ENTSCHLIESSUNGSANTRAG
13.11.2006
gemäß Artikel 103 Absatz 2 der Geschäftsordnung
von José Ignacio Salafranca Sánchez-Neyra und Giorgos Dimitrakopoulos
im Namen der PPE-DE-Fraktion
zur Sechsten Überprüfungskonferenz des Übereinkommens über das Verbot von biologischen Waffen und Toxinwaffen (BWÜ), die vom 20. November bis 8. Dezember 2006 in Genf stattfinden wird
B6‑0585/2006
Entschließung des Europäischen Parlaments zur Sechsten Überprüfungskonferenz des Übereinkommens über das Verbot von biologischen Waffen und Toxinwaffen (BWÜ), die vom 20. November bis 8. Dezember 2006 in Genf stattfinden wird
Das Europäische Parlament,
– unter Hinweis auf die Gemeinsame Aktion der EU vom 27. Februar 2006 betreffend das BWÜ, deren Ziel die Förderung der Universalität des BWÜ und die Unterstützung seiner Durchführung durch die Vertragsstaaten ist, um sicherzustellen, dass die Vertragsstaaten ihre internationalen Verpflichtungen aus dem BWÜ in nationale Rechtsvorschriften und Verwaltungsmaßnahmen umsetzen,
– unter Hinweis auf den parallel zur Gemeinsamen Aktion angenommenen EU-Aktionsplan betreffend das BWÜ, in dem sich die Mitgliedstaaten verpflichtet haben, den Vereinten Nationen Berichte über vertrauensbildende Maßnahmen und dem Generalsekretär der Vereinten Nationen Verzeichnisse der zuständigen Experten und Laboratorien zu übermitteln, um alle Untersuchungen von Fällen des mutmaßlichen Einsatzes chemischer und biologischer Waffen zu erleichtern,
– in Kenntnis des Gemeinsamen Standpunkts des Rates vom 20. März 2006 zur BWÜ-Überprüfungskonferenz 2006, dessen Ziel darin besteht, das BWÜ weiter zu stärken und einen erfolgreichen Abschluss der Sechsten Überprüfungskonferenz herbeizuführen,
– gestützt auf Artikel 103 Absatz 2 seiner Geschäftsordnung,
A. in der Erwägung, dass das BWÜ, das 1972 zur Unterzeichnung aufgelegt wurde und 1975 in Kraft trat, der erste multilaterale Abrüstungsvertrag ist, mit dem eine ganze Waffengruppe geächtet wird, und dass es derzeit 155 Vertragsstaaten umfasst und von weiteren 16 Staaten unterzeichnet, aber noch nicht ratifiziert worden ist,
B. in der Erwägung, dass die Sechste Überprüfungskonferenz, die vom 20. November bis 8. Dezember 2006 in Genf stattfinden wird, den Vertragsstaaten erstmals die Gelegenheit geben wird, die Anwendung des Übereinkommens seit der im Jahre 2002 beendeten Fünften Überprüfungskonferenz zu untersuchen, und in der Erwägung, dass sie den Vertragsstaaten die Gelegenheit bietet, ihr Eintreten für ein vollständiges Verbot biologischer Waffen noch einmal zu bestätigen und etwaige Probleme oder Unzulänglichkeiten bei der Anwendung des Übereinkommens zu erörtern,
1. betont, dass die Europäische Union das Ziel verfolgen sollte, auf dem Erfolg des BWÜ-Systems aufzubauen, das BWÜ noch weiter zu stärken und einen erfolgreichen Abschluss der Sechsten Überprüfungskonferenz herbeizuführen;
2. misst einer gründlichen und vollständigen Überprüfung der Anwendung des BWÜ mit Blick auf die Ermittlung, Erörterung und Vereinbarung der zur weiteren Stärkung des Übereinkommens notwendigen Maßnahmen deshalb große Bedeutung bei;
3. fordert den Rat und die Mitgliedstaaten auf, den Beitritt aller Staaten zum BWÜ zu fördern, indem sie u.a. alle Staaten, die nicht BWÜ-Vertragsstaaten sind, zum unverzüglichen Beitritt auffordern und darauf hinwirken, dass das Verbot von biologischen Waffen und Toxinwaffen zu einer allgemein verbindlichen völkerrechtlichen Bestimmung erklärt wird;
