahrwegkapazitätsbedarf vorherzusehen. So sind einige Schienengüterverkehrsunternehmen möglicherweise nicht in der Lage, ihren Kapazitätsbedarf so rechtzeitig zu bestimmen, dass er in den Netzfahrplan aufgenommen werden kann, d. h. in den Jahresplan der Zug- und Fahrzeugbewegungen, und er passt möglicherweise auch nicht in die jährliche Planung. Deshalb sollten die Infrastrukturbetreiber in der Lage sein, Kapazität in ausreichender Qualität und Quantität auch für solche Schienenverkehrsdienste anzubieten, die eine instabile Nachfrage aufweisen, relativ kurzfristig organisiert werden, mehr als eine einzelne Zugfahrt umfassen und wiederholt für einen Zeitraum durchgeführt werden können, der nicht mit der Dauer der Netzfahrplanperiode übereinstimmt. Diese Art des Angebots von Kapazitäten könnte auch in einem Paket von vorberechneten nicht reservierten Mindesttrassen angeboten werden, die dann kurzfristig zugewiesen werden können. |
Änderungsantrag 14
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 12 a (neu)
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(12a) In den Mitgliedstaaten werden unterschiedliche Verfahren zur Erstellung von Fahrplänen verwendet und diese Konzepte sollten bei der strategischen Kapazitätsplanung berücksichtigt werden. Diese Verfahren erfordern eine verstärkte grenzüberschreitende Koordinierung zwischen Infrastrukturbetreibern, insbesondere wenn die Infrastrukturbetreiber Kapazitäten durch die Verwendung integrierter Taktfahrpläne vorplanen. |
Änderungsantrag 15
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 14
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(14) Ein erheblicher Anteil des Schienengüterverkehrs entfällt auf den Fernverkehr und erfordert eine grenzüberschreitende Koordinierung der Infrastrukturbetreiber. Das Erreichen des politischen Ziels der Steigerung des Schienenverkehrsaufkommens hängt auch von der Zunahme des grenzüberschreitenden Personenverkehrs ab. Zur Erleichterung und Förderung des grenzüberschreitenden Verkehrs im einheitlichen europäischen Eisenbahnraum sollten die Vorschriften und Verfahren für das Management der Fahrwegkapazität der Eisenbahn kohärenter und einheitlicher gestaltet werden. Dementsprechend sollte die Rolle des Europäischen Netzwerks der Infrastrukturbetreiber gestärkt werden, damit es mit der Ausarbeitung von Leitlinien für die harmonisierte Durchführung dieser Verordnung in Bezug auf Verfahren und Methoden für das Management der Fahrwegkapazität und mit der aktiven Koordinierung der grenzüberschreitenden Fahrwegkapazität und des grenzüberschreitenden Verkehrs betraut werden kann. Insbesondere sollte das Europäische Netzwerk der Infrastrukturbetreiber europäische Rahmen für das Kapazitätsmanagement, für die Koordinierung des grenzüberschreitenden Verkehrs-, Störungs- und Krisenmanagements sowie für die Leistungsüberprüfung aufstellen. |
(14) Ein erheblicher Anteil des Schienengüterverkehrs entfällt auf den Fernverkehr und erfordert eine grenzüberschreitende Koordinierung der Infrastrukturbetreiber. Das Erreichen des politischen Ziels der Steigerung des Schienenverkehrsaufkommens hängt auch von der Zunahme des grenzüberschreitenden Personenverkehrs ab. Zur Erleichterung und Förderung des grenzüberschreitenden Verkehrs im einheitlichen europäischen Eisenbahnraum sollten die Vorschriften und Verfahren für das Management der Fahrwegkapazität der Eisenbahn kohärenter und einheitlicher gestaltet werden. Dementsprechend sollte die Rolle des Europäischen Netzwerks der Infrastrukturbetreiber gestärkt werden, damit es mit der Ausarbeitung von Leitlinien für die harmonisierte Durchführung dieser Verordnung in Bezug auf Verfahren und Methoden für das Management der Fahrwegkapazität und mit der aktiven Koordinierung der grenzüberschreitenden Fahrwegkapazität und des grenzüberschreitenden Verkehrs betraut werden kann. Insbesondere sollte das Europäische Netzwerk der Infrastrukturbetreiber europäische Rahmen für das Kapazitätsmanagement, für die Koordinierung des grenzüberschreitenden Verkehrs-, Störungs- und Krisenmanagements sowie für die Leistungsüberprüfung aufstellen. Eisenbahnunternehmen, Antragsteller und andere am Betrieb Beteiligte sollten bei der Entwicklung dieser europäischen Rahmenwerke ebenfalls konsultiert werden. |
Änderungsantrag 16
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 15
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(15) Die vom Europäischen Netzwerk der Infrastrukturbetreiber aufgestellten europäischen Rahmen sollten Leitlinien umfassen, die von Infrastrukturbetreibern nach besten Kräften befolgt werden sollten, ohne ihre Verantwortung für die eigenen betrieblichen Entscheidungen zu schmälern. Die Infrastrukturbetreiber sollten etwaige Abweichungen von den Rahmen des Europäischen Netzwerks der Infrastrukturbetreiber begründen. Mit diesem Vorgehen soll ein ausgewogenes Gleichgewicht zwischen den Erfordernissen der Koordinierung und der Anwendung harmonisierter Konzepte im einheitlichen europäischen Eisenbahnraum einerseits und der Notwendigkeit der Anpassung der Verfahren und Methoden an die besonderen Gegebenheiten in bestimmten geografischen Gebieten andererseits hergestellt werden. Fünf Jahre nach dem Beginn der Anwendung dieser Verordnung sollte die Kommission prüfen, ob der Stand der Vereinheitlichung der Verfahren und Methoden und die Wirksamkeit des Koordinierungsprozesses zwischen den Infrastrukturbetreibern sowie die allgemeinen Fortschritte bei der Schaffung eines einheitlichen europäischen Eisenbahnraums die Einführung sekundärer Rechtsvorschriften rechtfertigen, um bestimmte Elemente der vom Europäischen Netzwerk der Infrastrukturbetreiber aufgestellten europäischen Rahmen zu ersetzen. |
(15) Die vom Europäischen Netzwerk der Infrastrukturbetreiber aufgestellten europäischen Rahmen sollten Leitlinien umfassen, die von Infrastrukturbetreibern nach besten Kräften befolgt werden sollten, ohne ihre Verantwortung für die eigenen betrieblichen Entscheidungen zu schmälern. Die Infrastrukturbetreiber sollten etwaige Abweichungen von den Rahmen des Europäischen Netzwerks der Infrastrukturbetreiber begründen, was nur in Ausnahmefällen zulässig sein sollte und von der nationalen Regulierungsstelle für den Schienenverkehr genehmigt werden muss. Mit diesem Vorgehen soll ein ausgewogenes Gleichgewicht zwischen den Erfordernissen der Koordinierung und der Anwendung harmonisierter Konzepte im einheitlichen europäischen Eisenbahnraum einerseits und der Notwendigkeit der Anpassung der Verfahren und Methoden an die besonderen Gegebenheiten in bestimmten geografischen Gebieten andererseits hergestellt werden. Fünf Jahre nach dem Beginn der Anwendung dieser Verordnung sollte die Kommission prüfen, ob der Stand der Vereinheitlichung der Verfahren und Methoden und die Wirksamkeit des Koordinierungsprozesses zwischen den Infrastrukturbetreibern sowie die allgemeinen Fortschritte bei der Schaffung eines einheitlichen europäischen Eisenbahnraums die Einführung sekundärer Rechtsvorschriften rechtfertigen, um bestimmte Elemente der vom Europäischen Netzwerk der Infrastrukturbetreiber aufgestellten europäischen Rahmen zu ersetzen. |
Änderungsantrag 17
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 15 a (neu)
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(15a) Um ein nahtloses europäisches Schienennetz sicherzustellen und den grenzüberschreitenden und netzübergreifenden Schienenverkehr sowohl für den Güter- als auch für den Personenverkehr zu verbessern, sollten der ERA neue Aufgaben zugewiesen werden. Die ERA sollte bei der Erfüllung ihrer neuen Aufgaben eng mit dem ENIM und dem Netzwerkkoordinator zusammenarbeiten. |
Änderungsantrag 18
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 15 b (neu)
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(15b) Die Ressourcen der ERA sind angesichts des Umfangs der vorgeschlagenen zusätzlichen Aufgaben der Agentur und mit Blick auf die Ambitionen der Union im Rahmen dieser Verordnung unzureichend. Die für die Durchführung der Aufgaben der ERA im Rahmen dieser Verordnung vorgesehenen Finanzmittel sollten deshalb aus den nicht zugewiesenen Spielräumen innerhalb der Obergrenzen des mehrjährigen Finanzrahmens (MFR) stammen oder über die nicht-thematischen besonderen Instrumente des MFR bereitgestellt werden. Da der Vorschlag der Kommission für die Überarbeitung des MFR keine Stärkung des Haushalts der ERA vorsah, kann die Aufstockung der Mittel für die ERA weder durch eine Ausgleichskürzung der im Rahmen der Fazilität „Connecting Europe“ (Verkehr) geplanten Ausgaben ausgeglichen werden noch eine Kürzung von Mitteln für andere Unionsprogramme bewirken. |
Änderungsantrag 19
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 17
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(17) Der Betrieb der Eisenbahninfrastruktur erfordert nicht nur eine enge Zusammenarbeit zwischen den Infrastrukturbetreibern, sondern auch ein enges Zusammenwirken mit Eisenbahnunternehmen und anderen Beteiligten, die unmittelbar in den Schienenverkehr, den multimodalen Verkehr und den Logistikbetrieb eingebunden sind. Deshalb ist es nötig, für eine strukturierte Koordinierung zwischen Infrastrukturbetreibern und anderen Beteiligten zu sorgen. |
(17) Der Betrieb der Eisenbahninfrastruktur erfordert nicht nur eine enge Zusammenarbeit zwischen den Infrastrukturbetreibern, sondern auch ein enges Zusammenwirken mit Eisenbahnunternehmen und anderen Beteiligten, die unmittelbar in den Schienenverkehr, den multimodalen Verkehr und den Logistikbetrieb eingebunden sind. Deshalb ist es nötig, für eine strukturierte Koordinierung zwischen Infrastrukturbetreibern und anderen Beteiligten zu sorgen. Zur Stärkung der Funktion von Eisenbahnunternehmen und Antragstellern wird die ERP als beratende Stelle für das ENIM geschaffen. Betreiber von Serviceeinrichtungen und Terminals, Akteure im Bereich multimodaler Kapazitäten wie z. B. See- und Binnenhäfen sowie Eigentümer anderer schienenverkehrsbezogener Serviceeinrichtungen könnten ebenfalls Teil der ERP sein. Das ENIM sollte die ERP vor der Vorbereitung der Annahme der europäischen Rahmen für das Kapazitätsmanagement, Verkehrsmanagement und Leistungsmanagement konsultieren. Darüber hinaus könnte die ERP dem ENIM einen genaueren Überblick über die Marktentwicklungen verschaffen und auch Initiativstellungnahmen zu allen Vorschlägen oder Beschlüssen des ENIM und der ERA abgeben. |
Änderungsantrag 20
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 18
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(18) Die Zuverlässigkeit der Schienenverkehrsdienste ist einer der Aspekte, die von Eisenbahnkunden am meisten geschätzt werden. Die Zuverlässigkeit der Fahrpläne ist auch ein entscheidender Aspekt für das reibungslose Funktionieren des Eisenbahnsystems, das von starken Wechselwirkungen zwischen Diensten und externen Netzeffekten geprägt ist. Aus diesem Grund sollten Fahrplanabweichungen auf ein Minimum beschränkt bleiben. Darüber hinaus sollte ein System mit angemessenen Anreizen eingeführt werden, um die Erfüllung der Verpflichtungen durch Infrastrukturbetreiber, Eisenbahnunternehmen und andere einschlägige Beteiligte zu fördern. Diese Anreize sollten sowohl wirtschaftlicher als auch nichtwirtschaftlicher Art sein. |
(18) Die Zuverlässigkeit der Schienenverkehrsdienste ist einer der Aspekte, die von Eisenbahnkunden am meisten geschätzt werden, und nicht zuletzt eine entscheidende Voraussetzung für den erneut entstehenden Markt für Nachtzüge, wo Bahnkunden und Antragsteller im Voraus wissen müssen, wie ihre Dienste ablaufen können. Die Zuverlässigkeit der Fahrpläne ist auch ein entscheidender Aspekt für das reibungslose Funktionieren des Eisenbahnsystems, das von starken Wechselwirkungen zwischen Diensten und externen Netzeffekten geprägt ist. Aus diesem Grund sollten Fahrplanabweichungen auf ein Minimum beschränkt bleiben. Darüber hinaus sollte ein System mit angemessenen Anreizen eingeführt werden, um die Erfüllung der Verpflichtungen durch Infrastrukturbetreiber, Eisenbahnunternehmen, Betreiber von Serviceeinrichtungen und andere einschlägige Beteiligte zu fördern. Diese Anreize sollten sowohl wirtschaftlicher als auch nichtwirtschaftlicher Art sein. |
Änderungsantrag 21
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 19
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(19) Die kontinuierliche Überwachung der Qualität der Eisenbahninfrastruktur- und Verkehrsdienste ist eine Voraussetzung für die Verbesserung der Leistungsfähigkeit dieser Dienste. Daher ist es notwendig, ein transparentes und objektives System von Indikatoren zu schaffen, das Rückmeldungen zu den Leistungsaspekten gibt, die für die verschiedenen am Betrieb Beteiligten und für die Endkunden von Schienenverkehrsdiensten wichtig sind. Die Hauptfunktion eines solchen Systems sollte darin bestehen, die Einhaltung der Verpflichtungen, die von den am Betrieb Beteiligten eingegangen wurden, und die Fortschritte bei der Leistungsfähigkeit im Laufe der Zeit zu überwachen und dabei den unterschiedlichen Gegebenheiten und Merkmalen im Eisenbahnsektor Rechnung zu tragen. Bei der Einrichtung eines solchen Systems und der Auswertung seiner Ergebnisse sollte sich die Kommission auf unabhängige Sachverständige in Form eines Leistungsüberprüfungsgremiums stützen können. Dieses Gremium sollte in der Lage sein, die Kommission in allen Bereichen unabhängig zu beraten, die die Leistung der Schienenverkehrsdienste und des Infrastrukturbetriebs beeinflussen. |
(19) Die kontinuierliche Überwachung der Qualität der Eisenbahninfrastruktur- und Verkehrsdienste ist eine Voraussetzung für die Verbesserung der Leistungsfähigkeit dieser Dienste. Daher sollten Infrastrukturbetreiber die Leistung von Eisenbahninfrastrukturdiensten und Eisenbahnverkehrsdiensten überwachen und vergleichen. Beim Festlegen ihrer eigenen Leistungsziele in dem Plan sollten Infrastrukturbetreiber die nationalen Aufsichtsbehörden, die nationalen Ministerien und die Kommission konsultieren, um sicherzustellen, dass diese Ziele mit den Leistungszielen der Union vereinbar sind. Außerdem ist es notwendig, ein transparentes und objektives System von Indikatoren zu schaffen, das Rückmeldungen zu den Leistungsaspekten gibt, die für die verschiedenen am Betrieb Beteiligten und für die Endkunden von Schienenverkehrsdiensten wichtig sind. Die Hauptfunktion eines solchen Systems sollte darin bestehen, die Einhaltung der Verpflichtungen, die von den am Betrieb Beteiligten eingegangen wurden, und die Fortschritte bei der Leistungsfähigkeit im Laufe der Zeit zu überwachen und dabei den unterschiedlichen Gegebenheiten und Merkmalen im Eisenbahnsektor Rechnung zu tragen. Bei der Einrichtung eines solchen Systems und der Auswertung seiner Ergebnisse sollten sich die Kommission und die ERA auf unabhängige Sachverständige mit fundierten Kenntnissen der Eisenbahnbranche in Form eines Leistungsüberprüfungsgremiums stützen können. Dieses Gremium sollte in der Lage sein, die Kommission und die ERA in allen Bereichen unabhängig und fachkundig zu beraten, die die Leistung der Schienenverkehrsdienste und des Infrastrukturbetriebs beeinflussen. |
Änderungsantrag 22
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 20
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(20) Um die Leistung der Eisenbahninfrastrukturdienste im einheitlichen europäischen Eisenbahnraum zu verbessern, sollten die Infrastrukturbetreiber in enger Zusammenarbeit mit der Kommission, dem Leistungsüberprüfungsgremium und den einschlägigen Beteiligten einen gemeinsamen Rahmen für die Leistungsüberprüfung aufstellen und umsetzen. Dieser Rahmen sollte dafür sorgen, dass alle Infrastrukturbetreiber in der EU gemeinsame Grundsätze und Methoden für die Leistungsmessung anhand vereinbarter Indikatoren anwenden. Der Rahmen sollte es erlauben, Leistungsmängel im EU-Eisenbahnnetz aufzudecken. Er sollte sicherstellen, dass die Infrastrukturbetreiber ihre Leistungsziele so festlegen, dass den Besonderheiten des von ihnen betriebenen Netzes Rechnung getragen, gleichzeitig aber eine kohärente Erkennung der wichtigsten Leistungsmängel gewährleistet wird. Der Rahmen sollte es den Infrastrukturbetreibern ermöglichen, auf EU-Ebene bei der Festlegung von Maßnahmen zur Behebung von Leistungsmängeln zusammenzuarbeiten und deren Auswirkungen zu verfolgen. Die Infrastrukturbetreiber sollten diesen Rahmen regelmäßig überprüfen, damit er stets seinen Zweck erfüllt; sie sollten dabei im Europäischen Netzwerk der Infrastrukturbetreiber zusammenarbeiten und die Stellungnahmen des Leistungsüberprüfungsgremiums und der Kommission berücksichtigen. |
(20) Um die Leistung der Eisenbahninfrastrukturdienste im einheitlichen europäischen Eisenbahnraum zu verbessern, sollten die Infrastrukturbetreiber in enger Zusammenarbeit mit der Kommission, der ERA, dem Leistungsüberprüfungsgremium und den einschlägigen Beteiligten einen gemeinsamen Rahmen für die Leistungsüberprüfung umsetzen. Dieser Rahmen sollte dafür sorgen, dass alle Infrastrukturbetreiber in der EU gemeinsame Grundsätze und Methoden für die Leistungsmessung anhand vereinbarter Indikatoren anwenden. Der Rahmen sollte es erlauben, Leistungsmängel im EU-Eisenbahnnetz aufzudecken. Er sollte sicherstellen, dass die Infrastrukturbetreiber ihre Leistungsziele so festlegen, dass den Besonderheiten des von ihnen betriebenen Netzes Rechnung getragen, gleichzeitig aber eine kohärente Erkennung der wichtigsten Leistungsmängel gewährleistet wird. Der Rahmen sollte es den Infrastrukturbetreibern ermöglichen, auf EU-Ebene, auch innerhalb der ERA, bei der Festlegung von Maßnahmen zur Behebung von Leistungsmängeln zusammenzuarbeiten und deren Auswirkungen zu verfolgen. Die Infrastrukturbetreiber sollten diesen Rahmen regelmäßig überprüfen, damit er stets seinen Zweck erfüllt; sie sollten dabei im Europäischen Netzwerk der Infrastrukturbetreiber mit der ERA zusammenarbeiten und die Stellungnahmen des Leistungsüberprüfungsgremiums und der Kommission berücksichtigen. |
Änderungsantrag 23
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 22
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(22) Die Eisenbahn-Regulierungsstellen sollten auf Unionsebene zusammenarbeiten, um eine kohärente Anwendung des Rechtsrahmens und eine einheitliche Behandlung der Antragsteller im gesamten einheitlichen europäischen Eisenbahnraum zu gewährleisten. Die Zusammenarbeit sollte über das Europäische Netzwerk der Regulierungsstellen für den Eisenbahnverkehr erfolgen, um gemeinsame Verfahren für die Beschlussfassung in Fragen, für die sie nach dieser Verordnung zuständig sind, zu entwickeln. Zu diesem Zweck sollte das Europäische Netzwerk der Regulierungsstellen für den Eisenbahnverkehr Koordinierungsaufgaben wahrnehmen und unverbindliche Empfehlungen und Stellungnahmen abgeben, die die Zuständigkeiten der Eisenbahn-Regulierungsstellen oder der Infrastrukturbetreiber unberührt lassen. |
(22) Die Eisenbahn-Regulierungsstellen sollten auf Unionsebene zusammenarbeiten, um eine kohärente Anwendung des Rechtsrahmens und eine einheitliche Behandlung der Antragsteller im gesamten einheitlichen europäischen Eisenbahnraum zu gewährleisten. Die Zusammenarbeit sollte über das Europäische Netzwerk der Regulierungsstellen für den Eisenbahnverkehr (ENRRB) erfolgen, um gemeinsame Verfahren für die Beschlussfassung in Fragen, für die sie nach dieser Verordnung zuständig sind, zu entwickeln. Zu diesem Zweck sollte das ENRRB Koordinierungsaufgaben wahrnehmen und unverbindliche Empfehlungen und Stellungnahmen abgeben, die die Zuständigkeiten der Eisenbahn-Regulierungsstellen oder der Infrastrukturbetreiber unberührt lassen. Das ENRRB sollte die Vereinbarkeit der europäischen Rahmen mit den Regulierungszielen der Verordnung prüfen. Die Regulierungsaufsicht sollte so gestaltet werden, dass durch nationale Entscheidungen die in den europäischen Rahmen beschriebenen harmonisierten Verfahren nicht untergraben werden können, es sei denn, es wird in dieser Verordnung anders festgelegt. |
Änderungsantrag 24
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 23
