ENTSCHLIESSUNGSANTRAG
4.4.2006
gemäß Artikel 103 Absatz 2 der Geschäftsordnung
von Jeanine Hennis-Plasschaert
im Namen der ALDE-Fraktion
zur Lage der Flüchtlinge in Malta
B6‑0270/2006
Entschließung des Europäischen Parlaments zur Lage der Flüchtlinge in Malta
Das Europäische Parlament,
– gestützt auf Artikel 63 Absatz 2b des VEU,
– in Kenntnis der Dublin II-Verordnung 2003/343 über die Festlegung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Bürger eines Drittlandes in einem Mitgliedstaat der EU eingereichten Asylantrags zuständig ist,
– in Kenntnis der anhaltenden Diskussionen über die Finanzielle Vorausschau einschließlich des Europäischen Flüchtlingsfonds und des Europäischen Rückkehrerfonds,
– in Kenntnis des Besuchs einer Delegation des Ausschusses für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres in Auffanglagern in Malta vom 24. März 2006,
– in Kenntnis einer Untersuchung des ECRE vom 16. März über die Auswirkungen der Dublin II-Verordnung,
– gestützt auf Artikel 103 Absatz 2 seiner Geschäftsordnung,
A. in der Erwägung, dass Besuche von Delegationen des Ausschusses für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres in Auffanglagern in der EU, zuletzt in Malta, gezeigt haben, dass Asylbewerber unter Bedingungen festgehalten werden, die weit unter international anerkannten Normen liegen, und dass auch ihre körperliche Verfassung sowie unzureichender oder nicht vorhandener Zugang zu elementaren Dienstleistungen wie medizinische Versorgung, Sozialhilfe und rechtlicher Beistand besonderen Anlass zur Sorge geben,
B. in der Erwägung, dass das gemeinschaftliche europäische Asylsystem auf einer Reihe von Regelungen basiert, in deren Rahmen für keinen beteiligten Mitgliedstaat Ausnahmen möglich sein sollten,
C. in der Erwägung, dass die Dublin II-Verordnung gemeinsam mit der Richtlinie über die Aufnahmebedingungen, der Richtlinie über Asylverfahren und der Qualifizierungsrichtlinie das Kernstück des gemeinschaftlichen europäischen Asylsystems darstellt,
D. in der Erwägung, dass es zwingend erforderlich ist, im Rahmen der Finanziellen Vorausschau für den Europäischen Flüchtlingsfonds und den Europäischen Rückkehrerfonds ausreichende Mittel zu gewährleisten sowie die faire Aufteilung der Zuständigkeiten und finanziellen Belastungen unter den Mitgliedstaaten sicherzustellen,
1. ist davon überzeugt, dass Malta und andere Mitgliedstaaten der EU ihre völkerrechtlichen Verpflichtungen hinsichtlich der Inhaftierung von Asylbewerbern respektieren müssen, dass für die Haft verfahrensrechtliche Schutzvorschriften gelten müssen und dass die Haftdauer auf den Mindestzeitraum beschränkt werden muss, um ihrem gesetzeskonformen Zweck gerecht zu werden;
2. erkennt die beträchtlichen Schwierigkeiten Maltas bei der Abfertigung der großen Zahl von Asylbewerbern an und dringt darauf, dass die Union Malta die technische Hilfe und die Mittel zur Verfügung stellt, die im Rahmen des Programms ARGO und des Europäischen Flüchtlingsfonds vorgesehen sind;
3. erkennt an, dass künftige Revisionen der Dublin II-Verordnung zu einer faireren, effizienteren und wirklichen Aufteilung der Zuständigkeiten unter den Mitgliedstaaten beitragen sollten;
4. ist der Ansicht, dass die Aufteilung der Zuständigkeiten und finanziellen Belastungen unter den Mitgliedstaaten integraler Bestandteil des gemeinschaftlichen europäischen Asylsystems sein sollten;
5. besteht darauf, dass die Mitgliedstaaten den Zugang zum Asylverfahren sowie die Bestimmungen der Aufnahmerichtlinie in kohärenter und konsequenter Weise umsetzen und dass Asylanträge umgehend und effizient bearbeitet werden;
6. beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat, der Kommission sowie den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten zu übermitteln.