ENTSCHLIESSUNGSANTRAG zur Lage in Venezuela
16.9.2024 - (2024/2810(RSP))
gemäß Artikel 136 Absatz 2 der Geschäftsordnung
Hermann Tertsch, Anders Vistisen, Jorge Martín Frías, António Tânger Corrêa, Klara Dostalova, Ondřej Knotek, Jaroslav Bžoch, Jaroslava Pokorná Jermanová, Jana Nagyová, Silvia Sardone
im Namen der PfE-Fraktion
Siehe auch den gemeinsamen Entschließungsantrag RC-B10-0023/2024
B10‑0027/2024
Entschließung des Europäischen Parlaments zur Lage in Venezuela
Das Europäische Parlament,
– unter Hinweis auf seine früheren Entschließungen zu Venezuela,
– gestützt auf Artikel 136 Absatz 2 seiner Geschäftsordnung,
A. in der Erwägung, dass das venezolanische Regime am 17. Oktober 2023 eine Einigung (das „Abkommen von Barbados“) mit der politischen Opposition erzielt hat; in der Erwägung, dass dieses Abkommen wichtige Themen, etwa die Möglichkeit der Teilnahme internationaler Beobachter am Wahlprozess, umfasst; in der Erwägung, dass das Abkommen mit dem Ziel unterzeichnet wurde, für freie und faire Wahlen in Venezuela zu sorgen;
B. in der Erwägung, dass frühere Wahlen in Venezuela, einschließlich der Präsidentschaftswahl 2018, nicht offiziell anerkannt wurden, da gegen das Regime von Nicolás Maduro Vorwürfe über weitverbreitete Einschüchterung, Unregelmäßigkeiten und massiven Betrug erhoben wurden;
C. in der Erwägung, dass das Europäische Parlament in seiner Entschließung vom 13. Juli 2023 zum Verbot der Ausübung öffentlicher Ämter in Venezuela[1] den Umstand, dass das venezolanische Regime Kandidaten mit einem Verbot der Ausübung politischer Ämter belegt hat, scharf verurteilte; in der Erwägung, dass in dieser Entschließung ausdrücklich der willkürliche und verfassungswidrige für 15 Jahre geltende Ausschluss von María Corina Machado und anderen prominenten politischen Persönlichkeiten verurteilt und bedauert wurde, dass die Empfehlungen der letzten EU-Wahlbeobachtungsmission völlig ignoriert worden waren;
D. in der Erwägung, dass mehrere Länder vor der Wahl ihre tiefe Besorgnis über die Einmischung des venezolanischen Regimes in die Zusammensetzung des Nationalen Wahlrats (CNE) zum Ausdruck gebracht haben; in der Erwägung, dass die vom Regime kontrollierte Nationalversammlung im August 2023 alle Mitglieder des CNE neu gewählt hat;
E. in der Erwägung, dass bei der Präsidentschaftswahl vom 28. Juli 2024 die Verarbeitung der Stimmen und die Bekanntgabe der Ergebnisse durch den von Maduro kontrollierten CNE mit schwerwiegenden Mängeln behaftet waren, was dazu führte, dass ein Ergebnis bekannt gegeben wurde, das nicht dem Willen des venezolanischen Volkes entspricht und für das es keine stichhaltigen Beweise gibt; in der Erwägung, dass das vom CNE verkündete Wahlergebnis folglich nicht legitimiert werden kann, da es auf massivem Betrug beruht;
F. in der Erwägung, dass die demokratische Opposition mehr als 80 % der Auszählungslisten veröffentlicht hat, die direkt von Wahllokalen in ganz Venezuela übermittelt wurden; in der Erwägung, dass aus diesen Auszählungslisten hervorgeht, dass Edmundo González Urrutia bei der Präsidentschaftswahl Venezuelas am 28. Juli mit einem überwältigenden Vorsprung die meisten Stimmen erhielt; in der Erwägung, dass unabhängige Beobachter diese Tatsachen bestätigt haben;
G. in der Erwägung, dass die oben genannten Fakten und andere unwiderlegbare Beweise darauf hindeuten, dass Edmundo González Urrutia der unbestrittene Sieger der Präsidentschaftswahl und der rechtmäßige neu gewählte Präsident Venezuelas ist;
H. in der Erwägung, dass Venezuela von einem autoritären Regime regiert wird, das die politische Opposition und Menschenrechtsverteidiger unterdrückt; in der Erwägung, dass das Amt des Hohen Kommissars der Vereinten Nationen für Menschenrechte und seine internationale Erkundungsmission zahlreiche Fälle von Tötungen, Verschwindenlassen, willkürlichen Inhaftierungen, Folter und Misshandlung von Gegnern des Maduro-Regimes dokumentiert haben, die als Verbrechen gegen die Menschlichkeit eingestuft werden können;
I. in der Erwägung, dass politische Gefangene in Venezuela unmenschlichen Haftbedingungen und systematischer Folter ausgesetzt sind und das Regime ihnen grundlegende medizinische Versorgung verweigert;
