BERICHT über den Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über die Erfassung von Treibhausgasemissionen von Verkehrsdiensten

5.3.2024 - (COM(2023)0441 – C9‑0305/2023 – 2023/0266(COD)) - ***I

Ausschuss für Umweltfragen, öffentliche Gesundheit und Lebensmittelsicherheit
Ausschuss für Verkehr und Tourismus
Gemeinsames Ausschussverfahren – Artikel 58 der Geschäftsordnung
Berichterstatter: Pascal Canfin, Barbara Thaler


Verfahren : 2023/0266(COD)
Werdegang im Plenum
Entwicklungsstadium in Bezug auf das Dokument :  
A9-0070/2024
Eingereichte Texte :
A9-0070/2024
Aussprachen :
Abstimmungen :
Angenommene Texte :

ENTWURF EINER LEGISLATIVEN ENTSCHLIESSUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS

zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über die Erfassung von Treibhausgasemissionen von Verkehrsdiensten

(COM(2023)0441 – C9‑0305/2023 – 2023/0266(COD))

(Ordentliches Gesetzgebungsverfahren: erste Lesung)

Das Europäische Parlament,

 unter Hinweis auf den Vorschlag der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (COM(2023)0441),

 gestützt auf Artikel 294 Absatz 2 und die Artikel 91 Absatz 1 und 100 Absatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, auf deren Grundlage ihm der Vorschlag der Kommission unterbreitet wurde (C9‑0305/2023),

 gestützt auf Artikel 294 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

 unter Hinweis auf die Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses[1],

 unter Hinweis auf die Stellungnahme des Ausschusses der Regionen[2],

 gestützt auf Artikel 59 seiner Geschäftsordnung,

 unter Hinweis auf die gemeinsamen Beratungen des Ausschusses für Umweltfragen, öffentliche Gesundheit und Lebensmittelsicherheit und des Ausschusses für Verkehr und Tourismus gemäß Artikel 58 der Geschäftsordnung,

 unter Hinweis auf den Bericht des Ausschusses für Umweltfragen, öffentliche Gesundheit und Lebensmittelsicherheit und des Ausschusses für Verkehr und Tourismus (A9-0070/2024),

1. legt den folgenden Standpunkt in erster Lesung fest;

2. fordert die Kommission auf, es erneut zu befassen, falls sie ihren Vorschlag ersetzt, entscheidend ändert oder beabsichtigt, ihn entscheidend zu ändern;

3. beauftragt seine Präsidentin, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den nationalen Parlamenten zu übermitteln.


 

Änderungsantrag  1

 

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 1

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(1) Für einen kontinuierlichen Übergang zur Klimaneutralität bis 2050 ist es erforderlich, die Bemühungen um mehr Nachhaltigkeit und Effizienz im Verkehrssystem der Union zu unterstützen, wobei gebührend zu berücksichtigen ist, dass das stetige Wachstum und die Wettbewerbsfähigkeit der europäischen Industrie aufrechterhalten werden müssen.

(1) Für einen kontinuierlichen Übergang zur Klimaneutralität bis spätestens 2050 ist es erforderlich, die Bemühungen um mehr Nachhaltigkeit und Effizienz im Verkehrssystem der Union zu unterstützen, wobei gebührend zu berücksichtigen ist, dass ein fairer und inklusiver Übergang sichergestellt, das stetige Wachstum aufrechterhalten und die Wettbewerbsfähigkeit der europäischen Industrie gestärkt werden muss.

Änderungsantrag  2

 

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 2

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(2) Um die Daten über die Treibhausgasemissionen bestimmter Tätigkeiten von Unternehmen und Einzelpersonen zu quantifizieren, erfolgt in verschiedenen Wirtschaftssektoren, auch im Verkehrssektor, eine Erfassung der Treibhausgasemissionen. Bessere Informationen über die Emissionsleistung von Verkehrsdiensten sind ein wirksames Instrument, um geeignete Anreize für nachhaltigere Entscheidungen der Verkehrsnutzer zu schaffen und die geschäftlichen Entscheidungen der Rechtsträger, die Verkehrsdienste organisieren oder erbringen, zu beeinflussen. Zuverlässige und vergleichbare Daten über Treibhausgasemissionen sind die Grundvoraussetzung für die Schaffung dieser Anreize und damit für die Förderung von Verhaltensänderungen, damit sowohl Verbraucher als auch Unternehmen zu den Zielen des europäischen Grünen Deals52 für den Verkehrssektor sowie den Zielen des Europäischen Klimagesetzes beitragen.

(2) Um die Daten über die Treibhausgasemissionen bestimmter Tätigkeiten von Unternehmen und Einzelpersonen zu quantifizieren, erfolgt in verschiedenen Wirtschaftssektoren, auch im Verkehrssektor, eine Erfassung der Treibhausgasemissionen. Bessere Informationen über die Emissionsleistung von Verkehrsdiensten sind ein wirksames Instrument, um den CO2-Fußabdruck bei der Vergabe öffentlicher Aufträge zu senken, geeignete Anreize für nachhaltigere Entscheidungen der Verkehrsnutzer zu schaffen und die geschäftlichen Entscheidungen der Rechtsträger, die Verkehrsdienste organisieren oder erbringen, zu beeinflussen. Zuverlässige und vergleichbare Daten über Treibhausgasemissionen sind die Grundvoraussetzung für die Schaffung dieser Anreize und damit für die Förderung von Verhaltensänderungen, damit sowohl Verbraucher als auch Unternehmen zu den Zielen des europäischen Grünen Deals für den Verkehrssektor sowie den Zielen des Europäischen Klimagesetzes beitragen.

__________________

__________________

52 Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen – Der europäische Grüne Deal (COM(2019) 640 final).

52 Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Europäischen Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen – Der europäische Grüne Deal (COM(2019)0640).

Änderungsantrag  3

 

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 3

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(3) Trotz des wachsenden Interesses der Interessenträger im Verkehrssektor werden die Treibhausgasemissionen von Verkehrsdiensten nach wie vor nur in begrenztem Umfang erfasst. In den meisten Fällen erhalten die Nutzer keine genauen Informationen über die Emissionsleistung von Verkehrsdiensten, da die Rechtsträger, die die Verkehrsdienste organisieren oder erbringen, ihre Emissionen nicht berechnen und veröffentlichen. Insbesondere bei kleinen und mittleren Unternehmen (KMU), die die überwiegende Mehrheit der Unternehmen ausmachen, die auf dem EU-Markt Verkehrsdienste anbieten, erfolgt die Erfassung von Treibhausgasemissionen in unverhältnismäßig geringem Umfang.

(3) Trotz des wachsenden Interesses der Interessenträger im Verkehrssektor werden die Treibhausgasemissionen von Verkehrsdiensten nach wie vor nur in begrenztem Umfang erfasst. In den meisten Fällen erhalten die Nutzer keine genauen Informationen über die Emissionsleistung von Verkehrsdiensten, da die Rechtsträger, die Verkehrsdienste organisieren oder erbringen, ihre Emissionen nicht berechnen und veröffentlichen. Insbesondere bei kleinen und mittleren Unternehmen (KMU), die die überwiegende Mehrheit der Unternehmen ausmachen, die auf dem EU-Markt Verkehrsdienste anbieten, erfolgt die Erfassung von Treibhausgasemissionen in unverhältnismäßig geringem Umfang. Tatsächlich sehen sich KMU, die sich dafür entscheiden, ihre Treibhausgasemissionen zu erfassen, mit einem unverhältnismäßig höheren finanziellen und bürokratischen Aufwand konfrontiert.

Änderungsantrag  4

 

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 5

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(5) In der Strategie für nachhaltige und intelligente Mobilität vom Dezember 202054 wird auf Anreize verwiesen, die in allen Verkehrsträgern und auch verkehrsträgerübergreifend zur Wahl der nachhaltigsten Verkehrsmittel führen sollen. Diese Anreize umfassen die Schaffung eines europäischen Rahmens für die harmonisierte Messung der im Bereich Verkehr und Logistik entstehenden Treibhausgasemissionen auf der Grundlage weltweit anerkannter Normen, der dann dazu dienen könnte, Unternehmen und Endnutzern eine Schätzung des CO2-Fußabdrucks der von ihnen gewählten Verkehrsmittel zu liefern und die Nachfrage von Endnutzern und Verbrauchern nach nachhaltigeren Beförderungs- und Mobilitätslösungen zu erhöhen und gleichzeitig Grünfärberei (Greenwashing) zu vermeiden.

(5) In der Mitteilung der Kommission über die Strategie für nachhaltige und intelligente Mobilität vom Dezember 2020 wird auf Anreize verwiesen, die in allen Verkehrsträgern und auch verkehrsträgerübergreifend zur Wahl der nachhaltigsten Verkehrsmittel führen sollen, wobei der Schwerpunkt auf einer Verlagerung sowohl des Personen- als auch des Güterverkehrs auf die Schiene liegt, einschließlich konkreter Ziele für beides, zumal im Unionsrecht – in der Verordnung (EU) 2021/1119 des Europäischen Parlaments und des Rates53a – konkrete Beiträge für die Rolle des Verkehrssektors bei der Verwirklichung des verbindlichen Ziels, die Nettotreibhausgasemissionen der Union bis 2030 um mindestens 55 % gegenüber dem Stand von 1990 zu senken und bis spätestens 2050 gesamtwirtschaftliche Klimaneutralität zu erreichen, festgelegt sind. Diese Anreize umfassen die Schaffung eines europäischen Rahmens für die harmonisierte Messung der im Bereich Verkehr und Logistik entstehenden Treibhausgasemissionen auf der Grundlage weltweit anerkannter Normen, der dann dazu dienen könnte, Unternehmen und Endnutzern eine Schätzung des CO2-Fußabdrucks der von ihnen gewählten Verkehrsmittel zu liefern und die Nachfrage von Endnutzern und Verbrauchern nach nachhaltigeren Beförderungs- und Mobilitätslösungen, auch bei Paketzustellungen, zu erhöhen und gleichzeitig Grünfärberei (Greenwashing) zu vermeiden.

__________________

__________________

 

53a Verordnung (EU) 2021/1119 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Juni 2021 zur Schaffung des Rahmens für die Verwirklichung der Klimaneutralität und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 401/2009 und (EU) 2018/1999 („Europäisches Klimagesetz“) (ABl. L 243 vom 9.7.2021, S. 1).

54 Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen – Strategie für nachhaltige und intelligente Mobilität: Den Verkehr in Europa auf Zukunftskurs bringen (COM(2020) 789 final).

54 Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen – Strategie für nachhaltige und intelligente Mobilität: Den Verkehr in Europa auf Zukunftskurs bringen (COM(2020)0789).

Änderungsantrag  5

 

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 5 a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(5a) Die meisten mit Verkehr und Logistik verbundenen Treibhausgase werden während des Fahrzeugbetriebs, der Herstellung eines Energieträgers und der Fahrzeugherstellung ausgestoßen.

Änderungsantrag  6

 

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 6

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(6) Die Festlegung harmonisierter Vorschriften für die Erfassung von Treibhausgasemissionen von Güter- und Personenverkehrsdiensten ist daher angemessen, um vergleichbare Zahlen zu den Treibhausgasemissionen von Verkehrsdiensten zu erhalten und irreführende Informationen über deren Emissionsleistung zu vermeiden, die sich dadurch ergeben, dass zwischen verschiedenen Emissionsberechnungsmethoden und Eingabedaten gewählt werden kann. Solche Vorschriften sollten gleiche Wettbewerbsbedingungen für die Verkehrsträger, Verkehrssegmente und nationalen Netze der Union gewährleisten. Sie sollten auch dazu beitragen, Anreize für Verhaltensänderungen bei Unternehmen und Kunden zu schaffen, damit vergleichbare und zuverlässige Daten über die Treibhausgasemissionen von Verkehrsdiensten eingeführt und genutzt und die Treibhausgasemissionen dadurch verringert werden.

(6) Die Festlegung harmonisierter Vorschriften für die Erfassung von Treibhausgasemissionen von Güter- und Personenverkehrsdiensten ist daher angemessen, um vergleichbare Zahlen zu den Treibhausgasemissionen von Verkehrsdiensten zu erhalten und irreführende Informationen über deren Emissionsleistung zu vermeiden, die sich dadurch ergeben, dass zwischen verschiedenen Emissionsberechnungsmethoden und Eingabedaten gewählt werden kann. Solche Vorschriften sollten gleiche Wettbewerbsbedingungen für die Verkehrsunternehmen in der EU und Verkehrsunternehmen aus Drittländern, Verkehrsträger, Verkehrssegmente und nationalen Netze der Union gewährleisten. Sie sollten auch dazu beitragen, Anreize für Verhaltensänderungen bei öffentlichen Einrichtungen, Unternehmen und anderen Kunden zu schaffen, damit vergleichbare und zuverlässige Daten über die Treibhausgasemissionen von Verkehrsdiensten eingeführt und genutzt und die Treibhausgasemissionen dadurch verringert werden.

Änderungsantrag  7

 

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 7

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(7) Mit dieser Verordnung sollte ein Referenzrahmen zur Verfügung gestellt werden, der den Behörden und der Industrie weitere Maßnahmen zur Emissionsminderung ermöglicht, beispielsweise die Festlegung von Transparenzklauseln für Treibhausgasemissionen in Verkehrsverträgen, die Bereitstellung von Informationen über Treibhausgasemissionen einer Reise- oder Lieferoption für Fahr- und Fluggäste oder Kunden oder die Festlegung klimabezogener Kriterien für umweltorientierte Beschaffungsverfahren.

(7) Mit dieser Verordnung sollte ein Referenzrahmen für die Offenlegung von Treibhausgasemissionen auf freiwilliger oder vertraglicher Basis oder aufgrund von Verpflichtungen gemäß dem Unionsrecht und dem nationalen Recht geschaffen werden. Mit ihr sollte ein Referenzrahmen zur Verfügung gestellt werden, der den Behörden und der Industrie weitere Maßnahmen zur Emissionsminderung ermöglicht, beispielsweise die Festlegung von Transparenzklauseln für Treibhausgasemissionen in Verkehrsverträgen, die Bereitstellung von Informationen über Treibhausgasemissionen einer Reise- oder Lieferoption für Fahr- und Fluggäste oder Kunden oder die Festlegung klimabezogener Kriterien für umweltorientierte Beschaffungsverfahren. Beim elektronischen Handel und bei Paketzustellungen würde er die Einhaltung der Anforderung erleichtern, zusammen mit den aktuellen Informationen über den voraussichtlichen Liefertermin und den entsprechenden Preis die mit den einzelnen Optionen verbundenen Emissionen anzugeben.

