Entschließungsantrag - B6-0251/2007Entschließungsantrag
B6-0251/2007

ENTSCHLIESSUNGSANTRAG

18.6.2007

eingereicht im Anschluss an die Anfragen zur mündlichen Beantwortung B6‑0127/2007 und B6‑0128/2007
gemäß Artikel 108 Absatz 5 der Geschäftsordnung von
zu den Ergebnissen der im Namen des Petitionsausschusses unternommenen Informationsreise nach Andalusien, Valencia und Madrid

Verfahren : 2007/2587(RSP)
Werdegang im Plenum
Entwicklungsstadium in Bezug auf das Dokument :  
B6-0251/2007
Eingereichte Texte :
B6-0251/2007
Angenommene Texte :

B6‑0251/2007

Entschließung des Europäischen Parlaments zu den Ergebnissen der im Namen des Petitionsausschusses unternommenen Informationsreise nach Andalusien, Valencia und Madrid

Das Europäische Parlament,

–  gestützt auf Artikel 194 des EU-Vertrags, der allen EU-Bürgern und Einwohnern der EU das Petitionsrecht einräumt,

–   gestützt auf Artikel 6 des EU-Vertrags, in dem es heißt, dass die Union die Grundrechte, wie sie in der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten gewährleistet sind, achtet und dass sie sich mit den Mitteln ausstattet, die zum Erreichen ihrer Ziele und zur Durchführung ihrer Politiken erforderlich sind,

–  gestützt auf Artikel 108 Absatz 5 seiner Geschäftsordnung,

A.  unter Hinweis auf den Inhalt und die Empfehlungen des vom Petitionsausschuss am 11. April 2007 angenommenen Berichts über die dritte Informationsreise nach Spanien (PE 386.549v02-00), in dem die in zahlreichen Petitionen erhobenen Vorwürfe in Bezug auf den Missbrauch der legitimen Eigentumsrechte europäischer Bürger sowie detailliert geschilderte Besorgnisse hinsichtlich der nachhaltigen Entwicklung, des Umweltschutzes, der Wasserversorgung und der Wasserqualität sowie generell der öffentlichen Auftragsvergabe in Verbindung mit einer unzureichenden Kontrolle der städtebaulichen Verfahren durch lokale und regionale Behörden, untersucht wurden,

B.  unter Hinweis auf seine im Dezember 2005 angenommene Entschließung (A6-0382/2005) zu dem angeblichen Missbrauch des valencianischen Gesetzes über Grundeigentum (LRAU - Landerschließungsgesetz) und dessen Auswirkungen auf EU-Bürger,

C.   in der Erwägung, dass über Fälle von korrupten Praktiken im Zusammenhang mit massiven Bauvorhaben berichtet wurde, wegen der örtliche Beamte und gewählte Politiker festgenommen und verurteilt wurden,

D.  in der Erwägung, dass Spanien vor kurzem ein neues nationales Rahmengesetz über Grundeigentum verabschiedet hat, das am 1. Juli in Kraft treten soll,

E.  in der Erwägung, dass die Europäische Kommission ein Vertragsverletzungsverfahren gegen Spanien wegen Nichtanwendung der EU-Richtlinien über die öffentliche Auftragsvergabe in Verbindung mit Urbanisierungsprogrammen in Valencia eingeleitet hat,

1.  ist der Ansicht, dass die Pflicht, rechtmäßig erworbenes Privateigentum ohne ein ordnungsgemäßes Verfahren und eine angemessene Entschädigung in Verbindung mit der Pflicht, willkürlich festgelegte Gebühren für unverlangte und häufig unnötige Erschließungsmaßnahmen zu zahlen, einen Verstoß gegen die Grundrechte des Einzelnen darstellt, wie sie in der Europäischen Menschenrechtskonvention und in der Rechtsprechung zu den Menschenrechten (siehe beispielsweise Aka gegen Türkei) definiert und im EU-Vertrag verankert sind;

2.  bedauert es zutiefst, dass derartige Vorgehensweisen in mehreren autonomen Regionen Spaniens, insbesondere in der Region Valencia und anderen Gebieten an der Mittelmeerküste, aber zum Beispiel auch in der Region Madrid weit verbreitet sind;

