ENTSCHLIESSUNGSANTRAG zur Verschärfung der demokratischen Krise in Georgien nach der jüngsten Parlamentswahl und dem Verdacht auf Wahlbetrug
22.11.2024 - (2024/2933(RSP))
gemäß Artikel 136 Absatz 2 der Geschäftsordnung
Yannis Maniatis, Nacho Sánchez Amor, Sven Mikser, Tobias Cremer
im Namen der S&D-Fraktion
Siehe auch den gemeinsamen Entschließungsantrag RC-B10-0179/2024
B10‑0183/2024
Entschließung des Europäischen Parlaments zur Verschärfung der demokratischen Krise in Georgien nach der jüngsten Parlamentswahl und dem Verdacht auf Wahlbetrug
Das Europäische Parlament,
– unter Hinweis auf seine früheren Entschließungen zu Georgien, insbesondere vom 9. Oktober 2024 zu dem Abbau der Demokratie und den Gefahren für den politischen Pluralismus in Georgien[1],
– unter Hinweis auf die Erklärung zu den vorläufigen Ergebnissen und Schlussfolgerungen der internationalen Wahlbeobachtungsmission (IEOM) unter der Leitung des Büros für demokratische Institutionen und Menschenrechte der Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa (OSZE-BDIMR) zur Parlamentswahl in Georgien vom 26. Oktober 2024 und auf die Erklärung der Leitung der Wahlbeobachtungsdelegation des Europäischen Parlaments vom 27. Oktober 2024,
– unter Hinweis auf die Erklärung des Vizepräsidenten der Kommission und Hohen Vertreters der Union für Außen- und Sicherheitspolitik Josep Borrell vom 29. Oktober 2024 zu den jüngsten Entwicklungen nach der Parlamentswahl in Georgien und auf die gemeinsame Erklärung des Hohen Vertreters und der Kommission vom 27. Oktober 2024 zur Parlamentswahl in Georgien,
– unter Hinweis auf die gemeinsame Erklärung von Emmanuel Macron, Präsident der Republik Frankreich, Olaf Scholz, Bundeskanzler der Bundesrepublik Deutschland, und Donald Tusk, Ministerpräsident der Republik Polen, vom 7. November 2024 zur Lage in Georgien,
– unter Hinweis auf die gemeinsame Erklärung des Vorsitzes des Ausschusses für auswärtige Angelegenheiten, des Vorsitzes der Delegation für die Beziehungen zum Südkaukasus und des Vorsitzes der Delegation in der Parlamentarischen Versammlung EURO-NEST vom 28. Oktober 2024 zur Parlamentswahl in Georgien,
– unter Hinweis auf die gemeinsame Erklärung der Minister der EU vom 28. Oktober 2024 zur Wahl in Georgien,
– unter Hinweis auf die gemeinsame Erklärung der Gruppe der Freunde Georgiens, die die europäischen Parlamente vertritt, vom 6. November 2024 mit dem Titel „On international inquiry commission to investigate irregularities of elections in Georgia“ (Zum internationalen Untersuchungsausschuss für die Untersuchung von Wahlunregelmäßigkeiten in Georgien),
– unter Hinweis auf den Status Georgiens als EU-Bewerberland, der vom Europäischen Rat bei seinem Gipfel vom 14./15. Dezember 2023 verliehen wurde,
– unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 30. Oktober 2024 mit dem Titel „Mitteilung 2024 über die Erweiterungspolitik der EU“ (COM(2024)0690), die den ersten Fortschrittsbericht über Georgien enthält,
– gestützt auf Artikel 136 Absatz 2 seiner Geschäftsordnung,
A. in der Erwägung, dass am 26. Oktober 2024 in Georgien eine ordentliche Parlamentswahl stattfand; in der Erwägung, dass aufgrund der zahlreichen glaubwürdigen Berichte von Wahlbeobachtern über Verstöße Zweifel an den Wahlergebnissen aufgekommen sind, weshalb viele innerhalb und außerhalb Georgiens ihre Rechtmäßigkeit infrage stellen und sich weigern, sie anzuerkennen;
B. in der Erwägung, dass der Erklärung zu den vorläufigen Ergebnissen und Schlussfolgerungen der IEOM zufolge bei der Parlamentswahl in Georgien zwar eine breite Palette an Kandidatenlisten zur Wahl stand und die Kandidaten im Allgemeinen frei ihren Wahlkampf gestalten konnten, die Wahl aber in einem Umfeld stattfand, das von verschärfter Polarisierung, äußerst spaltender Wahlkampfrhetorik und Druck auf die Wählerinnen und Wähler sowie von Bedenken wegen kürzlich angenommener Rechtsvorschriften und ihrer Auswirkungen auf die Grundfreiheiten und die Zivilgesellschaft geprägt war;
