Entschließungsantrag - B6-0578/2006Entschließungsantrag
B6-0578/2006

ENTSCHLIESSUNGSANTRAG

8.11.2006

eingereicht im Anschluss an eine Erklärung der Kommission
gemäß Artikel 103 Absatz 2 der Geschäftsordnung
von Helmuth Markov
im Namen der GUE/NGL-Fraktion
zum Allgemeinen Präferenzsystem der Europäischen Union

Verfahren : 2006/2653(RSP)
Werdegang im Plenum
Entwicklungsstadium in Bezug auf das Dokument :  
B6-0578/2006
Eingereichte Texte :
B6-0578/2006
Angenommene Texte :

B6‑0578/2006

Entschließung des Europäischen Parlaments zum Allgemeinen Präferenzsystem der Europäischen Union

Das Europäische Parlament,

–  unter Hinweis auf die Verordnung (EG) Nr. 980/2005[1] des Rates vom 27. Juni 2005 über ein Schema allgemeiner Zollpräferenzen,

–  unter Hinweis auf den Beschluss der Kommission 2005/924/EG[2] über die Liste der begünstigten Länder, die für die Sonderregelung für nachhaltige Entwicklung und verantwortungsvolle Staatsführung nach Artikel 26 Buchstabe e) der Verordnung (EG) Nr. 980/2005 des Rates in Frage kommen,

–  gestützt auf Artikel 103 Absatz 2 seiner Geschäftsordnung,

A.  in der Erwägung, dass die in dem Beschluss der Kommission 2005/924/EG festgelegte Sonderregelung für nachhaltige Entwicklung und verantwortungsvolle Staatsführung vorsieht, dass für Waren mit Ursprung in Entwicklungsländern, die bestimmte internationale Normen in den Bereichen Menschen- und Arbeitnehmerrechte, Umweltschutz, Drogenbekämpfung und verantwortungsvolle Staatsführung umsetzen, präferenzieller Zugang zu europäischen Märkten gewährt werden kann,

B.  in der Erwägung, dass der Beschluss der Kommission vom 21. Dezember 2005 vorsieht, dass die Sonderregelung folgenden Ländern zugute kommt: Bolivien, Kolumbien, Costa Rica, Ecuador, Georgien, Guatemala, Honduras, Sri Lanka, Republik Moldau, Mongolei, Nicaragua, Panama, Peru, El Salvador und Venezuela,

C.  in der Erwägung, dass all diese Länder mit Ausnahme von Georgien, Sri Lanka und der Republik Moldau bereits in den Genuss der Sonderregelungen zur Bekämpfung der Drogenproduktion und des Drogenhandels und zum Schutz der Arbeitnehmerrechte im Rahmen des vorherigen APS gekommen sind,

D.  in der Erwägung, dass alle durch das APS+ begünstigten Länder die einschlägigen Übereinkommen zu den Arbeitnehmer- und Menschenrechten ratifiziert und umgesetzt haben, ausgenommen El Salvador, dem gemäß Artikel 9 Absatz 2 der APS-Verordnung wegen spezieller verfassungsrechtlicher Zwänge eine besondere befristete Ausnahme gewährt wurde,

E.  in der Erwägung, dass das neue APS+ als Anreiz für die begünstigten Länder wirken sollte, Entwicklungsziele zu erreichen und dass die meisten Antrag stellenden und begünstigten Länder wesentliche Änderungen ihrer Rechtssysteme vorgenommen haben und weiterhin vornehmen sollten, einschließlich der Schaffung entsprechender Einrichtungen, um die in den Übereinkommen der IAO verankerten Rechte voll und ganz umzusetzen, wie dies durch die Ratifizierung des Übereinkommens der IAO über die schlimmsten Formen der Kinderarbeit durch Venezuela und Kolumbien im Jahr 2005 veranschaulicht wird,

F.  in der Erwägung, dass El Salvador verstärkte Anstrengungen unternehmen muss, die rechtlichen Anforderungen des APS+ zu erfüllen, um sicherzustellen, dass es nicht aus dem System ausgeschlossen wird,

