Entschließungsantrag - B10-0193/2024Entschließungsantrag
B10-0193/2024

ENTSCHLIESSUNGSANTRAG zu der Verstärkung der unerschütterlichen Unterstützung der EU für die Ukraine angesichts des Angriffskriegs Russlands und der zunehmenden militärischen Zusammenarbeit Nordkoreas und Russlands

25.11.2024 - (2024/2940(RSP))

eingereicht im Anschluss an Erklärungen des Rates und der Kommission
gemäß Artikel 136 Absatz 2 der Geschäftsordnung

Yannis Maniatis, Thijs Reuten, Nacho Sánchez Amor, Sven Mikser, Raphaël Glucksmann, César Luena, Evin Incir
im Namen der S&D-Fraktion

Siehe auch den gemeinsamen Entschließungsantrag RC-B10-0191/2024

Verfahren : 2024/2940(RSP)
Werdegang im Plenum
Entwicklungsstadium in Bezug auf das Dokument :  
B10-0193/2024
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B10-0193/2024
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B10‑0193/2024

Entschließung des Europäischen Parlaments zu der Verstärkung der unerschütterlichen Unterstützung der EU für die Ukraine angesichts des Angriffskriegs Russlands und der zunehmenden militärischen Zusammenarbeit Nordkoreas und Russlands

(2024/2940(RSP))

Das Europäische Parlament,

 unter Hinweis auf seine früheren Entschließungen zur Ukraine und zu Russland seit dem 1. März 2022, insbesondere die Entschließung vom 17. Juli 2024 zur Notwendigkeit der anhaltenden Unterstützung der EU für die Ukraine[1],

 unter Hinweis auf seine vorangegangenen Entschließungen zur Lage auf der koreanischen Halbinsel,

 unter Hinweis auf die gemeinsame Erklärung des Außenministers der Republik Korea Cho Tae-yul und des Hohen Vertreters der Europäischen Union für Außen- und Sicherheitspolitik Josep Borrell vom 4. November 2024 zur Zusammenarbeit zwischen der DVRK und Russland,

 unter Hinweis auf die Charta der Vereinten Nationen,

 unter Hinweis auf das Römische Statut des Internationalen Strafgerichtshofs,

 unter Hinweis auf die Entschließung CM/Res(2023)3 des Europarats zum Erweiterten Teilabkommen über das Schadensregister im Zusammenhang mit der Aggression der Russischen Föderation gegen die Ukraine,

 unter Hinweis auf die Genfer Konventionen,

 unter Hinweis auf das Völkerrecht, insbesondere die Charta der Vereinten Nationen und den Vertrag über die Nichtverbreitung von Kernwaffen,

 unter Hinweis auf die Resolutionen des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen betreffend die Demokratische Volksrepublik Korea (DVRK),

 gestützt auf Artikel 136 Absatz 2 seiner Geschäftsordnung,

A. in der Erwägung, dass Russland seit dem 24. Februar 2022 in Fortsetzung früherer Akte der militärischen Aggression, die bis 2014 zurückreichen, einen grundlosen, ungerechtfertigten und rechtswidrigen Angriffskrieg gegen die Ukraine führt; in der Erwägung, dass Russland durch seine aggressiven Handlungen gegen die Souveränität, Unabhängigkeit und territoriale Unversehrtheit der Ukraine nach wie vor beständig gegen die Grundsätze der Charta der Vereinten Nationen verstößt und in eklatanter und grober Weise das humanitäre Völkerrecht bricht, wie es in den Genfer Abkommen von 1949 festgelegt ist;

B. in der Erwägung, dass die Generalversammlung der Vereinten Nationen den Krieg Russlands gegen die Ukraine in ihrer Resolution vom 2. März 2022 umgehend als Akt der Aggression eingestuft hat, der gegen Artikel 2 Absatz 4 der Charta der Vereinten Nationen verstößt, und dass sie in ihrer Resolution vom 14. November 2022 festgestellt hat, dass die Russische Föderation für ihren Angriffskrieg zur Rechenschaft gezogen und für ihre völkerrechtswidrigen Handlungen rechtlich und finanziell verantwortlich gemacht werden muss, unter anderem durch Wiedergutmachung der verursachten Personen- und Sachschäden;

