ENTSCHLIESSUNGSANTRAG zu dem künftigen Rechtsakt über den Europäischen Forschungsraum (EFR)
25.2.2026 - (2025/2951(RSP))
gemäß Artikel 142 Absatz 5 der Geschäftsordnung
Eszter Lakos (PPE), Sofie Eriksson (S&D), Ivars Ijabs (Renew), Ville Niinistö (Verts/ALE),
im Namen des Ausschusses für Industrie, Forschung und Energie
B10‑0156/2026
Entschließung des Europäischen Parlaments zu dem künftigen Rechtsakt über den Europäischen Forschungsraum (EFR)
Das Europäische Parlament,
– gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV), insbesondere auf Artikel 179,
– unter Hinweis auf das Mandatsschreiben der Präsidentin der Kommission vom 1. Dezember 2024 an das für Start-ups, Forschung und Innovation zuständige Mitglied der Kommission,
– unter Hinweis auf das Arbeitsprogramm der Kommission 2026 (COM(2025)0870),
– unter Hinweis auf den Vorschlag der Kommission vom 28. Februar 2025 für eine Empfehlung des Rates zur politischen Agenda für den Europäischen Forschungsraum 2025-2027 (COM(2025)0062),
– unter Hinweis auf das EFR-Scoreboard 2024 der Kommission,
– unter Hinweis auf den Bericht von Mario Draghi vom September 2024 mit dem Titel „On the future of European competitiveness“ (Bericht über die Zukunft der europäischen Wettbewerbsfähigkeit),
– unter Hinweis auf den Bericht von Enrico Letta vom April 2024 mit dem Titel „Much more than a market“ (Weit mehr als ein Markt),
– unter Hinweis auf den Bericht einer unabhängigen Expertengruppe unter dem Vorsitz von Manuel Heitor vom Oktober 2024 mit dem Titel „Align, act, accelerate – Research, technology and innovation to boost European competitiveness“ (Anpassen, handeln, beschleunigen – Forschung, Technologie und Innovation zur Stärkung der europäischen Wettbewerbsfähigkeit),
– unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 22. Oktober 2024 mit dem Titel „Umsetzung des Europäischen Forschungsraums (EFR) – Stärkung von Forschung und Innovation in Europa: Der Weg des EFR und künftige Ausrichtungen“ (COM(2024)0490),
– unter Hinweis auf die Empfehlung des Rates vom 24. Juni 2025 zur politischen Agenda für den Europäischen Forschungsraum 2025-2027[1],
– unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 30. September 2020 mit dem Titel „Ein neuer EFR für Forschung und Innovation“ (COM(2020)0628),
– unter Hinweis auf die Empfehlung (EU) 2021/2122 des Rates vom 26. November 2021 zu einem Pakt für Forschung und Innovation in Europa[2],
– unter Hinweis auf die politische EFR-Agenda 2022-2024,
– unter Hinweis auf die politische EFR-Agenda 2025-2027,
– unter Hinweis auf die Bonner Erklärung zur Forschungsfreiheit,
– unter Hinweis auf seine Entschließung vom 14. Dezember 2023 zu Nachwuchsforschern[3],
– unter Hinweis auf seine Entschließung vom 17. Januar 2024 mit Empfehlungen an die Kommission zur Förderung der Forschungsfreiheit in der EU[4],
– unter Hinweis auf die Empfehlung der Kommission vom 11. März 2005 über die Europäische Charta für Forscher und einen Verhaltenskodex für die Einstellung von Forschern[5],
– unter Hinweis auf die Anfragen an den Rat und die Kommission zu dem künftigen Rechtsakt über den Europäischen Forschungsraum (EFR) (O-000007/2026 – B10-0000/2026 und O-000008/2026 – B10-0000/2026),
– gestützt auf Artikel 142 Absatz 5 und Artikel 136 Absatz 2 seiner Geschäftsordnung,
– unter Hinweis auf den Entschließungsantrag des Ausschusses für Industrie, Forschung und Energie,