Änderungsantrag  8

 

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 8

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(8) Trotz der Vorteile, die sich aus der erhöhten Transparenz in Bezug auf die Emissionsleistung von Verkehrsdiensten ergeben, wäre eine verbindliche Anwendung dieser Verordnung auf alle Rechtsträger, die Verkehrsdienste auf dem Unionsmarkt anbieten, unverhältnismäßig und würde zu übermäßigen Kosten und Belastungen führen. Daher sollte diese Verordnung nur für die Rechtsträger gelten, die sich dafür entscheiden oder aufgrund anderer einschlägiger legislativer und nichtlegislativer Regelungen dazu verpflichtet sind, Informationen über die Treibhausgasemissionen von Güter- oder Personenverkehrsdiensten mit Ausgangs- oder Endpunkt im Hoheitsgebiet der Union zu berechnen und offenzulegen. Dies umfasst folglich auch Dienste, deren Ausgangs- oder Zielort in einem Drittland liegt.

(8) Trotz der Vorteile, die sich aus der erhöhten Transparenz in Bezug auf die Emissionsleistung von Verkehrsdiensten ergeben, wäre eine verbindliche Anwendung dieser Verordnung auf alle Rechtsträger, die Verkehrsdienste auf dem Unionsmarkt anbieten, unverhältnismäßig und würde zu übermäßigen Kosten und Belastungen führen. Daher sollte diese Verordnung nur für die Rechtsträger gelten, die sich dafür entscheiden oder aufgrund anderer einschlägiger legislativer und nichtlegislativer Regelungen dazu verpflichtet sind, Informationen über die Treibhausgasemissionen von Güter- oder Personenverkehrsdiensten mit Ausgangs- oder Endpunkt im Hoheitsgebiet der Union zu berechnen und offenzulegen. Dies umfasst folglich auch Dienste, deren Ausgangs- oder Zielort in einem Drittland liegt. Um sicherzustellen, dass alle einschlägigen Verkehrsdienste erfasst werden, und im Interesse gleicher Wettbewerbsbedingungen für Verkehrsunternehmen aus der EU und Verkehrsunternehmen aus Drittländern sollte diese Verordnung für Verkehrsdienste gelten, deren Ausgangs- und deren Endpunkt zwar außerhalb des Gebiets der Union liegen, die jedoch in der Union halten, um Fahrgäste zu- oder aussteigen zu lassen oder Güter ein- oder abzuladen.

Änderungsantrag  9

 

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 9

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(9) Diese Verordnung sollte nicht für Datenmittler gelten, die beispielsweise multimodale digitale Mobilitätsdienste anbieten, bei denen sie Informationen über die Treibhausgasemissionen von Verkehrsdiensten nicht direkt berechnen, sondern lediglich Informationen über diese Emissionen offenlegen, die von einem betroffenen Rechtsträger oder einer sonstigen relevanten juristischen oder natürlichen Person bereitgestellt werden. Die Datenmittler sollten jedoch an die einschlägigen Vorschriften über die Übermittlung und Transparenz der offengelegten Treibhausgasemissionsdaten gebunden sein, um die Vergleichbarkeit dieser Daten auf dem Markt zu gewährleisten.

(9) Diese Verordnung sollte für Datenmittler gelten, die beispielsweise multimodale digitale Mobilitätsdienste, digitale Navigationsdienste und Dienste im Bereich der Reiseroutenplanung anbieten und die Informationen über die Treibhausgasemissionen von Verkehrsdiensten berechnen, und zwar auch dann, wenn sie Informationen über diese Emissionen kombinieren, die von einem betroffenen Rechtsträger oder einer sonstigen relevanten juristischen oder natürlichen Person bereitgestellt werden. Datenmittler, die Informationen über die Treibhausgasemissionen von Verkehrsdiensten nicht berechnen, sondern lediglich Informationen über diese Emissionen offenlegen, sollten an die einschlägigen Vorschriften über die Übermittlung und Transparenz der offengelegten Treibhausgasemissionsdaten gebunden sein, um die verkehrsträgerübergreifende Vergleichbarkeit dieser Daten auf dem Markt zu gewährleisten.

Änderungsantrag  10

 

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 9 a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(9a) Datenmittler, die multimodale digitale Mobilitätsdienste anbieten, stellen Verbrauchern verschiedene Auswahlmöglichkeiten auf der Grundlage der Reisezeit, der damit verbundenen Kosten und der Verkehrsträger bereit. Diese Datenmittler sollten auch in der Lage sein, den Verbrauchern Informationen über die Treibhausgasemissionen einer bestimmten Reise zur Verfügung zu stellen. Daher sollten betroffene Rechtsträger oder andere einschlägige juristische oder natürliche Personen verpflichtet werden, diese Informationen den Datenmittlern zur Verfügung zu stellen.

Änderungsantrag  11

 

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 10 a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(10a) Alle Aussagen, die auf der Grundlage von gemäß dieser Verordnung gemeldeten Ausgabedaten getroffen werden, sollten vollständig im Einklang mit der Richtlinie (EU) (…)/(…) über die Begründung ausdrücklicher Umweltaussagen und die diesbezügliche Kommunikation (Richtlinie über Umweltaussagen) sowie mit der Richtlinie (…)/(...) zur Änderung der Richtlinien 2005/29/EG und 2011/83/EU hinsichtlich der Stärkung der Verbraucher für den ökologischen Wandel durch besseren Schutz gegen unlautere Praktiken und bessere Informationen stehen.

Änderungsantrag  12

 

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 11

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(11) Eine geeignete Methode zur Berechnung der Treibhausgasemissionen ist einer der Schlüsselaspekte des in dieser Verordnung festgelegten harmonisierten Unionsrahmens. Die Methode sollte mit einem einheitlichen Satz methodischer Schritte dafür sorgen, dass die über eine Verkehrskette hinweg durchgeführten Emissionsberechnungen vergleichbare und genaue Daten zu den Treibhausgasemissionen ergeben. Um unnötige Komplexität, übermäßige Belastungen und Kosten zu vermeiden und die Akzeptanz der Interessenträger zu gewährleisten, sollte die Methode außerdem den Erfordernissen des Verkehrsmarkts angemessen Rechnung tragen.

(11) Eine geeignete Methode zur Berechnung der Treibhausgasemissionen von Verkehrsdiensten ist einer der Schlüsselaspekte des in dieser Verordnung festgelegten harmonisierten Unionsrahmens. Die Methode sollte mit einem einheitlichen Satz methodischer Schritte dafür sorgen, dass die über eine Verkehrskette hinweg durchgeführten Emissionsberechnungen vergleichbare und genaue Daten zu den Treibhausgasemissionen ergeben. Um – insbesondere für KMU – unnötige Komplexität, übermäßige Belastungen und Kosten zu vermeiden und die Akzeptanz der Interessenträger zu gewährleisten, sollte die Methode außerdem den Erfordernissen des Verkehrsmarkts angemessen Rechnung tragen.

Änderungsantrag  13

 

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 12

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(12) Die vom Europäischen Komitee für Normung57 im April 2023 veröffentlichte Norm EN ISO 14083:2023 zur Umsetzung der ISO-Norm 14083:2023 wurde als Referenzmethode für die Berechnung der Treibhausgasemissionen von Verkehrsdiensten im Rahmen dieser Verordnung gewählt. Die Analyse zeigte nämlich, dass die ISO-Norm 14083:2023 die im Hinblick auf die Ziele dieser Verordnung relevanteste und verhältnismäßigste Norm darstellt. Die Quantifizierung der Emissionen erfolgt auf der Grundlage des Ansatzes „Well-to-Wheel“, bei dem die Treibhausgasemissionen sowohl des Fahrzeugeinsatzes als auch der Energiebereitstellung für das Fahrzeug im Rahmen von Beförderungs- und Verkehrsknotenvorgängen einbezogen werden.

(12) Die vom Europäischen Komitee für Normung57 im April 2023 veröffentlichte Norm EN ISO 14083:2023 zur Umsetzung der ISO-Norm 14083:2023 sollte als Referenzmethode für die Berechnung der Well-to-Wheel-Treibhausgasemissionen von Verkehrsdiensten im Rahmen dieser Verordnung herangezogen werden. Die Analyse zeigte nämlich, dass die ISO-Norm 14083:2023 die im Hinblick auf die Ziele dieser Verordnung einschließlich einer raschen Markteinführung und der Vergleichbarkeit der Daten relevanteste und verhältnismäßigste Norm darstellt. Die Quantifizierung der Emissionen erfolgt auf der Grundlage des Ansatzes „Well-to-Wheel“, bei dem die Treibhausgasemissionen sowohl des Fahrzeugeinsatzes als auch der Energiebereitstellung für das Fahrzeug im Rahmen von Beförderungs- und Verkehrsknotenvorgängen einbezogen werden.

__________________

__________________

57 https://www.cencenelec.eu

57 https://www.cencenelec.eu

Änderungsantrag  14

 

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 12 a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(12a) Die Norm EN ISO 14083:2023 hat ihre Grenzen, wobei insbesondere auf die Schwachstelle hinzuweisen ist, dass in ihr nicht alle Treibhausgasemissionen des Lebenszyklus von Verkehrsdiensten berücksichtigt werden. Die Kommission sollte deshalb die Möglichkeit prüfen, den Anwendungsbereich der Referenzmethode für die Berechnung der Treibhausgasemissionen von Verkehrsdiensten in naher Zukunft auszuweiten, um die Berechnung und Berichterstattung in Bezug auf die Lebenszyklustreibhausgasemissionen von Verkehrsdiensten zu ermöglichen. Bei der künftigen Methode sollten die zunehmende Verbreitung emissionsfreier Fahrzeuge und die Bestimmungen von Artikel 14 Absatz 5 der Richtlinie 2003/87/EG berücksichtigt werden. Zu diesem Zweck sollte die Kommission laufenden Bemühungen wie der ISO-Norm 14067:2018 und den im internationalen System für Umweltproduktdeklarationen festgelegten Produktkategorieregeln für Verkehrsdienste Rechnung tragen.

Änderungsantrag  15

 

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 12 b (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(12b) Die Kommission sollte in Zusammenarbeit mit dem Europäischen Komitee für Normung und den nationalen Normungsgremien der Mitgliedstaaten bestrebt sein, Kleinstunternehmen sowie kleinen und mittleren Unternehmen (KMU) im Sinne der Empfehlung 2003/361/EG der Kommission im Verkehrssektor unentgeltlich Zugang zur ISO-Norm 14083:2023 bzw. zu der gleichwertigen europäischen Norm EN ISO 14083 zu gewähren. Die Normen sollten sowohl in ihrer verbindlichen Fassung als auch in allen Amtssprachen der Union verfügbar sein, um diese Verordnung allen, die ihr unterliegen, leichter zugänglich zu machen.

Änderungsantrag  16

 

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 12 c (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(12c) Die Lebenszyklusemissionen umfassen üblicherweise die Well-to-Wheel-Treibhausgasemissionen, die Emissionen, die bei der Herstellung, Instandhaltung und Entsorgung des Fahrzeugs anfallen, und gegebenenfalls die Emissionen aus der Infrastruktur gemäß der Empfehlung (EU) 2021/2279 der Kommission. Aus Gründen der Verhältnismäßigkeit und zur Begrenzung der administrativen Komplexität und der Durchführungskosten sollte die Infrastruktur bei der Bewertung der Lebenszyklusemissionen für die Zwecke dieser Verordnung außer Acht gelassen werden.

Änderungsantrag  17

 

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 13

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(13) Um zu vermeiden, dass es auf dem Markt bei der Berechnung der Treibhausgasemissionen von Verkehrsdiensten, insbesondere im Zusammenhang mit internationalen Verkehrsketten, zu Unstimmigkeiten kommt, sollte darauf geachtet werden, dass nicht von den ursprünglichen methodischen Entscheidungen der EN ISO-Norm 14083:2023 abgewichen wird. Von Zeit zu Zeit sollte jedoch bewertet werden, ob die Norm EN ISO 14083:2023 gegebenenfalls aus Sicht der Unionspolitik angepasst werden muss; zudem sind künftige Änderungen dieser Norm zu bewerten, die vom Europäischen Komitee für Normung oder einer anderen zuständigen Stelle vorgenommen werden können. Falls diese Bewertungen ergeben, dass ein bestimmter Teil der Norm zu unangemessenen Ungleichgewichten bei der Berechnung der Treibhausgasemissionen von Verkehrsdiensten in bestimmten Marktsegmenten oder zu Diskrepanzen gegenüber den Zielen dieser Verordnung oder anderer geltender Rechtsvorschriften der Union führen könnte, kann die Kommission in Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten erwägen, das Europäische Komitee für Normung zu ersuchen, die Norm entsprechend zu überarbeiten, oder beschließen, den betreffenden Teil der Norm aus dem Anwendungsbereich dieser Verordnung auszunehmen.

