ENTSCHLIESSUNGSANTRAG zu der Lage in Aserbaidschan, der Verletzung der Menschenrechte und des Völkerrechts und den Beziehungen zu Armenien
21.10.2024 - (2024/2890(RSP))
gemäß Artikel 136 Absatz 2 der Geschäftsordnung
Şerban‑Dimitrie Sturdza, Sebastian Tynkkynen, Aurelijus Veryga, Claudiu‑Richard Târziu, Assita Kanko
im Namen der ECR-Fraktion
Siehe auch den gemeinsamen Entschließungsantrag RC-B10-0133/2024
B10‑0142/2024
Entschließung des Europäischen Parlaments zu der Lage in Aserbaidschan, der Verletzung der Menschenrechte und des Völkerrechts und den Beziehungen zu Armenien
Das Europäische Parlament,
– unter Hinweis auf die Europäische Menschenrechtskonvention von 1950, die 2002 von Aserbaidschan ratifiziert wurde,
– unter Hinweis auf die Charta der Vereinten Nationen,
– unter Hinweis auf die Genfer Konventionen von 1949,
– unter Hinweis auf den Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte von 1966,
– unter Hinweis auf das gemeinsame hochrangige Treffen zwischen der EU, den Vereinigten Staaten und Armenien vom 5. April 2024 zur Unterstützung der Resilienz Armeniens,
– unter Hinweis auf seine früheren Entschließungen zu Armenien und Aserbaidschan,
– unter Hinweis auf das am 1. März 2021 vollständig in Kraft getretene Abkommen über eine umfassende und verstärkte Partnerschaft zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Armenien andererseits[1] (CEPA),
– gestützt auf den Beschluss 99/614/EG, EGKS, Euratom des Rates und der Kommission vom 31. Mai 1999 über den Abschluss des Abkommens über Partnerschaft und Zusammenarbeit zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Aserbaidschan andererseits[2] (im Folgenden Partnerschafts- und Kooperationsabkommen zwischen der EU und Aserbaidschan), das seit 1999 in Kraft ist,
– unter Hinweis auf den Beginn der EU-Mission in Armenien am 20. Februar 2023;
– unter Hinweis auf die Haager Konvention von 1954 zum Schutz von Kulturgut bei bewaffneten Konflikten, der Armenien und Aserbaidschan als Vertragsparteien angehören,
– unter Hinweis auf die von dem Vizepräsidenten der Kommission und Hohen Vertreter der Union für Außen- und Sicherheitspolitik am 24. August 2024 im Namen der EU abgegebene Erklärung zu den jüngsten Entwicklungen nach der Wahl,
– unter Hinweis auf die Erklärung der internationalen Wahlbeobachtungsmission der Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa (OSZE) zu der vorgezogenen Parlamentswahl in Aserbaidschan vom 1. September 2024,
– unter Hinweis auf die Erklärung des Sprechers des Europäischen Auswärtigen Dienstes (EAD) vom 3. September 2024 zu der vorgezogenen Parlamentswahl in Aserbaidschan,
– unter Hinweis auf die Erklärung des Sprechers des EAD vom 29. Mai 2024 zu der Menschenrechtslage in Aserbaidschan,
– unter Hinweis auf die am 18. Juli 2022 unterzeichnete Vereinbarung über eine strategische Partnerschaft im Energiebereich zwischen der EU und Aserbaidschan,
– unter Hinweis auf den Index der Östlichen Partnerschaft von 2023,
– gestützt auf Artikel 136 Absatz 2 seiner Geschäftsordnung,
A. in der Erwägung, dass Aserbaidschan schwerwiegende Mängel im Bereich der Grundfreiheiten, einschließlich der Meinungs- und Versammlungsfreiheit und der Medienfreiheit, aufweist und gegen politische Aktivisten, Journalisten und die Zivilgesellschaft repressiv vorgeht, wodurch es sich von demokratischen Normen und internationalen Menschenrechtsstandards entfernt; in der Erwägung, dass Korruption und mangelnde Unabhängigkeit der Justiz die Regierungsführung des Landes weiter untergraben, während die Regierungsbehörden nach wie vor abweichende Meinungen unterdrücken und Kritiker verfolgen; in der Erwägung, dass Aserbaidschan trotz internationaler Vereinbarungen und Aufrufen zur Reform, auch durch das Europäische Parlament, nur begrenzte bis gar keine Fortschritte bei der Verbesserung seiner Menschenrechtsbilanz gemacht hat;
