ENTSCHLIESSUNGSANTRAG
14.2.2006
gemäß Artikel 103 Absatz 2 der Geschäftsordnung
von Cristiana Muscardini und Konrad Szymański
im Namen der UEN-Fraktion
zu Meinungsfreiheit und Respekt gegenüber Glaubensbekenntnissen
Siehe auch den gemeinsamen Entschließungsantrag RC-B6-0136/2006
B6‑0141/2006
Entschließung des Europäischen Parlaments zu Meinungsfreiheit und Respekt gegenüber Glaubensbekenntnissen
Das Europäische Parlament,
– gestützt auf die geltenden EU-Verträge und die Charta der Grundrechte der Europäischen Union,
– in Kenntnis der Unruhen und der Gewalt infolge der Veröffentlichung von Karikaturen des Propheten Mohammed in einigen europäischen Ländern,
– gestützt auf Artikel 103 Absatz 2 seiner Geschäftsordnung,
A. in der Erwägung, dass das Recht auf Grundfreiheiten wie beispielsweise das Recht auf Leben, das Recht auf Gedanken-, Gewissens- und Religionsfreiheit und die freie Meinungsäußerung und das Recht auf Information in der EU-Charta der Grundrechte verankert sind und deshalb von allen Mitgliedstaaten anerkannt werden,
B. in der Erwägung, dass es in Artikel 6 des Vertrages über die Europäische Union heißt: „Die Union beruht auf den Grundsätzen der Freiheit, der Demokratie, der Achtung der Menschenrechte und Grundfreiheiten sowie der Rechtsstaatlichkeit; diese Grundsätze sind allen Mitgliedstaaten gemeinsam“ sowie: „Die Union achtet die Grundrechte“,
C. in der Erwägung, dass die Religionsfreiheit zu den Werten der EU gehört und dass bei der Religionsausübung demokratische Regeln weder missachtet werden dürfen noch gegen einen anderen grundlegenden Wert der Union verstoßen werden darf, nämlich gegen das Recht auf Leben und auf Unversehrtheit der Person,
D. in der Erwägung, dass die Grundsätze und Werte, für die die EU einsteht und die sie respektiert, auch von Drittländern auf der Grundlage einer gemeinsamen Anerkennung respektiert werden müssen,
E. in der Erwägung, dass die Europäische Union die Grundfreiheiten verteidigt und fördert und Maßnahmen verabschiedet, damit die von ihr vertretenen Grundsätze respektiert werden,
F. in der Erwägung, dass es einen Missbrauch des Freiheitsgedankens darstellt, so zu handeln, zu reden oder sich zu verhalten, dass die Freiheiten anderer Menschen gefährdet werden,
G. in der Erwägung, dass intolerante Fundamentalisten das angebliche Verbot einer bildlichen Darstellung des Propheten Mohammed als Vorwand für gewalttätige Proteste nehmen; in der Erwägung, dass dieses Verbot de facto nicht einheitlich in der muslimischen Welt und in anderen Kulturen gilt,
1. bekräftigt, dass die Pressefreiheit, ebenso wie andere bürgerliche und soziale Freiheiten, einen Grundwert darstellt, auf dem jede moderne und demokratische Gesellschaft fußt, und dass keine Zensur stattfinden darf;
2. ist der Auffassung, dass die Pressefreiheit Glaubensbekenntnisse und -symbole respektieren muss und dass Satire nicht grundlos etwas beleidigen oder schmähen darf, was allgemein anerkannt und für heilig gehalten wird;
3. verurteilt die Ermordung von Pater Santoro durch religiöse Fanatiker in der Türkei; verurteilt aufs Schärfste alle bisher begangenen Gewaltakte und bedauert, dass in diesem Zusammenhang europäische Botschaften und christliche Kirchen zerstört wurden;
4. verurteilt alle fanatischen fundamentalistischen religiösen Führer, die die Veröffentlichung von Karikaturen des Propheten Mohammed zum Vorwand für die Aufstachelung zu Hass und Gewalt gegen den Westen genommen haben, um auf ihr Ziel eines einseitigen Religionskrieges hinzuarbeiten;
5. ist der Auffassung, dass Toleranz und Verständnis allen Religionen gemeinsam sein und durch den religiösen Dialog gefördert werden müssen, damit eine friedliche Koexistenz möglich ist;
6. fordert alle religiösen Autoritäten auf, alles in ihrer Macht Stehende zu tun, um für gegenseitige Anerkennung, Verständnis und Achtung aller unterschiedlichen religiösen und kulturellen Werte zu werben;
7. bekräftigt, dass westliche Glaubensüberzeugungen schon oft satirisch dargestellt wurden, dass die öffentliche Reaktion aber nicht zu einem solchen Ausmaß an Gewalt und Hass gegen die Verantwortlichen und die Kultur, für die sie stehen, geführt hat;
8. beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung der Kommission, dem Rat und den Parlamenten der Mitgliedstaaten zu übermitteln.