(13) Um zu vermeiden, dass es auf dem Markt bei der Berechnung der Treibhausgasemissionen von Verkehrsdiensten, insbesondere im Zusammenhang mit internationalen Verkehrsketten, zu Unstimmigkeiten kommt, sollte darauf geachtet werden, dass nicht von den ursprünglichen methodischen Entscheidungen der EN ISO-Norm 14083:2023 abgewichen wird. Es sollte jedoch regelmäßig bewertet werden, ob die Norm EN ISO 14083:2023 gegebenenfalls aus Sicht der Unionspolitik sowie im Hinblick auf künftige Rechtsvorschriften angepasst werden muss; zudem sind künftige Änderungen dieser Norm zu bewerten, die vom Europäischen Komitee für Normung oder einer anderen zuständigen Stelle vorgenommen werden können. Falls diese Bewertungen ergeben, dass das Risiko besteht, dass ein bestimmter Teil der Norm zu unangemessenen Ungleichgewichten bei der Berechnung der Treibhausgasemissionen von Verkehrsdiensten in bestimmten Marktsegmenten oder zu Diskrepanzen gegenüber den Zielen dieser Verordnung oder anderer geltender Rechtsvorschriften der Union führen könnte, kann die Kommission in Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten erwägen, das Europäische Komitee für Normung zu ersuchen, die Norm entsprechend zu überarbeiten, oder beschließen, den betreffenden Teil der Norm aus dem Anwendungsbereich dieser Verordnung auszunehmen. Eine Änderung der Norm oder eines Teils davon, mit der ein offensichtliches Risiko der Unvereinbarkeit mit den Zielen dieser Verordnung und anderer geltender Unionsvorschriften, insbesondere mit dem langfristigen Klimaziel der Union und den in der Verordnung (EU) 2021/1119 festgelegten Zwischenzielen, sowie mit anderen Klimaschutzvorschriften der Union einhergeht, sollte ausgeschlossen werden.

Änderungsantrag  18

 

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 15

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(15) Zur Berechnung der Treibhausgasemissionen von Verkehrsdiensten können verschiedene Arten von Eingabedaten, unter anderem Primär- und Sekundärdaten, verwendet werden. Die Verwendung von Primärdaten führt zu den zuverlässigsten und genauesten Ergebnissen und sollte daher Vorhang haben, um sicherzustellen, dass diese Daten nach und nach Eingang in die Berechnungsverfahren für Treibhausgasemissionen finden. An Primärdaten zu gelangen, könnte jedoch für bestimmte Interessenträger, insbesondere KMU, unmöglich oder mit übermäßigen Kosten verbunden sein. Daher sollte die Verwendung von Sekundärdaten unter klaren Bedingungen erlaubt sein.

(15) Zur Berechnung der Treibhausgasemissionen von Verkehrsdiensten können verschiedene Arten von Eingabedaten, unter anderem Primär- und Sekundärdaten, verwendet werden. Die Verwendung von Primärdaten führt zu den zuverlässigsten und genauesten Ergebnissen und sollte daher zwingend in die Berechnungsverfahren für Treibhausgasemissionen einfließen. Da es jedoch für kleine und mittlere Unternehmen unter Umständen unmöglich oder mit übermäßigen Kosten verbunden sein könnte, an Primärdaten zu gelangen, sollten KMU ausgenommen werden. Daher sollte die Verwendung von Sekundärdaten unter den in dieser Verordnung festgelegten Bedingungen erlaubt sein. Erstausrüster sollten KMU Zugang zu fahrzeuginternen Daten gewähren, die für diesen Zweck relevant sind.

Änderungsantrag  19

 

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 15 a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(15a) Wenn ein Rechtsträger, der Verkehrsdienste organisiert, die konkrete Erbringung eines Verkehrsdienstes ganz oder teilweise an Unterauftragnehmer vergibt und beschließt, die Treibhausgasemissionsdaten der Unterauftragnehmer in seine Gesamtberechnung einzubeziehen, sollte er sich in Bezug auf die von den Unterauftragnehmern erbrachten Verkehrsdienste auf Sekundärdaten stützen können. Es sollte die Möglichkeit eingeräumt werden, Sekundärdaten zu verwenden, die von einem oder mehreren Unterauftragnehmern bereitgestellt werden, auch wenn für die Berechnung der Treibhausgasemissionen, die sich aus den von anderen Unterauftragnehmern oder von der eigenen Flotte des Rechtsträgers, der Verkehrsdienste organisiert, erbrachten Verkehrsdiensten ergeben, Primärdaten verwendet werden.

Änderungsantrag  20

 

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 15 b (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(15b) Die Mitgliedstaaten können administrative, finanzielle oder operative Anreize schaffen, um die Nutzung von Primärdaten zu fördern; in diesem Zusammenhang sollten die Mitgliedstaaten der Kommission mitteilen, wenn sie solche Anreize schaffen, damit die Kommission das reibungslose Funktionieren des Binnenmarkts überwachen und gleiche Wettbewerbsbedingungen sicherstellen kann.

Änderungsantrag  21

 

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 16

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(16) Um Sekundärdaten zu erhalten, könnten die Treibhausgasemissionen eines Verkehrsdienstes anhand von Standardwerten oder modellierten Daten berechnet werden. Die Verwendung von Standardwerten und modellierten Daten sollte jedoch genaue und zuverlässige Informationen über die Treibhausgasemissionen eines bestimmten Verkehrsdienstes liefern; daher sollten diese Standardwerte festgelegt und modellierte Daten auf neutrale und objektive Weise auf der Grundlage vertrauenswürdiger Quellen und geeigneter Parameter entwickelt werden.

(16) Um Sekundärdaten zu erhalten, könnten die Treibhausgasemissionen eines Verkehrsdienstes anhand von Standardwerten oder modellierten Daten berechnet werden. Die Verwendung von Standardwerten und modellierten Daten sollte jedoch genaue und zuverlässige Informationen über die Treibhausgasemissionen eines bestimmten Verkehrsdienstes liefern; daher sollten diese Standardwerte festgelegt und modellierte Daten auf neutrale und objektive Weise auf der Grundlage vertrauenswürdiger Quellen und geeigneter Parameter entwickelt und regelmäßig aktualisiert werden. Bei Datenbanken und Standardwerten, die im Vergleich zur Berichterstattung mit Primärdaten zu einer Unterbewertung der resultierenden Emissionen führen würden, wird davon ausgegangen, dass sie die technische Qualitätsprüfung zur Genauigkeit und Zuverlässigkeit der Angaben nicht bestehen. Diese technischen Qualitätsprüfungen sollten regelmäßig wiederholt werden.

Änderungsantrag  22

 

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 17

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(17) Folglich sollte eine EU-Basisdatenbank mit Standardwerten für die Treibhausgasemissionsintensität eingerichtet werden, um die Vergleichbarkeit der bei der Anwendung dieser Verordnung erzielten Ergebnisse in Bezug auf die Treibhausgasemissionen zu verbessern. Angesichts der sektorspezifischen, nationalen und regionalen Besonderheiten dieser Standardwerte in der gesamten Union sollten jedoch auch andere einschlägige Datenbanken und Datensätze, die von Dritten betrieben werden, unter der Bedingung zulässig sein, dass sie einer technischen Qualitätsprüfung auf Unionsebene unterzogen werden.

(17) Folglich sollte eine EU-Basisdatenbank mit Standardwerten für die Treibhausgasemissionsintensität eingerichtet werden, um die Vergleichbarkeit der bei der Anwendung dieser Verordnung erzielten Ergebnisse in Bezug auf die Treibhausgasemissionen zu verbessern. Diese Datenbank sollte eine ausreichende Granularität aufweisen und die sektorspezifischen, nationalen und regionalen Besonderheiten in der gesamten Union widerspiegeln und gesonderte Tabellen für jeden Verkehrsträger enthalten, wobei für eine regelmäßige Aktualisierung und gegebenenfalls Berücksichtigung des neuesten technischen Fortschritts bei der Emissionsminderung zu sorgen ist. Angesichts der sektorspezifischen, nationalen und regionalen Besonderheiten dieser Standardwerte in der gesamten Union sollten jedoch auch andere einschlägige Datenbanken und Datensätze, die von Dritten betrieben werden, unter der Bedingung zulässig sein, dass sie einer technischen Qualitätsprüfung auf Unionsebene unterzogen werden.

Änderungsantrag  23

 

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 18 a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(18a) Bei der Quantifizierung der Emissionen im Zusammenhang mit dem Stromverbrauch auf der Grundlage aktueller und genauer Werte für die Emissionsintensität für jeden Mitgliedstaat sollte ein standortbezogenes Konzept gefördert werden, das darauf beruht, dass für die einzelnen Mitgliedstaaten aktuelle und präzise Werte für die Emissionsintensität sichergestellt werden. Darüber hinaus ist ein marktbezogenes Konzept wünschenswert, sofern eine ordnungsgemäße Rückverfolgbarkeit durch einen akkreditierbaren Vertrag mit Herkunftsnachweisen gewährleistet ist. Die mit dieser Verordnung eingerichteten Datenbanken sollten auf Zahlen zurückgreifen, die auf einem standortbezogenen Konzept beruhen.

Änderungsantrag  24

 

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 19

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(19) Die Entwicklung und Pflege der EU-Datenbanken mit Standardwerten für die Treibhausgasemissionsintensität und standardisierten Treibhausgasemissionsfaktoren sowie die technische Qualitätsprüfung externer Datenbanken und Datensätze, die von Dritten betrieben werden, sollten einer auf Unionsebene tätigen neutralen zuständigen Stelle obliegen. Aufgrund ihres Zuständigkeitsbereichs ist die Europäische Umweltagentur am besten in der Lage, die erforderliche Unterstützung für die ordnungsgemäße Umsetzung dieses Teils der Verordnung zu leisten. Gegebenenfalls können sich die entsprechenden Arbeiten im Einklang mit gesonderten Rechtsvorschriften der Union auf Beiträge anderer sektoraler EU-Stellen stützen und von diesen unterstützt werden.

(19) Die Entwicklung und Pflege der EU-Datenbanken mit gemäß dieser Verordnung festgelegten Standardwerten für die Treibhausgasemissionsintensität und Treibhausgasemissionsfaktoren sowie die technische Qualitätsprüfung externer Datenbanken und Datensätze, die von Dritten betrieben werden, sollten einer auf Unionsebene tätigen neutralen zuständigen Stelle obliegen. Aufgrund ihres Zuständigkeitsbereichs ist die Europäische Umweltagentur am besten in der Lage, die erforderliche Unterstützung für die ordnungsgemäße Umsetzung dieses Teils der Verordnung zu leisten. Gegebenenfalls können sich die entsprechenden Arbeiten im Einklang mit gesonderten Rechtsvorschriften der Union auf Beiträge anderer sektoraler EU-Stellen stützen und von diesen unterstützt werden.

Änderungsantrag  25

 

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 21

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(21) Nach der Verordnung (EU) 2015/75758 und der Richtlinie 2003/87/EG59 müssen die CO2-Emissionen von Schiffen bzw. Luftfahrzeugen erfasst, berechnet und jährlich übermittelt werden.  Die Verordnung (EU) 2015/757 und die Richtlinie 2003/87/EG können bis zu einem gewissen Grad die Bestimmungen der vorliegenden Verordnung ergänzen, insbesondere in Bezug auf die Erzeugung von Daten über den Kraft- bzw. Brennstoffverbrauch, die als Input für die Quantifizierung der Emissionen von Verkehrsdiensten dienen. Eingabedaten zu den von Verkehrsdiensten verursachten Treibhausgasemissionen können sich auch aus der Umsetzung anderer Rechtsrahmen, z. B. der Verordnung (EU) 2019/124260 und der Verordnung (EU) 2019/63161, ergeben.

(21) Nach der Verordnung (EU) 2015/75758 und der Richtlinie 2003/87/EG59 müssen die Treibhausgasemissionen von Schiffen bzw. Luftfahrzeugen erfasst, berechnet und jährlich übermittelt werden. Die Verordnung (EU) 2015/757 und die Richtlinie 2003/87/EG können bis zu einem gewissen Grad die Bestimmungen der vorliegenden Verordnung ergänzen, insbesondere in Bezug auf die Erzeugung von Daten über den Kraft- bzw. Brennstoffverbrauch, die als Input für die Quantifizierung der Emissionen von Verkehrsdiensten dienen. Eingabedaten zu den von Verkehrsdiensten verursachten Treibhausgasemissionen können sich auch aus der Umsetzung anderer Rechtsrahmen, z. B. der Verordnung (EU) 2019/1242, der Verordnung (EU) 2019/631 und der Verordnung (EU) 2023/2405, ergeben.

__________________

__________________

58 Verordnung (EU) 2015/757 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2015 über die Überwachung von Kohlendioxidemissionen aus dem Seeverkehr, die Berichterstattung darüber und die Prüfung dieser Emissionen und zur Änderung der Richtlinie 2009/16/EG (ABl. L 123 vom 19.5.2015, S. 55).

58 Verordnung (EU) 2015/757 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2015 über die Überwachung von Kohlendioxidemissionen aus dem Seeverkehr, die Berichterstattung darüber und die Prüfung dieser Emissionen und zur Änderung der Richtlinie 2009/16/EG (ABl. L 123 vom 19.5.2015, S. 55).

59 Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Oktober 2003 über ein System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten in der Gemeinschaft und zur Änderung der Richtlinie 96/61/EG des Rates (ABl. L 275 vom 25.10.2003, S. 32).

59 Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Oktober 2003 über ein System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten in der Gemeinschaft und zur Änderung der Richtlinie 96/61/EG des Rates (ABl. L 275 vom 25.10.2003, S. 32).

60 Verordnung (EU) 2019/1242 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 zur Festlegung von CO2-Emissionsnormen für neue schwere Nutzfahrzeuge und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 595/2009 und (EU) 2018/956 des Europäischen Parlaments und des Rates sowie der Richtlinie 96/53/EG des Rates (ABl. L 198 vom 25.7.2019, S. 202).

60 Verordnung (EU) 2019/1242 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 zur Festlegung von CO2-Emissionsnormen für neue schwere Nutzfahrzeuge und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 595/2009 und (EU) 2018/956 des Europäischen Parlaments und des Rates sowie der Richtlinie 96/53/EG des Rates (ABl. L 198 vom 25.7.2019, S. 202).

61 Verordnung (EU) 2019/631 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. April 2019 zur Festsetzung von CO2-Emissionsnormen für neue Personenkraftwagen und für neue leichte Nutzfahrzeuge und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 443/2009 und (EU) Nr. 510/2011 (Neufassung) (Text von Bedeutung für den EWR) (ABl. L 111 vom 25.4.2019, S. 13).

61 Verordnung (EU) 2019/631 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. April 2019 zur Festsetzung von CO2-Emissionsnormen für neue Personenkraftwagen und für neue leichte Nutzfahrzeuge und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 443/2009 und (EU) Nr. 510/2011 (Neufassung) (Text von Bedeutung für den EWR) (ABl. L 111 vom 25.4.2019, S. 13).