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(23) Für ein effizientes Management der Fahrwegkapazität und des Verkehrs ist ein Austausch von Daten und Informationen zwischen Infrastrukturbetreibern, Antragstellern und anderen am Betrieb Beteiligten erforderlich. Dieser Austausch kann mit Unterstützung interoperabler digitaler Instrumente und, soweit möglich, durch Automatisierung erheblich wirksamer und effizienter gestaltet werden. Die Spezifikationen für die Interoperabilität sollten daher vorrangig umgesetzt und weiterentwickelt werden, um mit den technischen Entwicklungen und den in dieser Verordnung vorgesehenen neuen Verfahren Schritt zu halten. |
(23) Für ein effizientes Management der Fahrwegkapazität und des Verkehrs ist ein Austausch von Daten und Informationen zwischen Infrastrukturbetreibern, Antragstellern und anderen am Betrieb Beteiligten erforderlich. Dieser Austausch kann mit Unterstützung interoperabler digitaler Instrumente und, soweit möglich, durch Automatisierung erheblich wirksamer und effizienter gestaltet werden. Die Spezifikationen für die Interoperabilität sollten daher vorrangig umgesetzt und weiterentwickelt werden, um mit den technischen Entwicklungen und den in dieser Verordnung vorgesehenen neuen Verfahren Schritt zu halten. Um eine zügige Entwicklung und Umsetzung sicherzustellen, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, einen delegierten Rechtsakt für die Umsetzung und Steuerung eines integrierten digitalen europäischen Eisenbahnverkehrsmanagements zu erlassen. Da die ERA die Europäische Systembehörde für Telematikanwendungen ist, sollte sie eng in die Entwicklung und Umsetzung der in Artikel 62 der vorliegenden Verordnung genannten digitalen Instrumente einbezogen werden, um sicherzustellen, dass sie den TSI für Telematikanwendungen im Sinne der Richtlinie (EU) 2016/797 und im Einklang mit Artikel 23 der Verordnung (EU) 2016/796 entsprechen. |
Änderungsantrag 25
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 23 a (neu)
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(23a) Die Arbeitnehmer sind für das effiziente Funktionieren der Eisenbahnbranche von entscheidender Bedeutung. Damit Dienstleistungen effizienter werden können und ihre Qualität gesteigert werden kann, ist die Digitalisierung von entscheidender Bedeutung. Die Digitalisierung und Automatisierung der Eisenbahnkapazität und des Verkehrsmanagements muss mit der Entwicklung digitaler Kompetenzen der Beschäftigten der Branche einhergehen. Zusätzliche Schulungen und Investitionen in die Ausweitung digitaler Kompetenzen in Bezug auf neue digitale Anforderungen sollen es den Arbeitnehmern ermöglichen, sich anzupassen und einen positiven Beitrag zum reibungslosen Funktionieren der Branche zu leisten, indem sie die Kommunikation und die Fähigkeit zur Bewältigung unerwarteter Ereignisse verbessern. |
Änderungsantrag 26
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 29
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(29) Wie die Ex-post-Bewertung der Verordnung (EU) Nr. 913/201020 ergeben hat, wurde mit der genannten Verordnung keine ausreichende Wirkung erzielt, um wirksam zu einer Verkehrsverlagerung von der Straße auf die Schiene beizutragen. Darüber hinaus hat sich die Zusammenarbeit zwischen Mitgliedstaaten und Infrastrukturbetreibern beim Management der Fahrwegkapazität der Eisenbahn aus grenzübergreifender Sicht nach wie vor als unwirksam erwiesen. Ferner hat die Bewertung aufgezeigt, dass ein beim Kapazitätsmanagement eine Trennung zwischen Schienengüterverkehrskorridoren und dem übrigen Netz nicht effizient ist. Für das Management der Schienennetzkapazität sollte ein einheitlicher Rechtsrahmen gelten, in dem die betreffenden Bestimmungen der Richtlinie 2012/34/EU und der Verordnung (EU) Nr. 913/2010 konsolidiert werden. Die Verordnung (EU) Nr. 913/2010 und die Bestimmungen der Richtlinie 2012/34/EU über die Zuweisung von Fahrwegkapazität sollten daher aufgehoben und durch die vorliegende Verordnung ersetzt werden. |
(29) Wie die Ex-post-Bewertung der Verordnung (EU) Nr. 913/201020 ergeben hat, wurde mit der genannten Verordnung keine ausreichende Wirkung erzielt, um wirksam zu einer Verkehrsverlagerung von der Straße auf die Schiene beizutragen. Darüber hinaus hat sich die Zusammenarbeit zwischen Mitgliedstaaten und Infrastrukturbetreibern beim Management der Fahrwegkapazität der Eisenbahn aus grenzübergreifender Sicht nach wie vor als unwirksam erwiesen. Ferner hat die Bewertung aufgezeigt, dass ein beim Kapazitätsmanagement eine Trennung zwischen Schienengüterverkehrskorridoren und dem übrigen Netz nicht effizient ist. Für das Management der Schienennetzkapazität sollte ein einheitlicher Rechtsrahmen gelten, in dem die betreffenden Bestimmungen der Richtlinie 2012/34/EU und der Verordnung (EU) Nr. 913/2010 konsolidiert werden. Die Verordnung (EU) Nr. 913/2010 und die Bestimmungen der Richtlinie 2012/34/EU über die Zuweisung von Fahrwegkapazität sollten daher aufgehoben und durch die vorliegende Verordnung ersetzt werden. Die einschlägigen Artikel der Verordnung (EU) 1315/2013 über Leitlinien der Union für den Ausbau eines transeuropäischen Verkehrsnetzes sollten entsprechend geändert werden. |
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20 SWD(2021) 134 final vom 2. Juni 2021. |
20 SWD(2021) 134 final vom 2. Juni 2021. |
Änderungsantrag 27
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 29 a (neu)
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(29a) Ebenso sollte für die Vergabevorschriften in Serviceeinrichtungen (Durchführungsverordnung (EU) 2017/2177) und für Verfahren und Kriterien in Bezug auf Rahmenvereinbarungen (Durchführungsverordnung (EU) 2016/545) eine Angleichung an die folgenden Durchführungsverordnungen sichergestellt werden. |
Änderungsantrag 28
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 30
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(30) Für die Erstellung des Netzfahrplans sind vorbereitende Tätigkeiten nötig, die in den Jahren vor dem Inkrafttreten des genannten Netzfahrplans durchgeführt werden müssen. Deshalb ist es für den Übergang von dem durch die Richtlinie 2013/34/EU und die Verordnung (EU) Nr. 913/2010 geschaffenen Rechtsrahmen zu dem mit dieser Verordnung geschaffenen Rechtsrahmen erforderlich, dass die Vorbereitungen für die Aufstellung der Netzfahrpläne nach dem neuen Rahmen parallel zur Anwendung der Vorschriften des derzeitigen Rahmens beginnen. Dementsprechend muss in einer Übergangsphase eine Doppelregelung gelten, der zufolge die notwendigen Vorbereitungsschritte für einen bestimmten Netzfahrplan nach dem für diesen Netzfahrplan jeweils geltenden Rechtsrahmen unternommen werden. Rahmenverträge, die nach dem derzeitigen Rechtsrahmen geschlossen wurden, sollten in einem Übergangszeitraum auch für die neue Regelung fortgelten können. |
(30) Für die Erstellung des Netzfahrplans sind vorbereitende Tätigkeiten nötig, die in den Jahren vor dem Inkrafttreten des genannten Netzfahrplans durchgeführt werden müssen. Deshalb ist es für den Übergang von dem durch die Richtlinie 2012/34/EU und die Verordnung (EU) Nr. 913/2010 geschaffenen Rechtsrahmen zu dem mit dieser Verordnung geschaffenen Rechtsrahmen erforderlich, dass die Vorbereitungen für die Aufstellung der Netzfahrpläne nach dem neuen Rahmen parallel zur Anwendung der Vorschriften des derzeitigen Rahmens beginnen. Dementsprechend muss in einer Übergangsphase eine Doppelregelung gelten, der zufolge die notwendigen Vorbereitungsschritte für einen bestimmten Netzfahrplan nach dem für diesen Netzfahrplan jeweils geltenden Rechtsrahmen unternommen werden. Rahmenverträge, die nach dem derzeitigen Rechtsrahmen geschlossen wurden, sollten bis zu ihrem Vertragsende fortgelten können. |
Änderungsantrag 29
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 31
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(31) Im Zuge des neuen Rechtsrahmens sollten die Vorbereitungsschritte für einen Netzfahrplan damit beginnen, dass fünf Jahre vor dem Inkrafttreten des betreffenden Netzfahrplans eine Kapazitätsstrategie veröffentlicht wird. Im Interesse einer frühzeitigen Anwendung des neuen Rechtsrahmens und angesichts der im Eisenbahnsektor bereits unternommenen Vorbereitungsarbeiten könnte der Zeitplan für die Tätigkeiten, die zur Festlegung der ersten beiden Netzfahrpläne führen, auf 38 Monate verkürzt werden, indem die Phase der Kapazitätsstrategie verkürzt wird. Dementsprechend sollte der erste Netzfahrplan nach dem neuen Rechtsrahmen der ab dem [9. Dezember 2029] geltende Netzfahrplan sein. Alle Beteiligten sollten unverzüglich mit den notwendigen Vorbereitungen für die Einhaltung des neuen Rechtsrahmens beginnen — |
(31) Im Zuge des neuen Rechtsrahmens sollten die Vorbereitungsschritte für einen Netzfahrplan damit beginnen, dass fünf Jahre vor dem Inkrafttreten des betreffenden Netzfahrplans eine Kapazitätsstrategie veröffentlicht wird. Im Interesse einer frühzeitigen Anwendung des neuen Rechtsrahmens und angesichts der im Eisenbahnsektor bereits unternommenen Vorbereitungsarbeiten könnte der Zeitplan für die Tätigkeiten, die zur Festlegung der ersten beiden Netzfahrpläne führen, auf 38 Monate verkürzt werden, indem die Phase der Kapazitätsstrategie verkürzt wird. Dementsprechend sollte der erste Netzfahrplan nach dem neuen Rechtsrahmen der ab dem [9. Dezember 2029] geltende Netzfahrplan sein. Alle Beteiligten sollten unverzüglich mit den notwendigen Vorbereitungen für die Einhaltung des neuen Rechtsrahmens beginnen.— Mitgliedstaaten, die nachweisen können, dass sie alle erforderlichen Schritte vor der Verabschiedung der Verordnung unternommen haben, könnten ein früheres Anwendungsdatum in Betracht ziehen — |
Änderungsantrag 30
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 1 – Absatz 1 a (neu)
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(1a) In dieser Verordnung werden auch Vorschriften und Verfahren für die Umsetzung eines integrierten digitalen europäischen Eisenbahnverkehrsmanagements festgelegt. |
Änderungsantrag 31
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 1 – Absatz 2
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(2) Diese Verordnung gilt für die Nutzung von Fahrwegen im inländischen und grenzüberschreitenden Eisenbahnverkehr gemäß Artikel 1 Absatz 2 der Richtlinie 2012/34/EU, einschließlich Serviceeinrichtungen im Sinne des Artikels 3 Nummer 11 der Richtlinie. |
(2) Diese Verordnung gilt für das Eisenbahnsystem der Union im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 der Richtlinie (EU) 2016/797 und die Nutzung von Fahrwegen im inländischen und grenzüberschreitenden Eisenbahnverkehr gemäß Artikel 1 Absatz 2 der Richtlinie 2012/34/EU, einschließlich Serviceeinrichtungen im Sinne des Artikels 3 Nummer 11 der Richtlinie. |
Änderungsantrag 32
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 1 – Absatz 3
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(3) Die Kapitel II bis V dieser Verordnung finden während der Geltungsdauer der einschlägigen Ausnahmen keine Anwendung auf Fahrwege oder Eisenbahnverkehrsdienste, die gemäß Artikel 2 Absätze 3, 3a, 4, 8, 8a und 10 der Richtlinie 2012/34/EU von der Anwendung des Kapitels IV der Richtlinie ausgenommen sind. |
(3) Die Kapitel II bis V dieser Verordnung finden während der Geltungsdauer der einschlägigen Ausnahmen keine Anwendung auf Fahrwege oder Eisenbahnverkehrsdienste, die gemäß Artikel 2 Absätze 3, 3a, 4, 8, 8a, 9 und 10 der Richtlinie 2012/34/EU von der Anwendung des Kapitels IV der Richtlinie ausgenommen sind. EN |
Änderungsantrag 33
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 2 – Absatz 3 – Buchstabe a
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
a) die verfügbare Fahrwegkapazität wie in Artikel 26 der Richtlinie 2012/34/EU vorgeschrieben so effektiv wie möglich nutzen; |
a) die verfügbare Fahrwegkapazität wie in Artikel 26 der Richtlinie 2012/34/EU vorgeschrieben so effektiv wie möglich nutzen mit dem Ziel, den Anteil der Schiene sowohl im Personen- als auch im Güterverkehr gemäß den Klimazielen der Union zu erhöhen; |
Änderungsantrag 34
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 2 – Absatz 3 – Buchstabe d
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
d) einen nahtlosen netzübergreifenden Eisenbahnverkehr ermöglichen; |
d) einen nahtlosen und pünktlichen netzübergreifenden und grenzüberschreitenden Eisenbahnverkehr ermöglichen, indem die Beseitigung von Engpässen und betrieblichen Hindernissen angestrebt wird; |
Änderungsantrag 35
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 2 – Absatz 3 – Buchstabe f
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
f) die Leistung der Eisenbahninfrastruktur und der Verkehrsdienste in enger Zusammenarbeit mit den Betreibern aus dem Eisenbahnsektor überprüfen und verbessern; |
f) die Leistung der Eisenbahninfrastruktur und der Verkehrsdienste in enger Zusammenarbeit mit den Betreibern aus dem Eisenbahnsektor überprüfen und verbessern und Serviceeinrichtungen einbeziehen, die unmittelbar an einem Schienenverkehrsdienst beteiligt sind; |
Änderungsantrag 36
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 2 – Absatz 3 – Buchstabe g
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
g) zur Umsetzung und Entwicklung des einheitlichen europäischen Eisenbahnraums beitragen. |
g) zur Umsetzung und Entwicklung des einheitlichen europäischen Eisenbahnraums beitragen, insbesondere durch gemeinsame europäische technische und betriebliche Vorschriften und Normen, Anforderungen an die technische Ausrüstung und Zertifizierung des Personals. |
Änderungsantrag 37
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 4 – Absatz 2 – Nummer 1
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
1. „höhere Gewalt“ alle unvorhersehbaren oder ungewöhnlichen Ereignisse oder Situationen, die sich der Kontrolle des Infrastrukturbetreibers oder des Eisenbahnunternehmens entziehen, die nicht durch angemessene Vorsorge- und Sorgfaltsmaßnahmen vermieden oder überwunden werden können, die nicht durch ihnen technisch, finanziell oder wirtschaftlich zumutbare Maßnahmen behoben werden können, die tatsächlich eingetreten und objektiv nachprüfbar sind und die es dem Infrastrukturbetreiber vorübergehend oder dauerhaft unmöglich machen, seinen Verpflichtungen gemäß dieser Verordnung oder der Richtlinie 2012/34/EU nachzukommen, oder es dem Eisenbahnunternehmen unmöglich machen, seine vertraglichen Verpflichtungen gegenüber einem oder mehreren Infrastrukturbetreibern zu erfüllen; |
1. „höhere Gewalt“ alle unvorhersehbaren, unvermeidbaren oder außergewöhnlichen Ereignisse oder Situationen, die sich der Kontrolle des Infrastrukturbetreibers, des Eisenbahnunternehmens oder des Antragstellers entziehen, die nicht durch angemessene Vorsorge- und Sorgfaltsmaßnahmen überwunden werden können und die nicht durch technisch, finanziell oder wirtschaftlich zumutbare Maßnahmen behoben werden können, unter anderem durch eine grenzüberschreitende Umleitung; dieses Ereignis muss tatsächlich eingetreten und objektiv nachprüfbar sein und es dem Infrastrukturbetreiber vorübergehend oder dauerhaft unmöglich machen, seinen Verpflichtungen gemäß dieser Verordnung oder der Richtlinie 2012/34/EU nachzukommen, oder es dem Eisenbahnunternehmen unmöglich machen, seine vertraglichen Verpflichtungen gegenüber einem oder mehreren Infrastrukturbetreibern zu erfüllen; |
Änderungsantrag 38
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 4 – Absatz 2 – Nummer 2 a (neu)
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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2a. „Antragsteller“ ein Eisenbahnunternehmen oder eine internationale Gruppierung von Eisenbahnunternehmen oder andere natürliche oder juristische Personen wie zuständige Behörden im Sinne von Artikel 2 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates1a, Verlader, Spediteure und Unternehmen des kombinierten Verkehrs, die ein gemeinwirtschaftliches oder einzelwirtschaftliches Interesse am Erwerb von Fahrwegkapazität haben; |
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__________________ |
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1a Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2007 über öffentliche Personenverkehrsdienste auf Schiene und Straße und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 1191/69 und (EWG) Nr. 1107/70 des Rates (ABl. L 315 vom 3.12.2007, S. 1). |
Änderungsantrag 39
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 4 – Absatz 2 – Nummer 3
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
3. „am Betrieb Beteiligter“ einen Antragsteller, ein Eisenbahnunternehmen, einen Infrastrukturbetreiber, einen Betreiber einer Serviceeinrichtung, einen Anbieter schienenverkehrsbezogener Leistungen und jede andere Stelle, die unmittelbar an der Durchführung eines Schienenverkehrsdienstes beteiligt ist; |
3. „am Betrieb Beteiligter“ einen Antragsteller, eine Vereinigung von Antragstellern, einen Infrastrukturbetreiber, einen Betreiber einer Serviceeinrichtung, einen Anbieter schienenverkehrsbezogener Leistungen und jede andere Stelle, die unmittelbar an der Durchführung eines Schienenverkehrsdienstes beteiligt ist; |
Änderungsantrag 40
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 4 – Absatz 2 – Nummer 17 a (neu)
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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17a. „systematische Zugtrassen“ Zugtrassen, die auf der Grundlage der Artikel 11 und 20 der vorliegenden Verordnung für die Dauer eines Netzfahrplans in einem regelmäßigen Zeitplan vorgeplant sind; |
Änderungsantrag 41
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 6 – Absatz 1
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(1) Die Infrastrukturbetreiber bemühen sich, gemeinsame Grundsätze und Verfahren für das Management der Fahrwegkapazität anzuwenden. Zu diesem Zweck entwickelt und beschließt das ENIM bis zum [12 Monate nach Inkrafttreten dieser Verordnung] nach den Bestimmungen des Kapitels II einen „Europäischen Rahmen für das Kapazitätsmanagement“. |
(1) Die Infrastrukturbetreiber bemühen sich, gemeinsame Grundsätze und Verfahren für das Management der Fahrwegkapazität anzuwenden. Zu diesem Zweck entwickelt und beschließt das ENIM in Abstimmung mit der ERP bis zum [12 Monate nach Inkrafttreten dieser Verordnung] nach den Bestimmungen des Kapitels II einen „Europäischen Rahmen für das Kapazitätsmanagement“. |
Änderungsantrag 42
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 6 – Absatz 4
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(4) Die Infrastrukturbetreiber tragen bei der Ausarbeitung der Schienennetz-Nutzungsbedingungen gemäß Artikel 27 der Richtlinie 2012/34/EU dem Europäischen Rahmen für das Kapazitätsmanagement, insbesondere den in Anhang IV dieser Verordnung festgelegten Inhalten, umfassend Rechnung. Sie begründen in den Schienennetz-Nutzungsbedingungen etwaige Abweichungen von den im Europäischen Rahmen für das Kapazitätsmanagement festgelegten gemeinsamen Grundsätzen und Verfahren. |
(4) Die Infrastrukturbetreiber tragen bei der Ausarbeitung der Schienennetz-Nutzungsbedingungen gemäß Artikel 27 der Richtlinie 2012/34/EU dem Europäischen Rahmen für das Kapazitätsmanagement, insbesondere den in Anhang IV dieser Verordnung festgelegten Inhalten, umfassend Rechnung. Sie begründen in den Schienennetz-Nutzungsbedingungen etwaige Abweichungen von den im Europäischen Rahmen für das Kapazitätsmanagement festgelegten gemeinsamen Grundsätzen und Verfahren. Abweichungen sind nur in außergewöhnlichen Fällen zulässig und bedürfen der Genehmigung durch die nationale Regulierungsbehörde für den Schienenverkehr. |
Änderungsantrag 43
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 6 – Absatz 4 a (neu)
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(4a) Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 71 delegierte Rechtsakte zu erlassen, um die gemeinsamen Grundsätze und Verfahren für das Management der Fahrwegkapazität festzulegen und Absatz 2 dieses Artikels anzupassen. Diese delegierten Rechtsakte werden bis zum … [24 Monate nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung] erlassen. |
