Entschließungsantrag - B6-0240/2006Entschließungsantrag
B6-0240/2006

ENTSCHLIESSUNGSANTRAG

3.4.2006

eingereicht im Anschluss an Erklärungen des Rates und der Kommission
gemäß Artikel 103 Absatz 2 der Geschäftsordnung
von Charles Tannock, Elmar Brok, Iles Braghetto, Christopher Beazley, Jerzy Buzek, Bogdan Klich, Aldis Kušķis, Marcello Vernola, Zbigniew Zaleski, Tadeusz Zwiefka und Rihards Pīks
im Namen der PPE-DE-Fraktion
zur Lage in der Ukraine nach den ukrainischen Wahlen vom 26. März 2006

Siehe auch den gemeinsamen Entschließungsantrag RC-B6-0235/2006

Verfahren : 2006/2548(RSP)
Werdegang im Plenum
Entwicklungsstadium in Bezug auf das Dokument :  
B6-0240/2006
Eingereichte Texte :
B6-0240/2006
Angenommene Texte :

B6‑0240/2006

Entschließung des Europäischen Parlaments zur Lage in der Ukraine nach den ukrainischen Wahlen vom 26. März 2006

Das Europäische Parlament,

–  unter Hinweis auf seine Entschließung vom 20. November 2003 zum Thema „Größeres Europa – Nachbarschaft: Ein neuer Rahmen für die Beziehungen der EU zu ihren östlichen und südlichen Nachbarn“[1],

–  unter Hinweis auf seine Entschließungen vom 28. Oktober 2004[2] und vom 2. Dezember 2004[3] zu den vorangegangenen Wahlgängen um die Präsidentschaft in der Ukraine,

–  unter Hinweis auf seine Entschließung vom 13. Januar 2005 zu den Ergebnissen der Wahlen in der Ukraine[4],

–  unter Hinweis auf seine Entschließung vom 19. Januar 2006 zu der Europäischen Nachbarschaftspolitik[5],

–  unter Hinweis auf das Abkommen über Partnerschaft und Zusammenarbeit zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten und der Ukraine[6], das am 1. März 1998 in Kraft getreten ist,

–  unter Hinweis auf die vom Europäischen Rat am 11. Dezember 1999 in Helsinki angenommene Gemeinsame Strategie 1999/877/GASP des Europäischen Rates für die Ukraine[7],

–  unter Hinweis auf den vom Kooperationsrat EU-Ukraine am 21. Februar 2005 angenommenen Gemeinsamen Aktionsplan EU-Ukraine,

–  unter Hinweis auf die auf dem Gipfeltreffen EU-Ukraine vom 1. Dezember 2005 in Kiew abgegebene gemeinsame Erklärung,

–  unter Hinweis auf die Entscheidung des Rates der Europäischen Union vom 23. Dezember 2005, der Ukraine den Marktwirtschaftsstatus zuzuerkennen,

–  unter Hinweis auf die vorläufige Erklärung der OSZE/des Büros der OSZE für demokratische Institutionen und Menschenrechte (BDIMR) zu den Wahlen in der Ukraine vom 27. März 2006,

–  gestützt auf Artikel 103 Absatz 2 seiner Geschäftsordnung,

A.  in der Erwägung, dass in der Europäischen Nachbarschaftspolitik die europäischen Bestrebungen der Ukraine und die Bedeutung der Ukraine als ein Land mit starken historischen, kulturellen und wirtschaftlichen Verbindungen zu den Mitgliedstaaten der EU anerkannt wird und dass eine echte und ausgewogene Partnerschaft sich nur auf der Grundlage gemeinsamer Werte – insbesondere auf dem Gebiet der Demokratie, der Rechtsstaatlichkeit sowie der Achtung der Menschen- und Bürgerrechte – entwickeln kann,

B.  in der Erwägung, dass die ernste politische Krise vom Dezember 2004 nicht zu Blutvergießen, sondern zur Übernahme international anerkannter demokratischer Standards und zur freien und fairen Wahl von Präsident Wiktor Juschtschenko geführt hat,

C.  in der Erwägung, dass die Europäische Union, ihre Mitgliedstaaten und die Ukraine seitdem ein immer engeres Verhältnis aufgebaut haben, das auf der gemeinsamen Achtung europäischer Grundwerte und der Menschenrechte beruht,

D.  in der Erwägung, dass sich die Ukraine trotz der Verfassungsreformen immer noch in einem Übergangsstadium befindet und dass eine weitere Klärung der Machtbefugnisse der Präsidentschaft und des Ukrainischen Parlaments (Werchowna Rada) vonnöten ist,

E.  in der Erwägung, dass die ukrainische Gesellschaft ihr Engagement für Demokratie, Rechtsstaatlichkeit und andere Werte, auf die sich die Europäische Union gründet, nachdrücklich zum Ausdruck gebracht hat,