B. in der Erwägung, dass Journalisten, Menschenrechtsverteidiger und Aktivisten in dem Land festgenommen wurden, wobei etwa 30 prominente Persönlichkeiten wegen politisch motivierter Anschuldigungen in Haft sind, dass über einen Anstieg willkürlicher Festnahmen und Inhaftierungen berichtet wurde, deren Zahl sich verdreifacht hat, da Aserbaidschan die Opposition vor der bevorstehenden Klimakonferenz der Vereinten Nationen (COP 29) 2024 in Baku zum Schweigen bringt, und dass es Vorwürfe über Folter und Schläge gibt; in der Erwägung, dass wichtige Organisationen der Zivilgesellschaft die Staats- und Regierungsoberhäupter der EU und die internationalen Staats- und Regierungsoberhäupter aufgefordert haben, auf der COP 29 Druck auf Aserbaidschan auszuüben, seine Menschenrechtsbilanz zu verbessern, und nachdrücklich die Freilassung politischer Gefangener und ein Ende der willkürlichen Strafverfolgung fordern;
C. in der Erwägung, dass dem Menschenrechtsbericht 2023 des US-Außenministeriums zu Aserbaidschan zufolge glaubwürdige Anschuldigungen vorlagen, dass die aserbaidschanische Regierung Gewalt oder Androhung von Gewalt als politisch motivierte Repressalien gegen Einzelpersonen in anderen Ländern eingesetzt habe; in der Erwägung, dass die aserbaidschanische Regierung diesem Bericht zufolge die Freiheit der Meinungsäußerung und die Unabhängigkeit der Medien eingeschränkt hat und Berichten zufolge Dissidenten und Journalisten, die außerhalb des Landes lebten, digitale Schikanen und die Einschüchterung ihrer Familienangehörigen, die in Aserbaidschan verblieben sind, erleiden mussten;
D. in der Erwägung, dass Aserbaidschan am 1. September 2024 eine vorgezogene Parlamentswahl abhielt, die der internationalen Wahlbeobachtungsmission der OSZE zufolge in einem restriktiven politischen und rechtlichen Umfeld stattfand, das keinen echten Pluralismus zulässt und zu einem Wettstreit ohne jegliche Konkurrenz führte;
E. in der Erwägung, dass sich der zweite Krieg um Bergkarabach im September 2024 zum vierten Mal jährte und ein Jahr verging, seit Aserbaidschan die Kontrolle über Bergkarabach, das zu seinem international anerkannten Hoheitsgebiet gehört, gewaltsam wiedererlangt hat; in der Erwägung, dass alle staatlichen Institutionen der selbsternannten Republik Bergkarabach zum 1. Januar 2024 aufgelöst wurden; in der Erwägung, dass diese Ereignisse, denen die Blockade des Latschin-Korridors durch Aserbaidschan vorherging, zum Massenexodus der nahezu gesamten armenischen Bevölkerung aus Bergkarabach geführt haben; in der Erwägung, dass in Bergkarabach infolgedessen eine ethnische Säuberung seiner gesamten armenischen Bevölkerung, die dort seit Jahrhunderten gelebt hat, stattfand;
F. in der Erwägung, dass der Bergkarabach-Konflikt über mehr als drei Jahrzehnte hinweg zu zehntausenden Todesopfern, enormer Zerstörung, einschließlich des kulturellen, religiösen und historischen Erbes, und der Vertreibung von Hunderttausenden von Menschen auf beiden Seiten geführt hat; in der Erwägung, dass sechs zwischenstaatliche Rechtssachen zwischen Armenien und Aserbaidschan im Zusammenhang mit der Region Bergkarabach vor dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte anhängig sind, wobei beide Länder beschuldigt werden, gegen Menschenrechtskonventionen verstoßen zu haben; in der Erwägung, dass Aserbaidschan wiederholt der ethnischen Säuberung beschuldigt wurde, insbesondere in der Region Bergkarabach, wo mutmaßlich mehr als 100 000 ethnische Armenier vertrieben wurden;
