Entschließungsantrag - B5-0751/2000Entschließungsantrag
B5-0751/2000

ENTSCHLIESSUNGSANTRAG

5. September 2000

eingereicht im Anschluss an die Erklärung der Kommission
gemäß Artikel 37 Absatz 2 der Geschäftsordnung
von den Abgeordneten Elizabeth Montfort, Cristiana Muscardini, Nicole Thomas-Mauro und José Ribeiro e Castro
im Namen der UEN-Fraktion
zum Klonen von Menschen

Siehe auch den gemeinsamen Entschließungsantrag RC-B5-0710/2000

B5‑0751/2000

Entschließung des Europäischen Parlaments zum Klonen von Menschen

Das Europäische Parlament,

–  unter Hinweis auf den Beschluss der britischen Regierung, das Klonen zu therapeutischen Zwecken zu legalisieren,

–  unter Hinweis auf den Beschluss der amerikanischen Regierung, die Verwendung von Embryonen zu Forschungszwecken zu genehmigen,

–  unter Hinweis auf seine Entschließungen vom 16. März 1989 zu den ethischen und rechtlichen Problemen der Genmanipulation[1] sowie zur künstlichen In-vivo und In-vitro-Befruchtung[2] und vom 12. März 1997 zum Klonen[3],

–  unter Hinweis auf die Konvention des Europarates zum Schutz der Menschenrechte und der Menschenwürde im Hinblick auf die Anwendung von Biologie und Medizin[4] und auf seine Entschließung vom 20. September 1996 zu dem Entwurf der Konvention[5],

–  unter Hinweis auf die Erklärung der Kommission vom 30. März 2000 zum Klonen von Menschen,

–  unter Hinweis auf seine Entschließung vom 30. März 2000 zu dem Patent Nr. EP 695351[6],

–  unter Hinweis auf den Appell der Parlamentarischen Versammlung des Europarates vom 29. Juni 2000, in dem eine Revision der Richtlinie 98/44 verlangt wird, die vorsieht, dass ein Gen patentiert werden kann, wenn es vom menschlichen Körper isoliert ist,

A.  in der Erwägung, dass das Klonen und die Patentierbarkeit für alles, was den Menschen betrifft, verboten sind und auch bleiben müssen,

B.  in der Erwägung, dass eine Lockerung des Verbots des Klonens von Menschen der Achtung vor dem Leben und der menschlichen Würde zuwiderläuft,

C.  in der Erwägung, dass es keinen Unterschied zwischen dem Klonen zu therapeutischen Zwecken und dem Klonen zu Fortpflanzungszwecken gibt,

D.  in der Erwägung, dass mit einer neuen semantischen Strategie versucht wird, die moralische Bedeutung des Klonens von Menschen herunterzuspielen,

E.  in der Erwägung, dass die Aufhebung des Verbots im allgemeinen mit therapeutischen Vorteilen begründet wird, dass diese jedoch nicht die Verwendung menschlicher Embryonen für die Herstellung von Organen rechtfertigen können,

F.  in der Erwägung, dass die Forschungen bezüglich der Herstellung von Zellen aus geklonten menschlichen Embryonen sowohl nach dem Naturrecht als auch nach den Menschenrechten unzulässig sind,

G.  in der Erwägung, dass dieses Vorgehen moralisch insofern nicht vertretbar ist, als die Manipulation eines menschlichen Wesens in den ersten Phasen seines Lebens mit dem Zweck, das für die Erprobung neuer Therapien erforderliche biologische Material zu entnehmen, wodurch dieses menschliche Wesen getötet wird, dem Wert des erklärten Ziels der Rettung anderer menschlicher Wesen offenkundig zuwiderläuft,

H.  in der Erwägung, dass die Forschungen im Bereich der Genetik angesichts der betreffenden menschlichen Probleme begrenzt und kontrolliert werden müssen,

1.  bekräftigt, dass keine die Forschung und noch weniger den Profit betreffende Erwägung den Vorrang vor der Achtung der Würde des menschlichen Lebens erhalten darf und fordert, dass dieses Prinzip in den künftigen Unionsvertrag aufgenommen wird;

2.  fordert eine unverzügliche Anwendung des Vorsorgeprinzips;

3.  ersucht die Kommission und den Rat, das Rechtsvakuum, das dadurch gegeben ist, dass das Klonen von Embryonen zu therapeutischen Zwecken unter keine Rechtsvorschrift der Gemeinschaft fällt, zu beseitigen;

4.  bekräftigt seine Überzeugung, dass es unerläßlich ist, im Bereich der Biotechnologie ethische Normen festzulegen, die auf der Achtung der menschlichen Würde beruhen;

5.  ersucht die Europäische Ethikgruppe, diese neuen Entwicklungen bei den Stellungnahmen, die sie in Kürze abgeben muss, zu berücksichtigen;

6.  ersucht die zuständigen nationalen und gemeinschaftlichen Behörden, dafür Sorge zu tragen, dass das Verbot der Patentierbarkeit und des Klonens der den Menschen betreffenden Bereiche bekräftigt wird, und diesbezügliche Regulierungsmaßnahmen zu ergreifen;

7.  fordert den Rat auf, die Initiative eines internationalen Übereinkommens über die Verwendung von lebendem Material zu ergreifen;

8.  ersucht die wissenschaftliche Gemeinschaft, nach Mitteln und Wegen zu suchen, um die Zahl der überzähligen Embryonen zu verringern und ihre Forschungen bezüglich der Möglichkeiten, zu therapeutischen Zwecken differenzierbare Stammzellen, insbesondere von erwachsenen Organen, zu erhalten, zu intensivieren;

9.  ersucht den mit der Ausarbeitung der Charta der Grundrechte beauftragten Konvent, dieses Verbot zu bestätigen und dabei den genauen Wortlaut zu übernehmen, den das Parlament und der Rat der EU in der Richtlinie über die Patentierbarkeit biotechnologischer Erfindungen verwendet haben;

10.  beauftragt seine Präsidentin, diese Entschließung dem Rat, den Regierungen der Mitgliedstaaten und der Kommission zu übermitteln.