C. in der Erwägung, dass die IEOM feststellte, dass zunehmende politische Spaltungen und ein erhebliches Ungleichgewicht bei der Zuweisung der finanziellen Ressourcen bestanden und dass die Regierungspartei zahlreiche Vorteile genoss, die die ohnehin bereits ungleichen Wettbewerbsbedingungen noch verschärften; in der Erwägung, dass die Wirksamkeit der Finanzaufsicht beim Wahlkampf durch die eingeschränkte Durchsetzung und Bedenken hinsichtlich der Unparteilichkeit und politischen Instrumentalisierung der Aufsichtsstelle unterminiert wurde;
D. in der Erwägung, dass die IEOM ferner feststellte, dass häufig berichtet wurde, dass während des Wahlkampfes Druck auf die Wähler, insbesondere auf Beschäftigte des öffentlichen Sektors, ausgeübt worden sei, und dass dies in Kombination mit der ausgedehnten Verfolgung von Wählern am Wahltag zur Folge hatte, dass Bedenken aufkamen, ob einige Wähler ihre Stimme abgeben konnten, ohne Angst vor Vergeltung zu haben;
E. in der Erwägung, dass im Vorfeld der Wahl zahlreiche zivilgesellschaftliche Organisationen über die stigmatisierende Wirkung des sogenannten Gesetzes über die Transparenz der Einflussnahme aus dem Ausland berichteten, die neben Angriffen, Einschüchterung und Androhung möglicher Sanktionen wegen Verstoßes gegen dieses Gesetz ihre Fähigkeit beeinträchtigten, ihrer Arbeit ohne ungebührlichen Druck nachzugehen;
F. in der Erwägung, dass internationale und lokale Wahlbeobachter systematische, organisierte Verstöße während der Wahl dokumentierten, etwa Gewalt, Befüllung von Wahlurnen mit vorausgefüllten Stimmzetteln, Stimmenkauf, Abgabe mehrerer Stimmzettel, Verletzung des Wahlgeheimnisses im großen Maßstab, Ausübung von Zwang und ungebührlichem Druck auf die Wähler, Einschüchterung der Wähler, insbesondere bei Beschäftigten des öffentlichen Sektors und anderen gefährdeten Gruppen, Wahlbetrug – darunter Einziehung der Ausweise von Staatsbediensteten, die anschließend an loyale Aktivisten weitergeben wurden, um sie für die Stimmenabgabe zu nutzen –, Hetze, systematische Behinderung von Beobachtern, organisierte Beförderung von Wählern und eine unwahrscheinliche Abweichung bei der Wahlbeteiligung von Frauen und Männern in ländlichen Gebieten;
G. in der Erwägung, dass die Parlamentswahl in Georgien vom 26. Oktober 2024 die erste Wahl des Landes war, die im Rahmen eines vollständig proportionalen Systems durchgeführt wurde, wobei elektronische Geräte für die Identifizierung der Wähler und die Stimmenauszählung zum Einsatz kamen; in der Erwägung, dass der Einsatz dieser Technologien Bedenken hinsichtlich der Transparenz, des Wahlgeheimnisses und des Fehlens einer unabhängigen Überprüfung aufwarf;
H. in der Erwägung, dass die Präsidentin Georgiens, Salome Surabischwili, sich weigerte, die Ergebnisse als gültig anzuerkennen, wobei sie sich auf schwerwiegende Unregelmäßigkeiten und missbräuchliche Handlungen berief, die die Glaubwürdigkeit des Wahlvorgangs unterminiert und das Grundrecht der Bürgerinnen und Bürger auf freie und faire Wahlen kompromittiert hätten, und Neuwahlen forderte;
I. in der Erwägung, dass georgische nationale Wahlbeobachter geltend machten, dass sehr häufig gegen das Wahlgeheimnis verstoßen worden sei, und forderten, dass die Wahlergebnisse in allen Gebieten, in denen auf elektronischem Wege gewählt wurde, für ungültig erklärt werden; in der Erwägung, dass georgische zivilgesellschaftliche Organisationen vor Gericht geklagt und gefordert haben, dass wegen Wahlbetrugs ermittelt wird, wobei in vielen Fällen die Untersuchungsbehörden keine Untersuchungen in die Wege leiteten und die Gerichte die Verstöße nicht ordnungsgemäß untersuchten; in der Erwägung, dass sich die georgische Zentrale Wahlkommission bislang geweigert hat, die in Auftrag gegebene Prüfung des elektronischen Wahlsystems zu veröffentlichen, und die Ergebnisse der Wahl trotz der genannten Unregelmäßigkeiten zertifiziert hat;
