Entschließungsantrag - B10-0029/2024Entschließungsantrag
B10-0029/2024

ENTSCHLIESSUNGSANTRAG zu der anhaltenden finanziellen und militärischen Unterstützung für die Ukraine durch die Mitgliedstaaten der EU

16.9.2024 - (2024/2799(RSP))

eingereicht im Anschluss an eine Erklärung der Kommission
gemäß Artikel 136 Absatz 2 der Geschäftsordnung

Özlem Demirel
im Namen der Fraktion The Left

B10‑0029/2024

Entschließung des Europäischen Parlaments zu der anhaltenden finanziellen und militärischen Unterstützung für die Ukraine durch die Mitgliedstaaten der EU

(2024/2799(RSP))

Das Europäische Parlament,

 unter Hinweis auf die Charta der Vereinten Nationen, insbesondere auf die Verpflichtung aller Staaten gemäß Artikel 2 der Charta, in ihren internationalen Beziehungen jede gegen die territoriale Unversehrtheit oder die politische Unabhängigkeit eines Staates gerichtete oder sonst mit den Zielen der Vereinten Nationen unvereinbare Androhung oder Anwendung von Gewalt zu unterlassen und ihre internationalen Streitigkeiten durch friedliche Mittel beizulegen,

 unter Hinweis auf die Resolution 2625 (XXV) der Generalversammlung der Vereinten Nationen vom 24. Oktober 1970, insbesondere die darin enthaltenen Grundsätze, dass das Hoheitsgebiet eines Staates nicht zum Gegenstand der Aneignung durch einen anderen Staat als Ergebnis der Androhung oder Anwendung von Gewalt gemacht werden darf und dass jeder Versuch, die nationale Einheit und territoriale Unversehrtheit eines Staates oder Landes teilweise oder gänzlich zu zerstören oder seine politische Unabhängigkeit zu beeinträchtigen, mit den Zielen und Grundsätzen der Charta unvereinbar ist,

 unter Hinweis auf die Resolution 3314 (XXIX) der Generalversammlung der Vereinten Nationen vom 14. Dezember 1974, in der Aggression definiert ist als „die Anwendung von Waffengewalt durch einen Staat, die gegen die Souveränität, die territoriale Unversehrtheit oder die politische Unabhängigkeit eines anderen Staates gerichtet oder sonst mit der Charta der Vereinten Nationen unvereinbar ist“,

 unter Hinweis auf die Genfer Konventionen von 1949 und das dazugehörige Zusatzprotokoll I von 1977,

 unter Hinweis auf die Schlussakte von Helsinki, die Charta von Paris für ein neues Europa und das Budapester Memorandum über Sicherheitsgarantien,

 unter Hinweis auf die Berichte des Amtes des Hohen Kommissars der Vereinten Nationen für Menschenrechte über die Menschenrechtslage in der Ukraine,

 unter Hinweis auf die regelmäßigen Berichte des Amtes der Vereinten Nationen für die Koordinierung humanitärer Angelegenheiten (OCHA),

 unter Hinweis auf die seit dem Beginn des Angriffskriegs gegen die Ukraine angenommenen Resolutionen der Generalversammlung der Vereinten Nationen,

 unter Hinweis auf den Antrag der Ukraine auf Beitritt zur Europäischen Union vom 28. Februar 2022, die Mitteilung der Kommission vom 17. Juni 2022 mit dem Titel „Stellungnahme der Kommission zum Antrag der Ukraine auf Beitritt zur Europäischen Union“ (COM(2022)0407) und die anschließenden Schlussfolgerungen des Europäischen Rates vom 23. und 24. Juni 2022,

 unter Hinweis auf den Sonderbericht Nr. 23/2021 des Europäischen Rechnungshofs mit dem Titel „Bekämpfung der Großkorruption in der Ukraine: mehrere EU-Initiativen, jedoch nach wie vor unzureichende Ergebnisse“,

 unter Hinweis auf die Stellungnahme Nr. 03/2023 des Europäischen Rechnungshofs zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Einrichtung der Fazilität für die Ukraine,