Änderungsantrag 44
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 7 – Absatz 1
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(1) Die Antragsteller stellen Anträge auf Zuweisung von Fahrwegkapazität. Zwecks Nutzung der Fahrwegkapazität benennen die Antragsteller ein Eisenbahnunternehmen, das mit dem Infrastrukturbetreiber eine Vereinbarung gemäß Artikel 28 der Richtlinie 2012/34/EU schließt. Das Recht der Antragsteller, mit Infrastrukturbetreibern Rahmenverträge nach Artikel 31 dieser Verordnung zu schließen, bleibt hiervon unberührt. |
(1) Die Antragsteller stellen Anträge auf Zuweisung von Fahrwegkapazität. Zwecks Nutzung der Fahrwegkapazität benennen die Antragsteller, bei denen es sich nicht um ein Eisenbahnunternehmen handelt, ein Eisenbahnunternehmen, das mit dem Infrastrukturbetreiber eine Vereinbarung gemäß Artikel 28 der Richtlinie 2012/34/EU schließt. Das Recht der Antragsteller, mit Infrastrukturbetreibern Rahmenverträge nach Artikel 31 dieser Verordnung zu schließen, bleibt hiervon unberührt. |
Änderungsantrag 45
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 7 – Absatz 2
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(2) Der Infrastrukturbetreiber kann mit Rücksicht auf legitime Erwartungen hinsichtlich seiner künftigen Erlöse und hinsichtlich der Fahrwegauslastung Anforderungen an Antragsteller festlegen. Die Anforderungen müssen angemessen, transparent und nichtdiskriminierend sein. Sie werden in den Schienennetz-Nutzungsbedingungen gemäß Anhang IV Nummer 1 Buchstabe b angegeben. Sie dürfen nur die Stellung einer Finanzgarantie in angemessener Höhe im Verhältnis zum geplanten Umfang der Tätigkeit des Antragstellers sowie die Fähigkeit zur Abgabe konformer Anträge auf Zuweisung von Fahrwegkapazität vorsehen. |
(2) Der Infrastrukturbetreiber legt mit Rücksicht auf legitime Erwartungen hinsichtlich seiner künftigen Erlöse und hinsichtlich der Fahrwegauslastung Anforderungen an Antragsteller fest. Die Anforderungen müssen angemessen, transparent und nichtdiskriminierend sein. Sie werden in den Schienennetz-Nutzungsbedingungen gemäß Anhang IV Nummer 2 Buchstabe c angegeben. Sie dürfen nur die Stellung einer Finanzgarantie in angemessener Höhe im Verhältnis zum geplanten Umfang der Tätigkeit des Antragstellers sowie die Fähigkeit zur Abgabe konformer Anträge auf Zuweisung von Fahrwegkapazität vorsehen. |
Änderungsantrag 46
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 7 – Absatz 3
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(3) Die Kommission kann Durchführungsrechtsakte mit den Einzelheiten der für die Anwendung von Absatz 2 geltenden Kriterien erlassen. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 72 Absatz 3 genannten Prüfverfahren erlassen. |
(3) Die Kommission erlässt bis zum [24 Monate nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung] Durchführungsrechtsakte zur Festlegung der Einzelheiten der für die Anwendung von Absatz 2 geltenden Kriterien. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 72 Absatz 3 genannten Prüfverfahren erlassen und ersetzen die in Absatz 2 genannte ähnliche Bestimmung. |
Änderungsantrag 47
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 8 – Absatz 2 – Unterabsatz 2
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Unbeschadet der Vorschriften über staatliche Beihilfen können die Mitgliedstaaten dem Infrastrukturbetreiber gegebenenfalls einen Ausgleich für Mindereinnahmen gewähren, die ausschließlich dadurch entstehen, dass die strategischen Leitlinien für die Nutzung von Fahrwegkapazität der Eisenbahn einzuhalten sind. |
Unbeschadet der Vorschriften über staatliche Beihilfen gewähren die Mitgliedstaaten dem Infrastrukturbetreiber gegebenenfalls einen Ausgleich für Mindereinnahmen, die ausschließlich dadurch entstehen, dass die strategischen Leitlinien für die Nutzung von Fahrwegkapazität der Eisenbahn einzuhalten sind. |
Änderungsantrag 48
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 8 – Absatz 4 – Unterabsatz 2 – Einleitung
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Im Rahmen dieser Verfahren werden vorbehaltlich der Verfügbarkeit von Daten alternative Optionen für die Nutzung von Fahrwegkapazität auf der Grundlage der folgenden sozioökonomischen und umweltbezogenen Kriterien beurteilt: |
Im Rahmen dieser Verfahren werden vorbehaltlich der Verfügbarkeit von standardisierten Daten, die Antragsteller den Infrastrukturbetreibern zur Verfügung stellen müssen, alternative Optionen für die Nutzung von Fahrwegkapazität auf der Grundlage der folgenden sozioökonomischen und umweltbezogenen Kriterien beurteilt. Diese Kriterien umfassen unter anderem Folgendes: |
Änderungsantrag 49
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 8 – Absatz 4 – Unterabsatz 2 – Buchstabe c
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
c) Anbindung und Zugänglichkeit für Menschen und Regionen, die von den Schienenverkehrsdiensten bedient werden; |
c) Anbindung und Zugänglichkeit, sowohl als Netzwerkeffekt auf dem Gesamtnetzwerk als auch auf Netzwerksegmenten, für Menschen und Regionen, die von den Schienenverkehrsdiensten bedient werden; |
Änderungsantrag 50
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 8 – Absatz 4 – Unterabsatz 2 – Buchstabe e a (neu)
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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ea) Verkehrsverlagerungseffekte zugunsten der Schiene. |
Änderungsantrag 51
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 8 – Absatz 5 – Einleitung
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(5) Das ENIM erarbeitet und beschließt die in Absatz 4 genannten Verfahren und nimmt sie in den Europäischen Rahmen für das Kapazitätsmanagement gemäß Artikel 6 auf. Die Verfahren müssen folgende Schritte umfassen: |
(5) Das ENIM erarbeitet und beschließt in Abstimmung mit der ERP die in Absatz 4 genannten Verfahren und nimmt sie in den Europäischen Rahmen für das Kapazitätsmanagement gemäß Artikel 6 auf. Die Verfahren müssen folgende Schritte umfassen: |
Änderungsantrag 52
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 8 – Absatz 5 – Buchstabe a
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
a) Entwurf alternativer Szenarios für die Aufteilung der für verschiedene Arten von Schienenverkehrsdiensten verfügbaren Kapazität, die, soweit möglich, die Bereitstellung alternativer Kapazität auf anderen Strecken oder alternative Zeitpläne mit vergleichbaren Merkmalen umfassen; |
a) Entwurf alternativer Szenarios für die Aufteilung der für alle verschiedenen Arten von Schienenverkehrsdiensten verfügbaren Kapazität, die für dieselbe Kapazität Anwendung finden und, soweit möglich, die Bereitstellung alternativer Kapazität auf anderen Strecken oder alternative Zeitpläne mit vergleichbaren Merkmalen, sowohl für inländische als auch grenzüberschreitende Dienste umfassen; |
Änderungsantrag 53
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 8 – Absatz 5 – Buchstabe a a (neu)
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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aa) Entwurf alternativer Szenarios zur Lösung von Kapazitätskonflikten zwischen zwei Anträgen, die beide nicht mit der strategischen Kapazitätsplanung vereinbar sind; |
Änderungsantrag 54
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 8 – Absatz 6
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(6) Das ENIM entwickelt die in Absatz 5 Buchstabe b genannten Methoden. Die Parameter dieser Methoden müssen es ermöglichen, auf der Grundlage akzeptierter Ansätze und empirischer Nachweise lokalen oder nationalen Gegebenheiten Rechnung zu tragen. Das ENIM nimmt diese Methoden in den Europäischen Rahmen für das Kapazitätsmanagement gemäß Artikel 6 auf. |
(6) Das ENIM entwickelt in Abstimmung mit der ERP die in Absatz 5 Buchstabe b dieses Artikels genannten Methoden. Die Parameter dieser Methoden müssen es ermöglichen, auf der Grundlage akzeptierter Ansätze und empirischer Nachweise lokalen oder nationalen Gegebenheiten Rechnung zu tragen. Das ENIM nimmt diese Methoden in den Europäischen Rahmen für das Kapazitätsmanagement gemäß Artikel 6 auf. |
Änderungsantrag 55
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 8 – Absatz 7
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(7) Unter Berücksichtigung der Erfahrungen aus der Ausarbeitung und Umsetzung des in Absatz 6 genannten Rahmens kann die Kommission Durchführungsrechtsakte erlassen, in denen die spezifischen Verfahren, Kriterien und Methoden für das Management knapper Kapazität festgelegt werden. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 72 Absatz 3 genannten Prüfverfahren erlassen. |
(7) Unter Berücksichtigung der Erfahrungen aus der Ausarbeitung und Umsetzung des in Absatz 6 genannten Rahmens wird der Kommission die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 71 zu erlassen, in denen die spezifischen Verfahren und standardisierte Daten, die die verschiedenen Marktsegmente abbilden, für die Kriterien und standardisierten Methoden für das Management knapper Kapazität festgelegt werden und Absatz 6 dieses Artikels geändert wird. Diese delegierten Rechtsakte werden bis zum … [24 Monate nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung] erlassen. Sie werden in den Europäischen Rahmen für das Kapazitätsmanagement eingebunden. |
Änderungsantrag 56
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 9 – Absatz 1 – Unterabsatz 1
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Die Infrastrukturbetreiber stellen interessierten Beteiligten, insbesondere Antragstellern, potenziellen Antragstellern und Regulierungsstellen, während des gesamten Kapazitätsmanagementverfahrens genaue und aktuelle Informationen über die Verfügbarkeit von Fahrwegkapazität zur Verfügung, auch in der Phase der strategischen Planung gemäß Abschnitt 2, während der Netzfahrplanerstellung und der Zuweisungsverfahren gemäß Abschnitt 3 und bei jeder Änderung an zugewiesener Kapazität gemäß Abschnitt 4. |
Die Infrastrukturbetreiber stellen interessierten Beteiligten, insbesondere Antragstellern, potenziellen Antragstellern und Regulierungsstellen, während des gesamten Kapazitätsmanagementverfahrens genaue und aktuelle Informationen über die Verfügbarkeit von Fahrwegkapazität zur Verfügung, auch in der Phase der strategischen Planung gemäß Abschnitt 2, während der Netzfahrplanerstellung und der Zuweisungsverfahren gemäß Abschnitt 3 und bei jeder Änderung an zugewiesener Kapazität gemäß Abschnitt 4, je nach Verfügbarkeit der veröffentlichten Kapazitätsstrategie, des Kapazitätsmodells und des Kapazitätsangebotsplans. |
Änderungsantrag 57
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 9 – Absatz 3
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(3) Auf Verlangen der Antragsteller stellen die Infrastrukturbetreiber die in Absatz 1 genannten Informationen auf der Grundlage konkreter Spezifikationen der kommerziellen und betrieblichen Bedürfnisse zur Verfügung („Machbarkeitsbeurteilungen“). Für grenzüberschreitende Verkehrsdienste erhalten und beantworten die Infrastrukturbetreiber solche Anträge an einem einzigen Ort und in einem einzigen Vorgang oder über eine einzige Schnittstelle. |
(3) Auf Verlangen der Antragsteller stellen die Infrastrukturbetreiber die in Absatz 1 dieses Artikels genannten Informationen auf der Grundlage konkreter Spezifikationen der kommerziellen und betrieblichen Bedürfnisse zur Verfügung („Machbarkeitsbeurteilungen“). Für grenzüberschreitende Verkehrsdienste erhalten und beantworten die Infrastrukturbetreiber solche Anträge an einem einzigen Ort und in einem einzigen Vorgang oder über eine einzige Schnittstelle, die gemäß Artikel 27 Absatz 4 eingerichtet wurde. |
Änderungsantrag 58
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 10 – Absatz 1
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(1) Unbeschadet der Artikel 7, 7c und 7e der Richtlinie 2012/34/EU planen die Infrastrukturbetreiber Infrastrukturarbeiten im Einklang mit dem Geschäftsplan und den Investitions- und Finanzierungsprogrammen nach Artikel 8 Absatz 3 der Richtlinie 2012/34/EU. Wenn sich nach der Annahme des Geschäftsplans Änderungen dieser Programme auf die Planung von Infrastrukturarbeiten auswirken oder wahrscheinlich auswirken werden, gibt der Infrastrukturbetreiber in den Schienennetz-Nutzungsbedingungen einen Überblick über diese Änderungen und ihre voraussichtlichen Auswirkungen. |
(1) Unbeschadet der Artikel 7, 7c und 7e der Richtlinie 2012/34/EU planen die Infrastrukturbetreiber Infrastrukturarbeiten im Einklang mit dem Geschäftsplan und den Investitions- und Finanzierungsprogrammen nach Artikel 8 Absatz 3 der Richtlinie 2012/34/EU. Wenn sich nach der Annahme des Geschäftsplans Änderungen dieser Programme auf die Planung von Infrastrukturarbeiten auswirken oder wahrscheinlich auswirken werden, gibt der Infrastrukturbetreiber in den Schienennetz-Nutzungsbedingungen einen Überblick über diese Änderungen und ihre voraussichtlichen Auswirkungen. Der Mitgliedstaat stellt dem Infrastrukturbetreiber für die Instandhaltung, die Erneuerung und den Neubau von Eisenbahninfrastruktur über einen gleitenden Zeitraum von mindestens fünf Jahren im Rahmen der mehrjährigen Leistungsvereinbarung eine stabile und rechtzeitige mehrjährige Finanzierung zur Verfügung, um die Infrastrukturbetreiber dabei zu unterstützen, die Verschlechterung der Eisenbahninfrastruktur zu verhindern und die Auswirkungen möglicher Kapazitätsbeschränkungen zu minimieren. Der den Infrastrukturbetreibern zur Verfügung stehende Jahreshaushalt sollte für den Infrastrukturbetreiber transparent sein und zuverlässig zugewiesen werden. |
Änderungsantrag 59
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 10 – Absatz 2 – Unterabsatz 2 a (neu)
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Mit der Finanzierung seitens des Mitgliedstaats für den Infrastrukturbetreiber muss das Ziel der Herstellung dieses Gleichgewichts angestrebt werden. Die Informationen, die der Infrastrukturbetreiber benötigt, um dieser Bestimmung nachzukommen, müssen von den Antragstellern rechtzeitig zur Verfügung gestellt werden. |
Änderungsantrag 60
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 10 – Absatz 2 – Unterabsatz 2 b (neu)
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Mit der Finanzierung seitens des Mitgliedstaats für den Infrastrukturbetreiber muss das Ziel der Herstellung dieses Gleichgewichts angestrebt werden. Die Informationen, die der Infrastrukturbetreiber benötigt, um dieser Bestimmung nachzukommen, müssen von den Antragstellern rechtzeitig zur Verfügung gestellt werden. |
Änderungsantrag 61
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 10 – Absatz 3
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(3) Die Infrastrukturbetreiber konsultieren die Antragsteller zu den Infrastrukturarbeiten im Rahmen der Koordinierungsmechanismen nach Artikel 7e der Richtlinie 2012/34/EG und in Bezug auf grenzüberschreitende Schienenverkehrsdienste gemäß Artikel 54 dieser Verordnung. |
(3) Die Infrastrukturbetreiber konsultieren die Antragsteller zu den Infrastrukturarbeiten im Rahmen der Koordinierungsmechanismen nach Artikel 7e der Richtlinie 2012/34/EU und in Bezug auf grenzüberschreitende Schienenverkehrsdienste gemäß Artikel 54 dieser Verordnung. |
Änderungsantrag 62
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 10 – Absatz 5 – Unterabsatz 2
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Die Koordinierung erstreckt sich insbesondere auf die Optimierung des Zeitplans für die Infrastrukturarbeiten und die Bereitstellung alternativer Kapazität auf der betroffenen Strecke und auf Alternativstrecken unter Berücksichtigung der betrieblichen und kommerziellen Bedürfnisse der Antragsteller. |
Die Koordinierung erstreckt sich insbesondere auf die Optimierung des Zeitplans für die Infrastrukturarbeiten und die Bereitstellung alternativer Kapazität auf der betroffenen Strecke und auf Alternativstrecken unter Berücksichtigung der betrieblichen Bedürfnisse, des Infrastrukturbedarfs und der kommerziellen Bedürfnisse der verschiedenen Antragsteller. |
Änderungsantrag 63
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 10 – Absatz 5 – Unterabsatz 2 a (neu)
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Die Leitung des Schienengüterverkehrs legt ihren jeweiligen Infrastrukturbetreibern drei Monate vor Beginn des in Absatz 4 genannten Zeitraums eine Empfehlung für die Koordinierung der Arbeiten vor. |
Änderungsantrag 64
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 11 – Absatz 2 – Unterabsatz 2
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Inhalt und Zeitplan für die Ausarbeitung dieser Dokumente sind Anhang I Abschnitte 1 und 2 zu entnehmen. |
Inhalt und Zeitplan für die Ausarbeitung dieser Dokumente sind Anhang I Abschnitte 1 und 2 zu entnehmen. Alle Inhalte werden vom Infrastrukturbetreiber in der Amtssprache des Mitgliedstaats und in Englisch bereitgestellt. |
Änderungsantrag 65
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 11 – Absatz 2 – Unterabsatz 4
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 71 delegierte Rechtsakte zur Änderung von Anhang I Abschnitte 1 und 2 zu erlassen, um unter Berücksichtigung der Erfahrungen des ENIM, der Infrastrukturbetreiber, der Antragsteller und anderer am Betrieb Beteiligter, der Regulierungsstellen und des ENRRB bei der der Umsetzung dieses Abschnitts eine effiziente strategische Planung zu gewährleisten und den betrieblichen Anliegen der Infrastrukturbetreiber und der Antragsteller Rechnung zu tragen. |
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 71 delegierte Rechtsakte zur Änderung von Anhang I Abschnitte 1 und 2 zu erlassen, um unter Berücksichtigung einer Empfehlung der ERA und der Erfahrungen des ENIM, der Infrastrukturbetreiber, der Antragsteller und anderer am Betrieb Beteiligter, der Regulierungsstellen und des ENRRB bei der Umsetzung dieses Abschnitts eine effiziente strategische Planung zu gewährleisten und den betrieblichen Anliegen der Infrastrukturbetreiber und der Antragsteller Rechnung zu tragen. |
Änderungsantrag 66
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 11 – Absatz 3 – Unterabsatz 1 – Einleitung
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Vorbehaltlich des Grundsatzes der Unabhängigkeit der Geschäftsführung gemäß Artikel 4 der Richtlinie 2012/34/EU können die Mitgliedstaaten dem Infrastrukturbetreiber auf der Grundlage der Leitstrategien für den Ausbau der Eisenbahninfrastruktur gemäß Artikel 8 Absatz 1 der Richtlinie 2012/34/EU strategische Leitlinien vorgeben. Diese Leitlinien können insbesondere Folgendes abdecken/beinhalten: |
Vorbehaltlich des Grundsatzes der Unabhängigkeit der Geschäftsführung gemäß Artikel 4 der Richtlinie 2012/34/EU können die Mitgliedstaaten dem Infrastrukturbetreiber auf der Grundlage der Leitstrategien für den Ausbau der Eisenbahninfrastruktur gemäß Artikel 8 Absatz 1 der Richtlinie 2012/34/EU strategische Leitlinien vorgeben. Die Leitlinien werden von den Mitgliedstaaten rechtzeitig zur Verfügung gestellt, damit die Infrastrukturbetreiber und am Betrieb Beteiligten die in Anhang°I der vorliegenden Verordnung genannten Fristen einhalten können. Diese Leitlinien können insbesondere Folgendes abdecken/beinhalten: |
Änderungsantrag 67
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 11 – Absatz 3 – Unterabsatz 1 – Buchstabe b
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
b) einen Ausblick auf den Ausbau der Eisenbahninfrastruktur unter Berücksichtigung der einschlägigen nationalen oder regionalen Pläne und Strategien und der Arbeitspläne der europäischen Verkehrskorridore gemäß Artikel 53 der [neuen TEN-V-Verordnung]; |
b) einen Ausblick auf den Ausbau der Eisenbahninfrastruktur unter Berücksichtigung der einschlägigen Pläne, einschließlich der langfristigen strategischen nationalen oder regionalen Pläne und Strategien für die Infrastruktur, und der Arbeitspläne der europäischen Verkehrskorridore gemäß Artikel 54 der Verordnung (EU) 2024/… des Europäischen Parlaments und des Rates1a [neue TEN-V-Verordnung]; |