C. in der Erwägung, dass die EU und ihre Mitgliedstaaten gemeinsam mit internationalen Partnern und NATO-Verbündeten der Ukraine weiterhin militärische Unterstützung zukommen lassen, um dem Land bei der Ausübung seines legitimen Rechts auf Selbstverteidigung gemäß Artikel 51 der Charta der Vereinten Nationen gegen Russlands Angriffskrieg beizustehen;

D. in der Erwägung, dass das Recht der Ukraine auf Selbstverteidigung nach dem Völkerrecht verhältnismäßige militärische Handlungen – nicht nur auf ihrem eigenen Hoheitsgebiet – umfasst;

E. in der Erwägung, dass die Ukraine so lange mit den notwendigen militärischen Fähigkeiten ausgestattet werden muss, bis sie einen entscheidenden militärischen Sieg erringt, damit der rechtswidrige Angriffskrieg Russlands beendet wird, ihre Souveränität und territoriale Integrität innerhalb ihrer international anerkannten Grenzen wiederhergestellt werden und vor künftigen Aggressionen abgeschreckt wird; in der Erwägung, dass die Ukraine durch ihre Selbstverteidigung auch die europäischen Werte und die Kernanliegen im Bereich Sicherheit schützt und für sie kämpft;

F. in der Erwägung, dass die EU in den Jahren 2022 und 2023 mehr als 25 Mrd. EUR an Makrofinanzhilfe für die Ukraine bereitgestellt und die Ukraine-Fazilität eingerichtet hat, ein spezielles Finanzinstrument, das es der EU ermöglicht, der Ukraine in den Jahren 2024 bis 2027 vorhersehbare und flexible finanzielle Unterstützung in Höhe von bis zu 50 Mrd. EUR bereitzustellen, von denen 12,2 Mrd. EUR bereits an die Ukraine ausgezahlt wurden;

G. in der Erwägung, dass Russland seinen rechtswidrigen Angriffskrieg gegen die Ukraine weiterführt, unter anderem durch gezielte und schwere Angriffe auf die zivile Infrastruktur im gesamten Land; in der Erwägung, dass Russland bis zu 80 % der Energieinfrastruktur des Landes beschädigt oder zerstört hat, was in den kommenden Wintermonaten zu einer schweren humanitären Krise in der Ukraine führen könnte;

H. in der Erwägung, dass die Ukraine Berichten zufolge nach der jüngsten Aufhebung der Beschränkungen durch Geberländer Langstreckenwaffensysteme gegen militärische Ziele auf russischem Hoheitsgebiet eingesetzt hat;

I. in der Erwägung, dass Russland und die DVRK am 18. Juni 2024 einen Vertrag über eine umfassende strategische Partnerschaft unterzeichnet haben, der Pflichten zur gegenseitigen Verteidigung, eine militärisch-technische Zusammenarbeit und Bestimmungen für den Austausch von Verteidigungs- und Nukleartechnologie umfasst;

J. in der Erwägung, dass die Regierung Russlands am 26. September 2024 erklärt hat, dass sie die Denuklearisierung der DVRK als sinnlos und als „abgeschlossene Angelegenheit“ ansehe;

K. in der Erwägung, dass die DVRK Russland seit Beginn des Krieges Waffen für seinen Angriffskrieg gegen die Ukraine zur Verfügung stellt; in der Erwägung, dass die DVRK Berichten zufolge zuletzt 15 000 Soldaten nach Russland entsandt hat, wodurch der Krieg gegen die Ukraine weiter eskaliert und die globale Stabilität untergraben wird;

L. in der Erwägung, dass der Vertrag über eine umfassende strategische Partnerschaft Mechanismen für Verteidigungshilfe sowie für die Zusammenarbeit und den Handel im Nuklearbereich enthält, die die bestehenden Sanktionsregelungen untergraben, die wiederum darauf abzielen, den nuklearen Bestrebungen der DVRK entgegenzutreten und den Angriffskrieg Russlands gegen die Ukraine zu beenden;

