Entschließungsantrag - B6-0417/2006Entschließungsantrag
B6-0417/2006

VORSCHLAG FÜR EINE EMPFEHLUNG AN DEN RAT

4.7.2006

eingereicht gemäß Artikel 114 Absatz 1 der Geschäftsordnung
von Willy Meyer Pleite
im Namen der GUE/NGL-Fraktion
zu den Verhandlungsleitlinien für ein Assoziierungsabkommen zwischen der Europäischen Union und Mittelamerika

B6‑0417/2006

zu den Verhandlungsleitlinien für ein Assoziierungsabkommen zwischen der Europäischen Union und Mittelamerika

Das Europäische Parlament,

–  unter Hinweis auf Ziffer 31 der Wiener Erklärung, in der auf den im Rahmen des IV. Gipfeltreffens EU-Lateinamerika/Karibik von der Europäischen Union und Mittelamerika gefassten Beschluss verwiesen wird, Verhandlungen über ein Assoziierungsabkommen, einschließlich der Schaffung einer Freihandelszone, aufzunehmen,

–  gestützt auf Titel V des Vertrags über die Europäische Union,

–  gestützt auf Artikel 114 Absatz 1 seiner Geschäftsordnung in Verbindung mit deren Artikel 83,

A.  in der Erwägung, dass die Achtung der Demokratie, der Rechtsstaatlichkeit und die uneingeschränkte Gültigkeit der Menschenrechte für alle, einschließlich der Rechte und Grundfreiheiten der einheimischen Völker, sowie der Schutz der Menschenrechtsverteidiger und die Ausmerzung der Straflosigkeit, wie in Wien beschlossen, Grundvoraussetzungen für die Entwicklung der Assoziation zwischen beiden Partnern darstellen müssen,

B.  in der Erwägung, dass die Verhandlungsleitlinien für das künftige Abkommen dem in Ziffer 31 der Wiener Erklärung bekundeten Wunsch der Parteien entsprechen müssen, ein globales Assoziierungsabkommen zu erreichen, in dem die Überzeugung bekräftigt wird, dass Mittelamerika weitaus mehr als Freihandel bedeutet und dass die Europäische Union nicht vorschlägt, ein reines Handelsabkommen nach dem Vorbild des CAFTA auszuhandeln, sondern eine politische und wirtschaftliche Assoziation mit der Region und ihren einzelnen Ländern zu erreichen, die der Asymmetrie und den Unterschieden Rechnung trägt, die zwischen beiden Regionen und zwischen den einzelnen mittelamerikanischen Ländern existieren und deshalb entscheidende Bestimmungen zur Entwicklungszusammenarbeit umfasst,

C.  in der Erwägung, dass die Verhandlungsleitlinien für das künftige Abkommen weder das gravierende wirtschaftliche, politische und soziale Defizit außer Acht lassen dürfen, das in den meisten mittelamerikanischen Ländern existiert, noch die Entwicklungsunterschiede zwischen beiden Regionen oder die prägenden Merkmale der Wirtschaftsbeziehungen in Mittelamerika (Konzentration des regionalen Handels auf wenige Länder, hohe Exportabhängigkeit bei traditionellen Produkten und geringer Umfang ausländischer Direktinvestitionen aus der EU in die Region usw.) ignorieren dürfen,

1.  formuliert folgende Empfehlungen an den Rat:

  • a)das Verhandlungsmandat sollte ausdrücklich die Rechtsgrundlage beinhalten, auf der das neue Assoziierungsabkommen ausgehandelt werden soll; selbige muss Artikel 310 des Vertrags über die Gründung der Europäischen Gemeinschaft in Verbindung mit Artikel 300 Absatz 2 erster Unterabsatz erster Satz sowie Artikel 300 Absatz 3 zweiter Unterabsatz sein;
  • b)die Verhandlungsleitlinien müssen die notwendigen Verfahren vorsehen, um zu gewährleisten, dass die Bestimmungen des künftigen Abkommens voll und ganz dem Mandat des Vertrags über die Europäische Union entsprechen, demgemäß die Förderung der internationalen Zusammenarbeit sowie die Entwicklung und Konsolidierung der Demokratie und der Rechtsstaatlichkeit und die Achtung der Menschenrechte grundlegende Ziele der GASP sind;
  • c)die Verhandlungsleitlinien müssen Richtlinien enthalten, wie am besten eine enge und gemeinsame Zusammenarbeit zu konzipieren ist, um einen wirksamen Multilateralismus zu fördern und die Kapazitäten der Vereinten Nationen zur Wahrung und Konsolidierung des Friedens zu stärken sowie gemeinsam den Gefahren für Frieden und Sicherheit zu begegnen, darunter der Verbreitung von Massenvernichtungswaffen und dem Terrorismus, und zwar, wie in Wien beschlossen, in einem multilateralen Rahmen;
  • d)die Verhandlungsleitlinien müssen den allmählichen Zugang zu den europäischen Märkten für mittelamerikanische Produkte unter Wettbewerbsbedingungen vorsehen, wobei vermieden werden muss, dass das künftige Abkommen die bestehenden Asymmetrien verschärft; die Leitlinien sollten daher eine besondere, differenzierte und bezüglich der einzuräumenden Fristen flexible Behandlung gemäß den Verpflichtungen und Verbesserungen in Bezug auf die Wettbewerbsfähigkeit, die von den mittelamerikanischen Ländern erreicht wird, vorsehen, und zwar auf der Grundlage von Hilfsmaßnahmen der Union, darunter Technologietransfer, Einbeziehung von Auflagen im Zusammenhang mit dem Inlandsanteil in die Ursprungsregeln und Verankerung von Programmen für Zusammenarbeit und technische Hilfe;
  • e)damit die Aufnahme der Demokratieklausel oder weiterer sozialer oder ökologischer Klauseln nicht nur Absichtserklärungen bleiben, sollten die neuen Verhandlungsleitlinien ausdrücklich auf die konkreten Verfahren verweisen, die deren Funktionsfähigkeit sicherstellen, und insbesondere einen jährlichen Bericht über die diesbezüglich von der Kommission durchgeführten Kontrollen an das Europäische Parlament vorsehen;
  • f)es sollten spezifische Verweise auf die strukturierte Beteiligung der Zivilgesellschaft am neuen politischen Dialog aufgenommen werden, wobei die Organisation regelmäßiger Konferenzen mit den Vertretern der Zivilgesellschaft sowohl in der EU als auch in Mittelamerika vorgeschlagen werden sollte, derartige Vertreter Beobachterstatus bei Ministertagungen eingeräumt und ihre aktive Teilnahme an den Foren, Ausschüssen und entsprechenden sektorbezogenen Unterausschüssen in allen Diskussions-, Verhandlungs- und Weiterverfolgungsphasen erleichtert werden sollte;
  • g)die Kommission sollte das Parlament, erforderlichenfalls vertraulich, umfassend über ihre Empfehlungen bezüglich des Verhandlungsmandats informieren;

2.  beauftragt seinen Präsidenten, diese Empfehlung dem Rat sowie zur Information der Kommission und den Regierungen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union zu übermitteln.