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__________________ |
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1a Verordnung (EU) 2024/… des Europäischen Parlaments und des Rates vom … über Leitlinien der Union für den Aufbau eines transeuropäischen Verkehrsnetzes, zur Änderung der Verordnung (EU) 2021/1153 und der Verordnung (EU) Nr. 913/2010 und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1315/2013 (ABl …). |
Änderungsantrag 68
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 11 – Absatz 3 – Unterabsatz 2
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Die Mitgliedstaaten stimmen sich ab, um zwischen den jeweiligen strategischen Leitlinien, die sie gemäß diesem Absatz vorgeben, Kohärenz mit Blick auf die Unterstützung des Ausbaus grenzüberschreitender Schienenpersonen- und Schienengüterverkehrsdienste sicherzustellen. |
Die Mitgliedstaaten stimmen die rechtzeitige Bereitstellung von Leitlinien ab und sorgen für Kohärenz zwischen den jeweiligen strategischen Leitlinien, die sie gemäß diesem Absatz vorgeben, mit Blick auf die Unterstützung des Ausbaus grenzüberschreitender Schienenpersonen- und Schienengüterverkehrsdienste. Im Hinblick auf Artikel 8 der Richtlinie 2012/34/EU stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass den Infrastrukturbetreibern im Voraus Finanzmittel für die regelmäßige Instandhaltung der Infrastruktur und Finanzmittel für den Ausbau der Infrastruktur, wie sie in der Kapazitätsstrategie gemäß Artikel°16 dieser Verordnung beschrieben sind, zugewiesen werden. Die Mitgliedstaaten koordinieren ihre langfristigen strategischen Pläne für die Infrastruktur und die Fahrpläne, ihre auf diesen Plänen basierende Infrastrukturentwicklung und die Fristen für ihre Umsetzung. |
Änderungsantrag 69
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 11 – Absatz 4 a (neu)
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(4a) Unter Berücksichtigung der Erfahrungen mit der Ausarbeitung und Umsetzung der in Absatz 3 genannten strategischen Leitlinien kann die Kommission delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 71 erlassen, in denen der spezifische rechtliche Status, die Vorlagen, Verfahren, Kriterien und Methoden festgelegt werden, die für die Annahme nationaler strategischer Leitlinien anzuwenden sind, um die Kohärenz zwischen den herausgegebenen strategischen Leitlinien der Mitgliedstaaten sicherzustellen, die zur Förderung des Ausbaus des grenzüberschreitenden Schienengüter- und -personenverkehrs erforderlich sind. |
Änderungsantrag 70
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 12 – Absatz 2 – Unterabsatz 2
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Sofern dies angesichts der Erfahrungen bei der Durchführung dieser Verordnung erforderlich ist, kann das ENIM eine detailliertere Liste festlegen, in der zwischen Arten von Schienenverkehrsdiensten weiter unterschieden wird. Um die grenzübergreifende Kohärenz der strategischen Planung zu fördern, ist eine harmonisierte Liste in den Europäischen Rahmen für das Kapazitätsmanagement gemäß Artikel 6 aufzunehmen. |
Sofern dies angesichts der Erfahrungen bei der Durchführung dieser Verordnung erforderlich ist, kann das ENIM in Zusammenarbeit mit der ERP eine detailliertere Liste festlegen, in der zwischen Arten von Schienenverkehrsdiensten weiter unterschieden wird. Um die grenzübergreifende Kohärenz der strategischen Planung zu fördern, ist eine harmonisierte Liste in den Europäischen Rahmen für das Kapazitätsmanagement gemäß Artikel 6 aufzunehmen. |
Änderungsantrag 71
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 12 – Absatz 4 – Buchstabe c
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
c) die Beiträge aus der Konsultation derzeitiger und potenzieller Antragsteller gemäß Artikel 13; |
c) Anmeldungen von Kapazitätsbedarf durch am Betrieb Beteiligte und die Beiträge aus der Konsultation derzeitiger und potenzieller Antragsteller gemäß Artikel 13; |
Änderungsantrag 72
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 12 – Absatz 4 – Buchstabe f a (neu)
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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fa) sofern möglich, die sozioökonomischen und ökologischen Auswirkungen der Nutzung von Fahrwegkapazität. |
Änderungsantrag 73
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 12 – Absatz 6 – Unterabsatz 1
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Die strategische Kapazitätsplanung muss sich auf die in Artikel 6 und Anhang I der [neuen TEN-V-Verordnung] genannten Strecken des TEN-V-Kernnetzes und des erweiterten Kernnetzes erstrecken. Die Infrastrukturbetreiber können andere Strecken und Knoten des von ihnen betriebenen Netzes einbeziehen. |
Die strategische Kapazitätsplanung muss sich auf den einheitlichen europäischen Eisenbahnraum erstrecken. |
Änderungsantrag 74
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 12 – Absatz 8 – Buchstabe b
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
b) Veränderungen der Marktnachfrage nach Fahrwegkapazität; |
b) Veränderungen der Marktnachfrage nach Fahrwegkapazität unter Berücksichtigung des von Antragstellern angemeldeten Bedarfs im Hinblick auf neue oder veränderte Dienste; |
Änderungsantrag 75
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 12 – Absatz 9
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(9) Das ENIM entwickelt Leitlinien mit gemeinsamen Grundsätzen, Verfahren und Methoden für die strategische Kapazitätsplanung. Es nimmt diese Leitlinien in den Europäischen Rahmen für das Kapazitätsmanagement gemäß Artikel 6 dieser Verordnung auf. Diese Leitlinien sollten mindestens die in Anhang III dieser Verordnung aufgeführten Elemente enthalten. Die Infrastrukturbetreiber tragen diesen Leitlinien in den Schienennetz-Nutzungsbedingungen gemäß Artikel 27 der Richtlinie 2012/34/EU umfassend Rechnung. Sie begründen in den Schienennetz-Nutzungsbedingungen etwaige Abweichungen von den in den Leitlinien festgelegten gemeinsamen Grundsätzen, Verfahren und Methoden. |
(9) Bis zum … [zwölf Monate nach Inkrafttreten dieser Verordnung] entwickelt das ENIM Leitlinien mit gemeinsamen Grundsätzen, Verfahren und Methoden für die strategische Kapazitätsplanung. Es nimmt diese Leitlinien in den Europäischen Rahmen für das Kapazitätsmanagement gemäß Artikel 6 dieser Verordnung auf. Diese Leitlinien sollten mindestens die in Anhang III dieser Verordnung aufgeführten Elemente enthalten. Die Infrastrukturbetreiber tragen diesen Leitlinien in den Schienennetz-Nutzungsbedingungen gemäß Artikel 27 der Richtlinie 2012/34/EU umfassend Rechnung. Sie begründen in den Schienennetz-Nutzungsbedingungen etwaige Abweichungen von den in den Leitlinien festgelegten gemeinsamen Grundsätzen, Verfahren und Methoden. |
Änderungsantrag 76
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 12 – Absatz 9 a (neu)
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(9a) Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 71 delegierte Rechtsakte zu erlassen, um gemeinsame Grundsätze, Verfahren und Methoden für die strategische Kapazitätsplanung festzulegen und Absatz 9 des vorliegenden Artikels zu ändern. Diese delegierten Rechtsakte werden bis zum … [24 Monate nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung] erlassen. Sie werden in den Europäischen Rahmen für das Kapazitätsmanagement eingebunden. |
Änderungsantrag 77
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 13 – Absatz 2
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(2) Die Infrastrukturbetreiber konsultieren alle am Betrieb Beteiligten, die netzübergreifende Schienenverkehrsdienste betreiben, gemäß den Artikeln 53 und 54 zur strategischen Kapazitätsplanung. |
(2) Die Infrastrukturbetreiber konsultieren alle am Betrieb Beteiligten, die netzübergreifende Schienenverkehrsdienste betreiben, gemäß den Artikeln 53 und 54 zur strategischen Kapazitätsplanung während der gesamten Phase des strategischen Kapazitätsmanagements und mindestens gemäß den in Anhang I festgelegten Etappenzielen. |
Änderungsantrag 78
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 13 – Absatz 2 a (neu)
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(2a) Die Infrastrukturbetreiber geben Antragstellern die Möglichkeit, ihren Kapazitätsbedarf während des gesamten Kapazitätsmanagementverfahrens in einem strukturierten Format anzumelden, wofür das ENIM angemessene Fristen festlegt. Die Infrastrukturbetreiber bemühen sich nach Kräften, den von den Antragstellern angemeldeten Bedarf in den Dokumenten für die strategische Kapazitätsplanung gemäß Artikel 11 Absatz 2 zu berücksichtigen. Falls nicht für den gesamten angemeldeten Kapazitätsbedarf Alternativen zur Verfügung stehen, bemühen sich die Infrastrukturbetreiber nach Kräften, die potenziellen Konflikte im Rahmen des einvernehmlichen Konfliktlösungsmechanismus nach Artikel 36 zu lösen. |
Änderungsantrag 79
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 13 – Absatz 2 b (neu)
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(2b) Die Regulierungsstelle überwacht die Tätigkeiten des Infrastrukturbetreibers im Rahmen der strategischen Kapazitätsplanung gemäß Artikel 63. |
Änderungsantrag 80
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 14 – Absatz 1 – Unterabsatz 2 – Buchstabe d
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
d) die Einbeziehung aller am Betrieb Beteiligten, der Regulierungsstellen und des Europäischen Netzwerks der Regulierungsstellen für den Eisenbahnverkehr (European Network of Rail Regulatory Bodies, ENRRB), der Europäischen Koordinatoren und gegebenenfalls der Behörden der Mitgliedstaaten und anderer Beteiligter. |
d) die Einbeziehung aller am Betrieb Beteiligten und der ERP, der Regulierungsstellen und des Europäischen Netzwerks der Regulierungsstellen für den Eisenbahnverkehr (European Network of Rail Regulatory Bodies, ENRRB), der Europäischen Koordinatoren und gegebenenfalls der Behörden der Mitgliedstaaten und anderer Beteiligter. |
Änderungsantrag 81
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 14 – Absatz 3 a (neu)
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(3a) Die Leitung des Schienengüterverkehrs legt seinen jeweiligen Infrastrukturbetreibern drei Monate vor Beginn des in Artikel 10 Absatz 4 genannten Zeitraums eine Empfehlung für eine koordinierte Kapazitätsstrategie vor. |
Änderungsantrag 82
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 15 – Absatz 1
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(1) Die Infrastrukturbetreiber und das ENIM beobachten und analysieren regelmäßig die Verkehrsmärkte als Grundlage für ihre allgemeine Geschäftsstrategie, ihr Kapazitäts- und ihr Notfallmanagement und ihre Investitionsentscheidungen. Die Infrastrukturbetreiber teilen die Ergebnisse dieser Analyse anderen Beteiligten, darunter den Europäischen Koordinatoren, für ähnliche Zwecke mit. |
(1) Die Infrastrukturbetreiber und das ENIM beobachten und analysieren in Abstimmung mit dem ENRRB und der ERP regelmäßig die Verkehrsmärkte und einschlägige multimodale Aspekte für den Schienenverkehr als Grundlage für ihre allgemeine Geschäftsstrategie, ihr Kapazitäts- und ihr Notfallmanagement und ihre Investitionsentscheidungen. Die Infrastrukturbetreiber teilen die Ergebnisse dieser Analyse anderen Beteiligten, darunter den Europäischen Koordinatoren, für ähnliche Zwecke mit. |
Änderungsantrag 83
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 15 – Absatz 3 – Buchstabe c a (neu)
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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ca) soweit möglich, die Auswirkungen des prognostizierten Klimawandels sowohl auf die Infrastruktur als auch auf die angebotenen Dienste. |
Änderungsantrag 84
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 15 – Absatz 4
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(4) Das ENIM konsultiert Antragsteller, Kunden von Schienenverkehrsdiensten und deren Verbände sowie nationale und EU-Behörden zu den Vorgaben für die Studie, insbesondere im Hinblick auf den Zweck der Studie und das Verfahren für die Einbeziehung der Beteiligten. |
(4) Das ENIM konsultiert Antragsteller, die ERP, Kunden von Schienenverkehrsdiensten und deren Verbände sowie nationale und EU-Behörden zu den Vorgaben für die Studie, insbesondere im Hinblick auf den Zweck der Studie und das Verfahren für die Einbeziehung der Beteiligten. |
Änderungsantrag 85
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 15 – Absatz 5 a (neu)
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(5a) Alle Daten für die Studie und die Studie selbst müssen veröffentlicht werden und frei zugänglich sein. Die Daten müssen maschinenlesbar sein. |
Änderungsantrag 86
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 16 – Absatz 4
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(4) Der Infrastrukturbetreiber erstellt, veröffentlicht und aktualisiert die Kapazitätsstrategie regelmäßig gemäß dem Zeitplan und den Inhalten, die in Anhang I Abschnitt 2 festgelegt sind. |
(4) Der Infrastrukturbetreiber erstellt, veröffentlicht und aktualisiert gegebenenfalls die Kapazitätsstrategie gemäß dem Zeitplan und den Inhalten, die in Anhang I Abschnitt 2 festgelegt sind. |
Änderungsantrag 87
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 16 – Absatz 5
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(5) Die Infrastrukturbetreiber konsultieren die Antragsteller zu der Kapazitätsstrategie gemäß Artikel 13 und koordinieren die Kapazitätsstrategien mit anderen Infrastrukturbetreibern gemäß Artikel 14. |
(5) Die Infrastrukturbetreiber konsultieren die Antragsteller und die betroffenen Serviceeinrichtungen zu der Kapazitätsstrategie gemäß Artikel 13 und koordinieren die Kapazitätsstrategien mit anderen betroffenen Infrastrukturbetreibern gemäß Artikel 14. |
Änderungsantrag 88
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 16 – Absatz 5 a (neu)
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(5a) Der Infrastrukturbetreiber legt der Regulierungsstelle die Kapazitätsstrategie vor. Innerhalb von drei Monaten nach der Veröffentlichung ist die Regulierungsstelle nach einer Analyse befugt, den Infrastrukturbetreiber zur Änderung der Strategie aufzufordern. |
Änderungsantrag 89
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 17 – Absatz 2
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(2) Das Kapazitätsmodell muss zumindest Angaben über die je Netzabschnitt verfügbare Gesamtkapazität, die Kapazitätsanteile, die für verschiedene Segmente von Schienenverkehrsdiensten reserviert sind, und über Kapazitätsbeschränkungen aufgrund von Infrastrukturarbeiten enthalten. Die Infrastrukturbetreiber erstellen und veröffentlichen das Kapazitätsmodell für jede Netzfahrplanperiode und aktualisieren das Kapazitätsmodell regelmäßig gemäß dem Zeitplan und den Inhalten, die in Anhang I Abschnitte 1 und 2 festgelegt sind. |
(2) Das Kapazitätsmodell muss zumindest Angaben über die je Netzabschnitt verfügbare Gesamtkapazität, die Kapazitätsanteile, die für verschiedene Segmente von Schienenverkehrsdiensten reserviert sind, und über Kapazitätsbeschränkungen aufgrund von Infrastrukturarbeiten enthalten. Es enthält außerdem Informationen über die Kapazität der jeweiligen Serviceeinrichtungen gemäß Artikel 29 Absatz 1. Die Infrastrukturbetreiber erstellen und veröffentlichen das Kapazitätsmodell für jede Netzfahrplanperiode und aktualisieren das Kapazitätsmodell erforderlichenfalls gemäß dem Zeitplan und den Inhalten, die in Anhang I Abschnitte 1 und 2 festgelegt sind. |
Änderungsantrag 90
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 17 – Absatz 3
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(3) Die Infrastrukturbetreiber dokumentieren und begründen gegebenenfalls Abweichungen zwischen dem Kapazitätsmodell und der Kapazitätsstrategie für dieselbe Netzfahrplanperiode. Die Kapazitätsstrategie wird nötigenfalls unter Berücksichtigung der Entwicklungen seit ihrer Annahme oder letzten Aktualisierung überarbeitet. |
(3) Die Infrastrukturbetreiber dokumentieren und begründen gegebenenfalls Abweichungen zwischen dem Kapazitätsmodell und der Kapazitätsstrategie für dieselbe Netzfahrplanperiode. Die Kapazitätsstrategie muss nicht aktualisiert werden, wenn das Kapazitätsmodell bereits für dieselbe Netzfahrplanperiode veröffentlicht wurde. |
Änderungsantrag 91
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 17 – Absatz 4
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(4) Die Infrastrukturbetreiber konsultieren die Antragsteller zum Kapazitätsmodell gemäß Artikel 13 und koordinieren die Kapazitätsstrategien mit anderen Infrastrukturbetreibern gemäß Artikel 14. |
(4) Die Infrastrukturbetreiber konsultieren die Antragsteller und die Regulierungsstelle zum Kapazitätsmodell gemäß Artikel 13 und koordinieren die Kapazitätsstrategien mit anderen betroffenen Infrastrukturbetreibern gemäß Artikel 14. |
Änderungsantrag 92
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 17 – Absatz 4 a (neu)
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(4a) Zwei Monate vor der Veröffentlichung legt der Infrastrukturbetreiber der Regulierungsstelle das Kapazitätsmodell zur Prüfung vor. Die Regulierungsstelle kann spätestens einen Monat vor der Veröffentlichung einen Beschluss fassen, mit dem der Infrastrukturbetreiber aufgefordert wird, das Kapazitätsmodell vor der Veröffentlichung zu ändern. Um die grenzübergreifende Kohärenz der Kapazitätsmodelle sicherzustellen, werden bei der Entscheidung der Regulierungsstelle gegebenenfalls Stellungnahmen oder Empfehlungen des ENIM, der ERA oder anderer Regulierungsstellen berücksichtigt. |
Änderungsantrag 93
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 18 – Absatz 1 – Unterabsatz 1 – Buchstabe a
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
a) die für eine Zuweisung an Antragsteller verfügbare Fahrwegkapazität; |
a) die für eine Zuweisung an Antragsteller verfügbare und für spätere Anträge gemäß Artikel 33 gesicherte Fahrwegkapazität im Netzfahrplan, einschließlich Serviceeinrichtungen; |
Änderungsantrag 94
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 18 – Absatz 4
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(4) Im Kapazitätsangebotsplan können die Infrastrukturbetreiber Fahrwegkapazität als vorgeplant angeben. Vorgeplante Kapazität bezeichnet Kapazität, für die der Infrastrukturbetreiber gemäß Artikel 20 Merkmale und Umfang der von Antragstellern beantragbaren Kapazität festlegt, Vorschriften für die Zuweisung dieser Kapazität festlegt und das Verfahren festlegt, nach dem diese Kapazität beantragt werden kann. Bei der Zuweisung vorgeplanter Kapazität werden die festgelegten Merkmale, Vorschriften und Zuweisungsverfahren berücksichtigt. |
(4) Im Kapazitätsangebotsplan können die Infrastrukturbetreiber Fahrwegkapazität und Kapazitäten in Serviceeinrichtungen gemäß Artikel 29 Absatz 1 als vorgeplant angeben. Vorgeplante Kapazität bezeichnet Kapazität, für die der Infrastrukturbetreiber gemäß Artikel 20 Merkmale und Umfang der von Antragstellern beantragbaren Kapazität festlegt, Vorschriften für die Zuweisung dieser Kapazität festlegt und das Verfahren festlegt, nach dem diese Kapazität beantragt werden kann. Bei der Zuweisung vorgeplanter Kapazität werden die festgelegten Merkmale, Vorschriften und Zuweisungsverfahren berücksichtigt. |
Änderungsantrag 95
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 18 – Absatz 7 – Unterabsatz 2
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Die Infrastrukturbetreiber nehmen alle in Absatz 6 aufgeführten Elemente für alle Strecken und Knoten des TEN-V-Kernnetzes und des erweiterten Kernnetzes im Sinne der [neuen TEN-V-Verordnung] in den Kapazitätsangebotsplan auf. |
Die Infrastrukturbetreiber nehmen alle in Absatz 6 aufgeführten Elemente in den Kapazitätsangebotsplan auf und stellen die Kohärenz mit der Kapazitätsstrategie sicher. |
