Entschließungsantrag - B6-0507/2007Entschließungsantrag
B6-0507/2007

ENTSCHLIESSUNGSANTRAG

5.12.2007

eingereicht im Anschluss an die Anfrage zur mündlichen Beantwortung B6-0383/2007
gemäß Artikel 108 Absatz 5 der Geschäftsordnung
von Cristiana Muscardini, Eugenijus Maldeikis, Roberta Angelilli und Ryszard Czarnecki
im Namen der UEN-Fraktion
zu Textilwaren

Verfahren : 2007/2664(RSP)
Werdegang im Plenum
Entwicklungsstadium in Bezug auf das Dokument :  
B6-0507/2007
Eingereichte Texte :
B6-0507/2007
Angenommene Texte :

B6‑0507/2007

Entschließung des Europäischen Parlaments zu Textilwaren

Das Europäische Parlament,

–  unter Hinweis auf die im Juni 2005 zwischen China und der Kommission geschlossene Vereinbarung, die am 1. Januar 2008 ausläuft,

–  unter Hinweis auf seine früheren Entschließungen zu diesem Thema, insbesondere die Entschließung vom 6. September 2005 zu der Zukunft des Textil- und Bekleidungssektors nach 2005[1],

–  gestützt auf Artikel 108 Absatz 5 seiner Geschäftsordnung,

A.  in der Erwägung, dass China der größte Exporteur von Textilwaren und Bekleidung in die Europäische Union ist, mit einer Zahl von etwa 5 Millionen Tonnen im Zeitraum von Januar bis August 2007, was einen Anstieg von 24% gegenüber dem vorhergehenden Jahr ist,

B.  in der Erwägung, dass Übergangsmaßnahmen gemäß der Vereinbarung mit China, dem weltweit führenden Hersteller und Hauptimporteur in die Europäische Union, zum Ende dieses Jahres auslaufen werden und die letzten Beschränkungen des Textilwarenhandels fallen werden,

C.  in der Erwägung, dass die Europäische Union und das chinesische Ministerium für Außenhandel sich auf ein System der gemeinsamen Überwachung von Einfuhren im Jahr 2008 geeinigt haben,

D.  in der Erwägung, dass mit dem Beitritt Chinas zur WTO die WTO-Mitglieder berechtigt sind, bis Ende 2008 bei Gefahr einer Störung des Marktes besondere Schutzmaßnahmen in Form mengenmäßiger Beschränkungen auf chinesische Ausfuhren zu ergreifen,

E.  in der Erwägung, dass in den meisten Fällen, der Textilwarensektor in einer Reihe von Regionen konzentriert ist, die bezogen auf Arbeitslosigkeit und wirtschaftliche Entwicklung benachteiligt sind, sowie in der Erwägung, dass der Sektor im wesentlichen aus kleinen Unternehmen besteht,

F.   in der Erwägung, dass die Suche nach besseren Marktzugangsbedingungen in Drittländern für die europäische Textilwaren- und Bekleidungsindustrie entscheidend für die Zukunft des Textilwaren- und Schuhsektors ist,

G.  in der Erwägung, dass die Gewährleistung des Zugangs zu Rohstoffen auch ein Schlüsselfaktor für die künftige Entwicklung des Sektors ist,

H.  in der Erwägung, dass es äußerst wichtig ist, die Modernisierung und Umgestaltung der Textilindustrie sowie Innovation, Forschung, Ausbildung und soziale Maßnahmen fortzusetzen, um bei möglichen Veränderungen auf dem Weltmarkt unterstützend zu wirken,

I..  in der Erwägung, dass 70 % aller auf den europäischen Markt gelangenden gefälschten Waren aus China kommen und die Hälfte aller europäischen Zollverfahren wegen Fälschungen Textilwaren und Bekleidung betreffen,

J.  in der Erwägung, dass bestehende dass handelspolitische Schutzinstrumente (Antidumping und Antisubventionsmaßnahmen) weiterhin ein wichtiges Instrumente zur Verhinderung illegaler Einfuhren aus Drittländern sein müssen, insbesondere für den Textilwaren- und Bekleidungssektor, der jetzt den Schutz durch Quotenregelungen verloren hat,

K.  in der Erwägung, dass bilaterale Abkommen mit China die Möglichkeit bieten sollten, die Auswirkungen der umfassenden Liberalisierung zu beobachten, wie auch eine ständige Bewertung des Handelsaustauschs China EU,

L.  in der Erwägung, dass die Aufhebung dieses ‚Quotensystems’, die sie in den jüngsten radikalen Veränderungen der Tendenzen bezüglich der Einfuhren auf den EU-Markt widergespiegelt hat, auch die Gefahr in sich trägt, dass sie sich auf die Bekleidungs- und Textilwarensektoren in Entwicklungsländern, und speziell bei den Partnern der EU im Mittelmeerraum, auswirkt,

