Entschließungsantrag - B6-0544/2006Entschließungsantrag
B6-0544/2006

ENTSCHLIESSUNGSANTRAG

23.10.2006

eingereicht im Anschluss an die mündlichen Anfragen B6‑0438/2006 und B6‑0439/2006
gemäß Artikel 108 Absatz 5 der Geschäftsordnung
von Karl-Heinz Florenz und Ria Oomen-Ruijten
im Namen des Ausschusses für Umweltfragen, Volksgesundheit und Lebensmittelsicherheit
zur Weiterbehandlung der Stellungnahme des Parlaments zum Umweltschutz: Strafrechtliche Verfolgung, Straftatbestände und Sanktionen

Verfahren : 2006/2651(RSP)
Werdegang im Plenum
Entwicklungsstadium in Bezug auf das Dokument :  
B6-0544/2006
Eingereichte Texte :
B6-0544/2006
Angenommene Texte :

B6‑0544/2006

Entschließung des Europäischen Parlaments zur Weiterbehandlung der Stellungnahme des Parlaments zum Umweltschutz: Strafrechtliche Verfolgung, Straftatbestände und Sanktionen

Das Europäische Parlament,

–  unter Hinweis auf den Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über den strafrechtlichen Schutz der Umwelt[1],

–  unter Hinweis auf den Bericht des Ausschusses für Umweltfragen, Volksgesundheit und Verbraucherpolitik über den Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über den strafrechtlichen Schutz der Umwelt[2],

–  unter Hinweis auf die legislative Entschließung des Europäischen Parlaments zu dem Vorschlag für einen Beschluss des Rates über ein Rahmenprogramm auf der Grundlage von Titel VI des Vertrags über die Europäische Union – Polizeiliche und justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen (KOM(2001)646 - C5-0694/2001 - 2001/0262(CNS)[3],

–  unter Hinweis auf das Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften vom 13. September 2005 (Rechtssache C-176/03, Kommission ./. Rat)[4],

–  unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat über die Folgen des Urteils des Gerichtshofs vom 13. September 2005 (Rechtssache C-176/03, Kommission ./. Rat), (KOM(2005)0583)[5],

–  unter Hinweis auf den Bericht des Rechtsausschusses über die Folgen des Urteils des Gerichtshofs vom 13. September 2005 (Rechtssache C-176/03, Kommission ./. Rat), (2006/2007(INI))[6],

–  gestützt auf Artikel 108 Absatz 5 seiner Geschäftsordnung,

A.  in der Erwägung, dass der Gerichtshof in seinem Urteil vom 13. September 2005 festgestellt hat, dass die Europäische Gemeinschaft Maßnahmen in Bezug auf das Strafrecht der Mitgliedstaaten ergreifen darf, die ihrer Meinung nach erforderlich sind, um die volle Wirksamkeit der von ihr zum Schutz der Umwelt erlassenen Rechtsnormen zu gewährleisten,

B.  in der Erwägung, dass der Gerichtshof der Auffassung ist, dass die Bestimmungen der Artikel 132C und 280 Absatz 4 des EG-Vertrags einer Harmonisierung des Strafrechts zum Zwecke der Durchführung der Umweltpolitik nicht entgegenstehen,

C.  in der Erwägung, dass der Gerichtshof der Auffassung ist, dass „der Rahmenbeschluss dadurch, dass er in die nach Artikel 175 des EG-Vertrags der Gemeinschaft übertragenen Zuständigkeiten eingreift, aufgrund seiner Unteilbarkeit in seiner Gesamtheit gegen Artikel 47 des EU-Vertrags verstößt“,

D.  in der Erwägung, dass die Europäische Kommission in ihrer Mitteilung über die Folgen des Urteils des Gerichtshofs vom 13. September 2005 festgestellt hat, dass die zur wirksamen Umsetzung des Gemeinschaftsrechts erforderlichen strafrechtlichen Bestimmungen unter den EG-Vertrag fallen,

E.  in der Erwägung, dass der Standpunkt des Gerichtshofs in seiner durch die Kommission ausgelegten Fassung insofern zu begrüßen ist, als er die Position bestätigt, die das Europäische Parlament bereits in seiner Entschließung zu den Rechtsgrundlagen und der Einhaltung des Gemeinschaftsrechts (Bericht Koukiadis ) angenommen hatte (2001/2151(INI))[7],

1.  begrüßt das Urteil des Gerichtshofs, durch das der Rahmenbeschluss über den Umweltschutz, der irrtümlich unter dem dritten statt unter dem ersten Pfeiler angenommen wurde, annulliert wird;

2.  stellt fest, dass das Urteil des Gerichtshofs zu einem rechtlichen Vakuum in Bezug auf den Schutz der Umwelt durch strafrechtliche Maßnahmen führt;

3.  ist der Auffassung, dass die Annahme des Rahmenbeschlusses durch den Rat ferner zeigt, dass die Mitgliedstaaten anerkennen, dass strafrechtliche Instrumente erforderlich sind, um die Durchsetzung von den Umweltschutz betreffenden Rechtsvorschriften zu verstärken;

4.  ist der Auffassung, dass die Annahme des Rahmenbeschlusses durch den Rat ferner zeigt, dass die Mitgliedstaaten die Notwendigkeit einer gewissen Harmonisierung im Bereich des strafrechtlichen Schutzes der Umwelt anerkennen;

5.  stellt fest, dass der Gerichtshof eindeutig erklärt hat, dass die Artikel 1 bis 7 des Rahmenbeschlusses wirksam auf der Grundlage des Artikels 175 des EG-Vertrags hätten erlassen werden können;

6.  bedauert, dass die Europäische Kommission in ihrer Mitteilung über die Folgen des Urteils des Gerichtshof vom 13. September 2005 über ihr geplantes Vorgehen in Bezug auf den bestehenden Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über den strafrechtlichen Schutz der Umwelt nichts Genaueres mitteilt;

7.  fordert den Rat auf, den ursprünglichen Kommissionsvorschlag im Hinblick auf eine Änderung zu überprüfen oder Leitlinien für einen neuen Vorschlag über den Umweltschutz durch strafrechtliche Bestimmungen auf der Grundlage von Artikel 175 des EG-Vertrags zu geben;

8.  ersucht die Europäische Kommission, sofern der Rat nicht zu Fortschritten im Hinblick auf die Annahme eines gemeinsamen Standpunkts zum ursprünglichen Kommissionsvorschlag entschlossen ist, einen neuen Vorschlag zum Umweltschutz durch strafrechtliche Bestimmungen auf der Grundlage von Artikel 175 des EG-Vertrags auszuarbeiten, der dem Urteil des Gerichtshofs Rechnung trägt und das Ergebnis der Abstimmung des Europäischen Parlaments in erster Lesung über den ursprünglichen Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates berücksichtigt;

9.  beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat und den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten zu übermitteln.