Änderungsantrag 96
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 18 – Absatz 9
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(9) Die Regulierungsstelle analysiert den Kapazitätsangebotsplan und kann einen Beschluss fassen, mit dem der Infrastrukturbetreiber aufgefordert wird, den Kapazitätsangebotsplan zu ändern. Dabei berücksichtigt die Regulierungsstelle etwaige Stellungnahmen oder Empfehlungen des ENIM. |
(9) Zwei Monate vor der Veröffentlichung legt der Infrastrukturbetreiber der Regulierungsstelle den Entwurf des Kapazitätsangebotsplans zur Prüfung vor. Die Regulierungsstelle analysiert diesen Plan und kann spätestens einen Monat vor der Veröffentlichung einen Beschluss fassen, mit dem der Infrastrukturbetreiber aufgefordert wird, den Kapazitätsangebotsplan zu ändern. |
Änderungsantrag 97
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 18 – Absatz 9 a (neu)
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(9a) Um die grenzübergreifende Kohärenz der Kapazitätsangebotspläne sicherzustellen, werden bei der Entscheidung der Regulierungsstelle gegebenenfalls Stellungnahmen oder Empfehlungen des ENRRB, der ERA oder anderer Regulierungsstellen berücksichtigt. |
Änderungsantrag 98
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 18 – Absatz 10 – Einleitung
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(10) Das ENIM beschließt Leitlinien und nimmt sie in den Europäischen Rahmen für das Kapazitätsmanagement gemäß Artikel 6 auf; in den Leitlinien ist Folgendes festzulegen: |
(10) Bis zum … [zwölf Monate ab dem Inkrafttreten dieser Verordnung] und in Abstimmung mit der ERP beschließt das ENIM Leitlinien und nimmt sie in den Europäischen Rahmen für das Kapazitätsmanagement gemäß Artikel 6 auf; in den Leitlinien ist Folgendes festzulegen: |
Änderungsantrag 99
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 18 – Absatz 10 a (neu)
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(10a) Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 71 delegierte Rechtsakte zu erlassen, um gemeinsame Grundsätze, Verfahren und Methoden für die in Absatz 10 des vorliegenden Artikels genannten Leitlinien festzulegen und Absatz 10 des vorliegenden Artikels anzupassen. Diese delegierten Rechtsakte werden bis zum … [24 Monate nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung] erlassen. Sie werden in den Europäischen Rahmen für das Kapazitätsmanagement eingebunden. |
Änderungsantrag 100
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 19 – Absatz 2 – Buchstabe a
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
a) die Ausweisung von Alternativstrecken, die eine Umleitung des Verkehrs im Falle der Nichtverfügbarkeit der Strecken des TEN-V-Kernnetzes und des erweiterten TEN-V-Kernnetzes gemäß Artikel 6 und Anhang I der [neuen TEN-V-Verordnung] ermöglichen; |
a) die Ausweisung von Alternativstrecken, die eine Umleitung des Verkehrs im Falle der Nichtverfügbarkeit einer Strecke ermöglichen; |
Änderungsantrag 101
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 19 – Absatz 5
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(5) Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte zur Festlegung der Einzelheiten des Verfahrens und der Kriterien für die Anwendung des Absatzes 2, insbesondere für Situationen, die sich auf den grenzüberschreitenden Verkehr auswirken können. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 72 Absatz 3 genannten Prüfverfahren erlassen. |
(5) Der Kommission wird die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 71 zur Festlegung der Einzelheiten des Verfahrens und der Kriterien für die Anwendung des Absatzes 2 dieses Artikels, insbesondere für Situationen, die sich auf den grenzüberschreitenden Verkehr auswirken können, zu erlassen. Diese delegierten Rechtsakte werden bis zum … [24 Monate nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung] erlassen. |
Änderungsantrag 102
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 20 – Absatz 2
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(2) Kapazitätsplanungsobjekte definieren die Merkmale und Eigenschaften der verschiedenen Arten vorgeplanter Kapazität, einschließlich der von Antragstellern beantragbaren Kapazität, der für Infrastrukturarbeiten reservierten Kapazität und der bereits zugewiesenen Kapazität. Zu diesen Merkmalen und Eigenschaften gehören alle Aspekte, die für bestimmte Arten vorgeplanter Kapazität relevant sind, z. B. Strecke, Zeitplanung, garantierte oder erforderliche Mindestgeschwindigkeit, technische Kompatibilität zwischen Fahrzeugen und Infrastruktur, Parameter und Anzahl der enthaltenen Slots. |
(2) Kapazitätsplanungsobjekte definieren die Merkmale und Eigenschaften der verschiedenen Arten vorgeplanter Kapazität, einschließlich der von Antragstellern beantragbaren Kapazität, der für Infrastrukturarbeiten reservierten Kapazität und der bereits zugewiesenen Kapazität. Zu diesen Merkmalen und Eigenschaften gehören alle Aspekte, die für bestimmte Arten vorgeplanter Kapazität relevant sind, z. B. Strecke, Zeitplanung, garantierte oder erforderliche Mindestgeschwindigkeit, technische Kompatibilität zwischen Fahrzeugen und Infrastruktur, Parameter und Anzahl der enthaltenen Zugfahrten. |
Änderungsantrag 103
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 20 – Absatz 3
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(3) Das ENIM entwickelt einen gemeinsamen Rahmen für die in Absatz 1 genannten Kriterien und Verfahren und nimmt ihn in den Europäischen Rahmen für das Kapazitätsmanagement gemäß Artikel 6 auf. In diesem gemeinsamen Rahmen sind die Vorteile der Reservierung von Kapazität für bestimmte Arten von Schienenverkehrsdiensten oder Zuweisungsverfahren gegen die Notwendigkeit abzuwiegen, über Flexibilität zu verfügen, um bei der Kapazitätszuweisung dem Markbedarf gerecht werden zu können. Dazu muss der gemeinsame Rahmen die Möglichkeit vorsehen, Anträge auf Kapazitätsrechte, die nicht mit vorgeplanter Kapazität in Einklang stehen, im Rahmen des einvernehmlichen Konfliktlösungsmechanismus nach Artikel 36 zu berücksichtigen. |
(3) Bis zum … [zwölf Monate nach Inkrafttreten dieser Verordnung] und in Abstimmung mit der ERP entwickelt das ENIM einen gemeinsamen Rahmen für die in Absatz 1 dieses Artikels genannten Kriterien und Verfahren und nimmt ihn in den Europäischen Rahmen für das Kapazitätsmanagement gemäß Artikel 6 auf. In diesem gemeinsamen Rahmen sind die Vorteile der Reservierung von Kapazität für bestimmte Arten von Schienenverkehrsdiensten oder Zuweisungsverfahren gegen die Notwendigkeit abzuwiegen, über Flexibilität zu verfügen, um bei der Kapazitätszuweisung dem Markbedarf gerecht werden zu können. Dazu muss der gemeinsame Rahmen die Möglichkeit vorsehen, Anträge auf Kapazitätsrechte, die nicht mit vorgeplanter Kapazität in Einklang stehen, im Rahmen des einvernehmlichen Konfliktlösungsmechanismus nach Artikel 36 zu berücksichtigen. |
Änderungsantrag 104
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 20 – Absatz 4
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(4) Das ENIM entwickelt und beschließt formale Spezifikationen für Kapazitätsplanungsobjekte in einem für Menschen lesbaren und maschinenlesbaren Format. Das ENIM nimmt diese Spezifikationen in den Europäischen Rahmen für das Kapazitätsmanagement gemäß Artikel 6 auf. Gestützt auf seine Erfahrungen mit der Anwendung dieses Artikels übermittelt das ENIM der Kommission gemäß Artikel 62 Absatz 3 dieser Verordnung Informationen über mögliche Änderungen der in der Richtlinie (EU) 2016/797 und den gemäß der Richtlinie erlassenen Durchführungsrechtsakten festgelegten technischen Spezifikationen für die Interoperabilität. |
(4) Das ENIM entwickelt und beschließt formale Spezifikationen für Kapazitätsplanungsobjekte in einem für Menschen lesbaren und maschinenlesbaren Format. Das ENIM nimmt diese Spezifikationen in den Europäischen Rahmen für das Kapazitätsmanagement gemäß Artikel 6 der vorliegenden Verordnung auf. Gestützt auf seine Erfahrungen mit der Anwendung dieses Artikels übermittelt das ENIM nach Konsultation der ERP der Kommission gemäß Artikel 62 Absatz 3 dieser Verordnung Informationen über mögliche Änderungen der in der Richtlinie (EU) 2016/797 und den gemäß der Richtlinie erlassenen Durchführungsrechtsakten festgelegten technischen Spezifikationen für die Interoperabilität. |
Änderungsantrag 105
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 20 – Absatz 4 a (neu)
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(4a) Der Kommission wird die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 71 zur Festlegung der Einzelheiten des Verfahrens und der Kriterien für die Anwendung des Absatzes 1 dieses Artikels, insbesondere für Situationen, die sich auf den grenzüberschreitenden Verkehr auswirken können, und zur Änderung von Absatz 1 dieses Artikels zu erlassen. Diese delegierten Rechtsakte werden bis zum … [24 Monate nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung] erlassen. |
Änderungsantrag 106
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 21 – Absatz 3
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(3) Nicht miteinander zu vereinbarende einzelne Anträge auf Fahrwegkapazität, die während der Netzfahrplanperiode zur Zuweisung eingereicht werden, dürfen nicht als Begründung für die Meldung eines Fahrwegteils als stark ausgelastet oder überlastet dienen, es sei denn, die in Absatz 1 genannten Bedingungen sind erfüllt. |
(Betrifft nicht die deutsche Fassung.) |
Änderungsantrag 107
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 21 – Absatz 8
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(8) Die in Bezug auf überlastete Fahrwege zu befolgenden Verfahren und anzuwendenden Kriterien werden in den Schienennetz-Nutzungsbedingungen festgelegt und müssen gemäß Absatz 7 erlassene Maßnahmen und Kriterien einhalten. |
(8) Die in Bezug auf überlastete Fahrwege zu befolgenden Verfahren und anzuwendenden Kriterien werden in den Schienennetz-Nutzungsbedingungen festgelegt und müssen gemäß Absatz 6 erlassene Maßnahmen und Kriterien einhalten. |
Änderungsantrag 108
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 21 – Absatz 9
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(9) Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 71 delegierte Rechtsakte zur Änderung von Anhang II zu erlassen, um unter Berücksichtigung der Erfahrungen des ENIM, der Infrastrukturbetreiber, der Antragsteller und anderer am Betrieb Beteiligter, der Regulierungsstellen und des ENRRB aus der Umsetzung dieses Artikels ein effizientes Management von Kapazität auf stark ausgelasteten und überlasteten Fahrwegen zu gewährleisten und den betrieblichen Anliegen von Infrastrukturbetreibern und Antragstellern Rechnung zu tragen. |
(Betrifft nicht die deutsche Fassung.) |
Änderungsantrag 109
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 22 – Absatz 1 – Unterabsatz 3
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Die Kapazitätsanalyse muss auch erste indikative Maßnahmen enthalten, die kurz-, mittel- und langfristig ergriffen werden können, um den Engpässen entgegenzuwirken und die Verfügbarkeit von Kapazität zu erhöhen. |
Die Kapazitätsanalyse muss auch erste indikative Maßnahmen enthalten, die kurz-, mittel- und langfristig ergriffen werden können, um den Engpässen entgegenzuwirken und die Verfügbarkeit von Kapazität zu erhöhen. Im Rahmen der Kapazitätsanalyse ist zwischen Maßnahmen für stark ausgelastete Infrastrukturen und für überlastete Infrastrukturen zu unterscheiden. |
Änderungsantrag 110
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 22 – Absatz 2
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(2) Gegenstand der Kapazitätsanalyse sind die Merkmale des Fahrwegs in Bezug auf Kapazität, Fähigkeiten und Interoperabilität, die Betriebsverfahren, die Art der verschiedenen durchgeführten Verkehrsdienste und die Auswirkungen all dieser Faktoren auf die Fahrwegkapazität. Zu den prüfungsbedürftigen Maßnahmen gehören insbesondere die Umleitung von Verkehrsdiensten, die zeitliche Verlagerung von Verkehrsdiensten, Änderungen der Fahrgeschwindigkeit, die Harmonisierung von Betriebsverfahren und Verbesserungen des Fahrwegs. |
(2) Gegenstand der Kapazitätsanalyse sind die Merkmale des Fahrwegs in Bezug auf Kapazität, Fähigkeiten und Interoperabilität, die Betriebsverfahren, die Art der verschiedenen durchgeführten Verkehrsdienste und die Auswirkungen all dieser Faktoren auf die Fahrwegkapazität. Zu den prüfungsbedürftigen Maßnahmen gehören insbesondere die Umleitung von Verkehrsdiensten, gegebenenfalls auch über andere Netze, die zeitliche Verlagerung von Verkehrsdiensten, Änderungen der Fahrgeschwindigkeit, die Harmonisierung von Betriebsverfahren und Verbesserungen des Fahrwegs. |
Änderungsantrag 111
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 22 – Absatz 4 – Unterabsatz 1
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Die Infrastrukturbetreiber berücksichtigen die Ergebnisse einer gemäß diesem Artikel durchgeführten Kapazitätsanalyse bei der strategischen Kapazitätsplanung, insbesondere in der Kapazitätsstrategie, im Kapazitätsmodell und im Kapazitätsangebotsplan. |
Die Infrastrukturbetreiber berücksichtigen die Ergebnisse einer gemäß diesem Artikel durchgeführten Kapazitätsanalyse, auch in anderen betroffenen Netzen, bei der strategischen Kapazitätsplanung, insbesondere in der Kapazitätsstrategie, im Kapazitätsmodell und im Kapazitätsangebotsplan. |
Änderungsantrag 112
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 23 – Absatz 1 – Unterabsatz 1
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Innerhalb von sechs Monaten nach Abschluss einer Kapazitätsanalyse gemäß Artikel 22 erstellt der Infrastrukturbetreiber einen Plan zur Erhöhung der Fahrwegkapazität. |
Für Infrastrukturen, die gemäß Artikel 21 als überlastet gemeldet sind, erstellt der Infrastrukturbetreiber innerhalb von sechs Monaten nach Abschluss einer Kapazitätsanalyse gemäß Artikel 22 einen Plan zur Erhöhung der Fahrwegkapazität. |
Änderungsantrag 113
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 23 – Absatz 1 – Unterabsatz 2 – Buchstabe d
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
d) die möglichen Optionen und Kosten für die Erhöhung der Fahrwegkapazität, einschließlich der zu erwartenden Änderungen der Zugangsentgelte. |
d) die möglichen Optionen und Kosten für die Erhöhung der Fahrwegkapazität, einschließlich der in Artikel 22 Absatz 2 beschriebenen Maßnahmen und der zu erwartenden Änderungen der Zugangsentgelte. |
Änderungsantrag 114
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 23 – Absatz 3 – Unterabsatz 2 a (neu)
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Auf der Grundlage einer Kapazitätsanalyse erstellt der Mitgliedstaat die erforderliche Infrastruktur oder baut diese aus. |
Änderungsantrag 115
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 25 – Absatz 2 – Unterabsatz 1
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Bei der Aufteilung von Fahrwegkapazität gemäß Absatz 1 handelt der Infrastrukturbetreiber im Einklang mit Artikel 8. |
Bei der Aufteilung von als überlastet gemeldeter Fahrwegkapazität gemäß Absatz 1 handelt der Infrastrukturbetreiber im Einklang mit Artikel 8. |
Änderungsantrag 116
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 25 – Absatz 2 – Unterabsatz 1 a (neu)
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Bis zum … [24 Monate nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung] handelt der Infrastrukturbetreiber bei der Aufteilung von als stark ausgelastet gemeldeter Fahrwegkapazität gemäß Absatz 1 dieses Artikels im Einklang mit Artikel 8. |
Änderungsantrag 117
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 25 – Absatz 2 – Unterabsatz 2
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Dabei berücksichtigt der Infrastrukturbetreiber den Kapazitätsbedarf für netzübergreifende Schienenverkehrsdienste. |
Dabei berücksichtigt der Infrastrukturbetreiber den Kapazitätsbedarf für netzübergreifende Schienenverkehrsdienste, insbesondere internationale Schienengüterverkehrsdienste. |
Änderungsantrag 118
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 27 – Absatz 2 – Unterabsatz 1
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Die Antragsteller haben das Recht, an einem einzigen Ort und in einem einzigen Vorgang netzübergreifende Kapazitätsrechte zu beantragen und Antworten auf solche Anträge zu erhalten. Die Infrastrukturbetreiber arbeiten bei der Zuweisung von Fahrwegkapazität für netzübergreifende Schienenverkehrsdienste zusammen, insbesondere bei grenzüberschreitenden Schienengüterverkehrsdiensten und grenzüberschreitenden Schienenpersonenverkehrsdiensten. |
Die Antragsteller beantragen netzübergreifende Kapazitätsrechte und erhalten Antworten auf solche Anträge an einem einzigen Ort und in einem einzigen Vorgang gemäß Absatz 4 dieses Artikels. Die Infrastrukturbetreiber arbeiten bei der Zuweisung von Fahrwegkapazität für netzübergreifende Schienenverkehrsdienste zusammen, insbesondere bei grenzüberschreitenden Schienengüterverkehrsdiensten und grenzüberschreitenden Schienenpersonenverkehrsdiensten. |
Änderungsantrag 119
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 27 – Absatz 3
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(3) Die Infrastrukturbetreiber wahren das Geschäftsgeheimnis hinsichtlich der ihnen übermittelten Informationen. |
(3) Die Infrastrukturbetreiber wahren das Geschäftsgeheimnis hinsichtlich der ihnen übermittelten Informationen, insbesondere im Fall von vertikal integrierten Eisenbahnunternehmen. Informationen wie die spezifische Linie, die Gegenstand des Antrags ist, ihre Nummer oder ihre Frequenz sind als vertraulich zu betrachten. |
Änderungsantrag 120
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 27 – Absatz 4 – Unterabsatz 2
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Für netzübergreifende Kapazitätsrechte richtet das ENIM eine einzige Schnittstelle oder ein gemeinsames System gemäß Artikel 62 ein, um die Kapazitätszuweisung an einem einzigen Ort und in einem einzigen Vorgang abzuwickeln. |
Für netzübergreifende Kapazitätsrechte richtet das ENIM nach der Genehmigung der Einhaltung der TSI durch die ERA und bis zum … [zwölf Monate nach Inkrafttreten dieser Verordnung] eine zentrale Anlaufstelle in Form einer einzigen Schnittstelle oder eines gemeinsamen Systems ein, das gemäß Artikel 62 entwickelt wurde. Die Fahrwegbetreiber nutzen diese einzige Schnittstelle, um die Kapazitätszuweisung an einem einzigen Ort und in einem einzigen Vorgang abzuwickeln. Miteinander verbundene oder zu Gruppen zusammengefasste Schienenverkehrsdienste müssen einen Infrastrukturbetreiber als einzigen Ansprechpartner haben. Solche verbundene oder zu Gruppen zusammengefasste Schienenverkehrsdienste sind im Kapazitätsantrag anzugeben. |
Änderungsantrag 121
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 27 – Absatz 6 – Unterabsatz 1
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Der Infrastrukturbetreiber storniert Kapazitätsrechte, die über einen Zeitraum von mindestens einem Monat unterhalb eines in den Schienennetz-Nutzungsbedingungen festzulegenden Schwellenwerts genutzt wurden, es sei denn, dies war auf nichtwirtschaftliche Gründe zurückzuführen, die sich dem Einfluss des Antragstellers entziehen. Das ENIM legt Spannen für die Schwellenwerte fest und nimmt sie in den Europäischen Rahmen für das Kapazitätsmanagement gemäß Artikel 6 auf. |
Der Infrastrukturbetreiber storniert Kapazitätsrechte, die über einen Zeitraum von mindestens einem Monat unterhalb eines in den Schienennetz-Nutzungsbedingungen festzulegenden Schwellenwerts genutzt wurden, es sei denn, dies war auf nichtwirtschaftliche Gründe zurückzuführen, die sich dem Einfluss des Antragstellers entziehen. Das ENIM konsultiert die ERP und legt Spannen für die Schwellenwerte fest und nimmt sie in den Europäischen Rahmen für das Kapazitätsmanagement gemäß Artikel 6 auf. EN |
Änderungsantrag 122
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 27 – Absatz 7
