ENTSCHLIESSUNGSANTRAG
15.5.2007
gemäß Artikel 108 Absatz 5 der Geschäftsordnung
von Miroslav Ouzký
im Namen des Ausschusses für Umweltfragen, Volksgesundheit und Lebensmittelsicherheit
zu den strategischen Zielen der EU für die 14. Tagung der Konferenz der Vertragsparteien des Übereinkommens über den internationalen Handel mit gefährdeten Arten frei lebender Tiere und Pflanzen (CITES) vom 3.-15. Juni 2007 in Den Haag
B6‑0200/2007
Entschließung des Europäischen Parlaments zu den strategischen Zielen der EU für die 14. Tagung der Konferenz der Vertragsparteien des Übereinkommens über den internationalen Handel mit gefährdeten Arten frei lebender Tiere und Pflanzen (CITES) vom 3.-15. Juni 2007 in Den Haag
Das Europäische Parlament,
– unter Hinweis auf die 14. Konferenz der Parteien (CoP14) des Übereinkommens über den internationalen Handel mit gefährdeten Arten frei lebender Tiere und Pflanzen (CITES), die vom 3.15. Juni 2007, in Den Haag, Niederlande, stattfindet,
– gestützt auf Artikel 108 Absatz 5 seiner Geschäftsordnung,
A. in der Erwägung, dass das CITES mit 169 Vertragsparteien einschließlich der 27 Mitgliedstaaten der Europäischen Union als umfassendstes globales Übereinkommen für den Schutz wild lebender Tier- und Pflanzenarten verhindert, dass frei lebende Tier- und Pflanzenarten infolge des internationalen Handels mit ihnen ausgerottet werden,
B. in der Erwägung, dass der Verbrauch natürlicher Ressourcen durch den Menschen, die Zerstörung von Lebensräumen, der Klimawandel, die Ausrottung wild lebender Arten und der illegale Handel mit wild lebenden Tier- und Pflanzenarten die wesentlichen Ursachen für die Verarmung der biologischen Vielfalt der Erde sind,
C. in der Erwägung, dass wissenschaftlichen Berichten zufolge der Klimawandel den Verlust der Artenvielfalt noch beschleunigen und die Lage der gefährdeten Arten verschlimmern wird,
D. in der Erwägung, dass die Sensibilisierung der Öffentlichkeit in den Abnehmerländern eine wesentliche Voraussetzung für die Eindämmung der Wilderei und des verbotenen internationalen Handels mit gefährdeten Arten wild lebender Tiere und Pflanzen ist und bleibt,
E. in der Erwägung, dass der illegale Handel die globale Agenda in Bezug auf die Nachhaltigkeit in den Bereichen Umwelt und Entwicklung ernsthaft untergräbt,
F. in der Erwägung, dass die gemeinschaftliche Strategie für eine nachhaltige Entwicklung den Rahmen für eine verantwortungsbewusste und nachhaltige Bewirtschaftung der natürlichen Ressourcen bietet,
G. in der Erwägung, dass der im Oktober 2005 unter britischem Ratsvorsitz veranstaltete Workshop mit dem Titel „EU Wildlife Trade Enforcement Coordination“ in einen vorläufigen gemeinschaftlichen Aktionsplan zur Durchsetzung der Rechtsvorschriften gemündet ist, der breite Billigung findet,
H. in der Erwägung, dass das CITES ergänzend zur Welternährungsorganisation (FAO) und anderen internationalen Gremien aktiv werden sollte, wenn es um die Erhaltung der Meeresfauna geht, die durch den internationalen Handel potenziell bedroht ist,
I. in der Erwägung, dass die Internationale Walfangkommission (IWC), die im Rahmen des CITES als bevollmächtigtes Gremium für die Regelung der Bestandserhaltung und Bewirtschaftung von Walen anerkannt wird, ein weltweites Moratorium für den kommerziellen Walfang erlassen hat,
J. in der Erwägung, dass Japan im Dokument Nr. 51 der CoP14 vorgeschlagen hat, dass alle von der IWC überwachten Wale in die regelmäßige Überprüfung der Anhänge einbezogen werden, die CITES-Entschließung (RC.11.4), in der die Beziehung zwischen IWC und CITES geregelt ist, abgeändert wird und die IWC wissenschaftliche Daten und Gutachten im Hinblick auf die CITES-Liste der Walarten vorlegt,