Änderungsantrag  26

 

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 22

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(22) Für die Ausgabedaten für Treibhausgasemissionen sollten gemeinsame Messgrößen festgelegt werden, die die Vergleichbarkeit dieser Daten gewährleisten und ein wirksames Benchmarking verschiedener Verkehrsdienste ermöglichen. Gemeinsame Messgrößen sollten auch dem Datenanbieter eine klare Kommunikation und dem Datenempfänger ein genaues Verständnis dieser Kommunikation ermöglichen.

(22) Für die Ausgabedaten für Treibhausgasemissionen sollten gemeinsame Messgrößen festgelegt werden, die die Vergleichbarkeit dieser Daten gewährleisten und ein wirksames Benchmarking verschiedener Verkehrsdienste ermöglichen. Gemeinsame Messgrößen sollten auch dem Datenanbieter eine klare Kommunikation und dem Datenempfänger ein genaues Verständnis dieser Kommunikation ermöglichen. In diesem Sinne sollte die Kommission bei der Festlegung von Entfernungen – insbesondere im Hinblick auf die Festlegung der Emissionsintensität – die genauen Bestimmungen über den Rückgriff auf die Option der Großkreisentfernung gemäß der ISO-Norm 14083 ausführen. Diese Bestimmungen sollten – beispielsweise im Eisenbahnsektor – dem Rückgriff auf Primärdaten für die tatsächliche Entfernung nicht im Wege stehen.

Änderungsantrag  27

 

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 23 a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(23a) Die Offenlegung von Informationen über Treibhausgasemissionen vor der Erbringung eines Verkehrsdienstes ist von wesentlicher Bedeutung, um die Bürger zu einer fundierten Entscheidung zu bewegen, und beeinflusst die unternehmerischen Entscheidungen von Rechtsträgern, die diese Dienste organisieren und auf dem Markt anbieten. Daher sollten Informationen über Treibhausgasemissionen im Zusammenhang mit einem bestimmten Verkehrsdienst von den betroffenen Rechtsträgern und Datenmittlern nach Möglichkeit vor der Erbringung des Verkehrsdiensts offengelegt werden. Informationen über Treibhausgasemissionen können jedoch nach der Erbringung des Verkehrsdiensts offengelegt werden, und zwar insbesondere dann, wenn die Informationen für die Kommunikation zwischen Unternehmen detaillierter sein müssen, vor allem im Zusammenhang mit Logistikketten und Vertragsverhältnissen mit Unterauftragnehmern.

Änderungsantrag  28

 

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 23 b (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(23b) Die Datenmittler sollten verpflichtet werden, die Informationen sichtbar jedem Suchergebnis hinzuzufügen und die Rangfolge der Emissionen als Standardsortierungsoption aufzunehmen, wobei zunächst die umweltfreundlichste Option sowie ein einfach zu verstehender Vergleich zwischen den verschiedenen Verkehrsträgern, einschließlich der Nutzung von Privatfahrzeugen und gegebenenfalls Fahrradoptionen, angezeigt werden sollen. Die Akteure des elektronischen Handels sollten neben den derzeit verfügbaren geschätzten Termin- und Kostenangaben auch die mit den verschiedenen Paketzustelloptionen verbundenen Emissionen angeben. Außerdem sollten die Ausgabedaten für die tatsächlichen Emissionen des Verkehrsdienstes nach der Erbringung des Dienstes bereitgestellt werden.

Änderungsantrag  29

 

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 26

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(26) Externe Berechnungsinstrumente, die auf dem Markt für die breitere gewerbliche und nichtgewerbliche Nutzung bereitgestellt werden, können die Erfassung der Treibhausgasemissionen von Verkehrsdiensten erleichtern und damit deren Einführung durch eine größere Gruppe von Interessenträgern unterstützen. Diese Instrumente sollten zertifiziert werden, um zu gewährleisten, dass sie den Anforderungen dieser Verordnung entsprechen, insbesondere hinsichtlich der Verwendung der gemeinsamen Referenzmethode und eines geeigneten Satzes von Eingabedaten.

(26) Externe Berechnungsinstrumente, die auf dem Markt für die breitere gewerbliche und nichtgewerbliche Nutzung bereitgestellt werden, können die Erfassung der Treibhausgasemissionen von Verkehrsdiensten erleichtern und damit deren Einführung durch eine größere Gruppe von Interessenträgern unterstützen. Diese Instrumente sollten zertifiziert werden, um zu gewährleisten, dass sie den Anforderungen dieser Verordnung entsprechen, insbesondere hinsichtlich der Verwendung der gemeinsamen Referenzmethode und eines geeigneten Satzes von Eingabedaten. In der Zertifizierung sollte angegeben werden, ob das Berechnungsinstrument eine Berechnung auf der Grundlage von Primärdaten unterstützt.

Änderungsantrag  30

 

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 26 a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(26a) Um ein gemeinsames und leicht vergleichbares Verfahren einzuführen und den administrativen und finanziellen Aufwand für Rechtsträger, die ihre Emissionen berechnen möchten, und insbesondere für KMU zu verringern, sollte die Kommission ein öffentliches und kostenfreies Berechnungsinstrument entwickeln, bei dem man Zugang zu den Ausgabedaten hat und das einfach zu verwenden und problemlos online zugänglich ist. Diesem Berechnungsinstrument sollten Leitfäden mit Erläuterungen der einzelnen Schritte beigefügt werden. Die Kommission sollte dafür Sorge tragen, dass mit diesem Instrument das Bewusstsein geschärft wird und Anreize dafür gesetzt werden, bei der Berechnung von Treibhausgasemissionen auf Primärdaten zurückzugreifen.

Änderungsantrag  31

 

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 27

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(27) Ein ordnungsgemäß konzipiertes System zur Überprüfung der Konformität der auf dem Markt offengelegten Treibhausgasemissionsdaten und der zugrunde liegenden Berechnungsverfahren mit den Anforderungen dieser Verordnung dürfte das Vertrauen in die Zuverlässigkeit und Genauigkeit dieser Daten erheblich stärken. Rechtsträger, die die Konformitätsbewertung erfolgreich durchlaufen haben, sollten Anspruch auf einen Konformitätsnachweis haben, der in der gesamten Union anerkannt ist. Wurden Primärdaten verwendet, sollte dies im Konformitätsnachweis ausdrücklich erwähnt werden, vor allem um Anreize dafür zu schaffen, dass alle von den Vorschriften dieser Verordnung betroffenen Rechtsträger Primärdaten erheben und verwenden.

(27) Ein ordnungsgemäß konzipiertes System zur Überprüfung der Konformität der auf dem Markt offengelegten Treibhausgasemissionsdaten und der zugrunde liegenden Berechnungsverfahren mit den Anforderungen dieser Verordnung dürfte das Vertrauen in die Zuverlässigkeit und Genauigkeit dieser Daten erheblich stärken. Rechtsträger, die die Konformitätsbewertung erfolgreich durchlaufen haben, sollten Anspruch auf einen Konformitätsnachweis haben, der in der gesamten Union anerkannt ist. Im Konformitätsnachweis sollte der Anteil der verwendeten Primärdaten angegeben werden, um Anreize dafür zu schaffen, dass alle von den Vorschriften dieser Verordnung betroffenen Rechtsträger Primärdaten erheben und verwenden.

Änderungsantrag  32

 

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 28 a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(28a) Die Erfassung von Treibhausgasemissionen auf der Grundlage von Primärdaten könnte Aufschluss über die Menge des verbrauchten Kraftstoffs oder der verbrauchten Energie geben, die mit den Aufträgen von bestimmten Kunden zusammenhängt, weshalb Emissionen umgekehrt als Betriebskosten betrachtet werden können. Insbesondere im Güterverkehrssektor wirkt sich dies negativ auf die Verhandlungsposition von KMU aus. Daher sollte es großen Unternehmen nicht gestattet sein, von Partnern in der Wertschöpfungskette, insbesondere von KMU, Treibhausgasemissionen auf der Grundlage von Primärdaten anzufordern.

Änderungsantrag  33

 

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 29 b (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(29b) Um für die ordnungsgemäße Übernahme und Umsetzung dieser Verordnung zu sorgen, sollten die Mitgliedstaaten unter anderem durch die Einführung eines Sanktionssystems zu ihrer Durchsetzung beitragen. Die finanziellen Sanktionen sollten verhältnismäßig und abschreckend sein und etwaigen wiederholten Versäumnissen bei der Erfüllung der Berechnungs- oder Informationsanforderungen oder der wiederholten Bereitstellung irreführender Informationen durch die betroffenen Rechtsträger Rechnung tragen. Durch die festgelegten Mindest- oder Höchstbeträge sollten keinesfalls Anreize für Verstöße geschaffen werden.

Änderungsantrag  34

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 1 – Absatz 1

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Diese Verordnung enthält Vorschriften für die Erfassung der Treibhausgasemissionen von Verkehrsdiensten mit Ausgangs- oder Endpunkt im Hoheitsgebiet der Union.

Diese Verordnung enthält Vorschriften für die Erfassung und die Offenlegung der Treibhausgasemissionen von Verkehrsdiensten mit Ausgangs- oder Endpunkt im Hoheitsgebiet der Union.

Änderungsantrag  35

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 2 – Absatz 1

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Diese Verordnung gilt für jeden Rechtsträger, der Güter- und Personenverkehrsdienste in der Union erbringt oder organisiert und der Treibhausgasemissionen eines Verkehrsdienstes mit Ausgangs- oder Endpunkt im Hoheitsgebiet der Union berechnet und aufgeschlüsselte Informationen über diese Emissionen für gewerbliche oder regulatorische Zwecke an Dritte weitergibt.

Diese Verordnung gilt für:

 

a) Rechtsträger, die Güter- und Personenverkehrsdienste in der Union erbringen oder organisieren und die Treibhausgasemissionen eines Verkehrsdienstes mit Ausgangs- oder Endpunkt im Hoheitsgebiet der Union berechnen und aufgeschlüsselte Informationen über diese Emissionen an Dritte weitergeben,

 

b) Datenmittler, die Informationen über Treibhausgasemissionen von Verkehrsdiensten berechnen und nicht nur Informationen über diese Emissionen, die von einem betroffenen Rechtsträger oder einer anderen einschlägigen juristischen oder natürlichen Person zur Verfügung gestellt werden, offenlegen.

Änderungsantrag  36

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 3 – Absatz 1 – Nummer 1

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

1. „Treibhausgas“ einen gasförmigen Bestandteil der Atmosphäre, sowohl natürlichen als auch anthropogenen Ursprungs, der die Strahlung bei spezifischen Wellenlängen innerhalb des Spektrums der infraroten Strahlung, die von der Erdoberfläche, der Atmosphäre und den Wolken abgegebenen wird, aufnimmt und abgibt;

1. „Treibhausgas“ einen gasförmigen Bestandteil der Atmosphäre, sowohl natürlichen als auch anthropogenen Ursprungs, der die Strahlung bei spezifischen Wellenlängen innerhalb des Spektrums der infraroten Strahlung, die von der Erdoberfläche, der Atmosphäre und den Wolken abgegeben wird, aufnimmt und abgibt; diese Definition folgt dem jüngsten Sachstandsbericht des Weltklimarates (Intergovernmental Panel on Climate Change, IPCC);

Änderungsantrag  37

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 3 – Absatz 1 – Nummer 13

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

13. „Datenmittler“ eine juristische oder natürliche Person, die auf der Grundlage gesonderter rechtlicher, vertraglicher oder sonstiger einschlägiger Vereinbarungen Informationen über die Treibhausgasemissionen eines Verkehrsdienstes erhebt und offenlegt;

13. „Datenmittler“ eine juristische oder natürliche Person, die Informationen über die Treibhausgasemissionen eines Verkehrsdienstes erhebt, berechnet oder offenlegt;

Änderungsantrag  38

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 3 – Absatz 1 – Nummer 17

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

17. „Treibhausgasemissionsfaktor“ den Koeffizienten, der eine Treibhausgastätigkeit mit der Treibhausgasemission in Beziehung setzt;

17. „Treibhausgasemissionsfaktor“ einen Koeffizienten, der die Daten einer bestimmten Treibhausgastätigkeit mit der Treibhausgasemission in Beziehung setzt;

Änderungsantrag  39

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 3 – Absatz 1 – Nummer 18

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

18. „Well-to-Wheel-Treibhausgasemissionen“ die Emissionen, die den Treibhausgaswirkungen sowohl des Fahrzeugeinsatzes als auch der Energiebereitstellung für das Fahrzeug entsprechen;

18. „Well-to-Wheel-Treibhausgasemissionen“ die Emissionen, die den Treibhausgaswirkungen sowohl des Fahrzeugeinsatzes als auch der Energiebereitstellung für das Fahrzeug entsprechen; sie stellen eine Teilmenge der Lebenszyklusemissionen dar;

Änderungsantrag  40

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 3 – Absatz 1 – Nummer 19 a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

19a. „Lebenszyklusemissionen“ die Emissionen, die der Summe des entsprechenden Anteils der Emissionen im Zusammenhang mit dem Bau der von dem Fahrzeug genutzten Infrastruktur, der Emissionen im Zusammenhang mit der Herstellung, der Wartung und dem Ende der Lebensdauer des Fahrzeugs sowie der Well-to-Wheel-Emissionen entsprechen;

Änderungsantrag  41

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 3 – Absatz 1 – Nummer 23

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

23. „Standardwert“ einen Sekundärdatenwert aus einer veröffentlichten Quelle, der standardmäßig verwendet wird, wenn keine Primärdaten oder modellierten Daten vorliegen;

23. „Standardwert“ einen durch eine Konformitätsbewertungsstelle geprüften Sekundärdatenwert aus einer veröffentlichten Quelle, der standardmäßig verwendet wird, wenn keine Primärdaten oder modellierten Daten vorliegen;

Änderungsantrag  42

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 3 – Absatz 1 – Nummer 30 a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

30a. „Rechtsträger, der Verkehrsdienste organisiert“ einen Rechtsträger, der Verkehrsdienste erbringt, bei denen der Betrieb bestimmter Elemente der Verkehrskette an einen oder mehrere Rechtsträger, die sie betreiben, untervergeben wird;

Änderungsantrag  43

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 3 – Absatz 1 – Nummer 30 b (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

30b. „Unterauftragnehmer im Verkehrsbereich“ einen Rechtsträger, der im Rahmen vertraglicher Vereinbarungen im Namen eines Rechtsträgers, der Verkehrsdienste organisiert, Beförderungsvorgänge für eines oder mehrere Elemente der Verkehrskette erbringt.

