ENTSCHLIESSUNGSANTRAG zu der anhaltenden finanziellen und militärischen Unterstützung für die Ukraine durch die Mitgliedstaaten der EU
16.9.2024 - (2024/2799(RSP))
gemäß Artikel 136 Absatz 2 der Geschäftsordnung
Sergey Lagodinsky, Alice Kuhnke, Villy Søvndal, Nicolae Ştefănuță, Mārtiņš Staķis, Reinier Van Lanschot, Erik Marquardt, Damian Boeselager, Virginijus Sinkevičius
im Namen der Verts/ALE-Fraktion
Siehe auch den gemeinsamen Entschließungsantrag RC-B10-0028/2024
B10‑0028/2024
Entschließung des Europäischen Parlaments zu der anhaltenden finanziellen und militärischen Unterstützung für die Ukraine durch die Mitgliedstaaten der EU
Das Europäische Parlament,
– unter Hinweis auf seine früheren Entschließungen zur Ukraine und zu Russland,
– unter Hinweis auf die Charta der Vereinten Nationen, die Haager Übereinkommen, die Genfer Konventionen und ihre Zusatzprotokolle und das Römische Statut des Internationalen Strafgerichtshofs,
– unter Hinweis auf den Bericht der Weltbank, der Regierung der Ukraine, der Kommission und der Vereinten Nationen vom 14. Februar 2024 mit dem Titel „Ukraine – Third Rapid Damage and Needs Assessment (RDNA3) – February 2022 - December 2023“ (Ukraine – Dritte zeitnahe Schadens- und Bedarfsbewertung – Februar 2022 bis Dezember 2023),
– unter Hinweis auf die Schlussfolgerungen des Europäischen Rates und die Gemeinsame Erklärung zur Unterstützung der Ukraine vom 12. Juli 2023,
– unter Hinweis auf die gemeinsamen Sicherheitszusagen zwischen der Europäischen Union und der Ukraine vom 27. Juni 2024,
A. in der Erwägung, dass die Russische Föderation im Zuge ihres unprovozierten, ungerechtfertigten und unrechtmäßigen Angriffskriegs gegen die Ukraine am 24. Februar 2022 einen weiteren beispiellosen Großangriff eingeleitet hat und diesen Kriegszug fortsetzt; in der Erwägung, dass die Aggression Russlands gegen die Ukraine im Jahr 2014 mit der Besetzung von Teilen des Donbas und der Besetzung und Annexion der ukrainischen Autonomen Republik Krim begann;
B. in der Erwägung, dass die Streitkräfte Russlands nach wie vor systematisch und willkürlich Wohngebiete und zivile Infrastruktur in der Ukraine angreifen; in der Erwägung, dass die schweren und intensiven Bombardierungen in Verbindung mit Bodenkämpfen im Laufe des Jahres 2024 fortgesetzt wurden und kürzlich in der Stadt Lwiw (Lemberg) im Westen, nur 70 km von der Grenze zu Polen entfernt, sieben Zivilpersonen bei einem Angriff mit Drohnen und Raketen getötet wurden; in der Erwägung, dass durch die Angriffswellen vonseiten Russlands auf die Energieinfrastruktur die Energie- und Wasserversorgung unterbrochen und der Zugang von Zivilpersonen sowie von Gesundheitseinrichtungen und Schulen zu grundlegenden Diensten erheblich eingeschränkt wird, längerfristige Auswirkungen eintreten dürften und eine Verschlechterung der Lage im Winter zu erwarten ist;
C. in der Erwägung, dass das Amt der Vereinten Nationen für die Koordinierung humanitärer Angelegenheiten (OCHA) warnend darauf hingewiesen hat, dass sich die humanitäre Lage in der Ukraine in diesem Jahr noch weiter verschlechtert habe; in der Erwägung, dass durch die verstärkten Feindseligkeiten im Gebiet Charkiw im Mai 2024 zudem die umfangreichsten Vertreibungen in der Ukraine seit 2023 verursacht wurden; in der Erwägung, dass durch Luft- und Bodenangriffe weiterhin Zivilpersonen getötet und Wohnhäuser, Gesundheitseinrichtungen und Schulen im ganzen Land beschädigt wurden; in der Erwägung, dass durch Angriffswellen auf die Energieinfrastruktur der Zugang zu grundlegenden Diensten beeinträchtigt wird und auch längerfristige Auswirkungen zu erwarten sind; in der Erwägung, dass humanitäre Helfer laut Berichten des OCHA infolge der Finanzierungslücke – Ende Juni waren nur 28 % der humanitären Mittel, zu deren Bereitstellung für das Jahr 2024 aufgerufen worden war, eingegangen – den dringenden Bedarf im Land nicht vollständig decken können; in der Erwägung, dass solche systematischen Angriffe nach dem Völkerrecht Kriegsverbrechen sind;