G.  in der Erwägung, dass die Fortschritte bei der Umsetzung der APS+-Auflagen auch in Zusammenhang stehen mit den Entwicklungen der Regierungspolitik und der Verwaltungskapazität sowie mit anderen institutionellen, rechtlichen und haushaltsmäßigen Zwängen, die in Entwicklungsländern vorherrschend sind und nur mit der Zeit verbessert werden können,

H.  in der Erwägung, dass die Umsetzung der Übereinkommen der UNO/IAO einzig und allein aufgrund der Schlussfolgerungen der einschlägigen Aufsichtsgremien, einschließlich der IAO selbst, und nach einem regulären Verfahren bewertet werden sollte, wobei die Stellungnahme des Europäischen Parlaments und der begünstigten Länder gebührend berücksichtigt werden muss, um einseitige Beschlüsse zu vermeiden,

1.  stellt fest, dass in vielen durch das APS+ begünstigten Ländern, insbesondere Kolumbien, Costa Rica, El Salvador, Georgien, Guatemala und der Republik Moldau, wiederholte und weit verbreitete Verstöße gegen Arbeitnehmerrechte vorgekommen sein sollen, obwohl diese Länder die einschlägigen Übereinkommen der IAO ratifiziert haben,

2.  fordert die Kommission auf, die tatsächliche Umsetzung der wichtigsten Übereinkommen der UNO/IAO zu den Menschen- und Arbeitnehmerrechten sowie der Übereinkommen im Zusammenhang mit der Umwelt und den Grundsätzen der verantwortungsvollen Staatsführung zu bewerten; fordert außerdem, dass diese Bewertung auf die übrigen durch das APS begünstigen Lände ausgedehnt wird, insbesondere hinsichtlich Kinder- und Zwangsarbeit, und dass Maßnahmen zur Bekämpfung des sozialen und ökologischen Dumpings getroffen werden;

3.  ersucht die Kommission, das Parlament über das System zu informieren, das eingesetzt wird, um die Umsetzung der Übereinkommen der UNO/IAO zu überwachen und zu kontrollieren und die Stellungnahme der Gewerkschaften und der Zivilgesellschaft zu berücksichtigen; fordert die Kommission auf, Empfehlungen an die begünstigen Staaten abzugeben und betont, dass die Vergünstigungen im Rahmen des APS+ vorübergehend zurückgenommen werden könnten, wenn diese Staaten keine Fortschritte in Richtung auf die tatsächliche Umsetzung der Übereinkommen machen;

4.  bekräftigt den erklärten Standpunkt des Europäischen Parlaments, wonach die Kommission in allen Fällen von Amts wegen eine Untersuchung einleiten sollte, in denen der Normenausschuss der IAO-Konferenz einen „Sonderparagrafen“ über die Arbeitspraktiken in einem begünstigen Land im Hinblick auf die grundlegenden arbeitsrechtlichen Normen angenommen hat;

5.  fordert die Kommission auf, das Parlament und die durch das APS+ begünstigten Länder zu informieren, wenn Mängel bei der Umsetzung der Übereinkommen der UNO/IAO festgestellt werden und die notwendigen Schritte zu unternehmen, um die Einhaltung der in der APS-Verordnung des Rates vorgesehenen Verpflichtungen zu fördern und sicherzustellen; erinnert daran, dass der Beschluss der Kommission, Präferenzen zu gewähren oder zurückzunehmen, von den Schlussfolgerungen der einschlägigen Aufsichtsgremien ausgehen sollte und unter gebührender Berücksichtigung der Stellungnahme des Europäischen Parlaments und nach den in der APS-Verordnung des Rates vorgesehenen Verfahren gefasst werden sollte;

6.  fordert die Kommission auf, das Parlament zu informieren, inwieweit die durch das APS+ begünstigten Länder die einschlägigen Übereinkommen der UNO/IAO einhalten und insbesondere mitzuteilen, ob es in einem der derzeit durch das APS+ begünstigten Länder schwerwiegende und systematische Verstöße gegen die in internationalen Übereinkommen über Menschen- und Arbeitnehmerrechte festgelegten Grundsätze gibt, die eine vorübergehende Rücknahme von Präferenzen gemäß Artikel 16 der Verordnung (EG) Nr. 980/2005 des Rates rechtfertigen würden;

7.  beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung der Kommission und dem Rat zu übermitteln.