J. in der Erwägung, dass auf die von georgischen zivilgesellschaftlichen Organisationen eingereichten Klagen Strafmaßnahmen der Behörden gegen Vertreter der Zivilgesellschaft folgten, etwa ungerechtfertigte Vorladungen zu Vernehmungen und schwere Geldstrafen wegen des Aufzeigens von Wahlbetrug;
K. in der Erwägung, dass am 16. November 2024 trotz zahlreicher Klagen und Forderungen unabhängiger Wahlbeobachter, die Wahlergebnisse für ungültig zu erklären, die georgische Zentrale Wahlkommission das endgültige Kurzprotokoll der Parlamentswahl vom 26. Oktober 2024 bekanntgab, womit die Partei Georgischer Traum mit 54 % der Stimmen zum Wahlsieger erklärt wurde;
L. in der Erwägung, dass die vier Oppositionskoalitionen, die die Wahlhürde überschreiten konnten, die Wahlergebnisse zurückwiesen und sich weigerten, das entsprechende Parlament für rechtmäßig zu erklären; in der Erwägung, dass alle Oppositionsblöcke sich weigerten, an der 11. Versammlung des georgischen Parlaments teilzunehmen, wobei sie als Begründung anführten, dass die Parlamentswahl vom 26. Oktober 2024 unrechtmäßig gewesen sei;
M. in der Erwägung, dass systematische und organisierte Wahlverstöße zu massiven, anhaltenden Protesten in verschiedenen georgischen Städten geführt haben; in der Erwägung, dass mehrere Demonstranten festgenommen wurden;
N. in der Erwägung, dass der ungarische Ministerpräsident Viktor Orbán nach Tiflis reiste, um der Partei Georgischer Traum zu gratulieren, bevor die endgültigen Wahlergebnisse veröffentlicht worden waren und ohne andere Staats- und Regierungschefs der EU im Vorfeld zu konsultieren, womit er der einzige von ihnen war, der dies tat;
O. in der Erwägung, dass unabhängige Beobachter zahlreiche Fälle von Wahldesinformation und Manipulation von Informationen im Wahlkampf vonseiten Russlands dokumentierten und meldeten, z. B. die öffentlichen Erklärungen des russischen Auslandsgeheimdienstes;
P. in der Erwägung, dass Georgien als EU-Bewerberland das Assoziierungsabkommen uneingeschränkt einhalten und die neun in der Empfehlung der Kommission vom 8. November 2023 dargelegten Schritte umsetzen sollte; in der Erwägung, dass Schritt 4 lautet, dass ein freier, fairer und wettbewerbsorientierter Wahlprozess zu gewährleisten ist und die Empfehlungen der OSZE-BDIMR vollumfänglich angegangen werden müssen;
Q. in der Erwägung, dass die EU von Georgien erwartet, dass es die internationalen Verpflichtungen, die es eingegangen ist, uneingeschränkt einhält und insbesondere die in der Empfehlung der Kommission vom 8. November 2023 dargelegten Empfehlungen umsetzt, auf deren Grundlage der Europäische Rat beschlossen hat, Georgien den Status eines Bewerberlandes zuzuerkennen;
R. in der Erwägung, dass der Europäische Rat die Regierung Georgiens in seinen Schlussfolgerungen vom 27. Juni 2024 aufgefordert hat, „Klarheit über ihre Absichten zu schaffen, indem sie ihr derzeitiges Vorgehen, das Georgiens Weg in die EU gefährdet und de facto zum Aussetzen des Beitrittsprozesses führt, rückgängig macht“;
S. in der Erwägung, dass am 15. November 2024 Bürgerinnen und Bürger Regierungsgebäude in der Region Abchasien stürmten, um gegen ein Abkommen zur Förderung der Aufnahme der Region in die wirtschaftlichen Interessen Russlands zu protestieren;