A. in der Erwägung, dass in Artikel 179 AEUV festgelegt ist, dass die Union zum Ziel hat, ihre wissenschaftlichen und technologischen Grundlagen dadurch zu stärken, dass ein Europäischer Forschungsraum (EFR) geschaffen wird, in dem Freizügigkeit für Forscher herrscht und wissenschaftliche Erkenntnisse und Technologien frei ausgetauscht werden, die Entwicklung ihrer Wettbewerbsfähigkeit zu fördern sowie alle Forschungsmaßnahmen zu unterstützen;
B. in der Erwägung, dass der Rechtsakt über den EFR eine wichtige Gelegenheit darstellt, die europäische Forschung zu stärken, indem strukturelle Herausforderungen bewältigt werden, die sich auf das Ökosystem für Forschung und Innovation (FuI) in der EU auswirken, darunter unzureichende Koordinierung und Zusammenarbeit, Systemfragmentierung und ungleiche Leistungen;
C. in der Erwägung, dass mit dem Rechtsakt über den EFR dazu beigetragen werden kann, die „fünfte Freiheit“ zu verwirklichen, indem gemeinsame Standards festgelegt werden, für eine einheitliche Anwendung der Vorschriften gesorgt wird und ein Beitrag zu dem Fahrplan für den Binnenmarkt 2028 geleistet wird, sowie dazu, hochwertige Arbeitsplätze zu schaffen;
D. in der Erwägung, dass es der Union nach wie vor an einem integrierten EFR mangelt, in dem Talentanwerbung und -bindung gelingt, was auf eine unzureichende Priorisierung von FuI-Investitionen – zumal nur wenige Mitgliedstaaten das Ziel von 3 % des BIP erreichen –, eine unzureichende Koordinierung der FuI-Politik, anhaltende Fragmentierung, Leistungsdisparitäten, einen übermäßigen Verwaltungsaufwand für Forscher und Hochschulen sowie weitere Herausforderungen zurückzuführen ist;
E. in der Erwägung, dass die politische EFR-Agenda als wertvoller, nicht verbindlicher Rahmen dient, der als Richtschnur für die Politik auf nationaler Ebene sowie auf der Ebene der EU im Einklang mit den Zielen gemäß Artikel 179 AEUV fungiert und mit dem die freiwillige Koordinierung und Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten und der Union gefördert wird; in der Erwägung, dass diese Ziele durch Bestimmungen und Anreize im Rahmen des künftigen Rechtsakts über den EFR und Instrumente wie das Europäische Semester ergänzt werden müssen, damit für eine solidere Grundlage für einen kohärenten und leistungsstarken EFR gesorgt ist;
F. in der Erwägung, dass die Freiheit der wissenschaftlichen Forschung, einschließlich der Unabhängigkeit und institutionellen Autonomie der Forscher, Exzellenz, Offenheit und soziale Verantwortung zentrale Werte des EFR und von wesentlicher Bedeutung für die Demokratie, die Wettbewerbsfähigkeit und die Innovationsfähigkeit Europas sind und Europa zu einem sicheren Zufluchtsort für Forscher aus der ganzen Welt machen;
1. unterstützt die Angleichung der FuI-Prioritäten der Union und der Mitgliedstaaten, um für Komplementarität zu sorgen, die Zusammenarbeit zwischen Hochschulen, Forschungseinrichtungen, Regionen, Mitgliedstaaten und der Industrie auszubauen, einen wirksamen Governance-Rahmen zu schaffen, Laufbahnen in der Forschung sowie private Investitionen attraktiver zu machen und das Investitionsziel der Union, 3 % des BIP für Forschung und Entwicklung (FuE) bereitzustellen, zu erreichen;
2. fordert, dass im Rahmen der politischen EFR-Agenda 2025-2027 ein zweigleisiger Ansatz verfolgt wird, d. h. eine Kombination aus freiwilliger Zusammenarbeit und legislativen Maßnahmen, darunter der Rechtsakt über den EFR sowie ergänzende Initiativen, um den EFR mit einem verbindlichen, durchsetzbaren Rahmen auszustatten;
