ENTSCHLIESSUNGSANTRAG
2.5.2007
gemäß Artikel 103 Absatz 2 der Geschäftsordnung
von Gabriele Stauner und Philip Bushill-Matthews
im Namen der PPE-DE-Fraktion
zur Stärkung der europäischen Rechtsvorschriften im Bereich der Unterrichtung und Anhörung von Arbeitnehmern
B6‑0198/2007
Entschließung des Europäischen Parlaments zur Stärkung der europäischen Rechtsvorschriften im Bereich der Unterrichtung und Anhörung von Arbeitnehmern
Das Europäische Parlament,
– unter Hinweis auf die Richtlinie 94/45/EG des Rates vom 22. September 1994 über die Einsetzung eines Europäischen Betriebsrats[1],
– in Kenntnis des Berichts des Europäischen Parlaments (A5-0282/2001) über die Einsetzung eines Europäischen Betriebsrats oder die Schaffung eines Verfahrens zur Unterrichtung und Anhörung der Arbeitnehmer in gemeinschaftsweit operierenden Unternehmen und Unternehmensgruppen,
– in Kenntnis der Zunahme der Unternehmen, die aufgrund der Globalisierung auf internationaler Ebene tätig sind,
– gestützt auf Artikel 103 Absatz 2 seiner Geschäftsordnung,
A. in der Erwägung, dass das Hauptziel der Richtlinie darin liegt, Hindernisse für die Anhörung und Unterrichtung der Arbeitnehmer in Unternehmen, die in mehr als einem Mitgliedstaat tätig sind, sowie für die Kommunikation mit diesen Arbeitnehmern zu beseitigen, um den sozialen Dialog in diesen Unternehmen zu erleichtern,
B. in Kenntnis der Tatsache, dass insbesondere in Phasen des industriellen Wandels ein Gleichgewicht zwischen den Wettbewerbsregeln, die die Unternehmen in einem sich ständig verändernden Markt einhalten müssen, und dem Recht der Arbeitnehmer auf Unterrichtung und Kommunikation gefunden werden sollte, das u.a. durch Aushandlung von Tarifverträgen mit dem Management erreicht werden kann,
C. in der Erwägung, dass in allen Mitgliedstaaten, in denen Unternehmen ihren Sitz haben, die dringende Notwendigkeit besteht, eine Kultur der Partnerschaft zwischen Arbeitgebern und Arbeitnehmern zu entwickeln, so dass der Geist der Zusammenarbeit, wie er in der Richtlinie gefordert wird, auch im Verhältnis zu den lokalen Arbeitnehmervertretern praktiziert wird,
D. in der Erwägung, dass der konstruktive und positive Austausch von Informationen und eine wirkliche Anhörung der Arbeitnehmer sowohl für den Erfolg von Unternehmen als auch für den sozialen Zusammenhalt wichtig sind; ferner in der Erwägung, dass Unterrichtung und Anhörung wichtige Bestandteile unseres europäischen Sozialmodells sind,
E. in der Erwägung, dass die Möglichkeit einer Rechtsunsicherheit bei den Arbeitnehmern im Falle eines Eigentümerwechsels Anlass zu offensichtlicher Besorgnis gibt,
F. in der Erwägung, dass durch verschiedene Umstrukturierungen und Massenentlassungen mögliche Probleme in den europäischen Rechtsvorschriften über die Rechte der Arbeitnehmer auf Unterrichtung und Anhörung hervorgehoben wurden, insbesondere im Hinblick auf Rechtzeitigkeit und mögliche Sanktionen im Fall der Nichteinhaltung sowie die Einhaltung der rechtlichen Bestimmungen in den verschiedenen Mitgliedstaaten betreffend den Zeitplan für die Weitergabe von Informationen,
1. betont, dass die Beziehungen zwischen den Sozialpartnern auf der Grundlage von Dialog und wirklicher Unterrichtung und Anhörung von Arbeitnehmern und deren Vertretern den Tarifverhandlungen zugute kommen und das Risiko von Konflikten verringern sollten und sich ferner als ein Faktor für den Erfolg von Unternehmen erweisen könnten;
2. fordert die Kommission auf, die Anwendung der Richtlinie 94/95 zu überwachen; fordert die Mitgliedstaaten auf, rechtliche Schritte gegen Unternehmen einzuleiten, die diese Richtlinie nicht umgesetzt haben;
3. schlägt vor, dass die Kommission die Umsetzung der fraglichen Richtlinie in den Mitgliedstaaten wirksamer überwachen sollte;
4. begrüßt den Vorschlag der Kommission, dass die geeignete Antwort eine Verstärkung des Austauschs bewährter Praktiken zwischen den Sozialpartnern sein könnte;
5. erkennt an, dass in der ursprünglichen Richtlinie die Kommission aufgefordert wird, einen Vorschlag zur Revision der Richtlinie 94/45/EG vorzulegen, und schlägt vor, dass die Sozialpartner zweckmäßigerweise folgende Aspekte in Erwägung ziehen sollten:
- i)Einbeziehung einer präziseren Definition der Unterrichtung und Anhörung von Arbeitnehmern als Umsetzung eines offenen Meinungsaustauschs und Dialogs zwischen Arbeitnehmern oder ihren Vertretern und dem Arbeitgeber;
- ii)Erhöhung der Schwellenwerte für Unternehmen und Einführung von mehr Flexibilität hinsichtlich der Vorgehensweise, und zwar aufgrund der Feststellung, dass eine einheitliche Auflage wahrscheinlich nicht den unterschiedlichen Bedingungen gerecht wird, mit denen sich verschiedene Unternehmen zu verschiedenen Zeiten konfrontiert sehen;
- iii)mehr Flexibilität, die eine Anpassung der Zahl der Mitglieder des Europäischen Betriebsrats und des besonderen Verhandlungsgremiums im Anschluss an eine bedeutende Umstrukturierung des Unternehmens ermöglicht;
- iv)eine Empfehlung, dass Vertreter von Arbeitnehmern in Betriebsräten von den Arbeitnehmern frei gewählt werden sollten;
6. sieht in der besseren Bereitstellung von Informationen und Erhaltung der Rechte der Arbeitnehmer auf Anhörung eine gute Möglichkeit dafür, sozial kompatible Umstrukturierungsprozesse in der Industrie einzuführen, um den sozialen Frieden zu erhalten;
7. begrüßt die freiwilligen Initiativen in bestimmten Unternehmen mit dem Ziel, weltweite Betriebsräte einzusetzen, und betrachtet dies als positiven Schritt, den andere Organisationen übernehmen sollten;
8. beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat, der Kommission, den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten und den Sozialpartnern zu übermitteln.
- [1] ABl. L 254 vom 30.9.1994, S. 64.