J. in der Erwägung, dass das venezolanische Regime von internationalen Akteuren sowie von Ländern wie Kuba und Nicaragua unterstützt wird und die meisten dieser Länder und Akteure im Forum von São Paulo und in der Grupo de Puebla vertreten sind; in der Erwägung, dass Venezuela gemeinsam mit Kuba Russlands und Irans wichtigster handelspolitischer, politischer und militärischer Verbündeter in Lateinamerika ist;
K. in der Erwägung, dass das Maduro-Regime seit der Präsidentschaftswahl sein hartes Vorgehen gegen die politische Opposition massiv verschärft hat; in der Erwägung, dass die Generalstaatsanwaltschaft Venezuelas am 2. September 2024 bekannt gab, dass ein Gericht einen Haftbefehl gegen den Oppositionsführer Edmundo González Urrutia erlassen und ihm Verschwörung und andere Verbrechen vorgeworfen hat;
L. in der Erwägung, dass die Unterdrückung der Opposition durch das Maduro-Regime Edmundo González dazu veranlasst hat, das Land zu verlassen und in Spanien Asyl zu suchen, um seine Freiheit, seine Unversehrtheit und sein Leben zu schützen;
1. verurteilt den massiven Wahlbetrug, den das venezolanische Regime während der Präsidentschaftswahl am 28. Juli dieses Jahres begangen hat, und erkennt den von Nicolás Maduro und seinen Stellvertretern proklamierten falschen Sieg nicht an;
2. erkennt Edmundo González Urrutia als den neu gewählten und rechtmäßigen Präsidenten der Republik Venezuela an;
3. fordert die EU, insbesondere den Vizepräsidenten der Kommission und Hohen Vertreter der Union für Außen- und Sicherheitspolitik (HR/VP), Josep Borrell, und die EU-Mitgliedstaaten auf, Edmundo González Urrutia als rechtmäßigen Präsidenten der Republik Venezuela anzuerkennen;
4. bedauert die anhaltende Unterdrückung von Oppositionellen durch das venezolanische Regime, einschließlich durch Folter, Verschwindenlassen und Tötungen; bekräftigt, dass es das venezolanische Volk entschieden und bedingungslos unterstützt;
5. fordert die bedingungslose und sofortige Freilassung aller politischen Gefangenen, die vom venezolanischen Regime ungerechtfertigt und willkürlich inhaftiert wurden;
6. bedauert, dass Venezuela politisch auf einer Linie mit Russland, Kuba, Nicaragua, Iran und anderen diktatorischen Regimen ist;
7. fordert die internationale Gemeinschaft und die EU – insbesondere den VP/HR und die Mitgliedstaaten – auf, weitere zielgerichtete Sanktionen gegen diejenigen Personen des venezolanischen Regimes und dessen Stellvertreter zu verhängen, die für Menschenrechtsverletzungen gegen das venezolanische Volk verantwortlich sind; fordert die EU auf, alle für Venezuela bestimmten Mittel und Projekte auszusetzen; fordert die EU auf, alle sich im Gebiet der EU befindlichen Gelder und wirtschaftlichen Ressourcen, die Nicolas Maduro oder dem venezolanischen Staat oder anderen für Menschenrechtsverletzungen und Wahlbetrug verantwortlichen Mitgliedern des venezolanischen Regimes gehören oder von Nicolas Maduro oder dem venezolanischen Staat oder anderen Mitgliedern des venezolanischen Regimes gehalten oder kontrolliert werden, auf der Grundlage einer soliden rechtlichen Regelung einzufrieren und einzuziehen;
8. erklärt seine uneingeschränkte Unterstützung für die Ermittlungen des Internationalen Strafgerichtshofs (IStGH) zu den umfangreichen Verbrechen und repressiven Handlungen des venezolanischen Regimes; fordert den Ankläger des IStGH nachdrücklich auf, sorgfältig vorzugehen; fordert die EU auf, die Initiative der Vertragsstaaten des IStGH zu unterstützen, eine Untersuchung der vom Maduro-Regime und seinen Stellvertretern begangenen Verbrechen gegen die Menschlichkeit einzuleiten, insbesondere der Verbrechen, die Präsident Nicolás Maduro und der Generalstaatsanwalt Venezuelas, Tarek William Saab, begangen haben, damit sie zur Rechenschaft gezogen werden;
9. beauftragt seine Präsidentin, die vorliegende Entschließung dem Rat, der Kommission, dem Vizepräsidenten der Kommission / Hohen Vertreter der Union für Außen- und Sicherheitspolitik sowie dem Generalsekretär der Organisation Amerikanischer Staaten zu übermitteln.
- [1] ABl. C, C/2024/4008, 1.7.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/C/2024/4008/oj.