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(7) Storniert der Infrastrukturbetreiber gemäß Absatz 6 netzübergreifende Kapazitätsrechte, so unterrichtet die für diesen Infrastrukturbetreiber zuständige Regulierungsstelle die betreffenden anderen Regulierungsstellen und das ENRRB. |
(7) Storniert der Infrastrukturbetreiber gemäß Absatz 6 netzübergreifende Kapazitätsrechte, so unterrichtet er die für diesen Infrastrukturbetreiber zuständige Regulierungsstelle. Diese Regulierungsstelle unterrichtet die betreffenden anderen Regulierungsstellen und das ENRRB. |
Änderungsantrag 123
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 27 – Absatz 7 a (neu)
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(7a) Der Infrastrukturbetreiber ist berechtigt, gegebenenfalls auf spezifische Konzepte für die Fahrplanerstellung zurückzugreifen. Entscheidet sich der Fahrwegbetreiber für die Vorplanung der Kapazität durch die Nutzung systematischer Zugtrassen mit grenzüberschreitendem Bezug, so stimmt er sich mit benachbarten Fahrwegbetreibern und anderen betroffenen Fahrwegbetreibern ab, um einvernehmliche Lösungen für den grenzüberschreitenden Verkehr zu finden. Unabhängig davon, welche nationale Wahl die Mitgliedstaaten bei der Fahrplanerstellung treffen, sorgen die Infrastrukturbetreiber dafür, dass die Zuweisung von Zugtrassen auf eine ausgewogene, gerechte und diskriminierungsfreie Weise erfolgt. Die Entschädigung für Änderungen der in Artikel 40 genannten Kapazitätsrechte, die auch systematische Zugtrassen betreffen, beträgt mindestens das 1,25-fache des Wertes, der für nicht systematische Zugtrassen nach dem in Artikel 40 beschriebenen Verfahren festgelegt wurde. |
Änderungsantrag 124
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 27 – Absatz 7 b (neu)
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(7b) Die Infrastrukturbetreiber unterrichten die Regulierungsstelle über alle eingegangenen Anträge auf Fahrwegkapazität, die den im Kapazitätsangebotsplan festgelegten Parametern der verfügbaren Kapazität nicht entsprachen, unabhängig davon, ob den Anträgen entsprochen wurde oder ob sie abgelehnt wurden. Auf der Grundlage dieser Informationen gibt die Regulierungsstelle mindestens alle zwei Jahre eine Stellungnahme ab, in der sie dem Infrastrukturbetreiber empfehlen kann, das Kapazitätsmodell zu ändern. |
Änderungsantrag 125
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 28 – Absatz 2 – Unterabsatz 1 – Buchstabe a
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
a) die Benennung einer einzigen Anlaufstelle, die für die Kommunikation mit dem Antragsteller bezüglich seines Antrags auf ein netzübergreifendes Kapazitätsrecht zuständig ist und dem Antragsteller unverzüglich nach Eingang des Antrags mitgeteilt wird; |
a) die Benennung einer zentralen Anlaufstelle gemäß Artikel 27 Absatz 4, die für die Kommunikation mit dem Antragsteller im Zusammenhang mit jedem Antrag auf ein netzübergreifendes Kapazitätsrecht zuständig ist und dem Antragsteller unverzüglich nach Eingang des Antrags mitgeteilt wird. Dies gilt auch für grenzüberschreitende Zugpaare, bei denen es sich um grenzüberschreitende Zugverbindungen von und zu einem Ziel in einem anderen Mitgliedstaat handelt; |
Änderungsantrag 126
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 28 – Absatz 5
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(5) Das ENIM legt die detaillierten Verfahren und Methoden zur Umsetzung dieses Artikels und die Mindestqualitätsanforderungen gemäß Absatz 2 Buchstabe b fest und nimmt sie in den Europäischen Rahmen für das Kapazitätsmanagement gemäß Artikel 6 auf. |
(5) Bis zum … [24 Monate nach Inkrafttreten dieser Verordnung] und nach Konsultation der ERP legt das ENIM die detaillierten Verfahren und Methoden zur Umsetzung dieses Artikels und die Mindestqualitätsanforderungen gemäß Absatz 2 Buchstabe b fest und nimmt sie in den Europäischen Rahmen für das Kapazitätsmanagement gemäß Artikel 6 auf. |
Änderungsantrag 127
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 28 – Absatz 5 a (neu)
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(5a) Die Kommission erlässt bis zum … [24 Monate nach Inkrafttreten dieser Verordnung] Durchführungsrechtsakte, in denen die detaillierten Verfahren und Methoden zur Durchführung des vorliegenden Artikels und die in Absatz 2 Buchstabe b genannten Mindestqualitätsanforderungen festgelegt sind, sowie zur Änderung von Absatz 5 des vorliegenden Artikels. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 72 Absatz 3 genannten Prüfverfahren erlassen. Sie werden in den europäischen Rahmen für das Kapazitätsmanagement aufgenommen. |
Änderungsantrag 128
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 29 – Absatz 1
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(1) Betreiber von Serviceeinrichtungen, die vorläufige Informationen über die verfügbare Kapazität der Serviceeinrichtung gemäß Artikel 6 Absatz 3 der Durchführungsverordnung (EU) 2017/2177 der Kommission22 bereitstellen, arbeiten mit Infrastrukturbetreibern zusammen, damit die Infrastrukturbetreiber Zugtrassen anbieten können, die Serviceeinrichtungskapazität beinhalten. Andere Betreiber von Serviceeinrichtungen können mit Infrastrukturbetreibern eine gemeinsame Bereitstellung von Kapazität vereinbaren. |
(Betrifft nicht die deutsche Fassung.) |
__________________ |
__________________ |
22 Durchführungsverordnung (EU) 2017/2177 der Kommission vom 22. November 2017 über den Zugang zu Serviceeinrichtungen und schienenverkehrsbezogenen Leistungen (ABl. L 307 vom 23.11.2017, S. 1). |
|
Änderungsantrag 129
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 29 – Absatz 3
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(3) Die Infrastrukturbetreiber stellen sicher, dass Antragsteller an einem Ort und in einem Vorgang Kapazitätsrechte für Fahrwege und die in Absatz 1 genannten Serviceeinrichtungen beantragen können. |
(3) Die Infrastrukturbetreiber stellen sicher, dass Antragsteller an einem einzigen, gemäß Artikel 27 Absatz 4 eingerichteten Ort und in einem Vorgang Kapazitätsrechte für Fahrwege und die in Absatz 1 genannten Serviceeinrichtungen beantragen können. |
Änderungsantrag 130
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 29 – Absatz 4
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(4) Für die Zwecke des Absatzes 3 koordinieren Infrastrukturbetreiber und Betreiber von Serviceeinrichtungen die Kapazität und stellen Kapazitätsrechte einschließlich Kapazität in der Serviceeinrichtung, die den Anforderungen des Antragstellers entspricht, bereit oder bemühen sich, eine tragfähige Alternative bereitzustellen. |
(Betrifft nicht die deutsche Fassung.) |
Änderungsantrag 131
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 29 – Absatz 5
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(5) Die in Absatz 1 genannten Betreiber von Serviceeinrichtungen stellen dem Infrastrukturbetreiber auf Anfrage oder nötigenfalls in Echtzeit Informationen über die verfügbare Kapazität in digitaler Form gemäß Artikel 62 zur Verfügung. |
(5) Die in Absatz 1 genannten Betreiber von betroffenen Serviceeinrichtungen stellen dem Infrastrukturbetreiber in Echtzeit Informationen über die verfügbare Kapazität in digitaler Form gemäß Artikel 62 zur Verfügung. |
Änderungsantrag 132
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 29 – Absatz 5 a (neu)
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(5a) Bei der Beantragung von Kapazitätsrechten für den Zugang zu einer Serviceeinrichtung müssen die Antragsteller das Einverständnis des Eigentümers der Serviceeinrichtung mit der Unterbringung ihrer Fahrzeuge nachweisen. |
Änderungsantrag 133
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 29 – Absatz 6
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(6) Für die Zwecke dieses Artikels und im Einklang mit Artikel 62 stellt das ENIM Leitlinien zu den funktionalen und technischen Anforderungen an den Informationsaustausch zwischen den Betreibern von Serviceeinrichtungen und den Infrastrukturbetreibern auf. Unbeschadet des Artikels 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2017/2177 können Betreiber von Serviceeinrichtungen beantragen, von der Anwendung dieses Artikels ausgenommen zu werden. Solche Anträge sind bei der Regulierungsstelle zu stellen und hinreichend zu begründen. In hinreichend begründeten Fällen können die Regulierungsstellen eine Ausnahme verlängern. |
(6) Für die Zwecke dieses Artikels und in Übereinstimmung mit Artikel 62 stellt das ENIM nach Genehmigung durch die ERA bis zum … [24 Monate nach Inkrafttreten dieser Verordnung] Leitlinien zu den funktionalen und technischen Anforderungen für den Informationsaustausch zwischen den Betreibern von Serviceeinrichtungen und den Infrastrukturbetreibern auf. Unbeschadet des Artikels 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2017/2177 können Betreiber von Serviceeinrichtungen beantragen, von der Anwendung dieses Artikels ausgenommen zu werden. Solche Anträge sind bei der Regulierungsstelle zu stellen und hinreichend zu begründen. In hinreichend begründeten Fällen können die Regulierungsstellen eine Ausnahme verlängern. |
Änderungsantrag 134
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 29 – Absatz 7
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(7) Das ENRRB überwacht die Anwendung des Absatzes 7 und gibt Empfehlungen zu den Kriterien für die Beurteilung der Ausnahmeanträge ab. |
(7) Das ENRRB überwacht die Anwendung des Absatzes 6 und gibt Empfehlungen zu den Kriterien für die Beurteilung der Ausnahmeanträge ab. |
Änderungsantrag 135
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 29 – Absatz 7 a (neu)
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(7a) Die Infrastrukturbetreiber unterrichten die Regulierungsstelle über alle eingegangenen Anträge auf Fahrwegkapazität, die den im Kapazitätsangebotsplan festgelegten Parametern der verfügbaren Kapazität nicht entsprachen, und die daher abgelehnt wurden. Auf der Grundlage dieser Informationen gibt die Regulierungsstelle mindestens alle zwei Jahre eine Stellungnahme ab, in der sie dem Infrastrukturbetreiber empfehlen kann, das Kapazitätsmodell zu ändern. |
Änderungsantrag 136
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 29 – Absatz 7 b (neu)
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(7b) Die Kommission erlässt bis zum … [24 Monate nach Inkrafttreten dieser Verordnung] Durchführungsrechtsakte, in denen die Einzelheiten der funktionalen und technischen Anforderungen an den Informationsaustausch zwischen den Betreibern von Eisenbahnanlagen und den Infrastrukturbetreibern für die Zwecke dieses Artikels und zur Änderung von Absatz 6 dieses Artikels festgelegt sind. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 72 Absatz 3 genannten Prüfverfahren erlassen. |
Änderungsantrag 137
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 30 – Absatz 2
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(2) Die Infrastrukturbetreiber aktualisieren den Netzfahrplan laufend bis zum Ende der Netzfahrplanperiode, wobei sie die im fortlaufenden Planungsverfahren gemäß Artikel 33 zugewiesene Kapazität, die im Ad-hoc-Verfahren gemäß Artikel 34 zugewiesene Kapazität, Änderungen an Kapazitätsrechten gemäß Artikel 39 und mit Störungs‑ und Krisenmanagement zusammenhängende Umplanungen gemäß Artikel 41 berücksichtigen. |
(2) Die Infrastrukturbetreiber aktualisieren den Netzfahrplan in regelmäßigen Abständen bis zum Ende der Netzfahrplanperiode, wobei sie die im fortlaufenden Planungsverfahren gemäß Artikel 33 zugewiesene Kapazität, die im Ad-hoc-Verfahren gemäß Artikel 34 zugewiesene Kapazität, Änderungen an Kapazitätsrechten gemäß Artikel 39 und mit Störungs‑ und Krisenmanagement zusammenhängende Umplanungen gemäß Artikel 41 berücksichtigen. |
Änderungsantrag 138
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 31 – Absatz 1 – Unterabsatz 3 a (neu)
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Die Rahmenvereinbarungen werden der Regulierungsbehörde mitgeteilt und von ihr genehmigt. Bei Rahmenvereinbarungen, die mehrere Netze betreffen, wird bei der Genehmigung die Stellungnahme des ENRRB berücksichtigt. |
Änderungsantrag 139
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 31 – Absatz 3
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(3) Die Infrastrukturbetreiber dürfen Rahmenverträge nur dann abschließen, wenn das beantragte Kapazitätsrecht mit den Planungsdokumenten der strategischen Kapazitätsplanung gemäß Artikel 11 Absatz 2 im Einklang steht. Die Infrastrukturbetreiber geben in diesen Planungsdokumenten die Fahrwegkapazität an, die sie für die Zuweisung durch Rahmenverträge zu reservieren beabsichtigen. |
(3) Die Infrastrukturbetreiber dürfen Rahmenverträge nur dann abschließen, wenn das beantragte Kapazitätsrecht mit den Planungsdokumenten der strategischen Kapazitätsplanung gemäß Artikel 11 Absatz 2 im Einklang steht. Die Infrastrukturbetreiber geben nach Konsultation der benachbarten Netze in diesen Planungsdokumenten die Fahrwegkapazität an, die sie für die Zuweisung durch Rahmenverträge zu reservieren beabsichtigen. |
Änderungsantrag 140
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 31 – Absatz 4
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(4) Rahmenverträge dürfen die Nutzung des betreffenden Schienennetzes durch andere Antragsteller oder Verkehrsdienste nicht ausschließen. Zu diesem Zweck legen die Infrastrukturbetreiber die Anteile an der Gesamtkapazität fest, die durch Rahmenverträge höchstens zugewiesen werden können, und nehmen diese in die Schienennetz-Nutzungsbedingungen auf. |
(4) Rahmenverträge dürfen die Nutzung des betreffenden Schienennetzes durch andere Antragsteller oder Verkehrsdienste nicht ausschließen. Zu diesem Zweck legen die Infrastrukturbetreiber nach Konsultation der Regulierungsstelle die Anteile an der Gesamtkapazität fest, die durch Rahmenverträge höchstens zugewiesen werden können, und nehmen diese in die Schienennetz-Nutzungsbedingungen auf. Die Infrastrukturbetreiber benachbarter Länder, die grenzüberschreitende Rahmenverträge abgeschlossen haben, müssen diese maximalen Anteile an der Gesamtkapazität angleichen und so weit wie möglich einheitlich gestalten. |
Änderungsantrag 141
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 31 – Absatz 7
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(7) Rahmenverträge haben grundsätzlich die in Anhang I Abschnitt 5 genannte Laufzeit. Der Infrastrukturbetreiber kann einer kürzeren oder längeren Laufzeit in besonderen Fällen zustimmen. Jede längere Laufzeit als die Laufzeit gemäß Anhang I Nummer 5 muss mit erforderlichen spezifischen Investitionen neuer Marktteilnehmer oder mit der erheblichen Neuheit des Verkehrsdienstes begründet worden sein. |
(7) Rahmenverträge haben grundsätzlich die in Anhang I Abschnitt 5 genannte Laufzeit. Der Infrastrukturbetreiber kann einer kürzeren oder längeren Laufzeit in besonderen Fällen zustimmen. Jede längere Laufzeit als die Laufzeit gemäß Anhang I Abschnitt 5 muss mit erforderlichen spezifischen Investitionen neuer Marktteilnehmer oder mit der erheblichen Neuheit des Verkehrsdienstes begründet worden sein. |
Änderungsantrag 142
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 31 – Absatz 11
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(11) Gestützt auf die Erfahrungen der Regulierungsstellen, der zuständigen Behörden und der Eisenbahnunternehmen sowie auf die Arbeiten des ENRRB kann die Kommission einen Durchführungsrechtsakt mit den Einzelheiten des Verfahrens und den Kriterien für die einheitliche Anwendung dieses Artikels und des Artikels 33 erlassen. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 72 Absatz 3 genannten Prüfverfahren erlassen. |
(11) Gestützt auf die Erfahrungen der Regulierungsstellen, der zuständigen Behörden und der Eisenbahnunternehmen sowie auf die Arbeiten des ENRRB erlässt die Kommission bis zum … [24 Monate nach Inkrafttreten dieser Verordnung] einen Durchführungsrechtsakt zur Festlegung der Einzelheiten des Verfahrens und der Kriterien für die einheitliche Anwendung dieses Artikels und des Artikels 33 sowie zur Änderung dieses Artikels und von Artikel 33. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 72 Absatz 3 genannten Prüfverfahren erlassen. |
Änderungsantrag 143
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 32 – Absatz 3
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(3) Im Falle von Konflikten zwischen zwei oder mehr Anträgen auf Fahrwegkapazität bemühen sich die Infrastrukturbetreiber zunächst, den Konflikt im Rahmen des einvernehmlichen Konfliktlösungsmechanismus nach Artikel 36 zu lösen. |
(3) Im Falle von Konflikten zwischen zwei oder mehr Anträgen auf Fahrwegkapazität oder in dem Fall, dass Anträge auf Fahrwegkapazität nicht dem Kapazitätsangebotsplan entsprechen, bemühen sich die Infrastrukturbetreiber zunächst, den Konflikt im Rahmen des einvernehmlichen Konfliktlösungsmechanismus nach Artikel 36 zu lösen. |
Änderungsantrag 144
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 32 – Absatz 5 – Unterabsatz 1
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Im Einklang mit den Artikeln 18 und 20 räumt der Infrastrukturbetreiber Anträgen Vorrang ein, die mit der im Kapazitätsangebotsplan festgelegten vorgeplanten Kapazität übereinstimmen. Infolgedessen kann der Infrastrukturbetreiber Anträge, die nicht mit dem Kapazitätsangebotsplan im Einklang stehen, entweder annehmen oder ablehnen. |
Im Einklang mit den Artikeln 18 und 20 räumt der Infrastrukturbetreiber Anträgen Vorrang ein, die mit der im Kapazitätsangebotsplan festgelegten vorgeplanten Kapazität übereinstimmen, sofern die am Betrieb Beteiligten ordnungsgemäß konsultiert und ihre Kapazitätsankündigungen weitestgehend berücksichtigt wurden. |
Änderungsantrag 145
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 32 – Absatz 5 – Unterabsatz 2
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Nimmt der Infrastrukturbetreiber Anträge an, die nicht mit dem Kapazitätsangebotsplan im Einklang stehen, so bemüht er sich, das Gesamtgleichgewicht zwischen den in Artikel 18 Absatz 6 aufgeführten Elementen des Kapazitätsangebotsplans aufrechtzuerhalten. |
Nimmt der Infrastrukturbetreiber Anträge an, die nicht mit dem Kapazitätsangebotsplan im Einklang stehen, so bemüht er sich, das Gesamtgleichgewicht zwischen den in Artikel 18 Absatz 6 und im Antrag selbst aufgeführten Elementen des Kapazitätsangebotsplans aufrechtzuerhalten. Diese Anträge sind zu berücksichtigen, wenn genügend freie Kapazitäten zur Verfügung stehen, ohne dass der Bedarf für Folgeanträge eingeschränkt wird. |
Änderungsantrag 146
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 32 – Absatz 5 – Unterabsatz 3
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Lehnt der Infrastrukturbetreiber Anträge ab, die nicht mit dem Kapazitätsangebotsplan in Einklang stehen, so unterrichtet er den betreffenden Antragsteller unverzüglich über seine Absicht, einen Antrag abzulehnen. Letzterer hat das Recht, bei der Regulierungsstelle Beschwerde einzulegen. |
Bei der Bearbeitung von Anträgen, die nicht mit dem Kapazitätsangebotsplan in Einklang stehen, sollte der Infrastrukturbetreiber eine Alternative anbieten und, soweit zeitlich möglich, vorab die betreffenden Antragsteller konsultieren. Ist bei der Ablehnung eines Antrags kein Alternativangebot möglich, unterrichtet der Fahrwegbetreiber den betreffenden Antragsteller unverzüglich über seine Absicht, einen Antrag abzulehnen. Letzterer hat das Recht, bei der Regulierungsstelle Beschwerde einzulegen. |
Änderungsantrag 147
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 32 – Absatz 8
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(8) Der Infrastrukturbetreiber berücksichtigt Anträge, die nach Ablauf der ursprünglichen Frist und vor Ablauf der in Anhang I Nummer 4 festgelegten endgültigen Frist eingereicht werden. In solchen Fällen weist der Infrastrukturbetreiber Kapazitätsrechte gemäß Anhang I Abschnitt 4 Nummer 2 zu. |
