Entschließungsantrag - B6-0497/2007Entschließungsantrag
B6-0497/2007

ENTSCHLIESSUNGSANTRAG

5.12.2007

eingereicht im Anschluss an eine Erklärung der Kommission
gemäß Artikel 103 Absatz 2 der Geschäftsordnung
von Robert Sturdy und Maria Martens
im Namen der PPE-DE-Fraktion
zu Wirtschaftspartnerschaftsabkommen

Verfahren : 2007/2667(RSP)
Werdegang im Plenum
Entwicklungsstadium in Bezug auf das Dokument :  
B6-0497/2007
Eingereichte Texte :
B6-0497/2007
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Angenommene Texte :

B6‑0497/2007

Entschließung des Europäischen Parlaments zu Wirtschaftspartnerschaftsabkommen

Das Europäische Parlament,

–  unter Hinweis auf das am 23. Juni 2000 in Cotonou unterzeichnete Partnerschaftsabkommen zwischen den Mitgliedern der Gruppe der Staaten in Afrika, im Karibischen Raum und im Pazifischen Ozean (AKP) einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits (Abkommen von Cotonou),

–  unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 23. Oktober 2007 zu Wirtschaftspartnerschaftsabkommen (KOM(2007)0635),

–  unter Hinweis auf die Schlussfolgerungen des Rates „Allgemeine Angelegenheiten und Außenbeziehungen vom 19. November 2007“ in Bezug auf die Wirtschaftspartnerschaftsabkommen,

–  unter Hinweis auf die am 20. November 2007 in Kigali angenommene Entschließung der Paritätischen Parlamentarischen Versammlung AKP-EU zu der Überprüfung der Verhandlungen zu Wirtschaftspartnerschaftsabkommen,

–  unter Hinweis auf das Allgemeine Zoll- und Handelsabkommen (GATT), insbesondere Artikel XXIV,

–  unter Hinweis auf die politische Erklärung der Minister der AKP-Staaten vom 9. November 2007 zu Wirtschaftspartnerschaftsabkommen,

–  unter Hinweis auf seine vorangegangenen Entschließungen zu diesem Thema, insbesondere seine Entschließung vom 23. Mai 2007 zu Wirtschaftspartnerschaftsabkommen,

–  gestützt auf Artikel 103 Absatz 2 seiner Geschäftsordnung,

A.  in der Erwägung, dass in Artikel 36 Absatz 1 des Abkommens von Cotonou der Wunsch beider Vertragspartner festgehalten wurde, neue, mit den WTO-Regeln vereinbare Handelsabkommen zu schließen, wobei nach und nach die Handelsschranken zwischen ihnen beseitigt und die Zusammenarbeit in allen mit Handel und Entwicklung verbundenen Bereichen ausgebaut werden sollen,

B.  unter Hinweis darauf, dass die Vorschrift, durch die dieses Abkommen von den WTO-Regeln ausgenommen wird, Ende 2007 aufgehoben wird, woraus sich Besorgnis bezüglich der Folgen für die EU-AKP-Handelsbeziehungen ergeben,

C.  unter Hinweis darauf, dass mehrere AKP-Länder erhebliche Vorbehalte gegen den Abschluss von Wirtschaftspartnerschaftsabkommen haben und erklärt haben, sie seien von der Kommission unter Druck gesetzt worden, damit sie ein Wirtschaftspartnerschaftsabkommen unterzeichnen, wogegen andere den Zugang zum EU-Markt als wichtig für ihre Wirtschaft erklären,

D.  in der Erwägung, dass die Verhandlungen über Wirtschaftspartnerschaftsabkommen, die an die Stelle des Cotonou-Abkommens treten sollen, in den sechs Regionen unterschiedlich rasch vorankommen und voraussichtlich nicht vor Ende 2007 abgeschlossen sein werden,

E.  in der Erwägung, dass die Kommission den AKP-Staaten im Oktober 2007 ein Angebot für ein Interimsabkommen als Vorstufe von Wirtschaftspartnerschaftsabkommen nur über den Warenverkehr vorgelegt hat, das ab dem 31. Dezember 2007 gelten soll,

1.  bringt erneut seine Überzeugung zum Ausdruck, dass Wirtschaftspartnerschaftsabkommen entwicklungspolitische Instrumente sein müssen, die eine nachhaltige Entwicklung, die regionale Integration und die Verringerung der Armut in den AKP-Staaten fördern und die schrittweise Integration der AKP-Staaten in die Weltwirtschaft unterstützen sollen;

2.  äußert jedoch tiefe Sorge angesichts des langsamen Fortgangs der Verhandlungen, durch den bis zum 31. Dezember 2007 höchstwahrscheinlich mit keiner AKP-Regionalgruppe umfassende Abkommen geschlossen werden können;

3.  hebt es als wichtig hervor, die Gefahr eines Vakuums in den EU-AKP-Beziehungen auszuräumen, um bezüglich dieser Beziehungen keine Rechtsunsicherheit aufkommen zu lassen, die katastrophale Folgen gerade für diejenigen dieser Staaten hätte, die nicht zu den ärmsten Entwicklungsländern zu rechnen sind, und die den Wohlstand und den Lebensunterhalt von Millionen Menschen in den AKP-Staaten gefährden würde;