D. in der Erwägung, dass Ungarn unter Verstoß gegen die Richtlinie über den vorübergehenden Schutz[1] ein Dekret erlassen hat, mit dem die staatliche Finanzierung von Unterkünften für Flüchtlinge aus der Westukraine gestrichen wurde, wodurch viele Menschen, die meisten Frauen und Kinder, obdachlos wurden;
E. in der Erwägung, dass sich die Gesamtkosten des Wiederaufbaus und der Erholung in der Ukraine in den nächsten zehn Jahren laut der jüngsten Schätzung in der von der Regierung der Ukraine, der Weltbankgruppe, der Kommission und den Vereinten Nationen veröffentlichten gemeinsamen zeitnahen Schadens- und Bedarfsbewertung (RDNA3) zum 31. Dezember 2023 auf mindestens 486 Mrd. USD belaufen werden, also höher sind als in der Vorjahresschätzung von 411 Mrd. USD;
F. in der Erwägung, dass Russland nach wie vor sowohl in der Luft als auch bezüglich der Truppenstärke vor Ort überlegen ist, da sich derzeit etwa 520 000 seiner Soldaten in der Ukraine befinden und Russland beabsichtigt, diese Zahl zum Ende des Jahres 2024 auf 690 000 zu erhöhen; in der Erwägung, dass Russland seine eigene Militärproduktion rasch erhöht und sich seine Militärausgaben 2024 auf rund 140 Mrd. EUR beliefen; in der Erwägung, dass Russland auch auf die Munitionsbestände von Belarus, Artilleriegeschosse und ballistische Flugkörper aus Nordkorea sowie Drohnen und Flugkörper aus Iran zurückgreift; in der Erwägung, dass Iran nach Angaben staatlicher Quellen kürzlich Lieferungen ballistischer Kurzstreckenraketen vom Typ Fath-360 nach Russland verbracht hat, die innerhalb von Wochen gegen die Ukraine eingesetzt werden könnten; in der Erwägung, dass Frankreich, Deutschland und das Vereinigte Königreich im Gegenzug weitere Sanktionen gegen Iran angekündigt haben;
G. in der Erwägung, dass die geleistete militärische Hilfe sowohl qualitativ als auch quantitativ nach wie vor gering ist und es nach Lieferentscheidungen zu Verzögerungen bei der tatsächlichen Lieferung von Waffen und Munition an die Ukraine kommt; in der Erwägung, dass eine beträchtliche Anzahl der Systeme, die die Ukraine infolge des auf dem NATO-Gipfel gefassten Beschlusses erhalten sollte, noch nicht eingetroffen ist;
H. in der Erwägung, dass der Hohe Vertreter und Vizepräsident Josep Borrell auf der Tagung der EU-Verteidigungsminister im Februar 2024 bekannt gegeben hat, dass sich die Mitgliedstaaten verpflichtet hätten, der Ukraine im Jahr 2024 militärische Hilfe in Höhe von mindestens 21 Mrd. EUR zukommen zu lassen; in der Erwägung, dass der deutsche Bundeskanzler Olaf Scholz Ende 2023 und Anfang 2024 bekannt gegeben hat, dass sein Land allein im Jahr 2024 militärische Hilfe in Höhe von 8 Mrd. EUR bereitstellen werde, und die anderen Mitgliedstaaten nachdrücklich aufgefordert hat, ihre Zusagen für 2024 erheblich zu erhöhen;
I. in der Erwägung, dass die deutsche Regierung im August 2024 beschlossen hat, die militärische Hilfe für die Ukraine im Jahr 2025 zu halbieren; in der Erwägung, dass die deutsche Regierung auf die Nutzung anderer Quellen als des Staatshaushalts zur Unterstützung der Ukraine hingewiesen hat, insbesondere von Kapitalerträgen aus eingefrorenen russländischen Vermögenswerten; in der Erwägung, dass kein Rechtsrahmen für die wirksame Erfassung und Umverteilung von Kapitalerträgen aus eingefrorenen russländischen Vermögenswerten geschaffen wurde;
J. in der Erwägung, dass darüber hinaus Ungarn sowohl den im März 2024 im Rahmen der Europäischen Friedensfazilität (EFF) neu eingerichteten Unterstützungsfonds für die Ukraine (UAF) mit Mitteln in Höhe von 5 Mrd. EUR als auch die achte Tranche der Erstattungen an die Mitgliedstaaten im Rahmen der EFF blockiert, mit der der Ukraine seit über 18 Monaten militärische Hilfe geleistet wird;