 unter Hinweis auf den Bericht der hochrangigen Arbeitsgruppe zu den Umweltauswirkungen des Krieges vom 9. Februar 2024 mit dem Titel „An environmental compact for Ukraine“ (Ein Umweltpakt für die Ukraine),

 unter Hinweis auf den Bericht der Initiative on Greenhouse Gas Accounting of War vom 1. November 2022 mit dem Titel „Climate damage caused by Russia’s war in Ukraine“ (Klimaschäden infolge des Krieges Russlands in der Ukraine) und dessen Aktualisierungen,

 gestützt auf Artikel 136 Absatz 2 seiner Geschäftsordnung,

A. in der Erwägung, dass die Russische Föderation seit dem 24. Februar 2022 unter eklatantem und offenkundigem Verstoß gegen die Charta der Vereinten Nationen und die Grundprinzipien des Völkerrechts einen umfassenden Angriffskrieg gegen die Ukraine führt;

B. in der Erwägung, dass regelmäßige Angriffswellen gegen die Energieinfrastruktur nach wie vor Zerstörungen anrichten, Millionen von Menschen in der ganzen Ukraine deshalb ohne Strom sind und die Wasserversorgung und Heizungssysteme unterbrochen sind; in der Erwägung, dass durch die Angriffe auch andere zivile Infrastruktur beschädigt wurde; in der Erwägung, dass in der gesamten Ukraine bereits Tausende Zivilisten, darunter Hunderte von Kindern, getötet, verletzt oder vertrieben wurden; in der Erwägung, dass nach Angaben der humanitären Organisation der Vereinten Nationen OCHA im Jahr 2024 mehr als 14,6 Millionen Menschen, d. h. etwa 40 % der ukrainischen Bevölkerung, humanitäre Hilfe benötigen werden; in der Erwägung, dass der Krieg Millionen von Menschen zur Flucht gezwungen hat und in der gesamten Ukraine noch immer fast 4 Millionen Menschen Binnenvertriebene sind, während mehr als 6 Millionen als Flüchtlinge im Ausland leben; in der Erwägung, dass der Krieg dazu geführt hat, dass 65 % der Haushalte in der Ukraine gegenüber Februar 2022 einen Einkommensrückgang verzeichnen; in der Erwägung, dass 44 % der Haushalte in der Ukraine Schwierigkeiten haben, genügend Geld zu bekommen, um ihre Bedürfnisse zu decken, und dass 45 % der Bevölkerung mindestens einer schutzbedürftigen Gruppe angehören; in der Erwägung, dass 3,6 Millionen Menschen Gefahr laufen, geschlechtsspezifische Gewalt zu erleiden; in der Erwägung, dass die Verlängerung des Konflikts in den kommenden Monaten zu einem anhaltenden und sich verschärfenden dringenden Bedarf führen wird;

C. in der Erwägung, dass Russland am 30. September 2022 einseitig die Annexion der teilweise von Russland besetzten ukrainischen Gebiete Cherson, Donezk, Luhansk und Saporischschja erklärt hat, nachdem es zuvor bereits die Halbinsel Krim annektiert hatte;

D. in der Erwägung, dass die Menschen in ganz Europa über den Krieg, der in einen Krieg zwischen Atommächten münden könnte, zutiefst besorgt sind;

E. in der Erwägung, dass im März und April 2022 in Istanbul direkte Friedensgespräche zwischen Russland und der Ukraine stattfanden, bei denen ein mögliches Friedensabkommen erörtert wurde;

F. in der Erwägung, dass der Krieg in der Ukraine auf beiden Seiten zu Hunderttausenden von Opfern geführt hat und dass verschiedenen Militäranalysten zufolge kurzfristig keine militärische Lösung für den Konflikt absehbar ist; in der Erwägung, dass die Anzahl der Deserteure, die den Kriegsdienst verweigern, sowohl auf ukrainischer als auch auf russischer Seite ständig steigt;

