Entschließungsantrag - B6-0056/2008Entschließungsantrag
B6-0056/2008

ENTSCHLIESSUNGSANTRAG

23.1.2008

eingereicht im Anschluss an die Anfragen zur mündlichen Beantwortung B6-0389/2007, B6-0003/2008, B6-0004/2008 und B6-0005/2008
gemäß Artikel 108 Absatz 5 der Geschäftsordnung
von Roberta Angelilli, Adam Bielan und Ewa Tomaszewska
im Namen der UEN-Fraktion
zu einer europäischen Strategie für die Roma

Werdegang im Plenum
Entwicklungsstadium in Bezug auf das Dokument :  
B6-0056/2008
Eingereichte Texte :
B6-0056/2008
Aussprachen :
Angenommene Texte :

B6‑0056/2008

Entschließung des Europäischen Parlaments zu einer europäischen Strategie für die Roma

Das Europäische Parlament,

–  gestützt auf Artikel 13 des EG-Vertrags, der der Europäischen Gemeinschaft ermöglicht, geeignete Maßnahmen zu ergreifen, um Diskriminierung aus Gründen der Rasse oder der ethnischen Herkunft zu bekämpfen,

–  unter Hinweis auf seine Entschließung vom 27. Januar 2005 zum Gedenken an den Holocaust sowie zu Antisemitismus und Rassismus,[1]

–  unter Hinweis auf seine Entschließung vom 28. April 2005 zu der Lage der Roma in der Europäischen Union,[2]

–  unter Hinweis auf seine Entschließung vom 1. Juni 2006 zu der Situation der Roma-Frauen in der Europäischen Union,[3]

–  unter Hinweis auf seine legislative Entschließung vom 29. November 2007 zum Vorschlag für einen Rahmenbeschluss des Rates zur strafrechtlichen Bekämpfung bestimmter Formen und Ausdrucksweisen von Rassismus und Fremdenfeindlichkeit,[4]

–  gestützt auf Artikel 6, 7 und 29 des Vertrags über die Europäische Union und auf Artikel 13 des EG-Vertrags, die die EU und ihre Mitgliedstaaten verpflichten, die Menschenrechte und die Grundfreiheiten zu wahren, und europäische Mittel bereitstellen, um Rassismus, Fremdenfeindlichkeit und Diskriminierung zu bekämpfen, sowie auf die Europäische Charta der Grundrechte und das Statut der Agentur für Grundrechte,

–  unter Hinweis auf die internationalen Menschenrechtskonventionen, die Diskriminierung aus Gründen der Rasse und der ethnischen Herkunft verbieten, und insbesondere der Internationalen Konvention über die Beseitigung aller Formen der Rassendiskriminierung und der Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und der Grundfreiheiten (ECHR), die beide von allen EU-Mitgliedstaaten unterzeichnet wurden,

–  in Kenntnis der Richtlinie 2000/43/EG zur Anwendung des Gleichbehandlungsgrundsatzes ohne Unterschied der Rasse oder der ethnischen Herkunft[5] und der Richtlinie 2000/78/EG zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf[6] sowie auf den Rahmenbeschluss zur Bekämpfung von Rassismus und Fremdenfeindlichkeit[7],

–  gestützt auf Artikel 108 Absatz 5 seiner Geschäftsordnung,

A.  in der Erwägung, dass die Roma die größte Minderheit in Europa bilden,

B.  in Anerkennung der Tatsache, dass bei der Bekämpfung der Diskriminierung der Roma in Bezug auf ihre Rechte auf Bildung, Beschäftigung, Gesundheit und Wohnung einige Erfolge sowohl in den Mitgliedstaaten als auch in den Bewerberländern erreicht wurden,

C.  in der Erwägung, dass Bildung ein wesentliches Element darstellt, um soziale Ausgrenzung, Ausbeutung und Kriminalität zu bekämpfen,

D.  in der Erwägung, dass die Roma-Gemeinschaften häufig in Straftaten verwickelt sind, insbesondere in Bezug auf Menschenhandel und Kindersklaverei,