1. äußert seine Bedenken hinsichtlich des Umstands, dass Georgien, ein Bewerberland für den EU-Beitritt, am 26. Oktober 2024 eine Parlamentswahl abgehalten hat, die nicht uneingeschränkt im Einklang mit den internationalen Normen für demokratische Wahlen oder seinen Verpflichtungen als Teilnehmerstaat der OSZE stand, freie und faire Wahlen durchzuführen, da Wählerinnen und Wähler ernstzunehmend eingeschüchtert wurden und Druck auf sie ausgeübt wurde, schwerwiegende Verfahrensunregelmäßigkeiten nicht ausreichend untersucht wurden und ein erhebliches Ungleichgewicht bei den finanziellen Ressourcen zugunsten der amtierenden Regierung bestand; ist der Ansicht, dass nicht angenommen werden kann, dass diese Wahl im Einklang mit den internationalen Normen durchgeführt wurde;
2. fordert die georgischen Behörden auf, alle von unabhängigen Wahlbeobachtungsorganisationen eingereichten Klagen umgehend und uneingeschränkt zu untersuchen, und fordert eine eingehende, unabhängige internationale Untersuchung aller gemeldeten Unregelmäßigkeiten, Verstöße und mutmaßlichen Betrugs- und Manipulationsfälle im Zusammenhang mit der Wahl;
3. fordert die politischen Mächte und die Zivilgesellschaft Georgiens auf, in einen inklusiven Dialog zu treten, damit die derzeitige politische Krise überwunden wird; unterstützt die umgehende Entsendung einer Ad-hoc-Erkundungsmission nach Georgien, an der auch das Europäische Parlament beteiligt sein sollte; unterstützt in Erwartung der Ergebnisse der Erkundungsmission und der erforderlichen Klärung der Unregelmäßigkeiten die zeitnahe Abhaltung von Neuwahlen in einem besseren Wahlumfeld, einschließlich einer unparteiischen Wahlbehörde und unparteiischer staatlicher Einrichtungen;
4. äußert seine Besorgnis über das Klima der Einschüchterung und Polarisierung, das durch die Äußerungen georgischer Regierungsvertreter und führender Politiker sowie durch Angriffe auf den politischen Pluralismus befeuert wird, u. a. durch Drohungen, Oppositionsparteien zu verbieten und die Parteispitze, und sogar die Unterstützer, der Partei Gacharia für Georgien festzunehmen;
5. fordert die georgischen Behörden auf, ihren Einsatz für die europäischen Werte und Grundsätze unter Beweis zu stellen, angefangen mit uneingeschränkter Transparenz im Wahlprozess; betont, dass Verstöße gegen die Integrität von Wahlen nicht mit den Normen, die von einem EU-Bewerberland erwartet werden, und insbesondere mit den von der Kommission am 8. November 2023 dargelegten Schritten vereinbar sind; äußert Besorgnis angesichts der Beschlagnahmung von Geräten für die Identifizierung der Wähler und von Wahlunterlagen durch die Staatsanwaltschaft; betont, dass es wichtig ist, alle Daten im Zusammenhang mit der Wahl zu speichern und sie den einschlägigen Interessenträgern zugänglich zu machen, da sie wesentliche Nachweise für etwaige Unregelmäßigkeiten enthalten könnten;
6. äußert tiefe Besorgnis über den beträchtlichen Rückgang von Frauen in der Politik in Georgien, der sich durch die Abschaffung der Geschlechterquoten verschärft hat, und fordert Gesetzesänderungen, um die Gleichstellung der Geschlechter in der Politik zu fördern;
7. verurteilt die systematische Einmischung Russlands in demokratische Prozesse in Georgien, etwa durch Einschüchterung der Wähler, Stimmenkauf und Desinformation, aufs Schärfste; fordert die georgischen Behörden auf, für auf Tatsachen beruhende Informationen und Kommunikation zu sorgen, von Propaganda gegen die EU abzusehen, da sie im Widerspruch zu dem erklärten Ziel, der EU beizutreten, steht, und die Widerstandsfähigkeit der georgischen Gesellschaft gegen russische Desinformation und Propaganda zu stärken;
8. verurteilt den isolierten und kontroversen Besuch des ungarischen Ministerpräsidenten Viktor Orbán in Georgien als Verstoß gegen den Standpunkt der EU und einen weiteren Versuch, die gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik der EU zu untergraben; betont, dass Ministerpräsident Viktor Orbán auch diesmal nicht für die EU gesprochen hat;