K. in der Erwägung, dass es im Juli 2005 seine Enttäuschung über die „außerordentlich schleppenden Fortschritte“ bei der Umsetzung der verschiedenen im FLEGT-Aktionsplan (Rechtsdurchsetzung, Politikgestaltung und Handel im Forstsektor) dargelegten Verpflichtungen geäußert hat; ferner in der Erwägung, dass CITES-Initiativen zur Regelung des internationalen Handels mit bestimmten Holzarten von entscheidender Bedeutung sind, da es keine verbindlichen und umfassenden Regelungen zum Verbot von Einfuhren von illegal und nicht nachhaltig gefälltem Holz in die EU gibt,
L. in der Erwägung, dass auf der CoP12 entgegen der Empfehlung des Europäischen Parlaments der Beschluss gefasst wurde, den einmaligen Verkauf von staatlichen Elfenbeinvorräten aus Botswana, Namibia und Südafrika unter bestimmten Bedingungen zu erlauben, und dass die in diesen Beschlüssen festgelegten Voraussetzungen für den Handel immer noch nicht erfüllt sind,
M. in der Erwägung, dass die Menge des beschlagnahmten illegalen Elfenbeins seit der CoP13 erheblich zugenommen hat und Schätzungen zufolge mindestens 20 000 Elefanten jährlich getötet werden; ferner in der Erwägung, dass die Freigabe des Handels mit Elfenbein sich nachteilig auf die bereits stark dezimierten und zersplitterten Elefantenbestände in anderen Ländern in Afrika und Asien auswirken würde;
N. in der Erwägung, dass in dem Übereinkommen zur Erhaltung der wandernden wild lebenden Tierarten (CMS) der Weiße Hai in den Anhängen I und II aufgeführt wird, dass Australien im Jahr 2001 diese Art in Anhang III zum CITES-Übereinkommen aufgenommen hat, Norwegen und Japan jedoch Vorbehalten geltend machen, und dass die IUCN (Weltnaturschutzunion) diese Art seit 1996 auf ihrer Roten Liste der bedrohten Tierarten als „vom Aussterben bedroht“ führt,
O. in der Erwägung, dass die Bestände asiatischer Großkatzen in zunehmendem Maße bedroht sind und mit Enttäuschung festzustellen ist, dass keine entschlossenen Maßnahmen getroffen werden, um dem Aussterben von Tigern und anderen Großkatzen Einhalt zu gebieten,
P. in der Erwägung, dass im Mai 2005 allgemeine Etikettierungsvorschriften eingeführt wurden, um den Kaviarhandel zu regulieren,
Q. in der Erwägung, dass der Artenschutz weiterhin die Grundlage für Beschlüsse über die Aufnahme bestimmter Arten in die Listen bzw. ihre Streichung daraus bilden muss und dass Überlegungen darüber angestellt werden sollten, wie sich die Umsetzung dieser Beschlüsse auf die Lebensgrundlagen der Menschen auswirkt;
R. in der Erwägung, dass nichts die EU daran hindert, intern strengere Regeln für die Einfuhr wild lebender Tiere zu beschließen, die auf den Zielsetzungen im Hinblick auf den Artenschutz oder auf anderen Belangen, etwa dem Tierschutz, beruhen,
1. fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, das Vorsorgeprinzip als wichtigsten Grundsatz bei allen Beschlüssen über Arbeitsdokumente oder Vorschläge für die Aufnahme in eine Liste anzuwenden sowie das Verursacherprinzip, den Ökosystem-Ansatz und die herkömmlichen Grundsätze in Bezug auf den Artenschutz zu berücksichtigen;
2. fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, dafür zu sorgen, dass Entscheidungen, die auf eine engere Koordinierung zwischen dem CITES und anderen Übereinkommen zur Artenvielfalt abzielen, das CITES als globales Übereinkommen für den Artenschutz sowie die strengen Erhaltungsmaßnahmen von CITES nicht aushöhlen;
3. spricht sich entschieden gegen geheime Abstimmungen aus und ist enttäuscht darüber, dass der Ständige CITES-Ausschuss keine Vorschläge vorgelegt hat, um die Möglichkeit geheimer Abstimmungen bei der Beschlussfassung im Rahmen des Übereinkommens auszuschließen;
