Entschließungsantrag - B6-0351/2007Entschließungsantrag
B6-0351/2007

ENTSCHLIESSUNGSANTRAG

19.9.2007

eingereicht im Anschluss an eine Erklärung der Kommission
gemäß Artikel 103 Absatz 2 der Geschäftsordnung
von Janelly Fourtou, Toine Manders, Karin Riis-Jørgensen, Frédérique Ries, Gianluca Susta und Danutė Budreikaitė
im Namen der ALDE-Fraktion
zur Produktsicherheit und insbesondere zur Sicherheit von Spielzeug

Verfahren : 2007/2624(RSP)
Werdegang im Plenum
Entwicklungsstadium in Bezug auf das Dokument :  
B6-0351/2007
Eingereichte Texte :
B6-0351/2007
Angenommene Texte :

B6‑0351/2007

Entschließung des Europäischen Parlaments zur Produktsicherheit und insbesondere zur Sicherheit von Spielzeug

Das Europäische Parlament,

–  unter Hinweis auf die Richtlinie 88/378/EWG über die Sicherheit von Spielzeug,

–   unter Hinweis auf die Richtlinie 2001/95/EG über die allgemeine Produktsicherheit,

–  gestützt auf Artikel 103 Absatz 2 seiner Geschäftsordnung,

A.  in der Erwägung, dass in der EU in den vergangenen paar Monaten aus Sicherheitsgründen eine Reihe umfassender freiwilliger Rückrufaktionen für Millionen von Spielzeugen, die für Kinder gesundheitsgefährdend sind, angekündigt wurden,

B.  in der Erwägung, dass diese Rückrufe stärker ins öffentliche Bewusstsein gerückt haben, dass unsichere Produkte trotz einer umfassenden Produktharmonisierung und der Umsetzung eines EU-weiten Marktüberwachungssystems nach wie vor in der EU hergestellt, eingeführt und vermarktet werden,

C.   in der Erwägung, dass diese freiwilligen Rückrufaktionen nur auf die effiziente Überwachung durch die betreffenden Unternehmen zurückzuführen sind; in der Erwägung, dass ernsthaft zu befürchten ist, dass nicht alle Hersteller und Importeure vergleichbare Normen einhalten,

D.   in der Erwägung, dass 48% der nachweislich unsicheren Produkte in China hergestellt wurden und bei 27% die Herkunft nicht nachgewiesen werden kann, sowie in der Erwägung, dass 25% aller nachgewiesenen unsicheren Produkte Kinderspielzeug betreffen; in der Erwägung, dass 65% der europäischen Spielzeughersteller ihre Produkte in China herstellen lassen,

E.  in der Erwägung, dass die Überwachung der Märkte und der Einfuhr in die EU sowie Vermarktungsverbote für fehlerhafte Produkte in die Zuständigkeit der Mitgliedstaaten fallen, eine umfassendere EU-weite Koordinierung jedoch erforderlich ist,

F.   in der Erwägung, dass hier dringend Abhilfe erforderlich ist, da der Verbraucherschutz für die EU und die Mitgliedstaaten absolute Priorität hat,

G.   in der Erwägung, dass die geltenden Rechtsvorschriften der EU über die Sicherheit von Spielzeugen nicht angemessen umgesetzt wurden,

H.   in der Erwägung, dass es mit dem ‚neuen Ansatz‘ nicht gelungen ist, das erforderliche Schutzniveau, beispielsweise in Bezug auf die Sicherheit von Spielzeug und medizinischen Geräten zu gewährleisten, und in der Erwägung, dass das Parlament im Mai 2006 gefordert hat, den neuen Ansatz angesichts der durch unzureichende Transparenz und Rechenschaftspflicht bei der Normung bedingten Probleme strikt auf rein technische Harmonisierungsmaßnahmen zu beschränken,

I.  in der Erwägung, dass die Verlagerung der Produktion ins Ausland die Spielzeughersteller nicht von ihrer Pflicht entbindet, die Rechtsvorschriften der EU und die hohen Standards, die die EU anwendet, einzuhalten,

J.   in der Erwägung, dass die Marktteilnehmer nicht nur die gesetzliche Pflicht, sondern auch die moralische Verpflichtung haben, die Verbraucher zu schützen,