G. in der Erwägung, dass es der OSZE, der EU und anderen internationalen Akteuren trotz drei Jahrzehnte währender Bemühungen um Diplomatie und Friedenskonsolidierung nicht gelungen ist, eine friedliche Lösung des Konflikts herbeizuführen und Aserbaidschan davon abzuhalten, militärische Gewalt anzuwenden;
H. in der Erwägung, dass die aserbaidschanische Regierung dem Menschenrechtsbericht 2023 des US-Außenministeriums zu Aserbaidschan zufolge keine ernstzunehmenden Schritte unternommen hat, um die Mehrheit der Amtsträger, die Berichten zufolge Menschenrechtsverletzungen begangen haben, zu bestrafen; in der Erwägung, dass in dem Bericht auch festgestellt wird, dass es bei den Ermittlungen der Regierung zu mutmaßlichen Übergriffen, die von aserbaidschanischen Streitkräften oder Einzelpersonen während der Feindseligkeiten in den Jahren 2020 und 2022 begangen wurden, keine Fortschritte gab;
I. in der Erwägung, dass Verbindungen zwischen Europa und Asien unter Umgehung des Hoheitsgebiets Russlands sichergestellt werden müssen; in der Erwägung, dass sich der Südkaukasus in einer strategischen Position befindet, um die Konnektivität zwischen Europa und Asien zu fördern, was für die Energiekapazitäten der EU und für den Handel mit Zentralasien besonders wichtig ist;
J. in der Erwägung, dass es Armenien bereits gelungen ist, seine Beziehungen zu Russland im Bereich der Sicherheit zu verringern, da es seine Beteiligung an der von Russland geführten Organisation des Vertrags über kollektive Sicherheit eingefroren hat, obwohl es Mitglied der Eurasischen Wirtschaftsunion bleibt;
K. in der Erwägung, dass die achte Sitzung der Grenzkommissionen Armeniens und Aserbaidschans vom 19. April 2024 mit einer vorläufigen Einigung über die Festlegung des Verlaufs von vier Grenzabschnitten abgeschlossen wurde;
L. in der Erwägung, dass die Friedensgespräche zwischen Armenien und Aserbaidschan offenbar zum Stillstand gekommen sind und es unwahrscheinlich ist, dass vor der COP 29 eine Vereinbarung geschlossen und unterzeichnet wird; in der Erwägung, dass eine Friedensvereinbarung auch zur langfristigen Stabilität der bilateralen Beziehungen und der gesamten Region insgesamt beitragen sollte; in der Erwägung, dass dieses Ziel nur erreicht werden kann, wenn die Staatsorgane Armeniens und Aserbaidschans für ein friedliches Zusammenleben und die Achtung der Minderheitenrechte sorgen können;
M. in der Erwägung, dass Aserbaidschan ein wichtiger Öl- und Erdgasproduzent ist, insbesondere durch das Ölfeld Azəri-Çıraq-Günəşli und das Gasfeld Şahdəniz im Kaspischen Meer, und dass das Land in erster Linie die Baku-Tiflis-Ceyhan-Pipeline nutzt, um Kohlenwasserstoffe nach Europa auszuführen, wobei Russland umgangen und der EU eine alternative Energiequelle geboten wird, die in diesem geopolitischen Klima wertvoll ist; in der Erwägung, dass die Wirtschaft Aserbaidschans in hohem Maße von Öl- und Gaseinnahmen abhängig ist, die mehr als 90 % der Ausfuhreinnahmen des Landes und einen bemerkenswerten Teil des Staatshaushalts ausmachen;
N. in der Erwägung, dass Gasverträge zwischen Gazprom und SOCAR über die Lieferung von einer Milliarde Kubikmeter Gas aus Russland nach Aserbaidschan zwischen November 2022 und März 2023 zu erheblichen Bedenken hinsichtlich der Wiederausfuhr von Gas aus Russland auf den europäischen Markt geführt haben, insbesondere vor dem Hintergrund der von dem aserbaidschanischen Präsidenten İlham Əliyev und Kommissionspräsidentin Ursula von der Leyen unterzeichneten Vereinbarung; in der Erwägung, dass die EU bestrebt ist, die Abhängigkeit Europas von Gas aus Russland zu verringern, dass diese Vereinbarung jedoch als Untergrabung dieses Ziels angesehen werden könnte, da weiterhin Gas aus Russland nach Aserbaidschan fließen würde, wodurch Gas aus Aserbaidschan möglicherweise für eine verstärkte Wiederausfuhr in die EU frei würde; in der Erwägung, dass