(8) Der Infrastrukturbetreiber berücksichtigt Anträge, die nach Ablauf der ursprünglichen Frist und vor Ablauf der in Anhang I Abschnitt 4 festgelegten endgültigen Frist eingereicht werden. In solchen Fällen weist der Infrastrukturbetreiber Kapazitätsrechte gemäß Anhang I Abschnitt 4 Nummer 2 zu. |
Änderungsantrag 148
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 33 – Absatz 1
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(1) Die Infrastrukturbetreiber weisen Fahrwegkapazität im fortlaufenden Planungsverfahren innerhalb der in Anhang I Nummer 6 festgelegten Fristen zu. Dazu reservieren die Infrastrukturbetreiber Kapazität im Kapazitätsangebotsplan gemäß Artikel 18. |
(1) Die Infrastrukturbetreiber weisen Fahrwegkapazität im fortlaufenden Planungsverfahren innerhalb der in Anhang I Abschnitt 6 festgelegten Fristen zu. Dazu reservieren die Infrastrukturbetreiber Kapazität im Kapazitätsangebotsplan gemäß Artikel 18. |
Änderungsantrag 149
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 33 – Absatz 2 – Unterabsatz 1 – Buchstabe b
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
b) Kapazitätsspezifikationen für alle Verkehrstage, die über die Netzfahrplanperiode hinausgehen, die den ersten im Antrag angegebenen Tag einschließt, für einen in Anhang I Nummer 6 festgelegten Höchstzeitraum. |
b) Kapazitätsspezifikationen für alle Verkehrstage, die über die Netzfahrplanperiode hinausgehen, die den ersten im Antrag angegebenen Tag einschließt, für einen in Anhang I Abschnitt 6 festgelegten Höchstzeitraum. |
Änderungsantrag 150
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 33 – Absatz 3
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(3) Unbeschadet des Artikels 18 weisen die Infrastrukturbetreiber die für eine Zuweisung im fortlaufenden Planungsverfahren reservierte Kapazität auf der Grundlage des Zuweisungsgrundsatzes in Anhang I Abschnitt 5 Nummer 2 zu. |
(3) Unbeschadet des Artikels 18 weisen die Infrastrukturbetreiber die für eine Zuweisung im fortlaufenden Planungsverfahren reservierte Kapazität auf der Grundlage des Zuweisungsgrundsatzes in Anhang I Abschnitt 6 Nummer 2 zu. |
Änderungsantrag 151
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 33 – Absatz 4
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(4) Im Einklang mit den Vorschriften und Verfahren des Artikels 20 können Infrastrukturbetreiber die Zuweisung von Kapazität aufgrund von Anträgen im Rahmen der fortlaufenden Planung ablehnen, wenn die Anträge nicht mit dem gemäß Artikel 18 beschlossenen Kapazitätsangebotsplan vereinbar sind. Eine Ablehnung wird dem Antragsteller unverzüglich mitgeteilt. Der Antragsteller hat das Recht, bei der Regulierungsstelle Beschwerde einzulegen. |
(4) Im Einklang mit den Vorschriften und Verfahren des Artikels 20 unternehmen Infrastrukturbetreiber alle erdenklichen Anstrengungen, um bei Anträgen im Rahmen der fortlaufenden Planung alternative Kapazitäten anzubieten, wenn die Anträge nicht mit dem gemäß Artikel 18 beschlossenen Kapazitätsangebotsplan vereinbar sind. Ist es nicht möglich, eine Alternative anzubieten, kann der Infrastrukturbetreiber die Zuweisung von Kapazität für einen solchen Antrag ablehnen. Der Antragsteller hat das Recht, bei der Regulierungsstelle Beschwerde einzulegen. |
Änderungsantrag 152
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 33 – Absatz 5
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(5) Die Infrastrukturbetreiber unterrichten die Regulierungsstelle über alle eingegangenen Anträge auf Fahrwegkapazität, die den im Kapazitätsangebotsplan festgelegten Parametern der verfügbaren Kapazität nicht entsprachen, unabhängig davon, ob den Anträgen entsprochen wurde oder ob sie abgelehnt wurden. Auf der Grundlage dieser Informationen gibt die Regulierungsstelle mindestens alle zwei Jahre eine Stellungnahme ab, in der sie dem Infrastrukturbetreiber empfehlen kann, das Kapazitätsmodell zu ändern. |
entfällt |
Änderungsantrag 153
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 36 – Absatz 8
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(8) Das ENIM erarbeitet Leitlinien für den einvernehmlichen Konfliktlösungsmechanismus bei Anträgen auf netzübergreifende Fahrwegkapazität und nimmt sie in den Europäischen Rahmen für das Kapazitätsmanagement gemäß Artikel 6 auf. |
(8) Bis zum … [24 Monate nach Inkrafttreten dieser Verordnung] und nach Konsultation der ERP erarbeitet das ENIM Leitlinien für den einvernehmlichen Konfliktlösungsmechanismus bei Anträgen auf netzübergreifende Fahrwegkapazität und nimmt sie in den Europäischen Rahmen für das Kapazitätsmanagement gemäß Artikel 6 auf. |
Änderungsantrag 154
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 36 – Absatz 8 a (neu)
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(8a) Die Kommission erlässt bis zum [24 Monate nach Inkrafttreten dieser Verordnung] einen Durchführungsrechtsakt, in dem die Einzelheiten des Verfahrens und die anzuwendenden Kriterien für den einvernehmlichen Konfliktlösungsmechanismus bei Anträgen auf netzübergreifende Fahrwegkapazität festgelegt werden, sowie zur Änderung von Absatz 8 des vorliegenden Artikels. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 72 Absatz 3 genannten Prüfverfahren erlassen. Sie werden in den Europäischen Rahmen für das Kapazitätsmanagement eingebunden. |
Änderungsantrag 155
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 37 – Absatz 2
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(2) Im Rahmen des förmlichen Konfliktlösungsverfahrens sind Anträge auf netzübergreifende Kapazitätsrechte in ihrer Gesamtheit zu berücksichtigen. Gelten gemäß Artikel 8 Absatz 6 unterschiedliche nationale Parameter, so sind diese für die jeweiligen Abschnitte zu verwenden. |
(2) Im Rahmen des förmlichen Konfliktlösungsmechanismus sind Anträge auf netzübergreifende Kapazitätsrechte in ihrer Gesamtheit zu berücksichtigen. Gelten gemäß Artikel 8 Absatz 6 unterschiedliche nationale Parameter, so sind diese für die jeweiligen Abschnitte zu verwenden. |
Änderungsantrag 156
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 37 – Absatz 3 a (neu)
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(3a) Das ENRRB erstellt diesbezüglich Leitlinien, um die harmonisierte Anwendung von Artikel 3 zu erleichtern. |
Änderungsantrag 157
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 39 – Absatz 4 a (neu)
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(4a) In den Fällen, in denen Kapazität reserviert, aber nicht genutzt wird, ist eine Entschädigungszahlung gemäß Artikel 40 zu leisten. |
Änderungsantrag 158
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 39 – Absatz 7 – Unterabsatz 2
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Der Infrastrukturbetreiber bietet dem Antragsteller innerhalb der in Anhang I Abschnitt 8 genannten Fristen alternative Kapazitätsrechte an. Ist dies nicht möglich, stellt der Infrastrukturbetreiber dem Antragsteller einschlägige Informationen zur Verfügung, die es dem Antragsteller ermöglichen, einen neuen Antrag auf Fahrwegkapazität zu stellen. Gegebenenfalls beziehen sich diese Informationen auf den Kapazitätsangebotsplan gemäß Artikel 18 und die Notfallplanung gemäß Artikel 19. |
Der Infrastrukturbetreiber bietet dem Antragsteller innerhalb der in Anhang I Abschnitt 8 genannten Fristen alternative Kapazitätsrechte an. Ist kein alternatives Angebot gemäß Artikel 32 Absatz 5 und Artikel 33 Absatz 4 praktikabel, stellt der Infrastrukturbetreiber dem Antragsteller einschlägige Informationen zur Verfügung, die es dem Antragsteller ermöglichen, einen neuen Antrag auf Fahrwegkapazität zu stellen. Gegebenenfalls beziehen sich diese Informationen auf den Kapazitätsangebotsplan gemäß Artikel 18 und die Notfallplanung gemäß Artikel 19. |
Änderungsantrag 159
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 39 – Absatz 8 – Unterabsatz 1
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Das ENIM erarbeitet und beschließt harmonisierte Verfahren für Änderungen an Kapazitätsrechten nach der Zuweisung und nimmt sie in den Europäischen Rahmen für das Kapazitätsmanagement gemäß Artikel 6 auf. |
Bis zum … [zwölf Monate nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung] erarbeitet und beschließt das ENIM harmonisierte Verfahren für Änderungen an Kapazitätsrechten nach der Zuweisung und nimmt sie in den Europäischen Rahmen für das Kapazitätsmanagement gemäß Artikel 6 auf. |
Änderungsantrag 160
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 39 – Absatz 8 a (neu)
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(8a) Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 71 delegierte Rechtsakte zu erlassen, um Regeln und Verfahren für die Verwaltung von Änderungen an Kapazitätsrechten nach der Zuweisung festzulegen und Absatz 8 des vorliegenden Artikels zu ändern. Diese delegierten Rechtsakte werden bis zum … [24 Monate nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung] erlassen. Sie werden in den Europäischen Rahmen für das Kapazitätsmanagement eingebunden. |
Änderungsantrag 161
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 40 – Absatz 3
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(3) Nach Konsultation des ENRRB legt das ENIM harmonisierte Bedingungen fest, die zu einer Entschädigung führen. Diese Bedingungen tragen den Bestimmungen des Artikels 39 Absätze 4 und 8 Rechnung. Das ENIM nimmt diese Bedingungen in den Europäischen Rahmen für das Kapazitätsmanagement gemäß Artikel 6 auf. Das ENRRB veröffentlicht eine Stellungnahme zu den vom ENIM festgelegten Bedingungen. |
(3) Nach einer Konsultation des ENRRB und des ERP legt das ENIM bis zum [12 Monate nach Inkrafttreten dieser Verordnung] harmonisierte Bedingungen fest, die zu einer Entschädigung führen. Diese Bedingungen tragen den Bestimmungen des Artikels 39 Absätze 4 und 8 Rechnung. Das ENIM nimmt diese Bedingungen in den Europäischen Rahmen für das Kapazitätsmanagement gemäß Artikel 6 auf. Das ENRRB veröffentlicht eine Stellungnahme zu den vom ENIM festgelegten Bedingungen. |
Änderungsantrag 162
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 40 – Absatz 6
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(6) Die Regulierungsstellen entscheiden über Streitigkeiten im Zusammenhang mit dem Grund für die Änderung an einem Kapazitätsrecht oder einer verzögerten Entschädigung und treffen unverzüglich und innerhalb eines Monats nach Einholung aller zur Beurteilung der Ursache der Änderung erforderlichen Informationen eine Entscheidung. Die Regulierungsstellen unterrichten das ENRRB und können das ENRRB zu solchen Entscheidungen konsultieren. Das ENRRB stellt sicher, dass diese Entscheidungen kohärent sind und auf allgemein anerkannten Grundsätzen beruhen. |
(6) Die Regulierungsstellen entscheiden über Streitigkeiten im Zusammenhang mit dem Grund für die Änderung an einem Kapazitätsrecht oder Verzögerungen bei der Zahlung der Entschädigung und treffen unverzüglich und innerhalb eines Monats nach Einholung aller zur Beurteilung der Ursache der Änderung erforderlichen Informationen eine Entscheidung. Die Regulierungsstellen unterrichten das ENRRB und können das ENRRB zu solchen Entscheidungen konsultieren. Das ENRRB stellt sicher, dass diese Entscheidungen kohärent sind und auf allgemein anerkannten Grundsätzen beruhen. |
Änderungsantrag 163
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 40 – Absatz 7
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(7) Die Kommission kann Durchführungsrechtsakte erlassen, in denen die Bedingungen, die zur Zahlung von Entschädigungen führen, die Einstufung von Änderungen an Kapazitätsrechten und die Methoden zur Festlegung der Höhe der Entschädigung festgelegt werden. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 72 Absatz 3 genannten Prüfverfahren erlassen. |
(7) Der Kommission wird die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 71 zu erlassen, in denen die Bedingungen, die zur Zahlung von Entschädigungen führen, die Einstufung von Änderungen an Kapazitätsrechten und die Methoden zur Festlegung der Höhe der Entschädigung festgelegt werden sowie zur Änderung von Absatz 2 des vorliegenden Artikels. Diese delegierten Rechtsakte werden bis zum … [24 Monate nach Inkrafttreten dieser Verordnung] erlassen. Sie werden in den Europäischen Rahmen für das Kapazitätsmanagement eingebunden. |
Änderungsantrag 164
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 41 – Absatz 2 – Unterabsatz 1
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Das ENIM entwickelt und beschließt Leitlinien für eine transparente und nichtdiskriminierende Durchführung des Managements und der Zuweisung von Fahrwegkapazität im Falle von Netzstörungen. Insbesondere stellt das ENIM Leitlinien für die Anwendung des Verfahrens der gleichzeitigen Kapazitätszuweisung und des Windhundprinzips auf. |
Bis zum … [zwölf Monate nach Inkrafttreten dieser Verordnung] entwickelt und beschließt das ENIM Leitlinien für eine transparente und nichtdiskriminierende Durchführung des Managements und der Zuweisung von Fahrwegkapazität im Falle von Netzstörungen. Insbesondere stellt das ENIM Leitlinien für die Anwendung des Verfahrens der gleichzeitigen Kapazitätszuweisung und des Windhundprinzips auf. |
Änderungsantrag 165
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 41 – Absatz 2 – Unterabsatz 2
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Für die Fälle, in denen das Verfahren der gleichzeitigen Zuweisung Anwendung findet, stellt das ENIM Leitlinien für die anzuwendenden Verfahren auf, die gegebenenfalls die Anwendung des einvernehmlichen Konfliktlösungsverfahrens nach Artikel 36 und des förmlichen Konfliktlösungsverfahrens nach Artikel 37 umfassen. Das ENIM nimmt diese Leitlinien in den Europäischen Rahmen für das Kapazitätsmanagement gemäß Artikel 6 auf. |
Für die Fälle, in denen das Verfahren der gleichzeitigen Zuweisung Anwendung findet, stellt das ENIM Leitlinien für die anzuwendenden Verfahren auf, die gegebenenfalls die Anwendung des einvernehmlichen Konfliktlösungsmechanismus nach Artikel 36 und des förmlichen Konfliktlösungsmechanismus nach Artikel 37 umfassen. Das ENIM nimmt diese Leitlinien in den Europäischen Rahmen für das Kapazitätsmanagement gemäß Artikel 6 auf. |
Änderungsantrag 166
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 41 – Absatz 3
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(3) Im Zuge von Umplanungen dürfen die Infrastrukturbetreiber bestehende Kapazitätsrechte nicht einseitig zum Zwecke der Bewältigung von Störungen ändern oder stornieren. Gestützt auf die Erfahrungen der Regulierungsstellen, der Infrastrukturbetreiber und der Eisenbahnunternehmen und auf die Arbeiten des ENIM und des ENRRB kann die Kommission jedoch einen Durchführungsrechtsakt erlassen, in dem die Kriterien und Verfahren für Umplanungen, einschließlich einseitiger Änderungen an zugewiesenen Kapazitätsrechten durch Infrastrukturbetreiber zum Zwecke der Bewältigung von Netzstörungen, festgelegt werden. Dieser Durchführungsrechtsakt wird gemäß dem in Artikel 72 Absatz 3 genannten Prüfverfahren erlassen. |
(3) Im Zuge von Umplanungen dürfen die Infrastrukturbetreiber bestehende Kapazitätsrechte nicht einseitig zum Zwecke der Bewältigung von Störungen ändern oder stornieren. Gestützt auf die Erfahrungen der Regulierungsstellen, der Infrastrukturbetreiber und der Eisenbahnunternehmen und auf die Arbeiten des ENIM und des ENRRB wird der Kommission jedoch die Befugnis übertragen, einen delegierten Rechtsakt gemäß Artikel 71 zu erlassen, um die Kriterien und Verfahren für Umplanungen, einschließlich einseitiger Änderungen an zugewiesenen Kapazitätsrechten durch Infrastrukturbetreiber zum Zwecke der Bewältigung von Netzstörungen, festzulegen und Absatz 2 des vorliegenden Artikels zu ändern. Diese delegierten Rechtsakte werden bis zum … [24 Monate nach Inkrafttreten dieser Verordnung] erlassen. Sie werden in den Europäischen Rahmen für das Kapazitätsmanagement eingebunden. |
Änderungsantrag 167
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 42 – Absatz 2 a (neu)
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(2a) Die Infrastrukturbetreiber veröffentlichen die in Absatz 2 genannten besonderen Vorschriften und Verfahren und machen sie frei zugänglich. Die Mitgliedstaaten übermitteln sie der Kommission. |
Änderungsantrag 168
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 43 – Absatz 1
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(1) Die Infrastrukturbetreiber legen Vorschriften und Verfahren für das Management von vom Netzfahrplan abweichenden Zugbewegungen fest. Diese Vorschriften und Verfahren werden in den Schienennetz-Nutzungsbedingungen gemäß Artikel 27 der Richtlinie 2012/34/EU veröffentlicht und erstrecken sich auf das Verkehrsmanagement in den in Artikel 42 Absatz 1 Buchstaben a, b und c dieser Verordnung genannten Situationen. |
(1) Bis zum … [18 Monate nach Inkrafttreten dieser Verordnung] legen die Infrastrukturbetreiber Vorschriften und Verfahren für das Management von vom Netzfahrplan abweichenden Zugbewegungen fest. Diese Vorschriften und Verfahren werden in den Schienennetz-Nutzungsbedingungen gemäß Artikel 27 der Richtlinie 2012/34/EU veröffentlicht und erstrecken sich auf das Verkehrsmanagement in den in Artikel 42 Absatz 1 Buchstaben a, b und c dieser Verordnung genannten Situationen. |
Änderungsantrag 169
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 43 – Absatz 2
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(2) Die in Absatz 1 genannten Vorschriften und Verfahren müssen darauf abzielen, die Gesamtauswirkungen von Fahrplanabweichungen auf den Eisenbahnverkehr zu minimieren, wobei den Bedürfnissen aller Verkehrsarten Rechnung zu tragen ist. Die Grundsätze können Vorrangregeln für das Management zwischen den verschiedenen Verkehrsarten und die besonderen Verfahren, Kriterien und Zielvorgaben umfassen, die anstelle expliziter Vorrangregeln bei einem optimierungsbasierten Ansatz anzuwenden sind, der auf der Optimierung einer Zielfunktion beruht, etwa der Minimierung der Verspätungsminuten oder der Zeit bis zur Rückkehr zum normalen Betrieb. |
(2) Die in Absatz 1 genannten Vorschriften und Verfahren müssen darauf abzielen, die Gesamtauswirkungen von Fahrplanabweichungen auf den Eisenbahnverkehr zu minimieren, wobei den Bedürfnissen aller Verkehrsarten Rechnung zu tragen ist. Die Vorschriften und Verfahren können Vorrangregeln für das Management zwischen den verschiedenen Verkehrsarten und die besonderen Verfahren, Kriterien und Zielvorgaben umfassen, die anstelle expliziter Vorrangregeln bei einem optimierungsbasierten Ansatz anzuwenden sind, der auf der Optimierung einer Zielfunktion beruht, etwa der Minimierung der Verspätungsminuten oder der Zeit bis zur Rückkehr zum normalen Betrieb. |
Änderungsantrag 170
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 43 – Absatz 3
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(3) Bei technisch bedingten oder unfallbedingten Störungen der Zugbewegungen trifft der Infrastrukturbetreiber alle erforderlichen Maßnahmen, um die Situation wieder zu normalisieren. Dazu setzt er einen Notfallplan gemäß Artikel 19 um. Im Falle einer Störung, die sich möglicherweise auf den grenzüberschreitenden Verkehr auswirkt, arbeiten die betroffenen Infrastrukturbetreiber zusammen, um den grenzüberschreitenden Verkehr im Einklang mit dem Europäischer Rahmen für die Koordinierung des Verkehrs-, Störungs- und Krisenmanagements gemäß Artikel 44 wieder zu normalisieren. |
(3) Bei technisch bedingten oder unfallbedingten Störungen der Zugbewegungen trifft der Infrastrukturbetreiber unverzüglich alle erforderlichen Maßnahmen, um die Situation wieder zu normalisieren. Dazu setzt er einen Notfallplan gemäß Artikel 19 um. Im Falle einer Störung, die sich möglicherweise auf den grenzüberschreitenden Verkehr auswirkt, arbeiten die betroffenen Infrastrukturbetreiber zusammen, um den grenzüberschreitenden Verkehr im Einklang mit dem Europäischer Rahmen für die Koordinierung des Verkehrs-, Störungs- und Krisenmanagements gemäß Artikel 44 wieder zu normalisieren. |