M. in der Erwägung, dass sich die Drohungen der DVRK zugespitzt haben, sie ihre Wiedervereinigungspolitik aufgegeben und die Provokationen in der Region fortgesetzt hat, insbesondere durch Raketentests und militärische Machtdemonstrationen, die die Gefahr eines militärischen Konflikts erhöhen und die Bemühungen um eine friedliche Lösung für die Lage auf der koreanischen Halbinsel untergraben;

N. in der Erwägung, dass die Vereinten Nationen die Regierung Nordkoreas wegen weitverbreiteter, systematischer und schwerer Menschenrechtsverletzungen, darunter Hinrichtungen ohne Gerichtsverfahren, Folter, willkürliche Inhaftierungen und die Verweigerung von Grundfreiheiten wie dem Recht auf freie Meinungsäußerung, Versammlungsfreiheit und Freizügigkeit, wiederholt verurteilt haben; in der Erwägung, dass Berichte der Vereinten Nationen belegen, dass es politische Gefängnislager gibt, in denen zehntausende Menschen, einschließlich Kindern, unter Zwangsarbeit und Folter leiden oder ohne Gerichtsverfahren hingerichtet werden; in der Erwägung, dass China nach Angaben der Vereinten Nationen unter Verstoß gegen das Völkerrecht, insbesondere gegen die Flüchtlingskonvention von 1951 und das dazugehörige Protokoll von 1967, die die erzwungene Rückführung von Personen in Länder verbieten, in denen sie verfolgt, gefoltert oder unmenschlich behandelt würden, Flüchtlinge aus Nordkorea zurück in die DVRK gesandt hat;

1. bekräftigt seine vorbehaltlose Solidarität mit dem Volk der Ukraine sowie seine unerschütterliche Unterstützung für die Unabhängigkeit, Souveränität und territoriale Unversehrtheit der Ukraine innerhalb ihrer international anerkannten Grenzen; bekräftigt damit seine Unterstützung in Bezug auf die Zusagen der EU und ihrer Mitgliedstaaten, humanitäre, militärische, wirtschaftliche und finanzielle Hilfe sowie politische Unterstützung in jeder möglichen Weise zu leisten, um dem Angriffskrieg Russlands endlich ein Ende zu setzen und es der Ukraine zu ermöglichen, ihr ganzes Volk zu befreien, die vollständige Kontrolle über ihr gesamtes Hoheitsgebiet innerhalb ihrer international anerkannten Grenzen wiederzuerlangen und Russland von jeder weiteren Aggression abzuhalten;

2. verurteilt unmissverständlich den rechtswidrigen und ungerechtfertigten Angriffskrieg Russlands gegen die Ukraine; fordert Russland auf, zusammen mit seinen Verbündeten alle Militäroperationen unverzüglich einzustellen und all seine Streitkräfte, Verbündeten und Ausrüstung aus dem gesamten international anerkannten Hoheitsgebiet der Ukraine abzuziehen;

3. verurteilt alle Länder, die Russland militärische Ausrüstung, finanzielle Unterstützung oder jede andere Form der Unterstützung bereitstellen und dadurch seine anhaltende Aggression ermöglichen und verstärken;

4. ist zutiefst besorgt über den Vertrag zwischen Russland und der Demokratischen Volksrepublik Korea über eine umfassende strategische Partnerschaft und den potenziellen Austausch von Militär- und Nukleartechnologie;

5. kritisiert aufs Schärfste die Entsendung nordkoreanischer Truppen zur Unterstützung der Militäroperationen Russlands in der Ukraine; ist der Ansicht, dass dies eine Eskalation der autoritären Zusammenarbeit gegen die regelbasierte internationale Ordnung darstellt;

6. fordert Russland auf, alle Formen der militärischen und technologischen Zusammenarbeit mit der DVRK einzustellen und seinen Verpflichtungen aus dem Nichtverbreitungsvertrag und mehreren Resolutionen des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen nachzukommen;

7. warnt vor den sehr ernsten Risiken, die sich aus einer Ausweitung des Angriffskriegs Russlands gegen die Ukraine ergeben würden; betont, dass sich der Vertrag über eine umfassende strategische Partnerschaft zwischen der DVRK und Russland nicht auf den Krieg gegen die Ukraine erstrecken sollte, da es sich um einen grundlosen, rechtswidrigen und ungerechtfertigten Angriffskrieg Russlands gegen die Ukraine handelt und daher nicht als Krieg zur Verteidigung eingestuft werden kann; fordert die DVRK nachdrücklich auf, ihre Truppen unverzüglich abzuziehen und Russland im Rahmen seines Angriffskriegs gegen die Ukraine keine militärische Unterstützung mehr zu leisten;