G. in der Erwägung, dass die ukrainischen Streitkräfte in der Region Kursk in russisches Hoheitsgebiet vorgedrungen sind und dort eine Fläche von etwa 1 260 km² besetzen; in der Erwägung, dass Russland aktuell über 100 000 km² ukrainisches Hoheitsgebiet besetzt;

H. in der Erwägung, dass mehrere Vertreterinnen und Vertreter europäischer Regierungen erklärt haben, dass die Wiederbewaffnung in Europa, einschließlich der Wiederbewaffnung mit Kernwaffen, weiter vorangetrieben werden muss;

I. in der Erwägung, dass der Vizepräsident der Kommission und Hohe Vertreter der Union für Außen- und Sicherheitspolitik, Josep Borrell, sowie einige Mitgliedstaaten erklärt haben, dass alle Beschränkungen für den Einsatz von Waffen, die der ukrainischen Regierung von EU-Mitgliedstaaten gespendet wurden, aufgehoben werden müssen, damit die Ukraine diese Waffen für militärische Maßnahmen auf russischem Hoheitsgebiet einsetzen kann;

J. in der Erwägung, dass die EU finanzielle und militärische Unterstützung im Umfang von Milliarden von Euro bereitgestellt hat, um die Fähigkeiten der ukrainischen Streitkräfte zu stärken;

K. in der Erwägung, dass die EU und die Mitgliedstaaten seit Beginn des Krieges finanzielle, militärische und humanitäre Hilfen und Flüchtlingshilfe im Gesamtumfang von mehr als 167 Mrd. USD für die Ukraine bereitgestellt haben; in der Erwägung, dass die EU im Juli 2024 die ersten 1,6 Mrd. USD an aus eingefrorenen russischen Vermögenswerten gewonnenen Mitteln bereitgestellt hat, welche im Rahmen der Europäischen Friedensfazilität und der Ukraine-Fazilität zur Stärkung der militärischen Fähigkeiten der Ukraine und zur Unterstützung des Wiederaufbaus des Landes verwendet werden sollen; in der Erwägung, dass die EU im Juni 2024 förmliche Beitrittsverhandlungen mit der Ukraine aufgenommen hat;

L. in der Erwägung, dass die Vorverfahrenskammer II des Internationalen Strafgerichtshofs am 17. März 2023 Haftbefehle gegen den Präsidenten der Russischen Föderation, Wladimir Wladimirowitsch Putin, und die Kinderrechtsbeauftragte im Amt des Präsidenten der Russischen Föderation, Marija Alexejewna Lwowa-Belowa, erlassen hat;

1. bekräftigt, dass es den Angriff auf die territoriale Unversehrtheit und Souveränität der Ukraine, den der Einmarsch der Russischen Föderation in das Land darstellt, aufs Schärfste verurteilt; verurteilt diesen Einmarsch als Angriffskrieg, der einen schwerwiegenden Verstoß gegen das Völkerrecht und insbesondere gegen die Charta der Vereinten Nationen darstellt und für den es keine Rechtfertigung gibt; verurteilt die Beteiligung von Belarus an dieser Aggression;

2. bringt seine tief empfundene Solidarität mit dem ukrainischen Volk und den Angehörigen aller Opfer zum Ausdruck;

3. betont, dass es dringend intensiver und anhaltender diplomatischer Bemühungen bedarf, um den Krieg in der Ukraine und das Leid der ukrainischen Bevölkerung sofort zu beenden; bedauert, dass bislang noch keine diplomatische und friedliche Lösung des Konflikts gefunden wurde; fordert, dass verstärkte Anstrengungen unternommen werden, um endlich Friedensverhandlungen einzuleiten, an denen alle Parteien beteiligt sind, wie es kürzlich von europäischen Regierungschefs wie etwa dem deutschen Bundeskanzler gefordert wurde; hebt hervor, dass über die Annehmbarkeit eines möglichen Friedensabkommens für die Ukraine nur die Ukraine und ihre Bevölkerung selbst entscheiden können, ohne dabei dem Druck externer Mächte ausgesetzt zu sein;