4. begrüßt die Vorschläge Kenias und Malis, ein 20-jähriges Moratorium für den gesamten Handel mit Elfenbein zu beschließen, die von Togo und Ghana unterstützt und in der Erklärung von Accra aufgegriffen werden, in der ein Verbot des Handels mit Elfenbein gefordert wird und die von Vertretern aus 19 afrikanischen Ländern unterzeichnet wurde;
5. weist darauf hin, dass das vorgeschlagene Moratorium nicht den auf der CoP12 gefassten Beschluss berührt, den einmaligen Verkauf von staatlichem Elfenbeinbeständen aus Botswana, Namibia und Südafrika unter bestimmten Bedingungen zu erlauben;
6. betont, dass im Fall der Annahme der Vorschläge Kenias und Malis genügend Zeit bliebe, um die Überwachung der illegalen Tötung von Elefanten (MIKE – Monitoring Illegal Killing of Elephants) weiter zu verbessern, und die internationale Gemeinschaft die Möglichkeit hätte, bei der Diskussion den Schwerpunkt vom Elfenbeinhandel auf die reale Bedrohung der Elefanten und ihrer Lebensräume zu verlegen;
7. fordert nachdrücklich, dass die afrikanischen Regierungen den auf der CoP13 gefassten Beschluss über die Durchführung eines Aktionsplans zur Überwachung des Handels mit Elfenbein von afrikanischen Elefanten, einschließlich der Berichterstattungsvorschriften, in Zusammenarbeit mit Nichtregierungsorganisationen umfassend umsetzen;
8. fordert die Kommission auf, die Bemühungen zu unterstützen, die Maßnahmen zur Erhaltung der Tiger zu verbessern und zu überwachen, beispielsweise indem Gesetzeslücken, Schwierigkeiten bei der Durchführung und Schwachstellen bei der Durchsetzung sowie fehlende Kapazitäten ausgemacht werden;
9. fordert die Kommission auf, über Fortschritte bei der Durchführung der Etikettierungsvorschriften für Kaviar Bericht zu erstatten, andere wichtige Erzeuger- und Verbraucherländer in Europa, Nordamerika und Asien zu ermuntern, die Etikettierungsregelung anzuwenden und Schritte im Hinblick auf die Einführung nachhaltiger Exportquoten zu unterstützen, die auf den zuverlässigsten und aktuellsten wissenschaftlichen Daten beruhen;
10. fordert die EU nachdrücklich auf, folgende Vorschläge für die CoP zu unterstützen:
– Übertragung von Nycticebus spp. (Faulaffe) aus Anhang II des CITES-Übereinkommens in Anhang I;
– Rücknahme der Streichung von Lynx rufus (Rotluchs) aus Anhang II des CITES-Übereinkommens aufgrund der Ähnlichkeit mit dem Europäischen Luchs (Lynx lynx) und dem Iberischen Luchs (Lynx pardinus);
– Aufnahme der beiden Hai-Arten Lamna nasus (Heringshai) und Squalus acanthias (Dornhai) in Anhang II des CITES-Übereinkommens, wie Deutschland im Namen der EU-Mitgliedstaaten vorgeschlagen hat;
– Aufnahme von Pristidae spp. (Sägefische), die von der IUCN als äußerst gefährdete Arten eingestuft wurden, in Anhang I des CITES-Übereinkommens;
– Aufnahme von Anguilla anguilla (Europäischer Aal) in Anhang II des CITES-Übereinkommens, wie Deutschland im Namen der EU-Mitgliedstaaten vorgeschlagen hat;
– Aufnahme von Pterapogon kauderni (Banggai-Kardinalfisch) in Anhang II des CITES-Übereinkommens;
– Aufnahme von Corallium spp. (Rote Korallen) in Anhang II des CITES-Übereinkommens;
– Aufnahme der Tropenholzsorten Rotholz (Caesalpina echinata), Palisander (Dalbergia retusa, Dalbergia granadillo und Dalbergia stevensonii) und Zedernholz (Cedrela spp.) in Anhang II des CITES-Übereinkommens;
– Aufnahme von Lycaon pictus (Afrikanischer Wildhund) in Anhang II des CITES-Übereinkommens;
– das Arbeitsdokument zur Einhaltung und Durchsetzung, das von Deutschland im Namen der EU-Mitgliedstaaten vorgelegt wurde;
– das Arbeitsdokument zum Internethandel mit Exemplaren von Arten, die auf der CITES-Liste aufgeführt sind, das Deutschland im Namen der EU-Mitgliedstaaten vorgelegt hat;
