ENTSCHLIESSUNGSANTRAG
29.6.2007
gemäß Artikel 108 Absatz 5 der Geschäftsordnung
von Paolo Costa
im Namen des Ausschusses für Verkehr und Fremdenverkehr
zu der Verordnung (EG) Nr. 1546/2006 der Kommission zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 622/2003 zur Festlegung von Maßnahmen für die Durchführung der gemeinsamen grundlegenden Normen für die Luftsicherheit (Mitführen von Flüssigkeiten im Flugzeug)
B6‑0267/2007
Entschließung des Europäischen Parlaments zu der Verordnung (EG) Nr. 1546/2006 der Kommission zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 622/2003 zur Festlegung von Maßnahmen für die Durchführung der gemeinsamen grundlegenden Normen für die Luftsicherheit (Mitführen von Flüssigkeiten im Flugzeug)
Das Europäische Parlament,
– unter Hinweis auf die Verordnung (EG) Nr. 2320/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung gemeinsamer Vorschriften für die Sicherheit in der Zivilluftfahrt,
– in Kenntnis des Vorschlags der Kommission zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2320/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates (KOM(2005)0429),
– in Kenntnis der Verordnung (EG) Nr. 622/2003 der Kommission zur Festlegung von Maßnahmen für die Durchführung der gemeinsamen grundlegenden Normen für die Luftsicherheit,
– in Kenntnis der Verordnung (EG) Nr. 1546/2006 der Kommission zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 622/2003 zur Festlegung von Maßnahmen für die Durchführung der gemeinsamen grundlegenden Normen für die Luftsicherheit (Mitführen von Flüssigkeiten im Flugzeug),
– unter Hinweis auf die Anfragen zur mündlichen Beantwortung B6-0004/2007, B6-0005/2007, B6-0006/2007, B6-0007/2007 und B6-0008/2007,
– gestützt auf Artikel 108 Absatz 5 seiner Geschäftsordnung,
1. unterstützt alle Sicherheitsmaßnahmen zur Vorbeugung gegen Terroranschläge in der Luftfahrt, die in realistischer Weise darauf ausgerichtet sind, das Risiko möglichst gering zu halten, und die nicht unverhältnismäßig sind;
2. weist darauf hin, dass durch Röntgenmaschinen, mit denen Flüssigkeiten im Handgepäck kontrolliert werden, keine in Flüssigkeiten enthaltenen Sprengstoffe entdeckt werden können, und fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, ihre Anstrengungen, Forschungsstudien zu unterstützen, zu verstärken, um wirksame Instrumente für das Aufspüren von Sprengstoffen in Flüssigkeiten zu entwickeln;
3. ist der Auffassung, dass die Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1546/2006 der Kommission nicht auf allen Flughäfen innerhalb der Europäischen Union einheitlich und konsequent umgesetzt werden, und fordert, dass diese Bestimmungen tatsächlich angewendet werden;
4. nimmt die Mehrkosten für Flughäfen und Betreiber zur Kenntnis, die durch die Umsetzung dieser Verordnung entstehen;
5. ist sich zwar bewusst, dass ein hohes Sicherheitsniveau erforderlich ist, nimmt jedoch gleichzeitig auch die Kosten zur Kenntnis, die Flugpassagieren durch die Beschlagnahmung von privatem Eigentum aufgrund der Umsetzung der Verordnung entstehen;
6. erkennt die beträchtlichen Unannehmlichkeiten und Beeinträchtigungen an, denen die Passagiere, vor allem Transitpassagiere, und Betreiber aufgrund der Verordnung ausgesetzt sind;
7. ist besorgt darüber, dass die durch die Verordnung hervorgerufenen Kosten unter Umständen nicht im Verhältnis zu dem Mehrwert stehen, den die Verordnung in Bezug auf durch ihre Umsetzung erzielte zusätzliche Sicherheitsvorkehrungen bringt;
8. fordert die Kommission auf, die Verordnung (EG) Nr. 1546/2006 (Mitführen von Flüssigkeiten im Flugzeug) dringend und fortlaufend einer Überprüfung zu unterziehen;
9. beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung der Kommission zu übermitteln.