4. vertritt die Auffassung, dass die EU eine bedeutende diplomatische Maßnahme anstoßen sollte, indem sie eine multilaterale Friedens- und Sicherheitskonferenz einberuft; weist darauf hin, dass die EU sich gemäß Artikel 21 des Vertrags über die Europäische Union für multilaterale Lösungen einsetzen und „nach Maßgabe der Ziele und Grundsätze der Charta der Vereinten Nationen sowie der Prinzipien der Schlussakte von Helsinki [...], den Frieden [...] erhalten, Konflikte [...] verhüten und die internationale Sicherheit [...] stärken“ sollte;

5. fordert die Vereinten Nationen und ihre Mitgliedstaaten nachdrücklich auf, ihre Bemühungen um die Einleitung des politischen Dialogs und der Vermittlung zu verstärken, die für die Vorbereitung eines Waffenstillstands und von Friedensverhandlungen erforderlich sind; fordert, dass die EU ihre Bemühungen nicht ausschließlich auf die finanzielle Unterstützung der Ukraine konzentriert, sondern auch auf diplomatischer Ebene initiativ wird, um einen Waffenstillstand und eine politische Lösung des Konflikts zu erreichen;

6. fordert die Russische Föderation auf, die Anwendung von Gewalt gegen die Ukraine einzustellen und jede unrechtmäßige Androhung oder Anwendung von Gewalt gegen die Mitgliedstaaten der EU zu unterlassen; fordert die Russische Föderation auf, ihre Streitkräfte aus dem Hoheitsgebiet der Ukraine abzuziehen; bekräftigt sein Bekenntnis zur Souveränität, Unabhängigkeit, Einheit und territorialen Unversehrtheit der Ukraine innerhalb ihrer international anerkannten Grenzen, die sich auch auf ihre Hoheitsgewässer erstrecken; betont, dass die EU keine Entscheidung über die Annexion von Gebieten von Drittstaaten anerkennen wird, und fordert Russland auf, seine Entscheidung über die Annexion ukrainischer Hoheitsgebiete rückgängig zu machen;

7. fordert Russland mit größtem Nachdruck auf, den von ihm gewählten Weg der Gewalt und Aggression zu verlassen und auf den Weg des Dialogs und der Verhandlungen zurückzukehren; fordert die NATO und ihre Mitgliedstaaten nachdrücklich auf, den Konflikt nicht weiter durch die Beteiligung an einem neuen Wettrüsten eskalieren zu lassen; bedauert die angekündigte Stationierung von US-Kurz- und -Mittelstreckenraketen in Deutschland;

8. ist zutiefst besorgt über die geopolitischen Spannungen zwischen der NATO und der Russischen Föderation in der gemeinsamen östlichen Nachbarschaft, die Gefahr laufen, zu einer direkten Konfrontation zwischen ihnen zu führen, die verheerende Folgen für Europa und die Welt haben könnte; weist darauf hin, dass die Bürgerinnen und Bürger der EU eine Konfrontation oder einen Krieg mit Russland fürchten;

9. bringt seine entschiedene Ablehnung einer Eskalation des Konflikts sowie seine tiefe Besorgnis über die Gefahr einer solchen Eskalation zum Ausdruck, die sich aus dem Einsatz von Waffen und Raketen aus den USA, dem Vereinigten Königreichs und dem Westen für Angriffe auf Ziele in Russland ergeben und in einer direkten Konfrontation zwischen der EU, der NATO und Russland münden könnte;

10. ist der Ansicht, dass kurzfristig keine militärische Lösung des derzeitigen Konflikts absehbar ist, und bekundet seine Enttäuschung über den Mangel an Initiative, Beteiligung und Zusammenarbeit vonseiten der EU im Hinblick auf jegliche Art von Verhandlungsprozess sowie über den Mangel an Bemühungen um die Ermittlung konkreter und realistischer Bedingungen, unter denen Verhandlungen stattfinden könnten;

