ENTSCHLIESSUNGSANTRAG
23.5.2006
gemäß Artikel 103 Absatz 2 der Geschäftsordnung
von Brian Crowley, Cristiana Muscardini und Ģirts Valdis Kristovskis,
im Namen der UEN-Fraktion
zur Lage der Gefangenen im Lager Guantanamo
B6‑0297/2006
Entschließung des Europäischen Parlaments zur Lage der Gefangenen im Lager Guantanamo
Das Europäische Parlament,
– unter Hinweis auf seine früheren Entschließungen zu dem Recht der Gefangenen im Lager Guantanamo auf eine faire Gerichtsverhandlung,
– unter Hinweis auf das Übereinkommen gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe, das am 10. Dezember 1984 von der Generalversammlung der Vereinten Nationen angenommen wurde,
– gestützt auf Artikel 103 Absatz 2 seiner Geschäftsordnung,
1. bekräftigt, dass die Bekämpfung des Terrorismus zu den Prioritäten der Union gehört, ein wesentlicher Bestandteil ihrer außenpolitischen Maßnahmen ist und unter Wahrung der Menschenrechte und der bürgerlichen Freiheiten erfolgen muss;
2. verurteilt jegliche Form von Folter und Misshandlung und betont, dass bei der Bekämpfung des Terrorismus das Völkerrecht einzuhalten ist;
3. fordert die Regierung der Vereinigten Staaten auf, eine Lösung für das Problem des Gefangenenlagers Guantanamo Bay zu finden, und drängt darauf, dass alle Gefangenen im Einklang mit dem humanitären Völkerrecht behandelt werden und unverzüglich ein faires und unparteiisches Gerichtsverfahren erhalten;
4. betont, dass der heutige Terrorismus und insbesondere der gegen die Demokratien und die in ihnen lebende Bevölkerung gerichtete weltweite Terrorismus eine erhebliche Bedrohung der Grundrechte und der fundamentalen Menschenrechte darstellt, die wir in unseren Gesellschaften genießen;
5. beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat, der Kommission, dem Hohen Vertreter für die Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik, den Parlamenten der Mitgliedstaaten, dem Generalsekretär der Vereinten Nationen und dem Präsidenten und dem Kongress der Vereinigten Staaten von Amerika zu übermitteln.