Entschließungsantrag - B6-0220/2008Entschließungsantrag
B6-0220/2008

ENTSCHLIESSUNGSANTRAG

14.5.2008

eingereicht im Anschluss an die Anfrage zur mündlichen Beantwortung B6‑0220/2008
gemäß Artikel 108 Absatz 5 der Geschäftsordnung
von Elly de Groen-Kouwenhoven, Caroline Lucas und Angelika Beer
im Namen der Verts/ALE-Fraktion
zu (abgereichertem) Uran in Waffen und dessen Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit und die Umwelt – hin zu einem weltweiten Verbot des Einsatzes solcher Waffen

Verfahren : 2008/2570(RSP)
Werdegang im Plenum
Entwicklungsstadium in Bezug auf das Dokument :  
B6-0220/2008
Eingereichte Texte :
B6-0220/2008
Angenommene Texte :

B6‑0220/2008

Entschließung des Europäischen Parlaments zu (abgereichertem) Uran in Waffen und dessen Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit und die Umwelt – hin zu einem weltweiten Verbot des Einsatzes solcher Waffen

Das Europäische Parlament,

–  unter Hinweis auf seine früheren Entschließungen vom 17. Januar 2001, 13. Februar 2003 und 17. November 2005 zu den schädlichen Auswirkungen der Verwendung von (einschließlich abgereichertem) Uran in konventionellen Waffen, die folgende Forderungen enthielten:

  • a)eingehende Untersuchungen – über deren Ergebnisse dem Parlament Bericht zu erstatten ist – der Verwendung von Uran bei Militäraktionen auf dem Balkan, im Irak, in Afghanistan und anderen Regionen sowie der Auswirkungen auf die Militärangehörigen und die Zivilbevölkerung und ihr Land,
  • b)die Verhängung eines Moratoriums durch alle Mitgliedstaaten der EU und der NATO entsprechend dem EU-Vorsorgeprinzip,
  • c)die Verhängung eines weltweiten Moratoriums bis zu einem völligen Verbot solcher Waffen,

–  unter Hinweis auf die Ansprache des Generalsekretärs der Vereinten Nationen anlässlich des Internationalen Tags für die Verhütung der Ausbeutung der Umwelt in Kriegen und bewaffneten Konflikten (6. November 2002), in der er erklärte, dass trotz der Übereinkommen, denen nukleare, chemische und biologische Waffen unterliegen, neue Technologien wie abgereichertes Uran in Munition die Umwelt bedrohen,

–  unter Hinweis auf die Resolution 62/30 der Generalversammlung der Vereinten Nationen zu den „Auswirkungen der Verwendung von Rüstungsgütern und Munition, die abgereichertes Uran enthalten“, die am 5. Dezember mit einer überragenden Mehrheit angenommen wurde, in der die Besorgnis über den militärischen Einsatz von abgereichertem Uran zum Ausdruck gebracht wird und mit der die VN-Mitgliedstaaten und zuständigen internationalen Organisationen aufgefordert werden, die Gesundheitsrisiken der Verwendung von abgereichertem Uran in Waffen zu überprüfen und der Generalversammlung auf ihrer dreiundsechzigsten Tagung einen Bericht dazu vorzulegen,

–  gestützt auf Artikel 108 Absatz 5 seiner Geschäftsordnung,

A.  in der Erwägung, dass (abgereichertes Uran) in der modernen Kriegsführung in großem Umfang verwendet wurde, sowohl in der Munition gegen harte Ziele in ländlicher und städtischer Umgebung als auch in gehärteten Abwehrschilden gegen Raketen- und Artillerieangriffe,

B.  in der Erwägung, dass bereits seit seiner Verwendung durch die alliierten Streitkräfte im ersten Krieg gegen den Irak gewichtige Bedenken bezüglich der radiologischen und chemischem Toxizität der feinen Uranpartikel bestehen, die produziert werden, wenn diese Waffen auf harte Ziele treffen, und dass darüber hinaus Bedenken bezüglich der Verseuchung von Böden und Grundwasser durch abgefeuerte Munition, die ihr Ziel verfehlt hat, geäußert wurden,