Änderungsantrag  44

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 4 – Absatz 1

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

1. Die Treibhausgasemissionen von Verkehrsdiensten werden nach der Methode der Norm EN ISO 14083:2023 in der aktuellen Fassung und den Vorschriften in Kapitel III dieser Verordnung berechnet.

1. Die Well-to-Wheel-Treibhausgasemissionen von Verkehrsdiensten werden nach der Methode der Norm EN ISO 14083:2023 in der aktuellen Fassung und den Vorschriften in Kapitel III dieser Verordnung berechnet.

Änderungsantrag  45

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 4 – Absatz 1 a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

1a. Spätestens am … [Datum des Inkrafttretens dieser Verordnung] stellt die Kommission den Zugang zur Norm EN ISO 14083:2023 auf einer leicht zugänglichen Website kostenlos zur Verfügung.

Änderungsantrag  46

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 4 – Absatz 2

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

2. Die Kommission bewertet spätestens 36 Monate nach dem Geltungsbeginn dieser Verordnung, ob Komponenten der in Absatz 1 genannten Norm angepasst werden müssen.

2. Die Kommission bewertet spätestens 36 Monate nach dem Geltungsbeginn dieser Verordnung, ob Komponenten der in Absatz 1 genannten Norm angepasst werden müssen, insbesondere um ihre Kohärenz mit dem langfristigen Klimaziel der Union und den Klimazwischenzielen der Union gemäß der Verordnung (EU) 2021/1119 und anderen Klimaschutz- und Energievorschriften der Union sicherzustellen.

Änderungsantrag  47

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 4 – Absatz 2 a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

2a. Spätestens am … [24 Monate nach dem Datum des Inkrafttretens dieser Verordnung] legt die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht mit einer gemeinsamen Unionsmethode für die Berechnung der Lebenszyklustreibhausgasemissionen aller Verkehrsträger und insbesondere der Emissionen aus der Herstellung, Instandhaltung und Entsorgung von Fahrzeugen vor. Hierbei trägt sie den gemäß der Verordnung (EU) 2019/631, der Verordnung (EU) 2023/1542 und der Verordnung (EU) 2019/1242 entwickelten Methoden für die Lebenszyklusemissionen gebührend Rechnung. In dem Bericht wird die beste Vorgehensweise für die Umsetzung der gemeinsamen Lebenszyklus-Unionsmethode für die Zwecke der vorliegenden Verordnung bewertet, und ihm ist gegebenenfalls unverzüglich ein Legislativvorschlag zur Änderung dieser Verordnung beizufügen.

Änderungsantrag  48

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 4 – Absatz 2 b (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

2b. Im Rahmen der in Absatz 2 genannten Bewertung bewertet die Kommission die Durchführbarkeit und die wirtschaftlichen, ökologischen, gesundheitlichen und sozialen Auswirkungen der Aufnahme der Erfassung der Luftverschmutzung durch Verkehrsdienste mit Ausgangs- oder Endpunkt im Hoheitsgebiet der Union in den Anwendungsbereich dieser Verordnung.

Änderungsantrag  49

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 4 – Absatz 6

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

6. Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 17 Durchführungsrechtsakte zur Ergänzung dieser Verordnung zu erlassen, um die in Absatz 1 genannte Referenzmethode zu präzisieren und damit sicherzustellen, dass die Anwendung der Methode auf dem Markt zu einem einheitlichen Vorgehen bei der Bestimmung geeigneter emissionsrelevanter Parameter für die Berechnung von Treibhausgasemissionen vor der Erbringung eines Verkehrsdienstes und gegebenenfalls anderer technischer Parameter im Zusammenhang mit der Zuordnung von Emissionen oder der Aggregierung von Datenelementen, die in dieser Methode nicht ausdrücklich erläutert werden, führt.

6. Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 16 delegierte Rechtsakte zur Ergänzung dieser Verordnung zu erlassen, um die in Absatz 1 genannte Referenzmethode zu präzisieren und damit sicherzustellen, dass die Anwendung der Methode auf dem Markt zu einem einheitlichen Vorgehen bei der Bestimmung geeigneter emissionsrelevanter Parameter für die Berechnung von Treibhausgasemissionen vor der Erbringung eines Verkehrsdienstes und gegebenenfalls anderer technischer Parameter im Zusammenhang mit der Zuordnung von Emissionen oder der Aggregierung von Datenelementen, die in dieser Methode nicht ausdrücklich erläutert werden, führt.

Änderungsantrag  50

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 5 – Absatz 1

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

1. Die in Artikel 2 genannten Rechtsträger räumen der Verwendung von Primärdaten bei der Berechnung der Treibhausgasemissionen eines Verkehrsdienstes Vorrang ein.

1. Die in Artikel 2 genannten Rechtsträger ziehen Primärdaten zur Berechnung der Treibhausgasemissionen eines von ihnen erbrachten Verkehrsdienstes heran, wobei Dienste, die von Kleinstunternehmen sowie von kleinen und mittleren Unternehmen im Sinne der Empfehlung 2003/361/EG der Kommission erbracht werden, hiervon ausgenommen sind. KMU räumen der Verwendung von Primärdaten bei der Berechnung der Treibhausgasemissionen eines Verkehrsdienstes Vorrang ein.

Änderungsantrag  51

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 5 – Absatz 1 a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

1a. Wenn KMU als Unterauftragnehmer im Verkehrsbereich tätig sind, müssen sie sich auch dann auf Sekundärdaten stützen können, wenn der Rechtsträger, der Verkehrsdienste organisiert, Primärdaten für die Berechnung der Treibhausgasemissionen eines Verkehrsdienstes verwendet, der von anderen Unterauftragnehmern im Verkehrsbereich oder seiner eigenen Flotte erbracht wird.

Änderungsantrag  52

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 5 – Absatz 1 b (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

1b. Die Mitgliedstaaten können administrative, finanzielle oder operative Anreize schaffen, um die Verwendung von Primärdaten zu fördern, und sollten die Kommission über deren Art und Zeitrahmen informieren.

Änderungsantrag  53

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 5 – Absatz 2 – Einleitung

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

2. Die Verwendung von Sekundärdaten zur Berechnung der Treibhausgasemissionen eines Verkehrsdienstes ist unter folgenden Bedingungen zulässig:

2. Die Verwendung von Sekundärdaten zur Berechnung der Treibhausgasemissionen eines Verkehrsdienstes ist für KMU unter folgenden Bedingungen zulässig:

Änderungsantrag  54

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 5 – Absatz 2 a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

2a. Die Kommission erlässt spätestens am … [zwölf Monate nach dem Datum des Inkrafttretens dieser Verordnung] gemäß Artikel 16 delegierte Rechtsakte zur Ergänzung dieser Verordnung, in denen sie detaillierte Bestimmungen für die Anwendung von Ausschlusskriterien und Abweichungen von der Großkreisentfernung festlegt.

Änderungsantrag  55

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 5 – Absatz 2 b (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

2b. Erstausrüster (OEM) gewähren KMU angemessenen Zugang zu einschlägigen fahrzeuginternen Daten, soweit dies für die Zwecke der Einhaltung dieser Verordnung erforderlich ist und solange der Zugang dazu dient, die Erhebung korrekter Daten sowie die darauf aufbauenden Berechnungen zu erleichtern.

 

Änderungsantrag  56

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 6 – Absatz 1

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

1. Die Kommission richtet mit Unterstützung der Europäischen Umweltagentur eine EU-Basisdatenbank mit Standardwerten für die Emissionsintensität gemäß Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe a Ziffer i ein.

1. Die Kommission richtet mit Unterstützung der Europäischen Umweltagentur und unter Berücksichtigung des Fachwissens einschlägiger Interessenträger und anderer sektorspezifischer EU-Stellen innerhalb von 18 Monaten nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung eine EU-Basisdatenbank mit Standardwerten für die Emissionsintensität gemäß Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe a Ziffer i ein, die unentgeltlich zugänglich ist.

Änderungsantrag  57

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 6 – Absatz 1 a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

1a. Bei der Einrichtung der in Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe a Ziffer i genannten EU-Basisdatenbank mit Standardwerten für die Emissionsintensität erstellen die Kommission und die Europäische Umweltagentur für jeden Verkehrsträger eine gesonderte Tabelle.

Änderungsantrag  58

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 6 – Absatz 1 b (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

1b. 1b. Bei der Entwicklung der Standardwerte für die Treibhausgasemissionsintensität

 

a) wendet die Kommission das standortbezogene Konzept an, das die in Artikel 4 genannte Norm vorsieht („standortbezogenes Konzept“),

 

b) berücksichtigt die Kommission die gemäß der Richtlinie (EU) 2018/2001 bestimmten Treibhausgasemissionsfaktoren.

Änderungsantrag  59

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 6 – Absatz 1 c (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

1c. Wenn die Treibhausgasemissionen aus im Verkehr verbrauchtem Strom durch Anwendung des standortbezogenen und des marktbezogenen Konzepts gemäß der Norm EN ISO 14083:2023 quantifiziert werden können, ist der marktbezogene Strommix anzugeben, sofern die in Anhang J der genannten Norm festgelegten Bedingungen erfüllt sind.

Änderungsantrag  60

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 6 – Absatz 1 d (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

1d. Bis die EU-Basisdatenbank eingerichtet ist, können die Rechtsträger auf andere nationale Datenbanken verweisen, die gemäß Artikel 13 Absatz 8 als überprüft gelten oder im Rahmen anderer geltender Rechtsvorschriften der Union überprüft wurden, sofern diese Daten auf derselben Aggregationsebene verfügbar sind, wie sie in der vorliegenden Verordnung vorgeschrieben ist.

Änderungsantrag  61

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 6 – Absatz 2

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

2. Die Kommission pflegt, aktualisiert und entwickelt die in Absatz 1 genannte Datenbank kontinuierlich weiter, wobei sie der technologischen Entwicklung im Verkehrssektor und neuen methodischen Ansätzen für die Berechnung von Treibhausgasemissionen Rechnung trägt.

2. Die Kommission sorgt mindestens jährlich für die Pflege, Aktualisierung und kontinuierliche Weiterentwicklung der in Absatz 1 genannten Datenbank und für ein angemessenes Maß an Sicherheit, wobei sie der technologischen Entwicklung im Verkehrssektor und neuen methodischen Ansätzen für die Berechnung von Treibhausgasemissionen Rechnung trägt. Aktualisierungen der Standardwerte werden der Öffentlichkeit unverzüglich mitgeteilt. Nach einer solchen Aktualisierung verwenden die betroffenen Rechtsträger die neuesten verfügbaren Daten, um ihre Informationen über Treibhausgasemissionen zu berechnen und offenzulegen.

Änderungsantrag  62

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 6 – Absatz 2 a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

2a. Die Kommission stellt mit Unterstützung der Europäischen Umweltagentur und unter Berücksichtigung des Fachwissens einschlägiger Interessenträger sicher, dass ähnlich wie bei Datenbanken oder Datensätzen, die von Dritten betrieben werden, technische Qualitätskontrollen der Standardwerte für die Treibhausgasemissionsintensität durchgeführt werden.

Änderungsantrag  63

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 6 – Absatz 3

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

3. Die in Absatz 1 genannte Datenbank ist der Öffentlichkeit zur Abfrage und Nutzung der Standardwerte für die Emissionsintensität unentgeltlich zugänglich.

3. Die in Absatz 1 genannte Datenbank ist der Öffentlichkeit zur Abfrage und Nutzung der Standardwerte für die Emissionsintensität auf einfache Weise und unentgeltlich zugänglich.

Änderungsantrag  64

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 7 – Absatz 1

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

1. Der Entwickler einer Datenbank oder eines Datensatzes gemäß Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe a Ziffer ii beantragt bei der Kommission eine technische Qualitätsprüfung der in der betreffenden Datenbank oder dem betreffenden Datensatz enthaltenen Standardwerte für die Treibhausgasemissionsintensität. Die Kommission führt mit Unterstützung der Europäischen Umweltagentur die technische Qualitätsprüfung gemäß den Anforderungen der Artikel 4 bis 8 dieser Verordnung durch.

1. Datenbanken oder Datensätze gemäß Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe a Ziffer ii dürfen nur so lange zur Ableitung von Sekundärdaten verwendet werden, wie sie detailliertere oder stärker sektorbezogene Daten liefern als jene, die in der in Artikel 6 genannten EU-Basisdatenbank enthalten sind. Der Entwickler einer Datenbank oder eines Datensatzes gemäß Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe a Ziffer ii beantragt bei der Kommission eine technische Qualitätsprüfung der in der betreffenden Datenbank oder dem betreffenden Datensatz enthaltenen Standardwerte für die Treibhausgasemissionsintensität. Die Kommission führt mit Unterstützung der Europäischen Umweltagentur die technische Qualitätsprüfung gemäß den Anforderungen der Artikel 4 bis 8 dieser Verordnung durch. Die technische Qualitätsprüfung wird innerhalb von zwölf Monaten nach dem offiziellen Eingang des Antrags durchgeführt.

Änderungsantrag  65

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 7 – Absatz 1 a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

1a. Die technische Qualitätsprüfung von Datenbanken und Datensätzen mit Standardwerten für die Treibhausgasemissionsintensität gemäß Absatz 1 umfasst einen Vergleich zwischen den anhand von Primärdaten gemeldeten Emissionen und den Emissionen, die unter Verwendung der Datenbank oder der Standardwerte für gleichwertige repräsentative Anwendungsfälle gemeldet würden. Datenbanken und Standardwerte, die im Vergleich zur Berichterstattung mit Primärdaten zu einer Unterbewertung der resultierenden Emissionen führen würden, werden bei der technischen Qualitätsprüfung negativ bewertet.