K. in der Erwägung, dass die EU-Mitgliedstaaten nach wie vor fossile Brennstoffe aus Russland beziehen und damit die Wirtschaft Russlands stärken und seine Kriegskasse füllen; in der Erwägung, dass die EU-Mitgliedstaaten seit Februar 2022 mehr als 201 Mrd. EUR für fossile Brennstoffe aus Russland aufgewendet haben; in der Erwägung, dass die fünf EU-Länder, die die meisten fossilen Brennstoffe aus Russland beziehen, dem Land für ihre Einfuhren noch im August 2024 insgesamt 1,2 Mrd. EUR bezahlt haben; in der Erwägung, dass die EU eine Ausnahme für Rohöl aus Russland gewährt hat, das über den Südstrang der Druschba-Fernleitung nach Ungarn, in die Slowakei und nach Tschechien eingeführt wird; in der Erwägung, dass auch für Fernleitungsgas und Flüssigerdgas aus Russland nach wie vor keine Sanktionen gelten; in der Erwägung, dass die gestiegenen Einfuhren von Gas aus Russland nach Aserbaidschan Anlass zu Bedenken bezüglich der Tragfähigkeit Aserbaidschans als alternativer Gaslieferant für die EU anstelle von Russland geben, da Baku nicht in der Lage ist, die Nachfrage aus der EU zu decken, und für den Verbrauch in der EU bestimmtes Gas aus Russland als eigenes Gas ausgeben könnte;
1. verurteilt aufs Allerschärfste den anhaltenden Angriffskrieg Russlands gegen die Ukraine und die Beteiligung von Belarus an diesem Krieg und fordert Russland auf, alle militärischen Aktivitäten in der Ukraine umgehend einzustellen, sämtliche Streitkräfte und das gesamte militärische Gerät bedingungslos aus dem gesamten international anerkannten Hoheitsgebiet der Ukraine abzuziehen und die Ukraine für den ihrem Volk zugefügten Schaden und die Schäden an Land und Infrastruktur zu entschädigen;
2. bekundet der Bevölkerung der Ukraine seine ungeteilte Solidarität, unterstützt uneingeschränkt die Unabhängigkeit, Souveränität und territoriale Unversehrtheit der Ukraine innerhalb ihrer international anerkannten Grenzen und unterstreicht, dass dieser Krieg eine schwerwiegende Völkerrechtsverletzung darstellt; betont, dass das oberste Ziel nach wie vor darin besteht, in der Ukraine einen gerechten und dauerhaften Frieden zu ihren Bedingungen herbeizuführen und die Sicherheit und Würde der dortigen Bevölkerung in einem friedlichen und stabilen Europa sicherzustellen;
3. fordert ein tatkräftiges Engagement der EU bei der Umsetzung der Friedensformel der Ukraine in Zusammenarbeit mit Ländern des Globalen Südens sowie bei der Schaffung der Grundlagen für die Abhaltung des zweiten Friedensgipfels;
4. fordert die Kommission auf, in Zusammenarbeit mit den Partnerländern rasch langfristige finanzielle Unterstützung für den Wiederaufbau der Ukraine vorzuschlagen, insbesondere indem eine zügige Umsetzung der Ukraine-Fazilität sichergestellt wird, um für kontinuierliche Unterstützung in angemessenem Umfang und für Ressourcen für den Wiederaufbau zu sorgen, die der politischen Unterstützung der EU für die Ukraine entsprechen;
5. betont, dass über 14,6 Millionen Menschen in der Ukraine humanitäre Hilfe benötigen und über 6 Millionen Ukrainerinnen und Ukrainer aus der Ukraine vertrieben wurden; stellt fest, dass die Anzahl der Betroffenen noch erheblich steigen dürfte, wenn Russland weitere Gebiete erobert und die Angriffe auf die Energieinfrastruktur und andere kritische Infrastruktur andauern; betont, dass die EU der Ukraine nach wie vor systematische und planbare humanitäre Hilfe leisten muss; fordert, dass die EU ihre humanitäre Hilfe erheblich aufstockt, damit die uneingeschränkte Unterstützung der Ukraine auch 2025 sichergestellt ist und die EU ihrer globalen Verantwortung gerecht wird; stellt fest, dass der Bedarf an humanitärer Hilfe in den kommenden Jahren fortbestehen dürfte, und betont, dass die EU darauf vorbereitet sein muss, diesen Bedarf mit einer langfristigen Planung und angemessenen Mitteln zu decken; fordert neutrale Staaten auf, ihre humanitäre Hilfe für die Ukraine zu erhöhen;
