ENTSCHLIESSUNGSANTRAG
5. September 2000
gemäß Artikel 37 Absatz 2 der Geschäftsordnung
von Diana Paulette Wallis, Elly Plooij-van Gorsel und Willy C.E.H. De Clercq
im Namen der ELDR-Fraktion
zum Klonen menschlicher Embryonen zu therapeutischen Zwecken
Siehe auch den gemeinsamen Entschließungsantrag RC-B5-0702/2000
B5‑0702/2000
Entschließung des Europäischen Parlaments zum Klonen menschlicher Embryonen zu therapeutischen Zwecken
Das Europäische Parlament,
– unter Hinweis auf seine Entschließungen vom 15. Januar 1998 zum Klonen von Menschen[1] und vom 30. März 2000 zu dem Beschluss des Europäischen Patentamts bezüglich des am 8. Dezember 1999 erteilten Patents Nr. EP 695351[2],
– unter Hinweis auf die Richtlinie 98/44/EG vom 6. Juli 1998 über den rechtlichen Schutz biotechnologischer Erfindungen,
A. unter Hinweis auf den Vorschlag der britischen Regierung hinsichtlich der Genehmigung des Klonens menschlicher Embryonen für therapeutische Zwecke und die durch diese Ankündigung ausgelöste Diskussion,
B. in der Erwägung, dass das Klonen zu Fortpflanzungszwecken weiterhin untersagt wäre,
C. in der Erwägung, dass die wissenschaftliche Forschung, die einen Schlüsselfaktor für den Fortschritt des Menschen darstellt, weiter betrieben werden muss, dass sie die Würde und Integrität des Menschen jedoch nicht untergraben darf,
1. weist darauf hin, dass in der Richtlinie 98/44/EG jegliche industrielle oder gewerbliche Nutzung menschlicher Embryonen untersagt wird;
2. bekräftigt erneut, dass jeder Einzelne das Recht auf eine eigene genetische Identität hat und dass das Klonen von Menschen, d.h. die Schaffung identischer Menschen, verboten sein muss;
3. vertritt jedoch die Ansicht, dass Klonierungsverfahren einen nützlichen Beitrag zur Verbesserung der Gesundheit des Menschen, insbesondere im Hinblick auf die Beseitigung bestimmter Erbkrankheiten leisten könnten; ist der Auffassung, dass diese Verfahren erlaubt sein sollten, wobei aber zu überwachen ist, dass kein Missbrauch betrieben wird;
4. bekräftigt seine Überzeugung, dass unbedingt auf der Achtung der Menschenwürde basierende ethische und gesetzliche Leitlinien im Bereich der Biotechnologie festgelegt werden müssen;
5. ersucht die Europäische Gruppe für Ethik der Naturwissenschaften und der Neuen Technologien, möglichst rasch ihre Stellungnahme zum Klonen menschlicher Embryonen für therapeutische Zwecke vorzulegen und fordert die Kommission auf zu prüfen, ob solche Verfahren mit dem europäischen Recht vereinbar sind;
6. kündigt seine Absicht an, einen nichtständigen Ausschuss für Bioethik einzusetzen, der unter Berücksichtigung der Stellungnahme der Ethikgruppe der Kommission eine politische Antwort in dieser komplexen Frage vorbereiten wird;
7. beauftragt seine Präsidentin, diese Entschließung der Kommission, dem Rat sowie den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten zu übermitteln.