Änderungsantrag  66

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 7 – Absatz 1 b (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

1b. Durch die technische Qualitätsprüfung wird auch sichergestellt, dass die von Dritten betriebenen Datenbanken und Datensätze den Vorschriften entsprechen, die in dem delegierten Rechtsakt gemäß Artikel 5 Absatz 2a festgelegt sind.

Änderungsantrag  67

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 7 – Absatz 2

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

2. Für die Verwendung von Sekundärdaten gemäß Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe a Ziffer ii dürfen nur jene Datenbanken und Datensätze mit Standardwerten für die Emissionsintensität herangezogen werden, die bei der technischen Qualitätsprüfung gemäß Absatz 1 eine positive Bewertung erhalten haben.

2. Für die Verwendung von Sekundärdaten gemäß Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe a Ziffer ii dürfen nur jene Datenbanken und Datensätze mit Standardwerten für die Emissionsintensität herangezogen werden, die bei der technischen Qualitätsprüfung gemäß Absatz 1 eine positive Bewertung erhalten haben. Die Kommission veröffentlicht und pflegt eine aktuelle Liste der von Dritten betriebenen und positiv bewerteten Datenbanken mit Standardwerten für die Treibhausgasemissionsintensität. Die aktuelle Liste wird auf einer eigens hierzu eingerichteten Website öffentlich zugänglich gemacht.

Änderungsantrag  68

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 7 – Absatz 3

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

3. Die technische Qualitätsprüfung ist spätestens 24 Monate nach dem Geltungsbeginn dieser Verordnung durchzuführen. Eine positive Bewertung bei der technischen Qualitätsprüfung ist zwei Jahre gültig.

3. Die technische Qualitätsprüfung ist spätestens zwölf Monate nach dem in Absatz 1 genannten Geltungsbeginn dieser Verordnung durchzuführen. Eine positive Bewertung bei der technischen Qualitätsprüfung ist zwei Jahre gültig.

Änderungsantrag  69

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 7 – Absatz 4 a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

4a. Die in Absatz 1 genannte Datenbank ist der Öffentlichkeit zur Abfrage und Nutzung der Standardwerte für die Emissionsintensität zugänglich und für KMU unentgeltlich.

Änderungsantrag  70

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 8 – Absatz 1

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

1. Die Kommission richtet mit Unterstützung der Europäischen Umweltagentur eine zentrale EU-Datenbank mit standardisierten Treibhausgasemissionsfaktoren gemäß Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe b ein.

1. Die Kommission richtet bis spätestens ... [zwölf Monate nach dem Datum des Inkrafttretens dieser Verordnung] mit Unterstützung der Europäischen Umweltagentur und unter Berücksichtigung des Fachwissens einschlägiger Interessenträger und anderer sektorspezifischer EU-Stellen eine zentrale EU-Datenbank mit standardisierten Treibhausgasemissionsfaktoren gemäß Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe b ein.

Änderungsantrag  71

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 8 – Absatz 1 a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

1a. Bei der Entwicklung der standardisierten Treibhausgasemissionsfaktoren

 

a) wendet die Kommission das standortbezogene Konzept an, das die in Artikel 4 genannte Norm vorsieht („standortbezogenes Konzept“),

 

b) berücksichtigt die Kommission die gemäß der Richtlinie (EU) 2018/2001 bestimmten Treibhausgasemissionsfaktoren.

Änderungsantrag  72

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 8 – Absatz 1 b (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

1b. Wenn die Treibhausgasemissionen aus im Verkehr verbrauchtem Strom durch Anwendung des standortbezogenen und des marktbezogenen Konzepts gemäß der Norm EN ISO 14083:2023 quantifiziert werden können, ist der marktbezogene Strommix anzugeben, sofern die in Anhang J der genannten Norm festgelegten Bedingungen erfüllt sind.

Änderungsantrag  73

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 8 – Absatz 1 c (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

1c. Bis die zentrale EU-Datenbank eingerichtet ist, können die Rechtsträger auf andere nationale Datenbanken verweisen, die gemäß Artikel 13 Absatz 8 als überprüft gelten oder im Rahmen anderer geltender Rechtsvorschriften der Union überprüft wurden, sofern diese Daten auf derselben Aggregationsebene verfügbar sind, wie sie in der vorliegenden Verordnung vorgeschrieben ist.

Änderungsantrag  74

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 8 – Absatz 2

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

2. Die Kommission pflegt, aktualisiert und entwickelt die in Absatz 1 genannte Datenbank mit Unterstützung der Europäischen Umweltagentur kontinuierlich weiter, wobei sie der technologischen Entwicklung im Verkehrssektor und neuen methodischen Ansätzen für die Berechnung von Treibhausgasemissionen Rechnung trägt.

2. Die Kommission sorgt mit Unterstützung der Europäischen Umweltagentur mindestens einmal jährlich für die Pflege, Aktualisierung und kontinuierliche Weiterentwicklung sowie ein angemessenes Sicherheitsniveau der in Absatz 1 genannten Datenbank, wobei sie der technologischen Entwicklung im Verkehrssektor und neuen methodischen Ansätzen für die Berechnung von Treibhausgasemissionen Rechnung trägt. Aktualisierungen der Standardwerte werden der Öffentlichkeit unverzüglich mitgeteilt. Nach einer solchen Aktualisierung verwenden die betroffenen Rechtsträger die neuesten verfügbaren Daten, um ihre Informationen über Treibhausgasemissionen zu berechnen und offenzulegen.

Änderungsantrag  75

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 8 – Absatz 3

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

3. Die in Absatz 1 genannte Datenbank ist der Öffentlichkeit zur Abfrage und Nutzung der standardisierten Treibhausgasemissionsfaktoren der Verkehrsenergieträger unentgeltlich zugänglich.

3. Die in Absatz 1 genannte Datenbank ist der Öffentlichkeit zur Abfrage und Nutzung der standardisierten Treibhausgasemissionsfaktoren der Verkehrsenergieträger auf einfache Weise und unentgeltlich zugänglich.

Änderungsantrag  76

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 8 a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

Artikel 8a

 

Verwaltungsunterstützung für kleine und mittlere Unternehmen

 

1. Die Kommission entwickelt bis zum ... [zwölf Monate ab dem Datum des Inkrafttretens dieser Verordnung] im Einklang mit Artikel 11 ein vereinfachtes Berechnungsinstrument für KMU, das öffentlich und unentgeltlich zugänglich und benutzerfreundlich ist. Dem Berechnungsinstrument sind Leitfäden mit Erläuterungen der einzelnen Schritte beizufügen, in denen seine Funktionsweise klar erläutert wird.

 

2. Die Kommission überwacht das Risiko, dass die von KMU, die gemäß dieser Verordnung als Unterauftragnehmer handeln, offengelegten Daten von Rechtsträgern, die Verkehrsdienste organisieren, für unlautere Marktpraktiken genutzt werden könnten. Die Kommission legt dem Europäischen Parlament und dem Rat bis zum ... [zwei Jahre ab dem Datum des Inkrafttretens dieser Verordnung] einen Bericht vor. Diesem Bericht ist gegebenenfalls ein Gesetzgebungsvorschlag beizufügen, um für den Schutz der Vertraulichkeit sensibler Geschäftsdaten zu sorgen.

Änderungsantrag  77

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 9 – Absatz 3 – Einleitung

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

3. Die Ausgabedaten umfassen mindestens die Gesamtmasse des CO2-Äquivalents (CO2‑Äq) je Verkehrsdienst sowie je nach Art des betreffenden Verkehrsdienstes mindestens eine der folgenden Datenmessgrößen:

3. Die Ausgabedaten umfassen die Gesamtmasse des CO2-Äquivalents (CO2-Äq) je Verkehrsdienst sowie je nach Art des betreffenden Verkehrsdienstes mindestens eine der folgenden Datenmessgrößen:

Änderungsantrag  78

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 10 – Absatz 1

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

1. Die betroffenen Rechtsträger legen Ausgabedaten in klarer und eindeutiger Form offen. Bei der Offenlegung von Ausgabedaten fügen die betroffenen Rechtsträger der die Offenlegung begleitenden Mitteilung die Erklärung „Well-to-Wheel-Treibhausgasemissionen berechnet gemäß der Verordnung [Verweis auf diese Verordnung] des Europäischen Parlaments und des Rates“ in mindestens einer der Amtssprachen der EU und, soweit möglich, in einer Amtssprache des Mitgliedstaats, in dessen Hoheitsgebiet der Verkehrsdienst erbracht wird, bei.

1. Die betroffenen Rechtsträger legen Ausgabedaten nach Möglichkeit vor der Erbringung eines Verkehrsdienstes oder dem Abschluss des Vertrags in klarer und eindeutiger Form offen. Bei der Offenlegung von Ausgabedaten fügen die betroffenen Rechtsträger der die Offenlegung begleitenden Mitteilung die Erklärung „Well-to-Wheel-Treibhausgasemissionen berechnet gemäß der EU-Verordnung [Verweis auf diese Verordnung]“ in mindestens einer der Amtssprachen der EU und, soweit möglich, in einer Amtssprache des Mitgliedstaats, in dessen Hoheitsgebiet der Verkehrsdienst erbracht wird, bei.

Änderungsantrag  79

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 10 – Absatz 1 a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

1a. Die betroffenen Rechtsträger können sich dafür entscheiden, die folgenden Informationen sichtbar anzugeben:

 

a) ob ihre Daten der jährlichen Überprüfung unterliegen;

 

b) ob sie Primärdaten verwendet haben; in diesem Fall sind die aus den Primärdaten abgeleiteten Variablen bereitzustellen;

 

c) ob sie das mit Artikel 9 Absatz 2a eingerichtete Berechnungsinstrument der EU verwendet haben.

Änderungsantrag  80

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 10 – Absatz 2

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

2. Werden Ausgabedaten von einem Datenmittler auf der Grundlage gesonderter Vereinbarungen erhoben und offengelegt, so gelten die Bestimmungen in Absatz 1 und Artikel 9 Absatz 3. Legt der Datenmittler Ausgabedaten offen, so verweist er auf die Quelle dieser Daten.

2. Werden Ausgabedaten von einem Datenmittler, insbesondere digitalen Navigationsdiensten und Diensten im Bereich der Reiseroutenplanung, auf der Grundlage gesonderter Vereinbarungen offengelegt, so gelten die Bestimmungen in Absatz 1 und Artikel 9 Absatz 3. Legt der Datenmittler Ausgabedaten offen, so verweist er auf die Quelle dieser Daten.

Änderungsantrag  81

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 10 – Absatz 2 a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

2a. Informationen über die Treibhausgasemissionen eines Verkehrsdienstes werden den Mittlern digitaler Daten von einem betroffenen Rechtsträger oder einer anderen einschlägigen juristischen oder natürlichen Person zur Verfügung gestellt. Die von diesen Mittlern digitaler Daten offengelegten Ausgabedaten umfassen sichtbare Informationen zu jedem Suchergebnis und als Standardoption eine Sortierung anhand der Emissionen, wobei an erster Stelle die umweltfreundlichste Option angezeigt würde, sowie einen leicht verständlichen Vergleich zwischen verschiedenen Verkehrsträgern, einschließlich der Nutzung von Privatfahrzeugen und gegebenenfalls Fahrradoptionen.

Änderungsantrag  82

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 10 – Absatz 4 – Buchstabe b

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

b) werden auf Ersuchen einer zuständigen Behörde oder im Falle gesonderter rechtlicher oder vertraglicher Vereinbarungen einem Dritten zugänglich gemacht;

b) werden gemäß den Bestimmungen des in Artikel 13 Absatz 9 genannten delegierten Rechtsakts auf Ersuchen einer zuständigen Behörde oder im Falle gesonderter rechtlicher oder vertraglicher Vereinbarungen einem Dritten zugänglich gemacht;

Änderungsantrag  83

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 10 – Absatz 5

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

5. Die Ausgabedaten und die entsprechenden Belege gemäß Absatz 5 müssen in klarer und eindeutiger Form in mindestens einer der Amtssprachen der Union erstellt werden. Soweit möglich, werden sie in Form eines Weblinks, eines QR-Codes oder in gleichwertiger Form zugänglich gemacht.

5. Die Ausgabedaten und die entsprechenden Belege gemäß Absatz 4 müssen in klarer und eindeutiger Form in mindestens einer der Amtssprachen der Union erstellt werden. Sie werden in einer harmonisierten und einfachen Form in Form eines Weblinks, eines QR-Codes oder in gleichwertiger Form zugänglich gemacht, um die Interoperabilität von Ausgabedaten und Nachweisen zwischen verschiedenen Anbietern von Verkehrsdiensten zu ermöglichen.

Änderungsantrag  84

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 10 – Absatz 7

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

7. Jeder Empfänger der Ausgabedaten und der entsprechenden Belege gemäß Absatz 5 trifft Maßnahmen, um die Vertraulichkeit relevanter Geschäftsdaten, die gemäß dieser Verordnung verarbeitet und übermittelt werden, zu gewährleisten und sicherzustellen, dass diese Daten nur mit entsprechender Ermächtigung abgerufen, verarbeitet und offengelegt werden können.

7. Jeder Empfänger der Ausgabedaten und der entsprechenden Belege gemäß Absatz 4 trifft Maßnahmen, um die Vertraulichkeit relevanter Geschäftsdaten, die gemäß dieser Verordnung verarbeitet und übermittelt werden, zu gewährleisten und sicherzustellen, dass diese Daten nur mit entsprechender Ermächtigung abgerufen, verarbeitet und offengelegt werden können.

Änderungsantrag  85

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 11 – Absatz 2

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

2. Der Entwickler des Berechnungsinstruments muss bei einer Konformitätsbewertungsstelle die Bewertung der Konformität des Berechnungsinstruments mit den Anforderungen der Artikel 4 bis 9 beantragen. Bei einer positiven Bewertung stellt die Konformitätsbewertungsstelle eine Bescheinigung über die Konformität des Berechnungsinstruments mit dieser Verordnung aus. Bei einer negativen Bewertung nennt die Konformitätsbewertungsstelle dem Antragsteller die Gründe für die negative Bewertung.