3.  bringt seine scharfe Missbilligung und Ablehnung der von Baugesellschaften und Bauträgern initiierten massiven Urbanisierungsvorhaben zum Ausdruck, die den tatsächlichen Bedürfnissen der betroffenen Städte und Dörfer in keiner Weise Rechnung tragen, ökologisch gesehen nicht nachhaltig sind und verheerende Auswirkungen auf die historische und kulturelle Identität der betroffenen Gebiete haben;

4.  verurteilt die stillschweigende Zustimmung einiger Stadtverwaltungen zu Bauvorhaben, die später für illegal erklärt werden und infolgedessen zur Zerstörung oder Androhung der Zerstörung von Eigentum, das von europäischen Bürgern in gutem Glauben über reguläre gewerbliche Bauträger und Immobilienmakler gekauft worden ist, führen;

5.  würdigt die Bemühungen der Kommission, die darauf abzielen, die Einhaltung der Richtlinien über die öffentliche Auftragsvergabe durch Spanien zu gewährleisten, ist jedoch der Auffassung, dass die Kommission den dokumentierten Fällen von Verstößen gegen Umweltrichtlinien sowie Richtlinien zu wasser- und verbraucherpolitischen Themen besondere Aufmerksamkeit widmen müsste;

6.  beauftragt die Kommission und den Rat sowie den betroffenen Mitgliedstaat, die korrekte Anwendung des Gemeinschaftsrechts und der Grundrechte auf alle EU-Bürger und ‑Einwohner zu gewährleisten;

7.  fordert die spanischen Behörden und Regionalregierungen, insbesondere die Regierung von Valencia, die zur Achtung und Anwendung der Bestimmungen des EU-Vertrags und der EU-Rechtsvorschriften verpflichtet sind, auf, das legitime Recht des Einzelnen auf sein rechtmäßig erworbenes Eigentum anzuerkennen und in die entsprechenden Rechtsvorschriften präziser definierte Kriterien zur Anwendung von Artikel 33 der spanischen Verfassung betreffend das öffentliche Interesse aufzunehmen, um den Missbrauch von Eigentumsrechten der Bürger durch Entscheidungen kommunaler und regionaler Behörden zu verhindern und zu verbieten;

8.  stellt die Vorgehensweise bei der Auswahl von Bauentwicklungsgesellschaften und Bauträgern und die ihnen von manchen Kommunalbehörden auf Kosten von örtlichen Gemeinschaften sowie der Bürger, die dort ihre Häuser und ihr rechtmäßig erworbenes Eigentum haben, in der Praxis zugestandenen häufig zu weit reichenden Befugnisse in Frage;

9.  fordert die Kommunalbehörden nachdrücklich auf, ihre Bürger zu konsultieren und sie an Stadtentwicklungsprojekten zu beteiligen, um dort, wo es notwendig ist, eine akzeptable und nachhaltige Stadtentwicklung im Interesse örtlicher Gemeinschaften und nicht im alleinigen Interesse der Bauträger, Immobilienmakler und anderer Interessengruppen zu fördern;

10.  verurteilt aufs Schärfste die heimlichen Machenschaften mancher Bauträger mit dem Ziel, die legitimen Eigentumsrechte europäischer Bürger durch Tricks zu untergraben, indem sie sich bei der Grundbucheintragung einmischen, und fordert die Kommunalbehörden auf, geeignete rechtliche Schutzmaßnahmen gegen diese Machenschaften einzuführen;

11.  fordert die Regionalbehörden auf, besondere Verwaltungsausschüsse unter Beteiligung von lokalen Bürgerbeauftragten einzusetzen, denen gegenüber unabhängige Untersuchungsdienste rechenschaftspflichtig sein sollten, die bei Streitigkeiten im Zusammenhang mit Urbanisierungsvorhaben vermitteln könnten und die den von Urbanisierungsprogrammen direkt Betroffenen, u.a. denen, die illegalen Immobiliengeschäften im Zusammenhang mit nicht genehmigten Stadtentwicklungsprojekten zum Opfer gefallen sind, kostenlos zur Verfügung stehen müssten;

12.  ist der Ansicht, dass im Falle von für Eigentumsverluste zu leistenden Entschädigungszahlungen angemessene Beträge in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs und des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte vorgesehen werden müssten;

13.  fordert die Kommission auf, eine an die europäischen Bürger, die Immobilien in einem anderen Mitgliedstaat als ihrem eigenen erwerben, gerichtete Aufklärungskampagne zu starten;

14.  beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat und der Kommission sowie den spanischen Behörden und Regionalregierungen zu übermitteln.