die europäischen Bemühungen, das über die Ukraine gelieferte Gas aus Russland bis Ende 2024 durch Gas aus Aserbaidschan zu ersetzen, auf erhebliche Herausforderungen stoßen, und dass die Ukraine, die EU und Aserbaidschan die Einspeisung von Gas aus Aserbaidschan in russische Fernleitungen zwar unterstützen, Aserbaidschan jedoch möglicherweise nicht genügend Gas liefert, um das Defizit zu schließen; in der Erwägung, dass in diesem Zusammenhang die transanatolische Erdgasfernleitung eine Alternative zur Gewährleistung einer angemessenen Versorgung darstellen könnte, dass jedoch eine neue Infrastruktur erforderlich ist, um die Gasfernleitungskapazität in den Verbindungsleitungen mit der EU, insbesondere durch Bulgarien und Rumänien auf der einen Seite und die Transadriatische Pipeline auf der anderen Seite, zu erhöhen, um einen effizienteren und sichereren Gasfluss in den europäischen Markt sicherzustellen;
1. äußert sich besorgt angesichts der Lage der Menschenrechte in Aserbaidschan; fordert Aserbaidschan nachdrücklich auf, seinen Verpflichtungen aus seiner eigenen Verfassung und aus internationalen Übereinkünften, die Grundfreiheiten zu schützen und die Menschenwürde seiner Bürger zu achten, nachzukommen, und die strafrechtliche Verfolgung als Instrument zur Unterdrückung von Regierungskritikern und Mitgliedern der Zivilgesellschaft einzustellen;
2. fordert Aserbaidschan auf, alle Anklagepunkte gegen Qubad İbadoğlu, İlhamiz Quliyev und alle anderen Personen, die wegen der Ausübung ihrer Grundrechte in Haft sind, fallenzulassen, sie freizulassen und für einen freien und ungehinderten Raum für unabhängigen Journalismus und freie Meinungsäußerung zu sorgen; fordert Aserbaidschan auf, Dr. İbadoğlu zu gestatten, ungehindert und in ein Land seiner Wahl auszureisen, wieder mit seiner Familie zusammenzukommen und die medizinische Versorgung zu erhalten, die er dringend benötigt;
3. fordert die Kommission, die Mechanismen der Vereinten Nationen und andere internationale Akteure auf, ihre Bemühungen um die Förderung der Menschenrechte und der demokratischen Staatsführung in Aserbaidschan im Vorfeld der COP 29 zu verstärken;
4. betont, dass die COP 29 für Aserbaidschan eine Gelegenheit sein könnte, sein aufrichtiges Engagement für seine völkerrechtlichen Verpflichtungen zu bekräftigen, anstatt sie zu nutzen, um seine Menschenrechtsbilanz zu beschönigen und gleichzeitig repressive Praktiken fortzusetzen;
5. fordert die Kommission auf, eng mit den Vereinten Nationen zusammenzuarbeiten, um dringend einen umfassenden Plan zur Untersuchung und Klärung des Schicksals des armenischen militärischen Personals, einschließlich Frauen, und der acht unbewaffneten armenischen Kriegsgefangenen, die im Zusammenhang mit dem Konflikt um Bergkarabach getötet oder als vermisst gemeldet wurden, aufzustellen, unparteiische Ermittlungen vor Ort durchzuführen, den Informationsaustausch zu erleichtern und internationalen Beobachtern des Europäischen Komitees zur Verhütung von Folter und unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe des Europarats uneingeschränkten Zugang zu Hafteinrichtungen zu gewähren, da der Zugang diesen Beobachtern zuvor verweigert wurde, eine zentrale Datenbank zur Aufspürung von vermissten Personen und zur Lösung solcher Fälle einzurichten und gleichzeitig den betroffenen Familien die erforderliche Unterstützung und die erforderlichen Ressourcen zur Verfügung zu stellen;
6. fordert, dass Aserbaidschan die 23 armenischen Geiseln, die noch in Baku festgehalten werden, freilässt, darunter die ehemaligen Anführer Bergkarabachs;