6. fordert Ungarn nachdrücklich auf, das Dekret aufzuheben, mit dem die staatliche Finanzierung von Unterkünften für Flüchtlinge aus der Westukraine gestrichen wurde, und seiner Verantwortung im Rahmen der Richtlinie der EU über den vorübergehenden Schutz gerecht zu werden;
7. verurteilt aufs Schärfste den Einsatz sexueller und geschlechtsspezifischer Gewalt als Kriegswaffe und betont, dass dies ein Kriegsverbrechen darstellt; fordert die EU sowie die Aufnahme- und Transitländer auf, den Zugang zu Diensten im Bereich der sexuellen und reproduktiven Gesundheit und den damit verbundenen Rechten sicherzustellen, insbesondere zu Notfallverhütung, postexpositioneller Prophylaxe und zu Schwangerschaftsabbrüchen, auch für Überlebende von Vergewaltigungen;
8. bekräftigt seine Forderung nach verstärkten Bemühungen der EU um eine Verbesserung der katastrophalen Lage der nach Russland deportierten Menschen und der in Russland zwangsweise adoptierten Kinder, unter anderem durch die Sanktionierung von Personen, die unmittelbar für die Verschleppung und das ungerechtfertigte Festhalten ukrainischer Kinder verantwortlich und daran beteiligt sind;
9. begrüßt die Unterzeichnung der gemeinsamen Sicherheitszusagen zwischen der Europäischen Union und der Ukraine und fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, rasch zu handeln, um die gemachten Zusagen wirksam umzusetzen;
10. betont, dass die bisherigen Anstrengungen zunichtegemacht werden könnten, wenn Waffen und Munition nicht im erforderlichen Umfang oder nur verzögert geliefert werden, und fordert die Mitgliedstaaten daher nachdrücklich auf, mit äußerster Dringlichkeit ihre militärische Unterstützung, insbesondere die Lieferung von Waffen und Munition, einschließlich des Marschflugkörpers Taurus, in Reaktion auf eindeutig ermittelten Bedarf, erheblich aufzustocken und die entsprechende Bereitstellung deutlich zu beschleunigen; hebt hervor, dass eine beträchtliche Anzahl der Systeme, die die Ukraine infolge des auf dem NATO-Gipfel gefassten Beschlusses erhalten sollte, noch nicht eingetroffen ist; verurteilt die Einschränkungen des Einsatzes westlicher Waffen gegen legitime militärische Ziele im Hoheitsgebiet Russlands, da diese Einschränkungen im Widerspruch zu den Rechten der Ukraine nach dem Völkerrecht stehen; ist der Ansicht, dass die EU in diesem Kampf gegen Straflosigkeit und für Frieden die Federführung übernehmen muss;
11. bedauert zutiefst, dass der Umfang der bilateralen militärischen Hilfe der Mitgliedstaaten für die Ukraine zurückgeht, obwohl Anfang dieses Jahres bedeutsame Erklärungen abgegeben wurden, denen nun die jüngsten Regierungsbeschlüsse und die erheblichen Probleme bei der allgemeinen Funktionsweise des zentralen Mechanismus der EU zur Schaffung von Anreizen für bilaterale militärische Hilfe für die Ukraine (EFF) entgegenstehen; bedauert die Ankündigung Deutschlands, die Mittel aus seinem Staatshaushalt für die Ukraine zu kürzen; betont, dass der Rückgriff auf eingefrorene russländische Vermögenswerte zur finanziellen Unterstützung der Ukraine derzeit noch ein rein theoretischer Vorschlag ist, da noch kein Rechtsrahmen festgelegt ist, der dies ermöglicht; stellt fest, dass solche Mittel als zusätzliche Mittel betrachtet werden sollten und die Mittel für die Ukraine aus den Staatshaushalten nicht ersetzen können;
12. schließt sich der Einschätzung des Hohen Vertreters und Vizepräsidenten Josep Borrell an, dass Ungarn EFF-Mittel in Höhe von bis zu 5,68 Mrd. EUR auf inakzeptable Weise blockiert, mit denen Teile der bilateralen Militärhilfe erstattet werden sollen und die nun teilweise für über anderthalb Jahre eingefroren wurden; fordert die EU-Mitgliedstaaten, die Präsidentin der Kommission und den Hohen Vertreter und Vizepräsidenten auf, alles in ihrer Macht Stehende zu tun, damit Ungarn sein Veto umgehend aufhebt oder dieses Veto anderweitig überwunden wird;