3. empfiehlt, dass für den Rechtsakt über den EFR mit Blick darauf, die Ziele gemäß Artikel 179 AEUV zu erreichen, die Rechtsnorm der Verordnung gewählt wird, um die unmittelbare Anwendbarkeit in allen Mitgliedstaaten sicherzustellen, private Investitionen in FuE sowie die Freizügigkeit von Forschern und den freien Austausch wissenschaftlicher Erkenntnisse und Technologien zu fördern und zur Verringerung der Fragmentierung des Binnenmarkts beizutragen;
4. bekräftigt die Bedeutung der Freiheit der wissenschaftlichen Forschung und der institutionellen Autonomie; fordert, dass der Vorschlag für einen Rechtsakt über den EFR von einem gesonderten Legislativvorschlag mit einer gesonderten Rechtsgrundlage zum Schutz der Grundfreiheit der wissenschaftlichen Forschung, darunter auch Mindestnormen für die Rechte, das ethische Verhalten, die Integrität und die institutionelle Unabhängigkeit von Forschern, begleitet wird, der auch entsprechende wirksame Überwachungsmechanismen umfasst;
5. fordert, dass das Ziel der Union, dass bis 2030 mindestens 3 % des BIP der Union in FuE investiert werden, in den Rechtsakt über den EFR aufgenommen wird und dass darüber hinaus nationale Ziele für die Gesamtausgaben für FuE, mit denen zum Ziel der Union beigetragen wird, festgelegt werden; fordert die Mitgliedstaaten auf, die Koordinierung der FuE-Investitionen durch nationale Fahrpläne und Ziele zu verbessern, um für Komplementarität der öffentlichen und privaten Finanzierung zu sorgen; weist darauf hin, dass forschungsorientierte Unternehmen und Branchen von entscheidender Bedeutung sind, um vermehrt private Investitionen zu mobilisieren, das 3 %-Ziel zu erreichen und hochwertige Arbeitsplätze zu fördern;
6. fordert Bestimmungen zur Stärkung der privaten Beteiligung am FuI-Ökosystem der EU durch eine engere Koordinierung und engere öffentlich-private Partnerschaften, um nach wie vor bestehende Investitionslücken zu schließen und der Marktfragmentierung entgegenzuwirken, und fordert, dass die Kapitalmarktunion vollendet wird, um die Valorisierung von Wissen zu beschleunigen, die technologische Souveränität zu stärken und regionale Innovationsökosysteme zu unterstützen;
7. fordert die Mitgliedstaaten auf, Reformen durchzuführen, um die Hindernisse zu beseitigen, die in Bezug auf die Freizügigkeit von Forschern und den freien Austausch von Wissen bestehen, und fordert sie auf, die grenzüberschreitende Zusammenarbeit und Innovation auszuweiten, um Europa zu einer inklusiven, attraktiven globalen Forschungsgemeinschaft zu machen;
8. empfiehlt, dass im Zuge des Rechtsakts über den EFR Planungsinstrumente, messbare Parameter sowie Überwachungs-, Berichterstattungs- und Bewertungsinstrumente zur Anwendung kommen und auf ein Gleichgewicht zwischen den verschiedenen Forschungsbereichen sowie auch zwischen der Grundlagenforschung und der angewandten Forschung hingearbeitet wird;
9. fordert einen verstärkten Governance-Rahmen für den EFR sowie eine Rationalisierung der bestehenden politischen Instrumente und der Überwachungsinstrumente;
10. fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, die Koordinierung zwischen nationalen Initiativen und EU-Initiativen im Bereich FuI im Einklang mit den übergeordneten Prioritäten des EFR zu verbessern und dafür zu sorgen, dass die zwischen den Finanzierungsinstrumenten und politischen Maßnahmen der Mitgliedstaaten und der Union bestehenden Synergieeffekte genutzt werden, um die weltweite Führungsrolle Europas in Wissenschaft und Technologie zu stärken;