F.  in der Erwägung, dass die Ukraine ihren Wunsch, Teil Europas zu sein, und ihre Bereitschaft, sich der EU auf der Basis von deren Grundprinzipien und Kriterien anzuschließen, eindeutig bekräftigt hat,

G.  in der Erwägung, dass die „Revolution in Orange“ und das Jahr der Reformen danach anderen ehemaligen Sowjetrepubliken als Musterbeispiel für die Werte der Demokratie und die Achtung der Menschenrechte gedient haben,

H.  in der Erwägung, dass die Parlamentswahl vom 26. März 2006 auf eine transparente und zufrieden stellende Weise abgehalten wurde, welche die internationalen Verpflichtungen der Ukraine als Mitglied der OSZE und des Europarats vollkommen erfüllt,

1.  begrüßt den substanziellen Wandel der Ukraine seit der fairen Wahl vom 26. Dezember 2004 und bekundet seine Zufriedenheit mit dem Aufschwung der demokratischen Werte und der transparenten Staatsführung in der Ukraine, fordert jedoch weitere Maßnahmen zur Steigerung der Transparenz und des demokratischen Aufbaus von Institutionen; begrüßt die Aufnahme der Ukraine in die vom Europarat eingesetzte Gruppe von Staaten gegen Korruption (GRECO);

2.  begrüßt es, dass die Parlaments- und Kommunalwahlen vom 26. März 2006 auf eine zufrieden stellende Weise durchgeführt wurden, die den internationalen Standards für Wahlen vollkommen genügt, und dass die Ukraine unbeirrt auf dem Weg ist, eine reife Demokratie zu werden und in der europäischen Gemeinschaft demokratischer Nationen ihren angemessenen Platz einzunehmen;

3.  fordert die nach diesen Wahlen gebildete neue Regierung erneut auf, das Eintreten der Ukraine für gemeinsame europäische Werte und Ziele zu festigen, indem sie weitere Schritte unternimmt, um Demokratie, Menschenrechte, Bürgergesellschaft und Rechtsstaatlichkeit zu fördern, die liberalen Marktreformen weiterverfolgt und die politischen Spaltungen in der Ukraine überwindet;

4.  wiederholt seine Unterstützung für die territoriale Integrität der Ukraine und ihr Recht, die Vorschriften für die Bedingungen festzulegen, unter denen ausländische militärische Einheiten und Stützpunkte auf ihrem Boden stationiert werden können;

5.  begrüßt die Annahme des Aktionsplans EU-Ukraine durch den Rat am 21. Februar 2005; fordert dessen rasche Umsetzung; betont jedoch, dass der Rat und die Kommission zu allen im Rahmen der Europäischen Nachbarschaftspolitik vorgesehenen Aktionsplänen das Europäische Parlament anhören müssen;

6.  fordert die Kommission auf, ein Assoziationsabkommen zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten und der Ukraine zu formulieren, das an die Stelle des 2008 auslaufenden derzeitigen Abkommens über Partnerschaft und Zusammenarbeit tritt; hofft auf ein Abkommen über eine leichtere Visaerteilung zwischen der EU und der Ukraine, das letztendlich auf eine visumfreie Regelung abzielt, erwartet aber in der Zwischenzeit von der Kommission, dass sie die mit sieben Mitgliedstaaten bestehenden Vereinbarungen über kostenlose Visa für mehrfache Einreise uneingeschränkt respektiert, und hofft auf weitere Maßnahmen zugunsten einer immer stärkeren Einbindung der Ukraine in Europa; fordert weitere Maßnahmen, damit die Ukraine vollwertiges Mitglied der Welthandelsorganisation wird und die Mitgliedstaaten der EU ihr den Marktwirtschaftsstatus zuerkennen;

7.  fordert den Rat, die Kommission und die EU-Mitgliedstaaten auf, die wirtschaftlichen und administrativen Reformen in der Ukraine durch die einschlägigen Programme und Vorhaben sowie eine substantielle Erhöhung der Finanzhilfe zu unterstützen;

8.  weist in diesem Zusammenhang auf die Bestimmungen von Artikel 49 des Vertrags über die Europäische Union hin, wonach für jeden europäischen Staat, der die entsprechenden Voraussetzungen und Verpflichtungen erfüllt, die Option der Mitgliedschaft in der EU besteht; hofft auf einen nachhaltigen Übergangsprozess in der Ukraine, der das Land diesem Ziel näher bringt, und verpflichtet sich, die Ukraine bei diesem Prozess zu unterstützen und zu fördern;

9.  beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat, der Kommission, dem Parlament und der Regierung der Ukraine, den Parlamentarischen Versammlungen der NATO und der OSZE und dem Europarat zu übermitteln.