8. begrüßt die Schlussfolgerungen des Europäischen Rates vom 18. November 2024, in denen betont wird, „wie wichtig es ist, die Ukraine im Einklang mit den gemeinsamen Sicherheitszusagen der Europäischen Union und der Ukraine, die am 27. Juni 2024 unterzeichnet wurden, näher an die EU-Verteidigungsinitiativen heranzuführen“, und in denen die teilnehmenden Mitgliedstaaten ermutigt werden, „mit Unterstützung des SSZ-Sekretariats [Sekretariats der Ständigen Strukturierten Zusammenarbeit] die Teilnahme der Ukraine an SSZ-Projekten zu erleichtern“;

9. fordert die EU und ihre Mitgliedstaaten nachdrücklich auf, die Ukraine wirksamer und nachhaltiger zu unterstützen, insbesondere indem sie die militärische Unterstützung erheblich verstärken und beschleunigen und sich zu langfristiger finanzieller Unterstützung verpflichten, um der Ukraine dabei zu helfen, sich zu verteidigen, ihre Bevölkerung zu schützen, grundlegende Dienstleistungen für ihre Bevölkerung aufrechtzuerhalten, eine wirtschaftliche und soziale Erholung zu ermöglichen und die notwendigen Reformen auf dem Weg zur EU-Mitgliedschaft fortzusetzen;

10. begrüßt die getroffene Entscheidung mehrerer verbündeter Staaten, die Beschränkungen für den Einsatz von westlichen Langstreckenwaffensystemen gegen militärische Ziele auf russischem Hoheitsgebiet durch die Ukraine gemäß dem Völkerrecht aufzuheben; fordert alle Mitgliedstaaten erneut auf, ihre Beschränkungen, die sie für den Einsatz von an die Ukraine gespendeten Waffen für Angriffe auf Militärstandorte in Russland verhängt haben, aufzuheben, da diese Militärstandorte für Angriffe auf die ukrainische Bevölkerung und kritische zivile Infrastrukturen genutzt werden;

11. betont, dass unzureichende Lieferungen von Munition und Waffen und Beschränkungen in Bezug auf ihren Einsatz die Gefahr bergen, dass die bisherigen Anstrengungen untergraben werden; fordert alle Mitgliedstaaten daher erneut auf, ihrer Zusage vom März 2023 nachzukommen, der Ukraine eine Million Schuss Munition zu liefern und jegliche von der Ukraine angefragten Waffenlieferungen, insbesondere Lieferungen moderner Luftabwehrsysteme und tragbarer Luftabwehrsysteme, die bereits in Besitz der Mitgliedstaaten sind, zu beschleunigen; begrüßt die anhaltende Unterstützung der ukrainischen Streitkräfte durch die militärische Unterstützungsmission der EU zur Unterstützung der Ukraine und fordert die Mitgliedstaaten auf, die Ausbildungsmaßnahmen weiter auszubauen; fordert die Mitgliedstaaten nachdrücklich auf, aktiv Druck auf Ungarn auszuüben, damit es seine unverantwortliche Blockade der Europäischen Friedensfazilität, einschließlich des neu eingerichteten Unterstützungsfonds für die Ukraine, beendet, durch die die Freigabe von 6,6 Mrd. EUR an teilweisen Erstattungen an Mitgliedstaaten, die die Ukraine militärisch unterstützen, verhindert wurde;