7. verurteilt erneut die militärischen Übergriffe Aserbaidschans auf das international anerkannte Hoheitsgebiet Armeniens in den vergangenen Jahren; bekundet sein Mitgefühl mit den Armeniern Bergkarabachs, die aus ihrem angestammten Land fliehen mussten, und fordert die Staatsorgane in Baku auf, die sichere Rückkehr der Armenier Bergkarabachs zu gewährleisten und ihr Recht auf die Pflege ihrer Kultur und Traditionen zu wahren; begrüßt alle Bemühungen der armenischen Regierung, den vertriebenen Armeniern Zuflucht und Hilfe zu gewähren;
8. erklärt sich zutiefst besorgt, was die Erhaltung des kulturellen, religiösen und historischen Erbes in Bergkarabach anbelangt; fordert Aserbaidschan nachdrücklich auf, davon Abstand zu nehmen, die Ursprünge des kulturellen, religiösen oder historischen Erbes in der Region weiter zu zerstören, zu vernachlässigen oder zu verändern; fordert, dass das armenische kulturelle, historische und religiöse Erbe in Bergkarabach nach Maßgabe der UNESCO-Standards und der internationalen Verpflichtungen Aserbaidschans geschützt wird; besteht darauf, dass Aserbaidschan eine UNESCO-Mission nach Bergkarabach gestattet und ihr den erforderlichen Zugang zum Erbe gewährt;
9. verurteilt aufs Schärfste, dass Russland seine hybriden Versuche, die politische Lage in Armenien und in der Region zu destabilisieren, intensiviert; ist besorgt darüber, dass die EU-Mission in Armenien regelmäßig Ziel russischer Desinformationsversuche und -kampagnen ist;
10. bekräftigt das Engagement der EU für Frieden, Stabilität und Wohlstand im Kaukasus; unterstreicht seine unmissverständliche Unterstützung für die Souveränität, territoriale Unversehrtheit und politische Unabhängigkeit Armeniens und Aserbaidschans; bekundet seine Unterstützung für die Normalisierung der Beziehungen zwischen Armenien und Aserbaidschan mit dem Ziel, dauerhaften Frieden zu erreichen; fordert beide Länder auf, weitere Fortschritte im Hinblick auf den Abschluss einer Übereinkunft und die möglichst baldige Unterzeichnung einer Friedensvereinbarung zu erzielen;
11. ist der Ansicht, dass ein echter Dialog zwischen Aserbaidschan und Armenien der einzige nachhaltige Weg in die Zukunft ist, und fordert die EU und ihre Mitgliedstaaten auf, entsprechende Maßnahmen zu unterstützen, zu denen die beiderseitige Anerkennung der territorialen Unversehrtheit, Garantien für die Rechte und die Sicherheit der armenischen Bevölkerung Bergkarabachs und die Freilassung der übrigen Gefangenen, auch der ehemaligen Anführer Bergkarabachs, und ein Ende der Scheinprozesse gegen diese Personen zählen müssen;
12. betont, dass das Engagement der EU in der Region im Gegensatz zu der Rolle Russlands, das den Konflikt jahrzehntelang angeheizt und zu seinem eigenen politischen Vorteil genutzt hat, praxis- und ergebnisorientiert sein sollte; begrüßt, dass Armenien seine Mitwirkung in der Organisation des Vertrags über kollektive Sicherheit auf Eis gelegt hat; betont, dass die Probleme Aserbaidschans bei der Anbindung seiner Exklave Naxçıvan unter uneingeschränkter Achtung der Souveränität und der territorialen Unversehrtheit Armeniens gelöst werden sollten;
13. beauftragt seine Präsidentin, diese Entschließung dem Rat, der Kommission, dem Vizepräsidenten der Kommission und Hohen Vertreter der Union für Außen- und Sicherheitspolitik, dem Präsidenten, der Regierung und dem Parlament der Republik Aserbaidschan, dem Präsidenten, der Regierung und dem Parlament der Republik Armenien, der Generaldirektorin der UNESCO, der Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa, den Vereinten Nationen und dem Europarat zu übermitteln.
- [1] ABl. L 23 vom 26.1.2018, S. 4, ELI: https://eur-lex.europa.eu/eli/agree_internation/2018/104/oj?eliuri=eli%3Aagree_internation%3A2018%3A104%3Aoj&locale=de#.
- [2] ABl. L 246 vom 17.9.1999, S. 1, ELI: https://eur-lex.europa.eu/eli/dec/1999/614/oj?eliuri=eli%3Adec%3A1999%3A614%3Aoj&locale=de.