9. bekräftigt seine scharfe Verurteilung der Annahme des sogenannten Gesetzes über die Transparenz der Einflussnahme aus dem Ausland und des sogenannten Gesetzes über die Werte der Familie und den Schutz Minderjähriger trotz Massenprotesten seitens der georgischen Bevölkerung und wiederholter Aufforderungen der europäischen Partner Georgiens, den Entwurf für die Gesetze zurückzuziehen, die von der Einstellung und dem Inhalt her nicht mit den Normen und Werten der EU vereinbar sind; bekräftigt seine Aufforderung an das georgische Parlament, diese Gesetze zurückzuziehen und keine weiteren Gesetzesvorschläge vorzulegen, die nicht mit den Grundsätzen der Demokratie, der Rechtsstaatlichkeit, den Menschenrechten und den Grundfreiheiten im Einklang stehen und somit den Weg zur EU-Mitgliedschaft, die ein Wunsch der georgischen Bevölkerung ist, unmittelbar untergraben;
10. erinnert daran, dass der Europäische Rat auf seiner Tagung vom 14./15. Dezember 2023 unter der Abrede, dass die in der Empfehlung der Kommission vom 8. November 2023 dargelegten einschlägigen Maßnahmen ergriffen werden, Georgien den Status eines Bewerberlandes zuerkannt hat; betont, dass Georgien mit diesen Empfehlungen unter anderem aufgefordert wurde, dafür zu sorgen, dass die Zivilgesellschaft frei handeln kann, und Desinformation über die EU und ihre Werte zu bekämpfen;
11. fordert die Regierung Georgiens nachdrücklich auf, wieder den Weg in Richtung Europa einzuschlagen, ihren Zusagen an die georgische Bevölkerung nachzukommen, die Demokratie, die Rechtsstaatlichkeit, die Menschenrechte und die Grundfreiheiten zu stärken und zu fördern, sowie im Geiste des Engagements und einer Zusammenarbeit mit der Zivilgesellschaft Georgiens und der politischen Opposition auch tatsächlich auf die vollständige Umsetzung der Schritte hinzuwirken, die gemäß den Kopenhagener Kriterien erforderlich sind, um die Voraussetzungen für den Bewerberstatus und eine EU-Mitgliedschaft zu erfüllen;
12. bekundet seine Solidarität mit den mutigen georgischen Bürgern, die sich für ihre demokratischen Rechte und die europäische Zukunft ihres Landes einsetzen; bekräftigt, dass es die legitimen europäischen Bestrebungen der Bevölkerung Georgiens und ihren Wunsch, dass das Land Teil der EU-Familie wird, auch weiterhin unerschütterlich unterstützt; weist darauf hin, dass die EU eine auf Werten basierende Union ist und dass sich das europäische Aufbauwerk auf freiwilligen Einsatz stützt, während bei Autokratien wie Russland das Gegenteil der Fall ist;
13. unterstützt die Menschen in der Region Abchasien in ihrem Protest gegen ein Abkommen zur weiteren Förderung der Aufnahme der Region in die wirtschaftlichen Interessen Russlands;
14. weist darauf hin, dass infolge der allgemeinen Rückschritte im Bereich der Demokratie, einschließlich der Annahme neuer demokratiefeindlicher Rechtsvorschriften wie des sogenannten Gesetzes über die Transparenz der Einflussnahme aus dem Ausland, der Prozess zur Eingliederung Georgiens de facto gestoppt wurde und die finanzielle Unterstützung der EU für Georgien weitgehend ausgesetzt wurde; fordert die Kommission auf, die Unterstützung der EU für die Zivilgesellschaft und unabhängige Medien in Georgien aufrechtzuerhalten;
15. fordert die georgische Regierung nachdrücklich auf, von ihrem derzeitigen politischen Kurs abzukehren und zur Umsetzung des Willens des georgischen Volkes zurückzukehren, wonach weitere demokratische Reformen erfolgen müssen, die die Aussicht auf eine künftige EU-Mitgliedschaft eröffnen;
16. beauftragt seine Präsidentin, diese Entschließung dem Vizepräsidenten der Kommission und Hohen Vertreter der Union für Außen- und Sicherheitspolitik, dem Rat, der Kommission und den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten sowie dem Europarat, der Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa und der Präsidentin, der Regierung und dem Parlament Georgiens zu übermitteln.
- [1] Angenommene Texte, P10_TA(2024)0017.