12. fordert die EU und ihre Mitgliedstaaten auf, den Verpflichtungen aus der Erklärung von Versailles von 2022 nachzukommen und die vollständige Umsetzung des Strategischen Kompasses zu beschleunigen, indem sie die europäische militärische Zusammenarbeit auf Ebene der Industrie und der Streitkräfte verbessern und die EU damit zu einer stärkeren und leistungsfähigeren Sicherheitsgarantin machen, die mit der NATO interoperabel und komplementär zu ihr ist; begrüßt die gestiegenen Etats und Investitionen der Mitgliedstaaten und der EU-Organe im Verteidigungsbereich und fordert eine weitere Aufstockung der gezielten Ausgaben, der gemeinsamen Beschaffung und gemeinsamer Investitionen in Forschung und Entwicklung im Verteidigungsbereich; betont, dass während des EU-Beitrittsprozesses konkrete Schritte zur Integration der Ukraine in die Verteidigungs- und Cybersicherheitspolitik und die entsprechenden Programme der EU unternommen werden sollten; begrüßt in diesem Zusammenhang die Einrichtung des EU-Innovationsbüros für Verteidigung in Kyjiw und die Schlussfolgerungen des Europäischen Rates 14375/24 vom 18. November 2024, in denen die teilnehmenden Mitgliedstaaten aufgefordert werden, die Teilnahme der Ukraine an SSZ-Projekten innerhalb des derzeitigen Rechtsrahmens für die Beteiligung von Drittstaaten zu erleichtern;

13. fordert die internationale Gemeinschaft auf, die Entwicklungen, die sich aus dem Vertrag zwischen Russland und der Demokratischen Volksrepublik Korea über eine umfassende strategische Partnerschaft ergeben, weiterhin aufmerksam zu verfolgen und wirksam darauf zu reagieren, da dieses Abkommen zu einer weiteren Destabilisierung sowohl in Europa als auch auf der koreanischen Halbinsel führen kann;

14. fordert die DVRK nachdrücklich auf, ihre Provokationen und Drohungen einzustellen, ihre Bemühungen um eine friedliche Wiedervereinigungspolitik wiederaufzunehmen und von Handlungen abzusehen, die die Region weiter destabilisieren könnten; bekräftigt seine Forderung nach einer vollständigen Denuklearisierung der koreanischen Halbinsel und fordert die DVRK nachdrücklich auf, konkrete Schritte zu unternehmen, um alle Nuklearwaffen, ballistischen Flugkörper und damit zusammenhängenden Programme vollumfänglich, überprüfbar und unumkehrbar aufzugeben;

15. hebt den erheblichen Einfluss Chinas auf die DVRK und Russland hervor und fordert China nachdrücklich auf, dazu beizutragen, die Spannungen abzubauen und eine weitere Eskalation der Feindseligkeiten zu verhindern; fordert die Regierung Chinas nachdrücklich auf, Zurückweisungspraktiken einzustellen und Flüchtlingen aus Nordkorea Zugang zu internationalem Schutz zu gewähren; fordert die DVRK auf, Menschenrechtsgremien der Vereinten Nationen ins Land einreisen zu lassen, damit sie die Menschenrechtslage sowie das Verschwinden und die Bedingungen von Häftlingen und zurückgeführten Flüchtlingen bewerten können, einschließlich der Fälle von Kim Cheol-ok und den südkoreanischen Missionären Kim Jung Wook, Kim Kook Kie und Choi Chun Gil;

16. fordert die EU, die Vereinten Nationen und ihre jeweiligen Mitgliedstaaten auf, die Sanktionen gegen die DVRK und Russland aufrechtzuerhalten und auszuweiten, um eine weitere militärische Zusammenarbeit zu verhindern, die die Verletzung des humanitären Völkerrechts und den illegalen Austausch von Militärtechnologien unterstützt; fordert die EU, die Vereinten Nationen und ihre jeweiligen Mitgliedstaaten auf, zusätzliche wirtschaftliche und diplomatische Maßnahmen zu prüfen, um die destabilisierenden Auswirkungen des Bündnisses zwischen der DVRK und Russland einzudämmen;

17. fordert den Rat auf, seine Sanktionen gegen Russland, Belarus sowie Drittländer und Organisationen, die den russischen Militärkomplex mit Technologien und Gütern mit militärischen oder doppeltem Verwendungszweck versorgen, auszuweiten; bekräftigt seine Forderung nach einem vollständigen Embargo auf Einfuhren von fossilen Brennstoffen und Flüssigerdgas aus Russland in die EU und nach einer weiteren Senkung der Preisobergrenze für russische Erdölerzeugnisse in Abstimmung mit den G7-Partnern, um nicht mehr zur Finanzierung des rechtswidrigen Angriffskriegs Russlands beizutragen;