4.  nimmt den Vorschlag der Kommission vom 23. Oktober 2007 und den Beschluss des Rates „Allgemeine Angelegenheiten und Außenbeziehungen“ vom 17. November 2007 zur Kenntnis, in der ersten Verhandlungsphase auf den Warenverkehr beschränkte Interimsabkommen zu schließen;

5.  betont die Bedeutung der Prozesse der fortschreitenden AKP-Regionalintegration; hält diesen von der Kommission vorgeschlagenen „Zwei-Phasen-Ansatz“ für eine lediglich befristete, pragmatische Vereinbarung, damit der zollvergünstigte Warenstrom in die EU nach dem 1. Januar 2008 nicht unterbrochen wird;

6.  nimmt mit Interesse zur Kenntnis, dass am 27. November 2007 in Kampala das vorläufige Rahmenabkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und den Partnerstaaten in der Ostafrikanischen Gemeinschaft geschlossen wurde, das zoll- und quotenfreien Zugang der Waren aus diesen Staaten zum EU-Markt garantiert;

7.  betont, dass die Schaffung eines echten Regionalmarkts eine wesentliche Grundlage für die erfolgreiche Umsetzung von Wirtschaftspartnerschaftsabkommen darstellt und dass Regionalintegration wesentlich für die soziale und wirtschaftliche Entwicklung der AKP-Staaten ist; betont, dass der Prozess der Integration von WPA-Regionen eine Kernbedingung bleiben muss, wenn vorläufige Abkommen mit subregionalen Gruppen geschlossen werden;

8.  fordert beide Seiten auf, ihrer Verantwortung für den Fortgang der Verhandlungen über die übrigen Themen möglichst bald gerecht zu werden; betont, dass ein auf lange Sicht angelegtes Abkommen nur erreichbar ist, wenn alle Seiten dafür eintreten;

9.  erkennt an, dass es für die AKP-Staaten wichtig ist, sich in den Wirtschaftspartnerschaftsprozess einzubringen und die Reformen voranzutreiben, deren es bedarf, damit die sozialen und wirtschaftlichen Strukturen an die Abkommen angepasst werden können; dringt darauf, dass die Regierungen der AKP-Staaten die Regeln einer verantwortungsbewussten Staatsführung befolgen; fordert die Kommission auf, nach den Grundsätzen der vollen Asymmetrie und Flexibilität zu handeln;

10.  hebt hervor, dass die vollständige Asymmetrie in den Abkommen, die mit WTO-Anforderungen in Einklang steht, möglichst viel Flexibilität vorsehen sollte in Bezug auf Zollsenkungen, die Berücksichtigung empfindlicher Produkte und eine angemessene Übergangsfrist, bevor das Abkommen voll angewandt werden muss;

11.  betont, dass das Angebot der Kommission bezüglich der Ursprungsregeln eine Lockerung der derzeit geltenden Bestimmungen bedeutet; ist der Überzeugung, dass das Abkommen in dem nötigen Maß flexibel gestaltet werden und den Unterschieden zwischen dem Industrie-Entwicklungsstand der EU und der AKP-Staaten sowie zwischen diesen Staaten Rechnung tragen sollte;

12.  hebt es als wichtig hervor, geeignete Voraussetzungen für die Ankurbelung von Investitionen und Handel mit Dienstleistungen sowie für die Anwendung von Wettbewerbsregeln in den Wirtschaftspartnerschaftsabkommen zu schaffen, was Wirtschaftswachstum bewirkt; nimmt die zögernde Haltung einzelner regionaler AKP-Gruppen zu diesen Angelegenheiten zur Kenntnis und stellt fest, dass sie von der Kommission berücksichtigt werden muss;

13.  erinnert daran, dass der Rat und die Kommission zugesagt haben, sie würden keine „TRIPS+“-Bestimmungen in Bezug auf pharmazeutische Erzeugnisse aushandeln, die die öffentliche Gesundheit und den Zugang zu Arzneimitteln beeinträchtigen, wie beispielsweise Datenexklusivität, Patentverlängerungen und Beschränkungen aufgrund von Zwangslizenzen;

14.  fordert die Kommission auf, während der Verhandlungen und nach ihrem Abschluss eine systematische Analyse der sozialen Auswirkungen von Wirtschaftspartnerschaftsabkommen auf die am stärksten gefährdeten Gruppen durchzuführen;

15.  betont, dass Handelsregeln von einer stärkeren Förderung handelsbezogener Unterstützung flankiert sein müssen; verlangt, dass vor dem Abschluss der Verhandlungen über Wirtschaftspartnerschaftsabkommen konkrete Verpflichtungen eingegangen werden, die die handelsbezogene Unterstützung und die mit den Abkommen zusammenhängenden Anpassungskosten betreffen, einschließlich technische Hilfe, durch die die AKP-Staaten die Vorschriften und Normen für die Einfuhr in die EU erfüllen und dadurch den verbesserten Marktzugang voll ausnutzen können;

16.  betont, dass auf den Warenhandel beschränkte Interimsabkommen spezifische Bestimmungen über handelsbezogene Hilfe im Rahmen der WPA enthalten müssen;

17.  fordert Kommission und Rat auf, das Europäische Parlament zum Abschluss von Interims-Wirtschaftspartnerschaftsabkommen gemäß Artikel 300 Absatz 3 zweiter Unterabsatz des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaften zu konsultieren;

18.  beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung der Kommission, dem Rat, dem AKP-EU-Ministerrat und der Paritätischen Parlamentarischen Versammlung AKP-EU zu übermitteln.