2. Der Entwickler des Berechnungsinstruments muss bei einer Konformitätsbewertungsstelle die Bewertung der Konformität des Berechnungsinstruments mit den Anforderungen der Artikel 4 bis 9 beantragen. Bei einer positiven Bewertung stellt die Konformitätsbewertungsstelle eine Bescheinigung über die Konformität des Berechnungsinstruments mit dieser Verordnung aus und gibt an, ob mit dem Instrument Berechnungen auf der Grundlage von Primärdaten unterstützt werden. Bei einer negativen Bewertung nennt die Konformitätsbewertungsstelle dem Antragsteller die Gründe für die negative Bewertung.

Änderungsantrag  86

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 11 – Absatz 2 a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

2a. Berechnungsinstrumente, die von einem Rechtsträger intern zur Berechnung der Treibhausgasemissionen eines Verkehrsdienstes im Rahmen dieser Verordnung verwendet werden, müssen auch an die Anforderungen der in Artikel 4 Absatz 1 genannten Referenzmethode angepasst werden.

Änderungsantrag  87

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 11 – Absatz 5

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

5. Die Kommission veröffentlicht auf ihrer offiziellen Website eine Liste aller gemäß den Absätzen 1 und 2 zertifizierten Berechnungsinstrumente.

5. Die Kommission veröffentlicht auf ihrer offiziellen Website eine leicht zugängliche Liste aller gemäß den Absätzen 1 und 2 zertifizierten Berechnungsinstrumente sowie einen Link zu den in Absatz 3 genannten Websites.

Änderungsantrag  88

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 12 – Absatz 1

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

1. Die Ausgabedaten gemäß Artikel 9 werden auf ihre Konformität mit den Anforderungen der Artikel 4 bis 9 überprüft.

1. Die Ausgabedaten gemäß Artikel 9 werden auf ihre Konformität mit den Anforderungen der Artikel 4 bis 9 überprüft. Die Überprüfung muss mindestens einmal jährlich im Einklang mit den in Artikel 13 Absatz 9 genannten delegierten Rechtsakten vorgenommen werden. Die Überprüfung kann auch von der Konformitätsbewertungsstelle, einem anderen betroffenen Rechtsträger oder den Kunden verlangt werden.

Änderungsantrag  89

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 12 – Absatz 2

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

2. Die Überprüfungsanforderung gemäß Absatz 1 gilt für die in Artikel 2 genannten betroffenen Rechtsträger, ausgenommen Kleinstunternehmen sowie kleine und mittlere Unternehmen gemäß der Empfehlung 2003/361/EG der Kommission66. Bei Kleinstunternehmen sowie kleinen und mittleren Unternehmen kann die Überprüfung auf deren Ersuchen erfolgen.

2. Die Anforderung einer jährlichen Überprüfung gemäß Absatz 1 gilt für die in Artikel 2 genannten betroffenen Rechtsträger, ausgenommen Kleinstunternehmen sowie kleine und mittlere Unternehmen gemäß der Empfehlung 2003/361/EG der Kommission66. Bei Kleinstunternehmen sowie kleinen und mittleren Unternehmen kann die Überprüfung auf deren Ersuchen erfolgen.

__________________

__________________

66 Empfehlung der Kommission vom 6. Mai 2003 betreffend die Definition der Kleinstunternehmen sowie der kleinen und mittleren Unternehmen (2003/361/EG) (ABl. L 124 vom 20.5.2003, S. 36).

66 Empfehlung der Kommission vom 6. Mai 2003 betreffend die Definition der Kleinstunternehmen sowie der kleinen und mittleren Unternehmen (2003/361/EG) (ABl. L 124 vom 20.5.2003, S. 36).

Änderungsantrag  90

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 13 – Absatz 1

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

1. Die in Artikel 14 genannte Konformitätsbewertungsstelle überprüft die Zuverlässigkeit, Glaubwürdigkeit, Methodentreue und Richtigkeit der von einem betroffenen Rechtsträger offengelegten Ausgabedaten.

1. Die in Artikel 14 genannte Konformitätsbewertungsstelle überprüft die Zuverlässigkeit, Glaubwürdigkeit, Methodentreue und Richtigkeit der von einem betroffenen Rechtsträger offengelegten Ausgabedaten. Die Überprüfung erfolgt mindestens jährlich im Einklang mit den detaillierten Bestimmungen, die in den in Artikel 13 Absatz 9 genannten delegierten Rechtsakten festgelegt sind.

Änderungsantrag  91

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 13 – Absatz 2 – Buchstabe b

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

b) die Quelle(n) der für die Berechnung verwendeten Eingabedaten;

b) die Quelle(n) der für die Berechnung verwendeten Eingabedaten und den Anteil der verwendeten Primärdaten;

Änderungsantrag  92

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 13 – Absatz 2 a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

2a. Die Datenmittler werden auf der Grundlage der Frage überprüft, ob bei ihren Algorithmen die Anzeige wahrheitsgetreu nach Emissionen sortierter Informationen, auch als Standardoption, sowie die verschiedenen mit der Datenqualität zusammenhängenden Filter oder Hervorhebungen gemäß Artikel 10 Absatz 2a ordnungsgemäß integriert sind und ermöglicht werden.

Änderungsantrag  93

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 13 – Absatz 3 a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

3a. Verwendet der Rechtsträger seine eigenen Berechnungsinstrumente für die in Artikel 9 Absatz 1 Satz 1 genannten Ausgabedaten, so prüft die Konformitätsbewertungsstelle, ob diese Instrumente den Anforderungen der in Artikel 4 Absatz 1 genannten Referenzmethode genügen.

Änderungsantrag  94

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 13 – Absatz 4

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

4. Werden bei der Überprüfung falsche Berechnungen oder Verstöße gegen die Artikel 4 bis 9 festgestellt, so teilt die Konformitätsbewertungsstelle dies dem betroffenen Rechtsträger zeitnah mit. Der betroffene Rechtsträger korrigiert daraufhin die Berechnungen oder behebt die Verstöße, damit das Überprüfungsverfahren abgeschlossen werden kann.

4. Werden bei der Überprüfung falsche Berechnungen oder Verstöße gegen die Artikel 4 bis 9 festgestellt, so teilt die Konformitätsbewertungsstelle dies dem betroffenen Rechtsträger unverzüglich mit. Der betroffene Rechtsträger korrigiert daraufhin die Berechnungen oder behebt die Verstöße, damit das Überprüfungsverfahren abgeschlossen werden kann.

Änderungsantrag  95

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 13 – Absatz 4 a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

4a. Weigert sich der Rechtsträger nach mindestens zwei Mitteilungen der Konformitätsbewertungsstelle, die Berechnungen zu berichtigen oder Verstöße in Bezug auf die Artikel 4 bis 9 dieser Verordnung zu beheben, so leitet die zuständige Behörde auf Ersuchen der Konformitätsbewertungsstelle im Einklang mit den detaillierten Bestimmungen, die in dem in Absatz 9 genannten delegierten Rechtsakt festgelegt sind, ein Sanktionsverfahren ein. Die vorgesehenen Sanktionen müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein und können gegebenenfalls unter anderem dem wirtschaftlichen Nutzen Rechnung tragen, den der betreffende Rechtsträger durch die Verstöße erzielt hat oder voraussichtlich erzielen wird.

Änderungsantrag  96

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 13 – Absatz 5

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

5. Der betroffene Rechtsträger übermittelt der Konformitätsbewertungsstelle alle zusätzlichen Informationen, die zur Durchführung der Überprüfungsverfahren erforderlich sind. Die Konformitätsbewertungsstelle kann während des Überprüfungsverfahrens Stichprobenkontrollen durchführen, um die Zuverlässigkeit von Daten und Berechnungen zu bestimmen.

5. Der betroffene Rechtsträger übermittelt der Konformitätsbewertungsstelle innerhalb von 30 Tagen alle zusätzlichen Informationen, die zur Durchführung der Überprüfungsverfahren erforderlich sind. Die Konformitätsbewertungsstelle kann während des Überprüfungsverfahrens im Einklang mit den detaillierten Bestimmungen, die in dem in Absatz 9 genannten delegierten Rechtsakt festgelegt sind, Stichprobenkontrollen durchführen, um die Zuverlässigkeit von Daten und Berechnungen zu bestimmen.

Änderungsantrag  97

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 13 – Absatz 6

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

6. Nach Abschluss der Überprüfung erstellt die Konformitätsbewertungsstelle gegebenenfalls einen Konformitätsnachweis, mit dem die Konformität der Ausgabedaten mit den jeweiligen Anforderungen dieser Verordnung bestätigt wird.

6. Nach Abschluss der Überprüfung erstellt die Konformitätsbewertungsstelle einen Konformitätsnachweis, mit dem die Konformität der Ausgabedaten mit den jeweiligen Anforderungen dieser Verordnung bestätigt und angegeben wird, ob der Rechtsträger Primärdaten verwendet.

Änderungsantrag  98

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 13 – Absatz 7

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

7. Die betreffende Konformitätsbewertungsstelle erstellt eine Liste der Rechtsträger, bei denen die Überprüfung gemäß den Absätzen 1 bis 6 durchgeführt wurde, und hält die Liste auf dem neuesten Stand. Bis zum 31. März jedes Jahres übermittelt die Konformitätsbewertungsstelle der Kommission diese Liste.

7. Die betreffende Konformitätsbewertungsstelle erstellt eine Liste der Rechtsträger, bei denen die jährliche Überprüfung gemäß den Absätzen 1 bis 6 durchgeführt wurde, und hält die Liste auf dem neuesten Stand. Bis zum 31. März jedes Jahres übermittelt die Konformitätsbewertungsstelle der Kommission diese Liste.

Änderungsantrag  99

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 13 – Absatz 9

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

9. Die Kommission erlässt gemäß Artikel 17 Durchführungsrechtsakte mit detaillierten Vorschriften für die Überprüfung der Ausgabedaten und den entsprechenden Konformitätsnachweis. Diese Vorschriften müssen Bestimmungen über die Belege gemäß Artikel 10 Absatz 5 und die Kommunikationsrechte im Zusammenhang mit der Verwendung von Primärdaten gemäß Artikel 10 Absatz 4 enthalten.

9. Die Kommission erlässt gemäß Artikel 16 delegierte Rechtsakte, in denen detaillierte Vorschriften für die Überprüfung des Ausgabedatums, den entsprechenden Konformitätsnachweis und die Sanktionsverfahren festgelegt werden. Diese Vorschriften müssen Bestimmungen über die Belege gemäß Artikel 10 Absatz 5 und die Kommunikationsrechte im Zusammenhang mit der Verwendung von Primärdaten gemäß Artikel 10 Absatz 4 enthalten.

Änderungsantrag  100

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 14 – Absatz 2

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

2. Die Konformitätsbewertungsstelle muss von jedem Rechtsträger, der Überprüfungs- oder Zertifizierungstätigkeiten gemäß den Artikeln 11, 12 und 13 beantragt, unabhängig sein.

(Betrifft nicht die deutsche Fassung.) 

Änderungsantrag  101

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 16 – Absatz 2

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

2. Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 4 Absätze 4 und 5, Artikel 9 Absatz 4 und Artikel 15 Absatz 4 wird der Kommission ab dem [OP: bitte Datum einfügen – Inkrafttreten dieser Verordnung] für unbestimmte Zeit übertragen.

2. Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 4 Absätze 4, 5 und 6 Artikel 5 Absatz 2a, Artikel 9 Absatz 4, Artikel 13 Absatz 9 und Artikel 15 Absatz 4 wird der Kommission ab dem [OP: bitte Datum einfügen – Inkrafttreten dieser Verordnung] für unbestimmte Zeit übertragen.

Änderungsantrag  102

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 16 – Absatz 3

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

3. Die Befugnisübertragung gemäß Artikel 4 Absätze 4 und 5, Artikel 9 Absatz 4 und Artikel 15 Absatz 4 kann jederzeit vom Europäischen Parlament oder vom Rat widerrufen werden. Der Beschluss über den Widerruf beendet die Übertragung der in diesem Beschluss angegebenen Befugnis. Er wird am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union oder zu einem im Beschluss über den Widerruf angegebenen späteren Zeitpunkt wirksam. Die Gültigkeit von delegierten Rechtsakten, die bereits in Kraft sind, wird von dem Beschluss über den Widerruf nicht berührt.

3. Die Befugnisübertragung gemäß Artikel 4 Absätze 4, 5 und 6, Artikel 5 Absatz 2a, Artikel 9 Absatz 4, Artikel 13 Absatz 9 und Artikel 15 Absatz 4 kann jederzeit vom Europäischen Parlament oder vom Rat widerrufen werden. Der Beschluss über den Widerruf beendet die Übertragung der in diesem Beschluss angegebenen Befugnis. Er wird am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union oder zu einem im Beschluss über den Widerruf angegebenen späteren Zeitpunkt wirksam. Die Gültigkeit von delegierten Rechtsakten, die bereits in Kraft sind, wird von dem Beschluss über den Widerruf nicht berührt.

Änderungsantrag  103

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 16 – Absatz 6

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

6. Ein delegierter Rechtsakt, der gemäß Artikel 4 Absätze 4 und 5, Artikel 9 Absatz 4 und Artikel 15 Absatz 4 erlassen wurde, tritt nur in Kraft, wenn weder das Europäische Parlament noch der Rat innerhalb von [zwei Monaten] nach Übermittlung dieses Rechtsakts an das Europäische Parlament und den Rat Einwände erhoben haben oder wenn vor Ablauf dieser Frist das Europäische Parlament und der Rat beide der Kommission mitgeteilt haben, dass sie keine Einwände erheben werden. Auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates wird diese Frist um zwei Monate verlängert.