– Aufnahme von Cervus elaphus barbarus (Berberrothirsch), Gazella cuvieri (Atlas-Gebirgsgazelle), Gazella dorcas (Dorcas-Gazelle) und Gazella leptoceros (Dünengazelle) in Anhang I des CITES-Übereinkommens, wie Algerien vorgeschlagen hat;
– das von Australien vorgelegte Arbeitsdokument zum Handel mit traditionellen Arzneimitteln;
– die Vorschläge Kenias und Malis, ein 20-jähriges Moratorium für den gesamten Handel mit Elfenbein zu beschließen;
11. fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten nachdrücklich auf, folgende Vorschläge abzulehnen:
– das japanische Dokument Nr. 51 über Wale;
– die Ausfuhrquoten für Diceros bicornis (Spitzmaulnashorn) für Namibia und Südafrika;
– die Ersetzung aller Kommentare zur Aufnahme der Elefantenpopulationen Botswanas, Namibias, Südafrikas und Simbabwes in Anhang II des CITES-Übereinkommens, die die Einrichtung jährlicher Ausfuhrquoten für den Handel mit Rohelfenbein ermöglichen würde;
– die Änderung des Kommentars zur Aufnahme der Elefantenpopulation Botswanas in Anhang II des CITES-Übereinkommens, die die Einrichtung jährlicher Ausfuhrquoten für den Handel mit Rohelfenbein, den Handel mit lebenden Tieren zu kommerziellen Zwecken, den Handel mit Leder zu kommerziellen Zwecken, den Handel mit Häuten zu kommerziellen Zwecken sowie den Handel mit Jagdtrophäen zu nicht-kommerziellen Zwecken ermöglichen würde;
– die vorgeschlagene Ausdehnung des Handels mit Wolle von Vicugna vicugna (Vikunja) auf neun Populationen in Bolivien, da einige dieser Populationen sehr klein sind;
– den Vorschlag zur Übertragung der brasilianischen Population von Melanosuchus niger (Schwarzer Kaiman) aus Anhang I der CITES-Liste in Anhang II;
– den Vorschlag, die Leoparden-Population (Panthera pardus) in Anhang II der CITES-Liste zu übertragen und die Ausfuhrquote bei Jagdtrophäen aus Mosambik zu erhöhen;
12. ist davon überzeugt, dass das CITES-Übereinkommen am besten dazu beitragen kann, die Existenzgrundlagen der armen Bevölkerungsgruppen zu sichern, wenn das Übereinkommen angewandt und durchgesetzt und der ungeregelte und illegale Handel unterbunden wird, und fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten daher auf, das Dokument Nr. 14 der CoP14, „CITES and Livelihoods“ zurückzuziehen;
13. fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, die internationale Zusammenarbeit bei der Durchführung des Übereinkommens zu verbessern, indem sie eine Strategie mit Prioritäten zur Erleichterung der Durchführung entwickeln und zusätzliche Anreize und Finanzmittel bereitstellen, insbesondere was die Ausbildung und technische Unterstützung bei Maßnahmen zur Festlegung der Arten betrifft, die in die Listen aufgenommen werden sollen, und wenn es um die Durchsetzung der Vorschriften geht;
14. weist darauf hin, dass die Europäische Union einer der größten Märkte weltweit für den illegalen Handel mit wild lebenden Tieren ist und die Einhaltung der Rechtsvorschriften von Mitgliedstaat zu Mitgliedstaat unterschiedlich ist, und fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, ihre Bemühungen um die Durchsetzung der gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften im Bereich des Handels mit wild lebenden Tieren stärker zu koordinieren;
15. fordert die CITES-Vertragsparteien, die dies noch nicht getan haben, auf, die so genannte Gaborone-Änderung, durch die die Europäische Gemeinschaft Vertragspartei des Übereinkommens werden könnte, zu ratifizieren;
16. beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat, der Kommission, den CITES-Vertragsparteien sowie dem CITES-Sekretariat zu übermitteln.