Änderungsantrag 171
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 43 – Absatz 4 a (neu)
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
(4a) Abweichungen sind nur in hinreichend begründeten Fällen zulässig und müssen von der nationalen Regulierungsbehörde genehmigt werden. |
Änderungsantrag 172
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 43 – Absatz 5 – Unterabsatz 1
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
In Fällen höherer Gewalt und sofern dies unbedingt notwendig ist, weil der Fahrweg wegen eines Vorfalls vorübergehend nicht benutzt werden kann, können die zugewiesenen Kapazitätsrechte ohne Ankündigung so lange gesperrt werden, wie es zur Instandsetzung des Systems erforderlich ist. |
In Fällen höherer Gewalt und sofern dies unbedingt notwendig ist, weil der Fahrweg wegen eines Vorfalls vorübergehend nicht benutzt werden kann, können die zugewiesenen Kapazitätsrechte ohne Ankündigung so lange gesperrt werden, wie es zur Instandsetzung des Systems erforderlich ist, wobei nach besten Kräften versucht werden muss, mögliche Alternativen anzubieten. |
Änderungsantrag 173
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 43 – Absatz 5 a (neu)
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(5a) Im Fall der Sperrung von Kapazitäten unterrichten die Infrastrukturbetreiber die Eisenbahnunternehmen rechtzeitig über ihr Zeitmanagement, den Fortschritt der Reparaturarbeiten und mögliche Alternativen zu den ihnen zugewiesenen Kapazitäten. |
Änderungsantrag 174
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 43 – Absatz 6 a (neu)
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(6a) Die Kommission erlässt bis [24 Monate nach Inkrafttreten dieser Verordnung] Durchführungsrechtsakte zur Festlegung von Vorschriften und Verfahren für vom Netzfahrplan abweichende Zugbewegungen und zur Änderung von Absatz 1 des vorliegenden Artikels. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 72 Absatz 3 genannten Prüfverfahren erlassen. |
Änderungsantrag 175
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 44 – Absatz 1 – Unterabsatz 2
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|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Das ENIM entwickelt den Europäischen Rahmen für die Koordinierung des grenzüberschreitenden Verkehrs‑, Störungs‑ und Krisenmanagements in Zusammenarbeit mit den am Betrieb Beteiligten und sonstigen Beteiligten im Rahmen des Konsultationsverfahrens gemäß Artikel 54 unter Berücksichtigung der Arbeit des mit Titel IV der Verordnung (EU) 2012/2085 gegründeten Gemeinsamen Unternehmens für Europas Eisenbahnen. |
(Betrifft nicht die deutsche Fassung.) |
Änderungsantrag 176
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 44 – Absatz 2
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(2) Der Europäische Rahmen für die Koordinierung des grenzüberschreitenden Verkehrs‑, Störungs‑ und Krisenmanagements muss Leitlinien für die Koordinierung zwischen Infrastrukturbetreibern, Eisenbahnunternehmen und anderen am Betrieb Beteiligten enthalten. |
(2) Der Europäische Rahmen für die Koordinierung des grenzüberschreitenden Verkehrs‑, Störungs‑ und Krisenmanagements muss Leitlinien für die Koordinierung zwischen Infrastrukturbetreibern, Eisenbahnunternehmen und anderen am Betrieb Beteiligten, einschließlich des ENRRB, enthalten. |
Änderungsantrag 177
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 44 – Absatz 3 a (neu)
|
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
(3a) Unter Berücksichtigung des von dem ENIM gemäß Absatz 1 angenommenen Rahmens wird der Kommission die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 71 delegierte Rechtsakte zu erlassen, um die Einzelheiten der Koordinierung des grenzüberschreitenden Verkehrs‑, Störungs‑ und Krisenmanagements festzulegen und Absatz 2 des vorliegenden Artikels zu ändern. Diese delegierten Rechtsakte werden bis zum … [24 Monate nach Inkrafttreten dieser Verordnung] erlassen. |
Änderungsantrag 178
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 46 – Absatz 2
|
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(2) Hat der Vorfall Auswirkungen auf mehr als ein Netz oder ist davon auszugehen, dass er Auswirkungen auf mehr als ein Netz haben wird, so meldet der Infrastrukturbetreiber, bei dem sich der Vorfall ereignet hat, eine netzübergreifende Störung und koordiniert die Maßnahmen gemäß den Artikeln 44, 45 und 53. |
(2) Hat der Vorfall Auswirkungen auf mehr als ein Netz oder ist davon auszugehen, dass er Auswirkungen auf mehr als ein Netz haben wird, so meldet der Betreiber der Infrastruktur, in der sich der Vorfall ereignet hat eine netzübergreifende Störung und koordiniert die Maßnahmen gemäß den Artikeln 44, 45 und 53. |
Änderungsantrag 179
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 46 – Absatz 3
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|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(3) Das ENIM legt eine harmonisierte Methode zur Abschätzung der voraussichtlichen Dauer und Auswirkungen von Netzstörungen fest und nimmt sie in den Europäischen Rahmen für die Koordinierung des Verkehrs‑ und Krisenmanagements gemäß Artikel 44 auf. |
(3) Das ENIM legt eine harmonisierte Methode zur Abschätzung der voraussichtlichen Dauer und Auswirkungen von Netzstörungen fest und nimmt sie in den Europäischen Rahmen für die Koordinierung des Verkehrs‑, Störungs‑ und Krisenmanagements gemäß Artikel 44 auf. |
Änderungsantrag 180
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 46 – Absatz 4 a (neu)
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(4a) Bei einer teilweisen oder vollständigen Unterbrechung des Verkehrsdienstes, die durch eine Störung des Zugbetriebs aufgrund eines technischen Versagens, einer Störung oder eines Unfalls auf einer grenzüberschreitenden Strecke verursacht wird und länger als 15 Tage dauert, erstellen die betroffenen Infrastrukturbetreiber innerhalb von 30 Tagen nach dem Vorfall einen Störungsbericht. Der Störungsbericht muss mindestens Folgendes enthalten: |
|
a) Informationen über alle betrieblichen Maßnahmen, die ergriffen wurden, um alternative Strecken bereitzustellen; |
|
b) Informationen über alle Maßnahmen, die zur Wiederherstellung des regulären Verkehrs auf der unterbrochenen Strecke getroffen wurden. |
|
Der Bericht wird öffentlich zugänglich gemacht und regelmäßig aktualisiert, bis die Unterbrechung aufgehoben ist. |
|
Die ERA kann Empfehlungen für verbesserte Maßnahmen zur Behebung der Unterbrechung und der durch den Unfall verursachten Einschränkungen der Verkehrskapazität abgeben. |
Änderungsantrag 181
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 47 – Absatz 1 – Unterabsatz 2
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Der betreffende Mitgliedstaat stellt sicher, dass die Notfallmaßnahmen so weit wie möglich den in dieser Verordnung festgelegten Grundsätzen für das Kapazitätsmanagement und das Verkehrsmanagement folgen und dass sie auf bestehenden Pläne beruhen, die gemäß Artikel 19 aufgestellt wurden. Er koordiniert solche Notfallmaßnahmen mit anderen Mitgliedstaaten. |
(Betrifft nicht die deutsche Fassung.) |
Änderungsantrag 182
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 49 – Absatz 1
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(1) Gemäß Artikel 7f Buchstabe d der Richtlinie 2012/34/EU überwacht und vergleicht das ENIM die Leistung von Eisenbahninfrastrukturdiensten unter Berücksichtigung der in Artikel 2 dieser Verordnung festgelegten allgemeinen Ziele. Die Eisenbahninfrastrukturbetreiber überwachen zudem die Leistung von Schienenverkehrsdiensten. |
(1) Die Kommission nimmt die Leistungsziele der Union für die in Anhang VII aufgeführten Leistungsbereiche an. Die Ziele stehen im Einklang mit den Zielen der Verlagerung der Verkehrsträgeranteile und werden regelmäßig aktualisiert. Gemäß Artikel 7f Buchstabe d der Richtlinie 2012/34/EU überwacht und vergleicht das ENIM mit Unterstützung der Eisenbahninfrastrukturbetreiber die Leistung von Eisenbahninfrastrukturdiensten und Schienenverkehrsdiensten unter Berücksichtigung der Leistungsziele der Union und der Infrastrukturbetreiber. Das ENIM informiert regelmäßig das Leistungsüberprüfungsgremium und die Kommission. |
Änderungsantrag 183
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 49 – Absatz 2
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(2) Dazu legen die Infrastrukturbetreiber ihre eigenen Leistungsziele in dem Plan gemäß Artikel 8 Absatz 3 der Richtlinie 2012/34/EU fest, wobei sie alle in den vertraglichen Vereinbarungen gemäß Artikel 30 der Richtlinie festgelegten Ziele berücksichtigen. Sie richten Verfahren zur Überwachung der Fortschritte bei der Erreichung der Zielvorgaben und zur diesbezüglichen Berichterstattung, zur gemeinsamen Ermittlung der Ursachen von Leistungsmängeln mit am Betrieb Beteiligten und zur Konzeption und Umsetzung von Abhilfemaßnahmen zur Verbesserung der Leistung ein und führen diese Verfahren durch. Diese Verfahren müssen dem in Artikel 50 dieser Verordnung genannten Europäischen Rahmen für die Leistungsüberprüfung Rechnung tragen. Die Infrastrukturbetreiber erläutern in den Schienennetz-Nutzungsbedingungen den Grund für etwaige Abweichungen von den im Europäischen Rahmen für die Leistungsüberprüfung festgelegten gemeinsamen Verfahren. |
(2) Dazu schlagen die Infrastrukturbetreiber ihre eigenen Leistungsziele in dem Plan gemäß Artikel 8 Absatz 3 der Richtlinie 2012/34/EU vor, wobei sie alle in den vertraglichen Vereinbarungen gemäß Artikel 30 der Richtlinie festgelegten Ziele berücksichtigen. Die Infrastrukturbetreiber beraten sich mit den zuständigen nationalen und europäischen Stellen, um sicherzustellen, dass diese Ziele mit den Leistungszielen der Union übereinstimmen. Sie richten Verfahren zur Überwachung der Fortschritte bei der Erreichung der Zielvorgaben und zur diesbezüglichen Berichterstattung, zur gemeinsamen Ermittlung der Ursachen von Leistungsmängeln mit am Betrieb Beteiligten und zur Konzeption und Umsetzung von Abhilfemaßnahmen zur Verbesserung der Leistung ein und führen diese Verfahren durch. Diese Verfahren müssen dem in Artikel 50 dieser Verordnung genannten Europäischen Rahmen für die Leistungsüberprüfung Rechnung tragen. Die Infrastrukturbetreiber erläutern in den Schienennetz-Nutzungsbedingungen den Grund für etwaige Abweichungen von den im Europäischen Rahmen für die Leistungsüberprüfung festgelegten gemeinsamen Verfahren. Abweichungen sind nur in hinreichend begründeten Fällen zulässig und müssen von der Aufsichtsbehörde genehmigt werden. |
Änderungsantrag 184
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 50 – Absatz 1
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(1) Das ENIM richtet bis zum [12 Monate nach Inkrafttreten dieser Verordnung] einen Europäischen Rahmen für die Leistungsüberprüfung ein und setzt diesen um. Dieser Rahmen muss insbesondere den in Artikel 2 Absatz 3, Artikel 8 Absatz 4 und Artikel 42 Absatz 3 festgelegten Grundsätzen sowie den operativen Anforderungen, den Leistungszielen und den Zielwerten gemäß [Artikel 18 der neuen TEN-V-Verordnung] Rechnung tragen. |
(1) Mit Unterstützung durch das ENIM richtet die ERA bis zum [12 Monate nach Inkrafttreten dieser Verordnung] einen Europäischen Rahmen für die Leistungsüberprüfung ein und setzt diesen um. Dieser Rahmen muss insbesondere den in Artikel 2 Absatz 3, Artikel 8 Absatz 4 und Artikel 42 Absatz 3 festgelegten Grundsätzen sowie den operativen Anforderungen, den Leistungszielen und den Zielwerten gemäß Artikel 19 der Verordnung (EU) 2024/… [neue TEN-V-Verordnung] Rechnung tragen. |
Änderungsantrag 185
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 50 – Absatz 1 a (neu)
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(1a) Das ENRRB nimmt spätestens zum [sechs Monate nach Inkrafttreten dieser Verordnung] eine Empfehlung zum Europäischen Rahmen für die Leistungsüberprüfung an. Bei der Einrichtung und Umsetzung des Europäischen Rahmens für die Leistungsüberprüfung trägt die ERA der Empfehlung des ENRRB Rechnung. |
Änderungsantrag 186
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 50 – Absatz 5
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(5) Die Kommission kann nach dem Beratungsverfahren gemäß Artikel 72 Absatz 2 Durchführungsrechtsakte mit detaillierten Vorschriften zu den Elementen in Absatz 2 Buchstaben b bis d erlassen. Dabei berücksichtigt die Kommission die Arbeit des ENIM gemäß Absatz 3 und etwaige Empfehlungen des Leistungsüberprüfungsgremiums. |
(5) Die Kommission erlässt bis zum [24 Monate nach Inkrafttreten dieser Verordnung] Durchführungsrechtsakte zur Festlegung einheitlicher Bedingungen für die Anwendung der in Absatz 2 dieses Artikels genannten Elemente bis zum … [36 Monate nach Inkrafttreten dieser Verordnung], einschließlich detaillierter Vorschriften zu den Elementen und Leistungszielen in Absatz 2 Buchstaben b bis d. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Beratungsverfahren gemäß Artikel 72 Absatz 2 erlassen. Dabei konsultiert die Kommission das ENIM, die ERP, das ENRRB, das Leistungsüberprüfungsgremium, die ERA und das Gemeinsame Unternehmen für Europas Eisenbahnen. |
Änderungsantrag 187
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 51 – Absatz 1
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(1) Unbeschadet des Artikels 15 der Richtlinie 2012/34/EU und des Artikels 3 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1100 der Kommission23 erstellt und veröffentlicht das ENIM bis zum [24 Monate nach Inkrafttreten dieser Verordnung] einen europäischen Leistungsüberprüfungsbericht auf der Grundlage des in Artikel 50 dieser Verordnung genannten Europäischen Rahmens für die Leistungsüberprüfung und veröffentlicht ihn jährlich. |
(1) Unbeschadet des Artikels 15 der Richtlinie 2012/34/EU und des Artikels 3 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1100 der Kommission23 erstellt und veröffentlicht das ENIM bis zum [24 Monate nach Inkrafttreten dieser Verordnung] einen Entwurf des europäischen Leistungsüberprüfungsberichts auf der Grundlage des in Artikel 50 dieser Verordnung genannten Europäischen Rahmens für die Leistungsüberprüfung und aktualisiert ihn jährlich. Auf der Grundlage dieses Berichts unterstützt die ERA die Kommission bei der Überwachung und Berichterstattung über die Fortschritte bei der Verwirklichung der Ziele der Union für den Schienenverkehr, einschließlich des für 2030 und 2050 prognostizierten Wachstums des Schienenverkehrs. Der Entwurf des europäischen Leistungsüberprüfungsberichts wird an das Leistungsüberprüfungsgremium weitergeleitet. |
__________________ |
__________________ |
23 Durchführungsverordnung (EU) 2015/1100 der Kommission vom 7. Juli 2015 über die Berichtspflichten der Mitgliedstaaten im Rahmen der Überwachung des Schienenverkehrsmarkts (ABl. L 181 vom 9.7.2015, S. 1). |
23 Durchführungsverordnung (EU) 2015/1100 der Kommission vom 7. Juli 2015 über die Berichtspflichten der Mitgliedstaaten im Rahmen der Überwachung des Schienenverkehrsmarkts (ABl. L 181 vom 9.7.2015, S. 1). |
Änderungsantrag 188
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 51 – Absatz 2
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(2) Das Leistungsüberprüfungsgremium erstellt einen eigenständigen Abschnitt des Berichts, in den es seine Bewertung der Leistung von Eisenbahninfrastrukturdiensten und Schienenverkehrsdiensten, Empfehlungen zu Leistungsaspekten, die vorrangig behandelt werden sollten, sowie Empfehlungen zu Maßnahmen zur Verbesserung der Leistung aufnimmt. |
(2) Das Leistungsüberprüfungsgremium erstellt den europäischen Leistungsüberprüfungsbericht, in den es seine Bewertung der Leistung von Eisenbahninfrastrukturdiensten und Schienenverkehrsdiensten, aufgeworfene Uneinigkeiten und Empfehlungen zu Leistungsaspekten, einschließlich Maßnahmen zur Verbesserung der Leistung aufnimmt, und nimmt ihn an; der Bericht wird gemäß Artikel 55 Absatz 8 in das nächste Programm aufgenommen. |
Änderungsantrag 189
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 51 – Absatz 3
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(3) Der Leistungsüberprüfungsbericht muss mindestens die Strecken erfassen, die zu den in der Verordnung [neue TEN-V-Verordnung] genannten europäischen Verkehrskorridoren gehören, und die nach [Artikel 53 Absatz 3 Buchstabe g] jener Verordnung erforderlichen Informationen enthalten. Die vorgelegten Informationen müssen hinsichtlich der geografischen Abdeckung hinreichend detailliert sein und einen ausreichend langen Zeitraum abdecken, um sinnvolle Rückschlüsse zu ermöglichen. |
(3) Der europäische Leistungsüberprüfungsbericht muss mindestens die Strecken erfassen, die zu dem einheitlichen europäischen Eisenbahnraum gehören, und die nach Artikel 54 Absatz 3 Buchstabe g der Verordnung (EU) 2024/…[neue TEN-V-Verordnung] erforderlichen Informationen enthalten. Die vorgelegten Informationen müssen hinsichtlich der geografischen Abdeckung hinreichend detailliert sein und einen ausreichend langen Zeitraum abdecken, um sinnvolle Rückschlüsse zu ermöglichen. |
Änderungsantrag 190
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 51 – Absatz 4
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(4) Der Leistungsüberprüfungsbericht muss einen eigenen Abschnitt über die Leistung bei der Koordinierung zwischen den Infrastrukturbetreibern gemäß Artikel 53 und über den Konsultationsmechanismus gemäß Artikel 54 dieser Verordnung enthalten. |
(4) Der europäische Leistungsüberprüfungsbericht muss einen eigenen Abschnitt über die Leistung bei der Koordinierung zwischen den Infrastrukturbetreibern gemäß Artikel 53 und über den Konsultationsmechanismus gemäß Artikel 54 dieser Verordnung enthalten. |
Änderungsantrag 191
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 51 – Absatz 4 a (neu)
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(4a) Der europäische Leistungsüberprüfungsbericht enthält einen gesonderten Abschnitt über die Umsetzung der vom ENIM eingeführten Prozesse. Er enthält zudem eine Analyse der Fortschritte bei der Umsetzung in verschiedenen Mitgliedstaaten, einschließlich Berichten über nationale Ausnahmen und Empfehlungen für eine weitere Harmonisierung. |
Änderungsantrag 192
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 52 – Absatz 1
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(1) Die Kommission kann nach dem in Artikel 73 Absatz 3 genannten Verfahren ein unparteiisches kompetentes Gremium einrichten oder benennen, das als Leistungsüberprüfungsgremium fungiert. |
(1) Spätestens zum [sechs Monate nach Inkrafttreten dieser Verordnung] wird ein Leistungsüberprüfungsgremium als unparteiische, kompetente und eigenständige Stelle eingerichtet. Die Mitglieder des Leistungsüberprüfungsgremiums werden auf der Grundlage ihrer Verdienste ernannt und bringen eine Mischung aus Fähigkeiten und Erfahrung mit, die für das Kapazitätsmanagement im Schienenverkehr relevant sind. |
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Die Mitglieder des Leistungsüberprüfungsgremiums werden von der Kommission im Rahmen eines Aufrufs an interessierte Sachverständige ernannt. Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 71 einen delegierten Rechtsakt zu erlassen, um die Einzelheiten der Organisation, Leitung und Finanzierung des Leistungsüberprüfungsgremiums festzulegen. Dieser delegierte Rechtsakt wird bis zum … [zwölf Monate nach Inkrafttreten dieser Verordnung] erlassen. |
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Bei der Wahrnehmung der ihm durch diese Verordnung übertragenen Aufgaben ist das Leistungsüberprüfungsgremium unabhängig und darf keine Weisungen der Regierung eines Mitgliedstaats, der Kommission, der ERA oder einer anderen öffentlichen oder privaten Stelle einholen oder befolgen. |
Änderungsantrag 193
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 52 – Absatz 2
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(2) Das Leistungsüberprüfungsgremium berät die Kommission und die Europäischen Koordinatoren auf Ersuchen der Kommission oder der Europäi |