13. fordert, dass die EU und ihre Mitgliedstaaten ihre Bemühungen intensivieren, damit die militärische Unterstützung in angemessener Quantität und Qualität in der Ukraine ankommt, zur richtigen Zeit geliefert wird und die Systeme so eingesetzt werden dürfen, dass die Ukraine erkennbar in die Lage versetzt wird, ihre territoriale Unversehrtheit wiederherzustellen; bekräftigt seinen früheren Standpunkt, dass alle EU-Mitgliedstaaten und NATO-Verbündeten gemeinsam und individuell ihre Zusage geben sollten, jährlich mindestens 0,25 % ihres BIP für die militärische Unterstützung der Ukraine aufzuwenden;
14. fordert den Rat auf, seine Sanktionspolitik gegenüber Russland und Belarus fortzusetzen und auszuweiten und dabei die Wirksamkeit und Schlagkraft der Sanktionen zu überwachen, zu überprüfen und zu verstärken; betont, dass die Schlagkraft bestehender Sanktionen sowie die finanzielle und militärische Unterstützung für die Ukraine weiterhin untergraben werden, solange die EU die Einfuhr fossiler Brennstoffe aus Russland zulässt; ist zutiefst besorgt über China und andere Länder, die Moskaus Kriegsanstrengungen mutmaßlich unterstützen;
15. fordert ein Verbot der Einfuhr von Getreide und Düngemitteln sowie von Rohstoffen wie Aluminium, Stahlerzeugnissen, Uran, Titan, Nickel, Holz und Holzprodukten sowie Gas und Öl aus Russland; fordert ein vollständiges Embargo auf Flüssigerdgas aus Russland sowie Sanktionen gegen Gazprom und russländische Ölunternehmen; fordert die EU auf, die Anforderung einzuführen, dass Schiffe der Eisklasse Arc 7, die Flüssigerdgas aus Russland ausführen, in die Sanktionsliste des Amts zur Kontrolle ausländischer Vermögenswerte (OFAC) und der EU aufgenommen werden, wodurch ihnen der Zugang zu Häfen oder westlichen Seeverkehrsdiensten verwehrt wird; fordert, dass die EU und ihre Mitgliedstaaten gezielte Sanktionen gegen Schiffe verhängen, mit denen Russland die Sanktionen gegen seine Öl- und Gasausfuhren und die Wartung seiner Energieprojekte in der Arktis umgeht; fordert, dass die EU ein vollständiges Verbot von aus Öl aus Russland hergestellten raffinierten Erzeugnissen verhängt;
16. fordert Sanktionen gegen den Kernenergiesektor Russlands und gezielte Sanktionen gegen jene, die Verstöße gegen die nukleare Sicherheit und Gefahrenabwehr im Kernkraftwerk Saporischschja begangen haben; fordert ein Verbot von Passagierflügen zwischen Russland und Ländern außerhalb der EU durch den EU-Luftraum; fordert, dass die EU und ihre Mitgliedstaaten keine wiederausgeführten raffinierten Ölerzeugnisse aus Russland mehr einführen;
17. fordert den Rat auf, systematisch gegen die Umgehung von Sanktionen durch in der EU ansässige Unternehmen, Dritte und Drittstaaten vorzugehen; fordert den Rat ferner auf, gegen alle Organisationen und mit ihnen in Verbindung stehende natürliche Personen, die die Umgehung von Sanktionen erleichtern und den Militärkomplex Russlands mit militärischen Technologien und Gütern mit doppeltem Verwendungszweck versorgen, restriktive Maßnahmen zu ergreifen und strikt umzusetzen;
18. beauftragt seine Präsidentin, diese Entschließung dem Rat, der Kommission, dem Vizepräsidenten der Kommission und Hohen Vertreter der Union für Außen- und Sicherheitspolitik und den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten sowie dem Präsidenten, der Regierung und der Werchowna Rada der Ukraine und den Vereinten Nationen zu übermitteln.
- [1] Richtlinie 2001/55/EG des Rates vom 20. Juli 2001 über Mindestnormen für die Gewährung vorübergehenden Schutzes im Falle eines Massenzustroms von Vertriebenen und Maßnahmen zur Förderung einer ausgewogenen Verteilung der Belastungen, die mit der Aufnahme dieser Personen und den Folgen dieser Aufnahme verbunden sind, auf die Mitgliedstaaten, http://data.europa.eu/eli/dir/2001/55/oj.