C.  in der Erwägung, dass trotz der Tatsache, dass es im Rahmen der wissenschaftlichen Forschung bisher nicht möglich war, schlüssige Beweise für Schäden zu finden, teilweise aufgrund der fehlenden Bereitschaft der Militärbehörden, unabhängige und zeitnahe Untersuchungen zu gestatten, zahlreiche glaubwürdige Zeugenaussagen bezüglich dieser schädlichen und oft tödlichen Konsequenzen sowohl für militärisches Personal (z.B. italienische Streitkräfte nach ihrem Einsatz auf dem Balkan) als auch für Zivilisten (z.B. schwangere Frauen und ihre missgebildeten Kinder im Irak) existieren,

D.  in der Erwägung, dass in den vergangenen Jahren große Fortschritte in Bezug auf das Verständnis der Umwelt- und Gesundheitsrisiken aufgrund von abgereichertem Uran zu verzeichnen waren, und in der Erwägung, dass es an der Zeit ist, dass die internationalen militärischen Standards auf den Stand dieser Fortschritte gebracht werden,

E.  in der Erwägung, dass die Verwendung von abgereicherten Uran in der Kriegsführung den grundlegenden Bestimmungen und Grundsätzen des geschriebenen und ungeschriebenen humanitären Völkerrechts und des internationalen Umweltrechts entgegensteht,

1.  fordert die Mitgliedstaaten nachdrücklich auf, Ziffer 1 der am 5. Dezember 2007 angenommenen VN-Resolution nachzukommen und vor Ende Juni einen Bericht mit ihren Auffassungen zu den Auswirkungen der Verwendung von Rüstungsgütern und Munition, die abgereichertes Uran enthalten, vorzulegen;

2.  empfiehlt, dass der Hohe Vertreter der EU den Verweis auf die Notwendigkeit eines Verbots der Verwendung von Munition, die abgereichertes Uran enthält, in die revidierte europäische Sicherheitsstrategie aufnimmt;

3.  fordert, dass Rat und Kommission gründliche Untersuchungen der Verwendung von abgereichertem Uran in allen Regionen durchführen, in denen europäisches militärisches und ziviles Personal im Rahmen internationaler Operationen stationiert war; fordert sowohl die Nato als auch die USA nachdrücklich auf, ihre volle Unterstützung für diese Untersuchungen anzubieten;

4.  fordert die Mitgliedstaaten nachdrücklich auf, im Rahmen künftiger ESVP-Operationen kein abgereichertes Uran in Waffen einzusetzen und kein militärisches oder ziviles Personal in Regionen zu entsenden, für die keine Gewähr besteht, dass dort nicht abgereichertes Uran verwendet wurde bzw. wird;

5.  fordert die Mitgliedstaaten, den Rat und die Kommission auf, ihr im Einsatz befindliches militärisches und ziviles Personal und auch ihre Berufsverbände umfassend über die Wahrscheinlichkeit zu informieren, ob abgereichertes Uran in ihrem Operationsbereich verwendet wurde oder verwendet werden könnte, und ausreichende Schutzmaßnahmen zu treffen;

6.  fordert die Mitgliedstaaten, den Rat und die Kommission auf, ein Umweltinventar von durch abgereichertes Uran verseuchten Gebieten (einschließlich Testprogrammen) zu erstellen und umfassende – auch finanzielle – Unterstützung für Projekte zur Unterstützung von Opfern und ihren Angehörigen sowie für Räumoperationen in den betroffenen Gebieten zu gewähren;

7.  fordert alle Mitgliedstaaten der EU und der Nato auf, sich für die Verhängung eines Verbots – oder zumindest eines Moratoriums – für die Verwendung von (abgereichertem) Uran in Waffen einzusetzen sowie die Produktion und die Beschaffung dieser Waffen systematisch einzustellen;

8.  fordert die Mitgliedstaaten und den Rat auf, eine Führungsrolle im Hinblick auf die Aushandlung eines internationalen Vertrags – durch die UNO oder eine „Koalition der Willigen“ – zu übernehmen, um ein Verbot der Entwicklung, Produktion, Lagerung, Überstellung, Erprobung und Verwendung von Uranwaffen sowie die Vernichtung oder die Rückführung existierender Bestände zu erreichen;

9.  beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat, der Kommission, den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten, der Nato und der Parlamentarischen Versammlung der Nato, den Vereinten Nationen, dem Umweltprogramm der Vereinten Nationen, Euromil, dem Internationalen Roten Kreuz, der Weltgesundheitsorganisation, der Internationalen Koalition zur Ächtung von Uranwaffen und der Irakischen Ärztevereinigung zu übermitteln.