E.  in der Erwägung, dass die Roma bezüglich des Rechts auf Beschäftigung weiterhin diskriminiert werden,

F.  in der Erwägung, dass die EU über eine Vielzahl von Mechanismen und Instrumenten verfügt, die eingesetzt werden können, um den Zugang der Roma zu qualitativ guter Bildung, Beschäftigung, Wohnung und Gesundheit zu verbessern, insbesondere die Integrations-, Regional- und Beschäftigungspolitik,

G.  in der Erwägung, dass von den Mitgliedstaaten Sanktionen verhängt werden sollten, falls gegen nationale Bestimmungen verstoßen wird, die gemäß der Richtlinie 2000/43/EG erlassen wurden, insbesondere dann, wenn die Bedingungen für den Zugang zu Beschäftigung, Berufsbildung, sozialen Schutz und Bildung betroffen sind,

H.  unter besonderer Berücksichtigung der extremen Lage vieler einzelner Roma und Roma-Gemeinschaften in den neuen Mitgliedstaaten,

1.  begrüßt die Schlussfolgerung des Europäischen Rates vom 14. Dezember 2007, die besagt: „Der Europäische Rat, der sich der sehr spezifischen Lage der Roma in der gesamten Union bewusst ist, ersucht die Mitgliedstaaten und die Union, alle Mittel zu nutzen, die zu einer besseren Eingliederung der Roma führen“ und „Zu diesem Zweck ersucht er die Kommission, die bestehenden Maßnahmen und Instrumente zu prüfen und dem Rat vor Ende Juni 2008 über die erzielten Fortschritte Bericht zu erstatten“;

2.  verurteilt alle Formen von Rassismus und Diskriminierung, denen die Roma und andere als „Zigeuner“ betrachtete Menschen ausgesetzt sind;

3.  betont, dass das Problem der Diskriminierung der Roma ein umfassendes Konzept auf EU-Ebene erfordert, anerkennt jedoch, dass der primäre Einsatz von politischem Willen, Zeit und Ressourcen, um dieses Thema anzugehen, bei den nationalen Regierungen der Mitgliedstaaten liegt;

4.  fordert die Kommission nachdrücklich auf, eine europäische Rahmenstrategie zur Integration der Roma zu entwickeln, die darauf abzielt, auf EU-Ebene eine politische Kohärenz in Bezug auf die soziale Eingliederung der Roma, insbesondere der Roma-Kinder, zu erreichen;

5.  wiederholt erneut, dass der gleichberechtigte Zugang zu qualitativ guter Bildung in die politischen Ziele der EU-Strategie aufgenommen werden sollte; fordert die Kommission auf, spezifische Maßnahmen für minderjährige Roma in den Mitgliedstaaten zu unterstützen, die darauf abzielen, Ausbeutung, Zwangsbettelei und Fernbleiben vom Schulunterricht zu bekämpfen und die Roma-Kinder schon früh in das allgemeine Bildungswesen einzubeziehen;

6.  fordert den Rat, die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, nationale Programme zu unterstützen, die dazu dienen, die gesundheitliche Lage der Roma-Bevölkerungsgruppen zu verbessern, insbesondere durch einen geeigneten Impfplan für Kinder;

7.  fordert die Kommission auf, die Integration der Roma in den Arbeitsmarkt durch Maßnahmen zu unterstützen, zu denen die lückenlose Durchsetzung von Antidiskriminierungsgesetzen im Beschäftigungsbereich gehört;

8.  fordert die Mitgliedstaaten auf, politische Maßnahmen zur Verbesserung der Wohnverhältnisse zu verabschieden, positive gesetzliche Verpflichtungen zu entwickeln, um mit der Obdachlosigkeit Schluss zu machen, und das Problem der Lager zu lösen, in denen es keinerlei Hygiene- und Sicherheitsstandards gibt und wo eine große Zahl von Roma-Kindern bei Unfällen im Haushalt, vor allem bei Bränden, die durch fehlende Sicherheitsstandards verursacht werden, sterben;

9.  fordert die Roma auf, die Menschenrechte, vor allem die der Frauen und Kinder, zu achten, und Zwangsheiraten, traditionelle Praktiken und Zwangsbettelei zu verhindern;

10.  fordert die Mitgliedstaaten auf, die Zusammenarbeit zu erleichtern, gemeinsame Aktionen zu koordinieren und bewährte Verfahren auszutauschen;

11.  beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat, der Kommission, den Regierungen der Mitgliedstaaten und dem Europarat zu übermitteln.