ENTSCHLIESSUNGSANTRAG
18.4.2007
vom Ausschuss für Wirtschaft und Währung
zu dem Entwurf einer Verordnung der Kommission zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1752/2003 betreffend die Übernahme bestimmter internationaler Rechnungslegungsstandards in Übereinstimmung mit der Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf "International Financial Reporting Standard" (IFRS) 8 bezüglich der Berichterstattung über operative Segmente
(C6‑0000/0000)
B6‑0157/2007
Entschließung des Europäischen Parlaments zu dem Entwurf einer Verordnung der Kommission zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1752/2003 betreffend die Übernahme bestimmter internationaler Rechnungslegungsstandards in Übereinstimmung mit der Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf "International Financial Reporting Standard" (IFRS) 8 bezüglich der Berichterstattung über operative Segmente
(C6‑0000/0000)
Das Europäische Parlament,
– unter Hinweis auf die Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates,
– in Kenntnis des Entwurfs einer Verordnung der Kommission zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1752/2003 betreffend die Übernahme bestimmter internationaler Rechnungslegungsstandards in Übereinstimmung mit der Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf "International Financial Reporting Standard" (IFRS) 8 bezüglich der Berichterstattung über operative Segmente (C6‑0000/0000),
– gestützt auf Artikel 8 des Beschlusses 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse[1],
– gestützt auf den Beschluss 2006/512/EG des Rates vom 17. Juli 2006 zur Änderung des Beschlusses 1999/468/EG[2],
– gestützt auf Artikel 81 seiner Geschäftsordnung,
A. in der Erwägung, dass die Europäische Union beschlossen hat, für die konsolidierten Abschlüsse von börsennotierten EU-Unternehmen internationale Rechnungslegungsstandards anzuwenden, sowie in der Erwägung, dass diese Rechnungslegungsstandards im Wege der Komitologie nach dem Regelungsverfahren mit Kontrolle in das EU-Recht übernommen werden,
B. in der Erwägung, dass das IASB im Rahmen des Prozesses der Konvergenz zwischen den IFRS und US-GAAP vorgeschlagen hat, den IAS 14 durch IFRS 8 zu ersetzen,
1. ist besorgt über den Vorschlag der Kommission, IFRS 8 zu billigen, wodurch sie beabsichtigt, den US-amerikanischen SFAS 131 in das EU-Recht zu übernehmen und somit für börsennotierte EU-Unternehmen vorzuschreiben;
2. weist darauf hin, dass diese Billigung von IFRS 8 bedeuten würde, dass von einer Regelung, die klar festgelegt, wie börsennotierte EU-Unternehmen Segmente definieren und darüber Bericht erstatten sollten, zu einem Ansatz übergegangen würde, der es der Geschäftsleitung selbst überlässt, operative Segmente nach Gutdünken zu definieren, und der zudem ein niedrigeres Berichterstattungsniveau vorsieht, was eine mangelnde Konsistenz der Berichterstattung zur Folge haben könnte;
3. ist der Auffassung, dass der vereinbarte Standard einen festen Maßstab für Segmenterlöse oder -aufwendungen beinhalten sollte, wie dies bei IAS 14 der Fall ist;
4. unterstreicht, dass IFRS 8, der von Unternehmen nicht verlangt, bei der Berichterstattung über operative Segmente IFRS-Maßstäbe anzuwenden, negative Auswirkungen auf die Vergleichbarkeit der Finanzinformationen haben kann, was für die Nutzer (z.B. Investoren) Probleme aufwerfen kann;
5. ist besorgt darüber, dass die Kommission entgegen den Grundsätzen einer besseren Rechtsetzung vorschlägt, den Standard eines Drittlands in das EU-Recht zu übernehmen, ohne dass eine Folgenabschätzung vorgenommen wurde;
6. äußert sich besorgt über die Auswirkungen, die ein solcher Schritt für diejenigen haben würde, die Jahresabschlüsse erstellen und nutzen, und unterstreicht, dass die Durchführung einer solchen Folgenabschätzung unbedingt notwendig ist;
7. fordert die Kommission auf, unverzüglich eine eingehende Folgenabschätzung vorzunehmen, bevor sie den Standard billigt;
8. betont, dass das Europäische Parlament seine eigene Folgenabschätzung vornehmen wird, falls die Kommission dies unterlässt;
9. beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat und der Kommission sowie den Parlamenten und den Regierungen der Mitgliedstaaten zu übermitteln.