K.   in der Erwägung, dass die CE-Kennzeichnung bereits ein wirksames Instrument zur Gewährleistung der Haftbarkeit der Hersteller und der Importeure ist,

L.  in der Erwägung, dass die Kommission sich ebenfalls auf gefälschte und nachgeahmte Waren sowie auf die Einführung einer Kennzeichnung des Herkunftslandes konzentrieren sollte,

1.  fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, alle erforderlichen gesetzlichen und verwaltungstechnischen Maßnahmen zu treffen, um zu gewährleisten, dass Konsumgüter, die in der EU in Verkehr gebracht werden, uneingeschränkt den geltenden EU-Normen entsprechen und die Gesundheit und Sicherheit der Verbraucher nicht gefährden;

2.  fordert die europäischen Hersteller mit Nachdruck auf, die Gesundheits- und Sicherheitsvorschriften der EU sowohl in ihren Anlagen in der EU als auch in Drittländern aufrechtzuerhalten, auch wenn sie die Dienste von Subunternehmern in Anspruch nehmen;

3.  fordert die Kommission auf, den eingeschlagenen ‚neuen Ansatz‘ in den Rechtsvorschriften der EU bei der Genehmigung zur Vermarktung von Produkten zu überprüfen und messbare Sicherheitsindikatoren und -standards einzuführen;

4.  fordert die Kommission auf, bei der Bewertung der Produktsicherheit dem Konzept ‚Analysen der Lebenszyklen‘ zu folgen;

5.  fordert die Kommission auf, Marktanreize zu schaffen, um bei der Industrie ein verantwortungsvolleres Verhalten in Bezug auf die Produktsicherheit zu wecken und zu fördern;

   Überwachung der CE-Kennzeichnung

fordert die Kommission auf, sicherzustellen, dass die CE-Kennzeichnung ein Garant dafür ist, dass alle technischen Vorschriften und Qualitätsstandards der EU eingehalten wurden, und die notwendigen und wirksamen Maßnahmen zu ergreifen, um Missbrauch zu vermeiden;

6.  ermutigt die Kommission, sich gemeinsam mit den Mitgliedstaaten rückhaltlos für die Verbraucherrechte einzusetzen, wenn es Anzeichen für Täuschung oder falsche bzw. irreführende Angaben des Ursprungslandes seitens der Erzeuger und Importeure in Drittländern gibt;

7.  fordert die Kommission auf, die Haftung von Herstellern und Importeuren bei Missbrauch von CE-Kennzeichnung klarzustellen; ist der Auffassung, dass für Missbrauch angemessene Strafen eingeführt werden sollten; fordert, dass für die missbräuchliche Verwendung anderer freiwilliger Kennzeichnungen auch Strafen auferlegt werden sollten;

8.  hebt die Bedeutung der CE-Kennzeichnung als EU-weite Kennzeichnung für Verbrauchersicherheit hervor; fordert die Kommission auf, die Inspektionen in Drittländern zu koordinieren, damit die Überwachungssysteme der Mitgliedstaaten aufeinander abgestimmt werden;

9.  fordert die Kommission auf, Sanktionsmaßnahmen auszuarbeiten und zu koordinieren, die die Mitgliedstaaten bei Verstößen durch Drittländern anwenden sollten;

   Überarbeitung der Richtlinie über Spielzeug

10.  fordert die Kommission nachdrücklich auf, ihre Überprüfung der Spielzeug-Richtlinie zu beschleunigen, indem sie deren Bestimmungen aktualisiert und sie mit den neuesten Gesundheits- und Sicherheitsstandards in Einklang bringt, sowie die Wirksamkeit und die Durchführungsmethoden dieser Richtlinie verbessert, und ihren Vorschlag unverzüglich dem Europäischen Parlament vorzulegen;

11.  fordert die Kommission auf, mit China und anderen Drittländern Abkommen über die gegenseitige Anerkennung des Informationssystems NANDO (New Approach Notified and Designated Organisations) zu schließen, um benannte Stellen festzulegen, welche die Konformitätsbewertungen entsprechend den EU-Vorschriften durchführen können;

   RAPEX

12.  fordert die Kommission auf, die Wirksamkeit von RAPEX zu erhöhen, damit gewährleistet ist, dass unsichere Produkte, die in der EU vertrieben werden, weitestgehend entdeckt werden;

