Entschließungsantrag - B6-0219/2008Entschließungsantrag
B6-0219/2008

ENTSCHLIESSUNGSANTRAG

14.5.2008

eingereicht im Anschluss an die Anfragen zur mündlichen Beantwortung B6-0153/2008 und B6-0154/2008
gemäß Artikel 108 Absatz 5 der Geschäftsordnung
von Annemie Neyts-Uyttebroeck und Elizabeth Lynne
im Namen der ALDE-Fraktion
zu (abgereichertem) Uran in Waffen und dessen Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit und die Umwelt sowie zu einem weltweiten Verbot des Einsatzes solcher Waffen

Verfahren : 2008/2570(RSP)
Werdegang im Plenum
Entwicklungsstadium in Bezug auf das Dokument :  
B6-0219/2008
Eingereichte Texte :
B6-0219/2008
Angenommene Texte :

B6‑0219/2008

Entschließung des Europäischen Parlaments zu (abgereichertem) Uran in Waffen und dessen Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit und die Umwelt sowie zu einem weltweiten Verbot des Einsatzes solcher Waffen

Das Europäische Parlament,

–  unter Hinweis auf seine früheren Entschließungen zu den schädlichen Auswirkungen der Verwendung von Uran (einschließlich „abgereichertem“ Uran) in konventioneller Munition,

–  unter Hinweis auf die Resolution 62/30 der VN-Generalversammlung vom 5. Dezember 2007 zum Thema „Auswirkungen der Verwendung von Rüstungsgütern und Munition, die abgereichertes Uran enthalten“, in der die Sorge über die militärische Verwendung von abgereichertem Uran hervorgehoben wird und die VN-Mitgliedstaaten dringend aufgefordert werden, erneut die aus der Verwendung von Uranwaffen resultierenden Gesundheitsrisiken zu prüfen,

–  unter Hinweis auf den Abschlussbericht des Ausschusses zur Untersuchung der NATO-Bombenangriffe auf die Bundesrepublik Jugoslawien an den Ankläger des Internationalen Strafgerichtshofs für das ehemalige Jugoslawien und dessen Schlussfolgerungen zur Verwendung von Projektilen, die abgereichertes Uran enthielten[1],

A.  in der Erwägung, dass (abgereichertes) Uran im Rahmen der modernen Kriegsführung in großem Umfang sowohl als Munition gegen harte Ziele in ländlicher und städtischer Umgebung als auch als verstärkte Abschirmvorrichtung gegen Raketen- und Artillerieangriffe eingesetzt wurde,

B.  in der Erwägung, dass bereits seit seiner Verwendung durch die alliierten Streitkräfte im ersten Krieg gegen den Irak gewichtige Bedenken bestehen bezüglich der radiologischen und chemischem Toxizität der feinen Uranpartikel, die entstehen, wenn diese Waffen auf harte Ziele treffen, und dass darüber hinaus Sorge über die Kontaminierung von Böden und Grundwasser durch Fehlschüsse geäußert wurde,

C.  in der Erwägung, dass trotz der Tatsache, dass es im Rahmen der wissenschaftlichen Forschung bisher nicht möglich war, schlüssige Beweise für Schäden zu finden, was teilweise auf die fehlende Bereitschaft der Militärbehörden, unabhängige und rechtzeitige Untersuchungen zu gestatten, zurückzuführen ist, zahlreiche klare Zeugenaussagen zu diesen schädlichen und oft tödlichen Konsequenzen sowohl für militärisches Personal als auch für Zivilisten existieren,

D.  in der Erwägung, dass in den vergangenen Jahren große Fortschritte in Bezug auf das Verständnis der Umwelt- und Gesundheitsrisiken aufgrund von abgereichertem Uran verzeichnet wurden und dass es an der Zeit ist, dass die internationalen militärischen Standards diesen Fortschritten Rechnung tragen,

E.  in der Erwägung, dass die Verwendung von Waffen, die abgereichertes Uran enthalten, im Krieg gegen grundlegende Vorschriften und Prinzipien des geschriebenen und ungeschriebenen humanitären Völkerrechts und des internationalen Umweltrechts verstößt,