11. ist entsetzt über die anhaltenden massiven russischen Angriffe auf zivile Infrastrukturen, einschließlich Energieanlagen, Wohngebiete, Schulen und Krankenhäuser; fordert Russland nachdrücklich auf, alle Feindseligkeiten, Bombardierungen und Angriffe auf die Zivilbevölkerung unverzüglich einzustellen; fordert, dass alle Parteien in vollem Umfang ihren Verpflichtungen nach dem humanitären Völkerrecht nachkommen, die Zivilbevölkerung und zivile Objekte zu verschonen, davon abzusehen, Objekte, die für das Überleben der Zivilbevölkerung unerlässlich sind, anzugreifen, zu zerstören, zu entfernen oder unbrauchbar zu machen, und das humanitäre Personal sowie die für humanitäre Hilfsmaßnahmen genutzten Lieferungen zu achten und zu schützen; betont, dass die für Kriegsverbrechen Verantwortlichen nach Maßgabe des Völkerrechts zur Rechenschaft gezogen werden müssen;

12. macht auf die Auswirkungen des Krieges auf die psychische, körperliche, sexuelle und reproduktive Gesundheit von Frauen aufmerksam; merkt an, dass die Zerstörung von Infrastruktur in der Ukraine katastrophale Folgen für die Gesundheit von Frauen hat, welche häufig Pflege-, Gesundheits- und Betreuungsdienste erbringen;

13. ist besorgt über die wirtschaftlichen, ökologischen, energiebezogenen und sozialen Folgen, die der Krieg nicht nur in Europa, sondern weltweit hat; merkt an, dass die zum Teil durch steigende Energiepreise bedingte Inflation eine Belastung für die Beschäftigten und die besonders gefährdeten Gruppen darstellt; bringt seine Besorgnis über die Umweltauswirkungen des Krieges und über die zunehmende Energieabhängigkeit der EU von Flüssigerdgas aus den Vereinigten Staaten zum Ausdruck;

14. bedauert, dass die Richtlinie über vorübergehenden Schutz[1] so eng ausgelegt wird, dass viele Frauen, die vor dem Angriffskrieg Russlands geflohen sind, keinen Zugang zu Abtreibungen oder anderen Behandlungen im Bereich der sexuellen und reproduktiven Gesundheit haben, auch nicht nach sexuellem Missbrauch; ist entsetzt darüber, dass infolgedessen viele Frauen gezwungen sind, in die vom Krieg erschütterte Ukraine zurückzukehren, um Zugang zu Dienstleistungen im Bereich der sexuellen und reproduktiven Gesundheit und der damit verbundenen Rechte sowie zu reproduktiver Gesundheitsfürsorge zu erhalten; fordert die Kommission auf, die Richtlinie über vorübergehenden Schutz so zu überarbeiten, dass alle Mitgliedstaaten verpflichtet sind, die gleiche Fürsorgeleistungen anzubieten, wie sie die Frauen andernfalls nur in der Ukraine erhalten könnten;

15. fordert die EU auf, internationale Gerichtsverfahren wegen während des Krieges begangener Kriegsverbrechen zu unterstützen; betont, dass die Grundsätze der Wiederherstellung und der Nichtwiederholung eingehalten werden müssen;

16. weist darauf hin, dass der Wiederaufbau der Ukraine höchste Priorität haben muss und dass sich Russland finanziell an diesem Wiederaufbau beteiligen muss; erachtet es als geboten, dass der Wiederaufbau auf den Bedürfnissen des ukrainischen Volkes und nicht auf Gewinninteressen von Unternehmen beruht; fordert den Erlass der ukrainischen Schulden, um den Wiederaufbau der strategischen Unternehmen und Infrastrukturunternehmen, die im Krieg zerstört wurden, zu erleichtern; unterstützt die Forderungen, zu gegebener Zeit eine internationale Konferenz zu veranstalten, um im Rahmen des Solidaritäts-Treuhandfonds Mittel für die Ukraine zu beschaffen; betont, dass dem Wiederaufbau derjenigen Einrichtungen Vorrang eingeräumt werden muss, die erforderlich sind, um für die sichere Rückkehr der Ukrainerinnen und Ukrainer, die zurückkehren wollen, zu sorgen;