13.  fordert die Kommission und den Rat auf, wirksame Zollkontrollen und Durchsetzungsmechanismen zu gewährleisten;

14.  fordert die Kommission mit Nachdruck auf, umgehend Maßnahmen zur Bekämpfung des Problems gefährlicher Produkte ungeklärter Herkunft zu ergreifen;

   Verbot der Einfuhr gefährlicher Konsumgüter

15.  fordert die Kommission auf, das Verfahren bei Importverboten von Fall zu Fall zu klären, wenn Sicherheitsstandards nicht regelmäßig eingehalten werden;

16.  fordert die Kommission mit Nachdruck auf, ihre Befugnisse zu nutzen, um Konsumgüter vom EU-Markt auszuschließen, wenn sich diese Produkte als unsicher herausstellen;

   Zusammenarbeit mit China und anderen Drittländern

17.  fordert die Kommission auf, die Zusammenarbeit mit der „Staatlichen allgemeinen Verwaltung für Qualitätsüberwachung, Inspektion und Quarantäne“ Chinas (AQSIQ, "Chinese State General Administration for Quality Supervision and Inspection and Quarantine") und den zuständigen Behörden in anderen Drittländern, die Konsumgüter in hohem Umfang in die EU ausführen, zu verstärken;

18.  fordert die Kommission auf, den Behörden von Drittländern bei der Umsetzung der Gesundheits- und Sicherheitsvorschriften technische Unterstützung zu leisten und die Zusammenarbeit im Zollwesen zu verbessern;

19.  fordert die Kommission auf, ihre derzeitige Handelspolitik, auch in Bezug auf potenziell gefährliche Produkte im Allgemeinen und Spielzeug und Textilien im Besonderen, zu klären und zu erläutern, wie sie eine Kohärenz zwischen der restriktiven Anwendung der geltenden Vorschriften und der dringenden Notwendigkeit, das Recht der europäischen Bürgern auf gesundheitlich unbedenkliche Produkte zu garantieren, sicherstellen will;

20.  fordert die Kommission auf, klarzustellen, welche Schutzmaßnahmen, ähnlich denen im Textilbereich, es gibt und zu erläutern, in welchem Zusammenhang zur Verletzung der Sorgfaltspflicht im Bereich der Sicherheitsstandards sie stehen;

21.  fordert die Mitgliedstaaten auf, ihre nationalen Marktüberwachungssysteme zu stärken;

22.  fordert die Kommission auf, Mechanismen einzuführen, mit denen überwacht werden soll, wie diese Gesundheits- und Sicherheitsstandards bei den Verhandlungen über die Partnerschafts- und Sicherheitsabkommen der nächsten Generation eingehalten werden;

23.  fordert die Mitgliedstaaten auf, aktiv mit den Vereinigten Staaten und anderen Handelspartnern zusammenzuarbeiten, was die Marktaufsicht und die Produktsicherheit betrifft;

   Rolle der Mitgliedstaaten

24.  fordert die Mitgliedstaaten auf, eine rigorose Umsetzung des Produktrechts, insbesondere der Rechtsvorschriften über die Sicherheit von Spielzeug zu gewährleisten, und ihre Anstrengungen zur Verbesserung der Marktaufsicht und der Inspektionen in den einzelnen Mitgliedstaaten zu intensivieren;

25.  fordert die Mitgliedstaaten auf, aktiv allen Hinweisen über fehlerhafte Produkte nachzugehen, und unter anderem bei verdächtigen Konsumgütern Tests durchzuführen;

26.  fordert die Mitgliedstaaten auf, in Übereinstimmung mit dem Gemeinschaftsrecht alle ihnen rechtlich zur Verfügung stehenden Möglichkeiten auszuschöpfen, um zu gewährleisten, dass Spielzeuge, die nicht den Normen entsprechen oder unsicher sind, nicht auf den Markt gelangen können oder vom Markt genommen oder zurückgerufen werden;

27.  fordert die Mitgliedstaaten eindringlich auf, die Risikobewertung im Rahmen der Zollvorschriften wirksamer einzusetzen;

29.  beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat, der Kommission und den Mitgliedstaaten zu übermitteln.