6. Ein delegierter Rechtsakt, der gemäß Artikel 4 Absätze 4, 5 und 6, Artikel 5 Absatz 2a, Artikel 9 Absatz 4, Artikel 13 Absatz 9 und Artikel 15 Absatz 4 erlassen wurde, tritt nur in Kraft, wenn weder das Europäische Parlament noch der Rat innerhalb von [zwei Monaten] nach Übermittlung dieses Rechtsakts an das Europäische Parlament und den Rat Einwände erhoben haben oder wenn vor Ablauf dieser Frist das Europäische Parlament und der Rat beide der Kommission mitgeteilt haben, dass sie keine Einwände erheben werden. Auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates wird diese Frist um zwei Monate verlängert.

Änderungsantrag  104

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 18 – Absatz 1

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Die Kommission bewertet diese Verordnung bis zum [OP: bitte Datum einfügen – fünf Jahre nach dem Wirksamwerden der Verordnung] vor dem Hintergrund der mit ihr verfolgten Ziele und legt dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht mit den wichtigsten Ergebnissen vor.

Die Kommission bewertet diese Verordnung bis zum [OP: bitte Datum einfügen – 36 Monate nach dem Wirksamwerden der Verordnung] vor dem Hintergrund der mit ihr verfolgten Ziele und legt dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht mit den wichtigsten Ergebnissen vor.

 

Der in Absatz 1 genannte Bericht enthält Folgendes:

 

a) eine Bewertung der Auswirkungen auf die betroffenen Rechtsträger in Bezug auf den bürokratischen Aufwand, der durch die Durchführung dieser Verordnung entsteht;

 

b) eine Bewertung der Auswirkungen der Durchführung und Anwendung dieser Verordnung vor dem Hintergrund der an Unterauftragnehmer vergebenen Tätigkeiten;

 

c) eine Bewertung der Auswirkungen in Bezug auf die von den Mitgliedstaaten eingeführten administrativen, finanziellen oder operativen Anreize gemäß Artikel 5 Absatz 1b;

 

d) eine Bewertung der Auswirkungen einer verbindlichen Verpflichtung zur Quantifizierung und Offenlegung der Treibhausgasemissionen im Einklang mit den Vorschriften dieser Verordnung, die für alle Rechtsträger gelten, die Verkehrsdienste organisieren und erbringen.

Änderungsantrag  105

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 19 – Absatz 2

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

2. Sie gilt ab dem [OP: bitte Datum einfügen – 42 Monate nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung].

2. Sie gilt ab dem [OP: bitte Datum einfügen – 24 Monate nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung].

Änderungsantrag  106

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 19 – Absatz 3

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

3. Artikel 4 Absätze 4, 5 und 6, Artikel 7 Absatz 4, Artikel 9 Absatz 4, Artikel 11 Absatz 6, Artikel 13 Absatz 9 und Artikel 15 Absatz 4 gelten jedoch ab dem Inkrafttreten dieser Verordnung.

3. Artikel 4 Absätze 4, 5 und 6, Artikel 6 Absatz 1, Artikel 7 Absatz 4, Artikel 8 Absatz 1, Artikel 9 Absatz 4, Artikel 11 Absatz 6, Artikel 13 Absatz 9 und Artikel 15 Absatz 4 gelten jedoch ab dem Inkrafttreten dieser Verordnung.


 

BEGRÜNDUNG

Am 11. Juli 2023 nahm die Kommission den Vorschlag für eine Verordnung über die Erfassung der Treibhausgasemissionen von Verkehrsdiensten in der EU (CountEmissionsEU) als Teil des Gesetzgebungspakets zur Ökologisierung des Güterverkehrs an.

Die Erfassung von Treibhausgasemissionen ist eine Maßnahme, die in verschiedenen Wirtschaftszweigen zum Einsatz kommt, um Daten über Treibhausgasemissionen aus bestimmten Tätigkeiten von Unternehmen und Einzelpersonen zu generieren. Im Verkehrssektor versetzen transparente Informationen über die Emissionen von Verkehrsdiensten die Kunden in die Lage, fundierte Entscheidungen zu treffen, und beeinflussen die Geschäftsentscheidungen der Rechtsträger, die diese Dienste auf dem Markt organisieren und erbringen. Durch die Bereitstellung zuverlässiger Emissionsdaten können Nachhaltigkeit, Innovation und Verhaltensänderungen hin zu nachhaltigeren Verkehrsoptionen gefördert werden.

CountEmissionsEU bietet einen gemeinsamen Rahmen für die Quantifizierung der Treibhausgasemissionen von Verkehrsdiensten auf der Grundlage einer ISO-Norm. Auf diese Weise soll die Vergleichbarkeit der Daten über Treibhausgasemissionen in der gesamten multimodalen Verkehrskette verbessert werden. Darüber hinaus zielt die Initiative darauf ab, die Wirtschaftsbeteiligten und andere einschlägige Rechtsträger dazu anzuhalten, verstärkt eine Erfassung der Treibhausgasemissionen einzuführen und so zur Verringerung der Treibhausgasemissionen von Verkehrsdiensten beizutragen.

Im Vorschlag der Kommission ist keine obligatorische Berechnung oder Offenlegung von Treibhausgasemissionen vorgesehen. Allerdings wird verlangt, dass Rechtsträger, die einen Verkehrsdienst erbringen oder organisieren, den in diesem Vorschlag festgelegten gemeinsamen Rahmen heranziehen, wenn Daten offengelegt werden oder wenn andere Rechtsvorschriften der Union oder das anwendbare nationale Recht eine solche Berechnung und Offenlegung vorschreiben.

ISO-Norm 14083:2023

Die Kommission schlägt als einheitliche Methode die neue ISO-Norm 14083:2023 für die Berechnung der Emissionen von Verkehrsdiensten vor. Diese Norm wird weltweit anerkannt und schafft damit die Chance für eine globale Angleichung.

Eingangsdaten

Um vergleichbare und genaue Ergebnisse der Berechnung von Treibhausgasemissionen sicherzustellen, wird im Vorschlag der Kommission der Verwendung von Primärdaten Vorrang eingeräumt. An Primärdaten zu gelangen, könnte jedoch für bestimmte Interessenträger unmöglich oder mit übermäßigen Kosten verbunden sein, weshalb die Verwendung von Sekundärdaten, darunter von Standardwerten, unter klaren Bedingungen erlaubt sein sollte. Die Kommission wird harmonisierte Standardwerte festlegen, die in zentralen EU-Datenbanken veröffentlicht werden, wobei auch zertifizierte externe Datenbanken, die von Dritten entwickelt wurden, verwendet werden können. Um die Verwendung von Primärdaten zu fördern, sehen die Berichterstatter die zwingende Verwendung von Primärdaten für alle betroffenen Rechtsträger mit Ausnahme von KMU vor. Darüber hinaus wird vorgeschlagen, dass in den von den Konformitätsbewertungsstellen ausgestellten Konformitätsnachweisen klar angegeben werden sollte, ob die betroffenen Rechtsträger Primärdaten verwendet haben. Schließlich soll ebenfalls offengelegt werden, ob externe Berechnungsinstrumente eine Berechnung auf der Grundlage von Primärdaten unterstützen.

Inkrafttreten und Umsetzung

Im Rahmen der Überprüfungsklausel fordern die Berichterstatter die Kommission auf, die Auswirkungen zu bewerten, die die Einführung einer verbindlichen Verpflichtung für Rechtsträger, die Verkehrsdienstleistungen erbringen oder organisieren, Treibhausgasemissionen zu quantifizieren und offenzulegen, nach sich zöge.

 


ANLAGE: EINRICHTUNGEN ODER PERSONEN, VON DENEN DIE BERICHTERSTATTER BEITRÄGE ERHALTEN HABEN

Gemäß Anlage I Artikel 8 der Geschäftsordnung erklärt der Berichterstatter Pascal Canfin, dass er bei der Vorbereitung des Berichts bis zu dessen Annahme im Ausschuss Beiträge von folgenden Einrichtungen oder Personen erhalten hat:

 Einrichtung und/oder Person

 

CEFIC

SNCF

T&E

ICCT

Smart Freight Centre

ADEME

Trainline

La Poste

BEUC

Arbeiterkammer Wien AK

Volvo

Scania

UNIFE

A4E

 

Gemäß Anlage I Artikel 8 der Geschäftsordnung erklärt die Berichterstatterin Barbara Thaler, dass sie bei der Vorbereitung des Entwurfs eines Berichts Beiträge von folgenden Einrichtungen oder Personen erhalten hat:

Einrichtung und/oder Person

ACEA

Alstom

DB

GE Aerospace

FS Itaniane

CER

FuelsEurope

Volvo

Connekt

UNIFE

UPS

Rolls Royce

Daimler

CEFIC

SNCF

IRU

Trainline

Arbeiterkammer Wien AK

ZF Group

DHL Group

ERFA

ÖBB

WKÖ

UIRR

CIPRA

Climanomics

Land Tirol

Lufthansa

A4E

 

Die vorstehenden Listen werden unter der ausschließlichen Verantwortung der Berichterstatter erstellt.

 


VERFAHREN DES FEDERFÜHRENDEN AUSSCHUSSES

Titel

Anrechnung und Verbuchung der Emissionen von Treibhausgasen bei Transportdienstleistungen

Bezugsdokumente – Verfahrensnummer

COM(2023)0441 – C9-0305/2023 – 2023/0266(COD)

Datum der Übermittlung an das EP

12.7.2023

 

 

 

Federführende Ausschüsse

 Datum der Bekanntgabe im Plenum

ENVI

19.10.2023

TRAN

19.10.2023

 

 

Berichterstatter(in/innen)

 Datum der Benennung

Pascal Canfin

12.10.2023

Barbara Thaler

12.10.2023

 

 

Artikel 58 – Gemeinsames Ausschussverfahren

 Datum der Bekanntgabe im Plenum

 

 

19.10.2023

Prüfung im Ausschuss

11.1.2024

 

 

 

Datum der Annahme

4.3.2024

 

 

 

Ergebnis der Schlussabstimmung

+:

–:

0:

58

19

1

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Mitglieder

Maria Arena, Marek Paweł Balt, Traian Băsescu, José Ramón Bauzá Díaz, Sergio Berlato, Izaskun Bilbao Barandica, Malin Björk, Karolin Braunsberger-Reinhold, Nathalie Colin-Oesterlé, Ciarán Cuffe, Jakop G. Dalunde, Karima Delli, Bas Eickhout, Cyrus Engerer, Jens Gieseke, Linus Glanzelius, Catherine Griset, Martin Hojsík, Jan Huitema, Karin Karlsbro, Elena Kountoura, Bogusław Liberadzki, César Luena, Peter Lundgren, Benoît Lutgen, Marian-Jean Marinescu, Lydie Massard, Tilly Metz, Silvia Modig, Alessandra Moretti, Ljudmila Novak, Jan-Christoph Oetjen, Nikos Papandreou, Rovana Plumb, Jessica Polfjärd, Dominique Riquet, Sándor Rónai, Maria Veronica Rossi, Maria Spyraki, Barbara Thaler, Edina Tóth, Achille Variati, Mick Wallace, Pernille Weiss, Michal Wiezik, Stefania Zambelli

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellvertreter

João Albuquerque, Catherine Chabaud, Christophe Clergeau, Estrella Durá Ferrandis, Angel Dzhambazki, Michael Gahler, Martin Häusling, Radan Kanev, Ska Keller, Max Orville, Andrey Slabakov

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellv. (Art. 209 Abs. 7)

Andrus Ansip, Gabriele Bischoff, Ilana Cicurel, Katalin Cseh, Marie Dauchy, Martina Dlabajová, Francisco Guerreiro, Anja Haga, Heidi Hautala, Sophia in ‘t Veld, Marina Kaljurand, Fabienne Keller, Moritz Körner, Alice Kuhnke, Miapetra Kumpula-Natri, Javier Moreno Sánchez, Maria Noichl, Witold Pahl, Mounir Satouri, Birgit Sippel, Thomas Waitz

Datum der Einreichung

6.3.2024

 


 

NAMENTLICHE SCHLUSSABSTIMMUNG IM FEDERFÜHRENDEN AUSSCHUSS

58

+

PPE

Nathalie Colin‑Oesterlé, Jessica Polfjärd, Maria Spyraki, Stefania Zambelli

Renew

Andrus Ansip, José Ramón Bauzá Díaz, Izaskun Bilbao Barandica, Catherine Chabaud, Ilana Cicurel, Katalin Cseh, Martina Dlabajová, Martin Hojsík, Jan Huitema, Karin Karlsbro, Fabienne Keller, Moritz Körner, Jan‑Christoph Oetjen, Max Orville, Dominique Riquet, Michal Wiezik, Sophia in 't Veld

S&D

João Albuquerque, Maria Arena, Marek Paweł Balt, Gabriele Bischoff, Christophe Clergeau, Estrella Durá Ferrandis, Cyrus Engerer, Linus Glanzelius, Marina Kaljurand, Miapetra Kumpula‑Natri, Bogusław Liberadzki, César Luena, Javier Moreno Sánchez, Alessandra Moretti, Maria Noichl, Nikos Papandreou, Rovana Plumb, Sándor Rónai, Birgit Sippel, Achille Variati

The Left

Malin Björk, Elena Kountoura, Silvia Modig, Mick Wallace

Verts/ALE

Ciarán Cuffe, Jakop G. Dalunde, Karima Delli, Bas Eickhout, Francisco Guerreiro, Heidi Hautala, Martin Häusling, Ska Keller, Alice Kuhnke, Lydie Massard, Tilly Metz, Mounir Satouri, Thomas Waitz

 

19

-

ECR

Sergio Berlato, Angel Dzhambazki, Peter Lundgren, Andrey Slabakov

ID

Marie Dauchy, Catherine Griset

NI

Edina Tóth

PPE

Karolin Braunsberger‑Reinhold, Traian Băsescu, Michael Gahler, Jens Gieseke, Anja Haga, Radan Kanev, Benoît Lutgen, Marian‑Jean Marinescu, Ljudmila Novak, Witold Pahl, Barbara Thaler, Pernille Weiss

 

1

0

ID

Maria Veronica Rossi

 

Erklärung der benutzten Zeichen:

+ : dafür

- : dagegen

0 : Enthaltung

 

 

 

Letzte Aktualisierung: 20. März 2024
Rechtlicher Hinweis - Datenschutzbestimmungen