ENTSCHLIESSUNGSANTRAG
25.1.2006
gemäß Artikel 108 Absatz 5 der Geschäftsordnung
von Philippe Morillon, Elspeth Attwooll, Niels Busk, Jan Mulder und Chris Davies
im Namen der ALDE-Fraktion
zu der Annahme von Bewirtschaftungsmaßnahmen für die Fischereiressourcen im Mittelmeer
B6‑0084/2006
Entschließung des Europäischen Parlaments zu der Annahme von Bewirtschaftungsmaßnahmen für die Fischereiressourcen im Mittelmeer
Das Europäische Parlament,
– in Kenntnis des Vorschlags der Kommission (KOM(2003)0589),
– unter Hinweis auf den Bericht des Fischereiausschusses (A6-0112/2005), der am 9. Juni 2005 angenommen wurde,
– gestützt auf Artikel 108 Absatz 5 seiner Geschäftsordnung,
A. in der Erwägung, dass die Annahme des genannten Berichts das Ergebnis einer engen Zusammenarbeit mit der Europäischen Kommission war, die zu einem vom Europäischen Parlament mit großer Mehrheit angenommenen Kompromiss führte,
B. in der Erwägung, dass die einzigen Bewirtschaftungsmaßnahmen, die für die Fischerei im Mittelmeer gelten, auf das Jahr 1994 zurückgehen und in ihnen die neuen Leitlinien der Gemeinsamen Fischereipolitik (GFP) nicht berücksichtigt sind,
C. in der Erwägung, dass das Fehlen einer Verordnung für die Fischereibewirtschaftung in dieser Region der Europäischen Union zu einer offenkundigen Diskriminierung unter den europäischen Fischern geführt hat und weiterhin führt,
D. in der Erwägung, dass sich einige Bestände aufgrund der bestehenden Situation in einem gravierenden Zustand des Zusammenbruchs befinden,
1. äußert seine Besorgnis über das Ausbleiben eines Beschlusses des Rates, das als ein mangelndes Interesse für das Mittelmeer gewertet werden könnte, obgleich das Mittelmeer, was die Fischereitätigkeit betrifft, als eines der vielfältigsten und vielschichtigsten Gebiete sowohl in biologischer Hinsicht als auch in ökologischer, sozialer und wirtschaftlicher Hinsicht gilt;
2. bringt seine Besorgnis über das Fehlen adäquater Rechtsvorschriften im allgemeinen Rahmen der GFP zum Ausdruck, das mit dem Ziel einer nachhaltigen Entwicklung unvereinbar ist;
3. ist sich bewusst, dass der Nichterlass einer solchen Verordnung die Nichteinhaltung von Verpflichtungen durch die Europäische Union bedeuten würde, die auf internationaler Ebene eingegangen wurden und die von ihr selbst befürwortet werden; fordert daher vom Rat, dass die Bewirtschaftungsmaßnahmen für die Fischereiressourcen im Mittelmeer so rasch wie möglich angenommen werden;
4. beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat und der Kommission sowie den Regierungen und den Parlamenten der Mitgliedstaaten zu übermitteln.