17. betont, dass sichergestellt werden muss, dass niemand, der aus der Ukraine flieht, an der Ausreise gehindert wird, auch nicht die Opfer von reproduktiver Ausbeutung, und dass alle Flüchtlinge Schutz und Asyl beanspruchen können, auch internationale Studierende, Transfrauen und ukrainische und russische Kriegsdienstverweigerer, und dass sie in der Lage sind, innerhalb der EU weiterzureisen; verurteilt die Inhaftierung von internationalen Studierenden, die aus der Ukraine fliehen; bedauert, dass die ukrainischen Staatsorgane es ukrainischen Männern bestimmter Altersgruppen untersagen, aus dem Kriegsgebiet zu fliehen; fordert die ukrainischen und die russischen Behörden auf, ihre Strategien der Zwangsrekrutierung von Männern im Alter zwischen 18 und 60 Jahren ohne militärische Erfahrung zu überdenken; ist darüber hinaus besorgt über die im September 2022 in Russland per Dekret angeordnete „Teilmobilmachung“, mit der es russischen Männern untersagt wird, nach Erhalt eines Einberufungsschreibens das Land zu verlassen;

18. ist zutiefst besorgt darüber, dass dem Bericht des Europäischen Rechnungshofs aus dem Jahr 2021 über die Bekämpfung der Großkorruption in der Ukraine zufolge Großkorruption und staatliche Vereinnahmung in der Ukraine trotz der Maßnahmen der EU zur Bewältigung des Problems als bereichsübergreifende Priorität nach wie vor weitverbreitet waren und dass Oligarchen und Interessengruppen in der Ukraine die Hauptursache für Korruption waren und das Haupthindernis für die Rechtsstaatlichkeit und die wirtschaftliche Entwicklung im Land darstellten; hebt hervor, dass in der Stellungnahme des Europäischen Rechnungshofs vom Juni 2023 zur Ukraine-Fazilität die Botschaft des Berichts über die Großkorruption und die staatliche Vereinnahmung in der Ukraine aufgegriffen wurden und angemerkt wurde, wie diese Elemente ein systemisches Risiko für die Ukraine-Fazilität darstellen; fordert die Kommission auf, im Einklang mit der Empfehlung des Europäischen Rechnungshofs ein strategisches Dokument zur Verhütung und Bekämpfung von Großkorruption und staatlicher Vereinnahmung in der Ukraine auszuarbeiten;

19. ist zutiefst besorgt über die Änderungen am ukrainischen Arbeitsrecht und weist darauf hin, dass starke Gewerkschaften, gute Arbeitsbedingungen und ein robuster und funktionierender öffentlicher Sektor eine wichtige Voraussetzung dafür sind, dass eine Gesellschaft gut gegen externe Herausforderungen wie Kriege gerüstet ist;

20. hebt die Empfehlungen der hochrangigen Arbeitsgruppe zu den Umweltauswirkungen des Krieges hervor; ist der Ansicht, dass den Umweltauswirkungen von Kriegen mehr Aufmerksamkeit gewidmet werden sollte, insbesondere in Zeiten, in denen sich die ökologischen Krisen weltweit verschärfen; fordert die Versammlung der Vertragsstaaten des Internationalen Strafgerichtshofs nachdrücklich auf, den „Ökozid“ als Kernverbrechen des Völkerstrafrechts ins Römische Statut aufzunehmen;

21. beauftragt seine Präsidentin, diese Entschließung dem Vizepräsidenten der Kommission und Hohen Vertreter der Union für Außen- und Sicherheitspolitik, dem Rat, der Kommission, den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten, den Vereinten Nationen, dem Europarat, der Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa, dem Präsidenten, der Regierung und dem Parlament der Ukraine und dem Präsidenten, der Regierung und dem Parlament der Russischen Föderation zu übermitteln.

Letzte Aktualisierung: 18. September 2024
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