ENTSCHLIESSUNGSANTRAG
4.9.2006
gemäß Artikel 108 Absatz 5 der Geschäftsordnung
von Giuseppe Gargani
im Namen des Rechtsausschusses
zum Europäischen Vertragsrecht
B6‑0464/2006
Entschließung des Europäischen Parlaments zum Europäischen Vertragsrecht
Das Europäische Parlament,
– unter Hinweis auf seine Entschließung vom 23. März 2006 zum Europäischen Vertragsrecht und zur Überarbeitung des gemeinschaftlichen Besitzstands: weiteres Vorgehen (P6-TA-PROV(2006)0109),
– unter Hinweis auf seine Entschließungen vom 26. Mai 1989, 6. Mai 1994, 15. November 2001 und 2. September 2003,
– in Kenntnis des Ersten jährlichen Fortschrittsberichts der Kommission vom 23. September 2005 zum europäischen Vertragsrecht und zur Überprüfung des gemeinschaftlichen Besitzstands (KOM(2005)456 endg.), in dem die Kommission darauf hinwies, dass „die Überprüfung des Besitzstands ... wiederum in die Entwicklung des umfassenderen [gemeinsamen Referenzrahmens - GRR] einfließen“ werde,
– in Kenntnis der Mitteilung der Kommission vom 11. Oktober 2004 an das Europäische Parlament und den Rat „Europäisches Vertragsrecht und Überarbeitung des gemeinschaftlichen Besitzstands: weiteres Vorgehen“ (KOM(2004)651 endg.), in dem die Kommission darauf hinwies, dass sie gegebenenfalls „bei Vorschlägen zur Verbesserung der Qualität und Kohärenz des jetzigen Besitzstands und künftiger vertragsrechtlicher Instrumente auf das Instrumentarium des GRR zurückgreifen“ werde,
– gestützt auf Artikel 108 Absatz 5 seiner Geschäftsordnung,
– unter Hinweis auf seine Entschließung vom 23. März 2006, in der zu bedenken gegeben wurde, dass nicht feststehe, was für praktische Folgen die Initiative zum europäischen Vertragsrecht nach sich ziehen werde, oder auf welcher Rechtsgrundlage eventuell verbindliche Rechtsinstrumente erlassen würden,
– unter Hinweis auf seine Entschließung vom 23. März 2006, in der darauf hingewiesen wurde, dass zu den Informationen, die es benötige, eine Erklärung der Kommission gehöre, wie sie die Ergebnisse der bisherigen GRR-Workshops und der Forschergruppen im weiteren Verfahren zu berücksichtigen gedenke,
1. wiederholt seine Überzeugung, dass ein einheitlicher Binnenmarkt ohne weitere Schritte hin zu einer Harmonisierung des Zivilrechtes nicht vollständig funktionsfähig ist;
2. erinnert daran, dass die Initiative zum europäischen Vertragsrecht die wichtigste Initiative ist, die derzeit im zivilrechtlichen Bereich anhängig ist;
3. unterstützt uneingeschränkt einen Ansatz für einen umfassenderen GRR für Fragen des allgemeinen Vertragsrechts, der über den Bereich des Verbraucherschutzes hinausgeht;
4. betont, dass neben der Arbeit zur Überarbeitung des Verbraucherrechts die Arbeit an einem umfassenderen GRR weitergehen sollte; fordert die Kommission auf, parallel zur Arbeit zur Überarbeitung des Verbraucherrechts das Projekt für einen umfassenderen GRR weiterzuführen;
5. betont, dass die Arbeit an dem Projekt - selbst wenn schlussendlicher Zweck und rechtliche Form des GRR noch nicht klar sind - gut und unter Berücksichtigung der Tatsache geleistet werden sollte, dass das langfristige Ergebnis ein verbindliches Rechtsinstrument sein könnte; sämtliche verschiedenen möglichen Optionen für den Zweck und die rechtliche Form eines künftigen Rechtsinstruments sollten offen gehalten werden;
6. fordert die Kommission auf, keine weiteren Legislativvorschläge im Zusammenhang mit vertragsrechtlichen Fragen vorzulegen, solange die Arbeit an einem umfassenderen GRR noch nicht abgeschlossen ist;
7. fordert die Kommission auf, das Parlament durchgehend in die Arbeit am GRR einzubeziehen;
8. beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat und der Kommission zu übermitteln.