4. fordert den Rat und die Kommission auf, die uneingeschränkte Erfüllung der im Rahmen des BWÜ bestehenden Verpflichtungen und, soweit erforderlich, die Stärkung nationaler Durchführungsmaßnahmen zu fördern, darunter auch strafrechtliche Vorschriften und die Kontrolle pathogener Mikroorganismen und Toxine im Rahmen des BWÜ;
5. fordert den Rat und die Mitgliedstaaten auf, zur Verbesserung der Mechanismen zur Überprüfung der Einhaltung des Übereinkommens durch die Vertragsstaaten beizutragen, indem sie Maßnahmen zur Vergrößerung der Transparenz durch einen verstärkten Informationsaustausch zwischen den Vertragsstaaten fördern, wozu auch die Festlegung von Maßnahmen zur Bewertung und Verbesserung der Beteiligung der Länder sowie der Zweckmäßigkeit des Mechanismus für vertrauensbildende Maßnahmen gehört;
6. fordert den Rat und die Mitgliedstaaten auf, die Erfüllung der im Rahmen der Resolution 1540 des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen bestehenden Verpflichtungen zu fördern und insbesondere die Gefahr, dass biologische Waffen oder Toxinwaffen für terroristische Zwecke erworben oder verwendet werden, einschließlich der Möglichkeit, dass Terroristen Zugang zu Materialien, Einrichtungen und Kenntnissen erhalten, die für die Entwicklung und Herstellung von biologischen Waffen und Toxinwaffen verwendet werden könnten, auszuschalten;
7. fordert den Rat und die Mitgliedstaaten auf, sich für die Berücksichtigung der im Rahmen des intersessionalen Programms während des Zeitraums 2003 bis 2005 geleisteten Arbeit und der Bemühungen um die Erörterung und Förderung des allgemeinen Verständnisses und wirksamer Aktionen sowie für Entscheidungen über weitere diesbezügliche Maßnahmen, insbesondere in folgenden Bereichen, einzusetzen: Stärkung der internationalen Kapazitäten zur Reaktion auf und Untersuchung und Linderung der Auswirkungen von Fällen des mutmaßlichen Einsatzes von biologischen Waffen oder Toxinwaffen bzw. verdächtiger Ausbrüche von Krankheiten; Verstärkung und Ausweitung nationaler und internationaler institutioneller Anstrengungen und bestehender Mechanismen für die Überwachung, Ermittlung, Diagnose und Bekämpfung ansteckender Krankheiten, von denen Menschen, Tiere und Pflanzen betroffen sind; Inhalt, Verbreitung und Annahme von Verhaltenskodizes für Wissenschaftler in dem für das Übereinkommen relevanten Bereich, um das Übereinkommen stärker in das Bewusstsein zu rücken und den betroffenen Akteuren dabei zu helfen, ihren rechtlichen, ordnungspolitischen und beruflichen Verpflichtungen nachzukommen und ethische Grundsätze zu beachten;
8. fordert den Rat und die Mitgliedstaaten auf, sich für ein weiteres intersessionales Arbeitsprogramm für den Zeitraum zwischen der Sechsten und der Siebten Überprüfungskonferenz einzusetzen, besondere Bereiche und Verfahren zur Erzielung weiterer Fortschritte im Rahmen dieses Arbeitsprogramms festzulegen und für die Einberufung einer Siebten BWÜ-Überprüfungskonferenz spätestens im Jahre 2011 zu plädieren;
9. beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat, der Kommission, den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten sowie den Regierungen und Parlamenten der BWÜ-Vertragsstaaten zu übermitteln.