F.  unter Hinweis darauf, dass es konsequent gefordert hat:

  • a)die Verwendung von Uran in konventioneller Munition in Militäroperationen auf dem Balkan, im Irak, in Afghanistan und anderen Regionen sowie dessen Auswirkungen auf militärisches Personal und Zivilisten sowie das betreffende Land zu untersuchen,
  • b)in Erwartung des Ergebnisses dieser Untersuchungen ein Moratorium von Seiten aller Mitgliedstaaten der EU und der Nato zu begründen,
  • c)auf die mögliche Einführung eines vollständigen Verbots der Verwendung von (abgereichertem) Uran in konventioneller Munition hinzuarbeiten;

1.  fordert die Mitgliedstaaten nachdrücklich auf, die im Rahmen der am 5. Dezember 2007 angenommenen Resolution 62/30 der VN-Generalversammlung eingegangene Verpflichtung einzuhalten und einen Bericht mit ihren Auffassungen zu den Auswirkungen der Verwendung von Rüstungsgütern und Munition, die abgereichertes Uran enthalten, vorzulegen;

2.  empfiehlt, dass der Hohe Vertreter der EU den Verweis auf die Notwendigkeit eines Verbots der Verwendung von Munition, die abgereichertes Uran enthält, in die revidierte Europäische Sicherheitsstrategie aufnimmt;

3.  fordert, dass Rat und Kommission gründliche Untersuchungen der Verwendung von abgereichertem Uran in allen Regionen durchführen, in denen europäisches militärisches und ziviles Personal im Rahmen internationaler Operationen stationiert wurde; fordert sowohl die NATO als auch die USA nachdrücklich zu konstruktivem Handeln auf, indem sie ihre Unterstützung und Kooperation bei diesen Untersuchungen anbieten;

4.  fordert die Mitgliedstaaten, den Rat und die Kommission dringend auf, ihr militärisches und ziviles Personal umfassend zu informieren, ob die Wahrscheinlichkeit besteht, dass abgereichertes Uran in ihrem Operationsbereich verwendet wurde oder verwendet werden könnte; fordert dementsprechend, dass im Fall der Verwendung gefährlicher Munition ausreichende Schutzmaßnahmen ergriffen werden;

5.  fordert die Mitgliedstaaten nachdrücklich auf, im Rahmen von ESVP-Operationen keine Waffen einzusetzen, die abgereichertes Uran enthalten;

6.  fordert die Mitgliedstaaten, den Rat und die Kommission auf, eine Umweltbestandsaufnahme von durch abgereichertes Uran kontaminierten Gebieten (einschließlich Testgebieten) zu erstellen und umfassende – auch finanzielle – Unterstützung für Projekte zu gewähren, die Opfer und ihre Angehörigen unterstützen könnten, ebenso für Räumoperationen in den betroffenen Gebieten, wenn sich negative Folgen für die menschliche Gesundheit und die Umwelt bestätigen;

7.  fordert alle Mitgliedstaaten der EU und der NATO auf, weiter auf die Verhängung eines Verbots der Verwendung von (abgereichertem) Uran in konventioneller Munition hinzuarbeiten und die Produktion und Anschaffung derartiger Waffen systematisch einzustellen;

8.  fordert die Mitgliedstaaten und den Rat auf, eine Führungsrolle im Hinblick auf die Aushandlung eines internationalen Vertrags – durch die UNO oder eine „Koalition der Willigen“ – zu übernehmen, um ein Verbot der Entwicklung, Herstellung, Lagerung, Überstellung, Erprobung und Verwendung von Uranwaffen sowie die Vernichtung oder die Wiederaufbereitung der vorhandenen Bestände zu erreichen;

9.  beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat, der Kommission, den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten , der NATO und der Parlamentarischen Versammlung der NATO, den Vereinten Nationen, Euromil, dem Internationalen Roten Kreuz, der Weltgesundheitsorganisation und der Internationalen Koalition zur Ächtung von Uranwaffen zu übermitteln.