18. begrüßt die Vereinbarung mit dem Rat über eine Makrofinanzhilfe für die Ukraine in Höhe von bis zu 35 Mrd. EUR, bei der eingefrorene russische Vermögenswerte herangezogen werden, sowie den neuen G7-Mechanismus für Darlehen; fordert die rasche Umsetzung beider Instrumente, damit diese neuen Finanzierungsmöglichkeiten der Ukraine so schnell wie möglich einen Nutzen bringen können;

19. fordert die Kommission auf, eine langfristige finanzielle Unterstützung über 2027 hinaus für den Wiederaufbau der Ukraine vorzuschlagen und dabei auf den Erfahrungen mit der Ukraine-Fazilität aufzubauen;

20. verurteilt aufs Schärfste die anhaltenden kriminellen Angriffe Russlands auf kritische zivile Infrastrukturen in der Ukraine, wie etwa auf Wohngebiete, Krankenhäuser und Schulen, und insbesondere die gezielten Angriffe der Energieinfrastruktur mit dem bewussten Ziel, das Leid der ukrainischen Bevölkerung zu verschärfen; fordert rasche und koordinierte internationale Bemühungen, um den Betroffenen rechtzeitig humanitäre Hilfe zu leisten und angesichts der bevorstehenden kalten Wintermonate gezielte und umfangreiche Unterstützung für die Energieversorgungssicherheit der Ukraine sicherzustellen;

21. bekräftigt seine feste Überzeugung, dass Russland für die in der Ukraine angerichteten massiven materiellen und immateriellen Schäden finanziell aufkommen muss; begrüßt daher den Beschluss des Rates, die Verteidigung und den Wiederaufbau der Ukraine mit außerordentlichen Einnahmen zu unterstützen, die aus eingefrorenen staatlichen Vermögenswerten Russlands generiert und in den Unterstützungsfonds für die Ukraine und die Ukraine-Fazilität geleitet werden; begrüßt, dass die G7 den Beschluss gefasst haben, der Ukraine ein durch eingefrorene staatliche Vermögenswerte Russlands besichertes Darlehen in Höhe von 50 Mrd. USD anzubieten; fordert die EU auf, diese Arbeit voranzubringen, indem sie ihre Sanktionsvorschriften bei Bedarf anpasst und eine tragfähige rechtliche Regelung für die Einziehung der von der EU eingefrorenen staatlichen Vermögenswerte Russlands und ihre Verwendung zur Bewältigung der verschiedenen Folgen der Aggression Russlands gegen die Ukraine, einschließlich des Wiederaufbaus des Landes und der Entschädigung der Opfer der Aggression Russlands, ausarbeitet;

22. fordert die EU und ihre Mitgliedstaaten auf, aktiv darauf hinzuarbeiten, dass eine breite internationale Unterstützung für den Friedensplan der Ukraine sichergestellt wird; bekräftigt, dass bei jeder akzeptablen Entschließung zum Angriffskrieg gegen die Ukraine die territoriale Unversehrtheit der Ukraine, das Völkerrecht und die internationalen völkerrechtlichen Mindeststandards, die den Säulen der Übergangsjustiz zugrunde liegen, geachtet werden müssen, einschließlich der Garantien der Nichtwiederholung, der Rechenschaftspflicht für die Kriegsverbrechen und die Verbrechen gegen die Menschlichkeit und des Verbrechens der Aggression; bekräftigt, dass Russland für den umfangreichen materiellen und immateriellen Schaden, der der Ukraine zugefügt wurde, aufkommen muss; betont, dass die Regierung der Ukraine in alle Diskussionen über solche möglichen Lösungen einbezogen werden muss; fordert gleichgesinnte Partner auf, diese Grundsätze zu achten und zu wahren;

23. beauftragt seine Präsidentin, diese Entschließung dem Vizepräsidenten der Kommission und Hohen Vertreter der Union für Außen- und Sicherheitspolitik, dem Rat, der Kommission und den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten sowie dem Europarat, der Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa und dem Präsidenten, der Regierung und dem Parlament der Ukraine zu übermitteln.

 

Letzte Aktualisierung: 27. November 2024
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