1.  ist sich bewusst, dass eine endgültige Aufhebung des Quotensystems das Ergebnis einer rechtlich verbindlichen Vereinbarung beim Beitritt Chinas in das System der WTO ist, wodurch grundsätzlich die wirtschaftlichen Verbindungen beider Parteien verstärkt werden sollte;

2.  ist der Auffassung, dass die Europäische Union, wenn es sich gegebenenfalls als notwendig erweist, legitim die Genehmigung nutzen kann und sollte, bis Ende 2008 Schutzmaßnahmen anzuwenden, wenn die rechtlichen Voraussetzungen erfüllt sind;

3.  ist der Auffassung, dass die Rolle und Funktion der hochrangigen Gruppe, die die Kontrolle eines Überwachungssystems durch eine doppelte Kontrolle chinesischer Ausfuhren in die EU, von äußerster Bedeutung ist; fordert in diesem Zusammenhang die Kommission auf, eine sinnvolle Umsetzung dieser doppelten Überprüfung zu gewährleisten, und ist der Auffassung, das ein Überwachungssystem über das Jahr 2008 hinaus verlängert werden sollte;

4.  fordert die Kommission auf, politischen und wirtschaftlichen Druck auf den chinesischen Staat auszuüben, um die Kontrolle auf die künstlich unterbewertete chinesische Währung, die den massiven Zufluss chinesischer Textilwaren und Bekleidungen begünstigt, zu lockern;

5.  fordert die Kommission auf, den praktischen Plan zur Förderung der Umstrukturierung und Umschulung im Textilsektor und speziell für kleine Unternehmen, die stark von der Liberalisierung des Marktes betroffen sind, zu bewerten und umzusetzen; ist der Auffassung, dass unbedingt Maßnahmen zur Förderung technologischer Innovationen eingeleitet werden müssen; fordert die Kommission auf, dem Globalisierungs- und Anpassungsfonds in nachhaltiger Weise für die Umstrukturierung und Umschulung im Textilsektor zu nutzen;

6.  bekundet seine Besorgnis über die derzeit hohen tarifären und nichttarifären Hemmnisse in Drittländern; die einen sinnvollen Wettbewerb auf dem Weltmarkt verhindern und den Zugang der europäischen Bekleidungs- und Textilwarenindustrie, speziell für kleinen Unternehmen in diesem Sektor, einschränkt;

7.  ist besorgt hinsichtlich der systematischen Verletzung des Rechts am geistigen Eigentum oder des niedrigen Niveaus der in Drittländer bestehenden Rechtsvorschriften, das im speziellen Bekleidungssektor zu Risiken für die Gesundheit der Verbraucher führen kann;

8.  fordert die Kommission auf die beiden Themen der ungerechtfertigten Hindernisse beim Marktzugang und des Rechts am geistigen Eigentum, namentlich der Fälschung, auf multilateraler und bilateraler Ebene aufzugreifen;

9.  vertritt die Auffassung, dass verbindliche Regeln über die Ursprungskennzeichnung bei aus Drittstaaten eingeführten Textilen angewandt werden sollten, und fordert in diesem Zusammenhang den Rat auf, den noch anhängigen Vorschlag zu verabschieden;

10.  ist der Auffassung, dass die Anwendung handelspolitischer Schutzinstrumente (insbesondere Antidumping und Antisubventionsmaßnahmen) unter der Schirmherrschaft der WTO ein legitimes Instrument in Reaktion auf illegale Einfuhren aus Drittländern ist; fordert die Kommission auf, keine einseitigen Änderungen des Systems vorzunehmen, die die Einleitung einer Untersuchung und die Annahme von Maßnahmen in diesem Bereich verkomplizieren würden;

11.  gibt der Befürchtung Ausdruck, dass die umfassende Liberalisierung des Bekleidungs- und Textilwarenmarktes viele Unternehmen dieser Branche zur Stilllegung ihrer Betriebe in Europa und zur Verlagerung ihrer Tätigkeiten nach außerhalb der Europäischen Union nötigen könnten, was bedenkliche soziale und wirtschaftlichen Folgen für einzelne traditionelle Textilgebiete hätte;

12.  fordert die Kommission auf, in seiner Handelspolitik sowohl auf bilateraler als auch auf multilateraler Ebene das Thema der Forschung nach angemessen und lebensfähigen Rohstoffquellen für Textilien anzusprechen;

13.  fordert die Kommission auf, die Länder im Mittelmeerraum zu ermutigen, die erforderlichen Schritte einzuleiten, um ein wirksames und sinnvolles funktionieren der Integration Europa-Mittelmeerraum zu ermöglichen und eine umfassendere Süd-Süd-Integration einzubeziehen, um die Auswirkungen durch die Liberalisierung des Textilmarktes zu verringern;

14.  beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung der Kommission, dem Rat sowie den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten zu übermitteln.