11. fordert stärkere und inklusivere europäische Innovations- und Technologieökosysteme, um die Zusammenarbeit zwischen Universitäten, Forschungseinrichtungen, Start-up-Unternehmen, KMU und der Industrie mit dem Ziel zu fördern, einen wirksamen, sicheren Wissenstransfer und eine bessere Übernahme der Ergebnisse durch europäische Unternehmen zu bewirken, und fordert, dass Weiterbildung und Umschulung sowie lebenslanges Lernen gefördert werden; betont, dass, den Disparitäten zwischen den Mitgliedstaaten im Bereich FuI entgegengewirkt werden muss, und zwar insbesondere in Bezug auf Mitgliedstaaten mit geringerer Forschungs- und Innovationsleistung, um zu erreichen, dass sich ihre Teilnahme an Unionsprogrammen verbessert;
12. betont, dass ein funktionierender EFR Freizügigkeit für Forscher und einen freien Austausch von wissenschaftlichen Erkenntnissen und Technologien erfordert; fordert konkrete Maßnahmen zur Erleichterung und Vereinfachung der Karrierewege von Forschern, insbesondere von jungen Forschern und Nachwuchsforschern, und zur Verbesserung der Mobilität und der gegenseitigen Anerkennung von Qualifikationen sowie zur Erleichterung der Visumverfahren; spricht sich erneut für eine Europäische Charta für Forschende aus; stellt fest, dass Telearbeit und hybride Arbeit Forschern die Möglichkeit bieten, in anderen Mitgliedstaaten zu arbeiten, ohne umziehen zu müssen;
13. fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten nachdrücklich auf, die Gleichstellung der Geschlechter und die Chancengleichheit im Bereich FuI zu fördern, und zwar insbesondere in den Sektoren, in denen bestimmte Gruppen unterrepräsentiert sind, und auch das geschlechterspezifische Lohngefälle zu verringern;
14. betont, dass für einen offenen, sicheren Austausch von Wissen, eine verbesserte Zugänglichkeit der Forschungsinfrastruktur, die Valorisierung von Wissen und eine ethische, vertrauenswürdige Nutzung neuer Technologien, darunter auch von KI, unter Einhaltung der Werte und Grundrechte der EU gesorgt werden muss; betont die Bedeutung der Sicherheit und Integrität der Forschung sowie der wirksamen Verbreitung von Forschungsergebnissen, die mit öffentlichen Mitteln finanziert wurden, und zwar auch über Bibliotheken, bei gleichzeitiger Gewährleistung des Schutzes der Rechte des geistigen Eigentums;
15. empfiehlt, dass der Rechtsakt über den EFR mit bereits bestehenden sowie auch künftigen Initiativen, darunter dem Rechtsakt zur Innovation, dem Pakt für FuI, dem Rahmenprogramm und dem Europäischen Bildungsraum, in Einklang gebracht wird, um zu erreichen, dass Reformen sich gegenseitig verstärken, Innovationen übernommen werden, Talente mobil sind und für Finanzierung gesorgt ist;
16. beauftragt seine Präsidentin, diese Entschließung der Kommission und dem Rat zu übermitteln.
- [1] ABl. C, C/2025/3593, 30.6.2025, ELI: http://data.europa.eu/eli/C/2025/3593/oj.
- [2] ABl. L 431 vom 2.12.2021, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reco/2021/2122/oj.
- [3] ABl. C, C/2024/4183, 2.8.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/C/2024/4183/oj.
- [4] ABl. C, C/2024/5713, 17.10.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/C/2024/5713/oj.
- [5] ABl. L 75 vom 22.3.2005, S. 67, ELI: http://data.europa.eu/eli/reco/2005/251/oj.